Rede von
Dr.
Hans
Wilhelmi
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich um drei
Fragen, zunächst um die Frage der Beteiligung in irgendeiner Form überhaupt, zweitens um die Frage, wer sich beteiligt, drittens darum, in welcher Form er sich zu beteiligen hat.
Zu der ersten Frage, ob man sich überhaupt beteiligen solle, war Herr Kollege Wittrock der Ansicht, es gebe hier für den Bundestag nichts zu verteidigen. Nun, es gibt etwas sehr Erhebliches zu verteidigen, nämlich das Grundgesetz, und das ist schließlich das Wichtigste, was der Bundestag zu verteidigen hat.
Herr Kollege Wittrock, der Bundestag hat die Änderung der Grundordnung beschlossen, um die es sich hier handelt, nämlich die Bestimmungen über clic Gesetzes- und Verwaltungskompetenz bei Wehrfragen. Gerade um diese Dinge handelt es sich hier. Der Streit geht unmittelbar um eine Änderung des Grundgesetzes, die der Bundestag beschlossen hat. Sie können also in dieser Sache nicht einen Unterschied zwischen dem Parlamentarischen Rat und dem Bundestag machen. Es kann gar nicht zweifelhaft sein, daß der Bundestag eine von ihm beschlossene Grundgesetzänderung zu vertreten hat.
Die zweite Frage ist, wer den Bundestag zu vertreten hat. Darüber haben wir uns schon im Rechtsausschuß unterhalten. Man kann darüber verschiedener Meinung sein, wer das primäre Recht hat, ob der Herr Bundestagspräsident aus § 7 der Geschäftsordnung cien Bundestag zu vertreten hat oder ob der Bundestag jemanden bestellen kann, der dann dem Bundestagspräsidenten gegenüber vorgeht. Aber es kann ernstlich nicht bestritten werden, daß jedenfalls dann, wenn das Parlament keinen besonderen Vertreter wählt, der Bundestagspräsident der berufene Vertreter ist; er ist schlechthin der Vertreter. Es gibt in unserem ganzen Rechtsleben nicht die Vorstellung, daß jemand, der nun einmal dazu da ist, eine Institution zu vertreten, dies ausgerechnet in einem bestimmten Prozeß nicht tun darf.
— Nein, Herr Kollege, ich glaube nicht, daß wir aneinander vorbeireden.
Es kommt noch die weitere Frage hinzu, die Sie angeschnitten haben, ob in diesem Falle der Bundestag oder nur dessen Mehrheit vertreten wird und ob wir infolgedessen zwei Vertreter haben müssen, einen der die Mehrheit, und einen, der die Minderheit vertritt. Auch darauf möchte ich Ihnen aus dem Gesetz heraus antworten. Nach dem Gesetz kann Beteiligter nur der Bundestag als solcher sein. Infolgedessen kann auch nur ein Vertreter geschickt werden, nämlich der, der den Bundestag vertritt, und der Bundestag muß sich seinen Willen intern bilden.