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    Deutscher Bundestag 30. Sitzung Bonn, den 12. Juni 1958 Inhalt: Nachruf auf die Abg. Frau Lisa Albrecht und Wilhelm Mellies 1613 A Abg. Folger tritt als Nachfolger der Abg. Frau Albrecht, Abg. Striebeck tritt als Nachfolger des Abg. Mellies in den Bundestag ein 1613 D Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Schäffer, Kirchhoff, Frau Niggemeyer und Dr. Becker (Hersfeld) 1613 D Abg. Eisenmann, bisher DP, tritt der Fraktion der FDP bei . . . . . . . . 1614 B Fragestunde (Drucksache 420) Frage 1 des Abg. Reitzner: Angebliche Verwendung des Studienrats Zind als Lehrer an der deutschen Schule in Kairo Dr. von Brentano, Bundesminister . 1615 A Frage 2 des Abg. Dr. Görgen: Kündigungen bei Tele-Saar Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 1615 B Dr. Görgen (CDU/CSU) . . . . . 1615 B Frage 3 des Abg. Eschmann: Nachversicherung von in Unehren ausgeschiedenen Beamten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 1615 C Eschmann (SPD) . . . . . . . . 1616 A Frage 4 des Abg. Dr. Menzel: Schülerfahrkarten; Ermäßigung für Geschwister Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1616 A Frage 5 des Abg. Dr. Menzel: Oberbundesanwalt v. Rosen-v. Hoewel Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1616 D Dr. Menzel (SPD) . . . . . . . l616 D Frage 6 des Abg. Dr. Menzel: Asylrecht für ausländische Flüchtlinge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1617 A Frage 8 des Abg. Josten: Erhaltung des Nürburgrings Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1617 B Frage 9 des Abg. Dröscher: Anlage von Schußschneisen bei Bad Kreuznach Dr Rust, Staatssekretär . . . . . 1617 C Frage 10 des Abg. Hauffe: Neuabgrenzung der Sanierungsgebiete Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 1617 D II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Frage 11 des Abg. Schultz: Befreiung der Sportvereine von der Steuerpflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Hartmann, Staatssekretär . . . . 1618 B Frage 12 des Abg. Schultz: Behandlung von Aussiedlern bei der Flurbereinigung Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . . 1618 C Schultz (FDP) . . . . . . . . 1618 D Frage 13 des Abg. Dr. Fritz: Verausgabung der Haushaltsmittel für den Straßenbau Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1619 A Frage 14 des Abg. Leicht: Ausbau der Bundesstraße 10 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1620 B Frage 16 des Abg. Wienand: Hebung eines Schiffs mit Tabungasgranaten vor der Flensburger Förde Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1620 C Frage 17 des Abg. Wienand: Ausbau der Bundesbahnstrecke Siegburg—Betzdorf Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminster . 1620 D Frage 18 des Abg. Wienand: Fliegerärztliche Untersuchung von Flugzeugführeranwärtern im Institut für Flugmedizin Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1621 B Frage 19 des Abg. Ritzel: Verunreinigung des Rheins, Rettung der Fischbestände Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1621 D Frage 20 des Abg. Dr. Bucher: Beschädigung der „Sieben Steinhäuser" in der Lüneburger Heide durch Panzerübungen Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1623 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 1623 C Frage 22 des Abg. Lohmar: Verbot der künstlichen Befruchtung Schäffer, Bundesminister . . . . 1623 C Frage 23 des Abg. Pohle: Kanalkreuzungsanlage im Kreise Rendsburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 1623 D Frage 24 des Abg. Pohle: Unfälle bei der Bundeswehr Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1624 A Frage 25 des Abg. Pohle: Elternrentensache Michael Biber, Mörslingen Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 1624 C Pohle (SPD) . . . . . . . . . 1624 D Frage 26 des Abg. Schmidt (Hamburg) : Einsatz von Einheiten der Bundeswehr zu Repräsentationszwecken Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1625 A Frage 27 des Abg. Schmidt (Hamburg) : Führung von Kleinstkraftwagen durch Inhaber des Führerscheins IV Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1625 B Frage 28 des Abg. Diekmann: Erweiterung der isländischen Hoheitsgewässer Dr. h. c. Lübke, Bundesminister 1625 D Diekmann (SPD) 1626 B Große Anfrage der Fraktion der SPD betr Bundesunternehmen (Drucksache 335) ; in Verbindung damit Antrag der Fraktion der SPD betr. Howaldtwerke Hamburg AG (Drucksache 367) Dr. Deist (SPD) . . 1627 A, 1663 C, 1672 D Dr. Lindrath, Bundesminister . . . 1636 B, 1668 C Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 1642 A Dr. Atzenroth (FDP) 1645 C Rademacher (FDP) 1648 D Katzer (CDU/CSU) 1651 D Dr. Bleiß (SPD) 1654 A Dr. Steinmetz (DP) 1657 C Dr Hellwig (CDU/CSU) . . 1659 B, 1671 B Conrad (SPD) 1661 C Dr. Fritz (Ludwigshafen) (CDU/CSU) 1669 C Antrag der Fraktion der FDP betr. Zunahme von Mißgeburten (Drucksache 386) 1674 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 III Sammelübersicht 6 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 414) 1674 D Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379) — Erste Beratung — . . . . . 1674 D Antrag der Fraktion der SPD betr. Änderung und Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 366); Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 324); Schriftlicher Bericht des Lastenausgleichsausschusses (Drucksache 380) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . . . . 1675 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken (Drucksache 254) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 388) — Zweite und dritte Beratung — 1675 C Entwurf eines Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts (Drucksache 278) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 399) — Zweite und dritte Beratung — 1676 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Drucksache 220) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 426) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 1676 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen mit dem Australischen Bund über den Luftverkehr vom 22. 5. 1957 (Drucksache 221); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 427) —; Zweite und dritte Beratung - . . . . . . . 1676 D Entwurf einer Siebzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Harmonisierte Eisen- und Stahlzölle) (Drucksache 253); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 374) 1677 A Antrag der Abg. Dr. h. c. Weber (Essen), Dr. Mommer u. Gen. betr. Gemeinsame europäische Sozialpolitik (Drucksache 96); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 377, zu 377) 1677 B Ubersicht 2 des Rechtsausschusses über die dem Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 392) Hoogen (CDU/CSU) 1677 C Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag des Bundesrats gegen den Bundespräsidenten wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 409) 1678 A Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Landesregierungen von Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz"; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 410) . . 1678 B Antrag des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes auf Zustimmung zur Veräußerung der ehemaligen fliegertechnischen Vorschule in Bremen-Hemelingen an die Stadtgemeinde Bremen (Drucksache 381) 1678 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1956 (Drucksache 383) . . 1678 C Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 53) 1678 D Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten (Drucksache 358); — Erste Beratung — 1678 D Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts (Drucksache 405) — Erste Beratung — 1679 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. 4. 1957 mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr (Drucksache 368) — Erste Beratung — 1679 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. 8. 1957 mit den Vereinigten Staaten von Brasilien über den planmäßigen Luftverkehr (Drucksache 369) Erste Beratung — 1679 A IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. 8. 1957 mit der Republik Uruguay über den Luftverkehr (Drucksache 370) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1679 B Entwurf eines Gesetzes zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen (Drucksache 372) Erste Beratung — . . . . . . . . 1679 B Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Einschränkung der Verwendung von Maschinen in der Zigarrenindustrie (Drucksache 373) — Erste Beratung — 1679 C Entwurf eines Gesetzes über die Zweite Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens mit Frankreich über die Soziale Sicherheit und über die Fünfte Zusatzvereinbarung über die Einbeziehung des Landes Berlin in das Allgemeine Abkommen (Drucksache 406) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1679 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden bei der Untersuchung und Beurteilung von Wein (Drucksache 385) — Erste Beratung — . . . . 1679 D Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteils Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg (Abg. Dr. Kopf, Dr. Böhm, Hilbert, Probst [Freiburg] u. Gen.) (Drucksache 375) — Erste Beratung — 1679 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Drucksache 415) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1680 A Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögen für 1958 (Drucksache 419) — Erste Beratung — 1680 A Entwurf eines Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (Drucksache 423) — Erste Beratung — 1680 B Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen vom 19. 6. 1948 (Drucksache 424) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1680 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Drucksache 425) — Erste Beratung — . . . 1680 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 110); Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 305) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Strauß, Staatssekretär . . . . 1680 C Wittrock (SPD) . . . . . . . . 1681 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 1682 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 1683 A Nächste Sitzung . . . . . . . . . 1683 D Anlagen 1684 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1613 30. Sitzung Bonn, den 12. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 13.31 Uhr.
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Bärsch 15. 6. Berger 13. 6. Bergmann 13. 6. Birkelbach 13. 6. Dr. Birrenbach 14. 6. Demmelmeier 13. 6. Deringer 13. 6. Döring (Düsseldorf) 13. 6. Etzenbach 13. 6. Frehsee 13. 6. Dr. Frey 21. 6. Gaßmann 21. 6. Geiger (München) 14. 6. Dr. Gossel 13. 6. Hackethal 13. 6. Dr. Dr. Heinemann 13. 6. Hübner 13. 6. Illerhaus 13. 6. Jahn (Marburg) 14. 6. Kalbitzer 13. 6. Dr. Kempfler 13. 6. Frau Dr. Kuchtner 14. 6. Kühlthau 16. 6. Kunze 15. 6. Leber 13. 6. Lenz (Brühl) 13. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Marx 16. 6. Frau Meyer-Laule 14. 6. Müller-Hermann 14. 6. Nieberg 13. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Oetzel 13. 6. Ollenhauer 14. 6. Frau Dr. Pannhoff 14. 6. Pietscher 16. 6. Frau Pitz-Savelsberg 15. 6. Pütz 13. 6. Rasch 25. 6. Frau Dr. Rehling 13. 6. Dr. Schellenberg 14. 6. Scheppmann 13. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 13. 6. Dr. Schranz 13. 6. Spies (Brücken) 13. 6. Dr. Starke 13. 6. Stauch 13. 6. Dr. Storm (Duisburg) 13. 6. Storm (Meischenstorf) 13. 6. Sträter 30. 6. Struve 30. 6. Dr. Wahl 13. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 13. 6. Dr. Weber (Koblenz) 13. 6. Wehner 14. 6. Weimer 17. 6. Dr. Winter 13. 6. b) Urlaubsanträge Graf Adelmann 30. 6. Frau Berger-Heise 30. 6. Burgemeister 3. 7. Dr. Furler 21. 6. Häussler 30. 6. Mensing 28. 6. Dr. Preiß 30. 6. Ramms 21. 6. Ruf 30. 6. Sander 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20. 6. Anlage 2 Drucksache 380 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (15. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (9. ÄndG LAG) (Drucksache 324) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hesberg Mit dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes hat sich der Ausschuß für den Lastenausgleich am 8. Mai 1958 befaßt. Er hat dabei der Vorlage zugestimmt und ist damit der Begründung der Bundesregierung für den Gesetzentwurf gefolgt, daß die im § 116 LAG enthaltenen Voraussetzungen für die Einräumung von Befriedigungsvorrechten vor der öffentlichen Last der Hypothekengewinnabgabe einer gewissen Erweiterung bedürfen, namentlich dann, wenn mit Gebäudeinstandsetzungen gewisse Verbesserungen des Gebäudes verbunden sind. Der Ausschuß hält es ferner auch für geboten, die schnelle Durchführung von Kreditprogrammen der öffentlichen Hand durch eine generelle Einräumung des Befriedigungsvorrechts im Wege der Rechtsverordnung zu ermöglichen, selbst wenn damit in einzelnen Fällen eine geringfügige Gefährdung der Interessen des Lastenausgleichs verbunden sein könnte. Der Ausschuß geht dabei allerdings auch von der Erwartung aus, daß durch solche Kreditprogramme die Ertragsgestaltung der Grundstücke, für die das Befriedigungsvorrecht gewährt wird, günstig beeinflußt werden und daß durch Rechtsverordnungen jeweils nur für solche Kreditprogramme allgemein ein Befriedigungsvorrecht eingeräumt wird, bei denen auf die Interessen des Ausgleichsfonds entsprechend Rücksicht genommen wird. Der Ausschuß hat daher beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 8. Mai 1958 Dr. Hesberg Berichterstatter 1686 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Anlage 3 Drucksache 388 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (21. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken (Drucksache 254) Berichterstatter: Abgeordneter Behrendt Der Bundesrat hat in seiner 189. Sitzung am 28. Februar 1958 gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG beschlossen, gegen den Entwurf des Gesetzes keine Einwendungen zu erheben. Der Bundestag überwies in seiner 22. Sitzung vom 16. April 1958 in erster Lesung ohne Debatte den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Arbeit zur weiteren Beratung. Der Ausschuß für Arbeit hat sich in zwei Sitzungen mit dem Gesetzentwurf befaßt. Der Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen wird den Mitgliedern des Bundestages durch den nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht. In der Beratung wurde festgestellt, daß der § 2 des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstucken vom 28. Juni 1933 (RGBl. I S. 412) dem Internationalen Übereinkommen Nr. 27 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken widerspricht, da das Obereinkommen ausnahmslos die Anbringung einer Gewichtsbezeichnung an jedem Frachtstück oder jedem anderen Gegenstand von 1000 kg oder mehr Bruttogewicht vorsieht, das zu einer Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen aufgegeben wird. Die Aufhebung der Ausnahmebestimmung, die sich auch auf den Arbeitsschutz günstig auswirkt, wurde von allen beteiligten Kreisen gebilligt. Die Beifügung der negativen Saar-Klausel erübrigt sich, da das Gesetz auch im Saarland gelten soll. Bonn, den 13. Mai 1958 Behrendt Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 399 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts (Drucksache 278) Berichterstatter: Abgeordneter Hoogen Aufgabe der Sammlung des Bundesrechts ist es, die seit langem verlorengegangene Übersicht über den noch fortgeltenden Rechtsbestand herzustellen. Die bisher allein chronologische Verkündung von Rechtsvorschriften kann über den jeweils gültigen Rechtsbestand keine unmittelbare Auskunft geben. Es fehlt eine nach Sachgebieten geordnete, lückenlose, auch alle Nebengebiete umfassende Sammlung der Rechtsvorschriften in ihrer heute gültigen Fassung. Die Sammlung des Bundesrechts soll diese Lücke schließen. Sie soll mit der rechtlichen Garantie ausgestattet werden, daß die nicht in ihr enthaltenen Rechtsvorschriften auf künftige Tatbestände nicht mehr anwendbar sind. Die Rechtsbereinigung soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit geben, die neue Gesetzgebung an den vorhandenen, nunmehr im gesamten Wortlaut dargestellten Rechtszustand anzupassen und Änderungen und Aufhebungen eindeutig zu bestimmen. Sie dient ferner der Vereinfachung der öffentlichen Verwaltung. Für die Bereinigung sind zwei Gesetze vorgesehen. Das vorliegende erste Gesetz soll den Umfang der Bearbeitung abgrenzen, die Grundsätze der Bereinigung bestimmen und die in § 3 vorgesehene Ausschlußwirkung festlegen, die der bereinigten Sammlung nach deren Abschluß zuerkannt werden soll. Die Rechtswirkung der Sammlung muß schon jetzt bestimmt werden, weil sich nach ihrem Inhalt die Art der Bearbeitung richtet. Ein nach Vorliegen der ganzen Sammlung einzubringendes zweites Gesetz soll den Abschluß der Sammlung feststellen (Abschlußgesetz). II. Der Ausschuß hat sich nach eingehender Beratung im wesentlichen den Vorschlägen der Bundesregierung angeschlossen. Im einzelnen hat der Ausschuß folgendes beschlossen: Zu §1 § 1 bestimmt den Begriff und Umfang der Bereinigung. In der Begriffsbestimmung des Absatzes 1 ist zu dem Hauptwort „Bundesrecht" das Beiwort „geltende" gestrichen worden, um nicht den Eindruck zu erwecken, daß alle in die Sammlung aufgenommenen Vorschriften unbedingt gültig sind. Es ist nämlich notwendig, auch Vorschriften aufzunehmen, deren Geltung zweifelhaft ist. Die Wirkung der Sammlung kann nur dahingehend bestimmt werden, daß nicht aufgenommene Vorschriften ihre Gültigkeit verlieren, aufgenommene jedoch, wenn sie ungültig sein sollten, nicht gültig werden (vgl. § 3 Abs. 4). In Absatz 2 ist die Bereinigung auf den Inhalt der Hauptverkündungsblätter beschränkt, um die Sammlung von unbedeutenden Vorschriften freizuhalten. Eine noch durchzuführende Bereinigung des Inhalts der Nebenverkündungsblätter wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Rechtsausschuß hat es für richtig gehalten, von der im Absatz 2 unter Nr. 6 vorgesehenen Aufzählung der Verkündungsblätter der Länder abzusehen und dafür anstelle der Nr. 6 und des Satzes 2 folgende Formulierung zu wählen: „Zu bereinigen ist auch das in den Ländern vor dem 7. September 1949 gesetzte Recht, soweit es Bundesrecht geworden ist." Von dem Grundsatz der Beschränkung auf die Hauptverkündungsblätter kann hier abgewichen werden, weil die Länder sich Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1687 bereit erklärt haben, die Rechtsvorschriften der Nebenverkündungsblätter mitzuteilen, die über Artikel 123 bis 125 GG Bundesrecht geworden sind. Es handelt sich in erster Linie um das in den Ländern in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 6. September 1949 verkündete Recht. Aber auch der unwahrscheinliche Fall, daß in Verkündungsblättern der Länder vor dem 9. Mai 1945 Rechtsvorschriften enthalten sind, die als Bundesrecht weitergelten, ist hierin eingeschlossen. Die Ausschlußwirkung der Sammlung hat für den Fall, daß Bundesrecht gewordene Vorschriften aus Länderverkündungsblättern versehentlich nicht mitgeteilt werden, konstitutive Bedeutung: die nicht aufgenommenen Vorschriften verlieren also ihre Geltung. Nach dem Eintritt der Ausschlußwirkung der Sammlung kann dann nicht mehr auf Bundesrecht verwiesen werden, das in Länderverkündungsblättern enthalten ist. Absatz 3 enthält eine sachliche Einschränkung der Bereinigung. Es werden Vorschriftengruppen von der Bereinigung — damit auch von der Ausschlußwirkung der Sammlung — ausgenommen, die entweder einen eng begrenzten Personenkreis betreffen oder eine nur beschränkte Anwendungsdauer haben oder einem häufigen Wechsel unterworfen sind. Die Vorschriftengruppe ist erweitert worden um Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften. Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, diese Vorschriften lediglich von der Ausschlußwirkung auszunehmen, da wegen der vertraglichen Natur eine Bestimmung, daß die nicht aufgenommenen Vorschriften nicht gültig sind, nicht hätte ausgesprochen werden können. Der Ausschuß hält es für zweckmäßiger, die Staatsverträge überhaupt von der Sammlung auszunehmen. Anstelle der allgemein gehaltenen Nr. 5 des Regierungsentwurfs wird die präzisere, kasuistische Regelung vorgeschlagen: „Rechtsvorschriften oder Teile von solchen, die lediglich die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die Gebietseinteilung regeln". Damit sind alle von der Bereinigung ausgenommenen Vorschriftengruppen einwandfrei abgrenzbar. Im § 2 Abs. 2 ist in diesem Zusammenhang eine weitere Nr. 6 eingefügt. Sie besagt, daß Vorschriften, wenn und soweit sie vollzogen sind, nicht in die Sammlung aufgenommen zu werden brauchen, z. B. wenn die eine Änderung oder Aufhebung anordnende Vorschrift, deren Gültigkeit fortwirkt, im Text der Sammlung berücksichtigt ist. Zu § 2 § 2 beschreibt die Methode der Bereinigung. Die in Absatz 1 erwähnte Zusammenarbeit mit den Ländern besteht bereits. Sie dient vor allem der Erfassung des in den Ländern erlassenen, als Bundesrecht fortgeltenden Rechts. Bei dem Katalog der nicht aufzunehmenden Vorschriften ist unter Nr. 3 des Regierungsentwurfs das Wort „neugefaßt" herausgenommen worden, da Neufassungen auf Grund einer Ermächtigung keine neuen Rechtsquellen sind. Die Bereinigung kann jedoch, wie sich aus Absatz 3 ergibt, eine Neufassung auf Grund einer Regierungsermächtigung als Grundlage für die Bereinigung ansehen und ist nicht verpflichtet, das Zustandekommen solcher Neufassungen auf Fehler zu überprüfen. Um aber klarzustellen, daß die der Neufassung zugrunde liegenden Rechtsquellen von der Ausschlußwirkung der Sammlung nicht erfaßt werden, und damit die Möglichkeit zu haben, evtl. Unstimmigkeiten übernommener Neufassungen zu berichtigen, ist der Halbsatz angefügt worden: „mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen". Zu §3 § 3 behandelt die Wirkung der Sammlung. Wie zu § 1 Abs. 1 bereits ausgeführt, hat die Sammlung keine positive Rechtswirkung. Es treten jedoch die nicht in die Sammlung aufgenommenen Vorschriften von einem durch das Abschlußgesetz zu bestimmenden Tage an außer Kraft. Die Ausschußfassung sieht im Gegensatz zum Regierungsentwurf davon ab, nähere Bestimmungen über den Tag des Eintritts der Wirkung bereits jetzt zu treffen. Daher wird auch § 3 Abs. 5 entbehrlich. Die Änderung in § 3 Abs. 3 dient einer genaueren Bestimmung der intertemporalen Anwendbarkeit nicht aufgenommener Vorschriften. Absatz 4 stellt ausdrücklich klar, daß die Sammlung keine positive Rechtswirkung haben wird und daß vor allem auch landesrechtliche Vorschriften durch die Aufnahme in die Sammlung ihren landesrechtlichen Charakter nicht verlieren. Sie trägt der Tatsache Rechnung, daß vielfach die Frage, ob eine Vorschrift Landesrecht oder Bundesrecht ist, nicht eindeutig geklärt werden kann und daß häufig Vorschriften bundes- und landesrechtlichen Inhalt haben und bei Wiedergabe nur der bundesrechtlichen Teile nicht mehr verständlich wären. Zu §4 Als Ausnahme von der Ausschlußwirkung bleiben in Abweichung von der Regierungsvorlage nur Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über die Geltung oder Nichtgeltung von Vorschriften im Lande Berlin oder im Saarland erhalten. Die Staatsverträge und Abkommen sind von der Bereinigung ausgenommen und brauchen daher nicht mehr im § 4 erwähnt zu werden. Ebenso war der Hinweis entbehrlich, daß die sonst im § 1 Abs. 3 von der Bereinigung ausgenommenen Arten von Vorschriften von der Ausschlußwirkung unberührt bleiben. Übergangsbestimmungen sollen, wenn sie noch wesentliche Bedeutung haben, in die Sammlung aufgenommen, im übrigen weggelassen werden. Da nicht immer übersehen werden kann, ob Übergangsbestimmungen noch Bedeutung haben, werden vorsorglich alle Übergangsbestimmungen von der Ausschlußwirkung ausgenommen. Bestimmungen über die Geltung im Lande Berlin oder im Saarland sind häufig der einzige, bei der Bereini- 1688 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 gung noch übrigbleibende Inhalt von Änderungsvorschriften, die in andere Vorschriften eingearbeitet sind. Sie werden von der Ausschlußwirkung ausgenommen, um zu vermeiden, daß sie nur wegen der Berlin- und Saar-Klausel nach besonders in die Sammlung aufgenommen werden müssen. Zu § 5 Der Ausschuß hat sich eingehend mit der Frage befaßt, ob bereits in diesem Gesetz der Bundesminister der Justiz ermächtigt werden soll, die Sammlung auch nach dem Abschlußtag durch Übersichten über die späteren Änderungen oder durch Bekanntmachung des geltenden Wortlautes von Vorschriften zu ergänzen. Er ist der Auffassung, daß die einmal hergestellte Ordnung im Verkündungswesen laufend aufrechterhalten werden soll. Die Bundesgesetzgebung ist in steter Entwicklung begriffen. Die Sammlung würde schon bald nach ihrem Erscheinen wieder veralten, wenn sie nicht laufend sachgebietsweise ergänzt würde. Eine Ergänzung durch einen Fundstellennachweis ist, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht ausreichend, um den Überblick zu erhalten und um festzustellen, ob und in welcher Fassung eine Bestimmung gilt. Nur eine lesbare, also im Text vorliegende Darstellung der Sachgebiete gewährleistet die Erhaltung der zuverlässigen Kenntnis des geltenden Rechts. Der Ausschuß hat daher beschlossen, diese Vorschrift des Regierungsentwurfs aufzunehmen. Der Aufwand, die Sammlung auf dem laufenden zu erhalten, ist im Verhältnis zu dem Aufwand für eine sonst bald wieder notwendig werdende erneute Bereinigung denkbar gering. Der Ausschuß schlägt daher vor, die Weiterführung der Sammlung in Sachgebieten schon jetzt gesetzlich sicherzustellen. Zu §6 Die übliche Berlin-Klausel ist auf Antrag des Bundesrates eingefügt. Bonn, den 16. Mai 1958 Hoogen Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 426 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Drucksache 220) Berichterstatter: Abgeordneter Eisenmann Der Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr — Drucksache 220 — wurde in der 16. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 12. März 1958 an den Ausschuß für Verkehr, Post-und Fernmeldewesen überwiesen. Der Ausschuß hat den Entwurf in seiner 15. Sitzung vom 8. Mai 1958 beraten und einstimmig beschlossen, dem Bundestag die unveränderte Annahme des Entwurfs zu empfehlen. Das in Den Haag am 28. September 1955 unterzeichnete Protokoll ändert das in Warschau am 12. Oktober 1929 (RGBl. 1933 II S. 1039) geschlossene Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr. Es enthält Bestimmungen über die Beförderungsdokumente und über die Haftung im internationalen Luftverkehr. Es ändert und ergänzt § 29 h des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1943 (RGBl. I S. 69) und das sogenannte Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929. Da das Abkommen Gegenstände der Bundesgesetzgebung berührt, ist gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG die Zustimmung des Bundestages erforderlich. Nach geltendem deutschem Recht sind die Vorschriften über den innerstaatlichen und den zwischenstaatlichen Lufttransport einander angeglichen (§§ 29 a bis 29 f des Luftverkehrsgesetzes). Da das Protokoll Regeln des zwischenstaatlichen Verkehrs ändert, werden auch die Vorschriften über den innerstaatlichen Verkehr zu ändern bzw. anzupassen sein. Da aber zum Inkrafttreten des Protokolls 30 Ratifikationen erforderlich sind (Artikel XXII Abs. 1), hat die Bundesregierung davon abgesehen, jetzt schon einen Entwurf zur Änderung der §§ 29 a bis 29 f des Luftverkehrsgesetzes vorzulegen. Bonn, den 8. Juni 1958 Eisenmann Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 427 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Mai 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den Luftverkehr (Drucksache 221) Berichterstatter: Abgeordneter Schulze-Pellengahr Nach Rückerlangung der Lufthoheit wurde im Rahmen der von der Bundesrepublik mit ausländischen Staaten abgeschlossenen zweiseitigen Luftverkehrsabkommen am 22. Mai 1957 in Bonn das Abkommen mit dem Australischen Bund unterzeichnet. Inhaltlich entspricht es den schon früher von der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiete des internationalen Luftverkehrs abgeschlossenen Vereinbarungen und regelt die den Vertragspartnern zustehenden Flugrechte. Entsprechend der zwischenstaatlichen Praxis hatte bereits das Deutsche Reich zweiseitige Luftverkehrsabkommen abgeschlossen, die jedoch inzwischen veraltet sind. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1689 Die den beiden Vertragsstaaten zustehenden Verkehrsrechte ergeben sich aus Artikel 2 des Abkommens und einem durch diplomatischen Notenwechsel vereinbarten Fluglinienplan. Danach können australische Luftverkehrsunternehmen auf vereinbarten Luftlinien Frankfurt (Main) und deutsche Unternehmen unter den gleichen Umständen Sydney anfliegen. Der Ausschuß hat in seiner 15. Sitzung am 8. Mai 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm einstimmig zugestimmt. Bonn, den 4. Juni 1958 Schulze-Pellengahr Berichterstatter Anlage 7 Drucksache 374 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf einer Siebzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Harmonisierte Eisen- und Stahlzölle) (Drucksache 253) Berichterstatter: Abgeordneter Müller (Erbendorf) Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 7. Mai 1958 mit dem Entwurf einer Siebzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Harmonisierte Eisen- und Stahlzölle) — Drucksache 253 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 8. Mai 1958 Müller (Erbendorf) Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 377 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Frau Dr. h. c. Weber (Essen), Dr. Mommer und Genossen (Drucksache 96) betr. Gemeinsame europäische Sozialpolitik Berichterstatter: Abgeordneter Birkelbach Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich in seiner Sitzung vom 7. Mai 1958 mit diesem Antrag beschäftigt und diesen mit einigen sprachlichen Änderungen einstimmig angenommen. Staatssekretär Dr. Claussen vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gab einen Überblick über die auf dem Gebiet der europäischen Sozialpolitik anstehenden Fragen. Er behandelte in erster Linie diejenigen Angelegenheiten, die zur Zeit im Rahmen des Europarates bearbeitet werden. Ziel des Antrages ist es, sicherzustellen, daß die Arbeiten des Europarates auf dein Gebiet der Sozialpolitik energisch vorwärts getrieben werden. Dabei sollen sich die verantwortlichen Minister der Mitgliedstaaten selbst einschalten, wenn die nationalen Auffassungen durch Kompromißlösungen einander angeglichen werden müssen, um zu gemeinsamen Grundlagen zu kommen. Die Abhaltung regelmäßiger Konferenzen der Sozialminister der Mitgliedstaaten könnte auf diese Weise eine besondere Bedeutung gewinnen. Die Konferenzen sollten nur dann stattfinden, wenn ganz bestimmte Problemstellungen klar herausgearbeitet sind und in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Der Vertreter der Bundesregierung gab zu erkennen, daß auch die Bundesregierung ein solches Vorgehen als nützlich ansieht. Beim Europarat sind die Vorarbeiten für eine europäische Sozialcharta und einen europäischen Kodex der sozialen Sicherheit soweit gediehen, daß in absehbarer Zeit mit konkreten Vertragstexten gerechnet werden kann. Die europäische Sozialcharta hat zum Ausgangspunkt die Überlegung, man müsse die europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergänzen durch ein ähnliches Abkommen, das sich auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte beziehe, „um den europäischen Völkern die Möglichkeit zu gehen, unter menschenwürdigen Bedingungen und frei von Furcht und Not zu leben". In einem solchen Abkommen sollten die sozialpolitischen Ziele festgelegt werden, die in den Mitgliedstaaten zu verfolgen wären. Nachdem in der Beratenden Versammlung der deutliche Wille einer überwiegenden Mehrheit zu erkennen war, dieser Charta nicht bloß deklamatorischen Wert zu geben, sondern eine Reihe von ganz bestimmten, die Regierungen der Mitgliedstaaten unmittelbar bindenden Vorschriften aufzunehmen und ein europäisches Organ vorzusehen, das die Einhaltung der Verpflichtungen und ihren weiteren Ausbau ständig zu überwachen hätte, traten die nicht geringen Schwierigkeiten erst richtig in Erscheinung. Verschiedene Entwürfe konnten nicht endgültig verabschiedet werden. Der Ministerrat seinerseits beauftragte ein besonderes Sozialkomitee, das sich aus hohen Regierungsbeamten zusammensetzt, mit der Vorbereitung eines eigenen Entwurfes. Zunächst geht es um die Frage, ob das Abkommen so gefaßt sein soll, daß es auch von Ländern ratifiziert werden kann, deren Regierungen nur die Absicht bekunden, sich die aufgeführten sozialpolitischen Zielsetzungen zu eigen zu machen, ohne jedoch von Anfang an eine Reihe von ganz bestimmten bindenden Verpflichtungen zu übernehmen. Des weiteren ist zu klären, ob die Zusicherung der absoluten Koalitionsfreiheit die Praxis des „closed shop" anerkenne oder nicht. Eine andere Rechtsfrage, die noch zu klären ist, bezieht sich auf die sogenannte Tarifautonomie. Inwieweit sollen die Regierungen verpflichtet sein, gewisse Rechte durch gesetzgeberische oder Regierungsmaßnahmen zu gewährleisten, wenn im allgemeinen die Gestaltung der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Land herkömmlicherweise der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vorbehalten bleibt? Was den materiellen Gehalt der zu übernehmenden Verpflichtungen angelst, so wird zu entscheiden sein zwischen einer Lösung, die durch ihre niedrig angesetzten Normen nur einen geringen Wert besitzt, und einer solchen mit hohen Normen, die aber dann zunächst nur von wenigen Ländern ratifiziert werden würde. Besonders umstritten — auch in der Beratenden Versammlung — ist die Zusammensetzung und die Aufgabe des sogenannten Kontrollorgans. Einig war man sich zwar in der Forderung nach Einschaltung der unmittelbar Beteiligten, also der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, und in dem Willen, die engste Verbindung mit der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf zu halten. Da aber die ersten Vorschläge einen aufgeblähten „europäischen Wirtschafts- und Sozialrat" vorsahen, der nahezu die gleiche Zahl von Mitgliedern haben sollte wie die Beratende Versammlung selbst, konnte man bisher zu keiner allgemein akzeptierten Lösung kommen. Die Sozialcharta würde sich im Materiellen auf folgende Gebiete erstrecken: Das Recht der Arbeit einschließlich der Freiheit der Arbeitsplatzwahl, die Begrenzung der Arbeitszeit, das Recht auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen, das Recht auf angemessene Entlohnung, das Koalitionsrecht einschließlich der Kollektivvereinbarungen, den Jugendschutz, den Mutterschutz, das Recht auf Berufsausbildung, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Freizügigkeit, der Schutz der Wanderarbeiter u. a. Das Recht auf soziale Sicherheit ist in den einzelnen Ländern nach ganz verschiedenen Gesichtspunkten geregelt. Während in einem Land die Altersversorgung besonders gut ausgebaut ist, gibt es woanders einen besonders leistungsfähigen Gesundheitsdienst oder eine fortschrittliche Kindergeldregelung. Es erschien daher zweckmäßig, einen europäischen „Kodex der Sozialen Sicherheit" auszuarbeiten. Vorbereitende Arbeiten sind seit geraumer Zeit im Gange; sie fußen auf der Konvention 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen der sozialen Sicherheit. Diese Mindestnormen sollen entsprechend dem auf Europa beschränkten Geltungsbereich höher angesetzt werden, als das für die Konvention 102 möglich war. Dieser europäische „Kodex der Sozialen Sicherheit" wird sich nach den jetzt vorliegenden Entwürfen mit folgenden Fragen befassen: Ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Alter, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Familienleistungen, Leistungen bei Mutterschaft, Leistungen bei Invalidität, Leistungen an Hinterbliebene. Beide Vorhaben, die „Europäische Sozialcharta" und der europäische „Kodex der Sozialen Sicherheit" können durch die Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Schaffung einer europäischen Freihandelszone besondere Bedeutung erlangen. Sie würden eine systematische Orientierung der Sozialpolitik in den einzelnen Ländern erleichtern und im Laufe der Zeit dazu dienen können, eine fortschreitende Anhebung der Mindestbedingungen herbeizuführen. Mit der Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden zunächst zwei Fragen auf sozialpolitischem Gebiet eine besondere Rolle spielen: die allmähliche Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Abschirmung der Arbeitnehmer gegenüber den Risiken, die sich aus den durch den gemeinsamen Markt notwendig gewordenen Umstellungs- und Anpassungsmaßnahmen für einzelne Unternehmungen ergeben werden. Eine wichtige Vorbedingung für die Verwirklichung der Freizügigkeit ist die Sicherstellung der Rechte der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Sozialversicherung im Falle der Arbeitsaufnahme in einem anderen Land. Ein Übereinkommen, das in den einzelnen Ländern in aller Kürze in Form einer Regierungsverordnung gleichen Wortlauts in Kraft gesetzt werden soll, wurde bereits durch die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Internationale Arbeitsorganisation in Genf vorbereitet. Die Risikoabschirmung der Arbeitnehmer soll nach dem Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch einen der Europäischen Kommission unterstellten internationalen Sozialfonds gewährleistet werden. Sobald diese Einrichtung soweit ist, daß an eine praktische Auswertung des Sozialfonds gedacht werden kann, wird man auch in der Bundesrepublik, gegebenenfalls durch gesetzgeberische Maßnahmen, festlegen müssen, welche eigenen Leistungen zum Beispiel im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erforderlich sind, um diese Risikoabschirmung wirksam durchführen zu können. Der Vertreter der Bundesregierung sagte dem Ausschuß zu, ihn rechtzeitig und laufend über die Gestaltung der europäischen Sozialpolitik zu unterrichten. Bonn, den 4. Juni 1958 Birkelbach Berichterstatter Anlage 9 zu Drucksache 375 Schriftliche Begründung zu dem von den Abgeordneten Dr. Kopf, Dr. Böhm, Hilbert, Probst (Freiburg) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg nach Artikel 29 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (Drucksache 375) Allgemeiner Teil Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 — 2 Bv 1/56 — ist in der Zeit vom 3. bis 16. September 1956 im Gebietsteil Baden Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1691 (früher Freistaat Baden im Gebietsumfang vom 9. Mai 1945) gemäß Artikel 29 Abs. 2 GG ein Volksbegehren mit dem Ziel der Wiederherstellung des alten Landes Baden als selbständiges Bundesland durchgeführt worden. Von der zum Landtag des Landes Baden-Württemberg im Gebietsteil Baden damals wahlberechtigten Bevölkerung von 2 054 534 haben sich 309 825 oder 15,1 v. H., als 50 v. H. mehr als nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 GG erforderlich, gültig in die Listen eingetragen. Das badische Volksbegehren ist daher zustande gekommen. Nach dieser Initiative des badischen Volkes obliegt es dem Bundesgesetzgeber, gemäß Artikel 29 Abs. 2 und 3 GG ein Gesetz über die künftige Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles Baden zu beschließen, das in diesem Gebietsteil zum Volksentscheid zu bringen ist, bei dem die Mehrheit der für das Gesetz abgegebenen Stimmen entscheidet. Der vorliegende Entwurf eines Neugliederungsgesetzes will der Gesetzesinitiative des badischen Volkes, wie sie in dem um 50 v. H. überzeichneten Volksbegehren zum Ausdruck gelangt ist, entsprechen. Er kann nach der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 für zulässig erklärten „Neugliederung in Phasen" auch unabhängig von den Neugliederungsbestrebungen im übrigen Bundesgebiet vorgelegt werden. Das Urteil führt hierzu aus: „ . . . Soweit das (die Neugliederung uno actu, also durch e i n Gesetz) nicht geschehen kann, ist die in Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes gemeinte umfassende Aufgabe in Teilregelungen („Phasen") und technisch in einer Mehrzahl von Gesetzen zu bewältigen . . ." Die vorläufige Gliederung im Südwestraum nach Artikel 118 GG, die durch den Volksentscheid vom 9. Dezember 1951 zur Bildung des Bundeslandes Baden-Württemberg geführt hatte, bedarf nach dem Zustandekommen des Volksbegehrens im Gebietsteil Baden einer baldigen Überprüfung nach den Grundsätzen des Artikels 29 GG. Der wahlberechtigten Bevölkerung des Gebietsteiles Baden kann auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 die Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts nicht länger vorenthalten werden. Dort ist ausgeführt: „ . . . Das Grundgesetz perhorresziert (verabscheut), weil es das demokratische Prinzip ernst nimmt, die Bildung neuer Länder über den Kopf der Bevölkerung hinweg und will sicherstellen, daß unter seiner Herrschaft jeder Bevölkerung, die dieses Schicksal erlitten hat, Gelegenheit gegeben wird, sich zur Frage ihrer zukünftigen Staatszugehörigkeit zu äußern . . . . . . Die Aufgabe, die der Bundesgesetzgeber nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 GG heute zu erfüllen hat, beschränkt sich also auf diesen Raum (den derzeitigen Geltungsbereich des Grundgesetzes) . . . . . . es kann weiter nicht zweifelhaft sein, daß das Land Baden-Württemberg seine Entstehung nur der besonderen Ausgestaltung des Zweiten Neugliederungsgesetzes verdankt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1951). Es kann schließlich nicht zweifelhaft sein, daß, wenn von Anfang an der badischen Bevölkerung die Möglichkeit der Durchführung eines Volksbegehrens gegeben gewesen wäre, sie mehrheitlich für die Wiederherstellung des Landes Baden eingetreten wäre (vgl. die Probeabstimmung vom 24. September 1950). Mindestens besteht danach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß wenn Artikel 29 GG nicht suspendiert gewesen wäre und die Rechtsgrundlage für die Neugliederung von Anfang an abgegeben hätte, der Bundesgesetzgeber der starken Initiative der badischen Bevölkerung Rechnung getragen hätte und die unnatürliche, durch die Besatzungsmacht geschaffene Situation im Südwesten nicht durch die Bildung des Landes Baden-Württemberg, sondern durch die Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg normalisiert worden wäre. Mit anderen Worten: Der Wille der badischen Bevölkerung ist durch die Besonderheit der politisch-geschichtlichen Entwicklung überspielt worden . . . . . . Bei der Abstimmung am 9. Dezember 1951 haben — wenn man von dem Gebiet des früheren preußischen Landesteiles Hohenzollern absieht — „zwei Bevölkerungen", die badische und die württembergische, in der Weise gemeinsam abgestimmt, daß die zahlenmäßig stärkere die schwächere majorisieren konnte. Es war also eine Abstimmung, in der die badische Bevölkerung gerade nicht selbst bestimmen konnte, in welchem staatlichen Verbande sie künftig leben will . . ." Dem Gesetzentwurf liegt daher auch der Gedanke der Wiedergutmachung zugrunde. Beim Volksentscheid vom 9. Dezember 1951, der das Land Baden-Württemberg schuf, stimmten in (Gesamt-) Baden rund 53 v. H. für die Wiederherstellung des Landes Baden (in Südbaden allein 62,2 v. H.) und nur 47 v. H. für die Vereinigung mit Württemberg. Das badische Neugliederungsverlangen unterscheidet sich darum wesentlich von den übrigen Neugliederungsbestrebungen im Bundesgebiet. Die Verkürzung der demokratischen Rechte der badischen Bevölkerung bedarf nach der rechtsstaatlichen Ordnung einer raschen Korrektur. Dieser „zwingende Grund" rechtfertigt die bundesgesetzliche Vorwegnahme der badischen Neugliederung, die allein die rasche Beseitigung des auch von der Regierung des Landes Baden-Württemberg immer beklagten und schädlichen Schwebezustandes im Südwestraum ermöglicht. Der Gesetzentwurf geht davon aus, daß ein wiederhergestelltes Land Baden die sachlichen Neugliederungsgrundsätze des Artikels 29 Abs. 1 GG erfüllt. Zu diesem Ergebnis gelangte auch vorbehaltlos das Gutachten des sogenannten Lutherausschusses (Abschnitt D VIII Ziff. 21 ff. Seite 99). Der Umstand, daß Art. 29 Abs. 2 letzter Satz GG „die Bundesregierung" ausdrücklich verpflichtet, dem Gesetzentwurf über die Neugliederung einen bestimmten Inhalt zu geben, kann das allgemeine Recht der Gesetzesinitiative, das dem Bundestag und seinen Mitgliedern zusteht, nicht berühren. 1692 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Besonderer Teil Zum Ersten Abschnitt In § 1 Abs. 1 ist der Volksentscheid über die Wiederherstellung des Bundeslandes Baden festgelegt. Die Bestimmung über die künftige Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles Baden erfolgt durch den Bundesgesetzgeber, vorbehaltlich der Bejahung der zur Abstimmung gestellten Frage durch das badische Volk, das nach Artikel 29 Abs. 3 GG allein zum Volksentscheid berufen ist. Das Ergebnis des badischen Volksbegehrens wie die Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 zwingen zu dieser Gesetzesfassung, wenn dem Selbstbestimmungsrecht der Badener Rechnung getragen werden soll. Ein anderes Neugliederungsziel, etwa die Bestätigung des Landes Baden-Württemberg, käme einer erneuten Beeinträchtigung des Eigenbestimmungsrechtes der Badener und einer Bekräftigung der bedenklichen Entscheidung vom Jahre 1951 gleich, die zum Nachteil des badischen Volkes trotz Artikel 79 Abs. 3 GG das demokratische Prinzip und das Prinzip der Rechtsgleichheit außer acht ließ. Eine solche Lösung widerspräche dem wahren Sinn des Grundgesetzes und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956; sie verstieße auch gegen Treu und Glauben und verletzte erneut das Rechtsgefühl des badischen Volkes. § 1 Abs. 2 umschreibt den Gebietsteil Baden, in dem das Volksbegehren zustande kam und in dem daher der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 GG stattfinden muß. Für die Durchführung des Volksentscheids gilt das Gesetz vom 3. Dezember 1955 (BGBl. I S. 835). Als letzter Termin wird in § 2 des Entwurfs der 7. Dezember 1958 vorgeschlagen, jedoch kann der Bundesminister des Innern einen früheren Abstimmungstag festsetzen. Der Wortlaut des Stimmzettels ist durch Artikel 29 Abs. 3 GG bestimmt. Es kann nur über das Gesetz als solches, nicht über eine bestimmte Neugliederungsfrage abgestimmt werden. Zur Verdeutlichung der Abstimmungsfrage für die Masse der Abstimmenden empfiehlt es sich jedoch, der formalen Frage nach der Annahme oder Ablehnung des Gesetzes in einem erklärenden Zusatz das Neugliederungsziel beizufügen. Zum Zweiten Abschnitt In § 3 ist die Folge eines erfolgreichen Volksentscheides niedergelegt: Wird das Gesetz mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen bejaht, so ist das alte Land Baden als Bundesland wiederhergestellt. Der genaue Zeitpunkt der Wiederherstellung ergibt sich aus § 7 Abs. 2 des Entwurfs. Mit diesem Zeitpunkt endet nach § 7 Abs. 3 auch die Mitgliedschaft der im Gebietsteil Baden gewählten Abgeordneten des Landtags des bisherigen Landes BadenWürttemberg. Die Übergangsregelung vom Volksentscheid bis zur Wiederherstellung des neuen Bundeslandes Baden in §§ 3 bis 12 des Entwurfs folgt im übrigen fast wörtlich den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 — sog. 2. Neugliederungsgesetz — (BGB1. I S. 284). Diese Grundsätze haben sich bei der Bildung des (provisorischen) Landes Baden-Württemberg bewährt. Die Wahl des Badischen Ministerrates konnte den in Baden gewählten Mitgliedern des badisch-württembergischen Landtags übertragen werden (§ 4), für die Wahlen zur Verfassunggebenden Landesversammlung das badisch-württembergische Landtagswahlgesetz mit seinen ergänzenden Vorschriften vorgesehen werden (§ 5). Die Rechte und Pflichten der badischen Übergangsorgane und der Regierung und des Landtages des Landes Baden-Württemberg entsprechen denen, die im Zweiten Neugliederungsgesetz für die beteiligten Länder und Stellen vorgesehen waren. Die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem neuen Bundesland Baden und dem Kerngebiet des Landes Baden-Württemberg sollte späterer Regelung vorbehalten werden, da ihre Notwendigkeit sich erst aus einem positiven Ausgang des Volksentscheides ergeben wird. Zum Dritten Abschnitt Durch die Ausgliederung des Gebietsteiles Baden wird nach § 13 des Entwurfes der Fortbestand des bisherigen Bundeslandes Baden-Württemberg in dem Gebietsstand des früheren Landes (Gesamt-) Württemberg mit dem früheren preußischen Landesteil Hohenzollern nicht berührt. Dessen Landeszugehörigkeit wird nicht geändert. Die Abtrennung und Verselbständigung des kleineren Gebietsteiles Baden läßt den Kern der größeren schwäbischen Lande samt der Landeshauptstadt unberührt. Für die Anordnung eines Volksentscheids auch in (Gesamt-)Württemberg mit Hohenzollern fehlt es daher an allen rechtlichen Voraussetzungen. Das Land Württemberg war schon vor dem Jahre 1945 ein reicher und leistungsstarker Bundesstaat. Es kann nicht bezweifelt werden, daß es auch für sich allein zusammen mit Hohenzollern in vorzüglicher Weise die Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 1 GG erfüllt. Da trotz der Abtrennung des Gebietsteils Baden sich die Landeszugehörigkeit von (Gesamt-)Württemberg mit Hohenzollern nicht ändert und dieses Gebiet als selbständiges Bundesland fortbesteht, bedarf es auch nicht der Bestellung eines Übergangsregimes. Landtag und Regierung des bisherigen Landes bleiben erhalten — wenn auch vermindert durch die badischen Mitglieder. Sie können in eigener Zuständigkeit die durch die Abtrennung des Gebietsteiles Baden erforderlich werdenden Maßnahmen (Neuwahl des Landtages, Verfassungsänderung, Bildung einer neuen Regierung, Änderung der Landesgesetze, Berichtigung der Bezeichnung des Landes usw.) treffen. Die Regelung dieser Fragen durch den Bundesgesetzgeber würde in unzulässiger Weise in die Kompetenz des Landes eingreifen. Das Gesetz soll gemäß § 14 nach seiner Annahme durch Volksentscheid am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1693 .) Anlage 10 Drucksache 305 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 110) Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Schwarzhaupt Der dem Bundestag bereits in der 2. Wahlperiode zugeleitete Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts ist von der Bundesregierung in der 3. Wahlperiode unverändert wieder vorgelegt worden. Zweck des Gesetzentwurfs ist die weitere Bereinigung der deutschen Rechtsordnung von auf fremdem Recht beruhenden Bestandteilen. Die Rechtsgrundlage hierfür sind Artikel 1 und 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, wonach besatzungsrechtliche Vorschriften aufgehoben und außer Wirksamkeit gesetzt werden können. Zu 1 § 1 wurde unverändert Absatz 1. Es wurde als Absatz 2 eine Vorschrift angefügt, wonach das Gesetz Nr. 42 der Alliierten Hohen Kommission lediglich für Seeschiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) die Bundesflagge führen, nicht mehr anzuwenden ist. Für den Teilbereich der Binnen- und Interzonenschiffahrt muß das Gesetz in Kraft bleiben. Zur Anlage zu § i 1. Die Aufnahme des Gesetzes Nr. 5 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte betreffend die Auflösung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei in den Katalog dient der Rechtsbereinigung. Eine Änderung der Rechtslage tritt damit nicht ein, denn das Verbot der NSDAP, ihrer Gliederungen und von Verbänden mit ähnlichen Bestrebungen beruht seit Jahren auf deutschem Recht, nämlich auf den Artikeln 9, 18 und 21 des Grundgesetzes und den §§ 90 a und 93 StGB. Im Ausschuß wurde das Bedenken geäußert, ob die Nennung des Gesetzes Nr. 5 in dem Katalog nicht unter Umständen Anlaß zu der Mißdeutung geben könnte, die NSDAP solle wieder erlaubt werden. Dieses Mißverständnis war bereits in der ausländischen Presse aufgetaucht. Der Ausschuß hielt es jedoch für richtig, gerade mit der Aufhebung deutlich zu machen, daß das Verbot der NSDAP auf deutschem Recht beruht. Gegen eine Streichung des Gesetzes Nr. 5 wurde auch eingewandt, daß diese nachträgliche Streichung das Mißverständnis bestätigen könne, als habe die ursprüngliche Absicht, das Gesetz Nr. 5 aufzuheben, wirklich eine Änderung der Rechtslage zugunsten der NSDAP bezweckt. Auf Grund dieser Erwägungen hat der Ausschuß einstimmig der Vorlage der Bundesregierung zugestimmt. 2. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, die Verordnung 118 vom 1. Juli 1949 betr. den Nordwestdeutschen Rundfunk sowie die dazugehörende Bekanntmachung vom 19. August 1949, die Verordnung 187 vom 30. Oktober 1948 betr. Errichtung des Südwestfunks sowie die Verordnung 188 vom 30. Oktober 1948 betr. Zuweisung der Rundfunkeinrichtungen an den Südwestfunk, jeweils in der Fassung der Verordnung 278 vom 24. April 1952, zu streichen, da eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Aufhebung dieser Vorschriften oder zum Erlaß von Ersatzvorschriften nicht gegeben sei. Der Rechtsausschuß hat zu dieser verfassungsrechtlichen Frage keine Stellung genommen, sondern beschlossen, die genannten Vorschriften (mit Ausnahme der Bekanntmachung vom 19. August 1949) sowie zusätzlich noch das Gesetz Nr. 26 vorn 15. September 1949 betr. Verfügung über Vermögenswerte, die sich in der amerikanischen Besatzungszone befinden und vordem der Reichsrundfunkgesellschaft gehört haben, im Ausschuß anhängig bleiben zu lassen. Der Ausschuß ging hierbei von der Auffassung aus, daß über die vom Bundesrat aufgeworfene Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiete des Rundfunkwesens nicht ohne eingehende Erörterung entschieden werden könne. Um die parlamentarische Behandlung des Gesetzes im übrigen nicht zu verzögern, wurde die Entscheidung über die rundfunkrechtlichen Bestimmungen zurückgestellt; die zurückgestellten Teile der Anlage bleiben im Ausschuß anhängig; sie werden später behandelt und dem Plenum dann besonders vorgelegt werden. 3. Entsprechend dem Wunsche des Bundesrates, dem sich die Bundesregierung angeschlossen hatte, wurde die Verordnung Nr. 284 vom 26. Juni 1954 betr. die Ausübung der Jagd und Fischerei durch Angehörige der Alliierten Streitkräfte in der französischen Besatzungszone gestrichen. Ebenso wurde die Bekanntmachung vom 19. August 1949 betr. Inkrafttreten von Bestimmungen über den Nordwestdeutschen Rundfunk gestrichen. 4. Da bei einigen besatzungsrechtlichen Vorschriften nicht ganz zweifelsfrei ist, ob sie durch das Bundesbankgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) aufgehoben worden sind, hat der Ausschuß in die Anlage 1 noch folgende Vorschriften neu aufgenommen: a) Gesetz Nr. 15 vom 15. Dezember 1949 betr. Änderung von Rechtsvorschriften über Bankwesen und Währungsreform (A I) b) Gesetz Nr. 29 Artikel 2, 3, 4 und 5 vom 29. Juni 1950 betr. Änderung von Rechtsvorschriften über Banken und Währungsreform (A I) c) Bekanntmachung vorn 1. April 1948 betr. Gründung von Landeszentralbanken (E III) d) Verordnung Nr. 155 a vom 16. Juni 1948 betr. Ermächtigung für die Landeszentralbanken, der Bank deutscher Länder beizutreten, in der Fassung des AHK-Gesetzes Nr. 29 vom 29. Juni 1950 (G I) . Zu §§ 2 und 3 § 3 der Regierungsvorlage wurde als Absatz 2 an § 2 angefügt. 1694 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Zu §4 Die Vorschrift wurde unverändert angenommen. Zu §5 Entsprechend dem Beschluß des Ausschusses, die Vorschriften zurückzustellen, in denen die Frage der Rundfunkgesetzgebung berührt wird, ist die Vorschrift, wonach die Rechte der Rundfunkorganisationen an den ihnen übertragenen Vermögensgegenständen unberührt bleiben, herausgenommen worden und im Ausschuß anhängig geblieben. Zu §6 Die Änderung ist durch die Neubekanntmachung des Einkommensteuergesetzes vom 13. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1793) bedingt und lediglich redaktioneller Art. Der mitbeteiligte Finanzausschuß hat § 6 ebenfalls zugestimmt. Zu §7 Entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses hat der Ausschuß in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c den Satz 2 gestrichen. Zu § 7a Die Bezugnahme auf § 8 mußte aus der Berlin-Klausel herausgenommen werden, da diese Vorschrift selbst entfällt. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe 9 des Entwurfs vorgesehene Neufassung des § 2 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist hinsichtlich der dort erwähnten Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes im Lande Berlin gegenstandslos, da durch den vorliegenden Entwurf an dem rechtlichen und tatsächlichen Status Berlins nichts geändert werden kann und soll. Zu §8 § 8 wurde gestrichen, da die darin vorgesehene Ersatzbestimmung für den durch Artikel III des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 gestrichenen § 127 der Reichshaushaltsordnung durch das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) überholt ist. Zu §§ 8 a und 9 Diese Vorschriften enthalten die Saar-Klausel und die Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes. Bonn, den 28. Februar 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin Anlage 11 Umdruck 54 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksachen 110, 305) Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage 1 (zu § 1) wird der Abschnitt B gestrichen. Bonn, den 10. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Schriftliche Begründung zu dem Antrag der Fraktion der FDP betr. Zunahme von Mißgeburten (Drucksache 386) Die Veröffentlichung des Bayreuther Kinderarztes Dr. Beck, wonach im Einzugsbereich der Kinderklinik Bayreuth die Zahl der Neugeborenen mit Mißbildungen sich von 1,1 % im Jahre 1950 auf 3,7 % im Jahre 1957 vermehrt habe, hat in der deutschen Presse zu einer Reihe von Veröffentlichungen geführt, welche teilweise dazu angetan sind, weite Teile der Bevölkerung in Sorge, Angst und Schrekken zu versetzen. Es will und soll nicht Aufgabe unseres Antrages sein, dieses Gefühl der Angst noch zu erhöhen, sondern wir hoffen im Gegenteil, daß durch umfangreiche Erhebungen der Bundesregierung festgestellt werden kann, daß die Zahlen der Bayreuther Kinderklinik nicht generell auf das Bundesgebiet umzulegen sind, zumal Herr Dr. Beck ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er das Gebiet Oberfranken, zufolge seiner geologischen Struktur, hinsichtlich des Auftretens erhöhter Radioaktivität für besonders gefährdet halte. Wir dürfen allerdings keineswegs die Augen verschließen vor der doch recht deutlichen Sprache, welche der auf Initiative des Deutschen Bundestages eingesetzte Sonderausschuß Radioaktivität in seinem ersten Bericht vom Januar 1958, der den Mitgliedern dieses Hauses zugegangen ist, spricht und welches erschütternde Zahlenmaterial uns aus den Städten Nagasaki und Hiroshima vorliegt. Die Bevölkerung der Bundesrepublik hat ein Anrecht darauf, weder durch verallgemeinerte Zahlen in Angst noch durch oberflächliche Behauptungen in Sorglosigkeit versetzt zu werden. Die Bevölkerung der Bundesrepublik wird dankbar empfinden, durch die Annahme unseres Antrages zu wissen, daß Volksvertretung und Bundesregierung gewillt sind, die für das ganze Bundesgebiet zutreffende Entwicklung in dieser Frage festzustellen, um auf Grund dieser Feststellungen sich weitere Schritte überlegen zu können. Wir bitten Sie deshalb, den Antrag der Fraktion der Freien Demokratischen Partei anzunehmen. Bonn, den 12. Juni 1958 Spitzmüller Dr. Mende und Fraktion
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    Rede von Dr. Elisabeth Schwarzhaupt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)


    (Beifall bei der CDU/CSU und bei der FDP.)



Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Einen Augenblick, Herr Abgeordneter! Meine Damen und Herren, wir sind bei einem Thema, das sehr ernst ist und in unserem Volk immer wieder sehr ernste Gefühle erweckt. Ich bitte trotzdem jeden der Damen und Herren, dabei die gebotene Ruhe und den Ernst zu bewahren. Ich glaube nicht, daß der Ausdruck, der dem Abgeordneten Dr. Arndt soeben entschlüpft ist, ihm bei einem anderen Gegenstand entfahren wäre.

(Abg. Dr. Arndt: Es ist doch empörend, was daraus gemacht wird! — Weitere Zurufe von der SPD.)

Herr Abgeordneter Bucher!
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1683

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    Rede von Dr. Ewald Bucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sollten diese Auseinandersetzung nicht mit Schärfen belasten. Erfeulicherweise hat auch niemand im Hause behauptet, er sei mehr oder weniger für das Wiederentstehen der NSDAP. Es geht doch eigentlich nur um psychologische und optische Momente, wie gesagt wurde. Vom rechtlichen Standpunkt aus ist die Sache klar. Das ist in dem Bericht der Frau Kollegin Dr. Schwarzhaupt sehr überzeugend dargelegt. Auch die geschichtliche Entwicklung, wie sie uns der Herr Staatssekretär geschildert hat, gibt die Rechtslage klar wieder, aber ich darf das vielleicht noch etwas ergänzen. Das Gesetz Nr. 5 enthält zweierlei, erstens einen Verwaltungsakt, der die NSDAP aufgelöst hat. Durch ihn ist sie aufgelöst und bleibt aufgelöst. Der Verwaltungsakt ist damit konsumiert und kann also nicht wiederaufgehoben 'oder perpetuiert werden. Er ist erledigt. Zweitens enthält das Gesetz das Verbot, die NSDAP wieder zu begründen. Daß wir dieses Verbot in einem Besatzungsgesetz nicht mehr brauchen, ist, wie gesagt, von den Vorrednern sehr deutlich gemacht worden.
    Wir sollten hier gar nicht so sehr gesetzesperfektionistisch denken. Ich gebe dem, was der Kollege Wittrock gesagt hat, in der Grundtendenz recht. Aber meiner Ansicht nach hätte es sogar nicht einmal des Gesetzes Nr. 5 bedurft; denn so deutlich hat sich vor der Geschichte doch noch nie eine politische Partei aufgelöst, wie sich die NSDAP selbst aufgelöst hat. Wenn wir glaubten mit Gesetzen allein den Befürchtungen Rechnung tragen zu können, die der Kollege Wittrock vorgetragen hat, wären wir auch auf dem Holzwege. Außerdem haben wir die Gesetze. Das ist hier im Bericht ausführlich zum Ausdruck gebracht.
    Wir sehen deshalb keine Notwendigkeit, entsprechend dem Antrag der SPD den Abschnitt B hier aus dem Anhang 1 auszuklammern.

    (Beifall bei der FDP.)