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    Deutscher Bundestag 30. Sitzung Bonn, den 12. Juni 1958 Inhalt: Nachruf auf die Abg. Frau Lisa Albrecht und Wilhelm Mellies 1613 A Abg. Folger tritt als Nachfolger der Abg. Frau Albrecht, Abg. Striebeck tritt als Nachfolger des Abg. Mellies in den Bundestag ein 1613 D Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Schäffer, Kirchhoff, Frau Niggemeyer und Dr. Becker (Hersfeld) 1613 D Abg. Eisenmann, bisher DP, tritt der Fraktion der FDP bei . . . . . . . . 1614 B Fragestunde (Drucksache 420) Frage 1 des Abg. Reitzner: Angebliche Verwendung des Studienrats Zind als Lehrer an der deutschen Schule in Kairo Dr. von Brentano, Bundesminister . 1615 A Frage 2 des Abg. Dr. Görgen: Kündigungen bei Tele-Saar Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 1615 B Dr. Görgen (CDU/CSU) . . . . . 1615 B Frage 3 des Abg. Eschmann: Nachversicherung von in Unehren ausgeschiedenen Beamten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 1615 C Eschmann (SPD) . . . . . . . . 1616 A Frage 4 des Abg. Dr. Menzel: Schülerfahrkarten; Ermäßigung für Geschwister Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1616 A Frage 5 des Abg. Dr. Menzel: Oberbundesanwalt v. Rosen-v. Hoewel Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1616 D Dr. Menzel (SPD) . . . . . . . l616 D Frage 6 des Abg. Dr. Menzel: Asylrecht für ausländische Flüchtlinge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1617 A Frage 8 des Abg. Josten: Erhaltung des Nürburgrings Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1617 B Frage 9 des Abg. Dröscher: Anlage von Schußschneisen bei Bad Kreuznach Dr Rust, Staatssekretär . . . . . 1617 C Frage 10 des Abg. Hauffe: Neuabgrenzung der Sanierungsgebiete Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 1617 D II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Frage 11 des Abg. Schultz: Befreiung der Sportvereine von der Steuerpflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Hartmann, Staatssekretär . . . . 1618 B Frage 12 des Abg. Schultz: Behandlung von Aussiedlern bei der Flurbereinigung Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . . 1618 C Schultz (FDP) . . . . . . . . 1618 D Frage 13 des Abg. Dr. Fritz: Verausgabung der Haushaltsmittel für den Straßenbau Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1619 A Frage 14 des Abg. Leicht: Ausbau der Bundesstraße 10 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1620 B Frage 16 des Abg. Wienand: Hebung eines Schiffs mit Tabungasgranaten vor der Flensburger Förde Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1620 C Frage 17 des Abg. Wienand: Ausbau der Bundesbahnstrecke Siegburg—Betzdorf Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminster . 1620 D Frage 18 des Abg. Wienand: Fliegerärztliche Untersuchung von Flugzeugführeranwärtern im Institut für Flugmedizin Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1621 B Frage 19 des Abg. Ritzel: Verunreinigung des Rheins, Rettung der Fischbestände Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1621 D Frage 20 des Abg. Dr. Bucher: Beschädigung der „Sieben Steinhäuser" in der Lüneburger Heide durch Panzerübungen Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1623 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 1623 C Frage 22 des Abg. Lohmar: Verbot der künstlichen Befruchtung Schäffer, Bundesminister . . . . 1623 C Frage 23 des Abg. Pohle: Kanalkreuzungsanlage im Kreise Rendsburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 1623 D Frage 24 des Abg. Pohle: Unfälle bei der Bundeswehr Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1624 A Frage 25 des Abg. Pohle: Elternrentensache Michael Biber, Mörslingen Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 1624 C Pohle (SPD) . . . . . . . . . 1624 D Frage 26 des Abg. Schmidt (Hamburg) : Einsatz von Einheiten der Bundeswehr zu Repräsentationszwecken Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1625 A Frage 27 des Abg. Schmidt (Hamburg) : Führung von Kleinstkraftwagen durch Inhaber des Führerscheins IV Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1625 B Frage 28 des Abg. Diekmann: Erweiterung der isländischen Hoheitsgewässer Dr. h. c. Lübke, Bundesminister 1625 D Diekmann (SPD) 1626 B Große Anfrage der Fraktion der SPD betr Bundesunternehmen (Drucksache 335) ; in Verbindung damit Antrag der Fraktion der SPD betr. Howaldtwerke Hamburg AG (Drucksache 367) Dr. Deist (SPD) . . 1627 A, 1663 C, 1672 D Dr. Lindrath, Bundesminister . . . 1636 B, 1668 C Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 1642 A Dr. Atzenroth (FDP) 1645 C Rademacher (FDP) 1648 D Katzer (CDU/CSU) 1651 D Dr. Bleiß (SPD) 1654 A Dr. Steinmetz (DP) 1657 C Dr Hellwig (CDU/CSU) . . 1659 B, 1671 B Conrad (SPD) 1661 C Dr. Fritz (Ludwigshafen) (CDU/CSU) 1669 C Antrag der Fraktion der FDP betr. Zunahme von Mißgeburten (Drucksache 386) 1674 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 III Sammelübersicht 6 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 414) 1674 D Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379) — Erste Beratung — . . . . . 1674 D Antrag der Fraktion der SPD betr. Änderung und Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 366); Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 324); Schriftlicher Bericht des Lastenausgleichsausschusses (Drucksache 380) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . . . . 1675 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken (Drucksache 254) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 388) — Zweite und dritte Beratung — 1675 C Entwurf eines Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts (Drucksache 278) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 399) — Zweite und dritte Beratung — 1676 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Drucksache 220) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 426) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 1676 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen mit dem Australischen Bund über den Luftverkehr vom 22. 5. 1957 (Drucksache 221); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 427) —; Zweite und dritte Beratung - . . . . . . . 1676 D Entwurf einer Siebzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Harmonisierte Eisen- und Stahlzölle) (Drucksache 253); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 374) 1677 A Antrag der Abg. Dr. h. c. Weber (Essen), Dr. Mommer u. Gen. betr. Gemeinsame europäische Sozialpolitik (Drucksache 96); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 377, zu 377) 1677 B Ubersicht 2 des Rechtsausschusses über die dem Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 392) Hoogen (CDU/CSU) 1677 C Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag des Bundesrats gegen den Bundespräsidenten wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 409) 1678 A Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Landesregierungen von Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz"; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 410) . . 1678 B Antrag des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes auf Zustimmung zur Veräußerung der ehemaligen fliegertechnischen Vorschule in Bremen-Hemelingen an die Stadtgemeinde Bremen (Drucksache 381) 1678 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1956 (Drucksache 383) . . 1678 C Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 53) 1678 D Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten (Drucksache 358); — Erste Beratung — 1678 D Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts (Drucksache 405) — Erste Beratung — 1679 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. 4. 1957 mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr (Drucksache 368) — Erste Beratung — 1679 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. 8. 1957 mit den Vereinigten Staaten von Brasilien über den planmäßigen Luftverkehr (Drucksache 369) Erste Beratung — 1679 A IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. 8. 1957 mit der Republik Uruguay über den Luftverkehr (Drucksache 370) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1679 B Entwurf eines Gesetzes zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen (Drucksache 372) Erste Beratung — . . . . . . . . 1679 B Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Einschränkung der Verwendung von Maschinen in der Zigarrenindustrie (Drucksache 373) — Erste Beratung — 1679 C Entwurf eines Gesetzes über die Zweite Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens mit Frankreich über die Soziale Sicherheit und über die Fünfte Zusatzvereinbarung über die Einbeziehung des Landes Berlin in das Allgemeine Abkommen (Drucksache 406) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1679 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden bei der Untersuchung und Beurteilung von Wein (Drucksache 385) — Erste Beratung — . . . . 1679 D Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteils Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg (Abg. Dr. Kopf, Dr. Böhm, Hilbert, Probst [Freiburg] u. Gen.) (Drucksache 375) — Erste Beratung — 1679 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Drucksache 415) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1680 A Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögen für 1958 (Drucksache 419) — Erste Beratung — 1680 A Entwurf eines Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (Drucksache 423) — Erste Beratung — 1680 B Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen vom 19. 6. 1948 (Drucksache 424) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1680 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Drucksache 425) — Erste Beratung — . . . 1680 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 110); Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 305) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Strauß, Staatssekretär . . . . 1680 C Wittrock (SPD) . . . . . . . . 1681 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 1682 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 1683 A Nächste Sitzung . . . . . . . . . 1683 D Anlagen 1684 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1613 30. Sitzung Bonn, den 12. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 13.31 Uhr.
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Bärsch 15. 6. Berger 13. 6. Bergmann 13. 6. Birkelbach 13. 6. Dr. Birrenbach 14. 6. Demmelmeier 13. 6. Deringer 13. 6. Döring (Düsseldorf) 13. 6. Etzenbach 13. 6. Frehsee 13. 6. Dr. Frey 21. 6. Gaßmann 21. 6. Geiger (München) 14. 6. Dr. Gossel 13. 6. Hackethal 13. 6. Dr. Dr. Heinemann 13. 6. Hübner 13. 6. Illerhaus 13. 6. Jahn (Marburg) 14. 6. Kalbitzer 13. 6. Dr. Kempfler 13. 6. Frau Dr. Kuchtner 14. 6. Kühlthau 16. 6. Kunze 15. 6. Leber 13. 6. Lenz (Brühl) 13. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Marx 16. 6. Frau Meyer-Laule 14. 6. Müller-Hermann 14. 6. Nieberg 13. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Oetzel 13. 6. Ollenhauer 14. 6. Frau Dr. Pannhoff 14. 6. Pietscher 16. 6. Frau Pitz-Savelsberg 15. 6. Pütz 13. 6. Rasch 25. 6. Frau Dr. Rehling 13. 6. Dr. Schellenberg 14. 6. Scheppmann 13. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 13. 6. Dr. Schranz 13. 6. Spies (Brücken) 13. 6. Dr. Starke 13. 6. Stauch 13. 6. Dr. Storm (Duisburg) 13. 6. Storm (Meischenstorf) 13. 6. Sträter 30. 6. Struve 30. 6. Dr. Wahl 13. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 13. 6. Dr. Weber (Koblenz) 13. 6. Wehner 14. 6. Weimer 17. 6. Dr. Winter 13. 6. b) Urlaubsanträge Graf Adelmann 30. 6. Frau Berger-Heise 30. 6. Burgemeister 3. 7. Dr. Furler 21. 6. Häussler 30. 6. Mensing 28. 6. Dr. Preiß 30. 6. Ramms 21. 6. Ruf 30. 6. Sander 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20. 6. Anlage 2 Drucksache 380 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (15. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (9. ÄndG LAG) (Drucksache 324) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hesberg Mit dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes hat sich der Ausschuß für den Lastenausgleich am 8. Mai 1958 befaßt. Er hat dabei der Vorlage zugestimmt und ist damit der Begründung der Bundesregierung für den Gesetzentwurf gefolgt, daß die im § 116 LAG enthaltenen Voraussetzungen für die Einräumung von Befriedigungsvorrechten vor der öffentlichen Last der Hypothekengewinnabgabe einer gewissen Erweiterung bedürfen, namentlich dann, wenn mit Gebäudeinstandsetzungen gewisse Verbesserungen des Gebäudes verbunden sind. Der Ausschuß hält es ferner auch für geboten, die schnelle Durchführung von Kreditprogrammen der öffentlichen Hand durch eine generelle Einräumung des Befriedigungsvorrechts im Wege der Rechtsverordnung zu ermöglichen, selbst wenn damit in einzelnen Fällen eine geringfügige Gefährdung der Interessen des Lastenausgleichs verbunden sein könnte. Der Ausschuß geht dabei allerdings auch von der Erwartung aus, daß durch solche Kreditprogramme die Ertragsgestaltung der Grundstücke, für die das Befriedigungsvorrecht gewährt wird, günstig beeinflußt werden und daß durch Rechtsverordnungen jeweils nur für solche Kreditprogramme allgemein ein Befriedigungsvorrecht eingeräumt wird, bei denen auf die Interessen des Ausgleichsfonds entsprechend Rücksicht genommen wird. Der Ausschuß hat daher beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 8. Mai 1958 Dr. Hesberg Berichterstatter 1686 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Anlage 3 Drucksache 388 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (21. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken (Drucksache 254) Berichterstatter: Abgeordneter Behrendt Der Bundesrat hat in seiner 189. Sitzung am 28. Februar 1958 gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG beschlossen, gegen den Entwurf des Gesetzes keine Einwendungen zu erheben. Der Bundestag überwies in seiner 22. Sitzung vom 16. April 1958 in erster Lesung ohne Debatte den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Arbeit zur weiteren Beratung. Der Ausschuß für Arbeit hat sich in zwei Sitzungen mit dem Gesetzentwurf befaßt. Der Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen wird den Mitgliedern des Bundestages durch den nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht. In der Beratung wurde festgestellt, daß der § 2 des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstucken vom 28. Juni 1933 (RGBl. I S. 412) dem Internationalen Übereinkommen Nr. 27 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken widerspricht, da das Obereinkommen ausnahmslos die Anbringung einer Gewichtsbezeichnung an jedem Frachtstück oder jedem anderen Gegenstand von 1000 kg oder mehr Bruttogewicht vorsieht, das zu einer Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen aufgegeben wird. Die Aufhebung der Ausnahmebestimmung, die sich auch auf den Arbeitsschutz günstig auswirkt, wurde von allen beteiligten Kreisen gebilligt. Die Beifügung der negativen Saar-Klausel erübrigt sich, da das Gesetz auch im Saarland gelten soll. Bonn, den 13. Mai 1958 Behrendt Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 399 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts (Drucksache 278) Berichterstatter: Abgeordneter Hoogen Aufgabe der Sammlung des Bundesrechts ist es, die seit langem verlorengegangene Übersicht über den noch fortgeltenden Rechtsbestand herzustellen. Die bisher allein chronologische Verkündung von Rechtsvorschriften kann über den jeweils gültigen Rechtsbestand keine unmittelbare Auskunft geben. Es fehlt eine nach Sachgebieten geordnete, lückenlose, auch alle Nebengebiete umfassende Sammlung der Rechtsvorschriften in ihrer heute gültigen Fassung. Die Sammlung des Bundesrechts soll diese Lücke schließen. Sie soll mit der rechtlichen Garantie ausgestattet werden, daß die nicht in ihr enthaltenen Rechtsvorschriften auf künftige Tatbestände nicht mehr anwendbar sind. Die Rechtsbereinigung soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit geben, die neue Gesetzgebung an den vorhandenen, nunmehr im gesamten Wortlaut dargestellten Rechtszustand anzupassen und Änderungen und Aufhebungen eindeutig zu bestimmen. Sie dient ferner der Vereinfachung der öffentlichen Verwaltung. Für die Bereinigung sind zwei Gesetze vorgesehen. Das vorliegende erste Gesetz soll den Umfang der Bearbeitung abgrenzen, die Grundsätze der Bereinigung bestimmen und die in § 3 vorgesehene Ausschlußwirkung festlegen, die der bereinigten Sammlung nach deren Abschluß zuerkannt werden soll. Die Rechtswirkung der Sammlung muß schon jetzt bestimmt werden, weil sich nach ihrem Inhalt die Art der Bearbeitung richtet. Ein nach Vorliegen der ganzen Sammlung einzubringendes zweites Gesetz soll den Abschluß der Sammlung feststellen (Abschlußgesetz). II. Der Ausschuß hat sich nach eingehender Beratung im wesentlichen den Vorschlägen der Bundesregierung angeschlossen. Im einzelnen hat der Ausschuß folgendes beschlossen: Zu §1 § 1 bestimmt den Begriff und Umfang der Bereinigung. In der Begriffsbestimmung des Absatzes 1 ist zu dem Hauptwort „Bundesrecht" das Beiwort „geltende" gestrichen worden, um nicht den Eindruck zu erwecken, daß alle in die Sammlung aufgenommenen Vorschriften unbedingt gültig sind. Es ist nämlich notwendig, auch Vorschriften aufzunehmen, deren Geltung zweifelhaft ist. Die Wirkung der Sammlung kann nur dahingehend bestimmt werden, daß nicht aufgenommene Vorschriften ihre Gültigkeit verlieren, aufgenommene jedoch, wenn sie ungültig sein sollten, nicht gültig werden (vgl. § 3 Abs. 4). In Absatz 2 ist die Bereinigung auf den Inhalt der Hauptverkündungsblätter beschränkt, um die Sammlung von unbedeutenden Vorschriften freizuhalten. Eine noch durchzuführende Bereinigung des Inhalts der Nebenverkündungsblätter wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Rechtsausschuß hat es für richtig gehalten, von der im Absatz 2 unter Nr. 6 vorgesehenen Aufzählung der Verkündungsblätter der Länder abzusehen und dafür anstelle der Nr. 6 und des Satzes 2 folgende Formulierung zu wählen: „Zu bereinigen ist auch das in den Ländern vor dem 7. September 1949 gesetzte Recht, soweit es Bundesrecht geworden ist." Von dem Grundsatz der Beschränkung auf die Hauptverkündungsblätter kann hier abgewichen werden, weil die Länder sich Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1687 bereit erklärt haben, die Rechtsvorschriften der Nebenverkündungsblätter mitzuteilen, die über Artikel 123 bis 125 GG Bundesrecht geworden sind. Es handelt sich in erster Linie um das in den Ländern in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 6. September 1949 verkündete Recht. Aber auch der unwahrscheinliche Fall, daß in Verkündungsblättern der Länder vor dem 9. Mai 1945 Rechtsvorschriften enthalten sind, die als Bundesrecht weitergelten, ist hierin eingeschlossen. Die Ausschlußwirkung der Sammlung hat für den Fall, daß Bundesrecht gewordene Vorschriften aus Länderverkündungsblättern versehentlich nicht mitgeteilt werden, konstitutive Bedeutung: die nicht aufgenommenen Vorschriften verlieren also ihre Geltung. Nach dem Eintritt der Ausschlußwirkung der Sammlung kann dann nicht mehr auf Bundesrecht verwiesen werden, das in Länderverkündungsblättern enthalten ist. Absatz 3 enthält eine sachliche Einschränkung der Bereinigung. Es werden Vorschriftengruppen von der Bereinigung — damit auch von der Ausschlußwirkung der Sammlung — ausgenommen, die entweder einen eng begrenzten Personenkreis betreffen oder eine nur beschränkte Anwendungsdauer haben oder einem häufigen Wechsel unterworfen sind. Die Vorschriftengruppe ist erweitert worden um Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften. Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, diese Vorschriften lediglich von der Ausschlußwirkung auszunehmen, da wegen der vertraglichen Natur eine Bestimmung, daß die nicht aufgenommenen Vorschriften nicht gültig sind, nicht hätte ausgesprochen werden können. Der Ausschuß hält es für zweckmäßiger, die Staatsverträge überhaupt von der Sammlung auszunehmen. Anstelle der allgemein gehaltenen Nr. 5 des Regierungsentwurfs wird die präzisere, kasuistische Regelung vorgeschlagen: „Rechtsvorschriften oder Teile von solchen, die lediglich die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die Gebietseinteilung regeln". Damit sind alle von der Bereinigung ausgenommenen Vorschriftengruppen einwandfrei abgrenzbar. Im § 2 Abs. 2 ist in diesem Zusammenhang eine weitere Nr. 6 eingefügt. Sie besagt, daß Vorschriften, wenn und soweit sie vollzogen sind, nicht in die Sammlung aufgenommen zu werden brauchen, z. B. wenn die eine Änderung oder Aufhebung anordnende Vorschrift, deren Gültigkeit fortwirkt, im Text der Sammlung berücksichtigt ist. Zu § 2 § 2 beschreibt die Methode der Bereinigung. Die in Absatz 1 erwähnte Zusammenarbeit mit den Ländern besteht bereits. Sie dient vor allem der Erfassung des in den Ländern erlassenen, als Bundesrecht fortgeltenden Rechts. Bei dem Katalog der nicht aufzunehmenden Vorschriften ist unter Nr. 3 des Regierungsentwurfs das Wort „neugefaßt" herausgenommen worden, da Neufassungen auf Grund einer Ermächtigung keine neuen Rechtsquellen sind. Die Bereinigung kann jedoch, wie sich aus Absatz 3 ergibt, eine Neufassung auf Grund einer Regierungsermächtigung als Grundlage für die Bereinigung ansehen und ist nicht verpflichtet, das Zustandekommen solcher Neufassungen auf Fehler zu überprüfen. Um aber klarzustellen, daß die der Neufassung zugrunde liegenden Rechtsquellen von der Ausschlußwirkung der Sammlung nicht erfaßt werden, und damit die Möglichkeit zu haben, evtl. Unstimmigkeiten übernommener Neufassungen zu berichtigen, ist der Halbsatz angefügt worden: „mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen". Zu §3 § 3 behandelt die Wirkung der Sammlung. Wie zu § 1 Abs. 1 bereits ausgeführt, hat die Sammlung keine positive Rechtswirkung. Es treten jedoch die nicht in die Sammlung aufgenommenen Vorschriften von einem durch das Abschlußgesetz zu bestimmenden Tage an außer Kraft. Die Ausschußfassung sieht im Gegensatz zum Regierungsentwurf davon ab, nähere Bestimmungen über den Tag des Eintritts der Wirkung bereits jetzt zu treffen. Daher wird auch § 3 Abs. 5 entbehrlich. Die Änderung in § 3 Abs. 3 dient einer genaueren Bestimmung der intertemporalen Anwendbarkeit nicht aufgenommener Vorschriften. Absatz 4 stellt ausdrücklich klar, daß die Sammlung keine positive Rechtswirkung haben wird und daß vor allem auch landesrechtliche Vorschriften durch die Aufnahme in die Sammlung ihren landesrechtlichen Charakter nicht verlieren. Sie trägt der Tatsache Rechnung, daß vielfach die Frage, ob eine Vorschrift Landesrecht oder Bundesrecht ist, nicht eindeutig geklärt werden kann und daß häufig Vorschriften bundes- und landesrechtlichen Inhalt haben und bei Wiedergabe nur der bundesrechtlichen Teile nicht mehr verständlich wären. Zu §4 Als Ausnahme von der Ausschlußwirkung bleiben in Abweichung von der Regierungsvorlage nur Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über die Geltung oder Nichtgeltung von Vorschriften im Lande Berlin oder im Saarland erhalten. Die Staatsverträge und Abkommen sind von der Bereinigung ausgenommen und brauchen daher nicht mehr im § 4 erwähnt zu werden. Ebenso war der Hinweis entbehrlich, daß die sonst im § 1 Abs. 3 von der Bereinigung ausgenommenen Arten von Vorschriften von der Ausschlußwirkung unberührt bleiben. Übergangsbestimmungen sollen, wenn sie noch wesentliche Bedeutung haben, in die Sammlung aufgenommen, im übrigen weggelassen werden. Da nicht immer übersehen werden kann, ob Übergangsbestimmungen noch Bedeutung haben, werden vorsorglich alle Übergangsbestimmungen von der Ausschlußwirkung ausgenommen. Bestimmungen über die Geltung im Lande Berlin oder im Saarland sind häufig der einzige, bei der Bereini- 1688 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 gung noch übrigbleibende Inhalt von Änderungsvorschriften, die in andere Vorschriften eingearbeitet sind. Sie werden von der Ausschlußwirkung ausgenommen, um zu vermeiden, daß sie nur wegen der Berlin- und Saar-Klausel nach besonders in die Sammlung aufgenommen werden müssen. Zu § 5 Der Ausschuß hat sich eingehend mit der Frage befaßt, ob bereits in diesem Gesetz der Bundesminister der Justiz ermächtigt werden soll, die Sammlung auch nach dem Abschlußtag durch Übersichten über die späteren Änderungen oder durch Bekanntmachung des geltenden Wortlautes von Vorschriften zu ergänzen. Er ist der Auffassung, daß die einmal hergestellte Ordnung im Verkündungswesen laufend aufrechterhalten werden soll. Die Bundesgesetzgebung ist in steter Entwicklung begriffen. Die Sammlung würde schon bald nach ihrem Erscheinen wieder veralten, wenn sie nicht laufend sachgebietsweise ergänzt würde. Eine Ergänzung durch einen Fundstellennachweis ist, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht ausreichend, um den Überblick zu erhalten und um festzustellen, ob und in welcher Fassung eine Bestimmung gilt. Nur eine lesbare, also im Text vorliegende Darstellung der Sachgebiete gewährleistet die Erhaltung der zuverlässigen Kenntnis des geltenden Rechts. Der Ausschuß hat daher beschlossen, diese Vorschrift des Regierungsentwurfs aufzunehmen. Der Aufwand, die Sammlung auf dem laufenden zu erhalten, ist im Verhältnis zu dem Aufwand für eine sonst bald wieder notwendig werdende erneute Bereinigung denkbar gering. Der Ausschuß schlägt daher vor, die Weiterführung der Sammlung in Sachgebieten schon jetzt gesetzlich sicherzustellen. Zu §6 Die übliche Berlin-Klausel ist auf Antrag des Bundesrates eingefügt. Bonn, den 16. Mai 1958 Hoogen Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 426 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Drucksache 220) Berichterstatter: Abgeordneter Eisenmann Der Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr — Drucksache 220 — wurde in der 16. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 12. März 1958 an den Ausschuß für Verkehr, Post-und Fernmeldewesen überwiesen. Der Ausschuß hat den Entwurf in seiner 15. Sitzung vom 8. Mai 1958 beraten und einstimmig beschlossen, dem Bundestag die unveränderte Annahme des Entwurfs zu empfehlen. Das in Den Haag am 28. September 1955 unterzeichnete Protokoll ändert das in Warschau am 12. Oktober 1929 (RGBl. 1933 II S. 1039) geschlossene Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr. Es enthält Bestimmungen über die Beförderungsdokumente und über die Haftung im internationalen Luftverkehr. Es ändert und ergänzt § 29 h des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1943 (RGBl. I S. 69) und das sogenannte Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929. Da das Abkommen Gegenstände der Bundesgesetzgebung berührt, ist gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG die Zustimmung des Bundestages erforderlich. Nach geltendem deutschem Recht sind die Vorschriften über den innerstaatlichen und den zwischenstaatlichen Lufttransport einander angeglichen (§§ 29 a bis 29 f des Luftverkehrsgesetzes). Da das Protokoll Regeln des zwischenstaatlichen Verkehrs ändert, werden auch die Vorschriften über den innerstaatlichen Verkehr zu ändern bzw. anzupassen sein. Da aber zum Inkrafttreten des Protokolls 30 Ratifikationen erforderlich sind (Artikel XXII Abs. 1), hat die Bundesregierung davon abgesehen, jetzt schon einen Entwurf zur Änderung der §§ 29 a bis 29 f des Luftverkehrsgesetzes vorzulegen. Bonn, den 8. Juni 1958 Eisenmann Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 427 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Mai 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den Luftverkehr (Drucksache 221) Berichterstatter: Abgeordneter Schulze-Pellengahr Nach Rückerlangung der Lufthoheit wurde im Rahmen der von der Bundesrepublik mit ausländischen Staaten abgeschlossenen zweiseitigen Luftverkehrsabkommen am 22. Mai 1957 in Bonn das Abkommen mit dem Australischen Bund unterzeichnet. Inhaltlich entspricht es den schon früher von der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiete des internationalen Luftverkehrs abgeschlossenen Vereinbarungen und regelt die den Vertragspartnern zustehenden Flugrechte. Entsprechend der zwischenstaatlichen Praxis hatte bereits das Deutsche Reich zweiseitige Luftverkehrsabkommen abgeschlossen, die jedoch inzwischen veraltet sind. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1689 Die den beiden Vertragsstaaten zustehenden Verkehrsrechte ergeben sich aus Artikel 2 des Abkommens und einem durch diplomatischen Notenwechsel vereinbarten Fluglinienplan. Danach können australische Luftverkehrsunternehmen auf vereinbarten Luftlinien Frankfurt (Main) und deutsche Unternehmen unter den gleichen Umständen Sydney anfliegen. Der Ausschuß hat in seiner 15. Sitzung am 8. Mai 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm einstimmig zugestimmt. Bonn, den 4. Juni 1958 Schulze-Pellengahr Berichterstatter Anlage 7 Drucksache 374 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf einer Siebzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Harmonisierte Eisen- und Stahlzölle) (Drucksache 253) Berichterstatter: Abgeordneter Müller (Erbendorf) Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 7. Mai 1958 mit dem Entwurf einer Siebzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Harmonisierte Eisen- und Stahlzölle) — Drucksache 253 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 8. Mai 1958 Müller (Erbendorf) Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 377 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Frau Dr. h. c. Weber (Essen), Dr. Mommer und Genossen (Drucksache 96) betr. Gemeinsame europäische Sozialpolitik Berichterstatter: Abgeordneter Birkelbach Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich in seiner Sitzung vom 7. Mai 1958 mit diesem Antrag beschäftigt und diesen mit einigen sprachlichen Änderungen einstimmig angenommen. Staatssekretär Dr. Claussen vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gab einen Überblick über die auf dem Gebiet der europäischen Sozialpolitik anstehenden Fragen. Er behandelte in erster Linie diejenigen Angelegenheiten, die zur Zeit im Rahmen des Europarates bearbeitet werden. Ziel des Antrages ist es, sicherzustellen, daß die Arbeiten des Europarates auf dein Gebiet der Sozialpolitik energisch vorwärts getrieben werden. Dabei sollen sich die verantwortlichen Minister der Mitgliedstaaten selbst einschalten, wenn die nationalen Auffassungen durch Kompromißlösungen einander angeglichen werden müssen, um zu gemeinsamen Grundlagen zu kommen. Die Abhaltung regelmäßiger Konferenzen der Sozialminister der Mitgliedstaaten könnte auf diese Weise eine besondere Bedeutung gewinnen. Die Konferenzen sollten nur dann stattfinden, wenn ganz bestimmte Problemstellungen klar herausgearbeitet sind und in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Der Vertreter der Bundesregierung gab zu erkennen, daß auch die Bundesregierung ein solches Vorgehen als nützlich ansieht. Beim Europarat sind die Vorarbeiten für eine europäische Sozialcharta und einen europäischen Kodex der sozialen Sicherheit soweit gediehen, daß in absehbarer Zeit mit konkreten Vertragstexten gerechnet werden kann. Die europäische Sozialcharta hat zum Ausgangspunkt die Überlegung, man müsse die europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergänzen durch ein ähnliches Abkommen, das sich auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte beziehe, „um den europäischen Völkern die Möglichkeit zu gehen, unter menschenwürdigen Bedingungen und frei von Furcht und Not zu leben". In einem solchen Abkommen sollten die sozialpolitischen Ziele festgelegt werden, die in den Mitgliedstaaten zu verfolgen wären. Nachdem in der Beratenden Versammlung der deutliche Wille einer überwiegenden Mehrheit zu erkennen war, dieser Charta nicht bloß deklamatorischen Wert zu geben, sondern eine Reihe von ganz bestimmten, die Regierungen der Mitgliedstaaten unmittelbar bindenden Vorschriften aufzunehmen und ein europäisches Organ vorzusehen, das die Einhaltung der Verpflichtungen und ihren weiteren Ausbau ständig zu überwachen hätte, traten die nicht geringen Schwierigkeiten erst richtig in Erscheinung. Verschiedene Entwürfe konnten nicht endgültig verabschiedet werden. Der Ministerrat seinerseits beauftragte ein besonderes Sozialkomitee, das sich aus hohen Regierungsbeamten zusammensetzt, mit der Vorbereitung eines eigenen Entwurfes. Zunächst geht es um die Frage, ob das Abkommen so gefaßt sein soll, daß es auch von Ländern ratifiziert werden kann, deren Regierungen nur die Absicht bekunden, sich die aufgeführten sozialpolitischen Zielsetzungen zu eigen zu machen, ohne jedoch von Anfang an eine Reihe von ganz bestimmten bindenden Verpflichtungen zu übernehmen. Des weiteren ist zu klären, ob die Zusicherung der absoluten Koalitionsfreiheit die Praxis des „closed shop" anerkenne oder nicht. Eine andere Rechtsfrage, die noch zu klären ist, bezieht sich auf die sogenannte Tarifautonomie. Inwieweit sollen die Regierungen verpflichtet sein, gewisse Rechte durch gesetzgeberische oder Regierungsmaßnahmen zu gewährleisten, wenn im allgemeinen die Gestaltung der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Land herkömmlicherweise der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vorbehalten bleibt? Was den materiellen Gehalt der zu übernehmenden Verpflichtungen angelst, so wird zu entscheiden sein zwischen einer Lösung, die durch ihre niedrig angesetzten Normen nur einen geringen Wert besitzt, und einer solchen mit hohen Normen, die aber dann zunächst nur von wenigen Ländern ratifiziert werden würde. Besonders umstritten — auch in der Beratenden Versammlung — ist die Zusammensetzung und die Aufgabe des sogenannten Kontrollorgans. Einig war man sich zwar in der Forderung nach Einschaltung der unmittelbar Beteiligten, also der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, und in dem Willen, die engste Verbindung mit der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf zu halten. Da aber die ersten Vorschläge einen aufgeblähten „europäischen Wirtschafts- und Sozialrat" vorsahen, der nahezu die gleiche Zahl von Mitgliedern haben sollte wie die Beratende Versammlung selbst, konnte man bisher zu keiner allgemein akzeptierten Lösung kommen. Die Sozialcharta würde sich im Materiellen auf folgende Gebiete erstrecken: Das Recht der Arbeit einschließlich der Freiheit der Arbeitsplatzwahl, die Begrenzung der Arbeitszeit, das Recht auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen, das Recht auf angemessene Entlohnung, das Koalitionsrecht einschließlich der Kollektivvereinbarungen, den Jugendschutz, den Mutterschutz, das Recht auf Berufsausbildung, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Freizügigkeit, der Schutz der Wanderarbeiter u. a. Das Recht auf soziale Sicherheit ist in den einzelnen Ländern nach ganz verschiedenen Gesichtspunkten geregelt. Während in einem Land die Altersversorgung besonders gut ausgebaut ist, gibt es woanders einen besonders leistungsfähigen Gesundheitsdienst oder eine fortschrittliche Kindergeldregelung. Es erschien daher zweckmäßig, einen europäischen „Kodex der Sozialen Sicherheit" auszuarbeiten. Vorbereitende Arbeiten sind seit geraumer Zeit im Gange; sie fußen auf der Konvention 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen der sozialen Sicherheit. Diese Mindestnormen sollen entsprechend dem auf Europa beschränkten Geltungsbereich höher angesetzt werden, als das für die Konvention 102 möglich war. Dieser europäische „Kodex der Sozialen Sicherheit" wird sich nach den jetzt vorliegenden Entwürfen mit folgenden Fragen befassen: Ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Alter, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Familienleistungen, Leistungen bei Mutterschaft, Leistungen bei Invalidität, Leistungen an Hinterbliebene. Beide Vorhaben, die „Europäische Sozialcharta" und der europäische „Kodex der Sozialen Sicherheit" können durch die Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Schaffung einer europäischen Freihandelszone besondere Bedeutung erlangen. Sie würden eine systematische Orientierung der Sozialpolitik in den einzelnen Ländern erleichtern und im Laufe der Zeit dazu dienen können, eine fortschreitende Anhebung der Mindestbedingungen herbeizuführen. Mit der Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden zunächst zwei Fragen auf sozialpolitischem Gebiet eine besondere Rolle spielen: die allmähliche Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Abschirmung der Arbeitnehmer gegenüber den Risiken, die sich aus den durch den gemeinsamen Markt notwendig gewordenen Umstellungs- und Anpassungsmaßnahmen für einzelne Unternehmungen ergeben werden. Eine wichtige Vorbedingung für die Verwirklichung der Freizügigkeit ist die Sicherstellung der Rechte der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Sozialversicherung im Falle der Arbeitsaufnahme in einem anderen Land. Ein Übereinkommen, das in den einzelnen Ländern in aller Kürze in Form einer Regierungsverordnung gleichen Wortlauts in Kraft gesetzt werden soll, wurde bereits durch die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Internationale Arbeitsorganisation in Genf vorbereitet. Die Risikoabschirmung der Arbeitnehmer soll nach dem Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch einen der Europäischen Kommission unterstellten internationalen Sozialfonds gewährleistet werden. Sobald diese Einrichtung soweit ist, daß an eine praktische Auswertung des Sozialfonds gedacht werden kann, wird man auch in der Bundesrepublik, gegebenenfalls durch gesetzgeberische Maßnahmen, festlegen müssen, welche eigenen Leistungen zum Beispiel im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erforderlich sind, um diese Risikoabschirmung wirksam durchführen zu können. Der Vertreter der Bundesregierung sagte dem Ausschuß zu, ihn rechtzeitig und laufend über die Gestaltung der europäischen Sozialpolitik zu unterrichten. Bonn, den 4. Juni 1958 Birkelbach Berichterstatter Anlage 9 zu Drucksache 375 Schriftliche Begründung zu dem von den Abgeordneten Dr. Kopf, Dr. Böhm, Hilbert, Probst (Freiburg) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg nach Artikel 29 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (Drucksache 375) Allgemeiner Teil Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 — 2 Bv 1/56 — ist in der Zeit vom 3. bis 16. September 1956 im Gebietsteil Baden Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1691 (früher Freistaat Baden im Gebietsumfang vom 9. Mai 1945) gemäß Artikel 29 Abs. 2 GG ein Volksbegehren mit dem Ziel der Wiederherstellung des alten Landes Baden als selbständiges Bundesland durchgeführt worden. Von der zum Landtag des Landes Baden-Württemberg im Gebietsteil Baden damals wahlberechtigten Bevölkerung von 2 054 534 haben sich 309 825 oder 15,1 v. H., als 50 v. H. mehr als nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 GG erforderlich, gültig in die Listen eingetragen. Das badische Volksbegehren ist daher zustande gekommen. Nach dieser Initiative des badischen Volkes obliegt es dem Bundesgesetzgeber, gemäß Artikel 29 Abs. 2 und 3 GG ein Gesetz über die künftige Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles Baden zu beschließen, das in diesem Gebietsteil zum Volksentscheid zu bringen ist, bei dem die Mehrheit der für das Gesetz abgegebenen Stimmen entscheidet. Der vorliegende Entwurf eines Neugliederungsgesetzes will der Gesetzesinitiative des badischen Volkes, wie sie in dem um 50 v. H. überzeichneten Volksbegehren zum Ausdruck gelangt ist, entsprechen. Er kann nach der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 für zulässig erklärten „Neugliederung in Phasen" auch unabhängig von den Neugliederungsbestrebungen im übrigen Bundesgebiet vorgelegt werden. Das Urteil führt hierzu aus: „ . . . Soweit das (die Neugliederung uno actu, also durch e i n Gesetz) nicht geschehen kann, ist die in Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes gemeinte umfassende Aufgabe in Teilregelungen („Phasen") und technisch in einer Mehrzahl von Gesetzen zu bewältigen . . ." Die vorläufige Gliederung im Südwestraum nach Artikel 118 GG, die durch den Volksentscheid vom 9. Dezember 1951 zur Bildung des Bundeslandes Baden-Württemberg geführt hatte, bedarf nach dem Zustandekommen des Volksbegehrens im Gebietsteil Baden einer baldigen Überprüfung nach den Grundsätzen des Artikels 29 GG. Der wahlberechtigten Bevölkerung des Gebietsteiles Baden kann auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 die Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts nicht länger vorenthalten werden. Dort ist ausgeführt: „ . . . Das Grundgesetz perhorresziert (verabscheut), weil es das demokratische Prinzip ernst nimmt, die Bildung neuer Länder über den Kopf der Bevölkerung hinweg und will sicherstellen, daß unter seiner Herrschaft jeder Bevölkerung, die dieses Schicksal erlitten hat, Gelegenheit gegeben wird, sich zur Frage ihrer zukünftigen Staatszugehörigkeit zu äußern . . . . . . Die Aufgabe, die der Bundesgesetzgeber nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 GG heute zu erfüllen hat, beschränkt sich also auf diesen Raum (den derzeitigen Geltungsbereich des Grundgesetzes) . . . . . . es kann weiter nicht zweifelhaft sein, daß das Land Baden-Württemberg seine Entstehung nur der besonderen Ausgestaltung des Zweiten Neugliederungsgesetzes verdankt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1951). Es kann schließlich nicht zweifelhaft sein, daß, wenn von Anfang an der badischen Bevölkerung die Möglichkeit der Durchführung eines Volksbegehrens gegeben gewesen wäre, sie mehrheitlich für die Wiederherstellung des Landes Baden eingetreten wäre (vgl. die Probeabstimmung vom 24. September 1950). Mindestens besteht danach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß wenn Artikel 29 GG nicht suspendiert gewesen wäre und die Rechtsgrundlage für die Neugliederung von Anfang an abgegeben hätte, der Bundesgesetzgeber der starken Initiative der badischen Bevölkerung Rechnung getragen hätte und die unnatürliche, durch die Besatzungsmacht geschaffene Situation im Südwesten nicht durch die Bildung des Landes Baden-Württemberg, sondern durch die Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg normalisiert worden wäre. Mit anderen Worten: Der Wille der badischen Bevölkerung ist durch die Besonderheit der politisch-geschichtlichen Entwicklung überspielt worden . . . . . . Bei der Abstimmung am 9. Dezember 1951 haben — wenn man von dem Gebiet des früheren preußischen Landesteiles Hohenzollern absieht — „zwei Bevölkerungen", die badische und die württembergische, in der Weise gemeinsam abgestimmt, daß die zahlenmäßig stärkere die schwächere majorisieren konnte. Es war also eine Abstimmung, in der die badische Bevölkerung gerade nicht selbst bestimmen konnte, in welchem staatlichen Verbande sie künftig leben will . . ." Dem Gesetzentwurf liegt daher auch der Gedanke der Wiedergutmachung zugrunde. Beim Volksentscheid vom 9. Dezember 1951, der das Land Baden-Württemberg schuf, stimmten in (Gesamt-) Baden rund 53 v. H. für die Wiederherstellung des Landes Baden (in Südbaden allein 62,2 v. H.) und nur 47 v. H. für die Vereinigung mit Württemberg. Das badische Neugliederungsverlangen unterscheidet sich darum wesentlich von den übrigen Neugliederungsbestrebungen im Bundesgebiet. Die Verkürzung der demokratischen Rechte der badischen Bevölkerung bedarf nach der rechtsstaatlichen Ordnung einer raschen Korrektur. Dieser „zwingende Grund" rechtfertigt die bundesgesetzliche Vorwegnahme der badischen Neugliederung, die allein die rasche Beseitigung des auch von der Regierung des Landes Baden-Württemberg immer beklagten und schädlichen Schwebezustandes im Südwestraum ermöglicht. Der Gesetzentwurf geht davon aus, daß ein wiederhergestelltes Land Baden die sachlichen Neugliederungsgrundsätze des Artikels 29 Abs. 1 GG erfüllt. Zu diesem Ergebnis gelangte auch vorbehaltlos das Gutachten des sogenannten Lutherausschusses (Abschnitt D VIII Ziff. 21 ff. Seite 99). Der Umstand, daß Art. 29 Abs. 2 letzter Satz GG „die Bundesregierung" ausdrücklich verpflichtet, dem Gesetzentwurf über die Neugliederung einen bestimmten Inhalt zu geben, kann das allgemeine Recht der Gesetzesinitiative, das dem Bundestag und seinen Mitgliedern zusteht, nicht berühren. 1692 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Besonderer Teil Zum Ersten Abschnitt In § 1 Abs. 1 ist der Volksentscheid über die Wiederherstellung des Bundeslandes Baden festgelegt. Die Bestimmung über die künftige Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles Baden erfolgt durch den Bundesgesetzgeber, vorbehaltlich der Bejahung der zur Abstimmung gestellten Frage durch das badische Volk, das nach Artikel 29 Abs. 3 GG allein zum Volksentscheid berufen ist. Das Ergebnis des badischen Volksbegehrens wie die Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 zwingen zu dieser Gesetzesfassung, wenn dem Selbstbestimmungsrecht der Badener Rechnung getragen werden soll. Ein anderes Neugliederungsziel, etwa die Bestätigung des Landes Baden-Württemberg, käme einer erneuten Beeinträchtigung des Eigenbestimmungsrechtes der Badener und einer Bekräftigung der bedenklichen Entscheidung vom Jahre 1951 gleich, die zum Nachteil des badischen Volkes trotz Artikel 79 Abs. 3 GG das demokratische Prinzip und das Prinzip der Rechtsgleichheit außer acht ließ. Eine solche Lösung widerspräche dem wahren Sinn des Grundgesetzes und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956; sie verstieße auch gegen Treu und Glauben und verletzte erneut das Rechtsgefühl des badischen Volkes. § 1 Abs. 2 umschreibt den Gebietsteil Baden, in dem das Volksbegehren zustande kam und in dem daher der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 GG stattfinden muß. Für die Durchführung des Volksentscheids gilt das Gesetz vom 3. Dezember 1955 (BGBl. I S. 835). Als letzter Termin wird in § 2 des Entwurfs der 7. Dezember 1958 vorgeschlagen, jedoch kann der Bundesminister des Innern einen früheren Abstimmungstag festsetzen. Der Wortlaut des Stimmzettels ist durch Artikel 29 Abs. 3 GG bestimmt. Es kann nur über das Gesetz als solches, nicht über eine bestimmte Neugliederungsfrage abgestimmt werden. Zur Verdeutlichung der Abstimmungsfrage für die Masse der Abstimmenden empfiehlt es sich jedoch, der formalen Frage nach der Annahme oder Ablehnung des Gesetzes in einem erklärenden Zusatz das Neugliederungsziel beizufügen. Zum Zweiten Abschnitt In § 3 ist die Folge eines erfolgreichen Volksentscheides niedergelegt: Wird das Gesetz mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen bejaht, so ist das alte Land Baden als Bundesland wiederhergestellt. Der genaue Zeitpunkt der Wiederherstellung ergibt sich aus § 7 Abs. 2 des Entwurfs. Mit diesem Zeitpunkt endet nach § 7 Abs. 3 auch die Mitgliedschaft der im Gebietsteil Baden gewählten Abgeordneten des Landtags des bisherigen Landes BadenWürttemberg. Die Übergangsregelung vom Volksentscheid bis zur Wiederherstellung des neuen Bundeslandes Baden in §§ 3 bis 12 des Entwurfs folgt im übrigen fast wörtlich den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 — sog. 2. Neugliederungsgesetz — (BGB1. I S. 284). Diese Grundsätze haben sich bei der Bildung des (provisorischen) Landes Baden-Württemberg bewährt. Die Wahl des Badischen Ministerrates konnte den in Baden gewählten Mitgliedern des badisch-württembergischen Landtags übertragen werden (§ 4), für die Wahlen zur Verfassunggebenden Landesversammlung das badisch-württembergische Landtagswahlgesetz mit seinen ergänzenden Vorschriften vorgesehen werden (§ 5). Die Rechte und Pflichten der badischen Übergangsorgane und der Regierung und des Landtages des Landes Baden-Württemberg entsprechen denen, die im Zweiten Neugliederungsgesetz für die beteiligten Länder und Stellen vorgesehen waren. Die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem neuen Bundesland Baden und dem Kerngebiet des Landes Baden-Württemberg sollte späterer Regelung vorbehalten werden, da ihre Notwendigkeit sich erst aus einem positiven Ausgang des Volksentscheides ergeben wird. Zum Dritten Abschnitt Durch die Ausgliederung des Gebietsteiles Baden wird nach § 13 des Entwurfes der Fortbestand des bisherigen Bundeslandes Baden-Württemberg in dem Gebietsstand des früheren Landes (Gesamt-) Württemberg mit dem früheren preußischen Landesteil Hohenzollern nicht berührt. Dessen Landeszugehörigkeit wird nicht geändert. Die Abtrennung und Verselbständigung des kleineren Gebietsteiles Baden läßt den Kern der größeren schwäbischen Lande samt der Landeshauptstadt unberührt. Für die Anordnung eines Volksentscheids auch in (Gesamt-)Württemberg mit Hohenzollern fehlt es daher an allen rechtlichen Voraussetzungen. Das Land Württemberg war schon vor dem Jahre 1945 ein reicher und leistungsstarker Bundesstaat. Es kann nicht bezweifelt werden, daß es auch für sich allein zusammen mit Hohenzollern in vorzüglicher Weise die Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 1 GG erfüllt. Da trotz der Abtrennung des Gebietsteils Baden sich die Landeszugehörigkeit von (Gesamt-)Württemberg mit Hohenzollern nicht ändert und dieses Gebiet als selbständiges Bundesland fortbesteht, bedarf es auch nicht der Bestellung eines Übergangsregimes. Landtag und Regierung des bisherigen Landes bleiben erhalten — wenn auch vermindert durch die badischen Mitglieder. Sie können in eigener Zuständigkeit die durch die Abtrennung des Gebietsteiles Baden erforderlich werdenden Maßnahmen (Neuwahl des Landtages, Verfassungsänderung, Bildung einer neuen Regierung, Änderung der Landesgesetze, Berichtigung der Bezeichnung des Landes usw.) treffen. Die Regelung dieser Fragen durch den Bundesgesetzgeber würde in unzulässiger Weise in die Kompetenz des Landes eingreifen. Das Gesetz soll gemäß § 14 nach seiner Annahme durch Volksentscheid am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1693 .) Anlage 10 Drucksache 305 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 110) Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Schwarzhaupt Der dem Bundestag bereits in der 2. Wahlperiode zugeleitete Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts ist von der Bundesregierung in der 3. Wahlperiode unverändert wieder vorgelegt worden. Zweck des Gesetzentwurfs ist die weitere Bereinigung der deutschen Rechtsordnung von auf fremdem Recht beruhenden Bestandteilen. Die Rechtsgrundlage hierfür sind Artikel 1 und 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, wonach besatzungsrechtliche Vorschriften aufgehoben und außer Wirksamkeit gesetzt werden können. Zu 1 § 1 wurde unverändert Absatz 1. Es wurde als Absatz 2 eine Vorschrift angefügt, wonach das Gesetz Nr. 42 der Alliierten Hohen Kommission lediglich für Seeschiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) die Bundesflagge führen, nicht mehr anzuwenden ist. Für den Teilbereich der Binnen- und Interzonenschiffahrt muß das Gesetz in Kraft bleiben. Zur Anlage zu § i 1. Die Aufnahme des Gesetzes Nr. 5 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte betreffend die Auflösung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei in den Katalog dient der Rechtsbereinigung. Eine Änderung der Rechtslage tritt damit nicht ein, denn das Verbot der NSDAP, ihrer Gliederungen und von Verbänden mit ähnlichen Bestrebungen beruht seit Jahren auf deutschem Recht, nämlich auf den Artikeln 9, 18 und 21 des Grundgesetzes und den §§ 90 a und 93 StGB. Im Ausschuß wurde das Bedenken geäußert, ob die Nennung des Gesetzes Nr. 5 in dem Katalog nicht unter Umständen Anlaß zu der Mißdeutung geben könnte, die NSDAP solle wieder erlaubt werden. Dieses Mißverständnis war bereits in der ausländischen Presse aufgetaucht. Der Ausschuß hielt es jedoch für richtig, gerade mit der Aufhebung deutlich zu machen, daß das Verbot der NSDAP auf deutschem Recht beruht. Gegen eine Streichung des Gesetzes Nr. 5 wurde auch eingewandt, daß diese nachträgliche Streichung das Mißverständnis bestätigen könne, als habe die ursprüngliche Absicht, das Gesetz Nr. 5 aufzuheben, wirklich eine Änderung der Rechtslage zugunsten der NSDAP bezweckt. Auf Grund dieser Erwägungen hat der Ausschuß einstimmig der Vorlage der Bundesregierung zugestimmt. 2. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, die Verordnung 118 vom 1. Juli 1949 betr. den Nordwestdeutschen Rundfunk sowie die dazugehörende Bekanntmachung vom 19. August 1949, die Verordnung 187 vom 30. Oktober 1948 betr. Errichtung des Südwestfunks sowie die Verordnung 188 vom 30. Oktober 1948 betr. Zuweisung der Rundfunkeinrichtungen an den Südwestfunk, jeweils in der Fassung der Verordnung 278 vom 24. April 1952, zu streichen, da eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Aufhebung dieser Vorschriften oder zum Erlaß von Ersatzvorschriften nicht gegeben sei. Der Rechtsausschuß hat zu dieser verfassungsrechtlichen Frage keine Stellung genommen, sondern beschlossen, die genannten Vorschriften (mit Ausnahme der Bekanntmachung vom 19. August 1949) sowie zusätzlich noch das Gesetz Nr. 26 vorn 15. September 1949 betr. Verfügung über Vermögenswerte, die sich in der amerikanischen Besatzungszone befinden und vordem der Reichsrundfunkgesellschaft gehört haben, im Ausschuß anhängig bleiben zu lassen. Der Ausschuß ging hierbei von der Auffassung aus, daß über die vom Bundesrat aufgeworfene Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiete des Rundfunkwesens nicht ohne eingehende Erörterung entschieden werden könne. Um die parlamentarische Behandlung des Gesetzes im übrigen nicht zu verzögern, wurde die Entscheidung über die rundfunkrechtlichen Bestimmungen zurückgestellt; die zurückgestellten Teile der Anlage bleiben im Ausschuß anhängig; sie werden später behandelt und dem Plenum dann besonders vorgelegt werden. 3. Entsprechend dem Wunsche des Bundesrates, dem sich die Bundesregierung angeschlossen hatte, wurde die Verordnung Nr. 284 vom 26. Juni 1954 betr. die Ausübung der Jagd und Fischerei durch Angehörige der Alliierten Streitkräfte in der französischen Besatzungszone gestrichen. Ebenso wurde die Bekanntmachung vom 19. August 1949 betr. Inkrafttreten von Bestimmungen über den Nordwestdeutschen Rundfunk gestrichen. 4. Da bei einigen besatzungsrechtlichen Vorschriften nicht ganz zweifelsfrei ist, ob sie durch das Bundesbankgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) aufgehoben worden sind, hat der Ausschuß in die Anlage 1 noch folgende Vorschriften neu aufgenommen: a) Gesetz Nr. 15 vom 15. Dezember 1949 betr. Änderung von Rechtsvorschriften über Bankwesen und Währungsreform (A I) b) Gesetz Nr. 29 Artikel 2, 3, 4 und 5 vom 29. Juni 1950 betr. Änderung von Rechtsvorschriften über Banken und Währungsreform (A I) c) Bekanntmachung vorn 1. April 1948 betr. Gründung von Landeszentralbanken (E III) d) Verordnung Nr. 155 a vom 16. Juni 1948 betr. Ermächtigung für die Landeszentralbanken, der Bank deutscher Länder beizutreten, in der Fassung des AHK-Gesetzes Nr. 29 vom 29. Juni 1950 (G I) . Zu §§ 2 und 3 § 3 der Regierungsvorlage wurde als Absatz 2 an § 2 angefügt. 1694 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Zu §4 Die Vorschrift wurde unverändert angenommen. Zu §5 Entsprechend dem Beschluß des Ausschusses, die Vorschriften zurückzustellen, in denen die Frage der Rundfunkgesetzgebung berührt wird, ist die Vorschrift, wonach die Rechte der Rundfunkorganisationen an den ihnen übertragenen Vermögensgegenständen unberührt bleiben, herausgenommen worden und im Ausschuß anhängig geblieben. Zu §6 Die Änderung ist durch die Neubekanntmachung des Einkommensteuergesetzes vom 13. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1793) bedingt und lediglich redaktioneller Art. Der mitbeteiligte Finanzausschuß hat § 6 ebenfalls zugestimmt. Zu §7 Entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses hat der Ausschuß in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c den Satz 2 gestrichen. Zu § 7a Die Bezugnahme auf § 8 mußte aus der Berlin-Klausel herausgenommen werden, da diese Vorschrift selbst entfällt. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe 9 des Entwurfs vorgesehene Neufassung des § 2 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist hinsichtlich der dort erwähnten Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes im Lande Berlin gegenstandslos, da durch den vorliegenden Entwurf an dem rechtlichen und tatsächlichen Status Berlins nichts geändert werden kann und soll. Zu §8 § 8 wurde gestrichen, da die darin vorgesehene Ersatzbestimmung für den durch Artikel III des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 gestrichenen § 127 der Reichshaushaltsordnung durch das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) überholt ist. Zu §§ 8 a und 9 Diese Vorschriften enthalten die Saar-Klausel und die Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes. Bonn, den 28. Februar 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin Anlage 11 Umdruck 54 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksachen 110, 305) Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage 1 (zu § 1) wird der Abschnitt B gestrichen. Bonn, den 10. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Schriftliche Begründung zu dem Antrag der Fraktion der FDP betr. Zunahme von Mißgeburten (Drucksache 386) Die Veröffentlichung des Bayreuther Kinderarztes Dr. Beck, wonach im Einzugsbereich der Kinderklinik Bayreuth die Zahl der Neugeborenen mit Mißbildungen sich von 1,1 % im Jahre 1950 auf 3,7 % im Jahre 1957 vermehrt habe, hat in der deutschen Presse zu einer Reihe von Veröffentlichungen geführt, welche teilweise dazu angetan sind, weite Teile der Bevölkerung in Sorge, Angst und Schrekken zu versetzen. Es will und soll nicht Aufgabe unseres Antrages sein, dieses Gefühl der Angst noch zu erhöhen, sondern wir hoffen im Gegenteil, daß durch umfangreiche Erhebungen der Bundesregierung festgestellt werden kann, daß die Zahlen der Bayreuther Kinderklinik nicht generell auf das Bundesgebiet umzulegen sind, zumal Herr Dr. Beck ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er das Gebiet Oberfranken, zufolge seiner geologischen Struktur, hinsichtlich des Auftretens erhöhter Radioaktivität für besonders gefährdet halte. Wir dürfen allerdings keineswegs die Augen verschließen vor der doch recht deutlichen Sprache, welche der auf Initiative des Deutschen Bundestages eingesetzte Sonderausschuß Radioaktivität in seinem ersten Bericht vom Januar 1958, der den Mitgliedern dieses Hauses zugegangen ist, spricht und welches erschütternde Zahlenmaterial uns aus den Städten Nagasaki und Hiroshima vorliegt. Die Bevölkerung der Bundesrepublik hat ein Anrecht darauf, weder durch verallgemeinerte Zahlen in Angst noch durch oberflächliche Behauptungen in Sorglosigkeit versetzt zu werden. Die Bevölkerung der Bundesrepublik wird dankbar empfinden, durch die Annahme unseres Antrages zu wissen, daß Volksvertretung und Bundesregierung gewillt sind, die für das ganze Bundesgebiet zutreffende Entwicklung in dieser Frage festzustellen, um auf Grund dieser Feststellungen sich weitere Schritte überlegen zu können. Wir bitten Sie deshalb, den Antrag der Fraktion der Freien Demokratischen Partei anzunehmen. Bonn, den 12. Juni 1958 Spitzmüller Dr. Mende und Fraktion
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    Damit ist die Drucksache 420 und auch die Fragestunde erledigt.
    Ich gebe bekannt: die nächste Fragestunde findet am Freitag, dem 27. Juni 1958, statt. Die Sperrfrist für eingehende Fragen ist Freitag, der 20. Juni, 12 Uhr.
    Damit ist Punkt 1 der Tagesordnung erledigt. Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung:
    a) Große Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Bundesunternehmen (Drucksache 335);
    b) Antrag der Fraktion der SPD betreffend Howaldtwerke Hamburg AG (Drucksache 367).
    Es ist vorgesehen, diese beiden Punkte gemeinsam zu behandeln. Zunächst wird die Große Anfrage begründet. Ich habe dann an die Bundesregierung die Frage zu richten: Wünscht sie die Große Anfrage unmittelbar zu beantworten oder wünscht sie mit der Beantwortung der Großen Anfrage die Stellungnahme zu dem Antrag Drucksache 367 zu verbinden, so daß dann anschließend auch die Debatte über beide Punkte gemeinsam geführt werden könnte? Darf ich fragen, ob die Herren der Bundesregierung damit einverstanden sind? — Danke. Auch das Haus ist damit einverstanden. Dann ist so beschlossen.
    Ich bitte, die Große Anfrage der Fraktion der SPD zu begründen. Wer wünscht das Wort? — Herr Abgeordneter Dr. Deist hat das Wort zur Begründung.

    (Abg. Dr. Deist: Ich beabsichtige, auch den Antrag betreffend die Howaldtwerke zu begründen!)

    — Herr Kollege Deist wird den Antrag Drucksache 367 gleich mitbegründen, so daß wir dann die gemeinsame Antwort der Bundesregierung zu erwarten haben.
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1627


Rede von Dr. Heinrich Deist
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  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als der Herr Bundesschatzminister noch einfaches Mitglied dieses Hohen Hauses war, hat er sich im Jahre 1955 aus Anlaß der Haushaltsberatungen sehr eingehend mit der parlamentarischen Kontrolle der Bundesregierung im Hinblick auf die Bundesunternehmungen befaßt. Er hat damals, wie er sagte, einige grundsätzliche Äußerungen gemacht und hat verlangt, daß der Einfluß des Parlaments auf die Verwaltung der Bundesbeteiligungen wesentlicht verstärkt werde. Die formalen Rechte, die bisher der Bundesregierung durch die Reichshaushaltsordnung und durch die Reichswirtschaftsbestimmungen gegeben seien, seien völlig unzulänglich, und das Parlament habe einen Anspruch darauf, weitergehend unterrichtet zu werden. Auf diese Intervention des Herrn Abgeordneten Lindrath hin ist damals eine umfangreiche Entschließung gefaßt worden, die eine entsprechende Reform des Haushaltsrechts verlangte und außerdem Forderungen auf eine gründlichere Unterrichtung des Parlaments stellte. Das war im Jahre 1955.
Seit der damalige Abgeordnete Lindrath Bundesschatzminister ist, hat das Parlament nicht eine einzige Unterrichtung in bezug auf das Bundesvermögen bekommen. Dagegen wissen wir sehr wohl, daß der Herr Bundesschatzminister sich in der Öffentlichkeit sehr ausführlich zu den Problemen des Bundesvermögens geäußert hat. Er hat vor der Presse, über den Rundfunk, in Vorträgen vor Industrie- und Handelskammern gesprochen und hat auch mit Banken verhandelt. Zur Unterrichtung des Bundestags fand er keine Möglichkeit.
Außerdem haben sich in der Zwischenzeit einige Dinge getan. Die Schichau-Werft AG ist veräußert worden, die Junkers-Flugzeug- und Motorenwerke sind veräußert worden, und die Reichswerke haben 30 % der Howaldtwerke Kiel erworben. Es schweben Verhandlungen, die auch in der Öffentlichkeit bekanntgeworden sind, über eine Privatisierung der Howaldtwerke in Hamburg, und es schweben Verhandlungen über eine Privatisierung oder Teilprivatisierung der Preußag. Der „Industrie-Kurier" hat dazu neckisch bemerkt, die Verkaufsverhandlungen fänden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Er wußte genau, was er damit sagen wollte: daß nämlich die zu einer offiziellen Behandlung dieser Fragen zuständige Institution, nämlich das Parlament, von der Behandlung dieser Fragen ausgeschlossen wird, während die Interessenten in der Öffentlichkeit eingehend darüber unterrichtet werden.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Aber es tut sich auch sonst einiges im Bereich des Bundesvermögens. In dem Bestand des Bundesvermögens, insbesondere im Kapitalbestand, hat sich ebenfalls einiges verändert. Bei zahlreichen Tochtergesellschaften sind umfangreiche Kapitalerhöhungen vorgenommen worden, und zwar wiederum, ohne daß der Bundestag beteiligt worden ist.
Da erhebt sich doch die Frage, ob eine so fundierte Forderung, wie sie in der Entschließung vom Jahre 1955 aufgestellt wurde, nur gilt, solange ein Bundesfinanzminister vorhanden ist, der immerhin seine Aufgabe darin sieht, das Bundesvermögen
pfleglich zu behandeln und ernsthaft zu prüfen, inwieweit die Erhaltung von Bundesvermögen im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Und gilt diese Forderung nicht mehr, wenn ein Bundesschatzminister vorhanden ist, der selber behauptet, er habe nicht mehr zu entscheiden, ob privatisiert werde, sondern nur noch, wie privatisiert werde, der es also unterläßt, die wichtige Frage zu prüfen, ob das einzelne Bundesvermögen im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder nicht.
Weil wir meinten, daß diese Fragen geklärt werden müßten, hatten wir uns erlaubt, im Januar dieses Jahres eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zu richten. Wir haben sie dabei auf ihre früheren Verhandlungen, Erklärungen und Beschlüsse hingewiesen und haben in Ziffer 3 gefragt:
Beabsichtigt die Bundesregierung, den Bundestag über alle Fragen im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Vermögen des Bundes zu unterrichten und seine Stellungnahme einzuholen, auch wenn nach Auffassung der Bundesregierung eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht?
Die Antwort, die der Herr Bundesschatzminister bzw. die Bundesregierung darauf erteilt hat, ist so bezeichnend, daß ich mit Genehmigung des Herrn Präsidenten wenigstens einige Sätze daraus vorlesen möchte. Darin erklärt die Bundesregierung, sie bedaure, über schwebende Verkaufsverhandlungen keine Angaben machen zu können, da die „Verhandlungen über die Veräußerung einzelner Bundesbeteiligungen der Natur der Sache nach vertraulich sind", — so vertraulich, daß die ganze Presse darüber berichten konnte!
Zur Frage 2 heißt es:
Die Bundesregierung wird den Bundestag in den im § 47 der Reichshaushaltsordnung vorgesehenen Fällen unterrichten und seine Zustimmung beantragen.
Dabei war in den Beratungen des Bundestags gerade klargestellt, daß die Verpflichtung der Bundesregierung über die formellen Bestimmungen des § 47 hinausgehen müsse.
Aber noch interessanter ist die Antwort zu Ziffer 3. Da steht folgendes:
Die Bundesregierung wird über die zu 2 abgegebene Erklärung
— also diese knappe und beschränkte Unterrichtung —
hinaus dem Bundestag ihre Auffassung über die mit der Verwaltung und der Verwendung des wirtschaftlichen Vermögens des Bundes zusammenhängenden Fragen zur Kenntnis bringen. Zu einer weiteren Unterrichtung des Bundestages sieht sich die Bundesregierung nicht in der Lage.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist ein Verfahren, das einfach nicht mehr zu billigen ist. Es ist schon sehr merkwürdig von einem Bundesschatzminister, der früher im Hause sehr betont
1628 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958
Dr. Deist

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    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern!" Ich meine, eine solche Antwort ist in der Sache ungehörig und stellt eine Mißachtung des Parlaments dar;

    (Beifall bei der SPD)

    denn die Bundesregierung ist nach den Ausführungen des Herrn Bundesschatzministers selbst verpflichtet, in ausreichendem Maße Auskunft zu geben und dem Bundestag ihre Politik auf diesem Gebiet darzulegen. Weil wir dieser Auffassung waren, haben wir eine Große Anfrage eingebracht, um den Herrn Bundesschatzminister und die Bundesregierung zu der schuldigen Achtung vor dem Parlament zu veranlassen. Wir möchten wünschen, daß wir nunmehr auf die Fragen, die wir stellen, präzise Antworten bekommen, damit wir wissen, wie die Bundesregierung mit Vermögen umgeht, das letzten Endes dem ganzen Volke, der ganzen Gemeinschaft gehört.
    Wir haben uns in unserer Großen Anfrage in dem Abschnitt A mit der Rechtslage, insbesondere mit der Regelung des Eigentums und mit der haushaltsmäßigen Behandlung befaßt. In den Art. 134 und 135 des Grundgesetzes ist niedergelegt, daß das Vermögen des Reichs und die Beteiligungen Preußens grundsätzlich auf den Bund übergehen; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Das war im Jahre 1949. Dann wurde im Jahre 1951 das sogenannte Vorschaltgesetz erlassen, in dem die Eigentumsfrage offengelassen, dagegen die vorläufige Verwaltung des Bundesvermögens geordnet wurde. Offenbar hatte die Mehrheit des Bundestags, insbesondere die Koalition, sehr bald den Eindruck gewonnen, daß hier endlich Ordnung geschaffen werden müsse. In der von mir bereits erwähnten Entschließung vom Jahre 1955 heißt es denn auch, die Eigentumsfrage solle nunmehr unverzüglich durch Bundesgesetz geregelt werden.
    Inzwischen sind wieder drei Jahre vergangen, und es ist nichts geschehen, außer daß die Bundesregierung nunmehr über Bundesvermögen verfügt, das ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen - bisher jedenfalls — nicht gehört .
    Ich frage: Ist die Bundesregierung bereit, nunmehr unverzüglich, wie es schon im Jahre 1955 gefordert wurde, das erforderliche Bundesgesetz vorzulegen, um endlich die Eigentumsfrage einer Klärung zuzuführen?
    Ein zweites Problem hängt mit diesen Fragen zusammen: Es handelt sich um das Recht der Ordheute sind die entsprechenden Bestimmungen auf verschiedene Gesetze, Verordnungen usw. verstreut; wichtige Teile finden sich insbesondere in der Reichshaushaltsordnung und in den Reichswirtschaftsbestimmungen des Jahres 1925. Auch hier hat die Mehrheit des Bundestags im Jahre 1955 beschlossen, daß eine Reform des Haushaltsrechts alsbald durchgeführt wird, die den Erfordernissen einer modernen öffentlichen Finanzwirtschaft einschließlich der öffentlichen Kapital- und Vermögenswirtschaft entspricht.
    Wir haben uns im Januar 1957 erlaubt, darauf hinzuweisen, daß dieser Beschluß bis dahin nicht durchgeführt sei und daß es höchste Zeit werde, hier Ordnung zu schaffen. Wir hatten uns dabei einige Vorschläge erlaubt, die ich hier vorgetragen habe. Sie betrafen insbesondere die Verhinderung einer übermäßigen Reservenbildung. Sie betrafen die Forderung, daß die Bundesunternehmungen zu einer erhöhten Publizität verpflichtet werden müssen. Sie betrafen schließlich die Stellung der Aufsichtsratsmitglieder und die Verantwortlichkeit des Ministers für die Tätigkeit seiner Vertreter in den Aufsichtsräten von Bundesunternehmungen.
    Wir haben in der vergangenen Wahlperiode gerade auf diesem Gebiet einen bezeichnenden Vorgang besprechen können. Das war das Verhalten des Volkswagenwerkes bei der Lieferung von Zulieferteilen. Damals hatte die CDU-Fraktion eine Große Anfrage eingebracht, die sich mit der Tatsache befaßte, daß das Volkswagenwerk den Großhandel, den Kraftfahrzeughandel und die Zulieferindustrien in unzulässiger Weise, nämlich im Wege der Marktbeschränkung, behinderte. Wir haben gehört, daß zwei hohe Beamte, die Herren Oeftering und Rust, die als Vertreter der zuständigen Minister im Aufsichtsrat des Volkswagenwerks saßen, sich vor dem Ausschuß dahin geäußert haben, sie seien als Mitglieder des Aufsichtsrates nicht an Weisungen des Ministers gebunden, sondern hätten die Interessen des Unternehmens zu vertreten. Meine Damen und Herren, die Antwort des Ministers auf eine solche Haltung von Ministerialdirektoren und Staatssekretären hätte ganz eindeutig sein müssen. Sie hätte nämlich dahin lauten müssen, daß die Vertreter von Ministerien in Bundesunternehmungen Vertreter des Bundes sind

    (Sehr richtig! bei der SPD)

    und nicht Vertreter irgendwelcher privater Interessen. Sie hätte weiterhin dahin lauten müssen, daß eine wirtschaftliche Betätigung des Bundes in Unternehmungen nur deshalb erfolgt, weil hier öffentliche Interessen auf dem Spiele stehen, und daß gerade die Vertretung öffentlicher Interessen die Aufgabe der Repräsentanten des Bundes in diesen Unternehmungen ist. Er hätte weiter sagen müssen: Wenn diese Vertreter des Bundes in den Bundesunternehmungen sich nicht in der Lage sehen, die öffentlichen Interessen zu vertreten, haben sie mindestens ihr Amt in den Bundesunternehmungen niederzulegen, wenn nicht sogar zu prüfen ist, ob sie für ihr öffentliches Amt eine ausreichende Qualifikation besitzen.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Wir haben jetzt ein neues Beispiel zu verzeichnen, wie gering die Einflußnahme der Bundesregierung auf die Bundesunternehmungen ist. Die Bundesregierung hat die Bundesunternehmungen im Bergbau höflich gebeten, jedenfalls bis zur Wahl keine Feierschichten mehr einzulegen. Darauf hat die Hibernia mitgeteilt, die nächste Feierschicht werde am 16. Juni stattfinden.

    (Hört! Hört! hei der SPD.)


    Dr. Deist
    Das scheinen mir alles Zeichen dafür zu sein, wie wenig die Bundesregierung ihre Möglichkeiten, über Bundesunternehmungen Wirtschaftspolitik zu betreiben, ausnutzt. Ich möchte annehmen, daß der Herr Abgeordnete Vogel mir aus diesen Gründen in der Sitzung im Januar 1957 zugestimmt hat, als er unterstrich, daß wir eine gesetzliche Neuordnung des Bundesvermögens brauchen.
    Zu diesem Fragenkomplex hat der Bundesrechnungshof in drei aufschlußreichen Berichten einige Beiträge geliefert. Seine Feststellungen gehen bis ins Jahr 1956, sind also für Rechnungshofberichte nicht allzu alt. In diesen Berichten wird festgestellt, die Bestimmungen des § 48 der Reichshaushaltsordnung und die Reichswirtschaftsbestimmungen seien unzulänglich und nicht zweifelsfrei und müßten baldigst geklärt werden. Dann werden einige Vorschläge gemacht, die sehr deutlich zeigen, wie schlecht öffentliche Interessen zuweilen gewahrt werden, ja, daß nicht einmal die erforderliche Vorsorge dahin getroffen ist, daß öffentliche Interessen überhaupt wahrgenommen werden können. Da wird nämlich festgestellt, in viel zu geringem Maße werde die Vorschrift beachtet, daß Vorstandsbeschlüsse der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Der Aufsichtsrat ist nämlich das Organ, in dem die Bundesregierung wirtschaftspolitische Auffassungen durchsetzen kann. Da heißt es weiter — man höre —, daß in den Aufsichtsräten in viel zu großem Umfange Vertreter privatwirtschaftlicher Interessen sitzen, die sicherlich nicht in der Lage sind, die öffentlichen Interessen zu vertreten. Weiter wird da mitgeteilt, daß mehrere Gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, sich geweigert haben, die aktienrechtlichen Abschlußberichte vorzulegen.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Das ist eine merkwürdige Bundesregierung, die nicht einmal durchsetzen kann, daß ihren Aufsichtsratsmitgliedern in den Unternehmungen die aktienrechtlichen Abschlußberichte vorgelegt werden, die sie der Bundesregierung zuzuleiten haben. Offenbar ist der Bundesrechnungshof selber der Meinung, daß das eine unzulässige Untätigkeit der Bundesregierung sei; denn er hat sich vorbehalten, in seinem nächsten Bericht diese Unternehmungen mit Namen zu nennen. Der Bundesrechnungshof weiß also, wie man ohne strenge „dirigistische" Maßnahmen erreichen kann, daß diese Unternehmungen das tun, was sich gehört, nämlich dem Bund, der beteiligt ist, wenigstens sagen, wie ihre Ertragslage wirklich ist.
    Es wird dann festgestellt, daß nicht alle Aufsichtsräte von Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, vierteljährlich Sitzungen abhalten, wie das Aktienrecht es vorschreibt, daß auch die Niederschriften nicht zuverlässig sind und daß nicht immer zu ersehen ist, wie die Vertreter der Bundesregierung sich in den Aufsichtsräten verhalten haben.
    Mir scheint, es ist höchste Zeit, daß diese Bestimmungen neu gefaßt werden, damit die notwendige rechtliche Grundlage für eine ordnungsgemäße Führung der Bundesunternehmungen unter der Verantwortung der Bundesregierung geschaffen wird.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Dann noch eine dritte Frage, meine Damen und Herren, und die geht nun den Herrn Bundesschatzminister an. In der Entschließung vom Jahre 1955 hieß der erste Absatz, die Ziffer 1, wie folgt — ich darf bitten, sie verlesen zu dürfen —:
    Die Rechnungslegung soll durch Vorlage eines besonderen Wirtschaftsplanes erfolgen, der eine Anlage des Haushaltsplanes ist. Der Wirtschaftsplan soll Angaben über die Nennwerte, die Rechnungswerte, Ertrags- und Aufwandsrechnung und dgl. enthalten.
    Und dann wird eine ganze Menge aufgeführt, was in diesem Rechenschaftsbericht, der ein Teil des Haushaltsplans zu sein habe, angegeben werden solle.
    Meine Damen und Herren, das war im Jahre 1955. Dann hat der damalige Bundesfinanzminister sich offenbar diese vom damaligen Herrn Abgeordneten Lindrath vertretene Meinung zu Herzen genommen, und bis zum Jahre 1957 hat sich die Berichterstattung wesentlich verbessert. So war im Haushaltsplan 1957 ein Bericht von 78 Seiten Umfang enthalten.
    Wenn wir uns aber jetzt den Haushaltsplan des Jahres 1958 ansehen, eingebracht von einer Regierung, der der Herr Abgeordnete Lindrath nunmehr als Bundesschatzminister angehört, stellen wir fest, daß darin ein Bericht so gut wie völlig fehlt; ganze kleine zwei Seiten Erläuterungen sind in diesem Hauhaltsplan enthalten.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Bundestag ist noch nie so unzulänglich über die Bundesunternehmungen unterrichtet worden wie in diesem Falle.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Ich möchte fragen, Herr Abgeordneter, gelten die Auffassungen und Anträge des Abgeordneten Lindrath, die vom Bundestag mit Mehrheit angenommen worden sind, so wenig, daß der Bundesschatzminister Lindrath sich daran nicht mehr zu halten braucht?
    Im Blätterwald hat es in den letzten Wochen etwas gerauscht. Da hieß es, der Bundesschatzminister werde uns heute mit einem dicken Sonderdruck über diese Dinge überraschen. Offenbar ist auch daraus nichts geworden. Aber die Fraktionen haben eine merkwürdige Anfrage bekommen. Die Fraktionen haben nämlich eine Anfrage des Herrn Bundesschatzministers erhalten, wie viele Exemplare eines Sonderberichts, den er jetzt herausgeben werde, für Interessenten in den Fraktionen benötigt werden. Meine Damen und Herren, so geht das nicht. Eine Berichterstattung, die Teil des Haushaltsplans sein soll, kann man nicht so als Festtagsgabe den Fraktionen darbieten mit der Frage, in welchem Umfange sie davon Gebrauch machen wollen. Ich meine, Herr Bundesschatzminister, wenn Sie Ihre eigenen Darlegungen und Ihre Anträge ernst nehmen, dann sollten Sie einen Nach-
    1630 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958
    Dr. Deist
    trag zum Bundeshaushaltsplan hier einreichen, der die erforderlichen Angaben enthält.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! In dem Teil B unserer Großen Anfrage befassen wir uns mit dem Problem, ob die Bundesunternehmungen im öffentlichen Interesse wirtschaftspolitische Aufgaben haben, und wir möchten vom Herrn Bundesschatzminister gern die heutige Meinung der Bundesregierung dazu hören. Eigentlich ist der Grundsatz bereits seit 30 Jahren in der Haushaltsordnung und in den Reichswirtschaftsbestimmungen festgelegt. Da steht nämlich, daß eine Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen nur zulässig ist, wenn ein wichtiges Interesse des Reichs, also heute des Bundes, vorliegt und sich das angestrebte Ziel nur durch eine solche Beteiligung erreichen läßt. Der Bundesrechnungshof hat hinzugefügt, das gelte nicht nur für die unmittelbaren Beteiligungen, sondern auch für die mittelbaren, und es gelte auch für die Frage, ob eine Beteiligung weiterhin geboten sei. Ich möchte für meinen Teil hinzufügen: Wir teilen die Auffassung, daß der Bund sich nur dann an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen soll, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Aber das muß dann auch in jedem Einzelfall geprüft werden.
    Meine Damen und Herren! Offenbar ist die Bundesregierung in der Vergangenheit durchaus der Meinung gewesen, daß es solche Fälle gebe. So hat z. B. Herr Staatssekretär Westrick vom Bundeswirtschaftsministerium im Mai 1955 vor dem Unterausschuß „Bundesbeteiligungen" die heute ganz interessante Meinung vertreten, Bundesunternehmungen seien keineswegs Fremdkörper im Rahmen der Marktwirtschaft, wenn bestimmte Voraussetzungen der Startgleichheit gegeben seien. Aber im Februar 1958 sagt der Herr Bundesschatzminister über den Südwestfunk: „Der Bund darf seinen Bürgern nicht durch eigene Unternehmungen Konkurrenz machen". Meine sehr verehrten Damen und Herren, was heißt hier „den Bürgern Konkurrenz machen"? Gilt das auch, wenn ein Unternehmungszweig von einigen wenigen monopolistischen Unternehmungen beherrscht wird und infolgedessen die Gefahr eines Machtmißbrauchs durch diese Unternehmungen besteht?

    (Zurufe von der Mitte und rechts.)

    Ich würde dem Herrn Bundesschatzminister ebenso wie den Zwischenrufern empfehlen, einmal in den Annalen der Parlamente um 50 Jahre zurückzuschlagen. Im Jahre 1905 stand nämlich im Preußischen Landtag zur Debatte, ob der preußische Staat sich an der Hibernia als Bergwerksunternehmen beteiligen solle, und da sind einige sehr interessante, ja ich möchte sagen: moderne — jedenfalls gegenüber dem, was von der CDU heute vertreten wird, moderne — Auffassungen geäußert worden. In der Gesetzesbegründung heißt es nämlich, der leitende Gedanke sei, Einfluß namentlich in bezug auf die Preisbildung zu gewinnen. Wie modern bei der Kohle! Weiter heißt es, es seien bemerkenswerte Verschiebungen der Kräfteverhältnisse in der rheinisch-westfälischen Industrie eingetreten, und da
    wird von dem Konzentrationsprozeß und von der Zusammenballung von Kohleunternehmungen, Stahlunternehmungen, Kohlegroßhandel und Reedereiunternehmungen gesprochen. Schließlich wird in dieser amtlichen Begründung einer königlich preußischen konservativen Regierung erklärt:
    Dieser Entwicklung gegenüber den staatlichen Einfluß durch Ausdehnung des staatlichen Bergbaubetriebs zu verstärken, erschien eine unabweisbare Notwendigkeit.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Der damalige Handelsminister dieses konservativen Kabinetts, Herr Möller, sagte, er sei kein Syndikatsgegner, aber die Schwierigkeiten hätten angefangen, als es sich darum handelte, zur rechten Zeit die Preise zu senken.

    (Aha! bei der SPD.)

    Der Finanzminister Freiherr von Rheinbaben sprach, auch wieder ganz modern, von der „Gefahr eines Mißbrauchs einer solchen Machtstellung", und er fuhr fort:
    Wir wissen genau, wohin wir steuern wollen; denn wir wollen die Macht des Staates in diesen Organisationen stärken und dadurch verhüten, daß Ausschreitungen in dieser Machtstellung erfolgen, die für unsere ganze wirtschaftliche Entwicklung von den verderblichsten Folgen sein müßten.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Das sind doch Überlegungen, die auch der Herr Bundesschatzminister nicht einfach beiseite schieben sollte mit der Bemerkung, die Frage der Privatisierung sei entschieden; es handle sich nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wie des Versilberns von Bundesvermögen.
    Meine Damen und Herren! Wenn wir dann in einen Staat blicken, der ja wohl sehr freiheitlich und liberal ist, die Vereinigten Staaten, dann stellen wir dort auf dem Gebiet der Versorgungsunternehmungen und auf anderen Gebieten ebenfalls öffentliche Unternehmungen fest. Herr Professor Mann von der American University in Washington hat sich in der Zeitschrift „Die öffentliche Wirtschaft" eingehend damit befaßt und in diesem Zusammenhang von der Yardstik-Funktion dieser Unternehmungen gesprochen. Das läßt sich schwer übersetzen. Bei uns würde man vielleicht, frei übersetzt, von der Aufgabe sprechen, als Hecht im Karpfenteich zu wirken.