Rede:
ID0302902300

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3029

  • date_rangeDatum: 9. Mai 1958

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    Deutscher Bundestag 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Inhalt: Feststellungen zu Vorgängen in der 28. Sitzung Vizepräsident Dr. Becker 1583 A Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 mit der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 342) Dr. Atzenroth (FDP) 1584 B, 1593 C, 1595 C Dr. Preusker (DP) . . . . 1586 C, 1592 D Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 1586 C Pietscher (CDU/CSU) 1588 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) 1590 A Seuffert (SPD) 1590 D Dr. Krone (CDU/CSU) 1594 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1595 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache 30) — Erste Beratung —; Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (FDP) (Drucksache 266) — Erste Beratung —; Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Atomgesetzentwurfs (Drucksache 344) Wittrock (SPD) 1596 B Dr. Rutschke (FDP) 1597 C, 1605 A Dr. Ratzel (SPD) 1599 A Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 1602 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 1604 B Geiger (München) (CDU/CSU) 1606 B Nächste Sitzung 1607 D Anlagen 1608 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1583 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 9. 5. Frau Albrecht 31. 5. Bading 9. 5. Dr. Bärsch 24. 5. Bauknecht 10. 5. Bazille 9. 5. Dr. Bechert 9. 5. Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 9. 5. Dr. Birrenbach 13. 6. Blachstein 9. 5. Frau Brauksiepe 10. 5. Dr. Brecht 9. 5. Dr. Bucher 10. 5. Dr. Burgbacher 9. 5. Diel (Horressen) 31. 5. Dopatka 17. 5. Dröscher 9. 5. Frau Engländer 9. 5. Frehsee 9. 5. Dr. Frey 10. 5. Frau Friese-Korn 31. 5. Dr. Furler 9. 5. Gaßmann 10. 5. Gehring 10. 5. Frau Geisendörfer 23. 5. Glahn 10. 5. Günther 10. 5. Haage 9. 5. Hamacher 25. 5. Dr. Heck (Rottweil) 9. 5. Heinrich 15. 5. Höcherl 10. 5. Höcker 10. 5. Höhmann 24. 5. Dr. Hoven 9. 5. Frau Dr. Hubert 17. 5 Illerhaus 14. 5. Jacobi 9. 5. Jacobs 9. 5. Dr. Jaeger 17. 5. Dr. Jordan 9. 5. Junghans 31. 5. Kalbitzer 9. 5. Frau Kettig 10. 5. Kiesinger 9. 5. Dr. Kopf 10. 5. Dr. Kreyssig 9. 5. Kunze 15. 6. Kurlbaum 9. 5. Lange (Essen) 9. 5. Dr. Leiske 13. 5. Dr. Löhr 9. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 17. 5. Mellies 23. 5. Dr. Meyers (Aachen) 10. 5. Muckermann 9. 5. Neuburger 9. 5. Frau Niggemeyer 31. 5. Dr. Pferdmenges 31. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Ramms 10. 5. Rasch 25. 6. Rasner 25. 5. Frau Dr. Rehling 10. 5. Dr. Reinhard 9. 5. Frau Renger 10. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 9. 5. Ruland 9. 5. Scheel 9. 5. Schmücker 14. 5. Schneider (Hamburg) 9. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 9. 5. Schultz 9. 5. Seither 9. 5. Dr. Serres 9. 5. Stahl 9. 5. Dr. Starke 10. 5. Dr. Storm (Duisburg) 9. 5. Sträter 31. 5. Frau Dr. Steinbiß 9. 5. Stierle 9. 5. Frau Strobel 9. 5. Struve 1. 6. Theis 9. 5. Unertl 10. 5. Wagner 9. 5. Weimer 31. 5. Frau Welter (Aachen) 9. 5. Dr. Will (Berlin) 10. 5. Frau Wolff (Berlin) 1. 6. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 5. Dr. Zimmer 10. 5. Anlage 2 Drucksache 342 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226). Berichterstatter: Abgeordneter Pietscher 1. Der vorliegende Gesetzentwurf ist von den Bundesministern des Auswärtigen, der Justiz, der Finanzen und für Wirtschaft gemeinsam erstellt worden. Die ihm beigefügte Denkschrift enthält eine eingehende Darstellung über Vorgeschichte, Zweck und Inhalt des Vertrages. Der Bericht des Ausschusses beschränkt sich daher auf eine kurze Erörterung der folgenden Gesichtspunkte: In dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 behielten die Besatzungsmächte sich vor, über das deutschen natürlichen und juristischen Personen gehörige Vermögen zu verfügen. 1610 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 Der am 15. Mai 1955 abgeschlossene Staatsvertrag zur Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag) bestimmte dann in seinem Artikel 22 die „Übertragung" aller in Österreich belegenen deutschen Vermögenswerte auf Österreich. Dabei verpflichtete sich Osterreich, das Vermögen deutscher juristischer Personen überhaupt nicht und das Vermögen deutscher natürlicher Personen, soweit es den Wert von S 260 000 übersteigt, nicht an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen. Nur das erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienende Vermögen wurde von diesem Rückgabeverbot ausgenommen. Artikel 23 des österreichischen Staatsvertrages bestimmt, daß Österreich — unbeschadet bereits getroffener Regelungen — in eigenem Namen und im Namen aller österreichischen Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus der Zeit nach dem 13. März 1938 verzichtet. Der vorliegende Vertrag regelt nunmehr im Rahmen dieser durch den österreichischen Staatsvertrag geschaffenen Rechtslage die zwischen der Bundesrepublik und Osterreich noch offenen Fragen in den vermögensrechtlichen Beziehungen. Dabei beschränkt er sich hinsichtlich des „deutschen Eigentums" in Österreich auf die Regelung der mit der Beschlagnahme des privaten deutschen Vermögens zusammenhängenden Fragen, während er über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Rechtsträger — von gewissen Ausnahmen abgesehen — keine Bestimmung trifft. Teil I des Vertrages behandelt die Rückgabe der durch den Staatsvertrag erfaßten Vermögenswerte. Jedes Vermögen wird in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich eine Gruppe „Vermögenschaften" und eine Gruppe „Rechte und Interessen". Jede dieser Gruppen wird für sich bewertet. Es werden also in beiden Gruppen die gesamten Vermögenswerte zurückübertragen, wenn in keiner von ihnen die Wertgrenze von S 260 000 überschritten ist. Praktisch wirkt sich das dahin aus, daß die meisten deutschen natürlichen Personen ihr in Osterreich belegenes Vermögen zurückerhalten. Es schließen sich Vorschriften über das Verfahren der Übertragung an, das durch einen Antrag an das österreichische Bundesministerium für Finanzen eingeleitet und durch eine „Amtsbestätigung" dieses Ministeriums abgeschlossen wird. Teil II des Vertrages enthält Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber deutschen Schuldnern . Da Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages den österreichischen Forderungsverzicht „unbeschadet der Giltigkeit bereits getroffener Regelungen" ausgesprochen hat, bedurfte die Frage, wann eine „Regelung" im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 vorliegt, der Klärung. Demgemäß trifft hierzu Artikel 22 des Vermögensvertrages eingehende Bestimmungen, wobei sich verschiedene Gruppen von Tatbeständen bilden lassen. Neben gewissen Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, Vergleichen und Anerkenntnissen, stehen Fälle, in denen über die Forderung gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sowie Fälle, in denen der Schuldner durch Zahlung, Aufrechnung oder Gutschrift von Zinsen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Schuldverhältnis noch als fortbestehend ansieht. Nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe h gelten aber als geregelt überdies Forderungen, deren Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis (z. B. Forderungsverzicht) verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat. Diese letztere Bestimmung kann dazu führen, daß der deutsche Schuldner vom österreichischen Gläubiger in Anspruch genommen wird. Dabei sind wiederum zwei Tatbestände zu unterscheiden. Artikel 26 Abs. 1 gibt dem deutschen Schuldner die Möglichkeit, bei Verbindlichkeiten, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht wird und für welche die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet (die also mit dem Sondervermögen „konvex" im Sinne des Artikels 24 sind) den Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen zu verweisen. In diesem Falle beschränkt sich die persönliche Inanspruchnahme des deutschen Schuldners auf den Ausfall, den der Gläubiger bei der Befriedigung aus dem haftenden Sondervermögen erleidet. Aus „inkonnexen" Verbindlichkeiten, sofern sie als geregelt gelten, können die deutschen Schuldner ohne Rücksicht auf den Verlust des in Osterreich belegenen Vermögens und dessen Höhe sofort und unmittelbar in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen allerdings hat der deutsche Schuldner einen gewissen Schutz durch die Härteklausel des Artikels 100 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Teil III des Vertrages enthält besondere Bestimmungen über Kreditinstitute und Wertpapiere, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte zusammengefaßt. Danach gelten Guthaben von Österreichern bei Kreditinstituten in der Bundesrepublik immer als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten unter bestimmten Voraussetzungen als geregelt. Von der Anwendung des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages überhaupt ausgenommen sind die Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge und der Bausparverträge mit privaten Bausparkassen. Schließlich sind über die Auseinandersetzung in bezug auf Patente und Patentanmeldungen, Marken und Markenanmeldungen, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte eine Reihe von Bestimmungen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1611 troffen, die indessen abweichende privatrechtliche Regelungen der Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen wurden oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages getroffen werden, unberührt lassen. Teil IV des Vertrages enthält ergänzende Bestimmungen über österreichische Zollausschlußgebiete und das Saarland und regelt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich im einzelnen. Teil V des Vertrages sieht die Errichtung einer Ständigen Kommission, eines Schlichtungsausschusses und eines Schiedsgerichtes vor. Teil VI des Vertrages enthält die Schlußbestimmungen und stellt die Übertragung von Vermögen auf Grund des Vertrages von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrsteuern frei. Schließlich enthält das Schlußprotokoll einige Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. 2. Die durch den Vertrag getroffene Regelung erfüllt nicht alle deutschen Wünsche. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die in Artikel 22 normierte, sehr weitgehende Auslegung der sogenannten „Unbeschadetklausel" des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Tatsächlich wird damit der grundsätzliche Verzicht der österreichischen Gläubiger auf die zwischen dem 13. März 1938 und 8. Mai 1945 begründeten und noch offenen Forderungen gegenüber deutschen Schuldnern praktisch in weitem Umfange wieder rückgängig gemacht. Nach Artikel 22 können deutsche Schuldner, die ihre in Österreich belegenen Vermögenswerte verloren haben, von österreichischen Gläubigern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Vermögenswerte am Stichtag (8. Mai 1945) ausgereicht hätten, ihre Schulden gegenüber diesen Gläubigern abzudecken. Die durch Artikel 26 begründete Ausfallhaftung geht grundsätzlich zu Lasten der deutschen Eigentümer, denen nunmehr außer dem Vermögensverlust die Verpflichtung zur Schuldentilgung für diese Vermögenswerte auferlegt wird. Im Ergebnis gilt das gleiche gemäß Artikel 24 Abs. 2 in den Fällen der sogenannten inkonnexen Verbindlichkeiten. Die hier skizzierten Bedenken sind daher in der Tat nicht unbegründet. Es ist aber bereits zuvor darauf hingewiesen worden, daß Artikel 100 dem deutschen Schuldner die Möglichkeit eröffnet, aus Billigkeitsgründen eine Beschränkung des Umfanges seiner Leistungspflicht herbeizuführen. Das gilt sowohl für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß wie für das im Vertrage vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren. Es ist daher zu hoffen, daß durch diese Verfahren für den Großteil der Fälle eine annehmbare Lösung doch noch erreicht wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwa dem in Anspruch genommenen deutschen Schuldner ein Entschädigungsanspruch erwachsen könnte. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vertrages erhebt sich nämlich die Frage seiner Vereinbarkeit mit Artikel 14 Abs. 3 GG, und zwar im Zusammenhang mit der zuvor erörterten weitgehenden Interpretation des Begriffes „getroffene Regelungen". Durch sie wird dem deutschen Schuldner der Vermögensvorteil, den er durch den österreichischen Verzicht erlangt hatte, im Einzelfall wieder genommen. Darin könnte ein Eingriff in das Eigentum erblickt werden. Trotz dieser Bedenken hat der Ausschuß dem vorgelegten Gesetzentwurf zugestimmt. Er ist der Auffassung, daß der Vertrag in seiner Gesamtheit geeignet ist, einen Ausgleich herbeizuführen, die bisher das deutsch-österreichische Verhältnis belastende Frage des deutschen Eigentums zu regeln und alte wirtschaftliche Bindungen nicht abreißen zu lassen. 3. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates hält der Ausschuß das Gesetz für zustimmungsbedürftig. Jedoch gründet sich seines Erachtens die Zustimmungsbedürftigkeit nicht auf die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Bezugnahme auf Artikel 118 des Vertrages, da die in diesem Artikel aufgeführten Steuern nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Osterreich anfallen würden. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aber auf Grund der Artikel 105, 106, 108, 110 und 114 Abs. 2 des Vertrages. 4. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses: „Der Rechtsausschuß hat in seiner 17. Sitzung vom 17. April 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm unter Zurückstellung der in der Aussprache geäußerten nicht unerheblichen Bedenken mit Rücksicht auf die internationale Bedeutung des Vertrages und zur Ermöglichung einer baldigen Ratifizierung zugestimmt." Bonn, den 21. April 1958 Pietscher Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 345 Schriftlicher Bericht *) der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt zum Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168). Durch Gesetz vom 7. Juli 1955 ist die Bundesregierung bereits der Konvention über die Todeserklärung Verschollener beigetreten. Die Konvention war ursprünglich bis zum 23. Januar 1957 befristet und an diesem Tage in der Bundesrepublik auch außer Kraft getreten. Noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Konvention ist jedoch ein Protokoll über die Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention aufgelegt worden. Dieses Protokoll ist, da ihm vor Ablauf der Konvention zwei Staaten beigetreten sind, vor Ablauf der Konvention in Kraft getreten. Völkerrechtlich hat die Konvention also weiterbestanden. Für die Bundesrepublik besteht nun das Bedürfnis, der Konvention wieder beizutreten. Es hat sich ge- *) Siehe 27. Sitzung Seite 1538 B 1612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 zeigt, daß eine ganze Anzahl von Todeserklärungsfällen, die von dem ausschließlich zuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg bearbeitet werden, noch nicht haben erledigt werden können. Außerdem besteht aus allgemeinen politischen Gründen das Bedürfnis, der Konvention in dem gleichen Umfang wie ursprünglich wieder beizutreten. Es soll also mit dem Zustimmungsgesetz der Rechtszustand wieder hergestellt werden, der durch den Beitritt der Bundesrepublik entstanden ist und nur durch das zeitweilige Außerkrafttreten der Konvention in der Bundesrepublik unterbrochen wurde. Bonn, den 8. Mai 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Atzenroth


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Seuffert hat in diese Debatte einige Akzente durch Ausführungen gebracht, die nicht unwidersprochen bleiben dürfen. Herr Seuffert, es ist von unserer Seite völlig klar erkannt worden, daß die Enteignung des über 10 000 Dollar hinaus vorhandenen Vermögens im Staatsvertrag vorgenommen worden ist, nicht in diesem Vertrag. Das ist völlig klar, das wissen wir; das brauchten Sie uns nicht noch einmal zu sagen. Die Enteignung des höheren Vermögens ist dort vorgenommen worden, und dieser Vertrag sieht eine Regelung der Rückgabe des kleineren Vermögens vor, die wir begrüßen.
    Zweitens. Wir haben niemals — ich jedenfalls nicht - Angriffe gegen die österreichische Regierung gerichtet. Meine Vorwürfe haben sich gegen die deutsche Regierung gerichtet. Ich erkenne durchaus an, daß sich die Österreicher bei der Regelung der Rückgabe der kleinen Schulden großzügig gezeigt haben, daß sie uns eine Reihe von Vergünstigungen gewährt haben, zu denen sie nach dem Wortlaut des Staatsvertrages nicht verpflichtet waren. Das ist heute absolut geklärt.
    Ich will noch ein drittes Moment erwähnen, hinsichtlich dessen ich einen falschen Akzent bemerkt habe: die Dringlichkeit. Auch wir sind der Meinung, daß es im Interesse der großen Zahl der Personen — 90 %, ist gesagt worden —, die Vermögen zurückerhalten, eilig ist, mit diesem Vertrag zu Rande zu kommen. Aber der Vorwurf mangelnder Eile darf dann doch nicht gegen uns erhoben werden. Der Vertrag ist im Juni 1957 abgeschlossen worden, und wir sind jetzt im Mai 1958. Jetzt kommt es auf acht Tage an?! Monatelang, fast ein Jahr lang ist das Parlament nicht mit dieser Sache beschäftigt worden, und jetzt ist es dringend! Mindestens ein halbes Jahr hat dazwischen gelegen. Diese Dringlichkeit kann ich also nicht anerkennen.
    1594 Deutscher Bundestag — 3, Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958
    Dr. Atzenroth
    Unser Antrag auf Rückverweisung beinhaltet keineswegs, daß von der österreichischen Regierung unter allen Umständen gefordert werden soll, wegen einer Änderung des Vertrages mit uns noch einmal in Verbindung zu treten. Das ist vielleicht — aber das ist eine Entscheidung, die die Bundesregierung aus dem Klima der Verhandlungen selber treffen muß — nicht mehr möglich. Aber deswegen ist die Rückverweisung immer noch begründet.

    (Abg. Dr. Krone: Warum?)

    — Warum? In diesem Ausführungsvertrag mußte, wie Herr Kollege Seuffert richtig gesagt hat, die Bundesregierung geben und nehmen. Das Geben hat sie aber zu Lasten eines bestimmten Kreises deutscher Personen getan, und dazu war sie nicht berechtigt. Sie mußte, wenn sie in den Verhandlungen über diesen Vertrag zu der Überzeugung kam: wir müssen etwas geben!, dieses Hingeben so gestalten, daß es eben die Bundesregierung belastet und nicht einen aus irgendwelchen Gründen zufällig erfaßten kleinen Kreis von Betroffenen. Diesen Fehler können wir bei einer Rückverweisung reparieren.
    Herr Pelster unterstellt mir immer wieder, ich hätte Interesse an diesen Firmen. Ich kenne keine dieser deutschen Firmen, ich habe keine einzige Verbindung mit Österreich, sondern ich trete hier nur für das Recht am Privateigentum ein, ganz gleichgültig, wem es gehört, ob es Große oder Kleine sind. Die Bundesregierung kann nicht in einem Vertrag einen Verzicht zugunsten eines bestimmten Teils des Privateigentums leisten. Sie muß vielmehr diesen Verzicht dann zu Lasten der Allgemeinheit aussprechen, und so müßten wir den deutschen Teil des Vertrages gestalten.
    Das heißt noch immer nicht, daß wir alle diese Personen von ihren Verpflichtungen entbinden wollen. Der Herr Staatssekretär hat gesagt, daß nach seiner Meinung eine Verletzung des Grundgesetzes hier nicht vorliege; die deutschen Schuldner seien durch den Staatsvertrag nicht befreit, der österreichische Gläubiger habe durch den Staatsvertrag seinen Anspruch verloren. — Gut, aber heute machen die österreichischen Gläubiger ihre Ansprüche geltend, und das müssen Sie im innendeutschen Recht ausgleichen. Nach Ihrer Meinung darf der österreichische Gläubiger keine Ansprüche mehr an den deutschen Schuldner stellen. Sie könnten theoretisch in das deutsche Gesetz einsetzen: Der deutsche Schuldner hat an die deutsche Regierung zu leisten, um das wieder auszugleichen, wozu die deutsche Regierung sich in dem Staatsvertrag bereit erklärt hat. Dann haben Sie es in der Hand, nach deutschen Gesetzen unter Beachtung des deutschen Grundgesetzes die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu wahren. Diese Änderung können wir heute, können wir in der nächsten Woche noch in dem Gesetz vornehmen, und dann ist ein großer Teil der Bedenken, die wir vorgebracht haben, behoben.
    Es ist also nicht so, daß ich alle diese deutschen Schuldner freistellen wollte, obwohl sie durch den Staatsvertrag nicht freigestellt worden sind — das
    ist die Erklärung, die der Herr Staatssekretär gegeben hat —; aber sie gegenüber dem österreichischen Gläubiger freizustellen, das ist unser Recht, sogar unsere Pflicht. Wir können dann nach innerdeutschem Recht entscheiden, was die deutschen Schuldner noch leisten müssen, um wenigstens einen Teil der Kasten aufzubringen, die die deutsche Bundesregierung gegenüber Österreich in diesem Vertrag übernommen hat.
    Der Herr Berichterstatter — ich glaube wenigstens, er war es — hat davon gesprochen, der Staatsvertrag habe 90 % der Betroffenen das Eigentum erhalten bzw. wiedergegeben. Ich möchte hier nur klarstellen, damit keine Verwirrung entsteht, daß die Zahl von 90 % natürlich nicht die Summen betrifft.

    (Abg. Dr. Schmid [Frankfurt]: Aber es sind die Bedürftigeren!)

    — Richtig, Herr Professor Schmid. Ich übe ja keine Kritik daran, ich will nur klarstellen. Die großen Vermögen sind enteignet, und ich habe in diesem Zusammenhang gar nicht gegen die Enteignung gesprochen. Grundsätzlich bin ich gegen diese Enteignung, aber sie ist im Staatsvertrag ausgesprochen worden; Deutschland hat nur eine geringe Einwirkungsmöglichkeit gehabt. Das gebe ich alles zu. Ich möchte nur eine Klarstellung bringen gegenüber Vorwürfen, in denen uns solche Tendenzen unterstellt werden.
    Die Schlichtungsausschüsse, die der Herr Berichterstatter hier noch einmal erwähnt hat, haben weniger Rechte, als dargelegt warden ist. Sie müssen sich im Rahmen dieses Vertrages halten. Sie müssen die Bestimmungen dieses Vertrages zur Grundlage ihres Gutachtens machen. Damit sind sie so eingeengt, daß wir bestimmte deutsche Rechtsgrundsätze nicht mehr zur Geltung bringen können, wie das sonst vielleicht möglich gewesen wäre.
    Meine Damen und Herren, wir sollten uns wirklich dazu aufraffen, diese Frage noch einmal in den Ausschüssen zu untersuchen. — Das kann innerhalb einer Woche geschehen. Dann könnten wir vielleicht zu der Lösung kommen, die im Prinzip der Herr Staatssekretär ja beinahe zugegeben hat. Er hat nur nicht die Vollmacht, die schließlich allein der Bundesregierung, dem Minister vielleicht, zusteht. Aber das können wir in einer nochmaligen Beratung in den Ausschüssen vielleicht doch noch erreichen.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Krone.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinrich Krone


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir werden dem Antrag auf Rücküberweisung an den Ausschuß nicht zustimmen. Auch in unseren Reihen bestanden Bedenken; Herr Kollege Bucerius hat sie vorgetragen. Sie sind ausgeräumt worden durch die Erklärung des Herrn Staatssekretärs, die er im Namen der Bundesregierung abgegeben hat, daß die Regierung sich unter Ausnutzung aller ihr gegebenen Möglichkeiten be-



    Dr. Krone
    mühen wird, einen Weg zur Regelung dieser auch von uns als ernst angesehenen Fälle zu finden. Wir begrüßen diese Erklärung und werden diesem Vertrag zustimmen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)