Rede:
ID0302901600

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3029

  • date_rangeDatum: 9. Mai 1958

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Inhalt: Feststellungen zu Vorgängen in der 28. Sitzung Vizepräsident Dr. Becker 1583 A Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 mit der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 342) Dr. Atzenroth (FDP) 1584 B, 1593 C, 1595 C Dr. Preusker (DP) . . . . 1586 C, 1592 D Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 1586 C Pietscher (CDU/CSU) 1588 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) 1590 A Seuffert (SPD) 1590 D Dr. Krone (CDU/CSU) 1594 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1595 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache 30) — Erste Beratung —; Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (FDP) (Drucksache 266) — Erste Beratung —; Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Atomgesetzentwurfs (Drucksache 344) Wittrock (SPD) 1596 B Dr. Rutschke (FDP) 1597 C, 1605 A Dr. Ratzel (SPD) 1599 A Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 1602 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 1604 B Geiger (München) (CDU/CSU) 1606 B Nächste Sitzung 1607 D Anlagen 1608 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1583 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 9. 5. Frau Albrecht 31. 5. Bading 9. 5. Dr. Bärsch 24. 5. Bauknecht 10. 5. Bazille 9. 5. Dr. Bechert 9. 5. Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 9. 5. Dr. Birrenbach 13. 6. Blachstein 9. 5. Frau Brauksiepe 10. 5. Dr. Brecht 9. 5. Dr. Bucher 10. 5. Dr. Burgbacher 9. 5. Diel (Horressen) 31. 5. Dopatka 17. 5. Dröscher 9. 5. Frau Engländer 9. 5. Frehsee 9. 5. Dr. Frey 10. 5. Frau Friese-Korn 31. 5. Dr. Furler 9. 5. Gaßmann 10. 5. Gehring 10. 5. Frau Geisendörfer 23. 5. Glahn 10. 5. Günther 10. 5. Haage 9. 5. Hamacher 25. 5. Dr. Heck (Rottweil) 9. 5. Heinrich 15. 5. Höcherl 10. 5. Höcker 10. 5. Höhmann 24. 5. Dr. Hoven 9. 5. Frau Dr. Hubert 17. 5 Illerhaus 14. 5. Jacobi 9. 5. Jacobs 9. 5. Dr. Jaeger 17. 5. Dr. Jordan 9. 5. Junghans 31. 5. Kalbitzer 9. 5. Frau Kettig 10. 5. Kiesinger 9. 5. Dr. Kopf 10. 5. Dr. Kreyssig 9. 5. Kunze 15. 6. Kurlbaum 9. 5. Lange (Essen) 9. 5. Dr. Leiske 13. 5. Dr. Löhr 9. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 17. 5. Mellies 23. 5. Dr. Meyers (Aachen) 10. 5. Muckermann 9. 5. Neuburger 9. 5. Frau Niggemeyer 31. 5. Dr. Pferdmenges 31. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Ramms 10. 5. Rasch 25. 6. Rasner 25. 5. Frau Dr. Rehling 10. 5. Dr. Reinhard 9. 5. Frau Renger 10. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 9. 5. Ruland 9. 5. Scheel 9. 5. Schmücker 14. 5. Schneider (Hamburg) 9. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 9. 5. Schultz 9. 5. Seither 9. 5. Dr. Serres 9. 5. Stahl 9. 5. Dr. Starke 10. 5. Dr. Storm (Duisburg) 9. 5. Sträter 31. 5. Frau Dr. Steinbiß 9. 5. Stierle 9. 5. Frau Strobel 9. 5. Struve 1. 6. Theis 9. 5. Unertl 10. 5. Wagner 9. 5. Weimer 31. 5. Frau Welter (Aachen) 9. 5. Dr. Will (Berlin) 10. 5. Frau Wolff (Berlin) 1. 6. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 5. Dr. Zimmer 10. 5. Anlage 2 Drucksache 342 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226). Berichterstatter: Abgeordneter Pietscher 1. Der vorliegende Gesetzentwurf ist von den Bundesministern des Auswärtigen, der Justiz, der Finanzen und für Wirtschaft gemeinsam erstellt worden. Die ihm beigefügte Denkschrift enthält eine eingehende Darstellung über Vorgeschichte, Zweck und Inhalt des Vertrages. Der Bericht des Ausschusses beschränkt sich daher auf eine kurze Erörterung der folgenden Gesichtspunkte: In dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 behielten die Besatzungsmächte sich vor, über das deutschen natürlichen und juristischen Personen gehörige Vermögen zu verfügen. 1610 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 Der am 15. Mai 1955 abgeschlossene Staatsvertrag zur Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag) bestimmte dann in seinem Artikel 22 die „Übertragung" aller in Österreich belegenen deutschen Vermögenswerte auf Österreich. Dabei verpflichtete sich Osterreich, das Vermögen deutscher juristischer Personen überhaupt nicht und das Vermögen deutscher natürlicher Personen, soweit es den Wert von S 260 000 übersteigt, nicht an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen. Nur das erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienende Vermögen wurde von diesem Rückgabeverbot ausgenommen. Artikel 23 des österreichischen Staatsvertrages bestimmt, daß Österreich — unbeschadet bereits getroffener Regelungen — in eigenem Namen und im Namen aller österreichischen Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus der Zeit nach dem 13. März 1938 verzichtet. Der vorliegende Vertrag regelt nunmehr im Rahmen dieser durch den österreichischen Staatsvertrag geschaffenen Rechtslage die zwischen der Bundesrepublik und Osterreich noch offenen Fragen in den vermögensrechtlichen Beziehungen. Dabei beschränkt er sich hinsichtlich des „deutschen Eigentums" in Österreich auf die Regelung der mit der Beschlagnahme des privaten deutschen Vermögens zusammenhängenden Fragen, während er über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Rechtsträger — von gewissen Ausnahmen abgesehen — keine Bestimmung trifft. Teil I des Vertrages behandelt die Rückgabe der durch den Staatsvertrag erfaßten Vermögenswerte. Jedes Vermögen wird in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich eine Gruppe „Vermögenschaften" und eine Gruppe „Rechte und Interessen". Jede dieser Gruppen wird für sich bewertet. Es werden also in beiden Gruppen die gesamten Vermögenswerte zurückübertragen, wenn in keiner von ihnen die Wertgrenze von S 260 000 überschritten ist. Praktisch wirkt sich das dahin aus, daß die meisten deutschen natürlichen Personen ihr in Osterreich belegenes Vermögen zurückerhalten. Es schließen sich Vorschriften über das Verfahren der Übertragung an, das durch einen Antrag an das österreichische Bundesministerium für Finanzen eingeleitet und durch eine „Amtsbestätigung" dieses Ministeriums abgeschlossen wird. Teil II des Vertrages enthält Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber deutschen Schuldnern . Da Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages den österreichischen Forderungsverzicht „unbeschadet der Giltigkeit bereits getroffener Regelungen" ausgesprochen hat, bedurfte die Frage, wann eine „Regelung" im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 vorliegt, der Klärung. Demgemäß trifft hierzu Artikel 22 des Vermögensvertrages eingehende Bestimmungen, wobei sich verschiedene Gruppen von Tatbeständen bilden lassen. Neben gewissen Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, Vergleichen und Anerkenntnissen, stehen Fälle, in denen über die Forderung gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sowie Fälle, in denen der Schuldner durch Zahlung, Aufrechnung oder Gutschrift von Zinsen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Schuldverhältnis noch als fortbestehend ansieht. Nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe h gelten aber als geregelt überdies Forderungen, deren Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis (z. B. Forderungsverzicht) verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat. Diese letztere Bestimmung kann dazu führen, daß der deutsche Schuldner vom österreichischen Gläubiger in Anspruch genommen wird. Dabei sind wiederum zwei Tatbestände zu unterscheiden. Artikel 26 Abs. 1 gibt dem deutschen Schuldner die Möglichkeit, bei Verbindlichkeiten, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht wird und für welche die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet (die also mit dem Sondervermögen „konvex" im Sinne des Artikels 24 sind) den Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen zu verweisen. In diesem Falle beschränkt sich die persönliche Inanspruchnahme des deutschen Schuldners auf den Ausfall, den der Gläubiger bei der Befriedigung aus dem haftenden Sondervermögen erleidet. Aus „inkonnexen" Verbindlichkeiten, sofern sie als geregelt gelten, können die deutschen Schuldner ohne Rücksicht auf den Verlust des in Osterreich belegenen Vermögens und dessen Höhe sofort und unmittelbar in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen allerdings hat der deutsche Schuldner einen gewissen Schutz durch die Härteklausel des Artikels 100 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Teil III des Vertrages enthält besondere Bestimmungen über Kreditinstitute und Wertpapiere, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte zusammengefaßt. Danach gelten Guthaben von Österreichern bei Kreditinstituten in der Bundesrepublik immer als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten unter bestimmten Voraussetzungen als geregelt. Von der Anwendung des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages überhaupt ausgenommen sind die Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge und der Bausparverträge mit privaten Bausparkassen. Schließlich sind über die Auseinandersetzung in bezug auf Patente und Patentanmeldungen, Marken und Markenanmeldungen, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte eine Reihe von Bestimmungen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1611 troffen, die indessen abweichende privatrechtliche Regelungen der Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen wurden oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages getroffen werden, unberührt lassen. Teil IV des Vertrages enthält ergänzende Bestimmungen über österreichische Zollausschlußgebiete und das Saarland und regelt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich im einzelnen. Teil V des Vertrages sieht die Errichtung einer Ständigen Kommission, eines Schlichtungsausschusses und eines Schiedsgerichtes vor. Teil VI des Vertrages enthält die Schlußbestimmungen und stellt die Übertragung von Vermögen auf Grund des Vertrages von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrsteuern frei. Schließlich enthält das Schlußprotokoll einige Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. 2. Die durch den Vertrag getroffene Regelung erfüllt nicht alle deutschen Wünsche. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die in Artikel 22 normierte, sehr weitgehende Auslegung der sogenannten „Unbeschadetklausel" des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Tatsächlich wird damit der grundsätzliche Verzicht der österreichischen Gläubiger auf die zwischen dem 13. März 1938 und 8. Mai 1945 begründeten und noch offenen Forderungen gegenüber deutschen Schuldnern praktisch in weitem Umfange wieder rückgängig gemacht. Nach Artikel 22 können deutsche Schuldner, die ihre in Österreich belegenen Vermögenswerte verloren haben, von österreichischen Gläubigern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Vermögenswerte am Stichtag (8. Mai 1945) ausgereicht hätten, ihre Schulden gegenüber diesen Gläubigern abzudecken. Die durch Artikel 26 begründete Ausfallhaftung geht grundsätzlich zu Lasten der deutschen Eigentümer, denen nunmehr außer dem Vermögensverlust die Verpflichtung zur Schuldentilgung für diese Vermögenswerte auferlegt wird. Im Ergebnis gilt das gleiche gemäß Artikel 24 Abs. 2 in den Fällen der sogenannten inkonnexen Verbindlichkeiten. Die hier skizzierten Bedenken sind daher in der Tat nicht unbegründet. Es ist aber bereits zuvor darauf hingewiesen worden, daß Artikel 100 dem deutschen Schuldner die Möglichkeit eröffnet, aus Billigkeitsgründen eine Beschränkung des Umfanges seiner Leistungspflicht herbeizuführen. Das gilt sowohl für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß wie für das im Vertrage vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren. Es ist daher zu hoffen, daß durch diese Verfahren für den Großteil der Fälle eine annehmbare Lösung doch noch erreicht wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwa dem in Anspruch genommenen deutschen Schuldner ein Entschädigungsanspruch erwachsen könnte. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vertrages erhebt sich nämlich die Frage seiner Vereinbarkeit mit Artikel 14 Abs. 3 GG, und zwar im Zusammenhang mit der zuvor erörterten weitgehenden Interpretation des Begriffes „getroffene Regelungen". Durch sie wird dem deutschen Schuldner der Vermögensvorteil, den er durch den österreichischen Verzicht erlangt hatte, im Einzelfall wieder genommen. Darin könnte ein Eingriff in das Eigentum erblickt werden. Trotz dieser Bedenken hat der Ausschuß dem vorgelegten Gesetzentwurf zugestimmt. Er ist der Auffassung, daß der Vertrag in seiner Gesamtheit geeignet ist, einen Ausgleich herbeizuführen, die bisher das deutsch-österreichische Verhältnis belastende Frage des deutschen Eigentums zu regeln und alte wirtschaftliche Bindungen nicht abreißen zu lassen. 3. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates hält der Ausschuß das Gesetz für zustimmungsbedürftig. Jedoch gründet sich seines Erachtens die Zustimmungsbedürftigkeit nicht auf die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Bezugnahme auf Artikel 118 des Vertrages, da die in diesem Artikel aufgeführten Steuern nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Osterreich anfallen würden. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aber auf Grund der Artikel 105, 106, 108, 110 und 114 Abs. 2 des Vertrages. 4. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses: „Der Rechtsausschuß hat in seiner 17. Sitzung vom 17. April 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm unter Zurückstellung der in der Aussprache geäußerten nicht unerheblichen Bedenken mit Rücksicht auf die internationale Bedeutung des Vertrages und zur Ermöglichung einer baldigen Ratifizierung zugestimmt." Bonn, den 21. April 1958 Pietscher Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 345 Schriftlicher Bericht *) der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt zum Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168). Durch Gesetz vom 7. Juli 1955 ist die Bundesregierung bereits der Konvention über die Todeserklärung Verschollener beigetreten. Die Konvention war ursprünglich bis zum 23. Januar 1957 befristet und an diesem Tage in der Bundesrepublik auch außer Kraft getreten. Noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Konvention ist jedoch ein Protokoll über die Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention aufgelegt worden. Dieses Protokoll ist, da ihm vor Ablauf der Konvention zwei Staaten beigetreten sind, vor Ablauf der Konvention in Kraft getreten. Völkerrechtlich hat die Konvention also weiterbestanden. Für die Bundesrepublik besteht nun das Bedürfnis, der Konvention wieder beizutreten. Es hat sich ge- *) Siehe 27. Sitzung Seite 1538 B 1612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 zeigt, daß eine ganze Anzahl von Todeserklärungsfällen, die von dem ausschließlich zuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg bearbeitet werden, noch nicht haben erledigt werden können. Außerdem besteht aus allgemeinen politischen Gründen das Bedürfnis, der Konvention in dem gleichen Umfang wie ursprünglich wieder beizutreten. Es soll also mit dem Zustimmungsgesetz der Rechtszustand wieder hergestellt werden, der durch den Beitritt der Bundesrepublik entstanden ist und nur durch das zeitweilige Außerkrafttreten der Konvention in der Bundesrepublik unterbrochen wurde. Bonn, den 8. Mai 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin
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    Rede von Walter Seuffert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn es schon die Regierung und wenn es die Regierungsfraktion und die Ausschußmitglieder der Regierungsfraktion nicht tun, so trete ich namens der sozialdemokratischen Fraktion diesem Antrag auf Rücküberweisung entgegen.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Gut!)

    Daß die FDP und insbesondere Herr Kollege Atzenroth nach einer Ausschußberatung im Plenum Tatsachen vorbringt, die im Ausschuß leicht hätten geklärt werden können, wenn z. B. die Vertreter der Freien Demokraten sich im Ausschuß an den Beratungen beteiligt hätten, was sie nicht getan haben, ist nichts Neues, kommt öfters vor

    (Zustimmung bei der CDU/CSU)

    und gäbe keinen besonderen Grund, hier Ausführungen zu machen. Bedauerlicherweise haben sich auch Vertreter der Regierungsfraktion, die von ihren Kollegen hätten aufgeklärt werden können, solchen Ausführungen angeschlossen. Was mir aber besonders bedenklich erscheint, ist, daß hier Ausführungen über die grundsätzliche rechtsstaatliche



    Seuffert
    Behandlung von Privateigentum in internationalen Beziehungen anläßlich eines Vertrages mit Osterreich gemacht worden sind, so daß der Anschein erweckt werden könnte, wir hätten gegenüber Osterreich in dieser Beziehung besondere Beschwerden vorzubringen: und wenn schon weder die Regierungspartei noch die Regierungsbank es notwendig findet, dem hier entgegenzutreten, so muß es eben die sozialdemokratische Opposition sein, die einige Dinge ins rechte Licht rückt.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Erstens: dieser Vertrag ist ein Ausführungsvertrag zum österreichischen Staatsvertrag, und die Enteignung des deutschen Vermögens in Österreich mit dem Rückgabeverbot für dieses deutsche Vermögen ist eine Bestimmung des Staatsvertrages, - wie wir sehr wohl wissen, eine Bestimmung, die nicht auf österreichisches Betreiben hineingekommen ist, sondern ein Teil des Kaufpreises war, den Österreich für seinen Staatsvertrag zahlen mußte. Was dieses Rückgabeverbot anlangt, so weiß jedermann, daß 260 000 Schilling die Übersetzung von 10 000 Dollar sind und aus keiner anderen Währung stammen.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Die Position der Bundesrepublik in bezug auf diesen Staatsvertrag besteht darin, daß sie, wie schon wiederholt festgestellt, unter Ihrer Zustimmung, meine Damen und Herren von der CDU/CSU, und, wenn ich mich recht erinnere, auch unter Ihrer Zustimmung, meine Damen und Herren von der Freien Demokratischen Partei, aber unter unserem Widerspruch sich im Überleitungsvertrag bereits im vorhinein verpflichtet hat, das hinzunehmen, was hier im Staatsvertrag geschehen sollte und geschehen ist.

    (Beifall bei der SPD.)

    Das ist die Position der Bundesrepublik.
    Zweitens: als der österreichische Staatsvertrag abgeschlossen wurde und den Österreichern darin diese Klausel auferlegt wurde, erhob sich hier im Auswärtigen Amt und auch im Palais Schaumburg sowie in der Umgebung ein Donnergrollen und ein Sturm gegen die Österreicher, der eine Zeitlang eine sehr erhebliche Spannung herbeizuführen drohte und genau das Falscheste war, was man anfangen konnte.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Die sozialdemokratische Opposition hat von Anfang an vor diesen falschen Tönen gewarnt, ist ihnen entgegengetreten und hat — Gott sei Dank mit Erfolg — verlangt, daß man die Probleme auf der Basis, auf der sie nun einmal stehen, nämlich auf der Grundlage des Staatsvertrages, und in dem Geiste auszutragen und auszuhandeln versucht, in dem sie unserer Überzeugung nach nun auch tatsächlich ausgehandelt worden sind. Denn auf der einen Seite muß ich ausdrücklich feststellen, daß das Entgegenkommen der österreichischen Seite in dem deutsch-österreichischen Vertrag innerhalb der Grenzen, die der Staatsvertrag gesetzt hat, erheblich ist. Andererseits ist es richtig, daß wir in der
    Frage der Unbeschadet-Klausel beim Forderungsverzicht entgegenkommend gewesen sind.
    Aber, meine Damen und Herren, wohin zielen denn die Anträge auf Rücküberweisung mit der Begründung, die ihnen gegeben worden ist? Man will in der Frage des Forderungsverzichts ein Entgegenkommen deutscherseits rückgängig machen, und man will weitere Zugeständnisse von österreichischer Seite erreichen. Meine Damen und Herren, selbst wenn das möglich wäre, möchte ich für die sozialdemokratische Opposition und für mich erklären, daß wir uns diesem Verlangen nicht anschließen würden.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Denn wenn wir für die Unversehrtheit des Privateigentums im internationalen Verkehr und für die Rechtsstaatlichkeit eintreten, werden wir die größten Bedenken haben müssen, von einer solchen Klausel Gebrauch zu machen, durch die, durch Friedensverträge, an denen wir nicht beteiligt sind, durch Staatsverträge, an denen wir nicht beteiligt sind, fremden Privaten ein Verzicht auf ihre privaten Forderungen gegen deutsche Gläubiger auferlegt worden ist.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Wir haben die allergrößten Hemmungen, so zu verfahren.

    (Abg. Dr. Atzenroth: Das ist interessant!)

    — Das ist hoffentlich sehr interessant, Herr Dr. Atzenroth!

    (Abg. Dr. Atzenroth: Ich werde darauf zurückkommen!)

    Ich glaube, man sollte beim Grundsatz auch bleiben, wenn man von rechtsstaatlicher Behandlung des Privateigentums spricht.
    Unsere Position ist allerdings so - auch das gebe
    ich zu -, daß wir uns andererseits im Londoner
    Schuldenabkommen durch eine uns von den Gläubigern aufgezwungene Klausel verpflichtet haben,

    (.Abg. Dr. Atzenroth: Leider, leider!)

    derartige Regelungen in Verträgen, die uns nichts angehen, die aber in fremdes Privateigentum eingreifen, anzuwenden. Trotzdem verlangt es, glaube ich, die Ehrlichkeit und die Konsequenz, wenn wir vom Schutz des Privateigentums sprechen, daß wir von diesen Bestimmungen sowenig wie möglich Gebrauch machen. Deswegen glaube ich nicht, daß wir über diese Frage noch einmal mit Osterreich sprechen können und sollten.
    Was die juristische Behandlung dieser Fragen des -Forderungsverzichts anlangt, so möchte ich der Darlegung von Herrn Staatssekretär van Scherpenberg eher zustimmen. Wie dem auch immer sei, es ist klar, daß, wenn irgendwelche Schäden entstehen — einschließlich der von Ihnen, Herr Dr. Bucerius, vorgetragenen Fälle, daß jemand auf die sogenannte Ausfallhaftung angesprochen wird —, das Schäden am Auslandsvermögen sind, und sie werden selbstverständlich in der Auslandsschädenregelung, die das Kriegsfolgenschlußgesetz vorge-



    Seuffert
    sehen hat, zu behandeln sein wie alle anderen Auslandsschäden.
    Zu dieser Schädenregelung muß auch einmal etwas gesagt werden: was die Inangriffnahme der Schädenregelung verhindert, ist, daß der größte und entscheidende Testfall, nämlich der Fall des Vermögens in den Vereinigten Staaten, deswegen nicht vorwärtskommt, weil die Bundesregierung offenbar aus politischen oder anderen Rücksichtnahmen nicht bereit ist, den deutschen Standpunkt in der Weise zu vertreten, wie er auch nach Meinung der Opposition vertreten werden müßte. Auch das muß einmal gesagt werden.
    Ich trete dem Antrag auf Rückverweisung entgegen; denn - Herr Dr. Bucerius, ich will es einmal ganz offen aussprechen - dieses Gesetz ist dringlich für die 50 000 oder mehr kleinen Leute, die auf ihr kleines Vermögen warten,

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der CDU/CSU)

    ist dringlich für die karitativen und sportlichen Organisationen, die auf ihr Vermögen warten, und es besteht kein Grund, sich durch die Bedenken einiger großer Firmen aufhalten zu lassen, ob das schließliche Ergebnis in ihrer Situation, das doch noch durch eine ganze Reihe von Schlichtungskommissionen, Gerichten usw. nachgeprüft werden müßte, ihren Wünschen gerecht wird.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat der Herr Staatssekretär van Scherpenberg.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Meine Damen und Herren, ich darf nach dieser sehr interessanten und aufschlußreichen Aussprache noch für ein paar kurze Bemerkungen Ihr Gehör erbitten.
    Ich darf zu Anfang sagen, daß hier gegenüber der österreichischen Regierung wohl irgendwie der Vorwurf erhoben worden ist, sie habe sich vorzeitig, d. h. noch vor dem endgültigen Inkrafttreten dieses Vertrags, schon mit Maßnahmen zu seiner Durchführung befaßt. Ich weiß nicht, ob dieser Vorwurf wirklich gerecht ist; denn die österreichische Regierung hat im Vorgriff auf das Inkrafttreten dieses Vertrages zweifellos auch schon sehr große Vermögenswerte endgültig freigegeben. Ich denke hier an den Besitzstand des Deutschen Alpenvereins und insbesondere an das ganze kulturelle Vermögen. Auch hier hat sie nicht das Inkrafttreten des Vertrages abgewartet.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der SPD.)

    Weiterhin möchte ich gerade noch einmal zu der Frage kurz Stellung nehmen, die der Herr Abgeordnete Bucerius aufgeworfen hat. Natürlich ergeben sich hier schwierige Situationen. Darüber ist sich die Bundesregierung klar, darüber waren wir uns während der ganzen Verhandlungen und auch schon während der Ausschußverhandlungen klar. Allein wegen dieser Frage mußten damals die Verhandlungen um, ich glaube, nochmals zwei oder drei Monate verlängert werden, nachdem sie bereits fast zu Ende waren. Ich kann nur sagen, daß alles Menschenmögliche geschah, um eine Regelung zu erreichen, die für unsere Interessen so günstig wie irgend denkbar ist. Wir hätten eine bessere Regelung damals nicht erzielen können, und wir hätten, wenn wir die Frage etwa ungeregelt gelassen hätten, außerordentlich große Vorteile, die der Vertrag uns jetzt sichert, verloren. Ich glaube Ihnen aber zusichern zu können, daß die Bundesregierung auch in Zukunft, wenn sich bei der Abwicklung des Vertrages Schwierigkeiten ergeben — und das wird in einzelnen Fällen sicher vorkommen —, nicht zögern wird, die Mittel ihrer diplomatischen Vorstellungen bei der österreichischen Regierung auszunützen, und zwar wirklich und in vollem Einsatz aller bestehenden Möglichkeiten.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Ich glaube, das ist nicht unwesentlich, gerade weil es sich um eine verhältnismäßig geringe Zahl von Fällen handelt, in denen man mit unseren Partnern tatsächlich konkret sprechen kann.
    Ich kann im übrigen, wie ich Ihnen schon vorhin sagte, hier keine Erklärungen über irgendwelche rechtlichen Entschädigungsverpflichtungen abgeben. Ich kann hier nur kurz auf zwei Momente hinweisen. Zunächst einmal dürfen wir nicht übersehen, daß wir auch unter unserem Grundgesetz die einzelnen Angehörigen der Bundesrepublik nicht verschieden behandeln dürfen. Wir dürfen nicht übersehen, daß auch derjenige, der Kriegsschäden in Deutschland gehabt hat — Demontageschäden usw. , nicht von seinen alten Bankverpflichtungen oder anderen befreit wird. Letzten Endes sind der Fall desjenigen, der in Deutschland seine Fabrik durch Demontage verloren hat, und der Fall desjenigen, der sie in Österreich verliert, in der Substanz nicht sehr viel anders. Ich glaube, wir müssen hier etwas auf die Gleichbehandlung achten. Trotzdem wiederhole ich mit allem Nachdruck meine Erklärung, daß wir da, wo wir solche Härtefälle sehen, alle uns zur Verfügung stehenden Mittel anwenden werden, um diese Härten menschlich und wirtschaftlich vernünftig und anständig irgendwie auszugleichen.
    Meine Damen und Herren, abschließend möchte ich Sie nochmals dringend bitten — ich spreche hier nicht nur für mich bzw. für den Herrn Bundesminister des Auswärtigen, sondern ich bin ermächtigt, dies im Namen der Bundesregierung zu sagen —, dieses Gesetz nicht an die Ausschüsse zurückzuverweisen, sondern hier heute zur Abstimmung zu bringen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)