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    Deutscher Bundestag 27. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1958 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Lemmer und Demmelmeier . . . 1515 A Antrag der Fraktion der SPD, die zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Volksbefragung wegen einer atomaren Ausrüstung der Bundeswehr (Drucksache 303) auf die Tagesordnung der 28. Sitzung zu setzen Dr. Mommer (SPD) 1515 B Hoogen (CDU/CSU) 1516 B Fragestunde (Drucksache 356) Frage 1 des Abg. Priebe: Jugendorganisation „Jungsturm", vormilitärische Ausbildung Ritter von Lex, Staatssekretär . . . 1518 A Frage 3 des Abg. Ritzel: Schutz des weißen Storchs Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 1518 B Ritzel (SPD) . 1518 D Frage 4 des Abg. Diel: Ansprüche der Reparations- und Restitutionsgeschädigten Etzel, Bundesminister 1519 B Frage 5 des Abg. Dr. Görden: Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz Etzel, Bundesminister 1519 C Frage 15 des Abg. Ritzel: Ersatz des Schienenverkehrs durch Omnibusse Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1520 A Ritzel (SPD) . 1520 D Frage 6 des Abg. Döring (Düsseldorf): Ausweise für geh- und stehbehinderte Beschädigte Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 1521 B Frage 8 des Abg. Wienand: Zusatzvereinbarung über Sozialversicherung mit den Niederlanden Blank, Bundesminister 1521 D Frage 9 des Abg. Conrad: Einbeziehung des Saarlandes in den Aufgabenbereich des Statistischen Bundesamts Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 1522 B Conrad (SPD) . . . . . . . . . 1522 C Frage 10 des Abg. Meyer (Wanne-Eickel): Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 1522 D Frage 11 des Abg. Rohde: Beirat für die Neuordnung der sozialen Leistungen Blank, Bundesminister 1523 A Rohde (SPD) 1523 B II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 Frage 12 des Abg. Dr. Dittrich: Änderung des § 65 AVAVG Blank, Bundesminister 1523 B Frage 13 des Abg. Dr. Brecht: Aktion „Besser und schöner wohnen" Lücke, Bundesminister 1524 A Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . 1524 B Frage 14 des Abg. Dr. Brecht: Novelle zur Neubaumietenverordnung Lücke, Bundesminister . . . . . . 1524 C Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . . 1525 A Frage 16 des Abg. Dürr: Beherrschung des Schwimmens bei Wehrpflichtigen Strauß, Bundesminister . . . . . 1525 B Dürr (FDP) . . . . . . . . . 1525 B Frage 17 des Abg. Dr. Stammberger: Überhöhte Anwaltsgebühren in Entschädigungsverfahren Etzel, Bundesminister 1525 C Dr. Stammberger (FDP) 1525 D Sammelübersicht 5 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 352) 1526 A Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestags (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 327); Schriftlicher Bericht des Bundestagsvorstandes (Drucksache 359) — Zweite und dritte Beratung — 1526 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (FDP) (Drucksache 165); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 308) — Zweite Beratung — Vehar (CDU/CSU) . . . . . . . 1526 D Dr. Atzenroth (FDP) 1527 B Stenger (SPD) 1528 B Krammig (CDU/CSU) 1528 D Etzel, Bundesminister . . . . . 1530 A Entwurf eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung (Drucksache 39); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Drucksache 340) — Zweite und dritte Beratung — Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 1531 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (AWG) (Drucksache 40); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Drucksache 341) — Zweite und dritte Beratung — Krammig (CDU/CSU) 1531 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksache 36); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 338) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Atzenroth (FDP) 1532 B Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) . 1533 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. 3. 1956 mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung (Drucksache 37) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 339) — Zweite und dritte Beratung —Büttner (SPD) . . . . . . . . . 1534 A Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Zusatzübereinkommen vom 7. 9. 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (Drucksache 115); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 334) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 1535 B Entwurf eines Gesetzes über die Preisstatistik (Drucksache 44); Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 343) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Seume (SPD) 1535 C Entwurf eines Gesetzes über die Anwendung der Listen XXXIII zu den Zollzugeständnislisten des GATT (Anwendungsgesetz) (Drucksache 232); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 297) — Zweite und dritte Beratung — 1537 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen mit der Südafrikanischen Union zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften aus dem Betrieb der Seeschifffahrt und der Luftfahrt (Drucksache 170); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 295) — Zweite und dritte Beratung — 1538 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 III Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. 4. 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168); Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 345) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 1538 B Entwurf eines Gesetzes zur Förderung landwirtschaftlicher Investitionsvorhaben zum Zwecke der Vorbereitung auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (Landwirtschaftliches Investitionsgesetz) (Drucksache 193) — Erste Beratung —Mauk (FDP) 1538 C, 1544 C Dr. Siemer (CDU/CSU) 1541 A Kriedemann (SPD) 1542 C Logemann (DP) . . . . . . . 1543 D Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksache 349) — Erste Beratung — 1544 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 347) — Erste Beratung — 1545 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 1. 3. 1954 über den Zivilprozeß (Drucksache 350) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 1545 A Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. 3. 1954 über den Zivilprozeß (Drucksache 351) — Erste Beratung — . . . . . . 1545 B Entwurf einer Sechzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Überleitung in den Deutschen Zolltarif 1958) (Drucksache 207); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 296) Bäumer (SPD) . . . . . . . . . 1545 B Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung zur Überlassung junger Anteile an andere Bezieher als den Bund, hier: Kapitalbeteiligung des Landes Berlin an der Gewobag (Drucksache 326) 1546 A Nächste Sitzung 1546 C Anlagen 1547 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 1515 27. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 14 Uhr.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 8. 5. Frau Albrecht 31. 5. Bauknecht 10. 5. Dr. Bechert 9. 5. Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 9. 5. Dr. Birrenbach 13. 6. Blachstein 9. 5. Frau Brauksiepe 10. 5. Dr. Bucher 10. 5. Diel (Horressen) 31. 5. Döring (Düsseldorf) 7. 5. Eilers (Oldenburg) 7. 5. Euler 8. 5. Frau Friese-Korn 31. 5. Fritz (Welzheim) 7. 5. Gaßmann 10. 5. Gehring 10. 5. Geiger (München) 7. 5. Frau Geisendörfer 23. 5. Glahn 10. 5. Dr. Greve 7. 5. Günther 10. 5. Hamacher 25. 5. Heinrich 15. 5. Höcherl 10. 5. Höcker 10. 5. Frau Dr. Hubert 17. 5. Jacobs 9. 5. Jahn (Marburg) 8. 5. Kalbitzer 7. 5. Frau Kalinke 7. 5. Frau Kettig 10. 5. Kiesinger 7. 5. Knobloch 7. 5. Dr. Kopf 10. 5. Kühn (Bonn) 7. 5. Kunze 15. 6. Leber 8. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 17. 5. Mellies 23. 5. Mengelkamp 7. 5. Mensing 7. 5. Dr. Meyers (Aachen) 10. 5. Muckermann 9. 5. Müller-Hermann 8. 5. Frau Niggemeyer 31. 5. Dr.-Ing. Philipp 7. 5. Rasner 25. 5. Frau Dr. Rehling 10. 5. Rehs 7. 5. Frau Renger 10. 6. Frau Rudoll 8. 5. Ruland 7. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 7. 5. Schultz 9. 5. Dr. Starke 10. 5. Sträter 31. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht beurlaubt bis einschließlich Struve 1. 6. Dr. Toussaint 7. 5. Unertl 10. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 7. 5. Weimer 31. 5. Dr. Will (Berlin) 10. 5. Wittmann 7. 5. Dr. Zimmer 10. 5. b) Urlaubsanträge Illerhaus 14. 5. Dr. Jaeger 17. 5. Junghans 31. 5. Dr. Leiske 13. 5. Dr. Pferdmenges 31. 5. Rasch 25. 6. Schmücker 14. 5. Frau Wolff (Berlin) 1. 6. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 5. Anlage 2 Drucksache 359 Schriftlicher Bericht des Vorstandes des Deutschen Bundestages über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksache 327). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Götz. Der Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages wurde in der 23. Plenarsitzung am 18. April 1958 nach eingehender Begründung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages dem Vorstand des Bundestages federführend und dem Haushaltsausschuß mitberatend überwiesen. Beide Gremien haben sich die vom Präsidenten des Bundestages in der ersten Lesung gegebene Begründung des Gesetzentwurfs zu eigen gemacht und der Vorlage nach sorgfältiger Beratung der Einzelbestimmungen im Grundsatz zugestimmt. Die beschlossenen Änderungen sind lediglich redaktioneller oder klarstellender Art. Der Vorstand hat im Laufe seiner Beratungen auch die Frage der Errichtung einer Alters- und Hinterbliebenenkasse der Bundestagsabgeordneten geprüft. Ein Antrag von Abgeordneten der SPD-Fraktion, die Regelung der Altersversorgung in das Diätengesetz einzuarbeiten, wurde abgelehnt, da der Vorstand die Frage der Schaffung einer Altersversorgung noch nicht für entscheidungsreif hielt. Im einzelnen ist zu bemerken: Zu § 1 § 1 erhielt durch Umstellung der Absätze 1 bis 4 eine redaktionelle Neufassung. Zu Absatz 1 wurde festgestellt, daß der Begriff „Amtsgehalt" in dem gleichen Sinn wie in § 11 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesministergesetzes vom 17. Juni 1953 (BGBl. I S. 407) verwendet wird. 1548 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 Im Absatz 3 erhielt Satz 2 eine neue Fassung, durch die Beginn und Ende des Rechtsanspruchs auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Bundesbahn und Bundespost klargestellt wurde. Zu §2 Im Absatz 1 wurde Satz 2 gestrichen, da die Abrechnung innerhalb des Haushaltsjahrs als selbstverständlich anzusehen ist. Zu § 4 Der im Absatz 1 angefügte Satz 2 entspricht inhaltlich dem § 7 Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Zu §5 Absatz 2 erhielt eine klarstellende Fassung. Zu §7 Die Änderung des vorletzten Satzes im Absatz 1 berücksichtigt jene Fälle, in denen die Schlafwagenkosten unter Umständen höher sind als die Flugkosten. Absatz 2 wurde gestrichen (siehe Bemerkung zu § 4) . Zu § 9 In der Aussprache über den Absatz 1 wurde festgestellt, daß es sich im Satz 2 lediglich um eine Aufstellung der Personen handelt, die das Sterbegeld erhalten und keineswegs um eine festgelegte Reihenfolge. Dies ergibt sich auch aus Absatz 2 Satz 2. Bonn, den 6. Mai 1958 Dr. Götz Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 52 Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksachen 327, 359) Der Bundestag wolle beschießen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten vom Beginn des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Bundestag erworben wird, für die Dauer der Mitgliedschaft eine Aufwandsentschädigung von monatlich 750 Deutsche Mark. Sie ist im voraus zu zahlen. Während der Wahlperiode ausscheidende Mitglieder erhalten die Aufwandsentschädigung bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Mitglieder, die infolge des Ablaufs der Wahlperiode oder der Auflösung des Bundestages die Mitgliedschaft im Bundestag verlieren und nicht wieder gewählt werden, erhalten darüber hinaus für weitere drei Monate Übergangsgeld in Höhe der Aufwandsentschädigung." 2. § 2 Abs 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten als Ersatz für die Unkosten, die ihnen durch ihre politische Tätigkeit entstehen (Unterhaltung eines Sekretariats, Portokosten, Fahrten im Wahlkreis usw.), einen Pauschalbetrag von monatlich 700 Deutsche Mark." 3. § 3 Abs 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bundestages, des Ältestenrates, des Vorstandes, der Ausschüsse, der Fraktionen, Fraktionsvorstände und Fraktionsausschüsse erhalten die Mitglieder des Bundestages für jeden Tag ihrer Anwesenheit, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 nachgewiesen ist, ein Tagegeld von 30 Deutsche Mark." Bonn, den 7. Mai 1958 Brese Anlage 4 Drucksache 308 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksache 165). Berichterstatter: Abgeordneter Krammig. 1. Zweck des Antrages Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955 (BGBl. I S. 166) änderte in Abschnitt II das Beförderungsteuergesetz vom 29. Juni 1926 (RGBl. I S. 357) in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 1936 (RGBl. I S. 531). Durch Artikel 1 Nr. 8 erhielt § 12 — in der Bekanntmachung der Neufassung des Beförderungsteuergesetzes vom 13. Juni 1955 (BGBl. I S. 366) § 11 — in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b folgende Fassung: „b) in allen anderen Fällen für die Zeit bis 30. September 1956 3 Pfennig je Tonnenkilometer, für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 31. März 1958 4 Pfennig je Tonnenkilometer, für die Zeit ab 1. April 1958 5 Pfennig je Tonnenkilometer." Damit wurde die Beförderungsteuer bei der Güterbeförderung im Kraftfahrzeugverkehr, soweit es sich um anderen als genehmigten Güterfernverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes handelte, d. i. im Werkfernverkehr, gegenüber bisher wesentlich erhöht. Der Antrag der Fraktion der FDP zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes — Drucksache 165 — vom 28. Januar 1958 zielt demnach darauf ab, den im Beförderungsteuergesetz für die Zeit ab 1. April 1958 wirksam werdenden Steuersatz von 5 Pfennig je Tonnenkilometer zu streichen und es bei dem Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 1549 Steuersatz von 4 Pfennig je Tonnenkilometer zu belassen. 2. Gründe für die Festsetzung der Steuersätze Der Entwurf der Bundesregierung, der zum Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955 führte, sah eine beträchtliche Erhöhung der Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr vor. Als Steuersatz waren 5 Pfennig je Tonnenkilometer vorgesehen. In der verkehrspolitischen Auseinandersetzung ist diese Maßnahme als ein verkehrspolitisches Kernstück des Verkehrsfinanzgesetzes bezeichnet worden. Entsprechend dieser Einschätzung hat der Bundesminister für Verkehr bei der 1. Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes vor dem Plenum des Bundestages am 9. Juli 1954 ausgeführt: „Ein Hauptziel der verkehrspolitischen Gesamtkonzeption der Bundesregierung ist die Eindämmung des Werkverkehrs. Solange sich der Werkverkehr, vor allem der Werkfernverkehr, völlig frei entwickeln kann, solange die Abschreibungsvorschriften in der Einkommen- und Körperschaftsteuer sogar für die Firmen einen besonderen Anreiz bieten, eigene Lastkraftwagen zu kaufen und zu betreiben, muß jeder Versuch scheitern, den gewerblichen Verkehrsunternehmungen angemessene Beförderungsentgelte zu sichern und durch Tarife zu einer organischen Aufgabenteilung zwischen den Verkehrsträgern zu gelangen." Diese grundsätzlichen Ausführungen hat der Bundesminister für Verkehr anläßlich der Beratungen in den gemeinsamen Sitzungen der Ausschüsse für Verkehr und für Finanz- und Steuerfragen noch durch ausführliche, ins Detail gehende Darlegungen ergänzt. Die Ausschüsse und schließlich das Plenum des Bundestages schlossen sich nach eingehender Erörterung den Vorschlägen der Bundesregierung an und wichen nur insoweit davon ab, als sie Ausnahmen von der allgemeinen Regel zuließen und den Unternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, eine angemessene Übergangszeit auf den vollen Steuersatz von 5 Pfennig je Tonnenkilometer zubilligten. Mit dem stufenweisen Übergang auf den vollen Steuersatz sollte darüber hinaus Zeit gewonnen werden, um Erfahrungen über die Auswirkung der Erhöhung der Beförderungsteuer beim Werkfernverkehr zu sammeln. 3. Gründe für die Ablehnung des Antrages Der federführende Finanzausschuß hat den Antrag in seiner 4. Sitzung am 12. März 1958 beraten. Die Antragsteller waren in dieser Sitzung nicht vertreten. Sie hatten um Absetzung der Beratung gebeten. Diesem Wunsche wurde jedoch nicht entsprochen. Auch der mitberatende Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen hatte die Beratung des Entwurfs mit Rücksicht auf die soeben erst vom Bundesminister für Verkehr vorgelegte Denkschrift „Der Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen seit Inkrafttreten des Verkehrsfinanzgesetzes 1955" auf den 19. März 1958 vertagt. Der Finanzausschuß trat in einen Meinungsaustausch über die Grundsatzfrage ein. In Übereinstimmung mit der erwähnten Denkschrift ergab sich danach: 1. Die Abnahme des gesamten Werkfernverkehrs von Juni 1955 bis September 1957 hält sich in relativ engen Grenzen. Die Entwicklung zeigt jedoch bei den einzelnen Gewerbebereichen erhebliche Unterschiede; einer starken Zunahme im Gewerbebereich Nahrungs- und Genußmittelindustrie steht ein erheblicher Rückgang beim Baugewerbe gegenüber. Ein Teil dieser Transporte ist den öffentlichen Verkehrsunternehmen, insbesondere mittelständischen Betrieben des gewerblichen Güterfernverkehrs auf der Straße, zugewachsen. 2. Die Ziele des Gesetzgebers sind mit dem Steuersatz von 4 Pfennig je Tonnenkilometer nicht voll erreichbar, vor allem nicht nach der Tarifanhebung vom 1. Februar 1958. Die Gründe für die im Verkehrsfinanzgesetz 1955 vorgesehene Erhöhung des Steuersatzes auf 5 Pfennig je Tonnenkilometer ab 1. April 1958 bestehen demnach verstärkt fort. 3. Die Belastung des Werkfernverkehrs mit der im Verkehrsfinanzgesetz 1955 vorgesehenen Beförderungsteuer kann das allgemeine Preisgefüge in der Wirtschaft nicht empfindlich stören. 4. Die Einschränkung des Werkfernverkehrs hat zu keinen Transportschwierigkeiten geführt. Eisenbahn, gewerblicher Güterkraftverkehr und Binnenschiffahrt haben bisher allen Anforderungen der Wirtschaft entsprechen können. 5. Allenfalls kann die Belassung des Beförderungsteuersatzes von 4 Pfennig je Tonnenkilometer für einige wenige Güter erwogen werden. Im Interesse der Zielsetzung des Verkehrsfinanzgesetzes ist es jedoch vorzuziehen, wenn die seinerzeit beschlossene stufenweise Anhebung auf den vollen Steuersatz voll wirksam wird. Nach Prüfung der Ergebnisse der Denkschrift beschloß der Ausschuß einstimmig, den Gesetzentwurf abzulehnen. 4. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen hat in seiner Sitzung vom 19. März 1958 beschlossen, dem § 1 des Gesetzentwurfs folgende Fassung zu geben: ,§ 1 In § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Beförderungsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366) treten an Stelle der Worte „5 Pfennig je Tonnenkilometer." die Worte: „aa) bei Beförderungen in einem einzelnen Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeug mit einer zulässigen Nutzlast von nicht mehr als 3999 Kilogramm oder in einem Lastzug (Lastkraftwagen oder Zugmaschine mit Anhängern) mit einer zu- 1550 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 lässigen Gesamtnutzlast von nicht mehr als 3999 Kilogramm 4 Pfennig je Tonnenkilometer, bb) im übrigen 5 Pfennig je Tonnenkilometer." ' Der Ausschuß empfahl dem federführenden Finanzausschuß außerdem, die Drucksache 165 erneut zu beraten und dabei den obigen Beschluß zu berücksichtigen. In der 6. Sitzung des federführenden Finanzausschusses am 26. März 1958 wurde die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses bekanntgegeben. Der aus dem Ausschuß heraus gestellte Antrag, die Drucksache 165 erneut zu beraten, wurde nach kurzer Aussprache mit Mehrheit abgelehnt. Bonn, den 28. März 1958 Krammig Berichterstatter Anlage 5 Umdruck 49 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksachen 165, 308) Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt geändert: ,§ 1 Das Beförderungsteuergesetz in der Fassung vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366) wird wie folgt geändert: In § 11 Abs. 1 Nr. 2 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) in allen anderen Fällen für die Zeit bis 30. September 1956 3 Pfennig je Tonnenkilometer, für die Zeit ab 1. Oktober 1956 bis 31. März 1958 4 Pfennig je Tonnenkilometer, für die Zeit ab 1 April 1958 bei Beförderungen durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Nutzlast von weniger als 4000 Kilogramm, vorausgesetzt, daß kein Anhänger mitgeführt wird, 4 Pfennig je Tonnenkilometer, bei allen anderen Beförderungen 5 Pfennig je Tonnenkilometer."' Bonn, den 6. Mai 1958 Dr. Krone und Fraktion Anlage 6 Umdruck 50 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksachen 165, 308) . Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt ergänzt: ,2. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Frischfischen, Krusten- und Weichtieren," ' Die bisherige Änderung des Beförderungsteuergesetzes — Umdruck 49 — erhält die Nummer 1. Bonn, den 25. April 1958 Eisenmann Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 7 Drucksache 340 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (7. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung (Drucksache 39). Berichterstatter: Abgeordneter Krammig Die Drucksache 39 wurde dem Ausschuß für Wiedergutmachung durch einen Beschluß des Bundestages vom 12. Dezember 1957 federführend und dem Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen zur Mitberatung überwiesen. Sie wurde vom federführenden Ausschuß in den Sitzungen vom 27. März und vom 17. April 1958 in zwei Lesungen beraten; vom Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen liegt eine Stellungnahme vom 26. Februar 1958 vor. Die zu dem Gesetzentwurf vorliegenden Eingaben sind im Ausschuß zum Gegenstand der Beratungen gemacht worden. Soweit im Ausschuß die Regierungsvorlage gebilligt worden ist, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs in Drucksache 39 verwiesen. Im übrigen ist zu den einzelnen Vorschriften zu bemerken: Zur Überschrift Im Hinblick auf die anderen Wiedergutmachungsgesetze hat der Ausschuß auch für dieses Gesetz die Überschrift neu gefaßt. Zu § 1 Es ist klarzustellen, daß Nationalverfolgte nicht vom vorliegenden Gesetzentwurf erfaßt werden. Das ergibt sich aus der Formulierung des § 1 (verfolgte Personen) im Vergleich zu § 167 BEG (geschädigte Personen). Zur Begründung zu Absatz 2 in der Regierungsvorlage — Drucksache 39 S. 4 — ist anzumerken, daß diese Vorschrift einen Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigen von einer Wiedergutmachung wie im BWGöD vorsieht; insofern ist die Begründung zu berichtigen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 1551 Zu § 3 Die Änderung in Absatz 1 ist vorgenommen worden, um auch den Geschädigten eine Entschädigung zu gewähren, deren Versorgungsbezüge auf ein Sperrkonto gezahlt worden sind und die diese Ansprüche nicht nach den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften geltend machen können. Im übrigen hat der Ausschuß die Erklärung der Bundesregierung zur Kenntnis genommen, daß in den Verwaltungsvorschriften klargestellt wird, daß der Begriff der Entziehung von Versorgungsbezügen auch die teilweise Entziehung einschließt. In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort „nachweislich" wegen einer etwaigen Beweisnot der Verfolgten gestrichen worden. Zu §4 Absatz 1 Satz 2 betrifft den Grundsatz der Vorteilsanrechnung und entspricht insoweit dem Bundesentschädigungsgesetz. Zu §5 Da die im Regierungsentwurf vorgesehene Antragsfrist des 1. April 1958 durch die Verzögerung bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfs inzwischen überholt ist, wird sie in „30. Juni 1959" geändert. Der Ausschuß geht davon aus, daß die Frist dadurch noch ein Jahr nach der Verabschiedung des Gesetzes offenbleibt. Zu §6 Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um eine Berichtigung. Zu §8 Absatz 2 ist redaktionell geändert worden. Zu§8a Der Ausschuß hielt die Aufnahme einer erbrechtlichen Vorschrift für erforderlich. Bei den Beratungen wurde auf § 15 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland in der bisherigen Fassung verwiesen. Zu § 10 In Abweichung von der Regierungsvorlage hat der Ausschuß in Übereinstimmung mit der Bundesregierung die Saar-Klausel geändert, damit das Gesetz auch im Saarland Geltung erlangt. Bonn, den 18. April 1958 Krammig Berichterstatter Anlage 8 Drucksache 341 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (7. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (AWG) (Drucksache 40). Berichterstatter: Abgeordneter Hamacher Der Gesetzentwurf — Drucksache 40 — ist dem Ausschuß für Wiedergutmachung von der Vollversammlung des Bundestages in der Sitzung am 12. Dezember 1957 federführend und dem Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen mitberatend überwiesen worden. Er wurde vom federführenden Ausschuß in dessen Sitzungen am 27. März und am 17. April 1958 in zwei Lesungen beraten. Der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen legte seine Stellungnahme am 26. Februar 1958 schriftlich dar. Der Ausschuß für Wiedergutmachung hat die zu dem Gesetzentwurf vorliegenden Petitionen erörtert. Die Beratung des Gesetzentwurfs erfolgte zusammen mit dem Entwurf Drucksache 39 (Ausschußbericht siehe Drucksache 340). Zu den vom Ausschuß geänderten Vorschriften des Entwurfs ist das Nachfolgende zu bemerken: Zu Artikel I Zur Überschrift Die Abkürzung des Gesetzes wird in Einklang mit dem Gesetzentwurf Drucksache 340 neu gefaßt. Zu §5 In Absatz 2 hielt der Ausschuß die Vorschrift, daß die in Frage stehenden Heilbehandlungskosten usw. nur bis zum dreifachen Betrage der Kosten erstattet würden, die bei einer Behandlung in der Bundesrepublik entstanden wären, für unbillig. Er war der Meinung, hier müsse einmal berücksichtigt werden, daß diese Kosten im Ausland außerordentlich hoch seien und daß es sich zum anderen bei den Verfolgten nach diesem Gesetz um Kriegsbeschädigte des ersten Weltkriegs handele, die dann aus Verfolgungsgründen ihre Heimat hätten verlassen müssen. Insofern sei ein Vergleich mit Kriegsopfern, die freiwillig ins Ausland gegangen seien, nicht angebracht. Der Begriff der „angemessenen Kosten" in der Neufassung der Vorschrift bezieht sich auf die Verhältnisse des jeweiligen Aufenthaltslandes und entspricht dem § 10 der 2. DVO/BEG. Zu §7 Die Änderung des Absatzes 2 entspricht § 3 der Drucksache 340 und soll ebenfalls den Geschädigten eine Entschädigung sicherstellen, deren Versorgungsbezüge auf ein Sperrkonto eingezahlt worden waren. Zu §8 Der neu eingefügte Absatz 2 enthält das Prinzip der Vorteilsanrechnung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Drucksache 340). Zu §9 Wie in § 5 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 340 war auch in § 9 Abs. 1 die vorgesehene Antrags- 1552 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 frist des 1. April 1958 durch diejenige des 30. Juni 1959 zu ersetzen. Zu 11a Die neu eingefügte Vorschrift entspricht § 8 a der Drucksache 340. Gegenüber der Regierungsvorlage hielt es der Ausschuß für angebracht, die erbrechtliche Vorschrift des § 15 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland zu belassen. Zu Artikel IV Durch diese Vorschrift wird das Gesetz auf das Saarland erstreckt. Soweit im Ausschuß die Regierungsvorlage gebilligt worden ist, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs in Drucksache 40 verwiesen. Bonn, den 18. April 1958 Hamacher Berichterstatter Anlage 9 Drucksache 338 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksache 36). Berichterstatter Abgeordneter Wittrock I. Im allgemeinen Der vorliegende Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ist bereits dem zweiten Deutschen Bundestag als Drucksache 3415 zugeleitet und in dem federführenden Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht sowie dein mitbeteiligten Ausschuß für Sozialpolitik abschließend behandelt worden. Der zweite Deutsche Bundestag hat den Entwurf jedoch nicht mehr verabschiedet. Die Bundesregierung hat nunmehr diesen Entwurf am 30. November 1957 erneut als Drucksache 36 eingebracht. Er wurde in der 6. Sitzung vom 12. Dezember 1957 dem Rechtsausschuß federführend und dem Ausschuß für Sozialpolitik überwiesen. Der Zweck des Gesetzes ist nach Auffassung des Rechtsausschusses darin zu sehen, eine Straffung des Verfahrens vor den Sozialgerichten zu ermöglichen sowie Zweifel, die bei der Auslegung der Vorschriften über die Zulässigkeit der Berufung entstanden sind, zu beseitigen und so die Durchführung von Berufungsverfahren über Streitigkeiten geringerer Bedeutung in dem Maße auszuschließen, wie dies der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes im Jahre 1953 gewollt hat. Der Gesetzentwurf zielt weiter darauf hin, das Berufungs- und Revisionsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Hierauf wird bei den Ausführungen zu § 1 Nr. 12 näher einzugehen sein. Der mitberatende Ausschuß für Sozialpolitik legt besonderen Wert auf den Hinweis, daß die Versicherungsträger und Versorgungsbehörden auch dadurch zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit beitragen sollten, daß sie im Einzelfall sorgfältiger als bisher prüfen, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist. II. Im einzelnen Zu § 1 Im Gegensatz zum Ausschuß für Sozialpolitik hielt es der Rechtsausschuß für geboten, sämtliche bisherigen Gesetzesänderungen anzuführen, um so die eindeutige Feststellbarkeit des jetzt gültigen Gesetzestextes zu sichern. Nr. 01 Die Vorschrift ist auf Anregung des Bundesrates eingefügt worden. Sie beseitigt Zweifel, die sich aus § 94 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ergeben könnten. Abweichend von der Meinung des Ausschusses für Sozialpolitik hielt es der Rechtsausschuß nicht für erforderlich, den Übergang eines Verfahrens auf ein neu errichtetes Sozialgericht besonders zu erwähnen, weil die beschlossene Fassung diesen Fall mit einschließt. Nr. 1 Diese Vorschrift wurde in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses für Sozialpolitik angenommen. Der Ausschuß war der Ansicht, daß die Einfügung der Worte „das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen" als eine Klarstellung für die Praxis anzusehen sei. Nr. 2 und 3 Die Vorschriften wurden in der Fassung der Regierungsvorlage unter Berücksichtigung der Anregungen des Bundesrates angenommen, und zwar Nr. 2 mit großer Mehrheit, Nr. 3 einstimmig. Nr. 4, 5, 6 und 7 Bei der Beratung dieser Vorschriften hat der Ausschuß erwogen, ob er zu der grundsätzlichen Frage der rechtspolitischen Zulässigkeit einer Beschränkung der Berufung Stellung nehmen solle. Der Ausschuß ist nach eingehenden Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, von einer Stellungnahme zu diesem grundsätzlichen Problem abzusehen. Dabei war entscheidend, daß die Änderungen der §§ 145 bis 148 SGG nur der Klarstellung einer seit Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes bestehenden Rechtslage dienen sollen. Der Ausschuß geht hierbei davon aus, daß es der Wille des im ersten Deutschen Bundestag ohne Mitwirkung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht beschlossenen Sozialgerichtsgesetzes ist, Berufungen bei den in den §§ 145 bis 148 SGG näher bezeichneten Rechtsstreitigkeiten auszuschließen. Es kann Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 1553 nicht Aufgabe des Rechtsausschusses sein, anläßlich der Beratungen einer Änderung, welche vornehmlich redaktionellen Charakter hat, eine vom Bundestag getroffene Grundsatzentscheidung zu überprüfen. Dieser Standpunkt des Ausschusses mußte dazu führen, von einer Erweiterung des Katalogs der Streitigkeiten, für die eine Berufung nicht zulässig ist, Abstand zu nehmen. Aus dieser Erwägung hat der Ausschuß § 147 unter Berücksichtigung des Vorschlages des Bundesrates, die Worte ,oder die Anrechnung oder Berücksichtigung von Einkommen" zu streichen, beschlossen und in § 148 Nr. 4 die Worte „oder der Elternrente" gestrichen und hiernach allen Vorschriften zugestimmt. Nr. 8, 9 und 10 Die Vorschriften wurden in der Fassung der Regierungsvorlage einstimmig beschlossen. Lediglich in Nr. 8 wurde das Wort „sonstigen" gestrichen, da es überflüssig erscheint. Entgegen der Ansicht des Ausschusses für Sozialpolitik, die gebührenrechtlichen Auswirkungen einer Gesetzesänderung in dem jeweiligen Änderungsgesetz zu regeln, war der Rechtsausschuß der Meinung, die Vorschrift der Nr. 10 in das Sozialgerichtsgesetz aufzunehmen. Der Ausschuß glaubte, daß eine grundsätzliche Klarstellung der gebührenrechtlichen Rechtslage in diesem Gesetz vorzuziehen sei. Nr. 10 a Durch die Einfügung dieser Vorschrift soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die Senate des Bundessozialgerichts bei Bedarf möglichst in Berlin tagen sollen. Es handelt sich hierbei lediglich um die Klarstellung einer rechtlichen Möglichkeit, deren Normierung mit Rücksicht auf die Berliner Verhältnisse geboten erscheint. Der Ausschuß ist der Meinung, daß sich hieraus keine Folgerungen für die Rechtslage ergeben, die für die übrigen oberen Bundesgerichte besteht. Nr. 11 Diese Vorschrift wurde in der Fassung der Regierungsvorlage einstimmig angenommen. Nr. 12 § 216 Abs. 1 Nr. 1 In Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Sozialpolitik und in Abweichung von der in der 2. Wahlperiode bei der Beratung des Entwurfs vertretenen Ansicht hielt der Rechtsausschuß diese Vorschrift für erforderlich, um so eine weitere Entlastung der Gerichte sicherzustellen. § 216 Abs. 1 Nr. 2 Diese Vorschrift wurde einstimmig unter Streichung des letzten Halbsatzes der Regierungsvorlage beschlossen. Die Streichung der Worte „oder Kosten, Gebühren oder Entschädigungen betreffen" erschien auch deshalb als vertretbar, weil die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Sozialgericht den Hinweis gibt, Entscheidungen ohne die Laienbeisitzer ergehen zu lassen, wenn die Entscheidung nicht die streitige Sache selbst betrifft. § 216 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Diese Bestimmungen wurden durch Mehrheitsbeschluß mit den Änderungen des Ausschusses für Sozialpolitik angenommen. Eine Minderheit des Ausschusses erhob gegen Nr. 3 Buchstaben b und c und Nr. 4 grundsätzliche rechtspoiltische Bedenken. Hierbei waren für die Minderheit zwei wesentliche Gesichtspunkte maßgebend: Es wurde geltend gemacht, daß die Beurteilung der offenbaren Unbegründetheit einer Berufung oder Revision und die Entscheidung über die Frage, ob die Sach- und Rechtslage zweifelsfrei geklärt ist, nicht gleichzeitig zu einer Entscheidung darüber führen dürfe, ob die Landes- oder die Bundessozialrichter von der Mitwirkung an der Beratung ausgeschlossen sind. Es sei für die Berufsrichter eine unzumutbare Belastung, wenn sie bei der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung stets diese Konsequenz vor Augen haben müssen. Weiterhin wurde von der Minderheit des Ausschusses ausgeführt, daß die Entscheidung über ein Rechtsmittel grundsätzlich von dem Gericht in seiner vollen Besetzung zu treffen sei. In aller Regel könnten bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel Erwägungen eines pflichtgemäßen Ermessens nicht außer acht bleiben. Hierbei seien rechtliche Wertungen vorzunehmen, welche nach der Grundauffassung unserer Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit stets bei gleichberechtigter Mitwirkung von Berufs- und Laienrichtern anzustellen seien. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich zwar diesen Überlegungen der Minderheit nicht grundsätzlich verschlossen, war aber der Auffassung, daß die starke Belastung der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für eine zeitlich kurz bemessene Frist die Zurückstellung derartiger Erwägungen gebietet. § 216 Abs. 3. Diese Vorschrift wurde auf Anregung des Bundesrates, der die Bundesregierung und der Ausschuß für Sozialpolitik zugestimmt haben, gestrichen. Zu §2 § 2 Abs. 1 erhält die übliche Berlin-Klausel. In Absatz 2 wurde entsprechend dem Beschluß des Ausschusses für Sozialpolitik die negative Saar-Klausel aufgenommen. Zu §3 Der 1. Juli 1958 als Termin des Inkrafttretens des Gesetzes erschien als vertretbar. Es besteht bis zu diesem Termin für die Gerichte der Sozialgerichts- 1554 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 barkeit ausreichende Gelegenheit, sich auf die Neuregelungen einzustellen. Bonn, den 17. April 1958 Wittrock Berichterstatter Anlage 10 Drucksache 297 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Anwendung der mit den Gesetzen über das Zweite bis Fünfte Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) veröffentlichten Listen XXXIII (Anwendungsgesetz) (Drucksache 232). Berichterstatter: Abgeordneter Diebäcker Der Außenhandelsausschuß hat in seiner Sitzung vom 19. März 1958 die Drucksache 232 behandelt und einstimmig beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 19. März 1958 Diebäcker Berichterstatter Anlage 11 Drucksache 295 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Südafrikanischen Union zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkünften aus dem Betrieb der Seeschiffahrt und der Luftfahrt (Drucksache 170) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Königswarter Das Abkommen mit der Südafrikanischen Union ist durch Notenwechsel vom 9. Mai / 26. August 1955 und vom 17./28. September 1956 geschlossen worden. Es regelt die Besteuerung der Einkünfte aus dem Betrieb der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden werden, daß die Einkünfte aus dem Betrieb der Seeschiffahrt und Luftfahrt von natürlichen Personen nur dort besteuert werden können, wo diese ihren Wohnsitz haben, und von Körperschaften und Personengesellschaften nur dort, wo diese ihre Geschäftsleitung haben. Das Besteuerungsrecht wird also immer nur einem der Vertragsstaaten zugeteilt. Diese Regelung entspricht der von der Bundesrepublik Deutschland in Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarung. Der Finanzausschuß empfiehlt dem Hohen Hause, dem vorgelegten Gesetzentwurf seine Zustimmung zu geben. Bonn, den 12. März 1958 Dr. Königswarter Berichterstatter Anlage 12 Drucksache 296 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf einer Sechzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Überleitung in den Deutschen Zolltarif 1958) (Drucksache 207) Berichterstatter: Abgeordneter Bäumer Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 19. März 1958 mit dem Entwurf einer Sechzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Überleitung in den Deutschen Zolltarif 1958) — Drucksache 207 — befaßt und einstimmig beschlossen, den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf mit den aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Änderungen zur Annahme zu empfehlen. Bonn, den 19. März 1958 Bäumer Berichterstatter Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Auswärtigen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schneider (Bremerhaven) (Fragestunde der 23. Sitzung am 18. April 1958) (Drucksache 325) Frage 32: Ist der Bundesregierung der Leitartikel der deutschsprachigen Zeitung „Abendpost" in Chicago bekannt, der sich mit der Vorführung antideutscher Hetzfilme im amerikanischen Fernsehen befaßt? Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Hauptthema dieser zumeist englischen Propagandafilme in verschiedenen Abwandlungen immer wieder den deutschen Soldaten als Kriegsverbrecher, Massenmörder, Kindertöter, Frauenvergewaltiger, Rauber, Dieb, Verräter oder Saboteur darstellt? Welche Schritte gedenkt die Bundesregierung bei den zuständigen amerikanischen Stellen zu unternehmen, um eine Einstellung dieser Hetzsendungen gegen Deutschland zu erreichen, die geeignet sind, das freundschaftliche deutsch-amerikanische Verhältnis zu trüben und Deutschland den Amerikanern gegenüber in ein falsches Licht zu rücken? Der Leitartikel der deutschsprachigen Zeitung „ABENDPOST" in Chicago vom 5. März d. J., der gegen die Vorführung deutschfeindlicher Filme aus der Kriegszeit im amerikanischen Fernsehen protestiert, ist der Bundesregierung bekannt. Die deutschen Auslandsvertretungen in den Vereinigten Staaten und Kanada haben seit Jahren der Praxis gewisser amerikanischer Fernsehsender, in ihren Spätsendungen derartige Filme zu zeigen, ihre besondere Aufmerksamkeit geschenkt und die verantwortlichen Programmleiter der Sender davon zu überzeugen versucht, daß die Vorführung von solchen Filmen zu einer Trübung des freundschaftlichen deutsch-amerikanischen Verhältnisses führen kann. In vielen Fällen konnte die weitere Vorführung der beanstandeten Filme unterbleiben. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 1555 Dies ist allerdings nicht in allen Fällen gelungen, wobei zu bemerken ist, daß es in den Vereinigten Staaten und Kanada über 1000 rein privatwirtschaftlich organisierte Fernsehsender gibt, die ihren Filmbedarf vielfach noch mit solchen billigen und künstlerisch minderwertigen Streifen decken. Der Regierung der Vereinigten Staaten sind, ebenso wie der Bundesregierung, die negativen Auswirkungen bekannt, die die Vorführung von Kriegspropagandafilmen auf das deutsch-amerikanische Freundschaftsverhältnis hat. Nach amerikanischem Recht gibt es jedoch für amtliche Stellen keine Handhabe, um auf die Programmgestaltung der rein privatwirtschaftlichen, auf der kommerziellen Grundlage des Werbefernsehens arbeitenden Fernsehsender und -gesellschaften Einfluß zu nehmen. Auch jeder Versuch einer indirekten amtlichen Einflußnahme würde von den amerikanischen Fernsehsendern als ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung angesehen werden. Unsere Auslandsvertretungen werden weiterhin bemüht sein, durch geeignete Maßnahmen die Vorführung solcher Filme zu unterbinden. Im übrigen ist die Bundesregierung der Auffassung, daß bei allen Maßnahmen, die eine Einstellung dieser Filmvorführungen zum Ziel haben, mit Behutsamkeit vorgegangen werden muß. Keinesfalls dürfen unsere Bemühungen noch vorhandene Ressentiments gegen Deutschland wiederbeleben. Daß solche Filme vorhanden sind und noch aufgeführt werden, gehört mit zu dem traurigen Erbe, das der Krieg und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft hinterlassen haben. von Brentano
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich eröffne die Aussprache und bitte um Wortmeldungen. — Das Wort hat der Abgeordnete Siemer.


Rede von Dr. J. Hermann Siemer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Mauk von der FDP hat uns den Gesetzentwurf Drucksache 193 kurz begründet und dargelegt, warum die FDP einen Gesetzentwurf einbringt „zur Förderung landwirtschaftlicher Investitionsvorhaben zum Zwecke der Vorbereitung auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft". Sie selber nennt das Gesetz in Klammern kurz „Landwirtschaftliches Investitionsgesetz"; man könnte auch sagen „Landwirtschaftliches Investitionshilfegesetz".
Wäre dieser Gesetzentwurf der FDP fünf Jahre früher gekommen, so wäre er wahrscheinlich auch bei uns nicht nur auf fruchtbaren Boden gefallen, sondern er wäre als solcher etwas Neues gewesen und hätte bestimmt auch in der Landwirtschaft nachhaltigsten Widerhall gefunden. Nachdem aber die letzten fünf Jahre nicht ohne Ergebnis für die Landwirtschaft verstrichen sind, sondern wir einiges für die landwirtschaftliche Entwicklung getan haben — so glauben wir wenigstens —, bin ich skeptisch gegenüber diesem Entwurf. Ich möchte mir deswegen die Frage erlauben: Was will die FDP eigentlich mit diesem Gesetzentwurf?
Wenn man die Anliegen des Entwurfs kurz konkretisiert, so kann man sie in fünf Gruppen zusammenfassen. Zunächst soll der Einsatz öffentlicher Mittel für Investitionen in der Landwirtschaft verstärkt werden. Wenn Sie sich die in dem Text angesprochenen einzelnen Vorhaben ansehen, werden Sie feststellen, daß diese Vorhaben bereits in irgendeinem unserer landwirtschaftlichen Gesetze, z. B. in den Grünen Plänen, enthalten sind. Insofern ist also Ihr Wollen, meine Herren von der FDP, nichts Neues, sondern durch die Gesetzgebung schon längst vorweggenommen.
Öffentliche Mittel für Investitionen! Nun, wenn man Mittel ausgeben will, müssen diese Mittel zuerst bewilligt sein. Ich vermisse deshalb in dem Gesetzentwurf der FDP zunächst den Vorschlag, woher sie die zusätzlichen Mittel nehmen will. Offenbar sollen die Mittel, die bisher schon in den Grünen Plänen vorgesehen sind — wir haben vorhin gehört: 1,2 bis 1,5 Milliarden —, erhöht werden. Anscheinend halten Sie diese Mittel nicht für ausreichend, sonst wäre der Sinn des Entwurfs gar nicht zu verstehen.
Zweitens wünscht die FDP die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Landwirtschaft, und zwar gleich in einer Höhe von 5 Milliarden. Natürlich ist eine Bürgschaft ein Mittel, um Kredit zu bekommen. Wir dürfen daran erinnern, daß der im Ersten und — wenn ich nicht irre — Vierten Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen durch den Bund eingeräumte Bürgschaftsplafond bisher nie ausgeschöpft worden ist. Ich vermag deshalb wirklich nicht zu verstehen, was Sie mit einer zusätzlichen Bürgschaftsübernahme für die Landwirtschaft in Höhe von 5 Milliarden D-Mark noch erreichen wollen.
Dart ich Sie im übrigen an folgendes erinnern. Wenn Sie als Landwirt die Dinge in der Kreditwirtschaft kennen, wissen Sie genau, daß in der Landwirtschaft mit Bürgschaften selten etwas zu machen ist. Der Landwirt arbeitet mit Grund und Boden und hat insofern eine bestimmte Basis, auf der er Kredit bekommen könnte. Es geht also im gewöhnlichen Leben bei der Erlangung von Krediten nicht darum, Bürgschaften zu stellen, sondern gewöhnlich handelt es sich darum, daß die kreditmäßigen Voraussetzungen für den Kreditsuchenden in der Landwirtschaft nicht gegeben sind. Hier, Herr Kollege Mauk, wäre meines Erachtens das Messer anzusetzen, wenn wir den mittleren und kleineren Landwirten helfen wollen.

(Abg. Mauk: Es steht Ihnen frei, Verbesserungsvorschläge zu machen! — Ich kritisiere zur Zeit nur Ihren Entwurf und behalte mir selbstverständlich vor, im Ausschuß, in dem wir zu diesen Fragen Stellung nehmen werden, auch gewisse Vorschläge zu machen. Ich möchte drittens zu den Vorschlägen, die in dem Gesetzentwurf konkret gemacht werden, nämlich zu den Prämien für Investitionssparen, ebenfalls kritisierend darauf verweisen, daß das Bundeskabinett, wie Sie wissen, vor kurzem das allgemeine Sparprämiengesetz verabschiedet hat. Wir könnten also, ohne ein neues Gesetz zu machen, eine Regelung für die Landwirtschaft einfach hier anhängen. Ich bin der Meinung, daß man darüber hinaus, um Ihr Anliegen zu berücksichtigen, entsprechend dem Vorschlag des Deutschen Bauernverbandes eine Ausnahmeregelung für Landwirte in die Sparprämiengesetzgebung einbauen könnte. Sie wissen, daß der Vorschlag des Deutschen Bauernverbandes dahin geht, daß die Landwirte ohne Verlust der Sparprämien das Kapital bereits im vierten Jahr in Anspruch nehmen können, wenn sie es für Investitionen im Betrieb verwenden wollen, das heißt also, wenn sie konkret sagen, daß sie das ersparte Geld für ganz bestimmte Zwecke verwenden. Auch nach Ihrem Vorschlag soll das aufgesparte und mit Sparprämien bedachte Geld für ganz bestimmte Investitionen verwendet werden. Man könnte ferner noch prüfen, ob nicht der Landwirtschaft das steuerbegünstigte Bausparen auch für Betriebsgebäude ermöglicht werden könnte. Aber auch hierfür bedürfte es einer Ergänzung des Einkommensteuergesetzes sowie einer entsprechenden Berücksichtigung im Sparprämiengesetz. Viertens, Herr Kollege Mauk, wollen Sie mit Ihrem Gesetzentwurf eine besondere Förderung von Forschung und Normung erreichen. Wir haben ohnehin ein besonderes Forschungs-Förderungsprogramm. Das gilt selbstverständlich in gleicher Weise wie für andere Zweige auch für die Landwirtschaft. Ich bin also der Meinung, daß es dafür einer gesetzlichen Verankerung durch Ihren Entwurf nicht mehr bedarf. Ein Letztes, was in Ihrem Gesetzentwurf besonders wichtig ist und was Sie anscheinend auch für sehr wertvoll halten, ist die Frage, ob die Bundes1542 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 7, Mai 1958 Dr. Siemer regierung, ähnlich wie sie es im Wohnungsbaugesetz vorgeschlagen hatte, ermächtigt werden soll, Kapitalsammelstellen zu verpflichten, einen bestimmten Teil der zu langfristigen Anlagen vorgesehenen Mittel der Landwirtschaft zukommen zu lassen. Sie sprechen davon im § 4 Ihres Gesetzentwurfs. Zweifellos hat diese Vorschrift eine ganz konkrete Bedeutung. Ich bin nicht der Meinung, daß wir so einfach darüber hinweggehen dürfen. Auf der anderen Seite kann man dieser Bestimmung, weil sie einen verpflichtenden Charakter für die Bundesregierung hat, einen gewissen Dirigismus nicht absprechen. Ich bin jedoch der Auffassung, wenn die Kreditinstitute verpflichtet werden sollen, bestimmte Kapitalbeträge der Landwirtschaft zur 'Verfügung zu stellen, dann sollte man — ähnlich wie beim Wohnungsbau — die Frage so lösen, daß durch Verhandlungen, also ohne Gesetz, versucht wird, diese Mittel dem landwirtschaftlichen Sektor zufließen zu lassen. In dem Sektor Wohnungsbauwirtschaft ist von der Regierung jedenfalls ein Übereinkommen mit den Kapitalsammelstellen erzielt worden. Soweit ich orientiert bin, hat sich dieses Abkommen auch sehr gut ausgewirkt. Ich bin der Meinung, daß wir im Ausschuß den Ressortminister bitten könnten, mit den Kapitalsammelstellen ein ähnliches Abkommen zu treffen. Bei der heutigen Kapitalmarktsituation bin ich keineswegs ängstlich, daß es ihm nicht gelingen würde, über die bisherigen Kapitalmarktmittel hinaus einen Betrag von 600 bis 800 Millionen DM der Landwirtschaft bereitzustellen. Wir könnten dann die Frage klären, ob für diese Mittel eine Sonderkreditverbilligung gewährt werden soll. Ich will mich kurz fassen. Was die FDP hier vorschlägt, ist praktisch die Schaffung einer dritten Quelle von Investitionsmitteln für die Landwirtschaft. Als erste Quelle haben wir das Landwirtschaftsgesetz, und Sie wissen ja aus den Grünen Berichten und Plänen, in welchem Maße der Landwirtschaft Mittel zur Verfügung gestellt werden konnten. Wir haben außerdem den ordentlichen Haushalt, in dem der Landwirtschaft ganz bestimmte Mittel zur Verfügung stehen. Es frägt sich, ob es richtig ist, in einem dritten Etat der Landwirtschaft Investitionsmittel zu beschaffen; darauf läuft ja praktisch Ihr Gesetzesantrag hinaus. Ich persönlich halte das nicht für das Gegebene. Man sollte, wenn man schon neue Anregungen bringt, die Mittel entweder aus den bisherigen Gesetzen anfordern oder versuchen, die Gesetze, die wir in den letzten Jahren geschaffen haben, so auszubauen, daß die Bedürfnisse, die Sie ansprechen, befriedigt werden können. Schließlich kommt es ja nicht darauf an, ein neues Gesetz mit neuen Wünschen und Forderungen zu bringen; entscheidend ist, wie diese Mittel beschafft werden können. Dieser Meinung bin ich bei allem Wohlwollen, das ich der hohen FDP entgegenbringe, die sich ja in der letzten Zeit besonders landwirtschaftsfreundlich zeigt. Ich freue mich, daß wir bei der FDP diese Einstellung bei ihrer sonstigen Konzeption einer Freihandelspolitik feststellen können, und ich bin sehr dankbar dafür, daß wir nun gemeinsam versuchen können, den Antrag im Landwirtschaftsausschuß, im Finanzausschuß, oder wo sonst die Vorlage landen mag, auszuwerten, d. h. die in dem Antrag der FDP liegenden Anregungen im Rahmen der bereits bestehenden Gesetze zu verwirklichen. Das Wort hat der Abgeordnete Kriedemann. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Während der Begründung des Gesetzentwurfes der FDP hat es aus den Reihen der CDU einige Zwischenrufe gegeben, und die Bemerkung, die ich jetzt machen möchte, muß ich leider auch auf das ausdehnen, was der Kollege Siemer soeben gesagt hat, weil wieder einmal deutlich geworden ist, in welch schwieriger Lage man sich so in einer Regierungspartei befindet. Deren Mitglieder haben im Bundestag wie immer brav nachweisen müssen, daß die Regierung schon alles bestens geordnet habe, und die Opposition ist bei dieser Gelegenheit wieder gebührend in ihre Schranken zu verweisen, weil für sie also nichts mehr übrigbleibe. Zur gleichen Zeit müssen sie doch draußen in den Bauernversammlungen und auf agrarischem Gebiet überhaupt, ich muß sagen, geradezu kollektiv als Opposition in der Koalition auftreten. Als hier die Landwirtschaft als ,,Stiefkind" bezeichnet wurde, da hat es solche Bemerkungen gegeben. Ich möchte mal wissen, wie viele von den Agrarpolitikern in den Reihen der Regierungsparteien dieses Wort vom Stiefkind in den Bauernversammlungen draußen gebrauchen und für mein Gefühl sogar über Gebühr strapazieren. So billig kommt man mit der Geschichte nicht weg. Sie können ja nicht alles das als gegenstandslos bezeichnen, was z. B. im Grünen Plan niedergelegt und in der Debatte zum Grünen Plan auch aus Ihren Reihen bezüglich der Kapitalprobleme in der Landwirtschaft gesagt worden ist. Es ist aber auch nicht so, daß Herr Dr. Siemer recht hat, der sagte: Ja, wenn Sie vor fünf Jahren damit gekommen wären, dann wäre das sicherlich begrüßt worden. Man könnte darauf zurückgeben: Warum haben Sie denn nicht vor fünf Jahren, als Sie auch schon die Verantwortung dafür getragen haben, entsprechende Schritte unternommen, wenn es der FDP damals nicht eingefallen ist? Aber es ist noch viel schlimmer. Als wir vor etwa drei Jahren einen solchen Antrag dem Hause aus der Überzeugung vorgelegt haben, daß zur Bewältigung der der Landwirtschaft jetzt unmittelbar bevorstehenden Strukturprobleme Finanzierungshilfen notwendig sind, da ist unser Versuch, wenigstens zu einer Diskussion über diesen Antrag zu kommen, an Ihrer Mehrheit gescheitert. Also auch an der Zeit liegt es, glaube ich, nicht; es muß wohl irgendwo anders liegen. Ich kann auch nicht gelten lassen, wenn hier gesagt wird: Die Landwirtschaft hat doch sehr viel investiert, und das Problem ist doch eigentlich gelöst. Wir wissen alle miteinander, daß die Spanne, die negative Spanne, wenn Sie so wollen, zwischen Kriedemann den Aufwendungen der Landwirtschaft und ihren Einnahmen nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, daß sie mit so hohen, unwirtschaftlich hohen Kosten investieren mußte. Die Verantwortung dafür tragen natürlich diejenigen, die den Kapitalmarkt vor Augen gehabt haben, aber nicht für Ordnung auf dem Kapitalmarkt gesorgt haben. Verantwortlich sind diejenigen, die auf den Versammlungen draußen im Lande immer sagen, wie man den Schwachen helfen wolle, aber hier eine ganz andere Politik betreiben, weil die Landwirtschaft zwar für die Wahlstimmen, aber nicht für die Wahlgelder interessant ist. Das ist doch so. Sie tun entrüstet; aber wir wissen doch, wie es ist, und Sie müssen nicht böse sein, wenn es einer ausspricht. Wir reden hier in diesem Hause, und wir wissen auch, was draußen geredet wird. Faktisch muß die Landwirtschaft sehr schnell große Aufgaben, Strukturprobleme bewältigen, wenn sie noch rechtzeitig Anschluß gewinnen will. Daß das Geld kostet, steht außer Zweifel. Ich persönlich glaube nicht, daß wir der Lage gerecht werden, wenn wir uns auf das beschränken, was hier zu diesem Gesetzentwurf gesagt worden ist. Denn, Herr Kollege Siemer, Steuerbegünstigung und Sparprämien sind doch Dinge, die für diejenigen Teile der Landwirtschaft interessant sind, die sparen können und die Steuern zahlen, und zwar in einem solchen Maße Steuern zahlen, daß sie von einer Steuerbegünstigung auch etwas haben. Daß das die Minderheit in unserer Landwirtschaft ist, daß das nicht die Bereiche sind, in denen mit Recht von Not und Schwierigkeiten und Gefahren gesprochen werden kann, das wissen Sie selbst. Da sollten Sie also ruhig wenigstens der FDP die Ehre geben, zu sagen: Jawohl, hier ist wirklich ein Problem, das sehr ernsthaft behandelt werden muß, auch auf die Gefahr hin, daß Sie damit zugeben müssen, es handelt sich um ein Problem, das bisher bei Ihrer Agrarpolitik eben zu kurz gekommen ist. Ich möchte noch eine Bemerkung zu der Frage machen, die wir hier immer gern hören: Die Opposition stellt zwar immer Anträge, aber woher sollen die Mittel genommen werden? Es hat neulich auf diese Frage eine, wie mir scheint, sehr überzeugende Antwort von einem Manne gegeben, den Sie wohl auch für berufen und sachverständig halten müssen; es war nämlich der Finanzminister. Er hat neulich darauf aufmerksam gemacht, daß wir für die von Ihnen so geliebte Düngersubvention praktisch 1 Milliarde ausgegeben haben — und das Geld ist weg. Bitte stellen Sie sich einmal vor, wieviel nützliche Dinge wir in der Landwirtschaft hätten machen können, und zwar gerade in den notleidenden Bereichen, da, wo wir um die Existenz eines jeden einzelnen kämpfen müssen angesichts der völlig neuen Situation, mit der sich die Leute auseinandersetzen müssen. Wieviel nützliche Dinge, Dinge, die dastehen würden, hätten wir mit einer Milliarde schaffen können, wenn wir sie für diese Zwecke eingesetzt hätten! Das ist gar keine neue Idee. Wir haben beim ersten Grünen Plan, wir haben beim zweiten Grünen Plan und wir haben beim dritten Grünen Plan darauf aufmerksam gemacht, daß es unserer Überzeugung nach sehr viel gescheiter ist, auf diese Weise Gelder auszugeben, als sie so als kleine Trostpreise, und dann auch noch sehr ungleich über Gerechte und Ungerechte, über Bedürftige und Nichtbedürftige verteilt, auszugeben. Wir haben heute im Ernährungsausschuß auch schon so eine Andeutung gehört, und ich glaube, daß es darüber einige neue Einsichten im Hause des Ernährungsministers gibt. Also Mittel dafür zu beschaffen, Mittel, die dem angepaßt sind, was in der Landwirtschaft an Investitionen dann auch verkraftet werden kann, was verbaut usw. werden kann, das ist auch im Rahmen eines solchen Haushalts kein Problem, wenn man wirklich an die Probleme herangehen will. Ich bin der Ansicht, daß wir im Ausschuß mit diesem Gesetzentwurf sehr viel zu tun haben werden, und ich glaube nicht, daß wir das mit der Bemerkung abtun können, da hätten wir ja wieder einen dritten Etat. Es handelt sich hier gar nicht um einen dritten Etat. Es ist vielleicht ein sehr vordringlicher Etat, den wir dann hier einrichten müssen. Wir werden uns erlauben, auf die Vorstellungen zurückzukommen, die uns zu unserem Antrag vor, wie gesagt, drei Jahren geführt haben. Dabei werden wir auch nicht unterlassen, immer wieder zu unterstreichen, wieviel Kummer der Landwirtschaft erspart geblieben wäre, und vor allen Dingen, wieviel Geld ihr erspart geblieben wäre, wenn wir schon damals an das Problem herangegangen wären. Daß das nicht geschehen ist, liegt, wie gesagt, nicht daran, daß niemand auf die Idee gekommen wäre. Die Idee war zwar da, aber sie kam nicht zum Zuge. Es lag daran, daß darüber nicht einmal ordentlich beraten worden ist und daß das sozusagen unter „Ferner liefen" nachher mit der großen Masse der unerledigten Dinge unterging, obwohl der Antrag keineswegs etwa erst im Zuge des Wahlkampfes eingebracht worden ist. Das zu verantworten, ist Gott sei Dank nicht unsere Angelegenheit. Aber wie Sie damit fertig werden, ist eine andere Frage! Das Wort hat der Abgeordnete Logemann. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf mich im Namen der Fraktion der Deutschen Partei auf eine kurze Stellungnahme zum Landwirtschaftlichen Investitionsgesetz der FDP beschränken. Wir von der Deutschen Partei sind der Auffassung, daß die Landwirtschaft zur Vorbereitung auf den Gemeinsamen Markt sehr Logemann viel Kapital braucht. Wir sind deshalb der Meinung, daß man auch versuchen muß, dieses Kapital zu beschaffen. Sicherlich ist es so, wie Herr Dr. Siemer sagte, daß in diesem Gesetzentwurf der FDP Maßnahmen verlangt werden, die zum Teil auch schon im Grünen Plan eingeleitet worden sind. Aber ich meine, trotz alledem ist es wichtig, die Maßnahmen des Grünen Plans dann doch noch zu verstärken. Ich möchte nun noch kurz auf einige für mich wichtige Einzelheiten des Gesetzentwurfs eingehen, die wir vielleicht im Ausschuß noch besonders beraten müssen. Als erstes verlangt der Gesetzentwurf, daß auch die Gemeinden und die Länder an der Aufbringung von Investitionskapital für die Landwirtschaft beteiligt werden. Hierzu gleich die Frage: Wie soll dieses Problem in finanzschwachen Kreisen, in finanzschwachen Landgemeinden gelöst werden? Diese Frage wird uns sicherlich im Ausschuß beschäftigen. Eine andere Frage betrifft die Bundesbürgschaften. Hier wird zu klären sein, wieweit künftig tatsächlich ein echter Bedarf an Bundesbürgschaften vorhanden ist. Als eine besonders gute Anregung empfinde ich die Anregung des Prämiensparens. Ich glaube, gerade diese Anregung sollte aufgenommen werden. Hier kann man tatsächlich noch neue Kapitalmittel für den Investitionsbedarf der Landwirtschaft erschließen. (Abg. Kriedemann: Entschuldigen Sie eine Zwischenbemerkung! Wir dürfen nur nicht eine Argumentation gebrauchen, die alle unsere übrigen Behauptungen, mit denen wir versuchen, Mittel für die Landwirtschaft flüssig zu machen, widerlegt!)


(Beifall in der Mitte.)