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    551. aufgefordert: 1
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 27. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1958 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Lemmer und Demmelmeier . . . 1515 A Antrag der Fraktion der SPD, die zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Volksbefragung wegen einer atomaren Ausrüstung der Bundeswehr (Drucksache 303) auf die Tagesordnung der 28. Sitzung zu setzen Dr. Mommer (SPD) 1515 B Hoogen (CDU/CSU) 1516 B Fragestunde (Drucksache 356) Frage 1 des Abg. Priebe: Jugendorganisation „Jungsturm", vormilitärische Ausbildung Ritter von Lex, Staatssekretär . . . 1518 A Frage 3 des Abg. Ritzel: Schutz des weißen Storchs Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 1518 B Ritzel (SPD) . 1518 D Frage 4 des Abg. Diel: Ansprüche der Reparations- und Restitutionsgeschädigten Etzel, Bundesminister 1519 B Frage 5 des Abg. Dr. Görden: Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz Etzel, Bundesminister 1519 C Frage 15 des Abg. Ritzel: Ersatz des Schienenverkehrs durch Omnibusse Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1520 A Ritzel (SPD) . 1520 D Frage 6 des Abg. Döring (Düsseldorf): Ausweise für geh- und stehbehinderte Beschädigte Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 1521 B Frage 8 des Abg. Wienand: Zusatzvereinbarung über Sozialversicherung mit den Niederlanden Blank, Bundesminister 1521 D Frage 9 des Abg. Conrad: Einbeziehung des Saarlandes in den Aufgabenbereich des Statistischen Bundesamts Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 1522 B Conrad (SPD) . . . . . . . . . 1522 C Frage 10 des Abg. Meyer (Wanne-Eickel): Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 1522 D Frage 11 des Abg. Rohde: Beirat für die Neuordnung der sozialen Leistungen Blank, Bundesminister 1523 A Rohde (SPD) 1523 B II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 Frage 12 des Abg. Dr. Dittrich: Änderung des § 65 AVAVG Blank, Bundesminister 1523 B Frage 13 des Abg. Dr. Brecht: Aktion „Besser und schöner wohnen" Lücke, Bundesminister 1524 A Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . 1524 B Frage 14 des Abg. Dr. Brecht: Novelle zur Neubaumietenverordnung Lücke, Bundesminister . . . . . . 1524 C Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . . 1525 A Frage 16 des Abg. Dürr: Beherrschung des Schwimmens bei Wehrpflichtigen Strauß, Bundesminister . . . . . 1525 B Dürr (FDP) . . . . . . . . . 1525 B Frage 17 des Abg. Dr. Stammberger: Überhöhte Anwaltsgebühren in Entschädigungsverfahren Etzel, Bundesminister 1525 C Dr. Stammberger (FDP) 1525 D Sammelübersicht 5 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 352) 1526 A Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestags (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 327); Schriftlicher Bericht des Bundestagsvorstandes (Drucksache 359) — Zweite und dritte Beratung — 1526 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (FDP) (Drucksache 165); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 308) — Zweite Beratung — Vehar (CDU/CSU) . . . . . . . 1526 D Dr. Atzenroth (FDP) 1527 B Stenger (SPD) 1528 B Krammig (CDU/CSU) 1528 D Etzel, Bundesminister . . . . . 1530 A Entwurf eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung (Drucksache 39); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Drucksache 340) — Zweite und dritte Beratung — Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 1531 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (AWG) (Drucksache 40); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Drucksache 341) — Zweite und dritte Beratung — Krammig (CDU/CSU) 1531 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksache 36); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 338) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Atzenroth (FDP) 1532 B Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) . 1533 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. 3. 1956 mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung (Drucksache 37) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 339) — Zweite und dritte Beratung —Büttner (SPD) . . . . . . . . . 1534 A Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Zusatzübereinkommen vom 7. 9. 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (Drucksache 115); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 334) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 1535 B Entwurf eines Gesetzes über die Preisstatistik (Drucksache 44); Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 343) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Seume (SPD) 1535 C Entwurf eines Gesetzes über die Anwendung der Listen XXXIII zu den Zollzugeständnislisten des GATT (Anwendungsgesetz) (Drucksache 232); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 297) — Zweite und dritte Beratung — 1537 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen mit der Südafrikanischen Union zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften aus dem Betrieb der Seeschifffahrt und der Luftfahrt (Drucksache 170); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 295) — Zweite und dritte Beratung — 1538 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 III Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. 4. 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168); Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 345) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 1538 B Entwurf eines Gesetzes zur Förderung landwirtschaftlicher Investitionsvorhaben zum Zwecke der Vorbereitung auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (Landwirtschaftliches Investitionsgesetz) (Drucksache 193) — Erste Beratung —Mauk (FDP) 1538 C, 1544 C Dr. Siemer (CDU/CSU) 1541 A Kriedemann (SPD) 1542 C Logemann (DP) . . . . . . . 1543 D Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksache 349) — Erste Beratung — 1544 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 347) — Erste Beratung — 1545 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 1. 3. 1954 über den Zivilprozeß (Drucksache 350) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 1545 A Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. 3. 1954 über den Zivilprozeß (Drucksache 351) — Erste Beratung — . . . . . . 1545 B Entwurf einer Sechzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Überleitung in den Deutschen Zolltarif 1958) (Drucksache 207); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 296) Bäumer (SPD) . . . . . . . . . 1545 B Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung zur Überlassung junger Anteile an andere Bezieher als den Bund, hier: Kapitalbeteiligung des Landes Berlin an der Gewobag (Drucksache 326) 1546 A Nächste Sitzung 1546 C Anlagen 1547 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 1515 27. Sitzung Bonn, den 7. Mai 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 14 Uhr.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 8. 5. Frau Albrecht 31. 5. Bauknecht 10. 5. Dr. Bechert 9. 5. Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 9. 5. Dr. Birrenbach 13. 6. Blachstein 9. 5. Frau Brauksiepe 10. 5. Dr. Bucher 10. 5. Diel (Horressen) 31. 5. Döring (Düsseldorf) 7. 5. Eilers (Oldenburg) 7. 5. Euler 8. 5. Frau Friese-Korn 31. 5. Fritz (Welzheim) 7. 5. Gaßmann 10. 5. Gehring 10. 5. Geiger (München) 7. 5. Frau Geisendörfer 23. 5. Glahn 10. 5. Dr. Greve 7. 5. Günther 10. 5. Hamacher 25. 5. Heinrich 15. 5. Höcherl 10. 5. Höcker 10. 5. Frau Dr. Hubert 17. 5. Jacobs 9. 5. Jahn (Marburg) 8. 5. Kalbitzer 7. 5. Frau Kalinke 7. 5. Frau Kettig 10. 5. Kiesinger 7. 5. Knobloch 7. 5. Dr. Kopf 10. 5. Kühn (Bonn) 7. 5. Kunze 15. 6. Leber 8. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 17. 5. Mellies 23. 5. Mengelkamp 7. 5. Mensing 7. 5. Dr. Meyers (Aachen) 10. 5. Muckermann 9. 5. Müller-Hermann 8. 5. Frau Niggemeyer 31. 5. Dr.-Ing. Philipp 7. 5. Rasner 25. 5. Frau Dr. Rehling 10. 5. Rehs 7. 5. Frau Renger 10. 6. Frau Rudoll 8. 5. Ruland 7. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 7. 5. Schultz 9. 5. Dr. Starke 10. 5. Sträter 31. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht beurlaubt bis einschließlich Struve 1. 6. Dr. Toussaint 7. 5. Unertl 10. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 7. 5. Weimer 31. 5. Dr. Will (Berlin) 10. 5. Wittmann 7. 5. Dr. Zimmer 10. 5. b) Urlaubsanträge Illerhaus 14. 5. Dr. Jaeger 17. 5. Junghans 31. 5. Dr. Leiske 13. 5. Dr. Pferdmenges 31. 5. Rasch 25. 6. Schmücker 14. 5. Frau Wolff (Berlin) 1. 6. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 5. Anlage 2 Drucksache 359 Schriftlicher Bericht des Vorstandes des Deutschen Bundestages über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksache 327). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Götz. Der Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages wurde in der 23. Plenarsitzung am 18. April 1958 nach eingehender Begründung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages dem Vorstand des Bundestages federführend und dem Haushaltsausschuß mitberatend überwiesen. Beide Gremien haben sich die vom Präsidenten des Bundestages in der ersten Lesung gegebene Begründung des Gesetzentwurfs zu eigen gemacht und der Vorlage nach sorgfältiger Beratung der Einzelbestimmungen im Grundsatz zugestimmt. Die beschlossenen Änderungen sind lediglich redaktioneller oder klarstellender Art. Der Vorstand hat im Laufe seiner Beratungen auch die Frage der Errichtung einer Alters- und Hinterbliebenenkasse der Bundestagsabgeordneten geprüft. Ein Antrag von Abgeordneten der SPD-Fraktion, die Regelung der Altersversorgung in das Diätengesetz einzuarbeiten, wurde abgelehnt, da der Vorstand die Frage der Schaffung einer Altersversorgung noch nicht für entscheidungsreif hielt. Im einzelnen ist zu bemerken: Zu § 1 § 1 erhielt durch Umstellung der Absätze 1 bis 4 eine redaktionelle Neufassung. Zu Absatz 1 wurde festgestellt, daß der Begriff „Amtsgehalt" in dem gleichen Sinn wie in § 11 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesministergesetzes vom 17. Juni 1953 (BGBl. I S. 407) verwendet wird. 1548 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 Im Absatz 3 erhielt Satz 2 eine neue Fassung, durch die Beginn und Ende des Rechtsanspruchs auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Bundesbahn und Bundespost klargestellt wurde. Zu §2 Im Absatz 1 wurde Satz 2 gestrichen, da die Abrechnung innerhalb des Haushaltsjahrs als selbstverständlich anzusehen ist. Zu § 4 Der im Absatz 1 angefügte Satz 2 entspricht inhaltlich dem § 7 Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Zu §5 Absatz 2 erhielt eine klarstellende Fassung. Zu §7 Die Änderung des vorletzten Satzes im Absatz 1 berücksichtigt jene Fälle, in denen die Schlafwagenkosten unter Umständen höher sind als die Flugkosten. Absatz 2 wurde gestrichen (siehe Bemerkung zu § 4) . Zu § 9 In der Aussprache über den Absatz 1 wurde festgestellt, daß es sich im Satz 2 lediglich um eine Aufstellung der Personen handelt, die das Sterbegeld erhalten und keineswegs um eine festgelegte Reihenfolge. Dies ergibt sich auch aus Absatz 2 Satz 2. Bonn, den 6. Mai 1958 Dr. Götz Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 52 Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksachen 327, 359) Der Bundestag wolle beschießen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten vom Beginn des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Bundestag erworben wird, für die Dauer der Mitgliedschaft eine Aufwandsentschädigung von monatlich 750 Deutsche Mark. Sie ist im voraus zu zahlen. Während der Wahlperiode ausscheidende Mitglieder erhalten die Aufwandsentschädigung bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Mitglieder, die infolge des Ablaufs der Wahlperiode oder der Auflösung des Bundestages die Mitgliedschaft im Bundestag verlieren und nicht wieder gewählt werden, erhalten darüber hinaus für weitere drei Monate Übergangsgeld in Höhe der Aufwandsentschädigung." 2. § 2 Abs 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten als Ersatz für die Unkosten, die ihnen durch ihre politische Tätigkeit entstehen (Unterhaltung eines Sekretariats, Portokosten, Fahrten im Wahlkreis usw.), einen Pauschalbetrag von monatlich 700 Deutsche Mark." 3. § 3 Abs 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bundestages, des Ältestenrates, des Vorstandes, der Ausschüsse, der Fraktionen, Fraktionsvorstände und Fraktionsausschüsse erhalten die Mitglieder des Bundestages für jeden Tag ihrer Anwesenheit, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 nachgewiesen ist, ein Tagegeld von 30 Deutsche Mark." Bonn, den 7. Mai 1958 Brese Anlage 4 Drucksache 308 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksache 165). Berichterstatter: Abgeordneter Krammig. 1. Zweck des Antrages Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955 (BGBl. I S. 166) änderte in Abschnitt II das Beförderungsteuergesetz vom 29. Juni 1926 (RGBl. I S. 357) in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 1936 (RGBl. I S. 531). Durch Artikel 1 Nr. 8 erhielt § 12 — in der Bekanntmachung der Neufassung des Beförderungsteuergesetzes vom 13. Juni 1955 (BGBl. I S. 366) § 11 — in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b folgende Fassung: „b) in allen anderen Fällen für die Zeit bis 30. September 1956 3 Pfennig je Tonnenkilometer, für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 31. März 1958 4 Pfennig je Tonnenkilometer, für die Zeit ab 1. April 1958 5 Pfennig je Tonnenkilometer." Damit wurde die Beförderungsteuer bei der Güterbeförderung im Kraftfahrzeugverkehr, soweit es sich um anderen als genehmigten Güterfernverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes handelte, d. i. im Werkfernverkehr, gegenüber bisher wesentlich erhöht. Der Antrag der Fraktion der FDP zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes — Drucksache 165 — vom 28. Januar 1958 zielt demnach darauf ab, den im Beförderungsteuergesetz für die Zeit ab 1. April 1958 wirksam werdenden Steuersatz von 5 Pfennig je Tonnenkilometer zu streichen und es bei dem Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 1549 Steuersatz von 4 Pfennig je Tonnenkilometer zu belassen. 2. Gründe für die Festsetzung der Steuersätze Der Entwurf der Bundesregierung, der zum Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955 führte, sah eine beträchtliche Erhöhung der Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr vor. Als Steuersatz waren 5 Pfennig je Tonnenkilometer vorgesehen. In der verkehrspolitischen Auseinandersetzung ist diese Maßnahme als ein verkehrspolitisches Kernstück des Verkehrsfinanzgesetzes bezeichnet worden. Entsprechend dieser Einschätzung hat der Bundesminister für Verkehr bei der 1. Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes vor dem Plenum des Bundestages am 9. Juli 1954 ausgeführt: „Ein Hauptziel der verkehrspolitischen Gesamtkonzeption der Bundesregierung ist die Eindämmung des Werkverkehrs. Solange sich der Werkverkehr, vor allem der Werkfernverkehr, völlig frei entwickeln kann, solange die Abschreibungsvorschriften in der Einkommen- und Körperschaftsteuer sogar für die Firmen einen besonderen Anreiz bieten, eigene Lastkraftwagen zu kaufen und zu betreiben, muß jeder Versuch scheitern, den gewerblichen Verkehrsunternehmungen angemessene Beförderungsentgelte zu sichern und durch Tarife zu einer organischen Aufgabenteilung zwischen den Verkehrsträgern zu gelangen." Diese grundsätzlichen Ausführungen hat der Bundesminister für Verkehr anläßlich der Beratungen in den gemeinsamen Sitzungen der Ausschüsse für Verkehr und für Finanz- und Steuerfragen noch durch ausführliche, ins Detail gehende Darlegungen ergänzt. Die Ausschüsse und schließlich das Plenum des Bundestages schlossen sich nach eingehender Erörterung den Vorschlägen der Bundesregierung an und wichen nur insoweit davon ab, als sie Ausnahmen von der allgemeinen Regel zuließen und den Unternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, eine angemessene Übergangszeit auf den vollen Steuersatz von 5 Pfennig je Tonnenkilometer zubilligten. Mit dem stufenweisen Übergang auf den vollen Steuersatz sollte darüber hinaus Zeit gewonnen werden, um Erfahrungen über die Auswirkung der Erhöhung der Beförderungsteuer beim Werkfernverkehr zu sammeln. 3. Gründe für die Ablehnung des Antrages Der federführende Finanzausschuß hat den Antrag in seiner 4. Sitzung am 12. März 1958 beraten. Die Antragsteller waren in dieser Sitzung nicht vertreten. Sie hatten um Absetzung der Beratung gebeten. Diesem Wunsche wurde jedoch nicht entsprochen. Auch der mitberatende Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen hatte die Beratung des Entwurfs mit Rücksicht auf die soeben erst vom Bundesminister für Verkehr vorgelegte Denkschrift „Der Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen seit Inkrafttreten des Verkehrsfinanzgesetzes 1955" auf den 19. März 1958 vertagt. Der Finanzausschuß trat in einen Meinungsaustausch über die Grundsatzfrage ein. In Übereinstimmung mit der erwähnten Denkschrift ergab sich danach: 1. Die Abnahme des gesamten Werkfernverkehrs von Juni 1955 bis September 1957 hält sich in relativ engen Grenzen. Die Entwicklung zeigt jedoch bei den einzelnen Gewerbebereichen erhebliche Unterschiede; einer starken Zunahme im Gewerbebereich Nahrungs- und Genußmittelindustrie steht ein erheblicher Rückgang beim Baugewerbe gegenüber. Ein Teil dieser Transporte ist den öffentlichen Verkehrsunternehmen, insbesondere mittelständischen Betrieben des gewerblichen Güterfernverkehrs auf der Straße, zugewachsen. 2. Die Ziele des Gesetzgebers sind mit dem Steuersatz von 4 Pfennig je Tonnenkilometer nicht voll erreichbar, vor allem nicht nach der Tarifanhebung vom 1. Februar 1958. Die Gründe für die im Verkehrsfinanzgesetz 1955 vorgesehene Erhöhung des Steuersatzes auf 5 Pfennig je Tonnenkilometer ab 1. April 1958 bestehen demnach verstärkt fort. 3. Die Belastung des Werkfernverkehrs mit der im Verkehrsfinanzgesetz 1955 vorgesehenen Beförderungsteuer kann das allgemeine Preisgefüge in der Wirtschaft nicht empfindlich stören. 4. Die Einschränkung des Werkfernverkehrs hat zu keinen Transportschwierigkeiten geführt. Eisenbahn, gewerblicher Güterkraftverkehr und Binnenschiffahrt haben bisher allen Anforderungen der Wirtschaft entsprechen können. 5. Allenfalls kann die Belassung des Beförderungsteuersatzes von 4 Pfennig je Tonnenkilometer für einige wenige Güter erwogen werden. Im Interesse der Zielsetzung des Verkehrsfinanzgesetzes ist es jedoch vorzuziehen, wenn die seinerzeit beschlossene stufenweise Anhebung auf den vollen Steuersatz voll wirksam wird. Nach Prüfung der Ergebnisse der Denkschrift beschloß der Ausschuß einstimmig, den Gesetzentwurf abzulehnen. 4. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen hat in seiner Sitzung vom 19. März 1958 beschlossen, dem § 1 des Gesetzentwurfs folgende Fassung zu geben: ,§ 1 In § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Beförderungsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366) treten an Stelle der Worte „5 Pfennig je Tonnenkilometer." die Worte: „aa) bei Beförderungen in einem einzelnen Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeug mit einer zulässigen Nutzlast von nicht mehr als 3999 Kilogramm oder in einem Lastzug (Lastkraftwagen oder Zugmaschine mit Anhängern) mit einer zu- 1550 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 lässigen Gesamtnutzlast von nicht mehr als 3999 Kilogramm 4 Pfennig je Tonnenkilometer, bb) im übrigen 5 Pfennig je Tonnenkilometer." ' Der Ausschuß empfahl dem federführenden Finanzausschuß außerdem, die Drucksache 165 erneut zu beraten und dabei den obigen Beschluß zu berücksichtigen. In der 6. Sitzung des federführenden Finanzausschusses am 26. März 1958 wurde die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses bekanntgegeben. Der aus dem Ausschuß heraus gestellte Antrag, die Drucksache 165 erneut zu beraten, wurde nach kurzer Aussprache mit Mehrheit abgelehnt. Bonn, den 28. März 1958 Krammig Berichterstatter Anlage 5 Umdruck 49 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksachen 165, 308) Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt geändert: ,§ 1 Das Beförderungsteuergesetz in der Fassung vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366) wird wie folgt geändert: In § 11 Abs. 1 Nr. 2 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) in allen anderen Fällen für die Zeit bis 30. September 1956 3 Pfennig je Tonnenkilometer, für die Zeit ab 1. Oktober 1956 bis 31. März 1958 4 Pfennig je Tonnenkilometer, für die Zeit ab 1 April 1958 bei Beförderungen durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Nutzlast von weniger als 4000 Kilogramm, vorausgesetzt, daß kein Anhänger mitgeführt wird, 4 Pfennig je Tonnenkilometer, bei allen anderen Beförderungen 5 Pfennig je Tonnenkilometer."' Bonn, den 6. Mai 1958 Dr. Krone und Fraktion Anlage 6 Umdruck 50 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksachen 165, 308) . Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt ergänzt: ,2. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Frischfischen, Krusten- und Weichtieren," ' Die bisherige Änderung des Beförderungsteuergesetzes — Umdruck 49 — erhält die Nummer 1. Bonn, den 25. April 1958 Eisenmann Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 7 Drucksache 340 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (7. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung (Drucksache 39). Berichterstatter: Abgeordneter Krammig Die Drucksache 39 wurde dem Ausschuß für Wiedergutmachung durch einen Beschluß des Bundestages vom 12. Dezember 1957 federführend und dem Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen zur Mitberatung überwiesen. Sie wurde vom federführenden Ausschuß in den Sitzungen vom 27. März und vom 17. April 1958 in zwei Lesungen beraten; vom Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen liegt eine Stellungnahme vom 26. Februar 1958 vor. Die zu dem Gesetzentwurf vorliegenden Eingaben sind im Ausschuß zum Gegenstand der Beratungen gemacht worden. Soweit im Ausschuß die Regierungsvorlage gebilligt worden ist, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs in Drucksache 39 verwiesen. Im übrigen ist zu den einzelnen Vorschriften zu bemerken: Zur Überschrift Im Hinblick auf die anderen Wiedergutmachungsgesetze hat der Ausschuß auch für dieses Gesetz die Überschrift neu gefaßt. Zu § 1 Es ist klarzustellen, daß Nationalverfolgte nicht vom vorliegenden Gesetzentwurf erfaßt werden. Das ergibt sich aus der Formulierung des § 1 (verfolgte Personen) im Vergleich zu § 167 BEG (geschädigte Personen). Zur Begründung zu Absatz 2 in der Regierungsvorlage — Drucksache 39 S. 4 — ist anzumerken, daß diese Vorschrift einen Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigen von einer Wiedergutmachung wie im BWGöD vorsieht; insofern ist die Begründung zu berichtigen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 1551 Zu § 3 Die Änderung in Absatz 1 ist vorgenommen worden, um auch den Geschädigten eine Entschädigung zu gewähren, deren Versorgungsbezüge auf ein Sperrkonto gezahlt worden sind und die diese Ansprüche nicht nach den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften geltend machen können. Im übrigen hat der Ausschuß die Erklärung der Bundesregierung zur Kenntnis genommen, daß in den Verwaltungsvorschriften klargestellt wird, daß der Begriff der Entziehung von Versorgungsbezügen auch die teilweise Entziehung einschließt. In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort „nachweislich" wegen einer etwaigen Beweisnot der Verfolgten gestrichen worden. Zu §4 Absatz 1 Satz 2 betrifft den Grundsatz der Vorteilsanrechnung und entspricht insoweit dem Bundesentschädigungsgesetz. Zu §5 Da die im Regierungsentwurf vorgesehene Antragsfrist des 1. April 1958 durch die Verzögerung bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfs inzwischen überholt ist, wird sie in „30. Juni 1959" geändert. Der Ausschuß geht davon aus, daß die Frist dadurch noch ein Jahr nach der Verabschiedung des Gesetzes offenbleibt. Zu §6 Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um eine Berichtigung. Zu §8 Absatz 2 ist redaktionell geändert worden. Zu§8a Der Ausschuß hielt die Aufnahme einer erbrechtlichen Vorschrift für erforderlich. Bei den Beratungen wurde auf § 15 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland in der bisherigen Fassung verwiesen. Zu § 10 In Abweichung von der Regierungsvorlage hat der Ausschuß in Übereinstimmung mit der Bundesregierung die Saar-Klausel geändert, damit das Gesetz auch im Saarland Geltung erlangt. Bonn, den 18. April 1958 Krammig Berichterstatter Anlage 8 Drucksache 341 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (7. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (AWG) (Drucksache 40). Berichterstatter: Abgeordneter Hamacher Der Gesetzentwurf — Drucksache 40 — ist dem Ausschuß für Wiedergutmachung von der Vollversammlung des Bundestages in der Sitzung am 12. Dezember 1957 federführend und dem Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen mitberatend überwiesen worden. Er wurde vom federführenden Ausschuß in dessen Sitzungen am 27. März und am 17. April 1958 in zwei Lesungen beraten. Der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen legte seine Stellungnahme am 26. Februar 1958 schriftlich dar. Der Ausschuß für Wiedergutmachung hat die zu dem Gesetzentwurf vorliegenden Petitionen erörtert. Die Beratung des Gesetzentwurfs erfolgte zusammen mit dem Entwurf Drucksache 39 (Ausschußbericht siehe Drucksache 340). Zu den vom Ausschuß geänderten Vorschriften des Entwurfs ist das Nachfolgende zu bemerken: Zu Artikel I Zur Überschrift Die Abkürzung des Gesetzes wird in Einklang mit dem Gesetzentwurf Drucksache 340 neu gefaßt. Zu §5 In Absatz 2 hielt der Ausschuß die Vorschrift, daß die in Frage stehenden Heilbehandlungskosten usw. nur bis zum dreifachen Betrage der Kosten erstattet würden, die bei einer Behandlung in der Bundesrepublik entstanden wären, für unbillig. Er war der Meinung, hier müsse einmal berücksichtigt werden, daß diese Kosten im Ausland außerordentlich hoch seien und daß es sich zum anderen bei den Verfolgten nach diesem Gesetz um Kriegsbeschädigte des ersten Weltkriegs handele, die dann aus Verfolgungsgründen ihre Heimat hätten verlassen müssen. Insofern sei ein Vergleich mit Kriegsopfern, die freiwillig ins Ausland gegangen seien, nicht angebracht. Der Begriff der „angemessenen Kosten" in der Neufassung der Vorschrift bezieht sich auf die Verhältnisse des jeweiligen Aufenthaltslandes und entspricht dem § 10 der 2. DVO/BEG. Zu §7 Die Änderung des Absatzes 2 entspricht § 3 der Drucksache 340 und soll ebenfalls den Geschädigten eine Entschädigung sicherstellen, deren Versorgungsbezüge auf ein Sperrkonto eingezahlt worden waren. Zu §8 Der neu eingefügte Absatz 2 enthält das Prinzip der Vorteilsanrechnung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Drucksache 340). Zu §9 Wie in § 5 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 340 war auch in § 9 Abs. 1 die vorgesehene Antrags- 1552 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 frist des 1. April 1958 durch diejenige des 30. Juni 1959 zu ersetzen. Zu 11a Die neu eingefügte Vorschrift entspricht § 8 a der Drucksache 340. Gegenüber der Regierungsvorlage hielt es der Ausschuß für angebracht, die erbrechtliche Vorschrift des § 15 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland zu belassen. Zu Artikel IV Durch diese Vorschrift wird das Gesetz auf das Saarland erstreckt. Soweit im Ausschuß die Regierungsvorlage gebilligt worden ist, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs in Drucksache 40 verwiesen. Bonn, den 18. April 1958 Hamacher Berichterstatter Anlage 9 Drucksache 338 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksache 36). Berichterstatter Abgeordneter Wittrock I. Im allgemeinen Der vorliegende Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ist bereits dem zweiten Deutschen Bundestag als Drucksache 3415 zugeleitet und in dem federführenden Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht sowie dein mitbeteiligten Ausschuß für Sozialpolitik abschließend behandelt worden. Der zweite Deutsche Bundestag hat den Entwurf jedoch nicht mehr verabschiedet. Die Bundesregierung hat nunmehr diesen Entwurf am 30. November 1957 erneut als Drucksache 36 eingebracht. Er wurde in der 6. Sitzung vom 12. Dezember 1957 dem Rechtsausschuß federführend und dem Ausschuß für Sozialpolitik überwiesen. Der Zweck des Gesetzes ist nach Auffassung des Rechtsausschusses darin zu sehen, eine Straffung des Verfahrens vor den Sozialgerichten zu ermöglichen sowie Zweifel, die bei der Auslegung der Vorschriften über die Zulässigkeit der Berufung entstanden sind, zu beseitigen und so die Durchführung von Berufungsverfahren über Streitigkeiten geringerer Bedeutung in dem Maße auszuschließen, wie dies der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes im Jahre 1953 gewollt hat. Der Gesetzentwurf zielt weiter darauf hin, das Berufungs- und Revisionsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Hierauf wird bei den Ausführungen zu § 1 Nr. 12 näher einzugehen sein. Der mitberatende Ausschuß für Sozialpolitik legt besonderen Wert auf den Hinweis, daß die Versicherungsträger und Versorgungsbehörden auch dadurch zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit beitragen sollten, daß sie im Einzelfall sorgfältiger als bisher prüfen, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist. II. Im einzelnen Zu § 1 Im Gegensatz zum Ausschuß für Sozialpolitik hielt es der Rechtsausschuß für geboten, sämtliche bisherigen Gesetzesänderungen anzuführen, um so die eindeutige Feststellbarkeit des jetzt gültigen Gesetzestextes zu sichern. Nr. 01 Die Vorschrift ist auf Anregung des Bundesrates eingefügt worden. Sie beseitigt Zweifel, die sich aus § 94 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ergeben könnten. Abweichend von der Meinung des Ausschusses für Sozialpolitik hielt es der Rechtsausschuß nicht für erforderlich, den Übergang eines Verfahrens auf ein neu errichtetes Sozialgericht besonders zu erwähnen, weil die beschlossene Fassung diesen Fall mit einschließt. Nr. 1 Diese Vorschrift wurde in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses für Sozialpolitik angenommen. Der Ausschuß war der Ansicht, daß die Einfügung der Worte „das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen" als eine Klarstellung für die Praxis anzusehen sei. Nr. 2 und 3 Die Vorschriften wurden in der Fassung der Regierungsvorlage unter Berücksichtigung der Anregungen des Bundesrates angenommen, und zwar Nr. 2 mit großer Mehrheit, Nr. 3 einstimmig. Nr. 4, 5, 6 und 7 Bei der Beratung dieser Vorschriften hat der Ausschuß erwogen, ob er zu der grundsätzlichen Frage der rechtspolitischen Zulässigkeit einer Beschränkung der Berufung Stellung nehmen solle. Der Ausschuß ist nach eingehenden Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, von einer Stellungnahme zu diesem grundsätzlichen Problem abzusehen. Dabei war entscheidend, daß die Änderungen der §§ 145 bis 148 SGG nur der Klarstellung einer seit Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes bestehenden Rechtslage dienen sollen. Der Ausschuß geht hierbei davon aus, daß es der Wille des im ersten Deutschen Bundestag ohne Mitwirkung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht beschlossenen Sozialgerichtsgesetzes ist, Berufungen bei den in den §§ 145 bis 148 SGG näher bezeichneten Rechtsstreitigkeiten auszuschließen. Es kann Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 1553 nicht Aufgabe des Rechtsausschusses sein, anläßlich der Beratungen einer Änderung, welche vornehmlich redaktionellen Charakter hat, eine vom Bundestag getroffene Grundsatzentscheidung zu überprüfen. Dieser Standpunkt des Ausschusses mußte dazu führen, von einer Erweiterung des Katalogs der Streitigkeiten, für die eine Berufung nicht zulässig ist, Abstand zu nehmen. Aus dieser Erwägung hat der Ausschuß § 147 unter Berücksichtigung des Vorschlages des Bundesrates, die Worte ,oder die Anrechnung oder Berücksichtigung von Einkommen" zu streichen, beschlossen und in § 148 Nr. 4 die Worte „oder der Elternrente" gestrichen und hiernach allen Vorschriften zugestimmt. Nr. 8, 9 und 10 Die Vorschriften wurden in der Fassung der Regierungsvorlage einstimmig beschlossen. Lediglich in Nr. 8 wurde das Wort „sonstigen" gestrichen, da es überflüssig erscheint. Entgegen der Ansicht des Ausschusses für Sozialpolitik, die gebührenrechtlichen Auswirkungen einer Gesetzesänderung in dem jeweiligen Änderungsgesetz zu regeln, war der Rechtsausschuß der Meinung, die Vorschrift der Nr. 10 in das Sozialgerichtsgesetz aufzunehmen. Der Ausschuß glaubte, daß eine grundsätzliche Klarstellung der gebührenrechtlichen Rechtslage in diesem Gesetz vorzuziehen sei. Nr. 10 a Durch die Einfügung dieser Vorschrift soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die Senate des Bundessozialgerichts bei Bedarf möglichst in Berlin tagen sollen. Es handelt sich hierbei lediglich um die Klarstellung einer rechtlichen Möglichkeit, deren Normierung mit Rücksicht auf die Berliner Verhältnisse geboten erscheint. Der Ausschuß ist der Meinung, daß sich hieraus keine Folgerungen für die Rechtslage ergeben, die für die übrigen oberen Bundesgerichte besteht. Nr. 11 Diese Vorschrift wurde in der Fassung der Regierungsvorlage einstimmig angenommen. Nr. 12 § 216 Abs. 1 Nr. 1 In Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Sozialpolitik und in Abweichung von der in der 2. Wahlperiode bei der Beratung des Entwurfs vertretenen Ansicht hielt der Rechtsausschuß diese Vorschrift für erforderlich, um so eine weitere Entlastung der Gerichte sicherzustellen. § 216 Abs. 1 Nr. 2 Diese Vorschrift wurde einstimmig unter Streichung des letzten Halbsatzes der Regierungsvorlage beschlossen. Die Streichung der Worte „oder Kosten, Gebühren oder Entschädigungen betreffen" erschien auch deshalb als vertretbar, weil die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Sozialgericht den Hinweis gibt, Entscheidungen ohne die Laienbeisitzer ergehen zu lassen, wenn die Entscheidung nicht die streitige Sache selbst betrifft. § 216 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Diese Bestimmungen wurden durch Mehrheitsbeschluß mit den Änderungen des Ausschusses für Sozialpolitik angenommen. Eine Minderheit des Ausschusses erhob gegen Nr. 3 Buchstaben b und c und Nr. 4 grundsätzliche rechtspoiltische Bedenken. Hierbei waren für die Minderheit zwei wesentliche Gesichtspunkte maßgebend: Es wurde geltend gemacht, daß die Beurteilung der offenbaren Unbegründetheit einer Berufung oder Revision und die Entscheidung über die Frage, ob die Sach- und Rechtslage zweifelsfrei geklärt ist, nicht gleichzeitig zu einer Entscheidung darüber führen dürfe, ob die Landes- oder die Bundessozialrichter von der Mitwirkung an der Beratung ausgeschlossen sind. Es sei für die Berufsrichter eine unzumutbare Belastung, wenn sie bei der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung stets diese Konsequenz vor Augen haben müssen. Weiterhin wurde von der Minderheit des Ausschusses ausgeführt, daß die Entscheidung über ein Rechtsmittel grundsätzlich von dem Gericht in seiner vollen Besetzung zu treffen sei. In aller Regel könnten bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel Erwägungen eines pflichtgemäßen Ermessens nicht außer acht bleiben. Hierbei seien rechtliche Wertungen vorzunehmen, welche nach der Grundauffassung unserer Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit stets bei gleichberechtigter Mitwirkung von Berufs- und Laienrichtern anzustellen seien. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich zwar diesen Überlegungen der Minderheit nicht grundsätzlich verschlossen, war aber der Auffassung, daß die starke Belastung der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für eine zeitlich kurz bemessene Frist die Zurückstellung derartiger Erwägungen gebietet. § 216 Abs. 3. Diese Vorschrift wurde auf Anregung des Bundesrates, der die Bundesregierung und der Ausschuß für Sozialpolitik zugestimmt haben, gestrichen. Zu §2 § 2 Abs. 1 erhält die übliche Berlin-Klausel. In Absatz 2 wurde entsprechend dem Beschluß des Ausschusses für Sozialpolitik die negative Saar-Klausel aufgenommen. Zu §3 Der 1. Juli 1958 als Termin des Inkrafttretens des Gesetzes erschien als vertretbar. Es besteht bis zu diesem Termin für die Gerichte der Sozialgerichts- 1554 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 barkeit ausreichende Gelegenheit, sich auf die Neuregelungen einzustellen. Bonn, den 17. April 1958 Wittrock Berichterstatter Anlage 10 Drucksache 297 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Anwendung der mit den Gesetzen über das Zweite bis Fünfte Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) veröffentlichten Listen XXXIII (Anwendungsgesetz) (Drucksache 232). Berichterstatter: Abgeordneter Diebäcker Der Außenhandelsausschuß hat in seiner Sitzung vom 19. März 1958 die Drucksache 232 behandelt und einstimmig beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 19. März 1958 Diebäcker Berichterstatter Anlage 11 Drucksache 295 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Südafrikanischen Union zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkünften aus dem Betrieb der Seeschiffahrt und der Luftfahrt (Drucksache 170) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Königswarter Das Abkommen mit der Südafrikanischen Union ist durch Notenwechsel vom 9. Mai / 26. August 1955 und vom 17./28. September 1956 geschlossen worden. Es regelt die Besteuerung der Einkünfte aus dem Betrieb der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden werden, daß die Einkünfte aus dem Betrieb der Seeschiffahrt und Luftfahrt von natürlichen Personen nur dort besteuert werden können, wo diese ihren Wohnsitz haben, und von Körperschaften und Personengesellschaften nur dort, wo diese ihre Geschäftsleitung haben. Das Besteuerungsrecht wird also immer nur einem der Vertragsstaaten zugeteilt. Diese Regelung entspricht der von der Bundesrepublik Deutschland in Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarung. Der Finanzausschuß empfiehlt dem Hohen Hause, dem vorgelegten Gesetzentwurf seine Zustimmung zu geben. Bonn, den 12. März 1958 Dr. Königswarter Berichterstatter Anlage 12 Drucksache 296 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf einer Sechzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Überleitung in den Deutschen Zolltarif 1958) (Drucksache 207) Berichterstatter: Abgeordneter Bäumer Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 19. März 1958 mit dem Entwurf einer Sechzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Überleitung in den Deutschen Zolltarif 1958) — Drucksache 207 — befaßt und einstimmig beschlossen, den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf mit den aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Änderungen zur Annahme zu empfehlen. Bonn, den 19. März 1958 Bäumer Berichterstatter Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Auswärtigen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schneider (Bremerhaven) (Fragestunde der 23. Sitzung am 18. April 1958) (Drucksache 325) Frage 32: Ist der Bundesregierung der Leitartikel der deutschsprachigen Zeitung „Abendpost" in Chicago bekannt, der sich mit der Vorführung antideutscher Hetzfilme im amerikanischen Fernsehen befaßt? Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Hauptthema dieser zumeist englischen Propagandafilme in verschiedenen Abwandlungen immer wieder den deutschen Soldaten als Kriegsverbrecher, Massenmörder, Kindertöter, Frauenvergewaltiger, Rauber, Dieb, Verräter oder Saboteur darstellt? Welche Schritte gedenkt die Bundesregierung bei den zuständigen amerikanischen Stellen zu unternehmen, um eine Einstellung dieser Hetzsendungen gegen Deutschland zu erreichen, die geeignet sind, das freundschaftliche deutsch-amerikanische Verhältnis zu trüben und Deutschland den Amerikanern gegenüber in ein falsches Licht zu rücken? Der Leitartikel der deutschsprachigen Zeitung „ABENDPOST" in Chicago vom 5. März d. J., der gegen die Vorführung deutschfeindlicher Filme aus der Kriegszeit im amerikanischen Fernsehen protestiert, ist der Bundesregierung bekannt. Die deutschen Auslandsvertretungen in den Vereinigten Staaten und Kanada haben seit Jahren der Praxis gewisser amerikanischer Fernsehsender, in ihren Spätsendungen derartige Filme zu zeigen, ihre besondere Aufmerksamkeit geschenkt und die verantwortlichen Programmleiter der Sender davon zu überzeugen versucht, daß die Vorführung von solchen Filmen zu einer Trübung des freundschaftlichen deutsch-amerikanischen Verhältnisses führen kann. In vielen Fällen konnte die weitere Vorführung der beanstandeten Filme unterbleiben. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 27. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Mai 1958 1555 Dies ist allerdings nicht in allen Fällen gelungen, wobei zu bemerken ist, daß es in den Vereinigten Staaten und Kanada über 1000 rein privatwirtschaftlich organisierte Fernsehsender gibt, die ihren Filmbedarf vielfach noch mit solchen billigen und künstlerisch minderwertigen Streifen decken. Der Regierung der Vereinigten Staaten sind, ebenso wie der Bundesregierung, die negativen Auswirkungen bekannt, die die Vorführung von Kriegspropagandafilmen auf das deutsch-amerikanische Freundschaftsverhältnis hat. Nach amerikanischem Recht gibt es jedoch für amtliche Stellen keine Handhabe, um auf die Programmgestaltung der rein privatwirtschaftlichen, auf der kommerziellen Grundlage des Werbefernsehens arbeitenden Fernsehsender und -gesellschaften Einfluß zu nehmen. Auch jeder Versuch einer indirekten amtlichen Einflußnahme würde von den amerikanischen Fernsehsendern als ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung angesehen werden. Unsere Auslandsvertretungen werden weiterhin bemüht sein, durch geeignete Maßnahmen die Vorführung solcher Filme zu unterbinden. Im übrigen ist die Bundesregierung der Auffassung, daß bei allen Maßnahmen, die eine Einstellung dieser Filmvorführungen zum Ziel haben, mit Behutsamkeit vorgegangen werden muß. Keinesfalls dürfen unsere Bemühungen noch vorhandene Ressentiments gegen Deutschland wiederbeleben. Daß solche Filme vorhanden sind und noch aufgeführt werden, gehört mit zu dem traurigen Erbe, das der Krieg und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft hinterlassen haben. von Brentano
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich rufe auf Punkt 8 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (Drucksache 115) ;
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (3. Ausschuß) (Drucksache 334).

    (Erste Beratung 8. Sitzung.)

    Berichterstatter ist der Abgeordnete Euler. - Verzichtet das Hans auf Berichterstattung? — Das ist der Fall.
    Ich rufe auf in zweiter Beratung Art. 1, Art. 2,1 Art. 3, Einleitung und Überschrift. Vier einverstanden ist, der möge das Handzeichen geben. — Gegenprobe! — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Ich schließe die zweite Beratung und rufe auf zur
    dritten Beratung.
    Ich rufe auf zur allgemeinen Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich rufe auf Art. 1 bis 3, Einleitung und Überschrift. Wer für das Gesetz als Ganzes ist, der möge sich erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Punkt 9 ist schon erledigt. Punkt 10:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Preisstatistik (Drucksache 44) ;
    Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (16. Ausschuß) (Drucksache 343).

    (Erste Beratung 6. Sitzung.) Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Seume.



Rede von Dr. Franz Seume
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (Plos)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Preisstatistik ist bereits am 14. Mai 1957, also vor fast einem Jahr, dem 2. Deutschen Bundestag als Drucksache 3515 zugeleitet, jedoch nicht mehr in erster Lesung behandelt worden. Die Bundesregierung hat nunmehr diesen Entwurf unverändert am 30. November 1957 als Drucksache 44 erneut beim Bundestag eingebracht. Er wurde in der 6. Sitzung vom 12. Dezember 1957 in erster Lesung dem Wirtschaftsausschuß überwiesen und von diesem eingehend am 12. Februar und am 17. April 1958 beraten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und das Statistische Bundesamt haben alle erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Nach Abschnitt III des am 3. September 1953 vom Bundestag beschlossenen grundlegenden Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind Bundesstatistiken an bestimmte Rechtsvoraussetzungen gebunden. Diese Voraussetzungen müssen für Statistiken des Bundes, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes vom September 1953 zu laufen begonnen haben, — auf Grund entsprechender Beschlüsse des Bundestages vom 8. August 1955 und vom 15. Juli 1957 — bis Mitte September des Jahres 1959 geschaffen werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf - Drucksache 44 — schafft nun die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für die bisher laufenden Preisstatistiken und gleichzeitig für die Einrichtung von drei neuen Preisstatistiken, nämlich erstens eine Statistik in vierteljährlicher Erhebungsperiode für Mieten und Pachten für die Gebrauchsüberlassung von Räumen und Grundstücken, zweitens eine Statistik für Preise von Grundstücken — der mit der Lockerung bestehender Preisbindungen besondere Bedeutung beigemessen wird — und drittens eine Statistik in viertel-



Dr. Seume
jährlicher Erhebungsperiode für die Preise von Bauleistungen und Baunebenleistungen. Wie das Bundeswirtschaftsministerium in der Ausschußberatung mitgeteilt hat, sind mit diesem Gesetzentwurf über die Preisstatistik alle in seinem Geschäftsbereich laufend durchgeführten Bundesstatistiken an die nach dem Gesetz vorn September 1953 vorgeschriebene Rechtsform angepaßt, ausgenommen die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushaltungen, über die noch eine Gesetzesvorlage innerhalb der Mitte September 1959 ablaufenden Übergangsfrist zu erwarten ist. Wie sich aus einer Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes vom November 1957 ergibt, ist auf den übrigen Gebieten der laufenden Bundesstatistik diese Anpassungsgesetzgebung bis auf wenige Ausnahmen abgeschlossen.
Die amtliche Preisstatistik in der Bundesrepublik ist in der Nachkriegszeit in Anlehnung an die frühere Reichsstatistik aus Gründen des öffentlichen Interesses wiederaufgebaut worden, und zwar als ein System statistischer Erhebungen, mit denen die Preise für Güter und Dienstleistungen der verschiedenen Wirtschaftsbereiche auf den einzelnen Stufen des volkswirtschaftlichen Güterkreislaufs erfaßt und beobachtet werden. Dabei werden die Preise für die einzelnen Waren- und Dienstleistungsarten nicht bei allen Unternehmen und Betrieben, bei denen sich Marktpreise bilden, erfaßt, sondern nur bei einer für die jeweilige Branche typischen repräsentativen Auswahl von Betrieben sowie von Waren und Dienstleistungen. In der Öffentlichkeit stark beachtete Preisindexberechnungen des Statistischen Bundesamtes sind, um aus einer größeren Anzahl nur einige wenige zu nennen, der Index der landwirtschaftlichen Erzeugerpreise, der Index der industriellen Erzeugerpreise, der Index der Preise für Einfuhrgüter, der Index der Einzelhandelspreise, der Mietpreisindex und der Preisindex der Lebenshaltung. Die Verfügbarkeit solcher und anderer Indizes ist besonders für Berechnungen im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung unerläßlich, wobei die Aufstellung volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eine dem Statistischen Bundesamt vom Gesetzgeber im Statistischen Gesetz vom September 1953 ausdrücklich zugewiesene Aufgabe ist.
Aufbau und Inhalt des vorgelegten Gesetzentwurfs sind klar und entsprechen den Vorschriften des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom September 1953. § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs — Drucksache 44 — ordnet die Preisstatistik als Bundesstatistik an. § 2 beschreibt das Erhebungsprogramm dieser Preisstatistik. In den §§ 3 bis 7 werden die Preisstatistiken in den einzelnen Sachbereichen hinsichtlich der zu erfassenden Tatbestände und des Kreises der Auskunftspflichtigen im einzelnen geregelt. § 8 regelt die Periodizität der Preisstatistik, die im allgemeinen einen monatlichen Turnus vorsieht. § 9 enthält Sondervorschriften über ein zentrales Durchführungsverfahren bei der Statistik auf dem Gebiete der Preise für Verkehrsleistungen. Die §§ 10 und 11 enthalten die übliche Berlin-Klausel und die Schlußvorschrift.
Die in den §§ 3 bis 7 festgelegte Auskunftspflicht ist im § 10 des Gesetzes vom September 1953 grundlegend geregelt. Der Wirtschaftsausschuß hat sich mit der Frage befaßt, ob die amtlichen Preisstatistiken auch auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden könnten. Er hat diese Frage klar verneint und festgestellt, daß gerade bei der Preisstatistik auch schon bisher nach den alten Rechtsgrundlagen eine Auskunftsverpflichtung bestanden hat.
Der Bundesrat war der Meinung, daß der vorliegende Gesetzentwurf zustimmungsbedürftig sei, weil er in § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden gemäß Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes regele. Der Wirtschaftsausschuß hat sich nach eingehender Beratung der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen, daß es sich bei der Mitwirkung der Landesbehörden nicht um eine Regelung des Verwaltungsverfahrens, sondern um die in § 10 des Gesetzes vom September 1953 bereits gesetzlich geregelte Auskunftspflicht handelt. Der Ausschuß hält somit eine Zustimmungsbedürftigkeit für nicht gegeben.
Auch für die im § 8 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen, mit denen die Bundesregierung erforderlichenfalls von den grundsätzlich vorgeschriebenen monatlichen Erhebungszeiträumen abweichen kann, sieht der Wirtschaftsausschuß — mit einer Stimmenthaltung — im Gegensatz zur Auffassung des Bundesrats keine Zustimmungsbedürftigkeit. Der mit diesen Rechtsverordnungen der Bundesregierung verfolgte Zweck einer schnellen Anpassung der Preisstatistik an Preisbewegungen gerade bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durch den Übergang z. B. auf eine kürzere Periodizität würde sich aus zeitlichen Gründen nicht verwirklichen lassen, wenn die erforderlichen Rechtsverordnungen erst noch der Zustimmung des Bundesrats bedürften. Die Auffassung des Wirtschaftsausschusses und der Bundesregierung ist im übrigen durch Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes gedeckt.
Der Bundesrat hatte weiter den Wunsch, abweichend von den im § 8 Abs. 1 des Gesetzentwurfs vorgesehenen monatlichen Erhebungen insbesondere die Einkaufspreise für landwirtschaftliche Betriebsmittel, die Preise für wichtige Baustoffe und Bauleistungen, die Mieten für Wohnungen sowie die Preise für Handwerkerleistungen in nicht kürzeren als vierteljährlichen Abständen zu erheben. Der Wirtschaftsausschuß konnte einer derart gesetzlich verankerten Festlegung längerer Erhebungszeiträume nicht folgen, weil dann im Falle von Preisbewegungen notwendig werdende kürzere Erhebungszeiträume erst auf Grund zeitraubender Gesetzesänderungen möglich sein würden.
Schließlich wünschte der Bundesrat, bei der neu einzuführenden Statistik für Grundstückspreise die im § 7 Abs. 2 des vorgelegten Gesetzes verankerte Auskunftspflicht der Grundbuchämter mit Rücksicht auf ihre außerordentlich starke Geschäftsbelastung zu streichen. Eine derart ersatzlose Streichung jedoch würde gegen die Vorschriften des § 7 des Gesetzes vom September 1953 verstoßen, wonach der Kreis der Befragten festgelegt sein muß. Der Wirtschaftsausschuß lehnte auch einen Kompromißvorschlag der Bundesregierung wegen zusätzlicher Komplizierung des Verfahrens ab und beschloß — bei einer Stimmenthaltung — vorzuschlagen, den



Dr. Seume
§ 7 in der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage beizubehalten, zumal da das Statistische Bundesamt die Grundbuchämter mit wichtigen Vorarbeiten unterstützt.
Im übrigen findet sich in der Stellungnahme des Bundesrats — Drucksache 44, Anlage 2, Seite 6, rechte Spalte unter II — eine „Entschließung", in der die Bundesregierung aufgefordert wird, mehrere Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft mit dem Inkrafttreten des vorgelegten Gesetzes aufzuheben. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat hierzu mitgeteilt, daß diese Erlasse, soweit sie sich auf preisstatistische Berichterstattung beziehen, inzwischen im Januar dieses Jahres aufgehoben worden sind.
Die Bundesregierung hat in der Ausschußberatung darauf hingewiesen, daß nach der vorliegenden Fassung des § 5 Abs. 2 die Frachtbelastungen in Fällen der Einfuhr von Gütern auf fremdländischen Transportmitteln nicht erfaßt werden können, weil eine Auskunftspflicht derjenigen, die in solchen Fällen Verkehrsleistungen in Anspruch nehmen, nicht statuiert ist. Die Bundesregierung hat deshalb den Wunsch geäußert, zur Festlegung einer entsprechenden Auskunftspflicht den § 5 Abs. 2 in der gemäß Drucksache 343 unter Ziffer 1 vorgelegten Form zu ändern. Der Wirtschaftsausschuß hat die Gründe anerkannt und dementsprechend beschlossen. Er legt diese Änderung dem Bundestag mit der Drucksache 343 zur Beschlußfassung vor.
Der Ausschuß hatte sich außerdem mit den Einwänden des Verbandes der Reeder vom 4. Januar dieses Jahres auseinanderzusetzen, der u. a. offenbar eine Ausweitung der gegenwärtig vorn Bundesministerium für Verkehr geführten Statistik der Seefrachtraten durch das Statistische Bundesamt befürchtet. Aus den mündlichen und schriftlichen Auskünften der Bundesregierung ergibt sich außer dem dringenden öffentlichen Interesse an einer solchen Statistik, daß sie auch künftig beim Bundesministerium für Verkehr und nicht beim Statistischen Bundesamt geführt werden wird und daß nicht beabsichtigt ist, ihren Umfang auszudehnen. Die Befragung bleibt wie bisher auf eine kleine Anzahl von Reedern beschränkt, wobei im Wirtschaftsausschuß darüber Übereinstimmung bestand, daß die Zahl der befragten Reedereien im Interesse des Aussagewertes der Statistik variabel bleiben muß.
Der Wirtschaftsausschuß hat schließlich die Aufnahme einer Saarklausel für notwendig gehalten. Hierbei war zu berücksichtigen, daß die Saarregierung statistische Erhebungen auf der Grundlage des mit der Drucksache 44 vorgelegten Gesetzentwurfes auf dem Wege des Erlasses durchzuführen beabsichtigt, auch ohne daß das grundlegende Gesetz vom September 1953 vorerst auf das Saarland erstreckt ist. Dieses Verfahren soll unter keinen Umständen beeinträchtigt werden. Aus diesem Grunde legt der Ausschuß dem Bundestag in der Drucksache 343 unter Ziffer 2 in einem neuen § 10a eine Saarklausel zur Beschlußfassung vor, die folgenden Wortlaut hat:
Dieses Gesetz gilt im Saarland von dem Zeitpunkt an, an dem das Gesetz über die Statistik
für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1314) im Saarland in Kraft tritt.
Ein weiterer, dem Bundestag mit der Drucksache 343 unter Ziffer 3 vom Wirtschaftsausschuß vorgelegter Antrag befaßt sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und schlägt vor, den § 11 des Regierungsentwurfs so zu fassen, daß dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt.
Im übrigen beantragt der Wirtschaftsausschuß, dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Preisstatistik — Drucksache 44 — unverändert nach der Vorlage zuzustimmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Wir treten in die zweite Beratung ein. Ich rufe auf §§ 1,-2,-3,-4,-5,-6,-7,-8,
    — 9, — 10, — 10 a, — 11, — Einleitung und Überschrift. - Wer diesen Bestimmungen zustimmen will, möge das Handzeichen geben. — Gegenprobe! — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Wer dem Gesetz im ganzen zustimmen will, möge sich erheben. — Gegenprobe! — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Ich rufe Punkt 11 auf:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anwendung der mit den Gesetzen über das Zweite bis Fünfte Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) veröffentlichten Listen XXXIII (Anwendungsgesetz) (Drucksache 232) ;
    Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) (Drucksache 297).

    (Erste Beratung 16. Sitzung.) Berichterstatter ist der Abgeordnete Diebäcker.


    (Abg. Diebäcker: Ich verweise auf den Schriftlichen Bericht!)

    — Es ist ein Schriftlicher Bericht vorgelegt. Verzichtet das Haus auf mündliche Berichterstattung?
    — Kein Widerspruch; das Haus verzichtet.
    Dann treten wir in die zweite Beratung ein. Ich rufe auf §§ 1, — 2, — 3, — 4, — Einleitung und Überschrift. — Wer mit diesen Bestimmungen einverstanden ist, möge das Handzeichen geben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Wer dem Gesetz im ganzen zustimmen will, möge sich erheben, — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.



    Vizepräsident Dr. Schmid Ich rufe auf Punkt 12:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Südafrikanischen Union zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkünften aus dem Betrieb der Seeschiffahrt und der Luftfahrt (Drucksache 170) ;
    Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) (Drucksache 295).

    (Erste Beratung 13. Sitzung.)

    Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr. Königswarter.

    (Abg. Dr. Königswarter: Ich verweise auf meinen Schriftlichen Bericht!)

    — Sie verweisen auf Ihren Schriftlichen Bericht. — Verzichtet das Haus auf Entgegennahme des mündlichen Berichts? — Das ist der Fall.
    Wir treten in die zweite Beratung ein. Ich rufe auf Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift.
    — Wer diesen Bestimmungen zustimmen will, der möge das Handzeichen geben. — Gegenprobe! — Keine Gegenstimme; ich stelle einstimmige Annahme fest. Ich schließe die zweite Beratung.
    Wir treten ein in die
    dritte Beratung.
    Wortmeldungen liegen nicht vor. Wer dem Gesetz
    im ganzen zustimmen will, der möge sich erheben.
    — Gegenprobe! — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Punkt 13:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168);
    Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) (Drucksache 345).

    (Erste Beratung 13. Sitzung.)

    Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Dr. Schwarzhaupt. — Sie verweisen auf den Schriftlichen Bericht. — Das Haus ist einverstanden? — Kein Widerspruch.
    Dann treten wir in die zweite Beratung ein. Ich rufe auf Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer diesen Bestimmungen zustimmen will, der möge ein Handzeichen geben. — Gegenprobe! — Keine Gegenstimme; einstimmig angenommen. Ich schließe die zweite Beratung.
    Ich rufe auf zur
    dritten Beratung.
    Wortmeldungen liegen nicht vor. Wer dem Gesetz
    im ganzen zustimmen will, der möge sich erheben.
    — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme lest.
    Ich rufe auf Punkt 14:
    Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung landwirtschaftlicher Investitionsvorhaben zum Zwecke der Vorbereitung auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (Landwirtschaftliches Investitionsgesetz)


    (Drucksache 193).

    Zur Begründung hat das Wort der Abgeordnete Mauk.