Rede von
Gerhard
Jahn
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf zunächst mit Punkt 8, Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Professor Rauhut, Würzburg, beginnen. Am 1. Dezember 1956 hat in Obernburg eine Versammlung der Internationale der Kriegsdienstverweigerer stattgefunden, in der Professor Rauhut angeblich eine Reihe von Bewertungen des Bundestags vorgenommen hat, die dazu geführt haben, daß ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In diesem Ermittlungsverfahren wurde dann über den Herrn Bundesminister der Justiz der Antrag gestellt, der Bundestag möge die Ermächtigung zum Strafverfahren erteilen.
Der Immunitätsausschuß hat sich eingehend mit dieser Frage befaßt, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, daß die gefallenen Äußerungen nicht den Tatbestand einer verleumderischen Beleidigung erfüllen und deshalb nach den Grundsätzen der Arbeit im Immunitätsausschuß insoweit die Ermächtigung nicht gegeben werden sollte. Er folgt damit im übrigen dem gleichen Verhalten des Herrn Bundeskanzlers und des Herrn Bundespräsidenten, die ebenfalls Gegenstand der Kritik des Versammlungsredners gewesen sind.
Auf dieser selben Versammlung ist auch der jetzige Abgeordnete Vogt anwesend gewesen. Er ist offenbar in der allgemein hitzigen Atmosphäre nicht recht zu Wort gekommen und hat dann anschließend in einem Leserbrief an eine Zeitung ebenfalls einige Worte harter Kritik an den Versammlungsredner gefunden. Dieserhalb ist dann von dem Bevollmächtigten des Professors Rauhut ein Privatklageverfahren eingeleitet worden und in diesem
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 26. Sitzung, Bonn, Freitag, den 25. April 1958 1511
Jahn
Privatklageverfahren jetzt der Antrag auf Aufhebung der Immunität gestellt worden.
Der Ausschuß ist auch hier nach sehr langer, sorgfältiger Prüfung — wir haben noch die Strafakten beigezogen — zu dem Ergebnis gekommen, daß auch das, was der jetzige Kollege Vogt gesagt hat, nach den Grundsätzen des Immunitätsausschusses nicht ausreicht, um als verleumderische Beleidigung die Aufhebung der Immunität zu rechtfertigen.
Es wird deshalb beantragt, dem Antrag auf Aufhebung der Immunität nicht zu entsprechen.