Anlagen zum Stenographischen Bericht
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
a) Beurlaubungen
Frau Albrecht 15. 3.
Altmaier 14. 3.
Dr. Atzenroth 12. 3.
Bazille 18. 3.
Dr. Becker (Hersfeld) 15. 3.
Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 12. 3.
Dr. Birrenbach 15. 3.
Blachstein 29. 3.
Dr. Deist 12. 3.
Döhring (Düsseldorf) 12. 3.
Dr. Dollinger 14. 3.
Frau Eilers (Bielefeld) 15. 3.
Enk 14. 3.
Euler 12. 3.
Felder 31. 3.
Frehsee 12. 3.
Frau Friese-Korn 31. 5.
Funk 14. 3.
Dr. Furler 12. 3.
Geiger (Aalen) 14. 3.
Frau Geisendörfer 14. 3.
Gockeln 12. 3.
Gottesleben 14. 3.
Hellenbrock 24. 3.
Frau Herklotz 12. 3.
Hesemann 14. 3.
Hilbert 14. 3.
Dr. Höck 31. 3.
Höcker 15. 3.
Höfler 14. 3.
Frau Dr. Hubert 15. 3.
Huth 12. 3.
Jacobi 12. 3.
Jacobs 12. 3.
Jahn (Stuttgart) 12. 3.
Jürgensen 31. 3.
Keuning 12. 3.
Kinat 12. 3.
Frau Kipp-Kaule 15. 3.
Köhler 14. 3.
Dr. Königswarter 12. 3.
Kraus 12. 3.
Krug 12. 3.
Kühltau 14. 3.
Kühn (Köln) 13. 3.
Kunze 15. 5.
Leber 13. 3.
Dr. Löhr 12. 3.
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 4.
Mellies 25. 4.
Dr. Meyers (Aachen) 12. 3.
Frau Niggemeyer 14. 3.
Dr. Oesterle 12. 3.
Oetzel 15. 3.
Paul 30. 4.
Frau Rudoll 15. 3.
Dr. Schneider (Saarbrücken) 12. 3.
Seidl (Dorfen) 14. 3.
Stahl 12. 3.
Stenger 15. 3.
Vogt 12. 4.
Weimer 12. 3.
Weinkamm 14. 3.
Dr. Wilhelmi 14. 3.
Frau Wolff (Berlin) 14. 3.
Dr. Wolff (Denzlingen) 14. 3.
b) Urlaubsanträge
Dr. Baade 21. 3.
Bading 20. 3.
Conrad 18. 4.
Dr. Dittrich 19. 3.
Heiland 31. 3.
Lenz (Trossingen) 29. 3.
Dr. Lindenberg 29. 3.
Logemann 20. 3.
Pelster 1. 4.
Schneider (Hamburg) 31. 3.
Storm (Meischenstorf) 20. 3.
Frau Strobel 20. 3.
Unertl 20. 3.
Wehking 20. 3.
Wehr 31. 3.
Anlage 2 Drucksache 206
Schriftlicher Bericht
des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 1. Dezember 1956 zur Änderung des Internationalen Zuckerabkommens (Drucksache 43)
Berichterstatter: Abgeordneter Richarts
Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 12. Februar 1958 mit dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 1. Dezember 1956 zur Änderung des Internationalen Zuckerabkommens - Drucksache 43 - befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und mit Mehrheit dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bonn, den 13. Februar 1958
Richarts
Berichterstatter
Anlage 3 Drucksache 204
Schriftlicher Bericht
des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 31. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zollbehandlung von Müllergaze (Drucksache 45)
Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Strobel
Der Außenhandelsausschuß hat die Drucksache 45 behandelt und einstimmig beschlossen, dem Plenum
754 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1958
des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen.
Bonn, den 13. Februar 1958
Frau Strobel
Berichterstatterin
Anlage 4 Drucksache 205
Schriftlicher Bericht
des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 29. Juni 1957 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 (Drucksache 114)
Berichterstatter: Abg. Glüsing (Dithmarschen)
Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung am 12. Februar 1958 mit dem Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 29. Juni 1958 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 — Drucksache 114 — befaßt und einstimmig beschlossen, den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf mit der aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Ergänzung in Artikel 2 zur Annahme zu empfehlen.
Bonn, den 13. Februar 1958
Glüsing (Dithmarschen)
Berichterstatter
Anlage 5 Drucksache 218
Schriftlicher Bericht
des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 15. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen, über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt und über die Bestimmung von Gemeinschafts-
und Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr über die deutsch-belgische Grenze (Drucksache 49)
Berichterstatter: Abgeordneter Krammig
Der federführende Finanzausschuß beriet in seiner 2. Sitzung am 12. Februar 1958 den Ratifikationsgesetzentwurf und stimmte ihm nach Anhörung der Begründung des Regierungsvertreters einstimmig
zu. Auf die Begründung zum Abkommen und zum Zustimmungsgesetzentwurf — Drucksache 49 S. 14 — wird Bezug genommen.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 des Abkommens — Drucksache 49 S. 2 — vorgeschlagen, zu prüfen, „ob die Niederschrift, die als Anlage zur Begründung des Abkommens beigefügt ist, durch Erwähnung in Artikel 1 des Ratifikationsgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren mit einbezogen werden kann. Eine solche Einbeziehung wäre wegen der zu Artikel 10 des Abkommens getroffenen Feststellung, daß das Asylrecht von dem Abkommen nicht berührt wird, von besonderer Bedeutung im Hinblick auf Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG". Dazu erklärte der Regierungsvertreter vor dem Ausschuß, daß die Einbeziehung nach Prüfung durch die Bundesregierung nicht erforderlich sei.
Der mitberatende Ausschuß für Inneres, der den Entwurf in seiner 3. Sitzung am 22. Januar 1958 behandelt hat, billigte einstimmig den Ratifikationsgesetzentwurf.
Bonn, den 14. Februar 1958
Krammig
Berichterstatter
Anlage 6 Umdruck 27
Entschließungsantrag der Fraktion der FDP
zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 15. Mai 1956 -zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen, über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt und über die Bestimmung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr über die deutsch-belgische Grenze (Drucksachen 49, 218).
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden bei der Durchführung des Vertrages vor der Errichtung von nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen sowie von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen die örtlich zuständigen Handelskammern zu hören.
Bonn, den 11. März 1958
Rademacher
Ramms
Dr. Mende und Fraktion
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1958 755
Anlage 7 Drucksache 256
Schriftlicher Bericht
des Auschusses für Verteidigung (5. Ausschuß) über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes (Drucksache 53).
Berichterstatter: Abgeordneter Schmidt (Hamburg)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 7. Sitzung vom 16. Januar 1958 den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes — Drucksache 53 — dem Ausschuß für Verteidigung federführend und dem Haushaltsausschuß zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuß für Verteidigung hat sich in zwei Sitzungen, der Haushaltsausschuß in einer Sitzung mit dem Gesetz befaßt. Der Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen wird den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch den nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht:
I. Allgemeines
Am 23. Juli 1955 unterzeichnete der Bundespräsident das „Gesetz über den Personalgutachterausschuß für die Streitkräfte (Personalgutachterausschuß-Gesetz", das am 25. Juli 1955 im Bundesgesetzblatt (I S. 451) verkündet wurde und am 26. Juli 1955 in Kraft trat. Das Gesetz war die Rechtsgrundlage für die Berufung eines unabhängigen Ausschusses von 30 bis 40 Mitgliedern, dem die Aufgabe erteilt wurde (§ 1),
1. Soldaten, die für die Einstellung mit dem Dienstgrad vom Obersten an aufwärts vorgesehen sind, auf ihre persönliche Eignung zu prüfen,
2. Richtlinien vorzuschlagen, nach denen die persönliche Eignung der übrigen Soldaten geprüft wird.
Die Einstellung eines der unter 1. genannten Soldaten sollte davon abhängen, ob der Ausschuß die persönliche Eignung dieses Bewerbers bejaht.
In haushaltsrechtlicher Hinsicht sind die Mitglieder des Personalgutachterausschusses den Abgeordneten des Bundestages gleichgestellt. Diese Regelung fand ihren Niederschlag ursprünglich lediglich im Haushaltsgesetz, wurde jedoch späterhin noch im „Gesetz zur Ergänzung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes" vom 6. November 1956 (BGBl. I S. 843) rückwirkend niedergelegt, indem dem § 3 des Personalgutachterausschuß-Gesetzes ein Absatz 5 folgenden Wortlauts angefügt wurde:
„ (5) Die Mitglieder des Personalgutachterausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung und Tagegelder in derselben Höhe, wie sie den Mitgliedern des Deutschen Bundestages gewährt werden."
Die den Mitgliedern des Personalgutachterausschusses zustehende Vergütung setzt sich somit aus der festen monatlichen Aufwandsentschädigung und darüber hinaus aus den Tagegeldern zusammen, die sich nach der Zahl der Sitzungen errechnen.
Das Personalgutachterausschuß-Gesetz sieht eine ausdrückliche Befristung des Auftrags für den Personalgutachterausschuß nicht vor. Aus der Aufgabe des Personalgutachterausschusses, Soldaten bestimmter Dienstgrade zu prüfen, die „für die Einstellung . . . . vorgesehen sind", ergibt sich indessen, daß der Ausschuß nur solange existieren soll, als die fraglichen Einstellungen bei der Bundeswehr und somit die vorausgehende Prüfung der Bewerber durch den Personalgutachterausschuß in Betracht kommen. Insoweit hat beim damaligen Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit, der das Personalgutachterausschuß-Gesetz federführend beraten hat, Einigkeit bestanden (siehe Bericht des Abg. Schmidt [Hamburg] — 2. Deutscher Bundestag, Protokoll der 99. Sitzung vom 15. Juli 1955 S. 5530).
Der Personalgutachterausschuß hat seine hauptsächliche Tätigkeit inzwischen beendet und über seine bisherige Tätigkeit einen zusammenfassenden Bericht erstattet, der in der Drucksache 109 vorliegt. Der Bericht wurde erstattet, „nachdem das Bundesverteidigungsministerium erklärt hat, daß es dem Personalgutachterausschuß weitere Bewerbungsfälle nicht vorlegen wird" (Schlußbetrachtung Seite 16 des vorgenannten Berichtes).
Die Antragsteller nahmen diesen Bericht zum Anlaß, den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes, dem sie bereits bei seiner Verabschiedung ihre Zustimmung versagt hatten, einzubringen. Sie sind der Auffassung, daß der Ausschuß keine weiteren Aufgaben mehr zu erfüllen hat. Insbesondere sind sie_ der Ansicht, daß eine nachträgliche Überprüfung bereits eingestellter Bewerber auf Grund nachträglich geschaffener Bestimmungen über die Handhabung der Einstellungsrichtlinien nicht stattfinden darf. Demgegenüber besteht die Auffassung des Personalgutachterausschusses, daß er als Institution noch in Anspruch genommen werden könnte, da ein ehemaliger Oberst und Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz gegen seine durch das negative Urteil des Personalgutachterausschusses bedingte Ablehnung Verwaltungsklage erhoben hat.
Diese gegensätzlichen Argumente sowie Meinungsverschiedenheiten über die durch das Personalgutachterausschuß-Gesetz geschaffene Rechtsnatur des Ausschusses konnten des weiteren unerörtert bleiben, da die Bundesregierung keine verbindliche Erklärung darüber abgeben konnte, daß im weiteren Verlauf der Aufstellungsphase endgültig keine weitere Einstellung von Obersten usw. mehr vorgenommen und damit jede weitere Überprüfung entfallen würde. Eine solche Erklärung war schon deswegen nicht möglich, weil es z. B. nicht auszuschließen ist, daß den Bundesminister für Verteidigung aus dem Ressort des Bundesministers des Innern noch während der Aufstellungsphase der Bundeswehr, die unbestrittenermaßen noch einige Jahre läuft, Wiedergutmachungsbescheide errei-
756 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1958
chen, welche die mögliche Einstellung bestimmter Bewerber erheischen. Alle Fraktionen mit Ausnahme der Antragsteller waren sich daher einig, daß der Personalgutachterausschuß mindestens solange weiterbestehen soll, bis eine eindeutige Klärung möglich ist, daß nunmehr eine weitere Einstellung von Obersten und Generalen keinesfalls mehr in Betracht kommt. Dabei waren sich die Fraktionen darüber im klaren, daß die Arbeit des Ausschusses im wesentlichen abgeschlossen ist und die praktische Weiterarbeit nur noch in äußerst beschränktem Rahmen in Betracht kommen wird. Der Personalgutachterausschuß soll aber aufrechterhalten werden, damit er im etwaigen Bedarfsfalle zusammentreten kann.
Die Fraktionen waren — wiederum mit Ausnahme der Antragsteller — einhellig der Ansicht, daß eine andere Regelung hinsichtlich der Vergütung für die Mitglieder des Personalgutachterausschusses getroffen werden müsse als bisher. Ein Antrag der Abg. Dr. Jaeger und Merten, demzufolge die monatliche feste Aufwandsentschädigung entfällt und dafür ein erhöhtes Sitzungsgeld für etwaige Sitzungen vorzusehen ist nebst einer Reisekostenvergütung der für Bundesbeamte geltenden Höchststufe, fand daher die Billigung der überwiegenden Mehrheit des Verteidigungsausschusses sowie diejenige des mitberatenden Haushaltsausschusses.
In diesem Zusammenhang darf bemerkt werden, daß die technischen Arbeiten für den Personalgutachterausschuß bereits jetzt vom Bundespräsidialamt wahrgenommen werden, das Büro und Personal zur Verfügung stellt.
Einer Anregung von seiten des Personalgutachterausschusses folgend, hat der Verteidigungsausschuß in Übereinstimmung mit dem Haushaltsausschuß einer erheblichen Beschränkung der im Personalgutachterausschuß - Gesetz vorgesehenen Mindestzahl von 30 Mitgliedern zugestimmt. Ein diesbezüglicher Antrag wurde vom Abgeordneten Dr. Seffrin gestellt. Dem Antrag liegt der Gedanke zugrunde, daß es nicht sinnvoll sei, — aus welchem Grunde immer — ausscheidende Mitglieder des Ausschusses in diesem Stadium der auslaufenden Ausschußarbeit durch die Berufung neuer Mitglieder zu ersetzen. Auf der anderen Seite ist eine gewisse nicht zu niedrig liegende Mindestzahl von Mitgliedern aufrechtzuerhalten, um die gestellte Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können.
Schließlich konnte die Überschrift des Gesetzentwurfs der Antragsteller, der auf die Aufhebung des Personalgutachterausschusses hinzielte, nicht aufrechterhalten werden. Der federführende Verteidigungsausschuß und der mitberatende Haushaltsausschuß haben, ohne die Antragsteller, einer Änderung der Überschrift zugestimmt, aus der ersichtlich ist, daß es sich lediglich um eine Änderung, nicht aber um eine Aufhebung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes handelt.
In der Schlußabstimmung hat der Ausschuß für Verteidigung dem Gesetzentwurf mit den erwähnten Änderungen gegen die Stimme der Antragsteller zugestimmt.
II. Die einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1
Die Formulierung entspricht dem Wortlaut des von den Abg. Dr. Jaeger und Merten eingebrachten Antrages, der in der Nr. 1 durch einen Antrag des Abgeordneten Dr. Seffrin ergänzt wurde. Die Mindestzahl von zehn Ausschußmitgliedern wurde für notwendig, aber auch für ausreichend gehalten, um noch eine reibungslose und der Intention des Gesetzes entsprechende Arbeit zu gewährleisten. Der Vorschlag für diese Zahl ging vom Vorsitzenden des Personalgutachterausschusses aus. Der Ausschuß für Verteidigung hat dem Vorschlag zugestimmt, der mitberatende Haushaltsausschuß hat sich dem angeschlossen.
Nr. 2 sieht eine Aufwandsentschädigung von 70 DM für jeden Sitzungstag vor. Die Erhöhung wurde für angemessen erachtet, nachdem die feste, monatliche Aufwandsentschädigung entfällt. Der Ausschuß hält diesen Satz auch im Hinblick auf das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften- vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861) für gerechtfertigt, das eine analoge Regelung enthält. Der Haushaltsausschuß hat auch diesem Vorschlag zugestimmt, nachdem er festgestellt hatte, daß „die Höhe dieser Einschätzung sich aus der Summe der Monatspauschale und der Tagegelder, dividiert durch die Monatstage, ergeben hat" (Kurzprotokoll der 7. Sitzung des Haushaltsausschusses vom 26. Februar 1958, S. 12).
Bezüglich der Reisekosten sah der Beschluß des Verteidigungsausschusses vor, daß die Mitglieder des Personalgutachterausschusses die höchste Stufe entsprechend den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen in Anspruch nehmen können sollen. Zu diesem Punkt hielt es der Haushaltsausschuß indessen für geboten, sicherzustellen, daß nur die reinen Fahrkosten ersetzt werden. Er schlug eine Ergänzung der vom Verteidigungsausschuß vorgesehenen Formulierung dahingehend vor, daß auf die bestehenden „Grundsätze über die Reisekostenabfindung der Mitglieder von Ausschüssen usw. bei den obersten Bundesbehörden" Bezug genommen wird. Der Verteidigungsausschuß hat der entsprechenden Formulierung, wie sie nunmehr in § 1 Nr. 2 erscheint, zugestimmt.
Zu Artikel 2
Entfällt.
Zu Artikel 3
Als Tag des Inkrafttretens des Gesetzes wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen der Beginn des Haushaltsjahres gewählt.
Bonn, den 27. Februar 1958
Schmidt (Hamburg)
Berichterstatter
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1958 757
Anlage 8
Schriftliche Begründung
der SPD-Fraktion zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Drucksache 192).
Die Wohnungsnot ist noch sehr groß. „Bei allen Überlegungen ist also davon auszugehen, daß in den kommenden 6 Jahren etwa 3 Millionen Wohnungen notwendig sind. Bei dieser Zahl handelt es sich, was besonders betont werden muß, um eine Mindestziffer." Das sagt Bundesminister Lücke.
Über eine halbe Million Haushaltungen leben noch in Notunterkünften. Es sind leistungsschwache Bevölkerungskreise, es sind die Ärmsten.
Wenn der soziale Wohnungsbau Vorrang behalten soll, wenn intensiv weitergebaut werden soll, wenn der Familienheimbau gesichert sein soll, wenn der Wohnungsbau für Flüchtlinge und Aussiedler verstärkt betrieben werden soll, wenn, wie Bundesminister Lücke sagt, „die allgemeine Wohnungsnot beseitigt und zugleich weite Kreise des Volkes mit dem Grund und Boden verbunden werden" sollen, dann dürfen die öffentlichen Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus nicht sofort gekürzt werden.
Die 700 Mio DM Bundesmittel für den
sozialen Wohnungsbau sind schon um
70 Mio DM = 10 % gekürzt.
630 Mio DM stehen im Haushalt.
mindestens 175 Mio DM Davon gehen
ab für Prämien. Der
Bund gibt von sich aus für Prämien nach dem Wohnungsbausparprämiengesetz nur 100 Mio DM. Was darüber hinaus gezahlt werden muß, wird den Förderungsmitteln entnommen, die den Ländern zugewiesen werden.
Es bleiben 455 Mio DM.
Davon sind abzusetzen
gemäß § 67 Abs. 3
II. WBGes. für die
Freimachung fremdbelegter landwirtschaftlicher Werkswohnungen
50 Mio DM.
Der Rest von 405 Mio DM ist aber auch weiterhin in Gefahr.
Erstens gehen ja nach dem vorgesehenen Kürzungsplan weiterhin jährlich 70 Mio DM ab. Zweitens steigen die Prämien auf die Sparleistungen nach dem
Wohnungsbausparprämiengesetz von Jahr zu Jahr. Damit wird aber auch der Betrag jährlich größer, der über die 100 Mio DM, die der Bund gibt, hinausgeht und der aus den Länderanteilen an Förderungsmitteln bezahlt werden muß.
Die jährlichen Kürzungen und die steigenden Beträge für die Prämien zehren die
für die Förderung des
sozialen Wohnungsbaues verbleibenden
Mittel zu schnell auf.
Bei den Bewilligungsstellen liegen noch rund 85 000 unerledigte zuteilungsfähige Anträge auf öffentliche Mittel zum Bau von Familienheimen — ohne Berücksichtigung von Einliegerwohnungen. Zwei Drittel davon sind Antragsteller mit geringem Einkommen, Kinderreiche und Schwerkriegsbeschädigte. Sie sollen laut Gesetz in erster Linie berücksichtigt werden.
Daneben gibt es die noch riesengroße allgemeine Wohnungsnot in den Ländern, in den Stadt- und Landkreisen. Dort werden vordringlich Mietwohnungen benötigt. Ein Bericht des Landrates des Landkreises Sonthofen bringt dafür eindrucksvolle Zahlen. Danach gab es dort am 31. Oktober 1957 insgesamt 1966 Wohnungssuchende. In den größeren Gemeinden steigt die Zahl ständig an, insbesondere die der kinderreichen Familien mit geringem Einkommen. In den 5 größten Gemeinden des Landkreises, nämlich in Oberstdorf, Sonthofen, Hindelang, Immenstadt und Oberstaufen wurde zum 1. Oktober 1957 eine amtliche Ermittlung über die Wohnungssituation angestellt. Das Ergebnis ist folgendes:
Dringlichkeitsstufe
1. Zahl der Wohnungssuchenden
I II III
insgesamt 1461, davon 403 546 512
2. Familienstand
der Wohnungssuchenden (WS)
a) alleinstehend (Einpersonenhaushalt) 14 55 86
b) Zweipersonenhaushalt 85 139 148
c) Dreipersonenhaushalt 130 156 110
d) Vierpersonenhaushalt 86 121 90
e) Fünfpersonenhaushalt 51 41 56
f) Sechspersonenhaushalt 23 23 17
g) Haushalte mit mehr als 6 Personen 14 11 5
3. Einkommensverhältnisse des WS
(Familieneinkom. brutto monatlich)
a) bis DM 200,- 87 48 43
b) 200,- bis 300,- DM 113 102 80
c) 300,- bis 400,- DM 100 177 152
d) 400,- bis 500,- DM 80 131 138
e) 500,- bis 600,- DM 19 62 47
f) 600,- bis 750,- DM 3 24 39
g) über 750,- DM 1 2 13
4. LAG-Berechtigte der WS 140 167 99
5. WS, die in der Lage sind, die 19 26 37
Eigenmittel für ein Eigenheim
aufzubringen
6. WS, die eine Mietwohnung benötigen 382 519 470
WS, die Wohnung im eigenen Haus möchten 2 1 5
7. Zumutbare Mietpreise für die
gemeldeten WS
a) DM 1,20 pro qm u. Monat (Mindestmiet. f. Minderbemitt.) 257 227 147
b) DM 1,35 pro qm u. Monat 84 155 178
c) DM 1,50 pro qm u. Monat 44 114 100
d) DM 1,50 bis 1,80 pro qm u. Monat 1 38 48
e) über 1,80 DM pro qm u. Monat - - 9
f) WS, die vorstehende Mietpreise nicht bezahlen können 2 2 2
8. Katastrophen- und Elendsfälle 149 - -
9. Heiratswillige, die wegen des 92 29 40
Fehlens einer Wohnung nicht heiraten können
Besondere Beachtung verdienen bei vorstehenden Zahlen folgende Tatsachen:
a) Von den 1461 Wohnungssuchenden haben nur 16 ein Familieneinkommen von monatlich brutto DM 750,-. Das Familieneinkommen der Mehrzahl der Wohnungssuchenden liegt zwischen DM 300,- bis DM 500,-. Der Großteil der Wohnungssuchenden gehört somit zum Kreis der Familien mit geringem Einkommen.
b) Die Zahl der wohnungssuchenden LAG-Berechtigten beträgt in allen drei Dringlichkeitsstufen 406 von insgesamt 1461 Wohnungssuchenden, so daß festgestellt werden darf, daß die Zahl der einheimischen Wohnungssuchenden weit überwiegt.
c) Von 1461 Wohnungssuchenden sind nur 82 in der Lage, die Eigenmittel für ein Familienheim aufzubringen. 1371 Wohnungssuchende, davon allein 382 in Dringlichkeitsstufe I benötigen eine Mietwohnung zu tragbarem Mietpreis. Auf Ziffer 7 wird besonders hingewiesen.
d) 149 Wohnungsfälle - alle in Dringlichkeitsstufe I - müssen als Katastrophen- und Elendsfälle bezeichnet werden.
Nach einer Aufstellung des Landratsamtes Sonthofen vom 9. Januar 1958 wurden seit 1949 im Landkreis Sonthofen folgende öffentlich geförderte Wohnungsbaumaßnahmen durchgeführt:
Normalprogramme Sondermaßnahmen
Jahr Eigenheime Mietwohnungen Eigenheime Mietwohnungen
Zahl der Darlehnssumme Zahl der Darlehnssumme Zahl der Darlehnssumme Zahl der Darlehnssumme
WE DM WE DM WE DM WE DM
1949 5 14 700,- 142 406 000,- - - - -
1950 - - 175 536 000,- - - 48 170 000,-
1951 9 43 950,- 132 593 100,- - - 15 70 000,-
1952 6 31 000,- 105 585 000,- - - - -
1953 13 65 400,- 150 779 900,- - - 51 332 600,-
1954 27 163 500,- 205 1 031 000,- - - 31 230 000,-
1955 40 192 500,- 33 192 000,- - - 90 484 000,-
1956 15 79 000,- 94 520 000,- - - 14 133 000,-
1957 37 347 600,- - - - - - -
Summe: 152 937 650,- 1 036 4 643 000,- - - 249 1 419 600,-
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1958 759
Während in den Jahren von 1949 bis einschließlich 1956 im Landkreis Sonthofen alljährlich eine mehr oder weniger große Anzahl von Wohnungen mittels öffentlicher Förderung den Wohnungsbehörden zur Belegung zur Verfügung gestellt werden konnte, ist dies im Baujahr 1957 erstmals seit der Währungsreform nicht mehr möglich gewesen. Das würde an sich noch nichts besagen, wenn durch den Familienheimbau eine entsprechende Entlastung zu verzeichnen wäre, bzw. durch einen entsprechend umfangreichen Familienheimbau Altwohnungsbestand zur Wiederbelegung frei gemacht würde. Das ist aber nicht der Fall und wird auch nicht der Fall werden, selbst wenn der Familienheimbau in einem verstärkten Umfange weiterbetrieben werden sollte.
Die Aufstellung des Landratsamtes Sonthofen vom 9. 1. 1958 beleuchtet schlagartig, daß die öffentliche Förderung des Wohnungsbaues nach dem 2. Wohnungsbaugesetz in keiner Weise mehr echte Wohnungsnot beseitigt, sondern ausschließlich eine eigentumsfördernde Maßnahme darstellt. Es sei nicht verschwiegen, daß für den Landkreis Sonthofen öffentliche Mittel in Höhe von ca. 330 000,— DM für die Auflösung von Baracken und zur Freimachung zweckentfremdeten Beherbergungsraumes für insgesamt 44 Wohnungen zur Bewilligung in Aussicht gestellt sind. Aber auch hier handelt es sich um Sondermaßnahmen, die keinen Wohnraum frei machen und die Zahl der Wohnungssuchenden kaum verringern werden, da die mit diesen Sondermaßnahmen zur Erledigung kommenden Wohnungsfälle nur in geringem Umfang in den Vormerklisten der Wohnungsbehörden aufgenommen sind.
Ein ganz krasser Fall, der die Fragwürdigkeit des 2. Wohnungsbaugesetzes besonders deutlich macht, sei hier aufgegriffen: Seit fast 11/2 Jahren bemüht sich die Stadt Immenstadt in Zusammenarbeit mit der Wohnungsbaugesellschaft öffentliche Baudarlehen zur Erstellung von 24 Mietwohnungen für minderbemittelte kinderreiche Familien zu bekommen. Die erststellige Finanzierung war durch die LVA Schwaben sichergestellt. Die Stadt Immenstadt und der Bauträger waren bereit, 25 % der Baukosten als Eigenkapital zinslos zur Verfügung zu stellen. Der Antrag wurde der Regierung zur Bewilligung fünfmal vorgelegt und auch, nachdem nur Mittel für 12 Wohnungen beantragt wurden, von der obersten Baubehörde wegen der Bestimmungen des 2. Wohnungsbaugesetzes immer wieder abgelehnt.
Zusammenfassend darf festgestellt werden, daß nach der bisherigen Handhabung des 2. Wohnungsbaugesetzes keine Möglichkeit vorhanden ist, Wohnungsnotstände zu beseitigen, und daß die Wohnungsnot bei künftiger gleicher Handhabung des Gesetzes nicht abnehmen, sondern zunehmen wird. Selbst wenn Altwohnungsbestand im Privathausbesitz frei wird, ist es kaum möglich, kinderreiche und minderbemittelte Familien unterzubringen, da der Privathausbesitzer entsprechend seiner Auswahlmöglichkeit nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz kinderlosen und gut situierten Familien immer den Vorzug gibt.
Aus diesen Tatsachen folgt:
1. Das 2. Wohnungsbaugesetz mit seinen festgelegten starren Rangstufen und seinem Perfektionismus ist zu früh erlassen und ist zu einseitig auf den Familienheimbau ausgerichtet. Ein Rahmengesetz des Bundes, das den Ländern und Bewilligungsstellen echte Möglichkeiten zur Bekämpfung der Wohnungsnot belassen hätte, wäre zweifellos richtiger gewesen.
2. Allein die Frage der Baulandbeschaffung wird es auf die Dauer in vielen Gebieten, so auch im Landkreis Sonthofen, nicht erlauben, den öffentlich geförderten Wohnungsbau allein in Form des Familienheimbaues zu betreiben.
3. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der wohnungsmäßig noch nicht versorgten Familien (Arbeiterfamilien mit Kindern und nur einem Verdienst, junge Ehepaare und Heiratswillige) sind in der Regel nicht so, daß deren Wohnungsnot auch nur einigermaßen durch eigentumsfördernde Maßnahmen allein behoben werden könnte.
4. Da es offensichtlich zur Behebung der Wohnungsnot minderbemittelter und kinderreicher Familien ohne die Weiterführung des öffentlich geförderten Mietwohnungsbau nicht geht, müßte daher Sorge getragen werden, daß alljährlich in einem vertretbaren und notwendigen Ausmaße auch der Bau von Mietwohnungen mit öffentlichen Baudarlehen gefördert wird. Das ist aber nur möglich, wenn der Bau von Mietwohnungen für Wohnungssuchende mit geringem Einkommen gleiche Rangstufe mit dem Familienheimbau für den gleichen Personenkreis erhält.
Wenn die Zielsetzung in § 1 des 2. Wohnungsbaugesetzes — die Wohnungsnot, namentlich auch der Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen, zu beseitigen — erreicht werden soll, so sollte auf keinen Fall mehr so einseitig verfahren werden, wie dies im Jahre 1957 der Fall war. Die Unruhe und Unzufriedenheit unter der wohnungssuchenden Bevölkerung, die sich kein Familienheim leisten können, ist groß; die Schwierigkeiten bei den Wohnungsbehörden und den Wohnungsausschüssen in den Gemeinden sind noch größer.
Es soll die Aufgabe aller Verantwortlichen sein, den Wohnungsbau wieder ins rechte Gleis zu bringen. Das ist möglich, wenn man die Mittel im Sinne der Zielsetzung von § 1 Wohnungsbaugesetz verwendet und sie nicht ausschließlich für den Familienheimbau verwendet. Der goldene Mittelweg hat sich immer noch als der richtige erwiesen. Die nahezu völlige Ausschaltung der unteren Verwaltungsbehörden, nämlich der Landkreise, hat sich beim sozialen Wohnungsbau als äußerst unglücklich erwiesen.
Soweit der Bericht des Landrates des Landkreises Sonthofen vom Januar 1958.
760 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1958
Der Landkreistag von Nordrhein-Westfalen hat in seiner Denkschrift vom 30. 11. 1957 gesagt, es sei ernsthaft zu prüfen, ob zur Beseitigung des erwiesenen aufgestauten Mittelbedarfs für Eigenheime ein besonderes Schwerpunktprogramm aufzustellen ist.
Daneben werden mehr Förderungsmittel bei Verteilung der Landesmittel gefordert.
Wir schlagen gemäß Ziffer 1 unseres Antrags, Drucksache 192, vor, daß die 700 Mio DM bis einschließlich 1961 im Bundeshaushalt ungekürzt zur Verfügung stehen. Die Kürzung um 70 Mio DM je Rechnungsjahr soll erst ab 1962 beginnen.
Unter Ziffer 2 unseres Antrags schlagen wir die Anhebung der Einkommensgrenzen für Wohnungssuchende mit geringem Einkommen vor. Anläßlich der Sozialreform wurde die Obergrenze bereits gesenkt. Als Wohnungssuchende mit geringem Einkommen sollen diejenigen gelten, deren Jahreseinkommen
a) bei Alleinstehenden 3600,— DM,
b) bei Familien mit zwei Familienmitgliedern den Betrag von 4800,— DM, zuzüglich 1700,- DM für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen nicht übersteigt.
Der Absatz unter Ziffer 3 unseres Antrags ermächtigt den Bundesminister für Wohnungsbau, für die Länder Berlin, Hamburg und Bremen sowie für die Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern Abweichungen von den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 zuzulassen.
Es handelt sich um eine unter Umständen notwendige und zweckmäßige Auflockerung der Rangvorschriften des Gesetzes. Das soll auch gelten für Siedlungsgebiete mehrerer Gemeinden, die in Verbindung mit Industrie-Anlagen dicht besiedelt sind und zusammen mehr als 100 000 Einwohner umfassen.
Anlage 9 Drucksache 209
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP (Drucksache 24) betr. Ernteschäden in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bayern
Berichterstatter: Abgeordneter Diekmann
Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat sich in seinen Sitzungen am 12. Dezember 1957 und 16. Januar 1958 mit dem Antrag Drucksache 24 befaßt und hat dabei durch Erklärungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kenntnis genommen, daß die „Richtlinien zur Feststellung und Abwicklung der Witterungsschäden an der Getreideernte 1957" im Dezember 1957 erlassen worden sind und die Bundesregierung einen Betrag von 10,4 Millionen DM zur Verfügung stellen wird. Die gleiche Summe wird von den Ländern aufgebracht werden. Von den
vom Bund zur Verfügung zu stellenden Mitteln sollen 1,4 Millionen DM aus Einsparungen des zur Zeit laufenden Haushalts kommen, während 9 Millionen DM im kommenden Haushalt beantragt werden müssen.
Nach Maßgabe der oben angeführten Richtlinien können Unterstützungen gewährt werden, wenn Witterungsschäden an der Getreideernte 1957 (einschließlich 01- und Hülsenfrüchte)
a) durch die Unmöglichkeit, die aufstehende Ernte zu bergen, z. B. wegen Überflutung der Felder, oder
b) durch Auswuchs und Feuchtigkeit
entstanden sind. Die Schäden müssen aber so groß sein, daß die Existenz des Betriebsinhabers gefährdet ist.
Für die geschädigten Betriebsinhaber können Unterstützungen in folgender Form gewährt werden:
a) Verlängerung der Zinsverbilligung für Ernteschadensdarlehen 1954 und Hochwasserschadensdarlehen 1956 aus dem freien Kapitalmarkt bis zum 31. Dezember 1962 unter Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes von 2,5 v. H. für den Darlehnsnehmer;
b) Verlängerung der Laufzeit der Ernteschadensdarlehen 1954 und der Hochwasserschadensdarlehen 1956 aus öffentlichen Mitteln unter Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes von 2,5 v. H. für den Darlehnsnehmer, und zwar durch Aussetzen der 1957 und gegebenenfalls auch 1958 fälligen Tilgungsrate, jedoch nicht über den 31. Dezember 1962 hinaus;
c) Zinsverbilligung von neuen Bankdarlehen vom Tage der Auszahlung, jedoch frühestens ab 1. November 1957, bis zum 31. Dezember 1962 auf 2,5 v. H. für den Darlehnsnehmer;
d) niedrig verzinsliche Darlehen aus öffentlichen Mitteln. Die Laufzeit beträgt längstens fünf Jahre. Die Darlehen sind ab 1. Januar 1959 mit 2,5 v. H. zu verzinsen und in vier gleichen Raten bis spätestens 31. Dezember 1962 zu tilgen.
Da die „Richtlinien zur Feststellung und Abwicklung der Witterungsschäden an der Getreideernte 1957" bereits erlassen sind und die Aktion zur Zeit läuft, schlägt der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dem Hohen Hause vor, den Antrag — Drucksache 24 — für erledigt zu erklären.
Bonn, den 22. Januar 1958
Diekmann
Berichterstatter
Anlage 10 Drucksache 239
Schriftlicher Bericht
des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über
den Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung über
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1958 761
Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 108)
Berichterstatter: Abgeordneter Diekmann
Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 12. Februar 1958 mit dem Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Drucksache 108 — befaßt und einstimmig beschlossen, den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf mit der aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Druckfehlerberichtigung in § 4 zur Annahme zu empfehlen.
Bonn, den 25. Februar 1958
Diekmann
Berichterstatter
Anlage 11 Umdruck 28
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Zweites Änderungsgesetz AnVNG) (Drucksachen 203, 242)
Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 Abs. 2 wird gestrichen.
Bonn, den 12. März 1958
Dr. Krone und Fraktion
Ollenhauer und Fraktion
Dr. Mende und Fraktion
Schneider (Bremerhaven) und Fraktion