Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Abgeordneter! Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig mit Ausnahme des Teils, der auf die Veräußerung des Grund und Bodens entfällt. Das gilt auch für Veräußerungsgewinne im Zuge eines Aussiedlungsverfahrens, wenn ein Landwirt sein Gehöft aus der Dorflage in die Feldmark verlegt.
Nach § 131 der Abgabenordnung können aber im Einzelfall Steuern ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung unbillig wäre. Es können auch Richtlinien für bestimmte Gruppen von gleichgelagerten Fällen aufgestellt werden. Ob in jedem Aussiedlungsfall die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eine unbillige Härte bedeutet, kann von hier aus nicht übersehen werden. Ich werde aber gern die Frage einer allgemeinen Billigkeitsmaßnahme mit den Herren Finanzministern der Länder besprechen, die für die Entscheidung dieser Frage bekanntlich zuständig sind.