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    Deutscher Bundestag 6. Sitzung Bonn, den 12. Dezember 1957 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Diel (Burg-Leyen), Nieberg und Frau Nadig 161 A Zur Tagesordnung: Erler (SPD) 161 B Dr. Bucher (FDP) 162 C Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 163 B Dr. Furler (CDU/CSU) 164 D Fragestunde (Drucksache 62) : Frage 1 des Abg. Schmitt (Vockenhausen): Benachteiligung von Rentnern des Saarlandes Blank, Bundesminister 166 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 167 B Frage 2 des Abg. Dr. Friedensburg: Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . . 167 C Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . . 168 A Frage 3 des Abg. Leonhard: Haftung bei Unfällen in deutschen Atomwerken Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . . 168 B Frage 4 des Abg. Dr. Kohut: Personalpolitik bei der Bundesmonopolverwaltung Hartmann, Staatssekretär 169 A Dr. Kohut (FDP) 169 C Frage 5 des Abg. Dr. Werber: Neugliederung des Bundesgebiets Dr. Schröder, Bundesminister 169 D Dr. Werber (CDU/CSU) 169 D Frage 6 des Abg. Ritzel: Rechtzeitige Freigabe von Haushaltsmitteln für Straßenbauarbeiten Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . . 170 B Frage 7 des Abg. Schmitt (Vockenhausen) : Bepflanzung der Grünstreifen auf Autobahnen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . . 171 D Frage 8 des Abg. Lohmar: Ausweitung des Truppenübungsplatzes Senne Dr. Rust, Staatssekretär 172 C Lohmar (SPD) 173 A Frage 9 des Abg. Schmidt (Hamburg) : Angebliche Schweigepflicht des Generalrichters a. D. Roeder im Schörner-Prozeß; Ermittlungsverfahren gegen Zeugen wegen Verdachts der Mittäterschaft Schäffer, Bundesminister 173 C Schmidt (Hamburg) (SPD) 174 A Frage 10 des Abg. Schmitt (Vockenhausen) : Ruhegehalt des früheren Oberreichsanwalts Lautz Dr. Schröder, Bundesminister 174 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 Frage 11 des Abg. Wittrock: Reform des Strafregisters Schäffer, Bundesminister 174 D Wittrock (SPD) 175 A Frage 12 des Abg. Wittrock: Vorlage von Ehescheidungsakten beim Bundesministerium für Verteidigung Dr. Rust, Staatssekretär 175 B Wittrock (SPD) 175 D Frage 13 des Abg. Dr. Mommer: Ausgabe von Carnets und Triptyks durch die Automobilklubs Hartmann, Staatssekretär 176 A Dr. Mommer (SPD) 176 C Frage 14 des Abg. Dr. Mommer: Rückgang der Unfälle im Straßenverkehr, Herabsetzung der Prämien in der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister . . 176 D Dr. Mommer (SPD) 177 A Frage 15 des Abg. Rohde: Berechnung der Rentenmehrbeträge für Wanderversicherte Blank, Bundesminister 177 B Rohde (SPD) 177 C Frage 16 des Abg. Dr. Werber: Beseitigung von Munition, Bomben u. dgl. Hartmann, Staatssekretär 177 C Dr. Werber (CDU/CSU) 177 D Wahl der Mitglieder des Wahlmännerausschusses (Drucksache 73), Wahl der Mitglieder kraft Wahl des Richterwahlausschusses (Drucksache 74) Ergebnis 183 A Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Beratenden Versammlung des Europarates (Drucksache 75) 171 B Wahl der Mitglieder des Ausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG (Drucksache 50) . . . . 171 B Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt (Drucksache 76) 171 C Wahl der Mitglieder des Bundesschuldenausschusses bei der Bundesschuldenverwaltung (Drucksache 77) 171 C Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank (Drucksache 78) 171 C Nachwahl von Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache 56 [neu]) . . 171 D Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP betr. Durchführung des § 132 Abs. 2 der Geschäftsordnung (Drucksache 57) 178 A Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des deutschen Zolltarifs 1958; Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 65, 22) 178 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes (SPD) (Drucksache 29) - Erste Beratung — Frau Strobel (SPD) 178 B Dr. Schröder, Bundesminister . . . 182 A Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) 183 C Frau Kalinke (DP) 184 B Dr. Stammberger (FDP) 185 D Entwurf eines Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (CDU/CSU) (Drucksache 14) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 64, zu 64) — Zweite und dritte Beratung — Geiger (Aalen) (SPD), Berichterstatter 186 D Rohde (SPD) 187 B Arndgen (CDU/CSU) 188 A Frau Kalinke (DP) 188 B, 193 A Frau Krappe (SPD) 189 D, 194 A Horn (CDU/CSU) 190 C Dr. Will (FDP) 192 A Walpert (SPD) 195 B Büttner (SPD) 196 D Stingl (CDU/CSU) 197 C, 202 D Dr. Bärsch (SPD) 198 D Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (SPD) (Drucksache 31 [neu]) — Erste Beratung — Lange (Essen) (SPD) 203 B Dürr (FDP) 205 C Jahn (Stuttgart) (CDU/CSU) 206 D Entwurf eines Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (Drucksache 46) — Erste Beratung — Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 207 C Jacobi (SPD) 209 B Kraft (CDU/CSU) 210 D Dr. Winter (CDU/CSU) 211 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 III Entwurf eines Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Drucksache 34) — Erste Beratung — 211 D Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 28. Juni 1955 mit dem Königreich Griechenland über Untersuchung und Überwachung von Wein (Drucksache 48) — Erste Beratung — 212 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksache 36) — Erste Beratung — 212 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956 mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung von Forderungen aus der Sozialversicherung (Drucksache 37) — Erste Beratung — 212 B Entwurf eines Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Drucksache 38) — Erste Beratung — . . 212 C Entwurf eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung (Drucksache 39) — Erste Beratung — 212 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Drucksache 40) — Erste Beratung — 212 C Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (Drucksache 41) — Erste Beratung — . . . 212 D Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin (Drucksache 42) — Erste Beratung — 212 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 1. Dezember 1956 zur Änderung des internationalen Zuckerabkommens (Drucksache 43) — Erste Beratung — 212 D Entwurf eines Gesetzes über die Preisstatistik (Drucksache 44) — Erste Beratung — 213 A Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarung vom 31. Oktober 1956 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zollbehandlung von Müllergaze (Drucksache 45) — Erste Beratung — 213 A Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 15. Mai 1956 mit dem Königreich Belgien über Grenzabfertigungsstellen, Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt und die Bestimmung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen im Grenzverkehr (Drucksache 49) — Erste Beratung — 213 B Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung und Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 55) — Erste Beratung — Wittrock (SPD) 213 B Dr. Anders, Staatssekretär 214 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Mühlengesetzes (Abg. Lükker [München], Kriedemann, Mauk, Dr. Elbrächter u. Gen.) (Drucksache 70) — Erste Beratung — 214 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Vorlage der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1955 mit Antrag auf nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 RHO (Drucksache 17) 214 C Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP betr. Umbenennung des 24. Ausschusses (Drucksache 67) 214 D Beschwerde des Hugo Büttner, LudwigshafenMaudach, u. Gen. vor dem Bundesverfassungsgericht wegen des Volksbegehrens auf Angliederung des Regierungsbezirks Pfalz an das Land Bayern; Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (Drucksache 68) Dr. Dittrich (CDU/CSU), Berichterstatter 215 A Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 1) 215 B Kundgebung gegen Beschlüsse der sowjetzonalen Volkskammer: Erschwerung von Reisen in die Bundesrepublik, Knebelung der Freizügigkeit Vizepräsident Dr. Jaeger 215 C Nächste Sitzung 215 D Anlagen: Liste der beurlaubten Abgeordneten, Schriftliche Berichte, Änderungsanträge 217 ff. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 161 6. Sitzung Bonn, den 12. Dezember 1957 Stenographischer Bericht Beginn: 10.05 Uhr.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Atzenroth 12. 12. Bauer (Wasserburg) 14. 12. Bauereisen 12. 12. Bauknecht 15. 12. Dr. Becker (Hersfeld) 18. 12. Berendsen 16. 12. Fürst von Bismarck 20. 12. Blachstein 12. 12. Brese 12. 12. Dowidat 12. 12. Dr. Elbrächter 14. 12. Gedat 14. 12. D. Dr. Gerstenmaier 23. 12. Dr. Gülich 14. 12. Heide 14. 12. Dr. Dr. Heinemann 14. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 12. 12. Dr. Huys 12. 12. Dr. Jordan 13. 12. Kalbitzer 13. 12. Dr. Knorr 13. 12. Kraus 12. 12. Kurlbaum 31. 12. Dr. Leverkuehn 14. 12. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 12. 12. Dr. Pferdmenges 12. 12. Dr. Preusker 12. 12. Dr. Schild 14. 12. Dr. Schneider (Saarbrücken) 12. 12. Dr.-Ing. Seebohm 14. 12. Dr. Vogel 16. 12. Dr. Wolff (Denzlingen) 12. 12. Zühlke 31. 12. b) Urlaubsantrag Abgeordneter bis einschließlich Dr. Brönner 25. 1. Anlage 2 Drucksache 65 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1958 (ÜberleitungsVerordnung) (Drucksache 22). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Löhr Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 4. Dezember 1957 mit den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1958 (Überleitungs-Verordnung) - Drucksache 22 - befaßt. Anlagen zum Stenographischen Bericht Zur Behandlung der Vorlage führte der Vertreter der Bundesregierung u. a. aus, daß, beginnend mit Januar 1958, seitens der Bundesregierung die durch die Vierte Konjunkturpolitische Zollsenkung eingetretenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen geprüft und hierüber dem Außenhandelsausschuß laufend Bericht erstattet werden soll. Von einer Seite wurde an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Wunsch herangetragen, bei der Anfang kommenden Jahres vorgesehenen Ausschußberatung zu erklären, inwieweit Waren der Agrarwirtschaft in die Vierte Konjunkturpolitische Zollsenkung einbezogen werden können. In diesem Zusammenhang regte der Vertreter der Bundesregierung an, daß zweckmäßigerweise die Mitglieder des Außenhandelsausschusses im Monat Januar 1958 ihre Anträge auf Ergänzung der Ausnahmeliste gemäß § 4 des Entwurfs der obigen Verordnung - Drucksache 22 - dem Bundesministerium für Wirtschaft einreichen, damit auch diese Anträge in die oben angekündigte Überprüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft mit einbezogen werden können. Hiernach soll alsbald eine Behandlung im Außenhandelsausschuß anberaumt werden. Der Außenhandelsausschuß erklärte sich daraufhin bereit, von der Einzelbehandlung der bereits vorliegenden Anträge abzusehen; er stimmte dem Entwurf der Bundesregierung einstimmig zu. Bonn, den 6. Dezember 1957 Dr. Löhr Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 64 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin - SKAG Berlin (Drucksache 14). Berichterstatter: Abgeordneter Geiger (Aalen) I. Allgemeines Schon in der 2. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hatte die Bundesregierung den Entwurf des Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin eingebracht. Der Bundesrat hatte gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben, aber einige Änderungsvorschläge beschlossen. Auch der Bundestag hatte sich mit dem Gesetzentwurf beschäftigt, konnte ihn aber wegen des Ablaufs der Legislaturperiode nicht mehr endgültig verabschieden. 218 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 Geiger (Aalen) Die Fraktion der CDU/CSU hat nunmehr in der 3. Wahlperiode des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf — Drucksache 14 — als Initiativantrag eingebracht. Der Gesetzentwurf deckt sich im wesentlichen mit dem in der 2. Wahlperiode eingebrachten Regierungsentwurf bzw. mit der vom Ausschuß erarbeiteten Fassung. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf in 1. Beratung am 28. November 1957 behandelt und ihn nach Debatte an den Ausschuß für Sozialpolitik überwiesen. In seiner Sitzung am 5. Dezember 1957 behandelte der Sozialpolitische Ausschuß dièses Gesetz. Der Gesetzentwurf will in seinem Ersten Abschnitt das im Bundesgebiet für Sozialversicherungsträger geltende Recht der Selbstverwaltung auf das Land Berlin ausdehnen. Da im Laufe des kommenden Jahres im Bundesgebiet Neuwahlen bei den Sozialversicherungsträgern stattfinden, bietet sich der gegenwärtige Zeitpunkt für die Einführung des Selbstverwaltungsgesetzes und die Ablösung der vom Senator für Arbeit und Sozialwesen aus den Kreisen der Arbeitgeber und Gewerkschaften berufenen Vorstände durch solche nach den Grundsätzen des Selbstverwaltungsgesetzes gewählten Organe an. Einem Antrag der Fraktion der SPD, dieses Gesetz nur in seinem Ersten Abschnitt zu verabschieden und die übrigen Teile bis zur gänzlichen Neuordnung der sozialen Krankenversicherung zurückzustellen, konnte die Mehrheit des Ausschusses nicht zustimmen. Der Zweite Abschnitt des Gesetzentwurfs gleicht das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in Berlin an das im Bundesgebiet geltende Recht an. Vor allem gilt dies für die Organisation der Versicherungsträger. Im Land Berlin werden künftig wieder alle Kassenarten tätig sein können. Unberührt bleibt das Leistungsrecht, soweit das Berliner Recht die Versicherten gegenüber dem Recht des Bundesgebietes begünstigt. Dieses Recht soll bis zur Neuordnung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht angetastet werden, schon um die Reform nicht in dieser oder jener Richtung zu präjudizieren. Der Dritte Abschnitt des Gesetzentwurfs enthält die für den Übergang zur gegliederten Krankenversicherung notwendigen Regelungen. Die nach dem 8. Mai 1945 stillgelegten Betriebs- und Innungskrankenkassen können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Geschieht dies nicht, so werden die Krankenkassen aufgelöst. Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Vermögen der stillgelegten Versicherungsträger und des stillgelegten Verbandes Berliner Ortskrankenkassen wird aufgehoben. Das Vermögen geht auf die früheren Vermögensträger über, wenn sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin, soweit sie aufgelöst werden. Die Krankenversicherungsanstalt Berlin wird in eine allgemeine Ortskrankenkasse mit der Bezeichnung „Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin" umgewandelt. Mit der Einführung des Ersten und Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung können auch die Ersatzkassen in Berlin ihre Tätigkeit in vollem Umfange wieder aufnehmen. Eine besondere Vorschrift sichert den freiwillig Weiterversicherten im Land Berlin, die im Zeitpunkt der Stillegung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder einer Ersatzkasse angehört haben, die Möglichkeit zu, zu ihrer alten Kasse zurückzukehren. Um bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin größere Schwierigkeiten zu vermeiden, die durch das Ausscheiden zahlenmäßig stärkerer Gruppen von Versicherten entstehen, soll das Land Berlin bis zur Neuregelung des Rechts der Krankenversicherung eine gewisse Garantie übernehmen. Der Vierte Abschnitt des Gesetzentwurfs enthält Angleichungen der Berlin-Klauseln anderer Gesetze an den durch dieses Gesetz geschaffenen neuen Rechtszustand. Der Fünfte Abschnitt enthält die Berlin-Klausel und bestimmt den Tag des Inkrafttretens. II. Einzelheiten Soweit der Ausschuß den Antrag der Fraktion der CDU/CSU gebilligt hat, wird hier von einer besonderen Begründung abgesehen. Es kann insoweit auch auf die Begründung des Gesetzentwurfs — Drucksache 3127 der 2. Wahlperiode —der damaligen Bundesregierung und den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik — Drucksache 3720 der 2. Wahlperiode — verwiesen werden. Zu § 1 Nr. 1 Der Ausschuß war der Ansicht, daß das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Arbeitgeber auf die Organisationen beschränkt werden sollte, die im gesamten Geltungsbereich des Selbstverwaltungsgesetzes tätig sind. Die Gründe, die dafür maßgebend seien, bei Gewerkschaften und ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung Tätigkeit im gesamten Geltungsbereich des Selbstverwaltungsgesetzes zu fordern, träfen auch für die Vereinigungen von Arbeitgebern zu. Der Ausschuß beschloß demgemäß, in der 3. Zeile der in Berlin künftig geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 5 des Selbstverwaltungsgesetzes das Wort „und" durch ein Komma und in der 6. Zeile die Worte „sowie der" durch „und" zu ersetzen. Zu § 2 Da in der ersten Hälfte dieses Jahres Wahlen zu den Sozialversicherungsträgern stattfinden, erschien dem Ausschuß eine Vorschrift, die die erste Wahl im Land Berlin zugleich mit der zweiten Wahl im Bundesgebiet stattfinden läßt, entbehrlich. Die gleichzeitige Wahl ist durch die Erstreckung des Selbstverwaltungsgesetzes auf das Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 219 Geiger (Aalen) Land Berlin und durch die Berlin-Klausel in der Wahlordnung, die demnächst vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen werden wird, gewährleistet. Dagegen erschien es erforderlich, die Amtsdauer der erstmals im Land Berlin gewählten Mitglieder der Organe der Amtsdauer der Organe im übrigen Geltungsbereich des Selbstverwaltungsgesetzes anzugleichen, da die Aufnahme der Tätigkeit der wieder zugelassenen Kassen im Land Berlin sich unter Umständen verzögern kann. Der Ausschuß beschloß dementsprechend, an Stelle des Vorschlages der Drucksache 14 die in der Zusammenstellung aufgeführte Fassung des § 2. Zu § 4 Die Neufassung des Ausschusses stellt bei im wesentlichen gleichem materiell-rechtlichem Inhalt eine redaktionelle Verbesserung dar. Zu § 7 Der Ausschuß beschloß, die für das Errichtungsverfahren von Innungskrankenkassen geltenden Grundsätze auch hinsichtlich der Wiederaufnahme der Tätigkeit stillgelegter Innungskrankenkassen im Land Berlin zur Anwendung zu bringen. Der im Gesetzentwurf genannte Termin des 31. Januar 1958 wurde, da er zu eng erschien, durch eine Frist ersetzt, die sich von der Verkündung des Gesetzes an errechnet. Zu § 7a Im Bereich der Postverwaltung des Bundesgebiets und von West-Berlin bestehen einheitliche Sozialeinrichtungen mit Bezirksstellen bei jeder Oberpostdirektion und bei der Landespostdirektion Berlin. Es erschien dem Ausschuß zweckmäßig, die Herbeiführung einer Einheitlichkeit auch hinsichtlich der Bundespostbetriebskrankenkasse zu ermöglichen. Da nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397) Arbeitgeber der Arbeiter und Angestellten für den Bereich der Landespostdirektion Berlin das Land Berlin, im Bundesgebiet aber Arbeitgeber der Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost der Bund ist, stehen einer Erstreckung der Bundespostbetriebskrankenkasse auf die Postverwaltung in Berlin (West) §§ 245, 246 der Reichsversicherungsordnung entgegen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nämlich, daß eine Betriebskrankenkasse nur auf Betriebe desselben Arbeitgebers erstreckt werden kann. Um die Bildung einer einheitlichen Postbetriebskrankenkasse zu ermöglichen, beschloß daher der Ausschuß die Einfügung eines § 7 a, der die Zulässigkeit der Erstreckung an die Zustimmung der für die Bundespostbetriebskrankenkasse in Betracht kommenden Arbeitnehmer im Land Berlin und der Landespostdirektion Berlin bindet. Als fiktiver Arbeitgeber im Sinne der genannten Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung gilt insoweit die Bundesrepublik Deutschland. Einem Antrag der SPD, für die Errichtung der Postbetriebskrankenkasse wie in § 7 den Termin auf einen Monat nach Verkündung des Gesetzes festzusetzen, hat der Ausschuß nach der Erklärung des Vertreters der Bundespost, daß die Erstreckung der Betriebskrankenkasse der Bundespost auf das Land Berlin einen Monat nach Verkündung des Gesetzes abgeschlossen sei, nicht stattgegeben. Zu § 15 Der Ausschuß beschloß, das Wort „einzustellen" durch die Worte „zu übernehmen" zu ersetzen, um damit zu betonen, daß das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin, die zu den neu gebildeten Versicherungsträgern übertreten, fortgesetzt wird. Zu § 16 beantragt die CDU/CSU-Fraktion eine andere Fassung, da die Formulierung des § 16 im Initiativgesetz zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen könne. Dem Zwecke des Gesetzes entsprechend sollte die mit § 16 gegebene Garantie nur dazu dienen, eventuelle Schwierigkeiten der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin zu vermeiden, die sich aus der Abwanderung eines Teiles der Versicherten ergäben. Die Garantie sollte aber nicht dazu führen, daß ein allgemeines Risiko der Krankenversicherung auf die Garantieträger abgewälzt würde. Der Ausschuß war daher der Ansicht, daß unter Zugrundelegung der Verhältnisse bei den allgemeinen Ortskrankenkassen im Bundesgebiet Maßstab für die Garantie der durchschnittliche Beitragssatz der allgemeinen Ortskrankenkassen im Bundesgebiet sein solle. Die SPD beantragte demgegenüber für den § 16 die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung, die auch von dem Vertreter des Senats Berlin gefordert wurde, mit Ausnahme des letzten Satzes, der eine Einschränkung der Selbstverwaltung beinhaltet, zu übernehmen. Nach diesem Vorschlag sollte sich die Garantie des Landes Berlin für ein Jahr lang auf alle Ausgaben, die den Beitragssatz von 7 v. H. übersteigen, erstrecken. Nach einem Jahr sollte ebenso wie in der jetzt vom Ausschuß beschlossenen Fassung der durchschnittliche Beitragssatz aller Ortskrankenkassen im Bundesgebiet die Grundlage für die Garantie des Landes Berlin sein. Der Ausschuß stimmte in seiner Mehrheit diesem Antrag nicht zu. Der Ausschuß entschied sich schließlich gegen die Ausdehnung des Aufsichtsrechts auf Fragen der Zweckmäßigkeit für den Garantiezeitraum, da ihm dies mit den Grundsätzen des Selbstverwaltungsrechts nicht vereinbar schien. Die Aufsichtsbehörde soll lediglich die Möglichkeit haben, Erhöhungen der Leistungen durch Satzungsänderungen während des Garantiezeitraumes von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. 220 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 Geiger (Aalen) Zu § 17 Im Interesse einer elastischen Handhabung soll die Ermächtigung für die Regelung des vertrauensärztlichen Dienstes im Land Berlin nicht der Bundesregierung, sondern dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates erteilt werden. Zu § 19 Nr. 3 Die Antragsfrist wurde bis zum 30. Juni 1958 verlängert, da der im Entwurf eingesetzte Termin zu kurz erschien. Zu § 20 Der Ausschuß beschloß, die Berlin-Klausel in der in der Zusammenstellung angegebenen Form zu ergänzen, um die Geltung bisher erlassener und zukünftig zu erlassender Rechtsverordnungen im Land Berlin sicherzustellen. Zu § 21 Der Ausschuß beschloß als Tag des Inkrafttretens des Gesetzes den 1. Januar 1958. Bonn, den 7. Dezember 1957 Geiger (Aalen) Berichterstatter Anlage 4 Umdruck 1 Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Absatz 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: Umdruck 2 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (Drucksachen 14, 64). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 4 wird gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1: 2. In § 4 Satz 1 werden die Worte „§ 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 5, § 11 Abs. 1 und 3, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 18 Abs. 1," gestrichen. Bonn, den 10. Dezember 1957 Frau Kalinke Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Umdruck 3 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (Drucksachen 14, 64). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die §§ 3 bis 19 werden gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nummer 1: 2. In § 15 werden a) im Absatz 2 Satz 2 die Worte „nach Ablauf des sechsten Monats" durch die Worte „nach Ablauf des zwölften Monats" ersetzt; b) in Absatz 3 hinter den Worten „Absätze 1 und 2" die Worte „Satz 1" eingefügt. 3. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Soweit bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin sieben vom Hundert des Grundlohnes als Beiträge, jedoch ab 1. Januar 1959 der durchschnittliche Beitragsatz der Allgemeinen Ortskrankenkassen im sonstigen Bundesgebiet und das das gesetzliche Rücklagesoll übersteigende Vermögen nicht ausreichen, um die Aufrechterhaltung der nach den gesetzlichen Vorschriften und der Kassensatzung zulässigen Leistungen zu gewährleisten, hat das Land Berlin bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zur Neuregelung des Zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung die erforderlichen Zuschußbeträge aus Mitteln seines Landeshaushalts aufzubringen." Bonn, den 11. Dezember 1957 Ollenhauer und Fraktion 1. Antrag der Fraktion an den Ausschuß für der FDP Verkehr, Post- und Fernmeldewesen betr. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulas-sungs-Ordnung und der StraßenverkehrsOrdnung (Abmessungen und Gewichte) — Drucksache 23 — 2. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft betr. Ernteschäden und Forsten (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern) — Drucksache 24 — Bonn, den 5. Dezember 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 221 Umdruck 4 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (Drucksachen 14, 64). Der Bundestag wolle beschließen: In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Kalendervierteljahres" bzw. „Kalendervierteljahr" durch die Worte „Kalenderhalbjahres" bzw. „Kalenderhalbjahr" ersetzt. Bonn, den 12. Dezember 1957 Dr. Krone und Fraktion Umdruck 5 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (Drucksachen 14, 64). Der Bundestag wolle beschließen: In § 15 werden a) im Absatz 2 Satz 2 die Worte „nach Ablauf des sechsten Monats" durch die Worte „nach Ablauf des zwölften Monats" ersetzt, b) in Absatz 3 hinter den Worten „Absätze 1 und 2" die Worte „Satz 1" eingefügt. Bonn, den 12. Dezember 1957 Ollenhauer und Fraktion
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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich gehe davon aus, daß dem Hohen Hause der Inhalt des Entwurfs eines Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen im wesentlichen bekannt ist. Ich will deswegen nur einige tragende Gedanken des Entwurfs herausstellen und zu einigen besonders wichtigen Fragen Stellung nehmen.
    Es ist Ihnen bekannt, daß die Trink- und Brauchwasserversorgung der Bevölkerung und der Industrie nicht mehr überall gesichert ist. Krisenhafte Erscheinungen treten namentlich in den Gebieten auf, in denen Bevölkerung und Industrie zusammengeballt sind. Dies beruht darauf, daß hier der Bedarf aus dem Grundwasser längst nicht mehr gedeckt werden kann, vielmehr in zunehmenden Maße auf das Oberflächenwasser und auch auf das Wasser der großen Ströme zurückgegriffen werden muß. Das Wasser dieser Flüsse ist aber so mit Abwasser und Schmutzstoffen aller Art belastet, daß es vielfach für den menschlichen Genuß überhaupt nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten aufbereitet werden kann. Aus diesem Grunde haben verschiedentlich schon Pumpstationen von Wasserwerken stillgelegt werden müssen.
    Durch die übermäßige Verschmutzung der Wasserläufe treten aber auch sonstige Schäden und schwerwiegende Nachteile auf. Der Herr Bundeskanzler hat sich bereits in seiner Regierungserklärung mit der Verunreinigung der Gewässer befaßt. Um Ihnen einen Eindruck von dem beunruhigenden Zustand zu geben, in dem sich die Bundeswasserstraßen befinden, war ich fast versucht, Ihnen einige Zahlen vorzutragen. Ich habe dieses Unternehmen aber aufgegeben. Denn was Verunreinigung der Bundeswasserstraßen heißt, das muß man persönlich erlebt, also gesehen und .mit seinem Geruchssinn aufgenommen haben. Deshalb hat mein Herr Minister daran gedacht, den Herrn Präsidenten zu bitten, einer Delegation dieses Hohen Hauses Gelegenheit zu geben, sich mit uns einmal den Zustand unserer Bundesflüsse anzusehen.
    Wir würden Sie vielleicht zuerst an den unteren Main führen, wo sich metertief der Faulschlamm, der von den großen Mengen eingeleiteten Abwassers herrührt, im Flußbett ablagert und bei sommerlicher Hitze und geringer Wasserführung in Fladen in den Rhein abtreibt.
    Wir würden Ihnen den Rhein unterhalb von Ludwigshafen und Mannheim zeigen, wo gewerbliche Betriebe, die zu den größten und wichtigsten im Bundesgebiet gehören, das biologische Leben des Flusses auf Kilometer schwer beeinträchtigen und ihren Einfluß noch weit stromab zeigen.
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    Staatssekretär Dr. Seiermann
    Wir würden Sie bitten, mit dem Schiff das Industriegebiet am Niederrhein zu bereisen und sich anzusehen, welche überaus wichtige Rolle der Rhein für die Abwasserwirtschaft und die Wasserversorgung im Industriegebiet spielt. Wir könnten Sie an Wasserläufe führen, die im Sommer wie eine Pestilenz auf die Geruchsnerven wirken, und Ihnen einen weiteren wasserwirtschaftlich und werkehrlich gleich wichtigen Fluß unserer Bundesrepublik zeigen, wo zeitweilig bei jeder Schleusung eines Schiffs sich Bug und Vorschiff bis zur Höhe des Steuerhauses mit dickem Schaum bedecken. Die Gesundheit aller, die mit diesem Wasser in Berührung kommen, es vielleicht sogar trinken müssen, ist ständig gefährdet.
    Es fragt sich nun, ob es nicht möglich wäre, auf Grund des in der letzten Legislaturperiode noch verabschiedeten Wasserhaushaltsgesetzes die nötigen Maßnahmen zu treffen. Diese Frage ist zu verneinen. Das Wasserhaushaltsgesetz ist ein Rahmengesetz und bedarf der Gesetze der Länder, die es ausführen. Es soll darum auch erst am 1. März 1959 in Kraft treten. Es steht auch keineswegs fest, ob die Ausführungsgesetze der Länder sämtlich bis zu diesem Zeitpunkt erlassen, aber auch nicht, ob sie so einheitlich sein werden, daß sie für die großen Wasserläufe, die Bundeswasserstraßen, die alle durch mehrere Länder gehen, die nun einmal unerläßliche einheitliche Rechtsgrundlage schaffen werden. Dann erst kann wirksam gehandelt werden.
    Die Bundesregierung will sich mit dieser Unsicherheit nicht abfinden. Sie will nicht zuwarten, sondern dafür sorgen, daß möglichst rasch etwas Durchgreifendes geschieht. Der Entwurf des Reinhaltungsgesetzes ist im übrigen mit den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sorgfältig abgestimmt worden. Eine Reihe von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sind wörtlich übernommen worden.
    Ich komme nun zu der umstrittenen Frage, ob die Länder und ihre Behörden in der Lage wären, an den Bundeswasserstraßen die nach meinen Ausführungen notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Wir verneinen diese Frage. Selbst wenn unterstellt wird, daß es den Ländern durch enge Zusammenarbeit gelingen sollte, wirklich Bleichlautende Ausführungsgesetze zu erlassen, so wären sie und ihre Behörden darum doch nicht in der Lage, mit Aussicht auf Erfolg die Maßnahmen an den Bundeswasserstraßen zu treffen, die erforderlich sind, um den Zustand dieser Bundeswasserstraßen so zu verbessern, wie es das Wohl der Allgemeinheit gebieterisch verlangt. Zwei Beispiele dafür.
    Der Rhein durchfließt in der Bundesrepublik vier deutsche Länder oder er berührt sie. Von der Lautermündung bis oberhalb Kaub, also auf rund 200 km, ist er noch dazu Grenzfluß zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen. Hätten also diese Länder durch ihre wasserwirtschaftlichen Behörden die Reinhaltung des Rheins auf dieser Strecke zu vollziehen, so gäbe es auf dieser Länge von rund 200 km eine linksrheinische und eine rechtsrheinische Wasserwirtschaftsverwaltung, die je nur bis zur Flußmitte für die Reinhaltung sorgen könnten.
    Auch die Weser durchfließt oder berührt vier Bundesländer. Von Hannoversch-Münden bis Schlüsselburg, also auf rund 130 km, ändern sich die Landesgrenzen nicht weniger als 27mal. Müßten hier die Wasserwirtschaftsverwaltungsbezirke den Ländergrenzen folgen, so wäre eine ordentliche Verwaltung des Wasserschatzes des Flusses nach unserer Meinung nicht möglich. Unmöglich wären namentlich auch erfolgversprechende Maßnahmen zur Reinhaltung des Flusses.
    Unzweckmäßig und abzulehnen ist unserer Meinung nach die vom Bundesrat in seiner letzten Sitzung vertretene Auffassung, die Bundes- und die Landeszuständigkeiten an dem Objekt Bundeswasserstraßen könnten in der Weise geteilt werden, daß der Bund die Verwaltungsmaßnahmen zu treffen habe, die ihm als Eigentümer der Bundeswasserstraßen oblägen oder die im Interesse des Wasserstraßenverkehrs erforderlich seien, während die Länder für die wasserwirtschaftlichen oder landeskulturellen Verwaltungsmaßnahmen zuständig sein sollten. Zwar ist der Bundesrat ferner der Ansicht, daß der Bund auch hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen und landeskulturellen Verwaltungsmaßnahmen zuständig sei, wenn die Interessen des Bundes als Eigentümer und Verwalter der Wasserstraßen überwögen. Eine solche Trennung der Aufgaben ist aber praktisch unmöglich, weil sie zu ständigen verwaltungsmäßigen Überschneidungen und zu regelmäßig unlösbaren Zweifeln über die Zuständigkeiten der einen oder der anderen Behörde und damit letztlich zu einer unerträglichen Verzögerung des Ablaufs der Verwaltung führen müßte. Der Bundesrat hat geglaubt, auf Grund zwingender verfassungsrechtlicher Erwägungen zu dieser Trennung der Zuständigkeiten kommen zu müssen. Er hat die Bundesregierung gebeten, weiterhin in Zusammenarbeit mit den Ländern bald nach einer Lösung dieser schwierigen Frage zu suchen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben sind.
    Mit den verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesrates hat sich die Bundesregierung wiederholt auseinandergesetzt, und zwar sowohl hinsichtlich der Verwaltungs- wie auch der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes. Ich darf hierzu auf die Anlage 3 des Ihnen vorliegenden Entwurfs Drucksache 46 verweisen. Ich selbst habe namens der Bundesregierung in der Plenarsitzung des Bundesrates am 29. November 1957 zu den Rechtsfragen nochmals eingehend Stellung genommen. Ich verweise hierzu auf meine Ausführungen im Bundesrat, die zum Teil im Bulletin der Bundesregierung und vollständig in der Bundesratsdrucksache Nr. 185 zu finden sind.
    Hervorheben möchte ich heute nur, daß die Entstehungsgeschichte des Art. 97 der Weimarer Verfassung, auf den die Bestimmung des Art. 89 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes: „Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden" zurückgeht, eindeutig für die von der Bundesregierung vertretene Auffassung spricht. In der 70. Ple-
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    Staatssekretär Dr. Seiermann
    narsitzung der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung haben — ich bitte, das festzuhalten — die Abgeordneten Dr. Haas, Leicht und andere beantragt, den ersten Satz des Art. 97 der Weimarer Verfassung wie folgt zu fassen:
    Aufgabe des Reichs ist es, die Verfügung über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen und ihre Verwaltung unter Beschränkung auf die Zwecke des Verkehrs auf diesen Wasserstraßen zu übernehmen.
    Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Reichsregierung, Dr. Preuß, ausgeführt, daß eine Trennung der Verwaltung nach den verschiedenen Zwecken rein technisch unmöglich sei. Der Antrag, die Bundesverwaltung auf die Zwecke des Verkehrs auf diesen Wasserstraßen zu beschränken, wurde daraufhin mit großer Mehrheit abgelehnt.
    Bei dieser Sachlage wird nicht mehr länger das Gegenteil behauptet werden können, daß nämlich Art. 97 der Weimarer Verfassung die Verwaltung der Wasserstraßen auf den Verkehrszweck habe beschränken wollen und deshalb eine solche Beschränkung nach der Entstehungsgeschichte zwingend auch in Art. 89 des Grundgesetzes hineinzuinterpretieren sei. Gerade das Gegenteil scheint mir der Fall zu sein. Die Mehrheit der Nationalversammlung hat eine solche Einengung durch ihren Beschluß ausdrücklich mißbilligt und damit dem Reich die Verwaltungskompetenz in bezug auf das Objekt, nämlich die Bundeswasserstraßen, zugesprochen. Und der Parlamentarische Rat hat nirgend
    wo zum Ausdruck gebracht, daß er die wörtlich übernommenen Bestimmungen aus der Weimarer Verfassung im Grundgesetz mit einem anderen begrifflichen Inhalt erfüllen wolle. Darum gilt jene Entscheidung der Nationalversammlung nach unserer Meinung ungekürzt und unverändert auch für die Auslegung des Art. 89 des Grundgesetzes.
    Ich fasse den Schluß meiner Ausführungen in einem kurzen Satz zusammen: Eile tut not! Ich wäre dankbar, wenn der Gesetzentwurf den zuständigen Ausschüssen zur weiteren Behandlung überwiesen würde.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Der Gesetzentwurf ist begründet. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort verlangt? — Herr Abgeordneter Jacobi!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Werner Jacobi


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der letzte Satz des Herrn Staatssekretärs: „Eile tut not" hatte etwas Erfrischendes an sich. Aber manchmal kann Eile auch etwas Verkehrtes sein. Ich muß schon sagen, die Tatsache, daß der Entwurf uns in unveränderter Form vorgelegt wird, obwohl alle Veranlassung bestanden hätte, ihn aus einer ganzen Reihe von Gründen vorher noch einmal einer Überprüfung zu unterziehen, muß zu dem Urteil führen, daß die Bundesregierung hier etwas zu eilig gewesen ist. Mindestens hätte der alte Entwurf, Herr Staatssekretär, sorgfältig daraufhin überprüft werden müssen, inwieweit er dem inzwischen vom Bundestag verabschiedeten Wasserhaushaltsgesetz noch entspricht. Wenn ich richtig notiert habe, glaubten Sie erklären zu dürfen, daß diese Überprüfung stattgefunden habe. Sie haben ungefähr gesagt, daß eine sorgfältige Abstimmung mit dem Wasserhaushaltsgesetz erfolgt sei. Das ist doch nur bedingt richtig; denn Sie legen einen alten Entwurf vor, während inzwischen das Wasserhaushaltsgesetz gegenüber dem ursprünglichen Entwurf, der von der Regierung diesem Hause unterbreitet wurde, wesentliche Änderungen erfahren hat. Ich darf gleich auf einige Punkte hinweisen. Insofern muß also bezweifelt werden, daß Sie den Sachverhalt hier objektiv richtig wiedergegeben haben.
    Sie haben auch bereits in der erwähnten Bundesratssitzung darauf hingewiesen, daß der 2. Bundestag das heute hier erneut vorgelegte Gesetz im wesentlichen nur deshalb nicht verabschiedet habe, weil der zweite Sonderausschuß „Wasserhaushaltsgesetz", der zunächst das Wasserhaushaltsgesetz zu behandeln hatte, aus Zeitmangel nicht mehr zur Bearbeitung gekommen sei. Die Bemerkung ist objektiv richtig, aber unvollständig. Sie ist insoweit richtig, als die Beratung des Wasserhaushaltsgesetzes in ihrem wechselvollen, aber schließlich erfolgreichen Verlauf — und man darf sagen, daß das Wasserhaushaltsgesetz als eine der besten legislatorischen Leistungen des 2. Bundestages bezeichnet werden kann — viel Zeit in Anspruch nahm. Dennoch hätte sich der Sonderausschuß „Wasserhaushaltsgesetz" auch des Reinhaltegesetzentwurfs annehmen können, wenn nicht ohne Ansehen der Parteien in seinen Reihen doch gewisse Zweifel darüber lautgeworden wären, ob der Gesetzentwurf wirklich das denkbar Optimale darstelle. Sie haben darauf hingewiesen, daß ihm verfassungsrechtliche Bedenken entgegengehalten werden. Ich will zu diesen verfassungsrechtlichen Bedenken heute und hier keine Stellung nehmen. Es gibt aber auch sachliche Erwägungen, die Zweifel darüber aufkommen lassen können, ob dieser Gesetzentwurf als geglückt angesehen werden kann. In jedem Falle lege ich Wert auf die Feststellung, daß er nicht mit der ganz neuen Sach- und Rechtslage vereinbar ist, die durch die Verabschiedung des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist. Dieses Wasserhaushaltsgesetz ist verkündet, und ich muß die Frage stellen, wieso die Regierung dieser Tatsache bei der Wiedervorlage des Reinhaltegesetzes effektiv nicht Rechnung getragen hat.
    Ich muß auch sagen, daß dieses Bedauern über die Unterlassung besonders unterstrichen werden muß, weil zu Beginn des 3. Bundestages allgemein die These aufgestellt wurde, dieses Haus solle von unnötigen Arbeitsbelastungen und von Leerlauf freigehalten werden. Man hat sich über Reformen unterhalten; es gibt da sogar noch eine ganze Reihe von mehr oder weniger beachtlichen Vorschlägen. Aber was nützen denn alle Erklärungen über unerläßliche Maßnahmen zur Entlastung des Parlaments, was nützen Reformbemühungen dieses Hauses, so die Auflösung von Ausschüssen, wie sollen Vereinfachungen der parlamentarischen Arbeit effektiv erreicht werden, wenn man so verfährt, wie es mit dieser Vorlage geschieht? Wir werden doch förmlich zu Flickschustern degradiert. Seit Mo-
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    Jacobi
    naten hätte sich Zeit finden können, innerhalb der Bundesregierung den Entwurf der neuen Sach- und Rechtslage anzupassen. Wenn dieses Haus wirklich rationell, ohne vermeidbaren Zeitaufwand und mit dem Effekt arbeiten soll, durchdachte Gesetze zu verabschieden, dann muß die Bundesregierung, so unangenehm das für die Ministerien ist, Zeit und Mühe darauf verwenden, dem Hause ausgefeilte Vorlagen zu unterbreiten.
    Gerade weil es sich bei der Materie der Reinhaltung unserer Wasserläufe um ein allgemeines und fürwahr dringliches Anliegen handelt, hätte man sich für den zweiten Start des Reinhaltegesetzes bessere Bedingungen wünschen müssen, als sie angesichts der unveränderten Vorlage zu konstatieren sind.
    Nun hat der Herr Bundeskanzlerin seiner Regierungserklärung erfreulicherweise auf die vielschichtige Problematik unserer Wasserversorgung und auf die Aufgaben der Wasserwirtschaft hingewiesen. Durch die zusätzliche Beauftragung des Atomenergieministers mit den wasserwirtschaftlichen Aufgaben hat er offenkundig seinem Unmut über die bisherigen unfruchtbaren Reibungen der Bundesressorts Ausdruck gegeben. Damit hat er einen neuen, auch von der Opposition begrüßten Kurs angesteuert. Es kommt nur darauf an, daß dieser Kurs beibehalten wird.
    Ich habe nicht den Eindruck, daß dem Regierungschef von dem Herrn Bundesverkehrsminister vor oder in der Kabinettssitzung auch nur angedeutet worden ist, welches Kuckucksei mit der unveränderten Vorlage dem Parlament ins Nest gelegt wird. Man hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, den Anstrich zu erneuern, vom eingeschrumpften Dotter ganz zu schweigen.
    Da findet sich in der Vorlage einmal eine ganze Reihe von Doppelgleisigkeiten gegenüber dem Wasserhaushaltsgesetz. Sie müssen ausgemerzt werden. Das hätte längst geschehen können. Die Bestimmungen über den Gemeingebrauch bedürfen einer kritischen Überprüfung. Der Wasserzins nimmt sich fürwahr verwunderlich aus, nachdem er bereits beim Wasserhaushaltsgesetz allgemeiner Ablehnung verfallen ist. Sachlich und rechtlich bedenklich erscheint auch die vorgesehene Überwachung durch das Bundesministerium für Verkehr und seine nachgeordneten Dienststellen für die Wasserwerke, die den Bundeswasserstraßen Wasser entnehmen, und von kommunalen und industriellen Kläranlagen, die Abwasser einleiten. Es taucht die Frage auf, ob, nachdem wir das Wasserhaushaltsgesetz mit dem Institut der Wasserbücher verabschiedet haben, in Zukunft zwei Wasserbücher zu führen sind: eines von den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für die Bundeswasserstraßen und ein zweites bei den Landesdienststellen für die allgemeine Wasserwirtschaft.
    Das, meine Damen und Herren, sind nur einige Fragen, die sich schon dem flüchtigen Betrachter des Regierungsentwurfs aufdrängen. Zu ihnen kommt eine Fülle anderer kritischer Punkte, die die bevorstehenden Ausschußberatungen sehr erschweren dürften. Wer sich mit der Materie näher beschäftigt hat, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß der Entwurf des Reinhaltungsgesetzes im wahrsten Sinne des Wortes ein Überbleibsel aus den früheren unfröhlichen Tagen der leidigen Konflikte der Bundesressorts über ihre divergierenden Zuständigkeiten ist. Er ist eher als der Entwurf eines Organisationsgesetzes und eines Zuständigkeitsgesetzes für den Bundesverkehrsminister denn als ein wirksames Mittel gegen die unerträgliche Verschmutzung unserer Gewässer anzusehen. Wir wollen hoffen, daß es in den Ausschußberatungen gelingt, die mannigfachen Widersprüche, die im Hinblick auf das Wasserhaushaltsgesetz schon von vornherein ersichtlich werden, auszugleichen und dieses Gesetz vielleicht doch noch praktikabel zu machen. Wir haben unsere Bedenken. Wir glauben, daß es diesmal nicht so leicht sein wird wie beim Wasserhaushaltsgesetz, wo durch das fleißige Bemühen des Bundestages schließlich doch noch eine gute Endlösung zustande gekommen ist.
    Der Schutz 'unserer Gewässer vor weiterer unheilvoller Verschmutzung ist fürwahr eine unabweisbare Aufgabe, und es genügt sicherlich nicht, Gesetzentwürfe vorzulegen. Da haben wir alle einiges zu tun. Die Opposition ist bereit, unter Wahrung dieser Gesichtspunkte in Anerkennung der Notwendigkeit alles zu tun, was möglich ist, um den unheilvollen Zuständen ein Ende zu bereiten, positiv an der Gestaltung des Gesetzes mitzuwirken. Sie wird deshalb der Ausschußüberweisung zustimmen, hat aber Bedenken und Zweifel, ob dieses Gesetz wirklich geeignet ist, einen Schritt nach vorne zu machen. Wir glauben, daß dies nicht der Fall ist.