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    2. Deutscher Bundestag — 227. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. August 1957 13505 227. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 29. August 1957. Nachruf auf den Abg. Hans Böhm (Düsseldorf) 13508 C Frau Luise Peter tritt in den Bundestag ein 13508 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), Neumayer, Frau Welter (Aachen), Frau Dr Steinbiß, Jahn (Frankfurt) 13508 D Amtliche Mitteilungen 13509 A Zur Tagesordnung Wittrock (SPD) 13510 C Rasner (CDU/CSU) 13511 B Dr. Mommer (SPD) 13512 B Kemmer (Bamberg) (CDU/CSU) . 13513 A Mündlicher Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksache 3750) Lenz (Trossingen) (FDP), Berichterstatter 13513 D Rademacher (FDP) 13514 A Dr. Bleiß (SPD) 13514 D Mündlicher Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Ersten Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Drucksache 3752) Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 13515 B Mündlicher Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksache 3753) Dr. Klein (Senator des Landes Berlin), Berichterstatter 13516 B Mündlicher Bericht ides Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Neunten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 3754 [neu]) Dr. Klein (Senator des Landes Berlin), Berichterstatter 13517 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksachen 3755, zu 3755) Kunze (Bethel) (CDU/CSU), Berichterstatter 13517 D Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über den Einspruch des Kaufmanns Hugo Büttner, Ludwigshafen-Maudach, und weiterer 9 Stimmberechtigter gegen die Feststellung der Gültigkeit des im Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz durchgeführten Volksbegehrens „Angliederung des Regierungsbezirks Pfalz an das Land Bayern" (Drucksache 3640) . . . . 13517 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Verfassungsbeschwerden (Drucksache 3606) 13518 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über den Luftverkehr (Drucksache 3575); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3661) 13518 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über den Luftverkehr (Drucksache 3576); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) (Drucksache 3662) 13518 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. 9. 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Luftverkehr (Drucksache 3577); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3663) 13518 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr (Drucksache 3578); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3664) 13518 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (Drucksache 3522); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3674) 13518 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Siebenten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache 3557); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 3608) 13519 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag vom 27. 10. 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik (Drucksache 3521); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 3656) . . . 13519 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Drucksache 3414); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Drucksache 3621) 13519 B Zweite und dritte Beratung ides Entwurfs eines Gesetzes über Bodenbenutzungserhebung und Ernteberichterstattung (Drucksache 3433); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 3653; Umdruck 1305) Jacobi (SPD) 13519 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzengut (Drucksache 3063); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 3652) 13520 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2701); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Drucksache 3675) . 13520 C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Drucksache 3491); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Drucksache 3689) 13520 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit (Drucksache 1716); Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksachen 3650, zu 3650; Umdruck 1306) Dr. Arndt (SPD) 13521 A Zweite and dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Obernahme einer Kursgarantie für eine Devisenanlage der Bank deutscher Länder bei der Bank of England (Drucksache 3498); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 3669) . . 13521 C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE eingebrachten Entwurfs dines Gesetzes über die Einstellung von Verbindlichkeiten der Geldinstitute und Versicherungsunternehmen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in die Umstellungsrechnung (Drucksache 3400); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksachen 3629, zu 3629) 13521 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz) (Drucksache 3362); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3626, zu 3626) 13522 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungssteuergesetz) (Drucksache 3497); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3627, zu 3627) Seuffert (SPD), Berichterstatter . . 13522 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes (Drucksache 3501); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3634, zu 3634) 13522 C Dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz (Drucksache 3727, Umdruck 1307) Dr. Lindenberg (CDU/CSU), Antragsteller 13522 D, 13524 A Dr. Atzenroth (FDP) . . 13523 B, 13524 A Dr. Gille (GB/BHE) 13524 B Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 13524 C Seuffert (SPD) 13525 C Schneider (Bremerhaven) (DP/ DVP) 13526 A Namentliche Abstimmung 13526 B Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (Drucksachen 1659, 3529; Umdruck 1280) 13526 C Mündlicher Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über die Tuberkulosehilfe (Drucksache 3751) . . 13526 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Finanzstatistik (Drucksuche 3518); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 3633) 13527 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf zweier Lagerhallen in Sudheim bei Northeim, Regierungsbezirk Hannover (Drucksachen 3601, 3066) . . . . 13527 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestags zur Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück in BerlinWilmersdorf, Cunostraße 35-43, Hohenzollerndamm 144-153 (Drucksachen 3680, 2669) 13527 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf einer Teilfläche des ehem. Flakgeländes in Stephanskirchen bei Rosenheim an die Firma Pit, Süßwaren- und Nährmittelfabrik, Otto Hoffmann KG, Stephanskirchen (Drucksachen 3682, 3620) . . . 13527 C Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehem. Remonteamtes Schönböken in Schleswig-Holstein an die Ostholsteinische Landsiedlung GmbH, Eutin (Drucksachen 3683, 3598) 13527 C Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehem. Remonteamtes in Grabau Schleswig-Holstein an die Schieswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH in Kiel (Drucksachen 3684, 3593) . . . . 13527 C Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der Krankenhaus-Sonderanlage Huntlosen an die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (Drucksachen 3685, 3449) 13527 D Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung zur Veräußerung des ehem. Standortübungsplatzes Köln-Niehl an die Stadt Köln im Wege des Tausches (Drucksachen 3686, 3625) 13527 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung zur Überlassung junger Anteile an andere Bezieher als den Bund (Drucksache 3731) 13528 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1953 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofs (Drucksachen 3716, 3033) 13528 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Geritzmann, Wullenhaupt u. Gen. betr. Freigabe des Berger Feldes in Gelsenkirchen-Buer (Drucksachen 3722, 2676) . 13528 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Abg. Schmidt (Hamburg), Rademacher, Seiboth u. Gen. betr. Berlin-Verkehr der Deutschen Lufthansa AG (Drucksachen 3676, 2617) 13528 B Zweiter Schriftlicher Bericht des Untersuchungsausschusses zur Bereinigung des Reichs- und Bundesrechts (Drucksachen 3703, 908) 13528 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Beleuchtungskontrolle bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (Drucksachen 3697, 3075) . . 13528 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen über seine Tätigkeit gemäß § 113 der Geschäftsordnung (Drucksachen 3618, zu 3618) 13528 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Einundsiebzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Obstzölle) (Drucksachen 3766, 3763; Umdruck 1311) Mauk (FDP) 13528 D Kalbitzer (SPD) 13529 B Namentliche Abstimmung 13529 C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu der Satzung der Internationalen Atomenergie-Behörde (Drucksache 3595) Schriftliche Erklärung des Bundesministers des Auswärtigen 13529 D Erklärungen nach § 36 der Geschäftsordnung Horn (CDU/CSU) 13530 A Dr. Atzenroth (FDP) 13530 B Frau Kalinke (DP/FVP) 13530 C Dr. Schellenberg (SPD) 13530 D Ansprache zum Schluß der 2. Legislaturperiode Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 13530 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen 2 bis 23: Schriftliche Berichte, Drucksachen 3755, 3661, 3662, 3663, 3664, 3674, 3608, 3653, 3652, 3675, 3689, 3650, 3669, 3629, 3626, 3627, 3634, 3676, 3703, 3697, 3618, 3766. Anlage 24: Schriftliche Erklärung des Abg. Höcherl zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen (Drucksache 3753) Anlage 25: Schriftliche Erklärung der Abg. Dr. Atzenroth, Dr. Bucher, Lenz (Trossingen) und Mauk zur Abstimmung über das Kriegsfolgenschlußgesetz Anlage 26: Erklärung des Abg. Dr. Reif zur namentlichen Abstimmung in der Sitzung vom 4. 7. 1957 Anlage 27: Änderungsanträge Umdrucke 1280, 1305, 1306, 1307, 1308, 1311 Anlage 28: Namentliche Abstimmungen 1. über den Entwurfeines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz (auf Drucksache 3727) 2. über den Änderungsantrag Mauk, Bauknecht, Lahr u. Gen. (Umdruck 1311) Die Sitzung wird um 10 Uhr 1 Minute eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschl. Dr. Brühler 29. 8. Dr. Horlacher 29. 8. Frau Hütter 29. 8. Dr. Köhler 29. 8. Massoth 29. 8. Dr. Neumayer 29. 8. Dr. Reif 29. 8. Ruland 29. 8. Dr. Schneider (Saarbrücken) 29. 8. Schwertner 29. 8. Dr. Sornik 29. 8. Dr. Stammberger 10. 9. Anlage 2 zu Drucksache 3755 Schriftlicher Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksachen 1703, 1803, 3667, zu 3667, 3742, 3755). Berichterstatter: Abgeordneter Kunze (Bethel) Der Vermittlungsausschuß hat sich mit den 7 Anrufungsbegehren des Bundesrates zum Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes nach dem Beschluß des Bundesrates vom 19. Juli 1957 in seiner Sitzung vom 25. Juli 1957 beschäftigt. Die Formulierungen des Vermittlungsausschusses liegen Ihnen in der Drucksache 3755 vor. Wegen der Einzelheiten darf ich daher auf diese Drucksache verweisen. Zur Erläuterung ist noch folgendes zu sagen: Von den Änderungswünschen des Bundesrates dürfte die endgültige Fassung des § 9 BEvG von überwiegender Bedeutung sein. Mit der gewünschten Änderung des Bundesrates soll die Bereitstellung von Wohnungsbaufinanzierungsmitteln im Rahmen der Rückführung der Evakuierten in ihre Heimat geregelt werden (Nr. 4 des Anrufungsbegehrens des Bundesrates). Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, die dem Bund obliegenden Finanzierungsleistungen im einzelnen im Gesetz selbst, und zwar in § 9 festzulegen und zu begrenzen. Sachlich beschränkt sich die Verpflichtung des Bundes auf die Bereitstellung von zusätzlichen Finanzierungsmitteln für den Wohnungsbau gemäß dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) für solche Evakuierte, die von einem Land zu einem anderen Land in ihren Heimatort sowie für Evakuierte, die von außerhalb des Bundesgebietes zurückgeführt werden müssen. Zeitlich ist die Verpflichtung des Bundes auf die Jahre 1958 bis 1960 beschränkt. Die Regelung bezieht sich im übrigen nur auf die Evakuierten, die unter die Bestimmung des BEvG fallen und für die noch Wohnungsbaumittel erforderlich sind. Die Aufgabe des Bundes, sich nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz an dem sozialen Wohnungsbau durch Bereitstellung von Bundesmitteln zu beteiligen und damit auch den Wohnungsbau für rückzuführende Evakuierte zu fördern, wird durch die vom Vermittlungsausschuß zu § 9 vorgesehenen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt auch bezüglich der vom Lastenausgleichsfonds für die Rückführung von Evakuierten bereitgestellten Mittel. Im einzelnen hat der Bund nach den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses zur Verfügung zu stellen: 1. für die Rückführung von Land zu Land bis zu 62 Mio DM für die nachstellige Finanzierung gemäß § 18 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; 2. für die Rückführung von Land zu Land und von außerhalb des Bundesgebietes bis zu 36 Mio DM für die Restfinanzierung gemäß § 6 Abs. 2 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Nach dem Beschluß des Vermittlungsausschusses soll ferner gesetzlich festgelegt werden, daß die Evakuierten, die aus den Gebieten von außerhalb des Bundesgebietes zurückzuführen sind, hinsichtlich der Bereitstellung nachstelliger Finanzierungsmittel für den zu ihren Gunsten erforderlichen Wohnungsbau als mit Wohnungsbaumitteln zu berücksichtigende Flüchtlinge aus dem sowjetischen Besatzungsgebiet gelten. Damit sind für den genannten Personenkreis praktisch auch die nachstelligen Wohnungsbaumittel sichergestellt. Die Wünsche zu Nr. 1, 2, 3 und 7 des Anrufungsbegehrens des Bundesrates hat der Vermittlungsausschuß unverändert übernommen. Im einzelnen darf ich kurz bemerken: Zu Nr. 1 des Anrufungsbegehrens: Zwecks Vermeidung von Doppelleistungen erscheint die Klarstellung notwendig, daß Vertriebene oder Flüchtlinge nicht gleichzeitig Evakuierte sein können. Zu Nr. 2 und 3 des Anrufungsbegehrens: Zu diesen Punkten ist der Vermittlungsausschuß der Auffassung des Bundesrates gefolgt, daß eine eindeutige Abgrenzung desjenigen Personenkreises, der sich noch registrieren lassen kann, erfolgen muß und daß die hierzu erforderliche Regelung besser einer von der Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung überlassen bleibt. Bei Nr. 3 handelt es sich nur um eine zwangsläufige redaktionelle Änderung. Zu Nr. 5 des Anrufungsbegehrens: Auch der Vermittlungsausschuß hielt es für notwendig, die Bereitstellung von Kreditmitteln für Evakuierte zu regeln, hat aber von einer bindenden Verpflichtung zur Bereitstellung der Kreditmittel abgesehen. Zu Nr. 7 des Anrufungsbegehrens: Die vorgesehene Ermächtigung, das BEvG in der neuen Fassung zu veröffentlichen, dient der erleichterten Durchführung des Gesetzes. Für eine Streichung des § 20 BEvG in alter Fassung (Nr. 6 des Anrufungsbegehrens des Bundesrates) hat der Vermittlungsausschuß keinen Anlaß gesehen, da die Bestimmung schon nach dem Wortlaut infolge Zeitablaufs nicht mehr zur Anwendung kommen kami. Der Vermittlungsausschuß ist der Meinung, daß er mit seinen Vorschlägen - insbesondere zu § 9 BEvG - die z. Z. mögliche und für alle Beteiligten tragbare Lösung gefunden hat, wenn sie auch nicht allen Wünschen Rechnung trägt. In diesem (Kunze [Bethel]) Zusammenhang darf ich mir erlauben, auf die Dringlichkeit der Verabschiedung der Novelle mit Nachdruck hinzuweisen. Sie verträgt eine Verzögerung nicht mehr. Die Erweiterung des betreuungsberechtigten Personenkreises und besonders die Berücksichtigung der Evakuierten in und aus der Zone wird von den Betroffenen mit großer Ungeduld erwartet. Der Vermittlungsausschuß hat im übrigen beschlossen, daß seine Vorschläge nicht einzeln, sondern insgesamt als Einheit der Entscheidung des Bundestages und des Bundesrates unterbreitet werden sollen. Namens des Vermittlungsausschusses bitte ich, seinem Vorschlag zuzustimmen. Bonn, den 28. August 1957 Kunze (Bethel) Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 3661 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über den Luftverkehr (Drucksache 3575). Berichterstatter: Abgeordneter Schill (Freiburg) Der Ausschuß für Verkehrswesen hat die Drucksache 3575 behandelt und einstimmig beschlossen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 29. Juni 1957 Schill (Freiburg) Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 3662 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über den Luftverkehr (Drucksache 3576). Berichterstatter: Abgeordneter Brück Der Ausschuß für Verkehrswesen hat die Drucksache 3576 behandelt und einstimmig beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 29. Juni 1957 Brück Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 3663 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Luftverkehr (Drucksache 3577). Berichterstatter: Abgeordneter Körner Der Ausschuß für Verkehrswesen hat die Drucksache 3577 behandelt und einstimmig beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 29. Juni 1957 Körner Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 3664 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr (Drucksache 3578). Berichterstatter: Abgeordneter Schultze-Pellengahr Der Ausschuß für Verkehrswesen hat die Drucksache 3578 behandelt und einstimmig beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 29. Juni 1957 Schulze-Pellengahr Berichterstatter Anlage 7 Drucksache 3674 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (Drucksache 3522). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bleiß Die Drucksache 3522 wurde in der 214. Plenarsitzung des deutschen Bundestages am 31. Mai 1957 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Die Bedeutung und Notwendigkeit der Schiffsvermessung ist von sämtlichen schiffahrttreibenden Nationen immer anerkannt worden. Stets wurde es jedoch als nachteilig empfunden, daß die Vermessungssysteme der einzelnen Länder voneinander abwichen und dadurch im internationalen Verkehr ungleiche Wettbewerbsverhältnisse sowie behindernde Formalitäten und unnötige Kosten verursacht wurden. Am 26. Juni 1947 unterzeichneten die Bevollmächtigten der Regierungen von Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Norwegen, Schweden und der Niederlande das sogenannte „Oslo-Übereinkommen 1947", das die „Internationalen Regeln für die Schiffsvermessung" des Völkerbundes zur weltweiten Anwendung bringen sollte. Die Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika waren durch (Dr. Bleiß) Beobachter vertreten. Das Übereinkommen, dem die Länder Finnland, Holland, Island, Norwegen und Schweden angehören, ist am 30. Dezember 1954 in Kraft getreten. Großbritannien und eine Reihe weiterer großer Schiffahrtsnationen bereiten die Ratifizierung vor. Das Deutsche Reich und später die Bundesrepublik Deutschland haben sich stets zu dem Grundsatz eines international einheitlichen Schiffsvermessungssystems bekannt. Der Gesetzentwurf beinhaltet den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu diesem internationalen Übereinkommen. Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf die Grundlage für eine Anpassung der innerdeutschen Schiffsvermessungsvorschriften an die des Übereinkommens schaffen. Auf die Begründung insbesondere zu den einzelnen Vorschriften in Drucksache 3522 wird Bezug genommen. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, 1. die Eingangsworte und 2. in Artikel 3 Abs. 2 den Satz 2 durch die Einfügung der Worte „mit Zustimmung des Bundesrates " zu ändern. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich am 24. Juni 1957 eingehend mit dem Gesetzentwurf — Drucksache 3522 — beschäftigt, den Änderungswünschen des Bundesrates zugestimmt und einstimmig beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zur zweiten und dritten Beratung zu empfehlen, den Gesetzentwurf mit den aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Bonn, den 24. Juni 1957 Dr. Bleiß Berichterstatter Anlage 8 Drucksache 3608 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Siebenten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache 3557). Berichterstatter: Abgeordneter Diekmann Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich mit dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft — Drucksache 3557 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt. Bonn, den 3. Juni 1957 Diekmann Berichterstatter Anlage 9 Drucksache 3653 Schriftlicher Bericht les Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Bodenbenutzungserhebung und Ernteberichterstattung (Drucksache 3433). Berichterstatter: Abgeordneter Seither Die Bodenbenutzungserhebungen und die Ernteberichterstattungen gehören zu den ältesten Erhebungen der amtlichen Agrarstatistik und werden teilweise schon seit dem vorigen Jahrhundert durchgeführt. Ihre Ergebnisse stellen wichtigstes Grundlagenmaterial für die agrarpolitischen Maßnahmen des Bundes und der Länder dar. Derzeitige Rechtsgrundlage der Erhebungen ist die gemeinsame Anordnung der Verwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 1. Juni 1949 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes). Da diese Rechtsgrundlagen künftig nicht mehr ausreichen, hat die Bundesregierung den oben erwähnten Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser enthält nur die sachlichen Regelungen der Erhebungen, während sich die allgemeinen Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung sowie über Kostentragung, Auskunftspflicht, Geheimhaltung und Anordnung von Verstößen aus dem StatGes ergeben. Der Gesetzentwurf geht in einigen Punkten über den bisherigen Umfang der Bodenbenutzungserhebungen hinaus. Es sind dies die Erweiterung der Gemüsehaupterhebung auf die Anbauflächen von Blumen und Zierpflanzen zu Erwerbszwecken (§ 7) sowie der Übergang auf eine jährliche Baumschulerhebung (§ 9) gegenüber dem bisher zweijährigen Turnus. Hiergegen hat sich der Bundesrat im ersten Durchgang gewandt und darüber hinaus die Streichung der Heil- und Gewürzpflanzenerhebung (§ 8) und der Feststellung der Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft bei der Bodenbenutzungsvorerhebung (§ 3) sowie den grundsätzlichen Übergang zu Repräsentativerhebungen (§ 10) vorgeschlagen. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlägen widersprochen und lediglich zwei redaktionellen Änderungsvorschlägen des Bundesrates zugestimmt. Der mitbeteiligte Ausschuß für Kommunalpolitik hat nach Anhörung von Vertretern der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände einstimmig beschlossen, für § 10 Abs. 1 des Entwurfs folgende Neufassung vorzuschlagen: „(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 werden repräsentativ, die nach den §§ 6 bis 9 werden total durchgeführt. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in einzelnen Jahren 1. die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 total durchgeführt werden, wenn dies zur Erzielung der benötigten Ergebnisse erforderlich ist, 2. die Erhebungen nach den §§ 6 bis 9 repräsentativ durchgeführt werden, wenn dies zur Erzielung der benötigten Ergebnisse ausreicht. Werden Repräsentativerhebungen angeordnet, so ist der Repräsentationsgrad anzugeben." Der Ausschuß ging davon aus, daß bei den wichtigsten und umfangreichsten Erhebungen, nämlich der Bodenbenutzungsvorerhebung, der Bodenbenutzungshaupterhebung und der Bodenbenutzungsnacherhebung (§§ 3 bis 5) zur Entlastung der mit der Durchführung befaßten Gemeinden und zur Erzielung besserer Ergebnisse von vornherein (Seither) Repräsentativerhebungen vorgesehen werden sollten. Allerdings solle der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt werden, falls erforderlich, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einzelnen Jahren Totalerhebungen anzuordnen. Für die übrigen Erhebungen (§§ 6 bis 9) erklärte sich der Ausschuß mit der Totalerhebung als Regelfall einverstanden. Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat sich am 18. Juni 1957 mit dem Gesetzentwurf befaßt. Er schloß sich dabei im wesentlichen der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates an. Der Ausschuß hält es insbesondere für notwendig, daß der Umfang der Erhebungen entsprechend dem Regierungsentwurf verankert wird. Darüber hinaus soll die der Bodenbenutzungsnacherhebung angeschlossene Erhebung über die Verwendung von Mähdreschern allgemein auf die Verwendung von Erntemaschinen ausgedehnt werden, weil dies im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung geboten erscheint. Hierdurch werden entsprechende Änderungen von § 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 des Regierungsentwurfs notwendig. Der Ausschuß folgt den von der Bundesregierung gebilligten redaktionellen Änderungsvorschlägen zu § 1 und § 5 Abs. 1. Er schließt sich auch im wesentlichen den Ausführungen der Bundesregierung zu § 10 an. Dabei sind sich alle Beteiligten darüber einig, daß die Erhebungen baldmöglichst in weitem Umfang repräsentativ durchgeführt werden sollten. Im Augenblick erscheint es jedoch notwendig, allgemein von der Totalerhebung als Grundsatz auszugehen und je nach den gegebenen Möglichkeiten durch besondere Rechtsverordnungen weitgehend auf Repräsentativerhebungen überzugehen. Hierzu sind jedoch noch wesentliche methodische und mathematische Vorarbeiten der statistischen Ämter notwendig. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Neufassung des § 10, aber auch die Fassung des Ausschusses für Kommunalpolitik für § 10 Abs. 1 würden es gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs notwendig machen, daß auf längere Zeit jährlich Rechtsverordnungen erlassen werden, damit auf diese Weise Totalerhebungen stattfinden können. Demgegenüber erscheint es einfacher — aber auch vor allem für die Auskunftspflichtigen besser übersehbar —, wenn erst später durch eine Rechtsverordnung für einen größeren Zeitabschnitt festgelegt wird, in welchen Abständen eine Erhebung repräsentativ durchgeführt werden soll. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darf ich bitten, den Gesetzentwurf in der vom Ausschuß einstimmig beschlossenen Fassung anzunehmen. Bonn, den 19. Juni 1957 Seither Berichterstatter Anlage 10 Drucksache 3652 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut (Drucksache 3063). Berichterstatter: Abgeordneter Struve I. Allgemeines Nachdem das Saatgutwesen auf dem Gebiete der Landwirtschaft und des Gartenbaues in der 1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages abschließend im Saatgutgesetz vom 27. Juni 1953 geregelt worden ist, hat nunmehr die Bundesregierung in der 2. Wahlperiode einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des forstlichen Saat- und Pflanzgutwesens vorgelegt. Er soll die alten, größtenteils überholten Vorschriften des Forstlichen Artgesetzes von 1934 ablösen. Der Entwurf sieht im wesentlichen vor: a) Der gewerbsmäßige Verkehr mit Saat- und Pflanzgut der wichtigsten forstlichen Baumarten und der Pappel wird besonderen Regeln unterworfen. b) Grundlage für diesen Verkehr ist die staatliche Auswahl und Anerkennung des für die Saat- und Pflanzguterzeugung in Betracht kommenden Ausgangsmaterials. c) Im gewerbsmäßigen Verkehr müssen Saat- und Pflanzgut so gekennzeichnet werden, daß die verbrauchende Forstwirtschaft erkennen kann, ob es im Einzelfall für ihre Zwecke verwendbar erscheint. Hierzu gehört vor allem die Angabe des Herkunftsgebiets, des etwa festgesetzten Höhengürtels und des Erntejahrs. d) Die Einfuhr von ausländischem Saat- und Pflanzgut sowie der Verkehr hiermit sollen grundsätzlich verboten sein; es können und müssen jedoch manche Ausnahmen zugelassen werden. e) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe werden unter Verzicht auf einen Konzessionierungszwang besonderen Kontrollen unterworfen. Die Betriebe müssen im übrigen Bücher führen. f) Verstöße gegen die Gebote und Verbote werden nicht als kriminelles Unrecht geahndet, sondern nur unter Geldbuße gestellt. Der Bundesrat hat zu dem Regierungsentwurf eine Reihe von Änderungsvorschlägen gemacht, denen sich die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme teilweise angeschlossen hat. Er hat weiterhin gebeten, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob der Entwurf nicht vereinfacht werden könne. Dabei wurde auch auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Selbstverwaltung der wirtschaftlich interessierten Kreise in Betracht zu ziehen. Der Ausschuß hat sich mit der Vorlage in mehreren Sitzungen befaßt und dabei Vertreter der Landesforstverwaltungen und der Spitzenverbände der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe als Sachverständige gehört. Die Ergebnisse dieser Anhörung sind von einer Arbeitsgruppe des Ausschusses ausgewertet worden. Der Ausschuß hat sich in der abschließenden Beratung die Vorschläge der Arbeitsgruppe im wesentlichen zu eigen gemacht. Er sah dabei insbesondere keine Veranlassung, die Systematik des Entwurfs im Hinblick auf die allgemeinen Empfehlungen des Bundesrates zu ändern, nachdem auch die Sachverständigen dem Regierungsentwurf in seiner Gesamtheit zugestimmt haben. (Struve) II. Im einzelnen Zu §1 Der Ausschuß billigt die in Absatz 3 des Regierungsentwurfs vorgesehenen Erleichterungen für Pflanzgut, das nicht vorwiegend zur Holzerzeugung bestimmt ist. An die Stelle des vorgezogenen § 13 tritt § 7 a. Zu §3 In Absatz 1 und 2 wird klargestellt, daß für eingeführtes Saat- und Pflanzgut eine Sonderregelung (§ 7 a) gelten soll. Der Änderungsvorschlag des Bundesrates zu Absatz 4 wird übernommen. Zu §4 Die Vorschläge des Bundesrates zu Absatz 1 und 2 werden übernommen. Zu §5 Entsprechend der Stellungnahme der Bundesregierung werden die Vorschläge des Bundesrates zu Absatz 1 abgelehnt und zu Absatz 2 und 3 übernommen. Zu §7 Der Ausschuß macht sich den Sachverständigenvorschlag, die Ermächtigung in Absatz 4 Nr. 3 auf Zierzapfen zu beschränken, zu eigen und übernimmt die vom Bundesrat neu vorgeschlagene Ermächtigung in Absatz 4 Nr. 4. Zu § 7 a An Stelle von § 13 des Regierungsentwurfs wird hinter § 7 die Einfuhrregelung als § 7 a eingefügt. Dabei wird das grundsätzliche Verkehrsverbot in Absatz 1 auch auf Pflanzen erstreckt, die aus eingeführtem Saat- oder Pflanzgut erwachsen sind. Wie im Regierungsentwurf wird der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt, vom Einfuhr- und Verkehrsverbot in bestimmten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Er m u ß sie entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates bei Pflanzgut zulassen, das nicht vorwiegend zur Holzerzeugung bestimmt ist. Das gleiche soll für Saat- und Pflanzgut der Japanischen Lärche, der Sitkafichte, der Douglasie und der Roteiche gelten, wenn die Ertragsfähigkeit des Waldes und die Holzerzeugung nicht gefährdet werden. Diese neu eingefügte Sonderregelung ist geboten, weil für die genannten Baumarten im Bundesgebiet noch nicht genügend Ausgangsmaterial zur Deckung des bestehenden Bedarfs an Saat- und Pflanzgut zur Verfügung steht. Zu §8 Die Bestimmung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge des Bundesrates und der Sachverständigen neu gefaßt und dabei übersichtlicher gestaltet. Gleichzeitig wird in Nr. 2 eingefügt, daß bei — auf Grund von Ausnahmegenehmigungen — eingeführtem Saat- und Pflanzgut eine Trennung nach Aufwuchsgebieten (statt nach Herkunftsgebieten) stattfinden muß. Zu §9 In Absatz 2, 3 und 4 Nr. 3 wird ebenfalls für eingeführtes Saat- und Pflanzgut das Aufwuchsgebieteneingefügt. Der Änderungsvorschlag des Bundesrates zu Absatz 3 wird übernommen. Bei der Kennzeichnungspflicht (Absatz 4) werden die Angaben des Hundertsatzes der Reinheit und Keimfähigkeit (Nr. 6) gestrichen, weil diese Angaben oft noch nicht gemacht werden können, wenn das Saatgut in den Verkehr gebracht wird. Die Vorschläge des Bundesrates zu Nr. 7 und 8 werden übernommen, die neu vorgeschlagene Nr. 8 jedoch mit einer Änderung auf Grund der Sachverständigenäußerungen. Zu § 9 a (Drucksache 3063; Vorschlag des Bundesrates — S. 18) Die vom Bundesrat vorgeschlagene Vorschrift wird nicht übernommen. Es wird nicht für erforderlich gehalten, die Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu erweitern, da er vertraglich meistens abgedungen wird und durch die Streichung von § 9 Abs. 4 Nr. 6 des Regierungsentwurfs ohnehin kaum noch praktische Bedeutung haben würde. Zu § 10 Absatz 4 ermächtigt die zuständigen Landesbehörden, die Fortführung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben zu untersagen, wenn sie nicht über die etwa erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen oder wenn wesentliche Beanstandungen hinsichtlich der Betriebsleitung bestehen. Der Ausschuß geht zwar davon aus, daß die sog. Betriebsschließung in der Praxis nur das allerletzte Mittel sein wird, wenn sich bei einem Betrieb die Einhaltung des Gesetzes nicht auf andere Weise erreichen läßt. Der Ausschuß hält eine solche Regelung auch sachlich für notwendig, verkennt aber andererseits die Sorge der beteiligten Wirtschaftskreise nicht, wenn dieselben Stellen eines Landes über öffentlich-rechtliche Fragen und gleichzeitig als Konkurrenten über eigenwirtschaftliche fiskalische Fragen entscheiden würden. Der Ausschuß empfiehlt daher, die Länder sollten bei der Durchführung des § 10 Abs. 4 die oberste Landesbehörde wählen, zweckmäßigerweise keine Forstbehörde, die unter Umständen eigene wirtschaftliche Interessen vertritt. Der Vorschlag des Bundesrates zu Absatz 3 Satz 3 wird im Hinblick auf die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu nicht übernommen. Zu § 11 Der Ausschuß gibt Absatz 3 eine neue Fassung. Nach dem Regierungsentwurf ermächtigt die Bestimmung den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, durch Rechtsverordnung gewisse Meldepflichten gegenüber den zuständigen Landesbehörden einzuführen. Ähnliche Meldungen wurden bereits früher nach dem Forstlichen Artgesetz gemacht; sie sollen jedoch künftig nur dann wieder eingeführt werden, wenn die übrigen gesetzlich vorgesehenen Kontrollmaßnahmen zu einer wirksamen Überwachung nicht ausreichen sollten. Dabei soll sichergestellt werden, daß die Meldungen nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden. Der Ausschuß macht sich bei der Neufassung von Absatz 3 auch den Vorschlag des Bundesrates zu eigen, daß die Ermächtigung nicht auf halbjährige Meldungen beschränkt wird; er schließt sich jedoch (Struve) der Bundesregierung darin an, daß die Ermächtigung nicht den Ländern, sondern dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt werden muß. Zu § 12 Der Ausschuß übernimmt die Änderungsvorschläge des Bundesrates zu Absatz 2. Zu § 13 Die Bestimmung ist durch den neuen § 7 a ersetzt. Zu § 14 Der Ausschuß übernimmt den Änderungsvorschlag des Bundesrates. Zu §§ 15 und 17 Der Ausschuß übernimmt die Änderungsvorschläge des Bundesrates zu § 15 und berücksichtigt in § 15 und § 17 die Ersetzung des § 13 durch § 7 a. Zu § 19 Die Berlin-Klausel wird nach dem Vorschlag des Bundesrates geändert. Zu § 20 Die vom Bundesrat als Absatz 2 a zusätzlich vorgeschlagene Übergangsvorschrift und die Änderung des Absatzes 3 werden sachlich übernommen. Die Änderungen durch den Ausschuß sind nur redaktioneller Art. Als neuer Absatz 3 a wird eine Saar-Klausel eingefügt. Danach soll das Gesetz bis auf die Einfuhrvorschriften gleichzeitig mit dem übrigen Bundesgebiet im Saarland in Kraft treten. Entsprechend der Anregung des Bundesrates werden in Absatz 4 die außer Kraft tretenden Vorschriften einzeln aufgeführt. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darf ich bitten, den Gesetzentwurf in der vom Ausschuß einstimmig beschlossenen Fassung anzunehmen. Bonn, den 19. Juni 1957 Struve Berichterstatter Anlage 11 Drucksache 3675 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2701). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Winter Der Antrag Drucksache 2701 ist vom Bundestag in seiner 164. Sitzung am 11. Oktober 1956 in erster Lesung beraten und den Ausschüssen für Fragen der Wiedergutmachung (federführend) und für Beamtenrecht (mitberatend) überwiesen worden. Der Antrag wird der Vollversammlung des Bundestages zur zweiten und dritten Beratung lediglich mit einigen nicht wesentlichen Änderungen sowie redaktionellen Ergänzungen vorgelegt: In dem bisherigen Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) hatte den noch dienstfähigen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht Wiedergutmachung nur mit der Maßgabe zugebilligt werden können, daß sie nach Möglichkeit in einem Amte anzustellen waren, für das sie die erforderlichen Kenntnisse besaßen oder sich in angemessener Einarbeitungszeit verschaffen konnten. Denn zur Zeit der Schaffung des Gesetzes und seiner Novellen fehlte für Berufssoldaten ein Berufszweig, in dem sie entsprechend ihrer Vorbildung bedingungslos wieder angestellt werden konnten. Das ist mit der Verkündung des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 anders geworden. Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung, indem er die §§ 9 bis 19 auf die Wiedergutmachungsansprüche der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen nunmehr uneingeschränkt für anwendbar erklärt. Soweit ein Wiedergutmachungsbescheid bereits erteilt ist, ist dem Geschädigten durch Artikel II ein Anspruch auf Abänderung dieses Bescheides zuerkannt worden. Die Änderung der Wiedergutmachungsbescheide nach der Novelle erfolgt nur auf Antrag. Der Ausschuß hat die Möglichkeit der Antragstellung bis zum 1. April 1958 befristet, um zu einer endgültigen Bereinigung der Wiedergutmachung auf diesem Gebiet zu kommen. Er hielt diese Frist auch für angemessen, da es sich um einen begrenzten Personenkreis handelt, der sich fast ausschließlich im Inland befindet und über den Gang der Gesetzgebung gut unterrichtet ist. Außerdem entspricht die Frist der Antragsfrist des Bundesentschädigungsgesetzes. Artikel III a enthält die Saar-Klausel. Bonn, den 26. Juni 1957 Dr. Winter Berichterstatter Anlage 12 Drucksache 3689 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Drucksache 3491). Berichterstatter: Abgeordneter Lücke Allgemeine Bemerkungen I. Im Zuge der Rentenreform ist die Versicherungspflichtgrenze der Angestellten durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) vom 23. Februar 1957 mit Wirkung vom 1. März 1957 von 9000 DM jährlich auf 15 000 DM (Lücke) erhöht worden. Damit ist automatisch auch die Einkommensgrenze im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, die auf der Versicherungspflichtgrenze basiert, auf diesen Betrag gestiegen (§ 38 des Ersten Wohnungsbaugesetzes — I. WoBauG — und § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes — II. WoBauG). Die Erhöhung der Einkommensgrenze hat eine Erweiterung des begünstigten Personenkreises zur Folge. Eine derartige Ausweitung kann z. Z. mit Rücksicht auf die große Zahl wohnungsuchender Familien mit geringerem Einkommen noch nicht verantwortet werden. Eine Korrektur der erhöhten Einkommensgrenzen des I. und des II. WoBauG ist deshalb notwendig. Dem soll der vorliegende Gesetzentwurf dienen. Er soll jedoch nicht den Rechtszustand, wie er vor dem 1. März 1957 bestand, unverändert wiederherstellen. Vielmehr wird nur, soweit es sich um den Grundbetrag handelt, die bis zum 1. März 1957 geltende jährliche Einkommensgrenze wieder auf 9000 DM festgelegt. Dagegen werden die „Familienzuschläge" von 840 DM auf jährlich 1200 DM erhöht, um dem Mehraufwand insbesondere der kinderreichen Familien in etwa Rechnung zu tragen. Damit wird zugleich für den Bereich des II. WoBauG eine wünschenswerte Vereinfachung der bisherigen Regelung erzielt, da das differenzierte Zuschlagssystem damit entfallen kann. Die Anhebung der Familienzuschläge wirkt sich dahin aus, daß die Einkommensgrenze z. B. bei einem Zweipersonenhaushalt von 9840 DM auf 10 200 DM und bei einem Haushalt von vier Personen von 11 520 DM auf 12600 DM jährlich erhöht wird. Durch den Gesetzentwurf wird daher im Ergebnis die Einkommensgrenze im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau linear gegenüber dem Zustand vor dem 1. März 1957 angehoben. Im übrigen sieht der Gesetzentwurf nur noch geringfügige Änderungen mehr oder weniger reaktioneller Art, die mit den geänderten Vorschriften über den begünstigten Personenkreis in engem Zusammenhang stehen, vor. II. Der vorliegende Gesetzentwurf ist als interfraktioneller Antrag von allen Fraktionen gemeinsam eingebracht worden. Er stimmt wörtlich überein mit einem gleichlautenden, von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwurf. Die Einbringung des Initiativantrages erschien notwendig, um das Gesetzgebungsverfahren abzukürzen und sicherzustellen, daß die Gesetzesänderung noch in dieser Legislaturperiode vom Bundestag verabschiedet werden kann. Inzwischen hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 21. Juni 1957 dem Regierungsentwurf im ersten Durchlauf einstimmig seine Zustimmung erteilt. Damit hat auch der Bundesrat den materiellen Gehalt des Initiativantrages gebilligt. Der Bundesrat hat bei dem Regierungsentwurf lediglich die Einfügung der Zustimmungsklausel „mit Zustimmung des Bundesrates" in die Eingangsformel gewünscht; diese Klausel ist im vorliegenden Gesetzentwurf bereits enthalten. III. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen hat dem Initiativantrag in der Form, wie er im Bundestag eingebracht worden war, zugestimmt mit Ausnahme einer Änderung. Diese Änderung betrifft den besonderen Zuschlag für Schwerbeschädigte, dessen Erhöhung von 840 DM jährlich auf 1200 DM einstimmig beschlossen worden ist, um auch insoweit eine Angleichung an die erhöhten Familienzuschläge vorzunehmen. Andere Anregungen zur Änderung des Gesetzentwurfs, die im Ausschuß vorgetragen worden sind, fanden dagegen keine Mehrheit. Dies gilt insbesondere für die Anregung, die Einkommensgrenze für die Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen (§ 27 des II. WoBauG) anzuheben. Ebenso fand die Anregung, die allgemeine Einkommensgrenze auf 12 000 DM statt auf 9000 DM festzulegen, und der Wunsch, eine durch das II. WoBauG in die Reichsversicherungsordnung eingefügte Vorschrift (§ 633 Abs. 3) aufzuheben, keine ausreichende Unterstützung. Die Mehrheit des Ausschusses war hinsichtlich dieser Änderungswünsche vielmehr der Auffassung, daß eine eingehende Beratung der damit zusammenhängenden Probleme nicht mehr möglich sei, da sonst der Gesetzentwurf in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden könne. Um dies jedoch auf alle Fälle zu erreichen, beschloß der Ausschuß, dem Gesetzentwurf im übrigen unverändert zuzustimmen. Einzelbemerkungen I. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 30 des I. WoBauG) Die Änderung ist durch die Neufassung des § 38 Abs. 1 — siehe II. letzter Absatz — bedingt und hat nur redaktionelle Bedeutung. II. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 38 des I. WoBauG) Durch die Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 wird für den Bereich des I. WoBauG die Begrenzung des begünstigten Personenkreises von den Sozialversicherungsgesetzen losgelöst und die Berechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau unabhängig von der beruflichen Tätigkeit oder der sozialen Stellung des Wohnungsuchenden einheitlich auf das Jahreseinkommen von 9000 DM abgestellt. Satz 2, der in seiner neuen Fassung dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG entspricht, sieht die erwähnte Erhöhung der Familienzuschläge auf 1200 DM vor. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird der im II. WoBauG vorgesehene Zuschlag für Schwerbeschädigte auch nach § 38 des I. WoBauG übernommen (Absatz 1 Satz 3), und zwar in der vom Ausschuß beschlossenen Höhe von 1200 DM. Die Neufassung des Absatzes 1 gegenüber dem geltenden Recht berücksichtigt im übrigen die Rechtslage, die seit dem Inkrafttreten des II. WoBauG durch die Einfügung des § 17 a des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes entstanden ist. Da hierdurch die bisher in § 38 Abs. 1 Satz 2 des I. WoBauG enthaltene Vorschrift über die vorzugsweise Zuteilung von Wohnungen mit Richtsatzmiete im wesentlichen überholt ist, kann sie ganz entfallen und durch den generellen Hinweis auf § 17 a des Wohnungsraumbewirtschaftungsgesetzes ersetzt werden. Die bisherige Regelung hinsichtlich der vorzugsweisen Zuteilung von Wohnungen mit selbstverantwortlich gebildeter Miete kann im Interesse einer Vereinfachung der Zuteilungsvorschriften gleichfalls aufgegeben werden, wodurch auch die bisherige Bezugnahme auf die Krankenversicherungspflichtgrenze hinfällig wird. III. Zu Artikel 2 (§ 25 des II. WoBauG) Die Neufassung des Absatzes 1 ändert die Einkommensgrenze für den Bereich des II. WoBauG. (Lücke) Im einzelnen gilt das zu II Absatz 1 Gesagte entsprechend. Die Neufassung des in Absatz 2 enthaltenen Begriffes des Jahreseinkommens soll Mißbräuche verhindern, die nach der bisherigen Fassung möglich waren. Durch die Neufassung wird es unmöglich gemacht, daß unter den begünstigten Personenkreis auch solche Personen fallen, die ihr Jahreseinkommen durch Inanspruchnahme bestimmter steuerlicher Vergünstigungen (insbesondere Absetzungen nach §§ 7 b und 7 c EStG) auf die in § 25 Abs. 1 festgelegte Einkommensgrenze rechnerisch herabgemindert haben. Ferner ist für den Nachweis des Jahreseinkommens nur noch von dem in dem vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Einkünften auszugehen, nicht mehr von den Einkünften der letzten 3 Jahre, wodurch eine weitere Verwaltungsvereinfachung erzielt wird. Die Verweisung auf § 2 Abs. 3 und 4 EStG stellt im übrigen klar, daß Sonderausgaben bei der Feststellung des Jahreseinkommens ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. IV. Zu Artikel 3 (Überleitungsvorschriften) Die Überleitungsvorschrift ist notwendig, um insbesondere etwaige Rechtsansprüche, die in der Zeit seit dem 1. März 1957 durch die Erhöhung der Einkommensgrenze auf 15 000 DM entstanden sind, bestehen zu lassen und unbillige Härten zu vermeiden. V. Zu Artikel 4 und 5 Die Berlin-Klausel und die Saar-Klausel ergeben sich aus dem Umstand, daß die Wohnungsbaugesetze in Berlin eingeführt sind, im Saarland jedoch nicht. Bonn, den 26. Juni 1957 Lücke Berichterstatter Anlage 13 zu Drucksache 3650 Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit (Drucksache 1716). Berichterstatter: Abgeordneter Bauer (Würzburg) Der in Drucksache 1716 vorliegende, dem Bundestag bereits im September 1955 zugeleitete Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit sieht in seinem Hauptteil „Finanzgerichtsordnung" eine für das ganze Bundesgebiet einheitliche Neuregelung der Gerichtsverfassung der Finanzgerichte und des finanzgerichtlichen Verfahrens vor. Abgesehen von gewissen, für die Finanzgerichtsbarkeit spezifischen Sonderregelungen lehnt sich der Entwurf an die Verwaltungsgerichtsordnung an. Beide Entwürfe konnten bedauerlicherweise infolge der sich gegen Ende der Legislaturperiode zusammendrängenden Arbeit an einzelnen, noch dringlicheren Gesetzen nicht mehr bearbeitet bzw. verabschiedet werden. Einige wenige Probleme erfordern jedoch auf dem Sektor der Finanzgerichtsbarkeit zwingend eine alsbaldige Regelung, weil die Verfassungsmäßigkeit gewisser derzeitiger Regelungen — vor allem die Rechtsstellung der süddeutschen Finanzgerichte — angezweifelt werden könnte. Deshalb sollen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit im Rahmen eines „Vorschaltgesetzes", und zwar des hier vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit — Drucksache 3650 — noch vom 2. Deutschen Bundestag beschlossen werden. Der federführende Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, nur die dringendst gebotenen Vorschriften aufzunehmen und insbesondere im „Vorschaltgesetz" alles auszuklammern, was Kontroversen und damit Verzögerungen in der Verabschiedung bewirken könnte und die Regelung des ganzen Komplexes im übrigen dem kommenden Parlament zu überlassen. Der wichtigste Punkt der hier vorweg zu treffenden Regelung betrifft die bundesrechtliche Sicherung der Unabhängigkeit der Finanzgerichte. Die Finanzgerichte — bis 1945 keine wirklich unabhängigen Gerichte, sondern überwiegend Teile der damaligen Oberfinanzpräsidien — sind bisher nur in einzelnen Ländern, nämlich den Ländern der ehemals britischen Zone, in Hessen und Berlin de jure entsprechend den Anforderungen des Grundgesetzes mit voller organisatorischer und personeller Unabhängigkeit ausgestattet worden. In anderen Ländern des Bundesgebiets fehlt es jedoch bis zur Stunde — auch wenn die Finanzgerichte de facto unabhängig sein mögen — an einer im vollen Einklang mit den Anforderungen des Grundgesetzes stehenden Regelung. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1955 (BVerfGE Bd. 4 S. 333), in dem die Voraussetzungen für eine unabhängige Gerichtsbarkeit niedergelegt sind, erscheint es zweifelhaft, ob die Finanzgerichte der ehemaligen US-Zone (außer Hessen) und der französischen Zone als unabhängig anerkannt werden können. Das Vorschaltgesetz bestimmt daher, daß die Finanzgerichte im ganzen Bundesgebiet — soweit noch nicht erfolgt — bis zum 1. Januar 1958 als unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte zu errichten sind, deren Richter analog den Richtern der anderen Gerichtsbarkeiten auf Lebenszeit zu ernennen sind und volle Unabhängigkeit genießen. Voraussetzung für die Ernennung zum Finanzrichter soll — abgesehen von der Übergangsbestimmung des § 6 des Entwurfs — die volle Richtereigenschaft nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sein. Hilfsrichter, d. h. nicht auf Lebenszeit bestallte Richter können wie bei den anderen Gerichtsbarkeiten gemäß § 4 bestellt werden. Eine weitere Frage, die im Vorschaltgesetz geregelt werden soll, betrifft die Rechtsstreitigkeiten in Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten. Für dieses Gebiet war nach der Reichsabgabenordnung nicht die Berufung an das Finanzgericht, sondern lediglich die Anfechtung an die Oberfinanzdirektion zugelassen. Gegen deren Anfechtungsentscheidung war die Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof eröffnet. Die Verordnung Nr. 175 hat 1948 zwar für die Länder der damaligen britischen Zone auch in Zoll- und Verbrauchsteuersachen die Berufung an das Finanzgericht eingeführt; in den anderen Ländern verblieb es jedoch bei der Anfechtung. Um auch für diese Fälle eine gerichtliche Tatsachennachprüfung zu ermöglichen, hat sich der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. November 1954 (Bundessteuerblatt 55 III S. 66) bis zur allgemei- (Bauer [Würzburg]) nen Einführung des Berufungsverfahrens in Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten als Tatsachen- und Revisionsinstanz erklärt. Da es sich dabei schon wegen der damit verbundenen Mehrbelastung für den Bundesfinanzhof nur um eine vorübergehende Maßnahme handeln konnte, sieht das Vorschaltgesetz in § 5 die Festlegung des Berufungsverfahrens in Zukunft für das ganze Bundesgebiet einheitlich vor. In den Übergangs- und Schlußbestimmungen des Vorschaltgesetzes befinden sich — außer dem bereits erwähnten § 6 — die Berlin-Klausel in § 8, die negative Saar-Klausel im Hinblick auf Artikel 15 des Saarvertrags in § 9 und eine verfahrensrechtliche Übergangsregelung für das neu eingeführte Berufungsverfahren in Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten in § 7. Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 1958 sollen die Länder die Voraussetzungen für die neue Regelung geschaffen haben. Der vorliegende Gesetzentwurf wurde in enger Zusammenarbeit mit dem mitberatenden Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen beschlossen; es wurde in allen Punkten Übereinstimmung erzielt. Die unter Nummer 2 des Ausschußantrags in Drucksache 3650 vorgeschlagene Entschließung soll in Buchstabe a) zum Ausdruck bringen, daß die Vereinbarkeit der Strafbefugnis der Finanzämter mit dem Grundgesetz durch diese einstweilige Regelung nicht berührt wird und hier nichts präjudiziert werden soll; in Buchstabe b) der Entschließung wird die Bundesregierung ersucht, zur Vorbereitung für die hier noch zu leistende Arbeit des nächsten Bundestages die strafprozessualen Bestimmungen der Reichsabgabenordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen und erforderlichenfalls eine Gesetzesvorlage vorzubereiten. Ein weiteres Anliegen des federführenden Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, in die Entschließung auch aufzunehmen, daß als Gerichte in Steuersachen nur die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollen, wurde nicht verwirklicht, um eine rasche Verabschiedung der ganzen Vorlage — Drucksache 3650 — unter Ausklammerung aller denkbaren Problematik zu gewährleisten. Bonn. den 9. Juli 1957 Bauer (Würzburg) Berichterstatter Anlage 14 Drucksache 3669 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Übernahme einer Kursgarantie für eine Devisenanlage der Bank deutscher Länder bei der Bank of England (Drucksache 3498). Berichterstatter: Abgeordneter Thieme Der Ausschuß für Geld und Kredit hat den ihm am 31. Mai 1957 überwiesenen Gesetzentwurf — Drucksache 3498 — in seiner Sitzung am 24. Juni 1957 beraten. Er hat sich die Begründung des Regierungsentwurfs zu eigen gemacht und demzufolge beschlossen, dem Gesetzentwurf unverändert in der Fassung des Regierungsentwurfs zuzustimmen. Der mitbeteiligte Haushaltsausschuß hat ebenfalls gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben. Bonn, den 3. Juli 1957 Thieme Berichterstatter Anlage 15 zu Drucksache 3629 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Einstellung von Verbindlichkeiten der Geldinstitute und Versicherungsunternehmen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in die Umstellungsrechnung (Drucksache 3400). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindenberg Nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen haben Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die gegenüber den in § 2 und der Anlage A des Gesetzes aufgeführten Schwestereinrichtungen außerhalb des Bundesgebietes und von Berlin (West) die „entsprechenden Einrichtungen" sind, die Versorgung der verdrängten Dienstangehörigen dieser Schwestereinrichtungen aus eigenen Mitteln durchzuführen. Zu den „entsprechenden Einrichtungen" (Aufnahmeeinrichtungen) gehören auch die „entsprechenden" Berliner Kreditinstitute, die nach § 1 des Berliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483) als Berliner Altbank gelten und nach dem Altbanken-Bilanz-Gesetz vom gleichen Tage (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) eine Altbankenrechnung aufzustellen haben. Die Verpflichtungen, die sich für öffentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten sowie für Sachversicherungsanstalten im einzelnen aus § 61 des Gesetzes zu Artikel 131 ergeben, sind in der Achten und Neunten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 5. Juni 1954 (BGBl. I S. 132) und vom 31. Juli 1954 (BGBl. I S. 234) geregelt. Die Verpflichtungen der in § 61 umschriebenen Einrichtungen haben ihren Grund in Rechtsverhältnissen, die ab 9. Mai 1945 bestanden haben. Wie in den Beratungen des Gesetzes zu Artikel 131 wiederholt betont worden ist, findet § 61 seine innere Rechtfertigung in dem Gedanken der Solidarität der gleichartigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet. Da die Rechtsverhältnisse der vertriebenen Angehörigen der Schwesterinstitute schon vor dem 21. Juni 1948 entstanden sind, und da auch die aus dem Gedanken der Solidarität sich ergebende Fürsorgepflicht nicht neu geschaffen wurde, sondern wenigstens dem Grunde nach schon am 9. Mai 1945 bestanden hat, sind diese Verpflichtungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens in der Umstellungsrechnung und in der Altbankenrechnung der in § 1 genannten Institute zu berücksichtigen. Über diese Frage sind bei der Aufstellung der Umstellungsrechnungen Zweifel entstanden. Eine Klärung dieser Zweifel ist im Hinblick auf die Notwendigkeit eines (Dr. Lindenberg) baldigen Abschlusses der Umstellungsrechnung geboten, jedoch durch eine auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127) zu erlassende Verordnung nicht erreichbar. Daher ist es erforderlich, diese Frage durch Bundesgesetz klarzustellen. Dem Bund steht das Recht zur Gesetzgebung nach Artikel 73 Nr. 4 GG zu. Die Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen ist in der 38. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz zur Wahrung der berechtigten Interessen der Länder, von denen die Ausgleichsforderungen der Institute zu verzinsen und zu tilgen sind, im Hinblick darauf eingeschränkt worden, daß auch früher üblicherweise erhebliche Teile der Versorgungslast aus dem laufenden Ertrag gedeckt worden sind. Da es sich bei den aus § 61 des Gesetzes zu Artikel 131 ergebenden Verpflichtungen um die anteilige Aufbringung von Versorgungsleistungen handelt, können auch für diese Verpflichtungen keine höheren Rückstellungen gebildet werden, als sie in der 38. Durchführungsverordnung (für Berliner Altbanken in § 8 Abs. 3 des Berliner Altbanken-Bilanz-Gesetzes) zugelassen sind. Da Zweifel entstehen können, ob Vorschriften zur Durchführung des § 1 auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften im Verordnungsweg erlassen werden können, ist es geboten, vorsorglich eine entsprechende Ermächtigung der Bundesregierung in § 2 vorzusehen. Durch § 3 wird das Gesetz in Berlin (West) in Kraft gesetzt. Bei der Anwendung des Gesetzes in Berlin sind an Stelle der 38. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz die in § 3 Satz 2 aufgeführten Vorschriften anzuwenden. § 4 enthält die negative Saar-Klausel. § 5 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der mitbeteiligte Ausschuß für Beamtenrecht hat den Entwurf mit dem Bemerken gebilligt, daß es sich bei den behandelten Verbindlichkeiten um solche handelt, die schon vom 9. Mai 1945 an bestanden. Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Lindenberg Berichterstatter Anlage 16 zu Drucksache 3626 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz) (Drucksachen 3626, 3362). Berichterstatter: Abgeordneter Krammig Allgemeine Bemerkungen 1. Die Bundesregierung begründete die Vorlage des Gesetzentwurfs im wesentlichen wie folgt: a) Infolge Änderung des Zollgesetzes vom 20. März 1939 in einigen wesentlichen Punkten durch das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes, des Zolltarifgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes (Drittes Zolländerungsgesetz) vom 9. August 1956 (BGBl. I S. 735) sei es erforderlich geworden, auch die Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze den Änderungen des Zollrechts anzupassen, soweit sie die Einfuhr von verbrauchsteuerbaren Waren in das Bundesgebiet betreffen. b) Gelegentlich dieser Änderungen sollten die Verbrauchsteuergesetze zugleich an die veränderten staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse angeglichen werden. c) Außerdem sollten die Verbrauchsteuergesetze dadurch vereinheitlicht und vereinfacht werden, daß Gliederung und Wortlaut der einzelnen Gesetze aufeinander abgestimmt werden. d) Schließlich wären für den Bundesminister der Finanzen noch Ermächtigungen zur Regelung von Verfahrensfragen sowie zur Vereinheitlichung und zur Vereinfachung der Durchführungsbestimmungen zu den Verbrauchsteuergesetzen vorgesehen. 2. Der Finanz- und Steuerausschuß behandelte den ihm überwiesenen Gesetzentwurf in seiner 123. Sitzung am 19. Juni 1957. Er schlägt dem Plenum die Annahme des Gesetzentwurfs in der nachstehenden Fassung, die gegenüber der Vorlage ergänzt worden ist, vor. Der Ausschuß machte sich die Begründung des Entwurfs zu eigen, so daß hier darauf verzichtet werden kann, die Gesetzesvorschläge des Regierungsentwurfs zu erläutern. Soweit der Ausschuß Änderungen bzw. Ergänzungen vorschlägt, sind diese in den nachstehenden Einzelbemerkungen kommentiert. Einzelbemerkungen Zu Artikel 1 3. Die Einfügung der Worte „für die persönliche Haftung" im Ersten Abschnitt Nr. 2, § 3 Abs. 1, Zweiten Abschnitt Nr. 2, § 3 Abs. 1, Dritten Abschnitt Nr. 4, § 7 a Abs. 1, Vierten Abschnitt Nr. 5, § 5 a Abs. 1, Fünften Abschnitt Nr. 4, § 154 Abs. 1 und Nr. 7, § 161 a Abs. 1, Sechsten Abschnitt Nr. 5, § 6 a Abs. 1, Siebenten Abschnitt Nr. 5, § 5 a Abs. 1, Achten Abschnitt Nr. 7, § 7 a Abs. 1, (Krammig) Neunten Abschnitt Nr. 5, § 5 a Abs. 1, Zehnten Abschnitt Nr. 5, § 6 a Abs. 1 und Elften Abschnitt Nr. 4, § 7 Abs. 1 ist im Hinblick auf §§ 15 Abs. 5, 89 Abs. 2 des Zollgesetzes erforderlich. 4. Die Ergänzung durch die Worte „andere Zollausschlüsse als die Freihäfen in das Erhebungsgebiet" (im Fünften Abschnitt anstatt „Erhebungsgebiet" „Monopolgebiet") „einzubeziehen" im Dritten Abschnitt Nr. 5, § 13 Nr. 1, Vierten Abschnitt Nr. 8, § 10a Nr. 1, Fünften Abschnitt Nr. 1, § 2, Sechsten Abschnitt Nr. 8, § 13 a Nr. 1, Siebenten Abschnitt Nr. 6, § 12 Nr. 1, Achten Abschnitt Nr. 9, § 13 Nr. 1, Neunten Abschnitt Nr. 6, § 13 Nr. 1 und Zehnten Abschnitt Nr. 7, § 13 a Nr. 1 ist vorgenommen worden, um die Bedenken der Freien und Hansestadt Hamburg auszuräumen, die sie mit Schreiben vom 19. März 1957 — 51 —V 9930 — 1 während der Beratung des Entwurfs im Bundesrat vorgetragen hatte und die zu dem Vorbehalt des Bundesrates in seiner Sitzung vom 29. März 1957 geführt hatten (Drucksache 3362 S. 1). Gegen den Entwurf war von seiten Hamburgs eingewandt worden, einige seiner Bestimmungen beeinträchtigten rechtlich und wirtschaftlich die Stellung des Hamburger Freihafens. Wenn die Bundesregierung diese Einwendungen auch nicht als zutreffend anerkannte, erschien es doch zweckmäßig, eine Einigung mit Hamburg herbeizuführen, um zu vermeiden, daß der Bundesrat beim zweiten Durchgang den Vermittlungsausschuß anruft und so das Inkrafttreten dieses dringlichen Gesetzes verzögert. Diese Einigung ist auf der Grundlage erreicht, daß auf die Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen zur Einbeziehung von Freihäfen in das Erhebungsgebiet, die ohnehin nicht beabsichtigt ist, verzichtet wird, während die Freie und Hansestadt Hamburg ihre weitergehenden Änderungswünsche aufgibt. Beide Teile haben sich dabei ihren Rechtsstandpunkt vorbehalten. Die Änderung des Gesetzentwurfs entspricht den Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister der Finanzen und der Freien und Hansestadt Hamburg. 5. Die Einfügung der Nr. 12 im Fünften Abschnitt, mit der in § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 99 Abs. 1 Nr. 2 die Worte „aus dem Ausland" gestrichen werden, erfolgt aus Gründen der Anpassung an die Regelung des Fünften Abschnitts Nr. 1, § 2 des Entwurfs. 6. Im Achten Abschnitt Nr. 1 der Drucksache 3362 ist ein Druckfehler unterlaufen. Der als zweiter Halbsatz zu Nr. 4 gedruckte Satzteil „wenn sie nach Beschaffenheit und Zweck der Beleuchtung dienen" ist von der Nr. 4 zu trennen und so in einer besonderen Zeile zu drucken, damit er sich auf alle Nummern (1 bis 4) dieses Absatzes bezieht. 7. Im Achten Abschnitt Nr. 4, § 4 Abs. 1, wurden die Worte „des Herstellers" mit Rücksicht auf das in Beratung befindliche Kartellgesetz gestrichen. Die Streichung in Buchstabe e, die Einfügung von Buchstabe g und in Nr. 7 die Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 7 a sind erfolgt, um die Bestimmung, wonach der Steuerwert für eingeführte Leuchtmittel mit dem Steuerwert für gleichwertige inländische Erzeugnisse übereinstimmt, in den die Einfuhr behandelnden § 7 a (Nr. 7) aufzunehmen. 8. Im Achten Abschnitt Nr. 8 wurde Buchstabe c aus nachstehenden Gründen neu gefaßt: Bisher bezog sich § 8 Buchstabe d auf Brennstifte, die lediglich der Heilbestrahlung dienen. Nunmehr sollen Leuchtmittel nur steuerbar sein, wenn sie nach Beschaffenheit und Zweck der Beleuchtung dienen (zu vergleichen Achter Abschnitt Nr. 1). Brennstifte, die lediglich der Heilbestrahlung dienen, sind daher bereits nach § 1 Abs. 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes in der Fassung dieses Gesetzentwurfs nicht steuerbar, so daß sie in § 8 nicht aufgeführt zu werden brauchen. An ihre Stelle treten die Spektralkohlen. 9. Die Ergänzung der Ermächtigung in § 13 durch eine neue Nr. 4 (Neunter Abschnitt Nr. 6) ist aus praktischen Gründen erforderlich, weil die bisherige Fassung des § 10 des Spielkartensteuergesetzes nicht ausreicht. 10. Die im Elften Abschnitt Nr. 5 vorgesehene Fassung — Ersatz der Worte erst ab „verwenden" — führt zu einer sprachlichen Unstimmigkeit in dem nach der Änderung verbleibenden Gesetzestext, weil die Worte „unter Voraussetzungen" wiederholt worden wären. Die Änderung beseitigt diese Unstimmigkeit. 11. Die übrigen Änderungen im Ersten bis Elften Abschnitt, die in den Nr. 3 bis 10 des Berichts nicht besonders erwähnt worden sind, stellen sprachliche Verbesserungen und Anpassungen der einzelnen Verbrauchsteuergesetze an die übrigen Verbrauchsteuergesetze dar. 12. Der Zwölfte Abschnitt wurde neu eingefügt. Für Nr. 1 gilt die gleiche Begründung wie in Nr. 3 des Berichts. Die Vorschrift in Nr. 2 ermöglicht es, daß die Bundeswehr und ähnliche Organisationen zur Bildung von Reserven usw. Tabakerzeugnisse zu Großhandelspreisen beziehen können. Ohne sie wären diese Organisationen Verbraucher im Sinne des § 28 des Tabaksteuergesetzes. Lieferungen an sie würden daher unter das Verbot des Verkaufs unter Steuerzeichenpreis und der Rabattgewährung fallen. Zu Artikel 2 (neu) 13. Nr. 1 regelt die Gleichstellung im Saarland, in Frankreich und in Algerien erzeugter Rohtabake (Krammig) mit dem Inlandstabak (Rohtabak aus dem übrigen Bundesgebiet), weil die saarländische Tabakindustrie infolge ungenügender Devisenzuteilung nicht ausreichend mit Inlandstabak versorgt werden kann und die saarländischen Betriebe weitgehend au .f Tabake aus dem französischen Währungsgebiet ,angewiesen sind. Der im Saarland erzeugte Tabak muß außerdem aus politischen Gründen dem im übrigen Bundesgebiet erzeugten Tabak gleichgestellt werden. 14. Nr. 2 stellt die saarländische Tabakindustrie bei der Einfuhr ihrer Erzeugnisse in das übrige Bundesgebiet hinsichtlich der Steuerbelastung der übrigen deutschen Tabakindustrie gleich. 15. Nr. 3 soll es ermöglichen, die Devisenschwierigkeiten (Mangel an DM-Mitteln) zu überbrücken, die der saarländischen Tabakindustrie Einfuhren in das übrige Bundesgebiet erschweren oder sogar unmöglich machen würden. Bonn, den 24. Juni 1957 Krammig Berichterstatter Anlage 17 zu Drucksache 3627 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Steuergesetz) (Drucksachen 3627, 3497). Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Der Ausschuß hat den Gesetzentwurf mit Ausnahme der Einfügung des § 13 a unverändert übernommen. Er hat damit sowohl die Änderungsvorschläge des Bundesrates, welche auf eine Erhöhung der anzuwendenden Steuersätze und auf eine Beschleunigung der Auflösung der 7 c- und 7 d-Rücklagen abzielten, nicht übernommen, als auch die von verschiedenen Seiten dem Ausschuß nahegebrachten Wünsche auf Erweiterung der steuerlichen Begünstigungen. Er hat insbesondere den Wunsch, die Steuerbegünstigung auch für den Fall der Liquidation eines Unternehmens durch Überführung der Vermögenswerte in Privatvermögen vorzusehen, aus den in der Begründung zu § 11 der Regierungsvorlage ausgeführten Gründen abgelehnt. Es kann deswegen im wesentlichen auf die Begründung der Regierungsvorlage Bezug genommen werden. Im einzelnen ist zu sagen: Zu § 1 hat der Ausschuß die Frage besprochen, ob nicht Umwandlungsfälle, die noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. November 1956 — d. h. vor dem 1. Januar 1957 — nach den früheren Vorschriften, die durch das erwähnte Gesetz ersetzt wurden, durchgeführt wurden, insbesondere solche Fälle, die durchgeführt wurden, als das Gesetz vom 12. November 1956 bereits bekannt war und somit feststand, daß steuerliche Erleichterungen für Umwandlungen gegeben würden, den Umwandlungen in der Zeit vom 1. Januar 1957 ab gleichzustellen seien. Er hat anerkannt, daß an sich für die steuerliche Umwandlung hier dieselben Gesichtspunkte wie für die Umwandlung nach dem neuen Gesetz gerechtfertigt seien, mindestens insoweit, als die Umwandlung auch nach dem neuen Gesetz in der gleichen Form durchgeführt werden konnte. Er hat aber von einer Änderung des Gesetzes abgesehen in der Erwartung, der auch seitens der Regierung zugestimmt wurde, daß Einzelfälle dieser Art erforderlichenfalls im Wege der Billigkeitsregelung im Sinne des vorliegenden Gesetzes behandelt werden könnten. Zu § 2 ist auf § 13 a zu verweisen. Zu § 5 ist der Ausschuß, wie bereits erwähnt, den Änderungsvorschlägen des Bundesrates nicht gefolgt, sondern den Gründen, die die Bundesregierung gegen diese Änderungsvorschläge in ihrer Stellungnahme geltend gemacht hat, beigetreten. Zu §§ 9 und 10: Nachdem hier die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Börsenumsatzsteuer ausgesprochen ist, entspricht es dem Sinn des Gesetzes, daß auf die in sonstigen Fällen der Umsatzsteuer entsprechenden Steuern, insbesondere die Grunderwerbsteuer, nach den Grundsätzen des Gesetzes verzichtet wird. Die Begründung der Regierungsvorlage hat bereits ausgesprochen, daß die erstrebte Wirkung des Gesetzes nicht voll eintreten würde, wenn die Länder für die Grunderwerbsteuer keine entsprechenden Erleichterungen schaffen würden. Der Ausschuß hat davon Kenntnis genommen, daß die Länder-Finanzverwaltungen auch beabsichtigen, demgemäß zu verfahren. Zu § 13 a: Da das Gesetz voraussichtlich allenfalls einige Tage vor dem 1. Juli 1957 in Kraft treten kann, würde die Bestimmung des § 2, wonach der Stichtag der Umwandlungsbilanz höchstens sechs Monate vor der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses beim Handelsregister liegen darf (diese Bestimmung entspricht dem § 4 Abs. 2 des handelsrechtlichen Umwandlungsgesetzes), steuerbegünstigte Umwandlungen für das Jahr 1957 jedenfalls auf den 1. Januar 1957 praktisch ausschließen. Auf die Möglichkeit, solche Umwandlungen durchzuführen, wird von den beteiligten Kreisen mit Ungeduld gewartet. An dem Grundsatz des § 2, daß eine Umwandlungsbilanz im Interesse ausscheidender Gesellschafter nicht auf einen Zeitpunkt, der allzu weit vom Tage der Durchführung der Umwandlung entfernt ist, erstellt werden darf, war in Übereinstimmung mt dem handelsrechtlichen Gesetzfestzuhalten, jedoch wird durch die Übergangsvorschrift des § 13 a, um das Gesetz für das Jahr 1957 bereits anwendbar zu machen, die Frist von sechs Monaten auf höchstens neun Monate erstreckt, wenn die Anmeldung vor dem 1. Oktober 1957 erfolgt und der Stichtag der Umwandlungsbilanz nicht vor dem 31. Dezember 1956 liegt. Das Bundesministerium der Justiz hat bezüglich dieser geringfügigen Fristerstreckung seine anfänglich geltend gemachten Bedenken zurückgezogen. Die Überschrift des Vierten Abschnittes war entsprechend zu ändern. Der mitbeteiligte Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsschutz hat der Einfügung des § 13 a, welche auch das handelsrechtliche Umwandlungsgesetz vom 12. November 1956 betrifft, zugestimmt, (Seuffert) im übrigen aber auf eine Mitberatung verzichtet. Die Beschlüsse des federführenden Ausschusses erfolgten einstimmig. Bonn, den 26. Juni 1957 Seuffert Berichterstatter Anlage 18 zu Drucksache 3634 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes (Drucksachen 3634, 3501). Berichterstatter: Abgeordneter Krammig Allgemeines 1. Die Bundesregierung begründete die Vorlage des Gesetzentwurfs im wesentlichen wie folgt: a) Infolge Änderung des Zollgesetzes vom 20. März 1939 in einigen wesentlichen Punkten durch das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes, des Zolltarifgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes (Drittes Zolländerungsgesetz) vom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 735) sei es erforderlich geworden, auch die Vorschriften des Biersteuergesetzes den Änderungen des Zollrechts anzupassen, soweit sie die Einfuhr von Bier in das Bundesgebiet betreffen. b) Gelegentlich dieser Änderungen sollte das Biersteuergesetz zugleich an die veränderten staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse angeglichen werden. c) Außerdem sollten Gliederung und Wortlaut des Biersteuergesetzes, soweit wie möglich, den anderen Verbrauchsteuergesetzen angepaßt werden, um auf diese Weise das gesamte Verbrauchsteuerrecht zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. d) Schließlich seien für den Bundesminister der Finanzen noch Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates vorgesehen, um Verfahrensfragen regeln und die Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz im Bedarfsfall ändern zu können. 2. Der Finanz- und Steuerausschuß behandelte den ihm überwiesenen Gesetzentwurf in seiner 123. Sitzung am 19. Juni 1957. Er schlägt dem Plenum die Annahme des Gesetzentwurfs in der nachstehenden Fassung, die gegenüber der Regierungsvorlage ergänzt worden ist, vor. Der Ausschuß machte sich die Begründung des Entwurfs zu eigen, so daß hier darauf verzichtet werden kann, die Gesetzesvorschläge des Regierungsentwurfs zu erläutern. Soweit der Ausschuß Ergänzungen bzw. Streichungen vorschlägt, sind diese in den nachstehenden Einzelbemerkungen kommentiert. Im einzelnen 3. Die Einfügung der Worte „für die persönliche Haftung" in Artikel 1 Nr. 4, § 6 a Abs. 1, ist im Hinblick auf §§ 15 Abs. 5, 89 Abs. 2 des Zollgesetzes erforderlich. 4. Die Ergänzung durch die Worte „andere Zollausschlüsse als die Freihäfen in das Erhebungsgebiet einzubeziehen" in Artikel 1 Nr. 9, § 25 Abs. 1 Nr. 1, ist vorgenommen worden, um die Bedenken der Freien und Hansestadt Hamburg auszuräumen, die sie mit Schreiben vom 19. März 1957 — 51 — V 9930 — 1 — während der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz) — Drucksache 3362 — im Bundesrat vorgetragen hat und die zu dem Vorbehalt des Bundesrates in seiner Sitzung am 3. Mai 1957 geführt haben (siehe Seite 1 der Drucksache 3501). Gegen den Entwurf war von seiten Hamburgs eingewandt worden, eine seiner Bestimmungen beeinträchtige rechtlich und wirtschaftlich die Stellung des Hamburger Freihafens. Wenn die Bundesregierung diesen Einwand auch nicht als zutreffend anerkannte, erschien es doch zweckmäßig, eine Einigung mit Hamburg herbeizuführen, um zu vermeiden, daß der Bundesrat beim zweiten Durchgang den Vermittlungsausschuß anruft und dadurch das Inkrafttreten dieses dringlichen Gesetzes verzögert. Diese Einigung ist auf der Grundlage erreicht, daß auf die Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen zur Einbeziehung von Freihäfen in das Erhebungsgebiet, die ohnehin nicht beabsichtigt ist, verzichtet wird, während die Freie und Hansestadt Hamburg ihre weitergehenden Änderungswünsche aufgibt. Beide Teile haben sich dabei ihren Rechtsstandpunkt vorbehalten. Die Änderung des Gesetzentwurfs entspricht den Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister der Finanzen und der Freien und Hansestadt Hamburg. 5. In Artikel 1 Nr. 9, § 25 Abs. 1, strich der Ausschuß die Nr. 4, weil er die Aufzählung mit Rücksicht darauf, daß in den Einzelvorschriften des Gesetzes die Ermächtigung bereits enthalten ist, für überflüssig hielt. Bonn, den 24. Juni 1957 Krammig Berichterstatter Anlage 19 Drucksache 3676 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Schmidt (Hamburg), Rademacher, Seiboth und Genossen (Drucksache 2617) betreffend Berlin-Verkehr der Deutschen Lufthansa AG. Berichterstatter: Abgeordneter Glüsing Die Drucksache 2617 wurde in der 164. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages in Berlin am (Glüsing) 111. Oktober 1956 federführend an den Ausschuß für Verkehrswesen und mitberatend an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen überwiesen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1956 wurde der Bundesminister für Verkehr um baldmögliche schriftliche Stellungnahme gebeten. Der mitberatende Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen beschloß in seiner Sitzung vom 14. November 1957, „dem Ausschuß für Verkehrswesen zu empfehlen, in seinem Antrag an das Plenum des Deutschen Bundestages den Auftrag an die Bundesregierung zu erweitern, da nach der gegenwärtigen Entwicklung Verhandlungen auf der Ebene des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG mit den alliierten Luftsicherheitsbehörden nicht mehr ausreichend erscheinen können." Die Begründung und die näheren Vorstellungen enthält der nachstehende Bericht des Abgeordneten Brandt (Berlin): „Ich möchte den Antrag Schmidt, Rademacher, Seiboth und Genossen — betr. Zulassung der Deutschen Lufthansa zum Berlin-Verkehr — zum Anlaß nehmen, einen kurzen Überblick über die Grundlagen des Luftverkehrs zwischen Berlin und dem Bundesgebiet zu geben, da die Schritte, die zwecks Zulassung der Deutschen Lufthansa zu diesem Verkehr unternommen werden müssen, aus einer solchen Gesamtschau zu sehen sind. Die Abmachungen, die zwischen den 4 Mächten bei der Besetzung Deutschlands hinsichtlich der Luftkorridore zwischen dem damaligen westlichen Besatzungsgebiet und Berlin getroffen wurden, sind deutschen Stellen nicht bekannt. Wir wissen lediglich aus der praktischen Erfahrung, daß außer den Flugzeugen der sowjetischen Besatzungsmacht nur die Flugzeuge, welche die französische und britische Flagge sowie die Flagge der USA führen, die Luftkorridore über das sowjetische Besatzungsgebiet nach Berlin benutzen dürfen. Praktisch sieht das so aus, daß der Personenverkehr von der Pan American World Airways, der British European Airways und der Air France betrieben wird. Versuche deutscher Stellen, noch weitere Gesellschaften, auch solche, welche die Flagge eines der 3 genannten Länder führen, heranzuziehen, scheiterten am Widerstand der Alliierten, welche die Luftverkehrskontrolle bis zum 5. Mai 1955, dem Tag, an dem die Bundesrepublik Deutschland die Souveranität wiedererlangte, durch das Civil Aviation Board ausübten. Lediglich im Frachtverkehr mit der sogenannten Kleinen Luftbrücke wurden Chartermaschinen anderer Gesellschaften zugelassen. Auch als das Civil Aviation Board mit dem 5. Mai 1955 aufgelöst wurde und seine Befugnisse, soweit sie den 3 Westmächten vorbehalten blieben, auf die Luftfahrtattaschés der 3 Mächte übergingen, hat sich an dieser Einstellung hinsichtlich der Zulassung weiterer ausländischer Gesellschaften für den Berlin-Verkehr nichts geändert. In dem Pariser Vertragswerk, dessen Zwölfter Teil sich mit der zivilen Luftfahrt befaßt, erhielt die Bundesrepublik Deutschland „die volle Verantwortung für den Bereich der zivilen Luftfahrt im Bundesgebiet", jedoch wurde der Verkehr von und nach den Berliner Luftschneisen hiervon ausdrücklich ausgenommen; die Bundesregierung wurde aber verpflichtet, diesen Verkehr in jeder Weise zu erleichtern und zu unterstützen. Auch in der letzten Bekanntmachung des CAB vom 5. Mai 1955, die Wiederherstellung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt betreffend, wurden die planmäßigen und außerplanmäßigen Flüge nach Berlin aus den von der CAB dem Bundesminister für Verkehr übertragenen Funktionen und Befugnissen ausdrücklich ausgeklammert. Die gleiche Einschränkung finden wir schließlich auch in der Erklärung der 3 Westmächte über Berlin in der Fassung vom 5. Mai 1955, in der sich die 3 Mächte die zivile Luftfahrt ausdrücklich vorbehalten. Schon bevor die neue Deutsche Lufthansa aus der Taufe gehoben wurde, begann man, sich in der Öffentlichkeit und in der Presse mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann es möglich sein würde, diese Gesellschaft auch in den Berlin-Verkehr einzuschalten. Hierzu müßten folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. wären von den 4 Mächten die erforderlichen Genehmigungen für den Verkehr in den Luftkorridoren nach Berlin zu erteilen, 2. müßte die Deutsche Lufthansa die nötige Anzahl Maschinen und das erforderliche Personal besitzen, um neben ihren internationalen Linien auch den Berlin-Verkehr bedienen zu können. Wenn sich die Westmächte auch bisher aus verschiedenen Gründen dagegen gesträubt hatten, neben den 3 Gesellschaften, welche den BerlinDienst jetzt betreiben, noch eine weitere Gesellschaft britischer, französischer oder amerikanischer Nationalität zuzulassen, so darf man wohl doch angesichts der politischen Bedeutung eines Verkehrs deutscher Maschinen nach Berlin unterstellen, daß sie ihr Einverständnis mit der Zulassung der Deutschen Lufthansa zum Berlin-Verkehr erteilen würden. Offen bleibt, wie sich die Sowjetunion zu einem Antrag der Deutschen Lufthansa stellen würde und ob sie sich überhaupt als richtiger Adressat für einen solchen Antrag betrachtet, der sie aber auf Grund des Viermächtestatus Berlins und der Vorbehalte der 4 Mächte in bezug auf Deutschland als Ganzes ist und bleibt. Inzwischen hat sich in der sowjetischen Besatzungszone ein Prozeß vollzogen, der hinsichtlich der Verselbständigung der sogenannten DDR gegenüber der Besatzungsmacht eine Parallele zur Wiedergewinnung der Souveränität durch die Bundesrepublik Deutschland darstellen sollte: Am 20. September 1955 wurde zwischen der Sowjetunion und der sogenannten DDR ein Vertrag geschlossen, in dessen Artikel 1 die vertragschließenden Parteien feierlich bestätigen, daß die Beziehungen zwischen ihnen auf völliger Gleichberechtigung, Achtung der Souveränität und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten beruhen. Aber ähnlich wie die Westmächte in dem bereits erwähnten Zwölften Teil des Vertragswerkes einen Vorbehalt hinsichtlich des Berlin-Verkehrs machten, so wurde auch hier, und zwar in dem bekannten Schriftwechsel Sorin/Bolz vom 20. September 1955, der Vorbehalt gemacht, daß der Luftverkehr auf den Luftkorridoren zwischen Berlin und dem Bundesgebiet weiterhin dem Kommando der Gruppe der sowjetischen Truppen in Deutschland untersteht. Dieser Vorbehalt ist allerdings insofern eingeschränkt, als er sich lediglich auf den Verkehr des Truppenpersonals und der Güter der Garnison der 3 Westmächte in WestBerlin bezieht. (Glüsing) Dieser Vorbehalt hatte dazu geführt, daß hinsichtlich eines Antrags auf Zulassung der Deutschen Lufthansa zum Berlin-Verkehr zunächst Zurückhaltung geübt wurde. Im Juni 1956 ergab sich ein neuer Ansatzpunkt. Anläßlich eines Gesprächs, das der Chef des Berliner Protokolls, Herr Dr. Walter Klein, im Zusammenhang mit der Übergabe des Rundfunkhauses Masurenallee an den Berliner Senat mit dem Chef des russischen Protokolls, Herrn Walkow, geführt hat, spielte dieser auf seinen Besuch auf dem Tempelhafer Flughafen an, wo er anläßlich des Sukarno-Empfanges bemerkt haben wollte, daß nur die Engländer, Amerikaner und Franzosen im Berliner Luftverkehr tätig sind; Flugzeuge der Deutschen Lufthansa hätte er nicht gesehen. Er fragte deshalb, warum nicht auch die Deutsche Lufthansa Berlin anfliege. Senatsdirektor Dr. Klein ging auf diese Frage zunächst nicht ein, was Herrn Walkow veranlaßte, im Lauf der Unterhaltung noch einmal darauf zurückzukommen. Dr. Klein ließ jetzt durchblicken, daß nach Ansicht der westlichen Besatzungsmächte eine Genehmigung von der sowjetischen Seite kaum zu bekommen sein würde. Dem widersprach Herr Walkow lebhaft und erklärte, von sowjetischer Seite würden keine Einwendungen gegen die Einbeziehung der Deutschen Lufthansa in den Berlin-Verkehr erhoben werden. Als Dr. Klein darauf aufmerksam machte, daß die bisher gestellten Anträge europäischer Luftverkehrsgesellschaften auf Fluggenehmigung nach Berlin deshalb nicht genehmigt worden sind, weil den Gesellschaften die Auflage gemacht wurde, daß sie die Landung in Schönefeld durchführen müßten, erwiderte Herr Walkow, daß die Sowjets gegen eine Landung der Flugzeuge der Deutschen Lufthansa auf dem Tempelhofer Flughafen nichts einzuwenden haben würden. Herr Walkow kam dann auch — anscheinend beiläufig — auf die bevorstehende Aufnahme eines neuen Dienstes der sowjetischen Luftverkehrsgesellschaft Aeroflot mit Düsenflugzeugen auf der Strecke Moskau/Wladiwostock zu sprechen. Er erzählte weiter, daß die Aeroflot auch daran denke, diese Strecke über Berlin nach dem Westen zu verlängern, sobald genügend Maschinen für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Aus der wohl nur scheinbar zufälligen Anknüpfung dieser Darstellung an die Erörterung der Zulassung der Deutschen Lufthansa ist von verschiedenen Seiten der Schluß gezogen worden, daß die Sowjets offensichtlich ein Junktim zwischen der Zulassung der Deutschen Lufthansa im Berlin-Verkehr und der der Aeroflot im Verkehr zwischen Berlin und dem Westen bei Überfliegung des Bundesgebietes herstellen wollten. Ich darf an dieser Stelle mitteilen, daß auch der Bundesminister für Verkehr es als durchaus zweckmäßig betrachtet, über beide Fragen gemeinsam zu verhandeln. Was die technischen Voraussetzungen anbetrifft, so hat Bundesminister Dr. Seebohm erklärt, daß die Deutsche Lufthansa hierfür zusätzlich 4 Maschinen, deren Anschaffungskosten etwa 16 Mio DM betragen, erwerben müßte. Dieser Betrag müsse über Nachtragshaushalt vom Bund übernommen werden. Für den Anfang würden freilich 1 bis 2 Maschinen — und entsprechend weniger Personal — genügen. Am 7. Juni 1956 teilte der Bundesminister für Verkehr bei einer Besprechung im kleineren Kreis mit, daß die Luftfahrtattachés der 3 Westmächte gebeten worden seien, die Stellungnahme der Sowjetunion zu erkunden. Bei dieser Gelegenheit wären die 3 Mächte darauf aufmerksam gemacht worden, daß vorerst nicht beabsichtigt sei, Kompensation für die Zulassung der Deutschen Lufthansa anzubieten. Die 3 Luftfahrtattachés hätten sich bereit erklärt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Beim Abschluß dieser Besprechung, an der mehrere Bundesminister beteiligt waren, wurde festgestellt, daß hinsichtlich der Zulassung der Deutschen Lufthansa zum Berlin-Verkehr 2 Kontaktmöglichkeiten bestehen, einmal über die Luftfahrtattachés, zum anderen über die Verbindung Klein-Walkow. Beide Möglichkeiten sollten ausgenutzt und einem Gespräch in Berlin mit Herrn Walkow nicht ausgewichen werden. Sobald die Ergebnisse der auf diesen beiden Wegen geführten Sondierungen vorliegen und sich hieraus reale Möglichkeiten zu ergeben scheinen würden, wollte die Bundesregierung die Botschafter der 3 Westmächte veranlassen, sich mit dem sowjetischen Botschafter in Verbindung zu setzen. Ich komme nun zu dem der heutigen Besprechung zugrunde liegenden Antrag vom 6. Juli 1956, der in der Berlin-Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. Oktober 1956 erörtert wurde; ich kann insoweit auf das Protokoll verweisen. Es ist zu prüfen, ob der von den Antragstellern vorgeschlagene Weg, die Deutsche Lufthansa zu einem Antrag auf Zulassung ihrer Gesellschaft bei den „zuständigen Stellen" zu veranlassen, noch gangbar ist. Nachdem sich bereits die Botschafter der 3 Mächte — wenn auch zunächst nur in informatorischen Besprechungen mit dem Auswärtigen Amt — mit der Angelegenheit befaßt haben, kann sie vielleicht nicht mehr auf der Ebene Deutsche Lufthansa/Alliierte Luftsicherheitsbehörde Berlin verhandelt werden. Mitte August 1956 ist die Britische Botschaft an die Bundesregierung herangetreten und hat sie um Stellungnahme zur Frage des Fluges der Aeroflot über das Bundesgebiet auf der Strecke MoskauBerlin-London ersucht. Dieses Ersuchen steht anscheinend im Zusammenhang mit den Bemühungen eines Vertreters der Aeroflot in Verhandlungen mit der BEA, die Einrichtung einer gemeinsamen Linie London—Berlin—Warschau—Moskau zu erreichen, wobei die britischen Flugzeuge den Flugplatz BerlinTempelhof und die Maschinen der Aeroflot den Ostberliner Flughafen Schönefeld anfliegen sollten. Das Auswärtige Amt hat, soweit mir bekannt ist, gegen diese von den Luftverkehrsgesellschaften beabsichtigten Vereinbarungen keine Bedenken erhoben, jedoch auf Einspruch des BMV zunächst von einer Antwort an die Britische Botschaft abgesehen, da der Bundesminister für Verkehr mit dieser Frage gleichzeitig das Problem des Anfluges von Berlin durch die Deutsche Lufthansa verbinden möchte. Auch der Berliner Senat hat zu der von der Britischen Botschaft aufgeworfenen Frage Stellung genommen. Er hat ebenfalls, was die eben erörterte Frage angeht, keine Bedenken erhoben. Am 22. August 1956 übersandte der Bundesminister für Verkehr dem Bundeskanzleramt, dem Berliner Verkehrssenator und den beteiligten Bundesministerien den Entwurf einer Verbalnote an die 3 Mächte. In dieser Note wurde gebeten, mit (Glüsing) der Regierung der UdSSR die erforderlichen Verhandlungen aufzunehmen, um die Zulassung der Deutschen Lufthansa für die in Frage stehende Verkehrsstrecke zu erwirken. Die erwähnte Verbalnote, mit der die 3 Mächte gebeten werden sollten, mit der UdSSR über die Zulassung zu verhandeln, ist bisher noch nicht abgegangen. Der Grund hierfür ist wohl in erster Linie darin zu suchen, daß zunächst abgewartet werden sollte, welches Ergebnis die weiteren Gespräche zwischen dem Berliner Senat, Dr. W. Klein und Herrn Walkow haben würde. Diese Unterredungen haben, so vielversprechend ihr Anfang erschien, nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt. In der letzten Unterhaltung, die zwischen den Herren Dr. W. Klein und Walkow stattgefunden hat, erklärte letzterer, daß die Bundesregierung sich wegen der Zulassung der Deutschen Lufthansa mit der Regierung der sogenannten „DDR" in Verbindung setzen müßte. Es bleibt nun, um die Angelegenheit voranzutreiben, wohl nichts weiter übrig, als daß das Auswärtige Amt die besprochene Verbalnote so bald wie möglich abschickt und darüber hinaus mit den Vertretern der 3 Westmächte ständig Fühlung hält, um zu erreichen, daß die Verhandlungen mit der Regierung der Sowjetunion auch tatsächlich so schnell wie möglich aufgenommen werden und alle retardierenden Momente ausgeschaltet bleiben, auch solche, die vielleicht im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten Nichtzulassung weiterer ausländischer Gesellschaften zum Berlin-Verkehr stehen könnten. Zum Schluß darf ich bemerken, daß die Einschaltung der Deutschen Lufthansa im Berlin-Verkehr gewiß nicht nur eine Prestigefrage ist. So wünschenswert es sein muß, auch auf dieser Fluglinie die deutsche Flagge zu zeigen: daneben steht die unzureichende Befriedigung des Platzbedarfs. Es ist selbstverständlich, daß die Deutsche Lufthansa nicht ohne weiteres an die Stelle einer der ausländischen Gesellschaften, die jetzt den Verkehr bedienen, treten soll — das verbietet sich schon aus politischen Gründen, auf die näher einzugehen, hier wohl nicht notwendig ist —, sondern daß sie zusätzlich zu den jetzt bestehenden Verkehrsverbindungen eingesetzt werden soll. Nur so kann, da die ausländischen Gesellschaften weitere Maschinen für den Berlin-Verkehr nicht zur Verfügung haben, erreicht werden, daß das Platzangebot, besonders in der Ferienzeit und bei großen Veranstaltungen in Berlin, den erforderlichen Umfang erhält. Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gesichtspunkte wird dem federführenden Ausschuß für Verkehrswesen empfohlen, den Antrag—Drucksache 2617 — so umzuformulieren, daß die Bundesregierung zu den erforderlichen Schritten bei den 3 Westmächten bzw. der Sowjetunion aufgefordert wird." Der Bundesminister für Verkehr legte mit Schreiben vom 21. Februar 1957 (L 3 - 301 - 460 B/56) folgende Stellungnahme vor: „Die Planungen für den Wiederaufbau eines deutschen Luftverkehrs, insbesondere seitdem die neue Deutsche Lufthansa AG ihren Flugbetrieb aufnehmen konnte, haben stets die Möglichkeit einer Einschaltung des deutschen Unternehmens in den Luftverkehr mit Berlin verfolgt. Die mit dem besonderen Status Berlin zusammenhängenden rechtlichen Schwierigkeiten standen jedoch dem Wunsch entgegen, schon zu Beginn in die Flugpläne der Deutschen Lufthansa-Strecken nach Berlin einzufügen. Die Benutzung der Luftkorridore zwischen Berlin und dem Bundesgebiet beruht im wesentlichen auf Viermächteabmachungen von 1945 und 1949. In Artikel 1 des Zwölften Teils — Zivile Luftfahrt — des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung des Protokolls vom 23. Oktober 1954 (BGBl. II vom 30. März 1955 S. 456) erhielt die Bundesrepublik Deutschland „die volle Verantwortung für den Bereich der zivilen Luftfahrt im Bundesgebiet." Der Verkehr von und nach Berlin wurde jedoch durch die nachstehende Regelung des Artikels 5 ausdrücklich ausgenommen: „Bei der Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin werden die Drei Mächte weiterhin jeden Luftverkehr nach und von den Berliner Luftschneisen regeln, die von der Alliierten Kontrollbehörde festgelegt wurden. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, diesen Verkehr in jeder Weise auf einer Grundlage zu erleichtern und zu unterstützen, die nicht ungünstiger ist als die beim Inkrafttreten dieses Vertrags bestehende Grundlage . . ." Auch in der letzten Bekanntmachung des Civil Aviation Board vom 5. Mai 1955, Nachrichten für Luftfahrer Teil A, Notam A 20/55, welche die Wiederherstellung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt betraf, sind die planmäßigen und außerplanmäßigen Flüge nach Berlin aus den auf den Bundesminister für Verkehr übergehenden Befugnissen ausgenommen. Als praktische Folge ergab sich hierdurch, daß der Luftverkehr zwischen dem Bundesgebiet und Berlin-Tempelhof weiterhin durch Gesellschaften der 3 Westmächte durchgeführt wird. Im planmäßigen Fluglinienverkehr sind die Air France, die British European Airways (BEA) und die Pan American World Airways (PAA) tätig; auf der sogenannten Kleinen Luftfrachtbrücke nach Hamburg und Hannover fliegen außerdem britische Charterunternehmen. Die Sonderregelung, die für den Berlin-Verkehr getroffen wurde, schließt nach deutscher Auffassung deutsche Luftfahrzeuge keineswegs dauernd vom Luftverkehr nach Berlin aus. Ein Verkehr deutscher Luftfahrzeuge nach und von Berlin — insbesondere ein Fluglinienverkehr der Deutschen Lufthansa — müßte jedoch durch die 3 Mächte im Einvernehmen mit den für Berlin zuständigen Stellen der Sowjetunion zugelassen werden, wobei sich bereits im Jahr 1956 die Frage ergab, ob sich diese Stellen selbst noch als zuständig ansahen. Im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt sind die zivilen Luftfahrt-Attachés der 3 westlichen Botschaften im Juni 1956 von meinem Haus gebeten worden, durch Fühlungnahme mit der Kommandantura Berlin die Haltung der Sowjetunion zu einem Antrag auf Zulassung der Deutschen Lufthansa zum Berlin-Verkehr zu klären. In den Vorbesprechungen mit den Attachés ergab sich deren Zustimmung zu dem deutscherseits beabsichtigten Vorgehen. Es wurde hierbei eindeutig festgestellt, daß die Bundesrepublik Deutschland jede Gegenleistung für die Gewährung von Flugrechten nach Berlin ablehnt, da für sie der Anflug von Berlin-Tempelhof durch die (Glüsing) deutsche Luftverkehrsgesellschaft als innerdeutscher Verkehr selbstverständlich ist. Außerdem sollte bei etwaigen Verhandlungen die sowjetzonale Lufthansa als Organ der sogenannten DDR nicht eingeschaltet werden. In einer Routinebesprechung zwischen Vertretern des Auswärtigen Amtes und der 3 westlichen Botschaften am 18. Juli 1956 ist die Frage der Einschaltung der Deutschen Lufthansa in den BerlinVerkehr dann erneut erörtert warden. Hierbei äußerten die Vertreter der 3 Botschaften eine Reihe von politischen Bedenken bezüglich der Durchführung der Flüge, ohne jedoch den Wunsch nach Einschaltung der Deutschen Lufthansa als solchen abzulehnen. Im übrigen baten sie darum, zunächst das notwendige Ausmaß des Flugdienstes der Deutschen Lufthansa nach Berlin festzustellen. Der Bundesminister für Verkehr hat die Auffassung vertreten, daß diese Feststellung der zweite Schritt in der Behandlung der Angelegenheit sein sollte und daß durch Absprachen mit den drei z. Z. den Luftverkehr nach Berlin durchführenden Gesellschaften der Flugplan der Deutschen Lufthansa nach Berlin festgestellt werden würde. Dies könne jedoch erst geschehen, wenn die grundsätzliche Zustimmung der Mächte vorliegt. Sachlich hat mein Haus bereits weitgehende Vorbereitungen für den Fall der Einschaltung der Deutschen Lufthansa in den Berlin-Verkehr vorgenommen. Leitgedanke ist, daß die Deutsche Lufthansa einen Verkehr anbieten soll, der die Fluggäste in jeder Hinsicht befriedigt. Nach dem derzeitigen Stand der Vorbereitungsarbeiten könnte die Deutsche Lufthansa ab Oktober 1957 etwa 400 Fluggastplätze täglich zwischen Berlin und dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei folgenden täglichen Diensten anbieten: 3 x Berlin — Hamburg mit Anschlüssen an das gesamte übrige Flugnetz 3 x Berlin — Hannover mit Anschlüssen an das gesamte übrige Flugnetz 3 x Berlin — Frankfurt mit Anschlüssen an das gesamte übrige Flugnetz 1 x Berlin — Stuttgart 1 x Berlin — Nürnberg — München. Diese Flugdienste sollten in jedem Fall durchgeführt werden, auch wenn zugunsten des Berlin-Verkehrs etwa vorübergehend der Flugverkehr der Deutschen Lufthansa im Bundesgebiet eingeschränkt werden müßte, bis der Flugzeugpark entsprechend erweitert ist. Im übrigen hat die Deutsche Lufthansa auf Betreiben des Bundesministers für Verkehr und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen weitere drei Convair 440-Flugzeuge für diesen Zweck in Auftrag gegeben, die im Herbst 1957 geliefert werden. Die Gestaltung des Berlin-Verkehrs im einzelnen wäre durch Absprachen mit den drei am Berlin-Verkehr beteiligten alliierten Gesellschaften festzulegen, wobei die Flugdienste dieser Gesellschaften möglichst nicht eingeschränkt werden sollten. Eine verständnisvolle Zusammenarbeit und eine Abstimmung der Flugdienste und Flugzeiten sollten dem Berlin-Verkehr zugute kommen. Der Einschaltung der Deutschen Lufthansa in den Berlin-Verkehr soll eine Öffnung Berlins für den Luftverkehr durch die Gesellschaften anderer Staaten folgen, um die Luftverkehrsverbindungen Berlins nicht nur mit dem Bundesgebiet zu verbessern und zu erweitern. Der bereits im August 1956 gefaßte Plan, mit einer Verbalnote an die Botschaften der 3 Mächte heranzutreten, wurde zurückgestellt, weil es zweckmäßig erschien, zunächst durch bereits bestehende Kontakte des Berliner Senats zu den sowjetischen Behörden deren Einstellung zu dem beabsichtigten Schritt zu ermitteln. Die sowjetischen Vertreter gaben jedoch unmißverständlich zu verstehen, daß sie die Regierung der sogenannten DDR als den zuständigen Adressaten für ein Ersuchen um Zustimmung zum Anflug Berlins durch die Deutsche Lufthansa ansehen. Die damals bereits bestehenden Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und der sowjetzonalen Regierung (Briefwechsel zwischen dem stellvertretenden Außenminister der UdSSR, Sorin, und dem sogenannten Minister für Auswärtige Angelegenheiten der DDR, Bolz, vom 20. September 1955) enthielten allerdings eine derartige Zuständigkeit der sowjetzonalen Regierung nicht. Inzwischen dürfte es jedoch so gut wie sicher sein, daß die sowjetischen Vertreter für Berlin auf die Mokauer Vereinbarung vom 7. Januar 1957 verweisen werden, mit der die Sowjetregierung glaubt, die Zuständigkeit für alle Berlin vom Westen her anfliegenden Luftfahrzeuge außer denen der 3 Westmächte auf die sogenannte Regierung der DDR übertragen zu haben. Sowohl mein Haus als auch das Auswärtige Amt sind zur Zeit mit Überlegungen befaßt, welcher Weg zur Erlangung der erforderlichen Überfluggenehmigung von östlicher Seite beschritten werden kann, ohne es hierbei zu offiziellen Kontakten zur PankowRegierung kommen zu lassen. Zu dem Antrag der Abgeordneten Schmidt (Hamburg), Rademacher, Seiboth und Genossen, die Bundesregierung solle durch die von ihr in den Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa entsandten Vertreter den Vorstand der Gesellschaft auffordern, die Zulassung der Deutschen Lufthansa zum Berlin-Verkehr bei den „zuständigen" Stellen zu erwirken, ist daher zu bemerken, daß der geeignete Weg, um diese Zulassung zu erreichen, nur auf Grund sorgfältiger politischer Überlegungen gefunden werden kann. Ich werde weiter wie bisher nichts unversucht lassen, damit der Wunsch des deutschen Luftverkehrs auf Einschaltung in den Berlin-Verkehr verwirklicht wird. Die vorstehenden Ausführungen sind mit dem Auswärtigen Amt abgestimmt worden." Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich in seiner Sitzung vom 24. Juni 1957 eingehend mit der Drucksache 2617 unter Berücksichtigung der Stellungnahmen a) des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen vom 14. November 1956 und b) des Bundesministers für Verkehr vom 21. Februar 1957 beschäftigt und beschlossen, den Antrag entsprechend zu ändern. Bonn, den 24. Juni 1957 Glüsing Berichterstatter Anlage 20 Drucksache 3703 Zweiter Schriftlicher Bericht des Untersuchungsausschusses zur Bereinigung des Reichs- und Bundesrechts (2. Untersuchungsausschuß). Berichterstatter: Abgeordneter Hoogen Der in der 65. Sitzung des Bundestages vom 28. Januar 1955 eingesetzte Untersuchungsausschuß zur Bereinigung des Reichs- und Bundesrechts hat vier Arbeitssitzungen abgehalten. Über die 1. Sitzung vom 25. März 1955 ist der Erste Schriftliche Bericht vom 20. Mai 1955 — Drucksache 1404 — vorgelegt worden. Dieser Bericht diente als Grundlage für einen zur zweiten Lesung des Entwurfs eines Haushaltsgesetzes 1955 zum Einzelplan 07 — Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz — gestellten Änderungsantrag — Umdruck 411 —, durch dessen Annahme in der 86. Sitzung vom 14. Juni 1955 im Haushalt des Bundesministers der Justiz Mittel bereitgestellt wurden, die es ermöglichten, die Sichtung des bereits gesammelten Rechtsstoffes in Angriff zu nehmen. In der 2. Sitzung vom 12. April 1956 trug der Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz Dr. Strauß an Hand des Entwurfs eines bereinigten Sachgebietes die erarbeiteten Grundsätze für die Bereinigung vor. Der Untersuchungsausschuß hat diese gebilligt. In der 3. Sitzung vom 10. Oktober 1956 in Berlin berichtete Staatssekretär Dr. Strauß über den Fortgang der Arbeiten. Er wies darauf hin, daß es angesichts der Fülle des Materials zweckmäßig sei, die erarbeiteten Teilgebiete alsbald zu veröffentlichen und hierfür einen besonderen Teil des Bundesgesetzblattes (Teil III) einzurichten. Er verwies ferner darauf, daß jetzt die Zeit gekommen sei, an die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs heranzugehen. Die 4. Sitzung vom 24. Juni 1957 befaßte sich mit dem Bericht des Bundesministers der Justiz vom 3. Mai 1957 (1030/6 — 2 (2) — 5996/57) über den Stand der Bereinigungsarbeit, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die laufende Veröffentlichung und über die Möglichkeiten der Bereinigung der Nebenverkündungsblätter. Es liegen abgeschlossen vor: Das Staats- und Verfassungsrecht, mehrere Teilgebiete des Verwaltungsrechts (darunter das Recht der Beamten und Angestellten, das Paß-, Melde- und Ausweiswesen, Gesundheitswesen, Fürsorge- und Wohlfahrtswesen, Vereinsrecht, Freizügigkeit, Auswandererwesen, Raumordnung, Wohnungsbau, Siedlungswesen), das Sachgebiet Rechtspflege (Gerichtsverfassung, Berufsrecht der Richter, Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, Organisation und Verfahren der Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte), kleinere Teile des Wirtschafts- und Landwirtschaftsrechts, ferner größere Teile des Verkehrsrechts (Straßenbau, Eisenbahnwesen, Luftverkehr und Wetterdienst). Von einigen Sachgebieten sind bereits Probedrucke der geplanten Veröffentlichungen angefertigt. Der Schriftliche Bericht wurde von den Vertretern des Bundesjustizministeriums noch mündlich erläutert und ergänzt. Gegenstand der Erörterung in dieser Sitzung waren insbesondere die beiden vom Bundesministerium der Justiz wahlweise vorgelegten Entwürfe eines Bereinigungsgesetzes. Der größere Entwurf enthält ausführlich die Grundsätze der Bereinigung in Gesetzesform; der kleinere diesem Bericht als Anlage beigefügte Entwurf mit Begründung beschränkt sich darauf, die Verkündungsblätter abzugrenzen, auf die sich die Bereinigung beziehen soll (Hauptverkündungsblätter), und sieht eine Ermächtigung an den Bundesminister der Justiz vor, die einzelnen Sachgebiete in bereinigter Form in einem besonderen Teil des Bundesgesetzblattes neu zu veröffentlichen. Die Begründung enthält im wesentlichen die bereits früher genehmigten Grundsätze der Bereinigung, nach denen der Bundesminister der Justiz vorgehen soll. Der Untersuchungsausschuß ist der Auffassung, daß es wünschenswert wäre, den Veröffentlichungen der bereinigten Materien eine gesetzliche Grundlage zu geben. Angesichts der derzeitigen Arbeitsbelastung des Bundestages ist es jedoch nicht einmal mehr möglich, den kleineren Gesetzentwurf noch einzubringen und zu verabschieden. Dieser Aufgabe muß sich der Bundestag in seiner 3. Wahlperiode unterziehen. Der Ausschuß hat aber keine Bedenken, daß die Bundesregierung schon vor dem Erlaß eines Gesetzes die bereinigten Vorschriften in einem besonderen Teil III des Bundesgesetzblattes veröffentlicht, zumal diese Veröffentlichungen den geltenden Rechtsbestand nicht ändern und die Rechtsverbindlichkeit der Sammlung ohnehin erst in einem späteren Abschlußgesetz festgelegt werden soll. Der Ausschuß hat den Schriftlichen und auch den Mündlichen Bericht des Bundesministeriums der Justiz billigend zur Kenntnis genommen. Er empfiehlt der Bundesregierung, nach den in der Begründung zum beigefügten Gesetzentwurf näher dargelegten Bereinigungsgrundsätzen fortzufahren und mit der Veröffentlichung von Sachgebieten in einem Teil III des Bundesgesetzblattes so bald wie möglich zu beginnen. Bonn, den 29. Juni 1957 Hoogen Berichterstatter Anlage 21 Drucksache 3697 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 3075) betreffend Beleuchtungskontrolle bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Berichterstatter: Abgeordneter Rademacher Die Drucksache 3075 wurde in der 190. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 6. Februar 1957 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Mit Schreiben vom 11. Februar 1957 wurde der Bundesminister für Verkehr um baldmögliche schriftliche Stellungnahme gebeten. Der Bundesminister für Verkehr legte mit Schreiben vom 18. April 1957 (St V 2 Nr. 2010 Bd/57) die (Rademacher) nachstehende, im Auszug wiedergegebene Stellungnahme vor: „Nach Artikel 83 des Grundgesetzes führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus. Da das Grundgesetz für den Straßenverkehr nichts anderes bestimmt, ist es Sache der Länder, dafür zu sorgen, daß die erlassenen verkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Mit der obersten Landesbehörde besteht jedoch keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß die Exekutive bei der Überwachung des Straßenverkehrs möglichst einheitliche Maßnahmen treffen sollte. Aus diesem Grund hat der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 29. März 1956 (Bundesanzeiger Nr. 68 S. 2) erlassen. Die Bestimmungen der nachstehend wiedergegebenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 33 der Straßenverkehrs-Ordnung regeln das Verfahren, das bei Beleuchtungskontrollen anzuwenden ist: (1) Die Abblendpflicht besteht auch gegenüber Radfahrern auf Radwegen sowie bei der Begegnung mit Schienenfahrzeugen und gegenüber dem Schiffsverkehr, falls die Führer dieser Fahrzeuge geblendet werden können. (2) § 33 Abs. 1 Satz 2 befreit die Kraftfahrzeugführer von der Abblendpflicht gegenüber Fußgändern, die nicht in geschlossener Abteilung marschieren. Jede vermeidbare Behinderung oder Belästigung auch einzelner Fußgänger durch Blendung ist jedoch unzulässig (§ 1). (3) Die Einhaltung der Abblendpflicht ist durch möglichst häufige Kontrollen zu überwachen und sicherzustellen. Ebenso dringlich sind auch sonstige Verstöße gegen die Beleuchtungsvorschriften zu bekämpfen: 1. Die immer wieder festzustellende Mißachtung der Beleuchtungsvorschriften zeigt sich nicht nur in dem zu späten Abblenden und in der vorschriftswidrigen Verwendung von Nebelleuchten, sondern auch besonders darin, daß a) trotz Abblendung Blendwirkung bestehen bleibt, b) nur ein Scheinwerfer abgeblendet wird, c) ein Scheinwerfer völlig ausgeschaltet wird, der andere aber volles Fernlicht beibehält, d) Glühlampen verwendet werden, die nicht zulässig oder schadhaft sind. 2. Ergeben sich bei den Beleuchtungskontrollen solche oder ähnliche Mängel der Beleuchtungseinrichtungen, so sind, wenn das Fahrzeug nicht sofort aus dem Verkehr zu ziehen ist, Mängelanzeigen auszustellen. Eine Ausfertigung ist dem Kraftfahrer auszuhändigen, die Zweitschrift bleibt bei der Polizei. Mit dem Mängelzettel ist der Halter des Fahrzeugs aufzufordern, die bei der polizeilichen Kontrolle festgestellten Mängel innerhalb 4 Tagen zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung muß durch a) eine technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder b) einen Kraftfahrzeug-Elektrodienst oder c) eine nach § 29 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassene oder anerkannte Stelle oder d) eine durch die zuständige oberste Landesbehörde ermächtigte Behörde oder andere Stelle auf dem Mängelzettel bestätigt werden. 3. Dem Halter des Fahrzeugs ist aufzugeben, den Mängelzettel innerhalb von 7 Tagen an die Polizei zurückzusenden. Wenn der Halter des Fahrzeugs die Bestätigung der Ausbesserung nicht innerhalb der Frist beibringt, so hat die Polizei die Mängelanzeige an die Straßenverkehrsbehörde — Zulassungsstelle — des regelmäßigen Standorts zu übersenden. Diese ordnet die Vorführung des Fahrzeugs an oder trifft, wenn nötig, weitergehende Maßnahmen. 4. Das in diesem Absatz geregelte Verfahren schließt die Strafverfolgung oder die gebührenpflichtige Verwarnung nicht aus. Ferner wurde beim Bundesminister für Verkehr ein Straßenverkehrssicherheitsausschuß gebildet, dem alle Länder angehören und in dem alle Ressorts, die zur Hebung der Verkehrssicherheit beitragen können, vertreten sind. Dieser Straßenverkehrssicherheitsausschuß hat ein Schwerpunktprogramm beschlossen, das in diesem Jahr unter Mitwirkung der Polizei, der Presse, der Verkehrswachten und der Automobilclubs zum zweiten Mal bundeseinheitlich durchgeführt wird. Für das Schwerpunktprogramm von April 1957 bis März 1958 wurden folgende Monatsthemen und Leitsätze gewählt: April 1957: Fahrräder, Mopeds und Krafträder Fahrräder müssen vorschriftsmäßig ausgerüstet sein; dazu gehören: Glocke, zwei voneinander unabhängige Bremsen, rote Rückstrahler, gelbe Pedalrückstrahler, rotes Schlußlicht und bei Dunkelheit Lampe zur Beleuchtung der Fahrbahn. Mai 1957: Achte auf den andern, besonders auf Kinder, ältere und gebrechliche Menschen Juni 1957: Vorfahrt und Wartepflicht Juli 1957: Rechtsfahren und Überholen August 1957: Fahrbahnmarkierungen Du mußt deshalb nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch bei guter Sicht das Fahrzeug in ausreichender Entfernung durch Warneinrichtungen kenntlich machen. (Rademacher) September 1957: a) Der Sicherheitsabstand Denke daran, daß vom Aufleuchten des Bremslichts Deines Vordermannes bis zum Wirksamwerden Deiner Bremsen eine Zeitspanne vergeht, in der Dein Fahrzeug ungebremst weiterrollt. b) Landwirtschaftliche Fahrzeuge Landwirt, denke daran, daß alle Fahrzeuge, auch Deine Fuhrwerke und Anhänger, mit Rückstrahlern gesichert sein müssen. Rückstrahler wirken aber nur, wenn sie unbeschädigt und sauber sind. Deine Kraftfahrzeuge und landwirtschaftliche Maschinen müssen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen einschließlich Verbindungskabel haben. Halte sie in Ordnung und überzeuge Dich öfter von ihrer Wirksamkeit. Gute Beleuchtung ist auch für Dich besonders wichtig, weil Deine landwirtschaftlichen Fahrzeuge häufig überholt werden. Für die Beleuchtung Deiner Fuhrwerke brauchst Du mindestens zwei Lampen, eine weiße oder schwachgelbe nach vorn und eine rote nach hinten. Vergiß nicht, sie mitzunehmen. Oktober 1957: Beleuchtung und rückwärtige Sicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern Verwende nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen. Überzeuge Dich vor Antritt jeder Fahrt, ob das Fernlicht, das Abblendlicht, die Begrenzungslauchten (Standlicht), die Schlußleuchten, die Premsleuchten, die Kennzeichenbeleuchtung, die Beleuchtung des Fahrtrichtungsanzeigers und die Kontrollampen für Fernlicht und Fahrrichtungsanzeiger betriebsbereit sind; kontrolliere auch die Rückstrahler; führe Ersatzbirnen mit. Ein Suchscheinwerfer darf nur gemeinsam mit der übrigen Beleuchtung, der Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang brennen. Lasse Deine Scheinwerfer von Zeit zu Zeit in einer Werkstatt einstellen. Bei beginnender Dunkelheit schalte möglichst früh die kleinste Lichtstufe ein, damit Dein Fahrzeug von vorn und hinten erkennbar ist. Warte mit der stärkeren Lichtstufe so lange wie möglich und kontrolliere die Notwendigkeit hierzu am entgegenkommenden Verkehr. Viele und schwere Unfälle entstehen durch Blendung; daher benutze das Fernlicht nur auf freier Strecke. Blende ab bei jedem entgegenkommenden Verkehr, auch vor Radfahrern und Fußgängern und auch vor dem entgegenkommenden Verkehr neben der Straße. Blende ab, wenn Du einem anderen Fahrzeug folgst. Blende ab im Ortsverkehr; in gut beleuchteten Straßen fahre nur mit Standlicht. Hältst Du vor Bahnübergängen, benutze das Standlicht, damit Schranken und Lichtanlagen für den entgegenkommenden Verkehr sichtbar bleiben. Bei Nebel oder Schneefall fahre mit Abblendlicht, zusätzlich hierzu sind ein oder zwei Nebelscheinwerfer gestattet; bei Benutzung des Standlichts würdest Du nicht gesehen werden. Hältst oder parkst Du während der Dunkelhelt auf der Fahrbahn, benutze das Standlicht; für Personen- und Kombinationskraftwagen sind in Ortschaften Parkleuchten gestattet. Stellst Du Deinen Wagen unter einer Straßenlaterne oder anderen Lichtquelle ab, so achte darauf, ob sie die ganze Nacht brennt und daß sie vor allem das Heck Deines Fahrzeugs beleuchtet. Bleiben Fahrzeuge bei schlechter Sicht auf freier Strecke liegen, genügt in der Regel die Beleuchtung am Fahrzeug selbst nicht; es müssen besondere Sicherungsmittel in ausreichender Entfernung aufgestellt werden. Alle Kraftwagen, außer Personen- und Kombinationskraftwagen, müssen solche Sicherungsleuchten ständig mit sich führen. Bei Lastzügen genügen nicht die Fahrtrichtungsanzeiger am Motorwagen. Anhänger müssen ab 1. November 1957 zusätzlich an der Rückseite Blinkleuchten haben. Plane und überstehende Ladung dürfen die Fahrtrichtungsanzeiger nicht verdecken. November 1957: Wintergefahren Im Winter wird die Verkehrssicherheit durch die Witterung entscheidend beeinflußt. Lange Dunkelheit, Regen, Nebel, Schnee und Glatteis stellen erhöhte Forderungen an alle Verkehrsteilnehmer. Denke an den früheren Beginn der Dämmerung; bei Zwielicht und Dunkelheit mußt Du langsamer fahren, darum berücksichtige die längere Fahrzeit; bedenke auch, daß das Fahren in der Dunkelheit besonders anstrengt. Bei nasser Fahrbahn nimmt Spritzwasser anderer Fahrzeuge Dir plötzlich die Sicht; dann hilft der Scheibenwischer nur zusammen mit einer Waschanlage oder bei starkem Regen. Bei Nebel schalte möglichst frühzeitig Abblendlicht ein, damit Du gesehen wirst. Fahre langsamer, damit Dein Anhalteweg nicht länger ist als Deine Sichtweite. Bei Schneefall fahre langsamer und mit Abblendlicht. Beschneite Fahrzeuge sind schwer erkennbar. Schnee auf der Straße verdeckt ihre Ränder; zur Seite geräumter Schnee macht die Fahrbahn schmaler. Halte Windschutz- und Heckscheibe sowie die Außenspiegel schneefrei. Dezember 1957: Fußgänger (Rademacher) Januar 1958: Das Einordnen und Abbiegen Februar 1958: Alkohol und Übermüdung März 1958: Die zulässige Fahrgeschwindigkeit Bei Dunkelheit, Nebel, Schneefall, Regen und auch bei Blendung mußt Du die Geschwindigkeit Deiner verringerten Sehweite anpassen und notfalls sogar anhalten. Das Monatsthema steht bei der polizeilichen Überwachung und bei der Verkehrserziehung jeweils im Vordergrund. Aus dem Jahresprogramm ist zu entnehmen, daß die Beleuchtung Gegenstand des Oktoberprogramms ist, aber auch in den Monaten April, September und November mitgeprüft wird. Der Monat Oktober wurde deshalb gewählt, weil dann die Herbst- und Winterzeit beginnt und weil im Oktober die internationale Beleuchtungswoche stattfindet, in der nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in vielen anderen europäischen Staaten die einwandfreie Beleuchtung bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern Hauptthema der Verkehrserziehung und Verkehrsüberwachung ist. Im übrigen überwachen die Länder den Straßenverkehr nach Überwachungs- und Kontrollsystemen, die auf Landesebene entwickelt sind. Sie vertreten dabei die Ansicht, daß eine auf kleinere Bezirke und längere Zeiten aufgegliederte Kontrolle nicht vernachlässigt werden dürfe und im allgemeinen polizeilichen Einsatzgrundsätzen und -erfahrungen besser entspreche als der Einsatz aller verfügbaren Polizeikräfte in einer bestimmten Woche für eine einzige Aufgabe. Meiner Ansicht nach sollte man auch alle weiteren Vereinbarungen mit den Ländern in Fragen der Verkehrsüberwachung im Rahmen des Schwerpunktprogramms treffen und dieses Programm nicht durch Sonderregelungen durchbrechen. Das Programm stellt die Schwerpunkte der Überwachung in einen größeren Zusammenhang; es hat eine möglichst umfassende Belehrung und Überwachung der Verkehrsteilnehmer zum Ziel und ist nicht nur auf wenige Einzelheiten abgestellt. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß innerhalb des gesamten Unfallgeschehens der Anteil der durch Mängel am Fahrzeug verursachten Unfälle — neben Mängeln der Beleuchtungseinrichtungen gehören auch dazu z. B. Fehler der Bremsen, der Lenkung, des Fahrgestells, der Bereifung usw. — im Jahr 1955 nur rd. 2,1 v. H. betragen hat gegenüber 17,7 v. H. für die Ursache ,Nichtbeachten der Vorfahrt', 9,9 v.H. für die Ursache ,Falsches Überholen oder Vorbeifahren', 7,8 v.H. für die Ursache ,Übermäßige Geschwindigkeit', 7,5 v.H. für die Ursache ,Falsches Einbiegen oder Wenden' und 13,5 v.H. für sonstige Ursachen beim Kraftfahrer. Wie sich aus den eingeholten Stellungnahmen zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU ergibt, sind die Länder bereit, die Beleuchtungskontrollen im Rahmen des Schwerpunktprogramms verstärkt zu berücksichtigen. Ich bitte daher, dem Antrag etwa folgende Fassung zu geben: ,Der Bundesminister für Verkehr wird ersucht, bei der Festlegung des Schwerpunktprogramms durch Vereinbarung mit den Ländern sicherzustellen, daß der Beleuchtungskontrolle bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern im ganzen Bundesgebiet erhöhte Bedeutung zugemessen wird.' " Der Ausschuß für Verkehrswesen behandelte die Drucksache 3075 in seiner Sitzung vom 24. Juni 1957 und beschloß, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, dem Antrag, entsprechend dem Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, in der nachstehend geänderten Fassung zuzustimmen. Bonn, den 24. Juni 1957 Rademacher Berichterstatter Anlage 22 zu Drucksache 3618 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen (3. Ausschuß) über seine Tätigkeit gemäß § 113 der Geschäftsordnung. Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Albertz Der verstorbene Präsident D. Dr. Ehlers hat gelegentlich einer Berichterstattung einmal gesagt, daß der Petitionsausschuß der Ausschuß ist, bei dem es nicht einmal mehr und einmal weniger, sondern ständig viel Arbeit gibt. Er hat dabei auch erwähnt, daß leider die Kollegen, die sich dieser Arbeit seit langer Zeit unterziehen, nicht gerade Ruhm und Dank ernten. Diese letzte Auffassung trifft zum Teil auch heute noch, soweit es sich um die Mitglieder des Hauses handelt, zu. Gelegentlich einer Berichterstattung des Ausschusses hat der Kollege Dr. Stammberger hierzu gesagt, daß es für jeden ein Gewinn sei, im Petitionsausschuß mitarbeiten zu können. In keinem anderen Ausschuß könne man die Parlamentsarbeit in der Praxis so gut verfolgen wie im Petitionsausschuß. Die Bereicherung des persönlichen Wissens durch die fundierten und zum Teil ausgezeichneten Berichte, die durch die Fachreferenten der Bundesregierung vorgelegt werden, seien von unschätzbarem Wert. Sie geben vielfach das Material für Anfragen, Anträge, Gesetzesänderungen oder vollständig neue Initiativgesetze. Tatsächlich ist die Meinung der Öffentlichkeit über die Arbeit des Petitionsausschusses absolut positiv. Der Ausschuß ist hier zu einem feststehenden Begriff geworden. Das beweist nicht nur die Fülle von anerkennenden Worten und Dankesschreiben, sondern auch das ständig wachsende Vertrauen der Bevölkerung zu der objektiven und gründlichen Arbeit dieses Ausschusses, die zu einer immer engeren Verbindung zwischen Staatsbürger und Parlament beiträgt. (Frau Albertz) Kürzlich schrieb eine alte Frau: „Eine Antwort auf meine beiden Briefe ,an andere Stellen werde ich wohl kaum erwarten können. Ich wende mich daher vertrauensvoll an Sie als die Vorsitzende des Ausschusses für Petitionen, da der „Bittschriftenausschuß" von Bonn in dem guten Ruf steht, daß jeder Brief bestätigt, registriert und beantwortet wird." In welchem Umfange der Staatsbürger von dem Petitionsrecht Gebrauch gemacht hat, ersehen Sie daraus, daß in der 2. Wahlperiode bisher über 31 000 Petitionen eingegangen sind, die sich bis zum Ende der Wahlperiode auf etwa 34 000 erhöhen werden. Das sind also mit den 27 200 der 1. Wahlperiode 61 200 Petitionen. Bevor ich nun im einzelnen hierzu noch einige Ausführungen mache, möchte ich Sie auf einige grundsätzliche Dinge hinweisen. Der Ausschuß hat sich wiederholt mit der Rechtsfrage beschäftigt, ob der Petent wegen des Inhalts seiner Petition strafrechtlich verfolgt werden kann. Da alle Grundrechte unter dem Gemeinschaftsvorbehalt stehen, findet auch das Petitionsgrundrecht aus Artikel 17 GG wie alle Freiheitsrechte seine Schranken an den Rechten anderer. Ein Petent darf also in seiner Petition keine beleidigenden, verleumderischen, nötigenden oder erpresserischen Äußerungen machen. Diese Auffassung wird auch vom Bundesverfassungsgericht insoweit geteilt, daß es Schreiben mit beleidigendem, herausforderndem oder erpresserischem Inhalt nicht als eine Petition ansieht. Hieraus kann gefolgert werden, daß auch das Bundesverfassungsgericht bei einem solchen Inhalt einer Petition eine Strafverfolgung für zulässig hält. Schon in der 258. Sitzung am 26. März 1953 hatte der inzwischen verstorbene Kollege Saßnick zu dieser Frage Stellung genommen. Er hatte sich in dem damals von ihm bestimmenden Fall auf den Standpunkt gestellt, daß die strafbare Handlung nicht dadurch straflos würde, wenn sie in Ausübung des Petitionsrechts vorgebracht wird. Gleichwohl bleibt noch die Frage zu prüfen, ob ein Petent auch wegen falscher Anschuldigung nach § 164 StGB verfolgt werden darf. Durch ,die Strafvorschrift werden in erster Linie nicht die Ehre des Angeschuldigten, sondern die Interessen der Rechtspflege geschützt. Aus diesem Grunde war der Ausschuß der Meinung, daß Artikel 17 GG, in welchem das Petitionsrecht des Staatsbürgers verankert ist, den Vorrang vor § 164 StGB haben muß, d. h. also, daß ein Petent nicht wegen falscher Anschuldigung verfolgt werden darf. Eine weitere Frage war die, ob sich aus Artikel 17 GG ein Recht im Sinne des § 193 StGB zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ergibt. Hierdurch würde eine Strafbarkeit nach den §§ 185, 186 StGB wegen Beleidigung oder übler Nachrede ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung einzelner Gerichte ist der Ausschuß der Meinung, daß ein Petent in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Er kann daher wegen Beleidigung oder übler Nachrede nur dann verfolgt werden, wenn sich aus einer Petition eine Beleidigung wegen der Form oder wegen der Absicht ergibt. Zum Schutze des Petitionsrechtes sollte man hinsichtlich der Form so großzügig wie möglich sein, weil ein Staatsbürger an sein Parlament schreiben können muß, wie es ihm ums Herz ist. Ein Vergreifen im Ausdruck sollte 'deshalb nicht schaden. Ob die Absicht der Beleidigung vorliegt, ist eine Tatfrage. Im Einzelfall wird deshalb zu prüfen sein, ob ein Petent es für seine staatsbürgerliche Aufgabe ansieht, einen vermeintlichen Mißstand zwecks Prüfung dem Parlament zur Kenntnis zu bringen, oder ob es ihm darum ging, einen anderen absichtlich in seiner Ehre zu kränken. In der Grundtendenz sollte man jedoch nach der Auffassung des Ausschusses dem Petitionsrecht einen weitestmöglichen Schutz gewähren. Der Ausschuß hat daher fast ausschließlich Petitionen mit beleidigendem Inhalt nicht als solche angesehen und sie als nicht geeignet zur Beratung im Bundestag bzw. unbehandelbar unbearbeitet zu den Akten genommen. Ich bitte Sie, hierzu in der Anlage 2 der vorstehenden Drucksache 3618 die Nr. 75 zu vergleichen. Der Ausschuß ist weiterhin mit der Frage der Übersendung von Akten des Petitionsausschusses auf Wunsch einzelner Dienststellen im Wege der Rechts- und Amtshilfe beschäftigt worden. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe ist für alle Behörden des Bundes und der Länder in Artikel 35 GG festgelegt. Dort heißt es: „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe." Der Ausschuß hat sich hier in jedem Falle die Entscheidung darüber vorbehalten, ob im Wege des Amtshilfeersuchens die Petitionsakten an eine Behörde übersandt werden sollen oder nicht. In einem Fall hat ein Petent gegen eine Entscheidung des Ausschusses Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Hierauf hatte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts um Übersendung der Akten gebeten. Der Ausschuß hatte dem Ersuchen stattgegeben und das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsbeschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verworfen. In einem anderen Fall, einer Disziplinarsache vor der Bundesdisziplinarkammer, hat der Ausschuß der Übersendung der Akten nicht zugestimmt, da nach seiner Auffassung der Inhalt der Akten nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen könne, da in den Petitionsakten nichts enthalten sei, was nicht schon Inhalt des Disziplinarverfahrens gewesen sei. Es wäre interessant, die Frage zu klären, ob überhaupt Amtshilfe auch dann noch geleistet werden kann, wenn die Petitionsakte in den parlamentarischen Bereich gelangt. Denn dem Wesen nach wird Amtshilfe nur im Rahmen der Verwaltung geleistet. Gelegentlich ist nicht nur im Bundestag, sondern auch bei den Ländern anläßlich der Konferenz der Präsidenten der westdeutschen Parlamente die Frageaufgetaucht, ob Petitionen grundsätzlich nur in einem besonderen Petitionsausschuß oder auch in den Fachausschüssen der Parlamente behandelt werden sollen. Im Zusammenhang mit den an den Bundestag gelangten Petitionen steht der Ausschuß nach wie vor auf dem Standpunkt, daß Petitionen grundsätzlich nur in einem besonderen Petitionsausschuß behandelt werden sollten. Das Petitionsrecht muß als eine „Domäne", ja, als eine Prestigefrage des Parlaments empfunden (Frau Albertz) 0 und verstanden werden. Das Petitionsrecht bietet die Gelegenheit, die Hand am „Pulsschlag" des Volkes zu halten und zugleich die Regierung zu kontrollieren. Die Schranken zwischen Exekutive und Legislative zu achten wird ein besonderer Petitionsausschuß eher geneigt sein als ein parlamentarischer Fachausschuß. Schon aus diesem Grunde sollten zur Vermeidung von unnötigen Konflikten zwischen Parlament und Regierung im allgemeinen Petitionen nur in einem besonderen Petitionsausschuß behandelt werden. Nur in den seltenen Fällen, in denen das Parlament als Gesetzesinitiator und Gesetzgeber aus den Petitionen gesetzgeberische Impulse schöpfen kann, erscheint eine Überweisung an den jeweiligen Fachausschuß angezeigt. Dies hat der Petitionsausschuß insbesondere in der letzten Zeit praktiziert, wenn er beispielsweise den Beschluß gefaßt hat, eine Sache als Material zur Verwendung bei der künftigen Gesetzgebung an einen Fachausschuß zu überweisen. Wenn ich eben von den Schranken der Exekutive und Legislative gesprochen habe, so bleibt doch festzustellen, daß die Parlamente gegenüber Regierung und Verwaltung bei der Behandlung von Petitionen nicht durch das Gewaltenteilungsprinzip beschränkt sind. Dies folgt daraus, daß die Parlamente nicht legislatorische Funktionen zu erfüllen haben, sondern ebenso als Kontrollinstanzen für die zweite Gewalt eingesetzt sind. Aus der langen Geschichte des Petitionsrechts ergibt sich eindeutig, daß ein Petent sowohl eine Kontrolle der Gesetztätigkeit wie auch eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns fordern kann. Denn in beiden Richtungen unterliegt die Verwaltung der umfassenden Kontrolle des Parlaments. Ich möchte jetzt noch die Aufmerksamkeit des Hauses, insbesondere der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses auf die Bestimmungen des § 75 der Geschäftsordnung lenken. Diese Bestimmung, die generell die Einbringung von Angelegenheiten regelt, mit denen sich der Bundestag zu befassen hat, besagt hinsichtlich der Petitionen, daß diese „von jedem Staatsbürger eingebracht" werden können. Die Bestimmung entspricht nicht dem Artikel 17 GG, nach dem „jedermann", also auch den Ausländern und den Staatenlosen, das Petitionsrecht an das Parlament gewährt ist. Bei einer gelegentlichen Novellierung der Geschäftsordnung empfiehlt es sich, diese Vorschrift zu ändern. II. Anschließend seien noch einige Zahlen mitgeteilt, die deutlich machen, welche Bedeutung dem Petitionsrecht in der Praxis des Bundestages zukommt. Es wäre reizvoll, die Zahl und vor allem die Veränderung in den einzelnen Berichtszeiträumen soziologisch zu untersuchen. Es fehlen jedoch einfach die Zeit und die Kräfte, um hier zu wesentlichen Aussagen zu kommen. Ich will mich daher darauf beschränken, auf folgendes aufmerksam zu machen, das sich aus einem Vergleich einiger Berichte ergibt. Es wird dabei nämlich offensichtlich, daß sich immer mehr Personen an den Bundestag wenden, die nur ein geringes Einkommen haben und in ihrer Not kein Vertrauen zu anderen Stellen mehr haben. Damit werden die Petitionen zu einem wichtigen Hilfsmittel für das Parlament, um Notlagen zu erkennen und zu bekämpfen. Die Ihnen in der Anlage 1 und 2 der Drucksache 3618 vorliegenden statistischen Übersichten schließen mit dem 2. Kalendervierteljahr dieses Jahres, d. h. mit dem 30. Juni 1957 ab. Vergleicht man diese 31 000 Petitionen mit den im gleichen Zeitraum der 1. Wahlperiode eingegangenen 25 000, so ergibt sich, daß in der 2. Wahlperiode 24 v. H. mehr eingegangen sind. Von den 31 000 der 2. Wahlperiode konnten bis zum 30. Juni 1957 = 29 591, das sind 96 v. H., erledigt werden. Es wurden folgende Beschlüsse gefaßt: 98 Eingaben = 0,32 v. H. an die Bundesregierung zur Berücksichtigung und ,als Material bei einer künftigen Gesetzgebung; 5 934 Eingaben — 19,14 v. H. wurden durch eine Erklärung der Bundesregierung als erledigt angesehen; 11 223 Eingaben = 36,20 v. H. wurden an die Bundesregierung zur Kenntnisnahme, zur weiteren Veranlassung und zur Erwägung gesandt; 6 232 Eingaben = 20,10 v. H. wurden durch einen Beschluß über einen anderen Gegenstand als erledigt angesehen; 4 570 Eingaben = 14,74 v. H. wurden zuständigkeitshalber an die Landtage zur Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung überwiesen; 1 206 Eingaben = 3,89 v. H. wurden gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung an die Fachausschüsse im Hause überwiesen; 1 294 Eingaben = 4,18 v. H. konnten bisher im Petitionsausschuß noch nicht abschließend behandelt werden, weil sie sich zum Teil bei der Bundesregierung oder anderen Stellen zur Überprüfung befinden; 443 Eingaben = 1,43 v. H. wurden wegen Anonymität, verworrenen oder (Frau Albertz) beleidigenden Inhalts als unbehandelbar bzw. als nicht geeignet zur Behandlung im Bundestag angesehen. Außerdem finden sich in der Anlage 1 Angaben darüber, aus welchen Ländern seit Oktober 1954 bis Ende Juni 1957 die insgesamt 22 460 Petitionen eingegangen sind. An erster Stelle steht hier das Land Nordrhein-Westfalen mit 28,36 v. H., dann folgen Niedersachsen mit 16,18 v. H., Bayern mit 12,12 v. H. Es folgen schließlich Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Bremen, das Ausland, die sowjetische Besatzungszone und das Saarland. Von diesen 22 460 Petitionen sind 67,15 v. H. von Männern, 30,07 v. H. von Frauen und 2,17 v. H. von Organisationen oder Verbänden eingebracht worden. Aus der Anlage 2 der Drucksache 3618 ergibt sich der wesentliche Inhalt der beim Bundestag in der 2. Wahlperiode eingegangenen und behandelten Petitionen. An erster Stelle stehen hier nach wie vor die Ansprüche aus der Sozialversicherung. Dann folgen wie bisher die Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz, der Kriegsopferversorgung, aus der Raumordnung und dem Wohnungswesen, der Allgemeinen Verwaltung öffentlicher Dienst und schließlich diejenigen aus dem Zivilrecht, Zivilprozeß, Freiwillige Gerichtsbarkeit, und den Ansprüchen der Vertriebenen, Flüchtlinge, Evakuierten und Vermißten. Der wesentliche Inhalt der übrigen Petitionen ist der Struktur zu entnehmen. III. Anschließend wird, wie in der Vergangenheit, der Versuch gemacht, das Hohe Haus durch die kurze Darstellung einiger Petitionsfälle mit wesentlichen Anliegen der Petenten vertraut zu machen. Gerade durch diese Schilderungen wird die vorgesehene Verbindung zwischen Petent und Parlament am ehesten hergestellt. Wie in früheren Jahren, so hat sich auch diesmal der Ausschuß verschiedentlich mit dem Problem der sogenannten Onkelehen bzw. mit der Versorgung und den Rentenansprüchen ehemaliger Witwen infolge Auflösung der neuen Ehe beschäftigen müssen. Dabei wurde festgestellt, daß eine unterschiedliche Regelung für die Beamtenwitwen und denjenigen, die aus der Sozialversicherung Renten beziehen, getroffen worden ist. Mit der Frage, wie der versorgungsberechtigten Witwe der Entschluß zur Wiederverheiratung erleichtert werden kann, hat sich darüber hinaus bereits auch der erste Bundestag bei der Beratung des Bundesbeamtengesetzes befaßt. Danach wurde für die Beamtenwitwe die Regelung getroffen, daß das erloschene Witwengeld wieder auflebt, wenn sich eine Witwe wiederverheiratet hat und die Ehe aufgelöst wird. Für das Wiederaufleben des Witwengeldes ist der Grund der Auflösung der Ehe (Tod des Ehemannes, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe) unerheblich. In einem Beamtenrechtsrahmengesetz ist eine diesem dem Bundesbeamtengesetz entsprechende Regelung für das Landesrecht vorgesehen. Auch bei der Beratung des Rentenneuregelungsgesetzes der Sozialversicherung ist die Frage der Beseitigung des eheähnlichen Zusammenlebens unverheirateter Personen eingehend behandelt worden. Dabei wurde die Erhöhung des Witwenabfindungsbetrages vom Dreifachen auf das Fünffache der bisher von der Sozialversicherung bezogenen Renten als ausreichender Anreiz für eine Eheschließung angesehen. Daß die Witwenrentenansprüche beim Tode des 2. Ehemannes wieder aufleben, ist jedoch nur insoweit verwirklicht worden, als lediglich schuldlos geschiedene Ehefrauen der 2. Ehe auf Antrag die frühere Witwenrente unter teilweiser Anrechnung des Abfindungsbetrages wiedergewährt wird. Auch im Bundesversorgungsgesetz ist es nicht zu einer solch günstigen Regelung wie im Bundesbeamtengesetz für die Beamtenwitwen gekommen. Denn auch hier wird eine Beihilfe in Höhe von 2/3 der Witwenrente gewährt, sofern nicht die Witwe die Scheidung oder Aufhebung der Ehe überwiegend oder allein verschuldet oder die Scheidung nach § 48 des Ehegesetzes verlangt hat und deshalb nach den eherechtlichen Vorschriften keine Unterhaltsansprüche gegen den früheren Ehemann hat. Die Mitglieder des Petitionsausschusses vermochten nicht einzusehen, warum hier von der grundsätzlichen Seite aus ein Unterschied gemacht wird. Von einer gewissen Aktualität ist eine Petition, die sich mit den Plänen einer deutschen SüdpolExpedition im Rahmen des Internationalen Geophysikalischen Jahres befaßt. Hierzu hatten dem Bundesminister für Verkehr gegenüber sowohl die Deutsche Union für Geodäsie und Geophysik als auch der Deutsche Geographentag grundsätzlich Stellung genommen. Diese beiden Gremien lehnen die Pläne, die dem Ausschuß vorgetragen wurden, ab. Die Mitwirkung deutscher Institute und deutscher Forscher an den im Rahmen des Internationalen Geophysikalischen Jahres vorgesehenen Forschungen werden durch eine wissenschaftliche Kommission unter dem Präsidium des Geophysikers Professor Dr. Bartels von der Universität Göttingen festgelegt. Die glänzende Tradition der deutschen wissenschaftlichen Expeditionen dürfe nicht durch Unternehmen geschädigt werden, die auf Geltungsbedürfnis und Rekordsucht basieren. Obwohl der Ausschuß mit dem Niedersächsischen Sozialminister nicht im besonders guten Einvernehmen steht, hat ein Fall auf dem Sektor des Bundesversorgungsgesetzes zu einem positiven Ergebnis geführt. Der Sohn eines Flüchtlingsehepaares war am 30. Januar 1945 wegen versuchter Fahnenflucht standrechtlich erschossen worden. Die Nachprüfung des Falles hatte ergeben, daß die erfolgte Hinrichtung als offensichtliches Unrecht angesehen werden mußte, und daß der Tod als Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 d BVG anzuerkennen war. Der Petentin wurde ab Antragsmonat eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bewilligt. In einem anderen Fall beschwerte sich ein 75- jähriger Beinamputierter des ersten Weltkrieges über eine Rentenkürzung und die Nichtgewährung eines Wettermantels. Diese Anliegen waren Gegenstand von etwa 30 Eingaben. Der Grund für die Rentenkürzung war, daß der Petent rückwirkend ab 1. September 1951 von der Versicherungsanstalt (Frau Albertz) Berlin eine monatliche Rente erhielt. Da die Sozialversicherungsrente als sonstiges Einkommen gelten muß, war eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge vorgenommen worden, die zum Fortfall der Ausgleichsrente führte. Die Lieferung eines Regenmantels war abgelehnt worden, weil der Petent nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Ein Mitglied des Ausschusses hatte nun in Berlin durch persönliche Vorstellung erreicht, daß über den Fürsorgesektor beim Bezirksamt ein Gutschein für einen Wettermantel zur Verfügung gestellt wurde. Die Bezirksfürsorgerin, die dem Petenten den Schein überbringen wollte, wurde jedoch sehr unfreundlich empfangen. Der Petent erklärte, daß er den Mantel nur vom Versorgungsamt entgegennehmen würde. Um dem Petenten trotzdem noch zu helfen, wurde er aufgefordert, einen Antrag an das Versorgungsamt über die Fürsorgestelle zu stellen, der dann mit Befürwortung und Übernahme der Kosten durch das Sozialamt an das Versorgungsamt weitergeleitet werden sollte. Ich erwähne diesen Fall nur, um Ihnen aufzuzeigen, welche Schwierigkeiten es oft bedeutet und welche Umwege gemacht werden müssen, um jemanden in den Genuß einer Hilfe kommen zu lassen. In einer Unfallrentensache hatte der Petent im November 1947 bei Arbeiten im Hafen von Wismar in der sowjetischen Besatzungszone einen Unfall erlitten, weswegen er bis zuletzt von den ostzonalen Versicherungsträgern eine 50%ige Rente erhielt. Nach seiner Flucht in die Bundesrepublik ist sein Antrag auf Weitergewährung der Rente nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz durch die Berufsgenossenschaft abgelehnt worden. Die Berufsgenossenschaft hatte sich mit einem zunächst abgegebenen Gutachten, das die Unfallfolgen noch mit einer 30%igen MdE bewertet hatte, nicht angeschlossen und ein weiteres Gutachten angefordert. Dieses wurde den Vorstellungen der Berufsgenossenschaft gerecht und stellte fest, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr anzunehmen sei. In dem Klageverfahren beim Sozialgericht wurde von dem betreffenden Richter der Vergleichsvorschlag gemacht, eine 30%ige Rente auf Grund des ersten ärztlichen Gutachtens bis zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung anzuerkennen. Der Vorsitzende hatte auf dem richtigen Standpunkt gestanden, daß die Rentenzahlung allein aus Gründen, die auf einem anderen Gebiet (politische Gründe) liegen, zweckmäßig sei. Diesen Vorschlag hatte die Berufsgenossenschaft jedoch abgelehnt. Wenn der Ausschuß der Handlungsweise des Richters des Sozialgerichts zustimmte, so hatte er aber kein Verständnis dafür, daß der Vorsitzende anschließend den Petenten auf die Kostenfolge des § 192 des Sozialgerichtsgesetzes aufmerksam machte und der Petent hierauf die Klage zurücknahm. Nach Auffassung des Ausschusses war der Fall, politisch gesehen, sehr unglücklich verlaufen, denn es macht einen denkbar ungünstigen Eindruck, wenn in der SBZ eine Unfallrente gezahlt wird, die in der Bundesrepublik aber abgelehnt wird. Bereits in der Berichterstattung des Petitionsausschusses in der 177. Sitzung des Bundestages vom 6. Dezember 1956 hatte der Kollege Körner auf eine Petition der Bundesbediensteten hingewiesen, die eine Siedlung in Niederdollendorf bewohnen und um Hilfe des Bundes aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Staates für seine Bediensteten nachsuchte. Die Überprüfung, inwieweit durch die Errichtung eines in der Nachbarschaft gelegenen Walzwerkes gesundheitsschädigende Belästigungen auftreten, ist inzwischen durch das Bundeswohnungsbauministerium, das Bundesinnenministerium und das Bundesgesundheitsamt vorgenommen und dem Ausschuß vorgetragen worden. Das Bundesgesundheitsamt kommt u. a. wegen der Abgasebetstandteile zu folgendem Ergebnis: Durch die mittelbare Beeinflussung des Gesundheitszustandes sowie durch die mannigfachen wirtschaftlichen Schäden, welche die durch den heutigen Betriebszustand bedingte Staubablagerung für die Anwohner mit sich tragen, wird das soziale Wohlbefinden der dortigen Bevölkerung gegenwärtig ohne Zweifel erheblich gestört. Wenn man die Örtlichkeit am Fuße des Petersberges sowie die Tatsache berücksichtigt, daß sich die beiden Siedlungen in reinen Wohngebieten befinden und die Anwohner schon wegen der Fahrtkosten zum Diensthaus bzw. zur Schule wirtschaftlich höher belastet sind, als die in der Nähe ihrer Dienststelle wohnenden Bundesbediensteten, so sind die Immissionen durch die Abgase der Gießerei im Ganzen doch als so erheblich anzusehen, daß der heutige Zustand den Anwohnern auf die Dauer nicht zugemutet werden kann. Zu einem endgültigen Beschluß ist der Ausschuß bisher noch nicht gekommen. Leider muß ich am Ende meiner Ausführungen noch darauf hinweisen, daß die Menge der Beschwerdeführer aus der Bevölkerung, die sich durch die Rentenreform benachteiligt fühlen, nach wie vor sehr groß ist; insbesondere sind es diejenigen, deren Unterhaltshilfe, Unfallrente, Elternrente usw. nach der Erhöhung der Beträge durch das Angestelltenrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz und Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz wegen des Anrechnungsprinzips gekürzt wurde oder weggefallen ist. In oft erschütternder Weise, voller Verzweiflung und Enttäuschung werden hier Worte gefunden, die von Not und beschämender Armut sprechen. Die Eindringlichkeit der Sprache kann nur der verstehen, der diese Briefe liest. Hier liegt ein echtes Beispiel vor, wie man durch die Vielzahl von Petitionen die Notlage einer bestimmten Gruppe von Menschen erkennen kann. Es sollte vom Gesetzgeber alles getan werden, um diese Mißstände zu bekämpfen und zu beseitigen. Abschließend bitte ich Sie im Namen des Petitionsausschusses den Anträgen des Ausschusses, wie Sie sie in der Übersicht 24 verzeichnet finden, entsprechend der Drucksache 3618 Ihre Zustimmung zu geben. Bonn, den 6. Juli 1957 Frau Albertz Berichterstatterin Anlage 23 Drucksache 3766 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Einundsiebzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Obstzölle) (Drucksache 3763). Berichterstatter: Abgeordneter Albrecht (Hamburg) Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 28. August 1957 mit dem Entwurf einer Einundsiebzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Obstzölle) — Drucksache 3763 befaßt. Nach längerer Aussprache hat der Ausschuß mit Mehrheit der Verordnung mit den aus der Anlage sich ergebenden Änderungen zugestimmt. Bonn, den 28. August 1957 Albrecht (Hamburg) Berichterstatter Anlage 24 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Höcherl zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksache 3753). Namens der Fraktion der CDU/CSU gebe ich folgende Erklärung ab: Der Vermittlungsausschuß hat in seiner Sitzung vom 26. 7. 1957 schwerwiegende Änderungen des vorliegenden Entwurfs eines Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung beschlossen. Er hat insbesondere, unter Verzicht auf eine Interessenquote der Länder, diejenigen Zweckausgaben, die den Ländern und Gemeinden durch die ihnen übertragenen Aufgaben erwachsen, in voller Höhe dem Bund aufgebürdet. Obgleich das Gesetz den zivilen Luftschutz als eine Aufgabe des Bundes bezeichnet, wäre es verfassungsrechtlich durchaus zulässig gewesen, eine solche Interessenquote der Länder vorzusehen. Es hätte dies um so näher gelegen, als der Luftschutz und darüber hinaus der gesamte zivile Bevölkerungsschutz seiner Natur nach nur Erfolg verspricht, wenn er von der Gesamtheit — vom Bunde, von den Ländern, Gemeinden und allen Privaten einschließlich der Wirtschaft — getragen wird und alle diejenigen durch geldliche Opfer zu seinem Aufbau beitragen, denen er zugute kommt. Eine Beteiligung der Länder an den Kosten hätte sich nicht zuletzt auch aus dem allgemeinen finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkt empfohlen, daß derjenige, der das Gesetz verwaltungsmäßig ausführt, gerade dank seiner Mitbelastung eine sparsame Verwendung der öffentlichen Mittel gewährleistet. Überdies erhalten die Länder und Gemeinden mit Hilfe der vom Bund bezahlten Ausrüstung des Luftschutzhilfsdienstes eine erhebliche Verstärkung ihres allgemeinen Katastrophenschutzes. Daß der Vermittlungsausschuß, entgegen den Wünschen des Bundesrates, die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten den Ländern und Gemeinden auferlegt hat, kann den Wegfall einer Interessenquote nicht aufwiegen. Das Gesetz aber im letzten Augenblick an der Kostenfrage scheitern zu lassen, wäre bei der weltpolitischen Spannungslage, der die Bundesrepublik ausgesetzt ist, nicht zu verantworten. Allein auf der Grundlage dieses Gesetzes wird es möglich sein, den zivilen Luftschutz organisatorisch aufzubauen und die Länder und Gemeinden zur Mitarbeit heranzuziehen. Durch die Bundesauftragsverwaltung wird eine gleichmäßige Einrichtung des Luftschutzes gewährleistet. In den besonders gefährdeten Orten wird nach den Vorschriften des Gesetzes ein Luftschutzhilfsdienst, dessen Ausrüstung bereits in Angriff genommen ist, aufzustellen sein. Ein Luftschutzwarndienst, der den modernsten Anforderungen entspricht, wird in bundeseigener Verwaltung eingerichtet werden. Und endlich wird es möglich sein, die ebenfalls schon eingeleitete Arzneimittelbevorratung in vollem Umfang durchzuführen. Die Fraktion der CDU/CSU stimmt daher, wenn auch nicht ohne Bedenken, den Änderungsanträgen des Vermittlungsausschusses zu. Anlage 25 Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Dr. Atzenroth, Dr. Bucher, Lenz (Trossingen) und Mauk zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (Drucksachen 1659, 3529, zu 3529). Die unterzeichneten Abgeordneten haben dem Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) ihre Zustimmung gegeben unter der Voraussetzung, daß § 1 Abs. 3 so auszulegen ist, daß eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung nicht nur in Fällen gewährt werden kann, über die bei den Beratungen des Gesetzes noch nicht gesprochen worden ist oder die bisher noch nicht bekannt waren, sondern auch in Fällen, bei denen eine Entschädigung in diesem Gesetz nur mit Rücksicht auf die geringen zur Verfügung stehenden Mittel versagt wurde. Die unterzeichneten Abgeordneten sind der Meinung, daß der von dem Herrn Bundesfinanzminister angegebene Umfang der Entschädigungsleistungen in Höhe von 1,8 Mrd. DM voll ausgeschöpft werden soll. Bonn, den 29. August 1957 Dr. Atzenroth Dr. Bucher Lenz (Trossingen) Mauk Anlage 26 Erklärung des Abgeordneten Dr. Reif zur namentlichen Abstimmung in der 223. Sitzung am 4. Juli 1957 (S. 13304). Ich habe bei der namentlichen Abstimmung in der 2. Lesung der Bundestagsdrucksache 2416 am Donnerstag, dem 4. 7., eine rote Karte abgegeben, da ich bei Betreten des Saales über den Gegenstand der Abstimmung falsch unterrichtet wurde. Dr. Reif Anlage 27 Umdruck 1280 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, DP (FVP), GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs des Kriegsfolgenschlußgesetzes (Drucksachen 3529, 1659). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes einen Erfahrungsbericht über die Durchführung dieses Gesetzes vorzulegen. Der Bericht soll insbesondere darlegen, ob und inwieweit sich im Rahmen der Durchführung des Gesetzes die Möglichkeit oder Notwendigkeit ergeben hat, im Gesetz vorgesehene Leistungen—namentlich auch in bezug auf Grundstückskaufpreise und Grundstücksenteignungsentschädigungen — zu erhöhen und ob und inwieweit sich bei einzelnen Gruppen von Ansprüchen, die nach dem Gesetz nicht erfüllt werden, noch sachliche Unterscheidungsmerkmale ergeben haben, welche die Gewährung von Leistungen über die im Gesetz vorgesehene Härteregelung hinaus rechtfertigen. Der Bericht soll auch darüber Aufschluß geben, inwieweit es möglich ist, Grundstücke, die an das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen und das Unternehmen Reichsautobahnen übereignet worden sind, zurückzugeben, wenn diese Grundstücke für den beim Erwerb vorgesehenen Zweck bisher nicht verwendet worden sind und auch in Zukunft nicht verwendet werden. Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Wittenburg Dr. Brühler und Fraktion Feller und Fraktion Umdruck 1305 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bodenbenutzungserhebung und Ernteberichterstattung (Drucksachen 3653, 3433). Der Bundestag wolle beschließen: § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 werden repräsentativ, die nach den §§ 6 bis 9 werden allgemein durchgeführt. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in einzelnen Jahren 1. die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 allgemein durchgeführt werden, wenn dies zur Erzielung der benötigten Ergebnisse erforderlich ist, 2. die Erhebungen nach den §§ 6 bis 9 repräsentativ durchgeführt werden, wenn dies zur Erzielung der benötigten Ergebnisse ausreicht. Werden Repräsentativerhebungen angeordnet, so ist der Repräsentationsgrad anzugeben." Bonn, den 28. August 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1306 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit (Drucksachen 3650, 1716). Der Bundestag wolle beschließen: In § 8 wird der zweite Satz gestrichen und durch folgenden neuen Satz ersetzt: „Das Land Berlin bestimmt durch Landesgesetz, ob das Finanzgericht vom Verwaltungsgericht zu trennen ist." Bonn, den 28. August 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1307 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, DP (FVP) zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz (Drucksache 3727). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 erhält Artikel 135 a Nr. 3 folgende Fassung: „3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben." Bonn, den 28. August 1957 Dr. Krone und Fraktion Seuffert Ollenhauer und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1308 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, DP (FVP) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes (Drucksachen 3736, 3529, 1659). Der Bundestag wolle beschließen: § 5 erhält folgende Überschrift: „Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche" Bonn, den 28. August 1957 Dr. Lindenberg Dr. Krone und Fraktion Seuffert Ollenhauer und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1311 Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk, Bauknecht, Lahr und Genossen zur Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Einundsiebzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Obstzölle) (Drucksachen 3766, 3763). Der Bundestag wolle beschließen, dem Entwurf einer Einundsiebzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Obstzölle) - Drucksache 3763 — unverändert nach der Vorlage zuzustimmen. Bonn, den 29. August 1957 Mauk Bauknecht Lahr Bauereisen Dr. Becker (Hersfeld) Dr. Berg Demmelmeier Engelbrecht-Greve Frühwald Fuchs Dr. Glasmeyer Glüsing Goldhagen Knobloch von Manteuffel (Neuß) Maier (Birkenfeld) Müller (Wehdel) Dr. Preiß Dr. Schild (Düsseldorf) Schulze-Pellengahr Schwarz Solke Stauch Struve Weber (Untersontheim) Namentliche Abstimmungen über 1. den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz (Drucksache 3727) (Schlußabstimmung), 2. den Änderungsantrag der Abg. Mauk, Bauknecht, Lahr und Genossen (Umdruck 1311) zur Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Einundsiebzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Obstzölle) (Drucksachen 3766, 3763). Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Even Ja Ja Frau Ackermann . . . . Ja Nein Feldmann Ja Ja Dr. Adenauer Ja Ja Gräfin Finckenstein Ja Nein Albers . . . . . . . Nein Ja Finckh Ja Ja Albrecht (Hamburg) . . Ja Nein Dr. Franz Ja Ja Arndgen Ja Ja Franzen Ja Nein Baier (Buchen) Ja Ja Friese Ja Ja Barlage Ja Ja Fuchs Ja Ja Dr. Bartram Ja Ja Funk Ja Ja Bauer (Wasserburg) . . Ja Ja Dr. Furler Ja Ja Bauereisen Ja Ja Frau Ganswindt . . . . Ja Nein Bauknecht enthalten Ja Frau Dr. Gantenberg . Ja Ja Bausch Ja Ja Gedat Ja Ja Becker (Pirmasens) . . Ja enthalten Geiger (München) Ja Ja Bender Ja Nein Frau Geisendörfer . Ja Ja Berendsen Ja Ja Gengler . Ja Ja Dr. Bergmeyer. Ja Ja Gerns Ja Ja Fürst von Bismarck . . Ja Ja D. Dr. Gerstenmaier Ja Ja Blank (Dortmund) . . . Nein -Ja Gibbert Ja Ja Frau Dr. Bleyler Giencke Ja Ja (Freiburg) Ja enthalten Dr. Glasmeyer Ja Ja löcker Ja Ja Dr. Gleissner (München) Ja Ja Bock Ja Nein Glüsing Ja Ja von Bodelschwingh . Ja Ja Gockeln Ja Ja Dr. Böhm (Frankfurt) Ja Ja Dr. Götz Ja Ja Brand (Remscheid) . . . Ja Ja Goldhagen Ja Ja Frau Brauksiepe . . . • Ja Nein Gontrum Ja Ja Brenner Ja Ja Günther Ja — Dr. von Brentano . . . . Ja — Haasler enthalten Ja Brese — Ja Häussler Ja Nein Frau Dr. Brökelschen Ja Ja Hahn Ja Ja Dr Brönner enthalten Ja Harnischfeger Ja Ja Brookmann (Kiel) . . . Ja Nein Heix Ja Nein Brück Ja Ja Dr. Hellwig Ja Ja Dr. Bucerius Ja Ja Dr. Graf Henckel Ja Ja Dr. von Buchka . . . Ja Ja Dr. Hesberg Ja Ja Dr. Bürkel Heye Ja Ja Burgemeister Ja Ja Hilbert Nein Ja Caspers Ja Nein Höcherl Ja Ja Cillien Ja * Dr. Höck Ja Nein Dr. Conring . . . . . . Ja Ja Höfler enthalten Ja Dr. Czaja Ja Nein Holla Ja Ja Demmelmeier — — Hoogen enthalten Ja Diedrichsen Ja Ja Dr Horlacher . beurlaubt beurlaubt Frau Dietz Ja Ja Horn Ja Ja Dr. Dittrich Ja Ja Huth Ja enthalten Dr Dollinger Ja Ja Illerhaus Ja Ja Donhauser Ja Ja Dr, Jaeger Ja * Dr. Dresbach Ja Nein Jahn (Stuttgart) Ja Nein Dr. Eckhardt Ja Nein Frau Dr. Jochmus . Ja Nein Eckstein Ja Ja Josten Ja Ja Ehren Ja Nein Kahn Ja Ja Engelbrecht-Greve . Ja Ja Kaiser (Bonn) — — Dr. Dr h. c. Erhard . . . Ja — Frau Kaiser Etzenbach Ja Nein (Schwäbisch-Gmünd) Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Karpf Ja Nein Frau Praetorius Ja Ja Kemmer (Bamberg) Ja Ja Frau Dr. Probst . Ja Ja Kemper (Trier) . . . . Ja Ja Dr Dr. h c. Pünder . Ja Ja Kiesinger Ja Ja Raestrup Ja Ja Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Ja Rasner Ja Ja Kirchhoff Ja Ja Frau Dr Rehling Ja enthalten Klausner Ja Ja Richarts Ja Ja Dr. Kleindinst Ja Ja Frhr Riederer von Paar Ja — Dr. Kliesing Ja Ja Dr Rinke Ja Ja Knapp Ja Ja Dr. Röder Ja Nein Knobloch Ja Ja Frau Rösch Ja Ja Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Rösing Ja Ja Koops Ja Ja Rümmele Ja enthalten Dr. Kopf Ja Ja Ruf Ja J a Kortmann Ja Ja Sabaß Ja Ja Kraft Ja Ja Sabel Ja Ja Kramel Ja Nein Samwer Ja Ja Krammig Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbr.) . Ja Nein Kroll Ja Ja Schäffer Ja — Frau Dr. Kuchtner . . . Ja Ja Scharnberg Ja Ja Kühlthau Ja Ja Scheppmann Ja Nein Kuntscher Ja Ja Schill (Freiburg) enthalten Ja Kunze (Bethel) Ja Ja Schlick Ja Ja Lang (München) . . . . Ja Ja Schmücker Ja Ja Leibing Ja Ja Schneider (Hamburg) . . Ja Nein Dr. Leiske Ja Ja Schrader . Ja Ja Lenz (Brühl) Ja Nein Dr Schröder (Düsseldorf) Ja Ja Lenze (Attendorn) . . . Ja Ja Dr -Ing E h Schuberth Ja Ja Leonhard . . . . . . . Ja Nein Schüttler Ja enthalten Lermer Ja Ja Schütz Ja Ja Leukert Ja Ja Schulze-Pellengahr . . Ja Ja Dr Leverkuehn Ja Ja Schwarz Ja Ja Dr. Lindenberg . . . . Ja Ja Frau Dr Schwarzhaupt Ja Nein Dr. Lindrath Ja Ja Dr Seffrin Ja Nein Dr. Löhr Ja Nein Seidl (Dorfen) Ja Ja Lotze Ja Nein Dr. Serres Ja Ja Dr. h. c. Lübke . . . Ja Ja Siebel Ja Nein Lücke enthalten Ja Dr Siemer Ja Ja Lücker (München) Ja Ja Solke . Ja Ja Lulay Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Ja Ja Maier (Mannheim) . . . Ja Nein Spies (Emmenhausen) . Ja Ja Majonica Ja Ja Spörl Ja Ja Dr. Baron Manteuffel- Stauch Ja Ja Szoege Ja Ja Frau Dr.Steinbiß . . . Ja Ja Massoth beurlaubt beurlaubt Steinhauer Ja Nein Mayer (Birkenfeld) . . Ja Ja Stiller Ja Ja Menke Ja Ja Storch Ja Ja Mensing Ja Ja Dr Storm Ja Ja Meyer (Oppertshofen) . Ja Ja Strauß — — Meyer-Ronnenberg . . . Ja Nein Struve Ja Ja Miller Ja Ja Stücklen . Ja Ja Dr. Moerchel Ja Ja Teriete Ja Ja Morgenthaler enthalten Ja Thies Ja Ja Muckermann Ja Ja Unertl . Ja Ja Mühlenberg Ja Nein Varelmann Ja enthalten Dr Dr h. c. Müller (Bonn) — — Frau Vietje Ja Nein Müller-Hermann . . . . Ja Nein Dr Vogel . . Ja Müser Ja Ja Voß Ja Ja Nellen Ja Nein Wacher (Hof) Ja Ja Neuburger Ja — Wacker (Buchen) . . . . Ja Nein Niederalt Ja Ja Dr Wahl enthalten Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Ja Walz Ja * Dr. Dr. Oberländer . . Ja Ja Frau Dr h. c Weber Dr. Oesterle Ja Ja (Aachen) . . Ja Ja Oetzel Ja Ja Dr Weber (Koblenz) . . enthalten Ja Pelster Nein Ja Wehking Ja Ja Dr. Pferdmenges . . . Ja Ja Dr. Wellhausen . . . . Ja Ja Frau Pitz Ja Ja Dr Welskop . . . . . a a Dr. Pohle (Düsse:dorf) enthalten Ja Frau Welter (Aachen) . Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Dr. Werber Ja Nein Hermsdorf Ja Nein Wiedeck Ja Ja Herold Ja Nein Wieninger Ja Ja Höcker Ja Nein Dr Willeke Ja Ja Höhne Ja Nein Winkelheide Ja -- Hörauf Ja Nein Dr. Winter Ja Nein Frau Dr. Hubert . . . . Ja Nein Wittmann Ja Ja Hufnagel Ja Nein Wolf (Stuttgart) . . . . Ja Nein Jacobi Ja Nein Dr Wuermeling . . . . Ja — Jacobs Ja Nein Wullenhaupt Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . . Ja Nein Jaksch Ja Nein Gäste: Kahn-Ackermann . . . Ja Nein Ruland beurlaubt beurlaubt Kalbitzer Ja Nein Schneider (Brotdorf) . . Ja N ein Frau Keilhack Ja Nein Frau Kettig Ja Nein SPD Keuning Ja Nein Kinat Ja Nein Frau Albertz Ja Nein Frau Kipp-Kaule . . . Ja Nein Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Nein Könen (Düsseldorf) . . Ja Nein Altmaier Ja Nein Koenen (Lippstadt) . . Ja Nein Dr. Arndt . Ja Nein Frau Korspeter . . . . Ja Nein Arnholz Ja Nein Dr. Kreyssig Ja Nein Dr. Baade Ja Nein Kriedemann Ja Nein Dr. Bärsch Ja Nein Kühn (Köln) Ja Nein Bals Ja Nein Kurlbaum Ja Nein Banse Ja Nein Ladebeck Ja Nein Bauer (Würzburg) . . . Ja Nein Lange (Essen) Ja Nein Baur (Augsburg) . . . . Ja Nein Leitow Ja Nein Bazille Ja Nein Frau Lockmann . . . Ja Nein Behrisch Ja Nein Ludwig Ja Nein Frau Bennemann . . . . Ja Nein Maier (Freiburg) . . . . Ja Nein Bergmann Ja Nein Marx Ja Nein Berlin Ja Nein Matzner Ja Nein Bettgenhäuser Ja Nein Meitmann Ja Nein Frau Beyer (Frankfurt) Ja Nein Mellies Ja Nein Birkelbach Ja Nein Dr. Menzel Ja Nein Blachstein Ja Nein Merten Ja Nein Dr. Bleiß Ja Nein Metzger Ja Nein Bruse Ja Nein Frau Meyer (Dortmund) Ja Nein Corterier Ja Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Nein Dannebom Ja Nein Frau Meyer-Laule . . . Ja — Daum Ja Nein MiBmahl Ja Nein Dr. Deist Ja Nein Moll -- — Dewald Ja Nein Dr. Mommer Ja Nein Diekmann Ja Nein Müller (Erbendorf) . . . Ja Nein Diel Ja Nein Müller (Worms) . . . . Ja Nein Frau Döhring Ja Nein Frau Nadig Ja Nein Dopatka Ja Nein Odenthal Ja Nein Erler Ja Nein Ohlig Ja Nein Eschmann Ja Nein Ollenhauer Ja Nein Faller Ja Nein Op den Orth — — Franke Ja Nein Paul Ja — Frehsee Ja Nein Frau Peter Ja Nein Freidhof Ja Nein Peters Ja Nein Frenzel Ja Nein Pöhler Ja Nein Gefeller Ja Nein Pohle (Eckernförde) . . Ja Nein Geiger (Aalen) Ja Nein Dr. Preller Ja Nein Geritzmann Ja Nein Prennel Ja Nein Gleisner (Unna) . . . Ja Nein Priebe Ja Nein Dr. Greve Ja Nein Pusch Ja Nein Dr. Gülich Ja Nein Putzig Ja Nein Hansen (Köln) Ja Nein Rasch Ja Nein Hansing (Bremen) . . . Ja Nein Dr. Ratzel Ja Nein Hauffe Ja Nein Regling Ja Nein Heide Ja Nein Rehs Ja Nein Heiland Ja Nein Reitz Ja Nein Heinrich Ja Nein Reitzner Ja Nein Hellenbrock Ja Nein Frau Renger Ja Nein Frau Herklotz Ja Nein Richter Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Ritzel Ja Nein Gäste: Frau Rudoll Ja Nein Dr. Schneider Ruhnke Ja Nein (Saarbrücken) . . . . beurlaubt beurlaubt Runge. • . . . Ja Nein Schwertner beurlaubt beurlaubt Frau Schanzenbach Ja Nein Wedel Nein Ja Scheuren . . . . . Ja Nein Dr. Schmid (Frankfurt) . Ja Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja enthalten DP (FVP) Schmidt (Hamburg) --- Nein Becker (Hamburg) Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Nein Dr. Berg Ja Ja Dr. Schöne Ja Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Ja Schoettle Ja Nein Dr. h. c. Blücher . . . Ja Schreiner Ja Nein Dr. Brühler beurlaubt beurlaubt Seidel (Fürth) Ja Nein Seither Ja enthalten Eickhoff Ja Ja Seuffert Ja Nein Dr. Elbrächter Ja Ja Stierle Ja Nein Suler Ja Ja Fassbender enthalten Ja Sträter Ja Nein Dr. Graf (München) . Ja Ja Frau Strobel Ja Nein Gumrum Ja Ja Stümer Ja Nein Hepp Ja Ja Thieme Ja Nein Frau Kalinke Ja Ja Wagner (Deggenau) . . Ja Nein Körner Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Nein Lahr Ja Ja Wehner Ja Nein Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Wehr Ja Welke Ja Nein wenstein Nein Ja Weltner (Rinteln) Ja Nein von Manteuffel (Neuß) . Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Nein Matthes . Ja Ja Wienand Ja Nein Dr. von Merkatz . Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Nein Müller (Wehdel) Ja Ja Wittrock Ja Nein Dr. h. c. Neumayer . . . beurlaubt beurlaubt Zühlke Ja Nein Platner enthalten Ja Dr. Preiß Ja Ja Dr. Preusker Ja — Dr. Schäfer (Hamburg) . Ja Ja FDP Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Ja Dr. Atzenroth Nein Ja Schneider (Bremerhaven) Ja Ja . . . . . Dr. Becker (Hersfeld) . Nein Ja Dr. Schneider (Zollar) enthalten Ja . Dr. Bucher Nein Ja Dr. Schranz Ja Ja Dr.-Ing. Seebohm . . Ja — Dr. Czermak Ja Ja Walter Ja Nein Dr. Dehler Nein Ja Wittenburg Ja Ja Dr.-Ing. Drechsel Nein Ja Dr. Zimmermann Ja Ja Eberhard Nein Ja Frau Friese-Korn Nein Ja Frühwald Nein Ja GB/BHE Gaul . Nein Ja Dr. von Golitscheck . . . Nein Ja Elsner Nein enthalten Graaff (Elze) Nein Ja Engell Nein Nein Dr. Hammer . Nein Ja Feller Nein Nein Held Nein Ja Frau Finselberger . . . Nein Nein Dr. Hoffmann Ja Nein Gemein Nein Nein Frau Hütter beurlaubt beurlaubt Dr. Gille Nein Nein Frau Dr. Ilk Nein Ja Dr. Kather Nein Nein Dr. Jentzsch Nein Ja Dr. Keller Nein Nein Kühn (Bonn) Nein Ja Dr. Klötzer Nein Nein Lenz (Trossingen) Nein Ja Kunz (Schwalbach) . . Nein Ja Margulies Nein Ja Kutschera Nein Nein Mauk Nein Ja Dr. Mocker Nein Nein Dr. Mende Nein Ja Petersen Nein Nein Dr. Miessner Nein Ja Dr. Reichstein Nein Nein Onnen — — Seiboth Nein Nein Rademacher Nein * Dr Sornik beurlaubt beurlaubt Scheel Nein Ja Srock Nein Nein Schloß Nein Ja Stegner Nein Nein Schwann Nein Ja Dr Strosche Nein Nein Stahl Nein Ja Dr. Stammberger . . beurlaubt beurlaubt Fraktionslos Dr Starke Nein * Weber (Untersontheim) . Nein Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 475 458 Davon: Ja 407 235 Nein 54 213 Stimmenthaltung . 14 10 Zusammen wie oben . . 475 458 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 1 2 Mattick Ja Nein CDU/CSU Neubauer Ja Nein Dr. Friedensburg beurlaubt beurlaubt Neumann Ja Nein Nein Dr. Schellenberg . Ja Grantze Ja Ja Schröter (Wilmersdorf) Ja Nein Ja Ja Dr. Krone Tausch-Treml Ja Mein Lemmer Ja enthalten Frau Wolff (Berlin) . . Ja Nein Frau Dr. Maxsein • . • Stingl Ja enthalten FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Ja SPD Dr. Reif beurlaubt beurlaubt Dr. Will (Berlin) Nein Ja Brandt (Berlin) . . . Ja Nein Heise Ja Nein DP (FVP) ) Klingelhöfer Ja Nein Dr. Henn Ja Ja Dr. Königswarter J a Nein Hübner Ja J a Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 19 19 Davon: Ja 17 6 N ein 2 11 Stimmenthaltung . — 2 Zusammen wie oben . . 19 19 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages — II. Wahlperiode 1953 13567 Anlage zu Band 38 AMTLICHE MITTEILUNGEN (Umdruck Nr. 1312) 1. Der Bundesrat hat in seinen Sitzungen am 6. und 20. September 1957 den nachstehenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Einspruch nicht eingelegt bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht gestellt: Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes Neuntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes Gesetz über die Übernahme einer Kursgarantie für eine Devisenanlage der Bank deutscher Länder bei der Bank of England Siebentes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz) Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über den Luftverkehr Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung Gesetz zu der Satzung der Internationalen Atomenergie-Behörde Gesetz zu dem Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Steuergesetz) Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Gesetz zu dem Abkommen vom 28. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Luftverkehr Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über den Luftverkehr Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 2. In seiner Sitzung am 6. September 1957 hat der Bundesrat den nachstehenden Gesetzen nicht zugestimmt: Gesetz über die Tuberkulosehilfe Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Seine diesbezüglichen Schreiben sind als Drucksachen 3775 und 3776 verteilt. 3. In seiner Sitzung am 20. September 1957 hat der Bundesrat beschlossen, hinsichtlich des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken zu verlangen, daß der Vermittlungsausschuß einberufen wird. Er hat für den Fall, daß das Vermittlungsverfahren infolge des Auslaufens der Legislaturperiode des Bundestages nicht mehr durchgeführt werden sollte, bereits jetzt gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes Einspruch eingelegt. Sein Schreiben ist als Drucksache 3780 verteilt. 13568 Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages - II. Wahlperiode 1953 4. In seiner Sitzung am 20. September 1957 hat der Bundesrat das Gesetz über die Finanzstatistik sowie das Gesetz über Bodenbenutzungserhebung und Ernteberichterstattung von der Tagesordnung abgesetzt. 5. Der Herr Bundesminister für Verteidigung hat unter dem 16. September 1957 die Kleine Anfrage Nr. 373 der Fraktion der FDP betr. Truppenübungsplatz bei Euskirchen (3765) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 3777 verteilt. 6. Der Herr Bundesminister für Verteidigung hat unter dem 19. September 1957 die Kleine Anfrage Nr. 374 der Fraktion der SPD betr. Errichtung von Truppendienstgerichten (3768) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 3778 verteilt. 7. Der Herr Bundesminister für Arbeit hat unter dem 20. September 1957 die Kleine Anfrage Nr. 375 der Fraktion der SPD betr. Umstellung von Renten der Heimatvertriebenen (3770) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 3781 verteilt. 8. Der Herr Bundesminister für Verkehr hat unter dem 18. September 1957 die Kleine Anfrage Nr. 376 der Abgeordneten Wittrock, Arndgen und Genossen betr. Bau von Rheinbrücken in den Verkehrsräumen Mainz/Wiesbaden und Bingen/Rüdesheim (3772) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 3779 verteilt. 9. Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 29. August 1957 gemäß § 33 Abs. 1 RHO die Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1956 überreicht. Sie ist als Drucksache 3774 verteilt. 10. Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 19. September 1957 gemäß § 33 Abs. 1 RHO die Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Haushaltungsausgaben im 1. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1957 überreicht. Sie ist als Drucksache 3782 verteilt. 11. Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 7. August 1957 gemäß § 1 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung die Anleihedenkschrift 1956 übersandt, die im Archiv zur Einsichtnahme ausliegt. 12. Der Herr Bundeskanzler hat unter dem 23. Juli 1957 den Präsidenten des Bundesrechnungshofs mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung beauftragt. Abschrift dieses Schreibens sowie der Kabinettsbeschluß über die Einsetzung des Beauftragten und die Richtlinien über seine Aufgaben und Tätigkeit liegen im Archiv zur Einsichtnahme aus. 13. Der Abgeordnete Sabel hat am 16. September 1957 sein Mandat für die 2. Legislaturperiode niedergelegt. 14. Der Abgeordnete Brück hat am 17. September 1957 sein Mandat für die 2. Legislaturperiode niedergelegt. Bonn, den 5. Oktober 1957 Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 227. Sitzung Es ist zu lesen: Seite 13558 A Zeile 5 von unten „ ... zu dem Ersten Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Drucksache 3752) ... " statt „ ... zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksache 3753) ... ".
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, Sie haben die Begründung des Änderungsantrages gehört. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer dem Änderungsantrag auf Umdruck 1306 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe!
    — Der Änderungsantrag 1306 zu § 8 ist angenommen. Wer dem § 8 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
    — Gegenprobe! — Angenommen!
    Wir kommen zu § 9, § 10, Einleitung und Überschrift. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Gesetzentwurf ist in zweiter Lesung angenommen.
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Gesetzentwurf in der dritten Lesung in der durch die Annahme des Änderungsantrages Umdruck 1306 zu § 8 in zweiter Lesung geänderten Fassung zustimmen will,
    den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Gesetzentwurf ist angenommen.
    Dann ist noch über den Entschließungsantrag des Ausschusses auf Drucksache 3650 abzustimmen. Wer diesem Entschließungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe!
    — Angenommen.
    Wir kommen zu Punkt 22 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme einer Kursgarantie für eine Devisenanlage der Bank deutscher Länder bei der Bank of England (Drucksache 3498);
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) (Drucksache 3669).

    (Erste Beratung: 214. Sitzung.) Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Thieme.


    (Abg. Thieme: Auf mündliche Berichterstattung wird verzichtet!)

    — Der Berichterstatter verweist auf seinen Schriftlichen Bericht. Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Ich eröffne die Beratung in zweiter Lesung und rufe auf § 1, — § 2, — § 3, — Einleitung und Überschrift. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen?
    — Der Gesetzentwurf ist in zweiter Lesung angenommen.
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Keine Wortmeldungen. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Gesetzentwurf ist angenommen.
    Wir kommen zu Punkt 23 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einstellung von Verbindlichkeiten der Geldinstitute und Versicherungsunternehmen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in die Umstellungsrechnung (Drucksache 3400);
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) (Drucksachen 3629, zu 3629).

    (Erste Beratung: 212. Sitzung.)

    Herr Abgeordneter Dr. Lindenberg verzichtet auf Berichterstattung. Ich rufe in zweiter Lesung auf die §§ 1 bis 3, Einleitung und Überschrift. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
    — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Gesetzentwurf ist in zweiter Lesung einstimmig angenommen.


    (Präsident D. Dr. Gerstenmaier) Wir kommen zur

    dritten Beratung.
    Allgemeine Aussprache! Wird das Wort gewünscht? — Keine Wortmeldungen. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.
    Punkt 24 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz) (Drucksache 3362);
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksachen 3626, zu 3626).
    Berichterstatter: Abgeordneter Krammig. (Erste Beratung: 212. Sitzung.)

    Der Herr Berichterstatter verzichtet. Wir kommen zur zweiten Beratung. Ich rufe auf Art. 1 — Art. la 2 3 4 5 Einleitung und Überschrift. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen!
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen!
    Punkt 25 :
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungssteuergesetz) (Drucksache 3497);
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksachen 3627, zu 3627).

    (Erste Beratung: 212. Sitzung.)

    Herr Abgeordneter Seuffert als Berichterstatter — verzichtet nicht; er hat das Wort als Berichterstatter.


Rede von Walter Seuffert
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf auf den Schriftlichen Bericht verweisen.
Als Berichterstatter und als Abgeordneter darf ich Ihnen noch einen Antrag zur Annahme empfehlen, der auf Grund einer interfraktionellen Verabredung von mehreren Abgeordneten, den Abgeordneten Dr. Wellhausen, Dr. Lindrath, Dr. Eckhardt und von mir, eingebracht wurde und den ich jetzt dem Herrn Präsidenten überreiche. Der Antrag geht dahin, in § 13 a des Gesetzes das Datum 1. Oktober 1957 durch das Datum 1. November 1957 zu ersetzen. Die Erstreckung ist notwendig wegen der Verzögerung der Verabschiedung dieses Gesetzes.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Zunächst treten wir erst einmal in die zweite Beratung ein. Ich rufe auf die §§ 1 bis 13. Wer den §§ 1 bis 13 in der Fassung des Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen!
    Ich rufe auf § 13a. Hier wird also beantragt, statt „1. Oktober 1957" zu setzen „1. November 1957". Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Das ist offenbar das ganze Haus; § 13 a wird entsprechend geändert.
    Wer sodann dem § 13a in der soeben geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen!
    Ich rufe auf § 14, — 15, — 16, — 17, — Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldungen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen!
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? —Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Gesetz in der Fassung, die es durch die Annahme des Änderungsantrages zu § 13a in zweiter Beratung erhalten hat, in der dritten Beratung zustimmen will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen!
    Punkt 26:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes (Drucksache 3501);
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für
    Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß)


    (Drucksachen 3634, zu 3634). (Erste Beratung: 212. Sitzung.)

    Herr Abgeordneter Krammig, ,der Berichterstatter, verzichtet. Wir kommen zur zweiten Beratung. Ich rufe auf Art. 1, — 2, — 3, — 4, — Einleitung und Überschrift. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe!
    Enthaltungen? — Angenommen! Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Keine Wortmeldungen. Wer in der dritten Beratung zustimmen will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen!
    Meine Damen und Herren, es ist jetzt 11.30 Uhr. Nach einer Vereinbarung im Ältestenrat soll jetzt die Grundgesetzänderung beraten werden. Ich rufe also auf Punkt 42 der Tagesordnung, und zwar zunächst a) :
    Dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz (Drucksache 3727). (Erste und zweite Beratung: 224. Sitzung.)
    Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, DP (FVP) auf Umdruck 1307 vor.
    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Lindenberg.