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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 225. und 226. Sitzung. Bonn, Sonnabend, den 6. Juli 1957 13471 Deutscher Bundestag Stenographischer Dienst 225. und 226. Sitzung Bonn, Sonnabend, den 6. Juli 1957. 225. Sitzung Mitteilung über die künftige Benennung der Fraktion der DP 13473 A Zur Tagesordnung Rasner (CDU/CSU) . . . 13473 A, 13474B Dr. Menzel (SPD) . . . . 13473 C, 13474 D Unterbrechung der Sitzung 13474 C Wiederaufnahme der Sitzung 13474 C Dr. Menzel (SPD) (zur Tagesordnung) 13474 C Zur Geschäftsordnung Euler (DP [FVP]) 13475 D Wittrock (SPD) 13477 A Dr. Krone (CDU/CSU) 13477 D Dr.-Ing. Drechsel (FDP) 13478 A Petersen (GB/BHE) 13478 C Mellies (SPD) 13478 D Rasner (CDU/CSU) 13479B, C Dr. Menzel (SPD) 13479 C, D Abstimmungen 13479 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen (Drucksache 3234); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 3694) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von den Abgeordneten Müller-Hermann, Donhauser und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Verkehrswege (Drucksache 613); Schriftlicher (Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3607) und in Verbindung mit der Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Fraktion der DP betr. Zehnjahresplan zum Ausbau des Straßensystems (Drucksachen 3604, 2595) . 13480 A Höhne (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13496 A Müller-Hermann (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13496 C Zweite Beratung Abstimmungen 13480 A Dritte Beratung Allgemeine Aussprache Dr. Vogel (CDU/CSU) . . 13480 B, 13482 B, 13485 D, 13486 D Schmidt (Hamburg) (SPD) 13481 A, 13486 D, 13489B Rademacher (FDP) 13484 C Körner (DP [FVP]) 13485 B Ritzel (SPD) 13487 C Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . 13488 C Schlußabstimmung 13490 A Abstimmungen über die Entschließungsanträge 13490 A Abstimmungen über die Anträge der Ausschüsse 13490 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung ,des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung (Drucksache 3493); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3729) und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 3730) 13490 C Brese (CDU/CSU), Bericht- erstatter (Schriftlicher Bericht) . 13496 C Scharnberg (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13496 D Abstimmungen 13490 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (2. ÄndGBVTG) (Drucksachen 3272, 3274); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3712) und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (Drucksache 3666) 13490 D Dr. Czaja (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 13497 A Dr. Kather (GB/BHE) 13491 A Dr. Bleiß (SPD) 13491 B Abstimmungen 13490 D, 13491 A, B Dritte Beratung 13491 B Schlußabstimmung 13491 B Abstimmungen über den Entschließungsantrag und den Antrag des Ausschusses 13491 B Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 3659); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Drucksache 3723) 13491 C Dr. Winter (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13503 A Abstimmungen 13491 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD betr. Wiederwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats der Lastenausgleichsbank (Drucksache 3571) 13491 D Beschlußfassung 13491 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Sechsten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956 (Sechstes Nachtragshaushaltsgesetz 1956) (Drucksache 3418); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 3704) 13491 D Zweite Beratung Abstimmung 13491 D Dritte Beratung Allgemeine Aussprache Ritzel (SPD) 13491 D Schlußabstimmung 13492 D Zur Geschäftsordnung Dr. Menzel (SPD) 13492 D Frau Kalinke (DP [FVP]) . . . 13493 B Unterbrechung der Sitzung 13493 B Wiederaufnahme der Sitzung 13493 B Erste und zweite Beratung des von der Fraktion der DP (FVP) eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 3726) . 13493 B Rasner (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) - 13493 C, D Dr. Menzel (SPD) (zur Abstimmung) 13493 C Abstimmung 13494 A Feststellung der Beschlußunfähigkeit des Hauses 13494 C Nächste Sitzung 13494 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 13495 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den von den Abg. Müller-Hermann, Donhauser und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Verkehrswege (Drucksache 3607) . 13496 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Fraktion der DP betreffend Zehnjahresplan zum Ausbau des Straßensystems (Drucksache 3604) . . . . 13496 C Anlage 4: Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem von den Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP) eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung (Drucksache 3729) 13496 D Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den von den Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) eingebrachten Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung (Drucksache 3730) 13496 D Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes und über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (Drucksache 3666) 13497 A Anlage 7: Schriftliche Erklärung des Abg Miller zur Verabschiedung ,des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes . . . 13502 C Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 3723) 13503 A Anlage 9: Anträge Umdrucke 1274 und 1303 13503 C, D 226. Sitzung Aufruf des Punktes 30 der Tagesordnung: Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über den Einspruch des Kaufmanns Hugo Büttner, Ludwigshafen -Maudach, und weiterer 9 Stimmberechtigter — Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Biffar — gegen die Feststellung der Gültigkeit des im Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz durchgeführten Volksbegehrens in der Zeit vom 9. bis 22. April 1956 „Angliederung des Regierungsbezirks Pfalz an das Land Bayern" (Drucksache 3640) 13494 B Anzweiflung der Beschlußfähigkeit des Hauses - 13494 B Feststellung der Beschlußunfähigkeit . 13494 D Nächste Sitzung 13494 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier 6. 7. Dr. Arndt 6. 7. Bals 6. 7. Dr. Bartram 6. 7. Bazille 6. 7. Bender 6. 7. Berlin 6. 7. Böhm (Düsseldorf) 6. 7. Brandt (Berlin) 6. 7. Frau Brauksiepe 6. 7. Brockmann (Rinkerode) 6. 7. Brookmann (Kiel) 6. 7. Dr. von Buchka 6. 7. Dr. Bürkel 6. 7. Dr. Dehler 6. 7. Frau Dietz 6. 7. Dr. Dittrich 6. 7. Frau Döhring 6. 7. Dr. Dollinger 6. 7. Dopatka 13. 7. Eberhard 6. 7. Erler 6. 7. Eschmann 6. 7. Fassbender 6. 7. Feldmann 6. 7. Dr. Franz 6. 7. Franzen 6. 7. Frenzel 6. 7. Dr. Friedensburg 6. 7. Frau Friese-Korn 6. 7. Frühwald 10. 7. Gefeller 6. 7. Geiger (München) 6. 7. Gerns 15. 7. Gibbert 6. 7. Dr. von Golitschek 6. 7. Dr. Greve 6. 7. Dr. Hammer 6. 7. Hansen (Köln) 6. 7. Held 6. 7. Hepp 6. 7. Höcherl 6. 7. Höcker 6. 7. Holla 6. 7. Hörauf 6. 7. Dr. Horlacher 6. 7. Hübner 6. 7. Huth 6. 7. Jacobi 6. 7. Jacobs 6. 7. Dr. Jaeger 6. 7. Jahn (Frankfurt) 6. 7. Dr. Jentzsch 6. 7. Josten 6. 7. Karpf 6. 7. Kemper (Trier) 6. 7. Kiesinger 6. 7. Frau Kipp-Kaule 6. 7. Klingelhöfer 6. 7. Dr. Klötzer 6. 7. Knapp 6. 7. Knobloch 6. 7. Koenen (Lippstadt) 6. 7. Dr. Köhler 6. 7. Dr. Königswarter 6. 7. Dr. Kopf 6. 7. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlic Kraft 6. 7. Kramel 6. 7. Kühn (Bonn) 6. 7. Ladebeck 6. 7. Leitow 6. 7. Dr. Löhr 6. 7. Lücke 6. 7. Ludwig 15. 7. von Manteuffel (Neuß) 6. 7. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 6. 7. Margulies 6. 7. Massoth 6. 7. Mattick 6. 7. Dr. Mende 6. 7. Menke 6. 7. Mensing 6. 7. Frau Meyer (Dortmund) 6. 7. Meyer-Ronnenberg 13. 7. Mißmahl 6. 7. Dr. Mommer 6. 7. Morgenthaler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 6. 7. Müser 10. 7. Nellen 15. 7. Neuburger 6. 7. Neumann 6. 7. Frau Niggemeyer 6. 7. Ohlig 6. 7. 011enhauer 6. 7. Dr. Pferdmenges 6. 7. Dr. Preiß 6. 7. Frau Dr. Probst 6. 7. Dr. Ratzel 6. 7. Reitz 6. 7. Richter 12. 7. Frau Rösch 6. 7. Ruhnke 6. 7. Ruland 6. 7. Sabel 6. 7. Dr. Schäfer (Hamburg) 6. 7. Scheel 6. 7. Schill (Freiburg) 6. 7. Schlick 6. 7. Schneider (Bremerhaven) 6. 7. Schneider (Hamburg) 6. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7. Schoettle 6. 7. Dr. Schöne 6. 7. Schreiner 6. 7. Schröter (Wilmersdorf) 6. 7. Schwann 6. 7. Schwertnech 6. 7. Spies (Brücken) 6. 7. Stahl 6. 7. Stauch 6. 7. Stiller 6. 7. Struve 6. 7. Stücklen 6. 7. Wacher (Hof) 6. 7. Wagner (Ludwigshafen) 6. 7. Dr. Wahl 6. 7. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 6. 7. Dr. Weber (Koblenz) 6. 7. Wedel 6. 7. Wehner 6. 7. Wieninger 6. 7. Dr. Will (Berlin) 6. 7. Dr. Will (Saarbrücken) 6. 7. Dr. Winter 6. 7. Zühlke 6. 7. Anlage 2 Drucksache 3607 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Müller-Hermann, Donhauser und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Verkehrswege (Drucksache 613). Berichterstatter: Abgeordneter Höhne Die Drucksache 613 wurde in der 39. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 10. Juli 1954 federführend an den Ausschuß für Verkehrswesen und mitberatend an die Ausschüsse für Wirtschaftspolitik, für Kommunalpolitik und an den Haushaltsausschuß überwiesen. Durch die Verabschiedung des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 ist der größte Teil der Bestimmungen in Drucksache 613 als überholt anzusehen. Der Ausschuß für Kommunalpolitik legte mit Schreiben vom 5. Oktober 1954 eine Stellungnahme vor und empfahl zu Drucksache 613 verschiedene Änderungen. Der Haushaltsausschuß gab mit Schreiben vom 2. Mai 1955 bekannt, daß die Drucksache 613 durch die Verabschiedung des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 und durch die Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Gesetzes im Entwurf eines Haushaltsgesetzes 1955 teilweise ihre Erledigung gefunden habe. Schließlich vertrat der Haushaltsausschuß die Auffassung, daß abgewartet werden sollte, ob und inwieweit die Antragsteller einen geänderten Gesetzentwurf vorlegen werden, der dann, soweit er den Haushaltsausschuß betreffe, erneut beraten werden müsse. Inzwischen wurden nun vorgelegt: 1. der Entwurf eines Gesetzes über die Schaffung eines Straßenfonds und die Bundeshilfe für Straßenbau und -unterhaltung (Verkehrsfinanzgesetz 1956) — Drucksache 2'707 — (Antrag der Fraktion der SPD) 2. der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Straßenbaus — Drucksache 2737 (neu) (Antrag der Fraktion der CDU/CSU) und 3. der Entwurf eines Gesetzes über den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen — Drucksache 3234 — (von 'der Bundesregierung). Der Ausschuß für Verkehrswesen behandelte eingehend diese Gesetzentwürfe, verabschiedete sie in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 und beschloß, im Einvernehmen mit den Antragstellern und im Hinblick auf die Beschlußfassung zu den Drucksachen 2707, 2737 (neu) und 3234, die Drucksache 613 für erledigt zu erklären. Bonn, den 27. Mai 1957 Höhne Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 3604 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Zehnjahresplan zum Ausbau des Straßensystems (Drucksache 2595). Berichterstatter: Abgeordneter Müller-Hermann Die Drucksache 2595 wurde in der 165. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 24. Oktober 1956 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich in mehreren Sitzungen eingehend mit dem Zehnjahresplan zum Ausbau des Straßensystems und allgemeinen Fragen des Straßenbaus im Zusammenhang mit den Beratungen zu den Drucksachen 2707, 2737 (neu) und 3234 beschäftigt. In seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 stimmte der Ausschuß dem Ausbauplan für die Bundesfernstraßen — Drucksache 3234 — zu. Bonn, den 27. Mai 1957 Müller-Hermann Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 3729 Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung (Drucksachen 3493, 3730). Berichterstatter: Abgeordneter Brese Der Haushaltsausschuß hat in seiner Sitzung am 5. Juli 1957 den Gesetzentwurf — Drucksachen 3493, 3'730 --- beraten und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß bei einer Ausweitung der Bundesbürgschaft auf 1,5 Milliarden DM Bedenken nicht bestehen, da sich dann die Deckungsfrage nicht stellt. Bonn, den 5. Juli 1957 Brese Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 3730 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung (Drucksache 3493). Berichterstatter: Abgeordneter Scharnberg In der Beratung des Gesetzentwurfs — Drucksache 3493 — im Ausschuß für Geld und Kredit ist von seiten der Antragsteller erklärt worden, daß (Scharnberg) eine Aufstockung des Bürgschaftsplafonds um 300 Millionen Deutsche Mark auf eine Milliarde fünfhundert Millionen Deutsche Mark ausreichend ist. Diese Auffassung ist auch von den Vertretern des Bundesfinanzministeriums und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vertreten worden. Der Ausschuß hat daraufhin (beschlossen, diem Gesetzentwurf — Drucksache 3493 — mit der Maßgabe zuzustimmen, daß der Bürgschaftsplafond um dreihundert Millionen Deutsche Mark aufgestockt wird. Bonn, den 5. Juli 1957 Scharnberg Vorsitzender und Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 3666 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (34. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (Drucksache 3272) und über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (Drucksache 3274). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Czaja I. Allgemeines Dem Ausschuß ist der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes in der Plenarsitzung am 5. April 1957 überwiesen worden. Der Ausschuß hat die Beratung dieser Vorlage mit der des Initiativantrages der Fraktion des GB/BHE — Drucksache 3274 —, der ihm am gleichen Tage überwiesen wurde, verbunden und nach sechs z. T. ganztägigen — Sitzungen abgeschlossen. Er legt hiermit als Ergebnis dieser Beratungen eine einheitliche Vorlage dem Plenum vor. Abgesehen von den Änderungen im Zweiten Titel des Dritten Abschnittes handelt es sich überwiegend um eine sogenannte „technische Novelle". Insoweit dient sie der Klärung von Streitfragen, die bei der Durchführung des Gesetzes aufgetreten sind. In materieller Hinsicht wird eine Reihe ausgesprochener Härten, die für einen zahlenmäßig beschränkten Personenkreis aufgetreten sind, beseitigt. Zum Teil ergaben sich die Beschlüsse aus den erst während der Ausschußberatungen vorgebrachten Anträgen und Anregungen. So werden die Härten, die sich aus den Vorschriften über den Wohnsitz ergeben, für das BVFG beseitigt und durch präzisere Fassung Zweifel, die bei der Auslegung des Vertriebenenbegriffes und ihrer Auswirkung auf andere Gesetze in der Praxis aufgetreten sind, ausgeräumt. Ebenso wird der Status der Abkömmlinge von Vertriebenen klarer umrissen. Die uneinheitliche Praxis bei der Auslegung des Begriffs „besondere Zwangslage" — soweit sie durch seelische Bedrängnis und Gewissenskonflikte hervorgerufen wird — soll durch Verdeutlichung des gesetzgeberischen Willens behoben werden und die Bestimmung über die „politisch Verfolgten" dem Wortlaut des Bundesentschädigungsgesetzes angeglichen werden. Die Freistellung vom Stichtag bei der Familienzusammenführung hilfsbedürftiger Kinder zu ihren Eltern und volljähriger Kinder zu ihren hilfsbedürftigen Eltern schien dem Ausschuß unaufschiebbar, die Beseitigung des Stichtages im allgemeinen jedoch im Rahmen einer technischen Novelle unmöglich, da hierfür eine Reihe von Ausschüssen zu beteiligen gewesen wäre und für die finanziellen Auswirkungen auf eine Reihe von Gesetzen die Deckungsfrage hätte erörtert werden müssen. Das erschien angesichts der Kürze der für die Beratung zur Verfügung stehenden Zeit und der Dringlichkeit der Verabschiedung des Zweiten Titels im Dritten Abschnitt unmöglich. Weiterhin ergab sich das Bedürfnis, die Bestimmungen über den Ausschluß der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen des BVFG zu präzisieren und die Verbindlichkeit der Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden über den Flüchtlingsausweis gegenüber den sogenannten Betreuungsbehörden eindeutig zu regeln. Die Durchführung der im Dritten Abschnitt unter dem Zweiten Titel des BVFG vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die Landwirtschaft hat gezeigt, daß der damit beschrittene Weg sich bewährt hat und grundsätzliche Änderungen der einschlägigen Vorschriften — abgesehen von Vereinfachungen des Verfahrens — nicht erforderlich erscheinen. Bei der großen Zahl der heute noch eingliederungswilligen Vertriebenen und Flüchtlinge und bei dem anhaltenden Zustrom weiterer Flüchtlinge und Aussiedler erscheint es unumgänglich notwendig, die Fortsetzung der Eingliederungsmaßnahmen auf dem landwirtschaftlichen Sektor sicherzustellen. Die Bundesregierung hatte dies vorläufig für das Jahr 1958 vorgeschlagen. Der Ausschuß hat sich den Vorschlägen des Bundesrates angeschlossen, diese Maßnahmen bis zur gesamten Neuregelung der Finanzierung der landwirtschaftlichen Siedlung vorzusehen.. Um den nahtlosen Anschluß der derzeitigen Maßnahmen an weitere Siedlungsprogramme zu gewährleisten, ist die Verabschiedung dieser Novelle noch in der laufenden Legislaturperiode zwingend geboten. Nicht zuletzt schien es geboten, einzelne Vorschriften des BVFG der inzwischen geänderten Lastenausgleichsgesetzgebung anzugleichen und gewisse verfahrensrechtliche Schwierigkeiten auszuräumen. Trotz der Kürze der für die Beratung zur Verfügung stehenden Zeit hat der Ausschuß im Zusammenwirken mit den beteiligten Stellen auch alle jene Vorschläge und Anregungen, die während der Beratungen auftauchten, eingehend geprüft. Die meisten Beschlüsse wurden einstimmig gefaßt. II. Im einzelnen Zu ARTIKEL I Zu Nr. 1 (§ 1 BVFG) Buchstabe a Aus Gründen der Systematik und zur Klarstellung folgte der Ausschuß dem Vorschlag des Bun- (Dr. Czaja) desrates, den bisherigen Satz 3 des Absatzes 1 zu streichen und einen neuen, ihm inhaltlich entsprechenden Absatz 4 anzufügen. Zur Klarstellung, daß bei mehrfachem Wohnsitz nicht immer der gesetzliche Wohnsitz des Betroffenen (z. B. bei Berufssoldaten) oder etwa der Ort des Arbeitsplatzes als der für die persönlichen Verhältnisse bestimmende Wohnsitz gilt, wird ein neuer Satz 3 an Absatz 1 angefügt. Dem Antrag der Fraktion des GB/BHE zu Artikel 1 Nr. 1 auf Drucksache 3274 wurde damit teilweise Rechnung getragen. Buchstabe b Die Änderung der Eingangsworte von Absatz 2 dient der Behebung von Zweifeln über die Auswirkungen des Bundesvertriebenengesetzes auf andere Gesetze, die Neufassung der Nr. 1 und 3 der Angleichung an das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung vom 29. Juni 1956 '(BGBl. I S. 562) und an das Lastenausgleichsgesetz in der jetzt geltenden Fassung. Die neu eingefügten Nr. 5 und 6 sollen Härten, die sich aus der Anwendung der §§ 9 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben, für Ehefrauen — und deren Kinder —, die einen Mann aus den ehemaligen vier Besatzungszonen Deutschlands geheiratet, jedoch auch nach der Eheschließung im Vertreibungsgebiet ihren ständigen Aufenthalt beibehalten hatten, ausschließen. Buchstabe c Diese Änderung ergibt sich aus der Einfügung der Nr. 5 in Absatz 2. Buchstabe d Vergleiche oben zu Buchstabe a Absatz 1. Zu Nr. 2 (§ 2 BVFG) Buchstabe a Die Einfügung dient der Klarstellung sowie der Angleichung an das Lastenausgleichsgesetz und das Feststellungsgesetz. Buchstabe b Der Ausschuß schloß sich einstimmig dem Regierungsentwurf an, wonach alle Abkömmlinge eines heimatvertriebenen Elternteils als Heimatvertriebene gelten sollen. Zu Nr. 3 (§ 3 BVFG) Buchstabe a Der Ausschuß beschloß einstimmig, zur Behebung von Zweifeln und Widersprüchen in der Auslegung des Begriffs „besondere Zwangslage" den Willen des Gesetzgebers bei Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes durch die Einfügung des Satzes 3 zu verdeutlichen. Buchstabe b Die Änderungen sind eine Folge der Beschlüsse zu Nr. 1 (§ 1 Abs. 1, 2 und 4). Zu Nr. 4 (§ 4 BVFG) Die Änderungen sind eine Folge der Beschlüsse zu Nr. 1 (§ 1 Abs. 1, 2 und 4). Außerdem soll es ermöglicht werden, auch die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgten Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), die an ihren ehemaligen Wohnsitz in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch besetzten Sektor Berlins nicht zurückkehren konnten, ohne sich offensichtlich einer von ihnen nicht zu vertretenden und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit auszusetzen, den Sowjetzonenflüchtlingen (§ 3) gleichzustellen. Zu Nr. 5 (§ 10 BVFG) Buchstabe a Die Änderungen in Absatz 2 Nr. 2, 3 und teilweise in Nr. 4 sind redaktioneller Art und dienen der Angleichung an das Lastenausgleichsgesetz. Der Ausschuß war ferner einstimmig der Auffassung, daß die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 4 auch auf volljährige hilfsbedürftige Kinder, die mit ihren Eltern zusammengeführt werden, sowie auf volljährige Kinder, die zu ihren hilfsbedürftigen Eltern ziehen (§ 94 Abs. 2 Nr. 4 in der vom Ausschuß beschlossenen Fassung) angewendet werden soll. Die Änderung von Nr. 6 soll die Ausnahme vom Stichtag bei Zuzug aus dem Ausland zeitlich begrenzen, nachdem die bis 1953 bestehenden erheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Einreise- und Aufenthaltserlaubnis im wesentlichen weggefallen sind; für eine Übergangszeit soll jedoch zur Vermeidung von Härten bei Personen, die einen Einbürgerungsantrag gemäß § 9 des Ersten StaRegG bereits gestellt haben, die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen noch zulässig sein, sofern sie unverzüglich nach der Einbürgerung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben (vgl. Artikel II Abs. 3 dieses Gesetzes). Unberührt bleiben die Fälle des neuen Absatzes 4 (siehe auch Buchstabe b). Buchstabe b In Angleichung an das Lastenausgleichsgesetz sollen Härten gegenüber Vertriebenen, die trotz rechtzeitiger Bemühungen um Aufnahme in das Bundesgebiet an der fristgemäßen Aufenthaltnahme gehindert waren, beseitigt werden. Der Ausschuß war der übereinstimmenden Auffassung, daß bei Auslegung der Begriffe „nachweislich" und „unverzüglich" großzügig verfahren werden solle. Der Antrag der Fraktion des GB/BHE unter Nr. 2 auf Drucksache 3274, den § 10 zu streichen, wurde vom Ausschuß gegen eine Stimme abgelehnt, da nach Auffassung der Mehrheit eine Streichung erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche andere Gesetze, die einen Stichtag enthalten, nach sich ziehen würde und in ihren politischen und finanziellen Auswirkungen derzeit ohne Deckungsvorschläge für die weiteren Leistungen aus diesen Gesetzen und ohne eingehende Mitberatung anderer Ausschüsse nicht zu verantworten ist. Zu Nr. 6 (§ 11 BVFG) Die Ergänzung soll auch Personen von der Betreuung ausschließen, die schon während der Vertreibungsvorgänge in ihren Heimatgebieten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben. (Dr. Czaja) Zu Nr. 7 (§ 12 BVFG) Vertriebene, die nach der Vertreibung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, ohne ihre Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG zu verlieren, sollen im Genuß der Rechte und Vergünstigungen dieses Gesetzes verbleiben. Zu Nr. 8 (§ 13 BVFG) Buchstabe a Die Ergänzung des Absatzes 1 soll klarstellen, auf welche Vorschriften sich der Vertriebene und Sowjetzonenflüchtling auch nach Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach diesem Gesetz noch berufen kann. Buchstabe b Die geänderte Fassung des Absatzes 3 bezweckt die Anhörung eines Ausschusses auf Antrag des Betroffenen, wenn die Gewährung der Rechte und Vergünstigungen nach diesem Gesetz beendigt werden soll. Ansonsten hat sie im wesentlichen redaktionelle Bedeutung. Zu Nr. 9 (§ 15 BVFG) Buchstabe a Das zu streichende Wort ist überflüssig, da die Heimatvertriebenen unter den Begriff der Vertriebenen fallen. Buchstabe b Die Vorschrift soll der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis dienen. Buchstabe c Der Ausschuß war der Auffassung, daß die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden über die Ausweiserteilung für die sogenannten Betreuungsbehörden im positiven wie im negativen Sinne bindend sein sollen. Er hat einstimmig den Vorschlägen der Bundesregierung und des Bundesrates zugestimmt, daß nur die Landesflüchtlingsverwaltungen oder die von ihnen bestimmten Landesbehörden die Rechtsunwirksamkeit der von ihnen ausgestellten Ausweise, die zum Nachweis der Vertriebenen-(Flüchtlings-) eigenschaft gegenüber den verschiedenen Betreuungsbehörden dienen, aussprechen können. Er war einmütig der Auffassung, daß die Betreuungsbehörden einen Antrag auf Einziehung oder Ungültigkeitserklärung des Ausweises nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe stellen sollten. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bleiben selbstverständlich vorbehalten. Zu Nr. 10 (§ 16 BVFG) Buchstabe a Die Ergänzung der Überschrift hat nur redaktionelle Bedeutung. Buchstabe b Die Änderung des Absatzes 1 entspricht einem zwingenden Bedürfnis der Praxis und ersetzt Vereinbarungen zwischen den Landesflüchtlingsverwaltungen durch bundesgesetzliche Regelung. Buchstabe c Der neu angefügte Absatz 3 regelt das Verfahren bei der Beweiserhebung und den Umfang der Amtshilfe, die hierfür in Anspruch genommen werden darf. Hierbei ist es nicht etwa Sache der ersuchten Gerichte, die Voraussetzungen für die Ausweiserteilung und die Betreuungsberechtigung festzustellen. Der Ausschuß ist einstimmig der Regierungsvorlage gefolgt, wonach das ersuchte Gericht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheiden soll. Der Ausschuß ist weiterhin einstimmig dem Vorschlag des Bundesrates — unter Erweiterung der Motive — dahin gefolgt, daß die eidliche Vernehmung des Antragstellers sowie die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen im Verwaltungsverfahren nicht ausgeschlossen werden soll, weil diese das manchmal einzige Beweismittel für den Antragsteller sein werden. Zu Nr. 11 (§ 17 BVFG) Die Änderung ergibt sich aus der Änderung von § 15. Zu Nr. 12 (§ 18 BVFG) Durch die Änderung soll sichergestellt werden, daß eine bloße Änderung der Rechtsauffassung oder eine andere Tatsachenwürdigung nicht zu einer Einziehung des Ausweises führen dürfen, da andernfalls für den unter dieses Gesetz fallenden Personenkreis eine erhebliche Rechtsunsicherheit eintreten würde. Zu Nr. 13 (§ 20 BVFG) Die Änderung ergibt sich aus der Änderung von § 15. Zu Nr. 14 (§ 23 BVFG) Buchstabe a Die Erhöhung der Zahl der Vertreter von Vertriebenen- und Flüchtlingsorganisationen soll eine bessere Berücksichtigung der Organisationen der Sowjetzonenflüchtlinge (Landwirtschaft, übrige Wirtschaftszweige) ermöglichen. Eine stärkere Erweiterung des Beirates wurde mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Die übrigen Änderungen dienen der Klarstellung. Buchstabe b Der Ausschuß billigte die Berufung von Stellvertretern im Anschluß an den Vorschlag des Bundesrates. Zu Nr. 15 (§ 24 BVFG) Die Änderung ergibt sich aus der Einfügung des neuen Absatzes 2 in § 23 ,(vgl. zu Nr. 14 Buchstabe b). Zu Nr. 16 (§ 36 BVFG) Buchstabe a Die Wertgrenze für die zu veräußernden oder zu verpachtenden Betriebe soll nach einstimmigem Beschluß des Ausschusses der Regierungsvorlage entsprechend gestrichen werden. Ein Vorschlag in Drucksache 3274 wurde zugunsten des weitergehenden Regierungsentwurfs zurückgezogen. Von den durch Verwandtschaft bedingten Einschrän- (Dr. Czaja) kungen sollen eingegliederte Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge als Veräußerer oder Verpächter ausgenommen werden. Die Ergänzung hat nur Bedeutung für die Gewährung von Finanzierungshilfen; die Weitergewährung von Vergünstigungen ist durch andere Vorschriften gewährleistet (§ 52 Abs. 3, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Satz 4, § 55 Abs. 1 Satz 3). Buchstabe b Der Abschluß von Pachtverträgen zwischen Ehegatten muß als ungewöhnlich bezeichnet werden und kann in der Landwirtschaft zur Begründung von Scheinexistenzen führen, die lediglich dazu bestimmt sind, die Vergünstigungen für den Betrieb zu erlangen; darum schlägt der Ausschuß die Einführung von Nr. 4 vor. Zu Nr. 17 (§ 41 BVFG) Der Ausschuß schloß sich einstimmig dem Vorschlag des Bundesrates auf Streichung des Regelhöchstbetrages an, um die Vorschriften dieses Gesetzes den Bestimmungen des Siedlungsförderungsgesetzes vom 19. Mali 1953 (BGBl. I S. 224), anzugleichen, der Preissituation Rechnung zu tragen und ein langwieriges Ausnahmeverfahren zu vermeiden. Zu Nr. 18 (§ 42 BVFG) Buchstaben a und b Die Änderungen sind eine Folge der Änderungen in § 41. Zu Nr. 19 (§ 44 BVFG) I) Buchstabe a Folge aus den Änderungen der §§ 36 und 41. Buchstabe b Die Änderung ergab sich aus der gesetzlichen Neuregelung des ehelichen Güterrechts. Nach der Auffassung des Bundesjustizministeriums widerspricht die bevorzugte Berücksichtigung des Mannes dem Artikel 3 des Grundgesetzes, weshalb der Ausschuß sich entschloß, eine gleiche gesetzliche Behandlung des einheiratenden Ehemannes und der einheiratenden Ehefrau vorzuschlagen. Doch bleibt Bedingung, daß in jedem Falle eine selbständige Existenz für den Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling geschaffen wird. Im allgemeinen aber wird die Ehefrau nach Veranlagung und Herkommen in bäuerlichen Kreisen nur selten zur selbständigen Führung eines bäuerlichen Betriebes bestimmt sein. Um eine ungerechtfertigte Ausweitung der Vergünstigungen bei Einheirat zu vermeiden, wird nur die Entstehung ides Gesamthandeigentums und die Begründung des Gesamthandeigentums und des Miteigentums zugunsten der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge einbezogen. Buchstabe c Die Änderung ist eine Folge der Änderungen in §§ 42 und 47. Zu Nr. 20 (§ 46 BVFG) Buchstaben a und b Um eine kontinuierliche Fortsetzung der Eingliederung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen in die Landwirtschaft, eine langfristige Planung und einen nahtlosen Anschluß der jeweiligen Siedlungsprogramme sicherzustellen, hat der Ausschuß sich dem Vorschlag des Bundesrates, die Höhe der Bundesmittel bis zu einer anderweitigen bundesgesetzlichenRegelung vorzusehen, im Grundsatz angeschlossen. Dieser Beschluß steht nicht in sachlichem Widerspruch zur Stellungnahme der Bundesregierung, vorerst die Mittel nur bis 1958 vorzusehen, da die vorliegende Fassung den Gesetzgeber und die zur Gesetzesinitiative Zugelassenen veranlassen kann, eine endgültige gesetzliche Regelung rechtzeitig einzuleiten. Schon bisher war der Bundeshaushalt verpflichtet, die unter § 46 Abs. 1 Nr. 2 (neue Fassung) angeführten 100 Millionen DM im Wege der Vorfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Der Weg der Vorfinanzierung hat sich als wenig zweckmäßig erwiesen, weshalb der Ausschuß vorschlägt, diese Mittel zur Förderung der in den §§ 42, 44 und 45 festgelegten Zwecke unmittelbar ohne Zwischenschaltung des Lastenausgleichsfonds nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu vergeben. Die Bundesmittel sollen von den Ländern treuhänderisch wie bisher und wie es der Vereinfachung der Siedlungsfinanzierung entspricht, verwaltet werden und dem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungsbank — ebenso wie die nach dem Siedlungsförderungsgesetz bereitgestellten Bundesmittel — zufließen. Die übrigen etwaigen Finanzierungsverpflichtungen, wie Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühren, die bei der Neufassung nicht besonders aufgeführt sind, fallen unter die Vorschrift von § 46 Abs. 1 Satz 1. Der Erlaß der Richtlinien zur Verwaltung des Zweckvermögens wird durch § 67 geregelt. Der Antrag zu Nr. 8 auf Drucksache 3274 wurde zurückgezogen. Zu Nr. 21 (§ 47 BVFG) Buchstaben a und b Der Ausschuß war der Auffassung,, daß die bisherige Versagung der Vergünstigungen für die Entstehung des Gesamthandeigentums (Gütergemeinschaft) und die Begründung des Miteigentums nicht weiter aufrechterhalten werden kann, wogegen die Begünstigung der Pacht zwischen Ehegatten ausgeschlossen werden mußte (vgl. § 36 Nr. 4). Um jedoch eine unangemessene Ausweitung der Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts zu verhindern, wurde für einen Teil der Maßnahmen vorgesehen, daß die Vergünstigungen nur insoweit gewährt werden, als sie auf einen Einheitswert bis zu 80 000 DM entfallen. Wegen der Änderungen in § 44 war es notwendig, hier durch einen Absatz 2 den Umfang der Vergünstigungen bei der Begründung des Gesamthandeigentums und der Übertragung des Miteigentums festzulegen. Durch die Streichung des bisherigen Absatzes 4 soll auch hier ein nahtloser Anschluß an eine künftige bundesgesetzliche Regelung sichergestellt werden. Zu Nr. 22 (§ 48 BVFG) Die Änderung dient der Behebung von Zweifeln, ob die Vergünstigungen auch an die Ehefrau oder die Erben eines verstorbenen, bereits eingegliederten Vertriebenen oder Sowjetzonenflücht- (Dr. Czaja) lings, die den Betrieb weiterführen, weiterhin zu gewähren sind. Zu Nr. 23 (§ 49 BVFG) Die Änderung ist durch die Änderung des § 47 bedingt. Zu Nr. 24 (§ 50 BVFG) Die Änderungen sind wegen der Änderungen in § 44 notwendig. Zu Nr. 25 (§ 51 BVFG) Die Ergänzung ist durch die Änderungen der §§ 44 und 47 bedingt. Zu Nr. 26 (§ 52 BVFG) Die Streichung des letzten Halbsatzes in Absatz 3 ist durch die Änderung des § 47 notwendig geworden. Zu Nr. 27 (§ 54 BVFG) Die Änderungen sind notwendig infolge der Änderungen der §§ 44 und 47. Zu Nr. 28 (§ 67 BVFG) Die Änderungen sind notwendig infolge der Änderung des § 46. Zu Nr. 29 (§ 69 BVFG) Buchstaben a bis e Die Zulassung oder Erlaubnis für die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes obliegt größtenteils den Verwaltungsbehörden der Länder. Der Ausschuß ist mit einer kleinen redaktionellen Änderung dem Vorschlag des Bundesrates auf textliche Verbesserungen der Vorschriften und einige Klarstellungen gefolgt. Zu Nr. 30 (§ 70 BVFG) Die Änderung des Absatzes 1 soll Ungleichheiten, die sich für den gleichen zu begünstigenden Personenkreis ergaben, in einigen wenigen noch übriggebliebenen Fällen beseitigen und folgt im übrigen der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf betr. Personen, denen die Teilnahme an der Kassenpraxis gestattet war. Bei der Änderung des Absatzes 3 folgte der Ausschuß dem Regierungsentwurf und dem redaktionellen Abänderungsvorschlag des Bundesrates, um die Einbeziehung von Alt- und Neukassenärzten in die Umsiedlung zu gewährleisten. Um eine Benachteiligung einheimischer Ärzte zu vermeiden, wurde eine dem Absatz 5 Satz 1 (neue Fassung) entsprechende Einschränkung vorgenommen. Die Änderung des Absatzes 5 dient der Klarstellung und folgt der entsprechenden Änderung des § 69. Zu Nr. 31 (§ 72 BVFG) Die Änderung soll sicherstellen, daß die Beteiligung an dem zu begünstigenden Unternehmen auch die berufliche Betätigung des Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings umfassen muß. Der Ausschuß gab überdies seiner einstimmigen Auffassung dahingehend Ausdruck, daß ohne Änderung des Wortlautes von § 72 Abs. 2 die Umschuldung bzw. Zinsverbilligung von ERP-Krediten und kurzfristigen Soforthilfedarlehen für die landwirtschaftliche Siedlung (insbesondere solche, die in der ehemaligen französischen Zone gewährt wurden) möglich ist und unverzüglich verwirklicht werden sollte. Zu Nr. 32 (§ 73 BVFG) Es handelt sich um eine redaktionelle Verbesserung. Zu Nr. 33 (§ 74 BVFG) Buchstabe a Die Änderung soll sicherstellen, daß nicht nur an Vergaben zur Deckung des Eigenbedarfs, sondern an alle Vergaben von Aufträgen durch die öffentliche Hand gedacht ist. Buchstabe b Die Änderung entspricht der Neufassung des § 72 (vgl. Nr. 31). Buchstabe c Der Ausschuß war der Auffassung, daß Härten, die sich in der Praxis bei der Vergabe von Aufträgen durch die Träger der sozialen Krankenversicherung an Optiker, Orthopäden und Bandagisten aus dem Kreise der Vertriebenen und Sowjetzonendflüchtlinge ergeben haben, beseitigt werden sollen. Zu Nr. 34 (§ 75 BVFG) Buchstabe a Die Änderung entspricht der Neufassung der §§ 72 und 74 (vgl. Nr. 31 und Nr. 33 Buchstabe b). Buchstaben b und c Die Änderungen dienen der Beseitigung von Härten. Zu Nr. 35 (§ 79 BVFG) Die Änderung entspricht der Neufassung der §§ 72, 74 und 75 (vgl. Nr. 31, Nr. 33 Buchstabe b und Nr. 34 Buchstabe a). Zu Nr. 36 (§ 80 BVFG) Die Änderung ist durch den Erlaß des Zweiten Wohnungsbaugesetzes veranlaßt. Zu Nr. 37 (§ 82 BVFG) Der Ausschuß war der Auffassung, daß billigerweise auch diejenigen Vertriebenen die Vergünstigungen der Schuldenregelung nach den §§ 82 ff. in Anspruch nehmen dürfen, die sonst infolge der Bestimmung des § 10 von der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ausgeschlossen sind. Zu Nr. 38 (§ 88 BVFG) Die Änderung dient der Klarstellung. Zu Nr. 39 (§ 93 BVFG) Buchstabe a Nicht nur als Ersatz für notwendige, sondern auch für zum Nachweis der Befähigung zweckdienliche verlorene Urkunden sollen Bescheinigungen ausgestellt werden. (Dr. Czaja) Buchstabe b Textliche Vereinfachung und Klarstellung. Buchstabe c entspricht dem Bedürfnis der Verwaltungspraxis. Zu Nr. 40 (§ 94 BVFG) Buchstaben a und b Die Änderung von Nr. 3 dient der Klarstellung und Angleichung an § 230 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes. Die Änderung von Nr. 4 soll unvertretbare Härten beseitigen, da weder hilfsbedürftigen volljährigen Kindern die Familienzusammenführung zu ihren Eltern, noch volljährigen Kindern die Zusammenführung zu ihren hilfsbedürftigen Eltern verweigert werden kann. Buchstabe c Die Ergänzungen dienen zur Beseitigung von Härten und zur Erhaltung der Zusammengehörigkeit der Großfamilie. Zu Nr. 41 (§ 96 BVFG) Das Kulturgut der Vertreibungsgebiete soll auch im Bewußtsein des Auslandes gepflegt, die Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge sollen in ihrer Eigenart weiter entwickelt, auch Museen, Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung aus den Vertreibungsgebieten sichergestellt und gefördert werden. Insofern erfolgt eine Klarstellung der bisherigen Vorschriften. Zu Nr. 42 (§ 100 BVFG) Die Änderungen ergeben sich aus der neuen Fassung des § 1. Zu Nr. 43 (§ 101 BVFG) Die Änderung ergibt sich aus der Klarstellung in § 3 Abs. 1. Zu Nr. 44 (§ 104 BVFG) Die Änderung ergibt sich aus der Anfügung des neuen Absatzes 5 in § 15 (vgl. zu Nr. 9 Buchstabe c). Zu Nr. 45 (§ 105 BVFG) Die Änderung dient der Klarstellung. Zu ARTIKEL II Die Übergangsvorschrift ist wegen der Änderung von § 70, wegen der Eingliederung des Saarlandes sowie mit Rücksicht auf die Änderung des § 10 Abs. 2 Nr. 6 notwendig (vgl. auch zu Nr. 5 Buchstabe a am Ende). Zu ARTIKEL III Die Bekanntmachung des Gesetzes in der neuen Fassung erscheint zweckmäßig. Zu ARTIKEL IV Die übliche Berlin-Klausel und die negative Saar-Klausel tragen der Rechtsentwicklung Rechnung. Zu ARTIKEL V Die Vorschrift entspricht der allgemeinen Übung. Bonn, den 24. Juni 1957 Dr. Czaja Berichterstatter Anlage 7 Erklärung des Abgeordneten Miller zur Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes: Um die Verabschiedung des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes nicht zu verzövgern, haben meine Freunde und ich darauf verzichtet, zu den §§ 3 und 101 des Bundesvertriebenengesetzes Abänderungsanträge einzubringen. Sowohl im Bundesvertriebenengesetz im § 3 als auch im § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. 8. 1950 in der jetzt geltenden Fassung wird bestimmt: „Wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigen nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling, bzw. begründen keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der besonderen Erlaubnis nach Absatz 1 des § 1 des Notaufnahmegesetzes." In der Praxis der zuständigen Behörden hat dies dazu geführt, daß wirtschaftliche Fluchtgründe grundsätzlich nicht anerkannt wurden. Hierbei wird häufig übersehen, daß neben ,den wirtschaftlichen Gründen auch politische Gründe vorhanden sind, die aber deswegen nicht genügend erforscht werden, weil den Flüchtlingen in ihrer Notlage die wirtschaftlichen Gründe im Augenblick wichtiger erscheinen. Sie unterstellen, daß die politischen Gründe ohnehin den entscheidenden Behörden bekannt sind. Oftmals sind die wirtschaftlichen Gründe in ihrem eigentlichen Kern politische Gründe. Die Wirtschaft ist in Mitteldeutschland mit jedem Jahr mehr ein immer feineres Präzisionswerkzeug der Politik geworden. Auch auf diesem Gebiet gilt also die Entwicklungsregel von der groben zur feinen Methode. Es kommt heute nur noch in wenigen Ausnahmefällen zur brutalen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz. Die praktische Form der wirtschaftlichen Kriegsführung gegen politisch mißliebige Staatsbürger in Mitteldeutschland vollzieht sich in steigendem Umfang in Methoden, die zumindest den äußeren Schein formalen Rechts an sich tragen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, scheinbare wirtschaftliche Gründe dann als Fluchtgrund anzuerkennen, wenn sie das Ergebnis von Maßnahmen sind, die aus politischen Gründen eingeleitet wurden. Dieses Ineinandergreifen von politischen und wirtschaftlichen Gründen muß bei der Anwendung dieser Gesetzesvorschriften berücksichtigt werden. Meine Freunde 'und ich legen daher Wert darauf, daß die Bundesregierung 'den mit der Ausführung dieser gesetzlichen Vorschriften betrauten Behörden und Dienststellen klare Weisungen dahingehend erteilt, daß auf dem Wort „allein" in dieser gesetzlichen Vorschrift ein besonderer Akzent liegt und daß die Behörden ersucht werden, von Amts wegen in jedem Falle zu erforschen, ob neben den wirtschaftlichen Gründen auch politische Gründe vorliegen, oder ob die nach außen als wirtschaftliche Gründe getarnten Tatbestände tatsächlich nichts anderes als politische Gründe sind. Wir legen Wert darauf, daß die Entscheidungen nicht nach formatrechtlichen Gesichtspunkten getroffen werden, sondern dem wirklichen Kern der vorgetragenen Tatbestände entsprechen. Der politische Gehalt aller angegebenen Fluchtgründe muß entsprechend den sowjetzonalen politischen Absichten gewürdigt werden. Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen geeignete und unabhängige Kenner sowjetzonaler politischer Praktiken ggf. gutachtlich zu hören. Anlage 8 Drucksache 3723 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 3659). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Winter Der Antrag der Fraktion der SPD — Drucksache 3659 — ist vom Bundestag in seiner 219. Sitzung am 29. Juni 1957 nach § 96 (neu) GO dem Haushaltsausschuß und dem Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung als Fachausschuß überwiesen worden. Der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung hat den Antrag in seiner Sitzung am 4. Juli 1957 beraten. Der Antrag beabsichtigt, etwaige Härten, die durch die Anrechnungsvorschriften entstehen könnten, dadurch zu beseitigen, daß diese Anrechnungsvorschriften abgeschafft werden. Der Ausschuß hatte jedoch Bedenken, diesem Antrag zuzustimmen, weil die haushaltsrechtlichen Ausweitungen nicht vorauszusehen sind. Der Ausschuß entschloß sich, den Gesetzentwurf in einer geänderten, aus der Anlage ersichtlichen Fassung anzunehmen. Durch diese Fassung soll der Besitzstand nach dem Bundesentschädigungsgesetz für den einzelnen Berechtigten gewahrt bleiben, ohne daß dadurch eine Mehrbelastung für den laufenden Haushalt eintritt. Der Ausschuß (konnte sich zu dieser Regelung um so eher entschließen, als nach Inkrafttreten der Besoldungsneuordnung für Beamte die Rentenleistungen des Bundesentschädigungsgesetzes, die hiervon in ihrer Höhe abhängig sind, ohnehin vom 1. April 1957 ab neu berechnet werden und eine Erhöhung erfahren. Der vom Ausschuß geänderte Antrag bringt im Gegensatz zu dem ursprünglichen Antrag keine erhöhten Haushaltsleistungen mit sich. Aus diesem Grunde hat der Haushaltsausschuß auf eine Beratung des Antrags nach § 96 (neu) GO verzichtet. Bonn, den 4. Juli 1957 Dr. Winter Berichterstatter Anlage 9 Umdruck 1274 Änderungsantrag der Abgeordneten Bock, Dr. Bleiß, Rademacher, Walter und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (Drucksachen 3666, 3272, 3274). Der 'Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I In Nr. 29 wird der neugefaßte Buchstabe d wie folgt 'gefaßt: „(4) Vorschriften, in denen für die Zulassung zu einem Gewerbezweig Höchstzahlen festgesetzt werden, die unter der Zahl der bisherigen Zulassungen liegen, finden auf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung in diesem Gewerbezweig tätig waren, keine Anwendung, sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung gegeben sind." Bonn, den 2. Juli 1957 Bock Dr. Bucerius Diedrichsen Donhauser Diemcke Glüsing Dr. Höck Koops Rümmele Schild (Freiburg) Schulze-Pellengahr Spörl Struve Dr. Bleiß Faller Peters Scheuren Rademacher Walter Körner Umdruck 1303 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP), FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen ('Drucksachen 3694, 3234). Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, in dem jetzt in der Aufstellung begriffenen Haushaltsplan 1958 entsprechend dem mit Sicherheit zu erwartenden höheren Aufkommen aus der Mineralölsteuer auch höhere Mittel für den Straßenbau als im Haushaltsplan 1957 einzusetzen. Bonn, den 5. Juli 1957 Dr Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Will Rasner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beziehe mich auf die Ausführungen, die unser Fraktionsvorsitzender Dr. Krone heute vormittag anläßlich der Aussprache über die Tagesordnung gemacht hat. Am Abschluß der ersten Beratung beantragen wir Überweisung der Vorlage an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführenden Ausschuß und an den Atomausschuß zur Mitberatung.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Wünscht jemand das Wort? — Niemand. Dann stimmen wir ab.

(Abg. Dr. Menzel: Zur Abstimmung!)

— Bitte, zur Abstimmung Herr Abgeordneter Dr. Menzel!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Walter Menzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Wir bezweifeln die Beschlußfähigkeit des Hauses.