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ID0222417300

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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 5. Juli 1957

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    2. Deutscher Bundestag — 224. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. Juli 1957 13305 224. Sitzung Bonn, Freitag, den 5. Juli 1957. Amtliche Mitteilungen 13307 D Zur Tagesordnung Rasner (CDU/CSU) . . . . 13307 D, 13310 A, 13334 D Dr. Kather (GB/BHE) . . . 13308 B, 13309 B Maier (Freiburg) (SPD) 13308 C Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) . . . 13308 C, 13310 B, 13314 A Frau Strobel (SPD) 13309 A Neumann (SPD) 13310 B, 13312 A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . . 13310 D Horn (CDU/CSU) 13311 A Dr. Menzel (SPD) 13311 B, 13335 B Petersen (GB/BHE) 13311 D Frau Kalinke (DP [FVP]) 13312 C Euler (DP [FVP]) 13312 D Seuffert (SPD), zur Geschäftsordnung 13313 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier .. 13334 C, 13335 D, 13363 B, D Abstimmungen . . . . 13313 A, 13314 A, 13337 A Aussprache über eine eventuelle Absetzung des Punktes 29, Fragestunde, von der Tagesordnung Ritzel (SPD) 13336 A, C Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . . 13336 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 13336 C Abstimmung 13336 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksachen 3440, Nachtrag zu 3440, 3615); Schriftlicher Bericht des 3. Sonderausschusses (Gemeinsamer Markt/Euratom) (Drucksache 3660) 13314 C Dr. Furler (CDU/CSU), Berichterstatter 13315 A Schriftlicher Bericht 13378 Abstimmungen in zweiter Beratung . 13315 A Dritte Beratung Allgemeine Aussprache Dr. Furler (CDU/CSU) 13315 B Dr. Mommer (SPD) 13319 B Margulies (FDP) 13322 B Stegner (GB/BHE) 13326 A Dr. Elbrächter (DP [FVP]) 13329 B Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 13331 B Dr. Deist (SPD) 13337 D Dr. Hellwig (CDU/CDU) 13341 D Metzger (SPD) 13343 D Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (DP [FVP]) 13346 A Dritte Beratung Abgabe einer Erklärung Mellies (SPD) 13347 D Schlußabstimmung 13349 A Erklärungen zu den eingebrachten Entschließungsanträgen Dr. Furler (CDU/CSU) 13349 B Margulies (FDP) 13349 B Dr. Mommer (SPD) 13349 B Vizepräsident Dr. Becker 13349 C Abstimmungen über die Entschließungsanträge 13349 D Erste und zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz (Drucksache 3727) . . 13350 A Erste Beratung Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13350 B Dr. Atzenroth (FDP) 13351 C Dr. Kather (GB/BHE) 13351 B Wittrock (SPD) 13351 B Zweite Beratung Aussprache über die Form der Abstimmung Vizepräsident Dr. Becker 13352 C Rasner (CDU/CSU) 13352 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 13353 A Dr. Schneider (Lollar) (DP [FVP]) 13353 A Abstimmung 13353 B Ansetzung der dritten Beratung auf die Sitzung am 29. August 13353 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Gemeinsamer Markt und Euratom (Drucksachen 3530, 3138) . . 13353 C Abstimmung 13353 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Militärseelsorge (Drucksache 3500); Mündlicher und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3673, zu 3673) . . . 13353 D Huth (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13430 A Abstimmungen 13354 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft (Drucksache 3420) a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3679), b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksachen 3642, zu 3642) 13354 A Sabaß (CDU/CSU), Berichterstatter 13354 B Schriftlicher Bericht 13431 A Abstimmungen 13354 B Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des a) Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958, b) Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), c) Entwurfs eines Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3361); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 3587) 13354 C Dr. Serres (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 13432 B als Abgeordneter 13355 A Kalbitzer (SPD) . . . . 13354 D, C, 13357 C Dr. Starke (FDP) 13356 A, C Abstimmungen 13356 D, 13357 Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksache 1703) und des von den Abg. Dr. Graf (München), Kunze (Bethel), Funk u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksache 1803); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3667, zu 3667) 13357 D Frau Nadig (SPD), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 13432 D Abstimmungen 13357 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksache 1872); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes (Drucksachen 3654, zu 3654) . . 13358 A Held (FDP), Berichterstatter . . . . 13358 A Schriftlicher Bericht und Nachtrag zum Schriftlichen Bericht . . 13434 C, 13437 B Zweite Beratung, Einzelaussprache Lange (Essen) (SPD) . . . 13358 B, 13359 C, 13360 B, 13362 D, 13364 B Dr. Schild (Düsseldorf) (DP [FVP]) 13358 D Mayer-Ronnenberg (CDU/CSU) . 13359 B, 13360 A, 13362 C Schoettle (SPD), zur Geschäftsordnung 13362 A Schmücker (CDU/CSU), zur Geschäftsordnung 13362 B Kriedemann (SPD) . . . . 13363 B, 13364 A Dr. h. c. Lübke (CDU/CSU) . . . . 13363 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 13364 D Dr. Elbrächter (DP [FVP]) 13365 A Abstimmungen in zweiter Beratung . 13360 C, 13362 B, 13364 C, 13365 B Dritte Beratung Allgemeine Aussprache Schmücker (CDU/CSU) 13366 A zur Abstimmung 13370 A Kriedemann (SPD) 13366 D Lange (Essen) (SPD) 13367 A zur Abstimmung 13369 D Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 13369 A Schlußabstimmung, namentliche Abstimmung 13370 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (Drucksache 1659); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksachen 3529, zu 3529) 13370 A Dr. Lindenberg (CDU/CSU), Generalberichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13438 A Verzicht auf mündliche Einzelberichterstattung 13370 C Abgabe einer Erklärung vor Eintritt in die zweite Beratung Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13370 C Zweite Beratung Dr. Kather (GB/BHE) . . 13372 A, 13374 D, 13375 B, D, 13376 A, B Seuffert (SPD) . 13372 D, 13374 B, 13375 C, 13377 D Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . . 13372 D, 13376 B, C Dr. Reif (FDP) 13375 D Wittenburg (DP [FVP]) 13376 D Abstimmungen . . . 13374 D, 13376 B, C, 13377 B Vertagung der dritten Beratung . . . 13377 D Nächste Sitzung 13377 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 13378 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des 3. Sonderausschusses — Gemeinsamer Markt/ Euratom — über den Entwurf eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksache 3660) 13378 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über die Militärseelsorge (zu Drucksache 3673) 13430 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft (zu Drucksache 3642) 13431 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über die Entwürfe eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958, b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3587) 13432 B Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesevakuiertengesetzes und über den von ,den Abg. Dr. Graf (München), Kunze (Bethel), Funk u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes (zu Drucksache 3667) 13432 D Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksache 3654) 13434 C Anlage 8: Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (zu Drucksache 3654) 13437 B Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (zu Drucksache 3529) . . 13438 A Anlage 10: Anträge Umdrucke 1215, 1223, 1228, 1234, 1242, 1253, 1276, 1278, 1279, 1286, 1293, 1297, 1298 und 1300 13459 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier 6. 7. Dr. Arndt 6. 7. Bals 6. 7. Dr. Bartram 6. 7. Bauereisen 5. 7. Bender 6. 7. Böhm (Düsseldorf) 6. 7. Brandt (Berlin) 6. 7. Brookmann (Kiel) 6. 7. Dr. Bürkel 6. 7. Dr. Dehler 6. 7. Dr. Dollinger 6. 7. Dopatka 13. 7. Eberhard 6. 7. Dr. Eckhardt 5. 7. Erler 6. 7. Dr. Franz 6. 7. Frühwald 10. 7. Gefeller 6. 7. Geiger (München) 6. 7. Gerns 15. 7. Dr. Greve 27. 7. Dr. Hammer 6. 7. Hansen (Köln) 6. 7. Häussler 5. 7. Heix 5. 7. Dr. Graf Henckel 5. 7. Hepp 6. 7. Höcherl 6. 7. Dr. Horlacher 6. 7. Jacobi 6. 7. Dr. Jaeger 6. 7. Jahn (Frankfurt) 6. 7. Kahn 5. 7. Karpf 6. 7. Kiesinger 6. 7. Frau Kipp-Kaule 5. 7. Dr. Köhler 6. 7. Kraft 6. 7. Leukert 5. 7. Ludwig 15. 7. Massoth 6. 7. Meyer-Ronnenberg 13. 7. Mißmahl 6. 7. Dr. Mocker 5. 7. Morgenthaler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 6. 7. Müser 10. 7. Nellen 15. 7. Dr. Pohle (Düsseldorf) 5. 7. Frau Dr. Probst 6. 7. Dr. Dr. h. c. Pünder 5. 7. Dr. Oesterle 5. 7. Ollenhauer 6. 7. Raestrup 5. 7. Richter 12. 7. Dr. Räder 5. 7. Ruhnke 7. 7. Dr. Schäfer (Saarbrücken) 5. 7. Scheuren 5. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7. Dr. Schöne 6. 7. Schwann 5. 7. Schwertner 6. 7. Spörl 5. 7. Struve 6. 7. Stücklen 6. 7. Wacher (Hof) 6. 7. Wehner 6. 7. Wiedeck 5. 7. Wienand 5. 7. Wieninger 6. 7. Dr. Will (Saarbrücken) 6. 7. Wittmann 5. 7. Frau Wolff (Berlin) 5. 7. Anlage 2 Drucksache 3660 Schriftlicher Bericht des 3. Sonderausschusses - Gemeinsamer Markt / Euratom - über den Entwurf eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksachen 3440, Nachtrag zu 3440, 3615). Berichterstattung Seite I. Einleitende Bemerkungen des Ausschußvorsitzenden, Abgeordneten Dr. Furler 13380 II. Einzelberichte 13382 1. Allgemeine politische Aspekte, Grundzüge und Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Präambeln, Grundsätze, Schlußbestimmungen, Schlußakte, Ratifikationsgesetz nebst Empfehlungen des Bundesrates) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Elbrächter 13382 2. Die institutionellen Bestimmungen beider Verträge und die allgemeinen und Schlußbestimmungen, soweit sie sich nicht auf andere Sachkapitel der Verträge beziehen (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Artikel 137 bis 198; Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Artikel 107 bis 170; Abkommen über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften; Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Artikel 210 bis 248; Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Artikel 184 bis 225) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Mommer 13388 3. Euratom a) Wirtschaftliche Bestimmungen b) Forschung, Technik und Gesundheitsschutz c) Sicherheitsbestimmungen und Eigentum Berichterstatter: Abgeordneter Geiger (München) . . .13394 4. Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Soziale Harmonisierung — Sonderstatut Frankreich, Sozialpolitik (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Artikel 38 bis 73, 100 bis 102, 117 bis 128; Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich; Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse) Berichterstatter: Abgeordneter Sabel 13398 5. Die finanziellen Bestimmungen a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Fünfter Teil Titel II: Finanzvorschriften) b) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Vierter Teil: Finanzvorschriften) c) Europäische Investitionsbank (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Dritter Teil Titel IV) Berichterstatter: Abgeordneter Ritzel 13403 6. Gemeinsamer Markt Zollunion, Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen, Wettbewerbsregeln, Wirtschaftspolitik, Protokolle (Übergangsbestimmungen) (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Zweiter Teil Titel I, Dritter Teil Titel I und II, Anhänge zum Vertrag) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hellwig 13407 7. Die Landwirtschaft (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Zweiter Teil Titel II) Berichterstatter: Abgeordneter Lücker (München) . . . 13421 8. Der Verkehr (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Zweiter Teil Titel IV) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bleiß 13423 9. Die Assoziierung der überseeischen Gebiete (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vierter Teil) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Leverkuehn . . . . 13424 10. Die Freihandelszone Berichterstatter: Abgeordneter Scheel 13427 I. Einleitende Bemerkungen des Ausschußvorsitzenden, Abgeordneten Dr. Furler Der Entschluß ,des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 1957, für die Beratung der Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft einen Sonderausschuß zu bestellen, war weitgehend durch die Überzeugung bestimmt, daß sich den kommenden Ausschußberatungen eine Aufgabe stellen würde, die nicht nach den herkömmlichen Regeln der federführenden Zuständigkeit eines bestimmten Ausschusses und der mitberatenden Beteiligung anderer interessierter oder betroffener Ausschüsse bewältigt werden könnte. Keine der Debatten um die vorausgehenden europäischen Zusammenschlüsse dürfte von Anbeginn in einem solchen Maße von dem Gefühl beherrscht worden sein, daß hier — in jedem einzelnen Bereich der vertraglichen Abmachungen und noch im kleinsten technischen Detail — Verfahren und Methode, Anspruch und Leistung mit politischen Wirkungen verbunden sind oder wirtschaftliche und soziale Entwicklungen vorzeichnen, die über die materielle Substanz der Verträge selbst weit hinausgreifen. So galt die Bildung des 3. Sonderausschusses nicht — wie im Falle der beiden in der Konstituierung vorhergehenden Ad-hoc-Ausschüsse dieses Bundestages — der Einmaligkeit oder der Neuheit der hierbei gestellten Aufgaben: hier handelte es sich darum, auch in den einzelnen materiellen Erwägungen und den daraus folgenden Entschlüssen und Empfehlungen beständig und wirkungsvoll diesen Zmsammenhang mit der politischen Entscheidung und den weitertragenden Auswirkungen erkennbar zu machen und zu wahren. Auch der vor dem Abschluß der Vertragsverhandlungen zuständige Auswärtige Ausschuß des Bundestages hatte diese besonderen Notwendigkeiten erkannt und — obgleich es damals und in seiner Zuständigkeit vorwiegend um die politische Bedeutung der künftigen Vereinbarungen gehen mußte — zu den Sitzungen dies von ihm gebildeten Unterausschusses Vertreter der betroffenen Fachausschüsse geladen. Naturgemäß konnten die Sitzungen dieses Unterausschusses im wesentlichen nur einer ersten Unterrichtung durch die Leiter der Verhandlungsdelegation gewidmet sein. Dennoch ergab sich schon zu diesem Zeitpunkt, daß man der Bedeutung der vorgesehenen materiellen Einzelbestimmungen kaum gerecht werden würde, wenn man sich nicht in die Lage versetzte, sie unter dem Gesichtspunkt ihrer umfassenden politischen Bedeutung oder ihrer weiteren wirtschaftlichen oder sozialen Auswirkungen zusammenzufassen und die so gebildeten Komplexe gemeinsam zu betrachten, miteinander in Beziehung zu setzen oder zu vergleichen. Diese Erwägungen bestimmten auch ,die Arbeitsmethode des Sonderausschusses, der Ihnen hiermit über die Beratungen der ihm zugewiesenen Verträge zu berichten hat. Ausgehend von den Erfahrungen des Unterausschusses, dessen Materialien gerade wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit von großer Bedeutung waren, folgte der Sonderausschuß in seinen Beratungen (und infolgedessen auch in seiner Berichterstattung) nicht der Gliederung der Verträge, sondern grenzte Problemkomplexe ab, die den Schwerpunkten der in Aussicht genommenen Maßnahmen entsprechen und es erleichtern, die Zusammenhänge, Auswirkungen und Rückwirkungen der 'einzelnen Bestimmungen auch bei der abschließenden Entscheidung des Hohen Hauses über den Antrag und die Empfehlungen des Ausschusses im Auge zu behalten. Bewußt wurden hierbei die allgemeinen politischen Aspekte und Aufgaben der beiden Gemeinschaften als Ganzes betrachtet und demgemäß auch das Resultat der Ausschußberatungen in einem Bericht — erstattet von Abg. Dr. Elbrächter— zusammengefaßt. In gleicher Weise wurde für die institutionellen Bestimmungen der Verträge verfahren, zumal der organisatorische Aufbau der Gemeinschaften ein im wesentlichen übereinstimmender ist, wodurch nach der Absicht der Vertragschließenden das notwendige Zusammenwirken gefördert werden soll. Der entsprechende Bericht wird nachfolgend von Abg. Dr. Mommer vorgelegt. Auch die finanziellen Bestimmungen beider Verträge wurden in den Beratungen gemeinsam behandelt und hierüber in einem besonderen Teil der Ausschußberichterstattung durch Abg. Ritzel berichtet. Diese zusammenfassende Betrachtung hat den Vorzug, eine klarere Ubersicht über die aus den Verträgen sich ergebenden Verpflichtungen zu ermöglichen. Hier findet auch die bedeutende Investitionsbank ihre Würdigung. Abg. Geiger (München) berichtet über die speziellen Beratungen des Ausschusses zu Euratom. Es zeigte sich, daß hier — in Abgrenzung zu den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft — die sich ergebenden politischen Probleme, die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und die Fragen der Forschung zweckmäßigerweise bei den Betrachtungen des Ausschusses nicht voneinander getrennt werden sollten und auch in der Berichterstattung gemeinsam zu behandeln waren. Die äußerst vielschichtige Materie des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Verschiedenartigkeit der hier auftauchenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme und ihre Wechselwirkung zwingen zu einer Aufgliederung in folgende Komplexe, denen der Aufbau der Berichtsteile entspricht, die den Fragen dies Gemeinsamen Marktes und den damit verbundenen Fragen gewidmet sind. Die Bestimmungen über die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr wurden mit den sozialpolitischen Fragen, dem Problem der Sozialen Harmonisierung und der Betrachtung des Sonderstatuts Frankreich zusammengefaßt. Den Bericht über die entsprechenden Beratungen des Ausschusses erstattet Abg. Sabel. Die zoll- und handelspolitischen Probleme: Zollunion und Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen, die Wettbewerbsregeln, ferner die Wirtschafts-, Konjunktur- und Handelspolitik der Gemeinschaft und Fragen der Zahlungsbilanz bildeten in den Ausschußden in dem Bericht von Abg. Dr. Hellwig ausführlich behandelt. Die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet der Landwirtschaft erforderten, auch in zoll- und handelspolitischer Hinsicht, eine gesonderte Beratung des Ausschusses — wie der Bericht von Abg. Lücker (München) zeigt —, die von der allgemeinen Behandlung der Vereinbarungen über den Gemeinsamen Markt getrennt durchgeführt wurde. Die Notwendigkeit eines Berichts über die Verkehrsfragen des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft — Berichterstattung Abg. Dr. Bleiß — dürfte sich aus dier Natur der Sache ergeben. Selbstverständlich bearbeitete der Ausschuß die Assoziierung der überseeischen Gebiete in eingehenden Beratungen und als besonderes Sachgebiet — der Bericht hierüber wird von Abg. Dr. Leverkuehn vorgelegt. Dieser Bericht wurde im Auftrag des Ausschusses in Abwesenheit des im Ausland befindlichen Berichterstatters durch Abg. Dr. Pohle (Düsseldorf) überarbeitet und ergänzt. Das Problem der Freihandelszone war Gegenstand eingehender Beratungen, die den Ausschuß zu dier Überzeugung führten, daß diese wirtschaftspolitische Erweiterung des Gemeinsamen Marktes für das gesamte Werk, das mit der Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 'begonnen wurde, von besonders großer Bedeutung ist. Diesen so wichtigen Komplex behandelt der Bericht des Abg. Scheel. Dem Ausschuß stand für seine Arbeiten nur eine sehr bemessene Zeit zur Verfügung, Idle jedoch intensiv ausgenutzt wurde. Ungeachtet der großen anderweitigen Verpflichtungen, denen sich der Bundestag in den letzten Wochen gegenübergestellt sah, tagte der Sonderausschuß in Permanenz, allein in der Zeit vom 21. bis 29. Mai in insgesamt 11 Sitzungen. Die 10 vom Ausschuß benannten Berichterstatter stellten die Entwürfe ihrer Berichtsteile über die Pfingsttage her. Der Ausschuß trat zur Verabschiedung dieser Berichte noch während der Pfingstpause in weiteren ganztägigen Sitzungen zusammen. Die Bundesregierung stand während dieser Beratungen, trotz der gleichzeitigen Verhandlungen im Interimsausschuß und im Zusammenhang mit den Plänen um die Freihandelszone, stets mit den leitenden Beamten der zuständigen Referate zur Verfügung. Am Ende ,dieser die Technik der Ausschußtätigkeit erläuternden Einführung möchte ich allen Beteiligten für die aufgeschlossene und intensive Mitarbeit danken, die allseitig von dem Willen getragen war, Europa eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Furler Vorsitzender II. Einzelberichte 1. Allgemeine politische Aspekte, Grundzüge und Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Präambeln, Grundsätze, Schlußbestimmungen, Schlußakte, Ratifikationsgesetz nebst Empfehlungen des Bundesrates) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Elbrächter Der Bericht ist vom Ausschuß in Abwesenheit des im Ausland befindlichen Berichterstatters überarbeitet und ergänzt worden. A. Allgemeine politische Aspekte Bereits bei Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl waren sich die vertragschließenden sechs Regierungen darüber einig, daß der Weg hin zu einem wirtschaftlich und politisch geeigneten Westeuropa fortgesetzt werden müsse und daß dieses Ziel am ehesten erreicht würde durch den Ausbau der gemeinsamen Institutionen, die fortschreitende Verschmelzung der nationalen Volkswirtschaften und die Schaffung eines großen gemeinsamen Marktes für alle Güter und alle Produktionszweige. Die Bemühungen um diesen engeren westeuropäischen Zusammenschluß wurden daher von den sechs Montangemeinschaftsländern auch nach dem Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft fortgesetzt. Die parlamentarischen Versammlungen der Montangemeinschaft und des Europarats unterließen es auf keiner ihrer Tagungen, auf die Notwendigkeit einer Fortsetzung des eingeschlagenen Weges hinzuweisen. Die Regierungen der drei Beneluxländer unter Führung des belgischen Außenministers Spaak ergriffen im Frühjahr 1955 die Initiative und schlugen ihren übrigen Partnern in der Kohle- und Stahlgemeinschaft die Gründung eines alle Waren umfassenden gemeinsamen Marktes vor. Die Bundesregierung griff diese Anregung sofort auf, bejahte sie und gab dazu eigene konkrete Anregungen. Die Konferenz der sechs Montangemeinschaften in Messina im Sommer 1955 einigte sich auf die allgemeinen Regeln, die diesem wirtschaftlichen Zusammenschluß zugrunde gelegt werden sollten. In der entsprechend den Messina-Beschlüssen eingesetzten, in Brüssel tagenden Sachverständigenkonferenz gewann dann der Gedanke einer Zollunion der sechs Montangemeinschaftsstaaten konkrete Gestalt. Diese Ergebnisse wurden durch die Ministerkonferenz von Venedig vom Mai 1956 bestätigt. Auf der Grundlage aller dieser Arbeiten hat dann seit Juli 1956 eine Konferenz bevollmächtigter Regierungsvertreter die Verträge über eine Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und eine Europäische Atomgemeinschaft selbst ausgearbeitet. Der Gedanke, durch die Herstellung eines großen, einheitlichen Wirtschaftsraumes ohne innere Zollschranken die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der westeuropäischen Staaten und Völker voranzutreiben und diese im Vergleich zu den großen Mächtekonzentrationen der Gegenwart wettbewerbsfähig zu halten, spricht sozusagen für sich selbst und liegt schon lange in der Luft. Dagegen ist der Gedanke der Zusammenfassung der westeuropäischen Arbeiten auf dem speziellen Gebiet der Atomforschung ein neuartiger, aber auch einer, der sich geradezu gebieterisch aufdrängt. Auf diesem hochspezialisierten Gebiet wissenschaftlicher Arbeit und industrieller Fertigung, dessen Investitionskosten heute in allen seinen Bereichen schon so gewaltig sind, daß selbst die größten Weltmächte diese Aufwendungen nur mit Mühe zu tragen vermögen, wird die technische und damit auch die wirtschaftliche Zukunft aller Völker der Erde entschieden. Angesichts des unbestreitbaren Rückstandes der Bundesrepublik in diesem Bereich ist daher ihre gemeinschaftliche Betätigung mit anderen, gleichgerichteten Staaten besonders naheliegend und auch 'besonders vordringlich. B. Präambel In der Präambel zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kommt das Bestreben der Mitgliedstaaten — nach Schaffung der Grundlagen für einen enger werdenden Zusammenschluß der Völker, — nach Sicherstellung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts durch gemeinsames Vorgehen, — nach Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, — nach Gewährleistung der Ausweitung des Gleichgewichts im Handelsverkehr und eines redlichen Wettbewerbs, — nach Hilfeleistung an wenig begünstigte Landesteile der Gemeinschaftsstaaten, — nach Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Wirtschaftsverkehr durch eine gemeinsame Handelspolitik, — nach Solidarität mit den überseeischen Ländern und nach Förderung ihres Wohlstandes gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, — nach Schutz und Stärkung des Friedens und der Freiheit unter Mitwirkung auch der übrigen europäischen Völker zum Ausdruck. In der Präambel der Europäischen Atomgemeinschaft erklären die Mitgliedstaaten, daß — die Kernenergie eine unentbehrliche Hilfsquelle für die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den friedlichen Fortschritt darstellt, — nur ein gemeinsames, ohne Verzug vorgenommenes Vorgehen Aussicht bietet auf Verwirklichung der Leistungen, die der schöpferischen Kraft der Mitgliedstaaten entsprechen, — sie entschlossen sind, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik modernisiert und den Wohlstand der teilnehmenden Völker hebt, — sie die nötigen Sicherheiten gegen lebensgefährdende Auswirkungen der Atomtechnik schaffen werden, — alle anderen interessierten Länder sich an diesem Werk friedlicher Nutzung der Atomenergie beteiligen mögen. Diese Aufstellung enthält nicht eine Aneinanderreihung unverbindlicher Postulate, sondern sie hat Rechtskraft in gleicher Weise und mit gleicher Wirkung wie die übrigen Vertragsbestimmungen. Sie zeigt — wie der Bundesminister des Auswärtigen am 20. Mai 1957 vor dem Sonderausschuß erklärte — ganz konkret den Weg, den die neuen Gemeinschaften gehen sollen. Gerade angesichts der anhaltenden politischen Schwäche der westeuropäischen Staaten und ihrer stark eingeengten Handlungsfreiheit im weltpolitischen Kräftespiel, wie sie sich in den Ereignissen des Herbstes 1956 besonders eindringlich offenbart hat, kommt den Präambeln der Verträge als richtungsweisendes Programm für die Zukunft besondere Bedeutung zu. C. Grundzüge der Verträge I. Aufgabe der Wirtschaftsgemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung der Wirtschaft innerhalb der gesamten Gemeinschaft, eine beständige und ausgeglichene Wirtschaftsausweitung, eine erhöhte Stabilität, eine beschleunigte Hebung des Lebensstandards und engere 'Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Errichtung einer Zollunion ist der Weg dazu. Die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft obliegt bestimmten Organen, nämlich — einer Versammlung — einem Ministerrat — einer Kommission — einem Gerichtshof. Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratenden Funktionen unterstützt. Der Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Um die erforderliche Anpassung der einzelnen Volkswirtschaften an die neuen Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen, wird der Gemeinsame Markt mittels Abschaffung der Zölle und Aufstellung eines gemeinsamen Zolltarifs im Laufe einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise errichtet. Diese Übergangszeit kann bis zu einer Gesamtdauer von fünfzehn Jahren verlängert werden. Die Übergangszeit besteht aus drei Stufen von je vier Jahren. Jeder Stufe entspricht eine Gesamtheit von Maßnahmen, die zusammen eingeleitet und durchgeführt werden müssen. Eines der wesentlichsten Merkmale des Verfahrens für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes ist sein unumstößlicher Charakter. Ist der Mechanismus für die Verwirklichung dieses Marktes in Gang gesetzt, so muß sein Ziel in jedem Falle erreicht werden. Es handelt sich hierbei um eine bedeutungsvolle Gewähr dafür, daß die von den Mit- gliedstaaten in Anpassung an die neuen Bedingungen erbrachten Opfer und Aufwendungen nicht umsonst sein werden und nicht mit dem Risiko eines vollkommenen Stillstands und einer anschließenden Rückkehr zur früheren Lage nach einer Reihe von Jahren verbunden sind. Der Übergang von einer Stufe zur nächsten erfolgt also grundsätzlich automatisch. Die Unumstäßlichkeit des Verfahrens schließt naturgemäß nicht aus, daß die Erreichung des Gemeinschaftszieles auf anderem Wege, z. B. durch die divergierende Währungsoder Handelspolitik eines Mitgliedes erschwert oder gar durchkreuzt werden kann. Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe hängt von der Feststellung ab, daß die für die erste Stufe im Vertrag speziell festgelegten Ziele im wesentlichen tatsächlich erreicht und daß die Verpflichtungen vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen und Verfahren eingehalten worden sind. Diese Feststellung wird vom Rat am Ende des vierten Jahres einstimmig getroffen. Ein Mitgliedstaat kann die Einstimmigkeit jedoch nicht verhindern, indem er sich auf die Nichterfüllung seiner eigenen Verpflichtungen beruft. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird die erste Stufe ohne weiteres um ein Jahr verlängert. Die Übergangszeit darf in keinem Fall fünfzehn Jahre überschreiten. Nach dem gleichen Verfahren werden auch die mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt. — Die Mitgliedstaaten koordinieren ferner ihre Wirtschaftspolitik in dem für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderlichen Umfang; — die Organe der Gemeinschaft sorgen dafür, daß die innere und äußere finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird; — unbeschadet der in den einzelnen Kapiteln des Vertrags vorgesehenen besonderen Bestimmungen ist jede auf die Staatsangehörigkeit gegründete Diskriminierung verboten. Grundsätzlich gilt für den Gemeinsamen Markt der freie Wettbewerb, dessen Aufrechterhaltung durch bestimmte gemeinsame Regeln gewährleistet wird. Für die Landwirtschaft gelten Sonderbestimmungen. Diese sind durch die besondere soziale Struktur der Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten bedingt. Das für die Landwirtschaft vorgesehene System gründet sich auf die Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik, die bis zum Ende der Übergangszeit zu verwirklichen ist. Sie soll die Produktivität der Landwirtschaft steigern, einen angemessenen Lebensstandard der landwirtschaftlich tätigen Bevölkerung sicherstellen und die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen gewährleisten. Hinsichtlich des Verkehrs enthält der Vertrag Bestimmungen über die Ausarbeitung einer gemeinsamen Verkehrspolitik und ferner besondere Regeln, durch die eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Verkehrsgebiet möglichst unterbunden werden soll. Die sehr lockere Regelung der Landwirtschaft und des Verkehrs zeigt, wie stark gerade auf diesen Gebieten die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Mitglieder divergieren. Es mußte daher eine elastische Vertragsfassung gefunden werden, die dem mit diesen Fragen befaßten Ministerrat die Möglichkeit zu Kompromißlösungen bietet. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird innerhalb der Gemeinschaft bis zum Ablauf der Übergangszeit hergestellt. Die Mitgliedstaaten sind sich über die Notwendigkeit einig, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte zu verbessern und auf dem Wege des Fortschritts aneinander anzugleichen. Sie gehen dabei davon aus, daß sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Angleichung der Sozialordnungen begünstigenden Arbeiten des Gemeinsamen Marktes als auch aus den im Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der fortschreitenden praktischen Vereinheitlichung der Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen der Mitgliedstaaten ergeben wird. Mit einigen Ausnahmen unter Beachtung bestimmter Verfahrensregeln werden die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates während der Übergangszeit schrittweise aufgehoben. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig sind. Der Vertrag sieht die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank vor, die Rechtspersönlichkeit besitzt und von der Gemeinschaft rechtlich unabhängig ist. Ihre Mitglieder sind die Staaten, die Vertragsparteien sind. Die Europäische Investitionsbank hat die Aufgabe, zur ausgeglichenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarktes sowie ihrer eigenen Mittel. Die Verfasser des Vertrages über die Wirtschaftsgemeinschaft hatten schließlich die Probleme zu lösen, die sich aus den besonderen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen ergeben, welche bestimmte Mitgliedstaaten mit außereuropäischen Ländern und Gebieten unterhalten. Die Lösung dieser Probleme erschien ihnen um so wichtiger, als die meisten dieser Gebiete als weniger entwikkelte Länder anzusehen sind, die einer umfangreichen Hilfe von außen bedürfen, da sie nur hierdurch rasch genug zu einer befriedigenden wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gelangen können. Bei der Wahl der Lösungen, welche die Mitgliedstaaten im gemeinsamen Einvernehmen gefunden haben, ließen sie sich daher in erster Linie von der 'Sorge leiten, diese Entwicklung im gemeinsamen Interesse der Staaten der Gemeinschaft und der überseeischen Länder und Gebiete im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu ermöglichen. Als wirksamste Mittel zur Erzielung des gewünschten Ergebnisses wird die besondere Form einer Assoziationslösung angesehen, die in einer Beteiligung an Investitionen als zusätzlichem Beitrag zu den Anstrengungen, welche die Staaten mit überseeischen Verpflichtungen bereits unternommen haben und weiterhin unternehmen werden, und ferner in der Entwicklung der gegenseitigen Handelsbeziehungen zwischen den Staaten der Gemeinschaft und den überseeischen Ländern und Gebieten besteht. II. Die Atomgemeinschaft hat die gleichen Organe, — eine Versammlung, — einen Rat, — eine Kommission, — einen Gerichtshof. Die Kommission hat die Kernforschung in den Mitgliedstaaten zu fördern und zu erleichtern. Sie errichtet eine Kernforschungsstelle, arbeitet zur Ergänzung der Forschungen auf nationaler Ebene Programme aus und gibt alle für die friedliche Nutzung der Atomenergie erforderlichen Hilfen. Sie übt die Aufsicht über die Investitionsvorhaben in den einzelnen Mitgliedstaaten aus, die ihr zu diesem Zweck anzuzeigen sind. Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von hervorragender Bedeutung sind, können durch Ratsentscheidung zu gemeinsamen Unternehmungen mit besonderem Status erhoben werden. Im Vertrag wird deutlich das Streben der Mitgliedstaaten sichtbar, die Initiative der einzelnen Unternehmen und der Forschung in ihren Ländern nicht zu hemmen, sondern die Eingriffsrechte der Gemeinschaftsorgane auf ein Mindestmaß, das mit der freien Entfaltung der schöpferischen Kräfte vereinbar ist, zu beschränken. Die Versorgung der Gemeinschaft mit Erzen und besonderen spaltbaren Stoffen wird nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen und durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt. Die Versorgungsaufgaben obliegen einer Agentur mit kaufmännischer Geschäftsführung, die Rechtspersönlichkeit besitzt, finanzielle Autonomie genießt und unter der Kontrolle der Kommission steht. Die Agentur verfügt über ein Bezugsrecht für Erze, Ausgangsstoffe und besonders spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie über das ausschließliche Recht, alle Verträge über die Lieferung dieser Erze und Stoffe aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen. Die Gemeinschaft ist Eigentümerin der besonderen spaltbaren Stoffe, die in den Mitgliedstaaten erzeugt oder in diese Staaten eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten und ihre Staatsangehörigen haben an den spaltbaren Stoffen, die in ihren Besitz gelangt sind, das weitestgehende Nutzungs- und Verbrauchsrecht, soweit nicht Verpflichtungen auf Grund der Sicherheitsüberwachung, des Bezugsrechts der Agentur und der für den Gesundheitsschutz geltenden Vorschriften entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten beseitigen alle auf die Staatsangehörigkeit gegründeten Beschränkungen des Zugangs zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet und der Beteiligung am Bau von Atomanlagen. Abkommen der Gemeinschaft mit dritten Ländern, deren Staatsangehörigen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen werden von der Kommission ausgehandelt und geschlossen. Das wesentliche Merkmal der Atomgemeinschaft st der strikt begrenzte Zweckcharakter dieses Zusammenschlusses, der die Erfüllung des wirtschaftspolitischen Zieles, Schaffung einer einheitlichen, leistungsfähigen, westeuropäischen Atomindustrie erleichtern und doch eine möglichst weitgehende Handlungs- und Entwicklungsfreiheit der einzelnen Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sicherstellen soll. Tatsächlich kann dieses Ziel, ungeachtet der Befugnisse der Kommission, nur durch einträchtiges Zusammenarbeiten der Mitglieder im Ministerrat erreicht werden. D. Deutschland-Probleme Nachstehende Punkte sind insbesondere für die deutsche Stellungnahme zu den Verträgen von Bedeutung. a) Interzonenhandel Dem Vertrag ist als Anhang das „Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen" beigefügt; dieses Protokoll ist gemäß Art. 239 Bestandteil des Vertrages. Das Protokoll stellt klar, daß auch nach Inkrafttreten des Vertrages die Handelsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Sowjetzone innerdeutsche Handelsbeziehungen bleiben. Die Zonengrenze wird also nicht zur Zollgrenze. In Ziffer 1 des Protokolls heißt es, daß die Anwendung des Vertrages keinerlei Änderung des bestehenden Systems des innerdeutschen Handels bedingt. Das bedeutet, daß auch der Umfang dieses Handels vom Vertrage grundsätzlich unberührt bleibt. Die Bundesregierung ist in der Gestaltung des Interzonenhandels frei. Durch die Worte „innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" und „den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs" wird ferner jede Handhabe für die Anerkennung des Zonenregimes vermieden. Die Bundesrepublik ist, wie gesagt, in der Handhabung des Interzonenhandels nach Art und Umfang völlig frei. Sie ist aber verpflichtet, die übrigen Mitgliedstaaten über Änderungen des Interzonenhandels zu unterrichten, diesen Handel nach den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes zu handhaben und jede Schädigung innerhalb der Volkswirtschaften der übrigen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Dieser Verpflichtung steht aber eine gleichlautende Verpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten gegenüber. Ziffer 3 des Protokolls verhindert die Aushöhlung des Interzonenhandels durch Dreiecksgeschäfte über andere Mitgliedstaaten. Dadurch ist der Bundesrepublik die Möglichkeit gegeben, notfalls die Einfuhr sowjetzonaler Waren über andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Andererseits war es selbstverständlich, daß den übrigen Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt werden mußte, sich dagegen zu wehren, daß ihnen durch das ungehemmte Einströmen von östlichen Waren über den Markt der Bundesrepublik wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen. Es bleibt also festzuhalten, daß die Bundesrepublik in der Gestaltung des innerdeutschen Handels, d. h. des Handelsverkehrs zwischen Westdeutschland und der sowjetisch besetzten mitteldeutschen Zone nach Art und Umfang völlig frei bleibt, daß aber Dumpings und unlautere Handelspraktiken hinsichtlich des gesamten Ostens für alle Vertragsmitglieder ausgeschlossen sind. b) Wiedervereinigung Der Leiter der deutschen Delegation bei den Brüsseler Verhandlungen hat bei der Delegationsleitersitzung vom 28. Februar 1957 folgende Erklärung zu Protokoll gegeben: „Die Bundesregierung geht von der Möglichkeit aus, daß im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands eine Überprüfung der Verträge über den Gemeinsamen Markt und Euratom stattfindet." Die Formulierung „berprüfung der Verträge" deckt alle Möglichkeiten, die sich im Falle der Wiedervereinigung ergeben können. Sie läßt die Möglichkeit der Beteiligung oder Nichtbeteiligung des wiedervereinigten Deutschlands an den Verträgen völlig offen. Die Erklärung gibt die Auffassung der Bundesregierung wieder, nach der ein wiedervereinigtes Deutschland volle politische Handlungsfreiheit in bezug auf vorher für einen Teil Deutschlands abgeschlossene Verträge haben muß. Gegen diese Erklärung wurde von seiten der übrigen Vertragspartner kein Widerspruch erhoben, ihr Inhalt wurde vielmehr als selbstverständilch angesehen. Gegen die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den Vertrag selbst, wie nach Auffassung der Opposition verfahren werden sollte, bestanden rechtliche Bedenken. Die Aufnahme einer solchen Klausel in den Vertrag könnte den Umkehrschluß zulassen, daß sich das wiedervereinigte Deutschland an alle übrigen von der Bundesrepublik geschlossenen Verträge, in denen eine solche Klausel nicht steht, gebunden hält. Nicht nur die Bundesregierung, sondern auch ihre Vertragspartner stehen aber auf dem Standpunkt, daß ein wiedervereinigtes Deutschland und in bezug auf große politische Verträge, die für die Bundesrepublik geschlossen sind, Handlungsfreiheit besitzen muß, obwohl in diesen Verträgen — außer im Deutschlandvertrag, der eine Sonderstellung einnimmt — keine besonderen vertraglichen Bestimmungen dieser Art getroffen sind. E. Berlin Die gemeinsame Erklärung der sechs Regierungen betreffend Berlin besagt, daß die Vertragspartner alle Maßnahmen treffen werden, um die wirtschaftliche und soziale Lage Berlins zu erleichtern, seine Entwicklung zu fördern und seine wirtschaftliche Stabilität zu sichern. Diese Erklärung ist ein ermutigendes Zeichen für das Anwachsen der europäischen Solidarität und gewinnt dadurch besondere politische Bedeutung. Die Abgabe der Erklärung der Bundesregierung bezüglich der Anwendung des Vertrages auf Berlin war notwendig, weil zu dieser Frage auf Grund der durch das Statut über Berlin geschaffenen Lage noch völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen zu klären sind. Die Erklärung bringt aber bereits deutlich den Willen der Bundesregierung zum Ausdruck, daß beide Verträge auf Berlin Anwendung finden sollen. F. Allgemeine- und Schlußbestimmungen Hierunter fallen insbesondere: 1. Die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft (Art. 210-211 EWG) (Art. 184-185 EAG) Sitz der Gemeinschaft, Sprachenfrage, Vorrechte der Gemeinschaft (Art. 216-218 EWG) (Art. 189-191 EAG) 31. Das Auskunftsrecht der europäischen Kommission (Art. 213-214 EWG) (Art. 187, 193 EAG) 32. Die Gerichtsbarkeit (Art. 215 EWG) (Art. 188 EAG) 33. Die Amtshaftung der Gemeinschaft für Schäden nach den allgemeinen Grundsätzen der Mitgliedstaaten. 34. Der örtliche Geltungsbereich der Verträge (Art. 227 EWG) (Art. 198 EAG) 35. Außenbeziehungen der Gemeinschaft (Art. 228-231 EWG) (Art. 199-201 EAG) 8. Auswirkung des Vertrages auf Montanunion, Euratom und auf frühere von den Mitgliedstaaten geschlossene Verträge (z. B. GATT) (Art. 232 EWG) (Art. 228-231 EWG) (Art. 199-201 EAG) 9. Inkrafttretensvorschriften (Art. 247-248 EWG) (Art. 224-225 EAG) Die Revision 'beider Verträge (Art. 236 EWG Art. 204 EAG) ist jederzeit möglich. Sie erfolgt auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaates nach Stellungnahme des Rats unter Anhörung der Versammlung auf eine vom Präsidenten des Rats einzuberufenden Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten. Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied einer oder beider Gemeinschaften zu werden (Art. 237-238 EWG Art. 205-206 EAG). Zur Aufnahme ist einstimmige Entscheidung des Rates erforderlich. Ebenso kann jede Gemeinschaft mit einem dritten Land oder einer internationalen Organisation Abkommen über eine besondere Assoziierung treffen. G. Schlußakte Die Schlußakte enthält die Texte, die von der Regierungskonferenz für den Gemeinsamen Markt und Euratom nach Abschluß ihrer Arbeiten am 25. März 1957 festgesetzt wurden. Die Schlußakte selbst ist nicht ratifizierungsbedürftig. Es sind aufgeführt unter I: 1. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit den dazugehörigen Anhängen. Ferner 12 Protokolle (gemäß Art. 239 Bestandteil des Vertrages). Weitere zwei Protokolle, und zwar das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und das Protokoll über die Vorrechte und meinschaft sind mit der Drucksache 3615 nachgereicht worden. Unter II sind aufgeführt: 1. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit den dazugehörigen Anhängen. 2. Protokolle über die Anwendung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreiches Niederlande. Mit Drucksache 3615 sind nachgereicht worden: das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen ,der Europäischen Atomgemeinschaft. III. enthält das Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften. In der Schlußakte sind folgende politisch erhebliche aber nicht ratifizierungsbedürftige Erklärungen aufgeführt: 1. Erklärung über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der internationalen Organisationen 2. Berlinerklärung 3. vier Absichtserklärungen im Hinblick auf die Assoziierung überseeischer Länder 4. Erklärungen der Bundesregierung über den Staatsangehörigkeitsbegriff und die Geltung der Verträge für Berlin 5. Erklärung Frankreichs zu Patentverfahren im Zusammenhang mit Verteidigungsmaßnahmen. H. Ratifikationsgesetz Die Bundesregierung hat in Ausführung des Artikels 247 dem Haus den Entwurf eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zugeleitet (Drucksache 3440). Artikel 2 dieses Gesetzentwurfs soll der Bundesregierung die Ermächtigung geben, ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Zolltarifänderungen vorzunehmen, die mit der Schaffung des Gemeinsamen Marktes bzw. der Verwirklichung der Atomgemeinschaft notwendig würden. Eine solche Ermächtigung ist nach Auffassung des Vertreters der Bundesregierung erforderlich, weil die notwendigen zahlreichen und in sehr kurzen Abständen aufeinanderfolgenden innerstaatlichen Maßnahmen sonst nicht termingemäß vorgenommen werden können. Der Bundestag habe prinzipiell aber das Recht, die erlassenen Verordnungen wieder außer Kraft zu setzen. (Hierbei wies der Vertreter der Bundesregierung auf das Sechste Gesetz zur Änderung des Zolltarifgesetzes hin.) Von seiten der Opposition wurden Bedenken gegen die vorgesehene Ermächtigung vorgebracht. Der Ausschuß beschloß daher, die Bundesregierung zu bitten, für Artikel 2 eine Änderung der Fassung vorzuschlagen, die den Ansichten beider Seiten gerecht würde. In der daraufhin angenommenen Neufassung wird zunächst das grundsätzliche Zustimmungsrecht des Bundestages zum Erlaß der im folgenden aufgeführten Rechtsverordnungen festgelegt. Es heißt dann jedoch in einem neuen Absatz 2 wörtlich: (2) Die Zustimmung des Bundestages zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Bundestag innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des von der Bundesregierung als dringlich bezeichneten Verordnungsentwurfs beim Bundestag keinen die Zustimmung aussprechenden oder verweigernden Beschluß gefaßt hat. Ein neuer Absatz 3 soll außerdem ausdrücklich feststellen: (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihm ist Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen." Artikel 3 Abs. 2 sieht vor, daß die Verträge ab Ende der Übergangszeit auch im Saargebiet gelten. Die notwendigen Maßnahmen im Saargebiet während der Dauer der Übergangszeit sind zwischen der Bundesregierung und der französischen Regierung abgesprochen worden. Der Bundesrat hat in seinen Beratungen zum Ratifikationsgesetz vorgeschlagen, dem Ratifikationsgesetz einen Artikel 2 a einzufügen, wonach sich die 36 Delegierten der Bundesrepublik in der gemeinsamen Versammlung aus 25 Abgeordneten des Bundestages und 11 Vertretern des Bundesrates zusammensetzen sollten. Der Ausschuß ließ sich in seiner 11. Sitzung vom 29. Mai 1957 über die Auffassung der Bundesregierung zu diesem Vorschlag unterrichten. Die Bundesregierung enthält sich in der Sache jedoch ihrer Stellungnahme, da nach ihrer Auffassung in erster Linie die beiden Häuser der Legislative betroffen seien. Der Bundesminister des Auswärtigen hat zudem in der Sitzung des (Sonderausschusses vom 19. Juni 1957 positive Bedenken gegen die Auffassung des Bundesrates zum Ausdruck gebracht. Der Ausschuß vertrat einstimmig den Standpunkt, im Rahmen dieser Beratungen von einer materiellen Stellungnahme abzusehen. Der Antrag des Bundesrates soll vielmehr erst behandelt werden im Zusammenhang mit den Beratungen eines Gesetzes, auf Grund dessen die Entsendung der Delegierten in der Versammlung erfolgen werde. Demgegenüber wies der Vertreter des Bundesrates auf den einmütigen Willen des Bundesrates hin, die mit diesem Vorschlag angeschnittene Frage zugleich mit der Verabschiedung des Ratifikationsgesetzes zu klären. Der Ausschuß nahm diese Erklärung zur Kenntnis, ohne jedoch von seiner Stellungnahme abzugehen. Der Bundesrat hatte sodann die Einfügung eines Artikels 2 b beantragt, wonach die Bundesregierung verpflichtet werden solle, Weisungen an ihre Vertreter im Ministerrat zuvor mit dem zuständigen Gremium des Bundesrates zu beraten. Der Bundesrat bezog sich dabei auf Artikel 53 GG und Artikel 33 GG. In ,den letzten Beratungen des Ausschusses zum Ratifikationsgesetz wurde dieser Gedanke von den Vertretern der FDP-Fraktion in gewisser Abwandlung für die Belange des Bundestages aufgegriffen und 'der Antrag gestellt, einen Artikel 2 b in das Ratifikationsgesetz einzufügen, durch den die Bundesregierung gehalten sein soll, a) daß der Vertreter der Bundesrepublik im Rat seine Weisungen nicht nur von dem gegebenenfalls vorzusehendem Ressortminister, sondern durch das gesamte Kabinett erhält, b) daß vor der Weisungserteilung die Zustimmung des Bundesrates in all den Fällen eingeholt werden muß, in denen diese Weisungen Bindungen der Bundesregierung beinhalten, die innerdeutsche Gesetze erforderlich machen. Verfassungsrechtliche rund praktische Bedenken machten es der Mehrheit des Ausschusses nicht möglich, diesem Vorschlag zu folgen. In einer weiteren Sitzung einigte man sich aus diesem Grunde darauf, im Antrag des Ausschusses eine Ergänzung des Gesetzes dahingehend vorzusehen, daß durch die Einfügung eines neuen Artikels 1 a festgelegt wird: „Artikel 1 a Die Bundesregierung hat Bundestag und Bundesrat über die Entwicklungen im Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Rat der Europäischen Atomgemeinschaft laufend zu unterrichten. Soweit durch den Beschluß eines Rats innerdeutsche Gesetze erforderlich werden oder in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht geschaffen wird, soll die Unterrichtung vor der Beschlußfassung des Rats erfolgen. Mit diesem Vorschlag sollte zugleich versucht werden, den zuvor erwähnten Wünschen des Bundesrates entgegenzukommen. Im weiteren beschloß der Ausschuß, den Änderungsvorschlag des Bundesrates zu übernehmen, den Artikel 3 Abs. 1 dahingehend zu ergänzen, daß die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch in Berlin gelten. Außerdem beschloß der Ausschuß, ,der Vorlage der Ergänzung zum Ratifikationsgesetz vorn 24. Mai 1957 — Drucksache 3615 — durch eine Änderung des Artikels 1 des Gesetzentwurfes zu entsprechen, durch die die damit vorgelegten Protokolle über die Satzungen der Gerichtshöfe und die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften in die Ratifikation durch den Bundestag einbezogen sind. Eine letzte Änderung beschloß der Ausschuß, die sich auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bezieht. Im Artikel 4 des Ratifikationsgesetzes soll es demnach unter Absatz 2 heißen: (2) Die Ratifikationsurkunden sollen erst hinterlegt werden, wenn die Parlamente der anderen Unterzeichnerstaaten den Verträgen zugestimmt haben. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Elbrächter Berichterstatter 2. Die institutionellen Bestimmungen beider Verträge und die allgemeinen und Schlußbestimmungen, soweit sie sich nicht auf ande re Sachkapitel der Verträge beziehen (Artikel 137 bis 198 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Artikel 107 bis 170 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft; Abkommen über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften; Artikel 210 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Artikel 184 bis 225 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Mommer Zum Verständnis des Aufbaus der Institutionen der beiden Gemeinschaften ist es notwendig, sich auch den Aufbau Bier bestehenden Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu vergegenwärtigen. Aus der Lektüre der Artikel von drei Verträgen fügt sich nur schwer ein Bild des Ganzen zusammen. Deshalb ist diesem Teil des Berichtes ein Organschema beigegeben, das den Aufbau der drei Gemeinschaften klar erkennen und dabei die Identität und Parallelität gewisser Organe hervortreten läßt. Beide neue Gemeinschaften haben vier Hauptorgane: die Versammlung (identisch für beide und für die EGKS), den Rat (jeweils für jede der drei Gemeinschaften aus je einem Mitglied der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammengesetzt), die Kommission (mit 9 Mitgliedern für die EWG und 5 Mitgliedern für die EAG; entspricht der neunköpfigen Hohen Behörde der EGKS), den Gerichtshof (identisch für die drei Gemeinschaften). Die Versammlung Die Versammlung besteht aus Abgeordneten, die nach einem von jedem Mitgliedstaat bestimmten Verfahren von den Parlamenten aus ihrer Mitte ernannt werden. Die 142 Abgeordneten verteilen sich folgendermaßen: für Deutschland, Frankreich und Italien je 36, für Belgien und die Niederlande je 14, für Luxemburg 6. Die Beratung im Ausschuß bestätigte, daß innerpolitische Rücksichtnahmen die französische Regie- rung veranlaßten, sich dem Einbau der Organe der neuen Gemeinschaften in diejenigen der EGKS zu widersetzen. Es gelang jedoch dem Drängen der Vertreter der bestehenden Europäischen Versammlungen, des Europarates, .der Westeuropäischen Union und der Montanunion, die Schaffung einer vierten Versammlung zu verhindern. Das Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften, das ein Teil des Vertragswerkes ist, legt fest, daß die Befugnisse und Zuständigkeiten der Versammlung der beiden neuen Gemeinschaften durch eine einzige Versammlung ausgeübt werden und daß mit Aufnahme ihrer Tätigkeit diese Versammlung an die Stelle der Gemeinsamen Versammlung der EGKS tritt. Der Artikel 21 EGKS-Vertrag wird durch einen Text ersetzt, der mit den die Versammlung betreffenden Artikeln der beiden neuen Verträge identisch ist (Artikel 138 EWG-Vertrag und 108 EAG-Vertrag). In diesen Artikeln wird der Versammlung die Aufgabe übertragen, Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten auszuarbeiten. Aber nicht die Versammlung, sondern der Rat muß einstimmig die Entscheidung fällen und die entsprechenden Bestimmungen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfehlen. Die neue Versammlung hat 142 gegenüber den 78 Mitgliedern der bisherigen Gemeinsamen Versammlung der EGKS. Die Zahl der Mitglieder für Deutschland, Frankreich und Italien wurde — von 18 ,auf 36 — verdoppelt, die Belgiens und der Niederlande von 10 auf 14 erhöht, die Luxemburgs von 4 auf 6. Diese Zahlen sind jetzt die gleichen wie die Zahlen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der sechs Staaten in der Beratenden Versammlung des Europarates. Die Versammlung hält jährlich eine Sitzungsperiode ab, kann aber auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder, wie auf Antrag des Rats oder der Kommission, zu .außerordentlichen Sitzungen zusammentreten. Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. Der Versammlung sind Beratungs- und Kontrollbefugnisse gemäß den Verträgen zugewiesen. Sie erörtert den jährlichen Gesamtbericht, der ihr von !der Kommission bzw. der Hohen Behörde der drei Gemeinschaften zugeleitet wird. Sie kann den Kommissionen (und der Hohen Behörde) mündliche oder schriftliche Fragen stellen. Als Zensurmaßnahme gegenüber den beiden Kommissionen (und der Hohen Behörde) kann sie mit der Mehrheit von 2/3 ,der abgegebenen Stimmen, die mindestens die Mehrheit der Mitglieder der Versammlung darstellen müssen, der Kommission (bzw. der Hohen Behörde) das Mißtrauen aussprechen. Die Mitglieder der Kommission müssen dann geschlossen zurücktreten. In zahlreichen Fällen, die in den Verträgen genannt sind, ist eine Konsultation der Verssammlung zwingend vorgeschrieben. So heißt es z. B. in Artikel 7 EWG-Vertrag: „Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Regelungen für das Verbot" von Diskriminierungen aus Granden der Staatsangehörigkeit treffen. Oder ein anderes Beispiel — Artikel 63 EWG-Vertrag: „Vor dem Ende der ersten Stufe stellt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung ein ,allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft auf." Bei der Aufnahme neuer Mitglieder (Artikel 237 EWG-Vertrag und 205 EAG-Vertrag) braucht die Versammlung nicht gehört zu werden, wohl aber bei der Assoziierung dritter Staaten (Artikel 238 EWG-Vertrag und 206 EAG-Vertrag). Die Regierung eines jeden Mitgliedstaates und auch die Kommission können die Initiative zur Revision der beiden Verträge ergreifen, nicht aber die Versammlung. Bei der Revision ist die Anhörung der Versammlung nicht vorgeschrieben. Die Versammlung hat dagegen ein spezielles Mitwirkungsrecht bei der Aufstellung des Haushaltsplans der beiden neuen Gemeinschaften (Artikel 203 EWG-Vertrag und 177 EAG-Vertrag). Die Versammlung kann dem Rat Änderungen der Entwürfe der Haushaltspläne vorschlagen. Der Rat berät über vorgeschlagene Änderungen mit der Kommission und stellt die Haushaltspläne mit qualifizierter Mehrheit endgültig fest. Im EGKS-Vertrag stellt jedes Organ d er Gemeinschaft sein en Haushaltsvoranschlag auf; der allgemeine Haushaltsvoranschlag wird vom Ausschuß der Präsidenten der Organe verabschiedet. Die Versammlung hat also nicht das alte — und die Stellung eines Parlaments erst begründende — Recht der Bewilligung der Einnahmen und Ausgaben. Noch untragbarer wird dies zu dem Zeitpunkt, da gemäß der im Vertrag eröffneten Möglichkeit die Matrikularbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Einnahmen der Gemeinschaft ersetzt werden. Bei den Beratungen im Bundestag und im Ausschuß wurde von Sprechern aller Fraktionen an diesen Bestimmungen des Vertrages heftigste Kritik geübt, weil sie nicht nur dem europäischen Parlament eine schwache Position gegenüber dem mächtigen föderativen Organ, dem Rat, einräumen, sondern auch einem Grundsatz nicht Rechnung tragen, der in den Beratungen im Bundestag wie auch in den Europäischen Versammlungen immer wieder aufgestellt wurde: Rechte, die dem nationalen Parlament durch Zustimmung zur Schaffung übernationaler Instanzen entzogen werden, müssen in dem internationalen Parlament bei diesen Instanzen wiederfinden. In den Verträgen über die drei Gemeinschaften ist dies sicher nicht der Fall. Der aus den Vertretern der Regierungen bestehende Rat erhält die Vollmacht, durch Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen bindendes Recht für die Mitgliedstaaten zu setzen, d. h. Gesetze zu machen, ohne daß die europäische Versammlung dabei anders .als — günstigenfalls — durch Anhörung mitgewirkt hätte. Es ist bei der Ausschußberatung darauf hingewiesen worden, daß in unserem Staatsrecht weniger als in demjenigen anderer beteiligter Staaten die Möglichkeit bestehe, den Regierungsvertreter im Rat zu kontrollieren und gegebenenfalls zu stürzen. Es wurde die Verfassungsmäßigkeit der in den Verträgen ungenügend vorgesehenen Gewaltenteilung bezweifelt. Der Artikel 24 des Grundgesetzes gibt in klarer Form das Recht zur Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen. Es wurde jedoch dazu bemerkt, daß bei solcher Übertragung elementare Verfassungsgrundsätze wie derjenige der Gewaltenteilung und der Stellung der Volksvertretung zu wahren seien. Dem wurde von Regierungsseite entgegengehalten, daß der Artikel 24 des Grundgesetzes toter Buchstabe bleiben müsse, wenn man es mit solchen Prinzipien sehr streng nähme. Die Partnerstaaten seien nicht bereit, in diesem Anfangsstadium der Entwicklung übernationaler Organe etwa dem europäischen Parlament und der europäischen Exekutive so viel Macht zu übertragen wie diese Organe in der nationalen Verfassungsstruktur besäßen. Nur widerstrebend rund Stück für Stück gaben sie Souveränitätsrechte aus der Hand, was zu der überstarken Stellung des Ministerrates führe Es sei Aufgabe der Entwicklung, zu der Ausgewogenheit der Kompetenzverteilung zu kommen, die der nationalen Verfassungsstruktur entspreche. Wie schon angedeutet, entspricht in der Tat der schwachen Stellung der europäischen Legislative eine schwache Stellung der europäischen Exekutive, der Kommission. In der Vorberatung der Verträge äußerte sich der verstorbene Abgeordnete Dr. Lenz (Godesberg) zu dem Mißtrauensvotum der Versammlung gegen die Kommission: ,,... frage ich mich, was eigentlich das Mißtrauensvotum gegen die Kommission bedeuten soll. Die Kommission hat praktisch keine eigenen Befugnisse, sondern ist mehr oder weniger darauf angewiesen, daß der Ministerrat das akzeptiert, was sie vorschlägt. Man richtet hier also das Mißtrauensvotum gegen den Falschen — man schlägt den Sack und meint den Esel. Mir scheint diese Konstruktion des Mißtrauensvotums sehr künstlich zu sein, aber vielleicht irre ich mich." — Der Vertreter der Bundesregierung antwortete darauf, der Einwand sei theoretisch berechtigt, man könne aber erwarten, daß in der Praxis die Gewichte sich verschieben würden, weil in dier Kommission in stärkerem Maße als im Ministerrat die Gesamtinteressen der Gemeinschaft vertreten würden, weil sich weiter die Kommission in stärkerem Maße als der Ministerrat einen Apparat von Sachverständigen und Hilfskräften zulegen würde, die ihr Gewicht steigern würden. Weiter werde die Stellung dier Kommission durch die Bestimmung über die Behandlung ihrer Vorschläge im Rat gestärkt: Sie könnten vom Rat bei Zwei-Drittel-Mehrheit nur unverändert angenommen werden. Eine Änderung der Vorschläge ist dem Rat nur bei Einstimmigkeit möglich. Es kam bei dien Beratungen auch die Meinung zum Ausdruck, daß es Sache der Versammlung sein werde, ihr Gewicht zu erhöhen. Mit der oben angeführten Vertragsbestimmung, die von der Versammlung die Ausarbeitung eines gemeinsamen Wahlgesetzes verlangt, wird der Versammlung die Möglichkeit gegeben, ihre eigene Stellung zu überprüfen. In der Begründung der Bundesregierung zu dem Vertragswerk ist zu lesen: „Die Einsetzung der aus allgemeinen, direkten Wahlen hervorgehenden Versammlung wird voraussichtlich auch eine Erweiterung ihrer Befugnisse und damit eine Vertragsänderung erforderlich machen." Ein Abgeordneter der Koalitionsparteien hat eine richtige Charakteristik der Behandlung des europäischen Parlaments bei der Ausarbeitung ides Vertrages gegeben, als er sagte: „Wir haben in vierjähriger Erfahrung in Straßburg und Luxemburg sicher alle die Tatsache festgestellt, daß die Vollmachten der Hohen Behörde einschließlich des Beratenden Ausschusses sehr groß sind, dagegen von keiner Stelle dafür gesorgt ist, daß die Vollmachten dier Montanversammlung gegenüber ,der Hohen Behörde sich haben verstärken können. Das liegt einfach daran, daß solche Verträge von den Regierungen, von der Exekutive, gemacht werden und daß man hier vielleicht kein ,allzu großes Interesse hat, diese Parlamente mit übermäßigen Vollmachten auszustatten. . . . Wir haben da ja die Erfahrung, daß wir ungeheuer viele Berichte entgegennehmen und viele Entschließungen fassen, daß wir aber nicht richtig ,aktiv werden können." Diesen Zustand zu ändern, wird Aufgabe dier Zukunft, insbesondere der Parlamentarier selbst sein. Im Ausschuß kam der einmütige Wille zum Ausdruck, daran zu arbeiten und auch nationalen Parlament jede Gelegenheit wahrzunehmen, um den Einfluß auf den Regierungsvertreter im Rat der Minister zu verstärken. Es wurde dazu angeregt, im kommenden Bundestag einen zweckdienlichen Ausschuß oder gemeinsamen Unterausschuß der interessierten Ausschüsse einzusetzen, vor dem unsere Vertreter im Rat laufend berichten müßten. Es wurde aus denselben Erwägungen gebeten, das Ratifikationsgesetz dahingehend abzuändern, daß die Bundesregierung das Parlament beim Erlaß von Rechtsverordnungen über abgabenrechtliche Vorschriften, den Zolltarif und die Ausfuhrzolliste einschalten müsse und nicht ermächtigt werde, ohne den Bundestag die entsprechenden Bestimmungen dies Vertrages in Kraft zu setzen. Wie die Ausschußempfehlung zur Ergänzung des Art. 2 des Ratifikationsgesetzes zeigt, soll hierbei allerdings die Möglichkeit gegeben sein, daß der Bundestag auf sein Mitwirkungsrecht verzichtet. Es muß noch erwähnt werden, daß die Vertreter der Bundesregierung im Ausschuß mehrfach betont haben, daß sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen immer für die Stärkung der Stellung der Versammlung eingesetzt habe und z. B. der Verssammlung statt des bloßen Anhörungsrechtes beim Erlaß von Normen generellen Charakters durch andere Organe der Gemeinschaft das Zustimmungsrecht zu geben. Andere Regierungen seien nicht bereit gewesen, so weit zu gehen wie die Bundesregierung. Der Rat Der Rat ist .also das entscheidende Organ der Gemeinschaften. Jede Regierung der Mitgliedstaaten entsendet eines ihrer Mitglieder. Es steht ihr frei, einmal den Wirtschaftsminister, einmal den Landwirtschaftsminister, den Verkehrsminister, den Atomminister oder auch den Regierungschef zu entsenden. Der Vorsitz geht reihum. Es gibt vier Abstimmungsmodi im Rat der beiden neuen Gemeinschaften. Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt list, wird mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Wenn die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, so werden die Stimmen gewogen. Deutschland, Frankreich und Italien haben je vier, Belgien und die Niederlande je zwei, Luxemburg eine Stimme. Sind Beschlüsse auf Vorschlag der Kommission zu fassen, so ist die qualifizierte Mehrheit mit 12 Stimmen erreicht. In allen anderen Fällen nötiger qualifizierter Mehrheit muß in diesen 12 Stimmen außerdem die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern enthalten sein. Die Beschlüsse, die nach den Bestimmungen der Verträge einstimmig zu fassen sind, kommen auch dann zustande, wenn Mitglieder sich der Stimme enthalten. Im Verhältnis des Rates zur Kommission ist vorgeschrieben, daß Beschlüsse, die auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, nur dann dien Vorschlag der Kommission ändern können, wenn der Rat einstimmig votiert. Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitgliedes übertragen lassen. Eine besondere Wägung der Stimmen im Rat tritt in drei Fällen ein. Für die Feststellung des Teils des Haushaltsplans, der sich auf den europäischen Sozialfonds bezieht, werden die Stimmen entsprechend den Beiträgen zu diesem Fonds gewogen (Artikel 200 rund 203 EWG-Vertrag). Die Bundesrepublik verfügt dabei über 32 von 100 Stimmen. Die qualifizierte Mehrheit beträgt 67 Stimmen. Wenn über die Beträge, die für die Finanzierung von Projekten in den assoziierten überseeischen Gebieten bereitgestellt werden sollen, abgestimmt wird, tritt ebenfalls eine Wägung entsprechend den finanziellen Beiträgen ein. Die Bundesrepublik hat dabei 33 von 100 Stimmen; die qualifizierte Mehrheit beträgt 67 Stimmen. Es fehlt der Bundesrepublik eine Stimme an der Sperrminderheit. Mit Luxemburg zusammen (1 Stimme) könnten bestimmte Zuteilungen verhindert werden. Bei der EAG erfolgt die Feststellung des Forschungs- und Investitionshaushalts ebenfalls unter Wägung der Stimmen nach :den Beiträgen, wobei die Bundesrepublik 30 von 100 Stimmen hat und die qualifizierte Mehrheit 67 Stimmen umfaßt. Im Rat der EGKS gelten gemäß Artikel 28 erheblich abweichende Vorschriften über die Abstimmungsmodi. Der Rat der EWG hat die wichtige Aufgabe, für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten Sorge zu tragen. Auch im EAG-Vertrag trifft er alle Maßnahmen, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaften miteinander abzustimmen. Der Rat setzt einstimmig das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbestimmungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft fest. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Rates sind in den beiden neuen Verträgen gleichlautend und dem Inhalt nach auch mit den diesbezüglichen Bestimmungen des EGKS-Vertrages identisch. Der Rat wird aber in den verschiedensten Besetzungen (verschiedene Fachminister) tagen. Es wurde im Ausschuß gefragt, wie es um das Sekretariat der drei Räte bestellt sei — eines oder gar drei? Die Vertreter der Regierung erklärten, daß daran gedacht sei, ein einziges, natürlich gegliedertes, Sekretariat für die drei Räte zu schaffen. Einmütig traten die Mitglieder des Ausschusses für diese und jede mögliche Vereinheitlichung und Rationalisierung bei den Organen der Gemeinschaften ein. Es ist unbefriedigend, daß zwischen den drei Exekutivorganen, der Hohen Behörde und den beiden Kommissionen, keine institutionellen Verbindungen vorgesehen sind, obwohl alle drei sich mit bestimmten Aspekten der Wirtschaftspolitik der sechs Länder befassen. Hier liegen Aufgaben für kommende europäische Organisationsarbeit. Die Kommission Die Kommission der EWG besteht wie die Hohe Behörde der EGKS aus 9 Mitgliedern, die Kommission der EAG aus 5. Die Bestimmung, daß nicht mehr als 2 von den 9 Mitgliedern gleicher Nationalität sein dürfen, bedeutet praktisch, daß die drei großen Mitgliedstaaten je 2 und die drei anderen je 1 Mitglied stellen. Die Bestimmung, daß die 5 Mitglieder der Kommission in der EAG verschiedener Staatsangehörigkeit sein sollen, bedeutet, daß jedes Mitgliedsland mit Ausnahme von Luxemburg 1 Mitglied stellt. Die Benennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten (nicht durch den Rat) weicht in bestimmter Weise ab von der Benennung der Mitglieder der Hohen Behörde nach Artikel 10 des EGKS-Vertrages. Die Mitglieder der Kommission der beiden neuen Gemeinschaften werden in ,gegenseitigem Einvernehmen der Regierungen ernannt. Es sind im Gegensatz zum Montanvertrag keine Bestimmungen darüber enthalten, wie verfahren werden soll, wenn die Einstimmigkeit nicht zu erzielen ist. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Kommission werden nicht von der Kommission selbst, sondern ebenfalls durch die Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt. Die Kommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sie veröffentlicht jährlich einen Gesamtbericht überihre Tätigkeit, sie wacht über die Anwendung des Vertrages und kann Empfehlungen oder Stellungnahmen auch aus eigener Initiative abgeben. Die Zusammenarbeit mit dem Rat soll besonders eng sein. Die Kommission handelt Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dritten Staaten und internationalen Organisationen aus. Nach Anhörung der Versammlung werden diese Abkommen dann vom Rat beschlossen. Kritik an der schwachen Stellung :der Kommission wurde schon oben bei der Erörterung der Stellung der Versammlung zum Ausdruck gebracht. Der Gerichtshof Der Gerichtshof ist ein gemeinsamer Gerichtshof für die beiden neuen Gemeinschaften und die ältere Kahle- und Stahl-Gemeinschaft. Er besteht aus 7 Richtern und tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern bilden. Er wird von 2 Generalanwälten unterstützt. Die Satzung des Gerichtshofes ist in einem ratifikationsbedürftigen Protokoll als Teil des Vertrages festgelegt. Wenn die Kommission der Auffassung ist, daß ein Mitgliedstaat gegen den Vertrag verstoßen hat, so kann sie sich nach eigener Stellungnahme und Unterrichtung des beschuldigten Staates an den Gerichtshof wenden. Mitgliedstaaten können sich nach Befassung der Kommission mit dem Vorwurf der Nicht-Beachtung des Vertrages durch einen anderen Mitgliedstaat an das Gericht wenden. Die Entscheidung des Gerichtes verpflichtet den Mitgliedstaat zur Durchführung des Urteils. Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates und dier Kommission. Jeder Mitgliedstaat, der Rat und die Kommission sind klageberechtigt, auch jede natürliche oder juristische Person kann klagen, soweit sich ergangene Entscheidungen für sie unmittelbar und individuell auswirken. Bei begründeter Klage erklärt der Gerichtshof die angefochtenen Handlungen für nichtig. Der Gerichtshof ist zuständig für die Auslegung des Vertrags und die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft. Klagen beim Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung, der Gerichtshof kann jedoch die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Weitere Organe der Gemeinschaften Neben den vier Hauptorganen verfügen die Gemeinschaften über bestimmte zusätzliche Einrichtungen. Wie die EGKS einen Beratenden Ausschuß (Dr. Mommer) hat, so werden die EWG und die EAG einen gemeinsamen Wirtschafts- und Sozialausschuß haben, der aus 101 Mitgliedern besteht. Die Bundesrepublik entsendet davon, wie Frankreich und Italien, 24 Mitglieder. Der Ausschußbesteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen ,des wirtschaftlichen und sozialen Lebens und hat beratende Funktion. Seine Mitglieder werden vom Rat einstimmig auf vier Jahre ernannt. Es ist bei den Ausschußberatungen darauf hingewiesen worden, daß sich hier wie bei dem Beratenden Ausschuß der EGKS Reibungen mit der Versammlung ergeben könnten, die ja auch auf dem weiten Feld der praktischen Betätigung der Organe der Gemeinschaft nur beratende Funktion hat. Die EWG wird außerdem einen Beratenden Verkehrsausschuß (Artikel 83) haben, einen Ausschuß für den Sozialfonds (Artikel 124), einen Handelspolitischen Ausschuß (Artikel 113) und einen Beratenden Währungsausschuß (Artikel 105). Es ist die Frage aufgeworfen worden, warum im Vertrag kein solcher Ausschuß für die Konjunkturpolitik vorgesehen sei. Über die Investitionsbank der EWG wird an anderer Stelle berichtet. Auch die EAG besitzt zusätzliche Hilfsorgane: die Agentur und den Ausschuß für Wissenschaft und Technik, mit 20 Mitgliedern. Darüber wird im Sachzusammenhang in diesem Bericht gesprochen. Allgemeine und Schlußbestimmungen In bezug auf Organisation und Kompetenzen zeigen die Verträge eine gewisse Geschmeidigkeit. Der Artikel 235 EWG-Vertrag ermöglicht die Auffüllung von Lücken: „Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen und sind in dem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die geeigneten Vorschriften." Artikel 203 ist der entsprechende Artikel im EAG-Vertrag. Die Revision der beiden Verträge kann sofort durch die Regierung jedes Mitgliedstaates oder durch die Kommission in die Wege geleitet werden. Die Entwürfe zur Änderung der Verträge, die der Rat dann ausarbeitet, gehen nach Anhörung der Versammlung an eine Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten. Deren Vorschläge zur Änderung des Vertrages bedürfen dann der Ratifizierung in den Mitgliedstaaten. Im Gegensatz zu der auf 50 Jahre begrenzten Geltungsdauer des EGKS-Vertrages gelten die beiden neuen Verträge auf unbegrenzte Zeit. Über den Geltungsbereich ist zu sagen, daß der Vertrag über die EAG, soweit nichts anderes in dem Vertrag bestimmt ist, auf die europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie auf die ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung findet. Die eingeschränkte Geltung des Vertrages über die EWG für Algerien ist in Artikel 227 geregelt; die Bestimmungen über die überseeischen Gebiete sind Gegenstand des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder, dessen Geltung auf fünf Jahre begrenzt ist. Beide Verträge sehen ausdrücklich die Aufnahme neuer Mitglieder vor. Man kann aber nicht sagen, daß diese Aufnahme erleichtert worden sei, denn sie bedarf (Artikel 237 EWG-Vertrag und 205 EAG-Vertrag) der einstimmigen Zustimmung des Rates nach Stellungnahme der Kommission und des Abschlusses eines Abkommens, das mit den erforderlich werdenden Anpassungen des Vertrages der Ratifikation in allen Vertragsstaaten bedarf. Die Assoziierung mitbestimmten gegenseitigen Rechten und Pflichten von dritten Staaten, Staatenverbindungen und internationalen Organisationen ist für beide Gemeinschaften ausdrücklich vorgesehen. Sie ist u. a. auch die Form für die Angliederung der Freihandelszone an den Gemeinsamen Markt. Die Abkommen über die Assoziierung werden nach Anhörung der Versammlung vom Rat einstimmig geschlossen. Sie bedürfen der Ratifizierung, soweit sie Änderungen des Vertrages erforderlich machen. Die Gemeinschaften sollen mit [den internationalen Organisationen, namentlich den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen, dem GATT, der OEEC und dem Europarat, zweckdienlich zusammenarbeiten. Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird in beiden Verträgen wie auch im EGKS-Vertrag von den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt. Es ist im Ausschuß mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, wie sehr die Möglichkeit der engen Zusammenarbeit, der Vereinheitlichung der Politik und dier Rationalisierung der Arbeit der europäischen Institutionen davon abhängt, daß nicht nur die Exekutivorgane und das Parlament der Sechs, und nach Möglichkeit auch für die Zusammenarbeit in Betracht kommende Organe der zwischenstaatlichen Gemeinschaften (Europarat, OEEC) ihren Sitz an einem Ort haben. Einzelne Institutionen, z. B. der Gerichtshof, dürften allerdings von diesem Prinzip ausgenommen werden können. Die Sprachenfrage wird vom Rat einstimmig geregelt. Es wird so sein, daß Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch offizielle Sprachen der Gemeinschaft sein werden. Die Verträge sind in diesen vier Sprachen abgefaßt und jeder Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Mommer Berichterstatter Anlage Organ-Schema der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 3. Euratom a) Wirtschaftliche Bestimmungen b) Forschung, Technik und Gesundheitsschutz c) Sicherheitsbestimmungen und Eigentum Berichterstatter: Abgeordneter Geiger (München) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wurde in den Sitzungen des 3. Sonderausschusses am 29. und 30. Mai beraten. Hierbei wurden folgende Punkte behandelt: Die Gründe, die zu dem Gedanken einer Atomgemeinschaft geführt haben, sind verschiedenartiger Natur. Die Atomwirtschaft und Atomwissenschaft ist bisher nur in einigen Ländern der Erde entwickelt worden. Eine Anzahl europäischer Länder hat an dieser Entwicklung bisher nicht oder nur in geringem Umfang teilgenommen. Die finanzielle Belastung, die für einen Staat entsteht, wenn er mit dieser Entwicklung Schritt halten will, übersteigt das Vermögen des einzelnen bei weitem. Der EURATOM-Vertrag beinhaltet ausschließlich die friedliche Nutzung der Atomkraft. Dies ist im Vertrag ausdrücklich festgelegt. Die Präambel des Vertrags faßt die Ziele zusammen und gibt auch den Weg an, den die neue Gemeinschaft zusammen gehen will. Die Vertreter der Bundesregierung haben sich bei der Schaffung des EURATOM-Vertrages von gewissen Erfahrungen leiten lassen, die im Bereich der Montanunion gesammelt worden sind. Es ist allerdings oft erst in langwierigen Verhandlungen gelungen, Kompromisse zu finden, die für alle Beteiligten annehmbar waren. Ein Vertrag wie der vorliegende kann nur fruchtbar sein, wenn ein ständiger Ausgleich zwischen den Partnern gesucht und erstrebt wird. Hiervon wird praktisch auch die Arbeit im Ministerrat bestimmt sein. Hierzu ist natürlich die Mitarbeit in der Kommission wichtig. Eingehend waren die Besprechungen über die Frage, weshalb man sich im EURATOM-Vertrag auf sechs Partnerstaaten beschränkte, während doch ganz zweifellos das Bedürfnis besteht, die Zusammenarbeit aus der Natur der Dinge heraus möglichst großräumig zu gestalten, zumal weitere europäische Staaten und rauch nichteuropäische Staaten bereit sind, auf diesem Gebiet zusammenzuarbeiten. So sehr im Grundsatz eine Zusammenarbeit in einem möglichst großen Rahmen wünschenswert wäre, hat sich bei den Beratungen doch gezeigt, daß sich zu einer auch in irgendeiner Weise institutionell geordneten Zusammenarbeit bisher nur die sechs Partnerstaaten bereit erklärt haben. Wenn daneben das OEEC-Programm läuft, das ja nicht vernachlässigt werden soll, so wird damit ein noch engerer Zusammenschluß, wie dies der EURATOM-Vertrag festlegt, nicht verhindert, und wenn sich im Rahmen des EURATOM-Vertrages eine engere Zusammenarbeit vollzieht, so schließt das nicht aus, daß die sechs Partnerstaaten gleichzeitig im Rahmen des OEEC-Programms zu einer weiteren nur wünschenswerten Zusammenarbeit mit den anderen kommen. Bei den Beratungen erklärte der Vertreter der Bundesregierung, daß gerade auf dem Gebiet der Atomenergie mehr nach als in jedem anderen Bereich eine Ausdehnung dieser Zusammenarbeit zu befürworten und mit allen Mitteln anzustreben sei. Im übrigen bestehe vielleicht gerade von seiten der englischen Regierung eine gewisse Bereitschaft, die Entwicklung der EURATOM-Gemeinschaft neben der Zusammenarbeit in der OEEC zu prüfen und eventuell eine Assoziierung mit der EURATOM-Gemeinschaft herbeizuführen, weil sie auch Interesse daran habe, mit dieser Gemeinschaft zusammen-zu arbeiten. Der Gesamtkomplex des Vertragswerks kann in drei Hauptabschnitte gegliedert werden: 1. Wirtschaftliche Bestimmungen, 2. Forschung, Technik und Gesundheitsschutz, 3. Sicherheitsbestimmungen und Eigentum. Das Kernstück der wirtschaftlichen Bestimmungen stellen die Bestimmungen über die Versorgung mit Kernbrennstoffen dar. Die Versorgungsbestimmungen stehen nämlich unter dem Leitsatz, daß alle Verbraucher gleichen Zugang zu den Versorgungsquellen haben sollen und weiter sehen sie vor, daß die Versorgung gemeinsam sein soll. Das Prinzip der zentralen Versorgung ist im Vertrag allerdings mit einer Reihe von wichtigen Ausnahmen ,angenommen warden. Zur Durchführung der Versorgungsmaßnahmen ist im Vertrag die sogenannte Agentur gebildet worden, die neben den vier Hauptorganen dem Rat, der Kommission, der gemeinsamen Versammlung und dem Gerichtshof als fünftes Hauptorgan auftritt. Drei Grundsätze sind der gemeinsamen Versorgung auferlegt, nämlich a) die Anbietungspflicht der Erzeuger in bezug auf gewisse Stoffe, b) die ausschließliche Berechtigung der Agentur zur Belieferung der Verbraucher, c) das ausschließliche Recht der Agentur zur Einfuhr und Ausfuhr von spaltbarem Material. Der Anbietungspflicht unterliegen Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe. Sie müssen, soweit sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, der Agentur angeboten werden. Das Eigentum mit den besonderen spaltbaren Stoffen geht im Augenblick ihrer Entstehung, bei Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft mit dem Überschreiten der Gebietsgrenzen auf die Gemeinschaft tibor. Daher kommt bezüglich der im Gebiet der Gemeinschaft erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe eine Anbietungspflicht nur hinsichtlich der Nutzung in Betracht, während bei Erzen und Ausgangsstoffen der Agentur Tauch das Eigentum angeboten wird. Da der Agentur das Einfuhrmonopol für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe zusteht, gilt die Anbietungspflicht für importiertes Material insoweit nicht. Die Erzeuger im Gebiet der Gemeinschaft können bei Abgabe ihrer Angebote vorsehen, daß sie Dauerverträge über einen bestimmten Zeitraum abzuschließen wünschen. Die bereits erwähnten Ausnahmen bezüglich der Anbietungspflicht des Erzeugers sind folgende: Ein Unternehmen, welches verschiedene Produktionsstufen umfaßt (vom Erz über das natürliche Uran bis zu Formen des ausgereicherten Urans), ist nur verpflichtet, an einer Stelle dieser Kette anzubieten, und zwar an derjenigen Stelle, die es selbst bestimmen kann. Die zweite Ausnahme bezieht sich auf solche Stoffe, die der Erzeuger mit Genehmigung der Agentur lagert. Die dritte Ausnahme betrifft das Recht des Erzeugers, solche Stoffe zum eigenen Bedarf zu behalten, die er innerhalb seines eigenen Bedarfs verwenden muß. Der vierte Fall bezieht sich darauf, daß mehrere Unternehmen ein gemeinschaftliches Programm betreiben, dieses Programm ,der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt ist und dieses Programm nicht zu mißbräuchlichen Ungleichheiten in der Belieferung führt. Die fünfte Ausnahme bezieht sich auf die Verwendung kleiner Mengen von Erzen sowohl wie von Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen für Zwecke der Forschung. Die sechste Ausnahme behandelt den Lohnveredelungsverkehr mit dem Ausland. Selbstverständlich bleibt in allen Fällen die Kontrolle aufrechterhalten, lediglich die Anbietungspflicht entfällt. Eine Verpflichtung der Agentur zur Ausübung des Bezugsrechts besteht nicht. Der Erzeuger kann also die Stoffe weiter verarbeiten oder auch ausführen, mit Ausnahme von besonderem spaltbarem Material, bei dem die Agentur das ausschließliche Ausfuhrrecht besitzt. Das ausschließliche Recht der Agentur zur Belieferung der Verbraucher ist der zweite Hauptgrundsatz 'des Vertrages. Die Verbraucher geben Beschaffenheit, Preis und Lieferbedingungen an, zu denen sie beziehen wollen. Die Agentur muß diese Bedingungen berücksichtigen. Nur wenn der Verbraucher einen Herkunftsort im Ausland wählt, kann die Agentur den Herkunftsort ihrerseits anderweitig bestimmen. Kann die Nachfrage nicht befriedigt werden, so teilt die Agentur die ihr zur Verfügung stehenden Stoffe nach dem Verhältnis der bei ihr eingegangenen Aufträge zu. Auch hierbei bestimmen sich die Preise nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Eingriffe in die Preisgestaltung vornehmen. Dagegen kann der Rat die Gemeinschaft, wenn dies erforderlich ist, einstimmig Preise festsetzen. Das ausschließliche Recht der Agentur zur Einfuhr und Ausfuhr von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen ist das dritte Hauptprinzip, das der Vertrag festgelegt hat. Bestimmte Ausnahmen sind vorgesehen. So kann ein Verbraucher direkt aus dem Ausland beziehen, wenn die Agentur nicht oder nur zu mißbräuchlichen Preisen liefern kann und die Kommission eine entsprechende Feststellung trifft. In diesem Falle können die Verbraucher direkt mit den ausländischen Erzeugern oder Exporteuren abschließen. Allerdings müssen die Verträge der Kommission vorgelegt werden. Die Kommission kann ihre Genehmigung zu diesen Verträgen dann verweigern, wenn die Lieferverträge den Zielen des EURATOM-Vertrages zuwiderlaufen. Auch bezüglich kleinerer Mengen, die für Forschungszwecke benützt werden oder zu der bereits erwähnten Lohnveredelung, sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen. Bei den zwei wichtigen Ausnahmen von dem Prinzip der gemeinsamen und gleichmäßigen Versorgung der Verbraucher handelt es sich um folgende: Die Kommission kann einem Mitgliedstaat empfehlen, bestimmte Schürfungen vorzunehmen und Erze aufzubauen, wenn ein lohnender Abbau möglich erscheint. Kommt der betreffende Mitgliedstaat dieser Empfehlung nicht nach, wird unterstellt, daß dieser Staat für sich und die Unternehmen seines Gebietes auf das Aufkommen ,aus dein übrigen Gemeinschaftsstaaten verzichtet hat. Die weitere Ausnahme ist in Artikel 223 enthalten, daß während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages die Staaten eine gewisse Bevorzugung hinsichtlich des in ihrem Gebiet erzeugten Aufkommens für 'die Reaktoren genießen, die in ihrem Gebiet errichtet worden sind. Diese Bevorzugstellung bezieht sich sowohl auf Erze, wie auf Ausgangsstoffe, wie auf natürliches Uran. Für den gleichen Zeitraum von zehn Jahren ist eine bevorzugte Lieferung von Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Ausland eingeräumt, soweit hierüber vor Inkrafttreten des Vertrags bilaterale Übereinkommen bestehen. Diese Bestimmung des Vertrags wird wahrscheinlich keine wesentliche praktische Bedeutung haben, wenn ein derartiges bilaterales Übereinkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen ist. Verhandlungen über den Abschluß bilateraler Abkommen sind in den Vereinigten Staaten, Deutschland, Italien und Frankreich im Gange. Es ist damit zu rechnen, daß die Vereinigten Staaten zur Bedingung machen werden, daß die Rechte und Pflichten aus diesen bilateralen Verträgen auf die Europäische Atomgemeinschaft übergeleitet werden, sobald die Gemeinschaft entstanden ist. Bei den Bestimmungen über Investitionen ist vorgesehen, daß die Kommission gewisse Hinweise und Empfehlungen in bezug auf die Investitionspolitik der Unternehmungen geben kann. Eingriffsrechte hat sie jedoch insoweit nicht. Sie kann lediglich die Investitionsvorhaben mit den Unternehmen erörtern und ihnen Hinweise und praktische Ratschläge erteilen. Bei den Bestimmungen über die gemeinsamen Unternehmungen der Gemeinschaft handelt es sich um reine Rahmenbestimmungen. Es kann sich hierbei um Isotopentrennanlagen, auch eine gemeinsame Anlage zur chemischen Aufbereitung handeln. In jedem Fall ist hierbei ein Beschluß des Rates Voraussetzung, der, soweit es sich um finanzielle Fragen handelt, einstimmig zu fassen ist. Nach den Bestimmungen des EURATOM-Vertrags sollen die Bestimmungen des Vertrags über den Gemeinsamen Markt auf dem Gebiet des Austausches von Waren, die für die Gewinnung der Kernenergie erforderlich sind, vorzeitig Anwendung finden können. Daher müssen z. B. die Zölle der Vertragsstaaten bereits innerhalb eines Jahres, nicht erst nach einem Zeitraum von 12 bis 15 Jahren nach Inkrafttreten des EURATOM-Vertrags beseitigt sein, soweit es sich um Materialien handelt, die für die Gewinnung der Kernenergie erforderlich sind. (Geiger [München]) Der Vertrag enthält weitgehende Bestimmungen über die Förderung der Forschung, über den Kenntnisaustausch und den Gesundheitsschutz. Die Förderung der Forschung ist ein wichtiges Anliegen sämtlicher Mitgliedstaaten und wird es auch künftig bleiben. Die Staaten haben die Initiative auf dem Gebiet der Forschung. Die Aufgabe der Gemeinschaft besteht in einer Koordinierung der vorhandenen Forschung, um Doppelarbeiten zu vermeiden und die Mitgliedstaaten auf unbearbeitete neue Gebiete hinzuweisen. Die Kommission ist mit einer Koordinierung beauftragt. Sie kann die Forschungsstellen und Forschungsinstituteauffordern, ihre Forschungsprogramme zu übermitteln; einen Zwang kann sie jedoch nicht ausüben. Auch gibt es keine Sanktionen, wenn einer Aufforderung nicht entsprochen wird. Die Gemeinschaft kann finanzielle Hilfe durch Geldleistungen geben, aber nur im Rahmen von Forschungsverträgen. Zuschüsse ohne einen besonderen Forschungsauftrag sind nicht zulässig. Neben den Geldhilfen kann Material, z. B. Ausgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe, insbesondere auch Ausrüstungen, Reaktorteile usw., geliefert werden. Die Gemeinschaft gründet ein Forschungszentrum, wo in erster Linie die gemeinschaftlichen Forschungen durchgeführt werden. Das Zentrum kann aber dezentralisiert werden. Man hat es für billiger gehalten, als solche Dezentralisierung ins Auge zu fassen. Die Kommission kann Schulen für die Bildung von Fachkräften bilden; vor allem soll eine Anstalt im Range einer Universität errichtet werden. Die Einzelheiten ihrer Gründung werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Das Forschungsprogramm der Gemeinschaft wird jeweils für fünf Jahre aufgestellt. Wegen der außerordentlichen finanziellen Tragweite bedarf seine Festlegung der Einstimmigkeit des Ministerrats. In dem Vertrag ist das erste Fünfjahresprogramm verankert und mit seinen Einzelheiten festgelegt. Es beläuft sich auf 215 Millionen Dollar. Die Bestimmungen des Vertrages über die Verbreitung von Kenntnissen sind für die weitere Entwicklung der Atomwirtschaft und Atomwissenschaft von besonderer Bedeutung. In Artikel 12 und 13 ist festgelegt, daß die Kenntnisse, über die die Kommission verfügt, grundsätzlich rallen Interessenten zugänglich gemacht werden, natürlich zu angemessenen Bedingungen. Das ist ein wichtiges Prinzip des Vertrags. Auch die Kenntnisse, die der Kommission nicht zur Verfügung stehen, sondern nur privaten oder öffentlichen Unternehmen oder Personen sollen grundsätzlich auf gütlichem und friedlichem Wege zugänglich gemacht und verbreitet werden. Wenn ein gütlicher Austausch nicht zustande kommt, dann sieht der Vertrag die Möglichkeit von Zwangslizenzen vor. Es kann die Gemeinschaft oder ein gemeines Unternehmen eine Zwangslizenz anfordern, wenn die Erteilung dieser Lizenz für die Fortführung ihrer eigenen Forschung notwendig oder für den Betrieb ihrer Anlagen unerläßlich ist. Des weiteren kann eine Zwangslizenz erwirkt werden für den Fall, daß eine Erfindung ungenutzt bleibt und der Bewerber beabsichtigt, die Erfindung zur Deckung eines Bedarfs auszunutzen. In beiden Fällen ist also das allgemeine und gemeinsame Interesse in den Vordergrund gestellt. Eine Nutzung ist nur dann zulässig, wenn der Inhaber zustimmt oder wenn Zwangslizenzen erteilt werden. Auf die Frage, ob es EURATOM möglich sei, Zwangslizenzen über Patente oder sonstige gewerbliche Rechte der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) zu verhängen, erwiderte der Vertreter des AA, dies sei ,grundsätzlich nur mit Zustimmung dieser zwischenstaatlichen Organisation möglich. Einmal sei die EURATOM-Kommission verpflichtet (Artikel 199 Abs. 2), Beziehungen zu allen internationalen Organisationen zu unterhalten. Die Verwirklichung dieses Prinzips gegenüber CERN, auf dessen Mitarbeit die Forschungseinrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft nicht verzichten können, werde erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht, wenn ein Mitgliedstaat oder EURATOM gegen den Willen der Genfer Organisation eine Lizenz an deren Immaterialgüterrechten erwerbe. Zum anderen ergebe sich aus Artikel 105, daß bei Kollisionen zwischen dem EURATOM-Vertrag und vorher abgeschlossenen Übereinkünften von Privatpersonen im Gebiet der Gemeinschaft und von Mitgliedstaaten mit internationalen Organisationen die vor Innkrafttreten ides EURATOM-Vertrags zustande gekommenen Übereinkünfte vorgingen. Die einzige formelle Voraussetzung für diesen Vorrang der vor Inkrafttreten des EURATOM-Vertrags abgeschlossenen Übereinkünfte sei deren Mitteilung an die Kommission binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten des EURATOM-Vertrags. Im Hinblick auf Artikel 105 Abs. 1 sei daher EURATOM nicht befugt, die Ausführung von Verträgen mit internationalen Organisationen zu unterbinden, die, wie etwa Anstellungsverträge deutscher Wissenschaftler mit CERN, das alleinige Verfügungsrecht dieser Organisation über Erfindungen solcher Wissenschaftler vorsehe. In dem Vertrag ist eine Verpflichtung zur Mitteilung der Patentanmeldungen festgelegt, und zwar zu Dokumentationszwecken. Hierbei genügt es zunächst, wenn nur stichwortartig der Inhalt der Erfindung ganz allgemein benannt wird. Nach Ablauf bestimmter Fristen muß aber auch der technische Inhalt der Erfindung an EURATOM mitgeteilt werden. Mitteilungen dieser Art sind jedoch vertraulich zu behandeln und werden nur zu Dokumentationszwecken verwendet. Nun besteht die Möglichkeit, daß andere Länder aus Gründen der Landesverteidigung Erfindungen strenger Geheimhaltung unterwerfen und der Bundesrepublik gewisse Erfindungen, die zwar in erster Linie militärischen Charakter tragen, aber auch für die friedliche Verwendung der Atomenergie von Bedeutung sind, nicht zur Verfügung stellen. Die deutsche Delegation hat sich dafür eingesetzt, Zutritt auch zu solchen Erfindungen zu erhalten. Daraufhin sind im Vertrag Bestimmungen über die Mitteilung geheimer Erfindungen zu Dokumentationszwecken aufgenommen worden. Hiernach werden auch geheime Erfindungen, genau wie die anderen, an EURATOM gemeldet; allerdings muß dabei ,die Geheimhaltung gewährleistet werden. Da es sich nur um eine Mitteilung zu Dokumentationszwecken handelt, ist eine Nutzung nicht ohne weiteres möglich. Bei den Vereinbarungen über den Gesundheitsschutz (Artikel 30 ff.) war von vornherein bei den Vertragspartnern weitgehende Übereinstimmung festzustellen, die als Mindestvoraussetzungen für den Bevölkerungs- und Arbeitsschutz festgelegt werden. Die Grundnormen werden von der Kommission als Vorschläge ausgearbeitet und vom Rat nach Anhörung der Versammlung beschlossen. Die (Geiger [München]) Mitgliedstaaten haben dann diese Grundnormen in ihr eigenes Recht aufzunehmen. Für besonders gefährliche Versuche sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und Vorschriften zu erlassen. Hierzu ist eine Stellungnahme der Kommission einzuholen, und wenn die Auswirkungen über den Bereich des Landes hinausgehen, ihre Zustimmung zu erbitten. Die Einhaltung der Normen wird durch die Gemeinschaft kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt aber nicht durch Abgesandte an Ort und Stelle, sondern die Gemeinschaft kontrolliert nur die Kontrolle der Regierungen. Auch die ständige Überwachung der Verseuchung der Luft, des Wassers und des Bodens wird kontrolliert. Jeder Staat ist verpflichtet, seinen eigenen Bereich zu überwachen. Die Kommission kann ihrerseits eingreifen und eine verbindliche Weisung erteilen, wenn sich Verseuchungen und Einflüsse herausstellen, die den Bereich des Einzelstaates übersteigen. Bei Nichtbeachtung der Weisung kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Es wird eine Studien- und Dokumentationsabteilung für Fragen des Gesundheitsschutzes gegründet, wobei der Rahmen der sechs Mitgliedstaaten überschritten werden soll. Ein Abkommen innerhalb der 17 OEEC-Staaten wird angestrebt. Die in dem Vertrag enthaltenen Sicherheitsbestimmungen sollen verhindern, daß die Materialien zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden. Außerdem soll angestrebt werden, 'daß, soweit Materialien aus dem Ausland bezogen werden, diese Stoffe in Übereinstimmung mit den in den internationalen Abmachungen vorgesehenen Bestimmungen verwendet werden. Der Zweck dieser Sicherheitskontrolle besteht also darin, eine Kontrolle durch die internationalen Organisationen oder die fremden Staaten durch die Kontrolle seitens EURATOM zu ersetzen. Zum Zwecke der Kontrolle sollen Inspektoren der Gemeinschaft Zutritt zu den Anlagen haben. Nach Artikel 78 ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung oder Verwendung von Kernmaterial meldepflichtig. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Werke, die der chemischen Aufbereitung bestrahlter Stoffe dienen, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Betriebsvorgänge, die sich auf Kernstoffe beziehen, buchmäßig zu erfassen und die so geführten Bücher der Kommission vorzulegen. Das Nähere wird durch spätere Verordnungen geregelt. Zum Zwecke der Kontrolle hat die Kommission eigene Inspektoren, die das Recht haben, jederzeit an allen Orten Unterlagen zu verlangen, die sich mit Kernstoffen befassen. Der Zugang kann gegebenenfalls über den Gerichtshof erzwungen werden. Die Staaten haben eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf die Auswahl der Kontrollinspektoren. Im übrigen sind bei den Kontrollen Vertreter der zuständigen Behörden des betreffenden Staates zu beteiligen. Der Vertreter des AA vertrat die Auffassung, die Erklärung der Verbraucher gegenüber der Agentur über den Verwendungszweck der Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe (Artikel 60) gelte auch für die Erzeugnisse, die aus dem von der Agentur gelieferten Material gewonnen würden. Habe ein Verbraucher der Agentur mitgeteilt, Ausgangsstoffe und Rohstoffe würden für friedliche Zwecke verwandt, so binde diese Erklärung den Verbraucher auch hinsichtlich der Nutzung der aus diesen Ausgangsstoffen und Erzen gewonnenen Kernbrennstoffe. Es sei also etwa nicht möglich, daß Kernbrennstoffe, die in einer deutschen Anlage (Karlsruhe) aus von der Agentur zugeteilten Erzen und Ausgangsstoffen gewonnen werden, einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke militärischer Verwendung überlassen würden. Insoweit sei der deutsche Verbraucher durch seine Erklärung gegenüber der Agentur gebunden, daß die von ihr gelieferten Erze und Ausgangsstoffe nur friedliche Verwendung finden sollten. Auf die Frage, ob dies auch für spaltbares Material gelte, das nur zu kriegerischen Zwecken Verwendung finden könne, vertrat der Vertreter des Auswärtigen Amts die Ansicht, die von dem Verbraucher angegebene Zielsetzung erstrecke sich auch hierauf. Ein anderes Verfahren sei auch deshalb nicht möglich, weil der Entwurf des deutschen Atomgesetzes in der Fassung der Drucksache 3502 (Ausschußfassung) vom 9. Mai 1957 nach seiner Überschrift lediglich die friedliche Verwendung der Kernenergie vorsehe. Verbraucher im Bundesgebiet seien daher gehalten, im 'gesamten Verwendungszyklus, der von den Erzen über die Ausgangsstoffe bis zum spaltbaren Material führe, die Verpflichtung zur nichtmilitärischen Verwendung zu beachten. Überdies werde nach den Vorschriften über die Sicherheitskontrolle die Kommission darüber wachen, daß die Erze, Ausgangsstoffe und Kernbrennstoffe nur zu den von ihren Benutzern angegegebenen Zwecken verwendet würden (Artikel 77). Die Kommission könne die Verletzung der Vorschriften über die Beachtung des Verwendungszwecks durch Sanktionen 'ahnden, die unter anderem auch im Entzug der zweckwidrig genutzten Ausgangs- und Kernbrennstoffe bestünden. Bonn, den 28. Juni 1957 Geiger (München) Berichterstatter 4. Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Soziale Harmonisierung — Sonderstatut Frankreich, Sozialpolitik (Artikel 38 bis 73, 100 bis 102, 117 bis 128 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich, Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse) Berichterstatter: Abgeordneter Sabel Vorbemerkung Der Bericht enthält vorwiegend die Erläuterung der Vertragsbestimmungen, die sich aus den Beratungen des 3. Sonderausschusses ergaben. Soweit in diesem Bericht die sozialpolitischen Fragen im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angesprochen werden, sei darauf verwiesen, daß die ,betreffenden Bestimmungen im Vertrag verstreut untergebracht sind. Kernstück sind die Artikel 117 bis 128 über die Sozialpolitik und den Europäischen Sozialfonds. Weiterhin die Artikel 48 bis 51 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie Teil II des Protokolls über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich, in welchem die Frage der Arbeitszeit bzw. der Überstunden angesprochen wird. Die Arbeitskräfte (Artikel 48 bis 51) In den bezeichneten Artikeln sind des näheren die Bedingungen geregelt, unter denen für den Bereich des Gemeinsamen Marktes — und zwar zunächst unter Ausschluß Algeriens und der assoziierten Gebiete (Artikel 135, 227) — jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen entfällt. Der Gemeinsame Markt soll nach dem Ende der Übergangsperiode nicht nur durch einen freien Warenverkehr, sondern auch durch eine Beschäftigungsfreiheit charakterisiert sein. Würden nur die Hindernisse für einen freien Warenaustausch fallen, nicht jedoch auch solche, die einer Wanderung der Arbeitnehmer aus Gebieter. unzureichender Beschäftigungsmöglichkeiten in solche mit wachsender Nachfrage nach Arbeitskräften entgegenstehen, so würde dies zu einer sozialen Desintegration führen und dem Gedanken einer wachsenden Einheit Europas widersprechen. An sich werden schon nationale und menschliche Eigenarten, unterschiedliche Sprachen, Sitten und Gebräuche, menschliche und geographische Bindungen usw. die nach Fortfall der jetzt noch bestehenden Schranken mögliche Wanderungsbewegung in Grenzen halten, so daß es vertretbar erscheint, die Freizügigkeit unter den im Vertrag gesetzten Bedingungen bis zum Ende der Übergangszeit herzustellen (Artikel 48). Man wird auch annehmen können, daß sich bis dahin innerhalb der Gemeinschaft die Lebens- und Arbeitsbedingungen angenähert haben, so daß sich nicht aus zu erheblichen Unterschieden dieser Art nicht vertretbare Wanderungsbewegungen ergeben. Unter dieser bis zum Ende der Übergangszeit herzustellenden Freizügigkeit wird im Vertrag im wesentlichen die freie Wahl des Arbeitsplatzes verstanden. Dagegen bleiben die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit bestehenden Einreisebeschränkungen bestehen. Dies bedeutet für die Bundesrepublik, daß die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 105) insoweit Gültigkeit behält. Die vorgesehene Freizügigkeit gibt darüber hinaus den Arbeitnehmern auch das Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung — sei es, daß dies durch Arbeitslosigkeit, Invalidität Oder Erreichung der Altersgrenze eintritt — in dem Land der letzten Beschäftigung zu verbleiben. Die Bedingungen dieses Verbleiben werden allerdings im einzelnen noch durch die Kommission festzusetzen sein, der insoweit das Recht zugestanden ist, Durchführungsverordnungen zu erlassen. Die Bestimmungen über die Freizügigkeit finden auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung. Der Begriff „öffentliche Verwaltung" wird hierbei einschränkend auszulegen sein. Auf keinen Fall ist hierunter auch die Beschäftigung in Wirtschaftsunternehmungen der öffentlichen Hand zu verstehen. Die Freizügigkeit in dem beschriebenen Ausmaß wird schrittweise während der Übergangszeit eingeführt. Der Vertrag sieht allerdings im Gegensatz zu der Regelung auf anderen Gebieten (z. B. Abbau der Zölle und der Kontingente) kein genaues Schema für den schrittweisen Übergang zur Freizügigkeit vor. Es ist Aufgabe des Rates, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in Form von Richtlinien und Verordnungen die zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Ermächtigung ist im Vertrag (Artikel 49) zu konkretisieren versucht, indem beispielhaft die Wiege aufgezählt werden, die beschritten werden sollen. Ziel der Maßnahmen wird es insbesondere sein, die Verwaltungsverfahren und -praktiken allmählich aufzuglockern, die den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen für Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten hemmen oder den Wechsel des Arbeitsplatzes erschweren, sei es auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, sei es auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen. Soweit es sich um Bedingungen und Fristen aus zwischenstaatlichen Abkommen handelt, deren allmähliche Auflockerung beabsichtigt ist, ist insbesondere an diejenigen gedacht, die in dem Ratsbeschluß des Europäischen Wirtschaftsrates (OEEC) zur Regelung der Beschäftigung von Angehörigen der Mitgliedstaaten vom 30. Oktober 1953 'in der Fassung der Änderungen vom 5. März 1954, vom 27. Januar 1956 und 7. Dezember 1956 gesetzt sind. Die vom Rat zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit durchzuführenden Maßnahmen haben weiter in der Sicherstellung (einer engen Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten und in der Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen. Hierbeit ist zumindest zunächst an keinen engeren organisatorischen Zusammenschluß der einzelnen Arbeitsverwaltungen, sondern lediglich an eine lockere Zusammenarbeit in der Form eines Erfahrungs- und Gedankenaustausches und gegenseitiger Beratungen und Besprechungen gedacht. Bei der Zusammenführung und dem Ausgleich von Angebot und Nachfrage soll darauf geachtet werden, daß keine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstandes in einzelnen Gebieten und Industrien entsteht. Diese — insbesondere von den Ländern mit einem bereits relativ hohen Anteil an ausländischen Arbeitskräften gewünschte — Bedingung soll es ermöglichen, Maßnahmen zu treffen, die einer solchen ernstlichen Gefährdung entgegenwirken. Artikel 51 ermächtigt den Rat, auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß notwendige Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß den Wanderarbeitern keine Nachteile aus einem Wechsel innerhalb der Gemeinschaft von dem einen System der sozialen Sicherheit in ein anderes entstehen. Die sechs Mitgliedstaaten bemühen sich bereits seit langem, in einem besonderen Abkommen diese Fragen zu lösen. Es ist nahezu sicher, daß in Kürze dieses Abkommen zustande kommt, so daß, ohne daß sich der Rat bemühen muß, der Wanderarbeiter innerhalb der Gemeinschaft ohne Verluste an Rentenansprüchen und ohne sonstige Nachteile von der Möglichkeit der Freizügigkeit Gebrauch machen kann. Das Niederlassungsrecht (Artikel 52 ;bis 58) Den Bestimmungen über das Niederlassungsrecht liegt die Auffassung zugrunde, daß in einem Gemeinsamen Markt grundsätzlich jedem die Möglichkeit gegeben werden muß, sich dort wirtschaftlich zu betätigen, wo er es aus wirtschaftlichen Gründen für (angebracht hält. Es ist daher eine schrittweise Beseitigung der Beschränkungen der ,freien Niederlassung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den anderen Mitgliedstaaten bis zum Ende der Übergangszeit vorgesehen. Da die gewerbliche Betätigung nur im Rahmen der für Inländer in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften zugelassen werden kann, erstreckt sich die Beseitigung der Beschränkungen lediglich auf die Ausländerdiskriminierungen. Neue Beschränkungen dieser Art dürfen grundsätzlich nicht mehr eingeführt werden. Die Herstellung der Niederlassungsfreiheit in dem dargelegten Sinne ist den Organen der Gemeinschaft übertragen. Vor dem Ende der ersten Stufe hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Versammlung einstimmig ein allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzustehen. Bis zu dem gleichen Zeitpunkt erläßt er außerdem in derselben Weise einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit nähere Richtlinien zur Verwirklichung dieses Programms. Dabei sind verschiedene besondersaufgeführte Grundsätze, die für eine vollständige Beseitigung der Ausländerbeschränkungen von Bedeutung sind, zu beachten. Von den Bestimmungen des gesamten Kapitels werden Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, nicht erfaßt; der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit weitere Ausnahmen beschließen. Unberührt bleiben außerdem Ausländerdiskriminierungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Derartige Sonderregelungen müssen jedoch koordiniert werden, um eine unterschiedliche Behandlung der Angehörigen der Mitgliedstaaten in dem einzelnen Mitgliedstaaten auszuschließen. Es ist außerdem vorgesehen, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung im Laufe der Übergangszeit Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erläßt. Das gleiche gilt für Richtlinien des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Hierbei stallerdings Einstimmigkeit erforderlich, wenn es sich um Sachgebiete handelt, die in mindestens einem Mitgliedstaat durch Gesetz geregelt sind. Es kann deshalb insoweit eine Majorisierung nicht erfolgen, worin ein Schutz für die Aufrechterhaltung der einzelnen innerstaatlichen Rechtsvorschriften liegt. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die Gesellschaften Anwendung, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates 'gegründet sind und innenhalb der Gemeinschaft ihren Sitz, ihre Hauptversammlung oder ihre Hauptniederlassung haben. Dienstleistungen (Artikel 59 bis 60) Während das Kapitel Niederlassung nur die selbständigen Tätigkeiten erfaßt, die ein Angehöriger eines Mtigliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat von einer dort errichteten Niederlassung aus betreibt, regelt das Kapitel Dienstleistungen die Leistungen, die von einem Mitgliedstaat aus über die Grenze in :einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden. Alle Beschränkungen, die der Erbringung derartiger Dienstleistungen entgegenstehen, sind während der Übergangszeit zu beseitigen. Zur Erbringung von Dienstleistungen ist auch eine vorübergehende Tätigkeit in idem Land, für das die Leistung bestimmt ist, unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen zulässig. Neue Beschränkungen der genannten Art dürfen nicht mehr eingefügt werden. Für die Herstellung eines freien Dienstleistungsverkehrs ist eine ähnliche Regelung wie im Kapitel Niederlassungsrecht vorgesehen. Danach stellt der Rat vor dem Ende der ersten Stufe auf Vorschlag der Kammission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Versammlung einstimmig ein allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Dienstleistungen auf. Bis zu demselben Zeitpunkt erläßt er außerdem in derselben Weise einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit nähere Richtlinien (Sabel) zur Verwirklichung dieses Programms. Dabei sind vor allem diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, die die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt. Die Mitgliedstaaten werden die Liberalisierung beschleunigen, wenn ihre wirtschaftliche Lage es zuläßt. Solange die Beschränkungen nicht beseitigt sind, werden sie gleichmäßig auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten angewendet. Die Bestimmungen des Kapitels Niederlassungsrecht über den Ausschluß bestimmter Tätigkeiten, die Anerkennung der Befähigungsnachweise und die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Anwendung auf Gesellschaften gelten für das Kapitel Dienstleistungen entsprechend. Regelung des Kapitalverkehrs im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 67 bis 73) Die Vorschriften über den Kapitalverkehr in den Artikeln 67 bis 73 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehen davon aus, daß zur Errichtung eines Gemeinsamen Marktes grundsätzlich auch die Beseitigung der Beschränkungen des Kapitalverkehrs gehört. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich daher, während der Übergangszeit untereinander schrittweise alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs aufzuheben, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist. Die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen fallen nicht unter diese Regelung, jedoch verpflichten sich die Mitgliedstaaten, von Diskriminierungen abzusehen. Um den Bedenken Rechnung zu tragen, die einzelne Mitgliedstaaten gegen eine völlig freizügige wechselseitige Inanspruchnahme ihrer Kapitalmärkte äußerten, ist vorgesehen, daß Anleihen, die zur Finanzierung eines Mitgliedstaates oder seiner Gebietskörperschaften dienen, in einem anderen Mitgliedstaat nur aufgelegt werden dürfen, wenn sich die beteiligten Staaten darüber verständigt haben. Eine Sonderregelung wurde für die Liberalisierung der laufenden Zahlungen des Kapitalverkehrs (hierunter fallen vor allem Zinsen, sonstige Erträgnisse und Gewinne und vertragliche Amortisationszahlungen), die die Vorstufe für eine allgemeine Befreiung des Kapitalverkehrs von devisenrechtlichen Beschränkungen bildet, getroffen. Die Liberalisierung dieser laufenden Zahlungen des Kapitalverkehrs, die von den Mitgliedstaaten bereits weitgehend verwirklicht ist, soll nach dem Vertrag bis zum Ende der ersten Stufe restlos durchgeführt sein. Angesichts des äußerst unterschiedlichen Standes der Liberalisierung des Kapitalverkehrs in den einzelnen Ländern sowie die Unmöglichkeit, auf diesem Gebiet bereits jetzt feste Fristen für eine etappenweise Liberalisierung ähnlich wie bei den Zollsenkungen vorzusehen, soll die schrittweise Liberalisierung des Kapitalverkehrs auf Grund von Richtlinien erfolgen, die der Rat während der beiden ersten Stufeneinstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit ,auf Vorschlag der Kommission, die zu diesem Zweck den Währungsausschuß hört, erläßt. Für den Fall, daß die fortschreitende Liberalisierung des Kapitalverkehrs den Kapitalmarkt eines Mitgliedstaates stört, ist eine Schutzklausel vorgesehen, nach der die Kommission den betroffenen Staat nach Anhörung des Währungsausschusses ermächtigen kann, von ihr festgelegte Maßnahmen zu treffen. In Sonderfällen kann der Mitgliedstaat, der sich in Schwierigkeiten befindet, Maßnahmen dieser Art von sich aus treffen. Neben diesen Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung enthält das Kapitel über den Kapitalverkehr noch eine Reihe ergänzender Vorschriften. So ist u. a. bezüglich des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern vorgesehen, daß die Kommission idem Rat Maßnahmen zur schrittweisen Koordinierung der Devisenpolitik der Mitgliedstaaten vorschlagen kann. Diese Bestimmungen beruhen auf der Überlegung, daß die Liberalisierung des Kapitalverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu einer Umgehung nationaler Vorschriften des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern führen kann, solange diese Vorschriften in den Mitgliedstaaten voneinander abweichen. Etwa notwendig werdende Abwehrmaßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten sind besonders geregelt. Des ferneren ist in eieiigen ergänzenden Vorschriften noch bestimmt, daß die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten des Vertrages noch erforderliche devisenrechtliche Genehmigungen so großzügig wie möglich erteilen werden. Die Mitgliedstaaten werden bestrebt sein, weder neue devisenrechtliche Beschränkungen dies Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft einzuführen, noch bestehende Vorschriften zu verschärfen. Sie erklären sich überdies ausdrücklich bereit, zusätzliche Liberalisierungsmaßnahmen zu ergreifen, soweit ihre Wirtschaftslage dies zuläßt. Die Kommission kann hierzu nach Anhörung des Währungsausschusses entsprechende Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. Angleichung der Rechtsvorschriften (Artikel 100 bis 102) Die Artikel 100 bis 102 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befassen sich mit der sogenannten Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Soweit eine derartige Angleichung sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren dies Gemeinsamen Marktes auswirkt, ist der Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission entsprechende Richtlinien zu erlassen. Dabei ist vorgesehen, daß die Versammlung sowie der Wirtschafts- und Sozialausschuß vorher zu hören sind, falls die Durchführung der Angleichung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Änderung von Rechtsvorschriften zur Folge haben würde. Für die Angleichung der Verwaltungsvorschriften ist von einer solchen Einschaltung der Versammlung sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,abgesehen worden, um das Verfahren nicht zu langwierig zu gestalten. Die Entscheidung des Rates hat einstimmig zu geschehen, um zu vermeiden, daß in dieser allgemeinen Weise gegen den Willen eines Mitgliedstaates durch die Organe der Gemeinschaft in dessen nationale Rechtsetzung und Verwaltungspraxis eingegriffen werden kann. Ein besonderes Verfahren ist vorgesehen, wenn Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten z. B. auf dem Gebiet des Steuerrechts die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen und dadurch 2. Deutscher Bundes tag — 224. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. Juli 1957 13401 (Sabel) eine Verzerrung hervorrufen, die zur Herstellung echter Wettbewerbsverhältnisse zu beseitigen ist. Stellt die Kommission einen solchen Tatbestand fest, so hat sie zuerst mit den beteiligten Mitgliedstaaten in Beratung einzutreten. Führen diese nicht zur Beseitigung der Verzerrung, so erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission in der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Richtlinien. Um zu vermeiden, daß derartige Verzerrungen neu entstehen, ist außerdem vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten sich mit der Kommission ins Benehmen zu setzen haben, wenn zu befürchten ist, daß durch den Erlaß oder die Änderung einer Rechts-oder Verwaltungsvorschrift eine derartige Verzerrung verursacht wird. In diesem Vorverfahren kann die Kommission den beteiligten Staaten unverbindlich Maßnahmen zur Vermeidung einer Verzerrung empfehlen. Führt eine derartige Empfehlung nicht zu dem gewünschten Erfolg, so kommt das normale Verfahren in Betracht. Sozialvorschriften (Artikel 117 bis 122) Der Vertrag sieht in bezug :auf die sozialen Fragen keine gemeinsame Politik der sechs Mitgliedstaaten vor, wie dies z. B. auf anderen Sektoren (Landwirtschaft und Verkehr) der Fall ist. Er begnügt sich damit, unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, im wesentlichen der Kommission die Aufgaben einer sehr weitgehenden Koordinierung zu übertragen. Diese Aufgaben können nach Artikel 118 alle Gebiete des sozialen Bereichs umfassen; die Aufzählung im Artikel 118 ist nur beispielhaft. Die Kommission kann daher auch auf allen übrigen, nicht ausdrücklich genannten Gebieten der Sozialpolitik entsprechende, der Koordinierung dienende Maßnahmen ergreifen, so z. B. [auch die Situation der Vertriebenen und Flüchtlinge untersuchen und hierzu Empfehlungen und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Stellungnahmen abgeben. Es wird sehr weitgehend von dem Ansehen der Kommission und der Ausgewogenheit ihrer Empfehlungen abhängen, inwieweit sie Einfluß auf die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ausüben wird. Eine sichtbare Annäherung der sozialen Gesetzgebung wird sich im Verlaufe der Zeit ebenso aus dieser Tätigkeit [der Kommission wie unter dem Zwang der Verhältnisse und der Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsangleichung (Artikel 100 ff.) ergeben. Der Gedanke einer „sozialen Harmonisierung", dem offenbar in den Verhandlungen überwiegend aus kostenpolitischen Gesichtspunkten erhebliche Bedeutung beigemessen worden ist, klingt in Artikel 117 des Vertrages an, doch hier nicht in dem Sinne, daß in seiner Realisierung eine Voraussetzung für die Schaffung des Gemeinsamen Marktes gesehen wird, sondern vielmehr unter diem Aspekt, daß über die als notwendig anerkannte Politik des sozialen Fortschritts sich nicht nur eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, sondern zugleich auch aus dem Wirken des Gemeinsamen Marktes eine zunehmende Annäherung dieser Bedingungen ergeben wird. Artikel 119 sieht vor, daß während der ersten Stufe jeder Mitgliedstaat den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit und Leistung verwirklichen ,und diesen Grundsatz auch in der Zukunft beibehalten muß. Dieser Grundsatz ist bereits Gegenstand der in der Bundesrepublik ratifizierten Konvention Nr. 100 der IAO, deren Ratifikation allerdings in noch drei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aussteht. Die Erfüllung der Verpflichtung des Artikels 119 wird die Bundesrepublik nicht vor wesentlich neue Fragen stellen. Artikel 3 des Grundgesetzes schließt insbesondere nach der Rechtsprechung der letzten Zeit eine solche Gleichstellung von Mann und Frau im Lohn weitgehend bereits ein. Nach Artikel 120 des Vertrags werden die Mitgliedstaaten bestrebt sein, die bestehende Gleichwertigkeit der Bestimmungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten. Gedacht ist hierbei offenbar an zusammen etwa gleiche Dauer des Jahresurlaubs der Arbeitnehmer zuzüglich der Zahl der bezahlten Wochenfeiertage. Die Bestimmung ist elastisch genug, um eine Weiterentwicklung des Urlaubsrechts in den Mitgliedstaaten zuzulassen oder einer Initiative der Sozialpartner in ihren Tarifvertragsverhandlungen Raum zu geben. Sie will zum Ausdruck bringen, daß es jeder Mitgliedstaat vermeiden soll, die gegenwärtig insbesondere für Frankreich und die Bundesrepublik festgestellte annähernde Gleichwertigkeit mit der Absicht aufzugeben, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Artikel 121 sieht vor, daß der Kommission zur Durchführung gemeinsamer sozialpolitischer Maßnahmen auf Grund einstimmigen Ratsbeschlusses Aufgaben verwaltungsmäßiger Natur übertragen werden können. Vor allem ist daran gedacht, um die Entstehung von Sonderverwaltungen zu vermeiden, gemeinsame Verwaltungsarbeiten aus der Durchführung von Abkommen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter durch die Kommission wahrnehmen zu lassen. Eine besondere Verwaltungsstelle könnte so entbehrlich werden. Es handelt sich also um eine Bestimmung, deren praktischer Wert nicht verkannt werden kann und die in der Zukunft sich möglicherweise ,als recht nützlich erweisen wird. Der Europäische Sozialfonds (Artikel 123 bis 128) In Artikel 123 bis 128 ist die Errichtung eines Europäischen Sozialfonds vorgesehen. Die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeinsamen Marktes werden zu Betriebsumstellungen und -verlagerungen führen, wenn auch deren Ausmaß durch das stufenweise Abbauen der Zölle nicht überschätzt werden sollte. Rückwirkungen auf dien Arbeitsmarkt sind jedoch nicht ausgeschlossen. Die Entwicklung sozialer Hilfen der Mitgliedstaaten zugunsten von Arbeitnehmern zu fördern, die sich einer veränderten Arbeitsmarktsituation gegenübergestellt sehen, ist das wichtigste Anliegen dieses Fonds. Der Fonds übernimmt nicht die gesamte Arbeitslosenhilfe der Mitgliedstaaten. Er unterscheidet aus sehr naheliegenden praktischen Erwägungen auch nicht nach der Ursache der Arbeitslosigkeit die Fälle, wo er eingreift und wo er den Mitgliedstaaten allein die Verantwortung überläßt. Er zieht in seinen Wirkungsbereich einige genau aufgezählte Hilfen ein, deren Entwicklung und Ausbau im Hinblick auf die Schaffung des Gemeinsamen Marktes besonders dringlich und sozial wünschenswert erscheint. Die Fälle, in denen der Fonds eintritt, bezwecken vor allem eine möglichst schnelle Wiedereingliederung der arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer in den Produktionsprozeß. Dies wird durch Berufsumschulungs- und durch Umsiedlungsbeihilfen zu erreichen versucht, die jedoch nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer, sondern den Mitgliedstaaten ausgezahlt werden, die Unterstützungszahlungen dieser Art geleistet haben. Neben diesen beiden Formen der Beihilfen sind außerdem noch gleichfalls nicht unmittelbar gewährte Zuschüsse an Unternehmen vorgesehen, damit während der Umstellung der Produktion auf andere Produktionsziele auch bei einer dadurch ausgelösten vorübergehenden Betriebseinschränkung oder -stillegung der bisherige Lohn weitergezahlt werden kann (Artikel 125). In allen drei Fällen ist die Beihilfegewährung des Fonds u. a. an die Voraussetzung geknüpft, daß die betreffenden Arbeitnehmer nach der Zeit der Arbeitslosigkeit wieder mindestens 6 Monate produktiv eingesetzt oder in dem umgestellten Unternehmen 6 Monate in vollem Umfang beschäftigt worden sind. Diese Voraussetzung bedeutet aber nicht, daß dien einzelnen Arbeitnehmern bzw. den Unternehmungen die Beihilfen erst dann gewährt werden, wenn die Frist verstrichen ist. Es handelt sich hierbei vielmehr nur um eine Bestimmung, die für die Verrechnung der Beihilfen zwischen dem Fonds und den Mitgliedstaaten von Bedeutung ist. Der Mitgliedstaat erhält 50 v. H. seiner Auslagen durch den Fonds nur dann erstattet, wenn er nachweist, daß seine Maßnahmen erfolgreich im Sinne dieser Bedingungen waren. Nicht der Arbeitnehmer, sondern der Mitgliedstaat trägt also das Risiko dieses bedingten Eingreifens der Gemeinschaft. In der Bundesrepublik dürfte sich z. B. die Notwendigkeit ergeben, die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arbeitslosigkeit und die Berufsumstellung so zu ändern, daß in den Fällen, in denen der Europäische .Sozialfonds in Anspruch genommen wird, die betreffenden Arbeitnehmer während der Umstellungszeit keine Einkommenseinbußen erleiden. Trotzdem ist zu erwarten, daß die Aussicht, zu 50 v. H. auf die Mittel des Fonds zurückgreifen zu können, für alle Mitgliedstaaten ein Anreiz sein wird, ihre sozialen Hilfen gerade in Richtung dieser Unterstützungen zu entwickeln und auszubauen. Der Vertrag ermächtigt dien Rat (Artikel 127), mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Versammlung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse noch des näheren bestimmt und die Arten von Unternehmen bezeichnet werden, denen Zuschüsse zur Fortzahlung des Lohnes während einer Umstellungsperiode gewährt werden können. Artikel 126 sieht vor, daß nach Ablauf der Übergangszeit durch den Rat geprüft wird, ob die Beihiifengewährung des Fonds ganz oder teilweise wegfallen kann. Mit Einstimmigkeit kann der Rat außerdem dem Fonds neue Aufgaben übertragen, die sich jedoch im Rahmen der in Artikel 123 dem Fonds übertragenen Zweckbestimmung halten, d. h. in der Förderung der beruflichen Verwendbarkeit sowie der örtlichen und beruflichen Freizügigkeit der Arbeitskräfte bestehen müssen. Zu Beschlüssen diesen Inhalts bedarf es einer Mitwirkung des Wirtschafts- und ,Sozialausschusses sowie der Versammlung. Auch die Kommission muß hierzu zunächst Stellung nehmen. In erster Linie wird im Falle der Überweisung neuer Aufgaben eine finanzielle Unterstützung der Berufsausbildung durch den Fonds in Frage kommen. Aus dieser Verbindung des Sozialfonds mit der Berufsausbildung erklärt sich auch die Aufnahme des Artikels 128. Dieser Artikel sieht vor, daß der Rat allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik in bezug auf die Berufsausbildung aufzustellen hat. Diese Grundsätze sind als Leitbilder .für die einzelnen Mitgliedstaaten anzusehen, werden jedoch keinerlei verpflichtenden Charakter tragen. Die Verwaltung dieses Fonds liegt in der Hand der Kommission (Artikel 124). Sie wird hierbei von einem Ausschuß unterstützt, dem Vertreter der Regierungen und der Sozialpartner angehören. Dieser Ausschuß ist nicht identisch mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuß, wenngleich es aus Gründen der Zweckmäßigkeit angezeigt sein kann, daß in gewissem Umfang Personengleichheit bei den Mitgliedern der beiden Ausschüsse besteht. Die finanziellen Mittel des Fonds werden im Rahmen des Gesamthaushaltes der Gemeinschaft verwaltet. Für die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gilt insoweit jedoch ein besonderer Schlüssel (Artikel 200 Ziffer 2), dem auch die Wägung der Stimmen bei Beschlüssen über die Feststellung des Haushaltsplanes des Fonds (Artikel 203 Ziffer 5) entspricht. Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich Das Protokoll behandelt Bedenken Frankreichs betreffend die Abschaffung der Einfuhrausgleichsabgaben und der Ausfuhrbeihilfen im Gemeinsamen Markt mit Rücksicht auf seine gefährdete Währung. Weiterhin sind die Bedenken wegen unterschiedlicher Überstundenvergütung Grundlage des Protokolls, da Frankreich in der schlechteren Regelung dieser Frage in anderen Ländern einen Konkurrenzvorteil dieser Länder sieht. I. Abgaben und Beihilfen In Ziffer 1 ist die Zulässigkeit der französischen Einfuhrtaxen und Exportbeihilfen festgelegt, allerdings unter ,der Einschränkung, daß die Sätze an den Stand vom 1. Januar 1957 als Höchstgrenze gebunden sind. Um empfindliche Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, ist in Ziffer 2 vorgesehen, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die französische Regierung ersucht, bestimmte Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Abgaben und Beihilfen zu treffen. Im Weigerungsfalle sind die anderen Mitgliedstaaten zu Schutzmaßnahmen ermächtigt, allerdings muß diese Ermächtigung durch den Rat zugebilligt werden. In Ziffer 3 ist vorgesehen, daß Einfuhrtaxen und Ausfuhrbeihilfen in Wegfall kommen, wenn die französische Zahlungsbilanz auch ohne solche Hilfen ausgeglichen und eine zufriedenstellende Währungsreserve vorhanden ist. Über den Begriff einer „zufriedenstellenden" Währungsreserve ist im Protokoll nichts enthalten. II. Entgelt für Überstunden Die Frage einer Harmonisierung der Arbeitszeit ist im Vertrag selbst nicht beantwortet worden. Hierüber gibt nur das Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich Auskunft. Doch wird auch hier keine unmittelbare Verpflichtung in bezug ,auf die Arbeitszeitgesetz- gebung den übrigen fünf Mitgliedstaaten auferlegt. Frankreich wird aber zugestanden, daß nach Ablauf der ersten Stufe den Industrien besonderer Schutz gewährt wird, für die sich aus einer dann wider Erwarten noch bestehenden unterschiedlichen Arbeitszeitregelung wirtschaftliche Schwierigkeiten ergeben. Diese Schutzklausel wird also nur wirksam, wenn sich die Verhältnisse in den übrigen fünf Mitgliedstaaten nicht denen im Jahre 1956 tatsächlich in Frankreich geltenden Bedingungen angenähert haben, und wenn weiter die sich hieraus ergebenden Belastungsunterschiede einzelner Industriezweige nicht durch eine unterschiedliche Entwicklung der Löhne und Gehälter kompensiert werden. Bei dem gegenwärtigen Stand der Arbeitszeitregelung in der Bundesrepublik — es kann damit gerechnet werden, daß bis zum Ende dieses Jahres für rund 10 Millionen Arbeitnehmer auf Grund tarifvertraglicher Regelungen die 45-StundenWoche eingeführt wird — scheint es nicht unwahrscheinlich, daß bis zum Ende der ersten Stufe, d. h. frühestens Ende 1961, zumindest im Verhältnis Bundesrepublik/Frankreich keine so erheblichen Unterschiede in der Arbeitszeit und in der Belastung durch Mehrarbeitszuschläge mehr bestehen werden, daß Ansprüche auf die Anwendung solcher Schutzbestimmungen durch einzelne französische Wirtschaftskreise geltend gemacht werden können. Bonn, den 28. Juni 1957 Sabel Berichterstatter 5. Finanzielle Bestimmungen a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Fünfter Teil Titel II : Finanzvorschriften) b) des Vertrages zur Gründung der Atomgemeinschaft (Vierter Teil: Finanzvorschriften) c) Europäische Investitionsbank (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Dritter Teil Titel IV) Berichterstatter: Abgeordneter Ritzel Vorbemerkung 1. Der folgende Bericht kann sich hinsichtlich beider Verträge nicht nur auf die Finanzvorschriften stützen, er muß auch die in anderen Vertragsteilen behandelten Fragen berücksichtigen, soweit sie sich finanziell auswirken werden oder können. 2. Der Bericht berücksichtigt sowohl die Wirkung der Finanzvorschriften vom Standpunkt der beiden Gemeinschaften als auch die haushaltsmäßigen Auswirkungen vom Standpunkt der Bundesrepublik Deutschland. Zur Vereinfachung wird in dem Bericht die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft abgekürzt Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft abgekürzt Atomgemeinschaft genannt. Beide Gemeinschaften geben sich eine Haushaltsordnung. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bundesregierung schätzt die Gesamtbelastung für fünf Jahre auf rund 2000 Mio DM, sie hat hierbei jedoch ausdrücklich betont, daß alle Kalkulationen in dieser Rechnung mit einer solchen Zahl von unbekannten Komponenten belastet sind, daß es nicht möglich ist, die Richtigkeit solcher Schätzungen zu behaupten. Der Ausschuß kam grundsätzlich zu der Auffassung, daß finanzpolitisch zur Zeit keine Möglichkeit besteht, 'die ganze Tragweite der Auswirkung beider Verträge zu überblicken. Auch wenn durch die Verbindung mit der beabsichtigten Freihandelszone eine wirtschaftlich zu begrüßende Fortentwicklung eintreten würde, erführe das finanzielle Engagement der Bundesrepublik und der übrigen Vertragspartner hierdurch keine Entlastung. Wirtschaftsgemeinschaft Die entscheidenden finanzpolitischen Bestimmungen sind in Artikel 199 bis 209 des Vertrages enthalten. Atomgemeinschaft Die entscheidenden finanzpolitischen Bestimmungen sind in Artikel 171 bis 183 des Vertrages enthalten. Wirtschaftsgemeinschaft Die Wirtschaftsgemeinschaft wirtschaftet nach einem alljährlich aufzustellenden Haushalt, der in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist. Die Einnahmen beruhen in der Hauptsache auf Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten, zu einem geringen Teil auch auf anderen Einnahmen. Unter den Begriff „andere Einnahmen" fallen z. B. Geldbußen und Zwangsgelder (Artikel 87), Gerichtsgebühren usw. (Ritzel) Atomgemeinschaft Auch die Atomgemeinschaft wirtschaftet nach Haushaltsplänen. Nach Artikel 171 werden alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Agentur oder der gemeinsamen Unternehmen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in dien Verwaltungshaushalt oder den Forschungs- und Investitionshaushalt ,eingesetzt. Jeder Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. — Die Einnahmen und Ausgaben der mach kaufmännischen Gesichtspunkten punkten arbeitenden Agentur werden in einen eigenen Voranschlag aufgenommen. Beide Gemeinschaften stellen bis auf weiteres keine Gemeinschaften zu politischen Zwecken dar. Die Aufgabe der Wirtschaftsgemeinschaft ist die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens usw. sowie die Förderung engerer Beziehungen zwischen den in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten. Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen. Budgetrecht und Struktur Daraus erhellt, daß beide Gemeinschaften nicht der Charakter von Staaten haben. Wohlaber sind sie Träger delegierter Souveränitätsrechte von Mitgliedstaaten. Auf der Tatsache, daß sie — von zunächst geringen Ausnahmen ,abgesehen — nicht über eigene Einnahmen verfügen, sondern auf die Beiträge der Mitgliedstaaten angewiesen sind, die im Ausschuß mit Matrikularbeiträgen verglichen wurden, beruht nach Auffassung der Bundesregierung der Charakter der beiden Gemeinschaften. Trotz dier Bildung einer „Versammlung" und ihrer Mitwirkung an der Verabschiedung des Haushaltsplans kann weder von echten parlamentarischen Institutionen noch von einem parlamentarischen Budgetrecht gesprochen werden. Indes ist die Auffassung nicht unbegründet, daß mit steigenden eigenen Einnahmen und entsprechendem Abbau der Mitgliedsbeiträge der Vertragsstaaten auf die Dauer ein stärkerer parlamentarischer Einfluß und die Entstehung eines echten parlamentarischen Budgetrechts als möglich erscheinen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Wirtschaftsgemeinschaft und der Leistungen zur Atomgemeinschaft wird jedes Jahr durch den Haushaltsplan bestimmt, die Beitragspflicht des einzelnen Vertragstaates ist in den Verträgen festgelegt. Nach Artikel 200 leisten die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft folgende Finanzbeiträge: Belgien 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxemburg 0,2 Niederlande 7,9 Genau der gleiche Maßstab gilt für die Finanzbeiträge der Vertragstaaten zur Atomgemeinschaft. Dieser deutsche Finanzbeitrag zum Verwaltungsbudget der Wirtschaftsgemeinschaft und der Euratomgemeinschaft wird nach Mitteilung des Bundesfinanzministers für die nächsten fünf Jahre auf 28 Mio Dollar oder 117,6 Mio DM geschätzt. Die Bundesregierung ergänzte ihre zu Artikel 203 des Vertrages über die Bildung der Wirtschaftsgemeinschaft gegebene Erläuterung — Drucksache 3440 — dahin, daß bei Haushaltsbeschlüssen die Stimmen in Anlehnung an die Beitragsleistung gewogen würden. Von 17 Stimmen im Rat entfallen auf Deutschland, Frankreich und Italien je 4, auf Belgien 2, auf die Niederlande 2 und auf Luxemburg 1 Stimme. Die qualifizierte Mehrheit erfordert 12 Stimmen. Die Anforderung des Finanzbeitrags erfolgt, wie erwähnt, auf Grund des Haushaltsplans der Wirtschaftsgemeinschaft. Der Haushaltsplan wird zunächst in einer Vorentscheidung des Ministerrates mit qualifizierter Mehrheit festgestellt. Danach wird ,der Entwurf des Haushaltsplans der Versammlung zugeleitet. Diese kann den Haushaltsplan ändern, annehmen oder ablehnen. Nunmehr beschließt der Ministerrat endgültig über den Haushaltsplan, und zwar mit qualifizierter Mehrheit. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß eine erste Leistung aus der oben erwähnten, auf die Bundesrepublik entfallenden Summe von 28 Mio Dollar oder 117,6 Mio DM frühestens im Jahre 1958 fällig werden wird. Die Höhe dies Sozialfonds wird in gleicher Weise bestimmt, ,die Deckung erfolgt jedoch nach einem anderen Aufbringungsschlüssel (vgl. Artikel 200 Ziff. 2). Danach leisten Finanzbeiträge zum Sozialfonds Belgien 8,8 Deutschland 32 Frankreich 32 Italien 20 Luxemburg 0,2 Niederlande 7. Befragt, warum dier Beitrag Italiens wesentlich geringer sei, antwortete die Regierung, daß es sich um das Ergebnis politischer Verhandlungen handle. Der deutsche Beitrag zu dem auf 150 Mio Dollar geschätzten Sozialfonds soll bei 32 v. H. Anteil in den kommenden fünf Jahren 48 Mio Dollar oder 201,6 Mio DM betragen. Der Sozialfonds soll in erster Linie zur Förderung der Berufsumschulung, zur Umsiedlung und zu Umstellungsmöglichkeiten dienen. Seine Fixierung und seine Inanspruchnahme hängt von der Aktivität des Ministerrates ab. Im Rahmen der Wirtschaftsgemeinschaft ist die Bildung eines Entwicklungsfonds für die überseeischen Gebiete (ohne Tunis und Marokko) mit einem Fünfjahresansatz von insgesamt 581,25 Mio Dollar vorgesehen. Der deutsche Anteil hiervon soll 34,4 oder 200 Mio Dollar oder 840 Mio DM betragen. Im einzelnen sollen die 581,25 Mio Dollar wie folgt aufgebracht werden: Frankreich 200 Mio Dollar Deutschland 200 Mio Dollar Niederlande 70 Mio Dollar Belgien 70 Mio Dollar Italien 40 Mio Dollar Luxemburg 1,25 Mio Dollar. (Ritzel) Davon sollen erhalten Frankreich 511,25 Mio Dollar Niederlande 35 Mio Dollar Belgien 30 Mio Dollar Italien 5 Mio Dollar. Zur Charakterisierung dieses Vorgangs erscheint es zweckmäßig, auf folgendes hinzuweisen: Frankreich gibt im Rahmen dieser Aktion für Investitionen im Gebiet der eigenen Staatshoheit 200 Mio Dollar und erhält von den übrigen Vertragspartnern weitere 311,25 Mio Dollar, die Niederlande geben an den Fonds 70 Mio Dollar und erhalten 35 Mio Dollar zurück, Belgien gibt an den Fonds 70 Mio Dollar und erhält 30 Mio Dollar zurück, Italien gibt an den Fonds 40 Mio Dollar und erhält 5 Mio Dollar zurück, Deutschland gibt 200 Mio Dollar, Luxemburg gibt 1,25 Mio Dollar, da beide keine überseeischen Gebiete haben, erhalten sie nichts aus dem Fonds. Die 200 Mio Dollar (oder 840 Mio DM) werden von der Bundesregierung in steigenden Jahresraten nach Maßgabe der Anlage A zum Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft aufzubringen sein. Die Europäische Investitionsbank: Im Rahmen des Gemeinsamen Marktes ist gemäß Artikel 129 ff. die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank geplant. Sie wird eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Da die Mitgliedstaaten die Mitglieder der Bank sein werden, ist auch die Bundesrepublik nach dem Zustandekommen des Vertrags und mit Errichtung der Bank ihr Mitglied. Die Aufgabe der Bank: Artikel 130 bestimmt hierüber: „Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarktes sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen: a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete; b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können; c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können." Der Sonderausschuß begrüßt die Errichtung der Europäischen Investitionsbank. Die Bank wird mit einem Kapital von einer Milliarde Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird: Belgien 86,5 Mio Deutschland 300 Mio Frankreich 300 Mio Italien 240 Mio Luxemburg 2 Mio Niederlande 71,5 Mio. Der Wert der Rechnungseinheit beträgt 0,88867088 Gramm Feingold. Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital. Die Erhöhung des Kapitals setzt eine einstimmige Entscheidung des Rats der Gouverneure voraus. An diesem Rat ist die Bundesrepublik mit einem Vertreter 'beteiligt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 5 dies Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank gehalten, 25 v. H. des gezeichneten Kapitals in fünf gleichen Raten einzuzahlen, und zwar jeweils binnen zwei, neun, sechzehn, dreiundzwanzig und dreißig Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags. Diese Belastung beträgt — auf fünf Jahre berechnet — 30 v. H. aus 1000 Mio Rechnungseinheiten = 300 Mio. Hiervon müssen 25 v. H. in fünf gleichen Raten einbezahlt werden — 25 v. H. aus 300 = 75 Rechnungseinheiten. Die Bundesregierung rechnet — unverbindlich — die Rechnungseinheit auf Dollar um und kommt so in runder Summe auf einen Anteil der Bundesrepublik von insgesamt 75 Mio Dollar oder 315 Mio DM. Sollte das Vertragswerk mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in Kraft treten, ergibt sich nach dem Statut für die Investitionsbank bereits für das Haushaltsjahr 1957 eine erste Bundesbelastung in einer Größenordnung von 15 Mio Dollar (etwa 60 Mio DM). Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit von den Mitgliedstaaten verzinsliche Sonderdarlehen verlangen, jedoch erst mit Beginn des vierten Jahres. Die Sonderdarlehen werden verzinst. Die Möglichkeit, daß sie den öffentlichen Haushalt belasten können, wird von der Regierung bejaht. Dier Verwaltungsrat besteht aus 12 Mitgliedern, auf Deutschland entfallen hiervon 3. Die qualifizierte Mehrheit beträgt 8. Die Einnahmen des Verwaltungshaushalts der Atomgemeinschaft umfassen 'unbeschadet anderer laufender Einnahmen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten nach folgendem Schlüssel (Artikel 172): Belgien 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxemburg 0,2 Niederlande 7, 9. Die sich daraus errechnende Leistung ist bereits in den oben erwähnten 28 Mio Dollar (oder 117,6 Mio DM) für die beiden Gemeinschaften enthalten. Auch das Stimmgewicht im Ministerrat ist das gleiche. Der Verwaltungshaushalt trägt insbesondere die Verwaltungskosten und die Ausgaben für (Ritzel) die Überwachung der Sicherheit sowie die Kosten des Gesundheitsschutzes. Zugunsten des Forschungs- und Investitionsbudgets der Euratomgemeinschaft sollen in fünf Jahren von den Vertragspartnern schätzungsweise 215 Mio Dollar aufgebracht werden. Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland hieran wurde auf 30 v. H. festgesetzt. Im einzelnen bringen gemäß Artikel 172 Ziff. 2 auf: Belgien 9,9 Deutschland 30 Frankreich 30 Italien 23 Luxemburg 0,2 Niederlande 6,9. In Zahlen umgesetzt, bedeutet der 30%ige deutsche Anteil 64,5 Mio Dollar oder 270,9 Mio DM. Das Stimmengewicht verhält sich analog der Leistung: Deutschland 30 Frankreich 30 Italien 23 Belgien 9 Niederlande 7 Luxemburg 1. Die qualifizierte Mehrheit beträgt 67. Die Änderung des Aufbringungsschlüssels kann durch den Rat nur einstimmig erfolgen. Aus den bereitzustellenden Mitteln sollen Forschungsaufträge an nationale Forschungszentren erteilt, Forschungsprogramme gemeinsam erarbeitet, ein Forschungszentrum errichtet und Ausbildungsstätten geschaffen werden. Die fünfjährigen Forschungs- und Investitionsprogramme können nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden. Der Rat kann Anleihen aufnehmen. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung in Artikel 172 Ziff. 4: „Die Gemeinschaft kann auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaates Anleihen aufnehmen, und zwar entweder nach den dort für Inlandsemissionen geltenden Vorschriften oder in Ermangelung solcher Vorschriften auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Staat. Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates können ihre Zustimmung nur versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates schwere Störungen zu befürchten sind.", Eine in Artikel 9 des Vertrags vorgesehene Gründung einer Anstalt im Range einer Universität stellt nach Auffassung der Bundesregierung für die nächste Zeit noch keine nennenswerten finanziellen Probleme, doch hält es der Berichterstatter im Hinblick auf den soeben verabschiedeten Haushaltsplan für 1957 für seine Pflicht, auf die Bestimmung des Artikels 35 des Vertrags hinzuweisen, wonach jeder Mitgliedstaat die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen schaffen muß. Die Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität wird nach den Erklärungen eines Vertreters des Bundesministeriums für Atomfragen durch ein Verordnungsrecht der Bundesregierung geregelt, das im Atomgesetz vorgesehen ist. Im Rahmen der Euratomgemeinschaft sind weitere Zweckausgaben zugunsten von Unterrichtsanstalten, Vorratskäufen usw. vorgesehen (ohne Isotopentrennanlage), für die ein Fünfjahresbedarf von 75 Mio Dollar veranschlagt wird. Die Bundesrepublik Deutschland soll hierzu nach dem Schlüssel 30 Anteile übernehmen oder 22,5 Mio Dollar oder 94,5 Mio DM. Zollfragen: Der Gemeinsame Markt stelle praktisch eine Zollunion dar. Zunächst werden die Binnenzölle betroffen. Die Bundesregierung rechnet infolge der Aufhebung der Zollgrenzen innerhalb der Gemeinschaft mit einem Ausfall an Binnenzöllen von 360 Mio DM innerhalb von fünf Jahren. Die Erhebung von Außenzöllen tritt nicht alsbald in sichtbare Erscheinung und läßt sich zur Zeit materiell nicht berechnen. Die Kommission kann diem Rat (nach Artikel 201) zu gegebener Zeit die Umwandlung der Außenzölle in einen gemeinsamen Zolltarif vorschlagen. Sie erhalten damit den Charakter einer echten Einnahme der Gemeinschaft und geben die Möglichkeit zu prüfen, unter welchen Bedingungen die in Artikel 200 vorgesehenen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch diese Mittel zu ersetzen sind. Für entsprechende Beschlüsse im Rat gelten Einstimmigkeit, vorherige Anhörung der Versammlung und Ratifikation durch die nationalen Parlamente. Spätestens mit der Vorbereitung einer solchen Umstellung wird sich die Frage einer befriedigenden parlamentarischen Mitwirkung stellen (Bewilligungsrecht, Budgetrecht). Da die Einführung eines gemeinsamen Außenhandelszolls in Deutschland nach dem heutigen Stand der Zollpolitik erhebliche Rückwirkungen auslösen kann — auch durch eine Verteuerung der Lebenshaltung —, könnte eine Erhöhung sozialer und anderer Aufwendungen im Bundeshaushalt befürchtet werden; hierzu wies die Bundesregierung darauf hin, daß solche Befürchtungen zur Zeit noch nicht berechtigt seien. Ausgleichsmaßnahmen: In Artikel 92 ff. sind staatliche Beihilfen grundsätzlich verboten, in einigen Fällen aber erlaubt. Auf Fragen erklärte die Bundesregierung im Ausschuß, daß die Maßnahmen des Grünen Planes mit dem Vertrag über die Bildung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu vereinbaren sein und nach Verabschiedung des Vertragswerkes nicht beeinträchtigt würden. Steuerfragen: Beide Gemeinschaften sehen die Erhebung von Einkommensteuern zu Lasten ihrer Beamten und Angestellten vor (Personalsteuer). Hinsichtlich der Steuersysteme der Vertragstaaten wird eine Harmonisierung angestrebt. Durch einen Ausgleichsmechanismus sollen die unterschiedlichen Steuersysteme ,aufeinander abgestimmt werden (vgl. im übrigen Artikel 95 bis 99). Die Atomgemeinschaft sieht die Erhebung einer Umsatzsteuer vor. Umlagen der Versorgungsagentur: Im Rahmen der Atomgemeinschaft wird eine Versorgungsagentur entstehen, die ein kaufmännisches Unternehmen darstellt, das sich selbst finanziert. Es ist vorgesehen, daß diese Agentur Umlagen (Provi- (Ritzel) sionen) zur Entlastung der Mitgliedstaaten erheben kann. Währungsfragen: Besonders im Hinblick auf die zunächst nach Dollar berechneten Zahlungsverpflichtungen Deutschlands wurde im Ausschuß die Frage der Währungsvereinheitlichung aufgeworfen. Die Antwort der Bundesregierung verwies unter Bezug auf Artikel 106 auf die Notwendigkeit freikonvertierbarer Währungen, die die Voraussetzungen für die erstrebte Freizügigkeit darstelle. Der Ausschuß ist mit der Bundesregierung der Auffassung, daß bei Anwendung der Verträge sich aus der Dynamik der Entwicklung eine Annäherung der Währungspolitiken der beteiligten Staaten ergeben könnte. Beistandsverpflichtung: In Artikel 108 ist im Falle von Schwierigkeiten eines Mitgliedstaates von einer Beistandsverpflichtung die Rede. Die Bundesregierung erklärte hierzu., daß es bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten gegebenenfalls Aufgabe der Gemeinschaft sei, dem Schwierigkeiten geratenen Partner zu helfen. Diese Hilfe erfolge jedoch nicht ,automatisch und — soweit sie in Bereitstellung von Krediten bestehe — niemals gegen den Willen eines Mitgliedstaates. Für den Haushalt eines Mitgliedstaates könnten sich somit aus einer solchen Beistandsleistung nur dann Auswirkungen ergeben, wenn der betreffende Minister einer solchen Beistandsgewährung zugestimmt habe. Hier liegt wieder ein Fall vor, in dem der deutsche Vertreter im Rat Verpflichtungen für die Bundesrepublik eingehen kann, die Konsequenzen für das Haushaltsrecht des deutschen Parlaments ergeben. Bonn, den 26. Juni 1957 Ritzel Berichterstatter 6. Gemeinsamer Markt Zollunion — Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen — Wettbewerbsregeln — Wirtschaftspolitik — Protokolle (Übergangsbestimmungen) (Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Zweiter Teil Titel I, Dritter Teil Titel I und II — Anhänge zum Vertrag) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hellwig I. Zollunion — Freihandelszone Allgemeine Kennzeichnung 1. Zollunion Die Bestimmungen über die Zollunion, welcher die Bundesrepublik, Frankreich, Italien und die Benelux-Länder beitreten wollen, bilden ein Kernstück des vorliegenden Vertrages über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Das Wesen dieser Zollunion besteht in der Beseitigung a) aller Zölle für den Warenaustausch der sechs Länder untereinander b) aller mengenmäßigen Beschränkungen (Kontingente und sonstigen Hemmnisse) für diesen Warenaustausch c) der Einführung eines gemeinsamen Außen-Zolltarifs, auf Grund dessen nach Ablauf der Übergangszeit alle noch zollpflichtigen Einfuhren der Mitgliedstaaten aus dritten Ländern gleichmäßig verzollt werden. Auf die Einzelheiten dieses Vorhabens sowie auf die Probleme, die sich bei seiner Verwirklichung ergeben, wird an anderer Stelle dieses Berichtes eingegangen. Hier sei zunächst die Frage behandelt, die im Hinblick auf die weitere wirtschaftliche Integration Europas und die von uns erstrebte weltoffene Handelspolitik von größter Bedeutung ist: das Problem der Schaffung einer Freihandelszone in Europa, die sich um die Zollunion der sechs Länder herum bilden könnte. 2. Die Freihandelszone In ihrer Konstruktion unterscheidet sich eine Freihandelszone von einer Zollunion in einem wesentlichen Punkt: während die Freihandelszone, ebenso wie die Zollunion, keine Zölle oder mengenmäßigen Beschränkungen für den Handelsverkehr der Mitgliedstaaten untereinander kennt, wird in der Freihandelszone kein gemeinsamer Außentarif geschaffen. Das bedeutet, daß die einzelnen Mitglieder der Freihandelszone ihre nationalen Zolltarife für Einfuhr aus dritten Ländern, also aus Nicht-Mitgliedern der Freihandelszone, beibehalten und in der Gestaltung ihrer Handelsverträge mit diesen dritten Ländern frei sind. Dadurch können sich, soweit die einzelnen Mitglieder der Freihandelszone gleiche Güter aus dritten Ländern in unterschiedlicher Höhe mit Zöllen belegen, bemerkenswerte Verlagerungen der Warenströme, unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen auf Grund unterschiedlicher Gestehungskosten usw. ergeben. Bei den Erörterungen über die Möglichkeit, eine Freihandelszone zu schaffen, steht also ein Problem im Vordergrund, das bei der Bildung einer Zollunion keine Rolle spielt — das Problem des Ursprungsbegriffes für Erzeugnisse, die nicht aus Ländern der Freihandelszone stammen, und das Problem, ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand und ohne ungebührliche Hemmnisse für den Han- (Dr. Hellwig) del der Mitglieder untereinander Methoden für die Feststellung des Ursprungs zonenfremder Erzeugnisse zu entwickeln. Hierzu kann im weiteren jedoch auf den besonderen Bericht verwiesen werden, der unter Nummer 10 von Herrn Abg. Scheel im Namen des Ausschusses zu den Problemen der Freihandelszone vorgelegt wurde. II. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1. Erster Teil: Grundsätze Der Gemeinsame Markt, dessen Merkmale in Artikel 3 des Vertrags festgelegt sind, ist nach Artikel 8 während einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise zu verwirklichen. Diese Übergangszeit besteht aus drei Stufen von je vier Jahren. Jedoch bestehen für den Übergang zur jeweils nächsten Stufe Regelungen (Artikel 8 Abs. 3 und 4 des Vertrages), die eine Verlängerung der Übergangszeit auf insgesamt 15 Jahre gestatten. Zwingend ist jedoch vorgeschrieben, daß die Übergangszeit nicht länger als 15 Jahre dauern darf (Artikel 8 Abs. 6). Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe hängt von der Feststellung des Ministerrats ab, daß die für die erste Stufe im Vertrag ausdrücklich festgelegten Ziele „im wesentlichen tatsächlich erreicht" und die Verpflichtungen des Vertrages eingehalten worden sind. Der Rat muß diese Feststellung einstimmig treffen. Liegt keine Einstimmigkeit vor, so wird die erste Stufe um ein weiteres Jahr verlängert. Sie kann danach unter denselben Bedingungen erneut um ein weiteres Jahr verlängert werden. Nach dem Ende dieses sechsten Jahres seit dem Inkrafttreten des Vertrages genügt für die Feststellung, daß die Ziele der ersten Stufe erreicht worden sind, die qualifizierte Mehrheit des Rates. Wird diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, so ist ein Schiedsverfahren vorgesehen, das für die Mitgliedstaaten ohne Rücksicht auf die Art der getroffenen Entscheidung verbindlich ist. Trotz der in diesen Bestimmungen enthaltenen Konzessionen, die überwiegend auf französische Wünsche zurückgehen, ist sichergestellt, daß die erste Stufe nicht länger als insgesamt sieben Jahre dauern kann, weil ohne Rücksicht auf den eventuellen Spruch der Schiedsstelle mit Ablauf des siebenten Jahres ein automatischer Übergang in die zweite Stufe eintritt, da die Gesamtdauer der Übergangszeit 15 Jahre nicht überschreiten darf und für die beiden folgenden Stufen jeweils vier Jahre vorgesehen sind. (Die zweite und die dritte Stufe können nämlich nur durch eine einstimmige, vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassene Entscheidung verlängert oder abgekürzt werden.) 2. Zweiter Teil: Grundlagen der Gemeinschaft Titel I: Der freie Warenverkehr Der Zweite Teil des Vertrages, „Grundlagen der Gemeinschaft", bestimmt in seinem Titel I die Maßnahmen, die durch den Abbau aller Beschränkungen den Zusammenschluß der sechs nationalen Märkte ermöglichen sollen. a) Beseitigung der Binnenzölle Die Beseitigung der Binnenzölle wird in den Artikeln 12 bis 1'7 des Vertrages geregelt. Die Bestimmungen über die Aufhebung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im „freien Verkehr" befinden, für die also in einem Mitgliedstaat Zölle oder Abgaben erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet wurden. Die Beseitigung der Zölle erfolgt in der Weise, daß diese am Ende der ersten Stufe um insgesamt 30 v. H., am Ende der zweiten Stufe um weitere 30 v. H. gesenkt werden. Die dann noch verbleibende Zollbelastung von 40 v. H. soll im Laufe der dritten Stufe nach einem vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit zu beschließenden Verfahren abgebaut werden. Bei der praktischen Durchführung des Zollabbaus wird es auch darauf ankommen, allen etwaigen protektionistischen Tendenzen der Zollverwaltungspraxis entgegenzutreten. Tendenzen dieser Art sind in einigen Ländern, vor allem bei der Ermittlung des Zollwertes eingeführter Waren nach den Bestimmungen der Brüsseler Zollwertkonvention, zu beobachten. Im einzelnen beginnt der Abbau der Binnenzölle ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Vertrages. Zu diesem Zeitpunkt werden die am 1. Januar 1957 angewandten Zölle der Teilnehmerstaaten linear um 10 v. H. gesenkt. Weitere fünf Senkungen, jeweils ebenfalls im Ausmaß von 10 v. H. der am 1. Januar 1957 angewendeten Zölle, werden im Verlauf der ersten beiden Stufen in Abständen von jeweils 12 bzw. 18 Monaten durchgeführt. In diesen fünf Senkungsphasen ist jedoch im Gegensatz zu der ersten Senkungsaktion lediglich die gesamte Zollbelastung um 10 v. H. zu senken, während die Mindestsenkung für jedes einzelne Erzeugnis auf 5 v. H. begrenzt wird. Diese halb lineare, halb selektive Methode soll den Teilnehmerstaaten die Möglichkeit geben, geringere Senkungen bei einzelnen Waren durch höhere Senkungen bei anderen, weniger schutzbedürftigen Erzeugnissen auszugleichen. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten bestrebt sein (Artikel 14 Abs. 6), für jede einzelne Ware bis zum Ende der ersten Stufe eine Herabsetzung um mindestens 25 v. H. und bis zum Ende der zweiten Stufe eine Senkung um mindestens 50 v. H. zu erreichen. Ferner ist, um eine angemessene Herabsetzung der höchsten Zollsätze sicherzustellen, zwingend vorgeschrieben (Artikel 14 Abs. 3), daß der Zollsatz, der für eine bestimmte Ware noch 30 v. H. überschreitet, bei jeder Herabsetzung um mindestens 10 v. H. zu senken ist. Die Bestimmungen des zentralen Artikels 14, der den Zollabbau innerhalb der Gemeinschaft regelt, können vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhören der Versammlung durch einstimmigen Beschluß geändert werden. Ferner kann laut Artikel 15 jeder Mitgliedstaat schon während der Übergangszeit die Anwendung seiner Zollsätze für Waren, die er aus anderen Mitgliedstaaten einführt, ganz oder teilweise aussetzen, praktisch also autonom den Abbau seiner Zölle über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus beschleunigen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich ferner gemäß Artikel 12 und 16, untereinander weder neue Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wir- (Dr. Hellwig) kung einzuführen und die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung spätestens am Ende der ersten Stufe aufzuheben. b) Finanzzölle Die Finanzzölle sind zwar nach Artikel 17 ebenso wie die übrigen Zölle abzubauen, und zwar bei jeder Herabsetzung um mindestens 10 v. H. des Ausgangszollsatzes, sie können aber durch inländische Abgaben ersetzt werden, die jedoch die Waren aus anderen Mitgliedstaaten nicht stärker belasten dürfen als gleichartige inländische Waren. Bei der Errechnung der gesamten Zollbelastung werden die Finanzzölle nicht berücksichtigt. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auf Antrag (der vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Vertrages zu stellen ist) ermächtigen, seine Finanzzölle für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren beizubehalten, falls deren Ersetzung durch eine Abgabe auf „ernstliche Schwierigkeiten" stößt. Bei den Finanzzöllen werden sich einige Schwierigkeiten ergeben, da es für diese keine präzise Definition gibt, so daß praktisch jedes Land seine Sonderregelung für Finanzzölle auf die Waren anwenden kann, deren Zollbelastung als Finanzzoll bezeichnet wird. Zu den mit Finanzzöllen belegten Gütern zählen in der Bundesrepublik beispielsweise das Mineralöl und seine Erzeugnisse, Kaffee, Tee, Branntwein, Tabak und ausländische Gewürze. Andere Länder, insbesondere Italien, haben aber erheblich mehr Finanzzölle gemeldet. Schließlich wird durch die Artikel 95 bis 99 (auf die im Zusammenhang mit den Wettbewerbsregeln noch näher eingegangen wird) bestimmt, daß spätestens mit Beginn der zweiten Stufe Waren, die aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden, nicht etwa höheren inländischen Abgaben unterliegen als gleichartige inländische Waren der einführenden Mitgliedstaaten. Dadurch soll verhindert werden, daß diese Abgaben an die Stelle der abzuschaffenden Einfuhrzölle treten. c) Der gemeinsame Außentarif Die Bildung des gemeinsamen Zolltarifes (Außentarifes), der künftig an die Stelle der nationalen Zolltarifs der Teilnehmerstaaten treten soll, wird durch die Artikel 18 bis 29 des Vertrages geregelt. Die zentralen Artikel 19 und 23 dieses Abschnitts des Vertragswerkes bestimmen die Richtlinien, nach denen dieser Tarif gestaltet werden soll. Grundsätzlich werden für ihn die Zollsätze auf dem einfachen (arithmetischen) Mittel der von den Mitgliedstaaten am 1. Januar 1957 angewendeten Zollsätze festgelegt; das gilt auch für die Agrarzölle. Dabei ist zu bemerken, daß diesem Tarif das Brüsseler Zolltarifschema von 1955 zugrunde gelegt werden soll, auf das zur Zeit auch der deutsche Zolltarif umgestellt wird. Zunächst wird man sich auf dem Verhandlungsweg über das endgültige Tarifschema verständigen müssen, da das Brüsseler Schema nur die Hauptpositionen enthält und die Mitgliedstaaten unterschiedliche Unterteilungen in ihren nationalen Zolltarifen aufweisen. Der Außentarif liegt folglich im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor. Es ergeben sich jedoch auf Grund der Bestimmungen des Artikels 19 ff. schon Einblicke in die Gestaltung dieses künftigen Außentarifes, der nach Abschluß der Übergangszeit gelten soll. Zunächst sind hinsichtlich der Ausgangszollsätze für Italien und Frankreich, die als Hochschutzzoll-Länder nach einem möglichst hohen Niveau des Außentarifes strebten, Ausnahmen vorgesehen. Im Falle Italiens werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels nicht die tatsächlich angewendeten italienischen Zollsätze des sogenannten Übergangstarifes, sondern die auf GATT-Vereinbarungen beruhenden Vertragszollsätze angewendet, allerdings nur insoweit, als diese Zollsätze den Übergangstarif nicht um mehr als 10 v. H. übersteigen. Im Falle Frankreichs werden für die Bildung des arithmetischen Mittels die von Frankreich zeitweilig suspendierten Zölle für eine Reihe von Erzeugnissen nicht berücksichtigt. Die für Frankreich für diese Erzeugnisse bei der Errechnung des einfachen Mittels zu berücksichtigenden Zollsätze sind in der dem Vertrage beigefügten Liste A aufgeführt. Eine zwingende Beschränkung der Zollhöhe des Außentarifes nach o b e n ergibt sich für solche Erzeugnisse, die in den Listen B und C enthalten sind. Für die dort aufgeführten Rohstoffe bzw. Halbwaren (die allerdings nicht die Gesamtheit aller gehandelten Rohstoffe und Halbwaren umfassen) sind Höchstzollsätze von 3 v. H. und 10 v. H. vom Wert vorgesehen. Schließlich ist noch eine Sonderbehandlung für gewisse chemische Erzeugnisse (anorganische und organische Chemie) vorgesehen. Für diese Erzeugnisse bestimmen die Listen D und E im Anhang des Vertrages Höchstzollsätze von 15 bzw. 25 v. H. vom Wert. Die Höchstzollsätze dieser vier Listen werden freilich nur dann wirksam, wenn sich aus der Bildung des arithmetischen Mittels im Einzelfall überhaupt eine höhere Belastung ergeben sollte. Diese verschiedenen Sonderbestimmungen sind ein Ausfluß der unterschiedlichen Verhandlungstendenzen bei der Ausarbeitung des Vertrages. Während Italien und Frankreich bemüht waren, ihr verhältnismäßig hohes Zollniveau auch im künftigen Außentarif einigermaßen zu erhalten, wurde von der Bundesrepublik und den Benelux-Staaten die entgegengesetzte Tendenz vertreten. Die Sonderwünsche für Einzelerzeugnisse, die von allen Staaten im Laufe der Verhandlungen vorgebracht wurden, kommen in den Listen F und G zum Ausdruck. So enthält die Liste F für zahlreiche Erzeugnisse sowohl des gewerblichen als auch des landwirtschaftlichen Sektors diejenigen Zollsätze des Außentarifes, über die bereits endgültige Verständigung erzielt werden konnte. Es ist dabei gelungen, auch im künftigen Außentarif die Zollfreiheit für eine Reihe wichtiger Rohstoffe zu sichern. So für Baumwolle, Flachs, Ramie, Jute, Reisspinnstoffe, Baumwoll-, Linters- und Baumwollabfälle, Kupfer und Kupferlegierungen, Nickel, Zinn, Kaolin, Marmor, Granit und andere Steine. Auch der Grundsatz der Abkappung der Zölle für Rohstoffe und Halbwaren auf 3 v. H. bzw. 10 v. H. vom Wert (entsprechend den Listen B und C) bedeutet in der Tendenz eine Senkung des Zollniveaus, das sich aus dem arithmetischen Mittel ,ergeben kann. Wenn dennoch in verschiedenen Fällen eine Anhebung des derzeitigen deutschen Zollniveaus eintritt, so ist zu berücksichtigen, daß der gemeinsame Zolltarif erst allmählich im Laufe der Übergangszeit eingeführt wird und daß die erste Angleichung der nationalen Zolltarife an die Sätze des gemeinsamen Außentarifes erst am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Vertrages vorgenommen werden muß. Das Niveau des Außentarifes wird außerdem noch gewisse Senkungen in den Zollverhandlungen erfahren, die mit dritten Staaten, vor allem im GATT, notwendig werden. Nach dem (Dr. Hellwig) Inkrafttreten des Außentarifes wird die Gemeinschaft mit den einzelnen dritten Ländern über die Aufrechterhaltung oder Angleichung der Vertragssätze, die diese mit den Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes vereinbart hatten, an den Außentarif verhandeln. Dabei werden gemäß den GATT-Bestimmungen (Artikel XXIV) gegeneinander abzuwägen sein sowohl die Nachteile aus Erhöhungen wie auch die Vorteile aus Senkungen der neuen Zollsätze des gemeinsamen Außentarifes gegenüber den früheren nationalen Tarifen. Nachteilige Auswirkungen auf die Produktionskosten der deutschen Wirtschaft lassen sich im übrigen dadurch mildern, daß die Mitgliedstaaten für Rohstoffe und Halbwaren bei der Kommission die Zubilligung von Zollkontingenten beantragen können. Innerhalb dieser Zollkontingente erhalten die Mitgliedstaaten das Recht, die betreffenden Rohstoffe und Halbwaren im Rahmen des eigenen Bedarfes weiterhin zollfrei bzw. zu den niedrigeren Zollsätzen ihres nationalen Zolltarifes zu beziehen. Die Erzeugnisse, über die man sich noch nicht geeinigt hat, sind in der Liste G, der sogenannten Verhandlungsliste, aufgeführt. Zu diesen Waren gehören beispielsweise Ölsaaten, Wein, NE-Metalle, Holz, Rohaluminium, Kraftfahrzeugmotoren, Werkzeugmaschinen, möglicherweise Papierrohstoff und andere. Die Verhandlungen über die Zölle, die für die Waren dieser Liste G gelten werden, sollen bis zum Ende der ersten Stufe der Übergangszeit abgeschlossen werden. Dabei hat jedes Land das Recht, Vorschläge zur Erweiterung dieser Liste im Gesamtwert von 2 v. H. seiner Einfuhr aus dritten Ländern zu machen. Es besteht also die Möglichkeit, auch noch Erzeugnisse der Listen B und C, für die ohnehin Höchstzollsätze von 3 v. H. bzw. 10 v. H. vorgesehen sind, unter Ausnutzung dieser Marge von 2 v. H. noch auf die Verhandlungsliste G setzen zu lassen (und damit auf eine weitere Zollsenkung hinzuarbeiten). Kommt über die Zollsätze für diese Erzeugnisse der Liste G keine Einigung zustande, so setzt der Rat diese Sätze bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. Der gemeinsame Außentarif wird in drei Etappen eingeführt. Zunächst werden am Ende des vierten Jahres diejenigen nationalen Zollsätze, die um höchstens 15 v.H. von den entsprechenden Außentarifsätzen abweichen, durch die letzteren ersetzt. Ist der Unterschied größer, so wird er in dieser ersten Phase um 30 v. H. verringert. (Die nationalen Zollsätze werden also entsprechend erhöht oder ermäßigt.) Ein nochmaliges Angleichen in demselben Ausmaß, also um weitere 30 v.H. des Abstandes zwischen den nationalen Zollsätzen der Mitglieder nach dem Stand vom 1. Januar 1957 und den Sätzen des Außentarifs ist für das Ende der zweiten Stufe vorgesehen. Das Ende der dritten Stufe und damit das Ende der Übergangszeit bringt schließlich die volle Verwirklichung des Außentarifes. Der gemeinsame Außentarif soll schließlich durch eine gemeinsame Liberalisierungsliste, als Grundlage der Einfuhrpolitik gegenüber dritten Ländern, ergänzt werden. Bei der Festlegung und späteren Aushandlung von Abänderungen des gemeinsamen Zolltarifes sowie bei der Aufstellung einer gemeinsamen Liberalisierungsliste sind die — bindenden — Grundsätze zu berücksichtigen, die in der Einleitungsformel und in den Artikeln 18 und 110 des Vertrages niedergelegt sind. Danach wollen die Mitgliedstaaten zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr, insbesondere durch den Abbau der Zollschranken, beitragen und dabei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Senkung der Zollsätze unter die allgemeine Höhe anstreben, die auf Grund der Errichtung der Zollunion statthaft wäre. d) Finanzzölle (im Außenverkehr) Die Finanzzölle werden zunächst nicht (Artikel 22) in die Berechnung des einfachen Mittels, der Grundlage des Außentarifes, einbezogen. Über ihre Einbeziehung entscheidet die Kommission binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages unter Berücksichtigung der etwaigen Schutzwirkung dieser Zölle, d. h. die Kommission bestimmt den etwaigen Schutzzollanteil der Finanzzölle, der bei der Berechnung des gemeinsamen Außentarifes für die betreffenden Waren zu berücksichtigen ist. Diese Regelung beruht auf der Tatsache, daß in einzelnen Mitgliedsländern — wie gerade in der Bundesrepublik — bestimmte Finanzzölle zum Teil zugleich als Schutzzölle für einzelne Produktionszweige wirken. Binnen sechs Monaten nach dieser Feststellung kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß die bislang mit Finanzzöllen belegten Waren auf die Liste G gesetzt werden, also Gegenstand von Verhandlungen über die anwendbaren Zollsätze werden. Eine Aufrechnung auf den Satz von 2 v.H. des Gesamtwertes der Einfuhren des betreffenden Landes wird dabei nicht vorgenommen. Die mit Finanzzöllen belegten Waren können also zusätzlich Verhandlungsgegenstand sein. e) Schutzklausel Die wichtigste Schutzklausel in diesem Teil des Vertragswerkes findet sich in Artikel 26. Danach kann die Kommission einen Mitgliedstaat, der sich in besonderen Schwierigkeiten befindet, ermächtigen, die Herabsetzung oder Erhöhung der Sätze für bestimmte Positionen seines Zolltarifes aufzuschieben. Die Ermächtigung darf nur für eine begrenzte Frist und nur für Positionen erteilt werden, die insgesamt höchstens 5 v. H. des Wertes der Einfuhren des betreffenden Staates aus dritten Ländern während des jüngsten statistisch erfaßbaren Jahres betragen. Nach Artikel 28 entscheidet der Rat einstimmig über alle autonomen Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des gemeinsamen Außentarifes. Er kann nach Ablauf der Übergangszeit für einen Zeitabschnitt von höchstens sechs Monaten mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über Änderungen oder Aussetzungen entscheiden, die 20 v. H. jedes Zollsatzes nicht überschreiten dürfen. Eine nochmalige Verlängerung ist lediglich für weitere sechs Monate möglich. f) Exkurs Bemerkungen über die bisherigen Lieferbeziehungen der Mitgliedsländer: In welcher Weise die Außenhandelsstruktur der Bundesrepublik durch die Errichtung des Gemeinsamen Marktes verändert werden könnte, läßt sich zur Zeit noch nicht eindeutig überblicken. Die Warenströme des Jahres 1956 lassen jedoch ungefähr die Größenordnungen erkennen, die für die (Dr. Hellwig) Beurteilung des später freien Binnenverkehrs im Gemeinsamen Markt und für die später nach dem gemeinsamen Außentarif zu verzollenden deutschen Einfuhren aus dritten Ländern bzw. für den Warenverkehr innerhalb einer Freihandelszone interessant sind. So gingen — wie die beigefügte Tabelle ,auf S. 50 zeigt — 1956 insgesamt 31,2 v. H. der westdeutschen Ausfuhr in Einkaufsländer, die dem Gemeinsamen Markt angehören werden, und weitere 32,8 v. H. in Einkaufsländer des übrigen OEEC-Raumes. Die westdeutsche Einfuhr stammte 1956 zu 26,9 v. H. aus Verkaufsländern des künftigen Gemeinsamen Marktes und zu 31 v. H. aus den übrigen OEEC-Ländern. Eine Aufschlüsselung der Einfuhren zeigt weiter, daß 27 v. H. der westdeutschen Einfuhren der Warengruppe „Ernährungswirtschaft" (in der Untergruppe „Nahrungsmittel tierischen Ursprunges" 34,1 v. H.) aus den Ländern des Gemeinsamen Marktes und 24,4 v. H. (bzw. 33,3 v. H.) aus den übrigen OEEC-Ländern stammten. Bei den Importen von Waren der gewerblichen Wirtschaft kamen bei den Fertigwaren 43,9 v. H. aus EWG-Ländern, 36,6 v. H. aus den übrigen OEEC-Ländern. Bei den Halbwaren waren es 23,4 v. H. (EWG) und 39 v. H. (übrige OEEC) und bei den Rohstoffen 18,5 v. H. (EWG) bzw. 29,2 v. H. (übrige OEEC). Die Lage, die sich für die anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes abzeichnet, wird durch folgende Zahlen beleuchtet: Die Einfuhr Belgien-Luxemburgs stammte 1956 zu 42 v. H. aus den übrigen Ländern des kommenden Gemeinsamen Marktes, und die Ausfuhr ging zu 44,4 v. H. in diese Länder. Ebenfalls 1956 machte die Einfuhr Belgien-Luxemburgs aus den übrigen OEEC-Ländern, die also dem Gemeinsamen Markt zunächst nicht angehören werden, 18,3 v. H. der gesamten Einfuhr aus und die entsprechende Ausfuhr 18 v. H. Frankreich bezog 1956 20,8 v. H. seiner Einfuhr von den künftigen Partnerstaaten und lieferte an sie 24,8 v. H. seiner gesamten Ausfuhr. Die entsprechenden französischen Zahlen für den Handelsverkehr mit den übrigen OEEC-Ländern lauten: für die Einfuhr 13,1 v. H. und für die Ausfuhr 18,9 v.H. Die Verflechtung Italiens mit dem Gemeinsamen Markt bzw. den übrigen OEEC-Ländern liegt prozentual gesehen noch etwas höher als die französische. Von der italienischen Gesamteinfuhr stammten 1956 rund 22 v. H. aus Ländern des Gemeinsamen Marktes, und 25,2 v. H. der Ausfuhr gingen in diesen Raum. Für die übrigen OEEC- Länder lauten die italienischen Zahlen: 19,4 v. H. bei der Einfuhr und 26 v. H. bei der Ausfuhr. Mit am stärksten ist, neben Belgien-Luxemburg, und anteilmäßig gesehen, die Verflechtung der Niederlande mit dem Gemeinsamen Markt. 41,4 v. H. der niederländischen Einfuhr stammte 1956 aus den künftigen Partnerstaaten und 40,4 v. H. der niederländischen Ausfuhr wurde von diesen Ländern aufgenommen. Ferner kamen 15,9 v. H. der niederländischen Gesamteinfuhr aus den übrigen OEEC- Ländern, in die wiederum 25,1 v. H. der niederländischen Gesamtausfuhr gingen. Wird der künftige Gemeinsame Markt im weltwirtschaftlichen Rahmen betrachtet, so zeigt sich, daß seine Mitglieder zu rund einem Fünftel am Welthandel beteiligt sind. Kommt es zu einer Erweiterung des Gemeinsamen Marktes durch eine Freihandelszone, insbesondere durch die Assoziierung Großbritanniens, der skandinavischen Länder, Österreichs und der Schweiz und eventuell auch noch der restlichen OEEC-Länder, so würde dieser wirtschaftliche Großraum, nach dem bisherigen Handelsvolumen zu urteilen, am Welthandel zu etwa 35 v. H. beteiligt sein. In welchem Umfange die heute noch nicht zu einem Zusammenschluß in einem Gemeinsamen Markt bzw. einer Freihandelszone bereiten Länder an einer derartigen Lösung interessiert sein könnten, ergibt sich daraus, daß von den gesamten Ausfuhren beispielsweise Dänemarks und Norwegens rund ein Viertel nach Ländern des künftigen Gemeinsamen Marktes geht. Für Schweden und die Schweiz liegt der prozentuale Anteil dieser Ausfuhren bei etwa einem Drittel, und in Österreich macht er sogar die Hälfte aller österreichischen Exporte aus. Für Großbritannien liegt der Anteil der britischen Exporte nach Ländern des Gemeinsamen Marktes zwar nur bei etwa 14 v. H., aber 'dieser gering erscheinende Anteil muß unter Berücksichtigung des im Vergleich zu den vorher genannten Ländern weit größeren Gesamtvolumens des britischen Außenhandels gewertet werden. Großbritannien betrachtet dieses Siebtel seiner Gesamtausfuhren keineswegs als einen zu vernachlässigenden Faktor seines gesamten Außenhandels, sonst hätte sich die britische Regierung nicht so stark an der Assoziierung mit dem Gemeinsamen Markt interessiert gezeigt. g) Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen Parallel mit dem Abbau der Binnenzölle soll auch die Beseitigung der Einfuhrbeschränkungen im Binnenverkehr vor sich gehen. Dias Verfahren im einzelnen regeln die Artikel 30 bis 37 des Vertrages. Die noch gegenüber den anderen Mitgliedstaaten bestehenden bilateralen Kontingente sollen in Globalkontingente (die allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise zur Verfügung stehen) zusammengefaßt und jährlich um 20 v. H. ihres Gesamtwertes aufgestockt werden. Dabei ist das Globalkontingent für jede Ware um mindestens 10 v. H. zu erhöhen. Am Ende des zehnten Jahres muß jedes Kontingent mindestens 20 v. H. der inländischen Einfuhr betragen. Ausgangspunkt für die Berechnung der Kontingente ist der Liberalisierungsstand, der auf Grund der Beschlüsse des Ministerrates der OEEC am 14. Januar 1955 erreicht wurde. Mengenmäßige Beschränkungen in der Ausfuhr (die ohnehin nicht sonderlich ins Gewicht fallen) sind verboten und bis zum Ende der ersten Stufe zu beseitigen (Artikel 34). Ferner verpflichten sich die Mitgliedstaaten in Anlehnung an die Verpflichtungen beim Abbau der Binnenzölle, auch die mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen nach Möglichkeit rascher zu beseitigen, als es den vertraglichen Verpflichtungen entspricht. Dieser Teil des Vertrages ist mit weit weniger Sicherheitsklauseln ausgestattet als der Teil, welcher der Abschaffung der Binnenzölle gilt. Eine Möglichkeit zur Marktbeeinflussung durch Verbote und polizeiliche (insbesondere gesundheitspolizeiliche) Vorschriften ist im Artikel 36 gegeben. Er gestattet Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder entsprechende Beschränkungen, soweit sie gerechtfertigt sind: aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oderarchäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Zu beachten ist aber, daß derartige Vorschriften weder ein Mittel (Dr. Hellwig) zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels — also des Wettbewerbs — zwischen Mitgliedstaaten darstellen dürfen. h) Staatliche Handelsmonopole Staatliche Handelsmonopole sind gemäß Artikel 37 schrittweise so umzuformen, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert odermerklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole. Für den Fall, daß eine Ware einem staatlichen Handelsmonopol nur in einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterliegt, können die anderen Mitgliedstaaten durch die Kommission ermächtigt werden, bis zu der Anpassung des Handelsmonopols, also bis zur Verwirklichung dar nichtdiskriminierenden Behandlung, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Eine besondere Vorsichtsmaßnahme wurde im Artikel 37 Abs. 4 auf deutschen Wunsch (wegen ,des deutschen Branntweinmonopols) im Hinblick auf diejenigen staatlichen Handelsmonopole getroffen, mit denen eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden ist. Für sie sollen bei den Umformungsmaßnahmen ,,gleichwertige Sicherheiten" für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden. Die Handelsmonopole haben besondere Bedeutung für Frankreich und Italien. Die Bestimmungen des Vertrages über den Abbau der Binnenzölle und der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen dürften der Wirtschaft in der Bundesrepublik ein langfristiges Disponieren gestatten. Das teils lineare und teils selektive Abbausystem scheint ferner zu genügen, um Schockwirkungen in einzelnen Wirtschaftszweigen zu vermeiden. Sollten sich durch den während der Übergangszeit erforderlichen Umstellungsprozeß in der deutschen Wirtschaft, insbesondere in der Industrie, Schwierigkeiten ergeben, so stehen Schutzklauseln zur Verfügung, die bei Bedarf auch in Anspruch genommen werden sollten. Auf die Frage der Schutzklauseln im Rahmen der Sonderübergangsbestimmungen wird in anderem Zusammenhang noch zurückgekommen werden. 3. Dritter Teil: Die Politik der Gemeinschaft Titel I: Gemeinsame Regeln a) Wettbewerbsregeln Der Dritte Teil des Hauptteils des Vertrages stellt in seinen Artikeln 85 bis 102 die Regeln und Normen auf, welche die Anpassung der sechs Volkswirtschaften im Laufe der Übergangszeit ermöglichen sollen, indem Wettbewerbsverfälschungen oder private oder staatliche Eingriffe in den Wirtschaftsablauf beseitigt bzw. verhindert werden. Die Vorschriften, die sich auf die Unternehmen beziehen, finden sich in den Artikeln 85 bis 90. Dabei gilt hinsichtlich der Kartelle im wesentlichen das Verbotsprinzip. Es sind nach Artikel 85 mit dem Gemeinsamen Markt „unvereinbar und verboten" (und damit nichtig) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche ,den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der Artikel 85 versteht unter derartigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen ; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Ausnahmegenehmigungen können gemäß Artikel 85 Abs. 3 dann erteilt werden, wenn die generell verbotenen Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen ,,unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung Ides technischen oder wirtschaftlichen Fortschrittes beitrage n". Dabei dürfen wiederum den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich ,sind. Es dürfen den beteiligten Unternehmen ferner keine Möglichkeiten eröffnet werden, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren auszuschalten. Nach Artikel 86 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einen wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen kann. Ähnlich wie im Kartell-Artikel 85 führt auch der Artikel 86 auf, was unter Mißbrauch insbesondere verstanden werden kann, nämlich a) die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) die an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingungen, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. (Dr. Hellwig) Gemäß Artikel 87 hat der Rat binnen drei Jahren auf Vorschlag der Kommission und nach Anhören der Versammlung einheitliche Regeln (Verordnungen oder Richtlinien) für das Kartellwesen im Gemeinsamen Markt aufzustellen. Solange diese Regeln noch nicht aufgestellt sind, wird das Kartellwesen noch nach dem nationalen Recht der Mitgliedsländer gehandhabt. Die Vorschriften, die der Rat zu erlassen hat, sollen insbesonderedurch Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern gewährleisten, daß die in den Artikeln 85 und 86 ausgesprochenen Verbote beachtet werden, die Einzelheiten für die Ausnahmen (Artikel 85 Abs. 3) festlegen, welche von dem allgemeinen Kartellverbot gemacht werden können, soweit erforderlich, den Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher bestimmen, die Aufgaben gegeneinander abgrenzen, die der Kommission einerseits und dem Gerichtshof andererseits bei der Anwendung der vom Rat erlassenen Vorschriften für das Kartellwesen zufallen, das Verhältnis festlegen, das für die jeweiligen Kartellrechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einerseits und den vom Rat erlassenen Kartellvorschriften zu gelten hat. Von wesentlicher praktischer Bedeutung ist dabei, daß der Rat die genannten Vorschriften nur binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages einstimmig erlassen muß. Sind nach diesen drei Jahren die Kartellvorschriften des Gemeinsamen Marktes noch nicht erlassen, so kann sie der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Allerdings kann die Kommission schon unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Verwirklichung der Kartell- und Monopol-Artikel 85 und 86 achten (Artikel 89). Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder von Amts wegen untersucht sie dabei in Verbindung mit 'den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (die ihr Amtshilfe zu leisten haben) die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Artikel 85 und 86 vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen. Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann die Entscheidung veröffentlichen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten die Kommission festlegt. Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, sollen gemäß Artikel 90 nicht anders behandelt werden als alle anderen Unternehmen. Jedoch bestimmt Absatz 2 des Artikels 90, daß die Kartell- und Monopolvorschriften für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines 'Finanzmonopols haben, nur insoweit zutreffen, als sie dadurch nicht an der Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert werden. Allerdings darf dadurch die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Es verdient hervorgehoben zu werden, daß die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der EWG nicht übereinstimmen. Das gilt vor allem für das Verbot der Diskriminierung. Nach Artikel 4 Buchstabe b des Montanunionvertrages sind allgemein „Maßnahmen oder Praktiken" aufgehoben und untersagt, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen und der Beförderungstarife. Ebenso sind Maßnahmen oder Praktiken aufgehoben und untersagt, die den Käufer an 'der freien Wahl seines Lieferanten hindern. Ein derartiges generelles Diskriminierungsverbot kennt der EWG-Vertrag nicht. Er spricht ein Diskriminierungsverbot lediglich für marktbeherrschende Unternehmen aus (Artikel 85). Gegen die restriktive Fassung der Wettbewerbsregeln, wie sie spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Marktes gelten soll, sind mehrfach Bedenken geäußert worden. Im Hinblick auf 'das Ziel, die nationalen Industrien zu harmonisieren, wird zumindest eine elastische Handhabung notwendig sein. Auch dürften die Befreiungsmöglichkeiten des Artikels 85 Abs. 3 den Erfordernissen einer rationellen Kartellaufsicht nicht unbedingt entsprechen. Es läßt sich die Auffassung vertreten, daß bei verschiedenen Kartellarten (z. B. Konditionen- und Rationalisierungskartelle, vertikale Vertriebsbedingungen) die gesamtwirtschaftlichen Vorteile grundsätzlich überwiegen oder die Nachteile für das Gemeinwohl so unbedeutend sind, daß hier eigentlich eine generelle Befreiung vom Kartellverbot hätte ausgesprochen werden müssen. Es muß auch darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Tatsache, daß Kartellfragen in den ersten drei Jahren durch die nationalen Regierungen behandelt werden, eine Diskriminierung der Unternehmen derjenigen Länder darstellt, in denen im Gegensatz zu jenen Ländern, die für den Export keinerlei Kartellbestimmungen kennen, die Export-Kartelle genehmigungspflichtig sind oder der Mißbrauchsaufsicht unterliegen. aa) Dumping Die Bestimmungen des Vertrages über DumpingMaßnahmen (Artikel 91) beziehen sich lediglich auf die Verhinderung eines Dumpings innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Falls die Kommission während der Übergangszeit auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines anderen Beteiligten innerhalb des Gemeinsamen Marktes Dumping-Praktiken feststellt, so richtet sie Empfehlungen, diese Praktiken abzustellen, an den oder die Urheber. Wenn die Praktiken dennoch fortgesetzt werden, so ermächtigt die Kommission den geschädigten Mitgliedstaat, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Dringt die Kommission mit ihren Anordnungen nicht durch, so kann mit der Angelegenheit der Gerichtshof (insbesondere nach .den Artikeln 169, 170 und 171) befaßt werden. Es erscheint angesichts dieser recht sparsamen Bestimmungen notwendig, über sie hinaus für das Gebiet des Gemeinsamen Marktes auch eine einheitliche Antidumping-Gesetzgebung gegenüber Einfuhrwaren aus dritten Ländern im Laufe der Übergangszeit baldmöglichst zu entwickeln. Was als Dumping gelten soll, (Dr. Hellwig) wind im Vertrag nicht näher definiert. Es muß also auf die Bestimmungen des GATT zurückgegriffen werden, in denen aber auch keine eindeutige Definition dessen zu finden ist, was unter Dumping verstanden werden soll. Nach Artikel VI des GATT ist „ein Erzeugnis dann als zu einem unter seinem normalen Wert liegenden Preise auf den Markt des Einfuhrlandes verbracht anzusehen, wenn der Preis dieses Erzeugnisses a) niedriger ist als der vergleichbare Preis, der im normalen Handelsverkehr für ein gleichartiges Erzeugnis gefordert wird, das zum Verbrauch in dem exportierenden Lande bestimmt ist oder b) beim Fehlen eines solchen Preises auf dem ausländischen Markt des letztgenannten Landes, wenn der Preis des ausgeführten Erzeugnisses aa) niedriger ist als der höchst vergleichbare Preis für die Ausfuhr eines ähnlichen Erzeugnisses nach einem dritten Land im normalen Handelsverkehr oder bb) niedriger ist als die Gestehungskosten dieses Erzeugnisses im Ursprungslande, zuzüglich eines angemessenen Aufschlages für die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Gewinn." Trotz dieser Definition bleiben noch einige Fragen ungeklärt. So sagt die GATT-Formulierung nichts darüber aus, was vergleichbare Inlandspreise bzw. Gestehungskosten etwa eines Ostblockstaates sind, dessen Wirtschaft sozialisiert und dessen Außenwirtschaft monopolisiert ist. Ebensowenig werden von der GATT-Formulierung erfaßt das sogenannte Sozial-Dumping (besonders niedrige Lohnkosten in einem Exportland) wie das KursDumping. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich der Vorwurf eines Lohn-Dumpings nur schwer begründen läßt, weil in der Regel davon auszugehen ist, daß die Löhne ein Bestandteil der nationalen Kostenelemente sind und damit zu den natürlichen Standortbedingungen zählen. bb) Staatliche Beihilfen Das Problem der staatlichen Beihilfen (Subventionen, die den Wettbewerb verfälschen könnten) wird in den Artikeln 92 bis 94 geregelt. Danach sind staatliche Beihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, also verboten, soweit sie durch ,die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Andererseits sind solche Beihilfen zulässig, die sich nicht im Wettbewerb auswirken. Dazu zählen grundsätzlich a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete ,der Bundesrepublik Deutschlands, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Ferner können als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Beihilfen für den Schiffsbau, soweit sie am 1. Januar 1957 bestanden und lediglich einem fehlenden Zollschutz entsprechen, werden jedoch entsprechend den für die Abschaffung der Zölle geltenden Bestimmungen und vorbehaltlich der Vorschriften des Vertrags über die gemeinsame Handelspolitik gegenüber dritten Ländern schrittweise abgebaut; d) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt. In 'der Praxis wird dem Artikel 94 des Vertrages große Bedeutung zukommen, da er den Rat ermächtigt, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission alleerforderlichen Durchführungsverordnungen für die Beurteilung bzw. Vereinbarkeit von Beihilfen zu erlassen und damit den Umfang der gestatteten Beihilfen zu präzisieren. b) Steuerliche Vorschriften Der Verzerrung der Wettbewerbsrelationen sollen auch die steuerlichen Vorschriften der Artikel 95 bis 99 entgegenwirken. Artikel 99 .sieht vor, daß die ,gesetzlichen Bestimmungen über die Umsatzsteuer, die Verbrauchsabgaben und die sonstigen indirekten Steuern einschließlich der Ausgleichsabgaben harmonisiert werden sollen. Die Mitgliedstaaten dürfen auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben erheben, durch die andere Produktionen mittelbar geschützt werden. Soweit unmittelbare oder mittelbare Abgaben erhoben werden, dürfen diese nicht höher sein als für gleichartige inländische Waren. Die Harmonisierung auf diesem Gebiet hat spätestens mit Beginn der zweiten Stufe zu erfolgen. Die Rückvergütung für inländische Abgaben auf Waren, die in ein anderes Mitgliedsland ausgeführt werden, darf die Höhe dieser Abgaben nicht übersteigen. Der Bundesrepublik, die die Umsatzsteuer nach der kumulativen Mehrphasenbesteuerung erhebt, wird durch den Artikel 97 das Recht eingeräumt, die Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr und die Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach Durchschnittssätzen festzusetzen. c) Angleichung der Rechtsvorschriften Die Artikel 100 bis 102 des Vertrages verpflichten die Regierung, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, anzugleichen. Die Richtlinien für diese Angleichung werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission erlassen. Stellt die Kommission fest, daß vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen verfälschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die be- (Dr. Hellwig) seitigt werden muß, so berät sie über diese Beseitigung zunächst mit den betreffenden Mitgliedstaaten. Haben diese Beratungen keinen Erfolg, so erläßt der Rat (während der ersten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit) auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Richtlinien. In diesem Zusammenhang sind auch die Bestimmungen des Artikels 36 (Verbote und Beschränkungen zum Schutze der Gesundheit, des nationalen Kulturgutes usw.) von Bedeutung, auf die auf Seite 40 schon eingegangen wurde. Anzustreben ist hier (besonders eine Angleichung der einzelstaatlichen Vorschriften zum Schutze der Gesundheit, damit Wettbewerbsverfälschungen möglichst rasch beseitigt werden können. III. Die Wirtschaftspolitik Im Wesen einer Zollunion, die ihre Mitglieder weit stärker bindet als eine Freihandelszone, liegt die Aufgabe, auch eine gemeinsame Wirtschaftspolitik bei den Mitgliedern zu entwickeln. Mit der Schaffung der EWG wird folglich das große Problem der Koordinierung der Handelspolitik, der Verkehrspolitik und der Agrarpolitik, in gleichem Maße aber auch der Koordinierung der Finanz-, Steuer- und Sozialpolitik, der Währungspolitik und der Konjunkturpolitik aufgeworfen. Das Problem der europäischen Integration kann allein durch Liberalisierung des Handelsverkehrs oder durch Rückkehr zum Goldstandard nicht gelöst werden, da der moderne Staat in die Verteilung des Sozialproduktes entscheidend eingreift. Der Anspruch des Staates auf diese Eingriffsrechte kann heute auch nicht mehr ohne weiteres beschränkt werden. Dieser staatliche Einfluß macht es notwendig, daß vor der Bildung einer politischen Gemeinschaft in Europa, die doch bedeutet, daß die einzelnen Staaten bestimmte Souveränitätsrechte an diese Gemeinschaft abtreten, eine Koordinierung der Arbeitsweisen, Instrumente und Institutionen notwendig ist, welche die einzelnen Staaten zur Ausübung der Verteilungsfunktion beispielsweise in der Wirtschafts-, Finanz-, Währungs- und Außenhandelspolitik benutzten. Eine Überprüfung des Vertragswerkes unter diesem Gesichtspunkt ergibt, daß es eine Reihe von allgemein gehaltenen Erklärungen über die Absicht, eine gemeinsame bzw. koordinierte Wirtschaftspolitik zu treiben, enthält und daneben konkrete Verpflichtungen für lediglich drei Gebiete: die Handelspolitik, die Verkehrspolitik und die Agrarpolitik. So heißt es beispielsweise in der Präambel zum Vertrag, die vertragschließenden Parteien seien „entschlossen, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern . . .". In Artikel 2 wird es als Aufgabe der 'Gemeinschaft bezeichnet, „durch die Errichtung des Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens ... zu fördern". In Artikel 3 wird erklärt, „die Tätigkeit der Gemeinschaft ... umfaßt ... die Anwendung von Verfahren, welche die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten ... ermöglichen." Artikel 6 bestimmt: „die Mitgliedstaaten koordinieren in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Gemeinschaft ihre Wirtschaftspolitik, soweit dies zur Erreichung der Ziele idieses Vertrages erforderlich ist . . .". In Artikel 103 wird in Absatz 1 erklärt: „Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Konjunkturpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Sie setzen sich miteinander und mit der Kommission über die unter den jeweiligen Umständen zu ergreifenden Maßnahmen ins Benehmen." 'Schließlich heißt es noch einmal in Artikel 105: „Um die Verwirklichung der Ziele dies Artikels 104 (ider sich mit der Sicherung des Gleichgewichts der gesamten Zahlungsbilanz jedes einzelnen Landes beschäftigt) zu sichern, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik. Sie richten zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit zwischen ihren ständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken ein." 1. Konjunkturpolitik Der Vertrag enthält also eine Reihe von Bestimmungen, die den Ansatzpunkt für ein koordiniertes Vorgehen bilden. Dabei ist ein Vergleich mit entsprechenden Bestimmungen des MontanunionsVertrages interessant. Die Hohe Behörde der Montanunion kann gemäß Artikel 58 des Montanunions-Vertrages in einer Krisenlage (Rückgang der Nachfrage) ein System der Erzeugungsquoten einführen oder durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Antrag eines Mitgliedes sogar zu einem solchen Schritt verpflichtet werden. Ferner kann die Hohe Behörde nach Artikel 59 eine Mangellage feststellen. Sie stellt dann u. a. entsprechend den vom Rat (im Benehmen mit der Behörde) festgelegten Verwendungsprioritäten die von den Unternehmen durchzuführenden Fabrikationsprogramme auf, überwacht die Lieferverpflichtungen, usw. Dagegen findet sich der einzige Hinweis auf gemeinsame Maßnahmen im Falle einer Mangellage in der EWG in Artikel 103 Abs. 4 des Vertrages. Er sieht für den Fall, daß Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten, zunächst die gegenseitige Konsultation der Mitgliedstaaten und der Kommission vor. Der Rat kann sodann einstimmig auf Vorschlag der Kommission über notwendige Maßnahmen entscheiden. Die etwa notwendigen Richtlinien zur Durchführung seiner Entscheidungen kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit (auf Vorschlag der Kommission) erlassen. Eben dieses Vorgehen soll für alle konjunkturpolitischen Maßnahmen maßgebend sein. Dabei fällt auf, daß für die Grundsatzentscheidung über diese Maßnahmen Einstimmigkeit im Rat verlangt wird, während beispielsweise in der EZU Maßnahmen auch ohne Einstimmigkeit getroffen werden können. 2. Währungspolitik In diesem Zusammenhang stellt sich das Problem, die Zuständigkeit für die Konjunkturpolitik auch institutionell zu entwickeln. Primär geht es dabei um die Währungspolitik, deren Koordinierung durch einen Beratenden Währungsausschuß gemäß Artikel 105 gefördert werden soll. Es darf nicht übersehen werden, daß auf französischer Seite, im Gegensatz zur deutschen, erheblicher Widerstand gegen eine Koordinierung 'zu spüren ist. Frankreich dürfte jedoch durch den Artikel 107 bereits gebunden sein, nach dem jeder Mitgliedstaat seine Politik auf dem Gebiet der Wechsel- (Dr. Hellwig) kurse als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln hat. Ändert er seinen Wechselkurs so, daß den Zielen des Artikels 104 (Wahrung des Vertrauens in die Währung und Sicherung des Gleichgewichts der Gesamtzahlungsbilanz, Wahrung des hohen Beschäftigungsstandes und eines stabilen Preisniveaus) nicht entsprochen wird und eine schwerwiegende Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen eintritt, so kann die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten zu befristeten Abwehrmaßnahmen ermächtigen. Es ist zu hoffen, daß die von Jahr zu Jahr sich verbreiternde Erkenntnis auf dem Wege zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes die Bedeutung einer einheitlichen Währungspolitik unterstreichen wird. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt hier selbstverständlich bei Frankreich. Bei aller Kritik an der vereinbarten Hilfskonstruktion, die Frankreich die Beibehaltung seiner Einfuhrabgaben und Exportsubventionen gestattet, muß doch festgestellt werden, daß damit wirtschaftlich die Abwertung des französischen Franc, also die Korrektur des Wechselkurses, vorweggenommen wird. Es steht zu hoffen, daß man auch auf der französischen Seite begreift, welch zentrales Anliegen diese Frage für die ganze Gemeinschaft ist. 3. Zahlungs- und Kapitalverkehr Der Titel II des Dritten Teiles des Vertrags befaßt sich mit den Grundsätzen für die gemeinsame Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Diese Grundsätze sind lediglich für die gemeinsame Handelspolitik näher ausgeführt, erschöpfen sich dagegen in wesentlich knapperen Formulierungen für alle anderen Gebiete. So heißt es über die Konjunkturpolitik, auf die der Artikel 103 eingeht, lediglich, daß die Mitgliedstaaten „ihre Konjunkturpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse" betrachten. Zu diesem Zwecke sollen sie sich miteinander und mit der Kommission über die unter den jeweiligen Umständen zu ergreifenden Maßnahmen ins Benehmen setzen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die der Lage entsprechenden Maßnahmen entscheiden und erläßt erforderliche Richtlinien für deren Durchführung. Das gilt auch für den Fall einer sogenannten Mangellage. Sonst enthält der Vertrag jedoch keine Vorschriften für eine Bewirtschaftung von Produktions- oder Verbrauchsgütern. 4. Die Zahlungsbilanz Von den Grundsatzfragen, die sich hinsichtlich einer Wirtschaftspolitik der Länder des Gemeinsamen Marktes stellen, seien zunächst die Vorschriften des Vertrages erwähnt, die sich mit der Zahlungsbilanz und der Handelspolitik befassen. In dem Abschnitt Zahlungsbilanz (Artikel 104 bis 109) heißt es: „Jeder Mitgliedstaat betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Wahrung des hohen Beschäftigungsstandes und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner gesamten Zahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten". Zur Verwirklichung dieser Ziele „koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik" (Artikel 105) und richten zu diesem Zweck „eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken ein". Insbesondere zur Koordinierung der Währungspolitik wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt, für den jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission je zwei Mitglieder ernennen. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des Mitgliedstaates, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der entsprechende Vorgang zwischen den Mitgliedstaaten liberalisiert ist. Jeder Mitgliedstaat soll seine Politik auf dem Gebiet der Wechselkurse als eine „Angelegenheit von gemeinsamem Interesse" behandeln. Falls ein Mitgliedstaat seinen Wechselkurs in einer Weise ändert, die den grundsätzlichen wirtschaftspolitischen Zielen gemäß Artikel 104 nicht entsprechen und die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälschen, so kann die Kommission nach der Anhörung des Währungsausschusses andere Mitgliedstaaten ermächtigen, auf begrenzte Zeit Maßnahmen zu treffen, um den Folgen dieses Vorhabens zu begegnen (Artikel 107). Wesentlich ist der Artikel 108, der das Vorgehen für den Fall regelt, daß ein Land Zahlungsbilanzschwierigkeiten hat, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Liberalisierung der gemeinsamen Handelspolitik gefährden. Die Kommission prüft dann unverzüglich die Lage und richtet entsprechende Empfehlungen an den betreffenden Staat. Sind diese Maßnahmen unzureichend, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Währungsausschusses einen gegenseitigen Beistand der Mitgliedsländer. Dieser kann insbesondere bestehen aus einem abgestimmten Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen durch Maßnahmen, mit denen Verkehrsverlagerungen vermieden werden, falls der in Schwierigkeiten geratene Staat gegenüber dritten Ländern mengenmäßige Beschränkungen beibehält oder wiedereinführt, und schließlich durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe. Die Bestimmungen, die der Vertrag für den Ausgleich von Zahlungsbilanzen enthält, beseitigen nicht unmittelbar die tieferen Ursachen für solche Zahlungsbilanzkrisen. Auch hier ergibt sich wieder die Forderung, ein beständiges Gleichgewicht der Handels- und Zahlungsbilanzen durch eine gesunde und von den Regierungen gemeinsam betriebene Währungspolitik zu sichern. 5. Die Handelspolitik Während der Übergangszeit (Artikel 111) koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Handelsbeziehungen mit dritten Ländern so, „daß am Ende der Übergangszeit die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer gemeinsamen Außenhandelspolitik gegeben sind". Die Vorschläge für das Verfahren bei dem gemeinsamen Vorgehen in der Übergangszeit werden von der Kommission dem Rat unterbreitet. Das gleiche gilt für die Vereinheitlichung der Handelspolitik. Die Mitgliedstaaten treffen ferner im Benehmen mit der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere eine Anpassung der geltenden Zollvereinbarungen mit dritten Ländern herbeizuführen, um das Inkrafttreten des gemeinsamen Außenhandelstarifes nicht zu verzögern. Ziel der Mitgliedstaaten soll es ferner sein, ihre Liberalisierungslisten gegenüber dritten Ländern auf einen möglichst hohen Stand untereinander zu vereinheitlichen. (Dr. Hellwig) Beseitigen oder verringern die Mitglieder ihre mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber dritten Ländern, so müssen sie die Kommission davon unterrichten und den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Behandlung gewähren. Es Ist nicht zu übersehen, daß die gemeinsame Handelspolitik, die von den Mitgliedsländern zu betreiben ist, für die Bundesrepublik eine Reihe von Problemen aufwirft. Insbesondere könnte die Verpflichtung zu multilateralen langfristigen Abkommen über den Austausch von Agrarerzeugnissen, die den - Teilnehmerstaaten den Absatz ihrer Produktion auf dem Gemeinsamen Markt sichern sollen, unter Umständen die handelspolitischen Beziehungen der Bundesrepublik mit ihren traditionellen Handelspartnern in unerwünschter Weise beeinflussen. Hier werden Regelungen gefunden werden müssen, welche die Struktur der deutschen Einfuhr hinsichtlich dieser traditionellen Handelspartner berücksichtigen. Ähnliche handelspolitische Probleme wie auf dem Agrarsektor ergeben sich aus den Bestimmungen über die Assoziierung der überseeischen Gebiete. Durch die Einbeziehung dieser Gebiete kommt es in einzelnen Fällen zu der Festlegung von Außenzöllen für die Erzeugnisse dieser Gebiete, die von der Bundesrepublik bisher überwiegend aus anderen Ländern, und zwar zollfrei, bezogen wurden. Hier bietet die Möglichkeit, Zollkontingente zu beantragen, eine gewisse Aussicht auf die Lösung des Problems. Schließlich sollte man das Problem nicht verkleinern, daß sich dritte Länder, wenn sie außerhalb der Freihandelszone bleiben, unter Umständen einem höheren Einfuhrzoll für ihren Absatz in der Bundesrepublik als bisher gegenübersehen könnten. Daraus ergibt sich natürlich auch die Gefahr, daß die Bundesrepublik beim Absatz an derartige dritte Länder mit etwaigen Erhöhungen der Einfuhrzölle dieser Länder zu rechnen hat. Nach dem Ende der Übergangszeit werden Handelsabkommen nur noch von der Kommission abgeschlossen werden können. Diese Handelsabkommen unterliegen nicht der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente, womit deren Zuständigkeit insoweit eingeschränkt wird, ohne daß eine entsprechende Erweiterung der Befugnisse der Versammlung der Gemeinschaft erfolgt. Die Systeme der von den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern gewährten Beihilfen sind vor dem Ende der Übergangszeit schrittweise zu vereinheitlichen, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden. Dies gilt aber nicht für die Rückvergütung von Zöllen oder Abgaben 'gleicher Wirkung sowie von indirekten Abgaben einschließlich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaates nach einem dritten Lande, soweit derartige Rückvergütungen nicht höher sind als die Belastungen, die die ausgeführten Waren unmittelbar oder mittelbar treffen. 6. Steuerpolitik Ein wesentliches Gebiet, auf dem eine Koordinierung der einzelstaatlichen Regelung dringend geboten erscheint, ist das der Steuerpolitik. Es wird notwendig sein, eingehend den Einfluß zu untersuchen, den die Besteuerung auf die Wirtschaftsbeziehungen der Partnerländer ausübt. Ziel dieser Bemühungen sollte es sein, Wettbewerbsstörungen und -verzerrungen auf Grund unterschiedlicher Steuersysteme zu verringern oder zu beseitigen. Eine andere Frage ist es dabei, ob alle oder ob nur gewisse Steuern einander anzugleichen wären. Zunächst stellt sich die Aufgabe einer Harmonisierung derjenigen Steuern, die unmittelbar in die Gestehungskosten eingehen, weil diese Steuern die Preise und damit auch die Wettbewerbsverhältnisse in erheblichem Umfange beeinflussen. Es wird aber auch bei ,den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag eine Angleichung vorzunehmen sein. Dieses Problem ergibt sich natürlich besonders im Hinblick auf die Kapitalbeteiligungen. Das Kapital wird bei einer uneinheitlichen steuerlichen Belastung in den Mitgliedsländern in denjenigen Staat fließen, in dem es am niedrigsten besteuert wird. Als konkrete Aufgabe stellt sich auch eine rechtzeitige Reform des deutschen Umsatzsteuersystems wie auch des Systems der Finanzzölle. Dagegen 'erscheint eine Harmonisierung bzw. Koordinierung für die Steuern, die auf die Wettbewerbsverhältnisse keinen Einfluß haben, wie z. B. für die kleinen Gemeindesteuern, nicht erforderlich. 7. Allgemeines Umfassende Bestimmungen für die Methoden, die von der EWG bei der Verwirklichung des allgemeinen Zieles der Koordinierung der Wirtschaftspolitik befolgt werden sollen, fehlen. Die Elastizität, die dadurch gegeben ist, läßt die Hoffnung berechtigt erscheinen, daß bei der Ausgestaltung dieser Politik die marktwirtschaftlichen Prinzipien, auf denen 'das Vertragswerk beruht, zum Tragen kommen. Die Elastizität der Vertragsgestaltung macht aber auch eine ständige und enge Zusammenarbeit der EWG-Organe mit der gesamten Wirtschaft notwendig. Es muß gewährleistet sein, daß bei der Festlegung der Methoden einer gemeinsamen Wirtschaftspolitik die Erfahrungen der Wirtschaftspraktiker verwertet und die legitime Vertretung der Interessen einzelner Wirtschaftsgebiete möglich werden. Offensichtlich kann der als beratendes Organ innerhalb der EWG gedachte Wirtschafts- und 'Sozialausschuß seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn er ständige Unterabteilungen für die wichtigsten Wirtschaftszweige und für die wichtigsten Gebiete der Wirtschaftspolitik erhält. Die zunächst vorgesehenen zwei Unterabteilungen für Landwirtschaft und Verkehr (gemäß Artikel 197) erscheinen nicht ausreichend. So stellt sich heute schon die Aufgabe, auf die Entwicklung dieser gemeinsamen Politik, die sich nach dem Inkrafttreten des Vertrages durch die vielen Einzelentscheidungen der Organe der EWG und der Regierungen vollziehen wird, durch bestimmte Richtlinien und mit einer bestimmten Meinungsbildung Einfluß zu nehmen. Für diese Haltung sollte der Gedanke maßgebend sein, daß es über die Koordinierung der im Vertrage schon näher definierten Teilgebiete der Wirtschaftspolitik möglichst bald zu einer immer stärkeren Abstimmung der gesamten Wirtschaftspolitik kommen muß. Je enger sich diese Abstimmung gestaltet, desto geringer dürfte die Notwendigkeit werden, Schutzklauseln in Anspruch zu nehmen, die eine weitere Integration verzögern, und desto größer sind die Aussichten, Europa zu einem kraftvollen Faktor der Weltwirtschaft und der Weltpolitik werden zu lassen. (Dr. Hellwig) IV. Protokolle Übergangsbestimmungen Die strukturellen Unterschiede der Volkswirtschaften der 6 Länder, der unterschiedliche Grad der wirtschaftlichen Entwicklung und die besondere Lage einzelner Wirtschaftszweige haben es angezeigt erscheinen lassen, in das Vertragswerk, abgesehen von den allgemeinen Regelungen für die Übergangszeit bis zur vollen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes eine Reihe von Sonderbestimmungen aufzunehmen, die im wesentlichen Schutzcharakter tragen. Im Vertrag selbst findet sieh zunächst die Generalklausel des Artikels 226. Danach kann während der Übergangszeit ein Mitgliedstaat „bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen, oder welche die Wirtschaftslage eines bestimmten Gebietes beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder ,auszugleichen oder den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen". Die Kommission bestimmt auf Antrag des betreffenden Staates „unverzüglich in einem Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest". Die von der Kommission genehmigten Maßnahmen können von den sonstigen Vorschriften des Vertrages, insbesondere also von den Vorschriften über Zölle und Kontingentbeseitigungen, Wettbewerbsregeln usw., abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um das Ziel eines Ausgleichs der Lage durch eine Anpassung des betreffenden Wirtschaftszweiges an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes zu erreichen. Im Vorrang sind jedoch Maßnahmen zu ergreifen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören. 1. Frankreich Die übrigen Sonder-Übergangsbestimmungen finden sich in einer Reihe von Protokollen, die dem Vertrag beigefügt sind. So sieht das „Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich" vor, daß es zunächst seine Importabgaben und Exportbeihilfen bei der Ein- bzw. Ausfuhr von Waren aus und nach den Teilnehmerländern beibehalten kann. Die französische Regierung hat über dieses System jährlich Bericht zu erstatten. Sie muß dabei neu eingeführte Importabgaben und Exportbeihilfen bekanntgeben. Kommt der Rat zu der Auffassung, daß bestimmte Industriezweige der anderen Mitgliedstaaten durch die französischen Maßnahmen beeinträchtigt werden, so kann er die französische Regierung ersuchen, bestimmte Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Abgaben und Beihilfen für jede der drei Gruppen Rohstoffe, Halbwaren und Fertigwaren zu treffen. Kommt die französische Regierung diesem Ersuchen nicht nach, so ermächtigt der Rat die anderen Mitgliedstaaten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, deren Bedingungen und Einzelheiten er festlegt. Das System der französischen Abgaben und Beihilfen muß beseitigt werden, falls die laufende Zahlungsbilanz Frankreichs für länger als ein Jahr ausgeglichen war und falls die Währungsreserven Frankreichs einen zufriedenstellenden Stand erreicht haben. Gibt es über die Auslegung dieser Bestimmung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und der französischen Regierung, so wird ein Schiedsrichter eingeschaltet. Die Bestimmungen dieses Protokolls sind eine eindeutige Konzession an Frankreich in dem Sinne, daß Frankreich dadurch zunächst der Notwendigkeit einer Abwertung des französischen Franc entheben wird. Die Beibehaltung des französischen Systems, das in der Wirtschaftspraxis die Ausfuhren verbilligt und die Einfuhren verteuert, nimmt die Auswirkungen einer Abwertung des französischen Franc vorweg. Das Grundsatzproblem einer Koordinierung der Währungspolitik der einzelnen Mitgliedsländer und einer Bereinigung der Wechselkurse, die für ein zufriedenstellendes Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auf lange Sicht erforderlich erscheint, wird durch diesen Behelf zugunsten Frankreichs allerdings nicht gelöst. Es wird auch darauf zu achten sein, daß nicht durch einen Mißbrauch des Systems der französischen Exportsubventionen einzelne Wirtschaftszweige Frankreichs Wettbewerbsvorteile erlangen. Ebenso wird dafür Sorge getragen werden müssen, daß Exportsubventionen von Frankreich nicht in einer Höhe gewährt werden, die das von der Überbewertung des französischen Franc bestimmte Gefälle zu dem Preisniveau in den anderen Ländern übersteigt. 2. Italien Eine weitere Sonderbestimmung gilt für Italien. Hier nehmen die Mitgliedstaaten in einem besonderen Protokoll zur Kenntnis, daß sich die italienische Regierung mit der Durchführung eines 10-Jahres-Planes zur wirtschaftlichen Ausweitung befaßt, der insbesondere die Ausrüstung der wenig entwickelten Gebiete Süditaliens und der italienischen Inseln sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit betrifft. Da die Erreichung der Ziele dieses italienischen 10-Jahres-Planes im gemeinsamen Interesse der EWG-Länder liegt, empfehlen diese den Organen der Gemeinschaft alle im Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zur Unterstützung dieses Vorhabens. Das gilt besonders für einen Einsatz von Mitteln der Europäischen Investitionsbank und des Sozialfonds. Dia Italien auf Grund dieser Vorhaben in den kommenden Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, wird durch das Protokoll .anerkannt, daß bei der Anwendung der Artikel 108 und 109 des Vertrages (Beistands- und autonome Schutzmaßnahmen im Falle von Zahlungsbilanzkrisen) auf die besondere Lage Italiens Rücksicht genommen wird. 3. Luxemburg Ein weiteres Protokoll räumt Luxemburg auf Grund der besonderen Lage seiner Landwirtschaft das Recht ein, die mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhr der Erzeugnisse beizubehalten, die in der Liste im Anhang zur Entscheidung der Vertragsparteien des GATT vom 13. Dezember 1955 im Hinblick auf die luxemburgische Landwirtschaft aufgeführt sind. Luxemburg wird jedoch alle Maßnahmen struktureller, technischer und wirtschaftlicher Art treffen, um die schrittweise Eingliederung der luxemburgischen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt zu ermöglichen. (Dr. Hellwig) 4. Mineralölbergbau Deutschland Wegen des besonderen Charakters der Mineralölzölle in der Bundesrepublik, die zugleich Schutzzölle und Finanzzölle sind, ist für das Mineralölgebiet eine Sonderregelung innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen worden. Die Sonderregelung ist niedergelegt in dem „Protokoll über die Mineralöle und einige ihrer Derivate" (Anhang XIV des Vertrages). a) Hierin wird im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander für die wichtigsten Mineralöle —Rohöle und Leichtöle, mittelschwere Öle, Schweröle, gasförmige Kohlenwasserstoffe, Vaseline, Paraffine, Petrolatum und paraffinische Rückstände — zugelassen, daß jeder Mitgliedstaat für einen Zeitraum von sechs Jahren die bestehenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung beibehält. Die genannten Zölle müssen jedoch nach Ablauf dieser sechs Jahre vollständig aufgehoben werden. b) Gegenüber dritten Ländern können die genannten Zölle ebenfalls für dien Zeitraum von sechs Jahren beibehalten werden; alsdann entfällt der Rohölzoll, und die Zölle für Fertigwaren werden den Zollsätzen des gemeinsamen Zolltarifs angeglichen. c) Beihilfen für die Förderung von Rohöl können mit dem Ziele der Angleichung der einheimischen Rohölpreise an den Weltmarktpreis (cif europäischer Hafen) unter den allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 92 Ziff. 3 c des Vertrages gegeben werden. Für die ersten acht Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages können [diese Beihilfen nur dann von der Kommission untersagt werden, wenn die Gewährung in mißbräuchlicher Weise erfolgt. Die Bestimmungen des Protokolls haben für die Rohölversorgung der Bundesrepublik eine besondere Bedeutung. Die Bundesrepublik ist das einzige Mitgliedsland, das einen Zoll auch auf die Einfuhr von Rohöl erhebt. Von der Erhebung dieses Zolles für Rohöl hängt wiederum der Schutz der deutschen Rohölförderung ab. Der Zollsatz für Rohöl beträgt 129 DM/t; dieser Zollsatz gewährleistet einen tatsächlichen Zollschutz für das deutsche Rohöl in Höhe von etwa 85 DM/t. Der Warenwert für eine Tonne Rohöl beläuft sich etwa auf 100 bis 120 DM. Der Wegfall dieses Zollschutzes würde zur Zeit die deutsche Erdölförderung zum Erliegen bringen. Von den Mitgliedstaaten hat die Bundesrepublik mit 3,5 Millionen Jahrestonnen bei weitem die höchste einheimische Erdölproduktion (Frankreich 1,3 Millionen, Niederlande 1,1 Millionen, Italien 0,6 Millionen Tonnen im Jahre 1956). Der Anteil der einheimischen Förderung an der gesamten Rohölverarbeitung der Bundesrepublik beläuft sich auf 30 v. H. Die Bedeutung eigener Förderung hat am deutlichsten die Suezkrise gezeigt. Der Schutz des deutschen Rohöls im Wege der Rohölverzollung endet jedoch unausweichlich sechs Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages. Innerhalb dieser Frist müssen daher Maßnahmen ergriffen werden, um die deutsche Erdölförderung im volkswirtschaftlich notwendigen Umfange nach Ablauf der sechs Jahre zu sichern. Dafür sind folgende Wege möglich: 1. Das jetzige Schutzzollsystem mit seinem hohen Rohölzoll bleibt noch sechs Jahre unverändert bestehen. Nach Ablauf dieses Zeitraums entfällt die Rohölverzollung, und eine Beihilfe der Bundesregierung an die deutschen Rohölförderer tritt an deren Stolle. Die Festsetzung der Beihilfe erfolgt im Benehmen mit der Kommission. Dieses Vorgehen gibt nach den bisherigen Erfahrungen die Gewähr, daß in den nächsten sechs Jahren die höchstmögliche Menge deutschen Rohöls gefördert wird und der Produktionsanstieg der letzten Jahre (jeweils etwa 400 000 t Mehrförderung je Jahr) anhält. Dem steht 'andererseits entgegen, daß noch für einen relativ langen Zeitraum ein außergewöhnlich kompliziertes und die Wirtschaft belastendes Zollsystem aufrechterhalten bleibt. Die Anpassung der Betriebe und der Zollverwaltung an ein neues Zoll- und Beihilfesystem müßte sich dann bereits im Rahmen des Gemeinsamen Marktes vollziehen und unvermeidlich in diesem Zeitpunkt zu internen Reibungsverlusten führen. 2. Bereits in naher Zukunft wird der deutsche Rohölzoll in Angleichung an die übrigen Mitgliedsländer auf 0 v. H. ermäßigt und gleichzeitig ein anderes System dies Schutzes unter deutscher Verantwortung gebildet. Dieses Vorgehen hätte wirtschaftlich den Vorteil, daß die Höhe der Beihilfe an die deutsche Erdölförderung nach wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten bemessen werden kann. Je nach dem angewendeten System :der Beihilfe und deren Höhe könnte sogar angestrebt werden, die deutsche Förderung nach Ablauf der sechs Jahre unabhängig von weiteren Beihilfen zu machen. Letzteres ist z. B. in den Niederlanden der Fall, die eine einheimische Produktion von mehr als 1 Million Jahrestonnen zu verzeichnen haben, ohne daß diese Förderung durch Zölle oder Beihilfen geschützt wird. Die einheimische Förderung liegt dort in den Händen der niederländisch-englischen Gesellschaft der Royal-Dutch-Shell. Andere Staaten schützen ihre einheimische Förderung durch niedrigere Belastungen für solche Fertigwaren, die aus der eigenen Rohölförderung hergestellt werden. Wieder andere behandeln die Verarbeitung von importiertem und verarbeitetem Rohöl gleich und stützen die eigene Produktion durch Subventionen. Welcher dieser Wege der zweckmäßigste ist, ist heute noch nicht abzusehen. Jedes dieser Systeme bringt Schwierigkeiten für die Betriebe wie die Verwaltung mit sich; es wäre gut, wenn sich dieses System bereits praktisch eingespielt hätte, bevor das Mineralölgebiet integriert wird. Es hängt auch von dem zu wählenden Schutzsystem ab, ob - wie es nach dem jetzigen System zwangsläufig der Fall ist — eine größtmögliche Steigerung der tatsächlichen Förderung erreicht werden soll, oder db der Schwerpunkt der Maßnahmen auf Durchführung von Aufschlußarbeiten mit dem Ziel der Bildung von sicheren Reserven [in Krisenzeiten gelegt werden soll. Damit steht wiederum im Zusammenhang, ob es den deutschen Produzenten und Raffineuren gelingt, sich eine eigene Rohölförderung in anderen Gebieten der Welt zu schaffen, die die einheimische (Dr. Hellwig) Förderung ergänzen bzw. weitgehend ersetzen könnte. Keiner der zur Auswahl stehenden Wege kann ohne Berücksichtigung des grundlegenden Strukturwandels beschritten werden, ,der sich innerhalb der Mineralölindustrie in den nächsten Jahren mit der zunehmenden Verwendung von Heizöl für Energiezwecke vollzieht. Im Jahre 1953 betrug der Heizölverbrauch etwa 1 Million t; bis 1965 wird er auf etwa 16 bis 17 Millionen t steigen. Dieses Ansteigen bedeutet, daß das Mineralöl zu einem nicht mehr wegzudenkenden Faktor unserer Energiebilanz wird und die Rohölförderung damit nicht nur mengenmäßig, sondern auch kostenmäßig in ,die Anstrengungen ,um eine ausreichende und preisgünstige Energieversorgung der deutschen Industrie einbezogen werden muß. Für ,die Versorgung der Bundesrepublik mit Mineralölfertigwaren bringen die Bestimmungen des „Protokolls" zwangsläufig eine Ausweitung des Treibstoffmarktes auf die Gebiete der Mitgliedstaaten mit sich. Nach spätestens sechs Jahren Anlage entfallen alle Zölle für die Einfuhr von Treibstoffen, so daß sich die Produktion in diesem Gebiet mengenmäßig besser ausgleichen wird und die preislichen Divergenzen zwischen den Mitgliedsländern verschwinden werden. Für den Bundeshaushalt ist die kommende Entwicklung von erheblicher Bedeutung. Die Aufhebung der jetzigen Mineralölzölle bedeutet einen erheblichen Ausfall von Einnahmen des Bundes. Es tritt ferner eine zusätzliche Belastung des Bundeshaushalts durch die ,Beihilfezahlungen an die deutsche Erdölförderung ein. Ob und in welchem Maße diese Belastung des Bundes durch eine Erhöhung der Mineralölsteuer ausgeglichen werden kann, ist u. a. eine politische Frage und steht in engem Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung der Haushaltseinnahmen und ausgaben. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Hellwig Berichterstatter Der Außenhandel der Bundesrepublik im Jahre 1956 mit den Ländern des Gemeinsamen Marktes und den übrigen OEEC-Ländern I. Gesamtaußenhandel (nach Einkaufs- und Käuferländern) (in v. H. der westdeutschen Gesamteinfuhr und -ausfuhr) Länder des Gemeinsamen übrige OEEC-Länder Marktes Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr 26,9 31,2 31,0 32,8 II. Einfuhr (nach Warengruppen und nach Einkaufsländern) (in v. H. der westdeutschen Gesamteinfuhr der betreffenden Warengruppe) übrige OEEC- Länder des Gemeinsamen Länder Marktes a) Ernährungswirtschaft 27,0 24,4 darunter: Nahrungsmittel tierischen Ursprungs 34,1 33,3 b) Gewerbliche Wirtschaft Rohstoffe 18,5 29,2 Halbwaren 23,4 39,0 Fertigwaren 43,9 36,6 7. Die Landwirtschaft im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Zweiter Teil Titel II) Berichterstatter: Abgeordneter Lücker (München) A. Die grundlegenden Bestimmungen des Vertrags Die besonderen Schwierigkeiten, die mit der Einbeziehung der Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt zu meistern waren und sind, werden am besten verdeutlicht durch das Ringen :der beiden gegensätzlichen Auffassungen bei der Vorbereitung des Vertrages: Die Landwirtschaft ohne besondere Bestimmungen in den Gemeinsamen Markt einzubeziehen oder sie wegen ihrer besonderen Schwierigkeiten völlig auszuklammern. Die Erkenntnis, daß der Gemeinsame Markt ohne Einbeziehung der Landwirtschaft einen fragwürdigen Torso bilden müßte, zwang zu einem Kompromiß zwischen diesen beiden extremen Auffassungen. Der Vertrag sieht demnach vor, daß der Gemeinsame Markt in Form einer Zollunion die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfaßt und den festgelegten Regeln unterstellt, soweit in Titel 12 Artikel 38 bis 47 nichts anderes bestimmt ist (Artikel 38). Diese Lösung erscheint weise, weil sie den praktischen Bedürfnissen so weit als möglich angepaßt ist; in kluger Beschränkung legt der Vertrag lediglich die notwendigsten Grundprinzipien für die Behandlung der Landwirtschaft fest und verweist die Regelung der Einzelfragen in die zukünftige Entwicklung. Diese Grundprinzipien im Rahmen der Zollunion sind: 1. Der Abbau der inneren Zölle und Kontingente und der gleichzeitige Aufbau des Zollaußentarifs vollziehen sich für landwirtschaftliche Produkte nach dem gleichen Rhythmus und derselben Automatik wie für industrielle Erzeugnisse (Liste zu Artikel 38, Anhang 2, Seite 49). Bei bestimmten Erzeugnissen sind mit Abschluß des Vertrags bereits die Zollsätze für den Außentarif festgelegt (Liste F, Anhang 1, Seite 43). 2. Das vorgesehene System von Mindestpreisen (Artikel 44) soll jedem Mitgliedstaat während der Übergangszeit, die bekanntlich auf 12 bis 15 Jahre berechnet ist, in nicht-diskriminierender Weise die Möglichkeit geben, Schwierigkeiten zu überwinden, die durch den Abbau von Zöllen und Kontingenten entstehen können. Dieses System von Mindestpreisen beschränkt nicht :den Rhythmus und die Automatik des Abbaues der Zölle und Kontingentes, sondern ist als Notbremse gedacht, deren Handhabung es im Laufe einer bestimmten Zeit gestatten soll, durch entsprechende Regelungen die eingetretenen Schwierigkeiten zu überwinden. Die Grundsätze für die Aufstellung von Mindestpreissystemen und die Verfahrensregeln für ihre Anwendung sind im Vertrag (Artikel 44) festgelegt. 3. Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Artikel 40) soll die in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Systeme zur Beeinflussung der Agrarmärkte (Marktordnungssysteme, Preis- und Absatzgarantien, Subventions- und Abschöpfungssysteme usw.) harmonisieren; diese Bestimmung erwächst aus der Erkenntnis, daß aus dem Abbau von Zöllen und Kontingenten in Verbindung mit einem System von Mindestpreisen allein noch kein Gemeinsamer Markt geschaffen werden kann. Diese Organisation der Agrarmärkte kann in drei Formen geschehen: a) durch gemeinsame Wettbewerbsregeln, b) durch bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen, c) durch eine gemeinsame europäische Marktordnung. Im Vertrag selbst ist nicht bestimmt, welcher dieser drei Formen das einzelne landwirtschaftliche Erzeugnis unterworfen werden soll. Die gemeinsame Organisation kann allerdings nur dann durch einen Beschluß mit qualifizierter Mehrheit geschaffen werden, wenn sie den betroffenen Erzeugern in den überstimmten Mitgliedstaaten gewisse Garantien für ihre Beschäftigung und ihren Lebensstandard bietet und binnenmarktähnliche Verhältnisse schafft (Artikel 43 Ziffer 3). Bis zur Begründung dieser gemeinsamen Organisation ,der Agrarmärkte können während der ersten Stufe langfristige Verträge oder Abkommen (Artikel 45) zwischen Einfuhr- und Ausfuhrstaaten entwickelt und ,abgeschlossen werden; solche Verträge sind nur zulässig für 'Produkte, die in dem Einfuhrland einer Marktordnung unterliegen und für die ein Einfuhrbedarf besteht; sie müssen schrittweise multilateral innerhalb der Gemeinschaft gestaltet werden. Sie sollen unter Berücksichtigung der herkömmlichen Handelsströme eine schrittweise Steigerung der vereinbarten Liefermengen und eine allmähliche Annäherung der Lieferpreise an die Erzeugerpreise des Einfuhrlandes vorsehen. Schließlich gibt der Vertrag jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, eine besondere Einfuhrabgabe (Artikel 46) zu erheben, wenn er sich einer Marktordnung mit exportfördernder Wirkung in dem ausführenden Mitgliedstaat gegenübersieht, die die einheimische Erzeugung in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Die Beschränkungen, die der Vertrag für Kartelle, Monopole und staatliche Beihilfen vorsieht (Artikel 42) gelten für die Landwirtschaft zunächst nicht; inwieweit sie später auf die Landwirtschaft Anwendung finden sollen, ist im Rahmen der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik zu bestimmen. (Lücker [München]) 4. Die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten ist im Vertrag vorgeschrieben (Artikel 38), ohne die eine sinnvolle Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht möglich wäre. Diese gemeinsame europäische Agrarpolitik muß sich die notwendigen Instrumente schaffen, um der Landwirtschaft die Chance zu geben, ihren vollen Beitrag im Rahmen der fortschreitenden Entwicklung der Gesamtwirtschaft zu erfüllen und die Ziele dieser europäischen Agrarpolitik zu erreichen. Diese Ziele sind im Vertrag (Artikel 39) definiert: a) Die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren insbesondere der Arbeitskräfte zu steigern; b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten; c) die Märkte zu stabilisieren; d) die Versorgung sicherzustellen; e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Diese gemeinsame europäische Agrarpolitik ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages zu formulieren und dem Rat als Vorschlag vorzulegen, der während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung der Versammlung hierüber beschließt und die entsprechenden Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen unbeschadet seiner Empfehlungen erläßt (Artikel 43 Ziff. 1. bis 3); zu ihrer Unterstützung beruft die Kommission, die diese gemeinsame europäische Agrarpolitik in Form eines Vorschlages auszuarbeiten hat, eine „Konferenz der Mitgliedstaaten" ein. 5. Die europäische Investitionsbank sowie der europäische Sozialfonds stehen selbstverständlich mit ihrer allgemeinen Zweckbestimmung auch der Landwirtschaft zur Verfügung, die auf beide Einrichtungen, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und von solchen zur eventuellen Umstellung der Erzeugung, angewiesen ist. Außerdem können im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden. B. Die Beratungen im Ausschuß, unterschieden zwischen den besonderen Problemen der vorgesehenen Übergangszeit und denen der endgültigen Begründung des Gemeinsamen Marktes Im Vordergrund der Beratungen standen die sachlichen und institutionellen Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels 43, die die Erarbeitung einer gemeinsamen europäischen Agrarpolitik zum Inhalt haben. Hierin ist zweifellos das Kernstück der agrarpolitischen Führungsarbeit der nächsten Jahre zu sehen. 1. Alle Sprecher im Ausschuß maßen einer zweckentsprechenden guten Zusammensetzung der deutschen Delegation speziell und der „Konferenz der Mitgliedstaaten" im allgemeinen besondere Bedeutung bei. Sie soll so erfolgen, daß ihr Mitwirken und Beratungsergebnis gesamtwirtschaftspolitischen Erwägungen und Notwendigkeiten gerecht wird; diese Aufgabe glaubt der Ausschuß am besten gewährleistet, wenn diese „Konferenz der Mitgliedstaaten" nicht nur aus landwirtschaftlichen Sachverständigen zusammengesetzt ist. Eine geschickte personelle Verzahnung und sachliche Zusammenarbeit mit den in Frage kommenden berufsständischen und politisch-parlamentarischen Institutionen auf europäischer Ebene wurde ebenfalls allgemein als zweckmäßig erachtet. Desgleichen wurde die Zweckmäßigkeit einer laufenden Zusammenarbeit zwischen der europäischen Kommission und der „Konferenz der Mitgliedstaaten" einerseits und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits unterstrichen. 2. Das zukünftige Verhältnis der Mitgliedstaaten im einzelnen sowie das Verhältnis der Wirtschaftsgemeinschaft global zu dritten Ländern und der mögliche Einfluß auf die herkömmlichen Warenströme wurden ebenfalls eingehend erörtert, ohne zu konkreten Urteilen im einzelnen zu gelangen. Der Ausschuß gelangte zu der Erkenntnis, daß für die Dauer der Übergangszeit auch im Rahmen der begründeten Gemeinschaft zunächst noch jedes Land ausreichende Möglichkeiten besitzt, seine Handelsbeziehungen der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zufriedenstellend anzupassen. In der weiteren Entwicklung müsse die Gemeinschaft als solche eine gemeinsame Handelspolitik Drittländern gegenüber machen, wobei jeder Mitgliedstaat in der Festlegung dieser gemeinsamen Handelspolitik sein Gewicht zur Geltung bringen könne. Das GATT sehe ausdrücklich die Bildung solcher Gemeinschaften vor; seine Bestimmungen seien eine weitgehende Gewähr dafür, daß das Verhältnis der Gemeinschaft zu Drittländern nicht nachteiliger für diese sich zu entwickeln brauche als die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beziehungen der einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft; die Bestimmung des Artikels 45 Abs. 2 wurde hierfür als ausreichend erachtet; es sei eine perfektionistische Überforderung, wenn man schon heute für jeden einzelnen denkbaren Fall der Zukunft eine klare Antwort erwarten wolle; es käme auch hier darauf an, ein bestimmtes Maß an Vertrauen in eine sinnvolle Entwicklung zu investieren. Im übrigen würde diese Frage durch die in Aussicht genommene Bildung einer Freihandelszone sowie durch mögliche Assoziierungsverträge mit in Frage kommenden weiteren Drittländern einer weitgehenden Klärung zugeführt. 3. Die mögliche Anwendung von Mindestpreissystemen und der Abschluß langfristiger PräferenzAbkommen wurden im Ausschuß ebenfalls entsprechend ihrer entscheidenden Bedeutung für die Übergangszeit eingehend erörtert. Dabei wurden übereinstimmend multilateral wirkende Mindestpreissysteme als Ersatz für bisher bilateral ausge- (Lücker [München]) handelte Kontingente allein wesentlicher Fortschritt auf den Abbau der Handelshemmnisse auf dem Wege zu einem Gemeinsamen Markt bewertet; auch dann, wenn man die Schwierigkeiten, „richtigliegende" Mindestpreise zu fixieren, nicht verkennt, war man im Ausschuß doch weitgehend der übereinstimmenden Auffassung, daß die im Vertrag Artikel 44 bestimmten objektiven Kriterien für die Festlegung von Mindestpreisen sowie die dort ebenfalls festgelegten Verfahrensregeln ausreichend für die Handhabung dieser Notbremse seien, ohne die kontinuierliche Entwicklung zum Gemeinsamen Markt wesentlich zu stören. In Verbindung mit den Bestimmungen in Artikel 45 über den Abschluß langfristiger Präferenz-Verträge gelangte der Ausschuß zu der Überzeugung, daß sie bei sorgfältiger und richtiger Handhabung sogar eine Erleichterung und Beschleunigung für eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und für die Formulierung einer gemeinsamen europäischen Agrarpolitik sein könnten. 4. Mögliche Umstellungen in der landwirtschaftlichen Produktion der Mitgliedstaaten sowie notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur müssen nach Meinung des Ausschusses insbesondere im Zusammenhang mit dem Faktor Zeit gesehen werden. Der Ausschuß gelangte zu der Meinung, daß sehr wohl Ereignisse von innen heraus aber auch von außen eintreten könnten, die den Eintritt in den endgültigen Gemeinsamen Markt vor Ablauf der Übergangszeit von 12 bis 15 Jahren erforderten. Diese Möglichkeit dürfe bei den weiteren Verhandlungen nicht außer acht gelassen werden. So bleibe es die wichtigste Aufgabe, in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages die gemeinsame europäische Agrarpolitik festzulegen und die Instrumente zu ihrer Durchführung zu schaffen; mit anderen Worten, den Grundlinien und grundsätzlichen Bestimmungen des Vertrags den notwendigen Geist und Inhalt eines echten Gemeinsamen Marktes zu geben, der in der Lage ist, den Wohlstand und die Sicherheit der 160 Millionen Menschen dieser Gemeinschaft zu verbessern. Bonn, den 28. Juni 1957 Lücker (München) Berichterstatter 8. Der Verkehr im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Zweiter Teil Titel IV) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bleiß Dem Bereich des Verkehrs sind die Artikel 74 bis 84 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gewidmet. Sie gelten für Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffahrtsverkehr. Der Rat kann aber auch einstimmig darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind. Artikel 74 bejaht den Grundsatz einer gemeinsamen Verkehrspolitik. Es bleibt aber — nach dem Wortlaut des Vertrages — zunächst noch völlig offen, auf welchem Wege der in Artikel 74 ausgesprochene Grundsatz zu realisieren ist. Es bleibt offen, ob die gemeinsame Verkehrspolitik auf der Grundlage der Gemeinwirtschaftlichkeit — so der grundsätzliche Standpunkt der Bundesregierung —, des freien Wettbewerbs der Verkehrsträger — so vertreten von einer anderen Delegation — oder eines gemischten Systems betrieben werden soll. Trotz langwieriger Verhandlungen und zahlreicher Formulierungsvorschläge war hierüber bis zur Unterzeichnung der Verträge eine Übereinstimmung zwischen den Vertragspartnern nicht zu erzielen. Man einigte sich lediglich insoweit, als der Rat bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses a) gemeinsame Regeln aufstellt für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, b) die Bedingungen festlegt für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind, c) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erläßt. In Abweichung von dieser eben dargestellten Verfahrensweise sind aber die Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich gefährden könnte, vom Rat — ohne jede Zeitbegrenzung — einstimmig zu erlassen. Der Rat hat dabei die sich aus der Errichtung des gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Die vorsichtige, stark auf den Ermessensspielraum abgestellte Formulierung der Artikel 74 und 75 bedeutet, daß die Grundsätze einer gemeinsamen Verkehrspolitik von den Vertragspartnern noch erarbeitet werden müssen und daß sie — in den entscheidenden Fragen — der Zustimmung (Dr. Bleiß) aller Vertragspartner bedürfen. Zu den Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik sollte vornehmlich auch die Beseitigung der sogenannten „gebrochenen" Tarifsätze gehören, soweit sie noch im grenzüberschreitenden Güterverkehr angewandt werden. Abgesehen von dieser zunächst noch ungeklärt gebliebenen grundsätzlichen Verkehrsordnung enthält der Vertrag einige bedeutsame ,Sonderbestimmungen: Nach Artikel 76 darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen bei Inkrafttreten dieses Vertrages auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmen anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmen nicht ungünstiger gestalten, wenn eine solche Maßnahme nicht ausdrücklich vom Rat einstimmig gebilligt wird. Dagegen sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, zulässig. Artikel 78 bejaht das Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsträger, denn jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte- und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrages getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen. Eine Interpretation dieser Bestimmung scheint dringend erforderlich zu sein, insbesondere müßte geklärt werden, ob sich hieraus Folgen für die Tarifpolitik eines Vertragspartners bzw. Ansprüche der Verkehrsträger und Verkehrsunternehmer ergeben. Nach Artikel 79 sind bis spätestens dem Ende der zweiten Stufe Diskriminierungen zu beseitigen, die darin bestehen, daß ein Verkehrsunternehmer auf denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet. Die Beseitigung der Diskriminierungen während der Übergangszeit bleibt nicht dem betreffenden Vertragspartner überlassen, sondern hat sich nach einer Regelung zu vollziehen, die binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes von dem Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses getroffen wird. Die Durchführung dieser Regelung obliegt der Kommission; sie prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates die Diskriminierungsfälle und erläßt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen Entscheidungen. Bedeutsam ist Artikel 80. Er verbietet mit Beginn der zweiten Stufe die Anwendung von Ausnahme- und Sondertarifen. Es heißt im Absatz 1 des Artikels 80, daß „die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten sind, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmungen oder Industrien dienen, es sei denn, daß die Kommission die Genehmigung hierzu erteilt". Bei der Prüfung der Frachten und Beförderungsbedingungen soll die Kommission ,die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete und die Auswirkungen der Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten berücksichtigen. Artikel 80 Abs. 3 gestattet außerdem Wettbewerbstarife, zu denen auch die deutschen Seehafenausnahmetarife zu rechnen sind. Eine Ausnahme ist für die Maßnahmen vorgesehen, die erforderlich sind, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus ,dieser Teilung entstehen. Sie unterliegen nicht den Bestimmungen des Vertrages. Der Ausschuß war übereinstimmend der Auffassung, daß bei der Gestaltung der künftigen Verkehrspolitik von der Stellung ausgegangen werden soll, die die Bundesregierung bei den Vertragsverhandlungen eingenommen hat. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Bleiß Berichterstatter 9. Die Assoziierung der überseeischen Gebiete (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vierter Teil) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Leverkuehn Der Bericht ist im Auftrag des Ausschusses in Abwesenheit des im Ausland befindlichen Berichterstatters überarbeitet und ergänzt durch Abgeordneten Dr. Pohle (Düsseldorf). Die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zu überseeischen Gebieten besondere Beziehungen haben, stehen zu diesen etwa in einem Verhältnis, das als das eines „Gemeinsamen Marktes" bezeichnet werden kann. Es war notwendig, daß beim Übergang der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Gemeinsamen Markt eine Klärung dieses Verhältnisses erfolgte. Aus der historischen Entwicklung und den wirtschaftlichen Gegebenheiten war zu folgern, daß eine Verbindung beider Märkte gesucht werden mußte. Dabei fanden sich gewisse internationale Bindungen, die beachtet werden mußten, wie beispielsweise die Kongo-Akte, die durch Vertrag von 1919 auch auf (Dr. Leverkuehn/Dr. Pohle [Düsseldorf)) gewisse andere Gebiete in Zentral- und WestAfrika ausgedehnt worden war. Die Artikel 131 bis 136 des Vertrages werden ergänzt durch das Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft nebst seinen Anlagen — Drucksache 3440 Seite 60 —, durch das Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseeischen Departements der Französischen Republik — Drucksache 3440 Seite 59 —, durch das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande — Drucksache 3440 Seite 59 —, durch die Protokolle über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen und von ungebranntem Kaffee — Drucksache 3440 Seite 63 —, ferner durch die sogenannten Absichtserklärungen im Hinblick auf die Assoziierung der unabhängigen Länder der Franken-Zone, des Königreichs Libyen, Surinams und der Niederländischen Antillen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie über das zur Zeit unter der Verwaltung der Italienischen Republik stehende Treuhandgebiet Somaliland — Drucksache 3440 Seite 3 bis 4 —. Seitens der Vertreter 'der Bundesregierung wurde im Ausschuß darauf hingewiesen, daß die in Betracht kommenden überseeischen Gebiete in drei Gruppen zu teilen seien, nämlich die selbständigen Staaten, sodann jene Gebiete, die rechtlich Teile ihres Mutterlandes seien, und endlich die sonstigen überseeischen Gebiete. Mit der ersten Gruppe, zu der Tunis, Marokko, Libyen, Surinam, die Niederländischen Antillen und Italienisch-Somaliland zählen, sollen nach dem Vertrag Assoziationsabkommen abgeschlossen werden. Bei den Gebieten, die rechtlich Teile ihres Mutterlandes sind, handelt es sich um Algier und einige kleinere französische Gebiete, wie Martinique, Guadeloupe, Réunion. Nach Artikel 227 finden in ihnen gewisse Bestimmungen des Vertrages sofort Anwendung. Andere treten erst auf Grund einer einstimmigen Entscheidung des Rates in Kraft. Nach Artikel 16 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete können die Mittel des zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung geschaffenen sogenannten Entwicklungsfonds auch für Vorhaben in Algier und in den überseeischen Departements Frankreichs verwendet werden. Die französische Regierung hat jedoch erklärt, sie beabsichtige nur Anträge im Hinblick auf die unter die Zuständigkeit des Ministers für das überseeische Frankreich fallenden Gebiete zu stellen, zu denen Algier und die überseeischen Departements nicht gehören. Wenn diese Erklärung der französischen Regierung auch den Inhalt des Vertrages nicht modifiziert, so stellt sie doch die Absichten der französischen Regierung unzweideutig klar. Aber nicht nur im Hinblick auf Algier, sondern auch im Hinblick auf die dritte Gruppe, nämlich die sonstigen überseeischen Gebiete, wurde im Ausschuß eine Reihe von Fragen gestellt, die gewisse Bedenken gegen deren in Artikel 131 niedergelegte „Assoziierung" an 'die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erkennen ließen. Hierbei ergaben sich als Kernfragen, ob die Bundesrepublik nicht dadurch zu einem von ihr nicht gewünschten kolonialen Engagement gezwungen würde, ob nicht die handelspolitische Gefahr einer Präferenzzone mit der Tendenz zur ewigen Dauer entstünde, und schließlich, ob etwa das Risiko der finanziellen Überbelastung heraufbeschworen, die Hoffnung auf private Investitionen in jenen Gebieten sich zudem als Fehlschlag erweisen würde. Auch wurde von verschiedenen Seiten auf die nicht durchweg befriedigende Regelung des Niederlassungsrechts und der Beteiligungsmöglichkeiten hingewiesen. ,Der Ausschuß verschloß sich andererseits nicht der Erkenntnis, daß der afrikanische Kontinent in seiner weiteren Entwicklung nicht sich selbst überlassen bleiben dürfe, sondern daß ihm weitgehende europäische Wirtschaftshilfe zuteil werden müsse. Was die Beteiligung privater Mittel an der weiteren Erschließung der in Frage kommenden überseeischen Gebiete anlangt, so bleibt die Entwicklung abzuwarten. Der Befürchtung, daß die Bundesrepublik in eine überlebte koloniale Politik verstrickt werden könne, ist entgegenzuhalten: Artikel 131 macht die Präambel zum Vertragsinhalt, die ihrerseits auf die Charta der Vereinten Nationen und damit auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker verweist. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der UN-Charta lauten: „Die Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Gebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, anerkennen den Grundsatz, daß die Interessen der Bewohner dieser Gebiete ,ausschlaggebend sind, und übernehmen als eine heilige Mission die Verpflichtung, die Wohlfahrt der Bewohner dieser Gebiete im Rahmen des durch die vorliegende Satzung begründeten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit weitestgehend zu fördern und zu diesem Zweck a) mit gebührender Rücksichtnahme auf die Kultur der 'betreffenden Völker ihren politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, ihre gerechte Behandlung und ihren Schutz gegen Mißbräuche zu gewährleisten; b) die Fähigkeit zur Selbstregierung zu entwikkeln, die politischen Bestrebungen der Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der schrittweisen Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtung 'zu unterstützen, entsprechend den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Gebiets und dessen 'Bevölkerung und den verschiedenen Stufen ihrer Entwicklung; ..." (Artikel 73). Im Durchführungsabkommen sind Bestimmungen getroffen, aus denen sich ergibt, daß nur solche Investitionsprojekte aus dem Entwicklungsfonds gefördert werden, die der einheimischen Bevölkerung zugute kommen. Das sogenannte Projektprinzip ist anerkannt; die aufgebrachten Mittel müssen förderungswürdigen konkreten Projekten dienen. Bei allen Projekten ist eine Beteiligung der regionalen Vertretungen der Bevölkerung vorgesehen. Die Französische Kammer hat zudem durch vor kurzem erlassene Gesetze in 13 (Dr. Leverkuehn/Dr. Pohle [Düsseldorf]) französischen Interessengebieten parlamentarische Körperschaften der Einwohner vorgesehen. Endlich sind die Stimmen in Rat und Europäischer Kommission bei der Beschlußfassung über die Verwendung der Mittel so verteilt, daß der Bundesrepublik ein erhebliches Stimmgewicht zukommt. In der Gewährung von 33 von 100 Stimmen und der Notwendigkeit der Beschlußfassung durch eine Zweidrittel-Mehrheit liegt eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß Projekte, die die Bundesrepublik nicht billigt, nicht verwirklicht werden. Die Einbeziehung der überseeischen Gebiete in den Gemeinsamen Markt wird auch damit gerechtfertigt, daß das Tempo der Entwicklung in diesen Gebieten in der letzten Zeit zugenommen hat und möglicherweise in nächster Zukunft noch mehr an Geschwindigkeit gewinnen wird. Die französische Regierung fühlt sich den Lasten, die daraus entstehen, nicht mehr allein gewachsen. Inwieweit dies auch bei den anderen Vertragspartnern der Fall ist, wird die Entwicklung erweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Frankreich für die Anpassung im europäischen Raum im gleichen Zeitraum beträchtliche Mittel ,aufzuwenden haben wird. Unter diesen Gesichtspunkten haben die übrigen Partner den im Vertragswerk vorgesehenen Beiträgen zugestimmt. Sie sind in erster Linie für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung bestimmt und sollen der sogenannten Infrastruktur dienen, also Aufbauunternehmungen, wie Häfen, Eisenbahnen, Straßen, und sozialen Zwecken, wie dem Bau von Krankenhäusern, Schulen und dergleichen. Beobachtungen und Studien, die von deutschen Besuchern in letzter Zeit gemacht wurden, ergaben, daß in manchen Gebieten bereits Fortschritte auf dem Wege zur staatlichen Selbständigkeit erzielt wurden. Der Ausschuß legt in diesem Zusammenhang Wert darauf, auf die Unterstützung der Tendenzen zur wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung hinzuweisen, die der Europarat in seiner Entschließung 126 zum Ausdruck brachte. Dort heißt es unter Punkt 15, „daß zur Durchführung des Vertrages über die beiderseitigen Ansichten, Erfordernisse und Präferenzen zwischen Europäern und Afrikanern auf der Basis der Gleichheit Konsultationen stattfinden sollten". Punkt 16 verweist auf die Anwendungskonvention, „die die volle Mitwirkung der Vertreter der überseeischen Völker bei der Investitionspolitik der Gemeinschaft in diesen Ländern sicherstellen soll und damit Gewähr dafür bietet, daß sie zu der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung dieser Völker beitragen wird". Der Ausschuß hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob durch die Einbeziehung der überseeischen Gebiete unter den Vertrag wirtschaftliche Störungen zu erwarten sind. Das scheint schon deswegen nicht der Fall zu sein, weil die Einfuhr aus diesen Gebieten in den letzten Jahren nur 2,6 bis 2,7 v. H. der Einfuhr der Bundesrepublik betrug, die Ausfuhr sogar nur 1,3 bis 1,4 v. H. Unter diesen Umständen ist mit Störungen in den bisherigen Außenhandelsbeziehungen der Bundesrepublik nicht zu rechnen. Vielmehr darf erwartet werden, daß eine Intensivierung der wirtschaftlichen Beziehungen zu den überseeischen Gebieten sich innerhalb der allgemeinen Steigerung des Ein- und Ausfuhrhandels abspielen wird. Eine Ausdehnung der Handelsbeziehungen kann ,als Folge der allgemeinen Erhöhung der Produktivität und der Ansprüche auf einen erhöhten Lebensstandard erwartet werden. Dies entspricht auch den Zielen des Gemeinsamen Marktes. Auf einem Spezialgebiet, auf dem ein Schutz bisheriger Beziehungen des Überseehandels erforderlich war, ist das Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen ergangen. In ihm wird eine zollfreie Einfuhr von 90 v. H. der 1956 eingeführten Menge zugestanden, die sich in vorsichtiger Degression verringert. Das bisher in den überseeischen Besitzungen geschützte Niederlassungsrecht für die Staatsangehörigen des Mutterlandes wird auf die Mitgliedstaaten des Vertragswerks auf Grund der Gleichberechtigung ausgedehnt. Bereits im ersten Jahr muß eine Entscheidung des Rats mit qualifizierter Mehrheit herbeigeführt werden; sie soll regeln, wie das Niederlassungsrecht im einzelnen zu handhaben ist. Der Entwicklungsfonds, der im ganzen 581 Millionen Dollar in einem Zeitraum von 5 Jahren beträgt, wird in Jahresbeiträgen von anfänglich 10 v. H. bis im letzten Jahr von 38,5 v. H. aufgebracht. Er wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Bundesrepublik und Frankreich tragen je 200 Millionen Dollar bei. Beide Länder haben je 33 Stimmen bei der Abstimmung im Ministerrat über die durchzuführenden Projekte; eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln ist vorgesehen. Einstimmigkeit zu verlangen, würde die Ausnutzung des Fonds voraussichtlich stark behindern. Weitere Einzelheiten können aus der Begründung in Drucksache 3440 entnommen werden, für die überseeischen Gebiete insbesondere auf Seite 138 ff., von der der Ausschuß zustimmend Kenntnis genommen hat. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Leverkuehn Dr. Pohle (Düsseldorf) Berichterstatter 10. Die Freihandelszone Berichterstatter: Abgeordneter Scheel A. Auf der Ministerratstagung der OEEC vom 21. Juli 1956 machte der Generalsekretär, M. Sergent, mit englischer Unterstützung den Vorschlag, der vorgesehenen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Freihandelszone der OEEC-Länder anzugliedern. Dieser Vorschlag hat zwei Wurzeln: 1. Die Weiterentwicklung im OEEC-Raum stieß auf zunehmende Schwierigkeiten. 2. Die Überlegungen, einen Gemeinsamen Markt der sechs Montanunions-Länder zu bilden, hatten Peinen direkten Einfluß auf die ,englische Haltung. Zu 1. Die Entwicklung der OEEC In den ersten Jahren ihrer Tätigkeit bemühte sich die OEEC hauptsächlich um den Abbau der sogenannten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen, die seinerzeit als das größte Hindernis auf dem Wege zur Liberalisierung des Warenverkehrs angesehen wurden. Dank der Arbeit der OEEC gelang es im Laufe der Jahre, den Liberalisierungsstand im europäischen Durchschnitt nahe an 90 v. H. heranzuführen. Es zeigte sich, daß man damit weitgehend an der Grenze des Erreichbaren angelangt war. Insbesondere machten die Länder mit relativ niedrigem Zollniveau (Benelux, Skandinavien, Schweiz) den weiteren Abbau der mengenmäßigen Beschränkungen davon abhängig, daß die übrigen Länder ihr Zollniveau senken würden. Daraufhin wurden innerhalb der Organisation Zollsenkungspläne entwickelt, die jedoch auf den Widerstand Großbritanniens und Frankreichs stießen. Zu 2. Durch eine Initiative der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl entwickelten nach der Messina-Konferenz die sechs Mitgliedstaaten ihr Zollunions-Projekt, das im Laufe des Jahres 1956 immer konkretere Formen annahm. In dieser Situation legte der Generalsekretär der OEEC auf der Ministerratstagung Mitte Juli 1956 den Plan vor, die sechs Länder des Gemeinsamen Marktes mit den übrigen OEEC-Ländern in einer Freihandelszone zu vereinigen. Der Plan fand allgemeine Billigung und der Ministerrat beschloß, einen Expertenausschuß einzusetzen, dem der Auftrag gegeben wurde, „die möglichen Formen und Verfahren einer Assoziierung mit multilateraler Grundlage zwischen der vorgeschlagenen Zollunion und den dieser Gruppe nicht-angehörigen Mitgliedsländern zu untersuchen." Neuorientierung der britischen Politik Diese Initiative war möglich geworden durch eine inzwischen erfolgte Neuorientierung der britischen Politik. Bis dahin hatte Großbritannien im Hinblick auf seine traditionellen Bindungen an das Commonwealth sich von allen Bestrebungen um einen engeren wirtschaftlichen europäischen Zusammenschluß abseits gehalten. Auch eine Beteiligung an der Zollunion der Sechs war britischerseits unter Hinweis auf das Zoll-Präferenzsystem desbritischen Commonwealth abgelehnt worden. Diese britische Haltung hatte zur Folge, daß sich eine Reihe anderer ,europäischer Länder ebenfalls abseits hielt. Die Besorgnis hinsichtlich der Auswirkungen des heranreifenden Gemeinsamen Marktes auf die britischen Exportmöglichkeiten auf dem europäischen Kontinent führte, zusammen mit gewissen Faktoren (der Relativierung des Wertes der Präferenzen durch Entwicklungen innerhalb des Empire sowie den politischen und wirtschaftlichen Konsequenzen der Sueskrise), zu einem Wandel der britischen Europa-Politik. Großbritannien suchte nach einer Möglichkeit, sich an einem engeren wirtschaftlichen Zusammenschluß mit dem europäischen Kontinent, der 25 v. H. seiner Exporte aufnimmt, zu beteiligen, ohne seine wirtschaftlichen Bindungen an das Commonwealth, das 50 v. H. der britischen Exporte aufnimmt, aufzugeben. Diese Möglichkeit bietet ihm die Formel der Freihandelszone, in der im Gegensatz zur Zollunion kein einheitlicher Außentarif gebildet wird, sondern jedes Land seinen eigenen Zollsatz gegenüber dritten Ländern beibehält. Durch die Verwirklichung des Projekts würde in Westeuropa ein Freihandelsgebiet unter Einschluß Großbritanniens entstehen, ,das eine Bevölkerung von 250 Millionen Menschen umfaßt. Innerhalb dieses Gebiets würden die Industrien der beteiligten Länder im Laufe der Zeit die gleichen Vorteile der Massenproduktion und der Arbeitsteilung nutzbar machen können, über die heute z. B. die USA verfügen. Durch diesen größeren europäischen Markt würde die Gefahr einer Abschnürung der sechs Länder des Gemeinsamen Marktes vom übrigen Europa sowie mögliche Störungen im bisherigen Austauschverhältnis des Warenverkehrs weitgehend vermieden werden. B. Durch die Entscheidung des Ministerrats der OEEC vom 21. Juli 1956 wurde eine Arbeitsgruppe 17 gebildet, die sich mit den wichtigsten Problemen, die mit der Errichtung einer Freihandelszone entstehen, befaßt hat. Die Arbeitsgruppe sollte ihren Bericht bis zum Ende des Jahres 1956 dem Ministerrat vorlegen. Auf seiner letzten Sitzung Mitte Februar 1957 hat der Ministerrat den Bericht der Expertengruppe besprochen, der die technische Durchführbarkeit des Projektes bejaht. Der Bericht, der nur die Grundsatzfrage beantwortete, ließ einige wichtige Gebiete unerledigt. So z. B.: a) Den Einschluß der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, b) die Beteiligung und die besondere Stellung der unterentwickelten Länder (Griechenland, Türkei, Irland, Island, Portugal), (Scheel) c) die Möglichkeiten der Harmonisierung auf wirtschaftlichem, finanziellem und sozialem Gebiet. Als Ergebnis der Ministerratsbesprechung wurde ein Arbeitsstab gebildet, dessen Leiter der britische Schatzkanzler Sir Thorneycroft ist. Dieser Arbeitsstab, der die Vorarbeiten für die Entwicklung einer Planung zur Freihandelszone durchführt, hat drei Arbeitsgruppengebildet: Arbeitsgruppe 21 für die allgemeinen Probleme der Freihandelszone Arbeitsgruppe 22 für das Problem der Landwirtschaft in der Freihandelszone Großbritannien fordert den Ausschluß der Agrarprodukte aus der Freihandelszone, dia seine Einfuhren aus dem Commonwealth zu 90 v. H. aus Agrarprodukten bestehen und durch Präferenzzölle geschützt sind. Die europäischen Agrar-Exportländer legen entscheidenden Wert auf den Einschluß des Agrarsektors, den sie als Gegenleistung für die Öffnung ihrer Märkte für die industriellen Produkte der anderen Länder (betrachten. Arbeitsgruppe 23 für die Fragen der unterindustrialisierten Länder (sogenannte Excentrics) und die damit verbundenen Investitionsfragen Die unterindustrialisierten Mitgliedsländer der OEEC :wünschen sich an der Freihandelszone zu beteiligen, ein weiteres Zurückbleiben ihres Entwicklungsstandes zu vermeiden. Sie erklären j edoch, daß sie vorerst auf Schutzzölle für ihre Industrie nicht verzichten können. Die Verhandlungen zur Ausarbeitung eines Vertragstextes und zur Prüfung von Lösungsmöglichkeiten für die Probleme der Landwirtschaft und der Entwicklungsländer, die Anfang März aufgenommen worden waren, haben noch nicht zur Entscheidung in politischen Kernfragen geführt. Inwieweit die Bildung einer Freihandelszone eine Änderung und Ergänzung der Vertragstexte über die Bildung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedingt, kann noch nicht übersehen werden. Um die Ratifikation der in den verschiedenen Parlamenten im Augenblick behandelten Vertragstexte nicht zu gefährden, soll die ursprünglich für den Juli vorgesehene Ministerratstagung voraussichtlich zunächst auf den Herbst verschoben werden. C. 1. Im Februar 1957 legte England in einem Memorandum „A European free trade area", das an die OEEC gerichtet war, seinen Standpunkt zur Frage einer Freihandelszone dar. In dieser offiziellen Stellungnahme wurden u. a. folgende Punkte hervorgehoben: England wünscht ,die Errichtung eines großen europäischen Marktes durch die Beseitigung der Zollschranken und der Kontingentierung. Jedoch möchte das Königreich diesen Markt auf industrielle Erzeugnisse beschränkt sehen. Aus Rücksichtnahme auf die Verpflichtungen im Commonwealth kann England nicht der Zollunion der sechs Länder beitreten, da sonst die Einfuhren aus dem Commonwealth nur eine Zollpräferenz hätten, wohingegen die Einfuhren aus den Ländern der Zollunion zollfrei wären. Daher richtet England die Aufmerksamkeit auf die Schaffung ,einer Freihandelszone, deren Mitglieder die Mengenkontingentierungen und die Zollschranken im Verkehr untereinander beseitigen, die aber gleichzeitig ihre eigenen Regelungen hinsichtlich der Einfuhren aus den Staaten, die nicht Mitglied der Zone sind, beibehalten. Nach der Meinung des Vereinigten Königreichs würde eine Freihandelszone die ständige Beibehaltung eines hohen Beschäftigungsgrades sichern. Die mit der erhöhten Spezialisierung der Wirtschaft verbundene Steigerung der technischen Entwicklung würde eine Stärkung der europäischen Wirtschaft ergeben, die eine ,schrittweise Abschaffung der Beschränkungen für die Einfuhren aus den nicht zur Zone gehörigen Ländern erlaubt. Das Ziel bestehe in der Beseitigung der Handelshemmnisse in einem wesentlichen Bereich des Welthandels. Obwohl eine Freihandelszone zunächst nur ,den Abbau der Zölle und der Kontingentierungen betreiben würde, wird in der Praxis in der Zukunft mit einer Tendenz zu einer engeren Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaftspolitik zwischen den Mitgliedern der Zone zu rechnen sein. Die Landwirtschaft, die in England geschützt ist, soll nicht in die Freihandelszone einbezogen werden. Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, daß die Freihandelszone um Rahmen der OEEC errichtet werden sollte, daß möglicherweise aber besondere Institutionen notwendig sein werden. 2. Im Gegensatz zur englischen Haltung steht die Auffassung anderer agrarpolitisch besonders interessierter Länder, wie z. B. Dänemark, das eine Freihandelszone, die die landwirtschaftlichen Produkte nicht einbeziehen würde, mit starken Bedenken betrachtet. Für Dänemark ist es schwierig, seinen Markt für die gewerblichen Produkte zu öffnen, während für die Produkte seiner Agrarwirtschaft keinerlei Erleichterungen eintreten. Dänemarks Stellung ist auch insoweit besonders schwierig, als der landwirtschaftlich bedeutendste Konkurrent, die Niederlande, sich im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Sonderstellung, nicht zuletzt auf Kosten Dänemarks, erworben hat. In Dänemark erörtert man daher unter anderem die Möglichkeit eines Sondervertrages mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der einen Teilanschluß des dänischen Agrarsektors bewirken soll. Der völlige Ausschluß der Agrarerzeugnisse würde auch Schwierigkeiten im GATT mit sich bringen, da sich nach dessen Bestimmungen die Freihandelszone auf alle wesentlichen Teile ides Handels erstrecken muß. In dien meisten europäischen Ländern, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht angehören werden, ist der Gedanke einer Ergänzung dieser Zollunion durch eine Freihandelszone positiv aufgenommen warden. (Scheel) D. Der 3. Sonderausschuß des Deutschen Bundestages (Gemeinsamer Markt/Euratom) hat die Entwicklung der Diskussionen um eine Freihandelszone in seiner Sitzung vom 24. Mai 1957 beraten. Es ist davon auszugehen, daß der Gemeinsame Markt und die weltwirtschaftliche Zusammenarbeit einander nicht ,ausschließen dürfen, sondern daß sie sich gegenseitig fördern sollen. Der Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft birgt nach der Meinung des Ausschusses neben Vorzügen auch Gefahrenelemente. Es besteht die Gefahr, daß sich der Markt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch eine gemeinsame Außenzollpolitik gegenüber den übrigen OEEC-Ländern abschließen könnte. Gerade für die Bundesrepublik, für die der Außenhandel ein Fundament einer stabilen wirtschaftlichen Entwicklung ist, muß aber oberstes Ziel aller handelspolitischen Erwägungen sein, eine nach allen Seiten offene und freie Bewegungsmöglichkeit zu haben. So erscheint eine Freihandelszone, die alle OEEC-Länder umfaßt, geradezu als eine notwendige Ergänzung des Gemeinsamen Marktes ,der Sechs. Insoweit ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in der Entwicklung kein Endstadium, sondern eine Etappe auf dem Wege zu einer stetigen freieren Entwicklung des gesamten Welthandels. Diese Auffassung wurde in den Besprechungen zwischen Bundeskanzler Dr. Adenauer und dem englischen Premierminister MacMillan besonders hervorgehoben. Während einerseits der Gedanke, eine Freihandelszone zu bilden, ohne das Zustandekommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wohl kaum bis zum jetzigen Stadium gelangt wäre, muß andererseits die Freihandelszone als eine notwendige Ergänzung ,der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden. Es genügt aber nicht, daß innerhalb der Freihandelszone eine liberale Handelspolitik getrieben wird. Die Zone als solche muß freie Verbindung zum Weltmarkt haben,denn auf die Dauer kann selbst ein so großer Wirtschaftsraum wie dieser OEEC-Raum vom Weltmarkt isoliert nicht bestehen. Die Gefahren, daß die in den Verträgen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erkennbaren restriktiven Tendenzen sich durchsetzen könnten, werden durch die Verbindung dieses Marktes mit einer Freihandelszone weitgehend beseitigt. Die im Zusammenhang mit der Neubildung der französischen Regierung sichtbar gewordenen Überlegungen führender französischer Politiker zu noch stärkeren Restriktionen in der Handelspolitik dürfen nicht unbeachtet bleiben. Aber nicht nur die wirtschaftliche Seite dieser Frage ist zu beachten, sondern vielmehr auch die politische Bedeutung. Eine zunehmende Integration nationaler Wirtschaften schafft Fakten, deren politische Folgen unausweichlich sind. Der politische Wille des Deutschen Bundestages ist es, zu einer Zusammenarbeit aller europäischen Völker zukommen. Es erscheint daher unumgänglich nötig, neben der wirtschaftlichen Intregation im Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Arbeiten an der Schaffung einer Freihandelszone mit aller Energie vorwärts zu treiben, um so im größeren OEEC-Bereich das weitergestreckte politische Ziel einer Gesamteinigung Europas anzustreben. Die Anwendung der Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft muß ebenfalls diesem Ziele dienen. Die Regierungen der vertragschließenden Länder halben in der Präambel zu den Verträgen über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft erklärt, daß sie „in dem festen Willen, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen," „in dem Wunsch, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen," „entschlossen, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen," die vorstehenden Verträge abgeschlossen haben. In einer feierlichen Erklärung bekennen die Vertragspartner gemeinsam, „daß sie alsbald nach Inkrafttreten der Verträge, insbesondere im Rahmen der internationalen Organisationen, denen sie angehören, Abkommen schließen wollen, um diese im gemeinsamen Interesse liegenden Ziele zu erreichen und die !harmonische Entwicklung dies gesamten Handelsverkehrs zu gewährleisten." Der Bundesrat „hält es für erforderlich, daß die Bundesregierung im Sinne der gemeinsamen Erklärung der Mitgliedstaaten mit größter Beschleunigung alle notwendigen Schritte unternimmt, die zur Bildung einer Freihandelszone und damit zu einer europäischen Gesamtlösung führen." Der Sonderausschuß schließt sich den Erklärungen der Vertragschließenden und dem Wunsche des Bundesrates an. Es ist als ein Mangel empfunden warden, daß das Parlament mit seinen Organen in die Entwicklungen, die zum Abschluß der Verträge über den Gemeinsamen Markt geführt haben, nicht frühzeitig genug einbezogen worden ist. Die Notwendigkeit des Abschlusses von Verträgen über die Bildung einer Freihandelszone erscheinen dem Sonderausschuß so bedeutend, daß ein parlamentarischer Ausschuß ,des Bundestages mit der ständigen weiteren Behandlung ,dieses Fragenkomplexes betraut werden sollte. Bonn, den 28. Juni 1957 Scheel Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 3673 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Militärseelsorge (Drucksache 3500). Berichterstatter: Abgeordneter Huth Die für die evangelische wie die katholische Militärseelsorge notwendigen gesetzlichen Bestimmungen enthält der dem Hohen Hause vorliegende Gesetzentwurf mit seinem Anex, dem Vertrage zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge. Der Gesetzentwurf wurde in der 212. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Mai 1957 dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung federführend und dem Ausschuß für Verteidigung mitberatend überwiesen. Die Stellungnahme des mitbeteiligten Ausschusses für Verteidigung lag dem federführenden Ausschuß vor. Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs noch in dieser Legislaturperiode ist für die weitere Entwicklung der Militärseelsorge wichtig, wenn nicht entscheidend. Zwar wird die Seelsorge in der Bundeswehr bereits seit über einem Jahr und von einer erheblichen Zahl Militärgeistlicher ausgeübt. Doch macht sich schon seit langem das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage sehr nachteilig bemerkbar. Besonders die evangelische Militärseelsorge leidet unter der ungeklärten kirchlichen Dienstaufsicht und daran, daß die kirchlichen und kirchenrechtlichen Zuständigkeiten ihrer Militärgeistlichen noch nicht geregelt sind. Vor allem fehlt es aber noch an der für das evangelische kirchliche Leben entscheidenden kirchlichen Gemeindeordnung auf dem Gebiete der Militärseelsorge. Auch die beamtenrechtlichen Verhältnisse der Militärgeistlichen beider Konfessionen werden durch dieses Gesetz geregelt. Es ist diesen Geistlichen und auch ihren kirchlichen Dienstherren nicht zumutbar, die mit dem ungeklärten Status für beide Teile verbundenen erheblichen Nachteile auf unbestimmte Zeit weiter auf sich zu nehmen. Das Gesetz hat den Zweck — allgemein gesprochen --, den in § 36 Soldatengesetz ausdrücklich betonten Anspruch des Soldaten auf Seelsorge zu verwirklichen, soweit hierfür gesetzliche Maßnahmen erforderlich sind. Für die evangelische Militärseelsorge mußte eine völlig neue rechtliche Grundlage gefunden werden, weil die Bestimmungen, die für die ehemalige Militärseelsorge galten, durch Kontrollratsgesetz außer Kraft gesetzt worden sind. Das Ergebnis langjähriger und eingehender Verhandlungen zwischen Staat und Kirche hat seinen Niederschlag in dem Ihnen vorliegenden Vertrage gefunden. Da der Vertrag hinsichtlich der beamtenrechtlichen Regelungen der Rechtsverhältnisse der Militärgeistlichen und der Bestimmungen, durch die dem Bund finanzielle Verbindlichkeiten entstehen, Gegenstände der staatlichen Gesetzgebung berührt, ist die Zustimmung des Hohen Hauses zu seiner Umwandlung in innerstaatliches Recht erforderlich. Dem trägt Artikel 1 des Gesetzentwurfs Rechnung. Der Vertrag ist am 22. Februar dieses Jahres unterzeichnet worden. Der kirchliche Gesetzgeber, die Gesamtsynode der Evangelischen Kirche in Deutschland, hat den Vertrag Anfang März dieses Jahres mit großer Mehrheit angenommen. Das nach der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland noch erforderliche Zustimmungsverfahren der einzelnen Gliedkirchen steht kurz vor dem Abschluß. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nach Abschluß des kirchlichen und staatlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß seinem Artikel 28 noch der Ratifikation. Daß Staat und Kirche die Militärseelsorge zum Gegenstand eines so umfangreichen und in seiner äußeren Form herausgehobenen Staatskirchenvertrages gemacht haben, zeigt, welche Bedeutung beide Vertragspartner der Seelsorge für die Soldaten beimessen. Bezüglich des Vertragsinhalts im einzelnen darf ich auf die amtliche Begründung, die der Drucksache 3500 beigefügt ist, verweisen. Für die katholischen Militärseelsorge bedarf es lediglich der Statusregelung ihrer Militärgeistlichen. Im übrigen wird die katholische Militärseelsorge nach den einschlägigen Bestimmungen des Reichskonkordats ausgeübt. Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht vor, daß die Statusbestimmungen des Vertrages über die evangelische Militärseelsorge sinngemäß auch für die katholischen Militärgeistlichen gelten sollen. Dies entspricht dem Wunsch beider Kirchen nach möglichst gleicher Behandlung aller wichtigen Fragen der Militärseelsorge, um auch dadurch das für sie gemeinsame Anliegen in der Militärseelsorge zu unterstreichen. Ich darf hinzufügen, daß diese Regelung auch in der ehemaligen Militärseelsorge galt. Der beratende Ausschuß hat sich eingehend mit dem Gesetzentwurf befaßt und ihm in der Ihnen vorliegenden Fassung einschließlich des Antrages des Bundesrates auf Einfügung der negativen Saar-Klausel zugestimmt. Ein vom mitberatenden Ausschuß für Verteidigung gemachter Vorschlag, dem Artikel 2 folgenden Satz voranzustellen: „Für die katholische Militärseelsorge gilt Artikel 27 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 679)" wurde vom federführenden Ausschuß nicht aufgenommen. Die Aufnahme einer Verdeutlichung des Gesetzes durch folgenden modifizierten Antrag zu Artikel 2: „In Ausführung des Artikels 27 Abs. 4 Satz 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 679) sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen des in Artikel 1 genannten Vertrages auf die katholischen Militärgeistlichen sinngemäß anzuwenden." ist vom federführenden Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt worden. Bonn, den 3. Juli 1957 Huth Berichterstatter Anlage 4 zu Drucksache 3642 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft (Drucksachen 3642, 3420). Berichterstatter: Abgeordneter Sabaß I. Allgemeines Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat den ihm vom Plenum überwiesenen Gesetzentwurf Drucksache 3420 — in seinen Sitzungen vom 31. Mai und 21. Juni 1957 beraten und die Vorlage nach Vornahme einer kleinen, lediglich redaktionellen Berichtigung in § 3 des Entwurfs einstimmig gebilligt. Der Ausschuß hat sich ferner mit einigen vordringlich zu lösenden Fragen befaßt, die sich aus dem Übergang des Saarbergbaus auf einen neuen Rechtsträger ergeben (vgl. Abschnitt III). II. Die Vorschriften im einzelnen Zu § 1 des Gesetzentwurfs wurde festgestellt, daß der neue Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland als selbständiges Erwerbsunternehmen im Form einer Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Saarbrücken errichtet werden soll, dessen Aktien im Verhältnis 74:26 vom Bund und vom Saarland als ständiges Eigentum übernommen werden. Die Beteiligung des Saarlandes am Grundkapital des neuen Rechtsträgers in Höhe von 26 v. H. bildet den Gegenwert für Forderungen des Saarlandes an die „Saarbergwerke", insbesondere für die Forderungen aus den sogenannten Marshallplan- und marshallisierten Geldern, die das Saarland im Betrag von rd. 15,6 Milliarden ffrs. einbringt. Der Ausschuß vertrat daher die Auffassung, daß die Beteiligung des Saarlandes an dem Grundkapital des neuen Rechtsträgers nicht als Vorbild für eine endgültige Regelung der Eigentumsverhältnisse an anderen Erwerbsunternehmen im Bundesbesitz nach Artikel 134 Abs. 4 GG herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang nahm der Ausschuß von der Auffassung des Bundesrates (vgl. Bericht irber die 175. Sitzung vom 12. April 1957, Seite 595/96) über die Auslegung des Artikels 134 Abs. 1 des Grundgesetzes nur Kenntnis, lehnte es jedoch ab, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Auslegung der Bundesregierung in ihrer Begründung nochmals ausdrücklich zu bestätigen. Der Berichterstatter verweist hierzu aber auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Entscheidungen ides Bundesgerichtshofes Band 3 Seite 308 ff. und Band 8 Seite 200), mit denen die Rechtsauffassung der Bundesregierung in der vorliegenden Gesetzesbegründung höchst-richterlich bestätigt wird. Die Stellung ides Saarbergbaus als großes in sich geschlossenes Bergbaurevier im Rahmen der Montanunion wie auch seine enge Verbundenheit mit der saarländischen Wirtschaft und der saarländischen Bevölkerung verbieten nach einmütiger Ansicht des Ausschusses die Einbringung des Bergwerksbesitzes in eine der bestehenden bundeseigenen Bergwerksgesellschaften oder eine Angliederung an einen der im Bundesbesitz befindlichen Berg- und Hüttenwerks-Konzerne. Ebenso kommt eine Beteiligung privaten Kapitals an dem neuen Rechtsträger nach Ansicht des Ausschusses nicht in Betracht, weil die Saargruben seit Aufnahme des Bergbaus vor fast 200 Jahren mit nur kurzer vorübergehender Unterbrechung unter französischer Herrschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts stets als Staatsbetrieb geführt worden sind und eine .auch nur teilweise Privatisierung zweifellos auf entschiedenen Widerstand der bodenständigen Bevölkerung und der Bergleute stoßen würde. Abgesehen hiervon ist aber auch nicht damit zu rechnen, daß sich privates Kapital für eine Beteiligung an den Saarbergwerken interessieren würde, weil die Ertragslage der Gruben seit langer Zeit unbefriedigend ist, eine Wirtschaftlichkeit nur mit großen Investitionen erreichbar erscheint und daher ähnlich große Zuschüsse auf längere Zeit notwendig werden, wie sie nach Übernahme der Gruben in deutschen Besitz von 1935 ibis zum Zusammenbruch von dem früheren Deutschen Reich geleistet werden mußten. Zu § 2 des Gesetzentwurfs, der dem § 87 Abs. 1 des Saarvertrages entspricht, sei besonders darauf hingewiesen, daß mit Errichtung des neuen Rechtsträgers eine Umgestaltung der Kohlenverkaufsorganisation erforderlich werden wird, weil die Lieferverpflichtungen des alten Rechtsträgers für Kohle von dem neuen Rechtsträger nicht übernommen werden. Der Ausschuß hat die Vertreter der Bundesregierung ersucht, ihn über diese Umgestaltung zu gegebener Zeit zu unterrichten. Zu § 3 des Gesetzentwurfs stellt der Ausschuß berichtigend fest, daß das Wort „Pfandbrief" durch „Pfandrecht" ersetzt werden muß. Zu § 4 des Gesetzentwurfs erwartet der Ausschuß von der Saarregierung den Erlaß landesgesetzlicher Vorschriften, die Gebührenfreiheit für alle mit dem Übergang von Vermögenswerten auf den neuen Rechtsträger verbundenen Rechtsgeschäfte vorsehen. Zu § 5 und 6 des Gesetzentwurfs war nichts zu bemerken. III. Weitere mit dem Gesetzentwurf zusammenhängende Fragen Im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzentwurfs hat sich der Ausschuß noch mit einigen Fragen befaßt, die sich aus dem bevorstehenden Übergang der Steinkohlenbergwerke an der Saar auf den neuen Rechtsträger ergeben. Er hat hierbei festgestellt, daß über viele Maßnahmen, die zugleich mit der Errichtung des neuen Rechtsträgers getroffen werden müssen und deren Regelung besonders vordringlich erscheint, noch keine Klarheit bei ,den zuständigen Stellen der Bundesregierung und der Regierung des Saarlandes besteht. Er ist einhellig der Auffassung, daß schon mit Rücksicht auf die Fristen des Saarvertrages keine Zeitmehr zu verlieren ist und daß die Vorbereitungen für einen reibungslosen Übergang mit Nachdruck und mit besonderer Beschleunigung betrieben werden müssen. Er hat daran erinnert, daß nach dem ersten Weltkrieg im Zusammenhang mit dem Übergang des Saarbergbaus an Frankreich (Sabaß) jahrelang eine „ Abwicklungsstelle Saarbergbau" am Oberbergamt Bonn tätig war und daß 1934 der Übergang des Saarbergbaus auf Deutschland im damaligen Reichswirtschaftsministerium von besonderen Beamten und Herren der Bergwirtschaft vorbereitet wurde, die eigens für diese Aufgabe abgestellt waren. Der Ausschuß hat daher die Anregung gegeben, daß die Bundesregierung nach diesen Erfahrungen in gleicher Weise verfahre und schlägt deshalb die umgehende Bildung einer „Überleitungsstelle Saarbergbau" vor. Der Ausschuß hat ferner von den Erklärungen der Vertreter .der Bundesregierung zustimmend Kenntnis genommen, daß der Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes für Kohle und Stahl gebildet werden und aus 21 Mitgliedern bestehen soll. Der Ausschuß empfahl auf Vorschlag des Berichterstatters dem neuen Rechtsträger den Namen „Saarbergwerke-Aktiengesellschaft" zu geben, um damit auch in idem Namen die Kontinuität im Übergang des Saarbergbaus auf den neuen Rechtsträger zum Ausdruck zu bringen. Schließlich billigte der Ausschuß ohne Einschränkung die Auffassung, daß bei Neueinstellungen, diedurch das Ausscheiden französischer Staatsangehöriger aus den Diensten des Saarbergbaus oder aus anderen Gründen notwendig werden, bei gleichen fachlichen Voraussetzungen stets Saarländer und Vertriebene sowie Flüchtlinge bevorzugt eingestellt werden sollten. Er ersuchte die Bundesregierung, bei eigenen Entscheidungen entsprechend zu verfahren und bei den Organen des neuen Rechtsträgers dahin zu wirken, daß dieser Grundsatz ständig befolgt wird. Bonn, den 2. Juli 1957 Sabaß Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 3587 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über die Entwürfe eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958, b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3361). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Serres Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seinen Sitzungen vom 4. und 27. Mai 1957 mit den in der Drucksache 3361 niedergelegten Entwürfen eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz) c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste befaßt. In dem Entwurf eines Zolltarifgesetzes sind durch den Ausschuß gegenüber der Regierungsvorlage keine Änderungen vorgenommen worden. Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Annahme dieses Gesetzes. In den dem Zolltarifgesetz beigefügten Anlagen ist unter Anlage c (Zollsatz-Erhöhungen) eine Änderung insofern vorgenommen worden, als die Tarifn. 4503-A-2 gestrichen worden ist. Der mit dem Zolltarifgesetz in engem Zusammenhang stehende Zolltarif ist von dem Ausschuß eingehend beraten worden. Neben einer größeren Anzahl von Druckfehlern und sonstigen Unstimmigkeiten, die der Ausschuß auf Vorschlag der Regierung berücksichtigt hat, sind einige wenige materielle Änderungen des Zolltarifs wie folgt vorgenommen worden: 1. Bei Tarifnummer 1107 ist für Malz wieder der Gleitzoll eingeführt worden, und zwar wie folgt: „Malz, auch geröstet ... 20 %, jedoch mindestens für 100 kg 45 DM abzüglich 40 % des Wertes". 2. Bei Tarifnummer 4503 sind die Zollsätze für Naturkork wie folgt festgesetzt worden: „Waren, aus Naturkork hergestellt: A - Stopfen mit einer Höhe: 1 - von mehr als 32 mm 10 / 6 2 - von 32 mm oder weniger 25 / 10 B - Korkscheiben 12 / 8 C - andere 12 / 10". 3. Die Vorschrift 2. D. zu Abschnitt XI hat folgende Neufassung erfahren: „Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die Waren der Kapitel 58 bis 62 anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei fertiggestellten Waren, die aus zwei oder mehr spinnstoffmäßig verschiedenen Geweben, Gewirken, Geflechten oder dergleichen bestehen, gilt diese Vorschrift nur für den nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 maßgebenden Bestandteil." Mit den vorerwähnten Änderungen ist der Zolltarif vom Ausschuß einstimmig angenommen worden. Das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), das die früher im Zolltarifgesetz enthaltenen allgemeinen Bestimmungen enthält, ist vom Ausschuß nach eingehender Beratung einmütig angenommen worden. Schließlich hat der Ausschuß noch das Gesetz über die Ausfuhrzolliste beraten, das in der Fassung der Regierungsvorlage ebenfalls einmütig angenommen wurde. Bonn, den 28. Mai 1957 Dr. Serres Berichterstatter Anlage 6 zu Drucksache 3667 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksache 1703) über den von den Abgeordneten Dr. Graf (München), Kunze (Bethel), Funk und Genossen eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksache 1803). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Nadig I. Allgemeines Dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung wurde der Initiativantrag der Fraktion der SPD zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesevakuiertengesetzes — Drucksache 1703 — und der Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Graf (München), Kunze (Bethel), Funk und Genossen zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes — Drucksache 1803 — in der Plenarsitzung vom 26. Oktober 1955 federführend, den Ausschüssen für Kriegsopfer- und Heimkehrerfraden, Gesamtdeutsche und Berliner Fragen, Lastenausgleich und Kommunalpolitik mitberatend überwiesen. Nachdem der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung die Einfügung eines neuen § 9 Abs. 5 mit folgendem Wortlaut beschlossen hatte: „(5) In den nächsten Rechnungsjahren, beginnend mit dem Jahre 1956, bis zur Erfüllung der Aufgabe stellt der Bund jährlich einen Betrag von mindestens 125 Millionen Deutsche Mark zur Wohnraumbeschaffung für die Rückführung der Evakuierten im Bundeshaushalt zur Verfügung. Die Mittel werden gemäß § 14 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 400) bereitgestellt. Die Bundesregierung erläßt hierzu eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates." wurde der Gesetzentwurf auf Anregung des Ausschusses als Finanzvorlage auch dem Haushaltsausschuß nach § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. In der letzten Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung am 2. Juli 1957 wurde jedoch diese Bestimmung wieder gestrichen, so daß sich eine Stellungnahme des Haushaltsausschusses nach § 96 der Geschäftsordnung erübrigt. Die Stellungnahmen der anderen mitbeteiligten Ausschüsse lagen dem Ausschuß vor. Der Ausschuß legt als Ergebnis seiner Beratungen eine einheitliche Vorlage, die einstimmig beschlossen worden ist, dem Plenum vor. Der vorliegende Entwurf zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes soll im wesentlichen die Punkte regeln, die bei der Verabschiedung des Bundesevakuiertengesetzes in der 271. Sitzung des 1. Bundestages vom 12. Juni 1953 noch nicht berücksichtigt werden konnten. Es sind dies insbesondere: die Erweiterung des betreuungsberechtigten Personenkreises, die Zulassung von Ersatzausgangsorten für selbständige Berufe und künftige Arbeitsplätze, die bisher nicht berücksichtigt waren, die Erweiterung der Familienzusammenführung, die Übernahme von Rückführungskosten auf den Bund, soweit die Rückführung von Evakuierten, die sich außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, in Frage kommt. Die für das Gelingen der Rückführung notwendige Bereitstellung von Wohnungsbaumitteln wurde im Ausschuß eingehend behandelt. Nachdem das Kabinett sich bereit erklärt hat, über die allgemeinen Wohnungsbaumittel hinaus zusätzlich Förderungsbeträge für die gesamte noch ausstehende Rückführung der Evakuierten von Land zu Land einschließlich für die Rückführung der in der sowjetischen Besatzungszone und in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Evakuierten bereitzustellen, dürfte das erreicht worden sein, was im Augenblick möglich ist. II. Im einzelnen ARTIKEL I Zu Nr. 1 (§ 1) Durch die Neufassung werden in die Anwendung des Gesetzes einbezogen a) Personen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1946 aus kriegsbedingten wohnraummäßigen oder hygienischen Gründen ihren Heimatort verlassen und Zuflucht im Bundesgebiet gefunden haben; b) Evakuierte, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1946 das Bundesgebiet verlassen und Aufnahme außerhalb des Bundesgebietes gefunden haben; c) Evakuierte aus Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1956 in das Bundesgebiet evakuiert sind und hier seit dem 18. Juli 1953 ununterbrochen ansässig sind. Zu Nr. 2 (§ 2) Hier wird zunächst klargestellt, daß ein Evakuierter, der nur vorübergehend bis zum 18. Juli 1953 in seinen Heimatort zurückgekehrt war, als rückkehrwilliger Evakuierter anzuerkennen ist. Um die Durchführung des Gesetzes sofort anlaufen lassen zu können, wird gleichzeitig eine Frist für die Abgabe der Erklärung des Rückkehrwilligen für den erweiterten Personenkreis festgesetzt. Zu Nr. 3 (§ 4) Hier wird festgelegt, daß diejenigen Evakuierten, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, die Erklärung des Rückkehrwillens nicht bei der Behörde ihres Zufluchtortes, sondern bei der Behörde ihres Heimatortes abzugeben haben. Zu Nr. 4 (§ 5 Abs. 2 und 4) In Absatz 2 werden die Worte „Inkrafttreten des Gesetzes" durch „18. Juli 1953" ersetzt. Absatz 4 legt fest, daß bei der Rückführung die Haushaltsgemeinschaft zu wahren ist. Zu Nr. 5 (§ 6) Einem Evakuierten kann auch dann, wenn er erst einen künftigen Arbeits- oder Dienstort hat, der außerhalb des Zufluchtsortes liegt, ein Ersatzausgangsort zugebilligt werden. Außerdem kann die Zulassung eines Ersatzausgangsortes auch selbständig Berufstätigen bewilligt werden. Schließlich wird die Familienzusammenführung auch auf Verwandte in der Seitenlinie bis zum 2. Grad erstreckt. Zu Nr. 6 (§ 8) Die Rückführungskosten für alle diejenigen Evakuierten, die zur Zeit der Rückführung außerhalb des Bundesgebietes wohnen, trägt allein der Bund. (Frau Nadig) Bei Übernahme der Kosten auf den Bund macht es keinen Unterschied, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die rückzuführenden Evakuierten sich befinden. Zu Nr. 7 (§ 9) Die Änderung des Absatzes 3 paßt sich dem derzeitigen Stand der Wohnungsbaugesetzgebung an. Zu Nr. 8 Die Überschrift des Abschnittes VI wurde in „Betreuungsmaßnahmen" geändert. Zu Nr. 9 (§ 11) Es wird zunächst klargestellt, daß auch ein evakuierter Arzt, Zahnarzt oder Dentist nach Rückkehr in seinen Ausgangsort als zur Kassenpraxis zugelassen gilt, der während des Krieges an der Kassenpraxis nur beteiligt war, weil Zulassungen nicht ausgesprochen wurden. Neu ist, daß auch diejenigen evakuierten Ärzte, Zahnärzte oder Dentisten nach ihrer Rückkehr in den Ausgangsort als zur Kassenpraxis zugelassen gelten, die am Zufluchtsort die Zulassung oder die Teilnahme an der Kassenpraxis erhalten hatten. Zu Nr. 10 (§ 12) Es ermangelte bisher an einer ausdrücklichen Vorschrift, wer erforderlichenfalls Kreditmittel zur Errichtung von Betrieben bereitzustellen hat. Zu Nr. 11 (§ 12 a) Ebenso wie die Vertriebenen und Flüchtlinge sollen auch die Evakuierten bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand bevorzugt berücksichtigt werden. Zu Nr. 12 (§ 16 Abs. 3) Hier wird die ministerielle Zuständigkeit geregelt. Zu Nr. 13 (§ 16 a) Um auch die Wiedereingliederung der öffentlichen Bediensteten nach ihrer Rückkehr zu fördern, sollen sie bei Versetzungsgesuchen bevorzugt berücksichtigt werden. Zu Nr. 14 (§ 17 Abs. 3) Eine besondere Förderung für ältere Angestellte und weibliche Arbeitskräfte sieht diese Bestimmung bei der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen vor. Zu Nr. 15 (§ 20 Abs. 2) Hier werden die Worte „Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch das Datum des Inkrafttretens „18. Juli 1953" ersetzt. Zu Nr. 16 (§ 21) Die Änderung des Absatzes 1 paßt sich an die vorstehenden Ergänzungen bzw. Änderungen an. Absatz 2 dehnt die Betreuungsfrist von drei auf vier Jahre aus. ARTIKEL II enthält die Berlin-Klausel. ARTIKEL III enthält die negative Saar-Klausel. ARTIKEL IV betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes. Bonn, den 3. Juli 1957 Frau Nadig Berichterstatterin Anlage 7 Drucksache 3654 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes (24. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksache 1872). Berichterstatter: Abgeordneter Held I. Allgemeines Schon in der 1. Wahlperiode 1949 wurde dem Bundestag mit der Drucksache Nr. 4532 von der Fraktion der CDU/CSU der Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Ordnung im Einzelhandel vorgelegt. Der Entwurf konnte damals wegen Zeitmangels, da er erst kurz vor Ablauf der Wahlperiode eingereicht wurde, nicht mehr abschließend behandelt werden. Den jetzt vorliegenden Initiativantrag der CDU/CSU-Fraktion vom 22. November 1955 — Drucksache 1872 — hat der Bundestag in seiner 121. Sitzung am 16. Dezember 1955 dem Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes als dem federführenden Ausschuß und den Ausschüssen für Wirtschaftspolitik sowie für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen. Der Gesetzentwurf entspricht einem seit Jahren vom Einzelhandel vorgetragenen dringenden Wunsch, der von fast allen Parteien grundsätzlich als berechtigt anerkannt worden ist. Für den Einzelhandel besteht im Bundesgebiet kein einheitlicher Rechtszustand. In den Ländern des ehemaligen amerikanischen Besatzungsgebietes wird auf Grund der Einführung völliger Gewerbefreiheit das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels nicht mehr angewandt. In den Ländern des ehemaligen französischen und britischen Besatzungsgebiets gilt das Einzelhandelsschutzgesetz mit der Maßgabe weiter, daß nur noch persönliche Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft werden. Im Land Niedersachsen ist im Dezember 1948 ein eigenes Gewerbezulassungsgesetz in Kraft getreten, durch das für Niedersachsen das Einzelhandelsschutzgesetz außer Kraft gesetzt wurde. Bei dem jetzigen Rechtszustand ist es möglich, daß ein Einzelhändler, der in einem Land des ehemaligen amerikanischen Besatzungsgebietes ein Geschäft unterhält oder unterhalten hat, in einem Land des ehemaligen britischen oder ehemaligen französischen Besatzungsgebiets zum Einzelhandel nicht zuge- (Held) lassen wird. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Einzelhandelsschutzgesetzes sind dadurch weitgehend ausgeräumt worden, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. November 1955 - I C 15/53 - entschieden hat, in dem seit 1950 noch angewandten Umfange sei weder das Gesetz noch seine Durchführungsverordnung verfassungswidrig. Eine Entscheidung. Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. In Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat es der Ausschuß nicht für vertretbar gehalten, eine Grundsatzentscheidung dieses Gerichts, mit der in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, abzuwarten. Nachdem das Plenum die in der Drucksache 3016 niedergelegte ausführliche Stellungnahme des Rechtsausschusses zur Verfassungsmäßigkeit der Handwerksordnung gebilligt hat, können verfassungsrechtliche Bedenken nicht mehr zu einer Verzögerung in der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs führen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat auch rechtspolitische Bedenken gegen den Gesetzentwurf nicht mehr erhoben. Nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses handelt es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht um ein Schutzgesetz zugunsten des Einzelhandels. Das Gesetz fordert lediglich Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit, will aber keinesfalls eine Sperrwirkung erzielen. Das Gesetz soll aber verhindern, daß durch eine schrankenlose Gewerbefreiheit der Einzelhandel mehr und mehr zu einem Ausweichplatz und Versuchsfeld für gescheiterte Existenzen und für unlautere Elemente wird. Der Einzelhandel tritt dem Verbraucher ständig und am unmittelbarsten gegenüber. Unlautere Methoden einzelner Gewerbetreibender, die weder über die notwendige Sachkunde noch über die persönliche Zuverlässigkeit verfügen, können das zwischen Verbraucher und Einzelhandel erforderliche Vertrauensverhältnis empfindlich stören. Die Regelung der Berufsausübung für den Einzelhandel sollte daher auch im Interesse der Verbraucher besonders notwendig sein. Vom Gesetz wird weiterhin eine wesentliche Steigerung der Leistung und des Wettbewerbs im Einzelhandel erwartet. Die Rationalisierungsmaßnahmen können nur von Kaufleuten durchgeführt werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen. Der Ausschuß hat sich auch eingehend mit den Argumenten befaßt, die gegen das Gesetz vorgebracht worden sind und hat auch einigen dieser Argumente dadurch Rechnung getragen, daß er den Gesetzentwurf gegenüber der ursprünglichen Fassung in wesentlichen Punkten umgestaltet hat. So hat der Ausschuß lange und gründlich darüber beraten, ob der Anwendungsbereich des Gesetzes sich auch auf den Groß- und Außenhandel, auf die Handelsvertreter und den ambulanten Handel erstrecken solle. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des wirtschaftspolitischen Ausschusses hat er es jedoch für richtig gehalten, das Gesetz auf den Einzelhandel zu beschränken. Weiter ist es dem Ausschuß gelungen, für den Begriff des Einzelhandels eine Definition zu finden, die, wie es auch der wirtschaftspolitische Ausschuß vorgeschlagen hatte, das Handwerk ausklammert. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich auch nicht der Ansicht anschließen können, die von der Minderheit vorgetragen wurde, das vorliegende Gesetz möge zugunsten einer allgemein in der Gewerbeordnung zu treffenden Regelung der Berufsordnungen zurückgestellt werden. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung — Drucksache 2681 — sieht im § 35 nur die Möglichkeit der Untersagung eines schon bestehenden Gewerbebetriebs vor. Die Mehrheit des Ausschusses war der Ansicht, daß gerade beim Einzelhandel der Beginn der Berufsausübung im Interesse der Leistungssteigerung und des Verbraucherschutzes einer gewissen Auslese unterworfen werden muß. Eine derartige Regelung kann aber nicht in der für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft geltenden Gewerbeordnung erfolgen. H. Im einzelnen Zu §1 Durch die Einfügung des Erfordernisses des „Anschaffens" von Waren in die Definition des Einzelhandels soll erreicht werden, daß das Handwerk nicht unter die Begriffsbestimmung des Einzelhandels fällt. Absatz 2 Buchstabe b stellt gegenüber § 1 Nr. 2 der alten Fassung nur eine redaktionelle Änderung dar, in welcher lediglich die Worte „oder auf Grund eines sonstigen Angebotes" eingefügt worden sind, um keine Variante des Versandhandels auszulassen. Unter „offene Verkaufsstellen" sind nach herrschender Lehre in Literatur und Rechtsprechung zum Gewerberecht nur feste Stellen des Warenverkaufs zu verstehen (vgl. Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, 10. Auflage 1952, § 41 a, Anmerkung 2 d, Seite 457). Der § 1 Abs. 3 entspricht dem § 4 Abs. 1 der ersten Fassung in einer auf den Einzelhandel beschränkten redaktionell geänderten Formulierung. Dem Vorschlag einer Minderheit, die Genossenschaften überhaupt nicht zu erwähnen, konnte sich die Mehrheit des Ausschusses nicht anschließen. Die Einführung dieser Bestimmung in den § 1 als Absatz 3 entspricht der Gesetzessystematik, da auf diese Weise der Einzelhandelsbegriff geschlossen in einer einheitlichen Bestimmung definiert wird. Zu §§ 2 und 3 Diese Bestimmungen konnten gestrichen werden, nachdem sich der Ausschuß entschlossen hatte, den Großhandel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Zu § 4 Absatz 1 der alten Fassung ist als Absatz 3 in § i der neuen Fassung übernommen worden. Der Absatz 2 ist gestrichen worden, um eine eventuelle in dieser Bestimmung zu sehende Legalisierung des Werks- und Behördenhandels zu vermeiden. Zu §5 Der Absatz 1 ist Überflüssig geworden, da der Großhandel nicht erfaßt wird. Der Absatz 2 hat lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren und ist sachlich ausgedehnt worden, um den „selbst marktenden Landwirt" aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschließen. Zu §6 Diese Bestimmung konnte als überflüssig gestrichen werden, nachdem sich das Gesetz nur auf den Einzelhandel bezieht. (Held) Zu §7 Das im Entwurf vorgesehene Widerspruchsverfahren der Verwaltungsbehörden erschien dem Ausschuß zu schwerfällig. Im Interesse einer eindeutigen Formulierung und einer klaren Verwaltungspraxis hat der Ausschuß daher nach dem Vorbild der auch bisher im Gewerberecht üblichen Regelung dem Verfahren einer gewerberechtlichen Zulassung den Vorzug gegeben. Hierdurch ergab sich die Notwendigkeit gewisser Umformulierungen, die jedoch sachlich gegenüber dem § 7 der ersten Fassung keine Änderungen enthalten. Gestrichen worden ist lediglich der Absatz 5 des § 7 erster Fassung, weil die hier vorgesehene Sonderbehandlung der unselbständigen Zweigstelle (im Gesetzentwurf „Zweigniederlassung" genannt) der gesetzlichen Systematik widerspricht. Bei Beibehaltung dieser Bestimmung wäre hier die Eröffnung einer Verkaufsstelle gleich behandelt worden wie der Zugang eines Bewerbers zum Einzelhandel. Hierfür bestand nach einstimmiger Auffassung des Ausschusses kein Bedürfnis. Im Absatz 6 ist als zweiter Satz eine Bestimmung eingefügt worden, die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung das Nebeneinanderlaufen von zwei Erlaubnisverfahren verhindern soll. Zu §8 Der sachliche Inhalt des Absatzes 1 ist nur insofern abgeändert worden, als es nicht mehr der obersten Landesbehörde für Wirtschaft überlassen bleiben soll, Prüfungen als gleichwertig anzuerkennen. Mit der Frage der Anerkennung anderer Prüfungen befaßt sich jetzt eingehend der neu eingefügte § 8 a. Eine besondere Sachkunde hat der Ausschuß nur bei Lebensmitteln, und entgegen der Empfehlung des Bundeswirtschaftsministeriums auch bei Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln — ausgenommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschränken -- für notwendig gehalten, weil mit dem Verkauf dieser Waren eine Gefährdung der Allgemeinheit verbunden sein kann. Hierbei wurde von einer Definition des Ausdrucks „ärztliche Hilfsmittel" Abstand genommen. Der Abg. Lange hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen eine solche Sonderbehandlung ausgesprochen und die Ansicht vertreten, daß derartige Bestimmungen in das Lebensmittel- und Arzneimittelgesetz gehören. Eine Sonderregelung für Chemikalien und Gifte, wie sie der erste Entwurf vorsah, erschien hingegen nicht erforderlich. Der Verkehr mit Giften unterliegt schon besonderen, vor allem landesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen. Die Chemikalien sind, soweit eine Sonderregelung notwendig erscheint, durch die Begriffe Arzneimittel und ärztliche Hilfsmittel mit umfaßt. Außer der Umstellung der Nummern 1 und 2 ist eine sachliche Änderung des Absatzes 2 nicht vorgenommen worden. Im Absatz 3 ist im Gegensatz zum ersten Entwurf davon Abstand genommen worden, eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit „im Handel" zu fordern. Hierbei ist vor allem daran gedacht worden, daß auch eine kaufmännische Tätigkeit in der Industrie und im Handwerk als ausreichender Sachkundenachweis angesehen werden muß. Im Absatz 4 ist aus verfassungsmäßigen Gründen die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse geregelt worden. Der Absatz 5 wird ebenfalls von der Regelung des neuen § 8 a mit umfaßt. Zu § 8 a Der Ausschuß ist der Ansicht, daß bestimmte Prüfungen als Sachkundenachweis im Sinne des § 8 Abs. 1 ausreichen. So insbesondere die Prüfung als Diplom-Volkswirt, Diplom-Kaufmann und als Diplom-Handelslehrer, ferner die Meisterprüfung in einem Handwerk. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß dies der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmen kann, wobei er darüber hinaus anordnen kann, daß entsprechend § 8 Abs. 1 neben den Prüfungen eine praktische Tätigkeit für den Sachkundenachweis erforderlich ist. Bei Handwerkszweigen, mit denen notwendiger- oder üblicherweise der Verkauf von Waren verbunden ist, soll als Sachkundenachweis grundsätzlich die Meisterprüfung genügen, ohne daß zusätzlich eine praktische Tätigkeit gefordert werden kann. Das gilt auch bei Ernährungshandwerken hinsichtlich des Sachkundenachweises für den Einzelhandel mit Lebensmitteln. Im übrigen war eine Konkretisierung der Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft im Hinblick auf Artikel 80 GG notwendig. Die Beteiligung des Bundesministers des Innern ergab sich aus der zu regelnden Materie. Um die Möglichkeit landesrechtlicher Sondervorschriften über die Anerkennung weiterer Prüfungen, die in den einzelnen Bundesländern verschiedenartig gestaltet sind, nicht auszuschließen, soll der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung seine Ermächtigung in diesem Umfang auf die Landesregierungen übertragen können. Zu §9 Durch die Abänderung des Widerspruchsverfahrens in ein Erlaubnisverfahren (siehe § 7) ergab sich zwangsläufig eine Umstellung und wesentliche Vereinfachung dieser Bestimmung. Darüber hinaus ist der Ausschuß der Ansicht, daß gerade im Interesse der kleinen und kleinsten Familienbetriebe des Einzelhandels, in welchen die Ehefrau mitarbeitet, eine großzügigere Regelung angebracht ist. Der überlebende Ehegatte soll daher auf unbegrenzte Zeit und die übrigen Erben sollen bis zur Dauer von fünf Jahren den Einzelhandelsbetrieb ohne Erlaubnis und ohne Stellvertreter weiterführen können. Bei der Erwähnung des § 46 der Gewerbeordnung ist schon an die Fassung dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung — Drucksache 2681 — gedacht. Zu § 10 Im Absatz 1 konnte die Nummer 1 gestrichen werden, nachdem durch die Neufassung der Begriffsbestimmung Einzelhandel im § 1 schon das Handwerk insoweit ausgeklammert ist. Im übrigen sind die Änderungen gegenüber der ersten Fassung nur redaktioneller Natur. Zu § 10 a Zur Vermeidung von Zweifelsfragen in der Praxis hält der Ausschuß die Einfügung einer Bestimmung für notwendig, die vorsieht, daß bisher schon bestehende Einzelhandelsbetriebe von der Neuregelung des Gesetzes nicht erfaßt werden. Zu § 11 Die Änderungen gegenüber der Fassung des ersten Entwurfs sind nur redaktioneller Art. Die Bestimmung des Absatzes 4 konnte als überflüssig gestrichen werden. (Held) Zu § 11 a Der Ausschuß vertritt die Meinung, daß das Gesetz auch im Lande Berlin eingeführt werden sollte. Die Aufhebung weitergehender landesgesetzlicher Bestimmungen soll jedoch dem Lande Berlin selbst vorbehalten bleiben. Zu § 11 b Da im Saarland weitergehende Zulassungsvorschriften bestehen, als sie der Gesetzentwurf vorsieht, soll das Gesetz im Saarland erst nach Beendigung der Übergangszeit in Kraft treten. Auch in diesem Falle soll die Aufhebung der weitergehenden saarländischen Bestimmungen der Landesregierung überlassen bleiben. Zu § 12 Diese Bestimmung mußte aus formellen Gründen in zwei Absätze aufgeteilt werden, da sowohl das niedersächsische als auch das bremische Gesetz (Nummern 6 und 7 der alten Fassung) nicht aufgehoben, sondern nur insoweit nicht mehr angewandt werden sollen, als sie sich auf den Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes beziehen. Zu § 13 Keine Änderungen. Bonn, den 22. Juni 1957 Held Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 3654 Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes (24. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksache 1872). Der Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes hat in seiner letzten Sitzung vom 1. Juli 1957 von dem Wortlaut der anliegenden Stellungnahme des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht sowie des Ausschusses für Wirtschaftspolitik Kenntnis genommen und beschlossen, die Vorlage unverändert ,dem Plenum zuzuleiten. Die Erörterung einzelner rechtstechnischer Änderungsvorschläge hat nicht zu Abänderungsbeschlüssen geführt. Der Ausschuß vertrat die Auffassung, daßetwaigen Anträgen auf Änderung im Plenum ohne Schwierigkeit Rechnung getragen werden kann. Anlage 1 Schreiben des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 21. Juni 1957. Anlage 2 Schreiben des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vorn 22. Juni 1957. zu Drucksache 3654 Anlage 1 Abschrift Der Vorsitzende des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht 21. Juni 1957 An den Vorsitzenden des Ausschuses für Sonderfragen des Mittelstandes, Herrn Abg. Stücklen, im Hause Betr.: Antrag ,der Fraktion der CDU/CSU betr. Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel — Drucksache 1872 — Bezug: Schreiben vom 13. März 1957. Sehr geehrter Herr Kollege! Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat sich mit Ihrem im Bezug genannten Schreiben in seinen Sitzungen vom 21. März und 21. Juni 1957 beschäftigt. Im Hinblick darauf, daß der Deutsche Bundestag auf Vorschlag des Rechtsausschusses die Frage der Vereinbarkeit der Handwerksordnung mit Artikel 12 GG bejaht hat und nach einer beim Bundesverfassungsgericht erholten Auskunft die Grundsatzentscheidung des Gerichts zu Artikel 12 GG nicht abgesehen werden kann, erhebt der Ausschuß gegen die Vereinbarkeit des Entwurfs mit Artikel 12 GG keine Bedenken. Auch die Ihnen mit Schreiben vom 10. Januar 1957 mitgeteilten rechtspolitischen Bedenken hält der Ausschuß nicht mehr aufrecht, da nunmehr feststeht, daß mit einer Verabschiedung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung — Drs. 2681 — in dieser Wahlperiode nicht mehr gerechnet werden kann. Im übrigen erhebt der Ausschuß gegen den Entwurf in der Fassung des federführenden Ausschusses keine rechtspolitischen Bedenken. Mit kollegialen Grüßen gez. Hoogen zu Drucksache 3654 Anlage 2 Abschrift Ausschuß für Wirtschaftspolitik Bonn, 22. Juni 1957 An den Vorsitzenden des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes Herrn Abgeordneten Stücklen im Hause Betr. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel — Drucksache 1872 — Sehr geehrter Herr Kollege! Auf Grund der neuerlichen Beratung im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hält der Ausschuß für Wirtschaftspolitik es nicht mehr für erforderlich, in eine erneute Sachbehandlung der obigen Gesetzesvorlage einzutreten. Er verweist auf seine Stellungnahme vom 3. Januar 1957, die er in vollem Umfang aufrechterhält. Er ist der Auffassung, daß durch die Stellungnahme des Rechtsausschusses den vorgetragenen rechtspolitischen Bedenken Genüge getan ist. Diese rechtspolitischen Bedenken bedürfen keiner erneuten Beratung im Ausschuß für Wirtschaftspolitik. Mit kollegialen Grüßen gez. Dr. Hellwig Anlage 9 zu Drucksache 3529 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (Drucksachen 3529, 1659) I. Generalberichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindenberg A. Trotz Umgestaltung und Ergänzung des Regierungsentwurfs in vielen Teilen durch die Ausschußbearbeitung ist der federführende Ausschuß im wesentlichen — bis auf weiter unten zu erörternde Ausnahmen — der Systematik und den Grundgedanken der Regierungsvorlage gefolgt, nämlich a) Unterteilung der gegen das Reich und die sonstigen Rechtsträger des § 1 KFG gerichteten Ansprüche derart, daß sie entweder zu erfüllen sind oder ihr Erlöschen in Verbindung mit den sozialen Ausgleichsleistungen festgestellt wird (vgl. §§ 61, 66 KFG); b) eine Sonderbehandlung gewisser Kategorien in Wertpapieren verbriefter oder im Schuldbuch eingetragener Ansprüche, die unabhängig von den Vorschriften des UG nach einer für alle gleichen Quote „abgelöst", ab 1. April 1955 mit einem gleichen Satz steuerfrei verzinst und ab 1. April 1960 durch Auslosung getilgt werden; c) Übernahme der sogenannten „vorbehaltenen gesetzlichen Regelung", in der gewisse Einzeltatbestände, die Teile des Gesamtproblems der „durch den Krieg entstandenen Schäden" darstellen, der künftigen Regelung durch den Bundesgesetzgeber zugewiesen werden; d) die soziale Härteregelung und die wirtschaftsfördernden Maßnahmen, beide aus Etatmitteln, notwendige Ergänzungen, bedingt durch die Tatsache, daß durch die Vernichtung des überwiegenden Teils der Ansprüche gegen. die in § 1 genannten Rechtsträger im Einzelfall soziale Notlagen geschaffen werden können oder gewisse Tatbestandsgruppen auf eine künftige gesetzliche Regelung verwiesen sind; e) Übernahme der Verfahrensvorschriften und der Schlußvorschriften des Gesetzes. B. Der Ausschuß ist jedoch in folgenden Punkten von der Grundkonzeption des Regierungsentwurfs abgewichen: a) Der § 1 in der Fassung des Regierungsentwurfs enthält die sehr weitgehende sogenannte „Negativklausel", wonach in Verbindung mit § 3 des Regierungsentwurfs in etwas verklausulierter Form nicht nur echte Rechtsansprüche erfaßt werden, sondern auch ein für alle Mal Erwartungen auf einen Ausgleich bislang nicht geregelter Kriegsfolgeschäden abgeschnitten werden sollen. Es stand von vornherein fest, daß eine solche Negativklausel keine zwingende verfassungsrechtliche Bedeutung für den Bundesgesetzgeber haben konnte, selbst dann nicht, wenn im Gesetz selbst von dieser Negativklausel in § 5 gewisse Vorbehalte zugelassen oder angeordnet werden. Im übrigen aber hat der Ausschuß doch Bedenken, den Versuch zu unternehmen, den ganzen Komplex der noch nicht bereinigten Kriegsschäden abschließend negativ durch dieses Gesetz zu regeln. In der Erkenntnis, daß diese weitschichtige und schwierige Materie nur Schritt für Schritt bereinigt werden kann, sieht er in dem Erlaß des KFG eine immerhin so umfassende Ordnung, daß er kein Bedürfnis anerkennen kann, für alle Zukunft alle irgendwie noch erdenklichen Kriegsfolgeschäden jetzt schon abschließend zu regeln. Der Bundesgesetzgeber muß selbst entscheiden, was er in Zukunft noch unter diesem Gesichtspunkt zu behandeln wünscht, ohne durch ein Gesetz selbst, wenn auch vielleicht nur politisch, gebunden zu sein. Die Ausschußfassung hat deshalb die Verbindung zwischen § 1 und § 3 durch Aufhebung des § 3 der Regierungsvorlage gelöst, was noch den besonderen Vorteil hat, daß eine klar verständliche Definition des § i in der vorliegenden Ausschußfassung geschaffen werden konnte, aus der hervorgeht, aa) daß sich das Gesetz ausschließlich mit Ansprächen gegen die im § 1 erwähnten Rechtsträger befassen wird, bb) daß die Ansprüche in der Regel erlöschen und Erfüllung oder Ablösung nur in den Fällen, die das Gesetz selbst zuläßt, gewährt werden kann. Die Ausgestaltung des § 1 in der Ausschußfassung gibt dem Vorbehalt des § 5 damit materiell eine andere Bedeutung: Während er in der Regierungsfassung als echter Vorbehalt die dort verzeichneten Ansprüche bzw. Anwartschaften auf Ansprüche vor der Vernichtung durch die Negativwirkung des § 1 bewahrte, hat der Vorbehalt jetzt nur eine programmatisch rechtspolitische Bedeutung. Er enthält eine Aufgabenstellung und damit einen Auftrag an die Bundesregierung, sich der Regelung der im § 5 vorbehaltenen Gebiete alsbald durch Erlaß entsprechender Gesetze anzunehmen. Daneben mag aber noch darauf hingewiesen werden, daß § 5 in seinem Absatz 2 gleichwohl noch eine materielle Bedeutung hat insoweit, als aus den vorbehaltenen Tatbeständen, soweit überhaupt Ansprüche in ihnen enthalten sind, nicht geklagt werden kann. Am Schluß der Beratungen wurde Einigkeit erzielt über eine Abänderung des § 1 Abs. 2 und den Entwurf einer Entschließung, die, beide interfraktionell eingebracht, dazu dienen sollen, eine Modifikation des eben erwähnten Grundsatzes über das Erlöschen aller Verbindlichkeiten, soweit ihre Erfüllung oder Ablösung im Gesetz nicht vorgesehen ist, herbeizuführen. Der Sinn dieser nachträglichen Erklärung ist (Dr. Lindenberg) der, auf Grund von in Durchführung dieses Gesetzes später gewonnenen Erfahrungen im Wege einer bundesgesetzlichen Regelung 1. erforderliche Entschädigungen auch gegenüber zunächst erlöschenden Ansprüchen zu gewähren; 2. die an sich im Gesetz vorgesehenen Leistungen erhöhen zu können; 3. im Rahmen der Härteregelung zusätzliche Ausgleichsleistungen den Betroffenen zuzuwenden. Es ist anzunehmen, daß spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes der von der Bundesregierung in der Entschließung geforderte Erfahrungsbericht vorgelegt werden kann. Die Auswertung dieses Berichtes wird die Grundlage dafür geben, daß die Bundesregierung oder das Parlament die vorstehend vorgesehenen Möglichkeiten durch Einbringung entsprechender Gesetze ausschöpft. b) Die Ausschußfassung hat im § 2 Nr. 3 die sogenannte Kommunalklausel aufgenommen, wonach in die Regelung des KFG auch einbezogen werden Ansprüche gegen Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände). Verfassungsrechtlich hat sich der Ausschuß zu einer solchen Erweiterung des Gesetzes nur entschließen können, nachdem eine entsprechende Ermächtigung durch Artikel 135 a GG in die Verfassung eingebaut werden soll. Daß den Ländern und Gemeinden in gleicher Weise eine Entlastung gewährt werden sollte für Haftungen aus Maßnahmen, die diese vor dem 1. August 1945 aus dem Zwang der Verhältnisse außerhalb des Rahmens ihrer eigenen Aufgabenkreise für die Besatzungsmächte oder stellvertretend für das Reich übernehmen mußten, war ein an sich begründetes Anliegen, dem der Ausschuß glaubte, sich nicht versagen zu dürfen. c) In dem Vorbehalt des § 5 ist in Absatz 1 Nr. 1 eine Entschädigung vorgesehen für sogenannte loyale rückerstattungs- und rückgriffspflichtige Personen. Nachdem bereits im Regierungsentwurf in der sozialen Härteregelung im § 61 Abs. 1 Nr. 3 dieser Personenkreis berücksichtigt werden sollte, schien es aus rechtspolitischen Erwägungen zweckmäßig, das angesprochene Problem im Grundsatz zu klären und dem Bundesgesetzgeber den Auftrag zu erteilen, die Nachteile der sogenannten loyalen Rückerstattungsverpflichteten als Kriegsfolgeschäden anzuerkennen. Dabei wird sich der Gesetzgeber an die Richtlinien zu halten haben, die schon der 1. Deutsche Bundestag in seiner Entschließung vom 11. September 1952 zum Ausdruck gebracht hat (226. Vollversammlung). C. a) In der Ausschußfassung des Ersten Teils des Gesetzes ist nunmehr klargestellt, daß das Schwergewicht des Gesetzes in der Regelung echter Rechtsansprüche beruht, die den Gläubigern des Reichs und der sonstigen Rechtsträger des § 1 gegen diese Rechtsträger oder deren Vermögens- oder Aufgabennachfolger zustehen. Abgesehen von dem Kreis der nach dem Gesetzentwurf zu erfüllenden Anspruchsgruppen erfolgt die Regelung des Gesetzes gleichmäßig unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung. Das gilt auch hinsichtlich der abzulösenden Ansprüche, da diese Ablösung nicht die Erfüllung bestehender, sondern die Begründung neuer Ansprüche und deren Erfüllung bedeutet. Mit Recht nennt sich das Gesetz deshalb auch „Gesetz zur Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden". Es ist allerdings kein Kriegsfolgenschlußgesetz mehr. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu B. a) verwiesen. Nach der Abänderung der §§ 1 bis 4 des Regierungsentwurfs kann von einer „abschließenden Regelung von Kriegsfolgeschäden" nicht mehr gesprochen werden. Der Ausschuß hat dieser Tatsache Rechnung getragen, indem er den Titel des Gesetzes abgeändert hat in „Allgemeines Kriegsfolgengesetz". Was der Gesetzgeber in Zukunft, insbesondere im Zusammenhang mit dem in § 5 enthaltenen Auftrag, auf dem Gebiet der Kriegsfolgeschäden noch zu regeln haben wird, trägt gegenüber dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nur noch speziellen Charakter. b) Die grundgesetzliche Legitimation zur Gesetzgebung auf den vorgezeichneten Gebieten befindet sich in Artikel 90, 134 Abs. 4, Artikel 135 Abs. 5 und Artikel 135 a GG. Mit der Ordnung der Schulden des Reichs (nebst Sondervermögen) und des Landes Preußen schließt das Gesetz eine Lücke, auf die wiederholt im Anfang der Bundesgesetzgebung hingewiesen ist, besonders im § 366 LAG und im § 14 des UG. Auch im Rahmen der durch Artikel 135 a GG erweiterten Zuständigkeit hat der Ausschuß sich mit der Frage befaßt, ob sich der „Eingriff in Gläubigerrechte", nämlich deren Umgestaltung oder Erlöschen, mit den tragenden Gesichtspunkten des Grundgesetzes vereinbaren läßt, nämlich mit dem in Artikel 3 ausgesprochenen Gleichheitsgrundsatz und mit den Vorschriften zum Schutz des Eigentums (Artikel 14 GG). Hierbei mußten selbstverständlich die auf dem Gebiete der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden im weiteren Sinne bereits ergangenen Bundesgesetze (vgl. Übersicht Drucksache 1659 S. 37) berücksichtigt werden. Das Problem der durch Krieg und Zusammenbruch notleidend gewordenen Reichsschulden ist nur ein Teil der tiefgreifenden Folgen des verlorenen Krieges. Das führt notwendigerweise zu einer vergleichenden Abstimmung der bisher gewährten Entschädigungen für Kriegsfolgen mit Leistungen, die nach dem KFG bewilligt werden können (vgl. z. B. § 7 Abs. 1 Nr. 2). Bei der Lösung der dem Bundesgesetzgeber durch den Artikel 134 Abs. 4 GG zugewiesenen Aufgabe — die Schuldenmasse des Deutschen Reiches beim Zusammenbruch betrug annähernd 800 Milliarden RM — konnte der Schranke des Artikels 14 GG keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Wie bereits ausgeführt, enteignet das KFG nicht, gewährt vielmehr grundsätzlich nur Entschädigungen anstelle der bereits durch den Zusammenbruch wertlos gewordenen Forderungen, soweit nicht auf Grund gegebener sachlicher Unterscheidungsmerkmale die Erfüllung einzelner Anspruchsgruppen notwendig oder gerechtfertigt erscheint. In dem Auftrag des Artikels 134 Abs. 4 GG liegt deshalb nach Auffassung des Ausschusses gleichzeitig eine Entbindung des Gesetzgebers von den Schranken des Artikels 14 GG, weil anders überhaupt (Dr. Lindenberg) eine Regelung der Konkursmasse des früheren Reiches unvorstellbar und unlöslich wäre. Es kann nach Auffassung des Ausschusses nicht davon die Rede sein, daß die im Ersten bis Vierten Teil des Gesetzes gefundene Ordnung, nämlich Grundsatz des Erlöschens, Erfüllung bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen, Ablösung der Ansprüche aus Kapitalanlagen, Härtebeihilfen willkürlich oder sachfremd sei. Der Ausschuß hat sich bei der Ausgestaltung der vielseitigen Vorschriften immer von den in der Natur der Tatbestände begründeten Unterscheidungen leiten lassen, wie in den Begründungen zu den verschiedenen Teilen des Gesetzes im einzelnen noch eingehend ausgeführt wird. Gerade das Prinzip der gleichmäßigen Behandlung führt zu der in der vorerwähnten Ordnung sich niederschlagenden Systematik des Gesetzes. Die wohlverstandene Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes fordert eine differenzierte Regelung, eine Regelung nämlich, welche dem unterschiedlichen Charakter der einzelnen Anspruchsgruppen Rechnung trägt. Wenn alle alten Verbindlichkeiten rechnerisch im selben Verhältnis je nach ihrer geldwerten Größe (quotai) abgewertet und insoweit aufrechterhalten würden, so wäre das nicht nur eine irrige Folgerung aus jenem Verfassungsprinzip, sondern es würde umgekehrt gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Aber selbst wenn man dieses verfassungsmäßige Bedenken nicht teilen sollte, so muß jedenfalls doch die differenzierte Behandlung der unterschiedlichen Anspruchsgruppen gegenüber einer rein quotalen Regelung aller Ansprüche als die zweckmäßigere und sachgerechtere Lösung erscheinen und kann schon als solche nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen. Im übrigen könnte eine quotal-lineare Lösung infolge des gewaltigen Ausmaßes der gesamten Schuldenlast für den einzelnen Berechtigten immer nur zu einer außerordentlich geringfügigen Quote führen und würde auf der anderen Seite einen solchen Verwaltungsaufwand erfordern, daß die Verwaltungskosten außer Verhältnis zu den jeweils auszuzahlenden Beträgen stehen würden. Eine quotal-lineare Lösung würde zudem außer Acht lassen, daß es durch mittelbare oder unmittelbare Stützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand bereits gelungen ist, die durch Krieg und Zusammenbruch verursachten Verluste weitgehend wieder auszugleichen. Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Lindenberg Generalberichterstatter II. Allgemeine Vorschriften (Erster Teil §§ 1 bis 5) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindenberg Zu §1 Die Neufassung des § 1 ist vom Grundsätzlichen her bereits in der Vorbemerkung B. a) S.1 bis 2 begründet. Dem Umstand, daß nach der Regierungsvorlage auf die im § 4 behandelten Ansprüche und Kriegsfolgeschäden das Gesetz als solches keine Anwendung finden sollte, ist in der Ausschußfassung Rechnung getragen worden durch § 1 Abs. 2, wonach Ansprüche dieser Art, wie sie bisher in § 4 des Regierungsentwurfs erwähnt sind, von der Erlöschenswirkung des § 1 ausgenommen sind und durch die Streichung des § 4 der Regierungsvorlage, der nunmehr überflüssig geworden ist. Dem im Ausschuß für Geld und Kredit von Interessentenvertretungen vorgetragenen Wunsch, Ansprüche gegen die Reichsbahn, Reichspost und das Unternehmen Reichsautobahnen von den Erlöschensfolgen des § 1 auszunehmen, konnte nicht entsprochen werden. Daß die Einbeziehung der selbständigen Sondervermögen des früheren Reiches einschl. des Unternehmens Reichsautobahnen verfassungsrechtlich zulässig ist, ergibt sich aus dem Artikel 135 a GG ohne weiteres. Eine sachliche Unterscheidung verbietet sich aber auch deshalb, weil die erwähnten Sondervermögen mit dem eigentlichen Reichsvermögen wirtschaftlich so eng verbunden waren und auch heute noch im Rahmen der Bundesverwaltung verbunden sind, daß mit dem Zusammenbruch die Leistungsfähigkeit des gesamten Reichsvermögens als völlig zerrüttet angesehen werden mußte. Zu §2 Der Tatbestand des § 2 Nr. 1 deckt sich mit dem Tatbestand des § 2 der Regierungsvorlage. Diese Regierungsvorlage erstreckt sich jedoch nicht auf die in Nr. 2, 3 und 4 behandelten Anspruchstatbestände. In Nr. 2 der Ausschußfassung wird der Tatsache Rechnung getragen, daß sich der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB kraft Gesetzes unmittelbar gegen den Bund (und die übrigen Rechtsträger) vom Zeitpunkt der Besitzergreifung des Grundstücks an richtet. Ein solcher Anspruch ist rechtlich nicht identisch mit den Ansprüchen gegen das frühere Reich als Vorbesitzer eines Grundstücks, wenn er ihm auch seiner Natur und Funktion nach gleicht. Um der Besonderheit dinglicher Ansprüche Rechnung zu tragen, mußte deshalb ausgesprochen werden, daß solche erst gegen den Bund als den Besitznachfolger des Reiches entstandenen Ansprüche gleichbehandelt werden sollen jenen Ansprüchen im § 1, zu deren Regelung sich der Bund im Rahmen des Artikels 134 GG entschließen mußte. Bei den Tatbeständen der Nr. 3 ist nach herrschender Rechtsprechung eine originäre Schuldverpflichtung des Bundes oder des sonstigen Eigentümers der Sache gegeben, von welcher die Beeinträchtigung ausgeht. Es entspricht der Tendenz und der Systematik des Gesetzes, auch diese Ansprüche, soweit sie auf die Zeit vor Errichtung (Dr. Lindenberg) der Bundesrepublik bezogen sind, in die Regelung des Gesetzes aufzunehmen. Nr. 4 enthält die Kommunalklausel, über deren verfassungsmäßige Bedeutung bereits in der Einleitung gesprochen ist. Den vielfach geäußerten Wünschen, in die Kommunalklausel bis zum 31. Dezember 1955 bzw. 24. Mai 1949 gegenüber Ländern oder Gemeinden entstandene Ansprüche einzubeziehen, hat der Ausschuß nicht zugestimmt, und zwar in der Erwägung, daß diese gegen Länder und Gemeinden gerichteten Ansprüche keine schlechtere Regelung im Rahmen dieses Gesetzes erfahren können, als Ansprüche gleicher Art, die sich gegen einen der Rechtsträger des § I richten und gemäß § 6 (Ausschußfassung) zu erfüllen sein würden. Der Einleitungssatz spricht von „entsprechender Anwendung", die Regierungsvorlage von „Gleichstellung". Diese Änderung ist erfolgt, weil es anderenfalls notwendig gewesen wäre, einen erheblichen Teil der übrigen Vorschriften des Entwurfs abzuändern oder zu ergänzen, insbesondere soweit diese Vorschriften Grund, Höhe oder Art von Erfüllungsverpflichtungen von Rechtsverhandlungen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Rechtsträger des § 1 oder deren Aufgaben- bzw. Vermögensnachfolger abhängig machen. Zu §§ 3,4 Beide Paragraphen der Regierungsvorlage entfallen. Das hierzu Erforderliche ist bereits in der allgemeinen Vorbemerkung ausgeführt. Zu §5 Auf die grundsätzliche Bedeutung des § 5 ist schon in der allgemeinen Vorbemerkung hingewiesen. Die in Nr. 1 der Regierungsvorlage vorbehaltene Regelung ist inzwischen in Kraft getreten. Die in Nr. 2 angesprochenen rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten haben ihre Regelung im Gesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Reiches gefunden, das vom Bundestag in der 2. und 3. Beratung am 5. April 1957 verabschiedet ist. Deshalb konnten die entsprechenden Vorschriften der Regierungsvorlage gestrichen werden. Der Ausschuß hat den Änderungsvorschlägen und Empfehlungen des Bundesrates unter a), b) und c) (vgl. Drucksache 1659 S. 95) in der sich aus der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu ergebenden Fassung (a. a. O. S. 104) zugestimmt. Den Vorschlag unter d) hat der Ausschuß abgelehnt, aber durch eine Ergänzung der Nr. 3 des § 5 (Reparations- und Restitutionsschäden) zum Ausdruck bringen wollen, daß Zwangseinschläge und Exporte an Holz im weitesten Rahmen eine Reparations- oder Restitutionsmaßnahme darstellen (neu: „zu ähnlichen Zwecken"), vorausgesetzt, daß es sich um Maßnahmen von Besatzungsmächten handelt und nicht etwa Plünderungen am Waldbesitz vorliegen. Es erübrigte sich deshalb, zu unterscheiden, ob die Zwangsexporte im Wege der sogenannten Direktoperation oder außerhalb einer solchen entstanden sind: in jedem Falle handelte es sich nach Auffassung des Ausschusses um Entnahmen aus der deutschen Volkswirtschaft zu Reparations- oder ähnlichen Zwecken. Die in den Nr. 1 und 7 der Ausschußfassung angesprochenen Tatbestände sind neu in den Vorbehaltskatalog aufgenommen, die Ansprüche zu Nr. 5 und 6 anders eingeordnet worden. Diese Ergänzungen des Katalogs sind nach Auffassung des Ausschusses im Hinblick auf den Leistungsstop des Abs. 2 erforderlich, hinsichtlich der Schäden loyaler Rückerstattungsverpflichteter oder solcher von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Regelung des § 24 Abs. 3 und 5 UG aus rechtspolitischen Erwägungen zweckmäßig. Die Einfügung des Absatzes 2 entspricht der Anregung des Bundesrates mit der Einschränkung, daß die Erhebung einer Feststellungsklage bei Vorliegen echter Rechtsansprüche nicht ausgeschlossen worden ist, soweit die allgemeinen Rechtsschutzvoraussetzungen für solche Klagen gegeben sind (in vielen Fällen wird anstelle einer Feststellungsklage das einfache Beweissicherungsverfahren ausreichen). Den von verschiedenen Seiten gegen den Klagestop des Absatzes 2 vorgebrachten rechtlichen Bedenken kann sich der Ausschuß nicht anschließen. Es liegt in der Natur eines Vorbehalts, der Regierung den notwendigen sachlichen und zeitlichen Spielraum zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren, ohne dem zukünftigen Gesetzgeber durch präjudizielle oder gar sich widersprechende Entscheidungen der Gerichte Schwierigkeiten zu machen. Es ist davon auszugehen, daß sich der Bundesgesetzgeber den ihm gestellten Aufgaben in einer angemessenen Frist unterziehen wird. Würde allerdings ein Erlaß der vorbehaltenen Gesetze überhaupt unterbleiben, dann könnte in einem solchen Ausnahmefall dem eingefügten Klagestop keine praktische Bedeutung mehr zukommen. Die Entwicklung muß der Zukunft überlassen bleiben. Die Vorbereitungen zum Erlaß der sicherlich nicht einfachen Gesetze unter den Druck einer zeitlichen Befristung zu stellen, kann der Ausschuß nicht als ei oe zweckmäßige Regelung ansehen. Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Lindenberg Berichterstatter III. Zu erfüllende Ansprüche (Zweiter Teil § 6 bis 24 b) Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Der Zweite Teil des Gesetzes bringt die Bestimmungen darüber, ob und in welcher Höhe einzelne Ansprüche, die von den Vorschriften des Ersten Teils betroffen werden und demnach grundsätzlich erlöschen, erfüllt werden sollen. Er befaßt sich nicht mit den verbrieften Ansprüchen aus eigentlichen Kapitalmarkttiteln, die nach dem Dritten Teil des Gesetzes abgelöst werden. Zur Erfüllung vorgese- (Seuffert) hen sind Ansprüche, bei denen besondere soziale Gesichtspunkte vorliegen, ferner grundsätzlich Ansprüche, die nach Kriegsende, d. h. nach dem 31. Juli 1945, entstanden oder für die nach diesem Zeitpunkt Gegenleistungen seitens des Reiches oder der Öffentlichen Hand gefordert oder entgegengenommen worden sind, schließlich wegen ihres besonderen Charakters bestimmte Ansprüche aus dem Grundstücksverkehr und der Benutzung von Grundstücken. Die Erfüllung der Ansprüche, die aus sozialen Gründen bedient werden, ist dabei an bestimmte persönliche Voraussetzungen beim Gläubiger gebunden (§§ 7, 7 a des Gesetzes), während bei den übrigen Ansprüchen solche Voraussetzungen nicht gemacht werden, sondern allenfalls die Belegenheit eines Grundstücks oder einer Sache maßgebend ist. Schuldner für die Erfüllung ist grundsätzlich der Bund, ggfs. aber auch derjenige öffentliche Rechtsträger, der einen Vermögensgegenstand oder eine Verwaltung, mit der der Anspruch zusammenhängt, übernommen hat. Für die Ansprüche ist ein Anmeldeverfahren, für bestimmte Ansprüche eine Anmeldefrist vorgesehen. Steht die Rückgabe oder die Benutzung eines Grundstücks in Frage, so kann sowohl eine Enteignung im öffentlichen Interesse gegen Entschädigung durchgeführt werden, als auch andererseits unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme des Grundstücks auf die öffentliche Hand vom Eigentümer verlangt werden. Auf die Begründung der Regierungsvorlage zu den einzelnen Vorschriften wird Bezug genommen und im folgenden nur dort ausführlicher Stellung genommen, wo von der Regierungsvorlage abgewichen wird oder Anlaß besteht, bestimmte im Ausschuß diskutierte Anträge zu erörtern. Zu §6 § 6 entspricht dem § 7 der Regierungsvorlage und ist den Bestimmungen für einzelne Ansprüche vorausgestellt worden, weil er den allgemeinen Grundsatz herausstellt, Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäft oder im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der früheren Rechtsträger entstanden sind, zu erfüllen. Im wesentlichen gibt § 6 in der Sache den Inhalt des früheren § 7 wieder. Absatz 1 Nr. 3 ist auf Anregung des Bundesministeriums für Verkehr eingefügt worden, um die Gleichbehandlung der Ansprüche auf Enteignungsentschädigung mit den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sicherzustellen. auch wenn zweifelhaft sein sollte, daß sie durch Absatz 1 Nr. 2 bereits gedeckt sind. Absatz 2 Nr. 1 stellt klar, daß für Ansprüche auf Herausgabe von Grundstücken und wegen Beeinträchtigung von Grundstücken lediglich die Sondervorschriften des § 18 Anwendung finden (entgegen dem allgemeinen Grundsatz des § 13c). Zu §7 § 7 behandelt die Ansprüche auf Versorgungsrenten und aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, die aus sozialen Gründen erfüllt werden sollen, und entspricht dem § 6 des Regierungsentwurfs. Die Neuformulierung von Absatz 1 Nr. 1 und 2, welche nunmehr zwischen Rentenansprüchen, die für eine bestimmte Zeit zu zahlen sind (und ab 31. März 1950 nachgezahlt werden) und Ansprüchen anderer Art unterscheidet, bedeutet keine materielle Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf. Auch die Neufassung der Regelung für die Ansprüche aus dem Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (vgl. die Begründung der Regierungsvorlage zu § 6) ist rein redaktionell; es verbleibt dabei, daß es nur darauf ankommt, ob abgesehen von dem Verwaltungsakt, der nach jenem Gesetz ergangen ist, Ansprüche gegen das Reich oder die anderen in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtsträger bürgerlich-rechtlich begründet wären. Soweit — abgesehen von diesen Verwaltungsakten — Ansprüche gegen Dritte, z. B. gegen die NSDAP, gegeben sind, bleiben diese unberührt. Da von der Erfüllung und Regelung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind die Vorzugsrenten aus der Anleiheablösung 1925 und Liquidationsrenten des ersten Weltkrieges (im Lastenausgleich behandelt) sowie Ansprüche, die durch die Wiedergutmachungsgesetzgebung und durch die Gesetzgebung zu Artikel 131 GG geregelt sind, erschien es auf der anderen Seite angemessen, Entschädigungen für Verletzung des Lebens, des Körpers, ier Gesundheit und der Freiheit, soweit sie nicht als Renten fixiert sind, auf den Rahmen der Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes zu beschränken (Absatz 1 Nr. 2). Zu § 7 a § 7 a regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Erfüllung der in § 7 behandelten Ansprüche, insbesondere die Wohnsitzvoraussetzung. Diese Bestimmungen waren in der Regierungsvorlage zusammen mit den Voraussetzungen für die Ablösung von verbrieften Kapitalansprüchen in § 16 enthalten. Sie sind von diesen getrennt, und was die Ansprüche des § 2 betrifft, vereinfacht worden. Insbesondere ist die Beschränkung auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG weggefallen. Die Verlegung des Stichtages vom 31. Dezember 1950 auf den 31. Dezember 1952 hier und im ganzen Gesetz entspricht den Änderungen, die in der Lastenausgleichsgesetzgebung und in anderen Parallelbestimmungen inzwischen vorgenommen worden sind. Juristische Personen können solche Ansprüche allenfalls als Rechtsnachfolger einer natürlichen Person geltend machen, die am 31. Dezember 1952 anspruchsberechtigt war. Zu §§ 8 und 9 Die Vorschriften der §§ 8 und 9 sind aus Gründen der redaktionellen Vereinfachung vom Ausschuß neu gefaßt worden. Gegenüber der Regierungsvorlage sind zwei Änderungen von materieller Bedeutung beschlossen worden: 1. Die Rechtsträger des § 1 Nr. 1 bis 3 oder deren Vermögens- oder Aufgabennachfolger können durch Erklärung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes die Erfüllung eines bisher beiderseits nicht erfüllten gegenseitigen Vertrages nicht mehr — wie in der Regierungsvorlage vorgesehen — in jedem Falle, sondern nur dann verlangen, wenn ihnen auf Grund des gegenseitigen Vertrages ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Verschaffung eines Erbbaurechts zusteht und sich das Grundstück in ihrem Besitz befindet. Der Ausschuß war der Ansicht, daß diese von ihm beschlossene Beschränkung der Interessenlage der Vertragsparteien gerecht wird und die Interessen der öffentlichen Hand ausreichend berücksichtigt. ) (Seuffert) 2. Nach der Regierungsvorlage (§ 9 Abs. 5) war im Falle der Auflösung des Vertrages oder des Rücktritts nur der Vertragspartner der Rechtsträger verpflichtet, eine auf Grund des Vertrages an ihn bewirkte Leistung nach d'en Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren. § 9 Abs. 3 in der vom Ausschuß beschlossenen Fassung sieht demgegenüber aus Gründen der Billigkeit Rückgewährverpflichtungen auch der Rechtsträger vor, allerdings nur bezüglich der Leistungen, die diese Rechtsträger nach dem 31. Juli 1945 empfangen haben. Zu § 10 Nach § 10 sind Ansprüche auf Entgelt für ein Grundstück, welche zu Lasten der Rechtsträger des § 1 Nr. 1 bis 3 aus der Zeit vor dem 1. August 1945 noch offenstehen, 10 : 1 in DM umgestellt zu erfüllen. Absatz 1 wurde neu formuliert, um gewisse nichtvertragliche Entgelte, z. B. Ansprüche auf Zahlung des Meistgebots oder Ansprüche aus Überbau, in die Regelung einzubeziehen. Die vielfach geltend gemachten Wünsche, hier eine Umstellung 1 : 1 anstatt 10 : 1 vorzusehen, hat sich auch ein Beschluß des mitberatenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu eigen gemacht. Der federführende Ausschuß hat hierzu folgende Erwägungen angestellt: Die Erfüllung von Entgelten für Grundstücke 10 : 1 bedeutet an sich schon eine außerordentlich günstige Sonderbehandlung, da alle sonstigen Ansprüche gegen das Reich oder die anderen Rechtsträger aus der Zeit vor 1945 wegen Lieferungen von Sachen, Leistungen aller Art usw. restlos zum Erlöschen kommen. Es kann nicht verkannt werden, daß dieses Erlöschen von Ansprüchen, bei denen es sich durchaus um existenzentscheidende Forderungen gehandelt haben kann — was bei den Ansprüchen auf Bezahlung enteigneter oder verkaufter Grundstücke wohl nur in den seltensten Fällen gesagt werden kann —, eine außerordentliche Härte bedeutet, die durch die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 Umstellungsgesetz und die Vertragshilfe oft nur unzureichend ausgeglichen worden ist. Auch der Totalverlust von Grundstücken bei Vertriebenen oder von Gebäuden bei Kriegssachgeschädigten wird nur im Rahmen des Lastenausgleichs ersetzt und führt fast nie zu einer Entschädigung 1 : 1. Es kommt dazu, daß sowohl Ansprüche auf Grundstückskaufpreis aus 'dem privaten Grundstücksverkehr wie Enteignungsentschädigungen, die aus Enteignungen vor der Währungsreform für die Zwecke von Ländern und Gemeinden noch offenstanden, nur 10 : 1 zu erfüllen waren. Schon aus 'diesem Grunde konnte der Umstand, daß Grundstücke an die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtsträger teils im Wege der Enteignung, teils durch Verkauf unter dem Druck des Enteignungsverfahrens übergegangen sind, keine Bedeutung beigemessen werden. Im übrigen wird ganz allgemein, nicht nur im Grundstücksverkehr, angenommen werden müssen, daß rechtsgeschäftliche Beziehungen zum Reich in jener Zeit vielfach unter Druck eingegangen wurden. Ebensowenig konnte das vielfach vorgebrachte Argument als entscheidend angesehen werden, die betreffenden Grundstücke befänden sich ja noch als vollwertiger Vermögensgegenstand heute im Besitz der öffentlichen Hand. Abgesehen davon, daß 'der Kaufpreisanspruch grundsätzlich nicht vom Schicksal des Kaufgegenstandes in der Hand des Erwerbers abhängig gemacht werden kann, isst dieselbe Lage bei allen privaten Grundstückserwerbern gegeben, die ihre RM-Kaufpreisschulden ebenfalls nur 10 : 1 zu begleichen hatten. Schließlich würde eine 1 : 1-Regelung die Gläubiger solcher Ansprüche sogar noch besser stellen als diejenigen, 'die im Eigentum ihres Grundbesitzes verblieben und wegen des Grundbesitzes zum Lastenausgleich herangezogen worden sind. Der federführende Ausschuß hielt es in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht, mit dem die Frage auch eingehend beraten wurde, deswegen noch für verfassungsmäßig tragbar, ausnahmsweise für Ansprüche auf solche Grundstücksentgelte eine Erfüllung vorzusehen und damit die Betroffenen allen Grundstücksverkäufern gleichzustellen, die im privaten Grundstücksverkehr veräußert hatten. Er hat sich damit der Begründung der Regierungsvorlage angeschlossen, welche darauf hinweist, daß es vielfach vom Zufall abhängig gewesen ist, ob ein Eigentumsübergang erfolgte oder nicht, und daß gerade ¡die hartnäckigsten Eigentümer den Eigentumsübergang noch bis heute hintanhalten konnten und nunmehr ihr Grundstück im vollen Wert in DM ,abgegolten erhalten, falls sie es nicht zurückerhalten; er hielt es deswegen für billig, auch die weniger hartnäckigen Eigentümer nicht leer ausgehen zu lassen, während er weniger Wert auf den Gesichtspunkt der Regierungsbegründung legte, daß die Grundstücke noch im Besitz der öffentlichen Hand vorhanden sind und Nutzungen abgeworfen haben; dieser Gesichtspunkt würde es nicht begründen, solche Grundstücke von der allgemeinen Haftung für alle Reichsverbindlichkeiten auszunehmen und gewissermaßen ein Aussonderungsrecht an ihnen zuzulassen. Der Ausschuß schloß sich insbesondere dem Hinweis der Regierungsbegründung an, daß Grund und Boden im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsgütern in der Regel nicht ersetzbar und grundsätzlich unvergänglich ist; während also vorn Reich usw. übernommene bewegliche Wirtschaftsgüter ohnehin in der Zwischenzeit natürlicherweise abgeschrieben hätten werden müssen und unbrauchbar geworden wären, kann das für Grund und Boden nicht gesagt werden, so daß hier gewissermaßen der Schaden noch fortbesteht. Wenn also die Ausschüsse aus diesen Gründen eine Ausnahme zugunsten der Grundstücksentgelte für vertretbar hielten, so würden sie es jedoch für eine eindeutige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes halten, eine Erfüllung solcher Ansprüche etwa in voller Höhe des BM-Nennwertes vorzusehen. Nach Abschluß der Beratungen wurde Einigkeit über einen interfraktionellen Antrag hergestellt, der für § 10 Abs. 1 eine Neufassung vorsieht. Diese Neufassung besagt ohne materielle Abänderung im übrigen, daß die hier behandelten Ansprüche zu erfüllen sind, woraus sich dann weiter ergibt, daß auf sie die allgemeinen Regeln des Umstellungsrechts anzuwenden sind. Im Regelfall bedeutet das eine DM-Zahlung 10 : 1; in den Fällen, wo nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine bis 'zum Währungsstichtag noch festgesetzte Enteignungsentschädigung oder sonst ein Wertausgleichsanspruch 1 : 1 umzustellen ist. soll dies auch für die hier behandelten Ansprüche gelten. Die Neufassung bedeutet also eine weitere Begünstigung von Anspruchsberechtigten in bestimmten Fällen in Durchführung des Grundsatses, daß die Behandlung dieser Entgelte allgemein (Seuffert) gleichgestellt werden soll solchen Entgelten oder Enteignungsentschädigungen, die von privaten Grundstückskäufern oder anderen Enteignungsträgern aus der Zeit vor der Währungsreform noch geschuldet wurden. Ist ein Kaufgeschäft oder ein Enteignungsverfahren nicht durchgeführt worden und steht, wie das vielfach der Fall ist, das in Anspruch genommene Grundstück heute noch grundbuchmäßig im Eigentum des ursprünglichen Besitzers, so ist das Grundstück gemäß § 19 ff. entweder zurückzugeben oder in vollem Umfang der heutige Wert für das, was seinerzeit in Anspruch genommen worden ist, zu bezahlen. Der Ausschuß hat sich auch mit dem Antrag beschäftigt, in diese Regelung, die nur für Grundstücke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind, gilt, auch Grundstücke einzubeziehen, die Vertriebene in 'den Vertreibungsgebieten vor der Vertreibung 'an das Reich oder die anderen Rechtsträger verkauft oder im Enteignungsverfahren abgegeben haben, auf die der Kaufpreis oder die Enteignungsentschädigung aber noch nicht bezahlt ist. Angesichts der Tatsache, daß der Betroffene in diesen Fällen auch keine Lastenausgleichsentschädigung erhält, wie er sie zu erhalten hätte, wenn ihm das Grundstück verblieben wäre, konnte der Ausschuß dem Antrag die Berechtigung nicht absprechen. Es wurde in Erwägung gezogen, den im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Grundstücken diejenigen Grundstücke gleichzustellen, deren Verlust ein Vertriebener als Vertreibungsschaden hätte geltend machen können. Es wurde jedoch vorgezogen, den Bundestagsausschuß für den Lastenausgleich zu bitten, in Erwägung zu ziehen, daß im Lastenausgleich ein solches 'enteignetes oder verkauftes aber nicht bezahltes Grundstück ebenso behandelt wird, als ob es nicht verkauft oder enteignet worden wäre. Die Bezahlung des Entgelts 10 : 1 kann nämlich sowohl mehr als weniger ergeben als die Lastenausgleichsentschädigung, die auf das Grundstück 'entfallen wäre, und es erscheint deswegen richtiger, die Grundsätze der Lastenausgleichsentschädigung selbst anzuwenden. In Absatz 2 wurde ohne materielle Änderung übernommen, daß derjenige, der im Zusammenhang mit der Übertragung eines ihm gehörigen Grundstücks ein Grundstück von einem der mehrfach erwähnten Rechtsträger erworben hat, dasselbe aber im Wege der Rückerstattung zurückgeben mußte, wegen des Kaufpreises, den er zurückzuerhalten hat, ebenso behandelt wird wie derjenige, der noch einen Kaufpreis für ein von ihm verkauftes Grundstück zu bekommen hat. Er erhält auch diesen Kaufpreis 10 : 1 zurück und wird damit ebenso behandelt wie jeder andere Rückerstattungspflichtige bezüglich des von ihm seinerzeit gezahlten Kaufpreises. Die Neufassung stellt gleichzeitig eine Zusammenfassung von dem dar, was bisher in den Absätzen 2 und 3 der Regierungsvorlage bestimmt war. Am Schluß der Beratungen wurde Einigkeit hergestellt über einen interfraktionellen Antrag, diesen Absatz hier zu streichen, weil er einen Vorgriff auf einen Einzelfall aus der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Regelung für die Schäden, die rückerstattungspflichtigen Personen ohne Verschulden entstanden sind, bedeuten würde, ohne auch für diesen Einzelfall eine abschließende Regelung darstellen zu können, und weil im Rahmen der Härteregelung des Vierten Teils des Gesetzes für die Fälle, an die hier gedacht ist, bereits eine befriedigende Vorausregelung möglich ist. Der neue Absatz 4 stellt Ansprüche auf Grund des Schutzbereichgesetzes vom 11. Oktober 1939, das vornehmlich bei der Inanspruchnahme von Gelände für die Zwecke der Westwallanlagen und ähnlicher Kriegsbauten angewandt wurde, den Kaufpreisansprüchen gleich; diese Ansprüche sind auch seinerzeit nach jenem Gesetz praktisch wie Kaufpreisansprüche berechnet worden, obwohl das Grundstückseigentum dem Besitzer verblieb. Der Ausschuß hat die Wünsche, die wegen einer weitergehenden Sonderregelung für diejenigen, auf deren Grund 'und Boden noch Westwallanlagen oder ähnliche Kriegsbauten stehen, eingehend geprüft. Soweit an solchen Anlagen nach dem 1. August 1945 in irgendeiner Weise von der öffentlichen Hand der Besitz in Anspruch genommen worden ist, werden nach der Neufassung in § 11 des Gesetzes Ansprüche auf Nutzungsentschädigung zu erfüllen sein; dieser Tatbestand dürfte aber bei zerstörten oder sonst nicht gebrauchsfähigen Anlagen, also den meisten Westwallbunkern usw., in der Regel nicht gegeben sein. Die öffentliche Hand übernimmt auch nach §§ 21 und 22 die Verpflichtung, das in Anspruch genommene Grundstück -die Bunkerfläche — gegen Zahlung des Gegenwertes zum Eigentum zu erwerben; es ist zuzugeben, daß dieses Angebot für die meisten Eigentümer nicht von Interesse sein dürfte. Der Ausschuß sah sich aber nicht in der Lage, weitergehenden Wünschen nachzukommen, wobei vor allen Dingen zu erwägen ist, daß 'es sich bei diesen Tatbeständen letzten Endes um Kriegsschäden handelt, ebenso wie bei der Zerstörung von Gebäuden und anderen Sachgütern, und daß auch bei diesen Kriegsschäden eine volle Entschädigung nicht vorgesehen werden kann, in vielen Fällen sogar überhaupt kein Ersatz geleistet wird. Insbesondere sah sich der Ausschuß nicht in der Lage, die öffentliche Hand über die in § 18 Abs. 2 'behandelten Fälle (Gefahr für Leben oder Gesundheit oder Beeinträchtigung durch eine Handlung nach dem 31. Juli 1945) hinaus mit der Verpflichtung zur Beseitigung dieser Einrichtungen in jedem Fall auf Verlangen 'der Betroffenen zu belasten. Es würde dies zunächst wohl auch eine flagrante Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zu denjenigen bedeuten, die als Vertriebene oder Kriegssachgeschädigte ihre Grundstücke oder Sachwerte gänzlich verloren haben. Zudem würde das, da man dann für die sämtlichen Luftschutzanlagen und andere Kriegsbauten (Sammelräume, Röhrenbunker, Luftschutzteiche, Splitterschutzgräben, Hoch- und Tiefbunker) dieselbe Regelung vorsehen müßte, eine finanzielle Aufwendung bedeuten, die in die Milliardenbeträge gehen könnte und den Rahmen des Möglichen weit überschreiten würde. Schließlich würde es sich bei einer solchen generellen Verpflichtung um eine vollständig unwirtschaftliche Maßnahme handeln. Dem Ausschuß lagen für das Gebiet von Rheinland-Pfalz amtliche Berechnungen vor, wonach allein die Beseitigung der Westwallbunker, Höckerlinien und Panzergräben in diesem Gebiet mindestens 121 Millionen DM kosten würde (es liegen höhere Berechnungen vor), während die dadurch zurückgewonnenen Werte einschließlich des Schrottes, des Schotters, des gesamten Wertes der Flächen, deren Benutzung nicht möglich oder erschwert ist, und eines Ansatzes für Verhütung möglicher Schäden etwa 19 Millionen DM betragen würden. Der Ausschuß hat es begrüßt, daß die Haushaltsmittel für die Beseitigung von Westwall- (Seuffert) anlagen in ,den Fällen, wo sie aus ernährungspolitischen Gründen zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar erscheint, verstärkt werden sollen (Ansatz im Haushaltsplan 1957 6 Millionen DM) und ist zur Überzeugung gelangt, daß dies die einzig mögliche Lösung für dieses Problem darstellt, daß aber auch auf diesem Wege eine befriedigende Regelung erreicht werden kann. Absatz 5 bringt Vorschriften für die Fortsetzung noch nicht zu Ende geführter Enteignungsverfahren. Zu § 10 a Ansprüche aus Grundpfandrechten, bei denen die Rechtsträger des § 1 Nr. 1 bis 3 Schuldner sind, waren in der Regierungsvorlage ursprünglich im Zweiten Teil zusammen mit den abzulösenden verbrieften Ansprüchen behandelt. Aus systematischen Gründen wurde diese Regelung in den Zweiten Teil ,des Gesetzes übernommen. Die Ansprüche sind, ebenso wie Grundstückskaufpreise usw., 10 : 1 zu erfüllen. Zu § 11 Die Neufassung gegenüber der Regierungsvorlage stellt klar, daß es für Nutzungsentschädigungen nicht darauf ankommt, ob die öffentliche Hand Nutzungen tatsächlich gezogen hat; es genügt, daß sie den Besitz nach dem 31. Juli 1945 in Anspruch genommen hat. Wo die Nutzungsentschädigung nicht vertraglich festgelegt ist, wollte die Regierungsvorlage das Reichsleistungsgesetz anwenden; der Ausschuß zog es vor, in diesen Fällen das ortsüblich angemessene Entgelt vorzuschreiben. Zu § 12 § 12 ist ohne materielle Änderung — lediglich redaktionell — neu gefaßt worden. Zu § 13 Unverändert. Zu § 13 a Die Vorschrift geht auf die Anregung des Bundesrates zu § 1 der ursprünglichen Regierungsvorlage zurück. Die Frage der Behandlung rechtskräftiger Urteile, zu der auch eine Reihe von Stellungnahmen von Verbänden vorlag, war im Ausschuß Gegenstand eingehender Erörterungen. Das Gesetz 'bestimmt nun, daß Urteile, die gegen die Bundesrepublik, den Bund, ein Land oder einen sonstigen öffentlichen Rechtsträger ergangen sind, einschließlich von Feststellungsurteilen, durch die eine Erfüllungsverpflichtung festgestellt wird, erfüllt werden, auch wenn das Urteil nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zu Recht ergangen wäre und wenn der Anspruch, abgesehen von dem Urteil, nicht zu erfüllen wäre. Dies erschien aus rechtsstaatlichen Erwägungen notwendig. Soweit Urteile irgendwelcher Art gegen die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtsträger ergangen sind, behalten diese ihre Bedeutung nur für die Frage, ob ein Reichsmarkanspruch gegen den betreffenden Rechtsträger gegeben ist. Die Erfüllung dieses Anspruchs richtet sich dagegen nach dem gegenwärtigen Gesetz. Zu§ 13b Die Bestimmung, die auf eine Anregung des Deutschen Anwaltvereins zurückgeht, stellt den Grundsatz auf, daß der Ausgleichsanspruch desjenigen, der neben dem Reich oder einem anderen Rechtsträger des § 1 Nr. 1 bis 3 als Gesamtschuldner haftete und seinerseits geleistet hat, ebenso zu erfüllen ist, 'wie wenn der Gesamtschuldanspruch von vornherein gegen den Rechtsträger geltend gemacht würde. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuß auch eingehend die Frage erörtert, ob in irgendwelchen Fällen Bürgschaftsverpflichtungen des Reiches usw. zur Erfüllung vorgesehen sind. Solche Bürgschaftsverpflichtungen werden nach dem Gesetz vernichtet, soweit sie nicht auf einen im Gesetz zur Erfüllung vorgesehenen Anspruch zurückgehen. Der Ausschuß hat keine Fälle gefunden, in denen es gerechtfertigt schien, hiervon eine Ausnahme zu machen. Soweit der Hauptschuldner auf Grund des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch gegen das Reich usw. hat, wird § 13 b anzuwenden sein. Über die Bürgschaften, die mit ablösbaren Kapitalanlagen zusammenhängen, also mit Kapitalmarktpapieren, die von Dritten mit Bürgschaft des Reiches ausgegeben wurden, wäre zum Dritten Teil ,des Gesetzes zu berichten. Zu § 13 c Da 'derselbe Tatbestand die Voraussetzungen mehrerer Bestimmungen des Gesetzentwurfs erfüllen kann und nach ,den einzelnen auf diesen Tatbestand zutreffenden Bestimmungen u. U. eine völlig unterschiedliche Regelung erfahren würde, war es notwendig, die Frage der Gesetzeskonkurrenz ausdrücklich zu regeln. Das hätte nun in der Form geschehen können, daß bei den einzelnen Bestimmungen deren Verhältnis zu den übrigen Bestimmungen klargestellt worden wäre. Da aber außerordentlich zahlreiche Überschneidungen denkbar sind, hat es der Ausschuß für zweckmäßig gehalten, in einer besonderen Bestimmung das Verhältnis der verschiedenen Vorschriften dieses Gesetzes zueinander generell festzulegen. Zu § 14 Der Ausschuß hat dem Änderungsvorschlag des Bundesrates unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung hierzu abgegebenen Stellungnahme zugestimmt. Zu § 15 Da durch § 14 des Umstellungsgesetzes die Geldverbindlichkeiten des Reiches von der Umstellung auf Deutsche Mark ausgeschlossen worden sind, war es erforderlich, § 14 UG insoweit aufzuheben, als das vorliegende Gesetz die Erfüllung derartiger Reichsverbindlichkeiten vorsieht. Diesem Zweck dient die Vorschrift des § 15. In den Ausschußberatungen ist diese Bestimmung durch Aufnahme des § 18 des Entwurfs erweitert worden. Das war erforderlich, da auch § 18 sich auf Ansprüche bezieht, welche ,auf Zahlung von Geld gerichtet sind. Die §§ 10 und 10 a des Entwurfs sind aus der Vorschrift des § 15 ausgenommen, da die §§ 10 und 10 a die Frage der Umstellung der in ihnen behandelten Ansprüche unmittelbar regeln. §§ 16 und 17 der Regierungsvorlage entfallen, da diese Bestimmungen nunmehr in den §§ 7 a, 2R und 28 a sich finden. (Seuffert) Zu § 18 Diese Vorschrift hat im Verlauf der Ausschußberatungen sowohl im Aufbau als auch in der Einzelformulierung erhebliche Änderungen erfahren. Der von den Ausschüssen vorgeschlagene Wortlaut erscheint gegenüber der Regierungsvorlage übersichtlicher und verständlicher. Wesentliche materielle Änderungen enthält die Neuformulierung nicht. Zu § 19 Keine Änderungen außer redaktionellen Verbesserungen. Zu § 19 a Die hiermit neu eingeführte Beweisvermutung erscheint im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß Beweisunterlagen des Reiches, des ehemaligen Landes Preußen oder des Unternehmens Reichsautobahnen, aus denen sich die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Anspruchs dieser Rechtsträger ergeben könnte, im allgemeinen durch die Kriegseinwirkungen untergegangen sind. Die vorgeschlagene Beweisvermutung gilt sowohl zugunsten des öffentlichen Rechtsträgers, insoweit dieser als Schuldner in Anspruch genommen wird, als auch zugunsten 'dessen, demgegenüber ein Anspruch dieser Rechtsträger geltend gemacht wird. Zu § 20 Die Regierungsvorlage hatte für Enteignungsverfahren, die auf Grund des § 19 nunmehr durchzuführen sind, im wesentlichen die Anwendung des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 ) vorgesehen. Der Bundesrat hatte anstelle dessen die Anwendung des in den Ländern jeweils geltenden Enteignungsrechts verlangt. Es kann damit gerechnet werden, daß die sinngemäße Anwendung des Landbeschaffungsgesetzes vorn 23. Februar 1957, welches jetzt mit den näher bezeichneten Maßgaben vorgesehen ist, von beiden Teilen akzeptiert wird. Dem Ausschuß schien die Anwendung dieses Gesetzes, das im wesentlichen für neue Verteidigungsbauten in Anspruch genommen wird, ebenfalls gerechtfertigt, da es sich bei den hier in Frage stehenden Enteignungsverfahren vielfach um ähnliche Fälle handeln dürfte. Zu § 21 Absatz 1 dieser Vorschrift hat im Laufe der Ausschußberatungen nur eine unerhebliche redaktionelle Änderung erfahren. Es erschien dem Ausschuß nicht gerechtfertigt, entsprechend der Regierungsvorlage die Erwerbspflicht der öffentlichen Hand in den Fällen auszuschließen, in denen Veränderungen an einem Grundbesitz durch die Besatzungsmächte veranlaßt worden sind, da das Besatzungsschädengesetz eine Entschädigungsleistung in derartigen Fällen nicht vorsieht. Der Ausschuß hat deshalb die Streichung des Absatzes 2 beschlossen. Zu § 22 Keine materiellen Änderungen. Zu § 23 Die Einfügung der Worte ,,anders als durch Rechtsgeschäfte" in Absatz 2 Nr. 1 stellt klar, daß ein öffentlicher Rechtsträger, der den Vermögensgegenstand durch Kauf aus dem Vermögen des Reichs usw. erworben hat, ebensowenig für die damit zusammenhängenden Ansprüche aus der Vergangenheit haftbar wird wie irgendein anderer Käufer. Der neue Satz 2 in Absatz 2 regelt das Innenverhältnis für den Fall, daß sich nach Nr. 1 und Nr. 2 im Absatz 2 mehrere Rechtsträger als Verpflichtete ergeben. Die übrigen Veränderungen gegenüber der Regierungsvorlage ergeben sich aus der Neufassung des § 2 oder aus anderen redaktionellen Gründen. Zu §§ 23 a, 24, 24 a, 24 b Diese Bestimmungen stehen im Zusammenhang mit den ebenfalls neu eingefügten §§ 87a und 87 b. Die Regierungsvorlage hatte in § 24 lediglich die Stellen bestimmt, bei denen die nach diesem Teil des Gesetzes zu erfüllenden Ansprüche geltend zu machen sind. Diese Vorschriften sind in § 24 der Ausschußfassung der Sache nach unverändert übernommen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen von Gläubigern, die außerhalb des Bundesgebiets ansässig sind, waren schon bisher die Dienststellen in Köln vorgesehen; darüber hinaus ist durch § 24 Ab. 3 die Oberfinanzdirektion Köln als Annahmestelle für alle Ansprüche ausländischer Staatsangehöriger (auch wenn sie im Bundesgebiet ansässig sind) und ausländischer juristischer Personen 'bestimmt worden. Ferner ist neu durch § 24 a für eine Reihe von Ansprüchen eine Anmeldefrist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeführt worden. Keine Frist ist vorgesehen für die Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, weil bei diesen sich ohnehin aus den §§ 8 ff. Fristen für die Geltendmachung ergeben, ferner für die Ansprüche aus Grundstücksübereignungen und Verwahrungen, soweit die verwahrten Gegenstände noch vorhanden sind, und die Ansprüche auf Abgabe von Erklärung sowie die Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen und die Ausgleichsansprüche aus § 13 b, die Herausgabeansprüche aus § 18 Abs. 1 und die Ansprüche aus der Erwerbspflicht nach § 21 ff., weil bei diesen Ansprüchen teils ebenfalls in den Sonderbestimmungen Fristen vorgesehen sind, teils der Natur der Sache nach eine Fristbeschränkung nicht angemessen erschien. Diese Bestimmungen haben zunächst den Zweck, über den Umfang und die Grundlage der hier in Frage kommenden Ansprüche alsbald Klarheit zu schaffen. § 24 b knüpft dann ferner die gerichtliche Geltendmachung an die Einhaltung einer Klagefrist von sechs Monaten nach der Ablehnung. In §§ 87 a und 87 b des Gesetzes ist ferner bestimmt, daß ausländische Gläubiger einschließlich ausländischer juristischer Personen und im Ausland ansässiger Staatenloser auf Ansprüche, für die eine Anmeldefrist vorgesehen ist, Leistungen vor Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht verlangen können und innerhalb dieser Frist nur Feststellungsklagen allenfalls erheben können, es sei 'denn, daß der für sie zuständige ausländische Staat vor Ablauf der Frist erklärt, daß er nicht beabsichtigt, mit der Bundesrepublik ein Abkommen über die Pauschalabhaltung solcher Ansprüche abzuschließen. Diese Bestimmungen lassen die Bereitwilligkeit der Bundesregierung erkennen, über solche Pauschalabkommen zu verhandeln, sobald Unterlagen über den zahlen- und betragsmäßigen Umfang der in Frage kommenden Ansprüche vorliegen. Auf der anderen Seite hat es der ausländische Staat in der (Seuffert) Hand, diese Sonderbestimmungen jederzeit durch eine Erklärung, daß er an Pauschalabkommen nicht interessiert sei, für die zu ihm ressortierenden Gläubiger gegenstandslos zu machen. Die Beschlüsse des Ausschusses erfolgten durchweg einstimmig und haben auch mit Ausnahme der zu § 10 behandelten Frage die Billigung aller mitbeteiligten Ausschüsse gefunden. Bonn, den 25. Juni 1957 Seuffert Berichterstatter IV. Ablösung von Kapitalanlagen (Dritter Teil SS 25 bis 60) Berichterstatter: Abgeordneter Wittenburg A. Im allgemeinen Der Dritte Teil des Gesetzentwurfs sah vor, daß für bestimmte Ansprüche der im § 1 genannten Rechtsträger eine Ablösung gewährt werden soll. Grundsätzlich hatte der Ausschuß zu prüfen, ob die im Regierungsentwurf vorgesehene Ausnahmeregelung von der ,allgemeinen Erlöschenswirkung des § 1 gerechtfertigt ist. Nach eingehender Beratung ist die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Regelung vom Ausschuß gebilligt worden. Anstelle der in § 25 näher bezeichneten Ansprüche soll nach Maßgabe der Vorschriften des Dritten Teiles dieses Gesetzentwurfs eine Ablösungsschuld an bestimmte Gläubigergruppen gewährt werden. Die der Kapital- und Vermögensanlage zu dienen bestimmt gewesenen Wertpapiere der in § 1 genannten Rechtsträger (Ablösbare Kapitalanlagen — § 25 —) werden für die Ablösung als gerechtfertigt angesehen. Der Ausschuß hat außerdem über den Vorschlag der Regierung hinaus eine Ablösung im Verhältnis 10 : 1 vorgesehen, da auch die Länder- und Gemeindeanleihen im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden sind. Im Interesse des Emissions-Kredites des Bundes müßte es bedenklich sein, wenn die Reichsanleihen nicht gemäß der Umstellung der genannten Wertpapiere abgelöst werden. Die Reichsanleihen — jedenfalls die aus der Zeit vor dem Krieg — sind im großen Umfange aus Spargeldern und aus Sparanlagen in KleinDepots entstanden und gehalten worden. Deshalb war der Ausschuß auch der Auffassung, daß darüber hinaus die ablösbaren Kapitalanlagen in die Altsparerregelung einzubeziehen sind. Diese Regelung soll jedoch aus rechtssystematischen Gründen nicht im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, sondern im Wege einer Novelle zum Altsparergesetz erfolgen. Die Ausschußberatungen haben ergeben, daß nicht in der Verbriefung das entscheidende Merkmal für die Ablösungsfähigkeit der Ansprüche zu sehen ist, sondern vielmehr das Kriterium und die Voraussetzung für die Ablösung in dem Kapitalanlagecharakter der Wertpapiere zu suchen ist. Dine Ablösungsschuld kann infolgedessen nur für Kapitalmarktmittel gewährt werden, denen .der Anlagecharakter mit den genannten Voraussetzungen anhaftet. Somit unterliegen nicht alle verbrieften Verbindlichkeiten der Ablösung. Der Ausschuß hat anschließend in sehr eingehender Beratung die Frage der ausgeschlossenen Gläubigergruppen (§ 27), insbesondere die der Banken, geprüft. Der Ausschuß ist zu idem Ergebnis gekommen, daß eine unterschiedliche Behandlung der Kreditinstitute, die eine Ausgleichsforderung erhalten und die keine erhalten haben, nicht möglich ist. Entscheidend bei dieser Beurteilung im Ausschuß ist gewesen, daß alle Reichsschulden bereits in den Gesetzen zur Währungsumstellung eine entsprechende Berücksichtigung gefunden haben. Der Ausschuß lehnte es deshalb ab, Tatbestände, die bereits bei der Währungsumstellung abschließend geordnet worden sind, erneut zu regeln, da sonst die Maßnahmen der Währungsumstellung aus dem Jahre 1948 aufgehoben und durch eine erneute Umstellung ersetzt werden müßten. Im übrigen wird auf die eingehende Begründung zu § 27 verwiesen. Der mitbeteiligte Ausschuß für Wirtschaftspolitik vertritt die Auffassung zur Frage der Einbeziehung der unverzinslichen Schatzanweisungen in die Ablösung, daß eine etwaige gesetzliche Regelung für diese Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt offenbleibt. Dieser Ausschuß hält die Einbeziehung der Banken, Versicherungen und Bausparkassen — insbesondere der Institute ohne Ausgleichsforderungen — für begründet. Der federführende Ausschuß hat der Stellungnahme des Ausschusses für Wir Wirtschaftspolitik sch nicht zugestimmt. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen ist mit dem Vorschlag des federführenden Ausschusses, für :die Ablösungspapiere eine 4 %ige steuerfreie Verzinsung vorzusehen, einverstanden. Seine grundsätzlichen Bedenken, einen neuen Sondertyp von Wertpapieren zu schaffen, hat er zurückgestellt, da es sich um eine Beendigung der Umstellungsvorgänge handelt und umgestellte Reichspapiere nicht anders als umgestellte Länder- und Gemeindepapiere behandelt werden sollen. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat sich in der Frage der Altbesitzregelung der Auffassung des federführenden Ausschusses angeschlossen. Der Ausschuß für den Lastenausgleich wird die erforderliche Novellierung des Altsparergesetzes vorbereiten und vorlegen. Der Haushaltsausschuß hat insbesondere die Fragen erörtert, ob alle Geldinstitute, die eine Umstellungs- oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten, von der Ablösungsberechtigung ausgeschlossen werden oder ob dieser Ausschluß nur für solche Institute gelten soll, die Ausgleichsforderungen erhalten haben. Weiter hat dieser Ausschuß untersucht, ob bei der Ablösung nur Reichsanleihen und verzinsliche Schatzanweisungen berücksichtigt werden oder auch unverzinsliche Schatzanweisungen mit einbezogen werden sollen. Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, daß eine andere als die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung der Behandlung (Wittenburg) der Geldinstitute nicht in Betracht kommen kann, da die Finanzverhältnisse der westdeutschen und westberliner Geldinstitute durch die Währungsreform abschließend neu geordnet worden sind. Bezüglich der Frage der Einbeziehung der unverzinslichen Schatzanweisungen ist von den Voraussetzungen der „Kapitalanlage" auszugehen, denn ,unverzinsliche Schatzanweisungen sind als typische Mittel der Geldinstitute — um kurzfristig abrufbare Kundengelder liquide anlegen — zu bezeichnen, nicht aber als Kapitalanlagemittel ,anzusehen. B. Im einzelnen Zu § 25 Dem Ausschuß erschien es zweckmäßig, auch im Wortlaut des § 25 klarzustellen, daß ein Ablösungsrecht nur den Inhabern von Kapitalanlagen zugestanden wird. Der Ausschuß hat deshalb eine entsprechende Änderung der Überschrift des Dritten Teils und des § 25 beschlossen. In diesem Zusammenhang ist im Ausschuß die Frage erörtert worden, welche Kriterien für den Anlagecharakter einer Forderung maßgeblich sind. Nach der Auffassung des Ausschusses kann die Entscheidung der Frage, ob eine Kapitalanlage vorliegt, nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, sondern nur nach typischen Merkmalen getroffen werden. Subjektive Erwägungen des Anspruchberechtigten können keine Berücksichtigung finden. Unter diesem Gesichtspunkt können U-Schätze oder Schatzwechsel des Reiches nicht als Kapitalanlagen angesehen werden. U-Schätze und Schatzwechsel waren ihrem Wesen nach Gegenpositionen für täglich fällige oder kurzfristige Termineinlagen. Sie waren das typische Mittel der Geldinstitute, kurzfristig abrufbare Kundengelder liquide anzulegen. Die Tatsache, daß Geldinstitute im Verlauf des Krieges Mittel revolvierend in unverzinslichen Schatzanweisungen angelegt haben, kann nach Ansicht des Ausschusses ebensowenig dazu führen, diesen U-Schätzen den Charakter von Kapitalanlagewerten zu geben, wie es gerechtfertigt wäre, etwa kurzfristigen Geldeinlagen den Charakter von Depositeneinlagen zuzuerkennen, sofern der Kontoinhaber durch längere Zeit eine Verfügung über seine Einlagen unterlassen hat. Der vorliegende Gesetzentwurf schließt sich in seiner Behandlung der kurzfristigen Titel zudem 'der Regelung an, welche der Bundesgesetzgeber bereits in § 15 des Lastenausgleichsgesetzes getroffen hat. In Nr. 2 des § 25 sind vom Ausschuß zusätzlich die Kapitalansprüche als ablösbar erklärt worden, die in dem bei der Reichsschuldenverwaltung geführten Hinterlegungsbuch für Auslosungsscheine der Ablösungschuld eingetragen sind, auf welche Vorzugsrenten bezogen wurden. Nach dem Anleiheablösungsgesetz vom 16. Juli 1925 waren die Auslosungsrechte der vorzugsrentenberechtigten Personen zu sperren und bei der Reichsschuldenverwaltung zu hinterlegen. Da mit Eintragung der Auslosungsrechte Hinterlegungsbuch die entsprechenden Auslosungsscheine vernichtet wurden, könnte es nach der Fassung der Regierungsvorlage zweifelhaft sein, ob Nr. 1 des § 25 den im Hinterlegungsbuch eingetragenen Berechtigten ein Ablösungsrecht gewährt. Aus diesem Grunde erscheint die Ergänzung zweckmäßig. Auf Grund der Verordnung vom 17. Dezember 1943 (RGBl. I S. 680) waren die fälligen Zinsen von Schuldverschreibungen des Reichs und der Länder ohne Rücksicht auf die Ausgabebedingungen nur einmal jährlich zu entrichten. Es handelte sich um eine aus Gründen ,der Verwaltungsvereinfachung getroffene Kriegsmaßnahme. Es ist notwendig, im Gesetz klarzustellen, ob bei ,der Frage der Ablösbarkeit der in der Zeit vom 1. Januar 1935 bis 9. Mai 1945 fällig gewordenen Zinsen und Dividenden die Fälligkeit nach den Ausgabebedingungen oder nach der vorgenannten Verordnung zugrundezulegen ist. Durch die vom Ausschuß beschlossene Ergänzung der Nr. 4 ist klargestellt, daß für die Frage der Fälligkeit allein die Ausgabebedingungen maßgeblich sein sollen. Die Nr. 6 der Regierungsvorlage ist gestrichen. Die Behandlung der Kapitalansprüche aus Hypotheken ist in § 10 a des Gesetzentwurfs geregelt (siehe Bemerkung zu § 10a des Entwurfs). Absatz 2 des Regierungsentwurfs ist in die Schlußbestimmungen (§ 86 a) übernommen worden. Zu § 26 Nach Auffassung des Ausschusses besteht keine Notwendigkeit, ,die in dieser Bestimmung angesprochenen Schuldverschreibungen auch insoweit von der Ablösung auszuschließen, als die Bundesrepublik Österreich, Idle Tschechoslowakische Republik oder Angehörige dieser Staaten nach dem 8. Mai 1945 Gläubiger der Schuldverschreibungen geworden sind. Soweit ein Gläubigerwechsel zugunsten der genannten Staaten eingetreten ist auf Grund von Vermögensentziehungen, insbesondere zu Lasten der sudetendeutschen Volksangehörigen, ist dieser Gläubigerwechsel für die genannten Volksangehörigen unschädlich, da im Rahmen des Prüfungsverfahrens der Verlust der Gläubigerstellung und der Erwerb dies Gläubigerrechts durch die genannten Staaten unberücksichtigt bleibt (vgl. § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949). Der Ausschuß hat in den Kreis der von der Ablösung ausgeschlossenen Anspruchsgruppen noch die unter Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c erwähnten juristischen Personen aufgenommen, die nach österreichischem, tschechoslowakischem oder deutschem Recht errichtet worden sind und am 8. Mai 1945 ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Österreich oder der Tschechoslowakischen Republik gehabt halben. Zu § 27 Die Regierungsvorlage spricht in Nr. 3 von Geldinstituten usw. „im Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens". Es war von der Bundesregierung beabsichtigt, durch diese Formulierung, den Besitz derjenigen Geldinstitute von der Ablösung auszuschließen, deren finanzielle Verhältnisse durch die Währungsgesetzgebung ,abschließend geregelt wurden. Nach § 9 des Währungsgesetzes sind aber als „Geldinstitute im Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens" ohne Rücksicht auf deren Sitz alle Unternehmen anzusehen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben, so daß durch die im Regierungsentwurf gewählte Formulierung etwa auch der Anleihebesitz ausländischer Geldinstitute von der Ablösung ausgeschlossen wäre. Um den von der Bundesregierung beabsichtigten und (Wittenburg) vom Ausschuß grundsätzlich gebilligten Erfolg zu erreichen, war es notwendig, die Nr. 3 der Regierungsvorlage in dem aus der Neufassung ersichtlichen Sinne abzuändern. Im Rahmen der Ausschußberatungen zu dieser Vorschrift ist auch die Frage erörtert, ob es zulässig sei, auch diejenigen Geldinstitute von der Ablösung ihres Anleihebesitzes auszuschließen, welche keine Ausgleichsforderungen erhalten haben. Der Ausschuß hat in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage diese Frage bejaht. Für die Entschließung des Ausschusses waren folgende Gesichtspunkte maßgebend: Die Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens, über den Lastenausgleich und das DM-Bilanzgesetz haben die finanziellen Verhältnisse aller dieser Institute neu geordnet, und zwar weitgehend abweichend von der Regelung, welche für sonstige Wirtschaftsunternehmen sowie für Privatpersonen getroffen wurde. Diese die Institute prinzipiell begünstigende Sonderregelung rechtfertigt ihren Ausschluß von der Ablösung im vorgesehenen Rahmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob auf Grund dieser Sonderregelung im Einzelfall Ausgleichsforderungen gewährt wurden. Hiergegen ist geltend gemacht worden, daß die Geldinstitute und Versicherungsunternehmen mit Ausgleichsforderungen im Umstellungsgesetz verpflichtet worden seien, ihre Forderungen geigen das Reich an das ausgleichsverpflichtete Land abzutreten, eine gleiche Verpflichtung der nicht ausgleichsberechtigten Institute und Unternehmen dagegen nicht bestehe. Diese unterschiedliche Behandlung bedeute — so ist weiter gefolgert worden — eine gesetzliche Klarstellung in idem Sinne, daß Institute ohne Ausgleichsforderungen wegen ihrer Forderungen gegen das Reich im Rahmen der endgültigen Regelung der Reichsverbindlichkeiten die gleiche Behandlung erfahren müßten wie sonstige Wirtschaftsunternehmen. Dieser Auffassung hat sich der Ausschuß nicht anschließen können. Er ist vielmehr der Ansicht, daß § 14 des Umstellungsgesetzes die Regelung dieser Forderung im ganzen offen gelassen hat. Der Ausschluß sämtlicher Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von der Ablösungsberechtigung, also auch derjenigen, denen keine Ausgleichsforderung zuzuteilen war, ist nach Auffassung des Ausschusses auch sachlich gerechtfertigt. Diese Rechtfertigung liegt in der prinzipiell begünstigenden Sonderbehandlung, die diese Institute, und zwar auch diejenigen ohne Ausgleichsforderungen, erfahren haben. Beispielsweise gilt die Befreiung der Geldinstitute von einem Teil ihrer Verbindlichkeiten durch das Erlöschen ihrer Verpflichtungen aus den Einlagen anderer Banken, aus den Einlagen der öffentlichen Körperschaften und aus denjenigen Einlagen, die gegen Kopf- und Geschäftsbeträge zu verrechnen waren, in gleicher Weise für Geldinstitute ohne Ausgleichsforderungen wie für Geldinstitute mit Ausgleichsforderungen. Ferner wurde den Geldinstituten mit und ohne Ausgleichsforderungen eine Liquiditätsausstattung gewährt. Auch die Freistellung von der Kreditgewinnabgabe gilt für alle Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; ebenso sind auch die Institute ohne Ausgleichsforderungen bei der Vermögensabgabe nach dem LAG dadurch begünstigt, daß durch die Vermögensabgabe ihr Mindesteigenkapital nicht berührt werden darf. Auch die in der DM-Bilanzgesetzgebung für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen getroffene Sonderregelung über die Bewertung von Wertpapieren und Beteiligungen gilt unterschiedslos für beide Gruppen von Instituten. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Regelung hält es der Ausschuß für berechtigt, die Teilregelung, die der Gesetzgeber für Institute mit Ausgleichsforderungen bereits dadurch getroffen hat, daß er sie zur Übertragung der Ansprüche gegenüber dem Reich auf ein Land verpflichtet und dadurch von vornherein von einer späteren Ablösung dieser Ansprüche ausgeschlossen hat, nunmehr zu vervollständigen und auch auf die Institute ohne Ausgleichsforderungen auszudehnen. Dies gilt umsomehr, als die vorerwähnten, die Institute begünstigenden Regelungen andererseits bereits eine Belastung der öffentlichen Hand zur Folge gehabt haben. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Ausgleichsforderungen beruht nicht auf unterschiedlichen Umstellungsgrundsätzen, die auf verschiedene Gruppen von Instituten angewandt worden wären, sie ist vielmehr nur der notwendige Ausgleich eines tatsächlich unterschiedlichen Ergebnisses einer nach völlig einheitlichen Prinzipien erfolgten. Neuordnung dier finanziellen Verhältnisse aller Institute. Es wäre daher nach Auffassung des Ausschusses nicht berechtigt, in der Frage der Ablösungsberechtigung zwischen Instituten mit Ausgleichsforderungen und Instituten ohne Ausgleichsforderungen zu unterscheiden. Eine Einbeziehung der Institute ohne Ausgleichsforderungen in die Entschädigungsberechtigung wäre aber — abgesehen von den sonst damit verbundenen Problemen — auch schon im Hinblick auf den Abschluß der Umstellungsrechnungen und der darauf basierenden DM-Eröffnungsbilanzen indiskutabel. Die notwendige Gleichstellung aller Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen in diesem Punkte verlangt demgemäß auch den Ausschluß der Institute ohne Ausgleichsforderungen von der Ablösung. Es gibt einige wenige Banken, die den für das Bundesgebiet erlassenen auf die Geldinstitute bezüglichen Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens deshalb nicht unterlagen, weil sie am 21. Juni 1948 ihren Sitz noch nicht im Bundesgebiet hatten, und den für Berlin erlassenen Vorschriften deshalb nicht, weil sie in dem dafür maßgebenden Zeitpunkt ihren Sitz nicht mehr in Berlin (sondern zwischenzeitlich in das Bundesgebiet verlegt) hatten. Hinsichtlich dieser wenigen Banken würde keine hinreichende Veranlassung bestehen, sie in bezug auf die Ablösung ihrer etwaigen Titel gegen das Reich oder das ehemalige Land Preußen anders zu behandeln wie Nichtbanken. Um das klarzustellen, beschränkt sich die Ausschlußvorschrift des § 27 auf diejenigen Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens eine Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten. Der Ausschuß hat die Nr. 6 der Regierungsvorlage durch die Einbeziehung solcher „Vermögensmassen" ergänzt, „die Zwecken der NSDAP oder ihrer Einrichtungen zu dienen bestimmt waren". Diese Ergänzung ist aus dem Grunde erforderlich, weil auch heute noch derartige Vermögensmassen vorhanden sind, ohne daß ein Eigentumsrecht der NSDAP an ihnen bestand. Es handelt sich hier insbesondere um die „Adolf-Hitler-Spende". (Wittenburg) Der vom Ausschuß ,eingefügte Absatz 2 befaßt sich mit dem Besitz an Schuldverschreibungen des Reichs, der auf Grund der Dividendenabgabeverordnung und des Anleihestockgesetzes von Kapitalgesellschaften bzw. von der Deutschen Golddiskontbank treuhänderisch verwaltet wurde. (Nach den genannten Gesetzen war die Auszahlung ausgeschütteter Gewinne beschränkt und der nicht auszuzahlende Betrag von der Dego bzw. den dividendenpflichtigen Kapitalgesellschaften in Reichsanleihe anzulegen und zugunsten der im Zeitpunkt einer späteren Liquidation 'der Sondervermögen gewinnberechtigten Anteilseigner zu verwalten). Absatz 2 nimmt nun von dem in Absatz 1 vorgesehenen Ausschluß der Ablösung die sich aus diesen Sondervermögen ergebenden Ansprüche aus, weil diese Vermögen wirtschaftlich nicht den in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Kreditinstituten gehören. Die Liquidation dieser Vermögensmassen ist in den vom Ausschuß beschlossenen Ergänzungsbestimmungen der §§ 81 g, h und i enthalten. Auf die Berichterstattung zu diesen Bestimmungen wird verwiesen. Zu § 28 Die Bestimmung entspricht im wesentlichen der Vorschrift des § 16 des Regierungsentwurfs. Die Gründe, die den Ausschuß veranlaßt haben, die Wohnsitzvoraussetzungen, von denen das Ablösungsrecht abhängig ist, in diesem Teil des Gesetzes zu regeln, sind bereits bei den Bemerkungen zu § 7a dargelegt. In Absatz 2 der Neufassung ist der Stichtag im Gegensatz zur Regierungsvorlage auf den 31. Dezember 1952 verlegt. Diese Verlegung ist zweckmäßig, weil dieser Stichtag sich mit dem entsprechenden Stichtag des Lastenausgleichsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes deckt. Sie ist auch finanziell für den Bund ohne Bedeutung, weil nicht angenommen werden kann, daß in der Zeit vom 31. Mai 1950 bis 31. Dezember 1952 ein erheblicher Gläubigerwechsel stattgefunden hat, zumindest nicht in nennenswertem Umfange Ostbesitz in die Bundesrepublik eingeströmt ist. Die Regierungsvorlage sieht im Schlußsatz der Nr. 1 Buchstabe b vor, daß die Ansprüche natürlicher Personen auch dann ,abgelöst werden sollen, wenn sie als Heimkehrer, Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge nach dem Stichtag ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, sondern unmittelbar in einem Staat genommen haben, der die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat. Der Ausschuß hat diese Bestimmung ersatzlos gestrichen. Es ist kein zwingender Grund vorhanden, den Begriff „Heimkehrer, Vertriebene" usw. zu erweitern 'und die Ablösung des Anleihebesitzes dieses erweiterten Personenkreises vorzusehen. Eine solche Ablösung wäre auch praktisch kaum durchführbar, weil das in Bundesgesetzen vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Heimkehrer-, Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft dieser Gläubiger im Ausland nichtanwendbar und durchführbar ist. Die Neufassung des Absatzes 2 Nr. 3 Satz 1 geht auf einen dem Ausschuß von Vertriebenenkreisen vorgetragenen Wunsch zurück, das Recht auf Ablösung auch solchen juristischen — nicht nach deutschem Recht errichteten — Personen zu gewähren, an weichen Vertriebene beteiligt sind, sofern diese Gesellschaften ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten. Der Ausschuß hat in Absatz 2 Nr. 3 anstelle der einschränkenden Formulierung „Sitz und Ort der Geschäftsleitung" die weitere Fassung „Sitz oder Ort der Geschäftsleitung" gewählt, weil er es für ungerechtfertigt hält, insbesondere aus der Ostzone verdrängte juristische Personen, die bereits am Stichtag des 31. Dezember 1952 den Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, aber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen ihre Sitzverlegung noch nicht wirksam durchführen konnten, von der Ablösung ihrer Ansprüche aus Kapitalanlagen auszuschließen. Die Einfügung des Absatzes 3 in § 28 ist eine zwingende Folge der Regelung des § 21 Abs. 3, der die Ablösung der auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 übertragenen Ansprüche, die den in § 27 Nr. 6 aufgeführten Rechtsträgern zugestanden haben, zuläßt. Wegen Fehlens eines Rechtsträgers am Stichtag des 31. Dezember 1952 und mangels der rückwirkenden Kraft der Übertragung auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 ist es für die Ablösung erforderlich, zusätzlich zu fingieren, daß die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind. Zu Absatz 4: Wie bereits zu § 27 Abs. 2 dargestellt worden ist, ist im Zeitpunkt der Ablösung noch nicht erkennbar, wer die künftigen Berechtigten der von der Dego bzw. den Kapitalgesellschaften verwalteten verbrieften Ansprüche gegen das Deutsche Reich sind. Um die Ablösung auch dieser Ansprüche sicherzustellen, ist die Einfügung des Absatzes 4 erforderlich. Bei 'der Beratung des § 28 ist ferner die Frage erörtert worden, ob das Bestehen einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführten Treuhandschaft oder Pflegschaft über Vermögenswerte einer juristischen Person mit Sitz .außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes für sich allein ausreiche, eine Geschäftsleitung im Sinne dieser Vorschrift zu begründen. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Der Ausschuß geht bei der Auslegung des Begriffes „Sitz" juristischer Personen davon aus, daß unter ihm der eingetragene oder statuarische Sitz zu verstehen ist. Im Zusammenhang mit der Erörterung dieser Vorschrift hat sich der Ausschuß auch mit dem von Interessenverbänden an ihn herangetragenen Wunsch befaßt, nicht verlagerten selbständigen Werkspensionskassen, deren Stammunternehmen verlagert worden ist, die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Reichstitel abzulösen. In einer beschränkten Anzahl von Fällen haben Pensions- und Unterstützungskassen mit eigener Rechtspersönlichkeit eine Sitzverlegung nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen können, weil die satzungsmäßigen Organe für eine solche Maßnahme nicht zur Verfügung standen. Sie konnten deshalb eine Geschäftsleitung im engeren Sinne im Geltungsbereich des Gesetzes nicht begründen. Auch die sitzverlegten Unternehmungen, bei denen diese Einrichtungen errichtet worden sind, können aus rechtlichen Gründen die Ablösungsansprüche der Kassen nicht verfolgen. Mit Rücksicht auf die große soziale Härte, die in einer Ausschließung der Pensions- und Unterstützungskassen von der Ablösungsregelung liegen würde, hat die Bundesregierung dem Ausschuß gegenüber die Erklärung abgegeben, daß sie in den gedachten Fällen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen großzügig verfahren und jede irgendwie nachweisbare Betätigung der Kasse im Rechts- (Wittenburg) und Geschäftsverkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem Stichtag auch ohne formelle Sitzbegründung als Geschäftsleitung im Sinne dieses Gesetzes ansehen wolle. Die Bundesregierung hat dabei in Rechnung gestellt, daß die Vermögenswerte der Pensions- und Unterstützungskassen, deren Anlage in mündelsicheren Wertpapieren vorgeschrieben ist, selbst in der Regel mindestens zur Hälfte von den Arbeitnehmern für die Sicherung ihrer Altersversorgung aufgebracht worden sind. Der Ausschuß erörterte im Zusammenhang mit § 28 auch die Frage der Westgläubigereigenschaft der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt hält es der Ausschuß für möglich, daß in den anstehenden gerichtlichen Verfahren diese Frage im Hinblick darauf bejaht werden könnte, daß die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands am Währungsstichtag von einer als identisch und fortbestehend anzusehenden Organisation, die Träger der bisherigen Aufgaben war und einen Mittelpunkt im Währungsgebiet hatte, auf Landesebene unter Beibehaltung der rechtlichen Gestaltung weitergeführt worden seien. Aus diesen und ,aus grundsätzlichen Erwägungen sieht der Ausschuß daher keine Veranlassung zu besonderen 'gesetzlichen Maßnahmen, zumal es Aufgabe der Bundesregierung sein würde, gegebenenfalls nach Abschluß der gerichtlichen Verfahren die sich dann ergebende Lage zu prüfen. Zu § 28 a Die vom Ausschuß vorgenommene Änderung des Absatzes 2 Satz 1 ist in Anpassung an die entsprechende Regelung des § 6 des Umstellungsergänzungsgesetzes erfolgt. Eine materielle Abweichung von der Regierungsvorlage ist durch diese Neufassung insofern gegeben, als Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich ,dieses Gesetzes nicht nur bei Gesellschaften des Handelsrechts, sondern auch bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten Hand ein Ablösungsrecht begründet, sofern die übrigen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen. Zu § 29 Der Ausschuß hat beschlossen, die Ablösungsquote auf 10 v. H. des Nennbetrages festzusetzen, während in der Regierungsvorlage nur eine Ablösungsquote von 6,5 v. H. vorgesehen war. Er hält es nicht für richtig, ein schlechteres Umstellungsverhältnis zu wählen, als es in der Währungsreform für alle anderen festverzinslichen Wertpapiere bestimmt ist. Die Gläubiger ,der verbrieften Verbindlichkeiten des Reichs etc. sind ohnehin gegenüber den Gläubigern anderer festverzinslicher Wertpapiere dadurch benachteiligt, daß sie Zinsen erst ab 1. April 1955 erhalten sollen. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß der Kurs für die umgestellten Ansprüche, selbst bei Steuerfreistellung der Zinsen, unter Zugrundelegung der heutigen Lage des Kapitalmarktes unter pari stehen wird. Deshalb steht der beschlossenen Quote von 10 v. H. auch der niedrigere Umstellungssatz für Sparguthaben nicht entgegen, zumal die Gläubiger von Reichsmark-Sparguthaben über ihre Ansprüche bereits unmittelbar nach der Währungsreform verfügen konnten. Der Auschuß hat sich entsprechend der Regierungsvorlage gegen eine Zertifizierung der Ablösungsschulden ausgesprochen. Er war jedoch der Ansicht, daß nach Durchführung der Ablösung die Frage einer Ausreichung von Schuldverschreibungen erneut geprüft werden solle. Darauf beruht die vom Ausschuß beschlossene Änderung und Ergänzung des Absatzes 5 dieser Vorschrift. Absatz 6 ist gestrichen, sein Inhalt in die Vorschrift des § 32a übernommen. Diese Umstellung war erforderlich, weil Absatz 6 Änderungen der in den §§ 31 und 32 geregelten allgemeinen Verzinsungs- und Tilgungsbedingungen vorsieht, sein Inhalt sich deshalb gesetzessystematisch ,an diese Vorschrift anschließen muß. Zu § 30 Der Ausschuß hat die Streichung der Absätze 2, 3 und 4 beschlossen. Absatz 2 hätte sich im wesentlichen zum Nachteil ausländischer Gläubiger von Anleiheablösungsschulden ausgewirkt. Es kann davon ausgegangen werden, daß die vor dem 1. März 1945 fällig gewordenen Ansprüche inländischer Anleihegläubiger erfüllt worden sind. Bei ausländischen Gläubigern erscheint es aber nicht gerechtfertigt, bei der Errechnung des Nennbetrages nur die für die Zeit vom 1. Januar 1926 bis zum Auslosungstage entstandenen Zinsansprüche in Rechnung zu stellen, weil die ausländischen Gläubiger über den Auslosungsbetrag durchweg nicht frei haben verfügen können. Die ausländischen Gläubigervertretungen haben auch bereits darauf hingewiesen, daß die Regelung des Absatzes 2 die ausländischen Anleihegläubiger 'gegenüber den inländischen Gläubigern in nicht vertretbarer Weise benachteilige und die Berechnung des Nennbetrages auch in den Fällen nach Maßgabe des Absatzes 1 vorzunehmen sei, in denen die Ablösungsschuld vor dem 1. März 1945 fällig geworden ist. Die Absätze 3 und 4 konnten gestrichen werden, nachdem der Ausschuß die Kapitalansprüche aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die in der Regierungsvorlage als ablösbare Ansprüche erklärt waren, in die Regelung des § 10a einbezogen hat. Zu §§ 31 und 32 Un verändert. Zu § 32 a Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem § 29 Abs. 6 des Regierungsentwurfs, der vom Ausschuß gestrichen wurde. Die Bart vorgesehene Regelung ist materiell insofern abgeändert, als 1. die Zustimmung ,des Bundesrates au der Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist und 2. eine abweichende Regelung hinsichtlich der Fälligkeit der auf die Spitzenbeträge entfallenden Zinsen vorbehalten bleibt. Die einer Rechtsverordnung vorbehaltenen Regelungen berühren in keiner Weise die Interessen der Länder. Es erscheint deswegen zweckmäßig, von der in Artikel 80 Abs. 2 GG gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, im Gesetz selbst ausdrücklich vorzusehen, daß die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf. Die Ablösungsschulden werden voraussichtlich nur in durch 100 teilbaren Beträgen handelbar sein. Es ist damit zu rechnen, daß die dann in Händen (Wittenburg) einzelner Gläubiger vielfach verbleibenden Spitzenbeträge durch An- oder Verkauf auf durch 100 teilbare Beträge aufgefüllt werden. In diesen Fällen erscheint es zweckmäßig, die Auszahlung der Zinsen bis zur erfolgten Aufrundung der Spitzenbeträge hinauszuschieben. Eine Ermächtigung hierfür ist in § 32a vorgesehen. Zu § 33 Redaktionelle Änderung, weil § 25 Abs. 2 gestrichen worden ist. Zu § 34 Redaktionelle Änderung in Absatz 3, weil die Neufassung des § 36 eine Kann-Vorschrift ist. Zu § 35 Absatz 2 ist dem Absatz 1 vorangestellt worden, damit der Regelfall der Anmeldung zuerst behandelt wird. Zu § 36 Um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, daß die Vorschrift die Anmeldung für bestimmte abzulösende Ansprüche vereinfacht, sind die Überschrift und der Anfang des Absatzes 1 geändert worden. Ob die Kreditinstitute von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, soll zweckmäßiger in deren Ermessen gestellt bleiben. Durch die ,gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene Erweiterung der für die erleichterte Anmeldung vorgesehenen Ansprüche soll die Ablösung im ganzen noch mehr vereinfacht und beschleunigt werden (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b). Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage erscheint dies vertretbar, weil sich hierdurch die Gefahr der Einschleusung von Ansprüchen nicht ablösungsberechtigter Gläubiger kaum vergrößern dürfte. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist lediglich redaktionell geändert worden. Da die persönlichen Voraussetzungen jetzt in den §§ 28 und 28a enthalten sind, nimmt Absatz 1 Nr. 2 auf diese Vorschriften Bezug. Die Neufassung des Absatzes 2 geht nach inzwischen getroffenen Feststellungen davon aus, daß die von einer Anmeldestelle im Bundesgebiet oder in Berlin (West) nach Maßgabe des Absatzes 1 verwahrten oder verwalteten Ansprüche meistens ablösungsberechtigten Gläubigern zustehen und daß die Ansprüche von nicht ablösungsberechtigten Gläubigern in den Depotunterlagen der Kreditinstitute erkennbar gekennzeichnet sind. Es erscheint deswegen vertretbar, in diesen Fällen zur Vereinfachung des Prüfungsverfahrens die persönlichen Voraussetzungen als gegeben anzusehen, sofern nichts Gegenteiliges bekannt oder ersichtlich ist. Da Absatz 2 sämtliche Fälle des Absatzes 1 umfaßt, kann davon ausgegangen werden, daß alle in den §§ 28, 28 a aufgestellten persönlichen Voraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen sind, wenn eine Depotumlegung oder ein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Eigentumswechsel stattgefunden hat. Es braucht daher auch in diesen Fällen nicht im einzelnen geprüft zu werden, ob der am 31. Dezember 1952 Berechtigte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, es sei denn, daß den Personen des Kreditinstituts, welche die Anmeldung bearbeiten, etwas anderes bekannt ist oder daß sich aus den Depotunterlagen oder der Kundenkartei des Kreditinstituts Anhaltspunkte für etwas anderes ergeben. Zu § 37 Um klarzustellen, daß die Bundesschuldenverwaltung nur die Fassung der Anmeldevordrucke bestimmt und nicht etwa auch die Anmeldevordrucke zur Verfügung stellt, ist der erste Halbsatz des Absatzes 1 geändert worden. In Absatz 1 sind Nr. 4 und 6 als entbehrlich gestrichen worden. In Absatz 2 ist der erste Satz den Änderungen des § 36 angepaßt worden. Absatz 3 ist lediglich redaktionell geändert worden. Zu § 38 In Absatz 1 sind die Worte „bei ihr eingereichten" als entbehrlich gestrichen worden. Zu § 39 Absatz 2 Satz 1 bedarf der Klarstellung, daß die Anmeldefrist für die § 28 Nr. 2 genannten Personen nicht vor :dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Absatz 3 fällt wegen der Neufassung des § 57 weg. Zu § 40 Die Einfügung von Buchstabe b in Absatz 2 ist wegen der Neufassung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich. Sie geht davon aus, daß diese Fälle den unter Buchsabe a genannten ähnlich sind und daher zweckmäßig der Prüfstelle gemeinsam vorgelegt werden. Wegen der Fassung des § 36 als Kannvorschrift ist der erste Satz in Absatz 2 geändert warden. Zu § 41 Unverändert. Zu § 42 In den Absätzen 1 und 5 wird berücksichtigt, daß die §§ 16, 17 durch die §§ 28, 28 a ersetzt worden sind. Absatz 1 stellt außerdem klar, ,daß nur eidesstattliche Versicherungen des Anmelders für sich allein nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen, daß der abzulösende Anspruch dem Anmelder zustand. Der dem Absatz 2 hinzugefügte Satz 2 dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsverfahrens bei :der Ablösung von Einzelschuldbuchforderungen. Da die Anschriften im Schuldbuch und im Hinterlegungsbuch auf dem laufenden gehalten worden sind und der Aufenthalt des Anmelders auch aus der bei der Prüfstelle eingereichten Anmeldung ersichtlich ist, erscheint die Beweiserleichterung vertretbar. In Absatz 4 und 5 ist im Interesse der Verfahrensvereinfachung die grundsätzliche Anwendung der vorgesehenen Erleichterungen vorgeschrieben worden. Zu § 43 Unverändert. (Wittenburg) Zu § 44 Absatz 1 Satz 1 ist lediglich redaktionell geändert worden. Wegen der in § 44 a (neu) eingeräumten Möglichkeit der nachträglichen Änderung von Entscheidungen der Prüfstelle werden deren Entscheidungen in Satz 2 'des Absatzes 1 nur noch als unanfechtbar bezeichnet. Die Bezugnahme in Absatz 4 ist wegen des Austausches der Absätze 1 und 2 in § 35 geändert worden. Zu § 44a Im Hinblick auf die eine Erweiterung darstellende Neufassung des § 36 und auf die begrenzten Möglichkeiten zur Überprüfung der vereinfachten Anmeldungen erscheint es angebracht, der Prüfstelle für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit einzuräumen, ihre Entscheidung nachträglich zu ändern, wenn sie feststellt, daß diese auf unzutreffenden Angaben des Anmelders oder eines Kreditinstuts beruht. Durch den vorgesehenen Sperrvermerk soll die Verfügung über die zu Unrecht gewährte Ablösungsschuld verhindert werden. Die Haftungsbestimmung dies Absatzes 5 erscheint wegen der Bedeutung, die dein Bankbescheinigungen und Erklärungen der Kreditinstitute für das Prüfungsverfahren zukommt, geboten. Zu § 45 Da gegen die Eintragung eines Sperrvermerks nach § 44a Abs. 2 .die gleichen Rechtsmittel gegeben sein sollen wie gegen idle Entscheidung der Prüfstelle nach § 44, wird Absatz 1 entsprechend ergänzt. In Absatz 2 Satz 2 sind die Worte „der Entscheidung" gestrichen worden, damit die Vorschrift auch die Anordnung eines Sperrvermerks umfaßt. In Absatz 3 ist wegen der in § 46 hinzugefügten Absätze 2 und 3 die Bezugnahme auf das Wertpapierbereinigungsgesetz im letzten Halbsatz gestrichen worden. In Absatz 4 wird die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zugelassen, weil hierdurch in das Gewicht fallende Verzögerungen bei der Ablösung nicht zu befürchten sind. Der bisherige Absatz 4 fällt dann weg. Zu § 46 Um Zweifel auszuschließen, welche Kammer für Wertpapierbereinigung bei einem Wechsel des Wohnsitzes zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und Vorname der Anmeldung zuständig ist, wird die Klarstellung in Absatz 1 vorgenommen. Durch die Anfügung der Absätze 2 und 3 wird eine Regelung übernommen, die im wesentlichen der entspricht, die in § 71 ides Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten, getroffen worden ist, und die sich als zweckmäßig erwiesen hat. Zu § 47 Die Änderungen in den Absätzen 1 und 3 sind wegen des neu eingefügten § 44 a notwendig. Absatz 3 ist entsprechend § 44 Abs. 1 redaktionell geändert worden. Zu § 48 Redaktionelle Änderung. Zu § 49 In Absatz 3 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus der in der Begründung zu § 45 Abs. 3 wiedergegebenen Erwägung zugelassen. Mit Rücksicht hierauf wird der zweite Satz von Absatz 2 gestrichen. Durch die Einfügung des Absatzes 3 in § 46 wird die Bezugnahme auf § 34 Abs. 5 WBG überflüssig. Die Verweisung in Absatz 6 auf § 46 Abs. 2 und 3 dient der Klarstellung. Zu §§ 51 bis 54 Unverändert. Zu § 55 Da die Kammer für Wertpapierbereinigung in diesem Verfahren immer nur auf dien Einspruch hin entscheidet, kann die Regelung in § 59 Abs. 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes keine praktische Bedeutung gewinnen. Es erübrigt sich daher, diese Vorschrift in Absatz 1 für anwendbar zu erklären. Wegen der Mehrarbeit, die dieses Gesetz den Kreditinstituten im Vergleich zur allgemeinen Wertpapierbereinigung bereiten wird, erscheint es angebracht, den Anmeldestellen neben der Anmeldegebühr einen vom Bund zu zahlenden Unkostenbeitrag von einer Deutschen Mark für jede Anmeldung eines Anmelders zuzubilligen. Da die Freistellung von Verwaltungsgebühren für polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen nicht nur für die Ablösung gewährt werden soll, ist Absatz 3 hier weggefallen und in die Schlußbestimmungen als § 89a aufgenommen worden. Zu § 56 Satz 1 ist ,der geänderten Fassung des § 25 angepaßt worden. Da nach § 86a auch die in § 25 Nr. 2 genannten und die dem abzulösenden Anspruch nach § 25 Nr. 5 zugrunde liegenden Wertpapiere kraftlos werden, wird gleichzeitig klargestellt, daß für diese Wertpapiere Aufgebotsverfahren ebenfalls überflüssig werden. Zu § 57 Von der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen wird im Interesse der Verfahrensvereinfachung abgesehen. Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen erscheint es geboten, daß stets Nachsicht von der Fristversäumnis gewährt wird. Hierdurch erübrigt sich in § 39 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Verssäumnis der Anmeldefrist. Zu § 58 Redaktionelle Änderung zur Anpassung an Artikel 86 GG. (Wittenburg) Zu § 59 Unverändert. Zu § 60 Diese Vorschrift ist gestrichen worden, weil die im früheren § 25 Abs. 1 Nr. 6 genannten Ansprüche in dem Dritten Teil des Entwurfs nicht geregelt werden (vgl. Begründung zu § 25). Bonn, den 25. Juni 1957 Wittenburg Berichterstatter V. Härteregelung (Vierter Teil §§ 61 bis 80) Berichterstatter: Abgeordneter Kirchhof f Schon der Regierungsentwurf beschränkt sich bei den positiven Regelungen im Gesetz nicht auf die Ablösung und Erfüllung von Ansprüchen, sondern sieht eine Härteregelung (Vierter Teil des Gesetzes) mit der Gewährung sozialer Hilfen vor. Der Begründung des Regierungsentwurfs zur Härteregelung hat der Ausschuß zustimmen können. Bei der Erörterung über Notwendigkeit, Art und Umfang der Härteregelung hat er sich von folgenden Überlegungen leiten lassen: In der Neufassung des § 1 hat der Ausschuß nunmehr zum Ausdruck gebracht, daß Ansprüche gegen die in diesem Paragraphen genannten Rechtsträger erlöschen, soweit nicht eine Regelung bereits erfolgt oder soweit nicht eine — positive — Regelung in diesem Gesetz erfolgt oder vorbehalten ist. Der Ausschuß ist sich dabei bewußt gewesen, daß durch diese negative Generalklausel die meisten Ansprüche unbefriedigt bleiben müssen, weil weder eine Erfüllung der Ablösung erfolgt noch ein Vorbehalt für eine spätere Regelung in das Gesetz aufgenommen ist. Diese Nichtabgeltung von Schäden und Verbindlichkeiten wird in Einzelfällen recht erhebliche Härten sozialer Natur mit sich bringen. Der einem jeden sozialen Rechtsstaat adäquate Gedanke, daß der Staat einer sozialen Notlage nicht untätig gegenüberstehen darf — zumal, wenn diese Notlage aus einer negativen Regelung von Verbindlichkeiten des Staates und durch ihn verursachter Schäden herrührt —, sondern zu einer Abhilfe verpflichtet ist, führt dazu, in der gesetzlichen Regelung ,dieser Schäden und Verbindlichkeiten die Gewährung von Härtebeihilfen vorzusehen. Zu beachten war bei der Frage, ob eine Härteregelung im Gesetz vorzusehen ist, auch die Tatsache, daß ebenfalls in anderen Gesetzen — z. B. im LAG — entsprechende Vorschriften enthalten sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Fällen, in denen Härten auf Grund von Kriegs- und Kriegsfolgemaßnahmen und -erscheinungen entstanden sind, scheint dem Ausschuß nicht gerechtfertigt. Das gleiche soll bis zum Erlaß eines besonderen Gesetzes auch für Reparationsschäden gelten, ohne daß darin bereits ein Präjudiz für die Art deren späterer Unbeschädigung erblickt werden kann. Daraus ergibt sich auch die Anpassung der Härteregelung dieses Gesetzes an die Härteregelung des Lastenausgleichsgesetzes (§ 301 LAG). Bei der Frage nach Art und Umfang der Härteregelung hat der Ausschuß grundsätzlich zu entscheiden gehabt, ob eine allgemeine Härteregelung richtig und durchführbar ist. Die Prüfung hat ergeben, daß eine solche generelle Härteregelung nicht getroffen werden kann, sondern Einschränkungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht gemacht werden müssen. Die Vielfältigkeit der Tatbestände, die Anlaß für die Gewährung einer Härteleistung geben können, läßt eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht erforderlich werden, da ohne eine solche Einschränkung eine Vielzahl von Anträgen, in denen das Vorliegen eines Härtefalles behauptet und die Gewährung einer Härtebeihilfe beantragt wird, eingehen würde. Die Bearbeitung dieser Anträge würde einen umfangreichen und entsprechend kostspieligen Behördenapparat erfordern, der aber unter allen Umständen vermieden werden soll. Das ist auch nach der vorgesehenen Regelung durch die Angleichung an den Lastenausgleich und die Übertragung der Durchführung der Härteregelung an die Lastenausgleichsbehörden erreicht worden. Eine allgemeine Härteregelung widerspricht auch dem in § 1 festgehaltenen Grundsatz des Gesetzes; sie würde eine positive Regelung im Rahmen der Gewährung von Härteleistungen für solche Ansprüche bedeuten, die nach den vorhergehenden Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teiles des Gesetzes negativ geregelt sind und insofern widerspruchsvoll und unsystematisch sein. Eine allgemeine Härteregelung würde aber auch die finanzielle Leistungsfähigkeit erheblich stärker beanspruchen als bei einer begrenzten Regelung, wie sie im Gesetz vorliegt. Die Beschränkung der Härteregelung auf bestimmte objektive Tatbestände allein läßt sich ebenfalls nicht durchführen; so, wie das Vorliegen einer Härte ohne Beziehung zur betroffenen Person nicht denkbar ist, muß auch bei der Gewährung der Härteleistungen auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden und können solche Leistungen nur an natürliche Personen gewährt werden. Es ist geprüft worden, ob diesem speziellen Härteausgleich eine sog. allgemeine Härteregelung hätte gegenübergestellt werden müssen und können. Damit soll ein Ausgleich von Schäden angestrebt werden, die wegen „Härte im Tatbestand" einzelne oder bestimmte Gruppen, vor allen Dingen auch juristische Personen gegenüber der allgemeinen Gesetzesregelung besonders hart getroffen haben, ohne daß von einer speziellen Notlage im Sinne des § 61 gesprochen werden kann. Für die Aufnahme einer solchen Klausel haben sich insbesondere der Deutsche Anwaltsverein und der Bundesverband der deutschen Industrie eingesetzt, ohne daß aber beide Institutionen in der Lage ge- (Kirchhoff) wesen wären, die Voraussetzungen, unter denen solche Härten in allgemein gültiger Weise, nämlich unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zumutbarkeit, hätten berücksichtigt werden können, zu bestimmen. In der Tat ist es nach Auffassung des Ausschusses unmöglich, für eine solche objektive Härteregelung eine präzise Gesetzesformulierung zu finden. In Wirklichkeit laufen alle diese Versuche darauf hinaus, in besonderen Fällen, so z. B. bei der Entlastung der Rüstungslieferanten von ihren Kreditverbindlichkeiten, eine Ausnahmeregelung von dem in § i des Gesetzes enthaltenen Grundgedanken zu finden, mit anderen Worten dem einen oder anderen Betroffenen eine Sonderregelung zu gewähren. Würde man in dem einen oder anderen Falle ein Bedürfnis in dieser Richtung anerkennen, um entsprechende Vergünstigungen zu gewähren, so würde der Gesetzgeber bei einer solchen Regelung sicherlich gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Nach sorgfältiger Prüfung ist deshalb der Ausschuß zu der Auffassung gekommen, daß sich nur echte soziale Härtebeihilfen als Ausgleich der Folgen des Grundsatzes des § 1 verantworten lassen. Die Härteregelung im Gesetz sieht daher vor, daß Härtebeihilfen zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage nur an natürliche Personen möglich sind, bei denen entweder durch das Erlöschen ihrer Ansprüche diese Notlage eingetreten ist oder deren Notlage durch Tatbestände herbeigeführt worden ist, für die in § 5 des Gesetzentwurfs ein Vorbehalt für eine spätere gesetzliche Regelung enthalten ist; das letztere gilt für die Reparations- und Restitutionsgeschädigten und die loyalen Rückerstattungsverpflichteten. Bei der ersten Gruppe ist der tragende Gesichtspunkt folgender: diejenigen, die infolge Nichterfüllung oder Nichtablösung ihrer Ansprüche gegen das Reich und die übrigen in § 1 genannten Rechtsträger in eine Not geraten sind und noch z. Z. unter dieser Not leiden, sollen wenigstens vor den ärgsten Auswirkungen dieser so bedingten Notlage für die Zukunft bewahrt bleiben. Das gleiche gilt für die Reparations- rund Restitutionsgeschädigten und die loyalen Rückerstattungsverpflichteten: wenn diese Personen durch eine noch fehlende, aber zu erwartende gesetzliche Regelung ihre Ansprüche z. Z. nicht geltend machen und sie Leistungen aus einer endgültigen gesetzlichen Regelung dieser Tatbestände noch nicht erhalten können und dadurch in Not geraten sind, sollen sie nicht bis zum Erlaß der entsprechenden endgültigen gesetzlichen Vorschriften warten, von denen noch nicht gesagt werden kann, wann sie kommen werden. An den vorstehend umschriebenen Personenkreis sollen nicht in allen im Gesetz geregelten Fällen, Härtebeihilfen gewährt werden; vielmehr sind bestimmte Schäden und Ansprüche ausgeschlossen. Dazu gehören unter anderem Schäden auf Grund von Ansprüchen aus laufenden Einkünften, die seinerzeit bei ihrem Bezug dem Unterhalt der Betroffenen gedient haben. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß hieraus eine gegenwärtige Notlage nicht abgeleitet werden kann, und hält insofern den Ausschluß für gerechtfertigt. Das gleiche gilt für bestimmte mittelbare Schäden, wie z. B. Nutzungsschäden und entgangener Gewinn. Die einzelnen Leistungen der Härteregelung sind in ihren Grundsätzen und in ihrem Umfang den gleichen Leistungen der Härteregelung des Lastenausgleichs angeglichen. Demgemäß hat sich auch der Ausschuß für den Lastenausgleich eingehend gerade mit diesem Teil des Gesetzes befaßt und ihn eingehend erörtert. Er hat dabei in erster Linie darauf geachtet, daß als genereller Gesichtspunkt berücksichtigt wird, daß die Leistungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gerade in der Härteregelung nicht über die gleichartigen Leistungen des Lastenausgleichs hinausgehen, wenn man von der Regelung von Sondertatbeständen absieht, die sich nicht mit dem Lastenausgleich vergleichen lassen. Aus der Analogie zum Lastenausgleich ergibt sich auch die Art der Leistungen, die im Rahmen der Härteregelung gewährt werden können: Als Beihilfe zum Lebensunterhalt wird Unterhaltsbeihilfe gewährt, als Beihilfe zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung und Umschulung ist die Ausbildungsbeihilfe anzusehen, zur Wiederbeschaffung von Hausrat ist die Hausrathilfe vorgesehen und ein Aufbaudarlehen kann gegeben werden zur Wiedererrichtung bzw. der Sicherung einer gefährdeten Existenz. Zum Verfahren ist zu sagen, daß Härteleistungen nur auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist gewährt werden können. Die Fristsetzung erscheint schon deshalb notwendig, um der Verwaltung einen Überblick über das Ausmaß der Anträge und die Höhe der mutmaßlichen Leistungen zu geben — Größen, über die exakte Zahlen oder einigermaßen exakte Schätzungen nur schwer zu gewinnen sind und daher auch im augenblicklichen Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Das Verfahren ist der Lastenausgleichsregelung angeglichen; auch die mit der Durchführung betrauten Behörden sind die gleichen wie im Lastenausgleich. Der Ausschuß hat diesen Vorschriften nicht nur deshalb seine Zustimmung gegeben, um den Aufbau eines neuen Behördenapparates zu verhindern, sondern auch, um die langjährigen Erfahrungen dieser Ämter bei der Bearbeitung in der Durchführung der Härteregelung nutzbar zu machen. Bonn, den 24. Juni 1957 Kirchhoff Berichterstatter VI. Wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Fünfter Teil § 81) Berichterstatter: Abgeordneter Kirchhoff Der Ausschuß für Geld und Kredit hat nach sehr eingehender Erörterung dem Fünften Teil des Gesetzentwurfs, der in § 81 Darlehen für Wiederaufbau- oder Ausbauvorhaben als wirtschaftsfördernde Maßnahmen vorsieht, grundsätzlich zugestimmt. Der Zweck dieser wirtschaftsfördernden Maßnahmen soll es sein, Darlehen für volkswirtschaftlich förderungswürdige Wiederaufbau- oder Ausbauvorhaben an 'den — nachfolgend näher bezeichneten — Personenkreis in den Fällen zu gewähren, in denen diese Personen durch die ihnen erwachsenen Schäden in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung noch erheblich behindert sind. Der Ausschuß sieht z. B. als solche förderungswürdigen Vorhaben den Wiederaufbau und Ausbau der durch die Reparationen zerschlagenen Auslandsvertretungen und -niederlassungen deutscher Unternehmen, die Unterstützung der demontagegeschädigten Betriebe, die bei der Gewährung von Remontagekrediten nicht oder nicht ausreichend zum Zuge gekommen sind, und auch eine Gewährung von Konsolidierungskrediten an diese Personen an. Die Darlehen sollen natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, für deren Schäden im vorliegenden Gesetz selbst keine Regelung getroffen ist, sondern in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 eine gesetzliche Regelung vorbehalten bleibt: Das sind — wie schon im Regierungsentwurf vorgesehen — die Reparationsgeschädigten und die neueinbezogenen loyalen Rückerstattungsverpflichteten. Der Ausschuß für Geld und Kredit ist dabei davon ausgegangen, daß die in der Härteregelung vorgesehenen Maßnahmen für diesen Personenkreis nicht ausreichen, da sie einmal nur an natürliche Personen gewährt werden können und zum andern nicht nur in ihrer Höhe begrenzt, sondern auch ihrer sozialen Zielsetzung entsprechend 'ausgestaltet sind. Diesen Personen soll im Rahmen der Vorschriften des § 81 jedoch eine weiter als die Härteregelung und über die normalen Kredit- und Wirtschaftsmaßnahmen hinausreichende Hilfe 'als Übergangshilfe in Darlehensform wegen der von ihnen erlittenen Schäden gewährt werden, ohne daß allerdings in einer solchen Leistung ein irgendwie geartetes Präjudiz für die Entschädigungsleistung selbst zu sehen ist. Auch 'die in der Erörterung festgestellte, insbesondere aus der Streichung des § 4 dieses Gesetzes resultierende Zulässigkeit der Gewährung dieser Darlehen an vertriebene natürliche und juristische Personen, soweit sie einen Reparationsschaden erlitten haben, bedeutet nach Auffassung des Ausschusses keine Präjudizierung in dem Sinne, daß zu den Reparationsschäden auch die Vertreibungsschäden zählen. Zur Durchführung der Maßnahmen nach § 81 wird die Bundesregierung ermächtigt, die Darlehen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel zu gewähren. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat zwar aus haushaltsrechtlichen Erwägungen und weil er eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung für zweckmäßig und damit eine langfristige Festlegung des Mittelbedarfs für nicht möglich hält, davon abgesehen, einen bestimmten Betrag im Gesetz festzulegen, ist jedoch der Meinung, daß vorerst ein jährlicher Betrag von 50 Mio DM, der in den ordentlichen Haushalt einzustellen ist, erforderlich ist. Die Darlehensgewährung soll nach Maßgabe von Richtlinien erfolgen, die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im Benehmen mit den zuständigen Bundesministern erläßt. Der Entwurf dieser Richtlinien hat den Ausschüssen für Geld und Kredit und für Wirtschaftspolitik vorgelegen und ist von ihnen zur Kenntnis genommen worden; ,auch haben diese Ausschüsse das Programm des Bundesministers für Wirtschaft, das den Richtlinien zu Grunde liegt und das insbesondere die Vorhaben der Auslandsgeschädigten und des Mittelstandes berücksichtigt, gebilligt. Von den mitberatenden Ausschüssen haben sich insbesondere der Ausschuß für Wirtschaftspolitik und der Ausschuß für den Lastenausgleich mit dem Fünften Teil befaßt. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat ausdrücklich gewünscht, daß die Darlehensgewährung auf die Fälle beschränkt wird, in denen noch eine erhebliche Behinderung in der wirtschaftlichen Entwicklung vorliegt. Diesem Wunsch hat sich der federführende Ausschuß nicht verschlossen und eine entsprechende Formulierung gebilligt. Nicht dagegen hat er sich die Anregung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zu eigen gemacht, die Maßnahmen des § 81 auch auf die Fälle auszudehnen, in denen eine besondere wirtschaftliche Notlage vorliegt, die auf Schäden zurückzuführen ist, die dadurch entstanden sind, daß auf unmittelbare oder mittelbare Veranlassung des Reiches Anlageoder Betriebsmittelkredite zum Zwecke des Aus- oder Aufbaus der Rohstoff- und Rüstungswirtschaft oder zur Durchführung von Rüstungsaufträgen in Anspruch genommen werden mußten. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat auf die Einbeziehung der vertriebenen Personen Wert gelegt; der federführende Ausschuß hat nach Maßgabe der weiter oben zu diesem Punkt gemachten Ausführungen zugestimmt. Im übrigen hat der Ausschuß für den Lastenausgleich keine weitere Stellung genommen. Hinsichtlich des § 81 ist der Haushaltsausschuß in seiner Stellungnahme davon ausgegangen, daß die vorgesehene Kreditermächtigung ihrem Wesen nach eine Übergangshilfe darstellt, die deshalb geboten erscheint, weil die Entschädigungsgesetzgebung für Reparationsgeschädigte und Restitutionsgeschädigte aus gewissen politischen Gründen noch nicht in Angriff genommen werden konnte. Zur Sicherstellung dafür, daß die vorgesehenen Hilfen auch tatsächlich gewährt werden können, hat er es für erforderlich gehalten, die Mittel in den ordentlichen Haushalt einzusetzen. Gegen die Einbeziehung der loyalen Rückerstattungspflichtigen hat er keine Bedenken erhoben. Die übrigen beteiligten Ausschüsse haben zu diesem Teil nicht weiter Stellung genommen. Bonn, den 24. Juni 1957 Kirchhoff Berichterstatter VII. Schlußvorschriften (Sechster Teil §§ 81a bis 93) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindenberg Zu § 81 a § 83 der Regierungsvorlage ist vom Ausschuß unverändert angenommen worden und erscheint jetzt als § 81 a. Der Bundesrat hatte die von ihm empfohlene Streichung dieser Bestimmung damit begründet, daß die in § 1 Abs. 4 des Vertragshilfegesetzes ausgesprochene Begrenzung einer möglichen Herabsetzung oder Streichung einer Schuld durch den Vertragshilferichter in der Praxis nicht im Wege gestanden habe, im Wege von Umstellungsvergleichen Möglichkeiten einer auch die Interessen des Schuldners hinreichend berücksichtigenden Bereinigung zu finden und daß auch für die Zukunft im Verwaltungswege notfalls ein Weg gefunden werden müsse, aus dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 4 des VHG im Einzelfall sich ergebende Schwierigkeiten auszuräumen. Inzwischen dem Bundesministerium der Finanzen zugegangene Abschriften von Einzelerlassen des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen lassen jedoch erkennen, daß das genannte Ministerium Umstellungsvergleichen, in denen eine Herabsetzung der Schuld unter die Höhe bestehender dinglicher Sicherungen vorgesehen war, unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 VHG selbst in den Fällen nicht zugestimmt hat, in denen nach Auffassung des genannten Ministeriums im Hinblick auf die kriegs- und kriegsfolgebedingte Lage der Schuldnerin an sich sogar eine völlige Streichung der Verbindlichkeiten gerechtfertigt gewesen wäre. Da sich ergeben hat, daß die Praxis des Verwaltungsweges den Bedürfnissen der Schuldner, die auf das Vertragshilfeverfahren angewiesen sind, nicht entsprochen hat, hielt es der Ausschuß für richtig, dem Richter selbst im Rahmen des Vertragshilfeverfahrens die Möglichkeit zu geben, zu entscheiden, ob auch eine dinglich gesicherte Forderung unter abwägender Würdigung der Situation von Schuldner und Gläubiger im Vertragshilfeverfahren geregelt werden kann. Zu § 81 b bis f Die Gläubiger des Reiches, deren Ansprüche in diesem Gesetz als erloschen erklärt werden, haben unter den Voraussetzungen des § 1 des VHG die Möglichkeit, einen Teil der ihnen durch die Nichterfüllung ihrer Forderungen entstandenen Verluste auf ihre Gläubiger zu verlagern. Diese Entlastungsmöglichkeit ist denen verschlossen, die Schuldner von Verbindlichkeiten aus Inhaberoder Orderschuldverschreibungen sind und durch die Nichterfüllung ihrer gegen das Reich gerichteten Forderungen oder aufgrund sonstiger Kriegsfolgen nicht in der Lage sind, diesen ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Zwar gewährt das VHG auch in diesen Fällen die Möglichkeit gegenüber jedem einzelnen der Obligationäre, die Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen. Praktisch ist aber bei der Vielzahl von — durchweg unbekannten — Obligationären ein solches Verfahren undurchführbar. Der Ausschuß hält es deshalb für erforderlich, durch Ergänzung der Bestimmungen des VHG die Möglichkeit zu schaffen, eine Stundung oder Herabsetzung der Obligationsverbindlichkeiten in einem Verfahren durchzusetzen, das gegen die Gesamtheit der Obligationäre gerichtet ist. Der Ausschuß ist auch der Ansicht, daß für derartige Ergänzungsbestimmungen ein sachlicher Zusammenhang mit dem Kriegsfolgenschlußgesetz gegeben ist, der die Aufnahme derartiger Bestimmungen in diesem Gesetz rechtfertigt. Dem genannten Zweck dienen die Vorschriften der §§ 81 b bis f, die zusammen mit dem § 83 der Regierungsvorlage — jetzt § 81 a — zu einem besonderen Teil zusammengefaßt worden sind. Zu § 81 g bis i Die §§ 81 g bis i sind vom Ausschuß eingefügt worden und befassen sich mit der Verwaltung und Abwicklung der nach Anleihestockgesetz und Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen. Zu § 81 g Während die nach der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen von den einzelnen Kapitalgesellschaften treuhänderisch zu verwalten waren, haben die aufgrund des Anleihestockgesetzes gebildeten Sondervermögen in der Verwaltung der Dego gestanden. Um die Abwicklung der Dego zu erleichtern, und um bei der Gleichartigkeit der zu verwaltenden Ansprüche die Verwaltung der Sondervermögen in die gleichen Hände zu legen, sieht Absatz 1 vor, daß auch die bisher von der Dego verwalteten Sondervermögen künftig von den Kapitalgesellschaften selbst verwaltet werden. Die Verwaltung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens hat wie bisher treuhänderisch für die Gesellschafter getrennt von dem eigenen Vermögen der Gesellschaft zu erfolgen (Absatz 2). Absatz 3 stellt klar, daß die Kapitalgesellschaften als Verwalter der Sondervermögen berechtigt und verpflichtet sind, die sich aus diesen Vermögen ergebenden abzulösenden Ansprüche anzumelden. Absatz 4 schließt durch Verweisung auf § 28 Abs. 2 Nr. 3 die Ablösung der Ansprüche namentlich aus den Sondervermögen aus, die für die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften der Sowjetzone gebildet worden sind. Zu § 81 h Absatz 1 verpflichtet die Kapitalgesellschaften, die Sondervermögen innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung durch Ausschüttung an die zu diesem Zeitpunkt gewinnberechtigten Gesellschafter abzuwickeln. Nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der Ausschüttung die Gesellschaftsanteile nicht zu berücksichtigen, für die keine Gewinnbeträge an den Anleihestock oder an das Treuhandvermögen abgeführt worden sind, falls die Anteile den damaligen Gesellschaftern — noch oder wieder — zustehen. Es handelt sich hierbei um Schachtelpakete und um Anteile im Besitz öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht unterlagen, sofern sie hinterlegt oder treuhände- (Dr. Lindenberg) risch abgetreten wurden. Es erscheint unbillig, diese Anteile an der Ausschüttung des Sondervermögens teilnehmen zu lassen, da für sie keine Gewinnbeträge abgeführt worden sind. Diese Gesellschaftsanteile sind allerdings nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie dem Gesellschafter zustehen, der damals von der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht betroffen war, oder wenn sie auf Grund einer Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergegangen sind. Hat dagegen ein Dritter die Gesellschaftsanteile inzwischn rechtsgeschäftlich erworben, so ist er an der Ausschüttung zu beteiligen. Es kommt nicht darauf an, ob ihm bekannt war, daß die Anteile der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht unterlagen und ob er ggf. das gesamte Schachtelpaket oder nur Teile erworben hat. Nach Absatz 2 Nr. 2 sind außerdem die eigenen Anteile der Gesellschaft bei der Ausschüttung nicht zu berücksichtigen. Zu § 81 i Soweit Gewinnanteile von Inhabern von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen einbehalten worden sind, waren besondere Treuhandvermögen zu bilden. Für diese sollen die Bestimmungen der §§ 81 a und b entsprechend gelten. Zu § 82 § 82 schließt die bei einer vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzung bestehende Haftung der Anstellungskörperschaft aus und gibt dem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch gegen de Beamten, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, im Gegensatz zu § 839 BGB und Artikel 34 GG. Die Wirkung des § 82 erfährt allerdings eine Einschränkung durch § 7 der Ausschußfassung, da Ansprüche durch vorsätzliche Amtspflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit geführt haben, im Rahmen der allgemeinen Vorschriften zu erfüllen sind. Der Ausschluß der Amtshaftung gemäß § 82 bezieht sich also nur auf den Ersatz von Vermögensschäden, ein Prinzip, das im Gesetz durchgehend anerkannt worden ist. Es kommt hinzu, daß eine Erfüllung von Ersatzansprüchen aus vorsätzlicher Amtspflichtverletzung zu einer uferlosen Ausweitung, ja sogar zum Anreiz zur Geltendmachung solcher angeblicher Ansprüche führen würde. Es ließen sich sicherlich aus der Mehrzahl der unter dem Nazi-Regime erfolgten Eingriffe der Staatsgewalt Amtspflichtverletzungen konstruieren, sind doch schon manche dieser Anordnungen als solche (z. B. Führererlasse oder Erlasse der Gauleiter) ein offenbarer Amtsmißbrauch, so daß es sich schwer sagen ließe, ob der einzelne einen solchen Befehl ausführende Beamte oder sogar der Autor selbst seine Amtsbefugnisse überschritten hat. Es muß deshalb bei der Regelung bleiben, daß eine Amtshaftung im Verhältnis zwischen Bund und Verfolgten im Bundesentschädigungsgesetz für die dort anerkannten Sondertatbestände eingeführt worden ist. Zu § 82 a Hier handelt es sich um notwendige Ergänzungen der einschlägigen steuerlichen Vorschriften, nachdem der Ausschuß beschlossen hat, daß Härtebeihilfen aufgrund der §§ 61 bis 79 und die Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 29 Abs. 1 von dem Tarif des EStG freigestellt werden sollen. Zu § 84 Nachdem den Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes die ihnen nach § 24 UG zustehende Ausgleichsberechtigung durch das Gesetz entzogen wird, ist auf Anregung des Ausschusses für Kommunalpolitik der § 84 ergänzt worden, und zwar in dem Sinne, daß zur Sicherstellung ihrer Leistungen eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten bleibt. In diesem Sinne schließt sich § 82 eng an die Regelung des § 5 an. Da es sich um eine speziell öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, war es aber zweckmäßig, diesen besonderen Vorbehalt mit dem § 84 zu verbinden. Zu § 86 Die Regierungsvorlage nahm in Absatz 2 auf Vorschriften des § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des GG fallenden Personen (G 131) Bezug. Im Rahmen der Beratungen über die 2. Novelle zu dem bezeichneten Gesetz ergaben sich Änderungen für die Absätze 2, 5 und 6 des § 72 G 131. Um die Rechtslage übersichtlicher zu gestalten, hat der Ausschuß beschlossen, auf die Bezugnahme der genannten Absätze zu verzichten und ihren Rechtsgehalt — soweit er für § 86 in Betracht kommt — in die Absätze 1 a, 2 a und 2 b zu übernehmen. Im einzelnen In Absatz 1 Satz 1 der Regierungsvorlage standen die Worte „bei Eintritt des Versicherungsfalles" nicht damit in Einklang, daß dem Nachversicherten nach dem in Bezug genommenen § 72 Abs. 5 G 131 (jetzt Abs. 2 a) die Möglichkeit der Weiterversicherung eröffnet war. Den Ausschluß der Nachversicherung in den Fällen des § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfassung (Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 —. BGBl. I S. 551) hat der Ausschuß nicht für zweckmäßig gehalten. Grundsätzlich sehen § 1232 RVO in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und § 9 AVG in der Fassung des Angestelltenrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes keinen Ausschluß der Nachversicherung bei irgendwie unehrenhaftem Verhalten der aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidenden Personen vor. Für die Fälle, in denen bisher die Nachversicherung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes ausgeschlossen war, sehen Artikel 2 § 3 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 4 Abs. 2 des Angestelltenrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes die Durchführung der Nachversicherung im Härtewege vor. Da der Wegfall jeder Versorgung immer als Härte wird angesehen werden müssen, hat es der Ausschuß — schon der Vereinfachung des Verfahrens halber — für sachdienlich gehalten, von der Einschränkung überhaupt abzusehen. Der Zusatz in Absatz 1 Satz 1 „wenn sie nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften für diese Zeit als nachversichert gelten" soll verhindern, daß sowohl nach § 72 G 131 als auch nach dieser Vorschrift nachzuversichern ist. Wer vor dem 8. Mai 1945 ausgeschieden war, kann nämlich am 8. Mai 1945 in einem neuen Dienstverhältnis gestanden haben und demnach auch gemäß § 72 G 131 nachzuversichern sein. Die Sätze 2 und 3 sollen Doppelversorgungen verhindern. Diese können eintreten, wenn sich durch Gesetzesänderungen oder nachträgliche Feststel- lung einer bisher verkannten Rechtslage oder durch Begründung eines neuen Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst Ansprüche oder Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung ergeben. Es handelt sich hierbei um eine Ausgestaltung des Verfahrens in den verschiedenen möglichen Fällen, für die der entfallende Absatz 6 der Regierungsvorlage keine ausreichende Vorsorge getroffen hatte. Absatz 1 a enthält das, was bei der nach Absatz 2 der Regierungsvorlage vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 72 Abs. 2 G 131 von den dort enthaltenen Vorschriften anzuwenden ist. Die übrigen Änderungen sind redaktionell. Absatz 2 a entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 2 der Regierungsvorlage. Die Sätze 3 und 4 des Absatzes 2 der Regierungsvorlage sind durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze gegenstandslos geworden und entfallen. Absatz 2 a, der die bisherige Bezugnahme auf Absatz 5 des § 72 G 131 schon der besseren Übersichtlichkeit halber entbehrlich machen soll, entspricht dem für § 72 des G 131 vorgesehenen neuen Absatz 5. Die Fassung ist an die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze angepaßt. Die Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze soll diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar machen. Absatz 2 b ersetzt die bisherige Bezugnahme auf Absatz 6 des § 72 G 131 — ebenfalls der Übersichtlichkeit halber. Die Fassung entspricht der für § 72 Abs. 6 G 131 im Rahmen der 2. Novelle zum G 131 beabsichtigten Fassung. Absatz 4: Die Vorschriften über den Beginn der Rente sind jetzt in § 1290 RVO und § 67 AVG in der Fassung der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze enthalten. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 ist nach wie vor der bisher in Bezug genommene § 1286 der Reichsversicherungsordnung maßgebend. An die Stelle der Worte „abweichend von § 1286 der Reichsversicherungsordnung" mußten deshalb die Worte „abweichend von den allgemeinen Vorschriften" treten. In Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, beginnen die Renten nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen in der Regel mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Hierauf beruht die Einschaltung „— in Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, mit dem Beginn —". Absatz 5: Die Frist ist wegen der inzwischen verstrichenen Zeit geändert und das Wort „spätestens" als entbehrlich gestrichen worden. Absatz 6: Wegen des fortgefallenen Absatzes 6 wird auf die Begründung zu Absatz 1 Sätze 2 und 3 verwiesen. Absatz 7 entspricht mit Änderungen dem Absatz Satz 1 der Regierungsvorlage. Der Halbsatz 1 soll klarstellen, welche Stellen für die Feststellung der fiktiven Nachversicherung zuständig sind. Die Bezugnahme im Halbsatz 2 auf § 81 a G 131 soll die Beweisführung erleichtern, wie das auch im Verfahren nach dem G 131 zugelassen ist. Wegen des Wegfalls der Bezugnahme auf die Absätze 2, 5 und 6 des § 72 G 131 wird auf die Begründung zu den Absätzen 1 a, 2 a und 2 b verwiesen. Zu § 86 a Die Einfügung des § 86 a steht in Verbindung mit dem § 25 Abs. 2 des Regierungsentwurfs. Im Interesse der Rechtssicherheit mußten auch solche Wertpapiere für kraftlos erklärt werden, die nach § 25 nicht ablösbar sind, sofern die in ihnen verbrieften Ansprüche nach § 1 erlöschen. Zu §§ 87 a und b Die §§ 87 a und b enthalten die gesetzliche Formulierung der Gedanken, die bereits in dem Bericht zu § 23 a, 24 a und 24 b erörtert worden sind. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zweiten Teil verwiesen. Zu § 87 c Im Gegensatz zu den Valuta-Schuldverschreibungen, die im Ausland zahlbar waren, wurden die in Deutschland zahlbar gestellten Valuta-Schuldverschreibungen für Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland nicht berücksichtigt. Diese Lücke ist durch § 87 c geschlossen. Eine Regelung über die Verrechnungskasse aufzunehmen, bestand kein Anlaß. Die Verrechnungskasse ist eine Körperschaft mit eigener Schuldnerpersönlichkeit, und sie kann nicht als im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit den Rechtsträgern des § 1 stehend angesehen werden. Ihre Rechtsverhältnisse müssen durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Zu § 88 Die vom Ausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen dienen der Klarstellung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Schlußsatzes von Absatz 1 sowie die Anfügung des Absatzes 2 beruht auf dem Umstand, daß die Deutsche Reichsbahn der sowjetischen Zone Verwaltungsdienststellen und Grundbesitz in Berlin (West) hat. Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Lindenberg Berichterstatter Anlage 10 Umdruck 1215 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1) Der Bundestag wolle beschließen: Der Gleitzollsatz in Tarifnummer 11.07 — Malz, auch geröstet — lautet wie folgt: „20 mindestens für 100 kg 60 DM abzüglich 70 % des Wertes". Bonn, den 26. Juni 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1223 Änderungsantrag der Abgeordneten Varelmann, Krammig, Dr. Serres und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: Die Regierungsvolage zur Tarifnummer 45.03 wird wiederhergestellt: „Tarifnummer Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig 45.03 Waren, aus Naturkork hergestellt: A - Stopfen mit einer Höhe: 1 - von mehr als 37 mm 10 6 2 - von mehr als 32 bis 37mm 12 8 3 - von 32 mm oder weniger 25 10 B - Korkscheiben 12 8 C - andere 12 10" Bonn, den 25. Juni 1957 Varelmann Krammig Dr. Serres Barlage Becker (Pirmasens) Dr. von Buchka Franzen Goldhagen Hahn Lulay Maier (Mannheim) Mühlenberg Rümmele Dr. Schäfer (Saarbrücken) Scheppmann Schüttler Schulze-Pellengahr Stingl Dr, Storm Walz Winkelheide Wolf (Stuttgart) Umdruck 1228 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Tarifnummer 27.09 wird in der Spalte Zollsatz die Zahl „12,90" ersetzt durch die Zahl „12,50". 2. Der Anmerkung 4 — Begriffsabgrenzung — zu Tarifnummer 27.10 wird angefügt: „d) Gasöle sind Erdöle und Schieferöle, bei deren Destillation nach DIN 51752 höchstens 65 Raumhundertteile bis 250° C und mindestens 90 Raumhundertteile bis 370° C übergehen. Tritt vor 370° C Cracken ein, so müssen bis 350° C mindestens 80 Raumhundertteile übergegangen sein". 3. Die Anmerkung 5 zu Tarifnummer 27.10 erhält die folgende Fassung: „5. Zollvergütung a) Werden Waren der Tarifnummer 27.14 Abs. A, B und C-1 aus Erdöl hergestellt, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, oder fallen bei der Verarbeitung solchen Erdöls Schwefel der Tarifnummer 25.03 oder 28.02 Abs. A oder Gase der Tarifnummer 27.05 a als Nebenerzeugnisse an, so wird für je 100 kg dieser Waren eine Vergütung in Höhe des Zollsatzes gewährt, der bei der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist. (1) Vergütungsfähige Mineralöle sind Waren der Tarifnummern 27.10 Abs. A, 27.11, 27.12, 27.13 Abs. A und B, 27.14 Abs. C-2 sowie Waren anderer Tarifnummern, die im Zolltarif zu vergütungsfähigen Mineralölen erklärt sind, alle diese Waren, wenn sie im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs oder in einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem Freihafen aus Erdöl hergestellt worden sind. Schweröle der Tarifnummer 27.10 Abs. A-2, ausgenommen Gasöle sowie mit Schwefelsäure, selektiven Lösungsmitteln oder hydrierend raffinierte Schmieröle, und Reinigungsextrakte der Tarifnummer 27.14 Abs. C-2 sind jedoch nur vergütungsfähig, wenn sie aus Erdöl hergestellt sind, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. (2) Eine Vergütung wird gewährt, wenn vergütungsfähige Mineralöle ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefertigt oder nach Herstellung in einem Freihafen unmittelbar in das Zollausland oder endgültig in den Freihafen gebracht werden. (3) Die Vergütung beträgt 12,50 DM für 100 kg der vergütungsfähigen Menge. Sind jedoch vergütungsfähige Mineralöle aus Erdöl hergestellt worden, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, so kann die Vergütung nach dem Zollsatz bemessen werden, der bei der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist. (4) Vergütungsfähig ist die ausgeführte oder abgefertigte Menge, und zwar zuzüglich 2 v. H., wenn die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 bemessen wird. Wird jedoch raffiniertes Schweröl zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt, so kann die Vergütung für die vom Hersteller nachzuweisende Schwerölmenge gewährt werden. die zum Herstellen des raffinierten Schweröls verbraucht worden ist. (5) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls wird nicht dadurch berührt, daß es aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Zollvergütung zur vorübergehenden Lagerung in einen Freihafen gebracht wird. Wird es im Anschluß daran aus dem Lagerverkehr unmittelbar in das Zollausland oder endgültig in den Freihafen gebracht, so gilt Absatz 2 entsprechend. c) Vergütungsfähige Schmiermittel sind Schmiermittel der Tarifnrn. 27.10 Abs. B-1-b und 34.03 Abs. A-1-b, die im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs oder in einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69 Art. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem Freihafen aus vergütungsfähigem oder aus solchem Schweröl hergestellt sind, das im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. Unter den Voraussetzungen in b Abs. 2 dieser Anmerkung werden für je 100 kg des im Schmiermittel enthaltenen Schweröls 12,50 DM vergütet. d) (1) Andere vergütungsfähige Erzeugnisse sind andere als die unter a bis c genannten Waren, wenn sie im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs unter Verbrauch vergütungsfähigen oder solchen Mineralöls hergestellt sind, das im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. (2) Eine Vergütung kann gewährt werden, wenn die in Absatz 1 aufgeführten vergütungsfähigen Erzeugnisse zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Mineralöl zu Treib-, Schmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken verbraucht worden ist. (3) Die Vergütung beträgt für vergütungsfähige Mineralöle höchstens 12,50 DM, sonst höchstens 12,90 DM für 100 kg der vergütungsfähigen Menge. (4) Vergütungsfähig ist die bei der Herstellung der vergütungsfähigen Erzeugnisse verbrauchte Mineralölmenge, und zwar zuzüglich 2 v. H., wenn vergütungsfähige Mineralöle verbraucht worden sind. e) Wird vergütungsfähiges Benzin unter den Voraussetzungen, die in § 69 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Zollgesetzes für den Fall der Einfuhr gelten, an die dort genannten Personen oder Dienststellen abgegeben, so werden 12,50 DM für je 100 kg des Benzins vergütet. f) Die Vergütung wird nur durch Anrechnung auf Zoll für unbearbeitetes Erdöl gewährt. Sie ist im Falle b ausgeschlossen bei mineralölsteuerbaren Erzeugnissen, für die eine Mineralsteuerschuld bereits unbedingt geworden ist. Sie ist ferner ausgeschlossen bei der Ausfuhr unter Voraussetzungen, unter denen nach § 69 Abs. 1 des Zollgesetzes hei der Wiedereinfuhr Einfuhrzoll nicht erhoben wird. g) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Durchführung dieser Anmerkung durch Rechtsverordnung 1. die Vergütungsberechtigten bestimmen, 2. das Nähere zu b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie zu d anordnen, 3. die vergütungsfähigen Schmiermittel nach ihrem Schwerölanteil in Gruppen staffeln und bestimmen, daß die Vergütung nach dem mittleren Schwerölanteil jeder Gruppe bemessen wird, 4. das Verfahren regeln. Bonn, den 25. Juni 1957 Cillien und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1234 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stammberger, Stücklen, Dr. Schild (Düsseldorf) zur zweiten Beratung des Entwurfs des Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: Die Tarifnummer 11.07 wird wie folgt geändert: Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig 11.07 Malz, auch geröstet 20 mindestens für 100 kg 60 DM abzügl. 67 % des Wertes Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Stammberger Graaf (Elze) Dr. Reif Dr. Schild (Düsseldorf) Eickhoff Matthes Schneider (Bremerhaven) Stücklen Barlage Becker (Pirmasens) Dr. Dollinger Günther Höcherl Holla Illerhaus Kirchhoff Schneider (Hamburg) Spörl Stiller Wieninger Umdruck 1242 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In der Anmerkung 4 zu Tarifnummer 27.07 werden ,die Worte „Aromatenreiche Benzine und mittelschwere Öle aus Tarifnr. 27.07 Abs. B und C" ersetzt durch die Worte „Erzeugnisse der Tarifnr. 27.07 Abs. A und C sowie aromatenreiche Benzine aus Abs. B". 2. In der Anmerkung 3 zu Tarifnummer 29.01 werden die Überschrift „3. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. B und C)" und die Worte „Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 29.01 Abs. B und C" ersetzt durch folgende Überschrift und Worte: „3. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. A bis C) Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 29.01 Abs. A bis C". Bonn, den 28. Juni 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion Eickhoff und Fraktion Umdruck 1 253 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes aber die Berufsausübung im Handel (Drucksachen 3654, 1872). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § i wird Absatz 3 gestrichen. 2. In § 7 Abs. 3 werden Satz 2 und 3 gestrichen. 3. a) In § 8 werden Absatz 2 sowie die Sätze 2 Ibis 5 des Absatzes 4 gestrichen. b) In § 8 a Abs. 1 Nr. 1 werden im ersten Halbsatz die Worte „und Abs. 2 Nr. 2" gestrichen. 4. In § 10 wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 1. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1276 Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Kriegsfolgenschlußgesetzes (Drucksachen 3529, 1659). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf Grund von Ansprüchen gegen 1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost, 2. das ehemalige Land Preußen, 3. das Unternehmen Reichsautobahnen können Leistungen von der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost (Bund) und von anderen öffentlichen Rechtsträgern nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden." 2. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte „Reichsmarkwährungsgebiet mit Ausnahme der sowjetischen Besatzungszone und des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin" ersetzt. 3. In § 28 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte „31. Dezember 1952" durch die Worte „Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes" ersetzt. 4. In § 65 Abs. 1 a, 2 und 3 werden jeweils die Worte „31. Dezember 1952" durch die Worte „Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes" ersetzt. Bonn, den 2. Juli 1957 Seiboth und Fraktion Umdruck 1278 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Frau Kalinke, Frau Dr. Ilk und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksachen 3654, 1872). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 10 a werden die Worte „— ausgenommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschränken —" gestrichen. Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Dittrich Bauer (Wasserburg) Bauereisen Demmelmeier Funk Dr. Graf Henkel Lang (München) Dr. Moerchel Lermer Meyer (Oppertshofen) Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Dr.-Ing. E. h. Schuberth Unertl Wittmann Frau Kalinke Walter Frau Dr. Ilk Dr. Jentzsch Umdruck 1279 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Kriegsfolgenschlußgesetzes (Drucksachen 3529, 1659). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden." 2. In § 2 a) erhält Nr. 1 folgende Fassung: „1. Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtsträger richten oder richten könnten;" b) wird in Nr. 3 das Wort „übergegangenen" durch das Wort „gelangten" ersetzt. 3. In § 10 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind in Höhe des Betrages zu erfüllen, der in entsprechender Anwendung der §§ 69, 70 der Konkursordnung zu ermitteln ist. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte." b) wird Absatz 2 gestrichen. 4. In § 91 a erhält die Überschrift und die Einleitung folgende Fassung: „§ 91 a Sondervorschriften wegen des Saarlandes (1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:" Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Wittenburg Dr. Brühler und Fraktion Feller und Fraktion Umdruck 1286 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes (Drucksachen 3529, 1659). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte." Bonn, den 3. Juli 1957 Dr. Krone und Fraktion Umdruck 1293 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Lindenberg, Seuffert zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes (Drucksachen 3529, 1659). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 a wird der letzte Satz gestrichen. 2. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15 Umstellung von Reichsmarkansprüchen § 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 6 bis 13 b und 18 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft." 3. In § 92 werden die Worte „im Land Berlin" durch die Worte „in Berlin (West)" ersetzt. Bonn, den 4. Juli 1957 Dr. Lindenberg Seuffert Umdruck 1297 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Schild (Düsseldorf) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksachen 3654, 1872). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Gewerbe der Buchvermietung (Leihbuchhandel) gilt als Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes." Bonn, den 4. Juli 1957 Dr. Schild (Düsseldorf) Umdruck 1298 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksachen 3660, 3440, Nachtrag zu 3440, 3615). Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Zustimmung zu den Verträgen über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft geht der Deutsche Bundestag von der Erwartung aus, daß die deutschen Vertreter in den Organen der beiden Gemeinschaften darauf hinwirken, daß 1. in der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend der Präambel und den Artikeln 1 und 2 des Vertrages die Gewinnung von Atomenergie für friedliche Zwecke das einzige Ziel der Gemeinschaft bleibt und die im Vertrag nicht ausgeschlossene Hergabe von spaltbarem Material für militärische Zwecke nicht erfolgt; auf keinen Fall Material deutscher Herkunft oder Aufbereitung für militärische Zwecke Verwendung findet; 2. die Beiträge der Bundesregierung zu dem Fonds für die überseeischen Gebiete entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen nicht nur der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung jener Gebiete dienen, sondern auch die Entwicklung zur Unabhängigkeit gefördert und bei Erreichung der Unabhängigkeit die Assoziierung nur dann fortgesetzt wird, wenn die betreffenden Völker diesen Wunsch selbst äußern; 3. zugleich mit der sich nach den Verträgen vollziehenden Beseitigung der Handelshemmnisse die Wirtschaftsgemeinschaft in die Lage versetzt wird, eine Wirtschaftspolitik der Stabilisierung der Währungen, der Ausweitung der Produktion, der Vollbeschäftigung und der stetigen Hebung des Lebensstandards zu betreiben, und dazu die im Vertrag gegebenen Ansätze zu einer gemeinsamen Wirtschafts-, Währungs- und Konjunkturpolitik entwickelt werden; 4. Ausweitung des Handels mit Dritten und nicht die Abschließung nach draußen angestrebt wird und dazu der Beitritt weiterer Mitglieder zu der Gemeinschaft erleichtert, die Assoziierung anderer in der Form einer Freihandelszone betrieben und der freie Handelsverkehr mit der übrigen Welt entwickelt wird; bei der Festlegung der gemeinsamen Außenzollsätze und der Schaffung einer europäischen Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte die Hebung des Lebensstandards erstrebt wird; 5. die Stellung der europäischen Versammlung so entwickelt wird, daß alle parlamentarischen Rechte, auf welche die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten durch die Ratifikation der Verträge verzichten, auf das europäische Parlament übergehen; die Stärkung der Kontrollbefugnisse der Versammlung verbunden wird mit der Entwicklung der Kommission zu einer Exekutive mit angemessenen Kompetenzen; 6. Art und Umfang des Interzonenhandels auch durch die weitere Entwicklung der Wirtschaftsgemeinschaft keine Begrenzung erfahren. Der Deutsche Bundestag erwartet, daß die Bundesregierung rechtzeitig alle Vorkehrungen trifft, um Arbeitnehmer vor den ungünstigen Auswirkungen der durch den Gemeinsamen Markt eintretenden Umschichtung zu schützen, ihre Beschäftigung zu sichern und ihren sozialen Stand zu erhalten; unterstreicht, daß diese Verträge, wie andere, die durch die Bundesregierung geschlossen wurden oder noch werden, die künftige Regierung eines wiedervereinigten Deutschlands nicht binden. Bonn, den 4. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1300 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksachen 3660, 3440, Nachtrag zu 3440, 3615). Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Zustimmung zu den Verträgen über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft geht der Deutsche Bundestag von der Erwartung aus, daß die Bundesregierung in diesen Gemeinschaften darauf hinwirkt, daß 1. mit der Entstehung des Gemeinsamen Marktes eine Wirtschafts- und Konjunkturpolitik entwickelt wird, die unter Wahrung eines stabilen Preisniveaus einer Ausweitung der Produktion, einem hohen Beschäftigungsstand und damit einer stetigen Hebung des Lebensstandards dient; 2. im Rahmen dieser Wirtschaftspolitik die Ansätze zu einer gemeinsamen Währungspolitik mit dem Ziele weiterentwickelt werden, die Währungen zu stabilisieren, die bestehenden Währungsdisparitäten zu beseitigen und die Hemmnisse zu überwinden, die sich für den freien Austausch des Geldes aus den bestehenden währungs- und devisenrechtlichen Vorschriften ergeben; 3. sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Waren- und Leistungsaustausch nicht abschließt, sondern den Handel mit dritten Ländern ausweitet und zu diesem Zweck den Beitritt weiterer Mitglieder zu der Gemeinschaft erleichtert, die Assoziierung anderer in der Form einer Freihandelszone oder von Freihandelsabkommen nachdrücklich betreibt und den Handelsverkehr mit der übrigen Welt stetig entwickelt; 4. in der gemeinsamen Handelspolitik eine fortschreitende Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr erreicht wird und diese Tendenz im besonderen bei der Festlegung der gemeinsamen Außenzollsätze und der Schaffung einer europäischen Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte verfolgt und mit dem gemeinsamen Außenzoll und der europäischen Marktordnung eine Hebung des allgemeinen Lebensstandards angestrebt wird; 5. die Beiträge der Bundesregierung zu dem Fonds der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die überseeischen Gebiete entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen nicht nur der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Gebiete dienen, sondern daß auch die Entwicklung zur politischen Entscheidungsfreiheit der Völker dieser Gebiete, im besondern auch hinsichtlich ihrer Beziehungen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gefördert wird; 6. Art und Umfang des Interzonenhandels auch durch die weitere Entwicklung der Wirtschaftsgemeinschaft keine Begrenzung erfahren; 7. alle Möglichkeiten ausgenuzt werden, um die wirtschaftliche Lage Berlins zu verbessern; 8. die Stellung der europäischen Versammlung stetig gestärkt und vor allem so entwickelt wird, daß alle parlamentarischen Rechte, auf Welche die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten durch die Ratifikation der Verträge verzichten, auf das europäische Parlament übergehen und die Stärkung der Kontrollbefugnisse der Versammlung verbunden wird mit einer Weiterentwicklung der Kompetenzen der Kommissionen; 9. in der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend der Präambel und den Artikeln 1 und 2 des Vertrages die Gewinnung von Atomenergie für friedliche Zwecke das einzige Ziel der Gemeinschaft bleibt, wobei die Sonderlage der Bundesrepublik zu berücksichtigen ist, die auf die Herstellung von Atomwaffen verzichtet hat. Der Deutsche Bundestag ersucht die Bundesregierung, rechtzeitig die Auswirkungen des Gemeinsamen Marktes auf die deutsche Wirtschaftsstruktur zu untersuchen und die Vorkehrungen zu treffen, um alle Betroffenen, im besonderen aber die Arbeitnehmer, vor etwaigen ungünstigen Auswirkungen der durch den Gemeinsamen Markt eintretenden Umschichtung zu schützen, ihre Beschäftigung zu sichern und ihren sozialen Stand zu erhalten; unterstreicht, daß diese Verträge die Entscheidungsfreiheit eines wiedervereinigten Deutschlands nicht beeinträchtigen; wünscht, daß die neuen europäischen Gemeinschaften zu einer umfassenden Einigung Europas führen werden. Bonn, den 4. Juli 1957 Dr. Krone und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Namentliche Abstimmung über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel (Drucksachen 1872, 3654, zu 3654), Schlußabstimmung. Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . Ja Dr. Adenauer . — Albers . Ja Albrecht (Hamburg) Ja Arndgen Ja Baier (Buchen) Ja Barlage Ja Dr. Bartram beurlaubt Bauer (Wasserburg) Ja Bauereisen beurlaubt Bauknecht Ja Bausch Ja Becker (Pirmasens) . Ja Bender beurlaubt Berendsen * Dr. Bergmeyer Ja Fürst 'von 3ismarck . . . Ja Blank (Dortmund) . . . Ja Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Ja Blöcker Ja Bock Ja von Bodelschwingh . . . Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . enthalten Brand (Remscheid) . . . Ja Frau Brauksiepe . . . * Brenner Ja Dr. von Brentano . . — Brese Ja Frau Dr. Brökelschen . . Ja Dr. Brönner Ja Brookmann (Kiel) . . beurlaubt Brück Ja Dr. Bucerius * Dr. von Buchka . Ja Dr. Bürkel beurlaubt Burgemeister Ja Caspers . . * Cillien Ja Dr. Conring Ja Dr. Czaja Ja Demmelmeier Ja Diedrichsen - Frau Dietz * Dr. Dittrich Ja Dr. Dollinger beurlaubt Donhauser Ja Dr. Dresbach Dr. Eckhardt beurlaubt Eckstein Ja Ehren Ja Engelbrecht-Greve . . Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . . — Etzenbach . Ja Name Abstimmung Even Feldmann . * Gräfin Finckenstein . Ja Finckh Ja Dr. Franz beurlaubt Franzen Ja Friese Ja Fuchs Ja Funk Ja Dr. Furler Ja Frau Ganswindt . . Ja Frau Dr. Gantenberg . Ja Gedat — Geiger (München) . . . beurlaubt Frau Geisendörfer . Ja Gengler . Ja Gerns . beurlaubt D. Dr. Gerstenmaier . * Gibbert Giencke . Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Ja Glüsing Ja Gockeln . — Dr. Götz Ja Goldhagen Ja Gontrum — Günther Ja Haasler Ja Häussler beurlaubt Hahn Ja Harnischfeger Ja Heix Ja Dr. Hellwig — Dr. Graf Henckel . beurlaubt Dr. Hesberg Ja Heye Ja Hilbert Höcherl beurlaubt Dr. Höck Ja Höfler Ja Holla Ja Hoogen Ja Dr Horlacher beurlaubt Horn Ja Huth Ja Illerhaus Ja Dr. Jaeger . beurlaubt Jahn (Stuttgart) . . Ja Frau Dr. Jochmus . . Ja Josten * Kahn beurlaubt Kaiser (Bonn) — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Karpf beurlaubt Kemmer (Bamberg) . Ja Kemper (Trier) * Kiesinger beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Kirchhoff Ja Klausner — Dr. Kleindinst Ja Dr. Kliesing Ja Knapp * Knobloch Ja Dr. Köhler beurlaubt Koops Ja Dr. Kopf Ja Kortmann . Ja Kraft beurlaubt Kramel * Krammig Ja Kroll Ja Frau Dr. Kuchtner . . Ja Kühlthau * Kuntscher Ja Kunze (Bethel) * Lang (München) . Ja Leibing Ja Dr. Leiske Ja Lenz (Brühl) — Lenze (Attendorn) . Ja Leonhard Ja Lermer Ja Leukert beurlaubt Dr. Leverkuehn . Ja Dr. Lindenberg . Ja Dr. Lindrath Ja ) Dr. Löhr * Lotze Ja Dr. h. c. Lübke Ja Lucke * Lücker (München) . Ja Lulay enthalten Maier (Mannheim) . . enthalten Majonica Ja Dr. Baron Manteuffel- Szoege * Massoth . beurlaubt Mayer (Birkenfeld) . Ja Menke * Mensing Ja Meyer (Oppertshofen) . Ja Meyer-Ronnenberg . . Ja Miller Ja Dr. Moerchel Ja Morgenthaler beurlaubt Muckermann Ja Mühlenberg Ja Dr. Dr h. c. Müller (Bonn) beurlaubt Müller-Hermann . . Ja Müser beurlaubt Nellen beurlaubt Neuburger * Niederalt * Frau Niggemeyer . Ja Dr. Dr. Oberländer . Ja Dr. Oesterle beurlaubt Oetzel Ja Pelster Ja Dr. Pferdmenges . . Ja Frau Pitz Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) beurlaubt Name Abstimmung Frau Praetorius . Ja Frau Dr. Probst . . beurlaubt Dr. Dr. h c. Pünder . beurlaubt Raestrup beurlaubt Rasner Ja Frau Dr. Rehling . Ja Richarts Ja Frhr Riederer von Paar Ja Dr Rinke Ja Dr. Röder beurlaubt Frau Rösch Ja Rösing Ja Rümmele Ja Ruf Ja Sabaß enthalten Sabel * Samwer Ja Dr. Schaefer (Saarbr.) beurlaubt Schäffer Ja Scharnberg Ja Scheppmann * Schill (Freiburg) . Ja Schlick * Schmücker Ja Schneider (Hamburg) . Ja Schrader Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) — Dr -Ing. E. h. Schuberth Ja Schüttler Ja Schütz Ja Schulze-Pellengahr . . Ja Schwarz Ja Frau Dr Schwarzhaupt Ja Dr. Seffrin Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. Serres Ja Siebel Ja Dr Siemer Ja Solke Ja Spies (Brücken) . * Spies (Emmenhausen) Ja Spörl beurlaubt Stauch * Frau Dr. Steinbiß . Ja Steinhauer Ja Stiller * Storch Ja Dr Storm Ja Strauß — Struve beurlaubt Stücklen beurlaubt Teriete * Thies Ja Unertl Ja Varelmann Ja Frau Vietje Ja Dr. Vogel * Voß * . Wacher (Hof) . beurlaubt Wacker (Buchen) . . Ja Dr. Wahl * Walz Ja Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) * Dr Weber (Koblenz) . Wehking Ja Dr. Wellhausen. Nein Dr Welskop . * Frau Welter (Aachen) . Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Dr. Werber Wiedeck Ja Wieninger beurlaubt Dr Willeke Ja Winkelheide Ja Dr. Winter * Wittmann . . beurlaubt Wolf (Stuttgart) . . Ja Dr. Wuermeling . — Wullenhaupt . Ja Gäste: Ruland * Schneider (Brotdorf) . Ja SPD Frau Albertz Nein Frau Albrecht (Mittenw.) Nein Altmaier beurlaubt Dr. Arndt . beurlaubt Arnholz • Nein Dr. Baade — Dr. Bärsch Nein Bals beurlaubt Banse Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Baur (Augsburg) . . . Nein Bazille Behrisch Nein Frau Bennemann . . . Nein Bergmann Nein Berlin s Bettgenhäuser Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Birkelbach Nein Blachstein Nein Dr. BleiB * Böhm (Düsseldorf) . . beurlaubt Bruse Nein Corterier Nein Dannebom — Daum — Dr. Deist Nein Dewald Nein Diekmann Nein Diel Nein Frau Döhring Nein Dopatka beurlaubt Erler beurlaubt Eschmann Nein Faller Nein Franke Nein Frehsee Nein Freidhof Nei n Frenzel Gefeller beurlaubt Geiger (Aalen) Nein Geritzmann Nein Gleisner (Unna) . Nein Dr. Greve beurlaubt Dr. Gülich * Hansen (Köln) beurlaubt Hansing (Bremen) . . Nein Hauffe Nein Heide Nein Heiland Nein Heinrich Nein Hellenbrock Nein Name Abstimmung Frau Herklotz Nein Hermsdorf Nein Herold Nein Höcker Nein Höhne Nein Hörauf Nein Frau Dr. Hubert . — Hufnagel Nein Jacobi beurlaubt Jacobs Nein Jahn (Frankfurt) . . beurlaubt Jaksch Nein Kahn-Ackermann . . * Kalbitzer Nein Frau Keilhack Nein Frau Kettig Nein Keuning Nein Kinat Nein Frau Kipp-Kaule . beurlaubt Könen (Düsseldorf) . Koenen (Lippstadt) . * Frau Korspeter . Nein Dr. Kreyssig Nein Kriedemann Nein Kühn (Köln) Nein Kurlbaum Nein Ladebeck Lange (Essen) Nein Leitow . * Frau Lockmann * Ludwig beurlaubt Maier (Freiburg) . Nein Marx Nein Matzner Nein Meitmann Nein Mellies Nein Dr. Menzel Nein Merten Nein Metzger Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Frau Meyer-Laule . . Nein Mißmahl * Moll — Dr. Mommer Müller (Erbendorf) . . Nein Müller (Worms) . Nein Frau Nadig Nein Odenthal Nein Ohlig Ollenhauer beurlaubt Op den Orth — Paul Nein Peters Nein Pöhler Nein Pohle (Eckernförde) . Nein Dr Preller Nein Prennel Nein Priebe Nein Pusch Nein Putzig Nein Rasch * Dr. Ratzel Nein Regling Nein Rehs Nein Reitz * Reitzner Nein Frau Renger Nein Richter beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Ritzel Nein Frau Rudoll Nein Ruhnke beurlaubt Runge Nein Frau Schanzenbach . . Nein Scheuren beurlaubt Dr. Schmid (Frankfurt) . * Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Schmidt (Hamburg) . . * Schmitt (Vockenhausen) . Nein Dr. Schöne beurlaubt Schoettle Nein Schreiner * Seidel (Fürth) Nein Seither Nein Seuffert Nein Stierle Nein Sträter * Frau Strobel Nein Stümer Nein Thieme Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) Nein Wehner beurlaubt Wehr Nein Welke Nein Weltner (Rinteln) . Nein Dr. Dr. Wenzel . Nein Wienand beurlaubt Dr. Will (Saarbrücken) beurlaubt Wittrock Nein Zühlke * FDP Dr. Atzenroth . * Dr. Becker (Hersfeld) . . * Dr. Bucher * Dr. Czermak Ja Dr. Dehler beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel Nein Eberhard beurlaubt Frau Friese-Korn Ja Frühwald beurlaubt Gaul . Nein Dr. von Golitscheck . . Ja Graaff (Elze) Ja Dr. Hammer beurlaubt Held Ja Dr. Hoffmann Nein Frau Hütter . , * Frau Dr. Ilk * Dr. Jentzsch Kühn (Bonn) * Lenz (Trossingen) Nein Margulies Nein Mauk Ja Dr. Mende * Dr. Miessner Ja Onnen — Rademacher Ja Scheel * Schloß Ja Schwann beurlaubt Stahl * Dr. Stammberger . . . * Dr. Starke Ja Weber (Untersontheim) . Ja Name Abstimmung Gäste: Dr. Schneider (Saarbrücken) . beurlaubt Schwertner beurlaubt Wedel * DP (FVP) Becker (Hamburg) . . . Ja Dr. Berg Ja Dr. Blank (Oberhausen) . * Dr. h. c. Blücher . — Dr. Brühler * Eickhoff Ja Dr. Elbrächter Ja Euler Ja Fassbender * Dr. Graf (München) . . Ja Gumrum Ja Hepp beurlaubt Frau Kalinke Ja Körner Ja Lahr Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein * von Manteuffel (Neuß) * Matthes Ja Dr. von Merkatz . . — Müller (Wehdel) . * Dr. h. c. Neumayer . Ja Platner Ja Dr. Preiß * Dr. Preusker — Dr. Schäfer (Hamburg) . * Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Schneider (Bremerhaven) * Dr. Schneider (Lollar) . Ja Dr. Schranz * Dr.-Ing. Seebohm . — Walter Ja Wittenburg Ja Dr. Zimmermann . . Ja GB/BHE Elsner Nein Engell Nein Feller Nein Frau Finselberger . Nein Gemein * Dr. Gille Nein Dr. Kather Nein Dr. Keller Nein Dr. Klötzer * Kunz (Schwalbach) . Nein Kutschera Nein Dr. Mocker beurlaubt Petersen * Dr. Reichstein Nein Seiboth Nein Dr. Sornik Nein Srock * Stegner * Dr. Strosche Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) * *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abgegebene Stimmen 315 Davon: Ja 187 Nein 124 Stimmenthaltung . 4 Zusammen wie oben . . 315 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg . . Grantze Ja Dr. Krone Ja Lemmer — Frau Dr. Maxsein . . . * Stingl Ja SPD Brandt (Berlin) . * Frau Heise * Klingelhöfer * Dr. Königswarter . . . * Name Abstimmung Mattick ... * Neubauer Nein Neumann * Dr. Schellenberg Nein Schröter (Wilmersdorf) . Nein Tausch-Treml * Frau Wolff (Berlin) . beurlaubt FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Dr. Reif Nein Dr. Will (Berlin) . * DP (FVP) Dr. Henn Ja Hübner Ja Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 10 Davon: Ja 5 Nein 5 Stimmenthaltung . Zusammen wie oben . . 10 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinrich Lindenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Nur ein ganz kurzes Wort. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die dadurch bedingt ist, daß § 10 soeben geändert worden ist. Ich 'brauche zur Begründung nichts weiter anzuführen.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 1293 Ziffer 1 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen.
4 Wer nunmehr dem so geänderten § 10 a zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen gegen 1 Stimme angenommen.
Ich rufe nunmehr auf die §§ 11, — 12, — 13, —13 a, — 13 b, — 13 c und 14 in der Ausschußfassung. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer den aufgerufenen Paragraphen zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Enthaltungen? — Gegen 1 Stimme mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe auf § 15, dazu den Änderungsantrag Umdruck 1293 Ziffer 2. Herr Abgeordneter Dr. Lindenberg zur Begründung!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinrich Lindenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Auch hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung, bedingt durch die beschlossene Änderung des § 10.