Protokoll:
2224

insert_drive_file

Metadaten
  • date_rangeWahlperiode: 2

  • date_rangeSitzungsnummer: 224

  • date_rangeDatum: 5. Juli 1957

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 09:03 Uhr

  • av_timerEnduhrzeit der Sitzung: 20:51 Uhr

  • account_circleMdBs dieser Rede
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 224. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. Juli 1957 13305 224. Sitzung Bonn, Freitag, den 5. Juli 1957. Amtliche Mitteilungen 13307 D Zur Tagesordnung Rasner (CDU/CSU) . . . . 13307 D, 13310 A, 13334 D Dr. Kather (GB/BHE) . . . 13308 B, 13309 B Maier (Freiburg) (SPD) 13308 C Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) . . . 13308 C, 13310 B, 13314 A Frau Strobel (SPD) 13309 A Neumann (SPD) 13310 B, 13312 A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . . 13310 D Horn (CDU/CSU) 13311 A Dr. Menzel (SPD) 13311 B, 13335 B Petersen (GB/BHE) 13311 D Frau Kalinke (DP [FVP]) 13312 C Euler (DP [FVP]) 13312 D Seuffert (SPD), zur Geschäftsordnung 13313 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier .. 13334 C, 13335 D, 13363 B, D Abstimmungen . . . . 13313 A, 13314 A, 13337 A Aussprache über eine eventuelle Absetzung des Punktes 29, Fragestunde, von der Tagesordnung Ritzel (SPD) 13336 A, C Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . . 13336 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 13336 C Abstimmung 13336 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksachen 3440, Nachtrag zu 3440, 3615); Schriftlicher Bericht des 3. Sonderausschusses (Gemeinsamer Markt/Euratom) (Drucksache 3660) 13314 C Dr. Furler (CDU/CSU), Berichterstatter 13315 A Schriftlicher Bericht 13378 Abstimmungen in zweiter Beratung . 13315 A Dritte Beratung Allgemeine Aussprache Dr. Furler (CDU/CSU) 13315 B Dr. Mommer (SPD) 13319 B Margulies (FDP) 13322 B Stegner (GB/BHE) 13326 A Dr. Elbrächter (DP [FVP]) 13329 B Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 13331 B Dr. Deist (SPD) 13337 D Dr. Hellwig (CDU/CDU) 13341 D Metzger (SPD) 13343 D Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (DP [FVP]) 13346 A Dritte Beratung Abgabe einer Erklärung Mellies (SPD) 13347 D Schlußabstimmung 13349 A Erklärungen zu den eingebrachten Entschließungsanträgen Dr. Furler (CDU/CSU) 13349 B Margulies (FDP) 13349 B Dr. Mommer (SPD) 13349 B Vizepräsident Dr. Becker 13349 C Abstimmungen über die Entschließungsanträge 13349 D Erste und zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz (Drucksache 3727) . . 13350 A Erste Beratung Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13350 B Dr. Atzenroth (FDP) 13351 C Dr. Kather (GB/BHE) 13351 B Wittrock (SPD) 13351 B Zweite Beratung Aussprache über die Form der Abstimmung Vizepräsident Dr. Becker 13352 C Rasner (CDU/CSU) 13352 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 13353 A Dr. Schneider (Lollar) (DP [FVP]) 13353 A Abstimmung 13353 B Ansetzung der dritten Beratung auf die Sitzung am 29. August 13353 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Gemeinsamer Markt und Euratom (Drucksachen 3530, 3138) . . 13353 C Abstimmung 13353 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Militärseelsorge (Drucksache 3500); Mündlicher und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3673, zu 3673) . . . 13353 D Huth (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13430 A Abstimmungen 13354 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft (Drucksache 3420) a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3679), b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksachen 3642, zu 3642) 13354 A Sabaß (CDU/CSU), Berichterstatter 13354 B Schriftlicher Bericht 13431 A Abstimmungen 13354 B Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des a) Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958, b) Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), c) Entwurfs eines Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3361); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 3587) 13354 C Dr. Serres (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 13432 B als Abgeordneter 13355 A Kalbitzer (SPD) . . . . 13354 D, C, 13357 C Dr. Starke (FDP) 13356 A, C Abstimmungen 13356 D, 13357 Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksache 1703) und des von den Abg. Dr. Graf (München), Kunze (Bethel), Funk u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksache 1803); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3667, zu 3667) 13357 D Frau Nadig (SPD), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 13432 D Abstimmungen 13357 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksache 1872); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes (Drucksachen 3654, zu 3654) . . 13358 A Held (FDP), Berichterstatter . . . . 13358 A Schriftlicher Bericht und Nachtrag zum Schriftlichen Bericht . . 13434 C, 13437 B Zweite Beratung, Einzelaussprache Lange (Essen) (SPD) . . . 13358 B, 13359 C, 13360 B, 13362 D, 13364 B Dr. Schild (Düsseldorf) (DP [FVP]) 13358 D Mayer-Ronnenberg (CDU/CSU) . 13359 B, 13360 A, 13362 C Schoettle (SPD), zur Geschäftsordnung 13362 A Schmücker (CDU/CSU), zur Geschäftsordnung 13362 B Kriedemann (SPD) . . . . 13363 B, 13364 A Dr. h. c. Lübke (CDU/CSU) . . . . 13363 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 13364 D Dr. Elbrächter (DP [FVP]) 13365 A Abstimmungen in zweiter Beratung . 13360 C, 13362 B, 13364 C, 13365 B Dritte Beratung Allgemeine Aussprache Schmücker (CDU/CSU) 13366 A zur Abstimmung 13370 A Kriedemann (SPD) 13366 D Lange (Essen) (SPD) 13367 A zur Abstimmung 13369 D Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 13369 A Schlußabstimmung, namentliche Abstimmung 13370 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (Drucksache 1659); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksachen 3529, zu 3529) 13370 A Dr. Lindenberg (CDU/CSU), Generalberichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13438 A Verzicht auf mündliche Einzelberichterstattung 13370 C Abgabe einer Erklärung vor Eintritt in die zweite Beratung Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13370 C Zweite Beratung Dr. Kather (GB/BHE) . . 13372 A, 13374 D, 13375 B, D, 13376 A, B Seuffert (SPD) . 13372 D, 13374 B, 13375 C, 13377 D Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . . 13372 D, 13376 B, C Dr. Reif (FDP) 13375 D Wittenburg (DP [FVP]) 13376 D Abstimmungen . . . 13374 D, 13376 B, C, 13377 B Vertagung der dritten Beratung . . . 13377 D Nächste Sitzung 13377 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 13378 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des 3. Sonderausschusses — Gemeinsamer Markt/ Euratom — über den Entwurf eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksache 3660) 13378 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über die Militärseelsorge (zu Drucksache 3673) 13430 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft (zu Drucksache 3642) 13431 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über die Entwürfe eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958, b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3587) 13432 B Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesevakuiertengesetzes und über den von ,den Abg. Dr. Graf (München), Kunze (Bethel), Funk u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes (zu Drucksache 3667) 13432 D Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksache 3654) 13434 C Anlage 8: Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (zu Drucksache 3654) 13437 B Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (zu Drucksache 3529) . . 13438 A Anlage 10: Anträge Umdrucke 1215, 1223, 1228, 1234, 1242, 1253, 1276, 1278, 1279, 1286, 1293, 1297, 1298 und 1300 13459 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier 6. 7. Dr. Arndt 6. 7. Bals 6. 7. Dr. Bartram 6. 7. Bauereisen 5. 7. Bender 6. 7. Böhm (Düsseldorf) 6. 7. Brandt (Berlin) 6. 7. Brookmann (Kiel) 6. 7. Dr. Bürkel 6. 7. Dr. Dehler 6. 7. Dr. Dollinger 6. 7. Dopatka 13. 7. Eberhard 6. 7. Dr. Eckhardt 5. 7. Erler 6. 7. Dr. Franz 6. 7. Frühwald 10. 7. Gefeller 6. 7. Geiger (München) 6. 7. Gerns 15. 7. Dr. Greve 27. 7. Dr. Hammer 6. 7. Hansen (Köln) 6. 7. Häussler 5. 7. Heix 5. 7. Dr. Graf Henckel 5. 7. Hepp 6. 7. Höcherl 6. 7. Dr. Horlacher 6. 7. Jacobi 6. 7. Dr. Jaeger 6. 7. Jahn (Frankfurt) 6. 7. Kahn 5. 7. Karpf 6. 7. Kiesinger 6. 7. Frau Kipp-Kaule 5. 7. Dr. Köhler 6. 7. Kraft 6. 7. Leukert 5. 7. Ludwig 15. 7. Massoth 6. 7. Meyer-Ronnenberg 13. 7. Mißmahl 6. 7. Dr. Mocker 5. 7. Morgenthaler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 6. 7. Müser 10. 7. Nellen 15. 7. Dr. Pohle (Düsseldorf) 5. 7. Frau Dr. Probst 6. 7. Dr. Dr. h. c. Pünder 5. 7. Dr. Oesterle 5. 7. Ollenhauer 6. 7. Raestrup 5. 7. Richter 12. 7. Dr. Räder 5. 7. Ruhnke 7. 7. Dr. Schäfer (Saarbrücken) 5. 7. Scheuren 5. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7. Dr. Schöne 6. 7. Schwann 5. 7. Schwertner 6. 7. Spörl 5. 7. Struve 6. 7. Stücklen 6. 7. Wacher (Hof) 6. 7. Wehner 6. 7. Wiedeck 5. 7. Wienand 5. 7. Wieninger 6. 7. Dr. Will (Saarbrücken) 6. 7. Wittmann 5. 7. Frau Wolff (Berlin) 5. 7. Anlage 2 Drucksache 3660 Schriftlicher Bericht des 3. Sonderausschusses - Gemeinsamer Markt / Euratom - über den Entwurf eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksachen 3440, Nachtrag zu 3440, 3615). Berichterstattung Seite I. Einleitende Bemerkungen des Ausschußvorsitzenden, Abgeordneten Dr. Furler 13380 II. Einzelberichte 13382 1. Allgemeine politische Aspekte, Grundzüge und Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Präambeln, Grundsätze, Schlußbestimmungen, Schlußakte, Ratifikationsgesetz nebst Empfehlungen des Bundesrates) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Elbrächter 13382 2. Die institutionellen Bestimmungen beider Verträge und die allgemeinen und Schlußbestimmungen, soweit sie sich nicht auf andere Sachkapitel der Verträge beziehen (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Artikel 137 bis 198; Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Artikel 107 bis 170; Abkommen über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften; Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Artikel 210 bis 248; Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Artikel 184 bis 225) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Mommer 13388 3. Euratom a) Wirtschaftliche Bestimmungen b) Forschung, Technik und Gesundheitsschutz c) Sicherheitsbestimmungen und Eigentum Berichterstatter: Abgeordneter Geiger (München) . . .13394 4. Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Soziale Harmonisierung — Sonderstatut Frankreich, Sozialpolitik (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Artikel 38 bis 73, 100 bis 102, 117 bis 128; Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich; Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse) Berichterstatter: Abgeordneter Sabel 13398 5. Die finanziellen Bestimmungen a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Fünfter Teil Titel II: Finanzvorschriften) b) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Vierter Teil: Finanzvorschriften) c) Europäische Investitionsbank (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Dritter Teil Titel IV) Berichterstatter: Abgeordneter Ritzel 13403 6. Gemeinsamer Markt Zollunion, Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen, Wettbewerbsregeln, Wirtschaftspolitik, Protokolle (Übergangsbestimmungen) (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Zweiter Teil Titel I, Dritter Teil Titel I und II, Anhänge zum Vertrag) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hellwig 13407 7. Die Landwirtschaft (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Zweiter Teil Titel II) Berichterstatter: Abgeordneter Lücker (München) . . . 13421 8. Der Verkehr (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Zweiter Teil Titel IV) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bleiß 13423 9. Die Assoziierung der überseeischen Gebiete (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vierter Teil) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Leverkuehn . . . . 13424 10. Die Freihandelszone Berichterstatter: Abgeordneter Scheel 13427 I. Einleitende Bemerkungen des Ausschußvorsitzenden, Abgeordneten Dr. Furler Der Entschluß ,des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 1957, für die Beratung der Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft einen Sonderausschuß zu bestellen, war weitgehend durch die Überzeugung bestimmt, daß sich den kommenden Ausschußberatungen eine Aufgabe stellen würde, die nicht nach den herkömmlichen Regeln der federführenden Zuständigkeit eines bestimmten Ausschusses und der mitberatenden Beteiligung anderer interessierter oder betroffener Ausschüsse bewältigt werden könnte. Keine der Debatten um die vorausgehenden europäischen Zusammenschlüsse dürfte von Anbeginn in einem solchen Maße von dem Gefühl beherrscht worden sein, daß hier — in jedem einzelnen Bereich der vertraglichen Abmachungen und noch im kleinsten technischen Detail — Verfahren und Methode, Anspruch und Leistung mit politischen Wirkungen verbunden sind oder wirtschaftliche und soziale Entwicklungen vorzeichnen, die über die materielle Substanz der Verträge selbst weit hinausgreifen. So galt die Bildung des 3. Sonderausschusses nicht — wie im Falle der beiden in der Konstituierung vorhergehenden Ad-hoc-Ausschüsse dieses Bundestages — der Einmaligkeit oder der Neuheit der hierbei gestellten Aufgaben: hier handelte es sich darum, auch in den einzelnen materiellen Erwägungen und den daraus folgenden Entschlüssen und Empfehlungen beständig und wirkungsvoll diesen Zmsammenhang mit der politischen Entscheidung und den weitertragenden Auswirkungen erkennbar zu machen und zu wahren. Auch der vor dem Abschluß der Vertragsverhandlungen zuständige Auswärtige Ausschuß des Bundestages hatte diese besonderen Notwendigkeiten erkannt und — obgleich es damals und in seiner Zuständigkeit vorwiegend um die politische Bedeutung der künftigen Vereinbarungen gehen mußte — zu den Sitzungen dies von ihm gebildeten Unterausschusses Vertreter der betroffenen Fachausschüsse geladen. Naturgemäß konnten die Sitzungen dieses Unterausschusses im wesentlichen nur einer ersten Unterrichtung durch die Leiter der Verhandlungsdelegation gewidmet sein. Dennoch ergab sich schon zu diesem Zeitpunkt, daß man der Bedeutung der vorgesehenen materiellen Einzelbestimmungen kaum gerecht werden würde, wenn man sich nicht in die Lage versetzte, sie unter dem Gesichtspunkt ihrer umfassenden politischen Bedeutung oder ihrer weiteren wirtschaftlichen oder sozialen Auswirkungen zusammenzufassen und die so gebildeten Komplexe gemeinsam zu betrachten, miteinander in Beziehung zu setzen oder zu vergleichen. Diese Erwägungen bestimmten auch ,die Arbeitsmethode des Sonderausschusses, der Ihnen hiermit über die Beratungen der ihm zugewiesenen Verträge zu berichten hat. Ausgehend von den Erfahrungen des Unterausschusses, dessen Materialien gerade wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit von großer Bedeutung waren, folgte der Sonderausschuß in seinen Beratungen (und infolgedessen auch in seiner Berichterstattung) nicht der Gliederung der Verträge, sondern grenzte Problemkomplexe ab, die den Schwerpunkten der in Aussicht genommenen Maßnahmen entsprechen und es erleichtern, die Zusammenhänge, Auswirkungen und Rückwirkungen der 'einzelnen Bestimmungen auch bei der abschließenden Entscheidung des Hohen Hauses über den Antrag und die Empfehlungen des Ausschusses im Auge zu behalten. Bewußt wurden hierbei die allgemeinen politischen Aspekte und Aufgaben der beiden Gemeinschaften als Ganzes betrachtet und demgemäß auch das Resultat der Ausschußberatungen in einem Bericht — erstattet von Abg. Dr. Elbrächter— zusammengefaßt. In gleicher Weise wurde für die institutionellen Bestimmungen der Verträge verfahren, zumal der organisatorische Aufbau der Gemeinschaften ein im wesentlichen übereinstimmender ist, wodurch nach der Absicht der Vertragschließenden das notwendige Zusammenwirken gefördert werden soll. Der entsprechende Bericht wird nachfolgend von Abg. Dr. Mommer vorgelegt. Auch die finanziellen Bestimmungen beider Verträge wurden in den Beratungen gemeinsam behandelt und hierüber in einem besonderen Teil der Ausschußberichterstattung durch Abg. Ritzel berichtet. Diese zusammenfassende Betrachtung hat den Vorzug, eine klarere Ubersicht über die aus den Verträgen sich ergebenden Verpflichtungen zu ermöglichen. Hier findet auch die bedeutende Investitionsbank ihre Würdigung. Abg. Geiger (München) berichtet über die speziellen Beratungen des Ausschusses zu Euratom. Es zeigte sich, daß hier — in Abgrenzung zu den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft — die sich ergebenden politischen Probleme, die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und die Fragen der Forschung zweckmäßigerweise bei den Betrachtungen des Ausschusses nicht voneinander getrennt werden sollten und auch in der Berichterstattung gemeinsam zu behandeln waren. Die äußerst vielschichtige Materie des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Verschiedenartigkeit der hier auftauchenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme und ihre Wechselwirkung zwingen zu einer Aufgliederung in folgende Komplexe, denen der Aufbau der Berichtsteile entspricht, die den Fragen dies Gemeinsamen Marktes und den damit verbundenen Fragen gewidmet sind. Die Bestimmungen über die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr wurden mit den sozialpolitischen Fragen, dem Problem der Sozialen Harmonisierung und der Betrachtung des Sonderstatuts Frankreich zusammengefaßt. Den Bericht über die entsprechenden Beratungen des Ausschusses erstattet Abg. Sabel. Die zoll- und handelspolitischen Probleme: Zollunion und Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen, die Wettbewerbsregeln, ferner die Wirtschafts-, Konjunktur- und Handelspolitik der Gemeinschaft und Fragen der Zahlungsbilanz bildeten in den Ausschußden in dem Bericht von Abg. Dr. Hellwig ausführlich behandelt. Die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet der Landwirtschaft erforderten, auch in zoll- und handelspolitischer Hinsicht, eine gesonderte Beratung des Ausschusses — wie der Bericht von Abg. Lücker (München) zeigt —, die von der allgemeinen Behandlung der Vereinbarungen über den Gemeinsamen Markt getrennt durchgeführt wurde. Die Notwendigkeit eines Berichts über die Verkehrsfragen des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft — Berichterstattung Abg. Dr. Bleiß — dürfte sich aus dier Natur der Sache ergeben. Selbstverständlich bearbeitete der Ausschuß die Assoziierung der überseeischen Gebiete in eingehenden Beratungen und als besonderes Sachgebiet — der Bericht hierüber wird von Abg. Dr. Leverkuehn vorgelegt. Dieser Bericht wurde im Auftrag des Ausschusses in Abwesenheit des im Ausland befindlichen Berichterstatters durch Abg. Dr. Pohle (Düsseldorf) überarbeitet und ergänzt. Das Problem der Freihandelszone war Gegenstand eingehender Beratungen, die den Ausschuß zu dier Überzeugung führten, daß diese wirtschaftspolitische Erweiterung des Gemeinsamen Marktes für das gesamte Werk, das mit der Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 'begonnen wurde, von besonders großer Bedeutung ist. Diesen so wichtigen Komplex behandelt der Bericht des Abg. Scheel. Dem Ausschuß stand für seine Arbeiten nur eine sehr bemessene Zeit zur Verfügung, Idle jedoch intensiv ausgenutzt wurde. Ungeachtet der großen anderweitigen Verpflichtungen, denen sich der Bundestag in den letzten Wochen gegenübergestellt sah, tagte der Sonderausschuß in Permanenz, allein in der Zeit vom 21. bis 29. Mai in insgesamt 11 Sitzungen. Die 10 vom Ausschuß benannten Berichterstatter stellten die Entwürfe ihrer Berichtsteile über die Pfingsttage her. Der Ausschuß trat zur Verabschiedung dieser Berichte noch während der Pfingstpause in weiteren ganztägigen Sitzungen zusammen. Die Bundesregierung stand während dieser Beratungen, trotz der gleichzeitigen Verhandlungen im Interimsausschuß und im Zusammenhang mit den Plänen um die Freihandelszone, stets mit den leitenden Beamten der zuständigen Referate zur Verfügung. Am Ende ,dieser die Technik der Ausschußtätigkeit erläuternden Einführung möchte ich allen Beteiligten für die aufgeschlossene und intensive Mitarbeit danken, die allseitig von dem Willen getragen war, Europa eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Furler Vorsitzender II. Einzelberichte 1. Allgemeine politische Aspekte, Grundzüge und Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Präambeln, Grundsätze, Schlußbestimmungen, Schlußakte, Ratifikationsgesetz nebst Empfehlungen des Bundesrates) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Elbrächter Der Bericht ist vom Ausschuß in Abwesenheit des im Ausland befindlichen Berichterstatters überarbeitet und ergänzt worden. A. Allgemeine politische Aspekte Bereits bei Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl waren sich die vertragschließenden sechs Regierungen darüber einig, daß der Weg hin zu einem wirtschaftlich und politisch geeigneten Westeuropa fortgesetzt werden müsse und daß dieses Ziel am ehesten erreicht würde durch den Ausbau der gemeinsamen Institutionen, die fortschreitende Verschmelzung der nationalen Volkswirtschaften und die Schaffung eines großen gemeinsamen Marktes für alle Güter und alle Produktionszweige. Die Bemühungen um diesen engeren westeuropäischen Zusammenschluß wurden daher von den sechs Montangemeinschaftsländern auch nach dem Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft fortgesetzt. Die parlamentarischen Versammlungen der Montangemeinschaft und des Europarats unterließen es auf keiner ihrer Tagungen, auf die Notwendigkeit einer Fortsetzung des eingeschlagenen Weges hinzuweisen. Die Regierungen der drei Beneluxländer unter Führung des belgischen Außenministers Spaak ergriffen im Frühjahr 1955 die Initiative und schlugen ihren übrigen Partnern in der Kohle- und Stahlgemeinschaft die Gründung eines alle Waren umfassenden gemeinsamen Marktes vor. Die Bundesregierung griff diese Anregung sofort auf, bejahte sie und gab dazu eigene konkrete Anregungen. Die Konferenz der sechs Montangemeinschaften in Messina im Sommer 1955 einigte sich auf die allgemeinen Regeln, die diesem wirtschaftlichen Zusammenschluß zugrunde gelegt werden sollten. In der entsprechend den Messina-Beschlüssen eingesetzten, in Brüssel tagenden Sachverständigenkonferenz gewann dann der Gedanke einer Zollunion der sechs Montangemeinschaftsstaaten konkrete Gestalt. Diese Ergebnisse wurden durch die Ministerkonferenz von Venedig vom Mai 1956 bestätigt. Auf der Grundlage aller dieser Arbeiten hat dann seit Juli 1956 eine Konferenz bevollmächtigter Regierungsvertreter die Verträge über eine Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und eine Europäische Atomgemeinschaft selbst ausgearbeitet. Der Gedanke, durch die Herstellung eines großen, einheitlichen Wirtschaftsraumes ohne innere Zollschranken die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der westeuropäischen Staaten und Völker voranzutreiben und diese im Vergleich zu den großen Mächtekonzentrationen der Gegenwart wettbewerbsfähig zu halten, spricht sozusagen für sich selbst und liegt schon lange in der Luft. Dagegen ist der Gedanke der Zusammenfassung der westeuropäischen Arbeiten auf dem speziellen Gebiet der Atomforschung ein neuartiger, aber auch einer, der sich geradezu gebieterisch aufdrängt. Auf diesem hochspezialisierten Gebiet wissenschaftlicher Arbeit und industrieller Fertigung, dessen Investitionskosten heute in allen seinen Bereichen schon so gewaltig sind, daß selbst die größten Weltmächte diese Aufwendungen nur mit Mühe zu tragen vermögen, wird die technische und damit auch die wirtschaftliche Zukunft aller Völker der Erde entschieden. Angesichts des unbestreitbaren Rückstandes der Bundesrepublik in diesem Bereich ist daher ihre gemeinschaftliche Betätigung mit anderen, gleichgerichteten Staaten besonders naheliegend und auch 'besonders vordringlich. B. Präambel In der Präambel zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kommt das Bestreben der Mitgliedstaaten — nach Schaffung der Grundlagen für einen enger werdenden Zusammenschluß der Völker, — nach Sicherstellung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts durch gemeinsames Vorgehen, — nach Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, — nach Gewährleistung der Ausweitung des Gleichgewichts im Handelsverkehr und eines redlichen Wettbewerbs, — nach Hilfeleistung an wenig begünstigte Landesteile der Gemeinschaftsstaaten, — nach Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Wirtschaftsverkehr durch eine gemeinsame Handelspolitik, — nach Solidarität mit den überseeischen Ländern und nach Förderung ihres Wohlstandes gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, — nach Schutz und Stärkung des Friedens und der Freiheit unter Mitwirkung auch der übrigen europäischen Völker zum Ausdruck. In der Präambel der Europäischen Atomgemeinschaft erklären die Mitgliedstaaten, daß — die Kernenergie eine unentbehrliche Hilfsquelle für die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den friedlichen Fortschritt darstellt, — nur ein gemeinsames, ohne Verzug vorgenommenes Vorgehen Aussicht bietet auf Verwirklichung der Leistungen, die der schöpferischen Kraft der Mitgliedstaaten entsprechen, — sie entschlossen sind, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik modernisiert und den Wohlstand der teilnehmenden Völker hebt, — sie die nötigen Sicherheiten gegen lebensgefährdende Auswirkungen der Atomtechnik schaffen werden, — alle anderen interessierten Länder sich an diesem Werk friedlicher Nutzung der Atomenergie beteiligen mögen. Diese Aufstellung enthält nicht eine Aneinanderreihung unverbindlicher Postulate, sondern sie hat Rechtskraft in gleicher Weise und mit gleicher Wirkung wie die übrigen Vertragsbestimmungen. Sie zeigt — wie der Bundesminister des Auswärtigen am 20. Mai 1957 vor dem Sonderausschuß erklärte — ganz konkret den Weg, den die neuen Gemeinschaften gehen sollen. Gerade angesichts der anhaltenden politischen Schwäche der westeuropäischen Staaten und ihrer stark eingeengten Handlungsfreiheit im weltpolitischen Kräftespiel, wie sie sich in den Ereignissen des Herbstes 1956 besonders eindringlich offenbart hat, kommt den Präambeln der Verträge als richtungsweisendes Programm für die Zukunft besondere Bedeutung zu. C. Grundzüge der Verträge I. Aufgabe der Wirtschaftsgemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung der Wirtschaft innerhalb der gesamten Gemeinschaft, eine beständige und ausgeglichene Wirtschaftsausweitung, eine erhöhte Stabilität, eine beschleunigte Hebung des Lebensstandards und engere 'Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Errichtung einer Zollunion ist der Weg dazu. Die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft obliegt bestimmten Organen, nämlich — einer Versammlung — einem Ministerrat — einer Kommission — einem Gerichtshof. Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratenden Funktionen unterstützt. Der Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Um die erforderliche Anpassung der einzelnen Volkswirtschaften an die neuen Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen, wird der Gemeinsame Markt mittels Abschaffung der Zölle und Aufstellung eines gemeinsamen Zolltarifs im Laufe einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise errichtet. Diese Übergangszeit kann bis zu einer Gesamtdauer von fünfzehn Jahren verlängert werden. Die Übergangszeit besteht aus drei Stufen von je vier Jahren. Jeder Stufe entspricht eine Gesamtheit von Maßnahmen, die zusammen eingeleitet und durchgeführt werden müssen. Eines der wesentlichsten Merkmale des Verfahrens für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes ist sein unumstößlicher Charakter. Ist der Mechanismus für die Verwirklichung dieses Marktes in Gang gesetzt, so muß sein Ziel in jedem Falle erreicht werden. Es handelt sich hierbei um eine bedeutungsvolle Gewähr dafür, daß die von den Mit- gliedstaaten in Anpassung an die neuen Bedingungen erbrachten Opfer und Aufwendungen nicht umsonst sein werden und nicht mit dem Risiko eines vollkommenen Stillstands und einer anschließenden Rückkehr zur früheren Lage nach einer Reihe von Jahren verbunden sind. Der Übergang von einer Stufe zur nächsten erfolgt also grundsätzlich automatisch. Die Unumstäßlichkeit des Verfahrens schließt naturgemäß nicht aus, daß die Erreichung des Gemeinschaftszieles auf anderem Wege, z. B. durch die divergierende Währungsoder Handelspolitik eines Mitgliedes erschwert oder gar durchkreuzt werden kann. Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe hängt von der Feststellung ab, daß die für die erste Stufe im Vertrag speziell festgelegten Ziele im wesentlichen tatsächlich erreicht und daß die Verpflichtungen vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen und Verfahren eingehalten worden sind. Diese Feststellung wird vom Rat am Ende des vierten Jahres einstimmig getroffen. Ein Mitgliedstaat kann die Einstimmigkeit jedoch nicht verhindern, indem er sich auf die Nichterfüllung seiner eigenen Verpflichtungen beruft. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird die erste Stufe ohne weiteres um ein Jahr verlängert. Die Übergangszeit darf in keinem Fall fünfzehn Jahre überschreiten. Nach dem gleichen Verfahren werden auch die mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt. — Die Mitgliedstaaten koordinieren ferner ihre Wirtschaftspolitik in dem für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderlichen Umfang; — die Organe der Gemeinschaft sorgen dafür, daß die innere und äußere finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird; — unbeschadet der in den einzelnen Kapiteln des Vertrags vorgesehenen besonderen Bestimmungen ist jede auf die Staatsangehörigkeit gegründete Diskriminierung verboten. Grundsätzlich gilt für den Gemeinsamen Markt der freie Wettbewerb, dessen Aufrechterhaltung durch bestimmte gemeinsame Regeln gewährleistet wird. Für die Landwirtschaft gelten Sonderbestimmungen. Diese sind durch die besondere soziale Struktur der Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten bedingt. Das für die Landwirtschaft vorgesehene System gründet sich auf die Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik, die bis zum Ende der Übergangszeit zu verwirklichen ist. Sie soll die Produktivität der Landwirtschaft steigern, einen angemessenen Lebensstandard der landwirtschaftlich tätigen Bevölkerung sicherstellen und die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen gewährleisten. Hinsichtlich des Verkehrs enthält der Vertrag Bestimmungen über die Ausarbeitung einer gemeinsamen Verkehrspolitik und ferner besondere Regeln, durch die eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Verkehrsgebiet möglichst unterbunden werden soll. Die sehr lockere Regelung der Landwirtschaft und des Verkehrs zeigt, wie stark gerade auf diesen Gebieten die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Mitglieder divergieren. Es mußte daher eine elastische Vertragsfassung gefunden werden, die dem mit diesen Fragen befaßten Ministerrat die Möglichkeit zu Kompromißlösungen bietet. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird innerhalb der Gemeinschaft bis zum Ablauf der Übergangszeit hergestellt. Die Mitgliedstaaten sind sich über die Notwendigkeit einig, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte zu verbessern und auf dem Wege des Fortschritts aneinander anzugleichen. Sie gehen dabei davon aus, daß sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Angleichung der Sozialordnungen begünstigenden Arbeiten des Gemeinsamen Marktes als auch aus den im Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der fortschreitenden praktischen Vereinheitlichung der Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen der Mitgliedstaaten ergeben wird. Mit einigen Ausnahmen unter Beachtung bestimmter Verfahrensregeln werden die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates während der Übergangszeit schrittweise aufgehoben. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig sind. Der Vertrag sieht die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank vor, die Rechtspersönlichkeit besitzt und von der Gemeinschaft rechtlich unabhängig ist. Ihre Mitglieder sind die Staaten, die Vertragsparteien sind. Die Europäische Investitionsbank hat die Aufgabe, zur ausgeglichenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarktes sowie ihrer eigenen Mittel. Die Verfasser des Vertrages über die Wirtschaftsgemeinschaft hatten schließlich die Probleme zu lösen, die sich aus den besonderen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen ergeben, welche bestimmte Mitgliedstaaten mit außereuropäischen Ländern und Gebieten unterhalten. Die Lösung dieser Probleme erschien ihnen um so wichtiger, als die meisten dieser Gebiete als weniger entwikkelte Länder anzusehen sind, die einer umfangreichen Hilfe von außen bedürfen, da sie nur hierdurch rasch genug zu einer befriedigenden wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gelangen können. Bei der Wahl der Lösungen, welche die Mitgliedstaaten im gemeinsamen Einvernehmen gefunden haben, ließen sie sich daher in erster Linie von der 'Sorge leiten, diese Entwicklung im gemeinsamen Interesse der Staaten der Gemeinschaft und der überseeischen Länder und Gebiete im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu ermöglichen. Als wirksamste Mittel zur Erzielung des gewünschten Ergebnisses wird die besondere Form einer Assoziationslösung angesehen, die in einer Beteiligung an Investitionen als zusätzlichem Beitrag zu den Anstrengungen, welche die Staaten mit überseeischen Verpflichtungen bereits unternommen haben und weiterhin unternehmen werden, und ferner in der Entwicklung der gegenseitigen Handelsbeziehungen zwischen den Staaten der Gemeinschaft und den überseeischen Ländern und Gebieten besteht. II. Die Atomgemeinschaft hat die gleichen Organe, — eine Versammlung, — einen Rat, — eine Kommission, — einen Gerichtshof. Die Kommission hat die Kernforschung in den Mitgliedstaaten zu fördern und zu erleichtern. Sie errichtet eine Kernforschungsstelle, arbeitet zur Ergänzung der Forschungen auf nationaler Ebene Programme aus und gibt alle für die friedliche Nutzung der Atomenergie erforderlichen Hilfen. Sie übt die Aufsicht über die Investitionsvorhaben in den einzelnen Mitgliedstaaten aus, die ihr zu diesem Zweck anzuzeigen sind. Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von hervorragender Bedeutung sind, können durch Ratsentscheidung zu gemeinsamen Unternehmungen mit besonderem Status erhoben werden. Im Vertrag wird deutlich das Streben der Mitgliedstaaten sichtbar, die Initiative der einzelnen Unternehmen und der Forschung in ihren Ländern nicht zu hemmen, sondern die Eingriffsrechte der Gemeinschaftsorgane auf ein Mindestmaß, das mit der freien Entfaltung der schöpferischen Kräfte vereinbar ist, zu beschränken. Die Versorgung der Gemeinschaft mit Erzen und besonderen spaltbaren Stoffen wird nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen und durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt. Die Versorgungsaufgaben obliegen einer Agentur mit kaufmännischer Geschäftsführung, die Rechtspersönlichkeit besitzt, finanzielle Autonomie genießt und unter der Kontrolle der Kommission steht. Die Agentur verfügt über ein Bezugsrecht für Erze, Ausgangsstoffe und besonders spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie über das ausschließliche Recht, alle Verträge über die Lieferung dieser Erze und Stoffe aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen. Die Gemeinschaft ist Eigentümerin der besonderen spaltbaren Stoffe, die in den Mitgliedstaaten erzeugt oder in diese Staaten eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten und ihre Staatsangehörigen haben an den spaltbaren Stoffen, die in ihren Besitz gelangt sind, das weitestgehende Nutzungs- und Verbrauchsrecht, soweit nicht Verpflichtungen auf Grund der Sicherheitsüberwachung, des Bezugsrechts der Agentur und der für den Gesundheitsschutz geltenden Vorschriften entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten beseitigen alle auf die Staatsangehörigkeit gegründeten Beschränkungen des Zugangs zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet und der Beteiligung am Bau von Atomanlagen. Abkommen der Gemeinschaft mit dritten Ländern, deren Staatsangehörigen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen werden von der Kommission ausgehandelt und geschlossen. Das wesentliche Merkmal der Atomgemeinschaft st der strikt begrenzte Zweckcharakter dieses Zusammenschlusses, der die Erfüllung des wirtschaftspolitischen Zieles, Schaffung einer einheitlichen, leistungsfähigen, westeuropäischen Atomindustrie erleichtern und doch eine möglichst weitgehende Handlungs- und Entwicklungsfreiheit der einzelnen Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sicherstellen soll. Tatsächlich kann dieses Ziel, ungeachtet der Befugnisse der Kommission, nur durch einträchtiges Zusammenarbeiten der Mitglieder im Ministerrat erreicht werden. D. Deutschland-Probleme Nachstehende Punkte sind insbesondere für die deutsche Stellungnahme zu den Verträgen von Bedeutung. a) Interzonenhandel Dem Vertrag ist als Anhang das „Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen" beigefügt; dieses Protokoll ist gemäß Art. 239 Bestandteil des Vertrages. Das Protokoll stellt klar, daß auch nach Inkrafttreten des Vertrages die Handelsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Sowjetzone innerdeutsche Handelsbeziehungen bleiben. Die Zonengrenze wird also nicht zur Zollgrenze. In Ziffer 1 des Protokolls heißt es, daß die Anwendung des Vertrages keinerlei Änderung des bestehenden Systems des innerdeutschen Handels bedingt. Das bedeutet, daß auch der Umfang dieses Handels vom Vertrage grundsätzlich unberührt bleibt. Die Bundesregierung ist in der Gestaltung des Interzonenhandels frei. Durch die Worte „innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" und „den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs" wird ferner jede Handhabe für die Anerkennung des Zonenregimes vermieden. Die Bundesrepublik ist, wie gesagt, in der Handhabung des Interzonenhandels nach Art und Umfang völlig frei. Sie ist aber verpflichtet, die übrigen Mitgliedstaaten über Änderungen des Interzonenhandels zu unterrichten, diesen Handel nach den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes zu handhaben und jede Schädigung innerhalb der Volkswirtschaften der übrigen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Dieser Verpflichtung steht aber eine gleichlautende Verpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten gegenüber. Ziffer 3 des Protokolls verhindert die Aushöhlung des Interzonenhandels durch Dreiecksgeschäfte über andere Mitgliedstaaten. Dadurch ist der Bundesrepublik die Möglichkeit gegeben, notfalls die Einfuhr sowjetzonaler Waren über andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Andererseits war es selbstverständlich, daß den übrigen Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt werden mußte, sich dagegen zu wehren, daß ihnen durch das ungehemmte Einströmen von östlichen Waren über den Markt der Bundesrepublik wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen. Es bleibt also festzuhalten, daß die Bundesrepublik in der Gestaltung des innerdeutschen Handels, d. h. des Handelsverkehrs zwischen Westdeutschland und der sowjetisch besetzten mitteldeutschen Zone nach Art und Umfang völlig frei bleibt, daß aber Dumpings und unlautere Handelspraktiken hinsichtlich des gesamten Ostens für alle Vertragsmitglieder ausgeschlossen sind. b) Wiedervereinigung Der Leiter der deutschen Delegation bei den Brüsseler Verhandlungen hat bei der Delegationsleitersitzung vom 28. Februar 1957 folgende Erklärung zu Protokoll gegeben: „Die Bundesregierung geht von der Möglichkeit aus, daß im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands eine Überprüfung der Verträge über den Gemeinsamen Markt und Euratom stattfindet." Die Formulierung „berprüfung der Verträge" deckt alle Möglichkeiten, die sich im Falle der Wiedervereinigung ergeben können. Sie läßt die Möglichkeit der Beteiligung oder Nichtbeteiligung des wiedervereinigten Deutschlands an den Verträgen völlig offen. Die Erklärung gibt die Auffassung der Bundesregierung wieder, nach der ein wiedervereinigtes Deutschland volle politische Handlungsfreiheit in bezug auf vorher für einen Teil Deutschlands abgeschlossene Verträge haben muß. Gegen diese Erklärung wurde von seiten der übrigen Vertragspartner kein Widerspruch erhoben, ihr Inhalt wurde vielmehr als selbstverständilch angesehen. Gegen die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den Vertrag selbst, wie nach Auffassung der Opposition verfahren werden sollte, bestanden rechtliche Bedenken. Die Aufnahme einer solchen Klausel in den Vertrag könnte den Umkehrschluß zulassen, daß sich das wiedervereinigte Deutschland an alle übrigen von der Bundesrepublik geschlossenen Verträge, in denen eine solche Klausel nicht steht, gebunden hält. Nicht nur die Bundesregierung, sondern auch ihre Vertragspartner stehen aber auf dem Standpunkt, daß ein wiedervereinigtes Deutschland und in bezug auf große politische Verträge, die für die Bundesrepublik geschlossen sind, Handlungsfreiheit besitzen muß, obwohl in diesen Verträgen — außer im Deutschlandvertrag, der eine Sonderstellung einnimmt — keine besonderen vertraglichen Bestimmungen dieser Art getroffen sind. E. Berlin Die gemeinsame Erklärung der sechs Regierungen betreffend Berlin besagt, daß die Vertragspartner alle Maßnahmen treffen werden, um die wirtschaftliche und soziale Lage Berlins zu erleichtern, seine Entwicklung zu fördern und seine wirtschaftliche Stabilität zu sichern. Diese Erklärung ist ein ermutigendes Zeichen für das Anwachsen der europäischen Solidarität und gewinnt dadurch besondere politische Bedeutung. Die Abgabe der Erklärung der Bundesregierung bezüglich der Anwendung des Vertrages auf Berlin war notwendig, weil zu dieser Frage auf Grund der durch das Statut über Berlin geschaffenen Lage noch völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen zu klären sind. Die Erklärung bringt aber bereits deutlich den Willen der Bundesregierung zum Ausdruck, daß beide Verträge auf Berlin Anwendung finden sollen. F. Allgemeine- und Schlußbestimmungen Hierunter fallen insbesondere: 1. Die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft (Art. 210-211 EWG) (Art. 184-185 EAG) Sitz der Gemeinschaft, Sprachenfrage, Vorrechte der Gemeinschaft (Art. 216-218 EWG) (Art. 189-191 EAG) 31. Das Auskunftsrecht der europäischen Kommission (Art. 213-214 EWG) (Art. 187, 193 EAG) 32. Die Gerichtsbarkeit (Art. 215 EWG) (Art. 188 EAG) 33. Die Amtshaftung der Gemeinschaft für Schäden nach den allgemeinen Grundsätzen der Mitgliedstaaten. 34. Der örtliche Geltungsbereich der Verträge (Art. 227 EWG) (Art. 198 EAG) 35. Außenbeziehungen der Gemeinschaft (Art. 228-231 EWG) (Art. 199-201 EAG) 8. Auswirkung des Vertrages auf Montanunion, Euratom und auf frühere von den Mitgliedstaaten geschlossene Verträge (z. B. GATT) (Art. 232 EWG) (Art. 228-231 EWG) (Art. 199-201 EAG) 9. Inkrafttretensvorschriften (Art. 247-248 EWG) (Art. 224-225 EAG) Die Revision 'beider Verträge (Art. 236 EWG Art. 204 EAG) ist jederzeit möglich. Sie erfolgt auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaates nach Stellungnahme des Rats unter Anhörung der Versammlung auf eine vom Präsidenten des Rats einzuberufenden Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten. Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied einer oder beider Gemeinschaften zu werden (Art. 237-238 EWG Art. 205-206 EAG). Zur Aufnahme ist einstimmige Entscheidung des Rates erforderlich. Ebenso kann jede Gemeinschaft mit einem dritten Land oder einer internationalen Organisation Abkommen über eine besondere Assoziierung treffen. G. Schlußakte Die Schlußakte enthält die Texte, die von der Regierungskonferenz für den Gemeinsamen Markt und Euratom nach Abschluß ihrer Arbeiten am 25. März 1957 festgesetzt wurden. Die Schlußakte selbst ist nicht ratifizierungsbedürftig. Es sind aufgeführt unter I: 1. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit den dazugehörigen Anhängen. Ferner 12 Protokolle (gemäß Art. 239 Bestandteil des Vertrages). Weitere zwei Protokolle, und zwar das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und das Protokoll über die Vorrechte und meinschaft sind mit der Drucksache 3615 nachgereicht worden. Unter II sind aufgeführt: 1. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit den dazugehörigen Anhängen. 2. Protokolle über die Anwendung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreiches Niederlande. Mit Drucksache 3615 sind nachgereicht worden: das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen ,der Europäischen Atomgemeinschaft. III. enthält das Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften. In der Schlußakte sind folgende politisch erhebliche aber nicht ratifizierungsbedürftige Erklärungen aufgeführt: 1. Erklärung über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der internationalen Organisationen 2. Berlinerklärung 3. vier Absichtserklärungen im Hinblick auf die Assoziierung überseeischer Länder 4. Erklärungen der Bundesregierung über den Staatsangehörigkeitsbegriff und die Geltung der Verträge für Berlin 5. Erklärung Frankreichs zu Patentverfahren im Zusammenhang mit Verteidigungsmaßnahmen. H. Ratifikationsgesetz Die Bundesregierung hat in Ausführung des Artikels 247 dem Haus den Entwurf eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zugeleitet (Drucksache 3440). Artikel 2 dieses Gesetzentwurfs soll der Bundesregierung die Ermächtigung geben, ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Zolltarifänderungen vorzunehmen, die mit der Schaffung des Gemeinsamen Marktes bzw. der Verwirklichung der Atomgemeinschaft notwendig würden. Eine solche Ermächtigung ist nach Auffassung des Vertreters der Bundesregierung erforderlich, weil die notwendigen zahlreichen und in sehr kurzen Abständen aufeinanderfolgenden innerstaatlichen Maßnahmen sonst nicht termingemäß vorgenommen werden können. Der Bundestag habe prinzipiell aber das Recht, die erlassenen Verordnungen wieder außer Kraft zu setzen. (Hierbei wies der Vertreter der Bundesregierung auf das Sechste Gesetz zur Änderung des Zolltarifgesetzes hin.) Von seiten der Opposition wurden Bedenken gegen die vorgesehene Ermächtigung vorgebracht. Der Ausschuß beschloß daher, die Bundesregierung zu bitten, für Artikel 2 eine Änderung der Fassung vorzuschlagen, die den Ansichten beider Seiten gerecht würde. In der daraufhin angenommenen Neufassung wird zunächst das grundsätzliche Zustimmungsrecht des Bundestages zum Erlaß der im folgenden aufgeführten Rechtsverordnungen festgelegt. Es heißt dann jedoch in einem neuen Absatz 2 wörtlich: (2) Die Zustimmung des Bundestages zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Bundestag innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des von der Bundesregierung als dringlich bezeichneten Verordnungsentwurfs beim Bundestag keinen die Zustimmung aussprechenden oder verweigernden Beschluß gefaßt hat. Ein neuer Absatz 3 soll außerdem ausdrücklich feststellen: (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihm ist Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen." Artikel 3 Abs. 2 sieht vor, daß die Verträge ab Ende der Übergangszeit auch im Saargebiet gelten. Die notwendigen Maßnahmen im Saargebiet während der Dauer der Übergangszeit sind zwischen der Bundesregierung und der französischen Regierung abgesprochen worden. Der Bundesrat hat in seinen Beratungen zum Ratifikationsgesetz vorgeschlagen, dem Ratifikationsgesetz einen Artikel 2 a einzufügen, wonach sich die 36 Delegierten der Bundesrepublik in der gemeinsamen Versammlung aus 25 Abgeordneten des Bundestages und 11 Vertretern des Bundesrates zusammensetzen sollten. Der Ausschuß ließ sich in seiner 11. Sitzung vom 29. Mai 1957 über die Auffassung der Bundesregierung zu diesem Vorschlag unterrichten. Die Bundesregierung enthält sich in der Sache jedoch ihrer Stellungnahme, da nach ihrer Auffassung in erster Linie die beiden Häuser der Legislative betroffen seien. Der Bundesminister des Auswärtigen hat zudem in der Sitzung des (Sonderausschusses vom 19. Juni 1957 positive Bedenken gegen die Auffassung des Bundesrates zum Ausdruck gebracht. Der Ausschuß vertrat einstimmig den Standpunkt, im Rahmen dieser Beratungen von einer materiellen Stellungnahme abzusehen. Der Antrag des Bundesrates soll vielmehr erst behandelt werden im Zusammenhang mit den Beratungen eines Gesetzes, auf Grund dessen die Entsendung der Delegierten in der Versammlung erfolgen werde. Demgegenüber wies der Vertreter des Bundesrates auf den einmütigen Willen des Bundesrates hin, die mit diesem Vorschlag angeschnittene Frage zugleich mit der Verabschiedung des Ratifikationsgesetzes zu klären. Der Ausschuß nahm diese Erklärung zur Kenntnis, ohne jedoch von seiner Stellungnahme abzugehen. Der Bundesrat hatte sodann die Einfügung eines Artikels 2 b beantragt, wonach die Bundesregierung verpflichtet werden solle, Weisungen an ihre Vertreter im Ministerrat zuvor mit dem zuständigen Gremium des Bundesrates zu beraten. Der Bundesrat bezog sich dabei auf Artikel 53 GG und Artikel 33 GG. In ,den letzten Beratungen des Ausschusses zum Ratifikationsgesetz wurde dieser Gedanke von den Vertretern der FDP-Fraktion in gewisser Abwandlung für die Belange des Bundestages aufgegriffen und 'der Antrag gestellt, einen Artikel 2 b in das Ratifikationsgesetz einzufügen, durch den die Bundesregierung gehalten sein soll, a) daß der Vertreter der Bundesrepublik im Rat seine Weisungen nicht nur von dem gegebenenfalls vorzusehendem Ressortminister, sondern durch das gesamte Kabinett erhält, b) daß vor der Weisungserteilung die Zustimmung des Bundesrates in all den Fällen eingeholt werden muß, in denen diese Weisungen Bindungen der Bundesregierung beinhalten, die innerdeutsche Gesetze erforderlich machen. Verfassungsrechtliche rund praktische Bedenken machten es der Mehrheit des Ausschusses nicht möglich, diesem Vorschlag zu folgen. In einer weiteren Sitzung einigte man sich aus diesem Grunde darauf, im Antrag des Ausschusses eine Ergänzung des Gesetzes dahingehend vorzusehen, daß durch die Einfügung eines neuen Artikels 1 a festgelegt wird: „Artikel 1 a Die Bundesregierung hat Bundestag und Bundesrat über die Entwicklungen im Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Rat der Europäischen Atomgemeinschaft laufend zu unterrichten. Soweit durch den Beschluß eines Rats innerdeutsche Gesetze erforderlich werden oder in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht geschaffen wird, soll die Unterrichtung vor der Beschlußfassung des Rats erfolgen. Mit diesem Vorschlag sollte zugleich versucht werden, den zuvor erwähnten Wünschen des Bundesrates entgegenzukommen. Im weiteren beschloß der Ausschuß, den Änderungsvorschlag des Bundesrates zu übernehmen, den Artikel 3 Abs. 1 dahingehend zu ergänzen, daß die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch in Berlin gelten. Außerdem beschloß der Ausschuß, ,der Vorlage der Ergänzung zum Ratifikationsgesetz vorn 24. Mai 1957 — Drucksache 3615 — durch eine Änderung des Artikels 1 des Gesetzentwurfes zu entsprechen, durch die die damit vorgelegten Protokolle über die Satzungen der Gerichtshöfe und die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften in die Ratifikation durch den Bundestag einbezogen sind. Eine letzte Änderung beschloß der Ausschuß, die sich auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bezieht. Im Artikel 4 des Ratifikationsgesetzes soll es demnach unter Absatz 2 heißen: (2) Die Ratifikationsurkunden sollen erst hinterlegt werden, wenn die Parlamente der anderen Unterzeichnerstaaten den Verträgen zugestimmt haben. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Elbrächter Berichterstatter 2. Die institutionellen Bestimmungen beider Verträge und die allgemeinen und Schlußbestimmungen, soweit sie sich nicht auf ande re Sachkapitel der Verträge beziehen (Artikel 137 bis 198 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Artikel 107 bis 170 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft; Abkommen über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften; Artikel 210 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Artikel 184 bis 225 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Mommer Zum Verständnis des Aufbaus der Institutionen der beiden Gemeinschaften ist es notwendig, sich auch den Aufbau Bier bestehenden Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu vergegenwärtigen. Aus der Lektüre der Artikel von drei Verträgen fügt sich nur schwer ein Bild des Ganzen zusammen. Deshalb ist diesem Teil des Berichtes ein Organschema beigegeben, das den Aufbau der drei Gemeinschaften klar erkennen und dabei die Identität und Parallelität gewisser Organe hervortreten läßt. Beide neue Gemeinschaften haben vier Hauptorgane: die Versammlung (identisch für beide und für die EGKS), den Rat (jeweils für jede der drei Gemeinschaften aus je einem Mitglied der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammengesetzt), die Kommission (mit 9 Mitgliedern für die EWG und 5 Mitgliedern für die EAG; entspricht der neunköpfigen Hohen Behörde der EGKS), den Gerichtshof (identisch für die drei Gemeinschaften). Die Versammlung Die Versammlung besteht aus Abgeordneten, die nach einem von jedem Mitgliedstaat bestimmten Verfahren von den Parlamenten aus ihrer Mitte ernannt werden. Die 142 Abgeordneten verteilen sich folgendermaßen: für Deutschland, Frankreich und Italien je 36, für Belgien und die Niederlande je 14, für Luxemburg 6. Die Beratung im Ausschuß bestätigte, daß innerpolitische Rücksichtnahmen die französische Regie- rung veranlaßten, sich dem Einbau der Organe der neuen Gemeinschaften in diejenigen der EGKS zu widersetzen. Es gelang jedoch dem Drängen der Vertreter der bestehenden Europäischen Versammlungen, des Europarates, .der Westeuropäischen Union und der Montanunion, die Schaffung einer vierten Versammlung zu verhindern. Das Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften, das ein Teil des Vertragswerkes ist, legt fest, daß die Befugnisse und Zuständigkeiten der Versammlung der beiden neuen Gemeinschaften durch eine einzige Versammlung ausgeübt werden und daß mit Aufnahme ihrer Tätigkeit diese Versammlung an die Stelle der Gemeinsamen Versammlung der EGKS tritt. Der Artikel 21 EGKS-Vertrag wird durch einen Text ersetzt, der mit den die Versammlung betreffenden Artikeln der beiden neuen Verträge identisch ist (Artikel 138 EWG-Vertrag und 108 EAG-Vertrag). In diesen Artikeln wird der Versammlung die Aufgabe übertragen, Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten auszuarbeiten. Aber nicht die Versammlung, sondern der Rat muß einstimmig die Entscheidung fällen und die entsprechenden Bestimmungen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfehlen. Die neue Versammlung hat 142 gegenüber den 78 Mitgliedern der bisherigen Gemeinsamen Versammlung der EGKS. Die Zahl der Mitglieder für Deutschland, Frankreich und Italien wurde — von 18 ,auf 36 — verdoppelt, die Belgiens und der Niederlande von 10 auf 14 erhöht, die Luxemburgs von 4 auf 6. Diese Zahlen sind jetzt die gleichen wie die Zahlen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der sechs Staaten in der Beratenden Versammlung des Europarates. Die Versammlung hält jährlich eine Sitzungsperiode ab, kann aber auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder, wie auf Antrag des Rats oder der Kommission, zu .außerordentlichen Sitzungen zusammentreten. Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. Der Versammlung sind Beratungs- und Kontrollbefugnisse gemäß den Verträgen zugewiesen. Sie erörtert den jährlichen Gesamtbericht, der ihr von !der Kommission bzw. der Hohen Behörde der drei Gemeinschaften zugeleitet wird. Sie kann den Kommissionen (und der Hohen Behörde) mündliche oder schriftliche Fragen stellen. Als Zensurmaßnahme gegenüber den beiden Kommissionen (und der Hohen Behörde) kann sie mit der Mehrheit von 2/3 ,der abgegebenen Stimmen, die mindestens die Mehrheit der Mitglieder der Versammlung darstellen müssen, der Kommission (bzw. der Hohen Behörde) das Mißtrauen aussprechen. Die Mitglieder der Kommission müssen dann geschlossen zurücktreten. In zahlreichen Fällen, die in den Verträgen genannt sind, ist eine Konsultation der Verssammlung zwingend vorgeschrieben. So heißt es z. B. in Artikel 7 EWG-Vertrag: „Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Regelungen für das Verbot" von Diskriminierungen aus Granden der Staatsangehörigkeit treffen. Oder ein anderes Beispiel — Artikel 63 EWG-Vertrag: „Vor dem Ende der ersten Stufe stellt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung ein ,allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft auf." Bei der Aufnahme neuer Mitglieder (Artikel 237 EWG-Vertrag und 205 EAG-Vertrag) braucht die Versammlung nicht gehört zu werden, wohl aber bei der Assoziierung dritter Staaten (Artikel 238 EWG-Vertrag und 206 EAG-Vertrag). Die Regierung eines jeden Mitgliedstaates und auch die Kommission können die Initiative zur Revision der beiden Verträge ergreifen, nicht aber die Versammlung. Bei der Revision ist die Anhörung der Versammlung nicht vorgeschrieben. Die Versammlung hat dagegen ein spezielles Mitwirkungsrecht bei der Aufstellung des Haushaltsplans der beiden neuen Gemeinschaften (Artikel 203 EWG-Vertrag und 177 EAG-Vertrag). Die Versammlung kann dem Rat Änderungen der Entwürfe der Haushaltspläne vorschlagen. Der Rat berät über vorgeschlagene Änderungen mit der Kommission und stellt die Haushaltspläne mit qualifizierter Mehrheit endgültig fest. Im EGKS-Vertrag stellt jedes Organ d er Gemeinschaft sein en Haushaltsvoranschlag auf; der allgemeine Haushaltsvoranschlag wird vom Ausschuß der Präsidenten der Organe verabschiedet. Die Versammlung hat also nicht das alte — und die Stellung eines Parlaments erst begründende — Recht der Bewilligung der Einnahmen und Ausgaben. Noch untragbarer wird dies zu dem Zeitpunkt, da gemäß der im Vertrag eröffneten Möglichkeit die Matrikularbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Einnahmen der Gemeinschaft ersetzt werden. Bei den Beratungen im Bundestag und im Ausschuß wurde von Sprechern aller Fraktionen an diesen Bestimmungen des Vertrages heftigste Kritik geübt, weil sie nicht nur dem europäischen Parlament eine schwache Position gegenüber dem mächtigen föderativen Organ, dem Rat, einräumen, sondern auch einem Grundsatz nicht Rechnung tragen, der in den Beratungen im Bundestag wie auch in den Europäischen Versammlungen immer wieder aufgestellt wurde: Rechte, die dem nationalen Parlament durch Zustimmung zur Schaffung übernationaler Instanzen entzogen werden, müssen in dem internationalen Parlament bei diesen Instanzen wiederfinden. In den Verträgen über die drei Gemeinschaften ist dies sicher nicht der Fall. Der aus den Vertretern der Regierungen bestehende Rat erhält die Vollmacht, durch Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen bindendes Recht für die Mitgliedstaaten zu setzen, d. h. Gesetze zu machen, ohne daß die europäische Versammlung dabei anders .als — günstigenfalls — durch Anhörung mitgewirkt hätte. Es ist bei der Ausschußberatung darauf hingewiesen worden, daß in unserem Staatsrecht weniger als in demjenigen anderer beteiligter Staaten die Möglichkeit bestehe, den Regierungsvertreter im Rat zu kontrollieren und gegebenenfalls zu stürzen. Es wurde die Verfassungsmäßigkeit der in den Verträgen ungenügend vorgesehenen Gewaltenteilung bezweifelt. Der Artikel 24 des Grundgesetzes gibt in klarer Form das Recht zur Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen. Es wurde jedoch dazu bemerkt, daß bei solcher Übertragung elementare Verfassungsgrundsätze wie derjenige der Gewaltenteilung und der Stellung der Volksvertretung zu wahren seien. Dem wurde von Regierungsseite entgegengehalten, daß der Artikel 24 des Grundgesetzes toter Buchstabe bleiben müsse, wenn man es mit solchen Prinzipien sehr streng nähme. Die Partnerstaaten seien nicht bereit, in diesem Anfangsstadium der Entwicklung übernationaler Organe etwa dem europäischen Parlament und der europäischen Exekutive so viel Macht zu übertragen wie diese Organe in der nationalen Verfassungsstruktur besäßen. Nur widerstrebend rund Stück für Stück gaben sie Souveränitätsrechte aus der Hand, was zu der überstarken Stellung des Ministerrates führe Es sei Aufgabe der Entwicklung, zu der Ausgewogenheit der Kompetenzverteilung zu kommen, die der nationalen Verfassungsstruktur entspreche. Wie schon angedeutet, entspricht in der Tat der schwachen Stellung der europäischen Legislative eine schwache Stellung der europäischen Exekutive, der Kommission. In der Vorberatung der Verträge äußerte sich der verstorbene Abgeordnete Dr. Lenz (Godesberg) zu dem Mißtrauensvotum der Versammlung gegen die Kommission: ,,... frage ich mich, was eigentlich das Mißtrauensvotum gegen die Kommission bedeuten soll. Die Kommission hat praktisch keine eigenen Befugnisse, sondern ist mehr oder weniger darauf angewiesen, daß der Ministerrat das akzeptiert, was sie vorschlägt. Man richtet hier also das Mißtrauensvotum gegen den Falschen — man schlägt den Sack und meint den Esel. Mir scheint diese Konstruktion des Mißtrauensvotums sehr künstlich zu sein, aber vielleicht irre ich mich." — Der Vertreter der Bundesregierung antwortete darauf, der Einwand sei theoretisch berechtigt, man könne aber erwarten, daß in der Praxis die Gewichte sich verschieben würden, weil in dier Kommission in stärkerem Maße als im Ministerrat die Gesamtinteressen der Gemeinschaft vertreten würden, weil sich weiter die Kommission in stärkerem Maße als der Ministerrat einen Apparat von Sachverständigen und Hilfskräften zulegen würde, die ihr Gewicht steigern würden. Weiter werde die Stellung dier Kommission durch die Bestimmung über die Behandlung ihrer Vorschläge im Rat gestärkt: Sie könnten vom Rat bei Zwei-Drittel-Mehrheit nur unverändert angenommen werden. Eine Änderung der Vorschläge ist dem Rat nur bei Einstimmigkeit möglich. Es kam bei dien Beratungen auch die Meinung zum Ausdruck, daß es Sache der Versammlung sein werde, ihr Gewicht zu erhöhen. Mit der oben angeführten Vertragsbestimmung, die von der Versammlung die Ausarbeitung eines gemeinsamen Wahlgesetzes verlangt, wird der Versammlung die Möglichkeit gegeben, ihre eigene Stellung zu überprüfen. In der Begründung der Bundesregierung zu dem Vertragswerk ist zu lesen: „Die Einsetzung der aus allgemeinen, direkten Wahlen hervorgehenden Versammlung wird voraussichtlich auch eine Erweiterung ihrer Befugnisse und damit eine Vertragsänderung erforderlich machen." Ein Abgeordneter der Koalitionsparteien hat eine richtige Charakteristik der Behandlung des europäischen Parlaments bei der Ausarbeitung ides Vertrages gegeben, als er sagte: „Wir haben in vierjähriger Erfahrung in Straßburg und Luxemburg sicher alle die Tatsache festgestellt, daß die Vollmachten der Hohen Behörde einschließlich des Beratenden Ausschusses sehr groß sind, dagegen von keiner Stelle dafür gesorgt ist, daß die Vollmachten dier Montanversammlung gegenüber ,der Hohen Behörde sich haben verstärken können. Das liegt einfach daran, daß solche Verträge von den Regierungen, von der Exekutive, gemacht werden und daß man hier vielleicht kein ,allzu großes Interesse hat, diese Parlamente mit übermäßigen Vollmachten auszustatten. . . . Wir haben da ja die Erfahrung, daß wir ungeheuer viele Berichte entgegennehmen und viele Entschließungen fassen, daß wir aber nicht richtig ,aktiv werden können." Diesen Zustand zu ändern, wird Aufgabe dier Zukunft, insbesondere der Parlamentarier selbst sein. Im Ausschuß kam der einmütige Wille zum Ausdruck, daran zu arbeiten und auch nationalen Parlament jede Gelegenheit wahrzunehmen, um den Einfluß auf den Regierungsvertreter im Rat der Minister zu verstärken. Es wurde dazu angeregt, im kommenden Bundestag einen zweckdienlichen Ausschuß oder gemeinsamen Unterausschuß der interessierten Ausschüsse einzusetzen, vor dem unsere Vertreter im Rat laufend berichten müßten. Es wurde aus denselben Erwägungen gebeten, das Ratifikationsgesetz dahingehend abzuändern, daß die Bundesregierung das Parlament beim Erlaß von Rechtsverordnungen über abgabenrechtliche Vorschriften, den Zolltarif und die Ausfuhrzolliste einschalten müsse und nicht ermächtigt werde, ohne den Bundestag die entsprechenden Bestimmungen dies Vertrages in Kraft zu setzen. Wie die Ausschußempfehlung zur Ergänzung des Art. 2 des Ratifikationsgesetzes zeigt, soll hierbei allerdings die Möglichkeit gegeben sein, daß der Bundestag auf sein Mitwirkungsrecht verzichtet. Es muß noch erwähnt werden, daß die Vertreter der Bundesregierung im Ausschuß mehrfach betont haben, daß sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen immer für die Stärkung der Stellung der Versammlung eingesetzt habe und z. B. der Verssammlung statt des bloßen Anhörungsrechtes beim Erlaß von Normen generellen Charakters durch andere Organe der Gemeinschaft das Zustimmungsrecht zu geben. Andere Regierungen seien nicht bereit gewesen, so weit zu gehen wie die Bundesregierung. Der Rat Der Rat ist .also das entscheidende Organ der Gemeinschaften. Jede Regierung der Mitgliedstaaten entsendet eines ihrer Mitglieder. Es steht ihr frei, einmal den Wirtschaftsminister, einmal den Landwirtschaftsminister, den Verkehrsminister, den Atomminister oder auch den Regierungschef zu entsenden. Der Vorsitz geht reihum. Es gibt vier Abstimmungsmodi im Rat der beiden neuen Gemeinschaften. Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt list, wird mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Wenn die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, so werden die Stimmen gewogen. Deutschland, Frankreich und Italien haben je vier, Belgien und die Niederlande je zwei, Luxemburg eine Stimme. Sind Beschlüsse auf Vorschlag der Kommission zu fassen, so ist die qualifizierte Mehrheit mit 12 Stimmen erreicht. In allen anderen Fällen nötiger qualifizierter Mehrheit muß in diesen 12 Stimmen außerdem die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern enthalten sein. Die Beschlüsse, die nach den Bestimmungen der Verträge einstimmig zu fassen sind, kommen auch dann zustande, wenn Mitglieder sich der Stimme enthalten. Im Verhältnis des Rates zur Kommission ist vorgeschrieben, daß Beschlüsse, die auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, nur dann dien Vorschlag der Kommission ändern können, wenn der Rat einstimmig votiert. Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitgliedes übertragen lassen. Eine besondere Wägung der Stimmen im Rat tritt in drei Fällen ein. Für die Feststellung des Teils des Haushaltsplans, der sich auf den europäischen Sozialfonds bezieht, werden die Stimmen entsprechend den Beiträgen zu diesem Fonds gewogen (Artikel 200 rund 203 EWG-Vertrag). Die Bundesrepublik verfügt dabei über 32 von 100 Stimmen. Die qualifizierte Mehrheit beträgt 67 Stimmen. Wenn über die Beträge, die für die Finanzierung von Projekten in den assoziierten überseeischen Gebieten bereitgestellt werden sollen, abgestimmt wird, tritt ebenfalls eine Wägung entsprechend den finanziellen Beiträgen ein. Die Bundesrepublik hat dabei 33 von 100 Stimmen; die qualifizierte Mehrheit beträgt 67 Stimmen. Es fehlt der Bundesrepublik eine Stimme an der Sperrminderheit. Mit Luxemburg zusammen (1 Stimme) könnten bestimmte Zuteilungen verhindert werden. Bei der EAG erfolgt die Feststellung des Forschungs- und Investitionshaushalts ebenfalls unter Wägung der Stimmen nach :den Beiträgen, wobei die Bundesrepublik 30 von 100 Stimmen hat und die qualifizierte Mehrheit 67 Stimmen umfaßt. Im Rat der EGKS gelten gemäß Artikel 28 erheblich abweichende Vorschriften über die Abstimmungsmodi. Der Rat der EWG hat die wichtige Aufgabe, für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten Sorge zu tragen. Auch im EAG-Vertrag trifft er alle Maßnahmen, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaften miteinander abzustimmen. Der Rat setzt einstimmig das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbestimmungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft fest. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Rates sind in den beiden neuen Verträgen gleichlautend und dem Inhalt nach auch mit den diesbezüglichen Bestimmungen des EGKS-Vertrages identisch. Der Rat wird aber in den verschiedensten Besetzungen (verschiedene Fachminister) tagen. Es wurde im Ausschuß gefragt, wie es um das Sekretariat der drei Räte bestellt sei — eines oder gar drei? Die Vertreter der Regierung erklärten, daß daran gedacht sei, ein einziges, natürlich gegliedertes, Sekretariat für die drei Räte zu schaffen. Einmütig traten die Mitglieder des Ausschusses für diese und jede mögliche Vereinheitlichung und Rationalisierung bei den Organen der Gemeinschaften ein. Es ist unbefriedigend, daß zwischen den drei Exekutivorganen, der Hohen Behörde und den beiden Kommissionen, keine institutionellen Verbindungen vorgesehen sind, obwohl alle drei sich mit bestimmten Aspekten der Wirtschaftspolitik der sechs Länder befassen. Hier liegen Aufgaben für kommende europäische Organisationsarbeit. Die Kommission Die Kommission der EWG besteht wie die Hohe Behörde der EGKS aus 9 Mitgliedern, die Kommission der EAG aus 5. Die Bestimmung, daß nicht mehr als 2 von den 9 Mitgliedern gleicher Nationalität sein dürfen, bedeutet praktisch, daß die drei großen Mitgliedstaaten je 2 und die drei anderen je 1 Mitglied stellen. Die Bestimmung, daß die 5 Mitglieder der Kommission in der EAG verschiedener Staatsangehörigkeit sein sollen, bedeutet, daß jedes Mitgliedsland mit Ausnahme von Luxemburg 1 Mitglied stellt. Die Benennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten (nicht durch den Rat) weicht in bestimmter Weise ab von der Benennung der Mitglieder der Hohen Behörde nach Artikel 10 des EGKS-Vertrages. Die Mitglieder der Kommission der beiden neuen Gemeinschaften werden in ,gegenseitigem Einvernehmen der Regierungen ernannt. Es sind im Gegensatz zum Montanvertrag keine Bestimmungen darüber enthalten, wie verfahren werden soll, wenn die Einstimmigkeit nicht zu erzielen ist. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Kommission werden nicht von der Kommission selbst, sondern ebenfalls durch die Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt. Die Kommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sie veröffentlicht jährlich einen Gesamtbericht überihre Tätigkeit, sie wacht über die Anwendung des Vertrages und kann Empfehlungen oder Stellungnahmen auch aus eigener Initiative abgeben. Die Zusammenarbeit mit dem Rat soll besonders eng sein. Die Kommission handelt Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dritten Staaten und internationalen Organisationen aus. Nach Anhörung der Versammlung werden diese Abkommen dann vom Rat beschlossen. Kritik an der schwachen Stellung :der Kommission wurde schon oben bei der Erörterung der Stellung der Versammlung zum Ausdruck gebracht. Der Gerichtshof Der Gerichtshof ist ein gemeinsamer Gerichtshof für die beiden neuen Gemeinschaften und die ältere Kahle- und Stahl-Gemeinschaft. Er besteht aus 7 Richtern und tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern bilden. Er wird von 2 Generalanwälten unterstützt. Die Satzung des Gerichtshofes ist in einem ratifikationsbedürftigen Protokoll als Teil des Vertrages festgelegt. Wenn die Kommission der Auffassung ist, daß ein Mitgliedstaat gegen den Vertrag verstoßen hat, so kann sie sich nach eigener Stellungnahme und Unterrichtung des beschuldigten Staates an den Gerichtshof wenden. Mitgliedstaaten können sich nach Befassung der Kommission mit dem Vorwurf der Nicht-Beachtung des Vertrages durch einen anderen Mitgliedstaat an das Gericht wenden. Die Entscheidung des Gerichtes verpflichtet den Mitgliedstaat zur Durchführung des Urteils. Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates und dier Kommission. Jeder Mitgliedstaat, der Rat und die Kommission sind klageberechtigt, auch jede natürliche oder juristische Person kann klagen, soweit sich ergangene Entscheidungen für sie unmittelbar und individuell auswirken. Bei begründeter Klage erklärt der Gerichtshof die angefochtenen Handlungen für nichtig. Der Gerichtshof ist zuständig für die Auslegung des Vertrags und die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft. Klagen beim Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung, der Gerichtshof kann jedoch die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Weitere Organe der Gemeinschaften Neben den vier Hauptorganen verfügen die Gemeinschaften über bestimmte zusätzliche Einrichtungen. Wie die EGKS einen Beratenden Ausschuß (Dr. Mommer) hat, so werden die EWG und die EAG einen gemeinsamen Wirtschafts- und Sozialausschuß haben, der aus 101 Mitgliedern besteht. Die Bundesrepublik entsendet davon, wie Frankreich und Italien, 24 Mitglieder. Der Ausschußbesteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen ,des wirtschaftlichen und sozialen Lebens und hat beratende Funktion. Seine Mitglieder werden vom Rat einstimmig auf vier Jahre ernannt. Es ist bei den Ausschußberatungen darauf hingewiesen worden, daß sich hier wie bei dem Beratenden Ausschuß der EGKS Reibungen mit der Versammlung ergeben könnten, die ja auch auf dem weiten Feld der praktischen Betätigung der Organe der Gemeinschaft nur beratende Funktion hat. Die EWG wird außerdem einen Beratenden Verkehrsausschuß (Artikel 83) haben, einen Ausschuß für den Sozialfonds (Artikel 124), einen Handelspolitischen Ausschuß (Artikel 113) und einen Beratenden Währungsausschuß (Artikel 105). Es ist die Frage aufgeworfen worden, warum im Vertrag kein solcher Ausschuß für die Konjunkturpolitik vorgesehen sei. Über die Investitionsbank der EWG wird an anderer Stelle berichtet. Auch die EAG besitzt zusätzliche Hilfsorgane: die Agentur und den Ausschuß für Wissenschaft und Technik, mit 20 Mitgliedern. Darüber wird im Sachzusammenhang in diesem Bericht gesprochen. Allgemeine und Schlußbestimmungen In bezug auf Organisation und Kompetenzen zeigen die Verträge eine gewisse Geschmeidigkeit. Der Artikel 235 EWG-Vertrag ermöglicht die Auffüllung von Lücken: „Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen und sind in dem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die geeigneten Vorschriften." Artikel 203 ist der entsprechende Artikel im EAG-Vertrag. Die Revision der beiden Verträge kann sofort durch die Regierung jedes Mitgliedstaates oder durch die Kommission in die Wege geleitet werden. Die Entwürfe zur Änderung der Verträge, die der Rat dann ausarbeitet, gehen nach Anhörung der Versammlung an eine Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten. Deren Vorschläge zur Änderung des Vertrages bedürfen dann der Ratifizierung in den Mitgliedstaaten. Im Gegensatz zu der auf 50 Jahre begrenzten Geltungsdauer des EGKS-Vertrages gelten die beiden neuen Verträge auf unbegrenzte Zeit. Über den Geltungsbereich ist zu sagen, daß der Vertrag über die EAG, soweit nichts anderes in dem Vertrag bestimmt ist, auf die europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie auf die ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung findet. Die eingeschränkte Geltung des Vertrages über die EWG für Algerien ist in Artikel 227 geregelt; die Bestimmungen über die überseeischen Gebiete sind Gegenstand des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder, dessen Geltung auf fünf Jahre begrenzt ist. Beide Verträge sehen ausdrücklich die Aufnahme neuer Mitglieder vor. Man kann aber nicht sagen, daß diese Aufnahme erleichtert worden sei, denn sie bedarf (Artikel 237 EWG-Vertrag und 205 EAG-Vertrag) der einstimmigen Zustimmung des Rates nach Stellungnahme der Kommission und des Abschlusses eines Abkommens, das mit den erforderlich werdenden Anpassungen des Vertrages der Ratifikation in allen Vertragsstaaten bedarf. Die Assoziierung mitbestimmten gegenseitigen Rechten und Pflichten von dritten Staaten, Staatenverbindungen und internationalen Organisationen ist für beide Gemeinschaften ausdrücklich vorgesehen. Sie ist u. a. auch die Form für die Angliederung der Freihandelszone an den Gemeinsamen Markt. Die Abkommen über die Assoziierung werden nach Anhörung der Versammlung vom Rat einstimmig geschlossen. Sie bedürfen der Ratifizierung, soweit sie Änderungen des Vertrages erforderlich machen. Die Gemeinschaften sollen mit [den internationalen Organisationen, namentlich den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen, dem GATT, der OEEC und dem Europarat, zweckdienlich zusammenarbeiten. Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird in beiden Verträgen wie auch im EGKS-Vertrag von den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt. Es ist im Ausschuß mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, wie sehr die Möglichkeit der engen Zusammenarbeit, der Vereinheitlichung der Politik und dier Rationalisierung der Arbeit der europäischen Institutionen davon abhängt, daß nicht nur die Exekutivorgane und das Parlament der Sechs, und nach Möglichkeit auch für die Zusammenarbeit in Betracht kommende Organe der zwischenstaatlichen Gemeinschaften (Europarat, OEEC) ihren Sitz an einem Ort haben. Einzelne Institutionen, z. B. der Gerichtshof, dürften allerdings von diesem Prinzip ausgenommen werden können. Die Sprachenfrage wird vom Rat einstimmig geregelt. Es wird so sein, daß Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch offizielle Sprachen der Gemeinschaft sein werden. Die Verträge sind in diesen vier Sprachen abgefaßt und jeder Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Mommer Berichterstatter Anlage Organ-Schema der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 3. Euratom a) Wirtschaftliche Bestimmungen b) Forschung, Technik und Gesundheitsschutz c) Sicherheitsbestimmungen und Eigentum Berichterstatter: Abgeordneter Geiger (München) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wurde in den Sitzungen des 3. Sonderausschusses am 29. und 30. Mai beraten. Hierbei wurden folgende Punkte behandelt: Die Gründe, die zu dem Gedanken einer Atomgemeinschaft geführt haben, sind verschiedenartiger Natur. Die Atomwirtschaft und Atomwissenschaft ist bisher nur in einigen Ländern der Erde entwickelt worden. Eine Anzahl europäischer Länder hat an dieser Entwicklung bisher nicht oder nur in geringem Umfang teilgenommen. Die finanzielle Belastung, die für einen Staat entsteht, wenn er mit dieser Entwicklung Schritt halten will, übersteigt das Vermögen des einzelnen bei weitem. Der EURATOM-Vertrag beinhaltet ausschließlich die friedliche Nutzung der Atomkraft. Dies ist im Vertrag ausdrücklich festgelegt. Die Präambel des Vertrags faßt die Ziele zusammen und gibt auch den Weg an, den die neue Gemeinschaft zusammen gehen will. Die Vertreter der Bundesregierung haben sich bei der Schaffung des EURATOM-Vertrages von gewissen Erfahrungen leiten lassen, die im Bereich der Montanunion gesammelt worden sind. Es ist allerdings oft erst in langwierigen Verhandlungen gelungen, Kompromisse zu finden, die für alle Beteiligten annehmbar waren. Ein Vertrag wie der vorliegende kann nur fruchtbar sein, wenn ein ständiger Ausgleich zwischen den Partnern gesucht und erstrebt wird. Hiervon wird praktisch auch die Arbeit im Ministerrat bestimmt sein. Hierzu ist natürlich die Mitarbeit in der Kommission wichtig. Eingehend waren die Besprechungen über die Frage, weshalb man sich im EURATOM-Vertrag auf sechs Partnerstaaten beschränkte, während doch ganz zweifellos das Bedürfnis besteht, die Zusammenarbeit aus der Natur der Dinge heraus möglichst großräumig zu gestalten, zumal weitere europäische Staaten und rauch nichteuropäische Staaten bereit sind, auf diesem Gebiet zusammenzuarbeiten. So sehr im Grundsatz eine Zusammenarbeit in einem möglichst großen Rahmen wünschenswert wäre, hat sich bei den Beratungen doch gezeigt, daß sich zu einer auch in irgendeiner Weise institutionell geordneten Zusammenarbeit bisher nur die sechs Partnerstaaten bereit erklärt haben. Wenn daneben das OEEC-Programm läuft, das ja nicht vernachlässigt werden soll, so wird damit ein noch engerer Zusammenschluß, wie dies der EURATOM-Vertrag festlegt, nicht verhindert, und wenn sich im Rahmen des EURATOM-Vertrages eine engere Zusammenarbeit vollzieht, so schließt das nicht aus, daß die sechs Partnerstaaten gleichzeitig im Rahmen des OEEC-Programms zu einer weiteren nur wünschenswerten Zusammenarbeit mit den anderen kommen. Bei den Beratungen erklärte der Vertreter der Bundesregierung, daß gerade auf dem Gebiet der Atomenergie mehr nach als in jedem anderen Bereich eine Ausdehnung dieser Zusammenarbeit zu befürworten und mit allen Mitteln anzustreben sei. Im übrigen bestehe vielleicht gerade von seiten der englischen Regierung eine gewisse Bereitschaft, die Entwicklung der EURATOM-Gemeinschaft neben der Zusammenarbeit in der OEEC zu prüfen und eventuell eine Assoziierung mit der EURATOM-Gemeinschaft herbeizuführen, weil sie auch Interesse daran habe, mit dieser Gemeinschaft zusammen-zu arbeiten. Der Gesamtkomplex des Vertragswerks kann in drei Hauptabschnitte gegliedert werden: 1. Wirtschaftliche Bestimmungen, 2. Forschung, Technik und Gesundheitsschutz, 3. Sicherheitsbestimmungen und Eigentum. Das Kernstück der wirtschaftlichen Bestimmungen stellen die Bestimmungen über die Versorgung mit Kernbrennstoffen dar. Die Versorgungsbestimmungen stehen nämlich unter dem Leitsatz, daß alle Verbraucher gleichen Zugang zu den Versorgungsquellen haben sollen und weiter sehen sie vor, daß die Versorgung gemeinsam sein soll. Das Prinzip der zentralen Versorgung ist im Vertrag allerdings mit einer Reihe von wichtigen Ausnahmen ,angenommen warden. Zur Durchführung der Versorgungsmaßnahmen ist im Vertrag die sogenannte Agentur gebildet worden, die neben den vier Hauptorganen dem Rat, der Kommission, der gemeinsamen Versammlung und dem Gerichtshof als fünftes Hauptorgan auftritt. Drei Grundsätze sind der gemeinsamen Versorgung auferlegt, nämlich a) die Anbietungspflicht der Erzeuger in bezug auf gewisse Stoffe, b) die ausschließliche Berechtigung der Agentur zur Belieferung der Verbraucher, c) das ausschließliche Recht der Agentur zur Einfuhr und Ausfuhr von spaltbarem Material. Der Anbietungspflicht unterliegen Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe. Sie müssen, soweit sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, der Agentur angeboten werden. Das Eigentum mit den besonderen spaltbaren Stoffen geht im Augenblick ihrer Entstehung, bei Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft mit dem Überschreiten der Gebietsgrenzen auf die Gemeinschaft tibor. Daher kommt bezüglich der im Gebiet der Gemeinschaft erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe eine Anbietungspflicht nur hinsichtlich der Nutzung in Betracht, während bei Erzen und Ausgangsstoffen der Agentur Tauch das Eigentum angeboten wird. Da der Agentur das Einfuhrmonopol für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe zusteht, gilt die Anbietungspflicht für importiertes Material insoweit nicht. Die Erzeuger im Gebiet der Gemeinschaft können bei Abgabe ihrer Angebote vorsehen, daß sie Dauerverträge über einen bestimmten Zeitraum abzuschließen wünschen. Die bereits erwähnten Ausnahmen bezüglich der Anbietungspflicht des Erzeugers sind folgende: Ein Unternehmen, welches verschiedene Produktionsstufen umfaßt (vom Erz über das natürliche Uran bis zu Formen des ausgereicherten Urans), ist nur verpflichtet, an einer Stelle dieser Kette anzubieten, und zwar an derjenigen Stelle, die es selbst bestimmen kann. Die zweite Ausnahme bezieht sich auf solche Stoffe, die der Erzeuger mit Genehmigung der Agentur lagert. Die dritte Ausnahme betrifft das Recht des Erzeugers, solche Stoffe zum eigenen Bedarf zu behalten, die er innerhalb seines eigenen Bedarfs verwenden muß. Der vierte Fall bezieht sich darauf, daß mehrere Unternehmen ein gemeinschaftliches Programm betreiben, dieses Programm ,der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt ist und dieses Programm nicht zu mißbräuchlichen Ungleichheiten in der Belieferung führt. Die fünfte Ausnahme bezieht sich auf die Verwendung kleiner Mengen von Erzen sowohl wie von Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen für Zwecke der Forschung. Die sechste Ausnahme behandelt den Lohnveredelungsverkehr mit dem Ausland. Selbstverständlich bleibt in allen Fällen die Kontrolle aufrechterhalten, lediglich die Anbietungspflicht entfällt. Eine Verpflichtung der Agentur zur Ausübung des Bezugsrechts besteht nicht. Der Erzeuger kann also die Stoffe weiter verarbeiten oder auch ausführen, mit Ausnahme von besonderem spaltbarem Material, bei dem die Agentur das ausschließliche Ausfuhrrecht besitzt. Das ausschließliche Recht der Agentur zur Belieferung der Verbraucher ist der zweite Hauptgrundsatz 'des Vertrages. Die Verbraucher geben Beschaffenheit, Preis und Lieferbedingungen an, zu denen sie beziehen wollen. Die Agentur muß diese Bedingungen berücksichtigen. Nur wenn der Verbraucher einen Herkunftsort im Ausland wählt, kann die Agentur den Herkunftsort ihrerseits anderweitig bestimmen. Kann die Nachfrage nicht befriedigt werden, so teilt die Agentur die ihr zur Verfügung stehenden Stoffe nach dem Verhältnis der bei ihr eingegangenen Aufträge zu. Auch hierbei bestimmen sich die Preise nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Eingriffe in die Preisgestaltung vornehmen. Dagegen kann der Rat die Gemeinschaft, wenn dies erforderlich ist, einstimmig Preise festsetzen. Das ausschließliche Recht der Agentur zur Einfuhr und Ausfuhr von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen ist das dritte Hauptprinzip, das der Vertrag festgelegt hat. Bestimmte Ausnahmen sind vorgesehen. So kann ein Verbraucher direkt aus dem Ausland beziehen, wenn die Agentur nicht oder nur zu mißbräuchlichen Preisen liefern kann und die Kommission eine entsprechende Feststellung trifft. In diesem Falle können die Verbraucher direkt mit den ausländischen Erzeugern oder Exporteuren abschließen. Allerdings müssen die Verträge der Kommission vorgelegt werden. Die Kommission kann ihre Genehmigung zu diesen Verträgen dann verweigern, wenn die Lieferverträge den Zielen des EURATOM-Vertrages zuwiderlaufen. Auch bezüglich kleinerer Mengen, die für Forschungszwecke benützt werden oder zu der bereits erwähnten Lohnveredelung, sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen. Bei den zwei wichtigen Ausnahmen von dem Prinzip der gemeinsamen und gleichmäßigen Versorgung der Verbraucher handelt es sich um folgende: Die Kommission kann einem Mitgliedstaat empfehlen, bestimmte Schürfungen vorzunehmen und Erze aufzubauen, wenn ein lohnender Abbau möglich erscheint. Kommt der betreffende Mitgliedstaat dieser Empfehlung nicht nach, wird unterstellt, daß dieser Staat für sich und die Unternehmen seines Gebietes auf das Aufkommen ,aus dein übrigen Gemeinschaftsstaaten verzichtet hat. Die weitere Ausnahme ist in Artikel 223 enthalten, daß während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages die Staaten eine gewisse Bevorzugung hinsichtlich des in ihrem Gebiet erzeugten Aufkommens für 'die Reaktoren genießen, die in ihrem Gebiet errichtet worden sind. Diese Bevorzugstellung bezieht sich sowohl auf Erze, wie auf Ausgangsstoffe, wie auf natürliches Uran. Für den gleichen Zeitraum von zehn Jahren ist eine bevorzugte Lieferung von Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Ausland eingeräumt, soweit hierüber vor Inkrafttreten des Vertrags bilaterale Übereinkommen bestehen. Diese Bestimmung des Vertrags wird wahrscheinlich keine wesentliche praktische Bedeutung haben, wenn ein derartiges bilaterales Übereinkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen ist. Verhandlungen über den Abschluß bilateraler Abkommen sind in den Vereinigten Staaten, Deutschland, Italien und Frankreich im Gange. Es ist damit zu rechnen, daß die Vereinigten Staaten zur Bedingung machen werden, daß die Rechte und Pflichten aus diesen bilateralen Verträgen auf die Europäische Atomgemeinschaft übergeleitet werden, sobald die Gemeinschaft entstanden ist. Bei den Bestimmungen über Investitionen ist vorgesehen, daß die Kommission gewisse Hinweise und Empfehlungen in bezug auf die Investitionspolitik der Unternehmungen geben kann. Eingriffsrechte hat sie jedoch insoweit nicht. Sie kann lediglich die Investitionsvorhaben mit den Unternehmen erörtern und ihnen Hinweise und praktische Ratschläge erteilen. Bei den Bestimmungen über die gemeinsamen Unternehmungen der Gemeinschaft handelt es sich um reine Rahmenbestimmungen. Es kann sich hierbei um Isotopentrennanlagen, auch eine gemeinsame Anlage zur chemischen Aufbereitung handeln. In jedem Fall ist hierbei ein Beschluß des Rates Voraussetzung, der, soweit es sich um finanzielle Fragen handelt, einstimmig zu fassen ist. Nach den Bestimmungen des EURATOM-Vertrags sollen die Bestimmungen des Vertrags über den Gemeinsamen Markt auf dem Gebiet des Austausches von Waren, die für die Gewinnung der Kernenergie erforderlich sind, vorzeitig Anwendung finden können. Daher müssen z. B. die Zölle der Vertragsstaaten bereits innerhalb eines Jahres, nicht erst nach einem Zeitraum von 12 bis 15 Jahren nach Inkrafttreten des EURATOM-Vertrags beseitigt sein, soweit es sich um Materialien handelt, die für die Gewinnung der Kernenergie erforderlich sind. (Geiger [München]) Der Vertrag enthält weitgehende Bestimmungen über die Förderung der Forschung, über den Kenntnisaustausch und den Gesundheitsschutz. Die Förderung der Forschung ist ein wichtiges Anliegen sämtlicher Mitgliedstaaten und wird es auch künftig bleiben. Die Staaten haben die Initiative auf dem Gebiet der Forschung. Die Aufgabe der Gemeinschaft besteht in einer Koordinierung der vorhandenen Forschung, um Doppelarbeiten zu vermeiden und die Mitgliedstaaten auf unbearbeitete neue Gebiete hinzuweisen. Die Kommission ist mit einer Koordinierung beauftragt. Sie kann die Forschungsstellen und Forschungsinstituteauffordern, ihre Forschungsprogramme zu übermitteln; einen Zwang kann sie jedoch nicht ausüben. Auch gibt es keine Sanktionen, wenn einer Aufforderung nicht entsprochen wird. Die Gemeinschaft kann finanzielle Hilfe durch Geldleistungen geben, aber nur im Rahmen von Forschungsverträgen. Zuschüsse ohne einen besonderen Forschungsauftrag sind nicht zulässig. Neben den Geldhilfen kann Material, z. B. Ausgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe, insbesondere auch Ausrüstungen, Reaktorteile usw., geliefert werden. Die Gemeinschaft gründet ein Forschungszentrum, wo in erster Linie die gemeinschaftlichen Forschungen durchgeführt werden. Das Zentrum kann aber dezentralisiert werden. Man hat es für billiger gehalten, als solche Dezentralisierung ins Auge zu fassen. Die Kommission kann Schulen für die Bildung von Fachkräften bilden; vor allem soll eine Anstalt im Range einer Universität errichtet werden. Die Einzelheiten ihrer Gründung werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Das Forschungsprogramm der Gemeinschaft wird jeweils für fünf Jahre aufgestellt. Wegen der außerordentlichen finanziellen Tragweite bedarf seine Festlegung der Einstimmigkeit des Ministerrats. In dem Vertrag ist das erste Fünfjahresprogramm verankert und mit seinen Einzelheiten festgelegt. Es beläuft sich auf 215 Millionen Dollar. Die Bestimmungen des Vertrages über die Verbreitung von Kenntnissen sind für die weitere Entwicklung der Atomwirtschaft und Atomwissenschaft von besonderer Bedeutung. In Artikel 12 und 13 ist festgelegt, daß die Kenntnisse, über die die Kommission verfügt, grundsätzlich rallen Interessenten zugänglich gemacht werden, natürlich zu angemessenen Bedingungen. Das ist ein wichtiges Prinzip des Vertrags. Auch die Kenntnisse, die der Kommission nicht zur Verfügung stehen, sondern nur privaten oder öffentlichen Unternehmen oder Personen sollen grundsätzlich auf gütlichem und friedlichem Wege zugänglich gemacht und verbreitet werden. Wenn ein gütlicher Austausch nicht zustande kommt, dann sieht der Vertrag die Möglichkeit von Zwangslizenzen vor. Es kann die Gemeinschaft oder ein gemeines Unternehmen eine Zwangslizenz anfordern, wenn die Erteilung dieser Lizenz für die Fortführung ihrer eigenen Forschung notwendig oder für den Betrieb ihrer Anlagen unerläßlich ist. Des weiteren kann eine Zwangslizenz erwirkt werden für den Fall, daß eine Erfindung ungenutzt bleibt und der Bewerber beabsichtigt, die Erfindung zur Deckung eines Bedarfs auszunutzen. In beiden Fällen ist also das allgemeine und gemeinsame Interesse in den Vordergrund gestellt. Eine Nutzung ist nur dann zulässig, wenn der Inhaber zustimmt oder wenn Zwangslizenzen erteilt werden. Auf die Frage, ob es EURATOM möglich sei, Zwangslizenzen über Patente oder sonstige gewerbliche Rechte der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) zu verhängen, erwiderte der Vertreter des AA, dies sei ,grundsätzlich nur mit Zustimmung dieser zwischenstaatlichen Organisation möglich. Einmal sei die EURATOM-Kommission verpflichtet (Artikel 199 Abs. 2), Beziehungen zu allen internationalen Organisationen zu unterhalten. Die Verwirklichung dieses Prinzips gegenüber CERN, auf dessen Mitarbeit die Forschungseinrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft nicht verzichten können, werde erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht, wenn ein Mitgliedstaat oder EURATOM gegen den Willen der Genfer Organisation eine Lizenz an deren Immaterialgüterrechten erwerbe. Zum anderen ergebe sich aus Artikel 105, daß bei Kollisionen zwischen dem EURATOM-Vertrag und vorher abgeschlossenen Übereinkünften von Privatpersonen im Gebiet der Gemeinschaft und von Mitgliedstaaten mit internationalen Organisationen die vor Innkrafttreten ides EURATOM-Vertrags zustande gekommenen Übereinkünfte vorgingen. Die einzige formelle Voraussetzung für diesen Vorrang der vor Inkrafttreten des EURATOM-Vertrags abgeschlossenen Übereinkünfte sei deren Mitteilung an die Kommission binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten des EURATOM-Vertrags. Im Hinblick auf Artikel 105 Abs. 1 sei daher EURATOM nicht befugt, die Ausführung von Verträgen mit internationalen Organisationen zu unterbinden, die, wie etwa Anstellungsverträge deutscher Wissenschaftler mit CERN, das alleinige Verfügungsrecht dieser Organisation über Erfindungen solcher Wissenschaftler vorsehe. In dem Vertrag ist eine Verpflichtung zur Mitteilung der Patentanmeldungen festgelegt, und zwar zu Dokumentationszwecken. Hierbei genügt es zunächst, wenn nur stichwortartig der Inhalt der Erfindung ganz allgemein benannt wird. Nach Ablauf bestimmter Fristen muß aber auch der technische Inhalt der Erfindung an EURATOM mitgeteilt werden. Mitteilungen dieser Art sind jedoch vertraulich zu behandeln und werden nur zu Dokumentationszwecken verwendet. Nun besteht die Möglichkeit, daß andere Länder aus Gründen der Landesverteidigung Erfindungen strenger Geheimhaltung unterwerfen und der Bundesrepublik gewisse Erfindungen, die zwar in erster Linie militärischen Charakter tragen, aber auch für die friedliche Verwendung der Atomenergie von Bedeutung sind, nicht zur Verfügung stellen. Die deutsche Delegation hat sich dafür eingesetzt, Zutritt auch zu solchen Erfindungen zu erhalten. Daraufhin sind im Vertrag Bestimmungen über die Mitteilung geheimer Erfindungen zu Dokumentationszwecken aufgenommen worden. Hiernach werden auch geheime Erfindungen, genau wie die anderen, an EURATOM gemeldet; allerdings muß dabei ,die Geheimhaltung gewährleistet werden. Da es sich nur um eine Mitteilung zu Dokumentationszwecken handelt, ist eine Nutzung nicht ohne weiteres möglich. Bei den Vereinbarungen über den Gesundheitsschutz (Artikel 30 ff.) war von vornherein bei den Vertragspartnern weitgehende Übereinstimmung festzustellen, die als Mindestvoraussetzungen für den Bevölkerungs- und Arbeitsschutz festgelegt werden. Die Grundnormen werden von der Kommission als Vorschläge ausgearbeitet und vom Rat nach Anhörung der Versammlung beschlossen. Die (Geiger [München]) Mitgliedstaaten haben dann diese Grundnormen in ihr eigenes Recht aufzunehmen. Für besonders gefährliche Versuche sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und Vorschriften zu erlassen. Hierzu ist eine Stellungnahme der Kommission einzuholen, und wenn die Auswirkungen über den Bereich des Landes hinausgehen, ihre Zustimmung zu erbitten. Die Einhaltung der Normen wird durch die Gemeinschaft kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt aber nicht durch Abgesandte an Ort und Stelle, sondern die Gemeinschaft kontrolliert nur die Kontrolle der Regierungen. Auch die ständige Überwachung der Verseuchung der Luft, des Wassers und des Bodens wird kontrolliert. Jeder Staat ist verpflichtet, seinen eigenen Bereich zu überwachen. Die Kommission kann ihrerseits eingreifen und eine verbindliche Weisung erteilen, wenn sich Verseuchungen und Einflüsse herausstellen, die den Bereich des Einzelstaates übersteigen. Bei Nichtbeachtung der Weisung kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Es wird eine Studien- und Dokumentationsabteilung für Fragen des Gesundheitsschutzes gegründet, wobei der Rahmen der sechs Mitgliedstaaten überschritten werden soll. Ein Abkommen innerhalb der 17 OEEC-Staaten wird angestrebt. Die in dem Vertrag enthaltenen Sicherheitsbestimmungen sollen verhindern, daß die Materialien zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden. Außerdem soll angestrebt werden, 'daß, soweit Materialien aus dem Ausland bezogen werden, diese Stoffe in Übereinstimmung mit den in den internationalen Abmachungen vorgesehenen Bestimmungen verwendet werden. Der Zweck dieser Sicherheitskontrolle besteht also darin, eine Kontrolle durch die internationalen Organisationen oder die fremden Staaten durch die Kontrolle seitens EURATOM zu ersetzen. Zum Zwecke der Kontrolle sollen Inspektoren der Gemeinschaft Zutritt zu den Anlagen haben. Nach Artikel 78 ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung oder Verwendung von Kernmaterial meldepflichtig. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Werke, die der chemischen Aufbereitung bestrahlter Stoffe dienen, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Betriebsvorgänge, die sich auf Kernstoffe beziehen, buchmäßig zu erfassen und die so geführten Bücher der Kommission vorzulegen. Das Nähere wird durch spätere Verordnungen geregelt. Zum Zwecke der Kontrolle hat die Kommission eigene Inspektoren, die das Recht haben, jederzeit an allen Orten Unterlagen zu verlangen, die sich mit Kernstoffen befassen. Der Zugang kann gegebenenfalls über den Gerichtshof erzwungen werden. Die Staaten haben eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf die Auswahl der Kontrollinspektoren. Im übrigen sind bei den Kontrollen Vertreter der zuständigen Behörden des betreffenden Staates zu beteiligen. Der Vertreter des AA vertrat die Auffassung, die Erklärung der Verbraucher gegenüber der Agentur über den Verwendungszweck der Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe (Artikel 60) gelte auch für die Erzeugnisse, die aus dem von der Agentur gelieferten Material gewonnen würden. Habe ein Verbraucher der Agentur mitgeteilt, Ausgangsstoffe und Rohstoffe würden für friedliche Zwecke verwandt, so binde diese Erklärung den Verbraucher auch hinsichtlich der Nutzung der aus diesen Ausgangsstoffen und Erzen gewonnenen Kernbrennstoffe. Es sei also etwa nicht möglich, daß Kernbrennstoffe, die in einer deutschen Anlage (Karlsruhe) aus von der Agentur zugeteilten Erzen und Ausgangsstoffen gewonnen werden, einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke militärischer Verwendung überlassen würden. Insoweit sei der deutsche Verbraucher durch seine Erklärung gegenüber der Agentur gebunden, daß die von ihr gelieferten Erze und Ausgangsstoffe nur friedliche Verwendung finden sollten. Auf die Frage, ob dies auch für spaltbares Material gelte, das nur zu kriegerischen Zwecken Verwendung finden könne, vertrat der Vertreter des Auswärtigen Amts die Ansicht, die von dem Verbraucher angegebene Zielsetzung erstrecke sich auch hierauf. Ein anderes Verfahren sei auch deshalb nicht möglich, weil der Entwurf des deutschen Atomgesetzes in der Fassung der Drucksache 3502 (Ausschußfassung) vom 9. Mai 1957 nach seiner Überschrift lediglich die friedliche Verwendung der Kernenergie vorsehe. Verbraucher im Bundesgebiet seien daher gehalten, im 'gesamten Verwendungszyklus, der von den Erzen über die Ausgangsstoffe bis zum spaltbaren Material führe, die Verpflichtung zur nichtmilitärischen Verwendung zu beachten. Überdies werde nach den Vorschriften über die Sicherheitskontrolle die Kommission darüber wachen, daß die Erze, Ausgangsstoffe und Kernbrennstoffe nur zu den von ihren Benutzern angegegebenen Zwecken verwendet würden (Artikel 77). Die Kommission könne die Verletzung der Vorschriften über die Beachtung des Verwendungszwecks durch Sanktionen 'ahnden, die unter anderem auch im Entzug der zweckwidrig genutzten Ausgangs- und Kernbrennstoffe bestünden. Bonn, den 28. Juni 1957 Geiger (München) Berichterstatter 4. Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Soziale Harmonisierung — Sonderstatut Frankreich, Sozialpolitik (Artikel 38 bis 73, 100 bis 102, 117 bis 128 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich, Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse) Berichterstatter: Abgeordneter Sabel Vorbemerkung Der Bericht enthält vorwiegend die Erläuterung der Vertragsbestimmungen, die sich aus den Beratungen des 3. Sonderausschusses ergaben. Soweit in diesem Bericht die sozialpolitischen Fragen im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angesprochen werden, sei darauf verwiesen, daß die ,betreffenden Bestimmungen im Vertrag verstreut untergebracht sind. Kernstück sind die Artikel 117 bis 128 über die Sozialpolitik und den Europäischen Sozialfonds. Weiterhin die Artikel 48 bis 51 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie Teil II des Protokolls über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich, in welchem die Frage der Arbeitszeit bzw. der Überstunden angesprochen wird. Die Arbeitskräfte (Artikel 48 bis 51) In den bezeichneten Artikeln sind des näheren die Bedingungen geregelt, unter denen für den Bereich des Gemeinsamen Marktes — und zwar zunächst unter Ausschluß Algeriens und der assoziierten Gebiete (Artikel 135, 227) — jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen entfällt. Der Gemeinsame Markt soll nach dem Ende der Übergangsperiode nicht nur durch einen freien Warenverkehr, sondern auch durch eine Beschäftigungsfreiheit charakterisiert sein. Würden nur die Hindernisse für einen freien Warenaustausch fallen, nicht jedoch auch solche, die einer Wanderung der Arbeitnehmer aus Gebieter. unzureichender Beschäftigungsmöglichkeiten in solche mit wachsender Nachfrage nach Arbeitskräften entgegenstehen, so würde dies zu einer sozialen Desintegration führen und dem Gedanken einer wachsenden Einheit Europas widersprechen. An sich werden schon nationale und menschliche Eigenarten, unterschiedliche Sprachen, Sitten und Gebräuche, menschliche und geographische Bindungen usw. die nach Fortfall der jetzt noch bestehenden Schranken mögliche Wanderungsbewegung in Grenzen halten, so daß es vertretbar erscheint, die Freizügigkeit unter den im Vertrag gesetzten Bedingungen bis zum Ende der Übergangszeit herzustellen (Artikel 48). Man wird auch annehmen können, daß sich bis dahin innerhalb der Gemeinschaft die Lebens- und Arbeitsbedingungen angenähert haben, so daß sich nicht aus zu erheblichen Unterschieden dieser Art nicht vertretbare Wanderungsbewegungen ergeben. Unter dieser bis zum Ende der Übergangszeit herzustellenden Freizügigkeit wird im Vertrag im wesentlichen die freie Wahl des Arbeitsplatzes verstanden. Dagegen bleiben die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit bestehenden Einreisebeschränkungen bestehen. Dies bedeutet für die Bundesrepublik, daß die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 105) insoweit Gültigkeit behält. Die vorgesehene Freizügigkeit gibt darüber hinaus den Arbeitnehmern auch das Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung — sei es, daß dies durch Arbeitslosigkeit, Invalidität Oder Erreichung der Altersgrenze eintritt — in dem Land der letzten Beschäftigung zu verbleiben. Die Bedingungen dieses Verbleiben werden allerdings im einzelnen noch durch die Kommission festzusetzen sein, der insoweit das Recht zugestanden ist, Durchführungsverordnungen zu erlassen. Die Bestimmungen über die Freizügigkeit finden auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung. Der Begriff „öffentliche Verwaltung" wird hierbei einschränkend auszulegen sein. Auf keinen Fall ist hierunter auch die Beschäftigung in Wirtschaftsunternehmungen der öffentlichen Hand zu verstehen. Die Freizügigkeit in dem beschriebenen Ausmaß wird schrittweise während der Übergangszeit eingeführt. Der Vertrag sieht allerdings im Gegensatz zu der Regelung auf anderen Gebieten (z. B. Abbau der Zölle und der Kontingente) kein genaues Schema für den schrittweisen Übergang zur Freizügigkeit vor. Es ist Aufgabe des Rates, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in Form von Richtlinien und Verordnungen die zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Ermächtigung ist im Vertrag (Artikel 49) zu konkretisieren versucht, indem beispielhaft die Wiege aufgezählt werden, die beschritten werden sollen. Ziel der Maßnahmen wird es insbesondere sein, die Verwaltungsverfahren und -praktiken allmählich aufzuglockern, die den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen für Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten hemmen oder den Wechsel des Arbeitsplatzes erschweren, sei es auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, sei es auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen. Soweit es sich um Bedingungen und Fristen aus zwischenstaatlichen Abkommen handelt, deren allmähliche Auflockerung beabsichtigt ist, ist insbesondere an diejenigen gedacht, die in dem Ratsbeschluß des Europäischen Wirtschaftsrates (OEEC) zur Regelung der Beschäftigung von Angehörigen der Mitgliedstaaten vom 30. Oktober 1953 'in der Fassung der Änderungen vom 5. März 1954, vom 27. Januar 1956 und 7. Dezember 1956 gesetzt sind. Die vom Rat zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit durchzuführenden Maßnahmen haben weiter in der Sicherstellung (einer engen Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten und in der Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen. Hierbeit ist zumindest zunächst an keinen engeren organisatorischen Zusammenschluß der einzelnen Arbeitsverwaltungen, sondern lediglich an eine lockere Zusammenarbeit in der Form eines Erfahrungs- und Gedankenaustausches und gegenseitiger Beratungen und Besprechungen gedacht. Bei der Zusammenführung und dem Ausgleich von Angebot und Nachfrage soll darauf geachtet werden, daß keine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstandes in einzelnen Gebieten und Industrien entsteht. Diese — insbesondere von den Ländern mit einem bereits relativ hohen Anteil an ausländischen Arbeitskräften gewünschte — Bedingung soll es ermöglichen, Maßnahmen zu treffen, die einer solchen ernstlichen Gefährdung entgegenwirken. Artikel 51 ermächtigt den Rat, auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß notwendige Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß den Wanderarbeitern keine Nachteile aus einem Wechsel innerhalb der Gemeinschaft von dem einen System der sozialen Sicherheit in ein anderes entstehen. Die sechs Mitgliedstaaten bemühen sich bereits seit langem, in einem besonderen Abkommen diese Fragen zu lösen. Es ist nahezu sicher, daß in Kürze dieses Abkommen zustande kommt, so daß, ohne daß sich der Rat bemühen muß, der Wanderarbeiter innerhalb der Gemeinschaft ohne Verluste an Rentenansprüchen und ohne sonstige Nachteile von der Möglichkeit der Freizügigkeit Gebrauch machen kann. Das Niederlassungsrecht (Artikel 52 ;bis 58) Den Bestimmungen über das Niederlassungsrecht liegt die Auffassung zugrunde, daß in einem Gemeinsamen Markt grundsätzlich jedem die Möglichkeit gegeben werden muß, sich dort wirtschaftlich zu betätigen, wo er es aus wirtschaftlichen Gründen für (angebracht hält. Es ist daher eine schrittweise Beseitigung der Beschränkungen der ,freien Niederlassung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den anderen Mitgliedstaaten bis zum Ende der Übergangszeit vorgesehen. Da die gewerbliche Betätigung nur im Rahmen der für Inländer in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften zugelassen werden kann, erstreckt sich die Beseitigung der Beschränkungen lediglich auf die Ausländerdiskriminierungen. Neue Beschränkungen dieser Art dürfen grundsätzlich nicht mehr eingeführt werden. Die Herstellung der Niederlassungsfreiheit in dem dargelegten Sinne ist den Organen der Gemeinschaft übertragen. Vor dem Ende der ersten Stufe hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Versammlung einstimmig ein allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzustehen. Bis zu dem gleichen Zeitpunkt erläßt er außerdem in derselben Weise einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit nähere Richtlinien zur Verwirklichung dieses Programms. Dabei sind verschiedene besondersaufgeführte Grundsätze, die für eine vollständige Beseitigung der Ausländerbeschränkungen von Bedeutung sind, zu beachten. Von den Bestimmungen des gesamten Kapitels werden Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, nicht erfaßt; der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit weitere Ausnahmen beschließen. Unberührt bleiben außerdem Ausländerdiskriminierungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Derartige Sonderregelungen müssen jedoch koordiniert werden, um eine unterschiedliche Behandlung der Angehörigen der Mitgliedstaaten in dem einzelnen Mitgliedstaaten auszuschließen. Es ist außerdem vorgesehen, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung im Laufe der Übergangszeit Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erläßt. Das gleiche gilt für Richtlinien des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Hierbei stallerdings Einstimmigkeit erforderlich, wenn es sich um Sachgebiete handelt, die in mindestens einem Mitgliedstaat durch Gesetz geregelt sind. Es kann deshalb insoweit eine Majorisierung nicht erfolgen, worin ein Schutz für die Aufrechterhaltung der einzelnen innerstaatlichen Rechtsvorschriften liegt. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die Gesellschaften Anwendung, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates 'gegründet sind und innenhalb der Gemeinschaft ihren Sitz, ihre Hauptversammlung oder ihre Hauptniederlassung haben. Dienstleistungen (Artikel 59 bis 60) Während das Kapitel Niederlassung nur die selbständigen Tätigkeiten erfaßt, die ein Angehöriger eines Mtigliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat von einer dort errichteten Niederlassung aus betreibt, regelt das Kapitel Dienstleistungen die Leistungen, die von einem Mitgliedstaat aus über die Grenze in :einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden. Alle Beschränkungen, die der Erbringung derartiger Dienstleistungen entgegenstehen, sind während der Übergangszeit zu beseitigen. Zur Erbringung von Dienstleistungen ist auch eine vorübergehende Tätigkeit in idem Land, für das die Leistung bestimmt ist, unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen zulässig. Neue Beschränkungen der genannten Art dürfen nicht mehr eingefügt werden. Für die Herstellung eines freien Dienstleistungsverkehrs ist eine ähnliche Regelung wie im Kapitel Niederlassungsrecht vorgesehen. Danach stellt der Rat vor dem Ende der ersten Stufe auf Vorschlag der Kammission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Versammlung einstimmig ein allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Dienstleistungen auf. Bis zu demselben Zeitpunkt erläßt er außerdem in derselben Weise einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit nähere Richtlinien (Sabel) zur Verwirklichung dieses Programms. Dabei sind vor allem diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, die die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt. Die Mitgliedstaaten werden die Liberalisierung beschleunigen, wenn ihre wirtschaftliche Lage es zuläßt. Solange die Beschränkungen nicht beseitigt sind, werden sie gleichmäßig auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten angewendet. Die Bestimmungen des Kapitels Niederlassungsrecht über den Ausschluß bestimmter Tätigkeiten, die Anerkennung der Befähigungsnachweise und die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Anwendung auf Gesellschaften gelten für das Kapitel Dienstleistungen entsprechend. Regelung des Kapitalverkehrs im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 67 bis 73) Die Vorschriften über den Kapitalverkehr in den Artikeln 67 bis 73 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehen davon aus, daß zur Errichtung eines Gemeinsamen Marktes grundsätzlich auch die Beseitigung der Beschränkungen des Kapitalverkehrs gehört. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich daher, während der Übergangszeit untereinander schrittweise alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs aufzuheben, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist. Die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen fallen nicht unter diese Regelung, jedoch verpflichten sich die Mitgliedstaaten, von Diskriminierungen abzusehen. Um den Bedenken Rechnung zu tragen, die einzelne Mitgliedstaaten gegen eine völlig freizügige wechselseitige Inanspruchnahme ihrer Kapitalmärkte äußerten, ist vorgesehen, daß Anleihen, die zur Finanzierung eines Mitgliedstaates oder seiner Gebietskörperschaften dienen, in einem anderen Mitgliedstaat nur aufgelegt werden dürfen, wenn sich die beteiligten Staaten darüber verständigt haben. Eine Sonderregelung wurde für die Liberalisierung der laufenden Zahlungen des Kapitalverkehrs (hierunter fallen vor allem Zinsen, sonstige Erträgnisse und Gewinne und vertragliche Amortisationszahlungen), die die Vorstufe für eine allgemeine Befreiung des Kapitalverkehrs von devisenrechtlichen Beschränkungen bildet, getroffen. Die Liberalisierung dieser laufenden Zahlungen des Kapitalverkehrs, die von den Mitgliedstaaten bereits weitgehend verwirklicht ist, soll nach dem Vertrag bis zum Ende der ersten Stufe restlos durchgeführt sein. Angesichts des äußerst unterschiedlichen Standes der Liberalisierung des Kapitalverkehrs in den einzelnen Ländern sowie die Unmöglichkeit, auf diesem Gebiet bereits jetzt feste Fristen für eine etappenweise Liberalisierung ähnlich wie bei den Zollsenkungen vorzusehen, soll die schrittweise Liberalisierung des Kapitalverkehrs auf Grund von Richtlinien erfolgen, die der Rat während der beiden ersten Stufeneinstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit ,auf Vorschlag der Kommission, die zu diesem Zweck den Währungsausschuß hört, erläßt. Für den Fall, daß die fortschreitende Liberalisierung des Kapitalverkehrs den Kapitalmarkt eines Mitgliedstaates stört, ist eine Schutzklausel vorgesehen, nach der die Kommission den betroffenen Staat nach Anhörung des Währungsausschusses ermächtigen kann, von ihr festgelegte Maßnahmen zu treffen. In Sonderfällen kann der Mitgliedstaat, der sich in Schwierigkeiten befindet, Maßnahmen dieser Art von sich aus treffen. Neben diesen Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung enthält das Kapitel über den Kapitalverkehr noch eine Reihe ergänzender Vorschriften. So ist u. a. bezüglich des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern vorgesehen, daß die Kommission idem Rat Maßnahmen zur schrittweisen Koordinierung der Devisenpolitik der Mitgliedstaaten vorschlagen kann. Diese Bestimmungen beruhen auf der Überlegung, daß die Liberalisierung des Kapitalverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu einer Umgehung nationaler Vorschriften des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern führen kann, solange diese Vorschriften in den Mitgliedstaaten voneinander abweichen. Etwa notwendig werdende Abwehrmaßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten sind besonders geregelt. Des ferneren ist in eieiigen ergänzenden Vorschriften noch bestimmt, daß die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten des Vertrages noch erforderliche devisenrechtliche Genehmigungen so großzügig wie möglich erteilen werden. Die Mitgliedstaaten werden bestrebt sein, weder neue devisenrechtliche Beschränkungen dies Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft einzuführen, noch bestehende Vorschriften zu verschärfen. Sie erklären sich überdies ausdrücklich bereit, zusätzliche Liberalisierungsmaßnahmen zu ergreifen, soweit ihre Wirtschaftslage dies zuläßt. Die Kommission kann hierzu nach Anhörung des Währungsausschusses entsprechende Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. Angleichung der Rechtsvorschriften (Artikel 100 bis 102) Die Artikel 100 bis 102 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befassen sich mit der sogenannten Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Soweit eine derartige Angleichung sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren dies Gemeinsamen Marktes auswirkt, ist der Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission entsprechende Richtlinien zu erlassen. Dabei ist vorgesehen, daß die Versammlung sowie der Wirtschafts- und Sozialausschuß vorher zu hören sind, falls die Durchführung der Angleichung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Änderung von Rechtsvorschriften zur Folge haben würde. Für die Angleichung der Verwaltungsvorschriften ist von einer solchen Einschaltung der Versammlung sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,abgesehen worden, um das Verfahren nicht zu langwierig zu gestalten. Die Entscheidung des Rates hat einstimmig zu geschehen, um zu vermeiden, daß in dieser allgemeinen Weise gegen den Willen eines Mitgliedstaates durch die Organe der Gemeinschaft in dessen nationale Rechtsetzung und Verwaltungspraxis eingegriffen werden kann. Ein besonderes Verfahren ist vorgesehen, wenn Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten z. B. auf dem Gebiet des Steuerrechts die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen und dadurch 2. Deutscher Bundes tag — 224. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. Juli 1957 13401 (Sabel) eine Verzerrung hervorrufen, die zur Herstellung echter Wettbewerbsverhältnisse zu beseitigen ist. Stellt die Kommission einen solchen Tatbestand fest, so hat sie zuerst mit den beteiligten Mitgliedstaaten in Beratung einzutreten. Führen diese nicht zur Beseitigung der Verzerrung, so erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission in der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Richtlinien. Um zu vermeiden, daß derartige Verzerrungen neu entstehen, ist außerdem vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten sich mit der Kommission ins Benehmen zu setzen haben, wenn zu befürchten ist, daß durch den Erlaß oder die Änderung einer Rechts-oder Verwaltungsvorschrift eine derartige Verzerrung verursacht wird. In diesem Vorverfahren kann die Kommission den beteiligten Staaten unverbindlich Maßnahmen zur Vermeidung einer Verzerrung empfehlen. Führt eine derartige Empfehlung nicht zu dem gewünschten Erfolg, so kommt das normale Verfahren in Betracht. Sozialvorschriften (Artikel 117 bis 122) Der Vertrag sieht in bezug :auf die sozialen Fragen keine gemeinsame Politik der sechs Mitgliedstaaten vor, wie dies z. B. auf anderen Sektoren (Landwirtschaft und Verkehr) der Fall ist. Er begnügt sich damit, unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, im wesentlichen der Kommission die Aufgaben einer sehr weitgehenden Koordinierung zu übertragen. Diese Aufgaben können nach Artikel 118 alle Gebiete des sozialen Bereichs umfassen; die Aufzählung im Artikel 118 ist nur beispielhaft. Die Kommission kann daher auch auf allen übrigen, nicht ausdrücklich genannten Gebieten der Sozialpolitik entsprechende, der Koordinierung dienende Maßnahmen ergreifen, so z. B. [auch die Situation der Vertriebenen und Flüchtlinge untersuchen und hierzu Empfehlungen und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Stellungnahmen abgeben. Es wird sehr weitgehend von dem Ansehen der Kommission und der Ausgewogenheit ihrer Empfehlungen abhängen, inwieweit sie Einfluß auf die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ausüben wird. Eine sichtbare Annäherung der sozialen Gesetzgebung wird sich im Verlaufe der Zeit ebenso aus dieser Tätigkeit [der Kommission wie unter dem Zwang der Verhältnisse und der Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsangleichung (Artikel 100 ff.) ergeben. Der Gedanke einer „sozialen Harmonisierung", dem offenbar in den Verhandlungen überwiegend aus kostenpolitischen Gesichtspunkten erhebliche Bedeutung beigemessen worden ist, klingt in Artikel 117 des Vertrages an, doch hier nicht in dem Sinne, daß in seiner Realisierung eine Voraussetzung für die Schaffung des Gemeinsamen Marktes gesehen wird, sondern vielmehr unter diem Aspekt, daß über die als notwendig anerkannte Politik des sozialen Fortschritts sich nicht nur eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, sondern zugleich auch aus dem Wirken des Gemeinsamen Marktes eine zunehmende Annäherung dieser Bedingungen ergeben wird. Artikel 119 sieht vor, daß während der ersten Stufe jeder Mitgliedstaat den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit und Leistung verwirklichen ,und diesen Grundsatz auch in der Zukunft beibehalten muß. Dieser Grundsatz ist bereits Gegenstand der in der Bundesrepublik ratifizierten Konvention Nr. 100 der IAO, deren Ratifikation allerdings in noch drei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aussteht. Die Erfüllung der Verpflichtung des Artikels 119 wird die Bundesrepublik nicht vor wesentlich neue Fragen stellen. Artikel 3 des Grundgesetzes schließt insbesondere nach der Rechtsprechung der letzten Zeit eine solche Gleichstellung von Mann und Frau im Lohn weitgehend bereits ein. Nach Artikel 120 des Vertrags werden die Mitgliedstaaten bestrebt sein, die bestehende Gleichwertigkeit der Bestimmungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten. Gedacht ist hierbei offenbar an zusammen etwa gleiche Dauer des Jahresurlaubs der Arbeitnehmer zuzüglich der Zahl der bezahlten Wochenfeiertage. Die Bestimmung ist elastisch genug, um eine Weiterentwicklung des Urlaubsrechts in den Mitgliedstaaten zuzulassen oder einer Initiative der Sozialpartner in ihren Tarifvertragsverhandlungen Raum zu geben. Sie will zum Ausdruck bringen, daß es jeder Mitgliedstaat vermeiden soll, die gegenwärtig insbesondere für Frankreich und die Bundesrepublik festgestellte annähernde Gleichwertigkeit mit der Absicht aufzugeben, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Artikel 121 sieht vor, daß der Kommission zur Durchführung gemeinsamer sozialpolitischer Maßnahmen auf Grund einstimmigen Ratsbeschlusses Aufgaben verwaltungsmäßiger Natur übertragen werden können. Vor allem ist daran gedacht, um die Entstehung von Sonderverwaltungen zu vermeiden, gemeinsame Verwaltungsarbeiten aus der Durchführung von Abkommen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter durch die Kommission wahrnehmen zu lassen. Eine besondere Verwaltungsstelle könnte so entbehrlich werden. Es handelt sich also um eine Bestimmung, deren praktischer Wert nicht verkannt werden kann und die in der Zukunft sich möglicherweise ,als recht nützlich erweisen wird. Der Europäische Sozialfonds (Artikel 123 bis 128) In Artikel 123 bis 128 ist die Errichtung eines Europäischen Sozialfonds vorgesehen. Die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeinsamen Marktes werden zu Betriebsumstellungen und -verlagerungen führen, wenn auch deren Ausmaß durch das stufenweise Abbauen der Zölle nicht überschätzt werden sollte. Rückwirkungen auf dien Arbeitsmarkt sind jedoch nicht ausgeschlossen. Die Entwicklung sozialer Hilfen der Mitgliedstaaten zugunsten von Arbeitnehmern zu fördern, die sich einer veränderten Arbeitsmarktsituation gegenübergestellt sehen, ist das wichtigste Anliegen dieses Fonds. Der Fonds übernimmt nicht die gesamte Arbeitslosenhilfe der Mitgliedstaaten. Er unterscheidet aus sehr naheliegenden praktischen Erwägungen auch nicht nach der Ursache der Arbeitslosigkeit die Fälle, wo er eingreift und wo er den Mitgliedstaaten allein die Verantwortung überläßt. Er zieht in seinen Wirkungsbereich einige genau aufgezählte Hilfen ein, deren Entwicklung und Ausbau im Hinblick auf die Schaffung des Gemeinsamen Marktes besonders dringlich und sozial wünschenswert erscheint. Die Fälle, in denen der Fonds eintritt, bezwecken vor allem eine möglichst schnelle Wiedereingliederung der arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer in den Produktionsprozeß. Dies wird durch Berufsumschulungs- und durch Umsiedlungsbeihilfen zu erreichen versucht, die jedoch nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer, sondern den Mitgliedstaaten ausgezahlt werden, die Unterstützungszahlungen dieser Art geleistet haben. Neben diesen beiden Formen der Beihilfen sind außerdem noch gleichfalls nicht unmittelbar gewährte Zuschüsse an Unternehmen vorgesehen, damit während der Umstellung der Produktion auf andere Produktionsziele auch bei einer dadurch ausgelösten vorübergehenden Betriebseinschränkung oder -stillegung der bisherige Lohn weitergezahlt werden kann (Artikel 125). In allen drei Fällen ist die Beihilfegewährung des Fonds u. a. an die Voraussetzung geknüpft, daß die betreffenden Arbeitnehmer nach der Zeit der Arbeitslosigkeit wieder mindestens 6 Monate produktiv eingesetzt oder in dem umgestellten Unternehmen 6 Monate in vollem Umfang beschäftigt worden sind. Diese Voraussetzung bedeutet aber nicht, daß dien einzelnen Arbeitnehmern bzw. den Unternehmungen die Beihilfen erst dann gewährt werden, wenn die Frist verstrichen ist. Es handelt sich hierbei vielmehr nur um eine Bestimmung, die für die Verrechnung der Beihilfen zwischen dem Fonds und den Mitgliedstaaten von Bedeutung ist. Der Mitgliedstaat erhält 50 v. H. seiner Auslagen durch den Fonds nur dann erstattet, wenn er nachweist, daß seine Maßnahmen erfolgreich im Sinne dieser Bedingungen waren. Nicht der Arbeitnehmer, sondern der Mitgliedstaat trägt also das Risiko dieses bedingten Eingreifens der Gemeinschaft. In der Bundesrepublik dürfte sich z. B. die Notwendigkeit ergeben, die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arbeitslosigkeit und die Berufsumstellung so zu ändern, daß in den Fällen, in denen der Europäische .Sozialfonds in Anspruch genommen wird, die betreffenden Arbeitnehmer während der Umstellungszeit keine Einkommenseinbußen erleiden. Trotzdem ist zu erwarten, daß die Aussicht, zu 50 v. H. auf die Mittel des Fonds zurückgreifen zu können, für alle Mitgliedstaaten ein Anreiz sein wird, ihre sozialen Hilfen gerade in Richtung dieser Unterstützungen zu entwickeln und auszubauen. Der Vertrag ermächtigt dien Rat (Artikel 127), mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Versammlung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse noch des näheren bestimmt und die Arten von Unternehmen bezeichnet werden, denen Zuschüsse zur Fortzahlung des Lohnes während einer Umstellungsperiode gewährt werden können. Artikel 126 sieht vor, daß nach Ablauf der Übergangszeit durch den Rat geprüft wird, ob die Beihiifengewährung des Fonds ganz oder teilweise wegfallen kann. Mit Einstimmigkeit kann der Rat außerdem dem Fonds neue Aufgaben übertragen, die sich jedoch im Rahmen der in Artikel 123 dem Fonds übertragenen Zweckbestimmung halten, d. h. in der Förderung der beruflichen Verwendbarkeit sowie der örtlichen und beruflichen Freizügigkeit der Arbeitskräfte bestehen müssen. Zu Beschlüssen diesen Inhalts bedarf es einer Mitwirkung des Wirtschafts- und ,Sozialausschusses sowie der Versammlung. Auch die Kommission muß hierzu zunächst Stellung nehmen. In erster Linie wird im Falle der Überweisung neuer Aufgaben eine finanzielle Unterstützung der Berufsausbildung durch den Fonds in Frage kommen. Aus dieser Verbindung des Sozialfonds mit der Berufsausbildung erklärt sich auch die Aufnahme des Artikels 128. Dieser Artikel sieht vor, daß der Rat allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik in bezug auf die Berufsausbildung aufzustellen hat. Diese Grundsätze sind als Leitbilder .für die einzelnen Mitgliedstaaten anzusehen, werden jedoch keinerlei verpflichtenden Charakter tragen. Die Verwaltung dieses Fonds liegt in der Hand der Kommission (Artikel 124). Sie wird hierbei von einem Ausschuß unterstützt, dem Vertreter der Regierungen und der Sozialpartner angehören. Dieser Ausschuß ist nicht identisch mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuß, wenngleich es aus Gründen der Zweckmäßigkeit angezeigt sein kann, daß in gewissem Umfang Personengleichheit bei den Mitgliedern der beiden Ausschüsse besteht. Die finanziellen Mittel des Fonds werden im Rahmen des Gesamthaushaltes der Gemeinschaft verwaltet. Für die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gilt insoweit jedoch ein besonderer Schlüssel (Artikel 200 Ziffer 2), dem auch die Wägung der Stimmen bei Beschlüssen über die Feststellung des Haushaltsplanes des Fonds (Artikel 203 Ziffer 5) entspricht. Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich Das Protokoll behandelt Bedenken Frankreichs betreffend die Abschaffung der Einfuhrausgleichsabgaben und der Ausfuhrbeihilfen im Gemeinsamen Markt mit Rücksicht auf seine gefährdete Währung. Weiterhin sind die Bedenken wegen unterschiedlicher Überstundenvergütung Grundlage des Protokolls, da Frankreich in der schlechteren Regelung dieser Frage in anderen Ländern einen Konkurrenzvorteil dieser Länder sieht. I. Abgaben und Beihilfen In Ziffer 1 ist die Zulässigkeit der französischen Einfuhrtaxen und Exportbeihilfen festgelegt, allerdings unter ,der Einschränkung, daß die Sätze an den Stand vom 1. Januar 1957 als Höchstgrenze gebunden sind. Um empfindliche Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, ist in Ziffer 2 vorgesehen, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die französische Regierung ersucht, bestimmte Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Abgaben und Beihilfen zu treffen. Im Weigerungsfalle sind die anderen Mitgliedstaaten zu Schutzmaßnahmen ermächtigt, allerdings muß diese Ermächtigung durch den Rat zugebilligt werden. In Ziffer 3 ist vorgesehen, daß Einfuhrtaxen und Ausfuhrbeihilfen in Wegfall kommen, wenn die französische Zahlungsbilanz auch ohne solche Hilfen ausgeglichen und eine zufriedenstellende Währungsreserve vorhanden ist. Über den Begriff einer „zufriedenstellenden" Währungsreserve ist im Protokoll nichts enthalten. II. Entgelt für Überstunden Die Frage einer Harmonisierung der Arbeitszeit ist im Vertrag selbst nicht beantwortet worden. Hierüber gibt nur das Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich Auskunft. Doch wird auch hier keine unmittelbare Verpflichtung in bezug ,auf die Arbeitszeitgesetz- gebung den übrigen fünf Mitgliedstaaten auferlegt. Frankreich wird aber zugestanden, daß nach Ablauf der ersten Stufe den Industrien besonderer Schutz gewährt wird, für die sich aus einer dann wider Erwarten noch bestehenden unterschiedlichen Arbeitszeitregelung wirtschaftliche Schwierigkeiten ergeben. Diese Schutzklausel wird also nur wirksam, wenn sich die Verhältnisse in den übrigen fünf Mitgliedstaaten nicht denen im Jahre 1956 tatsächlich in Frankreich geltenden Bedingungen angenähert haben, und wenn weiter die sich hieraus ergebenden Belastungsunterschiede einzelner Industriezweige nicht durch eine unterschiedliche Entwicklung der Löhne und Gehälter kompensiert werden. Bei dem gegenwärtigen Stand der Arbeitszeitregelung in der Bundesrepublik — es kann damit gerechnet werden, daß bis zum Ende dieses Jahres für rund 10 Millionen Arbeitnehmer auf Grund tarifvertraglicher Regelungen die 45-StundenWoche eingeführt wird — scheint es nicht unwahrscheinlich, daß bis zum Ende der ersten Stufe, d. h. frühestens Ende 1961, zumindest im Verhältnis Bundesrepublik/Frankreich keine so erheblichen Unterschiede in der Arbeitszeit und in der Belastung durch Mehrarbeitszuschläge mehr bestehen werden, daß Ansprüche auf die Anwendung solcher Schutzbestimmungen durch einzelne französische Wirtschaftskreise geltend gemacht werden können. Bonn, den 28. Juni 1957 Sabel Berichterstatter 5. Finanzielle Bestimmungen a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Fünfter Teil Titel II : Finanzvorschriften) b) des Vertrages zur Gründung der Atomgemeinschaft (Vierter Teil: Finanzvorschriften) c) Europäische Investitionsbank (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Dritter Teil Titel IV) Berichterstatter: Abgeordneter Ritzel Vorbemerkung 1. Der folgende Bericht kann sich hinsichtlich beider Verträge nicht nur auf die Finanzvorschriften stützen, er muß auch die in anderen Vertragsteilen behandelten Fragen berücksichtigen, soweit sie sich finanziell auswirken werden oder können. 2. Der Bericht berücksichtigt sowohl die Wirkung der Finanzvorschriften vom Standpunkt der beiden Gemeinschaften als auch die haushaltsmäßigen Auswirkungen vom Standpunkt der Bundesrepublik Deutschland. Zur Vereinfachung wird in dem Bericht die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft abgekürzt Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft abgekürzt Atomgemeinschaft genannt. Beide Gemeinschaften geben sich eine Haushaltsordnung. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bundesregierung schätzt die Gesamtbelastung für fünf Jahre auf rund 2000 Mio DM, sie hat hierbei jedoch ausdrücklich betont, daß alle Kalkulationen in dieser Rechnung mit einer solchen Zahl von unbekannten Komponenten belastet sind, daß es nicht möglich ist, die Richtigkeit solcher Schätzungen zu behaupten. Der Ausschuß kam grundsätzlich zu der Auffassung, daß finanzpolitisch zur Zeit keine Möglichkeit besteht, 'die ganze Tragweite der Auswirkung beider Verträge zu überblicken. Auch wenn durch die Verbindung mit der beabsichtigten Freihandelszone eine wirtschaftlich zu begrüßende Fortentwicklung eintreten würde, erführe das finanzielle Engagement der Bundesrepublik und der übrigen Vertragspartner hierdurch keine Entlastung. Wirtschaftsgemeinschaft Die entscheidenden finanzpolitischen Bestimmungen sind in Artikel 199 bis 209 des Vertrages enthalten. Atomgemeinschaft Die entscheidenden finanzpolitischen Bestimmungen sind in Artikel 171 bis 183 des Vertrages enthalten. Wirtschaftsgemeinschaft Die Wirtschaftsgemeinschaft wirtschaftet nach einem alljährlich aufzustellenden Haushalt, der in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist. Die Einnahmen beruhen in der Hauptsache auf Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten, zu einem geringen Teil auch auf anderen Einnahmen. Unter den Begriff „andere Einnahmen" fallen z. B. Geldbußen und Zwangsgelder (Artikel 87), Gerichtsgebühren usw. (Ritzel) Atomgemeinschaft Auch die Atomgemeinschaft wirtschaftet nach Haushaltsplänen. Nach Artikel 171 werden alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Agentur oder der gemeinsamen Unternehmen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in dien Verwaltungshaushalt oder den Forschungs- und Investitionshaushalt ,eingesetzt. Jeder Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. — Die Einnahmen und Ausgaben der mach kaufmännischen Gesichtspunkten punkten arbeitenden Agentur werden in einen eigenen Voranschlag aufgenommen. Beide Gemeinschaften stellen bis auf weiteres keine Gemeinschaften zu politischen Zwecken dar. Die Aufgabe der Wirtschaftsgemeinschaft ist die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens usw. sowie die Förderung engerer Beziehungen zwischen den in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten. Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen. Budgetrecht und Struktur Daraus erhellt, daß beide Gemeinschaften nicht der Charakter von Staaten haben. Wohlaber sind sie Träger delegierter Souveränitätsrechte von Mitgliedstaaten. Auf der Tatsache, daß sie — von zunächst geringen Ausnahmen ,abgesehen — nicht über eigene Einnahmen verfügen, sondern auf die Beiträge der Mitgliedstaaten angewiesen sind, die im Ausschuß mit Matrikularbeiträgen verglichen wurden, beruht nach Auffassung der Bundesregierung der Charakter der beiden Gemeinschaften. Trotz dier Bildung einer „Versammlung" und ihrer Mitwirkung an der Verabschiedung des Haushaltsplans kann weder von echten parlamentarischen Institutionen noch von einem parlamentarischen Budgetrecht gesprochen werden. Indes ist die Auffassung nicht unbegründet, daß mit steigenden eigenen Einnahmen und entsprechendem Abbau der Mitgliedsbeiträge der Vertragsstaaten auf die Dauer ein stärkerer parlamentarischer Einfluß und die Entstehung eines echten parlamentarischen Budgetrechts als möglich erscheinen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Wirtschaftsgemeinschaft und der Leistungen zur Atomgemeinschaft wird jedes Jahr durch den Haushaltsplan bestimmt, die Beitragspflicht des einzelnen Vertragstaates ist in den Verträgen festgelegt. Nach Artikel 200 leisten die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft folgende Finanzbeiträge: Belgien 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxemburg 0,2 Niederlande 7,9 Genau der gleiche Maßstab gilt für die Finanzbeiträge der Vertragstaaten zur Atomgemeinschaft. Dieser deutsche Finanzbeitrag zum Verwaltungsbudget der Wirtschaftsgemeinschaft und der Euratomgemeinschaft wird nach Mitteilung des Bundesfinanzministers für die nächsten fünf Jahre auf 28 Mio Dollar oder 117,6 Mio DM geschätzt. Die Bundesregierung ergänzte ihre zu Artikel 203 des Vertrages über die Bildung der Wirtschaftsgemeinschaft gegebene Erläuterung — Drucksache 3440 — dahin, daß bei Haushaltsbeschlüssen die Stimmen in Anlehnung an die Beitragsleistung gewogen würden. Von 17 Stimmen im Rat entfallen auf Deutschland, Frankreich und Italien je 4, auf Belgien 2, auf die Niederlande 2 und auf Luxemburg 1 Stimme. Die qualifizierte Mehrheit erfordert 12 Stimmen. Die Anforderung des Finanzbeitrags erfolgt, wie erwähnt, auf Grund des Haushaltsplans der Wirtschaftsgemeinschaft. Der Haushaltsplan wird zunächst in einer Vorentscheidung des Ministerrates mit qualifizierter Mehrheit festgestellt. Danach wird ,der Entwurf des Haushaltsplans der Versammlung zugeleitet. Diese kann den Haushaltsplan ändern, annehmen oder ablehnen. Nunmehr beschließt der Ministerrat endgültig über den Haushaltsplan, und zwar mit qualifizierter Mehrheit. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß eine erste Leistung aus der oben erwähnten, auf die Bundesrepublik entfallenden Summe von 28 Mio Dollar oder 117,6 Mio DM frühestens im Jahre 1958 fällig werden wird. Die Höhe dies Sozialfonds wird in gleicher Weise bestimmt, ,die Deckung erfolgt jedoch nach einem anderen Aufbringungsschlüssel (vgl. Artikel 200 Ziff. 2). Danach leisten Finanzbeiträge zum Sozialfonds Belgien 8,8 Deutschland 32 Frankreich 32 Italien 20 Luxemburg 0,2 Niederlande 7. Befragt, warum dier Beitrag Italiens wesentlich geringer sei, antwortete die Regierung, daß es sich um das Ergebnis politischer Verhandlungen handle. Der deutsche Beitrag zu dem auf 150 Mio Dollar geschätzten Sozialfonds soll bei 32 v. H. Anteil in den kommenden fünf Jahren 48 Mio Dollar oder 201,6 Mio DM betragen. Der Sozialfonds soll in erster Linie zur Förderung der Berufsumschulung, zur Umsiedlung und zu Umstellungsmöglichkeiten dienen. Seine Fixierung und seine Inanspruchnahme hängt von der Aktivität des Ministerrates ab. Im Rahmen der Wirtschaftsgemeinschaft ist die Bildung eines Entwicklungsfonds für die überseeischen Gebiete (ohne Tunis und Marokko) mit einem Fünfjahresansatz von insgesamt 581,25 Mio Dollar vorgesehen. Der deutsche Anteil hiervon soll 34,4 oder 200 Mio Dollar oder 840 Mio DM betragen. Im einzelnen sollen die 581,25 Mio Dollar wie folgt aufgebracht werden: Frankreich 200 Mio Dollar Deutschland 200 Mio Dollar Niederlande 70 Mio Dollar Belgien 70 Mio Dollar Italien 40 Mio Dollar Luxemburg 1,25 Mio Dollar. (Ritzel) Davon sollen erhalten Frankreich 511,25 Mio Dollar Niederlande 35 Mio Dollar Belgien 30 Mio Dollar Italien 5 Mio Dollar. Zur Charakterisierung dieses Vorgangs erscheint es zweckmäßig, auf folgendes hinzuweisen: Frankreich gibt im Rahmen dieser Aktion für Investitionen im Gebiet der eigenen Staatshoheit 200 Mio Dollar und erhält von den übrigen Vertragspartnern weitere 311,25 Mio Dollar, die Niederlande geben an den Fonds 70 Mio Dollar und erhalten 35 Mio Dollar zurück, Belgien gibt an den Fonds 70 Mio Dollar und erhält 30 Mio Dollar zurück, Italien gibt an den Fonds 40 Mio Dollar und erhält 5 Mio Dollar zurück, Deutschland gibt 200 Mio Dollar, Luxemburg gibt 1,25 Mio Dollar, da beide keine überseeischen Gebiete haben, erhalten sie nichts aus dem Fonds. Die 200 Mio Dollar (oder 840 Mio DM) werden von der Bundesregierung in steigenden Jahresraten nach Maßgabe der Anlage A zum Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft aufzubringen sein. Die Europäische Investitionsbank: Im Rahmen des Gemeinsamen Marktes ist gemäß Artikel 129 ff. die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank geplant. Sie wird eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Da die Mitgliedstaaten die Mitglieder der Bank sein werden, ist auch die Bundesrepublik nach dem Zustandekommen des Vertrags und mit Errichtung der Bank ihr Mitglied. Die Aufgabe der Bank: Artikel 130 bestimmt hierüber: „Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarktes sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen: a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete; b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können; c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können." Der Sonderausschuß begrüßt die Errichtung der Europäischen Investitionsbank. Die Bank wird mit einem Kapital von einer Milliarde Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird: Belgien 86,5 Mio Deutschland 300 Mio Frankreich 300 Mio Italien 240 Mio Luxemburg 2 Mio Niederlande 71,5 Mio. Der Wert der Rechnungseinheit beträgt 0,88867088 Gramm Feingold. Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital. Die Erhöhung des Kapitals setzt eine einstimmige Entscheidung des Rats der Gouverneure voraus. An diesem Rat ist die Bundesrepublik mit einem Vertreter 'beteiligt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 5 dies Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank gehalten, 25 v. H. des gezeichneten Kapitals in fünf gleichen Raten einzuzahlen, und zwar jeweils binnen zwei, neun, sechzehn, dreiundzwanzig und dreißig Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags. Diese Belastung beträgt — auf fünf Jahre berechnet — 30 v. H. aus 1000 Mio Rechnungseinheiten = 300 Mio. Hiervon müssen 25 v. H. in fünf gleichen Raten einbezahlt werden — 25 v. H. aus 300 = 75 Rechnungseinheiten. Die Bundesregierung rechnet — unverbindlich — die Rechnungseinheit auf Dollar um und kommt so in runder Summe auf einen Anteil der Bundesrepublik von insgesamt 75 Mio Dollar oder 315 Mio DM. Sollte das Vertragswerk mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in Kraft treten, ergibt sich nach dem Statut für die Investitionsbank bereits für das Haushaltsjahr 1957 eine erste Bundesbelastung in einer Größenordnung von 15 Mio Dollar (etwa 60 Mio DM). Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit von den Mitgliedstaaten verzinsliche Sonderdarlehen verlangen, jedoch erst mit Beginn des vierten Jahres. Die Sonderdarlehen werden verzinst. Die Möglichkeit, daß sie den öffentlichen Haushalt belasten können, wird von der Regierung bejaht. Dier Verwaltungsrat besteht aus 12 Mitgliedern, auf Deutschland entfallen hiervon 3. Die qualifizierte Mehrheit beträgt 8. Die Einnahmen des Verwaltungshaushalts der Atomgemeinschaft umfassen 'unbeschadet anderer laufender Einnahmen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten nach folgendem Schlüssel (Artikel 172): Belgien 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxemburg 0,2 Niederlande 7, 9. Die sich daraus errechnende Leistung ist bereits in den oben erwähnten 28 Mio Dollar (oder 117,6 Mio DM) für die beiden Gemeinschaften enthalten. Auch das Stimmgewicht im Ministerrat ist das gleiche. Der Verwaltungshaushalt trägt insbesondere die Verwaltungskosten und die Ausgaben für (Ritzel) die Überwachung der Sicherheit sowie die Kosten des Gesundheitsschutzes. Zugunsten des Forschungs- und Investitionsbudgets der Euratomgemeinschaft sollen in fünf Jahren von den Vertragspartnern schätzungsweise 215 Mio Dollar aufgebracht werden. Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland hieran wurde auf 30 v. H. festgesetzt. Im einzelnen bringen gemäß Artikel 172 Ziff. 2 auf: Belgien 9,9 Deutschland 30 Frankreich 30 Italien 23 Luxemburg 0,2 Niederlande 6,9. In Zahlen umgesetzt, bedeutet der 30%ige deutsche Anteil 64,5 Mio Dollar oder 270,9 Mio DM. Das Stimmengewicht verhält sich analog der Leistung: Deutschland 30 Frankreich 30 Italien 23 Belgien 9 Niederlande 7 Luxemburg 1. Die qualifizierte Mehrheit beträgt 67. Die Änderung des Aufbringungsschlüssels kann durch den Rat nur einstimmig erfolgen. Aus den bereitzustellenden Mitteln sollen Forschungsaufträge an nationale Forschungszentren erteilt, Forschungsprogramme gemeinsam erarbeitet, ein Forschungszentrum errichtet und Ausbildungsstätten geschaffen werden. Die fünfjährigen Forschungs- und Investitionsprogramme können nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden. Der Rat kann Anleihen aufnehmen. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung in Artikel 172 Ziff. 4: „Die Gemeinschaft kann auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaates Anleihen aufnehmen, und zwar entweder nach den dort für Inlandsemissionen geltenden Vorschriften oder in Ermangelung solcher Vorschriften auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Staat. Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates können ihre Zustimmung nur versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates schwere Störungen zu befürchten sind.", Eine in Artikel 9 des Vertrags vorgesehene Gründung einer Anstalt im Range einer Universität stellt nach Auffassung der Bundesregierung für die nächste Zeit noch keine nennenswerten finanziellen Probleme, doch hält es der Berichterstatter im Hinblick auf den soeben verabschiedeten Haushaltsplan für 1957 für seine Pflicht, auf die Bestimmung des Artikels 35 des Vertrags hinzuweisen, wonach jeder Mitgliedstaat die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen schaffen muß. Die Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität wird nach den Erklärungen eines Vertreters des Bundesministeriums für Atomfragen durch ein Verordnungsrecht der Bundesregierung geregelt, das im Atomgesetz vorgesehen ist. Im Rahmen der Euratomgemeinschaft sind weitere Zweckausgaben zugunsten von Unterrichtsanstalten, Vorratskäufen usw. vorgesehen (ohne Isotopentrennanlage), für die ein Fünfjahresbedarf von 75 Mio Dollar veranschlagt wird. Die Bundesrepublik Deutschland soll hierzu nach dem Schlüssel 30 Anteile übernehmen oder 22,5 Mio Dollar oder 94,5 Mio DM. Zollfragen: Der Gemeinsame Markt stelle praktisch eine Zollunion dar. Zunächst werden die Binnenzölle betroffen. Die Bundesregierung rechnet infolge der Aufhebung der Zollgrenzen innerhalb der Gemeinschaft mit einem Ausfall an Binnenzöllen von 360 Mio DM innerhalb von fünf Jahren. Die Erhebung von Außenzöllen tritt nicht alsbald in sichtbare Erscheinung und läßt sich zur Zeit materiell nicht berechnen. Die Kommission kann diem Rat (nach Artikel 201) zu gegebener Zeit die Umwandlung der Außenzölle in einen gemeinsamen Zolltarif vorschlagen. Sie erhalten damit den Charakter einer echten Einnahme der Gemeinschaft und geben die Möglichkeit zu prüfen, unter welchen Bedingungen die in Artikel 200 vorgesehenen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch diese Mittel zu ersetzen sind. Für entsprechende Beschlüsse im Rat gelten Einstimmigkeit, vorherige Anhörung der Versammlung und Ratifikation durch die nationalen Parlamente. Spätestens mit der Vorbereitung einer solchen Umstellung wird sich die Frage einer befriedigenden parlamentarischen Mitwirkung stellen (Bewilligungsrecht, Budgetrecht). Da die Einführung eines gemeinsamen Außenhandelszolls in Deutschland nach dem heutigen Stand der Zollpolitik erhebliche Rückwirkungen auslösen kann — auch durch eine Verteuerung der Lebenshaltung —, könnte eine Erhöhung sozialer und anderer Aufwendungen im Bundeshaushalt befürchtet werden; hierzu wies die Bundesregierung darauf hin, daß solche Befürchtungen zur Zeit noch nicht berechtigt seien. Ausgleichsmaßnahmen: In Artikel 92 ff. sind staatliche Beihilfen grundsätzlich verboten, in einigen Fällen aber erlaubt. Auf Fragen erklärte die Bundesregierung im Ausschuß, daß die Maßnahmen des Grünen Planes mit dem Vertrag über die Bildung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu vereinbaren sein und nach Verabschiedung des Vertragswerkes nicht beeinträchtigt würden. Steuerfragen: Beide Gemeinschaften sehen die Erhebung von Einkommensteuern zu Lasten ihrer Beamten und Angestellten vor (Personalsteuer). Hinsichtlich der Steuersysteme der Vertragstaaten wird eine Harmonisierung angestrebt. Durch einen Ausgleichsmechanismus sollen die unterschiedlichen Steuersysteme ,aufeinander abgestimmt werden (vgl. im übrigen Artikel 95 bis 99). Die Atomgemeinschaft sieht die Erhebung einer Umsatzsteuer vor. Umlagen der Versorgungsagentur: Im Rahmen der Atomgemeinschaft wird eine Versorgungsagentur entstehen, die ein kaufmännisches Unternehmen darstellt, das sich selbst finanziert. Es ist vorgesehen, daß diese Agentur Umlagen (Provi- (Ritzel) sionen) zur Entlastung der Mitgliedstaaten erheben kann. Währungsfragen: Besonders im Hinblick auf die zunächst nach Dollar berechneten Zahlungsverpflichtungen Deutschlands wurde im Ausschuß die Frage der Währungsvereinheitlichung aufgeworfen. Die Antwort der Bundesregierung verwies unter Bezug auf Artikel 106 auf die Notwendigkeit freikonvertierbarer Währungen, die die Voraussetzungen für die erstrebte Freizügigkeit darstelle. Der Ausschuß ist mit der Bundesregierung der Auffassung, daß bei Anwendung der Verträge sich aus der Dynamik der Entwicklung eine Annäherung der Währungspolitiken der beteiligten Staaten ergeben könnte. Beistandsverpflichtung: In Artikel 108 ist im Falle von Schwierigkeiten eines Mitgliedstaates von einer Beistandsverpflichtung die Rede. Die Bundesregierung erklärte hierzu., daß es bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten gegebenenfalls Aufgabe der Gemeinschaft sei, dem Schwierigkeiten geratenen Partner zu helfen. Diese Hilfe erfolge jedoch nicht ,automatisch und — soweit sie in Bereitstellung von Krediten bestehe — niemals gegen den Willen eines Mitgliedstaates. Für den Haushalt eines Mitgliedstaates könnten sich somit aus einer solchen Beistandsleistung nur dann Auswirkungen ergeben, wenn der betreffende Minister einer solchen Beistandsgewährung zugestimmt habe. Hier liegt wieder ein Fall vor, in dem der deutsche Vertreter im Rat Verpflichtungen für die Bundesrepublik eingehen kann, die Konsequenzen für das Haushaltsrecht des deutschen Parlaments ergeben. Bonn, den 26. Juni 1957 Ritzel Berichterstatter 6. Gemeinsamer Markt Zollunion — Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen — Wettbewerbsregeln — Wirtschaftspolitik — Protokolle (Übergangsbestimmungen) (Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Zweiter Teil Titel I, Dritter Teil Titel I und II — Anhänge zum Vertrag) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hellwig I. Zollunion — Freihandelszone Allgemeine Kennzeichnung 1. Zollunion Die Bestimmungen über die Zollunion, welcher die Bundesrepublik, Frankreich, Italien und die Benelux-Länder beitreten wollen, bilden ein Kernstück des vorliegenden Vertrages über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Das Wesen dieser Zollunion besteht in der Beseitigung a) aller Zölle für den Warenaustausch der sechs Länder untereinander b) aller mengenmäßigen Beschränkungen (Kontingente und sonstigen Hemmnisse) für diesen Warenaustausch c) der Einführung eines gemeinsamen Außen-Zolltarifs, auf Grund dessen nach Ablauf der Übergangszeit alle noch zollpflichtigen Einfuhren der Mitgliedstaaten aus dritten Ländern gleichmäßig verzollt werden. Auf die Einzelheiten dieses Vorhabens sowie auf die Probleme, die sich bei seiner Verwirklichung ergeben, wird an anderer Stelle dieses Berichtes eingegangen. Hier sei zunächst die Frage behandelt, die im Hinblick auf die weitere wirtschaftliche Integration Europas und die von uns erstrebte weltoffene Handelspolitik von größter Bedeutung ist: das Problem der Schaffung einer Freihandelszone in Europa, die sich um die Zollunion der sechs Länder herum bilden könnte. 2. Die Freihandelszone In ihrer Konstruktion unterscheidet sich eine Freihandelszone von einer Zollunion in einem wesentlichen Punkt: während die Freihandelszone, ebenso wie die Zollunion, keine Zölle oder mengenmäßigen Beschränkungen für den Handelsverkehr der Mitgliedstaaten untereinander kennt, wird in der Freihandelszone kein gemeinsamer Außentarif geschaffen. Das bedeutet, daß die einzelnen Mitglieder der Freihandelszone ihre nationalen Zolltarife für Einfuhr aus dritten Ländern, also aus Nicht-Mitgliedern der Freihandelszone, beibehalten und in der Gestaltung ihrer Handelsverträge mit diesen dritten Ländern frei sind. Dadurch können sich, soweit die einzelnen Mitglieder der Freihandelszone gleiche Güter aus dritten Ländern in unterschiedlicher Höhe mit Zöllen belegen, bemerkenswerte Verlagerungen der Warenströme, unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen auf Grund unterschiedlicher Gestehungskosten usw. ergeben. Bei den Erörterungen über die Möglichkeit, eine Freihandelszone zu schaffen, steht also ein Problem im Vordergrund, das bei der Bildung einer Zollunion keine Rolle spielt — das Problem des Ursprungsbegriffes für Erzeugnisse, die nicht aus Ländern der Freihandelszone stammen, und das Problem, ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand und ohne ungebührliche Hemmnisse für den Han- (Dr. Hellwig) del der Mitglieder untereinander Methoden für die Feststellung des Ursprungs zonenfremder Erzeugnisse zu entwickeln. Hierzu kann im weiteren jedoch auf den besonderen Bericht verwiesen werden, der unter Nummer 10 von Herrn Abg. Scheel im Namen des Ausschusses zu den Problemen der Freihandelszone vorgelegt wurde. II. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1. Erster Teil: Grundsätze Der Gemeinsame Markt, dessen Merkmale in Artikel 3 des Vertrags festgelegt sind, ist nach Artikel 8 während einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise zu verwirklichen. Diese Übergangszeit besteht aus drei Stufen von je vier Jahren. Jedoch bestehen für den Übergang zur jeweils nächsten Stufe Regelungen (Artikel 8 Abs. 3 und 4 des Vertrages), die eine Verlängerung der Übergangszeit auf insgesamt 15 Jahre gestatten. Zwingend ist jedoch vorgeschrieben, daß die Übergangszeit nicht länger als 15 Jahre dauern darf (Artikel 8 Abs. 6). Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe hängt von der Feststellung des Ministerrats ab, daß die für die erste Stufe im Vertrag ausdrücklich festgelegten Ziele „im wesentlichen tatsächlich erreicht" und die Verpflichtungen des Vertrages eingehalten worden sind. Der Rat muß diese Feststellung einstimmig treffen. Liegt keine Einstimmigkeit vor, so wird die erste Stufe um ein weiteres Jahr verlängert. Sie kann danach unter denselben Bedingungen erneut um ein weiteres Jahr verlängert werden. Nach dem Ende dieses sechsten Jahres seit dem Inkrafttreten des Vertrages genügt für die Feststellung, daß die Ziele der ersten Stufe erreicht worden sind, die qualifizierte Mehrheit des Rates. Wird diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, so ist ein Schiedsverfahren vorgesehen, das für die Mitgliedstaaten ohne Rücksicht auf die Art der getroffenen Entscheidung verbindlich ist. Trotz der in diesen Bestimmungen enthaltenen Konzessionen, die überwiegend auf französische Wünsche zurückgehen, ist sichergestellt, daß die erste Stufe nicht länger als insgesamt sieben Jahre dauern kann, weil ohne Rücksicht auf den eventuellen Spruch der Schiedsstelle mit Ablauf des siebenten Jahres ein automatischer Übergang in die zweite Stufe eintritt, da die Gesamtdauer der Übergangszeit 15 Jahre nicht überschreiten darf und für die beiden folgenden Stufen jeweils vier Jahre vorgesehen sind. (Die zweite und die dritte Stufe können nämlich nur durch eine einstimmige, vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassene Entscheidung verlängert oder abgekürzt werden.) 2. Zweiter Teil: Grundlagen der Gemeinschaft Titel I: Der freie Warenverkehr Der Zweite Teil des Vertrages, „Grundlagen der Gemeinschaft", bestimmt in seinem Titel I die Maßnahmen, die durch den Abbau aller Beschränkungen den Zusammenschluß der sechs nationalen Märkte ermöglichen sollen. a) Beseitigung der Binnenzölle Die Beseitigung der Binnenzölle wird in den Artikeln 12 bis 1'7 des Vertrages geregelt. Die Bestimmungen über die Aufhebung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im „freien Verkehr" befinden, für die also in einem Mitgliedstaat Zölle oder Abgaben erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet wurden. Die Beseitigung der Zölle erfolgt in der Weise, daß diese am Ende der ersten Stufe um insgesamt 30 v. H., am Ende der zweiten Stufe um weitere 30 v. H. gesenkt werden. Die dann noch verbleibende Zollbelastung von 40 v. H. soll im Laufe der dritten Stufe nach einem vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit zu beschließenden Verfahren abgebaut werden. Bei der praktischen Durchführung des Zollabbaus wird es auch darauf ankommen, allen etwaigen protektionistischen Tendenzen der Zollverwaltungspraxis entgegenzutreten. Tendenzen dieser Art sind in einigen Ländern, vor allem bei der Ermittlung des Zollwertes eingeführter Waren nach den Bestimmungen der Brüsseler Zollwertkonvention, zu beobachten. Im einzelnen beginnt der Abbau der Binnenzölle ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Vertrages. Zu diesem Zeitpunkt werden die am 1. Januar 1957 angewandten Zölle der Teilnehmerstaaten linear um 10 v. H. gesenkt. Weitere fünf Senkungen, jeweils ebenfalls im Ausmaß von 10 v. H. der am 1. Januar 1957 angewendeten Zölle, werden im Verlauf der ersten beiden Stufen in Abständen von jeweils 12 bzw. 18 Monaten durchgeführt. In diesen fünf Senkungsphasen ist jedoch im Gegensatz zu der ersten Senkungsaktion lediglich die gesamte Zollbelastung um 10 v. H. zu senken, während die Mindestsenkung für jedes einzelne Erzeugnis auf 5 v. H. begrenzt wird. Diese halb lineare, halb selektive Methode soll den Teilnehmerstaaten die Möglichkeit geben, geringere Senkungen bei einzelnen Waren durch höhere Senkungen bei anderen, weniger schutzbedürftigen Erzeugnissen auszugleichen. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten bestrebt sein (Artikel 14 Abs. 6), für jede einzelne Ware bis zum Ende der ersten Stufe eine Herabsetzung um mindestens 25 v. H. und bis zum Ende der zweiten Stufe eine Senkung um mindestens 50 v. H. zu erreichen. Ferner ist, um eine angemessene Herabsetzung der höchsten Zollsätze sicherzustellen, zwingend vorgeschrieben (Artikel 14 Abs. 3), daß der Zollsatz, der für eine bestimmte Ware noch 30 v. H. überschreitet, bei jeder Herabsetzung um mindestens 10 v. H. zu senken ist. Die Bestimmungen des zentralen Artikels 14, der den Zollabbau innerhalb der Gemeinschaft regelt, können vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhören der Versammlung durch einstimmigen Beschluß geändert werden. Ferner kann laut Artikel 15 jeder Mitgliedstaat schon während der Übergangszeit die Anwendung seiner Zollsätze für Waren, die er aus anderen Mitgliedstaaten einführt, ganz oder teilweise aussetzen, praktisch also autonom den Abbau seiner Zölle über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus beschleunigen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich ferner gemäß Artikel 12 und 16, untereinander weder neue Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wir- (Dr. Hellwig) kung einzuführen und die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung spätestens am Ende der ersten Stufe aufzuheben. b) Finanzzölle Die Finanzzölle sind zwar nach Artikel 17 ebenso wie die übrigen Zölle abzubauen, und zwar bei jeder Herabsetzung um mindestens 10 v. H. des Ausgangszollsatzes, sie können aber durch inländische Abgaben ersetzt werden, die jedoch die Waren aus anderen Mitgliedstaaten nicht stärker belasten dürfen als gleichartige inländische Waren. Bei der Errechnung der gesamten Zollbelastung werden die Finanzzölle nicht berücksichtigt. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auf Antrag (der vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Vertrages zu stellen ist) ermächtigen, seine Finanzzölle für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren beizubehalten, falls deren Ersetzung durch eine Abgabe auf „ernstliche Schwierigkeiten" stößt. Bei den Finanzzöllen werden sich einige Schwierigkeiten ergeben, da es für diese keine präzise Definition gibt, so daß praktisch jedes Land seine Sonderregelung für Finanzzölle auf die Waren anwenden kann, deren Zollbelastung als Finanzzoll bezeichnet wird. Zu den mit Finanzzöllen belegten Gütern zählen in der Bundesrepublik beispielsweise das Mineralöl und seine Erzeugnisse, Kaffee, Tee, Branntwein, Tabak und ausländische Gewürze. Andere Länder, insbesondere Italien, haben aber erheblich mehr Finanzzölle gemeldet. Schließlich wird durch die Artikel 95 bis 99 (auf die im Zusammenhang mit den Wettbewerbsregeln noch näher eingegangen wird) bestimmt, daß spätestens mit Beginn der zweiten Stufe Waren, die aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden, nicht etwa höheren inländischen Abgaben unterliegen als gleichartige inländische Waren der einführenden Mitgliedstaaten. Dadurch soll verhindert werden, daß diese Abgaben an die Stelle der abzuschaffenden Einfuhrzölle treten. c) Der gemeinsame Außentarif Die Bildung des gemeinsamen Zolltarifes (Außentarifes), der künftig an die Stelle der nationalen Zolltarifs der Teilnehmerstaaten treten soll, wird durch die Artikel 18 bis 29 des Vertrages geregelt. Die zentralen Artikel 19 und 23 dieses Abschnitts des Vertragswerkes bestimmen die Richtlinien, nach denen dieser Tarif gestaltet werden soll. Grundsätzlich werden für ihn die Zollsätze auf dem einfachen (arithmetischen) Mittel der von den Mitgliedstaaten am 1. Januar 1957 angewendeten Zollsätze festgelegt; das gilt auch für die Agrarzölle. Dabei ist zu bemerken, daß diesem Tarif das Brüsseler Zolltarifschema von 1955 zugrunde gelegt werden soll, auf das zur Zeit auch der deutsche Zolltarif umgestellt wird. Zunächst wird man sich auf dem Verhandlungsweg über das endgültige Tarifschema verständigen müssen, da das Brüsseler Schema nur die Hauptpositionen enthält und die Mitgliedstaaten unterschiedliche Unterteilungen in ihren nationalen Zolltarifen aufweisen. Der Außentarif liegt folglich im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor. Es ergeben sich jedoch auf Grund der Bestimmungen des Artikels 19 ff. schon Einblicke in die Gestaltung dieses künftigen Außentarifes, der nach Abschluß der Übergangszeit gelten soll. Zunächst sind hinsichtlich der Ausgangszollsätze für Italien und Frankreich, die als Hochschutzzoll-Länder nach einem möglichst hohen Niveau des Außentarifes strebten, Ausnahmen vorgesehen. Im Falle Italiens werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels nicht die tatsächlich angewendeten italienischen Zollsätze des sogenannten Übergangstarifes, sondern die auf GATT-Vereinbarungen beruhenden Vertragszollsätze angewendet, allerdings nur insoweit, als diese Zollsätze den Übergangstarif nicht um mehr als 10 v. H. übersteigen. Im Falle Frankreichs werden für die Bildung des arithmetischen Mittels die von Frankreich zeitweilig suspendierten Zölle für eine Reihe von Erzeugnissen nicht berücksichtigt. Die für Frankreich für diese Erzeugnisse bei der Errechnung des einfachen Mittels zu berücksichtigenden Zollsätze sind in der dem Vertrage beigefügten Liste A aufgeführt. Eine zwingende Beschränkung der Zollhöhe des Außentarifes nach o b e n ergibt sich für solche Erzeugnisse, die in den Listen B und C enthalten sind. Für die dort aufgeführten Rohstoffe bzw. Halbwaren (die allerdings nicht die Gesamtheit aller gehandelten Rohstoffe und Halbwaren umfassen) sind Höchstzollsätze von 3 v. H. und 10 v. H. vom Wert vorgesehen. Schließlich ist noch eine Sonderbehandlung für gewisse chemische Erzeugnisse (anorganische und organische Chemie) vorgesehen. Für diese Erzeugnisse bestimmen die Listen D und E im Anhang des Vertrages Höchstzollsätze von 15 bzw. 25 v. H. vom Wert. Die Höchstzollsätze dieser vier Listen werden freilich nur dann wirksam, wenn sich aus der Bildung des arithmetischen Mittels im Einzelfall überhaupt eine höhere Belastung ergeben sollte. Diese verschiedenen Sonderbestimmungen sind ein Ausfluß der unterschiedlichen Verhandlungstendenzen bei der Ausarbeitung des Vertrages. Während Italien und Frankreich bemüht waren, ihr verhältnismäßig hohes Zollniveau auch im künftigen Außentarif einigermaßen zu erhalten, wurde von der Bundesrepublik und den Benelux-Staaten die entgegengesetzte Tendenz vertreten. Die Sonderwünsche für Einzelerzeugnisse, die von allen Staaten im Laufe der Verhandlungen vorgebracht wurden, kommen in den Listen F und G zum Ausdruck. So enthält die Liste F für zahlreiche Erzeugnisse sowohl des gewerblichen als auch des landwirtschaftlichen Sektors diejenigen Zollsätze des Außentarifes, über die bereits endgültige Verständigung erzielt werden konnte. Es ist dabei gelungen, auch im künftigen Außentarif die Zollfreiheit für eine Reihe wichtiger Rohstoffe zu sichern. So für Baumwolle, Flachs, Ramie, Jute, Reisspinnstoffe, Baumwoll-, Linters- und Baumwollabfälle, Kupfer und Kupferlegierungen, Nickel, Zinn, Kaolin, Marmor, Granit und andere Steine. Auch der Grundsatz der Abkappung der Zölle für Rohstoffe und Halbwaren auf 3 v. H. bzw. 10 v. H. vom Wert (entsprechend den Listen B und C) bedeutet in der Tendenz eine Senkung des Zollniveaus, das sich aus dem arithmetischen Mittel ,ergeben kann. Wenn dennoch in verschiedenen Fällen eine Anhebung des derzeitigen deutschen Zollniveaus eintritt, so ist zu berücksichtigen, daß der gemeinsame Zolltarif erst allmählich im Laufe der Übergangszeit eingeführt wird und daß die erste Angleichung der nationalen Zolltarife an die Sätze des gemeinsamen Außentarifes erst am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Vertrages vorgenommen werden muß. Das Niveau des Außentarifes wird außerdem noch gewisse Senkungen in den Zollverhandlungen erfahren, die mit dritten Staaten, vor allem im GATT, notwendig werden. Nach dem (Dr. Hellwig) Inkrafttreten des Außentarifes wird die Gemeinschaft mit den einzelnen dritten Ländern über die Aufrechterhaltung oder Angleichung der Vertragssätze, die diese mit den Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes vereinbart hatten, an den Außentarif verhandeln. Dabei werden gemäß den GATT-Bestimmungen (Artikel XXIV) gegeneinander abzuwägen sein sowohl die Nachteile aus Erhöhungen wie auch die Vorteile aus Senkungen der neuen Zollsätze des gemeinsamen Außentarifes gegenüber den früheren nationalen Tarifen. Nachteilige Auswirkungen auf die Produktionskosten der deutschen Wirtschaft lassen sich im übrigen dadurch mildern, daß die Mitgliedstaaten für Rohstoffe und Halbwaren bei der Kommission die Zubilligung von Zollkontingenten beantragen können. Innerhalb dieser Zollkontingente erhalten die Mitgliedstaaten das Recht, die betreffenden Rohstoffe und Halbwaren im Rahmen des eigenen Bedarfes weiterhin zollfrei bzw. zu den niedrigeren Zollsätzen ihres nationalen Zolltarifes zu beziehen. Die Erzeugnisse, über die man sich noch nicht geeinigt hat, sind in der Liste G, der sogenannten Verhandlungsliste, aufgeführt. Zu diesen Waren gehören beispielsweise Ölsaaten, Wein, NE-Metalle, Holz, Rohaluminium, Kraftfahrzeugmotoren, Werkzeugmaschinen, möglicherweise Papierrohstoff und andere. Die Verhandlungen über die Zölle, die für die Waren dieser Liste G gelten werden, sollen bis zum Ende der ersten Stufe der Übergangszeit abgeschlossen werden. Dabei hat jedes Land das Recht, Vorschläge zur Erweiterung dieser Liste im Gesamtwert von 2 v. H. seiner Einfuhr aus dritten Ländern zu machen. Es besteht also die Möglichkeit, auch noch Erzeugnisse der Listen B und C, für die ohnehin Höchstzollsätze von 3 v. H. bzw. 10 v. H. vorgesehen sind, unter Ausnutzung dieser Marge von 2 v. H. noch auf die Verhandlungsliste G setzen zu lassen (und damit auf eine weitere Zollsenkung hinzuarbeiten). Kommt über die Zollsätze für diese Erzeugnisse der Liste G keine Einigung zustande, so setzt der Rat diese Sätze bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. Der gemeinsame Außentarif wird in drei Etappen eingeführt. Zunächst werden am Ende des vierten Jahres diejenigen nationalen Zollsätze, die um höchstens 15 v.H. von den entsprechenden Außentarifsätzen abweichen, durch die letzteren ersetzt. Ist der Unterschied größer, so wird er in dieser ersten Phase um 30 v. H. verringert. (Die nationalen Zollsätze werden also entsprechend erhöht oder ermäßigt.) Ein nochmaliges Angleichen in demselben Ausmaß, also um weitere 30 v.H. des Abstandes zwischen den nationalen Zollsätzen der Mitglieder nach dem Stand vom 1. Januar 1957 und den Sätzen des Außentarifs ist für das Ende der zweiten Stufe vorgesehen. Das Ende der dritten Stufe und damit das Ende der Übergangszeit bringt schließlich die volle Verwirklichung des Außentarifes. Der gemeinsame Außentarif soll schließlich durch eine gemeinsame Liberalisierungsliste, als Grundlage der Einfuhrpolitik gegenüber dritten Ländern, ergänzt werden. Bei der Festlegung und späteren Aushandlung von Abänderungen des gemeinsamen Zolltarifes sowie bei der Aufstellung einer gemeinsamen Liberalisierungsliste sind die — bindenden — Grundsätze zu berücksichtigen, die in der Einleitungsformel und in den Artikeln 18 und 110 des Vertrages niedergelegt sind. Danach wollen die Mitgliedstaaten zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr, insbesondere durch den Abbau der Zollschranken, beitragen und dabei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Senkung der Zollsätze unter die allgemeine Höhe anstreben, die auf Grund der Errichtung der Zollunion statthaft wäre. d) Finanzzölle (im Außenverkehr) Die Finanzzölle werden zunächst nicht (Artikel 22) in die Berechnung des einfachen Mittels, der Grundlage des Außentarifes, einbezogen. Über ihre Einbeziehung entscheidet die Kommission binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages unter Berücksichtigung der etwaigen Schutzwirkung dieser Zölle, d. h. die Kommission bestimmt den etwaigen Schutzzollanteil der Finanzzölle, der bei der Berechnung des gemeinsamen Außentarifes für die betreffenden Waren zu berücksichtigen ist. Diese Regelung beruht auf der Tatsache, daß in einzelnen Mitgliedsländern — wie gerade in der Bundesrepublik — bestimmte Finanzzölle zum Teil zugleich als Schutzzölle für einzelne Produktionszweige wirken. Binnen sechs Monaten nach dieser Feststellung kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß die bislang mit Finanzzöllen belegten Waren auf die Liste G gesetzt werden, also Gegenstand von Verhandlungen über die anwendbaren Zollsätze werden. Eine Aufrechnung auf den Satz von 2 v.H. des Gesamtwertes der Einfuhren des betreffenden Landes wird dabei nicht vorgenommen. Die mit Finanzzöllen belegten Waren können also zusätzlich Verhandlungsgegenstand sein. e) Schutzklausel Die wichtigste Schutzklausel in diesem Teil des Vertragswerkes findet sich in Artikel 26. Danach kann die Kommission einen Mitgliedstaat, der sich in besonderen Schwierigkeiten befindet, ermächtigen, die Herabsetzung oder Erhöhung der Sätze für bestimmte Positionen seines Zolltarifes aufzuschieben. Die Ermächtigung darf nur für eine begrenzte Frist und nur für Positionen erteilt werden, die insgesamt höchstens 5 v. H. des Wertes der Einfuhren des betreffenden Staates aus dritten Ländern während des jüngsten statistisch erfaßbaren Jahres betragen. Nach Artikel 28 entscheidet der Rat einstimmig über alle autonomen Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des gemeinsamen Außentarifes. Er kann nach Ablauf der Übergangszeit für einen Zeitabschnitt von höchstens sechs Monaten mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über Änderungen oder Aussetzungen entscheiden, die 20 v. H. jedes Zollsatzes nicht überschreiten dürfen. Eine nochmalige Verlängerung ist lediglich für weitere sechs Monate möglich. f) Exkurs Bemerkungen über die bisherigen Lieferbeziehungen der Mitgliedsländer: In welcher Weise die Außenhandelsstruktur der Bundesrepublik durch die Errichtung des Gemeinsamen Marktes verändert werden könnte, läßt sich zur Zeit noch nicht eindeutig überblicken. Die Warenströme des Jahres 1956 lassen jedoch ungefähr die Größenordnungen erkennen, die für die (Dr. Hellwig) Beurteilung des später freien Binnenverkehrs im Gemeinsamen Markt und für die später nach dem gemeinsamen Außentarif zu verzollenden deutschen Einfuhren aus dritten Ländern bzw. für den Warenverkehr innerhalb einer Freihandelszone interessant sind. So gingen — wie die beigefügte Tabelle ,auf S. 50 zeigt — 1956 insgesamt 31,2 v. H. der westdeutschen Ausfuhr in Einkaufsländer, die dem Gemeinsamen Markt angehören werden, und weitere 32,8 v. H. in Einkaufsländer des übrigen OEEC-Raumes. Die westdeutsche Einfuhr stammte 1956 zu 26,9 v. H. aus Verkaufsländern des künftigen Gemeinsamen Marktes und zu 31 v. H. aus den übrigen OEEC-Ländern. Eine Aufschlüsselung der Einfuhren zeigt weiter, daß 27 v. H. der westdeutschen Einfuhren der Warengruppe „Ernährungswirtschaft" (in der Untergruppe „Nahrungsmittel tierischen Ursprunges" 34,1 v. H.) aus den Ländern des Gemeinsamen Marktes und 24,4 v. H. (bzw. 33,3 v. H.) aus den übrigen OEEC-Ländern stammten. Bei den Importen von Waren der gewerblichen Wirtschaft kamen bei den Fertigwaren 43,9 v. H. aus EWG-Ländern, 36,6 v. H. aus den übrigen OEEC-Ländern. Bei den Halbwaren waren es 23,4 v. H. (EWG) und 39 v. H. (übrige OEEC) und bei den Rohstoffen 18,5 v. H. (EWG) bzw. 29,2 v. H. (übrige OEEC). Die Lage, die sich für die anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes abzeichnet, wird durch folgende Zahlen beleuchtet: Die Einfuhr Belgien-Luxemburgs stammte 1956 zu 42 v. H. aus den übrigen Ländern des kommenden Gemeinsamen Marktes, und die Ausfuhr ging zu 44,4 v. H. in diese Länder. Ebenfalls 1956 machte die Einfuhr Belgien-Luxemburgs aus den übrigen OEEC-Ländern, die also dem Gemeinsamen Markt zunächst nicht angehören werden, 18,3 v. H. der gesamten Einfuhr aus und die entsprechende Ausfuhr 18 v. H. Frankreich bezog 1956 20,8 v. H. seiner Einfuhr von den künftigen Partnerstaaten und lieferte an sie 24,8 v. H. seiner gesamten Ausfuhr. Die entsprechenden französischen Zahlen für den Handelsverkehr mit den übrigen OEEC-Ländern lauten: für die Einfuhr 13,1 v. H. und für die Ausfuhr 18,9 v.H. Die Verflechtung Italiens mit dem Gemeinsamen Markt bzw. den übrigen OEEC-Ländern liegt prozentual gesehen noch etwas höher als die französische. Von der italienischen Gesamteinfuhr stammten 1956 rund 22 v. H. aus Ländern des Gemeinsamen Marktes, und 25,2 v. H. der Ausfuhr gingen in diesen Raum. Für die übrigen OEEC- Länder lauten die italienischen Zahlen: 19,4 v. H. bei der Einfuhr und 26 v. H. bei der Ausfuhr. Mit am stärksten ist, neben Belgien-Luxemburg, und anteilmäßig gesehen, die Verflechtung der Niederlande mit dem Gemeinsamen Markt. 41,4 v. H. der niederländischen Einfuhr stammte 1956 aus den künftigen Partnerstaaten und 40,4 v. H. der niederländischen Ausfuhr wurde von diesen Ländern aufgenommen. Ferner kamen 15,9 v. H. der niederländischen Gesamteinfuhr aus den übrigen OEEC- Ländern, in die wiederum 25,1 v. H. der niederländischen Gesamtausfuhr gingen. Wird der künftige Gemeinsame Markt im weltwirtschaftlichen Rahmen betrachtet, so zeigt sich, daß seine Mitglieder zu rund einem Fünftel am Welthandel beteiligt sind. Kommt es zu einer Erweiterung des Gemeinsamen Marktes durch eine Freihandelszone, insbesondere durch die Assoziierung Großbritanniens, der skandinavischen Länder, Österreichs und der Schweiz und eventuell auch noch der restlichen OEEC-Länder, so würde dieser wirtschaftliche Großraum, nach dem bisherigen Handelsvolumen zu urteilen, am Welthandel zu etwa 35 v. H. beteiligt sein. In welchem Umfange die heute noch nicht zu einem Zusammenschluß in einem Gemeinsamen Markt bzw. einer Freihandelszone bereiten Länder an einer derartigen Lösung interessiert sein könnten, ergibt sich daraus, daß von den gesamten Ausfuhren beispielsweise Dänemarks und Norwegens rund ein Viertel nach Ländern des künftigen Gemeinsamen Marktes geht. Für Schweden und die Schweiz liegt der prozentuale Anteil dieser Ausfuhren bei etwa einem Drittel, und in Österreich macht er sogar die Hälfte aller österreichischen Exporte aus. Für Großbritannien liegt der Anteil der britischen Exporte nach Ländern des Gemeinsamen Marktes zwar nur bei etwa 14 v. H., aber 'dieser gering erscheinende Anteil muß unter Berücksichtigung des im Vergleich zu den vorher genannten Ländern weit größeren Gesamtvolumens des britischen Außenhandels gewertet werden. Großbritannien betrachtet dieses Siebtel seiner Gesamtausfuhren keineswegs als einen zu vernachlässigenden Faktor seines gesamten Außenhandels, sonst hätte sich die britische Regierung nicht so stark an der Assoziierung mit dem Gemeinsamen Markt interessiert gezeigt. g) Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen Parallel mit dem Abbau der Binnenzölle soll auch die Beseitigung der Einfuhrbeschränkungen im Binnenverkehr vor sich gehen. Dias Verfahren im einzelnen regeln die Artikel 30 bis 37 des Vertrages. Die noch gegenüber den anderen Mitgliedstaaten bestehenden bilateralen Kontingente sollen in Globalkontingente (die allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise zur Verfügung stehen) zusammengefaßt und jährlich um 20 v. H. ihres Gesamtwertes aufgestockt werden. Dabei ist das Globalkontingent für jede Ware um mindestens 10 v. H. zu erhöhen. Am Ende des zehnten Jahres muß jedes Kontingent mindestens 20 v. H. der inländischen Einfuhr betragen. Ausgangspunkt für die Berechnung der Kontingente ist der Liberalisierungsstand, der auf Grund der Beschlüsse des Ministerrates der OEEC am 14. Januar 1955 erreicht wurde. Mengenmäßige Beschränkungen in der Ausfuhr (die ohnehin nicht sonderlich ins Gewicht fallen) sind verboten und bis zum Ende der ersten Stufe zu beseitigen (Artikel 34). Ferner verpflichten sich die Mitgliedstaaten in Anlehnung an die Verpflichtungen beim Abbau der Binnenzölle, auch die mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen nach Möglichkeit rascher zu beseitigen, als es den vertraglichen Verpflichtungen entspricht. Dieser Teil des Vertrages ist mit weit weniger Sicherheitsklauseln ausgestattet als der Teil, welcher der Abschaffung der Binnenzölle gilt. Eine Möglichkeit zur Marktbeeinflussung durch Verbote und polizeiliche (insbesondere gesundheitspolizeiliche) Vorschriften ist im Artikel 36 gegeben. Er gestattet Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder entsprechende Beschränkungen, soweit sie gerechtfertigt sind: aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oderarchäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Zu beachten ist aber, daß derartige Vorschriften weder ein Mittel (Dr. Hellwig) zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels — also des Wettbewerbs — zwischen Mitgliedstaaten darstellen dürfen. h) Staatliche Handelsmonopole Staatliche Handelsmonopole sind gemäß Artikel 37 schrittweise so umzuformen, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert odermerklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole. Für den Fall, daß eine Ware einem staatlichen Handelsmonopol nur in einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterliegt, können die anderen Mitgliedstaaten durch die Kommission ermächtigt werden, bis zu der Anpassung des Handelsmonopols, also bis zur Verwirklichung dar nichtdiskriminierenden Behandlung, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Eine besondere Vorsichtsmaßnahme wurde im Artikel 37 Abs. 4 auf deutschen Wunsch (wegen ,des deutschen Branntweinmonopols) im Hinblick auf diejenigen staatlichen Handelsmonopole getroffen, mit denen eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden ist. Für sie sollen bei den Umformungsmaßnahmen ,,gleichwertige Sicherheiten" für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden. Die Handelsmonopole haben besondere Bedeutung für Frankreich und Italien. Die Bestimmungen des Vertrages über den Abbau der Binnenzölle und der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen dürften der Wirtschaft in der Bundesrepublik ein langfristiges Disponieren gestatten. Das teils lineare und teils selektive Abbausystem scheint ferner zu genügen, um Schockwirkungen in einzelnen Wirtschaftszweigen zu vermeiden. Sollten sich durch den während der Übergangszeit erforderlichen Umstellungsprozeß in der deutschen Wirtschaft, insbesondere in der Industrie, Schwierigkeiten ergeben, so stehen Schutzklauseln zur Verfügung, die bei Bedarf auch in Anspruch genommen werden sollten. Auf die Frage der Schutzklauseln im Rahmen der Sonderübergangsbestimmungen wird in anderem Zusammenhang noch zurückgekommen werden. 3. Dritter Teil: Die Politik der Gemeinschaft Titel I: Gemeinsame Regeln a) Wettbewerbsregeln Der Dritte Teil des Hauptteils des Vertrages stellt in seinen Artikeln 85 bis 102 die Regeln und Normen auf, welche die Anpassung der sechs Volkswirtschaften im Laufe der Übergangszeit ermöglichen sollen, indem Wettbewerbsverfälschungen oder private oder staatliche Eingriffe in den Wirtschaftsablauf beseitigt bzw. verhindert werden. Die Vorschriften, die sich auf die Unternehmen beziehen, finden sich in den Artikeln 85 bis 90. Dabei gilt hinsichtlich der Kartelle im wesentlichen das Verbotsprinzip. Es sind nach Artikel 85 mit dem Gemeinsamen Markt „unvereinbar und verboten" (und damit nichtig) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche ,den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der Artikel 85 versteht unter derartigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen ; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Ausnahmegenehmigungen können gemäß Artikel 85 Abs. 3 dann erteilt werden, wenn die generell verbotenen Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen ,,unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung Ides technischen oder wirtschaftlichen Fortschrittes beitrage n". Dabei dürfen wiederum den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich ,sind. Es dürfen den beteiligten Unternehmen ferner keine Möglichkeiten eröffnet werden, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren auszuschalten. Nach Artikel 86 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einen wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen kann. Ähnlich wie im Kartell-Artikel 85 führt auch der Artikel 86 auf, was unter Mißbrauch insbesondere verstanden werden kann, nämlich a) die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) die an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingungen, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. (Dr. Hellwig) Gemäß Artikel 87 hat der Rat binnen drei Jahren auf Vorschlag der Kommission und nach Anhören der Versammlung einheitliche Regeln (Verordnungen oder Richtlinien) für das Kartellwesen im Gemeinsamen Markt aufzustellen. Solange diese Regeln noch nicht aufgestellt sind, wird das Kartellwesen noch nach dem nationalen Recht der Mitgliedsländer gehandhabt. Die Vorschriften, die der Rat zu erlassen hat, sollen insbesonderedurch Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern gewährleisten, daß die in den Artikeln 85 und 86 ausgesprochenen Verbote beachtet werden, die Einzelheiten für die Ausnahmen (Artikel 85 Abs. 3) festlegen, welche von dem allgemeinen Kartellverbot gemacht werden können, soweit erforderlich, den Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher bestimmen, die Aufgaben gegeneinander abgrenzen, die der Kommission einerseits und dem Gerichtshof andererseits bei der Anwendung der vom Rat erlassenen Vorschriften für das Kartellwesen zufallen, das Verhältnis festlegen, das für die jeweiligen Kartellrechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einerseits und den vom Rat erlassenen Kartellvorschriften zu gelten hat. Von wesentlicher praktischer Bedeutung ist dabei, daß der Rat die genannten Vorschriften nur binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages einstimmig erlassen muß. Sind nach diesen drei Jahren die Kartellvorschriften des Gemeinsamen Marktes noch nicht erlassen, so kann sie der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Allerdings kann die Kommission schon unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Verwirklichung der Kartell- und Monopol-Artikel 85 und 86 achten (Artikel 89). Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder von Amts wegen untersucht sie dabei in Verbindung mit 'den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (die ihr Amtshilfe zu leisten haben) die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Artikel 85 und 86 vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen. Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann die Entscheidung veröffentlichen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten die Kommission festlegt. Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, sollen gemäß Artikel 90 nicht anders behandelt werden als alle anderen Unternehmen. Jedoch bestimmt Absatz 2 des Artikels 90, daß die Kartell- und Monopolvorschriften für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines 'Finanzmonopols haben, nur insoweit zutreffen, als sie dadurch nicht an der Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert werden. Allerdings darf dadurch die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Es verdient hervorgehoben zu werden, daß die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der EWG nicht übereinstimmen. Das gilt vor allem für das Verbot der Diskriminierung. Nach Artikel 4 Buchstabe b des Montanunionvertrages sind allgemein „Maßnahmen oder Praktiken" aufgehoben und untersagt, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen und der Beförderungstarife. Ebenso sind Maßnahmen oder Praktiken aufgehoben und untersagt, die den Käufer an 'der freien Wahl seines Lieferanten hindern. Ein derartiges generelles Diskriminierungsverbot kennt der EWG-Vertrag nicht. Er spricht ein Diskriminierungsverbot lediglich für marktbeherrschende Unternehmen aus (Artikel 85). Gegen die restriktive Fassung der Wettbewerbsregeln, wie sie spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Marktes gelten soll, sind mehrfach Bedenken geäußert worden. Im Hinblick auf 'das Ziel, die nationalen Industrien zu harmonisieren, wird zumindest eine elastische Handhabung notwendig sein. Auch dürften die Befreiungsmöglichkeiten des Artikels 85 Abs. 3 den Erfordernissen einer rationellen Kartellaufsicht nicht unbedingt entsprechen. Es läßt sich die Auffassung vertreten, daß bei verschiedenen Kartellarten (z. B. Konditionen- und Rationalisierungskartelle, vertikale Vertriebsbedingungen) die gesamtwirtschaftlichen Vorteile grundsätzlich überwiegen oder die Nachteile für das Gemeinwohl so unbedeutend sind, daß hier eigentlich eine generelle Befreiung vom Kartellverbot hätte ausgesprochen werden müssen. Es muß auch darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Tatsache, daß Kartellfragen in den ersten drei Jahren durch die nationalen Regierungen behandelt werden, eine Diskriminierung der Unternehmen derjenigen Länder darstellt, in denen im Gegensatz zu jenen Ländern, die für den Export keinerlei Kartellbestimmungen kennen, die Export-Kartelle genehmigungspflichtig sind oder der Mißbrauchsaufsicht unterliegen. aa) Dumping Die Bestimmungen des Vertrages über DumpingMaßnahmen (Artikel 91) beziehen sich lediglich auf die Verhinderung eines Dumpings innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Falls die Kommission während der Übergangszeit auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines anderen Beteiligten innerhalb des Gemeinsamen Marktes Dumping-Praktiken feststellt, so richtet sie Empfehlungen, diese Praktiken abzustellen, an den oder die Urheber. Wenn die Praktiken dennoch fortgesetzt werden, so ermächtigt die Kommission den geschädigten Mitgliedstaat, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Dringt die Kommission mit ihren Anordnungen nicht durch, so kann mit der Angelegenheit der Gerichtshof (insbesondere nach .den Artikeln 169, 170 und 171) befaßt werden. Es erscheint angesichts dieser recht sparsamen Bestimmungen notwendig, über sie hinaus für das Gebiet des Gemeinsamen Marktes auch eine einheitliche Antidumping-Gesetzgebung gegenüber Einfuhrwaren aus dritten Ländern im Laufe der Übergangszeit baldmöglichst zu entwickeln. Was als Dumping gelten soll, (Dr. Hellwig) wind im Vertrag nicht näher definiert. Es muß also auf die Bestimmungen des GATT zurückgegriffen werden, in denen aber auch keine eindeutige Definition dessen zu finden ist, was unter Dumping verstanden werden soll. Nach Artikel VI des GATT ist „ein Erzeugnis dann als zu einem unter seinem normalen Wert liegenden Preise auf den Markt des Einfuhrlandes verbracht anzusehen, wenn der Preis dieses Erzeugnisses a) niedriger ist als der vergleichbare Preis, der im normalen Handelsverkehr für ein gleichartiges Erzeugnis gefordert wird, das zum Verbrauch in dem exportierenden Lande bestimmt ist oder b) beim Fehlen eines solchen Preises auf dem ausländischen Markt des letztgenannten Landes, wenn der Preis des ausgeführten Erzeugnisses aa) niedriger ist als der höchst vergleichbare Preis für die Ausfuhr eines ähnlichen Erzeugnisses nach einem dritten Land im normalen Handelsverkehr oder bb) niedriger ist als die Gestehungskosten dieses Erzeugnisses im Ursprungslande, zuzüglich eines angemessenen Aufschlages für die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Gewinn." Trotz dieser Definition bleiben noch einige Fragen ungeklärt. So sagt die GATT-Formulierung nichts darüber aus, was vergleichbare Inlandspreise bzw. Gestehungskosten etwa eines Ostblockstaates sind, dessen Wirtschaft sozialisiert und dessen Außenwirtschaft monopolisiert ist. Ebensowenig werden von der GATT-Formulierung erfaßt das sogenannte Sozial-Dumping (besonders niedrige Lohnkosten in einem Exportland) wie das KursDumping. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich der Vorwurf eines Lohn-Dumpings nur schwer begründen läßt, weil in der Regel davon auszugehen ist, daß die Löhne ein Bestandteil der nationalen Kostenelemente sind und damit zu den natürlichen Standortbedingungen zählen. bb) Staatliche Beihilfen Das Problem der staatlichen Beihilfen (Subventionen, die den Wettbewerb verfälschen könnten) wird in den Artikeln 92 bis 94 geregelt. Danach sind staatliche Beihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, also verboten, soweit sie durch ,die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Andererseits sind solche Beihilfen zulässig, die sich nicht im Wettbewerb auswirken. Dazu zählen grundsätzlich a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete ,der Bundesrepublik Deutschlands, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Ferner können als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Beihilfen für den Schiffsbau, soweit sie am 1. Januar 1957 bestanden und lediglich einem fehlenden Zollschutz entsprechen, werden jedoch entsprechend den für die Abschaffung der Zölle geltenden Bestimmungen und vorbehaltlich der Vorschriften des Vertrags über die gemeinsame Handelspolitik gegenüber dritten Ländern schrittweise abgebaut; d) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt. In 'der Praxis wird dem Artikel 94 des Vertrages große Bedeutung zukommen, da er den Rat ermächtigt, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission alleerforderlichen Durchführungsverordnungen für die Beurteilung bzw. Vereinbarkeit von Beihilfen zu erlassen und damit den Umfang der gestatteten Beihilfen zu präzisieren. b) Steuerliche Vorschriften Der Verzerrung der Wettbewerbsrelationen sollen auch die steuerlichen Vorschriften der Artikel 95 bis 99 entgegenwirken. Artikel 99 .sieht vor, daß die ,gesetzlichen Bestimmungen über die Umsatzsteuer, die Verbrauchsabgaben und die sonstigen indirekten Steuern einschließlich der Ausgleichsabgaben harmonisiert werden sollen. Die Mitgliedstaaten dürfen auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben erheben, durch die andere Produktionen mittelbar geschützt werden. Soweit unmittelbare oder mittelbare Abgaben erhoben werden, dürfen diese nicht höher sein als für gleichartige inländische Waren. Die Harmonisierung auf diesem Gebiet hat spätestens mit Beginn der zweiten Stufe zu erfolgen. Die Rückvergütung für inländische Abgaben auf Waren, die in ein anderes Mitgliedsland ausgeführt werden, darf die Höhe dieser Abgaben nicht übersteigen. Der Bundesrepublik, die die Umsatzsteuer nach der kumulativen Mehrphasenbesteuerung erhebt, wird durch den Artikel 97 das Recht eingeräumt, die Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr und die Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach Durchschnittssätzen festzusetzen. c) Angleichung der Rechtsvorschriften Die Artikel 100 bis 102 des Vertrages verpflichten die Regierung, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, anzugleichen. Die Richtlinien für diese Angleichung werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission erlassen. Stellt die Kommission fest, daß vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen verfälschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die be- (Dr. Hellwig) seitigt werden muß, so berät sie über diese Beseitigung zunächst mit den betreffenden Mitgliedstaaten. Haben diese Beratungen keinen Erfolg, so erläßt der Rat (während der ersten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit) auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Richtlinien. In diesem Zusammenhang sind auch die Bestimmungen des Artikels 36 (Verbote und Beschränkungen zum Schutze der Gesundheit, des nationalen Kulturgutes usw.) von Bedeutung, auf die auf Seite 40 schon eingegangen wurde. Anzustreben ist hier (besonders eine Angleichung der einzelstaatlichen Vorschriften zum Schutze der Gesundheit, damit Wettbewerbsverfälschungen möglichst rasch beseitigt werden können. III. Die Wirtschaftspolitik Im Wesen einer Zollunion, die ihre Mitglieder weit stärker bindet als eine Freihandelszone, liegt die Aufgabe, auch eine gemeinsame Wirtschaftspolitik bei den Mitgliedern zu entwickeln. Mit der Schaffung der EWG wird folglich das große Problem der Koordinierung der Handelspolitik, der Verkehrspolitik und der Agrarpolitik, in gleichem Maße aber auch der Koordinierung der Finanz-, Steuer- und Sozialpolitik, der Währungspolitik und der Konjunkturpolitik aufgeworfen. Das Problem der europäischen Integration kann allein durch Liberalisierung des Handelsverkehrs oder durch Rückkehr zum Goldstandard nicht gelöst werden, da der moderne Staat in die Verteilung des Sozialproduktes entscheidend eingreift. Der Anspruch des Staates auf diese Eingriffsrechte kann heute auch nicht mehr ohne weiteres beschränkt werden. Dieser staatliche Einfluß macht es notwendig, daß vor der Bildung einer politischen Gemeinschaft in Europa, die doch bedeutet, daß die einzelnen Staaten bestimmte Souveränitätsrechte an diese Gemeinschaft abtreten, eine Koordinierung der Arbeitsweisen, Instrumente und Institutionen notwendig ist, welche die einzelnen Staaten zur Ausübung der Verteilungsfunktion beispielsweise in der Wirtschafts-, Finanz-, Währungs- und Außenhandelspolitik benutzten. Eine Überprüfung des Vertragswerkes unter diesem Gesichtspunkt ergibt, daß es eine Reihe von allgemein gehaltenen Erklärungen über die Absicht, eine gemeinsame bzw. koordinierte Wirtschaftspolitik zu treiben, enthält und daneben konkrete Verpflichtungen für lediglich drei Gebiete: die Handelspolitik, die Verkehrspolitik und die Agrarpolitik. So heißt es beispielsweise in der Präambel zum Vertrag, die vertragschließenden Parteien seien „entschlossen, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern . . .". In Artikel 2 wird es als Aufgabe der 'Gemeinschaft bezeichnet, „durch die Errichtung des Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens ... zu fördern". In Artikel 3 wird erklärt, „die Tätigkeit der Gemeinschaft ... umfaßt ... die Anwendung von Verfahren, welche die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten ... ermöglichen." Artikel 6 bestimmt: „die Mitgliedstaaten koordinieren in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Gemeinschaft ihre Wirtschaftspolitik, soweit dies zur Erreichung der Ziele idieses Vertrages erforderlich ist . . .". In Artikel 103 wird in Absatz 1 erklärt: „Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Konjunkturpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Sie setzen sich miteinander und mit der Kommission über die unter den jeweiligen Umständen zu ergreifenden Maßnahmen ins Benehmen." 'Schließlich heißt es noch einmal in Artikel 105: „Um die Verwirklichung der Ziele dies Artikels 104 (ider sich mit der Sicherung des Gleichgewichts der gesamten Zahlungsbilanz jedes einzelnen Landes beschäftigt) zu sichern, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik. Sie richten zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit zwischen ihren ständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken ein." 1. Konjunkturpolitik Der Vertrag enthält also eine Reihe von Bestimmungen, die den Ansatzpunkt für ein koordiniertes Vorgehen bilden. Dabei ist ein Vergleich mit entsprechenden Bestimmungen des MontanunionsVertrages interessant. Die Hohe Behörde der Montanunion kann gemäß Artikel 58 des Montanunions-Vertrages in einer Krisenlage (Rückgang der Nachfrage) ein System der Erzeugungsquoten einführen oder durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Antrag eines Mitgliedes sogar zu einem solchen Schritt verpflichtet werden. Ferner kann die Hohe Behörde nach Artikel 59 eine Mangellage feststellen. Sie stellt dann u. a. entsprechend den vom Rat (im Benehmen mit der Behörde) festgelegten Verwendungsprioritäten die von den Unternehmen durchzuführenden Fabrikationsprogramme auf, überwacht die Lieferverpflichtungen, usw. Dagegen findet sich der einzige Hinweis auf gemeinsame Maßnahmen im Falle einer Mangellage in der EWG in Artikel 103 Abs. 4 des Vertrages. Er sieht für den Fall, daß Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten, zunächst die gegenseitige Konsultation der Mitgliedstaaten und der Kommission vor. Der Rat kann sodann einstimmig auf Vorschlag der Kommission über notwendige Maßnahmen entscheiden. Die etwa notwendigen Richtlinien zur Durchführung seiner Entscheidungen kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit (auf Vorschlag der Kommission) erlassen. Eben dieses Vorgehen soll für alle konjunkturpolitischen Maßnahmen maßgebend sein. Dabei fällt auf, daß für die Grundsatzentscheidung über diese Maßnahmen Einstimmigkeit im Rat verlangt wird, während beispielsweise in der EZU Maßnahmen auch ohne Einstimmigkeit getroffen werden können. 2. Währungspolitik In diesem Zusammenhang stellt sich das Problem, die Zuständigkeit für die Konjunkturpolitik auch institutionell zu entwickeln. Primär geht es dabei um die Währungspolitik, deren Koordinierung durch einen Beratenden Währungsausschuß gemäß Artikel 105 gefördert werden soll. Es darf nicht übersehen werden, daß auf französischer Seite, im Gegensatz zur deutschen, erheblicher Widerstand gegen eine Koordinierung 'zu spüren ist. Frankreich dürfte jedoch durch den Artikel 107 bereits gebunden sein, nach dem jeder Mitgliedstaat seine Politik auf dem Gebiet der Wechsel- (Dr. Hellwig) kurse als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln hat. Ändert er seinen Wechselkurs so, daß den Zielen des Artikels 104 (Wahrung des Vertrauens in die Währung und Sicherung des Gleichgewichts der Gesamtzahlungsbilanz, Wahrung des hohen Beschäftigungsstandes und eines stabilen Preisniveaus) nicht entsprochen wird und eine schwerwiegende Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen eintritt, so kann die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten zu befristeten Abwehrmaßnahmen ermächtigen. Es ist zu hoffen, daß die von Jahr zu Jahr sich verbreiternde Erkenntnis auf dem Wege zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes die Bedeutung einer einheitlichen Währungspolitik unterstreichen wird. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt hier selbstverständlich bei Frankreich. Bei aller Kritik an der vereinbarten Hilfskonstruktion, die Frankreich die Beibehaltung seiner Einfuhrabgaben und Exportsubventionen gestattet, muß doch festgestellt werden, daß damit wirtschaftlich die Abwertung des französischen Franc, also die Korrektur des Wechselkurses, vorweggenommen wird. Es steht zu hoffen, daß man auch auf der französischen Seite begreift, welch zentrales Anliegen diese Frage für die ganze Gemeinschaft ist. 3. Zahlungs- und Kapitalverkehr Der Titel II des Dritten Teiles des Vertrags befaßt sich mit den Grundsätzen für die gemeinsame Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Diese Grundsätze sind lediglich für die gemeinsame Handelspolitik näher ausgeführt, erschöpfen sich dagegen in wesentlich knapperen Formulierungen für alle anderen Gebiete. So heißt es über die Konjunkturpolitik, auf die der Artikel 103 eingeht, lediglich, daß die Mitgliedstaaten „ihre Konjunkturpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse" betrachten. Zu diesem Zwecke sollen sie sich miteinander und mit der Kommission über die unter den jeweiligen Umständen zu ergreifenden Maßnahmen ins Benehmen setzen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die der Lage entsprechenden Maßnahmen entscheiden und erläßt erforderliche Richtlinien für deren Durchführung. Das gilt auch für den Fall einer sogenannten Mangellage. Sonst enthält der Vertrag jedoch keine Vorschriften für eine Bewirtschaftung von Produktions- oder Verbrauchsgütern. 4. Die Zahlungsbilanz Von den Grundsatzfragen, die sich hinsichtlich einer Wirtschaftspolitik der Länder des Gemeinsamen Marktes stellen, seien zunächst die Vorschriften des Vertrages erwähnt, die sich mit der Zahlungsbilanz und der Handelspolitik befassen. In dem Abschnitt Zahlungsbilanz (Artikel 104 bis 109) heißt es: „Jeder Mitgliedstaat betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Wahrung des hohen Beschäftigungsstandes und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner gesamten Zahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten". Zur Verwirklichung dieser Ziele „koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik" (Artikel 105) und richten zu diesem Zweck „eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken ein". Insbesondere zur Koordinierung der Währungspolitik wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt, für den jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission je zwei Mitglieder ernennen. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des Mitgliedstaates, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der entsprechende Vorgang zwischen den Mitgliedstaaten liberalisiert ist. Jeder Mitgliedstaat soll seine Politik auf dem Gebiet der Wechselkurse als eine „Angelegenheit von gemeinsamem Interesse" behandeln. Falls ein Mitgliedstaat seinen Wechselkurs in einer Weise ändert, die den grundsätzlichen wirtschaftspolitischen Zielen gemäß Artikel 104 nicht entsprechen und die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälschen, so kann die Kommission nach der Anhörung des Währungsausschusses andere Mitgliedstaaten ermächtigen, auf begrenzte Zeit Maßnahmen zu treffen, um den Folgen dieses Vorhabens zu begegnen (Artikel 107). Wesentlich ist der Artikel 108, der das Vorgehen für den Fall regelt, daß ein Land Zahlungsbilanzschwierigkeiten hat, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Liberalisierung der gemeinsamen Handelspolitik gefährden. Die Kommission prüft dann unverzüglich die Lage und richtet entsprechende Empfehlungen an den betreffenden Staat. Sind diese Maßnahmen unzureichend, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Währungsausschusses einen gegenseitigen Beistand der Mitgliedsländer. Dieser kann insbesondere bestehen aus einem abgestimmten Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen durch Maßnahmen, mit denen Verkehrsverlagerungen vermieden werden, falls der in Schwierigkeiten geratene Staat gegenüber dritten Ländern mengenmäßige Beschränkungen beibehält oder wiedereinführt, und schließlich durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe. Die Bestimmungen, die der Vertrag für den Ausgleich von Zahlungsbilanzen enthält, beseitigen nicht unmittelbar die tieferen Ursachen für solche Zahlungsbilanzkrisen. Auch hier ergibt sich wieder die Forderung, ein beständiges Gleichgewicht der Handels- und Zahlungsbilanzen durch eine gesunde und von den Regierungen gemeinsam betriebene Währungspolitik zu sichern. 5. Die Handelspolitik Während der Übergangszeit (Artikel 111) koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Handelsbeziehungen mit dritten Ländern so, „daß am Ende der Übergangszeit die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer gemeinsamen Außenhandelspolitik gegeben sind". Die Vorschläge für das Verfahren bei dem gemeinsamen Vorgehen in der Übergangszeit werden von der Kommission dem Rat unterbreitet. Das gleiche gilt für die Vereinheitlichung der Handelspolitik. Die Mitgliedstaaten treffen ferner im Benehmen mit der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere eine Anpassung der geltenden Zollvereinbarungen mit dritten Ländern herbeizuführen, um das Inkrafttreten des gemeinsamen Außenhandelstarifes nicht zu verzögern. Ziel der Mitgliedstaaten soll es ferner sein, ihre Liberalisierungslisten gegenüber dritten Ländern auf einen möglichst hohen Stand untereinander zu vereinheitlichen. (Dr. Hellwig) Beseitigen oder verringern die Mitglieder ihre mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber dritten Ländern, so müssen sie die Kommission davon unterrichten und den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Behandlung gewähren. Es Ist nicht zu übersehen, daß die gemeinsame Handelspolitik, die von den Mitgliedsländern zu betreiben ist, für die Bundesrepublik eine Reihe von Problemen aufwirft. Insbesondere könnte die Verpflichtung zu multilateralen langfristigen Abkommen über den Austausch von Agrarerzeugnissen, die den - Teilnehmerstaaten den Absatz ihrer Produktion auf dem Gemeinsamen Markt sichern sollen, unter Umständen die handelspolitischen Beziehungen der Bundesrepublik mit ihren traditionellen Handelspartnern in unerwünschter Weise beeinflussen. Hier werden Regelungen gefunden werden müssen, welche die Struktur der deutschen Einfuhr hinsichtlich dieser traditionellen Handelspartner berücksichtigen. Ähnliche handelspolitische Probleme wie auf dem Agrarsektor ergeben sich aus den Bestimmungen über die Assoziierung der überseeischen Gebiete. Durch die Einbeziehung dieser Gebiete kommt es in einzelnen Fällen zu der Festlegung von Außenzöllen für die Erzeugnisse dieser Gebiete, die von der Bundesrepublik bisher überwiegend aus anderen Ländern, und zwar zollfrei, bezogen wurden. Hier bietet die Möglichkeit, Zollkontingente zu beantragen, eine gewisse Aussicht auf die Lösung des Problems. Schließlich sollte man das Problem nicht verkleinern, daß sich dritte Länder, wenn sie außerhalb der Freihandelszone bleiben, unter Umständen einem höheren Einfuhrzoll für ihren Absatz in der Bundesrepublik als bisher gegenübersehen könnten. Daraus ergibt sich natürlich auch die Gefahr, daß die Bundesrepublik beim Absatz an derartige dritte Länder mit etwaigen Erhöhungen der Einfuhrzölle dieser Länder zu rechnen hat. Nach dem Ende der Übergangszeit werden Handelsabkommen nur noch von der Kommission abgeschlossen werden können. Diese Handelsabkommen unterliegen nicht der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente, womit deren Zuständigkeit insoweit eingeschränkt wird, ohne daß eine entsprechende Erweiterung der Befugnisse der Versammlung der Gemeinschaft erfolgt. Die Systeme der von den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern gewährten Beihilfen sind vor dem Ende der Übergangszeit schrittweise zu vereinheitlichen, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden. Dies gilt aber nicht für die Rückvergütung von Zöllen oder Abgaben 'gleicher Wirkung sowie von indirekten Abgaben einschließlich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaates nach einem dritten Lande, soweit derartige Rückvergütungen nicht höher sind als die Belastungen, die die ausgeführten Waren unmittelbar oder mittelbar treffen. 6. Steuerpolitik Ein wesentliches Gebiet, auf dem eine Koordinierung der einzelstaatlichen Regelung dringend geboten erscheint, ist das der Steuerpolitik. Es wird notwendig sein, eingehend den Einfluß zu untersuchen, den die Besteuerung auf die Wirtschaftsbeziehungen der Partnerländer ausübt. Ziel dieser Bemühungen sollte es sein, Wettbewerbsstörungen und -verzerrungen auf Grund unterschiedlicher Steuersysteme zu verringern oder zu beseitigen. Eine andere Frage ist es dabei, ob alle oder ob nur gewisse Steuern einander anzugleichen wären. Zunächst stellt sich die Aufgabe einer Harmonisierung derjenigen Steuern, die unmittelbar in die Gestehungskosten eingehen, weil diese Steuern die Preise und damit auch die Wettbewerbsverhältnisse in erheblichem Umfange beeinflussen. Es wird aber auch bei ,den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag eine Angleichung vorzunehmen sein. Dieses Problem ergibt sich natürlich besonders im Hinblick auf die Kapitalbeteiligungen. Das Kapital wird bei einer uneinheitlichen steuerlichen Belastung in den Mitgliedsländern in denjenigen Staat fließen, in dem es am niedrigsten besteuert wird. Als konkrete Aufgabe stellt sich auch eine rechtzeitige Reform des deutschen Umsatzsteuersystems wie auch des Systems der Finanzzölle. Dagegen 'erscheint eine Harmonisierung bzw. Koordinierung für die Steuern, die auf die Wettbewerbsverhältnisse keinen Einfluß haben, wie z. B. für die kleinen Gemeindesteuern, nicht erforderlich. 7. Allgemeines Umfassende Bestimmungen für die Methoden, die von der EWG bei der Verwirklichung des allgemeinen Zieles der Koordinierung der Wirtschaftspolitik befolgt werden sollen, fehlen. Die Elastizität, die dadurch gegeben ist, läßt die Hoffnung berechtigt erscheinen, daß bei der Ausgestaltung dieser Politik die marktwirtschaftlichen Prinzipien, auf denen 'das Vertragswerk beruht, zum Tragen kommen. Die Elastizität der Vertragsgestaltung macht aber auch eine ständige und enge Zusammenarbeit der EWG-Organe mit der gesamten Wirtschaft notwendig. Es muß gewährleistet sein, daß bei der Festlegung der Methoden einer gemeinsamen Wirtschaftspolitik die Erfahrungen der Wirtschaftspraktiker verwertet und die legitime Vertretung der Interessen einzelner Wirtschaftsgebiete möglich werden. Offensichtlich kann der als beratendes Organ innerhalb der EWG gedachte Wirtschafts- und 'Sozialausschuß seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn er ständige Unterabteilungen für die wichtigsten Wirtschaftszweige und für die wichtigsten Gebiete der Wirtschaftspolitik erhält. Die zunächst vorgesehenen zwei Unterabteilungen für Landwirtschaft und Verkehr (gemäß Artikel 197) erscheinen nicht ausreichend. So stellt sich heute schon die Aufgabe, auf die Entwicklung dieser gemeinsamen Politik, die sich nach dem Inkrafttreten des Vertrages durch die vielen Einzelentscheidungen der Organe der EWG und der Regierungen vollziehen wird, durch bestimmte Richtlinien und mit einer bestimmten Meinungsbildung Einfluß zu nehmen. Für diese Haltung sollte der Gedanke maßgebend sein, daß es über die Koordinierung der im Vertrage schon näher definierten Teilgebiete der Wirtschaftspolitik möglichst bald zu einer immer stärkeren Abstimmung der gesamten Wirtschaftspolitik kommen muß. Je enger sich diese Abstimmung gestaltet, desto geringer dürfte die Notwendigkeit werden, Schutzklauseln in Anspruch zu nehmen, die eine weitere Integration verzögern, und desto größer sind die Aussichten, Europa zu einem kraftvollen Faktor der Weltwirtschaft und der Weltpolitik werden zu lassen. (Dr. Hellwig) IV. Protokolle Übergangsbestimmungen Die strukturellen Unterschiede der Volkswirtschaften der 6 Länder, der unterschiedliche Grad der wirtschaftlichen Entwicklung und die besondere Lage einzelner Wirtschaftszweige haben es angezeigt erscheinen lassen, in das Vertragswerk, abgesehen von den allgemeinen Regelungen für die Übergangszeit bis zur vollen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes eine Reihe von Sonderbestimmungen aufzunehmen, die im wesentlichen Schutzcharakter tragen. Im Vertrag selbst findet sieh zunächst die Generalklausel des Artikels 226. Danach kann während der Übergangszeit ein Mitgliedstaat „bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen, oder welche die Wirtschaftslage eines bestimmten Gebietes beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder ,auszugleichen oder den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen". Die Kommission bestimmt auf Antrag des betreffenden Staates „unverzüglich in einem Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest". Die von der Kommission genehmigten Maßnahmen können von den sonstigen Vorschriften des Vertrages, insbesondere also von den Vorschriften über Zölle und Kontingentbeseitigungen, Wettbewerbsregeln usw., abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um das Ziel eines Ausgleichs der Lage durch eine Anpassung des betreffenden Wirtschaftszweiges an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes zu erreichen. Im Vorrang sind jedoch Maßnahmen zu ergreifen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören. 1. Frankreich Die übrigen Sonder-Übergangsbestimmungen finden sich in einer Reihe von Protokollen, die dem Vertrag beigefügt sind. So sieht das „Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich" vor, daß es zunächst seine Importabgaben und Exportbeihilfen bei der Ein- bzw. Ausfuhr von Waren aus und nach den Teilnehmerländern beibehalten kann. Die französische Regierung hat über dieses System jährlich Bericht zu erstatten. Sie muß dabei neu eingeführte Importabgaben und Exportbeihilfen bekanntgeben. Kommt der Rat zu der Auffassung, daß bestimmte Industriezweige der anderen Mitgliedstaaten durch die französischen Maßnahmen beeinträchtigt werden, so kann er die französische Regierung ersuchen, bestimmte Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Abgaben und Beihilfen für jede der drei Gruppen Rohstoffe, Halbwaren und Fertigwaren zu treffen. Kommt die französische Regierung diesem Ersuchen nicht nach, so ermächtigt der Rat die anderen Mitgliedstaaten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, deren Bedingungen und Einzelheiten er festlegt. Das System der französischen Abgaben und Beihilfen muß beseitigt werden, falls die laufende Zahlungsbilanz Frankreichs für länger als ein Jahr ausgeglichen war und falls die Währungsreserven Frankreichs einen zufriedenstellenden Stand erreicht haben. Gibt es über die Auslegung dieser Bestimmung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und der französischen Regierung, so wird ein Schiedsrichter eingeschaltet. Die Bestimmungen dieses Protokolls sind eine eindeutige Konzession an Frankreich in dem Sinne, daß Frankreich dadurch zunächst der Notwendigkeit einer Abwertung des französischen Franc entheben wird. Die Beibehaltung des französischen Systems, das in der Wirtschaftspraxis die Ausfuhren verbilligt und die Einfuhren verteuert, nimmt die Auswirkungen einer Abwertung des französischen Franc vorweg. Das Grundsatzproblem einer Koordinierung der Währungspolitik der einzelnen Mitgliedsländer und einer Bereinigung der Wechselkurse, die für ein zufriedenstellendes Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auf lange Sicht erforderlich erscheint, wird durch diesen Behelf zugunsten Frankreichs allerdings nicht gelöst. Es wird auch darauf zu achten sein, daß nicht durch einen Mißbrauch des Systems der französischen Exportsubventionen einzelne Wirtschaftszweige Frankreichs Wettbewerbsvorteile erlangen. Ebenso wird dafür Sorge getragen werden müssen, daß Exportsubventionen von Frankreich nicht in einer Höhe gewährt werden, die das von der Überbewertung des französischen Franc bestimmte Gefälle zu dem Preisniveau in den anderen Ländern übersteigt. 2. Italien Eine weitere Sonderbestimmung gilt für Italien. Hier nehmen die Mitgliedstaaten in einem besonderen Protokoll zur Kenntnis, daß sich die italienische Regierung mit der Durchführung eines 10-Jahres-Planes zur wirtschaftlichen Ausweitung befaßt, der insbesondere die Ausrüstung der wenig entwickelten Gebiete Süditaliens und der italienischen Inseln sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit betrifft. Da die Erreichung der Ziele dieses italienischen 10-Jahres-Planes im gemeinsamen Interesse der EWG-Länder liegt, empfehlen diese den Organen der Gemeinschaft alle im Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zur Unterstützung dieses Vorhabens. Das gilt besonders für einen Einsatz von Mitteln der Europäischen Investitionsbank und des Sozialfonds. Dia Italien auf Grund dieser Vorhaben in den kommenden Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, wird durch das Protokoll .anerkannt, daß bei der Anwendung der Artikel 108 und 109 des Vertrages (Beistands- und autonome Schutzmaßnahmen im Falle von Zahlungsbilanzkrisen) auf die besondere Lage Italiens Rücksicht genommen wird. 3. Luxemburg Ein weiteres Protokoll räumt Luxemburg auf Grund der besonderen Lage seiner Landwirtschaft das Recht ein, die mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhr der Erzeugnisse beizubehalten, die in der Liste im Anhang zur Entscheidung der Vertragsparteien des GATT vom 13. Dezember 1955 im Hinblick auf die luxemburgische Landwirtschaft aufgeführt sind. Luxemburg wird jedoch alle Maßnahmen struktureller, technischer und wirtschaftlicher Art treffen, um die schrittweise Eingliederung der luxemburgischen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt zu ermöglichen. (Dr. Hellwig) 4. Mineralölbergbau Deutschland Wegen des besonderen Charakters der Mineralölzölle in der Bundesrepublik, die zugleich Schutzzölle und Finanzzölle sind, ist für das Mineralölgebiet eine Sonderregelung innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen worden. Die Sonderregelung ist niedergelegt in dem „Protokoll über die Mineralöle und einige ihrer Derivate" (Anhang XIV des Vertrages). a) Hierin wird im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander für die wichtigsten Mineralöle —Rohöle und Leichtöle, mittelschwere Öle, Schweröle, gasförmige Kohlenwasserstoffe, Vaseline, Paraffine, Petrolatum und paraffinische Rückstände — zugelassen, daß jeder Mitgliedstaat für einen Zeitraum von sechs Jahren die bestehenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung beibehält. Die genannten Zölle müssen jedoch nach Ablauf dieser sechs Jahre vollständig aufgehoben werden. b) Gegenüber dritten Ländern können die genannten Zölle ebenfalls für dien Zeitraum von sechs Jahren beibehalten werden; alsdann entfällt der Rohölzoll, und die Zölle für Fertigwaren werden den Zollsätzen des gemeinsamen Zolltarifs angeglichen. c) Beihilfen für die Förderung von Rohöl können mit dem Ziele der Angleichung der einheimischen Rohölpreise an den Weltmarktpreis (cif europäischer Hafen) unter den allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 92 Ziff. 3 c des Vertrages gegeben werden. Für die ersten acht Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages können [diese Beihilfen nur dann von der Kommission untersagt werden, wenn die Gewährung in mißbräuchlicher Weise erfolgt. Die Bestimmungen des Protokolls haben für die Rohölversorgung der Bundesrepublik eine besondere Bedeutung. Die Bundesrepublik ist das einzige Mitgliedsland, das einen Zoll auch auf die Einfuhr von Rohöl erhebt. Von der Erhebung dieses Zolles für Rohöl hängt wiederum der Schutz der deutschen Rohölförderung ab. Der Zollsatz für Rohöl beträgt 129 DM/t; dieser Zollsatz gewährleistet einen tatsächlichen Zollschutz für das deutsche Rohöl in Höhe von etwa 85 DM/t. Der Warenwert für eine Tonne Rohöl beläuft sich etwa auf 100 bis 120 DM. Der Wegfall dieses Zollschutzes würde zur Zeit die deutsche Erdölförderung zum Erliegen bringen. Von den Mitgliedstaaten hat die Bundesrepublik mit 3,5 Millionen Jahrestonnen bei weitem die höchste einheimische Erdölproduktion (Frankreich 1,3 Millionen, Niederlande 1,1 Millionen, Italien 0,6 Millionen Tonnen im Jahre 1956). Der Anteil der einheimischen Förderung an der gesamten Rohölverarbeitung der Bundesrepublik beläuft sich auf 30 v. H. Die Bedeutung eigener Förderung hat am deutlichsten die Suezkrise gezeigt. Der Schutz des deutschen Rohöls im Wege der Rohölverzollung endet jedoch unausweichlich sechs Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages. Innerhalb dieser Frist müssen daher Maßnahmen ergriffen werden, um die deutsche Erdölförderung im volkswirtschaftlich notwendigen Umfange nach Ablauf der sechs Jahre zu sichern. Dafür sind folgende Wege möglich: 1. Das jetzige Schutzzollsystem mit seinem hohen Rohölzoll bleibt noch sechs Jahre unverändert bestehen. Nach Ablauf dieses Zeitraums entfällt die Rohölverzollung, und eine Beihilfe der Bundesregierung an die deutschen Rohölförderer tritt an deren Stolle. Die Festsetzung der Beihilfe erfolgt im Benehmen mit der Kommission. Dieses Vorgehen gibt nach den bisherigen Erfahrungen die Gewähr, daß in den nächsten sechs Jahren die höchstmögliche Menge deutschen Rohöls gefördert wird und der Produktionsanstieg der letzten Jahre (jeweils etwa 400 000 t Mehrförderung je Jahr) anhält. Dem steht 'andererseits entgegen, daß noch für einen relativ langen Zeitraum ein außergewöhnlich kompliziertes und die Wirtschaft belastendes Zollsystem aufrechterhalten bleibt. Die Anpassung der Betriebe und der Zollverwaltung an ein neues Zoll- und Beihilfesystem müßte sich dann bereits im Rahmen des Gemeinsamen Marktes vollziehen und unvermeidlich in diesem Zeitpunkt zu internen Reibungsverlusten führen. 2. Bereits in naher Zukunft wird der deutsche Rohölzoll in Angleichung an die übrigen Mitgliedsländer auf 0 v. H. ermäßigt und gleichzeitig ein anderes System dies Schutzes unter deutscher Verantwortung gebildet. Dieses Vorgehen hätte wirtschaftlich den Vorteil, daß die Höhe der Beihilfe an die deutsche Erdölförderung nach wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten bemessen werden kann. Je nach dem angewendeten System :der Beihilfe und deren Höhe könnte sogar angestrebt werden, die deutsche Förderung nach Ablauf der sechs Jahre unabhängig von weiteren Beihilfen zu machen. Letzteres ist z. B. in den Niederlanden der Fall, die eine einheimische Produktion von mehr als 1 Million Jahrestonnen zu verzeichnen haben, ohne daß diese Förderung durch Zölle oder Beihilfen geschützt wird. Die einheimische Förderung liegt dort in den Händen der niederländisch-englischen Gesellschaft der Royal-Dutch-Shell. Andere Staaten schützen ihre einheimische Förderung durch niedrigere Belastungen für solche Fertigwaren, die aus der eigenen Rohölförderung hergestellt werden. Wieder andere behandeln die Verarbeitung von importiertem und verarbeitetem Rohöl gleich und stützen die eigene Produktion durch Subventionen. Welcher dieser Wege der zweckmäßigste ist, ist heute noch nicht abzusehen. Jedes dieser Systeme bringt Schwierigkeiten für die Betriebe wie die Verwaltung mit sich; es wäre gut, wenn sich dieses System bereits praktisch eingespielt hätte, bevor das Mineralölgebiet integriert wird. Es hängt auch von dem zu wählenden Schutzsystem ab, ob - wie es nach dem jetzigen System zwangsläufig der Fall ist — eine größtmögliche Steigerung der tatsächlichen Förderung erreicht werden soll, oder db der Schwerpunkt der Maßnahmen auf Durchführung von Aufschlußarbeiten mit dem Ziel der Bildung von sicheren Reserven [in Krisenzeiten gelegt werden soll. Damit steht wiederum im Zusammenhang, ob es den deutschen Produzenten und Raffineuren gelingt, sich eine eigene Rohölförderung in anderen Gebieten der Welt zu schaffen, die die einheimische (Dr. Hellwig) Förderung ergänzen bzw. weitgehend ersetzen könnte. Keiner der zur Auswahl stehenden Wege kann ohne Berücksichtigung des grundlegenden Strukturwandels beschritten werden, ,der sich innerhalb der Mineralölindustrie in den nächsten Jahren mit der zunehmenden Verwendung von Heizöl für Energiezwecke vollzieht. Im Jahre 1953 betrug der Heizölverbrauch etwa 1 Million t; bis 1965 wird er auf etwa 16 bis 17 Millionen t steigen. Dieses Ansteigen bedeutet, daß das Mineralöl zu einem nicht mehr wegzudenkenden Faktor unserer Energiebilanz wird und die Rohölförderung damit nicht nur mengenmäßig, sondern auch kostenmäßig in ,die Anstrengungen ,um eine ausreichende und preisgünstige Energieversorgung der deutschen Industrie einbezogen werden muß. Für ,die Versorgung der Bundesrepublik mit Mineralölfertigwaren bringen die Bestimmungen des „Protokolls" zwangsläufig eine Ausweitung des Treibstoffmarktes auf die Gebiete der Mitgliedstaaten mit sich. Nach spätestens sechs Jahren Anlage entfallen alle Zölle für die Einfuhr von Treibstoffen, so daß sich die Produktion in diesem Gebiet mengenmäßig besser ausgleichen wird und die preislichen Divergenzen zwischen den Mitgliedsländern verschwinden werden. Für den Bundeshaushalt ist die kommende Entwicklung von erheblicher Bedeutung. Die Aufhebung der jetzigen Mineralölzölle bedeutet einen erheblichen Ausfall von Einnahmen des Bundes. Es tritt ferner eine zusätzliche Belastung des Bundeshaushalts durch die ,Beihilfezahlungen an die deutsche Erdölförderung ein. Ob und in welchem Maße diese Belastung des Bundes durch eine Erhöhung der Mineralölsteuer ausgeglichen werden kann, ist u. a. eine politische Frage und steht in engem Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung der Haushaltseinnahmen und ausgaben. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Hellwig Berichterstatter Der Außenhandel der Bundesrepublik im Jahre 1956 mit den Ländern des Gemeinsamen Marktes und den übrigen OEEC-Ländern I. Gesamtaußenhandel (nach Einkaufs- und Käuferländern) (in v. H. der westdeutschen Gesamteinfuhr und -ausfuhr) Länder des Gemeinsamen übrige OEEC-Länder Marktes Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr 26,9 31,2 31,0 32,8 II. Einfuhr (nach Warengruppen und nach Einkaufsländern) (in v. H. der westdeutschen Gesamteinfuhr der betreffenden Warengruppe) übrige OEEC- Länder des Gemeinsamen Länder Marktes a) Ernährungswirtschaft 27,0 24,4 darunter: Nahrungsmittel tierischen Ursprungs 34,1 33,3 b) Gewerbliche Wirtschaft Rohstoffe 18,5 29,2 Halbwaren 23,4 39,0 Fertigwaren 43,9 36,6 7. Die Landwirtschaft im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Zweiter Teil Titel II) Berichterstatter: Abgeordneter Lücker (München) A. Die grundlegenden Bestimmungen des Vertrags Die besonderen Schwierigkeiten, die mit der Einbeziehung der Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt zu meistern waren und sind, werden am besten verdeutlicht durch das Ringen :der beiden gegensätzlichen Auffassungen bei der Vorbereitung des Vertrages: Die Landwirtschaft ohne besondere Bestimmungen in den Gemeinsamen Markt einzubeziehen oder sie wegen ihrer besonderen Schwierigkeiten völlig auszuklammern. Die Erkenntnis, daß der Gemeinsame Markt ohne Einbeziehung der Landwirtschaft einen fragwürdigen Torso bilden müßte, zwang zu einem Kompromiß zwischen diesen beiden extremen Auffassungen. Der Vertrag sieht demnach vor, daß der Gemeinsame Markt in Form einer Zollunion die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfaßt und den festgelegten Regeln unterstellt, soweit in Titel 12 Artikel 38 bis 47 nichts anderes bestimmt ist (Artikel 38). Diese Lösung erscheint weise, weil sie den praktischen Bedürfnissen so weit als möglich angepaßt ist; in kluger Beschränkung legt der Vertrag lediglich die notwendigsten Grundprinzipien für die Behandlung der Landwirtschaft fest und verweist die Regelung der Einzelfragen in die zukünftige Entwicklung. Diese Grundprinzipien im Rahmen der Zollunion sind: 1. Der Abbau der inneren Zölle und Kontingente und der gleichzeitige Aufbau des Zollaußentarifs vollziehen sich für landwirtschaftliche Produkte nach dem gleichen Rhythmus und derselben Automatik wie für industrielle Erzeugnisse (Liste zu Artikel 38, Anhang 2, Seite 49). Bei bestimmten Erzeugnissen sind mit Abschluß des Vertrags bereits die Zollsätze für den Außentarif festgelegt (Liste F, Anhang 1, Seite 43). 2. Das vorgesehene System von Mindestpreisen (Artikel 44) soll jedem Mitgliedstaat während der Übergangszeit, die bekanntlich auf 12 bis 15 Jahre berechnet ist, in nicht-diskriminierender Weise die Möglichkeit geben, Schwierigkeiten zu überwinden, die durch den Abbau von Zöllen und Kontingenten entstehen können. Dieses System von Mindestpreisen beschränkt nicht :den Rhythmus und die Automatik des Abbaues der Zölle und Kontingentes, sondern ist als Notbremse gedacht, deren Handhabung es im Laufe einer bestimmten Zeit gestatten soll, durch entsprechende Regelungen die eingetretenen Schwierigkeiten zu überwinden. Die Grundsätze für die Aufstellung von Mindestpreissystemen und die Verfahrensregeln für ihre Anwendung sind im Vertrag (Artikel 44) festgelegt. 3. Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Artikel 40) soll die in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Systeme zur Beeinflussung der Agrarmärkte (Marktordnungssysteme, Preis- und Absatzgarantien, Subventions- und Abschöpfungssysteme usw.) harmonisieren; diese Bestimmung erwächst aus der Erkenntnis, daß aus dem Abbau von Zöllen und Kontingenten in Verbindung mit einem System von Mindestpreisen allein noch kein Gemeinsamer Markt geschaffen werden kann. Diese Organisation der Agrarmärkte kann in drei Formen geschehen: a) durch gemeinsame Wettbewerbsregeln, b) durch bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen, c) durch eine gemeinsame europäische Marktordnung. Im Vertrag selbst ist nicht bestimmt, welcher dieser drei Formen das einzelne landwirtschaftliche Erzeugnis unterworfen werden soll. Die gemeinsame Organisation kann allerdings nur dann durch einen Beschluß mit qualifizierter Mehrheit geschaffen werden, wenn sie den betroffenen Erzeugern in den überstimmten Mitgliedstaaten gewisse Garantien für ihre Beschäftigung und ihren Lebensstandard bietet und binnenmarktähnliche Verhältnisse schafft (Artikel 43 Ziffer 3). Bis zur Begründung dieser gemeinsamen Organisation ,der Agrarmärkte können während der ersten Stufe langfristige Verträge oder Abkommen (Artikel 45) zwischen Einfuhr- und Ausfuhrstaaten entwickelt und ,abgeschlossen werden; solche Verträge sind nur zulässig für 'Produkte, die in dem Einfuhrland einer Marktordnung unterliegen und für die ein Einfuhrbedarf besteht; sie müssen schrittweise multilateral innerhalb der Gemeinschaft gestaltet werden. Sie sollen unter Berücksichtigung der herkömmlichen Handelsströme eine schrittweise Steigerung der vereinbarten Liefermengen und eine allmähliche Annäherung der Lieferpreise an die Erzeugerpreise des Einfuhrlandes vorsehen. Schließlich gibt der Vertrag jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, eine besondere Einfuhrabgabe (Artikel 46) zu erheben, wenn er sich einer Marktordnung mit exportfördernder Wirkung in dem ausführenden Mitgliedstaat gegenübersieht, die die einheimische Erzeugung in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Die Beschränkungen, die der Vertrag für Kartelle, Monopole und staatliche Beihilfen vorsieht (Artikel 42) gelten für die Landwirtschaft zunächst nicht; inwieweit sie später auf die Landwirtschaft Anwendung finden sollen, ist im Rahmen der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik zu bestimmen. (Lücker [München]) 4. Die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten ist im Vertrag vorgeschrieben (Artikel 38), ohne die eine sinnvolle Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht möglich wäre. Diese gemeinsame europäische Agrarpolitik muß sich die notwendigen Instrumente schaffen, um der Landwirtschaft die Chance zu geben, ihren vollen Beitrag im Rahmen der fortschreitenden Entwicklung der Gesamtwirtschaft zu erfüllen und die Ziele dieser europäischen Agrarpolitik zu erreichen. Diese Ziele sind im Vertrag (Artikel 39) definiert: a) Die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren insbesondere der Arbeitskräfte zu steigern; b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten; c) die Märkte zu stabilisieren; d) die Versorgung sicherzustellen; e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Diese gemeinsame europäische Agrarpolitik ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages zu formulieren und dem Rat als Vorschlag vorzulegen, der während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung der Versammlung hierüber beschließt und die entsprechenden Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen unbeschadet seiner Empfehlungen erläßt (Artikel 43 Ziff. 1. bis 3); zu ihrer Unterstützung beruft die Kommission, die diese gemeinsame europäische Agrarpolitik in Form eines Vorschlages auszuarbeiten hat, eine „Konferenz der Mitgliedstaaten" ein. 5. Die europäische Investitionsbank sowie der europäische Sozialfonds stehen selbstverständlich mit ihrer allgemeinen Zweckbestimmung auch der Landwirtschaft zur Verfügung, die auf beide Einrichtungen, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und von solchen zur eventuellen Umstellung der Erzeugung, angewiesen ist. Außerdem können im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden. B. Die Beratungen im Ausschuß, unterschieden zwischen den besonderen Problemen der vorgesehenen Übergangszeit und denen der endgültigen Begründung des Gemeinsamen Marktes Im Vordergrund der Beratungen standen die sachlichen und institutionellen Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels 43, die die Erarbeitung einer gemeinsamen europäischen Agrarpolitik zum Inhalt haben. Hierin ist zweifellos das Kernstück der agrarpolitischen Führungsarbeit der nächsten Jahre zu sehen. 1. Alle Sprecher im Ausschuß maßen einer zweckentsprechenden guten Zusammensetzung der deutschen Delegation speziell und der „Konferenz der Mitgliedstaaten" im allgemeinen besondere Bedeutung bei. Sie soll so erfolgen, daß ihr Mitwirken und Beratungsergebnis gesamtwirtschaftspolitischen Erwägungen und Notwendigkeiten gerecht wird; diese Aufgabe glaubt der Ausschuß am besten gewährleistet, wenn diese „Konferenz der Mitgliedstaaten" nicht nur aus landwirtschaftlichen Sachverständigen zusammengesetzt ist. Eine geschickte personelle Verzahnung und sachliche Zusammenarbeit mit den in Frage kommenden berufsständischen und politisch-parlamentarischen Institutionen auf europäischer Ebene wurde ebenfalls allgemein als zweckmäßig erachtet. Desgleichen wurde die Zweckmäßigkeit einer laufenden Zusammenarbeit zwischen der europäischen Kommission und der „Konferenz der Mitgliedstaaten" einerseits und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits unterstrichen. 2. Das zukünftige Verhältnis der Mitgliedstaaten im einzelnen sowie das Verhältnis der Wirtschaftsgemeinschaft global zu dritten Ländern und der mögliche Einfluß auf die herkömmlichen Warenströme wurden ebenfalls eingehend erörtert, ohne zu konkreten Urteilen im einzelnen zu gelangen. Der Ausschuß gelangte zu der Erkenntnis, daß für die Dauer der Übergangszeit auch im Rahmen der begründeten Gemeinschaft zunächst noch jedes Land ausreichende Möglichkeiten besitzt, seine Handelsbeziehungen der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zufriedenstellend anzupassen. In der weiteren Entwicklung müsse die Gemeinschaft als solche eine gemeinsame Handelspolitik Drittländern gegenüber machen, wobei jeder Mitgliedstaat in der Festlegung dieser gemeinsamen Handelspolitik sein Gewicht zur Geltung bringen könne. Das GATT sehe ausdrücklich die Bildung solcher Gemeinschaften vor; seine Bestimmungen seien eine weitgehende Gewähr dafür, daß das Verhältnis der Gemeinschaft zu Drittländern nicht nachteiliger für diese sich zu entwickeln brauche als die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beziehungen der einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft; die Bestimmung des Artikels 45 Abs. 2 wurde hierfür als ausreichend erachtet; es sei eine perfektionistische Überforderung, wenn man schon heute für jeden einzelnen denkbaren Fall der Zukunft eine klare Antwort erwarten wolle; es käme auch hier darauf an, ein bestimmtes Maß an Vertrauen in eine sinnvolle Entwicklung zu investieren. Im übrigen würde diese Frage durch die in Aussicht genommene Bildung einer Freihandelszone sowie durch mögliche Assoziierungsverträge mit in Frage kommenden weiteren Drittländern einer weitgehenden Klärung zugeführt. 3. Die mögliche Anwendung von Mindestpreissystemen und der Abschluß langfristiger PräferenzAbkommen wurden im Ausschuß ebenfalls entsprechend ihrer entscheidenden Bedeutung für die Übergangszeit eingehend erörtert. Dabei wurden übereinstimmend multilateral wirkende Mindestpreissysteme als Ersatz für bisher bilateral ausge- (Lücker [München]) handelte Kontingente allein wesentlicher Fortschritt auf den Abbau der Handelshemmnisse auf dem Wege zu einem Gemeinsamen Markt bewertet; auch dann, wenn man die Schwierigkeiten, „richtigliegende" Mindestpreise zu fixieren, nicht verkennt, war man im Ausschuß doch weitgehend der übereinstimmenden Auffassung, daß die im Vertrag Artikel 44 bestimmten objektiven Kriterien für die Festlegung von Mindestpreisen sowie die dort ebenfalls festgelegten Verfahrensregeln ausreichend für die Handhabung dieser Notbremse seien, ohne die kontinuierliche Entwicklung zum Gemeinsamen Markt wesentlich zu stören. In Verbindung mit den Bestimmungen in Artikel 45 über den Abschluß langfristiger Präferenz-Verträge gelangte der Ausschuß zu der Überzeugung, daß sie bei sorgfältiger und richtiger Handhabung sogar eine Erleichterung und Beschleunigung für eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und für die Formulierung einer gemeinsamen europäischen Agrarpolitik sein könnten. 4. Mögliche Umstellungen in der landwirtschaftlichen Produktion der Mitgliedstaaten sowie notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur müssen nach Meinung des Ausschusses insbesondere im Zusammenhang mit dem Faktor Zeit gesehen werden. Der Ausschuß gelangte zu der Meinung, daß sehr wohl Ereignisse von innen heraus aber auch von außen eintreten könnten, die den Eintritt in den endgültigen Gemeinsamen Markt vor Ablauf der Übergangszeit von 12 bis 15 Jahren erforderten. Diese Möglichkeit dürfe bei den weiteren Verhandlungen nicht außer acht gelassen werden. So bleibe es die wichtigste Aufgabe, in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages die gemeinsame europäische Agrarpolitik festzulegen und die Instrumente zu ihrer Durchführung zu schaffen; mit anderen Worten, den Grundlinien und grundsätzlichen Bestimmungen des Vertrags den notwendigen Geist und Inhalt eines echten Gemeinsamen Marktes zu geben, der in der Lage ist, den Wohlstand und die Sicherheit der 160 Millionen Menschen dieser Gemeinschaft zu verbessern. Bonn, den 28. Juni 1957 Lücker (München) Berichterstatter 8. Der Verkehr im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Zweiter Teil Titel IV) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bleiß Dem Bereich des Verkehrs sind die Artikel 74 bis 84 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gewidmet. Sie gelten für Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffahrtsverkehr. Der Rat kann aber auch einstimmig darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind. Artikel 74 bejaht den Grundsatz einer gemeinsamen Verkehrspolitik. Es bleibt aber — nach dem Wortlaut des Vertrages — zunächst noch völlig offen, auf welchem Wege der in Artikel 74 ausgesprochene Grundsatz zu realisieren ist. Es bleibt offen, ob die gemeinsame Verkehrspolitik auf der Grundlage der Gemeinwirtschaftlichkeit — so der grundsätzliche Standpunkt der Bundesregierung —, des freien Wettbewerbs der Verkehrsträger — so vertreten von einer anderen Delegation — oder eines gemischten Systems betrieben werden soll. Trotz langwieriger Verhandlungen und zahlreicher Formulierungsvorschläge war hierüber bis zur Unterzeichnung der Verträge eine Übereinstimmung zwischen den Vertragspartnern nicht zu erzielen. Man einigte sich lediglich insoweit, als der Rat bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses a) gemeinsame Regeln aufstellt für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, b) die Bedingungen festlegt für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind, c) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erläßt. In Abweichung von dieser eben dargestellten Verfahrensweise sind aber die Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich gefährden könnte, vom Rat — ohne jede Zeitbegrenzung — einstimmig zu erlassen. Der Rat hat dabei die sich aus der Errichtung des gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Die vorsichtige, stark auf den Ermessensspielraum abgestellte Formulierung der Artikel 74 und 75 bedeutet, daß die Grundsätze einer gemeinsamen Verkehrspolitik von den Vertragspartnern noch erarbeitet werden müssen und daß sie — in den entscheidenden Fragen — der Zustimmung (Dr. Bleiß) aller Vertragspartner bedürfen. Zu den Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik sollte vornehmlich auch die Beseitigung der sogenannten „gebrochenen" Tarifsätze gehören, soweit sie noch im grenzüberschreitenden Güterverkehr angewandt werden. Abgesehen von dieser zunächst noch ungeklärt gebliebenen grundsätzlichen Verkehrsordnung enthält der Vertrag einige bedeutsame ,Sonderbestimmungen: Nach Artikel 76 darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen bei Inkrafttreten dieses Vertrages auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmen anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmen nicht ungünstiger gestalten, wenn eine solche Maßnahme nicht ausdrücklich vom Rat einstimmig gebilligt wird. Dagegen sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, zulässig. Artikel 78 bejaht das Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsträger, denn jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte- und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrages getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen. Eine Interpretation dieser Bestimmung scheint dringend erforderlich zu sein, insbesondere müßte geklärt werden, ob sich hieraus Folgen für die Tarifpolitik eines Vertragspartners bzw. Ansprüche der Verkehrsträger und Verkehrsunternehmer ergeben. Nach Artikel 79 sind bis spätestens dem Ende der zweiten Stufe Diskriminierungen zu beseitigen, die darin bestehen, daß ein Verkehrsunternehmer auf denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet. Die Beseitigung der Diskriminierungen während der Übergangszeit bleibt nicht dem betreffenden Vertragspartner überlassen, sondern hat sich nach einer Regelung zu vollziehen, die binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes von dem Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses getroffen wird. Die Durchführung dieser Regelung obliegt der Kommission; sie prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates die Diskriminierungsfälle und erläßt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen Entscheidungen. Bedeutsam ist Artikel 80. Er verbietet mit Beginn der zweiten Stufe die Anwendung von Ausnahme- und Sondertarifen. Es heißt im Absatz 1 des Artikels 80, daß „die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten sind, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmungen oder Industrien dienen, es sei denn, daß die Kommission die Genehmigung hierzu erteilt". Bei der Prüfung der Frachten und Beförderungsbedingungen soll die Kommission ,die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete und die Auswirkungen der Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten berücksichtigen. Artikel 80 Abs. 3 gestattet außerdem Wettbewerbstarife, zu denen auch die deutschen Seehafenausnahmetarife zu rechnen sind. Eine Ausnahme ist für die Maßnahmen vorgesehen, die erforderlich sind, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus ,dieser Teilung entstehen. Sie unterliegen nicht den Bestimmungen des Vertrages. Der Ausschuß war übereinstimmend der Auffassung, daß bei der Gestaltung der künftigen Verkehrspolitik von der Stellung ausgegangen werden soll, die die Bundesregierung bei den Vertragsverhandlungen eingenommen hat. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Bleiß Berichterstatter 9. Die Assoziierung der überseeischen Gebiete (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vierter Teil) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Leverkuehn Der Bericht ist im Auftrag des Ausschusses in Abwesenheit des im Ausland befindlichen Berichterstatters überarbeitet und ergänzt durch Abgeordneten Dr. Pohle (Düsseldorf). Die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zu überseeischen Gebieten besondere Beziehungen haben, stehen zu diesen etwa in einem Verhältnis, das als das eines „Gemeinsamen Marktes" bezeichnet werden kann. Es war notwendig, daß beim Übergang der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Gemeinsamen Markt eine Klärung dieses Verhältnisses erfolgte. Aus der historischen Entwicklung und den wirtschaftlichen Gegebenheiten war zu folgern, daß eine Verbindung beider Märkte gesucht werden mußte. Dabei fanden sich gewisse internationale Bindungen, die beachtet werden mußten, wie beispielsweise die Kongo-Akte, die durch Vertrag von 1919 auch auf (Dr. Leverkuehn/Dr. Pohle [Düsseldorf)) gewisse andere Gebiete in Zentral- und WestAfrika ausgedehnt worden war. Die Artikel 131 bis 136 des Vertrages werden ergänzt durch das Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft nebst seinen Anlagen — Drucksache 3440 Seite 60 —, durch das Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseeischen Departements der Französischen Republik — Drucksache 3440 Seite 59 —, durch das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande — Drucksache 3440 Seite 59 —, durch die Protokolle über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen und von ungebranntem Kaffee — Drucksache 3440 Seite 63 —, ferner durch die sogenannten Absichtserklärungen im Hinblick auf die Assoziierung der unabhängigen Länder der Franken-Zone, des Königreichs Libyen, Surinams und der Niederländischen Antillen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie über das zur Zeit unter der Verwaltung der Italienischen Republik stehende Treuhandgebiet Somaliland — Drucksache 3440 Seite 3 bis 4 —. Seitens der Vertreter 'der Bundesregierung wurde im Ausschuß darauf hingewiesen, daß die in Betracht kommenden überseeischen Gebiete in drei Gruppen zu teilen seien, nämlich die selbständigen Staaten, sodann jene Gebiete, die rechtlich Teile ihres Mutterlandes seien, und endlich die sonstigen überseeischen Gebiete. Mit der ersten Gruppe, zu der Tunis, Marokko, Libyen, Surinam, die Niederländischen Antillen und Italienisch-Somaliland zählen, sollen nach dem Vertrag Assoziationsabkommen abgeschlossen werden. Bei den Gebieten, die rechtlich Teile ihres Mutterlandes sind, handelt es sich um Algier und einige kleinere französische Gebiete, wie Martinique, Guadeloupe, Réunion. Nach Artikel 227 finden in ihnen gewisse Bestimmungen des Vertrages sofort Anwendung. Andere treten erst auf Grund einer einstimmigen Entscheidung des Rates in Kraft. Nach Artikel 16 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete können die Mittel des zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung geschaffenen sogenannten Entwicklungsfonds auch für Vorhaben in Algier und in den überseeischen Departements Frankreichs verwendet werden. Die französische Regierung hat jedoch erklärt, sie beabsichtige nur Anträge im Hinblick auf die unter die Zuständigkeit des Ministers für das überseeische Frankreich fallenden Gebiete zu stellen, zu denen Algier und die überseeischen Departements nicht gehören. Wenn diese Erklärung der französischen Regierung auch den Inhalt des Vertrages nicht modifiziert, so stellt sie doch die Absichten der französischen Regierung unzweideutig klar. Aber nicht nur im Hinblick auf Algier, sondern auch im Hinblick auf die dritte Gruppe, nämlich die sonstigen überseeischen Gebiete, wurde im Ausschuß eine Reihe von Fragen gestellt, die gewisse Bedenken gegen deren in Artikel 131 niedergelegte „Assoziierung" an 'die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erkennen ließen. Hierbei ergaben sich als Kernfragen, ob die Bundesrepublik nicht dadurch zu einem von ihr nicht gewünschten kolonialen Engagement gezwungen würde, ob nicht die handelspolitische Gefahr einer Präferenzzone mit der Tendenz zur ewigen Dauer entstünde, und schließlich, ob etwa das Risiko der finanziellen Überbelastung heraufbeschworen, die Hoffnung auf private Investitionen in jenen Gebieten sich zudem als Fehlschlag erweisen würde. Auch wurde von verschiedenen Seiten auf die nicht durchweg befriedigende Regelung des Niederlassungsrechts und der Beteiligungsmöglichkeiten hingewiesen. ,Der Ausschuß verschloß sich andererseits nicht der Erkenntnis, daß der afrikanische Kontinent in seiner weiteren Entwicklung nicht sich selbst überlassen bleiben dürfe, sondern daß ihm weitgehende europäische Wirtschaftshilfe zuteil werden müsse. Was die Beteiligung privater Mittel an der weiteren Erschließung der in Frage kommenden überseeischen Gebiete anlangt, so bleibt die Entwicklung abzuwarten. Der Befürchtung, daß die Bundesrepublik in eine überlebte koloniale Politik verstrickt werden könne, ist entgegenzuhalten: Artikel 131 macht die Präambel zum Vertragsinhalt, die ihrerseits auf die Charta der Vereinten Nationen und damit auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker verweist. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der UN-Charta lauten: „Die Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Gebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, anerkennen den Grundsatz, daß die Interessen der Bewohner dieser Gebiete ,ausschlaggebend sind, und übernehmen als eine heilige Mission die Verpflichtung, die Wohlfahrt der Bewohner dieser Gebiete im Rahmen des durch die vorliegende Satzung begründeten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit weitestgehend zu fördern und zu diesem Zweck a) mit gebührender Rücksichtnahme auf die Kultur der 'betreffenden Völker ihren politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, ihre gerechte Behandlung und ihren Schutz gegen Mißbräuche zu gewährleisten; b) die Fähigkeit zur Selbstregierung zu entwikkeln, die politischen Bestrebungen der Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der schrittweisen Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtung 'zu unterstützen, entsprechend den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Gebiets und dessen 'Bevölkerung und den verschiedenen Stufen ihrer Entwicklung; ..." (Artikel 73). Im Durchführungsabkommen sind Bestimmungen getroffen, aus denen sich ergibt, daß nur solche Investitionsprojekte aus dem Entwicklungsfonds gefördert werden, die der einheimischen Bevölkerung zugute kommen. Das sogenannte Projektprinzip ist anerkannt; die aufgebrachten Mittel müssen förderungswürdigen konkreten Projekten dienen. Bei allen Projekten ist eine Beteiligung der regionalen Vertretungen der Bevölkerung vorgesehen. Die Französische Kammer hat zudem durch vor kurzem erlassene Gesetze in 13 (Dr. Leverkuehn/Dr. Pohle [Düsseldorf]) französischen Interessengebieten parlamentarische Körperschaften der Einwohner vorgesehen. Endlich sind die Stimmen in Rat und Europäischer Kommission bei der Beschlußfassung über die Verwendung der Mittel so verteilt, daß der Bundesrepublik ein erhebliches Stimmgewicht zukommt. In der Gewährung von 33 von 100 Stimmen und der Notwendigkeit der Beschlußfassung durch eine Zweidrittel-Mehrheit liegt eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß Projekte, die die Bundesrepublik nicht billigt, nicht verwirklicht werden. Die Einbeziehung der überseeischen Gebiete in den Gemeinsamen Markt wird auch damit gerechtfertigt, daß das Tempo der Entwicklung in diesen Gebieten in der letzten Zeit zugenommen hat und möglicherweise in nächster Zukunft noch mehr an Geschwindigkeit gewinnen wird. Die französische Regierung fühlt sich den Lasten, die daraus entstehen, nicht mehr allein gewachsen. Inwieweit dies auch bei den anderen Vertragspartnern der Fall ist, wird die Entwicklung erweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Frankreich für die Anpassung im europäischen Raum im gleichen Zeitraum beträchtliche Mittel ,aufzuwenden haben wird. Unter diesen Gesichtspunkten haben die übrigen Partner den im Vertragswerk vorgesehenen Beiträgen zugestimmt. Sie sind in erster Linie für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung bestimmt und sollen der sogenannten Infrastruktur dienen, also Aufbauunternehmungen, wie Häfen, Eisenbahnen, Straßen, und sozialen Zwecken, wie dem Bau von Krankenhäusern, Schulen und dergleichen. Beobachtungen und Studien, die von deutschen Besuchern in letzter Zeit gemacht wurden, ergaben, daß in manchen Gebieten bereits Fortschritte auf dem Wege zur staatlichen Selbständigkeit erzielt wurden. Der Ausschuß legt in diesem Zusammenhang Wert darauf, auf die Unterstützung der Tendenzen zur wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung hinzuweisen, die der Europarat in seiner Entschließung 126 zum Ausdruck brachte. Dort heißt es unter Punkt 15, „daß zur Durchführung des Vertrages über die beiderseitigen Ansichten, Erfordernisse und Präferenzen zwischen Europäern und Afrikanern auf der Basis der Gleichheit Konsultationen stattfinden sollten". Punkt 16 verweist auf die Anwendungskonvention, „die die volle Mitwirkung der Vertreter der überseeischen Völker bei der Investitionspolitik der Gemeinschaft in diesen Ländern sicherstellen soll und damit Gewähr dafür bietet, daß sie zu der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung dieser Völker beitragen wird". Der Ausschuß hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob durch die Einbeziehung der überseeischen Gebiete unter den Vertrag wirtschaftliche Störungen zu erwarten sind. Das scheint schon deswegen nicht der Fall zu sein, weil die Einfuhr aus diesen Gebieten in den letzten Jahren nur 2,6 bis 2,7 v. H. der Einfuhr der Bundesrepublik betrug, die Ausfuhr sogar nur 1,3 bis 1,4 v. H. Unter diesen Umständen ist mit Störungen in den bisherigen Außenhandelsbeziehungen der Bundesrepublik nicht zu rechnen. Vielmehr darf erwartet werden, daß eine Intensivierung der wirtschaftlichen Beziehungen zu den überseeischen Gebieten sich innerhalb der allgemeinen Steigerung des Ein- und Ausfuhrhandels abspielen wird. Eine Ausdehnung der Handelsbeziehungen kann ,als Folge der allgemeinen Erhöhung der Produktivität und der Ansprüche auf einen erhöhten Lebensstandard erwartet werden. Dies entspricht auch den Zielen des Gemeinsamen Marktes. Auf einem Spezialgebiet, auf dem ein Schutz bisheriger Beziehungen des Überseehandels erforderlich war, ist das Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen ergangen. In ihm wird eine zollfreie Einfuhr von 90 v. H. der 1956 eingeführten Menge zugestanden, die sich in vorsichtiger Degression verringert. Das bisher in den überseeischen Besitzungen geschützte Niederlassungsrecht für die Staatsangehörigen des Mutterlandes wird auf die Mitgliedstaaten des Vertragswerks auf Grund der Gleichberechtigung ausgedehnt. Bereits im ersten Jahr muß eine Entscheidung des Rats mit qualifizierter Mehrheit herbeigeführt werden; sie soll regeln, wie das Niederlassungsrecht im einzelnen zu handhaben ist. Der Entwicklungsfonds, der im ganzen 581 Millionen Dollar in einem Zeitraum von 5 Jahren beträgt, wird in Jahresbeiträgen von anfänglich 10 v. H. bis im letzten Jahr von 38,5 v. H. aufgebracht. Er wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Bundesrepublik und Frankreich tragen je 200 Millionen Dollar bei. Beide Länder haben je 33 Stimmen bei der Abstimmung im Ministerrat über die durchzuführenden Projekte; eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln ist vorgesehen. Einstimmigkeit zu verlangen, würde die Ausnutzung des Fonds voraussichtlich stark behindern. Weitere Einzelheiten können aus der Begründung in Drucksache 3440 entnommen werden, für die überseeischen Gebiete insbesondere auf Seite 138 ff., von der der Ausschuß zustimmend Kenntnis genommen hat. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Leverkuehn Dr. Pohle (Düsseldorf) Berichterstatter 10. Die Freihandelszone Berichterstatter: Abgeordneter Scheel A. Auf der Ministerratstagung der OEEC vom 21. Juli 1956 machte der Generalsekretär, M. Sergent, mit englischer Unterstützung den Vorschlag, der vorgesehenen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Freihandelszone der OEEC-Länder anzugliedern. Dieser Vorschlag hat zwei Wurzeln: 1. Die Weiterentwicklung im OEEC-Raum stieß auf zunehmende Schwierigkeiten. 2. Die Überlegungen, einen Gemeinsamen Markt der sechs Montanunions-Länder zu bilden, hatten Peinen direkten Einfluß auf die ,englische Haltung. Zu 1. Die Entwicklung der OEEC In den ersten Jahren ihrer Tätigkeit bemühte sich die OEEC hauptsächlich um den Abbau der sogenannten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen, die seinerzeit als das größte Hindernis auf dem Wege zur Liberalisierung des Warenverkehrs angesehen wurden. Dank der Arbeit der OEEC gelang es im Laufe der Jahre, den Liberalisierungsstand im europäischen Durchschnitt nahe an 90 v. H. heranzuführen. Es zeigte sich, daß man damit weitgehend an der Grenze des Erreichbaren angelangt war. Insbesondere machten die Länder mit relativ niedrigem Zollniveau (Benelux, Skandinavien, Schweiz) den weiteren Abbau der mengenmäßigen Beschränkungen davon abhängig, daß die übrigen Länder ihr Zollniveau senken würden. Daraufhin wurden innerhalb der Organisation Zollsenkungspläne entwickelt, die jedoch auf den Widerstand Großbritanniens und Frankreichs stießen. Zu 2. Durch eine Initiative der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl entwickelten nach der Messina-Konferenz die sechs Mitgliedstaaten ihr Zollunions-Projekt, das im Laufe des Jahres 1956 immer konkretere Formen annahm. In dieser Situation legte der Generalsekretär der OEEC auf der Ministerratstagung Mitte Juli 1956 den Plan vor, die sechs Länder des Gemeinsamen Marktes mit den übrigen OEEC-Ländern in einer Freihandelszone zu vereinigen. Der Plan fand allgemeine Billigung und der Ministerrat beschloß, einen Expertenausschuß einzusetzen, dem der Auftrag gegeben wurde, „die möglichen Formen und Verfahren einer Assoziierung mit multilateraler Grundlage zwischen der vorgeschlagenen Zollunion und den dieser Gruppe nicht-angehörigen Mitgliedsländern zu untersuchen." Neuorientierung der britischen Politik Diese Initiative war möglich geworden durch eine inzwischen erfolgte Neuorientierung der britischen Politik. Bis dahin hatte Großbritannien im Hinblick auf seine traditionellen Bindungen an das Commonwealth sich von allen Bestrebungen um einen engeren wirtschaftlichen europäischen Zusammenschluß abseits gehalten. Auch eine Beteiligung an der Zollunion der Sechs war britischerseits unter Hinweis auf das Zoll-Präferenzsystem desbritischen Commonwealth abgelehnt worden. Diese britische Haltung hatte zur Folge, daß sich eine Reihe anderer ,europäischer Länder ebenfalls abseits hielt. Die Besorgnis hinsichtlich der Auswirkungen des heranreifenden Gemeinsamen Marktes auf die britischen Exportmöglichkeiten auf dem europäischen Kontinent führte, zusammen mit gewissen Faktoren (der Relativierung des Wertes der Präferenzen durch Entwicklungen innerhalb des Empire sowie den politischen und wirtschaftlichen Konsequenzen der Sueskrise), zu einem Wandel der britischen Europa-Politik. Großbritannien suchte nach einer Möglichkeit, sich an einem engeren wirtschaftlichen Zusammenschluß mit dem europäischen Kontinent, der 25 v. H. seiner Exporte aufnimmt, zu beteiligen, ohne seine wirtschaftlichen Bindungen an das Commonwealth, das 50 v. H. der britischen Exporte aufnimmt, aufzugeben. Diese Möglichkeit bietet ihm die Formel der Freihandelszone, in der im Gegensatz zur Zollunion kein einheitlicher Außentarif gebildet wird, sondern jedes Land seinen eigenen Zollsatz gegenüber dritten Ländern beibehält. Durch die Verwirklichung des Projekts würde in Westeuropa ein Freihandelsgebiet unter Einschluß Großbritanniens entstehen, ,das eine Bevölkerung von 250 Millionen Menschen umfaßt. Innerhalb dieses Gebiets würden die Industrien der beteiligten Länder im Laufe der Zeit die gleichen Vorteile der Massenproduktion und der Arbeitsteilung nutzbar machen können, über die heute z. B. die USA verfügen. Durch diesen größeren europäischen Markt würde die Gefahr einer Abschnürung der sechs Länder des Gemeinsamen Marktes vom übrigen Europa sowie mögliche Störungen im bisherigen Austauschverhältnis des Warenverkehrs weitgehend vermieden werden. B. Durch die Entscheidung des Ministerrats der OEEC vom 21. Juli 1956 wurde eine Arbeitsgruppe 17 gebildet, die sich mit den wichtigsten Problemen, die mit der Errichtung einer Freihandelszone entstehen, befaßt hat. Die Arbeitsgruppe sollte ihren Bericht bis zum Ende des Jahres 1956 dem Ministerrat vorlegen. Auf seiner letzten Sitzung Mitte Februar 1957 hat der Ministerrat den Bericht der Expertengruppe besprochen, der die technische Durchführbarkeit des Projektes bejaht. Der Bericht, der nur die Grundsatzfrage beantwortete, ließ einige wichtige Gebiete unerledigt. So z. B.: a) Den Einschluß der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, b) die Beteiligung und die besondere Stellung der unterentwickelten Länder (Griechenland, Türkei, Irland, Island, Portugal), (Scheel) c) die Möglichkeiten der Harmonisierung auf wirtschaftlichem, finanziellem und sozialem Gebiet. Als Ergebnis der Ministerratsbesprechung wurde ein Arbeitsstab gebildet, dessen Leiter der britische Schatzkanzler Sir Thorneycroft ist. Dieser Arbeitsstab, der die Vorarbeiten für die Entwicklung einer Planung zur Freihandelszone durchführt, hat drei Arbeitsgruppengebildet: Arbeitsgruppe 21 für die allgemeinen Probleme der Freihandelszone Arbeitsgruppe 22 für das Problem der Landwirtschaft in der Freihandelszone Großbritannien fordert den Ausschluß der Agrarprodukte aus der Freihandelszone, dia seine Einfuhren aus dem Commonwealth zu 90 v. H. aus Agrarprodukten bestehen und durch Präferenzzölle geschützt sind. Die europäischen Agrar-Exportländer legen entscheidenden Wert auf den Einschluß des Agrarsektors, den sie als Gegenleistung für die Öffnung ihrer Märkte für die industriellen Produkte der anderen Länder (betrachten. Arbeitsgruppe 23 für die Fragen der unterindustrialisierten Länder (sogenannte Excentrics) und die damit verbundenen Investitionsfragen Die unterindustrialisierten Mitgliedsländer der OEEC :wünschen sich an der Freihandelszone zu beteiligen, ein weiteres Zurückbleiben ihres Entwicklungsstandes zu vermeiden. Sie erklären j edoch, daß sie vorerst auf Schutzzölle für ihre Industrie nicht verzichten können. Die Verhandlungen zur Ausarbeitung eines Vertragstextes und zur Prüfung von Lösungsmöglichkeiten für die Probleme der Landwirtschaft und der Entwicklungsländer, die Anfang März aufgenommen worden waren, haben noch nicht zur Entscheidung in politischen Kernfragen geführt. Inwieweit die Bildung einer Freihandelszone eine Änderung und Ergänzung der Vertragstexte über die Bildung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedingt, kann noch nicht übersehen werden. Um die Ratifikation der in den verschiedenen Parlamenten im Augenblick behandelten Vertragstexte nicht zu gefährden, soll die ursprünglich für den Juli vorgesehene Ministerratstagung voraussichtlich zunächst auf den Herbst verschoben werden. C. 1. Im Februar 1957 legte England in einem Memorandum „A European free trade area", das an die OEEC gerichtet war, seinen Standpunkt zur Frage einer Freihandelszone dar. In dieser offiziellen Stellungnahme wurden u. a. folgende Punkte hervorgehoben: England wünscht ,die Errichtung eines großen europäischen Marktes durch die Beseitigung der Zollschranken und der Kontingentierung. Jedoch möchte das Königreich diesen Markt auf industrielle Erzeugnisse beschränkt sehen. Aus Rücksichtnahme auf die Verpflichtungen im Commonwealth kann England nicht der Zollunion der sechs Länder beitreten, da sonst die Einfuhren aus dem Commonwealth nur eine Zollpräferenz hätten, wohingegen die Einfuhren aus den Ländern der Zollunion zollfrei wären. Daher richtet England die Aufmerksamkeit auf die Schaffung ,einer Freihandelszone, deren Mitglieder die Mengenkontingentierungen und die Zollschranken im Verkehr untereinander beseitigen, die aber gleichzeitig ihre eigenen Regelungen hinsichtlich der Einfuhren aus den Staaten, die nicht Mitglied der Zone sind, beibehalten. Nach der Meinung des Vereinigten Königreichs würde eine Freihandelszone die ständige Beibehaltung eines hohen Beschäftigungsgrades sichern. Die mit der erhöhten Spezialisierung der Wirtschaft verbundene Steigerung der technischen Entwicklung würde eine Stärkung der europäischen Wirtschaft ergeben, die eine ,schrittweise Abschaffung der Beschränkungen für die Einfuhren aus den nicht zur Zone gehörigen Ländern erlaubt. Das Ziel bestehe in der Beseitigung der Handelshemmnisse in einem wesentlichen Bereich des Welthandels. Obwohl eine Freihandelszone zunächst nur ,den Abbau der Zölle und der Kontingentierungen betreiben würde, wird in der Praxis in der Zukunft mit einer Tendenz zu einer engeren Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaftspolitik zwischen den Mitgliedern der Zone zu rechnen sein. Die Landwirtschaft, die in England geschützt ist, soll nicht in die Freihandelszone einbezogen werden. Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, daß die Freihandelszone um Rahmen der OEEC errichtet werden sollte, daß möglicherweise aber besondere Institutionen notwendig sein werden. 2. Im Gegensatz zur englischen Haltung steht die Auffassung anderer agrarpolitisch besonders interessierter Länder, wie z. B. Dänemark, das eine Freihandelszone, die die landwirtschaftlichen Produkte nicht einbeziehen würde, mit starken Bedenken betrachtet. Für Dänemark ist es schwierig, seinen Markt für die gewerblichen Produkte zu öffnen, während für die Produkte seiner Agrarwirtschaft keinerlei Erleichterungen eintreten. Dänemarks Stellung ist auch insoweit besonders schwierig, als der landwirtschaftlich bedeutendste Konkurrent, die Niederlande, sich im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Sonderstellung, nicht zuletzt auf Kosten Dänemarks, erworben hat. In Dänemark erörtert man daher unter anderem die Möglichkeit eines Sondervertrages mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der einen Teilanschluß des dänischen Agrarsektors bewirken soll. Der völlige Ausschluß der Agrarerzeugnisse würde auch Schwierigkeiten im GATT mit sich bringen, da sich nach dessen Bestimmungen die Freihandelszone auf alle wesentlichen Teile ides Handels erstrecken muß. In dien meisten europäischen Ländern, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht angehören werden, ist der Gedanke einer Ergänzung dieser Zollunion durch eine Freihandelszone positiv aufgenommen warden. (Scheel) D. Der 3. Sonderausschuß des Deutschen Bundestages (Gemeinsamer Markt/Euratom) hat die Entwicklung der Diskussionen um eine Freihandelszone in seiner Sitzung vom 24. Mai 1957 beraten. Es ist davon auszugehen, daß der Gemeinsame Markt und die weltwirtschaftliche Zusammenarbeit einander nicht ,ausschließen dürfen, sondern daß sie sich gegenseitig fördern sollen. Der Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft birgt nach der Meinung des Ausschusses neben Vorzügen auch Gefahrenelemente. Es besteht die Gefahr, daß sich der Markt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch eine gemeinsame Außenzollpolitik gegenüber den übrigen OEEC-Ländern abschließen könnte. Gerade für die Bundesrepublik, für die der Außenhandel ein Fundament einer stabilen wirtschaftlichen Entwicklung ist, muß aber oberstes Ziel aller handelspolitischen Erwägungen sein, eine nach allen Seiten offene und freie Bewegungsmöglichkeit zu haben. So erscheint eine Freihandelszone, die alle OEEC-Länder umfaßt, geradezu als eine notwendige Ergänzung des Gemeinsamen Marktes ,der Sechs. Insoweit ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in der Entwicklung kein Endstadium, sondern eine Etappe auf dem Wege zu einer stetigen freieren Entwicklung des gesamten Welthandels. Diese Auffassung wurde in den Besprechungen zwischen Bundeskanzler Dr. Adenauer und dem englischen Premierminister MacMillan besonders hervorgehoben. Während einerseits der Gedanke, eine Freihandelszone zu bilden, ohne das Zustandekommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wohl kaum bis zum jetzigen Stadium gelangt wäre, muß andererseits die Freihandelszone als eine notwendige Ergänzung ,der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden. Es genügt aber nicht, daß innerhalb der Freihandelszone eine liberale Handelspolitik getrieben wird. Die Zone als solche muß freie Verbindung zum Weltmarkt haben,denn auf die Dauer kann selbst ein so großer Wirtschaftsraum wie dieser OEEC-Raum vom Weltmarkt isoliert nicht bestehen. Die Gefahren, daß die in den Verträgen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erkennbaren restriktiven Tendenzen sich durchsetzen könnten, werden durch die Verbindung dieses Marktes mit einer Freihandelszone weitgehend beseitigt. Die im Zusammenhang mit der Neubildung der französischen Regierung sichtbar gewordenen Überlegungen führender französischer Politiker zu noch stärkeren Restriktionen in der Handelspolitik dürfen nicht unbeachtet bleiben. Aber nicht nur die wirtschaftliche Seite dieser Frage ist zu beachten, sondern vielmehr auch die politische Bedeutung. Eine zunehmende Integration nationaler Wirtschaften schafft Fakten, deren politische Folgen unausweichlich sind. Der politische Wille des Deutschen Bundestages ist es, zu einer Zusammenarbeit aller europäischen Völker zukommen. Es erscheint daher unumgänglich nötig, neben der wirtschaftlichen Intregation im Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Arbeiten an der Schaffung einer Freihandelszone mit aller Energie vorwärts zu treiben, um so im größeren OEEC-Bereich das weitergestreckte politische Ziel einer Gesamteinigung Europas anzustreben. Die Anwendung der Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft muß ebenfalls diesem Ziele dienen. Die Regierungen der vertragschließenden Länder halben in der Präambel zu den Verträgen über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft erklärt, daß sie „in dem festen Willen, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen," „in dem Wunsch, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen," „entschlossen, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen," die vorstehenden Verträge abgeschlossen haben. In einer feierlichen Erklärung bekennen die Vertragspartner gemeinsam, „daß sie alsbald nach Inkrafttreten der Verträge, insbesondere im Rahmen der internationalen Organisationen, denen sie angehören, Abkommen schließen wollen, um diese im gemeinsamen Interesse liegenden Ziele zu erreichen und die !harmonische Entwicklung dies gesamten Handelsverkehrs zu gewährleisten." Der Bundesrat „hält es für erforderlich, daß die Bundesregierung im Sinne der gemeinsamen Erklärung der Mitgliedstaaten mit größter Beschleunigung alle notwendigen Schritte unternimmt, die zur Bildung einer Freihandelszone und damit zu einer europäischen Gesamtlösung führen." Der Sonderausschuß schließt sich den Erklärungen der Vertragschließenden und dem Wunsche des Bundesrates an. Es ist als ein Mangel empfunden warden, daß das Parlament mit seinen Organen in die Entwicklungen, die zum Abschluß der Verträge über den Gemeinsamen Markt geführt haben, nicht frühzeitig genug einbezogen worden ist. Die Notwendigkeit des Abschlusses von Verträgen über die Bildung einer Freihandelszone erscheinen dem Sonderausschuß so bedeutend, daß ein parlamentarischer Ausschuß ,des Bundestages mit der ständigen weiteren Behandlung ,dieses Fragenkomplexes betraut werden sollte. Bonn, den 28. Juni 1957 Scheel Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 3673 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Militärseelsorge (Drucksache 3500). Berichterstatter: Abgeordneter Huth Die für die evangelische wie die katholische Militärseelsorge notwendigen gesetzlichen Bestimmungen enthält der dem Hohen Hause vorliegende Gesetzentwurf mit seinem Anex, dem Vertrage zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge. Der Gesetzentwurf wurde in der 212. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Mai 1957 dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung federführend und dem Ausschuß für Verteidigung mitberatend überwiesen. Die Stellungnahme des mitbeteiligten Ausschusses für Verteidigung lag dem federführenden Ausschuß vor. Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs noch in dieser Legislaturperiode ist für die weitere Entwicklung der Militärseelsorge wichtig, wenn nicht entscheidend. Zwar wird die Seelsorge in der Bundeswehr bereits seit über einem Jahr und von einer erheblichen Zahl Militärgeistlicher ausgeübt. Doch macht sich schon seit langem das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage sehr nachteilig bemerkbar. Besonders die evangelische Militärseelsorge leidet unter der ungeklärten kirchlichen Dienstaufsicht und daran, daß die kirchlichen und kirchenrechtlichen Zuständigkeiten ihrer Militärgeistlichen noch nicht geregelt sind. Vor allem fehlt es aber noch an der für das evangelische kirchliche Leben entscheidenden kirchlichen Gemeindeordnung auf dem Gebiete der Militärseelsorge. Auch die beamtenrechtlichen Verhältnisse der Militärgeistlichen beider Konfessionen werden durch dieses Gesetz geregelt. Es ist diesen Geistlichen und auch ihren kirchlichen Dienstherren nicht zumutbar, die mit dem ungeklärten Status für beide Teile verbundenen erheblichen Nachteile auf unbestimmte Zeit weiter auf sich zu nehmen. Das Gesetz hat den Zweck — allgemein gesprochen --, den in § 36 Soldatengesetz ausdrücklich betonten Anspruch des Soldaten auf Seelsorge zu verwirklichen, soweit hierfür gesetzliche Maßnahmen erforderlich sind. Für die evangelische Militärseelsorge mußte eine völlig neue rechtliche Grundlage gefunden werden, weil die Bestimmungen, die für die ehemalige Militärseelsorge galten, durch Kontrollratsgesetz außer Kraft gesetzt worden sind. Das Ergebnis langjähriger und eingehender Verhandlungen zwischen Staat und Kirche hat seinen Niederschlag in dem Ihnen vorliegenden Vertrage gefunden. Da der Vertrag hinsichtlich der beamtenrechtlichen Regelungen der Rechtsverhältnisse der Militärgeistlichen und der Bestimmungen, durch die dem Bund finanzielle Verbindlichkeiten entstehen, Gegenstände der staatlichen Gesetzgebung berührt, ist die Zustimmung des Hohen Hauses zu seiner Umwandlung in innerstaatliches Recht erforderlich. Dem trägt Artikel 1 des Gesetzentwurfs Rechnung. Der Vertrag ist am 22. Februar dieses Jahres unterzeichnet worden. Der kirchliche Gesetzgeber, die Gesamtsynode der Evangelischen Kirche in Deutschland, hat den Vertrag Anfang März dieses Jahres mit großer Mehrheit angenommen. Das nach der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland noch erforderliche Zustimmungsverfahren der einzelnen Gliedkirchen steht kurz vor dem Abschluß. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nach Abschluß des kirchlichen und staatlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß seinem Artikel 28 noch der Ratifikation. Daß Staat und Kirche die Militärseelsorge zum Gegenstand eines so umfangreichen und in seiner äußeren Form herausgehobenen Staatskirchenvertrages gemacht haben, zeigt, welche Bedeutung beide Vertragspartner der Seelsorge für die Soldaten beimessen. Bezüglich des Vertragsinhalts im einzelnen darf ich auf die amtliche Begründung, die der Drucksache 3500 beigefügt ist, verweisen. Für die katholischen Militärseelsorge bedarf es lediglich der Statusregelung ihrer Militärgeistlichen. Im übrigen wird die katholische Militärseelsorge nach den einschlägigen Bestimmungen des Reichskonkordats ausgeübt. Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht vor, daß die Statusbestimmungen des Vertrages über die evangelische Militärseelsorge sinngemäß auch für die katholischen Militärgeistlichen gelten sollen. Dies entspricht dem Wunsch beider Kirchen nach möglichst gleicher Behandlung aller wichtigen Fragen der Militärseelsorge, um auch dadurch das für sie gemeinsame Anliegen in der Militärseelsorge zu unterstreichen. Ich darf hinzufügen, daß diese Regelung auch in der ehemaligen Militärseelsorge galt. Der beratende Ausschuß hat sich eingehend mit dem Gesetzentwurf befaßt und ihm in der Ihnen vorliegenden Fassung einschließlich des Antrages des Bundesrates auf Einfügung der negativen Saar-Klausel zugestimmt. Ein vom mitberatenden Ausschuß für Verteidigung gemachter Vorschlag, dem Artikel 2 folgenden Satz voranzustellen: „Für die katholische Militärseelsorge gilt Artikel 27 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 679)" wurde vom federführenden Ausschuß nicht aufgenommen. Die Aufnahme einer Verdeutlichung des Gesetzes durch folgenden modifizierten Antrag zu Artikel 2: „In Ausführung des Artikels 27 Abs. 4 Satz 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 679) sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen des in Artikel 1 genannten Vertrages auf die katholischen Militärgeistlichen sinngemäß anzuwenden." ist vom federführenden Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt worden. Bonn, den 3. Juli 1957 Huth Berichterstatter Anlage 4 zu Drucksache 3642 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft (Drucksachen 3642, 3420). Berichterstatter: Abgeordneter Sabaß I. Allgemeines Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat den ihm vom Plenum überwiesenen Gesetzentwurf Drucksache 3420 — in seinen Sitzungen vom 31. Mai und 21. Juni 1957 beraten und die Vorlage nach Vornahme einer kleinen, lediglich redaktionellen Berichtigung in § 3 des Entwurfs einstimmig gebilligt. Der Ausschuß hat sich ferner mit einigen vordringlich zu lösenden Fragen befaßt, die sich aus dem Übergang des Saarbergbaus auf einen neuen Rechtsträger ergeben (vgl. Abschnitt III). II. Die Vorschriften im einzelnen Zu § 1 des Gesetzentwurfs wurde festgestellt, daß der neue Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland als selbständiges Erwerbsunternehmen im Form einer Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Saarbrücken errichtet werden soll, dessen Aktien im Verhältnis 74:26 vom Bund und vom Saarland als ständiges Eigentum übernommen werden. Die Beteiligung des Saarlandes am Grundkapital des neuen Rechtsträgers in Höhe von 26 v. H. bildet den Gegenwert für Forderungen des Saarlandes an die „Saarbergwerke", insbesondere für die Forderungen aus den sogenannten Marshallplan- und marshallisierten Geldern, die das Saarland im Betrag von rd. 15,6 Milliarden ffrs. einbringt. Der Ausschuß vertrat daher die Auffassung, daß die Beteiligung des Saarlandes an dem Grundkapital des neuen Rechtsträgers nicht als Vorbild für eine endgültige Regelung der Eigentumsverhältnisse an anderen Erwerbsunternehmen im Bundesbesitz nach Artikel 134 Abs. 4 GG herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang nahm der Ausschuß von der Auffassung des Bundesrates (vgl. Bericht irber die 175. Sitzung vom 12. April 1957, Seite 595/96) über die Auslegung des Artikels 134 Abs. 1 des Grundgesetzes nur Kenntnis, lehnte es jedoch ab, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Auslegung der Bundesregierung in ihrer Begründung nochmals ausdrücklich zu bestätigen. Der Berichterstatter verweist hierzu aber auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Entscheidungen ides Bundesgerichtshofes Band 3 Seite 308 ff. und Band 8 Seite 200), mit denen die Rechtsauffassung der Bundesregierung in der vorliegenden Gesetzesbegründung höchst-richterlich bestätigt wird. Die Stellung ides Saarbergbaus als großes in sich geschlossenes Bergbaurevier im Rahmen der Montanunion wie auch seine enge Verbundenheit mit der saarländischen Wirtschaft und der saarländischen Bevölkerung verbieten nach einmütiger Ansicht des Ausschusses die Einbringung des Bergwerksbesitzes in eine der bestehenden bundeseigenen Bergwerksgesellschaften oder eine Angliederung an einen der im Bundesbesitz befindlichen Berg- und Hüttenwerks-Konzerne. Ebenso kommt eine Beteiligung privaten Kapitals an dem neuen Rechtsträger nach Ansicht des Ausschusses nicht in Betracht, weil die Saargruben seit Aufnahme des Bergbaus vor fast 200 Jahren mit nur kurzer vorübergehender Unterbrechung unter französischer Herrschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts stets als Staatsbetrieb geführt worden sind und eine .auch nur teilweise Privatisierung zweifellos auf entschiedenen Widerstand der bodenständigen Bevölkerung und der Bergleute stoßen würde. Abgesehen hiervon ist aber auch nicht damit zu rechnen, daß sich privates Kapital für eine Beteiligung an den Saarbergwerken interessieren würde, weil die Ertragslage der Gruben seit langer Zeit unbefriedigend ist, eine Wirtschaftlichkeit nur mit großen Investitionen erreichbar erscheint und daher ähnlich große Zuschüsse auf längere Zeit notwendig werden, wie sie nach Übernahme der Gruben in deutschen Besitz von 1935 ibis zum Zusammenbruch von dem früheren Deutschen Reich geleistet werden mußten. Zu § 2 des Gesetzentwurfs, der dem § 87 Abs. 1 des Saarvertrages entspricht, sei besonders darauf hingewiesen, daß mit Errichtung des neuen Rechtsträgers eine Umgestaltung der Kohlenverkaufsorganisation erforderlich werden wird, weil die Lieferverpflichtungen des alten Rechtsträgers für Kohle von dem neuen Rechtsträger nicht übernommen werden. Der Ausschuß hat die Vertreter der Bundesregierung ersucht, ihn über diese Umgestaltung zu gegebener Zeit zu unterrichten. Zu § 3 des Gesetzentwurfs stellt der Ausschuß berichtigend fest, daß das Wort „Pfandbrief" durch „Pfandrecht" ersetzt werden muß. Zu § 4 des Gesetzentwurfs erwartet der Ausschuß von der Saarregierung den Erlaß landesgesetzlicher Vorschriften, die Gebührenfreiheit für alle mit dem Übergang von Vermögenswerten auf den neuen Rechtsträger verbundenen Rechtsgeschäfte vorsehen. Zu § 5 und 6 des Gesetzentwurfs war nichts zu bemerken. III. Weitere mit dem Gesetzentwurf zusammenhängende Fragen Im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzentwurfs hat sich der Ausschuß noch mit einigen Fragen befaßt, die sich aus dem bevorstehenden Übergang der Steinkohlenbergwerke an der Saar auf den neuen Rechtsträger ergeben. Er hat hierbei festgestellt, daß über viele Maßnahmen, die zugleich mit der Errichtung des neuen Rechtsträgers getroffen werden müssen und deren Regelung besonders vordringlich erscheint, noch keine Klarheit bei ,den zuständigen Stellen der Bundesregierung und der Regierung des Saarlandes besteht. Er ist einhellig der Auffassung, daß schon mit Rücksicht auf die Fristen des Saarvertrages keine Zeitmehr zu verlieren ist und daß die Vorbereitungen für einen reibungslosen Übergang mit Nachdruck und mit besonderer Beschleunigung betrieben werden müssen. Er hat daran erinnert, daß nach dem ersten Weltkrieg im Zusammenhang mit dem Übergang des Saarbergbaus an Frankreich (Sabaß) jahrelang eine „ Abwicklungsstelle Saarbergbau" am Oberbergamt Bonn tätig war und daß 1934 der Übergang des Saarbergbaus auf Deutschland im damaligen Reichswirtschaftsministerium von besonderen Beamten und Herren der Bergwirtschaft vorbereitet wurde, die eigens für diese Aufgabe abgestellt waren. Der Ausschuß hat daher die Anregung gegeben, daß die Bundesregierung nach diesen Erfahrungen in gleicher Weise verfahre und schlägt deshalb die umgehende Bildung einer „Überleitungsstelle Saarbergbau" vor. Der Ausschuß hat ferner von den Erklärungen der Vertreter .der Bundesregierung zustimmend Kenntnis genommen, daß der Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes für Kohle und Stahl gebildet werden und aus 21 Mitgliedern bestehen soll. Der Ausschuß empfahl auf Vorschlag des Berichterstatters dem neuen Rechtsträger den Namen „Saarbergwerke-Aktiengesellschaft" zu geben, um damit auch in idem Namen die Kontinuität im Übergang des Saarbergbaus auf den neuen Rechtsträger zum Ausdruck zu bringen. Schließlich billigte der Ausschuß ohne Einschränkung die Auffassung, daß bei Neueinstellungen, diedurch das Ausscheiden französischer Staatsangehöriger aus den Diensten des Saarbergbaus oder aus anderen Gründen notwendig werden, bei gleichen fachlichen Voraussetzungen stets Saarländer und Vertriebene sowie Flüchtlinge bevorzugt eingestellt werden sollten. Er ersuchte die Bundesregierung, bei eigenen Entscheidungen entsprechend zu verfahren und bei den Organen des neuen Rechtsträgers dahin zu wirken, daß dieser Grundsatz ständig befolgt wird. Bonn, den 2. Juli 1957 Sabaß Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 3587 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über die Entwürfe eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958, b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3361). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Serres Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seinen Sitzungen vom 4. und 27. Mai 1957 mit den in der Drucksache 3361 niedergelegten Entwürfen eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz) c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste befaßt. In dem Entwurf eines Zolltarifgesetzes sind durch den Ausschuß gegenüber der Regierungsvorlage keine Änderungen vorgenommen worden. Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Annahme dieses Gesetzes. In den dem Zolltarifgesetz beigefügten Anlagen ist unter Anlage c (Zollsatz-Erhöhungen) eine Änderung insofern vorgenommen worden, als die Tarifn. 4503-A-2 gestrichen worden ist. Der mit dem Zolltarifgesetz in engem Zusammenhang stehende Zolltarif ist von dem Ausschuß eingehend beraten worden. Neben einer größeren Anzahl von Druckfehlern und sonstigen Unstimmigkeiten, die der Ausschuß auf Vorschlag der Regierung berücksichtigt hat, sind einige wenige materielle Änderungen des Zolltarifs wie folgt vorgenommen worden: 1. Bei Tarifnummer 1107 ist für Malz wieder der Gleitzoll eingeführt worden, und zwar wie folgt: „Malz, auch geröstet ... 20 %, jedoch mindestens für 100 kg 45 DM abzüglich 40 % des Wertes". 2. Bei Tarifnummer 4503 sind die Zollsätze für Naturkork wie folgt festgesetzt worden: „Waren, aus Naturkork hergestellt: A - Stopfen mit einer Höhe: 1 - von mehr als 32 mm 10 / 6 2 - von 32 mm oder weniger 25 / 10 B - Korkscheiben 12 / 8 C - andere 12 / 10". 3. Die Vorschrift 2. D. zu Abschnitt XI hat folgende Neufassung erfahren: „Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die Waren der Kapitel 58 bis 62 anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei fertiggestellten Waren, die aus zwei oder mehr spinnstoffmäßig verschiedenen Geweben, Gewirken, Geflechten oder dergleichen bestehen, gilt diese Vorschrift nur für den nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 maßgebenden Bestandteil." Mit den vorerwähnten Änderungen ist der Zolltarif vom Ausschuß einstimmig angenommen worden. Das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), das die früher im Zolltarifgesetz enthaltenen allgemeinen Bestimmungen enthält, ist vom Ausschuß nach eingehender Beratung einmütig angenommen worden. Schließlich hat der Ausschuß noch das Gesetz über die Ausfuhrzolliste beraten, das in der Fassung der Regierungsvorlage ebenfalls einmütig angenommen wurde. Bonn, den 28. Mai 1957 Dr. Serres Berichterstatter Anlage 6 zu Drucksache 3667 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksache 1703) über den von den Abgeordneten Dr. Graf (München), Kunze (Bethel), Funk und Genossen eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksache 1803). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Nadig I. Allgemeines Dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung wurde der Initiativantrag der Fraktion der SPD zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesevakuiertengesetzes — Drucksache 1703 — und der Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Graf (München), Kunze (Bethel), Funk und Genossen zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes — Drucksache 1803 — in der Plenarsitzung vom 26. Oktober 1955 federführend, den Ausschüssen für Kriegsopfer- und Heimkehrerfraden, Gesamtdeutsche und Berliner Fragen, Lastenausgleich und Kommunalpolitik mitberatend überwiesen. Nachdem der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung die Einfügung eines neuen § 9 Abs. 5 mit folgendem Wortlaut beschlossen hatte: „(5) In den nächsten Rechnungsjahren, beginnend mit dem Jahre 1956, bis zur Erfüllung der Aufgabe stellt der Bund jährlich einen Betrag von mindestens 125 Millionen Deutsche Mark zur Wohnraumbeschaffung für die Rückführung der Evakuierten im Bundeshaushalt zur Verfügung. Die Mittel werden gemäß § 14 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 400) bereitgestellt. Die Bundesregierung erläßt hierzu eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates." wurde der Gesetzentwurf auf Anregung des Ausschusses als Finanzvorlage auch dem Haushaltsausschuß nach § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. In der letzten Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung am 2. Juli 1957 wurde jedoch diese Bestimmung wieder gestrichen, so daß sich eine Stellungnahme des Haushaltsausschusses nach § 96 der Geschäftsordnung erübrigt. Die Stellungnahmen der anderen mitbeteiligten Ausschüsse lagen dem Ausschuß vor. Der Ausschuß legt als Ergebnis seiner Beratungen eine einheitliche Vorlage, die einstimmig beschlossen worden ist, dem Plenum vor. Der vorliegende Entwurf zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes soll im wesentlichen die Punkte regeln, die bei der Verabschiedung des Bundesevakuiertengesetzes in der 271. Sitzung des 1. Bundestages vom 12. Juni 1953 noch nicht berücksichtigt werden konnten. Es sind dies insbesondere: die Erweiterung des betreuungsberechtigten Personenkreises, die Zulassung von Ersatzausgangsorten für selbständige Berufe und künftige Arbeitsplätze, die bisher nicht berücksichtigt waren, die Erweiterung der Familienzusammenführung, die Übernahme von Rückführungskosten auf den Bund, soweit die Rückführung von Evakuierten, die sich außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, in Frage kommt. Die für das Gelingen der Rückführung notwendige Bereitstellung von Wohnungsbaumitteln wurde im Ausschuß eingehend behandelt. Nachdem das Kabinett sich bereit erklärt hat, über die allgemeinen Wohnungsbaumittel hinaus zusätzlich Förderungsbeträge für die gesamte noch ausstehende Rückführung der Evakuierten von Land zu Land einschließlich für die Rückführung der in der sowjetischen Besatzungszone und in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Evakuierten bereitzustellen, dürfte das erreicht worden sein, was im Augenblick möglich ist. II. Im einzelnen ARTIKEL I Zu Nr. 1 (§ 1) Durch die Neufassung werden in die Anwendung des Gesetzes einbezogen a) Personen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1946 aus kriegsbedingten wohnraummäßigen oder hygienischen Gründen ihren Heimatort verlassen und Zuflucht im Bundesgebiet gefunden haben; b) Evakuierte, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1946 das Bundesgebiet verlassen und Aufnahme außerhalb des Bundesgebietes gefunden haben; c) Evakuierte aus Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1956 in das Bundesgebiet evakuiert sind und hier seit dem 18. Juli 1953 ununterbrochen ansässig sind. Zu Nr. 2 (§ 2) Hier wird zunächst klargestellt, daß ein Evakuierter, der nur vorübergehend bis zum 18. Juli 1953 in seinen Heimatort zurückgekehrt war, als rückkehrwilliger Evakuierter anzuerkennen ist. Um die Durchführung des Gesetzes sofort anlaufen lassen zu können, wird gleichzeitig eine Frist für die Abgabe der Erklärung des Rückkehrwilligen für den erweiterten Personenkreis festgesetzt. Zu Nr. 3 (§ 4) Hier wird festgelegt, daß diejenigen Evakuierten, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, die Erklärung des Rückkehrwillens nicht bei der Behörde ihres Zufluchtortes, sondern bei der Behörde ihres Heimatortes abzugeben haben. Zu Nr. 4 (§ 5 Abs. 2 und 4) In Absatz 2 werden die Worte „Inkrafttreten des Gesetzes" durch „18. Juli 1953" ersetzt. Absatz 4 legt fest, daß bei der Rückführung die Haushaltsgemeinschaft zu wahren ist. Zu Nr. 5 (§ 6) Einem Evakuierten kann auch dann, wenn er erst einen künftigen Arbeits- oder Dienstort hat, der außerhalb des Zufluchtsortes liegt, ein Ersatzausgangsort zugebilligt werden. Außerdem kann die Zulassung eines Ersatzausgangsortes auch selbständig Berufstätigen bewilligt werden. Schließlich wird die Familienzusammenführung auch auf Verwandte in der Seitenlinie bis zum 2. Grad erstreckt. Zu Nr. 6 (§ 8) Die Rückführungskosten für alle diejenigen Evakuierten, die zur Zeit der Rückführung außerhalb des Bundesgebietes wohnen, trägt allein der Bund. (Frau Nadig) Bei Übernahme der Kosten auf den Bund macht es keinen Unterschied, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die rückzuführenden Evakuierten sich befinden. Zu Nr. 7 (§ 9) Die Änderung des Absatzes 3 paßt sich dem derzeitigen Stand der Wohnungsbaugesetzgebung an. Zu Nr. 8 Die Überschrift des Abschnittes VI wurde in „Betreuungsmaßnahmen" geändert. Zu Nr. 9 (§ 11) Es wird zunächst klargestellt, daß auch ein evakuierter Arzt, Zahnarzt oder Dentist nach Rückkehr in seinen Ausgangsort als zur Kassenpraxis zugelassen gilt, der während des Krieges an der Kassenpraxis nur beteiligt war, weil Zulassungen nicht ausgesprochen wurden. Neu ist, daß auch diejenigen evakuierten Ärzte, Zahnärzte oder Dentisten nach ihrer Rückkehr in den Ausgangsort als zur Kassenpraxis zugelassen gelten, die am Zufluchtsort die Zulassung oder die Teilnahme an der Kassenpraxis erhalten hatten. Zu Nr. 10 (§ 12) Es ermangelte bisher an einer ausdrücklichen Vorschrift, wer erforderlichenfalls Kreditmittel zur Errichtung von Betrieben bereitzustellen hat. Zu Nr. 11 (§ 12 a) Ebenso wie die Vertriebenen und Flüchtlinge sollen auch die Evakuierten bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand bevorzugt berücksichtigt werden. Zu Nr. 12 (§ 16 Abs. 3) Hier wird die ministerielle Zuständigkeit geregelt. Zu Nr. 13 (§ 16 a) Um auch die Wiedereingliederung der öffentlichen Bediensteten nach ihrer Rückkehr zu fördern, sollen sie bei Versetzungsgesuchen bevorzugt berücksichtigt werden. Zu Nr. 14 (§ 17 Abs. 3) Eine besondere Förderung für ältere Angestellte und weibliche Arbeitskräfte sieht diese Bestimmung bei der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen vor. Zu Nr. 15 (§ 20 Abs. 2) Hier werden die Worte „Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch das Datum des Inkrafttretens „18. Juli 1953" ersetzt. Zu Nr. 16 (§ 21) Die Änderung des Absatzes 1 paßt sich an die vorstehenden Ergänzungen bzw. Änderungen an. Absatz 2 dehnt die Betreuungsfrist von drei auf vier Jahre aus. ARTIKEL II enthält die Berlin-Klausel. ARTIKEL III enthält die negative Saar-Klausel. ARTIKEL IV betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes. Bonn, den 3. Juli 1957 Frau Nadig Berichterstatterin Anlage 7 Drucksache 3654 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes (24. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksache 1872). Berichterstatter: Abgeordneter Held I. Allgemeines Schon in der 1. Wahlperiode 1949 wurde dem Bundestag mit der Drucksache Nr. 4532 von der Fraktion der CDU/CSU der Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Ordnung im Einzelhandel vorgelegt. Der Entwurf konnte damals wegen Zeitmangels, da er erst kurz vor Ablauf der Wahlperiode eingereicht wurde, nicht mehr abschließend behandelt werden. Den jetzt vorliegenden Initiativantrag der CDU/CSU-Fraktion vom 22. November 1955 — Drucksache 1872 — hat der Bundestag in seiner 121. Sitzung am 16. Dezember 1955 dem Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes als dem federführenden Ausschuß und den Ausschüssen für Wirtschaftspolitik sowie für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen. Der Gesetzentwurf entspricht einem seit Jahren vom Einzelhandel vorgetragenen dringenden Wunsch, der von fast allen Parteien grundsätzlich als berechtigt anerkannt worden ist. Für den Einzelhandel besteht im Bundesgebiet kein einheitlicher Rechtszustand. In den Ländern des ehemaligen amerikanischen Besatzungsgebietes wird auf Grund der Einführung völliger Gewerbefreiheit das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels nicht mehr angewandt. In den Ländern des ehemaligen französischen und britischen Besatzungsgebiets gilt das Einzelhandelsschutzgesetz mit der Maßgabe weiter, daß nur noch persönliche Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft werden. Im Land Niedersachsen ist im Dezember 1948 ein eigenes Gewerbezulassungsgesetz in Kraft getreten, durch das für Niedersachsen das Einzelhandelsschutzgesetz außer Kraft gesetzt wurde. Bei dem jetzigen Rechtszustand ist es möglich, daß ein Einzelhändler, der in einem Land des ehemaligen amerikanischen Besatzungsgebietes ein Geschäft unterhält oder unterhalten hat, in einem Land des ehemaligen britischen oder ehemaligen französischen Besatzungsgebiets zum Einzelhandel nicht zuge- (Held) lassen wird. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Einzelhandelsschutzgesetzes sind dadurch weitgehend ausgeräumt worden, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. November 1955 - I C 15/53 - entschieden hat, in dem seit 1950 noch angewandten Umfange sei weder das Gesetz noch seine Durchführungsverordnung verfassungswidrig. Eine Entscheidung. Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. In Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat es der Ausschuß nicht für vertretbar gehalten, eine Grundsatzentscheidung dieses Gerichts, mit der in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, abzuwarten. Nachdem das Plenum die in der Drucksache 3016 niedergelegte ausführliche Stellungnahme des Rechtsausschusses zur Verfassungsmäßigkeit der Handwerksordnung gebilligt hat, können verfassungsrechtliche Bedenken nicht mehr zu einer Verzögerung in der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs führen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat auch rechtspolitische Bedenken gegen den Gesetzentwurf nicht mehr erhoben. Nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses handelt es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht um ein Schutzgesetz zugunsten des Einzelhandels. Das Gesetz fordert lediglich Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit, will aber keinesfalls eine Sperrwirkung erzielen. Das Gesetz soll aber verhindern, daß durch eine schrankenlose Gewerbefreiheit der Einzelhandel mehr und mehr zu einem Ausweichplatz und Versuchsfeld für gescheiterte Existenzen und für unlautere Elemente wird. Der Einzelhandel tritt dem Verbraucher ständig und am unmittelbarsten gegenüber. Unlautere Methoden einzelner Gewerbetreibender, die weder über die notwendige Sachkunde noch über die persönliche Zuverlässigkeit verfügen, können das zwischen Verbraucher und Einzelhandel erforderliche Vertrauensverhältnis empfindlich stören. Die Regelung der Berufsausübung für den Einzelhandel sollte daher auch im Interesse der Verbraucher besonders notwendig sein. Vom Gesetz wird weiterhin eine wesentliche Steigerung der Leistung und des Wettbewerbs im Einzelhandel erwartet. Die Rationalisierungsmaßnahmen können nur von Kaufleuten durchgeführt werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen. Der Ausschuß hat sich auch eingehend mit den Argumenten befaßt, die gegen das Gesetz vorgebracht worden sind und hat auch einigen dieser Argumente dadurch Rechnung getragen, daß er den Gesetzentwurf gegenüber der ursprünglichen Fassung in wesentlichen Punkten umgestaltet hat. So hat der Ausschuß lange und gründlich darüber beraten, ob der Anwendungsbereich des Gesetzes sich auch auf den Groß- und Außenhandel, auf die Handelsvertreter und den ambulanten Handel erstrecken solle. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des wirtschaftspolitischen Ausschusses hat er es jedoch für richtig gehalten, das Gesetz auf den Einzelhandel zu beschränken. Weiter ist es dem Ausschuß gelungen, für den Begriff des Einzelhandels eine Definition zu finden, die, wie es auch der wirtschaftspolitische Ausschuß vorgeschlagen hatte, das Handwerk ausklammert. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich auch nicht der Ansicht anschließen können, die von der Minderheit vorgetragen wurde, das vorliegende Gesetz möge zugunsten einer allgemein in der Gewerbeordnung zu treffenden Regelung der Berufsordnungen zurückgestellt werden. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung — Drucksache 2681 — sieht im § 35 nur die Möglichkeit der Untersagung eines schon bestehenden Gewerbebetriebs vor. Die Mehrheit des Ausschusses war der Ansicht, daß gerade beim Einzelhandel der Beginn der Berufsausübung im Interesse der Leistungssteigerung und des Verbraucherschutzes einer gewissen Auslese unterworfen werden muß. Eine derartige Regelung kann aber nicht in der für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft geltenden Gewerbeordnung erfolgen. H. Im einzelnen Zu §1 Durch die Einfügung des Erfordernisses des „Anschaffens" von Waren in die Definition des Einzelhandels soll erreicht werden, daß das Handwerk nicht unter die Begriffsbestimmung des Einzelhandels fällt. Absatz 2 Buchstabe b stellt gegenüber § 1 Nr. 2 der alten Fassung nur eine redaktionelle Änderung dar, in welcher lediglich die Worte „oder auf Grund eines sonstigen Angebotes" eingefügt worden sind, um keine Variante des Versandhandels auszulassen. Unter „offene Verkaufsstellen" sind nach herrschender Lehre in Literatur und Rechtsprechung zum Gewerberecht nur feste Stellen des Warenverkaufs zu verstehen (vgl. Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, 10. Auflage 1952, § 41 a, Anmerkung 2 d, Seite 457). Der § 1 Abs. 3 entspricht dem § 4 Abs. 1 der ersten Fassung in einer auf den Einzelhandel beschränkten redaktionell geänderten Formulierung. Dem Vorschlag einer Minderheit, die Genossenschaften überhaupt nicht zu erwähnen, konnte sich die Mehrheit des Ausschusses nicht anschließen. Die Einführung dieser Bestimmung in den § 1 als Absatz 3 entspricht der Gesetzessystematik, da auf diese Weise der Einzelhandelsbegriff geschlossen in einer einheitlichen Bestimmung definiert wird. Zu §§ 2 und 3 Diese Bestimmungen konnten gestrichen werden, nachdem sich der Ausschuß entschlossen hatte, den Großhandel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Zu § 4 Absatz 1 der alten Fassung ist als Absatz 3 in § i der neuen Fassung übernommen worden. Der Absatz 2 ist gestrichen worden, um eine eventuelle in dieser Bestimmung zu sehende Legalisierung des Werks- und Behördenhandels zu vermeiden. Zu §5 Der Absatz 1 ist Überflüssig geworden, da der Großhandel nicht erfaßt wird. Der Absatz 2 hat lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren und ist sachlich ausgedehnt worden, um den „selbst marktenden Landwirt" aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschließen. Zu §6 Diese Bestimmung konnte als überflüssig gestrichen werden, nachdem sich das Gesetz nur auf den Einzelhandel bezieht. (Held) Zu §7 Das im Entwurf vorgesehene Widerspruchsverfahren der Verwaltungsbehörden erschien dem Ausschuß zu schwerfällig. Im Interesse einer eindeutigen Formulierung und einer klaren Verwaltungspraxis hat der Ausschuß daher nach dem Vorbild der auch bisher im Gewerberecht üblichen Regelung dem Verfahren einer gewerberechtlichen Zulassung den Vorzug gegeben. Hierdurch ergab sich die Notwendigkeit gewisser Umformulierungen, die jedoch sachlich gegenüber dem § 7 der ersten Fassung keine Änderungen enthalten. Gestrichen worden ist lediglich der Absatz 5 des § 7 erster Fassung, weil die hier vorgesehene Sonderbehandlung der unselbständigen Zweigstelle (im Gesetzentwurf „Zweigniederlassung" genannt) der gesetzlichen Systematik widerspricht. Bei Beibehaltung dieser Bestimmung wäre hier die Eröffnung einer Verkaufsstelle gleich behandelt worden wie der Zugang eines Bewerbers zum Einzelhandel. Hierfür bestand nach einstimmiger Auffassung des Ausschusses kein Bedürfnis. Im Absatz 6 ist als zweiter Satz eine Bestimmung eingefügt worden, die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung das Nebeneinanderlaufen von zwei Erlaubnisverfahren verhindern soll. Zu §8 Der sachliche Inhalt des Absatzes 1 ist nur insofern abgeändert worden, als es nicht mehr der obersten Landesbehörde für Wirtschaft überlassen bleiben soll, Prüfungen als gleichwertig anzuerkennen. Mit der Frage der Anerkennung anderer Prüfungen befaßt sich jetzt eingehend der neu eingefügte § 8 a. Eine besondere Sachkunde hat der Ausschuß nur bei Lebensmitteln, und entgegen der Empfehlung des Bundeswirtschaftsministeriums auch bei Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln — ausgenommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschränken -- für notwendig gehalten, weil mit dem Verkauf dieser Waren eine Gefährdung der Allgemeinheit verbunden sein kann. Hierbei wurde von einer Definition des Ausdrucks „ärztliche Hilfsmittel" Abstand genommen. Der Abg. Lange hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen eine solche Sonderbehandlung ausgesprochen und die Ansicht vertreten, daß derartige Bestimmungen in das Lebensmittel- und Arzneimittelgesetz gehören. Eine Sonderregelung für Chemikalien und Gifte, wie sie der erste Entwurf vorsah, erschien hingegen nicht erforderlich. Der Verkehr mit Giften unterliegt schon besonderen, vor allem landesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen. Die Chemikalien sind, soweit eine Sonderregelung notwendig erscheint, durch die Begriffe Arzneimittel und ärztliche Hilfsmittel mit umfaßt. Außer der Umstellung der Nummern 1 und 2 ist eine sachliche Änderung des Absatzes 2 nicht vorgenommen worden. Im Absatz 3 ist im Gegensatz zum ersten Entwurf davon Abstand genommen worden, eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit „im Handel" zu fordern. Hierbei ist vor allem daran gedacht worden, daß auch eine kaufmännische Tätigkeit in der Industrie und im Handwerk als ausreichender Sachkundenachweis angesehen werden muß. Im Absatz 4 ist aus verfassungsmäßigen Gründen die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse geregelt worden. Der Absatz 5 wird ebenfalls von der Regelung des neuen § 8 a mit umfaßt. Zu § 8 a Der Ausschuß ist der Ansicht, daß bestimmte Prüfungen als Sachkundenachweis im Sinne des § 8 Abs. 1 ausreichen. So insbesondere die Prüfung als Diplom-Volkswirt, Diplom-Kaufmann und als Diplom-Handelslehrer, ferner die Meisterprüfung in einem Handwerk. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß dies der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmen kann, wobei er darüber hinaus anordnen kann, daß entsprechend § 8 Abs. 1 neben den Prüfungen eine praktische Tätigkeit für den Sachkundenachweis erforderlich ist. Bei Handwerkszweigen, mit denen notwendiger- oder üblicherweise der Verkauf von Waren verbunden ist, soll als Sachkundenachweis grundsätzlich die Meisterprüfung genügen, ohne daß zusätzlich eine praktische Tätigkeit gefordert werden kann. Das gilt auch bei Ernährungshandwerken hinsichtlich des Sachkundenachweises für den Einzelhandel mit Lebensmitteln. Im übrigen war eine Konkretisierung der Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft im Hinblick auf Artikel 80 GG notwendig. Die Beteiligung des Bundesministers des Innern ergab sich aus der zu regelnden Materie. Um die Möglichkeit landesrechtlicher Sondervorschriften über die Anerkennung weiterer Prüfungen, die in den einzelnen Bundesländern verschiedenartig gestaltet sind, nicht auszuschließen, soll der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung seine Ermächtigung in diesem Umfang auf die Landesregierungen übertragen können. Zu §9 Durch die Abänderung des Widerspruchsverfahrens in ein Erlaubnisverfahren (siehe § 7) ergab sich zwangsläufig eine Umstellung und wesentliche Vereinfachung dieser Bestimmung. Darüber hinaus ist der Ausschuß der Ansicht, daß gerade im Interesse der kleinen und kleinsten Familienbetriebe des Einzelhandels, in welchen die Ehefrau mitarbeitet, eine großzügigere Regelung angebracht ist. Der überlebende Ehegatte soll daher auf unbegrenzte Zeit und die übrigen Erben sollen bis zur Dauer von fünf Jahren den Einzelhandelsbetrieb ohne Erlaubnis und ohne Stellvertreter weiterführen können. Bei der Erwähnung des § 46 der Gewerbeordnung ist schon an die Fassung dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung — Drucksache 2681 — gedacht. Zu § 10 Im Absatz 1 konnte die Nummer 1 gestrichen werden, nachdem durch die Neufassung der Begriffsbestimmung Einzelhandel im § 1 schon das Handwerk insoweit ausgeklammert ist. Im übrigen sind die Änderungen gegenüber der ersten Fassung nur redaktioneller Natur. Zu § 10 a Zur Vermeidung von Zweifelsfragen in der Praxis hält der Ausschuß die Einfügung einer Bestimmung für notwendig, die vorsieht, daß bisher schon bestehende Einzelhandelsbetriebe von der Neuregelung des Gesetzes nicht erfaßt werden. Zu § 11 Die Änderungen gegenüber der Fassung des ersten Entwurfs sind nur redaktioneller Art. Die Bestimmung des Absatzes 4 konnte als überflüssig gestrichen werden. (Held) Zu § 11 a Der Ausschuß vertritt die Meinung, daß das Gesetz auch im Lande Berlin eingeführt werden sollte. Die Aufhebung weitergehender landesgesetzlicher Bestimmungen soll jedoch dem Lande Berlin selbst vorbehalten bleiben. Zu § 11 b Da im Saarland weitergehende Zulassungsvorschriften bestehen, als sie der Gesetzentwurf vorsieht, soll das Gesetz im Saarland erst nach Beendigung der Übergangszeit in Kraft treten. Auch in diesem Falle soll die Aufhebung der weitergehenden saarländischen Bestimmungen der Landesregierung überlassen bleiben. Zu § 12 Diese Bestimmung mußte aus formellen Gründen in zwei Absätze aufgeteilt werden, da sowohl das niedersächsische als auch das bremische Gesetz (Nummern 6 und 7 der alten Fassung) nicht aufgehoben, sondern nur insoweit nicht mehr angewandt werden sollen, als sie sich auf den Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes beziehen. Zu § 13 Keine Änderungen. Bonn, den 22. Juni 1957 Held Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 3654 Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes (24. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksache 1872). Der Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes hat in seiner letzten Sitzung vom 1. Juli 1957 von dem Wortlaut der anliegenden Stellungnahme des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht sowie des Ausschusses für Wirtschaftspolitik Kenntnis genommen und beschlossen, die Vorlage unverändert ,dem Plenum zuzuleiten. Die Erörterung einzelner rechtstechnischer Änderungsvorschläge hat nicht zu Abänderungsbeschlüssen geführt. Der Ausschuß vertrat die Auffassung, daßetwaigen Anträgen auf Änderung im Plenum ohne Schwierigkeit Rechnung getragen werden kann. Anlage 1 Schreiben des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 21. Juni 1957. Anlage 2 Schreiben des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vorn 22. Juni 1957. zu Drucksache 3654 Anlage 1 Abschrift Der Vorsitzende des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht 21. Juni 1957 An den Vorsitzenden des Ausschuses für Sonderfragen des Mittelstandes, Herrn Abg. Stücklen, im Hause Betr.: Antrag ,der Fraktion der CDU/CSU betr. Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel — Drucksache 1872 — Bezug: Schreiben vom 13. März 1957. Sehr geehrter Herr Kollege! Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat sich mit Ihrem im Bezug genannten Schreiben in seinen Sitzungen vom 21. März und 21. Juni 1957 beschäftigt. Im Hinblick darauf, daß der Deutsche Bundestag auf Vorschlag des Rechtsausschusses die Frage der Vereinbarkeit der Handwerksordnung mit Artikel 12 GG bejaht hat und nach einer beim Bundesverfassungsgericht erholten Auskunft die Grundsatzentscheidung des Gerichts zu Artikel 12 GG nicht abgesehen werden kann, erhebt der Ausschuß gegen die Vereinbarkeit des Entwurfs mit Artikel 12 GG keine Bedenken. Auch die Ihnen mit Schreiben vom 10. Januar 1957 mitgeteilten rechtspolitischen Bedenken hält der Ausschuß nicht mehr aufrecht, da nunmehr feststeht, daß mit einer Verabschiedung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung — Drs. 2681 — in dieser Wahlperiode nicht mehr gerechnet werden kann. Im übrigen erhebt der Ausschuß gegen den Entwurf in der Fassung des federführenden Ausschusses keine rechtspolitischen Bedenken. Mit kollegialen Grüßen gez. Hoogen zu Drucksache 3654 Anlage 2 Abschrift Ausschuß für Wirtschaftspolitik Bonn, 22. Juni 1957 An den Vorsitzenden des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes Herrn Abgeordneten Stücklen im Hause Betr. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel — Drucksache 1872 — Sehr geehrter Herr Kollege! Auf Grund der neuerlichen Beratung im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hält der Ausschuß für Wirtschaftspolitik es nicht mehr für erforderlich, in eine erneute Sachbehandlung der obigen Gesetzesvorlage einzutreten. Er verweist auf seine Stellungnahme vom 3. Januar 1957, die er in vollem Umfang aufrechterhält. Er ist der Auffassung, daß durch die Stellungnahme des Rechtsausschusses den vorgetragenen rechtspolitischen Bedenken Genüge getan ist. Diese rechtspolitischen Bedenken bedürfen keiner erneuten Beratung im Ausschuß für Wirtschaftspolitik. Mit kollegialen Grüßen gez. Dr. Hellwig Anlage 9 zu Drucksache 3529 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (Drucksachen 3529, 1659) I. Generalberichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindenberg A. Trotz Umgestaltung und Ergänzung des Regierungsentwurfs in vielen Teilen durch die Ausschußbearbeitung ist der federführende Ausschuß im wesentlichen — bis auf weiter unten zu erörternde Ausnahmen — der Systematik und den Grundgedanken der Regierungsvorlage gefolgt, nämlich a) Unterteilung der gegen das Reich und die sonstigen Rechtsträger des § 1 KFG gerichteten Ansprüche derart, daß sie entweder zu erfüllen sind oder ihr Erlöschen in Verbindung mit den sozialen Ausgleichsleistungen festgestellt wird (vgl. §§ 61, 66 KFG); b) eine Sonderbehandlung gewisser Kategorien in Wertpapieren verbriefter oder im Schuldbuch eingetragener Ansprüche, die unabhängig von den Vorschriften des UG nach einer für alle gleichen Quote „abgelöst", ab 1. April 1955 mit einem gleichen Satz steuerfrei verzinst und ab 1. April 1960 durch Auslosung getilgt werden; c) Übernahme der sogenannten „vorbehaltenen gesetzlichen Regelung", in der gewisse Einzeltatbestände, die Teile des Gesamtproblems der „durch den Krieg entstandenen Schäden" darstellen, der künftigen Regelung durch den Bundesgesetzgeber zugewiesen werden; d) die soziale Härteregelung und die wirtschaftsfördernden Maßnahmen, beide aus Etatmitteln, notwendige Ergänzungen, bedingt durch die Tatsache, daß durch die Vernichtung des überwiegenden Teils der Ansprüche gegen. die in § 1 genannten Rechtsträger im Einzelfall soziale Notlagen geschaffen werden können oder gewisse Tatbestandsgruppen auf eine künftige gesetzliche Regelung verwiesen sind; e) Übernahme der Verfahrensvorschriften und der Schlußvorschriften des Gesetzes. B. Der Ausschuß ist jedoch in folgenden Punkten von der Grundkonzeption des Regierungsentwurfs abgewichen: a) Der § 1 in der Fassung des Regierungsentwurfs enthält die sehr weitgehende sogenannte „Negativklausel", wonach in Verbindung mit § 3 des Regierungsentwurfs in etwas verklausulierter Form nicht nur echte Rechtsansprüche erfaßt werden, sondern auch ein für alle Mal Erwartungen auf einen Ausgleich bislang nicht geregelter Kriegsfolgeschäden abgeschnitten werden sollen. Es stand von vornherein fest, daß eine solche Negativklausel keine zwingende verfassungsrechtliche Bedeutung für den Bundesgesetzgeber haben konnte, selbst dann nicht, wenn im Gesetz selbst von dieser Negativklausel in § 5 gewisse Vorbehalte zugelassen oder angeordnet werden. Im übrigen aber hat der Ausschuß doch Bedenken, den Versuch zu unternehmen, den ganzen Komplex der noch nicht bereinigten Kriegsschäden abschließend negativ durch dieses Gesetz zu regeln. In der Erkenntnis, daß diese weitschichtige und schwierige Materie nur Schritt für Schritt bereinigt werden kann, sieht er in dem Erlaß des KFG eine immerhin so umfassende Ordnung, daß er kein Bedürfnis anerkennen kann, für alle Zukunft alle irgendwie noch erdenklichen Kriegsfolgeschäden jetzt schon abschließend zu regeln. Der Bundesgesetzgeber muß selbst entscheiden, was er in Zukunft noch unter diesem Gesichtspunkt zu behandeln wünscht, ohne durch ein Gesetz selbst, wenn auch vielleicht nur politisch, gebunden zu sein. Die Ausschußfassung hat deshalb die Verbindung zwischen § 1 und § 3 durch Aufhebung des § 3 der Regierungsvorlage gelöst, was noch den besonderen Vorteil hat, daß eine klar verständliche Definition des § i in der vorliegenden Ausschußfassung geschaffen werden konnte, aus der hervorgeht, aa) daß sich das Gesetz ausschließlich mit Ansprächen gegen die im § 1 erwähnten Rechtsträger befassen wird, bb) daß die Ansprüche in der Regel erlöschen und Erfüllung oder Ablösung nur in den Fällen, die das Gesetz selbst zuläßt, gewährt werden kann. Die Ausgestaltung des § 1 in der Ausschußfassung gibt dem Vorbehalt des § 5 damit materiell eine andere Bedeutung: Während er in der Regierungsfassung als echter Vorbehalt die dort verzeichneten Ansprüche bzw. Anwartschaften auf Ansprüche vor der Vernichtung durch die Negativwirkung des § 1 bewahrte, hat der Vorbehalt jetzt nur eine programmatisch rechtspolitische Bedeutung. Er enthält eine Aufgabenstellung und damit einen Auftrag an die Bundesregierung, sich der Regelung der im § 5 vorbehaltenen Gebiete alsbald durch Erlaß entsprechender Gesetze anzunehmen. Daneben mag aber noch darauf hingewiesen werden, daß § 5 in seinem Absatz 2 gleichwohl noch eine materielle Bedeutung hat insoweit, als aus den vorbehaltenen Tatbeständen, soweit überhaupt Ansprüche in ihnen enthalten sind, nicht geklagt werden kann. Am Schluß der Beratungen wurde Einigkeit erzielt über eine Abänderung des § 1 Abs. 2 und den Entwurf einer Entschließung, die, beide interfraktionell eingebracht, dazu dienen sollen, eine Modifikation des eben erwähnten Grundsatzes über das Erlöschen aller Verbindlichkeiten, soweit ihre Erfüllung oder Ablösung im Gesetz nicht vorgesehen ist, herbeizuführen. Der Sinn dieser nachträglichen Erklärung ist (Dr. Lindenberg) der, auf Grund von in Durchführung dieses Gesetzes später gewonnenen Erfahrungen im Wege einer bundesgesetzlichen Regelung 1. erforderliche Entschädigungen auch gegenüber zunächst erlöschenden Ansprüchen zu gewähren; 2. die an sich im Gesetz vorgesehenen Leistungen erhöhen zu können; 3. im Rahmen der Härteregelung zusätzliche Ausgleichsleistungen den Betroffenen zuzuwenden. Es ist anzunehmen, daß spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes der von der Bundesregierung in der Entschließung geforderte Erfahrungsbericht vorgelegt werden kann. Die Auswertung dieses Berichtes wird die Grundlage dafür geben, daß die Bundesregierung oder das Parlament die vorstehend vorgesehenen Möglichkeiten durch Einbringung entsprechender Gesetze ausschöpft. b) Die Ausschußfassung hat im § 2 Nr. 3 die sogenannte Kommunalklausel aufgenommen, wonach in die Regelung des KFG auch einbezogen werden Ansprüche gegen Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände). Verfassungsrechtlich hat sich der Ausschuß zu einer solchen Erweiterung des Gesetzes nur entschließen können, nachdem eine entsprechende Ermächtigung durch Artikel 135 a GG in die Verfassung eingebaut werden soll. Daß den Ländern und Gemeinden in gleicher Weise eine Entlastung gewährt werden sollte für Haftungen aus Maßnahmen, die diese vor dem 1. August 1945 aus dem Zwang der Verhältnisse außerhalb des Rahmens ihrer eigenen Aufgabenkreise für die Besatzungsmächte oder stellvertretend für das Reich übernehmen mußten, war ein an sich begründetes Anliegen, dem der Ausschuß glaubte, sich nicht versagen zu dürfen. c) In dem Vorbehalt des § 5 ist in Absatz 1 Nr. 1 eine Entschädigung vorgesehen für sogenannte loyale rückerstattungs- und rückgriffspflichtige Personen. Nachdem bereits im Regierungsentwurf in der sozialen Härteregelung im § 61 Abs. 1 Nr. 3 dieser Personenkreis berücksichtigt werden sollte, schien es aus rechtspolitischen Erwägungen zweckmäßig, das angesprochene Problem im Grundsatz zu klären und dem Bundesgesetzgeber den Auftrag zu erteilen, die Nachteile der sogenannten loyalen Rückerstattungsverpflichteten als Kriegsfolgeschäden anzuerkennen. Dabei wird sich der Gesetzgeber an die Richtlinien zu halten haben, die schon der 1. Deutsche Bundestag in seiner Entschließung vom 11. September 1952 zum Ausdruck gebracht hat (226. Vollversammlung). C. a) In der Ausschußfassung des Ersten Teils des Gesetzes ist nunmehr klargestellt, daß das Schwergewicht des Gesetzes in der Regelung echter Rechtsansprüche beruht, die den Gläubigern des Reichs und der sonstigen Rechtsträger des § 1 gegen diese Rechtsträger oder deren Vermögens- oder Aufgabennachfolger zustehen. Abgesehen von dem Kreis der nach dem Gesetzentwurf zu erfüllenden Anspruchsgruppen erfolgt die Regelung des Gesetzes gleichmäßig unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung. Das gilt auch hinsichtlich der abzulösenden Ansprüche, da diese Ablösung nicht die Erfüllung bestehender, sondern die Begründung neuer Ansprüche und deren Erfüllung bedeutet. Mit Recht nennt sich das Gesetz deshalb auch „Gesetz zur Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden". Es ist allerdings kein Kriegsfolgenschlußgesetz mehr. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu B. a) verwiesen. Nach der Abänderung der §§ 1 bis 4 des Regierungsentwurfs kann von einer „abschließenden Regelung von Kriegsfolgeschäden" nicht mehr gesprochen werden. Der Ausschuß hat dieser Tatsache Rechnung getragen, indem er den Titel des Gesetzes abgeändert hat in „Allgemeines Kriegsfolgengesetz". Was der Gesetzgeber in Zukunft, insbesondere im Zusammenhang mit dem in § 5 enthaltenen Auftrag, auf dem Gebiet der Kriegsfolgeschäden noch zu regeln haben wird, trägt gegenüber dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nur noch speziellen Charakter. b) Die grundgesetzliche Legitimation zur Gesetzgebung auf den vorgezeichneten Gebieten befindet sich in Artikel 90, 134 Abs. 4, Artikel 135 Abs. 5 und Artikel 135 a GG. Mit der Ordnung der Schulden des Reichs (nebst Sondervermögen) und des Landes Preußen schließt das Gesetz eine Lücke, auf die wiederholt im Anfang der Bundesgesetzgebung hingewiesen ist, besonders im § 366 LAG und im § 14 des UG. Auch im Rahmen der durch Artikel 135 a GG erweiterten Zuständigkeit hat der Ausschuß sich mit der Frage befaßt, ob sich der „Eingriff in Gläubigerrechte", nämlich deren Umgestaltung oder Erlöschen, mit den tragenden Gesichtspunkten des Grundgesetzes vereinbaren läßt, nämlich mit dem in Artikel 3 ausgesprochenen Gleichheitsgrundsatz und mit den Vorschriften zum Schutz des Eigentums (Artikel 14 GG). Hierbei mußten selbstverständlich die auf dem Gebiete der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden im weiteren Sinne bereits ergangenen Bundesgesetze (vgl. Übersicht Drucksache 1659 S. 37) berücksichtigt werden. Das Problem der durch Krieg und Zusammenbruch notleidend gewordenen Reichsschulden ist nur ein Teil der tiefgreifenden Folgen des verlorenen Krieges. Das führt notwendigerweise zu einer vergleichenden Abstimmung der bisher gewährten Entschädigungen für Kriegsfolgen mit Leistungen, die nach dem KFG bewilligt werden können (vgl. z. B. § 7 Abs. 1 Nr. 2). Bei der Lösung der dem Bundesgesetzgeber durch den Artikel 134 Abs. 4 GG zugewiesenen Aufgabe — die Schuldenmasse des Deutschen Reiches beim Zusammenbruch betrug annähernd 800 Milliarden RM — konnte der Schranke des Artikels 14 GG keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Wie bereits ausgeführt, enteignet das KFG nicht, gewährt vielmehr grundsätzlich nur Entschädigungen anstelle der bereits durch den Zusammenbruch wertlos gewordenen Forderungen, soweit nicht auf Grund gegebener sachlicher Unterscheidungsmerkmale die Erfüllung einzelner Anspruchsgruppen notwendig oder gerechtfertigt erscheint. In dem Auftrag des Artikels 134 Abs. 4 GG liegt deshalb nach Auffassung des Ausschusses gleichzeitig eine Entbindung des Gesetzgebers von den Schranken des Artikels 14 GG, weil anders überhaupt (Dr. Lindenberg) eine Regelung der Konkursmasse des früheren Reiches unvorstellbar und unlöslich wäre. Es kann nach Auffassung des Ausschusses nicht davon die Rede sein, daß die im Ersten bis Vierten Teil des Gesetzes gefundene Ordnung, nämlich Grundsatz des Erlöschens, Erfüllung bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen, Ablösung der Ansprüche aus Kapitalanlagen, Härtebeihilfen willkürlich oder sachfremd sei. Der Ausschuß hat sich bei der Ausgestaltung der vielseitigen Vorschriften immer von den in der Natur der Tatbestände begründeten Unterscheidungen leiten lassen, wie in den Begründungen zu den verschiedenen Teilen des Gesetzes im einzelnen noch eingehend ausgeführt wird. Gerade das Prinzip der gleichmäßigen Behandlung führt zu der in der vorerwähnten Ordnung sich niederschlagenden Systematik des Gesetzes. Die wohlverstandene Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes fordert eine differenzierte Regelung, eine Regelung nämlich, welche dem unterschiedlichen Charakter der einzelnen Anspruchsgruppen Rechnung trägt. Wenn alle alten Verbindlichkeiten rechnerisch im selben Verhältnis je nach ihrer geldwerten Größe (quotai) abgewertet und insoweit aufrechterhalten würden, so wäre das nicht nur eine irrige Folgerung aus jenem Verfassungsprinzip, sondern es würde umgekehrt gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Aber selbst wenn man dieses verfassungsmäßige Bedenken nicht teilen sollte, so muß jedenfalls doch die differenzierte Behandlung der unterschiedlichen Anspruchsgruppen gegenüber einer rein quotalen Regelung aller Ansprüche als die zweckmäßigere und sachgerechtere Lösung erscheinen und kann schon als solche nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen. Im übrigen könnte eine quotal-lineare Lösung infolge des gewaltigen Ausmaßes der gesamten Schuldenlast für den einzelnen Berechtigten immer nur zu einer außerordentlich geringfügigen Quote führen und würde auf der anderen Seite einen solchen Verwaltungsaufwand erfordern, daß die Verwaltungskosten außer Verhältnis zu den jeweils auszuzahlenden Beträgen stehen würden. Eine quotal-lineare Lösung würde zudem außer Acht lassen, daß es durch mittelbare oder unmittelbare Stützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand bereits gelungen ist, die durch Krieg und Zusammenbruch verursachten Verluste weitgehend wieder auszugleichen. Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Lindenberg Generalberichterstatter II. Allgemeine Vorschriften (Erster Teil §§ 1 bis 5) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindenberg Zu §1 Die Neufassung des § 1 ist vom Grundsätzlichen her bereits in der Vorbemerkung B. a) S.1 bis 2 begründet. Dem Umstand, daß nach der Regierungsvorlage auf die im § 4 behandelten Ansprüche und Kriegsfolgeschäden das Gesetz als solches keine Anwendung finden sollte, ist in der Ausschußfassung Rechnung getragen worden durch § 1 Abs. 2, wonach Ansprüche dieser Art, wie sie bisher in § 4 des Regierungsentwurfs erwähnt sind, von der Erlöschenswirkung des § 1 ausgenommen sind und durch die Streichung des § 4 der Regierungsvorlage, der nunmehr überflüssig geworden ist. Dem im Ausschuß für Geld und Kredit von Interessentenvertretungen vorgetragenen Wunsch, Ansprüche gegen die Reichsbahn, Reichspost und das Unternehmen Reichsautobahnen von den Erlöschensfolgen des § 1 auszunehmen, konnte nicht entsprochen werden. Daß die Einbeziehung der selbständigen Sondervermögen des früheren Reiches einschl. des Unternehmens Reichsautobahnen verfassungsrechtlich zulässig ist, ergibt sich aus dem Artikel 135 a GG ohne weiteres. Eine sachliche Unterscheidung verbietet sich aber auch deshalb, weil die erwähnten Sondervermögen mit dem eigentlichen Reichsvermögen wirtschaftlich so eng verbunden waren und auch heute noch im Rahmen der Bundesverwaltung verbunden sind, daß mit dem Zusammenbruch die Leistungsfähigkeit des gesamten Reichsvermögens als völlig zerrüttet angesehen werden mußte. Zu §2 Der Tatbestand des § 2 Nr. 1 deckt sich mit dem Tatbestand des § 2 der Regierungsvorlage. Diese Regierungsvorlage erstreckt sich jedoch nicht auf die in Nr. 2, 3 und 4 behandelten Anspruchstatbestände. In Nr. 2 der Ausschußfassung wird der Tatsache Rechnung getragen, daß sich der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB kraft Gesetzes unmittelbar gegen den Bund (und die übrigen Rechtsträger) vom Zeitpunkt der Besitzergreifung des Grundstücks an richtet. Ein solcher Anspruch ist rechtlich nicht identisch mit den Ansprüchen gegen das frühere Reich als Vorbesitzer eines Grundstücks, wenn er ihm auch seiner Natur und Funktion nach gleicht. Um der Besonderheit dinglicher Ansprüche Rechnung zu tragen, mußte deshalb ausgesprochen werden, daß solche erst gegen den Bund als den Besitznachfolger des Reiches entstandenen Ansprüche gleichbehandelt werden sollen jenen Ansprüchen im § 1, zu deren Regelung sich der Bund im Rahmen des Artikels 134 GG entschließen mußte. Bei den Tatbeständen der Nr. 3 ist nach herrschender Rechtsprechung eine originäre Schuldverpflichtung des Bundes oder des sonstigen Eigentümers der Sache gegeben, von welcher die Beeinträchtigung ausgeht. Es entspricht der Tendenz und der Systematik des Gesetzes, auch diese Ansprüche, soweit sie auf die Zeit vor Errichtung (Dr. Lindenberg) der Bundesrepublik bezogen sind, in die Regelung des Gesetzes aufzunehmen. Nr. 4 enthält die Kommunalklausel, über deren verfassungsmäßige Bedeutung bereits in der Einleitung gesprochen ist. Den vielfach geäußerten Wünschen, in die Kommunalklausel bis zum 31. Dezember 1955 bzw. 24. Mai 1949 gegenüber Ländern oder Gemeinden entstandene Ansprüche einzubeziehen, hat der Ausschuß nicht zugestimmt, und zwar in der Erwägung, daß diese gegen Länder und Gemeinden gerichteten Ansprüche keine schlechtere Regelung im Rahmen dieses Gesetzes erfahren können, als Ansprüche gleicher Art, die sich gegen einen der Rechtsträger des § I richten und gemäß § 6 (Ausschußfassung) zu erfüllen sein würden. Der Einleitungssatz spricht von „entsprechender Anwendung", die Regierungsvorlage von „Gleichstellung". Diese Änderung ist erfolgt, weil es anderenfalls notwendig gewesen wäre, einen erheblichen Teil der übrigen Vorschriften des Entwurfs abzuändern oder zu ergänzen, insbesondere soweit diese Vorschriften Grund, Höhe oder Art von Erfüllungsverpflichtungen von Rechtsverhandlungen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Rechtsträger des § 1 oder deren Aufgaben- bzw. Vermögensnachfolger abhängig machen. Zu §§ 3,4 Beide Paragraphen der Regierungsvorlage entfallen. Das hierzu Erforderliche ist bereits in der allgemeinen Vorbemerkung ausgeführt. Zu §5 Auf die grundsätzliche Bedeutung des § 5 ist schon in der allgemeinen Vorbemerkung hingewiesen. Die in Nr. 1 der Regierungsvorlage vorbehaltene Regelung ist inzwischen in Kraft getreten. Die in Nr. 2 angesprochenen rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten haben ihre Regelung im Gesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Reiches gefunden, das vom Bundestag in der 2. und 3. Beratung am 5. April 1957 verabschiedet ist. Deshalb konnten die entsprechenden Vorschriften der Regierungsvorlage gestrichen werden. Der Ausschuß hat den Änderungsvorschlägen und Empfehlungen des Bundesrates unter a), b) und c) (vgl. Drucksache 1659 S. 95) in der sich aus der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu ergebenden Fassung (a. a. O. S. 104) zugestimmt. Den Vorschlag unter d) hat der Ausschuß abgelehnt, aber durch eine Ergänzung der Nr. 3 des § 5 (Reparations- und Restitutionsschäden) zum Ausdruck bringen wollen, daß Zwangseinschläge und Exporte an Holz im weitesten Rahmen eine Reparations- oder Restitutionsmaßnahme darstellen (neu: „zu ähnlichen Zwecken"), vorausgesetzt, daß es sich um Maßnahmen von Besatzungsmächten handelt und nicht etwa Plünderungen am Waldbesitz vorliegen. Es erübrigte sich deshalb, zu unterscheiden, ob die Zwangsexporte im Wege der sogenannten Direktoperation oder außerhalb einer solchen entstanden sind: in jedem Falle handelte es sich nach Auffassung des Ausschusses um Entnahmen aus der deutschen Volkswirtschaft zu Reparations- oder ähnlichen Zwecken. Die in den Nr. 1 und 7 der Ausschußfassung angesprochenen Tatbestände sind neu in den Vorbehaltskatalog aufgenommen, die Ansprüche zu Nr. 5 und 6 anders eingeordnet worden. Diese Ergänzungen des Katalogs sind nach Auffassung des Ausschusses im Hinblick auf den Leistungsstop des Abs. 2 erforderlich, hinsichtlich der Schäden loyaler Rückerstattungsverpflichteter oder solcher von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Regelung des § 24 Abs. 3 und 5 UG aus rechtspolitischen Erwägungen zweckmäßig. Die Einfügung des Absatzes 2 entspricht der Anregung des Bundesrates mit der Einschränkung, daß die Erhebung einer Feststellungsklage bei Vorliegen echter Rechtsansprüche nicht ausgeschlossen worden ist, soweit die allgemeinen Rechtsschutzvoraussetzungen für solche Klagen gegeben sind (in vielen Fällen wird anstelle einer Feststellungsklage das einfache Beweissicherungsverfahren ausreichen). Den von verschiedenen Seiten gegen den Klagestop des Absatzes 2 vorgebrachten rechtlichen Bedenken kann sich der Ausschuß nicht anschließen. Es liegt in der Natur eines Vorbehalts, der Regierung den notwendigen sachlichen und zeitlichen Spielraum zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren, ohne dem zukünftigen Gesetzgeber durch präjudizielle oder gar sich widersprechende Entscheidungen der Gerichte Schwierigkeiten zu machen. Es ist davon auszugehen, daß sich der Bundesgesetzgeber den ihm gestellten Aufgaben in einer angemessenen Frist unterziehen wird. Würde allerdings ein Erlaß der vorbehaltenen Gesetze überhaupt unterbleiben, dann könnte in einem solchen Ausnahmefall dem eingefügten Klagestop keine praktische Bedeutung mehr zukommen. Die Entwicklung muß der Zukunft überlassen bleiben. Die Vorbereitungen zum Erlaß der sicherlich nicht einfachen Gesetze unter den Druck einer zeitlichen Befristung zu stellen, kann der Ausschuß nicht als ei oe zweckmäßige Regelung ansehen. Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Lindenberg Berichterstatter III. Zu erfüllende Ansprüche (Zweiter Teil § 6 bis 24 b) Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Der Zweite Teil des Gesetzes bringt die Bestimmungen darüber, ob und in welcher Höhe einzelne Ansprüche, die von den Vorschriften des Ersten Teils betroffen werden und demnach grundsätzlich erlöschen, erfüllt werden sollen. Er befaßt sich nicht mit den verbrieften Ansprüchen aus eigentlichen Kapitalmarkttiteln, die nach dem Dritten Teil des Gesetzes abgelöst werden. Zur Erfüllung vorgese- (Seuffert) hen sind Ansprüche, bei denen besondere soziale Gesichtspunkte vorliegen, ferner grundsätzlich Ansprüche, die nach Kriegsende, d. h. nach dem 31. Juli 1945, entstanden oder für die nach diesem Zeitpunkt Gegenleistungen seitens des Reiches oder der Öffentlichen Hand gefordert oder entgegengenommen worden sind, schließlich wegen ihres besonderen Charakters bestimmte Ansprüche aus dem Grundstücksverkehr und der Benutzung von Grundstücken. Die Erfüllung der Ansprüche, die aus sozialen Gründen bedient werden, ist dabei an bestimmte persönliche Voraussetzungen beim Gläubiger gebunden (§§ 7, 7 a des Gesetzes), während bei den übrigen Ansprüchen solche Voraussetzungen nicht gemacht werden, sondern allenfalls die Belegenheit eines Grundstücks oder einer Sache maßgebend ist. Schuldner für die Erfüllung ist grundsätzlich der Bund, ggfs. aber auch derjenige öffentliche Rechtsträger, der einen Vermögensgegenstand oder eine Verwaltung, mit der der Anspruch zusammenhängt, übernommen hat. Für die Ansprüche ist ein Anmeldeverfahren, für bestimmte Ansprüche eine Anmeldefrist vorgesehen. Steht die Rückgabe oder die Benutzung eines Grundstücks in Frage, so kann sowohl eine Enteignung im öffentlichen Interesse gegen Entschädigung durchgeführt werden, als auch andererseits unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme des Grundstücks auf die öffentliche Hand vom Eigentümer verlangt werden. Auf die Begründung der Regierungsvorlage zu den einzelnen Vorschriften wird Bezug genommen und im folgenden nur dort ausführlicher Stellung genommen, wo von der Regierungsvorlage abgewichen wird oder Anlaß besteht, bestimmte im Ausschuß diskutierte Anträge zu erörtern. Zu §6 § 6 entspricht dem § 7 der Regierungsvorlage und ist den Bestimmungen für einzelne Ansprüche vorausgestellt worden, weil er den allgemeinen Grundsatz herausstellt, Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäft oder im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der früheren Rechtsträger entstanden sind, zu erfüllen. Im wesentlichen gibt § 6 in der Sache den Inhalt des früheren § 7 wieder. Absatz 1 Nr. 3 ist auf Anregung des Bundesministeriums für Verkehr eingefügt worden, um die Gleichbehandlung der Ansprüche auf Enteignungsentschädigung mit den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sicherzustellen. auch wenn zweifelhaft sein sollte, daß sie durch Absatz 1 Nr. 2 bereits gedeckt sind. Absatz 2 Nr. 1 stellt klar, daß für Ansprüche auf Herausgabe von Grundstücken und wegen Beeinträchtigung von Grundstücken lediglich die Sondervorschriften des § 18 Anwendung finden (entgegen dem allgemeinen Grundsatz des § 13c). Zu §7 § 7 behandelt die Ansprüche auf Versorgungsrenten und aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, die aus sozialen Gründen erfüllt werden sollen, und entspricht dem § 6 des Regierungsentwurfs. Die Neuformulierung von Absatz 1 Nr. 1 und 2, welche nunmehr zwischen Rentenansprüchen, die für eine bestimmte Zeit zu zahlen sind (und ab 31. März 1950 nachgezahlt werden) und Ansprüchen anderer Art unterscheidet, bedeutet keine materielle Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf. Auch die Neufassung der Regelung für die Ansprüche aus dem Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (vgl. die Begründung der Regierungsvorlage zu § 6) ist rein redaktionell; es verbleibt dabei, daß es nur darauf ankommt, ob abgesehen von dem Verwaltungsakt, der nach jenem Gesetz ergangen ist, Ansprüche gegen das Reich oder die anderen in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtsträger bürgerlich-rechtlich begründet wären. Soweit — abgesehen von diesen Verwaltungsakten — Ansprüche gegen Dritte, z. B. gegen die NSDAP, gegeben sind, bleiben diese unberührt. Da von der Erfüllung und Regelung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind die Vorzugsrenten aus der Anleiheablösung 1925 und Liquidationsrenten des ersten Weltkrieges (im Lastenausgleich behandelt) sowie Ansprüche, die durch die Wiedergutmachungsgesetzgebung und durch die Gesetzgebung zu Artikel 131 GG geregelt sind, erschien es auf der anderen Seite angemessen, Entschädigungen für Verletzung des Lebens, des Körpers, ier Gesundheit und der Freiheit, soweit sie nicht als Renten fixiert sind, auf den Rahmen der Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes zu beschränken (Absatz 1 Nr. 2). Zu § 7 a § 7 a regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Erfüllung der in § 7 behandelten Ansprüche, insbesondere die Wohnsitzvoraussetzung. Diese Bestimmungen waren in der Regierungsvorlage zusammen mit den Voraussetzungen für die Ablösung von verbrieften Kapitalansprüchen in § 16 enthalten. Sie sind von diesen getrennt, und was die Ansprüche des § 2 betrifft, vereinfacht worden. Insbesondere ist die Beschränkung auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG weggefallen. Die Verlegung des Stichtages vom 31. Dezember 1950 auf den 31. Dezember 1952 hier und im ganzen Gesetz entspricht den Änderungen, die in der Lastenausgleichsgesetzgebung und in anderen Parallelbestimmungen inzwischen vorgenommen worden sind. Juristische Personen können solche Ansprüche allenfalls als Rechtsnachfolger einer natürlichen Person geltend machen, die am 31. Dezember 1952 anspruchsberechtigt war. Zu §§ 8 und 9 Die Vorschriften der §§ 8 und 9 sind aus Gründen der redaktionellen Vereinfachung vom Ausschuß neu gefaßt worden. Gegenüber der Regierungsvorlage sind zwei Änderungen von materieller Bedeutung beschlossen worden: 1. Die Rechtsträger des § 1 Nr. 1 bis 3 oder deren Vermögens- oder Aufgabennachfolger können durch Erklärung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes die Erfüllung eines bisher beiderseits nicht erfüllten gegenseitigen Vertrages nicht mehr — wie in der Regierungsvorlage vorgesehen — in jedem Falle, sondern nur dann verlangen, wenn ihnen auf Grund des gegenseitigen Vertrages ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Verschaffung eines Erbbaurechts zusteht und sich das Grundstück in ihrem Besitz befindet. Der Ausschuß war der Ansicht, daß diese von ihm beschlossene Beschränkung der Interessenlage der Vertragsparteien gerecht wird und die Interessen der öffentlichen Hand ausreichend berücksichtigt. ) (Seuffert) 2. Nach der Regierungsvorlage (§ 9 Abs. 5) war im Falle der Auflösung des Vertrages oder des Rücktritts nur der Vertragspartner der Rechtsträger verpflichtet, eine auf Grund des Vertrages an ihn bewirkte Leistung nach d'en Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren. § 9 Abs. 3 in der vom Ausschuß beschlossenen Fassung sieht demgegenüber aus Gründen der Billigkeit Rückgewährverpflichtungen auch der Rechtsträger vor, allerdings nur bezüglich der Leistungen, die diese Rechtsträger nach dem 31. Juli 1945 empfangen haben. Zu § 10 Nach § 10 sind Ansprüche auf Entgelt für ein Grundstück, welche zu Lasten der Rechtsträger des § 1 Nr. 1 bis 3 aus der Zeit vor dem 1. August 1945 noch offenstehen, 10 : 1 in DM umgestellt zu erfüllen. Absatz 1 wurde neu formuliert, um gewisse nichtvertragliche Entgelte, z. B. Ansprüche auf Zahlung des Meistgebots oder Ansprüche aus Überbau, in die Regelung einzubeziehen. Die vielfach geltend gemachten Wünsche, hier eine Umstellung 1 : 1 anstatt 10 : 1 vorzusehen, hat sich auch ein Beschluß des mitberatenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu eigen gemacht. Der federführende Ausschuß hat hierzu folgende Erwägungen angestellt: Die Erfüllung von Entgelten für Grundstücke 10 : 1 bedeutet an sich schon eine außerordentlich günstige Sonderbehandlung, da alle sonstigen Ansprüche gegen das Reich oder die anderen Rechtsträger aus der Zeit vor 1945 wegen Lieferungen von Sachen, Leistungen aller Art usw. restlos zum Erlöschen kommen. Es kann nicht verkannt werden, daß dieses Erlöschen von Ansprüchen, bei denen es sich durchaus um existenzentscheidende Forderungen gehandelt haben kann — was bei den Ansprüchen auf Bezahlung enteigneter oder verkaufter Grundstücke wohl nur in den seltensten Fällen gesagt werden kann —, eine außerordentliche Härte bedeutet, die durch die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 Umstellungsgesetz und die Vertragshilfe oft nur unzureichend ausgeglichen worden ist. Auch der Totalverlust von Grundstücken bei Vertriebenen oder von Gebäuden bei Kriegssachgeschädigten wird nur im Rahmen des Lastenausgleichs ersetzt und führt fast nie zu einer Entschädigung 1 : 1. Es kommt dazu, daß sowohl Ansprüche auf Grundstückskaufpreis aus 'dem privaten Grundstücksverkehr wie Enteignungsentschädigungen, die aus Enteignungen vor der Währungsreform für die Zwecke von Ländern und Gemeinden noch offenstanden, nur 10 : 1 zu erfüllen waren. Schon aus 'diesem Grunde konnte der Umstand, daß Grundstücke an die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtsträger teils im Wege der Enteignung, teils durch Verkauf unter dem Druck des Enteignungsverfahrens übergegangen sind, keine Bedeutung beigemessen werden. Im übrigen wird ganz allgemein, nicht nur im Grundstücksverkehr, angenommen werden müssen, daß rechtsgeschäftliche Beziehungen zum Reich in jener Zeit vielfach unter Druck eingegangen wurden. Ebensowenig konnte das vielfach vorgebrachte Argument als entscheidend angesehen werden, die betreffenden Grundstücke befänden sich ja noch als vollwertiger Vermögensgegenstand heute im Besitz der öffentlichen Hand. Abgesehen davon, daß 'der Kaufpreisanspruch grundsätzlich nicht vom Schicksal des Kaufgegenstandes in der Hand des Erwerbers abhängig gemacht werden kann, isst dieselbe Lage bei allen privaten Grundstückserwerbern gegeben, die ihre RM-Kaufpreisschulden ebenfalls nur 10 : 1 zu begleichen hatten. Schließlich würde eine 1 : 1-Regelung die Gläubiger solcher Ansprüche sogar noch besser stellen als diejenigen, 'die im Eigentum ihres Grundbesitzes verblieben und wegen des Grundbesitzes zum Lastenausgleich herangezogen worden sind. Der federführende Ausschuß hielt es in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht, mit dem die Frage auch eingehend beraten wurde, deswegen noch für verfassungsmäßig tragbar, ausnahmsweise für Ansprüche auf solche Grundstücksentgelte eine Erfüllung vorzusehen und damit die Betroffenen allen Grundstücksverkäufern gleichzustellen, die im privaten Grundstücksverkehr veräußert hatten. Er hat sich damit der Begründung der Regierungsvorlage angeschlossen, welche darauf hinweist, daß es vielfach vom Zufall abhängig gewesen ist, ob ein Eigentumsübergang erfolgte oder nicht, und daß gerade ¡die hartnäckigsten Eigentümer den Eigentumsübergang noch bis heute hintanhalten konnten und nunmehr ihr Grundstück im vollen Wert in DM ,abgegolten erhalten, falls sie es nicht zurückerhalten; er hielt es deswegen für billig, auch die weniger hartnäckigen Eigentümer nicht leer ausgehen zu lassen, während er weniger Wert auf den Gesichtspunkt der Regierungsbegründung legte, daß die Grundstücke noch im Besitz der öffentlichen Hand vorhanden sind und Nutzungen abgeworfen haben; dieser Gesichtspunkt würde es nicht begründen, solche Grundstücke von der allgemeinen Haftung für alle Reichsverbindlichkeiten auszunehmen und gewissermaßen ein Aussonderungsrecht an ihnen zuzulassen. Der Ausschuß schloß sich insbesondere dem Hinweis der Regierungsbegründung an, daß Grund und Boden im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsgütern in der Regel nicht ersetzbar und grundsätzlich unvergänglich ist; während also vorn Reich usw. übernommene bewegliche Wirtschaftsgüter ohnehin in der Zwischenzeit natürlicherweise abgeschrieben hätten werden müssen und unbrauchbar geworden wären, kann das für Grund und Boden nicht gesagt werden, so daß hier gewissermaßen der Schaden noch fortbesteht. Wenn also die Ausschüsse aus diesen Gründen eine Ausnahme zugunsten der Grundstücksentgelte für vertretbar hielten, so würden sie es jedoch für eine eindeutige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes halten, eine Erfüllung solcher Ansprüche etwa in voller Höhe des BM-Nennwertes vorzusehen. Nach Abschluß der Beratungen wurde Einigkeit über einen interfraktionellen Antrag hergestellt, der für § 10 Abs. 1 eine Neufassung vorsieht. Diese Neufassung besagt ohne materielle Abänderung im übrigen, daß die hier behandelten Ansprüche zu erfüllen sind, woraus sich dann weiter ergibt, daß auf sie die allgemeinen Regeln des Umstellungsrechts anzuwenden sind. Im Regelfall bedeutet das eine DM-Zahlung 10 : 1; in den Fällen, wo nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine bis 'zum Währungsstichtag noch festgesetzte Enteignungsentschädigung oder sonst ein Wertausgleichsanspruch 1 : 1 umzustellen ist. soll dies auch für die hier behandelten Ansprüche gelten. Die Neufassung bedeutet also eine weitere Begünstigung von Anspruchsberechtigten in bestimmten Fällen in Durchführung des Grundsatses, daß die Behandlung dieser Entgelte allgemein (Seuffert) gleichgestellt werden soll solchen Entgelten oder Enteignungsentschädigungen, die von privaten Grundstückskäufern oder anderen Enteignungsträgern aus der Zeit vor der Währungsreform noch geschuldet wurden. Ist ein Kaufgeschäft oder ein Enteignungsverfahren nicht durchgeführt worden und steht, wie das vielfach der Fall ist, das in Anspruch genommene Grundstück heute noch grundbuchmäßig im Eigentum des ursprünglichen Besitzers, so ist das Grundstück gemäß § 19 ff. entweder zurückzugeben oder in vollem Umfang der heutige Wert für das, was seinerzeit in Anspruch genommen worden ist, zu bezahlen. Der Ausschuß hat sich auch mit dem Antrag beschäftigt, in diese Regelung, die nur für Grundstücke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind, gilt, auch Grundstücke einzubeziehen, die Vertriebene in 'den Vertreibungsgebieten vor der Vertreibung 'an das Reich oder die anderen Rechtsträger verkauft oder im Enteignungsverfahren abgegeben haben, auf die der Kaufpreis oder die Enteignungsentschädigung aber noch nicht bezahlt ist. Angesichts der Tatsache, daß der Betroffene in diesen Fällen auch keine Lastenausgleichsentschädigung erhält, wie er sie zu erhalten hätte, wenn ihm das Grundstück verblieben wäre, konnte der Ausschuß dem Antrag die Berechtigung nicht absprechen. Es wurde in Erwägung gezogen, den im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Grundstücken diejenigen Grundstücke gleichzustellen, deren Verlust ein Vertriebener als Vertreibungsschaden hätte geltend machen können. Es wurde jedoch vorgezogen, den Bundestagsausschuß für den Lastenausgleich zu bitten, in Erwägung zu ziehen, daß im Lastenausgleich ein solches 'enteignetes oder verkauftes aber nicht bezahltes Grundstück ebenso behandelt wird, als ob es nicht verkauft oder enteignet worden wäre. Die Bezahlung des Entgelts 10 : 1 kann nämlich sowohl mehr als weniger ergeben als die Lastenausgleichsentschädigung, die auf das Grundstück 'entfallen wäre, und es erscheint deswegen richtiger, die Grundsätze der Lastenausgleichsentschädigung selbst anzuwenden. In Absatz 2 wurde ohne materielle Änderung übernommen, daß derjenige, der im Zusammenhang mit der Übertragung eines ihm gehörigen Grundstücks ein Grundstück von einem der mehrfach erwähnten Rechtsträger erworben hat, dasselbe aber im Wege der Rückerstattung zurückgeben mußte, wegen des Kaufpreises, den er zurückzuerhalten hat, ebenso behandelt wird wie derjenige, der noch einen Kaufpreis für ein von ihm verkauftes Grundstück zu bekommen hat. Er erhält auch diesen Kaufpreis 10 : 1 zurück und wird damit ebenso behandelt wie jeder andere Rückerstattungspflichtige bezüglich des von ihm seinerzeit gezahlten Kaufpreises. Die Neufassung stellt gleichzeitig eine Zusammenfassung von dem dar, was bisher in den Absätzen 2 und 3 der Regierungsvorlage bestimmt war. Am Schluß der Beratungen wurde Einigkeit hergestellt über einen interfraktionellen Antrag, diesen Absatz hier zu streichen, weil er einen Vorgriff auf einen Einzelfall aus der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Regelung für die Schäden, die rückerstattungspflichtigen Personen ohne Verschulden entstanden sind, bedeuten würde, ohne auch für diesen Einzelfall eine abschließende Regelung darstellen zu können, und weil im Rahmen der Härteregelung des Vierten Teils des Gesetzes für die Fälle, an die hier gedacht ist, bereits eine befriedigende Vorausregelung möglich ist. Der neue Absatz 4 stellt Ansprüche auf Grund des Schutzbereichgesetzes vom 11. Oktober 1939, das vornehmlich bei der Inanspruchnahme von Gelände für die Zwecke der Westwallanlagen und ähnlicher Kriegsbauten angewandt wurde, den Kaufpreisansprüchen gleich; diese Ansprüche sind auch seinerzeit nach jenem Gesetz praktisch wie Kaufpreisansprüche berechnet worden, obwohl das Grundstückseigentum dem Besitzer verblieb. Der Ausschuß hat die Wünsche, die wegen einer weitergehenden Sonderregelung für diejenigen, auf deren Grund 'und Boden noch Westwallanlagen oder ähnliche Kriegsbauten stehen, eingehend geprüft. Soweit an solchen Anlagen nach dem 1. August 1945 in irgendeiner Weise von der öffentlichen Hand der Besitz in Anspruch genommen worden ist, werden nach der Neufassung in § 11 des Gesetzes Ansprüche auf Nutzungsentschädigung zu erfüllen sein; dieser Tatbestand dürfte aber bei zerstörten oder sonst nicht gebrauchsfähigen Anlagen, also den meisten Westwallbunkern usw., in der Regel nicht gegeben sein. Die öffentliche Hand übernimmt auch nach §§ 21 und 22 die Verpflichtung, das in Anspruch genommene Grundstück -die Bunkerfläche — gegen Zahlung des Gegenwertes zum Eigentum zu erwerben; es ist zuzugeben, daß dieses Angebot für die meisten Eigentümer nicht von Interesse sein dürfte. Der Ausschuß sah sich aber nicht in der Lage, weitergehenden Wünschen nachzukommen, wobei vor allen Dingen zu erwägen ist, daß 'es sich bei diesen Tatbeständen letzten Endes um Kriegsschäden handelt, ebenso wie bei der Zerstörung von Gebäuden und anderen Sachgütern, und daß auch bei diesen Kriegsschäden eine volle Entschädigung nicht vorgesehen werden kann, in vielen Fällen sogar überhaupt kein Ersatz geleistet wird. Insbesondere sah sich der Ausschuß nicht in der Lage, die öffentliche Hand über die in § 18 Abs. 2 'behandelten Fälle (Gefahr für Leben oder Gesundheit oder Beeinträchtigung durch eine Handlung nach dem 31. Juli 1945) hinaus mit der Verpflichtung zur Beseitigung dieser Einrichtungen in jedem Fall auf Verlangen 'der Betroffenen zu belasten. Es würde dies zunächst wohl auch eine flagrante Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zu denjenigen bedeuten, die als Vertriebene oder Kriegssachgeschädigte ihre Grundstücke oder Sachwerte gänzlich verloren haben. Zudem würde das, da man dann für die sämtlichen Luftschutzanlagen und andere Kriegsbauten (Sammelräume, Röhrenbunker, Luftschutzteiche, Splitterschutzgräben, Hoch- und Tiefbunker) dieselbe Regelung vorsehen müßte, eine finanzielle Aufwendung bedeuten, die in die Milliardenbeträge gehen könnte und den Rahmen des Möglichen weit überschreiten würde. Schließlich würde es sich bei einer solchen generellen Verpflichtung um eine vollständig unwirtschaftliche Maßnahme handeln. Dem Ausschuß lagen für das Gebiet von Rheinland-Pfalz amtliche Berechnungen vor, wonach allein die Beseitigung der Westwallbunker, Höckerlinien und Panzergräben in diesem Gebiet mindestens 121 Millionen DM kosten würde (es liegen höhere Berechnungen vor), während die dadurch zurückgewonnenen Werte einschließlich des Schrottes, des Schotters, des gesamten Wertes der Flächen, deren Benutzung nicht möglich oder erschwert ist, und eines Ansatzes für Verhütung möglicher Schäden etwa 19 Millionen DM betragen würden. Der Ausschuß hat es begrüßt, daß die Haushaltsmittel für die Beseitigung von Westwall- (Seuffert) anlagen in ,den Fällen, wo sie aus ernährungspolitischen Gründen zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar erscheint, verstärkt werden sollen (Ansatz im Haushaltsplan 1957 6 Millionen DM) und ist zur Überzeugung gelangt, daß dies die einzig mögliche Lösung für dieses Problem darstellt, daß aber auch auf diesem Wege eine befriedigende Regelung erreicht werden kann. Absatz 5 bringt Vorschriften für die Fortsetzung noch nicht zu Ende geführter Enteignungsverfahren. Zu § 10 a Ansprüche aus Grundpfandrechten, bei denen die Rechtsträger des § 1 Nr. 1 bis 3 Schuldner sind, waren in der Regierungsvorlage ursprünglich im Zweiten Teil zusammen mit den abzulösenden verbrieften Ansprüchen behandelt. Aus systematischen Gründen wurde diese Regelung in den Zweiten Teil ,des Gesetzes übernommen. Die Ansprüche sind, ebenso wie Grundstückskaufpreise usw., 10 : 1 zu erfüllen. Zu § 11 Die Neufassung gegenüber der Regierungsvorlage stellt klar, daß es für Nutzungsentschädigungen nicht darauf ankommt, ob die öffentliche Hand Nutzungen tatsächlich gezogen hat; es genügt, daß sie den Besitz nach dem 31. Juli 1945 in Anspruch genommen hat. Wo die Nutzungsentschädigung nicht vertraglich festgelegt ist, wollte die Regierungsvorlage das Reichsleistungsgesetz anwenden; der Ausschuß zog es vor, in diesen Fällen das ortsüblich angemessene Entgelt vorzuschreiben. Zu § 12 § 12 ist ohne materielle Änderung — lediglich redaktionell — neu gefaßt worden. Zu § 13 Unverändert. Zu § 13 a Die Vorschrift geht auf die Anregung des Bundesrates zu § 1 der ursprünglichen Regierungsvorlage zurück. Die Frage der Behandlung rechtskräftiger Urteile, zu der auch eine Reihe von Stellungnahmen von Verbänden vorlag, war im Ausschuß Gegenstand eingehender Erörterungen. Das Gesetz 'bestimmt nun, daß Urteile, die gegen die Bundesrepublik, den Bund, ein Land oder einen sonstigen öffentlichen Rechtsträger ergangen sind, einschließlich von Feststellungsurteilen, durch die eine Erfüllungsverpflichtung festgestellt wird, erfüllt werden, auch wenn das Urteil nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zu Recht ergangen wäre und wenn der Anspruch, abgesehen von dem Urteil, nicht zu erfüllen wäre. Dies erschien aus rechtsstaatlichen Erwägungen notwendig. Soweit Urteile irgendwelcher Art gegen die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtsträger ergangen sind, behalten diese ihre Bedeutung nur für die Frage, ob ein Reichsmarkanspruch gegen den betreffenden Rechtsträger gegeben ist. Die Erfüllung dieses Anspruchs richtet sich dagegen nach dem gegenwärtigen Gesetz. Zu§ 13b Die Bestimmung, die auf eine Anregung des Deutschen Anwaltvereins zurückgeht, stellt den Grundsatz auf, daß der Ausgleichsanspruch desjenigen, der neben dem Reich oder einem anderen Rechtsträger des § 1 Nr. 1 bis 3 als Gesamtschuldner haftete und seinerseits geleistet hat, ebenso zu erfüllen ist, 'wie wenn der Gesamtschuldanspruch von vornherein gegen den Rechtsträger geltend gemacht würde. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuß auch eingehend die Frage erörtert, ob in irgendwelchen Fällen Bürgschaftsverpflichtungen des Reiches usw. zur Erfüllung vorgesehen sind. Solche Bürgschaftsverpflichtungen werden nach dem Gesetz vernichtet, soweit sie nicht auf einen im Gesetz zur Erfüllung vorgesehenen Anspruch zurückgehen. Der Ausschuß hat keine Fälle gefunden, in denen es gerechtfertigt schien, hiervon eine Ausnahme zu machen. Soweit der Hauptschuldner auf Grund des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch gegen das Reich usw. hat, wird § 13 b anzuwenden sein. Über die Bürgschaften, die mit ablösbaren Kapitalanlagen zusammenhängen, also mit Kapitalmarktpapieren, die von Dritten mit Bürgschaft des Reiches ausgegeben wurden, wäre zum Dritten Teil ,des Gesetzes zu berichten. Zu § 13 c Da 'derselbe Tatbestand die Voraussetzungen mehrerer Bestimmungen des Gesetzentwurfs erfüllen kann und nach ,den einzelnen auf diesen Tatbestand zutreffenden Bestimmungen u. U. eine völlig unterschiedliche Regelung erfahren würde, war es notwendig, die Frage der Gesetzeskonkurrenz ausdrücklich zu regeln. Das hätte nun in der Form geschehen können, daß bei den einzelnen Bestimmungen deren Verhältnis zu den übrigen Bestimmungen klargestellt worden wäre. Da aber außerordentlich zahlreiche Überschneidungen denkbar sind, hat es der Ausschuß für zweckmäßig gehalten, in einer besonderen Bestimmung das Verhältnis der verschiedenen Vorschriften dieses Gesetzes zueinander generell festzulegen. Zu § 14 Der Ausschuß hat dem Änderungsvorschlag des Bundesrates unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung hierzu abgegebenen Stellungnahme zugestimmt. Zu § 15 Da durch § 14 des Umstellungsgesetzes die Geldverbindlichkeiten des Reiches von der Umstellung auf Deutsche Mark ausgeschlossen worden sind, war es erforderlich, § 14 UG insoweit aufzuheben, als das vorliegende Gesetz die Erfüllung derartiger Reichsverbindlichkeiten vorsieht. Diesem Zweck dient die Vorschrift des § 15. In den Ausschußberatungen ist diese Bestimmung durch Aufnahme des § 18 des Entwurfs erweitert worden. Das war erforderlich, da auch § 18 sich auf Ansprüche bezieht, welche ,auf Zahlung von Geld gerichtet sind. Die §§ 10 und 10 a des Entwurfs sind aus der Vorschrift des § 15 ausgenommen, da die §§ 10 und 10 a die Frage der Umstellung der in ihnen behandelten Ansprüche unmittelbar regeln. §§ 16 und 17 der Regierungsvorlage entfallen, da diese Bestimmungen nunmehr in den §§ 7 a, 2R und 28 a sich finden. (Seuffert) Zu § 18 Diese Vorschrift hat im Verlauf der Ausschußberatungen sowohl im Aufbau als auch in der Einzelformulierung erhebliche Änderungen erfahren. Der von den Ausschüssen vorgeschlagene Wortlaut erscheint gegenüber der Regierungsvorlage übersichtlicher und verständlicher. Wesentliche materielle Änderungen enthält die Neuformulierung nicht. Zu § 19 Keine Änderungen außer redaktionellen Verbesserungen. Zu § 19 a Die hiermit neu eingeführte Beweisvermutung erscheint im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß Beweisunterlagen des Reiches, des ehemaligen Landes Preußen oder des Unternehmens Reichsautobahnen, aus denen sich die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Anspruchs dieser Rechtsträger ergeben könnte, im allgemeinen durch die Kriegseinwirkungen untergegangen sind. Die vorgeschlagene Beweisvermutung gilt sowohl zugunsten des öffentlichen Rechtsträgers, insoweit dieser als Schuldner in Anspruch genommen wird, als auch zugunsten 'dessen, demgegenüber ein Anspruch dieser Rechtsträger geltend gemacht wird. Zu § 20 Die Regierungsvorlage hatte für Enteignungsverfahren, die auf Grund des § 19 nunmehr durchzuführen sind, im wesentlichen die Anwendung des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 ) vorgesehen. Der Bundesrat hatte anstelle dessen die Anwendung des in den Ländern jeweils geltenden Enteignungsrechts verlangt. Es kann damit gerechnet werden, daß die sinngemäße Anwendung des Landbeschaffungsgesetzes vorn 23. Februar 1957, welches jetzt mit den näher bezeichneten Maßgaben vorgesehen ist, von beiden Teilen akzeptiert wird. Dem Ausschuß schien die Anwendung dieses Gesetzes, das im wesentlichen für neue Verteidigungsbauten in Anspruch genommen wird, ebenfalls gerechtfertigt, da es sich bei den hier in Frage stehenden Enteignungsverfahren vielfach um ähnliche Fälle handeln dürfte. Zu § 21 Absatz 1 dieser Vorschrift hat im Laufe der Ausschußberatungen nur eine unerhebliche redaktionelle Änderung erfahren. Es erschien dem Ausschuß nicht gerechtfertigt, entsprechend der Regierungsvorlage die Erwerbspflicht der öffentlichen Hand in den Fällen auszuschließen, in denen Veränderungen an einem Grundbesitz durch die Besatzungsmächte veranlaßt worden sind, da das Besatzungsschädengesetz eine Entschädigungsleistung in derartigen Fällen nicht vorsieht. Der Ausschuß hat deshalb die Streichung des Absatzes 2 beschlossen. Zu § 22 Keine materiellen Änderungen. Zu § 23 Die Einfügung der Worte ,,anders als durch Rechtsgeschäfte" in Absatz 2 Nr. 1 stellt klar, daß ein öffentlicher Rechtsträger, der den Vermögensgegenstand durch Kauf aus dem Vermögen des Reichs usw. erworben hat, ebensowenig für die damit zusammenhängenden Ansprüche aus der Vergangenheit haftbar wird wie irgendein anderer Käufer. Der neue Satz 2 in Absatz 2 regelt das Innenverhältnis für den Fall, daß sich nach Nr. 1 und Nr. 2 im Absatz 2 mehrere Rechtsträger als Verpflichtete ergeben. Die übrigen Veränderungen gegenüber der Regierungsvorlage ergeben sich aus der Neufassung des § 2 oder aus anderen redaktionellen Gründen. Zu §§ 23 a, 24, 24 a, 24 b Diese Bestimmungen stehen im Zusammenhang mit den ebenfalls neu eingefügten §§ 87a und 87 b. Die Regierungsvorlage hatte in § 24 lediglich die Stellen bestimmt, bei denen die nach diesem Teil des Gesetzes zu erfüllenden Ansprüche geltend zu machen sind. Diese Vorschriften sind in § 24 der Ausschußfassung der Sache nach unverändert übernommen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen von Gläubigern, die außerhalb des Bundesgebiets ansässig sind, waren schon bisher die Dienststellen in Köln vorgesehen; darüber hinaus ist durch § 24 Ab. 3 die Oberfinanzdirektion Köln als Annahmestelle für alle Ansprüche ausländischer Staatsangehöriger (auch wenn sie im Bundesgebiet ansässig sind) und ausländischer juristischer Personen 'bestimmt worden. Ferner ist neu durch § 24 a für eine Reihe von Ansprüchen eine Anmeldefrist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeführt worden. Keine Frist ist vorgesehen für die Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, weil bei diesen sich ohnehin aus den §§ 8 ff. Fristen für die Geltendmachung ergeben, ferner für die Ansprüche aus Grundstücksübereignungen und Verwahrungen, soweit die verwahrten Gegenstände noch vorhanden sind, und die Ansprüche auf Abgabe von Erklärung sowie die Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen und die Ausgleichsansprüche aus § 13 b, die Herausgabeansprüche aus § 18 Abs. 1 und die Ansprüche aus der Erwerbspflicht nach § 21 ff., weil bei diesen Ansprüchen teils ebenfalls in den Sonderbestimmungen Fristen vorgesehen sind, teils der Natur der Sache nach eine Fristbeschränkung nicht angemessen erschien. Diese Bestimmungen haben zunächst den Zweck, über den Umfang und die Grundlage der hier in Frage kommenden Ansprüche alsbald Klarheit zu schaffen. § 24 b knüpft dann ferner die gerichtliche Geltendmachung an die Einhaltung einer Klagefrist von sechs Monaten nach der Ablehnung. In §§ 87 a und 87 b des Gesetzes ist ferner bestimmt, daß ausländische Gläubiger einschließlich ausländischer juristischer Personen und im Ausland ansässiger Staatenloser auf Ansprüche, für die eine Anmeldefrist vorgesehen ist, Leistungen vor Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht verlangen können und innerhalb dieser Frist nur Feststellungsklagen allenfalls erheben können, es sei 'denn, daß der für sie zuständige ausländische Staat vor Ablauf der Frist erklärt, daß er nicht beabsichtigt, mit der Bundesrepublik ein Abkommen über die Pauschalabhaltung solcher Ansprüche abzuschließen. Diese Bestimmungen lassen die Bereitwilligkeit der Bundesregierung erkennen, über solche Pauschalabkommen zu verhandeln, sobald Unterlagen über den zahlen- und betragsmäßigen Umfang der in Frage kommenden Ansprüche vorliegen. Auf der anderen Seite hat es der ausländische Staat in der (Seuffert) Hand, diese Sonderbestimmungen jederzeit durch eine Erklärung, daß er an Pauschalabkommen nicht interessiert sei, für die zu ihm ressortierenden Gläubiger gegenstandslos zu machen. Die Beschlüsse des Ausschusses erfolgten durchweg einstimmig und haben auch mit Ausnahme der zu § 10 behandelten Frage die Billigung aller mitbeteiligten Ausschüsse gefunden. Bonn, den 25. Juni 1957 Seuffert Berichterstatter IV. Ablösung von Kapitalanlagen (Dritter Teil SS 25 bis 60) Berichterstatter: Abgeordneter Wittenburg A. Im allgemeinen Der Dritte Teil des Gesetzentwurfs sah vor, daß für bestimmte Ansprüche der im § 1 genannten Rechtsträger eine Ablösung gewährt werden soll. Grundsätzlich hatte der Ausschuß zu prüfen, ob die im Regierungsentwurf vorgesehene Ausnahmeregelung von der ,allgemeinen Erlöschenswirkung des § 1 gerechtfertigt ist. Nach eingehender Beratung ist die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Regelung vom Ausschuß gebilligt worden. Anstelle der in § 25 näher bezeichneten Ansprüche soll nach Maßgabe der Vorschriften des Dritten Teiles dieses Gesetzentwurfs eine Ablösungsschuld an bestimmte Gläubigergruppen gewährt werden. Die der Kapital- und Vermögensanlage zu dienen bestimmt gewesenen Wertpapiere der in § 1 genannten Rechtsträger (Ablösbare Kapitalanlagen — § 25 —) werden für die Ablösung als gerechtfertigt angesehen. Der Ausschuß hat außerdem über den Vorschlag der Regierung hinaus eine Ablösung im Verhältnis 10 : 1 vorgesehen, da auch die Länder- und Gemeindeanleihen im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden sind. Im Interesse des Emissions-Kredites des Bundes müßte es bedenklich sein, wenn die Reichsanleihen nicht gemäß der Umstellung der genannten Wertpapiere abgelöst werden. Die Reichsanleihen — jedenfalls die aus der Zeit vor dem Krieg — sind im großen Umfange aus Spargeldern und aus Sparanlagen in KleinDepots entstanden und gehalten worden. Deshalb war der Ausschuß auch der Auffassung, daß darüber hinaus die ablösbaren Kapitalanlagen in die Altsparerregelung einzubeziehen sind. Diese Regelung soll jedoch aus rechtssystematischen Gründen nicht im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, sondern im Wege einer Novelle zum Altsparergesetz erfolgen. Die Ausschußberatungen haben ergeben, daß nicht in der Verbriefung das entscheidende Merkmal für die Ablösungsfähigkeit der Ansprüche zu sehen ist, sondern vielmehr das Kriterium und die Voraussetzung für die Ablösung in dem Kapitalanlagecharakter der Wertpapiere zu suchen ist. Dine Ablösungsschuld kann infolgedessen nur für Kapitalmarktmittel gewährt werden, denen .der Anlagecharakter mit den genannten Voraussetzungen anhaftet. Somit unterliegen nicht alle verbrieften Verbindlichkeiten der Ablösung. Der Ausschuß hat anschließend in sehr eingehender Beratung die Frage der ausgeschlossenen Gläubigergruppen (§ 27), insbesondere die der Banken, geprüft. Der Ausschuß ist zu idem Ergebnis gekommen, daß eine unterschiedliche Behandlung der Kreditinstitute, die eine Ausgleichsforderung erhalten und die keine erhalten haben, nicht möglich ist. Entscheidend bei dieser Beurteilung im Ausschuß ist gewesen, daß alle Reichsschulden bereits in den Gesetzen zur Währungsumstellung eine entsprechende Berücksichtigung gefunden haben. Der Ausschuß lehnte es deshalb ab, Tatbestände, die bereits bei der Währungsumstellung abschließend geordnet worden sind, erneut zu regeln, da sonst die Maßnahmen der Währungsumstellung aus dem Jahre 1948 aufgehoben und durch eine erneute Umstellung ersetzt werden müßten. Im übrigen wird auf die eingehende Begründung zu § 27 verwiesen. Der mitbeteiligte Ausschuß für Wirtschaftspolitik vertritt die Auffassung zur Frage der Einbeziehung der unverzinslichen Schatzanweisungen in die Ablösung, daß eine etwaige gesetzliche Regelung für diese Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt offenbleibt. Dieser Ausschuß hält die Einbeziehung der Banken, Versicherungen und Bausparkassen — insbesondere der Institute ohne Ausgleichsforderungen — für begründet. Der federführende Ausschuß hat der Stellungnahme des Ausschusses für Wir Wirtschaftspolitik sch nicht zugestimmt. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen ist mit dem Vorschlag des federführenden Ausschusses, für :die Ablösungspapiere eine 4 %ige steuerfreie Verzinsung vorzusehen, einverstanden. Seine grundsätzlichen Bedenken, einen neuen Sondertyp von Wertpapieren zu schaffen, hat er zurückgestellt, da es sich um eine Beendigung der Umstellungsvorgänge handelt und umgestellte Reichspapiere nicht anders als umgestellte Länder- und Gemeindepapiere behandelt werden sollen. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat sich in der Frage der Altbesitzregelung der Auffassung des federführenden Ausschusses angeschlossen. Der Ausschuß für den Lastenausgleich wird die erforderliche Novellierung des Altsparergesetzes vorbereiten und vorlegen. Der Haushaltsausschuß hat insbesondere die Fragen erörtert, ob alle Geldinstitute, die eine Umstellungs- oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten, von der Ablösungsberechtigung ausgeschlossen werden oder ob dieser Ausschluß nur für solche Institute gelten soll, die Ausgleichsforderungen erhalten haben. Weiter hat dieser Ausschuß untersucht, ob bei der Ablösung nur Reichsanleihen und verzinsliche Schatzanweisungen berücksichtigt werden oder auch unverzinsliche Schatzanweisungen mit einbezogen werden sollen. Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, daß eine andere als die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung der Behandlung (Wittenburg) der Geldinstitute nicht in Betracht kommen kann, da die Finanzverhältnisse der westdeutschen und westberliner Geldinstitute durch die Währungsreform abschließend neu geordnet worden sind. Bezüglich der Frage der Einbeziehung der unverzinslichen Schatzanweisungen ist von den Voraussetzungen der „Kapitalanlage" auszugehen, denn ,unverzinsliche Schatzanweisungen sind als typische Mittel der Geldinstitute — um kurzfristig abrufbare Kundengelder liquide anlegen — zu bezeichnen, nicht aber als Kapitalanlagemittel ,anzusehen. B. Im einzelnen Zu § 25 Dem Ausschuß erschien es zweckmäßig, auch im Wortlaut des § 25 klarzustellen, daß ein Ablösungsrecht nur den Inhabern von Kapitalanlagen zugestanden wird. Der Ausschuß hat deshalb eine entsprechende Änderung der Überschrift des Dritten Teils und des § 25 beschlossen. In diesem Zusammenhang ist im Ausschuß die Frage erörtert worden, welche Kriterien für den Anlagecharakter einer Forderung maßgeblich sind. Nach der Auffassung des Ausschusses kann die Entscheidung der Frage, ob eine Kapitalanlage vorliegt, nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, sondern nur nach typischen Merkmalen getroffen werden. Subjektive Erwägungen des Anspruchberechtigten können keine Berücksichtigung finden. Unter diesem Gesichtspunkt können U-Schätze oder Schatzwechsel des Reiches nicht als Kapitalanlagen angesehen werden. U-Schätze und Schatzwechsel waren ihrem Wesen nach Gegenpositionen für täglich fällige oder kurzfristige Termineinlagen. Sie waren das typische Mittel der Geldinstitute, kurzfristig abrufbare Kundengelder liquide anzulegen. Die Tatsache, daß Geldinstitute im Verlauf des Krieges Mittel revolvierend in unverzinslichen Schatzanweisungen angelegt haben, kann nach Ansicht des Ausschusses ebensowenig dazu führen, diesen U-Schätzen den Charakter von Kapitalanlagewerten zu geben, wie es gerechtfertigt wäre, etwa kurzfristigen Geldeinlagen den Charakter von Depositeneinlagen zuzuerkennen, sofern der Kontoinhaber durch längere Zeit eine Verfügung über seine Einlagen unterlassen hat. Der vorliegende Gesetzentwurf schließt sich in seiner Behandlung der kurzfristigen Titel zudem 'der Regelung an, welche der Bundesgesetzgeber bereits in § 15 des Lastenausgleichsgesetzes getroffen hat. In Nr. 2 des § 25 sind vom Ausschuß zusätzlich die Kapitalansprüche als ablösbar erklärt worden, die in dem bei der Reichsschuldenverwaltung geführten Hinterlegungsbuch für Auslosungsscheine der Ablösungschuld eingetragen sind, auf welche Vorzugsrenten bezogen wurden. Nach dem Anleiheablösungsgesetz vom 16. Juli 1925 waren die Auslosungsrechte der vorzugsrentenberechtigten Personen zu sperren und bei der Reichsschuldenverwaltung zu hinterlegen. Da mit Eintragung der Auslosungsrechte Hinterlegungsbuch die entsprechenden Auslosungsscheine vernichtet wurden, könnte es nach der Fassung der Regierungsvorlage zweifelhaft sein, ob Nr. 1 des § 25 den im Hinterlegungsbuch eingetragenen Berechtigten ein Ablösungsrecht gewährt. Aus diesem Grunde erscheint die Ergänzung zweckmäßig. Auf Grund der Verordnung vom 17. Dezember 1943 (RGBl. I S. 680) waren die fälligen Zinsen von Schuldverschreibungen des Reichs und der Länder ohne Rücksicht auf die Ausgabebedingungen nur einmal jährlich zu entrichten. Es handelte sich um eine aus Gründen ,der Verwaltungsvereinfachung getroffene Kriegsmaßnahme. Es ist notwendig, im Gesetz klarzustellen, ob bei ,der Frage der Ablösbarkeit der in der Zeit vom 1. Januar 1935 bis 9. Mai 1945 fällig gewordenen Zinsen und Dividenden die Fälligkeit nach den Ausgabebedingungen oder nach der vorgenannten Verordnung zugrundezulegen ist. Durch die vom Ausschuß beschlossene Ergänzung der Nr. 4 ist klargestellt, daß für die Frage der Fälligkeit allein die Ausgabebedingungen maßgeblich sein sollen. Die Nr. 6 der Regierungsvorlage ist gestrichen. Die Behandlung der Kapitalansprüche aus Hypotheken ist in § 10 a des Gesetzentwurfs geregelt (siehe Bemerkung zu § 10a des Entwurfs). Absatz 2 des Regierungsentwurfs ist in die Schlußbestimmungen (§ 86 a) übernommen worden. Zu § 26 Nach Auffassung des Ausschusses besteht keine Notwendigkeit, ,die in dieser Bestimmung angesprochenen Schuldverschreibungen auch insoweit von der Ablösung auszuschließen, als die Bundesrepublik Österreich, Idle Tschechoslowakische Republik oder Angehörige dieser Staaten nach dem 8. Mai 1945 Gläubiger der Schuldverschreibungen geworden sind. Soweit ein Gläubigerwechsel zugunsten der genannten Staaten eingetreten ist auf Grund von Vermögensentziehungen, insbesondere zu Lasten der sudetendeutschen Volksangehörigen, ist dieser Gläubigerwechsel für die genannten Volksangehörigen unschädlich, da im Rahmen des Prüfungsverfahrens der Verlust der Gläubigerstellung und der Erwerb dies Gläubigerrechts durch die genannten Staaten unberücksichtigt bleibt (vgl. § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949). Der Ausschuß hat in den Kreis der von der Ablösung ausgeschlossenen Anspruchsgruppen noch die unter Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c erwähnten juristischen Personen aufgenommen, die nach österreichischem, tschechoslowakischem oder deutschem Recht errichtet worden sind und am 8. Mai 1945 ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Österreich oder der Tschechoslowakischen Republik gehabt halben. Zu § 27 Die Regierungsvorlage spricht in Nr. 3 von Geldinstituten usw. „im Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens". Es war von der Bundesregierung beabsichtigt, durch diese Formulierung, den Besitz derjenigen Geldinstitute von der Ablösung auszuschließen, deren finanzielle Verhältnisse durch die Währungsgesetzgebung ,abschließend geregelt wurden. Nach § 9 des Währungsgesetzes sind aber als „Geldinstitute im Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens" ohne Rücksicht auf deren Sitz alle Unternehmen anzusehen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben, so daß durch die im Regierungsentwurf gewählte Formulierung etwa auch der Anleihebesitz ausländischer Geldinstitute von der Ablösung ausgeschlossen wäre. Um den von der Bundesregierung beabsichtigten und (Wittenburg) vom Ausschuß grundsätzlich gebilligten Erfolg zu erreichen, war es notwendig, die Nr. 3 der Regierungsvorlage in dem aus der Neufassung ersichtlichen Sinne abzuändern. Im Rahmen der Ausschußberatungen zu dieser Vorschrift ist auch die Frage erörtert, ob es zulässig sei, auch diejenigen Geldinstitute von der Ablösung ihres Anleihebesitzes auszuschließen, welche keine Ausgleichsforderungen erhalten haben. Der Ausschuß hat in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage diese Frage bejaht. Für die Entschließung des Ausschusses waren folgende Gesichtspunkte maßgebend: Die Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens, über den Lastenausgleich und das DM-Bilanzgesetz haben die finanziellen Verhältnisse aller dieser Institute neu geordnet, und zwar weitgehend abweichend von der Regelung, welche für sonstige Wirtschaftsunternehmen sowie für Privatpersonen getroffen wurde. Diese die Institute prinzipiell begünstigende Sonderregelung rechtfertigt ihren Ausschluß von der Ablösung im vorgesehenen Rahmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob auf Grund dieser Sonderregelung im Einzelfall Ausgleichsforderungen gewährt wurden. Hiergegen ist geltend gemacht worden, daß die Geldinstitute und Versicherungsunternehmen mit Ausgleichsforderungen im Umstellungsgesetz verpflichtet worden seien, ihre Forderungen geigen das Reich an das ausgleichsverpflichtete Land abzutreten, eine gleiche Verpflichtung der nicht ausgleichsberechtigten Institute und Unternehmen dagegen nicht bestehe. Diese unterschiedliche Behandlung bedeute — so ist weiter gefolgert worden — eine gesetzliche Klarstellung in idem Sinne, daß Institute ohne Ausgleichsforderungen wegen ihrer Forderungen gegen das Reich im Rahmen der endgültigen Regelung der Reichsverbindlichkeiten die gleiche Behandlung erfahren müßten wie sonstige Wirtschaftsunternehmen. Dieser Auffassung hat sich der Ausschuß nicht anschließen können. Er ist vielmehr der Ansicht, daß § 14 des Umstellungsgesetzes die Regelung dieser Forderung im ganzen offen gelassen hat. Der Ausschluß sämtlicher Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von der Ablösungsberechtigung, also auch derjenigen, denen keine Ausgleichsforderung zuzuteilen war, ist nach Auffassung des Ausschusses auch sachlich gerechtfertigt. Diese Rechtfertigung liegt in der prinzipiell begünstigenden Sonderbehandlung, die diese Institute, und zwar auch diejenigen ohne Ausgleichsforderungen, erfahren haben. Beispielsweise gilt die Befreiung der Geldinstitute von einem Teil ihrer Verbindlichkeiten durch das Erlöschen ihrer Verpflichtungen aus den Einlagen anderer Banken, aus den Einlagen der öffentlichen Körperschaften und aus denjenigen Einlagen, die gegen Kopf- und Geschäftsbeträge zu verrechnen waren, in gleicher Weise für Geldinstitute ohne Ausgleichsforderungen wie für Geldinstitute mit Ausgleichsforderungen. Ferner wurde den Geldinstituten mit und ohne Ausgleichsforderungen eine Liquiditätsausstattung gewährt. Auch die Freistellung von der Kreditgewinnabgabe gilt für alle Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; ebenso sind auch die Institute ohne Ausgleichsforderungen bei der Vermögensabgabe nach dem LAG dadurch begünstigt, daß durch die Vermögensabgabe ihr Mindesteigenkapital nicht berührt werden darf. Auch die in der DM-Bilanzgesetzgebung für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen getroffene Sonderregelung über die Bewertung von Wertpapieren und Beteiligungen gilt unterschiedslos für beide Gruppen von Instituten. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Regelung hält es der Ausschuß für berechtigt, die Teilregelung, die der Gesetzgeber für Institute mit Ausgleichsforderungen bereits dadurch getroffen hat, daß er sie zur Übertragung der Ansprüche gegenüber dem Reich auf ein Land verpflichtet und dadurch von vornherein von einer späteren Ablösung dieser Ansprüche ausgeschlossen hat, nunmehr zu vervollständigen und auch auf die Institute ohne Ausgleichsforderungen auszudehnen. Dies gilt umsomehr, als die vorerwähnten, die Institute begünstigenden Regelungen andererseits bereits eine Belastung der öffentlichen Hand zur Folge gehabt haben. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Ausgleichsforderungen beruht nicht auf unterschiedlichen Umstellungsgrundsätzen, die auf verschiedene Gruppen von Instituten angewandt worden wären, sie ist vielmehr nur der notwendige Ausgleich eines tatsächlich unterschiedlichen Ergebnisses einer nach völlig einheitlichen Prinzipien erfolgten. Neuordnung dier finanziellen Verhältnisse aller Institute. Es wäre daher nach Auffassung des Ausschusses nicht berechtigt, in der Frage der Ablösungsberechtigung zwischen Instituten mit Ausgleichsforderungen und Instituten ohne Ausgleichsforderungen zu unterscheiden. Eine Einbeziehung der Institute ohne Ausgleichsforderungen in die Entschädigungsberechtigung wäre aber — abgesehen von den sonst damit verbundenen Problemen — auch schon im Hinblick auf den Abschluß der Umstellungsrechnungen und der darauf basierenden DM-Eröffnungsbilanzen indiskutabel. Die notwendige Gleichstellung aller Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen in diesem Punkte verlangt demgemäß auch den Ausschluß der Institute ohne Ausgleichsforderungen von der Ablösung. Es gibt einige wenige Banken, die den für das Bundesgebiet erlassenen auf die Geldinstitute bezüglichen Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens deshalb nicht unterlagen, weil sie am 21. Juni 1948 ihren Sitz noch nicht im Bundesgebiet hatten, und den für Berlin erlassenen Vorschriften deshalb nicht, weil sie in dem dafür maßgebenden Zeitpunkt ihren Sitz nicht mehr in Berlin (sondern zwischenzeitlich in das Bundesgebiet verlegt) hatten. Hinsichtlich dieser wenigen Banken würde keine hinreichende Veranlassung bestehen, sie in bezug auf die Ablösung ihrer etwaigen Titel gegen das Reich oder das ehemalige Land Preußen anders zu behandeln wie Nichtbanken. Um das klarzustellen, beschränkt sich die Ausschlußvorschrift des § 27 auf diejenigen Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens eine Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten. Der Ausschuß hat die Nr. 6 der Regierungsvorlage durch die Einbeziehung solcher „Vermögensmassen" ergänzt, „die Zwecken der NSDAP oder ihrer Einrichtungen zu dienen bestimmt waren". Diese Ergänzung ist aus dem Grunde erforderlich, weil auch heute noch derartige Vermögensmassen vorhanden sind, ohne daß ein Eigentumsrecht der NSDAP an ihnen bestand. Es handelt sich hier insbesondere um die „Adolf-Hitler-Spende". (Wittenburg) Der vom Ausschuß ,eingefügte Absatz 2 befaßt sich mit dem Besitz an Schuldverschreibungen des Reichs, der auf Grund der Dividendenabgabeverordnung und des Anleihestockgesetzes von Kapitalgesellschaften bzw. von der Deutschen Golddiskontbank treuhänderisch verwaltet wurde. (Nach den genannten Gesetzen war die Auszahlung ausgeschütteter Gewinne beschränkt und der nicht auszuzahlende Betrag von der Dego bzw. den dividendenpflichtigen Kapitalgesellschaften in Reichsanleihe anzulegen und zugunsten der im Zeitpunkt einer späteren Liquidation 'der Sondervermögen gewinnberechtigten Anteilseigner zu verwalten). Absatz 2 nimmt nun von dem in Absatz 1 vorgesehenen Ausschluß der Ablösung die sich aus diesen Sondervermögen ergebenden Ansprüche aus, weil diese Vermögen wirtschaftlich nicht den in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Kreditinstituten gehören. Die Liquidation dieser Vermögensmassen ist in den vom Ausschuß beschlossenen Ergänzungsbestimmungen der §§ 81 g, h und i enthalten. Auf die Berichterstattung zu diesen Bestimmungen wird verwiesen. Zu § 28 Die Bestimmung entspricht im wesentlichen der Vorschrift des § 16 des Regierungsentwurfs. Die Gründe, die den Ausschuß veranlaßt haben, die Wohnsitzvoraussetzungen, von denen das Ablösungsrecht abhängig ist, in diesem Teil des Gesetzes zu regeln, sind bereits bei den Bemerkungen zu § 7a dargelegt. In Absatz 2 der Neufassung ist der Stichtag im Gegensatz zur Regierungsvorlage auf den 31. Dezember 1952 verlegt. Diese Verlegung ist zweckmäßig, weil dieser Stichtag sich mit dem entsprechenden Stichtag des Lastenausgleichsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes deckt. Sie ist auch finanziell für den Bund ohne Bedeutung, weil nicht angenommen werden kann, daß in der Zeit vom 31. Mai 1950 bis 31. Dezember 1952 ein erheblicher Gläubigerwechsel stattgefunden hat, zumindest nicht in nennenswertem Umfange Ostbesitz in die Bundesrepublik eingeströmt ist. Die Regierungsvorlage sieht im Schlußsatz der Nr. 1 Buchstabe b vor, daß die Ansprüche natürlicher Personen auch dann ,abgelöst werden sollen, wenn sie als Heimkehrer, Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge nach dem Stichtag ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, sondern unmittelbar in einem Staat genommen haben, der die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat. Der Ausschuß hat diese Bestimmung ersatzlos gestrichen. Es ist kein zwingender Grund vorhanden, den Begriff „Heimkehrer, Vertriebene" usw. zu erweitern 'und die Ablösung des Anleihebesitzes dieses erweiterten Personenkreises vorzusehen. Eine solche Ablösung wäre auch praktisch kaum durchführbar, weil das in Bundesgesetzen vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Heimkehrer-, Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft dieser Gläubiger im Ausland nichtanwendbar und durchführbar ist. Die Neufassung des Absatzes 2 Nr. 3 Satz 1 geht auf einen dem Ausschuß von Vertriebenenkreisen vorgetragenen Wunsch zurück, das Recht auf Ablösung auch solchen juristischen — nicht nach deutschem Recht errichteten — Personen zu gewähren, an weichen Vertriebene beteiligt sind, sofern diese Gesellschaften ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten. Der Ausschuß hat in Absatz 2 Nr. 3 anstelle der einschränkenden Formulierung „Sitz und Ort der Geschäftsleitung" die weitere Fassung „Sitz oder Ort der Geschäftsleitung" gewählt, weil er es für ungerechtfertigt hält, insbesondere aus der Ostzone verdrängte juristische Personen, die bereits am Stichtag des 31. Dezember 1952 den Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, aber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen ihre Sitzverlegung noch nicht wirksam durchführen konnten, von der Ablösung ihrer Ansprüche aus Kapitalanlagen auszuschließen. Die Einfügung des Absatzes 3 in § 28 ist eine zwingende Folge der Regelung des § 21 Abs. 3, der die Ablösung der auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 übertragenen Ansprüche, die den in § 27 Nr. 6 aufgeführten Rechtsträgern zugestanden haben, zuläßt. Wegen Fehlens eines Rechtsträgers am Stichtag des 31. Dezember 1952 und mangels der rückwirkenden Kraft der Übertragung auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 ist es für die Ablösung erforderlich, zusätzlich zu fingieren, daß die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind. Zu Absatz 4: Wie bereits zu § 27 Abs. 2 dargestellt worden ist, ist im Zeitpunkt der Ablösung noch nicht erkennbar, wer die künftigen Berechtigten der von der Dego bzw. den Kapitalgesellschaften verwalteten verbrieften Ansprüche gegen das Deutsche Reich sind. Um die Ablösung auch dieser Ansprüche sicherzustellen, ist die Einfügung des Absatzes 4 erforderlich. Bei 'der Beratung des § 28 ist ferner die Frage erörtert worden, ob das Bestehen einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführten Treuhandschaft oder Pflegschaft über Vermögenswerte einer juristischen Person mit Sitz .außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes für sich allein ausreiche, eine Geschäftsleitung im Sinne dieser Vorschrift zu begründen. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Der Ausschuß geht bei der Auslegung des Begriffes „Sitz" juristischer Personen davon aus, daß unter ihm der eingetragene oder statuarische Sitz zu verstehen ist. Im Zusammenhang mit der Erörterung dieser Vorschrift hat sich der Ausschuß auch mit dem von Interessenverbänden an ihn herangetragenen Wunsch befaßt, nicht verlagerten selbständigen Werkspensionskassen, deren Stammunternehmen verlagert worden ist, die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Reichstitel abzulösen. In einer beschränkten Anzahl von Fällen haben Pensions- und Unterstützungskassen mit eigener Rechtspersönlichkeit eine Sitzverlegung nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen können, weil die satzungsmäßigen Organe für eine solche Maßnahme nicht zur Verfügung standen. Sie konnten deshalb eine Geschäftsleitung im engeren Sinne im Geltungsbereich des Gesetzes nicht begründen. Auch die sitzverlegten Unternehmungen, bei denen diese Einrichtungen errichtet worden sind, können aus rechtlichen Gründen die Ablösungsansprüche der Kassen nicht verfolgen. Mit Rücksicht auf die große soziale Härte, die in einer Ausschließung der Pensions- und Unterstützungskassen von der Ablösungsregelung liegen würde, hat die Bundesregierung dem Ausschuß gegenüber die Erklärung abgegeben, daß sie in den gedachten Fällen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen großzügig verfahren und jede irgendwie nachweisbare Betätigung der Kasse im Rechts- (Wittenburg) und Geschäftsverkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem Stichtag auch ohne formelle Sitzbegründung als Geschäftsleitung im Sinne dieses Gesetzes ansehen wolle. Die Bundesregierung hat dabei in Rechnung gestellt, daß die Vermögenswerte der Pensions- und Unterstützungskassen, deren Anlage in mündelsicheren Wertpapieren vorgeschrieben ist, selbst in der Regel mindestens zur Hälfte von den Arbeitnehmern für die Sicherung ihrer Altersversorgung aufgebracht worden sind. Der Ausschuß erörterte im Zusammenhang mit § 28 auch die Frage der Westgläubigereigenschaft der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt hält es der Ausschuß für möglich, daß in den anstehenden gerichtlichen Verfahren diese Frage im Hinblick darauf bejaht werden könnte, daß die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands am Währungsstichtag von einer als identisch und fortbestehend anzusehenden Organisation, die Träger der bisherigen Aufgaben war und einen Mittelpunkt im Währungsgebiet hatte, auf Landesebene unter Beibehaltung der rechtlichen Gestaltung weitergeführt worden seien. Aus diesen und ,aus grundsätzlichen Erwägungen sieht der Ausschuß daher keine Veranlassung zu besonderen 'gesetzlichen Maßnahmen, zumal es Aufgabe der Bundesregierung sein würde, gegebenenfalls nach Abschluß der gerichtlichen Verfahren die sich dann ergebende Lage zu prüfen. Zu § 28 a Die vom Ausschuß vorgenommene Änderung des Absatzes 2 Satz 1 ist in Anpassung an die entsprechende Regelung des § 6 des Umstellungsergänzungsgesetzes erfolgt. Eine materielle Abweichung von der Regierungsvorlage ist durch diese Neufassung insofern gegeben, als Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich ,dieses Gesetzes nicht nur bei Gesellschaften des Handelsrechts, sondern auch bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten Hand ein Ablösungsrecht begründet, sofern die übrigen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen. Zu § 29 Der Ausschuß hat beschlossen, die Ablösungsquote auf 10 v. H. des Nennbetrages festzusetzen, während in der Regierungsvorlage nur eine Ablösungsquote von 6,5 v. H. vorgesehen war. Er hält es nicht für richtig, ein schlechteres Umstellungsverhältnis zu wählen, als es in der Währungsreform für alle anderen festverzinslichen Wertpapiere bestimmt ist. Die Gläubiger ,der verbrieften Verbindlichkeiten des Reichs etc. sind ohnehin gegenüber den Gläubigern anderer festverzinslicher Wertpapiere dadurch benachteiligt, daß sie Zinsen erst ab 1. April 1955 erhalten sollen. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß der Kurs für die umgestellten Ansprüche, selbst bei Steuerfreistellung der Zinsen, unter Zugrundelegung der heutigen Lage des Kapitalmarktes unter pari stehen wird. Deshalb steht der beschlossenen Quote von 10 v. H. auch der niedrigere Umstellungssatz für Sparguthaben nicht entgegen, zumal die Gläubiger von Reichsmark-Sparguthaben über ihre Ansprüche bereits unmittelbar nach der Währungsreform verfügen konnten. Der Auschuß hat sich entsprechend der Regierungsvorlage gegen eine Zertifizierung der Ablösungsschulden ausgesprochen. Er war jedoch der Ansicht, daß nach Durchführung der Ablösung die Frage einer Ausreichung von Schuldverschreibungen erneut geprüft werden solle. Darauf beruht die vom Ausschuß beschlossene Änderung und Ergänzung des Absatzes 5 dieser Vorschrift. Absatz 6 ist gestrichen, sein Inhalt in die Vorschrift des § 32a übernommen. Diese Umstellung war erforderlich, weil Absatz 6 Änderungen der in den §§ 31 und 32 geregelten allgemeinen Verzinsungs- und Tilgungsbedingungen vorsieht, sein Inhalt sich deshalb gesetzessystematisch ,an diese Vorschrift anschließen muß. Zu § 30 Der Ausschuß hat die Streichung der Absätze 2, 3 und 4 beschlossen. Absatz 2 hätte sich im wesentlichen zum Nachteil ausländischer Gläubiger von Anleiheablösungsschulden ausgewirkt. Es kann davon ausgegangen werden, daß die vor dem 1. März 1945 fällig gewordenen Ansprüche inländischer Anleihegläubiger erfüllt worden sind. Bei ausländischen Gläubigern erscheint es aber nicht gerechtfertigt, bei der Errechnung des Nennbetrages nur die für die Zeit vom 1. Januar 1926 bis zum Auslosungstage entstandenen Zinsansprüche in Rechnung zu stellen, weil die ausländischen Gläubiger über den Auslosungsbetrag durchweg nicht frei haben verfügen können. Die ausländischen Gläubigervertretungen haben auch bereits darauf hingewiesen, daß die Regelung des Absatzes 2 die ausländischen Anleihegläubiger 'gegenüber den inländischen Gläubigern in nicht vertretbarer Weise benachteilige und die Berechnung des Nennbetrages auch in den Fällen nach Maßgabe des Absatzes 1 vorzunehmen sei, in denen die Ablösungsschuld vor dem 1. März 1945 fällig geworden ist. Die Absätze 3 und 4 konnten gestrichen werden, nachdem der Ausschuß die Kapitalansprüche aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die in der Regierungsvorlage als ablösbare Ansprüche erklärt waren, in die Regelung des § 10a einbezogen hat. Zu §§ 31 und 32 Un verändert. Zu § 32 a Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem § 29 Abs. 6 des Regierungsentwurfs, der vom Ausschuß gestrichen wurde. Die Bart vorgesehene Regelung ist materiell insofern abgeändert, als 1. die Zustimmung ,des Bundesrates au der Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist und 2. eine abweichende Regelung hinsichtlich der Fälligkeit der auf die Spitzenbeträge entfallenden Zinsen vorbehalten bleibt. Die einer Rechtsverordnung vorbehaltenen Regelungen berühren in keiner Weise die Interessen der Länder. Es erscheint deswegen zweckmäßig, von der in Artikel 80 Abs. 2 GG gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, im Gesetz selbst ausdrücklich vorzusehen, daß die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf. Die Ablösungsschulden werden voraussichtlich nur in durch 100 teilbaren Beträgen handelbar sein. Es ist damit zu rechnen, daß die dann in Händen (Wittenburg) einzelner Gläubiger vielfach verbleibenden Spitzenbeträge durch An- oder Verkauf auf durch 100 teilbare Beträge aufgefüllt werden. In diesen Fällen erscheint es zweckmäßig, die Auszahlung der Zinsen bis zur erfolgten Aufrundung der Spitzenbeträge hinauszuschieben. Eine Ermächtigung hierfür ist in § 32a vorgesehen. Zu § 33 Redaktionelle Änderung, weil § 25 Abs. 2 gestrichen worden ist. Zu § 34 Redaktionelle Änderung in Absatz 3, weil die Neufassung des § 36 eine Kann-Vorschrift ist. Zu § 35 Absatz 2 ist dem Absatz 1 vorangestellt worden, damit der Regelfall der Anmeldung zuerst behandelt wird. Zu § 36 Um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, daß die Vorschrift die Anmeldung für bestimmte abzulösende Ansprüche vereinfacht, sind die Überschrift und der Anfang des Absatzes 1 geändert worden. Ob die Kreditinstitute von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, soll zweckmäßiger in deren Ermessen gestellt bleiben. Durch die ,gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene Erweiterung der für die erleichterte Anmeldung vorgesehenen Ansprüche soll die Ablösung im ganzen noch mehr vereinfacht und beschleunigt werden (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b). Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage erscheint dies vertretbar, weil sich hierdurch die Gefahr der Einschleusung von Ansprüchen nicht ablösungsberechtigter Gläubiger kaum vergrößern dürfte. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist lediglich redaktionell geändert worden. Da die persönlichen Voraussetzungen jetzt in den §§ 28 und 28a enthalten sind, nimmt Absatz 1 Nr. 2 auf diese Vorschriften Bezug. Die Neufassung des Absatzes 2 geht nach inzwischen getroffenen Feststellungen davon aus, daß die von einer Anmeldestelle im Bundesgebiet oder in Berlin (West) nach Maßgabe des Absatzes 1 verwahrten oder verwalteten Ansprüche meistens ablösungsberechtigten Gläubigern zustehen und daß die Ansprüche von nicht ablösungsberechtigten Gläubigern in den Depotunterlagen der Kreditinstitute erkennbar gekennzeichnet sind. Es erscheint deswegen vertretbar, in diesen Fällen zur Vereinfachung des Prüfungsverfahrens die persönlichen Voraussetzungen als gegeben anzusehen, sofern nichts Gegenteiliges bekannt oder ersichtlich ist. Da Absatz 2 sämtliche Fälle des Absatzes 1 umfaßt, kann davon ausgegangen werden, daß alle in den §§ 28, 28 a aufgestellten persönlichen Voraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen sind, wenn eine Depotumlegung oder ein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Eigentumswechsel stattgefunden hat. Es braucht daher auch in diesen Fällen nicht im einzelnen geprüft zu werden, ob der am 31. Dezember 1952 Berechtigte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, es sei denn, daß den Personen des Kreditinstituts, welche die Anmeldung bearbeiten, etwas anderes bekannt ist oder daß sich aus den Depotunterlagen oder der Kundenkartei des Kreditinstituts Anhaltspunkte für etwas anderes ergeben. Zu § 37 Um klarzustellen, daß die Bundesschuldenverwaltung nur die Fassung der Anmeldevordrucke bestimmt und nicht etwa auch die Anmeldevordrucke zur Verfügung stellt, ist der erste Halbsatz des Absatzes 1 geändert worden. In Absatz 1 sind Nr. 4 und 6 als entbehrlich gestrichen worden. In Absatz 2 ist der erste Satz den Änderungen des § 36 angepaßt worden. Absatz 3 ist lediglich redaktionell geändert worden. Zu § 38 In Absatz 1 sind die Worte „bei ihr eingereichten" als entbehrlich gestrichen worden. Zu § 39 Absatz 2 Satz 1 bedarf der Klarstellung, daß die Anmeldefrist für die § 28 Nr. 2 genannten Personen nicht vor :dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Absatz 3 fällt wegen der Neufassung des § 57 weg. Zu § 40 Die Einfügung von Buchstabe b in Absatz 2 ist wegen der Neufassung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich. Sie geht davon aus, daß diese Fälle den unter Buchsabe a genannten ähnlich sind und daher zweckmäßig der Prüfstelle gemeinsam vorgelegt werden. Wegen der Fassung des § 36 als Kannvorschrift ist der erste Satz in Absatz 2 geändert warden. Zu § 41 Unverändert. Zu § 42 In den Absätzen 1 und 5 wird berücksichtigt, daß die §§ 16, 17 durch die §§ 28, 28 a ersetzt worden sind. Absatz 1 stellt außerdem klar, ,daß nur eidesstattliche Versicherungen des Anmelders für sich allein nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen, daß der abzulösende Anspruch dem Anmelder zustand. Der dem Absatz 2 hinzugefügte Satz 2 dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsverfahrens bei :der Ablösung von Einzelschuldbuchforderungen. Da die Anschriften im Schuldbuch und im Hinterlegungsbuch auf dem laufenden gehalten worden sind und der Aufenthalt des Anmelders auch aus der bei der Prüfstelle eingereichten Anmeldung ersichtlich ist, erscheint die Beweiserleichterung vertretbar. In Absatz 4 und 5 ist im Interesse der Verfahrensvereinfachung die grundsätzliche Anwendung der vorgesehenen Erleichterungen vorgeschrieben worden. Zu § 43 Unverändert. (Wittenburg) Zu § 44 Absatz 1 Satz 1 ist lediglich redaktionell geändert worden. Wegen der in § 44 a (neu) eingeräumten Möglichkeit der nachträglichen Änderung von Entscheidungen der Prüfstelle werden deren Entscheidungen in Satz 2 'des Absatzes 1 nur noch als unanfechtbar bezeichnet. Die Bezugnahme in Absatz 4 ist wegen des Austausches der Absätze 1 und 2 in § 35 geändert worden. Zu § 44a Im Hinblick auf die eine Erweiterung darstellende Neufassung des § 36 und auf die begrenzten Möglichkeiten zur Überprüfung der vereinfachten Anmeldungen erscheint es angebracht, der Prüfstelle für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit einzuräumen, ihre Entscheidung nachträglich zu ändern, wenn sie feststellt, daß diese auf unzutreffenden Angaben des Anmelders oder eines Kreditinstuts beruht. Durch den vorgesehenen Sperrvermerk soll die Verfügung über die zu Unrecht gewährte Ablösungsschuld verhindert werden. Die Haftungsbestimmung dies Absatzes 5 erscheint wegen der Bedeutung, die dein Bankbescheinigungen und Erklärungen der Kreditinstitute für das Prüfungsverfahren zukommt, geboten. Zu § 45 Da gegen die Eintragung eines Sperrvermerks nach § 44a Abs. 2 .die gleichen Rechtsmittel gegeben sein sollen wie gegen idle Entscheidung der Prüfstelle nach § 44, wird Absatz 1 entsprechend ergänzt. In Absatz 2 Satz 2 sind die Worte „der Entscheidung" gestrichen worden, damit die Vorschrift auch die Anordnung eines Sperrvermerks umfaßt. In Absatz 3 ist wegen der in § 46 hinzugefügten Absätze 2 und 3 die Bezugnahme auf das Wertpapierbereinigungsgesetz im letzten Halbsatz gestrichen worden. In Absatz 4 wird die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zugelassen, weil hierdurch in das Gewicht fallende Verzögerungen bei der Ablösung nicht zu befürchten sind. Der bisherige Absatz 4 fällt dann weg. Zu § 46 Um Zweifel auszuschließen, welche Kammer für Wertpapierbereinigung bei einem Wechsel des Wohnsitzes zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und Vorname der Anmeldung zuständig ist, wird die Klarstellung in Absatz 1 vorgenommen. Durch die Anfügung der Absätze 2 und 3 wird eine Regelung übernommen, die im wesentlichen der entspricht, die in § 71 ides Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten, getroffen worden ist, und die sich als zweckmäßig erwiesen hat. Zu § 47 Die Änderungen in den Absätzen 1 und 3 sind wegen des neu eingefügten § 44 a notwendig. Absatz 3 ist entsprechend § 44 Abs. 1 redaktionell geändert worden. Zu § 48 Redaktionelle Änderung. Zu § 49 In Absatz 3 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus der in der Begründung zu § 45 Abs. 3 wiedergegebenen Erwägung zugelassen. Mit Rücksicht hierauf wird der zweite Satz von Absatz 2 gestrichen. Durch die Einfügung des Absatzes 3 in § 46 wird die Bezugnahme auf § 34 Abs. 5 WBG überflüssig. Die Verweisung in Absatz 6 auf § 46 Abs. 2 und 3 dient der Klarstellung. Zu §§ 51 bis 54 Unverändert. Zu § 55 Da die Kammer für Wertpapierbereinigung in diesem Verfahren immer nur auf dien Einspruch hin entscheidet, kann die Regelung in § 59 Abs. 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes keine praktische Bedeutung gewinnen. Es erübrigt sich daher, diese Vorschrift in Absatz 1 für anwendbar zu erklären. Wegen der Mehrarbeit, die dieses Gesetz den Kreditinstituten im Vergleich zur allgemeinen Wertpapierbereinigung bereiten wird, erscheint es angebracht, den Anmeldestellen neben der Anmeldegebühr einen vom Bund zu zahlenden Unkostenbeitrag von einer Deutschen Mark für jede Anmeldung eines Anmelders zuzubilligen. Da die Freistellung von Verwaltungsgebühren für polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen nicht nur für die Ablösung gewährt werden soll, ist Absatz 3 hier weggefallen und in die Schlußbestimmungen als § 89a aufgenommen worden. Zu § 56 Satz 1 ist ,der geänderten Fassung des § 25 angepaßt worden. Da nach § 86a auch die in § 25 Nr. 2 genannten und die dem abzulösenden Anspruch nach § 25 Nr. 5 zugrunde liegenden Wertpapiere kraftlos werden, wird gleichzeitig klargestellt, daß für diese Wertpapiere Aufgebotsverfahren ebenfalls überflüssig werden. Zu § 57 Von der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen wird im Interesse der Verfahrensvereinfachung abgesehen. Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen erscheint es geboten, daß stets Nachsicht von der Fristversäumnis gewährt wird. Hierdurch erübrigt sich in § 39 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Verssäumnis der Anmeldefrist. Zu § 58 Redaktionelle Änderung zur Anpassung an Artikel 86 GG. (Wittenburg) Zu § 59 Unverändert. Zu § 60 Diese Vorschrift ist gestrichen worden, weil die im früheren § 25 Abs. 1 Nr. 6 genannten Ansprüche in dem Dritten Teil des Entwurfs nicht geregelt werden (vgl. Begründung zu § 25). Bonn, den 25. Juni 1957 Wittenburg Berichterstatter V. Härteregelung (Vierter Teil §§ 61 bis 80) Berichterstatter: Abgeordneter Kirchhof f Schon der Regierungsentwurf beschränkt sich bei den positiven Regelungen im Gesetz nicht auf die Ablösung und Erfüllung von Ansprüchen, sondern sieht eine Härteregelung (Vierter Teil des Gesetzes) mit der Gewährung sozialer Hilfen vor. Der Begründung des Regierungsentwurfs zur Härteregelung hat der Ausschuß zustimmen können. Bei der Erörterung über Notwendigkeit, Art und Umfang der Härteregelung hat er sich von folgenden Überlegungen leiten lassen: In der Neufassung des § 1 hat der Ausschuß nunmehr zum Ausdruck gebracht, daß Ansprüche gegen die in diesem Paragraphen genannten Rechtsträger erlöschen, soweit nicht eine Regelung bereits erfolgt oder soweit nicht eine — positive — Regelung in diesem Gesetz erfolgt oder vorbehalten ist. Der Ausschuß ist sich dabei bewußt gewesen, daß durch diese negative Generalklausel die meisten Ansprüche unbefriedigt bleiben müssen, weil weder eine Erfüllung der Ablösung erfolgt noch ein Vorbehalt für eine spätere Regelung in das Gesetz aufgenommen ist. Diese Nichtabgeltung von Schäden und Verbindlichkeiten wird in Einzelfällen recht erhebliche Härten sozialer Natur mit sich bringen. Der einem jeden sozialen Rechtsstaat adäquate Gedanke, daß der Staat einer sozialen Notlage nicht untätig gegenüberstehen darf — zumal, wenn diese Notlage aus einer negativen Regelung von Verbindlichkeiten des Staates und durch ihn verursachter Schäden herrührt —, sondern zu einer Abhilfe verpflichtet ist, führt dazu, in der gesetzlichen Regelung ,dieser Schäden und Verbindlichkeiten die Gewährung von Härtebeihilfen vorzusehen. Zu beachten war bei der Frage, ob eine Härteregelung im Gesetz vorzusehen ist, auch die Tatsache, daß ebenfalls in anderen Gesetzen — z. B. im LAG — entsprechende Vorschriften enthalten sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Fällen, in denen Härten auf Grund von Kriegs- und Kriegsfolgemaßnahmen und -erscheinungen entstanden sind, scheint dem Ausschuß nicht gerechtfertigt. Das gleiche soll bis zum Erlaß eines besonderen Gesetzes auch für Reparationsschäden gelten, ohne daß darin bereits ein Präjudiz für die Art deren späterer Unbeschädigung erblickt werden kann. Daraus ergibt sich auch die Anpassung der Härteregelung dieses Gesetzes an die Härteregelung des Lastenausgleichsgesetzes (§ 301 LAG). Bei der Frage nach Art und Umfang der Härteregelung hat der Ausschuß grundsätzlich zu entscheiden gehabt, ob eine allgemeine Härteregelung richtig und durchführbar ist. Die Prüfung hat ergeben, daß eine solche generelle Härteregelung nicht getroffen werden kann, sondern Einschränkungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht gemacht werden müssen. Die Vielfältigkeit der Tatbestände, die Anlaß für die Gewährung einer Härteleistung geben können, läßt eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht erforderlich werden, da ohne eine solche Einschränkung eine Vielzahl von Anträgen, in denen das Vorliegen eines Härtefalles behauptet und die Gewährung einer Härtebeihilfe beantragt wird, eingehen würde. Die Bearbeitung dieser Anträge würde einen umfangreichen und entsprechend kostspieligen Behördenapparat erfordern, der aber unter allen Umständen vermieden werden soll. Das ist auch nach der vorgesehenen Regelung durch die Angleichung an den Lastenausgleich und die Übertragung der Durchführung der Härteregelung an die Lastenausgleichsbehörden erreicht worden. Eine allgemeine Härteregelung widerspricht auch dem in § 1 festgehaltenen Grundsatz des Gesetzes; sie würde eine positive Regelung im Rahmen der Gewährung von Härteleistungen für solche Ansprüche bedeuten, die nach den vorhergehenden Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teiles des Gesetzes negativ geregelt sind und insofern widerspruchsvoll und unsystematisch sein. Eine allgemeine Härteregelung würde aber auch die finanzielle Leistungsfähigkeit erheblich stärker beanspruchen als bei einer begrenzten Regelung, wie sie im Gesetz vorliegt. Die Beschränkung der Härteregelung auf bestimmte objektive Tatbestände allein läßt sich ebenfalls nicht durchführen; so, wie das Vorliegen einer Härte ohne Beziehung zur betroffenen Person nicht denkbar ist, muß auch bei der Gewährung der Härteleistungen auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden und können solche Leistungen nur an natürliche Personen gewährt werden. Es ist geprüft worden, ob diesem speziellen Härteausgleich eine sog. allgemeine Härteregelung hätte gegenübergestellt werden müssen und können. Damit soll ein Ausgleich von Schäden angestrebt werden, die wegen „Härte im Tatbestand" einzelne oder bestimmte Gruppen, vor allen Dingen auch juristische Personen gegenüber der allgemeinen Gesetzesregelung besonders hart getroffen haben, ohne daß von einer speziellen Notlage im Sinne des § 61 gesprochen werden kann. Für die Aufnahme einer solchen Klausel haben sich insbesondere der Deutsche Anwaltsverein und der Bundesverband der deutschen Industrie eingesetzt, ohne daß aber beide Institutionen in der Lage ge- (Kirchhoff) wesen wären, die Voraussetzungen, unter denen solche Härten in allgemein gültiger Weise, nämlich unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zumutbarkeit, hätten berücksichtigt werden können, zu bestimmen. In der Tat ist es nach Auffassung des Ausschusses unmöglich, für eine solche objektive Härteregelung eine präzise Gesetzesformulierung zu finden. In Wirklichkeit laufen alle diese Versuche darauf hinaus, in besonderen Fällen, so z. B. bei der Entlastung der Rüstungslieferanten von ihren Kreditverbindlichkeiten, eine Ausnahmeregelung von dem in § i des Gesetzes enthaltenen Grundgedanken zu finden, mit anderen Worten dem einen oder anderen Betroffenen eine Sonderregelung zu gewähren. Würde man in dem einen oder anderen Falle ein Bedürfnis in dieser Richtung anerkennen, um entsprechende Vergünstigungen zu gewähren, so würde der Gesetzgeber bei einer solchen Regelung sicherlich gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Nach sorgfältiger Prüfung ist deshalb der Ausschuß zu der Auffassung gekommen, daß sich nur echte soziale Härtebeihilfen als Ausgleich der Folgen des Grundsatzes des § 1 verantworten lassen. Die Härteregelung im Gesetz sieht daher vor, daß Härtebeihilfen zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage nur an natürliche Personen möglich sind, bei denen entweder durch das Erlöschen ihrer Ansprüche diese Notlage eingetreten ist oder deren Notlage durch Tatbestände herbeigeführt worden ist, für die in § 5 des Gesetzentwurfs ein Vorbehalt für eine spätere gesetzliche Regelung enthalten ist; das letztere gilt für die Reparations- und Restitutionsgeschädigten und die loyalen Rückerstattungsverpflichteten. Bei der ersten Gruppe ist der tragende Gesichtspunkt folgender: diejenigen, die infolge Nichterfüllung oder Nichtablösung ihrer Ansprüche gegen das Reich und die übrigen in § 1 genannten Rechtsträger in eine Not geraten sind und noch z. Z. unter dieser Not leiden, sollen wenigstens vor den ärgsten Auswirkungen dieser so bedingten Notlage für die Zukunft bewahrt bleiben. Das gleiche gilt für die Reparations- rund Restitutionsgeschädigten und die loyalen Rückerstattungsverpflichteten: wenn diese Personen durch eine noch fehlende, aber zu erwartende gesetzliche Regelung ihre Ansprüche z. Z. nicht geltend machen und sie Leistungen aus einer endgültigen gesetzlichen Regelung dieser Tatbestände noch nicht erhalten können und dadurch in Not geraten sind, sollen sie nicht bis zum Erlaß der entsprechenden endgültigen gesetzlichen Vorschriften warten, von denen noch nicht gesagt werden kann, wann sie kommen werden. An den vorstehend umschriebenen Personenkreis sollen nicht in allen im Gesetz geregelten Fällen, Härtebeihilfen gewährt werden; vielmehr sind bestimmte Schäden und Ansprüche ausgeschlossen. Dazu gehören unter anderem Schäden auf Grund von Ansprüchen aus laufenden Einkünften, die seinerzeit bei ihrem Bezug dem Unterhalt der Betroffenen gedient haben. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß hieraus eine gegenwärtige Notlage nicht abgeleitet werden kann, und hält insofern den Ausschluß für gerechtfertigt. Das gleiche gilt für bestimmte mittelbare Schäden, wie z. B. Nutzungsschäden und entgangener Gewinn. Die einzelnen Leistungen der Härteregelung sind in ihren Grundsätzen und in ihrem Umfang den gleichen Leistungen der Härteregelung des Lastenausgleichs angeglichen. Demgemäß hat sich auch der Ausschuß für den Lastenausgleich eingehend gerade mit diesem Teil des Gesetzes befaßt und ihn eingehend erörtert. Er hat dabei in erster Linie darauf geachtet, daß als genereller Gesichtspunkt berücksichtigt wird, daß die Leistungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gerade in der Härteregelung nicht über die gleichartigen Leistungen des Lastenausgleichs hinausgehen, wenn man von der Regelung von Sondertatbeständen absieht, die sich nicht mit dem Lastenausgleich vergleichen lassen. Aus der Analogie zum Lastenausgleich ergibt sich auch die Art der Leistungen, die im Rahmen der Härteregelung gewährt werden können: Als Beihilfe zum Lebensunterhalt wird Unterhaltsbeihilfe gewährt, als Beihilfe zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung und Umschulung ist die Ausbildungsbeihilfe anzusehen, zur Wiederbeschaffung von Hausrat ist die Hausrathilfe vorgesehen und ein Aufbaudarlehen kann gegeben werden zur Wiedererrichtung bzw. der Sicherung einer gefährdeten Existenz. Zum Verfahren ist zu sagen, daß Härteleistungen nur auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist gewährt werden können. Die Fristsetzung erscheint schon deshalb notwendig, um der Verwaltung einen Überblick über das Ausmaß der Anträge und die Höhe der mutmaßlichen Leistungen zu geben — Größen, über die exakte Zahlen oder einigermaßen exakte Schätzungen nur schwer zu gewinnen sind und daher auch im augenblicklichen Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Das Verfahren ist der Lastenausgleichsregelung angeglichen; auch die mit der Durchführung betrauten Behörden sind die gleichen wie im Lastenausgleich. Der Ausschuß hat diesen Vorschriften nicht nur deshalb seine Zustimmung gegeben, um den Aufbau eines neuen Behördenapparates zu verhindern, sondern auch, um die langjährigen Erfahrungen dieser Ämter bei der Bearbeitung in der Durchführung der Härteregelung nutzbar zu machen. Bonn, den 24. Juni 1957 Kirchhoff Berichterstatter VI. Wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Fünfter Teil § 81) Berichterstatter: Abgeordneter Kirchhoff Der Ausschuß für Geld und Kredit hat nach sehr eingehender Erörterung dem Fünften Teil des Gesetzentwurfs, der in § 81 Darlehen für Wiederaufbau- oder Ausbauvorhaben als wirtschaftsfördernde Maßnahmen vorsieht, grundsätzlich zugestimmt. Der Zweck dieser wirtschaftsfördernden Maßnahmen soll es sein, Darlehen für volkswirtschaftlich förderungswürdige Wiederaufbau- oder Ausbauvorhaben an 'den — nachfolgend näher bezeichneten — Personenkreis in den Fällen zu gewähren, in denen diese Personen durch die ihnen erwachsenen Schäden in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung noch erheblich behindert sind. Der Ausschuß sieht z. B. als solche förderungswürdigen Vorhaben den Wiederaufbau und Ausbau der durch die Reparationen zerschlagenen Auslandsvertretungen und -niederlassungen deutscher Unternehmen, die Unterstützung der demontagegeschädigten Betriebe, die bei der Gewährung von Remontagekrediten nicht oder nicht ausreichend zum Zuge gekommen sind, und auch eine Gewährung von Konsolidierungskrediten an diese Personen an. Die Darlehen sollen natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, für deren Schäden im vorliegenden Gesetz selbst keine Regelung getroffen ist, sondern in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 eine gesetzliche Regelung vorbehalten bleibt: Das sind — wie schon im Regierungsentwurf vorgesehen — die Reparationsgeschädigten und die neueinbezogenen loyalen Rückerstattungsverpflichteten. Der Ausschuß für Geld und Kredit ist dabei davon ausgegangen, daß die in der Härteregelung vorgesehenen Maßnahmen für diesen Personenkreis nicht ausreichen, da sie einmal nur an natürliche Personen gewährt werden können und zum andern nicht nur in ihrer Höhe begrenzt, sondern auch ihrer sozialen Zielsetzung entsprechend 'ausgestaltet sind. Diesen Personen soll im Rahmen der Vorschriften des § 81 jedoch eine weiter als die Härteregelung und über die normalen Kredit- und Wirtschaftsmaßnahmen hinausreichende Hilfe 'als Übergangshilfe in Darlehensform wegen der von ihnen erlittenen Schäden gewährt werden, ohne daß allerdings in einer solchen Leistung ein irgendwie geartetes Präjudiz für die Entschädigungsleistung selbst zu sehen ist. Auch 'die in der Erörterung festgestellte, insbesondere aus der Streichung des § 4 dieses Gesetzes resultierende Zulässigkeit der Gewährung dieser Darlehen an vertriebene natürliche und juristische Personen, soweit sie einen Reparationsschaden erlitten haben, bedeutet nach Auffassung des Ausschusses keine Präjudizierung in dem Sinne, daß zu den Reparationsschäden auch die Vertreibungsschäden zählen. Zur Durchführung der Maßnahmen nach § 81 wird die Bundesregierung ermächtigt, die Darlehen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel zu gewähren. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat zwar aus haushaltsrechtlichen Erwägungen und weil er eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung für zweckmäßig und damit eine langfristige Festlegung des Mittelbedarfs für nicht möglich hält, davon abgesehen, einen bestimmten Betrag im Gesetz festzulegen, ist jedoch der Meinung, daß vorerst ein jährlicher Betrag von 50 Mio DM, der in den ordentlichen Haushalt einzustellen ist, erforderlich ist. Die Darlehensgewährung soll nach Maßgabe von Richtlinien erfolgen, die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im Benehmen mit den zuständigen Bundesministern erläßt. Der Entwurf dieser Richtlinien hat den Ausschüssen für Geld und Kredit und für Wirtschaftspolitik vorgelegen und ist von ihnen zur Kenntnis genommen worden; ,auch haben diese Ausschüsse das Programm des Bundesministers für Wirtschaft, das den Richtlinien zu Grunde liegt und das insbesondere die Vorhaben der Auslandsgeschädigten und des Mittelstandes berücksichtigt, gebilligt. Von den mitberatenden Ausschüssen haben sich insbesondere der Ausschuß für Wirtschaftspolitik und der Ausschuß für den Lastenausgleich mit dem Fünften Teil befaßt. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat ausdrücklich gewünscht, daß die Darlehensgewährung auf die Fälle beschränkt wird, in denen noch eine erhebliche Behinderung in der wirtschaftlichen Entwicklung vorliegt. Diesem Wunsch hat sich der federführende Ausschuß nicht verschlossen und eine entsprechende Formulierung gebilligt. Nicht dagegen hat er sich die Anregung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zu eigen gemacht, die Maßnahmen des § 81 auch auf die Fälle auszudehnen, in denen eine besondere wirtschaftliche Notlage vorliegt, die auf Schäden zurückzuführen ist, die dadurch entstanden sind, daß auf unmittelbare oder mittelbare Veranlassung des Reiches Anlageoder Betriebsmittelkredite zum Zwecke des Aus- oder Aufbaus der Rohstoff- und Rüstungswirtschaft oder zur Durchführung von Rüstungsaufträgen in Anspruch genommen werden mußten. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat auf die Einbeziehung der vertriebenen Personen Wert gelegt; der federführende Ausschuß hat nach Maßgabe der weiter oben zu diesem Punkt gemachten Ausführungen zugestimmt. Im übrigen hat der Ausschuß für den Lastenausgleich keine weitere Stellung genommen. Hinsichtlich des § 81 ist der Haushaltsausschuß in seiner Stellungnahme davon ausgegangen, daß die vorgesehene Kreditermächtigung ihrem Wesen nach eine Übergangshilfe darstellt, die deshalb geboten erscheint, weil die Entschädigungsgesetzgebung für Reparationsgeschädigte und Restitutionsgeschädigte aus gewissen politischen Gründen noch nicht in Angriff genommen werden konnte. Zur Sicherstellung dafür, daß die vorgesehenen Hilfen auch tatsächlich gewährt werden können, hat er es für erforderlich gehalten, die Mittel in den ordentlichen Haushalt einzusetzen. Gegen die Einbeziehung der loyalen Rückerstattungspflichtigen hat er keine Bedenken erhoben. Die übrigen beteiligten Ausschüsse haben zu diesem Teil nicht weiter Stellung genommen. Bonn, den 24. Juni 1957 Kirchhoff Berichterstatter VII. Schlußvorschriften (Sechster Teil §§ 81a bis 93) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindenberg Zu § 81 a § 83 der Regierungsvorlage ist vom Ausschuß unverändert angenommen worden und erscheint jetzt als § 81 a. Der Bundesrat hatte die von ihm empfohlene Streichung dieser Bestimmung damit begründet, daß die in § 1 Abs. 4 des Vertragshilfegesetzes ausgesprochene Begrenzung einer möglichen Herabsetzung oder Streichung einer Schuld durch den Vertragshilferichter in der Praxis nicht im Wege gestanden habe, im Wege von Umstellungsvergleichen Möglichkeiten einer auch die Interessen des Schuldners hinreichend berücksichtigenden Bereinigung zu finden und daß auch für die Zukunft im Verwaltungswege notfalls ein Weg gefunden werden müsse, aus dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 4 des VHG im Einzelfall sich ergebende Schwierigkeiten auszuräumen. Inzwischen dem Bundesministerium der Finanzen zugegangene Abschriften von Einzelerlassen des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen lassen jedoch erkennen, daß das genannte Ministerium Umstellungsvergleichen, in denen eine Herabsetzung der Schuld unter die Höhe bestehender dinglicher Sicherungen vorgesehen war, unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 VHG selbst in den Fällen nicht zugestimmt hat, in denen nach Auffassung des genannten Ministeriums im Hinblick auf die kriegs- und kriegsfolgebedingte Lage der Schuldnerin an sich sogar eine völlige Streichung der Verbindlichkeiten gerechtfertigt gewesen wäre. Da sich ergeben hat, daß die Praxis des Verwaltungsweges den Bedürfnissen der Schuldner, die auf das Vertragshilfeverfahren angewiesen sind, nicht entsprochen hat, hielt es der Ausschuß für richtig, dem Richter selbst im Rahmen des Vertragshilfeverfahrens die Möglichkeit zu geben, zu entscheiden, ob auch eine dinglich gesicherte Forderung unter abwägender Würdigung der Situation von Schuldner und Gläubiger im Vertragshilfeverfahren geregelt werden kann. Zu § 81 b bis f Die Gläubiger des Reiches, deren Ansprüche in diesem Gesetz als erloschen erklärt werden, haben unter den Voraussetzungen des § 1 des VHG die Möglichkeit, einen Teil der ihnen durch die Nichterfüllung ihrer Forderungen entstandenen Verluste auf ihre Gläubiger zu verlagern. Diese Entlastungsmöglichkeit ist denen verschlossen, die Schuldner von Verbindlichkeiten aus Inhaberoder Orderschuldverschreibungen sind und durch die Nichterfüllung ihrer gegen das Reich gerichteten Forderungen oder aufgrund sonstiger Kriegsfolgen nicht in der Lage sind, diesen ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Zwar gewährt das VHG auch in diesen Fällen die Möglichkeit gegenüber jedem einzelnen der Obligationäre, die Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen. Praktisch ist aber bei der Vielzahl von — durchweg unbekannten — Obligationären ein solches Verfahren undurchführbar. Der Ausschuß hält es deshalb für erforderlich, durch Ergänzung der Bestimmungen des VHG die Möglichkeit zu schaffen, eine Stundung oder Herabsetzung der Obligationsverbindlichkeiten in einem Verfahren durchzusetzen, das gegen die Gesamtheit der Obligationäre gerichtet ist. Der Ausschuß ist auch der Ansicht, daß für derartige Ergänzungsbestimmungen ein sachlicher Zusammenhang mit dem Kriegsfolgenschlußgesetz gegeben ist, der die Aufnahme derartiger Bestimmungen in diesem Gesetz rechtfertigt. Dem genannten Zweck dienen die Vorschriften der §§ 81 b bis f, die zusammen mit dem § 83 der Regierungsvorlage — jetzt § 81 a — zu einem besonderen Teil zusammengefaßt worden sind. Zu § 81 g bis i Die §§ 81 g bis i sind vom Ausschuß eingefügt worden und befassen sich mit der Verwaltung und Abwicklung der nach Anleihestockgesetz und Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen. Zu § 81 g Während die nach der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen von den einzelnen Kapitalgesellschaften treuhänderisch zu verwalten waren, haben die aufgrund des Anleihestockgesetzes gebildeten Sondervermögen in der Verwaltung der Dego gestanden. Um die Abwicklung der Dego zu erleichtern, und um bei der Gleichartigkeit der zu verwaltenden Ansprüche die Verwaltung der Sondervermögen in die gleichen Hände zu legen, sieht Absatz 1 vor, daß auch die bisher von der Dego verwalteten Sondervermögen künftig von den Kapitalgesellschaften selbst verwaltet werden. Die Verwaltung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens hat wie bisher treuhänderisch für die Gesellschafter getrennt von dem eigenen Vermögen der Gesellschaft zu erfolgen (Absatz 2). Absatz 3 stellt klar, daß die Kapitalgesellschaften als Verwalter der Sondervermögen berechtigt und verpflichtet sind, die sich aus diesen Vermögen ergebenden abzulösenden Ansprüche anzumelden. Absatz 4 schließt durch Verweisung auf § 28 Abs. 2 Nr. 3 die Ablösung der Ansprüche namentlich aus den Sondervermögen aus, die für die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften der Sowjetzone gebildet worden sind. Zu § 81 h Absatz 1 verpflichtet die Kapitalgesellschaften, die Sondervermögen innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung durch Ausschüttung an die zu diesem Zeitpunkt gewinnberechtigten Gesellschafter abzuwickeln. Nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der Ausschüttung die Gesellschaftsanteile nicht zu berücksichtigen, für die keine Gewinnbeträge an den Anleihestock oder an das Treuhandvermögen abgeführt worden sind, falls die Anteile den damaligen Gesellschaftern — noch oder wieder — zustehen. Es handelt sich hierbei um Schachtelpakete und um Anteile im Besitz öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht unterlagen, sofern sie hinterlegt oder treuhände- (Dr. Lindenberg) risch abgetreten wurden. Es erscheint unbillig, diese Anteile an der Ausschüttung des Sondervermögens teilnehmen zu lassen, da für sie keine Gewinnbeträge abgeführt worden sind. Diese Gesellschaftsanteile sind allerdings nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie dem Gesellschafter zustehen, der damals von der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht betroffen war, oder wenn sie auf Grund einer Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergegangen sind. Hat dagegen ein Dritter die Gesellschaftsanteile inzwischn rechtsgeschäftlich erworben, so ist er an der Ausschüttung zu beteiligen. Es kommt nicht darauf an, ob ihm bekannt war, daß die Anteile der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht unterlagen und ob er ggf. das gesamte Schachtelpaket oder nur Teile erworben hat. Nach Absatz 2 Nr. 2 sind außerdem die eigenen Anteile der Gesellschaft bei der Ausschüttung nicht zu berücksichtigen. Zu § 81 i Soweit Gewinnanteile von Inhabern von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen einbehalten worden sind, waren besondere Treuhandvermögen zu bilden. Für diese sollen die Bestimmungen der §§ 81 a und b entsprechend gelten. Zu § 82 § 82 schließt die bei einer vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzung bestehende Haftung der Anstellungskörperschaft aus und gibt dem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch gegen de Beamten, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, im Gegensatz zu § 839 BGB und Artikel 34 GG. Die Wirkung des § 82 erfährt allerdings eine Einschränkung durch § 7 der Ausschußfassung, da Ansprüche durch vorsätzliche Amtspflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit geführt haben, im Rahmen der allgemeinen Vorschriften zu erfüllen sind. Der Ausschluß der Amtshaftung gemäß § 82 bezieht sich also nur auf den Ersatz von Vermögensschäden, ein Prinzip, das im Gesetz durchgehend anerkannt worden ist. Es kommt hinzu, daß eine Erfüllung von Ersatzansprüchen aus vorsätzlicher Amtspflichtverletzung zu einer uferlosen Ausweitung, ja sogar zum Anreiz zur Geltendmachung solcher angeblicher Ansprüche führen würde. Es ließen sich sicherlich aus der Mehrzahl der unter dem Nazi-Regime erfolgten Eingriffe der Staatsgewalt Amtspflichtverletzungen konstruieren, sind doch schon manche dieser Anordnungen als solche (z. B. Führererlasse oder Erlasse der Gauleiter) ein offenbarer Amtsmißbrauch, so daß es sich schwer sagen ließe, ob der einzelne einen solchen Befehl ausführende Beamte oder sogar der Autor selbst seine Amtsbefugnisse überschritten hat. Es muß deshalb bei der Regelung bleiben, daß eine Amtshaftung im Verhältnis zwischen Bund und Verfolgten im Bundesentschädigungsgesetz für die dort anerkannten Sondertatbestände eingeführt worden ist. Zu § 82 a Hier handelt es sich um notwendige Ergänzungen der einschlägigen steuerlichen Vorschriften, nachdem der Ausschuß beschlossen hat, daß Härtebeihilfen aufgrund der §§ 61 bis 79 und die Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 29 Abs. 1 von dem Tarif des EStG freigestellt werden sollen. Zu § 84 Nachdem den Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes die ihnen nach § 24 UG zustehende Ausgleichsberechtigung durch das Gesetz entzogen wird, ist auf Anregung des Ausschusses für Kommunalpolitik der § 84 ergänzt worden, und zwar in dem Sinne, daß zur Sicherstellung ihrer Leistungen eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten bleibt. In diesem Sinne schließt sich § 82 eng an die Regelung des § 5 an. Da es sich um eine speziell öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, war es aber zweckmäßig, diesen besonderen Vorbehalt mit dem § 84 zu verbinden. Zu § 86 Die Regierungsvorlage nahm in Absatz 2 auf Vorschriften des § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des GG fallenden Personen (G 131) Bezug. Im Rahmen der Beratungen über die 2. Novelle zu dem bezeichneten Gesetz ergaben sich Änderungen für die Absätze 2, 5 und 6 des § 72 G 131. Um die Rechtslage übersichtlicher zu gestalten, hat der Ausschuß beschlossen, auf die Bezugnahme der genannten Absätze zu verzichten und ihren Rechtsgehalt — soweit er für § 86 in Betracht kommt — in die Absätze 1 a, 2 a und 2 b zu übernehmen. Im einzelnen In Absatz 1 Satz 1 der Regierungsvorlage standen die Worte „bei Eintritt des Versicherungsfalles" nicht damit in Einklang, daß dem Nachversicherten nach dem in Bezug genommenen § 72 Abs. 5 G 131 (jetzt Abs. 2 a) die Möglichkeit der Weiterversicherung eröffnet war. Den Ausschluß der Nachversicherung in den Fällen des § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfassung (Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 —. BGBl. I S. 551) hat der Ausschuß nicht für zweckmäßig gehalten. Grundsätzlich sehen § 1232 RVO in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und § 9 AVG in der Fassung des Angestelltenrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes keinen Ausschluß der Nachversicherung bei irgendwie unehrenhaftem Verhalten der aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidenden Personen vor. Für die Fälle, in denen bisher die Nachversicherung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes ausgeschlossen war, sehen Artikel 2 § 3 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 4 Abs. 2 des Angestelltenrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes die Durchführung der Nachversicherung im Härtewege vor. Da der Wegfall jeder Versorgung immer als Härte wird angesehen werden müssen, hat es der Ausschuß — schon der Vereinfachung des Verfahrens halber — für sachdienlich gehalten, von der Einschränkung überhaupt abzusehen. Der Zusatz in Absatz 1 Satz 1 „wenn sie nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften für diese Zeit als nachversichert gelten" soll verhindern, daß sowohl nach § 72 G 131 als auch nach dieser Vorschrift nachzuversichern ist. Wer vor dem 8. Mai 1945 ausgeschieden war, kann nämlich am 8. Mai 1945 in einem neuen Dienstverhältnis gestanden haben und demnach auch gemäß § 72 G 131 nachzuversichern sein. Die Sätze 2 und 3 sollen Doppelversorgungen verhindern. Diese können eintreten, wenn sich durch Gesetzesänderungen oder nachträgliche Feststel- lung einer bisher verkannten Rechtslage oder durch Begründung eines neuen Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst Ansprüche oder Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung ergeben. Es handelt sich hierbei um eine Ausgestaltung des Verfahrens in den verschiedenen möglichen Fällen, für die der entfallende Absatz 6 der Regierungsvorlage keine ausreichende Vorsorge getroffen hatte. Absatz 1 a enthält das, was bei der nach Absatz 2 der Regierungsvorlage vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 72 Abs. 2 G 131 von den dort enthaltenen Vorschriften anzuwenden ist. Die übrigen Änderungen sind redaktionell. Absatz 2 a entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 2 der Regierungsvorlage. Die Sätze 3 und 4 des Absatzes 2 der Regierungsvorlage sind durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze gegenstandslos geworden und entfallen. Absatz 2 a, der die bisherige Bezugnahme auf Absatz 5 des § 72 G 131 schon der besseren Übersichtlichkeit halber entbehrlich machen soll, entspricht dem für § 72 des G 131 vorgesehenen neuen Absatz 5. Die Fassung ist an die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze angepaßt. Die Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze soll diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar machen. Absatz 2 b ersetzt die bisherige Bezugnahme auf Absatz 6 des § 72 G 131 — ebenfalls der Übersichtlichkeit halber. Die Fassung entspricht der für § 72 Abs. 6 G 131 im Rahmen der 2. Novelle zum G 131 beabsichtigten Fassung. Absatz 4: Die Vorschriften über den Beginn der Rente sind jetzt in § 1290 RVO und § 67 AVG in der Fassung der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze enthalten. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 ist nach wie vor der bisher in Bezug genommene § 1286 der Reichsversicherungsordnung maßgebend. An die Stelle der Worte „abweichend von § 1286 der Reichsversicherungsordnung" mußten deshalb die Worte „abweichend von den allgemeinen Vorschriften" treten. In Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, beginnen die Renten nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen in der Regel mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Hierauf beruht die Einschaltung „— in Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, mit dem Beginn —". Absatz 5: Die Frist ist wegen der inzwischen verstrichenen Zeit geändert und das Wort „spätestens" als entbehrlich gestrichen worden. Absatz 6: Wegen des fortgefallenen Absatzes 6 wird auf die Begründung zu Absatz 1 Sätze 2 und 3 verwiesen. Absatz 7 entspricht mit Änderungen dem Absatz Satz 1 der Regierungsvorlage. Der Halbsatz 1 soll klarstellen, welche Stellen für die Feststellung der fiktiven Nachversicherung zuständig sind. Die Bezugnahme im Halbsatz 2 auf § 81 a G 131 soll die Beweisführung erleichtern, wie das auch im Verfahren nach dem G 131 zugelassen ist. Wegen des Wegfalls der Bezugnahme auf die Absätze 2, 5 und 6 des § 72 G 131 wird auf die Begründung zu den Absätzen 1 a, 2 a und 2 b verwiesen. Zu § 86 a Die Einfügung des § 86 a steht in Verbindung mit dem § 25 Abs. 2 des Regierungsentwurfs. Im Interesse der Rechtssicherheit mußten auch solche Wertpapiere für kraftlos erklärt werden, die nach § 25 nicht ablösbar sind, sofern die in ihnen verbrieften Ansprüche nach § 1 erlöschen. Zu §§ 87 a und b Die §§ 87 a und b enthalten die gesetzliche Formulierung der Gedanken, die bereits in dem Bericht zu § 23 a, 24 a und 24 b erörtert worden sind. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zweiten Teil verwiesen. Zu § 87 c Im Gegensatz zu den Valuta-Schuldverschreibungen, die im Ausland zahlbar waren, wurden die in Deutschland zahlbar gestellten Valuta-Schuldverschreibungen für Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland nicht berücksichtigt. Diese Lücke ist durch § 87 c geschlossen. Eine Regelung über die Verrechnungskasse aufzunehmen, bestand kein Anlaß. Die Verrechnungskasse ist eine Körperschaft mit eigener Schuldnerpersönlichkeit, und sie kann nicht als im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit den Rechtsträgern des § 1 stehend angesehen werden. Ihre Rechtsverhältnisse müssen durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Zu § 88 Die vom Ausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen dienen der Klarstellung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Schlußsatzes von Absatz 1 sowie die Anfügung des Absatzes 2 beruht auf dem Umstand, daß die Deutsche Reichsbahn der sowjetischen Zone Verwaltungsdienststellen und Grundbesitz in Berlin (West) hat. Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Lindenberg Berichterstatter Anlage 10 Umdruck 1215 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1) Der Bundestag wolle beschließen: Der Gleitzollsatz in Tarifnummer 11.07 — Malz, auch geröstet — lautet wie folgt: „20 mindestens für 100 kg 60 DM abzüglich 70 % des Wertes". Bonn, den 26. Juni 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1223 Änderungsantrag der Abgeordneten Varelmann, Krammig, Dr. Serres und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: Die Regierungsvolage zur Tarifnummer 45.03 wird wiederhergestellt: „Tarifnummer Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig 45.03 Waren, aus Naturkork hergestellt: A - Stopfen mit einer Höhe: 1 - von mehr als 37 mm 10 6 2 - von mehr als 32 bis 37mm 12 8 3 - von 32 mm oder weniger 25 10 B - Korkscheiben 12 8 C - andere 12 10" Bonn, den 25. Juni 1957 Varelmann Krammig Dr. Serres Barlage Becker (Pirmasens) Dr. von Buchka Franzen Goldhagen Hahn Lulay Maier (Mannheim) Mühlenberg Rümmele Dr. Schäfer (Saarbrücken) Scheppmann Schüttler Schulze-Pellengahr Stingl Dr, Storm Walz Winkelheide Wolf (Stuttgart) Umdruck 1228 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Tarifnummer 27.09 wird in der Spalte Zollsatz die Zahl „12,90" ersetzt durch die Zahl „12,50". 2. Der Anmerkung 4 — Begriffsabgrenzung — zu Tarifnummer 27.10 wird angefügt: „d) Gasöle sind Erdöle und Schieferöle, bei deren Destillation nach DIN 51752 höchstens 65 Raumhundertteile bis 250° C und mindestens 90 Raumhundertteile bis 370° C übergehen. Tritt vor 370° C Cracken ein, so müssen bis 350° C mindestens 80 Raumhundertteile übergegangen sein". 3. Die Anmerkung 5 zu Tarifnummer 27.10 erhält die folgende Fassung: „5. Zollvergütung a) Werden Waren der Tarifnummer 27.14 Abs. A, B und C-1 aus Erdöl hergestellt, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, oder fallen bei der Verarbeitung solchen Erdöls Schwefel der Tarifnummer 25.03 oder 28.02 Abs. A oder Gase der Tarifnummer 27.05 a als Nebenerzeugnisse an, so wird für je 100 kg dieser Waren eine Vergütung in Höhe des Zollsatzes gewährt, der bei der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist. (1) Vergütungsfähige Mineralöle sind Waren der Tarifnummern 27.10 Abs. A, 27.11, 27.12, 27.13 Abs. A und B, 27.14 Abs. C-2 sowie Waren anderer Tarifnummern, die im Zolltarif zu vergütungsfähigen Mineralölen erklärt sind, alle diese Waren, wenn sie im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs oder in einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem Freihafen aus Erdöl hergestellt worden sind. Schweröle der Tarifnummer 27.10 Abs. A-2, ausgenommen Gasöle sowie mit Schwefelsäure, selektiven Lösungsmitteln oder hydrierend raffinierte Schmieröle, und Reinigungsextrakte der Tarifnummer 27.14 Abs. C-2 sind jedoch nur vergütungsfähig, wenn sie aus Erdöl hergestellt sind, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. (2) Eine Vergütung wird gewährt, wenn vergütungsfähige Mineralöle ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefertigt oder nach Herstellung in einem Freihafen unmittelbar in das Zollausland oder endgültig in den Freihafen gebracht werden. (3) Die Vergütung beträgt 12,50 DM für 100 kg der vergütungsfähigen Menge. Sind jedoch vergütungsfähige Mineralöle aus Erdöl hergestellt worden, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, so kann die Vergütung nach dem Zollsatz bemessen werden, der bei der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist. (4) Vergütungsfähig ist die ausgeführte oder abgefertigte Menge, und zwar zuzüglich 2 v. H., wenn die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 bemessen wird. Wird jedoch raffiniertes Schweröl zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt, so kann die Vergütung für die vom Hersteller nachzuweisende Schwerölmenge gewährt werden. die zum Herstellen des raffinierten Schweröls verbraucht worden ist. (5) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls wird nicht dadurch berührt, daß es aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Zollvergütung zur vorübergehenden Lagerung in einen Freihafen gebracht wird. Wird es im Anschluß daran aus dem Lagerverkehr unmittelbar in das Zollausland oder endgültig in den Freihafen gebracht, so gilt Absatz 2 entsprechend. c) Vergütungsfähige Schmiermittel sind Schmiermittel der Tarifnrn. 27.10 Abs. B-1-b und 34.03 Abs. A-1-b, die im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs oder in einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69 Art. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem Freihafen aus vergütungsfähigem oder aus solchem Schweröl hergestellt sind, das im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. Unter den Voraussetzungen in b Abs. 2 dieser Anmerkung werden für je 100 kg des im Schmiermittel enthaltenen Schweröls 12,50 DM vergütet. d) (1) Andere vergütungsfähige Erzeugnisse sind andere als die unter a bis c genannten Waren, wenn sie im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs unter Verbrauch vergütungsfähigen oder solchen Mineralöls hergestellt sind, das im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. (2) Eine Vergütung kann gewährt werden, wenn die in Absatz 1 aufgeführten vergütungsfähigen Erzeugnisse zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Mineralöl zu Treib-, Schmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken verbraucht worden ist. (3) Die Vergütung beträgt für vergütungsfähige Mineralöle höchstens 12,50 DM, sonst höchstens 12,90 DM für 100 kg der vergütungsfähigen Menge. (4) Vergütungsfähig ist die bei der Herstellung der vergütungsfähigen Erzeugnisse verbrauchte Mineralölmenge, und zwar zuzüglich 2 v. H., wenn vergütungsfähige Mineralöle verbraucht worden sind. e) Wird vergütungsfähiges Benzin unter den Voraussetzungen, die in § 69 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Zollgesetzes für den Fall der Einfuhr gelten, an die dort genannten Personen oder Dienststellen abgegeben, so werden 12,50 DM für je 100 kg des Benzins vergütet. f) Die Vergütung wird nur durch Anrechnung auf Zoll für unbearbeitetes Erdöl gewährt. Sie ist im Falle b ausgeschlossen bei mineralölsteuerbaren Erzeugnissen, für die eine Mineralsteuerschuld bereits unbedingt geworden ist. Sie ist ferner ausgeschlossen bei der Ausfuhr unter Voraussetzungen, unter denen nach § 69 Abs. 1 des Zollgesetzes hei der Wiedereinfuhr Einfuhrzoll nicht erhoben wird. g) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Durchführung dieser Anmerkung durch Rechtsverordnung 1. die Vergütungsberechtigten bestimmen, 2. das Nähere zu b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie zu d anordnen, 3. die vergütungsfähigen Schmiermittel nach ihrem Schwerölanteil in Gruppen staffeln und bestimmen, daß die Vergütung nach dem mittleren Schwerölanteil jeder Gruppe bemessen wird, 4. das Verfahren regeln. Bonn, den 25. Juni 1957 Cillien und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1234 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stammberger, Stücklen, Dr. Schild (Düsseldorf) zur zweiten Beratung des Entwurfs des Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: Die Tarifnummer 11.07 wird wie folgt geändert: Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig 11.07 Malz, auch geröstet 20 mindestens für 100 kg 60 DM abzügl. 67 % des Wertes Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Stammberger Graaf (Elze) Dr. Reif Dr. Schild (Düsseldorf) Eickhoff Matthes Schneider (Bremerhaven) Stücklen Barlage Becker (Pirmasens) Dr. Dollinger Günther Höcherl Holla Illerhaus Kirchhoff Schneider (Hamburg) Spörl Stiller Wieninger Umdruck 1242 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In der Anmerkung 4 zu Tarifnummer 27.07 werden ,die Worte „Aromatenreiche Benzine und mittelschwere Öle aus Tarifnr. 27.07 Abs. B und C" ersetzt durch die Worte „Erzeugnisse der Tarifnr. 27.07 Abs. A und C sowie aromatenreiche Benzine aus Abs. B". 2. In der Anmerkung 3 zu Tarifnummer 29.01 werden die Überschrift „3. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. B und C)" und die Worte „Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 29.01 Abs. B und C" ersetzt durch folgende Überschrift und Worte: „3. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. A bis C) Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 29.01 Abs. A bis C". Bonn, den 28. Juni 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion Eickhoff und Fraktion Umdruck 1 253 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes aber die Berufsausübung im Handel (Drucksachen 3654, 1872). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § i wird Absatz 3 gestrichen. 2. In § 7 Abs. 3 werden Satz 2 und 3 gestrichen. 3. a) In § 8 werden Absatz 2 sowie die Sätze 2 Ibis 5 des Absatzes 4 gestrichen. b) In § 8 a Abs. 1 Nr. 1 werden im ersten Halbsatz die Worte „und Abs. 2 Nr. 2" gestrichen. 4. In § 10 wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 1. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1276 Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Kriegsfolgenschlußgesetzes (Drucksachen 3529, 1659). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf Grund von Ansprüchen gegen 1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost, 2. das ehemalige Land Preußen, 3. das Unternehmen Reichsautobahnen können Leistungen von der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost (Bund) und von anderen öffentlichen Rechtsträgern nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden." 2. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte „Reichsmarkwährungsgebiet mit Ausnahme der sowjetischen Besatzungszone und des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin" ersetzt. 3. In § 28 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte „31. Dezember 1952" durch die Worte „Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes" ersetzt. 4. In § 65 Abs. 1 a, 2 und 3 werden jeweils die Worte „31. Dezember 1952" durch die Worte „Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes" ersetzt. Bonn, den 2. Juli 1957 Seiboth und Fraktion Umdruck 1278 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Frau Kalinke, Frau Dr. Ilk und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksachen 3654, 1872). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 10 a werden die Worte „— ausgenommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschränken —" gestrichen. Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Dittrich Bauer (Wasserburg) Bauereisen Demmelmeier Funk Dr. Graf Henkel Lang (München) Dr. Moerchel Lermer Meyer (Oppertshofen) Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Dr.-Ing. E. h. Schuberth Unertl Wittmann Frau Kalinke Walter Frau Dr. Ilk Dr. Jentzsch Umdruck 1279 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Kriegsfolgenschlußgesetzes (Drucksachen 3529, 1659). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden." 2. In § 2 a) erhält Nr. 1 folgende Fassung: „1. Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtsträger richten oder richten könnten;" b) wird in Nr. 3 das Wort „übergegangenen" durch das Wort „gelangten" ersetzt. 3. In § 10 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind in Höhe des Betrages zu erfüllen, der in entsprechender Anwendung der §§ 69, 70 der Konkursordnung zu ermitteln ist. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte." b) wird Absatz 2 gestrichen. 4. In § 91 a erhält die Überschrift und die Einleitung folgende Fassung: „§ 91 a Sondervorschriften wegen des Saarlandes (1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:" Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Wittenburg Dr. Brühler und Fraktion Feller und Fraktion Umdruck 1286 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes (Drucksachen 3529, 1659). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte." Bonn, den 3. Juli 1957 Dr. Krone und Fraktion Umdruck 1293 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Lindenberg, Seuffert zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes (Drucksachen 3529, 1659). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 a wird der letzte Satz gestrichen. 2. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15 Umstellung von Reichsmarkansprüchen § 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 6 bis 13 b und 18 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft." 3. In § 92 werden die Worte „im Land Berlin" durch die Worte „in Berlin (West)" ersetzt. Bonn, den 4. Juli 1957 Dr. Lindenberg Seuffert Umdruck 1297 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Schild (Düsseldorf) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksachen 3654, 1872). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Gewerbe der Buchvermietung (Leihbuchhandel) gilt als Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes." Bonn, den 4. Juli 1957 Dr. Schild (Düsseldorf) Umdruck 1298 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksachen 3660, 3440, Nachtrag zu 3440, 3615). Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Zustimmung zu den Verträgen über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft geht der Deutsche Bundestag von der Erwartung aus, daß die deutschen Vertreter in den Organen der beiden Gemeinschaften darauf hinwirken, daß 1. in der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend der Präambel und den Artikeln 1 und 2 des Vertrages die Gewinnung von Atomenergie für friedliche Zwecke das einzige Ziel der Gemeinschaft bleibt und die im Vertrag nicht ausgeschlossene Hergabe von spaltbarem Material für militärische Zwecke nicht erfolgt; auf keinen Fall Material deutscher Herkunft oder Aufbereitung für militärische Zwecke Verwendung findet; 2. die Beiträge der Bundesregierung zu dem Fonds für die überseeischen Gebiete entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen nicht nur der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung jener Gebiete dienen, sondern auch die Entwicklung zur Unabhängigkeit gefördert und bei Erreichung der Unabhängigkeit die Assoziierung nur dann fortgesetzt wird, wenn die betreffenden Völker diesen Wunsch selbst äußern; 3. zugleich mit der sich nach den Verträgen vollziehenden Beseitigung der Handelshemmnisse die Wirtschaftsgemeinschaft in die Lage versetzt wird, eine Wirtschaftspolitik der Stabilisierung der Währungen, der Ausweitung der Produktion, der Vollbeschäftigung und der stetigen Hebung des Lebensstandards zu betreiben, und dazu die im Vertrag gegebenen Ansätze zu einer gemeinsamen Wirtschafts-, Währungs- und Konjunkturpolitik entwickelt werden; 4. Ausweitung des Handels mit Dritten und nicht die Abschließung nach draußen angestrebt wird und dazu der Beitritt weiterer Mitglieder zu der Gemeinschaft erleichtert, die Assoziierung anderer in der Form einer Freihandelszone betrieben und der freie Handelsverkehr mit der übrigen Welt entwickelt wird; bei der Festlegung der gemeinsamen Außenzollsätze und der Schaffung einer europäischen Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte die Hebung des Lebensstandards erstrebt wird; 5. die Stellung der europäischen Versammlung so entwickelt wird, daß alle parlamentarischen Rechte, auf welche die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten durch die Ratifikation der Verträge verzichten, auf das europäische Parlament übergehen; die Stärkung der Kontrollbefugnisse der Versammlung verbunden wird mit der Entwicklung der Kommission zu einer Exekutive mit angemessenen Kompetenzen; 6. Art und Umfang des Interzonenhandels auch durch die weitere Entwicklung der Wirtschaftsgemeinschaft keine Begrenzung erfahren. Der Deutsche Bundestag erwartet, daß die Bundesregierung rechtzeitig alle Vorkehrungen trifft, um Arbeitnehmer vor den ungünstigen Auswirkungen der durch den Gemeinsamen Markt eintretenden Umschichtung zu schützen, ihre Beschäftigung zu sichern und ihren sozialen Stand zu erhalten; unterstreicht, daß diese Verträge, wie andere, die durch die Bundesregierung geschlossen wurden oder noch werden, die künftige Regierung eines wiedervereinigten Deutschlands nicht binden. Bonn, den 4. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1300 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksachen 3660, 3440, Nachtrag zu 3440, 3615). Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Zustimmung zu den Verträgen über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft geht der Deutsche Bundestag von der Erwartung aus, daß die Bundesregierung in diesen Gemeinschaften darauf hinwirkt, daß 1. mit der Entstehung des Gemeinsamen Marktes eine Wirtschafts- und Konjunkturpolitik entwickelt wird, die unter Wahrung eines stabilen Preisniveaus einer Ausweitung der Produktion, einem hohen Beschäftigungsstand und damit einer stetigen Hebung des Lebensstandards dient; 2. im Rahmen dieser Wirtschaftspolitik die Ansätze zu einer gemeinsamen Währungspolitik mit dem Ziele weiterentwickelt werden, die Währungen zu stabilisieren, die bestehenden Währungsdisparitäten zu beseitigen und die Hemmnisse zu überwinden, die sich für den freien Austausch des Geldes aus den bestehenden währungs- und devisenrechtlichen Vorschriften ergeben; 3. sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Waren- und Leistungsaustausch nicht abschließt, sondern den Handel mit dritten Ländern ausweitet und zu diesem Zweck den Beitritt weiterer Mitglieder zu der Gemeinschaft erleichtert, die Assoziierung anderer in der Form einer Freihandelszone oder von Freihandelsabkommen nachdrücklich betreibt und den Handelsverkehr mit der übrigen Welt stetig entwickelt; 4. in der gemeinsamen Handelspolitik eine fortschreitende Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr erreicht wird und diese Tendenz im besonderen bei der Festlegung der gemeinsamen Außenzollsätze und der Schaffung einer europäischen Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte verfolgt und mit dem gemeinsamen Außenzoll und der europäischen Marktordnung eine Hebung des allgemeinen Lebensstandards angestrebt wird; 5. die Beiträge der Bundesregierung zu dem Fonds der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die überseeischen Gebiete entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen nicht nur der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Gebiete dienen, sondern daß auch die Entwicklung zur politischen Entscheidungsfreiheit der Völker dieser Gebiete, im besondern auch hinsichtlich ihrer Beziehungen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gefördert wird; 6. Art und Umfang des Interzonenhandels auch durch die weitere Entwicklung der Wirtschaftsgemeinschaft keine Begrenzung erfahren; 7. alle Möglichkeiten ausgenuzt werden, um die wirtschaftliche Lage Berlins zu verbessern; 8. die Stellung der europäischen Versammlung stetig gestärkt und vor allem so entwickelt wird, daß alle parlamentarischen Rechte, auf Welche die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten durch die Ratifikation der Verträge verzichten, auf das europäische Parlament übergehen und die Stärkung der Kontrollbefugnisse der Versammlung verbunden wird mit einer Weiterentwicklung der Kompetenzen der Kommissionen; 9. in der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend der Präambel und den Artikeln 1 und 2 des Vertrages die Gewinnung von Atomenergie für friedliche Zwecke das einzige Ziel der Gemeinschaft bleibt, wobei die Sonderlage der Bundesrepublik zu berücksichtigen ist, die auf die Herstellung von Atomwaffen verzichtet hat. Der Deutsche Bundestag ersucht die Bundesregierung, rechtzeitig die Auswirkungen des Gemeinsamen Marktes auf die deutsche Wirtschaftsstruktur zu untersuchen und die Vorkehrungen zu treffen, um alle Betroffenen, im besonderen aber die Arbeitnehmer, vor etwaigen ungünstigen Auswirkungen der durch den Gemeinsamen Markt eintretenden Umschichtung zu schützen, ihre Beschäftigung zu sichern und ihren sozialen Stand zu erhalten; unterstreicht, daß diese Verträge die Entscheidungsfreiheit eines wiedervereinigten Deutschlands nicht beeinträchtigen; wünscht, daß die neuen europäischen Gemeinschaften zu einer umfassenden Einigung Europas führen werden. Bonn, den 4. Juli 1957 Dr. Krone und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Namentliche Abstimmung über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel (Drucksachen 1872, 3654, zu 3654), Schlußabstimmung. Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . Ja Dr. Adenauer . — Albers . Ja Albrecht (Hamburg) Ja Arndgen Ja Baier (Buchen) Ja Barlage Ja Dr. Bartram beurlaubt Bauer (Wasserburg) Ja Bauereisen beurlaubt Bauknecht Ja Bausch Ja Becker (Pirmasens) . Ja Bender beurlaubt Berendsen * Dr. Bergmeyer Ja Fürst 'von 3ismarck . . . Ja Blank (Dortmund) . . . Ja Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Ja Blöcker Ja Bock Ja von Bodelschwingh . . . Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . enthalten Brand (Remscheid) . . . Ja Frau Brauksiepe . . . * Brenner Ja Dr. von Brentano . . — Brese Ja Frau Dr. Brökelschen . . Ja Dr. Brönner Ja Brookmann (Kiel) . . beurlaubt Brück Ja Dr. Bucerius * Dr. von Buchka . Ja Dr. Bürkel beurlaubt Burgemeister Ja Caspers . . * Cillien Ja Dr. Conring Ja Dr. Czaja Ja Demmelmeier Ja Diedrichsen - Frau Dietz * Dr. Dittrich Ja Dr. Dollinger beurlaubt Donhauser Ja Dr. Dresbach Dr. Eckhardt beurlaubt Eckstein Ja Ehren Ja Engelbrecht-Greve . . Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . . — Etzenbach . Ja Name Abstimmung Even Feldmann . * Gräfin Finckenstein . Ja Finckh Ja Dr. Franz beurlaubt Franzen Ja Friese Ja Fuchs Ja Funk Ja Dr. Furler Ja Frau Ganswindt . . Ja Frau Dr. Gantenberg . Ja Gedat — Geiger (München) . . . beurlaubt Frau Geisendörfer . Ja Gengler . Ja Gerns . beurlaubt D. Dr. Gerstenmaier . * Gibbert Giencke . Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Ja Glüsing Ja Gockeln . — Dr. Götz Ja Goldhagen Ja Gontrum — Günther Ja Haasler Ja Häussler beurlaubt Hahn Ja Harnischfeger Ja Heix Ja Dr. Hellwig — Dr. Graf Henckel . beurlaubt Dr. Hesberg Ja Heye Ja Hilbert Höcherl beurlaubt Dr. Höck Ja Höfler Ja Holla Ja Hoogen Ja Dr Horlacher beurlaubt Horn Ja Huth Ja Illerhaus Ja Dr. Jaeger . beurlaubt Jahn (Stuttgart) . . Ja Frau Dr. Jochmus . . Ja Josten * Kahn beurlaubt Kaiser (Bonn) — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Karpf beurlaubt Kemmer (Bamberg) . Ja Kemper (Trier) * Kiesinger beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Kirchhoff Ja Klausner — Dr. Kleindinst Ja Dr. Kliesing Ja Knapp * Knobloch Ja Dr. Köhler beurlaubt Koops Ja Dr. Kopf Ja Kortmann . Ja Kraft beurlaubt Kramel * Krammig Ja Kroll Ja Frau Dr. Kuchtner . . Ja Kühlthau * Kuntscher Ja Kunze (Bethel) * Lang (München) . Ja Leibing Ja Dr. Leiske Ja Lenz (Brühl) — Lenze (Attendorn) . Ja Leonhard Ja Lermer Ja Leukert beurlaubt Dr. Leverkuehn . Ja Dr. Lindenberg . Ja Dr. Lindrath Ja ) Dr. Löhr * Lotze Ja Dr. h. c. Lübke Ja Lucke * Lücker (München) . Ja Lulay enthalten Maier (Mannheim) . . enthalten Majonica Ja Dr. Baron Manteuffel- Szoege * Massoth . beurlaubt Mayer (Birkenfeld) . Ja Menke * Mensing Ja Meyer (Oppertshofen) . Ja Meyer-Ronnenberg . . Ja Miller Ja Dr. Moerchel Ja Morgenthaler beurlaubt Muckermann Ja Mühlenberg Ja Dr. Dr h. c. Müller (Bonn) beurlaubt Müller-Hermann . . Ja Müser beurlaubt Nellen beurlaubt Neuburger * Niederalt * Frau Niggemeyer . Ja Dr. Dr. Oberländer . Ja Dr. Oesterle beurlaubt Oetzel Ja Pelster Ja Dr. Pferdmenges . . Ja Frau Pitz Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) beurlaubt Name Abstimmung Frau Praetorius . Ja Frau Dr. Probst . . beurlaubt Dr. Dr. h c. Pünder . beurlaubt Raestrup beurlaubt Rasner Ja Frau Dr. Rehling . Ja Richarts Ja Frhr Riederer von Paar Ja Dr Rinke Ja Dr. Röder beurlaubt Frau Rösch Ja Rösing Ja Rümmele Ja Ruf Ja Sabaß enthalten Sabel * Samwer Ja Dr. Schaefer (Saarbr.) beurlaubt Schäffer Ja Scharnberg Ja Scheppmann * Schill (Freiburg) . Ja Schlick * Schmücker Ja Schneider (Hamburg) . Ja Schrader Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) — Dr -Ing. E. h. Schuberth Ja Schüttler Ja Schütz Ja Schulze-Pellengahr . . Ja Schwarz Ja Frau Dr Schwarzhaupt Ja Dr. Seffrin Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. Serres Ja Siebel Ja Dr Siemer Ja Solke Ja Spies (Brücken) . * Spies (Emmenhausen) Ja Spörl beurlaubt Stauch * Frau Dr. Steinbiß . Ja Steinhauer Ja Stiller * Storch Ja Dr Storm Ja Strauß — Struve beurlaubt Stücklen beurlaubt Teriete * Thies Ja Unertl Ja Varelmann Ja Frau Vietje Ja Dr. Vogel * Voß * . Wacher (Hof) . beurlaubt Wacker (Buchen) . . Ja Dr. Wahl * Walz Ja Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) * Dr Weber (Koblenz) . Wehking Ja Dr. Wellhausen. Nein Dr Welskop . * Frau Welter (Aachen) . Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Dr. Werber Wiedeck Ja Wieninger beurlaubt Dr Willeke Ja Winkelheide Ja Dr. Winter * Wittmann . . beurlaubt Wolf (Stuttgart) . . Ja Dr. Wuermeling . — Wullenhaupt . Ja Gäste: Ruland * Schneider (Brotdorf) . Ja SPD Frau Albertz Nein Frau Albrecht (Mittenw.) Nein Altmaier beurlaubt Dr. Arndt . beurlaubt Arnholz • Nein Dr. Baade — Dr. Bärsch Nein Bals beurlaubt Banse Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Baur (Augsburg) . . . Nein Bazille Behrisch Nein Frau Bennemann . . . Nein Bergmann Nein Berlin s Bettgenhäuser Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Birkelbach Nein Blachstein Nein Dr. BleiB * Böhm (Düsseldorf) . . beurlaubt Bruse Nein Corterier Nein Dannebom — Daum — Dr. Deist Nein Dewald Nein Diekmann Nein Diel Nein Frau Döhring Nein Dopatka beurlaubt Erler beurlaubt Eschmann Nein Faller Nein Franke Nein Frehsee Nein Freidhof Nei n Frenzel Gefeller beurlaubt Geiger (Aalen) Nein Geritzmann Nein Gleisner (Unna) . Nein Dr. Greve beurlaubt Dr. Gülich * Hansen (Köln) beurlaubt Hansing (Bremen) . . Nein Hauffe Nein Heide Nein Heiland Nein Heinrich Nein Hellenbrock Nein Name Abstimmung Frau Herklotz Nein Hermsdorf Nein Herold Nein Höcker Nein Höhne Nein Hörauf Nein Frau Dr. Hubert . — Hufnagel Nein Jacobi beurlaubt Jacobs Nein Jahn (Frankfurt) . . beurlaubt Jaksch Nein Kahn-Ackermann . . * Kalbitzer Nein Frau Keilhack Nein Frau Kettig Nein Keuning Nein Kinat Nein Frau Kipp-Kaule . beurlaubt Könen (Düsseldorf) . Koenen (Lippstadt) . * Frau Korspeter . Nein Dr. Kreyssig Nein Kriedemann Nein Kühn (Köln) Nein Kurlbaum Nein Ladebeck Lange (Essen) Nein Leitow . * Frau Lockmann * Ludwig beurlaubt Maier (Freiburg) . Nein Marx Nein Matzner Nein Meitmann Nein Mellies Nein Dr. Menzel Nein Merten Nein Metzger Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Frau Meyer-Laule . . Nein Mißmahl * Moll — Dr. Mommer Müller (Erbendorf) . . Nein Müller (Worms) . Nein Frau Nadig Nein Odenthal Nein Ohlig Ollenhauer beurlaubt Op den Orth — Paul Nein Peters Nein Pöhler Nein Pohle (Eckernförde) . Nein Dr Preller Nein Prennel Nein Priebe Nein Pusch Nein Putzig Nein Rasch * Dr. Ratzel Nein Regling Nein Rehs Nein Reitz * Reitzner Nein Frau Renger Nein Richter beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Ritzel Nein Frau Rudoll Nein Ruhnke beurlaubt Runge Nein Frau Schanzenbach . . Nein Scheuren beurlaubt Dr. Schmid (Frankfurt) . * Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Schmidt (Hamburg) . . * Schmitt (Vockenhausen) . Nein Dr. Schöne beurlaubt Schoettle Nein Schreiner * Seidel (Fürth) Nein Seither Nein Seuffert Nein Stierle Nein Sträter * Frau Strobel Nein Stümer Nein Thieme Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) Nein Wehner beurlaubt Wehr Nein Welke Nein Weltner (Rinteln) . Nein Dr. Dr. Wenzel . Nein Wienand beurlaubt Dr. Will (Saarbrücken) beurlaubt Wittrock Nein Zühlke * FDP Dr. Atzenroth . * Dr. Becker (Hersfeld) . . * Dr. Bucher * Dr. Czermak Ja Dr. Dehler beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel Nein Eberhard beurlaubt Frau Friese-Korn Ja Frühwald beurlaubt Gaul . Nein Dr. von Golitscheck . . Ja Graaff (Elze) Ja Dr. Hammer beurlaubt Held Ja Dr. Hoffmann Nein Frau Hütter . , * Frau Dr. Ilk * Dr. Jentzsch Kühn (Bonn) * Lenz (Trossingen) Nein Margulies Nein Mauk Ja Dr. Mende * Dr. Miessner Ja Onnen — Rademacher Ja Scheel * Schloß Ja Schwann beurlaubt Stahl * Dr. Stammberger . . . * Dr. Starke Ja Weber (Untersontheim) . Ja Name Abstimmung Gäste: Dr. Schneider (Saarbrücken) . beurlaubt Schwertner beurlaubt Wedel * DP (FVP) Becker (Hamburg) . . . Ja Dr. Berg Ja Dr. Blank (Oberhausen) . * Dr. h. c. Blücher . — Dr. Brühler * Eickhoff Ja Dr. Elbrächter Ja Euler Ja Fassbender * Dr. Graf (München) . . Ja Gumrum Ja Hepp beurlaubt Frau Kalinke Ja Körner Ja Lahr Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein * von Manteuffel (Neuß) * Matthes Ja Dr. von Merkatz . . — Müller (Wehdel) . * Dr. h. c. Neumayer . Ja Platner Ja Dr. Preiß * Dr. Preusker — Dr. Schäfer (Hamburg) . * Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Schneider (Bremerhaven) * Dr. Schneider (Lollar) . Ja Dr. Schranz * Dr.-Ing. Seebohm . — Walter Ja Wittenburg Ja Dr. Zimmermann . . Ja GB/BHE Elsner Nein Engell Nein Feller Nein Frau Finselberger . Nein Gemein * Dr. Gille Nein Dr. Kather Nein Dr. Keller Nein Dr. Klötzer * Kunz (Schwalbach) . Nein Kutschera Nein Dr. Mocker beurlaubt Petersen * Dr. Reichstein Nein Seiboth Nein Dr. Sornik Nein Srock * Stegner * Dr. Strosche Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) * *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abgegebene Stimmen 315 Davon: Ja 187 Nein 124 Stimmenthaltung . 4 Zusammen wie oben . . 315 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg . . Grantze Ja Dr. Krone Ja Lemmer — Frau Dr. Maxsein . . . * Stingl Ja SPD Brandt (Berlin) . * Frau Heise * Klingelhöfer * Dr. Königswarter . . . * Name Abstimmung Mattick ... * Neubauer Nein Neumann * Dr. Schellenberg Nein Schröter (Wilmersdorf) . Nein Tausch-Treml * Frau Wolff (Berlin) . beurlaubt FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Dr. Reif Nein Dr. Will (Berlin) . * DP (FVP) Dr. Henn Ja Hübner Ja Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 10 Davon: Ja 5 Nein 5 Stimmenthaltung . Zusammen wie oben . . 10 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Gesamtes Protokol
Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222400000
Meine Damen und Herren, ich eröffne die Sitzung.
Die amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Herr Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem
1. Juli 1957 die Kleine Anfrage 344 der Abgeordneten Haasler, Paul, Schütz, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Reif und Genossen betreffend Flüchtlingsfonds der UNO (3259) beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 3725 verteilt.
Der Herr Stellvertreter des Bundeskanzlers hat unter dem
2. und 3. Juli 1957 die Verträge vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft in französischer, italienischer und niederländischer Sprache übersandt sowie einige formelle Berichtigungen dazu. Seine Schreiben werden als zweiter und dritter Nachtrag zu Drucksache 3440 verteilt.
Der Herr Stellvertreter des Bundeskanzlers hat unter dem 2. Juli 1957 gemäß § 20 Abs. 5 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811) die Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise übersandt. Sein Schreiben liegt im Archiv zur Einsichtnahme auf.
Vor Eintritt in die Tagesordnung erhält das Wort der Abgeordnete Rasner.

Will Rasner (CDU):
Rede ID: ID0222400100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte, in die Tagesordnung den neu eingebrachten Antrag auf Einfügung eines Art. 135 a in das Grundgesetz, Drucksache 3727, aufzunehmen. Ich schlage vor, daß wir die Abstimmung um 10.30 Uhr durchführen, also die Beratung über den dann gerade anstehenden Gegenstand


(Rasner)

unterbrechen. Falls, weil die Drucksache erst heute ausgedruckt worden ist, Einspruch gegen diesen Vorschlag erhoben wird, bitten wir, darüber gleich abstimmen zu lassen; denn dieser Einspruch kann ja nach unserer Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit überstimmt werden.
Für die Reihenfolge der Tagesordnung schlage ich folgendes vor. Punkt 1: Beratung der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, Punkt 27 der gedruckten Tagesordnung; Punkt 2: Zweite und dritte Beratung des Gesetzes über die Militärseelsorge, Punkt 25 der gedruckten Tagesordnung; Punkt 3: Zweite und dritte Beratung des Gesetzes über die Berufsausübung im Handel, Punkt 6 der gedruckten Tagesordnung; Punkt 4: Zolltarifgesetz, Fünftes Zolländerungsgesetz und Ausfuhrzolliste, Punkt 21 a, b und c der gedruckten Tagesordnung; Punkt 5: Zweite und dritte Beratung des Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft, Punkt 14 der gedruckten Tagesordnung.

(Abg. Neumann: Warum machen wir erst eine Tagesordnung, wenn Sie das dauernd ändern?)

Als Punkt 6 bitten wir zusätzlich auf die Tagesordnung aufzunehmen den Antrag auf Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Neugliederung des Landes Baden-Württemberg, Drucksache 3709. Hier ist eine interfraktionelle Verständigung dahingehend erfolgt, daß dieser Antrag ohne Aussprache an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden soll. Punkt 7: Kriegsfolgengesetz, Punkt 15 der gedruckten Tagesordnung, und Punkt 8: Krankenversicherungsgesetz Berlin, Drucksache 3720; auch dieser Tagesordnungspunkt müßte zusätzlich aufgenommen werden. Hier ist vereinbart worden, daß von der Möglichkeit der Fristeinrede nicht Gebrauch gemacht wird. Die Drucksache ist ausgedruckt; sie ist nur noch nicht auf den Tischen des Hauses, weil der Punkt noch nicht in die Tagesordnung aufgenommen worden ist.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222400200
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? — Ich möchte die verschiedenen Anträge der Reihe nach diskutieren lassen.
Das Wort hat Herr Dr. Kather.

Dr. Linus Kather (CDU):
Rede ID: ID0222400300
Aus den Ausführungen des Herrn Rasner ging nicht hervor, ob die Vorlage zur Verfassungsänderung, die wir gestern abgelehnt haben und die heute neu eingebracht worden ist, heute in allen drei Lesungen beraten werden soll.

(Abg. Rasner: Ja!)

Meines Wissens kann die Frist zwischen der ersten und zweiten Lesung, die in der Geschäftsordnung bestimmt ist, durch Mehrheitsbeschluß aufgehoben werden. Aber die dritte Lesung kann gemäß § 93 Abs. 2 nicht auf die heutige Tagesordnung gesetzt werden, wenn fünf Mitglieder widersprechen. Diesen Widerspruch erhebe ich hiermit namens der Fraktion des Gesamtdeutschen Blocks/BHE.

(Wortmeldungen von verschiedenen Seiten.)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222400400
Das Wort zur Tagesordnung hat der Abgeordnete Maier (Freiburg).

Friedrich Maier (SPD):
Rede ID: ID0222400500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach Rücksprache und im Einverständnis mit allen Fraktionen des Hauses beantrage ich, noch die zweite und dritte Lesung des Evakuiertengesetzes, die Drucksache 3667, auf die Tagesordnung zu setzen. Das Gesetz ist im Ausschuß einstimmig verabschiedet worden; es wird auf Aussprache und Berichterstattung verzichtet, so daß keine besondere Belastung für die weitere Arbeit entstehen wird. Für den Kreis der Betroffenen aber würde es immerhin einen ersten Schritt zur Besserung der Lage bedeuten.

(Abg. Rasner: Einverstanden!)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222400600
Das Wort hat der Abgeordnete Schneider (Bremerhaven).
Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Fraktionen der Deutschen Partei (Freie Volkspartei) beantrage ich, den von uns vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Nutzung der Kernenergie — auf die heutige Tagesordnung zu setzen. Zur Begründung darf ich folgendes ausführen.
Die DP (FVP)-Fraktion hat in der Bundestagssitzung vom Dienstag, als die Grundgesetzergänzung nach Artikel 74 Nr. 11 a durch die völlig überraschende Stimmenthaltung von 44 Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion zu Fall gebracht wurde, durch ihren Sprecher, Abgeordneten Euler, den Vorsitzenden des Atomausschusses, erklären lassen, daß sie mit sämtlichen anwesenden Abgeordneten für die interfraktionell vereinbarte Ergänzung des Grundgesetzes gestimmt hat. Abgeordneter Euler hat dann entsprechend seiner Erklärung im Auftrag der Fraktion und als Vorsitzender des Atomausschusses den Versuch gemacht, durch Verhandlungen mit allen Fraktionen eine Regelung zu finden, die noch zur Verabschiedung des Atomgesetzes hätte führen können. Nachdem sich trotz aller Bemühungen herausgestellt hat, daß auf der Grundlage seiner Vorschläge eine Einigung unter allen Fraktionen nicht zu erzielen ist, hat sich die Fraktion der Deutschen Partei (Freie Volkspartei) entschlossen, den ursprünglichen interfraktionell vereinbarten Grundgesetzergänzungsantrag erneut einzubringen. Sie geht dabei von der Erwägung aus, daß die 44 Abgeordneten der CDU/ CSU, die Stimmenthaltung geübt haben, einem Rechtsirrtum zum Opfer gefallen sind, der sie zu falschen politischen Schlußfolgerungen geführt hat. Die von den zuständigen Ausschüssen einmütig beschlossene Grundgesetzergänzung zur Begründung der Bundeszuständigkeit für die friedliche Verwendung der Kernenergie ist in keiner Weise geeignet, die Wehrhoheit des Bundes und die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik zu beeinträchtigen. In der Annahme der vorgeschlagenen Grundgesetzergänzung kann weder eine Vorleistung an die Sowjets noch eine Vorwegnahme von Entscheidungen erblickt werden, die frühestens im Jahre 1960 getroffen werden könnten. Gerade weil die Fraktion der Deutschen Partei (Freie Volkspartei) zu den Erklärungen der Regierung und der Koalitionsparteien in der Atomdebatte am 10. Mai 1957 steht, hält sie sich für verpflichtet, einer Beunruhigung der Bevölkerung der Bundesrepublik entgegenzuwirken, wie sie durch die fehlerhafte Entscheidung der 44 CDU/CSU-Abgeordneten hervorgerufen worden ist.


(Schneider [Bremerhaven])

Darüber hinaus möchte die Fraktion der Deutschen Partei (Freie Volkspartei) nicht auf diesen letzten Versuch verzichten, doch noch eine Verabschiedung des Atomgesetzes zu erreichen, damit eine verhängnisvolle Rechtszersplitterung durch voneinander abweichende Ländergesetze vermieden wird.
Wir bitten Sie aus den angeführten Gründen um Zustimmung zu unserem Antrag.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222400700
Das Wort zur Tagesordnung hat Frau Abgeordnete Strobel.

Käte Strobel (SPD):
Rede ID: ID0222400800
Meine Damen und Herren, wir beantragen, auf die heutige Tagesordnung noch das Lebensmittelgesetz, Drucksache 3613, zu setzen.

(Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten in der Mitte. — Zurufe.)

Dieses Gesetz ist vor mehr als Jahresfrist durch einen gemeinsamen Antrag aller weiblichen Abgeordneten dieses Hauses gefordert worden. Sie, meine Herren und Damen, haben damals diesen Antrag einstimmig angenommen. Das Gesetz hat in der Öffentlichkeit eine ungeheure Resonanz gefunden. Weite Kreise der Verbraucher, der Hausfrauen, der Wissenschaft, der Ärzte warten auf dieses Gesetz, weil zur Erhaltung der Gesundheit unserer Bevölkerung es dringend notwendig ist, die Kontrolle über die verwendeten Fremdstoffe zu bekommen. Dieses Gesetz stand bis zum Freitag auf der Tagesordnung und ist leider im Druck dieser Woche untergegangen. In dieser Woche ist viel Zeit für wesentlich weniger wichtige Dinge vertan worden.

(Widerspruch in der Mitte.)

— Meine Damen und Herren, Sie haben sich vorige Woche Zeit genommen, z. B. das Ordensgesetz zu verabschieden!

(Beifall bei der SPD.)

Wollen Sie sich heute weigern, ein so wichtiges Gesetz wie .das Lebensmittelgesetz, das zum Schutz unserer Kinder und aller Verbraucher notwendig ist, noch zu behandeln? Dieses Gesetz liegt seit dem 18. Juni fertig dem Deutschen Bundestag vor. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Ich appelliere an Sie alle, sich diesem Wunsch nicht zu verschließen.

(Beifall bei der SPD und FDP.)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222400900
Das Wort zur Tagesordnung hat der Abgeordnete Dr. Kather.

Dr. Linus Kather (CDU):
Rede ID: ID0222401000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Fraktion des Gesamtdeutschen Blocks/BHE stelle ich den Antrag, den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten Drucksache 3655 auf die heutige Tagesordnung zu setzen und ihn nach der Verabschiedung der Verträge zu behandeln. Der Bericht bezieht sich auf ,den Antrag meiner Fraktion Drucksache 2406 betreffend den Rechtsanspruch auf die deutschen Vertreibungsgebiete.
Ich begründe den Antrag wie folgt: Der Ältestenrat hat es abgelehnt, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, obwohl die technischen und sachlichen Voraussetzungen für eine Beratung gegeben sind. Die Drucksache ist bereits seit einigen Tagen in unserem Besitz. Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Antrag nicht mehr verabschiedet werden soll. Es kommt hinzu, daß der Schriftliche Bericht des Ausschusses unsere Zustimmung, also die Zustimmung der Antragsteller, nicht gefunden hat, weil unsere Anträge in der Ausschußberatung abgelehnt worden sind.
Es geht dabei in der Hauptsache um die Frage, ob die Bundesregierung im Recht ist und ob sie zweckmäßig handelt, wenn sie die künftige gesamtdeutsche Regierung für die Friedensverhandlungen auf eine bestimmte Jahreszahl, auf die Grenzen von 1937 also, festlegen will. Man war im Ältestenrat und im Ausschuß damit einverstanden, die Sache zu verabschieden, wenn eine Diskussion vermieden würde. Hier und jetzt ist von Ihnen über die Frage zu entscheiden, ob diese Angelegenheit nicht doch von solcher Bedeutung und Tragweite ist, daß sie unbedingt noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden muß.
Ich muß .diesem Zusammenhang wiederholen, was ich bereits am 29. Juni 1956 bei der ersten Lesung ausgeführt habe. Es war das erstemal in der Geschichte des Bundestags, daß eines der wichtigsten Anliegen des deutschen Volkes, nämlich das Schicksal der deutschen Vertreibungsgebiete, im Parlament eingehend diskutiert werden sollte.
Die Diskussion vom 29. Juni 1956 hat sich unter Umständen abgespielt, die als höchst unbefriedigend zu bezeichnen sind. Die Bundesregierung hat zu unserem Antrag keine Erklärung abgegeben. Die sozialdemokratische Opposition hat sich an der Diskussion nicht beteiligt. Um so mehr ist es notwendig, daß wir heute darüber diskutieren, damit sich der Deutsche Bundestag nicht mit dem Odium belastet, daß er in acht Jahren nicht die Zeit gefunden hat, dieses Problem mit der gebotenen Gründlichkeit auch nur ein einziges Mal zu behandeln.
Mir ist bekannt, daß bei den großen Parteien die Besorgnis geäußert worden ist, die Betonung dieses Rechtsanspruchs könne die Wiedervereinigung im engeren Sinn gefährden.
Ich muß feststellen, daß diese Besorgnis hier in diesem Hause schon bei mancher Beratung und manchem Gesetz geäußert wurde, gleichwohl sind diese Äußerungen der Besorgnis nicht beachtet worden. Unserer Meinung nach sind es andere Dinge, die die Wiedervereinigung nicht vorankommen lassen. Wenn die Auffassung der Vertriebenen, daß die Wiedervereinigung niemals durch Verzicht auf die deutschen Vertreibungsgebiete erkauft werden darf, die allgemeine Auffassung der Bundesregierung und der Parteien ist, kann es doch nur von heilsamer Wirkung sein, wenn dieser Standpunkt auch mit aller Offenheit herausgestellt wird und man dadurch allen Beteiligten darüber Aufschluß gibt, welches in Wahrheit der Ausgangspunkt für künftige Verhandlungen ist.
Wir stehen auf dem Standpunkt, dieser Rechtsanspruch ist so eindeutig rund so unbestreitbar, daß es keine Gelegenheit geben kann, bei der ein deutscher Staatsmann und Politiker sich nicht offen zu ihm bekennen kann und muß, und das hat auch für den Deutschen Bundestag Geltung.
Ich bitte Sie, ,diesem Antrag stattzugeben.

(Beifall beim GB/BHE.)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222401100
Das Wort zur Tagesordnung hat der Abgeordnete Rasner.


Will Rasner (CDU):
Rede ID: ID0222401200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich schlage vor, daß wir, da die Punkte „Beratung der Verträge" und „Beratung des Vertrags über die Militärseelsorge" unstrittig im ganzen Hause sind, zunächst einmal diese beiden Punkte behandeln. Weiter schlage ich vor, daß in der Zwischenzeit eine Sitzung des Ältestenrates stattfindet, in der wir noch einmal mit den Fraktionen die Reihenfolge der Punkte der heutigen Tagesordnung zu klären versuchen.
Eine Bemerkung zum Antrag des Kollegen Kather auf Drucksache 3655! Herr Kollege Kather, Ihre Fraktion hat im Ältestenrat erklärt, daß sie von sich aus wünsche, vor der Plenarberatung eine interfraktionelle Besprechung über diese Frage abzuhalten. Wir haben auf Ihre Einladung zu dieser interfraktionellen Besprechung gewartet. Alle Fraktionen hatten sich mit einer solchen interfraktionellen Besprechung einverstanden erklärt. Ich möchte unserer Verwunderung darüber Ausdruck geben, daß jetzt dieser Punkt nach Ihrem Vorschlag auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, ohne daß diese von Ihnen angeregte interfraktionelle Besprechung stattgefunden hat.
Zum Antrag der Fraktion der DP (FVP) auf Neuaufnahme der Ergänzung des Grundgesetzes möchte ich folgendes sagen: Die Besorgnisse und Bedenken unserer Fraktion haben sich, nachdem die sozialdemokratische Fraktion eine gemeinsame Interpretation der Zielsetzung dieses Gesetzes verweigert hat, nur noch verstärkt. Wir behalten uns unsere Stellungnahme zu Ihrem Antrag vor. Im Augenblick und vor einer Fraktionsberatung können wir Ihrem Antrag nicht zustimmen.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222401300
Das Wort zur Tagesordnung hat der Abgeordnete Schneider (Bremerhaven).
Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Ausführungen des Kollegen Rasner vernommen. Wir sehen den Dingen mit Gelassenheit entgegen.
Im übrigen beantrage ich darüber hinaus, wenn nicht für die heutige Tagesordnung, dann als Punkt 1 für die morgige Tagesordnung, den Gesetzentwurf über den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen — Drucksache 3234 — auf die Tagesordnung zu setzen.
Also präziser Antrag: heute auf die Tagesordnung; als Eventualantrag: Punkt 1 der morgigen Tagesordnung.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222401400
Das Wort zur Tagesordnung hat der Abgeordnete Neumann (Berlin).

Franz Neumann (SPD):
Rede ID: ID0222401500
Herr Abgeordneter Rasner hat die Forderung aufgestellt, als Punkt 8 die Drucksache 3720 zu beraten. Ich habe mich bemüht, in der uns heute vorliegenden roten Mappe diese Drucksache zu finden.

(Abg. Horn: Sie liegt im Fach!)

In unseren Vorlagen ist eine kleine Notiz: „Diese Mappe enthält nur die Drucksachen für den heutigen Sitzungstag." Bis gestern abend 21 Uhr habe ich mein Fach geleert, Herr Kollege Horn, und habe auch dort die Drucksache 3720 nicht gefunden.

(Abg. Horn: Sie ist aber da!)

Ich bin heute morgen — das gebe ich zu — noch nicht dort gewesen, um die Drucksachen abzuholen.
Ich nehme an, daß es sich bei der Drucksache 3720 um den Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und der Krankenversicherung in Berlin handelt. Sie geben sicherlich zu, daß man auch diese Drucksache mit der notwendigen Sorgfalt behandeln muß. Ich bin mit meinen Berliner Freunden nicht in der Lage, einer Beratung zuzustimmen, ohne daß wir die Drucksache gesehen haben. Ich widerspreche daher aus geschäftsordnungsmäßigen Gründen diesem Antrag des Herrn Kollegen Rasner.
Herr Präsident, darf ich im Rahmen der Geschäftsordnungsdebatte gleich noch folgendes sagen. Am Tor VIII stehen zwei Schulklassen von Oberschülern, die seit drei bis vier Stunden unterwegs sind, um den Beratungen des Bundestages zuhören zu können. Da sie auf Grund der Wetterlage keine Regenmäntel und keine Röcke mitgenommen haben, sondern nur in Oberhemden erschienen sind, werden sie nicht in das Haus gelassen. Ich bitte den Herrn Präsidenten, mit Rücksicht auf die Wetterlage auch den Jugendlichen zu gestatten, obwohl sie nur in Oberhemden sind, an unseren Beratungen teilzunehmen.

(Beifall im ganzen Hause.)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222401600
Ich kann das Haus beruhigen; die Erlaubnis ist schon erteilt.

(Erneuter Beifall.)

Das Wort hat der Abgeordnete Becker (Hersfeld). — Zur Tagesordnung?

(Abg. Dr. Becker [Hersfeld]: Jawohl!)


Dr. Max Becker (FDP):
Rede ID: ID0222401700
Meine Damen und Herren! Ich möchte feststellen, daß wir von der FDP uns an diesem Wettlauf, die Tagesordnung zu bereichern, heute nicht beteiligt haben.

(Beifall rechts.)

Gestatten Sie mir aber folgende 'Bemerkung zu den Anträgen, die 'hier gestellt worden sind.
Nehmen Sie z. B. das Lebensmittelgesetz! Wir hatten im Ältestenrat schon vor einiger Zeit beantragt, es auf die Tagesordnung zu setzen. Die anderen Fraktionen konnten sich nicht dazu entschließen. Wäre das geschehen, hätte man die Dinge in Ruhe erledigen können. So kommt der Antrag heute auf die Tagesordnung. Bei diesem .ebenso wie bei allen anderen Punkten, die hier vorgeschlagen worden sind, bedrückt uns eine Sorge, die ich Ihnen jetzt vorzutragen habe.
Ich meine die Tatsache, daß wir hier Gesetze in einem Tempo beschließen, in .dem es bei einer zwölfstündigen Sitzungsdauer Tag für Tag kaum möglich ist, ,daß jeder Abgeordnete jeden Bericht liest. Einmal Hand aufs Herz, hat jeder von Ihnen jeden Bericht aus dieser Woche lesen können?!

(Lebhafte Rufe: Nein! — Beifall rechts und links.)

— Gut! Ich protestiere also — zur Sicherung einer anständigen und vernünftigen Gesetzgebung — gegen diese überhastete Art, Gesetze zu machen.

(Lebhafter Beifall im ganzen Hause.)



(Dr. Becker [Hersfeld])

Schließlich: Die Liga für Menschenrechte sollte sich ,darum kümmern, daß wir bei dieser tropischen Hitze min nicht mit überladenen Tagesordnungen gefüttert werden.

(Erneuter Beifall.)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222401800
Das Wort hat der Abgeordnete Horn.

Peter Horn (CDU):
Rede ID: ID0222401900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Neumann hat der Beratung der Gesetzesvorlage über die Rechtsangleichung Berlins in Sachen Krankenversicherung widersprochen. Wir können nur unserer Verwunderung über diesen Einspruch Ausdruck geben. Die CDU/CSU-Fraktion hat der Rücküberweisung an den Ausschuß nur zugestimmt, nachdem sich die sozialdemokratische Fraktion im Ältestenrat damit einverstanden erklärt hatte und zugesichert hatte, keine Fristeinrede vorzubringen. Die Drucksache liegt in unseren Fächern;

(Abg. Arndgen: Seit gestern 7 Uhr!)

diejenigen, die das Fach heute morgen schon geleert haben, haben sie in Händen. Die Fristeinrede des Herrn Neumann widerspricht der getroffenen Abmachung.
Ich muß deshalb namens meiner Freunde auf dem Antrag bestehen, das Haus möge diesen Punkt auf die heutige Tagesordnung setzen und ihn heute erledigen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222402000
Das Wort zur Tagesordnung hat der Abgeordnete Menzel.

Dr. Walter Menzel (SPD):
Rede ID: ID0222402100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der sozialdemokratischen Fraktion möchte ich zunächst zu denjenigen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen, deren Aufnahme in die heutige Tagesordnung beantragt worden ist.
Da ist zunächst der Antrag des Abgeordneten Maier (Freiburg) hinsichtlich des Evakuiertengesetzes. Soviel ich weiß, ist es im Ausschuß einstimmig beschlossen worden. Wir sind damit einverstanden, daß es auf die Tagesordnung kommt.
Zweitens. Vom Sprecher der DP (FVP) ist beantragt worden, die Grundgesetzänderung anläßlich des Atomgesetzes auf die Tagesordnung zu setzen. Die Drucksache ist mir noch nicht bekannt. Falls es sich um den gleichen Wortlaut handelt wie bei der 'Grundgesetzänderung, die wir neulich — leider vergeblich — versucht haben zu verabschieden, sind wir damit einverstanden, daß dieser Punkt auf die heutige Tagesordnung gesetzt wird.

(Beifall rechts.)

Der von Frau Kollegin Strobel gestellte Antrag, das Lebensmittelgesetz auf die Tagesordnung zu setzen, findet unsere Zustimmung.
Zu dem Antrag des GB/BHE, auf die heutige Tagesordnung — ob das alles heute behandelt werden kann, wird sich erst später ergeben — den Ausschußbericht über den Rechtsanspruch auf die Ostgebiete zu setzen, möchte ich folgendes vorschlagen. Ich schließe mich dem vom GB/BHE selber in der letzten Ältestenratssitzung gemachten Vorschlag an, zur Behandlung dieses Antrages zu einer Sitzung der Vorsitzenden der Fraktionen einzuladen. Wir meinen, daß sich dabei auch eine Verständigung über die Behandlung dieses Berichts im Plenum wird erzielen lassen.
Schließlich ist noch beantragt worden, das Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung im Lande Berlin — Drucksache 3720 — auf die Tagesordnung zu setzen. Hier 'ist offensichtlich bei den Rednern heute ein Mißverständnis entstanden, das vermeidbar gewesen wäre. Es trifft zu, meine Damen und Herren, daß wir uns neulich — ich ,glaube, es war am Dienstag — interfraktionell, und zwar mit Zustimmung des Plenums, dahin verständigt hatten, daß der bereits vom Sozialpolitischen Ausschuß vorgelegte Bericht noch einmal in den Sozialpolitischen Ausschuß zurückgehen solle und wir bei Vorlage des Berichts auf die Fristeinrede verzichten würden. Es ist selbstverständlich, daß die sozialdemokratische Fraktion sich an diese Zusage hält. Denn sonst wäre damals diese Verständigung nicht zustande gekommen.
Davon aber zu unterscheiden ist, meine Damen und Herren, daß wir natürlich Wert darauf legen müssen, die Drucksache zu haben; denn ein so kompliziertes und so 'heiß umstrittenes Gesetz kann nicht beraten werden, wenn die Drucksache nicht vorliegt. Ich bitte also zu verstehen, daß wir, solange die Drucksache nicht vorliegt — und nur aus diesem Grunde! —, mit der Behandlung dieses Gesetzentwurfs nicht einverstanden sein können.

(Abg. Arndgen: Ist da!)

Im übrigen bitte auch ich, dem Vorschlag des Herrn Kollegen Rasner stattzugeben, daß wir, nachdem durch die Stellungnahme der Fraktionen geklärt ist, welche neuen Tagesordnungspunkte noch behandelt werden müssen, in einer Ältestenratssitzung versuchen, die Reihenfolge zu klären.

(Abg. Mellies: Und die Tagesordnung ,an das Plenum geben!)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222402200
Das Wort hat der Abgeordnete Petersen.

Helmut Petersen (GB/BHE):
Rede ID: ID0222402300
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Vertreter des Gesamtdeutschen Blocks/BHE haben im Ältestenrat gar keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Fraktion auf der Behandlung des Berichts —Drucksache 3655 — über unseren Antrag betreffend die Rechtsstellung der Vertreibungsgebiete im Plenum besteht. Es ist damals insbesondere von dem Kollegen Rasner für die CDU/CSU-Fraktion vorgetragen worden, daß 'die CDU/CSU-Fraktion und bis zu einem gewissen Grade auch die SPD-Fraktion eine öffentliche Behandlung aus außenpolitischen Gründen nicht wünschten. Aber auch nach diesen Erklärungen ist von uns kein Zweifel darüber gelassen worden, daß unsere Fraktion bei ihrem Antrag bleibt. Nachher kam dann die Anregung, ,die Bedenken gegen die Behandlung unseres Anliegens in einer Aussprache mit den Fraktionsvorsitzenden zu klären. Ich habe am Ende der Sitzung den Kollegen Rasner 'gebeten, doch auf eine Einladung zu einem solchen Gespräch durch Herrn Dr. Krone, als Vorsitzenden der größten Fraktion, hinzuwirken. Herr Kollege Rasner hat das abgelehnt und erklärt, wir sollten das tun. Die Fraktion hat das abgelehnt und ist dabei geblieben, daß unser Antrag hier im Plenum behandelt wird. Ich möchte das jetzt noch einmal unterstreichen und


(Petersen)

bitte, daß ,darüber abgestimmt wird, weil eine Möglichkeit zu Gesprächen heute angesichts der Zeitnot, in der wir uns befinden, nicht mehr besteht. Deshalb muß dieser Antrag heute behandelt werden.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222402400
Das Wort zur Tagesordnung hat der Abgeordnete Neumann.

Franz Neumann (SPD):
Rede ID: ID0222402500
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich muß einiges zu den Ausführungen des Herrn Kollegen Horn sagen.
Ich bin vorgestern nachmittag zur Beerdigung des Herrn Stadtrat Füllsack nach Berlingeflogen und erst gestern mittag wieder hier ins Haus gekommen. Ich habe von Verabredungen irgendwelcher Art nichts gewußt, sondern ich berufe mich auf das Protokoll der Plenarsitzung vom Dienstag, in dem es heißt:

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222402600
... Ich habe bekanntzugeben, daß zur heutigen Tagesordnung noch die zweite Beratung des Selbstverwaltungs-
und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin hinzukommt. Nach einer interfraktionellen Vereinbarung soll diese Vorlage an den Ausschuß für Sozialpolitik zurückverwiesen werden.
Ich rufe, gestützt auf die eben erwähnte interfraktionelle Vereinbarung, zunächst diesen Punkt der Tagesordnung auf: . . .
Ich bitte um Wortmeldungen. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Debatte. Wer dem Antrag auf Rückverweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. —Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist angenommen.
Da ist also nichts von irgendwelchen bestimmten Vereinbarungen dieser Art enthalten,

(Abg. Arndgen: Sie hätten sich erkundigen können!)

was mir als Berliner bekannt sein müßte.

(Abg. Horn: Das 'haben Sie doch von Herrn Dr. Menzel gehört!)

— Ich mache darauf aufmerksam, Herr Kollege Horn, daß Sie vielleicht ein besonderes parteipolitisches Interesse daran haben, dieses Gesetz noch in diesem Hause durchzupeitschen. Das ist durchaus möglich.

(Abg. Arndgen: 'Umgekehrt!)

— Umgekehrt? Nun, ich habe im Augenblick kein bestimmtes Bedürfnis, dieses Gesetz durchzupeitschen. Es geht mir allen Ernstes um die sozialpolitischen Belange Berlins, und da muß ich Ihnen sagen: ich möchte die Drucksache 3720 studieren. Wenn Sie sich um die Dinge gekümmert haben, werden Sie zugeben müssen, daß im ersten Halbjahr des nächsten Jahres überhaupt kein Termin vorliegt, sondern die Frage der Selbstverwaltung erst mit dem 1. Juli 1958 akut wird. Es besteht also gar kein Bedürfnis, jetzt das Gesetz in dieser Form durchzupeitschen. Der 3. Bundestag hätte durchaus Zeit, in aller Ruhe diese Fragen zu regeln. Ich muß daher namens meiner Berliner sozialdemokratischen Freunde — das sind 11 Abgeordnete — noch einmal widersprechen.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222402700
Das Wort hat Frau Abgeordnete Kalinke.
Frau Kalinke (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich will nicht Stellung nehmen zu dem Streit über Vereinbarungen, ihr Halten und ihr Brechen. Ich will Stellung nehmen zu der ungewöhnlichen Situation in diesen mit Arbeit überlasteten Tagen. Der Sozialpolitische Ausschuß wird gezwungen, ein ordnungsgemäß beratenes Gesetz noch einmal zu beraten, weil die sozialdemokratische Fraktion ihre Mitarbeiter unter Führung von Herrn Professor Schellenberg veranlaßt hat — oder er selber es veranlaßt hat —, den Ausschuß immer wieder zu verlassen, und sich geweigert hat, dieses Gesetz jetzt zu beraten.

(Hört! Hört! in der Mitte.)

Ich glaube, daß das Plenum diese Dinge nicht in
dem vollen Umfang kennt, wie es für die Entscheidung, die wir hier zu treffen haben, notwendig ist.
Zur Sache selbst möchte ich nur sagen: Ich bitte, daß Herr Neumann den Inhalt des Gesetzes liest. Dann wird er wissen, daß mit diesem Gesetz keine Veränderung des Leistungsrechts in Berlin beabsichtigt ist, sondern daß es sich lediglich darum handelt, nach 12 Jahren unterschiedlichen Rechts in der Bundesrepublik und in Berlin wenigstens in einem Teilstück vorzusehen, daß in Berlin endlich die Selbstverwaltung gewählt und nicht nur berufen wird. Das ist auch ein Anliegen der SPD. Zum zweiten soll für die Berliner Krankenversicherung die gleiche Organisation bestehen wie für das Bundesgebiet. Das sind die zwei Punkte, um die es geht. Ich glaube, es kann gar keinen Grund geben, sich gegen das Anliegen, die Rechtseinheit zum Schluß der Legislaturperiode des 2. Bundestages so weit herzustellen, wie es der Ausschuß getan hat, zu wehren. Ich sage hier ganz offen: Wir hätten gewünscht, daß sie vollständig hergestellt worden wäre. Wem es darum geht, daß Berlin nicht nur de jure, sondern möglichst bei allen Gesetzen auch in der Praxis schon ein echtes Land der Bundesrepublik ist, der kann dem Antrag, das Berliner Angleichungsgesetz auf die Tagesordnung zu setzen, nicht widersprechen.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222402800
Wird weiter das Wort zur Tagesordnung gewünscht? - Ich sehe, die Frage war nicht unberechtigt. Das Wort hat der Abgeordnete Euler.
Euler (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Dr. Becker hat ganz recht, wenn er auf die Gefahren einer überstürzten Gesetzgebungsarbeit aufmerksam macht. Andererseits ist gerade diese lange Geschäftsordnungsdebatte ein Ausdruck der Tatsache, daß noch zahlreiche wichtige Gesetze zu erledigen sind, die aber zweifellos nicht verabschiedet werden können, wenn dieses Hohe Haus an seiner Absicht festhält, morgen auseinanderzugehen. Ich möchte anregen, daß noch für die nächste Woche einige Plenartagungen vorgesehen werden, da ich der Auffassung bin, daß dieses Parlament nicht das Recht hat, auseinanderzugehen, ohne wichtigste Gesetze verabschiedet zu haben. Es ist dann immerhin besser, wir tun das, was bereits vor Wochen in Aussicht genommen worden ist, nämlich daß wir noch eine Plenarwoche anhängen.

(Beifall rechts und bei Abgeordneten in der Mitte.)



Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222402900
Meine Damen und Herren, was diesen letzten Antrag betrifft, so schlage ich vor, darüber erst abzustimmen, nachdem der Ältestenrat getagt hat. Ich berufe den Ältestenrat auf 10 Uhr ein.
Wird noch das Wort zur Tagesordnung ge- wünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung. Um Klarheit zu schaffen — auch für mich selbst — möchte ich wiederholen, was bisher beantragt worden ist. Es sollen folgende Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden:
1. Antrag der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Fraktion Drucksache 3727 — das ist die Änderung des Grundgesetzes, Art. 135 a —,
2. Antrag der Fraktion der DP (FVP) — betreffend Atomgesetz bzw. Grundgesetzänderung —,
3. Zweite und dritte Beratung des Evakuiertengesetzes, Drucksache 3667,
4. Antrag Drucksache 3709 betreffend die Neugliederung Badens,
5. Drucksache 3613, Lebensmittelgesetz,
6. Drucksache 3655, Bericht des Auswärtigen Ausschusses,
7. Drucksache 3234 betreffend den Entwurf eines Gesetzes über den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen — Beratung entweder heute oder morgen —,
8. Drucksache 3720, Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung in Berlin.
Weitere Anträge sind nicht gestellt worden. Darf ich das feststellen.
Nun habe ich auf folgendes aufmerksam zu machen. Bezüglich ,des Antrags unter 1. — Die Grundgesetzänderung — und des Antrags unter 2. — ebenfalls eine Grundgesetzänderung — ist der Antrag gestellt, alle drei Lesungen am selben Tage abzuhalten. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß nach § 93 Abs. 2 der Geschäftsordnung drei Beratungen eines Gesetzentwurfs nur dann am gleichen Tage auf die Tagesordnung gesetzt werden dürfen, wenn nicht fünf anwesende Mitglieder widersprechen.

(Zurufe vom GB/BHE: Wir widersprechen!)

Ich habe noch auf folgendes aufmerksam zu machen. Für einige dieser Anträge ist die Fristeinrede angekündigt worden. Ich möchte feststellen, daß eine Drucksache als zugegangen gilt, wenn sie in das Fach des Abgeordneten gelegt ist. In diesem Fall kann also die Fristeinrede nicht erhoben werden. Falls die Fristeinrede zu Recht erhoben wird, kann sie durch mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Hauses gegenstandslos gemacht werden. Ich war der Meinung, diese Aufklärung dem Hause schuldig zu sein.
Nun hat Herr Abgeordneter Seuffert das Wort zur Geschäftsordnung.

Walter Seuffert (SPD):
Rede ID: ID0222403000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Was die Bestimmung des § 93 der Geschäftsordnung bezüglich der Abhaltung der dritten Lesung am gleichen Tage — es handelt sich um die dritte Lesung der Grundgesetzänderung zum Kriegsfolgengesetz — betrifft, so wird im Hause, ich glaube, mit Recht die Meinung vertreten, daß auch diese Bestimmung mit Zweidrittelmehrheit für den Einzelfall überwunden werden kann.

(Zurufe vom GB/BHE: Nein! — Ausgeschlossen!)

Wenn das nicht der Fall sein sollte, bitte ich, doch einstweilen die dritte Lesung auf die Tagesordnung zu setzen. Vielleicht gelingt es, diejenigen, die Widerspruch angekündigt haben, inzwischen zu überzeugen, daß sie kaum die Verantwortung dafür übernehmen können, ausgerechnet die Kommunalklausel zum Schutze unserer Gemeinden vor Ansprüchen wegen verlorener SA-Uniformen und ähnlichen Dingen mehr und damit die Beratung des ganzen Kriegsfolgengesetzes in diesem Zeitpunkt zu blockieren.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222403100
Ich mache das Haus darauf aufmerksam, daß der Widerspruch gegen die Abhaltung dreier Lesungen am heutigen Tage nicht hindert, daß wir die erste und zweite Lesung auf die Tagesordnung setzen; dann wird die dritte Lesung morgen abgehalten werden können. Ich stelle weiter fest, daß wir zunächst nur darüber abstimmen, ob die beantragten Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Darüber, in welcher Reihenfolge sie behandelt werden, werden wir entscheiden, nachdem der Ältestenrat getagt hat.
Ich stelle den Antrag zur Abstimmung, den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD — Drucksache 3727 — betreffend Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz in drei Lesungen auf die Tagesordnung zu setzen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Wenn ich Sie recht verstanden habe, widersprechen Sie der dritten Lesung.

(Zustimmung beim GB/BHE.)

— Dann sind also nur die erste und die zweite Lesung auf die heutige Tagesordnung gesetzt. Es kann der Antrag gestellt werden, die dritte Lesung auf die morgige Tagesordnung zu setzen. Wird ein solcher Antrag gestellt? —

(Zustimmung bei der CDU/CSU und der SPD.)

— Es wird der Antrag gestellt, die dritte Beratung auf die morgige Tagesordnung zu setzen. Wer dafür ist, den bitte ich die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Gegen einige Gegenstimmen angenommen. Gegen diese Entscheidung gibt es keinen Widerspruch.
Zweitens Antrag der Deutschen Partei betreffend Grundgesetzänderung wegen des Atomgesetzes — Drucksache 3726 —. Auch hier sind drei Lesungen für heute beantragt. Wer diesem Antrag zustimmen will, den bitte ich, die Hand zu erheben.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste ist die Mehrheit; die Drucksache 3726 steht mit drei Lesungen auf der Tagesordnung.

(Abg. Dr. Krone: Wir widersprechen der dritten Beratung!)

— Sie widersprechen der dritten Beratung; also stehen die erste und zweite Lesung auf der Tagesordnung.

(Abg Schneider [Bremerhaven]: Zur Geschäftsordnung!)

— Bitte!

Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantrage namens meiner Fraktion der Deutschen Partei (Freien Volkspartei), die dritte Lesung morgen stattfinden zu lassen.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222403200
Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer diesem Antrag zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit derselben Mehrheit angenommen.
Drittens zweite und dritte Beratung des Gesetzes zur Änderung des Evakuiertengesetzes — Drucksache 3667 —. Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen einige wenige Stimmen angenommen.
Viertens Drucksache 3709 betreffend Neugliederung Badens.

(Lachen bei der SPD.)

Wer diesen Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wissen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Dies ist unstreitig die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Fünftens Drucksache 3613 betreffend Lebensmittelgesetz. Wer diese Sache auf die Tagesordnung gesetzt wissen will, der möge die Hand erheben. —

(Rufe von der SPD zur CDU/CSU: Wo sind die Frauen! — Die Mitte stimmt nicht dafür!)

Gegenprobe! —

(Unruhe.)

Ich bitte, die Abstimmung durch Erheben von den Sitzen zu wiederholen. Wer dafür ist, der möge sich von seinem Sitz erheben. —

(Fortgesetzte Unruhe.)

Gegenprobe! — Es bestehen Zweifel. Wir müssen
durch Hammelsprung entscheiden. Ich bitte, den
Saal zu räumen. — Ich bitte, die Türen zu schließen. — Ich bitte, mit der Auszählung zu beginnen.
Meine Damen und Herren, es sind Zweifel darüber entstanden, ob bei dieser Abstimmung die Berliner Abgeordneten mitgezählt werden sollen. Sie werden mitgezählt. Sie werden nur dann nicht mitgezählt, wenn es sich um einen Gesetzesbeschluß handelt.
Die Auszählung ist beendet. Ich bitte, die Türen zu schließen.
Meine Damen und Herren, ich gebe das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Insgesamt sind 369 Stimmen abgegeben worden. Mit Ja haben 171, mit Nein 182 Abgeordnete gestimmt. 16 haben sich der Stimme enthalten. Damit ist der Antrag abgelehnt.
Wir stimmen nunmehr darüber ab, ob die Beratung des Schriftlichen Berichts Drucksache 3655 auf die Tagesordnung gesetzt werden soll. Es handelt sich um den Bericht des Ausschusses über den Rechtsanspruch auf die deutschen Vertreibungsgebiete. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung darüber, ob die Beratung des Entwurfs Drucksache 3234, der den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen betrifft, auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, zunächst einmal darüber, ob diese Beratung heute auf die Tagesordnung gesetzt werden soll. Nachher lasse ich je nach dem Ergebnis dieser Abstimmung darüber abstimmen, ob sie morgen auf die Tagesordnung gesetzt werden soll. Wer dafür ist, daß die Beratung heute auf die Tagesordnung gesetzt wird, möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; angenommen.
Nunmehr stimmen wir über die Aufsetzung der Vorlage Drucksache 3720 auf die Tagesordnung ab. Herr Abgeordneter Neumann, Sie haben den Fristeinwand erhoben. Ich halte ihn für unzulässig; die Drucksache ist Ihnen zugegangen. Halten Sie den Einwand aufrecht?

(Abg. Neumann: Jawohl!) — Ich kann ihn nicht annehmen.

Wer dafür ist, daß die Vorlage Drucksache 3720 auf ,die Tagesordnung gesetzt wird, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen 5 Stimmen angenommen.
Ich kann den Fristeinwand nicht entgegennehmen. Die Drucksache ist in die Fächer gelegt worden und damit den Abgeordneten zugegangen.
Damit haben wir die Tagesordnung festgestellt. Ich nehme an, daß ich über die Punkte, die auf der gedruckten Tagesordnung vermerkt sind, nicht abstimmen zu Lassen brauche. Die Reihenfolge soll, wie gesagt, der Ältestenrat festsetzen. Unter Umständen werden wir nach der Sitzung des Ältestenrats noch eine Entscheidung darüber zu treffen haben.
Wir treten nunmehr in die Beratung der Tagesordnung ein. Ich rufe auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft nebst Ergänzung (Drucksachen 3440, Nachtrag zu 3440, 3615).
Schriftlicher Bericht dies 3. Sonderausschusses (Gemeinsamer Markt/Euratom) (Drucksache 3660).
Einleitende Bemerkungen
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Furler. Allgemeine politische Aspekte, Grundzüge und Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Elbrächter.
Die institutionellen Bestimmungen beider Verträge und die ,allgemeinen und Schlußbestimmungen, soweit sie sich nicht auf andere Sachkapitel der Verträge beziehen. Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Mommer.
Euratom.
Berichterstatter: Abgeordneter Geiger (München).
Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Soziale Harmonisierung —
Sonderstatut Frankreich, Sozialpolitik. Berichterstatter: Abgeordneter Sabel.
Die finanziellen Bestimmungen. Berichterstatter: Abgeordneter Ritzel.
Gemeinsamer Markt.
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hellwig.
Die Landwirtschaft.
Berichterstatter: Abgeordneter Lücker (München) .


(Vizepräsident Dr. Schmid)

Der Verkehr.
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bleiß.
Die Assaziierung der überseeischen Gebiete. Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Leverkuehn.
Die Freihandelszone.
Berichterstatter: Abgeordneter Scheel.

(Erste Beratung: 208. Sitzung.)

Das Wort hat der Berichterstatter, Abgeordneter Dr. Furler.

Dr. Hans Furler (CDU):
Rede ID: ID0222403300
Ich darf mitteilen, daß gemäß interfraktioneller Vereinbarung auf eine mündliche Berichterstattung verzichtet wird.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222403400
Ist das Haus damit einverstanden, daß auf mündliche Berichterstattung verzichtet wird? — Ich mache darauf aufmerksam, daß ,der Ältestenrat auf 10 Uhr einberufen worden ist. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Ältestenrat angehören, in das übliche Sitzungszimmer des Ältesterats zu gehen.
Ich rufe auf Art. 1 und bitte um Wortmeldungen. — Keine Wortmeldungen; dann schließe ich die Aussprache. Wer Art. 1 zustimmen will, der mäge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Gegen einige Gegenstimmen angenommen.
Art. 1 a: Wortmeldungen? — Wer Art. 1 zustimmen will, ,der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.

(Abg. Stegner: Nein, nicht ,einstimmig, bei einigen Gegenstimmen!)

— Dann müssen Sie aber die Hand erheben. Ich
kann es nicht erraten.
Art. 2. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Wer zustimmen will, der möge das Handzeichen geben.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen einige Gegenstimmen angenommen.
Art. 3. — Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen?
— Gegen einige Gegenstimmen angenommen.
Art. 4. — Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? -- Gegen einige Gegenstimmen angenommen.
Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe!
— Enthaltungen? — Gegen einige Gegenstimmen angenommen.
Ich schließe die zweite Beratung und rufe auf zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Furler.

Dr. Hans Furler (CDU):
Rede ID: ID0222403500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Entstehung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft stellt wohl das bedeutsamste Ereignis dar, das die europäische Politik seit Jahren zu verzeichnen hat. Erst im Laufe von Jahren aber wird die wirtschaftliche und politische Wirklichkeit zeigen, wie grundlegend diese Gemeinschaften unsere Länder und ganz Europa beeinflussen werden.
Zur Vorbereitung der Ratifizierung hat sich ein Sonderausschuß eingehend mit den Vertragswerken befaßt. Je intensiver man sich mit den vielfältigen Bestimmungen der Verträge abgab, desto stärker wurde der Eindruck von der Bedeutung dessen, was sich hier vollzieht. Ich glaube aber auch sagen zu können, daß mit dieser Ausschußarbeit ein gewisser Widerstand und vielfältige Kritik an diesen Verträgen geringer wurden. Sicherlich kann man feststellen, daß die Verträge nicht alle Wünsche erfüllen und daß sie im besonderen denen nicht genug geben, die ein noch stärkeres Zusammenwachsen von Frankreich, Italien, Deutschland, Belgien, Holland und Luxemburg gewünscht hätten. Aber es ,wurden doch entscheidende Fortschritte erzielt, und es liegen vor allem Ansatzpunkte vor, die neue Entwicklungsmöglichkeiten geben.
In den gleichen Stunden, in denen wir die Verträge diskutieren, ist in der französischen NationalVersammlung die Ratifikationsdebatte über sie im Gange; eindramatischer Augenblick in der Geschichte Europas und in der Geschichte der beiden großen Nachbarstaaten. Es ist interessant und wichtig, festzustellen, daß dies nicht ganz drei Jahre nach jenem 30. August 1954 geschieht, der vielen als das Ende der europäischen Einigungsbemühungen erschien. Offensichtlich aber war ein Grund für so tiefen Pessimismus nicht gegeben. Die Regierungen der sechs Staaten haben beharrlich und mutig daran weitengearbeitet, gemeinsame europäische Lösungen zu schaffen. Sie handeln dabei realistisch und ohne Ressentiments. Die Zeit war 1954 für die damaligen europäischen Projekte noch nicht reif. Wer aber kann sagen, daß das, was heute geschieht, für Europa von geringerer Bedeutung ist? Ich glaube, ein solches Urteil wäre falsch. Die Erfahrung lehrt, daß wirtschaftliche Bindungen und Gemeinschaften eine starke Grundlage für eine weitergehende Einheit bilden. Und so sind wir überzeugt, daß die neuen Wirtschaftsgemeinschaften zusammen mit der schon bestehenden Montanunion unsere sechs Staaten auf lange Sicht gesehen besonders eng zusammenführen werden.
Die Staaten der Gemeinschaft wollen in ihr ihre Konjunktur- und Wirtschaftspolitik koordinieren. Die Erfahrungen innerhalb der Montanunion zeigten, wie notwendig eine übereinstimmende wirtschaftspolitische Haltung ist. Wir sind davon überzeugt, daß der große Gemeinsame Markt, das einheitliche Wirtschaftsgebiet von 160 Millionen Menschen aus sich heraus mit einer elementaren Zwangsläufigkeit zur Ausweitung der Produktion und zur Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards führen wird. Die wettbewerbliche Situation in diesem Markt wird bei aller Expansion die Preise stabil halten. Wir dürfen gerade hier darauf hinweisen, daß im Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl — hier liegt eine Erfahrung vor — auch in einer stark ansteigenden Konjunktur die Stahlpreise viel stabiler geblieben sind, als es außerhalb der Montanunion der Fall war. Aber ohne eine koordinierte und die gemeinsamen Interessen in den Vordergrund stellende Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten müßten auch in dem großen und allgemeinen Gemeinsamen Markt Schwierigkeiten auftreten.
Wir wollen aber, daß sich über ,die Koordinierung hinaus eine gemeinsame Wirtschaftspolitik


(Dr. Furler)

der Mitgliedstaaten entwickelt. Diese Tendenz muß ganz besonders auf währungspolitischem Gebiet verfolgt werden. Sie sehen aus dem Ihnen vorliegenden Resolutionsentwurf der Koalitionsparteien, daß wir wünschen, die Bundesregierung möge in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den währungspolitischen Fragen ihre besondere Aufmerksamkeit schenken. So richtig es war, die Schaffung dieser Gemeinschaft nicht zurückzustellen, bis gewisse Währungsdisparitäten beseitigt sind, so notwendig ist es, auf diesem Gebiet alsbald eine Bereinigung anzustreben, um die hier gegebenen Störungsfaktoren zu beseitigen.
Für die Beurteilung des ganzen Werkes ist die Unwiderruflichkeit der entstehenden Bindung von besonderer und entscheidender Bedeutung. Trotz Schutzklauseln, trotz Übergangsbestimmungen muß der Gemeinsame Markt in spätestens 15 Jahren vollendet sein; es gibt hier kein Zurück. Darin liegt der große Fortschritt dieses Vertrages, darin unterscheidet si ch dies e werdende Gemeinschaft von Zusammenschlüssen, wie sie die OEEC, die EZU, das GATT und ähnliche darstellen. Die Zwangsläufigkeit dieser Entwicklung liegt im Interesse aller; denn nur sie garantiert die dauernde und ständig zunehmende Wirkung der Kräfte, die aus dem Gemeinsamen Markt herauswachsen.
Es kann nun nicht unsere Aufgabe sein, trotz der Wichtigkeit des Vertragswerks, das Ihnen vorliegt, noch einmal zu allen Punkten Stellung zu nehmen. Ich will nur einige grundlegende Fragen herausgreifen, die wir doch betrachten müssen, trotz des Zeitdrucks, der auf uns lastet, und obwohl uns in diesem Hause leider manche Dinge, die in gar keinem Verhältnis zur Bedeutung dessen stehen, was hier geschieht, außerordentlich in Anspruch nehmen.
Zunächst einmal die Sonderregelungen, die für Frankreich in diesem Vertrag enthalten sind. Das sogenannte Sonderstatut Frankreichs hat manche Kritiker veranlaßt, von einer Durchlöcherung der Prinzipien des Gemeinsamen Marktes zu sprechen. In der Tat hat Frankreich die Möglichkeit, auch nach dem Inkrafttreten des Vertrages seine Importabgabe und seine Exportbeihilfe beizubehalten. Falls jedoch die Zahlungsbilanz Frankreichs für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgeglichen ist und ausreichende Währungsreserven vorhanden sind, muß dieses System, das man Frankreich zugebilligt hat, wieder beseitigt werden. Die monetäre Entwicklung Frankreichs und die unter dem Druck der Verhältnisse inzwischen verhängte Entliberalisierung seines Außenhandels zeigen, wie richtig es war, die besondere Lage dieses Landes schon im Vertrag zu berücksichtigen. Dieses Sonderstatut ist im Grunde genommen ein Ausdruck des realistischen Charakters des Vertrages; denn es beweist, daß die vertragschließenden Teile nicht einfach über eine gegebene wirtschaftliche Situation eines ihrer Partner hinweggegangen sind, sondern daß durch den Vertrag versucht wird, aus der gegebenen Gesamtlage das relativ Beste zu machen.
Es liegt hier — ich sage das allgemein — auch ein Beispiel dafür vor, wie internationale Wirtschaftsprobleme heute gesehen werden müssen. Bei der engen Verflechtung der sechs vertragschließenden Partner ist es naturgemäß unvermeidlich, daß sich wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Partners auch auf die Volkswirtschaften der übrigen auswirken. Eine von wirtschaftlichen Realitäten unserer Umwelt isolierte günstige Konjunktur ist auf die Dauer gesehen nicht denkbar. Rücksicht und Hilfe für den zeitweilig notleidenden Partner müssen daher zu etwas Selbstverständlichem werden. Bekanntlich hat auch die Bundesrepublik im Zusammenhang mit der Korea-Krise mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten kämpfen müssen. Die entscheidende Frage lautet jedoch, ob diese Hilfe einfach nach alten Rezepten in Form von mehr oder weniger unverbindlichen Anleihen, Stundungen oder sonstigen Manipulationen gewährt werden soll oder ob sie vielmehr mit institutionellen Garantien versehen werden muß, die sie zu einer gemeinschaftlichen Aktion machen. Nur innerhalb einer Wirtschaftsgemeinschaft kann nach meiner Überzeugung erfolgreich dafür gesorgt werden, daß strukturelle Mängel, die zum Notstand geführt haben, durch das gemeinsame Vorgehen auch tatsächlich in ihren Grundlagen beseitigt werden. Hier liegt der entscheidende Vorteil der gemeinschaftlichen Tat mit den ständigen gegenseitigen Konsultationen und Berichterstattungen gegenüber den früheren Rezepten.
Es sei mir nun gestattet, in diesem Zusammenhang auch einen anderen Gesichtspunkt zu erwähnen. Wir sind uns alle wohl darüber einig, daß die Entwicklung des deutsch-französischen Verhältnisses das Tempo der europäischen Einigung bestimmt. Ob sich dieses Verhältnis endgültig zum Positiven wendet, wird von der Frage mit abhängen, ob beide Länder innerhalb der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in guten und in schlechten Tagen zu einer echten, aus einem gemeinschaftlichen Geist hervorgehenden Solidarität bereit sind. Sicherlich werden innerhalb der Gemeinschaft auch dem deutschen Partner gewisse Schritte leichter möglich sein, als dies ohne diese Zusammenführung der Interessen der Fall wäre.
Einen zweiten sehr wichtigen Komplex in den Verträgen, einen Komplex, der immer wieder in der öffentlichen Diskussion stand, stellen die überseeischen Gebiete der Vertragspartner dar, die dieser Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert werden sollen. Die im Rahmen des vorgesehenen Entwicklungsfonds von 580 Millionen Dollar für diese Gebiete bereitzustellenden Investitionsmittel haben sicherlich eine große Bedeutung. Neben der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Gebiete dürfen wir aber ihre politische Zukunft nicht aus dem Auge verlieren. Wer die Diskussion der Vertreter dieser überseeischen Gebiete über die Wirtschaftsgemeinschaft aufmerksam verfolgt hat, der weiß, daß diese Gebiete Afrikas, die assoziiert werden sollen, im Augenblick noch zwischen einer Ungewißheit und einer großen Hoffnung schwanken. Wird — so denken manche von ihnen — diese Wirtschaftsgemeinschaft zu einem Kolonialismus in neuer Form führen? Wir glauben, daß durch diese Verträge das Mögliche getan wurde, um eine solche Furcht unbegründet sein zu lassen. Die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sind für die Entwicklung dieser Gebiete maßgebend. Unsere Resolution zeigt Ihnen, welch großen Wert wir darauf legen, hier eine klare Situation zu schaffen. Wir wollen auch durch die Tat, also bei der Anwendung dieser Hilfe, den überseeischen Gebieten beweisen, daß aus einem fortschrittlichen und modernen Geist heraus für sie gehandelt wird. Wir müssen verhindern, daß sich


(Dr. Furler)

in die Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsgemeinschaft und gerade diesen afrikanischen Gebieten von vornherein Mißverständnisse einschalten.
Auf der anderen Seite haben die Vertreter der afrikanischen Gebiete auch die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, daß ihre Assoziierung mit der europäischen Gemeinschaft, also über die Verbindung mit den Mutterländern hinaus, die politische Entwicklung dieser Gebiete in der Richtung auf ihre Selbständigkeit in Gang bringen wird. Wir dürfen diese Hoffnung der Menschen nicht enttäuschen. Noch ist uns Gelegenheit gegeben, mit dem vorhandenen Vertrauenskapital positiv zu arbeiten. Ich meine, schicken wir die besten Kräfte aus Europa in jene Gebiete!
An dieser Stelle kann ich es mir nicht versagen, unseres Kollegen Otto Lenz zu gedenken, der gerade bei der Lösung dieser Fragen das tragische Opfer seines Lebens gebracht hat. In seinem Geeist wollen wir an diese große Aufgabe herangehen.
Es sind nicht die geschäftlichen Möglichkeiten, die uns reizen, sondern die Aufgabe an sich. Mit Investitionen, seien sie auch noch so großzügig, wird nicht alles getan sein. Das Problem, um das es geht, ist größer: Wird es uns gelingen, das Verhältnis Europas zu den Völkern des afrikanischen Kontinents auf neue Grundlagen zu stellen?
Ich glaube, die Durchprüfung der Verträge hat gezeigt, daß bei allen Partnern der Wille besteht, hier zu Lösungen zu gelangen, die den Forderungen unserer Zeit entsprechen. Arbeiten wir mit Mut an der weiteren Entwicklung! Das Risiko enthält zugleich eine große Chance. Wenn es gelingt, sie zu nutzen, wird dies auch für das Leben der europäischen Völker von geradezu vitaler Bedeutung sein.
Die Gemeinschaft der Sechs darf nicht das Ende einer Entwicklung darstellen. Sie bedeutet für uns die Grundlage und damit den Ausgangspunkt für weitere wirtschaftliche Bildungen. Niemand denkt daran, die sechs Staaten, die diesen großen Schritt wagen, von dem übrigen Europa oder von der Welt überhaupt abzuschließen. Im Gegenteil, wir wünschen, daß das Gebiet wirtschaftlicher Einheit und damit besonderer Wachstumsmöglichkeiten mit der Wirtschaft der anderen Länder eng zusammenarbeitet. Die Gemeinschaft ist offen und muß es bleiben.
Der Beitritt oder die Assoziierung jedes europäischen Staates ist erwünscht, dessen politische und wirtschaftliche Struktur einen solchen Schritt ermöglicht. Das Projekt einer großen europäischen Freihandelszone, die sich mit dem Gemeinsamen Markt verbindet, ist sehr wichtig, und wir alle streben die Verwirklichung dieses Projektes mit aller Kraft an. Wir wissen aber auch, daß diese Freihandelszone ebenso wie spezielle Freihandelsabkommen nur auf der Grundlage der entstandenen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft möglich sind.
Die erfreuliche Neuorientierung der europäischen Politik Großbritanniens setzt das Faktum der Gemeinschaft der Sechs voraus. Wir wollen mit dieser Gemeinschaft auf dem Weg zur Bildung eines ganz Europa umfassenden Wirtschaftsraumes mit all den positiven politischen Konsequenzen, die sich daraus ergeben, weiter schreiten.
Ich möchte aber auch an dieser Stelle davor warnen, zu glauben, daß ein wirtschaftlich zusammengeführtes und auch politisch harmonisiertes Europa eine solche Rolle wird spielen können, wie dies unserem Kontinent noch vor einem halben Jahrhundert möglich war! Die Welt hat sich inzwischen grundlegend gewandelt. Die Kraft der beiden großen, weltpolitisch entscheidenden Mächte ist so groß geworden, daß sich auch ein einiges Europa nicht frei zwischen diesen Gruppierungen wird halten können, wenn deren Gegensätze nicht tiefgehend beseitigt werden. Solange nicht die große Entspannung in der Welt eingetreten und eine endgültige geworden ist, kann auch ein wirtschaftlich und politisch stärker gewordenes Europa die weltpolitischen Gefahren nur überstehen und die Risiken für seine Sicherheit und Freiheit nur tragen, wenn es eng mit den Vereinigten Staaten von Amerika zusammenarbeitet.
Nun wende ich mich dem Zustimmungsgesetz zu, das Ihnen heute zur Beschlußfassung vorliegt. Ich will hier nicht in die Besprechung von Einzelheiten dieses Gesetzes eintreten, obwohl es sehr befriedigend und interessant ist, daß es den Bemühungen des Bundestages gelungen ist, bei gewissen Zollverordnungen eine Form zu finden, die auf der einen Seite das parlamentarische Interesse des Bundestages wahrt, es auf der andern Seite aber ermöglicht. daß unser Arbeitsgang nicht durch unnötige Formalitäten belastet wird. Wenn dringende Vorlagen der Regierung vorgelegt und dem zuständigen Ausschuß überwiesen werden, dann kann — und das ist die neue Form — dieses Haus der Regierung gewissermaßen die Ermächtigung erteilen, die Verordnung von sich aus zu erlassen, wenn wir weder eine positive noch eine negative Stellungnahme abgehen, sondern einfach die Frist von 3 Wochen ohne Beschlußfassung verstreichen lassen.
Wichtig sind aber zwei Fragen, die durch Begehren des Bundesrates in die Diskussion gekommen sind Der Bundesrat forderte. bei der Instruktion der deutschen Vertreter in den Ministerräten der beiden Gemeinschaften eingeschaltet zu werden. Die Diskussion hat gezeigt, daß gegen diesen Vorschlag gewisse verfassungsrechtliche Bedenken bestanden. Aber es ist gelungen, in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung hier eine Lösung zu finden, die die gemeinsamen Interessen unseres Hauses und des Bundesrates wahrt. Es ist nämlich festgelegt — und von Ihnen in zweiter Lesung akzeptiert worden —, daß die Bundesregierung den Bundestag sowohl wie den Bundesrat über die Entwicklung in diesen Ministerräten laufend zu unterrichten hat. Soweit durch den Beschluß eines Ministerrats innerdeutsche Gesetze erforderlich werden oder in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Rechtgeschaffen wird, soll die Unterrichtung — das ist eine erhöhte Verpflichtung — vor der Beschlußfassung des Rates erfolgen.
Die zweite Frage ist folgende. Der 'Bundesrat hat verlangt, von den 36 Vertretern, die der Bundesrepublik in der neuen und einheitlichen europäischen Versammlung der drei Wirtschaftsgemeinschaften zustehen — also in der parlamentarischen Institution, die einheitlich die drei Gemeinschaften betreut —, 11 Vertreter selbst bestellen zu können. Schon im Sonderausschuß erhob sich keine Stimme für dieses Begehren. Der Ausschuß war hier in Übereinstimmung mit der Bundesregierung einstimmig der Meinung, dieses Verlangen des


(Dr. Furler)

Bundesrats soll nicht im Zusammenhang mit dem Zustimmungsgesetz behandelt werden, sondern erst in ,dem Gesetz, das kommen muß, um festzulegen, in welcher Form und in welcher Art die Bundesrepublik die deutschen Delegierten in diese Versammlung entsendet. Es muß also eine Regelung erfolgen. Sie soll erfolgen, wenn in dem von mir genannten Gesetz das Problem eingehender behandelt werden kann. Die vom Bundesrat aufgeworfene Frage ist nicht nur für die neue Versammlung der Sechs von Bedeutung, sondern natürlich auch für die Beratende Versammlung des Europarates und die Versammlung der Westeuropäischen Union. Die Frage ist grundsätzlicher Art; sie wirft grundgesetzliche Probleme und solche auf, die sich unmittelbar aus dem Text der Verträge ergeben. All dies zeigt, wie notwendig es ist, eine ruhige und eingehende Beratung durchzuführen.
Es entsteht natürlich eine schwierige Situation, wenn der Bundesrat das Verlangen schon jetzt im Zusammenhang mit 'dem Zustimmungsgesetz stellt, das zur Ratifizierung der großen europäischen Verträge führen soll. Es scheint mir und meinen Freunden ungewöhnlich zu sein, das Schicksal dieses großen europäischen Werkes von speziellen Wünschen abhängig zu machen. Nach unserer Meinung sollten diese Dinge später behandelt werden. Wir wollen das hier nicht dramatisieren. Ich halte es aber auch für falsch, wenn nun gesagt oder geschrieben wird: Wird der Bundesrat in dieser Frage kapitulieren? Meine Damen und Herren, dafür sind die Dinge zu ernst, als daß man sie in einer solchen Weise behandeln könnte. Hier geht es nicht darum, wer recht behält oder wer „kapituliert". Nein! Es geht uns einmal um eine sorgfältige, richtige und gründliche Überprüfung und zum andern um eine richtige Rangordnung der Werte: hier die großen europäischen Entscheidungen und später das Gesetz, in dem festgelegt wird, wie das neue Parlament bestellt werden soll und wie die an unserer Gesetzgebung beteiligten Gremien dabei mitwirken.
Ich möchte noch kurz 'auf die Resolution eingehen, die die Koalitionsparteien Ihnen zur Beschlußfassung vorgelegt haben. Ich persönlich bedauere, daß wir nicht zu einer gemeinsamen Entschließung :kommen konnten. Ich glaube aber sagen zu können, daß der Grund hierfür nicht bei uns liegt. Ich habe zu diesem Entschließungsantrag im Grundsätzlichen schon das Nötige gesagt. Die Fragen der wirtschaftspolitischen Harmonisierung, der Währung, der überseeischen Gebiete usw. habe ichbehandelt. Ich will nur noch auf wenige Punkte eingehen.
Zunächst zu der Formulierung im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft. Die Situation scheint mir hier, allgemein gesehen, klar zu sein. Sowohl die Resolution der sozialdemokratischen Fraktion als auch unser Entschließungsantrag sagt eindeutig, daß die Europäische Atomgemeinschaft entsprechend der Präambel und den Artikeln 1 und 2 des Vertrages die Gewinnung von Atomenergie für friedliche Zwecke als einziges Ziel hat. Eine klare Situation!
Die Bundesrepublik ist — auch das muß hier eindeutig betont werden — insofern in einer besonderen Situation, als sie im Zusammenhang mit den Pariser Verträgen auf die eigene Produktion von Atomwaffen verzichtet hat. Hier ist dies erwähnt, damit auf diese Sonderlage Rücksicht genommen wird.
Ich will nicht in polemische Auseinandersetzungen über die Formulierung der anderen uns vorliegenden Entschließung eintreten. Ich möchte nur sagen, daß das, was dort verlangt wird, in Widerspruch zum Text des Vertrages steht. Es wird wohl nur so gemeint sein, daß man gleich, ich möchte sagen, eine andere Richtung verfolgt als diejenige, von der man ausgegangen ist. Aber ich möchte doch sagen: Man mag es bedauern, daß es nicht gelungen ist, im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Ideen zu realisieren, die z. B. das Monnet-Komitee vorgetragen hat: nämlich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ausschließlich auf die Gewinnung von Atomkraft zu friedlichen Zwecken zu beschränken. Daß das nicht gelungen ist, ist aber nicht die Schuld der Bundesrepublik und ihrer Verhandlungsführer. Dem Verzicht auf die nationale Souveränität auf diesem Gebiet standen andere Staaten entgegen, und den übrigen Partnern ist es nicht gelungen, diesen Widerstand zu überwinden. Für die Bundesrepublik aber war und bleibt die Situation eine eindeutige, weil sie während der ganzen Verhandlungen von der besonderen Lage ausging, die durch die Pariser Verträge entstanden war.
Ich möchte mir auch erlauben, im Zusammenhang mit dem Euratom-Vertrag zu bemerken, daß seine Verwirklichung und Durchführung nicht von gewissen Schwierigkeiten abhängig ist, die in den letzten Tagen im Zusammenhang mit der Frage einer Änderung des Grundgesetzes hier entstanden sind.

(Abg. Dr. Krone: Sehr richtig!)

Der Euratom-Vertrag hat damit keinen Zusammenhang. Er wird auch bei uns realisiert werden. Er tritt im übrigen ja frühestens am 1. Januar 1958 in Kraft, und ich bin überzeugt, daß wir bis dahin auch auf dem Gebiet klar sehen, das unser Haus in den letzten Tagen etwas stark beschäftigt hat.
Abschließend möchte ich folgendes sagen. Wir sehen heute schon, wie kurzsichtig es gewesen wäre, das große Werk der europäischen Einigung an Differenzen scheitern zu lassen, denen schon nach wenigen Monaten nicht mehr die ursprüngliche Bedeutung zukommt. Ich denke an die zeitweise so schwierige Frage der sogenannten sozialen Harmonisierung; ich erinnere an die Schockwirkung, die bei vielen entstand, als gefordert wurde, die Landwirtschaft in den gemeinsamen Markt aufzunehmen; ich verweise auf das so sehr angegriffene Sonderstatut Frankreichs und richte Ihre Aufmerksamkeit auf die großen Auseinandersetzungen über die Grundfrage der Einbeziehung der überseeischen Gebiete. Keines dieser Probleme hätte es gerechtfertigt, die Verhandlungen nicht weiterzuführen. Überall fanden sich tragbare Lösungen. Die produktive Kraft des Interessenausgleichs war deutlich, und wir sehen, wenn wir die Verträge studieren, wie zukunftsträchtig gerade die hier erwähnten Kompromisse für die Gesamtentwicklung sein werden.
Wir stehen vor einer Entscheidung von größter Tragweite. Daß wir überhaupt dahin kamen, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft verwirklichen zu können, dürfen wir als einen großen Erfolg der außenpolitischen und der europäischen Bemühungen der Bundesregierung betrachten.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)



(Dr. Furler)

Das neue Europa rückt uns näher. Wir hoffen, daß die Verträge nicht nur bei uns die Billigung der nationalen Parlamente finden. Seien wir uns aber darüber im klaren, daß mit ihrer Ratifizierung und ihrem Inkrafttreten zwar eine wichtige Etappe auf dem Wege in die europäische Zukunft zurückgelegt ist, daß aber der Weg damit nicht endet. Ob die großen Ziele endgültig erreicht werden, wird auch von dem Geist abhängen, in dem alle Partner in den Gemeinschaften zusammenarbeiten. Schon kommen Kleinmütige und sagen, die Ereignisse dieser Wochen bewiesen, daß man papierne Verträge genehmige, während man in der Praxis wieder auseinanderlaufe.
Man verweist auf Frankreich und dessen in den letzten Wochen getroffene Maßnahmen. Ich hoffe, zu Unrecht. Frankreich will durch Notmaßnahmen eine Krise überwinden, ohne von dem Ziele abzugehen, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu schaffen. Aber gerade diese Vorgänge beweisen mir, wie notwendig die Verträge sind, weil sie nämlich die Grundlage dafür bilden, solche Erscheinungen in Zukunft gemeinsam zu überwinden, und weil sie die Gewähr dafür geben, daß über Notmaßnahmen nicht das endgültige wirtschaftliche Zusammenwachsen unserer Staaten verhindert wird. Ohne Verträge wäre die Gefahr des Auseinanderlebens eine viel, viel größere. Mit den Verträgen wird es kaum möglich sein, von dem einmal beschrittenen neuen Weg abzugehen, da auch unabhängig von ihrer bindenden Kraft die sich entwickelnde Gemeinschaft immer stärkere und immer unauflöslichere Bande schaffen wird. Die entstehende gemeinsame Politik wird die Mitgliedstaaten immuner machen gegen Ereignisse, wie ich sie soeben erwähnte.
Daraus ergibt sich unsere Hoffnung, daß sich aus dem großen Werk ein noch engerer und umfassenderer Zusammenschluß entwickeln wird. Wir sind davon überzeugt, mit diesen Verträgen nicht nur unserem Lande und den mit uns verbundenen Staaten zu dienen, sondern ganz Europa zu fördern und damit die Fundamente zu verstärken, auf denen in der Welt Freiheit und Sicherheit gegründet sind.

(Beifall bei der CDU/CSU und rechts.)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222403600
Das Wort hat der Abgeordnete Mommer.

Dr. Karl Mommer (SPD):
Rede ID: ID0222403700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich weiß nicht, ob die Entscheidung, die die sozialdemokratische Fraktion heute trifft, mit dem Leitmotiv harmoniert, das im Wahlkampf noch weiter eine Rolle spielen wird, nämlich dem von der ewig negierenden SPD. Nun, wir sind überzeugt, daß man, wie immer wir uns verhallten, mit diesem Leitmotiv operieren wird. das, wie die Betreffenden wissen, schon immer falsch war.

(Sehr richtig! bei der SPD. — Abg. Dr. Krone: Na, immer nicht, Herr Kollege!)

Unsere Zustimmung oder Ablehnung zu Vorlagen jeglicher Art hängt davon ,ab, wie die Prüfung über das Verhältnis dieser Vorlagen zu unseren eigenen politischen Leitvorstellungen ausfällt. Und dann muß ich sagen, daß das Denken über die nationalen Grenzen hinweg und das Streben nach Überwindung des so kostspieligen politischen und wirtschaftlichen Nationalismus schon immer ein Kernstück demokratisch-sozialistischen Denkens gewesen sind; nicht erst seit 1945, sogar von 1933 bis 1945,

(Abg. Dr. Krone: Früher noch mehr!)

und schon immer vorher. In den vergangenen Jahren haben wir uns den Vorwurf des Nationalismus manchmal von solchen anhören müssen, deren übernationales Denken jüngeren Datums war als das unsere.

(Abg. Dr. Hellwig: Aber dafür auch heute noch!)

Warum hat man uns manchmal ,diesen Vorwurf gemacht? Ich erinnere an ein Wort, das vor mir ein Prominenter von Ihnen hier an dieser Stelle ausgesprochen hat, nämlich Professor Erhard, der sagte, daß nicht alles europäisch ist, was als europäisch angepriesen wird. Wir sind der Meinung, daß das Streben von Millionen Menschen in Europa, aus der Nationalstaatlichkeit herauszukommen, etwas sehr Positives in unserer politischen Welt ist. Wir wissen aber außerdem, daß lalle politischen Ideen auch mißbraucht werden, und nicht nur die politischen, die die Köpfe der Menschen füllen. Das geschieht sogar mit religiösen Ideen und ganz besonders in Wahlkampfzeiten. Auf politischem Gebiet haben wir es ja erlebt, daß die europäische Idee gröblich mißbraucht worden ist. Ich darf nur an das eine Beispiel erinnern, in dem das ganz besonders kraß zum Ausdruck kam, als man nämlich von der Europäisierung der deutschen Saar sprach. Solche Mißbräuche waren ein Grund für unsere Entscheidungen in vergangenen Jahren.
Ein Zweites war und ist für uns immer entscheidend. Wenn wir in eine europäische Gemeinschaft eintreten, dann ist das nicht dasselbe, wie wenn Belgien oder Frankreich in eine solche Gemeinschaft eintreten. Die anderen Partner treten mit ihrem ganzen Volk, mit ihrem ganzen Staat in die Gemeinschaften ein. Wir müssen 17 Millionen draußen lassen. Die Frage, die wir uns alle immer wieder stellen müssen, ist doch die sehr ernste Frage: Welche Rückwirkungen ergeben sich für die Chancen der Wiedervereinigung durch einen solchen Schritt? Wir waren nun immer der Meinung, daß insbesondere militärische Bindungen, aber auch politisch-verfassungsmäßige Bindungen auf jeden Fall für die Chancen der Wiedervereinigung schädlich sein müßten. Wir waren dieser Meinung, wir sind heute dieser Meinung.
Nun, jene Verträge über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft und jene Pläne über die Europäische Politische Gemeinschaft sind gescheitert, vielleicht auch deshalb, weil wir mit unserer Meinung recht hatten, daß man mit diesen Verträgen ,den europäischen Bau beim Dach beginne, anstatt bei den Fundamenten anzufangen.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Wir haben immer der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die Fundamente irgendwo anders liegen, nämlich im Wirtschaftlichen, im Sozialen, im Kulturellen, in der Beseitigung mancher Hemmnisse, die im Administrativen liegen. Ich denke da an etwas sehr Praktisches, z. B. an alles das, was dem freien Verkehr der Menschen in Europa über die Grenzen hinweg entgegenstand. Wo auf diesen Gebieten in den vergangenen Jahren etwas Positives zu leisten war, da haben wir Sozialdemokraten uns nirgendwo und von niemandem übertreffen lassen.


(Dr. Mommer)

Jene Projekte, EVG und Politische Gemeinschaft, waren gescheitert. In Messina kamen die Vertreter der sechs Regierungen zusammen, um die Konsequenzen aus jenem Scheitern zu ziehen, und sie legten das Steuer herum. Sie gaben die Pläne der militärischen und politischen Integration zumindest bis auf weiteres rauf und .sie nahmen sich vor, das zu erarbeiten, was heute in Form von Verträgen vor uns liegt. Wir haben darin von vornherein Lein Einschwenken der Politik dieser sechs Regierungen auf eine Linie gesehen, die immer schon die sozialdemokratische Linie in der europäischen Politik war: weg von den militärischen und konstitutionellen Projekten; heraus auch aus der auf die Dauer unhaltbaren Teilintegration, wie wir sie in der Montanunion verwirklicht sehen!
Dieses Neue in der europäischen Politik hat dann auch eine andere Möglichkeit zumindest eröffnet, auf die wir großen Wert legen. Die militärische Integration war in der Lage Europas und der Welt zwangsläufig gegen jemand gerichtet. Sie war gegen jemand gerichtet, auf den einige Rücksicht zu nehmen wir allen Grund haben. Die wirtschaftliche Integration und der Aufbau einer Gemeinschaft zur Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke brauchen gegen niemand gerichtet zu sein. Was heute vor uns liegt, hat genug Grund in sich selbst.
Etwas tun, um den Lebensstandard der 160 Millionen Menschen zu !heben, etwas tun, um mit dem Atomproblem fertigzuwerden - ,dazu ist eine gewaltige Anstrengung notwendig —, das ist etwas, was uns allen hoch stehen müßte, auch wenn es eine Sowjetunion überhaupt nicht gäbe. Was hier geschieht, ist völlig unabhängig — sollte zumindest völlig unabhängig sein — von dem Gegensatz zwischen Ost und West. Ich glaube, daß gerade wir Deutschen — ich deutete es schon an —allen Grund haben, aus der Europapolitik die antibolschewistischen schrillen Töne herauszuhalten. Diese bolschewistische Macht hat das Pfand der 17 Millionen Deutschen in der Hand. Ob die Wiedervereinigung schneller oderlangsamer kommt, weiter, ob Chancen bestehen, daß das wiedervereinte Deutschland in den geschaffenen europäischen Gemeinschaften bleiben kann, wird weitgehend davon abhängen, wieweit man die europäische Politik von antibolschewistischen Tendenzen freizuhalten versteht.
Wir halten es wirklich für einen Akt des Mutwillens und der Unvernunft, wenn man solchen Verträgen, wie wir sie heute vor ,uns haben, eine Tendenz gegen jemand unterschiebt. Die volle Entfaltung unserer Hilfsquellen und die Erhaltung und Wiedergewinnung der Stellung der alten europäischen Nationen auf dem Kontinent sind Motiv genug, idas zu tun, was hier getan wird. Wir sollten dia nicht gegen jemand bauen — übrigens auch nicht gegen Amerika, wie manche das denken, wenn sie an diese Verträge herangehen. Wir sollten diese Gemeinschaften wenn nötig neben, aber wenn möglich mit ,den beiden jungen Riesen, die die Welt beherrschen, erbauen. Dieses Denken gegen jemand schadet !der Europäischen Gemeinschaft, und es schadet insbesondere unseren deutschen Interessen an der Wiedervereinigung.
Ich darf eine weitere Gefahr aufzeigen. Es gibt da eine Art kindlicher Ungeduld unter den aktiven europäischen Politikern. Alles geht nicht schnell genug, und sie möchten übermorgen die Nationalversammlung für die Vereinigten Staaten von Europa einberufen. Lassen Sie mich eines sagen: auf viele Jahre hinaus wird jede ernste Europapolitik darin bestehen, diese Verträge durchzuführen, zu verwirklichen, sie dia, wo sie nur Ansätze enthalten, auszubauen, die gemeinsame Konjunkturpolitik zu entwickeln, schließlich — es wird lange ,dauern — zu einer gemeinsamen Währungspolitik zu kommen, eine gemeinsame Verkehrspolitik und eine gemeinsame Sozialpolitik zu treiben. Diese Europapolitik wirddarin bestehen müssen, aus der Enge der sechs Staaten — es istimmer noch relative Enge — herauszukommen und zunächst einmal die Freihandelszone zu schaffen und das Gebiet des freien Handels zu erweitern.
Gewiß ist die Koordinierung der Außenpolitik der europäischen Staaten dringend notwendig. Im Oktober-November des vorigen Jahres, bei der Sues-Krise. haben wir das alle so sehr verspürt. Für diese Koordinierung der Außenpolitik — wenn man sie will — gibt es Institutionen: da ist der Europarat, da ist die Westeuropäische Union. Da sind Möglichkeiten gegeben, ohne daß wir uns wieder darangeben, europäische Verfassungen zu zimmern. Das Schmieden von Verfassungen wird auf lange Jahre hinaus immer zum Scheitern verurteilt sein. Außerdem kämen wir Deutsche damit wieder in Bereiche hinein, wo wir sagen müßten: Hier ergibt sich eine ernste Gefährdung der Chancen für die Wiedervereinigung, und da können wir nicht mitmachen.
Bei der Gewissenserforschung, die die Vertreter der sechs Regierungen in Messina nach dem Scheitern der EVG angestellt haben, haben sie auch den Vorsatz gefaßt, die Supranationalität der Vereinbarung nicht so dogmatisch zu handhaben. Sie sahen mit Recht darin eine Chance, leichter aus dem engeren Rahmen der Sechs herauszukommen. Das ist sehr erfreulich. Ich habe soeben mit Befriedigung gehört, daß auch Herr Furler in den Gemeinschaften der Sechs nicht einen Selbstzweck sieht. Das kann eine Avantgarde sein, die immer danach streben muß, aus sich selbst herauszukommen, die neue Mitglieder gewinnen muß und die um sich herum Zonen der Assoziierung aufbauen muß wie jetzt z. B. hier in der Freihandelszone.
Wir konnten in der Ausschußberatung mit der Formulierung der Verträge in dieser Hinsicht nicht zufrieden sein. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist in diesen Texten nicht erleichtert worden. Jeder einzelne Staat hat ein Vetorecht. Ich kann mir Situationen vorstellen, in denen der eine und der andere es nicht gern sehen, wenn ein Konkurrent auf einem speziellen Gebiet — ich will keine Namen nennen — Mitglied der Gemeinschaft zu werden versucht. Das ganze freie Europa soll es nach unserer Meinung sein. Aber auch dieses ganz freie Europa muß immer gegenüber der ganzen Welt aufgeschlossen bleiben, und es darf, wie ich schon sagte, gegen niemand aufgebaut werden.
Gestatten Sie mir, kurz auf einige wenige speziellere Fragen einzugehen. Wir alle sind uns über die große Bedeutung unseres Interzonenhandels klar. Da ist einmal die dadurch bestehende Verbindung mit der anderen Seite Deutschlands, und wir alle wissen von der besonderen Bedeutung dieses Interzonenhandels für Berlin und für die Erhaltung des freien Zugangs nach Berlin. Es ist klar, daß durch die Verträge keine Zollgrenze zwischen uns und drüben geschaffen wird. Aber wir haben schon früher hier klargemacht, daß das für uns


(Dr. Mommer)

keineswegs das entscheidende Anliegen ist. Mein Fraktionskollege Deist hat im März, als wir hier über das Thema debattierten, Kritik an dem damals — das war kurz vor der Unterzeichnung — vorliegenden Text betreffend den Interzonenhandel geübt und gesagt, für uns sei entscheidend, daß nach Inkrafttreten des Vertrages keinerlei Beschränkungen für eine freie Entwicklung des Interzonenhandels in der Zukunft gegeben sein dürften. Keinerlei Beschränkungen der Entwicklung nach Art und Umfang in der Zukunft, das ist für uns das Entscheidende. Diese Intervention meines Freundes Deist hat glücklicherweise dazu geführt, daß der Text noch bei der Unterzeichnung verbessert wurde und man jetzt darin liest, daß dieser Interzonenhandel Bestandteil des innerdeutschen Handels ist. Im Ausschuß glaubten wir, daß das nicht anders verstanden werden kann, als daß wir in der Gestaltung des Interzonenhandels nach Art und Umfang frei sind. Wir halten es für ganz besonders wichtig, daß wir von uns aus, soweit es in unserer Macht liegt, alles tun, um diesen Interzonenhandel nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern auch auszuweiten und dadurch ein Gegengewicht gegen das zu schaffen, was zwangsläufig die Folge der Schaffung des Gemeinsamen Markts sein wird, nämlich eine weitere Verflechtung nach dem Westen hin und eine weitere Intensivierung unserer Wirtschaftsbeziehungen in die andere Richtung. Den Interzonenhandel ausweiten und entwickeln ist eine wichtige Aufgabe, um zumindest ein Gegengewicht gegen diese andere unausweichliche Tendenz zu schaffen.
Ich darf hier noch einen sehr wunden Punkt dieser Verträge erörtern. Auch Herr Kollege Furler hat schon davon gesprochen, wie unzufrieden wir alle mit den Vollmachten sind. die dem europäischen Parlament, der Versammlung für die drei dann bestehenden Gemeinschaften, gegeben werden. Ich glaube, wenn wir dieses Haus in die Verhandlungen früher eingeschaltet hätten, wären wesentliche Verbesserungen auch auf diesem Gebiet möglich gewesen. Ich bin sicher, hätte der Herr Bundeskanzler in den zurückliegenden Jahren mehr Sinn dafür gehabt. mit seinem Parlament Politik zu machen und nicht nur in das Parlament hineinzuspielen, dann sähen viele der abgeschlossenen Verträge besser aus, als sie jetzt aussehen. Bei allem Talent, Herr Bundeskanzler, in diesem Punkt lassen Sie sich immer von den französischen Regierungschefs übertreffen. Auch die Bestimmungen über die Assoziierung der überseeischen Gebiete hätten anders ausfallen können, wenn Sie bei den Verhandlungen in Paris mit den Wünschen dieses Parlaments hätten operieren können.
Aber lassen Sie mich jetzt über die Stellung des europäischen Parlaments einiges sagen. Daß diese Stellung so schwach ist, wurde von den Vertretern der Regierung in der Ausschußberatung damit begründet, daß die anderen Partner nicht bereit gewesen seien, auf souveräne Rechte zu verzichten. Sie hätten weiter Kontrolle über schwerwiegende wirtschaftspolitische Entscheidungen dadurch behalten wollen, daß sie den Rat in seiner Stellung stärken und durch ihren Vertreter im Rat eben ihre nationalen Wünsche zur Geltung bringen können. Wir haben im Ausschuß auch eine andere Erklärung darüber gehört, die, glaube ich, einen größeren Teil der Wahrheit in sich enthält. Einer unserer Kollegen aus der CDU/CSU-Fraktion hat über die Schwäche des europäischen Parlaments folgendes gesagt:
Das liegt einfach daran, daß solche Verträge von den Regierungen, von der Exekutive gemacht werden und daß man hier vielleicht kein allzu großes Interesse hat, diese Parlamente mit übermäßigen Vollmachten auszustatten.
Ich wiederhole: in der Erklärung der Bundesregierung liegt wohl auch ein Körnchen Wahrheit, aber hier liegt ein viel größerer Teil.
Das ist eine schlimme Sache. Die Parlamente der Mitgliedstaaten verzichten auf wichtige Gesetzgebungskompetenzen und Kontrollrechte auf wirtschaftspolitischem Gebiet, im Außenhandel, in der Atompolitik, und diese Rechte gehen nicht auf das europäische Parlament über. Sie finden sich vielmehr im Ministerrat der Gemeinschaft wieder. Die Versammlung ist ohne alle legislativen Rechte, sie hat nur sehr bescheidene Kontrollrechte. Das Parlament wird geradezu seiner Rechte beraubt, und das zugunsten einer Technokratie, einer Bürokratie und der Minister, die in den Ministerräten sitzen werden.
Wir haben uns im Ausschuß überlegt, wie wir angesichts der Unabänderlichkeit der Vertragstexte operieren könnten. Wir haben in das Ratifikationsgesetz — Herr Furler hat es schon gesagt — ein Maximum an Möglichkeiten eingebaut, den deutschen Vertreter im Rat unter den Einfluß des Bundestags zu bringen. Aber wir müssen uns darüber im klaren sein, daß das nur ein schwacher Ersatz für den Verlust an Rechten und für das Nichtwiederfinden dieser Rechte im europäischen Parlament ist.
Sicher wird es ein zweites Feld geben, auf dem der Versuch gemacht werden muß, den Schaden, soweit es geht, zu reparieren. Die Montanversammlung hat es verstanden, trotz schlechter Vertragsbestimmungen in beachtlichem Umfang tatsächliche Rechte zu erwerben und tatsächlich auf die Entscheidungen in der Montanunion Einfluß zu nehmen. Die alten Mitglieder des Parlaments der Montanunion oder eine Anzahl von ihnen werden auch in der neuen Versammlung sitzen, und man darf als sicher annehmen, daß es dort eine ähnliche Entwicklung geben wird.
Weiter bekommt im Vertragstext selbst die europäische Versammlung den Auftrag, ein Wahlgesetz zu machen. Wir wollen hoffen, daß dieser Versammlung ihre Stellung und ihre Machtbefugnisse wichtiger sein werden als das Verfahren. nach dem ihre Mitglieder gewählt werden, und daß sie gerade diesen Artikel zum Ausgangspunkt für Vorstöße nimmt mit dem Ziel, alle die Rechte in die europäische Versammlung zu ziehen, auf die die nationalen Parlamente durch die Ratifikation dieser Verträge verzichten.
Eine andere Bemerkung muß ich machen über die Wiedervereinigung und die Nichtbindung der Regierung des wiedervereinigten Deutschlands. Gewiß, die Bundesregierung hat eine Erklärung abgegeben, die inhaltlich bedeutet: Jawohl, diese Verträge binden die gesamtdeutsche Regierung nicht. Wir haben beanstandet. und wir bleiben dabei, daß diese Erklärung nicht Teil der Verträge geworden ist. Darf ich Ihnen sagen, wie andere Regierungen so etwas handhaben, wenn sie Wert auf bestimmte Erklärungen legten: ich habe es dieser Tage nachgesehen. Als die Pariser Verträge ausgehandelt wurden, hat die Bundesregierung die bekannte und


(Dr. Mommer)

in dieser Woche wieder so aktuelle Erklärung abgegeben, sie verzichte auf die Produktion von Atomwaffen und von B- und C- Waffen. Das ist nicht in irgendeiner obskuren Sitzung geschehen und ist ohne Widerspruch von den anderen zur Kenntnis genommen worden; die anderen legten allerdings größten Wert auf diese Erklärung. Deswegen haben sie ausdrücklich zugestimmt in einem Protokoll, das Teil der Verträge war und mit ratifiziert worden ist. Wenn man Wert auf eine solche Feststellung legt — und ich glaube, die Nichtbindung einer gesamtdeutschen Regierung ist für uns etwas, auf das wir allergrößten Wert legen —, muß man so verfahren, muß man die Erklärung zu einem Teil des Vertrages machen. Man bringt die Entschuldigung vor: dann wären Umkehrschlüsse möglich gewesen; in früheren Verträgen steht das nicht, und man hätte dann schließen können, weil es in den früheren nicht stehe, gelte es nur für diesen Vertrag, nicht aber für die früheren. Meine Damen und Herren, bei der Ausschußberatung haben wir positive Beispiele dafür erlebt, wie findig in Formulierungen die Juristen sein können, wenn sie politisch guten Willens sind. Das ist ein Problem, das man sehr leicht hätte lösen können.
Ich habe hier nur zu ganz wenigen Punkten Stellung nehmen wollen. Aber daraus wird allen deutlich sein, daß man, wenn man hier zustimmt, es nur in der Überzeugung tun kann, daß in diesen Texten nicht mehr enthalten ist und vielleicht nicht mehr enthalten sein konnte als ein Anfang, als eine Grundlage für weitere Entwicklungen. Wir glauben aber, daß am Anfang des Atomzeitalters dieser Versuch der Gründung einer Wirtschafts- und Atomgemeinschaft für 160 Millionen Westeuropäer, die bislang Feinde waren, ein großes Unterfangen ist. Es erscheint uns der Mühe und auch einiger kalkulierter Risiken wert, sich an dieses Werk zu begeben. Wir tun das als Sozialdemokraten mit Nüchternheit und mit gewichtigen Sorgen und Vorbehalten und vor allem mit dem Willen, in der Zukunft Lücken zu füllen und Gefahren abzuwenden. Wie immer werden wir das größte Gewicht auf das legen, was man aus diesen Texten macht.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222403800
Das Wort hat der Abgeordnete Margulies.

Robert Margulies (FDP):
Rede ID: ID0222403900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der letzten Unterhaltung über das Projekt, über das wir heute abschließend zu befinden haben, hat der Kollege Elbrächter davon gesprochen, daß es sich um eine epochemachende Angelegenheit handle. Auch die Bundesregierung hat in allen ihren Darlegungen die Wichtigkeit der Verträge nach Möglichkeit herausgestrichen. Ganz im Gegensatz dazu steht leider die Behandlung, die die Beratung dieser Verträge insbesondere in der Zusammenarbeit mit dem Parlament erlebt hat. Was ist vorgegangen? Zwei Jahre lang wurde hinter verschlossenen Türen verhandelt, ohne daß mehr in die Öffentlichkeit drang als gelegentliche Zeitungsnotizen, die nicht mehr besagten, als daß überhaupt verhandelt werde. Über die Fortschritte wurde weder der Bundestag noch sonst irgend jemand unterrichtet. Herr Kollege Mommer, der sowieso alle Gründe zusammengetragen hat, die für eine Ablehnung sprechen — es ist mir entgangen, wie er dann plötzlich zur Zustimmung gekommen ist; es muß ganz schnell gegangen sein —, hat schon darauf hingewiesen, wie wenig Kontakt mit dem Parlament bestanden und wie man die Chance verpaßt hat, die man gehabt hätte oder hätte haben können, durch Einschaltung der Organe, die zu dieser Sache etwas zu sagen gehabt hätten, sich eine stärkere Verhandlungsposition zu sichern.
Die erste Unterrichtung des Bundestages erfolgte nach meinen Notizen am 19. Januar. Es bedurfte eines erheblichen Lärms in der Presse, um die Bundesregierung zu veranlassen, sich diesem Hause mit einer Regierungserklärung zu stellen, die sie dann am 21. März abgegeben hat. In der Begründung zu dieser Regierungserklärung beschränkt sie sich für das ganze Unternehmen auf den einen Satz: ,,Über die Notwendigkeit dieses Zusammenschlusses der europäischen Staaten in unserem Zeitalter, in dem sich politische und wirtschaftliche Macht in einem entscheidenden Maße auf wenige große Weltmächte konzentriert, braucht kaum mehr etwas gesagt zu werden." Zu mehr hat sich Herr Staatssekretär Hallstein nicht aufgerafft. Im Gegensatz dazu hat dann der Herr Außenminister in späteren Beratungen und auch vor dem Ausschuß sehr ausführlich immer wieder dargelegt, daß es das Ziel der Bundesregierung sei, zur Einigung Europas zu kommen. In diesem Ziel sind wir Freien Demokraten mit der Bundesregierung einig. Ich kann das nur nochmals wiederholen. Wir sind auch gern bereit, Sie auf diesem Gebiet zu unterstützen. Aber wir haben früher schon zum Ausdruck gebracht und müssen es heute nochmals sagen: Diese Verträge sind nach unserer Auffassung kein Weg nach Europa. Im Gegenteil, wir fürchten — —

(Abg. Mommer: Warum haben Sie der EVG zugestimmt, Herr Margulies?)

— Weil es sich damals um eine ganz andere Angelegenheit handelte, Herr Mommer. Heute sind wir frei, damals waren wir noch besetztes Land. Es konnte schon der Mühe wert sein, die Bindungen abzuwerfen, die wir damals noch hatten. Ich habe auch schon einmal zum Ausdruck gebracht: was auf einem Teilgebiet, einem Sachgebiet durchaus funktionieren kann, braucht in einem anderen Bereich noch lange nicht richtig zu sein.
Ebenso sind ja all die Vergleiche, die als Begründung angezogen sind, etwas wacklig. Das wissen Sie so gut wie wir, und darüber haben wir so oft gesprochen, daß es langweilig wäre, das noch einmal zu wiederholen. Sicher hat der Zollverein damals dazu beigetragen, uns in diese kleindeutsche Lösung hineinzuführen; das ist gar nicht bestritten. Es wird aber auch von der anderen Seite nicht bestritten, daß wir damals eine Agrarwirtschaft und kein Währungsproblem hatten und daß der politische Wille zur Einigung dahinterstand, der hier doch völlig fehlt. Das kann man nicht verkennen. Genauso ist der Vergleich mit den Vereinigten Staaten irrelevant. Dort befinden sich überall im ganzen Land verteilt reiche Rohstoffvorräte. Wo man sie braucht, hat man Kohle, Öl und Erze, und sie liegen so praktisch, daß man nur zuzugreifen braucht. Vielleicht kann ich mit den Worten des Herrn Cartier in seinem Buch „Achtundvierzigmal Amerika" sagen: Europa wird auch dann, wenn es sich zu einer Wirtschaftseinheit zusammenfindet, immer der arme Verwandte der Vereinigten Staaten und Texas bleiben. Also diese Vergleiche ziehen nicht, und darauf kann man sich nicht berufen.


(Margulies)

Ich bin aber dankbar, daß der Herr Außenminister die europäische Zielsetzung immer wieder in allen seinen Äußerungen in den Vordergrund gestellt hat, und darf es wiederholen: Auf diesem Wege sind wir bereit, ihm zu folgen. Dagegen müßte man der Begründung Drucksache 3440 — vielleicht lesen Sie einmal nach, was auf Seite 107 unter „B. Politische Bedeutung der Verträge" angeführt ist — zu jedem Satz widersprechen. Es heißt da:
Dem Abschluß der beiden Verträge, durch welche die Partnerstaaten eine Wirtschaftsgemeinschaft und eine Atomgemeinschaft begründen, kommt grundlegende politische Bedeutung zu. Er ist Ausdruck des Willens der sechs Staaten, sich zu einer engeren Gemeinschaft zu verbinden.
Nehmen Sie das zusammen mit all dem, was wir immer vom Geist europäischer Zusammenarbeit hören, dem Willen, gemeinsam voranzuschreiten, und halten Sie dagegen die Maßnahmen, die die französische Regierung getroffen hat, um die Folgen ihrer eigenen Politik abzufangen, dann kann doch niemand mehr behaupten, daß das aus dem Willen zur europäischen Zusammenarbeit geschehen ist. Im Geschäftsleben würde man in einem solchen Falle sagen, daß der Vertrag mangels Willensübereinstimmung nicht hat zustande kommen können.
Dann wird hier eine Reihe von Behauptungen aufgestellt, die schon xmal besprochen und widerlegt worden sind. Es heißt weiter:
Die Verträge schaffen die wirtschaftliche Grundlage für die politische Stärkung und Einigung Europas.
Eben das glauben wir nicht. Im Gegenteil, wir sind der Ansicht, daß dieser Vertrag ein falsches Etikett trägt. Es handelt sich — ob nützlich oder nicht nützlich — um eine Zollunion zwischen sechs Ländern in Europa, aber nicht um eine europäische Angelegenheit; denn dazu bedürfte es eben eines erheblich größeren Kreises. Wenn man von Europa spricht, können so wichtige Staaten wie die skandinavischen Länder und Großbritannien, aber auch Griechenland nicht außer acht gelassen werden. Ein europäisches Unternehmen sind diese Verträge nach unserer Auffassung also nicht.
Es wird weiter das Ziel deklariert: nicht eine Abschnürung der in ihnen vereinigten Staaten von den übrigen europäischen und außereuropäischen Staaten, sondern im Gegenteil eine Ausweitung und Vertiefung der gegenseitigen Beziehungen. Meine Damen und Herren, das ist doch Wortgeklingel. In Wirklichkeit errichten wir eine Zollmauer quer durch Europa gegenüber diesen anderen Staaten. Das nehmen sie uns recht übel und sagen das ja auch deutlich genug. Es heißt hier:
Für die Beziehungen der Gemeinschaft zu den überseeischen Ländern und Gebieten, die mit einigen der Partnerstaaten in einer engeren Verbindung stehen, entwickeln die Verträge neuartige Grundsätze.
Aber die Betroffenen wehren sich, sie schreien um Hilfe und schreiben uns Briefe. Dann kann man doch nicht davon sprechen, wie es Herr Professor Furler vorhin tat, daß sich alle Probleme inzwischen einander genähert hätten. Vielleicht haben die Probleme gar nicht bestanden. So geht es doch nicht. Hier fehlt es einfach an der Aktivität, das zu tun, was notwendig ist, nämlich mit den Leuten
zu sprechen. Ich möchte nicht mißverstanden werden. Es kann niemals unsere Sache sein, unseren französischen Freunden Ratschläge zu geben, wie sie mit ihrem Algerienproblem fertig werden sollen. Wenn das so leicht wäre, dann hätten sie das Problem schon gelöst. Wir kennen auch die Problematik nicht in aller Tiefe. Darüber zu reden — ich möchte nicht mißverstanden werden — kann also nicht unsere Sache sein.
Aber es gibt souveräne Staaten in Nordafrika, Staaten, mit denen wir diplomatische Beziehungen unterhalten. Ein Blick auf die Landkarte zeigt, daß wir ohne sie in dem Raum gar nicht handlungsfähig sind. Wir können leider nicht erfahren, ob man mit diesen Staaten über die Sache gesprochen hat. Ich glaube es nicht, obwohl wir es hier mehrfach angeregt haben.
Nachher steht dann hier:
Es ist zu hoffen, daß die Gründung der beiden neuen Gemeinschaften, deren ausschließlich friedliche Zielsetzung offen zutage liegt, auch zu einer Besserung der Beziehungen zur Sowjetunion führen wird.
Da kann man nur sagen: diese Begründung ist doch recht weit hergeholt.
Meine Damen und Herren, wenden wir uns vorn Zustandekommen der ganzen Verträge nun ab und untersuchen einmal das, was hier im Hause ein gemeinsames Anliegen war, nämlich die Ausschaltung der parlamentarischen Kontrolle! Gewiß, die Bundesregierung hat im Ausschuß dargelegt, es sei nicht ihre Schuld, daß es nicht zu einer vernünftigen parlamentarischen Ordnung gekommen sei. Sie hat ausdrücklich erklärt: Das Ziel für die europäische Versammlung muß die Herstellung einer echten parlamentarischen Kontrolle durch ein in direkten Wahlen frei gewähltes europäisches Parlament sein. So weit sind wir einig. Aber leider ist es nicht dazu gekommen, und die Hilfskonstruktionen, die wir in das Ratifizierungsgesetz eingebaut haben, sind ja kein Ersatz für die fehlende parlamentarische Kontrolle. Mag es bei den Zöllen noch angehen, — aber die Unterrichtungspflicht bzw. die Konsultationspflicht ist doch eigentlich in demokratisch regierten Ländern eine Selbstverständlichkeit. Daß eine Regierung mit ihrem Parlament zusammenspielt, versteht sich doch von selbst!

(Zuruf von der FDP: Aber nicht bei uns!)

— Bei uns versteht es sich leider nicht von selbst, wie wir eben festgestellt haben, und deshalb müssen wir es hier gesetzlich festlegen.
Aber das hilft uns nicht darüber hinweg, daß es leider nicht gelungen ist, eine mit parlamentarischen Befugnissen ausgestattete europäische Versammlung zu schaffen. Wir wünschen sehr, daß die Bemühungen in dieser Richtung fortgesetzt werden, auch wenn es sich nur um diesen kleinen Teil Europas handelt. Wir sind der Meinung, daß es ein Schritt weiter auf dem Wege wäre, wenn wir ein richtiges Parlament mit den normalen parlamentarischen Befugnissen schaffen könnten.
Zunächst jedoch soll das Unternehmen ohne jede parlamentarische Kontrolle arbeiten; denn die Befugnisse des Bundestages werden an die Organe, die in den Verträgen vorgesehen sind, abgetreten. Sie an ein richtiges europäisches Parlament abzutreten, hätten wir keine Bedenken. Aber da diese Lösung nicht zustandegekommen ist, werden


(Margulies)

sie an die Bürokratie abgetreten, und der Bundestag hat leider keine Kontrolle mehr, weil wir ja infolge des konstruktiven Mißtrauensvotums — wir haben schon mehrfach darüber gesprochen — gar keine Möglichkeit haben, einen einzelnen Minister zur Verantwortung zu ziehen.
Ich glaube, meine Damen und Herren, es wäre eine nützliche Aufgabe für den nächsten Bundestag, diese Frage des konstruktiven Mißtrauensvotums einer sehr genauen Prüfung zu unterziehen;

(Sehr richtig! bei der FDP und der SPD)

denn wir binden nicht nur uns, sondern auch die Regierung kommt ja ständig in die Situation, daß immer das Ganze in Gefahr gerät, wenn mal ein Minister — und das kommt schließlich in jedem Lande der Welt vor — das Vertrauen des Parlaments nicht mehr in vollem Umfang genießt. Es wäre also zu überlegen, ob man in dieser Frage nicht zu einer andern Lösung kommen will. Aber es ist Sache des nächsten Bundestages, sich damit zu beschäftigen.
Nun hat Herr Professor Furler alle die Behauptungen wiederholt, die er hier schon mehrfach vorgetragen hat und die zu widerlegen wir uns bemüht haben. In unserer gemeinsamen Heimat würde man den Erfolg dieses Versuches der Widerlegung mit dem Wort bezeichnen: Es ist genauso, als wenn man einen Ochsen ins Horn pfetzt. Das hinterläßt keine Spuren.
Ich bedaure nun sehr, diese Einwendungen nochmals vortragen zu müssen. Wir sehen in den Verträgen nicht einen Schritt zur Einigung Europas, sondern befürchten leider eine weitere Spaltung des europäischen Marktes. Bedenken Sie die Konsequenzen aus der Beratung: In Skandinavien entsteht eine Zollunion, und die Südamerikaner basteln an einem gemeinsamen Markt herum. Wir werden also — das ist jedenfalls das einstweilige Ergebnis — viel eher zu einer Spaltung des Weltmarkts als zu einer Einigung kommen, und darin sehen wir keine Vorteile. Wir wären gern bereit mitzumachen, wenn es gelingen könnte, den europäischen Markt, wie er heute innerhalb der OEEC besteht, zu verstärken, meinetwegen auch mit politischen Integrationen zu versehen.
Wir sind sehr bereit, die Beratung über die Freihandelszone nach Kräften zu stützen. Aber auch da werden — wenn man das so liest — dieselben Begründungen vorgebracht, dieselben Ängste, ,dieselben Sorgen gegenüber jedem Fortschritt, gegenüber auch dem kleinsten Fortschritt. Alle diese Begründungen werden so, wie sie damals in der Beratung über den Gemeinsamen Markt eine Rolle spielten, gegenüber der Freihandelszone vorgetragen. Ich frage mich vergeblich, wo da eigentlich der Schwung, die Begeisterung ist, die dann zu der Dynamik der Entwicklung führen soll. Das ist das eine politische Problem.
Das andere Problem betrifft die Frage, wie weit unser erstes Anliegen, nämlich die Wiedervereinigung Deutschlands, von diesem Vertrag berührt wird. Wir haben hi r schon mehrfach darüber gesprochen. Ich habe für meine Fraktion schon anerkannt, daß ein gewisser Fortschritt erreicht wurde und daß man bei der Unterzeichnung des Schlußprotokolls eine bessere Formulierung gefunden hat, in der zum Ausdruck kommt, daß der innerdeutsche Handel von diesem Vertrag nicht berührt wird.
Das ist Aber nicht das politische Problem. Ich habe damals gesagt: man wird eben das ungute Gefühl nicht los, daß sich die beiden Teile Deutschlands durch den 'Beitritt Westdeutschlands zu dieser westeuropäischen Gemeinschaft weiter auseinanderleben. Dias ist leider wohl eine zwangsläufige Folge.
Inzwischen bin ich, und zwar durch Unterhaltungen, die kürzlich bei dem Parlamentariertreffen in Rom geführt worden sind, noch sehr viel mißtrauischer geworden. Wir sind doch immer davon aasgegangen, daß es im Falle der Wiedervereinigung möglich sein müsse, mit unseren Vertragspartnern zu einem Abkommen zu gelangen, das der Wiedervereinigung auch innerhalb des Vertragswerks Rechnung trägt. Wenn wir ,aber in Rom hören mußten, daß Frankreich niemals mitmachen könne, wenn 70 Millionen Deutsche beisammen seien, — meine Damen und Herren, dann ist das hier doch eine Blockierung unserer Wiedervereinigungsbestrebungen. Daß Frankreich die Macht und die Möglichkeit dazu hat, haben wir ja in den früheren Beratungen hier festgestellt; denn Frankreich hat sich vorbehalten, daß es einem Statut über die Wiedervereinigung zustimmen muß. Wir hängen hier also von idem guten Willen Frankreichs ab. Wir haben eigentlich unterstellt, daß dieser gute Wille erreicht werden könne. Aber es waren Politiker von Rang und Namen, die in Rom erklärt haben, mit 70 Millionen Deutschen würden sie diesen Vertrag nie schließen. Da werden wir dann doch etwas besorgt, ob wir uns hier nicht ein Hindernis in den Weg legen, das uns eines Tages sehr unangehm wird.
Ebensowenig sind die Probleme hinsichtlich der Einbeziehung der überseeischen Gebiete ausgeräumt. Ich sagte soeben schon: Verhandlungen mit den souveränen nordafrikanischen Staaten haben meines Wissens bisher nicht .stattgefunden. Wir wissen also nicht, ob und in welcher Form wir diese Staaten zur Mitarbeit gewinnen können, einer Mitarbeit, die vielleicht nicht wirtschaftlich ausschlaggebend ist, die uns aber auf jeden Fall von dem Odium befreien würde, in Afrika Kolonialpolitik betreiben zu wollen. Ich hätte sehr gewünscht, daß man wenigstens Versuche in dieser Richtung unternommen hätte. Es tut mir Leid, wenn .das nicht geschehen sein sollte.
Die wirtschaftlichen Fragen brauchen wir heute nicht zu wiederholen. Es hat sich nichts geändert und nichts gebessert. Das Urheberrecht für Bezeichnungen wie „Präferenzsystem europäischafrikanischer Provenienz" möchte ich für Herrn Professor Erhard sicherstellen; er hat auch von der Gefahr einer europäischen Inzucht und von einer klein-europäischen Autarkie gesprochen.
Mit diesen Worten ist ja alles gesagt, was wir befürchten. Anstatt eines Auftriebs, eines Aufschwunges innerhalb Europas, anstatt eines Zusammenwachsens der europäischen Industrie sehen wir in dem Aufbau der Außenzölle eine Spaltungstendenz, sehen wir, daß wir uns vom Welthandel absperren. Ja, meine Damen und Herren, ich habe auf einer Reise durch die Vereinigten Staaten — ich war auch in Texas —gesehen, daß man sogar Gefahr läuft, den in den Vereinigten Staaten immer vorhandenen Isolationismus noch zu stärken, daß man ihm Wasser auf die Mühlen gießt. Die USA sind nicht so sehr exportinteressiert. Sie sind nicht vom Export abhängig. Der Export spielt im Rahmen ihrer Wirtschaft eine verhältnismäßig


(Margulies)

kleine Rolle. Das Wichtigste, was die Vereinigten Staaten an Export interessiert, ist der Absatz der sogenannten Überschußgüter, des Getreides, der Baumwolle, der Sojabohnen und dieser Dinge. Meine Damen und Herren, wenn wir in Zukunft in unserem — wie sagt Herr Erhard? — europäisch-afrikanischen Präferenzsystem unseren Bedarf an diesen Waren decken, werden wir kein Kunde der Vereinigten Staaten mehr sein können; dann wird das Interesse, das die Vereinigten Staaten heute noch an uns nehmen und das mindestens auch auf den Wirtschaftsbeziehungen beruht, eben entsprechend schwächer werden. Ist das eine Konsequenz, die wir in Kauf nehmen müssen?
Es wurde zwar immer gesagt: „All diese Dinge sind nicht so gefährlich; wir machen erst mal die Zollmauer, wir können sie ja nachher wieder abbauen." Natürlich! Erst bauen wir jetzt mal fünfzehn Jahre lang Zölle auf, und hintennach bauen wir sie dann gleich wieder ab! Aber einstweilen ist es doch leider so, daß wir in ein hochprotektionistisches System hineinschlittern. Wir werden für Zucker einen Zoll von 80 % haben. Meine Damen und Herren, damit hört doch jeder Zuckerbezug außerhalb dieses Präferenzraumes auf. Darüber muß man sich im klaren sein, ob man dieses Opfer bringen will.
Ich habe bewußt in allen öffentlichen Äußerungen darauf verzichtet, von deutschen Vorleistungen oder davon zu sprechen, daß Deutschland erhebliche finanzielle Beiträge leisten muß. Aber nach der gestrigen Diskussion in bezug auf § 96 (neu) der Geschäftsordnung muß man sich doch einmal die Frage erlauben, ob die Summen, die hier in Rede stehen und 'die sich nach Auskunft der Bundesregierung auf etwa 500 Millionen DM jährlich belaufen, so geringfügig sind, daß man dazu den Haushaltsausschuß nicht zu hören braucht.

(Sehr gut! beim GB/BHE.)

Wir haben doch gestern sehr viel kleinere Beträge abgelehnt, wir konnten nicht weiterberaten, weil die betreffenden Gesetze erst an den Haushaltsausschuß gehen müssen. — Ich will keine formalen Schwierigkeiten machen; das würde, glaube ich, der Bedeutung der Sache nicht entsprechen; sonst hätte ich heute morgen um 9 Uhr die Verweisung dieser Verträge — entsprechend der gestrigen Auslegung des § 96 (neu) — an den Haushaltsausschuß beantragt.

(Abg. Kunze [Betkiel]: Das wäre abgelehnt worden, weil es Unsinn ist!)

— Ja, Herr Kunze, natürlich. Aber dann war es gestern auch Unsinn, nicht wahr? Entweder es ist Unsinn, oder es ist keiner. Darüber muß man sich dann doch schon einmal schlüssig werden. — Hier handelt es sich immerhin um 500 Millionen DM. Es wäre also wirklich kein Luxus gewesen, wenn der Herr Bundesfinanzminister mit einem Wort dazu Stellung genommen hätte, ob er diese 500 Millionen gern hergibt oder nicht gern. Na, daß er sie nicht gern hergibt, wissen wir eigentlich; aber er sollte sagen, ob er sie hergeben kann. Ich meine, nach dem Streit, der gestern um viel kleinere Beträge hier im Hause gewesen ist, wäre doch ein Wort darüber am Platze.
Ich darf noch einmal auf die Freihandelszone zu sprechen kommen. Es ist immer wieder die Frage aufgeworfen worden, ob man zuerst über die Freihandelszone hätte sprechen müssen oder ob die Freihandelszone nur kommen kann, wenn der Gemeinsame Markt zustande kommt. Also das ist, glaube ich, die Frage, ob zuerst die Henne oder zuerst das Ei da war.
Wir wollen gar nicht bestreiten, daß von den Verhandlungen über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ein nicht unerheblicher Druck auf die Länder ausgegangen ist, die sich nun bereit erklärt haben, über eine Freihandelszone zu verhandeln.
Aber das ist nicht das entscheidende für uns. Wir Freien Demokraten sind aufs äußerste besorgt darüber, daß ein Teil Europas eine Grenze um sich herum errichtet, die ihn von den anderen europäischen Völkern und von der übrigen Welt trennt. Man könnte mit den Freihandelszonen diese Besorgnis einigermaßen mildern. Wahrscheinlich würden sie das Tor zum Welthandel trotz aller Ursprungszeugnisse offenhalten. Aber wir sehen keinen Fortschritt, und — ich will das gar nicht kritisieren; die Probleme sind sehr schwierig — man wird monatelang, vielleicht jahrelang über die Freihandelszonen verhandeln müssen, wenn man zu einem vernünftigen Ergebnis kommen will. Ich sehe daher nicht ein, warum man die Verträge, die einen Zusammenschluß eines Kleinsteuropas zur Folge haben werden, so forciert und nicht etwas im gleichen Schritt mit den Verhandlungen über die Freihandelszonen marschiert.
Wir können auch nicht verschweigen, daß unsere Besorgnis über die völlige Außerachtlassung der verzerrten Währungsrelation, die nach unserer Ansicht einen Erfolg dieser Verträge mindestens sehr beeinträchtigen wird, leider Gottes nicht geschwunden ist. Wir haben die Folgen dieser falschen Währungsrelation ja eben erst erlebt. Wir haben gesehen, wie Frankreich notgedrungen, aber doch völlig egoistisch, ohne jemand anders vorher zu fragen, ohne in den Gremien, in denen seine Vertreter mit uns zusammensitzen, die Frage auch nur zu erörtern, sich zu Maßnahmen gezwungen sah, die keine Behebung des Zustandes bedeuten, die jedenfalls nach unserer Ansicht nicht dazu führen können, sondern die lediglich eine Verschlimmerung verhüten, die aber für den Geist der europäischen Zusammenarbeit, von dem wir hier so gern sprechen, doch sicher nicht die richtige Einführung sind.
Auch unsere weitere Besorgnis, daß wir uns hier einem hochprotektionistischen und dirigistisch ausgerichteten System anschließen, dem gegenüber wir unsere Marktwirtschaft kaum werden aufrechterhalten können — mindestens wird sie stark in Mitleidenschaft gezogen —, ist in keiner Weise beseitigt worden.
Leider atmet dieses ganze Vertragssystem nichts vom Geist europäischer Zusammenarbeit, sondern da sind ganz engstirnige nationale Egoismen gegeneinander ausgehandelt worden. Und da haben die Franzosen sehr viel geschickter verhandelt als wir. Wir können nur anerkennen, wie tüchtig die Leute dort sind. Wir wünschten uns, unsere lernten das auch noch. Aber das als europäische Einigung, als Integrationsvorläufer zu bezeichnen, meine Damen und Herren, das entspricht wieder nicht den Tatsachen.
Ich möchte noch einmal wiederholen: wenn es sich hier darum gehandelt hätte, irgendeinen Schritt nach Europa zu tun, wären wir gern dabeigewesen, hätten wir gern mitgemacht. Wir sehen hier jedoch immer nur eine Sackgasse, in die die europäische Bewegung hineingeführt wird, in der man nach einigen Jahren feststellen wird, es geht


(Margulies)

nicht weiter, mit dem ganzen psychologischen Schaden, ,der dann wieder auf der europäischen Idee lastet. Aus dieser Sackgasse wird man vielleicht nicht mehr herausfinden können.
Zur Zeit ist es doch so, daß innerhalb des europäischen Bereichs Frankreich das langsamste Schiff im Geleitzug ist. Man hätte doch hier die Möglichkeit gehabt — und wir werden ja wahrscheinlich ohne ,die Verträge dazu gezwungen sein —, den Franzosen zu helfen, nicht mehr das langsamste Schiff zu bleiben, sondern ihre Kraft so zu verstärken, daß sie das allgemeine europäische Tempo mithalten können. Statt dessen haben wir uns auf einen Vertrag eingelassen, der das ganze retardierende Wesen atmet, an dem Frankreich zugestandenermaßen krankt. Diesen Geist des Attentismus und des Protektionismus, die Angst, den nächsten Schritt zu tun, das alles können Sie aus diesem Vertrag herauslesen, und mit diesen Gedanken werden wir nie zu Europa kommen.
Wir Freien Demokraten, die wir nun weiß Gott in ,der Vergangenheit oft genug unter Beweis gestellt haben, wie sehr wir dem europäischen Gedanken anhängen, sehen uns aus den vorgetragenen Gründen nicht in der Lage, diesen Verträgen zuzustimmen.

(Beifall bei der FDP. — Abg. Dr. Hellwig: Ihre ganze Fraktion? — Zuruf von der Mitte: Wollen wir abwarten!)


Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222404000
Das Wort hat der Abgeordnete Stegner.

Artur Stegner (FDP):
Rede ID: ID0222404100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion des Gesamtdeutschen Blocks/ BHE, und zwar die ganze Fraktion, ist gleichfalls nicht in der Lage, dem Ratifizierungsgesetz zu den Verträgen die Zustimmung zu geben. Wir gingen bei unseren sehr gründlichen und sehr sorgfältigen Überlegungen von dem gesamten vorliegenden Material und besonders auch von den Ergebnissen der Auschußberatungen aus, die übrigens gegenüber den vorherigen Verhandlungen des Bundestages kaum neue Gesichtspunkte gebracht haben. Wir gingen nicht von kleinlichen Erwägungen aus, auch nicht von wirtschaftspolitischen Einzelheiten — so bedeutend sie sein mögen —, sondern von der großen politischen Entwicklungslinie, die sich mit dem Inkrafttreten dieser Verträge abzeichnet.
Ich stehe z. B. nicht auf dem Standpunkt des Herrn Kollegen Margulies, der meint, daß diese Verträge lediglich eine Zollunion bedeuteten. Sie bedeuten sehr viel mehr, denn um diese Zollunion rankt sich das Geflecht einer Unmenge von Bestimmungen, die die Verträge weit über eine Zollunion hinaus in der künftigen Entwicklung belasten. Ich darf ruhig einmal „belasten" sagen; denn man ist bei den Verträgen nicht den beim Abschluß von Zollvereinigungen bisher üblichen Weg gegangen. Bisher war es eigentlich bei der Errichtung von Zollvereinen üblich, daß alle Divergenzen, alle Schwierigkeiten vor Vertragsabschluß beseitigt wurden und daß dann die Zollunion uno actu, an einem Tag, in Funktion trat und zu funktionieren hatte. Der letzte Abschluß eines großen Zollunionsvertrages dieser Art war Benelux. Wen die Entwicklung interessiert, der kann genau nachlesen, wie sie gelaufen ist. Der Benelux-Vertrag hat funktioniert. Hier geht es umgekehrt vor sich. Hier wird erst ein Vertrag über Möglichkeiten geschlossen, und erst die Auswirkungen dieses Vertrages in den nächsten Jahren bestimmen das weitere Schicksal dieser europäischen Wirtschaftsvereinigungen nach der ersten Etappe von 5, 6 oder 7 Jahren. Man weiß bei Vertragsabschluß noch nicht, wie sich die Zollunion mit all ihren Weiterungen auswirkt. Bisher hatte man immer erst die Schwierigkeiten beseitigt und dann eine Zollunion geschaffen und so die Gelegenheit, neue Wirtschaftspolitik zu treiben.
Wir würden dem Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durchaus zustimmen, wenn es sich nur um eine Zollunion handelte, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß der umgekehrte Weg eingeschlagen Worden ist. Aber wir vermissen völlig das sowohl wirtschaftspolitisch wie politisch so entscheidende Korrelat der Freihandelszone. Wir hätten nur dann zustimmen können, wenn die Freihandelszone am gleichen Tage, zusammen mit dem gemeinsamen Markt in Funktion träte. Das geschieht aber nicht. Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes wird vorweggenommen, und es ist die Frage, ob die Entwicklung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft überhaupt künftig noch eine Freihandelszone zulassen wird. Wir sehen die Bedeutung der Freihandelszone gar nicht mehr so sehr auf wirtschaftlichem Gebiet — obwohl sie sehr erheblich ist — als auf politischem Gebiet.
Wir bedauern hier den Zusammenschluß der sechs Vertragsstaaten als kleineuropäische Regelung, bei der sich sechs Staaten von den übrigen Staaten des freien Europas absondern und nicht nur eine wirtschaftspolitische, sondern auch eine politische Präferenz erstreben, denn dahin wird es in der Praxis kommen. Damit aber wird das Gebiet des freien Europas in zwei politische Gebiete zerteilt werden. Es kann bei dem derzeitigen Stand der Weltpolitik nicht Aufgabe von sechs Staaten sein, zu zerteilen; es geht vielmehr darum, zusammenzufassen. Wir fürchten, daß die kleineuropäische Entwicklung, die sich hier durch die Ausklammerung der Freihandelszone anbahnt, die Bildung eines Gesamteuropas sehr stark hindert, wenn nicht für alle Zeiten blockiert.
Herr Kollege Margulies hat auf den Zollverein hingewiesen, der konsequent zur kleindeutschen Regelung führte. Die Parallele ist durchaus berechtigt. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann genauso zur kleineuropäischen Föderation führen und damit die gesamteuropäische Entwicklung verhindern.
Es geht nicht nur um die 17 freien europäischen Staaten. Wenn nicht alle Anzeichen trügen, wird eines Tages auch weltpolitisch einmal die Frage der sowjetischen Satellitenstaaten auf uns zukommen. Glauben Sie, daß Sie einer gesamteuropäischen Entwicklung unter Einbeziehung der Ostblockstaaten — wenn sie wieder unter einem System der Rechtsstaatlichkeit und der Freiheit stehen — durch eine Europäische Wirtschaftsgemeinschaft der sechs westeuropäischen Staaten den Weg erleichtern? Wir glauben das nicht.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]):

„Allein" sagt keiner!)
— Nein, sicher nicht, Frau Kollegin Weber; ich muß aber hier einmal unsere Gründe vortragen.

(Erneuter Zuruf der Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen].)

— Doch, Frau Kollegin Weber, damit tue ich gerade der CDU einen Gefallen.

(Zurufe von der CDU/CSU.)



(Stegner)

— Warum sind Sie so überrascht? Die CDU kann als Regierungspartei vieles zu den Verträgen nicht sagen, was von uns ruhig einmal vor aller Welt gesagt werden kann. Wir als kleine Oppositionspartei können und dürfen das und bringen deswegen eine notwendige Ergänzung dessen, was Sie sagen. In diesem Sinne bitte ich Sie, auch unseren Beitrag als absolut positiven Beitrag aufzufassen.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Positiv?)

— Selbstverständlich, Frau Kollegin Weber: indem wir ergänzend das sagen, was Sie nicht sagen dürfen.

(Beifall beim GB/BHE.)

Es ist bei der Hitze nicht ganz einfach, das alles klarzukriegen. Aber in der Tat: es ist auch konstruktiv und positiv!

(Abg. Dr. Hellwig: Das „konstruktive Nein" ! — Erneuter Zuruf der Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen].)

— Frau Weber, ich darf Ihnen noch etwas sagen: man kann nicht behaupten, alle Beschlüsse der CDU oder der gesamten Regierungskoalition könnten für alle Zeiten vor der Geschichte standhalten. Es ist immer gut, wenn man auch von abweichenden Auffassungen Kenntnis gibt. Dadurch werden die Folgen eines eventuellen Versagens eines solchen Beschlusses nachher doch etwas weniger schwer. Also, Frau Kollegin Weber, wenn wir uns so einigen, dann wollen wir, darf ich sagen, im wesentlichen wohl dasselbe, wollen es nur auf anderen Wegen erreichen.
Ich darf zu meinem Thema zurückkehren. Der Gesamtdeutsche Block/BHE steht auf dem Standpunkt, daß die großräumige Entwicklung nur über Europa führen kann und daß sie unaufhaltbar und unausbleiblich ist. Wir sind gewillt, an einer solchen europäischen Entwicklung mitzuarbeiten. Wir erklären aber mit derselben Deutlichkeit, daß diese europäische Entwicklung für uns nur eine gesamteuropäische Entwicklung sein kann, die gerade den späteren Beitritt der Ostblockländer ermöglicht. Wir haben nicht das Vertrauen, daß die kleineuropäische Lösung des europäischen Wirtschaftsgebietes diesem Ziele dient. Das war für uns maßgebend, dem Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nicht zuzustimmen.
Eine weitere politische Überlegung hat Herr Kollege Margulies schon angedeutet. Es handelt sich um die Unterstützung der überseeischen Gebiete Frankreichs durch Geldmittel aus Deutschland. Es wurde immer etwas schamhaft darauf hingewiesen, daß es sich um eine Unterstützung, um einen Aufbau der sogenannten Infrastruktur dieser unterentwickelten französischen und belgischen Gebiete handele. Schön, das mag man sagen. Es handelt sich aber subsidiär tatsächlich auch um Maßnahmen im Rahmen der kolonialen Entwicklung dieser Gebiete. Im Ausschuß ist von Kollegen, die vor kürzerer Zeit Afrika bereist haben, mehrfach darauf hingewiesen worden, wie nötig die afrikanischen Wirtschaftsräume für die europäische und für die deutsche Wirtschaft seien. Wir sind die Letzten, die die Notwendigkeit der Ergänzung durch die afrikanischen Wirtschaftsräume bestreiten. Aber man darf auch hier den politischen Gesichtspunkt nicht außer acht lassen. Es ist nicht nur Algerien, sondern es sind auch andere Entwicklungsländer, die diesen Werdegang auf das schärfste beobachten. Wir Deutsche haben uns bisher völlig — auch mit subsidiären und ideologischen' Maßnahmen — aus der kolonialen Entwicklung herausgehalten. Welche Veranlassung besteht für uns, nun zu dieser Entwicklung beizutragen? So wichtig der afrikanische Kontinent für uns einmal sein wird, so wichtig ist auch das gesamte Gebiet der Entwicklungsstaaten in Asien. Wir halten es nicht für richtig, uns hier einseitig zu binden und eine Entwicklungsmöglichkeit, die größer sein kann, von vornherein zu vermindern oder gar aufzugeben, indem wir Animositäten gegen uns schaffen, die bisher nicht gegeben waren.
Es gibt genug Stimmen aus diesen unterentwikkelten Völkern, die diesen politischen Werdegang heute schon deutlich erkennen lassen. Gewichtige Stimmen aus den unterentwickelten Völkern haben sich vernehmen lassen: Wenn Deutschland diese subsidiären Maßnahmen zur Belebung der Infrastruktur der Outre-mer-Gebiete mitmacht, dann werden wir uns überlegen, ob wir, wenn die deutsche Frage einmal vor die Vereinten Nationen kommt, wo wir mitzureden haben, dann etwaigen Wiedervereinigungsansprüchen und -an-trägen zustimmen. Dieser Zusammenhang besteht in der Tat. Sie müssen die Weltpolitik so sehen, wie sie ist, und Sie müssen die Meinung der Entwicklungsvölker so nehmen, wie sie in diesen Ländern nun einmal ist. Wir glauben auch nicht, daß die geplanten Afrikainvestitionen, denen wir im übrigen finanziell keineswegs eine allzu große Bedeutung beimessen, uns in unserer künftigen Entwicklung fördern werden.

(Präsident D. Dr. Gerstenmaier übernimmt den Vorsitz.)

Wir haben mit Genugtuung festgestellt, daß die alte GATT-Klausel in Kraft geblieben und Bestandteil der Verträge geworden ist, wonach der innerdeutsche Handel durch keine Zollgrenze an der Zonengrenze beschränkt wird, sondern im Gegenteil als Einheit gewertet wird. Das ist ein sehr großer Fortschritt. Wir bedauern aber, feststellen zu müssen, daß für den gesamten Transitverkehr eine Zollgrenze mitten durch Deutschland geht. Diese Tatsache ist optisch und psychologisch auf die Dauer unerträglich, weil sie den Riß Deutschlands immer wieder nicht nur für die deutsche Bevölkerung, sondern auch für die Weltbevölkerung deutlich werden läßt. Wir bedauern diese Entwicklung sehr.
Diese Entwicklung wird noch etwas anderes zur Folge haben. Es sieht so aus, als ob die weltpolitischen Verhältnisse doch etwas aufweichten. Ich sage das, ohne nun den gegenwärtigen Zustand überbewerten zu wollen. Eines Tages wird auch an den nächsten Bundestag einmal die Frage herantreten, wie er über die Entwicklung der Handelsbeziehungen zu den Völkern des Ostens denkt, nicht nur zur Sowjetunion und zu China, sondern auch zu den viel näher liegenden Ländern Polen und Ungarn. Es besteht durch die wirtschaftspolitische Verschweißung der Bundesrepublik mit den übrigen fünf Vertragsstaaten die große Gefahr, daß das Schwergewicht des deutschen Handels, das Schwergewicht der deutschen Wirtschaft überhaupt so stark westlich ausgerichtet und verankert wird, daß solche Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu Ländern des Ostens in der Zukunft sehr erschwert werden. Das kann im Zuge einer zukunftsträchtigen deutschen Politik aber nicht als Endziel


(Stegner)

angesehen werden. Wir möchten dieser Befürchtung Rechnung getragen wissen.
Ich will auf einzelne wirtschaftspolitische Dinge nicht eingehen; denn sie sind in mehreren Lesungen behandelt worden. Die Bedenken sind bekannt. Ich möchte nur einmal auf das hinweisen, was ich in diesem Hause schon einmal gesagt habe. Es ist mir bisher weder aus den Verträgen noch aus den Ausschußverhandlungen noch aus den zahlreichen Pressestimmen und Fachtagungen über den Gemeinsamen Markt klargeworden, wie in den fünf Jahren die Verschmelzung dieser beiden großen Volkswirtschaften völlig divergenter Art, der deutschen und der französischen, vor sich gehen soll. Deutschland ist das Land der freien oder sozialen Marktwirtschaft mit monetärer Disziplin, Frankreich ist das Land dirigistischer Wirtschaft mit inflationärer Tendenz. Herr Kollege Margulies hat die Frage der Währung angeschnitten. Sie hat bei allen Besprechungen eine erhebliche Rolle gespielt. Die Verträge sagen nicht genügend darüber aus. Auch die Zusätze zeigen noch keine endgültige Möglichkeit der Währungskonvertibilität. Darüber ist überhaupt nichts zu sehen; und ich muß Ihnen sagen, nicht nur ich habe darüber nichts gesehen. Ich habe sehr aufmerksam die Äußerungen von Röpke und anderen, die sich damit beschäftigt haben, gelesen. Überall klingt die große Sorge durch: wie sollen sich diese beiden divergenten Wirtschaftssysteme, diese beiden divergenten Währungssysteme zu einem funktionsfähigen Körper zusammenschließen? Ich habe vorhin nicht umsonst gesagt, daß man solche Dinge früher vorwegnahm und dann einen Vertrag schloß. Heute schließt man erst den Vertrag und überläßt die Entwicklung der Zukunft.
Ich habe keine Bedenken hinsichtlich der Entwicklung des Außenzolls, den man in seiner ganzen Tragweite heute auch noch nicht übersieht, weil die Nomenklaturen und die verschiedenen Zollsysteme noch nicht vereinheitlicht sind und infolgedessen das arithmetische Mittel noch nicht errechnet werden konnte. Diese Errechnung geht sehr langsam vor sich. Sie wird anderthalb bis zwei Jahre dauern. Bis dahin hat sich der Gemeinsame Markt, wenn er funktioniert, auf dem Zollgebiet wahrscheinlich schon eingespielt. Ich sehe dort die Schwierigkeiten viel weniger als eben gerade in der großen Divergenz beider Wirtschaftssysteme und in den politischen Folgen.
Nun lassen Sie mich zum Schluß noch auf ein Problem eingehen, das für uns das entscheidende ist. Die Verhandlungen zum Gemeinsamen Markt sowie die Vorverhandlungen zur Freihandelszone haben deutlich gezeigt, daß sowohl bei den Engländern wie auch bei den Franzosen das Bestreben bestand, vor der supranationalen Regelung ihre nationalen Belange geregelt zu wissen. Großbritannien hat mit vollem Recht darauf hingewiesen, daß die Belange des Commonwealth denen einer Freihandelszone vorgehen. Das ist natürlich und berechtigt. Die Franzosen haben — von ihrem Standpunkt völlig zu Recht — die nationale Frage ihrer überseeischen Gebiete angeschnitten, und zwar gar nicht einmal so sehr früh, sondern, wie ich hörte, zu einem recht späten Zeitpunkt der Verhandlungen. Sie haben deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Vertrag nur beitreten, wenn die Frage der überseeischen Gebiete als nationales Problem geregelt ist. Sie haben ihre Meinung mit Recht durchgesetzt.
Wenn die anderen Nationen sagen: Erst Regelung unserer nationalen Probleme und dann supranationale Lösung, sollten wir Deutsche, die doch die blutendste nationale Wunde tragen, uns dieser Tendenz durchaus anschließen. Wir Abgeordnete des Gesamtdeutschen Blocks/BHE stehen auf dem Standpunkt, daß die Lösung der deutschen Frage, nämlich die Wiedervereinigung, der supranationalen Lösung unter allen Umständen hätte vorangehen müssen. Das ist nicht geschehen.
Nun haben Herr v. Brentano als Bundesaußenminister und viele andere Herren ja deutlich erklärt, daß es sich bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht nur um eine Zollunion handelt, auch nicht um eine erweiterte Zollunion, sondern um das Fundament, um den Start für eine politische kleineuropäische Entwicklung, die zu einer europäischen Staatenföderation führen soll. Ja, meine Damen und Herren, wenn .diese Staatenföderation angestrebt wird — ich bezweifle nicht, daß das das .ernstliche Bestreben aller Beteiligten ist —, dann bleibt im Grunde kein Platz mehr für die Wiedervereinigung in dem Sinne, wie wir Deutsche sie fordern müssen. Wenn festgelegt ist — ich weiß nicht, ob in den Verträgen, in den Protokollen oder sonstwo —, daß für eine gesamtdeutsche Regierung Entscheidungsfreiheit über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besteht, so ist das wohl zu begrüßen. Aber, wie stellen Sie sich denn die Wiedervereinigungsmöglichkeiten vor, wenn die Bundesrepublik Deutschland bereits jahrelang in die europäische Staatenföderation — sei es auch nur wirtschaftlich, sozialpolitisch und währungspolitisch - eingeschmolzen ist?
Wenn wir die Wiedervereinigung schon hätten, wären das nur technische Schwierigkeiten. So aber erschweren Sie, indem Sie einen Teil der deutschen Entwicklung, nämlich die Entwicklung der Bundesrepublik, sozusagen an eine andere Entwicklung anklammern, die Wiedervereinigung sehr. — Frau Kollegin Weber, Sie schütteln wieder den Kopf. Ich will Ihnen eines sagen. Man könnte die Dinge noch sehr viel weitertreiben und folgende Überlegung anstellen: Wenn dereinst diese europäische Staatenföderation ohne Wiedervereinigung besteht, könnten die Russen vielleicht sogar ins Feld führen, der einzige deutsche Staat, der übriggeblieben sei, sei die DDR, weil sie noch als selbständiger Staat existiere, wir aber nicht.

(Lachen bei der CDU/CSU.)

— Sie nehmen das auf die leichte Schulter, aber wir müssen diese Dinge vortragen, weil für einen großen Teil der uns nahestehenden deutschen Bevölkerung aus den Ostgebieten und aus der Sowjetzone die deutsche Wiedervereinigung das Kernproblem schlechthin ist, da es für sie ein Heimatproblem is t.

(Beifall beim GB/BHE.)

Wenn ich diese Dinge hier vorgetragen habe — vielleicht sogar etwas schärfer, als ich ursprünglich beabsichtigt hatte —, wollen Sie daraus ersehen, daß wir unseren Standpunkt nicht aus kleinlichen Gesichtspunkten festgelegt haben, sondern aus allgemein deutschen Überlegungen, die zu .gesamteuropäischen Lösungen führen sollen.
Wir bedauern an diesen Verträgen, deren Kern
von uns durchaus gebilligt wird — wie ich immer
wieder betonen möchte —, den Zeitpunkt des Ab-


(Stegner)

schlussec. Hätten wir die Dinge nicht forciert, sondern noch etwas gewartet, vielleicht wäre die deutsche Entwicklung schneller vorangegangen; dann hätten wir in die europäische Entwicklung einsteigen können.

(Abg. Ehren: Vielleicht!!)

- Eben, herr Ehren, es ist eine Frage des Zeitpunktes. Vielleicht geht trotz unserer heutigen Ratifizierung das ganze Experiment schief. Das „Vielleicht" können wir bei internationalen Verträgen nie ausschalten.
Der Kollege Margulies hat bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß die Symptome eines gutwilligen europäischen Geistes, der alle kopfüber in das Wasser der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird hineinspringen lassen, im Augenblick gar nicht zu sehen sind. Wir haben in den acht Jahren unserer Tätigkeit im Bundestag mehrfach vor der Frage dies richtigen Zeitpunktes gestanden, gerade bei internationalen oder supranationalen Verträgen. Ich möchte auch heute noch behaupten: wenn die EVG-Verträge etwas langsamer und ruhiger gelaufen wären, wäre der europäischen Idee viel Schaden erspart geblieben.
Obwohl wir also die Verträge aus klaren Motiven deutscher 'und gesamteuropäischer Politik ablehnen, darf ich erklären, daß wir, wenn die Verträge in diesem Hause angenommen werden, der Entwicklung alles Glück wünschen. Wir wünschen, daß sich alle die Bedenken, die hier mit Recht angeführt worden sind, nicht als so hindernd erweisen, wie das zu befürchten ist.
Wir werden selbstverständlich auch späterhin immer zur Hand sein, wenn es darum geht, die Entwicklung zu fördern, soweit sie den gesamteuropäischen und den deutschen Belangen entspricht; darüber wollen wir gar keinen Zweifel lassen. Wir werden aber auch nicht aufhören, unseren Standpunkt warnend und mahnend immer wieder zur Geltung zu bringen, damit auch die Belange aller der deutschen Menschen, die ihre Heimat im deutschen Osten und in Mitteldeutschland haben, in diesem Hause und überall, wo wir die Möglichkeit haben aufzutreten, entsprechend zu Gehör kommen.
Ich darf noch einmal sagen, daß wir das Ratifizierungsgesetz, soweit es die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Grundlage hat, ablehnen müssen. Anders liegen die Dinge bei Euratom. Wir halten die Euratom-Entwicklung, so wie sie in den Verträgen festgelegt wird, für durchaus fortschrittlich, für :durchaus der Situation. angepaßt und den deutschen Belangen gerecht werdend. Ich möchte auf Einzelheiten verzichten. Da aber leider nur ein Ratifizierungsgesetz für beide Verträge vorliegt, müssen wir, obwohl wir Euratom sonst, .in einem eigenen Gesetz, zustimmen würden, dem gesamten Ratifizierungsgesetz unsere Zustimmung verweigern.

(Beifall beim GB/BHE. — Zustimmung des Abg. Margulies.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222404200
Herr Abgeordneter Dr. Elbrächter.
Dr. Elbrächter (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Die Menschen unserer Zeit sind empfindlich geworden gegen große Worte. Trotzdem möchte ich noch einmal hier feststellen,
daß die Ratifizierung dieser Verträge einen geschichtlichen Augenblick von allerhöchster Bedeutung darstellt.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Mit diesen Verträgen sollen 1000 Jahre europäischer Politik des Haders, des Gegeneinanders zu Ende gehen. Ich sage ausdrücklich ,,sollen". Selbstverständlich wissen wir nicht, was aus diesen Verträgen wird. Aber ich und alle meine politischen Freunde sind der Meinung, daß es auf uns ankommt, gerade auf uns Deutsche, diesen Verträgen Leben zu geben. Ich darf allen Skeptikern dieser Verträge sagen, daß 1000 Jahre Politik nicht durch einen spontanen Akt einfach aus der Weltgeschichte weggewischt werden können. Dazu bedarf es einer langen geschichtlichen Entwicklung des Zueinanders.
Dieser Vertrag ist eigentlich nur der erste Schritt. Deswegen stellen wir alle Bedenken zurück, die auch wir haben; wir sehen das geschichtliche Ziel, das uns mit diesen Verträgen aufgegeben ist.
Wir sollten uns bewußt machen, daß drei große Potenzen in unserer Zeit den einzelnen Menschen und die Völker formen. Viel mehr, als es uns bewußt ist, werden wir durch die Wissenschaft gestaltet. Der Wissenschaftler ist eigentlich der Repräsentant !unserer Zeit. Bis auf einen ganz kurzen Rückfall, etwa seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts bis zum Ausbruch des ersten Weltkrieges, hat die Wissenschaft übernational gearbeitet. Das liegt einfach im Wesen der Wissenschaft, in der Zielsetzung der objektiven Wahrheitsfindung. Nach der Katastrophe zweier Weltkriege sind sich heute die Wissenschaftler wieder bewußt, daß sie miteinander arbeiten müssen.
Zwei weitere Mächte wirken auf uns ein, die Technik rund die Wirtschaft. Auch diese beiden Kräfte verlangen den großen Raum zur freien Entfaltung.
Wenn der Politiker erkennt, daß uns diese Mächte auf die Dauer zum Zusammenschluß nötigen, dann hat er die Aufgabe .aufzugreifen, :die ihm gestellt ist, und die erforderlichen Formen und Institutionen zu schaffen. Das ist mit diesen Verträgen geschehen. Wir sollten uns der geschichtlichen Bedeutung gerade in diesem Zusammenhang bewußt sein.
Ich verzichte darauf, jetzt in kleinlicher Beckmesserei Kritik zu üben; ich darf Ihnen nur einige Sorgen vortragen, die auch meine Freunde haben.
Selbstverständlich sehen wir mit einer gewissen Besorgnis, daß unser westlicher Nachbar Maßnahmen ergreift, die eigentlich in Widerspruch zur Zielsetzung stehen. Aber wir sind überzeugt, daß gerade der Abschluß dieser Verträge es ihm erleichtern wird, zu einer gesunden finanzpolitischen Lösung zu kommen. Im Grunde genommen sind die Maßnahmen, die dort ergriffen werden, doch nur der Ausdruck dafür, daß die Währung korrigiert werden muß. Ich darf zugleich meiner Überzeugung Ausdruck geben, daß die französische Wirtschaft im Gegensatz zur Währung — völlig gesund ist. Wir werden mit dem Abschluß dieser Verträge, glaube ich, Gelegenheit haben und Mittel finden, unseren Nachbarn im Westen davon zu überzeugen, daß die expansive Wirtschaftsform die richtige Form ist, zur Gesundung zu kommen; wir werden es ihm psychologisch zumindest erleichtern.


(Dr. Elbrächter)

Ich glaube, daß dieses Problem ganz klar gesehen und angesprochen werden soll, wie das hier geschehen ist. Aber ich komme deshalb nicht zu einer Negation. Ich halte es für eine sterile Haltung, wenn man sagt: Weil ich nicht alles zu gleicher Zeit haben kann, tue ich selbst den ersten Schritt nicht.
Ich darf auch auf das besondere Problem der Assoziierung der afrikanischen Gebiete eingehen. Ich tue das deswegen schon, um eine Berichterstattung zu korrigieren, die ich hin und wieder in deutschen Zeitungen gefunden habe, als wäre ich :der Auffassung, wir seien verpflichtet, Frankreich in seinem Kampf in Algerien etwa zu unterstützen, sogar militärisch. Ich halte das für töricht und völlig unmöglich. Was ich hier gesagt und gefordert habe —und diese Auffassung vertrete ich heute noch - ist, daß wir Frankreich natürlich helfen müssen, diese Frage in einem für Europa notwendigen Sinne zu lösen. Ich habe gewarnt vor jeder radikalen Lösung sowohl nach der einen als auch der anderen Richtung hin. Ich glaube, Sie werden mir zustimmen, daß wir uns sehr zurückhalten müssen.
Ich dart feststellen, daß all diese Besorgnisse hinsichtlich der französischen Algerienpolitik nicht auf Französisch-Äquatorial-Afrika, Zentral-Afrika, Kongo usw. zutreffen. Dort wird eine grundsätzlich .andere Kolonialpolitik betrieben als in Algerien. Das muß hier der objektiven Wahrheit wegen festgestellt werden.
Ich habe also nicht die Befürchtung, daß wir mit einer solchen Assoziierung in den Geruch geraten, etwa einen deutschen Kolonialismus aufleben zu lassen. Wir können aber andererseits — das ist
meine feste Überzeugung — auch nicht so tun, als wollten wir mit Kolonien nichts mehr zu :tun haben. Ich darf Ihnen sagen, gerade die afrikanischen Völker haben den Wunsch, daß sich Europa beteiligt. Diese Lösung darf nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesehen werden; das ist das Entscheidende. Wenn wir die afrikanischen Völker im Stich lassen, dann tritt dort eine politische Entwicklung ein, die gegen uns, gegen Europa und damit gegen Deutschland arbeitet.
Es sind also in erster Linie — das muß klar herausgestellt werden — nicht so sehr die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Expansion, es locken dort nicht die Rohstoffe, sondern für uns muß die politische Aufgabe maßgebend sein, dieses große Gebiet zu konsolidieren.
Ich gebe den Kritikern allerdings zu, daß das die Entwicklungsländer in Asien mit einem gewissen Mißtrauen betrachten; sie fürchten, daß, wenn wir die Mittel nach Afrika lenken, ihnen nichts mehr zugute kommen werde; eine völlig verständliche Haltung. Aber die Alternative kann sowohl für uns Deutsche als auch für uns Europäer nicht lauten: entweder Afrika oder Asien, sondern die Aufgaben in Asien sind genauso groß und müssen von Europa gemeinsam gelöst werden. Ich glaube also sagen zu .können, daß trotz aller Sorgen, die wir haben, der Vertrag Ansatzpunkte dafür gibt, diese Fragen in positivem Sinne zu lösen.
Wir haben eine weitere Sorge hinsichtlich der Gestaltung der Behörde. In einer großen Behörde steckt selbstverständlich immer die Gefahr des Dirigismus. Aber, ich habe das schon mal zum Ausdruck gebracht, ich bin sowohl mit dem Herrn Wirtschaftsminister als auch mit dem Herrn
Außenminister darin einig, daß zumindest wir Deutsche jeden Dirigismus ablehnen und uns stark genug fühlen, ihn zu überwinden.
Ich bedaure, daß das europäische Parlament zunächst eine so schwache Funktion hat. Aber ich darf daran erinnern, daß Parlamente am Beginn ihrer Geschichte immer sehr zarte Pflänzchen gewesen sind. Das Montanparlament — auch die Herren Kritiker geben das zu — hat gezeigt, daß es in der Lage war, immer mehr Funktionen an sich zu ziehen. Wir dürfen also die Hoffnung haben, daß auch dieses europäische Parlament eines guten Tages die Exekutive gehörig kontrollieren wird. Wir wollen also den jetzigen Mangel nicht überbetonen.
Hinsichtlich Euratom nur ganz wenige Worte. Ich selber sehe den Abschluß der Euratomverträge als eine notwendige Konsequenz der Verträge über den Gemeinsamen Markt an. Auch hier liegen sicherlich Bedenken hinsichtlich des Dirigismus vor. Wir sehen die Gefahr, daß sich aus der ungleichen Einstellung — die Deutschen wollen die Atomenergie nur zu friedlichen Zwecken verwenden, die Franzosen und auch andere Mächte behalten sich vor, gegebenenfalls, je nach den politischen Umständen, für die kriegerischen Entwicklungsarbeiten frei zu sein — gewisse Diskriminierungen hinsichtlich der Forschung ergeben können. Aber wir sind der Überzeugung, daß unsere Partnerstaaten im Rahmen der gesamtpolitischen Entwicklung darauf verzichten werden und können, sich auf die kriegerischen Entwicklungsarbeiten einzulassen. Ich persönlich hege diesen Optimismus.
Ich will hier nicht auf die grundsätzliche Frage eingehen, ob es notwendig ist, einen besonderen Vertrag über Euratom zu schließen. Es ist sicherlich ein gewisser Widerspruch, daß für die Zusammenarbeit zur friedlichen Nutzung der Atomenergie — hauptsächlich zur Gewinnung von Energie in Form von Elektrizität — eine Institution geschaffen werden muß; denn auf anderen Gebieten, wo die Elektrizität allein in Frage steht, ist bereits ohne jeden Vertrag eine gute europäische Zusammenarbeit vorhanden. Ich will diese Frage nicht weiter erörtern. Sicherlich spricht für den Abschluß der Verträge die Größe der Investitionen, die auf diesem Gebiet erforderlich sind, und die Notwendigkeit gemeinsamer Forschung.
Ich habe nicht die Sorgen, die hier hinsichtlich der Wiedervereinigung ausgesprochen worden sind. Ich persönlich bin fest davon überzeugt, daß der Zusammenschluß zu einem Europa unser spezielles deutsches Anliegen erleichtern wird. Ich warne davor, immer wieder den Kurzschluß zu begehen, daß man sagt: Weil wir das noch nicht haben, dürfen wir in einer anderen europäischen Zielrichtung nicht voranschreiten. Dann leisten wir im Grunde genommen den Sowjets Vorschub; denn genau das wollen sie doch, daß wir nämlich nicht zu einer europäischen Einigung kommen, weil wir dann gemeinsam mit Europa zusammen mit dem freien Westen im Grunde genommen ein gleichwertiger Verhandlungspartner sind. Diesen Zeitpunkt versuchen die Sowjets immer wieder hinauszuschieben. Gerade die Kollegen, die diese Frage zum Zentralpunkt gemacht haben, sollten sich sehr ernst überlegen, ob dieser Gedankengang nicht ein Kurzschluß ist.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Ich persönlich bin dieser Auffassung.


(Dr. Elbrächter)

Ich glaube, daß die Russen, wenn sie eines Tages erkannt haben — so hat es auch die Regierung in ihrer Erläuterung geschrieben —, daß Europa nicht mehr getrennt werden kann, geneigt sein werden, echt zu verhandeln. Ich glaube nicht, daß sie jetzt schon dazu bereit sind. Wir nützen also unseren Brüdern jenseits des Eisernen Vorhangs gar nicht, wenn wir uns im Grunde genommen die Zielrichtung unserer Politik von den Russen aufzwingen lassen.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Auch eine weitere Sorge, die hier zum Ausdruck gekommen ist, teile ich nicht, die Sorge, daß wir hiermit ein Kleineuropa zementierten. Ich habe aus Anlaß der Diskussion dieser Verträge mehrmals als meine Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß wir eines guten Tages diese Lösung für Gesamteuropa erstreben müssen. Ich bin aber der Ansicht, daß gerade dieser Vertrag für die sechs Staaten ein Kristallisationspunkt ist und daß sich die anderen Staaten, wenn sie wollen, diesem Kristallisationspunkt anschließen werden. Es gibt sicherlich Staaten in Europa, die kein Interesse daran haben; aber wenn wir jetzt diesen Schritt nicht tun, dann werden wir nicht zur Freihandelszone kommen. Das ist meine Überzeugung.
Den Befürwortern des völlig freien Weltmarkts darf ich doch eins sagen — ich habe es schon einmal getan; aber es muß wiederholt werden —: Die Weltwirtschaft hat sich in einem sehr langwierigen Prozeß vor 1914 zusammengefunden. Das ist durch die Weltkriege zerstört worden, und wir können daher auch nicht das Rezept des Herrn Kollegen Stegner anwenden, einfach zu sagen: Erst bringen wir alles in Ordnung, und dann schließen wir einen Vertrag.
Wir müssen den umgekehrten Weg gehen. Es ist eine sehr langwierige Operation, die sich auseinanderentwickelnden nationalen Wirtschaften wieder aufeinander abzustimmen. Wenn wir jetzt eine Radikalkur machten und einfach beschlössen: Ab morgen ist Zollunion — ohne jede Schutz- und Übergangsmaßnahme —, würden soundso viele Betriebe in den einzelnen Staaten ruiniert werden. Eine solche Operation, fürchte ich, würde manch ein Staat nicht überleben.
Es ist daher sehr viel vernünftiger, klar zu erkennen, daß man nicht alles auf einmal haben kann, daß man langsam gehen muß, um gegebenenfalls Schäden korrigieren zu können. Ich glaube also, daß die Methodik dieses Vertragswerks die allein angemessene ist.
Ich möchte zum Schluß kommen und dem Hohen Hause mitteilen, daß meine Freunde von der Fraktion der DP (FVP) aus diesen Gründen dem Vertrag zustimmen werden. Ich erkenne gerade in diesem Vertrag die Aufgabe unserer Zeit.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222404300
Der Herr Bundesaußenminister hat das Wort.

Dr. Heinrich von Brentano (CDU):
Rede ID: ID0222404400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn ich hier anläßlich der dritten Lesung der Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und über die Europäische Atomgemeinschaft noch einmal namens der Bundesregierung das Wort ergreife, darf ich meine besondere Genugtuung über den Verlauf der Debatte und der vorbereitenden Verhandlungen äußern. Ich möchte allen danken, die zu dieser Arbeit beigetragen haben.
Wir hatten nach der ersten Lesung der Verträge in diesem Parlament einen besonderen Ausschuß mit der Prüfung der Vertragsbestimmungen beauftragt. Die Arbeit liegt hinter uns, und ich glaube, ich darf sagen, daß in den Ausschußberatungen alle Argumente und Gegenargumente, Kritik und Anerkennung, geltend gemacht wurden. Wir hatten in dem Ausschuß Gelegenheit, im Gespräch zwischen den Vertretern des Bundestages und denen der Bundesregierung alle möglichen Aufklärungen zu geben. Aber ich darf auch sagen, daß sich von der ersten Beratung an in diesen Besprechungen doch eine ziemlich übereinstimmende Auffassung abzeichnete, die Auffassung nämlich, daß die Verträge — alles in allem und selbstverständlich unter Anerkennung von Fehlern, Mängeln und Lücken — doch sinnvoll und zweckmäßig seien.
Ich möchte dem Herrn Kollegen Mommer in einem Punkte antworten. Er hat beanstandet, das Parlament sei zu spät eingeschaltet worden; Herr Kollege Margulies hat diese Beanstandung aufgegriffen. Ich darf daran erinnern, daß, obwohl die Verhandlungen erst Mitte 1956 begonnen haben, bereits im März 1956 der Bericht der Delegationsleiter vorgelegt worden ist, in dem sämtliche Fragen in These und Antithese zusammengefaßt waren, so daß die Ziele, die in den Verhandlungen angestrebt wurden, und auch die Bedenken gegen die Verwirklichung des einen oder anderen Planes daraus sichtbar wurden.
Von Januar 1957 an ist darin ein Unterausschuß des Auswärtigen Ausschusses laufend unterrichtet worden, und gerade auch die Frage der Assoziierung der überseeischen Gebiete, die hier angeschnitten worden ist, wurde in diesem Unterausschuß, wie ich mich erinnern kann, sehr eingehend besprochen. Sie werden Verständnis dafür haben, wenn ich in aller Offenheit sage, daß es gar nicht möglich gewesen wäre, einen so komplexen und so in die Einzelheiten gehenden Vertrag laufend im Parlament zu besprechen. Wenn alle diese Einzelheiten in den sechs Parlamenten parallel zu den Regierungsverhandlungen besprochen worden wären, wären wir, fürchte ich, niemals zum Abschluß gekommen und hätten den heutigen Tag gar nicht mehr lebendig erlebt. Es lag also sicherlich nicht etwa an einem Mangel an Bereitschaft der Bundesregierung, hier das Parlament zu informieren und seine Meinung einzuholen.
Noch einen zweiten Punkt möchte ich aufgreifen, den Herr Kollege Mommer zur Sprache gebracht hat. Er hat die Warnung ausgesprochen, wir sollten diese europäische Gemeinschaft nicht etwa als antibolschewistisch hinstellen oder als gegen die Sowjetunion gerichtet bezeichnen. Ich möchte offen sagen, daß ich diese Auffassung teile und daß das auch der Auffassung der Bundesregierung entspricht. Wir haben es bedauert, daß die Sowjetunion — ich glaube, in Verkennung der Ziele und Aufgaben eines solchen Vertrages — sich in verschiedenen amtlichen und offiziösen Stellungnahmen sehr scharf gegen eine Ratifizierung geäußert und Warnungen ausgesprochen hat, die unveranlaßt waren. Diese Verträge sollen nicht dazu dienen, gegen irgend jemanden zu arbeiten, sondern sie sollen zum Nutzen der in der Gemeinschaft Zusammengeschlossenen durchgeführt werden. Ich glaube, daß ihre Verwirklichung auch das Gewicht


(Bundesaußenminister Dr. von Brentano)

der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen europäischen Staaten steigern und damit zu einer Belebung und Intensivierung des Welthandels schlechthin nach allen Seiten beitragen wird.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch auf einige 'wenige andere Einwendungen und Bemerkungen eingehen, die heute hier angeklungen sind.
Es ist die Frage gestellt worden, ob der künftige gemeinsame Zolltarif .der Gemeinschaft nicht zu einer Verteuerung der Lebenshaltung und vielleicht zu einer Steigerung des gesamten Kostenniveaus auch in der Bundesrepublik führen müsse. Ich möchte nicht auf 'Einzelheiten eingehen, sondern will die Argumente zusammenfassen und antworten: Dieser gemeinsame Außentarif besteht ja noch nicht. Seine Aufstellung beginnt erst in der Übergangszeit, und seine erste Auswirkung, also die erste lineare oder Durchschnittssenkung der Zolltarife, :wird erst nach vier Jahren sichtbar werden. Dieser neue Gemeinschaftszolltarif wird — das bitte ich Sie zu beachten — ein Verhandlungszolltarif mit einer Beweglichkeit nach oben und nach unten sein. Damit ist auch für die mit Recht interessierten dritten Länder reichlich Zeit, sich in diese Verhandlungen und Gespräche einzuschalten. Die Mitarbeit von Ländern wie der Bundesrepublik und auch der Staaten der Benelux-Gemeinschaft, die so sehr auf Freihandel und Liberalisierung eingestellt sind, dürfte, glaube ich, schon eine Garantie dafür geben, daß sich in der Gemeinschaft kein unberechtigter Protektionismus breitmachen wird.
Für die Bundesrepublik selbst haben wir den Versuch unternommen — Sie wissen das aus den Verhandlungen im Ausschuß —, einmal, soweit das heute schon möglich ist, zu berechnen, wie sich der gemeinsame Außenzolltarif auswirken wird. Wir konnten feststellen, daß die Außenzolltarife der Bundesrepublik zwischen denen der Teilnehmerstaaten etwa in der Mitte liegen. Wir müssen also, insgesamt gesehen, bei der Anhebung der Zolltarife, die ja nicht mechanisch erfolgt, nur mit einer sehr geringen Anhebung und nur für bestimmte Zollpositionen rechnen. Wir glauben bestimmt, daß eine Erhöhung des Kostenniveaus durch diese Anpassung des Außenzolltarifs nicht ausgelöst werden wird.
Es sind Besorgnisse geäußert worden, ob die Garantien für eine gemeinsame Wirtschafts-, Währungs- und Konjunkturpolitik im Vertrag ausreichend seien, und es wurde der Wunsch geäußert, daß der Vertrag hier etwas konkretere Formulierungen hätte 'aufweisen sollen, um eine einheitliche Haltung ,der sechs Regierungen zu diesen Fragen sicherzustellen. Ich möchte gar nicht bestreiten, daß auch die Bundesregierung hier vorn Vertrag mehr erwartet hat und daß wir uns bemüht haben, mehr durchzusetzen. Aber ich glaube, man kann doch folgendes feststellen:
Im Vertrag verpflichten sich die Gemeinschaftsstaaten zu einer schrittweisen Annäherung und Anpassung ihrer Wirtschaftspolitik; sie betrachten ihre Konjunkturpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, und sie äußern die Absicht, ihre Währungspolitik durch Koordinierung anzupassen und zusammenzuführen. Das sind Vertragsbestimmungen, deren Ausfüllung natürlich von der Praxis und dem guten Willen abhängt, die es aber zum mindesten, wenn dieser Wille vorhanden ist — und die Bundesregierung hat diese
Absicht —, ermöglicht, diese Gemeinschaft auszugestalten im Sinne einer wirklich funktionierenden Wirtschaftsgemeinschaft. Ich glaube, wir müssen auch mit einem gewissen Optimismus an diese Dinge herangehen und müssen davon überzeugt sein, daß sich in der Funktion des Gemeinsamen Marktes ja auch neue Diskussionen ergeben und neue Notwendigkeiten zeigen werden. Wenn der Vertrag irgendeine solche Entwicklung verbaute, würde ich ,die vorgebrachten Bedenken viel ernster nehmen; aber ich wiederhole: der Vertrag erlaubt eine solche Entwicklung nach vorn auch im Sinne der geäußerten Kritik, und ich bin optimistisch genug zu glauben, daß sich diese extensive Interpretation durchsetzen wird. Wir haben ja erlebt, daß auch der Vertrag über die MontanUnion in seiner Anwendung nicht verbatim interpretiert worden ist, sondern daß sich auch dort bei der Anwendung gezeigt hat, daß der Vertrag ausgelegt werden mußte, so wie die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der Gemeinschaft es verlangten.
Des weiteren ist auch hier noch einmal die Frage der Assoziierung der überseeischen Länder — zum Teil kritisch — gestreift worden. Meine Damen und Herren, ich hoffe, daß es tatsächlich gelungen ist, wenigstens der großen Mehrheit des Hauses die Überzeugung zu vermitteln, ,daß es sich bei der Assoziierung der überseeischen Gebiete nicht darum handelt, irgendeinen Kolonialismus alten Stils aufzugreifen, zu legalisieren oder gar zu subventionieren. Ich meine aber, daß andererseits ein sehr ernsthaftes Interesse daran besteht, daß das, was wir in anderen Teilen der Welt zu tun entschlossen sind — nämlich an der Entwicklung der entwicklungsfähigen Länder teilzunehmen —, im Bereich etwa Afrikas auf Grund des Vertrages möglich sein wird. Dabei wissen wir, daß die Finanzierung durch die Investitionskredite etwa der Gemeinschaft nicht ausreichend sein wird. Es wird nötig sein — und ich glaube, dazu geben wir dann sogar einen gewissen Anstoß —, eine sehr liberale Handelspolitik zu führen, eine Handelspolitik der offenen Tür, um auch Kapitalien, die in anderen Teilen der Welt für solche Zwecke bereitstehen oder bereitgestellt werden können, den Zugang zu diesen Gebieten zu verschaffen. Denn es liegt ja im eigenen Interesse der beteiligten Regierungen und Bevölkerungen, hier in Europa und im afrikanischen Raum, diese Entwicklung zur wirtschaftlichen und damit auch zur politischen Unabhängigkeit zu fördern.
Des weiteren ist — und auch diese Kritik ist teilweise sicherlich berechtigt — der institutionelle Teil der Verträge kritisiert worden. Es wurde gesagt, die Befugnisse der Versammlung seien zu schwach, eine echte demokratische Kontrolle zu gewährleisten. Das offenbare sich vor allem darin, daß der Versammlung kein Budgetrecht zustehe. Die Rechte, die dien einzelstaatlichen Parlamenten durch den Vertrag verlorengingen, gingen nicht unmittelbar auf die Gemeinsame Versammlung über, und auch die Kommission sei in ihrer Anlage und ihren Zuständigkeiten nicht stark genug; sie sei weitgehend von den Entscheidungen des Ministerrates abhängig und bei der Durchführung des Gemeinschaftsvertrages an diese Entscheidungen gebunden. Sicherlich ist es richtig — und ich gebe das unumwunden zu —, daß auch die Bundesregierung es mit dem Hohen Haus bedauert, daß es nicht möglich war, die Zuständigkeit der Versammlung stärker auszubauen. Wir haben das


(Bundesaußenminister Dr. von Brentano)

in den Verhandlungen immer wieder versucht. Ich glaube, wir haben auch einige Teilerfolge erzielt. Aber Sie wissen, daß man nicht überall schon bereit war, weiter zu gehen, so daß wir uns auf einer mittleren Linie einigen mußten; und wir glauben, ,daß diese Linie gangbar ist. Auch hier gilt nämlich meiner Überzeugung nach, daß wir dieses Funktionieren abwarten müssen, daß doch in der Entwicklung, die sich mit der Ratifizierung des Vertragesanbahnen wird, eine gewisse Eigengesetzlichkeit liegt, daß ein solches Parlament dann nach und nach auch Zuständigkeiten und Aufgaben an sich ziehen wird, die ihm vielleicht zunächst statutarisch nicht anvertraut waren.
Wir haben auch hier, glaube ich, die Möglichkeit, auf Vorgänge zu verweisen. So hat etwa die Beratende Versammlung des Europarats längst die Grenze der durch Statut gezogenen Zuständigkeiten überschritten, und auch im Rahmen der Montanunion haben wir gesehen, daß die Versammlung, wie das einem Parlament eigen ist und eigen sein muß, sich bemüht, ihre Zuständigkeiten auszudehnen und auch im Wege der Interpretation oder sogar im Wage der kontroversen Diskussion mit den Regierungsvertretern ihre Aufgaben zu erweitern.
Ich glaube aber nicht, daß die Feststellung richtig ist, eine Reihe von parlamentarischen Rechten gingen mit dem Vertrag unter. Sicherlich ist es richtig, daß der Rat in bestimmten Fällen ermächtigt ist, bindende Entscheidungen zu treffen, und .in besonderen Fällen kann ja auch, wie Sie wissen, die Europäische Kommission Verordnungen erlassen, die für die Staatsangehörigen dann unmittelbar verbindlich sind. Aber vergessen Sie nicht, daß die Mitglieder des Ministerrats ja ihrerseits wieder der parlamentarischen Kontrolle unterliegen. Es kommt hinzu, daß wir bei Betrachtung der Entscheidungen des Rates feststellen, daß zur Durchführung innerdeutsche Gesetze nötig sind. Ich wende noch darauf zu sprechen kommen, wie wir zu dem Ergebnis gelangten, daß auch die laufende Konsultation dieses Hauses in der praktischen Verwirklichung der Gemeinschaft sichergestellt sein wird.
Wir sind mit der großen Mehrheit des Hauses und des Ausschusses der Meinung, daß es eine Aufgabe auch der Bundesregierung sein wird, dafür zu sorgen, daß die drei Gemeinschaften, die demnächst bestehen, also Montanunion, Euratom und Gemeinsamer Markt, enig koordiniert werden. Wir müssen dafür sorgen, daß die Arbeit in den Ministerräten dieser drei Gemeinschaften aufeinander abgestellt wird, daß wir zu einer rationellen Arbeit kommen, um Überschneidungen und eine Zweigleisigkeit zu verhindern. Wir denken daran — ich darf das für die Bundesregierung sagen —, Versuche zu unternehmen, für die drei Ministerräte nur ein gemeinsames Sekretariat zu schaffen, um schon durch den Unterbau sicherzustellen, daß nicht eine den Erfolg gefährdende Vielgleisigkeit entsteht.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Ein letztes Wort noch zu einem besonderen Einwand, nämlich zu der Frage der Freihandelszone. Meine Damen und Herren, ich glaube hier klar feststellen zu dürfen, daß die Formulierung von einem Kleinsteuropa nicht richtig ist. Wir können eine solche Gemeinschaft nur mit denen schaffen, die im Augenblick geneigt sind, uns auf diesem Weg zu folgen.

(Beifall in der Mitte.)

Das schließt ja doch nicht aus, daß wir bereit sind und bereit bleiben werden, mit jedem anderen, der morgen in irgendeiner Weise den Zutritt zu der Gemeinschaft sucht, zu sprechen und ihm den Zutritt selbstverständlich zu ermöglichen oder Formen der Zusammenarbeit zu finden, wie sie. sich uns nun einmal jetzt in der Diskussion über die Freihandelszone anbieten. Es wird — das darf ich ausdrücklich sagen, und hier besteht, glaube ich, zwischen dem Hohen Haus und der Bundesregierung keine Meinungsverschiedenheit — nicht an dem guten Willen der Bundesregierung fehlen, sich zu solchen Verhandlungen zu stellen und alles zu tun, um den Gemeinsamen Markt durch eine Freihandelszone in seinem Einfluß, in seiner wirtschaftlichen Bedeutung zu fördern.

(Beifall in der Mitte.)

Das gemeinsame Ziel ist doch die größtmögliche Handelsfreiheit unter den europäischen Staaten,

(Sehr richtig! in der Mitte)

die Abschaffung von Zöllen und Kontingenten, die ja alle wettbewerbsverfälschenden und wettbewerbshindernden Charakter haben. Der feste Kern, der zunächst entstehen sollte, ist nun einmal diese Gemeinschaft. Die Idee der europäischen Freihandelszone ist überhaupt erst dadurch entstanden, daß wir uns über den Gemeinsamen Markt ernsthaft unterhalten haben.

(Beifall in der Mitte.)

Ich bin sogar überzeugt — ich sage das nicht, weil ich den guten Willen und die Bereitschaft anderer anzweifele —: indem Augenblick, wo dieser Gemeinsame Markt scheitern würde, wäre die Bereitschaft, das Gespräch über die Freihandelszone fortzuführen, erloschen.

(Zustimmung in der Mitte.)

Ich glaube deshalb, daß wir den richtigen Weg gehen. Wir haben das auch in unseren Verhandlungen anläßlich des Besuchs des englischen Premierministers und Außenministers festgestellt. Wir gehen den richtigen Weg, wenn wir sagen: Tun wir das, was im Augenblick möglich ist. Und das ist die Verwirklichung dieser Gemeinschaft, die offen sein und nicht etwa ein neues Autarkiedenken schaffen soll. Die Gemeinschaft soll sich nicht abschließen, sondern sie soll mit nach außen offenen Grenzen bestehen. Wir haben schon die Gespräche im Rahmen von OEEC und im bilateralen Verkehr mit den anderen Staaten aufgenommen, um eine möglichst rasche und eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Gedankens der Freihandelszone sicherzustellen.
Was ich bezüglich der Freihandelszone sagte, gilt mutatis mutandis für die Europäische Atomgemeinschaft. Alle Partner dieser Gemeinschaft wünschen übereinstimmend — Herr Kollege Furler hat das als Berichterstatter auch ausdrücklich betont —, daß die gemeinsamen Arbeiten auf dem Gebiet der Kernenergie im Rahmen der OEEC weitergeführt werden sollen. In den Verhandlungen im Sonderausschuß haben meine Mitarbeiter und ich Ihnen sagen dürfen, daß die Bundesregierung eine gute arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen Euratom und OEEC anstrebt. Bei den Verhandlungen in Brüssel und Paris zeichnen sich bereits Möglichkeiten ab, z. B. im Hinblick auf die Planung gewisser gemeinsamer Unternehmen, zu


(Bundesaußenminister Dr. von Brentano)

der die OEEC mit ihrem lockeren, aber wohlgefügten Zusammenhang auf breiterer Basis beitragen kann.
Dem Bundestag liegt weiter — und auch das unterstreicht das, was ich sagte — der Gesetzentwurf über den Beitritt der Bundesrepublik zu der im Oktober letzten Jahres gegründeten weltweiten internationalen Atomenergiebehörde vor. Den Staaten der Welt wird es durch diese Behörde ermöglicht, in freiwilliger Zusammenarbeit die Ausnutzung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken zu betreiben, und die Bundesregierung wünscht, daß uns durch den Beitritt zu dieser Organisation die Möglichkeit gegeben wird, an dieser Zusammenarbeit teilzunehmen. Ich würde es darum dankbar begrüßen, wenn dieser Gesetzentwurf noch verabschiedet werden könnte. Die Bundesrepublik könnte dann an der im Oktober dieses Jahres in Wien stattfindenden ersten Sitzung der Behörde als vollberechtigtes Mitglied teilnehmen.
Auf andere Einzelheiten brauche ich wohl kaum mehr einzugehen. Hinsichtlich der Wünsche, die der Bundesrat geäußert hat, möchte ich mich darauf beschränken, auf die Ausführungen Ihres Berichterstatters Professor Furler Bezug zu nehmen. Soweit es um die Frage der Erteilung von Weisungen und um die Information geht, haben wir eine Formulierung gefunden, von der ich hoffe, daß sie allgemeine Zustimmung finden wird. Wir haben bei den Verhandlungen den Art. 1 a eingefügt, wonach die Bundesregierung den Bundestag und den Bundesrat über die Entwicklungen im Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Rat der Europäischen Atomgemeinschaft laufend zu unterrichten hat.
Soweit durch den Beschluß eines Rats
— so heißt es dort —
innerdeutsche Gesetze erforderlich werden oder in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht geschaffen wird, soll die Unterrichtung vor der Beschlußfassung des Rats erfolgen.
Ich glaube, daß wir damit das legitime Bedürfnis und den legitimen Anspruch des Bundesrats befriedigt haben, ihn bei diesen Entscheidungen nicht etwa zu übergehen, sondern ihn rechtzeitig einzuschalten.
Ich möchte darauf verzichten — obwohl es hier noch einmal aufgegriffen worden ist —, auf die besonderen Fragen der Wiedervereinigung, des Interzonenhandels und der Stellung Berlins einzugehen; denn ich hoffe, es ist doch gelungen, auch hier zu der gemeinsamen Überzeugung zu kommen, daß das Mögliche und Nötige geschehen ist, so daß wir sagen können, daß diese Verträge den berechtigten Interessen und Wünschen des ganzen deutschen Volkes diesseits und jenseits der Zonengrenze voll entsprechen.
Ich kann mich den Bedenken, die Herr Kollege Stegner geäußert hat, nicht anschließen. Ich frage mich auch, ob es sehr glücklich ist, von der Tribüne des Bundestages aus bereits die Ankündigung zu machen, die Verträge könnten dazu führen, daß die Sowjetunion später einmal mit Recht behaupten könne, die sogenannte DDR sei der einzige legitime Staat.

(Beifall bei den Regierungsparteien. —Abg. Stegner: Darauf kommt sie ja von selber!)

Wenn ich dieses Hohe Haus bitte, die Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und über die Europäische Atomgemeinschaft nun zu verabschieden, dann tue ich das nicht, ohne der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß das Werk, zu dessen Verwirklichung wir uns jetzt anschicken, uns, dem ganzen deutschen Volke und den kommenden Generationen und allen Völkern unseres alten Erdteils, neuen Wohlstand vermitteln, eine gesicherte Zukunft bringen und zu einer festen und unauflöslichen Einheit dieser kontinentalen und nichtkontinentalen europäischen Staaten beitragen möge.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222404500
Meine Damen und Herren, es wird mir der Vorschlag gemacht, in die Mittagspause einzutreten; auf der Rednerliste stehen noch fünf Redner. Wenn ich keinen Widerspruch höre, dann vertage ich anschließend die Sitzung ibis 15 Uhr.
Ich gebe noch folgendes bekannt. Der Ältestenrat hat sich eingehend mit der Geschäftslage befaßt. Wir haben zu einem Teil Übereinstimmung erzielt, zu einem anderen nicht. Wir haben darüber Übereinstimmung erzielt, den Punkt 27 der Tagesordnung zu behandeln. Punkt 28 ist eine Formalität; er wird hinter Punkt 27 erledigt. Dann kommen die Punkte 25, 14 und 21 a bis c. Hier wird die zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Bundesevakuiertengesetzes hereingenommen. Soweit ist Einstimmigkeit im Ältestenrat erzielt worden.
Nicht einmütig war man sich über die dann vorgeschlagenen anderen Punk te. Darüber muß dann um 15 Uhr hier im Plenum abgestimmt werden, und zwar, ob Punkt 6 vor Punkt 15 und ob Punkt 15 vor Punkt 1 a — erneute Behandlung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, der Drucksache 3726 — behandelt werden soll und schließlich ob die zweite und dritte Beratung des Krankenversicherungsgesetzes Berlin vor dem Punkt 6 der Tagesordnung erfolgen soll. Die Entscheidung über die Reihenfolge der drei letzten Punkte muß also um 15 Uhr getroffen werden.
Ich unterbreche die Sitzung bis 15 Uhr.

(Unterbrechung der Sitzung von 12.44 Uhr bis 15.01 Uhr.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222404600
Meine Damen und Herren, ehe wir fortfahren, wollen wir eine Klarstellung über die Reihenfolge in der Tagesordnung herbeiführen. — Der Herr Abgeordnete Rasner hat das Wort.

Will Rasner (CDU):
Rede ID: ID0222404700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie, Herr Präsident, haben vorhin dem Hause die Tagesordnungspunkte 1 bis 5 bekanntgegeben, über die heute morgen im Ältestenrat ein Einvernehmen erzielt werden konnte. Meine Fraktion schlägt ab Punkt 6 der Tagesordnung für heute folgende Reihenfolge vor: Punkt 6, zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfs über die Berufsausübung im Einzelhandel, Punkt 7, zweite Beratung des Entwurfs des Kriegsfolgenschlußgesetzes — die Frage der zeitlichen Einordnung der Abstimmung über die zweite Lesung der Grundgesetzergänzung haben wir in Ihr Ermessen gestellt, Herr Präsident —, und Punkt 8, Drucksache 3720, Gesetz über die Selbstverwaltung in der Krankenversicherung in Berlin.


(Rasner)

Herr Präsident, wir haben noch einmal versucht, einen Kompromißvorschlag dahingehend zu machen, daß wir uns nicht nur, wie es geschehen ist, über die ersten fünf Punkte einigen, sondern daß wir im ganzen Hause auch noch eine Einigung über die Punkte 6 und 7 erzielen. Wir hatten uns bereit erklärt, die zweite Lesung des Kriegsfolgenschlußgesetzes als Punkt 6 — einem Wunsch der sozialdemokratischen Fraktion entsprechend — zu akzeptieren, wenn die sozialdemokratische Fraktion auf der anderen Seite unseren Wunsch, als Punkt 7 das Gesetz über die Berufsausübung 'im Einzelhandel zu nehmen, akzeptiert. Wir können diesen unseren Vorschlag auch mit guten Gründen untermauern. Denn im Ältestenrat ist damals die Beratung des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel als Punkt 6 der Ihnen alien gedruckt vorliegenden Tagesordnung beschlossen worden. Auf dieser Basis ist ,das Haus in die Beratung dieser vier Tage gegangen. Wir sind jetzt schon bei den Punkten 15, 16 und 17, und aus der gedruckt vorliegenden Tagesordnung ist lediglich der Punkt 6 ausgeklammert worden.
Weil das so ist, Herr Präsident, und weil der Versuch der Einigung auch auf der Kompromißbasis, die wir soeben vorgeschlagen haben, d. h. einem Entgegenkommen den Wünschen der sozialdemokratischen Fraktion entsprechend zunächst die zweite Lesung des Kriegsfolgenschlußgesetzes vorzunehmen und dann erst das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel zu beraten, weil auch diese faire Bemühung fehlgeschlagen ist, möchten wir jetzt die von mir eben vorgeschlagene Reihenfolge der Tagesordnungspunkte aufrechterhalten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222404800
Herr Abgeordneter Menzel!

Dr. Walter Menzel (SPD):
Rede ID: ID0222404900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion schlägt nach Punkt 5 — Evakuiertengesetz — folgende Reihenfolge vor: Punkt 6, zweite Beratung des Kriegsfolgenschlußgesetzes, Punkt 7, Grundgesetzänderung, soweit sie erforderlich ist, um ein Atomgesetz zu verabschieden, und dann als Punkt 8 den Gesetzentwurf über die Berufsausübung im Handel.
Ich darf dazu ausführen. Herr Kollege Rasner, es ist richtig, daß wir im Laufe dieser Tage von der ursprünglich vereinbarten und ausgedruckten Tagesordnung abgewichen sind. Aber ich glaube, daß gerade Ihre Fraktion nicht das Recht hat, sich darüber zu beklagen; denn als wir diese Tagesordnung vereinbarten, stand interfraktionell fest, daß es bei der Verabschiedung des Atomgesetzes und der dafür erforderlichen Grundgesetzänderung keine Schwierigkeiten geben würde. Ferner stand auf Grund interfraktioneller Vereinbarung fest, daß zur Behandlung und Verabschiedung des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Personenkreises, der durch Art. 131 des Grundgesetzes erfaßt wird, keine besondere Aussprache erforderlich sein würde. Erst durch das Abgehen Ihrer Fraktion von diesen beiden wichtigen Vereinbarungen ist es notwendig geworden, von der in der gedruckten Tagesordnung vorgesehenen Reihenfolge abzuweichen.
Wir wollen das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel gar nicht in seiner Bedeutung herabsetzen. Aber nachdem man auf diesem Gebiet
seit Jahrzehnten ohne ein solches Gesetz ausgekommen ist, gibt es für den Bundestag an diesen beiden Tagen vordringlichere Aufgaben, als Gesetze wie dieses zu verabschieden.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Ich darf noch einmal an das erinnern, was ich bereits gestern namens meiner Fraktion zur Tagesordnung ausgeführt habe: Tausende warten draußen auf das Kriegsfolgenschlußgesetz. Dabei verkennen wir nicht, daß dieses Gesetz Mängel hat und daß viele Bedenken bestehen, es zu verabschieden. Aber wie können Sie bestreiten, daß dieses Gesetz viel wichtiger ist als die Regelung einiger Fragen des Einzelhandels!
Dann verstehe ich überhaupt nicht mehr die Weigerung der CDU, über die Grundgesetzänderungen abzustimmen, die für den Erlaß eines Atomgesetzes erforderlich sind. Als Grund haben Sie heute früh u. a. angegeben — ich glaube Sie richtig verstanden zu haben, Herr Kollege Rasner —, die CDU-Fraktion könne der Behandlung dieses Gesetzes nicht zustimmen, weil ihr die SPD noch eine Erklärung schuldig sei. Das ist doch, gelinde gesagt, eine völlige Verdrehung der Tatsachen. Wenn jemand diesem Hause und der Öffentlichkeit eine Erklärung für die Mißachtung der Atomfragen, wie sie durch Ihre Fraktion zum Ausdruck gebracht worden ist, schuldig ist, dann ist es allein die CDU/CSU-Fraktion und nicht wir!

(Beifall bei der SPD.)

Übrigens hat man draußen, nicht nur bei der Presse, sondern auch bei der Bevölkerung, viel besser verstanden, was da in Wirklichkeit durch Ihr Verhalten geschehen ist, als Sie es jetzt wahrhaben möchten.
Meine Damen und Herren von der CDU, Sie haben nun durch den Antrag der DP (FVP) eine Chance, den Schaden, den 45 Mitglieder Ihrer Fraktion vorgestern angerichtet haben, wieder gutzumachen, wenn Sie es wirklich wollen. Daran, wie Sie jetzt abstimmen werden, werden wir erkennen, ob Sie wirklich noch eine Atomgesetzgebung wollen oder nicht. Daher ist die Reihenfolge der vor uns liegenden Tagesordnungspunkte gar nicht mehr eine Frage der formalen Geschäftsordnung oder der Einteilung von Stunden und Minuten, sondern mit ihr wird eine eminent politische Frage entschieden. Daran, wie Sie jetzt stimmen, werden wir und alle Menschen draußen feststellen können, welche Bedeutung Sie den Fragen der friedlichen Verwendung der Atomspaltung und den Fragen des Strahlenschutzes in Wirklichkeit beimessen, ob Sie überhaupt erkannt haben, was in dieser Zeit die Bevölkerung von uns erwartet. Sie will endlich das Gefühl der Sicherheit haben, daß die Ausnutzung der Atomspaltung nur für friedliche Zwecke erfolgt und daß ein wirksamer Strahlenschutz geschaffen wird. Daran, wie Sie jetzt abstimmen werden, wird man erkennen können, ob Sie dieses wichtige Problem immer noch für bedeutsamer halten als einige Randfragen des Einzelhandels.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222405000
Meine Damen und Herren, bevor wir abstimmen, möchte ich noch auf einen Punkt aufmerksam machen, der von den beiden Herren soeben nicht berührt worden ist. Es handelt sich um die Fragestunde morgen vormittag.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Diese Frage hat uns bereits im Ältestenrat beschäftigt. Vereinbart worden ist und auf der Tagesordnung steht, daß morgen vormittag, 8.00 Uhr, Fragestunde ist. Ich habe im Ältestenrat vorgeschlagen, mit Rücksicht auf die Überbeanspruchung des Hauses damit einverstanden zu sein, daß die Fragestunde gestrichen wird, die Fragen schriftlich beantwortet werden und das Haus um 9 Uhr anfängt.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Können wir uns darüber einigen, oder müssen wir darüber abstimmen? - Herr Kollege Ritzel.

Heinrich Georg Ritzel (SPD):
Rede ID: ID0222405100

(die Fragesteller mit der Regierung, die sicher darauf brennt, die gestellten Fragen und die Zusatzfragen zu beantworten, nicht morgen früh auch in Abwesenheit der nicht interessierten Mitglieder von 8 bis 9 ihr Pensum abwickeln können? Es liegt nicht der leiseste Anlaß dazu vor, auf die Durchführung der Fragestunde in der außergewöhnlichen Zeit von 8 bis 9, also beinahe noch um Mitternacht herum, zu verzichten. Ich bitte Sie sehr, im eigenen Interesse, wegen des Rechts des Parlaments auf dem einmal gefaßte Plan zu beharren und die Fragestunde morgen früh von 8 bis 9 Uhr durchzuführen. Wer nicht interessiert ist, wer nicht beteiligt ist, braucht ja erst um 9 Uhr zu kommen. Herr Abgeordneter Ritzel, da eis sich um eine Frage der Übung des Hauses im Grundsatz handelt, muß ich Ihnen widersprechen. Ich bin der Meinung, daß die Fragestunde, wenn sie auf der Tagesordnung steht und die Fragen öffentlich vorgelegt sind, nicht mehr eine Sache ist, die nur zwischen :den Fragenden und der Regierung zur Debatte steht, sondern daß die Fragen zu Fragen werden, an denen das Haus Interesse nimmt, und daß die Mitglieder des Hauses ein Interesse, ja sogar eine Pflicht haben, an der Beantwortung teilzunehmen. Ich verstehe Ihren Gesichtspunkt der Freistellung. Aber ich muß darauf halten, daß die Fragestunde entweder ernst genommen wird .und deshalb sozusagen für das ganze Haus verbindlich ist oder daß und ich habe gar kein anderes Argument dafür als die außerordentliche Inanspruchnahme des Hauses, die auch morgen noch bestehen wird —morgen auf die Fragestunde verzichtet wird. Ich möchte Ihnen einen Kompromißvorschlag machen. Wer auf die Fragestunde nicht verzichten will, der sei damit einverstanden, daß sie am 29. August stattfindet. Frau Dr. Lüders. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir müssen beachten, daß als Fragen, die wir nun schriftlich stellen sollen, nicht nur die Hauptfragen in Betracht kommen. Ich würde gern vom Herrn Präsidenten wissen, ob wir bei der Methode, die hier empfohlen worden ist und für die ich nicht sehr schwärme, auch die Zusatzfragen schriftlich mit einreichen dürfen und ob wir dann auch sicher sein können, daß wir auf diese Zusatzfragen Antwort bekommen. Ich könnte mir denken, .daß es der Regierung sehr angenehm ist, wenn wir die Zusatzfragen schriftlich einreichen. Dann kann sie sich nämlich sehr viel besser auf die Beantwortung vorbereiten, als es sonst der Fall wäre, wenn wir sie hier vortrügen und sie .ad hoc antworten müßte. Herr Abgeordneter Ritzel. Herr Präsident, ich verstehe die Sorge um die Sicherung der nötigen Öffentlichkeit der Fragestunde durchaus. Aber ich empfinde, daß die schriftliche Einreichung der Fragen und die schriftliche Beantwortung — ohne daß also die Möglichkeit besteht, Zusatzfragen zu stellen einen weit größeren Ausschluß der Öffentlichkeit darstellt, als wenn, auch unter beschränkter Beteiligung, die Fragestunde wie üblich und wie geschäftsordnungsmäßig vorgesehen hier im Plenum abgehandelt würde. Mein Vorschlag war gut gemeint. Wer so früh nicht ,da sein kann oder will, der wird keine Gefahr laufen; da gibt es ja keine Abstimmung. Aber das ist dann immerhin noch die Fragestunde im Parlament. Noch eine Bemerkung. In der Fragestunde sollten eine Reihe von Fragen beantwortet werden, die schon mehrfach zurückgestellt worden sind, auch solche Fragen, die am 29. August — um auch diesen Vorschlag praktisch zu betrachten — überhaupt nicht mehr interessant sind; Fragen, die ein Vierteljahr alt sind, interessieren meist nicht mehr. Es ist eine Aufgabe des Parlaments, in Wahrung seiner Rechte darauf zu achten, daß die Einrichtung der Fragestunde nicht gefährdet wird. Ich kann mir nicht vorstellen, daß Sie auf den sinnvollen Vorschlag, wie vorgesehen, morgen früh von 8 his 9 Uhr die Fragestunde abzuhalten, nicht eingehen und so dem Parlament ein Recht nehmen wollen. Ich bitte Sie, bei dem zu bleiben, was seinerzeit verabredet war und für die Tagesordnung von morgen früh durch Beschluß dieses Hauses festgelegt worden ist. Keine Wortmeldungen mehr zur Fragestunde. Ich lasse darüber abstimmen, ob auf die Fragestunde morgen früh verzichtet werden soll und das haus um 9 Uhr beginnen will oder ob es bei der Tagesordnung bleiben soll. Das heißt, dann beginnen wir morgen früh nicht um 9, sondern um 8 Uhr mit der Tagesordnung, damit das völlig klar ist. Diejenigen Damen und Herren, die dafür sind. daß die Fragestunde morgen gestrichen wird. bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das war die Mehrheit. Die Fragestunde ist morgen gestrichen. Das bedeu tet nicht, daß die Fragen nicht beantwortet werden, sondern das bedeutet, daß die Fragen schriftlich beantwortet werden müssen, d. h. genauso behandelt werden wie die Fragen, die nicht mehr aufgerufen werden konnten, weil die 60 Minuten um waren; damit wir einander recht verstanden haben. Nun schlage ich Ihnen vor, in folgender Reihenfolge abzustimmen. Zunächst haben wir den Vorschlag der CDU/CSU, den Punkt 6 der gedruckten Tagesordnung dem Punkt 15 der gedruckten Tagesordnung vorzuziehen. Ist das klar? — Punkt 6 ist der Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel, Punkt 15 (ist das Kriegsfolgenschlußgesetz. Wer dafür ist, daß der Punkt 6 dem Punkt 15 vorgezogen wird, gebe bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das scheint mir die Minderheit zu sein. Sind Sie einig, meine Herren? — Das letzte ist die Minderheit. Nach dem Evakuiertengesetz kommt also Punkt 6 der gedruckten Tagesordnung. Besteht Einvernehmen darüber oder muß ich abstimmen lassen, daß dann das Kriegsfolgenschlußgesetz kommt? — Einverstanden! Ich brauche darüber nicht abstimmen zu lassen. Nach dem Punkt 6 der gedruckten Tagesordnung kommt Punkt 15 und anschließend Punkt 16, die Grundgesetzänderung. Dann muß ich über die Frage abstimmen lassen, ob das unter Punkt 1 a aufgeführte Atomgesetz — inzwischen als neuer Gesetzesantrag eingebracht — dem Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung in Berlin vorgezogen werden soll. Sind wir uns über die Fragestellung im klaren? Also Atomgesetz vor Selbstverwaltungsgesetz in der Sozialversicherung in Berlin. Wer dafür ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? (Unruhe bei der SPD. — Zurufe von der SPD: Da sieht man's! — Fraktionszwang! — Lachen und Zurufe von (der CDU/CSU: Den kennen wir nur bei Ihnen!)


(Beifall bei der SPD.)


(Beifall bei der SPD.)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222405200

(Beifall bei den Regierungsparteien.) Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Becker.

Dr. Max Becker (FDP):
Rede ID: ID0222405300
Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222405400
Dr. Marie-Elisabeth Lüders (FDP):
Rede ID: ID0222405500
Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222405600
Heinrich Georg Ritzel (SPD):
Rede ID: ID0222405700

(Sehr wahr! bei der SPD)


(Beifall bei der SPD und FDP.)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222405800

(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

— Ich muß leider die Abstimmung wiederholen. Wer dafür ist, daß das Atomgesetz dem Punkt Selbstverwaltung in der Sozialversicherung in Berlin vorgezogen wird, den bitte ich, sich zu erheben.

(Große Unruhe, Lachen und Zurufe von der SPD.)

.— Keine Einigung im Vorstand. Wir müssen über diese Frage durch Hammelsprung abstimmen.

(Zurufe: Worüber wird abgestimmt?)

- Die Abstimmung geht darüber: Soll das Atomgesetz vorgezogen werden? Wer dafür ist, daß es
vorgezogen wird, der geht durch die Ja-Türe. —
Ich gebe das Ergebnis der Auszählung bekannt. Mit Ja, also für die Vorziehung des Atomgesetzes, haben 156 Mitglieder des Hauses gestimmt, mit Nein 169 Mitglieder des Hauses, enthalten haben sich vier. Damit ist der Antrag abgelehnt, das Atomgesetz vor dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung in Berlin zu behandeln.
Darf ich daraus schließen, daß dann das Gesetz über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung in Berlin nach dem Tagesordnungspunkt 15 behandelt wird?

(Abg. Mellies: Abstimmen!)


(behandelt werden soll. Das entspräche dem Vorschlag der CDU/CSU. Wer dafür ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das erste ist die Mehrheit. Es wird dann so verfahren: zuerst Punkt 6 — Berufsausübung im Handel —, dann Punkt 15 — Kriegsfolgenschlußgesetz —, und dann das Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin. Ich glaube, das ist alles, worüber wir im Augenblick zu entscheiden haben. Der alte Tagesordnungspunkt 1. a)

Ich hoffe, meine Damen und Herren, daß ich es nicht noch einmal zu rekapitulieren brauche. Bei mir ist es klar; ich habe es aufgeschrieben. Vielleicht vertraut mir das Haus, daß es bei diesem Fahrplan bleibt.
Damit haben wir die Tagesordnung vollends festgestellt. Wir kehren zurück zu der Aussprache über den Gemeinsamen Markt. — Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Deist.

Dr. Heinrich Deist (SPD):
Rede ID: ID0222405900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mein Fraktionsfreund Mommer hatte zu Beginn seiner Ausführungen bemängelt, daß dem Parlament nicht ausreichend und rechtzeitig genug Gelegenheit gegeben war, sich mit einem so wichtigen Gesetzeswerk zu befassen. Der Herr Bundesaußenminister hat geglaubt, diese Bemängelung zurückweisen zu müssen, zum Teil mit der Begründung, es handle sich um eine so wichtige und eine so große und komplexe Angelegenheit, daß es sehr schwer sei, sie im Rahmen von Parlarnentsberatungen ordnungsgemäß zu bearbeiten.
Ich möchte an das erinnern, was in der Einleitung zur Begründung der vorgelegten Verträge steht. Dort hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, daß hier eine mit eigenen Hoheitsbefugnissen ausgestattete übernationale Gemeinschaft gebildet werde und daß es sich um ein euronäisches Gebilde verfassungsrechtlicher Gattung handle. Das heißt, hier wird ein Stück europäischer Verfassungsgeschichte geschrieben. Daher wäre es schon angemessen gewesen, wenn wir in anderer und gültigerer Weise zu diesen Problemen hätten Stellung nehmen können, als das hier der Fall gewesen ist. Es wäre gut gewesen, wenn Sie auch in vielen anderen Dingen die Bedeutung erkannt hätten, die es hat, wenn man dem Parlament in wichtigen politischen Fragen den ihm zukommenden Rang gibt und seiner Stimme das Gewicht


(Dr. Deist)

verleiht, das nun einmal dem Parlament in verfassungsrechtlichen Fragen zukommen sollte. Ich vermag daher nicht anzuerkennen, daß die Darlegungen des Herrn Bundesaußenministers berechtigt waren.
Dann möchte ich einige Bemerkungen im Anschluß an die Ausführungen des Herrn Kollegen Margulies machen. Er meinte, mein Freund Mommer habe im 'Grunde genommen ein Plädoyer für die Ablehnung des Vertragswerks gehalten und sei dann etwas unvermittelt zu dem Bekenntnis gekommen, ,daß man den Verträgen zustimmen solle. Es handelt sich hier um internationale Verträge, also um Verträge, bei ,denen wir leider nicht die Möglichkeit haben, einzelne Bestimmungen zu verändern oder abzulehnen, sondern wir können nur das ganze Vertragswerk entweder annehmen oder ablehnen. Da bleibt nur die eine Möglichkeit, abzuwägen, ob man die positiven Ansatzpunkte für so wichtig und durchschlagend hält, daß man dafür die Mängel und Fehler, die das Vertragswerk enthält, in Kauf nehmen muß.
Wir haben bei der Prüfung der Frage, ob es sich hier um eine realistische Methode der Europapolitik handelt, einige Fortschritte gegenüber der Europapolitik, wie sie bisher hier im Hause vertreten wurde, gefunden, und ich möchte Ihnen dazu fünf Punkte nennen.
Wir halten es erstens für einen Fortschritt, daß gegenüber allen bisherigen Versuchen der Versuch, eine europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit herbeizuführen, von der Verkopplung mit macht- und militärpolitischen Ideologien losgelöst wurde.
Wir halten es zweitens für gut, daß gegenüber den bisherigen Versuchen ein organischer Weg gegangen wird, der in Etappen über die Zoll- zur Wirtschaftseinheit führen muß, so daß wir von der Methode eines übertriebenen Perfektionismus loskommen.
Einen dritten Vorzug dieses Versuchs gegenüber allen bisherigen Versuchen sehen wir darin, daß die Beschränkung auf die Teilintegration gewisser Wirtschaftszweige überwunden ist und mit diesem Gesetzeswerk eine europäische Zusammenarbeit auf der breiten Basis der Gesamtwirtschaft der sechs Staaten eingeleitet werden soll.
Der vierte fortschrittliche Gesichtspunkt scheint uns zu sein, daß hier erstmals eine reale Chance gegeben ist, über den Kreis der sechs Staaten hinaus mit Hilfe der Freihandelszone auch die übrigen Staaten Europas zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu bringen.
Und schließlich der letzte Punkt: Wir sind zu der Überzeugung gekommen, daß im Gegensatz zu allen bisherigen Versuchen dieses Gesetzeswerk keine schwerwiegenden Hindernisse für die Wiedervereinigung aufbaut, und zwar aus mehreren Gründen:
erstens wegen der Trennung von macht- und militärpolitischen Vorstellungen,
zweitens, weil langfristig im Laufe von 12 bis 15 Jahren organisch aufgebaut wird, und
drittens, weil ausdrücklich festgelegt ist, daß der Interzonenhandel eine innerdeutsche Angelegenheit ist, so daß damit der Politik der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben ist, auf diesem Gebiet die erforderlichen Gegengewichte zu setzen.
Meine Damen und Herren, weil wir diese positiven Ansatzpunkte sehen, wird meine Fraktion dem Gesetzeswerk zustimmen.
Aber wir machen kein Hehl daraus, daß dieses Vertragswerk bei uns erhebliche Vorbehalte hervorruft, und wir werden diese Vorbehalte auch durch meine Ausführungen sehr deutlich unterstreichen. Bei den Fanfarentönen, mit denen die Bundesregierung und die Regierungskoalition ihr Gesetzeswerk begleiten, scheint es mir durchaus unangemessen, zu sein, wenn diese Töne von der Opposition noch verstärkt werden; deren Aufgabe ist vielmehr, gerade die Probleme und die Schwierigkeiten darzulegen, die auf uns zukommen. Denn eine realistische Außenpolitik muß sich darüber klar sein, wie schwer die Aufgabe ist und wie groß die Gefahren sind, die uns auf dem Wege durch die nächsten zwölf bis fünfzehn Jahre noch begegnen werden.

(Zustimmung bei der SPD.)

Darum, meine sehr verehrten Damen und Herren, möchte ich auch hier zwei Ereignisse der letzten Wochen ins Gedächtnis rufen, die für die Situation im Hinblick auf die Fragen wirtschaftlicher Zusammenarbeit in Europa von außerordentlicher Bedeutung sind.
Der eine Gegenstand ist schon berührt worden. Zum 18. Juni 1957 hat Frankreich seine gesamte Einfuhr entliberalisiert und damit restlos kontingentiert. Das ist das zweite Mal, daß Frankreich zu diesem Mittel greifen muß. Das erste Mal geschah es im Zusammenhang mit der Korea-Krise im Jahre 1952, als es seine 75%ige Liberalisierung aufhob. Es hat drei Jahre gedauert, bis Frankreich mit Hilfe von Importtaxen und Exportsubventionen wieder eine 75%ige Liberalisierung herbeiführen konnte. Wir wissen nicht, wie lange es diesmal dauern wird, his die Entliberalisierung wieder überwunden ist. Wir sind sicher, daß mit einfachen steuer-, finanz- oder wirtschaftspolitischen Maßnahmen in Frankreich dieses Problem nicht gelöst werden kann, sondern hier steht zur Debatte, ob Frankreich mit dem Algerien-Problem fertig wird.
Das scheint mir eine so schwerwiegende Belastung zu sein, daß gerade diejenigen, die einer realistischen Europapolitik positiv gegenüberstehen, eine solche Situation gebührend beachten sollten.
Dann eine zweite Tatsache, die durch Presseveröffentlichungen über die Abrüstungskonferenz in London stark in den Hintergrund geraten ist. Das ist die Commonwealth-Tagung, die in diesen Tagen in London stattgefunden hat. Meine Damen und Herren, wer — soweit überhaupt Berichte darüber vorlagen — versucht hat, diese Berichte zu verfolgen, wird gesehen haben, wie stark hier wieder die Tendenzen zu einer Verstärkung des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Commonwealth und die Bestrebungen zur Stärkung der Zusammenarbeit in Europa miteinander ringen und daß hier noch erhebliche Gefahrenelemente vorhanden sind. Ich habe gerade heute morgen in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung" einen Bericht gelesen, der die Quintessenz in sehr bemerkenswerten Worten zum Ausdruck bringt. Dort heißt es:
Hierbei
- in den Verhandlungen —kam der Wunsch aller Teilnehmer zum Ausdruck, die wirtschaftlichen Bande des Commonwealth nach Möglichkeit enger zu knüpfen.


(Dr. Deist) Und weiter:

Zu dem Vorschlag einer europäischen Freihandelszone äußerten sich die Minister reserviert zustimmend. Es schien, daß sie jeden Schritt für eine Stärkung der britischen Wirtschaft begrüßten, solange die Interessen des übrigen Commonwealth hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Meine Damen und Herren, das ist ein deutliches Zeichen dafür, welche Schwierigkeiten auf dem Wege zu einer Freihandelszone über die Zollunion der sechs Mitgliedstaaten hinaus noch zu überwinden sind. Ich glaube, wer den ganzen Fragenkomplex verantwortungsbewußt betrachtet, wer sich frei von Illusionen in aller Nüchternheit mit dem Problem der europäischen Zusammenarbeit auseinandersetzt, der muß diese Tatsachen sehen und in Rechnung stellen.
Die Vorgänge in Frankreich haben die ganze Problematik des Weges, den wir hier beschreiten, deutlich aufgezeigt. Zunächst haben diese Vorgänge gezeigt, wie eng die europäischen Wirtschaften miteinander verzahnt sind und wie Vorgänge des einen Landes zurückwirken auf die Verhältnisse des anderen Landes und umgekehrt. Daß eine Zollunion unausweichlich durch eine einheitliche Wirtschafts- und Währungspolitik ergänzt werden muß, zeigt dieses französische Beispiel ganz evident. Die Vorgänge in Frankreich zeigen aber auch, daß wir uns auf der anderen Seite darüber klar werden müssen, wie labil die Situation in Europa noch ist. Darüber muß man sich klar sein, wenn man den Mut hat, einen Weg zu einer einheitlichen Wirtschafts- und Währungspolitik zu beschreiten.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit einige Ausführungen wiederholen, die mein Freund Birkelbach bei der ersten Lesung gemacht hat. Er zitierte Herrn Dr. Günther Kaiser, und zwar wie folgt:
. . . letztens ist ein solcher Zollunionsvertrag auch nur ein Stück Papier. Wenn die Zahlungsbilanz Frankreichs oder Deutschlands als Folge einer extremen Gestaltung des Güterstromes ernstlich in Unordnung gerät, wenn einem Land das Wasser am Hals steht, dann platzt dieser Vertrag in kürzester Zeit auf.
Meine Damen und Herren, das sind keine rechtlichen Probleme, das sind die politischen Probleme, die vor uns stehen, wenn wir uns mit europäischer wirtschaftlicher Zusammenarbeit befassen. Denn es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß Frankreich denselben Weg beschritten hätte und hätte beschreiten müssen, auch wenn wir heute bereits eine europäische Wirtschaftsgemeinschaft und einen Gemeinsamen Markt hätten.
Darum haben wir in den vergangenen beiden Debatten Wert darauf gelegt, darauf hinzuweisen, wie wichtig es ist, daß die konjunkturpolitischen Instrumente in einer Hand sind. Wir wissen aus unserer Konjunkturpolitik hier in Deutschland sehr deutlich, was es bedeutet, wenn selbst in einem Staate die verschiedenen Minister und sonstigen Instanzen die konjunkturpolitischen Instrumente nicht einheitlich, sondern nach verschiedenen Gesichtspunkten handhaben. Um wieviel schlimmer, wenn zuständigkeitsgemäß ein wichtiges Instrument wie die gesamte Handelspolitik in der Hand einer übernationalen Autorität ist, während sich die übrigen Instrumente in der Hand der Nationalstaaten befinden!
Meine Damen und Herren, nach dem Vertrage besteht kein Zweifel darüber, daß der Weg über diese Zollunion zu einer größeren Wirtschaftseinheit gehen soll. Ich glaube, das ist nirgends deutlicher gesagt, als in dem programmatischen Artikel 2, in dem von harmonischer Entwicklung des Wirtschaftslebens, beständiger und ausgewogener Wirtschaftsausweitung, größerer Stabilität und beschleunigter Hebung der Lebenshaltung gesprochen wird und in dem zugleich Mittel für den Weg zu diesem politischen Ziel angegeben werden, nämlich die Errichtung des Gemeinsamen Marktes, d. h. Beseitigung der Schranken zwischen den sechs Staaten, und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, d. h. aktive wirtschaftspolitische Maßnahmen, um diesen Weg zu beschleunigen und vorwärtszutreiben.
Es ist ganz interessant, daß die Vertreter der Regierung im Ausschuß sehr deutlich darauf hingewiesen haben — eigentlich deutlicher, als das sonst in der Öffentlichkeit geschieht -, daß der Gemeinsame Markt binnenmarktähnliche Verhältnisse herbeiführen solle und daß dazu auch eine einheitliche Wirtschafts- und Währungspolitik gehöre. Da hieß es: Sonst funktioniert das ganze System nicht. Wir haben bereits in den bisherigen Debatten darauf hingewiesen, daß diese Frage im Vertrag völlig ungenügend gelöst ist. Wir erwarten nichts von einer Dekretierung im Vertrag: Ab dann und dann existiert eine einheitliche Wirtschafts- und Konjunkturpolitik. So formalistisch kann man nicht denken. Aber es wäre doch möglich gewesen, in einem solchen Vertragswerk, das so viele Verpflichtungen auferlegt, die Verpflichutng der Europäischen Kommission zur Entwicklung einer einheitlichen Währungs- und Wirtschaftspolitik ausdrücklich zu statuieren. Das ist nicht im Vertrag enthalten. Es ist auch nichts an Methoden, an Verfahren und Institutionen vorgesehen. um Vorbereitungen auf diesem Gebiet zu treffen. Es scheint mir wichtig zu sein, daß sich z. B. in dem Titel II „Wirtschaftspolitik" ein einziger Artikel mit dem Problem der Konjunkturpolitik befaßt. Dieser Artikel sagt lapidar und völlig unverbindlich: Die Konjunkturpolitik ist eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Weniger kann man beinahe nicht sagen.

(Abg. Mellies: Sehr richtig!)

Auch bei der Wechselkurspolitik erscheint dieselbe merkwürdige Formulierung, daß es sich hier um eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse handle.
Wenn ich mir dann die Formulierung zur Zahlungsbilanz in Art. 104 ansehe, so muß ich sagen: Man kann die Autonomie der Nationalstaaten kaum herausfordernder betonen. Da heißt es nämlich:
Jeder Mitgliedstaat betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Wahrung eines hohen Beschäftigungsstands und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten.
Das ist eine so deutliche Betonung der nationalstaatlichen Autonomie, wie man sie sich stärker nicht wünschen kann.
Auf dem Gebiet der Währungspolitik ist dann wenigstens noch ein beratender Ausschuß für Währungspolitik vorgesehen, aber in den anderen Fra-


(Dr. Deist)

gen der Konjunkturpolitik, auch der Investitionspolitik, ist von derartigen Institutionen leider keine Rede. Wir erinnern uns bei diesen Bestimmungen an die Erfahrungen mit der Montanunion, aus denen wir wissen, daß die deutsche Bundesregierung sich in allen Fragen einer einheitlicheren Wirtschaftspolitik sehr, sehr — ich möchte vorsichtig sein — zurückgehalten hat und keineswegs als Motor einer einheitlichen europäischen Wirtschafts- und Konjunkturpolitik aufgetreten ist, wie das eigentlich jeder tun muß, der dieses Vertragswerk vertritt und sich dafür einsetzt.
So komme ich zu der Feststellung: Wir freuen uns immerhin über die theoretische Einsicht der Vertreter der Bundesregierung im Hinblick auf die Bedeutung einer einheitlichen Wirtschafts- und Währungspolitik; wir bedauern es außerordentlich, daß in dem Vertragswerk dieser Gedanke nur eine unzulängliche Ausdeutung gefunden hat. Wir haben — es tut uns leid, das feststellen zu müssen — zur Bundesregierung nicht das Vertrauen, daß sie diese Ansatzpunkte einer aktiven europäischen Wirtschaftspolitik wirklich sinnvoll nutzen wird. Deshalb legten wir Wert darauf, in unserer Resolution unmißverständlich und eindeutig klarzulegen, daß die Herbeiführung einer einheitlichen Wirtschafts- und Währungspolitik eine der entscheidenden Aufgaben der Bundesregierung ist. Wir legen hier keinen Wert auf eine gemeinsame Erklärung, weil wir wissen, wie viele verschiedene Auffassungen, Motive und Zwecksetzungen sich normalerweise hinter gemeinsame Erklärungen verbergen. Wir wollen ganz eindeutig klarstellen, daß es sich hier für uns um eine verbindliche politische Richtlinie für jede zukünftige Bundesregierung handelt.
Damit komme ich zu dem zweiten Problem: Zollunion und Freihandelszone. Die Zollunion zusammen mit dem Versuch, eine stärkere Wirtschaftseinheit herbeizuführen, muß, wenn sie überhaupt Sinn haben soll, zu entscheidenden strukturellen Veränderungen in den sechs europäischen Staaten führen. Andernfalls wäre sie sinnlos. Sie wird also große Einflüsse haben nicht nur auf die Standortverteilung der Wirtschaft innerhalb der sechs Staaten, sondern auch auf das Zollaufkommen und auf die Handelsbeziehungen zu den übrigen Staaten der Welt.
Wir bedauern sehr, daß es nicht möglich war, in den Beratungen im Ausschuß genaueres Zahlen- und Tatsachenmaterial zu erhalten, das hätte erkennen lassen, mit welchen Tendenzen der Entwicklung wir rechnen müssen. Niemand verlangt von den Herren der Ministerien eine Prophezeiung: Das und das und das wird eintreten. — Aber bei den Möglichkeiten statistischer und sonstiger Feststellung, die uns auch in Deutschland zur Verfügung stehen, wäre es sehr wohl möglich gewesen — nicht nur möglich; es wäre notwendig gewesen, und zwar als man in die Verhandlungen eintrat —, sich über die Konsequenzen der verschiedenen getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiete der Zollfestsetzung Klarheit zu verschaffen.
Der Einwand, das sei nicht sehr zweckmäßig, das grenze an Prophetie, zeigt doch sehr deutlich, mit welcher Leichtherzigkeit die Bundesregierung nicht nur in die Verhandlungen hineingegangen ist, sondern sie auch bis zum Ende durchgeführt hat. Es war ihr nicht einmal möglich, dem Bundestag ausreichende Beurteilungsgrundlagen darüber zu geben, mit welchen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung wir nach dem Abschluß des Vertrages zu rechnen haben.
Auch aus diesem Grunde haben wir Wert darauf gelegt, daß in dem Ratifikationsgesetz festgelegt wird, daß der Bundestag in den Erlaß der Durchführungsverordnungen eingeschaltet wird. Wir wollen jeweils im einzelnen über die wirtschaftlichen Auswirkungen unterrichtet werden, damit wir in der Lage sind, etwa notwendige Konsequenzen zu ziehen.
Ein weiteres Gebiet ist die Freihandelszone. Die Bundesregierung hat wiederholt erklärt, daß sie die Freihandelszone ernsthaft anstrebe. Dem Vertrag ist auch eine entsprechende sogenannte Absichtserklärung beigefügt. Inzwischen sind bei der OEEC eine Arbeitsgruppe und drei Unterarbeitsgruppen tätig, und es ist ein korrespondierender Ausschuß der sechs Montanunion-Staaten gebildet worden. Es wurde uns versichert, das laufe alles ganz ordentlich und die Zusammenarbeit lasse nichts zu wünschen übrig.
Worauf es uns ankommt, ist die Feststellung, daß auf dem Gebiete der Freihandelszone praktische Fortschritte offensichtlich nicht in Aussicht stehen. Zunächst bestand die große Hoffnung, daß es möglich sei, die Verhandlungen um die Freihandelszone so zu beschleunigen, daß man bei Inkrafttreten des Gemeinsamen Marktes doch eine gewisse Abrundung würde feststellen können. Dann ergaben sich technische Schwierigkeiten. Zur Zeit muß man feststellen, daß keinerlei materielle Fortschritte mehr erzielt werden. Es ist auch bedauerlich, daß die wichtigste Vorfrage, die zu lösen ist, bis heute nicht gelöst wurde, nämlich die Frage, ob man sich im wesentlichen auf einen Zollabbau beschränken will oder ob man an umfassendere Zusammenarbeit auch im Rahmen der Freihandelszone denkt. Denn natürlich vermehrt eine größere Zusammenarbeit über den Rahmen der engeren Gemeinschaft der sechs Staaten hinaus die Schwierigkeiten für die Schaffung einer Freihandelszone.
Aus den Auskünften in den Ausschüssen haben wir die Überzeugung gewinnen müssen, daß auch hier die Bundesregierung — wie die fünf anderen Staaten — inzwischen nicht zu konkreten Vorstellungen gekommen ist, welchen Weg sie beschreiten wolle, um von der Proklamation und dem Bekenntnis zur Freihandelszone zu ihrer Realisierung zu kommen.
Ich möchte hier ganz deutlich sagen: wir halten das Zustandekommen einer Freihandelszone für eine entscheidende Voraussetzung für ein gutes Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Die Bundesregierung sollte sich darüber klar sein, daß nicht nur die anderen Staaten außerhalb der Gruppe der Sechs ein Interesse an der Freihandelszone haben, sondern daß die sechs Mitglieder der Zollunion — und insbesondere auch Deutschland — an einer Ausweitung über den Rahmen der sechs Staaten ein eigenes lebenswichtiges Interesse haben.
Deshalb, meinen wir, müßte die Bundesregierung mehr Initiative entwickeln. Sie müßte auch die Bereitschaft zu wesentlichem Entgegenkommen gegenüber den Staaten entwickeln, die bisher an den Verhandlungen nicht beteiligt waren. Ich habe das Gefühl, daß die bisherigen Verhandlungen die Haltung der sechs Staaten sehr verfestigt haben,


(Dr. Deist)

j so daß sich aus dieser Haltung, den bisherigen Verhandlungsstand aufrechtzuerhalten, große Schwierigkeiten für wirklich fruchtbare Verhandlungen über eine Freihandelszone ergeben.
Im Zusammenhang damit komme ich zu einem dritten Punkt: zum Außenzolltarif. Auch aus den Ausführungen des Herrn Bundesaußenministers ist klargeworden, daß wir jedenfalls mit der Erhöhung zahlreicher Zollpositionen zu rechnen haben, und in weiten Teilen Deutschlands ist die Sorge verbreitet, daß damit eine Erhöhung des Preisniveaus und eine Verteuerung der Lebenshaltung verbunden sein könnte.
Der Herr Bundesaußenminister hat heute wieder beruhigend darauf hingewiesen, es handele sich um einen Verhandlungstarif. Wer im 1. Bundestag die Verhandlungen über den Zolltarif mit seinen hohen Zollsätzen mitgemacht hat, dem klingt es noch in den Ohren, daß das ja nur ein Verhandlungstarif sei und daß man in den Verhandlungen im Rahmen des GATT eben eine solche Ausgangsposition haben müsse, um zu normalen Zollsätzen zu kommen. Wir wissen, daß im Verhandlungswege über GATT an diesem Zolltarif kaum etwas verändert worden ist. Wenn später etwas verändert wurde, dann aus ganz anderen Gründen, nämlich wegen der innerdeutschen und der Zahlungsbilanzsituation. Dieses Argument mit dem Verhandlungstarif ist also nicht sehr überzeugend.
Es wird ein zweites Argument vorgebracht, nämlich daß die bisherigen Zolltarifabreden mit unseren Handelsvertragspartnern aufrechterhalten bleiben. Das ist nach dem Vertrag sicherlich richtig. Aber ebenso richtig ist, daß der Vertrag ausdrücklich vorschreibt, daß diese Abreden im Laufe der Zeit — natürlich im Vertragswege — geändert werden und wir auf dieses einheitliche Außenzollniveau zusteuern. Die Ausgleiche und die Kompromisse, die geschlossen werden, werden nicht auf dem Gebiete dieser Zollsätze, sondern irgendwo anders getroffen werden, so daß kein Zweifel darüber ist, daß wir in absehbarer Zeit mit diesem Zolltarifniveau zu rechnen haben. Wir bedauern, daß wir auch hier über die Auswirkungen eines solchen Zolltarifs auf das Zollaufkommen und auf den Warenstrom von und zu anderen Ländern nichts haben erfahren können. Ich bedauere, daß der Herr Bundesaußenminister, der diese Frage heute ebenfalls angeschnitten hat, keine konkreteren Angaben dazu gemacht, sondern wieder nur allgemeine Hoffnungen erweckt und allgemeine Ansichten vertreten hat. Das ist doch eine zu wichtige Sache, als daß ein Parlament, das sieht, daß sich hier wesentliche Veränderungen einstellen werden, sich damit zufrieden geben könnte, daß nicht das Mindeste über die möglichen Konsequenzen festgestellt und offengelegt wird. Ich möchte sagen: hier hat das Schuldkonto des Herrn Bundeswirtschaftsministers eine neue schwere Belastung erfahren; offenbar fehlt ihm eine genügend ausgestattete Abteilung für die Probleme einer echten wirtschaftlichen Zusammenarbeit, sonst wären wirtschaftspolitische Überlegungen bei der Abfassung der Vertragsentwürfe stärker durchgedrungen. Ich hoffe, daß bei den zukünftigen Verhandlungen mit dritten Ländern realere Unterlagen zur Verfügung stehen, damit nicht aus der Entwicklung des Außenzolltarifs unangemessene Belastungen für die deutsche Wirtschaft entstehen.
Gestatten Sie mir eine abschließende letzte Bemerkung, die den innerdeutschen Handelsverkehr betrifft. Mein Fraktionsfreund Mommer hat bereits darauf hingewiesen, daß nach unserer Auffassung die formale Regelung in diesem Vertragswerk keinen Anlaß zu wesentlichen Beanstandungen gibt. Dazu möchte ich mich auch nicht äußern. Mir kommt es hier auf die praktische Politik im Hinblick auf den innerdeutschen Verkehr an. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß, je stärker sich diese Gemeinschaft der sechs Staaten entwickelt, zwangsläufig ein Zusammenwachsen —das bedeutet schließlich das Wort „Integration" — dieser sechs Staaten erfolgt. Man soll sich auch offen eingestehen, daß damit parallel natürlich ein entsprechendes Zusammenwachsen auf der anderen Seite des Vorhangs verbunden ist, so daß mit dem Ablauf der Zeit die Gefahr besteht, daß sich die beiden Seiten Deutschlands stärker voneinander trennen, wenn nicht die Bundesregierung alle ihr zur Verfügung stehenden politischen und wirtschaftspolitischen Möglichkeiten einsetzt, um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken.
Hier handelt es sich nicht mehr um den Vertrag und seine Formulierungen, sondern hier handelt es sich um Politik. Der Vertrag gibt die Möglichkeit zur Ausweitung des innerdeutschen Handels. Wir wissen sehr gut und machen uns darüber keine Illusionen, daß Verhandlungen mit den Partnern jenseits der Zonengrenze ihre Schwierigkeiten haben, und wir beabsichtigen nicht, sie zu bagatellisieren. Aber wir haben die Überzeugung gewonnen, daß auch diesseits der Zonengrenze nicht das genügende Verständnis für die politische Bedeutung der innerwirtschaftlichen Beziehungen über die Zonengrenze hinaus besteht. Wir haben die Überzeugung gewonnen, daß nicht alles geschieht, um die verwaltungsmäßigen und sonstigen Hemmungen, die auf unserer Seite bestehen, zu beseitigen, um diesen innerdeutschen Handel so stark zu entwickeln, wie das nur irgend denkbar ist.
Wenn wir die Opfer sehen, zu denen wir — und ich glaube, mit guten Gründen — im Rahmen einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bereit sind, dann sollten wir auch zu finanziellen und anderen Opfern bereit sein, um den innerdeutschen Handel, und den Handel mit den übrigen Ostblockstaaten stärker zu intensivieren als bisher. Diese Opfer bringen wir nicht der Regierung in Pankow, sondern den Millionen Deutschen in der Ostzone und der deutschen Einheit.

(Vizepräsident Dr. Becker übernimmt den Vorsitz.)

Wir wünschen sehr und erwarten, daß die Bundesregierung die gleiche Energie, die sie auf die europäische Integration verwendet, auch auf die innerdeutsche Integration verwendet, d. h. auf eine stärkere wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Zonengrenze.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222406000
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hellwig.

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222406100
-Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zunächst darf ich meiner Befriedigung über den bemerkenswerten Diskussionsbeitrag meines Vorredners Ausdruck geben,


(Dr. Hellwig)

der in der zu Anfang gegebenen Aufzählung von fünf Punkten, worin die Fortschritte des nunmehrigen Vertragswerkes liegen, tatsächlich sehr präzise das Wesen dieser Verträge herausgestellt hat. Ich glaube, daß mit ,dieser übereinstimmenden Beurteilung in der Tat auch eine geeignete Grundlage dafür geschaffen ist, an den Stellen, wo in der weiteren Entwicklung noch viele Ergänzungen vorgenommen werden müssen — wir sind uns über die Lücken ja weitgehend einig —, auch unsererseits wirklich konstruktive Beiträge zu bringen.
Ich darf hier aber zunächst noch auf Ausführungen zurückkommen, die heute vormittag gemacht worden sind, insbesondere als von zwei Sprechern Kritik geübt wurde, die ihren ablehnenden Standpunkt damit begründet haben, daß hier eben nur ein kleinerer Teil von Europa erfaßt sei und daß sich dieser Teil Europas durch .die hohe Mauer eines protektionistischen gemeinschaftlichen Zolltarifs von dem übrigen Europa absetze. Ich möchte hier ,einmal folgendes deutlich machen. Ich glaube, man muß endgültig die Illusion begraben, daß Europa politisch, wirtschaftlich, sozial und kulturell nur mit einer einfachen Rückkehr zu jener Freizügigkeit von 1914 zu einer größeren Einheit zusammenwachsen könne. Europa wird nicht mehr zu dem liberalistischen Wirtschaftssystem von 1914 zurückkehren;

(Abg. Mellies: Das müssen Sie dem Wirtschaftsminister erzählen!)

darüber muß man sich klar sein. Die Nationalstaaten haben abseits der ganzen Diskussion um die früheren Streitpunkte ,des Nationalismus ja längst cine divergierende Entwicklung zur Sicherung des Lebensstandards nach verschiedenen wirtschafts- und sozialpolitischen Systemen hinter sich gebracht und sind dadurch erheblich auseinandergekommen. Wenn sie heute wieder zusammenkommen sollen, dann muß man eben über die reine Liberalisierung des Außenhandels durch Zollabbau und Kontingentsabbau oder durch Rückkehr zum Goldstandard, über diese Techniken der Zeit vor 1914 hinaus die Wirtschafts- und Sozialverfassungen anpassen. Denn von dort kommt doch die Divergenz, und von dort kommen solche starken Störungen, wie wir sie gelegentlich im Außenhandel und in der Zahlungsbilanz mit all ihren Konsequenzen für das Zusammenleben mit den anderen zu spüren bekommen.
Ist es überhaupt berechtigt, den Außentarif des Gemeinsamen Marktes als eine hohe Schutzzoll-mauer zu bezeichnen? Wie sieht es denn zur Zeit aus? Wir haben zwei Hochschutzzolländer, Frankreich und Italien, auf der einen Seite, Niedrigzollländer wie die Benelux-Staaten auf der anderen Seite. Die Bundesrepublik steht ungefähr in der Mitte, im gewerblichen Sektor mehr zur niederen, im Agrarsektor mehr zur höheren Seite. Ich habe mir die Listen des Vertragswerkes für den kommenden Außentarif genau angesehen. Ich habe ferner untersucht, wie sich die Einfuhr der Bundesrepublik nach Herkunftsgebieten — Länder des Gemeinsamen Markts einerseits und andere Länder andererseits — aufgliedert. Der neue Außentarif, der das arithmetische Mittel der jetzigen Einfuhrzolltarife der Mitgliedländer sein soll, wird im ganzen kaum merklich über dem jetzigen deutschen Zolltarif liegen. Was aber darüber liegt, wird — von der Seite der Bundesrepublik aus dargestellt — zunächst einmal durch den Zollabbau für die Einfuhren aus den Mitgliedländern des Gemeinsamen Marktes kompensiert. Ich glaube schon jetzt sagen zu können: da die Einfuhren der höher zollbelasteten Waren, nämlich der gewerblichen Fertigwaren, zu einem bedeutenden Teil aus Ländern des Gemeinsamen Marktes kommen, werden etwaige Erhöhungen, die der neue Außentarif des Gemeinsamen Marktes gegenüber dem deutschen Zolltarif bringt, für die Bundesrepublik durch die Zollsenkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes kompensiert, so daß es nicht zu einer Erhöhung des Zollniveaus kommt.
Zum zweiten enthält der Vertrag ja auch bestimmte Senkungstendenzen für den Außentarif. Für gewisse Waren, die in den Rohstoff-, Halbwaren- und weiteren Listen aufgeführt sind, sind Zollbegrenzungen vorgesehen. Weitere Positionen sind künftigen Verhandlungen vorbehalten, die das Ziel haben, die betreffenden Waren überhaupt zollfrei zu stellen. Da sich das Hauptinteresse der Bundesrepublik auf die Einfuhr von Rohstoffen und Halbwaren erstreckt, ist diese Tendenz zur Senkung der Durchschnittssätze im Außentarif des Gemeinsamen Marktes sehr von Vorteil, weil die Bundesrepublik bei der besonderen Eigenart ihrer Einfuhr hier im ehesten Berücksichtigung finden wird.
Schließlich eine Bemerkung zum Außentarif aus der Sicht dies europäischen Gemeinsamen Marktes. Ein Vergleich der Großwirtschaftsräume der Vereinigten Staaten und der Sowjetunion mit dem des Gemeinsamen Marktes ist hinsichtlich der Bevölkerungszahl, der Marktgröße, der Produktionskraft usw. oft genug gezogen worden. Ein solcher Vergleich ist meines Wissens bisher aber noch kaum gezogen worden hinsichtlich der Außenzolltarife und sonstigen Techniken, mit denen der Außenhandel beschränkt wird. Wir dürfen nach dem jetzt vorliegenden Vertragswerk mit Sicherheit sagen: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wird mit ihren 160 Millionen Einwohnern derjenige Großwirtschaftsraum sein, der im ganzen, verglichen mit den USA und der Sowjetunion, den niedrigsten Außenzolltarif und die geringsten sonstigen Behinderungen des Außenhandels hat. Dass ist etwas, was mit Deutlichkeit herausgestellt werden muß. Es hat bei den Verhandlungen mit Frankreich über den Außentarif wiederholt den Hinweis gegeben, daß derartige große Räume notwendigerweise einen hohen Einfuhrtarif haben müßten. Das war das Beispiel USA. Die deutsche Seite hat zunächst ,den gewogenen Durchschnitt für den Außentarif verlangt, weil er niedriger sein würde. Aber als Kompromiß mußte man zu dem arithmetischen Mittel übergehen. Im ganzen jedoch ist die Tendenz, sich etwa an der hochzöllnerischen Außenhandelspolitik der USA für den Gemeinsamen Markt zu orientieren, erheblich abgeschwächt worden.
Nun einige Fragen über das Verhältnis zu denen, die draußen bleiben, zu den Ländern in Europa, mit denen wir die Verbindung über die Freihandelszone wollen. Heute morgen ist von zwei Sprechern gesagt worden, man hätte doch eine Gesamtlösung, an der alle europäischen Länder — Gesamteuropa hieß es — teilnehmen könnten, schaffen sollen. Meine Damen und Herren, wenn man hier aufs Ganze gegangen wäre, wären wir sicher nicht zum Ziel gekommen. Wir sehen ja jetzt schon bei der Diskussion um die Ausgestaltung des Freihandelssystems, wie nahezu unversöhnlich sich gerade bei den dritten Ländern in Europa bestimmte Bindungen und Interessenlagen einander gegen-


(Dr. Hellwig)

überstehen. Ich verweise auf die Ausführungen des Berichterstatters Kollegen Scheel im Bericht hierzu, wo er die einander entgegengesetzten Interessen der skandinavischen Länder einerseits und Großbritanniens andererseits miteinander vergleicht. Es geht um die landwirtschaftliche Einfuhr. Großbritannien möchte die Freihandelsverbindung mit dem Gemeinsamen Markt ohne Einbeziehung der Landwirtschaft, die skandinavischen Länder möchten sie unter Einbeziehung der Landwirtschaft. An diesem einen Beispiel wird schon deutlich, mit welchen Schwierigkeiten eine gesamteuropäische Freihandelsregelung als Anfang einer weitergehenden Integration hätte rechnen müssen. Ich glaube, es ist schon richtig, den Schritt so zu gehen, wie es jetzt vorgesehen ist.
Der Kollege Deist hat auf die Schwierigkeiten für das Zustandekommen der Freihandelszone hingewiesen. Die Schwierigkeiten liegen nicht bei uns, sondern sie liegen, wie ich soeben gezeigt habe, bei den unterschiedlichen Interessen der Partner. Ich möchte annehmen, daß wir dieser komplexen Situation nur mit einem differenzierten Freihandelssystem gerecht werden können. Ich meine damit, daß man vielleicht mit Großbritannien eine Freihandelsregelung ohne die Landwirtschaft, mit Skandinavien eine solche mit der Landwirtschaft begründet. Ich weiß nicht, inwieweit man bei den bisherigen Verhandlungen hierüber schon konkrete Vorstellungen über ein differenziertes Freihandelsvertragssystem gewonnen hat. Ich glaube aber, man wird wegen der sehr unterschiedlichen Interessenlage der anderen diese Konsequenz zu ziehen haben.
Es ist der Hinweis gebracht worden, daß der deutsche Handel, der zur Zeit einseitig nach dem Westen gerichtet sei, dadurch für die Zukunft den Kontakt mit seinen östlichen Partnern verlieren oder daß der Kontakt zumindest gefährdet werden könne. Es ist sogar davon gesprochen worden, daß man doch jetzt zunächst einmal abwarten müßte, was sich im Raume der sogenannten Sowjetsatelliten, Polen usw. entwickeln werde, ehe man die Bundesrepublik mit ihren Handelsinteressen so stark an den Westen binde. Ich glaube, hier ist eine Warnung angebracht, die Warnung vor der Vorstellung nämlich, daß die deutsch-osteuropäischen Handelsbeziehungen auf das Vorkriegsniveau und in den Vorkriegsstil des Austausches zurückgeführt werden könnten. Die industrielle Umwandlung der Länder im sowjetischen Einflußbereich ist so tiefgreifend, daß eine einfache Wiederherstellung des früheren Austausches von Industrieerzeugnissen gegen Agrarüberschüsse mit Sicherheit nicht mehr zu erwarten ist. Die jungindustrialisierten Länder des Sowjetbereichs sind industrielle Länder mit einer steigenden Konsumkraft für Agrarprodukte, für industrielle Fertigerzeugnisse, die sie aber selbst herstellen wollen, und ihr Haupteinfuhrinteresse ist heute nicht mehr komplementär zu dem der Bundesrepublik, sondern gleichlaufend, nämlich an Rohstoffen und Halbwaren für eine zu entwickelnde Fertigwarenindustrie. Die strukturellen Verschiebungen in diesem Bereich sollte man mit Ernst sehen. Ich würde es sehr begrüßen — über diese Dinge habe ich auch 'wiederholt mit dem Kollegen Baade gesprochen —, wenn man sich bei uns mit diesen Fragen einmal intensiver befaßte und nicht einerseits vorschnell Schlußfolgerungen zöge und andererseits Warnungen ausspräche und Vorbehalte machte, wie eben erwähnt.
Nun noch kurz zu dem Problem: die Bundesrepublik im Verhältnis zum Interzonenhandel. Ich glaube, die Bundesrepublik ist jederzeit von der Bereitwilligkeit getragen gewesen, den Interzonenhandel auszuweiten. Aber das Problem ist doch nicht die Liefer- und Handelswilligkeit von uns, sondern die Liefer- und damit die Zahlungsfähigkeit der anderen Seite.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Solange auf der anderen Seite die eiserne Hand einer zentralistischen Zwangswirtschaft im Interesse der Sowjetmacht mit allen ihren Anforderungen an die Produktionsleistung der Zone herrscht, wird den Bemühungen zur Ausweitung des Interzonenhandels auf unserer Seite und auch in der sowjetischen Besatzungszone leider eine Grenze gezogen sein.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Ich möchte noch einmal die große Lücke unterstreichen, die wir hinsichtlich der institutionellen Ansätze für eine europäische Konjunktur- und Währungspolitik erkennen. Wir wissen aber, daß die Europäische Kommission alle Möglichkeiten hat, diese Dinge zu entwickeln. Niemand wird die Europäische Kommission daran hindern — im Gegenteil, sie muß es tun, wenn sie überhaupt zu einer vernünftigen Geschäftsführung kommen will —, sich das Instrument einer europäischen Konjunkturbeobachtung und Konjunkturanalyse zu schaffen.
Eine letzte Bemerkung: Ich würde es begrüßen — und wir haben das in unserem Entschließungsentwurf in Weiterführung eines Gedankens aus dem SPD-Entschließungsentwurf ausdrücklich gesagt —, wenn man auch bei uns schon rechtzeitig die Auswirkungen struktureller Art untersuchte. Man kann sich an Hand der Standortbedingungen der deutschen Wirtschaft sehr genau bereits jetzt eine Vorstellung davon machen, wo in der Kostensituation durch die Veränderung der Lieferbeziehungen und Warenströme, der Ein- und Ausfuhrmöglichkeiten, der Zölle und vor allem durch die Anpassung der Verkehrstarife besondere Gefahren auftreten werden. Diese strukturellen Verschiebungstendenzen sollte man so rechtzeitig wie möglich zu erkennen versuchen; denn hier hilft doppelt nicht, wer schnell hilft, sondern wer sich rechtzeitig auf die Entwicklung vorbereitet hat. In diesem Sinne darf ich Ihnen besonders diesen Punkt des Entschließungsentwurfes meiner Fraktion empfehlen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222406200
Das Wort hat Herr Abgeordneter Metzger.

Ludwig Metzger (SPD):
Rede ID: ID0222406300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Aufgabe, noch einige Worte zu den überseeischen Gebieten zu sagen. Ich will es dahingestellt sein lassen, ob die überseeische Hitze einem solchen Beginnen günstig oder ungünstig ist.

(Heiterkeit.)

Ich will aber feststellen, daß die Frage der überseeischen Gebiete eine der kritischen Fragen dieses Vertrages ist. Die SPD-Fraktion hat sich bemüht, diese Verträge so gewissenhaft wie möglich zu


(Metzger)

prüfen. Es ist schon ausgeführt worden, daß wir im Prinzip den Gemeinsamen Markt bejahen. Aber es ist gar kein Zweifel, wenn man an die Prüfung solcher Verträge geht, ergeben sich eine ganze Reihe von Argumenten dafür und dagegen. Bei der Betrachtung der Frage der Assoziierung der überseeischen Gebiete müssen wir zunächst feststellen, daß das eines der Probleme ist, von dem man sagen müßte, daß es gegen die Bejahung des Vertrages spricht. Denn ganz ohne Zweifel tauchen hier Probleme auf, die uns in der Zukunft noch viel zu schaffen machen werden und die politisch von allergrößter Bedeutung sind. Wenn wir davon ausgehen, daß wir nicht an irgendeinem Kolonialismus teilnehmen wollen, ja, wenn wir davon ausgehen, daß wir den Kolonialismus nach Möglichkeit überwinden wollen, bringt uns der Vertrag in dieser Richtung sehr wenig. Der Art. 131 des Vertrags spricht nur davon, daß Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder sei. Es ist also nur davon die Rede, daß man diese Länder wirtschaftlich und sozial entwickeln wolle. Dabei gibt es drei Kategorien von Ländern und Hoheitsgebieten. Das sind auf der einen Seite die Länder, die so weit fortgeschritten sind, daß sie eine eigene Entschließung treffen können, wie Marokko, Tunis usw., die selbst die Assoziierung vornehmen. Aber die Länder und Hoheitsgebiete, von denen im Vertrag die Rede ist, sind in einer Lage, daß mit ihnen die Assoziierung vorgenommen wird. Sie sind also durchaus leidend, durchaus passiv an diesen Dingen beteiligt. Wie gesagt, das Ziel, das gesteckt wird, geht gar nicht allzu weit. Ich glaube, das haben wir alle im Ausschuß sehr deutlich empfunden. Das ist sehr deutlich zum Ausdruck gebracht worden.
Nun haben wir ein klassisches Beispiel dafür, wie man einen Vertrag nach der einen oder anderen Richtung auslegen kann, wie man also versuchen kann, das, was an Ansatzpunkten in einem Vertrage vorhanden ist, zu entwickeln, oder wie man es zurückdrängen kann. In Abs. 3 des Art. 131 heißt es nämlich, daß entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern soll. Es heißt also: „entsprechend den in der Präambel aufgestellten Grundsätzen". Der Ausschuß hat sich auf den Standpunkt gestellt — und das hat in dem Bericht der beiden Berichterstatter Dr. Leverkuehn und Dr. Pohle seinen Niederschlag gefunden —, daß damit die Präambel zum Vertragsinhalt geworden sei, was absolut nicht so ganz sicher ist — das will ich ehrlich gestehen; denn es ist nur von „entsprechend" die Rede; aber der Vertrag läßt sich so auslegen —, und daß, da die Präambel von der Charta der Vereinten Nationen spricht, auch die Charta der Vereinten Nationen zum Vertragsinhalt geworden sei. In der Präambel heißt es:
in der Absicht, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend
— wiederum „entsprechend" —
den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern.
Auch das ist nicht allzuviel. Es ist nur davon die Rede, daß der Wohlstand der überseeischen Gebiete gefördert werden soll.
Es ist also die Frage, ob die gesamte Charta damit überhaupt, wenn man sie als anwendbar erklärt, zur Anwendung kommt oder ob das nicht für ein begrenztes Gebiet gemeint ist. Auch ein solcher Vertrag läßt sich weitherzig oder engherzig auslegen. Der Ausschuß ist zu dem Ergebnis gekommen, damit solle zum Ausdruck gebracht werden, daß all die Gedankeninhalte der Charta damit zum Zuge kommen und daß zum Wohlstand dieser Völker auch gehört, daß sie in ihrer politischen und sonstigen Entwicklung gefördert werden, daß also mit anderen Worten auch das, was in der Charta über das Selbstbestimmungsrecht der Völker gesagt ist, damit zum Zuge kommt. Wenn man den Vertrag in dieser Weise auslegt, nimmt man eine deutliche antikoloniale Stellung ein. Auch das ist im Bericht deutlich gesagt worden und ist die einhellige Meinung des Ausschusses gewesen, daß man also einer Tendenz Rechnung tragen soll, die nicht nur dazu führt, daß diese Gebiete und Länder kulturell, sozial und wirtschaftlich gefördert werden, sondern daß man auch dafür eintritt, daß sie sobald wie möglich in der Lage sind, über sich selbst politisch und staatlich zu bestimmen. Man soll auch dafür sorgen, daß die betreffenden Länder und Gebiete, wenn diese Entwicklung so weit vorangetrieben ist, auch wirklich über ihr eigenes Schicksal entscheiden können. Das ist der Sinn dessen, was im Ausschuß gesagt worden ist. Ich hebe es so hervor, weil ich der Meinung bin, daß das damit zu einer einhelligen Meinung des Bundestages geworden ist, die nicht nur eine Meinungsäußerung ist, sondern die gleichzeitig bedeutet, daß damit der Regierung und den Vertretern unserer Regierung im Rat eine Richtlinie gegeben ist, die sie nicht verlassen können und dürfen. Es ist der Wille des Bundestages — ich will das auch ausdrücklich als die Meinung meiner Fraktion herausstellen —, daß diesen Ländern, wenn sie mit in diese wirtschaftliche Einheit hineingenommen werden, so geholfen wird, daß sie so schnell wie möglich über sich selbst verfügen können und damm die Möglichkeit haben, aus freiem Willen diesem Wirtschaftsvertrag beizutreten und damit die ganze Entwicklung mitzumachen. Es kommt hier darauf an, Freunde zu erwerben, indem man ihnen selbstlos hilft, um sie dazu zu bringen, daß sie freiwillig in einem solchen System bleiben. Wir sind der Meinung, daß mit dem Versuch, durch kleine Mittel des Zwangs hier etwas zu erreichen, gar nichts getan ist.
Wir sollten auch nicht der Meinung sein, daß die weiße Rasse um ihres Prestiges willen immer versuchen sollte, ihre Überlegenheit zum Ausdruck zu bringen. Wenn von Überlegenheit die Rede ist, kann sie nur darin bestehen, daß wir unsere Hilfe, soweit wir sie leisten können, so gut wie möglich auch diesen Völkern angedeihen lassen. So gut wie möglich heißt auch so selbstlos wie möglich und ohne Hintergedanken profitmäßiger oder sonstiger Art.
Wir müssen uns nämlich auch über die Gefahr im klaren sein, daß man diesen Vertrag ausnuzt, sei es im nationalen egoistischen Interesse, sei es auch im privaten egoistischen Interesse. Darüber kann es gar keinen Zweifel geben; denn der Vertrag gibt ja sehr viele Möglichkeiten. Er gibt z. B. die Möglichkeit der Niederlassung. Auch die an-


(Metzger)

deren europäischen Staatsangehörigen —Unternehmer usw. — werden die Möglichkeit haben, sich in diesen Ländern niederzulassen, und wenn nun Gelder aus dem Entwicklungsfonds in diese Länder fließen, sollten sie nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben werden, daß man möglichst vielen europäischen Unternehmern die Möglichkeit geben will, möglichst viel aus diesen Ländern herauszuholen, sondern die Gelder sollten unter dem Gesichtspunkt gegeben werden, daß man die Einwohner dieser Länder wirklich so weit wie irgend möglich fördern will.
Auch da gibt der Vertrag Ansatzpunkte. Er sieht nicht etwa vor, daß die Gelder aus dem Entwicklungsfonds global vergeben werden, sondern sie werden auf Grund eines Antrags von Fall zu Fall gewährt, und die Projekte, für die die Gelder gegeben werden, sind zu prüfen, sei es durch den Rat, sei es durch die Kommission. Also auch hier besteht wieder die Möglichkeit, einen Einfluß geltend zu machen. Die Bundesrepublik, die ja einen erheblichen Anteil an Stimmen hat — keineswegs die absolute Mehrheit; außerdem soll ja mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden —, hat, wenn sie nur einen Bundesgenossen hat, immer die Möglichkeit, dafür zu sorgen, daß solche Gelder in einer vernünftigen Weise — ich sage wiederum — zugunsten der Bevölkerung, zugunsten der Entwicklung der Gebiete diesen schwarzen Erdteils gegeben werden.
Wir haben also die Möglichkeit — wenn wir wollen und wenn dem, was der Ausschuß und der Bundestag selbst erklärt haben, Genüge geschieht —, dafür zu sorgen, daß in einer Weise Hilfe geleistet wird, die es nicht erlaubt, von einem Kolonialismus im alten Sinn zu sprechen.
Die Sozialisten der sechs Montanunionländer haben bei einer Zusammenkunft gerade über diese Frage eingehend gesprochen. Sie haben festgestellt, daß während des Voranschreitens auf dem Wege zur Unabhängigkeit die in den betreffenden Ländern und Gebieten vorhandenen parlamentarischen Vertretungen der Völker fortschreitend herangezogen werden müssen und daß bei der Erwerbung der Unabhängigkeit die Assoziierung nur dann fortzusetzen ist, wenn das betreffende Land souverän diesen Wunsch ausspricht. Ich halte es für sehr wichtig, daß man zu dem Ergebnis kommt: wir wollen nicht nur die Länder fördern und dafür sorgen, daß sie souverän werden, sondern wir wollen ihnen auch die Freiheit geben, dann selber zu entscheiden, ob sie bei dieser Assoziierung bleiben oder ob sie sich anders entscheiden wollen. Diese Möglichkeit muß von vornherein gegeben sein. Nur in dieser Tendenz können wir die ganze Entwicklung sehen, und nur von da her gesehen ist es überhaupt möglich, den Bestimmungen über die Assoziierung der überseeischen Gebiete zuzustimmen. Denn nur dann können wir es verantworten; nur dann können wir mit gutem Gewissen sagen: wir sind in diesen Vertrag nicht hineingegangen, um uns in eine alte Kolonialpolitik zu begeben, sondern wir werden alle Kräfte anstrengen, daß wir da zu neuen Wegen kommen.
Wenn wir das mit gutem Gewissen draußen sagen können und wenn wir das durch unsere Handlungen bestätigen, sei es durch die Regierungsvertreter im Rat, sei es auch durch unsere Vertreter hier im Parlament — das Parlament hat immerhin einiges mitzureden und ist anzuhören — oder in der Versammlung, werden wir eine ganze Reihe von Mißverständnissen beseitigen und manches Mißtrauen widerlegen können. Es wird also ganz wesentlich auch auf uns ankommen, nämlich darauf, wie wir selber den Vertrag handhaben, wie wir ihn auslegen und in welche Richtung wir ihn entwickeln.
Es liegt im Wesen solcher Verträge, daß überall Ansatzpunkte zur Entwicklung vorhanden sind — zum Guten und zum Schlechten —; es kommt darauf an, was wir selber aus diesen Ansatzpunkten machen. Deshalb bejahen wir diesen Vertrag nicht nur in seiner prinzipiellen Haltung, sondern auch als Ganzes. Wir glauben, daß von da her mancherlei getan werden kann, was zum Besten Europas, was aber auch zum Besten der Völker ist, die als Assoziierte dem Vertrag beitreten werden.
Wir haben außerdem noch etwas Beruhigendes gehört. Die Länder wie Algerien und die Gebiete, die als Bestandteil Frankreichs betrachtet werden, sollen zwar nach dem Artikel 16 genauso behandelt werden wie die übrigen Gebiete, die im Durchführungsabkommen genannt sind. Aber die französische Regierung hat erklärt, sie habe die Absicht, für Algerien für die nächste Zeit keine Anträge auf Zuteilung von Mitteln aus dem Entwicklungsfonds zu stellen. Das bedeutet also, daß die französische Regierung die Fragen, die hier in der Schwebe sind und die ohne Zweifel dringend der Bereinigung bedürfen, zunächst einmal selber bereinigen will. Hier soll also vom europäischen Markt aus zunächst sehr wenig geschehen. Abgesehen davon sieht auch der Artikel 227 noch gewisse Einschränkungen für Algerien und die überseeischen Departements Frankreichs vor. Das liegt also in derselben Linie.
Wir haben allerdings zu beanstanden, daß im Durchführungsabkommen selbst gesagt ist, Algerien und die französischen überseeischen Departements sollten die gleichen Rechte haben und in der gleichen Weise behandelt werden wie die übrigen Gebiete, die im Durchführungsabkommen genannt sind. Die französische Regierung hat in den Verhandlungen erklärt, daß sie von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen will. Deswegen hätte man Algerien und die übrigen Gebiete überhaupt herauslassen sollen; dann wäre es deutlich gewesen. Wir hätten gewünscht, daß unsere Regierung in dieser Richtung sehr viel mehr für Klarheit gesorgt hätte, wie es auch im Hinblick auf die Entwicklung der einzelnen Länder und Staaten zur Souveränität notwendig gewesen wäre. Dann hätte man es nicht nötig gehabt, die geringen Ansatzpunkte erst durch Auslegung und nachher natürlich auch durch Handeln so zu entwickeln, daß dabei etwas Gutes herauskommt. Aber immerhin, die Erklärung der französischen Regierung liegt vor, daß sie in bezug auf Algerien vor allem in der nächsten Zeit keine Anträge stellen wird. Das Durchführungsabkommen ist für fünf Jahre geschlossen. Nach fünf Jahren besteht die Möglichkeit, in einem neuen Abkommen die Erfahrungen der Vergangenheit zu verwerten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, vieles von dem noch zu verbessern, was hier der Verbesserung bedarf.
Auf das Ganze gesehen: wir haben hier einen Ausschnitt — allerdings einen sehr wichtigen Ausschnitt —, die Frage der überseeischen Gebiete,


(Metzger)

die Frage der kolonialen oder nichtkolonialen Entwicklung. Wir sehen, welche Möglichkeiten der Vertrag bietet — Möglichkeiten zum Guten und zum Bösen.
Wir Sozialdemokraten sind gewillt, mitzuarbeiten, zu helfen., daß die Entwicklung zum Guten geht und daß die guten Ansatzpunkte zum Tragen kommen. Das gilt für diese Frage, das gilt für alle anderen Fragen. Und weil wir glauben, daß hier etwas Entscheidendes geschehen kann und daß damit Gesamteuropa gedient werden kann, haben wir uns nach sehr schweren Überlegungen — unsere Entscheidung ist uns nicht leicht geworden, meine Damen und Herren, sondern wir haben durchaus die Argumente und die Gegenargumente gesehen — dafür entschieden, zu diesen beiden Verträgen ja zu sagen.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222406400
Das Wort hat der Abgeordnete Prinz zu Löwenstein.
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mein Freund und Kollege Dr. Elbrächter hat bereits darauf hingewiesen, daß es sich bei diesen Verträgen um ein historisches Ereignis von größter Bedeutung handelt, die endgültige Liquidierung dies jahrhundertelangen Streites zwischen den beiden Schwesternnationen Frankreich und Deutschland, und er hat ferner dargestellt, daß es hier in allererster Linie nicht um ein wirtschaftliches, sondern um ein politisches Moment geht. Von diesem selben Standpunkt aus möchte ich einiges hinzufügen.
Zum Wirtschaftsgeschichtlichen nur noch eine Ergänzung: Noch zur Zeit Napoleons III. bestand Freizügigkeit für Eisen zwischen Frankreich und dem Deutschen Bund. Auch in den ersten Jahren nach der Gründung des Reiches bestand diese Freizügigkeit weiter. Erst nach 1878 ist der „eiserne Vorhang" für Eisen heruntergegangen.
Ich erwähne das, weil es mir für die heutige Betrachtung von Bedeutung erscheint. Selbst im 19. Jahrhundert mit seinem sich entwickelnden Nationalstaatsgedanken hat etwas von der lebendigen Tradition Europas weitergewirkt, von der Tradition der Einheit. Und ich meine, daß der Gemeinsame Markt, sosehr er in erster Linie wirtschaftliche Fragen regelt, doch geboren wurde aus dem wiedergeborenen Bewußtsein dieser Einheit und daß es sich letzten Endes also um die Wiederherstellung historischer Formen in moderner Gestalt handelt. Manche der Argumente, die gegen dein Gemeinsamen Markt vorgetragen wurden, erinnern an die gleichen Einwände, die man seinerzeit gegen die Bildung des Deutschen Zollvereins vorbrachte. Herr Kollege Margulies hat freilich gemeint, man könne das nicht ganz vergleichen, weil es sich dort um einen politischen Willen gehandelt habe. Ich stimme dem völlig zu; auch ich bejahe den Primat der Politik, die sich dann das Wirtschaftliche als Werkzeug heranzieht. Wir haben die Überzeugung, daß es sich auch heute bei dem Gemeinsamen Markt um einen politischen Willen handelt und daß gerade aus diesem politischen Willen heraus die wirtschaftliche Gemeinsamkeit geformt wird.
Wenn wir von Europa sprechen, so ist das ein politisches Bekenntnis. Dieser Begriff ist heute nicht mehr belastet. Seit der Lösung der Saarfrage steht nichts mehr zwischen Frankreich und Deutschland. Ein Kampf zwischen diesen beiden Ländern ist so unvorstellbar wie etwa ein Krieg zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten. Es wäre ein Anachronismus, für den es gar keine Ausdrücke gibt.
Es ist auch eine haltlose Behauptung, wenn immer wieder vorgetragen wird, daß Frankreich die Wiedervereinigung nicht wolle. Es gibt dafür keine Beweise, und ich halte diese Behauptung für gefährlich, weil sie dazu angetan ist, Trübung zwischen den Ländern zu schaffen. Ich war jetzt selbst nach langer Zeit wieder in Paris und konnte feststellen, daß idle Stimmung des Volkes, seine innere Bereitschaft der deutsch-französischen Verständigung gegenüber so gut ist wie wahrscheinlich nicht mehr seit den Tagen von Stresemann und Briand.
Herr Kollege Deist hat auf die Gefahren hingewiesen, die in der Entliberalisierung liegen, also in der neuen französischen Politik seit dem Ausbruch der letzten akuten Wirtschaftskrise. Das sind freilich Gefahren, die nicht übersehen werden dürfen. Dennoch stimme ich mit Herrn Kollegen Elbrächter überein, der gemeint hat, daß Frankreich im Kern ein gesundes Land sei, gesund auch in seiner Wirtschaft trotz der äußeren Finanzkrisen und gesund noch in einem viel tieferen Sinne, gesund in seinem Familienleben, moralisch gesund und gesund in seiner geistigen Erneuerung.
Anläßlich der Beratung des Kulturhaushalts des Auswärtigen Amts habe ich von dieser Stelle aus gesagt, daß wir uns eigentlich ein Beispiel an dieser geistigen Erneuerung in Frankreich nehmen könnten. Während wir vielfach nur von der Vergangenheit zehren, sind auf künstlerischem und geistigem Gebiet in Frankreich sehr konkrete Werte geschaffen worden. Diskrete und taktvolle Hilfe für Frankreich liegt im wohlverstandenen deutschen Selbstinteresse.
Ich bin Herrn Kollegen Metzger sehr dankbar dafür, daß er die Kolonialfrage ausführlich angesprochen hat. Es ist selbstverständlich, daß wir alle gegen jede Ausbeutung sind. Wir haben jahrelang erlebt, was es bedeutet, ein unterdrücktes, ausgebeutetes Volk zu sein. Andererseits müssen wir uns hüten, uns als Lehrmeister aufzuspielen. Manche Kräfte, die in Afrika am Werke sind, sind sehr verschieden von dem, was man im allgemeinen glaubt. Wir werden doch von einer Propaganda überschüttet — Sie alle, meine Damen und Herren —, die ziemlich kräftiger Natur ist. Es vergeht kaum eine Woche, da wir nicht mit einer ganz bestimmten Propaganda nationalistischer, zum Teil nationalkommunistischer Art aus Afrika eingedeckt werden. Es ist auch eine Tatsache, daß der Terror in Nordafrika bereits zehnmal soviel Opfer unter der einheimischen Bevölkerung gekostet hat wie unter der französischen Bevölkerung. Es wäre eine Vereinfachung, eine Übervereinfachung, zu meinen, daß auf der einen Seite die weißen Franzosen stünden, während auf der anderen Seite die eingeborene Bevölkerung stehe. So ist das doch gar nicht. Die Fronten gehen quer durch idle Nationalitäten und die Rassen hindurch.
Ich glaube, daß wir als Deutsche allen Grund haben, mit äußerster Vorsicht an dieses Problem heranzugehen. Sollte Frankreich vertrieben werden, sollte es zu einer Vernichtung der Franzosen


(Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein)

in Algerien kommen, wäre das furchtbarer Schlag für ganz Europa und füeinr die ganze freie Welt. Die Gefahr, die wir heute sehen müssen, ist doch die, daß der Nachfolger Frankreichs nicht etwa ein freier Nationalstaat wäre, sondern daß ,die Nachfolge von den Kräften der Sowjetunion angetreten würde.
Wir müssen tuns hüten, Frankreich irgendwelche Vorschriften machen zu wollen. Aber in Frankreich selber spricht man heute von dem konstruktiven Gedanken der union fédérale, der bundesstaatlichen Lösung, und wenn wir durch den Gemeinsamen Markt an dieser Lösung mithelfen können, haben wir zweifellos einen Beitrag, wiederum tauch im Geiste dies bestverstandenen deutschen Selbstinteresses, geleistet.
Herr Kollege Dr. Mommer hat die Besorgnis ausgedrückt, daß es ein Kleinsteuropa sein könnte; aber er hat die Hoffnung hinzugefügt, daß aus diesem Klein- oder Kleinsteuropa eine größere Einheit entstehen wird. Das ist auch die Überzeugung meiner Freunde. Daß die Gemeinschaft der sechs Staaten gebildet wird, heißt doch der Not gehorhorchen, heißt, daß gesammelt wird, was gesammelt werden konnte, wo die praktische Staatsklugheit es erforderlich machte, um diese Länder enger zusammenzuschließen, selbstverständlich ohne irgendeinen inneren Verzicht auf das wahre, umfassende Europa.
Die Frage der Wiedervereinigung steht damit in engstem Zusammenhang. Wir dürfen nichts tun —darin stimmen wir alle überein —, was die Wiedervereinigung gefährden könnte. Aber wir sind der Überzeugung — und ich hatte diese Überzeugung von Anfang an, als wir uns zum erstenmal mit den Verträgen beschäftigten -, daß die Wiedervereinigung nicht nur nicht gefährdet, sondern daß sie gefördert wind. Ich kann den Einwand nicht anerkennen, den Sowjets gegenüber sei keine Besserung erfolgt. Ich glaube, daß diese Verträge eine sehr erhebliche Verbesserung unserer Position gegenüber den Sowjets mit sich bringen, weil Moskau erkennen mag, daß Europa entschlossen ist, sich nicht erschüttern zu lassen. Immerhin, die Anziehungskraft eines Marktes von 160 Millionen Menschen ist tauch eine gewaltige, eine überzeugende politische Kraft.
Noch eines: Manchmal sind Befürchtungen laut geworden, daß der Westen in seiner Bündnistreue uns gegenüber lau werden könnte. Gerade in den letzten Wochen gab es allerlei Gerüchte, die sich dann als unbegründet herausstellten. Der Gemeinsame Markt führt unserer Überzeugung nach zu einer Stärkung der Solidarität des Westens, und an eine Wiedervereinigung ohne engste Verbindung mit unseren Westalliierten zudenken, wäre völlig utopisch. Was die neueste Entwicklung in der Sowjetunion bringen wird, wissen wir nicht. Alles ist möglich. Aber zweifellos gilt gerade in dieser Stunde das Wort: Toujours en vedette — nicht in der Wachsamkeit erlahmen! Zwar stimme ich mit der Auffassung des Herren Bundesaußenministers und 'des Herrn Kollegen Mommer völlig überein, daß der Gemeinsame Markt nicht eine Spitze gegen die Sowjetunion haben darf. Selbstverständlich ist er nicht in einer Antihaltung gebaut, als eine Kampffront gegen die Sowjets. Das ist auch unsere Meinung. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß Ungarn die letzte und dauernde Warnung ist, die wir alle erhalten haben, und ein Beispiel dafür, was einem Volke geschieht, das ohne die Unterstützung der freien Welt ist, einem Volke, das für seine Freiheit gekämpft und geblutet hat und das dennoch niedergeschlagen worden ist, weil es keine Verbündeten hatte, die rechtzeitig in friedlicher Weise mit friedlichen Mitteln einen solchen Ausgang hätten verhindern können. Dieses Los, das wir dort täglich sehen — wenn auch unsere Öffentlichkeit etwas abgestumpft ist —, wäre das Los aller freien Völker, wenn sie sich nicht zu einer konstruktiven Gemeinsamkeit zusammenschlössen.
Was das Sicherheitsbedürfnis der Sowjets anlangt, so denkt im Westen — das sollten wir doch noch einmal ganz klar herausstellen — niemand an eine aggressive Handlung. Niemand ist so wahnwitzig, eine Aggression auch nur in Gedanken zu erwägen. Aber die Realisten im Kreml mögen eine weitere Befriedigung ihres, nennen wir es: Sicherheitsbedürfnisses darin finden, daß die Nationen Europas sich in dieser europäischen Gemeinschaft zusammenschließen. In der Bindung, die jetzt entsteht, liegt doch — und das müßte auch in Moskau gesehen werden — eine weitere Garantie für den friedlichen Aufbau aller dieser Völker. Da mögen die Realisten im Kreml, wie ich sie nannte, auch erkennen, daß es letzten Endes für sie vorteilhafter wäre, der Wiedervereinigung Deutschlands in Freiheit zuzustimmen, und vorteilhafter, mit einem wahrhaft demokratischen Deutschland, das im Verband der anderen freien Nationen steht, Handel zu pflegen — vorteilhafter jedenfalls, als den Kalten Krieg mit immer neuen Mitteln und unter immer neuen Vorwänden fortzusetzen, der doch nur für sämtliche Nationen dieses Erdballs eines Tages zur Katastrophe führen kann.
Auch unter diesem Gesichtspunkt der Friedenssicherung und des Beitrags zu einem wiedervereinigten Deutschland und um der 18 Millionen in der sowjetisch besetzten Zone willen haben wir bereits erklärt, daß wir diesen Verträgen unsere Zustimmung geben, nicht nur formell, sondern aus tiefster innerer Überzeugung.

(Beifall bei der DP [FVP].)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222406500
Weitere Wortmeldungen zur allgemeinen Aussprache liegen nicht vor. Ich schließe sie hiermit.
Wir kommen zur
dritten Beratung
des Gesetzentwurfs. Anträge liegen nicht vor.
Wir kommen demgemäß zur Abstimmung. Vor der Abstimmung hat zur Abgabe einer Erklärung der Herr Abgeordnete Mellies das Wort.

Wilhelm Mellies (SPD):
Rede ID: ID0222406600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, daß ich die Gründe für die Haltung der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion kurz in einer Erklärung zusammenfasse, die ich im Namen dieser Fraktion hier abzugeben habe.
Europäische Zusammenarbeit und Überwindung des politischen und wirtschaftlichen Nationalismus sind alte Grundgedanken sozialdemokratischer Politik. In den vergangenen Jahren haben wir jedoch oft feststellen müssen, daß nicht alles europäisch ist, was als europäisch angepriesen wird. Das eklatanteste Beispiel war die geplante Euro-


(Mellies)

päisierung der deutschen Saar. Wir haben auch immer prüfen müssen, wie sich vorgeschlagene Integrationsmaßnahmen der Bundesrepublik mit ihren westlichen Nachbarn für die Integration unseres geteilten Vaterlandes auswirken müßten. Den Versuchen militärischer und politisch-verfassungsrechtlicher Integration sind wir immer in der Überzeugung entgegengetreten, daß sie die Wiedervereinigung erschweren würden. Wir waren dabei weiter der Überzeugung, daß man auf Sand baue, wenn man eine größere europäische Einheit über die militärische und staatsrechtliche Konstruktion zu erreichen versuche. Wir sahen im Wirtschaftlichen, Sozialen und Kulturellen das weite und fruchtversprechende Feld europäischer Politik.
Nachdem die Europäische Verteidigungsgemeinschaft und mit ihr die geplante politische Gemeinschaft gescheitert waren, haben in Messina die Regierungen der Montanunion-Staaten das Steuer herumgelegt. Man nahm Kurs auf gemeinsame und friedliche Nutzung der Atomenergie, man wandte sich ab von militärisch-politischen Projekten und hin zur Schaffung eines Gemeinsamen Marktes. Hier sollte der jetzt von allen zugegebene Konstruktionsfehler der Montanunion, die sich in unhaltbarer Weise auf einen aus politischen Gründen ausgewählten Sektor der Wirtschaft beschränkt, in der Weiterentwicklung nach vorn beseitigt werden. Es kam der gute Vorsatz hinzu, aus der Supranationalität nicht wieder ein Glaubensbekenntnis zu machen und in der kleinen Gemeinschaft der Sechs ein vielleicht unvermeidliches Durchgangsstadium, auf keinen Fall aber einen Selbstzweck und eine geschlossene Gesellschaft zu sehen.
Wir haben schon damals unserer Befriedigung über diesen Wandel in Wort und in Tat Ausdruck gegeben. Nicht wir, sondern die gescheiterten EVG-Politiker mußten umlernen. Der Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands wurde Mitglied des Monnet-Komitees, das viel für das Zustandekommen der Verträge getan hat.
In dem Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft begrüßt die sozialdemokratische Fraktion das Bemühen, den Rückstand in der Entwicklung der Nutzbarmachung der Atomenergie unserer Länder durch gemeinsame Anstrengungen, durch gemeinsame Forschung und Investitionen aufzuholen. Das ausschließliche Eigentum der Gemeinschaft an dem spaltbaren Material erleichtert nach unserer Überzeugung die Kontrolle über den gefährlichen Brennstoff.
In Übereinstimmung mit den sozialistischen Parteien der anderen fünf beteiligten Länder fordert die Sozialdemokratie, daß die Entwicklung der Atomenergie ausschließlich friedlichen Zwecken dienen soll. Wir Sozialisten werden uns dafür einsetzen, daß die öffentliche Hand einen solchen Einfluß auf die Atomwirtschaft erlangt, der der besonderen Bedeutung und Gefährlichkeit der Atomenergie und den großen öffentlichen Leistungen für die Forschung, die Ausbildung und die Investitionen entspricht. Im Interesse der Arbeitnehmer und der gesamten Bevölkerung muß der Strahlenforschung und dem Strahlenschutz in der Atomgemeinschaft großes Gewicht beigelegt werden. Die sozialdemokratische Fraktion ist der Meinung, daß im Rahmen der Atomgemeinschaft Kontrolle und Entwicklung der Atomenergie besser gesichert sind, als es bei Beschränkung auf ein einzelnes Land möglich wäre. Wie schlecht es um die Atompolitik der gegenwärtigen Bundesregierung bestellt ist, haben die Ereignisse in diesem Hause in den letzten Tagen zur Genüge bewiesen.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft darf nicht nur dem Abbau der Handelshemmnisse zwischen den sechs Staaten dienen. Sie muß auch eine aktive Wirtschaftspolitik zur Stabilisierung der Währungen, zur Ausweitung der Produktion, zur krisenfesten Vollbeschäftigung und stetigen Steigerung des Lebensstandards treiben. Dazu enthält der Vertrag Ansätze, die kräftig entwickelt werden müssen.
Die Aufnahme neuer Mitglieder und die Assoziierung anderer muß durch tätiges Handeln herbeigeführt werden. Die Erreichung der Ziele des Vertrags erscheint gefährdet, wenn die geplante Freihandelszone nicht zustande käme. Die gleiche Gefahr bestünde, wenn die Außenzölle der Gemeinschaft nach den protektionistischen Wünschen bestimmter Kreise in der Gemeinschaft entwickelt würden.
Wir Sozialdemokraten haben als erste in diesem Bundestag Wirtschaftshilfe für die Entwicklungsländer gefordert. Die Einbeziehung der überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten in den Gemeinsamen Markt erweckte jedoch die Befürchtung, wir könnten mitverantwortlich werden oder scheinen für die Fortführung einer geschichtlich überholten Kolonialpolitik. Es erfüllt uns mit Zuversicht, daß uns gerade auch in diesem Punkte mit den Sozialisten in den fünf anderen Mitgliedstaaten der einheitliche Wille verbindet, daß die Einbeziehung dieser Gebiete und die von uns mitfinanzierte Wirtschaftshilfe der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung einschließlich der politischen Unabhängigkeit der Völker jener Gebiete dienen. Unabhängig werdende Völker müssen frei sein, in der Gemeinschaft zu bleiben oder sie zu verlassen. Die deutschen Vertreter in den Organen der Gemeinschaft sollen das Gewicht ihrer Stimmen immer in diesem Sinne in die Waagschale werfen.
Wir haben zur Kenntnis genommen, daß die Verträge nichts mehr enthalten, was der Entwicklung des Interzonenhandels nach Art und Umfang entgegenstünde. Hier hat sich die — leider allzu späte — Einschaltung des Bundestages in die Verhandlungen noch kurz vor der Unterzeichnung vorteilhaft ausgewirkt. Wir werden uns immer bewußt bleiben müssen, daß der Interzonenhandel eine der wenigen starken Klammern um das geteilte Deutschland ist.
Die Regierung eines wiedervereinigten Deutschlands soll gegenüber diesen Verträgen die Entscheidungsfreiheit haben. Wir bedauern jedoch, daß die Bundesregierung diesen Grundsatz nicht in den Vertragstext selbst hat aufnehmen wollen oder können. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion wird immer allen Tendenzen entgegentreten, eine engere Einheit mit unseren westlichen Nachbarn als einen Ersatz für die Befreiung der 17 Millionen Menschen in Mitteldeutschland durch die Wiedervereinigung in Freiheit anzusehen.
Wichtige Gesetzgebungsbefugnisse des Parlaments gehen durch diese Verträge nicht etwa auf die Europäische Versammlung, sondern auf den Rat der Minister über. Es ist in der Ausschußberatung gelungen, im Ratifikationsgesetz den Deutschen


(Mellies)

Bundestag und den Bundesrat in die Entwicklung der Politik einzuschalten, die die deutschen Vertreter im Rat befolgen sollen. Es bleibt aber eine der dringendsten Aufgaben für die Entwicklung dieser Verträge, der Europäischen Versammlung jene Kontrolle und Gesetzgebungsrechte zu sichern, deren sich die nationalen Parlamente der sechs Staaten jetzt begeben.
Mit diesen Vorbehalten betrachten wir die Verträge als eine Grundlage, auf der weiter gebaut werden kann und muß. Wir können diese Verträge annehmen, weil ihr Inhalt trotz der schweren Mängel, die bei den Verhandlungen, zum Teil durch die Schuld der Bundesregierung, in die Verträge Eingang fanden, doch in entscheidenden Punkten unseren Zielen entspricht. Die Sozialdemokratische Partei wird mit ihren Bruderparteien daran arbeiten, daß dieses schwierige und für Europas Zukunft bedeutsame Werk mit friedlichem, mit sozialem und demokratischem Geist erfüllt wird. Mit dieser Zielsetzung geben wir dem Ratifikationsgesetz unsere Zustimmung.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222406700
Wir kommen zur Abstimmung. Ich .rufe das Gesetz, bestehend aus den Artikeln 1, 1 a, 2, 3, 4 sowie Einleitung und Überschrift, zur Schlußabstimmung auf. Wer diesem Gesetz zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich danke Ihnen. Ich bitte um die Gegenprobe. — Ich danke. Enthaltungen? — Ich stelle fest, daß die Rechtsgrundlage für die Annahme dieses Gesetzes nach Art. 24 Abs. 1 des Grundgesetzes ,gegeben ist. Einfache Majorität genügt. Ich stelle hiermit fest: Das Gesetz ist mit sehr großer Mehrheit angenommen.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Es liegen zwei Entschließungsanträge vor, der eine auf Umdruck 1298, der andere auf Umdruck 1300, beide unter dem ,gleichen Datum, dem 4. Juli 1957. Beide Entschließungsanträge decken sich in wesentlichen Punkten. Das Wort zu einer Erklärung hierzu hat der Abgeordnete Furler.

Dr. Hans Furler (CDU):
Rede ID: ID0222406800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will nicht zum sachlichen Inhalt dieser Entschließungsanträge sprechen. Hierüber wurden schon in der dritten Lesung eingehende Ausführungen gemacht. Lediglich zur Abstimmung möchte ich bemerken, daß die Koalitionsparteien mit einigen Formulierungen des Entschließungsantrags Umdruck 1298 nicht einig gehen. Es handelt sich nicht um sehr entscheidende Punkte, aber doch um solche, die uns veranlassen, diesen Entschließungsantrag nicht anzunehmen. Wir haben einen Entschließungsantrag eingereicht, dessen Annahme wir erbitten und von dem wir überzeugt sind, daß er alle wesentlichen Punkte 'des anderen Entschließungsantrags enthält, aber außerdem noch einige Fragen, über die wohl keine Differenzen bestehen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222406900
Das Wort hat der Abgeordnete Margulies.

Robert Margulies (FDP):
Rede ID: ID0222407000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entschließungsantrag der CDU/ CSU enthält eine viel komplettere Aufzählung all der Dinge, die nach unserer Auffassung eigentlich im Vertrag stehen müßten. Wir haben also keine
Bedenken gegen ihn. Die Freien Demokraten werden diesem Entschließungsentwurf zustimmen, damit die „frommen Wünsche" wenigstens auf diesem Wege noch einmal festgelegt werden.

(Beifall bei der FDP und vereinzelt in der Mitte.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222407100
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Mommer.

Dr. Karl Mommer (SPD):
Rede ID: ID0222407200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Tat decken sich die beiden Entschließungsanträge in einer beträchtlichen Anzahl von Punkten. Jedoch ist folgendes zu beachten. In dem Entschließungsantrag der CDU/CSU, DP (FVP) sind gewisse Formulierungen, die in dem SPD-Antrag enthalten sind, entweder weggelassen oder 'abgemildert. Unser Antrag ist außerdem, wie sich aus seiner Nummer ergibt, der frühere. Wir bitten deswegen, Herr Präsident, daß über unseren Antrag zuerst abgestimmt wird.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222407300
Weitere Wortmeldungen 'hierzu liegen nicht vor.
Nach der Geschäftsordnung habe ich zunächst über den weitergehenden Antrag abstimmen zu lassen. Wir haben uns die Mühe gemacht — auch Herr Präsident Gerstenmaier —, festzustellen, welches wohl der weitergehende Antrag ist. Die Anträge scheinen sich in der Frage 'des Interzonenhandels, in der Frage der Gestaltung und Durchführung der Wiedervereinigung, in der Frage der Heranführung der unterstützten Länder in Afrika an eine, im SPD-Antrag heißt es: „Unabhängigkeit", im CDU-DP-Antrag heißt es: „Entscheidungsfreiheit" — im Grunde ist der Unterschied nicht groß — und in vielen anderen Punkten zu decken. Wenn ich sagen soll, welches der weitergehende Antrag ist, bin ich beinahe gezwungen, mich an eine Äußerlichkeit zu halten. Diese Äußerlichkeit ist nicht das Datum, sondern die Tatsache, daß im Antrag der CDU und DP zum Schluß etwas zum Ausdruck gebracht wird, was im Antrag der SPD mindestens nicht mit dieser Klarheit zum Ausdruck kommt, nämlich der Wunsch, „daß die neuen europäischen Gemeinschaften zu einer umfassenden Einigung Europas führen werden". Ich habe aber keine Bedenken, über beide Entschließungen nacheinander abstimmen zu lassen, da sie sich nicht ausschließen, sondern höchstens ergänzen.
Ich rufe den Entschließungsantrag Umdruck 1300 auf. Wer diesem Entschließungsantrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einer Reihe von Enthaltungen angenommen.
Ich rufe den Entschließungsantrag Umdruck 1298 auf. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich um 'das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Sollen wir darüber einen Hammelsprung machen?

(Zurufe.)

— Sie enthalten sich, wenn ich 'es recht interpretiere. Dann sind also beide Entschließungsanträge angenommen.

(Heiterkeit.)

Meine Damen und Herren, da der Präsident ja wohl auch bestellt ist, die Rechte des Parlaments zu wahren, gestatten Sie mir zu der Frage der


(Vizepräsident Dr. Becker)

Entschließungen — nicht nur dieser, sondern allgemein - eine kurze Bemerkung! Ich habe manchmal gehört — auch eben ist es bei einem Redner durchgeklungen; von „frommen Wünschen" war die Rede —, daß man die Entschließungen oft nicht sehr ernst nimmt. Ich möchte darauf hinweisen, daß Entschließungen eines Parlaments ernst genommen sein wollen, ernst genommen bei der Formulierung und Beschlußfassung, ernst genommen aber auch von der Regierung. Wer in westeuropäischen Parlamenten, in europäischen Parlamenten einmal beobachtet hat, wie die recommandations, die recommendations, auf deutsch Entschließungen, behandelt werden und welche Bedeutung ihnen beigemessen wird, der weiß, daß sie zwar nicht Gesetzeskraft haben, daß aber die Regierung an ihre Durchführung gebunden ist und nur dann davon abweichen darf, wenn sie sich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Abweichung gezwungen sieht, und daß sie für dieses Abweichen dem Parlament gegenüber verantwortlich ist. Das möchte ich in diesem Zusammenhang einmal festgestellt haben.

(Beifall bei der FDP, der SPD, dem GB/BHE und Abgeordneten der anderen Fraktionen.)

Wir fahren in der Tagesordnung fort. Ich rufe auf:
Erste und zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz (Drucksache 3727).
Es handelt sich um die mit dem Erlaß ides Kriegsfolgengesetzes zusammenhängende Grundgesetzänderung. Es war heute früh beschlossen worden, diesen Gesetzentwurf heute in erster und zweiter Lesung zu behandeln. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Das Wort hat der Herr Bundesminister der Finanzen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222407400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich halte mich für verpflichtet, zu dem Ihnen vorliegenden Entwurf einer Grundgesetzänderung auf folgendes hinzuweisen.
Für die beantragte Grundgesetzänderung ist von entscheidender Bedeutung, daß der Herr Bundesjustizminister die Ziffern 2 und 3 der beantragten Änderung für unerläßlich hält, um ein Kriegsfolgengesetz in der vorliegenden Form überhaupt zu beschließen. Er würde es wahrscheinlich von seinem Standpunkt aus ablehnen müssen, eine Vorlage an den Herrn Bundespräsidenten zur Herbeiführung der Verkündung eines ohne die beantragte Grundgesetzänderung beschlossenen Kriegsfolgengesetzes gegenzuzeichnen. Das bedeutet aber, wie ich Ihnen nicht weiter zu sagen brauche, daß wir ohne die Grundgesetzänderung das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in seiner jetzigen Fassung dann nicht in Kraft setzen können.
Lassen Sie mich ganz kurz das Wesentliche zu den einzelnen Ziffern des Änderungsvorschlags darlegen.
Zu Ziffer 1 möchte ich mir nähere Ausführungen ersparen.
Bei der Ziffer 2 geht es praktich um Ansprüche auf Herausgabe von Grundstücken, die sich im Besitz des Reiches befanden, und um die Beseitigung von Störungen, die vom Reich verursacht worden sind. Über die sachliche Frage, inwieweit diese Ansprüche erfüllt oder nicht erfüllt werden sollen, ist, wie Sie bei der Beratung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes sehen werden, praktisch teils durch die Formulierungen, teils durch Sonderaktionen mit allen interessierten Kreisen, vor allem mit der Landwirtschaft, eine Einigung erzielt worden. Danach sollen Beseitigungsansprüche nicht erfüllt werden, wenn die Beseitigung wirtschaftlich sinnlos wäre. Das gilt, um nur ein Beispiel zu nennen, für die Beseitigung eines Bunkers, der auf einer nicht nutzbaren Felsen- oder Ödfläche steht. Mir haben Mitglieder dieses Hauses, die gestern gegen die beantragte Grundgesetzänderung gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, ausdrücklich erklärt, daß sie mit diesem Ergebnis sachlich an sich völlig einverstanden seien.
Man muß sich aber hier klarmachen, daß die von allen Kreisen gebilligte Nichterfüllung von gewissen Beseitigungsansprüchen im allgemeinen Kriegsfolgengesetz nur möglich ist, wenn eine entsprechende verfassungsrechtliche Ermächtigung geschaffen wird. Es handelt sich ja nach der Rechtsprechung, die hier nicht dem von vielen vertretenen Grundsatz der Identität von Reich und Bund folgt, um Ansprüche, die zwar aus der Erbschaft des Reiches stammen, sich aber juristisch gegen den Bund richten. Gerade weil sich diese neue Auffassung in der Zivilrechtsprechung durchgesetzt hat, ist die Notwendigkeit der verfassungsrechtlichen Schlußfolgerung gegeben. Es gibt aber, wenn man nicht zu den Artikeln 134 und 135 eine andere Auffassung vertreten will, keine Verfassungsbestimmung, die die Streichung eines Anspruchs gegen den Bund z. B. auf Beseitigung eines Ödlandbunkers gestatten würde.
Es ist in bezug auf Ziffer 2 das Bedenken erörtert worden, ob hier nicht eine Bestimmung geschaffen werde, die in alle Zukunft fortwirke und ein Abweichen von dem Grundsatz des Art. 14 des Grundgesetzes gestatte. Ich darf hierzu erklären, daß die Ziffer 2 mit dem Erlaß des Kriegsfolgengesetzes völlig ausgeschöpft, also sozusagen gegenstandslos wird. Ich glaube deshalb, daß sich die insoweit gehegten Bedenken bei richtiger Prüfung als unbegründet erweisen.
Die Ziffer 3 enthält, auf einen einfachen Nenner gebracht, den Gedanken, daß Ansprüche aus Maßnahmen, die andere öffentliche Rechtsträger an Stelle des handlungsunfähig gewordenen Reiches vorgenommen haben, wie Reichsverbindlichkeiten zu behandeln, also entweder zu erfüllen oder nicht zu erfüllen sind. Ich habe bei der Beratung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aus elf Ausschüssen dieses Hauses nicht eine einzige Stimme gehört, die diesem Grundgedanken nicht zugestimmt hätte. Sie wissen, daß die Bestimmung auch dazu dienen soll, Schadensersatzprozesse zu vermeiden, die im Laufe der Zeit in immer stärkerem Maße von Exponenten des früheren NS-Regimes namentlich gegen Gemeinden wegen Maßnahmen angestrengt werden. die diese Gemeinden in Wahrnehmung von Reichsaufgaben getroffen haben.
Es ist Ihnen vielleicht noch der Fall eines Polizeioffiziers in Erinnerung, der eine hohe Schadensersatzforderung gestellt hat. Es sind dann weitere Klagen anderer hoher Polizei- und SS-Führer


(Bundesfinanzminister Schäffer)

erfolgt. Vor kurzem ging durch die Presse die Nachricht, daß ein früherer SA-Führer seine Gemeinde wegen Wegnahme seiner SA-Uniformen verklagt hat. Ich bin — das darf ich hier ausdrücklich betonen — der Allerletzte, der zivile Rechte allein deshalb beschränken möchte, weil der Betroffene früher einmal der NS-Bewegung angehört oder ihr nahegestanden hat. Auf der anderen Seite glaube ich aber der Zustimmung des ganzen Hauses gewiß zu sein, wenn ich erkläre, daß man Auswüchsen, wie sie sich in den von mir erwähnten Fällen gezeigt haben, steuern muß. Dazu brauchen wir aber die sogenannte Kommunalklausel im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und die entsprechende verfassungsrechtliche Ermächtigung in Ziffer 3 der beantragten Änderung. Wie stark wir überdies aus rechtsstaatlichen Erwägungen die Kommunalklausel eingeengt haben, läßt sich aus einem Blick in das Allgemeine Kriegsfolgengesetz unschwer erkennen.
Es ist erwähnt worden, daß Ziffer 3 deshalb bedenklich sei, weil auch Ansprüche aus Amtspflichtverletzung von der Ziffer 3 gedeckt würden. Es ist richtig, daß Ziffer 3 auch Amtspflichtverletzungen erfaßt. Insoweit werden aber diese Gemeindeverbindlichkeiten nicht anders behandelt als alle Reichsverbindlichkeiten. Die Behandlung von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung ist im Rahmen der Beratung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eingehend erörtert worden. Mitglieder dieses Hauses haben sich zunächst geradezu mit Leidenschaft für eine Erfüllung von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung eingesetzt. Eine eingehende Prüfung hat indessen gezeigt, daß im NS-Unrechtsstaat letzten Endes alle Maßnahmen als Unrechtsmaßnahmen bezeichnet werden können. Eine Einbeziehung von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung schlechthin in die Erfüllungspflicht hätte deshalb das ganze Kriegsfolgenschlußgesetz geradezu aus den Angeln gehoben. Im übrigen ist es durchaus nicht so, daß alle Ansprüche aus Amtspflichtverletzung unter den Tisch fallen. Haben die Maßnahmen, die die Amtspflichtverletzung darstellen, zu einem Schaden an Leib und Leben geführt, so sind die darauf gegründeten Ansprüche vom Reich — wenn es sich um Reichsverbindlichkeiten handelt — oder von den Gemeinden — wenn sie unter die Kommunalklausel fallen — voll zu erfüllen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich hoffe, Ihnen in aller Kürze dargetan zu haben, daß hinter dieser Grundgesetzänderung keinerlei Geheimnisse stecken, daß die Grundgesetzänderung vernünftig, zur Bereinigung der ganzen Angelegenheit unentbehrlich und vom Standpunkt aller Interessen annehmbar ist. Ich bitte Sie deshalb, ihr zuzustimmen.
Und nun noch ein Wort: Was wäre die Folge, wenn die Verfassungsänderung abgelehnt werden würde? Da, wie ich schon ausgeführt habe, das Gesetz ohne die Grundgesetzänderung angesichts des Widerspruchs des Herrn Bundesministers der Justiz — dem ich beitreten muß — nicht verkündet werden könnte, bedeutete die Ablehnung der Grundgesetzänderung im Ergebnis das Scheitern des Gesetzes selbst. Der verschiedentlich geäußerte Gedanke, das Gesetz selbst so umzubauen, daß die Grundgesetzänderung nicht notwendig sei, ist meiner Überzeugung nach irrig. Abgesehen davon, daß ein so geändertes Gesetz einen Mehraufwand von mehreren hundert Millionen DM erfordern
würde, würde auch die Zeit dazu nicht ausreichen, diese Änderungen im Gesetz vorzunehmen; denn es wären nicht nur einige einfache Streichungen, sondern vermutlich schwierige Änderungen notwendig. Wenn also das Allgemeine Kriegsfolgengesetz jetzt scheitern sollte, wäre die Folge, daß Millionen von Gläubigern, die seit dem Zusammenbruch auf eine Regelung warten und die nach diesem Gesetz Leistungen erhalten sollen — wobei es sich um zahlreiche sozial schwache Gläubiger handelt —, leer ausgehen würden. Ich richte daher an Sie noch einmal die dringende Bitte, der Grundgesetzänderung zuzustimmen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222407500
Das Wort hat Herr Abgeordneter Atzenroth.

Dr. Karl Atzenroth (FDP):
Rede ID: ID0222407600
Meine Damen und Herren, der Herr Minister hat soeben mit Recht zum Ausdruck gebracht, daß wir ein Kriegsfolgenschlußgesetz nicht machen können, wenn wir nicht vorher die Verfassungsänderung durchführen. Ich lege aber Wert auf das Wort Schluß Besetz. Wir können durchaus ein Kriegsfolgengesetz machen, ohne daß die Verfassung vorher von diesem Bundestag geändert wird.
Wenn wir die Verfassungsänderung beschließen, dann vernichten wir eine ganze Reihe von Rechtsansprüchen, von denen wir noch nicht übersehen können, ob sie nicht von uns, von der Bundesrepublik, doch noch finanziell erfüllt werden können, ob es nicht doch möglich ist, gewisse Kreise noch zu befriedigen, die jetzt ¡ausgenommen werden, ob wir nicht auch in rechtlicher Hinsicht zu der Überzeugung kommen, daß andere. jetzt zum Untergang verurteilte Rechtsansprüche doch so schwerwiegend sind, daß wir im 3. Bundestag noch einmal nach einer Möglichkeit suchen sollten, sie zu erfüllen.
Meine Damen und Herren, was hier vorgeschlagen wird, ist ein so starker Eingriff in die Rechtspflege, daß man es nicht mit dem schwarzen Mann der SS-Ansprüche abtun kann. Das ist ein Teilgebiet. Es gibt ganz andere Ansprüche, die viel tiefer begründet sind. Ich glaube, ein großer Teil der Mitglieder des 3. Deutschen Bundestages wird überzeugt sein, daß hier etwas getan werden muß. Wenn wir aber das Grundgesetz ändern, dann verbauen wir uns selbst die Möglichkeit dazu.
Wir als Schuldner haben diese Schuld nicht leichtfertig als Nachfolger des ehemaligen Reiches übernommen. Wir haben aber nicht alles getan, wir haben nicht unser übernommenes Vermögen eingesetzt. Diese Verpflichtung bleibt bestehen. Wenn wir sie durch die Änderung des Grundgesetzes einfach streichen, dann handeln wir nicht fair.

(Beifall bei der FDP.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222407700
Das Wort hat der Abgeordnete Kather.

Dr. Linus Kather (CDU):
Rede ID: ID0222407800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausführungen des Herrn Bundesfinanzministers waren nicht geeignet, die rechtlichen Bedenken, die uns zu unserer Haltung veranlaßt haben, zu beseitigen. Das um so weniger, als die schon von heute vormittag bekannten SA-


(Dr. Kather)

Hosen oder -Stiefel wieder als Zeugen einer schrecklichen Simplifikation auch in der Begründung des Herrn Bundesfinanzministers aufgetaucht sind. Das spricht dafür, daß man keine wirklich guten Argumente hat. Niemand kann uns heute Aufklärung darüber .geben oder die Gewißheit geben — darin stimme ich mit Herrn Atzenroth völlig überein —, daß nicht auch sehr viele gute und reelle Ansprüche zum Untergang verurteilt sein werden.
Nun sagt man uns, wenn die Verfassungsänderung nicht angenommen werde, könnten wir kein Kriegsfolgenschlußgesetz verabschieden. Wir halten das einmal nicht für richtig. Aber zweitens kann uns das auch nicht schrecken; denn wir halten dieses Gesetz für so schlecht, daß wir ohnehin entschlossen sind, ihm nicht zuzustimmen, wenn unseren Änderungsanträgen nicht stattgegeben wird.
Der Herr Bundesfinanzminister hat gesagt: Millionen warten auf das, was dieses Gesetz geben soll. Der Herr Bundesfinanzminister geht mit den Zahlen etwas leichtsinnig um. Es kann gar keine Rede davon sein, daß Millionen in positiver Hinsicht betroffen werden. Umgekehrt ist es: Millionen werden leer ausgehen.
Wir werden daher bei unserer Haltung bleiben und die Verfassungsänderung ablehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222407900
Das Wort hat der Abgeordnete Wittrock.

Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0222408000
Herr Präsident! Meine Damen
und Herren! Ich glaube, man kann das Problem, das gerade in der Kommunalklausel steckt, nicht in dieser Weise vereinfachen, ja, ich möchte sogar sagen: verniedlichen, wie es der Herr Kollege Dr. Kather getan hat. Ich möchte mich mindestens gegen diese Art der Darstellung — ich möchte zu anderen Ausführungen von Ihrer Seite, Herr Kather, nicht Stellung nehmen — namens meiner Fraktion auf das entschiedenste verwahren.

(Abg. Dr. Kather: Ich habe zur Kommunalklausel kein Wort gesagt!)

Die Veranlassung, mich zu Wort zu melden, geben mir in erster Linie die Ausführungen des Kollegen Atzenroth. Herr Kollege, ich glaube, Sie und sicherlich manche aridere Kollegen in Ihrer Fraktion sind in einem sehr .wesentlichen Irrtum befangen. Sie haben hier gesagt, Sie seien deshalb gegen diese Grundgesetzänderung, weil durch diese Ergänzung mit einem Federstrich Ansprüche vernichtet werden. Sie nicken zustimmend. Herr Kollege, bitte, lesen Sie die Drucksache 3727 nach! Sie können daraus erkennen, daß diese Grundgesetzergänzung überhaupt nichts vernichtet. Diese Grundgesetzergänzung berührt überhaupt keine Ansprüche, sondern sie schafft erst die notwendige Grundlage für eine gesetzliche Regelung. Dias ist doch zweierlei.
Man sollte also Gesichtspunkte, die allenfalls in der Debatte über das Kriegsfolgenschlußgesetz vorzutragen wären und ,die möglicherweise in irgendwelchen Vorbehaltsklauseln angesprochen werden können, nicht zur Begründung für die Ablehnung dieser Grundgesetzergänzung verwenden, wie Sie es getan haben.
Ich wollte also nur darauf hinweisen, Herr Kollege, daß die sicher auch ,bei Ihren Freunden bestehende Auffassung über die ,unmittelbare Bedeutung dieser Grundgesetzergänzung irrig ist.

(Beifall bei der SPD. — Abg. Dr. Atzenroth: Aber die Grundgesetzergänzung nimmt uns Minderheitsrechte!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222408100
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die erste Lesung ist damit geschlossen.
Wir kommen zur
zweiten Beratung.
Darf ich fragen, ob Wortmeldungen vorliegen? — Das scheint nicht der Fall zu sein.
Wir kommen zur Abstimmung. Zunächst müssen wir darüber entscheiden, in welcher Form abzustimmen ist. Das Gesetz als Ganzes muß zweifelsfrei mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden. Wir sind aber jetzt in der Abstimmung in zweiter Lesung. Heute vormittag ist hier im Plenum die Theorie vertreten worden, daß zur Abstimmung in zweiter Lesung die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht zu werden brauche und demgemäß die Abstimmung durch Handaufheben erfolgen könne.
Zur Unterstützung dieser Theorie wird angeführt, daß Änderungsanträge hierzu ja auch mit einfacher Mehrheit in zweiter Lesung angenommen werden könnten. Darauf ist zu erwidern, daß bei der Schlußabstimmung erneut die Frage auftaucht, ob die so geänderten Paragraphen mit Zweidrittelmehrheit oder einfacher Mehrheit angenommen werden können.
Ich persönlich stehe auf dem Standpunkt — und zwar auf Grund von § 49 Abs. 2 der Geschäftsordnung, der keinen Unterschied zwischen zweiter und dritter Lesung macht—, daß an sich zweckmäßigerweise auch in der zweiten Lesung die verfassungsmäßige Mehrheit festgestellt werden sollte; denn wenn etwa einmal Karlsruhe der Meinung wäre, daß auch schon in der zweiten Lesung die verfassungsmäßige Mehrheit hätte vorhanden sein müssen — und sie nicht da war —, wäre es nicht zur dritten Lesung gekommen.
Da wir diese verschiedenen Meinungen haben, gibt es zwei Möglichkeiten: Wir können darüber eine halbe Stunde debattieren; wir können aber auch die Frage erledigen, indem wir innerhalb fünf bis acht Minuten eine Auszählung machen. Dann haben wir eine klare Unterlage, und die Sache ist in Ordnung.
Bitte, Herr Kollege Rasner.

Will Rasner (CDU):
Rede ID: ID0222408200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn wir jetzt in zweiter Lesung ein Quorum von zwei Dritteln verlangten, hätte das zur Folge, daß wir in dritter Lesung für jeden Änderungsantrag eine Zweidrittelmehrheit haben müßten. Das kann aber nicht der Fall sein.
Im übrigen hat das Haus auch bisher immer in der Weise entschieden, daß eine einfache Mehrheit in der zweiten Lesung genügte. Ich darf darauf hinweisen, daß auch heute im Ältestenrat die Auffassung einhellig war, daß in zweiter Lesung einer Grundgesetzänderung eine einfache Mehrheit ausreiche. Die Zweidrittelmehrheit, das qualifizierte


(Rasner)

Quorum, ist erst bei der Schlußabstimmung in dritter Lesung notwendig.

(Abg. Scharnberg: Auch gestern sind wir so verfahren!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222408300
Herr Abgeordneter Schmid!

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0222408400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es hat nie einem Zweifel unterlegen, daß der Inhalt der einzelnen Bestimmungen eines Gesetzes mit einfacher Mehrheit festgestellt wird und daß die qualifizierte Mehrheit nur bei der Abstimmung über das Gesetz im ganzen erforderlich ist. Das ist der Sinn der Verfassungsbestimmung, nach der wir handeln, und wir haben in diesem Hause nie anders gehandelt.
Ich möchte dem Vorschlag, den der Herr Präsident eben gemacht hat, widerraten. Es könnte, wenn wir ihm folgten, vielleicht daraus der Schluß gezogen werden, daß dieses Haus unsicher ist in der Art und Weise, wie es die Verfassung und die Geschäftsordnung handhaben soll. Vielleicht könnte sogar ein scharfsinniger Mann auf den Gedanken kommen, daß wir hier den Anfang eines neuen Gewohnheitsrechtes setzen wollten, und das will, glaube ich, in diesem Hause niemand.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222408500
Wird das Wort weiterhin gewünscht? — Herr Kollege Schneider!
Dr. Schneider (Lollar) (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben das Problem heute morgen in der Sitzung des Ältestenrates auf meinen Antrag noch einmal ausdrücklich behandelt, weil ich schon fühlte, daß es so kommen würde. Ich warne Sie dringend, anders zu verfahren, als wir das bisher getan haben. Sonst könnten scharfsinnige Juristen in Karlsruhe wirklich auf die Idee kommen, daß wir daraus grundsätzlich ein neues Prinzip machen wollten. Wir haben uns in der Vergangenheit in den acht Jahren immer so verhalten und sollten bei diesem Gewohnheitsrecht verbleiben. Ich schließe mich in jeder Weise den Worten an, die Herr Kollege Schmid hier soeben vorgetragen hat, und ich möchte das Haus dringend bitten, danach zu verfahren.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222408600
Wird das Wort weiterhin gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich kann nur feststellen, daß ich persönlich mich nicht überzeugen lassen kann, daß durch ein Gewohnheitsrecht klare Bestimmungen der Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden. Ich persönlich wasche meine Hände in Unschuld. Mögen Sie verfahren, wie Sie bisher verfahren haben.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich darf wohl mit Ihrer Zustimmung die §§ 1 und 2 gleich gemeinsam aufrufen. Wer dem Gesetz in zweiter Lesung, Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? - Bei wenigen Enthaltungen und einigen Gegenstimmen in zweiter Lesung angenommen.
Die Zahl der Stimmen, mit welcher der Gesetzentwurf angenommen wurde, steht also nicht fest. Wir brechen die Beratung ab. Die dritte Lesung soll vereinbarungsgemäß am 29. August stattfinden.
Ich habe dann noch etwas nachzuholen. Ich bitte, damit einverstanden zu sein, daß der Punkt 28 der gedruckten Tagesordnung erledigt wird, den ich hiermit aufrufe:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Gemeinsamer Markt und Euratom (Drucksachen 3530, 3138).
Dieser Punkt ist als besonderer Tagesordnungspunkt auf die gedruckte Tagesordnung gesetzt worden. Er betrifft die Annahme eines Mündlichen Berichts, die im Anschluß an die Verträge Gemeinsamer Markt/Euratom zu erledigen wäre.
Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Kopf. Ich nehme an, daß eine Berichterstattung nicht erforderlich ist. — Der Berichterstatter verzichtet.
Es handelt sich lediglich darum, daß ein Antrag Drucksache 3181, der mit dem Gemeinsamen Markt und Euratom in Verbindung stand, für erledigt erklärt wird. Wird das Wort hierzu gewünscht?

(Unruhe. — Abg. Mellies: Niemand weiß, um was es sich handelt!)

— Während wir sonst bei den Tagesordnungspunkten die dazugehörigen Anträge bei dem betreffenden Punkt mit erledigen, ist hier in einem besonderen Punkt der Tagesordnung vorgesehen, daß durch die Annahme des Ratifikationsgesetzes über den Gemeinsamen Markt und Euratom ein Antrag der Fraktion der SPD aus dem Januar 1957, Drucksache 3138, für erledigt erklärt wird. Herr Abgeordneter Kopf als Berichterstatter des Auswärtigen Ausschusses hat auf Berichterstattung verzichtet. Ich frage, ob das Wort dazu gewünscht wird. — Das ist nicht der Fall.
Dann darf ich diejenigen, die dem Antrag, die genannte Drucksache für erledigt zu erklären, zustimmen, um das Handzeichen bitten. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen; Punkt 28 der Tagesordnung ist damit erledigt.
Nach der Reihenfolge, die vorhin festgestellt worden ist, kommt jetzt Punkt 25 der gedruckten Tagesordnung zur Verhandlung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Militärseelsorge (Drucksache 3500);
Mündlicher und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) (Drucksachen 3673, zu 3673).

(Erste Beratung: 212. Sitzung.)

Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Huth.

(Abg. Huth: Ich verweise auf den Schriftlichen Bericht!)

— Der Berichterstatter verweist auf den Schriftlichen Bericht.
Der Antrag des Ausschusses — Drucksache 3673
— lautet:
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf — Drucksache 3500 — mit der Maßgabe, nach Artikel. 2 folgenden Artikel 2 a einzufügen:
„Artikel 2 a
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.",


(Vizepräsident Dr. Becker)

im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen.
Ich rufe auf zur zweiten Lesung: Art. 1, — Art. 2, — Art. 2 a nach dem Antrag des Ausschusses, —Art. 3, — Einleitung und Überschrift. — Ich darf annehmen, daß das Haus mit der gemeinsamen Verabschiedung in der zweiten Lesung einverstanden ist. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer den aufgerufenen Artikeln, der Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf zur
dritten Lesung.
Ich bitte um Wortmeldungen zur Aussprache, wenn sie gewünscht wird. — Keine Wortmeldungen. Die Aussprache ist geschlossen. Änderungsanträge in dritter Lesung liegen nicht vor.
Wer dem Gesetz mit den Anlagen, die dem Entwurf beigefügt sind, in dritter Lesung zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das Gesetz ist in dritter Lesung einstimmig angenommen.
Wir kommen nunmehr zu Punkt 14 der gedruckten Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft (Drucksache 3420)

a) Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3679)
b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) (Drucksachen 3642, zu 3642).

(Erste Beratung: 212. Sitzung.)

Das Wort hat der Berichterstatter Herr Sabaß.

Wilmar Sabaß (CDU):
Rede ID: ID0222408700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich finde sicher den Beifall des ganzen Hauses, wenn ich auf mündliche Berichterstattung verzichte.

(Beifall.)

Ich muß aber auf die drei Drucksachen hinweisen, die der Haushaltsausschuß und der Ausschuß für Wirtschaftspolitik Ihnen zu diesem Tagesordnungspunkt vorgelegt haben, und beantrage im Auftrage des Ausschusses für Wirtschaftspolitik die Annahme des Gesetzentwurfs nach der Regierungsvorlage — Drucksache 3420 —, allerdings mit der Maßgabe, daß in § 3 Satz 3 das Wort „Pfandbrief" durch das Wort „Pfandrecht" ersetzt wird.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222408800
Ich rufe auf in zweiter Lesung § 1, — § 2, — § 3 — unter Hinweis darauf, daß es im dritten Satz statt „Pfandbrief" „Pfandrecht" heißen muß —, — § 4, — § 5, — § 6, — Einleitung und Überschrift. — Ich darf wohl annehmen, daß das Haus mit der gemeinsamen Behandlung der aufgerufenen Teile des Gesetzes einverstanden ist. — Widerspruch höre ich nicht; dann isst so beschlossen. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Dann kommen wir zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die in zweiter Lesung den §§ 1 bis 6, der
Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünschen, um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — In zweiter Lesung angenommen.
Ich rufe auf die
dritte Lesung.
Ich rufe auf zur Generaldebatte. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Die ,Generaldebatte ist geschlossen. Änderungsanträge zur dritten Lesung liegen nicht vor.
Wir kommen zur Schlußabstimmung über das Gesetz. Wer den §§ 1 bis 6, der Einleitung und der Überschrift dieses Gesetzes in der Fassung der Drucksache 3420 in der !Schlußabstimmung zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das Gesetz ist auch in dritter Lesung angenommen.
Nunmehr rufe ich den Punkt 21 der Ihnen gedruckt vorliegenden Tagesordnung auf:
Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des
a) Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958
b) Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz)

c) Entwurfs eines Gesetzes über die Ausfuhrzollliste (Drucksache 3361);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) (Drucksache 3587),
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Serres. (Erste Beratung: 205. Sitzung.)

Wir hatten den § 1 dieses Zolltarifgesetzes schon durchberaten. Außerdem sind bereits eine große Zahl von Änderungsanträgen erledigt. Ich bitte Sie, den Änderungsantrag auf Umdruck 1215 zur Hand zu nehmen. — Das Wort hat der Abgeordnete Kalbitzer.

Hellmut Kalbitzer (SPD):
Rede ID: ID0222408900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Drucksache 3587 handelt es sich fast ausschließlich um reine Zollformalitäten, die heute sicher nicht das besondere Interesse des Hauses beanspruchen können. Aber in diesem Schriftlichen Bericht sind einige wenige Zahlen enthalten, die nicht hineingehören und die deshalb nach Meinung der Sozialdemokraten — und deshalb unser Antrag Umdruck 1215 — wieder heraus sollen. Aus dem 'Schriftlichen Bericht ergibt sich nämlich, daß unter der Hand eine Zollerhöhung für Brauereimalz eingeführt werden soll. Das ist natürlich eine Kuriosität angesichts der Tatsache, daß wir in der Bundesrepublik im Zeitalter des Zollabbaues leben. Sie haben gestern abend einer Zollermächtigung für die Bundesregierung zugestimmt, auf Grund deren die Zölle erheblich gesenkt werden sollen. Hier aber ist im Gegensatz zu dem gestrigen Beschluß eine Zollerhöhung für eine einzelne Position, eben für Brauereimalz, vorgesehen.
Eine Begründung sachlicher Art für diese Zollerhöhung ist leider auch in den Ausschußsitzungen nicht zu hören gewesen. Es handelt sich ganz einfach darum, daß die Mälzereien einen besseren Schutz gegenüber der ausländischen Konkurrenz haben sollen, obwohl es ihnen finanziell ausgezeichnet geht. Sie befinden sich in keiner Weise in


(Kalbitzer)

einer Krisensituation, brauchen also durchaus keinen höheren Schutz.
Wenn es sich nur um das Malz handelte, wäre die Sache noch nicht von der Bedeutung, die ich ihr jetzt beimesse. Aber ,das Malz ist, wie Sie wissen, das Vorprodukt für Bier. Jede Verteuerung des Vorprodukts durch Zoll oder auf eine andere Art bedeutet im Endergebnis eine Verteuerung des Endprodukts, also des Bieres.
Ich habe schon in der vorigen Woche, als diese Frage erörtert, aber leider nicht abschließend behandelt werden konnte, die CDU inständig gebeten, mir doch einmal zu erklären, wieso sie auf die absurde Idee komme, sich in der heutigen Zeit für eine Zollerhöhung einzusetzen, deren Folge über kurz oder lang eine Erhöhung des Bierpreises sein muß. Wenn es der CDU gelingt, mich davon zu überzeugen, daß das unbedingt notwendig ist, will ich meinen Antrag gern zurückziehen. Wenn das aber nicht der Fall ist, bitte ich Sie, unserem Antrag zuzustimmen und ,den ,bisherigen niedrigeren Zollsatz wieder einzufügen.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222409000
Wird das Wort hierzu gewünscht? — Bitte, Herr Kollege Serres!

Dr. Günther Serres (CDU):
Rede ID: ID0222409100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedaure, daß die sehr wichtige Verabschiedung des Zolltarifs 1958 gewissermaßen im Schatten einer Malzzolldebatte erfolgt. Ich persönlich bin der Meinung, daß dieser Angelegenheit eine solche Bedeutung nicht zukommt.
Herr Abgeordneter Kalbitzer hat soeben gesagt, die CDU/CSU-Fraktion habe den Antrag gestellt. Ich darf Sie ergebenst darauf hinweisen, Herr Kollege Kalbitzer, daß kein Antrag der CDU/CSU-Fraktion vorliegt und daß ich selber nicht zu den Unterzeichnern des Antrags Umdrucks 1234 gehöre. Wenn Sie genau hinsehen, werden Sie feststellen, daß Mitglieder dreier Fraktionen diesen Antrag gestellt haben; sie haben ihn auch nicht deshalb gestellt, verehrter Herr Kollege Kalbitzer, um den Biertrinker zu ärgern — was in diesen Tagen besonders sträflich wäre —, sondern doch wohl aus anderen, sachlicheren Gründen. Bekanntlich bestehen bei der Malzerzeugung im In- und Ausland verschiedene Wettbewerbsverhältnisse. Ich brauche nur daran zu erinnern, daß wir gestern ein Getreidepreisgesetz verabschiedet haben und daß der Preis für Gerste im In- und Ausland eine sehr verschiedene Höhe hat. Darin liegt es begründet, daß für Malz eine entsprechende Gleitzollformel gefunden werden muß.
Bei der ersten Regelung im Jahre 1954 hatten wir die Formel eingeführt: „20 %, mindestens aber DM 60 abzüglich 70 %." Die Antragsteller waren der Auffassung, daß damit eine genügende Marge zum Ausgleich der verschiedenen Wettbewerbsverhältnisse nicht gefunden sei, und haben deshalb vorgeschlagen: 20 % mindestens für 100 kg 60 DM abzüglich 67 % des Wertes.
Ich darf ,daran erinnern, daß Herr Kollege Horlacher den Antrag der Kollegen Stammberger, Stücklen usw. insofern geändert hat. Ich persönlich werde diesem Antrag um so eher zustimmen, als ich festgestellt habe, daß die Brauereiwirtschaft nicht etwa die Absicht hat — weder wegen der
Festsetzung des Gerstenpreises noch wegen dieses Kompromißvorschlags für dein Malzzoll —, den Bierpreis zu erhöhen. Aus diesem Grunde glaube ich, daß man guten Gewissens empfehlen kann, der beantragten Kompromißformel zuzustimmen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222409200
Bitte, Herr Abgeordneter Kalbitzer!

Hellmut Kalbitzer (SPD):
Rede ID: ID0222409300
Meine Damen und Herren! Mit Vergnügen gebe ich zu, daß es sich nicht um einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion handelt. Die Damen und Herren der Regierungskoalition sind also völlig frei, in diesem Punkt nach ihrer eigenen Überzeugung und Einsicht zu handeln.
Herr Kollege Dr. Serres, Sie geben mir doch zu, daß das, was Sie — ich weiß nicht warum — einen Kompromißvorschlag nennen, faktisch eine Zollerhöhung bedeutet. Sie können in der heutigen Zeit eine Zollerhöhung doch nur damit begründen, daß sich eine Industrie in einer schweren Krise befindet und ohne einen solchen zusätzlichen Schutz nicht zu halten wäre. In einer solchen krisenhaften Situation befindet sich aber die Malzindustrie nicht. Das wagt doch kein Mensch zu behaupten!
Nun, die Zusage der Bierbrauereien gibt man merkwürdigerweise Ihnen. Ich weiß immer noch nicht, warum die Bierbrauereien solche Zusagen nicht der Öffentlichkeit geben. Sie geben sie immer nur einzelnen Herren dieses Hauses. Aber angenommen, sie täten das auch in der Öffentlichkeit, so muß man doch einmal darauf hinweisen,. daß sich die Bierbrauereien wie auch andere Markenartikelfirmen gegenübendem Bundeswirtschaftsminister bereit erklärt haben, bis zum Jahresende die Preise nicht zu erhöhen, wenn sich nicht die Preise der Vorprodukte erhöhten. Der Preis des Vorprodukts Gerste wird — abgesehen davon, daß gestern die Getreidepreise sowieso erhöht worden sind, was nicht hierher gehört — durch diese Zölle nochmals erhöht. Damit sind also die Bierbrauer aus der Verpflichtung, die sie sich auferlegt haben, enti assen.
Ich frage Sie, Herr Dr. Serres, warum Sie eigentlich einen einzelnen Industriezweig aus dieser Verpflichtung entlassen wollen. Ich dachte, die CDU sei vital daran interessiert, daß Preise nicht erhöht werden. Hier schaffen Sie alle Voraussetzungen, die Preise dennoch zu erhöhen. Davon beißt keine Maus einen Faden ab: Ihr Antrag bedeutet im Effekt eine Preiserhöhung für Malz. Das sind doch die Erfahrungen in der Wirtschaft. Sie nennen das merkwürdigerweise immer „LohnPreis-Spirale". Hier ist es doch eine ,ausgesprochene Preisschieberei nach oben, und zwar durch das Parlament und durch Einflußnahme eines einzelnen Wirtschaftszweiges auf einzelne Mitglieder dieses Parlaments. Ich finde, idas ist in keiner Weise zu vertreten; es widerspricht der klaren Preispolitik, die wir in Deutschland heute zu betreiben haben.
Sie wissen, die Preispolitik ist sowieso labil, labil in dem Sinne, daß die Preise idle Tendenz haben, bei dem leichtesten Anstoß sich nach oben zu bewegen. Warum, frage ich Sie, wollen Sie diesen Anstoß geben? Ich habe Sie auch schon in der vorigen Woche aufgefordert, mir doch ein Argument dafür zu geben, daß die Malzindustrie ohne diese Zollerhöhung nicht leben könne. Ich bin ja kein Unmensch, ich will diese Leute nicht in den


(Kalbitzer)

Ruin treiben. Aber diesen Leuten geht es auch ohne die Zollerhöhung ausgezeichnet. Was also, frage ich abschließend, ist für Sie der Grund, zu der guten Situation dieser Branche noch einen zusätzlichen Schutz hinzuzufügen?
Es wird für die Damen und Herren vielleicht noch bemerkenswert sein, daß, wenn es zum Schluß heißt „70 % des Wertes", das einen niedrigeren Zollsatz bedeutet, als wenn da bloß „67 %" steht. Das kommt daher, daß die Zollformel im Grunde eine mathematische Formel ist — die so kompliziert ist, daß wir nicht mehr die Zeit haben, sie hier zu erklären —; aber „abzüglich 70 % des Wertes" bedeutet eben den alten, niedrigen Zoll, und die von Herrn Dr. Serres vorgeschlagene Formulierung „abzüglich 67 %" bedeutet faktisch eine Zollerhöhung. Das ist in der heutigen preispolitischen Lage unter keinen Umständen zu verantworten.
Deshalb bitte ich Sie, unserem Änderungsantrag, der die bestehenden Zollsätze wiederherstellt, Ihre Zustimmung zu geben.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222409400
Bitte schön, Herr Dr. Starke!

Dr. Heinz Starke (CSU):
Rede ID: ID0222409500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann sehr wohl verstehen, was Sie, Herr Kollege Kalbitzer, zu diesen Fragen sagten. Ich möchte mich nur auf folgendes beschränken. Es handelt sich um einen Industriezweig, der unmittelbar an die Preisregelungen für die Landwirtschaft in Westdeutschland anschließt. Die erste gewerbliche Stufe nach dem landwirtschaftlichen Preisregelungssystem ist immer diejenige, die in Druck kommt. Als seinerzeit die Einfuhr von Malz liberalisiert worden war, war lelie Wirkung so, daß die Malzeinfuhr — natürlich mit Zustimmung des Bundeswirtschaftsministers, der, wie Sie wissen, keineswegs für solche Sachen ist — schließlich wieder entliberalisiert werden mußte, bis man den Gleitzoll geschaffen hatte. Es ist ein ganz einfacher Tatbestand. Das Mälzen, die Herstellung von Malz aus Gerste, ist kein Fabrikationsvorgang von sehr hohem Veredelungswert. Wenn nun der jenige, der in Belgien oder Dänemark oder in der Tschechoslowakei sitzt, die Gerste zum Weltmarktpreis hat, die deutsche Mälzerei aber diese Gerste zum hohen Inlandspreis kaufen muß, so ist der Unterschied sehr groß. Daraus ergab sich die Notwendigkeit des Gleitzolls, der damals auch ganz glatt eingeführt wurde.
Jetzt komme ich einmal mit den tatsächlichen Zahlen. Ich weiß nicht, ob sie Ihnen bekannt sind; aber ich will sie einmal auch für Sie nennen. Wenn Sie von einem Durchschnittspreis von 78 DM für 100 l Bier ab Brauerei ausgehen und annehmen, daß das gesamte für dieses Bier verwendete Malz zu dem Zollsatz aus dem Ausland käme, wie er in der Kompromißformel, d. h. in dem berichtigten Umdruck 1234, vorgeschlagen ist, dann sind das 32 Pf Mehrkosten auf 78 DM für 100 1 Bier. Das ist also gar nichts. Im allgemeinen kommt aber höchstens ein Viertel ides Malzes aus dem Ausland; die Mehrkosten machen also 8 Pf auf 78 DM aus. Diese Zahlen sind nicht aus der Luft gegriffen, sie sind Tatsache.
Ich bitte also, dem Antrag Umdruck 1234 zuzustimmen, nachdem auch die Brauereien sich sozusagen damit einverstanden erklärt und gesagt haben, daß man das machen kann, ohne daß eine Bierpreiserhöhung eintritt. Sosehr ich es richtig finde, daß Sie auf den Braupreis hingewiesen haben, so glaube ich doch, daß diese Bedenken nicht bestehen. Man sollte diese erste gewerbliche Stufe nach der landwirtschaftlichen Preisregelung nicht in Schwierigkeit bringen. Ich glaube, daß dazu auch kein Anlaß besteht.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222409600
Das Wort wird nicht mehr gewünscht. Ich darf darauf aufmerksam machen, daß der Änderungsantrag Umdruck 1234, gestellt von den Abgeordneten Dr. Stammberger, Stücklen, Schild und anderen, dieselbe Materie — Malz, auch geröstet — und dieselbe Nummer 11.07 betrifft. Ich kann nicht überschauen, ob die Anträge einander ergänzen, einander überschneiden oder sich gegenseitig ausschließen. Ich wäre für Aufklärung dankbar, damit wir richtig abstimmen können.
Bitte, Herr Abgeordneter.

Dr. Heinz Starke (CSU):
Rede ID: ID0222409700
Beide Anträge betreffen dieselbe Sache. Es liegt ein Ausschußbericht vor. Der sozialdemokratische Antrag auf Umdruck 1215 ist für die bisherige Regelung. Der Antrag der Abgeordneten Stammberger, Stücklen usw. auf Umdruck 1234 ist eine Kompromißlösung, berichtigt auf 67 % des Wertes.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222409800
Welches der weitergehende Antrag ist, ist mir immer noch nicht klar.

(Zuruf von der SPD.)

— Der mit 70 % ist der weitergehende; außerdem ist er der ältere Antrag. — Ich danke Herrn Kollegen Starke für die Aufklärung.
Ich stelle also — das Wort wird nicht mehr gewünscht — zuerst den Antrag Umdruck 1215 zur Abstimmung. Wer dafür zu stimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Der Antrag ist abgelehnt.
Ich stelle den Antrag Umdruck 1234 zur Abstimmung und mache darauf ,aufmerksam, daß „68 %" in „67 %" geändert worden ist. Wer den Antrag mit dieser Änderung anzunehmen wünscht, den bitte ich idas Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Der Antrag ist angenommen.
Ich rufe den Antrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP) Umdruck 1242 Ziffer 1 auf. Wird der Antrag begründet? — Er wird nicht begründet. Wird idas Wort hierzu gewünscht? — Das Ist nicht der Fall. Ich schließe die Debatte. Ich stelle den Antrag Umdruck 1242 Ziffer 1 zur Abstimmung. Wer dafür zu stimmen wünscht, den bitte ich um das Handzechen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Angenommen.
Jetzt kommt der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) Umdruck 1228 Ziffer 1. Wird dieser Antrag begründet? — Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Debatte. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Debatte.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag Umdruck 1228 Ziffer 1 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? —Angenommen.


(Vizepräsident Dr. Becker)

Ich rufe den Änderungsantrag Umdruck 1228 Ziffer 2 auf. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Debatte. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Debatte.
Wer dem Antrag Umdruck 1228 Ziffer 2 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte urn die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Angenommen.
Ich rule nunmehr den Antrag Umdruck 1228 Ziffer 3 auf. Wird der Antrag begründet? - Nein. Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Wer dem Antrag Umdruck 1228 Ziffer 3 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Angenommen.

(Vizepräsident Dr. Schneider übernimmt den Vorsitz.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222409900
Meine Damen und Herren, ich rufe den Antrag Umdruck 1242 Ziffer 2 auf. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag Umdruck 1242 Ziffer 2 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe den Antrag Umdruck 1223 auf. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht?
- Das ist nicht der Fall; ich schließe die Aussprache. Wer dem Antrag Umdruck 1223 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe nunmehr die drei Gesetzentwürfe auf, die in Drucksache 3361 enthalten sind. Ich rufe sie einzeln auf.
Zunächst: Entwurf eines Zolltarifgesetzes - Drucksache 3361, Anlage 1 -. Ich rufe die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, Einleitung und Überschrift auf. Ich eröffne ,die Aussprache in der zweiten Lesung. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Wer den aufgerufenen Paragraphen, der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen?
- Bei zahlreichen Gegenstimmen in zweiter Lesung verabschiedet.
Ich rufe dann den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz) Drucksache 3361, Anlage 2 auf Seite 50 auf.
- Ich rufe in zweiter Lesung die Artikel 1, 2, 3, 4, Einleitung, und Überschrift auf. Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wir kommen zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen Artikeln, der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen.
- Gegenprobe! - Enthaltungen? - Mit Mehrheit verabschiedet.
Ich rufe den Entwurf eines Gesetzes über die Ausfuhrzolliste - Anlage 3 auf Seite 55 der Drucksache 3361 - auf. Ich rufe in zweiter Lesung die §§ 1, 2, 3, 4, 5, Einleitung und Überschrift auf. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen Paragraphen, der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Bei vielen Gegenstimmen angenommen.
Damit sind wir am Ende der zweiten Beratung. Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich frage das Haus, ob es damit einverstanden ist, daß über diese drei Gesetze gemeinsam abgestimmt wird. - Bitte, Herr Abgeordneter Kalbitzer.

Hellmut Kalbitzer (SPD):
Rede ID: ID0222410000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte, über die drei Gesetze getrennt abzustimmen. Das Zolltarifgesetz wird von unserer Fraktion ,abgelehnt, weil es de facto - darüber haben wir vorhin gesprochen - Zollerhöhungen vorsieht. Dem Fünften Zolländerungsgesetz stimmen wir zu. Die Ausfuhrzolliste halten wir nicht für politisch vernünftig; wir werden sie ablehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222410100
Wird hierzu noch das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Wird im übrigen in der allgemeinen Aussprache das Wort gewünscht? - Ebenfalls nicht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Wir kommen zur Schlußabstimmung über die Gesetzentwürfe in Drucksache 3361.
Wer dem Entwurf eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 - Anlage 1 - zuzustimmen wünscht, erhebe sich bitte. - Gegenprobe!
- Enthaltungen? - Mit Mehrheit angenommen.
Wer dem Entwurf eines Fünften Zolländerungsgesetzes - Anlage 2 - zuzustimmen wünscht, erhebe sich bitte. - Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Wer dem Entwurf eines Gesetzes über die Ausfuhrzolliste - Anlage 3 - zuzustimmen wünscht, erhebe sich bitte. - Gegenprobe! - Enthaltungen?
- Bei einer Enthaltung und vielen Gegenstimmen angenommen.
Wir kommen zum nächsten Punkt der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksache 1703) und des von den Abgeordneten Dr. Graf (München), Kunze (Bethel), Funk und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes (Drucksache 1803);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) (Drucksachen 3667, zu 3667). (Erste Beratung: 108. Sitzung.)
Die Frau Berichterstatterin verweist auf den Schriftlichen Bericht. Verzichtet das Haus auf mündliche Berichterstattung? - Das ist der Fall.
Wir treten in die zweite Lesung ein. Ich rufe auf Art. I Nrn. 1, -- 2, - 3, - 4, - 5, - 6, - 7, 8, - 9, - 10, - 11, - 12, -- 13, - 14, - 15, -16, - Art. II, - Art. III, - Art. IV, - Einleitung und Überschrift.
Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall; ich schließe die Aussprache.
Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Ge-


(Vizepräsident Dr. Schneider)

genprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Wir treten in die
dritte Beratung
ein. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die allgemeine Aussprache.
Änderungsanträge liegen nicht vor.
Ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, erhebe sich bitte. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig verabschiedet.
Meine Damen und Herren, ich rufe auf:
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel (Drucksache 1872); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes (24. Ausschuß) (Drucksachen 3654, zu 3654).

(Erste Beratung: 112. Sitzung.)

Das ist der Punkt 6 der seitherigen gemeinsamen Tagesordnung.
Ich erteile das Wort dem Herrn Berichterstatter, dem Abgeordneten Held.

Fritz Held (FDP):
Rede ID: ID0222410200
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich verweise auf den Schriftlichen Bericht und mache insbesondere auf den Nachtrag zu dem Bericht aufmerksam, der die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Wirtschaftspolitischen Ausschusses enthält.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222410300
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir treten in die zweite Lesung des Gesetzentwurfs ein. Ich rufe § 1 auf. Dazu liegen folgende Änderungsanträge vor: Umdruck 1253 Ziffer 1 und Umdruck 1297.
Wer begründet? — Herr Abgeordneter Lange zum Änderungsantrag Umdruck 1253 Ziffer 1.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222410400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der § 1 dieses Gesetzentwurfes bestimmt in seinem Abs. 1:
Einzelhandel betreibt, wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilhält.
Sie könnten mir entgegenhalten, es sei völlig überflüssig, einen solchen, von jedem zu verstehenden Paragraphentext zu zitieren. Mir kommt es aber bei der Anführung dieses Textes auf folgendes an. Hier wird definiert: Wer Einzelhandel betreibt, verkauft im Grunde an jedermann.
Ich will mich noch nicht zu den Grundsätzen dieses Gesetzes äußern; das werde ich in der dritten Lesung tun. In der zweiten Lesung will ich nur unseren Antrag begründen.
Wenn der Abs. 1 des § 1 festlegt, daß Einzelhandel betreibt, wer in einer offenen Verkaufsstelle Waren zum Verkauf an jedermann feilhält, so fallen hierunter auch die Einrichtungen, die in Abs. 3 genannt sind, nämlich die Genossenschaften, und zwar insoweit, als sie nach § 8 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes von dem Recht zum Verkauf an jedermann — sprich: an Nichtmitglieder — Gebrauch machen. Insoweit bedarf es also in diesem Zusammenhang keiner besonderen Bestimmung.
Jetzt kommt aber die andere Frage, die durch den § 1 Abs. 3 mit zur Debatte gestellt ist. Wenn ich mich mit, sagen wir, sieben Leuten zusammentue -- das ist die Mindestzahl der Mitglieder für den Verein und für die Genossenschaft —, so kann es den übrigen Beteiligten am Markte völlig gleichgültig sein, ob diese Einrichtung von jemandem geleitet wird, der die nach der Meinung der Initiatoren dieses Gesetzes erforderliche Berufsausbildung mitbringt oder nicht mitbringt; denn welche Anforderungen die Leute, die sich in einer solchen Genossenschaft zusammenschließen, die eben nicht an jedermann verkauft, an die Leitung stellen, ist ihre ureigenste Angelegenheit; und wenn sie ihr Geld verlieren wollen, ist das wiederum ihre eigene Sache. Das Moment des Schutzes der Öffentlichkeit oder des öffentlichen Interesses sticht hier nicht. Weil auf der anderen Seite Genossenschaften, die, wie ich soeben sagte, vom Recht des Nichtmitgliedergeschäfts Gebrauch machen, von vornherein dem § 1 unterfallen, braucht man die Genossenschaften nicht besonders zu erwähnen. Diese besondere Erwähnung der Genossenschaften ist nach meiner Überzeugung aus einer noch in der Vergangenheit liegenden Vorstellung von den besonders begünstigten Genossenschaften — die es nebenbei gesagt nie waren — übriggeblieben. Wir sind der Meinung, daß diese Bestimmung des § 1 Abs. 3 durch die Erwähnung der Genossenschaften einfach eine Diskriminierung der Genossenschaften darstellt. Lassen Sie uns die Genossenschaften — wenn Sie schon ein solches Gesetz wie dieses heute beschließen wollen — so behandeln wie jeden anderen in der Absatzwirtschaft Tätigen. Dann brauchen wir den Abs. 3 nicht; denn wer vom Recht des Nichtmitgliedergeschäfts Gebrauch macht, verkauft ja an jedermann und unterfällt von vornherein dem § 1 dieses Gesetzes. Insoweit bitte ich Sie also, wenn Sie in der Tat die unterschiedlichen rechtlichen Unternehmensformen, soweit sie am Marktgeschehen in der Absatzwirtschaft beteiligt sind, gleich behandeln wollen, von dieser Bestimmung abzusehen, weil das in § 1 gedeckt ist und im übrigen das, was nicht am Markt beteiligt ist, auch nicht dem § 1 unterfällt. Ansonsten wäre von dem immer wieder auch von Ihrer Seite ausgesprochenen Grundsatz der Gleichbehandlung in diesem Zusammenhang nicht das mindeste zu spüren. Die Gleichbehandlung ist durch den § 1 gewährleistet. Durch die Streichung des Abs. 3 würden Sie Ihrem Grundsatz, den Sie betonen, entsprechen und die Diskriminierung vermeiden. Ich bitte also, den Antrag anzunehmen.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222410500
Das Wort zur Begründung von Umdruck 1297 hat Herr Abgeordneter Dr. Schild.
Dr. Schild (Düsseldorf) (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Frage, die hier angeschnitten wird, ist Gegenstand eingehender Behandlungen im federführenden Ausschuß gewesen, und sie ist von diesem verneint worden,


(Dr. Schild [Düsseldorf])

nämlich die Frage, ob der Leihbuchhandel mit unter die Bestimmungen dieses Gesetzes zu nehmen ist. Es ist eine Tatsache, daß Buchhändler an sich unter dieses Gesetz fallen; eine zweite Tatsache ist es, daß Buchhändler, die gleichzeitig einen Leihbuchhandel haben, auch unter diese Bestimmungen fallen. Die dritte Tatsache ist, daß Nur-Leihbuchhändler nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen sollen. Das schafft eine gewisse Diskriminierung. Es ist gesagt worden, daß aus rechtssystematischen Gründen der Leihbuchhandel nicht unter dieses Gesetz fallen könne. Diese Auffassung kann vertreten werden. Aber es gibt, wenn man diese drei Sparten — den Direktbuchhandel, den Buchhandel mit Leihgeschäft und den Alleinleihbuchhandel — in einer soziologischen Gesamtheit sieht, keine andere Möglichkeit, den Leihbuchhandel unter die Wirkungen dieses Gesetzes zu bekommen. Ich wüßte auch nicht, wie aus rechtssystematischen Gründen der Leihbuchhandel in einem anderen Gesetz untergebracht werden sollte, sagen wir, beispielsweise in der Gewerbeordnung. Ich bitte, diese Frage erneut zu prüfen und unserem Antrag zuzustimmen. Ich beziehe mich auf eine auch hinsichtlich der kulturellen Aufgabe des Leihbuchhandels sehr gute und umfangreiche Denkschrift, die dem Hohen Hause und den einzelnen Fraktionen zugegangen ist. Die Leihbuchhändler in unserer Wirtschaft haben selbstverständlich den Wunsch, mit Rücksicht auf ihre kulturellen Aufgaben ebenfalls unter die Möglichkeiten dieses Gesetzes zu fallen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222410600
Meine Damen und Herren, Sie haben die Begründung gehört. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Meyer-Ronnenberg.

Rudolf Meyer-Ronnenberg (CDU):
Rede ID: ID0222410700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir hatten ursprünglich die Absicht, angesichts der vorgeschrittenen Stunde möglichst wenig Worte zu diesem Gesetzentwurf zu machen. Aber leider hat uns unser sehr geschätzter Herr Kollege Lange einen Strich durch die Rechnung gemacht. Ich verstehe nicht ganz, Herr Lange, warum Sie so darauf erpicht sind, den Abs. 3 aus dem § 1 zu entfernen. Wir haben uns im Ausschuß darüber sehr viel Gedanken gemacht und sind zu dem Schluß gekommen, daß eine Unterscheidung gar nicht angebracht ist. Wir wollen ja die Tatbestände gleichartig erfassen. Wenn in § 1 Abs. 1 der Ausdruck „an jedermann" gebraucht wird, müssen wir uns auch zu einer Bestimmung entschließen, die diejenigen trifft, die eben nicht an jedermann verkaufen wollen. Herr Lange hat klar zum Ausdruck gebracht, daß es auch Genossenschaften gibt, die von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Es ist den Genossenschaften freigestellt. Ich betone immer wieder: es gibt nicht nur Konsumgenossenschaften, sondern auch Genossenschaften des Handels. Auch sie können nach eigenem Ermessen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Wir können also aus formalen Gründen, Herr Lange, nicht darauf verzichten, das zu berücksichtigen.
Es ist keine Grundsatzfrage, sondern eine Frage der Gesetzeskonsequenz. Wenn wir den Ausdruck „an jedermann" nicht für alle gelten lassen können, müssen wir einen Ausweg für die anderen haben.
Ich bitte das Haus, den Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222410800
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222410900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist ja eine lobenswerte Absicht, möglichst wenig Worte auf ein Gesetz zu verschwenden. Aber dann müßte ein Gesetz auch danach sein, daß man mit wenigen Worten auskommt. Das ist hier leider nicht der Fall. Deshalb muß man etwas dazu sagen.

(Abg. Schmücker: Das ist Ihre höchsteigene Meinung!)

— Natürlich, das ist meine Meinung und die meiner Freunde, und, ich glaube, sie ist auch noch die
Meinung einiger anderer Kollegen dieses Hauses.
Wer sich die Sache einmal genau anschaut und wer sich im Grunde — soll ich an die vorgestrige Kartelldebatte wieder erinnern? — für die Freiheit entscheiden will, der muß unserem Antrag zustimmen. In der dritten Lesung des Kartellgesetzes hat Ihr Sprecher gesagt, daß die Freiheit das Anliegen sei; wer Macht habe oder ausüben wolle, solle nicht frei sein. Aber dazu sprechen wir noch in der dritten Lesung, weil wir in der zweiten Lesung nur einige technische Bemerkungen machen wollen. In der dritten Beratung können wir uns darüber auseinandersetzen; die Grundsatzdebatte gehört nicht zur zweiten Lesung.
Wenn der Gesetzentwurf solche Bestimmungen enthält, muß man hier darüber reden, sei es auch fünf Minuten vor zwölf, d. h. fünf Minuten vor der Todesstunde dieses Parlaments. Das spielt gar keine Rolle dabei.
Es kommt darauf an, diejenigen, die an jedermann verkaufen wollen, zu erfassen. Sobald eine Genossenschaft davon Gebrauch macht — auch wenn sie es bisher nicht getan hat —, unterfällt sie diesem Gesetz. Das ist völlig klar, darüber gibt es gar keinen Zweifel.
Ich würde sogar so weit gehen, Herr MeyerRonnenberg und meine Herren Kollegen, die Sie der Meinung sind, man brauche eine solche Bestimmung, zu sagen, daß eine Bestimmung dieser Art, die eine bestimmte Unternehmensform ohne irgendeinen sachlich gerechtfertigten Grund erwähnt, weil man glaubt, nur sie eben erwähnen zu müssen, gegenüber dem Grundgesetz nicht zu verantworten ist. Ich will hier nicht mit Verfassungsklage und ähnlichem drohen. Ich will nur darauf hinweisen, daß auch Genossenschaften, die ausschließlich an Mitglieder verkaufen und die nach dem Genossenschaftsrecht innerhalb ihres Bereiches völlig souverän sind, nicht am Marktgeschehen in dem Sinne beteiligt sind, wie Sie es beim Einzelhandel definieren wollen. Sie fühlen sich durch dieses Gesetz in ihrer Entscheidungsfreiheit und in der Freiheit der Verwendung der Mittel, die die Genossen zur Verfügung stellen, beschränkt und können wegen dieser Einengung ihres Rechtes durchaus eine Verfassungsklage anstrengen.
Sie sollten auch aus diesem Grunde — und das sehen Sie ruhig einmal als einen wohlgemeinten Rat der Opposition an; sie hat schon manchen wohlgemeinten Rat in diesem Zusammenhang ge-


(Lange [Essen])

geben — darauf verzichten, die Bestimmung des Abs. 3 aufrechtzuerhalten.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222411000
Das Wort hat der Abgeordnete Meyer-Ronnenberg.

Rudolf Meyer-Ronnenberg (CDU):
Rede ID: ID0222411100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe schon einmal betont, es handelt sich nur um eine formale Angelegenheit, die wir im Text berücksichtigen müssen. Ich darf darauf hinweisen, Herr Lange, daß Sie im Ausschuß die Meinung vertreten haben — immer .ausgehend von der falschen Überlegung, daß es sich nur die Konsumgenossenschaften handelt; es handelt sich nicht nur darum, wie ich noch einmal betonen möchte —, die Konsumgenossenschaften seien ja aus dem Markt; infolgedessen komme für sie eine Einbeziehung in ein Berufsgesetz sowieso nicht in Frage.
Ich glaube, es genügt ein kurzer Hinweis, daß die Konsumgenossenschaften mit ,allen Mitteln im Markt sind. Sie haben an allem teilgenommen, auch an der Fleischkonservenverteilung, und sie haben sich heute durch die Kühlschrankaffäre genügend als in den Markt eingeschaltet angesehen und danach gehandelt.
Also bitte, lassen Sie uns hier ,nicht um Worte streiten. Ich habe eingangs erklärt, wir wollen es kurz machen und uns nicht um Verfahrensdinge und dergleichen streiten; darum handelt es sich hier. Wenn es sich um mehr handeln sollte, Herr Lange, kann ich Ihnen überhaupt nicht recht geben; dann würde es nämlich glatt zweierlei Recht bedeuten, und dem kann ich nicht zustimmen.
Ich muß Sie daher bitten, den Antrag der SPD abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222411200
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

(Zuruf von der Mitte.)


Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222411300
Also keine Ungeduld, meine verehrten Kolleginnen und Kollegen, Sie haben das Gesetz auf der Tagesordnung haben wollen. Nun lassen Sie uns auch in aller Ruhe darüber reden.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Natürlich, vom Ursprung des Genossenschaftsgedankens her sind einmal solche Erwägungen angestellt worden. Das wissen Sie genau. Da wir aber den § 8 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes so geändert haben, daß Verkauf auch an Nichtmitglieder möglich isst, habe ich im Ausschuß erklärt, daß die Konsumgenossenschaften, sofern sie an Nichtmitglieder verkaufen — das gilt im übrigen auch für jede Wandere Genossenschaft —, von vornherein dem § 1 Abs. 1 unterliegen. Eine zusätzliche Bestimmung ist also gar nicht erforderlich. Diejenigen Genossenschaften, die von dem Recht des Nichtmitgliedergeschäfts keinen Gebrauch machen, können dieser Bestimmung des Gesetzes einfach nicht unterworfen werden. Aber die Erwähnung der Genossenschaft, die Erwähnung einer einzigen Unternehmensform, einer einzigen Gesellschaftsform als Rechtsform in dem Gesetz als Besonderheit ist schon diskriminierend. Darin liegt die Ungerechtigkeit.
Das steht hier vorläufig einmal von der sachlich-technischen Seite und gar nicht vom Grundsätzlichen her zur Debatte. Ich will hier keine Genossenschaftsdebatte, ich will keine Debatte über sonstige Einzelhandelsformen. Das ist dabei alles völlig uninteressant. Hier gehrt es einfach darum, daß man dort irgendwelchen Ressentiments glaubt Rechnung tragen zu können, indem man die Genossenschaften in einem besonderen Absatz des § 1 erwähnen will. Das halte ich für ein Unrecht, weil sie sonst in jeder anderen Hinsicht — steuerlicher und sonstiger Art — in gleicher Weise behandelt werden .wie alle übrigen Unternehmensformen und Gesellschaftsformen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222411400
Wird das Wort weiter gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Beratung über den aufgerufenen Paragraphen und komme zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag auf Umdruck 1253 Ziffer 1 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit abgelehnt.
Ich lasse über den Antrag Umdruck 1297 abstimmen. Wer ihm zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit abgelehnt.
Ich komme dann zur Abstimmung über den § 1 in der Ausschußfassung. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Gegenstimmen und mehreren Enthaltungen mit Mehrheit angenommen.
§§ 2, 3 und 4 entfallen.
§ 5 in der Ausschußfassung. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann komme ich zur Abstimmung. Wer dem § 5 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Gegenstimmen und vielen Enthaltungen mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe auf § 7, dazu den Umdruck 1253 Ziffer 2 und den Umdruck 1278.
Herr Lange, begründen Sie den Antrag Umdruck 1253? — Bitte!

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222411500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dem § 7 handelt es sich um ein etwas schwerer wiegendes Problem, als es beim § 1 der Fall war, obwohl auch das Problem des § 1 schon schwerwiegend genug war. Man muß hier einmal daran erinnern, daß in der ersten Legislaturperiode nach der Verabschiedung der Handwerksordnung in der Öffentlichkeit und auch hier im Hause Vorstellungen aufgekommen sind, die dahin gingen: Jetzt hat das Handwerk seine Ordnung, jetzt will sie der Einzelhandel auch, und das soll man so im Stil der Handwerksordnung machen! — Dann kam die Vorstellung von den 32 Warenkreisen und schließlich die Reduktion auf sieben Warenkreise. Das Ergebnis war der ursprünglich vorgelegte Gesetzentwurf — Drucksache 1872 — über die Berufsausübung im Handel, wobei Großhandel und andere einbezogen werden sollten. Die erste Debatte hierüber hat am 16. Dezember 1955 stattgefunden.
Nun waren sich, wie uns schien, die Initiatoren einer solchen Berufsordnung für den Handel darüber klar, daß die händlerische oder besser: kaufmännische Betätigung einiges andere voraussetzt als etwa die handwerkliche Betätigung, die ja aus


(Lange [Essen])

der Produktion kommt und bei der technische Fertigkeiten und Kenntnisse unbedingt erforderlich sind. Der Einzelhandelskaufmann dagegen muß in jedem Fall kaufmännische Grundsätze beherrschen und kann im übrigen mit der Beherrschung der kaufmännischen Grundsätze wohl schlechthin jeden Handel betreiben ohne Rücksicht auf die Warengattung oder den Warenkreis, dem er sich zuwenden will. Eine Spezialausbildung als Kaufmann kann es — Gott sei Dank — nicht geben. Daß von gesundheitspolitischen Erwägungen her bei Lebensmitteln durch ein besonderes Lebensmittelgesetz — das wir ja haben und das reformiert werden soll — bestimmte Sicherungen und Vorkehrungen getroffen werden sollen, daß beispielsweise besondere Bestimmungen den Verkauf von Milch oder den Verkauf von Fischen regeln sollen, ist eine Selbstverständlichkeit. Aber das geschieht in einem Spezialgesetz, das in keiner Weise den Personenkreis berührt, der kaufmännische Tätigkeit im Einzelhandel ausüben will.
In diesem § 7 taucht nun nochmals solch ein Relikt, solch ein Überbleibsel der Warenkreis-Vorstellung auf. Man könnte sich zur Not — ich sage: zur Not — noch mit einer gewissen Voraussetzung, nämlich Sachkunde, einverstanden erklären. Es gibt keinen Streit darüber; wir alle miteinander sehen für die Berufsausübung, gleichgültig wo, eine ordentliche Berufsausbildung als Voraussetzung an. Das ist wieder ein anderes Problem.
Wir sollten aber in einem solchen Gesetz nicht noch zusätzlich Fachkunde für bestimmte Warengattungen verlangen. In Briefen, die uns geschrieben wurden, hieß es wiederholt, daß man eine Sachkunde haben wolle. Diese Leute verwechseln Sachkunde und Fachkunde. Die Sachkunde umfaßt die kaufmännische Ausbildung als Einzelhandelskaufmann oder Bankkaufmann oder Industriekaufmann. Die Fachkunde ist die Kenntnis, bezogen auf die einzelne spezielle Ware, die sich jeder im Verlauf seiner Berufstätigkeit, wenn er nicht ein außergewöhnlich hohes Risiko eingehen will, so oder so aneignen muß. Für den Schutz der Bevölkerung sind, wie ich schon sagte, spezielle Gesetze vorhanden.

(Zuruf von der CDU/CSU: Das wird aber nicht genügend überwacht!)

— Verzeihung, das können Sie hier ja noch viel weniger. Dazu werden wir aber erst in der dritten Lesung etwas sagen.
In den § 7 ist nun wieder die Fachkunde hineingekommen, und zwar für den Lebensmitteleinzelhandel — eine Sache, die ins Lebensmittelgesetz gehört — und für die Arzneimittel und Drogen. Ich darf in diesem Zusammenhang daran erinnern, daß wir uns vor Jahr und Tag bei der Einbringung des Apothekengesetzes nach dem Arzneimittelgesetz erkundigt haben. Nun, wir haben das Arzneimittelgesetz noch nicht; aber wir haben immer noch die alte Verordnung von 1901, auf Grund deren der ganze Verkehr mit Arzneimitteln und Drogen geregelt ist.
Es bestehen auch, verehrte Kolleginnen und Kollegen von der CDU/CSU, die Sie dieses Gesetz mit mehr oder weniger sanfter Gewalt als Wahlspeck wollen, rechtliche Bedenken.

(Abg. Schmücker: „Sanfte Gewalt" ist ja wohl bei zweijähriger Beratung leicht übertrieben!)

- Daß Sie es jetzt, fünf Minuten vor Toresschluß, habe ich gesagt, noch wollen! Sie wissen genau, welche Unzulänglichkeiten auch in rechtlicher Beziehung dieses Gesetz enthält.
Also die Spezialgesetze sind vorhanden. Die Kaiserliche Verordnung von 1901 ist nach wie vor in Kraft, damit arbeitet das Innenministerium, damit arbeitet das Wirtschaftsministerium; sie arbeiten im Einvernehmen. Das Lebensmittelgesetz existiert, die Novelle noch nicht; aber auf der Grundlage des Lebensmittelgesetzes werden alle den Einzelhandel mit Lebensmitteln betreffenden Fragen geregelt werden müssen und können. Es lassen sich also rechtliche Bedenken gegen die Überschneidung dieser Bestimmungen erheben.
Hinzu kommt: Wenn man überhaupt den Grundsatz einer gesetzlichen Regelung aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung — wie von den Antragstellern behauptet worden ist — vertritt, nämlich den Grundsatz, daß einheitliche Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung ,des Einzelhandels geschaffen werden müssen, kann man es nur bei den in der Person begründeten Voraussetzungen belassen, also der ursprünglich darin enthaltenen Voraussetzung der Sachkunde. Man darf nicht zusätzlich die Fachkunde hinzufügen. Tut man das, so bevorrechtigt man denjenigen, der diese zusätzliche Fachkunde mitbringt. Der Lebensmitteleinzelhändler darf ohne weiteres in jede andere Warengattung einsteigen; umgekehrt darf aber der Einzelhändler, der an sich auch nach diesem Gesetz die Voraussetzungen für die Betätigung im Einzelhandel mitbringt, nicht in den Lebensmittelhandel einsteigen. Das ist wieder so eine inkonsequente Haltung in bezug auf die gleiche Behandlung unserer Staatsbürger, die man doch nach dem Grundgesetz erwarten darf.
Das ist der entscheidende Grund, weshalb wir in § 7 Abs. 3 die Sätze 2 und 3 gestrichen, d. h. die Warenkreise wieder herausgebracht wissen wollen.
Im Grunde bezieht sich, Herr Präsident, das, was in Ziffer 3 und Ziffer 4 gesagt ist, auf den gleichen Komplex, so daß die soeben gegebene Begründung auch für die Ziffern 2, 3 und 4 gilt.

(Abg. Schmücker: 4 nicht!)

— Schönen Dank, daß Sie mich ,darauf aufmerksam machen! Es ist ein Druckfehler; es muß heißen: „10 a". Dieser Druckfehler war mir bis zur Stunde entgangen. Es muß also in Ziffer 4 heißen:
In § 10 a wird Satz 2 gestrichen.
Dieser bezieht sich auf den gleichen Komplex, nämlich auf die beeiden Warenkreise.
Ich habe allerdings nach der Abstimmung, die soeben zu § 1 Abs. 3 vorgenommen worden ist, wenig Hoffnung, daß Sie den Gründen, die wir vorgetragen haben, irgendwie zugänglich sein werden. Ich bitte trotzdem noch einmal, in den paar Minuten, die bis zur Abstimmung zur Verfügung stehen, zu bedenken, daß man sich zwar in bezug auf das Erfordernis der Sachkunde verständigen kann, daß aber ein Hereinbringen des Erfordernisses der Fachkunde — sprich: Warenkreise — zu ungerechtfertigten Bevorzugungen oder Benachteiligungen bestimmter Personenkreise führt und deshalb das Erfordernis der Fachkunde in diesem Gesetz nicht verantwortet werden kann.

(Beifall bei der SPD. — Abg. Schoettle: Zur Geschäftsordnung!)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222411600
Ich stelle die Begründung des Antrags Umdruck 1278 einen Moment zurück; denn es könnte ja doch sein, daß der Antrag Umdruck 1253 Ziffer 2 angenommen wird, und dann wird der Antrag Umdruck 1278 obsolet.
Zur Geschäftsordnung hat Herr Abgeordneter Schoettle das Wort.

Erwin Schoettle (SPD):
Rede ID: ID0222411700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz bedeutet doch im Bereich der marktwirtschaftlichen Ordnung, die wir haben, eine bemerkenswerte Durchbrechung des Systems,

(Zuruf von der Mitte: Wieso?)

für das Herr Bundeswirtschaftsminister bei jeder Gelegenheit eine Lanze bricht. Ich finde es bei einem Blick auf die Regierungsbank außerordentlich merkwürdig, daß weder der Herr Bundeswirtschaftsminister, in dessen Bereich sich diese Geschichte abspielt, noch sein Staatssekretär hier ist. Ich beantrage die Herbeirufung des Herrn Bundeswirtschaftsministers.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222411800
Zur Geschäftsordnung Herr Abgeordneter Schmücker!

Dr. Kurt Schmücker (CDU):
Rede ID: ID0222411900
Es liegt daran, daß wir vorher keine allgemeine Aussprache gehabt haben. Sonst müßte Ihnen ¡bekannt sein, daß das Hauptanliegen dieses Gesetzes die Aufhebung der Rechtszersplitterung auf dem Handelsgebiet ist. Tatsächlich ist es so, daß wir in sieben Ländern Gesetze haben, die demgegenüber wesentliche Einschränkungen enthalten, so daß wir mit diesem Gesetz den Grundsätzen der Freiheit erst mal zum Durchbruch verhelfen. Ich glaube, nach diesen Ausführungen ist Ihr Antrag überflüssig geworden.

(Lebhafte Zurufe von der SPD. — Abg. Kriedemann: Ein Grundsatz der Reaktion!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222412000
Meine Damen und Herren, es ist der Antrag auf Herbeirufung des Bundeswirtschaftsministers gestellt worden.

(Zuruf von der SPD: Jawohl! Weitere Zurufe von der SPD.)

— Lassen Sie mich bitte sprechen! § 46 unserer Geschäftsordnung gibt jedem Abgeordneten das Recht, jederzeit einen derartigen Antrag zu stellen. Er muß allerdings von 30 anwesenden Abgeordneten unterstützt werden. Ich frage: Wird der Antrag von 30 Abgeordneten unterstützt? — Das ist der Fall. Dann entscheidet das Haus mit Mehrheit. Ich komme also zur Abstimmung über den Antrag. Wer dem Antrag, daß der Herr Bundeswirtschaftsminister herbeigerufen wird, zustimmen will, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? - Der Antrag ist abgelehnt.

(Zurufe von der SPD. — Gegenrufe von der Mitte.)

Ich komme zur Sache zurück. Das Wort hat der Abgeordnete Meyer-Ronnenberg.

(Zurufe von ,der SPD: Wahlpropaganda! — Wahlschwindel! — Abg. Mellies: Bei ein bißchen Verantwortung hätten Sie den Minister herbeigeholt! — Abg. Kriedemann: Sie bringen den Minister natürlich nicht gern in Verlegenheit! — Anhaltende Zurufe von der SPD.)


Rudolf Meyer-Ronnenberg (CDU):
Rede ID: ID0222412100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir könnten ja den Überlegungen unseres Kollegen Lange zustimmen, der behauptete, daß allgemeine Fachgruppenunterteilungen in ein Gesetz für einen einzelnen Beruf nicht hineingehören. Aber bezüglich des Faches Lebensmittel glauben wir diese Ausnahme verantworten zu können. Denn wenn wir schon ein Lebensmittelgesetz machen, das Gebiet also von der Materie aus behandeln, dann ist es wohl auch gerechtfertigt, etwas auf den Personenkreis zu achten, der sich mit dieser Materie befaßt. Die Angehörigen dieses Personenkreises müssen sich schon innerhalb ihres kleinen Geschäftes mit sehr vielen Materien befassen. Ich darf einmal darauf hinweisen, daß ein kleiner Lebensmitteleinzelhändler, von dem wir zur Zeit keine besondere Vorbildung verlangen, sich mit einem halben Dutzend Gesetzen befassen und sie genau befolgen muß, soweit sie nur den Verkauf der Waren betreffen. Das setzt eine gewisse Grundbildung voraus. Diese Grundbildung soll sich nicht auf allzu spezifische Dinge erstrecken, sie soll aber eine bescheidene Grundlage hinsichtlich der fachlichen Ausrichtung sein.
Daher möchte ich bitten, den Antrag der SPD, der auf Ausklammerung der Lebensmittelsonderbestimmungen hinzielt, abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222412200
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222412300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn hier 'gesagt wird: wir glauben es verantworten zu können, daß für denjenigen, der Einzelhandel mit Lebensmitteln treiben will, zusätzliche Fachkenntnisse verlangt werden, — mit welchem Recht? Politisch können Sie es verantworten. Das ist aber kein Argument. Sie wollen es, deshalb schreiben Sie es ins Gesetz hinein. Aber hier geht es zunächst um die sachliche Rechtfertigung eines solchen Arguments.

(Abg. Schmidt [Vockenhausen]: Sehr richtig!)

Von der Sache her ist diese Forderung einer zusätzlichen Fachkunde für denjenigen, der Einzelhandel mit Lebensmitteln betreiben will, nicht gerechtfertigt, weil Sie damit den Lebensmitteleinzelhändler gegenüber allen anderen Einzelhändlern bevorzugen und andererseits alle anderen Einzelhändler gegenüber dem Lebensmitteleinzelhändler benachteiligen. Der Lebensmittelhändler kann Möbel aufnehmen. Aber der Möbelhändler kann nach diesem Gesetz keine Lebensmittel aufnehmen. Er muß dann zusätzlich den Nachweis der Fachkunde erbringen, er muß also noch eine zusätzliche Prüfung machen. Das ist eine nach unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der einen und Bevorzugung der anderen.

(Beifall bei der SPD.)

Das, was Sie von der Sache, von der Warengattung her wellen, gehört in das die Ware betreffende Gesetz und nicht in das die Person betreffende Gesetz. Das ist doch ,der entscheidende Punkt dabei.

(Zustimmung bei der SPD.)



(Lange [Essen])

Mir ist auch klar, daß es schwierig ist, wenn die Mehrheitsfraktion das Gesetz will, fünf Minuten vor Schluß dieses Parlaments noch mit Gründen der Vernunft oder .der Logik zu versuchen, hier eine Meinungsänderung herbeizuführen, besonders wenn man glaubt, daß bestimmte politische Dinge daran hängen können. Aber hier ,sollte man wirklich einmal politische oder sonstige Erwägungen einfach an die Seite stellen und in der Tat von der Sache her an die Geschichte herangehen. Zufällig sitzt der Abgeordnete Lübke da unten. Vielleicht kann er sich einmal .auch in seiner Eigenschaft als Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu diesem Komplex äußern,

(Beifall bei der SPD)

weil das, was vom Standpunkt der Volksgesundheit in bezug auf Einzelhandel mit Lebensmitteln zu sagen ist, insoweit also nicht von der Person aus zu begründen ist, auch sein Interesse finden dürfte. Eine ganz andere Sache ist es, wenn einer schon einmal einschlägig wegen Milchpanscherei vorbestraft ist. Milchpanscherei ist verboten. Dem Betreffenden kann man keinen Milchhandel anvertrauen. Das ist völlig klar. Oder nehmen wir an, daß einer Lebensmittel verfälscht hat und dafür schon vorbestraft ist Dem muß man natürlich nicht nur den Lebensmitteleinzelhandel verbieten, sondern dem kann man vermutlich überhaupt eine händlerische Betätigung nicht mehr zugestehen, weil auf Grund der Versuche, sich ungerechtfertigt zu bereichern, die mit solchen betrügerischen Absichten verbunden sind, zu vermuten ist, daß er das auch in anderen Branchen so machen wird. Insofern sind ganz allgemeine Voraussetzungen zur Gewerbeausübung in der Person festzulegen — an ganz anderer Stelle als in diesem Gesetz — oder, wenn wir von einem Gesetz über die Berufsausbildung im Einzelhandel reden, ganz allgemeine Grundsätze aufzustellen, aber nicht diese die Fachkunde betreffenden. Insofern würde ich gern den Minister und nicht den Abgeordnetenkollegen am Rednerpult sehen. Ich möchte Sie bitten, Herr Lübke, sich einmal au diesen Fragen zu äußern.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222412400
Das Wort hat der Abgeordnete Kriedemann.

Herbert Kriedemann (SPD):
Rede ID: ID0222412500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mein Kollege Lange hat soeben gesagt, daß hier mit sachlichen Argumenten argumentiert werden solle, und damit nun keiner von Ihnen der Aufforderung nachkommt und jetzt versucht zu sagen, daß es ihm doch um die Sache gehe, möchte ich Sie daran erinnern, wie Sie sich heute bei unserem Antrag, das Lebensmittelgesetz auf die Tagesordnung zu setzen, verhalten haben. Sie sagen: Wir müssen doch die Verbraucher schützen; bei Lebensmitteln muß man natürlich einen sehr viel strengeren Maßstab anlegen. — Daß es sich .aber nur .darum handelt, die Konkurrenz einzuschränken, darüber sind wir uns alle völlig im klaren; daß es sich nur darum handelt, irgendwelche Erschwerungen des Wettbewerbs — —

(Abg. Schmücker: Das ist nicht wahr! — Weitere lebhafte Zurufe von der Mitte.)

— Das müssen Sie wissen, gerade wie Sie gebaut sind!

(Abg. Schmücker: Ich weiß besser, was ich sage! — Weitere Zurufe.)

— Ja, Sie wissen besser, was Sie sagen! (Abg. Schmücker: Natürlich!)

— Natürlich! Sie haben sogar recht. Sie wissen ja noch Ihren berühmten Ausspruch von den sachlichen Argumenten, und daß da die politische — — na, Sie wissen, was ich meine.
Wenn es Ihnen wirklich um den Schutz des Verbrauchers ginge, wenn Sie wirklich der Meinung wären, mit Lebensmitteln müsse so vorsichtig umgegangen werden, daß es notwendig sei, die Kaufleute einer besonderen Ausbildung zu unterziehen, dann hätten Sie sich in erster Linie für die höchst dringende Reform des Lebensmittelgesetzes mit einsetzen müssen.

(Lebhafter Beifall bei der SPD.)

Aber weil Ihnen in Wirklichkeit gar nichts daran liegt, sondern weil Sie bei ein paar Leuten den Eindruck 'erwecken wollen, als täten Sie etwas für sie — in Wirklichkeit bedeutet das Gesetz gar nichts —, deswegen versuchen Sie hier, auf eine billige Weise wegzukommen.
Sie haben es dem Bundeswirtschaftsminister erspart, hierherzukommen, obwohl eigentlich jede Koalitionspartei stolz darauf sein sollte, ihren Wirtschaftsminister zu zeigen, obwohl eigentlich jede Regierungspartei jede Gelegenheit dankbar begrüßen sollte, mit ihrem Wirtschaftsminister ein bißchen Parade zu machen. Wir hätten ihn gerne gefragt, wie sich das, was Sie sich hier vorstellen und was Sie heute erstreben, mit ,all dem vereinbart, was hier gestern mit so großartigen Reden über Wettbewerbswirtschaft, über die Freiheit in der Wirtschaft usw. gesagt worden ist. Daß der Bundeswirtschaftsminister darauf keine vernünftige Antwort geben kann, wissen wir auch. Er ist nun einmal in der zweifelhaften Lage, daß er so etwas propagiert und daß Sie mit ihm eine andere Politik machen, daß Sie andere Interessen durchsetzen. Das wollte ich Ihnen einmal gesagt haben.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222412600
Ich erteile dem Herrn Abgeordneten Lübke das Wort — wobei ich es dem Herrn Abgeordneten überlasse, das zu sagen, was er sagen wollte, wenn ich es ihm als Minister gegeben hätte; er hat sich aber vom Abgeordnetenplatz aus gemeldet, und deshalb: Herr Abgeordneter!

Dr. Heinrich Lübke (CDU):
Rede ID: ID0222412700
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich kann es sehr kurz machen.
Herr Kollege Lange, ich darf Ihnen sagen, daß ich seit Anfang meiner Zeit — 1947 — als Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf genau das gefordert habe, was in diesem Gesetz vorgeschlagen worden ist.

(Abg. Kriedemann: Um Gottes willen! — Abg. Schmücker: Auch Interessenvertreter, Herr Kriedemann?!)

— Sehen Sie mal, so ist das: wenn einer dumm, ist, dann verhärtet sich das mit den Jahren noch, daran können Sie nichts machen. Es ist ja auch von der Opposition aus viel leichter zu erkennen als von der Regierungskoalition.

(Abg. Kriedemann: Zweifellos! — Heiterkeit.)



(Dr. h. c. Lübke)

Wir haben gerade im Lebensmitteleinzelhandel in den Jahren der Bewirtschaftung sehr betrübliche Erfahrungen ,gemacht. Ich habe immer gesagt, man muß erstens eine Qualifikation vom Menschlichen her haben, zweitens aber auch die Fachkunde, um wirklich Lebensmitteleinzelhändler sein zu können.

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Wenn Sie auf die Gesundheit der Konsumenten anspielen, muß ich Ihnen sagen: Gerade dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die dem Schutz der Gesundheit dienen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222412800
Das Wort hat der Abgeordnete Kriedemann.

Herbert Kriedemann (SPD):
Rede ID: ID0222412900
Da hier so viel von der Gesundheit die Rede ist und von ,der Wichtigkeit, das alles zu kontrollieren, ist es vielleicht auch einmal ganz gut, etwas über ,die Anstrengungen zu sagen, mit denen die Gesundheit geschützt wird und wie die Räuber verfolgt werden.
Ich habe mich ein bißchen zu schnell zu Wort gemeldet; ich wäre gern erst noch einmal in mein Zimmer hinaufgegangen, um Ihnen die Abschrift eines Briefes eines Landesernährungsamtes zu holen.

(Zurufe von der Mitte.)

— Ich weiß, so etwas sind peinliche Sachen! — In dem Brief wird den beteiligten Molkereien mitgeteilt — diesmal dreht es sich gerade nicht um die Bonner Molkerei; was die für Schweinereien gemacht hat, haben Sie in den Zeitungen lesen können; hoffentlich ist Ihnen dabei der Appetit auf Milch nicht vergangen! —, daß der zuständige Kontrolleur einen Angestellten einer Molkerei dabei betroffen hat, wie er einen Butterwürfel, so ein Probeexemplar zur Qualitätsbestimmung, für eine ,andere Molkerei fertigmachte, die an dem Tage leider nicht im Besitze solcher Butter war, die sie hätte vorzeigen können. Wegen der besonderen Umstände des Falles wurde von einer Bestrafung abgesehen.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Wer ein bißchen über Lebensmittelfälschungen Bescheid weiß und über die Kontrollen, die dort vorgenommen werden, wer weiß, wie wenige wirkliche Anstrengungen gemacht werden, um solchen Leuten das Handwerk zu legen, gegen die wir uns gemeinsam wenden sollten, für den sind alle Beteuerungen, hier gehe es um den Schutz des Konsumenten, hier müßten wir besondere Ausbildungsmaßstäbe haben, hier müßten wir Fachkunde vorschreiben, wirklich nur leere Worte, hinter denen sich etwas anders verbirgt. Ich habe Ihnen schon gesagt, was: die Angst vor der Konkurrenz!

(Beifall bei der SPD. — Zuruf von der CDU/CSU: Das ist wundervoll logisch!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222413000
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222413100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Lübke oder Herr Minister Lübke — wie Sie wollen —, ich habe mit Interesse Ihre Erklärung zur Kenntnis genommen, genau das, was in diesem Gesetz stehe, hätten Sie schon in Ihrer Eigenschaft als Minister für Ernährung und Landwirtschaft in Nordrhein-Westfalen gefordert. Ich hatte bisher immer die Auffassung, daß Sie von der Sache — sprich: von den Lebensmitteln — her solche Voraussetzungen gefordert haben. Dann haben Sie sie mit Recht gefordert. Wenn Sie aber sagen, Sie hätten das genauso gefordert, wie es hier in diesem Rahmen enthalten ist, dann ist es, muß ich sagen, überhaupt eine völlig unmögliche Haltung zur Sache. Das hat nichts mit Ihrer Feststellung zu tun, die die von uns aus leichter erkennbare Verfassung betrifft, sondern es hat etwas damit zu tun, daß dieses Gesetz auf Personen angewandt wird, ein Gesetz dagegen, das die Fachkunde betrifft, auf Sachen anzuwenden ist.
Sache und Person soll und muß man trennen. Wenn Sie aber glauben, das nicht tun zu können, dann, Herr Kollege Lübke, hätten Sie mit Ihren Kollegen der CDU/CSU-Fraktion eigentlich nur eine Konzessionierung des Lebensmittelhandels fordern dürfen. Dann hätte es vielleicht noch einen Schein der Berechtigung gehabt, wenn Sie so wie eben argumentierten. Ansonsten halte ich es für eine völlig unmögliche Sache, in diesen Rahmen zwei Warenkreise aufzunehmen mit den Folgen der Benachteiligung und der Bevorzugung.

(Beifall bei der SPD. — Abg. Kriedemann: Die Konzessionierung ist der nächste Schritt!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222413200
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 1253 Ziffer 2 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Abgelehnt.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Dittrich zur Begründung des Antrags Umdruck 1278.

Dr. Stefan Dittrich (CSU):
Rede ID: ID0222413300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich wußte offengestanden gar nicht, daß das Gesetz über die Berufsausübung im Handel einen so heftigen, energiegeladenen Streit für und gegen mit sich bringen würde. Ich glaubte, die Materie als solche biete keinen Anlaß, mit solcher Heftigkeit wie hier zu kämpfen.
Der Antrag Umdruck 1278, den ich zu begründen habe, ist nur von verhältnismäßig geringer Bedeutung. Im § 7 Abs. 3 und ebenso in den §§ 8 Abs. 2 und 10 a sollen die Worte „— ausgenommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschränken —" gestrichen werden. Ich darf das kurz begründen.
Die Bestimmungen im Gesetz über die Berufsordnung des Handels sehen Ausnahmen bezüglich der Erlaubnis beim Handel mit Arzneimitteln vor. Dem ist ohne Zweifel zuzustimmen. Es ist nur die Frage — hier hat der Kollege Lange schon etwas anklingen lassen —, ob diese Festlegung in diesem Gesetz zur Berufsausübung im Handel erforderlich ist, d. h. ob hier die sedes materiae ist, oder ob nicht die Kaiserliche Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln aus dem Jahre 1901 diese Bestimmungen schon enthält.
Übrigens sei auch noch angeführt, daß im Innenministerium ein Gesetzentwurf über den Verkehr mit Arzneimitteln im Werden ist. Ich möchte aber das alles einmal unberührt lassen.
Fest steht jedenfalls, daß das Erfordernis einer Erlaubnis für den Handel mit Arzneimitteln schon


(Dr. Dittrich)

aus Gesundheitsgründen zu bejahen ist. Arzneimittel sind ein Lebensbedürfnis besonderer Art; sie dürfen nur mit Sachkunde gehandhabt werden. Es ist unmöglich, beim Handel mit Arzneimitteln Ausnahmen irgendwelcher Art zuzulassen. Ich meine, zu diesen Ausnahmen gehören auch die amtsärztlich kontrollierten Drogenschränke. Ich glaube, daß damit die Pflicht zur Erlangung einer Erlaubnis für den Handel mit Arzneimitteln durchlöchert werden könnte, ja geradezu umsonst vorgesehen wäre, ganz abgesehen davon, daß wir dem künftigen Gesetz über das Arzneimittelrecht vorgreifen würden, wenn wir hier einen solchen Passus einsetzten.
Ich bitte Sie deshalb — ich glaube, meine Begründung hat Sie überzeugt —, diesen Zwischensatz in § 7 Abs. 3 „ausgenommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschränken" zu streichen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222413400
Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort hat der Abgeordnete Elbrächter.
Dr. Elbrächter (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedauere, dem Kollegen Dittrich mitteilen zu müssen, daß mich seine Begründung absolut nicht überzeugt hat. Er hat zwar recht: es ist eine Durchbrechung des für den Arzneimittelhandel geltenden Prinzips. Aber man soll das Kind nicht mit dem Bade ausschütten.
Worum handelt es sich denn? Es ist seit Jahrzehnten üblich, daß auf den Dörfern gewisse Drogen, Tees, Haustees, die dort altbewährt sind — ob sie Erfolg haben oder nicht, sei hier gar nicht geprüft; die Bevölkerung verwendet sie, zum Teil natürlich auch mit gutem Erfolg, jedenfalls sind es im Grunde genommen harmlose Haustees —, von dem dort ansässigen Einzelhandelskaufmann aus Drogenschränken vertrieben werden. Es wäre völlig unsinnig, wenn man dies verbieten würde. Es wird damit niemand Schaden getan; denn auf den Dörfern gibt es keine Drogerien, wo die gleichen Erzeugnisse wie in der Stadt gehandelt werden. Es gibt meist auch keine Apotheken. Wir würden also der Dorfbevölkerung ganz einfach den Zugang zu diesen harmlosen, andererseits aber doch notwendigen Drogen versperren.
Ich möchte daher bitten, es bei der Ausschußfassung zu belassen und diesen Änderungsantrag abzulehnen. Der Änderungsantrag würde im Grunde genommen eine unnötige Einengung der von mir sonst für richtig gehaltenen Vorschriften mit sich bringen.

(Beifall.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222413500
Wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer dem Antrag Umdruck 1278 — ich unterstelle, daß in den drei angezogenen Paragraphen dann diese Änderung vorgenommen würde und wir darüber nicht mehr abzustimmen brauchen — zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Präsidium ist sich nicht einig. Ich lasse nochmals abstimmen. Wer dem Antrag Umdruck 1278 zuzustimmen wünscht, erhebe sich bitte. — Gegenprobe! — Mit Mehrheit abgelehnt.
Dann kommen wir zur Abstimmung über den § 7 in der Ausschußfassung. Wer ihm zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Enthaltung und vielen Gegenstimmen mit Mehrheit verabschiedet.
Ich rufe nunmehr § 8 mit dem Antrag Umdruck 1253 Ziffer 3 Buchstabe a auf. Herr Kollege Lange, kann ich unterstellen, daß Sie diesen Antrag vorhin mitbegründet haben; es ist wohl derselbe Sachzusammenhang, genau das gleiche Problem?

(Zuruf des Abg. Lange [Essen].)

Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung über den Antrag Umdruck 1253 Ziffer 3 Buchstabe a. Wer diesem Änderungsantrag zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit abgelehnt.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über § 8 in der Ausschußfassung. Wer ihm zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe § 8 a und dazu den Antrag Umdruck 1253 Ziffer 3 Buchstabe b auf. Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag Umdruck 1253 Ziffer 3 Buchstabe b zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über 8 a in der Ausschußfassung. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe § 9 und § 10 auf. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich komme zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen Paragraphen in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. -
Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe § 10 a auf, dazu den Antrag Umdruck 1253 Ziffer 4. Er betrifft ebenfalls das bisher behandelte Problem? — Jawohl. Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich komme zur Abstimmung. Wer dem Antrag Umdruck 1253 Ziffer 4 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit abgelehnt.
Wer § 10 a in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! -Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe auf die §§ 11. — 11 a. — 11 b, — 12, —13, — Einleitung und Überschrift. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall; ich schließe die Aussprache.
Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen.
Wir treten in die
dritte Beratung
ein. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Schmücker.


Dr. Kurt Schmücker (CDU):
Rede ID: ID0222413600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hoffe die Verhandlungen dadurch abzukürzen, daß ich mich sofort zu Wort gemeldet habe. Hätte ich nach Ihnen gesprochen, Herr Lange, so würden Sie sich sicher noch einmal zu Worte gemeldet haben. Ich will versuchen, etwaige Einwände jetzt mit zu erledigen.
Wir haben uns im Ausschuß Mühe gegeben — wir sind ja nicht nur Parlaments-, sondern auch Berufskollegen —, einen fairen Kampf zu führen. Das sind wir so gewohnt. Es ist keine gute Sache, Herr Kriedemann, wenn Sie jetzt hier den Argumenten und Auffassungen der anderen Seite unlautere Beweggründe unterstellen. Sie müssen unseren Standpunkt respektieren, wie ich auch Ihren Standpunkt respektiere. Der Herr Ernährungsminister hat Ihnen — nach meiner Meinung — doch klargemacht, daß man unseren Standpunkt zumindest auch haben kann. Sie sollten also in Ihren Vorwürfen nicht so weit gehen.
Es wird behauptet, dieses Gesetz sei ein Schutzgesetz. Wenn es das wäre, würde ich mich dagegen aussprechen. Ich erinnere daran, daß wir in der Bundesrepublik siebenerlei Recht für die Berufsausübung im Handel haben; das muß vereinheitlicht werden. In einigen Ländern haben wir Zustände, die untragbar sind. Da wird noch jeder Schneider, der einen Schlips verkauft, angezeigt, und jeder Papierhändler, der Fotos verkauft, muß mit einer Strafe rechnen. Das ist beispielsweise im Lande Niedersachsen so, und jenes Gesetz wurde erlassen, als Ihr Parteifreund Hinrich Kopf noch unser Landesvater war.
Ich bin ebenfalls gegen ein Zulassungswesen, auch wenn es sich um akademische Berufe oder den halbstaatlichen Bereich der Sozialversicherung handelt. Leider haben wir von der anderen Seite, die uns sonst immer vorwarf, wir seien nicht freiheitlich genug, keine Unterstützung bekommen.
Herr Lange, ich bin mit Ihnen der Meinung, daß man diese Materie sowohl in der Gewerbeordnung als auch in einem Berufsgesetz regeln kann. In den meisten Ländern haben wir Berufsgesetze. Sie haben uns gegenüber immer wieder geäußert, bei einem Berufsgesetz befürchteten Sie berufsständische Tendenzen. Das tun wir nicht. Wir sind der Meinung, daß gegen eine berufsständische und berufspolitische Arbeit nichts einzuwenden ist, solange sie sich innerhalb der Berufe hält. Sobald sie darüber hinausgeht, glauben auch wir, daß sie vom Übel ist. Wir fürchten aber keine berufsständischen Tendenzen, sondern ganz im Gegenteil, wir unterstützen sie.
Von einem Ordnungsgesetz kann bei dieser Vorlage überhaupt keine Rede sein; denn dieses Gesetz enthält keinerlei Zulassungsbestimmungen, keinerlei Selbstverwaltungsbestimmungen; es ist ein Berufsausübungsgesetz.
Das wichtigste Anliegen — das sage ich als drittes — ist eben, daß wir die unterschiedlichen Ländergesetze auf einen Nenner bringen. Es sind Befürchtungen geäußert worden, daß vom Bundesrat sehr starke Widerstände kommen könnten. Nun, meine Damen und Herren, diese Widerstände kommen von den Referenten der Länder, die untereinander gegensätzliche Auffassungen haben. Herr Kriedemann, hier haben wir den typischen Fall, wo der Politiker dafür zu sorgen hat, daß die Sachverständigen, die aus einander widerstreitenden Gründen zu einer Mehrheit kommen könnten, keinen Unsinn machen.
Ich möchte viertens sagen, daß dieses Gesetz lediglich Vorschriften über Mindestvoraussetzungen gibt, die erfüllt sein müssen, um im Handel tätig werden zu können. Gleichwertige oder höherwertige Prüfungen sind mit erwähnt worden. Des weiteren gibt es die Möglichkeit, ohne Prüfungen im Handel tätig zu sein.
Ich glaube wirklich, daß dieses Gesetz ein sehr großer Fortschritt gegenüber dem bestehenden Recht ist. Wären wir Anhänger einer Schutzpolitik, dann würden wir unsere Argumente auch aus dem sozialpolitischen Bereich holen und von Wahrung des Besitzstandes und ähnlichen Dingen reden. Aber das wollen wir nicht. Wir wollen das unterschiedliche Recht, das in der Bundesrepublik besteht, vereinheitlichen. Wir wollen, daß ein lauterer Wettbewerb entsteht, und dieser lautere Wettbewerb ist zwischen fach- und sachkundigen Leuten nicht nur gut möglich, sondern besser möglich; dafür haben wir viele Beispiele.
Ich darf zum Schluß noch einmal sagen — ich schließe mich dabei der Argumentation des Herrn Ernährungsministers an —: wir müssen bezüglich der Lebensmittel eine Ausnahme machen, weil das Waren sind, die für die Gesundheit wichtig sind. Ich glaube, daß diese Ausnahme dem Verbraucher oder, ich sage lieber, dem Kunden dient.
Es braucht keiner der Meinung zu sein, daß wir eine Art Schutzgesetz machen wollten. Wenn einer denkt, daß man mit Schutzgesetzen den gewerblichen Mittelstand retten könne, kann auch ich ihm nur sagen: er irrt. Wir brauchen dem Mittelstand nur die Möglichkeit zur Leistungssteigerung zu geben; dann muß er in den Wettbewerb hinein und sich behaupten. Ich bin der Meinung, daß er das kann und auch tun wird.

(Beifall in der Mitte.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222413700
Das Wort hat der Abgeordnete Kriedemann.

Herbert Kriedemann (SPD):
Rede ID: ID0222413800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist soeben gesagt worden, es sei Sache der Politiker, in einem solchen Fall dafür zu sorgen, daß die Fachleute unter einen Hut oder ihre einander widerstreitenden Argumente auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden. Und mir ist insbesondere der Vorwurf gemacht worden, ich hätte etwas unterstellt.
Ich unterstelle gar nichts. Ich bin mir völlig klar darüber, daß es Interessenlagen, sehr unterschiedliche Interessenlagen gibt. Man muß es sich nur gefallen lassen, daß man auf die Interessenlage angesprochen wird. Meiner Meinung nach ist es nun einmal ein Schutzgesetz, und Sie werden mir nicht ausreden können, auch wenn Sie darauf verzichten, die Argumente aus dem sozialpolitischen Bereich zu holen, daß es sich doch um die Wahrung eines Besitzstandes handelt.
Herr Kollege Schmücker, was soll ich Ihnen weiter sagen? Sie werden ohnehin in die Geschichte des neueren deutschen Parlamentarismus mit Ihrer klassischen Formulierung eingehen, daß noch so viele sachliche Argumente Sie von einer vorgefaßten politischen Meinung nicht abbringen können.

(Abg. Schmücker: Das ist wieder eine Entstellung!)

Und ich glaube, keinem steht es so an wie Ihnen, so zu argumentieren.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222413900
Wird das Wort in der Generalaussprache weiter gewünscht? — Herr Abgeordneter Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222414000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es wäre ja schön, wenn man allein mit seiner Fraktion die Beschlüsse des Hauses fassen könnte. Sie können es ja eigentlich in der Tat, weil Sie die Mehrheit haben; aber Sie müssen uns immerhin noch gestatten, unsere Meinung zu den Dingen zu sagen. Da nützt es Ihnen auch nichts, Herr Illerhaus, wenn Sie die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Uns ist die Sache wichtig genug, um auch von der grundsätzlichen Seite her unsere Meinung zu sagen.
Sie werden sich erinnern, wie wir Ihnen im Ausschuß immer wieder zugestanden haben, daß die Berufsausübung von gewissen Voraussetzungen abhängig sein solle. Ich beziehe das jetzt nicht auf den Handel, sondern meine das ganz allgemein. Ich erkläre noch einmal, daß zusätzlich zu den Voraussetzungen von der Sache her, wie wir sie schon in der Gewerbeordnung kennen, möglicherweise auch Voraussetzungen von der Person her gegeben sein müssen, wo das aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich scheint, d. h. zum Schutze Dritter, wo also Gesundheit und Leben Dritter gefährdet sind; ich nenne Nachbarschutz und ähnliches.
Ich darf weiter darauf hinweisen, daß wir eigentlich von jeher — auch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Handwerksordnung, um die damalige Novelle zur Gewerbeordnung — die Auffassung vertreten haben, daß wir ein dem gegenwärtigen Stand von Technik und Wirtschaft entsprechendes Berufs- und Gewerberecht brauchen. Wir haben Gesetzen, die in der Tendenz dieser Auffassung nicht zuwiderliefen, unsere Zustimmung gegeben; nehmen wir das jetzt vom Bundesrat aus ganz ,anderen Gründen abgelehnte Ingenieurgesetz. Diese Gesetze paßten in den Rahmen eines solchen allgemeinen Gewerbe- und Berufsrechts hinein.
In der ersten Legislaturperiode hat das Haus einstimmig einen Beschluß gefaßt, mit dem wir die Bundesregierung aufgefordert haben, eine Neukodifikation der Gewerbeordnung entsprechend dem Stand von Technik und Wirtschaft vorzulegen. Nichts ist in den vier Jahren geschehen, obwohl man sich im Wirtschaftsministerium und Verkehrsministerium — auch in anderen Ministerien - über die Notwendigkeit der Neukodifizierung der antiquierten Gewerbeordnung im klaren gewesen ist. Aber der Bundesfinanzminister hat in seinen Haushaltsvoranschlägen auch nicht einen Pfennig für diese Aufgabe bewilligt; es wäre notwendig gewesen — bei all den Aufgaben, die das Ministerium ansonsten hatte —, mindestens eine zusätzliche Stelle zu schaffen, um einen Mann dafür von anderen Aufgaben, für die er auch sachverständig ist, freizustellen.
Wir sind nach wie vor der Auffassung, daß auch dieses Problem, vor das Sie uns mit Ihrem Initiativentwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel gestellt haben, im Zusammenhang mit einer so neukodifizierten Gewerbeordnung als einem modernen Berufs- und Gewerberecht gelöst werden könnte. Wir sind in der Tat, Herr Schmücker, im Gegensatz zu Ihnen und Ihren Freunden der Auffassung, daß Sie dadurch, daß Sie zusätzlich Fachkunde gefordert haben, zusätzlich Benachteiligungen und Bevorzugungen bestimmter Gruppen schaffen; das muß ich immer wiederholen.

(Abg. Burgemeister: Es hat doch jeder die Möglichkeit, die Prüfung abzulegen; es wird keiner daran gehindert!)

— Herr Burgemeister, das ist eine wunderbare Zwischenbemerkung, daß jeder die Möglichkeit hat, die Prüfung abzulegen! Natürlich hat jeder die Möglichkeit, diese Prüfung abzulegen, daran ist keiner gehindert; insoweit haben Sie völlig recht. Es ist nur so — jetzt sage ich es noch einmal —, daß der Möbelhändler keinen Lebensmitteleinzelhandel betreiben kann, ohne eine zusätzliche Prüfung abzulegen, daß aber der Lebensmitteleinzelhändler sehr wohl Möbelhandel betreiben kann, ohne eine zusätzliche Prüfung abzulegen.

(Zuruf von der CDU/CSU: Ist das nicht ein großer Unterschied?)

— Ein großer Unterschied, jawohl! Als Beispiel nehme ich jetzt einmal unseren Tischler oder Schreiner; ich denke auch an die handwerkliche Qualitätsarbeit des Schreiners

(Zuruf von der CDU/CSU)

— Moment! — und sogar an die gewerbliche Qualitätsarbeit schlechthin. Wie würde es der Kollege Tischlermeister oder der Leiter eines qualitativ hochstehenden industriellen Tischlereibetriebes beurteilen, wenn der Lebensmittelhändler Kuntz sich auf einmal auf den Möbeleinzelhandel stürzte, ohne die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen mitzubringen? Der Mann würde sich mit Recht dagegen wehren, daß der Lebensmitteleinzelhändler mit seinem Warenkreis tun kann, was ihm mit dem Warenkreis des Lebensmitteleinzelhändlers verwehrt ist. Das ist doch eine völlig unmögliche Sache. Die Belastung des Gesetzes mit solchen Bestimmungen macht es uns unmöglich, ihm zuzustimmen.
Nun darf ich noch auf einige nette Sachen hinweisen, die sich ergeben haben. Sie haben den Ausschußbericht vor sich liegen. Da wird zur Begründung gesagt, oder mindestens hat es eine Mehrheit im Ausschuß gesagt, man wolle mit dem Gesetz verhindern — bitte einmal genau aufzumerken —, daß durch eine schrankenlose Gewerbefreiheit der Einzelhandel „mehr und mehr" zu einem Ausweichplatz und Versuchsfeld für gescheiterte Existenzen und unlautere Elemente werde.

(Abg. Kriedemann: Das haben die Herren wahrscheinlich als Kompliment aufgefaßt!)

Hier heißt es „mehr und mehr", so ist es in der Beratung im Ausschuß gesagt worden.

(Widerspruch in der Mitte.)

— Gewiß ist es so im Ausschuß gesagt worden! Man müßte jetzt eigentlich die Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels fragen. Ich weiß nicht, ob der Herr Schmitz, unser ehemaliger Kollege und immer noch Präsident der Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels, in seiner Organisation, so wie es hier heißt, mehr und mehr gescheiterte Existenzen und unlautere Elemente hat. Soweit ich Herrn Schmitz kenne, würde er sich mit Entschiedenheit gegen eine solche Begründung wehren. Wer eine solche Begründung für das Gesetz gibt, der gibt eine verteufelt schlechte Begründung!

(Beifall bei der SPD.)



(Lange [Essen])

Mit anderen Worten heißt das doch, daß der Handel überhaupt sehr anfällig ist, anziehend für moralisch nicht ganz stabile Elemente, für moralisch labile Kräfte in unserer Bevölkerung ist. Wer diese Begründung wählt, der will einfach nicht mehr wahrhaben, daß es quer durch die Bevölkerung, durch alle Berufsgruppen je nach der persönlichen Veranlagung solche labile Charaktere gibt.

(Abg. Schmücker: Ich billige den Satz auch nicht!)

Wenn man eine solche Begründung wählt, müßte man im Grunde für alle anderen Handelszweige Ähnliches fordern. Wir warten darauf, ob Sie es tun.

(Abg. Schmücker: Herr Lange, ich sagte: ich billige den Satz auch nicht!)

— Sie billigen den Satz auch nicht, aber er ist von einem der Antragsteller so gesagt worden, und darauf verweise ich. Das ist nach unserer Überzeugung eine schlechte Sache.
Herr Schmücker, Sie haben weiter gesagt: Wir wollen keinen Schutz, sondern in der Person liegende qualitative Voraussetzungen — also von der Berufsausbildung her — für die Ausübung des Einzelhandels als Beruf haben. Verehrte Kolleginnen und Kollegen, jetzt wollen Sie ein solches Gesetz für den Einzelhandel schaffen. Ich erinnere an die noch nicht erledigte Novelle zur Gewerbeordnung, die unsere Kollegen von der damaligen Deutschen Partei — also noch nicht DP (FVP) — eingebracht haben. Da wollte man eine Berufsordnung auch für die Leichenbestatter haben. Das hat man auch im Anschluß an die Gesetzgebung von 1953 in die Gewerbeordnung einbauen wollen.
Wenn man ohne zwingenden Grund — und ein zwingender Grund besteht nicht - jetzt ein solches Gesetz verabschiedet, weckt man zweifellos die Begehrlichkeit auch anderer Berufsgruppen, die glauben, durch entsprechende Bestimmungen, nach denen es erst einer Erlaubnis bedarf, einen numerus clausus schaffen zu können; denn es ist ganz eindeutig — nicht zuletzt nach ,den Erwartungen, die die Leute draußen haben, denen ein solches Gesetz versprochen worden ist —, daß das Gesetz diesem Zweck dienen soll.

(Abg. Meyer-Ronnenberg: Auch in Niedersachsen?)

— Ich billige das niedersächsische Gesetz nicht, auch wenn zu der Zeit, als es erlassen wurde, mein Parteifreund Hinrich Kopf der liebenswerte Landesvater unseres Kollegen Schmücker gewesen sein sollte. In der Frage der Berufsausübung ist unser Standpunkt eindeutig, daß die Vermutung, wie auch vorgestern beim Kartellgesetz ausgeführt, zuerst für die Freiheit spricht.

(Zuruf von der Mitte: Das ist dann aber keine einheitliche Auffassung!)

Das ist unsere einheitliche Auffassung; wir sind ja mittlerweile auch ein paar Jahre weiter.
Ich knüpfe nun wieder an den Gedanken an, den ich soeben zu entwickeln begonnen habe. Wenn man berücksichtigt, daß bei den Leuten, die auf dieses Geestz warten oder denen man es versprochen hat, im Grunde genommen die Vorstellung vorhanden ist, dieses Gesetz verhindere, daß weitere Wettbewerber in den Einzelhandel hineinkommen, kann man nur sagen: Diese Leute haben sich doch geirrt.
Man hat doch vielfach ein solches Gesetz wie dieses mit der Begründung gefordert, man habe mit dem Einzelhandelsschutzgesetz gute Erfahrungen gemacht. Das Einzelhandelsschutzgesetz ist ein Gesetz, das aus der Nazizeit stammt. Zwar ist mit Recht eingewandt worden, daß es schon vorher fertig gewesen sei; aber bitte, das Einzelhandelsschutzgesetz ist in einer Zeit entstanden, in der man auf Grund der Krise in der Wirtschaft versuchen wollte, einen bestimmten Besitzstand zu wahren.
Nun haben Sie, Herr Schmücker, vorhin ausdrücklich gesagt: wir wollen keinen Besitzstand wahren. Sie wollen nicht; Sie wissen aber genau, daß die Leute draußen, die angeblich — das sage ich noch einanal - auf dieses Gesetz warten, in ihrer Vorstellung damit die Hoffnung verbinden, der Besitzstand könne gewahrt werden. In Wirklichkeit kann er eben nicht gewahrt werden. Insofern wird also mit diesem Gesetz, wenn Sie wollen, Sand in die Augen gestreut; man kann es auch als weiße Salbe bezeichnen.
Eine zwingende Notwendigkeit zur Verabschiedung dieses Gesetzes kann von uns nicht anerkannt werden. Wenn sich möglicherweise eine entsprechende Regelung als notwendig erweisen sollte, wünschen wir sie, wie vorhin schon angedeutet, in einer neu kodifizierten Gewerbeordnung, also in einem umfassenden Berufs- und Gewerberecht.
Wir führen noch einen dritten Grund dafür an, warum dieses Gesetz für uns nicht annehmbar ist. Er läßt sich schlicht und einfach in die Worte „die mit diesem Gesetz verbundene Verwaltungsmehrarbeit" zusammenfassen. Diese Verwaltungsmehrarbeit wird entstehen, und das steht im Gegensatz zu der im Hause immer wieder und nicht zuletzt in den Reihen Ihrer eigenen Fraktion geforderten Verwaltungsvereinfachung. Wenn ich jetzt einmal all die sachlichen und im Hinblick auf die Einheitlichkeit bis zu einem gewissen Grade politischen Überlegungen zurückstelle, bleibt doch dieses Moment der Verwaltungsmehrarbeit für die Länder, die ja dieses Gesetz durchführen müssen, immer noch bestehen.
Ich habe Ihnen die drei Gründe genannt, die uns veranlassen, das Gesetz nicht anzunehmen. Wir hätten es viel lieber gesehen, wenn Sie, statt den Versuch zu machen, falsche Hoffnungen durch einen unzulänglichen Gesetzentwurf zu wecken, sich mit uns darum bemüht hätten, insgesamt zu einer vernünftigen Neugestaltung des Berufs- und Gewerberechtes zu kommen.
Bitte, wenn wir das heute nicht können — und wir können es zweifellos jetzt im Augenblick nicht dann scheint es mir notwendig zu sein, daß diese Aufgabe unmittelbar nach Beginn der dritten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages angefaßt wird.
Ich bitte Sie aber auch, verehrte Kolleginnen und Kollegen, sich noch einmal — wie ich es eben auch versucht habe — zu überlegen, ob es unter diesen Voraussetzungen wirklich angebracht ist, dieses Gesetz zu verabschieden. Uns ist das Gesetz wichtig genug, auch im Hinblick auf die Konsequenzen, die sich aus der hier vorgenommenen Präjudizierung für andere Berufe und Gewerbe ergeben können.


(Lange [Essen])

Wir sehen uns also - für Sie: zu unserem Bedauern, für uns: aus den angeführten Gründen — nicht in der Lage, dem Gesetz zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222414100
Das Wort hat die Abgeordnete Frau Dr. Lüders.

Dr. Marie-Elisabeth Lüders (FDP):
Rede ID: ID0222414200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wer dieser sehr eingehenden Debatte aufmerksam gefolgt ist, der wird lebhaft an die sehr heftigen und lange andauernden Auseinandersetzungen über die Innungsgesetzgebung vergangener Jahrzehnte erinnert. Sie wissen ja alle, daß die Innungsgesetze schon vor vielen Jahrzehnten geschaffen worden sind. Aber wer die Argumente, die heute vorgetragen werden, um das zu erreichen, was in dem Antrag enthalten ist, mit den Argumenten vergleicht, die seinerzeit bei der Beratung der Innungsgesetze im Rahmen der Handwerkergesetzgebung vorgetragen wurden, der kann nur sagen: ein Argument gleicht dem andern wie ein Ei dem andern.

(Abg. Kriedemann: Manche Leute lernen eben nie etwas!)

— So unfreundlich bin ich ja nicht; ich nehme an, daß alle Kollegen selbst bei dieser Hitze noch dazulernen!

(Heiterkeit.)

Meine verehrten Kollegen und Kolleginnen, für mein Gefühl sind wir auf dem besten Wege, einen ganz allgemeinen und sehr weitreichenden ersten Schritt in Richtung auf eine allgemeine Einführung des Innungszwangs zu machen.

(Widerspruch in der Mitte.)

— Fallen Sie nur nicht 'in Ohnmacht; Sie werden es erleben! Denn was ist denn das alles anderes als ein Schritt zur Einführung der Innungsgesetzgebung auch auf anderen Gebieten!

(Abg. Meyer-Ronnenberg: Gar kein Gedanke!)

Es dauert gar nicht mehr lange, dann werden die anderen Gruppen — es sind wohl an die 67 —, die sich schon an den Herrn Wirtschaftsminister gewandt haben, mit ihren Wünschen nachkommen. Dann wird es ungeheuer schwer sein, diesen Wünschen entgegenzutreten, weil sich die Leute natürlich hierauf als Präzedenzfall berufen würden.
Nun noch etwas anderes. Wenn man solche Gesetze, wie sie hier vorgeschlagen werden, und solche Maßnahmen wirklich durchführen will, so braucht man dazu ein notwendiges Aufsichts- und Kontrollorgan. Wir wissen alle, daß schon heute die Organe der Gewerbeaufsicht an Zahl und oft auch an Ausbildung völlig unzureichend sind, weil sich inzwischen die wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse grundlegend geändert haben. Alle unsere Bemühungen, einmal an dieses Problem hei anzugehen und die Gewerbeaufsicht wesentlich zu verstärken — einerlei ob mit Männern oder mit Frauen, Idas ist mir ganz egal —, sind meines Wissens 'bisher vergeblich gewesen.
Ferner frage ich mich, wenn ich dieser Diskussion hier zuhöre und mir die Vorschriften, die vorgeschlagen werden, ansehe: wie stimmen diese eigentlich mit den Grundsätzen des Herrn Wirtschaftsministers überein?

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Sie verstoßen nicht nur in jedem Absatz — Kollege, Kopfschütteln nützt nichts gegen solche Tatsachen —, sondern beinahe in jedem Wort gegen diese Grundsätze. Leider ist Herr Minister Erhard, den ich persönlich sehr schätze, nicht zugegen. Ich hätte sonst gern gehört, wie er diese Vorschläge mit seinen Grundsätzen von der freien Marktwirtschaft überhaupt vereinbaren will. Er müßte sofort dagegen auftreten. Ob er es tut, werden die Herren und Damen ja im nächsten Bundestag merken.

(Beifall bei der FDP und der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222414300
Wird das Wort in der Generalaussprache weiter gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Generalaussprache.
Der Herr Abgeordnete Dr. Dittrich hat mich davon verständigt, daß er seinen Änderungsantrag Umdruck 1278, den er in der zweiten Lesung eingebracht hat und der abgelehnt worden ist, in der dritten Lesung wiederholen möchte. Da aber die Unterzeichner dieses Änderungsantrages teilweise nicht mehr anwesend sind, andererseits aber der § 86 unserer Geschäftsordnung zwingend vorschreibt, daß Änderungsanträge in der dritten Lesung der Unterstützung von mindestens 15 Mitgliedern des Hauses — soviel Mitgliedern, wie einer Fraktionsstärke entspricht — bedürfen, frage ich das Haus: Wird 'der Antrag Umdruck 1278, den Herr Abgeordneter Dr. Dittrich in der dritten Lesung erneut zu stellen wünscht, genügend unterstützt? Wer unterstützt? — Es sind keine 15. Der Antrag ist nicht genügend unterstützt; er kann also nicht 'gestellt werden.
Damit 'liegen Änderungsanträge zur dritten Beratung nicht vor.

(Abg. Lange [Essen': Zur Abstimmung bitte!)

— Bitte, Herr Abgeordneter.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222414400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Aus den grundsätzlichen Erwägungen, die wir hier vorgetragen haben — worin ich auch die Darlegungen der verehrten Alterspräsidentin Frau Dr. Lüders einbeziehe —, legen wir im Hinblick auf die Beschlußfähigkeit dieses Hauses bei der Abstimmung Wert darauf, daß vor der Abstimmung die Beschlußfähigkeit festgestellt wird. Bei der jetzigen Besetzung bezweifle ich die Beschlußfähigkeit.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222414500
Meine Damen und Herren, das ist eine sehr einfache Angelegenheit. Ich komme zur Schlußabstimmung, und zwar lasse ich auszählen. So schreibt es 'die Geschäftsordnung vor.
Bevor ich fortfahre, darf ich noch darauf aufmerksam machen, daß der Ausschuß die Überschrift etwas geändert hat; ich glaube, das vorhin mit berücksichtigt zu haben, indem ich formulierte: „Einleitung und Überschrift, auch in der Ausschußfassung", möchte aber ausdrücklich darauf hinweisen. Es heißt nicht mehr: „Entwurf eines Gesetzes über die Berufsausübung im Handel", sondern Jetzt: „ ... im Einzelhandel".

(Abg. Schmücker: Zur Abstimmung!)

In dieser Form wird also nunmehr 'in der dritten Lesung abgestimmt.
Zur Abstimmung Herr Abgeordneter Schmücker.


Dr. Kurt Schmücker (CDU):
Rede ID: ID0222414600
Ich beantrage namentliche Abstimmung.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222414700
Namentliche Abstimmung geht natürlich weiter ,als Auszählung. Der Antrag ist genügend unterstützt. Wir kommen also zur namentlichen Abstimmung in der Schlußabstimmung über dieses Gesetz. Ich bitte die Damen und Herren Schriftführer, die Abstimmungskarten einzusammeln.
Ich frage die Damen und Herren, ob noch Abstimmungskarten abzugeben sind. — Dann bitte ich das zu tun. — Ich frage zum letztenmal: Sind noch Damen und Herren da, die Ihre Abstimmungskarten für die namentliche Abstimmung noch nicht abgegeben haben? — Das scheint nicht der Fall zu sein. Ich schließe die namentliche Abstimmung.
Ich gebe das Ergebnis*) der namentlichen Abstimmung über das aufgerufene Gesetz bekannt: Insgesamt haben 317 stimmberechtigte Abgeordnete und 10 Berliner Abgeordnete abgestimmt. Von den stimmberechtigten Abgeordneten haben 189 mit Ja und 124 mit Nein gestimmt, 4 haben sich der Stimme enthalten. Von den Berliner Abgeordneten haben 5 mit Ja und 5 mit Nein gestimmt. Damit ist das Gesetz in dritter Lesung verabschiedet.
Ich rufe auf den Punkt 15 der gedruckten Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (Drucksache 1659); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) (Drucksachen 3529, zu 3529)
Generalbericht des Abgeordneten Dr. Lindenberg
Allgemeine Vorschriften (Erster Teil §§ 1 bis 5)

Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindenberg
Zu erfüllende Ansprüche (Zweiter Teil §§ 6 bis 24 b)

Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert
Ablösung von Kapitalanlagen (Dritter Teil §§ 25 bis 60)

Berichterstatter: Abgeordneter Wittenburg
Härteregelung (Vierter Teil §§ 61 bis 80) Berichterstatter: Abgeordneter Kirchhoff
Wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Fünfter Teil § 81)

Berichterstatter: Abgeordneter Kirchhoff
Schlußvorschriften (Sechster Teil §§ 81 a bis 93)

Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindenberg

(Erste Beratung: 103. Sitzung.)

Ich erteile dem Herrn Berichterstatter, dem Abgeordneten Dr. Lindenberg das Wort.

(Abg. Dr. Lindenberg: Ich verzichte auf mündliche Berichterstattung und beziehe mich auf meinen Schriftlichen Bericht!)

*) Vgl. endgültiges Ergebnis S. 13469 — Der Berichterstatter Lindenberg verzichtet auf mündliche Berichterstattung und bezieht sich auf den Schriftlichen Bericht. Herr Abgeordneter Seuffert? — Ebenso. Herr Wittenburg? — Ich unterstelle: ebenso. — Herr Kirchhoff? — Auch.
Bevor ich in die zweite Lesung eintrete, gebe ich dem Herrn Bundesfinanzminister das Wort zu einer kurzen Erklärung. Ich unterstelle, daß das Haus ,damit einverstanden ist. — Bitte sehr!

Fritz Schäffer (CSU):
Rede ID: ID0222414800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nicht zu dien grundsätzlichen Fragen dieses Gesetzentwurfs Stellung nehmen, sondern nur zu Einzelfragen — wobei ich in diesen Einzelfragen urn eine Stellungnahme gebeten worden bin —. in der Absicht, daß damit vielleicht eine Debatte über die einzelnen Fragen erspart bleibt.
Es handelt sich um folgende Einzelfragen. Erstens. Im Laufe der Ausschußberatungen sind Bedenken dagegen geltend gemacht worden, daß der Gesetzentwurf den überwiegenden Teil der Reichsverbindlichkeiten als erloschen erklärt. Dazu kann man sich gar nicht oft genug vor Augen halten, daß die Reichsverbindlichkeiten mit dem Zusammenbruch wertlos geworden sind, daß das vorliegende Gesetz insoweit also nur eine Feststellung trifft. Das Gesetz wertet praktisch einige sorgfältig und nach sachlichen Merkmalen ausgewählte Gruppen von Reichsverbindlichkeiten auf. Ich vermag schlechterdings nicht zu erkennen, was gegen diese Lösung grundsätzlich eingewendet werden kann. Daß eine Aufwertung aller Reichsverbindlichkeiten jetzt und in aller Zukunft unmöglich ist, kann für keinen, der sich mit diesen Dingen tiefer befaßt, zweifelhaft sein.
Nun kann allerdings nicht von der Hand gewiesen werden. daß sich auf Grund des in Durchführung des Gesetzes uns anfallenden Erfahrungsmaterials vielleicht noch einige Gruppen von Anspruchstatbeständen ergeben, bei denen eine Erhöhung der im Gesetz vorgesehenen Leistungen notwendig und gerechtfertigt erscheinen könnte. Tch würde es deshalb als eine zweckmäßige Lösung ansehen. wenn die Bundesregierung etwa ein Jahr nach Unkrafttreten des Gesetzes dem Bundestag einen Erfahrungsbericht vorlegt und in diesem Erfahrungsbericht auch zum Ausdruck bringt. in welchen Fällen sich eine Erhöhung der im Entwurf vorgesehenen Leistungen als gerechtfertigt ergeben hat. Der Bundestag wird alsdann über die notwendig werdenden gesetzgeberischen Maßnahmen zu beschließen haben.
Es erscheint mir auch zweckmäßig, diesen Gedanken einer späteren Überprüfung des Erfahrungsmaterials schon im Gesetz selbst zum Ausdruck zu bringen. Soweit mir bekannt ist, wird ein entsprechender Antrag, der eine Ergänzung des § 1 vorsieht, vorgelegt werden. Ich erkläre mich mit einer solchen Ergänzung des § 1 grundsätzlich einverstanden.
Im Rahmen dieser vorbehaltenen späteren Überprüfung wird der Bundestag auch zu dem in den letzten Tagen mir mehrfach vorgetragenen Problem Stellung nehmen können, ob und in welchem Umfang es gerechtfertigt erscheint, den durch den Viehabtrieb aus den vom Feind bedrohten Gebieten gegen Kriegsende entstandenen Schaden durch Gewährung zusätzlicher Leistungen in Härtefällen auszugleichen oder zu mildern.


(Bundesfinanzminister Schäffer)

Ich muß noch auf einige weitere mit § 10 des Gesetzentwurfs verknüpfte Probleme eingehen. Wenn ich dabei eine etwaige Diskussion vorwegnehme, so tue ich es aus dem schon erwähnten Grund, die Beratung zu beschleunigen und damit Zeit zu sparen. Denn ich beseitige möglicherweise schon jetzt Bedenken, die in den Ausschußberatungen nicht restlos beseitigt werden konnten und deshalb zu Änderungsanträgen und Debatten Anlaß geben könnten.
Es handelt sich um den Komplex von Fragen, welche sich aus der Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens durch das Reich ergeben. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß das Gesetz sich grundsätzlich auf die Regelung von Ansprüchen beschränkt. Bei Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens im Wege eines Rechtsgeschäfts oder im Wege der Enteignung, wo die Übereignung an das Reich erfolgt und der Gegenwert vom Reich voll bezahlt ist, sind Ansprüche nicht mehr gegeben.
Soweit dennoch Wünsche an mich herangetragen worden sind, derartige Übereignungen rückgängig zu machen, handelt es sich um kein Problem dieses Gesetzes. Ich werde jedoch die Oberfinanzdirektionen anweisen, zu überprüfen, in welchem Umfang es möglich ist, unter Beachtung des dringenden Eigenbedarfs des Bundes Grundstücke, die vom Reich seinerzeit in Anspruch genommen worden sind, den früheren Eigentümern wieder zur Verfügung zu stellen, und mir über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. Sofern bei dem seinerzeitigen Erwerb dieser Grundstücke durch das Reich ein unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegender Entschädigungsbetrag bezahlt sein sollte — diese Tatsache wird nach den bisherigen Erfahrungen nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben sein —, könnte diesem Umstand vielleicht bei Festsetzung des Rückkaufspreises in angemessener Weise Rechnung getragen werden.
Es ist im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften ferner wiederholt der Wunsch aufgetaucht, die noch offenen Verpflichtungen des Reiches zur Zahlung des Kaufpreises oder einer Enteignungsentschädigung im Verhältnis von 1 : 1 zu erfüllen. Die Regierungsvorlage wie auch der § 10 der Ausschußfassung sieht eine Erfüllung dieser Ansprüche nur im Verhältnis 10 : 1 vor. Trotz erheblicher finanzieller Bedenken würde ich einer Änderung dieser Bestimmung nicht widersprechen, die etwa dahin ginge, daß die noch offenen Verpflichtungen des Reiches in gleichem Umfang als erfüllbar erklärt werden, in dem gleichartige Verpflichtungen der Länder, der Kommunen und auch privater Schuldner nach dem Umstellungsrecht zu erfüllen sind. Das würde 'bedeuten, daß, soweit es sich bei diesen Verpflichtungen um Wertansprüche handelt, sie unter Umständen zum vollen RM-
Nominalbetnag in DM zu erfüllen wären.
Keinesfalls aber könnte ich einer Regelung zustimmen, welche eine 1 : 1-Erfüllung von Kaufpreisverpflichtungen vorsehen würde. Es erscheint mir unmöglich, in einem Gesetz, das im Hinblick auf den finanziellen Zusammenbruch des alten Reiches die Wertlosigkeit der großen Masse der Verbindlichkeiten des Reiches feststellen muß, den Gläubigern einer einzelnen Anspruchsgruppe Leistungen zukommen zu lassen, welche um das Zehnfache höher wären als die Leistungen, die nach dem Umstellungsrecht ein anderer Rechtsträger bei
gleicher Rechtslage zu erbringen haben würde. Eine solche Regelung würde auch zweifellos die Bestimmung des § 10 dieses Gesetzes verfassungswidrig machen. Ich bitte deshalb dringend, etwaige Wünsche auf Änderung des § 10, die über die allgemeine Regelung des Umstellungsgesetzes hinausgehen, in der heutigen Aussprache nicht erneut vorzutragen.
Noch eine Bemerkung zu dem Problemkreis der Grundstücksinanspruchnahmen. Der Bundesrat hatte beantragt, § 18 dahin zu ändern, daß Ansprüche auf Beseitigung von Störungen nicht nur bei Gefahr für Leib und Leben voll zu erfüllen sind, sondern auch dann, wenn ein Grundstück infolge einer vom Reich verursachten Beeinträchtigung für den Zweck unbrauchbar geworden ist, für den es vor der Inanspruchnahme genutzt wurde. In den Ausschußberatungen ist mehrfach der Wunsch ausgesprochen worden, dieser Änderungsanregung des Bundesrates zu entsprechen.
Ich darf demgegenüber aber zu bedenken geben, daß es sich — wirtschaftlich gesehen — bei den Beseitigungsansprüchen um Schadensersatzansprüche handelt. Wollte man sie bei Grundstükken so weitgehend erfüllen, so müßte das auch für alle sonstigen noch heute fortwirkenden Störungen und Schäden gelten. Im übrigen wäre mit Sicherheit zu erwarten, daß diejenigen Grundstückseigentümer, deren Liegenschaften für ihren früheren Verwendungszweck nicht völlig, sondern nur teilweise unbrauchbar geworden sind, ebenfalls eine Entschädigung wegen der auch ihnen entstandenen Schäden verlangen würden. Denn es ist kein Rechtsgrund zu ersehen, aus dem einem solchen Verlangen widersprochen werden könnte, da es sich bei den verschiedenen Fällen nicht um einen Unterschied in der Sache, sondern nur um einen quantitativen Unterschied handelt. Die Beseitigung aller durch Beeinträchtigung entstandener Schäden würde aber den Bund in einer Höhe finanziell belasten, die ich als absolut unvertretbar und unmöglich bezeichnen muß.
Ich darf zudem darauf hinweisen, daß in den §§ 21 und 22 des Gesetzentwurfs eine Erwerbspflicht des Bundes festgestellt worden ist, sofern dem Eigentümer eines Grundstücks wegen der vom Reich verursachten Beeinträchtigungen oder Änderungen nicht zugemutet werden kann, sein Recht zu behalten. Ich bin der Ansicht, daß damit den berechtigten Wünschen der in ihren Rechten betroffenen Personen hinreichend Rechnung getragen ist.
Soweit durch die soeben dargelegte Problematik des § 18 das sogenante Westwallproblem berührt wird, möchte ich noch folgendes abschließend sagen. Der Bundestag hat durch Beschluß vom 29. Mai 1957 für das laufende Haushaltsjahr einen Betrag von 6 Millionen DM an Haushaltsmitteln zur Beseitigung von Westwallanlagen und zur Entschädigung der durch Westwallanlagen unmittelbar betroffenen Personen bereitgestellt. Diese Aktion wird durch das Ihnen vorliegende Gesetz nicht berührt. Ich bin der Ansicht, daß diese Aktion auch in den kommenden Haushaltsjahren fortgeführt werden muß, und versichere, daß ich mich im Rahmen der mir zustehenden Einflußmöglichkeiten für die Bereitstellung der entsprechenden Haushaltsmittel in den kommenden Jahren einsetzen werde.
Ich glaube, meine Damen und Herren, die Fragen, die an mich herangetragen worden sind, da-


(Vizepräsident Dr. Schneider)

mit beantwortet und zu einer raschen Erledigung
der Beratung des Gesetzes beigetragen zu haben.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222414900
Ich rufe in der zweiten Beratung den § 1 und dazu die Anträge Umdruck 1276 Ziffer 1, Umdruck 1279 Ziffer 1 und schließlich Umdruck 1286 auf. Wer begründet? — Herr Abgeordneter Dr. Kather zum Antrag Umdruck 1276 Ziffer 1!

Dr. Linus Kather (CDU):
Rede ID: ID0222415000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Unser Antrag Umdruck 1276 zu § 1 Abs. 1 erstrebt die Wiederherstellung der Regierungsvorlage. Sie sah vor, daß auf Grund von Forderungen gegen das Reich — einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost —, das ehemalige Land Preußen und das Unternehmen Reichsautobahnen Leistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden können. Die Ausschußfassung sagt von denselben Forderungen, daß sie „erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt". Der Unterschied ist augenfällig. Er besteht darin, daß nach der Ausschußfassung eine endgültige negative Regelung beabsichtigt ist. Im Regierungsentwurf und damit auch in dem Antrag, den wir gestellt haben, wird die Frage offengelassen, und die Entscheidung bleibt der Zukunft vorbehalten. Ich befinde mich in der in meinem Leben einmaligen Situation, hier für etwas einzutreten, was der Bundesfinanzminister Schäffer vorgelegt hatte. Ich muß allerdings sagen, daß wir uns im Augenblick schon wieder nicht mehr in Übereinstimmung befinden; denn seine Ausführungen soeben haben deutlich ergeben, daß er sich inzwischen für die Ausschußfassung entschieden hat.
Es geht hier — das klang schon bei der Beratung über das verfassungsändernde Gesetz mit an — um eine der Grundsatzfragen des Gesetzes. Diesem Gesetz liegen Forderungen von etwa 800 Milliarden RM zugrunde; der Entwurf gibt 8 Milliarden DM. Die Gegenüberstellung zeigt, daß eine Entschädigung, alles zusammengenommen, von 1 % im Durchschnitt gegeben wird. Es gibt aber keine gleichmäßige Entschädigung oder gar eine soziale Staffelung, wie wir sie bei anderen Gelegenheiten als unerläßlich vorgesetzt bekommen haben, sondern hier wird eine kleine Gruppe streng quotai mit 10 % ausgestattet — ich gehe hier nur auf die wesentlichsten Gesichtspunkte ein —, und die anderen bekommen nichts. Es handelt sich also — das kann man wohl ohne Übertreibung sagen — um eines der größten Enteignungsgesetze, wenn nicht um das größte überhaupt, das wir in der deutschen Politik haben. Wir verkennen nicht die Bedeutung der großen Zahlen und die Schwierigkeiten, die damit verbunden sind. Unser Antrag erstrebt ja auch für die Gegenwart keine anderweitige Regelung. Wir wenden uns nur dagegen, daß das Erlöschen ausgesprochen wird. Wir wollen die Entscheidung der Zukunft überlassen wissen.
Es geht uns dabei auch keineswegs um den großen Teil der verbrieften Forderungen, die bei den Banken liegen, sondern es geht uns im wesentlichen um die unverbrieften Forderungen, die man ungefähr auf 400 Milliarden Mark veranschlagen darf. Mit unseren Vorstellungen ist es unvereinbar, diese Gläubiger ausschließlich auf den Härtefonds zu verweisen.
Ich kann auch nicht die Äußerung des Herrn Bundesfinanzministers anerkennen, daß unsere Wirtschaftslage und unsere Entwicklung es ausschließen, hier eventuell noch Nachbesserungen vorzunehmen. Ich darf im übrigen darauf hinweisen, daß der Herr Bundeswirtschaftsminister und der Antrag der CDU/CSU im Widerspruch zu jener Äußerung des Herrn Bundesfinanzministers stehen, weil auch sie vorsehen, daß noch Nachbesserungen erfolgen.
Man kann nicht sagen, hier liege ein Konkurs vor und man könne nicht mehr geben. Wir haben von der Bundesregierung einen Gesetzentwurf über die Entschädigung der Reichsbank-Anteilseigner vorgelegt bekommen. Dort sieht man eine 60%ige Entschädigung vor. Bemerkenswert dabei ist, daß in der Begründung zum Regierungsentwurf zum Ausdruck kommt, die Reichsbank sei total pleite gewesen und ein Vermögen stehe praktisch nicht mehr dahinter. Ich weiß nicht, wie man diese Dinge miteinander vereinbaren will. Es tröstet uns wenig, daß der Gesetzentwurf über die Entschädigung der Reichsbank-Anteilseigner nicht mehr zum Tragen kommt.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist insoweit nicht nur ungerecht und unsozial, er ist auch rechtlich unmöglich. Ich habe das schon gestern gesagt. Der Bund spielt hier den Richter in eigener Sache, er spricht sich von Schulden los, er erklärt, daß Forderungen erlöschen.
Es kommt die weitere Schwierigkeit hinzu, daß der Bund erklärt, gewisse Forderungen gegen das Reich gingen unter. Das halten wir nicht für möglich, und an dieser unserer Haltung ändert auch keine Verfassungsänderung irgend etwas. Sie würde diese Frage meiner Ansicht nach überhaupt nicht berühren. Die Bundesrepublik ist — das ist bisher wohl nicht streitig gewesen — nicht Rechts-, sondern Funktionsnachfolger des Reiches und daher nicht legitimiert, Ansprüche gegen einen Dritten, das Reich, für erloschen zu erklären.
Das Schicksal dieses Antrags wird unsere Haltung zum Gesetz bestimmen. Wird dieser Antrag abgelehnt, bleibt es beim Erlöschen aller Forderungen, die im Gesetz nicht berücksichtigt sind, insbesondere der unverbrieften Forderungen, dann können wir diesem Gesetz unsere Zustimmung nicht geben. Ich bitte also, unserem Änderungsantrag stattzugeben.

(Beifall beim GB/BHE.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222415100
Das Wort hat zur Begründung des interfraktionellen Antrags Umdruck 1279 Ziffer 1 der Abgeordnete Seuffert.

Walter Seuffert (SPD):
Rede ID: ID0222415200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der interfraktionelle Antrag Umdruck 1279 Ziffer 1 bezweckt eine redaktionelle Neufassung, die auf einen Beschluß des Rechtsausschusses zurückgeht und wohl keiner weiteren Begründung bedarf.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222415300
Das Wort zur Begründung des Antrags Umdruck 1286 hat der Abgeordnete Dr. Lindenberg.

Dr. Heinrich Lindenberg (CDU):
Rede ID: ID0222415400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach den Darlegungen von Herrn Kollegen Kather muß ich einige Ausführungen zu unserem Änderungsantrag Umdruck


(Dr. Lindenberg)

1286 machen. Man versteht den Antrag am besten, wenn man sich vergegenwärtigt, welchen Grundsatz der § 1 des Kriegsfolgengesetzes in seiner jetzigen Fassung enthält. Der Grundsatz des § 1 ist der des Erlöschens der Reichsverpflichtungen auf der einen Seite und der Erfüllung einer sehr großen Zahl von Ansprüchen, die im Gesetz einzeln aufgezählt sind, auf der anderen Seite.
Soweit Ansprüche erlöschen — das muß immer wieder hinzugefügt werden —, tritt die sogenannte soziale Härteregelung ein, das heißt Unterhaltshilfen, Beihilfen, Existenzaufbaudarlehen, eine Regelung in Anlehnung an die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes. Es ist zuzugeben, daß dieser Grundsatz ein echtes Kompromiß ist zwischen einer quotalen Umstellung und einer sozialen Umstellung oder Ablösung oder auch, anders formuliert, der Versuch, die Entwertung der Reichsverpflichtungen nach einem Staatszusammenbruch ungewöhnlichen Ausmaßes auf die Leistungsfähigkeit des Bundes abzustellen. Hier tritt nicht, wie Herr Kather fälschlich sagte, eine Enteignung nie dagewesenen Ausmaßes ein. Herr Kather hätte daran erinnern sollen, daß der Zusammenbruch einen Staatsbankerott wie nie zuvor in unserer Geschichte hervorgerufen hat.
Wie jedes Kompromiß, hat natürlich auch dieses seine Fehler und Nachteile — das will ich ganz offen zuerkennen —, wie ja überhaupt in der Umstellungsgesetzgebung eine absolut gerechte Lösung nicht zu finden ist. Die Schwierigkeiten liegen in erster Linie darin, eine gerechte Abgrenzung zu finden zwischen denjenigen Forderungen, die erfüllt werden sollen, und denjenigen Verpflichtungen des Reiches, die untergehen sollen. Hier einen Grundsatz und eine Regel zu finden war bei den verbrieften Forderungen verhältnismäßig leicht; die Schwierigkeiten traten in erster Linie bei den unverbrieften Forderungen auf. Wie Sie aus der Vorlage des Ausschusses und aus der Regierungsvorlage haben entnehmen können, ist diese Abgrenzung zwischen Erfüllung und Untergang von uns nach gewissen konkursrechtlichen Grundsätzen gefunden worden, obwohl wir uns völlig klarwaren, daß man die privatrechtlichen Konkursgrundsätze nicht auf einen derart anomalen Staatszusammenbruch anwenden kann, wie wir ihn 1945 erlebt haben. Sie werden auch sehen, daß die Erfüllungstatbestände wesentlich zahlreicher sind als die, welche die Konkursordnung vorsieht. Wir haben im Ausschuß immer wieder geprüft, ob dieser Maßstab objektiv vertretbar und damit gerecht ist. Wie Sie sich erinnern, habe ich schon in der ersten Lesung auf dieses Problem hingewiesen. Hier liegt der Schwerpunkt des ganzen Gesetzes. Ich habe damals vorgeschlagen, zu versuchen, eine Art Aufwertungsgesetz in das Kriegsfolgengesetz einzuarbeiten, ähnlich wie wir es 1923/24 bereits einmal gehabt haben. Natürlich wird es nur wenig nützen, diese Aufwertung den ordentlichen Gerichten zu übertragen, was ich damals auch vorgeschlagen habe. Entscheidend wird vielmehr für die Gerichte sein und bleiben, daß sie schon eine Anweisung finden, nach welchen Maßstäben umgestellt, aufgewertet oder erfüllt werden soll.
In diesem Zusammenhang haben wir im Ausschuß geprüft, ob man eine sogenannte allgemeine Härteklausel bereits in das Gesetz einarbeiten könne und solle. Ich darf Ihnen sagen, daß es sehr schwer ist und es sich nachher als unmöglich herausgestellt hat, heute schon abstrakt festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gläubigergruppe, deren Ansprüche nicht erfüllt werden und die vielleicht auch keinen Anspruch auf Härteausgleich hat, gleichwohl eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Härte bekommen soll; wohlgemerkt eine Härte im Tatbestand, eine Härte, die durchaus nicht dazu zu führen braucht, daß die soziale Härteregelung des § 61 eingreift. Wir haben auch die Verbände, die ihre zahlreichen Anliegen vorgetragen haben, gebeten, an dieser Härteklausel mitzuarbeiten; leider auch mit absolut negativem Erfolg.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222415500
Herr Abgeordneter, ich bitte Sie, sich auf die Begründung des Antrags 1286 zu beschränken und nicht die allgemeine Aussprache wiederaufzunehmen.

Dr. Heinrich Lindenberg (CDU):
Rede ID: ID0222415600
Ich beschränke mich streng auf die im Antrag Umdruck 1286 geforderte Änderung, muß aber zur Begründung dieses Änderungsantrages kurz auf den Zusammenhang hinweisen.
Wo liegen die Schwierigkeiten einer solchen Härteklausel, und worin ist es begründet, daß der Grundsatz des § 1 zu gewissen Härten führen kann? Einmal handelt es sich um unverbriefte Ansprüche, um ein Konglomerat von Ansprüchen aus Rechtsgeschäften Ides Reiches. Entscheidend scheint mir zu sein, daß bisher ein genaues Gesetz zur Feststellung und Ermittlung dieser Verpflichtung des Reiches, ein Feststellungsgesetz, wie es z. B. beim Lastenausgleich ergangen ist, nicht vorliegt. Man ist also heute auf allgemeine Schätzungen angewiesen, sowohl was die Höhe dieser Schäden betrifft — sie werden auf 400 Milliarden RM geschätzt, das haben wir gehört — wie auch für die Frage, welche Anspruchsgläubiger und Gruppen von Anspruchsberechtigten in Betracht kommen.
Damit diese Lücke ausgefüllt wird — ich habe sie Ihnen soeben im Anschluß an die Ausführungen des Kollegen Kather etwas ausführlicher geschildert —, hat die CDU-Fraktion Ihnen den Antrag Umdruck 1286 vorgelegt. Mit diesem Antrag wollen wir eine Revision des Ihnen soeben entwickelten Grundsatzes erreichen. Wenn in Zukunft noch eine Gruppe von Anspruchsberechtigten oder auch nur ein einzelner Gläubiger gefunden werden sollte, der keine entsprechende Entschädigung nach diesem Gesetz erhalten hat, soll ihm die erforderliche Entschädigung noch gegeben werden können.
Um § 1 Abs. 3 verstehen zu können, muß man auf die Ausführungen des Herrn Bundesfinanzministers zurückgreifen. Er hat dargelegt, daß vom Finanzministerium ein Erfahrungsbericht herausgegeben werden wird. Daraus werden wir entnehmen können, wie sich dieses Gesetz während eines Jahres oder auch eines längeren Zeitraums in der Durchführung bewährt hat. Dieser Erfahrungsbericht soll zugleich das fehlende Feststellungsgesetz ersetzen. Der dann vorliegende Erfahrungsbericht im Zusammenhang mit der Ergänzungsvorschrift des § 1 Abs. 3 wird die Möglichkeit geben, aufgetretene Ungerechtigkeiten auszugleichen, indem noch Entschädigungen gewährt werden können.
Von den Kritikern dieses Gesetzes — es hat zahlreiche Kritiker — ist mir entgegengehalten worden, dieser Zusatz sei nichts als eine Deklamation;

(Abg. Dr. Kather: Sehr wahr!)



(Dr. Lindenberg)

denn der Gesetzgeber könne jederzeit, wenn er wolle, auch ohne eine solche Bestimmung das Kriegsfolgenschlußgesetz erganzen. Meine Damen und Herren, die Frage ist nicht, ob der Gesetzgeber ergänzen kann, sondern die Frage muß so gestellt werden, ob er zu einer Ergänzung verpflichtet ist. Ich bejahe die letzte Frage und verweise Sie darauf, daß das Kriegsfolgenschlußgesetz auf die Vorschriften in Art. 134 des Grundgesetzes zurückgeht. Im Grundgesetz hat der Verfassungsgesetzgeber den einfachen Bundesgesetzgeber angewiesen, durch ein Bundesgesetz die Fragen betreffend das Reichsvermögen und den Übergang des Reichsvermögens auf den Bund zu regeln. Zum Reichsvermögen gehören auch die Passiven, die Verbindlichkeiten. Wenn nun aber in § 1 Abs. 3 der heutige Gesetzgeber erklärt — und diese Erklärung liegt in § 1 Abs. 3 —, daß er das Problem „Regelung der Reichsverpflichtungen" nur teilweise losen kann, dann ist auch der Verfassungsauftrag nur zum Teil erledigt. Dann hat der Bundesgesetzgeber nach der Verfassung weiter die Verpflichtung, wenn erforderlich — und das wird nach einigen Jahren festzustellen sein —, Erganzungen des Kriegsfolgengesetzes zu verabschieden.
Wir haben also mit dem Zusatz des Absatzes 3 die Tür nicht zugeschlagen; das ist für unsere Fraktion das Hauptanliegen. Es kann und muß geprüft werden, ob eine weitere Erganzung des Kriegsfolgengesetzes erforderlich ist; wenn ja, muß aas Gesetz, wie die Verfassung vorschreibt, ergänzt werden. Damit ist ein weitgehender Schutz für die Gläubiger geschaffen, die ohne den § 1 Abs. 3 zu einer Erfüllung ihrer Forderungen wahrscheinlich nichtgekommen wären.
Ich bitte deshalb, den Antrag auf Einfügung des I Zusatzes anzunehmen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222415700
Ich eröffne die Aussprache.
Das Wort hat der Abgeordnete Seuffert.

Walter Seuffert (SPD):
Rede ID: ID0222415800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem Antrag, bezüglich der Fassung des § 1 Abs. 1, der von dem Kollegen Kather begründet worden ist, darf ich auf die Schriftlichen Berichte des Ausschusses Bezug nehmen. Dort ist im einzelnen auseinandergesetzt, warum der Ausschuß diese Fassung der Regierungslassung vorgezogen hat. Die Berichterstatter erstatten ausfuhrliche Schriftliche Berichte und verzichten mit Rucksicht auf die Geschäftslage des Hauses mit allseitiger Zustimmung daraus, diese Berichte hier vorzutragen. Wenn dann Fragen, die in den Berichten behandelt und beantwortet sind, hier in der Aussprache aufgeworfen werden, so kann natürlich der Eindruck entstehen, diese Fragen seien nicht beantwortet worden. Man muß also auf die Schriftlichen Berichte Bezug nehmen.
Ich darf deswegen nur ganz kurz sagen, daß die Ausschußfassung gegenüber der Regierungsfassung keine materielle Veränderung, sondern eine Klarstellung bedeutet; die Regierungsfassung muß im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der ursprünglichen Regierungsfassung gesehen werden. Materiell hat bereits die Umstellungsgesetzgebung sämtliche Ansprüche, um die es sich hier handelt, von der Umstellung ausgenommen, seit der Umstellung sind sie von der Geltendmachung ausgeschlossen. Es besteht seitdem nur
noch die Möglichkeit, Feststellungsprozesse zu führen und Feststellungsfragen bezüglich der Ansprüche zu erörtern, eine Möglichkeit, der man schließlich auch einmal ein Ende machen muß; denn einmal muß ja die Regelung erfolgen.
Ich füge dem noch an, daß jede Forderung auf quotale Befriedigung der Ansprüche gegen die hier in Frage kommenden Rechtsträger unter allen Umständen die Quote Null bedeuten muß, d. h. daß nichts gezahlt wird.
Wir können aus den in den Berichten niedergelegten Gründen und auch aus den von dem Kollegen Lindenberg zusätzlich vorgetragenen Gründen diesem Antrag nicht zustimmen.
Zu dem Antrag der CDU/CSU auf Umdruck 1286 darf ich sagen, daß die auch von uns mit eingebrachte Entschließung, die auf einen Bericht der Regierung über die Erfahrungen mit dem Gesetz hinzielt, in der gleichen Richtung liegt. Es kann allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob es zweckmäßig und ratsam ist, eine solche Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen. Der spätere Gesetzgeber kann durch ein Gesetz nicht gebunden werden; deswegen erscheint der Vorbehalt zugunsten des späteren Gesetzgebers überflüssig. Nur muß man davor warnen, an die Aufnahme einer solchen Bestimmung übertriebene und unerfüllbare Erwartungen zu knüpfen.
Trotz unserer Bedenken stimmen wir dem Antrag Umdruck 1286 zu.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222415900
Wird weiter das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Kather!

Dr. Linus Kather (CDU):
Rede ID: ID0222416000
Ich will dem Herrn Abgeordneten Seuffert nur kurz erwidern. Es geht hier nicht um Tatsachen, sondern um Auffassungen, Herr Seuffert. Und wenn es zehnmal in dem Bericht steht, daß nach Ihrer Auffassung oder nach Auffassung eines anderen Berichterstatters zwischen der einen und der anderen Formulierung nur der Unterschied der größeren Klarheit ist — auch ein Herr aus dem Bundesfinanzministerium hat heute in einer sehr eingehenden Unterredung versucht, mir dasselbe klarzumachen —, ich bin eben anderer Auffassung, Herr Seuffert, und ich kann mich für meine andere Auffassung vielleicht gerade auf den Antrag berufen, der von der CDU gestellt und von Herrn Kollegen Lindenberg begründet worden ist.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222416100
Wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Beratung.
Ich komme zur Abstimmung. Sie ergibt sich zwanglos; denn nach dem einen Antrag soll der Abs. 1 geändert werden, nach dem anderen der Abs. 2 und nach dem dritten der Abs. 3.
Ich komme zur Abstimmung über Umdruck 1276 Ziffer 1. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit großer Mehrheit abgelehnt.
Wer dem interfraktionellen Antrag Umdruck 1279 Ziffer 1 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen eine Stimme angenommen.


(Vizepräsident Dr. Schneider)

Wer dem Antrag auf Umdruck 1286 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen eine Stimme angenommen.
Wer nunmehr dem so geänderten § 1 in zweiter Lesung zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen einige Stimmen angenommen.
Ich rufe § 2 auf, dazu den Umdruck 1279 Ziffer 2. Auch dabei handelt es sich um einen interfraktionellen Antrag; er braucht wohl nicht näher begründet zu werden. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Beratung und komme zur Abstimmung. Wer dem Antrag Umdruck 1279 Ziffer 2 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen eine Stimme angenommen.
Wer dem so geänderten § 2 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen eine Stimme angenommen.
Ich rufe dann auf §§ 3 — entfällt —, 4 — entfällt —, 5, — 6, — 7, — 7 a, — 8, — 9 in der Ausschußfassung. — Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer den aufgerufenen Paragraphen in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen einige Stimmen mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe nunmehr § 10 auf, dazu den Umdruck 1279 Ziffer 3 — also den interfraktionellen Antrag — und den Antrag Umdruck 1276 Ziffer 2. Wer begründet? — Her Abgeordneter Dr. Kather!

Dr. Linus Kather (CDU):
Rede ID: ID0222416200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! § 10 Abs. 1 bestimmt, in welchem Umfang Ansprüche auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke zu erfüllen sind. Unser Antrag bezweckt, die Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte „Reichsmarkwährungsgebiet mit Ausnahme der sowjetischen Besatzungszone und des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin" zu ersetzen. Damit wird zu erreichen versucht, daß auch die Inanspruchnahmen, Enteignungen, Kaufverträge aus den Vertreibungsgebieten in diese Bestimmung einbezogen sind.
Wir haben uns im Ausschuß — ich glaube, in München — über diese Frage unterhalten, und ich hatte damals eigentlich den Eindruck, daß der Ausschuß diesem Begehren stattgeben wollte. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Beschlagnahmen oder Enteignungen in den deutschen Vertreibungsgebieten, die vom Reich vorgenommen worden sind, nicht einbezogen werden sollen.
Ich bitte deshalb, unserem Antrag stattzugeben.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222416300
Der Antrag Umdruck 1279 Ziffer 3 soll wohl nicht begründet werden? — Ich eröffne die Aussprache.
Ich darf meiner Verwunderung Ausdruck geben, Herr Abgeordneter Dr. Kather; denn Ihre Fraktion hat den interfraktionellen Antrag, der den § 10 in gewisser Weise ändern will, mit unterschrieben. Jetzt bringen Sie noch einen eigenen Antrag ein. Ich kann nicht ganz prüfen, wieweit sich die Dinge da überschneiden. Das wollte ich nur mal so am Rande bemerkt haben.
Herr Abgeordneter Seuffert!

Walter Seuffert (SPD):
Rede ID: ID0222416400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch zu diesem Antrag darf ich auf den Schriftlichen Bericht verweisen, und zwar auf die Ausführungen, die sich auf Seite 7 des Berichts zu Drucksache 3529 auf der rechten Spalte im zweiten Absatz finden. Das Problem ist in der Tat im Ausschuß besprochen worden. Es handelt sich darum, daß man auch rückständige Kaufpreise und Enteignungsentschädigungen zu Lasten des Reichs usw. für Grundstücke, die in den Vertreibungsgebieten belegen waren, erfüllen sollte. Wie Sie aus dem Schriftlichen Bericht ersehen, hat der Ausschuß jedoch vorgezogen, die Behandlung dieses Problems dem Lastenausgleichsausschuß zu überlassen; denn es ist richtiger, im Lastenausgleich entweder für die dort verlorengegangene Forderung oder für das Grundstück nach den Grundsätzen des Lastenausgleichs eine Entschädigung zu gewähren und den Betreffenden etwa so zu stellen, als wenn er das Grundstück behalten hätte und es ihm in seinem Eigentum in den Vertreibungsgebieten verlorengegangen wäre, also die Kaufpreis-
oder andere Forderung so zu behandeln, wie solche Dinge im Lastenausgleich behandelt werden. Das kann mehr und kann auch weniger sein als eine Einbeziehung in die Regelung dieses Gesetzes. Wenn sich auch auf diese Art, wie der Ausschuß sie empfohlen und in dem Bericht begründet hat, keine angemessene Regelung ergibt, wird für diesen Spezialfall eine Novelle zum Gesetz, die nach den Entschließungen sowieso in Betracht gezogen werden muß, Remedur schaffen können.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222416500
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kather.

Dr. Linus Kather (CDU):
Rede ID: ID0222416600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf die Ausführungen von Herrn Seuffert muß ich erwidern, daß in dieser Legislaturperiode der beabsichtigte Weg nicht mehr gangbar ist. Es ist eine Tatsache, daß diese Forderungen gegen das Reich bisher in das Lastenausgleichsgesetz nicht einbezogen worden sind. Wir haben keine Gewähr dafür, daß das in Zukunft geschieht. Deshalb haben wir hier den Antrag gestellt, und ich bitte erneut, ihn anzunehmen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222416700
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Reif.

Dr. Hans Reif (FDP):
Rede ID: ID0222416800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe mich eigentlich weniger als Sprecher meiner Fraktion denn als Berliner zum Wort gemeldet. Ich finde es nachgerade unerträglich, daß man immer wieder, auch dort, wo es nicht auf die Person oder auf den Wohnsitz ankommt, in einem Bundesgesetz vorschreiben möchte, daß eine Grundstücksenteignung, die irgendwo im Osten stattgefunden hat, wo wir es kaum noch kontrollieren können, unter Umständen als entschädigungswürdig anerkannt wird, während eine Grundstücksenteignung, die jemanden trifft, der seit Jahr und Tag als politischer Flüchtling hier lebt, nur deshalb nicht anerkannt wird, weil sie in Ost-Berlin oder in der Ostzone stattgefunden hat. Dieser Grundsatz läßt sich nach meinem Dafürhalten auf die Dauer einfach nicht aufrechterhalten.


(Dr. Reif)

Nun weiß ich zwar, daß wir auch im Lastenausgleich diese Ausnahme gemacht haben. Wenn im Rahmen des Lastenausgleichs die Dinge so geregelt sind, ist das nicht schön, aber wir sollten wenigstens in einem neuen Gesetz nicht noch einmal den Grundsatz aussprechen, daß ein Schaden, der im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone oder in Ost-Berlin entstanden ist, nicht entschädigungswürdig ist, obwohl der geschädigte Eigentümer vielleicht als politisch Verfolgter heute hier bei uns lebt, während die Schäden im fernen Osten ohne weiteres entschädigungswürdig sind.

(Zuruf vom GB/BHE: „Ferner Osten"?!) Das geht, glaube ich, nicht länger so.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222416900
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kather.

Dr. Linus Kather (CDU):
Rede ID: ID0222417000
Herr Professor Reif, ich bin für die Formulierung und für die Gewohnheit, die wir haben, nicht verantwortlich; im Gegenteil. Ich darf daran erinnern, daß in der ersten Legislaturperiode gerade ich es war — der Gesetzentwurf hieß „Dr. Kather und Genossen" —, der auch die Sowjetzonenflüchtlinge in den Lastenausgleich einbeziehen wollte. Aber ich habe gesehen, wie der Herr Bundesfinanzminister bei Ihren Ausführungen mit dem Kopf geschüttelt hat, und ich weiß auch, wie die anderen Herren des Ausschusses darüber denken. Der Antrag wäre nach der gegebenen politischen Situation eben völlig unmöglich gewesen, wenn er nicht in dieser Form gestellt worden wäre. Es hat also mit meiner Einstellung zu dem Problem nichts zu tun.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222417100
Wird das Wort weiter gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Beratung und komme zur Abstimmung.
Ich lasse zuerst über den interfraktionellen Antrag Umdruck 1279 Ziffer 3 abstimmen. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich lasse dann abstimmen über den Antrag Umdruck 1276 Ziffer 2. Wer ihm zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe!
- Enthaltungen? — Mit Mehrheit abgelehnt.
Wer nunmehr dem geänderten § 10 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einigen Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe auf den § 10 a, dazu den Änderungsantrag Umdruck 1293 Ziffer 1. Herr Abgeordneter Lindenberg zur Begründung!

Dr. Heinrich Lindenberg (CDU):
Rede ID: ID0222417200
Nur ein ganz kurzes Wort. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die dadurch bedingt ist, daß § 10 soeben geändert worden ist. Ich 'brauche zur Begründung nichts weiter anzuführen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222417300
Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 1293 Ziffer 1 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen.
4 Wer nunmehr dem so geänderten § 10 a zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen gegen 1 Stimme angenommen.
Ich rufe nunmehr auf die §§ 11, — 12, — 13, —13 a, — 13 b, — 13 c und 14 in der Ausschußfassung. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer den aufgerufenen Paragraphen zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Enthaltungen? — Gegen 1 Stimme mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe auf § 15, dazu den Änderungsantrag Umdruck 1293 Ziffer 2. Herr Abgeordneter Dr. Lindenberg zur Begründung!

Dr. Heinrich Lindenberg (CDU):
Rede ID: ID0222417400
Auch hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung, bedingt durch die beschlossene Änderung des § 10.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222417500
Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Beratung und komme zur Abstimmung. Wer dem Umdruck 1293 Ziffer 2 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig — soviel ich sehe — angenommen.
Wer dem so geänderten § 15 zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! —Enthaltungen? — Gegen 1 Stimme angenommen.
§ 16 und § 17 entfallen.
Ich rufe auf die §§ 18, — 19, — 19 a, — 20, —21, — 22, — 23, — 23 a, — 24, — 24 a, — 24 b, —25, — 26, — 27, — alle in der Ausschußfassung. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache. Wer den aufgerufenen Paragraphen zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen 2 Stimmen angenommen.
Ich rufe . auf § 28, dazu den Änderungsantrag 'Umdruck 1276 Ziffer 3. — Herr Abgeordneter Dr. Kather!

Dr. Linus Kather (CDU):
Rede ID: ID0222417600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag richtet sich gegen den Stichtag vom 31. Dezember 1952. Wir sind der Auffassung, daß, da es sich hier doch im wesentlichen um die verbrieften Forderungen und andere Ansprüche von zahlenmäßig geringerem Ausmaß handelt, eine so weite Zurücklegung des Stichtages nicht gerechtfertigt ist. Wir müssen unserer Auffassung nach überhaupt davon abkommen, die Stichtage so weit zurückzulegen. Wenn ein Mann — und es handelt sich ja hier in der Hauptsache um Sowjetzonenflüchtlinge — vier Jahre hier in der Bundesrepublik arbeitet und Steuern zahlt und nun einmal solche verbrieften Ansprüche hat, ist es in hohem Grade unbillig, ihn davon auszuschließen. Ich bitte also, unserem Antrag stattzugeben.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222417700
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Wittenburg.
Wittenburg (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Begründung des Regierungsentwurfs. In dieser Begründung war damals gesagt worden, daß idas Bundesgebiet ja nur einen Teil des Herrschaftsgebietes, des Sozialprodukts usw. des früheren Deutschen Reiches umfasse und daß deshalb grundsätzlich auch nur ein Teil der Ansprüche erfüllt werden könne, und zwar solche Ansprüche, die dem Westbestand entsprächen.


(Wittenburg)

Der Ausschuß für Geld und Kredit hat sich mit dieser Frage sehr eingehend befaßt und sich der Ansicht der Regierung angeschlossen, daß wegen der Unterscheidung von West- und Ostmasse im Rahmen der abzulösenden Ansprüche auf die Wohnsitzvoraussetzungen des einzelnen Reichsgläubigers abgestellt werden müsse.
Bei der Frage, welcher Stichtag maßgeblich ist, ist der federführende Ausschuß etwas vom Regierungsentwurf abgewichen. Er hat nämlich den Stichtag vom 31. Mai 1950, der im Regierungsentwurf vorgesehen war, auf den 31. Dezember 1952 verlegt. Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß das Lastenausgleichsgesetz und die früheren Gesetze auf den gleichen Tag abgestellt warden sind. Er war der Auffassung, daß in der Zeit von 1950 bis 1952 kaum eine Verlagerung von Stücken vorn Osten nach dem Westen stattgefunden hat.
Wenn wir nun den Stichtag entsprechend dem Antrag des GB/BHE auf den Tag des Inkrafttretens des Kriegsfolgenschlußgesetzes verlegten, müßten wir doch wohl berücksichtigen, daß, seitdem wir uns hier mit diesem Gesetz befassen und seitdem hier die Gewährung einer Entschädigung beschlossen worden ist, eine Reihe von Papieren nach hier übertragen worden sind. Mit einem solchen Einströmen einer größeren Summe aus dem Ostgebiet ist bestimmt zu rechnen.
Es kommt hinzu, daß das vorliegende Gesetz nach § 93 mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in Berlin erst am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft treten soll. In der Zwischenzeit bis dahin wird noch weitere Gelegenheit gegeben sein, Papiere hierherzubringen. Ich halte aus diesem Grunde den vorliegenden Antrag für absolut unannehmbar und bitte, ihn abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222417800
Wird weiter das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. - Dann schließe ich die Beratung und komme zur Abstimmung.
Wer dem Änderungsantrag 1276 Ziffer 3 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? -Mit großer Mehrheit abgelehnt.
Wer nunmehr dem § 28 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen.
- Gegenprobe! - Enthaltungen? - Gegen einige Stimmen mit Mehrheit verabschiedet.
Ich rufe nunmehr auf §§ 28 a, - 29, - 30, -31, - 32, - 32 a, - 33, - 34, - 35, - 36, -37,-38,-39,-40,-41,-42,-43,-44 -44a,-45,-46,-47,-48,-49,-50,-51,52,-53,-54,-55,-56,-57,-58 -59,- 60 entfällt, 61, - 62, - 63 und 64.

(Abg. Dr. Kather: Der Antrag zu § 65 ist durch die Abstimmung gegenstandslos!)

- Sie ziehen also den Antrag Umdruck 1276 Ziffer 4 zurück. Ich stelle das fest.
Ich rufe dann weiter auf §§ 65, - 66, - 67, - 68, - 69, - 70, - 71, - 72, - 73, - 74, - 75 entfällt, 76, - 77 entfällt, 78, - 79, - 80 entfällt, 81, - 81 a, - 81 b, - 81 c, - 81 d, - 81e, -81 f, - 81 g, - 81 h, - 81 i, - 82, - 82 a, - 83 entfällt, 84, - 85, - 86, - 86 a, - 87, - 87 a, -87 b, - 87 c, - 88, - 89, - 89 a, - 90 und 91.
Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Aussprache.
Wer den laufgerufenen Paragraphen in der Ausschußfassung in zweiter Lesung zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Gegen 1 Stimme verabschiedet.
Ich rufe § 91 a und dazu den Änderungsantrag Umdruck 1279 Ziffer 4 auf. Es handelt sich um einen interfraktionellen Antrag, der wohl nicht begründet zu werden braucht. Wer diesem interfraktionellen Antrag zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Gegen 1 Stimme verabschiedet.
Wer dem so geänderten § 91 a zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Gegen 1 Stimme angenommen.
Ich rufe nunmehr auf § 92 und dazu den Änderungsantrag Umdruck 1293 Ziffer 3. Herr Abgeordneter Dr. Lindenberg, wollen sie ihn begründen?

(Abg. Dr. Lindenberg: Die Begründung ist nicht nötig!)

- Danke. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung.
Wer dem Änderungsantrag Umdruck 1293 Ziffer 3 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Gegen 1 Stimme angenommen.
Wer dem so geänderten § 92 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Gegen 1 Stimme verabschiedet.
Ich rufe auf § 93, - Einleitung und Überschrift.
- Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Gegen einige Stimmen mit Mehrheit verabschiedet.
Meine Damen und Herren, damit sind wir am Ende der zweiten Lesung des Gesetzes. - Bitte, Herr Abgeordneter Seuffert!

Walter Seuffert (SPD):
Rede ID: ID0222417900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Aus verfassungsrechtlichen Gründen erscheint es bedenklich, die dritte Lesung dieses Gesetzentwurfs vor Verabschiedung der Grundgesetzänderung vorzunehmen. Ich bitte deswegen, die dritte Lesung für heute von der Tagesordnung abzusetzen.

(Abg. Dr. Menzel: Das war vereinbart!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222418000
Ist das Haus damit einverstanden? - Dann sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung.

(Abg. Stingl: Herr Präsident, das Berliner Selbstverwaltungsgesetz ! )

- Ich habe dabei unterstellt, daß wir die Beratung des Gesetzes über die Berliner Selbstverwaltung heute nicht mehr anfangen wollen; denn es wurde im Ältestenrat immer gesagt, daß das eine lange Debatte gibt. Aber wenn das Haus es wünscht, - bitte.

(Widerspruch.)

- Nein. Gut, dann bleibt es dabei.
Ich berufe die nächste Sitzung des Deutschen Bundestages auf morgen 9 Uhr und schließe die heutige Sitzung.