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ID0222112600

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    2. Deutscher Bundestag — 221. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 2. Juli 1957 13021 221. Sitzung Bonn, Dienstag, den 2. Juli 1957. Amtliche Mitteilungen 13023 B Zur Tagesordnung Dr. Atzenroth (FDP) 13023 B Rasner (CDU/CSU) 13023 C Abstimmung 13023 D Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin —SKAG Berlin —) (Drucksache 3127); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 3702) . . 13023 D Rückverweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 13023 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksache 3490); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 3657) 13024 A Winkelheide (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13079 B Einzelberatung Dr. Schellenberg (SPD) 13024 C, 13029 A, D, 13031 C, 13033 C Winkelheide (CDU/CSU) 13024 D Dr. Atzenroth (FDP) . . 13025 B, 13028B, 13029 B, D Horn (CDU/CSU) 13027 B Frau Kalinke (DP [FVP]) 13027 C, 13029 C, 13031 B, D, 13033 A Lange (Essen) (SPD) 13029 A Storch, Bundesminister für Arbeit 13029 D, 13033 B Frehsee (SPD) 13030 B, 13035 D Klausner (CDU/CSU) 13031 D Bausch (CDU/CSU) . . . 13032 B, 13034 A Weber (Untersontheim) (FDP) . 13033 D Regling (SPD) 13034 D Abstimmungen . . 13024B, D, 13030 A, 13034 B, 13035 C, 13036 B Abgabe von Erklärungen vor der Schlußabstimmung 13036 C Dr. Schellenberg (SPD) 13036 C Frau Kalinke (DP [FVP]) 13036 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 13037 B Winkelheide (CDU/CSU) 13037 B Dr. Atzenroth (FDP) 13037 C Schlußabstimmung 13037 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2054, 3318); Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 3658, zu 3658) 13037 D Geiger (Aalen) (SPD), Berichterstatter 13038 A (Schriftlicher Bericht) 13082 B Frau Kalinke (DP [FVP]) 13038 C, 13040 A, 13041 C Dr Schellenberg (SPD) 13039 C, 13040 B, C, 13041 B, D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 13039 D Stingl (CDU/CSU) . . . 13039 D, 13041 A Frehsee (SDD) 13040 C, 13042 B Engelbrecht-Greve (CDU/CSU) . 13042 A, C Abstimmungen . . . 13038 B, 13041 D, 13042 C, D Unterbrechung der Beratung 13042 D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, DP (FVP), GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 3688) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) (Drucksachen 3026 Anlage 1 b, 2142); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomfragen (Drucksachen 3502, zu 3502) 13042 D Abstimmung in zweiter Beratung über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes . . . . 13043 A Schlußabstimmung Namentliche Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes . . . 13043 A, 13094/98 Zur Geschäftsordnung Dr. Menzel (SPD) 13043 B Rasner (CDU/CSU) 13043 C Dr.-Ing. Drechsel (FDP) 13043 C Neumann (SPD) 13043 D Vizepräsident Dr. Schmid . . . 13044 A Unterbrechung der Sitzung 13044 A Wiederaufnahme der Sitzung 13044 A Zur Geschäftsordnung Rasner (CDU/CSU) 13044 A Erneute Unterbrechung und Wiederaufnahme der Sitzung 13044 B Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses der namentlichen Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes 13044 B Stellungnahme zu dem Ergebnis dieser Abstimmung Mellies (SPD) 13044 C, 13047 C Dr. Krone (CDU/CSU) 13045 B Dr. Reichstein (GB/BHE) . . . 13045 D Euler (DP [FVP]) 13046 C Dr.-Ing. Drechsel (FDP) 13047 B Absetzung des Punktes 1 b (Atomgesetz) von der Tagesordnung 13047 D Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2054, 3318); Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 3658, zu 3658) 13048 A Geiger (Aalen) (SPD) . . 13048 D, 13051 C Stingl (CDU/CSU) . . . 13049 A, 13050 D Dr. Schellenberg (SPD) . 13049 B, 13052 B, 13053 A, 13054 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 13049 D Frau Döhring (SPD) 13050 A, 13051 D, 13053 C Reitz (SPD) 13051 A Horn (CDU/CSU) 13052 C Frau Korspeter (SPD) . 13053 D, 13054 B, C Abstimmungen 13048 B, 13050 A, 13051 A, B, C, 13053 C, D, 13054 A, B, D, 13055 A Dritte Beratung Allgemeine Aussprache Frau Friese-Korn (FDP) 13055 B Dr. Atzenroth (FDP) 13056 B Frau Kalinke (DP [FVP]) 13057 A Dr. Schellenberg (SPD) 13057 C Frau Finselberger (GB/BHE) . . 13058 A, D Horn (CDU/CSU) 13058 B Einzelberatung Frau Döhring (SPD) 13059 B Dr. Schellenberg (SPD) 13059 C Geiger (Aalen) (SPD) 13059 D Abstimmung 13059 A, 13060 A Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 1256 Ziffer 1 13059 D, 13060 B, 13094/98 Abgabe einer Erklärung zur Schlußabstimmung Dr. Schellenberg (SPD) 13060 B Schlußabstimmung 13060 C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) (Drucksache 3118); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 3707) 13060 D Klausner (CDU/CSU), Berichterstatter 13060 D Zur Frage der Berichterstattung Dr. Schellenberg (SPD) . 13062 D, 13063 C Horn (CDU/CSU) 13063 B Zweite (Beratung Seither (SPD) . . 13063 D, 13064 D, 13069 D Arndgen (CDU/CSU) 13064 B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 13064 B, 13065 B, 13066 C, 13069 B, 13070 C, 13074 B, 13076 D Frau Kalinke (DP [FVP]) 13064 C, 13065 D, 13067 D, 13072 D, 13075 C Richarts (CDU/CSU) 13065 A Dr. Schellenberg (SPD) . 13065 C, 13066 D, 13068C, 13069C, 13071B, 13073A, 13076 B Klausner (CDU/CSU) . . 13066 C, 13070 D, 13071D, 13072 A Horn (CDU/CSU) . . . . 13067 A, 13077 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . 13068 D Wehking (CDU/CSU) 13069 A Knapp (CDU/CSU) 13070 B Frau Friese-Korn (FDP) 13071 C Weber (Untersontheim) (FDP) . . 13072 C, 13078 B Frehsee (SPD) 13073 C, 13074 D, 13075 A. B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13077 C Hepp (DP [FVP]) 13077 D Abstimmungen . 13063 D, 13064 C, 13066 B, D, 13069 D, 13077 B, 13071 A, 13073 C, 13074 A, C, 13075 A, 13076 C, 13078 C Vertagung der dritten Beratung auf die nächste Sitzung 13078 D Nächste Sitzung 13078 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 13079 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksache 3657) 13079 B Anlage 3: Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Verbesserungen der gesetzlichen Unfallversicherung und den Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz — UVG) (zu Drucksache 3658) 13082 B Anlage 4: Anträge Umdrucke 1249, 1250, 1251, 1252, 1255, 1256, 1257, 1258, 1260, 1263, 1263 (neu), 1264, 1266, 1267 und 1270 13085 C bis 13093 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Becker eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 2. 7. Dr. Arndt 6. 7. Dr. Bartram 3. 7. Fürst von Bismarck 2. 7. Brandt (Berlin) 2. 7. Dr. Bürkel 6. 7. Dr. Dehler 5. 7. Dr. Deist 2. 7. Eberhard 6. 7. Eckstein 2. 7. Elsner 2. 7. Erler 6. 7. Feller 2. 7. Frühwald 10. 7. Gefeller 6. 7. Geiger (München) 6. 7. Gerns 15. 7. Dr. Greve 27. 7. Hansen (Köln) 6. 7. Heiland 2. 7. Höfler 4. 7. Jacobs 4. 7. Kahn 2. 7. Frau Kaiser (Schwäbisch Gmünd) 3. 7. Karpf 6. 7. Frau Keilhack 2. 7. Frau Kipp-Kaule 5. 7. Dr. Köhler 6. 7. Kraft 6. 7. Massoth 6. 7. Frau Dr. Maxsein 2. 7. Meyer (Wanne-Eickel) 2. 7. Meyer-Ronnenberg 13. 7. Morgenthaler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 3. 7. Müser 10. 7. Nellen 15. 7. Neuburger 2. 7. Ollenhauer 6. 7. Onnen 4. 7. Paul 4. 7. Raestrup 2. 7. Rehs 2. 7. Dr. Reif 4. 7. Richter 12. 7. Dr. Röder 5. 7. Ruhnke 7. 7. Dr. Schäfer (Saarbrücken) 5. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7. Schwann 5. 7. Schwertner 3. 7. Dr. Siemer 2. 7. Walz 4. 7. Dr. Weber (Koblenz) 2. 7. Wehner 6. 7. Dr. Welskop 2. 7. Dr. Dr. Wenzel 2. 7. Anlage 2 Drucksache 3657 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksache 3490). Berichterstatter: Abgeordneter Winkelheide I. Allgemeines Bei der Verabschiedung des Kindergeldergänzungsgesetzes hat der Bundestag folgende Entschließung gefaßt (Protokoll der 120. Sitzung vom 15. Dezember 1955) : „Die Bundesregierung wird :ersucht, spätestens drei Monate nach Eingang des vom Gesamtverband der Familienausgleichskassen zu erstattenden Geschäftsberichts über die Erfahrungen des ersten Geschäftsjahres eine Neufassung der drei Kindergeldgesetze vorzulegen. Dabei sind in formeller und materieller Hinsicht ,die bisherigen Erfahrungen zu verwerten." Der Bundesrat hat sich dieser Entschließung angeschlossen (Protokoll der 151. Sitzung vom 21. Dezember 1955). Unter Bezugnahme auf diese Entschließung hat ,der Bundestag durch Beschluß vom 28. Juni 1956 (Protokoll der 155. Sitzung) die Bundesregierung ersucht, den geforderten Gesetzentwurf spätestens im Oktober 1956 vorzulegen. In diesem Beschluß heißt es weiter: „Bei der Neuregelung sollen vor allem diejenigen Härten und Unbilligkeiten beseitigt werden, die nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen bei der Beitragsfestsetzung und Beitragserhebung, insbesondere bei den Selbständigen und freien Berufen, entstanden sind. In diesem Zusammenhang ausfallende Finanzierungsmittel sind gegebenenfalls auf den Bundeshaushalt zu übernehmen." Bereits am 30. Mai 1956 'hat die Fraktion der FDP den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kindergeldes (Kindergeldneuordnungsgesetz) - Drucksache 2421 - eingebracht. Der Bundestag hat den Entwurf in seiner 160. Sitzung am 27. September 1956 zur weiteren Beratung an den Ausschuß für Sozialpolitik überwiesen. Die Bundesregierung kam dem ihr durch die genannten Entschließungen erteilten Auftrag - wenn auch aus den in den Drucksachen 2933 und 3227 aufgeführten Gründen verspätet - ,durch Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze -Drucksache 3490 - nach. Der Bundestag hat in der 212. Sitzung vom 24. Mai 1957 den Entwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuß für Sozialpolitik überwiesen. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat die überwiesenen Entwürfe in der Sitzung vom 21. Juni 1957 abschließend behandelt. Dabei hat er der Beratung im wesentlichen den Regierungsentwurf zugrunde gelegt. Vor Eintritt in die eigentlichen Beratungen ist der Geschäftsführer des Gesamtverbandes der Familienausgleichskassen als Sachverständiger gehört worden. Im Hinblick auf ,die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit war eine grundlegende Erörterung aller Probleme der Kindergeldgesetzgebung nicht möglich. Es konnten nur Fragen behandelt werden, bei denen eine sofortige Änderung oder Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften dringend notwendig erschien. Es muß Idem 3. Deutschen Bundestag vorbehalten bleiben, die Frage einer grundlegenden Reform der Kindergeldgesetzgebung zu prüfen, wobei auch die bevorstehende wirtschaftliche Eingliederung des Saarlandes mit seinem andersartigen Familienzulagensystem in Betracht zu ziehen sein wird. Während der Entwurf der Fraktion der FDP eine grundsätzliche Änderung des Systems der bisherigen Kindergeldgesetzgebung darstellt, deren Erörterung in dem Ausschuß aus den genannten Gründen nicht angebracht erschien, enthält die Regierungsvorlage -- von einer Erhöhung des Kindergeldes abgesehen — im wesentlichen nur eine Neuregelung des Beitragswesens. Das Kindergeldgesetz beruht auf dem Grundsatz, daß jeder einzelne, in einer Familienausgleichskasse zusammengefaßte Wirtschaftszweig die Mittel für die Zahlung von Kindergeld an seine Angehörigen zunächst selbst aufzubringen hat, daß aber im Wege der Selbstverwaltung durch den Gesamtverband der Familienausgleichskassen ein Ausgleich zu erfolgen hat, wenn sich unzumutbare Unterschiede in der Beitragsbelastung ergeben. Der Durchführung dieses Ausgleiches für das Jahr 1955 haben sich erhebliche Schwierigkeiten entgegengestellt. Gegen den Ausgleichsbeschluß des Vorstandes des Gesamtverbandes vom 4. Juli 1956 haben 15 von den beteiligten 36 gewerblichen Familienausgleichskassen Klage erhoben oder Antrag auf eine abweichende Regelung im Verordnungswege bei dem Bundesminister für Arbeit gestellt. Im Hinblick auf die großen Meinungsverschiedenheiten in der Ausgleichsfrage zwischen den Familienausgleichskassen erschien es dem Vorstand des Gesamtverbandes auf die Dauer unmöglich, im Wege der Selbstverwaltung eine .befriedigende Regelung zu finden. Er kam daher in seinem Bericht für das Jahr 1955 zu dem Ergebnis, daß ein einheitlicher Beitrag nach der Lohnsumme, obwohl er eine beachtliche Einschränkung des Prinzips der Selbstverwaltung und Selbsthilfe der einzelnen Wirtschaftszweige bedeute, der derzeitigen Regelung vorzuziehen sei. Dementsprechend. sieht der Regierungsentwurf vor, daß in dem Gesetz selbst die Beiträge nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden. Nach Einbringung der Regierungsvorlage ist es jedoch gelungen, doch noch eine Regelung der Ausgleichsfrage für das Jahr 1956 zu finden, die der Vorstand und die Vertreterversammlung des Gesamtverbandes einstimmig angenommen haben und die die Zustimmung aller Familienausgleichskassen gefunden hat. Danach ist der Ausgleich so durchzuführen, daß die Belastung der ,ausgleichsberechtigten Familienausgleichskassen grundsätzlich nicht höher als 10 v. H. über der Belastung der ausgleichspflichtigen Familienausgleichskassen liegt. Diese Ausgleichsregelung soll auch für die folgenden Jahre maßgebend sein. Eine gleichmäßige Belastung aller Wirtschaftszweige, wie sie der Regierungsentwurf festlegen wollte, ist damit im Wege der Selbstverwaltung annähernd erreicht worden. Unter diesen Umständen besteht nach der Auffassung der Mehrheit des Ausschusses — mag der Beschluß des Gesamtverbandes auch unter dem Eindruck der Regierungsvorlage erfolgt sein — z. Z. keine Notwendigkeit, die Beiträge im Gesetz selbst einheitlich festzusetzen. Es kann vielmehr der Gedanke der Selbstverwaltung auch auf diesem Gebiet erhalten werden, was der Grundkonzeption des Kindergeldgesetzes entspricht. Der Verzicht auf eine Regelung der Beiträge im Gesetz vermeidet .auch die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, daß die Regierungsvorlage die Einziehung der Beiträge der Selbständigen in der gewerblichen Wirtschaft und in den freien Berufen für ihre eigene Person nach den Einkünften sowie der Landwirte nach dem Einheitswert durch die Finanzämter vorsieht, der Bundesrat j edoch einer Einschaltung der Finanzämter im Hinblick auf ihre Überlastung mit anderen Aufgaben widersprochen hat. In noch größerem Maß würden die Bedenken des Bundesrates dem Entwurf der Fraktion ,der FDP entgegenstehen, wonach die Finanzämter überhaupt Träger der Kindergeldzahlung werden sollen. Auf der Leistungsseite sieht der Regierungsentwurf eine Erhöhung des Kindergeldes von 25 auf 30 DM monatlich vor. Der Ausschuß ist einmütig der Auffassung, daß diese Erhöhung notwendig und möglich ist. Der Ausschuß hat geprüft, ob darüber hinaus auch für die Zweitkinder ein Kindergeld eingeführt werden solle. Die Mehrheit des Ausschusses war jedoch der Auffassung, daß dies in dieser Legislaturperiode nicht möglich ist, da ,die sozialen Verbesserungen auf anderen Gebieten, die in der letzten Zeit vorgenommen worden sind, den gegenwärtig volkswirtschaftlich gegebenen Spielraum für die Erhöhung der sozialen Leistungen ausschöpfen. II. Die Vorschriften im einzelnen Zu ARTIKEL I (Änderung des Kindergeldgesetzes) Zu Nr. 1 Die Änderung der 'Begriffe „Stiefkinder" und „uneheliche Kinder" bedeutet eine Anpassung des Kindergeldgesetzes an die entsprechenden Begriffsbestimmungen, wie sie in dem Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 getroffen worden sind. Ferner wird zur Vermeidung von Zweifelsfragen, die sich bei der Auslegung des Kindergeldgesetzes ergeben haben, der Begriff des Pflegekindes definiert. Zu Nr. 2 Die Vorschrift der Nr. 2 Buchstabe a dient der Vermeidung von Doppelleistungen, wenn für die Kinder gleichzeitig ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz und nach einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Kindergeldgesetzes geltenden Regelung besteht. Hiervon werden insbesondere Grenzgänger nach den Nachbarstaaten oder — solange im Saarland und der übrigen Bundesrepublik unterschiedliche Regelungen gelten — nach dem Saarland betroffen. Die Vorschrift der Nr. 2 Buchstabe b bedeutet eine Erweiterung der Vorschriften des Kindergeldgesetzes, wonach Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei Anwendung der Kinderzuschlagsregelung des öffentlichen Dienstes kein Anspruch auf Kindergeld zusteht, was eine Befreiung ihrer Arbeitgeber von der Beitragspflicht nach sich zieht. Die jetzt geltenden Vorschriften setzen voraus, daß es sich bei dem Arbeitgeber um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Es besteht jedoch kein innerer Grund, Unternehmen oder Einrichtungen, die zwar in privater Rechtsform betrieben werden, aber ausschließlich im Dienst der Allgemeinheit stehen und die Kinderzuschlagregelung des öffentlichen Dienstes anwenden, im Rahmen der Kindergeldgesetzgebung anders zu behandeln als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die vom Bundesrat in der Stellungnahme zur Regierungsvorlage vorgeschlagene Fassung, wonach nur solche Unternehmen in privater Rechtsform, an denen der Bund oder eine andere Gebietskörperschaft überwiegend beteiligt ist, den Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichgestellt werden sollen, erschien dem Ausschuß zu eng. Es würden z. B. Privatschulen, die öffentliche Schulen ersetzen, und Krankenanstalten, die in privater Rechtsform von Religionsgesellschaften unterhalten werden, nicht unter eine solche Gleichstellungsklausel fallen. Auch der Wortlaut der Regierungs-Vorlage, wonach .die Gleichstellung voraussetzt, daß die Unternehmen in privater Rechtsform dem öffentlichen Dienst nahestehen, läßt noch Zweifel offen, ob danach die Gleichstellung von Anstalten, Einrichtungen und Vereinigungen, die ,gemeinnützige Zwecke verfolgen, in jedem Fall möglich ist. Der Ausschuß hat daher eine Fassung beschlossen, die Mißverstänidnisse in dieser Richtung ausschließt. Zu Nr. 3 Auf die Ausführungen in dem Allgemeinen Teil (letzter Absatz) wird verwiesen. Zu Nr. 4 Auf die Ausführungen zu Nr. 2 Buchstabe b wird verwiesen. Zu Nr. 5 Aus den im Allgemeinen Teil aufgeführten Gründen ist an den Beitragsvorschriften des Kindergeldgesetzes grundsätzlich nichts geändert worden. Es erschien jedoch zur Entlastung wirtschaftlich schwacher Beitragspflichtiger notwendig, die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 des Kindergeldgesetzes, wonach durch die Satzung auch Selbständige, deren Jahreseinkommen 4800 DM nicht übersteigt, zu Beiträgen herangezogen werden könnten, aufzuheben und diese Beitragsfreigrenze zwingend festzulegen. Aus dem gleichen Grund erschien eine Vorschrift angebracht, wonach die Beitragspflicht der Arbeitgeber in der gewerblichen Wirtschaft und in den freien Berufen für die Arbeitnehmer entfällt, wenn die Lohn- und Gehaltssumme des Unternehmens 6000 DM im Jahre nicht übersteigt. Im Zusammenhang mit diesen Änderungen ist der Unterabsatz des § 11 Abs. 1 ides Kindergeldgesetzes neu gefaßt worden. Die beschlossenen Änderungen genügen nach der Auffassung der Mehrheit des Ausschusses, um den dringendsten Notwendigkeiten auf Beseitigung von Härten der bisherigen Beitragsvorschriften Rechnung zu tragen. Die Prüfung, ob weitere Beitragsbefreiungen möglich sind, kann erst im Rahmen einer größeren Reform erfolgen. Zu Nr. 6 Nach dem Kindergeldgesetz ist die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt des Antragstellers keine Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld. An diesem Grundsatz hält der Entwurf — abgesehen von den Stiefkindern — fest. In der Praxis hat sich jedoch das Bedürfnis ergeben, Feststellungen über die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zu treffen, da, wenn ,die Kinder nicht zum Haushalt des Antragstellers gehören, die Gefahr von Doppelleistungen gegeben ist. Der Entwurf gibt den Familienausgleichskassen das Recht, die Vorlage einer Bescheinigung der Wohngemeinde der Kinder über ihre Haushaltszugehörigkeit zu verlangen. Zu Nr. 7 Die Vorschrift des Kindergeldgesetzes, wonach in Kindergeldangelegenheiten das sonst in der Sozialgerichtsbarkeit vorgesehene Vorverfahren nicht stattfindet, hat sich — insbesondere bei Beitragsstreitigkeiten — nicht bewährt. Der Entwurf sieht daher künftig ein solches Vorverfahren vor. Zu Nr. 8 Das Kindergeldgesetz sieht in § 37 die Einführung einer Kindergeldkarte durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe vor, daß die Zahlung an den Inhaber der Kindergeldkarte befreiende Wirkung hat. Die Erörterungen der Bundesregierung haben jedoch ergeben, daß die Wohngemeinden, die die Kindergeldkarte ausstellen sollen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld, insbesondere das Fehlen von Ausschließungsgründen (z. B. § 3 Abs. 2 des KGG) nur unvollkommen nachprüfen können. Die Einführung einer Kindergeldkarte, an deren Inhaber mit befreiender Wirkung gezahlt wenden kann, ließ sich unter solchen Umständen nicht rechtfertigen. Der Entwurf gibt daher der Kindergeldkarte nur noch die Bedeutung einer Bescheinigung, daß dem Haushalt des Inhabers drei oder mehr Kinder unter 18 Jahren angehören; sie soll lediglich der Erleichterung des Nachweises der Berechtigung dienen. Zu ARTIKEL II (Änderung des Kindergeldanpassungsgesetzes) Die Vorschrift paßt ,die Leistungen für dritte und weitere Kinder in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe an die vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes im Kindergeldgesetz an. Zu ARTIKEL III (Änderung des Kindergeldergänzungsgesetzes) Zu Nr. 1 Wegen des unter Nr. 1 Buchstabe a vorgesehenen Zusatzes zu § 2 Abs. 1 des Kindergeldergänzungsgesetzes wird auf die Ausführungen zu Artikel I Nr. 2 Buchstabe b verwiesen. Die unter Nr. 1 Buchstabe b vorgesehene Änderung von § 2 Abs. 3 Ides Kindergeldergänzungsgesetzes erscheint aus folgenden Gründen angebracht: Nach der derzeit geltenden Fassung wird der Anspruch auf Kindergeld von nicht erwerbstätigen Personen ausgeschlossen, wenn ein Elternteil des Kindes außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwerbstätig ist. Danach steht einer nicht erwerbstätigen Mutter ein Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder selbst dann nicht zu, wenn der Ehemann einer Erwerbstätigkeit im Ausland nachgeht, ohne für ,die Familie zu sorgen. Um die damit verbundenen Härten zu vermeiden, soll nach der Fassung ides Entwurfs der Ausschluß des Kindergeldanspruchs nur eintreten, wenn die Kinder ihren Unterhaltsanspruch gegen den im Ausland erwerbstätigen Elternteil verwirklichen können. Zu Nr. 2 Nach der Kindergeldgesetzgebung ist bei einem Wechsel der Zuständigkeit der neue Träger der Kindergeldzahlung an die Feststellung des bisherigen Trägers über das Vorliegen der Anspruchs- voraussetzung nicht gebunden. Er kann vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzung erneut in eigener Zuständigkeit nachprüfen. Es muß jedoch vermieden werden, daß eine solche Nachprüfung durch den neuen Träger zu einer Unterbrechung der bisherigen Auszahlung des Kindergeldes führt. Der Entwurf sieht daher vor, daß in solchen Fällen der neue Träger der Kindergeldzahlung das Kindergeld vorläufig, ggf. unter Vorbehalt, zu zahlen hat. Zu ARTIKEL IV (Änderung ,des Bundesversorgungsgesetzes) Auf die Ausführungen zu Artikel I Nr. 2 Buchstabe b wird verwiesen. Zu ARTIKEL V (Änderung des Unfallzulagengesetzes) Artikel V paßt die Vorschriften über die Höhe der Kinderzulagen in dem Unfallzulagengesetz an die vorgesehene Erhöhung des Kindergeldgesetzes an, da nach dem Stand der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr damit gerechnet werden kann, daß in dieser Legislaturperiode eine Neuregelung der Vorschriften über die Kinderzulagen in der Unfallversicherung, wie sie der genannte Entwurf enthält, erfolgt. Die bisherigen Vorschriften des Unfallzulagengesetzes über das Zusammentreffen von Kinderzulagen aus der Unfallversicherung und Kinderzuschüssen aus den Rentenversicherungen sind im Hinblick auf § 1278 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in die Neufassung des Unfallzulagengesetzes nicht übernommen worden. Zu ARTIKEL VI (Geltung im Land Berlin und im Saarland) Dia die Kindergeldgesetzgebung im Saarland nicht gilt, ist das Saarland auch von dem Geltungsbereich der Novelle ausgenommen. Zu ARTIKEL VII (Inkrafttreten) Der vorgesehene Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung läßt den auszahlenden Stellen, insbesondere der Post, die notwendige Zeit zur Umstellung auf den höheren Betrag des Kindergeldes. Die Vorschriften über ,die neuen Beitragsfreigrenzen sollen jedoch erst am 1. Januar 1958 in Kraft treten, da ,die Beiträge für das Jahr 1957 zum Teil bereits gezahlt sind. Bonn, den 25. Juni 1957 Winkelheide Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 3658 Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Verbesserungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksache 2054) und den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz — UVG) (Drucksache 3318). Berichterstatter: Abgeordneter Geiger (Aalen) Dem Sozialpolitischen Ausschuß lagen zwei Drucksachen zur Beratung vor, der von der Fraktion der SPD eingebrachte Entwurf eines Gesetzes über Verbesserungen der gesetzlichen Unfallversicherung — Drucksache 2054 — und der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz — UVG) — Drucksache 3318 --. Der Antrag der Fraktion der SPD — Drucksache 2054 — beinhaltet im wesentlichen eine Anhebung der Geldleistungen. Der Regierungsentwurf enthält die vollständige Überarbeitung des Dritten Buchs der RVO in neuem Aufbau und neuer Paragraphenfolge, Abänderungen weiterer Vorschriften der RVO, in denen die Lastenverteilung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten neu geregelt werden soll, Änderungen der Gewerbeordnung, Änderungen auf dem Gebiet des Fremdrentenrechts und als Übergangsvorschriften die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es sich um den Rentenbestand in der gesetzlichen Unfallversicherung am 1. Januar 1957 handelt. Endlich ist in dem Regierungsentwurf vorgesehen, Leistungseinschränkungen aufzuheben, die sich noch aus dem Recht der Notverordnungen aus den Jahren 1931/32 ergeben. Der Ausschuß hat sich in drei Sitzungen am 18., 19. und 21. Juni dieses Jahres mit der Beratung dieser Entwürfe befaßt. Zu Beginn der Beratungen wurden zum Regierungsentwurf die Vertreter der Fach- und Berufsverbände gehört. Diese haben teils Anregungen, teils Wünsche auf Abänderungen des Regierungsentwurfs in größerer Zahl vorgetragen. Im Anschluß an die Anhörung der Sachverständigen hat die Fraktion der CDU/CSU einen Abänderungsantrag zu dem Regierungsentwurf — Drucksache 3318 — vorgelegt, auf Grund dessen lediglich die Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung neu geregelt werden sollen. Die Fraktion der CDU/CSU sei, so ist ausgeführt worden, bei der Einbringung dieses Abänderungsantrags von der Überlegung ausgegangen, daß es aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, die gesamte Neuordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in dieser Legislaturperiode zu beraten. Die gegenwärtige Situation lasse aber auf jeden Fall zu, das Leistungsrecht vorwegzunehmen und diese Teilregelung als Teilbericht zu der Gesamtregelung der Unfallversicherung dem Plenum vorzulegen. Der Ausschuß stimmte mit Mehrheit der Annahme des Antrags zu, Artikel 5 der Regierungsvorlage — Drucksache 3318 — unter Hinzuziehung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Änderungsantrages zu behandeln. In dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU waren aus der Regierungsvorlage folgende Punkte angesprochen: Artikel 1 § 561, Artikel 4 § 1 Nr. 2, Artikel 5 §§ 1, 2, 3, 4, 6, 15, 16, Artikel 6 § 4 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 12 und 14. Im Ausschuß für Sozialpolitik bestand im übrigen Einmütigkeit darüber, daß die Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung so bald wie möglich in Angriff genommen werden müsse. Nach den Berechnungen der Bundesregierung soll die Umstellung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, wie sie sich aus diesem Teilbericht ergibt, folgende Mehraufwendungen für das Jahr 1957 ergeben: Art der Leistung Betrag in Mio DM Renten an Verletzte 120,6 Witwenrenten 73,3 Waisenrenten 5,0 Renten an Eltern 0,1 Kinderzulagen 0,4 Pflegegelder 3,2 insgesamt 202,6 Für die Umstellung der Geldleistungen sieht der Regierungsentwurf vor, daß alle Erwerbsminderungsgrade einbezogen werden sollen. Diesem Gedanken ist der Ausschuß gefolgt. Im Gegensatz zu den Regelungen des Verbesserungsgesetzes von 1949 und des Zulagengesetzes von 1952 werden nunmehr auch die leichtbeschädigten Unfallverletzten eine Erhöhung ihrer Leistungen erfahren. Den Beratungen des Ausschusses wurden die bereits genannten Teile aus dem Regierungsentwurf in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt: *) Zu Artikel 5 § 1 Zu Artikel 5 § 1 beantragt die Fraktion der CDU/CSU, diesen wie folgt zu fassen: ,,§ 1 Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1957 ereignet haben, werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 umgestellt. Der Ausschuß hat mit Mehrheit die Annahme dieser Fassung beschlossen. Zu Artikel 5 § 2 Auf Antrag der Fraktion der CDU/CSU beschloß die Mehrheit des Ausschusses folgende Fassung, nachdem der Vertreter des BMA einen Bericht über die bei der Ermittlung der Umstellungsfaktoren maßgebenden Gesichtspunkte gegeben hatte und dem Ausschuß Rechnungsgrundlagen des Generalsekretariats für Sozialreform für den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen hatte: „(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geldleistungen zugrunde gelegte Jahresarbeitsverdienst vervielfältigt mit ..." (S. 2 Tabelle). Ein Antrag der Fraktion der SPD, die gleichen Faktoren wie bei den Rentenneuregelungsgesetzen zu verwenden, wurde abgelehnt. Zu Absatz 2 Die Mehrheit des Ausschusses beschloß die Streichung des Absatzes 2 der Regierungsvorlage. Zu Absatz 3 Der durch die Streichung des Absatzes 2 nunmehr Absatz 2 werdende Absatz 3 der Regierungsvorlage wurde von der Mehrheit des Ausschusses *) Im folgenden sind Artikel, Paragraphen und Absätze auf der Grundlage des Regierungsentwurfs - Drucksache 3318 — bezeichnet. angenommen. Die Worte „das Bundesgebiet und das Land Berlin" werden ersetzt durch die Worte „den Geltungsbereich dieses Gesetzes". Zu Absatz 4 Hierzu wurde die von der Fraktion der CDU/ CSU beantragte Formulierung eines neuen Absatzes 3 in folgendem Wortlaut mit Mehrheit angenommen: „Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst (Absatz 1) darf die Summe von 9000 DM nicht übersteigen, es sei denn, daß die Satzung einen höheren Jahresarbeitsverdienst festgesetzt hat (§ 563 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung). In diesem Fall gilt dieser Satz als Höchstjahresarbeitsverdienst." Ein Antrag des Abgeordneten Prof. Dr. Schellenberg, wie in der Regierungsvorlage die Höchstbegrenzung auf 18000 DM festzusetzen, um eine allzugroße Kürzung der sich daraus ergebenden Unfallrenten zu vermeiden, wurde von der Mehrheit abgelehnt. Zu Absatz 5 Als Absatz 4 wird mit Mehrheit folgende von der Fraktion der CDU/CSU beantragte Fassung angenommen: „(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgestellt worden ist." Zu Absatz 6 Als Absatz 5 hat der Ausschuß einstimmig folgende Fassung beschlossen: „(5) Werden die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, so werden sie auf den am 1. Januar 1957 geltenden Jahresarbeitsverdienst umgestellt. Erhöht die Satzung des Versicherungsträgers den Jahresarbeitsverdienst bis zum 31. Dezember 1957, so kann sie gleichzeitig bestimmen, daß die Umstellung von einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch vom 1. Juli 1957 an, erfolgt." Als Regelung für die Leistungen aus der Unfallversicherung nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz, die im Regierungsentwurf in Artikel 4 enthalten ist, hat die Fraktion der CDU/ CSU beantragt, an dieser Stelle zwei neue Absätze einzufügen: „(6) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag von 3600 DM." Hierzu stellte die Fraktion der SPD den Antrag, den Betrag von 3600 DM auf 5000 DM abzuändern. Nachdem der Vertreter der Bundesregierung erklärt hatte, daß von dieser Regelung nur etwa 5000 bis 6000 Rentenfälle betroffen würden, einigte sich der Ausschuß auf Vorschlag des Vorsitzenden, den Betrag auf 4800 DM festzusetzen. „(7) Liegt dem Jahresarbeitsverdienst für eine Leistung nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz der Ortslohn zugrunde, so gilt für die Umstellung der Ortslöhne für den Bezirk, in dem der Berechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hatte oder seinen Wohnsitz hat ..." (s. § 2 Abs. 7). 13084 2. Deutscher Bundestag - 221, Sitzung. Bonn, Dienstag, den 2. Juli 1957 Der Ausschuß hat sich mit Mehrheit für die unveränderte Annahme dieses neuen Absatzes ausgesprochen. Zu Artikel 5 § 3 In Abänderung dieses Paragraphen hat die Fraktion der CDU/CSU beantragt, dem § 3 die aus Drucksache 3658 ersichtliche Fassung zu geben. Diesem Antrage wurde von der Mehrheit des Ausschusses zugestimmt. Der von der Fraktion der SPD gestellte Antrag, für § 3 den Wortlaut des § 11 des SPD-Entwurfs — Drucksache 2054 — zu verwenden, um eine volle Gleichstellung der in der Landwirtschaft Tätigen zu erreichen, wurde abgelehnt. Zu §4 Nachdem das BMA berichtet hat, daß die Auswirkungen des Unfallzulagengesetzes einen Mehraufwand von jährlich etwa 70 Mio DM ergeben haben, hat der Ausschuß dem von der Fraktion der CDU/CSU vorgeschlagenen Änderungsantrag zugestimmt. Danach wird der Wortlaut der Regierungsvorlage mit redaktionellen Änderungen übernommen. Zu §5 Da § 5 der Regierungsvorlage Selbstverständliches besagt und our Klarstellung nicht notwendig erscheint, wird diese Vorschrift auf einstimmigen Beschluß gestrichen. Der Änderungsvorschlag der CDU/CSU ging dahin, daß aus Artikel 1 der Regierungsvorlage, der die Überarbeitung des Dritten Buchs der RVO umfaßt, .nur die Regelung des § 561 Abs. 2 Nr. 2 beraten werden sollte. Der dahingehende Antrag sah vor, in einem Zweiten Bericht als Änderung der RVO folgenden § 6 zu. beschließen: ,§ 6 § 558 c Abs. 2 Nr. 2 der RVO erhält folgende Fassung: „2. in der Zahlung eines Pflegegeldes von 75 Deutsche Mark bis 275 Deutsche Mark monatlich." Zu diesem Teil (Änderung der RVO) wurden von der Fraktion der SPD 7 Änderungsanträge vorgelegt. Sie betrafen 1. Neuregelung der Witwen- und Witwerrente entsprechend der Rentenneuregelungsgesetze, 2. Witwenabfindung entsprechend der Rentenneuregelungsgesetze, 3. Festsetzung einer Elternrente, 4. Waisenrente nach den Rentenneuregelungsgesetzen, 5. Festsetzung des Individuallohnes als Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, 6. Dynamisierung der Unfallrenten entsprechend der Rentenneuregelungsgesetze, 7. Abänderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes. Hierzu erklärte die Fraktion der CDU/CSU namens der Regierungskoalition, daß man in dem geplanten Ersten Bericht nur solche Änderungen vorschlagen solle, die eine Anhebung der bereits laufenden Geldleistungen bewirken. Die Regierungskoalition sei allerdings bereit, den Antrag der SPD auf Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug der erhöhten Witwenrente vom 60. auf das 45. Lebensjahr noch als eine solche Verbesserung laufender Geldleistungen ,anzusehen. Sie müsse jedoch darüber hinausgehende Änderungsanträge aus Zeitmangel ablehnen. Mit Mehrheit wurde dann ein Antrag des Abgeordneten Stingl auf Einfügung dies § 6 a im folgenden Wortlaut beschlossen: „§6a In § 588 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung wird ,die Zahl „60" durch die Zahl „45" ersetzt." Als Änderungsantrag zu Artikel 5 § 10 a hatte die Fraktion der CDU/CSU nach der Überschrift „Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften" folgenden § 7 vorgeschlagen: „§ 7 (1) Die Vorschriften des Zweiten Teils finden auch Anwendung auf Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1957 eingetreten sind. (2) § 2 Abs. 6 gilt auch für Jahresarbeitsverdienste, ,die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt sind oder festgesetzt werden." Zu § 15 wurde von der Fraktion der SPD der Antrag gestellt, diese Vorschrift als § 8 dahin zu fassen, daß die Erteilung eines schriftlichen Bescheides an den Berechtigten zwingend vorgeschrieben wird. Der Ausschuß beschloß demgegenüber mit Mehrheit folgende von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagene Fassung: ,,§ 8 Dem Berechtigten ist auf Antrag ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, ob und in welcher Höhe ihm Leistungen auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren sind (§§ 1569 a und 1583 der Reichsversicherungsordnung)." Zu § 16 schlug die Fraktion der CDU/CSU vor, diese Vorschrift als § 9 mit folgendem Wortlaut zu übernehmen: ,,§ 9 Ist eine Geldleistung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie nach diesem Gesetz sein würde, wird dem *Berechtigten die höhere Leistung gewährt." Auf die Frage der Fraktion der SPD, ob und warum .die vorgesehene Besitzstandsklausel nötig sei und in welchen Fällen sie wirksam werden könnte, gab das BMA die Auskunft, die Besitzstandsklausel sei aus Gründen einer vorsorglichen Sicherung in das Gesetz aufgenommen worden. Dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU stimmte die Mehrheit des Ausschusses zu. Zu Artikel 6 § 3 Zu Artikel 6 § 3 Lautete der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU: 2. Deutscher Bundestag — 22L Sitzung. Bonn, Dienstag, dan 2. Juli 1957 13085 „§ 10 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überletungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über ,die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. (3) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland." Das BMA erklärt hierzu, daß bezüglich der negativen Saar-Klausel die Verhältnisse im Saargebiet so liegen, daß durch ein Umstellungsgesetz im Jahre 1956 die Unfallrenten im Saarland bereits an den aktuellen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt worden sind und der saarländische Arbeitsminister mit der negativen SaarKlausel einverstanden sei. Dein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU stimmte der Ausschuß mit Mehrheit zu. Zu Artikel 6 § 4 Zu Artikel 6 § 4 stellte die Fraktion der CDU/ CSU folgenden Änderungsantrag: „§ 11 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes (bestimmt ist. (2) Für Ansprüche auf Kranken-, Tage-, Familien-, Sterbe- und Pflegegeld gelten die Vorschriften dieses Gesetzes erst mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats an. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. §§ 1 bis 7 des Gesetzes über Verbesserungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 251), 2. §§ 1 bis 10 des Gesetzes Ober Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 253) in der Fassung des Änderungsgesetzes hierzu vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl.I S.259) mit Ausnahme des § 6." Hierzu regte die Fraktion der SPD an, die im Regierungsentwurf enthaltenen Vorschriften, die die Beseitigung des Notverordnungsrechts beinhalten, anzufügen, und beantragt weiterhin, Absatz 3 des von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagenen § 11 bei der Beratung zurückzustellen und die Bundesregierung um Auskunft über die finanziellen Auswirkungen zu ersuchen. Beide Anträge wurden von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt und der § 11 angenommen. Alle Anträge auf Behandlung weiterer Punkte als der, die sich aus diesem Ersten Bericht ergeben, lehnte die Mehrheit des Ausschusses für Sozialpolitik aus den bereits genannten Gründen ab. Im Hinblick auf die Kürze der Zeit, die dem Ausschuß für die Beratung der Drucksachen 2054 und 3318 zur Verfügung stand, erstattet der Ausschuß diesen Ersten Bericht und empfiehlt dem Haus die Annahme der aus der Drucksache 3318 beratenen Teile als Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bonn, den 29. Juni 1957 Geiger (Aalen) Berichterstatter Anlage 4 Umdruck 1249 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 3657, 3490). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I wird hinter Nr. 5 folgende Nr. 5 a eingefügt: 5 a. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jede bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtete Familienausgleichskasse hat ein Drittel der für ihren Bedarf an Kindergeld erforderlichen Mittel sowie die Verwaltungskosten auf die nach § 10 zur Zahlung der Beiträge Verpflichteten umzulegen. Über die Berechnung der Beiträge bestimmt die Satzung das Nähere. Ergibt sich bei der Umlage für eine Person ein Beitrag von weniger als 10 Deutsche Mark im Jahr, so ist der Beitrag nicht einzuziehen. Der Beitragsausfall geht nicht zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen der landwirtschaftlichen Familienausgleichskassen; der voraussichtliche Ausfall darf bei der Umlage nicht berücksichtigt werden. Soweit die auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Beiträge zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen, ist dieser durch Zuschüsse des Gesamtverbandes nach § 14 zu decken." 2. In Artikel VII werden hinter der Zahl „5" die Worte „und 5 a" eingefügt. Bonn, den 1. Juli 1957 Dr. Krone und Fraktion Umdruck 1250 Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 3658, 2054, 3318). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Abs. 1 werden die Faktoren der Tabelle wie folgt geändert: 3,2, wenn sich der Unfall ereignet hat vor dem 1. Juli 1914, 2,5, wenn sich der Unfall ereignet hat in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis 31. Dezember 1925, 2,3, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1926, 2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1927, 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1928, 1,9, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1929, 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1930, 2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1931, 2,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1932, 2,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1933, 2,5, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1934, 2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1935, 2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1936, 2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1937, 2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1938, 2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1939, 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1940, 1,9, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1941, 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1942, 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1943, 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1944, 2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1945, 2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1946, 2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1947, 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1948, 1,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1949, 1,5, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1950, 1,3, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1951, 1,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1952, 1,1, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1953, 1,1, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1954, 1,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1955, 1,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1956. Bonn, den 1. Juli 1957 Dr. Brühler und Fraktion Umdruck 1251 Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) (Drucksachen 3707, 3118). Der Bundestag wolle beschließen: In § 27 werden die Worte „bis 1. Januar 1957" gestrichen und durch folgende Worte ersetzt „bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Verkündung dieses Gesetzes". Bonn, den 1. Juli 1957 Dr. Brühler und Fraktion Umdruck 1252 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 3658, 2054, 3318). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Abs. 3 wird der Betrag „9000 Deutsche Mark" durch „18 000 Deutsche Mark" ersetzt. 2. Es wird ein neuer § 4 a mit folgender Fassung eingefügt: „§ 4 a (1) Die Geldleistungen nach diesem Gesetz sind so zu erhöhen, daß bei Erwerbsunfähigkeit die Vollrente ohne Kinderzulage mindestens 120 Deutsche Mark monatlich, bei Erwerbsminderung die Teilrente den entsprechenden Teil von 120 Deutsche Mark beträgt. Die Erhöhung beträgt jedoch für Vollrenten ohne Kinderzulage mindestens 21 Deutsche Mark monatlich, bei Teilrenten den entsprechenden Teil von 21 Deutsche Mark. (2) Die Kinderzulage wird auf mindestens 35 Deutsche Mark monatlich erhöht. (3) Witwenrenten und Elternrenten sind so zu erhöhen, daß die Rente mindestens 72 Deutsche Mark monatlich beträgt. Die Erhöhung beträgt jedoch bei Witwen- und Elternrenten mindestens 14 Deutsche Mark monatlich. (4) Waisenrenten sind so zu erhöhen, daß die Monatsrente für eine Halbwaise mindestens 50 Deutsche Mark, für eine Vollwaise mindestens 75 Deutsche Mark beträgt. 3. Es wird ein neuer § 4 b mit folgender Fassung eingefügt: „§ 4 b (1) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate Januar bis einschließlich April 1957 auf Grund der Umstellung der Geldleistungen nach diesem Gesetz an Berechtigte zu leisten sind, die für den Monat Dezember 1956 Anspruch auf Geldleistungen hatten, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung, des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nachzahlungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen. (2) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben ab Mai 1957 bei Vollrenten mindestens 21 Deutsche Mark, bei Teilrenten der entsprechende Teil, bei Hinterbliebenenrenten 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Gleiches gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe." 4. Vor § 5 wird ein neuer § 4 c mit folgender Fassung eingefügt: „§ 4 c § 545 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: § 545 ..... . (folgt Text von § 553 .der Regierungsvorlage — Drucksache 3318)" 5. Es wird ein § 5 a mit folgender Fassung eingefügt: „§ 5a § 559 a der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: § 559 a . . . . . (folgt Text von § 580 der Regierungsvorlage - Drucksache 3318)" 6. Es wird ein § 5 b mit folgender Fassung eingefügt: „§ 5 b § 559 b der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: § 559 b (folgt Text von § 581 der Regierungsvorlage — Drucksache 3318)" 7. Es wird ein § 5 c mit folgender Fassung eingefügt: „§ 5 c § 563 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: § 563 (folgt Text von § 573 der Regierungsvorlage — Drucksache 3318)" 8. § 6 erhält folgende Fassung: „§ 6 § 588 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: § 588 (1) Die Witwe erhält eine Rente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung. Die Witwenrente erhöht sich auf zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens 72 Deutsche Mark monatlich, wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder vor Vollendung des 45. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig (§ 1246 Abs. 2 und § 1247 Abs. 2) ist. (2) Für die ersten drei Monate wird der Witwe anstelle der Rente nach Absatz 1 die Rente gewährt, die dem Ehemann im Zeitpunkt seines Todes zugestanden hätte, wenn er erwerbsunfähig (§ 559 a) gewesen wäre." 9. Es wird ein § 6 a mit folgender Fassung eingefügt: „§ 6 a In die Reichsversicherungsordnung wird folgender § 589 a eingefügt: §589a (folgt Text von § 625 der Regierungsvorlage — Drucksache 3318)" 10. Es wird ein § 6 b mit folgender Fassung eingefügt: „§ 6 b § 591 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: § 591 (folgt Text von § 594 der Regierungsvorlage — Drucksache 3318)" 11. Es wird ein § 6 c mit folgender Fassung eingefügt: „§ 6c § 593 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: (1) Hinterläßt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern, die er wesentlich aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so ist ihnen eine Rente von zusammen einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes zu gewähren." 12. Es wird ein § 6 d mit folgender Fassung eingefügt: „§ 6d § 596 der Reichsversicherungsordnung wird gestrichen. 13. Es wird ein § 6 e mit folgender Fassung eingefügt: „§ 6 e § 597 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: § 597 Die nach dem Jahresarbeitsverdienst zu berechnenden Geldleistungen werden entsprechend den §§ 1272 bis 1275 der wirtschaftlichen Entwicklung durch Gesetz angepaßt." Bonn, den 1. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1255 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 3657, 3490). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. Hinter Nr. 3 werden die folgenden Nrn. 3 a und 3 b eingefügt: 3 a. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Zuständigkeit und Auszahlung (1) Das Kindergeld wird von dem für den Wohnsitz des Berechtigten zuständigen Finanzamt gewährt. (2) Das Kindergeld wird ausgezahlt 1. auf Anweisung des Finanzamtes a) bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber, b) bei Empfängern von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorge durch das Arbeitsamt, c) bei Empfang von Renten der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung sowie von laufenden Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz durch die zuständige Rentenzahlstelle, d) bei Fürsorgeempfängern durch das Fürsorgeamt; 2. in allen anderen Fällen auf Anweisung des Finanzamtes durch die Post. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt." 3 b. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Worte „die Familienausgleichskasse" durch die Worte „das Finanzamt" ersetzt; in § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Familienausgleichskasse" durch die Worte „dem Finanzamt" ersetzt. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der Familienausgleichskasse" durch die Worte „des Finanzamtes" ersetzt. 3. Hinter Nr. 3 b wird folgende Nr. 3 c eingefügt: ,3 c. § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9 Grundsatz Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes werden vom Bund aufgebracht." ` 4. a) Nr. 4 erhält folgende Fassung: „4. Die §§ 10 bis 24 werden gestrichen." b) Nr. 5 wird gestrichen. 5. Nr. 6 erhält folgende Fassung: ,6. a) In § 25 erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung: „Der Antrag auf Gewährung von Kindergeld ist über die für den Antragsteller zuständige Gemeindebehörde an das Finanzamt zu richten." Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. b) In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Der Gesamtverband" durch die Worte .,Der Bundesminister für Finanzen" ersetzt und die Worte „für alle Familienausgleichskassen" gestrichen. 6. Hinter Nr. 6 werden folgende Nrn. 6 a und 6 b eingefügt: ,6 a. In § 26 werden in Satz 1 die Worte „von dem Vorstand der Familienausgleichskasse" durch die Worte „vom zuständigen Finanzamt" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. 6 b. § 27 wird gestrichen. 7. Nr. 7 erhält folgende Fassung: „7. In § 28 Abs. 2 werden die Ziffern 1 und 2 gestrichen." 8. Hinter Nr. 7 wird folgende Nr. 7 a eingefügt: „7 a. Die §§ 29 bis 33 werden gestrichen." 9. Hinter Nr. 7 wird folgende Nr. 7 b eingefügt: „7b. In § 35 werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gestrichen." 10. Nr. 8 erhält folgende Fassung: „8. In §§ 37 werden in Absatz 1 die Worte „Der Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „Der Bundesminister der Finanzen" und der Absatz 2 gestrichen. Zu Artikel III 11. Hinter Nr. 1 wird folgende Nr. 1 a eingefügt: „la. § 3 wird gestrichen." 12. Hinter Nr. 2 wird folgende Nr. 3 angefügt: „3. Die Vorschriften der §§ 5 Abs. 2, 6 Satz 2 und 7 werden gestrichen." Zu Artikel VII 13. Artikel VII erhält folgende Fassung: „Artikel VII Inkrafttreten Die Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1958, Artikel I Nr. 1 und 3 treten jedoch am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft." Bonn, den 1. Juli 1957 Ollerhauer und Fraktion Umdruck 1256 c Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 3658, 2054, 3318). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Es wird ein neuer § 4 c mit folgender Fassung eingefügt: „§ 4 c (1) Die Geldleistungen nach diesem Gesetz sind so zu erhöhen, daß bei Erwerbsunfähigkeit die Vollrente ohne Kinderzulage mindestens 120 Deutsche Mark monatlich, bei Erwerbsminderung die Teilrente den entsprechenden Teil von 120 Deutsche Mark beträgt. Die Erhöhung beträgt jedoch für Vollrenten ohne Kinderzulage mindestens 21 Deutsche Mark monatlich, bei Teilrenten den entsprechenden Teil von 21 Deutsche Mark. (2) Die Kinderzulage wird auf mindestens 35 Deutsche Mark monatlich erhöht. (3) Witwenrenten und Elternrenten sind so zu erhöhen, daß die Rente mindestens 72 Deutsche Mark monatlich beträgt. Die Erhöhung beträgt jedoch bei Witwen- und Elternrenten mindestens 14 Deutsche Mark monatlich. (4) Waisenrenten sind so zu erhöhen, daß die Monatsrente für eine Halbwaise mindestens 50 Deutsche Mark, für eine Vollwaise mindestens 75 Deutsche Mark beträgt." 2. Es wird ein neuer § 4 d mit folgender Fassung eingefügt: „§4d (1) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vorn 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate Januar bis einschließlich April 1957 auf Grund der Umstellung der Geldleistungen nach diesem Gesetz an Berechtigte zu leisten sind, die für den Monat Dezember 1956 Anspruch auf Geldleistungen hatten, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nachzahlungen für ,den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen. (2) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben ab Mai 1957 bei Vollrenten mindestens 21 Deutsche Mark, bei Teilrenten der entsprechende Teil, bei Hinterbliebenenrenten 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Gleiches gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe." Bonn, den 2. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1257 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Drucksachen 3707, 3118). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Es wird folgender § i a eingefügt: „§ 1 a Hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmern nach § 1 stehen gleich Familienangehörige, die mit dem Unternehmer bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert sind und die zwischen dem 40. und 65. Lebensjahr mindestens 15 Jahre hauptberuflich mitgearbeitet haben und wegen dieser Tätigkeit nicht der Rentenversicherungspflicht unterlagen." 2. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Altersgeld beträgt für den verheirateten Berechtigten 90 Deutsche Mark, für den unverheirateten Berechtigten 60 Deutsche Mark monatlich." 3. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen kann durch Beschluß der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit ein zusätzliches Altersgeld festsetzen." 4. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Verwaltungskosten werden durch Beiträge und durch Zuschüsse des Bundes aufgebracht." Die Überschrift von § 7 lautet: „Beiträge und Zuschüsse". 5. § 8 Abs. 7 wird gestrichen. 6. Es wird folgender § 10 a eingefügt: „§ 10 a Bundeszuschüsse Der Bund trägt ein Drittel des Aufwandes für die Leistungen nach diesem Gesetz." 7. a) § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jede Alterskasse entsendet in die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes für je 50 000 Beitragspflichtige ein vom Vorstand gewähltes Mitglied. Beträgt die Zahl der Beitragspflichtigen weniger als 50 000, so ist mindestens ein Mitglied zu entsenden. Mindestens zwei Drittel der entsandten Mitglieder müssen Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Familienangehörige sein, die mit dem Unternehmer bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert sind." b) Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter a) erhält § 17 Abs. 2 folgende Fassung: „(2) Jede Alterskasse entsendet in die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes für je 50 000 Beitragspflichtige ein vom Vorstand gewähltes Mitglied. Beträgt die Zahl der Beitragspflichtigen weniger als 50 000, so ist mindestens ein Mitglied zu entsenden. Mindestens zwei Drittel der entsandten Mitglieder müssen Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte sein." 8. Es wird folgender § 19 a eingefügt: „§ 19 a Reichen die Beiträge zusammen mit dem Bundeszuschuß voraussichtlich nicht aus, um die Ausgaben nach diesem Gesetz für die Dauer des nächsten Jahres zu decken, so sind die erforderlichen Mittel vom Bund aufzubringen (Bundesgarantie). Das Nähere wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt." 9. Es wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 (1) Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach diesem Gesetz nicht beitragspflichtig sind, kön- nen auf Antrag bis zum Erreichen des 40. Lebensjahres einer landwirtschaftlichen Alterskasse freiwillig beitreten. (2) Die Beitrittserklärung ist unwiderruflich, solange die Voraussetzungen für die Berechtigung zum freiwilligen Beitritt gegeben sind. (3) Für landwirtschaftliche Unternehmer, die der Alterskasse nach Absatz 1 freiwillig beigetreten sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend." 10. Es wird folgender § 20 a eingefügt: „§ 20 a Weiterentrichtung von Beiträgen (1) Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach diesem Gesetz mindestens 60 Kalendermonate beitragspflichtig waren und nicht mehr hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 4 sind, können gegenüber der Alterskasse erklären, daß sie die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen. Die Erklärung ist unwiderruflich, es sei denn, der Unternehmer verzichtet auf Ansprüche nach diesem Gesetz. (2) Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 8 Abs. 3 von der Beitragspflicht befreit sind, können während dieser Zeit die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen. (3) Für landwirtschaftliche Unternehmer, die die Beitragsentrichtung nach den Absätzen 1 und 2 fortsetzen, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend." 11. § 26 Abs. 3 wird gestrichen. 12. a) § 27 wird gestrichen. b) Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter a) erhält § 27 folgenden Absatz 2: „(2) Das gleiche gilt für beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer, die bis zum 1. Januar 1957 die Wartezeit für Altersruhegeld in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt hatten." § 27 erhält folgende Überschrift: „ Übergangsregelung für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung oder der privaten Lebensversicherung". 13. § 28 wird in der Fassung der Vorlage wieder eingefügt. Bonn, den 1. Juli 1957 011enhauer und Fraktion Umdruck 1260 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 3657, 3490). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 5 wird § 11 Abs. 1 durch folgende Absätze 1 und 1 a ersetzt: „(1) Die bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen (gewerbliche Familienausgleichskassen) haben einen Beitrag in Höhe von 1 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme der von ihren Mitgliedern beschäftigten Arbeitnehmer zu erheben. Lohn- und Gehaltssumme im Sinne von Satz 1 ist das wirklich verdiente Entgelt mit der Maßgabe, daß Löhne und Gehälter, soweit sie über den für die Unfallversicherung gesetzlich festgelegten Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes hinausgehen, nicht zu berücksichtigen sind. Bei Selbständigen ist der Beitragsberechnung an Stelle der Lohn- und Gehaltssumme ihr Einkommen bis zu 6000 Deutsche Mark im Jahr zugrunde zu legen. Erhebt eine Berufsgenossenschaft Beiträge zur Unfallversicherung als Kopfbeiträge nach der Zahl der Beschäftigten, so kann in der Satzung der Familienausgleichskasse bestimmt werden, daß an Stelle der Beiträge nach Satz 1 Kopfbeiträge nach der Zahl der Beschäftigten zu leisten sind; die Kopfbeiträge können nach geeigneten Merkmalen gestaffelt werden. Die Kopfbeiträge sind so festzusetzen, daß das Beitragsaufkommen im ganzen demjenigen entspricht, das sich bei einer Beitragserhebung nach Satz 1 ergeben würde. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (1 a) Selbständige sind von der Beitragspflicht für ihre Person befreit, sofern ihr Einkommen 4800 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt. Die Befreiung von der Beitragspflicht entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beitragsanforderung der Familienausgleichskasse der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer vorgelegt wird. Selbständige sind von der Beitragspflicht für einen in ihrem Unternehmen mithelfenden Familienangehörigen befreit. Unternehmer sind von der Beitragspflicht befreit, wenn die Lohn- und Gehaltssumme ihres Unternehmens 6000 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt. Die Satzung kann bestimmen, daß Unternehmer von der Beitragspflicht befreit sind, wenn die in ihrem Unternehmen von den Arbeitnehmern geleistete Zahl der Arbeitstage 300 im Jahr nicht übersteigt, wobei jeweils acht Arbeitsstunden als ein Arbeitstag zu rechnen sind; in diesem Fall findet Satz 4 keine Anwendung. Die Satzung kann weitere Gruppen von Beitragspflichtigen von der Beitragspflicht befreien, wenn das von diesen Gruppen zu erwartende Beitragsaufkommen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Beitragseinziehung stehen würde. Das Nähere über die Berechnung der Beiträge und die Befreiung von der Beitragspflicht bestimmt die Satzung." Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Atzenroth Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Umdruck 1263 Änderungsantrag der Abgeordneten Engelbrecht-Greve und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 3658, 2054, 3318). Der Bundestag wolle beschließen: In § 3 Abs. 2 wird der bisherige Satz 3 wie folgt ersetzt: „Als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst für Verwandte und Verschwägerte des Unternehmers und seines Ehegatten gilt bis zum 31. Dezember 1957 der nach Satz 2 festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst. Am 1. Januar 1958 gilt das Dreihundertfache des Ortslohnes des Beschäftigungsortes, sofern der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst nicht höher festgesetzt ist." Bonn, den 2. Juli 1957 Engelbrecht-Greve Bauknecht Brese Klausner Struve Umdruck 1263 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Engelbrecht-Greve und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 3658, 2054, 3318). Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 b wird der bisherige Satz 2 wie folgt ersetzt: „Als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst für Verwandte und Verschwägerte des Unternehmers und seines Ehegatten gilt bis zum 31. Dezember 1957 der nach Satz 1 festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst. Am 1. Januar 1958 gilt das Dreihundertfache des Ortslohnes des Beschäftigungsortes, sofern der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst nicht höher festgesetzt ist." Bonn, den 2. Juli 1957 Engelbrecht-Greve Bauer (Wasserburg) Bauknecht Brese Demmelmeier Diedrichsen Giencke Dr. Gleissner (München) Goldhagen Klausner Lücker (München) Mayer (Birkenfeld) Schulze-Pellengahr Solke Struve Umdruck 1264 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Umdruck 1249, Drucksachen 3657, 3490). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird der Betrag von „10 Deutsche Mark" durch den Betrag von „18 Deutsche Mark" ersetzt. 2. § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 erhalten folgenden Wortlaut: „Der Beitragsausfall ist vom Bund zu übernehmen. Es erfolgt Pauschalabgeltung." Bonn, den 2. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1266 Änderundsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, DP (FVP) und GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 3658, 2054, 3318). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist, ist dieser nicht nach Absatz 1 umzustellen, sondern nach dem gemäß § 4 a neu festgesetzten Ortslohn zu berechnen." 2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Liegt den Geldleistungen ein durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst zugrunde, so werden sie nach dem nach § 4 b neu festgesetzten Jahresarbeitsverdienst umgestellt." 3. Es wird ein neuer Zweiter Teil eingefügt: „Zweiter Teil Neufestsetzung der Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste § 4a Die Ortslöhne sind für die Zeit vom 1. Januar 1957 an für den Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen zwei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes neu festzusetzen. §4b Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind für die Zeit vom 1. Januar 1957 an nach Maßgabe des § 933 der Reichsversicherungsordnung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen zwei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes allgemein neu festzusetzen. Als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst für Verwandte und Verschwägerte des Unternehmers oder seines Ehegatten gilt, sofern er nicht höher festgesetzt ist, das Dreihundertfache des Ortslohnes des Beschäftigtenortes. Er kann für die im Satz 2 genannten Personen im Alter von mehr als 65 Jahren abweichend festgesetzt werden. Für nach § 537 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung versicherte Personen, für die durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste gelten, gilt als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst, sofern dieser nicht höher festgesetzt ist, das Dreihundertfache des Ortslohnes des Beschäftigtenortes für Erwachsene." Der Zweite Teil wird Dritter und der Dritte wird Vierter Teil. Bonn, den 2. Juli 1957 Albers und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Reichstein und Fraktion von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Umdruck 1267 Änderungsantrag des Abgeordneten Stingl zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 3658, 2054, 3318). Der Bundestag wolle beschließen: Es wird folgender § 9 a eingefügt: „§ 9 a Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben die Nachzahlungen, die bis zum 30. April 1957 auf Grund dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nachzahlungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen." Bonn, den 2. Juli 1957 Stingl Umdruck 1270 Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 3658, 2054, 3318). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Abs. 1 werden die Faktoren der Tabelle wie folgt geändert: 3,2, wenn sich der Unfall ereignet hat vor dem 1. Juli 1914 2,5, wenn sich der Unfall ereignet hat in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis 31. Dezember 1925 2,3, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1926 2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1927 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1928 1,9, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1929 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1930 2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1931 2,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1932 2,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1933 2,5, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1934 2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1935 2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1936 2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1937 2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1938 2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1939 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1940 1,9, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1941 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1942 2,0 wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1943 2,0 wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1944 2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1945 2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1946 2,4 wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1947 2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1948 1,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1949 1,5, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1950 1,3, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1951 1,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1952 1,1 wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1953 1,1, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1954 1,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1955 1,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1956 Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Brühler und Fraktion Umdruck 1258 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze — (Drucksachen 3657, 3490). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. Hinter Nr. 3 wird folgende Nr. 3 a eingefügt: ,3 a. § 9 einhält folgende ,Fassung: „§ 9 Beiträge und Bundeszuschuß Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Beiträge sowie durch einen Zuschuß des Bundes aufgebracht." 2. Hinter Nr. 3 a wird folgende Nr. 3 b eingefügt: ,3 b. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Beitragspflichtig ist, wer für Arbeitnehmer an die Berufsgenossenschaften nach dem Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung Beiträge zu entrichten hat." 3. Nr. 5 erhält folgende Fassung: ,5. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Beiträge nach der Lohn- und Gehaltssumme der Arbeitnehmer, nach den Einkünften aus Gewerbebetrieb und ,aus selbständiger Arbeit sowie nach sonstigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes f1) Die Familienausgleichskassen haben einen Beitrag in Höhe von 0,7 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme der von ihren Mitgliedern beschäftigten Arbeitnehmer zu erheben. Lohn- und Gehaltssumme im Sinne von Satz 1 ist das wirklich verdiente Entgelt mit der Maßgabe, daß Löhne und Gehälter, soweit sie über den für die Unfallversicherung gesetzlich festgelegten Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes hinausgehen, nicht zu berücksichtigen sind. Erhebt eine Berufsgenossenschaft Beiträge zur Unfallversicherung als Kopfbeiträge nach der Zahl der Beschäftigten, so kann in der Satzung der Familienausgleichskasse bestimmt werden, daß an Stelle der Beiträge nach Satz 1 Kopfbeiträge nach der Zahl der Beschäftig- ten zu leisten sind; die Kopfbeiträge können nach geeigneten Merkmalen gestaffelt werden. Die Kopfbeiträge sind so festzusetzen, daß das Beitragsaufkommen im ganzen etwa demjenigen entspricht, das sich bei einer Beitragserhebung nach Satz 1 ergeben würde. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Von der Beitragspflicht nach Absatz 1 befreit sind Unternehmer, wenn die Lohn- und Gehaltssumme ihres Unternehmens 12 000 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt. Die Satzung kann bestimmen, daß Unternehmer von der Beitragspflicht befreit sind, wenn die in ihrem Unternehmen von den Arbeitnehmern geleistete Zahl der Arbeitstage 600 im Jahr nicht übersteigt, wobei jeweils acht Arbeitsstunden als ein Arbeitstag zu rechnen sind; in diesem Falle findet Satz 1 keine Anwendung." ` Im Falle der Ablehnung des Antrages unter Nr. 3: 4. Nr. 5 wird wie folgt geändert: a) In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „4800 Deutsche Mark" durch die Worte „7200 Deutsche Mark" ersetzt; b) in § 11 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „für einen" durch die Worte „für die" ersetzt; c) in § 11 Abs. 1 Satz 6 werden die Worte „6000 Deutsche Mark" durch die Worte „12 000 Deutsche Mark" ersetzt; d) in § 11 Abs. 1 ,Satz 7 werden die Worte „300 im Jahr" durch die Worte „600 im Jahr" ersetzt. 5. Hinter Nr. 5 wird folgende neue Nr. 5 a eingefügt: „5 a. Hinter § 11 wird als § 11 a die in dem Regierungsentwurf — Drucksache 3490 — in Artikel 1 Nr. 6 für § 12 vorgesehene Bestimmung mit der Maßgabe eingefügt, daß im Absatz 1 die Worte „6000 Deutsche Mark" durch ,die Worte „8000 Deutsche Mark" ersetzt werden." 6. Hinter Nr. 5 a wird folgende Nr. 5 b angefügt: ,5 b. In § 14 wird der folgende Absatz vor 1 eingefügt: „(vor 1) Der Bund leistet an den Gesamtverband der Familienausgleichskassen einen Zuschuß in Höhe des Pauschalbetrages, der sich als Beitragsminderung bei den Familienausgleichskassen auf Grund der Vorschriften über die Befreiung von der Beitragspflicht (§ 11 Abs. 1 und 2) ergibt. Der vom Bund gewährte Zuschuß ist vom Gesamtverband in angemessener Weise pauschal auf die Familienausgleichskassen umzulegen und an diese abzuführen." Zu Artikel VII 7. In Artikel VII werden hinter den Worten „Artikel I Nr. 5" die Worte „5,a und 5 b" eingefügt. Bonn, den 1. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Namentliche Abstimmungen über 1. den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 3688), 2. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Umdruck 1256 Ziffer 1, betr. Einfügung eines neuen § 4 c in den Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 3658, 2054, 3318) Name Abstimmung Abstimmung 1 2 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Nein Dr. Adenauer . — — Albers . Ja Nein Albrecht (Hamburg) . Ja Nein Arndgen Ja Nein Baier (Buchen) enthalten Nein Barlage enthalten Nein Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt Bauer (Wasserburg) . Ja Nein Bauereisen Ja Nein Bauknecht enthalten Nein Bausch Ja Nein Becker (Pirmasens) . Ja Nein Bender Ja Nein Berendsen — Nein Dr. Bergmeyer Ja * Fürst von Bismarck . . . beurlaubt beurlaubt Blank (Dortmund) . . . enthalten Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) enthalten Nein Blöcker Ja Nein Bock Ja Nein von Bodelschwingh . . . Ja * Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Nein Brand (Remscheid) . . . Ja Nein Frau Brauksiepe . . . enthalten Nein Brenner Ja Nein Dr. von Brentano . . . . — — Brese enthalten Nein Frau Dr. Brökelschen . . Ja Nein Dr. Brönner enthalten Nein Brookmann (Kiel) . . . — Nein Brück Ja Nein Dr. Bucerius Ja Nein Dr. von Buchka . Ja Nein Dr. Bürkel beurlaubt beurlaubt Burgemeister Ja Nein Caspers — Nein Cillien Ja Nein Dr. Conring Ja Nein Dr. Czaja enthalten Nein Demmelmeier Ja Nein Diedrichsen Ja Nein Frau Dietz Ja Nein Dr. Dittrich Ja Nein Dr. Dollinger Ja Nein Donhauser Ja * Dr. Dresbach Ja Nein Dr. Eckhardt Ja Nein Eckstein beurlaubt beurlaubt Ehren * Nein Engelbrecht-Greve . . Ja Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . — — Etzenbach Ja Nein Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Even Ja * Feldmann . Ja * Gräfin Finckenstein . Ja Nein Finckh Ja Nein Dr. Franz Ja * Franzen * Nein Friese Ja Nein Fuchs Ja Nein Funk Ja Nein Dr. Furler — Nein Frau Ganswindt . Ja Nein Frau Dr. Gantenberg . Ja Nein Gedat Ja Nein Geiger (München) . . . beurlaubt beurlaubt Frau Geisendörfer . Ja Nein Gengler . Ja Nein Gerns beurlaubt beurlaubt D. Dr. Gerstenmaier . * Nein Gibbert enthalten Nein Giencke . Ja Nein Dr. Glasmeyer enthalten * Dr. Gleissner (München) Ja Nein Glüsing Ja Nein Gockeln . Ja — Dr. Götz Ja Nein Goldhagen Ja Nein Gontrum Ja Nein Günther enthalten Nein Haasler Ja Nein Häussler enthalten Nein Hahn Ja Nein Harnischfeger enthalten Nein Heix Ja a Dr. Hellwig enthalten Nein Dr. Graf Henckel . Ja Nein Dr. Hesberg enthalten Nein Heye Ja Nein Hilbert Ja a Höcherl Ja Nein Dr. Höck Ja Nein Höfler beurlaubt beurlaubt Holla enthalten Nein Hoogen — Nein Dr. Horlacher Ja * Horn Ja Nein Huth Ja * Illerhaus enthalten a Dr. Jaeger a Nein Jahn (Stuttgart) . . Ja Nein Frau Dr. Jochmus . . Ja Nein Josten Ja Nein Kahn beurlaubt beurlaubt Kaiser (Bonn) — — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . beurlaubt beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Karpf beurlaubt beurlaubt Kemmer (Bamberg) . . — Nein Kemper (Trier) . Ja Nein Kiesinger — Nein Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Nein Kirchhoff Ja Nein Klausner Ja Nein Dr. Kleindinst Ja Nein Dr. Kliesing enthalten Nein Knapp Ja Nein Knobloch enthalten Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Koops Ja Nein Dr. Kopf . . Ja Nein Kortmann Ja Nein Kraft beurlaubt beurlaubt Kramel Ja Nein Krammig Ja Nein Kroll Ja Nein Frau Dr. Kuchtner . . Ja Nein Kühlthau enthalten Nein Kuntscher enthalten Nein Kunze (Bethel) * Nein Lang (München) . Ja Nein Leibing Ja Nein Dr. Leiske Ja Nein Lenz (Brühl) Ja Nein Lenze (Attendorn) . enthalten Nein Leonhard Ja Nein Lermer Ja Nein Leukert Nein Nein Dr. Leverkuehn Ja Nein Dr. Lindenberg . Ja Nein Dr. Lindrath Ja Nein Dr. Löhr — Nein Lotze Ja Nein Dr. h. c. Lübke . enthalten Nein Lücke enthalten Nein Lücker (München) Ja Nein Lulay Ja enthalten Maier (Mannheim) . . Ja enthalten Majonica enthalten Nein Dr. Baron ManteuffelSzoege Ja Nein Massoth beurlaubt beurlaubt Mayer (Birkenfeld) . Ja — Menke Ja Nein Mensing — Nein Meyer (Oppertshofen) . Ja Nein Meyer-Ronnenberg . . Ja Nein Miller Ja Nein Dr. Moerchel Ja Nein Morgenthaler Ja beurlaubt Muckermann enthalten Nein Mühlenberg Ja Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . Ja Nein Müser beurlaubt beurlaubt Nellen beurlaubt beurlaubt Neuburger beurlaubt beurlaubt Niederalt Ja Nein Frau Niggemeyer . . . Ja Nein Dr. Dr. Oberländer . . — Nein Dr. Oesterle Ja Nein Oetzel enthalten Nein Pelster enthalten Nein Dr. Pferdmenges . . Ja Nein Frau Pitz Ja Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja - Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Frau Praetorius . . Ja Nein Frau Dr. Probst . . Ja * Dr. Dr. h. c. Pünder . Ja Nein Raestrup beurlaubt beurlaubt Rasner — Nein Frau Dr. Rehling . . . Ja Nein Richarts enthalten Nein Frhr. Riederer von Paar Ja Nein Dr. Rinke Ja Nein Dr. Röder beurlaubt beurlaubt Frau Rösch Ja Nein Rösing enthalten Nein Rümmele Ja enthalten Rut Ja Nein Sabaß Ja Nein Sabel * * Samwer Ja Nein Dr. Schaefer (Saarbr.) beurlaubt beurlaubt Schäffer — — Scharnberg Ja * Scheppmann enthalten Nein Schill (Freiburg) . Ja Nein Schlick Ja Nein Schmücker enthalten Nein Schneider (Hamburg) . Ja Nein Schrader Ja Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — — Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Nein Schüttler Nein Nein Schütz Ja Nein Schulze-Pellengahr . . Ja Nein Schwarz — — Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Nein Dr. Seffrin Ja Nein Seidl (Dorfen) Ja Nein Dr. Serres Ja Nein Siebel enthalten Nein Dr. Siemer beurlaubt beurlaubt Solke enthalten Nein Spies (Brücken) . . Ja Nein Spies (Emmenhausen) Ja Nein Spörl Ja Nein Stauch enthalten Nein Frau Dr. Steinbiß . Ja Nein Steinhauer Ja Ja Stiller Ja Nein Storch — — Dr. Storm enthalten Nein Strauß — — Struve Ja Nein Stücklen Ja Nein Teriete enthalten Nein Thies Ja Nein Unertl Ja Nein Varelmann Ja Nein Frau Vietje enthalten Nein Dr. Vogel enthalten Nein Voß * Nein Wacher (Hof) Ja Nein Wacker (Buchen) . . . . Ja * Dr. Wahl Ja Nein Walz beurlaubt beurlaubt Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Ja Nein Dr. Weber (Koblenz) . Ja Nein Wehking Ja Nein Dr. Wellhausen . — — Dr. Welskop beurlaubt beurlaubt Frau Welter (Aachen) . Ja — *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Dr. Werber . . enthalten Nein Wiedeck enthalten Nein Wieninger Ja Nein Dr. Willeke enthalten * Winkelheide Ja Nein Dr. Winter Ja Nein Wittmann Ja Nein Wolf (Stuttgart) . . Ja Nein Dr. Wuermeling . — — Wullenhaupt enthalten Nein Gäste: Ruland Ja Nein Schneider (Brotdorf) . Ja Nein SPD Frau Albertz beurlaubt beurlaubt Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Ja Altmaier Ja Ja Dr. Arndt . beurlaubt beurlaubt Arnholz Ja Ja Dr. Baade Ja Ja Dr. Bärsch — — Bals Ja Ja Banse Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Bazille Ja Ja Behrisch Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Bergmann Ja Ja Berlin Ja Ja Bettgenhäuser Ja * Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Birkelbach Ja Ja Blachstein Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Bruse Ja Ja Corterier Ja Ja Dannebom — Ja Daum Ja Ja Dr. Deist beurlaubt beurlaubt Dewald Ja Ja Diekmann Ja Ja Diel Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Dopatka Ja * Erler beurlaubt beurlaubt Eschmann Ja Ja Faller Ja Ja Franke Ja Ja Frehsee Ja Ja Freidhof — — Frenzel Ja Ja Gefeller beurlaubt beurlaubt Geiger (Aalen) Ja Ja Geritzmann Ja Ja Gleisner (Unna) . Ja Ja Dr. Greve beurlaubt beurlaubt Dr. Gülich Ja Ja Hansen (Köln) beurlaubt beurlaubt Hansing (Bremen) . . Ja Ja Hauffe Ja Ja Heide Ja Ja Heiland beurlaubt beurlaubt Heinrich Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Frau Herklotz Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Herold Ja Ja Höcker Ja Ja Höhne Ja Ja Hörauf Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Hufnagel Ja Ja Jacobi Ja Ja Jacobs beurlaubt beurlaubt Jahn (Frankfurt) . . Ja * Jaksch Ja Ja Kahn-Ackermann . . . Ja — Kalbitzer Ja Ja Frau Keilhack beurlaubt beurlaubt Frau Kettig Ja Ja Keuning — Ja Kinat Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . beurlaubt beurlaubt Könen (Düsseldorf) . . Ja Ja Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Frau Korspeter . Ja Ja Dr. Kreyssig Ja Ja Kriedemann Ja Ja Kühn (Köln) Ja « Kurlbaum Ja Ja Ladebeck Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Leitow * Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ludwig Ja Ja Maier (Freiburg) . . Ja Ja Marx Ja Ja Matzner Ja Ja Meitmann Ja Ja Mellies Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Merten Ja Ja Metzger Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . beurlaubt beurlaubt Frau Meyer-Laule . . Ja Ja MiBmahl Ja Ja Moll — — Dr. Mommer Ja Ja Müller (Erbendorf) . . Ja Ja Müller (Worms) . Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Odenthal Ja Ja Ohlig Ja * Ollenhauer beurlaubt beurlaubt Op den Orth — — Paul beurlaubt beurlaubt Peters Ja Ja Pöhler Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Prennel Ja Ja Priebe Ja Ja Pusch Ja Ja Putzig Ja Ja Rasch Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Regling Ja Ja Rehs beurlaubt Ja Reitz Ja Ja Reitzner Ja Ja Frau Renger Ja Ja Richter beurlaubt beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Ritzel Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ruhnke beurlaubt beurlaubt Runge Ja Ja Frau Schanzenbach . . Ja Ja Scheuren Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . Ja Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Dr. Schöne Ja * Schoettle Ja Ja Schreiner Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Seither Ja Ja Seuffert Ja Ja Stierle Ja Sträter Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Stümer Ja Ja Thieme Ja Ja Wagner (Deggenau) . Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) — — Wehner beurlaubt beurlaubt Wehr Ja Ja Welke Ja Ja Weltner (Rinteln) . Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . beurlaubt beurlaubt Wienand Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Wittrock Ja Ja Zühlke Ja Ja FDP Dr. Atzenroth . . . Nein Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Nein Dr. Bucher Nein Nein Dr. Czermak Ja Nein Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Nein Eberhard beurlaubt beurlaubt Frau Friese-Korn . . Nein Nein Frühwald beurlaubt beurlaubt Gaul Nein Nein Dr. von Golitscheck . . Nein Nein Graaff (Elze) Nein Nein Dr. Hammer Nein * Held Nein Nein Dr. Hoffmann Ja Nein Frau Hütter .. . Nein Nein Frau Dr. Ilk Nein Nein Dr. Jentzsch * Nein Kühn (Bonn) Nein Lenz (Trossingen) . . Nein Nein Margulies Nein Nein Mauk * * Dr. Mende Nein Nein Dr. Miessner Nein * Onnen beurlaubt beurlaubt Rademacher Nein * Scheel Nein Nein Schloß Nein Nein Schwann beurlaubt beurlaubt Stahl Nein Nein Dr. Stammberger . . . Nein Nein Dr. Starke Nein Nein Weber (Untersontheim) . Nein Nein Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Gäste: Dr. Schneider (Saarbrücken) . beurlaubt beurlaubt Schwertner beurlaubt beurlaubt Wedel Nein Ja DP (FVP) Becker (Hamburg) . . . Ja Nein Dr. Berg Ja Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Nein Dr. h. c. Blücher . — — Dr. Brühler Ja Nein Eickhoff Ja Nein Dr. Elbrächter Ja Nein Euler Ja Nein Fassbender Ja Nein Dr. Graf (München) . Ja Nein Gumrum Ja Nein Hepp Ja Nein Frau Kalinke Ja Nein Körner * Nein Lahr Ja Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Ja Nein von Manteuffel (Neuß) Ja Nein Matthes Ja Nein Dr. von Merkatz . . — — Müller (Wehdel) . . . . Ja Nein Dr. h. c. Neumayer . . . Ja Nein Platner Ja Nein Dr. Preiß * Nein Dr. Preusker . — — Dr. Schäfer (Hamburg) . Ja Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Nein Schneider (Bremerhaven) g Nein Dr. Schneider (Lollar) . Ja Nein Dr. Schranz Ja Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — — Walter Ja Nein Wittenburg Ja Nein Dr. Zimmermann . . . Ja Nein GB/BHE Elsner beurlaubt beurlaubt Engell Ja Ja Feiler beurlaubt beurlaubt Frau Finselberger . . Ja Ja Gemein Ja Ja Dr. Gille Ja Ja Dr. Kather Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Dr. Klötzer . . Ja Ja Kunz (Schwalbach) Ja Ja Kutschera Ja Dr. Mocker Ja * Petersen Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Seiboth * Ja Dr. Sornik Ja Ja Srock Ja Ja Stegner Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Ja * *) Fur Teile der _.itzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 399 389 Davon: , Ja 328 139 Nein 27 247 Stimmenthaltung . 44 3 Zusammen wie oben . . 399 389 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung 1 2 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . Ja Nein Grantze Ja - Dr. Krone — Lemmer — — Frau Dr. Maxsein . . . beurlaubt beurlaubt Stingl Ja Nein SPD Brandt (Berlin) . . . beurlaubt beurlaubt Frau Heise Ja Ja Klingelhöfer . . Ja Ja Dr. Königswarter . . . Ja Ja Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Mattick . Ja Ja Neubauer Ja Ja Neumann Ja Ja Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Tausch-Treml Ja Ja Frau Wolff (Berlin) . . * Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Nein Dr. Reif Nein Nein Dr. Will (Berlin) . — Nein DP (FVP) Dr. Henn Ja Nein Hübner Ja Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 16 17 Davon: Ja 14 10 Nein 2 7 Stimmenthaltung . — — Zusammen wie oben . . 16 17 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Wilhelm Reitz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Namen meiner politischen Freunde stelle ich den Antrag, in das anstehende Gesetz einen neuen § 4 c einzufügen. Zur Begründung darf ich bemerken, daß es uns darum geht, in dieses Gesetz den § 553 der ebenfalls zur Beratung stehenden Regierungsvorlage, welcher die Regelung hinsichtlich der Berufskrankheiten beinhaltet, aufzunehmen und mit zu verabschieden. Die Praxis hat gezeigt, daß die Verordnungen über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf entschädigungspflichtige Berufskrankheiten schon bei ihrem Erscheinen zum großen Teil überholt sind. Bei der industriellen und technischen Entwicklung entstehen fortlaufend neue Gesundheitsgefährdungen für die Berufstätigen, und es treten immer wieder Härtefälle auf, bei denen zwar die Ursache der Gesundheitsschädigung durch die Berufsarbeit nachgewiesen ist, eine Anerkennung als Berufskrankheit aber nicht erfolgt, weil die betreffende Erkrankung in der Berufskrankheitenliste nicht enthalten ist. Gerade diese Härtefälle, bei denen die Menschen unter Umständen monatelang, ja überhaupt nicht in den Besitz der für ihren Lebensunterhalt notwendigen Einkommen gelangen, bewegen uns, diesen Antrag zu stellen, damit das geregelt und nicht noch länger hinausgeschoben wird. Wir sind deshalb im Interesse der Berufstätigen der Auffassung: die Träger der Unfallversicherung sollen zwar unter den Voraussetzungen. wie sie in § 553 Abs. 2 dargestellt sind, aber unter der weiteren Auslegung und entsprechend der sich tatsächlich zeigenden Praxis eine Krankheit auch dann wie eine Berufskrankheit entschädigen können, wenn sie nicht durch die Rechtsverordnung als Berufskrankheit schon bezeichnet ist.
    Ich bitte Sie deshalb, unserem Antrag zuzustimmen, den § 553 der Regierungsvorlage, der diesem unserem Anliegen Rechnung trägt, als einen neuen § 4 c in dieses Gesetz aufzunehmen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Wir stimmen ab über den Änderungsantrag der SPD auf Umdruck 1252 Ziffer 4. Wer zustimmen
will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das letzte ist die Mehrheit; abgelehnt. Das sind die Änderungsanträge zu § 4.
Ich rufe den § 5 auf. Zu dem Paragraphen selber liegt kein Änderungsantrag vor, es ist aber wohl die Einfügung eines § 5 a beantragt. Zunächst § 5! Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer § 5 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Ich rufe auf den Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 1252 Ziffer 5. Wird er begründet? — Bitte, Herr Abgeordneter Geiger!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Geiger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf Umdruck 1252 Ziffer 5 legen wir Ihnen noch einmal einen Änderungsantrag vor, der sich mit der Festlegung einer Mindestrente und einer entsprechenden Änderung der Reichsversicherungsordnung befaßt. Auch hier bescheiden wir uns wieder und schlagen Ihnen vor, die Reichsversicherungsordnung so zu ändern, daß Sie für den einzufügenden § 5 a den Inhalt des § 580 der Regierungsvorlage verwenden. Der Inhalt dieses Paragraphen der Regierungsvorlage entspricht zwar nicht den Vorstellungen der Sozialdemokratischen Partei — wir haben eine völlig andere Konzeption —, im Interesse der Sache aber schlagen wir Ihnen trotzdem vor, diesen Paragraphen anzunehmen, auch wenn in ihm gegen unseren Willen ein Teil einer Brüningschen Notverordnung aufrechterhalten wird. Auf Grund dieser Notverordnung — sie ist vor fast 30 Jahren erlassen worden — sind die Renten für unter 20 % Beschädigte weggefallen. Diese Regelung gilt noch heute, was draußen immer wieder Unverständnis auslöst.
    Trotzdem haben wir in unserem Antrag die Fassung des Regierungsentwurfs gewählt, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, ihm zuzustimmen. Im allgemeinen ist es ja nicht unsere Aufgabe, die Regierungsvorlagen zu vertreten; aber im Interesse der Sache, wegen der Einführung einer Mindestrente von 120 DM für Vollrentner haben wir diesen Weg beschritten, und wir bitten Sie, der Vorlage der von Ihnen getragenen Regierung zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)