Da der Vorschlag der beteiligten Wirtschaftskreise im Ergebnis kaum von dem oben dargelegten abweicht und da mit der Annahme dieses Vorschlages ... unnötige und unfruchtbare Erörterungen über die ;im Verlaufe der Prüfungen aufgetretenen Streitfragen (Wahl der Verkaufs- oder der Produktionsausbeute, Einsatz des theoretischen oder praktischen Ausbeutesatzes, Frage ;des vergleichbaren Vorproduktes Acetylen oder Acetaldehyd) vermieden werden können, bestehen unter dem Vorbehalt der oben dargelegten (Nr. 3) grundsätzlichen Auffassung über die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung, keine Bedenken, diesem Wunsche nachzukommen.
7. Nach kurzer Aussprache in der 119. Sitzung am 6. Mai 1957 schloß sich der Ausschuß idem gemeinsamen Vorschlag der beteiligten Wirtschaftsverbände an, der die ausgewerteten Betriebsprüfungsergebnisse in vollem Umfange berücksichtigt. Er schlägt dem Bundestag 'die Annahme des Gesetzentwurfs in der anliegenden Fassung vor.
Bonn, den 20. Mai 1957
Krammig
Berichterstatter
Anlage 8 zu Drucksache 3592
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Verteidigung über den Entwurf eines Gesetzes über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Drucksache 3419).
Berichterstatter: Abgeordneter Josten
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung vom 24. Mai 1957 den Entwurf eines Gesetzes über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten — Drucksache 3419 — dem Bundestagsausschuß für Verteidigung zur Beratung überwiesen. Der Ausschuß hat sich mit dem Gesetz in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 befaßt und die in der Bundestagsdrucksache 3592 niedergelegten Beschlüsse gefaßt.
Da die prinzipiellen Wünsche hinsichtlich eines solchen Gesetzes schon vor Jahren von dem Ausschuß erörtert wurden, verzichtete man auf eine allgemeine Aussprache über den Gesetzentwurf. Die Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfes ergibt sich schon aus den z. Z. bestehenden Bestimmungen, z. B. § 35 des Soldatengesetzes, § 10 Abs. 3 der Wehrbeschwerdeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 4 der Wehrdisziplinarordnung. Der Bundesrat hat gegenüber der Vorlage der Bundesregierung nur geringfügige Änderungen vorgeschlagen, die im wesentlichen vom Ausschuß übernommen wurden. Man einigte sich, das Gesetz mit der zusätzlichen Kurzüberschrift „Vertrauensmänner-Wahlgesetz" zu versehen.
Zu den einzelnen Paragraphen waren folgende Änderungen bzw. Bemerkungen von den Mitgliedern des Ausschusses bei der Beratung vorgetragen worden.
Im § 3 wurde das Wort „Hauptfeldwebel" durch „Kompaniefeldwebel" ersetzt, weil nach der im Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes vorgesehenen Terminologie das Wort „Hauptfeldwebel" durch eine Dienstgradbezeichnung verbraucht wird.
Der in Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete Ausschließungsgrund stellt eine Besonderheit des militärischen Bereiches dar.
Im § 4 wurde die Bestimmung, welche vom Bundesrat als Satz 2 vorgeschlagen war, in den Gesetzestext übernommen, da hierdurch eine Klarstellung erfolgt.
Bei der Aussprache zu § 6, wo es um die Mindestzahl von Unterschriften zu dem Wahlvorschlag ging, war der Ausschuß der Auffassung, daß das Wort „Vorgeschlagenen" in Abs. 2 Nr. 4 von der im Gesetz sonst verwendeten Terminologie abweiche, wo unter denselben Umständen vom „Bewerber" gesprochen werde. Dieser unterschiedliche Sprachgebrauch wurde beseitigt. Abg. Erler erwähnte bezüglich der Wahlvorschläge, daß man bei der Mindestzahl von 3 Unterschriften zu einem Wahlvorschlag verbleiben solle, da sonst bei der Gruppe der Offiziere die Gefahr bestehe, daß die Gesamtheit der Wähler mit den zur Wahl Vorgeschlagenen identisch sei. Im übrigen sollte man nicht ohne Not von der Wahlregelung des Personalvertretungsgesetzes abweichen.
Die §§ 7, 8 und 9 wurden vom Ausschuß wie alle vorherigen Paragraphen einstimmig angenommen, wobei in den §§ 8 und 9 die Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt wurden.
Im § 10 wurde auf die Schwierigkeiten hingewiesen, welche eine vorgesehene alphabetische Reihenfolge mit sich bringen kann. Erfahrungsgemäß würden Abstriche in der Regel am Ende einer Vorschlagsliste vorgenommen.
Die §§ 10, 11 und 12 fanden einstimmig Annahme, wobei im § 11 der Vorschlag des Bundesrates Berücksichtigung fand. Um das Wahlgeheimnis unter allen Umständen auch bei einer Wahl mit Briefumschlägen zu sichern, wurde der Sinn des § 13 durch folgenden Wortlaut des Abs. 3 Satz 2 verdeutlicht:
„Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten."
Der § 13 fand die einstimmige Annahme unter Berücksichtigung dieser erwähnten Änderung.
Ebenso wurden die §§ 14 bis 23 unter Berücksichtigung der Vorschläge des Bundesrates und mit sprachlicher Verbesserung angenommen.
Die §§ 24 und 24 a wurden unter Berücksichtigung des Bundesratsvorschlages einstimmig angenommen und dem § 24 a Abs. 2 folgende Bestimmung angefügt:
„Für die disziplinare Erledigung von Dienstvergehen des Vertrauensmannes ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig."
Ich darf an dieser Stelle darauf hinweisen, daß in der Drucksache 3592 versehentlich das Wort „Dienstvorgesetzte" steht, wogegen es „Disziplinarvorgesetzte" heißen muß.
Der Ausschuß vertritt die Ansicht, daß eine Einfügung dieser Bestimmung in die Wehrdisziplinarordnung nicht notwendig ist, weil § 18 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung ausdrücklich bestimmt, daß die dort vorgesehene Regelung nur gelte, „soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt".
§§ 26 und 27 wurden wie alle anderen Paragraphen einstimmig angenommen, wobei im § 27 als Datum des Inkrafttretens der 1. Oktober 1957 vorgesehen wurde.
Die Überschrift des Gesetzes soll die Fassung erhalten:
„Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten ".
Das vorliegende Gesetz fand die einstimmige Billigung des Ausschusses.
Bonn, am 25. Juni 1957
Josten
Berichterstatter
Anlage 9 Drucksache 3565
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Jugendfragen über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Drucksache 2672).
Berichterstatter: Abgeordneter Priebe
I. Allgemeines
Jugend ist zu allen Zeiten gefährdet, gesundheitlich vorwiegend in den ersten Lebensjahren, später dann auch noch sittlich. Der Krieg und die Nachkriegszeit mit ihren besonderen Verhältnissen brachten unserer Jugend, wenn sie anlagemäßig auch durchaus nicht schlechter ist als die früherer Generationen, besondere und erhöhte Gefährdungen. Diese Jugend bedarf der Hilfe der Gemeinschaft auch deshalb, weil sie in einer Welt lebt, die nichts anderes zu kennen scheint als die Jagd nach Geld, Macht und Genuß. Aus dieser Erkenntnis heraus hat der 1. Deutsche Bundestag nach langer Beratung das am 4. Dezember 1951 in Kraft getretene Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit beschlossen. Es war im Gegensatz zu früheren Polizeiverordnungen kein Straf-, sondern ein Erziehungsgesetz, das die Erwachsenen mit Strafen bedroht, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdung der Jugend herbeiführen, und die Behörden, insbesondere die Jugendämter verpflichtet, sich um die Jugend zu kümmern. Hat sich das Gesetz im allgemeinen auch bewährt, so hielt die CDU/CSU-Fraktion jedoch die Zeit für gekommen, eine Verbesserung des geltenden Gesetzes herbeizuführen. Sie brachte mit der Drucksache 2672 am 3. September 1956 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ein, der vom Bundestag am 26. Oktober 1956 zur weiteren Behandlung dem Ausschuß für Jugendfragen überwiesen wurde. Der im Gesetz enthaltenen Filmbestimmungen wegen wurde der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks
und des Films mitberatend hinzugezogen.
Der Ausschuß für Jugendfragen hat das Initiativgesetz in zwölf Sitzungen, davon drei gemeinsam mit dem Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films, beraten und ist zu dem in diesem Bericht dargelegten Ergebnis gekommen, wobei er die vom Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films erarbeitete Stellungnahme zu den Filmbestimmungen verwertet hat. Besonders wertvoll waren dem Ausschuß für Jugendfragen die Sachverständigengutachten und -stellungnahmen, die von prominenten Jugendpädagogen, Jugendpsychologen, Jugendrichtern, Jugendärzten, der Freiwilligen Filmselbstkontrolle und der Filmwirtschaft mündlich und schriftlich erstattet wurden. Am 24. Mai d. J. hat der Ausschuß für Jugendfragen seine Beratungen abgeschlossen und die erarbeitete Formulierung des Änderungsgesetzes zum Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit einstimmig angenommen. Der Ausschuß glaubt, wie im einzelnen noch dargelegt wird, sowohl inhaltlich wie auch textlich eine dem alten Gesetz gegenüber wesentliche bessere Neufassung gefunden zu haben.
II. Einzelbemerkungen
ARTIKEL I
Zu § 1
Die Absätze 1 und 2 enthalten materiell unverändert den § 1 des geltenden Gesetzes. Aus Fachkreisen laut gewordene Wünsche, wonach der Polizei eine Rechtsgrundlage gegeben werden sollte, um von sich aus Gefährdungen zu beseitigen oder,
falls das nicht möglich sein sollte, Kinder und Jugendliche davon fernzuhalten, wurden nach eingehender Aussprache nicht berücksichtigt, weil die Länder schon auf Grund des geltenden Gesetzes in Verbindung mit den Polizeigesetzen der Länder diesen Wünschen entsprechen können und daher für eine wirksame Durchführung des Gesetzes Sorge tragen sollten.
Neu sind im § 1 die in den Absätzen 3 und 4 enthaltenen Umschreibungen der Begriffe „Kind", „Jugendlicher" und „Erziehungsberechtigter". Der Absatz 3 folgt in seinem Wortlaut dem § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes. Die Bestimmung des Begriffes „Erziehungsberechtigter" knüpft an den Begriff des „Sorgeberechtigten" an. In Absatz 4 Satz 2 sind den Erziehungsberechtigten in den Fällen der §§ 2 bis 4 Personen über 21 Jahre gleichgestellt, die mit Zustimmung des Sorgeberechtigten das Kind oder den Jugendlichen zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung in ihre Obhut genommen haben. Durch diesen Wortlaut soll im Gegensatz zum bisherigen § 11 des Gesetzes zum Ausdruck kommen, daß — von den weiteren Voraussetzungen abgesehen — den Erziehungsberechtigten nur solche Personen gleichgestellt sind, die in einem gewissen Autoritätsverhältnis zu dem Kind oder Jugendlichen stehen.
Die Begriffsbestimmungen „Kind" und „Jugendlicher" sowie die im § 11 des bisherigen Gesetzes enthaltene Begriffsbestimmung „Erziehungsberechtigter" sind deshalb nicht in einem besonderen Paragraphen niedergelegt worden, weil der Ausschuß glaubte, die Paragraphenfolge nicht ändern zu sollen, nachdem jeder einzelne Paragraph in der Fachliteratur behandelt worden ist und daher bei der Nennung eines Paragraphen bestimmte Vorstellungen lebendig werden.
Der Ausschuß hielt es nicht für zweckmäßig, die nach einhelliger Meinung für wünschenswert gehaltenen Begriffsbestimmungen „Kind" und „Jugendlicher" mit dem Begriff „Erziehungsberechtigter" in Anlehnung an das bisherige Gesetz im § 11 zu behandeln, weil diese Begriffe bereits in den Absätzen 1 und 2 des § 1 erscheinen.
Mit den Begriffen „Kind" und „Jugendlicher" sowie mit der Abgrenzung bei 14 bzw. 18 Jahren wird das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit anderen Jugendschutzgesetzen wie dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, dem „Grundgesetz" des gesamten Jugendrechts, und dem Jugendstrafrecht angeglichen.
Zu §2
Der bisherige § 2 ist inhaltlich nicht geändert worden. Textlich wurde der Absatz 3 des § 1 berücksichtigt. Bei den Ausnahmen kann es sich nur um alkoholfreie Getränke handeln, wie aus dem § 3 hervorgeht.
Zu §3
Mit der notwendig gewordenen redaktionellen Änderung erfolgte insofern auch eine materielle, als die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder „zum eigenen Genuß" verboten wird. Dies von Ärzten und Pädagogen geforderte Verbot entspricht weitgehend der Volksmeinung. Im übrigen bleibt es bei dem absoluten Branntweinverbot für Kinder und Jugendliche.
Die im bisherigen Gesetz verwendeten Begriffe „verabreichen" und „verabfolgen" sind durch die
klare Formulierung „weder abgegeben noch seinen Genuß gestatten" ersetzt worden. Damit wird eindeutig verboten, daß einem Kinde oder einem Jugendlichen dann etwa Branntwein verkauft wird, wenn dieser für einen Erwachsenen bestimmt ist. Wird also ein Kind oder ein Jugendlicher mit einer Flasche Branntwein auf der Straße angetroffen, so haben Auftraggeber und Verkäufer das Gesetz übertreten. Andere alkoholische Getränke wie Bier oder Wein kann sich dagegen ein Erwachsener durch ein Kind holen lassen.
Dem von mehreren Seiten vorgebrachten Anliegen, den Alkoholmißbrauch auf sogenannten Weinfesten und ähnlichen Veranstaltungen zu verhindern, indem man den § 3 durch eine entsprechende Bestimmung ergänzte, trat der Ausschuß nicht bei. Die Mehrheit war der Meinung, daß die allgemeinen Bestimmungen des § 3 ausreichten, auf jeden Fall aber die Generalklausel des § 1 herangezogen werden könnte, wenn anders der Mißbrauch nicht einzudämmen sein sollte. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Ausführungsgesetze der Länder dem an sich durchaus berechtigten Anliegen Rechnung tragen sollen.
Zu §4
Der Initiativentwurf — Drucksache 2672 — sah keine Änderung des § 4 vor. Der Ausschuß entschloß sich aber, auch diesen Paragraphen zu vereinfachen, zumal sich herausgestellt hatte, daß seine Durchführung durch die Unterscheidung von „Anwesenheit" und „Teilnahme" erschwert worden war. Man war der Meinung, daß die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen die Möglichkeit der Teilnahme einschließen müsse, daß man
dann aber die Anwesenheit nur Jugendlichen von 16 Jahren und darüber gestatten dürfe. Weniger der Tanz als vielmehr die Atmosphäre eines Tanzlokals ist gefährdend und besonders in vorgerückter Stunde. Deshalb sollen Jugendliche auf öffentlichen Tanzveranstaltungen nach 22 Uhr nur dann geduldet werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind. So entscheidet dieser darüber, ob er die Anwesenheit seines Sohnes, seiner Tochter oder des von ihm in Obhut genommenen Jugendlichen nach 22 Uhr für vertretbar hält oder nicht. In keinem Falle ist jedoch die Anwesenheit Jugendlicher in einem Tanzlokal über 24 Uhr hinaus gestattet.
Ausnahmeregelungen sind wie bisher möglich. Diese Ausnahmen sieht der § 10 des geltenden Gesetzes vor. Der Ausschuß entschloß sich jedoch, die Ausnahmemöglichkeit im § 4 selbst anzubringen und den hierfür im Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt genannten Stellen ein Vorschlagsrecht einzuräumen.
Zu §5
Entsprechend der Formulierung in § 4 wurde hier das Wort „Zutritt" durch das Wort „Anwesenheit" ersetzt. Es soll vermieden werden, daß Jugendliche bei Veranstaltungen der genannten Art anwesend sind, indem sie durch eine vielleicht absichtlich geöffnete Hintertür unkontrolliert Zutritt erlangen.
Das allgemeine Zulassungsalter für Kabarett-, Revue- und Varieté-Veranstaltungen wird von 16 auf 18 Jahre gehoben. Konnten bisher Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren zu gewissen Veranstaltungen dieser Art zugelassen werden, so soll
jetzt ein generelles Verbot für alle bis zu 18 Jahren alten Personen ausgesprochen werden. Ausnahmen sind jedoch sogar für Kinder möglich, wenn die im Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt genannten Stellen, also das Jugendamt oder das Landesjugendamt, auf Antrag des Unternehmers bei geeignetem Programm eine Ausnahmegenehmigung vorschlagen. Der Ausschuß dachte an Zirkusvorführungen, Eisrevuen und andere Veranstaltungen, die auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes Kindern zugänglich gemacht werden können. Die bisherige Vorschrift des § 5 hat sich als zu starr erwiesen. Auch hinsichtlich der Durchführung soll die Neufassung des § 5 gewisse Erleichterungen bringen, indem die zuständige Gewerbebehörde auf Vorschlag des Jugendamtes ein gutes Programm von vornherein für Jugendliche freigibt, wenn ein entsprechender Antrag des Unternehmers vorliegt. Es kann sich nur gut auswirken, wenn zwischen dem Jugendamt und den Unternehmern des jeweiligen Bezirkes ein dauernder Kontakt vorhanden ist. Die bisher in § 10 vorgesehene Ausnahmeregelung wurde unmittelbar in den § 5 hineingenommen.
Der Initiativgesetzentwurf der CDU/CSU hatte eine Erweiterung dieses Paragraphen durch Einbeziehung sogenannter „verrohender" Veranstaltungen vorgesehen. Das Anliegen wurde grundsätzlich bejaht, aber durch einen besonderen Paragraphen geregelt.
Zu §6
Hier war zunächst das Problem der unteren und der oberen Altersgrenze — im Gesetzentwurf der CDU/CSU mit 6 und 18 Jahren vorgesehen — zu lösen. Der Ausschuß beschloß einmütig ein Kinoverbot für Kinder unter 6 Jahren. Dieses Verbot kann auch durch Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht aufgehoben werden, damit kein Kind unter 6 Jahren einer heute eindeutig als nachteilig erkannten Kinoeinwirkung ausgesetzt wird. Da der Kinobesuch des Kindes in der Öffentlichkeit geschieht, darf der Gesetzgeber auf Grund seiner Pflicht zum Jugendschutz Begrenzungen vornehmen, zumal das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt jedem Kinde „das Recht auf eine freie Entwicklung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit" gibt und auch das Grundgesetz in Artikel 2 „das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit" garantiert. Sind auch die Eltern in erster Linie berufen, für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu sorgen, so hat doch die staatliche Gemeinschaft über ihre Tätigkeit zu wachen.
Die Erhöhung der Altersgrenze von 16 auf 18 Jahren vertrat die antragstellende Fraktion mit den Gründen, die sie bei der ersten Lesung des Initiativgesetzentwurfs dargelegt hatte. Dieser Entwurf sah zwei Gruppen vor, die der Kinder und die der Jugendlichen (14 bis 18 Jahre). Die Beratungen führten dazu, daß man an drei Gruppen (6 bis 10, 10 bis 14 und 14 bis 18) dachte. Da die Mehrheit des Ausschusses demgegenüber die Gruppe von 14 bis 18 für zu groß hielt und der Meinung war, daß eine Reihe von Filmen auch den 16- und 17jährigen durchaus zugänglich gemacht werden könne, wurde die Einteilung der Kinder und Jugendlichen in vier Gruppen 1 bis 10, 10 bis 14, 14 bis 16, 16 bis 18 erwogen. Schließlich folgte aber der Ausschuß dem Beschluß des mitberatenden Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films, der drei Prüfgruppen vorsah (6 bis 12, 12 bis 16 und 16 bis 18).
Bei der Festsetzung der Uhrzeiten, zu denen die für Kinder und Jugendliche vorgesehenen Filmvorführungen beendet sein müssen, hat der Ausschuß die in Großstädten, Kleinstädten und Dorfgemeinden üblichen Vorführungszeiten berücksichtigt.
Das Recht der Freigabe von Filmen für Kinder und Jugendliche steht wie bisher den obersten Landesbehörden zu. Diese bedienen sich der FSK , mit der die Länder eine Vereinbarung über das Prüfverfahren und die Anerkennung getroffen haben. Die Ersetzung des Wortes „Anerkennung" durch das Wort „Freigabe" beabsichtigt keine andere Sinngebung.
Der Gesetzgeber, der nach dem Grundgesetz für den Jugendschutz zuständig ist, muß auch die Maßstäbe für das Prüfverfahren im Gesetz aussprechen. Die im Reichslichtspielgesetz von 1920 zum ersten Mal niedergelegten und in der Drucksache 2672 bezeichneten Maßstäbe haben sich in der Praxis der Filmbewertung bis heute erhalten, da auch die FSK ihre Prüfrichtlinien darauf aufgebaut hat. Der Ausschuß hat diese Maßstäbe deshalb ins Gesetz hineingenommen, weil die FSK eine freie Einrichtung ist, die ihre Satzungen und Richtlinien ändern kann. Es wurden jedoch nicht die Formulierungen des Reichslichtspielgesetzes übernommen, sondern die des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt, um sicherzustellen, daß die freigegebenen Filme „die Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit" nicht beeinträchtigen. Für Werbevorspanne und Beiprogramme gelten diese Maßstäbe ebenfalls.
Bei „Freigegeben ab . . . Jahren" gilt das jeweils vollendete Lebensjahr. Das zwölfte Lebensjahr ist z. B. vollendet, wenn das Kind 12 volle Jahre gelebt hat. Mit dem dann folgenden Tage beginnt das dreizehnte Lebensjahr. Ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist nach diesem Gesetz „filmerwachsen".
Zu §7
In Angleichung an das Gewerberecht hat der Ausschuß beschlossen, das Zulassungsalter auf 18 Jahre zu erhöhen. Bei dem Begriff „Spielhallen" kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern vielmehr darauf an, daß es sich um Räume handelt, die vorwiegend dem Spielbetrieb dienen. So kann eine solche Halle einiger Sportgeräte wegen auch Sporthalle genannt werden und dennoch als Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes dann anzusehen sein, wenn sie die Möglichkeit bietet, an Geräten zu spielen, die mit mechanischer Vorrichtung ausgestattet sind, wobei diese Geräte nicht einmal Gewinnmöglichkeiten zu bieten brauchen.
Gaststätten, in denen nicht mehr als zwei Spielgeräte stehen, gelten nicht als Spielhallen und fallen daher nicht unter das Verbot. Die für eine Gastwirtschaft auf Grund der Gewerbeordnung genehmigten zwei Spielgeräte müssen im Gastraum so aufgestellt sein, daß es möglich ist, die Benutzung der Geräte zu überwachen, da Kindern und Jugendlichen das Spiel an solchen Geräten nicht zu gestatten ist.
Mit dem Spielverbot will der Ausschuß eine Gefährdung Jugendlicher durch das schlechte sittliche Klima der sogenannten Spielhallen ausschalten und gleichzeitig verhindern, daß eine Spielleidenschaft durch das Glücksspiel an sich und durch die Benutzung gewisser Spielgeräte mit Gewinnchancen geweckt wird. Über die Heraufsetzung des Schutz-
alters bestand innerhalb des Ausschusses volle Übereinstimmung. Die vorgeschlagene Heraufsetzung auf 21 Jahre konnte die Mehrheit jedoch nicht billigen.
Ausnahmen können durch das zuständige Jugendamt vorgeschlagen werden. Bei Volksfesten, die unter freiem Himmel stattfinden, kann im Einklang mit geltenden Polizeiverordnungen Kindern und Jugendlichen das Spielen dann erlaubt werden, wenn die Gewinne in Waren von geringem Wert bestehen.
Zu § 8
In den letzten Jahren sind besonders in Großstädten gewisse Veranstaltungen wie z. B. Catcher-Tourniere oder Damenringkämpfe üblich geworden, die eine nicht jugendgeeignete Unterhaltung darstellen. Derartige Veranstaltungen sind mit den Bestimmungen des § 5 nicht zu fassen. Der Ausschuß beschloß daher, für diese neuen Gefährdungsquellen einen besonderen Paragraphen vorzusehen. Da es sich um eine Vielfalt von Veranstaltungen handelt und täglich noch neue hinzukommen können, entschloß sich der Ausschuß dazu, den Bundesminister des Innern zu ermächtigen, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung Veranstaltungen zu benennen, die einen verrohenden Einfluß auf die Jugend ausüben. Kindern und Jugendlichen soll die Anwesenheit bei so benannten Veranstaltungen nicht gestattet sein.
Über den Ausdruck „verrohend" wurde eingehend diskutiert und die Frage aufgeworfen, ob ein Katalog von Beispielen erforderlich sei. Man dachte zunächst an folgende Formulierung: Veranstaltungen, die geeignet sind, auf Kinder oder Jugendliche durch Wecken oder Fördern von Sadismus, Gewalttätigkeit, Hinterlist oder von gemeiner Schadenfreude einen verrohenden Einfluß auszuüben. Da ein Teil des Ausschusses die Meinung vertrat, daß der Ausdruck „verrohend" schon durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdendes Schrifttum eine Auslegung erfahren hat, entschloß man sich nach eingehendem Abwägen des Für und Wider für die kurze Fassung, die nur von „verrohendem" Einfluß spricht.
Zu §9
Der bisherige § 8 ist zum § 9 geworden. Er hat nur eine redaktionelle Änderung erfahren.
Zu § 10
§ 10 des bisher geltenden Gesetzes, der ganz allgemein die Zulassung von Ausnahmen vorsah, hat, da die Ausnahmebestimmungen jedem einzelnen Paragraphen hinzugefügt worden sind, einen neuen Inhalt erhalten, und zwar die Bestimmungen des bisherigen § 9. Hinzugekommen ist noch bei dem Hinweis auf die §§ 2 bis 8 der § 9 neuer Fassung.
Ferner verlangt der § 10 jetzt auch die Kennzeichnung der Filme bei Ankündigung und Werbung nach den Vorschriften des § 6, und zwar ausschließlich nach diesen Vorschriften. Dadurch soll verhindert werden, daß durch Bezeichnungen wie z. B. „Jugendverbot" eine besondere Reklamewirkung erzielt und Jugendliche angeregt werden, die Gesetzesvorschriften zu übertreten. Das „nur" schließt jeden Mißbrauch der Freigabekennzeichnung für Reklamezwecke aus.
Zu § 11
Bisher umschrieb dieser Paragraph den Begriff des „Erziehungsberechtigten", über den jetzt der § 1 aussagt. § 11 konnte daher die Ausnahmebestimmung für verheiratete Jugendliche aufnehmen. Ist der Personenkreis der 16- und 17jährigen Ehefrauen auch klein, wollte der Ausschuß ihn jedoch nicht übergehen, um Schwierigkeiten bei der Durchführung des Gesetzes zu vermeiden.
Zu § 12
Dieser Paragraph führte zu einer eingehenden Debatte über die Jugendstrafe. Das geltende Gesetz sieht keine Bestrafung von jugendlichen Übertretern, sondern nur Erziehungsmaßnahmen vor. Das Jugendamt setzt sich erforderlichenfalls mit den Erziehungsberechtigten in Verbindung und wendet sich in schweren Fällen an den Vormundschaftsrichter, der dem Jugendlichen Weisungen erteilen kann, die jedoch nicht erzwingbar sind. Die Frage war nun, ob nicht bei hartnäckiger Wiederholung von Übertretungen eine Bestrafung nach dem Jugendgerichtsgesetz erfolgen sollte, ob also nicht bei einer Weigerung gegenüber Weisungen des Vormundschaftsrichters ein Verfahren. vor dem Jugendrichter folgen sollte. Der Ausschuß entschied sich schließlich für eine Beibehaltung des Erziehungscharakters dieses Gesetzes und lehnte somit die Anwendung der durch das Jugendgerichtsgesetz gegebenen Möglichkeiten bei jugendlichen Übertretern dieses Gesetzes ab, zumal gegebenenfalls die Einweisung in Fürsorgeerziehung wirksamer sein kann als Jugendarrest. Wie bisher soll der Jugendliche geschützt und bei Übertretung der Schutzbestimmungen nicht bestraft werden. Es bleibt bei den Weisungen des Vormundschaftsrichters als äußerster Maßnahme, sofern nicht das Jugendamt von der ihm gegebenen Möglichkeit der Fürsorgeerziehung glaubt, Gebrauch machen zu müssen, was dann der Fall sein kann, wenn die Übertretung dieses Jugendschutzgesetzes nur symptomatisch ist für die schwerwiegende Gefährdung des betreffenden Jugendlichen.
Zu § 13 und § 14
Die bisherigen Strafvorschriften sind wesentlich umgestaltet worden. Wurden bisher sämtliche Zuwiderhandlungen als Straftaten angesehen, so sollten sie nach Ansicht des Ausschusses fortan grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten behandelt werden, was in der Regel dem Unrechtsgehalt der einzelnen Taten entsprechen dürfte. An der Unterscheidung zwischen Veranstaltern, Gewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Personen einerseits sowie sonstigen Personen andererseits als möglichen Tätern wird grundsätzlich festgehalten. Die zuletzt genannten Personen, zu denen auch die Erziehungsberechtigten gehören, fallen unter § 14 Abs. 1 Nr. 2. Er behandelt vorsätzliche Zuwiderhandlungen dieser Personen als Ordnungswidrigkeiten und umschreibt das tatbestandsmäßige Verhalten mit den Worten: „Wer als Person über 21 Jahren vorsätzlich ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das durch die §§ 1 bis 9 verhindert werden soll ...". Das ist deutlicher als die im geltenden § 14 verwendete Fassung, die Personen über 18 Jahren unter Strafe stellt, „die einen Jugendlichen einer Gefährdung aussetzen,
die nach den Vorschriften der §§ 1 bis 8 von ihm ferngehalten werden soll". Fahrlässige Zuwiderhandlungen der unter § 14 Abs. 1 Nr. 2 fallenden Personen unterliegen im Gegensatz zu dem derzeit geltenden § 14 keiner Ahndung. Der Ausschuß vermochte ein Bedürfnis hierfür nicht anzuerkennen. Er war vielmehr der Auffassung, daß eine Ahndung fahrlässiger Zuwiderhandlungen bei diesen Personen den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 allzusehr ausdehnen würde. Während der bisherige § 14 bei den unter ihn fallenden Personen Strafbarkeit schon ab 18 Jahren vorsieht, soll nach der neuen Fassung erst ab 21 Jahren eine Ahndung eintreten. Diese Grenze gilt auch für Erziehungsberechtigte. Die Heraufsetzung der Altersgrenze soll insbesondere das unerwünschte Ergebnis vermeiden, daß ein kaum mehr als 18 Jahre alter Heranwachsender, der einem noch nicht ganz 18jährigen eine Zuwiderhandlung der Gesetzesvorschriften ermöglicht, der Ahndung unterliegt, während der andere nicht belangt werden kann. Auf die Schaffung von Straftatbeständen bei dem Personenkreis des § 14 Abs. 1 Nr. 2 hat der Ausschuß bewußt verzichtet. Bei Erziehungsberechtigten als Tätern ist es unerwünscht, mit den Mitteln des Strafrechts einzuschreiten. Fälle, in denen ein echtes Bedürfnis nach Strafe für die Erziehungsberechtigten besteht, werden von § 170 des StGB erfaßt. Bei den übrigen unter § 14 Abs. 1 Nr. 2 fallenden Personen ist das Bedürfnis nach einem Straftatbestand nach Auffassung des Ausschusses zu verneinen.
Veranstalter oder Gewerbetreibende fallen unter die §§ 13 und 14 Abs. 1 Nr. 1. Diese letzte Bestimmung behandelt die vorsätzlichen und fahrlässigen Zuwiderhandlungen dieser Personen gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 10 grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten, die bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1000 DM und bei Fahrlässigkeit mit einer solchen bis zu 500 DM geahndet werden können. Bei den Veranstaltern oder Gewerbetreibenden sind die Zuwiderhandlungen unter den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen Straftaten, die mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bedroht sind. Dadurch soll die besondere Verantwortung der Veranstalter oder Gewerbetreibenden für den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit hervorgehoben werden. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ist bewußt eng gefaßt. Die erstmalige Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 9 — ein Verstoß gegen § 10 wird in keinem Falle als Straftat gewertet — soll nach der Auffassung des Ausschusses nur dann eine Straftat sein, wenn sie vorsätzlich begangen ist und der Täter wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet hat. Daneben soll aber auch mit Strafe eingeschritten werden können, wenn der Täter Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 bis 9 vorsätzlich und beharrlich wiederholt . Die Schaffung einer Rückfallvorschrift im engeren Sinne hält der Ausschuß nicht für empfehlenswert, zumal die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen sehr erschwert wäre, weil ein Register über begangene Ordnungswidrigkeiten nicht geführt wird.
Den Veranstaltern oder Gewerbetreibenden sind in § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 zunächst solche Personen gleichgestellt, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebs oder Betriebsteils
beauftragt sind. Insoweit ist es bei dem bereits in § 13 des geltenden Gesetzes umschriebenen Personenkreis geblieben. Weiter werden den Veranstaltern oder Gewerbetreibenden nunmehr aber auch solche Personen gleichgestellt, die von jenen mit der Überwachung der durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten ausdrücklich beauftragt sind. Der Ausschuß empfiehlt, derartige Beauftragte ausdrücklich zu nennen, weil es sehr zweifelhaft ist, ob sie stets zu den „mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebs oder Betriebteiles Beauftragten" zählen. Würden sie aber nicht unter diesen Personenkreis fallen, so könnten sie — und das wäre nicht ausreichend — gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 nur bei Vorsatz und einem Alter von mehr als 21 Jahren mit einer Geldbuße belegt werden.
ARTIKEL II
Die Änderung des § 6 macht Übergangsvorschriften notwendig. Um eine erneute Überprüfung sämtlicher auf Grund des bisher geltenden Gesetzes geprüften Filme durch die FSK zu vermeiden und so großen praktischen Schwierigkeiten zu begegnen, sollten nach Meinung des Ausschusses die bisher als „jugendfördernd" anerkannten Filme als „Freigegeben ab 6 Jahren" gelten und die als „jugendgeeignet" anerkannten als „Freigegeben ab 12 Jahren". Der Ausschuß konnte sich nicht entschließen, für die bisher ab 16 Jahren freigegebenen Filme die Altersstufe auf 18 Jahre heraufzusetzen, weil die Zahl der auf Antrag der Filmwirtschaft zu überprüfenden Filme zu groß sein würde. Vielmehr sollte geprüft werden, bei welchen bisher ab 16 Jahren freigegebenen Filmen die Altersstufe auf Grund der Neufassung des Gesetzes auf 18 Jahre festzusetzen wäre. Da die oberste Landesbehörde die Entscheidungsbefugnis über die Einstufung der Filme behält, ist sie auf Grund der Übergangsregelung verpflichtet, zu prüfen, welche bisher ab 16 Jahren freigegebenen Filme nunmehr auf Grund des neuen Gesetzes erst ab 18 Jahren freigegeben werden sollen. Die Überprüfung dieser Filme wird sehr schnell erfolgen können, weil in den Prüfausschüssen der FSK sämtliche Filme bekannt sind und weil über alle Filme das bisherige Prüfergebnis mit Begründung protokollarisch festgehalten ist.
ARTIKEL III
Der § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes ist durch den weitergehenden § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes überflüssig geworden. Der § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes ist, soweit es sich um Verabfolgung geistiger Getränke handelt, durch § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes überholt. Einen vollen Ersatz für das in § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes ebenfalls enthaltene Verbot, einer Person unter 16 Jahren Tabakwaren im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft zum eigenen Genuß zu verabreichen, enthält das vorliegende Gesetz zwar nicht — es verbietet dem Jugendlichen in § 9 nur den Tabakgenuß in der Öffentlichkeit —, doch kommt dem in § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes enthaltenen weitergehenden Verbot nach Meinung des Ausschusses keine praktische Bedeutung zu. Es wird daher vorgeschlagen, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gaststättengesetzes zu streichen. Damit müßten gleichzeitig auch der § 16 Abs. 3 und der § 30 Abs. 2 des Gaststättengewerbes aufgehoben werden.
ARTIKEL IV
Das bisherige Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit hat im Saarland keine Geltung. Es kann dort also nicht durch diese Neufassung ersetzt werden. Dem Saarlandtag wird empfohlen, die von ihm erlassenen bisher geltenden Jugendschutzvorschriften aufzuheben und durch ein Gesetz in der vorliegenden Fassung zu ersetzen.
Bonn, den 29. Mai 1957
Priebe
Berichterstatter
Anlage 10 Drucksache 3589
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über ¡die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne (Drucksache 3413).
Berichterstatter: Abgeordneter Wehr
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne — Drucksache 3413 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bonn, den 28. Mai 1957
Wehr
Berichterstatter
Anlage 11 Drucksache 3572
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksache 2146) und über den von den Abgeordneten Dr. Greve, Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Reif, Dr. Strosche und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksache 3290).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kihn
I. Allgemeines zum Ersten Abschnitt
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 bestimmt in § 3 Nr. 3 und § 6, daß durch die Eheschließung mit einem Deutschen die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt. Darüber, ob diese Rechtsfolge noch eintritt, nachdem am 1. April 1953 der Grundsatz gleichen Rechtes für Mann und Frau aktuelles Recht geworden ist (Artikel 3 Abs. 2, Artikel 117 Abs. 1 GG), gehen die Meinungen auseinander. Während in Bayern die Auffassung vertreten wird, daß
der im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz geregelte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht in Widerspruch steht, vertreten die anderen Bundesländer einschließlich des Landes Berlin und die Bundesregierung den Standpunkt, daß die vorgenannten Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1. April 1953 außer Kraft getreten sind. Infolgedessen wird eine Ausländerin, die nach dem 31. März 1953 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, in Bayern als deutsche Staatsangehörige, in den anderen Ländern dagegen als Ausländerin behandelt. In Bayern wird ihr demgemäß das Wahlrecht zugestanden, in den anderen Ländern nicht; dort erhält sie einen Reisepaß, in den übrigen Ländern nicht. In Bayern wird ihr der ausländische Paß abgenommen, wenn sie nach der Rechtsordnung ihres Heimatstaates dessen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit ihres Mannes verliert, in den anderen Ländern behält sie ihren ausländischen Paß.
Entscheidungen oberer Gerichte liegen noch nicht vor; lediglich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 26. Februar 1957 die Fortgeltung des § 6 RuStAG verneint.
Der Bundesrat wollte der unterschiedlichen Praxis ein Ende bereiten und hat gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG beim Deutschen Bundestag den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit — Drucksache 2146 — eingebracht. Nach § 6 Abs. i des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Bundesratsentwurfs soll die Ausländerin durch die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie deren Erwerb nicht ausschlägt. Auf diese Weise soll dem Willen der Frau Rechnung getragen werden.
In der 138. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 23. März 1956 wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung — federführend - und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen. Letzterer hat auf die Mitberatung verzichtet; der Bundestag hat sich in seiner 206. Sitzung vom 3. Mai 1957 damit einverstanden erklärt.
Der 8. Ausschuß, der den Entwurf des Bundesrates in 4 Sitzungen beraten hat, hat den Vorschlag einer Lösung des Problems im Wege der Gesetzgebung begrüßt und die Ziele des Entwurfs, insbesondere die Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit trotz Berücksichtigung des individuellen Willens der Frau, anerkannt; er hat jedoch eine andere Regelung für zweckmäßiger gehalten, und zwar aus folgenden rechtlichen und rechtspolitischen Erwägungen, die im wesentlichen mit der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Entwurf übereinstimmen:
1. Der 8. Ausschuß vermag sich der Auffassung der bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörden, daß der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit immer einen Vorteil für die Frau bedeute, nicht, anzuschließen, weil die Frau dadurch vielfach ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren würde . Dieser Verlust kann rechtliche Nachteile für sie mit sich bringen, kann aber auch aus ideellen Gründen, nämlich im Falle
einer starken inneren Bindung an den Heimatstaat, eine ernstliche Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit darstellen, die der Mann bei gleicher Sachlage nicht erfährt. In den Fällen, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit nicht eintritt, kann die Aufzwingung einer weiteren Staatsangehörigkeit dem Willen der Frau, aber auch ihren berechtigten Interessen, widersprechen.
2. Der Bundesgesetzgeber ist in dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom .17. Mai 1956 davon ausgegangen, daß § 6 RuStAG nicht mehr gilt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1).
3. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung würde in den Fällen, in denen die Ausschlagungserklärung nicht spätestens bei der Eheschließung abgegeben wird, unter Umständen jahrelange Ungewißheit über die Staatsangehörigkeit der Frau mit sich bringen. Die Dauer der Ungewißheit würde sich nicht einmal bei den in der Bundesrepublik geschlossenen Ehen auf die vorgesehenen sechs Monate beschränken. weil jede unverschuldete Verhinderung Berücksichtigung finden soll (Absatz 5); noch zahlreicher würden die Fälle der Ungewißheit sein, wenn die Ehe vor einem ausländischen Standesbeamten geschlossen wird, der die Frau über die Rechtslage nicht belehrt. Bis zur Ausschlagung bzw. bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist stünde also nicht fest, ob die Ehefrau durch die Eheschließung deutsche Staatsangehörige geworden ist. Sollte sie sterben, ohne das Ausschlagungsrecht verloren zu haben, das sie nur selbst auszuüben befugt sein soll, dann könnten sich Schwierigkeiten z. B. bezüglich des maßgeblichen Erbrechts, vor allem aber hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder ergeben.
4. Würde die Frau erst nach der Eheschließung von dem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen, dann würde sie in den Fällen. in denen das Staatsangehörigkeitsrecht ihres Heimatstaates die Rückwirkung der Ausschlagung nicht anerkennt, sondern dem Ex-lege-Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung als solche Verlustwirkung beilegt, staatenlos werden.
5. Ein kraft Gesetzes eintretender Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit würde trotz des Ausschlagungsrechts in vielen Fällen die bisherige Staatsangehörigkeit der Frau bestehen lassen und damit Mehrstaatigkeit herbeiführen. Das gilt z. B. für die französische Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit der nordischen Staaten und Islands, der meisten südamerikanischen Staaten und vieler Commonwealth-Länder, auch für die Staatsangehörigkeit der USA. Wählt dagegen der deutsche Gesetzgeber eine Regelung, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von einem positiven Tun der Ehefrau abhängig macht, dann wird wesentlich seltener Mehrstaatigkeit entstehen; sie entfiele für die Französinnen, die Angehörigen der drei nordischen Staaten und Islands, für die Brasilianerinnen und Chileninnen, die Frauen aus Paraguay, Peru und Venezuela schlechthin, für die übrigen vorstehend genannten Gruppen wenigstens dann, wenn sie zur Zeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in ihrem Heimatlande leben.
Ob Mehrstaatigkeit ganz allgemein vermieden
werden muß, kann dahingestellt bleiben. Der
Europarat steht jedenfalls auf diesem Stand-
punkt und bereitet unter Mitwirkung der Bundesrepublik eine Konvention über die Verhinderung künftiger und die Verminderung bereits bestehender Mehrstaatigkeit vor. Mehrstaatigkeit ist mindestens dann Ursache für Schwierigkeiten aller Art, wenn das Recht des Staates, dem eine deutsche Staatsangehörige gleichzeitig angehört, die Staatsangehörigkeit der Mutter auch auf eheliche Kinder übergehen läßt, wie es z. B. nach dem Recht Frankreichs, der USA und Brasiliens der Fall ist.
6. Der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung würde, auch wenn er mit einem Ausschlagungsrecht verbunden wäre, nicht den Forderungen entsprechen, die in dem Entwurf einer UN-Konvention betreffend die Staatsangehörigkeit der heiratenden und verheirateten Frau enthalten sind. Auf die Stellungnahme der Bundesregierung unter I Nr. 4 wird Bezug genommen. Die Konvention ist am 29. Januar 1957 vor der UN-Vollversammlung verabschiedet und bereits von mehreren Staaten angenommen worden.
7. Im Falle der im Ausland nach Ortsrecht, also nicht vor dem deutschen Konsul geschlossenen Ehe würde die Frau keine sachgemäße Belehrung erfahren. Das könnte dazu führen, daß sie, ohne es zu wollen oder sogar gegen ihren Willen, deutsche Staatsangehörige würde. Dies gilt auch und vor allem für die Übergangsregelung in Artikel 2 des Entwurfs des Bundesrates.
Aus diesen Erwägungen hat der 8. Ausschuß die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung durch eine andere ersetzt.
II. Im einzelnen zum Ersten Abschnitt Zu Artikel I
Die Ausländerin, die mit einem deutschen Staatsangehörigen die Ehe schließt und durch die Eheschließung nicht mehr kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt, soll einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Nach der Überzeugung des Ausschusses erfordert der Grundsatz gleichen Rechtes für Mann und Frau nicht, daß dem Ausländer, der eine deutsche Staatsangehörige heiratet, die gleichen Möglichkeiten erleichterten Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit eröffnet werden, weil es sich um zwei wesensverschiedene Tatbestände handelt.
Zu Nr. 1
Die Änderung des Inhalts des § 6 bedingt, daß an Stelle der Worte „durch Eheschließung " die Worte „durch Erklärung (§ 6 Abs. 2)" gesetzt werden.
Zu Nr. 2 Absatz 1
Satz 1
Weil auch der Ausschuß in der einheitlichen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten ein erstrebenswertes Ziel sieht, soll der Anspruch auf Einbürgerung bestehen, ohne daß die Voraussetzungen des § 8 gegeben sein müssen. Im Hinblick auf Artikel 6 GG ist dem Grundsatz der Familieneinheit aber auch der Vorrang vor Erwägungen der Sicher-
heit des Staates eingeräumt worden; deshalb wurde auf eine Sicherheitsklausel nach dem Vorbilde des § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes bzw. des § 3 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit verzichtet, zumal § 6 RuStAG in der bisherigen Fassung den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung vorsah, ohne einzelne Frauen aus Grün- der der Staatssicherheit vom Staatsangehörigkeitserwerb auszuschließen.
Der Begriff „Deutscher" bestimmt sich nach der Terminologie des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, nicht nach der des Artikels 116 Abs. 1 GG.
Satz 2
Der schuldlos geschiedenen Ehefrau steht der Anspruch auf Einbürgerung noch binnen Jahresfrist zu, vorausgesetzt, daß sich die Schuldlosigkeit aus dem Scheidungsurteil ergibt.
Absatz 2
Wird die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen, also auch vor einer Person, die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Ausland vom 4. Mai 1870 zur Eheschließung ermächtigt ist, so genügt die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen. Die Erklärung hat konstitutive Wirkung.
Absatz 3
Die Minderjährige kann die Erklärung selbst abgeben; es bedarf keiner Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters.
Zu Artikel 1I
Er enthält die Übergangsregelung für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Ehen.
Absatz 1 gibt auch diesen Frauen einen Anspruch auf Einbürgerung, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie wenn sie jetzt erst die Ehe schließen würden.
Absatz 2 Satz 1 und 2
Da die Einbürgerung nur ex nunc wirkt, die Frauen aber ein berechtigtes Interesse haben können, schon seit der Eheschließung deutsche Staatsangehörige zu sein, vor allem dann, wenn sie bereits als solche behandelt worden sind, wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, durch eine konstitutiv wirkende Erklärung diesen Erfolg herbeizuführen.
Die Erklärung ist binnen Jahresfrist gegenüber der zuständigen Einbürgerungsbehörde abzugeben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, ebenso wie im Falle des § 6 Abs. 1 neuer Fassung, nach § 17 Abs. 3 und § 27 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit. Durch die Erklärung wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung erworben.
Satz 3 trifft eine Regelung für den Fall, daß die Frau vor Inkrafttreten des Gesetzes oder vor Ablauf der Erklärungsfrist gestorben ist; dann soll § 21 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 entsprechende Anwendung finden.
Satz 4
Ist die Ausländerin nach ihrer Eheschließung bereits eingebürgert worden, so erwirbt sie durch die Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit für die Zeit von der Eheschließung bis zur Einbürgerung.
Es ist der ausdrückliche Wunsch des Ausschusses, daß Frauen, die auf Grund ihrer nach dem 31. März 1953 erfolgten Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen schon als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, nicht nur durch Presse und Rundfunk auf das vorliegende Gesetz aufmerksam gemacht, sondern tunlichst auch individuell, notfalls unter Heranziehung der statistischen Zählblätter, über die Rechtslage unterrichtet werden, falls sich eine solche Benachrichtigung mit dem Streben nach Verwaltungsvereinfachung vereinbaren läßt.
III. Zum Zweiten Abschnitt
Nach § 12 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 stand der Anspruch auf Einbürgerung bis zum 31. Dezember 1956 dem. Staatsangehörigen zu, der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit von 1933 bis 1945 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Auslande beibehält.
Die Frist ist mit dem Ende des vorigen Jahres abgelaufen. Aus den Kreisen der Beteiligten wurde der Wunsch laut, den § 12 ohne jede Befristung und unter Ausdehnung auf die Abkömmlinge erneut in Kraft zu setzen. Aus der Mitte des Bundestages wurde daraufhin die Gesetzesvorlage — Drucksache 3290 — beim Bundestag eingebracht. Dieser hat in seiner Sitzung vom 5. April 1957 die Vorlage dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (federführend) und dem Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung (mitberatend) überwiesen.
Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung beschloß, die Gesetzesvorlage — Drucksache 3290 — dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - Drucksache 2146 — als „Zweiter Abschnitt Artikel III" einzufügen.
Zu Artikel III
In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung erfuhr die Vorlage die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Nach Absatz 1 des § 12 soll der Anspruch auf Einbürgerung dem aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen Verfolgten unbefristet zustehen, und zwar auch jenen früheren deutschen Staatsangehörigen, die erst in der Emigration geboren sind.
Der Ausschuß hat sich entschlossen, aus Absatz 1 des Entwurfs die Worte „mit seinen Abkömmlingen" herauszunehmen und den Entwurf in einem Absatz 2 klarer zu fassen. Der Anspruch auf Einbürgerung soll auch den Abkömmlingen zustehen, die nur deswegen nicht deutsche Staatsangehörige geworden sind, weil der eheliche Vater oder bei unehelichen Abkömmlingen die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Hinblick auf die gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte. Dieser Anspruch soll bis zum 31. Dezember 1970 befristet sein.
Bonn, den 28. Mai 1957
Dr. Kihn
Berichterstatter
Anlage 12 Drucksache 3639
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Drucksache 3381).
Berichterstatter: Abgeordneter Richter
Die Bundesregierung hat mit Drucksache 3381 vom 5. April 1957 den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit dem Bundestag unterbreitet.
Das Abkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation enthält die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit.
Es behandelt
in Teil I die Allgemeinen Bestimmungen
der Sozialen Sicherheit,
in Teil II die ärztliche Betreuung der Versicherten,
in Teil III die Gewährung von Krankengeld an die Bezugsberechtigten,
in Teil IV die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
in Teil V die Leistungen bei Alter,
in Teil VI die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
in Teil VII die Familienleistungen,
in Teil VIII die Leistungen bei Mutterschaft, in Teil IX die Leistungen bei Invalidität,
in Teil X die Leistungen an Hinterbliebene.
Die Teile XI und XII enthalten Bestimmungen über die Berechtigung der regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und die Gleichbehandlung von Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, während die Teile XIII bis XV Allgemeine bzw. Schlußbestimmungen enthalten.
Bemerkt sei, daß die Bundesregierung in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorschlägt, daß der § 596 der Reichsversicherungsordnung mit dem Tage außer Kraft tritt, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der § 596 hat folgenden Wortlaut:
„ § 596
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit des Unfalls nicht gewöhnlich im Inland
aufhielten, haben keinen Anspruch auf die Rente und die Witwenbeihilfe. Die Bundesregierung kann dies mit Zustimmung des Bundesrates für ausländische Grenzgebiete oder für Angehörige solcher auswärtiger Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall getöteter Deutscher gewährleistet."
Durch die Aufhebung des § 596 RVO wird entsprechend dem Artikel 68 des Übereinkommens die Gleichbehandlung von Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, erreicht.
Gegen die Außerkraftsetzung des § 596 RVO bestehen seitens des Ausschusses keine Bedenken, weil diese bereits in dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 enthaltene Bestimmung mit der modernen Auffassung, daß der Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit ein persönliches, von der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz des Berechtigten unabhängiges Recht darstellt, kaum vereinbar ist und bereits gegenwärtig auf die Angehörigen der 43 Länder, denen gegenüber die Bundesrepublik auf Grund von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation oder anderer zwischenstaatlicher Verträge zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, nicht mehr angewendet wird. Damit können die Bestimmungen des Artikels 68 als erfüllt angesehen werden.
Es sei noch darauf verwiesen, daß die Bundesregierung den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt ist,
1. in der Einleitung nach den Worten „Der Bundestag hat" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen,
2. in Artikel 1 nach den Worten „Teil III Krankengeld" die Worte „Teil IV Leistungen bei Arbeitslosigkeit" einzufügen.
Die Begründung bitte ich aus der Drucksache 3381 S. 48 und 49 entnehmen zu wollen.
Der Ausschuß für Sozialpolitik hat in seiner Sitzung am 19. Juni 1957 dem Gesetzentwurf — Drucksache 3381 — mit den erwähnten Ergänzungen des Bundesrates bzw. der Bundesregierung zugestimmt.
Ich darf das Hohe Haus bitten, dem Beschluß des Ausschusses für Sozialpolitik beizutreten und dem Gesetzentwurf in 2. und 3. Beratung seine Zustimmung zu geben.
Bonn, den 19. Juni 1957
Richter
Berichterstatter
Anlage 13 zu Drucksache 3499
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht über den von den Abgeordneten Dr. Bahm (Frankfurt) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes betreffend die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in Spielfilmen (Drucksachen 3499, 1497).
Berichterstatter: Abgeordneter Heinrich
Der Entwurf eines ,Gesetzes betreffend die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in
Spielfilmen wurde in erster Beratung in der 97. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. Juli 1955 dem Ausschuß ,für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht — federführend — und dem Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung im Ältestenrat sollte der Entwurf auch vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht behandelt werden.
Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht beschloß in seiner 83. Sitzung am 11. November 1955, von einer Stellungnahme abzusehen.
Der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films lehnte nacheingehender Erörterung den Entwurf in seiner 31. Sitzung am 16. Januar 1956 ab.
Der Ausschuß fürgewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht hat den Entwurf in vier Sitzungen in der Zeit vom 29. September 1955 bis 15. November 1956 beraten.
Nach der Absicht der Antragsteller sollte der Gesetzentwurf lebende oder verstorbene Personen während einer Schutzzeit von dreißig Jahren gegen eine Verfilmung wider Willen schützen. Dier mit dem Entwurf bezweckte privatrechtliche Schutz des gelebten Lebens schien den Antragstellern erforderlich, um in der Praxis vorgekommene Auswüchse der Verfilmung für die Zukunft zu vermeiden.
Der Ausschuß für ,gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films sind von der grundsätzlichen Berechtigung des Anliegens der Antragsteller, derartige Auswüchse bei der Verfilmung des gelebten Lebens zu vermeiden, durch- aus überzeugt, sehen sich aber nicht in der Lage, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Gegen den Gesetzentwurf spreche einerseits, daß hierdurch die Möglichkeiten einer filmischen Gestaltung zeitnaher Probleme zu sehr eingeschränkt werden könnten, während andererseits der Weiterentwicklung der Rechtsprechung in Ausgestaltung des Rechts auf die Privatsphäre noch Raum gegeben werden müsse. Diem Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht erschien es aber notwendig, daß die Bundesregierung prüft, auf welche andere Weise dem Anliegen Rechnung getragen werden kann. Hierbei wird die weitere Entwicklung der Verfilmungspraxis zu berücksichtigen sein.
Der Ausschuß empfiehlt deshalb, den Gesetzentwurf abzulehnen und die in Drucksuche 3499 vorgeschlagene Entschließung zu .fassen.
Bonn, den 15. Maid 1957
Heinrich
Berichterstatter
Anlage 14 Drucksache 3588
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen über dien Entwurf einer Dreizehnten Vierordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 3273).
Berichterstatter: Abgeordneter Brand
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 mit dem Entwurf einer Dreizehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Drucksache 3273 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt.
Bonn, den 28. Mai 1957
Brand
Berichterstatter
Anlage 15 Drucksache 3574
Schriftlicher Bericht
des 2. Sonderausschusses — Wasserhaushaltsgesetz
— über Nr. 1 Buchstabe g ides Antrags des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forstes betr. Reorganisation des Agrarrechts und der Agrarwirtschaft.
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. von Buchka
Auf den Antrag der Fraktion der FDP betr. Reorganisation des Agrarrechts und der Agrarwirtschaft — Drucksache 79 — hatte der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem der Antrag federführend überwiesen war, in dem Schriftlichen Bericht — Drucksache 251 — einen Antrag gestellt, der bis auf den Punkt zu Nr. 1
Buchstabe g vom Deutschen Bundestag in seiner 19. Sitzung am 12. März 1954 angenommen wurde. Der besagte Punkt zu Nr. 1 Buchstabe g wurde hingegen ausgeklammert und dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten federführend und den Ausschüssen für Verkehrswesen, für Wirtschaftspolitik, für Rechtswesen und Verfassungsrecht und für innere Verwaltung mitberatend rücküberwiesen.
Auf eine Bitte des federführenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat der Deutsche Bundestag in seiner 138. Sitzung am 23. März 1956 beschlossen, diesen Punkt dem Sonderausschuß Wasserhaushaltsgesetz zur federführenden Behandlung zuzuweisen.
Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hatte sich bereits in seiner 11. Sitzung am 4. Mai 1954 mit dem genannten Punkt der Drucksache 251 befaßt, wobei ihm eine Stellungnahme des Verkehrsausschusses vorlag, die dem Bundestag empfahl, die Bundesregierung zu ersuchen, die Wasserwirtschaft bundeseinheitlich zu regeln unter Berücksichtigung auch der landwirtschaftlichen Belange. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik befürwortete eine bessere Koordinierung der einzelnen Bundesressorts; er betrachtet es jedoch nicht als Aufgabe des Bundestages, der Bundesregierung konkrete Vorschläge über die Zuständigkeitsabgrenzung zu unterbreiten. Der Ausschuß beschloß sodann folgende Empfehlung an den — damals federführenden — Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Bundesregierung zu ersuchen,
die Wasserwirtschaft bundeseinheitlich zu regeln unter Berücksichtigung auch der landwirtschaftlichen sowie insbesondere der gesamtwirtschaftspolitischen Belange.
Am 22. Juni 1954 war der vorliegende Antrag Gegenstand der Beratung in der 19. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Auch dieser Ausschuß hält es nicht für angebracht, daß der Bundestag durch Beschluß bestimmte Wünsche hinsichtlich einer federführenden Zusammenfassung eines Aufgabenbereichs an einer bestimmten Stelle äußert. Er unterstützt jedoch den Antrag insoweit, als in ihm der Wunsch nach einer bundeseinheitlichen Regelung des Wasserhaushalts zum Ausdruck kommt. Die vom Ausschuß für Verkehrswesen vorgeschlagene ausdrückliche Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange hält er für überflüssig, da sie von der zweckmäßigeren Formulierung „gesamtwirtschaftliche Belange" mitumfaßt werde. Für eine Einflußnahme des Deutschen Bundestages auf den Verwaltungsaufbau der Länder sah der Ausschuß im Hinblick auf Artikel 83, 84 GG keinen Raum.
Der Formulierungsvorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht lautet mithin: „g) den Wasserhaushalt der Bundesrepublik unter
Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen
Belange durch ein Rahmengesetz bundeseinheitlich gemäß den Vorschriften des Grundgesetzes zu regeln."
Im jetzigen Zeitpunkt ist diese Formulierung durch den bereits zur zweiten Beratung vorliegenden Entwurf eines Wasserhaushaltsgesetzes — Drucksache 3536 — gegenstandslos geworden. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung beschloß auf seiner 8. Sitzung am 18. Juni 1954, sich der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik anzuschließen.
Der 2. Sonderausschuß — Wasserhaushaltsgesetz — befaßte sich nun in seiner 25. Sitzung am 20. Mai 1957 mit dem zugewiesenen Punkt der Drucksache 251, der zum Ziel hat, alle wasserwirtschaftlichen Fragen im Bund federführend beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammenzufassen und den die Wasserwirtschaft betreffenden Verwaltungsaufbau in den Ländern zu koordinieren.
Der Ausschuß hält dies zwar für erwägenswert, sieht jedoch keine Möglichkeit, im Wege eines Beschlusses des Bundestages darauf hinzuwirken. Die interne Organisation der Ministerien sollte diesen selbst vorbehalten bleiben. Ebenso ist die Verwaltungsorganisation der Länder ausschließlich deren Sache. Daß die mit der Wasserwirtschaft befaßten Ressorts der Bundesregierung auf eine Koordinierung hinwirken, hält der Ausschuß für selbstverständlich. Dem Wunsche der Ausschüsse für Wirtschaftspolitik und für, Verkehrswesen nach bundeseinheitlicher Regelung der Wasserwirtschaft kann gleichfalls nicht im Wege eines Bundestagsbeschlusses zu diesem Antrag Rechnung getragen werden. Diesem Wunsche entspricht vielmehr der Gesetzentwurf betr. Änderung und Ergänzung der Artikel 74 und 75 des Grundgesetzes — Drucksache 3158 —, der nach Beratung in den beteiligten Ausschüssen dem Bundestag zur zweiten und dritten Lesung vorliegt.
Der Ausschuß empfiehlt daher, den Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — Drucksache 251 - zu Nr. 1 Buchstabe g abzulehnen.
Bonn, den 29. Mai 1957
Dr. von Buchka
Berichterstatter
Anlage 16
Schriftliche Erklärung
der Fraktion der FDP zu dem Antrag des Vermittlungsausschusses betr. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts .
Die FDP lehnt die Verkehrssünderkartei aus folgenden Gründen ab:
1. Es würde sich um eine Sondermaßnahme gegen Verkehrsteilnehmer handeln, die u. E. dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes nicht standhalten würde.
2. Es würde eine unübersehbare Belastung der Verwaltung entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten Erfolg stehen würde.
3. Die polizeilichen Einschränkungen der Freiheiten des Staatsbürgers haben schon heute das Maß des Notwendigen beträchtlich überschritten.
4. Die Ursachen der Unfälle können mit solchen Maßnahmen weder eingeschränkt noch gar beseitigt werden.
5. Es ist vielmehr die Aufgabe des 3. Bundestages, nach dem Beispiel anderer Länder den Dschungel übertriebener Vorschriften auf dem Gebiete des Verkehrs zu beseitigen.
Bonn, den 29. Juni 1957
Rademacher
220. Sitzung
Bonn, Sonnabend, den 29. Juni 1957.
Die Sitzung wird um 11 Uhr 18 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.