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    2. Deutscher Bundestag — 216. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1957 12749 216. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1957. Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Ludwig und Dr. Köhler 12752 A Begrüßung einer Delegation des Abgeordnetenhauses des Landes Afghanistan . . 12758 B Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 2077, 2419, 2611); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3511, zu 3511) 12752 A Kroll (CDU/CSU) 12752 B Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 12754 A, 12762 A Dr. Gülich (SPD) 12754 D, 12759 B Majonica (CDU/CSU) 12756 C Dr. Eckhardt (CDU/CSU) 12757 A, 12761 C, 12762 B, 12764 D Platner (DP [FVP]) 12758 C Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . 12759 A, 12765 D Seuffert (SPD) 12760 D, 12762 D, 12766 C Eberhard (FDP) 12761 D Mauk (FDP) 12763 A, 12766 B Krammig (CDU/CSU) . . 12763 D, 12769 D Gibbert (CDU/CSU) 12764 A Abstimmungen in zweiter Beratung . . 12752 B, 12761 A, B, 12763 A, 12767 A Zur Geschäftsordnung: Krammig (CDU/CSU) . 12761 A, 12769 C, 12770 C Seuffert (SPD) 12761 A, 12769 D Vizepräsident Dr. Schneider . . . 12770 A, C Vertagung der dritten Beratung . . . . 12770 D Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 510), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 1623), des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 1715), des von den Abg. Karpf, Dr. Franz, Frau Dr. Probst und Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 1984), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2069), des von den Abg. Kroll, Dr. Leiske, Gedat und Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2071), des von den Abg. Stiller, Frau Geisendörfer und Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2218), des von den Abg. Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl, Wieninger und Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2231), des von den Abg. Dr. Dollinger, Höcherl, Dr. Eckhardt, Wieninger und Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2232), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3512, zu 3512) 12767 D Dr. Eckhardt (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . Frau Dr. Ilk (FDP) 12768 B Kroll (CDU/CSU) 12769 B Abstimmungen 12768 B, D Abgabe einer Erklärung des Abg. Dr. Gülich betr. den Abg. Dr. Wellhausen namens des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen 12770 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Abg. Kroll, Wolf (Stuttgart), Stücklen, Jacobi und Gen. zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Kohlenwirtschaft (Drucksachen 3579, zu 3579, 2019, Umdruck 842) 12771 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 12821 C Abstimmung 12771 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 3026 Anlage 1 a); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 3416) 12771 B Dr. Wahl (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . . 12822 C Dr.-Ing. Drechsel (FDP) 12771 C Dr. Balke, Bundesminister für Atomfragen 12772 C Abstimmung 12771 C, 12772 B, D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) (Drucksachen 3026 Anlage 1 b, 2142); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomfragen (Drucksachen 3502, zu 3502) 12771 B Rasner (CDU/CSU), zur Geschäftsordnung 12773 A Absetzung des Punktes von der Tagesordnung 12773 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes (Drucksache 1978); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3558, zu 3558) 12773 A Dr. Schranz (DP/FVP), Berichterstatter 12773 B Schriftlicher Bericht 12823 A als Abgeordneter . . . . 12774 C, 12782 C Zweite Beratung: Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 12773 D, 12774 B, C, 12775 B, 12776 B, 12777 A, 12778 B, 12779 A, 12780 B, D, 12782 A, D, 12784 A, C, 12786 D, 12787 D Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . 12773 D, 12776D, 12779 C, 12780 B, 12781 C, 12786 B Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 12774 C, 12775 C Frau Dr. Ilk (FDP) . . . 12774 D, 12787 C Lücke (CDU/CSU) 12774 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 12777 A, 12778 C, 12782 D, 12787 C Engell (GB/BHE) . . . . 12779 D, 12786 C Dr. Willeke (CDU/CSU) 12784 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 12785 A Abstimmungen in zweiter Lesung . 12775 A, B, 12776 C, 12777 B, 12778D, 12779 D, 12780 C, 12785 C, 12788 A Dritte Beratung: Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . 12788 B, 12789 A, B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 12789 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 12789 C, D Frau Dr. Ilk (FDP) 12789 D Abstimmungen in dritter Lesung . . . 12788 C, 12789 B, 12790 A Abgabe von Erklärungen vor der Schlußabstimmung: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 12790 A, 12796 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 12794 C Frau Dr. Ilk (FDP) 12797 C Engell (GB/BHE) 12798 A Dr. Schranz (DP [FVP]) 12798 D Schlußabstimmung 12799 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) (Drucksache 2072); Schriftlicher Bericht des 2. Sonderausschusses — Wasserhaushaltsgesetz (Drucksache 3536) 12799 B Jacobi (SPD), Berichterstatter . 12799 B Schriftlicher Bericht 12827 C Dr. h. c. Blücher, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit 12799 D, 12800 D Abstimmungen 12799 D, 12800 B, D Schlußabstimmung 12801 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/ BHE und dem Abg. Walter eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 3349); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 3441) 12801 C Varelmann (CDU/CSU), Berichterstatter 12801 C Schriftlicher Bericht 12841 D Dr. Atzenroth (FDP) 12802 A Frau Kalinke (DP [FVP]) 12802 C, 12806 A, 12810 B Odenthal (SPD) 12803 D Sabel (CDU/CSU) 12804 B Dr. Bürkel (CDU/CSU) 12805 A Storch, Bundesminister für Arbeit 12807 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) 12808 C Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 12809 B Kutschera (GB/BHE) 12809 D Abstimmungen 12801 C, 12810 C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Zweites Einkommensgrenzengesetz) (Drucksache 2721); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 3532) . . . . 12811 B Frau Kalinke (DP [FVP]), Berichterstatterin 12811 B als Abgeordnete 12812 D, 12816 D, 12818 A Frau Korspeter (SPD) 12811 D Dr. Atzenroth (FDP) 12815 A Arndgen (CDU/CSU) 12815 D Dr. Berg (DP [FVP]) 12816 B Stingl (CDU/CSU) 12818 C Neumann (SPD) 12818 D Abstimmungen 12817 B, 12818 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Drucksachen 2540, 3159 [neu]) a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 3696) b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3379, zu 3379) 12819 A Eschmann (SPD), zur Geschäftsordnung 12819 B von Manteuffel (Neuß) (DP [FVP]), zur Geschäftsordnung 12819 C Massoth (CDU/CSU), Berichterstatter des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Schriftlicher Bericht) . . . 12843 A Seidel (Fürth) (SPD), Berichterstatter des Haushaltsausschusses . . 12820 B Abstimmungen 12819 D, 12820 D Feststellung der Beschlußunfähigkeit des Hauses 12820 D Nächste Sitzung 12820 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 12821 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Karpf, Dr. Franz, Frau Dr. Probst u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Kroll, Dr. Leiske, Gedat u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von der Fraktion ,der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Stiller, Frau Geisendörfer u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl, Wieninger u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Dr. Dollinger, Höcherl, Dr. Eckhardt, Wieninger u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des ,Umsatzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Wieninger, Günther, Regling, Lange (Essen), Held, Eickhoff, Dr. Berg u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetz es (zu Drucksache 3511 und zu Drucksache 3512) 215. Sitzung Seite 12736 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Abg. Kroll, Wolf (Stuttgart), Stücklen, Jacobi u. Gen. zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Kohlenwirtschaft (zu Drucksache 3579) 12821 C Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 3416) 12822 C Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes (zu Drucksache 3558) 12823 A Anlage 6: Schriftlicher Bericht des 2. Sonderausschusses — Wasserhaushaltsgesetz — über den Entwurf eines Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Drucksache 3536) 12827 C Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/BHE und des Abg. Walter eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 3441) 12841D Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Ehrensold für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges (zu Drucksache 3379) 12843 A Anlage 9: Anträge Umdrucke Nrn. 1109, 1179, 1184, 1188 (neu), 1200, 1201, 1202, 1206, 1208, 1210, 1210 (neu), 1211, 1216, 1220, 1224, 1227, 1229, 1231, 1233 und 1235 12846 ff. Anlage 10: Namentliche Abstimmungen über den Änderungsantrag Umdruck 1229 Ziffer 5 a und über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 3441) (Schlußabstimmung) 12785 B, C, 12811 A, 12852 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Becker eröffnet.
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    Anlage 1. Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier 27. 6. Dr. Baade 29. 6. Dr. Bartram 3. 7. Bender 27. 6. Birkelbach 29. 6. Dr. Blank (Oberhausen) 29. 6. Böhm (Düsseldorf) 27. 6. Dr. Brühler 29. 6. Dr. Bucher 27. 6. Dannebom 27. 6. Dr. Dehler 5. 7. Dr. Deist 29. 6. Dr. Dollinger 29. 6. Erler 6. 7. Gräfin Finckenstein 29. 6. Dr. Franz 29. 6. Freidhof 29. 6. Dr. Friedensburg 29. 6. Frühwald 10. 7. Dr. Furler 29. 6. Geiger (München) 29. 6. Gems 15. 7. Häussler 28. 6. Heiland 27. 6. Held 29. 6. Frau Herklotz 27. 6. Hoogen 27. 6. Dr. Horlacher 27. 6. Jahn (Frankfurt) 27. 6. Jahn (Stuttgart) 27. 6. Kahn 27. 6. Knobloch 27. 6. Dr. Köhler 6. 7. Dr. Kopf 29. 6. Kraft 29. 6. Dr. Kreyssig 29. 6. Kriedemann 29. 6. Leibing 27. 6. Lenz (Brühl) 29. 6. Lermer 27. 6. Massoth 30. 6. Mensing 29. 6. Dr. von Merkatz 29. 6. Meyer-Ronnenberg 13. 7. Morgenthaler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 3. 7. Müser 10. 7. Dr. Oesterle 29. 6. Oetzel 27. 6. Ollenhauer 6. 7. Onnen 28. 6. Pelster 29. 6. Dr. Pohle (Düsseldorf) 29. 6. Frau Praetorius 29. 6. Dr. Preller 27. 6. Dr. Dr. h. c. Pünder 29. 6. Dr. Reif 27. 6. Richter 29. 6. Ruhnke 7. 7. Ruland 29. 6. Sabaß 29. 6. Scheel 29. 6. Schill (Freiburg) 27. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 27. 6. Dr. Schöne 29. 6. Schoettle 30. 6. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Schwertner 27. 6. Dr. Starke 27. 6. Sträter 30. 6. Frau Strobel 29. 6. Teriete 27. 6. Wehking 27. 6. Wehner 29. 6. Dr. Welskop 27. 6. Wiedeck 29. 6. b) Urlaubsantrag Abgeordneter bis einschließlich Dr. Greve 27. 7. Anlage 2 Siehe 215. Sitzung. Anlage 3 zu Drucksache 3579 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Kroll, Wolf (Stuttgart), Stücklen, Jacobi und Genossen zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD (Drucksache 2019, Umdruck 842) betr. Kohlenwirtschaft. Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Beyer (Frankfurt) Der Antrag stützt sich auf § 4 Ziff. 1 Buchstabe b UStG. Nach dieser Bestimmung soll die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen, die für die deutsche Erzeugung erforderlich sind und im Inland nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt werden, steuerfrei sein. Die Bundesrepublik ist seit einigen Jahren auf den Import von Kahle angewiesen. Im Jahre 1956 betrug die eingeführte Kohle z. B. allein aus den USA (ohne Bundesbahn) 10 597 831 Tonnen. Die Kohlenimporte unterliegen bis heute der Umsatzausgleichsteuer. Sie beträgt 2,40 DM je Tonne. Der sich daraus ergebende Preisunterschied zwischen inländischer und importierter Kohle trifft nicht nur Großverbraucher, sondern auch kleine und mittlere Betriebe sowie die privaten Haushalte. Vielfach wird die Meinung vertreten, daß wegen der Geringfügigkeit der Umsatzausgleichsteuer von deren Wegfall keine erkennbare Wirkung auf das Preisniveau ausgehen würde; weiterhin wird behauptet, eine Streichung der Umsatzausgleichsteuer käme nur dem Import- und Großhandel zugute, der eine solche Maßnahme zu einer Ausweitung der Handelsspanne benützen würde. Hierzu ist folgendes zu sagen: Die Freistellung der Steinkohle von der Umsatzausgleichsteuer führt zu einer Kostensenkung, die vor allem in Betrieben mit einem hohen Kohlekostenanteil und einem hohen Importkohleeinsatz einen erheblichen Umfang annehmen kann. Wenn in diesem Falle die Preise vor allem kostenbedingt (Frau Beyer [Frankfurt]) sind, wird die Streichung der Umsatzausgleichsteuer zu sinkenden Preisen führen. Dabei ist vor allem an die Gaswerke zu denken. Diese sind vielfach gezwungen, die Mehrkosten, die sich aus den hohen Importkohlepreisen ergeben, in erhöhten Gas- oder Kokspreisen weiterzugeben. Ähnlich ist es bei der Elektrizitätswirtschaft, die ebenfalls mit einem hohen Importkohleanteil arbeitet. Der Anteil der US-, englischen und polnischen Kohle betrug bei den Gas- und Wasserwerken z. B. im Jahre 1956 41,6 v. H. (1955 ca. 35,6 v. H.), bei den Elektrizitätswerken 39,7 v. H. (1955 ca. 27,9 v. H.), der Rest teilt sich etwa je zur Hälfte auf die übrige Industrie und den Hausbrand auf. Eine unmittelbare Entlastung der Letztverbraucher würde durch den Wegfall der Umsatzausgleichsteuer für Steinkohle mit Sicherheit in den Fällen bewirkt, in denen die Importkohle in den Hausbrand geht. Ebenso wird eine Senkung der Preise des aus importierter Kohle hergestellten Gaskokses (um ca. 4 DM je Tonne) in voller Höhe den Haushaltungen zugute kommen. Die behördliche Bindung der Groß- und Einzelhandelsspannen im Kohle-Import gibt die Gewähr dafür, daß der Wegfall der Umsatzausgleichsteuer in voller Höhe den Kohleverbrauchern zugute kommt und nicht in den Handelsspannen steckenbleibt. Bereits vor dem Ausbruch der Suez-Krise, und zwar im Jahre 1955, lagen die Preise für US-Kohle weit über denen der inländischen Kohle. Das durch den Nahost-Konflikt ausgelöste Ansteigen der Frachtraten hat zusätzliche Erhöhungen der bereits bestehenden Preisdifferenzen hervorgerufen. Auch nach dem inzwischen eingetretenen Absinken der Frachtkosten, die z. Z. der Suez-Krise auf 120 sh je Tonne angestiegen waren und gegenwärtig noch zwischen 50 und 60 sh je Tonne liegen, verbleiben erhebliche Preisdifferenzen. Diese von der Sache herrührenden Kostenunterschiede und die Tatsache, daß die Importnotwendigkeit nach wie vor und auf unabsehbare Zeit bestehenbleibt, haben in Verbindung mit der letzten Kohledebatte zum Umdruck 842 (zur Drucksache 2019) geführt. Der Antrag wurde also nicht aus Anlaß der Suez-Krise und wegen der mit ihr verbundenen Frachtkostensteigerungen, sondern aus den schon vorher beistehenden Gründen notwendiger hoher Importe und den aus den Preisdifferenzen herrührenden Wettbewerbsverschlechterunge für die Verbraucher von ausländischer Kohle gestellt. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich in zwei Sitzungen eingehend mit dem Initiativantrag beschäftigt und seine Berechtigung anerkannt. Er beschloß lediglich die Einfügung einer die Wettbewerbsverhältnisse berücksichtigenden Sicherheitsklausel. Der Fortfall der Umsatzausgleichsteuer wird demgemäß nur so lange als berechtigt angesehen, als die Preise für Importkohle mindestens um den Betrag der Umsatzausgleichsteuer höher liegen als die Preise für inländische Kohle. Bonn, den 25. Juni 1957 Frau Beyer (Frankfurt) Berichterstatterin Anlage 4 Drucksache 3416 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 3026 Anlage 1 a). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat ebenso wie die Bundesregierung und der Bundesrat den Standpunkt eingenommen, daß ohne eine Erweiterung des Katalogs der Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein Atomgesetz nicht erlassen werden kann. Zwar hat der Bund das Recht zur Gesetzgebung über Fragen der Wirtschaft, besonders auch der Energiewirtschaft (Artikel 74 Nr. 11 GG). Aber die Verwendung der Kernenergie für Forschungs- und medizinische Zwecke läßt sich schwerlich unter den Begriff der Wirtschaft subsumieren. Zwar hat der Bund auch die Gesetzgebung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Artikel 74 Nr. 13 GG). Aus einem Vergleich von Artikel 74 Nr. 17 GG über die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung mit Artikel 74 Nr. 13 ergibt sich aber, daß die Kompetenz zur Förderung der Wissenschaft nicht die Regelung der Einfuhr von Kernenergie zu wissenschaftlichen Zwecken umfaßt. Denn Artikel 74 Nr. 17 GG führt neben der Förderung der Landwirtschaft die Regelung der Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse besonders auf. Der Atomgesetzentwurf behandelt allgemein die Genehmigung der Errichtung von Atomanlagen und enthält die nötigen Schutzvorschriften. Ohne eine entsprechende Ergänzung des Grundgesetzes würde man die Zuständigkeit für diese polizeilichen Aufgaben den Ländern zusprechen müssen. Soweit es sich um strafrechtliche und zivilrechtliche (Haftung auf Schadensersatz) Bestimmungen handelt, würde die Bundeskompetenz für das Straf- und Zivilrecht ausreichen, aber gerade die polizeilichen Vorschriften, die zweckmäßigerweise nur bundeseinheitlich sollten erlassen werden können, erfordern die Einfügung der Nr. 11 a in den Katalog der konkurrierenden Bundesgesetzgebung. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht machte sich die Verbesserungsvorschläge des Bundesrates (statt „den Bau und Betrieb von Anlagen" zu setzen „die Errichtung und den Betrieb von Anlagen" sowie das Wort „Abfallstoffe" durch „Stoffe" zu ersetzen) zu eigen. Ferner hat er beschlossen, die Worte „zu friedlichen Zwecken" einzufügen, weil das Atomgesetz in der vom Atom-ausschuß erarbeiteten Fassung sich ebenfalls auf die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken beschränkt hat. Er stellt aber ausdrücklich klar, daß diese Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz auf die Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke die strafrechtliche Zuständigkeit des Bundes nicht berührt, den Mißbrauch der Atomenergie zu anderen als friedlichen Zwecken mit Strafe zu bedrohen. Für die Atomverwaltung stellte sich die Frage, ob sie als bundeseigene oder als Länderverwaltung geführt werden solle. Für die Länderkompetenz sprach die Erwägung, daß die Genehmigung von Atomanlagen mit den von den Ländern verwalteten Gebieten der Bau- und Gewerbepolizei, des Wasserrechts, des Landschaftsschutzes und der Landesplanung so eng verknüpft ist, daß die Her- (Dr. Wahl) auslösung der Atomfragen aus der Länderverwaltung die sachgemäße Bearbeitung der einschlägigen Fragen außerordentlich erschwert hätte. Andererseits muß der Bund darauf dringen, diese Aufgaben den Ländern nur als Auftragsangelegenheiten zuzuweisen, da die europäische Atomgemeinschaft den Bund mit der Verantwortung für die Erfüllung der dort übernommenen Pflichten belastet und es deshalb angemessen erscheint, ihm durch die gewählte Form ,der Auftragsverwaltung die Möglichkeit einer stärkeren Einwirkung auf die Länder einzuräumen. Deshalb schlägt der Ausschuß die Einfügung eines Artikels 87 c unverändert nach der Regierungsvorlage vor, worin die Möglichkeit der Auftragsverwaltung für Bundesgesetze eröffnet wird, die auf Grund der neueinzufügenden Nr. 11 a des Artikels 74 GG ergehen. Der mitbeteiligte Ausschuß für Atomfragen hat dem Entwurf in der vom federführenden Ausschuß beschlossenen Fassung zugestimmt. Bonn, den 15. April 1957 Dr. Wahl Berichterstatter Anlage 5 zu Drucksache 3558 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes (Drucksachen 3558, 1978). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Schranz Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat als federführender Ausschuß in 12 Sitzungen und 2 Lesungen, teilweise gemeinsam mit den beteiligten Ausschüssen für Kommunalpolitik und für Wiederaufbau- und Wohnungswesen, den Entwurf des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes beraten. Außer den genannten Ausschüssen war der Haushaltsausschuß mitbeteiligt. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen wurde zu der Frage gehört, ob es sich empfiehlt, eine Steuervergünstigung für die Durchführung baulicher Luftschutzmaßnahmen einzuführen. Er hat diese Frage verneint. Der federführende Ausschuß war in Übereinstimmung mit den Ausschüssen für Kommunalpolitik und für Wiederaufbau- und Wohnungswesen der Ansicht, daß der Luftschutz eine Aufgabe der zivilen Verteidigung und damit eine Bundesaufgabe sei. Der Regierungsentwurf ging hingegen davon aus, daß der Luftschutz eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden sei und von ,den Ländern grundsätzlich in eigener Verwaltung durchgeführt werden solle. Dies entsprach der verfassungsrechtlichen Lage bei Einbringung des Gesetzentwurfs. Nachdem aber das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 durch Einfügung des Artikels 87 b in das Grundgesetz die verfassungsmäßige Voraussetzung für die Bundesauftragsverwaltung auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes geschaffen hat, hielt es der federführende Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik aus sachlichen Gründen für notwendig, die Bundesauftragsverwaltung für den Luftschutz einzuführen, soweit nicht schon in der Regierungsvorlage auf Grund des Artikels 87 Abs. 3 GG die bundeseigene Verwaltung vorgesehen war, wie dies insbesondere für den Warndienst zutrifft. Die Ausschüsse haben mit der Einrichtung einer Bundesauftragsverwaltung auch einer Anregung der Bundesregierung entsprochen. Als Folge der Einführung der Bundesauftragsverwaltung ergab sich eine Änderung der Bestimmungen über die Kostentragung in den §§ 30 und 31 des Regierungsentwurfs. Während die Regierungsvorlage vorsah, daß der Bund ein Drittel der den Ländern und Gemeinden entstehenden Luftschutzkosten trägt, fällt nach Ansicht des Ausschusses mit der Übertragung der Aufgabe auf den Bund diesem nach verfassungs- und finanzrechtlichen Grundsätzen auch die gesamte Last der Kosten zu. Wegen der Vorschläge im einzelnen darf auf die Erläuterungen zu den Kostenbestimmungen der §§ 30 und 31 verwiesen werden. Zu § 1 Der Ausschuß hielt entsprechend der Auffassung des Bundesrates eine Ergänzung für notwendig, durch die klargestellt wird, daß es Aufgabe des Luftschutzes ist, die im Zusammenhang mit Luftangriffen auftretenden Notstände zu beseitigen oder zu mildern. Er hielt es ferner für angebracht, das Kulturgut als eines der zu schützenden Güter ausdrücklich hervorzuheben. Satz 2 der Regierungsvorlage, nach dem „die Selbsthilfe der Bevölkerung durch behördliche Maßnahmen ergänzt" wird, hat der Ausschuß gestrichen. Er hält diese Feststellung für eine Selbstverständlichkeit und glaubt daher, von einer ausdrücklichen Bestimmung Abstand nehmen zu können. Zu § 2 Die Vorschrift enthält die grundsätzlichen Bestimmungen über den Vollzug des Gesetzes. § 2 Abs. 1 zieht die Folgerung aus der von den Ausschüssen vertretenen Auffassung, daß der Luftschutz eine Bundesaufgabe sei. Der Grundauffassung der Bundesregierung, daß die behördlichen Aufgaben des zivilen Luftschutzes im Interesse der Einheit der Verwaltung von den Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung und in der örtlichen Instanz von den Gemeinden wahrgenommen werden sollen, stimmte der Ausschuß zu. In der Neufassung wird nunmehr festgelegt, daß die behördlichen Luftschutzmaßnahmen, soweit das Gesetz sie nicht dem Bund vorbehält, von den Ländern im Auftrage des Bundes, von den Gemeinden im Auftrage und unter Haftung des Landes durchgeführt werden. Die verfassungspolitischen Bedenken des Bundesrates, in § 2 wie an anderen Stellen des Gesetzes außer den Ländern auch die Gemeinden als Verwaltungsträger zu nennen und ihnen finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen, teilte der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik nicht. Er schloß sich jedoch insoweit dem Bundesrat an, als er die von der Bundesregierung im Interesse einer einheitlichen Durchführung des Gesetzes für notwendig gehaltene Bestimmung über den Vollzug des Luftschutzes durch den leitenden Gemeindebeamten nicht übernahm. Er betrachtete diese Regelung entsprechend der schon bei dem Bundes- (Dr. Schranz) Leistungsgesetz vertretenen Auffassung als einen Eingriff in ,das Gemeindeverfassungsrecht und hielt sie deshalb nicht für tragbar. Er weicht damit von der Auffassung des Ausschusses für Kommunalpolitik .ab, der sich — wenn auch in einer veränderten Fassung — insoweit für die Regelung der Regierungsvorlage ausgesprochen hat und dabei der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände gefolgt ist. In Angleichung an das Bundesleistungsgesetz wird in Absatz 1 Satz 2 die Haftung des Dienstherrn bei Amtspflichtverletzungen den Ländern als Auftraggebern an Stelle der Gemeinden auferlegt. Dem weitergehenden Vorschlag des Ausschusses für Kommunalpolitik, wonach die aus dem Vollzug des Gesetzes durch die Gemeinden entstehenden Verpflichtungen als im Namen des Landes abgeschlossen gelten und das Land unmittelbar binden sollen, vermochte sich der Ausschuß nicht anzuschließen. Absatz 2, der für die Bundesregierung das Recht zu Einzelweisungen in besonderen Fällen nach Artikel 84 Abs. 5 GG begründete, war wegen des Übergangs zur Bundesauftragsverwaltung zu streichen. Dias Weisungsrecht der obersten Bundesbehörden ergibt sich nunmehr aus Artikel 85 Abs. 3 GG. Der Ausschuß legt Wert darauf, ausdrücklich festzustellen, daß die Regelung in § 2 nur bestimmen soll, wem die Durchführung des Gesetzes obliegt. Es soll damit die Mitwirkung der Bevölkerung nicht ausgeschlossen werden. Der Ausschuß ist im Gegenteil der Ansicht, daß sich die Ziele des Luftschutzes nur durch eine Mitarbeit aller Bevölkerungskreise und Behörden, vor allem auch der Gemeinden, erfolgreich verwirklichen lassen. Zu §3 Die Änderung in § 3 entspricht dem Vorschlag des Bundesrates. Durch diese Regelung erhalten die Länder die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Zusammenfassung von Gemeinden verschiedener Länder zu einem Luftschutzgebiet durch diejenigen Organe abschließen zu lassen, die nach dem Landesverfassungsrecht dazu berufen sind. Zu §4 Der Ausschuß hat erwogen, ob es zweckmäßig wäre, die Bestimmung durch einen Zusatz zu ergänzen, daß Aufgaben und Befugnisse des örtlichen Luftschutzleiters, soweit sie in Rechte Dritter eingreifen, gesetzlich besonders .geregelt werden. Er hat aber von dieser Ergänzung im Hinblick auf den geltenden Rechtsgrundsatz abgesehen, daß Eingriffe in private Rechte gesetzlicher Ermächtigung bedürfen. Zu §5 Durch die Änderung im Absatz 1 soll in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik besser zum Ausdruck gebracht werden, daß für die in der Bestimmung genannten Fachressorts keine besonderen Verwaltungszuständigkeiten für den zivilen Luftschutz begründet werden, sondern daß die Ressorts die gesetzlich vorgeschriebenen Luftschutzmaßnahmen, die innerhalb ihres Geschäftsbereichs notwendig werden, selbständig, d. h. ohne Einbeziehung in die allgemeine LuftschutzVerwaltung, zu erfüllen haben. Die veränderte Fassung des Absatzes 2 und die Streichung des Absatzes 4 entsprechen den Änderungsvorschlägen des Bundesrates, denen die Bundesregierung zugestimmt hat. Zu §6 Der Ausschuß hat die vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken gegen die nach dem Regierungsentwurf vorgesehene Mitarbeit einer Organisation der gewerblichen Wirtschaft beim Aufbau des Industrieluftschutzes eingehend geprüft und ist in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik zu der Überzeugung gelangt, daß die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiete der Industrie es angezeigt erscheinen lassen, die sachverständige Mitarbeit der Wirtschaft nutzbar zu machen. Die Bundesregierung hat von vorherein eine Beteiligung von Vertretern der Arbeitnehmer für erforderlich gehalten. Der Ausschuß hielt es für richtig, diese Beteiligung gesetzlich festzulegen. Die vorgeschlagenen Änderungen gewährleisten im übrigen, daß die beauftragte Organisation auf eine nur beratende Tätigkeit beschränkt ist und keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den einzelnen Betrieben ausübt. Zu § 7 In Absatz 2 wurde die Bezeichnung der Luftschutzwarnämter als „bundeseigene Mittelbehörden" durch die zutreffendere Bezeichnung „nachgeordneter Dienststellen" ersetzt. Absatz 3 wurde redaktionell umgestellt. Einer Anregung des Bundesministers des Innern folgend, fügte der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik einen Absatz 4 an. Hiernach können Behörden und größere Betriebe, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben (sogenannte Warnstellen), verpflichtet werden, sich an das Netz ides Luftschutzwarndienstes anzuschließen. Zu §8 Nach Einführung der Bundesauftragsverwaltung für den Luftschutz, die auch für den nicht zum bundeseigenen Luftschutzwarndienst gehörenden örtlichen Alarmdienst gilt, hielt der Ausschuß die Einfügung eines neuen Absatzes 2, einer Anregung des Bundesministers des Innern entsprechend, für angebracht. Danach werden dem Bundesamt für den Warndienst auf Grund des neuen Artikels 87 b Abs. 2 GG die sonst der Bundesregierung bzw. dem Bundesminister des Innern bei Auftragsangelegenheiten zustehenden Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Ländern hinsichtlich des Alarmdienstes übertragen. Durch diese Übertragung der Aufsichtsbefugnisse wird der Bundesminister des Innern von einer Verwaltungsarbeit entlastet, die zweckmäßig vom Bundesamt für den Luftschutzwarndienst im Zusammenhang mit seinen übrigen Aufgaben wahrgenommen werden kann. Zu §§ 9 und 10 Der Ausschuß hat die Änderungsvorschläge des Bundesrates geprüft. Wie schon in den Bemerkungen zu § 2 ausgeführt, teilt er die Bedenken des Bundesrates gegen die 'unmittelbare Verpflichtung der Gemeinden durch eine bundesgesetzliche Regelung nicht. Er sah sich daher auch hier nicht zu einer Änderung der Regierungsvorlage veranlaßt. (Dr. Schranz) In § 9 Abs. 2 wurde die Ermächtigung des Bundesministers des Innern zu Verwaltungsvorschriften über den Luftschutzhilfsdienst stärker konkretisiert. Dem § 10 wurde auf Anregung des Bundesministers des Innern ein neuer Absatz 2 hinzugefügt, der es dem Bund ermöglicht, Ausbildungsstätten für die zentrale Ausbildung von Führungskräften des Luftschutzhifsdienstes zu errichten und zu unterhalten. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß im Interesse einer sachgerechten einheitlichen Ausbildung der Führungskräfte des Luftschutzhilfsdienstes wie auch im Interesse der Wirtschaftlichkeit die Einrichtung zentraler Ausbildungsstätten geboten ist. Zu § 10 a Der Luftschutzhilfsdienst entspricht an sich den Anforderungen, die das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 „zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten" an Hilfsorganisationen nichtmilitärischen Charakters stellt, die den Schutz des Abkommens genießen sollen. Um dies zu unterstreichen und den Luftschutzhilfsdienst an die Regeln des Abkommens zu binden, hielten die Ausschüsse die Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung als § 10 a für geboten. Zu § 11 Dem Ausschuß erschien es in Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Ausschusses für Kommunalpolitik zweckmäßig, nicht den örtlichen Luftschutzleiter, sondern den Leiter des Luftschutzwarnamtes zur Verpflichtung von freiwilligen Helfern für zuständig zu erklären. Absatz i Satz 1 wurde entsprechend geändert. Ferner wurde ein Satz 2 eingefügt, der die Anhörung dies Arbeitgebers vor der Verpflichtung eines Arbeitnehmers sichert. Weitergehende Wünsche der Industrie können nach Ansicht des Ausschusses durch Verwaltungsvorschriften ausreichend berücksichtigt werden. Zu § 12 Um dem Betrieb Zeit zu geben, sich auf den Ausfall von Arbeitskräften infolge der Heranziehung von Betriebsangehörigen zum Luftschutzdienst einzurichten, wurde die Frist zwischen der Heranziehung und dem Beginn der Ausbildungsveranstaltung von 2 auf 4 Wochen verlängert. In Absatz 3 Satz 1 wurde das Wort „sollen" durch „dürfen" ersetzt und damit einem Vorschlag des Bundesrates entsprochen, den angestrebten Arbeitnehmerschutz durch eine Mußbestimmung besser zu gewährleisten. Zu § 13 Die Änderungen in Absatz 3 waren zur Anpassung an den Wortlaut der Gesetze zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 (BGBl. I S. 243) und vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018) notwendig. Zu § 14 Die Vorschrift wurde durch einen Absatz 2 ergänzt, welcher die Haftung der freiwilligen Helfer für Sachschäden, die sie anderen Helfern zufügen, in gleicher Weise beschränkt, wie dies für Personenschäden nach §§ 16 und 34 Nr. 4 des Gesetzes in Verbindung mit §§ 898 ff. der Reichsversicherungsordnung gilt. Zu § 15 Dem Vorschlag des Bundesrates, die Bestimmung zu streichen und sie durch einen Zusatz in § 31 zu ersetzen, um eine bundesgesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zu vermeiden, schloß sich der Ausschuß aus den bereits dargelegten Gründen nicht an. Um die durch den Achten Abschnitt zu regelnde Kostentragung im Verhältnis zwischen Bund, Ländern und Gemeinden nicht zu präjudizieren, andererseits aber für das Außenverhältnis den Anspruchsberechtigten klar zu sagen, wo sie ihre Ansprüche geltend machen können, wurde Absatz 1 entsprechend geändert. Die Änderung des Absatzes 2 bezweckt eine Angleichung an die entsprechende Regelung des § 31 des Bundesleistungsgesetzes. Zu § 18 Der Ausschuß vermochte dem Wunsche des Bundesrates auf Einschränkung der nach der Regierungsvorlage vorgesehenen Ermächtigung des Bundesministers des Innern zum Erlaß von Rechtsverordnungen nicht zuzustimmen, da es sich seiner Ansicht nach als notwendig erweisen könnte, nähere Bestimmungen auch über den Ersatz von Sachschäden und die Erstattung fortgewährter Leistungen zu treffen. Zu§ 19 Der Ausschuß hält an seiner ständig vertretenen Auffassung fest, daß die Bezeichnung „ordentlicher Rechtsweg" durch „Zivilrechtsweg" ersetzt werden sollte. Zu § 20 Entgegen dem Streichungsvorschlag des Bundesrates halten die beteiligten Ausschüsse eine richtungweisende Bestimmung über die Berücksichtigung des Luftschutzes bei der Raumordnung für empfehlenswert, auch wenn es nach Lage dier Dinge nicht tunlich ist, ihr verbindliche Wirkung beizulegen. Einer Anregung des Ausschusses für Kommunalpolitik entsprechend, hat der Ausschuß geprüft, ob man den Begriff „der lebens- oder verteidigungswichtigen Betriebe" im Gesetz näher konkretisieren und den Bundesminister des Innern ermächtigen sollte, den Kreis der zu erfassenden Betriebe und Einrichtungen abzugrenzen. Er kam zu dem Ergebnis, daß eine befriedigende Lösung schwer zu finden und daß die nähere Ausgestaltung zweckmäßiger den Richtlinen der Bundesregierung zu überlassen sei. Zu § 21 Die Ausschüsse haben sich auf Grund ihrer Beratungen, insbesondere auch nach der gemeinsamen Anhörung von Universitätsprofessor Dr. Riezler zu dem Thema: Wirkungen kernphysikalischer Angriffsmittel, für die Verpflichtung zu baulichen Luftschutzmaßnahmen bei Neubauten entsprechend dem Vorschlag der Regierungsvorlage entschieden. Sie stimmen der Ansicht zu, daß diese baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen Luft- (Dr. Schranz) schutzmaßnahmen geeignet sind, die Verluste der Zivilbevölkerung bei Luftangriffen auch bei der modernen Waffenentwicklung sehr wesentlich herabzusetzen. Der federführende Ausschuß hat zunächst, wie auch der Ausschuß für Wiederaufbau- und Wohnungswesen, Bedenken gehabt, die Abgrenzung zwischen den Gemeinden, in denen bauliche Luftschutzmaßnahmen zu treffen sind, und denjenigen, in denen wegen der geringeren Gefährdung eine Verpflichtung zu baulichen Luftschutzmaßnahmen nicht begründet zu werden braucht, nach der Einwohnerzahl (nach dem Regierungsentwurf 10 000 Einwohner) vorzunehmen. Er ist aber schließlich zu dem Ergebnis gekommen, daß eine auf die konkrete Gefährdung der Orte abstellende Einteilung nicht mit ausreichender Klarheit für den einzelnen Bauherrn erkennen läßt, in welchen Orten die Verpflichtung durch das Gesetzbegründet werden soll. Die durch die Einwohnerzahl getroffene generelle Abgrenzung ist eindeutig. Um aber zu vermeiden, daß sie wegen ihrer Starrheit den Bedürfnissen der praktischen Durchführung nicht gerecht wird, muß sie der konkreten Gefährdung der einzelnen Orte angepaßt werden können. In der vom federführenden Ausschuß angenommenen, im wesentlichen die Vorschläge des Bundesrates berücksichtigenden Fassung des § 21 ist daher vorgesehen, daß die Landesregierung durch Rechtsverordnung die baulichen Verpflichtungen auch auf Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern oder auf Gebietsteile solcher Gemeinden ausdehnen kann (Absatz 3) und daß umgekehrt größere Gemeinden — z. B. Großgemeinden, die ,durch Zusammenfassung mehrerer Landgemeinden entstanden sind —, oder Gebietsteile der Gemeinden durch die oberste Landesbehörde von den Verpflichtungen ausgenommen werden können. Durch diese Regelung wird es ermöglicht, die baulichen Verpflichtungen auf die Gefährdung der einzelnen Gemeinden abzustellen. In Absatz i Nr. 2 wurde die Verpflichtung, die Schutzraumbauten zu unterhalten, gestrichen, weil diese Unterhaltungspflicht nach einem Vorschlag des Bundesrates aus systematischen Gründen in einem neuen Absatz 1 ,des § 27 bzw. für öffentliche Luftschutzbauten in § 25 Abs. 1 aufgenommen wurde. Zu § 22 Die beteiligten Ausschüsse haben die vom Bundesrat 'aufgeworfene Frage geprüft, ob nicht die federführende Zuständigkeit für alle in § 22 vorgesehenen Rechtsverordnungen dem Bundesminister des Innern übertragen werden sollte. Während der Ausschuß für Kommunalpolitik die Übertragung auf den Bundesminister des Innernbefürwortet, sprechen sich der Ausschuß für Wiederaufbau- und Wohnungswesen und der federführende Ausschuß dagegen aus. Sie glauben, daß die Verteilung der Zuständigkeiten auf die Ressorts entsprechend dem Schwergewicht ihrer fachlichen Aufgabenstellung die günstigere Lösung darstellt und daß die Gefahr einer Überschneidung von Zuständigkeiten bei der Federführung verschiedener Bundesminister durch die angeordnete Beteiligung des Bundesministers des Innern vermieden wird. Absatz 1 Nr. 2 wurde neugefaßt, um die Ermächtigung besser mit der grundlegenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 und 2 in Übereinstimmung zu bringen. Absatz 3 wurde gestrichen und laus systematischen Gründen als Satz 2 nach § 36 übernommen mit der Maßgabe, daß die baulichen Bestimmungen spätestens am 1. April 1958 in Kraft treten. Zu § 23 In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Ausschusses für Wiederaufbau- und Wohnungswesen ist in Absatz i 'das Wort „zusätzlich" eingefügt worden. Hierdurch soll eine Einschränkung des sozialen Wohnungsbauprogramms vermieden werden. Der Ausschuß hat weiterhin geprüft, ob nicht die gesamten Mehrkosten für Schutzraumbauten im sozialen Wohnungsbau vorn Bund übernommen werden sollten. Er hat sich jedoch mit Mehrheit dagegen entschieden, weil die Verpflichtung der Länder und Gemeinden zur Übernahme eines Anteils der zusätzlichen Kosten zumutbar erscheint. Absatz 4 wurde gestrichen, da inzwischen das Zweite Wohnungsbaugesetz eine entsprechende Regelung für Bevölkerungsschichten mit geringerem Einkommen vorgesehen hat. Zu§ 24 Die Vorschrift wurde gestrichen, da sie durch das Zweite Wohnungsbaugesetz überholt ist. Zu § 25 Wegen der Einführung der Unterhaltungspflicht in Absatz 1 wird auf die Bemerkung zu § 21 Abs. 1 Nr. 2 verwiesen. Die Änderung des Absatzes 2 wurde durch die Einführung der Bundesauftragsverwaltung notwendig. Zu §§ 26, 27 und 27 a Die Neufassungen entsprechen im wesentlichen den Vorschlägen des Bundesrates und sind hauptsächlich von redaktioneller Bedeutung. Der bisherige Absatz 3 des § 27 wurde in den neuen § 27 a übernommen. Bei der Abfassung dieses § 27 a wurde die Bezugnahme auf das Schutzbereichgesetz der inzwischen in Kraft getretenen Fassung dieses Gesetzes angepaßt. Absatz 2 und 3 entsprechen § 15 des Schutzbereichgesetzes, Absatz 4 entspricht § 70 des Landbeschaffungsgesetzes. Die Neufassung vermeidet im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit mehrfache Verweisungen. Zu § 29 Absatz 1 wurde dahingehend geändert, daß die Mitgliedschaft von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden freiwillig ist. Damit sind die Ausschüsse der Auffassung des Bundesrates entgegengekommen, dessen Bedenken gegen die in der Regierungsvorlage vorgesehene zwangsweise Mitgliedschaft sie teilten. Gegen die Befugnis des Bundesministers des Innern zu Weisungen gegenüber dem Verband, wie sie in der Regierungsvorlage vorgesehen ist, hatten sie keine Bedenken, wenn die Mitgliedschaft freiwillig ist und der Bund ausschließlich die Kosten des Verbandes trägt. Zu §§ 30, 31 Die Regierungsvorlage ging bei der Kostenregelung davon aus, daß der Bund ein Drittel der den Ländern und Gemeinden entstehenden Kosten (Dr. Schranz) erstatten sollte. Die Ausschüsse sind der Ansicht, daß der Bund, der nach § 2 Träger der Aufgabe ist, grundsätzlich auch die Kosten für den Luftschutz zu übernehmen hat. Zu entscheiden war, ob und in welcher Höhe die Länder mit einer Interessenquote an den Kosten beteiligt werden sollen. Der Bundesrat, der schon bei seiner Stellungnahme im ersten Durchgang den Standpunkt vertreten hat, daß der Luftschutz „zur Verteidigung im weiteren Sinne und damit zu ,den Bundesaufgaben" gehöre, hat im Interesse der wirtschaftlichen Wahrnehmung der von den Ländern und Gemeinden durchzuführenden Aufgaben eine Kostenbeteiligung dieser Körperschaften vorgeschlagen. Er hält eine Beteiligung mit höchstens zwanzig vom Hundert für zumutbar, die im übrigen der finanziellen Beteiligung bei anderen Bundesaufgaben entspreche. Von seiten der Bundesregierung wurde eine Kostenbeteiligung der Länder in Höhe von dreißig vom Hundert bei Einführung der Bundesauftragsverwaltung vorgeschlagen. Der federführende Ausschuß hat mit Mehrheit die Einführung einer Interessenquote abgelehnt. Er ist der Ansicht, daß der Bund die volle Kostenlast im öffentlichen Luftschutz einschließlich der bei den Ländern und Gemeinden anfallenden persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten übernehmen müsse. Die vom Ausschuß empfohlene Kostenverteilung wie auch die haushalts- und kassenmäßige Abwicklung der Ausgabengestaltung im Rahmen der Auftragsverwaltung haben in der Neufassung des § 30 ihren Niederschlag gefunden. § 31 entfällt. Zu § 34 Durch die Änderung der Nummer 1 soll die gesetzliche Unfallversicherung auch für Personen gelten, die im Luftschutzdienst aus eigenem Antrieb helfen in der irrigen Annahme, daß Gefahr im Verzuge sei. Zu § 34 a Auf Anregung des Bundesministers des Innern fügte der Ausschuß eine Bestimmung ein, die vorsieht, daß bei der Umwandlung des Bundesluftschutzverbandes in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation stattfindet. Hierdurch wird das Überleitungsverfahren vereinfacht und dem Umstand Rechnung getragen, daß vor und nach der Umwandlung des Verbandes zwar verschiedene Rechtspersönlichkeiten bestehen, daß aber in den tatsächlichen Verhältnissen des Verbandes eine Änderung nicht eintritt. Zu §§ 35, 35 a Auf Wunsch des Landes Berlin und mit Rücksicht auf dessen besonderen Status wurde die Berlin-Klausel des bisherigen § 35 Abs. 1 dahin abgeändert, daß es Berlin nunmehr freigestellt bleibt, Zeitpunkt und Umfang der Übernahme des Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen frei zu bestimmen. Der bisherige Absatz 2 des § 35 wurde nach dem Vorschlag des Bundesrates auf die Länder Bremen und Hamburg erweitert und redaktionell in einen neuen § 35 a übernommen. Die Sonderregelung ist für alle Stadtstaaten mit Rücksicht auf ihre verfassungsrechtliche Struktur erforderlich. Zu § 36 Die Einfügung eines neuen Satzes 2 ergab sich aus der Streichung des bisherigen Absatzes 3 in § 22. Auf die Erläuterung zu § 22 darf verwiesen werden. Bonn, den 27. Mai 1957 Dr. Schranz Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 3536 Schriftlicher Bericht des 2. Sonderausschusses — Wasserhaushaltsgesetz über den Entwurf eines Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Drucksache 2072). Berichterstatter: Abgeordneter Jacobi ERSTER TEIL Allgemeines Bedürfnis nach einer überregionalen Regelung Das Wasserrecht der Bundesrepublik ist noch vielgestaltiger als der Zusammenschluß der Länder zum Gesamtverband selbst. Es beruht auf den Gesetzen der früheren Bundesstaaten, teilweise sogar noch auf dem sogenannten Gemeinen Recht. Die dadurch bedingte Rechtszersplitterung wurde 1945 durch die Neugestaltung der Länder noch vergrößert. Dies, verbunden mit der Aufteilung des preußischen Staates, hatte das zwangsläufige Ergebnis, daß in manchen Ländern, so zum Beispiel in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz, nunmehr teilweise bis zu vier verschiedene Landeswassergesetze anzuwenden sind. Der bestehende Rechtszustand ist damit schon staatsrechtlich gesehen unübersichtlich und unerfreulich. Diese Unübersichtlichkeit wird zusätzlich aber noch dadurch vergrößert, daß die Grundkonzeptionen der einzelnen Landeswassergesetze teilweise erheblich voneinander abweichen. Die einen Gesetze, gestützt auf die Artikel 65 und 66 EGBGB, schlagen eine ausschließlich privatrechtliche Linie ein, andere wiederum die öffentlichrechtliche. Verschieden geregelt sind Fragen wie die, ob der Wasserbenutzer ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung der Wasserbenutzung haben soll oder nicht, verschieden die Möglichkeiten der Erteilung oder Versagung von Wasserbenutzungsrechten, die Terminologie und die rechtliche Wirkung solcher Rechte oder sonstiger Wasserbenutzungsbefugnisse. Unterschiedlich ist auch die Einstellung zur Frage der Unterhaltung der Wasserläufe und ihrer Ufer, abweichend die Fassung der Straftatbestände und das Maß und die Höhe der angedrohten Strafe. Die vorhandenen Landeswassergesetze sind aber teilweise auch nicht mehr ausreichend, um den erhöhten Anforderungen der modernen Wasserwirtschaft gerecht werden zu können. Vor allem ist der Schutz des Grundwasservorkommens, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Trinkwasserversorgung, unzureichend. Die Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer können der immer mehr überhand nehmenden Ver- (Jacobi) schmutzung der Gewässer nicht mehr Herr werden. Die Daseinsvorsorge zwingt den Staat daher, hier übergebietlich einzugreifen. Die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung wurde dann auch vom Bundesrat und vom Bundestag voll und ganz anerkannt. Der Bundesrat hat in seiner 83. Sitzung vom 25. April 1952 (BR-Drucksache Nr. 137/52, Beschluß) dementsprechend folgendes beschlossen: „Die Bundesregierung wird ersucht, von ihrem Recht zum Erlaß von Rahmenbestimmungen auf dem Gebiet des Wasserhaushalts gemäß Arkel 75 Nr. 4 GG baldmöglichst Gebrauch zu machen. Begründung Der allseitig gesteigerte Wasserbedarf der Bevölkerung, der Landwirtschaft sowie des Gewerbes und der Industrie macht bei gleichzeitiger Verschlechterung der Beschaffenheit der fließenden Gewässer und Abwässer und wegen des Absinkens des Grundwasserspiegels eine Neuregelung des gesamten Wasserrechts erforderlich. Die Neuregelung des Wasserrechts setzt auch in der Gesetzgebung eine großräumige Planung über die Ländergrenzen hinweg voraus. Eine beschleunigte Verabschiedung von Rahmenbestimmungen gemäß Artikel 75 Nr. 4 des Grundgesetzes würde daher eine Reihe von Schwierigkeiten, die bei der Neuregelung des Wasserrechts auftreten, beseitigen. Das für die Einheit des deutschen Wasservorrats und der deutschen Wasserwirtschaft unbedingt erforderliche Mindestmaß einer einheitlichen Gesetzgebung soll durch die Rahmenvorschriften geschaffen werden. Durch sie wird der Erlaß der sogenannten Notgesetze für die Wasserversorgung und die Abwasserbehandlung unnötig gemacht und die aus solchen Einzelregelungen sich ergebende neue Zersplitterung des Wasserrechts vermieden. Der Begriff Rahmenvorschrift soll so weitreichend wie verfassungsrechtlich irgend möglich gedeutet werden." Der Bundestag hat in seiner 66. Sitzung am 17. Februar 1955 — Drucksache 561 — einstimmig folgenden Beschluß gefaßt: „Die Bundesregierung wird ersucht, angesichts der immer größer werdenden Schwierigkeiten in der gesamten Wasserwirtschaft und auf Grund der bereits seit 1950 in den zuständigen Bundesministerien getroffenen Vorarbeiten den Entwurf für wassergesetzliche Rahmenbestimmungen des Bundes kurzfristig vorzulegen." Verfassungsrechtliche Schranken Die Befugnis des Bundes zum Erlaß übergebietlicher Wasserrechtsnormen fußt auf Artikel 75 Nr. 4 GG. Sie ist auf die Regelung des Wasserhaushalts begrenzt und beläßt im übrigen das Recht zum Erlaß von Wassergesetzen den Ländern. Die Befugnis ist nur von geringem Wert, weil sich die bundesrechtliche Regelung nach dem Willen des Grundgesetzgebers auf die Rahmengesetzgebung beschränken muß. Dieser Weg ist schmal und mit vielen Engpässen versehen. Außerdem ist schon der Begriff und Umfang der Rahmenkompetenz keineswegs eindeutig. Von maßgebendem Einfluß bei der Gestaltung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes war insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1955 (BVerf. GE IV/115, 129, 130). Der Inhalt dieser Entscheidung zwingt den Gesetzgeber, ein Rahmengesetz so zu fassen, daß es für sich allein nicht bestehen kann. Es muß vielmehr so angelegt sein, daß es durch Landesgesetze ausgefüllt werden kann und daß auch das, was den Ländern zur Regelung verbleibt, von substantiellem Gewicht ist. Demgemäß ist der Gesetzgeber gezwungen, die Vorschriften so zu gestalten, daß sie, wenn auch nicht in allen Bestimmungen, so doch als Ganzes gesehen durch die Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und aus-füllungsbedürftig sind. Das Gesetz muß also auf diese Ausfüllungsfähigkeit hin angelegt sein und dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung zu treffen, belassen. Es darf auf keinen Fall darauf beschränkt werden, daß der Landesgesetzgeber nur zwischen vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten wählen kann. Die durch das Grundgesetz vorgenommene Beschränkung der Bundesgesetzgebung auf den Wasserhaushalt zwingt außerdem den Gesetzgeber, sich auf die rahmenrechtliche Regelung dieser Materie zu beschränken. Es konnte somit lediglich die sogenannte Wassermengen- und die Wasservergütewirtschaft erfaßt werden. Wenn in dem Wasserhaushaltsgesetz gelegentlich Verfahrensrecht gestreift wird, so geschah dies, um grundsätzliche einheitliche Regelungen zu schaffen. Die Rahmengesetzgebung des Bundes muß sich endlich innerhalb der durch Artikel 72 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen bewegen. Den dort aufgestellten Erfordernissen wird das Wasserhaushaltsgesetz gerecht. Zweifellos ist die Gesetzgebung eines einzelnen Landes nicht in der Lage, wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die sich meist auf mehrere Länder und deren Einwohner erstrecken, wirksam für alle Beteiligten zu regeln (Artikel 72 Abs. 2 Nr. 1 GG). Es kann auch nicht durch ein Landesgesetz sichergestellt werden, daß die Interessen der Länder und ihrer Einwohner bei wasserwirtschaftlichen Eingriffen gleichmäßig gewahrt werden (Artikel 72 Abs. 2 Nr. 2 GG). Schließlich erscheint es in einem föderalistischen Staatswesen auf die Dauer gesehen untragbar, die Benutzung der Gewässer verschiedenen Regeln zuunterstellen. Es ist an der Zeit, diese Rechtszersplitterung zu beseitigen (Artikel 72 Abs. 2 Nr. 3 GG). Trotz der verfassungsrechtlichen Schranken, denen das Wasserhaushaltsgesetz unterliegt, ist es aber zweifellos als ein Wegbereiter für ein späteres einheitliches Bundeswassergesetz anzusehen. Es ist keineswegs richtig, daß etwa durch dieses Gesetz, wie gelegentlich behauptet wurde, die vorhandene Rechtszersplitterung noch vergrößert würde. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Die Länder sind gehalten, die im Wasserhaushaltsgesetz aufgestellten Richtlinien und Leitsätze in ihre Wassergesetze gleichsam als Korsettstäbe einzuziehen. Dies bedeutet aber zwangsläufig, wenngleich die Zahl der vorhandenen Wassergesetze nicht verringert wird, eine Uniformierung, die nur dadurch unterbrochen werden könnte, als den Ländern nach wie vor die Möglichkeit gegeben ist, über die Rahmengrundsätze hinaus die aus dem Wasserhaushaltsgesetz übernommenen Tatbestände zu verschärfen. (Jacobi) Das Wasserhaushaltsgesetz ist in seiner Gesamtheit gesehen eine echte Zwischenlösung, aber nur eine solche. Das letzte Ziel muß deshalb die Schaffung eines einheitlichen Bundeswassergesetzes bleiben. Bestrebungen, die verfassungsmäßigen Grundlagen hierfür zugunsten des Bundes zu erreichen, sind seit längerer Zeit im Gange. Als erster Versuch ist der Antrag der Abgeordneten Ruhnke und Genossen vom 3. Juni 1955 anzusehen — Drucksache 1432 —. Der Antrag bezweckt die Herbeiführung eines Cutachtens des Bundesverfassungsgerichtes über die umstrittenen Zuständigkeiten des Bundes in wasserrechtlichen Angelegenheiten. Eine Beschlußfassung über diesen Antrag ist nicht erfolgt. Am 1. Februar 1957 legten die Fraktionen der SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP und der Abgeordnete Stegner den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Artikel 74 und 75 des Grundgesetzes vor — Drucksache 3158 —. Nach diesem Initiativentwurf soll die konkurrierende Zuständigkeit des Bundes auf das gesamte Gebiet des Wasserrechts 'ausgedehnt werden. Demgemäß wird in Artikel 1 vorgeschlagen, Artikel 74 GG durch eine neue Nummer 24 entsprechend zu ergänzen und in Artikel 75 Nr. 4 GG den Tatbestand „Wasserhaushalt" zu streichen. Werdegang des Gesetzes a) Vorlage durch die Bundesregierung Die Bundesregierung hat sich seit 1950 bis zum März 1953 mit der Schaffung von Bundeswassergesetzen befaßt. In dieser Zeit wurden in den vier fachlich interessierten Ministerien (BML, BMI, BMV und BMW) Gesetzentwürfe erarbeitet, von denen jedoch keiner Vorlagereife erlangte, was nicht zuletzt daran lag, daß in einer Reihe von Grundsatzfragen eine einheitliche Auffassung der Ressorts nicht erzielt werden konnte. Für die Entwicklung des nunmehr vorgelegten Entwurfs sind die zahlreichen Besprechungen des Interministeriellen Ausschusses „Wasser" (IMA „Wasser"), in denen die wichtigsten wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Fragen eingehend erörtert und geklärt werden konnten, dennoch wichtig und förderlich gewesen. Ein zweites Stadium begann, als im März 1955 der damalige Bundesminister für besondere Aufgaben Waldemar Kraft vom Bundeskabinett mit dem Vorsitz im Interministeriellen Ausschuß „Wasser" betraut wurde. Dieser Ausschuß wurde durch weitere Ministerien, insbesondere durch das Bundesjustizministerium, erweitert. Er hatte zunächst darüber zu entscheiden, ob den vorliegenden in den Ministerien erarbeiteten Einzelgesetzentwürfen der Vorzug zu geben sei oder ob ein Rahmengesetz fertiggestellt werden sollte. Die Entscheidung fiel am 15. Mai 1955 zugunsten des Entwurfs eines Rahmengesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes nach den im Bundesernährungsministerium und im Bundeswirtschaftsministerium vorhandenen Vorarbeiten. Ungefähr zu dieser Zeit wurde auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Dezember 1955 bekannt, welches grundsätzlich erklärte, daß ein Rahmengesetz des Bundes ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig durch Landesgesetze sein müsse. Nunmehr konnte in großer Eile und intensiver Arbeit der Entwurf fertiggestellt werden. Er wurde am 17. Dezember 1955 dem Bundesrat vorgelegt. b) Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat am 20. Januar 1956 (Sitzungsbericht der 152. Sitzung, Seite 5 bis 11) zu dem Entwurf Stellung genommen. In den Ausschußsitzungen des Bundesrates trat bereits eine Meinungsverschiedenheit der einzelnen Ressorts der Landesregierungen in Erscheinung. Während die Fachministerien der Länder fast übereinstimmend den Entwurf in der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung annahmen, wurden in den die Verfassungsfragen bearbeitenden Ministerien der Landesregierungen verfassungsrechtliche Bedenken in mehr oder minder großem Umfange laut. Diese Verschiedenheit der Auffassungen trat auch in der Plenarsitzung des Bundesrates in Erscheinung. Der Berichterstatter bezeichnete in seinem Bericht den Entwurf, vom Standpunkt der Wasserwirtschaft aus betrachtet, als „das Mindestmaß einer bundeseinheitlichen Wassergesetzgebung". Er wies insbesondere darauf hin, daß verschiedene von anderen Ausschüssen angegriffene Bestimmungen, wie z. B. die Vorschriften über die Behandlung von Stauanlagen, der Anmeldung alter Rechte und Befugnisse im Falle der Fristversäumnis und die Begründung von Mitnutzungsrechten an Wasserbenutzungsanlagen für so außerordentlich wichtig, daß er bat, der Vorlage der Bundesregierung nicht zu widersprechen. Insgesamt hat der Bundesrat zu 51 Bestimmungen sachlich oder aus verfassungsrechtlichen Gründen Stellung genommen. Die Bundesregierung hat 19 dieser Änderungsvorschläge dieser Bestimmungen des Bundesrates zugestimmt. Den anderen Änderungsvorschlägen des Bundesrates glaubte die Bundesregierung aus sachlichen Gründen nicht folgen zu können. Sie brachte im übrigen zum Ausdruck, daß sie der verfassungsrechtlichen Ansicht des Bundesrates nicht zu folgen vermöge. Am 4. Februar 1956 wurde der Entwurf dem Bundestag übermittelt. c) Beratungen im Sonderausschuß — Wasserhaushaltsgesetz — In der 129. Sitzung des Bundestages ist der Sonderausschuß — Wasserhaushaltsgesetz — gebildet und der Entwurf eines Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts diesem Ausschuß überwiesen worden. Der Ausschuß hat sich zunächst über die in dem Gesetz zu regelnde Materie eingehend informiert. Er hat danach die einzelnen Bestimmungen des Entwurfseinzeln durchberaten und kam hierbei in seiner Mehrheit zu der Auffassung, daß die im Grundgesetz vorgesehene Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, nur ein Rahmengesetz zu erlassen, den Belangen der Wasserwirtschaft nicht gerecht würde. Diese Erkenntnis führte zur Vorlage eines Initiativantrages der Fraktionen der SPD, FDP, GB! BHE, DP, FVP und des Abgeordneten Stegner, nach welchem das Grundgesetz in seinen Artikeln 54 und 55 geändert und dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Wasserrecht einschließlich der Wasserwirtschaft eingeräumt werden sollte. Weiterhin hat sich bei den Beratungen gezeigt, daß gewisse Materien einer so dringenden Regelung bedürfen, daß hiermit bis zur Erstel- (Jacobi) lung eines umfassenden Bundeswassergesetzes nicht gewartet werden könne. Die Regelung dieser Materien wurde sogar für so außerordentlich vordringlich gehalten, daß der Ausschuß glaubte, die von dem Bundesrat aus verfassungsrechtlichen Gründen angegriffenen Bestimmungen weitgehendst aus .dem Entwurf herausnehmen zu sollen, um den Erlaß eines Rahmengesetzes nicht durch Einwendungen des Bundesrates in Gefahr zu bringen. Der Sonderausschuß hat daher einen Unterausschuß eingesetzt, der die Auflage erhielt, den Entwurf in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu überprüfen und auch solche Bestimmungen, deren Regelung nicht unbedingt vordringlich erschien und welche verfassungsrechtlich zweifelhaft erschienen, .aus dem Gesetz herauszunehmen. Dankenswerterweise stellte sich der Direktor des institutes für Wasserrecht und für Wasserwirtschaft an der Universität Bonn, Herr Prof. Dr. Gieseke, für diese Arbeiten des Unterausschusses unter Zurückstellung eigener wichtiger Arbeiten zur Verfügung. Seinem Rat ist es mit zu verdanken, daß der von 'dem Unterausschuß erarbeitete Entwurf in dieser Form vorgelegt werden konnte. Der Ausschuß hat ferner nach Abschluß seiner ersten Lesung des Gesetzes in einer öffentlichen Sitzung die Fachverbände und Organisationen zu dem Entwurf gehört. Die in dieser öffentlichen Sitzung gewonnenen Erkenntnisse sind ebenfalls bei der Arbeit des Unterausschusses verwertet worden. Grundkonzeption und tragende Bestimmungen des Entwurfs Zweck und Ziel des Entwurfs ist die Herbeiführung einer wirtschaftlichen Ordnung der ober- und unterirdischen Gewässer ides gesamten Bundesgebietes nach Menge und Beschaffenheit. Es muß gelingen, die besonders in den letzten Jahrzehnten immer augenscheinlicher gewordenen Schwierigkeiten auf ein erträgliches Mindestmaß herabzusetzen. Diese Schwierigkeiten, die in erster Linie auf das Ansteigen des Wasserverbrauchs und der Wassernutzung zurückzuführen sind, wurden durch Trockenjahre wesentlich verschärft. Das angestrebte Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn der freien Verfügungsgewalt des einzelnen Einhalt geboten wird und die Beachtung ides Wohls der Allgemeinheit der Ausgangspunkt aller Maßnahmen ist. Diese Gedankengänge führten dazu, den Entwurf vorwiegend öffentlich-rechtlich auszugestalten. Die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Entwurfs war aber auch dadurch, wenn auch untergeordnet, bedingt, daß die vorhandenen Landeswassergesetze das Eigentum am Gewässer starkabweichend voneinander regeln. Manche lehnen ein Privateigentum an bestimmten Gewässern, hauptsächlich den schiff- und floßbaren, überhaupt ab, andere wiederum haben das Privateigentum für alle Gewässer, so vom Eigentum am Ufergrundstück, anerkannt. Diese Gemengelage in einem Rahmengesetz zu beseitigen, das sich nach dem Grundgesetz auf den Wasserhaushalt zu beschränken hat, erschien unnötig und auch verfassungsrechtlich bedenklich; .andererseits fehlt für eine privatrechtliche Regelung durch den Bund ein einheitlicher Ausgangspunkt. Der Vorzug einer öffentlich-rechtlichen Regelung besteht endlich darin, daß der Verwaltung weitgehende Einflußmöglichkeiten auf die Nutzung des ( Wassers eingeräumt werden können. Diese Einwirkungsmöglichkeiten zeigen sich vor allem beim Kernstück des Entwurfs, nämlich der Vorschrift, nach der grundsätzlich jede Benutzung von Gewässern, also auch des Grundwassers, einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf (§ 2 Abs. 1). Von diesem Erfordernis sind der Gemeingebrauch, die beschränkte Benutzung oberirdischer Gewässer durch ihre Eigentümer und Anlieger (§ 27) und eine begrenzte Benutzung des Grundwassers zu bestimmten Zwecken, die 'in § 37 des Entwurfs festgelegt sind, freigestellt. Endlich bedürfen — vorbehaltlich .einer .abweichenden landesrechtlichen Regelung — keiner Erlaubnis bestimmte, vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübte Gewässerbenutzungsbedingungen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes und dessen Ausfüllung durch idie Landesgesetze wird die Benutzung von Gewässern nur noch in zwei Rechtsformen gestattet werden können, durch die Erlaubnis (§ 7) und die Bewilligung (§ 8). Damit wird eine bisher nicht vorhandene Rechtsgleichheit in den Ländern herbeigeführt. Dem vor allem von der Industrie vorgetragenen Wunsche, einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung zu statuieren, konnte nicht entsprochen werden. Seine Erfüllung wäre gleichbedeutend gewesen mit dem Verlassen der Grundkonzeption und hätte zur Folge gehabt, daß der allseits angestrebte und so bitter notwendig gewordene Gewässerschutz schon in seinem Ansatz wieder illusorisch geworden wäre. Aus rechtsstaatlichen Gründen mußte allerdings ein solcher Anspruch bei der Überleitung alter Rechte in die Position der Bewilligung anerkannt werden (§§ 17, 18). Die Erlaubnis ist ihrem Wesen nach eine widerrufliche Unbedenklichkeitserklärung. Dies bedeutet aber keineswegs, daß der Inhaber der Erlaubnis ungeschützt und der Willkür der Behörden ausgesetzt sei. Ihm steht jederzeit 'der Verwaltungsrechtsweg offen, wenn er glaubt, durch eine behördliche Maßnahme in seiner Befugnis verletzt worden zu sein, gleich ob diese Maßnahme im Widerruf besteht oder in einer anderen Beschwer. Rechte Dritter werden allerdings durch die Erlaubnis nicht berührt. Die Bewilligung — sie entspricht in etwa der Verleihung des preußischen Wasserrechts nur mit Unterschied, daß ein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung nicht besteht — begründet ein subjektiv öffentliches Recht zur Benutzung des Gewässers Diese starke Position verbietet es, sie schlechthin mit der Widerruflichkeit zu verbinden. Eine Beschränkung oder Zurücknahme ist vielmehr grundsätzlich nur möglich bei erheblicher Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und dann auch nur gegen Entschädigung (§ 12). Die Bewilligung soll allerdings nur erteilt werden, wenn dem Unternehmer die von ihm angestrebte Benutzung des Gewässers ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann. Der Zielsetzung des Gesetzes. die Ordnung des Wasserhaushalts zu garantieren, entspricht es, daß auch die Bewilligung unter Vorbehalten steht (§ 5). Andererseits ist eine Folge der Rechtsstellung des Inhabers einer Bewilligung, daß zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, auf Vornahme schadensmindernder Einrichtungen oder auf Schadenersatz so lange nicht gegeben sind, als der Rahmen der Bewilligung eingehalten und gegen Auflagen nicht verstoßen wird (§ 11). Die starke Rechtsstellung des Bewilligungsträgers zwingt den Gesetzgeber jedoch, Dritten (Jacobi) einen besonderen im öffentlichen Recht liegenden Schutz zu gewähren. Sie können Beeinträchtigungen ihrer Rechte im Bewilligungsverfahren (§ 8 Abs. 3), aber auch noch später, wenn nämlich Schäden erst nachträglich offenbar werden, in einem Nachverfahren geltend machen (§ 10). Sie haben außerdem, soweit die Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, einen Anspruch auf Entschädigung (§ 8 Abs. 3 und § 10). Bedeutsame Vorschriften des Entwurfs sind weiterhin die Bestimmungen über die Einführung eines Wasserbuches (§§ 17, 42) und die Normen zum Schutze der Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen, insonderheit auch gegen radioaktive Induktionen. Die Verpflichtung zur Führung von Wasserbüchern ist unumgänglich; sie dient vor allem dazu, eine Übersicht über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen und über die künftig zugelassenen Benutzungen der Gewässer zu gewinnen. Die Entscheidung der Frage, wem eine Einsicht in diese öffentlichen Bücher und unter welchen Voraussetzungen zu gestatten sei, konnte ,dagegen der Landesgesetzgebung überlassen werden. Die Reinhaltevorschriften verbieten es, bestimmte Stoffe in Gewässer einzubringen (§§ 29 Abs. 1, 39 Abs. 1) und Stoffe so zu lagern und zu befördern, daß nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers zu besorgen sind. Jede schädliche Verunreinigung löst die in § 25 a des Entwurfs statuierte umfassende Gefährdungshaftung aus. Der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird ein besonderes Augenmerk gewidmet. Ihr dient vor allem die Möglichkeit, Wasserschutzgebiete zu errichten, in denen das Grundeigentum erheblichen Einschränkungen unterworfen werden kann (§ 23). Großräumige Maßnahmen zur Reinhaltung ganzer Gewässerstrecken werden ermöglicht durch den Erlaß von Reinhalteordnungen. Der großräumigen Vorsorge wasserwirtschaftlicher Planungen dient die in § 41 vorgesehene Aufstellung wasserwirtschaftlicher Rahmenpläne. Die vorhandenen Landeswassergesetze haben dem Schutz des Grundwassers nur geringe Beachtung geschenkt. Diese Lücke wird nunmehr ausgefüllt durch eine Reihe von Bestimmungen, die den Schutz dieses vor allem für die Trinkwasserversorgung wertvollsten Wasservorkommens gewährleisten (§§ 37 bis 40). Nicht zuletzt werden die in den §§ 43 bis 47 des Entwurfs enthaltenen Straf- und Bußgeldbestimmungen ihren Beitrag zur Ordnung des Wasserhaushalts leisten. Grundsätzliche Einstellung des Ausschusses Der Ausschuß hat sich bei seiner Beratung die Zielsetzung des Entwurfs und die zur Erreichung dieser Zielsetzung gewählte Grundkonzeption zu eigen gemacht. Er hat den Entwurf gleichwohl in wesentlichen Fragen umgestaltet. Insbesondere empfiehlt er, die vom Bundesrat ,aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandeten Bestimmungen mit wenigen Ausnahmen zu streichen. Diese Empfehlung bedeutet, wie betont werden darf, nicht, daß der Ausschuß sich die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesrates zu eigen gemacht hat; ihre Berechtigung bleibt ausdrücklich dahingestellt. Vielmehr war die Erwähnung maßgebend, daß nur bei Ausklammerung dieser verfassungsrechtlich streitigen Bestimmungen die wasserwirtschaftlich dringend erwünschte alsbaldige Verabschiedung des Entwurfs erwartet werden kann. I. Bundeswasserstraßen Die vom Bundesrat aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandeten Vorschriften, deren Streichung der Ausschuß vorschlägt, betreffen einmal die Bundeswasserstraßen. Zwischen der Bundesregierung —insbesondere dem Herrn Bundesminister für Verkehr — und der Mehrzahl der Länder bestehen seit längerer Zeit Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß dem Bund auf Grund des Artikels 74 Nr. 21 GG („die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen") eine nicht auf Rahmenvorschriften nach Artikel 75 Nr. 4 GG beschränkte Gesetzgebungszuständigkeit für die Bundeswasserstraßen zusteht. Sie nimmt ferner auf Grund des Artikels 89 GG für die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die Zuständigkeit in Anspruch, die Bundeswasserstraßen hoheitlich und fiskalisch in jeder wirtschaftlichen und rechtlichen Hinsicht zu verwalten. Demgegenüber hat der Bundesrat 'den Standpunkt vertreten, daß der Bund die Kompetenz habe, die Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die er rails Eigentümer der Bundeswasserstraßen treffen muß oder die im Interesse des Wasserstraßenverkehrs erforderlich sind; dagegen seien die Länder kompetent, die wasserwirtschaftlich oder landeskulturell erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen. Soweit die letzteren Maßnahmen von den ersteren nicht getrennt werden könnten, sei der Bund zuständig, wenn die Interessen des Bundes als Eigentümer und als Verwalter der Wasserstraßen Überwiegen, das Land dagegen, wenn die landeskulturellen oder wasserwirtschaftlichen Interessen überwiegen. Wegen dieser Grundeinstellung der Mehrzahl der Länder hat der Bundesrat zunächst die Streichung des § 23 Abs. 4 ,der Regierungsvorlage empfohlen. Nach dieser Vorschrift sollen Wasserschutzgebiete an den Bundeswasserstraßen nach Anhörung der für das Grundwasser zuständigen Landesbehörde durch die Wasser- und Schiffahrtsverwaltungen des Bundes festgestellt werden. Der Ausschuß hielt es nicht für erforderlich und zweckmäßig, den umstrittenen Umfang der Verwaltungszuständigkeiten des Bundes im Zusammenhang mit dieser Vorschrift zu 'klären. Trifft die Auffassung der Bundesregierung über den Umfang dieser Verwaltungszuiständigkeit zu, so folgt die Befugnis der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zur Festlegung solcher Wasserschutzgebiete, die in einer .Bundeswasserstraße 'abgegrenzt werden sollen, bereits aus Artikel 89 GG. Der vom Bundesrat beanstandete § 23 Abs. 4 hätte dann nur die Bedeutung einer jedenfalls im Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes rechtlich nicht notwendigen zusätzlichen Klarstellung. Diese Klarstellung könnte in gleicher Weise durch die in Vorbereitung befindlichen Sondergesetze für die Bundeswasserstraßen getroffen werden, von denen der Gesetzentwurf über die Reinhaltung der Bundeswasserstraßen — Drucksache 2988 — dem Bundestag bereits vorliegt. § 23 Abs. 4 der Regierungsvorlage kann daher gestrichen werden, ohne die Entscheidung der Streitfrage vorwegzunehmen; seine Streichung ist dem Gesamtaufbau des Entwurfs nicht abträglich. (Jacobi) Aus den gleichen Erwägungen empfiehlt der Ausschuß auch die vom Bundesrat empfohlene Streichung des § 25 Abs. 2 der Regierungsvorlage. Danach soll die Überwachung von Benutzungen der Bundeswasserstraßen und von Benutzungen, die in einem von einer Bundesbehörde durchgeführten Planfeststellungsverfahren gestattet worden sind, durch die Behörden des Bundes oder durch die von ihnen beauftragten Behörden durchgeführt werden. Der Ausschuß hielt auch diese Zuständigkeitsvorschrift im vorliegenden Gesetz für entbehrlich. Wird der Auffassung der Bundesregierung über die Auslegung des Artikels 89 GG gefolgt, so ist die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes für die Überwachung von Benutzungen der Bundeswasserstraßen zuständig, ohne daß dies im Wasserhaushaltsgesetz ausdrücklich festgelegt zu werden braucht. Ebensowenig bedarf es im Wasserhaushaltsgesetz einer Klärung, ob Bundes- oder Landesbehörden für die Überwachung von Gewässerbenutzungen zuständig sind, die in einem von einer Bundesbehörde durchgeführten Planfeststellungsverfahren gestattet worden sind. Eine Stellungnahme zu der vom Bundesrat angeregten Streichung des § 36 Abs. 1 Satz 2 der Regierungsvorlage, der die Festlegung von Pegelschutzgebieten an Bundeswasserstraßen durch Bundesbehörden vorsieht, erübrigt sich, da der Ausschuß empfiehlt, den § 36 ganz zu streichen. Die Regelung von Pegelschutzgebieten kann den Ländern überlassen werden. Der Ausschuß empfiehlt, der Anregung des Bundesrates entsprechend auch § 38 der Regierungsvorlage zu streichen. Nach dieser Vorschrift soll eine Benutzung des Grundwassers nur mit Zustimmung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes erlaubt oder bewilligt werden können, wenn zu erwarten ist, daß durch die Benutzung des Grundwassers mittelbar Wasser aus einer Bundeswasserstraße entnommen wird. Die Bestimmung sollte im Interesse der Ausklammerung der verfassungsrechtlichen Streitfragen gestrichen werden, ohne daß mit dieser Empfehlung die Entscheidung der Streitfrage präjudiziert werden soll. Der Ausschuß schlägt weiterhin die Streichung des § 41 Abs. 4 der Regierungsvorlage vor. Nach dieser Vorschrift Sind wasserwirtschaftliche Rahmenpläne, die eine Bundeswasserstraße einbeziehen, im Einvernehmen mit der Wasser- und 'Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu erstellen. Der Bundesrat hat empfohlen, das Wort „Einvernehmen" durch „Benehmen" zu ersetzen. Der Ausschuß regt die Streichung des Absatzes 4 an, weil nach seiner Auffassung die Frage, ob für die Aufstellung solcher Rahmenpläne das Einvernehmen oder nur das Benehmen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu fordern ist, im Wasserhaushaltsgesetz dahingestellt bleiben kann. Hat die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die von der Bundesregierung in Anspruch genommenen Zuständigkeiten, so würde das Erfordernis ihres Einvernehmens aus der Sache heraus ohne weiteres folgen. Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan, der eine Bundeswasserstraße einbezieht, wäre dann eine Verwaltungsmaßnahme, die zumindest teilweise durch die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes durchzuführen wäre. Das Problem braucht auch deswegen im vorliegenden Gesetz nicht behandelt zu werden, weil in den nach § 41 Abs. 3 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Richtlinien auch die Einbeziehung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mitbehandelt werden kann. Schließlich empfiehlt der Ausschuß auch die vom Bundesrat angeregte Streichung des § 49. Die Vorschrift bestimmt, daß die Befugnisse des Bundes, die für die Bundeswasserstraßen erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen und die Verwaltung der Bundeswasserstraßen durch den Bund unberührt bleiben. Der Ausschuß hielt diese Bestimmung, unabhängig von der schon mehrfach erwähnten Streitfrage über den Umfang der Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen, für entbehrlich. Soweit der Bund nach Artikel 74 Nr. 21 GG eine nicht auf die Rahmenvorschriften nach Artikel 75 Nr. 4 GG beschränkte Gesetzgebungszuständigkeit hat, verbleibt ihm diese, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Erwähnung im Wasserhaushaltsgesetz bedarf. Auch ohne eine solche Erwähnung könnte der Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes nur insoweit durch landesrechtliche Vorschriften ausgefüllt werden, als nicht der Bund von seiner Rechtsetzungsbefugnis aus Artikel 74 Nr. 21 GG Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch macht; wie weit diese Rechtsetzungsbefugnis geht, braucht und kann im Wasserhaushaltsgesetz nicht geklärt zu werden. Die Rechtsetzungsbefugnis des Bundes aus Artikel 74 Nr. 21 GG wird auch dann nicht berührt, wenn im vorliegenden Wasserhaushaltsgesetz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die Länder bestimmte Materien zu regeln haben, wie es beispielsweise durch § 26, § 27 Abs. 1 letzter Satz, § 31 Abs. 1 Satz 2 geschehen ist. Auch die Verwaltungszuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen werden durch das Wasserhaushaltsgesetz weder leingeschränkt noch erweitert; denn diese Verwaltungszuständigkeiten stützen sich auf Artikel 89 GG und können durch das vorliegende Gesetz weder eingeschränkt noch erweitert werden. II. Der Wasserzins Einen besonders breiten Raum nahmen die Überlegungen des Ausschusses zu § 19 der Regierungsvorlage ein. Diese Bestimmung sieht bundeseinheitlich die obligatorische Einführung eines sogenannten Wasserzinses für alle auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung erteilten Berechtigungen zur Ausübung von Wasserbenutzungen vor. Der Bundesrat empfiehlt die Streichung der gesamten Bestimmung mit der Begründung, die Regelung des Wasserzinses gehöre nicht zum Wasserhaushalt, sondern in ein allgemeines Wasserrecht. Er vertritt weiter die Meinung, daß die Entscheidung über die Einführung oder Ablehnung des Wasserzinses der Landesgesetzgebung überlassen bleiben könne - Drucksache 2072 Seite 41 —. Die Bundesregierung lehnt die Empfehlung des Bundesrates ab. Sie begründet ihre ablehnende Haltung mit der Behauptung, daß der Wasserzins als eine echte Angelegenheit des Wasserhaushalts anzusehen sei; denn er diene auch dazu, eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Mit der bundesrechtlichen Rahmenregelung sei ferner der Rechtseinheit gedient; zur Zeit würde in einigen Ländern Wasserzins erhoben, in anderen nicht — Drucksache 2072 Seite 47 —. Der Ausschuß spricht sich für die ersatzlose Streichung der umstrittenen Bestimmung ,aus folgenden Erwägungen aus: 1. Es bleibt zweifelhaft, ob der Wasserzins tatsächlich eine echte Angelegenheit des Wasserhaushalts ist. (Jacobi) 2. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Formulierung des § 19, die durch die öffentlichrechtliche Konzeption des Gesetzes bedingt ist, bringt eine Verquickung zwischen öffentlichrechtlichen und fiskalischen Interessen, ein Ergebnis, das verfassungsrechtlich bedenklich ist. 3. Die Formulierung des § 19 läßt die Rechtsnatur des Wasserzinses nicht erkennen. Die Fassung ermöglicht es, den Wasserzins als Steuer, als Gebühr oder auch als Beitrag aufzufassen. Ist er eine Steuer, so hat er mit dem Wasserhaushalt nichts zu tun. Als Steuer fällt er außerdem in das allgemeine Aufkommen der Einnahmen der Länder und kann dem behaupteten Zweck, nämlich dem Ausbau der wasserwirtschaftlichen Anlagen zu dienen, deshalb nicht gerecht werden, weil die steuerlichen Einnahmen nicht zweckgebunden verwendet werden. Für die Annahme einer Gebühr fehlt die erkennbare Gegenleistung. Für die Rechtsnatur des Beitrags fehlt es ebenfalls an den Voraussetzungen. 4. Da die öffentlich-rechtliche Wertung des Wasserzinses die gleichzeitige Erhebung eines privaten Entgeltes durch den Eigentümer des Gewässers nicht ausschließt, ist eine untragbare Doppelbelastung des Wasserbenutzungsberechtigten zu besorgen. 5. Es ist zu befürchten, daß allein durch die Einführung eines Wasserzinses der Wasserpreis erhöht werden muß, eine Folge, die im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann. III. Sonst aus verfassungsrechtlichen Gründen gestrichene Regelungen Der Ausschuß empfiehlt ferner die Streichung einzelner Bestimmungen der Regierungsvorlage, die nach Ansicht des Bundesrates nicht durch die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Artikel 75 Nr. 4 GG gedeckt sind, sei es, weil sie nach Auffassung des Bundesrates nicht mehr als Rahmenvorschrift angesehen werden können, sei es, weil sie nach seiner Ansicht nicht in das Sachgebiet des Artikels 75 Nr. 4 GG fallen. So schlägt der Bundesrat die Streichung des §§ 13 der Regierungsvorlage vor, der besondere Vorkehrungen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung — etwa eine Pflicht zur Beseitigung von Benutzungseinrichtungen oder zur Erhaltung von Stauanlagen — vorsieht. Die Vorschrift betrifft nach Auffassung des Bundesrates nicht die Ordnung des Wasserhaushalts. Der Ausschuß läßt die Berechtigung dieser Bedenken dahingestellt. Er spricht sich aber ,für die Streichung des § 13 aus, weil ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Ausgestaltung der Vorkehrungen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung nicht ersichtlich ist. Als Folge der Streichung des § 13 empfiehlt der Ausschuß auch die Streichung des § 16 Abs. 5, der unter Bezugnahme auf § 13 gleichartige Vorkehrungen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse vorsieht. Auch insoweit kann 'diese Bestimmung den Ländern überlassen bleiben. Der Ausschuß spricht sich ferner für die vom Bundesrat aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangte Streichung des § 34 Abs. 4 der Regierungsvorlage aus. Die Vorschrift behandelt den Fall, daß sich die an einem Gewässerausbau beteiligten Länder nicht darüber einigen, daß die Behörde eines Landes ein einheitliches Ausbauverfahren durchführt und hierbei die in jedem der beteiligten Länder geltenden Vorschriften anwendet. Dann soll nach der Regierungsvorlage diese Behörde auf Antrag eines Landes durch den Bundesminister des Innern bestimmt werden. Nach Auffassung des Bundesrates steht eine Entscheidungsbefugnis des Bundesministers des Innern nicht mit dem Grundgesetz im Einklang. Der Ausschuß hält die Bestimmung — ohne damit zu der Berechtigung der vom Bundesrat vorgebrachten Bedenken Stellung nehmen zu wollen — für entbehrlich. Er ist der Auffassung, ,daß in solchen Fällen Artikel 37 GG hinreichende Handhaben dafür bietet, ein Land mit der Durchführung eines einheitlichen Ausbauverfahrens zu betrauen. Neben dem Bestreben, die verfassungsrechtlich umstrittenen Fragen auszuklammern, war ein weiterer Leitgedanke des Ausschusses, das Gesetz durch Streichung entbehrlicher Vorschriften auf den unbedingt notwendigen Umfang zu kürzen. Aus diesen Gründen heraus empfiehlt der Ausschuß zunächst die Streichung von zwei Vorschriften, bei denen ein Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung wohl verneint werden kann. Es handelt es sich einmal um den § 20 der Regierungsvorlage, der bestimmt, daß die Benutzung von Gewässern in Notfällen — bei Gefahr für Mensch und Tier oder bei Feuersnot — keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Der Grundsatz, daß Not kein Gebot kennt, bedarf keiner besonderen gesetzlichen Festlegung. Auch § 25 Abs. 2 der Regierungsvorlage, wonach die mit der Überwachung von Wasserbenutzungen betraute 'Behörde Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse geheimzuhalten hat, erscheint überflüssig. Die Verschwiegenheitspflicht der mit der Überwachung betrauten Beamten folgt schon aus ihrem Dienstverhältnis. Einer Bestimmung im Wasserhaushaltsgesetz bedarf es um so weniger, als der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an anderer Stelle des Gesetzes (§ 44 a) mit Strafe bedroht wird. Schließlich schlägt der Ausschuß die Streichung von drei 'Bestimmungen vor, bei denen er ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung nicht zu sehen vermag. Dabei handelt es sich einmal um den § 22 der Regierungsvorlage, der bestimmt, daß jeder Benutzer eines Gewässers eine Beeinträchtigung seiner Benutzung durch Arbeiten zum Gewässerausbau und zur Gewässerunterhaltung zu dulden hat. Gleichartige Bestimmungen enthalten schon jetzt die moisten Landeswassergesetze. Der Ausschuß empfiehlt ferner die Streichung des § 36 über die Einrichtung von Pegelschutzgebieten. Auch hier besteht kein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung. Entsprechendes gilt für die in § 42 Abs. 3 geregelte Einsicht in das Wasserbuch. Der Ausschuß empfiehlt in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, dem die Bundesregierung zugestimmt hat, die Streichung, weil das Einsichtsrecht je nach der landesrechtlichen Ausgestaltung der Wasserbücher durch die Länder geregelt werden kann. ZWEITER TEIL Im einzelnen Zu § § 1 umgrenzt den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Seine Geltung für oberirdische Gewässer (Jacobi) und für das Grundwasser trägt der Wechselwirkung beider Gewässerformen Rechnung und hat vor allem für den in den meisten Landeswassergesetzen bisher stark vernachlässigten Schutz des Grundwassers Bedeutung. Absatz 2 ermächtigt die Länder, kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung von den Bestimmungen des Gesetzes auszunehmen. Der Ausschuß schlägt vor, diesen Vorbehalt nach einer Richtung hin einzuschränken, nach einer anderen zu erweitern. Eine Einschränkung des Vorbehalts erscheint im Hinblick auf den vom Ausschuß vorgeschlagenen § 25 a erforderlich; diese Bestimmung regelt die Haftung für Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers. Die Haftung dient dem Schutz geschädigter Dritter. Sie darf nicht von der landesrechtlichen Entscheidung über die Ausnahme kleinerer, für die Allgemeinheit unbedeutender Gewässer von ,den Bestimmungen des Entwurfs abhängig gemacht werden, sondern muß bei allen Gewässerformen eingreifen, wenn sie einen wirksamen Schutz gegen Verunreinigungsschäden bieten soll. Hingegen schlägt der Ausschuß eine Erweiterung des Vorbehalts zugunsten der Länder dahin vor, daß die Länder auch Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen des Gesetzes ausnehmen können. Die wasserwirtschaftliche Bedeutung der Heilquellen tritt in der Regel erheblich hinter ihre Heilbedeutung zurück. Die Ausnahme solcher Quellen von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes erscheint daher gerechtfertigt. Der Schutz von Heilquellen ist zudem in mehreren Ländern landesrechtlich bereits unter besonderer Berücksichtigung ihrer Heilwirkung geregelt. Die vom Ausschuß vorgeschlagene Ergänzung des § 1 stellt klar, daß nur die als Heilquellen anerkannten Quellen von den Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen werden können. Ein solches Anerkennungsverfahren ist schon jetzt vielfach landesrechtlich vorgesehen; dabei ist allerdings die Bezeichnung der Quellen unterschiedlich. Die Länder können jedoch Quellen, die etwa nach dem preußischen Quellenschutzgesetz als „gemeinnützig" anerkannt worden sind, zu anerkannten Heilquellen im Sinne der vom Ausschuß vorgeschlagenen Ergänzung erklären. Zu § 2 Absatz 1 stellt als Grundsatz auf, daß eine Benutzung von Gewässern grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Der Ausschuß empfiehlt im Interesse größerer Klarheit die Einfügung der vom Bundesrat vorgeschlagenen und von der Bundesregierung gebilligten Ergänzung, wonach Gewässerbenutzungen auch durch die im Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes ergehenden landesrechtlichen Vorschriften von dem Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung befreit werden können. Der Bundesrat hat angeregt, die Bestimmung durch eine Vorschrift zu ergänzen, nach der bei Sondernutzungen an staatseigenen Gewässern mit der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung auch die zivilrechtliche Befugnis zur Wasserbenutzung verbunden werden kann. Der Ausschuß übernimmt diese Anregung nicht. Er macht sich die Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Änderungsvorschlag des Bundesrates zu eigen. Absatz 2 bringt zum Ausdruck, daß die Erlaubnis und die Bewilligung grundsätzlich nur öffentlichrechtlich wirken, hingegen auf das Verhältnis mehrerer Gewässerbenutzer zueinander ohne Einfluß sind. Zu §3 § 3 stellt in Absatz 1 die durch das Wasserhaushaltsgesetz erfaßten Benutzungsformen zusammen. Der Ausschuß empfiehlt mehrere Änderungen. Aus wasserwirtschaftlichen Gründen erscheint es erforderlich, in Nummer 2 auch das Absenken von oberirdischen Gewässern, in Nummer 6 auch das Ableiten von Grundwasser als Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu bezeichnen. In Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat, empfiehlt der Ausschuß, nicht nur in Numer 4, sondern allgemein auszusprechen, daß Maßnahmen zur Unterhaltung oder zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers keine Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sind. Aus rechtstechnischen Gründen sollte dies nicht — wie der Bundesrat vorgeschlagen hat —durch einen Zusatz zum Absatz 1, sondern in einem neu einzufügenden Absatz 3 klargestellt werden. Nummer 5 der Regierungsvorlage bezeichnet das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser als Benutzungen. Dabei bezieht sich nach dem Sprachgebrauch des Entwurfs das Einbringen auf feste, das Einleiten auf flüssige und schlammige Stoffe. Der Ausschuß empfiehlt, die Worte „Einbringen und" zu streichen. Der Bundesrat hat bereits an anderer Stelle — unter 27. c) seiner Vorschläge — darauf hingewiesen, daß nicht alle Formen des Einbringens fester Stoffe als Benutzungen des Grundwassers anzusehen sind. Darunter könnte auch das Einschlagen von Pfählen oder die Verlegung von Kabeln in grundwasserführenden Schichten verstanden werden. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die wasserwirtschaftlich bedeutsamen Formen des Einbringens fester Stoffe in das Grundwasser im wesentlichen bereits in § 3 Abs. 2 erfaßt sind. Durch die in Ausführung des Wasserhaushaltsgesetzes ergehenden Landesgesetze könnten weitere Formen des Einbringens fester Stoffe in das Grundwasser zu erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzungen gemacht werden, wenn sich dies als zweckmäßig herausstellen sollte. § 3 Abs. 2 stellt gewisse Einwirkungen, die nicht unmittelbare Gewässerbenutzungen sind, den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleich. Der Ausschuß empfiehlt, Absatz 2 Nr. 2 auf oberirdische Gewässer zu erstrecken. Nach der Regierungsvorlage gelten nur Maßnahmen, die geeignet sind, dauernde oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen, als erlaubnis- oder bewilligungspflichtige Benutzungen; insbesondere ist dabei an eine Beeinflussung des Grundwassers durch radioaktive Einwirkungen gedacht. Solche Maßnahmen können aber auch oberirdische Gewässer regelmäßig nur durch das Einbringen oder Einleiten radioaktiver Stoffe beeinflußt werden; dann liegt bereits eine Benutzung nach Absatz 1 Nr. 4 vor. Eine radioaktive Beeinflussung oberirdischer Gewässer erscheint jedoch auch in an- (Jacobi) derer Weise, etwa durch Verschiffung radioaktiver Abfallstoffe, möglich. Die Beschränkung auf das Grundwasser sollte daher in Absatz 2 Nr. 2 und dementsprechend auch im einleitenden Satz dieses Absatzes entfallen. Zu § 4 § 4 bestimmt — ohne abschließende Aufzählung der zulässigen Auflagen —, daß die Erlaubnis und die Bewilligung unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden können. Unter Benutzungsbedingungen werden hierbei nicht Bedingungen im Rechtssinne, sondern Maßnahmen verstanden, durch die etwa eine Wasserentnahme je nach der Wasserführung des Flusses gestaffelt wird. Einer von der Bundesregierung gebilligten Anregung des Bundesrates entsprechend, empfiehlt der Ausschuß, auch Auflagen zur Beobachtung des Zustandes vor der Benutzung für zulässig zu erklären. Er schlägt ferner vor, die in der Regierungsvorlage in § 6 Abs. 2 geregelte Auferlegung von Beiträgen aus Gründen des Sachzusammenhangs in den § 4 zu übernehmen. Bei diesen Beiträgen handelt es sich, wie hervorzuheben ist, nicht um einen Wasserzins oder eine Wasserbenutzungsgebühr. Vielmehr entspricht die Bestimmung einem Gedanken, der sich in mehr oder minder abgewandelter Form auch schon in bestehenden Landeswassergesetzen findet. Kann z. B. eine Wasserentnahme nur erlaubt oder bewilligt werden, weil eine Körperschaft des öffentlichen Rechts durch den Bau einer Talsperre die Wasserführung l verbessert, so entspricht es der Billigkeit, dem Wasserentnehmer einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Talsperre aufzuerlegen. Die vom Ausschuß empfohlenen Ergänzungen des § 4 machen es rechtstechnisch notwendig, die Bestimmung in zwei Absätze aufzugliedern. Zu §5 § 5 versieht die Erlaubnis und die Bewilligung mit dem gesetzlichen Vorbehalt bestimmter nachträglicher Auflagen. Der Ausschuß verkennt nicht, daß die Stellung der Gewässerbenutzer durch die Möglichkeit solcher nachträglicher Auflagen wesentlich beeinträchtigt wird. Er hält gleichwohl die in § 5 bestimmten Vorbehalte aus wasserwirtschaftlichen Gründen für unumgänglich. Aus den gleichen Gründen vermag er auch der vom Bundesrat vorgeschlagenen Einschränkung des § 5, deren praktische Bedeutung überdies nur sehr gering sein könnte, nicht zuzustimmen. Er empfiehlt die unveränderte Annahme der Regierungsvorlage. Zu §6 Nach § 6 sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen wird. Der Ausschuß hält es für notwendig, hier das Ermessen der zuständigen Behörden besonders auf die Belange der öffentlichen Wasserversorgung zu lenken. Die öffentliche Wasserversorgung wird infolge ihrer der Allgemeinheit gegenüber bestehenden Versorgungspflicht und ihrer Standortgebundenheit durch andere Wasserbenutzungen besonders gefährdet. Im Hinblick auf die Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung für die Allgemeinheit wird eine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig zu einer Versagung der Erlaubnis oder der Bewilligung führen müssen. § 6 regelt nur die Versagung der Erlaubnis oder Bewilligung. Dem namentlich aus Kreisen der Industrie vorgetragenen Wunsch, einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis oder die Bewilligung gesetzlich festzulegen, glaubt der Ausschuß nach eingehender Prüfung nicht entsprechen zu sollen. Einen derartigen Rechtsanspruch sieht allerdings das preußische Wassergesetz (§ 47) vor. Er hat jedoch auch im preußischen Rechtsgebiet im Hinblick auf die zahlreichen Versagungsgründe des preußischen Rechts nur geringe Bedeutung erlangt. Die übrigen Landeswassergesetze geben überwiegend keinen Rechtsanspruch auf die Gestattung der Wasserbenutzung. Der Anschluß spricht sich vorwiegend aus zwei Erwägungen dafür aus, im Anschluß an die Mehrzahl der bestehenden Landeswassergesetze im Wasserhaushaltsgesetz keinen Rechtsanspruch vorzusehen. Einmal erscheint ein solcher Rechtsanspruch mit der schon zur Zeit außerordentlich großen und in Zukunft wohl noch wachsenden Anspannung des Wasserhaushalts unvereinbar. Dieser Anspannung kann nur begegnet werden, wenn der vorhandene Wasserschatz vorausschauend und planvoll zur Erzielung des größtmöglichen Nutzens eingesetzt wird. Wer eine Erlaubnis oder Bewilligung beantragt, ist auch ohne einen solchen Rechtsanspruch durch das für jede hoheitliche Tätigkeit geltende Gebot der fehlerfreien Ermessungsausübung hinreichend geschützt. Gegen die Zuerkennung eines Rechtsanspruchs spricht weiterhin, daß § 6 eine Rahmenbestimmung ist, die die Versagungsgründe nicht abschließend regelt. Ihrer Ausfüllung und Ergänzung durch den Landesgesetzgeber sollte nicht durch Zuerkennung eines Rechtsanspruchs vorgegriffen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung kann daher nach Auffassung des Ausschusses nur in den schon in der Regierungsvorlage vorgesehenen Fällen (§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2) zuerkannt werden, in denen die Bewilligung anstelle eines auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes außer Kraft tretenden Wasserbenutzungsrechts erteilt wird. Der Ausschuß hat in diesem Zusammenhang geprüft, ob für den Fall, daß aus besonderen zwischenstaatlichen Abmachungen ein Rechtsanspruch auf die Gestattung der Wasserbenutzung folgt, in das Wasserhaushaltsgesetz ein Vorbehalt aufzunehmen ist. Von der Rhein-Main-Donau AG ist die Einfügung einer Vorschrift angeregt worden, nach der die in Staatsverträgen und Regierungsabkommen enthaltenen Bestimmungen über die Benutzung von Gewässern unberührt bleiben. Die Anregung ist durch die Befürchtung veranlaßt, daß die durch zwischenstaatliche Abkommen begründeten Konzessionsrechte, wie das Konzessionsrecht der Rhein-Main-Donau AG nach dem MainDonau-Vertrag vom 13. Juni 1921 und dem Konzessionsvertrag vom 30. Dezember 1921 beeinträchtigt werden könnten. Der Ausschuß hielt die Aufnahme einer solchen Vorschrift nicht für erforderlich. Er ist in Übereinstimmung mit der Bundesregierung der Auf- (Jacobi) fassung, daß ein auf besonderer Rechtsnorm in zwischenstaatlichen Abmachungen beruhender Anspruch auf die Gestattung von Wasserbenutzungen durch die allgemeinen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes nicht ausgeschlossen wird. Die auf zwichenstaatlichen Abmachungen beruhenden Konzessionsrechte sind, da sie auf eine überörtliche Planung zurückgehen, der Anwendung der wasserrechtlichen Vorschriften vorangestellt. Sie können durch das Wasserhaushaltsgesetz und durch die in Ausfüllung des Wasserhaushaltsgesetzes ergehenden Landesgesetze nicht beeinträchtigt werden. Soweit aus solchen Konzessionsrechten bisher ein Anspruch auf Zuteilung eines Rechts zur Wasserbenutzung nach Maßgabe des Landesrechts erwuchs, wird dieses Recht künftig im Sinne eines Anspruchs auf die Bewilligung zu deuten sein. Auch dem Vorschlag des Bundesrates, § 6 durch eine Vorschrift über die Abwägung verschiedenartiger Interessen des Gemeinwohls zu ergänzen, ist der Ausschuß nicht gefolgt. Er hält die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestimmung in Übereinstimmung mit der Bundesregierung der Sache nach für selbstverständlich. Hingegen schlägt der Ausschuß eine redaktionelle Änderung des § 6 Abs. 1 vor, die durch die bereits erwähnte Übernahme des § 6 Abs. 2 in den § 4 erforderlich wird. In § 6 Abs. 1 war daher nunmehr klarzustellen, daß die Erlaubnis oder die Bewilligung auch erteilt werden kann, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 trifft oder treffen wird. Zu §7 Der Ausschuß empfiehlt die Annahme des § 7 in der Fassung der Regierungsvorlage. Der Anregung mehrerer Länder, ein besonderes Erlaubnisverfahren vorzusehen, glaubt der Ausschuß nicht entsprechen zu sollen, weil die Regelungsdes Erlaubnisverfahrens den Ländern überlassen werden kann. Zu §8 In § 8 Abs. 2 empfiehlt der Ausschuß, am Schluß der Nummer 1 „und" einzufügen, um klarzustellen, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nebeneinander vorliegen müssen. Nach § 8 Abs. 3 ist die Bewilligung grundsätzlich zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß die zu bewilligende Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt. In diesen Fällen kann die Bewilligung nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden. Der Betroffene ist zu entschädigen. Die Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 11 des Entwurfs, der Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen eine bewilligte Benutzung ausschließt. Soweit solche Ansprüche bestanden hätten, muß die Bewilligung daher versagt oder der Betroffene entschädigt werden. Einer Anregung, die Erteilung der Bewilligung in solchen Fällen auch dann zuzulassen, wenn der aus der bewilligten Benutzung zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt, glaubt der Ausschuß im Hinblick auf Artikel 14 GG nicht folgen zu können. Mehrere Länder haben vorgeschlagen, der Beeinträchtigung des Rechts eines anderen die Beeinträchtigung einer erlaubten Benutzung gleichzustellen. Der Ausschuß hat diesen Vorschlag nicht übernommen. Als nachteilige Einwirkung auf das Recht eines anderen ist, wie der Zusammenhang mit § 11 ergibt, jede nachteilige Veränderung des tatsächlichen Zustandes anzusehen, dessen Aufrechterhaltung der Betroffene verlangen kann. Wann ein' Betroffener die Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes verlangen kann, bleibt — soweit ein solcher Anspruch nicht schon aus bundesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus denen des Bürgerlichen Gesetzbuches folgt — ohnehin der landesrechtlichen Regelung überlassen. Hingegen erscheint es zweckmäßig, den Ländern auch Bestimmungen vorzubehalten, nach denen dic durch cine bewilligte Benutzung tatsächlich Betroffenen im Bewilligungsverfahren Einwendungen mit der Wirkung vorbringen können, daß die Bewilligung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 erteilt werden darf. Dies geschieht durch den vom Ausschuß vorgeschlagenen Absatz 3 a. In diesen Fällen steht den Betroffenen ein materiell-rechtlicher Anspruch, der durch § 11 ausgeschlossen wurde, nicht zu. Es konnte daher vorgesehen werden, daß die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. Der Bundesrat hat angeregt, in Ergänzung des § 8 Abs. 3 zu bestimmen, daß die Entschädigung vom Begünstigten zu leisten ist. Der Ausschuß hält diese Ergänzung in Übereinstimmung mit der Bundesregierung für unzweckmäßig. Die Person des Entschädigungspflichtigen wird auch in den übrigen Entschädigungsvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes nicht bestimmt. Die Frage kann der landesgesetzlichen Regelung überlassen werden. Zu § 8 Abs. 5 ist aus Kreisen der Wirtschaft angeregt worden, die Frist von 30 Jahren zu verlängern. Der Ausschuß ist diesem Vorschlag nicht gefolgt. Im allgemeinen ist nur ein Zeitraum von 30 Jahren wasserwirtschaftlich übersehbar. Für besonders bedeutsame Vorhaben sieht bereits die Regierungsvorlage die Möglichkeit einer längeren Frist vor. Der Ausschuß empfiehlt ihre unveränderte Annahme. Zu §9 Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Annahme der Regierungsvorlage. Zu § 10 Der Ausschuß schlägt die Annahme der Regierungsvorlage mit der Maßgabe zweier Fassungsänderungen vor, die durch die Einfügung des § 8 Abs. 3 a bedingt sind. Zu § 11 Der Ausschuß empfiehlt die Annahme des Absatzes 1 nach der Regierungsvorlage mit einer Fassungsänderung, die auf der vom Ausschuß vorgeschlagenen Einfügung des § 8 Abs. 3 a beruht. Er schlägt vor, den § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat, anzunehmen. Zu § 12 In § 12 Abs. 1 hält es der Ausschuß aus den gleichen Gründen wie zu § 6 für erforderlich, auch bei der Rücknahme von Bewilligungen das Ermes- (Jacobi) sen der Behörde vorrangig auf die Belange der öffentlichen Wasserversorgung zu lenken. Zu § 12 Abs. 2 vermag sich der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates, die Bestimmungen über die Rücknahme der Bewilligung den Ländern zu überlassen, nicht anzuschließen. Eine bundeseinheitliche Regelung erscheint notwendig. Der Ausschuß schlägt jedoch vor, in Nummer 4 zur Verdeutlichung die Worte „oder Benutzungsbedingungen" einzufügen. Er empfiehlt im übrigen die Annahme der Regierungsvorlage. Zu § 14 Der Bundesrat hat gebeten, in § 14 die Worte „beim Inkrafttreten dieses Gesetzes" zu streichen. Dadurch soll es den Ländern ermöglicht werden, auch nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes für Einzelvorhaben Ausnahmen von der Erlaubnis- und Bewilligungspflicht zuzulassen. Der Ausschuß kann sich diesen Vorschlag aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht zu eigen machen. Die Ziele des Gesetzes würden in untragbarer Weise gefährdet, wenn auch nach seinem Inkrafttreten Einzelvorhaben landesgesetzlich von dem Erfordernis der Erlaubnis oder Bewilligung befreit werden könnten. Die bereits schwebenden Gesetzesvorhaben der Länder, deren Vereinbarkeit mit dem geltenden Bundesrecht dahingestellt bleiben kann, werden durch die Bestimmung nicht berührt, da sie bis zum Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein dürften. Zu § 15 Der Ausschuß empfiehlt, § 15 nach der Regierungsvorlage anzunehmen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift zu streichen, vermag er sich nicht anzuschließen. Eine bundeseinheitliche Regelung des in § 15 behandelten Verhältnisses von Planfeststellungen und bergrechtlichen Betriebsplänen zur wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung erscheint notwendig. In Übereinstimmung mit gutachtlichen rechtswissenschaftlichen Äußerungen hält der Ausschuß es für zulässig, derartige Vorschriften über die Behördenzuständigkeit in einem Rahmengesetz zu treffen. Zu den §§ 16 bis 18 Die §§ 16 bis 18 behandeln die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Wasserbenutzungen. Grundgedanke der Regelung ist, daß bestimmte in § 16 aufgeführte Wasserbenutzungen auch künftig keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen; sie müssen jedoch zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden (§ 17). Für die nicht hierher gehörenden Benutzungen wird eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erst nach Ablauf bestimmter Fristen erforderlich. Soweit sie auf Grund eines Rechts ausgeübt wurden, besteht ein Anspruch auf eine Bewilligung. Der Bundesrat hat um die Streichung der §§ 16 bis 18 mit der Begründung gebeten, die dort vorgesehenen Übergangsregelungen überschritten die Rahmengesetzgebungsbefugnis des Bundes. Der Ausschuß vermag dieser Auffassung in Übereinstimmung mit nahezu der einhelligen Meinung des Schrifttums zum Wasserhaushaltsgesetz sowie im Einklang mit Äußerungen der Industrie und der Landwirtschaft nicht zu folgen. Die Erfassung der z. T. seit Jahrhunderten überkommenen alten Rechte und alten Befugnisse und ihre teilweise Überleitung in die Rechtsformen der Erlaubnis und der Bewilligung ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Ordnung des Wasserhaushalts. Bei den §§ 16 bis 18 handelt es sich mithin, wie auch ihre Stellung im Gesetz verdeutlicht, nicht um Übergangsvorschriften, sondern um einen wesentlichen Bestandteil des materiellen Gesetzesinhalts. Zu § 16 Das Land Baden-Württemberg hat in den Ausschußberatungen angeregt, in Absatz 3 die Länder zu ermächtigen, alle auf Grund der Landeswassergesetze zulässigen Benutzungen den in Absatz 1 genannten alten Rechten und alten Befugnissen gleichzustellen. Das Land befürchtet erhebliche Verwaltungsschwierigkeiten, wenn die bisher ohne behördliche Vorprüfung nach den Landeswassergesetzen zulässigen Grundwasserbenutzungen künftig einer Erlaubnis oder einer Bewilligung bedürfen. Nach Auffassung des Ausschusses wäre ein soweit gehender Vorbehalt mit der Zielsetzung des Entwurfs unvereinbar. Er könnte insbesondere die wasserwirtschaftlich unumgängliche Erfassung der bestehenden Grundwasserbenutzungen gefährden und zu unerträglicher Rechtsungleichheit innerhalb der Länder führen. Der Ausschuß verkennt dabei nicht, daß die Überleitung der bestehenden Wasserbenutzungen für die Länder eine erhebliche Verwaltungsarbeit erfordert, wenngleich landesrechtlich für die Erteilung der Erlaubnis für bestehende Wasserbenutzungen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden kann. Diese Verwaltungsarbeit ist jedoch im Interesse des Wasserhaushalts erforderlich; sie wird durch die vom Ausschuß zu § 18 vorgesehene Fristverlängerung auf 5 Jahre erleichtert. Der Ausschuß empfiehlt daher, § 16, abgesehen von der schon an anderer Stelle erwähnten Streichung des Absatzes 5 unverändert anzunehmen. Zu § 17 Der Ausschuß schlägt vor, die in Absatz 2 vorgesehene Anmeldefrist von zwei Jahren im Interesse größerer Rechtssicherheit auf drei Jahre zu verlängern. Im übrigen empfiehlt der Ausschuß die Annahme der Regierungsvorlage. Zu § 18 Der Ausschuß spricht sich für eine Verlängerung der in Absatz 1 an zwei Stellen genannten Frist von zwei Jahren auf fünf Jahre aus. Diese Verlängerung des Zeitraumes, innerhalb dessen die in § 18 genannten Wasserbenutzungen noch ohne eine Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt werden dürfen, kann wasserwirtschaftlich hingenommen werden und wird den Betroffenen die Anpassung an die neue Rechtslage erleichtern. Zu § 21 Seinen Änderungsvorschlägen zu den §§ 6 und 12 entsprechend, hält der Ausschuß es für notwendig, auch im Rahmen des in § 21 geregelten Ausgleichsverfahrens die Belange der öffentlichen Wasserversorgung besonders hervorzuheben. Im übrigen empfiehlt er die Annahme der Vorschrift in der vom Bundesrat vorgeschlagenen und von (Jacobi) der Bundesregierung gebilligten Fassung. Er geht davon aus, daß die in dieser Fassung vorgesehenen Ausgleichszahlungen dort, wo sich die Beschränkung von Bewilligungen oder alten Rechten im Ausgleichsverfahren als entschädigungspflichtige Maßnahme darstellt, als Entschädigungen zu leisten sind. Die nähere Ausgestaltung kann den Ländern überlassen bleiben. Für die vom Bundesrat in Ergänzung des § 21 vorgeschlagene Bestimmung über die Begründung von Zwangsrechten zur Mitbenutzung von Anlagen vermag sich der Ausschuß nicht auszusprechen. Für Zwangsrechte zur Mitbenutzung von Wasserbenutzungsanlagen kann auch außerhalb des Ausgleichsverfahrens ein Bedürfnis bestehen. Die Regelung solcher Zwangsrechte sollte ganz den Ländern überlassen werden, zumal zweifelhaft ist, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestimmung durch die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Artikel 5 Nr. 4 GG gedeckt ist. Zu § 23 § 23 behandelt die für den Schutz der öffentlichen Wasserversorgung besonders bedeutsamen Wasserschutzgebiete. Er füllt damit eine immer empfindlicher werdende Lücke des Landeswasserrechts aus. Der Ausschuß schlägt vor, einer Anregung aus Kreisen der Landwirtschaft entsprechend, in § 23 Nr. 2 ausdrücklich vorzusehen, daß die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in Wasserschutzgebieten auch zur Duldung von Maßnahmen zur Beobachtung des Bodens verpflichtet werden können. Im übrigen empfiehlt er, die Vorschrift mit einer redaktionellen Änderung des Absatzes 3, die durch den Fortfall der §§ 13 und 16 Abs. 5 bedingt ist, sowie mit der schon an anderer Stelle begründeten Streichung des § 23 Abs. 4 in der Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen. Zu § 24 Im Hinblick auf Artikel 14 GG regelt § 24 Art und Ausmaß der nach dem Wasserhaushaltsgesetz zu leistenden Entschädigung. Der Ausschuß empfiehlt, die in Absatz 1 enthaltene Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung unter Wahrung der Grundgedanken der Regierungsvorlage umzugestalten. Nach der Regierungsvorlage ist die Entschädigung grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der behördlichen Verfügung gezogenen Nutzungen zu bemessen. Lediglich bei Grundstücken ist bei der Bemessung der Entschädigung neben dem Nutzungswert der gemeine Wert heranzuziehen, soweit er höher als der Nutzungswert ist. Die Bemessung der Entschädigung nach dem Nutzungswert kann aber auch in anderen Fällen als bei der Entschädigung für Grundstücke zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, etwa wenn im Zeitpunkt der behördlichen Verfügung keine Nutzungen gezogen werden. Nach dem Vorschlag des Ausschusses soll die Vorschrift durch den Grundsatz eingeleitet werden, daß die Entschädigung den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen hat. Als Richtlinie für den angemessenen Ausgleich wird für den Fall, daß zur Zeit der behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, das Maß der Beeinträchtigung dieser Nutzungen bestimmt. Aus dieser grundsätzlichen Richtlinie kann auch für die Fälle, in denen im Zeitpunkt der behördlichen Verfügung keine Nutzungen gezogen werden, der angemessene Ausgleich abgeleitet werden. Im übrigen ist auch nach der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung der gemeine Wert von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit er höher als der Nutzungswert ist. Auf Grund der vom Ausschuß empfohlenen Streichung des § 13 besteht für den letzten Satz des Absatz 1 der Regierungsvorlage kein Bedürfnis mehr. Der Ausschuß empfiehlt, den Absatz 2 der Regierungsvorlage unverändert anzunehmen. Zu § 25 In § 25 schlägt der Ausschuß — wie schon an anderer Stelle erwähnt — vor, die Absätze 2 und 3 zu streichen. Hingegen hält er die vom Bundesrat empfohlene Streichung des Absatz 4 in Übereinstimmung mit der Bundesregierung nicht für gerechtfertigt. Er schließt sich der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates insoweit an. Die für die Streichung des Absatz 2 maßgebende Erwägung, daß die Behördenzuständigkeit für die Überwachung von Wasserbenutzungen im Wasserhaushaltsgesetz nicht geregelt werden sollte, bedingt die vom Ausschuß angeregten Fassungsänderungen der Absätze 1 und 4. Im übrigen wird vorgeschlagen, die Regierungsvorlage unverändert anzunehmen. Zu § 25 a Der vom Ausschuß eingefügte § 25 a sieht eine Gefährdungshaftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers vor. In gewissem Umfang tragen bereits die bestehenden Landeswassergesetze dem Gedanken Rechnung, daß mit einer Verunreinigung von Gewässern eine erhebliche Gefährdung Dritter verbunden ist. Sie sehen Verschärfungen der Haftung des Verunreinigers teils in Form einer Gefährdungshaftung, teils in Form einer Verschuldenshaftung mit Umkehrung der Beweislast vor. Die ständig wachsenden Gefahren aus der Verunreinigung der Wasserläufe und des Grundwassers zwingen zu einer Ausdehnung und Verschärfung der Haftung. Grundsätzlich muß die Verunreinigung eines Gewässers und jede sonstige nachteilige Veränderung des Wassers als besonders gefährliche Handlung angesehen werden, die nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung auch ahne Verschulden zum Ersatz entstandener Schäden verpflichtet. Eine derartige Gefährdungshaftung sieht bereits die Regierungsvorlage vor. Sie befindet sich jedoch an zwei verschiedenen Stellen des Entwurfs (§ 29 Abs. 3, § 39 Abs. 3), getrennt für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser. Der Ausschuß hält es rechtstechnisch für zweckmäßig, diese beiden Bestimmungen der Regierungsvorlage zu einer Vorschrift zusammenzuziehen und in den Teil des Gesetzes zu übernehmen, der die für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser gemeinsamen Bestimmungen enthält. Er empfiehlt ferner, eine Erweiterung der Haftung nach zwei Richtungen. Nach der Regierungsvorlage soll die Haftung nur eingreifen, wenn in ein Gewässer Stoffe eingebracht oder eingeleitet werden und hierdurch (Jacobi) einem anderen Schaden zugefügt wird. Nach Auffassung des Ausschusses soll darüber hinaus jeder, der auf ein Gewässer derart einwirkt, daß seine physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit verändert wird, für den daraus entstehenden Schaden haften. Die Fassung stellt klar, daß nur unmittelbare Einwirkungen auf ein Gewässer, nicht Handlungen, die lediglich mittelbar die Beschaffenheit des Wassers beeinflussen, die Haftung auslösen. Bei der vom Ausschuß vorgeschlagenen Ergänzung ist vor allem an die radioaktive Beeinflussung oberirdischer Gewässer oder des Grundwassers gedacht. Eine Erweiterung der Haftung wird ferner nach Auffassung des Ausschusses dadurch notwendig, daß unter dem Einbringen und Einleiten von Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes nur das bewußte Eindringen oder Einleiten zu verstehen ist. Es begründet aber unter Umständen auch das Betreiben von Anlagen, aus denen Stoffe ohne Zutun oder gegen den Willen des Inhabers in ein Gewässer gelangen, eine erhebliche Gefährdung Dritter. So kann die Auslaugung giftiger Abraumhalden oder der Bruch von Rohrleitungen, die durch ein Gewässer führen, die Wasserbenutzung durchgreifend schädigen. Auch für diese Fälle erscheint es ,angemessen, den Inhaber der Anlage ohne Rücksicht auf Verschulden für den entstehenden Schaden haften zu lassen. Die Ersatzpflicht ist allerdings auszuschließen, soweit der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist. Dies geschieht durch den vom Ausschuß vorgeschlagenen Absatz 2. Zu § 27 Der Ausschuß billigt die Fassung des Regierungsentwurfs; er empfiehlt jedoch, Absatz 1 durch folgenden Satz zu ergänzen: „Die Länder können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er bisher nicht zugelassen war." Veranlassung zu dieser Ergänzung ist ein Hinweis des Landes Baden-Württemberg, daß das badische Wasserrecht zwar ein Gewässer-Eigentum, nicht aber einen Eigentümergebrauch kenne. Würde § 27 nicht den Hinweis enthalten, daß die Länder den Eigentümergebrauch ausschließen können, so könnte dies dazu führen, daß auch im badischen Rechtsgebiet der Eigentümergebrauch eingeführt werden müsse. Ein solches Ergebnis kann aber der Bundesgesetzgeber nicht wollen. Zu § 29 Gegenüber dem Regierungsentwurf wird eine Änderung der Überschrift vorgeschlagen. Sie soll lauten: „Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen". Die Änderung ist notwendig, weil Absatz 2 durch den Tatbestand der Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen ergänzt worden ist. Andererseits kann in der Überschrift das Wort „Einleiten" wegfallen, weil die Vorschrift nach Streichung des Absatz 3 den Tatbestand „Einleiten" nicht mehr erwähnt. Der Ausschuß empfiehlt ferner, Absatz 2, wie schon zur Änderung der Überschrift erwähnt, zu ergänzen durch den Satz: „Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.". Der Ausschuß hält es für erforderlich, die der Reinhaltung durch die Beförderung von Flüssigkeiten und Stoffen drohenden Gefahren nicht zu übersehen. Absatz 3 kann im Hinblick auf die Regelung in § 25 a entfallen. Zu § 31 Der Bundesrat hat empfohlen, Absatz 1 Satz 2 mit den Worten zu beginnen: „Die Länder können bestimmen,". Die Bundesregierung stimmt in ihrer Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates der Empfehlung des Bundesrates zu—Drucksache 2072 Seiten 43 bis 48 —. Der Ausschuß nahm § 31 in dieser veränderten Fassung an. Nach seiner Auffassung bedarf es keiner Klarstellung, daß auch der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz Gesetze auf dem Gebiet der Unterhaltung erlassen kann. Zu § 32 Inhalt und Zweck der Bestimmung ist die Statuierung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer. Zur Erzwingung dieser Pflicht dient die in Absatz 2 angesprochene Ersatzvornahme. Bei der Regelung des Absatz 2 handelt es sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, sondern um eine Norm materiell-rechtlichen Inhalts. Entgegen dem Regierungsentwurf erscheint es dem Ausschuß jedoch zweckmäßig, in Absatz 2 eine Aufzählung derjenigen Stellen vorzunehmen, die die Ersatzvornahme ausführen sollen. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß dies nur Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbände oder gemeindliche Zweckverbände sein können. Er schlägt vor, erst diese Pflichtigen ausdrücklich zu nennen. Zu § 33 Der Ausschuß empfiehlt, die in Absatz 2 enthaltenen Worte „im Interesse der Unterhaltung" zu ersetzen durch den Satz „soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist". Damit soll klargestellt werden, daß eine Bepflanzung der Ufer von seiten der Anlieger nur geduldet werden muß, soweit sie zur Unterhaltung eines Gewässers wirklich notwendig ist. Die von der Bundesregierung gewählte Fassung würde nach Auffassung des Ausschusses Eingriffe in Uferstreifen in einer Ausdehnung ermöglichen, die vermieden werden muß. Zu § 34 Der Ausschuß regt an, § 34 mit der schon an anderer Stelle begründeten Streichung des Absatz 4 nach der Regierungsvorlage anzunehmen. Zu § 37 Der Ausschuß empfiehlt, die Tatbestände des Absatz 1 und des Absatz 2 Nr. 2 um die Begriffe „Entnehmen und Ableiten" zu erweitern, in Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 2 vor den einzelnen Begriffen (Entnehmen, Zutagefördern usw.) den Artikel nur zum ersten Tatbestand zu setzen, ihn im übrigen aber aus sprachlichen Gründen fortzulassen, endlich Absatz 1 Nr. 1 wie folgt zu fassen: „1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,". Zu dieser Empfehlung kommt der Ausschuß in der Erwägung, daß gerade bei der Entnahme von Grundwasser zu vorübergehenden Zwecken die Gefahr eines übergroßen Eingriffes droht, während andererseits die gleiche Gefahr bei der Verwendung von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes nicht besteht. Die in der Regierungsvorlage vorge- (Jacobi) nommene Bezugnahme der „geringen Mengen" auf alle in Nummer 1 angesprochenen Verbraucher dürfte nicht erforderlich sein. Die Ergänzung der Tatbestände des Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 um die Begriffe Entnehmen und Ableiten ist notwendig, weil auch § 3 Abs. 1 Nr. 6 um diese Tatbestände erweitert worden ist. Zu § 39 Zu Absatz 1 schlägt der Ausschuß vor, das Wort „Einbringen" zu streichen. Er geht hierbei von den gleichen Erwägungen, die für die vom Ausschuß empfohlene Fassungsänderung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 maßgebend waren, aus. Ferner empfiehlt er die Streichung des Absatzes 3, da die Vorschrift durch § 25 a ersetzt wird. Zu § 40 Der Ausschuß schließt stich hier der Empfehlung des Bundesrates, der auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Empfehlungen des Bundesrates zugestimmt hat, an, die Worte „durch die für das Wasser zuständige Behörde" zu streichen — Drucksache 2072 Seiten 44 bis 49 —. Es kann den Ländern überlassen bleiben, diejenige Behörde zu bestimmen, die die Überwachung ausübt. Zu § 41 Der Ausschuß schlägt vor, die Vorschrift des § 41 unter der schon an anderer Stelle begründeten Streichung des Absatz 4 nach der Regierungsvorlage anzunehmen. Zu § 42 Der Ausschuß empfiehlt, in Absatz 2 Nr. 4 die dort aufgeführten Pegelschutzgebiete zu streichen. Die Streichung ist erforderlich, da die allgemeine Bestimmung über Pegelschutzgebiete (§ 36) gestrichen worden ist. Die darüber hinaus vorgeschlagene Streichung des § 42 Abs. 3 ist bereits an anderer Stelle begründet worden. Zu § 43 Bei den Straf- und Bußgeldbestimmungen des Entwurfs hat sich dier Ausschuß vor allem um aine schärfere Abgrenzung des mit Strafe bedrohten kriminellen Unrechts von idem nur unter Bußgeldandrohung gestellten Verwaltungsunrecht bemüht. Er befand sich dabei in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, der insbesondere eine beträchtliche Einengung der in § 43 mit Strafe bedrohten Handlungen zugunsten einer Erweiterung der Bußgeldbestimmungen vorgeschlagen hat. In der Tat erfaßt § 43 in der Fassung der Regierungsvorlage auch Bagatellfälle, bei denen ein krimineller Unrechtsgehalt zweifelhaft sein kann. § 43 Abs. 1 Nr. 1 stellt in der Regierungsfassung das vorsätzliche unbefugte Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer unter Strafe ohne Rücksicht darauf, ob eine schädliche Verunreinigung eintritt. Der Ausschuß schlägt vor, den Tatbestand auf die Fälle einzuengen, in denen tatsächlich eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeigeführt wird. Durch dieses weitere Tatbestandmerkmal wird die Vorschrift auf die wirklich schwerwiegenden Angriffe gegen das zu schützende Rechtsgut, die Reinheit des Wassers, beschränkt und werden unschädliche Bagatellfälle ausgeschieden. Absatz 1 Nr. 2 und 3 der Regierungsvorlage stellen getrennt für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser bestimmte Formen des Lagern und Ablagerns von Stoffen, beim Grundwasser auch bestimmte Formen des Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen unter Strafandrohung. Bei oberirdischen Gewässern soll nach der Regierungsvorlage dier Straftatbestand erfüllt sein, wenn die Gefahr herbeigeführt wird, daß die gelagerten oder abgelagerten Stoffe in ein Gewässer hineingeschwemmt werden oder hineinfallen, beim Grundwasser, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist. Der Ausschuß schlägt vor, das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen auch bei oberirdischen Gewässern in den Straftatbestand einzubeziehen. Das entspricht der zu § 29 Abs. 2 empfohlenen Erweiterung. Er regt ferner an, die Strafandrohung sowohl bei oberirdischen Gewässern wie auch beim Grundwasser nicht schon eingreifen zu lassen, wenn die Gefahr einer Verunreinigung von Gewässern besteht oder wenn eine solche Verunreinigung zu besorgen ist, sondern erst, wenn sie tatsächlich eintritt. Diese Einschränkung soil ebenso wie die Änderung der Nummer 1 Bagatellfälle ausscheiden und den Straftatbestand auf wirklich schwerwiegende Angriffe gegen die Reinheit des Wassers beschränken. Da hiernach der gleiche Straftatbestand für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser gilt, können die Nummern 2 und 3 der Regierungsvorlage zu einer Bestimmung zusammengezogen werden. Der Ausschuß empfiehlt schließlich, in Nummer 1 die Kollisionsnorm („ ... sofern nicht andere Vorschriften eine höhere Strafe vorsehen") als überflüssig zu streichen. Zu § 44 § 44 stellt die ,in § 43 aufgeführten Handlungen unter schärfere Strafandrohung, wenn durch die Tat das Leben oder die Gesundheit anderer gefährdet wird. Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Annahme der Regierungsvorlage. Zu § 44 a § 44a entspricht — abgesehen von einer sprachlichen Änderung in Absatz 4, die der Anpassung an das Strafgesetzbuch dient —, dem § 47 der Regierungsvorlage. Der Ausschuß empfiehlt jedoch, den § 47 der Regierungsvorlage im Interesse einer Zusammenfassung der Strafbestimmungen (§§ 43 bis 44 a) einerseits, der Bußgeldbestimmungen (§§ 45, 46) andererseits, hinter § 44 einzufügen. Zu § 45 § 45 Abs. 1 Nr. 1 der Regierungsvorlage bedroht nur das unbefugte Entnehmen von Wasser als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße. Der Bundesrat hat bereits darauf hingewiesen, daß auch andere Formen der unbefugten Benutzung eines Gewässers als Verwaltungsunrecht behandelt und in die Vorschrift einbezogen werden sollten. Er hat gebeten, auch das unbefugte Aufstauen sowie das unbefugte Ablassen aufgestauten Wassers mit Geldbuße zu ahnden. Der Ausschuß ist darüber (Jacobi) hinaus der Auffassung, daß jede Benutzung eines Gewässers, die unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage vorgenommen wird, sowie jeder Verstoß gegen die Verbotsvorschriften des § 29 und des § 39 Abs. 2 als Ordnungswidrigkeit behandelt werden muß. Er glaubt, daß nur auf diesem Wege der Verwaltung hinreichende Handhaben für die Bekämpfung unbefugter Eingriffe in die Ordnung des Wasserhaushalts zur Verfügung gestellt werden. Die vom Ausschuß vorgeschlagene Fassung der Nr. 1 entspricht dieser Zielsetzung. Hinsichtlich der Nummern 2 bis 5 empfiehlt der Ausschuß Fassungsänderungen, die zum Teil Anregungen des Bundesrates entsprechen. Er schlägt vor, in den Nummern 2, 3 und 5 die Kollisionsnorm als überflüssig zu streichen. Ferner empfiehlt er, in den Nummern 2 und 3 die Worte „auf die Vorschriften dieses Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" im Interesse größerer Klarheit zu ersetzen durch „auf diese Bußgeldbestimmung". Am Schluß der Nr. 4 ist aus sprachlichen Gründen „oder" eingefügt worden. Hinsichtlich der Absätze 2 und 3 schlägt der Ausschuß die Annahme der Regierungsvorlage mit der Maßgabe vor, daß in Absatz 3 aus sprachlichen Gründen „nach" durch „in" ersetzt wird. Zu § 46 § 46 der Regierungsvorlage bedroht die vorsätzliche oder fahrlässige Geldbuße bis zu 10 000 DM. Der Ausschuß empfiehlt, einer von der Bundesregierung gebilligten Anregung des Bundesrates entsprechend, bei der nur fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht den Höchstbetrag der Geldbuße auf 5000 DM herabzusetzen. Dadurch sollen die Höchstsätze der Geldbuße je nach dem Maß der Schuld des Täters unterschiedlich bestimmt und den Höchstsätzen des § 45 angeglichen werden. Demgemäß empfiehlt der Ausschuß. in Absatz 1 die Worte „oder fahrlässig" zu streichen und die nur fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in einem neu einzufügenden Absatz 2 mit Geldbuße zu bedrohen. Der Ausschuß schlägt ferner vor, in Absatz 1 zur Anpassung an die Fassung des § 5 WStG 1954 vor den Worten „gegen diese eine Geldbuße" einzufügen „auch". Im Interesse größerer Klarheit wird ferner vorgeschlagen, in Absatz 1 die Worte „Wird eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 45" zu ersetzen durch „Wird eine durch § 45 mit Geldbuße bedrohte Handlung" zu ersetzen. Zu § 48 In Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage empfiehlt der Ausschuß, das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Gesetz zur Einschränkung der Rechte am Wasser vom 19. März 1935 außer Kraft zu setzen. Der Bundesrat hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Die Außerkraftsetzung ist notwendig, weil der Entwurf des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts die Wasserbenutzungsformen neu regelt und auch Bestimmungen über das Fortbestehen der alten Rechte und der alten Befugnisse trifft. Auch die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte kriegsbedingt gewesene Verordnung über vordringliche Aufgaben der Wasser- und Energiewirtschaft vom 30. März 1944 und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung vom gleichen Tage ist überflüssig geworden. Sie wird ersetzt durch die in § 41 des Entwurfs enthaltenen Vorschriften über wasserwirtschaftliche Rahmenpläne. Der Ausschuß empfiehlt deshalb die Außerkraftsetzung der Verordnung. Der Bundesrat hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 aufgeführten Verordnungen. Auch sie waren kriegsbedingt und haben an sich schon mit der Stabilisierung der Wirtschaft ihre Bedeutung verloren. Der Ausschuß empfiehlt endlich die Annahme des Absatz 2 der Regierungsvorlage, nämlich die Streichung der Worte „Stauanlagen für Wassertriebwerke" in § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung und die Streichung des Absatzes 1 des § 23 des gleichen Gesetzes. Die Genehmigung von Anlagen gemäß § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat die Entstehung von Wasserbenutzungsbefugnissen zur Folge. Die Entstehung solcher Befugnisse fußt aber künftighin ausschließlich auf den Bestimmungen des Entwurfs des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts. Die einheitliche Ordnung des Wasserhaushalts zwingt zur Streichung der Worte „Stauanlagen für Wassertriebwerke". Erfolgt aber diese Streichung, so muß zwangsläufig ,die mit § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung korrespondierende Bestimmung des § 23 Abs. 1 gestrichen werden. Zu § 50 Die in dieser Bestimmung verwendete Formulierung entspricht der seit Inkrafttreten des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Juni 1952 üblichen Berlin-Klausel. Zu§ 51 Der Entwurf des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ist Rahmenrecht. Er zwingt die Länder zu seiner Ausfüllung. Diese müssen deshalb in der Lage sein, in einem angemessenen Zeitraum ihre Wassergesetze auf die Rahmenbestimmungen des Bundesgesetzes auszurichten. Der Ausschuß ist nach eingehender Prüfung zu der Auffassung gelangt, daß hierzu der in § 51 angesetzte weitgesteckte Termin des Inkrafttretens des Gesetzes ausreichend ist. Er empfiehlt, den genannten Termin zu beschließen. Bonn, den 23. Mai 1957 Jacobi Berichterstatter Anlage 7 Drucksache 3441 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/ BHE und dem Abgeordneten Walter eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 3349). Berichterstatter: Abgeordneter Varelmann 1. Das Hauptanliegen des Gesetzentwurfs liegt in § 1 Nr. 1. Es handelt sich dabei um folgenden Sachverhalt: Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist seit jeher abhängig von der Ver- (Varelmann) sicherungspflicht in der Krankenversicherung sowie bei Angestellten, die wegen der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes nicht krankenversicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung. Daran ist auch bei der Neugestaltung des AVAVG durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S.1018), das am 1. April 1957 in Kraft getreten ist, festgehalten worden. Demzufolge sind mit der Heraufsetzung der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung von 9000 auf 15 000 DM Jahresarbeitsverdienst durch das AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) die Angestellten mit Monatsentgelten zwischen 750 DM und 1250 DM nicht nur angestellten-, sondern automatisch auch arbeitslosenversicherungspflichtig geworden. Dieses Ergebnis war bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 23. Dezember 1956 vorauszusehen und ist durch die Entscheidung des Hohen Hauses, die Arbeitslosenversicherungspflicht der Angestellten auch in Zukunft wie bisher mit der Angestelltenversicherungspflicht zu koppeln, im voraus bejaht worden. Das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz gibt in § 1 seiner Übergangsvorschriften den Angestellten das Recht, die Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht zu beantragen, die 1. erst auf Grund dieses Gesetzes angestelltenversicherungspflichtig werden, d. h. ein Monatsentgelt zwischen 750 DM und 1250 DM haben, und 2. entweder bis 31. Mai 1957 das 50. Lebensjahr vollendet oder einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben, für den sie mindestens soviel aufwenden, wie sie Beiträge zur Angestelltenversicherung zu zahlen hätten. Der besondere Personenkreis, der von dieser Möglichkeit der Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht Gebrauch macht, tut dies allein aus Gründen versorgungsrechtlicher Art. Er unterscheidet sich aber in bezug auf das Risiko der Arbeitslosigkeit in nichts von dem allgemeinen Personenkreis, der durch die Heraufsetzung der Angestelltenversicherungspflichtgrenze nunmehr in der Angestellten- und damit zugleich auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig geworden ist oder später werden wird. Die Beibehaltung der Koppelung der Arbeitslosenversicherungspflicht der Angestellten an die Angestelltenversicherungspflicht beruht nach dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 23. Dezember 1956 auf der Überlegung, daß Angestellte mit Entgelten bis zur Höhe der Angestelltenversicherungspflichtgrenze des Arbeitslosenversicherungsschutzes bedürfen, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die auch heute noch bestehende erhebliche Arbeitslosigkeit älterer Angestellter in diesem Zusammenhang genügen mag. Des ferneren war hierfür die Überlegung maßgebend, daß die Angestellten, die nach der Höhe ihres Entgelts angestelltenversicherungspflichtig sind, an der Solidargemeinschaft teilnehmen sollen, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch die Beitragsleistung zur Arbeitslosenversicherung für die Erfüllung aller Auf gab en nach dem AVAVG gebildet wird. Es ist nicht angängig, den gleichen Personenkreis in bezug auf die Arbeitslosenversicherungspflicht differenziert zu behandeln. Der Ausschuß war daher mit Mehrheit der Auffassung, daß bei dem Personenkreis, der nur aus versorgungsrechtlichen Gründen sich nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes auf Antrag von der Angestelltenversicherungspfiicht befreien läßt, von dem allgemeinen Grundsatz der Koppelung der Arbeitslosenversicherungspflicht an die Angestelltenversicherungspflicht abgewichen werden müsse, indem hier die Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht nicht zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherungspflicht führen dürfe. Dieses Ergebnis wird durch die Ergänzung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG erreicht, wie sie § 1 Nr. 1 des Entwurfs vorsieht. Die Auffassung einer Minderheit im Ausschuß ging demgegenüber dahin, daß kein Anlaß bestehe, von dem allgemeinen Grundsatz der Abhängigkeit der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung von der in der Angestelltenversicherung wegen des hier in Betracht kommenden Personenkreises abzugehen, zumal es sich um einen Personenkreis handele, der nur auf Grund einer Übergangsbestimmung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in Erscheinung trete, nämlich soweit er bis zum 31. Dezember 1957 einen Antrag auf Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht stelle. Es wurde von der Minderheit weiterhin darauf hingewiesen, daß die Angestellten ihre Entschlüsse über die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht und den Abschluß einer Lebensversicherung zum Teil unter Berücksichtigung der Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht getroffen haben. 2. Der Einfügung eines § 65 a lag folgende Überlegung zugrunde: Die Versicherungsgrenze der Angestelltenversicherung liegt nach dem Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz bei 15 000 DM. Dieses Gesetz kennt hiervon nur eine Ausnahme: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 7 sind Angestellte auf Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen auch dann angestelltenversicherungspflichtig, wenn die Jahresarbeitsverdienstgrenze von 15 000 DM überschritten wird. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nach dem KnappschaftsrentenversicherungsNeuregelungsgesetz eine Höchstgrenze von 15 000 DM nur für leitende Angestellte vorgesehen, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder die berechtigt sind, Arbeitnehmer selbständig einzustellen und zu entlassen. Nachdem der Bundestag im Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 23. Dezember 1956 den Grundsatz aufgestellt hat, daß die Angestellten nur bis zur Grenze der Angestelltenversicherungspflicht arbeitslosenversicherungspflichtig sein sollen, ist kein Anlaß erkennbar, von diesem Grundsatz bei solchen Angestellten abzuweichen, für die, auch hier aus rein versorgungsmäßigen Erwägungen, die Angestelltenversicherungspflicht über 15 000 DM hinausgeht. Deshalb sieht § 65 a für diesen Personenkreis in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit vor. Die Tatsache, daß in der knappschaftlichen Ren- (Varelmann) tenversicherung versicherte Angestellte in der Arbeitslosenversicherung keinen Beitrag zahlen (vgl. Zweiten Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG - Drucksache 2714 — S. 19), wird in diesem Zusammenhang nur erwähnt, ist aber nicht entscheidend für die Regelung, die vielmehr nur den für die Arbeitslosenversicherung vom Hohen Hause festgelegten Grundsätzen entsprechen soll; dies ergibt sich im übrigen auch daraus, daß die gleiche Regelung für die Angestellten auf Binnenschiffen und deutschen Seefahrzeugen gelten soll. 3. Die Ergänzung des § 160 AVAVG entspricht einer gleichen Bestimmung in § 1436 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes und in § 158 Abs. 1 des AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes, die für das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in gleicher Weise benötigt wird. 4. Die Ergänzung des § 164 ergibt sich zwangsläufig aus der Ergänzung des § 56. 5. Das Gesetz soll nicht rückwirkend in Kraft treten, um eine nachträgliche Beitragsleistung zu vermeiden. Bonn, den 3. Mai 1957 Varelmann Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 3379 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Drucksachen 2540) und über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Ehrensold für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges (Drucksache 3159 [neu]). Berichterstatter: Abgeordneter Massoth I. Allgemeines Der Deutsche Bundestag hat die Drucksache 2540 in seiner 162. Sitzung am 3. Oktober 1956 dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung — federführend — und dem Ausschuß für Verteidigung zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuß für Verteidigung hat den Entwurf in der Sitzung am 9. Januar 1957, der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat den Entwurf abschließend in seiner Sitzung am 3. April 1957 beraten. Der Ausschuß für Verteidigung beschränkte sich dabei auf eine Stellungnahme zu den Vorschriften, die sich auf militärische Auszeichnungen beziehen. Der Antrag der Fraktion der FDP — Drucksache 3159 (neu) — wurde dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung auf Grund des Beschlusses des Deutschen Bundestages in seiner 197. Sitzung am 14. März 1957 federführend und dem Ausschuß für Verteidigung sowie dem Haushaltsausschuß zur Mitberatung überwiesen. Er wurde vom Ausschuß für Verteidigung in der Sitzung am 27. März 1957 und vom federführenden Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung am 22. März 1957 beraten. Beide Ausschüsse waren übereinstimmend der Auffassung, daß gegen den Entwurf keine Einwendungen zu erheben sind, in beiden Ausschüssen sprach sich jedoch die Mehrheit dafür aus, nicht diese einzelne Frage aus dem Komplex des Ordensgesetzes vorweg zu regeln, sondern das gesamte Ordensgesetz zu verabschieden. Der Haushaltsausschuß hat sich zu dem Entwurf nicht geäußert. Die Antragsteller haben in den Verhandlungen beider Ausschüsse erklärt, daß sie für den Fall der Verabschiedung des Ordensgesetzes keinen Wert auf die weitere Verfolgung ihres Antrages legen. Der Antrag wurde daraufhin nicht mehr beraten und mußte aus formellen Gründen als erledigt abgelehnt werden. Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen soll, nachdem das Grundgesetz das Verbot des Artikels 109 der Weimarer Reichsverfassung nicht übernommen hat und mit der Stiftung des Bundesverdienstordens die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen durch den Bund bereits wiederaufgenommen wurde, für diese Verleihungen eine neue Rechtsgrundlage schaffen. Die Neuregelung dieses Rechtsgebietes hat sich insbesondere deshalb als notwendig erwiesen, weil die bisherigen Rechtsvorschriften, die fast ausschließlich aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes stammen, durch die grundlegende Wandlung der staats- und verfassungsrechtlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik weitgehend außer Kraft getreten, zum Teil ausdrücklich aufgehoben worden sind. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung war darüber hinaus mit der Bundesregierung der Auffassung, daß es nicht angehe, Ehrungen, die unser heutiger demokratischer Staat zu vergeben hat, auf Gesetze des nationalsozialistischen Regimes und Verordnungen des „Führers und Reichskanzlers" zu stützen. Ein besonderes Problem stellte sich in diesem Zusammenhang mit der Wiederzulassung früher verliehener Auszeichnungen, die zum Teil, wie die Kriegsauszeichnungen beider Weltkriege, auf Grund alliierter Verbote nicht mehr getragen werden durften und die, soweit sie in der Zeit von 1933 bis 1945 gestiftet wurden, fast alle nationalsozialistische Embleme aufweisen. Auszeichnungen aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes konnten im übrigen, darin war sich der Ausschuß mit der Bundesregierung einig, auf keinen Fall wiederzugelassen werden, soweit sie auf die nationalsozialistische Ideologie zurückgehen oder gar ein besonderes Eintreten für den Nationalsozialismus belohnen sollten. Der Entwurf enthält demgemäß in einem ersten Abschnitt Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren bei künftigen Verleihungen von Titeln, Orden und Ehrenzeichen und über die Genehmigung der Annahme ausländischer Ehrungen und beschäftigt sich in einem zweiten Abschnitt mit der Wiederzulassung der früher verliehenen Auszeichnungen. Er trifft in weiteren Abschnitten Bestimmungen über den Besitznachweis, über die Trageweise und den Vertrieb von Orden und Ehrenzeichen, sieht in einem besonderen Abschnitt die Wiederaufnahme der Zahlung eines Ehrensoldes an die Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges vor und schützt Titel, Orden und Ehrenzeichen gegen unbefugtes Tragen durch entsprechende Strafvorschriften. (Massoth) Dem Ausschuß lagen für die hier zu behandelnde Materie, insbesondere zur Frage der Wiedergewährung eines Ehrensoldes an die Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges und zur Frage der Wiederzulassung früher verliehener Auszeichnungen, eine Vielzahl von Zuschriften interessierter Einzelpersonen und Verbände vor, die zum Gegenstand der Beratungen gemacht wurden. Die Vorschläge konnten zum Teil berücksichtigt werden. II. Im einzelnen Soweit im Ausschuß die Regierungsvorlage gebilligt worden ist, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs — Drucksache 2540 — verwiesen, deren Inhalt sich der Ausschuß zu eigen gemacht hat. Im einzelnen hat der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung die aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen im Regierungsentwurf vorgenommen und die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs mit folgendem Ergebnis beraten: Zu § 1 Der Ausschuß vermochte sich dem Änderungsvorschlag des Bundesrates, in Absatz 2 auch die akademischen Grade und die mit einer akademischen Würde verbundenen äußeren Abzeichen ausdrücklich aufzuführen, nicht anzuschließen. Er war mit der Bundesregierung der Auffassung, daß es wenig glücklich wäre, an dieser Stelle Rechtsgebiete aufzuzählen, auf denen die Befugnisse der Länder zwar unberührt bleiben, mit denen sich der Gesetzentwurf aber, wie in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 ausdrücklich gesagt wird, gar nicht befaßt. Nach Meinung des Ausschusses wäre anzustreben, daß die Stiftung von Orden dem Bund vorbehalten bleibt und daß die Länder sich auf die Stiftung von Ehrenzeichen beschränken. Von einer entsprechenden Änderung des § 1 Abs. 2 glaubte der Ausschuß jedoch absehen zu müssen, da das Grundgesetz den Ländern Staatsqualität zuerkennt und ihr verfassungsmäßiges Recht, Orden und Ehrenzeichen zu stiften und zu verleihen, daher durch ein einfaches Gesetz nicht eingeschränkt werden kann. Zu § 2 Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, daß der Bundespräsident die Ausübung seiner Befugnis, Titel zu verleihen, anderen Stellen übertragen kann. Der Ausschuß war dagegen der Meinung, daß die Verleihung von Titeln ausschließlich dem Bundespräsidenten vorbehalten werden soll, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Zu § 4 Nach übereinstimmender Auffassung des Ausschusses stellt die Entziehung eines Titels, Ordens oder Ehrenzeichens durch den Bundespräsidenten einen Akt der öffentlichen Gewalt dar, durch den der Beliehene in seinen Rechten beeinträchtigt wird, und der daher der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt (Art. 19 Abs. 4 GG). Der Ausschuß hält es andererseits mit der Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt nicht für vereinbar, daß er unter Umständen gezwungen wird, sich für die Entziehung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen vor den Gerichten zu verantworten. Die Klage gegen solche Entziehungsakte soll daher gegen den Bundesminister des Innern, der die Anordnungen des Bundespräsidenten gegenzuzeichnen haben wird, gerichtet werden. Der Ausschuß hat sich im übrigen den Vorschlag des Bundesrates zu eigen gemacht, daß bei Entziehung einer Auszeichnung auch die Verleihungsurkunde eingezogen werden soll. Er mißt der Vorschrift des § 4 besondere Bedeutung bei, weil hier die Möglichkeit gegeben ist, Auszeichnungen, die unter dem nationalsozialistischen Regime an Unwürdige verliehen worden sind, wieder zu entziehen. Um klarzustellen, daß eine Auszeichnung auch dann entzogen werden kann, wenn gerade das zu beanstandende Verhalten den Anlaß der Verleihung bildete, also ein zeitlich vor der Verleihung liegendes Verhalten, soll nicht mehr von einem „späteren Verhalten", sondern nur noch von einem „Verhalten" als Entziehungsgrund gesprochen werden. Zu § 5 Auch die Genehmigung der Annahme eines ausländischen Titels, Ordens oder Ehrenzeichens soll nach Ansicht des Ausschusses aus den zu § 4 dargelegten Gründen widerrufen werden können. Für die Möglichkeit der Anfechtung eines solchen Widerrufs gilt das gleiche wie bei der Entziehung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, d. h. der Widerruf der Genehmigung kann im Verwaltungsrechtswege angefochten werden; Anfechtungsgegner soll aus den gleichen Gründen wie bei § 4 auch hier der Bundesminister des Innern sein. Zu § 6 Diese Vorschrift, die sich mit der Zulassung der früher verliehenen Auszeichnungen befaßt, war Gegenstand eingehender Überlegungen des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und des Ausschusses für Verteidigung. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung glaubte, der von der Bundesregierung getroffenen Auswahl unter den früheren Auszeichnungen grundsätzlich zustimmen zu können. Der Vorschlag des Ausschusses für Verteidigung, in Absatz 1 Nr. 3 nur solche Kriegsauszeichnungen wiederzuzulassen, die für Tapferkeit verliehen worden sind, fand im Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung keine Annahme, da der hier eingeführte Begriff der Tapferkeit sich einer präzisen Definition weitgehend entzieht. Den Bedenken, daß z. B. das Kriegsverdienstkreuz vielfach unter sehr zweifelhaften Voraussetzungen (etwa für „Verdienste" bei der KZ-Bewachung) verliehen wurde, ist nach Ansicht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung dadurch Rechnung getragen, daß nunmehr in solchen Fällen die Möglichkeit der Entziehung der Auszeichnung durch die vom Ausschuß beschlossene Änderung des § 4 einwandfrei klargestellt ist. Hinsichtlich der Gestaltung der wiederzugelassenen Auszeichnungen aus der Zeit von 1933 bis 1945 war der Ausschuß der Auffassung, daß im Gesetz nicht nur die Entfernung der nationalsozialistischen Embleme vorgesehen werden sollte, sondern daß darüber hinaus auch ausdrücklich festgelegt werden sollte, daß an Stelle des schwarzweiß-roten Bandes, soweit die Auszeichnungen an einem solchen Bande getragen wurden, nunmehr ein Band in den Farben der Bundesrepublik (Massoth) schwarz-rot-gold getragen werden soll. Damit soll auch hier allen Tendenzen, die auf ein Wiederaufleben der Farben schwarz-weiß-rot gerichtet sind, entgegengewirkt werden. Ein weiterer Antrag, die Muster der geänderten Auszeichnungen als Anlage zu dem Gesetz zu veröffentlichen, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses. Ein besonderes Problem bilden die Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder im zweiten Weltkrieg. Auch diese sollen von Unwürdigen nicht getragen werden können. Der Ausschuß hat daher auch hier die Möglichkeit des Widerrufs der allgemein erteilten Annahmegenehmigung vorgesehen (Absatz 3). Zu §9 Nach § 9 Abs. 1 soll allen, die infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse ihre ursprünglichen Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse verloren haben, die Möglichkeit eingeräumt werden, sich eine Ersatzurkunde zu verschaffen. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung war in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Verteidigung der Meinung, daß auch den Inhabern von Auszeichnungen der beiden Weltkriege diese Möglichkeit nicht verschlossen werden sollte. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei der Ausstellung von Ersatzurkunden soll einer Rechtsverordnung des Bundesministers des Innern überlassen werden, der alsdann Gelegenheit hat, die Einzelheiten des Verfahrens mit den Ländern abzustimmen. Zu § 10 Um eine zusätzliche Belastung der Verwaltungsstellen mit der Ausstellung von Ersatzurkunden soweit wie möglich zu vermeiden, sollen über die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung hinaus für alle vor dem 8. Mai 1945 verliehenen Auszeichnungen erleichterte Möglichkeiten des Besitznachweises gelten. Für alle diese Auszeichnungen soll der Bundesminister des Innern bestimmen können, daß andere Bescheinigungen — von Stellen des Bundes (Bundesarchiv, WASt) und der Länder — als ausreichender Besitznachweis gelten. Soweit solche Bescheinigungen von Stellen des Bundes auszustellen sind, bestand die Notwendigkeit, die Möglichkeit der Gebührenerhebung im Gesetz ausdrücklich vorzusehen, da der Bund über keine allgemeine Gebührenordnung verfügt. Zu § 11 Die Bestimmung, daß den Trägern der höchsten Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges, die bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 einen Ehrensold erhielten, wieder ein Ehrensold gewährt werden soll, fand die einmütige Billigung des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und des mitberatenden Ausschusses für Verteidigung. Um alle Auszeichnungen zu erfassen, mit denen vor 1945 ein Ehrensold verbunden war, mußte nicht nur auf den Erlaß vom 27. August 1939, sondern auch auf die zu diesem Erlaß ergangenen Durchführungsbestimmungen ausdrücklich Bezug genommen werden. Außerdem erschien es dem Ausschuß notwendig, die Ritter des sächsischen Militär-St. Heinrichs-Ordens und des württembergischen Militär-Verdienstordens in diese Regelung mit einzubeziehen, da für ihren Ausschluß im Jahre 1939 kein überzeugender Grund ersichtlich war. Bei den beiden letztgenannten Orden wurde nach dem Erlaß vom 27. August 1939 ein Ehrensold nur an die Inhaber des Komturkreuzes, das nur an Stabsoffiziere verliehen werden konnte, gezahlt, während bei den Orden der übrigen Länder auch den Inhabern des Ritterkreuzes — die Leutnante und Hauptleute konnten nur das Ritterkreuz erhalten — ein Ehrensold gezahlt wurde. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat sich außerdem den Vorschlag des Ausschusses für Verteidigung zu eigen gemacht, auch den Inhabern der höchsten österreichischen Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges, soweit sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, wieder einen Ehrensold zu gewähren. Da die Gewährung des Ehrensoldes grundsätzlich Sache des verleihenden Staates, in diesem Falle also Österreichs ist, sollen Zahlungen aber nur an die Deutschen erfolgen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Zu § 14 In Absatz 3 dieser Bestimmung, gegen die im übrigen keine Einwendungen erhoben wurden, ist eine Änderung lediglich als Folge der Änderung des § 10 notwendig geworden. Da nunmehr alle vor dem 8. Mai 1945 verliehenen Orden und Ehrenzeichen ohne Besitzurkunde getragen werden können, mußte auch ihr Erwerb ohne Vorlegung eines schriftlichen Besitznachweises ermöglicht werden. Zu § 15 Dem Ausschuß erschien entgegen der Regierungsvorlage, die Gefängnis bis zu einem Jahr vorsieht, eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten für die hier normierten Straftatbestände als ausreichend. Zu § 16 Die Änderung des Absatzes 1 Nr. 2 ist ebenfalls durch die Änderung des § 10 bedingt. Die Vorschrift wurde im übrigen unverändert gebilligt. Zu § 17 Der Ausschuß hat sich den Vorschlag des Bundesrates zu eigen gemacht und die Eingangsworte dieser Vorschrift aus Gründen der redaktionellen Klarstellung geändert. Die als neue Nr. 8 a eingefügte Vorschrift war bisher übersehen worden. Nr. 10 war zu streichen, da das Gesetz Nr. 154 der amerikanischen Militärregierung bereits durch das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 und durch das Gesetz Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember 1949 aufgehoben worden ist. Zu § 19 Der Ehrensold für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges, für den bereits in den Haushaltsjahren 1955 und 1956 jeweils der Betrag von 1 Mio Deutsche Mark im Bundeshaushalt ausgebracht war, soll nach der übereinstimmenden Ansicht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und des Ausschusses für Verteidigung rückwirkend vom 1. April 1955 an gezahlt werden. Zu diesem Zwecke soll § 11 des Gesetzes bereits mit Wirkung vom 1. April 1955 in Kraft gesetzt werden. Bonn, den 8. April 1957 Massoth Berichterstatter Anlage 9 Umdruck 1109 Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk, Gibbert Kriedemann, Lahr, Elsner und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 6 werden in § 18 Abs. 2 Ziff. 2 folgende weiteren Buchstaben d und e angefügt: „d) bei Vereinigungen von Winzern zur gemeinsamen Kelterung und Verwertung der von den Mitgliedern gewonnenen Trauben eine Steuerpflicht für solche Lieferungen im Großhandel entsteht, die bei dem einzelnen Winzer unter den gleichen tatsächlichen Verhältnissen steuerfrei sein würden; e) bei Vereinigungen von Obst- und Gemüseerzeugern zur gemeinsamen Verwertung der in den Betrieben der Mitglieder gewonnenen Erzeugnisse die Steuerpflicht für Lieferungen dadurch entsteht, daß kleine und kleinste Anlieferungsmengen für die nach dem Handelsklassengesetz vorgeschriebene Sortierung oder zur Erlangung größerer standardisierter Partien zusammengestellt werden und dadurch die Voraussetzungen einer Lieferung im Namen des einzelnen Erzeugers nicht mehr erfüllt werden können." Bonn, den 23. Mai 1957 Mauk Dr. Dehler Dr.-Ing. Drechsel Frühwald Gaul Lenz (Trossingen) Dr. Mende Dr. Miessner Stahl Weber (Untersontheim) Gibbert Frau Ackermann Becker (Pirmasens) Franzen Dr. Horlacher Kemper (Trier) Knobloch Leibing Lermer Lulay Mayer (Birkenfeld) Richarts Schill (Freiburg) Stauch Wacker (Buchen) Dr. Weber (Koblenz) Lahr Kriedemann Bettgenhäuser Dewald Faller Frehsee Frau Herklotz Jacobi Ludwig Millier (Worms) Odenthal Ritzel Dr. Schmidt (Gellersen) Schmitt (Vockenhausen) Seither Frau Strobel Elsner Umdruck 1179 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes (Drucksachen 3558, 1978). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 wird ,das Wort „Luftschutz" ersetzt durch das Wort „Bevölkerungsschutz". 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Luftschutz" durch das Wort „Bevölkerungsschutz", in Satz 2 das Wort „Luftschutzmaßnahmen" ersetzt durch I das Wort „Schutzmaßnahmen". 3. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Luftschutzes" durch das Wort „Bevölkerungsschutzes", das Wort „Luftschutzort" ersetzt durch das Wort „Schutzort". In Satz 2 werden die Worte „des zivilen Luftschutzes ein Luftschutzgebiet bilden" ersetzt durch die Worte „des zivilen Bevölkerungsschutzes ein Schutzgebiet bilden". In Satz 3 wird das Wort „Luftschutzorte" ersetzt ersetzt durch das Wort „Schutzleiter". 4. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Luftschutzleiter" ersetzt durch das Wort „Schutzleiter". In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Luftschutzgebiet" durch das Wort „Schutzgebiet", das Wort „Luftschutzleiter" durch das Wort „Schutzleiter", in Satz 2 das Wort „Luftschutzleiter" durch das Wort „Schutzleiter" und in Satz 3 das Wort „Luftschutzleiters" ersetzt durch das Wort „Schutzleiters". 5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Luftschutzmaßnahmen" ersetzt durch die Worte „Maßnahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes". In Absatz 3 wird das Wort „Luftschutz" durch das Wort Bevölkerungsschutz" ersetzt. 6. In § 6 wird das Wort „Luftschutzgründen" durch das Wort „Schutzgründen", das Wort „Industrieluftschutzes" ersetzt durch das Wort „Industrieschutzes". 7. Der Zweite Abschnitt erhält die Überschrift „Warn- und Alarmdienst". 8. In- § 7 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Luftschutzwarndienst(es)" ersetzt durch das Wort „Warndienst(es)". Es wird ferner ersetzt in Absatz 2 das Wort „Luftschutzwarnämter" durch das Wort „Warnämter" und in Absatz 3 Nr. 3 Idas' Wort „ Luf tschutzwarnnetzes" durch das Wort „Warnnetzes". 9. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Luftschutzwarndienst" ersetzt durch ,das Wort „Warndienst". 10. Die Überschrift des Dritten Abschnittes „Luftschutzhilfsdienst" wird ersetzt durch „Ziviler Hilfsdienst". 11. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Luftschutzmaßnahmen" durch das Wort „Schutzmaßnahmen", das Wort „Luftschutzhilfsdienstes" durch die Worte „zivilen Hilfsdienstes" und das Wort „Luftschutzorte" ersetzt durch das Wort „Schutzorte". 12. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Luftschutzhilfsdienstes" ersetzt durch die Worte „zivilen Hilfsdienstes". In Abs. 2 wird ,das Wort „Luftschutzhilfsdienstes" ersetzt ,durch die Worte „zivilen Hilfsdienstes". 13. In § 10 a wird das Wort „Luftschutzhilfsdienst" ersetzt durch die Worte „zivilen Hilfsdienst". 14. Die Überschrift ides Vierten Abschnittes wird ersetzt durch die Überschrift „Mitarbeit im Schutzdienst". 15. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Mitarbeit im Luftschutzhilfsdienst und im Luftschutzwarn- und Alarmdienst" ersetzt durch die Worte „Mitarbeit im zivilen Hilfsdienst und im Warn- und Alarmdienst". Satz 2 erhält folgende Fassung: „Personen, die sich als Helfer melden, können im zivilen Hilfsdienst und im Alarmdienst vom örtlichen Schutzleiter, im Warndienst vom Leiter des Warnamtes zur Teilnahme an der Ausbildung und ehrenamtlichen Hilfsleistung verpflichtet werden." 16. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Luftschutzdienst" ersetzt durch die Worte „zivilen Hilfsdienst". 17. In § 15 Abs. 1 ist zu ersetzen in Nr. 1 das Wort „Luftschutzwarndienst" durch das Wort „Warndienst", in Nr. 2 und 3 jeweils das Wort „Luftschutzhilfsdienst" durch die Worte „zivilen Hilfsdienst" und in Nr. 3 das Wort „Luftschutzgebiet durch das Wort „Schutzgebiet". 18. In § 16 ist das Wort „Luftschutzdienst" zu ersetzen durch die Worte „zivilen Hilfsdienst". 19. Der Fünfte Abschnitt erhält die Überschrift: „Bauliche Maßnahmen". 20. In § 20 Satz 1 wird das Wort „Luftschutzes" ersetzt durch die Worte „zivilen Bevölkerungsschutzes". 21. In § 21 Abs. 1 sind zu ersetzen in Nr. 1 die Worte „des Luftschutzes" durch die Worte „des zivilen Bevölkerungsschutzes", in Nr. 3 das Wort „Luftschutzgründen" durch das Wort „Schutzgründen". In Absatz 2 ist das Wort „Luftschutzmaßnahmen" zu ersetzen durch das Wort „Schutzmaßnahmen". In Absatz 3 ist das Wort „Luftschutzgründen" zu ersetzen durch das Wort „Schutzgründen". In Absatz 5 ist das Wort „Luftschutzplanung" zu ersetzen durch das Wort „Planung". 22. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 sind die Worte „im Luftschutz" zu streichen. In Nr. 2 ist das Wort „Luftschutzgründen" zu ersetzen durch das Wort „Schutzgründen". 23. In § 23 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Der Bund ist verpflichtet, für die Durchführung von Schutzmaßnahmen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau vom Rechnungsjahr 1957 ab öffentliche Mittel zusätzlich zur Verfügung zu stellen." In Absatz 2 werden im Satz 1 und 2 das Wirt „Luftschutzmaßnahmen" jeweils ersetzt durch das Wort „Schutzmaßnahmen". 24. In § 25 Abs. 1 wird idas Wort „Luftschutzplanung" durch das Wort „Planung", das Wort „Luftschutzbauten" jeweils ersetzt durch das Wort „Schutzbauten". In Absatz 2 wird das Wort „Luftschutzbauten" ,durch das Wort „Schutzbauten", das Wort „Luftschutzaufgaben" durch die Worte „Aufgaben des zivilen Bevölkerungsschutzes" ersetzt. 25. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Luftschutzes" ersetzt durch das Wort „Bevölkerungsschutzes". In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Luftschutzzwecke" durch,die Worte „Zwecke des zivilen Bevölkerungsschutzes", in Nr. 2 das Wort „Luftschutzes" ersetzt durch die Worte „zivilen Bevölkerungsschutzes". 26. In § 28 Satz 1 wird das Wort „Luftschutzzwecke" ersetzt durch die Worte „Zwecke des zivilen Bevölkerungsschutzes". 27. Die Überschrift des Siebenten Abschnittes wird geändert in „Bundesverband für zivilen Bevölkerungsschutz". 28. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesluftschutzverband" ersetzt durch die Worte „Bundesverband für zivilen Bevölkerungsschutz". In Absatz 2 wird das Wort „Bundesluftschutzverband" ersetzt durch die Worte „Bundesverband für zivilen Bevölkerungsschutz" und in Nr. 1 und 2 das Wort „Luftschutzmaßnahmen" jeweils ersetzt durch das Wort „Schutzmaßnahmen". 29. Die Überschrift des Achten Abschnittes wird geändert in: „Kosten der öffentlichen Maßnahmen für zivilen Bevölkerungsschutz". 30. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Luftschutzhilfsdienstes" durch die Worte „zivilen Hilfsdienstes", das Wort „Luftschutzbauten" ersetzt durch das Wort „Schutzbauten". In Satz 2 wird das Wort „Luftschutzmaßnahmen" ersetzt durch das Wort „Schutzmaßnahmen". Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a neu eingefügt: „(2 a) Der Bund trägt 70 v. H. der Kosten, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den öffentlichen Versorgungsunternehmungen durch bauliche Schutzmaßnahmen nach § 21 entstehen. Die Länder beteiligen sich hieran mit einem Anteil von 30 v. H.". 31. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte „zivilen Luftschutzes" ersetzt durch die Worte „zivilen Bevölkerungsschutzes". 32. In § 34 Nr. 1 (§ 537 Nr. 4 RVO) werden das Wort „Luftschutzdienst" durch die Worte „zivilen Hilfsdienst", jeweils das Wort „Bundesluftschutzverbandes" durch ,die Worte „Bundesverbandes für zivilen Bevölkerungsschutz" und die Worte „Bundesanstalt für zivilen Luftschutz" durch die Worte „Bundesanstalt für zivilen Bevölkerungsschutz" ersetzt. In Nr. 2 (§ 627 Abs. 1 RVO) werden die Worte „Luftschutzdienst im überörtlichen Luftschutzhilfsdienst" ersetzt durch die Worte „Dienst im überörtlichen zivilen Hilfsdienst". In Nr. 3 (§ 628 a RVO) werden die Worte „Luftschutzdienst im örtlichen Alarmdienst sund im örtlichen Luftschutzhilfsdienst" ersetzt durch die Worte „Dienst im örtlichen Alarmdienst und im örtlichen zivilen Hilfsdienst". In Nr. 4 (§ 899 Abs. 3 RVO) wird das Wort Luftschutzes" ersetzt durch das Wort „Bevölkerungsschutzes". 33. § 34 a erhält folgende Fassung: „§ 34 a Mit der Auflösung des eingetragenen Vereins „Bundesluftschutzverband" wird die bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bundesverband für zivilen Bevölkerungsschutz" ohne Liquidation deren Rechtsnachfolger." 34. Das Gesetz erhält die Überschrift „Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung". Bonn, den 31. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1184 Änderungsantrag der Abgeordnteen Gibbert, Schlick, Dr. Eckhardt und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: Im Antrag des Ausschusses auf Drucksache 3511 wird die unter Nr. 4 beantragte Entschließung wie folgt ergänzt: „3. zur umsatzsteuerlichen Gleichstellung der Winzer, Winzergenossenschaften und des Weinhandels beim Wein das Keltern und die Kellerbehandlungsmaßnahmen im Sinne des Weingesetzes, die der kelternde Unternehmer selbst durchführt, durch entsprechende Änderung des § 57 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz als umsatzsteuerunschädliche Bearbeitung zuzulassen." Bonn, den 29. Mai 1957 Gibbert Schlick Dr. Eckhardt Frau Ackermann von Bodelschwingh Franzen Frau Dr. Gantenberg Josten Kemmer (Bamberg) Kemper (Trier) Knobloch Mayer (Birkenfeld) Meyer (Oppertshofen) Müser Richarts Ruland Schill (Freiburg) Schneider (Brotdorf) Dr. Solke Dr. Storm Dr. Weber (Koblenz) Wehking Wullenhaupt Umdruck 1188 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Kroll, Frau Geisendörfer, Frau Beyer (Frankfurt), Seuffert, Platner, Lenz (Trossingen), Stegner und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird folgende Nr. 1 a eingefügt: 1 a. Dem § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) von Büchern; ferner Fachzeitschriften nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung." ' 2. In Artikel 6 werden nach den Worten „1. Juni 1957," die Worte „Artikel 1 Nr. 1 a am 30. September 1957," eingefügt. Bonn, den 31. Mai 1957 Kroll Frau Geisendörfer Albrecht (Hamburg) Baier (Buchen) Bausch von Bodelschwingh Dr. Böhm (Frankfurt) Frau Brauksiepe Brookmann (Kiel) Dr. Bucerius Gräfin Finckenstein Frau Dr. Gantenberg Gedat Haasler Frau Dr. Jochmus Frau Kaiser (Schwäbisch Gmünd) Kemmer (Bamberg) Kirchhoff Dr. Kopf Frau Dr. Kuchtner Lang (München) Dr. Leiske Nellen Frau Praetorius Freiherr Riederer von Paar Frau Rösch Samwer Schill (Freiburg) Dr. Storm Thies Dr. Wahl Dr. Welskop Frau Welter (Aachen) Wolf (Stuttgart) Frau Beyer (Frankfurt) Seuffert Corterier Diekmann Diel Hauffe Herold Jacobs Koenen (Lippstadt) Klingelhöfer Dr. Königswarter Mattick Peters Reitz Schmitt (Vockenhausen) Stümer Frau Wolff (Berlin) Platner Becker (Hamburg) Dr. Elbrächter Frau Kalinke Dr. Zimmermann Lenz (Trossingen) Dr. Henn Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Mauk Stegner Gemein Dr. Keller Dr. Strosche Umdruck 1200 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Dr. Arndt, Dr. Czermak und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes (Drucksachen 3558, 1978). Der Bundestag wolle beschließen: In § 19 Abs. 2 werden anstelle des Wortes „Zivilrechtsweg" die Worte „ordentliche Rechtsweg" gesetzt. Bonn, den 21. Juni 1957 Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Dr. von Buchka Dr. Kopf Lotze Dr. Arndt Diel Frau Nadig Schröter (Wilmersdorf) Wittrock Dr. Czermak Umdruck 1201 Änderungsantrag der Abgeordnten Hoogen, Dr. Hellwig, Müser und Genossen zur zweiten Beratung d€ Entwurfs eines Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Drucksachen 3536, 2072). Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 werden die Worte „sind zu versagen" ersetzt durch die Worte „dürfen nur versagt werden". Bonn, den 25. Juni 1957 Hoogen Dr. Hellwig Müser Berendsen Brand (Remscheid) Frau Brauksiepe Finckh Günther Dr. Hesberg Holla Huth Müller-Hermann Ruf Schmücker Dr. Serres Dr. Siemer Umdruck 1202 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt und Genossen zur zweiten Beratung des 'Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 4 wird Ziffer 6 Buchstabe b wie folgt gefaßt: „Leistungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, bei denen die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht unter das Versicherungsteuergesetz fällt." Bonn, den 25. Juni 1957 Dr. Eckhardt Dr. Conring Dr. Dresbach Dr. Franz Frau Geisendörfer Karpf Kramel Krammig Frau Dr. Kuchtner Lang (München) Lermer Leukert Dr. Lindrath Miller Dr. Rinke Spörl Stiller Wiedeck Wittmann Umdruck 1206 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Zweites Einkommensgrenzengesetz) (Drucksachen 3532, 2721). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 werden a) in den Nummern 1 und 2 die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte „9000 Deutsche Mark" und b) in Nummer 3 die Worte „22 Deutsche Mark" durch die Worte „25 Deutsche Mark" ersetzt. Bonn, den 25. Juni 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1208 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen 3416, 3026 Anlage 1 a). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. Nach Artikel 74 Nr. 11 wird folgende Nr. 11 a eingefügt: „11 a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;". Bonn, den 25. Juni 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Dr. Reichstein und Fraktion Umdruck 1210 Änderungsantrag der Fraktion der DP(FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs des Zweiten Einkommensgrenzengesetzes (Drucksachen 3532, 2721). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte „7200 Deutsche Mark" ersetzt. 2. In § 1 Nr. 3 werden die Worte „22 Deutsche Mark" durch die Worte „20 Deutsche Mark" ersetzt. Bonn, den 24. Juni 1957 Frau Kalinke Dr. Berg Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1210 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs des Zweiten Einkommensgrenzengesetzes (Drucksachen 3532, 2721) Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 wird die Fassung der Vorlage wiederhergestellt. Bonn, den 26. Juni 1957 Frau Kalinke Dr. Berg Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1211 Änderungsantrag der Fraktion der DP(FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs des Zweiten Einkommensgrenzengesetzes (Drucksachen 3532, 2721). Der Bundestag wolle beschließen: In § 3 a werden die Worte „ , jedoch mit der Einschränkung, daß § 1 nur insoweit Anwendung findet, als die Grenze für die Bemessung der Beiträge und Leistungen neu festgesetzt wird" gestrichen. Bonn, den 26. Juni 1957 Frau Kalinke Dr. Berg Dr. 'Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1216 Änderungsatnrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 4 wird in Ziffer 6 folgender neuer Buchstabe b eingefügt: „b) ,die für ausländische Rechnung durchgeführten wissenschaftlichen und juristischen Beratungen, chemischen und technischen Analysen"; Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. Bonn, den 25. Juni 1957 Rademacher Dr. Mende und 'Fraktion Umdruck 1220 Änderungsantrag der Abgeordneten Struve, von Bodelschwingh, Dr. Conring, Bauknecht, Lükker (München), Dr. Glasmeyer und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs des Wasserhaushaltsgesetzes (Drucksachen 3536, 2072). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 ist folgender neuer Absatz 1 einzufügen: „(1) Die Gewässer sind zur Erhaltung ,der Gesundheit von Mensch und Tier, zur Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit, zur Wasserversorgung der gewerblichen Wirtschaft und zu Verkehrszwecken sowie zur Abwehr von Gefahren des Wassers haushälterisch so zu verwalten, daß sie der Allgemeinheit am besten dienen." Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3. 2. Es werden in a) § G die Worte ,,, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung," b) § 12 Abs. 1 die Worte „, insbesondere der öffentlichen Waisserversorgung." c) § 21 Abs. 1 die Worte „ , insbesondere die öffentliche Wasserversorgung," gestrichen. Bonn, den 26. Juni 1957 Struve von Bodelschwingh Dr. Conring Bauknecht Lücker (München) Dr. Glasmeyer Bauereisen Dr. Brönner Engelbrecht-Greve Frau Dr. Jochmus Knapp Menke Meyer (Oppertshofen) Frau Dr. Probst Schwarz Umdruck 1224 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Zweiten Einkommensgrenzengesetzes (Drucksachen 3532, 2721). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 2 wird die Zahl „7920" durch die Zahl „7200" ersetzt. Bonn, den 26. Juni 1957 Dr. Hammer Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Umdruck 1227 Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/BHE und dem Abgeordneten Walter eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 3441, 3349). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 werden die Worte „geändert und" gestrichen. 2. § 1 Nr. 1 wird gestrichen. 3. § 1 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 26. Juni 1957 Frau Kalinke Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1229 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes (Drucksachen 3558, 1978). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 ist folgender Satz 2 anzufügen: „Die Selbsthilfe der Bevölkerung wird durch behördliche Maßnahmen ergänzt." 2. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 3. In § 23 werden die Worte „vom Rechnungsjahr 1957 ab" gestrichen. 4. Hinter § 27 a ist folgender Abschnitt neu einzufügen: „V a. Abschnitt Sicherung von Kulturgut § 27 b (1) Die Länderhaben die aus Luftschutzgründen notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zur Erhaltung wichtigen Kulturgutes zu treffen. Bei bundeseigenem Kulturgut trifft diese Verpflichtung den Bund. (2) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Umfang und die Durchführung dieser Maßnahmen." 5. a) § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern und Gemeinden durch die Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung des Luft- schutzhlilfsdienstes, die Instandsetzung vorhandener und die Errichtung neuer öffentlicher Luftschutzbauten einschließlich der Anlage und Ausstattung der ortsfesten Einrichtungen des Luftschutzhilfsdienstes und der nach § 27 a vorgesehenen Entschädigungen sowie durch die Sicherung von Kulturgut, die Arzneimittelbevorratung und ,den örtlichen Alarmdienst erwachsen; die Länder beteiligen sich hieran mit einem Anteil von 30 vom Hundert. Die Verpflichtung ,des Bundes beschränkt sich auf die Kosten von Luftschutzmaßnahmen, die durch dieses Gesetz, durch die zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden en vorgeschrieben werden. Sie erstreckt sich nicht persönliche und sächliche Verwaltungskosten." b) In § 30 Abs. 2 ist hinter den Worten „Absatz 1" einzufügen „Satz 1". c) Dem § 30 ist folgender Absatz 4 ,anzufügen: „(4) § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) bleibt unberührt." 7. In § 34 Nr. 2 ist das Wort „werden" durch das Wort „wird" zu ersetzen. 8. § 36 erhält folgende Fassung: „§ 36 Dieses Gesetz tritt .am Tage nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme der §§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 2 und 23, deren Inkrafttreten ,durch besonderes Gesetz bis 1. Januar 1959 bestimmt wird." 9. In der Überschrift sind die Worte „Maßnahmen auf ,dem Gebiete des zivilen Luftschutzes" zu ersetzen durch die Worte „Maßnahmen zum Schutze der Zivilbevölkerung". Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Umdruck 1231 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung ides Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes (Drucksachen 3558, 1978). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 wird das Wort „Bevölkerungsschutz" durch das Wort „Luftschutz" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bevölkerungsschutz" durch das Wort „Luftschutz", in Satz 2 das Wort „Schutzmaßnahmen" durch das Wort „Luftschutzmaßnahmen" ersetzt. 3. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Bevölkerungsschutzes" durch das Wort „Luftschutzes", das Wort „Schutzort" durch das Wort „Luftschutzort" ersetzt. In Satz 2 werden die Worte „des zivilen Bevölkerungsschutzes ein Schutzgebiet bilden" durch die Worte „des zivilen Luftschutzes ein Luftschutzgebiet bilden" ersetzt. In Satz 3 wird das Wort „Schutzorte" durch das Wort „Luftschutzorte" ersetzt. Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Krone und Fraktion Umdruck 1233 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Bürkel, Dr. Dittrich, Müller-Hermann und Genossen zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/BHE und dem Abgeordneten Walter eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 3349, 3441). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung". 2. § 1 beginnt wie folgt: .,Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) wird wie folgt ergänzt:". 3. § 1 Nr. 1 wird gestrichen. 4. § 1 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Bürkel Dr. Dittrich Müller-Hermann Dr. Bergmeyer Brand (Remscheid) Engelbrecht-Greve Glüsing Illerhaus Kühlthau Kunze (Bethel) Dr. lindenberg Dr. Moerchel Frau Niggemeyer Frau Rösch Dr. Seffrin Dr. Serres Dr. Weber (Koblenz) Umdruck 1235 Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk, Gibbert, Hepp und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Drucksachen 3536, 2072). Der Bundestag wolle beschließen: In § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Hofbetrieb(es)" jeweils durch das Wort „Betrieb(es)" ersetzt. Bonn, den 27. Juni 1957 Mauk Eberhard Stahl Gibbert Richarts Dr. Siemer Hepp Lahr Müller (Wehdel) Dr. Preiß Namentliche Abstimmungen über 1. den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes (Drucksachen 1978, 3558 und zu 3558), Umdruck 1229 Ziffer 5 a, 2. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 3349 und 3441), Schlußabstimmung. Name Abstimmung Abstimmurig 2. 1. CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein enthalten Dr. Adenauer . — — Albers . * * Albrecht (Hamburg) . Nein Nein Arndgen Nein Ja Baier (Buchen) Ja Ja Barlage Nein Nein Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Bauereisen Nein Nein Bauknecht * * Bausch Nein Nein Becker (Pirmasens) . Nein Ja Bender beurlaubt beurlaubt Berendsen Nein * Dr. Bergmeyer * * Fürst von Bismarck . . . Nein Blank (Dortmund) . . Nein Ja Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Blöcker Nein Nein Bock Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein enthalten Dr. Böhm (Frankfurt) . * * Brand (Remscheid) . . Nein Nein Frau Brauksiepe . . Nein enthalten Dr. von Brentano . . — — Brenner Nein Ja Brese Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Brookmann (Kiel) . . Nein Nein Brück Nein Nein Dr. Bucerius * * Dr. von Buchka . Nein Nein Dr. Bürkel Nein Nein Burgemeister Nein Nein Caspers Nein Ja Cillien * * Dr. Conring Nein — Dr, Czaja Ja Ja Demmelmeier Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Frau Dietz Nein enthalten Dr. Dittrich Nein Nein Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt Donhauser Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Dr. Eckhardt — — Eckstein Nein * Ehren Nein Ja Engelbrecht-Greve . . Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . — — Etzenbach Nein Nein Name Abstimmung Abstimmung 1. 2. Even Nein Ja Feldmann . * * Gräfin Finckenstein . beurlaubt beurlaubt Finckh Nein Nein Dr. Franz beurlaubt beurlaubt Franzen Nein Ja Friese Nein Nein Fuchs Nein Nein Funk Nein * Dr. Furler beurlaubt beurlaubt Frau Ganswindt . Nein Ja Frau Dr. Gantenberg . Nein Nein Gedat Nein Ja Geiger (München) . . beurlaubt beurlaubt Frau Geisendörfer . Nein Nein Gengler . Nein Ja Gerns beurlaubt beurlaubt D. Dr. Gerstenmaier . beurlaubt beurlaubt Gibbert Nein Ja Giencke . Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Ja Dr. Gleissner (München) Nein Nein Glüsing Nein Nein Gockeln . Nein — Dr. Götz Nein Ja Goldhagen Nein Nein Gontrum Nein Ja Günther Nein Nein Haasler Nein Ja Häussler beurlaubt beurlaubt Hahn Nein Nein Harnischfeger Nein Ja Heix Nein Ja Dr. Hellwig Nein Ja Dr. Graf Henckel . Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Heye Ja Ja Hilbert Nein Nein Höcherl Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Höfler Nein Ja Holla Nein Ja Hoogen beurlaubt beurlaubt Dr. Horlacher beurlaubt beurlaubt Horn Nein Ja Huth Nein Nein Illerhaus Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Jahn (Stuttgart) . . beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Josten Nein Ja Kahn . beurlaubt beurlaubt Kaiser (Bonn) — — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung 1. 2. Karpf Nein Ja Kemmer (Bamberg) . . Nein Nein Kemper (Trier) . Nein Ja Kiesinger Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . Nein enthalten Kirchhoff Nein Nein Klausner . Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Dr. Kliesing Nein Ja Knapp Nein Ja Knobloch beurlaubt beurlaubt Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Koops Nein — Dr. Kopf beurlaubt Nein Kortmann Nein Nein Kraft beurlaubt beurlaubt Kramel Nein Nein Krammig . Nein Ja Kroll Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . * Nein Kühlthau Nein Ja Kuntscher Nein Ja Kunze (Bethel) Nein Lang (München) . . . Nein Nein Leibing beurlaubt beurlaubt Dr. Leiske Ja Ja Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt Lenze (Attendorn) . Nein Nein Leonhard Nein Nein Lermer beurlaubt beurlaubt Leukert Nein Ja Dr. Leverkuehn — Ja Dr. Lindenberg . Nein Ja Dr. Lindrath Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Lotze Nein * Dr. h. c. Lübke . — — Lücke Ja Ja Lücker (München) . Nein Nein Lulay Ja Ja Maier (Mannheim) . . . Nein Ja Majonica . Nein Ja Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein Massoth . beurlaubt beurlaubt Mayer (Birkenfeld) , Nein — Menke Nein Nein Mensing beurlaubt beurlaubt Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt Miller Nein Nein Dr. Moerchel Nein Nein Morgenthaler Nein Ja Muckermann — Ja Mühlenberg Nein Ja Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . Nein Nein Müser beurlaubt beurlaubt Nellen — — Neuburger Nein Nein Niederalt Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Dr. Dr. Oberländer . . Nein — Dr. Oesterle beurlaubt beurlaubt Oetzel beurlaubt beurlaubt Pelster beurlaubt beurlaubt Dr. Pferdmenges . . — Nein Frau Pitz Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt Name Abstimmung Abstimmung 1. 2. Frau Praetorius . . beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Probst . . Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt beurlaubt Raestrup beurlaubt beurlaubt Rasner Nein — Frau Dr. Rehling . . Nein enthalten Richarts Nein enthalten Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Dr. Röder — Ja Frau Rösch Nein Nein Rösing Nein Ja Rümmele Nein Ja Ruf Ja Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt Sabel Nein Ja Samwer Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbr.) . — Ja Schäffer — — Scharnberg Nein Scheppmann Nein Schill (Freiburg) . beurlaubt beurlaubt Schlick Nein Nein Schmücker Nein Nein Schneider (Hamburg) . Nein Ja Schrader Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein — Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Schüttler Nein Ja Schütz Nein Ja Schulze-Pellengahr . . Nein Ja Schwarz Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Ja Dr. Seffrin Nein Ja Seidl (Dorfen) Nein Nein Dr. Serres Nein Ja Siebel Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Solke Nein Nein Spies (Brücken) . Nein Ja Spies (Emmenhausen) Nein Nein Spörl Nein Nein Stauch Nein Ja Frau Dr. Steinbiß . * Nein Steinhauer Nein Ja Stiller * Nein Storch Nein Ja Dr. Storm Nein Ja Strauß — — Struve Nein Nein Stücklen . . Nein Nein Teriete beurlaubt beurlaubt Thies Nein Nein Unertl Nein Nein Varelmann Nein Ja Frau Vietje Nein Nein Dr. Vogel Nein Nein Voß * Ja Wacher (Hof) Nein enthalten Wacker (Buchen) . . Ja — Dr. Wahl Nein Nein Walz Nein Ja Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) * * Dr. Weber (Koblenz) . Nein * Wehking beurlaubt beurlaubt Dr. Wellhausen . * Nein Dr. Welskop . beurlaubt beurlaubt Frau Welter (Aachen) . Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung 1. 2. Dr. Werber . Ja Ja Wiedeck . beurlaubt beurlaubt Wieninger Nein Nein Dr. Willeke Ja * Winkelheide Nein Ja Dr. Winter Nein Nein Wittmann Nein Nein Wolf (Stuttgart) . . Nein Ja Dr. Wuermeling . — — Wullenhaupt * * Gäste: Ruland beurlaubt beurlaubt Schneider (Brotdorf) . Nein Ja SPD I Frau Albertz Ja Ja Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Ja Altmaier beurlaubt beurlaubt Dr. Arndt . Ja Ja Arnholz . Ja Ja Dr. Baade beurlaubt beurlaubt Dr. Bärsch — Ja Bals Ja Ja Banse Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Bazille * Ja Behrisch Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Bergmann Ja — Berlin Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) — — Birkelbach beurlaubt beurlaubt Blachstein Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . beurlaubt beurlaubt Bruse Ja Ja Corterier Ja Ja Dannebom beurlaubt beurlaubt Daum Ja Ja Dr. Deist beurlaubt beurlaubt Dewald Ja Ja Diekmann Ja Ja Diel Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Dopatka Ja Ja Erler beurlaubt beurlaubt Eschmann Ja Ja Faller Ja Ja Franke Ja Ja Frehsee Ja Ja Freidhof Ja Ja Frenzel Ja Ja Gefeller Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Geritzmann Ja Ja Gleisner (Unna) . Ja Ja Dr. Greve beurlaubt beurlaubt Dr. Gülich Ja Ja Hansen (Köln) * * Hansing (Bremen) . Ja Ja Hauffe Ja Ja Heide . Ja Ja Heiland beurlaubt beurlaubt Heinrich Ja Ja Hellenbrock * * Name Abstimmung Abstimmung 1. 2. Frau Herklotz beurlaubt beurlaubt Hermsdorf Ja Ja Herold Ja Ja Höcker Ja Ja Höhne Ja Ja Hörauf Ja Ja Frau Dr. Hubert . Ja Ja Hufnagel Ja Ja Jacobi Ja Ja Jacobs — Ja Jahn (Frankfurt) . . beurlaubt Ja Jaksch Ja Ja Kahn-Ackermann . . Ja Ja Kalbitzer * Ja Frau Keilhack Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Keuning Ja * Kinat Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . * * Könen (Düsseldorf) . Ja * Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Frau Korspeter . Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt Kriedemann beurlaubt beurlaubt Kühn (Köln) Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ladebeck Ja Ja Lange (Essen) Ja * Leitow Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ludwig * * Maier (Freiburg) Ja Ja Marx Ja Ja Matzner Ja Ja Meitmann Ja Ja Mellies Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Merten Ja Ja Metzger Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Frau Meyer-Laule . Ja Ja Mißmahl Ja Ja Moll Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Müller (Erbendorf) . . Ja Ja Müller (Worms) . Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Odenthal Ja Ja Ohlig Ja Ja Ollenhauer beurlaubt beurlaubt Op den Orth — — Paul Ja Ja Peters Ja Ja Pöhler — Ja Pohle (Eckernförde) Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Prennel Ja Ja Priebe Ja Ja Pusch Ja Ja Putzig Ja Ja Rasch — -- Dr. Ratzel Ja Ja Regling Ja Ja Rehs Ja Ja Reitz Ja Ja Reitzner Ja Ja Frau Renger Ja Ja Richter beurlaubt beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung 1. 2. Ritzel Ja Ja Frau Rudoll * * Ruhnke beurlaubt beurlaubt Runge Ja Ja Frau Schanzenbach . . Ja Ja Scheuren Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . * * Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt Schoettle beurlaubt beurlaubt Schreiner Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Seither Ja Ja Seuffert Ja — Stierte Ja Ja Sträter beurlaubt beurlaubt Frau Strobel beurlaubt beurlaubt Stümer Ja Ja Thieme Ja Ja Wagner (Deggenau) . . Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) — — Wehner beurlaubt beurlaubt Wehr Ja Ja Welke Ja Ja Weltner (Rinteln) . Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . Ja Ja Wienand Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Wittrock Ja * Zühlke Ja Ja FDP Dr. Atzenroth Ja Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Nein Dr. Bucher beurlaubt Nein Dr. Czermak Ja Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel . Ja Nein Eberhard Ja Nein Frau Friese-Korn . . * Nein Frühwald beurlaubt beurlaubt Gaul Ja Nein Dr. von Golitscheck . . Ja Nein Graaff (Elze) Ja Nein Dr. Hammer * * Held beurlaubt beurlaubt Dr. Hoffmann Ja Nein Frau Hütter . Ja Nein Frau Dr. Ilk Ja Nein Dr. Jentzsch Ja Nein Kühn (Bonn) Ja Nein Lenz (Trossingen) . . Ja Nein Margulies Ja Nein Mauk Ja Nein Dr. Mende Ja * Dr. Miessner — * Onnen beurlaubt beurlaubt Rademacher * Nein Scheel beurlaubt beurlaubt Schloß — — Schwarm Ja Nein Stahl Ja Nein Dr. Stammberger . . . Ja Nein Dr. Starke beurlaubt beurlaubt Weber (Untersontheim) . Ja Nein Name Abstimmung Abstimmung 1. 2. Gäste: Dr. Schneider (Saarbrücken) . Ja — Schwertner beurlaubt beurlaubt Wedel Ja Nein DP (FVP) Becker (Hamburg) . . . enthalten Ja Dr. Berg Nein Nein Dr. Blank (Oberhausen) . beurlaubt beurlaubt Dr. h. c. Blücher Nein — Dr. Brühler beurlaubt beurlaubt Eickhoff Ja Nein Dr. Elbrächter Nein Nein Euler — Nein Fassbender — Nein Dr. Graf (München) . Nein Nein Gumrum Nein Nein Hepp Nein Nein Frau Kalinke Ja Nein Körner Ja Nein Lahr Nein * Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein - — von Manteuffel (Neuß) Nein Nein Matthes Ja Nein Dr. von Merkatz . . beurlaubt beurlaubt Müller (Wehdel) . Nein Nein Dr. h. c. Neumayer . — Nein Platner Ja Nein Dr. Preiß Ja Nein Dr. Preusker — — Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . — Nein Schneider (Bremerhaven) * Nein Dr. Schneider (Lollar) . Nein Nein Dr. Schranz Ja Nein Dr.-Ing. Seebohm . — — Walter Nein Ja Wittenburg Ja Nein Dr. Zimmermann . . Nein Nein GB/BHE Elsner Ja Ja Engell Ja Ja Feller Ja Ja Frau Finselberger . Ja Ja Gemein Ja Ja Dr. Gille Nein Ja Dr. Kather Ja * Dr. Keller Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Kutschera Ja Ja Dr. Mocker Ja * Petersen — — Dr. Reichstein Ja Ja Seiboth Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Srock — Ja Stegner Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen 1. 2. Abgegebene Stimmen 365 360 Davon: Ja 174 205 Nein 190 147 Stimmenthaltung . 1 8 Zusammen wie oben . . 365 360 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung 1. 2. CDU/CSU Dr. Friedensburg . . beurlaubt beurlaubt Grantze * * Dr. Krone Nein Ja Lemmer — — Frau Dr. Maxsein . . Nein * Stingl Nein Ja SPD Brandt (Berlin) Ja Ja Frau Heise Ja Ja Klingelhöfer Ja Ja Dr. Königswarter . Ja Ja Name Abstimmung Abstimmung 1. 2. Mattick . * Ja Neubauer Ja Ja Neumann Ja Ja Dr. Schellenberg . Ja Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Tausch-Treml Ja Ja Frau Wolff (Berlin) . . Ja Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Nein Dr. Reif Ja Nein Dr. Will (Berlin) . Ja Nein DP (FVP) Dr. Henn Ja Nein Hübner Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten 1. 2. Abgegebene Stimmen 18 18 Davon: Ja 14 13 Nein 4 5 Stimmenthaltung . — — Zusammen wie oben . . 18 18 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
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    Meine Damen und Herren, Frau Abgeordnete Ilk hat den Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, diesen Punkt jetzt zu unterbrechen. Das würde praktisch bedeuten, daß wir jetzt die Mittagspause beginnen. Dem ist widersprochen worden. Ich muß also abstimmen lassen. Wer dem Antrag der Frau Dr. Ilk zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Antrag ist abgelehnt.
    Wir fahren also in der Einzelberatung fort. Ich hatte vorhin gefragt, ob zu dem aufgerufenen § 1 noch das Wort gewünscht wird. — Das ist nicht der Fall; ich schließe die Beratung des aufgerufenen § 1 und komme zur Abstimmung.
    Ich lasse zuerst abstimmen über den Antrag Umdruck 1179 Ziffer 1, das Wort „Luftschutz" durch den Ausdruck „Bevölkerungsschutz" zu ersetzen. Wer diesem Änderungsantrag zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist mit Mehrheit angenommen.
    Ich komme nunmehr zur Abstimmung über den Antrag Umdruck 1229, dem § 1 einen bestimmten Zusatz zu geben. Wer dem Antrag Umdruck 1229 Ziffer 1 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Wir wiederholen die Abstimmung. Wer dem Antrag zuzustimmen wünscht, erhebe sich bitte vom Platz.
    — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
    Ich komme damit zu dem so geänderten § 1. Wer ihm zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen.
    — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Ich rufe auf § 2 und dazu den Antrag Umdruck 11'79 Ziffer 2. Wer begründet? — Herr Abgeordneter Schmitt (Vockenhausen), bitte.


Rede von Dr. Hermann Schmitt
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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich kurz fassen. Nachdem wir die Abstimmung zu § 1 durchgeführt haben, ergeben sich die entsprechenden Konsequenzen für die weiteren Bestimmungen des Gesetzes.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


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    Darf ich das dahin verstehen, Herr Abgeordneter Schmitt, daß damit auch die weiteren Ziffern als schon begründet gelten können, weil das eigentlich die Konsequenz der Schlußfolgerung aus dem ersten Beschluß ist? — Danke schön.
    Wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall; dann schließe ich die Beratung und komme zur Abstimmung. Wer dem Antrag Umdruck 1179 Ziffer 2 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen.
    Wer dem nunmehr so geänderten § 2 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen eine Stimme verabschiedet.
    Ich rufe auf § 3, dazu den Antrag Umdruck 1179 Ziffer 3. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Beratung und komme zur Abstimmung.
    Ich lasse abstimmen über den Antrag Umdruck 1179 Ziffer 3. Wer der Ziffer 3 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen!
    Wer dem so geänderten § 3 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen!
    Ich rufe auf § 4 mit Umdruck 1179 Ziffer 4. Wird das Wort gewünscht? — Bitte, Herr Staatssekretär!