Rede:
ID0221514400

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2215

  • date_rangeDatum: 26. Juni 1957

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 09:03 Uhr

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  • short_textOriginal String: Vizepräsident Dr. Schneider: info_outline

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  • subjectLänge: 4 Wörter
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    Vokabeln: 4
    1. Bitte,: 1
    2. Herr: 1
    3. Abgeordneter: 1
    4. Seuffert.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 215. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Juni 1957 12643 215. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 26. Juni 1957. Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Kirchhoff, Kunze (Bethel), Heide und Dr. Bergmeyer 12645 C Glückwunsch zum Geburtstag und Würdigung der Persönlichkeit der Alterspräsidentin Frau Dr. Dr. h. c. Lüders . . . . 12645 D Nachruf auf Abg. Frau Dr. h. c. Louise Schroeder 12646 A Gedenken der beim Überqueren der Iller bei Kempten und auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr tödlich verunglückten bzw. verwundeten Angehörigen der Bundeswehr 12646 C Verzicht des Abg. Dr. Grunner auf sein Mandat als Nachfolger von Abg. Frau Schroeder 12647 A Eintritt des Abg. Tausch-Treml in den Bundestag 12647 A Übertritt des Abg. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein zur Fraktion der DP (FVP) 12647 A Überweisung von Gesetzentwürfen nach § 96 (neu) der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuß 12647 B Amtliche Mitteilungen 12647 B Begrüßung einer Delegation der französischen Nationalversammlung 12648 A Zur Tagesordnung: Rasner (CDU/CSU) 12648 B, C Absetzung des Punktes 18 der Tagesordnung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Art. 74 und 75 des Grundgesetzes 12648 C Erklärung des Bundesministers für Verteidigung 12648 C Strauß, Bundesminister für Verteidigung 12648 C Allgemeine Aussprache: Eschmann (SPD) 12654 A Dr. Jaeger (CDU/CSU) 12658 A Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) 12662 A Dr. Mende (FDP) 12665 B Dr. Reichstein (GB/BHE) 12668 D Rasch (SPD) 12670 C Petersen (GB/BHE) 12673 A Strauß, Bundesminister für Verteidigung 12673 C Erste Beratung der Ergänzung zu dem Entwurf des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Drucksache 3615) 12679 C Überweisung an den 3. Sonderausschuß (Gemeinsamer Markt/Euratom) . . . . 12679 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) (Drucksache 3569) 12679 D Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 12679 D Abstimmung 12681 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz — SVG) (Drucksache 3570) 12679 C, 12681 B Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 12679 D, 12681 B Abgabe von Erklärungen: von Manteuffel (Neuß) (DP [FVP]) 12681 D Berendsen (CDU/CSU) 12682 B Abstimmung 12682 B Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (THG) (Drucksache 2213); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der öffentlichen Fürsorge (Drucksachen 3489, zu 3489) . . 12682 B Dr. Berg (DP [FVP]) 12682 C Frau Niggemeyer (CDU/CSU) . . . 12682 D, 12688 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 12683 A, B, 12684 C, 12685 D, 12687 C Frau Ganswindt (CDU/CSU) . . 12684 B, D Varelmann (CDU/CSU) 12686 A Abstimmungen . . . . 12683 A, 12685 A, 12686 B, 12688 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 1763, 2608, 2983, 3007); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3509, zu 3509) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2293), des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2311), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2312), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Industrieansiedlung in den Förderungsgebieten und zur Beseitigung der strukturellen Arbeitslosigkeit (Drucksache 2524), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Einkommen- und Körperschaftsteuer in Berlin (Drucksache 2794), des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2922), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2984), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 3185); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3510, zu 3510) 12688 D Dr. Lindrath (CDU/CSU), Berichterstatter 12688 D (Schriftlicher Bericht) 12724 A als Abgeordneter . . . . 12695 B, 12697 C, 12700 A, 12707 C, 12708 A, C, 12715 B Zur Geschäftsordnung: Seuffert (SPD) 12691 B Dr. Miessner (FDP) 12691 C Frau Dr. Ilk (FDP) 12707 C Zur Sache: Dr. Schild (Düsseldorf) (DP [FVP]) 12691 D, 12693 C Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen 12692 C, 12695 C, 12703 D, 12705 B, 12717 C Dr. Atzenroth (FDP) . . . 12694 A, 12696 A Dr. Berg (DP/FVP) 12695 A Seuffert (SPD) . . 12696 C, 12705 B, 12707 D, 12708 C, 12710 C, 12711 D, 12712 D, 12713 A Krammig (CDU/CSU) 12697 B Dr. Miessner (FDP) . . . 12698 A, 12699 A, 12702 D, 12705 D, 12710 B, 12716 D Lotze (CDU/CSU) 12701 C Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . 12702 C, 12707 B, 12708 B, 12717 B Frau Dr. Ilk (FDP) . . . . 12705 A, 12712 B Eickhoff (DP/FVP) . . . . 12706 B, 12709 C Dr. Königswarter (SPD) 12709 B Dr. Dresbach (CDU/CSU) . 12709 D, 12716 A Dr. Gülich (SPD) 12717 D, 12718 D Dr. Eckhardt (CDU/CSU) . . . . 12718 B Abstimmungen . . . 12693 D, 12697 B, 12706 D, 12707 C, D, 12708 A, D, 12709B, 12710D, 12712 B, D, 12719A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 2077, 2419, 2611); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3511, zu 3511) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 510), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 1623), des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 1715), des von den Abg. Karpf, Dr. Franz, Frau Dr. Probst u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 1984), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2069), des von den Abg. Kroll, Dr. Leiske, Gedat u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2071), des von den Abg. Stiller, Frau Geisendörfer u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2218), des von den Abg. Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl, Wieninger u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2231), des von den Abg. Dr. Dollinger, Höcherl, Dr. Eckhardt, Wieninger u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2232); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3512, zu 3512) 12719 B Dr. Eckhardt (CDU/CSU), Berichterstatter 12719 D (Schriftlicher Bericht) 12736 C als Abgeordneter 12722 B Dr. Lindrath (CDU/CSU), Berichterstatter 12720 D Seuffert (SPD) 12721 A, 12722 C Dr. Miessner (FDP) . . . 12721 C, 12722 D Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 12721 D Abstimmungen 12722 D Vertagung der Weiterberatung auf die 216. Sitzung 12722 D Nächste Sitzung 12722 D Berichtigungen zu den Stenographischen Berichten der 209. bis 214. Sitzung . . 12723 A, C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 12723 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begünstigungen zur Förderung des Kohlenbergbaus; über den von den Fraktionen der SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes; über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Industrieansiedlung in den Förderungsgebieten und zur Beseitigung der strukturellen Arbeitslosigkeit; über den von den Abg. Dr. Dresbach, Dr. Eckhardt, Dr. Lindrath, Dr. Wellhausen u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkommen- und Körperschaftsteuer in Berlin; über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Vergünstigungen für Vertriebene, Flüchtlinge und Verfolgte und über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (zu Drucksache 3509 und zu Drucksache 3510) 12724 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Karpf, Dr. Franz, Frau Dr. Probst u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Kroll, Dr. Leiske, Gedat u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Stiller, Frau Geisendörfer u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl, Wieninger u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes; über den von den Abg. Dr. Dollinger, Höcherl, Dr. Eckhardt, Wieninger u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und über den von den Abg. Wieninger, Günther, Regling, Lange (Essen), Held, Eickhoff, Dr. Berg u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (zu Drucksache 3511 und zu Drucksache 3512) 12736 C Anlage 4: Anträge Umdrucke Nrn. 1105, 1109, 1111 (neu), 1123, 1125 (neu), 1126 (neu), 1175, 1176 (neu), 1177, 1178, 1180, 1181, 1182, 1186, 1187, 1188 (neu), 1189, 1197, 1198, 1202, 1203, 1204, 1212, 1216, 1218 und 1219 12741 D Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 215. Sitzung 12748 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten eröffnet.
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    Berichtigungen zu den Stenographischen Berichten der 209. bis 214. Sitzung 1. In der jeweiligen Anlage 1, Liste der beurlaubten Abgeordneten, ist einzufügen auf S. 12138B: Moll 10. 5. 12230 B: Moll 22. 5. 12352D: Moll 23. 5. 12425 D: Moll 24. 5. 12548B: Moll 29. 5. 12618 C: Moll 31. 5. 2. Es ist zu lesen: in der jeweiligen Übersicht über die namentlichen Abstimmungen der 209. Sitzung auf S. 12143D: Moll * * 210. Sitzung auf S. 12245 D: Moll 213. Sitzung auf S. 12560 D: Moll * * 214. Sitzung auf S. 12638 D: Moll Berichtigungen zum Stenographischen Bericht der 213. Sitzung Es ist zu lesen: auf S. 12560 A 1. bis 3. Spalte: Dr. Bärsch * * statt Dr. Bärsch - - auf S. 12560 D 1. bis 3. Spalte: Dr. von Golitschek * Ja Ohlig * Ja Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 214. Sitzung Es ist zu lesen: auf S. 12633 A/C in der Übersicht über die Änderungsanträge, über ,die namentliche Abstimmung stattgefunden hat, unter Nr. 3: ,,den Änderungsantrag der Abg. Sabel, Albers und Genossen, Umdruck 1195" statt „den Änderungsantrag der Fraktion der FDP, Umdruck 1195". Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten (B) a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschl. Altmaier 27. 6. Dr. Baade 29. 6. Bender 27. 6. Birkelbach 29. 6. Dr. Blank (Oberhausen) 29. 6. Böhm (Düsseldorf) 27. 6. Brandt(Berlin) 26. 6. Brockmann (Rinkerode) 26. 6. Dr. Brühler 29. 6. Dr. Bucher 27. 6. Dr. Dehler 5. 7. Dr. Deist 29. 6. Dr. Dollinger 29. 6. Dr. Elbrächter 26. 6. Elsner 26. 6. Gräfin Finckenstein 29. 6. Freidhof 29. 6. Dr. Furler 29. 6. Geiger (München) 29. 6. D. Dr. Gerstenmaier 27. 6. Held 29. 6. Frau Herklotz 27. 6. Dr. Horlacher 27. 6. Karpf 26. 6. Dr. Kather 26. 6. Dr. Köhler 6. 7. Dr. Kopf 29. 6. Kraft 29. 6. Dr. Kreyssig 29. 6. Lenz (Brühl) 29. 6. Lenz (Trossingen) 26. 6. Margulies 26. 6. Massoth 30. 6. Mensing 29. 6. Dr. von Merkatz 29. 6. Meyer-Ronnenberg 13. 7. Dr. Mocker 26. 6. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 3. 7. Dr. h. c. Neumayer 26. 6. Neuburger 26. 6. Dr. Oesterle 29. 6. Onnen 28. 6. Pelster 29. 6. Dr. Pohle (Düsseldorf) 29. 6. Frau Praetorius 29. 6. Dr. Preller 27. 6. Dr. Reif 27. 6. Richter 29. 6. Sabaß 29. 6. Scharnberg 26. 6. Scheel 29. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 26. 6. Dr. Schöne 29. 6. Schoettle 30. 6. Schütz 26. 6. Schwertner 27. 6. Dr. Siemer 26. 6. Sträter 30. 6. Frau Strobel 29. 6. Dr. Strosche 26. 6. Wagner (Ludwigshafen) 26. 6. Wehner 29. 6. Wiedeck 29. 6. b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) bis einschl. Erler 6. 7. Frühwald 10. 7. Gerns 15. 7. Morgenthaler 6. 7. Müser 10. 7. Ruhnke 7. 7. Anlage 2 zu Drucksache 5507 zu Drucksache 3510 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begünstigungen zur Förderung des Kohlenbergbaues (Drucksachen 1763, 3509); über den von den Fraktionen der SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2293, 3510); über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2311, 3510); über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2312, 3510); über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Industrieansiedlung in den Förderungsgebieten und zur Beseitigung der strukturellen Arbeitslosigkeit (Drucksachen 2524, 3510); über den von den Abgeordneten Dr. Dresbach, Dr. Eckhardt, Dr. Lindrath, Dr. Wellhausen und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2608, 3509); über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Einkommen- und Körperschaftsteuer in Berlin (Drucksachen 2794, 3510); über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2922, 3510); über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfeines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2983, 3509); über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2984, 3510); über den von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Vergünstigung für Vertriebene, Flüchtlinge und Verfolgte (Drucksachen 3007, 3509) unid über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfeines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 3185, 3510). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindrath Der Deutsche Bundestag hat die nachstehenden Anträge dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen wie folgt zur Beratung und Beschlußfassung überwiesen: 1. Antrag gemäß Drucksache 1753 in der 107. Plenarsitzung am 20. Oktober 1955 2. Antrag gemäß Drucksache 1763 in der 107. Plenarsitzung am 20. Oktober 1955 3. Antrag gemäß Drucksache 2608 in der 162. Plenarsitzung am 3. Oktober 1956 4. Antrag gemäß Drucksache 2983 in der 183. Plenarsitzung am 11. Januar 1957 5. Antrag gemäß Drucksache 3007 in der 183. Plenarsitzung am 11. Januar 1957 6. Antrag gemäß Drucksache 3427 war dem Ausschuß noch nicht zugewiesen 7. Entschließungsantrag gemäß Umdruck 232 in der 57. Plenarsitzung am 19. November 1954 8. Entschließungsantrag gemäß Umdruck 258 in der 57. Plenarsitzung am 19. November 1954 9. Antrag gemäß Drucksache 2293 in der 140. Plenarsitzung am 18. April 1956 10. Antrag gemäß Drucksache 2311 in der 145. Plenarsitzung am 9. Mai 1956 11. Antrag gemäß Drucksache 2312 in der 140. Plenarsitzung am 18. April 1956 12. Antrag gemäß Drucksache 2524 in der 153. Plenarsitzung am 26. Juni 1956 13. Antrag gemäß Drucksache 2794 in der 173. Plenarsitzung am 16. November 1957 14. Antrag gemäß Drucksache 2922 in der 193. Plenarsitzung am 21. Februar 1957 15. Antrag gemäß Drucksache 2984 in der 183. Plenarsitzung am 11. Januar 1957 16. Antrag gemäß Drucksache 3185 in der 199. Plenarsitzung am 20. März 1957 Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat diese Anträge in mehreren Sitzungen beraten. Zum Teil hat er sie abgelehnt, die entsprechenden Beschlüsse werden in der Drucksache 3510 vorgelegt. Soweit er die Anträge angenommen oder sie abgeändert hat, sind sie im Interesse der Übersichtlichkeit der Gesetzgebung in dem beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften niedergelegt. Hierbei hat er auch ergänzende Vorschriften in diesen Entwurf hineingearbeitet, die sich aus der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung ergeben haben. Die bedeutsamste Ergänzung dieser Art ist die Neugestaltung der Ehegattenbesteuerung. In einem vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewesenen Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 26 EStG in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl. I S. 33) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 17. Januar 1957 beschlossen: § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl. I S. 33) ist nichtig. (- 1 BvL 4/54 -) Die durch diesen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts entstandene Gesetzeslücke muß schnellstens geschlossen werden. Deshalb hielt es der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen für notwendig, entsprechende Ergänzungen der Gesetzesvorschriften in den vorgelegten Gesetzentwurf aufzunehmen. Aber auch auf dem Gebiete der steuerlichen Bewertungsvorschriften sowie der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer waren vornehmlich aus sozialen Erwägungen ergänzende Vorschriften notwendig geworden. Der aus diesen Erwägungen auf Grund der Beschlußfassung des Ausschusses entstandene Gesetzentwurf ist wie folgt gegliedert: Erster Abschnitt Einkommen- und Körperschaftsteuer Artikel 1 - Änderungen des Einkommensteuergesetzes Artikel 2 - Entrichtung von Vorauszahlungen und Steuerabzug vom Arbeitslohn nach dem 31. Dezember 1957 Artikel 3 - Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes Artikel 4 - Inkrafttreten (Dr. Lindrath) Zweiter Abschnitt Abgabe „Notopfer Berlin" Artikel 5 — Auswirkungen der einkommensteuerrechtlichen Änderungsvorschriften auf die Abgabe „Notopfer Berlin" Dritter Abschnitt Gewerbesteuer Artikel 6 — Änderungen des Gewerbesteuergesetzes Artikel 7 — Inkrafttreten Vierter Abschnitt Bewertung Vermögensteuer und Erbschaftsteuer Artikel 8 — Änderungen des Bewertungsgesetzes Artikel 9 — Änderungen des Vermögensteuergesetzes Artikel 10 — Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes Artikel 11 — Inkrafttreten Artikel 12 — Bewertung von Wertpapieranteilen und Genußscheinen Fünfter Abschnitt Steueranpassungsgesetz Artikel 13 — Änderung des Steueranpassungsgesetzes Sechster Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 14 — Berlin-Klausel Artikel 15 — Saar-Klausel Artikel 16 — Inkrafttreten A. Änderungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes sowie der Abgabe „Notopfer Berlin" und der Gewerbesteuer I. Ehegattenbesteuerung Die weitaus bedeutsamsten Änderungen im Ersten Abschnitt des Gesetzentwurfs betreffen die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Normenkontrollverfahren auf Antrag des Finanzgerichts München den § 26 EStG in der Fassung vom 17. Januar 1952 für nichtig erklärt. Diese Bestimmung sah vor, daß Eheleute bei der Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, wobei für die Berechnung der Steuer ihre Einkünfte zusammengerechnet wurden. In § 43 der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 17. Januar 1952 war von diesem Prinzip lediglich insoweit eine Ausnahme gemacht worden, als Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb bei der Zusammenveranlagung ausschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer mit Artikel 6 Abs. 1 GG unvereinbar und daher nichtig ist. Nach Artikel 6 Abs. 1 GG stehen „Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung". Mit diesem Verfassungsprinzip sei es nicht zu vereinbaren, daß im Einkommensteuerrecht an die Eheschließung nachteilige Folgen in der Art geknüpft werden, daß die Ehegatten, die beide Einkünfte haben, infolge des stark progressiven Einkommensteuertarifs durch die Zusammenrechnung ihrer Einkünfte durchweg höhere Steuern zahlen müßten als vor der Ehe. Das Bundesverfassungsgericht stellt demzufolge fest, daß in dieser besonderen steuerlichen Belastung ein störender Eingriff in die Ehe liege. Eine solche Benachteiligung der Ehe sei aber dem Steuergesetzgeber durch die ,grundgesetzliche Bestimmung über den Schutz ,der Ehe verwehrt. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat die rechtlich nicht einfach liegende Frage, für welchen Zeitraum der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gilt, nicht besonders vertieft, da er die Auffassung vertritt, daß die Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit einer Rechtsnorm schon aus politischen Erwägungen sich auf die gesamte Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erstrekken muß. Er ist daher der Auffassung, daß für die zurückliegende Zeit eine Übergangslösung geschaffen und für die Zukunft eine Endlösung gesucht werden muß. Um Vorschläge für die erforderliche Neugestaltung des Rechts der Veranlagung der Ehegatten zu erhalten, setzte der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen einen Unterausschuß .ein. Der Unterausschuß hat in zehn Sitzungen sich mit dem Problem der Ehegattenbesteuerung eingehend befaßt und seine Beschlüsse dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen vorgelegt, der sie billigte. Aus der gegebenen Situation heraus ergab sich für den Unterausschuß zunächst die Frage, wie den Erfordernissen des Karlsruher Beschlusses endgültig Rechnung getragen werden solle. In überwiegender Zahl waren die Mitglieder des Unterausschusses der Auffassung, die endgültige Lösung müsse das Splitting sein. Alsdann war die Frage zu lösen, ob das Splitting sofort eingeführt und gegebenenfalls von wann ab es eingeführt werden kann und soll. Das Splitting setzt die Schaffung eines neuen Steuertarifs voraus. Dieser Tarif wird von dem gegenwärtigen System abgehen müssen. Der jetzige Tarif mit drei Steuerklassen ist für ein Splitting nicht geeignet und nicht verwendbar. Die Schaffung eines neuen Einkommensteuertarifserschien in dieser Legislaturperiode des Bundestages nicht mehr durchführbar. Die Einführung einer Einkommenbesteuerung der Ehegatten nach dem Splitting-Verfahren muß daher dem 3. Deutschen Bundestag überlassen werden. Der Karlsruher Beschluß erheischt aber eine sofortige Verwirklichung seiner Forderungen. Daher entschied sich der Unterausschuß für eine Übergangslösung. Für welche Zeit :diese gelten sollte, war eingehend Gegenstand der Erörterungen. Die Finanzminister der Länder schlugen eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1957 vor, nachdem auch sie sich in ihrer Mehrheit :davon überzeugt hatten, daß die sofortige Einführung des Splittings aus mancherlei Gründen unmöglich ist. Das Bundesfinanzministerum trat dieser Auffassung bei. Der Unterausschuß war anfänglich der Meinung, daß die Übergangslösung auch für 1958 gelten müsse, um dem nächsten Bundestag die erforderliche Zeit für die Schaffung des neuen Rechts (Dr. Lindrath) zu geben. Es wird aber nach eingehender Beratung jetzt vorgeschlagen, die Geltungsdauer auf die Zeit für 1949 bis 1957 zu beschränken und für 1958 Steuervorauszahlungsvorschriften und vorläufige Vorschriften für die Lohnsteuer zu setzen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts im Jahre 1958 gelten sollen. Der Unterausschuß war der Auffassung, daß hinsichtlich des sachlichen Anwendungsgebietes einer solchen Übergangsregelung von § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz auszugehen sei. § 79 Abs. 2 BVGG lautet: „(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 ZPO entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen." Nach dieser Gesetzesvorschrift sind alle bisher rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungen zur Einkommensteuer endgültig und bleiben somit bestehen. In den Fällen, in denen Einkommensteuer noch nicht gezahlt worden ist, und zwar ganz oder teilweise, können nach den gleichen Vorschriften die rückständigen Steuerbeträge nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden. Soweit Veranlagungen im Wege der Berichtigung nach § 218 Abs. 4 und § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AO wieder aufgerollt werden, d. h. also im wesentlichen im Verfolg einer Betriebsprüfung, gilt die Übergangsregelung ebenfalls. Für rechtskräftig abgeschlossene Steuerfälle der Vergangenheit gilt jedoch die Übergangsregelung nicht. Die hierin liegende ungleichmäßige Behandlung der Steuerfälle der Vergangenheit ist in den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht begründet. Eine Ausnahme von dieser Gesetzesregelung ist nicht vorgesehen, auch nicht aus Gründen der Billigkeit. Die Meinungen darüber, ob Billigkeitsmaßnahmen angezeigt sind, sind im Schrifttum nicht unbestritten. Der gleichen Auffassung sind Spitaler, BB 57,269, Friedrich, NJW 1957 S. 529, Geiger, Kommentar zum Bundesverfassungsgericht, Anm. z. § 79. Eine gegenteilige Auffassung wird vertreten von Kuntze, NJW 1957, sowie Skuhr, NJW 1957. Im einzelnen wird für die Übergangslösung folgendes vorgeschlagen: 1. Jeder Steuerpflichtige soll für die Zeit vom Bestehen des Grundgesetzes bis einschließlich für die Veranlagung 1957 wählen können zwischen a) einer vollständigen Getrennt-Veranlagung, b) einer vollständigen Zusammen-Veranlagung, c) einer eingeschränkten Zusammen-Veranlagung gemäß dem jeweils geltenden Recht, d. h. ab 1955 werden Einkünfte ,aus unselbständiger und selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb, soweit solche Einkünfte der Ehefrau 12 000 DM nicht übersteigen, auf Antrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer aus der Zusammenveranlagung ausgeschieden, für 1949 bis 1954 werden Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit aus der Zusammenveranlagung ausgeschieden. Dieses Wahlrecht kann für jedes Jahr besonders und abweichend von anderen Jahren ausgeübt werden. Die Wahl kann bis zur Rechtskraft des Bescheides geändert werden. 2. Bei Getrennt-Veranlagung kommen beide Ehegatten in Steuerklasse I. Jedem Ehegatten sind die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Die Sonderausgaben der Ehegatten mit Ausnahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des Verlustabzugs sind, soweit sie die Summe der für sie mindestens anzusetzenden Pauschbeträge übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammen-Veranlagung der Ehegatten mit allen Einkünften in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Veranlagung des Ehemannes und der Ehefrau zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen. Kinderfreibeträge stehen jedem Ehegatten zur Hälfte zu, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist. Der Altersfreibetrag wird bei einer Getrennt-Veranlagung jedem Ehegatten, der mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet hat. mit je 360 DM für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957 gewährt. 3. Im Falle der vollständigen Zusammen-Veranlagung der Ehegatten mit sämtlichen Einkünften wird für die Ehefrau ein besonderer Freibetrag gewährt. Gegenwärtig beträgt dieser Freibetrag im Jahre 250 DM. Der Unterausschuß hat beschlossen, vorzuschlagen, diesen Freibetrag für 1957 in solchen Fällen auf 720 DM zu erhöhen. Diesem Vorschlag ist der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen beigetreten. Im Falle der Zusammen-Veranlagung verbleibt es hinsichtlich des Altersfreibetrages für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957 bei der jetzigen Regelung. Für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1954 scheiden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb bei der Zusammen-Veranlagung aus. Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957 scheiden auf Antrag Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger in einem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb bei der Zusammen-Veranlagung aus. Statt dessen scheiden auf Antrag die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes aus, wenn diese niedriger sind. Wie bisher kann auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden, in welchen Fällen Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Tätigkeit der Ehefrau den Einkünften aus selbständiger Arbeit gleichgestellt werden. Die aus der Zusammen-Veranlagung auf Antrag auszuscheidenden Einkünfte werden nach der Steuerklasse I versteuert. Für die übrigen Einkünfte, die nach den Vorschriften über die Zusammen-Veranlagung zur Einkommensteuer herangezogen werden, gilt die Steuerklasse des Familienstandes. Es ist jedoch wieder ein Antrag auf Austausch der Steuerklassen möglich, d. h. es kann ein Antrag dahingehend gestellt werden, daß die auszuscheidenden Einkünfte nach der Steuerklasse des Familienstandes herangezogen werden, während die übrigen nach den Vorschriften .der Zusammen-Veranlagung zu behandelnden Einkünfte nach Steuerklasse I versteuert werden. Die Sonderausgaben werden in diesen Fällen je zur Hälfte bei den auszuscheidenden Einkünften und bei den zusammenveranlagten Einkünften berücksichtigt, (Dr. Lindrath) wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen. Die Aufteilung der Beträge, die sich aus der Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns gemäß § 10 a und hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung des Verlustabzugs gemäß § 10 d ergeben, soll durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Hierbei kann die Vorschrift bezüglich der Sonderausgaben sinngemäß für anwendbar erklärt werden. Es kann aber auch bestimmt werden, daß diese Abzüge bei der Veranlagung berücksichtigt werden, bei der die mit dem nicht entnommenen Gewinn oder dem Verlustabzug im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einkünfte ,aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gewerbebetrieb oder aus der selbständigen Arbeit veranlagt werden. Für außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge für besondere Fälle gelten die Vorschriften für Sonderausgaben in entsprechender Weise. Auch der Betrag, der im Lohnsteuerverfahren vom Arbeitslohn des Ehemannes für das Kalenderjahr 1957 vor Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle abgezogen wird, wenn die Ehegatten beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und die Ehefrau keine Einkünfte bezieht. die der Besteuerung unterliegen, soll von 250 DM auf 720 DM erhöht werden. Beziehen aber die Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. im Kalenderjahr 1957 außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau keine Einkünfte. die der Besteuerung unterliegen, so wird der Freibetrag wie bisher vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Das Verfahren zur Gewährung des Freibetrages wird im einzelnen durch eine Rechtsverordnung geregelt. Auch für die Erhebung der Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn wird das Wahlrecht zum Austausch der Steuerklassen wieder zugelassen. 4. Vermögenstransaktionen zwischen den Ehegatten wird die steuerliche Anerkennung nicht versagt. Sie müssen nur ernstgemeint sein. 5. Der Abschluß von Arbeitsverträgen oder Partnerschaftsverhältnissen, insbesondere in den Fällen, in denen die Ehefrau mithelfend tätig ist, wie beispielsweise in der Landwirtschaft, im Handel, im Handwerk, bei den freien Berufen u. ä., ist einkommensteuerlich wirksam möglich. Auch solche Verträge müssen jedoch ernstgemeint sein, und die Höhe des Gehalts bzw. des Gewinnanteils muß angemessen sein. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen war, wie bereits erwähnt, der Ansicht, daß für die Vergangenheit und das bereits laufende Jahr 1957 eine andere Lösung, die den verfassungsrechtlichen Erwägungen des Karlsruher Beschlusses Rechnung trägt, technisch nicht möglich sei. Er war angesichts dieser Lage auch der Auffassung, daß die Erwägungen, die der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 2. April 1957 — I 335/56 U — (Bundessteuerblatt 1957 III S. 162) hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Ehepaare einschließlich derjenigen anstellt, bei denen Einkünfte nur von einem Ehegatten bezogen werden, nicht dazu führen müssen, den in der Übergangslösung aufgestellten Grundsatz einer nach Wahl des Steuerpflichtigen getrennten oder gemeinsamen Veranlagung aufzugeben. Für die endgültige Regelung werden jedoch die Ausführungen des Bundesfinanzhofs auch nach Auffassung des Ausschusses sehr zu beachten sein. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, daß sich der Finanzausschuß nur mit den dringendsten Fragen, die durch den Karlsruher Beschluß aufgeworfen wurden, nämlich der Schließung der Lücke im Einkommensteuergesetz, befaßt hat. Es kann sich aber durchaus als notwendig erweisen, auch weitere sich aus dem Beschluß ergebende steuerliche Fragen noch gesetzlich zu regeln. Dies muß jedoch dem nächsten Bundestag überlassen bleiben. Die Neuregelung des Einkommensteuerrechts für Ehegatten hat für die Vergangenheit auch Auswirkungen für die Erhebung der Abgabe „Notopfer Berlin". Die entsprechenden Vorschriften sind im Zweiten Abschnitt Artikel 5 des Gesetzentwurfs enthalten. Für die Erhebung ,der Abgabe „Notopfer Berlin" gelten die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sinngemäß. Diese Neuregelung des Besteuerungsrechts der Ehegatten ist im Gesetzentwurf enthalten im Ersten Abschnitt Artikel 1 Ziff. 4 bis 8 und 12 sowie im Zweiten Abschnitt Artikel 5. II. Sonstige Änderungen und Ergänzungen im Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht 1. Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr In Artikel 1 Ziff. 1 des Gesetzentwurfs sind die Vorschriften bezüglich ,der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage für Gewerbetreibende vereinfacht und abgeändert worden. Bei der Einkommensteuerveranlagung treten Schwierigkeiten auf, wenn das der Besteuerung zugrunde liegende Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Nach den jetzt geltenden Vorschriften ist bei Gewerbetreibenden der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Umsätze aufzuteilen. Diese Vorschrift hat in der Vergangenheit beträchtliche Schwierigkeiten bereitet. Im einzelnen soll daher jetzt folgendes vorgeschrieben werden: a) Bei Land- und Forstwirten bleibt es bei der bisherigen Regelung. Eine Änderung soll nicht eintreten. b) Die Umstellung des Wirtschaftsjahres ,auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum soll steuerlich nur dann noch wirksam sein, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. c) Bei Gewerbetreibenden soll der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen gelten, in ,dem das Wirtschaftsjahr endet. Die gleichen Vorschriften sollen auch für die Körperschaftsteuer gelten. Deshalb mußte § 5 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend geändert werden. Hinweis auf Artikel 3 Ziff. 1. Auch für die Gewerbesteuer ergab sich hieraus die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Hinweis auf den Dritten Abschnitt Artikel 6 Ziff. 2 bis 5. 2. Steuerfreie Einkünfte bei der Einkommensteuer Im § 3 EStG sind die steuerfreien Einkünfte aufgezählt. Einige Änderungen, Ergänzungen und (Dr. Lindrath) soziale Besserstellungen werden vorgeschlagen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Gesetzentwurf Artikel 1 Ziff. 2. Im einzelnen ist folgendes vorgesehen: a) § 3 Ziff. 2 EStG regelt die Steuerfreiheit von Bezügen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Es ist notwendig, die Fassung dieser Bestimmung dem jetzigen Recht zur Arbeitslosenversicherung anzupassen. Es ist klargestellt worden, daß das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld und die Stillegungsvergütung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie die Unterstützung aus der gesetzlichen Arbeitslosenhilfe steuerfreie Einkünfte sind. b) Nach § 3 Ziff. 4 EStG sind der Wert der Dienstkleidung bei verschiedenen Organisationen, wie Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei der Länder und Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden und anderen Behörden einkommensteuerfrei. Es ist sichergestellt worden, daß die gleichen Vorschriften in Zukunft auch für die Bundeswehr gelten sollen. c) Es mußte sichergestellt werden, daß bei Soldaten der Bundeswehr auch die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge auf Grund der Vorschriften des Wehrsoldgesetzes von der Einkommensteuer befreit werden. d) Nach Iden jetzigen Vorschriften sind Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, einkommensteuerfrei. Die gleiche Vorschrift soll in Zukunft auch für Wehrdienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen Geltung haben. e) Nach den jetzt geltenden Vorschriften sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen und Reisekosten einkommensteuerfrei. Diese Bestimmungen mußten klarer gefaßt werden. Es wird daher vorgeschlagen, für einkommensteuerfrei zu erklären die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlten Bezüge, die in einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das gleiche gilt auch für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Außerdem sollen wie bisher einkommensteuerfrei sein die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen und Umzugskostenvergütungen. Diese Vorschriften gelten der rechtlichen Klarstellung einiger jetzt bestehender Zweifelsfälle. f) Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind frei, wenn die Heiratsbeihilfe den Betrag von 500 DM und die Geburtsbeihilfe den Betrag von 300 DM nicht übersteigen. Nur der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Der steuerfreie Betrag soll nach dem Gesetzentwurf für die Heiratsbeihilfe von 500 DM auf 700 DM und für die Geburtsbeihilfe von 300 DM auf 500 DM erhöht werden. 3. Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinnes Nach den jetzt geltenden Vorschriften im § 10 a EStG können Vertriebene, Flüchtlinge und Nazigeschädigte bis zu 50 y. H. der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000 DM, als Sonderausgaben vorn Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Für die Veranlagungszeiträume 1956 bis 1958 soll der Satz von 50 v. H. auf 75 v. H. erhöht werden. Im übrigen sollen die Vorschriften die gleichen bleiben. Aus Vereinfachungsgründen soll fernerhin die Nachversteuerungspflicht im Falle von Mehrentnahmen in späteren Jahren auf die folgenden drei Jahre eingeschränkt werden. Die entsprechenden Vorschriften befinden sich im Gesetzentwurf Artikel 1 Ziff. 3. 4. Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen Im § 33 a EStG ist die steuerliche Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen in besonderen Fällen geregelt. Im Gesetzentwurf sind im einzelnen folgende Änderungen vorgesehen: Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung für Personen, für die der Steuerpflichtige Kinderermäßigung nicht erhält, sind abzugsfähig. Der bisher festgesetzte Höchstbetrag belief sich auf jährlich 720 DM. Dieser Betrag soll auf 900 DM heraufgesetzt werden. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 33 a Abs. 2 EStG für den Fall einer auswärtigen Unterbringung einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen Person soll weiterhin bei 720 DM im Kalenderjahr belassen bleiben. 5. Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn Nach § 34 a EStG sind die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 9000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigt. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, daß dieser Höchstbetrag für den jährlichen Arbeitslohn von 9000 DM auf 15 000 DM erhöht wird. Vergleiche Artikel 1 Ziff. 10. 6. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften § 34 c EStG regelt die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften. Im Absatz 1 dieses Paragraphen wird bestimmt, daß bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen ist, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Gemäß Absatz 5 dieses Paragraphen können Einzelheiten durch Rechtsverordnung geregelt werden. Um außer Einkommensteuer auch noch andere ausländische Steuern abzugsfähig zu machen, wie sich dies aus der Praxis als notwendig ergeben hat, wird im Gesetzentwurf festgestellt, daß auch Rechtsverordnungen erlassen werden können über den Abzug ausländischer Steuern vom Einkommen, die nicht unter Absatz 1 des § 34 c EStG fallen. Hinweis auf Artikel 1 Ziff. 11 des Gesetzentwurfs. (Dr. Lindrath) 7. Kapitalertragsteuer In den §§ 43 und 44 EStG ist die Kapitalertragsteuer geregelt. Zur Vereinfachung der Kapitalertragsteuer wird im Gesetzentwurf folgende Regelung getroffen: § 43 Abs. 1 Ziff. 6 EStG wird gestrichen. Die sich hieraus ergebenden technischen Änderungen im Gesetz werden durchgeführt. Nach dieser Vorschrift sind Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, die nicht steuerfrei sind und nicht unter die Ziffern 3 bis 5 des Absatzes 1 § 43 EStG fallen, insbesondere die festverzinslichen Wertpapiere, die die Bedingungen der Ziffern 4 und 5 nicht erfüllen, einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 60 v. H. der Kapitalerträge unterworfen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Prohibitivvorschrift, die verhindern soll, daß eine Emission mit von den üblichen Marktbedingungen abweichenden Zins- und Ausgabebedingungen an den Markt kommt. Diese Vorschrift kann wegfallen, nachdem ihre Anwendung bisher nicht praktisch geworden ist und neue Wertpapiere solcher Art nicht mehr ausgegeben werden können. Außerdem soll die Bundesregierung ermächtigt werden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß dem für die Veranlagung jeweils zuständigen Finanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, bekanntwerden. Durch diese Ermächtigung soll erreicht werden, daß bei Lohnsteuerpflichtigen mit nur geringen Kapitaleinkünften von einem Steuerabzug vom Kapitalertrag in Zukunft abgesehen werden kann. Damit ist das Hauptproblem gelöst, nämlich zu vermeiden, daß Lohnsteuerpflichtige nur wegen der Anrechnung der Kapitalertragsteuer zur Einkommensteuer noch besonders veranlagt werden müssen. Hinweis auf Artikel 1 Ziff. 14 und 15 des Gesetzentwurfs. 8. Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen Nach den §§ 45 und 45 a EStG unterliegen Aufsichtsratsvergütungen einem Steuerabzug. Der Steuerabzug beträgt 40 v. H. der Aufsichtratsvergütung. Der Steuerabzug wird auf die später im Veranlagungswege zu ermittelnde Einkommensteuer angerechnet. Er ist also eine besondere Art einer Einkommensteuervorauszahlung. Durch die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gehören heute Arbeitnehmer den Aufsichtsräten an. Diese Arbeitnehmer beziehen in der Regel außer ihren Aufsichtsratsvergütungen häufig nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Steuerabzug mit 40 v. H. der Aufsichtsratsvergütung verursacht in diesen Fällen erhebliche Verwaltungsarbeit dadurch, daß diese Arbeitnehmer-Aufsichtsratsmitglieder besonders veranlagt werden müssen, weil der Satz von 40 v. H. für sie in der Regel zu hoch ist, so daß sehr häufig auf Grund der Veranlagung Erstattungen durchgeführt werden müssen. Im Gesetzentwurf ist daher vorgesehen, daß die §§ 45 und 45a EStG ersatzlos gestrichen werden. Aufsichtsratsvergütungen werden somit — mit Ausnahme der im folgenden Absatz behandelten Fälle — in Zukunft allein im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer herangezogen. Es handelt sich hier um eine echte Vereinfachungsmaßnahme auf einkommensteuerrechtlichem Gebiet, keineswegs aber uni eine Freistellung der Aufsichtsratsvergütungen von der Einkommensteuerpflicht, wie in der Öffentlichkeit vielfach irrtümlich angenommen wurde. Hinweis auf Artikel 1 Ziff. 16 des Gesetzentwurfs. Um jedoch sicherzustellen, daß beschränkt Steuerpflichtige ihre Aufsichtsratsvergütungen der deutschen Einkommensteuer entsprechend angemessen versteuern, war es notwendig, hinter § 49 EStG einen neuen § 49 a — Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen bei beschränkt Steuerpflichtigen (Aufsichtsratsteuer) — einzufügen. Beschränkt steuerpflichtige Mitglieder von Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften, insbesondere also Ausländer, werden weiterhin einem Steuerabzug von den Aufsichtsratsvergütungen unterworfen. Dieser Steuerabzug beträgt 30 v. H. der Aufsichtsratsvergütung, wenn der Empfänger die Steuer trägt und 42,85 v. H. des an das Aufsichtsratsmitglied tatsächlich ausgezahlten Betrages, wenn das Unternehmen die Steuer übernimmt. Hinweis auf Artikel 1 Ziff. 19 des Gesetzentwurfs. 9. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Im § 46 EStG sind die Voraussetzungen enthalten, unter denen Lohnsteuerpflichtige noch besonders zur Einkommensteuer veranlagt werden. Neben einigen technischen Änderungen, die sich aus der Neugestaltung des Ehegattenbesteuerungsrechts ergeben, ist aus Gründen der Vereinfachung im Entwurf bestimmt, daß gemäß Absatz 1 Ziffer 3 des § 46 EStG eine Veranlagung zur Einkommensteuer bei Lohnsteuerpflichtigen nur durchgeführt werden soll, wenn von einem Arbeitnehmer Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen worden sind, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen, und der Gesamtbetrag dieser Einkünfte 7200 DM jährlich übersteigt. Bisher betrug diese Veranlagungsgrenze nur 4800 DM. Hinweis auf Artikel 1 Ziff. 17 des Gesetzentwurfs. 10. Wegfall von Kleinstbeträgen Nach Artikel 1 Ziff. 22 und 23 werden in der Einkommensteuertabelle und Jahreslohnsteuertabelle die Steuerbeträge von weniger als 18 DM gestrichen. Sie bleiben damit unerhoben. Das bedeutet für die Einkommensteuertabelle, daß einkommensteuerpflichtige Beträge bis 1100 DM in der Steuerklasse I, bis 2000 DM in der Steuerklasse II, bis 2750 DM in der Steuerklasse III/1, bis 4200 DM in der Steuerklasse III/2, bis 5850 DM in der Steuerklasse III/3 nicht mehr besteuert werden. Für die Lohnsteuer bedeutet dies, daß Jahresarbeitslöhne bis zu den folgenden Beträgen unbesteuert bleiben: in Steuerklasse I bis 2286,99 DM in Steuerklasse II bis 3436,99 DM in Steuerklasse III/1 bis 4186,99 DM in Steuerklasse III/2 bis 5636,99 DM in Steuerklasse III/3 bis 7286,99 DM. (Dr. Lindrath) 11. Bestimmungen für das Saarland Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (BGBl. II S. 1587) gelten Steuerpflichtige, die im Saarland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, als beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die im Saarland bezogenen Einkünfte bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz und werden entsprechend den Vorschriften des § 49 EStG behandelt. Hinweis auf Artikel 1 Ziff. 21 des Gesetzentwurfs. Das gleiche gilt sinngemäß für Körperschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Vergleiche Artikel 3 Ziff. 3 des Gesetzentwurfs. III. Ermächtigungen Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält eine Reihe bedeutsamer Ermächtigungen, durch die einmal der § 51 EStG abgeändert und erweitert und zum anderen ein neuer § 40 (zur Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens) in das Gesetz eingefügt wird. Diese Vorschriften sind in Artikel 1 Ziff. 20 und weiterhin in Artikel 1 Ziff. 13 enthalten. Im einzelnen befassen sie sich mit folgenden Fragen: 1. Förderung der volkswirtschaftlich wünschenswerten Bevorratung von Warenlägern Gründe verschiedenster Art haben den deutschen Gesetzgeber in den letzten Jahren wiederholt veranlaßt, die deutsche Einfuhr zu fördern und Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Lagerbestände an Importwaren zu vergrößern. Die teilweise sehr beachtlichen Preisschwankungen auf manchen Gebieten des Weltmarktes nahmen (den deutschen Importeuren die Möglichkeit, eine volkswirtschaftlich wünschenswerte Lagerhaltung herbeizuführen. Die bisherige Steuergesetzgebung trug dem erheblichen Risiko, das in einer Lagerhaltung von Importwaren mit stark schwankenden Preisen liegt, in gewissem Umfang Rechnung. Außerdem mußte dafür Vorsorge getroffen werden, daß auch in Krisenzeiten aus vorhandenen Lägern der Bedarf der deutschen Wirtschaft in notwendiger Weise gedeckt werden kann. Beim Erlaß dieses Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 hat sich der Gesetzgeber erstmalig mit (dem Problem der Besteuerung von Gewinnen befaßt, die auf wesentlichen Preissteigerungen beruhen. In den früheren Jahren hat sich gezeigt, daß die Entwicklung auf dem Weltmarkt trotz der Stabilität der Währung zu außerordentlichen Preissteigerungen bei gewissen Waren führen kann, denen in den folgenden Jahren Preissenkungen gegenüberstehen. Um nun in einem Wirtschaftsjahr die Besteuerung höherer auf wesentlichen Preissteigerungen beruhender Gewinne zu verhindern, denen in den Folgejahren erhebliche Verluste gegenüberstehen können, ist in den Jahren wesentlicher Preissteigerungen bei der Bewertung bestimmter Wirtschaftsgüter eine Rücklage zugelassen worden. Diese Preissteigerungsrücklage bewirkt, daß im Jahre der Preissteigerung wesentliche Preissteigerungsgewinne nur zum Teil besteuert werden. In den folgenden Jahren wird bei Preissenkungen das Entstehen außergewöhnlicher Verluste verhindert. Bleiben die Preise auf dem erhöhten Preisniveau stehen, so stellt die Maßnahme nur eine langfristige Stundung (dar, da die Rücklage nach den jetzigen Vorschriften innerhalb von vier Jahren gewinnerhöhend wieder aufgelöst werden muß. Die im Jahre 1954 der Bundesregierung im § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b EStG gegebene Ermächtigung hat gezeigt, daß der Zeitraum, innerhalb der diese Preisdifferenzenrücklage wieder aufgelöst werden muß, zu kurz bemessen war. Damals war bestimmt worden, daß die Rücklage für Preissteigerungen spätestens bis zum Ende dies auf die Bildung folgenden vierten Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen sei. In Artikel 1 Ziff. 20 Buchstabe a der jetzigen Vorlage wird bestimmt, daß die Auflösung bis spätestens zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten statt vierten Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufgelöst werden muß. In Verfolg dieser Bestrebungen sind unter dem 6. Dezember 1954 (Bundessteuerblatt 1955 II S. 20) und unter dem 30. Juni 1956 (Bundessteuerblatt II S. 95) übereinstimmende Ländererlasse betreffend Ermittlung des Teilwerts von Importwaren (Bremer Erlaß) ergangen, in denen bestimmt wurde, daß bei der Einkommensermittlung von Beanstandungen abgesehen werden kann, wenn der Steuerpflichtige bei der Bewertung von bestimmten in einer dem Erlaß . beigefügten Liste enthaltenen Importwaren einen Abschlag bis zu 10, später 15 v. H., auf den Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorgenommen hat. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17. Juni 1956 (Bundessteuerblatt III S. 379) diese Erlasse für nicht vereinbar mit dem geltenden Einkommensteuerrecht erklärt. Die Erlasse hätten offenbar den Zweck gehabt, aus wirtschaftspolitischen Gründen die Finanzierung der Lagerhaltung bestimmter Waren zu erleichtern. Eine derartige Maßnahme bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Die Bundesregierung legte daher den Entwurf eines Gesetzes über die steuerliche Begünstigung von Importwaren vor, um den Bremer Erlaß gewissermaßen zu legalisieren. Dieser Entwurf der Bundesregierung ist unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Bundesrates im ersten Durchlauf in den vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften übernommen. Er befindet sich dort in Artikel 1 Ziff. 20 Buchstabe b. Während die Bildung einer Preissteigerungsrücklage für jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nicht an die Natur dieser Wirtschaftsgüter als Importwaren geknüpft ist, beziehen sich alle Vergünstigungen der jetzt neu aufgenommenen Ermächtigung nur auf jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen und nach dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind. Die Begriffe der Be- und Verarbeitungen sollen sich grundsätzlich an die des Umsatzsteuerrechts anlehnen. Im vorliegenden Entwurf wird zwischen zwei Arten von Wirtschaftsgütern, die von dieser Vergünstigung betroffen werden sollen, unterschieden, und zwar einmal sind Vergünstigungen vorgesehen für a) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt und für (Dr. Lindrath) b) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung zur Deckung des Bedarfs der -deutschen Wirtschaft erforderlich sind. Bei den Wirtschaftsgütern zu a) soll bei der Gewinnermittlung ein Bewertungsabschlag bis zu 20 v. H. unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags zugelassen werden. Ausgangswert sind nach dieser Regelung der Börsen- oder Marktpreis oder die Anschaffungskosten. Die Ländererlasse gingen lediglich vom Börsen- oder Marktpreis als Ausgangswert aus. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat den Bewertungsabschlag bei den Wirtschaftsgütern zu a) ,auf 20 v. H. festgesetzt, während der Regierungsentwurf hier nur einen Bewertungsabschlag in Höhe von 15 v. H. vorsah. Die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene zeitliche Befristung, für die diese Vergünstigung der Wirtschaftsgüter zu a) gelten soll, ist vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen nicht gutgeheißen worden. Die Fristbegrenzung wurde gestrichen. Bezüglich der in Buchstabe b genannten Wirtschaftsgüter wird bestimmt, daß in den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1956 und vor dem 1. Januar 1962 enden, auf den Normalbestand dieser Läger ein Bewertungsabschlag bis zu 15 v. H. unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorgenommen werden kann. Soweit der Steuerpflichtige einen Mehrbestand ausweist oder solche in b) näher gekennzeichnete Wirtschaftsgüter in einem Sonderlager hält, über dessen Inhalt er nur unter besonderen Voraussetzungen verfügen darf, ist für diesen Mehrbestand 'bzw. die im Sonderlager eingelagerten Wirtschaftsgüter ein Abschlag bis zu 30 v. H. vorgesehen. Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der mengenmäßige Bestand an den bezeichneten Wirtschaftsgütern im einzelnen und insgesamt am Schluß des Wirtschaftsjahres den Bestand an einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Der Kreis der nach b) begünstigten Waren soll klein gehalten werden. Es wird sich hier insbesondere um Naturkautschuk, gewisse NE-Metalle, gewisse Erze usw. handeln. Wesentlichen Preisschwankungen ,auf dem Weltmarkt brauchen diese Waren nicht zu unterliegen, wenn es auch häufig der Fall sein wird. Der auf bis zu 30 v. H. erhöhte Abschlag auf den Mehrbestand soll einen besonderen Anreiz geben, daß der Steuerpflichtige Waren dieser Art in einem größeren Umfange einlagert, als er es bisher getan hat. Soweit sogenannte Sonderlager in Frage kommen, geht die Begünstigung von Voraussetzungen aus, die zur Zeit noch nicht genau bestimmt werden können.. Es ist dabei an die Möglichkeit gedacht, daß es sich als erforderlich und zweckmäßig erweisen kann, im Interesse einer ausreichenden Lagerbildung auch in ,anderer Weise als durch steuerliche Maßnahmen, wie z. B. durch Kredithilfe usw., auf die Vorratsbildung Einfluß zu nehmen. Die Sonderlager müssen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Saarland gelegen sein. Der letzte Absatz dieser Ermächtigungsvorschrift betrifft die Importwaren, bei denen sowohl die in a) als auch die in b) bezeichneten Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind. Bei der Bewertung dieser Waren soll der Steuerpflichtige die Wahl haben, welchen der beiden Bewertungsabschläge er in Anspruch nehmen will. 2. Steuerliche Maßnahmen zur Fördersteigerung im Bergbau Der vorliegende Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 Ziff. 20 Buchstabe b weiterhin vor, die Bundesregierung zu ermächtigen, Sonderabschreibungen im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues sowie im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues zuzulassen. Angesichts der Tatsache, daß der Bergbau annähernd vier Jahrzehnte der Preisbindung unterlag und auch heute noch trotz formeller Freigabe der Preise aus volkswirtschaftlichen und politischen Rücksichtnahmen nicht die Möglichkeiten der Marktwirtschaft ausschöpfen kann und somit in der Frage der Finanzierung seiner langfristigen Investititionsvorhaben gegenüber den anderen Industriezweigen benachteiligt ist, andererseits aber ein weiteres Zurückbleiben der Investitionen, insbesondere im Kohlenbergbau, den Ausgleich der deutschen Energiebilanz und damit die gesunde Weiterentwicklung unserer Wirtschaft stärkstens gefährdet, besteht bei allen an dieser Gesetzgebungsarbeit Beteiligten eine volle Übereinstimmung darüber, daß Maßnahmen zugunsten der Fördersteigerung im Bergbau nicht zu den unerwünschten Sondervergünstigungen im Steuerrecht gehören und daß somit durch diese Maßnahme nicht gegen die allgemeinen Ziele der Steuerpolitik verstoßen wird, die auf einen allmählichen Abbau von Sondervergünstigungen zugunsten Tarifsenkungen hinauslaufen. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat in seiner Sitzung vom 25. Februar d. J. sich mit dieser Frage ebenfalls beschäftigt. Auch er hat die vorgesehenen steuerlichen Sonderabschreibungsmöglichkeiten für notwendig erklärt. In den wesentlichsten Punkten hat der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen den Wünschen des Ausschusses für Wirtschaftspolitik Rechnung getragen. Es erschien dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen notwendig, die Ermächtigung auch auf den Erzbergbau auszudehnen. Hingegen wurden Wünsche auf Ausdehnung der Ermächtigung auf die Elektrizitätswirtschaft abgelehnt. Desgleichen wurde auch abgelehnt, die Erdölwirtschaft steuerlich besonders zu begünstigen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen war der Auffassung, daß man im Interesse einer möglichst vollständigen Schließung der deutschen Energielücke die Maßnahmen auf den Kohlenbergbau beschränken sollte. Der Erzbergbau sollte begünstigt werden, um die deutschen Erzvorkommen der deutschen Wirtschaft so weit als möglich dienstbar zu machen und weil bei ihm in vielerlei Hinsicht ähnliche Verhältnisse wie im Kohlebergbau vorliegen. Die Ermächtigung sieht in allen Fällen nur die steuerliche Begünstigung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil angeschafft oder hergestellt worden sind. Für diese Wirtschaftsgüter können Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß mit der Durchführung der begünstigten Investitionsvorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen und ihre Förderungswürdigkeit von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt worden ist. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in (Dr. Lindrath) Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 v. H. und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Daneben sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG vorzunehmen. Die Sonderabschreibungen können auf die begünstigten Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, sofern sie bei der Errichtung von neuen Förderschachtanlagen bis zum 31. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt werden. In den übrigen Fällen sind die Anschaffungen bis zum 31. Dezember 1965 begünstigt. Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann zugelassen werden, daß die vor dem 1. Januar 1966 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 v. H. als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. Sonderabschreibungen dürfen auf folgende Wirtschaftsgüter vorgenommen werden: a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues 1. bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und 2. bei bestimmten Wirtschaftsgütern, die mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehen und der Förderung, der Seilfahrt und der Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienen, auch soweit diese Anlagen über Tage gelegen sind. In der 116. Sitzung des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen vom 22. März 1957 hat der Vertreter des Bundesfinanzministeriums erklärt, daß die jetzige Fassung nicht ausschließe, auch Aufbereitungsanlagen und Waschkauen in die Steuerbegünstigung einzubeziehen, was dem Wunsche des Ausschusses für Wirtschaftspolitik entsprechen würde. Die Wirtschaftsgüter müssen für die Errichtung von Anschlußschachtanlagen sowie für die Errichtung von neuen Schächten in Verbindung mit Aufschlußarbeiten unter Tage, für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage und für den Wiederaufschluß stilliegender Grubenfelder und Feldesteile ,angeschafft oder hergestellt werden. b) Im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues können bestimmte Wirtschaftsgüter für die Erschließung neuer Tagebaue und beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte ebenfalls steuerlich begünstigt werden. Das gilt für den Grubenaufschluß und Großgeräte aller Art sowie im Erzbergbau auch für die Aufbereitungsanlagen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich auch eingehend mit der Frage befaßt, ob die Aufschlußkosten bezüglich neuer Lagerstätten sowohl für Kohle als auch für Erz steuerlich begünstigt werden sollten. Von den beteiligten Industriekreisen wird die Auffassung vertreten, daß die mit erheblichen Unkosten verbundenen Arbeiten grundsätzlich dem Unternehmer nicht zugemutet werden können, wenn sie nicht steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden. Dabei müßte es an sich gleichgültig bleiben, ob die Aufschlußarbeiten zu einem positiven Erfolg führen oder nicht. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat die Förderungswürdigkeit dieser Aufschlußarbeiten grundsätzlich anerkannt. Er hat in seiner 116. Sitzung vom 22. März 1957 deshalb folgende Entschließung angenommen: „Die Bundesregierung wird ersucht, die Frage einer zweckmäßigen Gestaltung der Bewertung von Aufwendungen zur Feststellung und Untersuchung von Kohle- und Erzvorkommen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung dem Bundestag bis zum 31. Dezember 1957 bekanntzugeben." Auf den Antrag, in diese Entschließung auch die Behandlung von Versuchsbohrungen der Erdölgesellschaften aufzunehmen, haben die Vertreter der Bundesregierung im Ausschuß erwidert, daß sich das Bundesfinanzministerium bei den Länderfinanzministerien um eine zufriedenstellende Lösung der Frage bemühen wolle. Zugunsten der Erdölgesellschaften wolle es sich dafür einsetzen, daß die steuerliche Behandlung der Bohrversuche nicht zu einer Schlechterstellung gegenüber der derzeitigen Praxis (die auf einem Erlaß beruhe) führt. Auf Grund dieser Erklärung wurde davon abgesehen, die Behandlung von Versuchsbohrungen der Erdölgesellschaften in die Entschließung mit aufzunehmen. Im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung des Bergbaues wurde in der 116. Sitzung des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen am 22. März 1957 auch die Frage der steuerlichen Begünstigung der Wasserkraftwerke eingehend diskutiert. Die Erörterung ergab, daß der Ausschuß grundsätzlich die Verlängerung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken zu befürworten geneigt ist, im übrigen die Ermächtigungen für Sonderabschreibungen auf den Kohlen- und Erzbergbau beschränkt wissen will. 3. Sonderabschreibungen für Wirtschaftsgüter, die der Reinhaltung der Luft dienen In Artikel 1 Ziff. 20 Buchstabe b ist die Bundesregierung ermächtigt worden, Sonderabschreibungen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die unmmittelbar und ausschließlich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern und die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1960 von buchführenden Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt werden, zu gewähren. Der Deutsche Bundestag hat sich in seiner 183. Sitzung am 11. Januar 1957 mit der Frage der Verunreinigung der Luft befaßt. Es erschien zweckmäßig, hier gesetzgeberisch die Reinhaltung der Luft steuerlich zu begünstigen, nachdem für die Reinhaltung des Wassers gleiche Vorschriften bestehen. Die Vorschriften zur Reinhaltung der Luft sind denen der Reinhaltung des Wassers angepaßt. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr bis zu insgesamt 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Daneben sind Absetzungen für Abnutzung nach den Regelvorschriften des § 7 EStG vorzunehmen. Die Sonderabschreibungen sind jedoch nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebsstätten angeschafft oder hergestellt werden. (Dr. Lindrath) 4. Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach Hilfswerten an Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten In Artikel 1 Ziff. 20 Buchstabe b wird die Bundesregierung ermächtigt, Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind. Solche Vorschriften sind bereits in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1949, und zwar im § 13, sowie im § 27 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1955 enthalten. Der Erste Senat des Bundesfinanzhofs hat im Urteil I 200/55 S vom 17. Juli 1956 (Bundessteuerblatt III S. 316) u. a. festgestellt, daß die Vorschrift des § 13 Ziff. 1 letzter Satz EStDV 1955 keine von den Steuergerichten anzuwendende Rechtsnorm ist. Der Vierte Senat des Bundesfinanzhofs ist dieser Entscheidung beigetreten. (Urteil IV 607/54 U vom 20. September 1956 — Bundessteuerblatt III S. 349.) Es bestehen jedoch über die Auffassung des Bundesfinanzhofs hinaus Bedenken dahin, daß auch die Vorschrift Ides § 27 Ziff. 1 Satz 1 EStDV 1955 nicht rechtsgültig ist. Aus diesem Grunde wurde in den Entwurf eine entsprechende Gesetzesermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung aufgenommen. In dieser Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben worden sind, nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten zu bemessen sind. Als solche Hilfswerte kommen in Frage der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen sowie fiktive Anschaffungskosten zu einem noch zu bestimmenden Stichtag. Zur Vermeidung von Härten kann weiterhin zugelassen werden, daß an Stelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt an die Stelle des Datums des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. 5. Bemessung der Lohnsteuer nach v.H.-Sätzen Nach Artikel 1 Ziff. 13 des vorliegenden Gesetzentwurfs soll die Bundesregierung ermächtigt werden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zum Zwecke der Vereinfachung des Verfahrens die Lohnsteuer in bestimmten Fällen nach Pauschsätzen zu bemessen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, daß die Lohnsteuer für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, wie Tantiemen, Gratifikationen u. ä., die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn erhält, nach auf die Verhältnisse des einzelnen Falles abgestellten Pauschsätzen erhoben wird. Die in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Pauschsätze müssen unter Berücksichtigung der allgemeinen Veranlagungsvorschriften des § 39 EStG und nach der Höhe des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes und dem Familienstand gestaffelt sein. Weiterhin kann durch Rechtsverordnung zugelassen werden, daß bei bestimmten sonstigen Bezügen (z. B. Erholungsbeihilfen) die Lohnsteuer auf Antrag des Arbeitgebers nach einheitlichen, für alle Fälle geltenden Pauschsätzen erhoben wird, unter der Voraussetzung, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt. In diesem Fall bleiben die bezeichneten Bezüge und die davon erhobene Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Betracht. Ferner ist für bestimmte Fälle vorgesehen, daß auch ,die Finanzämter die Lohnsteuer nach Pauschsteuersätzen festsetzen können. Das gilt auch, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder in zu geringer Höhe vorgenommen hat oder wenn Bezüge an aushilfsweise beschäftigte Arbeitnehmer bezahlt werden. Voraussetzung ist, daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach den Vorschriften des § 39 EStG schwierig ist oder einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand erfordern würde. Alle diese Vorschriften dienen der Arbeitsvereinfachung für Arbeitgeber und Finanzämter. IV. Besteuerung der Ehegatten für den Veranlagungszeitraum 1958 In Artikel 2 des Ersten Abschnitts des vorliegenden Gesetzentwurfs sind Bestimmungen enthalten, die für den Fall gelten sollen, daß bis zum 31. Dezember 1957 eine endgültige Lösung für die Ehegattenbesteuerung noch nicht in Kraft getreten ist. Für den Fall, daß steuerpflichtige Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben sie nach diesen Vorschriften für den Veranlagungszeitraum 1958 bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften über die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer Vorauszahlungen nach Maßgabe der als Übergangslösung dargestellten Gesetzesnormen zu entrichten. Falls steuerpflichtige Ehegatten ihre Einkommensteuer als Lohnsteuer im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn zu entrichten haben, wird dieser bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, vom laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Kalenderjahr 1958 beginnen, und von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen, die den Ehegatten im Kalenderjahr 1958 zufließen, vorbehaltlich einer anderen Behandlung beim Lohnsteuerjahresausgleich und bei der Veranlagung nach Maßgabe der Vorschriften vorgenommen, die für die oben dargestellte Übergangslösung Geltung bekommen sollen. V. Inkrafttreten In Artikel 4 des Ersten Abschnitts sind die Vorschriften über das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen enthalten. Hiernach ist folgendes vorgesehen: (Dr. Lindrath) 1. Die Vorschriften über die steuerfreien Einkünfte (Artikel 1 Ziff. 2), die neuen zu berücksichtigenden Beträge für den Unterhalt mittelloser Angehöriger nach § 33 a EStG (Artikel 1 Ziff. 9), die Freigrenze bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (Artikel 1 Ziff. 10), die Behandlung von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Saarland (Artikel 1 Ziff. 21) und die Streichung von Steuerbeträgen unter 18 DM (Artikel 1 Ziff. 22 und 23) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gelten sie bei laufendem Arbeitslohn erstmals für den Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1956 endet, und bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen, bei dem Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1956 zufließt. 2. Die neuen Vorschriften über den nicht entnommenen Gewinn gemäß § 10 a EStG sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1956 anzuwenden. 3. Die Vorschriften zur Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, gelten sowohl für 'die Einkommensteuer als auch für die Körperschaftsteuer erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1956 enden. Soweit in Zukunft Umstellungen des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum vorgenommen werden, sind die Vorschriften über das Erfordernis des Einvernehmens mit dem Finanzamt erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. 4. Die Vorschriften über die Neuregelung der Kapitalertragsteuer sind erstmals auf Zinsen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1957 fällig werden. 5. Die neuen Vorschriften über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen sind erstmals auf Aufsichtsratsvergütungen anzuwenden, die dem Steuerpflichtigen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zufließen. 6. Die Vorschriften über Veranlagung von Lohnsteuerpflichtigen, die Bezüge aus mehreren Arbeitsverhältnissen erhalten, sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden. 7. Die übrigen Vorschriften des Ersten Abschnitts, insbesondere über die Neuregelung der Ehegattenbesteuerung, werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam. B. Änderungen des Bewertungsteuergesetzes, Vermögensteuergesetzes und Erbschaftsteuergesetzes Im Vierten Abschnitt des Gesetzentwurfs sind Änderungen des Bewertungsgesetzes, Vermögensteuergesetzes und Erbschaftsteuergesetzes enthalten, und zwar Artikel 8 — Änderungen des Bewertungsgesetzes Artikel 9 — Änderungen des Vermögensteuergesetzes Artikel 10 — Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes Artikel 11 — Inkrafttreten Artikel 12 — Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen I. Änderungen des Bewertungsgesetzes In Artikel 8 Ziff. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs sind Vorschriften zur Änderung der bisherigen Bestimmungen über die Wertfortschreibung von Einheitswerten enthalten. Die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Ziff. 8 und § 13 Abs. 1 Vermögensbewertungsgesetz waren bisher: Bruchteilsgrenze ein Zehntel, Mindestgrenze 500 DM und feste Grenze 100 000 DM. Flächenänderungen waren ohne Rücksicht auf Wertgrenzen durch Wertfortschreibungen zu berücksichtigen. Bei diesen Wertfortschreibungen wegen Flächenänderungen werden aber Wertänderungen nur insoweit berücksichtigt, als sie auf den eingetretenen Flächenänderungen beruhen. Andere Umstände konnten nur berücksichtigt werden, wenn sie allein oder zusammen mit den Flächenänderungen zu einer Überschreitung der genannten Wertgrenzen führen. Trifft eine Flächenvergrößerung mit einer Wertminderung oder eine Flächenverkleinerung mit einer Werterhöhung zusammen, so ist die Wertgrenze für die Wertabweichung unabhängig von der Flächenänderung zu beurteilen. Voraussetzung für die Wertfortschreibung war nur, daß der maßgebende Wert im Fortschreibungszeitpunkt von dem zuletzt festgestellten Einheitswert um ein bestimmtes Maß abweicht. Im Gesetzentwurf bleibt es zunächst bei der Bruchteilsgrenze von einem Zehntel und der festen Grenze von 100 000 DM, die Mindestgrenze wird jedoch von 500 DM auf 1000 DM erhöht. Flächenänderungen sollen nicht mehr in jedem Falle ohne Rücksicht auf jegliche Wertgrenzen berücksichtigt werden, sondern nur, wenn der neue Wert um mindestens 1000 DM von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit ganz wegfällt, ist auch bei Nichterreichen der 1000-DM- Grenze der Einheitswert auf null Mark fortzuschreiben. Die Wertfortschreibungsgrenzen für die Einheitswerte gewerblicher Betriebe oder von Gewerbeberechtigungen sind ebenfalls neu festgesetzt. Die Bruchteilsgrenze beträgt jetzt ein Fünftel, die Mindestgrenze 5000 DM und die feste Grenze 100 000 DM. Diese Änderungen gehen auf einen Wunsch der Länder zurück. Die Änderungen dienen der Verwaltungsvereinfachung, damit nicht schon bei kleinen Veränderungen eine Wertfortschreibung stattzufinden braucht. Die iñ Ziffer 2 des Artikels 8 vorgeschlagene Ergänzung des § 68 wirkt sich zugunsten der Rentenempfänger aus und dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen werden nach dem Bewertungsgesetz nicht bewertet, soweit der Jahreswert der Nutzungen und Leistungen insgesamt 3600 DM nicht übersteigt, wenn der Berechtigte über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist. Die Neufassung des Absatzes 3 des § 69 des Bewertungsgesetzes gemäß Ziffer 3 des Artikels 8 führt zu einer Vereinfachung bei der Bewertung (Dr. Lindrath) von Aktien im Falle von Neuausgaben. Die übrigen Änderungen des § 69 sind nur redaktioneller Art. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat es für wünschenswert erachtet, daß diejenigen Privatkrankenanstalten, die im besonderen Maße der minderbemittelten Bevölkerung dienen, bei der Vermögensteuer entlastet werden. Da zum Betriebsvermögen der Krankenanstalten auch Wirtschaftsgüter gehören, die, wie z. B. Bankguthaben und andere flüssige Mittel, sehr leicht anderen nicht förderungswürdigen Zwecken dienstbar gemacht werden können, hielt der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen eine völlige Befreiung von der Vermögensteuer nicht für zweckmäßig. Aus diesem Grunde ist in Ziffer 4 des Artikels 8 ein § 73 b zugunsten derartiger Krankenanstalten eingefügt worden, wonach bei Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermägens der für das Betriebsvermögen einer vom Eigentümer betriebenen Krankenanstalt festgestellte Einheitswert oder der auf die Krankenanstalt entfallende Teil des Einheitswertes nur mit der Hälfte anzusetzen ist, wenn die Krankenanstalt in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung dient, d. h. wenn insbesondere die Vorschriften der Gemeinnützigkeitsverordnung erfüllt sind. Hat eine solche Krankenanstalt keine Konzession, so steht ihr diese Steuervergünstigung nicht zu, es sei denn, daß in dem Gebiet, in dem diese Krankenanstalt betrieben wird, diese Konzession nicht erforderlich ist. Eine Befreiung der Privatkrankenanstalten von der Erbschaftsteuer, welche die Bereicherung des Erben unabhängig von der Rentabilität der angefallenen Vermögensgegenstände erfassen soll, hält der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen nicht für angebracht, weil sich sonst Ungleichmäßigkeiten in der Besteuerung ergeben würden. Das Erbschaftsteuergesetz kennt zwar eine Reihe von Befreiungen. Die Gründe für die Befreiungen sind aber ganz anderer Art als hier. So wird vor allem ein Erwerb niemals deswegen von der Erbschaftsteuer befreit, weil das Vermögen gegenüber anderen Vermögensgegenständen sich schlechter verzinst oder die Zahlung der Erbschaftsteuer auf einen zum Erwerb gehörenden Betrieb von Einfluß sein kann. II. Änderungen des Vermögensteuergesetzes In Ziffer 1 des Artikels 9 ist bestimmt worden, daß ausländische Schiffahrt- oder Luftfahrtunternehmen von der Vermögensteuer in der Bundesrepublik befreit sind, soweit der Grundsatz der Gegenseitigkeit gewahrt ist. Diese Vorschrift ist notwendig, um der Befreiung von ausländischen Unternehmen dieser Art bei der Vermögensteuer auch ohne internationale Doppelbesteuerungsabkommen die rechtliche Grundlage zu geben. Nach Ziffer 2 des Artikels 9 soll ein neuer § 2 a eingefügt werden, der die Vermögensteuerpflicht im Verhältnis zum Saarland regelt. Das geschieht in Anpassung an die entsprechende Regelung im Einkommensteuerrecht. Die in Ziffer 3 des Artikels 8 vorgeschlagenen Änderungen des § 5 des Vermögensteuergesetzes vereinfachen und mildern die Bedingungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages und des Altersfreibetrages. Bezüglich des Kinderfreibetrages wurde der Freibetrag von 5000 DM nach den bisherigen Vorschriften nicht gewährt für Kinder, die Vermögensteuer auf Grund selbständiger Veranlagung zu entrichten haben. Nach der neuen Vorschrift wird der Kinderfreibetrag auch für Kinder gewährt, die selbständig zurr Vermögensteuer veranlagt werden und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Weiterhin ist der Absatz 2 des § 5 über Freibeträge für natürliche Personen wesentlich vereinfacht worden. Bisher war ein weiterer Freibetrag von 10 000 DM an Voraussetzungen geknüpft, die verhältnismäßig eng gehalten waren. Insbesondere durfte das Gesamtvermögen nicht mehr als 30 000 DM betragen. Auch die Zusammensetzung des Gesamtvermögens war besonders geregelt. Ebenso kam es auf die Höhe des Einkommens an. In Zukunft wird ein Altersfreibetrag von 5000 DM gewährt, wenn der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist und das Gesamtvermögen 50 000 DM nicht übersteigt. Weitere Voraussetzungen sind nicht mehr erforderlich. Außerdem wird aber dem § 5 noch ein dritter Absatz angefügt, nach dem im Falle der Zusammerveranlagung von Ehegatten sich der Altersfreibetrag auf 10 000 DM erhöht, falls bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen, d. h. wenn beide über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sind. Das Gesamtvermögen darf bei Ehegatten nicht mehr als 100 000 DM betragen. Im § 6 des Vermögensteuergesetzes ist die Frage der Mindestbesteuerung und der Besteuerungsgrenze bei Körperschaften geregelt. Nach Absatz 2 dieses Paragraphen wird von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht zu den Körperschaften der Absätze 1 und 2 des § 6 gehören, die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen 5000 DM übersteigt. Nach der neuen Vorschrift soll diese Besteuerungsgrenze auf 10 000 DM erhöht werden. Die Erhöhung dieser Besteuerungsgrenze wird sich insbesondere für kleine Vereine günstig auswirken. In Ziffer 5 des Artikels 9 wird eine Besteuerungsgrenze bei beschränkt Steuerpflichtigen eingeführt. Beschränkt Steuerpflichtige werden zur Vermögensteuer erst herangezogen, wenn das Inlandsvermögen 2000 DM übersteigt. Auch diese Vorschrift dient der Vereinfachung. Ziffer 6 des Artikels 9 enthält gesetzestechnische Maßnahmen, die sich aus den bisher angegebenen Änderungen ergeben. In Ziffer 7 des Artikels 9 werden die Wertgrenzen für Neuveranlagungen heraufgesetzt. Auch diese Maßnahme dient der Vereinfachung. Eine Neuveranlagung fand bisher statt bei einer Mindestabweichung des Wertes des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens um mehr als ein Zehntel, in Zukunft erst bei einer Abweichung um mehr als ein Fünftel. Die feste Grenze von 100 000 DM ist bestehengeblieben. Bei Wertabweichungen nach oben ist neben der Bruchteilsgrenze noch eine Mindestgrenze in Höhe von 50 000 DM eingeführt worden, bei Wertabweichungen nach unten eine Mindestgrenze von 5000 DM. III. Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes Der Artikel 10 enthält nur steuertechnische Vorschriften, durch die auch für die Erbschaftsteuer (Dr. Lindrath) die Grundsätze der beschränkten Steuerpflicht im Verhältnis zum Saarland noch für die Zeit bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages aufrechterhalten werden sollen. IV. Inkrafttreten Im einzelnen ist hier folgendes bestimmt: 1. Die neuen Vorschriften über Wertfortschreibungen, Bewertung von Altersrenten, Befreiung von Krankenanstalten sowie die vermögensteuerrechtlichen Vorschriften über Schiffahrt- und Luftfahrtunternhmungen, die Vermägensteuerpflicht im Verhältnis zum Saarland, die vermögensteuerliche Neuregelung der Kinder- und Altersfreibeträge, der Heraufsetzung der Besteuerungsgrenze für nicht in Form einer Kapitalgesellschaft bestehende Körperschaften sowie bei beschränkt Steuerpflichtigen sind erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe und bei Wertfortschreibungen von Einheitswerten des Grundbesitzes sowie bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den Beginn des Kalenderjahres 1957 anzuwenden. 2. Die geänderten Bewertungsvorschriften für Wertpapiere, Anteile oder Genußscheine sowie die Bewertungsvorschriften im Falle von Vermögensteuer-Neuveranlagungen sind erstmals bei der Wertfortschreibung und Nachfeststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe und bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Vermögensteuer auf den Beginn des Kalenderjahres 1958 anzuwenden. 3. Die Vorschriften betreffend die persönliche Erbschaftsteuerpflicht im Verhältnis zum Saarland finden erstmals auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuerpflicht nach idem 31. Dezember 1956 entstanden ist oder entsteht. V. Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen In Artikel 12 des Vierten Abschnitts des Gesetzentwurfs wird grundsätzlich bestimmt, daß für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen die auf den Stichtag 31. Dezember 1952 festgesetzten Werte in den Fällen von Kapitaländerungen bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe und bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Vermögensteuer auf den Beginn der Kalenderjahre 1954, 1955 oder 1956 unverändert weiter gelten. Dieser Wert gilt auch für die bei einer Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien und Anteile. Die sich aus § 69 Bewertungsgesetz ergebende Notwendigkeit einer Neubewertung der Aktien usw. im Falle einer Neu- oder Nachveranlagung besteht nur dann, wenn sich dadurch für den Steuerpflichtigen eine günstigere Bewertung ergibt. Sind die Wertpapiere, Anteile und Genußscheine unabhängig von Kapitaländerungen nach dem 31. Dezember 1952 ausgegeben worden, so ist bei einer Wertfortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte sowie bei einer Neuveranlagung und Nachveranlagung zur Vermögensteuer auf den Beginn der Kalenderjahre 1954, 1955 und 1956 der 31. Dezember des Jahres der Ausgabe dieser Wertpapiere, Anteile und Genußscheine als Stichtag maßgebend. Auch hier gilt die Einschränkung, daß eine Neubewertung von Aktien usw. auf spätere Stichtage nur durchgeführt wird, wenn sich dadurch für den Steuerpflichtigen eine günstigere Bewertung ergibt. C. Sonstiger Inhalt des Gesetzentwurfs L Steueranpassungsgesetz Im Fünften Abschnitt des Gesetzentwurfs wird gemäß Artikel 13 die praktisch bedeutungslose Vorschrift des § 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes gestrichen. II. Schlußvorschriften Artikel 14 enthält die Berlin-Klausel. Artikel 15 bestimmt, daß dieses Gesetz im Saarland nicht gilt. Artikel 16 bestimmt, daß das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten soll. Bonn, den 23. Mai 1957 Dr. Lindrath Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 3511 zu Drucksache 3512 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 510, 3512); über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 1623, 3512); über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 1715, 3512); über den von ,den Abgeordneten Karpf, Dr. Franz, Frau Dr. Probst und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 1984, 3512); über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 2069, 3512); über den von den Abgeordneten Kroll, Dr. Leiske, Gedat und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 2071, 3512); über den von der Fraktion ,der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 2077, 3511); über den von den Abgeordneten Stiller, Frau Geisendörfer und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 2218, 3512); über den von den Abgeordneten Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl, Wieninger und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 2231, 3512); über den von den Abgeordneten Dr. Dollinger, HöCherl, Dr. Eckhardt, Wieninger und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 2232, 3512); über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 2419, 3511) und über den von den Abgeordneten Wieninger, Günther, Regling, Lange (Essen), Held, Eickhoff, Dr. Berg und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 2611, 3511). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Eckhardt I. Allgemeines 1. Der Auftrag des Bundestages Der Deutsche Bundestag nahm in seiner 57. Sitzung am 19. November 1954 folgende Entschließung — Drucksache 963 Nr. 2 — an: Um das rechtzeitige Zustandekommen der Steuerreform nicht in Frage zu stellen, sieht der Bundestag davon ab, über die große Zahl der ihm vorliegenden Anregungen und Vorschläge auf Änderung und Aufhebung umsatzsteuerlicher Vorschriften im gegenwärtigen Zeitpunkt zu beschließen. Er hält jedoch eine Prüfung der Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts für unerläßlich. Dies gilt namentlich für die Stellung der freien und ihnen verwandten Berufe, für die Behandlung sozialer oder der Jugendpflege gewidmeter Einrichtungen und für die Fragen der Zusatzbesteuerung. Die Bundesregierung wird ersucht, nach Verabschiedung der Steuerreform 1954 Untersuchungen darüber anzustellen, ob und in welcher Weise eine Änderung des derzeitigen Umsatzsteuerrechts erforderlich ist, und das Ergebnis dieser Untersuchungen dem Bundestag vorzulegen. Wiederholt waren dieser Entschließung Stellungnahmen in Ausschuß- und Plenarsitzungen vorausgegangen, in denen die Neuordnung des Umsatzsteuerrechts gefordert wurde. Diese Stellungnahmen bezogen sich sowohl auf das Problem des Systemwechsels wie auf die Bereinigung des geltenden Rechts. Das Verlangen nach einer systematischen Umgestaltung stützte sich insbesondere darauf, daß das deutsche System der Forderung nach Wettbewerbsneutralität und Gleichheit der Chancen in der Wirtschaft nicht genügend Rechnung trage unid insbesondere die mittelständischen Unternehmer zu sehr belaste. Da vorausgesehen werden konnte, daß bei einer systematischen Änderung Schwierigkeiten wegen der mäglichen Verschiebungen von Kosten und Preisen und aus Haushaltsgründen hervorgerufen würden, wurde die Bundesregierung in der Entschließung vom 19. November 1954 ersucht, auch die Bestimmungen des geltenden Umsatzsteuerrechts zu prüfen. Auf Grund der Entschließung legte der Bundeskanzler mit Schreiben vom 6. Dezember 1955 — Drucksache 1924 — dem Bundestag eine Denkschrift des Bundesministers der Finanzen über eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes vor. Die Denkschrift befaßt sich in verhältnismäßig kurzer Form mit dem bis dahin vorliegenden Ergebnis der Untersuchungen über eine Systemänderung und behandelt in der Hauptsache die Änderungsmöglichkeiten auf der Grundlage des geltenden Systems. In der Frage des Systemwechsels kommt die Denkschrift zu dem Schluß, daß die damit verbundenen Fragen einer weiteren gründlichen Prüfung bedürftig seien. Zum geltenden Recht bringt die Denkschrift eine Reihe von Änderungsvorschlägen, die dem Ausschuß als Grundlage seiner weiteren Arbeit gedient haben. 2. Arbeitsmethoden des Ausschusses Der Finanzausschuß bildete zur Bearbeitung der anstehenden Fragen einen Unterausschuß mit 11 Mitgliedern. Aufgabe des Unterausschusses sollte es sein, die Gesamtheit der mit einer Umsatzsteuerreform verbundenen Probleme zu untersuchen und dabei nicht nur die Denkschrift des Bundesfinanzministers und die dem Bundestag vorliegenden Anträge, sondern auch alle dem Ausschuß von Verbänden, Gruppen und einzelnen Unternehmungen der Wirtschaft vorgetragenen Anregungen in seine Tätigkeit einzubeziehen. In Erfüllung dieser Aufgabe hat sich der Unterausschuß Umsatzsteuer auch mit den Gesetzentwürfen befaßt, die in der Zwischenzeit im Bundestag behandelt worden sind (z. B. Einfügung des § 7 a in das Gesetz, Befreiung der Landwirtschaft). Ferner hat ,der Ausschuß sich ständig über die Ergebnisse unterrichtet, die in den von Wirtschaftsverbänden gebildeten Arbeitskreisen zur Umsatzsteuer erzielt wurden. Die zahlreichen Anträge und Anregungen, die der Unterausschuß zu behandeln hatte, betrafen zum größten Teil das Recht der Durchführungsbestimmungen, zu einem kleineren Teil das Recht des Gesetzes selbst. Den Vorschlägen des Ausschusses zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen gemäß dem Mündlichen Bericht — Drucksache 2969 — vom 5. Dezember 1956 stimmte der Bundestag in seiner 180. Sitzung vom 13. Dezember 1956 (Stenographischer Bericht S. 9966 C) einstimmig zu. Er billigte damit 51 Vereinfachungen und Erleichterungen umsatzsteuerlicher Art. Insbesondere wurden eine Anzahl von Vergünstigungen für den Großhandel und den Ausfuhrhandel beschlossen, die den beteiligten Kreisen der Wirtschaft ab 1. Januar 1957 zugute kommen. Mit dem gleichen Beschluß ersuchte der Bundestag gemäß dem Antrag der Fraktion der SPD — Drucksache 2234 — die Bundesregierung, dem Bundestag einen umfassenden Bericht über ,die Möglichkeiten des Umbaus des heutigen kumulativen Umsatzsteuersystems in ein nichtkumulatives Umsatzsteuersystem vorzulegen. Im Anschluß daran prüfte der Finanzausschuß mit Hilfe des von ihm eingesetzten Unterausschusses die zu den einzelnen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes selbst vorliegenden Anträge. Der Finanzausschuß wird sich im Rahmen der ihm gegebenen zeitlichen Möglichkeiten mit dem Problem des Systemumbaus beschäftigen. Eine der Voraussetzungen dafür ist die Vorlage der Denkschrift der Bundesregierung entsprechend dem Beschluß der 180. Sitzung vom 13. Dezember 1956. II. Vorschläge zur Änderung des geltenden Rechts A. Erledigte Anträge — Siehe Schriftlicher Bericht Drucksache 3512 B. 1. —1. a) Drucksache 1623 Der Ausschuß folgt nicht dem Antrag der Fraktion der FDP, Umsätze aus einer Tätigkeit in einem freien Beruf bei einem Gesamtumsatz unter 18 000 DM von der Steuer freizustellen. Er ist der Meinung, daß allgemeine Befreiungen oder eine Einführung von Freibeträgen innerhalb des Umsatzsteuerrechts Anlaß zu verwaltungsmäßigen und systematischen Bedenken geben. Zu einem Teil ist der Antrag sachlich durch die Einführung des (Dr. Eckhardt) § 7 a in das Gesetzgegenstandslos geworden. Zu einem anderen Teil schlägt der Finanzausschuß in dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Begünstigung der Umsätze von Journalisten vor, soweit bei ihnen das Entgelt in erheblichem Maße den Ersatz von Auslagen für Fernsprech-, Fernschreib- oder Telegrammgebühren darstellt. b) Drucksache 1715 Der Antrag der Fraktion der DP ist durch § 7 a UStG (Siebentes Gesetz zur Änderung des UStG vom 5. Oktober 1956 — BGBl. I S. 882) erledigt. c) Drucksache 1984 Es gilt das gleiche wie zu a). d) Drucksache 2069 (Artikel 1 Nr. 1) Erledigt durch § 7 a UStG. e) Drucksache 2077 Erledigt :durch § 7 a UStG und Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes. f) Drucksache 2218 Erledigt durch § 7 a UStG. g) Drucksache 2232 Der Antrag isst durch die vom Finanzausschuß vorgeschlagene Entschließung zu 2. gegenstandslos geworden. h) Drucksache 2249 Erledigt durch Verwaltungserlaß und Artikel I Nr. 2 des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes. 2. Mit dem Problem der Zusatzbesteuerung (allgemeine Zusatzsteuer, Spinnweber-Zusatzsteuer) im Rahmen des Umsatzsteuerrechts hat sich der Ausschuß nicht befaßt. Das Bundesverfassungsgericht wird sich voraussichtlich in absehbarer Zeit mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zusatzbesteuerung beschäftigen. B. Abgelehnte Anträge — Siehe Schriftlicher Bericht Drucksache 3512 B. 2. —1. a) Drucksache 510 Der Ausschuß schlägt vor, den Antrag auf Halbierung der Umsatzsteuer für Betriebe mit Sitz im Zonenrandgebiet abzulehnen. Nach Auffassung des Ausschussas widerspricht es dem Wesen einer allgemeinen Verbrauchsteuer, Vergünstigungen an den Sitz eines Unternehmens zuknüpfen. Auch ist es nach Meinung des Ausschusses nicht zu erkennen, ob die beantragte Vergünstigung den Unternehmern oder den Bewohnern der Zonenrandgebiete zugute kommen soll. Die entsprechende Umsatzsteuervergünstigung würde zudem das Vorhandensein einer Wirtschaftsgrenze zwischen den Randgebieten und dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik voraussetzen. c) Drucksache 2069 (Artikel 1 Nr. 2) Den Vorschlag seines Unterausschusses, dem Lebensmitteleinzelhandel eine Umsatzsteuerrückvergütung zu gewähren oder den Großhandel mit Lebensmitteln zu befreien, soweit er an den Einzelhandel liefert, hat der Finanzausschuß nicht gebilligt. Die Anregung zur Begünstigung ,des Lebensmittelhandels geht davon iaus, daß die Wettbewerbslage insbesondere auf diesem Gebiet sich bedenklich zuungunsten der Mittel- und Kleinbetriebe verschoben habe. Im Ausschuß wurden jedoch grundsätzliche Einwendungen vorgetragen. Es sei fragwürdig, ob der Wettbewerbsvorsprung der Großbetriebe auf die Umsatzsteuer von 1 v. H., die Klein- und Mittelbetriebe mehr zu zahlen hätten als die unmittelbar vom Erzeuger verschickenden Großbetriebe, zurückgehe. Das Problem beschränke sich auch nicht auf den Wirtschaftszweig des Lebensmittelhandels. Soweit eine Begünstigung beim Großhandel lerwogen werde, gebe es keine Sicherheit für den Einzelhandel, daß der Großhandel die Steuerersparnis weitergebe. Wolle man die Großhandelssteuer beim Einzelhandel vergüten, so laufe ein solches Verfahren den Bestrebungen auf Verwaltungsvereinfachung zuwider, da es die Kontrolle einer sehr großen Zahl von Lebensmitteleinzelhändlern und solchen Einzelhändlern, die neben anderen Waren auch Lebensmittel verkaufen, erforderlich mache. Diese technischen Schwierigkeiten seien fast nicht zu überwinden. Außerdem bedeute eine Vergünstigung dieser Art einen erheblichen Einnahmeausfall, der zunächst mit etwa 120 Mio DM geschätzt wurde. Mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage sei früher die fälschlich sogenannte Warenhaussteuer auf Großbetriebe des Einzelhandels :erhoben worden, die verwaltungsmäßig einfach sei. Das Problem könne nur im Rahmen einer systematischen Neugestaltung gelöst werden. d) Drucksache 2071 Die Antragsteller wünschen die Aufnahme von Büchern und Zeitschriften in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes. Das würde bedeuten, daß die Umsatzsteuer für Lieferungen von Büchern im Einzelhandel und für nicht steuerbegünstigte Lieferungen im Großhandel von 4 v. H. auf 1,5 v. H. ermäßigt wird. Der Ausschuß für Kulturpolitik hat den Gesetzentwurf zur Annahme empfohlen. Zur Begründung des Antrags werden kulturpolitische Erwägungen vorgetragen.. Die Umsatzbesteuerung des Buches bedeute einen Hemmschuh für den kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt. In ,anderen Staaten trage das Buch nicht die gleiche Belastung. Auch sei die wirtschaftliche Lage des Buchhandels als ungünstig zu betrachten. Der Buchhandel müsse ein vielseitiges Warenlager unterhalten und entsprchendes Kapital bilden. Die weitere günstige Entwicklung der Buchproduktion hänge von neuen Impulsen, insbesondere von einer Verbilligung ab. Der zu erwartende Steuerausfall wird mit 30 bis 40 Mio DM bemessen. Der Antrag ist in verschiedenen Sitzungen des Finanzausschusses und seines Unterausschusses behandelt worden. Auch sind eine Reihe von Formulierungen im Sinne einer Abgrenzung gegenüber der nicht förderungswürdigen Literatur besprochen worden, z. B. auch die Be- (Dr. Eckhardt) freiung von Büchern und einmal im Monat erscheinenden Zeitschriften mit besonderer Regelung für Fachzeitschriften. Der Ausschuß schlägt vor, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, daß es sich weniger um kulturpolitische als um wirtschaftliche Fragen des Betriebs handele. Die im Buchhandel zur Verfügung stehende Spanne sei größer als z. B. bei den meisten Lebensmitteln. Eine Begünstigung müsse zu Berufungen durch Veranstalter von Konzerten, Unternehmer von Musikverlagen, den Handel mit Musikinstrumenten u. ä. führen. Eine Trennung in wertvolle und nicht wertvolle, jugendgefährdende und nicht jugendgefährdende Literatur sei nicht durchführbar. Ferner komme die Vergünstigung voraussichtlich dem Verbraucher nicht zugute. Gegen eine unterschiedliche Behandlung von monatlich und öfter erscheinenden Zeitschriften wurden Bedenken verfassungsmäßiger Art geltend gemacht. e) Drucksache 2231 Der Antrag, die Bundesregierung allgemein zur Festsetzung von Pauschalen unter Zusammenfassung mehrerer Umsatzstufen zu ermächtigen, wurde zurückgestellt, da er nach Meinung des Ausschusses weniger für eine Bereinigung des geltenden Rechts als für eine systematische Neugestaltung der Umsatzsteuer von Bedeutung ist. 2. Ferner hat sich der Finanzausschuß nicht entschließen können, ,dem Bundestag die Befreiung der Rundfunkgebühren von der Umsatzsteuer vorzuschlagen, weil die zu erwartende Vereinbarung über die Rechtsverhältnisse der Rundfunkanstalten zwischen Bund und Ländern voraussichtlich die Frage der Umsatzsteuer der Gebühren regeln wird und die entsprechenden Steuerbeträge gestundet worden sind. Jedoch hat der Finanzausschuß davon Kentnis genommen, daß die Rechtslage unbefriedigend und einer Regelung bedürftig ist, weil ein Teil der entsprechenden Landesgesetze umsatzsteuerrechtlich zu einer Freistellung, einanderer Teil auf Grund abweichender Gesetzesfassung zur Umsatzsteuerpflicht führt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage kann der Finanzausschuß auch nicht die Freistellung privater Kinderheime, entsprechend der Begünstigung von Krankenanstalten in § 42 UStDB, vorschlagen, weil die erforderlichen Voraussetzungen, darunter die Aufnahme förderungswürdiger Kinderheime in die Gemeinnützigkeitsverordnung, nicht gegeben sind. Inwieweit eine Lockerung des Verbots der offenen Überwälzung der Umsatzsteuer (§ 10 UStG) möglich ist, bedarf noch der Prüfung. Die entsprechende Lockerung ist steuerlich ohne Bedeutung, hat aber Auswirkungen auf zivilrechtliche Verhältnisse. Nicht gebilligt hat der Finanzausschuß eine Sonderregelung für Winzergenossenschaften. Winzer sind mit ihren Umsätzen grundsätzlich steuerfrei. Kleinere Winzer, die nicht selbst keltern, sondern die Kelterung und Lieferung der Weine in einer Genossenschaft durchführen, sind wett-bewerblich gegenüber den selbst kelternden größeren Winzern benachteiligt, weil zwar die Lieferung der Winzer an die Genossenschaft frei, die Weiterlieferung jedoch mit 4 v. H. zu versteuern ist. Gegen die Steuerbegünstigung der Genossenschaften ist eingewandt worden, daß die grundsätzliche Frage der Umsatzbesteuerung von Genossenschaften berührt werde. Es sei nicht zu begründen, daß die Begünstigung nur auf Winzergenossenschaften beschränkt bleibe. Weiterhinaber werde der Weinhandel im Wettbewerb mit Winzern und Winzergenossenschaften durch eine derartige Maßnahme erheblich benachteiligt. Ein ähnlicher Antrag auf Steuerbegünstigung für Genossenschaften, die Obst und Gemüse versteigern, ist mit Rücksicht auf den Wettbewerb mit dem Obst- und Gemüsehandel vom Finanzausschuß nicht gebilligt worden. Wie im Falle der Winzergenossenschaften sollgeprüft werden, ob eine Lösung im Sinne der vorgetragenen Anregungen auf andere Weise möglich ist. Nicht zugestimmt hat der Finanzausschuß ferner einer Begünstigung von Schulungsmaßnahmen über den derzeitigen Rahmen hinaus, der Nichterhebung von Umsatzsteuer von anderen, im Entgelt enthaltenen Steuern, einer Begünstigung der Wasser- und Bodenverbände, kultureller Vereinigungen, Krüppelanstalten, der Lieferung von in Berlin (West) bearbeiteten gebrauchten Säcken. Außerdem hat er eine Erweiterung der Liste des § 7 Abs. 2 UStG (Versteuerung mit 1,5 v. H. statt 4 v. H.) zugunsten von Teigwaren abgelehnt, weil dies zu einer Anzahl von Berufungen führen müsse. C. Der Entwurf des Änderungsgesetzes Zu Artikel 1 Nr. 1 Der Vorschlag zu § 6 Abs. 1 enthält eine Anpassung an die Änderungen des Zollrechts. Nr. 2 Der Vorschlag erfolgt auf Grund des Beschlusses des Bundestages in seiner 180. Sitzung vom 13. Dezember 1956 (Stenographischer Bericht S. 9970 A). Er weicht insofern von dem damals gefaßten Beschluß ab, als die Lieferung von geschlachteten Kälbern und Schafen in Hälften nicht begünstigt werden soll. Insofern liegen nach Ansicht des Ausschusses keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse vor; auch der Landwirt, mit idem der Großhändler bei der Lieferung derartiger Waren in Wettbewerb tritt, würde daher die entsprechenden Umsätze mit 4 v. H. zu versteuern haben. Nr. 3 In Übereinstimmung mit dem Grundgedanken des Antrags der Fraktion der FDP — Drucksache 2419 — und der Empfehlung des Ausschusses für Außenhandelsfragen soll dem Unternehmer bei der Ausfuhr ein Betrag bis zur Höhe der Steuer vergütet werden können, die durchschnittlich auf diesen Gegenstand entfällt. Nr. 4 In § 18 Abs. 1 soll eine weitere Ermächtigung eingefügt werden, auf Grund deren die sogenannte „Geistige Ausfuhr" von der Umsatzsteuer befreit werden soll. Während Ausfuhrlieferungen seit je (Dr. Eckhardt) von der Umsatzsteuer befreit waren, sind sogenannte Geistige Leistungen, deren Erfolg im Ausland eintritt, nach geltendem Umsatzsteuerrecht steuerpflichtig. Es handelt sich nach Ansicht des Ausschusses bei der technischen und wirtschaftlichen Planung von Auslandsanlagen und der Überlassung von Verfahren und Erfahrungen zur Nutzung im Ausland um eine besonders förderungswürdige Art des Ausfuhrumsatzes, deren Befreiung im allgemeinen Wirtschaftsinteresse liegt. Weiterhin sollen Versicherungsleistungen in Verbindung mit dem Ausland der Umsatzsteuer nicht unterworfen werden, weil die entstehenden Umsätze eine Belastung mit Umsatzsteuer nicht tragen können. Schon bisher ist für solche Leistungen Umsatzsteuer tatsächlich nicht erhoben worden. Nr. 5 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Nr. 6 Der Bundesminister der Finanzen soll ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Ermäßigungen oder Befreiungen zu bestimmen, wenn die Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes unbillig wäre, und zwar in 3 besonderen Fällen: a) Die Ermächtigung soll angewendet werden, wenn 'der Unternehmer nicht in Wettbewerb zur gewerblichen Wirtschaft tritt. Hierdurch werden eine ganze Reihe von Fällen geordnet werden können, bei denen es bisher zu unfruchtbaren Auseinandersetzungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen gekommen ist. Wenn z. B. ein Krankenhaus Blutkonserven an eine andere Krankenanstalt abgibt, so soll dieser an sich steuerpflichtige Umsatz mangels Wettbewerbs zur gewerblichen Wirtschaft nicht zur Erhebung der Steuer führen. Ein Fall des Wettbewerbs liegt auch nicht vor, wenn Handwerksmeister für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Interesse des Handwerks eine Aufwandsentschädigung erhalten; ferner z. B. in gewissen Fällen beim Eigenverbrauch öffentlicher Körperschaften oder bei Tätigkeiten, bei denen ein Unternehmer eine nur ihm allein vorbehaltene Aufgabe erfüllt. Es ist anzunehmen, daß der Vollzug dieser Ermächtigung auch für die Verwaltung eine wesentliche Arbeitsersparnis bedeutet. b) Soweit zur Erledigung eines einzelnen Auftrags Arbeitsgemeinschaften von Unternehmern gebildet werden, entsteht infolge Einschaltung eines neuen umsatzsteuerfähigen Gebildes eine zusätzliche Umsatzsteuer. Dies führt insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn kleinere oder mittlere Unternehmer ohne Hinzuziehung anderer Unternehmer einen Auftrag nicht durchführen können. Entsprechend dem Antrag Drucksache 2611 hat der Finanzausschuß beschlossen, Arbeitsgemeinschaften kleinerer und mittlerer Unternehmer untereinander oder mit einem größeren Unternehmer zu begünstigen. Die Verbindung mit einem größeren Unternehmer wird insbesondere bei Bau-Arbeitsgemeinschaften zur Durchführung eines größeren Auftrags unerläßlich sein. Die Durchführung der entsprechenden Ermächtigung schafft eine wesentliche Erleichterung vor allem für das Bauhandwerk, aber auch für Arbeitsgemeinschaften auf anderen Gebieten. c) Aus Kreisen der Journalisten ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß ein erheblicher Teil ihrer Einnahmen aus dem Ersatz von Auslagen für Fernsprech-, Fernschreib- oder Telegrammgebühren bestehe und die Besteuerung dieses Auslagenersatzes zu besonders unbilligen Ergebnissen für diesen Beruf führe. Die Ermächtigung soll solche Unbilligkeiten ausschließen. Nr. 7 Die Anwendbarkeit eines Durchschnittsvergütungssatzes im Rahmen der Ausfuhrvergütungen statt mehrerer verschieden hoher Vergütungssätze bedeutet eine Erleichterung für Verwaltung und Wirtschaft. Nr. 8 Der Bundesfinanzminister soll befugt sein, die Umsatzsteuer •im internationalen Luftverkehr unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und im Luftverkehr mit Berlin (West) mit Rücksicht auf die besondere Stellung Berlins (West) zu erlassen. Zu Artikel 2 Das Kontrollratsgesetz Nr. 15 vom 11. Februar 1946 soll seine Wirksamkeit verlieren. Durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 15 ist das Rechtsinstitut der Organschaft eingeschränkt worden. Der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetzes geht von der Selbständigkeit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit aus. Nach ständiger Rechtsprechung des RFH und des BFH und nach der auf der Grundlage dieser Rechtsprechung 1934 neugefaßten gesetzlichen Begriffsbestimmung des Unternehmerbegriffs in § 2 UStG sind juristische Personen dann nicht selbständig, wenn sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch von einem Unternehmer beherrscht werden. Die Innenumsätze zwischen dem Unternehmer und den von ihm auf diese Weise abhängigen Gesellschaften (Organen) unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das Kontrollratsgesetz hat die Innenumsätze zwischen Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften als steuerpflichtig erklärt. Infolgedessen hat sich eine schwierige, vom Standpunkt der Einheit und Einfachheit des Rechts unerfreuliche Situation ergeben. Organverhältnisse zwischen Einzelfirmen und öffentlichen Körperschaften und ihren Organen werden anerkannt. Handelt es sich bei dem beherrschenden Unternehmen jedoch um eine Gesellschaft, so greift das Kontrollratsgesetz ein. Auch vom Recht des Kontrollratsgesetzes gibt es jedoch Ausnahmen. So sind auf Nachfolgegesellschaften der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft und ihre Tochtergesellschaften die Vorschriften des Kontrollratsgesetzes gemäß VO vom 7. Februar 1957 (BGBl. I S. 29) nicht anzuwenden. Auch wird durch das Kontrollratsgesetz die Rechtsfigur der Unternehmereinheit nicht berührt, d. h. Innenumsätze sind steuerfrei, soweit sich Gesellschaften untereinander im Verhältnis der Nebenordnung gegenüberstehen. Wenn es der Zweck der Kontrollratsmaßnahmen war, industrielle Zusammenschlüsse steuerlich zu behindern, so ist dieser Zweck nicht erreicht worden, und zwar um so weniger, als auch die unmittelbaren Vorschriften des Kontrollratsgesetzes durch gewisse rechtliche Konstruktionen umgangen worden sind. (Dr. Eckhardt) Der Finanzausschuß hält die Wiedereinführung der Organschaft aus systematischen Gründen und wegen der im Umsatzsteuerrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise für notwendig. Er teilt die Auffassung des RFH und des BFH, daß die Organschaft unerwünschten Fusionen und damit Konzentrationen innerhalb der Industrie entgegenwirkt, wenn er auch davon Kenntnis genommen hat, daß diese Auffassung strittig ist. Der mögliche Ausfall bei Wiedereinführung der Organschaft ist von der Industrie auf Grund von Umfragen auf 25,7 Mio DM, von der Bundesregierung ,auf etwa 90 Mio DM geschätzt worden. Bei den Schätzungen der Industrie ist berücksichtigt, daß die Organschaft im Bereiche der NE-Metall- Industrie und in anderen Fällen zu einem Mehrbetrag an Umsatzsteuern führen wird, weil z. B. die bestehenden Umsatzsteuervergünstigungen bei Annahme der Organschaft zu einem Teil nicht mehr angewandt werden können. Im Hinblick auf diese Schätzungen schlägt der Finanzausschuß die Wiederzulassung der Organschaft mit Wirkung vom 1. April 1958, also nach dem Ende des laufenden Rechnungsjahres, vor. Damit ist auch der Einwendung Rechnung getragen, daß die Wiedereinführung Folgerungen für die sogenannte Stahlverordnung (VO betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen der Sf 11- und Eisenindustrie vom 10. Februar 1953 — BGBl. I S. 17) haben müsse und jedenfalls ein ständiges Nebeneinanderbestehen von Organschaft und Stahlverordnung nicht möglich sei. Zur Durchführung ,des Beschlusses wird die Bundesregierung an die ehemaligen Besatzungsmächte herantreten. Zu Artikel 3, 4, 5 Ohne Bemerkung. Zu Artikel 6 Artikel I Nr. 1 soll mit Rücksicht auf die Bestimmungen zur Umsatzausgleichsteuer ab 1. Juni 1957, im übrigen soll das Gesetz am 1. Juli 1957 in Kraft treten. Die Wiedereinführung der Organschaft soll ab 1. April 1958 wirksam werden. 4. Entwurf einer Entschließung — Siehe Drucksache 3511 B. 4. — Zu 1. Der Finanzausschuß vertritt die Auffassung, daß private und öffentliche Energie-Versorgungs- Unternehmen aus wirtschaftlichen, systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen umsatzsteuerlich gleich behandelt werden müßten. Er erkennt an, daß die Form, in ,der kommunale Versorgungsunternehmen, insbesondere kommunale Gaswerke, herangezogen werden sollen, im Hinblick auf die Struktur der Energieversorgung noch einer weiteren Klärung bedarf, und schlägt deshalb vor, die Bundesregierung um Prüfung zu ersuchen. Zu 2. Der Antrag Drucksache 2232 hat zum Inhalt die Einführung der Phasenpauschalierung im Kaffeehandel und 'damit die gleiche umsatzsteuerliche Belastung des Kaffees, ohne Rücksicht darauf, ob die Ware über den Kaffeegroßhandel zum Einzelhandel geht oder über Versandgeschäfte und Filialbetriebe geliefert wird. Gegen die Einführung der Phasenpau.schalierung sind Bedenken erhoben worden,weil eine solche Maßnahme systemfremd und praktisch noch nicht erprobt sei. Der Finanzausschuß vertritt die Auffassung, daß die mit dem Antrag bezweckte Herbeiführung der Wettbewerbsneutralität zwischen Groß- und Versandhandel besser durch eine Begünstigung des Röstens erreicht werden könne, obwohl bei einer solchen Maßnahme ein Ausfall an Steuer entstehe. Er schlägt vor, ,die Bundesregierung zu ersuchen, das Mischen, Rösten und Mahlen von Kaffee im Großhandel als eine unschädliche Bearbeitung sowohl bei Einfuihranschlußlieferungen gemäß § 4 Ziff. 2 UStG wie beim steuerermäßigten Binnengroßhandel gemäß § 7 Abs. 3 UStG zuzulassen. Das würde in Form einer Änderung der Durchführungsbestimmungen zum UStG zu geschehen haben. III. Schlußbemerkung Der Berichterstatter bittet, den Ausschußbeschlüssen zuzustimmen und den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und die Entschließung anzunehmen. Beide Entwürfe betreffen das geltende Recht, beide schlagen Verbesserungen vor, ,die sich für Verwaltung und Wirtschaft im Sinne einer Vereinfachung, einer 'besseren Systematik und einer größeren Wettbewerbsneutralität auswirken werden. Daß gerade in letzterer Hinsicht 'das deutsche System manchen Wunsch offenläßt, ist wiederholt im Deutschen Bundestag und in seinem Finanzausschuß besprochen worden. Bisher sind die Arbeiten zur Vorbereitung einer umfassenden Reform aus mancherlei Gründen, insbesondere mit Rücksicht ,auf zu erwartende Preisverschiebungen und Preiserhöhungen, auf fiskalische Bedenken und auf technische Schwierigkeiten, nicht in dem von vielen gewünschten Maße weitergekommen. Nunmehr können jedoch Fortschritte auf dem Weg zur organischen Gestaltung des 'deutschen Umsatzsteuerrechts festgestellt werden. In Anlehnung an Gedanken der Pauschalierung, der Einphasen- oder Mehrphasenbesteuerung im Gegensatz zu den Allphasensystemen der Brutto- oder Nettoumsatzsteuer, werden möglicherweise in absehbarer Zeit Entwürfe vorgelegt werden können, die auf die beiden großen steuerpolitischen Forderungen nach wirtschaftlicher Gerechtigkeit und technischer Einfachheit Rücksicht nehmen. Die Prüfung der entsprechenden Entwürfe wird eine der wichtigsten wirtschafts- und finanzpolitischen Aufgaben des kommenden Bundestages sein. Bonn, den 20. Mai 1957 Dr. Eckhardt Berichterstatter Umdruck 1105 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksachen 3489, 2213). Der Bundestag wolle beschließen: In § 28 a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Geldbeträge in Deutscher Mark, die in diesem Gesetz erwähnt werden, sind im Saarland bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) entsprechend dem Artikel 1 der Verfügung Nr. 47-177 vom 14. Dezember 1947 (Amtsbl. d. Saarlandes S. 1108) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 .der 3. Verordnung über die Erhöhung der Unterhaltsansprüche und sonstigen Beträge in gerichtlichen Angelegenheiten vom 7. März 1951 (Amtsbl. d. Saarlandes S. 441) umzurechnen." b) wird als neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Soweit .dieses Gesetz auf Vorschriften verweist oder Leistungen und Behörden anführt, die im Saarland nicht bestehen, wird das Saarland ermächtigt, durch Gesetz oder im Rahmen des Artikels 80 des Grundgesetzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Vorschriften, Leistungen oder Behörden an deren Stelle treten." c) wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5. Bonn, den 22. Mai 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Feller und Fraktion Umdruck 1109 Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk, Gibbert, Kriedemann, Lahr, Elsner und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 6 werden in § 18 Abs. 2 Ziff. 2 folgende weiteren Buchstaben d und e angefügt: „d) bei Vereinigungen von Winzern zur gemeinsamen Kelterung und Verwertung der von den Mitgliedern 'gewonnenen Trauben eine Steuerpflicht für solche Lieferungen im Großhandel entsteht, die bei dem einzelnen Winzer unter den 'gleichen tatsächlichen Verhältnissen steuerfrei sein würden; e) bei Vereinigungen von Obst- und Gemüseerzeugern zur gemeinsamen Verwertung der in den Betrieben der Mitglieder gewonnenen Erzeugnisse die Steuerpflicht für Lieferungen dadurch entsteht, daß kleine und kleinste Anlieferungsmengen für die nach dem Handelsklassengesetz vorgeschriebene Sortierung oder zur Erlangung 'größerer standardisierter Partien zusammengestellt werden und dadurch die Voraussetzungen einer Lieferung im Namen des einzelnen Erzeugers nicht mehr erfüllt werden können." Bonn, den 23. Mai 1957 Mauk Dr. Dehler Dr.-Ing. Drechsel Frühwald Gaul Lenz (Trossingen) Dr. Mende Dr. Miessner Stahl Weber (Untersontheim) Gibbert Frau Ackermann Becker (Pirmasens) Franzen Dr. Horlacher Kemper (Trier) Knobloch Leibing Lermer Lulay Mayer (Birkenfeld) Richarts Schill (Freiburg) Stauch Wacker (Buchen) Dr. Weber (Koblenz) Lahr Kriedemann Bettgenhäuser Dewald Faller Frehsee Frau Herklotz Jacobi Ludwig Müller (Worms) Odenthal Ritzel Dr. Schmidt (Gellersen) Schmitt (Vockenhausen) Seither Frau Strobel Eisner Umdruck 1111 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes 'zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird vor Nummer 1 folgende neue Nummer eingefügt: ,vor 1. In § 4 erhält Ziffer 7 folgende neue Fassung: „7. die Umsätze des 'Bundes im Post- und Fernmeldeverkehr einschließlich des Rundfunks, die ,auf Gesetz beruhenden Leistungen der Beförderungsunternehmer für diesen Verkehr sowie die Gebühreneinnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten;" Bonn, den 28. Mai 1957 Dr. Mende und Fraktion Umdruck 1123 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird vor Nummer 1 folgende neue Nummer eingefügt: vor 1. In § 4 erhält Ziffer 7 folgende Fassung: „7. die Umsätze des Bundes im Post- und Fernmeldeverkehr und für den Rundfunk sowie die Gebühreneinnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkorganisationen und die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Beförderungsunternehmer für den Post- und Fernmeldeverkehr des Bundes;" ' Bonn, den 28. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1125 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Nr. 8 erhält folgende Fassung: 8. In § 32 c (Altersfreibetrag) wird folgender Satz 4 angefügt: „Im Veranlagungszeitraum 1957 wird bei Personen, die nach § 32 Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuerklasse II fallen und mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes das 70. Lebensjahr vollendet haben, ein Altersfreibetrag von 360 Deutsche Mark gewährt." 2. Hinter Nr. 13 wird folgende Nr. 13 a eingefügt: 13 a. In § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Veranlagungszeitraum 1957 wird bei Personen, die nach § 39 Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuerklasse II fallen und mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet haben, ein Altersfreibetrag von 360 Deutsche Mark gewährt." 3. Hinter Nr. 19 wird folgende Nr. 19 a eingefügt: 19 a. „Im Veranlagungszeitraum 1957 wird bei Personen, die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet haben, ein Altersfreibetrag von 360 Deutsche Mark ,gewährt." Bonn, den 31. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1126 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 In Nr. 20 b) ist dem Buchstaben m folgender Satz anzufügen: „Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin vertraglich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb nicht zulässig;" Bonn, den 24. Juni 1957 Dr. Königswarter Mattick Schröter (Wilmersdorf) Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1175 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nr. 2 wird hinter dem Buchstaben i der folgende Buchstabe k angefügt: k) Hinter der neuen Ziffer 19 wird die folgende Ziffer 20 angefügt: „20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen." 2. Unter Nr. 4 werden in § 26 d Abs. 2 die Worte „720 Deutsche Mark" durch die Worte „600 Deutsche Mark" ersetzt. 3. Unter Nr. 12 werden in § 39 a Abs. 1 die Worte „720 Deutsche Mark" durch die Worte „600 Deutsche Mark" ersetzt. Zu Artikel 8 4. Unter Nr. 4 erhält § 73 b Abs. 1 Satz 1 die folgende Fassung: „Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens bleibt der für das Betriebsvermögen einer vom Eigentümer betriebenen Krankenanstalt festgestellte Einheitswert oder der auf die Krankenanstalt entfallende Teil des Einheitswertes außer Ansatz." Bonn, den 29. Mai 1957 Dr. Krone und Fraktion Umdruck 1176 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Hinter Nr. 2 wird folgende Nr. 2 a eingefügt: 2 a. § 10 wird wie folgt geändert: Im Absatz 1 wird als Ziffer 9 angefügt: „9. die Hälfte der Beiträge der Berufsangehörigen zu Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe im Sinne des § 7 Abs, 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), sofern die Beiträge von den Versicherten allein aufzubringen sind." Zu Artikel 8 2. In Nr. 2 wird dem § 68 folgende neue Ziffer 6 b angefügt: „6 b. Ansprüche auf Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88)." 3. Hinter dem Fünften Abschnitt wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: Versicherungsteuergesetz Artikel 13 a Hinter § 4 Ziff. 8 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung vom 9. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 793) in der Fassung der Verordnung vom 31. August 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 208) wird folgende Ziffer 9 angefügt: „9. für eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88)." Bonn, den 31. Mai 1957 Dr. Berg Dr. Blank (Oberhausen) und Fraktion Umdruck 1177 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). 3) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Hinter Nr. 13 wird folgende neue Nr. 13 a eingefügt: 13 a. In § 41 Abs. 1 wird nach Ziffer 2 folgende neue Ziffer 3 eingefügt: „3. Sonderausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke, soweit sie die in § 10 b bezeichneten Höchstbeträge nicht überschreiten;" Die bisherigen Ziffern 3 bis 6 werden Ziffern 4 bis 7. Bonn, den 28. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1178 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Für die Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues ist durch das Zweite Wohnungsbaugesetz eine gewisse Mindestausstattung, u. a. der Einbau moderner, sanitärer Anlagen, vorgeschrieben. Viele Wohnungen des Wohnungsbestandes aus früheren Jahren sind aber durchaus geeignet, im Falle des Einbaues dieser Einrichtungen dem Wohnungsstandard der Neubauwohnungen angepaßt zu werden. Die Bundesregierung wird ersucht, die Modernisierung dieses in Frage kommenden Wohnungsbestandes verstärkt zu fördern und Vorschläge zu unterbreiten, durch welche die einkommensteuerlichen Hemmnisse beseitigt und die kurzfristige Abschreibung des Modernisierungsaufwandes gewährleistet wird. Bonn, den 29. Mai 1957 Dr. Krone und Fraktion Umdruck 1180 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP(FVP), FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosenhilfe (THG) (Drucksachen 3551, 3489, 2213). Der Bundestag wolle beschließen: § 27 a wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die den Landesfürsorgeverbänden durch die Gewährung der stationären Dauerbehandlung in den Fällen des § 2 und durch den Vollzug der §§ 2 a, 3 Abs. 2 und § 4 entstehenden Aufwendungen werden zur Hälfte vom Bund, die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen durch die Gewährung der stationären Dauerbehandlung in den Fällen der Sicherstellung nach § 15 entstehenden Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern getragen. Die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten bleiben hierbei außer Ansatz." b) In Absatz 3 werden hinter den Worten „dem Bundesminister für Arbeit" die Worte „und den obersten Landesbehörden," angefügt. Bonn, den 29. Mai 1957 Dr. Krone und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Umdruck 1181 Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosenhilfe (THG) (Drucksachen 3489, 3214). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 6 a Abs. 4 werden die Worte „durch einen amtlich bestellten Arzt" gestrichen. 2. In § 22 Abs. 3 werden die Worte „durch, einen amtlich bestelltten Arzt" gestrichen. Bonn, den 29. Mai 1957 Dr. Berg Dr. Blank (Oberhausen) und Fraktion Umdruck 1182 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 2 a eingefügt: 2 a. In § 10 Abs. 3 Ziff. 3 wird folgender neuer Buchstabe d angefügt: „d) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zu Krankenversicherungen oder Versicherungen auf den Lebensader Todesfall bleiben bei Anwendung der Ziffer 3 in der Höhe außer Betracht, in der sie in der gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen sind oder bei Bestehen einer Versicherungspflicht zu zahlen wären." 2. Unter Nr. 4 werden in § 26 d Abs. 2 die Worte „720 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „1200 Deutsche Mark". Zu Artikel 8 3. Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 1 a eingefügt: 1 a. § 67 Ziff. 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) alle Versicherungen, soweit ihr Wert (§ 14 Abs. 4 und 5) insgesamt 100 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," 4. Hinter dem Fünften Abschnitt wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: Versicherungsteuergesetz Artikel 13 a Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung vom 9. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 793) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: „2. für eine Lebensversicherung (Kapital- und Rentenversicherung auf den Todes- oder Lebensfall) soweit a) die Versicherungssumme 100 000 Deutsche Mark nicht übersteigt oder b) die versicherte Jahresrente 6000 Deutsche Mark nicht übersteigt;" 2. In § 4 Ziff. 6 wird „4" ersetzt durch „25". Bonn, den 29. Mai 1957 Lenz (Trossingen) und Fraktion Umdruck 1186 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 1182 wolle der Bundestag beschließen: Zu Artikel 1 1. Hinter Nr. 2 wird folgende Nr. 2 a eingefügt: 2. a. § 10 wird wie folgt geändert: Im Absatz 1 wird als Ziffer 9 angefügt: „9. die Hälfte der Beiträge der Berufsangehörigen zu Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88)." Zu Artikel 8 2. In Nr. 2 wird dem § 68 folgende neue Ziffer 6 b angefügt: „6 b. Ansprüche auf Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88)." 3. Hinter dem Fünften Abschnitt wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: Versicherungsteuergesetz Artikel 13 a Hinter § 4 Ziff. 8 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung vom 9. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 793) in der Fassung der Verordnung vom 31. August 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 208) wird folgende Ziffer 9 angefügt: „9. für eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88)." Bonn, den 29. Mai 1957 Dr. Atzenroth Lenz (Trossingen) und Fraktion Umdruck 1187 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (THG) (Drucksachen 3489, 2213). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 7 Nr. 1 wird die Regierungsvorlage wiederhergestellt. 2. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15 (1) Rentenversicherte und Rentner sowie deren Familienangehörige haben, wenn sie an Tuberkulose erkrankt sind, Anspruch auf Heilbehandlung, Berufsförderung und soziale Betreuung nach den §§ 1236 Abs. 3 bis 1244 Reichsversicherungsordnung, §§ 13 Abs. 2 bis 21 Angestelltenversicherungsgesetz, §§ 35 Abs. 3 bis 43 Reichsknappschaftsgesetz. (2) Rentenversichert im Sinne des Absatzes 1 sind alle Personen, deren Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk wenigstens zwölf Kalendermonate vor der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit wegen Tuberkulose bestanden hat. Familienangehöriger im Sinne des Absatzes 1 ist, wer im Falle des Todes des Versicherten oder des Rentners Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben würde; § 1263 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung, § 40 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz, § 63 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz bleibt außer Betracht. 3. In § 25 wird Absatz 2 gestrichen. 4. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft." Bonn, den 29. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1188 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Kroll, Frau Geisendörfer, Frau Beyer (Frankfurt), Seuffert, Platner, Lenz (Trossingen), Stegner und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird folgende Nr. 1 a eingefügt: la. Dem § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) von Büchern; ferner Fachzeitschriften nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung." 2. In Artikel 6 werden nach den Worten „1. Juni 1957," die Worte „Artikel 1 Nr. 1 a am 30. September 1957," eingefügt. Bonn, den 31. Mai 1957 Kroll Frau Geisendörfer Albrecht (Hamburg) Baier (Buchen) Bausch von Bodelschwingh Dr. Böhm (Frankfurt) Frau Brauksiepe Brookmann (Kiel) Dr. Bucerius Gräfin Finckenstein Frau Dr. Gantenberg Gedat Haasler Frau Dr. Jochmus Frau Kaiser (Schwäbisch Gmünd) Kemmer (Bamberg) Kirchhoff Dr. Kopf Frau Dr. Kuchtner Lang (München) Dr. Leiske Nellen Frau Praetorius Freiherr Riederer von Paar Frau Rösch Samwer Schill (Freiburg) Dr. Storm Thies Dr. Wahl Dr. Welskop Frau Welter (Aachen) Wolf (Stuttgart) Frau Beyer (Frankfurt) Seuffert Corterius Diekmann Diel Hauffe Herold Jacobs Koenen (Lippstadt) Klingelhöfer Dr. Königswarter Mattick Peters Reitz Schmitt (Vockenhausen) Stümer Frau Wolff (Berlin) Platner Becker (Hamburg) Dr. Elbrächter Frau Kalinke Dr. Zimmermann Lenz (Trossingen) Dr. Henn Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Mauk Stegner Gemein Dr. Keller Dr. Strosche Umdruck 1189 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Lindrath, Dr. Eckhardt, Seuffert zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 In Nr. 4 wird § 26 wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 Satz 1 werden hinter dem Wort „Berichtigungsveranlagungen die Worte „nach § 218 Abs. 4 und § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Reichsabgabenordnung" eingefügt; b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: „(3) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene, nach dem 20. Februar 1957 rechtskräftig gewordene Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1957, die auf Grund einer erstmaligen Veranlagung oder einer Berichtigungsveranlagung nach § 218 Abs. 4 oder § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Reichsabgabenordnung ergangen sind und auf einer Zusammenveranlagung der Ehegatten beruhen, sind zu berichtigen, wenn ein Ehegatte vor dem 1. November 1957 beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll die getrennte Veranlagung beantragt. Das gleiche gilt für vor dem 21. Februar 1957 erlassene Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1957, gegen die wegen der Zusammenveranlagung der Ehegatten form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Sonstige den zu berichtigenden Bescheiden zugrundeliegende tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen bleiben maßgebend. Ist der Steuerbescheid auf Grund einer Berichtigungsveranlagung erlassen, so findet Absatz 2 Ziff. 2 Sätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Bonn, den 29. Mai 1957 Dr. Lindrath Dr. Eckhardt Seuffert Umdruck 1197 Änderungsantrag der Abgeordneten Corterier, Dr. Conring, Eickhoff und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 6 Hinter Nr. 1 wird folgende Nr. 1 a eingefügt: „1 a) § 8 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 3 werden die Worte „oder seines Ehegatten" gestrichen. b) In Ziffer 4 werden die Worte „sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ,Beschäftigung der Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb gewährt worden sind" gestrichen. c) Ziffer 5 wird gestrichen. d) In Ziffer 6 werden die Worte „oder an ihre Ehegatten" gestrichen." Bonn, den 31. Mai 1957 Corterier Herold Lange (Essen) Frau Lockmann Dr. Menzel Regling Ruhnke Schmitt (Vockenhausen) Wehr Dr. Conring Barlage Friese Günther Oetzel Stiller Eickhoff Held Wedel Umdruck 1198 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, die Vorschriften des Versicherungsteuergesetzes im Hinblick auf die neuere Entwicklung der Verhältnisse, insbesondere auf dem Gebiete der Rentenreform, einer 'Überprüfung zu unterziehen. Dabei sind insbesondere die Grenzen für die Freilassung der Versicherungsentgelte aus bestimmten Verträgen der Entwicklung anzupassen. Bonn, den 31. Mai 1957 Dr. Krone und Fraktion Umdruck 1202 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 4 wird Ziffer 6 Buchstabe b wie folgt gefaßt: „Leistungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, bei denen die Zahlung des Versicherungsentgeltes nicht unter das Versicherungsteuergesetz fällt." Bonn, den 25. Juni 1957 Dr. Eckhardt Dr. Conring Dr. Dresbach Dr. Franz Frau Geisendörfer Karpf Kramel Krammig Frau Dr. Kuchtner Lang (München) Lermer Leukert Dr. Lindrath Miller Dr. Rinke Spörl Stiller Wiedeck Wittmann Umdruck 1203 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). An die Stelle der Nr. 3 des Änderungsantrages auf Umdruck 1125 (neu) tritt der folgende Antrag: Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird hinter Nr. 19 folgende Nr. 19 a eingefügt: „19.a) In § 50 Abs. 4 EStG wird der letzte Satz wie folgt ergänzt: "; durch diese Rechtsverordnung wird auch bestimmt, daß § 41 Abs. 2 Anwendung findet." Bonn, den 25. Juni 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1204 Änderungsantrag der Abgeordneten Eberhard, Dr. Miessner zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 4 wird in § 26 a Abs. 1 nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt: „Die Anerkennung eines Arbeitsentgelts für die Mitarbeit eines Ehegatten bei der Erzielung von Einkünften des anderen Ehegatten in der Vergangenheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Arbeitsentgelt bisher nicht vereinbart war." Bonn, den 25. Juni 1957 Eberhard Dr. Miessner Umdruck 1212 Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 In Nr. 1 erhält Buchstabe ,a folgende neue Fassung: ,a) Absatz 5 Ziff. 2 erhält folgenden neuen Wortlaut: „2. bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung ermitteln, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen!" Bonn, den 26. Juni 1957 Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1216 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 4 wird in Ziffer 6 folgender neuer Buchstabe b eingefügt: „b) die für ausländische Rechnung durchgeführten wissenschaftlichen und juristischen Beratungen, chemischen und technischen Analysen"; Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. Bonn, den 25. Juni 1957 Rademacher Dr. Mende und Fraktion Umdruck 1218 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, im Zusammenhang mit einer Neuregelung von Vorschriften des Einkommensteuerrechtes, insbesondere des § 10 EStG — Sonderausgaben — zu prüfen, in welcher Weise den Angehörigen freier Berufe eine entsprechende steuerliche Behandlung gewährt werden kann wie den der öffentlichen Rentenversicherung unterliegenden Arbeitnehmern. Sie wird weiter ersucht, solche gesetzlichen Regelungen vorzubereiten. Bonn den 26. Juni 1957 Dr. Krone und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1219 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3509, 1763, 2608, 2983, 3007). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bei einer künftigen Reform der Realsteuern, insbesondere der Gewerbesteuer, den § 8 Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes, der die Hinzurechnung von Vergütungen für die Beschäftigung des Ehegatten eines Unternehmers oder Gesellschafters im Betrieb vorschreibt. zu überprüfen. Bonn, den 26. ,Tani 1957 Dr. Krone und Fraktion Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 215. Sitzung Auf S. 12688 D ist nach ,dem Aufruf von Punkt 6 der Tagesordnung einzufügen: in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2293), des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2311), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2312), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Industrieansiedlung in den Förderungsgebieten und zur Beseitigung der strukturellen Arbeitslosigkeit (Drucksache 2524), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Einkommen- und Körperschaftsteuer in Berlin (Drucksache 2794), des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2922), des von ,der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2984), des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 3185); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksachen 3510, zu 3510). (Erste Beratungen: 140., 145., 153., 173., 193., 183., 199. Sitzung.)
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Herta Ilk


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte doch sehr bitten, daß wir die Anträge betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes — Drucksachen 2984 und 2293 —, die den § 32 behandeln, jetzt schon erledigen, wenn es möglich ist, weil dieser Paragraph in die Systematik dieses Gesetzes hineingehört und hinterher nicht mehr sinngemäß behandelt werden könnte. Ich bitte also, zumal da es wahrscheinlich sehr kurz erledigt werden kann, das gleich einzubeziehen. Das ist übrigens auch ein Antrag von Ihnen, Herr Seuffert.

    (Abg. Seuffert: Zur Geschäftsordnung!)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Bitte, Herr Abgeordneter Seuffert.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Walter Seuffert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf die Frau Kollegin Ilk darauf aufmerksam machen, daß wir verabredet haben, die zweite Lesung des Punktes 8, also auch der Punkte, die sie soeben angesprochen hat, vor der dritten Lesung dieses Gesetzes vorzunehmen, so daß wir die Punkte, die sie zu besprechen wünschte, noch vor der dritten Lesung dieses Gesetzes behandeln können.

    (Abg Frau Dr. Ilk: Dann müssen wir auf das Gesetz nochmal zurückkommen!)

    — Ja, natürlich!