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    2. Deutscher Bundestag — 212. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. Mai 1957 12379 212. Sitzung Bonn, Freitag, den 24. Mai 1957. Vereinbarung des Ältestenrates betr. Abwicklung der Tagesordnung 12384 A Begrüßung einer Delegation des belgischen Abgeordnetenhauses und des Senats . . 12393 A Zweite und dritte Beratung des von der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichsfellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsrall (Drucksache 1704); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 3504) 12384 B Schüttler (CDU/CSU), Berichterstatter 12384 B Richter (SPD) 12386 C Storch, Bundesminister für Arbeit 12387 D, 12402 A Arndgen (CDU/CSU) 12388 C Dr. Jentzsch (FDP) 12390 C Frau Kalinke (DP [FVP]) . 12391 A, 12394 C, 12393 D, 12402 B Dr. Schellenberg (SPD) . . 12391 B, 12398 C Frau Finselberger (GB/BHE) . . . . 12391 D Dr. Berg (DP [FVP]) . . . 12392 A, 12399 C, 12400 A, D Frau Friese-Korn (FDP) . . 12393 A, 12401 A Stücklen (CDU/CSU) 12393 D Horn (CDU/CSU) 12394 B, 12400 A, 12403 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 12397 A Sabel (CDU/CSU) 12397 C Regling (SPD) 12400 C Schmücker (CDU/CSU) 12400 D Dr. Schneider (Saarbrücken) (Gast FDP) 12401 C, 12403 A Stingl (CDU/CSU) 12402 A Dr. Will (Saarbrücken) (SPD) . . . 12402 C Abstimmungen . . 12399 A, C, 12400 B, 12401 A, 12403 B Einzelplan 26, Geschäftsbereich des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (Drucksache 3468) 12404 A Dr. Keller (GB/BHE), Bericht- erstatter (Schriftlicher Bericht) . 12428 A Abstimmungen 12404 B Einzelplan 27, Geschäftsbereich des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen (Drucksache 3469) 12404 B Abstimmung 12404 B Einzelplan 28, Geschäftsbereich des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates (Drucksache 3470) . . . . 12404 C Abstimmung 12404 C Einzelplan 29, Geschäftsbereich des Bundesministers für Familienfragen (Drucksachen 3471, zu 3471) 12404 C Dr. Gleissner (München) (CDU/CSU) (Schriftlicher Bericht) 12430 A Abstimmung 12404 C Einzelplan 31, Geschäftsbereich des Bundesministers für Atomfragen (Drucksachen 3472, zu 3472) 12404 D Dr. Gleissner (München) (CDU/CSU) (Schriftlicher Bericht) 12430 C Abstimmung 12404 D Einzelplan 35. Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte (Drucksache 3475) 12405 A Abstimmung 12405 A Einzelplan 40, Soziale Kriegsfolgeleistungen (Drucksache 3476) 12405 A Gengier (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12431 C Abstimmung 12405 A Einzelplan 60, Allgemeine Finanzverwaltung (Drucksachen 3477, zu 3477) 12405 A Wacker (Buchen) (CDU/CSU) (Schriftlicher Bericht) 12433 C Abstimmung 12405 B Haushaltsgesetz 1957 (Drucksachen 3478, zu 3478) 12405 B Schoettle (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12435 A Abstimmungen 12405 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Bundeszuschuß für zusätzliches Personal für die Feststellungsabteilungen der Ausgleichsbehörden (Drucksachen 3479, 2829) 12405 C Abstimmung 12405 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abgeordneten Dr. von Buchka, Ruhnke, Schwann, Elsner, Dr. Preiß, Dr. Elbrächter und Genossen betr. Aufbauplan Berlin (Drucksachen 3480, 2883) 12405 D Abstimmung 12405 D Beratung des Berichts des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO über den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Jugendfragen über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP (FVP) betr. Umgestaltung des Bundesjugendplans (Drucksachen 3481, 2951, 2808) 12405 D Dr. Willeke (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 12437 B Abstimmung 12405 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der DP betr. Hergabe zweckgebundener Bundesmittel ohne die Verpflichtung zur gleichzeitigen Aufbringung von Landesmitteln (Drucksachen 3482, 3090) 12405 D Abstimmung 12406 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Darlehen für Weinbaubetriebe (Drucksachen 3483, 3123) 12406 A Abstimmung 12406 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion des GB/BHE betr. Grüner Plan 1957 (Drucksachen 3484, 3387) . . 12406 A Brese (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12437 C Abstimmung 12406 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksache 3490) 12406 A Dr. Schellenberg (SPD) 12406 B Winkelheide (CDU/CSU) 12407 A Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 12408 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (Drucksache 2545); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 3378) . . . 12408 A Lotze (CDU/CSU), Berichterstatter 12408 A Abstimmungen 12408 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin (Drucksache 2851); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 3439) 12408 D Ohlig (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12439 B Abstimmungen 12409 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieur-Gesetz) (Drucksachen 343, 439); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes (Drucksache 3517) 12409 B Lange (Essen) (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12440 B Abstimmungen 12409 B Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Drucksache 3491) . . 12409 C Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen . . . 12409 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Steuergesetz) (Drucksache 3497) 12409 C Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, für Rechtswesen und Verfassungsrecht und für Geld und Kredit 12409 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Militärseelsorge (Drucksache 3500) 12409 D Überweisung an die Ausschüsse für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und für Verteidigung 12409 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes (Drucksache 3501) 12409 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 12409 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Finanzstatistik (Drucksache 3518) 12410 A Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, für Kommunalpolitik und für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 12410 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1957/58 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1957/58) (Drucksache 3520) 12410 A Überweisung an die Ausschüsse für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaftspolitik 12410 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik (Drucksache 3521) 12410 A Überweisung an die Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und für Verkehrswesen 12410 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz) (Drucksache 3362) 12410 B Überweisung an den Ausschuß für Fi- nanz- und Steuerfragen 12410 B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (Drucksache 3386) . . . 12410 B Überweisung an den Ausschuß für Wiedergutmachung 12410 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Sechsten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956 (Sechstes Nachtragshaushaltsgesetz 1956) (Drucksache 3418) 12410 C Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Verteidigung 1241Q C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft (Drucksache 3420) . . 12410 C Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik . . . 12410 C Erste Beratung des von den Abgeordneten Hoogen, Dr. Serres, Bauknecht, Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 3421) 12410 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 12410 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die steuerliche Begünstigung von Importwaren (Drucksache 3427) . . 12410 D Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen und für Außenhandelsfragen 12410 D Erste Beratung des .von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksache 3437) . . 12410 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Verkehrsausschuß 12410 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/ BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einstellung von Verbindlichkeiten der Geldinstitute und Versicherungsunternehmen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in die Umstellungsrechnung (Drucksache 3400) . . 12410 D Überweisung an die Ausschüsse für Geld und Kredit und für Beamtenrecht . . 12411 A Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften des knappschaftlichen Rentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache 3397) 12411 A Abgabe von Erklärungen: Dr. Schellenberg (SPD) 12411 A, C Horn (CDU/CSU) 12411 B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 12411 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksache 3436) 12411 D Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 12411 D Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksache 3415) . . . 12411 D Überweisung an die Ausschüsse für Rechtswesen und Verfassungsrecht, für Sozialpolitik und für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen 12411 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne (Drucksache 3413) 12411 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 12412 A Erste Beratung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Drucksache 3414) 12412 A Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht 12412 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Drucksache 3419)' 12412 A Überweisung an den Ausschuß für Verteidigung 12412 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bodenbenutzungserhebung und Ernteberichterstattung (Drucksache 3433) 12412 A Überweisung an die Ausschüsse für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Kommunalpolitik 12412 A Beratung des Berichts des Bundesrechnungshofes über die Prüfung der Bilanzen und des Geschäftsbetriebs der Verwertungsstelle der Monopolverwaltung für Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin für das Restgeschäftsjahr 1950/51 und für die Geschäftsjahre 1951/52, 1952/53 und 1953/54 (1. April 1951 bis 30. September 1954) (Drucksache 3384) . 12412 B Überweisung an den Ausschuß für Fi- nanz- und Steuerfragen 12412 B Erklärungen zur Geschäftsordnung: Schoettle (SPD) 12412 B Rasner (CDU/CSU) 12412 D Ritzel (SPD) 12413 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 12413 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung der Kranken- und Kinderkrankenpflege (Krankenpflegegesetz) (Drucksache 3107); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (Drucksache 3428) 12413 C Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) als Berichterstatterin 12413 C (Schriftlicher Bericht) 12444 C als Abgeordnete. . . . 12414 C, 12416 C, 12421 C, 12422 C, 12423 D Frau Dr. Hubert (SPD) . 12413 D, 12415 A, 12418 A, 12420 D, 12422 D Dr. Hammer (FDP). . 12414 D, 12415 A, B, 12417 C, 12420 D, 12421 D Frau Kalinke (DP [FVP]) . 12415 B, 12418 D, 12420 A, B, 12421 B, 12422 A, 12423 A, 12424 C Lange (Essen) ,(SPD) 12416 A Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) . 12423 C Frau Wolff (Berlin) (SPD) . 12424 D Abstimmungen . . . 12419 D, 12421 A, 12422 A, 12423 A, D, 12425 C Nächste Sitzung 12425 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 12425 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Umdruck 1112) 12426 A Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Dr. Schild (Düsseldorf), Dr. Berg, Müller (Wehdel), Hepp, Eickhoff zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Umdruck 1119) 12426 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller ° Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Umdruck 1121) 12427 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Umdruck 1120) .12428 A Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957), Einzelplan 26, Geschäftsbereich des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (zu Drucksache 3468) . . . . 12428 A Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, Einzelplan 26, Geschäftsbereich des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (Umdruck 1115) . 12428 D Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, Einzelplan 26, Geschäftsbereich des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (Umdruck 1116) . 12428 D Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, Einzelplan 26, Geschäftsbereich des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (Umdruck 1117) 12429 B Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, Ein- zelplan 28, Geschäftsbereich des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates (Umdruck 10'73) 12429 D Anlage 11: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957), Einzelplan 29, Geschäftsbereich des Bundesministers für Familienfragen (zu Drucksache 3471) 12430 A Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP, GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, Einzelplan 29, Geschäftsbereich des Bundesministers für Familienfragen (Umdruck 1070) 12430 B Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 195''7 (Haushaltsgesetz 1957), Einzelplan 31, Geschäftsbereich des Bundesministers für Atomfragen (zu Drucksache 3472) . . . . 12430 C Anlage 14: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, Einzelplan 31, Geschäftsbereich des Bundesministers für Atomfragen (Umdruck 1098) 12431 B Anlage 15: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957), Einzelplan 40, Soziale Kriegsfolgeleistungen (Drucksache 3476) 12431 C Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957), Einzelplan 60, Allgemeine Finanzverwaltung (zu Drucksache 3477) 12433 C Anlage 17: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957), (zu Drucksache 3478) 12435 A Anlage 18: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, hier: Haushaltsgesetz 1957 (Umdruck 1047) . . 12437 A Anlage 19: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Jugendfragen über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP (FVP) betr. Umgestaltung des Bundesjugendplanes (Drucksache 3481) . . . 12437 B Anlage 20: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion des GB/BHE betr. Grüner Plan 1957 (Drucksache 3484) 12437 C Anlage 21: Schriftliche Erklärung der Fraktion der SPD zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften des Kindergeldgesetzes (Drucksache 3490) entfällt Anlage 22: Änderungsantrag der Abg. Lotze, Dr. Stammberger und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/ BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (Umdruck 1108) 12438 B Anlage 23: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin (Drucksache 3439) 12439 B Anlage 24: Änderungsantrag der Abg. Frau Heise zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin (Umdruck 1110) 12440 A Anlage 25: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Mittelstandes über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ordnung des Ingenieurberufes (IngenieurGesetz) und des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Drucksache 3517) . . 12440 B Anlage 26: Schriftliche Erklärung der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieur-Gesetz) (Drucksachen 343, 439) . 12443 C Anlage 27: Schriftliche Erklärung der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieur-Gesetz) (Drucksachen 343, 439) 12444 A Anlage 28: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens über den Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Kranken- und Kinderkrankenpflege (Krankenpflegegesetz) (Drucksache 3428) 12444 C Anlage 29: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Krankenpflegegesetzes (Umdruck 1104) 12446 C Anlage 30: Änderungsantrag der Fraktion der DP (F P) zur zweiten Beratung des Entwurfs des Krankenpflegegesetzes (Umdruck 1124) 12446 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 24. 5. Albrecht (Hamburg) 25. 5. Dr. Atzenroth 24. 5. Dr. Bartram 25. 5. Dr. Bergmeyer 25. 5. Dr. Bleiß 24. 5. Brandt (Berlin) 24. 5. Dr. Bürkel 24. 5. Dr. Czermak 24. 5. Dannebom 24. 5. Dr. Deist 8. 6. Demmelmeier 25. 5. Dr. Dollinger 25. 5. Dr.-Ing. Drechsel 25. 5. Eberhard 1. 6. Dr. Elbrächter 11. 6. Freidhof 25. 5. Dr. Friedensburg 25. 5. Gemein 24. 5. Glüsing 25. 5. Graaff (Elze) 24. 6. Grantze 25. 5. Dr. Greve 25. 5. Hansen (Köln) 24. 5. Dr. Hellwig 24. 5. Hermsdorf 25. 5. Huth 24. 5. Jacobi 24. 5. Frau Keilhack 1. 6. Keuning 24. 5. Dr. Köhler 3. 6. Könen (Düsseldorf) 24. 5. Frau Korspeter 24. 5. Kortmann 31. 5. Ladebeck 24. 5. Lahr 29. 5. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 25. 5. Margulies 24. 6. Massoth 24. 6. Mensing 31. 5. Frau Dr. Maxsein 24. 5. Mayer (Birkenfeld) 25. 5. Meyer-Ronnenberg 13. 7. Dr. Moerchel 6. 6. Morgenthaler 31. 5. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 15. 6. Müller-Hermann 24. 5. Frau Niggemeyer 24. 5. Ollenhauer 24. 5. Dr. Pferdmenges 1. 6. Dr. Pohle (Düsseldorf) 24. 5. Dr. Preller 24. 6. Raestrup 24. 5. Dr. Röder 25. 5. Dr. Schäfer (Saarbrücken) 25. 5. Scheppmann 24. 5. Dr. Schmid (Frankfurt) 24. 5. Schmücker 24. 5. Schneider (Brotdorf) 25. 5. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Schütz 24. 6. Schwarz 25. 5. Dr. Siemer 24. 5. Steinhauer 25. 5. Thieme 24. 5. Wagner (Ludwigshafen) 24. 5. Walz 25. 5. Wedel 25. 5. Wiedeck 24. 5. Wienand 24. 5. b) Urlaubsantrag Abgeordneter bis einschließlich Sträter 30. 6. Anlage 2 Umdruck 1112 (Vgl. S. 12386 C, 12390 C, 12399 A, C, 12401 D, 12403 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3504, 1704). Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts erhält folgende Fassung: „Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall" b) § 1 erhält folgende Fassung: „§ 1 Grundsatz § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgende Fassung: ,§ 616 Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Wird ein Angestellter oder Arbeiter durch Krankheit an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Anspruch wird dadurch nicht berührt, daß das Dienstverhältnis seitens des Dienstberechtigten im Zusammenhang mit der Krankheit gekündigt wird.` " 2. § 2 erhält folgende Fassung: „§2 Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes ist das Arbeitsentgelt. das der Angestellte oder Arbeiter erhalten würde, wenn er während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hätte." 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,den Zuschuß" durch die Worte „das Arbeitsentgelt" ersetzt. 4. In § 4 werden die Worte „auf den ihm nach § 1 zustehenden Zuschuß" durch die Worte „auf das ihm nach § 1 zustehende Arbeitsentgelt" ersetzt. 5. Der Zweite Abschnitt erhält folgende Fassung: „Zweiter Abschnitt Ausgleichsstock §8 (1) Zum Ausgleich der durch dieses Gesetz entstehenden Aufwendungen ist für Betriebe mit in der Regel bis zu 100 Beschäftigten ein Ausgleichsstock zu errichten. Dieser Ausgleichsstock kann für einzelne oder mehrere Berufe oder Wirtschaftszweige errichtet werden. Der Ausgleichsstock soll bei bestehenden Einrichtungen errichtet werden. (2) Die Mittel für den Ausgleichsstock sind von den in Absatz 1 genannten Arbeitgebern nach der Lohnsumme der Beschäftigten aufzubringen. Diese Arbeitgeber haben einen Erstattungsanspruch gegen den Ausgleichsstock für die auf Grund dieses Gesetzes aufgewendeten Beträge. Das Nähere bestimmt die Satzung. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung, bei der für die einzelnen Berufe oder Wirtschaftszweige der Ausgleichsstock zu errichten ist. Der Ausgleichsstock bedarf einer gesonderten Kassen- und Rechnungsführung. (4) Der Bundesminister für Arbeit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften." 6. Hinter § 9 wird folgender neuer § 9 a eingefügt: „§ 9 a Saar-Klausel Dieses Gesetz gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß 1. das Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes auch die ,weitere Zulage nach § 5 der Anordnung zur Hebung der Kaufkraft vom 4. Oktober 1948 (Amtsblatt der Regierung des Saarlandes S. 1260) einschließt; 2. an die Stelle der in § 5 bezeichneten Vorschrift des Heimarbeitsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des im Saarland geltenden Heimarbeitsgesetzes vom 3. April 1934 in der Fassung vom 30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2145) und der Verordnung über die Entgeltregelung in der Heimarbeit vom 16. März 1950 (Amtsblatt der Regierung des Saarlandes S. 234) treten; 3. an die Stelle der im § 7 genannten Vorschrift § 11 der Verordnung zur Feststellung der Ausbildungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge vom 1. September 1956 (Amtsblatt der Regierung des Saarlandes S. 1246) tritt. 7. Die Überschrift dieses Gesetzes erhält folgende Fassung: „Gesetz zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfalle". Bonn, den 23. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 1119 (Vgl. S. 12390 B, 12392 A, 12394 B, 12399 A, C, 12400 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Schild (Düsseldorf), Dr. Berg, Müller (Wehdel), Hepp, Eickhoff zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3504, 1704). Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) Der Erste Abschnitt mit den §§ 1 bis 7 wird gestrichen. b) Der Zweite Abschnitt wird Erster Abschnitt. § 8 wird § 1 und erhält folgende Fassung: „§ 1 Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: ,1. § 182 Abs. 1 Nr. erhält folgende Fassung: „2. Krankengeld in Höhe von fünf und-siebzig vom Hundert des Grundlohns für jeden Kalendertag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld wird vom dritten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt, vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an jedoch dann, wenn diese länger als drei Wochen dauert (oder auf einem Arbeitsunf all oder auf einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beruht). Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld." " Für den Fall der Ablehnung der Anträge unter Nr. 1: 2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird erst nach 26wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber gewährt." 3. § 2 erhält folgenden Wortlaut: „§ 2 Nettoarbeitsentgelt Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 1 ist das um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Arbeitsentgelt. Der Berechnung wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt während der letzten vier den Lohnperioden des Betriebs entsprechenden Wochen, bei Lohnempfängern mit teilmonatlicher oder monatlicher Lohnabrechnung das durchschnittliche Arbeitsentgelt des letzten Kalendermonats oder des entsprechenden Lohnabrechnungszeitraumes zugrunde gelegt." 4. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Heimarbeit (1) Für die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. Mai 1951 (HAG) — Bundesgesetzbl. I S. 191) gelten die vorstehenden Vorschriften mit folgender Maßgabe: a) Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung richtet sich gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister; b) der Zuschuß ist zu gewähren in Höhe von einem Sechstel vom Hundert des in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gewährten reinen Arbeitsentgelts. Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind. (2) wie bisher Absatz 3 (3) wie bisher Absatz 4 mit der Maßgabe, daß es im letzten Satzteil heißen muß: ,,, den Betrag von einem Sechstel vom Hundert des an ihn ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ..." (4) wie bisher Absatz 5" 5. Unter § 8 Nr. 1 werden in § 102 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung die Worte „länger als zwei Wochen" durch die Worte „länger als drei Wochen" ersetzt. Bonn, den 24. Mai 1957 Dr. Schild (Düsseldorf) Dr. Berg Müller (Wehdel) Hepp Eickhoff Anlage 4 Umdruck 1121 (Vgl. S. 12393 A, 12394 B, 12399 B, 12401 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3504, 1704). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber gewährt. Bei Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben im Sinne des § 20 des Kündigungsschutzgesetzes wird der Zuschuß bereits nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährt." 2. Unter § 8 Nr. 1 erhalten im § 182 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung die ersten beiden Sätze folgende Fassung: „Krankengeld in Höhe von sechzig vom Hundert des Grundlohnes für jeden Kalendertag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Für einen Versicherten mit Angehörigen, die er bisher ganz oder überwiegend unterhalten hat und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, erhöht sich das Krankengeld um Zuschläge in Höhe von drei vom Hundert des Grundlohnes für jeden Angehörigen." 3. Unter § 8 Nr. 2 erhält der Satz 1 des § 186 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung folgende Fassung: „Wird einem Versicherten Krankenhauspflege gewährt, so ist daneben ein Hausgeld in Höhe des halben Krankengeldes zu zahlen. 4. § 8 Nr. 6 wird gestrichen. 5. § 8 Nr. 7 wird gestrichen. 6. § 8 Nr. 9 wird gestrichen. Bonn, den 24. Mai 1957 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 5 Umdruck 1120 (Vgl. S. 12401 B, D, 12402 C, 12403 B) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3504, 1704). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 9 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland." Bonn, den 24. Mai 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion Anlage 6 zu Drucksache 3468 (Vgl. S. 12404 A) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957) (Drucksache 2900), hier: Einzelplan 26, Geschäftsbereich des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte. Berichterstatter: Abgeordneten Dr. Keller Die Personalwirtschaft des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte muß bei objektiver Prüfung als durchaus sparsam bezeichnet werden. Hervorzuheben ist, daß das Ministerium eine Abteilung nach Berlin verlegt. Hieraus ergeben sich bei den Geschäftsbedürfnissen und beim Tit. 108 zwangsläufig gewisse Erhöhungen, welche der Ausschuß festgesetzt hat. Im gleichen Zusammenhang mußte die erstmalige Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und ein entsprechender Betrag für Umzugskosten neu eingesetzt werden. Bei der Beratung des Personalvoranschlags für das Notaufnahmeverfahren stellte sich heraus, daß die ja meistens fluktuierende Entwicklung des Flüchtlingszustroms aus der SBZ im Augenblick eine Aufrechterhaltung des Voranschlags nicht rechtfertigt, so daß der Ausschuß entsprechende Kürzungen vornahm. Dabei war die einmütige Auffassung des Ausschusses, daß die im Verlauf dieser Kürzung möglicherweise zur Entlassung kommenden 60 Angestellten bei der nach Berlin zu verlegenden Bundesschuldenverwaltung Verwendung finden sollten. Auch bei den Sachtiteln des Notaufnahmeverfahrens haben sich verschiedene Erhöhungen ergeben. Dies ist darauf zurückzuführen, daß das bisherige Verfahren, in welchem Ausstattung und Dienstleistungen in großem Umfange über die Länder vorgenommen und dann bei der Kriegsfolgehilfe verrechnet wurden, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Bei den Allgemeinen Ausgaben des Ministeriums ist beim Tit. 301 durch den Ausschuß auf Grund der Feststellungen des Ministeriums über den tatsächlichen Stand eine Kürzung um 20 000 DM erfolgt. Andererseits wurde der Tit. 302 (Rückführung von Deutschen aus der Sowjetunion) um 20 000 DM auf 70 000 DM erhöht. Der Ausschuß beschloß weiterhin eine Teilung des Tit. 303 in Tit. 303 und 305. Dabei wurde die Unterstützung von Deutschen, die sich im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in ausländischem Gewahrsam befinden, was vor allem auf Deutsche in der Sowjetunion zutrifft, mit 4 500 000 DM erheblich verstärkt ausgeworfen. In Tit. 305 (einmalige Unterstützung für Spätestheimkehrer und Aussiedler) ist ein Betrag von 2 500 000 DM eingesetzt worden. In der Frage der Suchdienstaufgaben und der Gesamterhebung zur Klärung des Schicksals der ehemaligen deutschen Bevölkerung in den Vertreibungsgebieten war eine Unterkommission des Ausschusses für Heimatvertriebene unter Hinzuziehung von Vertretern des Haushaltsausschusses um eine Klärung des Komplexes bemüht und ist nach Untersuchungen in Regensburg und Hamburg dazu gelangt, eine erhebliche Verstärkung der Titel mit dem Ziele einer ehestmöglichen positiven Erledigung dieser Aufgaben vorzuschlagen. Der Ausschuß war jedoch nicht in der Lage, hierzu noch während der Haushaltberatungen eine Meinung zu erarbeiten und will nach Eingang einer Stellungnahme der Bundesregierung zu den aufgeworfenen Fragen erneut Stellung nehmen. Für den laufenden Etat wurden zumindest die Mittel für die Suchdienst-aufgaben auf 6 930 500 DM erhöht, um eine Fortführung der laufenden Arbeiten zu gewährleisten. Bonn, den 10. Mai 1957 Dr. Keller Berichterstatter Anlage 7 Umdruck 1115 (Vgl. S. 12404 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, hier: Einzelplan 26, Geschäftsbereich des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (Drucksachen 3468, 2900). Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 26 01 wird der Tit. 600 — Zuschüsse an Organisationen und Verbände, die der Eingliederung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten dienen — von 350 000 DM um 250 000 DM auf 600 000 DM erhöht. Bonn, den 23. Mai 1957 Seiboth und Fraktion Anlage 8 Umdruck 1116 (Vgl. S. 12404 A) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP(FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, hier: Einzelplan 26, Geschäftsbereich des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (Drucksachen 3468, 2900). Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 26 01 Tit. 602 — Zuwendungen für die Erfüllung von Suchdienstaufgaben und die dokumentarische Erfassung der deutschen Kriegsgefangenen, der Wehrmachtvermißten, der Zivilverschleppten, der Zivilgefangenen und der vermißten Heimatvertriebenen — wird der Ansatz von 6 930 500 DM um 1 155 000 DM auf 8 085 000 DM erhöht. Die Erläuterungen zu Tit. 602 werden wie folgt geändert: Buchstabe g): „3. Rate für den Bildersuchdienst 2 600 000 DM Die Gesamtkosten verteilen sich wie folgt: 1955 überplanmäßig . 600 000 DM 1956 bewilligt . . . . 1 900 000 DM 1957 veranschlagt . 2 600 000 DM 1958 Rest 2 100 000 DM 7 200 000 DM" Buchstabe k): „Kindersuchdienst einmaliger außerordentlicher Zuschuß 55 000 DM" Nachrichtlich Zur Deckung der Mehrkosten in Höhe von 1 155 000 DM und zum Ausgleich des ordentlichen Haushalts wird für die dritte Beratung folgender Antrag gestellt werden: Der Bundestag wolle beschließen, den Ansatz in Kap. 05 01 Tit. 962 — Förderung von entwicklungsfähigen Ländern — um 1 155 000 DM zu verringern und diesen Betrag im außerordentlichen Haushalt bei Kap. A 05 02 in einem neuen Titel mit der gleichen Zweckbestimmung einzustellen. Bonn, den 23. Mai 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 9 Umdruck 1117 (Vgl. S. 12404 A) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP(FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, hier: Einzelplan 26, Geschäftsbereich des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (Drucksachen 3468, 2900). Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 26 01 Tit. 950 wird der Ansatz von 2 700 000 DM um 430 000 DM auf 3 130 000 DM erhöht. Die Erläuterungen erhalten folgende Fassung: „Zu Tit. 950 Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 1953 in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, eine Gesamterhebung zu veranlassen, die eine Klärung des Einzelschicksals der Vertriebenen, insbesondere eine Feststellung der deutschen Bevölkerungsverluste in den Vertreibungsgebieten ermöglicht. Die im Jahre 1955 angelaufenen Arbeiten werden sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstrecken. Die Gesamtkosten sind bisher mit 6 900 000 DM veranschlagt worden. Davon im Rechnungsjahr 1955 bewilligt 1 500 000 DM 1956 bewilligt 1 500 000 DM 1957 veranschlagt (davon 600 000 DM zur Abdeckung des Haushaltsvorgriffs) . 3 130 000 DM 1958 als Rest vorgesehen . . 770 000 DM Zusammen 6 900 000 DM Die Gesamtkosten sind durch die Erhöhung der zu erfassenden Personengruppe, die Änderung der Tarifverträge, die Mehraufwendungen für Notstandsarbeiter, des Wegfalls der Portofreiheit usw. angestiegen. Veranschlagt sind für 1957: a) Finanzierung der Leitzentrale Hamburg und Erstellung der Erhebungsbogen 950 000 DM b) Finanzierung der Gesamterhebung bei den Heimatortskarteien 995 000 DM c) Mitarbeit von Landsmannschaften . bei der Aufstellung von Soll- Listen 250 000 DM d) Restzahlung an Statistisches Bundesamt 35 000 DM e) Zusätzliche Portogebühren für Gesamterhebung 300 000 DM f) Abdeckung des Haushaltsvorgriffs 600 000 DM Zusammen 3 130 000 DM Nachrichtlich Zur Deckung der Mehrkosten in Höhe von 430 000 DM und zum Ausgleich des ordentlichen Haushalts wird für die dritte Beratung folgender Antrag gestellt werden: Der Bundestag wolle beschließen, den Ansatz in Kap. 05 01 Tit. 962 — Förderung von entwicklungsfähigen Ländern — um 430 000 DM zu verringern und diesen Betrag im außerordentlichen Haushalt bei Kap. A 05 02 in einem neuen Titel mit der gleichen Zweckbestimmung einzustellen. Bonn, den 23. Mai 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 10 Umdruck 1073 (Vgl. S. 12404 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, hier: Einzelplan 28, Geschäftsbereich des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates (Drucksachen 3470, 2900). Der Bundestag wolle beschließen: Der Einzelplan 28 wird gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 11 zu Drucksache 3471 (Vgl. S. 12404 C) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957) (Drucksachen 3471, 2900), hier: Einzelplan 29, Geschäftsbereich des Bundesministers für Familienfragen. Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Gleissner (München) Aufgaben und Tätigkeitsgebiet des Bundesministeriums für Familienfragen sind im Vorwort zu Einzelplan 29 festgelegt, und zwar auch im Berichtsjahr im gleichen Umfang wie bei Einrichtung des Ministeriums. Dementsprechend ist auch der Organisationsplan des Ministeriums unverändert geblieben. Das Ministerium besteht aus einer Fachabteilung unter Leitung eines Ministerialdirektors, der zugleich Vertreter des Ministers ist; die Fachabteilung ist unterteilt in fünf Fachreferate. Der Gesamtpersonalstand beläuft sich unverändert auf 33 Beamte, Angestellte und Arbeiter. Der Gesamtzuschußbedarf beträgt 612 400 DM, davon 471 800 DM für Personalausgaben, 141 000 DM für Sachausgaben. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich ein Mehr von 36 100 DM in der Endsumme. Das Mehr ist in der Hauptsache auf Grund tarifrechtlicher bzw. besoldungsrechtlicher Grundlagen zwingend geworden. Der Haushaltsplan 1957 verzeichnet keine Personalvermehrung oder Erhöhung von Sachausgaben; diese sind sogar um 5400 DM gesenkt worden. Es muß auf die Sparsamkeit bei den Sachausgaben hingewiesen und vermerkt werden, daß seit Einrichtung des Familienministeriums keine Ausweitung zu verzeichnen ist. Ich bitte Sie, dem Antrag des Haushaltsausschusses zuzustimmen, die Anlage Einzelplan 29 — Haushalt des Bundesministers für Familienfragen — entsprechend der Drucksache 3471 — Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses — anzunehmen. Bonn, den 10. Mai 1957 Dr. Gleissner (München) Berichterstatter Anlage 12 Umdruck 1070 (Vgl. S. 12404 C) Änderungsantrag der Fraktionen der SDP, FDP, GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, hier: Einzelplan 29, Geschäftsbereich des Bundesministers für Familienfragen (Drucksachen 3471, 2900). Der Bundestag wolle beschließen: Der Einzelplan 29 wird gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Feller und Fraktion Anlage 13 zu Drucksache 3472 (Vgl. S. 12404 D) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957) (Drucksachen 3472, 2900), hier: Einzelplan 31, Geschäftsbereich des Bundesministers für Atomfragen. Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Gleissner (München) Zu den Aufgaben des Atomministeriums gehören alle Fragen, die mit der Erforschung und Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke zusammenhängen und die von ihm zusammen mit anderen Bundesministerien bearbeitet werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Ministeriums liegt in den Anlaufjahren betont auf dem Gebiet der Förderung der Forschung sowie der Ausbildung des wissenschaftlichen und technischen Nachwuchses. Es handelt sich um Aufgaben, die durch andere Institutionen durchgeführt und geleitet werden müssen; von der Errichtung eigener Bundeseinrichtungen wird bewußt abgesehen. Der Haushaltsentwurf des Bundesministers für Atomfragen — Einzelplan 31 — weist einen Gesamtausgabebedarf von rund 84 000 000 DM auf. Der Gesamtausgabebedarf des Einzelplans 31 betrug im Rechnungsjahr 1956, das als Anlaufzeit für die Einrichtung des Ministeriums betrachtet werden kann, 44 000 000 DM. Der vorliegende Entwurf mit 84 000 000 DM Gesamtausgaben stellt im wesentlichen einen Abschluß des organisatorischen Aufbaues des Ministeriums dar. Dies gilt in erster Linie für den personellen Stand des Ministeriums, aber nicht für eine Reihe von allgemeinen und einmaligen Ausgaben. Von der Gesamtsumme von 84 000 000 DM entfallen rd. 2 500 000 DM auf Personalkosten und den dafür nötigen Sachaufwand, aber rd. 81 500 000 DM auf die Förderung der Forschung, des Nachwuchses und auf die Entwicklung der Atomtechnik, einschließlich Strahlennutzung und der Strahlenschutzmaßnahmen. Nach dem vorliegenden Haushaltsplan betragen die Personalausgaben des Bundesministeriums für Atomfragen 2,4 v. H. seines Gesamthaushaltsfonds. Für 1957 ist ein Personalstand von 47 Beamten, 2 außerplanmäßigen Beamten sowie 100 Angestellten und Arbeitern, insgesamt 150 Beschäftigten gegenüber 110 im Vorjahr vorgesehen. Entscheidend sind demnach weniger der neu entstandene Personalkörper, als die Ausgaben für Forschung und Wissenschaft. Der Mehrbedarf von 40 000 000 DM für das bevorstehende Haushaltsjahr 1957 gegenüber 1956 ist in der Hauptsache auf die Erhöhung der allgemeinen und einmaligen Ausgaben zurückzuführen; das sind im vorliegenden Plan Förderungsaufgaben wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Art. So sind z. B. die Zuschüsse für die Modernisierung und Erweiterung wissenschaftlicher Institute und Einrichtungen von 17 000 000 DM im Vorjahre auf 35 000 000 DM im Jahre 1957 gestiegen. Wichtige Förderungsaufgaben sind nach dem vorliegenden Etat die Entwicklung der Atomtechnik mit 4 300 000 DM, Aufsuchen von Uran mit 3 500 000 DM. Strahlennutzung und Entwicklung der Isotopentechnik und Kernchemie mit 2 850 000 DM und Entwicklung von Strahlenschutzmaßnahmen mit 2 000 000 DM. (Dr. Gleissner [München]) Ferner sind 4 250 000 DM für die Modernisierung und Erweiterung von Ausbildungsstätten für Ingenieure und technische Hilfskräfte zur Förderung und Atomtechnik angesetzt. Es ist notwendig, darauf hinzuweisen, daß für den Bau eines Hochenergie-Elektronensynchrotons in Hamburg bei Gesamtkosten von etwa 30 000 000 bis 35 000 000 DM ein erster Teilbetrag in Höhe von 1 750 000 DM vorgesehen ist. Im Etat des Atomministeriums sind damit für die Förderung der Forschung und Wissenschaft hohe Fonds eingesetzt. Mit dem vorliegenden Etat sind bisher z. T. von der „Deutschen Forschungsgemeinschaft" wahrgenommene Aufgaben nach erfolgter Abstimmung auf das Atomministerium übergegangen. Die Forschungsgemeinschaft ist danach auf diesem Gebiet entlastet worden. Der vorliegende Haushalt enthält noch keine Positionen für die Behörden der übernationalen Organisationen, wie z. B. für die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom). Auch dürfte künftig die Förderung der technischen Entwicklung auf dem Gebiete der Atomenergie stärker in den Vordergrund treten. Es wird gebeten, dem Antrag des Haushaltsausschusses zuzustimmen, den Einzelplan 31 — Haushalt des Bundesministers für Atomfragen — entsprechend dem Mündlichen Bericht des Haushaltsausschusses — Drucksache 3472 — anzunehmen. Bonn, den 29. April 1957 Dr. Gleissner (München) Berichterstatter Anlage 14 Umdruck 1098 (Vgl. S. 12404 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, hier: Einzelplan 31, Geschäftsbereich des Bundesministers für Atomfragen (Drucksachen 3472, 2900). Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 31 01 — Bundesministerium für Atomfragen — wird folgender neuer Titel eingefügt: „Tit. 632 Beitrag an den unabhängigen Ausschuß (Sonderausschuß) Radioaktivität 1 125 000 DM" Die Erläuterungen erhalten folgende Fassung: „Zu Tit. 632 Der Sonderausschuß Radioaktivität wurde auf Wunsch des Deutschen Bundestages vom Bundesminister für Atomfragen ins Leben gerufen. Die Mittel finden wie folgt Verwendung: a) Für ein Arbeitssekretariat 165 000 DM b) Durchführung eines Forschungsprogramms 960 000 DM." Bonn, den 10. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 15 Drucksache 3476 (Vgl. S. 12405 A) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957) (Drucksache 2900), hier: Einzelplan 40, Soziale Kriegsfolgeleistungen. Berichterstatter: Abgeordneter Gengler Der Einzelplan 40 enthält einen Teil der Aufwendungen für die sozialen Kriegsfolgeleistungen, die der Bund nach Artikel 120 des Grundgesetzes trägt. Im einzelnen sind im Einzelplan 40 die Einnahmen und Ausgaben für a) die Kriegsfolgenhilfe (Kap. 4003), b) die Umsiedlung und die Auswanderung (Kap. 4004), c) den Lastenausgleichsfonds (Abführung der Ausgleichsabgaben) (Kap. 4005), d) den Lastenausgleich (Leistungen des Bundes an den Lastenausgleichsfonds) (Kap. 4006), e) ehemalige Kriegsgefangene und politische Häftlinge (Kap. 4010) veranschlagt. Die Mittel werden teils vom Innenministerium, teils vom Finanzministerium und vom Ministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte bewirtschaftet. Der Einzelplan 40 enthält im Rechnungsjahr 1957 keinen außerordentlichen Haushalt. Die bisher bei Kap. 4009 ausgebrachten Mittel für die Kriegsopferversorgung sind im Einzelplan des Bundesministers für Arbeit unter Kap. 1110 veranschlagt. Durch diese Änderung verliert der Einzelplan 40 wesentlich an Umfang, weil er nur noch einen Teil der vom Bund zu tragenden Kriegsfolgenhilfeleistungen enthält. Der Zuschußbedarf für den Einzelplan 40 beträgt rund 3 605 000 000 DM. Zieht man zu den sozialen Kriegsfolgeleistungen des Einzelplans 40 noch die sonstigen Sozialleistungen des Bundes hinzu, die im Einzelplan 11 für die Kriegsopferversorgung und gleichartige Leistungen, die Arbeitslosenhilfe, die betriebliche Altersfürsorge und die Sozialversicherung mit einem Gesamtzuschußbedarf von rund 8 900 000 000 DM veranschlagt sind, so ergibt sich ein Sozialhaushalt des Bundes mit einem Volumen von rund 12 500 000 000 DM. Für das Gesetz zu Artikel 131 GG wird im Rechnungsjahr 1957 mit einem Zuschußbedarf von rund 1 331 000 000 DM gerechnet. Dazu kommen noch zahlreiche soziale Hilfen und Leistungen im weiteren Sinne, die über fast alle Einzelpläne des Bundeshaushalts verstreut sind. Wie bereits bei dem Bericht für das Rechnungsjahr 1956 und wiederholt bei anderer Gelegenheit ausgeführt worden ist, stellt die Gesamtheit dieser Leistungen eine soziale Großtat ersten Ranges der Bundesrepublik dar. Zu den einzelnen Kapiteln des Einzelplans 40 darf ich folgendes ausführen: Zu Kap. 4003 — Kriegsfolgenhilfe — Die Einnahmen und Ausgaben der Kriegsfolgenhilfe werden auch im Rechnungsjahr 1957 durch (Gengler) die mit dem Vierten Überleitungsgesetz eingeleitete Finanzreform stark beeinflußt. Das Vierte Überleitungsgesetz, das am 1. April 1955 in Kraft getreten ist, hat für insgesamt vier der wesentlichsten Ausgabetitel eine Pauschalierung der Aufwendungen gebracht. Die Pauschbeträge werden nach den Nettoausgaben berechnet, die in den Ländern während eines Zeitraumes von 12 Monaten (vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954) entstanden sind. Sie umfassen den Bundesanteil (85 v. H.) und auch die Länderanteile (15 v. H.). Die Pauschbeträge für die Länder betragen im Rechnungsjahr 1957 90 v. H. der Nettoausgaben in dem Zeitraum vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954. Die genaue Höhe der den einzelnen Ländern zustehenden Pauschbeträge hat die Bundesregierung durch die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Von der Pauschalierung sind die Kosten der individuellen Fürsorge für Sowjetzonenflüchtlinge und die Kosten der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene ausgenommen. Soweit die Kriegsfolgenhilfe nicht pauschaliert wird, werden die Ausgaben und Einnahmen von den Ländern mit dem Bund im einzelnen verrechnet. Die Beteiligung des Bundes an den Fürsorgekosten für Sowjetzonenflüchtlinge beträgt 80 v. H.; die Kosten der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene trägt der Bund sogar zu 100 v. H. Das Kapitel Kriegsfolgenhilfe weist gegenüber dem Vorjahr insofern Änderungen auf, als im Rechnungsjahr 1957 die Ansätze der pauschalierten Titel niedriger sind, dagegen der Ansatz für die Kosten der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene um 43 000 000 DM auf 90 000 000 DM erhöht wird, außerdem wie im Vorjahr gesondert 3 000 000 DM zur Hergabe von Darlehen im Rahmen der Berufsfürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene bereitgestellt werden. Auch wurden die Kosten der Fürsorge im Ausland und der Rückführung von Deutschen infolge der verstärkten Rückführung von Deutschen aus den Ostblockstaaten um 2 700 000 DM auf 4 000 000 DM erhöht. Dagegen konnte der Ansatz für die individuelle Fürsorge für Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone infolge der schnelleren Eingliederung der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt um 8 000 000 DM gesenkt werden. Dafür mußten 30 000 000 DM für die individuelle Fürsorge und Unterbringung ungarischer Flüchtlinge neu eingestellt werden. Zur beschleunigten Durchführung der Lagerräumungsprogramme werden den Hauptflüchtlingsländern einmalig rund 19 700 000 DM zur Verfügung gestellt. Anstatt der bisher bei Kap. 4003 Tit. 953 ausgebrachten Beihilfen für ehemalige politische Häftlinge sind wegen des nunmehr bestehenden Rechtsanspruchs ab 1957 bei Kap. 4010 Tit. 301 Entschädigungsleistungen ausgebracht. Der Zuschußbedarf für die Kriegsfolgenhilfe erhöht sich im Rechnungsjahr 1957 gegenüber dem Ansatz des Vorjahres um rund 37 000 000 DM. Zu Kap. 4004 — Umsiedlung und Auswanderung — Von den Ansätzen des Kap. 4004 werden die Ausgaben für die Tit. 300 — Kosten der Umsiedlung von Heimatvertriebenen — und 301 — Kosten der Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern — durch die Länder geleistet, während die Ausgaben für die übrigen Titel unmittelbar durch den Bund bewirkt werden. Die Tit. 300 und 301 fallen unter die Pauschalierung. Um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden, die dem Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung (ICEM) infolge eines Defizits entstanden sind, haben die Mitgliedstaaten die Zahlung von einmaligen Sonderbeiträgen vereinbart. Der einmalige Sonderbeitrag der Bundesrepublik beläuft sich auf 420 000 DM. Als Restzahlung des Beitrags der Bundesrepublik Deutschland zum Wiedereingliederungsfonds des Europarats (Schneiter-Plan) ist im Rechnungsjahr 1957 ein Betrag von 532 000 DM veranschlagt. Das Hohe Haus hat in seiner 138. Sitzung am 23. März 1956 den Beitritt der Bundesrepublik zum Wiedereingliederungsfonds einstimmig befürwortet. Der Zuschußbedarf für das Kap. 4004 hat sich gegenüber dem Vorjahr um rund 9 800 000 DM vermindert, was u. a. auch auf den Rückgang der Auswanderung zurückzuführen ist. Zu Kap. 4005 — Abführung der Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleichsfonds — Der Lastenausgleich ist im Haushalt der sozialen Kriegsfolgeleistungen mit zwei Kapiteln vertreten. Bei dem ersten (Abführung der Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleichsfonds) handelt es sich zwar um den sehr erheblichen Betrag von 2 108 000 000 DM, der jedoch nur einen durchlaufenden Posten darstellt. Die Ausgabe wird im Bundeshaushalt durch entsprechende Einnahmen im Einzelplan 60 ausgeglichen. Zu Kap. 4006 — Leistungen des Bundes an den Lastenausgleichsfonds — Das zweite Kapitel des Einzelplans 40, das Ausgaben für den Lastenausgleich enthält, betrifft die Leistungen des Bundes auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes. Durch die Achte Novelle zum Lastenausgleichsgesetz, die eine Erhöhung der Unterhaltshilfe um 20 v. H. vorsieht, wird der Aufwand des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe auf voraussichtlich 912 000 000 DM ansteigen. Da der Bund sich am Jahresaufwand für Unterhaltshilfe kraft Gesetzes mit einem Sechstel zu beteiligen hat, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Achte Novelle zum LAG den Wegfall der bisherigen Höchstzuschußgrenze der öffentlichen Hand in Höhe von 440 000 000 DM vorsieht, wird der Zuschuß des Bundes an den Ausgleichsfonds im Rechnungsjahr 1957 voraussichtlich 152 000 000 DM betragen. Mittel zur Verstärkung des Härtefonds im Lastenausgleich sind zur Gewährung von Darlehen und 'Beihilfen an Sowjetzonenflüchtlinge und sonstige Geschädigte im Sinne des § 301 des Lastenausgleichsgesetzes bestimmt und wie im Vorjahr in Höhe von 100 000 000 DM ausgebracht. Da nach der vom Bundestag am 4. April 1957 beschlossenen Achten Novelle zum LAG der Bund dem Ausgleichsfonds im Rechnungsjahr 1957 einmalig einen Betrag von 100 000 000 DM zur Verfügung zu stellen hat, erhöht sich der Zuschußbedarf des Kap. 4006 gegenüber dem Vorjahr um rund 118 700 000 DM auf 352 000 000 DM. (Gengler) Zu Kap. 4010 — Leistungen an ehemalige Kriegsgefangene und politische Häftlinge — Für die Entschädigungsleistungen an ehemalige Kriegsgefangene werden im Rechnungsjahr 1957 wie im Vorjahr 318 000 000 DM veranschlagt. Der Gesamtbedarf für die Entschädigungsleistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ist noch nicht genau bekannt; die bisherigen Ermittlungen haben jedoch ergeben, daß die ursprünglichen Schätzungen, die sich auf 1 200 000 000 DM beliefen, zutreffen dürften. Nach dem Gesetz sind diese Entschädigungsleistungen bis zum 2. Februar 1959 in der Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit zu zahlen. Die Istausgaben in den Rechnungsjahren 1954, 1955 und 1956 betragen rund 870 000 000 DM, obwohl in diesen 3 Rechnungsjahren nur 570 000 000 DM für Entschädigungsleistungen veranschlagt waren. Die Mehrleistung von rund 300 000 000 DM ist dadurch möglich gewesen, daß der Herr Bundesminister der Finanzen diesen Betrag überplanmäßig im Wiege des Vorgriffs auf die Mittel des Rechnungsjahres 1957 vorzeitig bereitgestellt hat. Der Herr Bundesfinanzminister hat auch für das Rechnungsjahr 1957 die gleiche Handhabung zugesichert, so daß eine baldige und vorzeitige Abwicklung der Entschädigungsleistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nunmehr gewährleistet ist. Neben den eigentlichen Entschädigungsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sieht das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz als Kannleistung die Gewährung von Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat sowie von Darlehen zur Wohnraumbeschaffung und zum Existenzaufbau vor. Hierfür sind die gleichen Mittel wie im Vorjahr ausgebracht. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß aus dem Ansatz für das Rechnungsjahr 1956 ein erheblicher Teilbetrag als nicht verbraucht in das Rechnungsjahr 1957 übertragen werden wird. Der Bedarf ist daher unter Berücksichtigung dieser Ausgabereste geschätzt worden. Sollte ein höherer Verplanungsbedarf eintreten, so wird auch hier der Herr Bundesfinanzminister bereit sein, im Wege einer Bindungsermächtigung unvorhergesehene Anforderungen zu befriedigen. Neu ist die Veranschlagung der Leistungen an ehemalige politische Häftlinge im Kap. 4010. Bisher waren Beihilfen für diese Personen bei Kap. 4003 Tit. 953 ausgebracht. Nachdem aber den ehemaligen politischen Häftlingen durch die Novelle zum Häftlingshilfegesetz der gleiche Rechtsanspruch wie den ehemaligen Kriegsgefangenen eingeräumt worden ist, erfolgte auch die Veranschlagung der Mittel im gleichen Kapitel. Es wurden 37 500 000 DM für Entschädigungsleistungen eingestellt. Das bedeutet ein Erhöhung gegenüber dem Vorjahr um 12 500 000 DM, die dadurch erforderlich wurde, daß alle Entschädigungen — wie dies auch bei den Kriegsgefangenenentschädigungen geplant ist — bis zum 31. Dezember 1957 ausgezahlt werden sollen. Für Existenzaufbau- und Wohnraumbeschaffungsdarlehen sowie Hausratsbeihilfen wurden keine besonderen Mittel veranschlagt. Sie sind aus den entsprechenden Mitteln für Kriegsgefangene zu entnehmen. Der Zuschußbedarf des Kap. 4010 ist um rund 37 300 000 DM gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Namens des Haushaltsausschusses empfehle ich die Zustimmung zum Einzelplan 40 mit den aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen. Bonn, den 2. Mai 1957 Gengler Berichterstatter Anlage 16 zu Drucksache 3477 {Vgl. S. 12405 B) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgestz 1957) (Drucksachen 3477, 2900), hier: Einzelplan 60, Allgemeine Finanzverwaltung Berichterstatter: Abgeordneter Wacker (Buchen) Der Einzelplan 60 enthält wie bisher im wesentlichen diejenigen Einnahmen und Ausgaben des Bundes, die keine Beziehung zu einem anderen Einzelplan haben, auf der Einnahmeseitealso insbesondere die Einnahmen aus den Bundessteuern und Zöllen sowie aus den sonstigen Bundesabgaben (Kap. 01). Die gesamten Einnahmen hieraus belaufen sich im Rechnungsjahr 1957 auf rund 29 900 000 000 DM und liegen damit um 1 700 000 000 DM höher als im Vorjahr. Den Schätzungen des Bundesfinanzministeriums für den Regierungsentwurf lag für die Einnahmen aus Steuern und Zöllen die Erwartung einer Zunahme ides Sozialprodukts um 8 v. H. zugrunde. Die seitherige wirtschaftliche Entwicklung ließ es für die Bundesregierung vertretbar erscheinen, bei einer Reihe von Steuerarten über die Schätzungen im Regierungsentwurf hinauszugehen. Aus der nachstehenden Gegenüberstellung zeigt sich, in welchem Maße die Schätzungen im Regierungsentwurf 'inzwischen auf Grund der neuesten Entwicklung berichtigt werden konnten: Bisheriger An- Endgültige Steuerart satz im Haus- Schätzung haltsentwurf Mio DM Mio DM Anteil ides Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer 4 915 000 000 4 935 500 000 Kaffeesteuer 460 000 000 500 000 000 Aus dem Branntwein- monopol 770 000 000 800 000 000 Schaumweinsteuer 38 000 000 45 000 000 Leuchtmittelsteuer 35 000 000 37 000 000 Spielkartensteuer 2 500 000 3 000 000 Mineralölsteuer 1 600 000 000 1 700 000 000 Abgabe „Notopfer Berlin" 400 000 000 500 000 000 Die weiterhin günstig beurteilte Entwicklung der Wirtschaft der Bundesrepublik zeigt sich in dem bei einer Reihe von Ansätzen höher veranschlagten Aufkommen einiger Steuerarten. Bei der Umsatzausgleichsteuer liegt das erwartete Aufkommen um 80 000 000 DM höher als im Vorjahr, bei der Beförderungsteuer um 30 000 000 DM, bei (Wacker [Buchen]) der Tabaksteuer um 225 000 000 DM, bei der Kaffeesteuer um 110 000 000 DM, bei den Einnahmen aus dem Branntweinmonopol um 160 000 000 DM, bei der Mineralölsteuer um 290 000 000 DM. Der Anteil des Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer wird auf 4 935 000 000 DM gegenüber 4 700 000 000 DM im Vorjahr geschätzt. Die ebenfalls im Kap. 01 veranschlagten Abgaben weisen gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang um 761 800 000 DM auf. Darin isst einerseits ein Ansteigen der Kohlenabgabe von 50 000 000 DM auf 238 000 000 DM enthalten, während andererseits die Abgabe „Notopfer Berlin" mit einem Minderbetrage von 950 000 000 DM veranschlagt ist, da seit dem 1. Oktober 1956 die Abgabe „Notopfer Berlin" nur noch von den Körperschaften erhoben wird. Das Kap. 02 enthält die allgemeinen Bewilligungen und schließt hinsichtlich der Einnahmen mit einem Gesamtbetrag von rund 4 477 600 000 DM ab gegenüber 2 212 500 000 DM im Vorjahre. Aus den in diesem Kapitel veranschlagten Einnahmen verdienen die Ablieferungen der Deutschen Bundespost erwähnt zu werden, die mit 275 000 000 DM eine Steigerung um 20 000 000 DM gegenüber dem Vorjahre aufweisen, sowie die Einnahme ,aus dem Anteil des Bundes am Reingewinn der Bank deutscher Länder, die für das Rechnungsjahr 1957 mit rund 52 100 000 DM veranschlagt ist. Die Einnahmen ,aus der Münzprägung zeigen entsprechend den geplanten Münzprägungsvorhaben einen Rückgang um 6 000 000 DM. Das Kap. 02 enthält schließlich einen weiteren Einnahmeposten von 4 020 000 000 DM Entnahme aus dem Rückstellungskonto des Bundes bei der Bank deutscher Länder zum Ausgleich des Haushaltsplans 1957. Auf der Ausgabenseite des Kap. 60 02 sind die folgenden Ansätze ,besonders hervorzuheben: Für den Mehraufwand infolge der zu erwartenden weiteren Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Besoldungsneuregelung ist eine Verstärkung der Personalausgaben des Bundes (ohne Post und Bahn) um 153 500 000 DM bei Tit. 199 vorgesehen. Bei 'den Sachausgaben sind keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr eingetreten. Im Mittelpunkt der ,allgemeinen Ausgaben stehen die Darlehen und Zuschüsse für Helgoland und für regionale Hilfsmaßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftskraft sowie für wirtschaftsfördernde öffentliche Investitionen im Lande Schleswig-Holstein. Die dafür insgesamt vorgesehenen Mittel betragen 170 000 000 DM. Außerdem erscheint hier ein Teil der Aufwendungen ides Bundes an das Saarland mit 64 000 000 DM. Weiter sind im Zusammenhang mit der Abführung des Gewinnanteils aus dem Zündwarenmonopol 4 000 000 DM ausgebracht. Neben einem Haushaltsansatz von 10 000 000 DM für das Münzwesen ist noch unter den allgemeinen Ausgaben im Kap. 60 02 die Ausbringung von Leertiteln für den Ankauf von unverzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn zu erwähnen. Bei den einmaligen Ausgaben sind ferner Darlehen und Zuschüsse zur Steigerung der Wirtschaftskraft und für wirtschaftsfördernde öffentliche Investitionen im Lande Niedersachsen mit 70 000 000 DM vorgesehen. Das Kap. 60 03 enthält die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus seinen Beteiligungen. Die Einnahmeseite bringt Gewinne aus Beteiligungen in Höhe von rund 31 000 000 DM und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten im Betrag von 50 000 000 DM. Auf der Ausgabeseite steht wiederum der Zuschuß zur Beseitigung kirchlicher Notstände im Salzgittergebiet mit 500 000 DM. Im Kap. 60 04 sind gewisse Sonderleistungen des Bundes veranschlagt, die im Rahmen der finanziellen Abwicklung des Krieges vom Bund zu tragen sind, insbesondere die Leistungen des Bundes auf Grund des Gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG). Als Gesamtaufwand sind für diese Leistungen 945 000 000 DM — gegenüber 450 000 000 DM im Vorjahr angesetzt. Weiter sind hervorzuheben die Ansätze für Leistungen nach dem Kriegsfolgenschlußgesetz für aus Kriegs- und Besatzungszeit entstandene Schäden, insbesondere Reparations-und Restitutionsschäden in Höhe von 88 000 000 DM, für den Zuschuß an die Pensionskasse deutscher Eisen- und Straßenbahnen in Höhe von 11 000 000 DM und für die Kosten der Erhaltung deutscher Kriegsgräber im Ausland sowie der Gräber von Personen, die infolge nationalsozialistischer Verfolgung ausgewandert und im Ausland verstorben sind, in Höhe von 6 500 000 DM. Die einmaligen Ausgaben bei Kap. 60 04 enthalten weiterhin die Ansätze für die Verpflichtungen aus dem Vermögensabkommen mit Österreich und mit Portugal sowie für die Zahlungen zur Liquidation des früheren deutschschweizerischen Verrechnungsverkehrs und zum Vertrag über eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze mit insgesamt 50 900 000 DM. Im Kap. 60 05 ist die Bundeshalfe für Berlin als Darlehen, als Zuschuß zum Berliner Haushaltsplan und als Zuschuß zum Aufbauplan mit 850 000 000 DM berücksichtigt. Von den Ausgaben des außerordentlichen Haushalts sind hervorzuheben : Im Kap. A 60 03 Tit. 530 Darlehen an das Saarland zum Erwerb einer Beteiligung an den Saarbergwerken und für Investitionen an den Saarbergwerken 26 000 000 DM, im Kap. A 60 03 Tit. 890 Erhöhung des Grundkapitals der AG für Berg- und Hüttenbetriebe, Salzgitter 14 000 000 DM, im Kap. A 60 03 Tit. 892 Subskriptionszahlungen an die Weltbank 23 700 000 DM, im Kap. A 60 03 Tit. 894 Finanzierung des neu zu gründenden Rechtsträgers der Steinkohlenbergwerke im Saarland 49 000 000 DM, im Kap. A 60 04 Tit. 315 Leistungen auf Grund des Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) 50 000 000 DM und (Wacker [Buchen]) im Kap. A 60 05 Tit. 571 Bundesdarlehen an Berlin 50 000 000 DM. Bonn, den 6. Mai 1957 Wacker (Buchen) Berichterstatter Anlage 17 zu Drucksache 5478 (Vgl, S. 12405 B) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957) (Drucksachen 3478, 2900). Berichterstatter: Abgeordneter Schoettle Der traditionelle Aufbau des Haushaltsgesetzes ist für 1957 beibehalten. Gegenüber dem Vorjahr ist der Inhalt nicht wesentlich verändert. In einigen Punkten hat die Regierungsvorlage durch Beschlüsse des Ausschusses, die im Laufe der Beratungen zu verschiedenen Einzelplänen gefaßt sind, zwangsläufige Änderungen und Ergänzungen erfahren. Weiterhin haben die seit der Vorlage des Regierungsentwurfs durch die zeitliche Entwicklung veränderten Verhältnisse in einzelnen Fällen zusätzliche Bestimmungen notwendig gemacht. Auch hat sich aus der täglichen Haushaltspraxis eine Reihe weiterer Tatbestände ergeben, die noch für 1957 eine haushaltsrechtliche Regelung erforderten. Die Änderungen und Ergänzungen sind aus dem Mündlichen Bericht über die Feststellung des 1 Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 (Haushaltsgesetz 1957) — Drucksache 3478 — ersichtlich. Im einzelnen ist zum Haushaltsgesetz 1957 zu bemerken: Zu §1 Das Gesamtvolumen des Haushalts hat sich gegenüber der Regierungsvorlage von rund 34 353 000 000 DM um rund 2 959 000 000 DM auf rund 37 312 000 000 DM erhöht. Diese Erhöhung ist mit etwa 2 000 000 000 DM auf die in letzter Zeit beschlossenen gesetzlichen Maßnahmen und auf sonstigen erhöhten Ausgabebedarf zurückzuführen. Nur ein Betrag von etwa 1 000 000 000 DM rührt aus freien Beschlüssen des Haushaltsausschusses, darunter der 6. Novelle zum Bundesversorgungsgesetz, her. Von der Erhöhung entfallen 2 254 000 000 DM auf den ordentlichen Haushalt, dessen Volumen damit einen Betrag von 35 448 000 000 DM erreicht hart. Nur ein geringer Teil der Mehreinnahmen, nämlich nur 300 000 000 DM, ergibt sich aus erwarteten höheren Steuereinnahmen. Dazu treten 178 000 000 DM höhere Einnahmen aus durchlaufenden Mitteln (Kohlenabgaben, Lastenausgleichsabgaben). Die Deckung der übrigen Mehrausgaben zwang über die bereits der Rücklage entnommenen 2 200 000 000 DM hinaus zu einer weiteren Erhöhung der Entnahme aus dem Rückstellungskonto des Bundes. Die gesamte Rücklage von 4 020 000 000 DM ist damit in Anspruch genommen. Das Volumen des außerordentlichen Haushalts hat sich gegenüber der Regierungsvorlage um 706 000 000 DM erhöht und beträgt jetzt rund 1 864 000 000 DM. Zur Deckung des außerordentlichen Haushalts sind Anleiheerlöse in Höhe von rund 1 834 000 000 DM vorgesehen. Den Restbetrag von 30 000 000 DM erstattet das ERP-Vermögen als Beitrag zu den Einzahlungen an die Weltbank und den Internationalen Währungsfonds. Zu § 2 Die Bestimmungen in Absätzen 1 und 2 betreffend die gegenseitige und einseitige DeckungsVorjahr unverändert geblieben. Die Bestimmungen über die Deckungsfähigkeit von übertragbaren Mitteln in Absätzen 3 und 4 finden ihre Grundlage in § 31 RHO. Diese Vorschrift sieht bekanntlich vor, daß übertragbare Ausgabefähigkeit von Haushaltsmitteln sind gegenüber dem mittel nur als mit anderen Ausgabemitteln dekkungsfähig bezeichnet werden dürfen, wenn dies im Haushaltsgesetz besonders zugelassen ist. Entsprechend den Beschlüssen des Haushaltsausschusses bei der Beratung verschiedener Einzelpläne mußte Absatz 4, wie aus der vorliegenden Drucksache 3478 ersichtlich, ergänzt werden. Die Ergänzungen haben nur formelle Bedeutung. Die Bestimmung in Absatz 5, die den Behörden die Möglichkeit gibt, in dem festgelegten Rahmen der Haushaltspläne die Deckungsfähigkeit der Bewilligungen für Sachausgaben innerhalb eines Kapitels selbst vorzunehmen, ist im Vorjahr neu aufgenommen worden. Die Regelung bedeutet eine Ausnahme von der Bestimmung des § 33 RHO. Praktische Erfahrungen hierüber sind noch nicht bekanntgeworden. Der Absatz 6 enthält, wie im Vorjahr, die besondere Regelung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von übertragbaren Mitteln des Einzelplans 35. Gegenüber der Regierungsvorlage sind auf Beschluß des Haushaltsausschusses außerdem noch bestimmte Ausgaben des Kap. 12 10 — Straßenbaumittel — und die einmaligen Ausgaben des Kap. 1412 als gegenseitig deckungsfähig bezeichnet worden. Die Besonderheit des letzteren Kapitels im Verteidigungshaushalt läßt diese Maßnahme unentbehrlich erscheinen. Zu §3 Die Vorschrift des Absatzes 1 ist gegenüber dem Vorjahr sachlich unverändert. Sie stellt eine nicht unwesentliche Neuerung gegenüber dem geltenden Haushaltsrecht dar. Für Vorgriffe bei übertragbaren Ausgabebewilligungen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der RHO wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, die der Bundesminister der Finanzen in eigener Zuständigkeit handhaben kann. Als Absatz 2 ist eine neue Bestimmung aufgenommen worden, nach der der Bundesminister der Finanzen ermächtigt ist, während des Rechnungsjahres die Übertragbarkeit von solchen Ausgabeansätzen anzuordnen, die im Haushaltsplan nicht ausdrücklich als übertragbar bezeichnet sind, soweit Leistungen aus diesen Ausgabenansätzen für bereits bewilligte Maßnahmen noch im folgenden Rechnungsjahr erforderlich sind. Diese Befugnis darf aber nur mit Zustimmung des Haushaltsausschusses ausgeübt werden. Eine ähnliche Regelung ist bereits seit Jahren Bestandteil der Haushaltsgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen und hat sich in der Praxis bewährt. Gegenüber der Regierungsvorlage hat 'lediglich der letzte Halbsatz auf (Schoettle) Anregung des Bundesrechnungshofes eine andere Fassung erhalten, die der Klarstellung dienen soll. Zu §§ 4 und 5 Diese Betstimmungen sind gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie sollen in eine Novelle zur Reichshaushaltsordnung aufgenommen werden. Zu § 4 ist als Absatz 2 eine dahingehende neue Bestimmung aufgenommen worden, daß in den Fällen des § 47 Abs. 3 der RHO (Zustimmung des Bundestages und Bundesrates zur Veräußerung von Grundstücken oder Anteilen usw.) als Wertgrenze der Betrag von 1 000 000 DM gilt. Die aus dem Jahre 1929 stammende Wertgrenze von bisher 250 000 DM bedurfte einer Anpassung an die veränderten Wertverhältnisse. Die Bemessung der neuen Wertgrenze auf 1 000 000 DM liegt außerdem im Interesse der Vereinfachung des parlamentarischen und verwaltungsmäßigen Weges. Zu §6 Im Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1957 läßt sich, wie in den Vorjahren, mit Rücksicht auf den durch Artikel 110 GG gebotenen Haushaltsausgleich der rechnungsmäßige Fehlbetrag der Vorjahre nicht berücksichtigen. Die Vorschrift des § 75 Reichshaushaltsordnung ist deshalb für ein weiteres Rechnungsjahr außer Kraft gesetzt worden. Es ist zu hoffen, daß die Neuordnung des Haushaltsrechts auf diesem Gebiet bald eine Änderung bringen wird. Zu §7 Die Vorschrift ist gegenüber dem Vorjahr sachlieh unverändert. Sie ist besoldungsrechtlicher Natur und ist deshalb entsprechend der Anregung des Haushaltsausschusses in den Entwurf dies neuen Bundesbesoldungsgesetzes eingearbeitet worden. Da mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erst im Laufe des Rechnungsjahres 1957 zu rechnen ist, war die Bestimmung des § 7 noch in das Haushaltsgesetz aufzunehmen. Zu §8 Die Schwierigkeit des Ausgleichs des Bundeshaushaltsplans 1957 nötigte zu einer Verschärfung der bisherigen Bestimmung der Sperre von 10 v. H. der Haushaltsmittel für Sachausgaben und Allgemeine Ausgaben. Die neue Bestimmung des Absatzes 1 sieht eine prozentuale Kürzung aller Ausgabeansätze des ordentlichen Haushalts mit Ausnahme der Personalausgaben vor. Von der Kürzung sind außerdem ausgenommen die aus zweckgebundenen Einnahmen zu leistenden Ausgaben, die Ansätze zur Tilgung und Verzinsung .der Bundesschuld, die Sozialausgaben, die Verteidigungsausgaben und die Ansätze für internationale Verpflichtungen. Zur Verwaltungsvereinfachung ist der Bundesminister der Finanzen im übrigen befugt, daß die Kürzung eines Einzelansatzes unterbleibt. wenn der Kürzungsbetrag an anderer Stelle desselben Einzelplans eingespart wird. Gegenüber der Regierungsvorlage ist hinsichtlich der Ausnahmen insofern eine Erweiterung eingetreten, als auf Beschluß des Haushaltsausschusses auch bestimmte Mittel für Hilfsmaßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftskraft in die Ausnahmeregelung einbezogen sind. Die Absätze 2 und 3 sind unverändert. Zu § 9 Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind gegenüber dem Vorjahr unverändert. Als Absatz 1 a ist eine Bestimmung eingefügt worden, mit der die haushaltsrechtliche Grundlage für die Leistung von Ausgleichszahlungen an die bei internationalen und supranationalen Organisationen verwendeten Beamten geschaffen wird, für die Leerstellen gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung erst im Laufe des Rechnungsjahres ausgebracht werden. Zu § 9 a (neu) Es hat sich als notwendig erwiesen, in das Haushaltsgesetz eine Bestimmung — ähnlich der des § 9 Abs. 1 (Ausbringung von Leerstellen bei Verwendung von Bundesbeamten bei internationalen oder supranationalen Organisationen) — aufzunehmen, die den Finanzminister ermächtigt, im Bedarfsfall eine entsprechende Leerstelle neu zu schaffen, d. h. nämlich dann, wenn im Laufe eines Rechnungsjahres ein Richter an einem oberen Bundesgericht gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) zum Bundesrichter beim Bundesverfassungsgericht gewählt wird. Durch diese Bestimmung werden die belm Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht enthaltenen Vorratsleerstellen, die für den Fall einer Wahl von Bundesrichtern aus diesen Gerichten zu Bundesverfassungsrichtern ausgebracht sind, entbehrlich. Zu § 10 Die Vorschrift ist im Vorjahr neu in das Haushaltsgesetz aufgenommen worden und beruht auf einem Wunsch des Haushaltsausschusses, daß Ersatzbeschaffungen von Dienstkraftfahrzeugen nur mit Genehmigung des Bundesministers der Finanzen vorgenommen werden. Hiervon sind nur die Bereiche des Bundesministers des Innern, des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Verteidigung ausgenommen, weil es sich hier überwiegend um Spezialfahrzeuge handelt. Zu § 11 Gegenüber der Vorschrift in der Regierungsvorlage, die die sinngemäße Anwendung des § 127 nur auf Soldaten beschränkte, hat es sich als notwendig erwiesen, die Vorschrift allgemein zu fassen, um angesichts des Sprachgebrauchs der Artikel 60, 132 und 137 GG klarzustellen, daß durch § 127 RHO die Anwendbarkeit der Reichshaushaltsordnung auf Richter und andere im öffentlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehende Personen nicht ausgeschlossen wird. Zu §§ 12, 13, 14 und 15 Sachliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind nicht eingetreten. Der in § 15 Abs. 2 geänderte Betrag entspricht der durch die Beschlüsse des Haushaltsausschusses veränderten Deckungsnotwendigkeit für den außerordentlichen Haushalt. Zu § 16 Auf Grund einer Vereinbarung mit der Bank deutscher Länder ist der Betrag, bis zu dem die Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder (Schoettle) zum Zwecke der Durchführung von Offenmarktgeschäften mobilisiert werden dürfen, von 2 000 000 000 DM auf 4 000 000 000 DM erhöht worden. Da nicht zu übersehen ist, wann das Bundesnotenbankgesetz in Kraft treten wird, erscheint es zweckmäßig, insoweit eine Vorwegregelung durch das Haushaltsgesetz vorzunehmen. Zu §§ 17, 18 und 19 Die Vorschriften sind gegenüber dem vorjährigen Haushaltsgesetz sachlich unverändert. Zu § 18 a (neu) Es ist zweckmäßig, in das Haushaltgesetz eine Saar-Klausel einzufügen. Bonn, den 7. Mai 1957 Schoettle Berichterstatter Anlage 18 Umdruck 1047 (Vgl. S. 12405 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1957, hier: Haushaltsgesetz 1957 (Drucksachen 3478, 2900). Der Bundestag wolle beschließen: a) In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „für die Sozialausgaben" die Worte „für den Straßenbau" eingefügt. b) In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „für die Verteidigungsausgaben" gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 19 Drucksache 3481 (Vgl. S. 12405 D) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Jugendfragen (15. Ausschuß) über den Antrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP (FVP) (Drucksachen 2951, 2808) betr. Umgestaltung des Bundesjugendplanes. Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Willeke Der Haushaltsausschuß hat in seiner 214. Sitzung am 22. März 1957 die Vorlagen — Drucksachen 2951, 2808 — beraten und beschlossen, den vom Ausschuß für Jugendfragen erarbeiteten Vorschlag für den 8. Bundesjugendplan unter Vornahme einiger Änderungen in den Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1957 zu übernehmen. Damit sind die Bestimmungen des § 96 (neu) der Geschäftsordnung hinsichtlich der Deckung der Mehrausgaben als erfüllt anzusehen. Bonn, den 30. April 1957 Dr. Willeke Berichterstatter Anlage 20 Drucksache 3484 (Vgl. S. 12406 A) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des GB/BHE (Drucksache 3387) betr. Grüner Plan 1957. Berichterstatter: Abgeordneter Brese. In seiner Sitzung am 30. April 1957, in der der Antrag — Drucksache 3387 — vom Haushaltsausschuß behandelt wurde, erklärte die Bundesregierung, daß ein sachliches Bedürfnis für die Aufstockung der Zinsverbilligungsmittel nicht vorliegt, da die im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1957 eingestellten Mittel voll ausreichen; außerdem gehöre der in dem Antrag angesprochene Personenkreis nach den geltenden Zinsverbilligungsrichtlinien bereits zu den Begünstigten. Der Haushaltsausschuß kam zu dem Ergebnis, daß der Antrag damit als erledigt angesehen werden kann. Bonn, den 30. April 1957 Brese Berichterstatter Anlage 21 (entfällt) Anlage 22 Umdruck 1108 (Vgl. S. 12408 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Lotze, Dr. Stammberger und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 3378, 2545). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel VII — Vergütung der Rechtsanwälte — wird § 35 Abs. 2 wie folgt gefaßt: „(2) Ist eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe anhängig oder ist der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine solche Klage anhängig zu machen, hervorgetreten und setzen die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fort oder nehmen sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Aussöhnung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr." 2. In Anlage 2 (zu Artikel X § 7) werden die §§ 94 und 95 sowie § 97 Abs. 1 Nr. 1 der Kostenordnung wie folgt gefaßt: „§ 94 Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts (1) Die volle Gebühr wird erhoben 1. für Entscheidungen über den Unterhalt eines Kindes nach § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 2. für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Wiederverheiratung des Vaters oder der Mutter; 3. für die in § 1639 Abs. 1, § 1640 Abs. 2, § 1642 Abs. 2, § 1653, §§ 1666 bis 1668, § 1670 und § 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen und Anordnungen; 4. für die Übertragung der elterlichen Gewalt oder ihrer Ausübung; 5. für die Ersetzung der Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung; 6. für die Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Sorgeberechtigten zur Eingehung der Ehe oder der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zu einer ohne seine Einwilligung geschlossenen Ehe; für die Ersetzung der Einwilligung oder Genehmigung eines Vormundes oder Pflegers wird eine Gebühr nicht erhoben. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. Bezieht sich die Entscheidung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts auf mehrere Fürsorgebedürftige, so wird nur eine Gebühr erhoben. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der Elternteil, der sich wiederverheiraten will, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 nur der Elternteil, dessen Einwilligung oder Genehmigung ersetzt wird, zahlungspflichtig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist nur der Elternteil zahlungspflichtig, den das Vormundschaftsgericht nach seinem billigen Ermessen bestimmt. § 95 Weitere Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts (1) Die volle Gebühr wird erhoben 1. für die nach § 1643 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft; 2. für die in den §§ 74, 75 des Ehegesetzes vorgesehenen vormundschaftsgerichtlichen Anordnungen; 3. für Verfügungen nach § 112, § 1630 Abs. 2, § 1631 Abs. 2, §§ 1645, 1665, 1677, § 2282 Abs. 2, § 2290 Abs. 3, §§ 2347, 2351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 4. für sonstige Fürsorgetätigkeiten des Vormundschaftsgerichts für ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormundschaft oder Dauerpflegschaft besteht, oder wenn die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts in den Rahmen einer Einzelpflegschaft (§ 93 Abs. 1) fallen. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht; ist der Fürsorgebedürftige an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts nur mitberechtigt, so ist der Wert seines Anteils maßgebend; bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 bestimmt sich der Wert nach § 30 Abs. 2. (3) Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." b) § 97 Abs. 1 Nr. 1 „1. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander oder das eheliche Güterrecht betreffen;" Bonn, den 23. Mai 1957 Lotze Dr. Stammberger Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Feller und Fraktion Anlage 23 Drucksache 3439 (Vgl. S. 12409 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (20. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin (Drucksache 2851). Berichterstatter: Abgeordneter Ohlig Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat den ihm am 16. November 1956 federführend und dem Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und dem Haushaltsausschuß mitberatend überwiesenen interfraktionell eingebrachten Gesetzentwurf auf Drucksache 2851 in zwei Sitzungen unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der mitbeteiligten Ausschüsse beraten. Der Gesetzentwurf sieht vor, den im Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin vorgesehenen Termin des 1. April 1957 für den Beginn der Rückzahlungen des Ausgleichsfonds an den Bund wegen der angespannten Finanzlage des Ausgleichsfonds in den nächsten Jahren hinauszuschieben. In Abwägung der Interessen des Ausgleichsfonds, dem an einer möglichst späten Rückzahlung gelegen ist, und des Bundes, der auf eine möglichst frühzeitige Rückzahlung Wert legt, hat der Ausschuß für den Lastenausgleich beschlossen, dem im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Termin 1962 zuzustimmen und hat gemeint, damit einen gangbaren Mittelweg gefunden zu haben. Bei der Festlegung des Termins wurde auch Wert darauf gelegt, daß die zur Rückzahlung erforderlichen Beträge von seiten des Ausgleichsfonds noch den für die Wohnraumhilfe zustehenden Mitteln (§ 323 Abs. 1 LAG) entnommen werden können und nicht für andere Ausgaben vorzusehende Mittel des Ausgleichsfonds in Anspruch genommen zu werden brauchen. Die vom Ausschuß für den Lastenausgleich vorgenommene Änderung des Art. 1 Nr. 1 des vorliegenden Entwurfs, die (Ohlig) diese Vorschrift enthält, dient lediglich der Klarstellung. Der in dem vorliegenden Entwurf vorgesehenen Streichung des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin hat der Ausschuß für den Lastenausgleich ebenfalls ohne Änderung zugestimmt; damit enfällt die Rückzahlungspflicht des Ausgleichsfonds über einen Betrag von 25 000 000 DM, der ihm vom Bund zur Durchführung des Wohnungsbaus für SBZ-Flüchtlinge in Berlin zur Verfügung gestellt war. Die Einfügung einer Berlin-Klausel und einer Saar-Klausel wird nicht für erforderlich gehalten, weil es sich bei dem Gesetzentwurf lediglich um ein Änderungsgesetz handelt, in dem eine Rechtsbeziehung zwischen Bund und Ausgleichsfonds neu gestaltet wird. Der Haushaltsausschuß hat sich mit der Streichung des § 7 Abs. 2 einverstanden erklärt, jedoch beschlossen, als Termin für die Rückzahlung der Mittel nach § 2 Abs. 2 das Jahr 1960 vorzuschlagen. Diesen . Beschluß hat der Ausschuß für den Lastenausgleich nicht übernommen, sondern es aus den vorgenannten Gründen bei dem Termin 1962 belassen. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen hat den Beschlüssen des federführenden Ausschusses zugestimmt. Die Beschlußfassung im Ausschuß für den Lastenausgleich erfolgte einmütig. Ich bitte, dem Gesetzentwurf in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung zuzustimmen. Bonn, den 3. Mai 1957 Ohlig Berichterstatter Anlage 24 Umdruck 1110 (Vgl. S. 12409 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Heise zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin (Drucksachen 3439, 2851). Der Bundestag wolle beschließen, die Berlin-Klausel als Artikel 1 a wie folgt einzufügen: „Artikel 1 a Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin." Bonn, den 23. Mai 1957 Frau Heise Begründung: Die Weglassung der Berlin-Klausel lt. Drucksache 3439 im Gegensatz zu dem Beschluß des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) vom 21. März 1957 ist — abgesehen von dem Erfordernis der gleichen Rechtsetzung im Bund und im Land Berlin — nicht gerechtfertigt, da das Ursprungsgesetz die Berlin-Klausel enthält und das Fehlen der Berlin-Klausel im vorliegenden Änderungsgesetz ungleiche Rechtszustände im Bund und in Berlin zur Folge hätte. Anlage 25 Drucksache 3517 (Vgl. S. 12409 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes (24. Ausschuß) über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ordnung des Ingenieurberufes (Ingenieurgesetz) (Drucksache 343) und den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) (Drucksache 439). Berichterstatter: Abgeordneter Lange (Essen): Die Vollversammlung des Bundestages hat in der 32. Sitzung am 28. Mai 1954 ohne Begründung und ohne Aussprache den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ordnung des Ingenieurberufes (Ingenieurgesetz) — Drucksache 343 — und den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" — Drucksache 439 — an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes federführend und an den Rechtsausschuß und den Ausschuß für Wirtschaftspolitik mitberatend überwiesen. Der Rechtsausschuß (Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht) hat sich als erster der mitberatenden Ausschüsse geäußert. Der Ausschuß hat sich in den Sitzungen vom 10. November 1954 und vom 11. März 1955 mit den genannten Gesetzentwürfen befaßt und seine Stellungnahme zur Sache durch Schreiben seines Vorsitzenden vom 18. März 1955 wie folgt übermittelt: Der Ausschuß hat die Frage, ob dem Bund eine Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Nr. 11 GG zusteht, eingehend erörtert. Eine Entscheidung hierüber konnte jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Ausschuß ist übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß ein rechtspolitisches Bedürfnis für die in den Gesetzentwürfen vorgesehenen Regelungen nicht bestehe. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten ausreichen, um den Mißbrauch von Berufsbezeichnungen zu verhindern bzw. zu ahnden (z. B. § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB, das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 [RGBl. I S. 985], evtl. auch das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb). Auch wird die Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle als Betrug qualifiziert werden können. Zum anderen war der Ausschuß der Auffassung, daß die Ordnung des Ingenieur- und Chemikerberufs und der Schutz dieser Berufsbezeichnungen zwangsläufig dazu führen müsse, auch andere Berufe in derselben Weise zu ordnen und deren Berufsbezeichnungen zu schützen. Der Ausschuß hat keinen sachlichen Grund dafür festgestellt, daß eine vorzugsweise Behandlung der Chemiker und Ingenieure gerechtfertigt sei. (Lange [Essen]) Aus diesen Gründen empfiehlt der Rechtsausschuß, die genannten Gesetzentwürfe wegen des Fehlens eines rechtspolitischen Bedürfnisses abzulehnen. Der weitere mitberatende Ausschuß, der Ausschuß für Wirtschaftspolitik, hat sich durch einen Brief seines Vorsitzenden vom 20. Dezember 1956 gegenüber dem federführenden Ausschuß wie folgt zur Sache geäußert: Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat in seiner Sitzung am 12. Dezember d. J. die obige Vorlage beraten und kam hierbei zu einer Mehrheits- und Minderheitsauffassung. Die Mehrheit hat sich für die vorgeschlagene Spezialregelung ausgesprochen, jedoch unter der Voraussetzung, daß dadurch der Weg zu einer allgemeinen Regelung nicht verbaut werde. Die Minderheit war dagegen der Auffassung, eine spezielle Regelung sollte zugunsten einer allgemeinen Regelung zurückgestellt werden. Übereinstimmend legt der Ausschuß Wert darauf, daß die Erlangung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" durch Außenseiter, Autodidakten oder durch Nachwuchskräfte aus der wirtschaftlichen Praxis der Unternehmungen nicht blockiert werde. Insofern sollte eine möglichst elastische Regelung, wie sie in § 1 c in etwa erkennbar sei, gefunden werden. Es wird nahegelegt, die vom Bundesminister für Wirtschaft im Schreiben vom 14. November 1956 vorgetragenen Gesichtspunkte dabei besonders zu berücksichtigen. Zu dem in dem Schreiben des Rechtsausschusses erwähnten Schutz für die Berufsbezeichnung „Chemiker" ist zu bemerken, daß von denselben Antragstellern, zu deren Entwürfen dieser Bericht vorgelegt wird, auch Entwürfe zu einem Chemikergesetz eingebracht worden sind, über die der Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes die Beratungen noch nicht abgeschlossen hat und deshalb noch nicht berichten kann. Zu der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik ist festzustellen, daß dieser Ausschuß in seiner Sitzung am 12. Dezember 1956 schon ein Zwischenergebnis der Beratungen des federführenden Ausschusses vorliegen hatte, auf das sich auch das in der Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses zitierte Schreiben des Bundeswirtschaftsministers bezog. Aus dem Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 14. November 1956 sei zum Verständnis der obigen Stellungnahme folgendes zitiert: Ich möchte jedoch . . . die Beantwortung Ihrer Anfrage zu einigen grundsätzlichen Bemerkungen hinsichtlich des neuen Entwurfes, der nach dem Beschluß des Ausschusses den weiteren Beratungen zugrunde gelegt werden soll, benutzen. In diesem Entwurf findet das Ergebnis unserer gemeinsamen Erörterungen gelegentlich der Ausschußsitzung vom 7. Mai 1956 keine Berücksichtigung. Ich bedauere das, weil seinerzeit ein Kompromiß zwischen dem Anliegen der Initiativanträge und meinem Wunsch, den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, dadurch gegeben schien, daß in der gewerblichen Wirtschaft tätige Außenseiter die Möglichkeit erhalten sollten, sich als „Werkingenieur" zu bezeichnen. Einer solchen Lösung ist damals auch aus den Reihen des Ausschusses zugestimmt worden. Der federführende Ausschuß hat sich in einer Reihe von Sitzungen, deren erste im Juni 1954 und deren letzte im März 1957 stattgefunden hat, mit den Problemen dieser beiden Gesetzentwürfe auseinandergesetzt. Zu diesem Zweck hat er auch in seiner Sitzung am 12. Juli 1954 Vertreter folgender Organisationen angehört: Arbeitskreis der Direktoren an Ingenieurschulen, Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Deutscher Gewerkschaftsbund, Deutsche Keramische Gesellschaft eV., Deutsche Postgewerkschaft, Deutscher Verband technisch-wissenschaftlicher Vereine, Deutscher Verein für Vermessungswesen, Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verband angestellter Akademiker der chemischen Industrie, Verband selbständiger Ingenieure, Verein beratender Ingenieure, Verein Deutscher Ingenieure, Zentralverband berufsständischer Ingenieurvereinigungen. Soweit es sich um Fragen aus den Entwürfen für ein Chemikergesetz handelt, kann auf weitere Darstellung verzichtet werden. Für ein Ingenieurgesetz war seitens des Ausschusses im wesentlichen die Frage nach dem öffentlichen Interesse entscheidend. Das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses für den Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur" ist nach der Meinung aller Befragten dadurch gegeben, daß es sich bei dem Beruf eines Ingenieurs um eine Tätigkeit handele, durch die Gefährdung Dritter, Schädigung an Leib und Leben, dann möglich sei, wenn sie nicht auf der Grundlage einer ordentlichen Berufsausbildung in Gestalt eines einschlägigen Studiums oder entsprechender praktischer Tätigkeit erfolge. Deshalb sollten nach Meinung der Befragten nur solche Leute die Berufsbezeichnung „Ingenieur" führen dürfen, die den genannten Voraussetzungen entsprächen. Hierbei sei seitens der Akademiker oder der Absolventen mittlerer oder höherer technischer Lehranstalten nicht daran gedacht, Außenseiter oder Autodidakten auszuschließen. Es käme im öffentlichen Interesse, d. h. im Interesse Dritter, nur darauf an, mit der Berufsbezeichnung „Ingenieur" eben auch eine ganz bestimmte Qualifikation des Berufsausübenden zu gewährleisten und sichtbar zu machen. Es gehe also gar nicht so sehr um die wenigen Fälle betrügerischen Mißbrauchs akademischer Grade, sondern vielmehr darum, bei Wortverbindungen, in denen die Berufsbezeichnung „Ingenieur" enthalten sei, nicht falsche Vorstellungen über die sachliche Leistungsfähigkeit des Trägers solcher Berufsbezeichnungen in der Öffentlichkeit zu wecken. Der Ausschuß hat sich dann in seiner weiteren Auseinandersetzung um diese Entwürfe die Frage gestellt, ob die gesetzliche Regelung über die Führung einer Berufsbezeichnung in einem Einzelgesetz oder in einer umfassenden Neuordnung des Gewerbe- und Berufsrechts wünschenswert sei. Diese Frage hat sich praktisch durch die ganzen Beratungen gezogen. Die umfassende Regelung in einem Gewerbe- und Berufsrecht ist zu Beginn der Beratungen von fast allen Ausschußmitgliedern (Lange [Essen]) — weil wünschenswert — bejaht worden. Jedoch haben die Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, daß nach ihrer Meinung mit einer gesetzlichen Regelung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" nicht gewartet werden könne, bis durch eine Neukodifikation der Gewerbeordnung entsprechend dem Stande von Wirtschaft und Technik — ein Auftrag dieser Art ist während der ersten Legislaturperiode durch einstimmigen Beschluß des Bundestages der Regierung erteilt worden — ein umfassendes Gewerbe-und Berufsrecht geschaffen würde. Der Ausschuß war sich jedoch einig, daß eine gesetzliche Regelung der anstehenden Einzelfrage nicht eine künftige Gesamtlösung behindern oder gar unmöglich machen dürfe. Insoweit besteht auch Übereinstimmung mit der Auffassung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik. Für die Beurteilung der nach Meinung der Mehrheit des Ausschusses erforderlichen Vorwegnahme der Einzelregelung war nach Auffassung der Minderheit, die die Gesamtregelung wollte, eine umfassende Aussprache über den ganzen Bereich des Gewerbe- und Berufsrechts nötig. Diese Aussprache sollte mit dem Bundesminister für Wirtschaft geführt werden, um auch dessen Auffassungen im Ausschuß erörtern zu können. Eine solche Klärung der Auffassungen ist in der mit dem Bundesminister für Wirtschaft in der Ausschußsitzung am 7. Mai 1956 geführten Aussprache erreicht worden. In dieser Sitzung hat darüber Einmütigkeit bestanden, daß allen an den Gesetzgeber herangetragenen Berufsordnungswünschen nicht entsprochen werden könne. Ebensowenig könne allen Wünschen nach gesetzlicher Verankerung eines Befähigungsnachweises entsprochen werden. Wenn schon das Grundgesetz in Artikel 12 Ahs. 1 Satz 2 die Möglichkeit vorsieht, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln, dann kann eine solche Regelung immer nur unter dem Gesichtspunkt erfolgen, Leben und Gesundheit zu schützen oder unmittelbare Gefahren für andere abzuwenden oder sonstige zwingende Gründe des öffentlichen Wohles zu berücksichtigen. Nicht aber kann für den Gesetzgeber das ausschließliche Interesse einer Berufsgruppe am Schutze ihrer Berufsbezeichnung entscheidend sein. Des weiteren war man sich einig, daß nach diesen Grundsätzen eine allgemeine Regelung möglich sei, viele Berufsordnungswünsche dabei unberücksichtigt bleiben müßten, jedoch der Ingenieurberuf ohne Frage zu den Berufen gehöre, die dann einer gesetzlichen Regelung zugeführt würden. Die Antragsteller haben im weiteren Verlauf der Beratungen ihre schon dargelegte Auffassung vertreten, gegenüber der nicht unmittelbar zu erreichenden Gesamtlösung das Einzelgesetz zu verabschieden. Da die Antragsteller die Mehrheit im Ausschuß darstellten, ist an der Einzellösung auf der Grundlage des Entwurfes der CDU/CSU gearbeitet worden. Die Frakton der DP hat sich als einer der Antragsteller mit diesem Verfahren einverstanden erklärt. Die Minderheit, die eine Gesamtlösung vorgezogen hätte, hat an der sachlichen Gestaltung des Entwurfs mitgearbeitet, ohne ihm ihre Zustimmung gegeben zu haben. Die Mitarbeit an dem Entwurf schien der Minderheit auch insoweit erforderlich, als die vom gesamten Ausschuß anerkannten Grundsätze in die vorliegende einzelgesetzliche Lösung einzuarbeiten waren und damit eine künftige umfassende Regelung nicht unmöglich gemacht werden durfte. Mit der genannten Einschränkung hat Übereinstimmung darin bestanden, daß es sich bei einer gesetzlichen Regelung nicht darum handeln könne, ein Exklusivrecht zu schaffen. Es durfte also nicht nur den Absolventen technischer Hochschulen, von Bergakademien, anderer deutscher wissenschaftlicher Hochschulen, staatlicher, kommunaler oder staatlich anerkannter deutscher Ingenieurschulen die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" gegeben werden. Es mußte vielmehr dem schon mehrfach zitierten Außenseiter oder Autodidakten die gleiche berufliche Chance eröffnet werden. Bei dieser den Außenseitern aus den Notwendigkeiten der wirtschaftlichen Praxis zu gewährenden Chance mußte allerdings verhindert werden, daß gegenüber den Absolventen der genannten Lehranstalten eine minderqualifizierte Gruppe von Ingenieuren dadurch entstand, daß den Unternehmungen oder Betrieben das Recht eingeräumt wurde, über Arbeits- oder Anstellungsverträge Bezeichnungen wie z. B. „Werksingenieur" oder „Betriebsingenieur" zu Berufsbezeichnungen zu machen. Diese in solchen Arbeits- oder Anstellungsverträgen bisher üblich gewesenen Bezeichnungen geben nach der Meinung des Ausschusses in keiner Weise die Gewähr dafür, daß ein unter dieser Bezeichnung Beschäftigter ingenieurmäßige Tätigkeit im umfassenden Sinne ausüben könne. Deshalb ist für die Außenseiter bei Nachweis einer sechsjährigen ingenieurmäßigen Tätigkeit der Rechtsanspruch auf die Berufsbezeichnung „Ingenieur" vorgesehen. Damit ist gewährleistet, daß alle unter dieser Berufsbezeichnung Tätigen in gleicher Weise qualifiziert sind. Dadurch wird auch deutlich, warum der Ausschuß schließlich nicht der Auffassung des Bundesministers für Wirtschaft in diesem Punkte gefolgt ist. Ein unabhängiger staatlicher Ausschuß erkennt bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Außenseiter das Recht zu, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen. Es ist im Grunde genommen nach der Meinung des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes der vorliegende Entwurf kein Gesetz über den Schutz einer Berufsbezeichnung, sondern vielmehr ein Gesetz darüber, unter welchen Voraussetzungen der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit jemand einen Ingenieurberuf ausübt und damit das Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung erhält. Somit soll also Irreführung oder Täuschung der Öffentlichkeit durch die Ausübenden eines solchen Berufes verhindert werden. Im einzelnen ist zu dem vorliegenden Entwurf des Ausschusses noch folgendes zu bemerken: Zu §1 In diesem Paragraphen wird bestimmt, wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur" führen darf. Es ist selbstverständlich, wie in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a festgestellt wird, daß diese Berufsbezeichnung führen kann, wer den akademischen Grad des Diplomingenieurs erworben hat. Ebenso selbstverständlich ist die Bestimmung in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, die ein mit Erfolg ab- (Lange [Essen]) geschlossenes Studium technisch-naturwissenschaftlicher Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule so bewertet wie das Studium an den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a erwähnten Instituten. Bei Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat der Ausschuß auf einen Katalog entsprechender Fachrichtungen verzichtet, weil mit der gesetzlichen Festlegung im Hinblick auf künftige wissenschaftliche Erkenntnisse und technisch-wirtschaftliche Notwendigkeiten eine unerwünschte Schwerfälligkeit eintreten würde. Diese Schwerfälligkeit wird dadurch vermieden, daß der Abs. 2 dieses Paragraphen für den Bundesminister für Wirtschaft die Ermächtigung enthält, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Studien im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b im einzelnen bestimmt. Den Absolventen einer mindestens 5semestrigen staatlichen, kommunalen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurfachschule wird in Absatz 1 Nr. 2 das Recht zuerkannt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen. Auch hier tritt das vorerwähnte Recht des Bundesministers für Wirtschaft ein, durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 die technischen Fachrichtungen im einzelnen zu bestimmen. Absatz 1 Nr. 3 enthält die Außenseiterlösung. Absatz 1 Nr. 4 schafft für die zuständige oberste Landesbehörde die Möglichkeit, ohne zwischenstaatliche Verträge Ausbildung an ausländischen Schulen im Sinne dieses Gesetzes ohne Gegenseitigkeit anzuerkennen. Diese Bestimmung hat der Ausschuß in Übereinstimmung mit der Auffassung des Auswärtigen Amtes aufgenommen. Zu §2 Hier wird klargestellt, wann in Wortverbindungen die Berufsbezeichnung „Ingenieur" geführt werden darf. Wenn also nach Auslaufen der in § 4 vorgesehenen Fristen jemand die Bezeichnung „Werksingenieur" oder „Betriebsingenieur" führen will, dann muß er die Qualifikation zum Ingenieur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haben. Zu §3 Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind die notwendige Ergänzung zu § 1 Abs. 1 Nr. 3. Der Außenseiter muß nach diesen Bestimmungen eine mindestens sechsjährige ingenieurmäßige Tätigkeit ausgeübt haben und nachweisen. Absatz 1 bestimmt, daß die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" durch einen bei der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde gebildeten Ausschuß auf Antrag zuerkannt werden kann. Antragsberechtigt sind der Bewerber oder der Arbeitgeber oder — bei öffentlichen Verwaltungen — der Dienstherr. Absatz 2 bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses, der bei der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde gebildet werden muß. Der diesen Bericht vorlegende Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes hat zwar darauf verzichtet, eine zahlenmäßige Begrenzung des obengenannten Ausschusses vorzuschlagen, ist jedoch bei seiner Formulierung davon ausgegangen, daß der Ausschuß nicht ohne zwingende Gründe über die sich aus der Gruppierung der Nr. 1, 2, 3 und 4 ergebende Zahl von acht Mitgliedern erweitert werden sollte. Er erwartet, daß die für die Berufung und Bestellung zuständigen Organe in den Ländern insoweit den Willen des Gesetzgebers berücksichtigen. Absatz 3 stellt ausdrücklich fest, daß nur vom Antragsteller eingereichte Unterlagen zur Grundlage für den Nachweis 6jähriger ingenieurmäßiger Tätigkeit gemacht werden können. Das Ablegen von Prüfungen darf nicht verlangt werden. Zu § 4 Diese Bestimmung gewährleistet, daß nach Ablauf der Frist von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes alle diejenigen, die die Berufsbezeichnung „Ingenieur" allein oder in Wortverbindungen führen, gleichartige Voraussetzungen für die Berufsausübung besitzen. Zu §5 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Zu §§ 6,7 und 8 Diese Paragraphen enthalten die übliche BerlinKlausel, in Übereinstimmung mit dem Justizministerium die positive Saar-Klausel und den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bonn, den 16. Mai 1957 Lange (Essen) Berichterstatter Anlage 26 (Vgl. S. 12409 B) Schriftliche Erklärung der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur". Die Fraktion der CDU/CSU bejaht die Notwendigkeit eines gesetzlichen Schutzes der Berufsbezeichnung „Ingenieur" aus folgenden Gründen: Der Staat gewährt einer Berufsbezeichnung Schutz, wenn er selbst ein rechtspolitisches Interesse daran hat, daß mit einer solchen Bezeichnung kein Mißbrauch getrieben wird. Er schützt daher akademische Grade, Amtsbezeichnungen usw. Das Interesse des Staates ist dann als gegeben anzusehen, wenn die Sorge besteht, daß ein Ungeeigneter Arbeiten mangelnder Qualität liefert bzw. der Allgemeinheit Schaden zufügen kann oder wertvolles Volksvermögen in unsachgemäßer Weise vergeudet. In die Reihe der daher zu schützenden Berufsbezeichnungen gehört unzweifelhaft die des Ingenieurs. Er ersinnt, entwickelt und gestaltet den größten Teil der Dinge, deren wir uns im täglichen Leben mit großer Selbstverständlichkeit bedienen. Wer einen Eisenbahnzug, einen Kraftwagen oder ein Flugzeug besteigt, wer über eine Brücke und durch einen Tunnel fährt, wer die unterschiedlichsten elektrischen Geräte durch eine Drehung am Schalter in Bewegung setzt, macht sich oftmals gar nicht klar, wieviel Denkarbeit des Ingenieurs, wieviel exaktes Wissen um die Naturgesetze erforder- lieh waren, nicht nur, um diese Dinge zu schaffen, sondern sie auch so zu sichern, daß niemandem Schaden geschieht. Der Ingenieur hat aber weiterhin die Aufgabe, die Fertigung oder Ausführung der Erzeugnisse seines Geistes vorzubereiten und zu überwachen. Er muß zu diesem Zweck, wie kein Angehöriger irgendeines anderen Berufes, mit dem Mann der Praxis zusammenarbeiten. Wenn der Staat aber Bedenken trägt, ohne sorgfältige Prüfung einen Mann zum Meister zu machen, so darf er auch nicht zu-Lassen, daß jeder das Recht hat, sich „Ingenieur" zu nennen. Und dann noch eine allgemeine Überlegung. Das Gesicht der Erde ist noch niemals mit solcher Schnelligkeit und solcher Heftigkeit verändert worden, wie seit dem Aufkommen der modernen Technik. Man mag diese Entwicklung bedauern, niemand aber, auch nicht der größte Widersacher der Technik, möchte das missen, was sie uns in jeder Hinsicht, auch an angenehmen Dringen, gebracht hat. Die Technik ist da, und der Ingenieur erhebt nun wohl mit Fug und Recht den Anspruch, daß man ihm Achtung und Anerkennung zollt. Es ist daher auch die Erfüllung eines ethischen Anliegens aller Ingenieure und die Erfüllung einer Verpflichtung, dem Ingenieur selbst den elementaren Schutz seiner Berufsbezeichnung zuzuerkennen, wie es in anderen Ländern längst geschehen ist. Nur in Deutschland, wo doch wahrhaftig die Technik einiges an Leistungen aufzuweisen hat, ist dieses Recht durch frühere Regierungen stets verweigert worden. Den Ingenieuren liegt vollkommen fern, eine Berufsordnung zu fordern oder die Freiheit der Berufsausübung im Bereich der Technik zu beschränken oder den Aufstieg zum Ingenieur und seine Tätigkeit zu hindern. Nur die Bezeichnung „Ingenieur", die der Sprachgebrauch längst mit einer besonders qualifizierten Ausbildung verbindet, soll auch dem wirklich Ausgebildeten oder dem gleichermaßen praktisch Erfahrenen vorbehalten bleiben. Seit jeher hat der Ingenieur auch mit Stolz zu den Seinigen solche Männer gezählt, die aus eigener Kraft und aus der Bewährung in der Wirtschaft zum Ingenieurberuf gelangt sind und in Zukunft gelangen werden. Sie alle sind durch das vorliegende Gesetz erfaßt, das keinen ausschließt, der sich die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer ingenieurmäßigen Tätigkeit erworben hat. Der Staat wird lediglich überprüfen lassen, ob diese Voraussetzungen ausreichend erfüllt sind. Die große Mehrzahl der Ingenieure wird nach wie vor an Technischen Hochschulen und an Ingenieurschulen ausgebildet werden. Ihrer aller Verantwortung aber wächst angesichts einer Situation, in welcher das technische und wirtschaftliche Potential eines Volkes für seine zukünftige Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist. Die Fraktion der CDU/CSU bejaht daher in voller Überzeugung dieses Gesetz. Bonn, den 24. Mai 1957 Fraktion der CDU/CSU Anlage 27 (Vgl. S. 12409 B) Schriftliche Erklärung der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieur-Gesetz). Für die Sozialdemokratische Fraktion habe ich folgende Erklärung abzugeben: Die Fraktion der SPD stimmt diesem Gesetzentwurf zu, weil durch ihn 'die Absolventen der verschiedenen Fachschulen, Ingenieurschulen, Hochschulen und diejenigen, die aus der wirtschaftlichen und beruflichen Praxis kommen, hinsichtlich des Rechts, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen, gleichgestellt werden. Die Gleichstellung in diesem Punkte ist auch die Voraussetzung dafür, daß alle Gruppen der Ingenieure künftig vergleichbare Qualifikation beruflicher Art besitzen. Es gibt damit keine von der beruflichen Ausbildung her unterschiedlich zu bewertende und zu behandelnde Ingenieure. Es bleibt lediglich die persönliche Leistungsfähigkeit entsprechend zu werten. Für die Berufsausübung der Ingenieure sind jedenfalls gleichartige Voraussetzungen geschaffen. Die geschilderten Wirkungen des Gesetzes stimmen mit den Grundsätzen überein, die die SPD zu den Fragen der Berufswahl, -ausbildung, -zulassung, und -ausübung in Verfolg des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes entwickelt hat. Jedoch hätte die Fraktion, wie auch im Bericht des Ausschusses festgestellt, die Lösung dieser Frage in einer gesamtgesetzlichen Regelung zum Berufs-und Gewerberecht bevorzugt. Die Fraktion erklärt mit Nachdruck, daß sie sich in der 3. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages für eine Neukodifikation der Gewerbeordnung entsprechend dem Stande von Wirtschaft und Technik einsetzen wird, um ein modernes Berufs- und Gewerberecht zu erreichen. Wenn mit der Verabschiedung der Ausschußvorlage die sachliche Grundlage für die Berufsausübung als Ingenieur gelegt ist, so fehlt, mindestens für die bei der öffentlichen Hand tätigen Ingenieure, die finanzielle Anerkennung der Leistung, so wie sie die in der Wirtschaft angestellten oder freiberuflichen Ingenieure erhalten. Deshalb sind wir der Meinung, daß diese Benachteiligung der für die öffentlichen Hand tätigen Ingenieure durch schnelle Erledigung der entsprechenden Gehaltsregelung umgehend beseitigt werden muß. Erst dann werden wesentliche Voraussetzungen dafür geschaffen sein, den für Wissenschaft und Wirtschaft erforderlichen technischen Nachwuchs zur Verfügung zu stellen, Bonn, den 24. Mai 1957 Erwin Lange Anlage 28 Drucksache 3428 (Vgl. S. 12413 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (14. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Kranken- und Kinderkrankenpflege (Krankenpflegegesetz) (Drucksache 3107). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Steinbiß. Die Vorlage eines Gesetzes zur Ordnung der Krankenpflege ist schon vom 1. Deutschen Bundestag gefordert worden. Zu Beginn dieser Legislaturperiode wurde durch die Fraktion der DP wieder ein entsprechender Antrag gestellt, aber (Frau Dr. Steinbiß) wieder zurückgezogen, nachdem die Vertreter der Bundesregierung versichert hatten, daß der Entwurf eines Krankenpflegegesetzes mit aller Beschleunigung im Bundesministerium des Innern bearbeitet wird. Der Entwurf dieses Gesetzes wurde dem Bundestag durch die Bundesregierung am 18. Januar 1957 vorgelegt. Der Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens war davon überzeugt, daß die Neuordnung der Ausbildung der Krankenpflegepersonen so dringlich ist, daß die Verabschiedung des Gesetzes noch in dieser Legislaturperiode mit allen Mitteln anzustreben ist. Der Ausschuß hat deshalb den Entwurf mit der größtmöglichen Intensität beraten, obschon dabei manche Meinungsverschiedenheiten auftraten, die geklärt werden mußten. Die Notlage der Krankenpflegepersonen hat in der letzten Zeit die Öffentlichkeit stark beschäftigt, der Gesetzentwurf bedeutet auch einen ersten Schritt zu dem Ziele, dieser Notlage abzuhelfen, soweit das auf dem Wege der Gesetzgebung möglich ist. Er bringt nicht nur eine den Fortschritten der medizinischen Wissenschaft angepaßte Verlängerung und Vertiefung der Ausbildung, er soll auch für etwa 10 000 in der Krankenpflege beschäftigte Personen die Möglichkeit schaffen, die Krankenpflegeprüfung abzulegen und damit einen Anspruch auf eine bessere Bezahlung zu erwerben. Nach den Bestimmungen der Kr.T. erhält jetzt ein Krankenpfleger ohne Prüfung bei gleicher Tätigkeit im Monat 35 DM weniger als eine geprüfte Krankenpflegeperson. Aus diesen Gründen konnte sich der Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens auch nicht der Empfehlung des Bundesrates anschließen, die Entwürfe eines Gesetzes zur Ausübung der Kranken-und Kinderkrankenpflege, eines Gesetzes zur Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten, sowie eines Gesetzes zur Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin zu einem Gesetz zusammenzufassen. Eine derartige Bemühung hätte voraussichtlich dazu geführt, daß ein solches zusammengefaßtes Gesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr hätte verabschiedet werden können. Dem Ausschuß war aber daran gelegen, wenigstens das dringlichste der drei Gesetze, nämlich das Krankenpflegegesetz, noch zur Verabschiedung zu bringen. Zwei grundsätzliche Fragen haben den Ausschuß stark beschäftigt. Das eine war die Frage, ob das Gesetz die Ausübung der Krankenpflege oder nur die Berufsbezeichnung schützen soll. Sie wurde eingehend geprüft, die Mehrheit der Ausschußmitglieder schloß sich den von der Regierung in der Begründung zum Gesetz gebrachten Argumenten an, zumal der derzeitige Mangel an Pflegepersonal einen Verzicht auf die Beschäftigung nicht voll ausgebildeter Hilfskräfte in der Krankenpflege nicht zuläßt. Wege, auf denen dem Mangel an Krankenpflegepersonal wirklich ohne die Mithilfe solchen Hilfspersonals abgeholfen werden kann, konnten bisher von niemandem aufgezeigt werden. Um für nicht voll ausgebildete Pflegepersonen einen Anreiz zu schaffen, die Krankenpflegeprüfung abzulegen, wurde in § 9 Abs. 3 für diese Personen ein erleichterter Zugang zur Prüfung vorgesehen. Der Ausschußmehrheit erschien das als ein sicherer Weg, zu dem Ziele zu kommen, möglichst viel geprüfte Krankenpflegepersonen zu gewinnen, als ein Verbot der Beschäftigung ungeprüfter Krankenpflegepersonen unter der recht vagen Hoffnung, daß sich Wege, genügend Nachwuchs geprüfter Krankenpflegepersonen zu erhalten, schon noch finden werden. Die zweite Meinungsverschiedenheit war die Frage nach der 2- oder 3jährigen Ausbildung. Der Ausschuß hat ein Kompromiß geschlossen dahingehend, daß die Ausbildung insgesamt 3 Jahre beträgt. Es steht den Krankenpflege- und Kinder-krankenpflegeschulen frei, zu wählen, ob die Prüfung nach dem 2. oder 3. Jahr abzulegen ist. Auf jeden Fall wird die Erlaubnis erst nach dem 3. Jahr gegeben. Hiermit ist den Wünschen der Schwesternverbände Rechnung getragen worden. Im einzelnen ist zu sagen: Zur Überschrift Die vorgeschlagene Fassung der Überschrift entspricht nach Auffassung des Ausschusses dem Gesetzesinhalt besser als die bisherige Fassung. Zu §1 Der Ausschuß schlägt vor, durch einen Zusatz klar zum Ausdruck zu bringen, daß auch die Geisteskrankenpflege als vollwertige Krankenpflege anzusehen ist. Ein Antrag, in einem Absatz 2 zu bestimmen, daß im Krankenhaus nicht voll ausgebildete Hilfskräfte nur unter Aufsicht geprüfter Krankenpflegepersonen tätig sein dürfen, wurde abgelehnt. Die Erfahrungen, insbesondere in Niedersachsen, haben gezeigt, daß eine solche Bestimmung praktisch nicht durchführbar ist. Zu § 2 Bezüglich der Fassung des Absatzes 2 ist der Ausschuß dem Änderungsvorschlag des Bundesrates gefolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle einer Kannbestimmung eine Mußvorschrift treten soll. Der Ausschuß wollte die Frage der Anerkennung einer in der Sowjetzone erworbenen gleichwertigen Befähigung nicht in das freie Ermessen der zuständigen Behörde stellen. Zu §§ 3 bis 5 Die §§ 3 bis 5 wurden von dem Ausschuß unverändert in der Regierungsvorlage angenommen, da es sich um Vorschriften handelt, die gleichlautend für alle Heilhilfsberufe gelten. Der Ausschuß schlägt lediglich vor, in § 4 Abs. 1 Nr. 3 um der Klarstellung willen an Stelle des Wortes „Vorschriften" das Wort „Rechtsvorschriften" zu setzen. Zu §6 Der Ausschuß legte Wert darauf, daß die Ausbildung während ihrer gesamten Dauer ein einheitliches Ganzes sein soll und deshalb nur dann außerhalb der Krankenpflegeschule durchgeführt werden darf, wenn sie auch dort unter der Verantwortung und der Aufsicht der Schule steht. Zu §7 Der Ausschuß konnte sich nicht der Auffassung des Bundesrates anschließen, er hat sich vielmehr die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu zu eigen gemacht. Wenn es in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers liegt, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Bewerber zu einem (Frau Dr. Steinbiß) Heilberuf zugelassen werden kann, dann muß diese Kompetenz sich auch darauf erstrecken, Bestimmungen darüber zu treffen, unter welchen Bedingungen die Ausbildungsstätten als geeignet anzusehen sind. Der Ausschuß hielt es für richtig, durch eine Umstellung in Absatz 1 zum Ausdruck zu bringen, daß die Leitung der Schule durch Arzt oder Oberin gemeinsam die Regel bilden soll. Anträge, weitergehende Bestimmungen bezüglich der Gestaltung der Schule zu treffen, wurden im Ausschuß abgelehnt. Zu § 8 bis 11 Der Ausschuß konnte auch hier nicht der Auffassung des Bundesrates folgen. Er ging insbesondere davon aus, daß der Bundesgesetzgeber nicht durch den Hinweis auf rechtssystematische Gesichtspunkte gehindert ist, Bestimmungen, die ihm als wesentlich erscheinen, im Gesetz selbst zu treffen, statt sie einer zu erlassenden Rechtsverordnung zu überlassen. Der Ausschuß schlägt lediglich in § 8 einige redaktionelle Änderungen vor, er schlägt ferner vor, in § 10 eine Unterbrechung des Lehrgangs durch Krankheit bis zur Dauer von 10 Wochen anzurechnen. Zu § 12 Der Ausschuß schlägt die schon vorher erwähnte Änderung vor, daß es der Schule gestattet sein soll, zu bestimmen, ob die Prüfung nach dem Lehrgang oder erst nach Ableistung der praktischen Tätigkeit abzulegen ist. Es erschien dem Ausschuß richtig, daß unter diesen Umständen diese Bestimmung hinter § 13 einzureihen ist, unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Vorschlags des Bundesrates bezüglich Absatz 2. Die von dem Bundesrat vorgeschlagene Überschrift des neuen Abschnitts muß dann entsprechend geändert werden. Zu § 13 Entsprechend der zu § 6 mitgeteilten Auffassung des Ausschusses wird vorgeschlagen, zu bestimmen, daß die praktische Tätigkeit unmittelbar im Anschluß an den Lehrgang abzuleisten ist, und in Absatz 3 den Satz 2 zu streichen. Damit ergeben sich einige redaktionelle Änderungen. Zu § 15 Der Ausschuß schlägt vor, daß die unberechtigte Führung der Berufsbezeichnung nicht als eine Ordnungswidrigkeit, sondern als eine strafbare Handlung anzusehen ist. Es handelt sich um eine Bestimmung, die zum Schutze der Volksgesundheit getroffen ist. Jeder Kranke, der sich einer Person anvertraut, die eine im Gesetz genannte Berufsbezeichnung führt, setzt nicht nur bestimmte Erwartungen in ihr technisches Können, er ist auch bereit, sich ihr gegenüber in einer Weise zu offenbaren, wie er es anderen Menschen gegenüber nicht tun wird. Eine Täuschung des Kranken bedeutet also in jedem Falle einen schweren Vertrauensbruch, durch sie kann ihm Schaden an Leib und Seele zugefügt werden. Außerdem steht die Bestimmung der Regierungsvorlage in einem auffallenden Gegensatz zu der Strafbestimmung des § 132 a StGB, soweit sie sich auf das unberechtigte Tragen genehmigter Berufstrachten und Berufsabzeichen bezieht. Würde man es hier bei einer Ordnungswidrigkeit belassen, dann würde z. B. eine Person, die zwar berechtigt ist, sich als Krankenschwester zu bezeichnen, die aber eine Tracht trägt, die einer genehmigten Tracht zum Verwechseln ähnlich sieht, mit Gefängnis bestraft, eine Person aber, die sich unberechtigt Krankenschwester nennt und unter einer unverwechselbaren Phantasietracht Leibbinden oder sogen. hygienische Artikel verkauft, nur mit Geldbuße belegt werden. Zu § 16 Der Ausschuß war der Auffassung, daß in der Regierungsvorlage eine Bestimmung dahingehend fehlt, daß bereits anerkannte Kranken- oder Kinderkrankenschulen weiter anerkannt bleiben. Er hielt es für richtig, eine solche Bestimmung in einem besonderen Paragraphen aufzunehmen. Zu Absatz 2 war der Antrag gestellt worden, auch weiteren Krankenpflegepersonen, die während einer bestimmten Dauer die Krankenpflege ausgeübt haben, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben, die Erlaubnis nach § 1 zu erteilen unter Befreiung von der Ablegung der Prüfung. Der Antrag wurde abgelehnt. Er übersieht folgendes: 1. daß alle Schwesternhelferinnen, denen bisher eine Möglichkeit zur Ablegung der Krankenpflegeprüfung nicht gegeben war, diese Prüfung abzulegen wünschen, um als den geprüften Schwestern vollwertig zu erscheinen, 2. daß die in Absatz 3 genannten Geisteskrankenpfleger und -pflegerinnen wenn auch nicht eine Krankenpflegeprüfung, so doch eine sog. Hausprüfung abgelegt haben. Um deutlicher zu machen, daß sie nur deshalb von der Ablegung der Krankenpflegeprüfung befreit sein sollen, wurde in Absatz 3 ein entsprechender Zusatz eingefügt. Zu § 19 Die vorgeschlagenen Ergänzungen sind aus Gründen der Vollständigkeit notwendig. Durch den neueinzuführenden Absatz 2 soll erreicht werden, daß die in den dort genannten Bestimmungen festgelegte Versicherungspflicht für Schülerinnen weiter aufrechterhalten bleibt. Der Gesetzentwurf liegt jetzt dem Hohen Hause zur Beschlußfassung vor. Der Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens bittet das Hohe Haus, ihm in der vorgelegten Form seine Zustimmung zu geben. Bonn, den 25. April 1957 Frau Dr. Steinbiß Berichterstatterin Anlage 29 Umdruck 1104 (Vgl. S. 12413 D, 12414 B, 12419 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Krankenpflegegesetzes (Drucksachen 3428, 3107). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 erhält folgende Fassung: „§ (1) Wer berufsmäßig eine Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege einschließlich der Geistes- krankenpflege ausübt, die über das Maß allgemeiner Körperpflege und von Laien durchführbarer Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege und der ersten Hilfe hinausgeht, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Die Berufsbezeichnungen „Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester" dürfen nur von Personen geführt werden, die die Erlaubnis zur Ausübung der berufsmäßigen Krankenpflege besitzen." Bonn, den 22. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 30 Umdruck 1124 (Vgl. S. 12420 A, 12421 A, 12422 A, 12423 A, D) Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksachen 3428, 3107). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 7 Nr. 2 wird folgender Buchstabe vor a eingefügt: „vor a) mindestens zwei Fachabteilungen für die drei Grunddisziplinen der Medizin hat," 2. In § 7 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter den Worten „Unterrichtsschwester (einen Unterrichtspfleger)" die Worte eingefügt: „ , die (der) geeignet und entsprechend ausgebildet ist," 3. In § 8 wird Absatz 3 gestrichen. 4. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt. 5. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Wort „Krankenpflege" die Worte „und Staatsbürgerkunde" eingefügt. 6. § 11 Abs. erhält folgende Fassung: „(2) Der Lehrgang muß außerdem Psychologie und Pädagogik umfassen, soweit dies für die Ausbildung der Krankenpflege und der Kinderkrankenpflege erforderlich ist." 7. In § 11 Abs. 3 wird die Zahl „400" durch die Zahl „600" ersetzt. 8. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: „§ 11 a „Die Unterrichtsschwester muß für ihre Aufgabe geeignet und entsprechend ausgebildet sein." 9. In § 16 Abs. 3 sind hinter dem Wort ,,Geisteskrankenpfleger" die Worte „und Geisteskrankenpflegerinnen" einzufügen. Bonn, den 24. Mai 1957 Frau Kalinke Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Ich rufe auf in zweiter Beratung § 1 und den Umdruck 1112*) Ziffern 1 a und 1 b, die ja wohl in innerem Zusammenhang stehen. Wird der Umdruck begründet ? — Herr Abgeordneter Richter!


Rede von Willi Richter
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die SPD-Fraktion war es, die im Herbst 1955 den Antrag auf Gleichstellung der Arbeiter mit den anderen Arbeitnehmern bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle im Bundestag eingebracht hat. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte sich auf seinem Kongreß in Frankfurt im Jahre 1954 an die Bundesregierung und alle Fraktionen des Bundestages mit dem Ersuchen gewandt, eine diesbezügliche gesetzliche Regelung durchzuführen. Leider hat es sehr lange gedauert, bis der zuständige Ausschuß, der Ausschuß für Sozialpolitik, und die mitberatenden Ausschüsse dem Hohen Hause die Drucksache 3504 zur Beschlußfassung unterbreitet haben. Dies ist sehr bedauerlich, denn inzwischen sind in Tausenden und aber Tausenden von Krankheitsfällen die Arbeiter und ihre Familien schlechter behandelt worden als die anderen Arbeitnehmer und deren Angehörige.
Wir begrüßen es, daß sich das Hohe Haus endlich mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs befaßt. Wir sind aber nicht in der Lage, den im Sozialpolitischen Ausschuß mit Mehrheit gegen unsere Stimmen gefaßten Beschlüssen, die in der Drucksache 3504 ihren Niederschlag gefunden haben, unsere Zustimmung geben zu können.
Der Gesetzentwurf Drucksache 1704 sieht die Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten und den Beamten vor. Der Antrag auf Umdruck 1112*) enthält im wesentlichen das gleiche. Wir versuchen, durch eine Ergänzung des § 616 BGB das Recht, das für die Angestellten im Bürgerlichen Gehbuch niedergelegt ist, auch auf die Arbeiter auszudehnen. Wir glaubten, daß insbesondere die CDU/CSU-Fraktion des Bundestages hierfür nicht nur Verständnis haben, sondern unserem Antrag auch zustimmen würde.
*) Siehe Anlage 2


(Richter)


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    Die Unterhaltshilfe im Falle der Krankheit ist Aufgabe des Nächststehenden, dem der Kranke in gesunden Tagen seine Arbeitskraft gewidmet hat, des Betriebes.
    Das ist die Äußerung der Professoren in ihrem Gutachten.
    Die Sozialausschüsse der christlich-demokratischen Arbeitsgemeinschaften haben auf ihr r 7. Bundestagung in Herne 1955 u. a. die Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten in bezug auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle gefordert.
    Und Ihr Parteitag, meine Damen und Herren von der CDU, hat im April 1956 in Stuttgart beschlossen:
    Die Sicherung des Lebensunterhalts für den Versicherten und seine Familie im Falle der Krankheit darf keine unterschiedliche Behandlung und Bewertung der Arbeiter den Angestellten gegenüber erfahren. Die CDU fordert daher die Lohnfortzahlung oder aber eine Ersatzleistung, die in ihrer Höhe der Lohnfortzahlung entsprechen soll.
    Eigentlich wird sich daher jeder wundern müssen — und ich bin überzeugt, daß sich alle die, die meine Ausführungen hören, auch darüber wundern —, daß es trotzdem nicht möglich war, in den zuständigen Ausschüssen einen entsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten und dem Bundestag heute zur zweiten und dritten Lesung zu unterbreiten.
    Gerade dieser Tage ist mir eine Nummer des „Redeskizzendienstes", der Ihnen ja nicht unbekannt ist, zur Kenntnis gekommen. Er wird von der Gemeinschaft für christlich-soziale Schule und öffentliche Meinungsbildung in Bonn, Kirchstraße 5, herausgegeben. Es ist die Nummer vom Mai 1957. Da heißt es:
    Die Freiheit des Arbeiters — die Arbeiterfrage des 20. Jahrhunderts —. Wenn man das 20. Jahrhundert das Jahrhundert des Arbeiters nennt, so muß man sich bewußt sein, daß der Arbeiter von heute nicht mehr der Proletarier von gestern ist. Der Arbeiter hat im gesellschaftlichen und politischen Leben einen Platz errungen, den ihm niemand streitig machen kann. Eine Arbeiterfrage in dem Sinne, wie man sie im vorigen Jahrhundert verstand,gibt es nicht mehr.
    Meine Damen und Herren, dieses Material ist nicht von der Sozialdemokratischen Partei herausgegeben. Deren Meinung ist bekannt, deren Meinung steht fest. Sie hat es durch ihre Gesetzesinitiative überhaupt zu Wege gebracht, daß sich das Hohe Haus heute mit einem Gesetzentwurf befaßt, der
    die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch für die Arbeiter regelt.
    Da wir aber dem Antrag Drucksache 3504, der von ,dem Herrn Berichterstatter, Kollegen Schüttler, erläutert wurde, nicht zustimmen können, haben wir uns erlaubt, Ihnen einen Änderungsantrag zu unterbreiten. Dieser Änderungsantrag sieht in seinem § 1 das vor, was Sie in wiederholten Äußerungen und Beschlüssen festgelegt haben: die Gleichstellung des Arbeiters. Damit jedoch auch der kleine und mittlere Betrieb in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, wenn zwei oder drei seiner Gesellen auf einmal krank werden, hat die SPD-Fraktion den Ausgleichsstock in Vorschlag gebracht. Dieser Ausgleichsstock soll allerdings nicht bei einer besonderen Verwaltung oder Behörde eingerichtet werden. Es heißt in unserer Formulierung, daß der Bundesarbeitsminister das Recht und damit die Pflicht hat, zu überlegen, welcher bestehenden Behörde dieser Ausgleichsstock angegliedert werden kann.
    Meine Damen und Herren, Sie sehen also, daß wir alles getan haben, um die Möglichkeit zu schaffen, daß Sie heute mit gutem Gewissen entsprechend Ihren Äußerungen und Beschlüssen in der Lage sind, die Arbeiter in dieser wichtigen sozialen Frage, in dieser Frage der gegenseitigen Hilfe den anderen Arbeitnehmern gleichzustellen. Deshalb bitte ich Sie, unserem Antrag zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)