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ID0220607200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 206. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Mai 1957 11747 206. Sitzung Bonn, Freitag, den 3. Mai 1957. Nachruf auf den verstorbenen Abg. Dr. Lenz (Godesberg) 11750 A Gedenken des verstorbenen Bundesministers a. D. Dr. Niklas 11750 C Glückwünsche zur Genesung von Herrn Vizepräsidenten Dr. Schmid 11750 C Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Matthes, Diekmann, Gerns, Müser, Feldmann, Paul und Demmelmeier . . . 11750 C Eintritt des Abg. Steinhauer in den Bundestag 11750 D Begrüßung einer Delegation des englischen Unterhauses 11779 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 291, 299, 333, 338, 347, 349, 350 (Drucksachen 2819, 3411; 2871, 3115, 3223, 3429; 3230, 3324; 3246, 3424; 3317, 3385; 3370, 3423; 3351, 3425) 11751 B Mitteilung über Zurückziehung der Unterschrift des Abg. Dr. Dresbach unter den Entwurf eines Zweiten Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 3213) . . . 11751 B Mitteilung über den Bericht des Bundesministers für Wohnungsbau betr. Bereitstellung von Mitteln zur Förderung des Wohnungsbaues für Facharbeiter in den Zonenrandgebieten 11751 B Mitteilung über den Bericht des Bundesministers des Innern betr. Gesamtplanung und Gesamtkosten des zivilen Bevölkerungsschutzes 11751 B Mitteilung über Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Generaldirektor des Volkswagenwerkes Prof. Dr. h. c. Heinz Nordhoff 11751 B Mitteilung über eine Denkschrift des Bundesministers des Innern betr. den technischen Nachwuchs 11751 B Mitteilung über ein weiteres Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung über die Organisation der Deutschen Bundespost 11751 B Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . . 11751 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen 3039, 3040 Anlage 5); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksachen 3407, zu 3407) 11751 D Haasler (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 11802 C, 11752 D, 11754 C, 11755 C Wittrock (SPD) . 11752 A, 11754 A, C, 11758 B Dr. Strauß, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz . . . . 11753 B Dr. Bucher (FDP) 11754 D, 11758 D Dr. Gille (GB/BHE) 11756 B Metzger (SPD) 11757 A Hoogen (CDU/CSU) 11757 B Abstimmungen . . . . 11751 D, 11756 D, 11757 C, 11759 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Erfindungen von Arbeitnehmern und Beamten (Drucksache 1648); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Drucksachen 3327, zu 3327) 11759 A Frau Dr. Jochmus (CDU/CSU), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 11814 D Wagner (Ludwigshafen) (SPD) . . . 11759 B Abstimmungen 11759 B, C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich (Drucksachen 2518); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 3402) . . . 11759 C Beschlußfassung 11759 D Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensteuergesetzes (Drucksache 2062); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz-und Steuerfragen (Drucksache 3403) . . 11759 D Dr. Miessner (FDP) 11760 A Abstimmung 11760 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Drucksache 3381) 11760 B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 11760 B Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Kopf, Hilbert, Dr. Brühler, Dr. Böhm (Frankfurt), Lulay und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg nach Artikel 29 Absatz 3 des Grundgesetzes (Drucksache 3316) . . . . 11760 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht 11760 C Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken (Drucksache 3426) 11760 C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 11760 C Zweite Beratung des von den Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt, Rümmele und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts (Drucksache 2768); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 3377) . . 11760 C, 11761 A, 11767 D Zur Geschäftsordnung: Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 11760 D Rasner (CDU/CSU) 11761 A Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Haushaltsausschuß 11767 D Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung des ehem. Kasernengrundstücks in Detmold, Richthofenstr., an das Land Nordrhein-Westfalen (Drucksachen 3383) . . 11761 A Überweisung an den Haushaltsausschuß 11761 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Aussetzungsbeschluß der Bundesdisziplinarkammer IV München vom 27. Oktober 1955 wegen Vereinbarkeit des § 1 Nr. 2 und des § 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 497) mit dem Grundgesetz (Drucksache 3393) . . 11761 B Abstimmung 11761 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Aussetzungsbeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1956 wegen Vereinbarkeit des § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223) mit dem Grundgesetz (Drucksache 3394) 11761 B Abstimmung 11761 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Aussetzungsbeschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 30. November 1954 wegen der Frage, ob 1. die Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 83) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 533) ein grundgesetzmäßig zustande gekommenes Gesetz ist, 2. § 157 Abs. 3 ZPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Drucksache 3412) 11761 C Abstimmung 11761 C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksache 2715); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3405, zu 3405) 11763 B Stegner (GB/BHE), Berichterstatter 11763 C (Schriftlicher Bericht) 11824 A Dr. Miessner (FDP) . . . . 11763 C, 11765 A Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 11763 D, 11765 B, D Dr. Bleiß (SPD) 11764 C Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 11765 B Körner (DP [FVP]) 11765 C Abstimmung 11766 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung und Erweiterung von Mühlen (Mühlengesetz) (Drucksache 2376); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 3417) . 11751 A, 11766 B Kriedemann (SPD), Berichterstatter 11766 C Abstimmung 11767 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz — GleichberG) (Drucksachen 112, 178, 224); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksachen 3409, zu 3409) 11761 D, 11768 A Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 11762 A, D, 11763 A, 11768 B, 11780 C, 11782 C, D, 11799 C, 11800 C Schriftlicher Bericht 11824 C Dr. Menzel (SPD) 11763 B Wittrock (SPD) . . 11770 A, 11773 C, 11780 A, 11785 D, 11795 D, 11800 B Frau Dr. Ilk (FDP) . . . . 11772 B, 11796 D Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 11773 C, 11785 D, 11787 B Metzger (SPD) . . 11774 D, 11779 A, 11780 D, 11793 A, 11795 A, C, 11799 B Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) (CDU/CSU) 11775 D, 11779 D Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 11776 D, 11784 C, 11787 B Rasner (CDU/CSU) 11780 B Dr. Strauß, Staatssekretär des Bundesministeriums der Justiz . 11781 A, 11784 B, 11788 A Seidl (Dorfen) (CDU/CSU) 11781 C, 11794 C, 11795 A, C, 11801 A Dr. Stammberger (FDP) . . 11781 D, 11782 D, 11799 D Dr. Wahl (CDU/CSU) . . . 11783 D, 11791 C Frau Nadig (SPD) 11786 A Frau Kalinke (DP [FVP]) 11789 D Abstimmungen . . . . 11778 D, 11780 B, 11783 C, 11784 D, 11797 C, 11800 D, 11801 C Schlußabstimmung 11800 D Namentliche Abstimmungen über den Änderungsantrag Umdruck 1035 sowie über die gleichlautenden Änderungsanträge Umdrucke 1031 (neu), 1032 Ziffer 2 und 1037 Ziffer 2 a 11783 C, 11797 C, 11869 Nächste Sitzung 11801 C Berichtigungen zu den Stenographischen Berichten der 201. bis 204. Sitzung . . . 11801 Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11802 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (zu Drucksache 3407) 11802 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Umdruck 1030) 11814 B Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Hoogen, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar), Dr. Gille u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Umdruck 1033) 11814 C Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht über den Entwurf eines Gesetzes über Erfindungen von Arbeitnehmern und Beamten (zu Drucksache 3327) 11814 D Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (zu Drucksache 3405) 11824 A Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts (Drucksache 112), über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Familienrechts an Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (Drucksache 178) sowie über den Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Drucksache 224) (zu Drucksache 3409) 11824 C Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Dr. Weber (Koblenz), Frau Rösch, Dr. Schneider (Lollar), Seidl (Dorfen), Dr. Wahl, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) u. Gen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Umdruck 1035) 11863 D Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Umdruck 1032) 11864 B Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Dr Weber (Koblenz) u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Umdruck 1039) 11864 C Anlage 11: Änderungsantrag der Abg. Dr Wahl u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Umdruck 1038) 11864 D Anlage 12: Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Schwarzhaupt, Frau Dr. Brökelschen, Gontrum, Heye u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Umdruck 1037) 11865 A Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Umdruck 1031 [neu]) 11867 C Anlage 14: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Umdruck 1040) 11867 D Anlage 15: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Umdruck 1031) 11868 C Anlage 16: Entschließungsantrag der Abg. Seidl (Dorfen), Wittrock, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders, Dr. Schneider (Lollar), Dr. Gille u. Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Umdruck 1034) 11868 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 201. Sitzung In der Anlage 1 „Liste der beurlaubten Abgeordneten" ist zwischen „Frau Finselberger" und „Dr. Franz" einzufügen „Franke 6. 4.". Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 202. Sitzung In der Anlage 1 „Liste der beurlaubten Abgeordneten" ist zwischen „Frau Finselberger" und „Frehsee" einzufügen „Franke 6. 4.". Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 203. Sitzung Es ist zu lesen: Seite 11559 C Zeile 10 von oben „ ... stimmt nicht mit den Darlegungen ..." statt „ ... stimmt mit den Darlegungen ...". Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 204. Sitzung Es ist zu lesen: Seite 11645 B Zeile 11 von unten „ ... obwohl die wöchentliche . .." statt „ ... ob die wöchentliche ...". Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Albers 3. 5. Dr. Arndt 4. 5. Dr. Baade 3.5. Bauereisen 3.5. Bock 3.5. von Bodelschwingh 3.5. Brand (Remscheid) 3.5. Brandt (Berlin) 3.5. Dr. Conring 3.5. Dr. Deist 3.5. Demmelmeier 3.5. Diekmann 3.5. Dr. Eckhardt 3. 5. Ehren 4. 5. Frau Finselberger 12.5. Freidhof 3.5. Frau Friese-Korn 3.5. Frühwald 3.5. Dr. Furler 3.5. Dr. Gleissner (München) 3.5. Graaff (Elze) 3.5. Dr. Gülich 3.5. Heinrich 20.5. Kalbitzer 3.5. Dr. Kather 3.5. Frau Kettig 3.5. Dr. Köhler 3.6. Krammig 3.5. Dr. Lindenberg 3. 5. Meyer (Oppertshofen) 4. 5. 011enhauer 3.5. Raestrup 9.5. Rehs 5. 5. Dr. Reif 3.5. Frau Renger 3.5. Dr. Röder (Saarbrücken) 3.5. Dr. Schäfer (Saarbrücken) 3.5. Scheppmann 3.5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 3.5. Frau Schroeder (Berlin) 31.5. Schwann 3.5. Seuffert 7.5. Spies (Brücken) 4.5. Dr. Starke 3.5. Steinhauer 3.5. Walz 3.5. Dr. Wellhausen 5.5. Dr. Will (Saarbrücken) 3.5. Onnen 3.5. Dr. Pohle (Düsseldorf) 3.5. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses für die Plenarsitzungen b) Urlaubsanträge bis einschließlich Altmaier 9.5. Dr. Becker (Hersfeld) 9.5. Bender 8. 5. Birkelbach 9. 5. Erler 9.5. Gerns 9.5. Günther 11.5. Haasler 9.5. Höfler 9.5. Jacobs 9.5. Kiesinger 9.5. Abgeordnete(r) bis einschließlich Dr. Kopf 9.5. Kortmann 20.5. Dr. Leverkuehn 9.5. Lücker (München) 9.5. Marx 9.5. Frau Dr. Maxsein 9.5. Metzger 9.5. Frau Meyer-Laule 9.5. Dr. Moerchel 6.6. Dr. Mommer 9. 5. Mühlenberg 10. 5. Dr. Oesterle 9.5. Paul 9.5. Dr. Dr. h. c. Pünder 9.5. Frau Dr. Rehling 9.5. Schütz 9.5. Seidl (Dorfen) 9.5. Seither 11. 5. Dr. Serres 9.5. Dr. Wahl 9.5. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 9. 5. Wiedeck 10. 5. Dr. Will (Berlin) 10.5. Wullenhaupt 11.5. Anlage 2 zu Drucksache 3407 (Vgl. S. 11751 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen 3407, 3039, 3040 Anlage 5). Berichterstatter: Abgeordneter Haasler. I. Der Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes verfolgt den Zweck, die erforderlichen Vorschriften des allgemeinen Strafrechts zum Schutze der Landesverteidigung und der Bundeswehr zu schaffen und zugleich den auf deutschem Boden stehenden Truppen der Vertragsstaaten des Nord-Atlantikpaktes einen entsprechenden Schutz zu gewähren. Der Strafschutz für diese Truppen ist bisher in dem sogenannten Anhang A zum Truppenvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 373) geregelt. Der Entwurf soll für eine Ablösung dieses auf zwischenstaatlicher Vereinbarung beruhenden Strafrechts durch innerstaatliche Vorschriften die Grundlage schaffen. Der Entwurf - Drucksache 3039 - wurde in erster Lesung in der 190., 191. und 192. Sitzung des Bundestages vom 6. bis 8. Februar 1957 beraten und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen. Zusammen mit dem Entwurf eines Wehrstrafgesetzes hatte die Bundesregierung weiter als Anlage 5 der Drucksache 3040 einen neuen Vorschlag für die Fassung des gesamten 5a. Abschnitts des Zweiten Teils des Strafgesetzbuchs vorgelegt und insoweit ihren ursprünglichen Vorschlag aus der Drucksache 3039 ersetzt. Die Neufassung des 5a. Abschnitts - Drucksache 3040 Anlage 5 - wurde in der 190. Sitzung des Bundestages vom 6. Februar 1957 ebenfalls dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen. Nach der Verabschiedung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes durch (Haasler) das Bundeskabinett sind das Wehrpflichtgesetz und das Wehrstrafgesetz verkündet worden. Aus diesen Gesetzen waren weitere Folgerungen für den allgemeinen strafrechtlichen Schutz der Landesverteidigung zu ziehen. So hatte die Bundesregierung die Strafvorschriften über den Schutz der Wehrpflicht in ihren 1. Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes nicht aufnehmen können, weil bei der Verabschiedung durch das Bundeskabinett noch nicht abzusehen war, ob und in welcher Ausgestaltung eine allgemeine Wehrpflicht eingeführt werden würde und wie Zuwiderhandlungen von Soldaten gegen ihre allgemeine Pflicht zur militärischen Dienstleistung strafrechtlich erfaßt werden sollten. Um diese Lücke im ursprünglichen Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes auszufüllen, hatte die Bundesregierung in dem Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz—Drucksache 3040 — Vorschläge unterbreitet, mit denen die Einführung von zwei weiteren Tatbeständen, nämlich über die Selbstverstümmelung und die Wehrdienstentziehung durch Täuschung, empfohlen wurde. Sie hatte jedoch deutlich gemacht, daß die Materie systematisch in den Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes gehöre. Der Ausschuß hat bei den Beratungen des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz die Behandlung der beiden Tatbestände für die Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs ausgespart. Darüber hinaus ergab sich die Notwendigkeit von Änderungen auf Grund des in der Zwischenzeit verabschiedeten Wehrstrafgesetzes. Aus diesen Gründen wurde in der Anlage 5 zu Drucksache 3040 eine neue Formulierung des 5 a. Abschnitts vorgelegt. Dieser neue Vorschlag ersetzt nunmehr in vollem Umfang den Artikel 1 Nr. 1 der ursprünglichen Regierungsvorlage eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes. Der Ausschuß hat seinen Beratungen zu dem Artikel 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs die in der Anlage 5 zu Drucksache 3040 enthaltenen §§ 109 bis 109 i StGB zugrunde gelegt. In dem folgenden Bericht zu den einzelnen Bestimmungen werden nur die vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen an diesem letzten Vorschlag der Bundesregierung (nicht auch dessen Abweichungen von der ursprünglichen Vorlage) näher behandelt. Ich darf mich dabei darauf beschränken, die vom Ausschuß empfohlenen Änderungen des Regierungsentwurfs näher zu erläutern und auf die Vorschläge einzugehen, die der Bundesrat gemacht hat. Bei einzelnen Vorschriften habe ich Hinweise anzubringen, deren Aufnahme in den Bericht der Ausschuß gewünscht hat. Wegen der Begründung zum Regierungsentwurf darf ich auf die Drucksache 3039 und die Erläuterungen zu Anlage 5 der Drucksache 3040 verweisen. II. ZU ARTIKEL 1 (Schutz der Landesverteidigung) Artikel 1 enthält die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs, die dem Schutz der Landesverteidigung dienen. Er gliedert sich in die Nr. 1 bis 4 (Vergehen gegen die Landesverteidigung — Nr. 1 —, Werbung für fremden Wehrdienst — Nr. 2 —, Zersetzende Einwirkung auf Pflichtträger des Staates — Nr. 3 — und Beschimpfen und böswilliges Verächtlichmachen der Bundeswehr — Nr. 4 —). Der Ausschuß hat sich dem Vorschlag der Bundesregierung angeschlossen, diese Materie nicht in einem strafrechtlichen Nebengesetz, sondern — ihrer besonderen Bedeutung und der Tradition der bisherigen deutschen Rechtsentwicklung entsprechend — im Strafgesetzbuch selbst zu regeln. Zu Nr. 1 (Vergehen gegen die Landesverteidigung) Artikel 1 Nr. 1 sieht für den Zweiten Teil des Strafgesetzbuchs einen neuen 5a. Abschnitt über Vergehen gegen die Landesverteidigung vor, der die §§ 109 bis 109 i umfassen soll. Der Ausschuß hat den grundsätzlichen Aufbau des Abschnitts, wie ihn der Regierungsentwurf vorschlägt, im wesentlichen gebilligt. Zu § 109 Die Vorschrift befaßt sich mit der Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit eines Wehrpflichtigen. Der Ausschuß empfiehlt, die Bestimmung in der Fassung der Anlage 5 der Drucksache 3040 anzunehmen. Zu § 109 a Die Vorschrift behandelt den Tatbestand der Wehrdienstentziehung durch Täuschung. Sie ist mit § 18 des Wehrstrafgesetzes, der die entsprechende Tat eines Soldaten betrifft, eng verwandt. Zu § 18 des Wehrstrafgesetzes hatte der Ausschuß auf einen Vorschlag des Bundesrates hin, dem die Bundesregierung und der mitberatende Ausschuß für Verteidigung zugestimmt hatten, beschlossen, den Tatbestand umzugestalten. Die Vollendung der Tat sollte erst eintreten, wenn der Täter sich dem Wehrdienst wirklich entzogen hatte. Der Ausschuß war auch bei der Behandlung des § 109 a der Meinung, daß die Regierungsvorlage, welche bereits die Absicht der Wehrdienstentziehung genügen ließ, den Tatbestand zu weit ausdehnen würde. Der Ausschuß schlägt daher eine Fassung vor, die klarstellt, daß eine wirkliche Entziehung vorliegen muß. Außerdem erschien es zweckmäßig, den Begriff der arglistigen Machenschaften weiter zu verdeutlichen, um eine klarere Abgrenzung gegenüber dem Tatbestand der Selbstverstümmelung zu erreichen. Der Ausschuß hat deshalb ausdrücklich klargestellt, daß sich der Täter arglistiger, auf Täuschung berechneter Machenschaften bedienen müsse. Die seinerzeit in § 18 des Wehrstrafgesetzes vorgenommenen Änderungen sind auch in § 109 a geboten. Das ergibt sich aus der Notwendigkeit einer vollständigen systematischen Übereinstimmung zwischen dem für Soldaten und dem für Zivilpersonen geltenden Tatbestand der Wehrdienstentziehung durch Täuschung. Zu § 109 b Die Vorschrift betrifft die Verleitung von Soldaten zum militärischen Ungehorsam. Sie ist eng an den Tatbestand des § 19 des Wehrstrafgesetzes angelehnt. Gegenüber der von der Regierung in der Anlage 5 zur Drucksache 3040 vorgeschlagenen Fassung hat der Ausschuß nur in Absatz 5 eine Änderung vorgenommen und einen Absatz 6 hinzugefügt. (Haasler) Die Änderung des Absatzes 5 ist eine zwingende Folge aus § 22 Abs. 1 des Wehrstrafgesetzes. Dort ist bestimmt, daß der Ungehorsam eines Soldaten nicht rechtswidrig ist, wenn der Befehl, den er nicht befolgt oder dessen Ausführung er verweigert, unverbindlich ist. Das gilt nach dem Wehrstrafgesetz auch dann, wenn der Soldat irrig annimmt, der ihm erteilte Befehl sei verbindlich. Die Gründe, die zu der Fassung des § 22 WStG geführt haben, sind in dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht — zu Drucksache 3295 S. 7 — bereits dargelegt. Dieselben Gründe gelten auch für § 109 b Abs. 5, der dem § 22 Abs. 1 WStG anzupassen ist; denn die rechtliche Behandlung eines unverbindlichen Befehls muß im Falle des Ungehorsams eines Soldaten und der Verleitung eines Soldaten zum Ungehorsam in jeder Beziehung gleich sein. Der vom Ausschuß neu hinzugefügte Absatz 6 dient der Klarstellung des rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Wehrstrafgesetz und dem Strafgesetzbuch. Grundsätzlich würde § 109 b StGB als Vorschrift des allgemeinen Strafrechts für jedermann, also auch für Soldaten, gelten. Ohne diesen besonderen Verleitungstatbestand im StGB bedürfte es keiner Klarstellung, daß der Soldat, der Anstiftung zum Ungehorsam begeht, nach § 19 WStG zu bestrafen ist. Da aber ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Tat eines Soldaten offenbliebe, ob § 109 b oder die Anstiftung zu § 19 WStG rechtlich vorgeht, hat der Ausschuß die Einfügung des Abs. 6 empfohlen. Damit wird der Vorrang des Wehrstrafgesetzes ausdrücklich festgelegt und erreicht, daß für den Soldaten, der einen anderen Soldaten zum Ungehorsam verleitet, die allgemeinen Vorschriften über militärische Straftaten anwendbar sind. In einem gewissen Bereich kann dann als Freiheitsstrafe auch Strafarrest in Frage kommen (vgl. § 19 Abs. 1 und 4 WStG). Zu § 109 c Die Vorschrift betrifft die Verleitung eines Soldaten zur Fahnenflucht und die Erleichterung der Fahnenflucht. Im wesentlichen empfiehlt der Ausschuß die Annahme des Regierungsvorschlages in der Fassung der Anlage 5 zur Drucksache 3040. Er hat der Vorschrift lediglich einen neuen Absatz 4 angefügt, der ebenso wie § 109 b Absatz 6 das Verhältnis zum Wehrstrafgesetz klären soll. Zu § 109 d Die Vorschrift des § 109 d, die das Aufstellen und Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen zur Behinderung der Bundeswehr betrifft, ist im Ausschuß besonders eingehend behandelt worden. Mit Rücksicht auf die Befürchtungen, die von der Presse und anläßlich der ersten Lesung des Entwurfs auch von der Opposition gegen die Bestimmung geltend gemacht worden sind, sowie zur Wahrung des von allen Seiten vertretenen Prinzips, daß keine Strafbestimmung über das staatspolitisch unbedingt gebotene Maß hinausgehen darf, hat der Ausschuß den Grundgedanken des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Tatbestandes und alle seine einzelnen Merkmale einer sehr gründlichen Prüfung unterzogen. Was zunächst den Grundgedanken der Vorschrift betrifft, bestand im Ausschuß Einverständnis darüber, daß die Einführung eines Strafschutzes gegen lügnerische Propaganda, die dazu geeignet und bestimmt ist, die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern, keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet. Es wurde von keiner Seite bezweifelt, daß der Staat berechtigt ist, den Aufbau einer wirksamen Landesverteidigung strafrechtlich gegen das Kampfmittel der Lüge abzuschirmen. Der Gedanke, daß man mit einer maßvollen Schutzbestimmung der Bundeswehr einen im Verhältnis zu anderen staatlichen Institutionen unvertretbaren Sonderschutz gewähren würde, ist im Rechtsausschuß bei § 109 d nicht aufgegriffen worden. Umstritten war jedoch die Frage, wie eine Strafvorschrift, welche die Bundeswehr gegen unwahre Propaganda schützt, gestaltet werden kann, ohne daß daraus die Gefahr einer Beeinträchtigung des Rechts der freien Meinungsäußerung und einer Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erwächst. Dabei bestand über folgende Gesichtspunkte im Ausschuß Einverständnis: a) Der Tatbestand des Regierungsentwurfs ist insofern zu weit, als er nicht angibt, welcher Art die tatsächlichen Behauptungen sein müssen, durch die der Täter eine Behinderung der Bundeswehr anstrebt. Zur klareren Abgrenzung ist mindestens festzulegen, daß diese Behauptungen geeignet sein müssen, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören. Andernfalls würde der Tatbestand auch ein ungefährliches und belangloses Verhalten erfassen, wenn der Täter damit nur den Zweck einer Behinderung der Bundeswehr verfolgte. b) Das bloße Aufstellen von Behauptungen tatsächlicher Art mit der im Tatbestand geforderten Absicht darf nicht genügen, um die Strafbarkeit auszulösen. Dadurch würden in gewissen Fällen schon bloße Unmutsäußerungen oder Beeinflussungsversuche im engsten Familienkreis vom Tatbestand erfaßt. Das sollte aber aus rechtsstaatlichen Gründen vermieden werden. Der Ausschuß hatte deshalb zunächst erwogen, insoweit zu fordern, daß der Täter öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen gehandelt hat. Diese Beschränkung auf Handlungen, die unmittelbar öffentliche Wirkung haben, erschien dem Ausschuß jedoch nach eingehender Prüfung zu eng. Dadurch würde die planmäßig gesteuerte Agitation, die sich zur Verbreitung unwahrer Gerüchte bewußt der Flüsterpropaganda bedient, aus dem Anwendungsbereich des Tatbestandes ausgeschlossen. Eine solche Tätigkeit straffrei zu lassen, scheint im Hinblick auf die erwiesene Gefährlichkeit einer bestimmten Art von Flüsterpropaganda aber nicht tragbar. Der Ausschuß glaubt deshalb eine brauchbare Begrenzung darin finden zu können, daß nur solche Täter erfaßt werden, die ihre Behauptungen zum Zwecke der Verbreitung aufstellen. Allerdings ist einzuräumen, daß die Feststellung einer solchen Verbreitungsabsicht im Strafverfahren oft Schwierigkeiten verursachen wird. Der Ausschuß ist jedoch der Meinung, daß die aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene Beschränkung des Tatbestandes ein wichtigeres Anliegen ist als die leichtere Verfolgbarkeit einzelner Täter, denen man die Verbreitungsabsicht nicht hinreichend beweisen kann. c) In der Regierungsvorlage wird nicht gesagt, welches die Aufgaben sind, auf deren Behinderung es dem Täter ankommen muß. Diese Unbestimmtheit sollte nach Auffassung des Ausschusses beseitigt werden. Dem kriminalpolitischen Bedürfnis, das mit § 109 d verfolgt wird, dürfte (Haasler) ausreichend Rechnung getragen werden, wenn die Behinderungsabsicht des Täters auf die Aufgabe der Bundeswehr zur Landesverteidigung beschränkt wird. Die übrigen Aufgaben der Bundeswehr sind nicht so bedeutsam, daß auch für sie ein besonderer Strafschutz erforderlich wäre. d) § 109 d in der Fassung des Regierungsvorschlags erfaßte zwar nur ein vorsätzliches Verhalten des Täters (die Bestrafung eines fahrlässigen Verhaltens ist nie vorgeschlagen worden). Nach den allgemeinen Lehren des Strafrechts kann der Vorsatz jedoch in direktem oder bedingtem Vorsatz bestehen. Lediglich in ersterem Falle ist notwendig, daß der Täter sich der Unwahrheit oder der gröblichen Entstellung der von ihm aufgestellten oder verbreiteten Tatsachenbehauptung wirklich bewußt ist. Für den bedingten Vorsatz dagegen genügt es, wenn der Täter mit der Unwahrheit oder gröblichen Entstellung der Tatsachenbehauptung rechnet und diese bei seiner Handlung billigend in Kauf nimmt. Über die Frage der Einbeziehung auch des bedingten Vorsatzes in den Tatbestand ist im Ausschuß eingehend beraten worden. Von einer Minderheit des Ausschusses wurde die Schaffung einer Strafbestimmung, die den bedingten Vorsatz genügen läßt, überhaupt abgelehnt. Diese Minderheit befürchtete, daß bei bestimmten Personengruppen die Gerichte dazu neigen könnten, einen bedingten Vorsatz häufiger anzunehmen. als dies bei der gebotenen engen Auslegung tunlich sei. Die Einbeziehung des bedingten Vorsatzes berge aber vor allem die Gefahr, daß auch verfassungstreue Staatsbürger, die nur überzeugte Gegner der Aufrüstung seien, mit der Strafvorschrift in Konflikt geraten könnten. Sie bewirke, daß für jeden, der etwas über die Bundeswehr berichten wolle, ein erhebliches strafrechtliches Risiko entstehe, wenn er nicht genau über die Wahrheit oder Unwahrheit des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials unterrichtet sei. Das bloße Vorhandensein dieses Risikos werde aller Voraussicht nach zu einer unerwünschten Verengung der Diskussion über die Bundeswehr führen. Es würden damit Gefahren für das Recht der freien Meinungsäußerung heraufbeschworen. Die Mehrheit des Ausschusses teilte diese Befürchtungen zwar nicht. Sie verwies darauf, daß der Tatbestand in jedem Falle nur das Aufstellen und Verbreiten von Behauptungen über Tatsachen umfasse und daß damit Werturteile und Meinungsäußerungen aus dem Anwendungsbereich von vornherein ausgeschieden seien. Aber auch die Mehrheit hat sich für den Fall der Schaffung einer Strafbestimmung, die den Eventualvorsatz einbezieht, um Einschränkungen des Tatbestandes bemüht; sie wollte damit die Bedenken der Minderheit nach Möglichkeit ausräumen und jeder Beeinträchtigung der öffentlichen Auseinandersetzung um Fragen der Landesverteidigung entgegenwirken. Sie hatte deshalb als weiteres Tatbestandsmerkmal für den Fall, daß der Täter nicht wider besseres Wissen gehandelt hat, aber mit der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung rechnete und sie billigend in Kauf nahm, das Unterlassen zumutbarer Erkundigungen über die Sachlage gefordert. Außerdem wollte die Mehrheit das Verbreiten von Nachrichten, die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presseberichterstattung mitgeteilt werden, vom Tatbestand ausnehmen *). Aber auch diese vorgeschlagenen Einschränkungen vermochten nicht, die Bedenken der Minderheit zu zerstreuen. Die Mehrheit des Ausschusses entschloß sich daraufhin, einer Einschränkung der Strafbarkeit auf die Fälle des direkten Vorsatzes zuzustimmen. Die beschlossene Einfügung wurde einstimmig gestrichen. Es erschien ihr rechtspolitisch bedenklich, eine Strafbestimmung durchzusetzen, die von einer starken Minderheit des Parlaments besonders intensiv bekämpft wird. Die Mehrheit glaubte auch, daß gegenwärtig zwingende staatspolitische Gründe einem Nachgeben insoweit nicht entgegenstehen. Sie will den Versuch vertreten, mindestens zunächst mit einer Gesetzesbestimmung auszukommen, die lediglich die Aufstellung von Tatsachenbehauptungen wider besseres Wissen und ihre Verbreitung in Kenntnis der Unwahrheit erfaßt. Die vorstehend mitgeteilten Erwägungen haben schließlich zu der im Ausschußbericht enthaltenen Neufassung des § 109 d geführt. Dabei hat der Ausschuß auch geprüft, ob die Ausnahmeregelung für die Presse, die im Rahmen der Diskussion über die Schaffung einer den bedingten Vorsatz einschließenden Strafbestimmung formuliert worden war, ebenfalls gelten soll, wenn der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat. Die Frage ist von der Mehrheit verneint worden, weil es schon aus dogmatischen Gründen unerträglich wäre, kraft Gesetzes ausdrücklich zuzulassen, daß das Kampfmittel der Lüge in sicherer Erkenntnis ihres Charakters gegen die Bemühungen um den Aufbau der Landesverteidigung eingesetzt werden darf. Im Ausschuß wurden Bedenken dagegen erhoben, daß auch „gröblich entstellte" Behauptungen tatsächlicher Art zur Erfüllung des Tatbestandes genügen sollten. Eine Minderheit sah darin die Gefahr einer untragbaren Ausweitung und gab insbesondere der Befürchtung Ausdruck, daß es sich bei dem Merkmal der „gröblichen Entstellung" um einen schwer abgrenzbaren Begriff handele, der einer willkürlichen Anwendung des Tatbestandes Vorschub leiste. Die Mehrheit des Ausschusses hielt diese Bedenken für unbegründet. Das Strafgesetzbuch verwendet den Begriff der Entstellung bereits in verschiedenen Vorschriften (z. B. in den §§ 100 d und 131). Nach der Auslegung in Rechtsprechung und Lehre ist eine Tatsachenbehauptung entstellt, wenn sie nur eine Teilwahrheit enthält und insgesamt nicht unerheblich von der Wahrheit abweicht. Im Jahre 1951 ist als § 100 d Abs. 3 in das Strafgesetzbuch eine Bestimmung eingefügt worden, die das Aufstellen und Verbreiten unwahrer oder „gröblich" entstellter Behauptungen mit *) Dementsprechend hatte die Mehrheit einen Ausschußbeschluß dahingehend herbeigeführt, daß dem § 109 d folgender Absatz 2 angefügt wurde: „(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die unwahre oder gröblich entstellte Behauptung nicht wider besseres Wissen, aber vorsätzlich aufstellt oder verbreitet, obwohl er ihm zumutbare Erkundigungen über den Sachverhalt unterlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Diese Vorschrift ist auf das Verbreiten von Nachrichten, die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung mitgeteilt werden, nicht anzuwenden." (Haasler) einer bestimmten Absicht des Täters betrifft. Die Neufassung ist bisher übereinstimmend dahin verstanden worden, daß an dieser Stelle des Gesetzes unter einer unwahren Behauptung nur das Erfinden und für wahr Ausgeben einer angeblichen Tatsache zu verstehen sei (Leipz. Komm. § 100 d Anm. 5), während Behauptungen mit einem gewissen Wahrheitsgehalt unter dem Gesichtspunkt der gröblichen Entstellung zu prüfen seien. Die Beibehaltung des Begriffs der gröblichen Entstellung begegnet deshalb nach Meinung der Ausschußmehrheit keinen Bedenken. Gegenüber einer von der Minderheit vorgeschlagenen Beschränkung des Tatbestandes auf unwahre Behauptungen soll die jetzige Fasung des § 109 d sicherstellen, daß bei der strafrechtlichen Beurteilung von Teilwahrheiten erst das gröbliche Abweichen von der Wahrheit den Tatbestand erfüllt. Es soll hier also nicht, wie z. B. bei den §§ 164, 187 StGB, das Merkmal der Unwahrheit schon ausgefüllt sein, wenn eine Tatsachenbehauptung nur eine Teilwahrheit enthält, die bezüglich der Gesamtbehauptung ein nicht unerhebliches Abweichen von der Wahrheit mit sich bringt; das Abweichen müßte „gröblich" sein. Bedenken wurden auch dagegen vorgebracht, daß im Tatbestand überhaupt eine bestimmte Absicht des Täters gefordert wird. Eine Minderheit des Ausschusses befürchtete, daß das Merkmal der Absicht, die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern, zu Rechtsungleichheiten führen könnte. Um solche möglichen Ungleichheiten (z. B. in der Beurteilung von Äußerungen eines überzeugten Gegners der Bundeswehr und eines wohlmeinenden, aber über das Ziel hinausschießenden Kritikers) zu beseitigen, war die Minderheit bereit, eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Kauf zu nehmen. Der Ausschuß hat diese Bedenken gründlich geprüft. Seine Mehrheit ist der Auffassung, daß der Tatbestand zu weit würde und auch kriminell nicht strafwürdige Fälle erfaßte, wenn auf die Einbeziehung der Motive des Täters in den Tatbestand verzichtet wird. Die Vorschrift würde vor allem ihre Richtung gegen die Feinde der Demokratie einbüßen, wenn es auf den Beweggrund des Täters nicht mehr ankommen sollte. Harmlose Fälle bloßer Prahlerei oder übertriebener Kritik könnten dann nach § 109 d strafbar werden. Eine Ausweitung durch Verzicht auf die gezielte Willensrichtung des Täters schien deshalb nicht tunlich. Zudem muß auch darauf hingewiesen werden, daß die allgemeine Einstellung eines Täters zur Bundeswehr im Einzelfall allein keineswegs ausreicht, um die im Tatbestand geforderte konkrete Absicht festzustellen. Die Gerichte werden, wie dies in allen strafrechtlichen Tatbeständen zu geschehen hat, an die Feststellung der Motive des Täters auch hier strenge Anforderungen stellen. Die in der Öffentlichkeit, insbesondere von der Presse erhobenen Einwendungen gegen den § 109 d, dürften durch die vom Ausschuß vorgeschlagene Neufassung behoben sein. Es mag nochmals darauf hingewiesen werden, daß der Tatbestand dieser Vorschrift nur das Aufstellen und Verbreiten von Tatsachenbehauptungen, nicht aber Werturteile und Meinungsäußerungen umfaßt (und auch von vornherein nicht umfaßte). Dieser Gesichtspunkt ist in der Pressekritik an dem Regierungsentwurf meist übersehen worden, und die als typische Anwendungsfälle des § 109 d bezeichneten Beispiele waren regelmäßig solche, die als eindeutige Meinungsäußerungen oder Werturteile mit Sicherheit nicht erfaßt wurden. Allerdings ist einzuräumen, daß die Grenze zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen fließend ist und daß es in einem bestimmten Grenzbereich Fälle gibt, in denen die Zuordnung zu den Tatsachenbehauptungen oder den Meinungsäußerungen zweifelhaft sein kann. Die Rechtsprechung hat sich jedoch im Rahmen des Beleidigungsrechts mit dieser Frage eingehend beschäftigt und allgemeine Grundsätze entwickelt, die auch auf § 109 d anzuwenden sein werden. — Eine Beeinträchtigung des Rechts der freien Meinungsäußerung durch die jetzt vorgeschlagene Fassung des § 109 d erscheint nicht gegeben. Die Mehrheit des Ausschusses ist andererseits der Auffassung, daß eine weitere Einengung der Bestimmung oder gar ihr Fortfall aus staatspolitischen Gründen nicht vertreten werden könnte. Es erschien ihr notwendig, eine Gesetzesbestimmung zu schaffen, um insbesondere der planmäßigen, von verfassungsfeindlichen Organisationen aus dem Ausland gelenkten Agitation entgegenzuwirken. Sie empfiehlt die Annahme in der im Ausschuß erarbeiteten Fassung. Zu § 109 e Die Vorschrift behandelt die Sabotage. Auch hier hält der Ausschuß aus rechtsstaatlichen Gründen gegenüber der Regierungsvorlage gewisse Einschränkungen des Tatbestandes für erforderlich. Im einzelnen schlägt er folgende Änderungen vor: a) Als Gegenstände der Sabotage sollen neben den Wehrmitteln nur solche Einrichtungen und Anlagen in Frage kommen, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dienen. Nach dem Regierungsentwurf genügte es, daß die Einrichtung oder Anlage irgendwie der Landesverteidigung diente. Besonders im Hinblick auf die Einbeziehung gewerblicher Betriebe, in denen nur nebenbei einzelne Gegenstände für den Bedarf der Bundeswehr hergestellt oder ausgebessert werden, hatte der Ausschuß gegen die von der Bundesregierung vorgeschlagene weite Fassung Bedenken. Sie könnte nämlich dazu führen, daß Sachbeschädigungen in einem Betrieb, auch wenn jede Richtung gegen die Interessen der Landesverteidigung fehlt, zur Sabotage nach § 109 e werden, weil in dem Betrieb zufällig in geringem Umfang Einzelteile von Wehrmitteln oder Geräte für die Truppe hergestellt werden. Die vom Ausschuß vorgeschlagene Beschränkung auf Einrichtungen und Anlagen, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung dienen, dürfte dieses Bedenken ausräumen. (Die ausdrückliche Aufnahme auch der Einrichtungen und Anlagen, die dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dienen, soll nur klarstellen und verdeutlichen. Diese Gegenstände dürften schon durch die Regierungsfassung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckbestimmung für die Landesverteidigung erfaßt gewesen sein.) b) Der Tatbestand des Regierungsentwurfs sah u. a. vor, daß sich auch strafbar macht, wer einen in § 109 e geschützten Gegenstand unbefugt preisgibt. Der Ausschuß schlägt vor, diese Möglichkeit der Tatbegehung zu streichen, weil der Begriff des Preisgebens nicht genügend sicher abgrenzbar ist, um die Bestrafung in allen Fällen auszuschließen, die nicht strafwürdig erscheinen. Außerdem dürfte der Fall des Preisgebens von Wehrmitteln wirkliche Bedeutung (Haasler) nur im Verteidigungsfall und nur insoweit haben, als es sich um Soldaten handelt, die im Einsatz ihre Waffen und ihr Gerät im Stich lassen. Es empfiehlt sich deshalb, die Frage nicht im Strafgesetzbuch, sondern im noch ausstehenden Kriegsteil des Wehrstrafgesetzes zu regeln. c) Nach dem Vorschlag der Regierung zu § 109 e in der Fassung der Anlage 5 zur Drucksache 3040 sollte der Täter u. a. strafbar sein, wenn er durch die Sabotagehandlung eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen herbeiführt. (Der ursprüngliche Regierungsentwurf hatte hier noch eine Gefahr für Menschenleben gefordert, also die bloße Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit nicht genügen lassen.) Der Ausschuß ist der Auffassung, daß in dieser Frage der ursprüngliche Wortlaut der Regierungsvorlage wiederhergestellt werden sollte. Die Strafdrohung von mindestens 3 Monaten Gefängnis, die § 109 e vorsieht, dürfte nicht gerechtfertigt sein, wenn durch die Sabotagehandlung nur die Gesundheit eines Menschen gefährdet wird. Es besteht auch kein zwingender Grund, die im Tatbestand vorausgesetzte Gefahr in voller Übereinstimmung mit der entsprechenden Vorschrift des § 109 b (Verleitung zum Ungehorsam) zu formulieren, weil es dort gerechtfertigt erscheint, auch bloße Leibesgefahren einzubeziehen. (Bei der Verleitung zum Ungehorsam ist auch keine Mindeststrafe vorgesehen, so daß in leichten Fällen eine Strafe aus dem untersten Bereich des Strafrahmens möglich ist.) Diese Fälle lassen sich schließlich oft unter keinem anderen strafrechtlichen Gesichtspunkt erfassen, so daß Taten, durch die eine Leibesgefahr für einen Menschen herbeigeführt wird, ohne die in § 109 b vorgenommene Erweiterung straflos bleiben müßten. Bei der Sabotage können dagegen die leichten Taten in der Regel als Sachbeschädigung, Diebstahl oder dergleichen geahndet werden. Ihre Einbeziehung in den Tatbestand des § 109 e erscheint nicht erforderlich. d) Eine bedeutsame Änderung schlägt der Ausschuß schließlich für die fehlerhafte Herstellung oder Lieferung von Gegenständen, die der Landesverteidigung dienen, vor. Er ist der Meinung, daß in diesen Fällen die Möglichkeit der Tatbegehung mit 'bedingtem Vorsatz ausgeschlossen werden sollte. Um die schwerwiegende Mindeststrafdrohung von 3 Monaten Gefängnis zu rechtfertigen, ist zu fordern, daß der Täter die Fehlerhaftigkeit des von ihm hergestellten oder gelieferten Gegenstandes sicher erkennt und daß er sich auch der von ihm herbeigeführten konkreten Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, für die Schlagkraft der Truppe oder für Menschenleben voll bewußt ist. Taten, bei denen er nur mit der Fehlerhaftigkeit des Gegenstandes oder mit der im Tatbestand vorausgesetzten Gefahr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, können im Einzelfall einen so geringen Unrechts- und Schuldgehalt haben, daß eine Strafe von mindestens 3 Monaten Gefängnis nicht zu verantworten wäre. Der Ausschuß schlägt deshalb vor, die Sabotage durch fehlerhafte Herstellung oder Lieferung von Gegenständen, die der Landesverteidigung dienen, nur dann mit der in Absatz 1 vorgesehenen Mindeststrafe zu bedrohen, wenn der Täter mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Das wird dadurch erreicht, daß in Absatz 1 a sowohl für die Sabotagehandlung wie auch für die Herbeiführung der Gefahr Wissentlichkeit gefordert wird. — Aus der Einschränkung, die damit für den Vorsatz des Täters in Absatz 1 a vorgeschlagen wird, ergibt sich die Notwendigkeit einer Ergänzung des Absatzes 4. Da Absatz 1 a im Hinblick auf die hohe Strafandrohung nur wissentliches Handeln des Täters erfassen soll, muß in Absatz 4 neben der fahrlässigen Herbeiführung 'der Gefahr auch die Gefährdung mit bedingtem Vorsatz ausdrücklich erwähnt werden. Insoweit handelt es sich um eine zwingende Folge, die sich aus der Abänderung des Absatzes 1 des Regierungsentwurfs ergibt. Zu § 109 f Die Vorschrift betrifft das Sammeln von Nachrichten und den Nachrichtendienst über militärische Angelegenheiten. Der Ausschuß schlägt vor, die Vorschrift in der Fassung der Regierungsvorlage mit folgender Einschränkung anzunehmen: Der Tatbestand verbietet das Sammeln von Nachrichten und den militärischen Nachrichtendienst für Dienststellen und Organisationen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Gesetzes und für verbotene Vereinigungen, soweit der Täter Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind. — Die Fassung der Regierungsvorlage würde an sich hinreichend gewährleisten, daß die Tätigkeit ausländischer Journalisten, soweit sie sich im Rahmen der üblichen Presseberichterstattung hält, durch den Tatbestand nicht erfaßt wird. Um aber dieses Ergebnis, das aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unerläßlich ist, unter allen Umständen sicherzustellen, schlägt der Ausschuß vor, das Sammeln von Nachrichten und den Nachrichtendienst über Angelegenheiten der Landesverteidigung dann ausdrücklich aus dem Tatbestand herauszunehmen, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- und Funkberichterstattung ausgeübt wird. Die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berichterstattung üblich ist, begegnet keinen besonderen theoretischen Schwierigkeiten. Die allgemeine Berichterstattung pflegt nach den bisherigen Erfahrungen Gegenstände aus allen Lebensbereichen nur insoweit zu erfassen, als mit einem Interesse der Öffentlichkeit an diesen Gegenständen zu rechnen ist. So werden auch im militärischen Bereich zahlreiche nicht geheim behandelte Nachrichten für die breite Öffentlichkeit des In- und Auslands wissenswert sein; solche Nachrichten werden stets in den Rahmen der üblichen Presseberichterstattung fallen. Sind jedoch Einzelheiten Gegenstand systematischer Erfassung, die das breite Publikum (oder die Leserschaft einer bestimmten Zeitschrift) nicht interessieren und gehören diese Einzelheiten auch nicht zu den von Presse und Rundfunk sonst behandelten Themen, so wird das meist ein Hinweis darauf sein, daß die Grenze der üblichen Berichterstattung überschritten und die Verwertung des Materials nicht für Presse und Rundfunk, sondern letztlich für einen ausländischen Nachrichtendienst geplant ist. Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und der Erfahrungen des täglichen Lebens dürften (Haasler) sich für die Rechtsprechung keine unüberwindlichen Schwierigkeiten ergeben, den Begriff der „Üblichkeit" einer Berichterstattung im Einzelfall näher zu konkretisieren. Die vorgeschlagene Einschränkung läßt die Beurteilung militärischer Nachrichtendienste unter anderen strafrechtlichen Gesichtspunkten (z. B. dem des Landesverrats) unberührt. Zu § 109 g Die Vorschrift behandelt das Abbilden und Beschreiben militärisch bedeutsamer Gegenstände oder Vorgänge und ,das Anfertigen von Lichtbildaufnahmen aus Luftfahrzeugen. Im wesentlichen schlägt der Ausschuß vor, die Regierungsfassung anzunehmen. Jedoch hält er folgende Einschränkungen für erforderlich: a) In den Absätzen 1 und 2 soll hinsichtlich der Herbeiführung der Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe nur direkter Vorsatz des Täters genügen. Um dies zu erreichen, wird 'in den beiden Absätzen jeweils das Wort „wissentlich" eingefügt. Das hat zur Folge, daß sich der Täter bei Vornahme seiner Handlung der Gefahr, die er herbeiführt, sicher bewußt sein muß. Fälle des bedingten Vorsatzes, in denen der Täter nur mit der Möglichkeit der Gefährdung rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, werden damit ausgeschieden. Diese Einschränkung erscheint deshalb geboten, weil bei Einbeziehung des bedingten Vorsatzes auch Fälle vom Tatbestand erfaßt werden können, die nicht strafwürdig sind oder für die mindestens der weite Strafrahmen des Absatzes 1 nicht angemessen erscheint. Aus der Änderung des Absatzes 1 ergibt sich die zwingende Folge, daß nunmehr in Absatz 4 neben der nichtvorsätzlichen Herbeiführung der Gefahr auch der Fall des bedingten Vorsatzes ausdrücklich erwähnt werden muß. b) Der Ausschuß hält es bei Absatz 4 der Regierungsvorlage nicht für vertretbar, die Möglichkeit der Bestrafung auch dann zu eröffnen, wenn der Täter die Beschreibung oder Abbildung zwar vorsätzlich weitergegeben, dadurch aber nur fahrlässig die im Tatbestand geforderte Gefahr herbeigeführt hat. Gerade beim Fotografieren von militärisch bedeutsamen Gegenständen und bei der Verbreitung solcher Aufnahmen wird einem Täter häufig nicht bewußt werden, daß er dadurch eine Gefahr für die Staatssicherheit herbeiführt. Es wäre eine Überspannung des Strafschutzes, in diesem Bereich jede Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit genügen zu lassen. Der Ausschuß hält es vielmehr für geboten, Strafe nur demjenigen anzudrohen, der die Gefahr mit einem besonders hohen Grade von Fahrlässigkeit, d. h. nach der Ausdrucksweise des Strafgesetzbuchs leichtfertig, herbeigeführt hat. Zu § 109 h Diese Vorschrift befaßt sich mit der Anwerbung für fremden Wehrdienst. Sie entspricht wörtlich dem geltenden § 141 StGB. Aus technischen Gründen hat der Ausschuß im Gegensatz zur ersten Regierungsvorlage die Bestimmung hier voll ausgeführt und dementsprechend bei Artikel 1 Nr. 2 vorgesehen, daß der wortgleiche § 141 StGB gestrichen wird. (Gegenüber der Regierungsvorlage aus der Anlage 5 zu Drucksache 3040 ergeben sich bei § 109 h keine Änderungen.) Zu § 109 i Die Vorschrift befaßt sich mit den Nebenstrafen, die bei Straftaten nach den §§ 109 bis 109 h zulässig sind. Der Ausschuß schlägt vor, den grundsätzlichen Aufbau der Vorschrift, wie ihn die Anlage 5 der Drucksache 3040 vorsieht, zu billigen. Im einzelnen hält er jedoch folgende Änderungen für erforderlich: a) Die Nebenstrafen der Amtsunfähigkeit, des Verlustes des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie des Verlustes der aus öf fentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte sollen bei den in Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Tatbeständen nur zulässig sein, wenn der Täter zu einer Gefängnisstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wird. (Die Regierungsvorlage wollte hier Gefängnisstrafe von mindestens 3 Monaten genügen lassen. Sie hatte sich dabei eng an die entsprechenden Vorschriften der §§ 85, 98 und 101 StGB angelehnt, die für Straftaten des Hochverrats, der Staatsgefährdung und des Landesverrats ebenfalls auf eine Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis abstellen.) Die Mehrheit des Ausschusses ist zu der Überzeugung gekommen, daß die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von weniger als einem Jahr nicht ausreichen darf, um die schwerwiegende Folge einer strafgerichtlichen Aberkennung der Amtsfähigkeit, des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit oder des Abgeordnetenmandats auszulösen. Soweit solche Maßnahmen in diesem unteren Bereich erforderlich sind, sollten sie ausschließlich auf Grund des Disziplinarrechts oder der für die Wahlkörperschaften geltenden Vorschriften getroffen werden. Der Ausschuß nimmt die Ungleichheit der Rechtslage, die sich damit für die Abschnitte über Vergehen gegen die Landesverteidigung auf der einen und über Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat auf der anderen Seite ergibt, in Kauf. Er glaubt erwarten zu können, daß die Vorschriften über Nebenstrafen in diesen letzteren Abschnitten so bald wie möglich, spätestens im Zusammenhang mit der schwebenden allgemeinen Reform des Strafrechts, der getroffenen Neuregelung angepaßt werden. Bei der Beratung des § 109 i hat der Ausschuß auch geprüft, ob überhaupt ein sachliches Bedürfnis besteht, die Aberkennung von Rechten, die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangen sind, durch den Strafrichter zuzulassen, oder ob es nicht vorzuziehen ist, die Entscheidung über diese Frage grundsätzlich den jeweils in Frage kommenden Wahlkörperschaften zu überlassen. Dabei hat sich jedoch ergeben, daß die Möglichkeiten der Entziehung dieser Rechte für die verschiedenen Wahlkörperschaften des Bundes, der Länder und der Gemeinden so unterschiedlich gestaltet sind, daß jedenfalls vorläufig an den einheitlich für das ganze Bundesgebiet geltenden strafrechtlichen Möglichkeiten festgehalten werden sollte. Der Ausschuß ist der Meinung, daß dieser Fragenkomplex bei anderer Gelegenheit einer gründlichen Überprüfung bedarf. b) Aus dem Katalog der Tatbestände, bei denen die unter a) genannten Nebenstrafen zulässig (Haasler) sein sollen, schlägt der Ausschuß vor, die §§ 109 bis 109 d zu streichen*). — Soweit es sich um die §§ 109 bis 109 c handelt, ergibt sich die Notwendigkeit der Streichung aus systematischen Gründen. Straftaten von Soldaten, die an sich einen der in den §§ 109 bis 109 c enthaltenen Tatbestände erfüllen, werden in der Regel nicht nach dem Strafgesetzbuch, sondern nach den Vorschriften des Wehrstrafgesetzes vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 298) geahndet. Da letzteres aber die Möglichkeit, besondere Nebenstrafen zu verhängen, nicht vorsieht, würde bei Aufrechterhaltung der Regierungsvorlage eine nicht gerechtfertigte Ungleichheit in der Behandlung von Soldaten und Zivilpersonen eintreten. Das muß vermieden werden. Auch bei § 109 d möchte der Ausschuß die genannten schwerwiegenden Nebenstrafen nicht zulassen, weil durch diese Vorschrift möglicherweise auch politische Überzeugungstäter erfaßt werden, die zwar eine fühlbare Strafe, aber nicht den Verlust der Amtsfähigkeit oder anderer staatsbürgerlicher Rechte verdienen. Zu Nr. 2 (Werbung für fremden Wehrdienst) Der Regierungsentwurf hatte hier vorgeschlagen, den geltenden § 141 StGB in den Abschnitt über Vergehen gegen die Landesverteidigung einzufügen. Der Ausschuß hat jedoch aus technischen Gründen den vollständigen Wortlaut dieser Vorschrift bereits in den Abschnitt aufgenommen, so daß hier nur noch die Streichung des § 141 StGB vorzusehen ist. Zu Nr. 3 (§ 91 StGB — Zersetzende Einwirkung auf Pflichtenträger des Staates) Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs sieht eine Änderung des § 91 StGB vor. In der geltenden Fassung enthält die Vorschrift eine Strafdrohung für den, der auf Angehörige einer Behörde oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht einwirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes oder eines Landes zu untergraben. Der Regierungsentwurf schlug vor, diese Vorschrift aus Gründen der Klarstellung dahin zu ergänzen, daß die Bundeswehr als öffentliches Sicherheitsorgan ausdrücklich genannt wird und daß die Einwirkung des Täters auch das Ziel verfolgen kann, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Dienst für die Landesverteidigung zu untergraben. Die Bundesregierung steht auf dem Standpunkt, daß diese Ergänzung keine sachliche Änderung des geltenden Rechts bewirkt, sondern lediglich einer gebotenen Verdeutlichung dient und die Anknüpfung für eine entsprechende Vorschrift zum Schutze der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes erleichtert. Die Frage, ob diese Auffassung der Bundesregierung zutrifft, ist im Ausschuß eingehend erörtert worden. Eine Minderheit war der Meinung, daß die Bundeswehr als ein für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik verantwortliches Organ durch die geltende Fassung des § 91 StGB nicht erfaßt werde, weil der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 offensichtlich nur an solche Organe gedacht habe, denen die *) In der Drucksache 3407 ist versehentlich an entsprechender Stelle auf § 109c statt — richtig — auf § 109e verwiesen. Aufrechterhaltung der Sicherheit im Innern obliege. Außerdem sei die Bereitschaft zum Dienste für die Landesverteidigung grundsätzlich verschieden von der Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik sei in der Verfassung verankert und weitgehend geklärt. Dagegen sei die Frage, ob und welche Maßnahmen zur Landesverteidigung geboten seien, in der öffentlichen Diskussion noch im Fluß; sie könne mit guten Gründen durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Das habe aber zur Folge, daß auch die pflichtmäßige Bereitschaft zum Dienst für die Landesverteidigung kein Begriff sei, der bei dem gegenwärtigen Stand der Auseinandersetzungen mit objektiven Maßstäben abgegrenzt werden könne. Die Mehrheit des Ausschusses läßt dahingestellt, ob die vorstehend wiedergegebene Auffassung richtig ist. Sie glaubt, daß auf einen strafrechtlichen Schutz im Sinne des § 91 StGB grundsätzlich auch für die Streitkräfte nicht verzichtet werden kann und billigt deshalb die von der Bundesregierung vorgeschlagene ausdrückliche Erwähnung der Bundeswehr. Im übrigen hat sie keine Bedenken, den Hinweis auf die pflichtmäßige Bereitschaft zum Dienst für die Landesverteidigung fallenzulassen, weil insoweit die bisher geltende Fassung ausreicht, um alle strafwürdigen Fälle zu erfassen. Der Ausschuß hat außerdem die Frage geprüft, ob es, von der vorstehend behandelten Änderung abgesehen, bei dem geltenden Text des § 91 StBG sein Bewenden haben kann. Es wurde vorallem vorgebracht, daß mit Rücksicht auf die gleichzeitige Einführung des § 109 b StGB, der die Verleitung zum militärischen Ungehorsam betrifft, die Gefahr einer weitgehend abstrakten Auslegung des § 91 StGB entstehe. Auch Meinungsäußerungen in der Presse, die nicht unmittelbar an Soldaten gerichtet seien, könnten möglicherweise von der Rechtsprechung unter den Tatbestand gezogen werden. Die unmittelbare Beeinflussung von Soldaten, den Befehlen ihrer Vorgesetzten nicht zu gehorchen oder bestimmte Pflichten nicht zu erfüllen, verwirkliche in der Regel den Tatbestand der Verleitung zum militärischen Ungehorsam, so daß die Einwirkung im Sinne des § 91 StGB iiiber diesen Rahmen hinausgehen und auch Handlungen treffen müsse, die nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Verhaltens bestimmter Soldaten gerichtet seien. Damit verliere der Tatbestand seine aus rechtsstaatlichen Gründen unbedingt gebotene Bestimmtheit und lasse eine Auslegung zu, die die Möglichkeit strafrechtlichen Eingreifens in die öffentliche Diskussion über Fragen der Landesverteidigung und der Bundeswehr eröffne. Die Mehrheit des Ausschusses hält diese Auffassung nicht für zutreffend. Der Begriff des Untergrabens der pflichtmäßigen Bereitschaft zum Schutze des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist in Rechtsprechung und Lehre hinreichend geklärt. Nur bei demjenigen Täter kann von der Absicht ausgegangen werden, die pflichtmäßige Bereitschaft eines Soldaten zu untergraben, dem es darauf ankommt, den Soldaten zu einer Einstellung zu bringen, die ihn für seine Aufgabe in der Bundeswehr unbrauchbar macht. Der Ausschuß hat durch einstimmigen Beschluß als seine Auffassung festgestellt, daß hier unter „Absicht" zu verstehen sei, daß der entscheidende Beweggrund für den Täter die Herbeiführung des bezeichneten Erfolges sein müsse. Deshalb genügt es nicht, wenn der Täter nur die pflicht- (Haasler) widrige Handlung eines Soldaten im Einzelfall erstrebt; es ist andererseits aber auch nicht erforderlich, daß dem Soldaten ein bestimmtes aktives Verhalten angesonnen wird, weil gerade eine auf die Herbeiführung allgemeinen passiven Widerstandes gerichtete Einwirkung besonders gefährlich ist. Aus diesem Grunde hat der Ausschuß auch dem Vorschlag einer Minderheit nicht zustimmen können, der die Absicht des Täters, den Soldaten gegen seine Pflichten aufzuwiegeln, als das entscheidende Merkmal in den Tatbestand einfügen wollte. Der Begriff der Aufwiegelung stammt aus dem alten deutschen Militärstrafrecht (§ 99 MStGB) und war dort als die Aufreizung eines Soldaten zu einem bestimmten aktiven Handeln zu verstehen. Die Mehrheit des Ausschusses befürchtet, daß die Übernahme dieses Begriffs auch zur Heranziehung der früheren engen Auslegung führen könnte, die für die Anwendung des § 91 StGB nicht ausreicht. Der Ausschuß schlägt deshalb vor, die Fassung des geltenden Rechts, die bisher nicht zu Schwierigkeiten in der Rechtsprechung geführt hat, beizubehalten. Um jedoch die grundsätzlichen Bedenken gegen die Vorschrift möglichst vollständig auszuräumen, schlägt der Ausschuß vor, dem Tatbestand als weiteres Merkmal hinzuzufügen, daß der Täter durch sein Verhalten Bestrebungen dienen muß, die gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind. Durch diese Hinzufügung soll erreicht werden, daß nur Täter, die sich bewußt oder wenigstens mit bedingtem Vorsatz in den Dienst staatsfeindlicher Bestrebungen stellen, unter die Strafvorschrift fallen. Zu Nr. 4 (§ 96 StGB — Beschimpfungen und böswilliges Verächtlichmachen der Bundeswehr) Der Ausschuß schlägt vor, die von der Bundesregierung empfohlene Erweiterung des § 96 StGB, durch die der Bundeswehr ein besonderer strafrechtlicher Schutz gegen Beschimpfen und böswilliges Verächtlichmachen gewährt werden sollte, ersatzlos zu streichen. Er ist der Meinung, daß es dieses besonderen Ehrenschutzes nicht bedarf. Die Entwicklung der Verhältnisse seit der Verabschiedung des Entwurfs durch das Bundeskabinett hat gezeigt, daß zum Schutz der Sicherheit der Bundeswehr und ihrer inneren Ordnung besondere Vorschriften über ehrverletzende Angriffe gegen die Bundeswehr als Institution entbehrlich sind. Es ist weiter zu berücksichtigen, daß die Soldaten nach den allgemeinen Vorschriften über Beleidigung, üble Nachrede usw. (ebenso wie alle anderen Staatsbürger) gegen Ehrenkränkungen geschützt sind. Die in der Rechtsprechung herausgearbeitete Möglichkeit ,der sogenannten Kollektivbeleidigung gestattet es darüber hinaus, Ehrenkränkungen der Bundeswehr im ganzen oder einzelner Verbände unter der Voraussetzung zu erfassen, daß durch sie zugleich auch die einzelnen Soldaten betroffen sind. Schließlich wird die Rechtsprechung zu prüfen haben, ob die Bundeswehr als solche infolge der Geschlossenheit ihrer inneren Organisation als eine beleidigungsfähige Personengemeinschaft angesehen werden kann. Angesichts dieser verschiedenartigen Möglichkeiten glaubt der Ausschuß, auf die Erweiterung des § 96 StGB verzichten zu sollen. ZU ARTIKEL 2 (Weitere Änderungen des Strafgesetzbuchs) In Artikel 2 hat die Bundesregierung eine Anzahl weiterer Änderungen des Strafgesetzbuchs vorgeschlagen, die entweder von untergeordneter Bedeutung sind oder die aus der Einfügung der in Artikel 1 des Entwurfs enthaltenen Vorschriften Folgerungen ziehen. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß diese Bestimmungen im wesentlichen in der Fassung des Regierungsentwurfs ,angenommen werden können. Er hält lediglich folgende Änderungen für erforderlich: a) Die Bundesregierung hatte in Artikel 2 Nr. 2 des Entwurfs vorgesehen, in den Katalog des § 94 StGB, der für zahlreiche Tatbestände des allgemeinen Strafrechts eine Strafschärfung bei staatsgefährdender Absicht des Täters bringt, auch die Verleitung zum Ungehorsam (§ 109 b), die Beteiligung an der Fahnenflucht (§ 109 c), die Behinderung der Bundeswehr durch unwahre Behauptungen (§ 109 d) und die Sabotage (§ 109 e) aufzunehmen. Der Ausschuß hält es für tunlich, die Möglichkeit der Strafschärfung auf den Fall der Sabotage zu beschränken. Für die §§ 109b und 109c ergibt sich die Notwendigkeit dieser Einschränkung schon aus systematischen Gründen. Straftaten von Soldaten, die als Anstiftung zum Ungehorsam oder als Teilnahme an der Fahnenflucht strafbar sind, werden nicht nach den §§109 b oder 109 c StGB, sondern nach den entsprechenden Bestimmungen des Wehrstrafgesetzes vom 30. März 1957 geahndet. Da \dort aber die Möglichkeit der Strafschärfung bei staatsgefährdender Absicht nicht vorgesehen ist, muß dasselbe auch für Taten nach dem ,allgemeinen Strafrecht gelten. Die Aufrechterhaltung der Regierungsvorlage würde zu einer ungleichen Behandlung von Soldaten und Zivilpersonen führen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich wäre. — Auch für § 109 d möchte der Ausschuß die Strafschärfung nach § 94 StGB nicht zulassen. Dieser Tatbestand beschreibt ein Verhalten, das meistens in staatsgefährdender Absicht begangen wird. Seine Aufnahme in § 94 StGB würde bewirken, daß fast alle Delikte nach § 109 d als Verbrechen mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren strafbar wären. Dies erscheint dem Ausschuß nicht tragbar. Er ist der Meinung, daß ,der Unrechtsgehalt solcher Taten im aligemeinen durch Iden Regelstrafrahmen ausreichend erfaßt werden kann. b) In Artikel 2 Nr. 6 hat die Bundesregierung eine Erweiterung des § 360 Nr. 8 StGB vorgeschlagen, um auch die falsche Angabe von Personalien gegenüber einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr in den Übertretungstatbestand einzubeziehen. Daß diese Erweiterung sachlich geboten ist, wurde von keiner Seite bestritten. Der Ausschuß empfiehlt jedoch eine sprachliche Neufassung der Vorschrift, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß der Soldat im Einzelfall zuständig sein, d. h. das hoheitliche Recht haben muß, den Täter nach seinen Personalien zu fragen. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach Rechtsnormen außerhalb des Strafrechts, vor allem nach den für die Bundeswehr geltenden Organisationsvorschriften. ZU ARTIKEL 3 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) Artikel 3 des Entwurfs betrifft Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, die sich in der Hauptsache aus der Einfügung der Strafvorschriften zum Schutze der Landesverteidigung ergeben. Der Ausschuß schlägt nur zu Nr. 1 geringfügige Änderungen vor: (Haasler) a) § 74 a Abs. 1 GVG zählt die Tatbestände des politischen Strafrechts auf, für die eine besondere gerichtliche Zuständigkeit gilt. Die Bundesregierung hatte empfohlen, aus diesem Katalog die Tatbestände der Verächtlichmachung des Staates und seiner Symbole (§ 96 StGB) insoweit zu streichen, als der Täter nicht mit staatsgefährdender Absicht gehandelt hat. Dieser Änderungsvorschlag beruhte vor allem darauf, daß die Bundesregierung auch den Schutz der Bundeswehr gegen grobe Verunglimpfung in § 96 StGB verankern wollte (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Entwurfs) und daß dann in der Tat zahlreiche Zuwiderhandlungen gegen § 96 StGB ohne politisches Motiv begangen werden konnten. In der Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates, der sich dem Wegfall der Zuständigkeit der zentralen Strafkammer für diesen Bereich widersetzte, ist von der Bundesregierung bereits auf den engen Zusammenhang zwischen der Erweiterung des § 96 StGB zugunsten der Bundeswehr und der Einschränkung des Zuständigkeitskatalogs in § 74 a GVG hingewiesen worden. Da der Ausschuß vorschlägt, von der Gewährung eines besonderen Schutzes der Bundeswehr gegen Beschimpfung und böswilliges Verdächtlichmachen abzusehen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 1 Nr. 4), kann auch hinsichtlich der Zuständigkeit der zentralen Strafkammer an der Regelung des geltenden Rechts festgehalten und § 96 StGB ohne Einschränkung in dem bisherigen Zuständigkeitsbereich belassen werden. b) Was die Vergehen gegen die Landesverteidigung anbelangt, empfiehlt der Ausschuß in Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat, den Tatbestand der Verleitung zum Ungehorsam aus der Zuständigkeit der zentralen Strafkammer herauszunehmen. Solche Taten haben meist keinen ausgesprochen politischen Charakter, so daß ein hinreichender Anlaß, hierfür die besondere Zuständigkeit nach § 74 a GVG zu begründen, nicht ersichtlich ist. Soweit der Vorschlag des Ausschusses zu Artikel 3 Nr. 1 weitere Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage enthält, haben diese ausschließlich redaktionelle Bedeutung. ZU ARTIKEL 4 (Änderung der Strafprozeßordnung) Artikel 4 des Entwurfs sieht Ergänzungen der Strafprozeßordnung vor. Zu Nr. 1 Den Vorschlag, in die Strafprozeßordnung eine Vorschrift über die Ladung und die Vorführung von Soldaten einzufügen, hat die Bundesregierung in den Ausschußberatungen zurückgezogen. Es ist beabsichtigt, diesen Fragenkomplex in einem größeren Zusammenhang für alle Prozeßordnungen einheitlich zu regeln. Der Ausschuß empfiehlt deshalb, Artikel 4 Nr. 1 zu streichen. Zu Nr. 2 und 3 Die Nummern 2 und 3 des Artikels 4 bringen eine Sonderregelung für die Beschlagnahme und die Durchsuchung in Räumen der Bundeswehr. Der Ausschuß hält die vorgeschlagene Regelung für sachgemäß und empfiehlt ihre Annahme nach den Vorschlägen des Regierungsentwurfs. Zu Nr. 4 Die Vorschrift der Nr. 4 war im Regierungsentwurf nicht enthalten. Sie sieht die Einfügung eines neuen § 153 c in die Strafprozeßordnung vor und verfolgt den Zweck, eine Auflockerung des Legalitätsprinzips bei Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Schutzvorschriften zu ermöglichen. Diese Ergänzung des Prozeßrechts ist aus der Mitte des Ausschusses ,angeregt und von der Bundesregierung unterstützt worden. Bei den Beratungen hat eine bedeutsame Rolle gespielt, daß auch der Bundesgerichtshof in einer mündlichen Urteilsbegründung es kürzlich als begrüßenswert bezeichnet hat, wenn eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen würde, in gewissen Fällen des § 100 e StGB von Strafe absehen zu können. Der Ausschuß hatte keine Bedenken, die vorgeschlagene Ergänzung wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem Entwurf in seine Beratungen einzubeziehen. Der neue § 153 c StPO soll ein dringendes Anliegen der Praxis befriedigen. Es hat sich in den letzten Jahren immer deutlicher gezeigt, daß eine ausnahmslose Durchführung .des Legalitätsprinzips im Bereich des Staatsschutzes zu Schwierigkeiten führt, die entweder schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auslösen können oder zur Bestrafung von Tätern zwingen, die infolge Verkettung tragischer Umstände die besondere Nachsicht des Staates verdienen. Absatz 1 läßt bei den im einzelnen aufgeführten Straftaten aus idem Bereich des Staatsschutzes das Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zu, wenn ider Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Gedacht ist hier vor allem an die Fälle, in denen jemand, der, ohne die Tragweite seines Handelns zu erkennen, in das Netz staatsfeindlicher Agenten geraten und strafbar geworden ist, sich aus eigener Kraft der Verstrickung entzieht und damit dazu beiträgt, die oben genannte Gefahr abzuwenden. Leistet der Täter einen solchen Beitrag dadurch, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über landesverräterische oder staatsgefährdende Bestrebungen offenbart, so soll es auf den Zeitpunkt der Entdeckung der Tat nicht ankommen. Zum Schutz der Sicherheit des Staates und auch aus menschlichen Gründen empfiehlt es sich, in diesen Fällen die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung noch dann offenzuhalten, wenn der Täter erst im Strafverfahren die Einzelheiten seiner Beziehungen zu staatsfeindlichen Organisationen oder Agenten preisgibt. Bei Iden Beratungen herrschte Einvernehmen darüber, daß diese Bestimmung nicht dazu dienen darf, den Täter unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Straffreiheit zu einer Tätigkeit für die Staatsschutzorgane der Bundesrepublik zu veranlassen. Absatz 2 läßt das Absehen von der Verfolgung zu, soweit die Durchführung des Verfahrens die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Es handelt sich hier vorallem um diejenigen Verfahren, in denen Staatsgeheimnisse zu erörtern sind, deren Preisgabe an die Verfahrensbeteiligten, z. B. an Verteidiger, die unsere demokratische Ordnung ablehnen, den durch (Haasler) die Straftat entstandenen Schaden unverhältnismäßig vergrößern würde. Es bedarf einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall, ob die Interessen der Staatssicherheit vor dem Bedürfnis einer gerechten Bestrafung des Täters den Vorrang verdienen. Die Vorschrift gestattet nur das Absehen von der Verfolgung für den Teil des Sachverhalts, dessen Erörterung im Strafverfahren die Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründet. Dies wird durch das in Absatz 2 verwendete Wort „soweit" klargestellt. Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, wird die Befugnis, von der Strafverfolgung abzusehen, ausschließlich in die Hände des Oberbundesanwalts und des Bundesgerichtshofs gelegt. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Übernahme, Abgabe und Überweisung von politischen Strafsachen (§§ 134, 134 a) machen eine solche Konzentration der Zuständigkeit möglich. Dadurch wird verhindert, daß sich für die vorgeschlagene, rechtlich und politisch bedeutsame Durchbrechung des Legalitätsprinzips unterschiedliche Grundsätze bei verschiedenen Gerichten entwickeln. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in enger Anlehnung an § 153 StPO gestaltet. Im vorbereitenden Verfahren steht die Befugnis, von der Verfolgung abzusehen, dem Oberbundesanwalt zu, der an die Zustimmung des Bundesgerichtshofs gebunden ist. Mit der Erhebung der öffentlichen Klage geht die Zuständigkeit auf den Bundesgerichtshof über, der bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung des Oberbundesanwalts anordnen kann. Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung mit § 153 StPO dürften die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Fehlen oder den Eintritt einer Rechtskraftwirkung bei Entscheidungen und Entschließungen, die das Verfahren ohne Urteil beenden, auch auf den Fall der neu einzufügenden Bestimmung anwendbar sein. ZU ARTIKEL 4 a (Änderung der Strafregisterverordnung) § 2 Abs. 3 der Strafregisterverordnung bestimmt, daß Verurteilungen zu Geldstrafe nach §§ 361, 363 StGB dem Strafregister mitzuteilen sind. Damit wird für bestimmte Übertretungen — abweichend von der aligmeinen Regelung — eine besondere Registerpflicht begründet. Die Vorschrift ist für § 363 StGB seit langem gegenstandslos, weil dieser durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 4. September 1941 gestrichen worden ist. Nunmehr soll aber die bisher leere Stelle durch eine neue Vorschrift ausgefüllt werden (vgl. Artikel 2 Nr. 7 des Entwurfs), die hinsichtlich ihrer Registerpflicht nicht abweichend von den übrigen Übertretungen behandelt werden kann. Der Hinweis auf § 363 StGB muß deshalb aus § 2 Abs. 3 StrafRegVO gestrichen werden. ZU ARTIKEL 5 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes) In Artikel 5 des Entwurfs schlägt die Bundesregierung einige Änderungen des Luftverkehrsgesetzes vor, die mit der Einführung des § 109 g Abs. 2 StGB zusammenhängen und erhebliche Erleichterungen für das Anfertigen und Verbreiten von Aufnahmen aus Luftfahrzeugen bringen. Der Ausschuß hält die vorgeschlagene Regelung für zweckmäßig und empfiehlt deren unveränderte Annahme. ZU ARTIKEL 6 (Anwendung von Strafvorschriften zum Schutze der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes) Artikel 6 sieht die sinngemäße Anwendbarkeit zahlreicher Vorschriften des deutschen Strafrechts zum Schutze der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und ihrer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen vor. Der Ausschuß hat sich hier im wesentlichen den Vorschlägen der Bundesregierung angeschlossen. Er hat vor allem ihre Anregung gebilligt, bei der Ausgestaltung der Vorschriften über militärischen, zum Nachteil eines Vertragsstaates begangenen Geheimnisverrat nicht den im deutschen Strafrecht verwendeten materiellen, sondern den im Anhang A zum Truppenvertrag verankerten tatsächlichen Geheimnisbegriff zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen mag wie folgt erläutert werden: Nach § 99 Abs. 1 StGB sind Staatsgeheimnisse Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse oder Nachrichten darüber, deren Geheimhaltung vor einer fremden Regierung für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. Bei Verstößen gegen die §§ 100 ff. StGB hat deshalb der Richter in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Geheimhaltung geboten war. Auf die Frage hingegen, ob die Geheimhaltung auch tatsächlich durchgeführt worden ist, kommt es für diesen Geheimnisbegriff nicht an. § 1 Abs. 1 des Anhangs A stellt demgegenüber ausschließlich auf ,die Tatsache der Geheimhaltung ab; in seinem Bereich ist die objektive Notwendigkeit der Geheimhaltung für die Strafbarkeit ohne Bedeutung. Beide Begriffe überschneiden sich also und erfassen einen Bereich, der sich in der Praxis nicht völlig deckt. Der Ausschuß hat sich für die grundsätzliche Übernahme des tatsächlichen Geheimnisbegriffs an dieser Stelle des Gesetzes entschieden. Er hält die von der Bundesregierung in der Begründung zu Artikel 6 des Entwurfs und in der Stellungnahme zu dem abweichenden Vorschlag des Bundesrates vorgebrachten Argumente für stichhaltig. Er ist vor allem davon überzeugt, daß die Einführung des materiellen Geheimnisbegriffs auch bei militärischen Geheimnissen der Entsendestaaten den deutschen Richter vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellen würde, weil er die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen häufig ohne eine genaue Kenntnis der Verhältnisse in dem betroffenen Vertragsstaat nicht beurteilen kann. Namentlich wird er auch leicht in Abhängigkeit von untergeordneten Organen der ausländischen Streitkräfte geraten, die als Sachverständige auftreten und deren Gutachten er mangels besserer Aufklärungsmöglichkeiten hinnehmen muß. Bei Abwägung aller Gesichtspunkte glaubt der Ausschuß, daß der Vorschlag der Bundesregierung gegenüber der Empfehlung des Bundesrates den Vorzug verdient. Die Abweichungen der Vorlage gegenüber dem Regierungsentwurf haben überwiegend untergeordnete Bedeutung. Im einzelnen ist zu ihnen folgendes zu bemerken: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nicht mehr gefordert, daß die Geheimhaltung von allen im Geltungsbereich des Gesetzes befindlichen Dienststellen des Vertragsstaates durchgeführt wird. Es soll vielmehr die Geheimhaltung durch eine Dienststelle genügen. Die Vertreter der Entsendestaaten haben in Verhandlungen, die mit der Bundesregierung geführt worden sind, mit Recht (Haasler) darauf aufmerksam gemacht, daß zahlreiche militärische Geheimnisse nur einzelnen Dienststellen bekannt seien, so daß insoweit eine Geheimhaltung durch alle Dienststellen schon begrifflich nicht in Betracht komme. Außerdem stellen sich einer Beweiserhebung darüber, ob alle Dienststellen eines Vertragsstaates die Geheimhaltung wirklich durchführen, häufig unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen. Wenn der Ausschuß aus diesen Gründen vorschlägt, die Geheimhaltung durch eine Dienststelle genügen zu lassen, so geschieht dies in der Erwartung, daß die Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten mit den Fällen fertig werden wird, in denen ein Teil der Dienststellen eines Vertragsstaates eine Angelegenheit geheim und der andere sie als offen behandelt. Für die Frage der Strafbarkeit in diesen Fällen sind insoweit die allgemeinen im deutschen Strafrecht über den Begriff des Geheimnisses entwickelten Grundsätze maßgebend, die eine Beschränkung der Kenntnis des Geheimnisses auf einen abgegrenzten Personenkreis zwingend voraussetzen. b) In Absatz 1 Nr. 1 bis 4 wird jeweils neben der Sicherheit des geschützten oder betroffenen Vertragsstaates auch die Sicherheit seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen erwähnt. Diese Ergänzung ist von den Vertretern der Entsendestaaten angeregt worden. Sie hat keine ins Gewicht fallende sachliche Bedeutung. Der Ausschuß trug keine Bedenken, dieser Anregung nachzukommen. c) Für Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 schlägt der Ausschuß eine Neufassung vor. Während nach dem Regierungsentwurf von dem Schutz militärischer Geheimnisse der Entsendestaaten solche Gegenstände ausgenommen werden sollten, die der Verfügungsgewalt eines geschützten Vertragsstaates nicht unterliegen, stellt der Beschluß des Ausschusses darauf ab, ob es eine Angelegenheit der Bundesrepublik Deutschland ist, über die Geheimhaltung bestimmter Gegenstände zubefinden. Es gibt Gegenstände, zu denen die Truppen der Vertragsstaaten zwar in gewissen Beziehungen stehen, über deren Geheimhaltung zu bestimmen aber eine ausschließliche Angelegenheit der Bundesrepublik Deutschland ist. In Frage kommen z. B., wie bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs ausgeführt, deutsche Betriebe, die Gegenstände für den Bedarf der Vertragsstaaten herstellen, deutsche Energie-Versorgungsanlagen, welche die fremden Truppen mit Energie versorgen, und ähnliche Einrichtungen, deren Benutzung oder Mitbenutzung den Truppen der Vertragsstaaten von deutscher Seite gestattet worden ist. d) In Absatz 1 Nr. 3 und 3 a wurde die Bezugnahme auf die §§ 99, 100 c und 100 d StGB deutlicher herausgearbeitet, als es im Regierungsentwurf der Fall war. Eine sachliche Änderung sollte nicht bewirkt werden. e) Die in Absatz 2 Nr. 1 vom Ausschuß vorgeschlagene Änderung dient der Anpassung an den neugefaßten § 91 Abs. 1 StGB (vgl. Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs). f) Absatz 2 Nr. 2 bedurfte der Anpassung an den vom Ausschuß vorgeschlagenen W e g f a 11 des Artikels 1 Nr. 4 des Entwurfs, der einen besonderen Schutz der Bundeswehr gegen Beschimpfang und böswilliges Verächtlichmachen vorsah. g) Absatz 2 Nr. 3 war an die geänderte Bezeichnung der einzelnen Vorschriften im 5 a. Abschnitt des Strafgesetzbuchs anzupassen. Im übrigen empfiehlt der Ausschuß aus Gründen der Klarstellung, in die Vorschrift auch einen Hinweis auf Wehrmittel und militärische Vorgänge aufzunehmen, weil diese Begriffe in den §§ 109 e und 109 g des Entwurfs verwendet werden. h) Der Ausschuß empfiehlt, in den Katalog des Absatzes 2 als Nr. 7 a auch den § 131 StGB aufzunehmen, um dadurch einen Ausgleich für den Wegfall des besonderen Strafschutzes der fremden Truppen gegen Beschimpfung und böswilliges Verächtlichmachen zu schaffen. i) Die in Absatz 2 Nr. 9 vorgesehene Anwendbarkeit der §§ 138 bis 140 StGB auf Taten, welche die Unterlassung der Anzeige, die Belohnung oder die Billigung von Verbrechen gegen einen der Vertragsstaaten entsprechend § 100 und § 100 d Abs. 1 StGB zum Gegenstand haben, hält der Ausschuß nicht für tragbar. Da bezüglich der Entsendestaaten ein gegenüber dem deutschen Strafrecht anderer und z. T. wesentlich erweiterter Geheimnisbegriff zugrunde gelegt wird, könnte die Nichtanzeige eines militärischen Geheimnisverrats nach der Regierungsvorlage schon dann strafbar sein, wenn sich der Täter der Tragweite seines Verhaltens nicht voll bewußt gewesen ist. Das muß jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen vermieden werden. Der Ausschuß schlägt deshalb vor, die Nr. 9 des Absatzes 2 zu streichen. k) Es ist zweckmäßig, bei Beleidigungen einer Dienststelle, eines Soldaten oder eines Beamten der Truppen eines Vertragsstaates die Möglichkeit zu eröffnen, daß der Strafantrag nicht nur von dem Beleidigten, sondern auch von seinem amtlichen Vorgesetzten gestellt werden kann. Die entsprechende Regelung des deutschen Strafrechts hat sich bewährt. Der Ausschuß schlägt deshalb vor, auch den § 196 StGB in den Katalog des Absatzes 2 als Nr. 9 a aufzunehmen. 1) Für Absatz 4 schlägt der Ausschuß eine Neufassung vor. Sie ist eine zwingende Folgerung aus dem W e g f a 11 der Berlin-Klausel, (den der Ausschuß zu Artikel 10 des Entwurfs empfiehlt). Wenn für Taten, die gegen die Bundeswehr im Land Berlin begangen werden, ein Strafschutz nicht besteht, kann ein entsprechender Schutz auch 'den Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes nicht gewährt werden. Für eine solche unterschiedliche Regelung würden sachliche Gründe nicht bestehen. m) Im ganzen Artikel 6 wird nach der Ausschußvorlage nicht mehr von dem räumlichen Geltungsbereich des Artikels, sondern von dem des Gesetzes gesprochen. Nach dem Wegfall der Berlin-Klausel (Artikel 10 des Entwurfs) ist der räumliche Geltungsbereich des Artikels 6 mit dem des Gesetzes identisch. ZU ARTIKEL '7 (Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes) Artikel 7 regelt die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für Straftaten nach Artikel 6. Die Vorschrift lehnt sich eng an das allgemeine Gerichtsverfassungsrecht an. Der Ausschuß empfiehlt ihre Annahme in der Fassung des Regierungsentwurfs. (Haasler) ZU ARTIKEL 7 a (Anwendung von Vorschriften der Strafprozeßordnung bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes) Artikel 7 a war in ,der Regierungsvorlage nicht vorgesehen. Er enthält die dem § 153 c StPO (vgl. dazu Art. 4 Nr. 4 des Entwurfs) entsprechende Regelung für den Bereich des Artikels 6. Die Vorschrift entspricht sachlich dem § 153 c StPO. Da das Absehen von der Verfolgung oder die Einstellung des Verfahrens in diesen Fällen unmittelbar die Interessen der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes berührt, sieht Absatz 2 ein Anhörungsrecht des jeweils betroffenen Staates vor. ZU ARTIKEL 8 (Zuständigkeit für Verbrechen und Vergehen nach dem Anhang A zum Truppenvertrag) Artikel 8 enthält eine Zuständigkeitsregelung für den Anhang A zum Truppenvertrag, die nur vorübergehende Bedeutung hat; sie wird gegenstandslos, sobald die Artikel 6 bis 7 a in Kraft treten. Der Ausschuß hält die vorgeschlagene Lösung für sachgemäß und empfiehlt ihre unveränderte Annahme. ZU ARTIKEL 9 (Übergangsvorschriften) Artikel 9 enthält einige Übergangsvorschriften, gegen die von keiner Seite Bedenken erhoben worden sind. Der Ausschuß schlägt ihre Annahme in der Fassung des Regierungsentwurfs vor. ZU ARTIKEL 10 (Land Berlin) Der Ausschuß hat sich dem im Verlauf der Beratungen gemachten Vorschlage der Bundesregierung, die Berlin-Klausel zu streichen,angeschlossen. Er empfiehlt die ersatzlose Streichung des Artikels 10. ZU ARTIKEL 11 (Inkrafttreten) Der Artikel 11 betrifft das Inkrafttreten der einzelnen Artikel des Entwurfs. Bezüglich der Vorschriften, die den strafrechtlichen Schutz der deutschen Landesverteidigung betreffen, hält der Ausschuß das Inkrafttreten einen Monat nach dem Tage der Verkündung für zweckmäßig. Im übrigen empfiehlt er die Annahme der Vorschläge des Regierungsentwurfs. Bonn, den 26. April 1957 Haasler Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 1030 (Vgl. S. 11752 A, 11756 D, 11757 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen 3407, 3039, 3040 Anlage 5). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Unter Nummer 1 wird § 109 d gestrichen. 2. Unter Nummer 3 ist 'in § 91 Abs. 1 zweite Zeile das Wort „anderen" zu streichen. Bonn, den 2. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 1033 (Vgl. S. 11757 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar), Dr. Gille und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen 3407, 3039, 3040 Anlage 5). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 4 Nr. 4 erhält § 153c Abs. 2 der Strafprozeßordnung folgende Fassung: „(2) Für die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Straftaten gilt dasselbe, soweit die Durchführung des Verfahrens über die in der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde." 2. Artikel 7 a Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. soweit die Durchführung des Verfahrens über die in ,der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des betroffenen Vertragsstaates beeinträchtigen würde." Bonn, den 2. Mai 1957. Hoogen Dr. Stammberger Dr. von Buchka Dr. Arndt Haasler Bauer (Würzburg) Dr. Kihn (Würzburg) Schröter (Wilmersdorf) Frau Dr. Kuchtner Wittrock Lotze Dr. Schneider (Lollar) Dr. Bucher Dr. Gille Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Anlage 5 zu Drucksache 3327 (Vgl. S. 11759 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Erfindungen von Arbeitnehmern und Beamten (Drucksache 1648). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Jochmus A. Allgemeines Ein Entwurf eines Gesetzes über Erfindungen von Arbeitnehmern und Beamten — Drucksache 3343, (1. Regierungsentwurf) — war von der Regierung bereits in der 1. Wahlperiode — 213. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages am 16. Mai 1952 — dem Bundestag zugeleitet, im zuständigen Ausschuß eingehend erörtert, aber bis zum Abschluß der 1. Wahlperiode nicht mehr verabschiedet worden. Zu Beginn der 2. Wahlperiode wurde der Entwurf in unveränderter Fassung — Drucksache 187 — unmittelbar dem Bundestag wieder vorgelegt, später aber mit Rücksicht auf die erforderliche nochmalige Beteiligung des Bundesrates zurückgezogen. Der Entwurf wurde daraufhin mit den beteiligten Kreisen erneut erörtert und in einer abgeänderten Fassung — Drucksache 1648 —, die die vorläufigen Beschlüsse des zuständigen Ausschusses im 1. Bundestag sowie Abänderungsvorschläge des Bundesrates und der beteiligten Kreise mit berücksichtigte, den gesetzgebenden Körperschaften wieder zugeleitet. Die Vorlage wurde in der 103. Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. September 1955 an den (Frau Dr. Jochmus) Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht federführend und an die Ausschüsse für Arbeit und für Beamtenrecht zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht hat sie in 14 Sitzungen in der Zeit vom 29. September 1955 bis zum 14. März 1957 beraten, wobei gemeinsam mit den beiden mitberatenden Ausschüssen auch Sachverständige gehört wurden. Die Ausschüsse für Beamtenrecht und für Arbeit haben der Vorlage in der von dem federführenden Ausschuß beschlossenen Fassung in ihren Sitzungen am 20. bzw. 21. März 1957 ihre Zustimmung gegeben. Der Gesetzentwurf ist das Ergebnis der seit Jahrzehnten laufenden Erörterungen und Bemühungen um eine befriedigende Lösung für die Ausgestaltung des Rechtes der Arbeitnehmererfindungen, die deshalb so schwierig ist, weil dieses Recht zwei verschiedenen Rechtsgebieten angehört, denen entgegengesetzte Tendenzen innewohnen, nämlich dem Arbeitsrecht und dem Patentrecht. Während im Arbeitsrecht der Grundsatz gilt, daß das Ergebnis der Arbeit dem Arbeitgeber gehört, geht das Patentrecht davon aus, daß die Erfindung dem Erfinder zusteht, dem nach § 6 des Patentgesetzes zu ihrer Verwertung ein zeitlich begrenztes Monopolrecht eingeräumt wird. Die Einzelregelungen durch sogenannte Erfinderklauseln in verschiedenen Arbeitsverträgen und die Aufnahme von Bestimmungen über während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen in einzelne Tarifverträge ließen die Notwendigkeit einer einheitlichen gesetzlichen Regelung immer klarer hervortreten. Der Einbau in ein Arbeitsvertragsgesetz kam nicht in Betracht, weil mit der Verabschiedung eines solchen Gesetzes in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden konnte. Von der Einfügung in das Patentgesetz von 1936 wurde abgesehen, um das Patentgesetz nicht mit dieser ihm nur zum Teil wesensgemäßen Materie zu belasten. Die noch heute rechtsgültige, auf die Erfordernisse des Krieges abgestellte Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl. I S. 466) sowie die zu deren Durchführung erlassene Verordnung vom 20. März 1943 (RGBl. I S. 257) geben heute dem Arbeitnehmer nur unvollkommenen Rechtsschutz, nicht zuletzt, weil die damals für das Schlichtungsverfahren vorgesehenen Organisationen heute nicht mehr bestehen und somit keine Schiedsstelle für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorhanden ist. Der Bundestag hat infolgedessen in der 117. Sitzung der 1. Wahlperiode am 14. Februar 1951 die Bundesregierung ersucht, den Entwurf eines Gesetzes über die Erfindungen von Arbeitnehmern alsbald vorzulegen. Die Bundesregierung ist diesem Ersuchen mit der Vorlage des 1. und 2. Regierungsentwurfs nachgekommen. Bei dem Bericht über die Ausschußberatungen beschränke ich mich auf die wesentlichen Punkte und verweise im übrigen auf die Begründung zu Drucksache 1648 wie auf die Ausführungen bei der Abhandlung der einzelnen Paragraphen. Der Ausschuß erkannte mit Ausnahme eines seiner Mitglieder die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zum Schutze des Arbeitnehmererfinders an. Der Ausschuß ging dabei davon aus, daß auch im 1. Deutschen Bundestag keine grundsätzlichen Bedenken geäußert worden seien. Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung der Konkurrenzfähigkeit der deutschen Betriebe seien nicht gegeben, da diese eher gesteigert werde, wenn durch dieses Gesetz die Rechte des Erfinders besonders gesichert würden. Auch sei eine Verbesserung des Betriebsklimas zu erwarten. Der Ausschuß vertrat den Standpunkt, daß alle Diensterfindungen zwar auf den Arbeitgeber zu übertragen seien, daß aber der Arbeitnehmer als Ausgleich dafür, daß er über seine Erfindung nicht frei verfügen könne, eine angemessene Vergütung erhalten müsse. Dies liege auch im allgemeinen Interesse; denn von der Anregung und Erhaltung der Erfinderfreudigkeit sei die Fortentwicklung von Technik und Wirtschaft abhängig. Die Sorge einiger Industriezweige, durch den zukünftigen Zwang zur Honorierung auch der in ihrem Arbeitsbereich üblicherweise anfallenden zahlreichen geringwertigen Erfindungen finanziell untragbar belastet zu werden, erschien dem Ausschuß unbegründet, da die im Entwurf vorgesehene gesetzliche Regelung der Vergütungspflicht des Arbeitgebers in Verbindung mit den Vergütungsrichtlinien eine ausreichende Differenzierung vorsehen werde, wobei die Vergütung auch den Nullwert erreichen kann. Der Ausschuß entschied sich dafür, diese Vergütung entsprechend dem Regierungsentwurf in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht dem Grunde nach auf das Monopolrecht zu stützen, das der Arbeitgeber durch die Diensterfindung erhält. Den Anspruch an den Nachweis einer Sonderleistung zu binden, wurde abgelehnt, weil der Begriff der Sonderleistung im Arbeitsrecht in dieser Weise nicht nur nicht bekannt sei, sondern auch die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages vom A rbeitgeber beeinflußt werden könne. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß eine eindeutige Definition nicht gegeben sei, und bei der Abstellung auf das Sonderleistungsprinzip der Kreis der leitenden Angestellten, aus dem die größte Zahl der Arbeitnehmererfindungen stamme, leer ausgehen würde. Der Einwand, daß die Erfindertätigkeit zur Arbeitsaufgabe gehöre und somit durch das Gehalt bereits abgegolten sei, wurde durch die Feststellung entkräftet, daß sich niemand verpflichten könne, Erfindungen zu machen, also auch nicht in diesem Sinne zum Erfinden angestellt werden könne. Für die Bemessung der Höhe der Vergütung sollen hingegen neben der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindungen die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der bei jeder Diensterfindung vorliegende Anteil des Betriebes am Zustandekommen dieser Erfindung maßgebend sein. Bei der Vielschichtigkeit der Erfindertätigkeit mußte davon abgesehen werden, die Höhe der Vergüttmg im Gesetz im einzelnen zu regeln. Der Entwurf beschränkt sich daher darauf, die oben erwähnten allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Vergütung aufzustellen. Der Bundesminister für Arbeit wurde ermächtigt, Richtlinien über die Bemessung der Vergütung zu erlassen. Einige eng miteinander verzahnte Fragenkomplexe, bei denen sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerstandpunkte widerstreitend gegenüberstanden, sollen im folgenden zusammen behandelt werden. Der Anspruch auf Vergütung entsteht beim Arbeitnehmer nach dem Gesetz mit der Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber. Mit der Inanspruchnahme ist für den Arbeitgeber der Zwang zur Schutzrechtsanmeldung im Inland verbunden, und zwar in Erweiterung des geltenden Rechts nicht nur für patent-, sondern auch für gebrauchsmusterfähige Erfindungen. Die Arbeitgeber- (Frau Dr. Jochmus) seite sah in dem Anmeldezwang bei der vollen Inanspruchnahme der Diensterfindung eine unzumutbare Belastung der Betriebe, insbesondere dann, wenn dies auch für die Gebrauchsmuster Geltung haben sollte. Sie hielten daher entweder die Aufhebung des Anmeldezwanges oder die Einführung einer im geltenden Recht in diesem Umfang bisher unbekannten beschränkten Inanspruchnahme für notwendig, bei der der Arbeitgeber nur ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht behalten, im übrigen aber die Erfindung dem Arbeitnehmer zur Anmeldung und Verwertung überlassen sollte. Dabei sollte der Arbeitgeber nur vergütungspflichtig werden, wenn er die Erfindung benutzt oder die Verwertung für den Arbeitnehmer durch das Benutzungsrecht des Arbeitgebers unbillig erschwert wird. Die Arbeitnehmerseite erklärte, auf den Anmeldezwang nicht verzichten zu können, wenn der Vergütungsanspruch von der Erteilung eines Schutzrechts abhängig gemacht werden würde. Gleichzeitig aber sah sie das Institut der beschränkten Inanspruchnahme als untragbar an. Einmal werde dem Arbeitnehmer damit die Schutzrechtsanmeldung mit allen Kosten, aber unsicherer Aussicht auf Verwertung wegen der Vorbelastung durch das Benutzungsrecht des Arbeitgebers, aufgebürdet. Zum anderen komme er bei der Suche nach Verwertungsmöglichkeiten in Konflikt mit seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis (§ 24), da er im allgemeinen gezwungen sein werde, sich an die Konkurrenz seines Arbeitgebers zu wenden. Der Ausschuß entschied sich für die Beibehaltung des Anmeldezwangs unter Anerkennung der von den Arbeitnehmern angeführten Gründe. Für den Arbeitgeber erschien er ihm tragbar im Hinblick auf die in § 12 Abs. 2 Nr. 2 gegebene Möglichkeit des Wegfalls der Anmeldeverpflichtung mit Zustimmung des Arbeitnehmers und mit Rücksicht auf die in § 21 ausgesprochene Zulassung von Vereinbarungen nach der Meldung der Diensterfindung. Außerdem ergibt sich aus der für die beschränkte Inanspruchnahme gefundenen Kompromißlösung, die für beide Seiten tragbar erscheint, eine Auflockerung des Anmeldezwangs. Der Arbeitnehmer kann nach dieser Kompromißlösung, wenn sich die Vorbelastung durch das Benutzungsrecht des Arbeitgebers als zu schwer erweist, verlangen, daß der Arbeitgeber sich binnen zwei Monaten entscheidet, ob er die Erfindung voll in Anspruch nehmen oder freigeben will. Gleichzeitig wurde durch eine Ergänzung in § 24 klargestellt, daß es dem Arbeitnehmer gestattet sein muß, seine Erfindung auch der Konkurrenz anzubieten. Der Regierungsentwurf sah in § 19 vor, technische Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu überlassen. Der Ausschuß stimmte dem insoweit zu, als das betriebliche Vorschlagswesen in diesem Gesetz nicht geregelt werden könne und kaufmännische und sonstige Vorschläge in ein Gesetz, das nur von technischen Erfindungen handele, nicht einzubeziehen seien. Er konnte sich aber mit Ausnahme eines seiner Mitglieder nicht dem von den Arbeitnehmern vorgetragenen Anliegen verschließen, besonders qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge in die Vergütungspflicht mit aufzunehmen, solange der Arbeitgeber durch deren Verwertung eine ähnliche Vorzugsstellung gewinnt wie durch ein gewerbliches Schutzrecht. Er sieht darin keine Durchbrechung des Monopolprinzips. § 19 wurde dementsprechend ergänzt und ein neuer § 2 a eingeführt, der den Begriff der technischen Verbesserungsvorschläge abgrenzt. Da eine Abdingbarkeit im voraus die Wirkung des ganzen Gesetzes in Frage stellen würde, entschied sich der Ausschuß für die schon nach geltendem Recht bestehende Unabdingbarkeit gemäß § 21. Für die Herausnahme gewisser Arbeitnehmergruppen im privaten Dienst aus der grundsätzlichen Unabdingbarkeit erkannte der Ausschuß ein Bedürfnis nicht an. Er hielt es jedoch für vertretbar, in § 41 für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Abweichung hiervon im voraus bindende Abmachungen über die Höhe einer eventuellen angemessenen Beteiligung an dem Ertrag der nicht in Anspruch genommenen Diensterfindung im Hinblick auf die im öffentlichen Dienst besonders gelagerten Verhältnisse zuzulassen, während im übrigen für diesen Personenkreis die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind. Vereinbarungen nach der Meldung der Diensterfindung erschienen dem Ausschuß für den Arbeitnehmer tragbar, wenn in § 22 ihre Unwirksamkeit nicht von einer „offenbaren", sondern von einer nur „erheblichen" Unbilligkeit abhängig gemacht wurde. Er ersetzte daher in § 22 das „offenbar" durch das schwächere „in erheblichem Maße" und behielt § 21 insoweit unverändert bei. Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers den Arbeitsgerichten zu übertragen, wie es von einigen Arbeitnehmerkreisen für wünschenswert erachtet wurde, lehnte der Ausschuß ab, mit der Begründung, daß die Arbeitsgerichte damit überfordert würden. § 40 wurde daher unverändert beibehalten. B. Im einzelnen Zur tiberschrift des Gesetzes: Um den Ton besonders auf „Erfindung" zu legen und einen einprägsamen kurzen Namen für das Gesetz zu schaffen, schlägt der Ausschuß statt einer vollständigen Aufzählung aller betroffenen Personengruppen die Verwendung des bereits eingebürgerten kurzen Sammelbegriffs „Arbeitnehmererfindungen" in der Überschrift des Gesetzes vor. Eine Zustimmung des Bundesrates hält der Ausschuß nicht für notwendig. Zur Überschrift des Ersten Abschnitts Der Ausschuß empfiehlt die Annahme laut Regierungsentwurf. Zu § 1 § 1 umgrenzt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Einfügung der technischen Verbesserungsvorschläge ergibt sich aus der Neufassung von § 19. Nach Schaffung der Bundeswehr wurde die Ausdehnung des Gesetzes auch auf die Soldaten notwendig und zwar sowohl auf die Wehrpflichtigen als auch auf die Berufssoldaten. Zu § 2 § 2 gibt die Begriffsbestimmung für die Erfindungen. Da auch Gebrauchsmuster nach ständiger Rechtssprechung nur dann schutzfähig sind, wenn ihnen eine gewisse Erfindungshöhe zukommt, lehnt der Ausschuß es ab, für die Gebrauchsmuster den (Frau Dr. Jochmus) I Begriff „gebrauchsmusterfähige Neuerungen" einzuführen und empfiehlt die Annahme dieses Paragraphen in der Fassung der Regierungsvorlage. Zu § 2 a § 2 a gibt die durch den neuen Absatz 1 des § 19 notwendig gewordene Begriffsbestimmung für die technischen Verbesserungsvorschläge. Zu §3 § 3 gibt die Begriffsbestimmungen für die Diensterfindung und die freie Erfindung. In Absatz 3 empfiehlt der Ausschuß das Wort „nur" durch das Wort „jedoch" zu ersetzen. In Absatz 4 wird die Ausdehnung der Geltung der Absätze 1 bis 3 auch auf die Soldaten notwendig. Dabei gilt für den Berufssoldaten ohne weiteres dasselbe wie für den Beamten. Aber auch für den Wehrpflichtigen besteht kein Grund, ihn anders als einen normalen Arbeitnehmer zu behandeln, da auch seine Erfindung nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden kann, wenn sie aus der ihm bei der Ableistung seines Wehrdienstes obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der Bundeswehr beruht. Zur Überschrift des Zweiten Abschnitts Im Hinblick auf den neuen Absatz 1 in § 19 mußten die technischen Verbesserungsvorschläge hier eingefügt werden. Zu §4 § 4 regelt die Meldepflicht des Arbeitnehmers sowie die Bestätigungspflicht des Arbeitgebers (Absatz 1) und gibt Vorschriften für die Abfassung der Meldung (Absatz 2). In Absatz 3 wird der für die Inanspruchnahmefrist (§ 5 Abs. 2) wichtige Begriff der ordnungsgemäßen Meldung bestimmt und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Hilfe bei deren Abfassung festgelegt. Da alle angemeldeten Diensterfindungen nach ihrer Prüfung auf Patentfähigkeit vom Patentamt bekanntgemacht werden und somit jeder Erfinder die Möglichkeit hat, festzustellen, ob er selbst als Erfinder oder Miterfinder genannt wird, ist nach Ansicht des Ausschusses etwaigen Mißständen bei der Erfindernennung soweit als möglich vorgebeugt worden. Der Ausschuß hat davon abgesehen, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachforschung nach eventuellen weiteren Miterfindern auszusprechen. Bei Absatz 3 hat der Ausschuß besonderen Wert darauf gelegt, ,die Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Unterstützung bei der Ergänzung einer nicht ordnungsgemäßen Meldung so auszusprechen, daß nicht durch ein mehrfaches Zurückweisen einer Meldung wegen nicht ordnungsgemäßer Abfassung die Inlaufsetzung der Inanspruchnahmefrist (§ 5 Abs. 2) über Gebühr hinausgezögert werden kann. Die Neufassung des Absatzes stellt neben einigen redaktionellen Änderungen klar, daß nach Ablauf der 2 Monate weitere Mängel vorn Arbeitgeber nicht geltend gemacht werden können. Die Beibehaltung der Zweimonatsfrist wird für die u. U. schwierige materielle Prüfung für notwendig gehalten. Zu §5 § 5 bestimmt, daß der Arbeitgeber eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen kann (Absatz 1) und regelt in Absatz 2 den Vorgang der Inanspruchnahme. Die beschränk Inanspruchnahme, die in dem 1. Regierungsentwurf auf Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren beschränkt war und von dem zuständigen Ausschuß in der ersten Wahlperiode nur für Arbeitsmittelerfindungen zugelassen werden sollte, umfaßt jetzt alle Erfindungen. Der Ausschuß ist dem Vorschlag, eine Einschränkung auf Arbeitsmittel und Gebrauchsmuster auszusprechen, nicht gefolgt, hat sich stattdessen für den bei § 6 Abs. 2 zu behandelnden Änderungsantrag entschieden. Entsprechend einer Anregung des Bundesrates empfiehlt der Ausschuß in Absatz 2 das Wort „ist" durch „soll" zu ersetzen. Dadurch soll klargestellt werden, daß es keine Verletzung der Treuepflicht darstellt, wenn der Arbeitgeber die Inanspruchnahme-Erklärung innerhalb der Inanspruchnahmefrist nicht sobald wie möglich abgibt. Als Frist für die Inanspruchnahme-Erklärung hält der Ausschuß entsprechend der österreichischen Regelung höchstens vier Monate für ausreichend, nachdem von Arbeitgeberseite erklärt wurde, daß sie 80 v. H. der Fälle in drei Monaten erledigen könne, und in § 21 Satz 2 die Möglichkeit zu einer Fristverlängerung durch Vereinbarung gegeben ist. Da die Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitgeber unverzüglich zu erfolgen hat, kann die Wahrung der Priorität für den Arbeitnehmer durch diese Frist nicht gefährdet werden. Die übrigen Änderungen sind rein stilistischer Art. Zu §6 § 6 regelt die Wirkung der Inanspruchnahme, je nach dem, ob der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt (Absatz 1), oder beschränkt (Absatz 2) in Anspruch genommen hat. Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, auch gebrauchsmusterfähige Erfindungen beschränkt in Anspruch zu nehmen, umfaßt das Benutzungsrecht nach Absatz 2 jetzt auch das Inverkehrbringen und das Feilhalten der unter Schutz gestellten Gegenstände. Zu Absatz 2 empfiehlt der Ausschuß eine Ergänzung, die für den Arbeitgeber die Möglichkeit der beschränkten Inanspruchnahme beläßt und für den Arbeitnehmer insofern vorteilhaft ist, als sie ihm eine eigene Verwertungsmöglichkeit für seine Erfindung einräumt, ohne ihn mit dem Risiko der anderweitigen Verwertung zu belasten. Die Änderung von „ein Recht zur ausschließlichen Benutzung" in „ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung" dient der Klarstellung. Zu §7 § 7 faßt die Fälle zusammen, in denen eine Diensterfindung frei wird (Absatz 1), und regelt das Verfügungsrecht des Arbeitnehmers über diese frei gewordene Diensterfindung (Absatz 2). Die Änderungen in Absatz 1 Nr. 3 ergeben sich aus den Änderungen in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2. Zu § 8 § 8 regelt den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei unbeschränkter Inanspruchnahme (Absatz 1) und zählt in Absatz 2 einige Bewertungsfaktoren auf, die für die Bemessung der Vergütung (Frau Dr. Jochmus) von Bedeutung sind, ohne daß diese Aufzählung erschöpfend sein soll. Eine zeitliche Begrenzung für die Vergütungszahlung ist nicht ausdrücklich festgelegt. Wenn auch in der Regel die Vergütung nur während der Laufzeit des Schutzrechts angemessen erscheinen wird, so ist damit doch nicht ausgeschlossen, daß sie in besonders gelagerten Fällen auch für eine darüber hinausgehende Zeit als angemessen angesehen werden kann. Im Einzelfall wird darüber das Gericht zu entscheiden haben. Der Ausschuß empfiehlt die Beibehaltung der Reihenfolge der in Absatz 2 aufgeführten Merkmale für die Bemessung der Vergütung. Auf jeden Fall soll die wirtschaftliche Verwertbarkeit an erster Stelle stehen. Der Ausschuß ist sich einig, daß in manchen Fällen ,die Vergütung auch gleich Null sein kann. Wenn jedoch eine derartige Feststellung ausdrücklich im Gesetz getroffen werden sollte, würde eine Verquickung von Sonderleistungs- und Monopolprinzip erfolgen müssen oder die Formulierung könnte nur so nichtssagend ausfallen, daß ihre Aufnahme überflüssig erscheint. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme dieses Paragraphen in ,der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu §9 § 9 regelt den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei beschränkter Inanspruchnahme (Absatz 1). Absatz 2 sichert den Vergütungsanspruch für den Arbeitnehmer, ohne den Anmeldezwang auf den Arbeitnehmer als den sozial schwächeren Teil zu verlagern. Der in Absatz 1 des Regierungsentwurfs vorgesehene Vergütungsanspruch im Falle der unbilligen Erschwerung ,der Verwertung der Diensterfindung für den Arbeitnehmer ,durch das Benutzungsrecht des Arbeitgebers ist durch die Änderung von § 6 Abs. 2 überflüssig geworden. Für die Entscheidung über die Schutzfähigkeit in Absatz 2 hält der Ausschuß neben dem patentamtlichen Verfahren auch die Zulassung eines gerichtlichen Verfahrens für notwendig. Mit der Ergänzung in Absatz 2 will der Ausschuß verhindern, daß nach Feststellung der Nichtschutzfähigkeit durch gerichtliche oder patentamtliche Entscheidung eine bereits gezahlte Vergütung zurückverlangt werden kann, und andererseits klarstellen, daß bis zur Entscheidung des Gerichts- oder des Patentamts eine Vergütung zu zahlen ist. Er stellt dazu fest, daß die Vergütung normalerweise in Form einer Stücklizenz gezahlt wird und eine Pauschalzahlung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Zu § 10 § 10 gibt dem Bundesminister für Arbeit die Ermächtigung, neue Richtlinien über die Bemessung der Vergütung zu erlassen, da die noch in Geltung befindlichen Richtlinien von 1944 für die Vergütung von Gefolgschaftserfindungen vom 10. Oktober 1944 (RAnz. Nr. 271 vom 5. Dezember 1944) in Verbindung mit dem neuen Gesetz nicht unverändert Anwendung finden können. Da die Frage der Beteiligung der Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft beim Erlaß der Richtlinien in der Geschäftsordnung der Bundesregierung geregelt wird, ist insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift nicht notwendig. Nachdem die Vertreter des Bundesarbeitsministeriums erklärt haben, sie hätten auch der Union der leitenden Angestellten die Zusage gegeben, daß sie selbstverständlich bei der Aufstellung der Richtlinien gehört würden, hat der Ausschuß von einer Änderung des § 10 abgesehen und empfiehlt dessen Annahme in der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu § 11 § 11 regelt die Feststellung der Vergütung der Einzelerfindung (Absatz 1) und der Gemeinschaftserfindung (Absatz 2) sowie der Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber im Falle von Meinungsverschiedenheiten (Absätze 3 bis 5). Absatz 6 ermöglicht eine anderweitige Festsetzung der Vergütung bei veränderten Umständen. Der Bundesratsvorschlag zu Absatz 3 ist durch die Entscheidung zu § 9 Abs. 1 hinfällig geworden. In Absatz 4 hält ,der Ausschuß eine Verlängerung der Frist von ein auf zwei Monate für notwendig, vor allem im Hinblick darauf, daß im letzten Satz ein fehlender Widerspruch die Festsetzung verbindlich macht. Das Auslassen der Worte „einer Frist" dient nur der stilistischen Verbesserung. Im übrigen empfiehlt der Ausschuß die Annahme der Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu § 12 § 12 beinhaltet den Anmeldezwang für den Arbeitgeber im Inland (Absatz 1) und regelt in Absatz 3 das Recht des Arbeitnehmers zur Anmeldung, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt. Absatz 2 zählt die Fälle auf, in denen der Anmeldezwang entfällt. Absatz 4 regelt die Schutzrechtsanmeldung für die frei gewordene Diensterfindung durch den Arbeitnehmer. Der Ausschuß hält es für notwendig, dem Arbeitgeber in Absatz 1 die Freiheit zu lassen, auch für patentfähige Erfindungen den Gebrauchsmusterschutz zu wählen, wenn dies wirtschaftlich vernünftig erscheint. Zu der von Arbeitnehmerseite geforderten Streichung der Nummer 2 in Absatz 2 konnte sich der Ausschuß nicht entschließen. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen auch der Arbeitnehmer sich der Tatsache nicht verschließen kann, daß eine Anmeldung zwecklos ist. Der Ausschuß hält es für richtig, die von dem Arbeitnehmer in Absatz 3 zu setzende Nachfrist nicht unbegrenzt zu lassen, sondern nach Vorschlag des Bundesrates auf eine angemessene Frist zu beschränken. Der Ausschuß ist sich darüber einig, daß weitergehende Schadensansprüche, wie sie dem Arbeitnehmer durch das Versäumnis des Arbeitgebers über die Kosten für die Anmeldung hinaus entstehen können, durch die Fassung des Absatzes 3 nicht ausgeschaltet sind. Der Ausschuß empfiehlt die Einfügung des Wortes „angemessene" in Absatz 3 und im übrigen die unveränderte Annahme von § 12 in der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu § 13 § 13 regelt das Recht des Arbeitgebers zur Schutzrechtsanmeldung im Ausland (Absatz 1) bzw. zur Freigabe der Diensterfindung an den Arbeitnehmer zur Ermöglichung eigener Auslandsanmeldung (Absatz 2), und zwar unter Vorbehalt eines nicht ausschließlichen Benutzungsrechtes (Absatz 3). (Frau Dr. Jochmus) Der Ausschuß empfiehlt die Annahme der Absätze 1 und 2 unverändert nach dem Regierungsentwurf. In Absatz 3 hat der Ausschuß durch eine Ergänzung dem Anliegen einiger Industriekreise, die Patentaustauschverträge mit ausländischen Geschäftspartnern abzuschließen pflegen, Rechnung getragen, derartige Verträge auch bei Freigabe der Diensterfindung ,durch eigenes Vorgehen des Arbeitnehmers im Ausland nicht zu stören. Die Formulierung stellt klar, ,daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Vertragsverpflichtungen bekannt geben muß, daß er nur die Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden Verträge verlangen kann und daß er für die Berücksichtigung eine zusätzliche angemessene Vergütung zu zahlen hat. Zu einer Ausdehnung einer solchen Berücksichtigungsverpflichtung auch auf Patentaustauschverträge im Inland konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, zumal die Arbeitgeber eine solche Bestimmung nur mit Rücksicht auf ausländische Vertragspartner vorgeschlagen haben. Zu § 14 § 14 bestimmt die gegenseitige Verpflichtung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Unterrichtung und Unterstützung beim Erwerb von Schutzrechten. Eine Bestimmung aufzunehmen in einem neuen Absatz 3, daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Schutzfähigkeit einer Erfindung auch die Auffassung des Arbeitnehmers dem Patentamt durch den Arbeitgeber bekanntzugeben sei, hat sich der Ausschuß nicht entschließen können. Die bloße Registrierung einer abweichenden Auffassung eines Arbeitnehmers durch das Patentamt hat für das Erteilungsverfahren praktisch keine Bedeutung, und nur zur Beweissicherung erscheint eine solche Registrierung nicht erforderlich. Ferner steht dem Arbeitnehmer ohnehin ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber ihm gegenüber die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen verletzt. Zu § 15 § 15 regelt das Recht des Arbeitgebers, Schutzrechtsanmeldungen nicht weiter zu verfolgen bzw. Schutzrechte vor Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer aufzugeben (Absatz 1 und 2) unter Vorbehalt eines nicht ausschließlichen Benutzungsrechts (Absatz 3). Aus Absatz 1 geht hervor, daß der Arbeitgeber nach restloser Erfüllung des Vergütungsanspruchs jederzeit ohne Befragen des Arbeitnehmers eine Anmeldung oder ein Schutzrecht aufgeben kann. Dies wird nur bei einer Pauschalvergütung aktuell werden. Bei der normalerweise üblichen Stücklizenz wird niemals die angemessene Vergütung vor Ablauf der Schutzdauer als erfüllt angesehen werden können. Der Ausschuß hat die von der Union leitender Angestellter vorgetragene Besorgnis, § 9 könne durch die Einbeziehung der Schutzrechtsanmeldungen in § 15 umgangen werden, eingehend erörtert. Er vertrat die Auffassung, daß die Einbeziehung der Schutzrechtsanmeldungen mit Rücksicht auf die oft lange Dauer des patentamtlichen Erteilungsverfahrens gerechtfertigt sei und 'demgegenüber die Möglichkeit einer Umgehung des Gesetzes nicht so schwerwiegend sei, daß sie durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung verhindert werden müsse. Der Ausschuß empfiehlt somit lediglich eine kleine redaktionelle Änderung in Absatz 3 und im übrigen die Annahme des § 15 in der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu § 16 § 16 regelt eine Ausnahme vom Anmeldezwang (Absatz 1) für die Diensterfindungen, die aus berechtigtem Interesse des Betriebes nicht bekanntwerden dürfen (soweit der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anerkennt), und zwar unter Aufrechterhaltung der Vergütungspflicht (Absatz 4). Die Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Schutzfähigkeit wird für die patentfähigen Erfindungen in Absatz 2 und für die Gebrauchsmuster in Absatz 3 behandelt. Die Überschrift „Geheimerfindungen" wird vom Ausschuß für unzweckmäßig befunden. Er schlägt vor, sie durch „Betriebsgeheimnisse" zu ersetzen. Dementsprechend ist in Absatz 4 das Wort „Geheimerfindung" durch „für eine Erfindung nach Absatz 1" ersetzt worden. In Absatz 4 auch immaterielle Schäden, wie sie dem Arbeitnehmer durch Wegfall seiner Erfindernennung entstehen können, einzubeziehen, hat der Ausschuß abgelehnt. Er empfiehlt, abgesehen von den vorerwähnten Änderungen, den § 16 in der Fassung des Regierungsentwurfs anzunehmen. Zu § 17 § 17 begründet die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers für eine freie Erfindung (Absatz 1 und 3) sowie das Bestreitungsrecht des Arbeitgebers (Absatz 2). Absatz 1 empfiehlt der Ausschuß unverändert in der Fassung der Regierungsvorlage ianzunehmen. In Absatz 2 hat der Ausschuß für die Bestreitung eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für notwendig befunden. Eine Verkürzung der Frist von drei Monaten hat er, als nicht im Interesse des Arbeitnehmers liegend, abgelehnt, weil kürzere Fristen den Arbeitgeber nur zum Bestreiten anregen würden. Zu einer Streichung von Absatz 3, die von einigen Mitgliedern des Ausschusses vertreten wurde, hat sich der Ausschuß nicht entschlossen. Der Arbeitnehmer werde durch die Mitteilungspflicht davor geschützt, Erfindungen, die er fälschlicherweise als frei 'ansehe, dem Arbeitgeber vorzuenthalten. Dadurch entstehe die Gefahr, daß der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend mache, wenn er durch die Bekanntmachung der Erfindung durch das Patentamt von der Erfindung Kenntnis erhalte. Es liege daher mehr im Interesse des Arbeitnehmers, eine gewisse Einschränkung seiner Freiheitssphäre in Kauf zu nehmen, um mögliche Schädigungen für ihn abzuwenden. Der Ausschuß hat sich für die Bundesratsfassung von Absatz 3 entschieden, der die Bundesregierung ihre Zustimmung gegeben 'hat. Zu § 18 In § 18 wird die Anbietungspflicht des Arbeitnehmers für ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht an den Arbeitgeber (Absatz 1), die Annahmefrist für den Arbeitgeber (Absatz 2) sowie die Festsetzung der Bedingungen für das Benutzungsrecht bei Meinungsverschiedenheiten (Absatz 3) oder bei (Frau Dr. Jochmus) wesentlicher Veränderung der Umstände (Absatz 4) geregelt. In Absatz 1 und 2 sind lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Eine Fristverkürzung in Absatz 2 hält der Ausschuß nicht für möglich. Für die Absätze 3 und 4 schlägt der Ausschuß die Bundesratsfassung vor, wodurch an Stelle der Schiedsstelle das Gericht die Bedingungen für die Überlassung des nicht ausschließlichen Benutzungsrechts festsetzt. Damit werden die §§ 36 und 39 entbehrlich. Da die Vorschaltung der Schiedsstelle nach Maßgabe des § 37 unberührt bleibt, ist diese Streichung unbedenklich. Im übrigen wird auf die Begründung durch den Bundesrat verwiesen. Zu § 19 § 19 behandelt die technischen Verbesserungsvorschläge in einer vom geltenden Recht und dem Regierungsentwurf abweichenden Art. In Absatz 1 hat der Ausschuß nach langen Erörterungen dem Wunsch der Arbeitnehmer Rechnung getragen, solche technischen Verbesserungsvorschläge in die Vergütungspflicht (§ 8 und § 11) einzubeziehen, die, ohne schutzfähig zu sein, dem Arbeitgeber eine monopolähnliche Vorzugsstellung geben, solange sie nicht allgemein bekanntwerden und er sie allein auswerten kann. Der Ausschuß ist sich einig darüber, daß die Vergütungspflicht nur dann eintritt, wenn der Verbesserungsvorschlag verwertet wird, und nur solange gilt, als die Verwertung und schutzrechtsähnliche Stellung andauert. Damit bleibt das dem Gesetz zugrunde liegende Monopolprinzip gewahrt. Eine Einbeziehung von für den Betrieb besonders wertvollen kaufmännischen und organisatorischen Verbesserungsvorschlägen hingegen würde dieses durchbrechen, das systemfremde Sonderleistungsprinzip einführen, aber auch den Rahmen des Gesetzes sprengen, das sich ausschließlich mit dem Gebiet der Technik befaßt. Da die eindeutige Abgrenzung der besonders qualifizierten technischen Verbesserungsvorschläge von Absatz 2 durch den neu eingefügten § 2a gegeben ist, hat der Ausschuß keine Bedenken, an dem in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenen Ausdruck „technische Verbesserungsvorschläge" sowohl für den Absatz 1, als für Absatz 2 festzuhalten. Auch die in Absatz 1 angesprochenen Fälle durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zu regeln, würde ungleiches Recht schaffen, da ein großer Teil von Arbeitnehmern von der tarifvertraglichen Regelung nicht erfaßt werden würde. Für die nicht qualifizierten technischen Verbesserungsvorschläge hat sich der Ausschuß hingegen in Absatz 2 für die Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung entschieden, aber auch diese aus dem vorerwähnten Grund auf den technischen Sektor beschränkt. Zu § 20 § 20 regelt die Bestellung von Erfinderberatern in den Betrieben (Absatz 1) und legt deren Aufgaben fest (Absatz 2). Der Ausschuß stellt dazu fest, daß diese „Kann"-Vorschrift bei Soldaten, bei denen es einen Betriebsrat nicht gibt, ggf. analog anzuwenden sein wird. Für die Fälle, in denen kein Erfinderberater bestellt ist, staatliche oder von einer Arbeitnehmervereinigung eingerichtete Erfinderberatungsstellen zuzulassen, besteht nach Meinung des Ausschusses keine Notwendigkeit, da fer Arbeitgeber schon nach § 4 Abs. 3 zu einer Unterstützung des Arbeitnehmers bei der Abfassung der Meldung verpflichtet ist und die Vertreter des DGB erklärt haben, daß die gewerkschaftlichen Beratungsstellen nur Rechtsauskünfte erteilen. Dazu sind letztere jedoch auch ohne Aufnahme einer diesbezüglichen Bestimmung in das Gesetz berechtigt. An staatlichen Beratungsstellen gibt es zur Zeit nur eine in Stuttgart. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme des § 20 in der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu § 21 § 21 verbietet das Abdingen von Vorschriften dieses Gesetzes, läßt jedoch Vereinbarungen nach der Meldung bzw. Mitteilung zu. Da die Unabdingbarkeit den Angelpunkt des ganzen Gesetzes darstellt, hat der Ausschuß ihre Beibehaltung für unumgänglich notwendig gehalten, wenngleich das ausländische Recht nur die Abdingbarkeit kennt. Zudem ist Unabdingbarkeit ein Grundsatz des modernen Arbeitsrechts. Sie entspricht außerdem dem geltenden Recht. Mit Rücksicht auf § 19 Abs. 1 ergibt sich die Notwendigkeit, die technischen Verbesserungsvorschläge in diese Bestimmung mit aufzunehmen. Die Anregung, Personen, die zum Erfinden angestellt sind oder solche, die sich in leitenden Positionen befinden, von der Unabdingbarkeit auszunehmen, hat der Ausschuß nicht aufgegriffen. Der Ausschluß des ersteren Personenkreises würde dem Grundgedanken des ganzen Gesetzes widersprechen, bei dem davon ausgegangen wird, daß sich niemand zum Erfinden verpflichten und damit auch nicht zum Erfinden angestellt werden kann. Für den zweiten Personenkreis ist genügend Spielraum für die Differenzierung der Vergütungshöhe in § 8 Abs. 2 gegeben. Zudem würde die Abgrenzung etwa durch Festlegung einer Gehaltsgrenze große Schwierigkeiten bereiten. Satz 2 wird vom Ausschuß in Verbindung mit der Änderung der „offenbaren" Unbilligkeit in § 22 in „erhebliche" Unbilligkeit als tragbar angesehen. Der Ausschuß empfiehlt daher die Annahme des § 21 in der Fassung der Regierungsvorlage mit der Einfügung der technischen Verbesserungsvorschläge. Zu § 22 § 22 regelt die Unwirksamkeit von Vereinbarungen nach § 21 Satz 2 (Absatz 1) und legt die Einspruchsfrist fest (Absatz 2). In Absatz 1 sind im Hinblick auf § 19 Abs. 1 die technischen Verbesserungsvorschläge mit aufzunehmen. Da die „offenbare" Unbilligkeit eine Unwirksamkeit von Vereinbarungen nahezu völlig ausschließen würde, hat sich der Ausschuß zu der Abschwächung in „erhebliche" Unbilligkeit entschlossen und dementsprechend die Überschrift in „Unbilligkeit" geändert. In Absatz 2 ist eine ausgeglichenere Fassung gewählt worden, die sowohl für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber die Berufungsmöglichkeit auf die Unbilligkeit ausspricht. (Frau Dr. Jochmus) Zu § 23 § 23 regelt die Verpflichtung zur Geheimhaltung für den Arbeitgeber (Absatz 1), den Arbeitnehmer (Absatz 2) und für sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes Kenntnis von einer Erfindung erhalten (Absatz 3). Die Formulierung von Absatz 1 ist aus dem schwedischen Recht übernommen. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme des Paragraphen in der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu § 24 § 24 soll klarstellen, daß die Rechte und Pflichten dieses Gesetzes nicht die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die sich daraus ergebende entsprechende Treuepflicht des Arbeitnehmers aufheben. Wenn auch sichergestellt sein muß, daß der Arbeitnehmer nicht selbst durch Verwertung seiner Erfindung seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht, so muß doch im Hinblick auf das Institut der beschränkten Inanspruchnahme klargestellt werden, daß die freigewordene Erfindung dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung zusteht, er sie also auch einem Konkurrenten seines Arbeitgebers anbieten darf. Diesem Anliegen entspricht die vom Ausschuß vorgenommene Ergänzung der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu § 25 § 25 trifft Bestimmungen für die Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Ausschuß hat sich entgegen dem Beschluß der Bundesregierung nicht für den Bundesratsvorschlag zu Absatz 1 ausgesprochen, da seine Fassung zu allgemein gehalten sei und zu Zweifeln Anlaß geben könne. Der Ausschuß ist sich einig darüber, daß Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 sicherstellt, daß ein Ausscheiden aus dem Betrieb den Arbeitnehmer nicht um seinen Vergütungsanspruch bringt. Die in Absatz 2 einseitig für den Arbeitnehmer ausgesprochene Vermutung der Entstehung der Erfindung während des früheren Arbeitsverhältnisses kann von der Arbeitnehmerseite als diskriminierend empfunden werden. Der Ausschuß ist der Meinung, daß derartige Fälle besser der Rechtsprechung überlassen bleiben sollen. Zudem ist in einer kürzlich erlassenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes festgestellt worden, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, daß die Erfindung noch während der Dauer des früheren Arbeitsverhältnisses gemacht worden ist (vgl. BGH vom 16. November 1954, veröffentlicht GRUG 1955 S. 286). Der Ausschuß empfiehlt daher die Annahme des Absatz 1 in der Fassung der Regierungsvorlage und die völlige Streichung des Absatzes 2. Zu § 26 § 26 soll sicherstellen, daß der Arbeitnehmer im Falle des Konkurses seines Arbeitgebers die Möglichkeit hat, seine Erfindung wieder zu verwerten. Zur Klarstellung ist in Absatz 1 das Wort „unbeschränkt" eingefügt worden. In Absatz 2 sind gemäß § 19 Abs. 1 die technischen Verbesserungsvorschläge mit aufzunehmen. Die Frage, wie in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Konkursfall die Arbeitnehmererfindungen zu behandeln sind, kann nach Auffassung des Ausschusses der Rechtsprechung überlassen werden. Zu § 27 Laut § 27 ist bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets eine Einigung vor der Schiedsstelle zu suchen. Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Annahme dieses Paragraphen in der Regierungsfassung. Zu § 28 § 28 regelt die Einrichtung und den Ort für das Zusammentreten der Schiedsstelle. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme des Paragraphen in der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu § 29 § 29 regelt die Zusammensetzung der Schiedsstelle. Die Einfügung „nach dem Gerichtsverfassungsgesetz" nach dem Wort „Richteramt" in Absatz 2 dient der Klarstellung. In Absatz 3 ist entsprechend § 19 Abs. 1 der technische Verbesserungsvorschlag aufgenommen worden. Der Ausschuß empfiehlt, die Absätze 1, 4 und 5 in der Fassung des Regierungsentwurfs anzunehmen. Zu § 30 § 30 gibt die Vorschriften für die Anrufung der Schiedsstelle. Abgesehen von einer stilistischen Änderung in Absatz 2 empfiehlt der Ausschuß die I Annahme dieses Paragraphen in der Fassung der Regierungsvorlage. Zu § 31 § 31 legt die Frist fest für den Erweiterungsantrag. Auch bei diesem Paragraphen wird mit einer lediglich stilistischen Änderung die Annahme der Fassung des Regierungsentwurfs empfohlen. Zu § 32 § 32, der das Verfahren vor der Schiedsstelle regelt, wird zur unveränderten Annahme in der Fassung des Regierungsentwurfs empfohlen. Zu § 33 § 33 regelt das Verfahren für den von der Schiedsstelle zu machenden Einigungsvorschlag. In Absatz 3 ist das Wort „Einigung" durch das zutreffendere Wort „Vereinbarung" ersetzt und aus stilistischen Gründen „einer Frist" gestrichen worden. Im übrigen empfiehlt der Ausschuß die unveränderte Annahme von Absatz 1 bis 3 der Regierungsvorlage. Mit Rücksicht auf die in Absatz 3 gesetzte kurze Frist von einem Monat für die Einlegung eines Widerspruchs hat der Ausschuß eine Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für notwendig befunden. Dem wird in den neuen Absätzen 4 und 5 Rechnung getragen. Dabei legt der Ausschuß Wert auf die Feststellung, daß über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Schieds- (Frau Dr. Jochmus) stelle nach Absatz 5 nicht die Patentstreitkammer zuständig ist, sondern daß hier die normale Zuständigkeit des Landgerichts gilt. Zu §§ 34 und 35 Die §§ 34 und 35 werden vom Ausschuß zur Annahme in der Fassung des Regierungsentwurfs empfohlen. Zu § 36 § 36 ist mit Rücksicht auf die Neufassung von § 18 Abs. 3 und 4 ersatzlos zu streichen. Zu § 37 § 37 legt fest, daß einem gerichtlichen Verfahren stets ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgehen muß (Absatz 1), und regelt die Fälle, in denen von dieser Norm abgewichen werden kann (Absätze 2 bis 5). Entsprechend der Änderung in § 33 Abs. 3 ist auch in Absatz 2 Nr. 1 „Einigung" durch „Vereinbarung" zu ersetzen. Im übrigen empfiehlt der Ausschuß die Annahme des Paragraphen in der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu § 38 Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Fassung des Regierungsentwurfs. Zu § 39 § 39 ist entsprechend der Änderung von § 18 Abs. 3 und 4 zu streichen. Zu § 40 § 40 regelt, welche Gerichte für die Rechtsstreitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen zuständig sein sollen. Nach Meinung des Ausschusses liegt es im Interesse des Arbeitnehmers, daß alle Patentstreitsachen den Spezialkammern für Patentstreitigkeiten bei den ordentlichen Gerichten überlassen werden, und nicht den Arbeitsgerichten, da diese überfordert würden, wenn man ihnen die Entscheidung in diesen ihnen fernliegenden technischen Fragen übertragen würde. Von der Einbeziehung von Streitigkeiten über technische Verbesserungsvorschläge in diese Vorschrift hat der Ausschuß abgesehen. Für Ansprüche auf Zahlung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung. Soweit es sich um Arbeitnehmer handelt, sind die Arbeitsgerichte, soweit es sich um Beamte handelt, die Verwaltungsgerichte zuständig. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme des Paragraphen in der Fassung der Regierungsvorlage. Zur Überschrift des Dritten Abschnitts Die Erweiterung der Überschrift ergibt sich aus § 1. Zu § 41 § 41 regelt die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst. Der Eingangssatz bringt zum Ausdruck, daß die Vorschriften dieses Gesetzes nicht ohne weiteres auf diesen Personenkreis übertragen werden können, sondern daß gewisse Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Die in Nummer 1 entsprechend dem geltenden Recht enthaltene Einschränkung der Unabdingbarkeit hat der Ausschuß für gerechtfertigt gehalten, weil im öffentlichen Dienst öffentliche Mittel bei der Entstehung der Erfindung zur Verwendung kommen und die Erfindung nicht selbst im Betrieb verwertet wird. Mit Rücksicht auf die im Personalvertretungsgesetz für den öffentlichen Dienst vorgesehenen Dienstvereinbarungen hat der Ausschuß eine neue Nummer 1 a eingefügt, wonach die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlägen gemäß § 19 Abs. 2 auch durch Dienstvereinbarung geregelt werden kann. In Nummer 4 hält es der Ausschuß für ungerechtfertigt, daß die Bestimmung über die Errichtung der Schiedsstelle in § 28 nicht in die Ausnahme einbezogen wird, aber die Vorschriften über das Verfahren und die Einigung vor der Schiedsstelle in den §§ 32 bis 35 ausgenommen werden. Er hat daher die §§ 29 bis 35 durch die §§ 28 bis 31 ersetzt. Nummern 1, 2 und 3 empfiehlt der Ausschuß in der Regierungsfassung anzunehmen. Zu § 42 § 42 regelt die Anwendung des Gesetzes auf die Beamten. Entsprechend der Ausdehnung des Gesetzes auch auf die Angehörigen der Bundeswehr sind in Überschrift und Text des Paragraphen die Soldaten mit aufzunehmen. Desgleichen sind ge- mäß § 19 Abs. 1 hinter „Erfindungen" die technischen Verbesserungsvorschläge einzufügen. Zu § 43 § 43 trifft eine Sonderregelung für die Hochschulen. Der Ausschuß begrüßt diese Vorschrift, weil sie dem Schutz der Lehr- und Forschungsfreiheit der Hochschule dient und durch die Sonderstellung der Hochschullehrer die Forschung angeregt werden dürfte. Von der Ausdehnung der Vorschrift auch auf andere Institute ist in Übereinstimmung mit der Westdeutschen Rektorenkonferenz und der Deutschen Forschungsgemeinschaft abgesehen worden, weil die Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten würde. Der Ausschuß ist sich einig darüber, daß eine Ertragsbeteiligung nach Absatz 2 nur in Frage kommen kann, wenn über die allgemeinen Haushaltsmittel hinausgehende Mittel für bestimmte besondere Forschungsarbeiten eingesetzt sind. Die in Absatz 2 vorgenommene Streichung „einer Frist" hat nur redaktionellen Charakter. Im übrigen empfiehlt der Ausschuß die Annahme des gesamten Paragraphen in der Fassung der Regierungsvorlage. Zu § 44 In der Überschrift ist entsprechend § 19 Abs. 1 nach „Erfindungen" einzufügen „und technische Verbesserungsvorschläge". (Frau Dr. Jochmus) § 44 regelt die Anwendung des Gesetzes auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht worden sind. Absatz 1 der Ausschußfassung entspricht der Nummer 1 der Regierungsvorlage. Für diese Erfindungen besteht keine Wahlmöglichkeit der beschränkten und unbeschränkten Inanspruchnahme, aber alle Verfahrensvorschriften des neuen Gesetzes haben auch für sie Gültigkeit. Für die in der Zeit zwischen dem 21. Juli 1942 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemachten gebrauchsmusterfähigen Erfindungen hat sich der Ausschuß zu einer von der Regierungsform abweichenden Bestimmung in einem neuen Absatz 3 entschlossen, der aus diesem Gesetz nur das Schiedsverfahren und das gerichtliche Verfahren zur Anwendung bringt. Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung für den Sonderfall des § 13 Satz 2 der Durchführungsverordnung vom 20. März 1943. Diese Bestimmung dürfte nur für wenige Fälle praktische Bedeutung haben. Da es im geltenden Recht eine Vergütungspflicht für technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 19 Abs. 1 nicht gibt, hat der Ausschuß in Absatz 4 von deren rückwirkender Einbeziehung abgesehen. Zu § 44 a Ich verweise auf die Ausführungen zu § 47 Abs. 2. Zu § 45 § 45 spricht die Ermächtigung aus zum Erlaß der Durchführungsbestimmungen für die Erweiterung der Schiedsstelle. Dem Vorschlag des Bundesrates, ihn bei Erlaß einer Rechtsverordnung zu beteiligen, kann nicht zugestimmt werden, da der Ausschuß auch- das Gesetz selbst nicht für zustimmungsbedürftig hält. Eine Mitwirkung der Arbeitnehmerorganisationen im Gesetz auszusprechen, erscheint nicht erforderlich, da diese ohnehin vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen gehört werden. Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Annahme der Regierungsfassung. Zu § 46 § 46 spricht die selbstverständliche Aufhebung der Verordnungen von 1942 und 1943 aus, soweit nicht § 44 ihre weitere Anwendung ausdrücklich vorsieht. Der Ausschuß empfiehlt, diesen Paragraphen in der Fassung des Regierungsentwurfs anzunehmen. Zu § 47 § 47 sollte die Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes in Einklang stellen mit der Vorschrift des § 40 Abs. 2. Eine ausdrückliche Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes hätte auch eine entsprechende Änderung des Beamtengesetzes erfordert. Mit Rücksicht auf die Regelung des § 40 erscheint jedoch eine ausdrückliche Änderung der beiden Gesetze nicht notwendig. Der Ausschuß hat daher beschlossen, § 47 Abs. 1 ganz zu streichen. Der bisherige Absatz 2 wird als neuer § 44 a eingefügt, um festzulegen, daß die bereits anhängigen Verfahren bei den Arbeitsgerichten bzw. Verwaltungsgerichten weiterlaufen. Zu § 48 § 48 enthält in Absatz 1 die übliche BerlinKlausel. Die Absätze 2 his 5 behandeln die Schaffung einer weiteren Schiedsstelle in Berlin. Da durch die Erklärung des Bundesministers der Justiz, er werde nach dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes die Schiedsstelle in Berlin errichten, eine ausreichende Sicherung für deren Schaffung gegeben erscheint, hat sich der Ausschuß für die Beibehaltung des Absatzes 2 Satz 1 entschieden. Über den Regierungsentwurf hinaus hat das Land Berlin angeregt, daß die Zuständigkeit der Schiedsstelle Berlin auf weitere Länder im nördlichen Bundesgebiet erstreckt wird. Der Ausschuß kann eine zwingende Rechtfertigung für die Zuständigkeit dieser Schiedsstelle nur für die im Land Berlin arbeitenden Arbeitnehmer anerkennen. Hierunter fallen auch die im Sowjetsektor wohnenden, aber in West-Berlin arbeitenden Personen. Für eine Erweiterung der Zuständigkeit im Sinne des Antrages Berlin reicht zudem die Besetzung der Dienststelle Berlin des Patentamtes mit nur einem technischen Beamten nicht aus. Der Ausschuß hat daher in voller Würdigung der von dem Vertreter des Landes Berlin vorgetragenen Argumente der Ausdehnung der Zuständigkeit der Schiedsstelle über Berlin hinaus nur insoweit zustimmen können, als beide Partner darüber einig sind, das Schiedsverfahren in Berlin durchzuführen, und der Antragsteller seinen Arbeitsplatz in den im Gesetz genannten Ländern hat. Der Ausschuß ist sich einig darüber, daß von der Bestellung von Beisitzern nach Absatz 4 Personen, die ihren Wohnsitz im Sowjetsektor haben, ausgeschlossen bleiben müssen, um sie vor Konflikten zu bewahren. Die Änderung in Absatz 5 dient der Richtigstellung. Im übrigen empfiehlt der Ausschuß, die Absätze 1 und 3 bis 5 unverändert in der Regierungsfassung anzunehmen. Zu § 48 a § 48 a schließt das Saarland aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus. Der Ausschuß stellt dazu fest, daß nach dem internationalen Arbeitsrecht für die Anwendung des Gesetzes der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ausschlaggebend ist, daß also Saarländer, die im Saarland arbeiten, aber im übrigen Bundesgebiet wohnen, von diesem Gesetz nicht erfaßt werden, wohl aber jene, die im Saarland wohnen und im übrigen Bundesgebiet arbeiten. Der Ausschluß des Saarlandes ist vorläufig notwendig, weil die Verordnungen von 1942 und 1943 durch die französisch-saarländische Patentkonvention vom 15. Dezember 1948 aufgehoben wurden und der Saarvertrag eine Erstreckung des Gesetzes auf das Saarland vor dem Ablauf der Übergangszeit ausschließt. Nach der Übergangszeit wird im Saarland das deutsche Recht für den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht eingeführt werden müssen. Darin wird dann auch die (Frau Dr. Jochmus) Geltung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zu regeln sein. Der Ausschuß empfiehlt, den § 48 a in der Ausschußfassung anzunehmen. Zu § 49 § 49 bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes. Der Ausschuß empfiehlt als Termin für das Inkrafttreten den 1. Oktober 1957. Die Frist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erscheint ausreichend, um den beteiligten Kreisen Gelegenheit zu geben, sich mit den Vorschriften des Gesetzes vertraut zu machen. Bonn, den 2. April 1957 Frau Dr. Jochmus Berichterstatterin Anlage 6 zu Drucksache, 3405 (Vgl. S. 11763 B, C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksachen 3405, 2715). Berichterstatter: Abgeordneter Stegner Das Verkehrsfinanzgesetz brachte 1955 eine Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger; für eine bis zum 31. März 1957 bemessene Übergangszeit sollte jedoch diese Steuer um 25 v. H. ermäßigt sein. Der Antrag der FDP-Fraktion bezweckt, die Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger auf der Höhe der Übergangszeit zu belassen und sie nicht auf die im Verkehrsfinanzgesetz vorgesehene Höhe ansteigen zu lassen. Die Antragsteller führten insbesondere wirtschaftliche Gründe für ihren Antrag an. Seit Erlaß des Verkehrsfinanzgesetzes seien die Unkosten des gewerblichen Güterkraftverkehrs angestiegen, ohne daß das Gewerbe seine Tarife hätte entsprechend anheben können. Die Notlage des meist mittelständischen Gewerbes müsse den Gesetzgeber, der für die Bindung der Tarife mitverantwortlich sei, veranlassen, ein weiteres Ansteigen der Unkosten, wie es die Steuererhöhung für Anhänger zum 1. April 1957 darstelle, zu unterbinden. In der Diskussion erklärten sich die Antragsteller zu einer Modifizierung ihres Antrages bereit: Die Kraftfahrzeugsteuererhöhung sollte nicht gänzlich, wohl aber bis zur fälligen Tarifneuordnung ausgesetzt werden. Gegen den Antrag wurde geltend gemacht, daß die Notlage des gewerblichen Güterkraftverkehrs keineswegs erwiesen sei. Ein Wirtschaftsprüfer-Gutachten habe ergeben, daß das Gewerbe durch die günstige Konjunktur- und Auftragsentwicklung seit Inkrafttreten des Verkehrsfinanzgesetzes seine gestiegenen Unkosten habe mehr als kompensieren können. Das Gewerbe habe auch im einzelnen Falle über den zur Zeit geltenden Tarif ausweichen können, und schließlich müsse auch eine Steuererleichterung sämtlichen Anhängern zugute kommen, von denen aber nur knapp 25 v. H. vom gewerblichen Güterkraftverkehr benutzt würden. Der an der Beratung mitbeteiligte Ausschuß für Verkehrswesen hatte dem federführenden Finanzausschuß bei einer Stimmenthaltung empfohlen, die Steuererhöhung für Anhänger bis zum 30. Juni 1958 auszusetzen. Die Konferenz der Länderfinanzminister ließ den Finanzausschuß wissen, sie könne sich mit diesen Vorschlägen nicht einverstanden erklären. Nicht nur, daß den Ländern jährlich 40 Mio DM Steuerausfall entständen, die bei der Finanzierung des Straßenbaues fehlen würden, — sie vermöchten auch nicht, die wirtschaftliche Berechtigung des Antrages einzusehen. Hinzu komme, daß die für die Zeit ab 1. April 1957 gezahlten höheren Steuern rückerstattet werden müßten, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde. Nach zweimaliger Beratung (117. Sitzung am 3. April 1957 und 118. Sitzung am 10. April 1957) beschloß der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen mit 11 : 9 Stimmen, dem Hohen Hause zu empfehlen, die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger bis zum 30. Juni 1958 auszusetzen. Bonn, den 10. April 1957 Stegner Berichterstatter Anlage 7 zu Drucksache 3409 (Vgl. S. 11762 B, 11768 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts (Drucksache 112), den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Familienrechts an Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (Drucksache 178) und den Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Drucksache 224). I. Generalberichterstatter: Abgeordneter Dr. Weber (Koblenz) Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes lautet: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt." Der Grundgesetzgeber war sich bewußt, daß eine unmittelbare Geltung dieses Grundrechts tiefgreifende Einwirkungen auf das geltende bürgerliche und öffentliche Recht, insbesondere auf dem Gebiete von Ehe und Familie, haben und deshalb vor der Anpassung des geltenden Rechts an dieses Grundrecht eine erhebliche Rechtsunsicherheit eintreten würde. Deshalb bestimmte Artikel 117 Abs. 1, daß das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft bleibe, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953. Damit war dem ordentlichen Gesetzgeber aufgegeben, diese Anpassung bis zum 31. März 1953 vorzunehmen. Schon im Parlamentarischen Rat erhoben sich Stimmen, die diese bis zum 31. März 1953 vorgesehene Frist angesichts der Größe und Bedeutung (Dr. Weber [Koblenz]) der zu lösenden Aufgabe als zu kurz bezeichneten. Diese Bedenken erwiesen sich später durch den Ablauf der Ereignisse auch als allzu begründet. Die Bundesregierung nahm die Vorbereitung der zur Anpassung erforderlichen Gesetzesvorlagen alsbald in Angriff. Das Bundesjustizministerium veröffentlichte mehrere Denkschriften, in denen die Lösungsmöglichkeiten eingehend erörtert und auch umfassende rechtsvergleichende Untersuchungen angestellt wurden. Der damit verfolgte Zweck, Öffentlichkeit und Wissenschaft zu einer gründlichen Diskussion der dem Gesetzgeber gestellten Problematik anzuregen, wurde aber nur in beschränktem Umfange erreicht, wenn man von den verdienstvollen Referaten und Diskussionen auf dem 38. Deutschen Juristentag im Jahre 1950 in Frankfurt (Main), dem Deutschen Notartag 1952 in München und den Veröffentlichungen einzelner Autoren absieht. Erst im Jahre 1954 wurde die Zeitschrift „Ehe und Familie im privaten und öffentlichen Recht" ins Leben gerufen und damit dankenswerter Weise für die rechtswissenschaftliche Erörterung der Fragen um Ehe und Familie, insbesondere auch der gesetzgeberischen Durchführung des Grundrechts der Gleichberechtigung, ein Organ geschaffen, das eine bis dahin bestehende Lücke schloß. Schriftleitung und Verlag sei bei dieser Gelegenheit besonders dafür gedankt, daß die Zeitschrift all die Jahre über den Mitgliedern des Unterausschusses „Familienrechtsgesetz" kostenlos geliefert wurde. Manche wertvolle Anregung konnte daraus entnommen werden. Am 23. Oktober 1952 legte die Bundesregierung nach mehrjähriger Vorarbeit in Drucksache Nr. 3802 dem 1. Deutschen Bundestag den Entwurf eines Familienrechtsgesetzes vor, der am 27. November I 1952 in 1. Lesung beraten und dem Rechtsausschuß überwiesen wurde. Dieser setzte einen Unterausschuß ein, der in der Zeit vom 5. Februar 1953 bis 6. März 1953 die Vorlage in 15 Sitzungen beriet. Da aber bereits in diesem Stadium der Beratungen ersichtlich war, daß die Vorlage insgesamt in dieser (1.) Wahlperiode nicht mehr würde verabschiedet werden können, legten die Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU (BP/Z) in Drucksache Nr. 4200 vom 19. März 1953 einen Initiativgesetzentwurf vor, wonach dem Artikel 117 Abs. 1 GG ein zweiter Satz angefügt werden sollte des Inhalts, daß die dem Artikel 3 Abs. 2 GG entgegenstehenden Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts und des bürgerlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts spätestens mit Ablauf des 31. März 1955 außer Kraft treten sollten. Dieser Entwurf wurde am 26. März 1953 nach der 1. Lesung dem Rechtsausschuß überwiesen, der jedoch bei den weiteren Beratungen der Vorlage feststellte, daß die hier gewählte Fassung der Grundgesetzergänzung nicht ausreichte. Eine Einigung über Art und Umfang der vorgesehenen Ergänzung des Artikels 117 GG konnte nicht mehr erzielt werden. Sämtliche im Zusammenhang mit der Gleichberechtigung eingebrachten Vorlagen wurden somit durch das Ende der 1. Wahlperiode erledigt. So konnte der Gesetzgeber bis zum 31. März 1953 weder die Anpassung des geltenden Rechts an die Bestimmung des Artikels 3 Abs. 2 GG vornehmen, noch wurde eine Verlängerung der Frist des Artikels 117 erreicht. Mit dem 1. April 1953 trat der Zustand ein, daß der Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 2 unmittelbar Geltung erlangte und somit die Rechtslage lediglich durch ihn selbst normativ bestimmt war. Rechtsprechung und Rechtsberatung waren damit vor außerordentlich schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben gestellt. Einzelne Gerichte hielten die Rechtsprechung zur Lösung dieser Aufgaben nicht für berufen und glaubten aus dem „Versagen des Gesetzgebers" die Folgerung ziehen zu sollen, daß das dem Gleichberechtigungsgrundsatz entgegenstehende Recht auch über den 1. April 1953 hinaus in Geltung sei, bis der zur Lösung dieser Aufgabe berufene Gesetzgeber die Anpassung vorgenommen habe. Diese Streitfrage wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 225 ff.) dahin entschieden, daß „das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende bürgerliche Recht auf dem Gebiete von Ehe und Familie mit dem Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft gesetzt" sei und seit diesem Zeitpunkt „Mann und Frau auch im Bereich der Ehe und Familie gleichberechtigt" seien. Dem Gesetzgeber blieb aber nach wie vor die Aufgabe gestellt, das Recht alsbald an den Grundsatz der Gleichberechtigung anzupassen und damit den unerwünschten und schwer erträglichen Zustand der Rechtsunsicherheit durch eine positive gesetzliche Regelung der in Frage kommenden Rechtsgebiete zu beseitigen. So legten dem 2. Deutschen Bundestag die Fraktion der FDP in Drucksache 112 vom 2. Dezember 1953 und die Fraktion der SPD in Drucksache 178 vom 13. Januar 1954 sowie die Bundesregierung in Drucksache 224 vom 29. Januar 1954 Entwürfe eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau vor. Diese wurden in der 15. Plenarsitzung vom 12. Februar 1954 gemeinsam in 1. Lesung beraten und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur weiteren Behandlung überwiesen. Dieser beschloß in seiner 11. Sitzung vom 1. April 1954 die Einsetzung des Unterausschusses „Familienrechtsgesetz" in Stärke von 17 Mitgliedern. Er beschloß weiterhin, zur Frage der Auswirkung der Gleichberechtigung auf das Güterrecht Sachverständige zu hören. In der 21. (öffentlichen) Informationssitzung vom 12. Juli 1954 erstatteten die Professoren Dr. Beitzke (Göttingen), Dr. Bosch (Bonn) und Dr. Dölle (Tübingen) Referate zu der Reform des ehelichen Güterrechts. Damit beendete der Gesamtausschuß zunächst seine Beratungen und überließ die weitere Behandlung der Vorlagen dem Unterausschuß „Familienrechtsgesetz", der sich in der Sitzung vom 10. Februar 1955 konstituierte und den Berichterstatter zum Vorsitzenden wählte. Der Unterausschuß hat die Vorlagen bis zum 30. Januar 1957 in 77 Sitzungen beraten und seine Ergebnisse dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vorgelegt, der sie in der 172. Sitzung vom 12. Dezember, 173. Sitzung vom 13. Dezember 1956, der 203. Sitzung vom 3. April und der 206. Sitzung vorn 12. April 1957 beraten und mit geringfügigen Änderungen und Ergänzungen verabschiedet hat. Der Unterausschuß „Familienrechtsgesetz" hat die Beratungen der rechtlich außerordentlich schwierigen Materie der Anpassung des geltenden Rechts an den Grundsatz der Gleichberechtigung so gründlich durchgeführt, wie es der Bedeutung der Vorlagen entsprach. Er hat hierbei stets alle drei Entwürfe als Arbeitsgrundlage betrachtet und alle in ihnen enthaltenen Vorschläge sorgfältig geprüft. Der Unterausschuß teilte seine Arbeit in drei große Abschnitte ein, für die jeweils eigene Berichterstatter bestellt werden: (Dr. Weber [Koblenz]) 1. Auswirkung der Gleichberechtigung auf den Güterstand; 2. Auswirkung der Gleichberechtigung auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander; 3. Auswirkung der Gleichberechtigung auf das Verhältnis der Eltern zu den Kindern. Er hat zunächst den wohl schwierigsten und umfangreichsten Abschnitt, die Neuregelung des Güterrechts, behandelt. Bereits in der 3. Sitzung vom 18. April 1955 wurde grundsätzlich beschlossen, einen gesetzlichen Güterstand und daneben Wahlgüterstände vorzusehen. Man war sich weiter darin einig, daß bei der gesetzlichen Normierung von Wahlgüterständen keine Regelung getroffen werde, die mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung ,des Artikels 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar sei, ohne daß damit jedoch bereits eine Entscheidung über Inhalt und Tragweite des Artikels 3 Abs. 2 GG getroffen worden wäre. Nach eingehender Erörterung der rechtlich möglichen Gestaltungsformen für die Normierung des gesetzlichen Güterstandes (u. a. Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft) kam man zu dem Entschluß, den in allen Entwürfen dem Grundsatze nach vorgesehenen Güterstand ,der Zugewinngemeinschaft zur Grundlage der gesetzlichen Regelung zu machen. Besondere Schwierigkeiten machte die Prüfung der Frage, ob der Zugewinnausgleich im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod in Form des in den Entwürfen vorgesehenen Vergleichs von Anfangs-und Endvermögen, also einer Art Abrechnung, oder in Form einer vereinfachten pauschalen Abgeltung durch eine Erhöhung ,der Erbquote vorzusehen sei. Es schien geboten, diese Frage nochmals mit Sachverständigen zu erörtern. In der 15. Sitzung vom 18. Mai 1955 hörte der Ausschuß die Professoren Dr. Beitzke (Göttingen), Dr. Bosch (Bonn) und Dr. Knur (Bad Godesberg) zu diesen Fragen, insbesondere zu der sogenannten erbrechtlichen Lösung, und erörterte außerdem mit den Sachverständigen einige andere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Nach mehrmonatigen Erörterungen und Überlegungen beschloß schließlich der Ausschuß in der 46. Sitzung vom 5. Mai 1956, die erbrechtliche Lösung für ,den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod vorzusehen. Damit wurde eine Entscheidung von weittragender Bedeutung getroffen, die, soweit sich das bis jetzt übersehen läßt, weithin Zustimmung gefunden hat. Um den Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, hat der Ausschuß in seiner 6. Sitzung vom 21. April 1955 die Vertreter des Deutschen Bauernverbandes und ,des Deutschen Landfrauenverbandes gehört und mit ihnen die besonderen Anliegen der bäuerlichen Bevölkerung hinsichtlich der Neuregelung des Güterrechts erörtert. Bei den Beratungen des einzigen noch gesetzlich normierten Wahlgüterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft hat der Ausschuß in der 28. Sitzung vom 28. November 1955 eine Grundsatzentscheidung dahin getroffen, daß das Gesamtgut vom Mann oder von der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet werden kann, und beide Möglichkeiten im einzelnen gesetzlich zu regeln. Damit wurde eine der Gleichberechtigung entsprechende Lösung des Verwaltungsrechts erreicht. Während im Abschnitt „Güterrecht" fast alle Entscheidungen einstimmig gefaßt wurden, ergaben sich im Abschnitt „Auswirkung der Gleichberechtigung auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander" Tvleinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art. § 1354 des Regierungsentwurfs, der ein Entscheidungsrecht ,des Ehemannes bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten des gemeinschaftlichen ehelichen Lebens vorsah, wurde in der 67. Sitzung vom 15. November 1956 mit 8 zu 7 Stimmen ersatzlos gestrichen. § 1355 der Regierungsvorlage, wonach der Ehe- und Familienname der Name des Mannes bleibt und die Frau berechtigt ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen ides Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen, wurde in der 56. Sitzung vom 29. September 1956 mit 6 gegen 2 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. § 1357, der abweichend von den Entwürfen die Schlüsselgewalt nur für die Frau und nicht auch für den Mann vorsieht, wurde in der 57. Sitzung vom 1. Oktober 1956 mit Mehrheit angenommen. Eine tiefgreifende Kontroverse jedoch ergab sich im Abschnitt „Auswirkung der Gleichberechtigung auf das Verhältnis der Eltern zu den Kindern", und zwar bei § 1628 (Entscheidungsrecht des Vaters) und § 1629 (Vertretungsrecht des Vaters). Da in der 68. Sitzung des Unterausschusses vom 26. November 1956 alle Anträge sowohl auf Annahme der Regierungsvorlage wie auf Annahme des SPD-Entwurfs und dazu gemachter Änderungsvorschläge mit Stimmengleichheit (8 : 8) abgelehnt wurden und damit eine Entscheidung nicht erzielt werden konnte, wurden diese beiden Vorschriften vorweg dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Beschlußfassung vorgelegt, der sich in seinen Sitzungen vom 12. und 13. Dezember 1957 mit 13 zu 15 Stimmen für § 1628 und mit 8 zu 5 Stimmen bei einer Stimmenthaltung für § 1629 jeweils in der Fassung der Regierungsvorlage aussprach. Einer grundsätzlichen Entscheidung bedurfte schließlich noch die Frage, ob der neue gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ehen gelten und ob jeder Ehegatte oder nur beide gemeinsam das Recht haben sollten, die Geltung des nunmehr auch für diese Ehen grundsätzlich vorgesehenen gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch eine binnen einer bestimmten Frist gegenüber dem Gericht abzugebende Erklärung auszuschließen. In der 71. Sitzung vom 5. Dezember 1956 wurde mit 10 gegen 3 Stimmen bei einer Enthaltung beschlossen, daß grundsätzlich der neue gesetzliche Güterstand auch für bestehende Ehen gelten, daß aber jeder Ehegatte das Recht haben solle, durch einseitige Erklärung den Eintritt der Zugewinngemeinschaft auszuschließen. Soweit im übrigen Abstimmungen notwendig wurden, betrafen sie weniger bedeutungsvolle Probleme. Es darf hervorgehoben werden, daß die Arbeit des Unterausschusses sich in einer außerordentlich harmonischen Atmosphäre vollzog und von dem gemeinsamen Willen getragen war, dieses bedeutungsvolle Gesetzeswerk unter allen Umständen noch in dieser Wahlperiode zu verabschieden. Bonn, den 25. April 1957 Dr. Weber (Koblenz) Generalberichterstatter II. Auswirkung der Gleichberechtigung auf den Güterstand Berichterstatter: Abgeordneter Seidl (Dorfen) A. Allgemeines Der bisher geltende gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes verstößt gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung; er ist daher am 1. April 1953 außer Kraft getreten. Nach fast einmütiger Ansicht der Rechtsprechung und Rechtslehre ist die reine ,Gütertrennung an seine Stelle getreten. Zwar war auch der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes insofern ein Güterstand der Gütertrennung, als das Vermögen des Mannes und der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten wurde. Das Verwaltungs- und Nutzungsrecht war jedoch mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht vereinbar. Allerdings verwirklicht nicht nur die Gütertrennung den Grundsatz der Gleichberechtigung. Es gibt eine Reihe anderer Güterstände, die mit diesem Grundsatz im Einklang stehen können. All diese Güterstände müssen aber bis ins einzelne ausgestaltet werden. Diese Aufgabe können die Gerichte, die jeweils nur einen bestimmten Fall entscheiden, nicht erfüllen; auch sind die Vorstellungen über die zweckmäßige Ausgestaltung eines Güterstandes oft sehr verschieden. Lediglich der Güterstand ,der Gütertrennung braucht nicht näher ,ausgestaltet zu werden. Leben die Ehegatten in diesem Güterstand, so werden ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch die Ehe nicht berührt; um diesen Rechtszustand zu verwirklichen, bedarf es keiner weiteren Bestimmungen. Die Gerichte haben daher aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sich zu Recht durchweg außerstande erklärt, an Stelle des weggefallenen gesetzlichen Güterstandes einen anderen Güterstand zu schaffen. Bei der Neugestaltung ,des Güterrechts ging der Ausschuß jedoch von Anfang ,an übereinstimmend davon aus, daß die reine Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand dem Wesen der Ehe nicht entspreche. Denn die Frau erhalte keinen Anteil an dem, was in der Ehe erworben wird. Dies gilt sowohl für die Frau, die ausschließlich den Haushalt führt, wie auch in der Regel für die Frau, die im Betrieb ihres Mannes mitarbeitet. Diese Mitarbeit der Ehefrau kommt bei der reinen Gütertrennung im Ergebnis rechtlich dem ehemännlichen Vermögen zugute. Lediglich im Falle der Mitarbeit im Gewerbebetrieb des Mannes hat die Rechtsprechung in bestimmten Sonderfällen helfen können. Auch im Falle der Scheidung würde die Frau einen zudem oft recht fragwürdigen Unterhaltsanspruch erhalten. Im Falle des Todes des Ehemannes bleibt ,der Frau auch nur ein geringes Erbrecht, z. B. ein Viertel des Nachlasses, wenn Kinder vorhanden sind. Die durch die Mitarbeit der Frau erzielte Vermögensmehrung käme daher dem Mann oder einem Erben zu. Das erschien dem Ausschuß nicht gerecht. Von einer Minderheit wurde der Standpunkt vertreten, daß darüber hinaus die reine Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand auch nicht dem Grundsatz der Gleichberechtigung entspreche. Der Ausschuß kam daher einhellig zu dem Beschluß, ,die reine Gütertrennung als gesetzlichen Güterstandabzulehnen. Sehr eingehend hat sich der Ausschuß mit ,der Frage beschäftigt, ob eine Gütergemeinschaft — sei es die allgemeine Gütergemeinschaft oder die Errungenschaftsgemeinschaft, beide angepaßt an den Grundsatz der Gleichberechtigung — als gesetzlicher Güterstand vorgesehen werden könne. Der Ausschuß ging dabei davon aus, daß ein Güterstand, dessen wesentlicher Inhalt die Bildung eines gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten ist, dem Wesen der Ehe und dem Grundsatz der Gleichberechtigung mehr als irgendein anderer Güterstand gerecht würde. Der Ausschuß mußte sich jedoch davon überzeugen, daß ein solcher Güterstand für eine sehr große Zahl der Ehen als gesetzlicher Güterstand nicht geeignet sei: ein Haupthindernis bildet hier die Frage der Verwaltung des Gesamtgutes. Das entsprechend dem bisherigen Recht aus praktischen Gründen an sich gebotene Alleinverwaltungsrecht eines Ehegatten gesetzlich festzulegen, verbot der Grundsatz der Gleichberechtigung. Ein selbständiges Verwaltungsrecht eines jeden der beiden Ehegatten oder ein gemeinschaftliches Verwaltungsrecht würden sowohl ,die Ehegatten, insbesondere die Frau, wie auch den Rechtsverkehr gefährden. Welche Schwierigkeiten die Lösung dieser Frage birgt, zeigen die Darlegungen der Regierungsvorlage — Drucksache 224 S. 34 ff. —. Diese Schwierigkeiten konnten und mußten für einen Wahlgüterstand ihingenommen werden, nicht jedoch für einen gesetzlichen. Dazu kommt die Schwierigkeit der Regelung der Schuldenhaftung. Sollten die Gläubiger nicht außerordentlich benachteiligt werden, so müßte ,das Gesamtgut grundsätzlich für ,alle Schulden beider Ehegatten haften. Eine solche Regelung würde das Vermögen ,der Ehegatten jedoch sehr gefährden. Für die Ablehnung der Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand war insbesondere noch der Gesichtspunkt maßgebend, daß die Frage der Auseinandersetzung des Gesamtgutes bei Beendigung des Güterstandes außerordentlich schwierig und verwickelt ist. Die schon in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch dargelegten Schwierigkeiten, die damals bereits zur Ablehnung der Erruingenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand geführt haben, sind auch heute noch unverändert gegeben: „Eine ,dem Recht entsprechende Auseinandersetzung ist hiernach in der Tat nicht anders möglich, als daß die Ausgaben und Einnahmen sowohl der beiderseitigen Sondergüter als der gemeinsamen Errungenschaftsmasse durch die ganze Ehe verfolgt und festgestellt werden. Zu dem Ende würde die Aufnahme eines genauen und vollständigen Inventars Ides beiderseitigen Vermögens bei Eingehung der Ehe und eine fortlaufende Rechnungsführun,g während der Ehe nicht zu entbehren sein." (Motive Bd. IV S. 154.) Eine eingehende Darstellung der mit der Einführung der Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand verbundenen Schwierigkeiten würde über den Rahmen dieses Berichts hinausgehen. Insoweit wird auf die Begründung der Regierungsvorlage — Drucksache 224 S. 34 ff. — verwiesen. Der Ausschuß hat diese Problematik eingehend erörtert und auch versucht, bessere Lösungen zu finden. Er hat sich jedoch hierzu außerstande gesehen, weil, wie schon die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch sagen, „keine juristische Technik im Stande ist, ihnen abzuhelfen". Da aber Grundbedingung für einen gesetzlichen Güterstand ist, daß er klar und praktisch zu handhaben (Seidl (Dorf en]) ist, konnte weder die allgemeine Gütergemeinschaft noch die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand gewählt werden. B. Gesetzliches Güterrecht I. Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand Nach Ablehnung der in Abschnitt A dargestellten Lösungsmöglichkeiten für den gesetzlichen Güterstand hat sich der Ausschuß entschlossen, die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand vorzusehen. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er vor der Eheschließung gehabt hat; auch das Vermögen, das er in der Ehe erwirbt, gehört ihm allein. Jeder Ehegatte verwaltet, von Ausnahmen abgesehen, sein Vermögen selbständig. Wird der Güterstand aufgelöst, so wird festgestellt, welchen Zugewinn jeder Ehegatte in der Ehe erzielt hat; Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen, das ein Ehegatte bei der Beendigung des Güterstandes besitzt, das Vermögen übersteigt, das er beim Eintritt des Güterstandes besessen hat. Soweit der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, muß er den anderen Ehegatten an dem Überschuß beteiligen; dem anderen Ehegatten steht ein Teil des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Der Ausschuß hat sich mit dem Beschluß, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand vorzusehen, den Entwürfen der Fraktionen der FDP und SPD sowie der Bundesregierung angeschlossen, die gemeinsam den Beratungen zugrunde lagen. Er hat aber für den Fall, daß der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet, eine Sonderregelung getroffen. In diesem Fall wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht; nur wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe und auch nicht Vermächtnisnehmer wird, steht ihm eine Ausgleichsforderung zu, wie wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wäre. Da der Tod eines Ehegatten den Hauptfall darstellt, durch den ein Güterstand endet, weicht diese Regelung von den bisher gemachten Vorschlägen erheblich ab (vgl. hierzu die Ausführungen in Abschnitt II Nr. 3). Die Zugewinngemeinschaft in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Form als gesetzlicher Güterstand trägt den Geboten der Gerechtigkeit und der Gleichberechtigung vor allem dadurch Rechnung, daß an dem, was in der Ehe erworben wird, beide Ehegatten gleichmäßig beteiligt werden. Dabei kam es dem Ausschuß vor allem darauf an, mit dieser Lösung festzustellen, daß die Tätigkeit beider Ehegatten — welcher Art immer sie sein möge, vor allem auch die Tätigkeit der Ehefrau als Hausfrau — als gleichberechtigt angesehen wird. Durch die vorgeschlagenen Verfügungsbeschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Hausrates, sollen die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe geschützt und der Charakter der Ehe als eine Gemeinschaft besonders betont werden. Schließlich hält der Ausschuß diesen Güterstand auch für praktisch durchführbar, besonders im Hinblick darauf, daß bei Beendigung der Ehe durch Tod (die weitaus überwiegende Beendigung des Güterstandes) eine durch die Erhöhung des Erbrechts pauschale Ausgleichung des Zugewinns erfolgt. II. Die einzelnen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft 1. Begriffsbestimmung des Güterstandes und Verwaltung des Vermögens § 1363 Abs. 1 ordnet an, daß die Zugewinngemeinschaft gesetzlicher Güterstand ist. Der Ausschuß ist stets davon ausgegangen, daß den Ehegatten entsprechend dem Grundsatz der Vertragsfreiheit das Recht verbleiben müsse, ihre güterrechtlichen Verhältnisse auch abweichend von dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten gesetzlichen Güterstand zu regeln. Die Ehegatten leben also — wenn sie nicht etwas anderes durch Ehevertrag vereinbaren — im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Regierungsentwurf (§1363) hatte den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem in Klammern gesetzten Zusatz „Güterstand des Zugewinnausgleiches" versehen, um nicht die irrige Vorstellung zu erwecken, ein Ehegatte sei an dem Vermögen des anderen dinglich beteiligt. Der Ausschuß hat, um diesen Eindruck zu verhindern, dem § 1363 Abs. 1 einen zweiten Absatz angefügt, in dem der Inhalt der Zugewinngemeinschaft kurz wiedergegeben wird. Wer das Gesetz liest, soll gleich wissen, was er sich unter diesem Güterstand vorzustellen hat. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird. § 1364 Halbsatz 1 enthält den Grundsatz, daß jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig verwaltet und damit auch über die ihm gehörenden Vermögensgegenstände selbständig verfügen kann. Von diesem Grundsatz hat der Ausschuß jedoch im Interesse der Familiengemeinschaft zwei Ausnahmen gemacht, auf die § 1364 Halbsatz 2 hinweist. Die Worte „im Interesse der Familiengemeinschaft" in das Gesetz selbst aufzunehmen, wie es § 1371 Halbsatz 2 des Regierungsentwurfs vorgeschlagen hatte, hat der Ausschuß jedoch nicht für nötig gehalten, weil ein solcher Zusatz nach seiner Meinung eine Begründung dieser Vorschrift darstelle und daher nicht in das Gesetz selbst gehöre. Der Ausschuß ist damit einem Vorschlag des Bundesrates gefolgt. § 1365 enthält die erste Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Ehegatte bei der Verwaltung seines Vermögens nicht an die Mitwirkung des anderen Ehegatten gebunden ist. Nach § 1365 Abs. 1 kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Nach § 1365 Abs. 2 kann die Zustimmung des anderen Ehegatten durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Der Ausschuß hat die vom Regierungsentwurf (§ 1372 Abs. 2) vorgesehene Fassung, es solle darauf ankommen, ob (Seidl [Dorfen]) das Rechtsgeschäft zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens erforderlich sei, nicht übernommen, weil er befürchtet, diese Fassung könne zu eng ausgelegt werden. Der Ausschuß hat weiter, der Klarstellung halber, hervorgehoben, die Zustimmung könne nur ersetzt werden, wenn der andere Ehegatte sie „ohne ausreichenden Grund" verweigere. Der Ausschuß hat schließlich die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten zu ersetzen, abweichend vom Regierungsentwurf (§ 1372 Abs. 2), nicht für den Fall vorgesehen, daß das Rechtsgeschäft die Rechte des anderen Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinnes nicht oder nicht wesentlich gefährde. Der Ausschuß ist hierbei von folgenden Erwägungen ausgegangen: Nehme ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft vor, das sein Vermögen im ganzen betreffe, so könne er der ehelichen Lebensgemeinschaft die wirtschaftliche Grundlage entziehen. Die Wirkungen eines derartigen Rechtsgeschäfts träfen den anderen Ehegatten auch dann in erheblichem Umfang, wenn sein Ausgleichsanspruch davon nicht berührt werde. Seine Zustimmung solle daher nicht mit der Begründung ersetzt werden können, sein Ausgleichsanspruch werde durch das Rechtsgeschäft nicht gefährdet. Wie noch ausdrücklich bemerkt werden soll, war sich der Ausschuß darüber im klaren, daß durch die vorgesehene Mitwirkung des anderen Ehegatten bei der Verfügung über Vermögen im ganzen wie auch bei der nachher behandelten Verfügung über Gegenstände des ehelichen Haushaltes der Rechtsverkehr erschwert werden kann. Er glaubt dies aber im Interesse der Familiengemeinschaft und der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie hinnehmen zu müssen. Weiter war der Ausschuß der Ansicht, daß diese Erschwerung des Rechtsverkehrs besonders im Hinblick auf schon bisherige Rechtsprechung zu ähnlichen Rechtsverhältnissen verhältnismäßig gering sein werde. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob § 1365 des Entwurfs (wie der BGH — III ZR 155/55, Urteil vom 28. Januar 1957 — zu § 1822 Nr. 1 BGB ausgeführt hat) nur solche Verträge ergreift, bei denen der Wille beider Vertragspartner auf eine Verpflichtung zur Übertragung des gesamten gegenwärtigen Vermögens als eines solchen geht,also einen auf Übertragung einzelner bestimmter Vermögensstücke gerichteten Vertrag auch dann nicht erfaßt, wenn diese Gegenstände das ganze Vermögen einer Partei ,ausmachen und den Parteien dies auch bekannt ist. Jedenfallsaber setzt nach Ansicht des Ausschusses die Anwendbarkeit des § 1365 des Entwurfs voraus, daß die Parteien, wenn ihr Wille nur auf Übertragung eines Vermögensgegenstandes oder einer Mehrheit von Vermögensgegenständen gerichtet ist, die positive Kenntnis davon haben, daß der einzelne Gegenstand oder die Mehrheit der Gegenstände das gesamte Vermögen des Ehegatten darstellt (vgl. RG 94, 317). Nach § 1366 Abs. 1 ist ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, schwebend unwirksam. § 1366 Abs. 2 berechtigt den Vertragspartner des Ehegatten zum Widerruf, § 1366 Abs. 3 ermöglicht ihm, die Frage, ob der andere Ehegatte den Vertrag genehmige, alsbald zu klären. Nach § 1366 Abs. 4 ist der Vertrag unwirksam, wenn die Genehmigung verweigert wird; er kann dann auch nach Beendigung des Güterstandes nicht mehr wirksam werden. Nach § 1367 ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, unwirksam. Nach § 1368 kann auch der andere Ehegatte Rechte, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergeben, gegen den Dritten gerichtlich geltend machen, wenn ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über 'sein Vermögen verfügt hat. Diese Bestimmung ist zum Schutze des anderen Ehegatten erforderlich. § 1369 enthält die zweite Ausnahme von dem Grundsatz, daß jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig verwaltet. Nach § 1369 Abs. 1 kann ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der ,andere Ehegatte einwilligt. Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung des anderen Ehegatten gemäß § 1369 Abs. 2 ersetzen, wenn dieser sie ohneausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung ,abzugeben. Nach § 1369 Abs. 3 gelten die §§ 1366 bis 1368 entsprechend. Mit dieser Regelung hat 'der Ausschuß den Vorschlag des Entwurfs der Fraktion 'der SPD —Drucksache 178 — abgelehnt, der in seinen §§ 2 und 3 vorsah, eine eigene Vermögensmasse, nämlich das Hausgut, zu bilden, das von der Gütertrennung und der Gewinnteilung ausgeschlossen sein sollte. Hausgut sollten das Recht auf die Wohnung, der Hausrat sowie Ansprüche aus Sozialversicherung, Lebensversicherungen oder anderen zur Vorsorge für den Haushalt üblichen Versicherungen sein. Es sollte mit der Einbringung in die Ehe oder mit dem Erwerb während der Ehe gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten werden und der gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutznießung unterliegen. Über das Hausgut sollten die Ehegatten nur gemeinschaftlich verfügen können. Der Ausschuß hat diesen Vorschlag sehr eingehend beraten. Hinsichtlich der Vergemeinschaftung des Hausrates ist er zu dem Ergebnis gekommen, daß die Lösung, ein Verfügungsverbot vorzusehen, einer Vergemeinschaftung vorzuziehen sei. Maßgebend war hierbei insbesondere die Überlegung, daß die Vergemeinschaftung zu Unbilligkeiten führe, weil die Ehegatten dann verschieden behandelt würden, j e nachdem ob sie Hausrat oder Geld mit in die Ehe brächten. Bringe ein Ehegatte Geld ein, so behalte er es, bringe er aber Hausratsgegenstände 'ein, so verliere 'er mit Abschluß der Ehe daran die Hälfte. Außerdem ergäben sich Schwierigkeiten bezüglich der Schuldenhaftung. Würde der Hausrat für die Schulden eines jeden Ehegatten haften, so habe das eine Gefährdung des nichtschuldenden Ehegatten zur Folge. Hafte der Hausrat aber nur für die Verbindlichkeiten, für die beide Ehegatteneinzustehen hätten, so führe das zu einer Benachteiligung der Gläubiger, die lediglich eine Forderung gegen einen der Ehegatten haben. Dazu komme, daß — wenn die Ehegatten über den Hausrat als gemeinschaftliches Eigentum nur gemeinsam verfügen könnten — für den einzelnen Ehegatten eine Schmälerung seiner Kreditunterlage eintreten würde. Trotz des gemeinsamen Bestrebens des Ausschusses, das Institut der Ehe zu festigen und die dazu erforderliche materielle Grundlage so weit wie irgend möglich zu erhalten, konnte der Ausschuß sich aus den genannten Gründen nicht entschließen, eine Vergemeinschaftung Ides Hausrates vorzusehen. (Seidl [Dorfen]) Mit der in § 1368 getroffenen Regelung hat der Ausschuß den Vorschlag abgelehnt, die Veräußerung von Hausrat grundsätzlich für wirksam zu halten, dem anderen Ehegatten aber das Recht zu gewähren, die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes innerhalb einer bestimmten Frist herbeizuführen. Eine derartige Regelung, die übrigens auch bis ins einzelne ,ausgestaltet werden müßte, würde ,den anderen Ehegatten praktisch zu wenig schützen. Die vom Regierungsentwurf vorgeschlagene und vom Ausschuß übernommene Regelung wird der Aufgabe gerecht, den ehelichen Hausrat für die Familie zu erhalten. Solange die Ehe besteht, kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über Hausrat verfügen. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so schützt § 1932 BGB in der Fassung der Vorlage den überlebenden Ehegatten durch Gewährung des Voraus. Wird die Ehe geschieden, so sorgt die Hausratsordnung für eine familiengerechte Verteilung des Hausrates. Hinsichtlich des Rechts auf Wohnung war der Ausschuß der Auffassung, daß die Frage der ehelichen Wohnung im Falle der Scheidung durch die Hausratsverordnung vom 21. Oktober 1944 (§§ 3 ff.)befriedigend geregelt sei. Für den Fall des Todes würden die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 535 ff. BGB) sowie die Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes vom 1. Juni 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1942 eine hinreichende Sicherung des Rechts auf Wohnung für den überlebenden Ehegatten darstellen. Der Ausschuß hat daher ein Bedürfnis für die Vergemeinschaftung des Rechts auf Wohnung verneint. Ausführlich hat sich der Ausschuß auch mit ,der Frage beschäftigt, ob und in welcher Form Ver- Sicherungen der in § 2 des SPD-Entwurfs vorgesehenen Art vergemeinschaftet werden könnten. Dies scheiterte jedoch daran, daß das Versicherungsvertragsrecht von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrscht ist, wonach der Vertragschließende in voller Freiheit darüber bestimmen kann, ob und wie und zu wessen Gunsten er eine Lebensversicherung abschließen will. Der Vertragspartner ist jederzeit berechtigt, die Lebensversicherung zu kündigen und sich den angesparten Betrag auszahlen zu lassen. Es schien dem Ausschuß mit diesem Grundsatz nicht vereinbar, für einen bestimmten Personenkreis, nämlich für Ehegatten, eine Ausnahme vorzusehen. Dies hätte zur Folge gehabt, daß das Versicherungsvertragsrecht einer grundsätzlichen Umgestaltung hätte unterzogen werden müssen. Eine solch weitgehende Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit schien dem Ausschuß weder gerechtfertigt noch veranlaßt. Auch die Lösung, wonach Versicherungen, die zur Versorgung der Familie abgeschlossen worden sind, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen sollten, um die Möglichkeit einer einseitigen Kündigung ,auszuschließen, ist vom Ausschuß abgelehnt worden. Sie erschien willkürlich und hätte außerdem den Rechtsverkehr erheblich erschwert. Schließlich hätte die Gefahr bestanden, daß die Ehegatten vom Abschluß eines Versicherungsvertrages überhaupt Abstand nehmen, um dieser Bindung zu entgehen. Damit wäre das vom Ausschuß erstrebte Ziel einer Stärkung und Erhaltung der materiellen Grundlage der Ehe in Frage gestellt worden. Dazu kam die Schwierigkeit, festzustellen, welche Lebensversicherungen erkennbar für den Schutz der Familie bestimmt sind. Der Kreis der hier in Betracht kommenden Versicherungen kann nicht ;genau abgegrenzt werden. Auch bietet das geltende Versicherungsvertragsrecht genügend Möglichkeiten zum Schutze der Ehegatten und der Familie. Gegenstand eingehender Beratungen war die Frage, ob es möglich und wünschenswert sei, die Verfügung über Grundstücke an die Zustimmung beider Ehegatten zu binden. Im Ausschuß wurde der Antrag gestellt, in § 1369 eine Bestimmiung aufzunehmen, wonach ein Ehegatte ein Grundstück, das er während der Ehe erworben hat, nur veräußern und sich zu einer solchen Veräußerung nur verpflichten könne, wenn der andere Ehegatte einwillige. Dieser Antrag ist jedoch abgelehnt worden. Entscheidend hierfür war der Gesichtspunkt, daß die Tatsache und der Zeitpunkt der Eheschließung nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Dadurch, daß diese Verfügungsbeschränkung nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist, würde der öffentliche Glaube des Grundbuches beeinträchtigt und die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet. Ein anderer Antrag, vorzusehen, daß ein Ehegatte nur mit Einwilligung desanderen Ehegatten über ein Grundstück verfügen könne, das als Familienheimstätte im Grundbuch eingetragen ist, verrnochte sich im Ausschuß nicht durchzusetzen. Es erschien dem Ausschuß fraglich, ob die Förderung von Familienheimen ein Anliegen dieses Entwurfs, der sich ausschließlich mit den Auswirkungen der Gleichberechtigung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts befasse, sein könne. Dazu kam die Überlegung, daß in der großen Masse der Fälle die Ehegatten bereits gemeinsam als Eigentümer des Eigenheims im Grundbuch eingetragen sind. Angesichts dieser Tendenz der Praxis glaubte der Ausschuß, mit einer Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Eigenheims nicht mehr viel in dieser Richtung tun zu können. Für die Haltung des Ausschusses zu dem Fragenkomplex der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke war die Überlegung entscheidend, daß bei einer zu starken Bindung der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand die Gefahr bestehe, daß sie auf einen vertraglichen Güterstand ausweichen und damit die sich aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft ergebenden, dem Gebote der Gleichberechtigung entsprechenden Konseqenzen ausgeschlossen würden. Die vom Ausschuß gefundene Lösung, wonach die Verfügung lediglich über das Vermögen im ganzen und über die Gegenstände des ehelichen Haushalts der Bindung an die Einwilligung des anderen Ehegatten unterliegt, konnte zwar im Hinblick auf den Schutz der Familiengemeinschaft nicht allen Vorstellungen voll gerecht werden. Sie war jedoch das Äußerste, was mit Rücksicht auf die Brauchbarkeit des Güterstandes und im Hinblick auf die Sicherung des Rechtsverkehrs vertretbar erschien. Nach § 1370 werden Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft worden sind, Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben. Der Ausschuß hat damit normiert, daß die nach seiner Ansicht von den Ehegatten in aller Regel gewollte Rechtslage kraft gesetzlicher Vorschrift stets gelten solle. Ohne eine solche Bestimmung müßte in jedem Falle ermittelt werden, welchen Willen die Ehegatten beim Erwerb gehabt haben. § 1370 will verhindern, daß derartige Ermittlungen angestellt werden. (Seidl [Dorfen]) 2. Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten Die §§ 1371 ff. enthalten den Kern des neuen Güterstandes; sie regeln den Ausgleich des Zugewinns. Der Zugewinn wird bei Beendigung des Güterstandes ausgeglichen. Diese Anordnung ist bereits in § 1363 Abs. 2 Satz 2 enthalten. Der Zugewinn wird, wie oben bereits kurz ausgeführt, in verschiedener Weise ,ausgeglichen, je nachdem der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten oder auf andere Weise beendet wird. § 1371 regelt den Fall, daß der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet. Der Ausgleich des Zugewinns wird in diesem Fall gemäß § 1371 Abs. 1 dadurch verwirk-. licht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er jedoch nach § 1371 Abs. 2 Ausgleich des Zugewinns grundsätzlich in der Weise verlangen, in der er gewährt wird, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten endet. § 1371 modifiziert also für den Fall, daß der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet, die Regelung, die für die übrigen Fälle der Beendigung des Güterstandes gilt. Es wird daher zur Erleichterung des Verständnisses zunächst die für die übrigen Fälle geltende Regelung dargestellt. § 1371 wird unter Nr. 3 dieses Abschnittes behandelt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich also sauf die Fälle, in denen die Ehe geschieden, aufgehoben oder (vgl. § 27 EheG) für nichtig erklärt wird, in denen ein Ehegatte ein Urteil auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erwirkt (vgl. § 1388) oder die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag beenden. In Idiesen Fällen sieht § 1372 einen Ausgleich des Zugewinns gemäß den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 vor. § 1373 bestimmt den Begriff dies Zugewinns. Zugewinn ist der Betrag, um Iden ,das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn ist also eine Rechnungsgröße, keine Vermögensmasse. Der Ausschuß hat, um diesen Gedanken möglichst klar zum Ausdruck zu bringen, die Formulierung gewählt, der Zugewinn sei ein Betr(§ 1379) den Zugewinn als den Wert definierte, um ag, während der Regierungsentwurf den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Sachlich besteht zwischen den beiden Fassungen kein Unterschied. § 1374 bestimmt den Begriff ,des Anfangsvermögens. Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 1 Halbsatz 1 das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Das Vermögen umfaßt die Vermögensgegenstände, nicht die Schulden; es mußte deshalb angeordnet werden, daß die Verbindlichkeiten von dem Vermögen abzuziehen sind. Die Verbindlichkeiten sollen nach § 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden können. Diese Bestimmung dient der Klarstellung. Daß die Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden können, ist von erheblicher Bedeutung. Hat ein Ehegatte z. B. beim Eintritt des Güterstandes ein Vermögen von 10 000 DM, aber 20 000 DM Schulden, so ist sein Anfangsvermögen gleich null, nicht etwa minus 10 000 DM. Hat ,der Ehegatte die 20 000 DM Schulden in der Ehe abgetragen, so beträgt sein Zugewinn 10 000 DM; das Endvermögen (10 000 DM) übersteigt das Anfangsvermögen (= 0) um den Betrag von 10 000 DM. Könnte das Anfangsvermögen negativ sein, so betrüge der Zugewinn 20 000 DM; das Endvermögen von 10 000 DM würde das Anfangsvermögen (= minus 10 000 DM) um diesen Betragübersteigen. Der Ehegatte müßte dann den anderen Ehegatten, der keinen Zugewinn erzielt hat, an einem Zugewinn von 20 000 DM beteiligen. Gemäß § 1378 Abs. 1, auf den später eingegangen wird, müßte er dann die Hälfte des Zugewinns, also 10 000 DM, an den anderen Ehegatten zahlen und ihm damit sein ganzes Vermögen übertragen. Der Ausschuß lehnte eine solche Lösung nach eingehenden Beratungen ab, ,denn der andere Ehegatte soll grundsätzlich nur an dem Erwerb teilnehmen, der bei Beendigung des Güterstandes tatsächlich vorhanden ist, in ,dem Beispiel also nur die Hälfte von 10 000 DM erhalten. Dieses Ergebnis wird erreicht, wenn angeordnet wird, daß das Anfangsvermögen nicht negativ sein kann; das Endvermögen kann dann das Anfangsvermögen höchstens um den Betrag übersteigen, den es selbst darstellt. Nach § 1374 Abs. 2 wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. An dem Vermögen, das ein Ehegatte unentgeltlich erwirbt, soll der andere Ehegatte, wie bei der Errungenschaftsgemeinschaft des BGB, nicht beteiligt werden; es handelt sich insoweit um Vermögen, zu dessen Erwerb der andere Ehegatte weder unmittelbar noch mittelbar beigetragen hat. Die unentgeltliche Zuwendung soll dem Ehegatten, der die Zuwendung erhalten hat, in vollem Umfang allein zugute kommen. Hat der Ehegatte, der bei Eintritt des Güterstandes 10 000 DM besessen und 20 000 DM Schulden gehabt hatte, später 10 000 DM geerbt, so ist sein Anfangsvermögen einschließlich des hinzuzurechnenden Vermögens nicht etwa mit null anzusetzen; es beträgt vielmehr 10 000 DM, weil die Erbschaft in Höhe von 10 000 DM gemäß § 1374 Abs. 2 dem nach § 1374 Abs. 1 errechneten Anfangsvermögen (= 0, nicht = — 10 000 DM) hinzugerechnet wird. Tilgt der Ehegatte mit seinen Einkünften, die er während der Ehe erzielt hat, die 20 000 DM Schulden und besitzt er am Ende der Ehe 20 000 DM (10 000 DM ursprüngliches Vermögen + 10 000 DM Erbschaft), so stellt dieser Betrag sein Endvermögen dar. Der Ehegatte hat demgemäß nur einen Gewinn von 10 000 DM erzielt; um diesen Betrag übersteigt das Endvermögen von 20 000 DM das Anfangsvermögen einschließlich ,des hinzuzurechnenden Vermögens von 10 000 DM. § 1375 bestimmt den Begriff Ides Endvermögens. Nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 ist Endvermögen das Vermögen, daß einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Verbindlichkeiten können auch bei der Berechnung des Endvermögens grundsätzlich nur bis zur Höhe Ides Vermögensabgezogen werden. Dies ist in § 1375 — anders als in § 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 — nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber aus § 1375 Abs. 1 Satz 2, wonach in einem später zu erörternden Sonderfall Verbindlichkeiten auch über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden können. Hat ein Ehe- (Seidl [Dorfen]) gatte bei der Beendigung des Güterstandes ein Vermögen von 12 000 DM und eine Schuldenlast von 18 000 DM, so ist also sein Endvermögen grundsätzlich gleich null. Nach § 1375 Abs. 2 werden bestimmte Beträge dem Endvermögen hinzugerechnet, wenn der Ehegatte sein Vermögen nach Eintritt des Güterstandes vermindert hat; ohne eine ,derartige Bestimmung könnte ein Ehegatte die Erzielung eines Zugewinns und damit die Beteiligung des anderen Ehegatten an seinem Erwerb vereiteln. Der Ausschuß hat, wie in § 1373, auch hier die Bezeichnung „Betrag" dem Ausdruck „Wert" vorgezogen. Nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 wird dem Endvermögen der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, daß ein Ehegatte unentgeltliche Zuwendungengemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. Die von dem Ausschuß gewählte Formulierung entspricht der Ausdrucksweise des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. § 1446 Abs. 2 BGB). Der Ausschuß will es bei dieser Ausdrucksweise belassen, weil er befürchtet, die Rechtsprechung könnte die neue Formulierung anders auslegen als die alte Fassung. Nach § 1375 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird dem Endvermögen ferner der Betrag hinzugerechnet, um den ein Ehegatte sein Vermögen dadurch vermindert hat, daß er Vermögen verschwendet oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Der Ausschuß hat jedoch nicht den Vorschlag des Regierungsentwurfs (§ 1381 Abs. 2 Nr. 2) übernommen, es solle dem Endvermögen auch der Wert der Vermögensminderung hinzugerechnet werden, die dadurch eingetreten sei, daß ein Ehegatte vorsätzlich eine unerlaubte Handlung begangen habe. Der Ausschuß ist der Auffassung, die zwischen den Ehegatten bestehende Schicksalsgemeinschaft müsse dazu führen, daß der andere Ehegatte die durch die unerlaubte Handlung eingetretene Vermögensminderung insoweit mittragen müsse, als sie seine Ausgleichsforderung verringere. Die von dem Regierungsentwurf vorgeschlagene Regelung könne auch zu Härten führen. Besitze z. B. ein Ehegatte, der wegen einer unerlaubten Handlung 5000 DM Schadensersatz habe leisten müssen, bei Beendigung des Güterstandes ein Vermögen von 5000 DM, so müsse er diesen Betrag in vollem Umfang an den anderen Ehegatten zahlen (wenn er kein Anfangsvermögen besessen und der andere Ehegatte keinen Zugewinn erzielt habe). Es sei gerechter, wenn sich die Ehegatten die vorhandenen 5000 DM teilten. Die Bestimmung, daß dem Endvermögen bestimmte Beträge hinzuzurechnen sind, wird allerdings in manchen Fällen von geringer praktischer Bedeutung sein. Nach § 1378 Abs. 2, der später zu erörtern ist, wird die Ausgleichsforderung im Interesse der Gläubiger durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes tatsächlich vorhanden ist. Hat in dem oben aufgeführten Beispiel (Endvermögen 12 000 DM, Schuldenlast 18 000 DM) der Ehegatte in der Ehe 24 000 DM verschenkt, so werden zwar dem Endvermögen 24 000 DM hinzugerechnet. Das würde bedeuten, daß rechnerisch ein Vermögen von 36 000 DM minus 18 000 DM 18 000 DM vorhanden ist. Tatsächlich sind aber nur 12 000 DM Vermögen vorhanden. Von diesem Betrag können nicht einmal die Schulden gedeckt werden. Nach Abzug dieser Verbindlichkeiten ist also kein Vermögen mehr vorhanden. Nach § 1375 Abs. 3 wird der Betrag der Vermögensminderung dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist. Auch hier ist das Wort „Wert" durch den Ausdruck „Betrag" ersetzt. § 1375 Abs. 1 Satz 2 enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß das Endvermögen nicht negativ sein kann. Nach dieser Bestimmung werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, Verbindlichkeiten von dem Vermögen auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen. § 1390 sieht vor, daß in den Fällen, in denen gemäß § 1378 Abs. 2 keine Ausgleichsforderung entsteht, dritte Personen in Anspruch genommen werden können; hat ein Ehegatte in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht, so ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den anderen Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Hat z. B. der Ehegatte, der bei Beendigung des Güterstandes 12 000 DM Vermögen besitzt, aber 18 000 DM Schulden hat, während der Ehe 24 000 DM verschenkt, so bestünde nach § 1375 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 eine Ausgleichsforderung von 12 000 DM. Nach § 1378 Abs. 2 ist diese Ausgleichsforderung aber nicht zur Entstehung gelangt. Wegen dieses Betrages könnte der mit der Ausgleichsforderung ausgefallene Ehegatte den Dritten gemäß § 1390 Abs. 1 in Anspruch nehmen, wenn der andere Ehegatte die 24 000 DM verschenkt hat, um ihn zu benachteiligen. Dieses Ergebnis wäre unbillig. Wenn der Betrag von 24 000 DM nicht verschenkt worden wäre, sondern sich noch im Vermögen des Ehegatten befände, so betrüge sein Vermögen (12 000 -I- 24 000 =) 36 000 DM. Diesem Vermögen stünde eine Schuldenlast von 18 000 DM gegenüber. Das Endvermögen betrüge also 18 000 DM. die Ausgleichsforderung 9000 DM. Der Ehegatte darf also den Dritten nur in Höhe dieses Betrages in Anspruch nehmen können. Man könnte dieses Ergebnis schon durch eine entsprechende Auslegung des § 1375 Abs. 2 erreichen; das Endvermögen ist durch die Schenkung nicht um den vollen Betrag von 24 000 DM, sondern in Wirklichkeit nur um 18 000 DM vermindert, weil das Endvermögen ohne die Schenkung nicht 0 DM + 24 000 DM, sondern 12 000 — 18 000 + 24 000 = 18 000 DM betrüge. Wenn diese Auslegung des § 1375 Abs. 2 nicht zwingend sein sollte, könnte, damit jeder Zweifel ausgeschlossen würde, Absatz 2 anders gefaßt werden. Dieser Weg hätte den Vorteil, daß man auch beim Endvermögen niemals zu einem negativen Wert käme. Der Ausschuß hat — um den Zusammenhang mit § 1390 deutlich werden zu lassen — einen anderen Weg gewählt und vorgesehen, daß die Verbindlichkeit, wenn Dritte in Anspruch genommen werden können, auch insoweit vom Vermögen abgezogen werden, als sie die Höhe des Vermögens (Seidl [Dorfen]) übersteigen. Es müssen also von den 12 000 DM Vermögen zunächst die Schulden in voller Höhe mit 18 000 DM abgezogen werden; das Endvermögen beträgt also minus 6000 DM. Diesem Betrag muß die unentgeltliche Zuwendung — jetzt natürlich in voller Höhe — hinzugerechnet werden, so daß das Endvermögen minus 6000 + 24 000 18 000 DM, die Ausgleichsforderung somit 9000 DM beträgt. § 1376 regelt die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens. Nach § 1376 Abs. 1 wird der Berechnung des Anfangsvermögens der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. Der Berechnung des Endvermögens wird dementsprechend der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist. Nach § 1376 Abs. 3 gelten diese Vorschriften entsprechend für die Bewertung der Verbindlichkeiten, die jeweils von dem Vermögen abgezogen werden müssen, das ein Ehegatte beim Eintritt und bei Beendigung des Güterstandes besitzt. Hiernach kommt es also ausschließlich darauf an, welchen Wert ein Gegenstand beim Eintritt und bei der Beendigung des Güterstandes hat. Ist ein zum Anfangsvermögen gehörender Gegenstand während der Ehe im Wert gestiegen, so wird er bei der Berechnung des Anfangsvermögens mit dem früheren, bei der Berechnung des Endvermögens mit dem höheren Wert angesetzt. Es ist also ein Zugewinn entstanden, an dem der andere Ehegatte beteiligt wird. Ist ein zum Anfangsvermögen gehörender Gegenstand untergegangen oder im Wert gesunken, so vermindert sich das Endvermögen und der Zugewinn des Ehegatten und damit die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten. Der Ausschuß ist nach eingehenden Beratungen zu der Überzeugung gekommen, daß die Regelung einfach und klar sei und dem Wesen der Ehe als einer Schicksalsgemeinschaft entspreche; Härten, die diese Regelung mit sich bringen könne, müßten in Kauf genommen werden. Eine Regelung, nach der Wertschwankungen eines zum Anfangsvermögen gehörenden Gegenstandes und seiner Surrogate sich jeweils nur zugunsten und zu Lasten des jeweiligen Eigentümers auswirkten, führe zu so erheblichen Schwierigkeiten, daß die Praktikabilität des Güterstandes gefährdet werde. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit hat der Ausschuß auch abgelehnt, dem Richter zu gestatten, das Anfangs- und Endvermögen abweichend von § 1376 Abs. 1 bis 3 zu berechnen, wenn diese Berechnung im Einzelfall zu Härten führe. § 1376 Abs. 4 sieht vor, daß ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, mit dem Ertragswert angesetzt werden soll. Der Ausschuß hat es auf den Ertragswert und nicht auf den Verkehrswert abgestellt, weil der Ertragswert der Wert ist, den der land-oder forstwirtschaftliche Betrieb für den Ehegatten hat, solange er ihn nicht veräußert; zu einer Veräußerung soll der Ehegatte aber nicht gezwungen werden. § 1376 Abs. 4 stellt es nur dann auf den Ertragswert ab, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb bei der Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens zu berücksichtigen ist; es ist also der Verkehrswert maßgebend, wenn der Betrieb entweder nur bei der Berechnung des Anfangsvermögens oder nur bei der Berechnung des Endvermögens bewertet werden muß. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß ein Betrieb auch dann bei der Berechnung des Anfangsvermögens zu berücksichtigen ist, wenn ein Ehegatte ihn nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat. § 1377 behandelt die Inventarerrichtung. Nach § 1377 Abs. 1 wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, daß ein Verzeichnis, in dem die Ehegatten den Bestand und den Wert des Anfangsvermögens festgestellt haben, richtig ist. Der Ausschuß hat auch die Frage erörtert, ob es erforderlich sei, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach ein Ehegatte zur Auskunft über sein Vermögen, eventuell zur Ableistung eines Offenbarungseides hierüber, verpflichtet ist. Der Ausschuß hat jedoch davon abgesehen, da nach seiner Meinung nach der allgemeinen Vorschrift des BGB bereits eine solche Rechtspflicht der Ehegatten besteht. Jeder Ehegatte kann gemäß § 1377 Abs. 2 verlangen, daß der andere Ehegatte an der Aufnahme eines derartigen Verzeichnisses mitwirkt. Haben die Ehegatten kein Verzeichnis aufgenommen, so wird nach § 1377 Abs. 3 vermutet, daß das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt. Diese Bestimmung erleichtert einem Ehegatten, die ihm zustehende Ausgleichsforderung zu verwirklichen. Er braucht nur das Endvermögen seines Ehegatten nachzuweisen; diesen Nachweis kann er auf Grund des § 1379 erbringen. Es wird dann vermutet, daß dieses Endvermögen den Zugewinn des anderen Ehegatten darstellt; es wird also vermutet, daß der andere Ehegatte kein Anfangsvermögen besessen hat. Es bleibt dem anderen Ehegatten überlassen, diese Vermutung zu widerlegen. § 1377 stimmt mit § 1384 des Regierungsentwurfs überein; der Ausschuß hat diese Bestimmung nach eingehenden Beratungen wörtlich übernommen. § 1378 behandelt die Ausgleichsforderung. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Der Regierungsentwurf (§ 1385 Abs. 1) und ebenso der Entwurf der FDP (§ 1386 Abs. 1) wollten dem Ehegatten, der den höheren Zugewinn erzielt hat, 1/4 des Überschusses vorab gewähren. Beide Entwürfe sind dabei von der Erwägung ausgegangen, daß ein Ehegatte seinen etwaigen Verlust allein tragen und für diese Verlustgefahr einen Ausgleich erhalten müsse; es sei keine gerechte Regelung, wenn ein Ehegatte, der einen Verlust in vollem Umfang allein zu tragen habe, den anderen Ehegatten an seinem Gewinn zur Hälfte beteiligen müsse. Der Ausschuß hat sich diesen Erwägungen nicht angeschlossen. Nach seiner Auffassung wird es dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft am besten gerecht, wenn der in der Ehe erzielte Gewinn in gleicher Weise unter die Ehegatten geteilt werde. Erleide ein Ehegatte einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust, so werde hierdurch auch die Lebenshaltung beider Ehegatten betroffen. Absatz 2 dient, wie bereits erwähnt, dem Schutz der Gläubiger. Nach § 1375 Abs. 2 werden dem (Seidl [Dorfen]) Endvermögen bestimmte Beträge hinzugerechnet. Dies darf nicht zur Folge haben, daß die Ausgleichsforderung höher ist als das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes tatsächlich vorhandene Vermögen. Die Gläubiger des Ehegatten, der den größeren Zugewinn erzielt hat, müssen dem anderen Ehegatten vorgehen. Nach § 1378 Abs. 3 entsteht die Ausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstandes. Von diesem Zeitpunkt an ist sie vererblich und übertragbar; vorher kann sich ein Ehegatte auch nicht verpflichten, über sie zu verfügen. Die Ausgleichsforderung soll nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs sein, bevor feststeht, ob sie zur Entstehung gelangt. § 1378 Abs. 4 regelt die Verjährung der Ausgleichsforderung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 1378 Abs. 4 Halbsatz 1 drei Jahre. Die Frist soll nicht bereits mit der Beendigung des Güterstandes, sondern gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 erst mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Die Forderung soll jedoch nach § 1378 Abs. 4 Satz 2 spätestens dreißig Jahre nach der Beendigung des Güterstandes verjähren. Der Ausschuß hat die Bestimmungen über die Verjährung der Ausgleichsforderung möglichst eng an die Vorschriften anpassen wollen, die die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen regeln (vgl. § 2332 BGB). § 1378 Abs. 4 Satz 3 enthält eine zusätzliche Regelung für den Fall, daß der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet; diese Bestimmung soll im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften behandelt werden, die für diesen Fall gelten. Nach § 1379 ist jeder Ehegatte nach der Beendigung des Güterstandes verpflichtet, über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu geben. § 1380 regelt die Frage, inwieweit Zuwendungen unter Lebenden auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden sollen. Nach § 1380 Abs. 1 Satz 1 ist auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten anzurechnen, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, daß es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Die Zuwendung stellt eine vorweggenommene Erfüllung der Ausgleichsforderung dar. Nach § 1380 Abs. 1 Satz 2 ist im Zweifel anzunehmen, daß Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Der Ausschuß ist damit von der Fassung des Regierungsentwurfs (§ 1387 Abs. 1 Satz 2) abgewichen, wonach Zuwendungen angerechnet werden sollten, wenn sie das nach den Verhältnissen der Ehegatten übliche Maß übersteigen. Manche Zuwendungen übersteigen nicht das übliche Maß, wohl aber den Wert üblicher Gelegenheitsgeschenke; auch diese Zuwendungen sollen im Zweifel angerechnet werden. Hierbei hat der Ausschuß vor allem an die Lebensversicherung gedacht, die ein Ehegatte zugunsten des anderen abgeschlossen hat; die Lebensversicherungssumme soll im Zweifel auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. § 1380 Abs. 2 regelt die Frage, in welcher Weise die Berechnung auf die Ausgleichsforderung durchgeführt wird. Die §§ 1388 bis 1390 des Regierungsentwurfs sind in die Ausschußvorlage nicht mit aufgenommen worden, da sie Bestimmungen für den Fall vorsahen, daß der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet. Nach § 1388 sollte auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten angerechnet werden, was ihm nach § 1932 als Voraus gebührte. Die sehr komplizierte Regelung des § 1389 gab in Absatz 2 eine Auslegungsregel für den Fall, daß ein Ehegatte dem anderen durch Verfügung von Todes wegen mehr zugewendet hatte, als dem gesetzlichen Erbteil entsprach. Dann hätte das, was der andere Ehegatte über den gesetzlichen Erbteil hinaus erhielt, nach dem Willen des Erblassers auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden sollen. § 1390 schlug vor, daß dem erbunwürdigen Ehegatten keine Ausgleichsforderung zustehen solle, es sei denn, daß der andere Ehegatte ihm seine Verfehlungen verziehen habe. Diese Vorschriften sind dadurch gegenstandslos geworden, daß der Ausschuß sich zu der in § 1371 normierten erbrechtlichen Lösung entschloß. Für diese Entscheidung war nicht zuletzt die außerordentlich komplizierte Regelung des § 1389 des Regierungsentwurfs maßgebend, nach der die Feststellung der Höhe der Ausgleichsforderung nur im Wege schwieriger Berechnungsmethoden möglich gewesen wäre. Nach § 1381 Abs. 1 kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Diese Vorschrift ist erforderlich, weil die Gewährung einer Ausgleichsforderung oder jedenfalls die Gewährung einer Ausgleichsforderung in der in § 1378 vorgesehenen Höhe in manchen Fällen dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen kann. § 1381 Abs. 2 enthält ein Beispiel für einen derartigen Fall. Grobe Unbilligkeit kann hiernach insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat. Nach § 1391 Abs. 2 Halbsatz 2 des Regierungsentwurfs gehört zu den wirtschaftlichen Verpflichtungen auch die Verpflichtung, den Haushalt zu führen. Der Ausschuß hat diese Bestimmung nicht übernommen; er ist der Auffassung, sie sei überflüssig, weil sich die in ihr enthaltene Regelung von selbst verstehe. Nach § 1382 kann das Vormundschaftsgericht eine Ausgleichsforderung auf Antrag stunden, soweit die sofortige Zahlung den Schuldner besonders hart treffen würde und soweit dem Gläubiger eine Stundung zugemutet werden kann. Damit ist die Möglichkeit einer ratenweisen Zahlung gegeben. § 1383 gewährt einem Ehegatten, dem die Ausgleichsforderung zusteht, unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, von dem anderen Ehegatten anstatt Geld Sachwerte zu verlangen. Der Ausschuß hat in § 1383 Abs. 1 vorgesehen, das Vormundschaftsgericht könne auf Antrag des Gläubigers anordnen, daß der Schuldner dem Gläubiger bestimmte Gegenstände seines Vermögens unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen habe, wenn dies erforderlich sei, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies weiter dem Schuldner zugemutet werden könne; in der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sei der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet (Seidl [Dorfen]) werde. Der Ausschuß hat die gegen diese Lösung vorgetragenen Bedenken gewürdigt. Wenn er sich trotzdem für die Regelung der Vorlage entschied, so ließ er sich hierbei von dem Bestreben leiten, soweit wie es der nunmehrige Güterstand zulasse, eine Beteiligung der Ehegatten an Sachwerten zu ermöglichen. Nach § 1383 Abs. 2 muß der Gläubiger die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in seinem Antrag bezeichnen; diese Vorschrift soll dazu beitragen, das Verfahren zu vereinfachen. § 1384 sieht vor, daß der Berechnung des Zugewinns ein anderer Zeitpunkt zugrunde gelegt wird als das Ende des Güterstandes. Wird die Ehe geschieden, so tritt nach § 1384 Abs. 1 für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage auf Scheidung erhoben ist. Die Bestimmung will verhindern, daß ein Ehegatte nach Erhebung der Scheidungsklage seinen Zugewinn zum Nachteil des anderen Ehegatten zu verringern sucht. Die §§ 1385, 1386 sehen die Möglichkeit vor, daß ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen kann. § 1385 betrifft den Fall, daß die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Der Regierungsentwurf (§ 1395) wollte in diesem Fall jedem Ehegatten das Recht, auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zu klagen, gewähren. Danach sollte es unerheblich sein, ob ein Ehegatte getrennt leben dürfe. Ein Ehegatte sollte die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns auch dann erheben können, wenn er nicht zum Getrenntleben berechtigt sei und dem anderen Ehegatten durch sein Verhalten einen Grund gegeben habe, sich von ihm zu trennen. Der Ehegatte müsse in derartigen Fällen den anderen Ehegatten unterhalten, solle ihn aber (neben dieser Unterhaltspflicht) nach dreijähriger Trennung nicht mehr an seinem künftigen Erwerb beteiligen müssen, weil die Grundlage dieser Beteiligung, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, seit langem weggefallen sei. Der Ausschuß hat sich diesem Vorschlag des Regierungsentwurfs nicht angeschlossen. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so soll nach dem Vorschlag des Ausschusses nur der Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen können, der zum Getrenntleben berechtigt ist; auch diesem Ehegatten steht das Recht, die Klage zu erheben, nicht zu, wenn auch der andere Ehegatte getrennt leben darf. Der Ausschuß halt es nicht für tragbar, daß der Ehegatte, der die Trennung verschuldet hat oder im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten getrennt lebt, den anderen Ehegatten von seinem künftigen Erwerb ausschließen kann. § 1386 enthält drei weitere Fälle, in denen ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen kann. Nach Absatz 1 steht ihm dieses Recht dann zu, wenn der andere Ehegatte lange Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, daß er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird. Nach Absatz 2 ist er zu einer solchen Klage berechtigt, wenn der andere Ehegatte entweder ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder sein Vermögen durch eine der in § 1.375 bezeichneten Handlungen vermindert hat und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist. Über den Regierungsentwurf hinaus gibt die Vorlage in Absatz 3 dem Ehegatten ein Klagerecht auf vorzeitigen Zugewinnausgleich dann, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. In diesem Falle besteht der Verdacht, daß der Ehegatte sich seiner Verpflichtung entziehen will, den anderen Ehegatten an dem, was er in der Ehe erwirbt, zu beteiligen. Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt nach § 1387 für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist. Die Bestimmung will verhindern, daß ein Ehegatte nach Erhebung der Klage sein Vermögen in der Absicht verringert, seinen Ehegatten zu benachteiligen. Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt nach § 1388 Gütertrennung ein. Die Ehegatten brauchen den Zugewinn, den sie nach diesem Zeitpunkt erzielen, nicht mehr auszugleichen. Der Unterausschuß hatte diese Bestimmung zunächst gestrichen. Er befürchtete, daß sie dazu mißbraucht werden könne, daß ein böswilliger Ehegatte eine Klage auf vorzeitigen Gewinnausgleich provoziere, um damit einen Gewinnausgleich für die Zukunft zu verhindern. Es erschien dem Ausschuß als außererdentliche Härte, daß der Ehegatte, der auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geklagt habe und dann noch weiter jahrelang in der Ehe mitarbeite, am späteren Zugewinn nicht mehr beteiligt sein solle. Damit würde derjenige Ehegatte, der einen Grund gesetzt hat, wonach der andere Ehegatte auf vorzeitigen Zugewinn klagen könne, besser gestellt, da er diesen an seinem Zugewinn nicht mehr zu beteiligen brauche. In den weiteren Beratungen wurde ein Kompromißvorschlag im Grundsatz angenommen, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der ein Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erstritten hat, das Recht erhalten solle, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils notariell oder gerichtlich zu erklären, ob er als Rechtsfolge dieses Urteils den gesetzlichen Güterstand oder die Gütertrennung wählen wolle. Der Ausschuß hat jedoch, nachdem er die erbrechtliche Lösung beschlossen hatte, seine frühere Entscheidung zu § 1388 nicht aufrechterhalten und diese Vorschrift in der Fassung der Regierungsvorlage (§ 1397) wiederhergestellt. Entscheidend war für ihn hierbei die Überlegung, daß der Eintritt der Gütertrennung nach Rechtskraft des Urteils auf vorzeitigen Zugewinnausgleich klare Rechtsverhältnisse schaffe und mögliche Streitigkeiten zwischen den Eheleuten ausschließen bzw. mindern würde; denn Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach den §§ 1385 und 1386 setze an sich schon ein erhebliches Maß von Ehezerrüttung voraus. Es nach Rechtskraft dieses Urteils bei dem bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu belassen, würde die an sich schon gefährdete Ehe noch weiter gefährden. Schließlich würde die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit für den Ehegatten, der das Urteil erstritten hat, eine Reihe eingehender Vorschriften erfordern, durch welche das Güterrecht an Übersichtlichkeit verlieren würde. Aus diesen Gründen hat der Ausschuß § 1388 zugestimmt. § 1389 regelt den Anspruch eines Ehegatten auf Sicherheitsleistung, wenn nach Erhebung der Klage (Seidl [Dorfen]) auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, daß sein Recht auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werde. § 1390 regelt die Ansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegen Dritte. Der Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns wird nach § 1378 Abs. 2 durch das Vermögen begrenzt, das der andere Ehegatte beim Ende des Güterstandes nach Abzug seiner Verbindlichkeiten besitzt. Diese Begrenzung ist zum Schutze der Gläubiger erforderlich. In Sonderfällen muß aber der Schutz des Ehegatten dem eines Dritten vorgehen. Dies ist nach § 1390 Abs. 1 der Fall, wenn der Ehegatte, der den größeren Zugewinn erzielt hat, einem Dritten unentgeltliche Zuwendungen gemacht und dies in der Absicht getan hat, seinen Ehegatten zu benachteiligen; der Dritte ist in diesem Fall verpflichtet, dem Ehegatten das Erlangte nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zum Zwecke der Befriedigung der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Endvermögen positiv oder negativ ist (vgl. die Ausführungen zu § 1375 Abs. 1 Satz 2). Nach § 1390 Abs. 3 verjährt der Anspruch gegen den Dritten drei Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Es kommt nicht darauf an, wann der Ehegatte von der Beendigung des Güterstandes Kenntnis erhält. Diese Regelung dient dem Schutze des Dritten und ist dem § 2332 BGB nachgebildet, wonach der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben drei Jahre nach Kenntnis von dem Erbfall, der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten drei Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls verjährt. § 1390 Abs. 3 Satz 2 enthält eine Regelung für den Fall, daß der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet; diese Bestimmung wird im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften dargestellt, die für diesen Fall anzuwenden sind. Nach § 1390 Abs. 4 kann ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistungen verlangen. Die Bestimmung entspricht dem § 1399 Abs. 4 des Regierungsentwurfs. 3. Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten Gegen den Vorschlag, einem Ehegatten nach den Regeln der Zugewinngemeinschaft eine Ausgleichsforderung zu gewähren, hat Prof. Wieruszowski im Jahre 1924 auf dem Heidelberger Juristentag Bedenken erhoben. Prof. Knur hat diese Bedenken im Jahre 1952 auf dem Deutschen Notartag in München aufgegriffen. Die Gemeinschaft des deutschen Notariats hat sich der Stellungnahme von Prof. Knur angeschlossen. Die Gegner der Zugewinngemeinschaft machen vor allem geltend, dieser Güterstand werde in der Praxis zu sehr erheblichen Schwierigkeiten führen. Da der Zugewinn der Betrag sei, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteige, müsse der Wert dieser Vermögen berechnet werden. Es sei sehr schwierig, den Wert eines Vermögens zu ermitteln. Die Gerichte kämen in derartigen Fällen nicht ohne Sachverständige aus, deren Ansichten jedoch auseinandergingen. Denn es gebe keine einheitliche Methode, um den Verkehrswert eines Gegenstandes festzustellen. Die Gutachten der Sachverständigen fielen demgemäß, wie die Praxis zeige, außerordentlich unterschiedlich aus. Dies trete vor allem bei der Bewertung von Handelsgeschäften und Grundstücken zutage, sei aber auch sonst häufig der Fall. Bei der Berechnung des Zugewinns ergebe sich die weitere Schwierigkeit, daß auch der Wert des Anfangsvermögens ermittelt, also festgestellt werden müsse, was die Ehegatten beim Eintritt des Güterstandes, der 30 oder mehr Jahre zurückliegen könne, besessen hätten und was diese Gegenstände damals wert gewesen seien; das gleiche gelte für die Verbindlichkeiten der Ehegatten. Da die Ehegatten im allgemeinen kein Inventar über Bestand und Wert des Anfangsvermögens errichten würden, werde es kaum möglich sein, hierüber exakte Feststellungen zu treffen. Es sei zu berücksichtigen, daß sieh der Verkehrswert der Gegenstände ständig ändere. Hinzu komme, daß auch das Endvermögen nicht selten erst längere Zeit nach der Beendigung des Güterstandes bewertet werden müsse. Zwar könne für die Verjährung der Ausgleichsforderung eine kurze Frist vorgesehen und der Gläubiger dadurch veranlaßt werden, die Forderung alsbald geltend zu machen. Nach § 204 BGB sei aber die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt. Diese Bestimmung könne nicht für die Verjährung von Ausgleichsforderungen ausgeschlossen werden; die Ausgleichsforderung würde sonst in Fällen dieser Art oft nicht verwirklicht werden, da der überlebende Ehegatte im allgemeinen keine Pfleger für die Kinder bestellen lasse, um seine Ausgleichsforderung innerhalb der Verjährungsfrist durchzusetzen. Nach alledem gefährde die Zugewinngemeinschaft die Rechtssicherheit in erheblichem Maße und biete einen gefährlichen Anreiz zur Führung von Prozessen, die gerade unter Angehörigen vermieden werden müßten. Selbst wenn sich aber im einzelnen Fall ermitteln lasse, welchen Wert Anfangs- und Endvermögen jeweils gehabt hätten, würde die Gegenüberstellung dieser Werte nicht genau angeben, was ein Ehegatte während der Ehe verdient habe. Dies wäre nur der Fall, wenn der Wertmesser, mit dem Anfangs- und Endvermögen gemessen würden, wenn also der Geldwert zwischen Anfang und Ende des Güterstandes unverändert bliebe. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Der Geldwert ändere sich allmählich. Dies habe, insbesondere bei langdauernden Ehen, zur unausbleiblichen Folge, daß die Gegenüberstellung des Anfangs-und Endvermögens zu verzerrten Ergebnissen führe. Steige der Geldwert, so weise die Gegenüberstellung keinen Zugewinn aus, obwohl der Ehegatte in Wirklichkeit einen Zugewinn erzielt habe. Sinke der Geldwert, so werde ein Zugewinn ausgewiesen; dieser Zugewinn sei aber nur scheinbar erzielt worden und dürfe nach der Grundauffassung der Zugewinngemeinschaft nicht ausgeglichen werden. Die Gegner der Zugewinngemeinschaft haben deshalb vorgeschlagen, diesen Güterstand nicht als gesetzlichen Güterstand vorzusehen, sondern einem Ehegatten einen Abgeltungsanspruch zu gewähren, wenn die Ehe geschieden, und das Erbrecht des überlebenden Ehegatten zu erhöhen, wenn sie durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst werde. Werde die Ehe geschieden, so solle einem Ehegatten als Entgelt für seine Mitarbeit in der Ehe (Seidl [Dorfen]) ein Anspruch auf Beteiligung an der Vermögensmehrung zustehen, die im Vermögen des anderen Ehegatten während der Ehe eingetreten sei. Das Gericht solle nach billigem Ermessen entscheiden, welcher Ehegatte entgeltspflichtig und in welcher Höhe das Entgelt zu gewähren sei. Dieser Vorschlag ist nicht empfehlenswert. Der Richter würde vor eine kaum lösbare Aufgabe gestellt. Die Rechtssicherheit wäre in weit größerem Umfang preisgegeben, als dies bei Einführung der Zugewinngemeinschaft der Fall sein wird. Der Gesetzgeber kann die Regelung, in welchem Umfang und in welcher Weise ein Ehegatte an dem Vermögen des anderen zu beteiligen ist, nicht dem Richter überlassen; diese Aufgabe muß er selbst lösen. Die Schwierigkeiten, die sich bei der Bewertung des Anfangs- und Endvermögens ergeben, müssen insoweit in Kauf genommen werden. Diese Schwierigkeiten sind auch für den Fall, daß die Ehe geschieden wird, nicht so erheblich wie in dem Fall, in dem der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet. Da beide Ehegatten leben, wird sich ermitteln lassen, welches Anfangs- und Endvermögen die Ehegatten gehabt haben. Ehen, die geschieden werden, haben im Durchschnitt auch nicht so lange gedauert wie Ehen, die durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst werden; die größten Bewertungsschwierigkeiten ergeben sich aber, wenn zwischen Eintritt und Beendigung des Güterstandes ein großer zeitlicher Abstand besteht. Der Ausschuß hat deshalb, wie oben bereits im einzelnen dargelegt worden ist, für den Fall, daß die Ehe geschieden wird, und für die übrigen Fälle, in denen der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten endet, die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand vorgesehen. Für den Fall, daß der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, hält der Ausschuß jedoch die Bedenken, die gegen die Zugewinngemeinschaft vorgetragen sind, in gewissem Umfang für berechtigt. Der Ausschuß hat dabei insbesondere folgende Erwägungen angestellt: Im Fall des Todes eines Ehegatten könnten die Schwierigkeiten, Bestand und Wert des Anfangsvermögens zu ermitteln, sehr erheblich sein. Im Gegensatz zum Scheidungsfall sei hier durch die Erhöhung des Erbrechts eine andere, und zwar sehr einfache Möglichkeit gegeben, den überlebenden Ehegatten an dem Vermögen des anderen Ehegatten zu beteiligen. Die erbrechtliche Lösung diene der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit und biete weiter den Vorteil, daß der überlebende Ehegatte an dem Vermögen des anderen dinglich beteiligt werde. Hierdurch werde den Belangen des überlebenden Ehegatten besser Rechnung getragen als durch die Gewährung einer Geldforderung. Die dingliche Beteiligung liege auch im Interesse der Erben. Stehe dem überlebenden Ehegatten eine Geldforderung zu, so werde er sie häufig durchsetzen, ohne auf den Nachlaß Rücksicht zu nehmen; als Miterbe sei er an einer ordnungsmäßigen Verwaltung und Verwertung des Nachlasses interessiert. Gegen die erbrechtliche Lösung sind jedoch ebenfalls Bedenken geltend gemacht worden. Der Ausschuß hat sich vor allem mit folgenden fünf Einwänden auseinandergesetzt: Die erbrechtliche Regelung, die ausschließlich eine Beteiligung am Nachlaß (also keine Verfügungsbeschränkungen und keinen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinnes) vorsehe, gebe den Ehegatten keine Rechte während des Bestehens der Ehe. Jeder Ehegatte könne frei über sein Vermögen verfügen. Dies könne zur Folge haben, daß der Nachlaß nichts mehr wert sei und der andere Ehegatte leer ausgehe. Diesem Ehegatten stehe zwar möglicherweise ein Pflichtteilse'rgänzungsanspruch zu; dieser Anspruch reiche aber nicht aus, um ihn wirksam zu schützen. Die erbrechtliche Beteiligung des überlebenden Ehegatten an dem Vermögen des anderen Ehegatten sei nicht gesichert, da die Testierfreiheit der Ehegatten nicht angetastet werden dürfe. Es stehe im Belieben jedes Ehegatten, ob er dem anderen Ehegatten das erhöhte Erbrecht zukommen lassen wolle; werde der gesetzliche Erbteil auf die Hälfte des Nachlasses erhöht, dann erhalte der überlebende Ehegatte, wenn er auf den Pflichtteil gesetzt werde, nicht mehr aas dem Nachlaß, als ihm auf Grund seines bisherigen gesetzlichen Erbteils zustehe. Man könne die Testierfreiheit auch nicht weiter einschränken; denn ein Ehegatte müsse verhindern können, daß seinem Ehegatten stets mindestens die Hälfte des Nachlasses zufalle. Hierfür sei insbesondere dann ein Bedürfnis gegeben, wenn der überlebende Ehegatte auf andere Weise, zum Beispiel durch eine Pensiuneder durch eine Lebensversicherung, sichergestellt sei, die unversorgten Kinder aber auf den Nachlaß angewiesen seien. Die erbrechtliche Lösung führe weiter in den Fällen, in denen einem Ehegatten nach § 1933 BGB kein Erbrecht und nach § 2335 BGB kein Pflichtteil zustehe, nicht zu sachgerechten Ergebnissen; es könne durchaus angemessen sein, einen Ehegatten auch dann wegen seiner Mitarbeit in der Ehe an dem Erwerb des anderen Ehegatten zu beteiligen, wenn er ihn nicht beerbe und ihm auch der Pflichtteil wirksam entzogen sei. Die erbrechtliche Regelung passe ferner nicht für den Fall, daß der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt habe, zuerst sterbe. Es sei nicht einzusehen, warum der überlebende Ehegatte, der in der Ehe den größeren Zugewinn erzielt habe, an dem Nachlaß des verstorbenen Ehegatten in größerem Maße beteiligt werden solle als bisher. Sterbe zum Beispiel der Mann, der in der Ehe den größeren Zugewinn erzielt habe, vor der Frau, so sei es gerechtfertigt, das Erbrecht der Frau zu erhöhen. Sterbe aber die Frau, die den geringeren Zugewinn erzielt habe, vor dem Mann, so habe es keinen Sinn, den gesetzlichen Erbteil des Mannes zu vergrößern. Dies geschehe auf Kosten der Kinder der Frau und sei insbesondere dann ungerecht, wenn die Kinder nicht aus dieser Ehe stammten, den Ehemann ihrer Mutter also später nicht beerbten. Es werde schließlich dem Willen eines Ehegatten oft nicht entsprechen, daß der überlebende Ehegatte auch dann mindestens die Hälfte des Nachlasses erhalte, wenn die Ehe nur kurze Zeit gedauert habe. Der Ausschuß hat die Vorteile und Nachteile der reinen Zugewinngemeinschaft (der Zugewinngemeinschaft also, die bei Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten den Zugewinn in derselben Weise ausgleicht wie in den übrigen Fällen der Beendigung) und der erbrechtlichen Lösung in vielen Beratungen eingehend erörtert. Er ist dann — für den Fall, daß der Güter- (seidl [Dorfen]) stand durch den Tod eines Ehegatten endet — zu einer Mittellösung gelangt. Er hat die beiden Vorschläge miteinander verbunden und auf diese Weise versucht, die Vorteile der erbrechtlichen Lösung zu übernehmen und den Bedenken, die gegen diesen Vorschlag erhoben worden sind, in weitem Umfang Rechnung zu tragen. Die vom Ausschuß getroffene Regelung ist in § 1371 enthalten. § 1371 Abs. 1 enthält den Grundsatz der erbrechtlichen Lösung. Nach § 1371 Abs. 1 Halbsatz 1 wird, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet, der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Der überlebende Ehegatte ist also künftig neben Abkömmlingen zu 1/2, neben Eltern und deren Abkömmlingen und neben Großeltern zu 3/4 der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Das gesetzliche Erbrecht wird nur erhöht, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschalt leben; leben sie in Gütertrennung oder in Gütergemeinschaft, so bleibt es bei der bisherigen Erbquote. Die Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts ist nichts anderes als eine besondere Art des Zugewinnausgleichs im Rahmen der Zugewinngemeinschaft. Sie beteiligt den überlebenden Ehegatten, der im Falle der Scheidung oder des vorzeitigen Zugewinnausgleichs einen Ausgleichsanspruch erhalten würde, auf eine andere Art und Weise als durch Gewährung einer Ausgleichsforderung an dem Erwerb des anderen Ehegatten. Nach § 1371 Abs. 1 Halbsatz 2 kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Ehegatten im einzeinen Fall einen Zugewinn erzielt haben. Würde das Erbrecht nur erhöht werden, wenn der verstorbene Ehegatte einen Zugewinn erzielt hätte und dieser Zugewinn größer wäre als der Zugewinn des überlebenden Ehegatten, so müßten wieder Ermittlungen angestellt werden, die die erbrechtliche Lösung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vermeiden will. Der überlebende Ehegatte wird zu einem weiteren Viertel Vollerbe, nicht Vorerbe. Die Regelung, wonach der überlebende Ehegatte zu einem Viertel des Nachlasses Vollerbe, zu einem Viertel Vorerbe werden würde, wäre recht kompliziert; sie könnte schon aus diesem Grunde nicht vorgeschlagen werden. Im übrigen reicht auch die Stellung, die normalerweise einem Vorerben zusteht, nicht aus, um den überlebenden Ehegatten sicherzustellen; dies würde auch dann gelten, wenn der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten in noch größerem Umfang erhöht würde, als der Entwurf dies vorsieht. Dem gewöhnlichen Vorerben gebühren nur die Nutzungen der Erbschaft. Der überlebende Ehegatte wird jedoch häufig, um in seinen alten Tagen versorgt zu sein, den Stamm der Erbschaft angreifen müssen. Würde man den überlebenden Ehegatten aber zur freien Verfügung über die Vorerbschaft berechtigen, dann würde die Stellung der Nacherben — in der Regel der Kinder — zu wenig geschützt sein. Weitere Schwierigkeiten ergäben sich bei der Frage, ob der Fall der Nacherbfolge nur beim Tode des überlebenden Ehegatten oder auch dann eintreten sollte, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet. Würde der Eintritt der Nacherbfolge bei der Wiederverheiratung vorgesehen werden, so würde der überlebende Ehegatte, um die Vorerbschaft zu behalten, in manchen Fällen von der Eheschließung absehen und in gesetzlosen Verhältnissen leben; würde die Nacherbfolge nur beim Tode des überlebenden Ehegatten eintreten, dann wäre die Stellung der Nacherben zu sehr gefährdet. Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils ist für den überlebenden Ehegatten vor allem dann von Bedeutung, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat. Sie kann dem überlebenden Ehegatten aber auch dann zugute kommen, wenn der Erblasser testiert hat. Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils hat eine Erhöhung des gesetzlichen Pflichtteils zur Folge; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt künftig neben Verwandten der ersten Ordnung 1/4 und neben Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern 3/8 des Nachlaßwertes. Die Erhöhung des Pflichtteils kann für den überlebenden Ehegatten in einer Reihe von Fällen vorteilhaft sein. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, das geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann er nach § 2305 BGB den Wert des fehlenden Teils als Pflichtteil verlangen. Ist also der Ehegatte, der nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt ist, zu 1/10 als Erbe eingesetzt, so kann er, wenn Abkömmlinge vorhanden sind, den Unterschied zwischen 1/10 und 1/4 (nicht wie bisher zwischen 1/10 und 1/8) der Erbschaft als Pflichtteil verlangen. Ist ein als Erbe berufener Pflichtteils-berechtigter durch Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt, oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschuwerung nach § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt; ist der Ehegatte also nur zu 1/4 als Erbe eingesetzt, dann fallen, im Gegensatz zum bisherigen Recht, die angeordneten Beschränkungen und Beschwerungen weg. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewendet, so kann er neben dem Vermächtnis den Pflichtteil verlangen, soweit der Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt (vgl. § 2307 BGB). Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist nach § 2318 Abs. 2 BGB eine nach § 2318 Abs. 1 BGB vorzunehmende Kürzung nur so weit zulässig, daß ihm der Pflichtteil verbleibt. Der Erbe kann schließlich Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen einen Dritten gemäß § 2329 BGB geltend machen. In all diesen Fällen kommt die Erhöhung des Pflichtteils dem überlebenden Ehegatten zustatten. Die Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts ist eine besondere Art des Zugewinnausgleichs im Rahmen der Zugewinngemeinschaft; die Ehegatten leben also, mag ihre Ehe später durch den Tod eines Ehegatten oder auf andere Weise aufgelöst werden, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte ist demgemäß bei der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der §§ 1365 bis 1369 an die Mitwirkung des anderen Ehegatten gebunden. Für die Anschaffung von Haushaltsgegenständen gilt § 1370. Jeder Ehegatte ist berechtigt, auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zu klagen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1385, 1386 vorliegen; nach Erhebung der Klage kann er Sicherheitsleistung gemäß § 1389 verlangen. Auf diese Weise ist der Ehegatte auch während des Bestehens der Ehe in ausreichendem Maße geschützt. (Seidl [Dorfen]) § 1371 Abs. 2 regelt den Fall, daß der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte gemäß § 1371 Abs. 2 Halbsatz 1 Ausgleich des Zugewinnes nach den §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen. § 1371 Abs. 2 Halbsatz 1 verweist also auf die Bestimmungen, die gemäß § 1372 für den Ausgleich des Zugewinnes gelten, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Lediglich die §§ 1384 bis 1389 sind in der Verweisung nicht erwähnt. Diese Bestimmungen sind gegenstandslos, wenn die Ehe durch den Tod des Ehegatten endet. § 1384 enthält für den Fall, daß die Ehe geschieden wird, eine Sonderregelung über den Zeitpunkt, der für die Berechnung des Zugewinnes maßgebend ist. Die §§ 1385 bis 1388 regeln den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinnes. Hat ein Ehegatte ein Urteil auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinnes erwirkt, dann ist die Zugewinngemeinschaft bereits mit Rechtskraft des Urteils, nicht erst, wie § 1371 voraussetzt, durch den Tod eines Ehegatten beendet. Hat der Ehegatte ein derartiges Urteil nicht erwirkt, so kann er es auch künftig nicht mehr erwirken. Der Güterstand hat durch den Tod des Ehegatten sein Ende gefunden; der Zugewinn kann nicht mehr vorzeitig ausgeglichen werden. § 1389 gewährt schließlich dem Ehegatten während Bestehens des Güterstandes einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinnes oder auf Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhoben ist; die Bestimmung ist gegenstandslos, wenn der Güterstand (durch den Tod eines Ehegatten) beendet ist. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er also Ausgleich des Zugewinnes verlangen, wie wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod geendet hätte. Entweder ist der überlebende Ehegatte Erbe bzw. Vermächtnisnehmer, dann steht ihm nach § 1371 Abs. 1 keine Ausgleichsforderung zu. Oder er ist nicht Erbe und auch nicht Vermächtnisnehmer, dann kann er nach § 1371 Abs. 2 Halbsatz 1 — wie in den übrigen Fällen, in denen der Güterstand endet — Ausgleich des Zugewinnes verlangen. Indiesem Fall besteht kein Grund, auch seine erbrechtliche Stellung zu verbessern. Die Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts und die damit verbundene Erhöhung des Pflichtteils verwirklichen den Ausgleich des Zugewinnes. Wird der Zugewinn auf andere Weise ausgeglichen, dann muß es erbrechtlich bei der bisherigen Regelung bleiben. Demgemäß bestimmt § 1371 Abs. 2 Halbsatz 2, daß sich der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten in diesem Fall nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil bestimmt. Ist also der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, dann beträgt sein Pflichtteil — wie nach geltendem Recht — neben Verwandten der ersten Ordnung 1/8, neben Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern 1/4 des Nachlaßwertes. Hierbei ist gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte auf Grund des § 1371 eine Ausgleichsforderung erhält oder ob ihm eine derartige Forderung nicht zusteht, weil der verstorbene Ehegatte keinen oder den geringeren Zugewinn erzielt hat. Es kommt allein darauf an, ob der überlebende Ehegatte, abstrakt gesehen, die Möglichkeit hat, Ausgleich des Zugewinnes zu verlangen, wie wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wäre. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten ist also verschieden groß, je nachdem die Voraussetzungen des § 1371 Abs. 1 oder des § 1371 Abs. 2 vorliegen. Es erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten also nur im Falle des § 1371 Abs. 1. Der Pflichtteil beträgt dann stets die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die in § 1371 Abs. 1, 2 für den überlebenden Ehegatten getroffene Regelung wirkt sich auch auf Dritte aus. Wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 Abs. 1 erhöht, so verringern sich die Erbteile der Miterben. Das (einzige) Kind ist nicht mehr, wie bisher, Miterbe zu 3/4, sondern Miterbe zu 1/2; sein Pflichtteil beträgt demgemäß nicht mehr 3/8, sondern 1/4 des Nachlaßwertes. Beträgt aber der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 Abs. 2 Halbsatz 2 nur 1/8 des Wertes der Erbschaft, dann muß der Pflichtteil des Kindes wieder 3/8 betragen. Es ist gerechtfertigt, das Erbrecht des Kindes von 3/4 auf 1/2 und demgemäß den Pflichtteil von 3/8 auf 1/4 herabzusetzen, wenn dem überlebenden Ehegatten keine Ausgleichsforderung zustehen kann, die aus dem Nachlaß befriedigt werden müßte. Kann der überlebende Ehegatte aber auf Kosten des Nachlasses (und damit anderer Pflichtteilsberechtigter) Ausgleich des Zugewinnes verlangen, dann kann nicht zusätzlich noch der Pflichtteil des Kindes gekürzt werden. Demgemäß sieht § 1371 Abs. 2 Halbsatz 2 für diesen Fall vor, daß sich nicht nur der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten, sondern auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten, also nach dem bisherigen Erbrecht, bestimmt. Ist der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so beträgt demgemäß der Pflichtteil des Kindes 3/8 des Nachlaßwertes. Man kann sich dies so vorstellen, daß der gesetzliche Erbteil des Kindes, wenn für den überlebenden Ehegatten die Voraussetzungen des § 1371 Abs. 1 vorliegen (1 —1/2 =) 1/2, wenn die Voraussetzungen des § 1371 Abs. 2 gegeben sind (1 —1/4 =) 3/4 der Erbschaft beträgt; der Pflichtteil des Kindes ist dann immer die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. Die Voraussetzungen des § 1371 Abs. 2 können einmal kraft Gesetzes gegeben sein. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist z. B. nach § 1399 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte Ausgleich des Zugewinnes verlangen, wie wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben wäre. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß der Schuldner gemäß § 1381 die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern darf, soweit der Ausgleich des Zugewinnes grob unbillig wäre. Ob diese Voraussetzung vorliegt, muß aber im Einzelfalle geprüft werden. Der Ehegatte, dem kein Erbrecht zusteht, kann jedenfalls grundsätzlich Ausgleich des Zugewinnes verlangen. Die Voraussetzungen des § 1371 Abs. 2 können weiter durch den überlebenden Ehegatten herbeigeführt werden. Schlägt er die Erbschaft oder das ihm zugewendete Vermächtnis aus, so gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt, das Vermächtnis als nicht zugewendet (§§ 1954, 2180 BGB); der (Seidl [Dorfen]) überlebende Ehegatte ist nicht Erbe geworden, ihm steht kein Vermächtnis zu. Der überlebende Ehegatte kann also die erbrechtliche Lösung ablehnen und statt dessen Ausgleich des Zugewinnes verlangen, wie wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wäre. Diese Befugnis steht dem Ehegatten einmal zu, wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist. Dann wird er allerdings nur selten von ihr Gebrauch machen. Der halbe Nachlaß wird ihm mehr wert sein als Ausgleichsforderung und Pflichtanteil. Die Ausgleichsforderung beträgt zwar, wenn der verstorbene Ehegatte sein gesamtes Vermögen in der Ehe verdient hat, 50 v. H. des Nachlasses, der Pflichtteil, wenn Abkömmlinge vorhanden sind, 1/8 des Wertes des um die Ausgleichsforderung gekürzten Nachlasses; dem überlebenden Ehegatten könnten also insgesamt 56,25 v. H. des Nachlaßwertes zustehen. Im allgemeinen wird dem Ehegatten aber die dingliche Beteiligung am Nachlaß zur Hälfte mehr wert sein als eine Geldforderung in Höhe von 56,25 v. H. Der Ehegatte kann jedoch ein Interesse an der Ausschlagung haben, wenn der andere Ehegatte sein Vermögen durch Handlungen verringert hat, die nach § 1375 Abs. 2 zur Folge haben, daß der Wert der Vermögensverminderungen dem Endvermögen hinzugerechnet wird. Hat der verstorbene Ehegatte zum Beispiel große Beträge verschenkt, so kann der überlebende Ehegatte, wenn er die Erbschaft ausschlägt, unter Umständen erheblich mehr als die Hälfte des Nachlasses erhalten. Derartige Fälle stellen aber Ausnahmen dar. Im allgemeinen wird der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis nur ausschlagen, wenn ihm durch Verfügung von Todes wegen weniger zugewendet ist, als ihm kraft Gesetzes gebührt. Jeder Ehegatte kann frei testieren und dem anderen Ehegatten weniger zuwenden, als ihm kraft Gesetzes zusteht. Der überlebende Ehegatte kann neben dem hinterlassenen Erbteil oder dem zugewendeten Vermächtnis keine Ausgleichsforderung geltend machen. Ist er mit dem, was er auf diese Weise erhält, nicht zufrieden, so bleibt es ihm aber unbenommen, die Erbschaft oder das Vermächtnis auszuschlagen und Ausgleichsforderung und Pflichtteil zu verlangen. Auf diese Weise ist der überlebende Ehegatte, ohne daß die Testierfreiheit eingeschränkt ist, hinreichend geschützt. Die in § 1371 Abs. 2 getroffene Regelung schafft klare Verhältnisse. Der Ehegatte muß, um die Ausgleichsforderung erhalten zu können, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausschlagen. Die Erbschaft muß nach § 1944 Abs. 1 BGB innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt; ist eine Verfügung von Todes wegen errichtet, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung dieser Verfügung (vgl. § 1944 Abs. 2 BGB). Nach Ablauf dieser Frist steht fest, ob der Ehegatte Erbe geworden ist oder Ausgleich des Zugewinns verlangen kann, wie wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten geendet hätte. Dem Ehegatten ist auch zuzumuten, sich innerhalb dieser Frist zu entscheiden. Bei gesetzlicher Erbfolge wird eine Ausschlagung, wie oben dargelegt, nur in den Ausnahmefällen des § 1375, und zwar vor allem dann in Betracht kommen, wenn der verstorbene Ehegatte erhebliches Vermögen verschenkt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Ehegatte im allgemeinen schon während der Ehe erfahren haben. Sollte er aber im einzelnen Fall von einer erheblichen Schenkung nichts wissen und aus diesem Grunde nicht ausschlagen, dann steht ihm jedenfalls gemäß § 1371 Abs. 1 der erhöhte Pflichtteil zu; dies kann, wie zu § 1371 Abs. 1 ausgeführt, insbesondere für den Umfang etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche von Bedeutung sein. Ist der Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt, dann wird er aus dieser Verfügung ersehen können, ob er es hierbei belassen oder ob er die Erbschaft ausschlagen und Ausgleichsforderung und Pflichtteil verlangen soll. Die Voraussetzungen des § 1371 Abs. 2 können schließlich auch von dem Ehegatten herbeigeführt sein, der verstorben ist. Ein Ehegatte kann frei testieren; er kann also den anderen enterben. Hat er ihn enterbt, dann steht dem anderen Ehegatten jedoch das Recht zu, Ausgleich des Zugewinns nach den allgemeinen Vorschriften zu verlangen. Daneben erhält er den Pflichtteil. Dieser beträgt, wenn Abkömmlinge vorhanden sind, 1/8 des Nachlaßwertes, gleichgültig, ob tatsächlich eine Ausgleichsforderung besteht. Von der Möglichkeit, die erbrechtliche Lösung abzulehnen, kann auch der Ehegatte Gebrauch machen, der den geringeren Zugewinn erzielt. Hat dieser Ehegatte den anderen enterbt, so erhält der andere lediglich seinen Pflichtteil, der sich dann, wie oben dargelegt, gemäß § 1371 Abs. 2 Halbsatz 2 nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil bestimmt; eine Ausgleichsforderung steht ihm nicht zu, weil sein Zugewinn größer ist als der Zugewinn seines Ehegatten. Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt, kann auf diese Weise verhindern, daß der andere Ehegatte auf Kosten der Kinder in größerem Umfang an seinem Vermögen beteiligt wird, als es dem bisherigen Recht entspricht. Er kann allerdings nicht erreichen, daß seine Kinder an dem in der Ehe erworbenen Vermögen des anderen Ehegatten teilnehmen. Eine derartige Möglichkeit sah auch die Regelung des Regierungsentwurfs nicht vor, die in jedem Falle einen Ausgleich des Zugewinns wollte, also auch im Falle des Todes: eine Ausgleichsforderung sollte nach § 1385 Abs. 4 des Regierungsentwurfs nicht zur Entstehung gelangen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, zuerst verstirbt. § 1371 Abs. 2 behandelt alle Fälle, in denen der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird. Diese Voraussetzung ist unter anderem gegeben, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Für diesen Sonderfall enthält § 1371 Abs. 3 eine zusätzliche Regelung. § 1371 Abs. 2 erfaßt also auch, § 1371 Abs. 3 n u r den Fall der Ausschlagung. Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er nach § 1371 Abs. 3 Halbsatz 1 neben dem Ausgleich dies Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde. Nach § 2303 Abs. 2 BGB kann ein Ehegatte den Pflichtteil verlangen, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen ist. Ein Pflichtteil steht dem Ehegatten jedoch grundsätzlich nicht zu, wenn er die Erbschaft ausschlägt und aus diesem Grund nicht Erbe wird; nur in Ausnahmefällen kann ein Erbe, der die Erbschaft aus- (Seidl [Dorfen]) geschlagen hat, Pflichtteilsansprüche geltend machen. Nach § 1371 Abs. 3 soll der überlebende Ehegatte künftig stets den Pflichtteil beanspruchen dürfen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Die Erbenstellung ist für den überlebenden Ehegatten mit dem Wegfall des Rechts verbunden, Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften zu verlangen, die für die übrigen Fälle der Beendigung des Güterstandes gelten. Der Ehegatte kann diesen Ausgleich nur verlangen, wenn er nicht Erbe ist. Er kann also ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Erbschaft auszuschlagen, und soll deshalb durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht den Pflichtteilsanspruch einbüßen; er soll vielmehr zwischen der Erbschaft ohne Ausgleichsforderung und der Ausgleichsforderung ohne Erbteil, aber mit Pflichtteil, frei wählen können. Diese Regelung entspricht der Wertung, die dem § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB zugrunde liegt. Die in § 1371 Abs. 3 Halbsatz 1 getroffene Regelung gilt nach § 1371 Abs. 3 Halbsatz 2 nicht, wenn der überlebende Ehegatte durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Hat der überlebende Ehegatte auf sein gesetzliches Erbrecht und damit nach § 2346 Abs. 1 BGB auch auf sein Pflichtteilsrecht oder gemäß § 2346 Abs. 2 BGB ausschließlich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, dann besteht kein Grund, ihm entgegen diesem Vertrag den Anspruch auf den Pflichtteil zu gewähren, wenn er später (bei Verzicht auf sein gesetzliches Erbrecht auf Grund eines Testaments) Erbe wird und die Erbschaft dann ausschlägt. Da die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils eine besondere Art des Zugewinnausgleichs darstellt und sich der Ehegatte gemäß § 1380 bestimmte Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung anrechnen lassen muß, hat der Ausschuß geprüft, ob derartige Zuwendungen auch auf den erhöhten gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten angerechnet werden sollen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt eine Anrechnungspflicht bei Abkömmlingen. Diese haben bei der Erbauseinandersetzung bestimmte Zuwendungen (Ausstattungen und dergleichen) untereinander zur Ausgleichung zu bringen. Jedes Kind soll grundsätzlich gleich viel aus dem Nachlaß erhalten; das ist Sinn und Zweck dieses Ausgleichs, der nur unter den Abkömmlingen vorgenommen wird, also nur den anderen Abkömmlingen zugute kommt. Der überlebende Ehegatte müßte sich die Zuwendungen aus einem anderen Grund anrechnen lassen. Die Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts verwirklicht den Ausgleich des Zugewinns. Die Zuwendung könnte einen vorgenommenen Ausgleich darstellen. Die Anrechnungspflicht hätte also den Zweck, einen doppelten Ausgleich zu verhindern. Die Zuwendung könnte demgemäß nur auf das eine Viertel der Erbschaft angerechnet werden, um das der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht wird, die Anrechnung müßte weiter allen Miterben zugute kommen. Die Bestimmungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch für die Anrechnung der Zuwendungen unter Abkömmlingen getroffen hat, könnten daher nicht übernommen werden; die Anrechnungspflicht müßte vielmehr selbständig ausgestaltet werden. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Anrechnung (§§ 2050 ff. BGB) und ihre Auswirkungen auf die Errechnung der Pflichtteile (§§ 2315, 2316 BGB) sind außerordentlich kompliziert; ihre Auslegung ist auch heute noch in Einzelheiten umstritten. Die Anrechnungspflicht für den überlebenden Ehegatten könnte nicht weniger kompliziert ausgestaltet werden. Sie würde den Vorteil der erbrechtlichen Lösung, klare und einfache und übersichtliche Ergebnisse zu schaffen, erheblich beeinträchtigen. Für eine derartige Anrechnung besteht auch kein dringendes Bedürfnis. Der Ehegatte, der dem anderen etwas unter Lebenden zugewendet hat, kann über seinen Nachlaß frei verfügen und hierbei die Zuwendung berücksichtigen. Er kann sie sogar auf den Pflichtteil seines Ehegatten anrechnen, wenn er dies bei der Zuwendung bestimmt hat (vgl. § 2315 BGB). Hat er dies bei der Zuwendung nicht bestimmt, so steht dem anderen Ehegatten zwar der Pflichtteil zu. Dieser bestimmt sich aber, wenn der Ehegatte enterbt wird, gemäß § 1371 Abs. 2 nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbrecht. Der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat, kann also durch die Enterbung seines Ehegatten erreichen, daß dieser nur den Pflichtteil erhält, der ihm nach bisherigem Recht zusteht. Steht dem überlebenden Ehegatten aber kein erhöhter Pflichtteil zu, dann besteht kein Grund, die Zuwendung anzurechnen. Die Anrechnung soll einen doppelten Ausgleich (Zuwendung + Erhöhung des Erbteils) verhindern; von einem derartigen doppelten Ausgleich kann keine Rede sein, wenn der überlebende Ehegatte den nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil berechneten Pflichtteil erhält. Dem überlebenden Ehegatten steht allerdings, wenn er enterbt wird oder die Erbschaft ausschlägt, neben dem Pflichtteil die Ausgleichsforderung zu. Auf die Ausgleichsforderung wird die Zuwendung aber gemäß § 1380 angerechnet. Der Ausschuß hat aus diesen Erwägungen beschlossen, daß eine Zuwendung nicht kraft Gesetzes auf den erhöhten Erbteil des überlebenden Ehegatten angerechnet werden soll. Die vom Ausschuß beschlossene Regelung gewährt dem überlebenden Ehegatten, der Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist, keine Ausgleichsforderung; dies gilt auch dann, wenn der Erbteil, der ihm hinterlassen, oder das Vermächtnis, das ihm zugewendet ist, gering ist. Will der Ehegatte die Ausgleichsforderung geltend machen, so muß er die Erbschaft oder das Vermächtnis ausschlagen. Er erhält dann Pflichtteil und Ausgleichsforderung. Der Ausschuß, der von der erbrechtlichen Lösung ausgeht und die Testierfreiheit nicht einschränken will, erreicht durch diese Regelung, daß ein Ehegatte an dem, was der andere in der Ehe erworben hat, auch dann beteiligt wird, wenn ihm von Todes wegen weniger zugewendet wird, als ihm kraft Gesetzes gebührt. Der überlebende Ehegatte verliert aber durch die Ausschlagung den ihm hinterlassenen Teil der Erbschaft oder das ihm zugewendete Vermächtnis und ist auf Geldansprüche, Pflichtteil und Ausgleichsforderung angewiesen; nur unter den Voraussetzungen des § 1383 kann er Sachwerte verlangen. Der Ausschuß hat erwogen, ob es nicht möglich sei, dem Ehegatten das, was ihm unter Verfügung von Todes wegen zugewendet ist, zu belassen, und ihm darüber hinaus die Ausgleichsforderung bis zur Höhe des erhöhten gesetzlichen Erbteils zu gewähren. Eine derartige Regelung könnte nicht getroffen werden, wenn der Erblasser seinem Ehegatten mehr als den gesetzlichen Erbteil hinterlassen, ihn aber durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsordnung beschränkt oder ihn mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert hätte. 11842 2. Deutscher Bundestag — 20G. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Mai 1957 (Seidl [Dorfen]) Es ließen sich hier vielfach keine objektiven Aussagen darüber machen, in welchem Umfang die Beschränkungen oder Beschwerungen den Wert der hinterlassenen Erbschaft verminderten. Mit welchem. Wert sollte z. B. die Einsetzung eines Nacherben oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers angesetzt werden? Es könnte also nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die mit den Beschränkungen oder Beschwerungen belastete Erbschaft weniger wert wäre als der gesetzliche Erbteil. Es könnte demnach nicht ermittelt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem überlebenden Ehegatten neben dieser Erbschaft eine Ausgleichsforderung zustünde. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) sieht in Fällen dieser Art vor, daß der Erbe entweder die Erbschaft so, wie sie ist, annehmen oder die Erbschaft ausschlagen muß und dann den Pflichtteil erhält. In diesen Fällen müßte es also jedenfalls bei der Regelung bleiben, daß der überlebende Ehegatte ausschlagen muß, um (den Pflichtteil und) die Ausgleichsforderung zu erhalten. Gerade diese Fälle sind aber überaus häufig. Ehegatten setzen einander sehr oft zu gewöhnlichen oder befreiten Vorerben ein und bestimmen für den Fall, daß der überlebende Ehegatte verstirbt oder sich wieder verheiratet, die Kinder als Nacherben. Der Vorschlag, dem überlebenden Ehegatten das Zugewendete zu belassen und darüber hinaus die Ausgleichsforderung bis zur Höhe des gesetzlichen Erbteils zu gewähren, wäre weiterhin gegenstandslos, wenn der Erblasser seinen Ehegatten enterbt oder mit einem Vermächtnis in Geld bedenkt; in diesen Fällen stehen dem Überlebenden ohnehin keine Sachwerte zu. Die Regelung würde also nur ) in den Fällen von Bedeutung sein können, in denen der Ehegatte zu einem Bruchteil als Erbe eingesetzt oder mit einem auf Sachwerte gerichteten Vermächtnis bedacht und die Erbschaftsquote oder der Wert des Vermächtnisses kleiner wäre als der erhöhte gesetzliche Erbteil. Diese Fälle sind verhältnismäßig selten. Der Vorschlag, dem überlebenden Ehegatten in diesen Fällen neben der Erbschaft oder dem Vermächtnis eine Ausgleichsforderung zu gewähren, hat sehr erhebliche Nachteile. Einmal würde der Wille des Testators häufig vereitelt werden. Wenn der Erblasser testiert, dann geht er davon aus, daß das, was er anordnet, so, wie er es anordnet, ausgeführt und nicht dadurch modifiziert wird, daß der andere Ehegatte das, was ihm hinterlassen ist, auf Kosten der anderen Miterben auffüllen kann. Setzt ein Erblasser seinen Ehegatten und seine beiden Kinder zu je 1/2 als Erben ein, ordnet er z. B. an, daß jeder von ihnen ein bestimmtes Haus erhalten soll, dann will er, daß jeder der drei Erben 1/3 der Erbschaft, eben das Haus bekommen soll; er will aber nicht, daß der überlebende Ehegatte neben seinem Drittel eine Ausgleichsforderung bis zur Höhe des halben Nachlaßwertes geltend machen und dadurch erreichen kann, daß die Kinder ihre Häuser belasten oder veräußern müssen, um die Ausgleichsforderung zu erfüllen. Es wäre für den Erblasser in vielen Fällen ohne praktische Bedeutung, ob er den Ehegatten zu 1/2o, zu 1/1o, zu 1/4, zu 1/3 oder zu 2/5 der Erbschaft einsetzen würde, wenn der Ehegatte den ihm hinterlassenen Erbschaftsteil durch eine (ihm möglicherweise zustehende) Ausgleichsforderung jeweils bis zur Höhe des halben Nachlaßwertes auffüllen könnte. Es wird also in der Regel dem Willen des Erblassers entsprechen, daß sein Ehegatte (wie es der Ausschuß auch vorgesehen hat) entweder die Erbschaft ohne die Ausgleichsforderung oder die Ausgleichsforderung ohne die Erbschaft erhält. Der Erblasser könnte diese Rechtslage dadurch herbeiführen, daß er seinen Ehegatten für den Fall, daß er die Ausgleichsforderung geltend macht, enterbt. Eine Regelung, die dem Ehegatten neben der Erbschaft eine Ausgleichsforderung gewähren würde, würde also dem Willen des Erblassers widersprechen und von diesem auch durchkreuzt werden können, wenn er entsprechend beraten wäre. Könnte die Erbquote des überlebenden Ehegatten mit der Ausgleichsforderung aufgefüllt werden, so wären auch die Vorteile der erbrechtlichen Lösung, einfache und klare Verhältnisse zu schaffen, weitgehend preisgegeben. Einmal wäre die Abwicklung des Nachlasses erschwert. Die Ausgleichsforderung stellt eine Nachlaßverbindlichkeit dar. Es besteht für alle Beteiligten ein dringendes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob eine solche Verbindlichkeit, die nicht wie ein Vermächtnis oder ein Pflichtteilsanspruch den Forderungen der übrigen Nachlaßgläubiger nachgeht, zur Entstehung gelangt und in welcher Höhe dies der Fall ist. Diesem Interesse würde nicht entsprochen, falls die Ausgleichsforderung auch dann geltend gemacht werden könnte, wenn der Ehegatte die Erbschaft nicht ausschlüge. Auch eine kurze Verjährungsfrist würde wegen der in § 204 BGB getroffenen Regelung nicht verhindern, daß die Klärung dieser Frage oft auf lange Zeit verzögert würde. Die Ehegatten würden die Ausgleichsforderung auch sehr viel häufiger geltend machen, wenn sie die Erbschaft nicht auszuschlagen brauchten. Dies würde wiederum zur Folge haben, daß die Ermittlungen und Berechnungen, die die erbrechtliche Lösung vermeiden will, in vielen Fällen doch wieder angestellt werden müßten. Schließlich würde der Vorschlag, den Erbteil des überlebenden Ehegatten mit dem Ausgleichsanspruch aufzufüllen, zu so erheblichen rechnerischen Schwierigkeiten führen, daß die Praktikabilität der erbrechtlichen Lösung ,gefährdet würde. Die Schwierigkeiten ergäben sich, was hier nicht näher dargestellt werden soll, vor allem daraus, daß die Ausgleichsforderung als Nachlaßverbindlichkeit von dem Ehegatten, dessen Erbteil sie auffüllte, mitgetragen werden müßte. Der Ausschuß hat deshalb erwogen, ob sich diese Schwierigkeiten nicht dadurch beheben ließen, daß angeordnet werde, die Ausgleichsforderung solle, wie ein dem überlebenden Ehegatten zugewendetes Vorausvermächtnis, ausschließlich den anderen Miterben zur Last fallen. Die Ausgleichsforderung könnte dann leichter berechnet werden. Ihre Berechnung wäre aber auch dann noch umständlich. Die Ausgleichsforderung könnte dem Ehegatten nicht einfach neben seinem Erbteil, von dem die Ausgleichsforderung nicht abgezogen würde, bis zur Höhe des Wertes des halben Nachlasses hinzugerechnet werden. Man müßte vielmehr, um dem Willen des Erblassers und den Belangen der übrigen Miterben einigermaßen Rechnung zu tragen, die Ausgleichsforderung auf den Pflichtteil des überlebenden Ehegatten aufstocken und dem Ehegatten nur in der Höhe zubilligen, in der die Summe von Pflichtteil und Ausgleichsforderung den Wert des hinterlassenen Erbteils überstiege. Hiervon müßte dann, damit der Ehegatte nicht (durch die Berechnung des Pflichtteils nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil) einen doppelten Ausgleich erhielte, der (Seidl [Dorfen]) Betrag abgezogen werden, um den der nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnete Pflichtteil den Pflichtteil überstiege, der nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet würde. Wäre also z. B. der überlebende Ehegatte zu 1/3 des Nachlasses, der 120 000 DM wert wäre, als Erbe eingesetzt worden, und betrüge die Ausgleichsforderung 30 000 DM, so müßte dieser Betrag auf den Pflichtteil von 30 000 DM aufgestockt werden und dann um den Betrag von 15 000 DM, um den der Pflichtteil den nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil berechneten Pflichtteil überstiege, gekürzt werden. Es ergäbe sich dann ein Betrag von (60 000 — 15 000 =) 45 000 DM. Dieser Betrag würde die dem Ehegatten hinterlassene Erbschaft von 40 000 DM um 5000 DM übersteigen. Der Ehegatte könnte also neben seinem Erbteil eine Ausgleichsforderung von 5000 DM geltend machen. Diese Berechnung wäre aber nicht ganz unbedenklich, weil sie zu sehr auf Kosten der anderen Erben ginge. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten und anderer Pflichtteilsberechtigter, etwa enterbter Kinder, würde nach dem Nachlaß berechnet, von dem die Ausgleichsforderung nicht abgezogen wäre; den Erben stünde aber nur ein um die Ausgleichsforderung gekürzter Nachlaß zu. Würde der überlebende Ehegatte schließlich die Ausgleichsforderung neben seinen erbrechtlichen Ansprüchen geltend machen können, so würde er dritte Personen sowohl nach § 1390 als auch nach § 2329 BGB in Anspruch nehmen können. Auch hierdurch ergäben sich erhebliche Schwierigkeiten. Aus all diesen Gründen hat der Ausschuß den Vorschlag abgelehnt, dem überlebenden Ehegatten neben dem ihm hinterlassenen Erbteil oder dem ihm zugewendeten Vermächtnis eine Ausgleichsforderung zu gewähren. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er gemäß § 1371 Abs. 2 Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen. Diese Bestimmungen sind bereits in dem Abschnitt dargestellt, der den Ausgleich des Zugewinns für die Fälle zum Gegenstand hatte, in denen der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Nur zwei Vorschriften, die Bestimmungen des § 1378 Abs. 4 Satz 3 und des § 1390 Abs. 3 Satz 2, sind dort nicht erörtert worden, weil sie ausschließlich für den Fall gelten, daß der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet. Nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 verjährt die Ausgleichsforderung in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt nach § 1378 Abs. 4 Satz 2 spätestens dreißig Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Diese Vorschriften gelten sowohl für die Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten als auch für den Fall, daß der Güterstand auf andere Weise endet. § 1378 Abs. 4 Satz 3 enthält eine weitere Regelung für den Fall, daß der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Für diesen Fall sollen im übrigen die Vorschriften anzuwenden sein, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruches gelten. Pflichtteilsanspruch und Ausgleichsforderung sollen derselben Verjährung unterliegen. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruches wird nach § 2332 Abs. 3 nicht dadurch gehemmt, daß der Anspruch erst nach Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden kann. Diese Bestimmung soll auf Grund des § 1378 Abs. 4 Satz 3 auch für die Verjährung der Ausgleichsforderung gelten. Dieselbe Regelung ist in § 1390 Abs. 3 Satz 2 für den Anspruch des überlebenden Ehegatten gegen den Dritten getroffen. Diese Bestimmung entspricht der Regelung, die § 2332 Abs. 2, 3 BGB für den Anspruch getroffen hat, der dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zusteht. Der Regierungsentwurf enthielt in § 1391 Abs. 3 eine weitere Sonderregelung für den Fall, daß der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet. Dem Erben sollte das Recht, die Erfüllung der Ausgleichsforderung wegen grober Unbilligkeit zu verweigern, nur zustehen, wenn anzunehmen ist, daß dies dem Willen des Erblassers entspricht. Der Ausschuß hat in § 1381 eine derartige Regelung nicht übernommen. Auf Grund des § 1371 steht dem überlebenden Ehegatten eine Ausgleichsforderung nur in den Ausnahmefällen zu, in denen er nicht Erbe und auch nicht Vermächtnisnehmer geworden ist. Der überlebende Ehegatte kann entweder kraft Gesetzes als Erbe ausscheiden, weil er z. B. seinem Ehegatten einen Scheidungsgrund gegeben hat und von diesem bereits auf Scheidung verklagt oder weil er erbunwürdig ist (vgl. §§ 1933, 2339 bis 2345 BGB) oder er ist nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden, weil er von seinem Ehegatten enterbt worden ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat. Dem Willen des Erblassers wird es häufig entsprechen, daß sein Ehegatte in diesen Ausnahmefällen nichts, also auch keine Ausgleichsforderung erhält. Im Rahmen der erbrechtlichen Lösung empfiehlt es sich daher nicht, das Recht, die Erfüllung der Ausgleichsforderung wegen grober Unbilligkeit zu verweigern, dem Erben nur zu gewähren, wenn er im einzelnen Falle nachweist, dies entspreche dem Willen des Erblassers. III. Änderungen des Erbrechts Die Neuregelung des gesetzlichen Güterstandes machte die Änderung einiger Vorschriften des Erbrechts erforderlich. § 1931 BGB regelt die Frage, welches gesetzliche Erbrecht dem überlebenden Ehegatten des Erblassers zusteht. Der Ausschuß hat dieser Bestimmung einen dritten Absatz angefügt, wonach die Vorschriften des § 1371 unberührt bleiben. Dieser Absatz weist darauf hin, daß im ehelichen Güterrecht erbrechtliche Vorschriften enthalten sind und stellt klar, daß diese Vorschriften durch den § 1931 BGB nicht geändert werden. § 1932 BGB regelt den Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten zweiter Ordnung, neben Eltern also und deren Abkömmlingen, oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm nach § 1932 Abs. 1 BGB außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und 'die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Nach § 1932 Abs. 2 BGB sind auf den Voraus die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Neben den Verwandten erster Ordnung, neben Abkömmlingen also, steht dem Ehegatten kein Voraus zu, weil, wie die Motive (Band V S. 372 ff.) ausführen, die Zubilligung des Voraus neben dem gesetzlichen Erbanteil den Ab- (Seidl [Dorfen]) kömmlingen gegenüber als zu große Belastung des Nachlasses erscheine. Der Regierungsentwurf hatte demgegenüber vorgeschlagen, dem überlebenden Ehegatten den Voraus auch neben Verwandten der ersten Ordnung zu gewähren, weil die Versagung des Voraus oft zu großen Härten führe und es auch der Rechtssitte und der Familienanschauung widerspreche, daß der überlebende Ehegatte von den Haushaltsgegenständen, die er während der Ehe mit dem verstorbenen Lebensgenossen gemeinsam innegehabt und als gemeinsames Hausgut betrachtet habe, drei Viertel an die Kinder herausgeben müsse und dann oft nicht genügend Hausrat behalte, um den eigenen Haushalt zu führen. Der Ausschuß hat sich diesem Vorschlag im Hinblick auf die erbrechtliche Lösung nicht angeschlossen. Nachdem nunmehr der gesetzliche Erbteil um 1/4 erhöht wurde und die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände im Regelfall einen erheblichen Teil des Nachlasses ausmachen, konnte § 1932 in dieser weitgehenden Fassung nicht belassen werden. Der überlebende Ehegatte wird künftig, wenn er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, neben Abkömmlingen zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen (vgl. § 1371 der Vorlage). Würde dem überlebenden Ehegatten neben der Hälfte des Nachlasses noch der Voraus gebühren, so würde dies die Abkömmlinge des Erblassers zu sehr benachteiligen. Der Ausschuß hat deshalb in § 1932 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen, dem überlebenden Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung die in § 1932 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Gegenstände nur insoweit zuzubilligen, als er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Diese Regelung, die unabhängig davon gilt, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben, hat ihr Vorbild in § 758 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach dem überlebenden Ehegatten außer dem Erbanteil als Vorausvermächtnis die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen gebühren, neben Kindern des Erblassers jedoch nur das für seinen eigenen Bedarf Nötige; diese Regelung hat sich in Osterreich bewährt. Nach § 2303 Abs. 2 BGB steht dem Ehegatten ein Pflichtteilanspruch zu, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Der Ausschuß hat dieser Bestimmung einen zweiten Satz angefügt, wonach die Vorschriften des § 1371 unberührt bleiben. Er weist darauf hin, daß sich im ehelichen Güterrecht Vorschriften über den Pflichtteilanspruch eines Ehegatten befinden, und stellt klar, daß diese Vorschriften durch § 2303 BGB keine Änderung erleiden. Nach § 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils der Eltern ,der dem überlebenden Ehegattengebührende Voraus außer Ansatz. Da der Ehegatte nach § 1932 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs den Voraus auch neben Abkömmlingen erhalten soll und die Interessenlage insoweit die gleiche ist, muß diese Regelung auch bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings gelten. Der Entwurf hat demgemäß in § 2311 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen, daß der Voraus des überlebenden Ehegatten bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Berechnung des Pflichtteils der Eltern des Erblassers außer Ansatz bleibt. Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat nach § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Verhältnis anzugeben, auf dem sein. Erbrecht beruht. Nach § 2356 Abs. 1 BGB muß der Antragsteller die Richtigkeit dieser Angaben durch öffentliche Urkunden nachweisen. Das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, kann künftig davon abhängen, in welchem Güterstand der verstorbene Erblasser gelebt hat; beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten (vgl. § 1371 Abs. 1 der Vorlage) und verringern sich demgemäß die Erbteile der Miterben. Der Antragsteller kann durch öffentliche Urkunden nachweisen, daß die Ehegatten nicht im gesetzlichen Güterstand gelebt haben; er kann z. B. den Ehevertrag vorlegen, durch den die Ehegatten einen anderen Güterstand vereinbart ihaben, oder das Urteil, durch den auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt warden ist. Der Antragsteller kann aber nicht durch öffentliche Urkunden nachweisen, daß der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestanden hat, also nicht von den Ehegatten ausgeschlossen oder aufgehoben oder nicht durch gerichtliche Entscheidung beendet worden ist. Insoweit muß es genügen, aber auch erforderlich sein, daß der Antragsteller an Eides Statt versichert, es sei ihm nichts bekannt, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegenstehe. Diese Regelung hat der Ausschuß in der Neufassung des § 2356 Abs. 2 vorgesehen. C. Vertragsmäßiges Güterrecht Die Bestimmungen der Vorlage über das vertragsmäßige Güterrecht gliedern sich in die Abschnitte: I. Allgemeine Vorschriften (§§ 1408 bis 1413) II. Gütertrennung (§ 1414) III. Gütergemeinschaft 1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1415 bis 1421) 2. Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 bis 1449) 3. Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten (§ 1450 bis 1470) 4. Auseinandersetzung des Gesamtguts (§§ 1471 bis 1482) 5. Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 bis 1518). I. Allgemeine Vorschriften Die §§ 1408 bis 1410 der Vorlage entsprechen den §§ 1432 bis 1434 BGB; § 1411 entspricht dem § 1437 BGB, § 1412 dem § 1435 BGB und § 1413 dem § 1430 BGB. Der Regierungsentwurf hatte diese Vorschriften an die Spitze des Sechsten Titels über das eheliche Güterrecht gestellt (vgl. §§ 1364 ff. des Regierungsentwurfs) und behandelte erst dann den gesetzlichen Güterstand. Dem Ausschuß schien es richtiger, zur Systematik des BGB zurückzukehren, weil es sich bei den genannten Bestimmungen um allgemeine Vorschriften über das vertragsmäßige Güterrecht handelt. § 1408 der Vorlage, der die Vertragsfreiheit auf dem Gebiete des Güterrechts garantiert, übernimmt wörtlich den § 1432 BGB. Die Ehegatten können also z. B. die im gesetzlichen Güterstand bestehenden Verfügungsbeschränkungen ausschließen oder einschränken, den Ausgleich des Zugewinnes ausschließen oder abweichend von den ge- (Seidl [Dorten]) setzlichen Bestimmungen regeln, während des Bestehens des Güterstandes einen zwischenzeitlichen Ausgleich des Zugewinnes vereinbaren oder einen vom gesetzlichen Güterstand abweichenden Güterstand vereinbaren, ändern oder .aufheben. Der Ausschuß hat davon abgesehen, im Gesetzestext Beispiele aufzuführen. § 1409 der Vorlage entspricht dem § 1433 BGB. Die Ehegatten sollen auch künftig den Güterstand nicht dadurch bestimmen können, daß sie auf ein nicht mehr geltendes oder auf einausländisches Gesetz verweisen. Die Ehegatten können also auch dein Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes oder die Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft nicht mehr durch Verweisung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbaren. § 1409 Abs. 2 sieht vor, daß die Ausnahmeregelung des § 1433 Abs. 2 BGB nicht nur gilt, wenn der Mann seinen Wohnsitz im Ausland hat, sondern auch dann, wenn die Frau im Ausland wohnt. § 1410 der Vorlage (über die Form des Ehevertrages) entspricht wörtlich dem § 1434 BGB. § 1411 der Vorlage handelt von dem Abschluß von Eheverträgen durch nicht Vollgeschäftsfähige. Er entspricht dem § 1437 BGB. Es sind lediglich sprachliche Verbesserungen vorgenommen worden. Das gleiche gilt für § 1412 der Vorlage (vgl. auch § 1435 BGB), der die Frage behandelt, welche Wirkungen güterrechtliche Vereinbarungen im Verhältnis der Ehegatten zu Dritten haben. § 1413 der Vorlage betrifft den Fall, daß ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten überläßt (vgl. hierzu § 1430 BGB). Der Ausschuß änderte den Regierungsentwurf insoweit ab, als das Recht der Ehegatten, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, im Gesetz nicht besonders hervorgehoben wird. Er war der Ansicht, daß das Widerrufsrecht nach allgemeinen Vorschriften bereits besteht. Es brauchte deshalb an dieser Stelle nur bestimmt zu werden, daß das Recht des jederzeitigen Widerrufs durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. II. Gütertrennung Der Ausschuß empfiehlt, in Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch der Gütertrennung in § 1414 wieder einen eigenen Unterabschnitt zu widmen. Die meisten Bestimmungen des BGB über die Gütertrennung (§§ 1426 bis 1431 BGB) konnten nicht übernommen werden. Die §§ 1427 bis 1429 behandeln dein ehelichen Aufwand, einen Begriff, den der vorliegende Entwurf nicht mehr kennt; die entsprechenden unterhaltsrechtlichen Vorschriften werden an anderer Stelle des Gesetzentwurfs behandelt. § 1430 BGB enthält eine Vorschrift, die nicht nur im Falle der Gütertrennung gilt, sondern von allgemeiner Bedeutung ist und deshalb nach § 1413 des Entwurfs übernommen worden ist. § 1431 BGB schließlich (über die Wirkungen der Gütertrennung im Verhältnis zu Dritten) ist in die allgemeine Vorschrift des § 1412 des Entwurfs eingegangen. Eine Begriffsbestimmung der Gütertrennung enthält die Vorlage ebensowenig wie das BGB und der Regierungsentwurf. Die Gütertrennung könnte auch nur negativ dahin bestimmt werden, daß die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten die gleichen sind, wie wenn eine Ehe zwischen ihnen nicht bestünde. Es ist nicht notwendig, dies besonders auszusprechen. Es ist aber auch nicht zweckmäßig, weil 'dadurch leicht der Eindruck erweckt werden könnte, als ob bei Gütertrennung die Ehe keinen Einfluß auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten habe; ein solcher Einfluß besteht natürlich auch im Falle der Gütertrennung im weiten Umfange (z. B. Unterhaltsverpflichtungen). III. Gütergemeinschaft Als gesetzlich normierten Wahlgüterstand sieht der Ausschuß ebenso wie der Entwurf der Bundesregierung lediglich die Gütergemeinschaft (bisher „allgemeine Gütergemeinschaft" genannt) vor. Der Ausschuß hat sich ,eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob — wie der Entwurf der SPD es vorschlug — die Errungenschaftsgemeinschaft und Fahrnisgeme'inschaft als Wahlgüterstände fortbestehen sollen. Der Regierungsentwurf und der Entwurf der FDP hatten ihren Wegfall vorgeschlagen. Der Ausschuß war der Auffassung, daß kein Bedürfnis dafür bestehe, diese beiden Wahlgüterstände beizubehalten. Die Fahrnisgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Gemeinschaft also des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft, wird heute kaum mehr vereinbart. Den Gedanken der Errungenschaftsgemeinschaft verwirklicht die als gesetzlicher Güterstand vorgesehene Zugewinngemeinschaft. Sollten die Ehegatten dennoch den Wunsch haben, schon während der Ehe hinsichtlich des Errungenen eine sachenrechtliche (dingliche) Gemeinschaft zu bilden, so haben sie die Möglichkeit, durch Ehevertrag die Gütergemeinschaft der Vorlage zu vereinbaren und in dem Ehevertrag die eingebrachten Gegenstände zum Vorbehaltsgut zu erklären (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 der Vorlage). Die Vorlage schließt sich in der gesetzlichen Regelung der Gütergemeinschaft ebenso wie der Regierungsentwurf eng an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die allgemeine Gütergemeinschaft an. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter konnten jedoch die Regelungen des BGB, wonach bei der Gütergemeinschaft der Mann kraft Gesetzes das Gesamtgut verwaltet, nicht übernommen werden. Der Regierungsentwurf (§ 1442 a) sah vor, daß die Ehegatten in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, eine Bestimmung dar- über aufnehmen müssen, wer von ihnen das Gesamtgut verwaltet, und daß ein Ehevertrag, der keine Bestimmung hierüber enthält, unwirksam ist, so daß die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Der Regierungsentwurf sah also keine Vereinbarung vor, wonach die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich sollten verwalten können oder jedem Ehegatten ein selbständiges Verwaltungsrecht zustehen sollte. Ein selbständiges Verwaltungsrecht jedes Ehegatten hat auch der Ausschuß abgelehnt, weil eine solche Regelung zu widersprechenden Verwaltungshandlungen der Ehegatten führen, eine Quelle von Streit schaffen und jeden Ehegatten erheblich gefährden könnte. Dagegen hat der Ausschuß geglaubt, eine gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten vorsehen zu sollen. Der Regierungsentwurf hält eine ge- (Seidl [Dorfen]) meinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten aus drei Gründen für unzweckmäßig, die in der Begründung angeführt werden: der Rechtsverkehr wird erschwert; die gemeinschaftliche Verwaltung führt zu Streitigkeiten, so daß der Richter in unerwünschtem Umfange eingeschaltet werden muß; eine gemeinschaftliche Verwaltung gefährdet vor allem die Frau. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß diese Bedenken bestehen können. Er ist aber der Meinung, daß bei einer an den Grundsatz der Gleichberechtigung angepaßten Gütergemeinschaft es den Ehegatten nicht versagt werden könne, zu vereinbaren, daß sie Idas gemeinschaftliche Vermögen auch gemeinschaftlich verwalten. Es muß nach Auffassung des Ausschusses der Entschließung der Ehegatten, die vor Abschluß des Ehevertrages von dem Richter oder Notar belehrt werden, überlassen bleiben, ob sie die Schwierigkeiten einer gemeinschaftlichen Verwaltung in Kauf nehmen wollen. Dem Fall, daß die Ehegatten keine Bestimmung über die Verwaltung des Gesamtguts treffen, mißt der Ausschuß keine größere praktische Bedeutung zu. Da der Ehevertrag vor Gericht oder vor einem Notar geschlossen werden muß, ist nicht damit zu rechnen, daß diese wesentliche Frage in dem Vertrag übergangen wird. Deshalb hat der Ausschuß keine Bedenken dagegen, daß, wenn im Einzelfalle eine entsprechende Bestimmung dennoch einmal fehlen sollte, gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch beide Ehegatten eintritt. Der Auffassung des Regierungsentwurfs, daß ein Vertrag unwirksam sei, in dem eine Bestimmung über die Verwaltung fehle, hat sich der Ausschuß nicht angeschlossen, weil eine solche Regelung dem Willen der Ehegatten nicht entsprechen würde. Der Ausschuß hat es im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit für zweckmäßig gehalten, auch die sachlich unverändert gebliebenen Bestimmungen des BGB in den Entwurf aufzunehmen, während sich der Regierungsentwurf darauf beschränkte, nur die zu ändernden Vorschriften anzuführen. 1. Allgemeine Vorschriften Die Bestimmungen über die Bildung des Gesamtguts (§ 1416), des Sonderguts (§ 1417) und des Vorbehaltsguts (§ 1418) entsprechen den §§ 1438 bis 1441 BGB; eine durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter gebotene Änderung liegt insoweit vor, als in Zukunft das Sondergut der Frau nicht mehr vom Manne (vgl. § 1439 in Verbindung mit §§ 1525 Abs. 2 BGB), sondern von der Frau selbst verwaltet wird. Der Ausschuß hat die Frage erörtert, ob entsprechend dem Entwurf der Fraktion der FDP und entsprechend Vorschlägen, die in der Literatur gemacht worden waren, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Gegenstände kraft Gesetzes Vorbehaltsgut eines Ehegatten werden sollten. Er hat aber ebenso wie der Regierungsentwurf von einem entsprechenden Vorschlag abgesehen, weil eine solche Regelung leicht zu einer erheblichen Benachteiligung der Gläubiger führen könnte (z. B. wenn der Mann mit Mitteln des von ihm verwalteten Gesamtguts wertvollen Frauenschmuck anschafft). Auch war hierfür der Gesichtspunkt maßgebend, daß nicht ohne zwingendes Bedürfnis Änderungen des geltenden Rechts vorgenommen werden sollten, zumal aus 'den Rechtsgebieten, in denen die allgemeine Gütergemeinschaft häufiger vereinbart worden ist, Schwierigkeiten nicht bekanntgeworden sind. § 1419 der Vorlage enthält die Folgerungen aus dem Grundsatz, daß die Ehegatten hinsichtlich des Gesamtguts eine Gemeinschaft zur gesamten Hand bilden; er entspricht dem § 1442 BGB. In § 1420 übernimmt die Vorlage den Vorschlag des § 1458 des Regierungsentwurfs: Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsoder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Der Ausschuß schlägt aber vor, diese Bestimmungen in die allgemeinen Vorschriften zu übernehmen, weil sie ohne Rücksicht darauf gelten, wer das Gesamtgut der Gütergemeinschaft verwaltet. § 1458 BGB wird gegenstandslos, da die Unterscheidung zwischen ehelichem Aufwand und gegenseitiger Unterhaltsverpflichtung aufgegeben werden soll. § 1421 der Vorlage enthält die wichtige Bestimmung über die Verwaltung des Gesamtguts, die bereits oben behandelt wurde. 2. Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nur eine Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann und trifft die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 1443 ff. Der Regierungsentwurf will diese Vorschriften grundsätzlich unverändert weitergelten lassen und sieht nur für einige wenige Bestimmungen Änderungen vor, die zum Teil noch dadurch bedingt sind, daß das Bürgerliche Gesetzbuch auf Regelungen verwiesen hat, die für den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung oder der Errungenschaftsgemeinschaft, also für Güterstände getroffen sind, die der Entwurf nicht mehr vorsieht. Dem Grundsatz der Gleichberechtigung will er dadurch Rechnung tragen, daß die auf die Verwaltung des Mannes zugeschnittenen Vorschriften sinngemäß gelten sollen, wenn die Frau das Gesamtgut verwaltet; die Rollen werden also nur vertauscht (vgl. § 1442 b des Regierungsentwurfs). Der Ausschuß hat sich für eine Neufassung sämtlicher Vorschriften entschieden und spricht in diesen neuen Vorschriften nicht mehr von Mann oder Frau, sondern von dem Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet oder dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Der Ausschuß war sich hierbei darüber klar, daß hierdurch die Vorschriften sprachlich schwerfälliger wurden. Die gefundene Lösung erschien ihm aber tragbarer als die, eine Bestimmung aufzunehmen, in der generell gesagt würde, daß im Falle der Alleinverwaltung durch die Frau an Stelle des Mannes die Frau trete oder daß dann, wenn statt des Mannes die Frau verwaltet, alle Bestimmungen so gelesen werden müßten, als ob statt „Mann" „Frau" stehe. Dem Gedanken der Gleichberechtigung wird durch die Lösung der Vorlage auch insoweit Rechnung getragen, als die psychologischen Wirkungen auf den Leser berücksichtigt sind. In den folgenden Ausführungen wird auf Änderungen, die lediglich statt vom Mann von dem Ehegatten, der das Gesamtgut (Seidl [Dorfen]) verwaltet, und statt von der Frau von dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, sprechen, nicht besonders hingewiesen. § 1422 der Vorlage wiederholt ohne sachliche Änderungen den § 1443 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB; sprachlich wird die Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs modernisiert. Die §§ 1423 bis 1426 wiederholen inhaltlich die §§ 1444 bis 1447 BGB; im übrigen gilt das zu § 1423 der Vorlage Gesagte. § 1427 der Vorlage übernimmt den § 1448 des Regierungsentwurfs. Die vorgeschlagene Regelung entspricht auch der des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. § 1448); die Verweisungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs konnten jedoch nicht übernommen werden. Die Neufassung enthält — ebenso wie der Regierungsentwurf — in einem Punkte eine sachliche Abweichung von der Regelung des § 1448 BGB: Hat der Mann einen Vertrag ohne die erforderliche Zustimmung der Frau geschlossen und ist der Vertragspartner deshalb zum Widerruf berechtigt, so kann dieser nach § 1448 BGB sowohl dem Mann wie der Frau gegenüber erklärt werden; dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 1397 BGB (vgl. § 1397 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Ausschuß hält ebenso wie der Regierungsentwurf diese Regelung für unzweckmäßig; der Widerruf soll nur dem Ehegatten gegenüber erklärt werden können, der den Vertrag geschlossen hat. Die §§ 1428 bis 1430 der Vorlage entsprechen sachlich den §§ 1449 bis 1451 BGB; sie sind sprachlich verbessert worden. § 1431 der Vorlage entspricht inhaltlich dem § 1452 BGB; § 1452 BGB mußte neu gefaßt werden, da er auf eine Vorschrift verweist, die für den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes galt, und diese Verweisung nicht übernommen werden konnte. Die §§ 1432 bis 1434 entsprechen inhaltlich den §§ 1453 bis 1455 BGB; sprachlich sind sie verbessert worden. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß zu den Rechtsgeschäften, die jeder Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann (also auch der nicht verwaltende Ehegatte ohne die Zustimmung des verwaltenden Ehegatten), auch der Verzicht auf den Ausgleich des Zugewinns gehört, soweit einem Ehegatten aus einem früheren gesetzlichen Güterstand ein entsprechender Anspruch zusteht. § 1453 BGB ist deshalb in § 1432 der Vorlage entsprechend ergänzt worden. § 1435 der Vorlage regelt die Verantwortlichkeit des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, dem anderen Ehegatten gegenüber. Im Grundsatz hat der Ausschuß den Vorschlag des Regierungsentwurfs (§ 1456) übernommen. Nach § 1456 BGB ist der Mann der Frau für die Verwaltung des Gesamtguts nicht verantwortlich, für eine Verminderung des Gesamtguts hat er nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Verminderung in der Absicht, die Frau zu benachteiligen, oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung der Frau vorgenommen hat. Der Ausschuß hat sich der Auffassung des Regierungsentwurfs angeschlossen, daß es den heutigen Verhältnissen nicht mehr entspricht, den Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, in so weitem Umfange von der Verantwortlichkeit zu entbinden. Er hat es deshalb gebilligt, daß künftig die Ersatzpflicht des verwaltenden Ehegatten nicht nur eintritt, wenn er in böser Absicht gehandelt hat, sondern in jedem Fall, in dem der Verlust durch ihn verschuldet ist; allerdings braucht der Ehegatte nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (vgl. § 1359 BGB). Der Ausschuß hat es darüber hinaus für zweckmäßig gehalten, am Eingang des § 1435 die Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung ausdrücklich festzulegen. Es gehört zu den aus der Ehe entspringenden Pflichten eines Ehegatten, den anderen Ehegatten laufend über die Verwaltung des Gesamtguts zu unterrichten; damit kein Zweifel in dieser Richtung aufkommen kann, wird diese Pflicht im Gesetzeswortlaut ausdrücklich ausgesprochen. Die Erfüllung der Verpflichtung kann nur mit der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens verfolgt, letzten Endes also nicht erzwungen werden. Die Normierung dieser Pflicht im Gesetz hat also in erster Linie erzieherischen Wert. Wenn auch erwartet werden kann, daß in den meisten Fällen die Bestimmung ausreichen wird, den verwaltenden Ehegatten dazu anzuhalten, den anderen Ehegatten in angemessenen Zeitabständen über den Stand der Verwaltung zu unterrichten, so muß nach einhelliger Meinung des Ausschusses dem nicht verwaltenden Ehegatten für den Notfall doch ein erzwingbarer Anspruch auf Auskunftserteilung gegeben werden. Eine Inkonsequenz gegen die Regelung beim gesetzlichen Güterstand liegt hierin nicht; denn beim gesetzlichen Güterstand verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, bei der Gütergemeinschaft verwaltet der eine Ehegatte aber Vermögen, das beiden Ehegatten gemeinschaftlich gehört. Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann gemäß §§ 260, 261 BGB verwirklicht werden. § 1436 der Vorlage entspricht dem § 1457 BGB. Die §§ 1437 bis 1440 der Vorlage regeln die Haftung des Gesamtguts und die persönliche Haftung des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet; sie sind ohne sachliche Änderungen den §§ 1459 bis 1462 BGB entnommen. Vergleicht man die Vorschriften der §§ 1439, 1440 der Vorlage mit den Bestimmungen der §§ 1461, 1462 BGB, so fällt auf, daß in den §§ 1439, 1440 der Vorlage das Sondergut erwähnt wird, während dies in den §§ 1461, 1462 BGB nicht geschieht. Dieser — nur gesetzestechnische — Unterschied ergibt sich daraus, daß das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1439 Satz 2 hinsichtlich des Sonderguts ganz allgemein auf das eingebrachte Gut bei der Errungenschaftsgemeinschaft verweist, diese Verweisung aber nicht bestehenbleiben konnte, weil die Vorlage die Errungenschaftsgemeinschaft nicht mehr regelt. Während die §§ 1437 bis 1440 der Vorlage das Verhältnis der Ehegatten zu dritten Personen regeln, behandeln die §§ 1441 bis 1444 das Verhältnis der Ehegatten zueinander. Dabei entspricht § 1441 der Vorlage dem § 1463 BGB. Nur mußte, ebenso wie in den §§ 1439, 1440 der Vorlage, in § 1441 Nr. 2 neben dem Vorbehaltsgut auch das Sondergut erwähnt werden. Aus dem gleichen Grunde bedarf es auch der besonderen Ausnahmevorschrift in § 1442 der Vorlage. Diese Vorschrift entspricht sachlich der Regelung, die in den §§ 1439, 1535, 1537 BGB in Verbindung mit § 1529 Abs. 2 BGB getroffen ist. Die Vorlage sieht vor, daß die Lasten des Sonderguts, die das Gesamtgut zu tragen hat, nicht im einzelnen aufgeführt (anders im Bürgerlichen Gesetzbuch: vgl. § 1529 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1384 bis 1387 BGB), sondern (Seidl [Dorfen]) unter den Begriff der Lasten, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen, zusammengefaßt werden. Sondergut kommt bei der Gütergemeinschaft selten vor; es besteht deshalb für die sehr eingehende Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Bedürfnis. § 1443 der Vorlage entspricht dem § 1464 BGB, den der Regierungsentwurf unverändert lassen wollte. Da der Ausschuß sich grundsätzlich dahin entschieden hat, die gesamten Bestimmungen der Gütergemeinschaft in das neue Gesetz aufzunehmen, und nicht mehr vom Mann oder der Frau, sondern von dem Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und von dem anderen Ehegatten zu sprechen, mußte § 1464 BGB im Wortlaut geändert werden (vgl. hierzu die Ausführungen in der Vorbemerkung in diesem Abschnitt vor § 1422). Demgemäß bestimmt § 1443 Abs. 1 der Vorlage, daß im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last fallen, der sie nach allgemeinen Vorschriften, d. h. nach der Entscheidung des Prozeßgerichts oder der Vereinbarung der Parteien usw., zu tragen hat. § 1443 Abs. 2 entspricht inhaltlich dem § 1464 Abs. 2 BGB, dürfte aber in der jetzt vorgeschlagenen Fassung leichter verständlich sein. § 1444 der Vorlage (über die Verteilung der Lasten einer Ausstattung) ist ohne sachliche Änderung dem § 1465 BGB entnommen. § 1445 der Vorlage, der den Ausgleich zwischen Gesamtgut auf der einen und Vorbehaltsgut oder Sondergut auf der anderen Seite behandelt, folgt dem Vorschlage des Regierungsentwurfs (vgl. § 1466 des Regierungsentwurfs). Der Ausschuß billigt damit den Vorschlag, daß (anders als nach den §§ 1466, 1439, 1539 BGB) Vorbehalts- und Sondergut bei der Ausgleichung mit dem Gesamtgut gleichbehandelt werden. Die Verwaltung des Sonderguts unterscheidet sich von der Verwaltung des Vorbehaltsguts nur dadurch, daß das Sondergut für Rechnung des Gesamtguts verwaltet wird; es besteht kein innerer Grund, für den Ersatz von Verwendungen verschiedene Regelungen zu treffen. § 1446 der Vorlage regelt die Fälligkeit der Ansprüche; er übernimmt sachlich die Regelung des § 1467 des Regierungsentwurfs, faßt allerdings in Absatz 1 die Rechte und Pflichten des verwaltenden Ehegatten, in Absatz 2 die Rechte und Pflichten des nicht verwaltenden Ehegatten zusammen. Die §§ 1447 und 1448 der Vorlage behandeln das Recht, die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu verlangen; sie entsprechen den §§ 1468, 1469 BGB. In § 1447 (Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten) folgt der Ausschuß dem Regierungsentwurf und der für die Neufassung gegebenen Begründung. Er ist jedoch der Meinung, daß in § 1447 Nr. 1 die Aufhebungsklage schon dann gegeben sein müsse, wenn durch Unfähigkeit oder Mißbrauch die Möglichkeit der Gefährdung bestehe; die Gefährdung braucht noch nicht eingetreten zu sein. Er hält es weiter für geboten, die Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, als besonderen Aufhebungsgrund im Gesetz zu normieren (vgl. auch § 1468 Nr. 3 BGB), da diesem Fall größere praktische Bedeutung zukommt. § 1448 der Vorlage (Aufhebungsklage des verwaltenden Ehegatten) übernimmt ohne sachliche Änderungen den § 1469 BGB. In § 1449 der Vorlage hat sich der Ausschuß der Auffassung des Regierungsentwurfs (§ 1470) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1470) angeschlossen: Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erkannt wird, ist diese aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. Der Ausschuß hat eingehend die Gründe erwogen, die für und gegen diese Regelung sprechen, insbesondere auch geprüft, ob nicht nach gerichtlicher Aufhebung der Gütergemeinschaft der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintreten solle. Es läßt sich nicht verkennen, daß die vorgeschlagene Regelung im Einzelfalle zu Härten führen kann. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte, insbesondere die nicht berufstätige Hausfrau, muß in Kauf nehmen, daß sie an dem künftigen Zugewinn des Mannes nicht beteiligt ist, wenn sie im Wege der Klage die Aufhebung der Gütergemeinschaft herbeiführt. Überwiegende Gründe sprechen aber für die vorgeschlagene Regelung. Einmal wird in sehr vielen Fällen nicht damit gerechnet werden können, daß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet hat und gegen den die Aufhebungsklage gerichtet wird, in der Zukunft einen nennenswerten Zugewinn erzielt (vgl. die Aufhebungsgründe des § 1447 der Vorlage); möglicherweise müßte sogar der Ehegatte, der die Aufhebung der Gütergemeinschaft herbeigeführt hat, seinen späteren Zugewinn bei der Auflösung der Ehe noch teilen. Zum andern besteht nach Durchführung der Klage eine erhebliche Spannung zwischen den Ehegatten; es muß damit gerechnet werden, daß jeder Ehegatte Mittel und Wege suchen wird, sein Vermögen zu verschleiern oder beiseite zu schaffen, um den Anspruch des anderen Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinnes illusorisch zu machen. Schließlich wäre auch zu befürchten, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu einer dauernden Quelle von Streit würden; der Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft würde in vielen Fällen über kurz oder lang eine Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinnes folgen. 3. Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten Der Abschnitt über die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten ist in den Ausschußsitzungen erarbeitet worden; der Regierungsentwurf sah eine gemeinschaftliche Verwaltung nicht vor. Die §§ 1450 ff. der Vorlage wandeln die Bestimmungen der §§ 1422 ff. nur insoweit ab, als dies dadurch geboten ist, daß die Verwaltung des Gesamtguts nicht einem, sondern beiden Ehegatten zusteht. Beide Ehegatten sind, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich (Absatz 1). Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung würde es an sich erfordern, daß dritte Personen Willenserklärungen, die sich auf das Gesamtgut beziehen, beiden Ehegatten gegenüber abgeben müßten. Dadurch wäre der Verkehr aber über Gebühr erschwert. Die Vorlage sieht deshalb vor, daß die Abgabe gegenüber einem der Ehegatten genügt (Absatz 2). Eine derartige Aus- (Seidl [Dorfen]) nahme von dem Grundsatz der Gesamtvertretung ist unserem Recht nicht fremd; wir finden z. B. die gleiche Ausnahme im § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB, wonach es genügt, wenn eine der offenen Handelsgesellschaft gegenüber abzugebende Willenserklärung einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter gegenüber abgegeben wird. Der Pflicht des alleinverwaltenden Ehegatten, das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten, muß bei der gemeinschaftlichen Verwaltung die Pflicht jedes Ehegatten entsprechen, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind (§ 1451 der Vorlage). Verweigert bei der Einzelverwaltung der Ehegatte, dem die Verwaltung des Gesamtguts nicht zusteht, ohne ausreichenden Grund die nach dem Gesetz erforderliche Einwilligung zu einem Rechtsgeschäft (vgl. §§ 1423, 1424 der Vorlage), obgleich die Vornahme des Rechtsgeschäfts zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist, so kann der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte beim Vormundschaftsgericht beantragen, daß dieses die Einwilligung ersetze. Dementsprechend muß bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts jeder Ehegatte die Möglichkeit haben, das Vormundschaftsgericht anzurufen, wenn der andere Ehegatte ohne ausreichenden Grund die Mitwirkung bei einem Rechtsgeschäft verweigert, das zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist; bei der gemeinschaftlichen Verwaltung muß diese Regelung auch gelten, wenn ein Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund weigert, bei der Führung eines Rechtsstreits mitzuwirken, der zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist (§ 1452 Abs. 1 der Vorlage). Verweigert bei der Einzelverwaltung der Ehegatte, der das Gesamtgut allein verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muß, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann nach § 1430 der Vorlage das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen. Dementsprechend muß bei der gemeinschaftlichen Verwaltung jeder Ehegatte die Möglichkeit haben, die von dem anderen Ehegatten abgelehnte Mitwirkung durch das Vormundschaftsgericht ersetzen zu lassen (§ 1452 Abs. 2 der Vorlage). Dem § 1453 der Vorlage entspricht bei der Einzelverwaltung der § 1427. Es besteht aber ein wesentlicher Unterschied. § 1427 der Vorlage bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der allein verwaltende Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vornimmt, also sowohl auf obligatorische wie auch auf dingliche Geschäfte. Dagegen spricht § 1453 bei der gemeinschaftlichen Verwaltung nur von Verfügungen, also dinglichen Geschäften. Dieser Unterschied ist in der Sache begründet und erklärt sich aus den verschiedenen Haftungsbestimmungen bei der Einzelverwaltung und der Gesamtverwaltung. Bei der Einzelverwaltung haftet das Gesamtgut (also das gesamthänderisch gebundene Vermögen beider Ehegatten) für sämtliche Verbindlichkeiten des verwaltenden Ehegatten. Zum Schutze des nicht verwaltenden Ehegatten ist es deshalb erforderlich, daß schon Verpflichtungsgeschäfte, die ihn besonders gefährden können (nicht erst die dinglichen Erfüllungsgeschäfte), seiner Einwilligung bedürfen. Werden obligatorische Geschäfte dieser Art von dem verwaltenden Ehegatten ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4, des § 1367 und des § 1427 Abs. 2. Bei der Gesamtverwaltung haftet das Gesamtgut für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft eingeht, in der Regel nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt. Die Verpflichtungsfähigkeit der Ehegatten brauchte deshalb bei der Gesamtverwaltung nicht eingeschränkt zu werden. Hieraus folgt, daß § 1453 der Vorlage — anders als § 1427 — nur für die dinglichen Geschäfte Bestimmungen zu treffen braucht. Für dingliche Rechtsgeschäfte entspricht § 1453 völlig der Regelung des § 1427 der Vorlage. § 1454 der Vorlage behandelt die Fälle, in denen ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, bei einem Rechtsgeschäft (bei der Führung eines Rechtsstreits) mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht. Die vorgeschlagene Regelung entspricht der bei der Einzelverwaltung getroffenen Bestimmung des § 1429 der Vorlage. Bei der Einzelverwaltung kann der nicht verwaltende Ehegatte bestimmte Rechtsgeschäfte ohne die Mitwirkung des alleinverwaltenden Ehegatten vornehmen. Bei der Gesamtverwaltung muß diese Rechtsgeschäfte jeder Ehegatte allein vornehmen können (§ 1455 Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 8). § 1455 Nr. 5, 6 stellt klar, daß jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen und ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen kann. Jeder Ehegatte muß ferner befugt sein, ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend zu machen (Nr. 9), mag es sich dabei um Erinnerungen des § 766 ZPO, um die Vollstreckungsgegenklage des § 767 ZPO oder die Widerspruchsklage des § 771 ZPO handeln. Die zur Erhaltung des Gesamtguts erforderlichen Maßnahmen muß schließlich jeder Ehegatte allein treffen können, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (Nr. 10). Kurz hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Abweichung des § 1455 Nr. 3 von der entsprechenden Bestimmung des § 1432 Abs. 2 der Vorlage. Nach § 1432 Abs. 2 kann der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten errichten, nach § 1455 Nr. 3 soll aber jeder Ehegatte befugt sein, ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu errichten, sofern nicht die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehalts- oder Sondergut gehört. Bei der Einzelverwaltung ergibt sich das Recht des verwaltenden Ehegatten, über eine dem anderen Ehegatten angefallene und zum Gesamtgut gehörende Erbschaft ein Inventar zu errichten, bereits aus seinem Verwaltungsrecht (vgl. auch § 2008 der Vorlage); bei Gesamtverwaltung muß der Gesetzgeber wegen der Haftungsfolgen jedem Ehegatten das Recht geben, auch ein Inventar über die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu errichten, soweit die Erbschaft in das Gesamtgut fällt. (Seidl [Dorfen]) Betreibt einer der Ehegatten selbständig ein Erwerbsgeschäft, so gelten hinsichtlich der Folgen, die sich an die Einwilligung des anderen Ehegatten knüpfen, bei der Gesamtverwaltung die gleichen Bestimmungen wie bei der Einzelverwaltung (vgl. §§ 1456, 1431 der Vorlage). Die Bestimmung des § 1434 über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung aus dem Gesamtgut kehrt bei der Gesamtverwaltung in § 1457 des Entwurfs unverändert wieder. § 1458 der Vorlage befaßt sich mit den Fällen, in denen ein Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht. Nach § 1457 BGB wird der Mann, der unter Vormundschaft steht, durch den Vormund in den Rechten und Pflichten vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. § 1436 der Vorlage hat diese Bestimmung für den Fall der Einzelverwaltung durch einen Ehegatten übernommen. Für den Fall, daß der verwaltende Ehegatte unter elterlicher Gewalt steht, beläßt es § 1436 der Vorlage bei den allgemeinen Vorschriften; das BGB brauchte diesen Fall nicht zu berücksichtigen, da ein minderjähriger Mann keine Ehe eingehen kann. Der Ausschuß hat sich also ebensowenig wie der Regierungsentwurf der Auffassung angeschlossen, daß die Verwaltung des Gesamtguts in diesen Fällen kraft Gesetzes dem anderen Ehegatten zustehen solle (vgl. z. B. Vogel in Soergel; BGB, 8. Aufl. Erl. zu § 1457). Der gesetzliche Übergang des Verwaltungsrechts auf den anderen Ehegatten könnte sich für beide Ehegatten sehr nachteilig auswirken; vielleicht haben die Ehegatten gerade im Hin- blick auf die Geschäftsunerfahrenheit des einen Ehegatten die Verwaltung des Gesamtguts dem anderen übertragen. Bei der gemeinsamen Verwaltung des Gesamtguts fällt dieser Grund weg. Wenn ein Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann hier der andere Ehegatte das Gesamtgut allein verwalten. Es gelten dann die Bestimmungen der §§ 1422 bis 1449 der Vorlage, also die Vorschriften, die für den Fall der Einzelverwaltung vorgesehen sind. Die §§ 1459 bis 1462 der Vorlage enthalten die Vorschriften über die Haftung bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten. Bei der Gütergemeinschaft muß das Gesamtgut grundsätzlich sowohl den Gläubigern des Mannes wie den Gläubigern der Frau haften; denn in der Regel ist das wesentliche Vermögen der Ehegatten Gesamtgut. Diesem Grundsatz folgte schon das BGB (vgl. § 1459 Abs. 1 BGB); es sieht nur einige Ausnahmen von diesem Grundsatz vor (vgl. §§ 1460 bis 1462 BGB). Ebenso verfährt die Vorlage für den Fall der Einzelverwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau (vgl. §§ 1437 ff.). Erst recht muß dieser Grundsatz gelten, wenn die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten (§ 1459 Abs. 1 der Vorlage). Der Regierungsentwurf — Drucksache 224 S. 35/36 — hatte sehr eingehend auf die schwerwiegenden Folgen hingewiesen, die sich bei einer Errungenschafts- oder Gütergemeinschaft hinsichtlich der Haftung ergeben, wenn das Gesamtgut von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird. Schwierigkeiten in dieser Beziehung ergeben sich insoweit Bezug genommen. sowohl bei gesetzlichen wie bei rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten, mögen sie vor oder nach der Eheschließung entstanden sein. Auf die ausführlichen Darlegungen des Regierungsentwurfs wird Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß diese Bedenken sehr schwer wiegen. Er hat sich aus diesen und anderen Gründen deshalb auch der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen, daß eine Errungenschaftsgemeinschaft oder Gütergemeinschaft als gesetzlicher Güterstand nicht vorgeschlagen werden kann. Dagegen hat er die Bedenken nicht für durchgreifend erachtet, wenn die Gütergemeinschaft und die Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten auf der freien Vereinbarung der Parteien beruht. Von dem Grundsatz, daß das Gesamtgut für die Verbindlichkeiten beider Ehegatten haftet, sieht der Ausschuß in § 1460 der Vorlage eine Ausnahme vor. Danach soll das Gesamtgut für die Verbindlichkeiten aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann haften, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne diese Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. Andernfalls haftet der Ehegatte, der das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, nur persönlich, also mit seinem Vorbehaltsgut und seinem Sondergut. Im Rechtsverkehr muß sich also jeder vergewissern, in welchem Güterstand die Ehegatten leben und wer bei Gütergemeinschaft das Gesamtgut verwaltet. Für Ansprüche des Vertragspartners aus unerlaubter Handlung (vgl. insbesondere § 826 BGB) haftet jedoch das Gesamtgut. Die weiteren Ausnahmen von dem Grundsatz, daß das Gesamtgut für sämtliche Verbindlichkeiten beider Ehegatten haftet (§§ 1461, 1462 der Vorlage) stimmen mit den für die Einzelverwaltung vorgesehenen Vorschriften der §§ 1439, 1440 überein. Soweit das Gesamtgut für eine Verbindlichkeit haftet, haften während Bestehens der Gütergemeinschaft für diese Verbindlichkeit die Ehegatten auch persönlich (§ 1459 Abs. 2 der Vorlage). Es entspricht dies dem Grundsatz, daß der verwaltende (mitverwaltende) Ehegatte für Gesamtgutsverbindlichkeiten mit seinem ganzen Vermögen haften muß; erst mit der Beendigung der Gütergemeinschaft erlischt die Haftung für solche Verbindlichkeiten, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen (vgl. auch § 1459 Abs. 2 BGB und § 1437 Abs. 2 der Vorlage). Für die Rechtsbeziehungen der Ehegatten im Innenverhältnis gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Einzelverwaltung (§§ 1463 bis 1468 der Vorlage). Die Vorschriften über die Aufhebung der Gütergemeinschaft auf Klage eines Ehegatten (§§ 1469, 1470 der Vorlage) entsprechen den bei der Einzelverwaltung vorgesehenen Vorschriften der §§ 1447 bis 1449; die — geringfügigen — Abweichungen sind dadurch bedingt, daß im Falle des § 1469 der Vorlage auf Aufhebung einer Gütergemeinschaft geklagt wird, deren Gesamtgut die Ehegatten gemeinschaftlich verwalten. 4. Auseinandersetzung des Gesamtguts Die Vorschriften der §§ 1471 bis 1481 der Vorlage, die die Auseinandersetzung des Gesamtguts regeln, entsprechen — von einigen sprachlichen Änderungen abgesehen — den Vorschlägen des Regierungsentwurfs, berücksichtigen aber, daß in Zukunft das Gesamtgut der Gütergemeinschaft nicht nur von dem Mann oder von der Frau, son- (Seidl [Dorfen]) dern auch von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet werden kann. Stirbt ein Ehegatte, der in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hat, so gehört nach § 1482 BGB der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut nur dann zum Nachlaß, wenn gemeinschaftliche Abkämmlinge der Ehegatten nicht vorhanden sind. Sind gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden, so setzt der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen fort; der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört in diesem Falle nicht zum Nachlaß, sondern zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß Ehegatten, die die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbaren, die Fortführung der Gütergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten meist ausschließen. Aus dieser Entwicklung muß der Gesetzgeber die Folgerungen ziehen. Deshalb sieht § 1482 Satz 1 der Vorlage — im Anschluß an die Regierungsvorlage — vor, daß künftig der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut grundsätzlich zum Nachlaß gehört, ohne Rücksicht darauf, ob gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind; der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt (§ 1482 Satz 2 der Vorlage). Für den Fall, daß die Ehegatten die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Tode eines von ihnen wünschen, trifft § 1483 der Vorlage (vgl. unter 5) die erforderlichen Bestimmungen. 5. Fortgesetzte Gütergemeinschaft Wenn auch nicht mehr vorgeschlagen werden kann, daß beim Tode eines Ehegatten die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen kraft Gesetzes fortgeführt wird, so soll den Ehegatten doch die Möglichkeit bleiben, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag zu vereinbaren. Deshalb sieht § 1483 Abs. 1 Satz 1 der Vorlage vor, daß die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren können, die Gütergemeinschaft nach dem Tode eines von ihnen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortzusetzen. Im übrigen entsprechen die Vorschriften des § 1483 der Vorlage dem geltenden Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die übrigen Vorschriften dieses Abschnitts enthalten fast ausschließlich gesetzestechnisch begründete Änderungen gegenüber idem Bürgerlichen Gesetzbuch. Einige Verweisungen konnten nicht beibehalten werden; es mußte darauf Rücksicht genommen werden, daß das Gesamtgut der Gütergemeinschaft nach den Vorschlägen des Entwurfs vom Mann, von der Frau und von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet werden kann. Das Recht eines anteilsberechtigten Abkömmlings, auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu klagen (§ 1495 der Vorlage), wird dem entsprechenden Rechte ides nicht verwaltenden Ehegatten (vgl. § 1447 der Vorlage), angepaßt. Die Bestimmungen des BGB, daß die Vorschriften über die fortgesetzte Gütergemeinschaft unabdingbar sind, also weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag geändert werden können, soll weiter gelten (vgl. § 1518 Satz 1 der Vorlage). § 1518 Satz 2 der Vorlage stellt klar, daß hierdurch das Recht der Ehegatten nicht berührt wird, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben. 6. Güterrechtsregister Nach § 1558 BGB haben die Eintragungen in das Güterrechtsregister bei diem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat. Der Ausschuß hat geprüft, ob im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter oder aus anderen Erwägungen eine Änderung dieser Vorschrift geboten ist. Er hat die Frage aber verneint. Die Bestimmung darüber, an welchem Ort Eintragungen in das Güterrechtsregister erfolgen müssen, ist eine Ordnungsvorschrift, die vor allem im Interesse Dritter erlassen wird; sie berührt nicht den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau. § 1558 BGB soll deshalb nicht geändert werden. Auch die übrigen Vorschriften über das Güterrechtsregister können bestehen bleiben. Inhaltlich muß nur § 1561 geringfügig geändert werden; es muß berücksichtigt werden, daß nach der Vorlage das Gesamtgut der Gütergemeinschaft von dem Mann, von der Frau oder auch von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet werden kann. Im übrigen mußten die Verweisungen in § 1561 BGB wegfallen. Schließlich hat der Ausschuß im Anschluß an den Regierungsentwurf auch die Gliederung des § 1561 BGB etwas geändert. IV. Änderung von Vorschriften außerhalb des Vierten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 2008 BGB mußte geändert werden. Seine Fassung beruht darauf, daß nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur der Mann das Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft verwalten kann. Überträgt man den gedanklichen Inhalt des § 2008 BGB auf die vom Ausschuß vorgesehene Regelung, so ergibt sich folgendes: Haben die Ehegatten Einzelverwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau vereinbart, so ist, wenn der nicht verwaltende Ehegatte Erbe ist, die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem verwaltenden Ehegatten gegenüber erfolgt; ist gemeinschaftliche Verwaltung der Ehegatten vereinbart, so darf dementsprechend die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam sein, wenn sie beiden Ehegatten gegenüber erfolgt. Die Neufassung des § 2008 Abs. 1 Satz 1 trägt 'diesem Erfordernis Rechnung. Hieraus ergibt sich ohne weiteres auch die Neufassung der übrigen Bestimmungen des § 2008. D. Übergangsvorschriften I. Übergangsvorschriften für den gesetzlichen Güterstand Entsprechend dem Regierungsentwurf hat der Ausschuß sich entschlossen, den Eintritt des nunmehrigen gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft für alle Ehen vorzusehen, in denen am 31. März 1953 der bisherige gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes bestand. Soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Güterstand der Zugewinngemein- (Seidl [Dorfen]) schaft (Nr. 3 Abs. 1). Damit hat der Ausschuß die Lösung abgelehnt, daß es bei dem seit dem 31. März 1953 nach der fast einhelligen Rechtsprechung und Rechtslehre eingetretenen Güterstand der Gütertrennung für die sogenannten Altehen verbleiben solle. Dem Ausschuß erschien es als ein sich aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung ergebendes Gebot, auch für die schon bestehenden Ehen grundsätzlich den neuen gesetzlichen Güterstand vorzusehen. Ausgeglichen wird allerdings nur der Zugewinn, den die Ehegatten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielen, da der Güterstand erst von diesem Tage ,an gilt. Im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod wird aber infolge der gewählten erbrechtlichen Lösung (§ 1371) Vermögen, gleichgültig, ob es vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben ist, berücksichtigt. Gegenstand eingehender Erörterungen war die Frage, ob die Möglichkeit gegeben werden solle, den neuen gesetzlichen Güterstand auszuschließen. Hierbei war insbesondere die Frage streitig, ob dieses Recht nur beiden Ehegatten gemeinsam oder jedem der beiden Ehegatten für sich allein zugestanden werden solle. Der Entwurf hat sich für die letztere Lösung entschieden: Er bestimmt in Nr. 3 Abs. 2 der Übergangsvorschriften, daß jeder Ehegatte bis zum 30. Juni 1958 dem Amtsgericht gegenüber erklären könne, daß für seine Ehe Gütertrennung gelten solle. Hierfür waren für die Mehrheit des Ausschusses insbesondere folgende Überlegungen maßgebend: 1. Ausgehend von dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstandes glaubte der Ausschuß es nicht rechtfertigen zu können, den Ehegatten einen neuen Güterstand aufzuzwingen, der beim Abschluß der Ehe nicht voraussehbar war. Das Vertrauen der Ehegatten in die Beständigkeit des Güterstandes, der beim Abschluß der Ehe der gesetzliche gewesen war, sollte geschützt werden. Die Unmöglichkeit, den nunmehrigen gesetzlichen Güterstand auszuschließen, wäre insbesondere dann unzumutbar, wenn die Ehegatten auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation vernünftigerweise vor der Eheschließung einen Ehevertrag mit Ausschluß der Zugewinnbeteiligung geschlossen hätten. 2. Der von dem Ausschuß stets anerkannte Grundsatz der Freiheit der Ehegatten hinsichtlich der Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse müsse dazu führen, daß man den neuen gesetzlichen Güterstand den bestehenden Ehen nicht gegen den Willen auch nur eines der Ehegatten aufzwingen dürfe. Der neue gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft greife in so starkem Maße in die Rechtsverhältnisse beider Ehegatten ein, daß es ihrer Entscheidungsfreiheit überlassen bleiben müsse, ob sie diesen neuen gesetzlichen Güterstand akzeptieren wollten oder nicht. 3. Die Alternativlösung, das Ausschlagungsrecht beiden Ehegatten gemeinsam zu geben, würde möglicherweise zu einer Gefährdung der Ehe führen, wenn über die Ausübung oder Unterlassung der Ausübung dieses Rechtes Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten auftreten sollten. Schließlich hat der Ausschuß die Tatsache berücksichtigt, daß zwischen der Zeit vom 1. April 1953 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Braut-leutedahingehend belehrt worden waren, daß der Abschluß eines Gütertrennungsvertrages nicht erforderlich sei, da diese der zur Zeit gültige Güterstand sei. Da ein nachträglicher Abschluß eines solchen Vertrages nicht in allen Fällen möglich ist, mußte auch dieser Lage Rechnung getragen werden. Im Ausschuß bestand Einmütigkeit darüber, daß im Falle eines Ausschlagen des nunmehrigen gesetzlichen Güterstandes Gütertrennung eintreten solle. Die Erklärungsfrist bis 30. Juni 1958 ist deswegen gewährt worden, um im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Juli 1958) bereits klare Verhältnisse, insbesondere mit Rücksicht auf die erbrechtliche Lösung, zu haben. Nach Nr. 4 zweiter Halbsatz der Schlußvorschriften tritt jedoch diese Bestimmung (Nr. 3 Abs. 2) bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Erklärung, daß für die Ehe Gütertrennung gelten solle, ist dem Amtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat; hat der Mann im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Die Erklärung muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Die Möglichkeit, lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift vorzusehen, hat der Ausschuß abgelehnt, um sicherzustellen, daß der Richter oder der Notar den ausschlagenden Ehegatten bei der Beurkundung hinreichend aufklärt. Das Amtsgericht hat die Erklärung dem anderen Ehegatten nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 BGB anzuwenden. Die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister soll nur dann erfolgen, wenn ein Ehegatte dies beantragt; es kann also auch der Ehegatte, der den Eintritt des gesetzlichen Güterstandes ausgeschlossen hat, dies beantragen. Es erschien dem Ausschuß richtig, daß die Eintragung nur auf Antrag eines der Ehegatten erfolgen könne, da die Eintragung wegen der Veröffentlichung erfahrungsgemäß häufig nicht gewünscht wird. Der Regierungsentwurf hatte in Nr. 3 Abs. 3 der Übergangsvorschriften vorgesehen, daß die Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amtsgericht gegenüber sollten erklären können, daß für ihre Ehe der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelten solle. Der Ausschuß hat diesen Vorschlag jedoch nicht aufgenommen, 'da seit dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung so lange Zeit vergangen ist, daß ein Bedürfnis nicht mehr besteht, den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung in irgendeiner Form beizubehalten. Haben die Ehegatten die Ehe zwischen dem 1. April 1953 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juli 1958) geschlossen, so sollen sie nach Nr. 4 der Übergangsvorschriften ebenfalls das Recht haben, den Eintritt des nunmehrigen gesetzlichen Güterstandes auszuschließen. Nr. 3 Abs. 2 der Übergangsvorschriften gilt entsprechend. Ist die Ehe zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen, so besteht kein Bedürfnis mehr, den Ehegatten die Ausschlagungsmöglichkeit zu geben, denn den Ehegatten ist dann der gesetzliche Güterstand in seiner Art und Ausgestaltung bekannt. Daher ist nach Nr. 4 zweiter Halbsatz in diesem Falle die Ausschlagungsmöglichkeit der Nr. 3 Abs. 2 ausgeschlossen. (Seidl [Dorfen]) Einer Sonderregelung bedurfte der Fall, daß die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Güterstand der Gütertrennung des Bürgerlichen Gesetzbuches leben. Für diesen Fall sieht Nr.5 Abs. 1 der Übergangsvorschriften vor, daß nunmehr die Gütertrennung dieses Gesetzes gelten solle. Auf die Vorschriften der Gütertrennung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1426 ff.) konnte nicht mehr verwiesen werden, da dort im Zusammenhang mit dem ehelichen Aufwand Regelungen getroffen waren, die von diesem Gesetz nicht mehr übernommen werden. Nr. 5 Abs. 2 regelt die Fälle, in denen kraft gesetzlicher Vorschrift Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand galt und nunmehr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Güterstand der Gütertrennung in den der Zugewinngemeinschaft überführt wird. Damit solle erreicht werden, daß die Frau, zu deren Schutz diese Bestimmungen in altem Recht galten, nunmehr nicht benachteiligt wird, sondern auch in den Genuß des neuen gesetzlichen Güterstandes kommt. Die Ehegatten haben jedoch auch in diesem Fall das Recht, den Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auszuschließen. Dies ist in Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 klargestellt. Hätten die Ehegatten im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gelebt, würde ihnen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dieses Recht ebenfalls zustehen. Nach § 1430 BGB konnte die Frau ihr Vermögen ganz oder teilweise der Verwaltung des Mannes überlassen. Der Mann hatte das Recht, die Einkünfte, die er während seiner Verwaltung bezog, nach freiem Ermessen zu verwenden. Diese Regelung ist in § 1413 des Entwurfs in einer dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechenden Weise abgeändert worden; insbesondere ist das Nutzungsrecht des Ehemannes weggefallen. Es gelten daher hinsichtlich der Rechtsbeziehungen der Ehegatten nunmehr die allgemeinen Vorschriften über den Auftrag. § 1413 der Vorlage gilt hinsichtlich des Widerrufs und der Ausschließung auch für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene derartige Vereinbarung. Nr. 2 der Übergangsvorschriften stellt dies klar. II. Übergangsvorschriften für die Wahlgüterstände 1. Der Regierungsentwurf sah in Nr. 5 für den Fall, daß die Ehegatten in der Zeit zwischen dem 1. April 1953 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Ehevertrag den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes vereinbart hatten, vor, daß die Vorschriften maßgebend bleiben sollten, die vor dem 1. April 1953 für diesen Güterstand gegolten hatten. Der Ausschuß hat diese Bestimmung gestrichen, da kein Fall bekanntgeworden ist, in dem durch Ehevertrag in dieser Zeit der frühere gesetzliche Güterstand vereinbart worden ist. Der Ausschuß hat geglaubt, keine Bestimmung in das Gesetz aufnehmen zu sollen, der praktisch keine Bedeutung mehr zukomme. Jedoch hat der Ausschuß übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß gültige Eheverträge, die in der Zeit zwischen dem 1. April 1953 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, fortgelten sollten, auch wenn sie die Verwaltung und Nutznießung des Mannes vorsehen. 2. Haben die Ehegatten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die allgemeine Gütergemeinschaft des BGB vereinbart, so leben sie auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Gütergemeinschaft; anwendbar sind jedoch nach Nr. 6 jetzt die Bestimmungen der Vorlage über die Gütergemeinschaft. Haben die Ehegatten die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht ausgeschlossen, so gilt diese als vereinbart. Diese Regelung ist dadurch begründet, daß für die allgemeine Gütergemeinschaft des BGB die Fortsetzung der Gütergemeinschaft eintrat, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Ist dieser Ausschluß nicht vorgenommen worden, so soll dem Willen der Ehegatten entsprechend die Fortsetzung der Gütergemeinschaft als vereinbart gelten. Haben die Ehegatten die allgemeine Gütergemeinschaft vor dem 1. April 1953 vereinbart, so wird das Gesamtgut weiterhin vom Mann verwaltet. Diese Regelung entspricht nach der Auffassung der Gerichte auch dem jetzigen Rechtszustand, da die Vertragsfreiheit durch den Grundsatz der Gleichberechtigung nicht eingeschränkt wird. Es bleibt also die mit der Wahl der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbarte Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann aufrechterhalten. Hatten die Ehegatten die Gütergemeinschaft später vereinbart, so bleibt die Vereinbarung der Ehegatten über die Verwaltung des Gesamtgutes, sei sie ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt, maßgebend. Die Vereinbarung muß im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden. Ist gemeinschaftliche Verwaltung vereinbart, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die gemeinschaftliche Verwaltung. 3. Nr. 7 der Übergangsvorschriften regelt den Fall, daß die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im vertraglichen Güterstand der Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft des BGB leben. Es bleiben, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, die Vorschriften maßgebend, die vor dem 1. April 1953 für diese Güterstände gegolten haben. Bonn, den 25. April 1957 Seidl (Dorfen) Berichterstatter III. Auswirkung der Gleichberechtigung auf ads Verhältnis der Ehegatten zueinander Berichterstatter: Abgeordneter Wittrock Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10) Nach § 10 BGB teilt die Frau grundsätzlich den Wohnsitz des Mannes. Diese Bestimmung benachteiligt die Frau. Auch die Frau muß dadurch, daß sie sich an einem Orte ständig niederläßt, einen eigenen Wohnsitz begründen können (§ 7 Abs. 1 BGB); ebenso muß die Frau dadurch einen Wohnsitz aufheben können, daß sie die Niederlassung mit dem Willen aufhebt, sie aufzugeben (§ 7 Abs. 3 BGB). § 10 BGB muß daher ersatzlos gestrichen werden. Die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebende Verpflichtung der Frau, grundsätzlich mit ihrem Mann zusammenzuleben, wird durch die Fähigkeit der Frau, einen Wohnsitz selbständig zu begründen und aufzuheben, ebensowenig berührt, wie die entsprechende Verpflichtung des Mannes, der seit je seinen Wohnsitz selbständig begründen und 'aufheben konnte. (Wittrock) Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 1354) Nach § 1354 Abs. 1 BGB steht dem Mann die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnsitz und Wohnort. Die Frau braucht nach § 1354 Abs. 2 BGB nur dann der Entscheidung des Mannes nicht Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechts darstellt. Da diese Regelung dem Grundsatz der Gleichberechtigung widerspricht, hatte der Regierungsentwurf in § 1354 Satz 1 und 2 vorgesehen, daß die Ehegatten alle Angelegenheiten, die das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffen, in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln haben und bei Meinungsverschiedenheiten versuchen müssen, sich zu einigen. Für den Fall, daß eine Einigung nicht zustande kommt, sollte nach § 1354 Satz 3 dem Mann die Entscheidung zustehen; die Entscheidung sollte jedoch nach § 1354 Satz 4 für die Frau nicht verbindlich sein, wenn sie dem Wohl der Familie widerspricht. Der Regierungsentwurf war hierbei von der Auffassung ausgegangen, eine Stelle außerhalb der Ehe könne nicht damit betraut werden, Meinungsverschiedenheiten der Ehegatten zu entscheiden; andererseits dürften zum Schutze der Familie ,die Fragen, über die sich die Ehegatten nicht einigen können, nicht ungeregelt bleiben. Es müsse also die Entscheidung in der Familie getroffen werden, das Entscheidungsrecht daher einem der Ehegatten — und zwar nach der abendländischen Tradition dem Mann — übertragen werden. Diese Regelung sei mit Artikel 3 Abs. 2 GG vereinbar, da diese Bestimmung im Zusammenhang mit Artikel 6 GG stehe, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stelle. Der Ausschuß hat sich diesen Ausführungen nicht angeschlossen. Er hat vielmehr beschlossen, § 1354 BGB ersatzlos zu streichen. Die Mehrheit des Ausschusses ist der Auffassung, § 1354 des Regierungsentwurfs werde dem Artikel 3 Abs. 2 GG nicht gerecht. Auch aus Artikel 6 GG könne nichts anderes entnommen werden, denn die durch Artikel 6 GG geschützte Ehe beruhe auf dem Prinzip der Gleichberechtigung. Im übrigen sei die vorgeschlagene Regelung zum Schutze der Ehe und Familie auch nicht erforderlich. Die 'Gestaltung der inneren Ordnung einer Ehe könne nicht zu den Aufgaben des Gesetzgebers gehören. Deshalb sei es aus rechtspolitischen Gründen abzulehnen, durch Gesetz generell das Entscheidungsrecht bei Meinungsverschiedenheiten zu regeln. Es sei zwar richtig, daß keiner Stelle außerhalb der Ehe das Recht gewährt werden könne, den Streit der Ehegatten zu entscheiden. Es sei aber nicht sinnvoll, einem der Ehegatten die Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Es werde die Einigung der Ehegatten 'erschweren, wenn von vornherein feststehe, daß der Mann, wenn es zu keiner Einigung komme, die Entscheidung treffen könne. Die in dem Regierungsentwurf vorgesehene Regelung diene nur scheinbar dem Familienfrieden; die Frau werde, wenn sie sich mit ihrem Mann nicht habe einigen können und 'der Mann von seinem Entscheidungsrecht Gebrauch gemacht habe, häufig geltend machen, die Entscheidung widerspreche dem Wohl der Familie und sei deshalb nicht verbindlich für sie. Im übrigen werde die Rechtsstellung der Frau in einem etwaigen Rechtsstreit dadurch geschwächt, daß sie nach der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung beweisen müsse, daß die Entscheidung des Mannes dem Wohl der Familie widersprochen habe. Eine starke Minderheit des Ausschusses hielt jedoch am Vorschlag der Bundesregierung fest und machte sich die Begründung der Bundesregierung zu eigen. Zu Artikel 1 Nr. 6 Zu § 1355 Nach § 1355 BGB erhält die Frau den Familiennamen des Mannes. Der Regierungsentwurf hatte vorgeschlagen, es bei dieser Regelung zu belassen, der Frau jedoch das Recht zu gewähren, durch — öffentlich beglaubigte — Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen. Der Ausschuß hat sich durch Mehrheitsbeschluß diesem Vorschlag angeschlossen. Er ist der Auffassung, daß diese Regelung nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstößt und daß § 1355 lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt, die keine Benachteiligung der Frau enthält. Die Frau kann die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten jederzeit abgeben. — Eine Minderheit vertrat die Auffassung, daß nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung beiden Eheleuten ein gemeinschaftliches Recht zur Wahl des Ehe- und Familiennamens gewährt werden müsse. Zu § 1356 Nach § 1356 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs führt die Frau den Haushalt in eigener Verantwortung. Mit der Bestimmung, die Frau führe den Haushalt, ist zum Ausdruck gebracht, daß die Frau zur Führung des Haushalts berechtigt und verpflichtet ist. Ob und in welchem Umfange sie die Arbeiten im Haushalt selbst zu verrichten hat oder sich mit der Leitung des Haushalts begnügen kann, richtet sich nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben; es kommt auf den einzelnen Fall an. Durch die Bestimmung, die Frau führe den Haushalt in eigener Verantwortung, ist klargestellt, daß die Frau insoweit nicht an die Zustimmung ihres Mannes gebunden ist. § 1356 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs unterscheidet sich also erheblich von § 1356 Abs. 1 BGB, wonach die Frau den Haushalt nur unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Mannes (§ 1354 BGB) leiten konnte. Inwieweit der Mann verpflichtet ist, seiner Frau im Haushalt zu helfen, bestimmt sich nach § 1353 BGB. Auch die Frau muß grundsätzlich das Recht haben, erwerbstätig zu sein. Allerdings folgt aus ihrer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB), daß sie ihre Aufgaben als Hausfrau und Mutter nicht vernachlässigen darf. § 1356 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs gewährt daher der Frau das Recht erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist. Der Ausschuß schloß sich nicht der Erwägung an, § 1356 Abs. 1 sei wegen der Vorschriften der §§ 1353 und 1360 entbehrlich. Eine starke Mehrheit hielt es für erforderlich, ein klares Leitbild zu entwerfen. Dabei bestand Übereinstimmung, daß die Vereinbarkeit einer Erwerbstätigkeit mit den Pflichten der Frau in Ehe und Familie (§ 1356 Abs. 1 Satz 2) nur nach objektiven Gesichtspunkten und nicht vom Manne nach subjektiven Überlegungen festgestellt werden könne. (Wittrock) Nach § 1356 Abs. 2 der Vorlage ist jeder Ehegatte verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist. Damit ist die in § 1356 Abs. 2 BGB für die Frau vorgesehene Verpflichtung auf beide Ehegatten erstreckt. Die Mitarbeit ist, soweit sie das übliche Maß nicht übersteigt, unentgeltlich zu leisten. Die Ehegatten können jedoch vereinbaren, daß ein Ehegatte für seine Mitarbeit ein Entgelt erhält. Die Ehegatten können insbesondere Gesellschaftsverträge schließen und den Ehegatten, der im Geschäft des anderen mitarbeitet, am Geschäftsgewinn beteiligen. § 1356 Abs. 2 schließt auch nach Auffassung des Ausschusses nicht aus, daß das Verhalten der Ehegatten als stillschweigender Abschluß einer Innengesellschaft ausgelegt wird. Unter welchen Umständen eine derartige Auslegung des Gesetzes im Rahmen der Zugewinngemeinschaft möglich ist, soll der Rechtsprechung überlassen bleiben. Zu § 1357 Nach § 1357 BGB ist die Frau berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten; Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses Wirkungskreises vornimmt, gelten als im Namen des Mannes vorgenommen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Eine entsprechende Berechtigung ist dem Mann nicht gewährt. § 1357 BGB gibt also ausschließlich der Frau und nicht dem Mann die sogenannte Schlüsselgewalt. Der Entwurf der Bundesregierung hatte, um diese Vorschrift an den Grundsatz der Gleichberechtigung anzupassen, die Schlüsselgewalt beiden Ehegatten gewähren wollen und demgemäß vorgesehen, daß jeder Ehegatte mit Wirkung für beide Ehegatten Geschäfte für die laufenden Bedürfnisse des Haushalts besorgen könne. Eine Minderheit des Ausschusses vertrat die Ansicht, daß es allein dem Grundgesetz entspreche, wenn im Rahmen der Schlüsselgewalt ein Ehegatte den anderen vertreten und somit verpflichten könne. Der Ausschuß hat sich durch Mehrheitsbeschluß der Auffassung, auch dem Ehemann müsse die Schlüsselgewalt zustehen, nicht angeschlossen. Er ist hierbei von folgenden Erwägungen ausgegangen: Die Frau führe den Haushalt; sie müsse daher auch die Mittel haben, um den Haushalt führen zu können. Da im allgemeinen nur der Mann erwerbstätig sei, müsse sie die Möglichkeit haben, Geschäfte mit Wirkung für ihren Mann vorzunehmen und ihn durch diese Geschäfte zu verpflichten. Der Frau müsse also weiterhin die Schlüsselgewalt zustehen. Es bestehe aber kein Grund, dem Mann ein derartiges Recht zu gewähren; es fehle beim Mann an der Grundlage einer solchen Befugnis, nämlich daran, daß er den Haushalt führe, ohne erwerbstätig zu sein. Die Verhältnisse lägen also bei Mann und Frau verschieden; der Grundsatz der Gleichberechtigung verlange daher nicht eine gleiche Behandlung der Ehegatten. Demgemäß hat der Ausschuß in § 1357 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 der Vorlage die Schlüsselgewalt ausschließlich der Frau übertragen. Nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Entwurfs soll auch die Frau aus den im Rahmen der Schlüsselgewalt abgeschlossenen Geschäften verpflichtet werden, wenn der Mann nicht zahlungsfähig ist. Es soll der Mißstand beseitigt werden, daß die Frau, die vermögend ist, zum Nachteil der Gläubiger Geschäfte abschließen kann, durch die sie ausschließlich den vermögenslosen Mann verpflichtet. Diese Regelung entspricht auch der Ausgestaltung des Unterhaltsrechts in § 1360 der Vorlage. Nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Vorlage kann der Mann die Berechtigung der Frau, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen. Hat der Mann die Schlüsselgewalt der Frau beschränkt oder ausgeschlossen, ohne hierzu einen ausreichenden Grund zu haben, so wird er damit häufig gegen § 1353 BGB verstoßen und sich einer Eheverfehlung schuldig gemacht haben. Die Beschränkung oder Ausschließung ist aber auch in solchem Falle im Interesse des Geschäftsverkehrs wirksam; der Dritte kann nicht wissen, ob der Mann Maßnahmen dieser Art ergreifen durfte. Besteht kein ausreichender Grund für die Beschränkung oder Ausschließung, so sind diese Maßnahmen jedoch auf Antrag der Frau vom Vormundschaftsgericht gemäß § 1357 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Vorlage aufzuheben. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 1358) Nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Frau zwar befugt, einen außerhäuslichen Beruf auszuüben. Der Mann konnte aber nach § 1358 BGB ein Arbeitsverhältnis der Frau ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er dazu von dem Vormundschaftsgericht ermächtigt worden war. § 1358 BGB widerspricht dem Grundsatz der Gleichberechtigung; er muß deshalb gestrichen werden. Zu Artikel 1 Nr. 8 Zu § 1360 Nach § 1360 Abs. 1 BGB hatte grundsätzlich der Mann der Frau Unterhalt zu gewähren; nach § 1360 Abs. 2 BGB brauchte die Frau dem Mann nur für den Ausnahmefall Unterhalt zu leisten, daß der Mann außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Diese Bestimmungen wurden ergänzt durch die Vorschriften über den ehelichen Aufwand, die in den einzelnen Güterständen verschieden ausgestaltet waren. Grundsätzlich mußte jedoch der Mann den ehelichen Aufwand tragen; die Frau war nur verpflichtet, hierzu einen Beitrag zu leisten. Da diese Regelung dem Grundsatz der Gleichberechtigung widerspricht, hat der Regierungsentwurf sie neu geregelt. Die Neuregelung ist in den §§ 1360 bis 1361 enthalten. Der Ausschuß hat diese Regelung im wesentlichen einstimmig und unverändert übernommen. § 1360 Satz 1 der Vorlage sieht vor, daß die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Unterscheidung zwischen der Unterhaltsverpflichtung im engeren Sinne und der bisher in den einzelnen Güterständen geregelten Verbindlichkeit, den ehelichen Aufwand zu tragen, wird aufgegeben. Beide Ehegatten sind einander unterhaltspflichtig; beide Ehegatten sind einander verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder zu sorgen. Den Kindern erwachsen hieraus keine selbständigen Rechte; die Unterhaltsansprüche der Kinder sind ausschließlich in den §§ 1601 ff. BGB geregelt. (Wittrock) Nach § 1360 Satz 2 Halbsatz 1 erfüllt die Frau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. Der Ausschuß hat die Worte „in der Regel" eingefügt; er ist hierbei einem Vorschlag des Bundesrates gefolgt, dem sich die Bundesregierung angeschlossen hatte. Diese Ergänzung dient der Klarstellung. In Ausnahmefällen muß auch die Frau erwerbstätig sein; dies ist nach § 1360 Satz 2 Halbsatz 2 der Vorlage der Fall, wenn die Arbeitskraft des Mannes und die Einkünfte beider Ehegatten zum Unterhalt der Familie nicht ausreichen und es den Verhältnissen der Ehegatten auch nicht entspricht, daß sie den Stamm ihrer Vermögen verwerten. Ist der Mann nicht in der Lage, einen Beruf auszuüben, kann er aber den Haushalt führen, so erfüllt auch der Mann seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, durch die Führung des Haushalts. Da derartige Fälle aber Ausnahmen darstellen, brauchen sie im Gesetz nicht hervorgehoben zu werden; ihre Regelung ergibt sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 1360 Satz 1 des Entwurfs. Zu § 1360 a § 1360 a Abs. 1 des Entwurfs bestimmt den Begriff des angemessenen Unterhalts. Der Begriff des angemessenen Unterhalts faßt ,den Unterhalt im engeren Sinne und den ehelichen Aufwand zusammen. Es können daher zu seiner Auslegung die Grundsätze herangezogen werden, die von der Rechtsprechung und vom Schrifttum zum Begriff des ehelichen Aufwandes entwickelt worden sind. Der angemessene Unterhalt umfaßt einmal alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Zu den Kosten, die zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse erforderlich sind, werden regelmäßig die Beiträge des Ehegatten zu einer religiösen Gemeinschaft, einem kulturellen oder politischen Verband oder einem wohltätigen Verein gehören. Der Ausschuß hat davon abgesehen, die Verpflichtung eines Ehegatten zur Leistung derartiger Beiträge für den anderen Ehegatten ausdrücklich zu erwähnen, weil er glaubt, daß die vorgeschlagene Formulierung zu § 1360 a über das Bestehen einer solchen Verpflichtung in der Regel keinen Zweifel erlaubt. Der angemessene Unterhalt umfaßt weiter ,alles, was erforderlich ist, um den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Eine derartige Verpflichtung bestand auch bisher im Verhältnis der Ehegatten zueinander; denn der eheliche Aufwand, den der Mann zu tragen und zu dem die Frau beizutragen hatte, erfaßte auch den Unterhalt der Kinder. Zu dem Unterhalt, den ein Ehegatte von dem anderen verlangen kann, gehört aber nicht, was ein Ehegatte benötigt, um seine sonstigen bedürftigen Verwandten zu unterhalten. Kein Ehegatte ist rechtlich verpflichtet, auf dem Umweg über Unterhaltsansprüche seines Ehegatten Verwandte seines Ehegatten zu unterhalten. Nach § 1360 a Abs. 2 Satz 1 ist der Unterhalt in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Diese Vorschrift stimmt mit § 1360 Abs. 3 Satz 1 BGB überein; sie wird durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht berührt. § 1360 a Abs. 2 Satz 2 verpflichtet den Mann, der Frau seinen Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt der Familie für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen. Die Frau kann diesen Anspruch im Wege der Klage durchsetzen. § 1360 a Abs. 3 sieht, ebenso wie § 1360 Abs. 3 Satz 2 BGB, für die Unterhaltspflicht der Ehegatten die entsprechende Anwendung der für die Unterhaltspflicht von Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 BGB vor, in denen der Unterhalt für die Vergangenheit, der Verzicht auf den Unterhaltsanspruch und das Erlöschen dieses Anspruchs geregelt sind. Auch diese Bestimmungen werden durch die Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht berührt. Der Ausschuß hat dem § 1360 a ides Regierungsentwurfs einen vierten Absatz angefügt, in dem die Frage des Prozeßkostenvorschusses geregelt ist. Der Regierungsentwurf hatte § 627 ZPO zu einer Bestimmung ausgestaltet, die eine materielle Prozeßkostenvorschußpflicht enthielt; nach § 627 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Fassung des Regierungsentwurfs sollte das Gericht anordnen können, daß ein Ehegatte dem anderen einen Prozeßkostenvorschuß zu leisten habe, wenn dies der Billigkeit entspreche. Der Ausschuß hat diese Bestimmung gestrichen und durch § 1360 a Abs. 4 ersetzt, weil er die in § 627 ZPO vorgesehene Regelung für zu eng hält. Die Prozeßkostenvorschußpflicht darf nach Ansicht des Ausschusses nicht auf Ehesachen beschränkt bleiben. Sie soll vielmehr, wie § 1360 a Abs. 4 Satz 1 dies jetzt bestimmt, für alle Rechtsstreitigkeiten gelten, die eine persönliche Angelegenheit eines Ehegatten betreffen, also zum Beispiel auch für Abstammungsklagen und Entmündigungsverfahren bestehen. Sie soll nach § 1360 Abs. 4 Satz 2 weiter auch für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren gelten, daß gegen einen Ehegatten gerichtet ist. § 1360 a Abs. 4 enthält lediglich eine Vorschußpflicht, regelt aber nicht die Frage, ob ein Ehegatte kraft Unterhaltsrechts im einzelnen Fall verpflichtet sein kann, die Prozeßkosten endgültig zu tragen. § 1360 Abs. 4 schließt eine derartige Verpflichtung nicht aus; er läßt die Frage offen. Die Beantwortung dieser Frage soll der Rechtsprechung überlassen bleiben. Zu § 1360 b Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag, als ihm obliegt, so ist nach § 1360 b des Entwurfs, der mit der entsprechenden Bestimmung des Regierungsentwurfs übereinstimmt, im Zweifel anzunehmen, daß er nicht beabsichtigt, von dem ,anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Diese Auslegungsregel, die ihr Vorbild in § 1429 BGB hat, entspricht der Lebenserfahrung. Zu § 1360 c des Regierungsentwurfs Der Regierungsentwurf hatte in § 1360 c vorgesehen, daß ein Ehegatte unter Umständen verpflichtet sei, bedürftige Verwandte seines Ehegatten zu unterhalten. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, diese Bestimmung zu streichen; die Bundesregierung hatte sich diesem Vorschlag angeschlossen. Der Ausschuß hat erwogen, ob eine derartige Bestimmung wiederaufgenommen werden solle. Der Ausschuß hat jedoch hiervon abgesehen. Er hat hervorgehoben, daß zwar in vielen Fällen eine moralische Verpflichtung eines Ehegatten be- (Wittrock) stehe, nahe Verwandte seines Ehegatten zu unterstützen; er hält aber die Bedenken, die gegen die Ausgestaltun der moralischen Verpflichtung in eine rechtliche Verbindlichkeit bestehen, für schwerwiegend; vor allem könne der Familienfrieden in Fällen dieser Art gefährdet werden.. Zu § 1361 Diese Bestimmung der Vorlage regelt die Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten für den Fall, daß die Ehegatten getrennt leben. Diese Regelung ist erschöpfend. Die §§ 1360 a und 1360 b gelten nur insoweit, als dies in § 1361 Abs. 4 Satz 3 des Entwurfs angeordnet ist. Leben die Ehegatten getrennt, so kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 der Vorlage ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit .dies der Billigkeit entspricht. Er kann nur seinen eigenen Unterhalt verlangen; Unterhalt für die gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder kann er nicht im eigenen Namen, sondern nur als deren gesetzlicher Vertreter geltend machen (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Vorlage). Nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 sind bei der Frage, ob das Unterhaltsverlangen des Ehegatten der Billigkeit entspricht, die Gründe, die zur Trennung der Eheleute geführt haben, ihre Bedürfnisse und ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zu berücksichtigen. § 1361 Abs. 1 gewährt also einen Unterhaltsanspruch, soweit dies der Billigkeit entspricht; er lehnt damit die Auffassung ab, jeder Ehegatte müsse sich, wenn die Ehegatten getrennt lebten, grundsätzlich selbst unterhalten. § 1361 Abs. 2 der Vorlage enthält eine Sonderregelung für den Fall, daß der Mann die Trennung allein oder in erheblich überwiegendem Maße verschuldet hat. In diesem Fall soll die nicht erwerbstätige Frau nur dann darauf verwiesen werden dürfen, ihren Unterhalt selbst zu verdienen, wenn sie auch bei Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre oder wenn die Inanspruchnahme des Mannes nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere mit Rücksicht auf eine frühere Erwerbstätigkeit der Frau oder die kurze Dauer der Ehe grob unbillig ist. Diese Bestimmung dient dem Schutze der Frau. Hat der Mann die Trennung allein oder in erheblich überwiegendem Maße verschuldet, so soll die nichterwerbstätige Frau nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden können, sich den Unterhalt selbst zu verdienen. Der Regierungsentwurf hatte in § 1361 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz eine Bestimmung vorgesehen, wonach einem Ehegatten, der sich durch Arbeit oder durch billige Inanspruchnahme seines Vermögens unterhalten könne, kein Unterhaltsanspruch zustehen solle. Der Ausschuß hat diese Bestimmung gestrichen. Sie ist nach der Auffassung des Ausschusses überflüssig, weil sich die Frage, ob in diesen Fällen ein Anspruch besteht, aus § 1361 Abs. 1, Abs. 2 der Vorlage ergebe; sie sei auch mißverständlich, weil § 1361 Abs. 2, an dessen Spitze sie gestanden habe, der Frau einen Anspruch auch dann gewähre, wenn sie sich durch Arbeit selbst ernähren könne. Der Ausschuß hat es weiter bei der Frage, ob die Inanspruchnahme des Mannes grob unbillig sei, auf eine f r ü her e und nicht, wie der Regierungsentwurf, auf eine von der Frau bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit abgestellt, um klarzustellen, daß die Frau die Erwerbstätigkeit nicht bis zum Zeitpunkt der Klage ausgeübt haben oder sogar noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit ausüben müsse; maßgebend sei vielmehr die Erwerbstätigkeit, die die Frau früher, d. h. vor oder nach der Trennung, ausgeübt habe. Schließlich hat der Ausschuß im Gegensatz zum Regierungsentwurf das (jugendliche) Alter der Frau nicht als Beispiel für einen besonderen Umstand aufgeführt, der die Inanspruchnahme des Mannes grob unbillig erscheinen lassen könne. Der Ausschuß hat die Aufzählung dieses Beispiels nicht für erforderlich gehalten und im übrigen die Meinung vertreten, in vielen Fällen werde, wenn die Frau noch jung sei, auch die Ehe nur kurze Zeit gedauert haben; die kurze Dauer der Ehe sei aber bereits als Beispiel dafür aufgeführt, daß die Inanspruchnahme des Mannes grob unbillig sein könne. Nach § 1361 Abs. 3 des Entwurfs hat keinen Anspruch auf Unterhalt, wer gegen den Willen des anderen Ehegatten die Herstellung ides ehelichen Lebens verweigert, ohne hierzu berechtigt zu sein. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht (§ 1361 BGB). Nach § 1361 Abs. 4 Satz 1 der Vorlage ist der Unterhalt, entsprechend dem geltenden Recht, durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist nach § 1361 Abs. 4 Satz 2 nicht mehr, wie dies in § 1361 Abs. 1 und § 760 Abs. 2 BGB vorgesehen ist, vierteljährlich, sondern in Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und die Unterhaltsverpflichtung eines geschiedenen Ehegatten (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Ehegesetz 1946) nur noch monatlich im voraus zu entrichten. Die in § 1361 Abs. 4 Satz 3 enthaltene Vorschrift, wonach der Verpflichtete auch dann den vollen Monatsbetrag schuldet, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt, entspricht dem § 760 Abs. 3 BGB und dem § 62 Abs. 3 Ehegesetz 1946. Nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 sind die Vorschriften des § 1360 a Abs. 3, 4 und § 1360 b entsprechend anzuwenden; die Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf beruht darauf, daß der Regierungsentwurf § 1360 Abs. 4 (Prozeßkostenvorschußpflicht) nicht vorgesehen hatte, in § 1361 Abs. 4 also auch nicht auf diese Bestimmung verweisen konnte. Zu § 1361 a § 1361 a der Vorlage behandelt den Anspruch der getrennt lebenden Ehegatten auf den ehelichen Hausrat. § 1361 a Abs. 1 spricht den Grundsatz aus, daß jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen kann. Er muß sie jedoch nach § 1361 a Abs. 1 Satz 2 dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht. Ob die Überlassung der Billigkeit entspricht, ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. § 1361 a Abs. 2 regelt den Fall, daß Haushaltsgegenstände den Ehegatten gemeinsam gehören; sie sollen zwischen den Ehegatten nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt werden. Nach § 1361 a Abs. 3 Satz 1 entscheidet, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, das zuständige Gericht. Nach Artikel 5 der Vorlage ist, wie (Wittrock) im Verfahren der Hausratsverteilung nach geschiedener Ehe, das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Wie in dem Verfahren nach geschiedener Ehe kann das Gericht nach § 1361 Abs. 3 Satz 2 eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. Der Regierungsentwurf enthielt die Vorschrift, daß die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben. Der Ausschuß hat diese Bestimmung in § 1361 a Abs. 4 durch die Regelung ersetzt, daß die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Neben der Bestimmung, daß das Gericht keine Zuweisungen zu Eigentum vornehmen kann, enthält die vom Ausschuß vorgesehene Vorschrift die Auslegungsregel, daß eine von den getrennt lebenden Ehegatten getroffene Einigung über die Verteilung des Hausrates die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich unberührt läßt. Die von dem Ausschuß beschlossene Regelung entspricht dem Vorschlag des Bundesrates, dem sich die Bundesregierung angeschlossen hat. Zu § 1362 § 1362 der Vorlage regelt die Eigentumsvermutungen. Er stimmt mit dem Vorschlag der Bundesregierung überein. Nach § 1362 Abs. 1 BGB wird zugunsten der Gläubiger des Mannes vermutet, daß die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Manne gehören. Diese Vermutung kann im Hinblick auf die veränderte Rechtsstellung der Frau nicht aufrechterhalten und soll deshalb durch die Vorschrift ersetzt werden, daß zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau vermutet wird, ,die im Besitz eines Ehegatten oder im Mitbesitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen gehörten dem Schuldner. Eine derartige Vermutung ist im Interesse des Rechtsverkehrs erforderlich. Leben die Ehegatten getrennt, so muß sie jedoch entfallen; der Gläubigerschutz würde sonst überspannt werden. § 1362 Abs. 1 Satz 2 enthält demgemäß eine entsprechende Ausnahme von § 1362 Abs. 1 Satz 1. Nach § 1362 Abs. 2 BGB wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, daß die für den persönlichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen der Frau gehören. § 1362 Abs. 2 des Entwurfs stellt eine entsprechende Vermutung für beide Ehegatten auf. § 1362 der Vorlage wird für das Zwangsvollstreckungsverfahren durch § 739 ZPO in der Fassung der Vorlage ergänzt. Zu Artikel 8 Ziff. I Nr. 1 (Übergangsvorschriften) Nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften sollen sich die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, nach den neuen Vorschriften auch dann bestimmen, wenn die Ehe vor dem Inkrafttreten ides Gesetzes geschlossen worden ist. Den gleichen Grundsatz enthält bereits Artikel 199 EGBGB für die Überleitung der Altehen in das neue Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahre 1900. Bonn, den 25. April 1957 Wittrock Berichterstatter IV. Auswirkung der Gleichberechtigung auf das Verhältnis der Eltern zu den Kindern Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Schwarzhaupt Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes hat für das Verhältnis der Eltern zu den Kindern in doppelter Beziehung Bedeutung. Der Grundsatz der Gleichberechtigung betrifft das Verhältnis des Vaters und der Mutter zu den Kindern; er betrifft auch die Rechte der Töchter und der Söhne gegenüber den Eltern im Vergleich miteinander. In beiden Richtungen kam der Ausschuß dazu, Änderungen des geltenden Rechts vorzuschlagen. Darüber hinaus nahm er einige Anpassungen der familienrechtlichen Bestimmungen an heutige Verhältnisse vor, die sich nicht unmittelbar aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ergeben; so soll z. B. das elterliche Nutznießungsrecht ,am Kindesvermögen wegfallen und die Zahlung von Unterhaltsrente monatlich, nicht wie bisher vierteljährlich im voraus, verlangt werden können. Im einzelnen sind folgende Vorschläge des Ausschusses hervorzuheben: 1. Haftung für den Unterhalt der Kinder (§ 1606 Abs. 2, 3 BGB in der Fassung der Vorlage). Bisher haftete der Vater vor der Mutter für den Unterhalt der Kinder. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Gleichberechtigung in den Fällen nicht, in .denen die Mutter vermögend oder erwerbstätig ist. Diese Regelung wird auch der Auffassung nicht gerecht, die der Neufassung des § 1360 BGB zugrunde liegt, nach der die nicht erwerbstätige Ehefrau durch die Führung des Haushalts ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Familie beizutragen, und damit ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern erfüllt. Deshalb wird in der Neufassung des § 1606 Abs. 2, 3 BGB vorgeschlagen, die Haftung beider Eltern nebeneinanderzustellen und von ihrem Erwerb und ihren Vermögensverhältnissen abhängig zu machen. Die Leistung der Mutter und Ehefrau in der Führung des Haushalts als Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht wird durch die Bezugnahme auf § 1360 in der neuen Fassung klargestellt. Zur Vermeidung etwaiger Zweifel wird hinzugefügt, daß die sinngemäße Anwendung des § 1360 auch dann gilt, wenn die Eltern getrennt leben oder wenn ihre Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Der Gedanke, daß beide Eltern gesamtschuldnerisch für den ganzen Unterhaltsanspruch haften sollten, wurde verworfen, weil die Eltern damit u. U. über ihre Leistungsfähigkeit hinaus belastet würden und Weil oft nach dem Unterhaltsprozeß der Kinder ein zweiter Prozeß zwischen den Eltern geführt werden müßte. 2. Der Aussteueranspruch der Tochter (§ 1620 BGB) war umstritten. Einigkeit bestand darin, daß die sozialen Verhältnisse, die im Jahre 1900 Anlaß gaben, der Tochter einen Anspruch auf eine Aussteuer zu geben, in weiten Kreisen ides Volkes verändert sind. Die Töchter erhalten mehr als früher eine Berufsausbildung und verdienen sich ihre Aussteuer oder einen Teil derselben selbst. Eine gesetzliche Regelung müßte zum Ziel haben, Töchter und Söhne in bezug auf das, was die Eltern für sie an Ausbildungskosten, Ausstattung und Aussteuer aufwenden, ,gleichzustellen. Vorschläge des Bundesrates und der SPD-Fraktion machten den Versuch, Töchtern und Söhnen gleicherweise einen Anspruch auf eine Ausstattung (Frau Dr. Schwarzhaupt) zum Zweck der Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu geben. Nach eingehender Aussprache wurden diese Vorschläge abgelehnt. Der Ausschuß zog die Streichung des Aussteueranspruchs der Tochter vor. Er ging dabei davon aus, daß der Anspruch der Kinder auf Unterhalt auch die Kosten für eine angemessene Ausbildung umfaßt. Ein Ausstattungsanspruch für beide Kinder wurde im Einklang mit den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch als eine zu schwere Belastung der Eltern angesehen. Eine derartige Rechtspflicht könnte den Kredit insbesondere kinderreicher Eltern gefährden und Anlaß zu Prozessen zwischen Eltern und Kindern bzw. deren Ehegatten geben. Die moralische Verpflichtung vermögender Eltern, ihren Kindern zur Ergänzung der Ausbildung ein Kapital zur Verfügung zu stellen, sei es als Aussteuer zur Heirat, sei es zur Begründung eines Geschäfts, bleibt bestehen. Sie ist aber bei der Verschiedenartigkeit der Lebensverhältnisse nicht in eine Rechtsnorm zu fassen, ohne daß sich schwere Härten ergeben. Mit dem Rechtsanspruch auf eine Aussteuer entfielen auch ,die §§ 1621 bis 1623. 3. Elterliche Gewalt Die Bestimmungen über die elterliche Gewalt waren im Unterausschuß ebenso wie im Rechtsausschuß strittig. Man war sich zwar einig darüber, daß die elterliche Gewalt im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 2 GG nicht allein oder überwiegend dem Vater zustehen könne. Man stellte deshalb in § 1626 BGB in der Fassung der Vorlage den Grundsatz an die Spitze, daß das Kind, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt des Vaters und der Mutter steht. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt erforderte eine Regelung für den Fall, daß die Eltern sich nicht einigen können. Die Mehrheit des Ausschusses trat dafür ein, in diesem Fall dem Vater das Entscheidungsrecht zu geben, allerdings nicht so uneingeschränkt, wie es ihm nach § 1634 BGB alter Fassung zustand. Das Mitwirkungsrecht der Mutter soll nach § 1628 BGB in der Fassung der Vorlage dadurch gesichert werden, daß das Vormundschaftsgericht ihr auf ihren Antrag das Entscheidungsrecht übertragen kann, wenn das Verhalten des Vaters in einer Angelegenheit von besonderer Bedeutung dem Wohl des Kindes widerspricht oder wenn der Vater beharrlich die Meinung der Mutter übergeht. Als Folgerung aus dieser Regelung ergibt sich, daß in der Regel der Vater zur Vertretung des Kindes befugt ist; die Mutter vertritt das Kind nur, soweit sie die elterliche Gewaltallein ausübt oder ihr das Entscheidungsrecht übertragen worden ist. Es wäre nicht sinnvoll, der Mutter oder dem Vater die Vertretung oder die Mitvertretung bei Entscheidungen zuzumuten, die u. U. gegen ihren Willen getroffen worden sind. Dieser Lösung hat eine erhebliche Minderheit des Ausschusses nicht zugestimmt. Es wurde eingewandt, daß sie nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau stehe, da der Grundsatz der Gemeinsamkeit der Ausübung der elterlichen Gewalt durch zwei gleichberechtigte Partner praktisch aufgegeben sei, wenn der eine dieser Partner von vornherein wisse, daß er, wenn er sich mit dem anderen nicht einige, das Entscheidungsrecht habe. Es wurde weiter eingewandt, daß diese Regelung nicht der sozialen Wirklichkeit entspreche, da in der heutigen Familie die Erziehung der Kinder und die Entscheidung in Sachen der Kinder weitgehend in der Hand der Mutter liege. Im Hinblick auf die erhebliche Minderheit, die dem Entwurf nicht zustimmte, wurde im Ausschuß ein Eventualvorschlag erarbeitet, der das Entscheidungsrecht des Vaters streicht und beiden Eltern das Recht gibt, unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts anzurufen. Es wurde der Minderheit überlassen, diesen Eventualvorschlag als Änderungsantrag einzubringen. Sind die Eltern geschieden, so wird in der Regel die gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt gelöst. Das Vormundschaftsgericht bestimmt nach § 1671 BGB in der Fassung der Vorlage, ob sie dem Vater oder der Mutter übertragen wird. Die Entscheidung, die das Vormundschaftsgericht zu fällen hat, betrifft die gesamte elterliche Gewalt, die Sorge für Person und Vermögen sowie die Vertretung des Kindes — nicht, wie bisher, allein die Personensorge. Entscheidender Gesichtspunkt ist mehr als im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Ehegesetz das Wohl des Kindes. Soweit dieses gewahrt ist, ist dem gemeinsamen Vorschlag der Eltern zu folgen. Der Schuldausspruch, der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in seiner ursprünglichen Fassung entscheidend war, tritt in der Neuregelung gegenüber dem Wohl des Kindes noch etwas mehr zurück als im Ehegesetz. Da die gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt in der Regel ein Zusammenleben von Vater und Mutter voraussetzt, war eine Sonderregelung für den Fall notwendig, daß die Eltern dauernd getrennt leben. Nach § 1672 BGB in der Fassung der Vorlage bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Vaters 'oder der Mutter, welchem von beiden die elterliche Gewalt zustehen soll. Dabei sind die gleichen Gesichtspunkte maßgebend wie im Falle der Scheidung. Wenn die Vormundschaftsgerichte bisher mit Meinungsverschiedenheiten der Eltern bei Entscheidungen über Angelegenheiten der Kinder befaßt waren und seit dem 1. April 1953 über die Vereinbarkeit des väterlichen Letztentscheidungsrechts mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu entscheiden hatten, handelte es sich fast immer um getrennt lebende Eheleute. Durch die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Gewalt bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach der neuen Regelung im § 1672 wird ein großer Teil der Fälle, in denen die Gerichte auf Grund von Meinungsverschiedenheiten gemäß § 1627 ff. in Anspruch genommen werden konnten, erledigt. 4. Der Ausschuß war der Auffassung, daß das Recht der unehelichen Kinder auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu ändern war. Daß die rechtlichen Beziehungen des Vaters und der Mutter zu dem unehelichen Kind verschieden gestaltet sind, beruht nicht auf einem verschiedenen rechtlichen Rang der Geschlechter. Allerdings sprechen rechtliche und soziologische Gründe, die auch mittelbar mit der veränderten Stellung der Frau in der Gesellschaft zu tun haben, für eine Reform des unehelichen Rechts, die einem späteren Gesetz vorbehalten bleiben mußte. 5. Ebenso konnte einer allgemeinen Reform des Adoptionsrechts nicht vorgegriffen werden. Nur § 1758 über den Namen des von einer Frau adoptierten Kindes hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsstellung der Frau. Die Neufassung der Bestimmung war im Ausschuß zunächst sehr umstritten. Es bestand Einigkeit darüber, daß (Frau Dr. Schwarzhaupt) die bisher gültige Regelung, nach der ein Kind, das von einer verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Frau adoptiert wird, deren Mädchennamen erhält, nicht aufrechterhalten bleiben kann. Das Interesse der Frau und des Adoptivkindes wird im allgemeinen dahin gehen, daß das Kind den Namen erhält, den die Frau im Zeitpunkt der Adoption führt. Andererseits haben der Ehemann, der geschiedene Mann oder die Familie des verstorbenen Mannes ein Interesse daran, daß ihr Familienname nicht durch eine Adoption mißbraucht wird. Der Regierungsentwurf hatte versucht, den beiderseitigen Interessen dadurch gerecht zu werden, daß er als Grundsatz vorsah, daß das Kind den Mädchennamen der Frau erhält, daß das Vormundschaftsgericht aber auf Antrag der Mutter und des Kindes bestimmen kann, daß es den Namen erhält, den die Frau z. Z. der Adoption führt. Dabei sollten wichtige Gründe, die der frühere Ehemann oder seine Familie gegen die Übertragung des Namens vorzubringen hatten, berücksichtigt werden müssen. Im Ausschuß wurde dagegen die Meinung vertreten, man müsse, wenn man der Rechtsstellung der Frau gerecht werden wolle, den Grundsatz voranstellen, daß das Kind den Namen erhält, den die Frau bei der Adoption führt. Um andererseits dem Interesse des früheren Ehemannes oder seiner Familie gerecht werden zu können, soll es von der Vereinbarung im Annahmevertrag abhängig sein, welchen Namen das Kind erhält. Diese Vereinbarung soll nach dem neueinzufügenden § 1758 a BGB der Zustimmung des Ehemannes oder des früheren Ehemannes der Frau bedürfen, die unter bestimmten Voraussetzungen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann. Diese Lösung wird in der Regel dazu führen, daß Mutter und Kind vereinbaren, daß das Kind den Ehenamen der Frau führt, daß also Mutter und Kind den gleichen Namen tragen. Es müssen wichtige Interessen des Mannes nachgewiesen sein, damit der Eintritt dieser Normalläsung verhindert werden kann. Da Namensadoptionen, die ohne Zweifel ein Mißbrauch des Ehenamens der Frau wären, ohnehin ausgeschlossen sein sollen, bleiben für die Versagung der Zustimmung nur Fälle wie der, daß der Mann die Ehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes mit Erfolg angefochten hat und sich dagegen wendet, daß dieses Kind nach Scheidung seiner Ehe durch Adoption seinen Namen erhält. 6. Zur Überleitung in den neuen Rechtszustand waren einige Sonderregelungen erforderlich. Wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes in einem Testament, durch das das Kind bedacht ist, bestimmt war, daß der Vater von der Verwaltung dieses Erbes ausgeschlossen sein soll, so wird nach Nr. 9 der Übergangsvorschriften diese Ausschlußbestimmung auch gegenüber der Mutter, die jetzt an dem Recht zur Verwaltung des Vermögens des Kindes teilnimmt, gültig. Die Neuregelung in bezug auf den Namen des adoptierten Kindes soll auch den Adoptivmüttern und Adoptivkindern zugute kommen, die den Adoptionsvertrag unter dem alten Recht abgeschlossen haben. In diesen Fällen, in denen das Kind nach der alten Regelung einen anderen Namen als die Adoptivmutter führt, nämlich deren Mädchennamen, soll der Vormundschaftsrichter nach Nr. 10 der Übergangsvorschriften auf Antrag der Adoptivmutter bestimmen können, daß das Kind ihren Ehenamen führt. Dabei muß die Zustimmung des Ehemannes, des früheren Ehemannes oder der Familie des verstorbenen Ehemannes mit etwa den gleichen Maßgaben eingeholt werden wie bei Adoptionsverträgen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. 7. Die grundsätzlichen Änderungen brachten viele Neuregelungen und Umformulierungen von Bestimmungen als Konsequenz der getroffenen Grundsatzentscheidungen mit sich. Im einzelnen sind sie in einem Bericht von MinRat Massfeller und OLGRat Dr. Reinicke im Bundesanzeiger Nr. 59 vom 26. März 1957 dargestellt. Auf diesen Bericht wird Bezug genommen. Bonn, den 25. April 1957 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin V. Prozessuale Vorschriften Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl Als das Bürgerliche Gesetzbuch geschaffen wurde, wurden nicht nur die alten Verfahrensgesetze der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung von 1879 den Lösungen des neu in Kraft tretenden bürgerlichen Rechts angepaßt, sondern als sogenanntes Nebengesetz auch das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) erlassen, das für die Mitwirkung der Gerichte in denjenigen Angelegenheiten, die nicht auf dem Prozeßweg ihre Erledigung finden, die Verfahrensgrundlagen schuf. Es liegt auf der Hand, daß das für das bürgerliche Recht so einschneidende Gleichberechtigungsgesetz auch zahlreiche Änderungen dieser Verfahrensgesetze erfordert. Sie sind in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Gesetzes enthalten. Die weiteren Artikel 5, 6 und 7 bringen notwendige Reformen der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates nach der Scheidung, des Rechtspflegergesetzes sowie der Kostenordnung. Der Inhalt dieser Reformen ist von verschiedenem Gewicht. Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozeßordnung) 1. Grundsätzliche Bedeutung dürfte der Änderung der Zuständigkeitsvorschriften zukommen, indem die Beseitigung des rechtlichen Übergewichtes des Mannes in Ehe und Familie die Aufrechterhaltung der alten Zuständigkeitsvorschriften verbot, die für Ehe- und Familienauseinandersetzungen den Gerichtsstand des Mannes maßgebend sein ließen. In der Tat teilt die Frau nicht mehr kraft Gesetzes den Wohnsitz des Mannes, da § 10 BGB nach der Vorlage gestrichen werden soll. Sie hat also einen eigenen Wohnsitz, und es galt, daraus die Folgerungen für die Zuständigkeit in Familienprozessen zu ziehen. Für die Unterhaltsansprüche der Kinder, die beide Eltern auf Unterhalt verklagen, bestand bisher keine Sondervorschrift; sie konnten den Prozeß am Wohnsitz des Vaters anstrengen, der bei bestehender Ehe auch der Wohnsitz der Mutter war. Nun ist vorgesehen, daß das Kind, um nicht an dem Wohnsitz beider Elternteile klagen zu müssen, nach seiner Wahl entweder am Wohnsitz des Vaters oder der Mutter gegen beide Elternteile klagen kann (Artikel 2 Nr. 1). (Dr. Wahl) Wichtiger noch ist die neue Zuständigkeitsregelung für den Eheprozeß (Artikel 2 Nr. 2). Früher war der Wohnsitz des Mannes allein maßgebend. In der jetzt geltenden Fassung kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Mannes nur an, wenn ein gemeinsamer gewähnlicher Aufenthalt beider Ehegatten fehlt. Auch diese Vorschrift mußte fallen. Nunmehr soll es auf den gegenwärtigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten ankommen (§ 606 ZPO i. d. Fassung der Vorlage). Auch der frühere gemeinsame Aufenthalt begründet die Zuständigkeit des Gerichts, wenn zur Zeit der Erhebung der Klage wenigstens ein Ehegatte im Gerichtsbezirk noch ansässig ist. Fehlt es auch an dieser Voraussetzung, so muß jeder Ehegatte den Ehepartner an dessen Wohnsitz verklagen, und wenn beide klagen, so sind die Klagen bei dem Gericht zu behandeln, bei dem die Klage zuerst erhoben warden ist. Sind die Klagen am gleichen Tage rechtshängig geworden, so entscheidet nach § 36 ZPO das beiden angerufenen Gerichten übergeordnete Gericht. § 606 a ZPO i. d. Fassung der Vorlage bezweckt, die Anerkennung im Ausland ergangener Entscheidungen in Ehesachen auch dann zu ermöglichen, wenn dort noch eine ältere abweichende Zuständigkeitsordnung angewendet wurde, freilich nur, a) wenn es sich um einen Prozeß gegen einen Ausländer handelt, b) wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben oder c) wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt. Der dritten Möglichkeit liegt die Erwägung zugrunde, daß, wenn der Beklagte die Abweichung der Zuständigkeitsordnung des Auslandes von dem nunmehr eingeführten Zuständigkeitsrecht nicht rügt, die fehlende Zuständigkeit kein Hindernis für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung sein soll. Die Bestimmung des § 606 b ZPO in der Fassung der Vorlage stimmt wörtlich mit § 606 Abs. 3 ZPO letzter Fassung überein. Die Bedeutung der Vorschrift liegt in der Übernahme des vom Bundesgerichtshof (NJW 1954, 837) ausgesprochenen Standpunktes seitens des Gesetzgebers, daß die Maßgeblichkeit des Heimatrechts des Mannes, für die Ehescheidung mindestens dann mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, wenn keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Freilich ist damit noch nicht gesagt, daß das Heimatrecht des Mannes für die Ehescheidung für alle Zeiten maßgebend bleiben wird. Je nachdem, wie das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Wirkungen der Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit der Frau reformieren wird, kann sich eine Überarbeitung unseres Kollisionsrechts, das in seiner ursprünglichen Konzeption von der einheitlichen Staatsangehörigkeit der Eheleute und ihrer Kinder ausging, als notwendig erweisen. Einstweilen kann aber dieses Problem auf sich beruhen, zumal der Bundesgerichtshof im Grundsatz des Artikels 17 Abs. 1 EGBGB keinen Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau erblickt hat. Auch die Streichung des Erfordernisses des inländischen Wohnsitzes aus der Vorschrift des § 45 FGG sollte nach der Meinung des Ausschusses keine Stellungnahme zu den Grenzen der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck bringen, da die internationalrechtlichen Probleme einstweilen ausgeklammert werden mußten. Wie für den streitigen Eheprozeß konnte auch für die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichtes in Ehesachen es nicht bei dem Grundsatz bleiben, daß das Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des Mannes zuständig ist. Die Vorlage stellt deshalb auf den gegenwärtigen oder letzten gemeinsamen Wohnsitz beider Eheleute ab, wobei auch hier für den letzten gemeinsamen Wohnsitz erfordert wird, daß z. Z. der Einleitung des Verfahrens wenigstens ein Ehegatte in diesem Bezirk ansässig ist. Ist das nicht der Fall, dann ist das Gericht am Wohnsitz desjenigen Ehegatten zuständig, der durch das Verfahren in seinen Rechten betroffen wird. Ist danach ein inländisches Gericht nicht zuständig, so kann der Antragsteller das Gericht seines eigenen Wohnsitzes angehen (Artikel 4 Nr. 3 und 12). 2. Entsprechend wurde die wechselseitige Gewährung von Antragsrechten in den Fällen geregelt, in denen bisher nur der Mann in Sachen der Frau ein Antragsrecht hatte. Jetzt soll auch die Frau ein entsprechendes Antragsrecht in Sachen des Mannes haben. Während § 646 ZPO bei der Entmündigung bisher bestimmte, daß der Entmündigungsantrag gegen eine Ehefrau nur dann von den Verwandten der Frau gestellt werden dürfe, wenn der Ehemann die Ehefrau verlassen hat oder wenn er zur Stellung des Antrages dauernd außerstande oder sein Aufenthalt unbekannt ist, gilt jetzt das Entsprechende auch für die Entmündigung des Mannes: seine Verwandten haben, wenn nicht die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, das Antragsrecht nur, wenn seine Ehefrau aus den genannten Gründen den Antrag nicht stellen kann (Artikel 2 Nr. 3). Entsprechend der Neuregelung der Eigentumsvermutung des § 1362 BGB bestimmt nunmehr § 739 ZPO, daß bei der Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher davon ausgehen kann, daß die Sachen, die sich im Besitze entweder eines Ehegatten oder beider Ehegatten befinden, sich im Gewahrsam oder Besitz des Vollstreckungsschuldners befinden. Die Ausnahmen des Grundsatzes des § 1362 BGB in der Fassung der Vorlage bei Getrenntleben der Ehegatten oder bei den ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen gelten natürlich auch hier (Artikel 2 Nr. 4). 3. Die Mehrzahl der Änderungen bezieht sich auf die Sondervorschriften der Zivilprozeßordnung für die Zwangsvollstreckung bei den einzelnen Güterständen (Artikel 2 Nr. 4). Dadurch, daß der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung und als gesetzlich normierte Wahlgüterstände die Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft künftig wegfallen, sind zunächst zahlreiche Bestimmungen überhaupt überflüssig, soweit sie sich auf die wegfallenden Güterstände beziehen (vgl. die neugefaßten §§ 740 Abs. 1, 742, 743, 744, 774, 860 ZPO). Dazu kommt die weitere Komplikation, daß auch bei der allgemeinen Gütergemeinschaft die im Ehevertrag vorsehbaren Möglichkeiten der Verwaltung des Gesamtgutes durch die Frau allein oder durch beide Ehegatten zusammen zu berücksichtigen waren. Obwohl in den Übergangsbestimmungen (Artikel 8 Ziff. I Nr. 7) vorgesehen ist, daß die Güterstände der Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft, soweit sie (Dr. Wahl) vor dem 1. April 1953 vereinbart waren, fortgelten und daß insoweit die alten Vorschriften noch anzuwenden sind, glaubte der Gesetzgeber zur Streichung aller Spezialvorschriften für diese Güterstände berechtigt zu sein, weil es sich um eine Frage des intertemporalen Rechts handelt, das häufig bei veränderter Gesetzgebung in Einzelfragen auf dasjenige Gesetz Bezug nehmen muß, das im ganzen seine Geltung verloren hat. Eine zweite Gruppe von Änderungen des Zwangsvollstreckungsrechts löst entsprechend den neuen Regelungen des bürgerlichen Rechts die Gleichheitsfrage so, daß auch in der Zwangsvollstreckung bisher zugunsten des Mannes oder zum Nachteil der Frau geltende Differenzierungen nunmehr durch entsprechende Anwendung der bisherigen Lösung auch auf den anderen Teil in Wegfall kommen. Früher genügte in einer gütergemeinschaftlichen Ehe zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein Vollstreckungstitel gegen die Ehefrau, wenn sie ein selbständiges Erwerbsgeschäft betrieb, sofern nicht der Ehemann einen Einspruch gegen das selbständige Erwerbsgeschäft der Ehefrau in das Güterrechtsregister eintragen ließ. Nunmehr sollen auch aus dem selbständigen Erwerbsgeschäft des Mannes herrührende Schulden auf Grund eines Titels gegen den Mann in das Gesamtgut vollstreckbar sein, sofern nicht die Frau, die das Gesamtgut allein oder mit dem Mann verwaltet, in der gleichen formalisierten Weise dem Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes widersprochen hatte (§ 741 ZPO in der Fassung der Vorlage). Die Reform wird dadurch verwirklicht, daß an Stelle des Wortes „Ehemann" bzw. „Ehefrau" im bisherigen Text die Worte „Ehegatte" bzw. „Ehegattin" treten. Diese Methode wird in enger Anlehnung an die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in den Bestimmungen der §§ 741, 744, 745 Abs. 2, 774 und 999 ZPO in der Fassung der Vorlage angewendet. Zentrale Bedeutung hat der § 740 Abs. 2 ZPO in der Neufassung. Danach ist die Zwangsvollstrekkung in das Gesamtgut, das beide Ehegatten gemeinschaftlich verwalten, nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt worden sind. Durch die Streichung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung entfallen die Vorschriften des § 861 ZPO, durch den Wegfall des Nutznießungsrechts der Eltern am Kindesvermögen ferner die §§ 862 und 746 ZPO (Artikel 2 Nr. 10 und 5). Endlich soll mit Rücksicht auf die persönliche Entscheidung des Berechtigten, die auf alle Fälle gewahrt bleiben soll, wie z. B. bei dem Rückforderungsanspruch wegen Bedürftigkeit des Schenkers oder dem Schmerzensgeldanspruch des Verletzten, auch der Zugewinnausgleich der Pfändung nur dann unterliegen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (Artikel 2 Nr. 8). Zu Artikel 3 (Änderungen der Konkursordnung und der Vergleichsordnung) § 2 KO in der Fassung der Vorlage zieht die Folgerungen aus der Anpassung der allgemeinen Gütergemeinschaft an den Gleichberechtigungsgrundsatz. Hieß es bisher, daß das Konkursverfahren über das Vermögen des Mannes das Gesamtgut ergreift, so wird jetzt die Bestimmung auf jeden Ehegatten bezogen, der das Gesamtgut allein verwaltet und in Konkurs fällt. Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Konkursverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt, doch findet über das Gesamtgut ein selbständiger Konkurs statt, dessen Einzelheiten in den neueinzufügenden §§ 236 a bis c KO geregelt werden. Es kann nicht ohne weiteres bei gemeinsamer Verwaltung das Gesamtgut der Konkursmasse des einen oder anderen Ehegatten zugeschlagen werden, da die Verwaltungsbefugnis auch die Verfügungsbefugnis (mit einigen wichtigen Ausnahmen) einschließt (Artikel 3 Ziff. I Nr. 1). § 45 KO in der Fassung der Vorlage wendet den Gedanken der Beschränkung des Aussonderungsrechts der Ehefrau nun auch auf den Tatbestand an, daß die Frau in Konkurs fällt und der Ehemann aussondern will. Jeweils der aussondernde Ehegatte muß beweisen, daß die während der Ehe erworbenen Gegenstände nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners angeschafft worden sind (Artikel 3 Ziff. I Nr. 2). § 218 KO in der Fassung der Vorlage handelt von dem Antragsrecht auf Eröffnung des Nachlaßkonkurses, wenn ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört. Entsprechend dem alleinigen Verwaltungsrecht des Mannes am Gesamtgut der Gütergemeinschaft war auch dieses Antragsrecht besonders gestaltet. Die neue Bestimmung verallgemeinert die Regelung durch die Zuerkennung des Antragsrechts an jeden Ehegatten, wenn der Nachlaß seinem Ehepartner gehört, er selbst aber das Gesamtgut verwaltet. § 219 Abs. 2 und § 234 Abs. 2 KO in der Fassung der Vorlage enthalten eine entsprechende Regelung für einige Sonderfälle (Artikel 3 Ziff. I Nr. 3 und 4). Die Regelung des § 234 KO erforderte eine Anpassung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Nachlaßkonkurses. Die bisher als Nr. 8 des § 113 VerglO aufgeführte Bestimmung wird gestrichen und dem § 113 VerglO in einer an den neuen § 234 KO angepaßten Form als Absatz 2 angefügt (Artikel 3 Ziff. II Nr. 1 und 2). Die §§ 114 a und b VerglO in der Fassung der Vorlage betreffen das Sondervergleichsverfahren über das Gesamtgut in der Gütergemeinschaft, das ebenso zulässig ist wie der Sonderkonkurs über das Gesamtgut. Nur muß anders als beim Konkurs, den jeder Ehegatte beantragen kann, hier als Ausfluß der gemeinschaftlichen Verwaltung der Antrag von beiden Ehegatten gestellt werden (Artikel 3 Ziff. II Nr. 3). Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Die Zuständigkeit des § 43 Abs. 2 FGG war entsprechend zu ergänzen, da nunmehr auch dem Vater ein Beistand bestellt werden kann (vgl. § 1685 BGB in der Fassung der Vorlage — Artikel 4 Nr. 1). § 44 FGG in der Neufassung trägt der Tatsache Rechnung, daß § 1665 BGB gestrichen wird und nach der für beide Eltern vorgesehenen Bestimmung des § 1693 BGB die entsprechenden vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen getroffen werden können (Artikel 4 Nr. 2). Die Neufassung des § 48 FGG berücksichtigt den Wegfall des § 1697 BGB. Die Mutter verliert nun- (Dr. Wahl) mehr ebensowenig die elterliche Gewalt über ein minderjähriges Kind bei Eingehung einer neuen Ehe wie bisher der Vater. In diesem Falle braucht der Standesbeamte dem Vormundschaftsgericht keine Mitteilung zu machen, denn in Zukunft braucht dem Kind kein Vormund mehr bestellt zu werden (Artikel 4 Nr. 4). § 50 FGG in der Fassung der Vorlage erweitert die Mitteilungspflicht des Gerichts gegenüber dem Vormundschaftsgericht, da in den neuen Vorschriften über die elterliche Gewalt (§§ 1679, 1680 BGB) dem Vormundschaftsgericht auch Maßnahmen übertragen werden, die nicht die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft betreffen (Artikel 4 Nr. 5). § 51 FGG in der Fassung der Vorlage enthält die durch die Änderung des materiellen Rechts notwendig gewordenen neuen Bestimmungen über das Wirksamwerden der Verfügungen des Vormundschaftsgerichts für den Fall, daß Vater oder Mutter an der Ausübung der elterlichen Gewalt tatsächlich auf längere Zeit verhindert sind (Artikel 4 Nr. 5). Durch den Wegfall des Kündigungsrechts des Mannes nach § 1358 BGB war § 53 FGG, der unter anderem diesen Fall behandelt, entsprechend zu beschränken (Artikel 4 Nr. 6). Der neu einzufügende § 53 a FGG ist der Regelung über die gütliche Einigung bei der Auseinandersetzung zwischen Miterben nachgebildet und soll auch bei der Festsetzung des Zugewinnausgleichs diese bewährte Art der Beilegung von Familienstreitigkeiten ermöglichen (Artikel 4 Nr. 7). Da nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen einem Elternteil nur noch auf dessen Antrag ein Beistand bestellt werden kann (§ 1685 BGB in der Fassung der Vorlage), war § 57 Abs. 1 Nr. 5 FGG zu streichen, der ein Beschwerderecht dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten des Kindes einräumte. Jetzt steht das Beschwerderecht nur dem antragstellenden Ehegatten zu. In § 57 Abs. 1 Nr. 8 und § 58 Abs. 2 FGG werden sinngemäß einige Verweisungen geändert (Artikel 4 Nr. 8 und 10). Nach dem neuen Adoptionsrecht kann eine Ehefrau dem Adoptionskind den Namen ihres Ehemannes oder ihres früheren Ehemannes übertragen. Hierzu ist die Zustimmung des Ehemannes erforderlich, dessen Namen das Kind erhalten soll. Ist der Mann verstorben, so kann das Vormundschaftsgericht seine Zustimmung ersetzen. Der neueinzufügende § 57a FGG beschränkt das Beschwerderecht auf die Eltern .des Verstorbenen (Artikel 4 Nr. 9). § 60 Abs. 1 Nr. 1 FGG mußte neu gefaßt werden, weil die materiell-rechtlichen Bestimmungen eine Berufung zur Beistandspflicht nicht mehr vorsehen (vgl. §§ 1694, 1792 Abs. 4, 1776 und 1691 Abs. 1 BGB in der Fassung der Vorlage — Artikel 4 Nr. 11). § 99 FGG in der Fassung der Vorlage enthält lediglich eine redaktionelle Änderung, da es nur noch einen gemeinschaftlichen Güterstand gibt (Ersetzung des unbestimmten durch den bestimmten Artikel — Artikel 4 Nr. 12). Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung) Artikel 5 überträgt dem Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Entscheidung über die Verteilung des Hausrats auch für den Fall des Getrenntlebens der Ehegatten. Es ist angemessen, die bisherige Kompetenz des Prozeßrichters zugunsten des Vormundschaftsrichters abzuschaffen, da nach der Scheidung diese dem Vormundschaftsrichter bereits zukommt. Zu Artikel 6 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) Da das Gesetz die Kompetenz des Vormundschaftsgerichts für die Entscheidung über den Anspruch eines Ehegatten auf Herausgabe eines Kindes gegenüber dem anderen Ehegatten klargestellt hat, war es richtig, diese Entscheidung im Rechtspflegergesetz dem Richter vorzubehalten (Artikel 6 Nr. 1). Die Nr. 7, 8, 9, 10 und 12 des § 12 des Rechtspflegergesetzes (Artikel 6 Nr. 2 bis 6) mußten infolge der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu gefaßt werden. Auch die Grundentscheidung über die elterliche Gewalt (§§ 1672, 1678 bis 1680 BGB in der Fassung der Vorlage) bleibt dem Vormundschaftsrichter vorbehalten. Das gleiche gilt für die Stundung der Ausgleichsforderung und die Übertragung von Gegenständen unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung nach den §§ 1382, 1383 BGB in der Fassung des Entwurfs (Artikel 6 Nr. 7 und 8). Zu Artikel 7 (Änderung der Kostenordnung) Die Reform der Kostenordnung ergänzt die Fälle, in denen die volle Gebühr erhoben wird, entsprechend der Erweiterung der vormundschaftsgerichtlichen Zuständigkeit auf weitere ihr nun übertragene Verrichtungen. Außerdem trägt sie den veränderten Paragraphenbezeichnungen in den Verweisen Rechnung. Bonn, den 25. April 1957 Dr. Wahl Berichterstatter Anlage 8 Umdruck 1035 (Vgl. S. 11768 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Rösch, Dr. Schneider (Lollar), Seidl (Dorfen), Dr. Wahl, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Drucksachen 3409, 112, 178, 224). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Unter Nummer 5 wird § 1354 in der Fassung der Regierungsvorlage (Drucksache 224) wiederhergestellt. Bonn, den 3. Mai 1957 Dr. Weber (Koblenz) Frau Rösch Seidl (Dorfen) Dr. Wahl Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Bauknecht Becker (Pirmasens) Berendsen Dr. Bergmeyer Blank (Dortmund) Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Blöcker Brese Dr. Brönner Brookmann (Kiel) Brück Dr. Bucerius Dr. von Buchka Caspers Dr. Conring Diedrichsen Frau Dietz Etzenbach Even Finckh Franzen Dr. Dresbach Frau Dr. Gantenberg Gibbert Gengler Dr. Glasmeyer Glüsing Goldhagen Dr. Graf Gumrum Haasler Hahn Harnischfeger Heix Dr. Graf Henckel Hilbert Höcherl Holla Hoogen Horn Jahn (Stuttgart) Josten Kemper (Trier) Dr. Kihn (Würzburg) KLausner Knapp Kroll Kunze (Bethel) Leibing Lenz (Brühl) Lenze (Attendorn) Leonhard Dr. Löhr Lücke Lulay Maier (Mannheim) Mayer (Birkenfeld) Mensing Muckermann Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Müser Frau Niggemeyer Pelster Rösing Sabel Schlick Schmücker Dr.-Ing. E. h. Schuberth Schulze-Pellengahr Spies (Emmenhausen) Stauch Stiller Stingl Stücklen Teriete Thies Frau Vietje Dr. Werber Wolf (Stuttgart) Dr. Wuermeling Dr. Schneider (Lollar) Dr. Brühl von Manteuffel (Neuß) Anlage 9 Umdruck 1032 (Vgl. S. 11779 A, 11786 A, 11797 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Drucksachen 3409, 112, 178, 224). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Unter Nummer 6 erhält § 1357 folgende Fassung: § 1357 Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte im Rahmen der täglichen Bedürfnisse ,der Familie abschließt, verpflichten auch den anderen Ehegatten, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt. Die Ehegatten können diese Befugnis gegenseitig durch Vereinbarung ausschließen. Jeder Ehegatte kann dem anderen die Befugnis entziehen. Stellt sich diese Entziehung jedoch als Mißbrauch dar, so kann sie auf Antrag durch das Vormundschaftsgericht aufgehoben werden. Dritten gegenüber ist die Aufhebung oder Entziehung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. Soweit ein Ehegatte die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten erfüllt, kann er von diesem nach Maßgabe seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Ausgleichung verlangen. § 1360 gilt sinngemäß. 2. Unter Nummer 22 erhalten die §§ 1628 und 1629 folgende Fassung: „§ 1628 Können sich die Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, so kann jeder Elternteil das Vormundschaftsgericht anrufen. Das Vormundschaftsgericht kann einen Elternteil ermächtigen, die Angelegenheit so zu regeln, wie dieser vorgeschlagen hat; das Gericht darf die Anträge beider Eltern nur ablehnen, wenn das Wohl des Kindes durch die Vorschläge beider Eltern gefährdet würde. Sind weitere Meinungsverschiedenheiten der Eltern zu befürchten, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Vater oder die Mutter ermächtigen, eine bestimmte Art von Angelegenheiten zu regeln, oder einem Elternteil die Sorge für das Vermögen des Kindes übertragen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. § 1629 Die Sorge für die Person und das Vermögen umfaßt die Vertretung ,des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung dem Kinde gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Gewalt allein ausübt oder eine Angelegenheit nach den §§ 1628 allein regeln kann. Bonn, den 2. Mai 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 1039 (Vgl. S. 11780 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gleichberechtigungsgesetzes (Drucksachen 3409, 112, 178, 224). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nr. 9. In § 1371 'wird hinter den ersten Absatz folgender Absatz eingefügt: Auf dieses zusätzliche Viertel wird angerechnet, was dem überlebenden von dem verstorbenen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, daß es auf den Zugewinnausgleich angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, daß Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn 'ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Bonn, den 3. Mai 1957 Dr. Weber (Koblenz) Dr. Brühler Dr. Wahl Dr.-Ing. E. h. Schuberth Anlage 11 Umdruck 1038 (Vgl. S. 11784 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wahl und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gleichberechtigungsgesetzes (Drucksachen 3409, 112, 178, 224). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nr. 9. Dem § 1371 wird folgender Absatz angefügt: Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren. Bonn, den 3. Mai 1957 Dr. Wahl Wittrock Dr. Stammberger Schröter (Wilmersdorf) Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Dr.-Ing. E. h. Schuberth Dr. Brühler Metzger Anlage 12 Umdruck 1037 (Vgl. S. 11785 D, 11786 A, 11797 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt, Frau Dr. Brökelschen, Gontrum, Heye und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gleichberechtigungsgesetzes (Drucksachen 3409, 112, 178, 224). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Unter Nummer 4 wird § 11 wie folgt gefaßt: §§ 11 Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; verlegt ein Elternteil seinen Wohnsitz, so hat dies keinen Einfluß auf den Wohnsitz des Kindes, wenn die Eltern bisher denselben Wohnsitz hatten. Steht die Sorge für die Person des Kindes einem Elternteil allein zu, so teilt das Kind dessen Wohnsitz. Ein uneheliches Kind teilt den Wohnsitz der Mutter, ein für ehelich erklärtes Kind den Wohnsitz des Vaters, ein an Kindes Statt angenommenes Kind den Wohnsitz des Annehmenden. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. Die Legitimation ,eines volljährigen Kindes oder seine Annahme an Kindes Statt hat keinen Einfluß auf seinen Wohnsitz. Unter Nummer 22 a) treten an die Stelle der §§ 1626 bis 1629 diefolgenden §§ 1626 bis 1629 a: § 1626 Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt des Vaters und der Mutter. Der Vater und 'die Mutter haben kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen. § 1627 Die Eltern haben die elterliche Gewalt in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. § 1628 Können sich die Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, so kann jeder Elternteil das Vormundschaftsgereicht anrufen, wenn das Wohl des Kindes eine Entscheidung erfordert. Das Vormundschaftsgericht kann einen Elternteil ermächtigen, die Angelegenheit so zu regeln, wie dieser vorgeschlagen hat; das Gericht darf die Anträge beider Eltern nur ablehnen, wenn das Wohl des Kindes durch die Vorschläge beider Eltern gefährdet würde. Sind weitere Meinungsverschiedenheiten der Eltern zu befürchten, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Vater oder die Mutter ermächtigen, eine bestimmte Art von Angelegenheiten zu regeln, oder einem Elternteil die Sorge für das Vermögen des Kindes übertragen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. § 1628 a Jeder Elternteil kann ohne Mitwirkung des anderen Elternteils 1. ein zum Vermögen des Kindes gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Elternteil ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat; 2. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kindes gerichtlich geltend machen; 3. ein Inventar über eine dem Kind angefallene Erbschaft errichten; 4. die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um das Vermögen Ides Kindes zu erhalten, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. § 1629 Die Sorge für die Person und das Vermögen umfaßt die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung dem Kinde gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt 'das Kind allein, soweit er die elterliche Gewalt allein ausübt oder eine Angelegenheit nach den §§ 1628, 1628 a allein regeln kann. § 1629 a Die Eltern können das Kind nicht vertreten, soweit bei einem Elternteil die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Vormund nach § 1795 von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht einem Elternteil die Vertretung allein zu, so kann er das Kind nicht vertreten, soweit diese Voraussetzungen in seiner Person vorliegen; er kann jedoch die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach §§ 1796 die Vertretung entziehen. b) wird § 1643 wie folgt gefaßt: § 1643 Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmiguna des Vormundschaftsgerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf. Das gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung des Elternteils ein, der das Kind allein oder mit dem anderen Elternteil gemeinschaftlich vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn der Elternteil, der die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat, neben dem Kinde berufen war. Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend manzuwenden. c) wird § 1667 wie folgt gefaßt: § 1667 Wird das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater oder die Mutter die mit der Vermögensverwaltung verbundenen Pflichten verletzt oder in Vermögensverfall gerät, so hat dass Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Dias Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Das Vormundschaftsgericht kann auch, wenn Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land zu dem Vermögen Ides Kindes gehören, den Eltern die gleichen Verpflichtungen auferlegen, ,die nach den §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die Vorschriften der §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden. Die Kosten der angeordneten Maßregeln trägt der Elternteil, der die Maßregeln veranlaßt hat. 3. Unter Nummer 43 wird § 2008 wie folgt gefaßt: § 2008 Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegen- über nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten. Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft. Ist ein Kind Erbe und wird sein Vermögen von Iden Eltern gemeinschaftlich verwaltet, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie beiden Eltern gegenüber erfolgt. Zu Artikel 2 4. Unter Nummer 11 wird § 999 wie folgt gefaßt: § 999 Gehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich 'ist. Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet. Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen auch dem anderen Ehegatten Zustatten. Ist ein Kind Erbe und wird sein Vermögen von den Eltern gemeinschaftlich verwaltet, so kann jeder Elternteil das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Zu Artikel 3 Ziffer I 5. a) Es wird folgende Nummer 2 a eingefügt: 2 a. § 103 wird wie folgt gefaßt: § 103 Das Verfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden. Zu dem Antrag ist der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger berechtigt. Ist ein Kind Gemeinschuldner und wird sein Vermögen von den Eltern gemeinschaftlich verwaltet, so ist jeder Elternteil antragsberechtigt. Wird der Antrag nicht von beiden Eltern gestellt, so ist er nur zuzulassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Kind zahlungsunfähig ist; das Gericht hat den anderen Elternteil, wenn tunlich, zu hören. b) Unter Nummer 3 wird § 218 wie folgt gefaßt: § 218 Gehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Verfahrens beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zuzulassen, wenn die Überschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat den anderen Ehegatten, wenn tunlich, zu hören. Ist ein Kind Erbe, so gilt § 103 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Überschuldung des Nachlasses glaubhaft zu machen ist. Zu Artikel 4 6. a) Unter Nummer 6 wind § 53 wie folgt gefaßt: § 53 Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder einem Elternteil gemäß § 1628 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Ermächtigung erteilt oder die Sorge für das Vermögen des Kindes übertragen oder durch welche die Beschränkung oder Ausschließung der Schlüsselgewalt aufgehoben wird, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das 'gleiche gilt von einer Verfügung, durch ,die auf Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung ihres Kindes ersetzt wind. Bei Gefahr im Verzuge kann Idas Gericht die sofortige Wirksamkeit der Verfügung anordnen. Die Verfügung wird mit der Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam. b) Nummer 10 erhält folgende Fassung: 10. § 58 wind wie folgt gefaßt: § 58 Vertreten Vater und Mutter das Kind gemeinschaftlich oder führen mehrere Vormünder oder Pfleger die Vormundschaft oder Pflegschaft gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für das Kind oder den Mündel das Beschwerderecht selbständig ausüben. Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 1630 Abs. 2 und des § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Zu Artikel 6 7. Unter Nummer 2 wind statt „§ 1629" „§ 1629 a" gesetzt. Zu Artikel 7 8. Unter Nummer 1 wird a) § 87 Abs. 1 Nr. 5 wie folgt (gefaßt: 5. für die Entscheidung Ides Vormundschaftsgerichts bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern im Falle des § 1628 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; b) in § 88 Abs. 1 Nr. 2 statt „§ 1629 Abs. 2" „§ 1629 a Satz 3" gesetzt. Bonn, den 3. Mai 1957 Frau Dr. Schwarzhaupt Frau Dr. Brökelschen Gontrum Heye Gräfin Finckenstein Frau Geisendörfer Frau Dr. Jochmus Frau Kaiser (Schwäbisch Gmünd) Kühlthau Dr. Leiske Müller-Hermann Frau Praetorius Frau Welter (Aachen) Anlage 13 Umdruck 1031 (neu) (Vgl. S. 11786 A, 11797 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Drucksachen 3409, 112, 178, 224). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1. Unter Nummer 22 treten an die Stelle der §§ 1628 und 1629 die folgenden §§ 1628, 1628 a und 1629: § 1628 Können sich die Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, so kann jeder Elternteil das Vormundschaftsgericht anrufen, wenn das Wohl des Kindes eine Entscheidung erfordert. Das Vormundschaftsgericht kann einen Elternteil ermächtigen, die Angelegenheit so zu regeln wie dieser vorgeschlagen hat; das Gericht darf die Anträge beider Eltern nur ablehnen, wenn das Wohl des Kindes durch die Vorschläge beider Eltern gefährdet würde. Sind weitere Meinungsverschiedenheiten der Eltern zu befürchten, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Vater oder die Mutter ermächtigen, eine bestimmte Art von Angelegenheiten zu regeln, oder einem Elternteil die Sorge für das Vermögen des Kindes übertragen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. § 1628 a Jeder Elternteil kann ohne Mitwirkung des anderen Elternteils 1. ein zum Vermögen Ides Kindes gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Elternteil ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat; 2. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kindes gerichtlich geltend machen; 3. ein Inventar über eine dem Kind angefallene Erbschaft errichten; 4. die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um das Vermögen des Kindes zu erhalten, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. § 1629 Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung dem Kinde gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Gewaltallein ausübt oder eine Angelegenheit nach den §§ 1628, 1628 a allein regeln kann. Bonn, den 3. Mai 1957 Dr. Mende und Fraktion Anlage 14 Umdruck 1040 (Vgl. S. 11799 D) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Drucksachen 3409, 112, 178, 224). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Unter Nummer 4 erhält § 11 Satz 1 folgenden Wortlaut: Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; verlegt ein Elternteil seinen Wohnsitz, so hat dies keinen Einfluß auf den Wohnsitz des Kindes, wenn die Eltern bisher denselben Wohnsitz hatten; steht die Sorge für die Person des Kindes einem Elternteil allein zu, so teilt das Kind dessen Wohnsitz. 2. Unter Nummer 22 a) wird nach § 1629 folgender neuer § 1629 a eingefügt: § 1629 a Die Eltern können das Kind nicht vertreten, soweit bei einem Elternteil die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Vormund nach § 1795 von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht einem Elternteil die Vertretung allein zu, so kann er das Kind nicht vertreten, soweit diese Voraussetzungen in seiner Person vorliegen; er kann jedoch die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen. b) erhält § 1643 Abs. 2 Satz 2 folgenden Wortlaut: Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagu:ng des Elternteils ein, der das Kind allein oder mit dem anderen Elternteil gemeinschaftlich vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn der Elternteil, der die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat, neben dem Kinde berufen war. c) werden in § 1667 Abs. 2 letzter Satz die Worte „dem Elternteil, der das Kind vertritt," ersetzt durch die Worte „den Eltern". 3. Unter Nummer 43 wird dem § 2008 folgender neuer Absatz 3 angefügt: Ist ein Kind Erbe und wird sein Vermögen von den Eltern gemeinschaftlich verwaltet, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie beiden Eltern gegenüber erfolgt. Zu Artikel 2 4. Unter Nummer 11 wird dem § 999 folgender neuer Absatz 2 angefügt: Ist ein Kind Erbe und wird sein Vermögen von den Eltern gemeinschaftlich verwaltet, so kann jeder Elternteil das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Zu Artikel 3 Ziffer I 5. Es wird folgende Nummer 2 a eingefügt: 2 a. § 103 erhält folgenden Absatz 3: Ist ein Kind Gemeinschuldner und wird sein Vermögen von den Eltern gemeinschaftlich verwaltet, so ist jeder Elternteil antragsberechtigt. Wird der Antrag nicht von beiden Eltern gestellt, so ist er nur zuzulassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Kind zahlungsunfähig ist; das Gericht hat den anderen Elternteil, wenn tunlich, zu hören. Zu Artikel 4 6. Nummer 10 erhält folgende Fassung: 10. § 58 wird wie folgt gefaßt: § 58 Vertreten Vater und Mutter das Kind gemeinschaftlich oder führen mehrere Vormünder oder Pfleger die Vormundschaft oder Pflegschaft gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für das Kind oder den Mündel das Beschwerderecht selbständig ausüben. Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 1630 Abs. 2 und des § 1798 dies Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Bonn, den 3. Mai 1957 Dr. Mende und Fraktion Anlage 15 Umdruck 1031 (Vgl. S. 11797 D) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Drucksachen 3409, 112, 178, 224). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I Unter Nummer 22 wird § 1628 gestrichen. Bonn, den 2. Mai 1957 Dr. Mende und Fraktion Anlage 16 Umdruck 1034 (Vgl. S. 11800 D) Entschließungsantrag der Abgeordneten Seidl (Dorfen), Wittrock, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders, Dr. Schneider (Lollar), Dr. Gille und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes (Drucksachen 3409, 112, 178, 224). Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag ersucht die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der klarstellt, daß die Ansprüche, die einem Ehegatten auf Grund der Neuregelung des ehelichen Güterrechts bei Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung oder aus sonstigen Gründen zustehen, von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt sind. Bonn, den 2. Mai 1957 Seidl (Dorfen) Bauer (Würzburg) Dr. von Buchka Frau Nadig Haasler Schröter (Wilmersdorf) Hoogen Frau Dr. Kuchtner Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Dr. Wahl Frau Dr. h. c. Weber Dr. Schneider (Lollar) (Aachen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Gille Wittrock Namentliche Abstimmungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Drucksachen 112, 178, 224, 3409, zu 3409) 1. über den Änderungsantrag Umdruck 1035 der Abg. Dr. Weber (Koblenz), Frau Rösch, Dr. Schneider (Lollar), Seidl (Dorfen), Dr. Wahl, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) u. Gen. (vgl. S. 11783 C), 2. über die gleichlautenden Änderungsanträge Umdruck 1031 (neu) betr. § 1628 der Fraktion der FDP, Umdruck 1032, Ziffer 2 betr. § 1628, der Fraktion der SPD und Umdruck 1037, Ziffer 2 a betr. § 1628, der Abg. Frau Dr. Schwarzhaupt, Frau Dr. Brökelschen, Gontrum, Heye u. Gen. (vgl. S. 11797 C). Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . enthalten Nein Feldmann . * Dr. Adenauer . . . . . — — Gräfin Finckenstein . . Nein * Albers . . . . . . . beurlaubt beurlaubt Finckh Ja Nein Albrecht (Hamburg) . . Nein Ja Dr. Franz Ja Nein Arndgen Ja Nein Franzen Ja Nein Baier (Buchen) Ja Nein Friese Ja Nein Barlage Ja Nein Fuchs Ja Nein Dr. Bartram — — Funk Ja Nein Bauer (Wasserburg) . . Ja Nein Dr. Furler beurlaubt beurlaubt Bauereisen beurlaubt beurlaubt Frau Ganswindt . . . . Ja Nein Bauknecht Ja Nein Frau Dr. Gantenberg . . Ja Nein Bausch enthalten Nein Gedat Ja Nein Becker (Pirmasens) . Ja Nein Geiger (München) Ja Nein Bender beurlaubt beurlaubt Frau Geisendörfer . . . Nein Ja Berendsen * * Gengler . Ja Nein Dr. Bergmeyer Ja Nein Gerns . beurlaubt beurlaubt Fürst von Bismarck . . . Ja * D. Dr. Gerstenmaier . . * * Blank (Dortmund) . . Ja Nein Gibbert * * Frau Dr. Bleyler Giencke . Ja Nein (Freiburg) Ja Nein Dr. Glasmeyer Ja Nein Blöcker * * Dr. Gleissner (München) beurlaubt beurlaubt Bock beurlaubt beurlaubt Giusing * * von Bodelschwingh . . . beurlaubt Nein Gockeln . — — Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Ja Dr. Götz Ja Nein Brand (Remscheid) . . . beurlaubt beurlaubt Goldhagen Ja Nein Frau Brauksiepe . . . . enthalten Nein Gontrum Nein Ja Dr. von Brentano . . . . — — Günther beurlaubt beurlaubt Brese Ja Nein Haasler Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Ja Häussler Ja Nein Dr. Brönner Ja Nein Hahn Ja Nein Brookmann (Kiel) . . . Ja Nein Harnischfeger Ja Nein Brück Ja Nein Heix Ja Nein Dr. Bucerius Ja Nein Dr. Hellwig Ja Nein Dr. von Buchka . . . . Ja Nein Dr. Graf Henckel . . . Ja Nein Dr. Bürkel Ja Nein Dr. Hesberg Ja * Burgemeister Ja Nein Heye Nein Ja Caspers Ja Nein Hilbert * * Cillien * * Höcherl Ja Nein Dr. Conring beurlaubt beurlaubt Dr. Höck Ja Nein Dr. Czaja Ja Nein Höfler beurlaubt beurlaubt Demmelmeier beurlaubt beurlaubt Holla Ja Nein Diedrichsen Ja Nein Hoogen Ja Nein Frau Dietz Ja Nein Dr. Horlacher Ja Nein Dr. Dittrich Ja Nein Horn Ja Nein Dr. Dollinger Ja * Huth Ja Nein Donhauser Ja * Illerhaus — Nein Dr. Dresbach Ja Nein Dr. Jaeger Ja Nein Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt Jahn (Stuttgart) . . . . Ja Nein Eckstein — — Frau Dr. Jochmus . . . Nein Ja Ehren Ja Nein Josten Ja Nein Engelbrecht-Greve . . . Ja Nein Kahn * * Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — Kaiser (Bonn) — — Etzenbach • * Frau Kaiser Even Ja Nein (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 1 2 Karpf Ja Nein Frau Praetorius . . . . Nein Ja Kemmer (Bamberg) . . Ja Nein Frau Dr. Probst . . . . Ja Nein Kemper (Trier) . . . . Ja Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt beurlaubt Kiesinger beurlaubt beurlaubt Raestrup beurlaubt beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . . Ja Nein Rasner Ja Nein Kirchhoff Ja Nein Frau Dr. Rehling beurlaubt beurlaubt Klausner Ja Nein Richarts Ja Nein Dr. Kleindinst Ja Nein Frhr. Riederer von Paar Ja Nein Dr. Kliesing Ja Nein Dr. Rinke Ja Nein Knapp Ja Nein Dr. Röder beurlaubt beurlaubt Knobloch Ja Nein Frau Rösch Ja Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Rösing Ja Nein Koops . . . . . . . . . Ja Nein Rümmele Ja Nein Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt Ruf Ja Nein Kortmann beurlaubt beurlaubt Sabaß * Nein Kraft • Ja Nein Sabel Ja Nein Kramel . . . . • • • * Nein Samwer Nein Ja Krammig beurlaubt beurlaubt Dr. Schaefer (Saarbr.) . beurlaubt beurlaubt Kroll Ja Nein Schäffer — — Frau Dr. Kuchtner . . . Nein Nein Scharnberg Ja Nein Kühlthau Nein Ja Scheppmann beurlaubt beurlaubt Kuntscher Ja Nein Schill (Freiburg) Ja * Kunze (Bethel) Ja Nein Schlick Ja Nein Lang (München) . . . . Ja Nein Schmücker Ja Nein Leibing Ja Nein Schneider (Hamburg) Ja Nein Dr. Leiske Nein Ja Schrader Ja Nein Lenz (Brühl) Ja Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Lenze (Attendorn). Ja Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Nein Leonhard Ja Nein Schüttler Ja * Lermer Ja Nein Schütz beurlaubt beurlaubt Leukert Ja Nein Schulze-Pellengahr . . . Ja Nein Dr. Leverkuehn . . . . beurlaubt beurlaubt Schwarz Ja Nein Dr. Lindenberg . . . . beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Ja Dr. Lindrath Ja Nein Dr. Seffrin Ja Nein Dr. Löhr — Seidl (Dorfen) Ja Nein Lotze Ja Nein Dr. Serres beurlaubt beurlaubt Dr. h. c. Lübke . . . . — — Siebel Ja Nein Lücke Ja Nein Dr. Siemer Ja Nein Lücker (München) beurlaubt beurlaubt Solke Ja Nein Lulay Ja Nein Spies (Brücken) . . . . beurlaubt beurlaubt Maier (Mannheim) . . Ja Nein Spies (Emmenhausen) Ja Nein Majonica Ja Nein Spörl Ja Nein Dr. Baron Manteuffel- Stauch Ja Nein Szoege Ja Nein Frau Dr. Steinbiß . . . Ja Ja Massoth Ja Nein Steinhauer beurlaubt beurlaubt Mayer (Birkenfeld) . . Ja Nein Stiller Ja Nein Menke Ja Nein Storch Ja — Mensing * * Dr. Storm Ja Nein Meyer (Oppertshofenj . beurlaubt beurlaubt Dr. Strauß — — Meyer-Ronnenberg . . . — — Struve Ja Nein Miller * — Stücklen. Ja Nein Dr. Moerchel beurlaubt beurlaubt Teriete Ja Nein Morgenthaler — — Thies Ja Nein Muckermann Ja Nein Unertl . Ja Nein Mühlenberg beurlaubt beurlaub Varelmann Ja Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Ja Nein Frau Vietje Ja Nein Müller-Hermann . . . . Nein Ja Dr. Vogel Ja Nein Müser Ja Nein Voß — — Nellen Ja Nein Wacher (Hof) Ja Nein Neuburger Ja Nein Wacker (Buchen) . . . . Ja Nein Niederalt Ja Nein Dr. Wahl Ja Nein Frau Niggemeyer . . . Ja Nein Walz beurlaubt beurlaubt Dr. Dr. Oberländer . . — — Frau Dr. h. c. Weber Dr. Oesterle beurlaubt beurlaubt (Aachen) Ja Nein Oetzel Ja Nein Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Nein Pelster Ja Nein Wehking Ja Nein Dr. Pferdmenges . . . . Ja Nein Dr. Wellhausen . . . . beurlaubt beurlaubt Frau Pitz enthalten Nein Dr. Welskop Ja Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt Frau Welter (Aachen) . Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Dr. Werber Ja Nein Höhne Nein Ja Wiedeck . . . . . . . . beurlaubt beurlaubt Hörauf Nein Ja Wieninger Ja Nein Frau Dr. Hubert . . . . Nein Ja Dr. Willeke Ja * Hufnagel Nein Ja Winkelheide Ja Nein Jacobi Nein Ja Dr. Winter Ja Nein Jacobs beurlaubt beurlaubt Wittmann Ja Nein Jahn (Frankfurt) . . . . Nein * Wolf (Stuttgart) . . . . Ja Nein Jaksch Nein Ja Dr. Wuermeling . . . . Ja Nein Kahn-Ackermann . . . Nein * Wullenhaupt . . . . • . beurlaubt beurlaubt Kalbitzer beurlaubt beurlaubt Frau Keilhack Nein Ja SPD Frau Kettig beurlaubt beurlaubt Keuning Nein Ja Frau Albertz Nein Ja Kinat Nein Ja Frau Albrecht (Mittenw.) Nein Ja Frau Kipp-Kaule . . . Nein Ja Altmaier beurlaubt beurlaubt Könen (Düsseldorf) . . Nein Ja Dr. Arndt Nein Ja Koenen (Lippstadt) . . — — Arnholz Nein Ja Frau Korspeter . . . . Nein Ja Dr. Baade beurlaubt beurlaubt Dr. Kreyssig * * Dr. Bärsch * * Kriedemann Nein Ja Bals Nein Ja Kühn (Köln) Nein Ja Banse Nein Ja Kurlbaum Nein Ja Bauer (Würzburg) . . . Nein Ja Ladebeck Nein Ja Baur (Augsburg) . . . . Nein Ja Lange (Essen) Nein Ja Bazille Nein Ja Leitow Nein Ja Behrisch Nein Ja Frau Lockmann . . . . Nein Ja Frau Bennemann . . . . Nein Ja Ludwig Nein Ja Bergmann Nein Ja Mai (Freiburg) Nein Ja .......aa.a Maier ~~ erb/ Berlin * * Marx beurlaubt beurlaubt Bettgenhäuser Nein Ja Matzner Nein Ja Frau Beyer (Frankfurt) Nein Ja Meitmann Nein Ja Birkelbach beurlaubt beurlaubt Mellies Nein Ja Blachstein Nein Ja Dr. Menzel Nein Ja Dr. Bleiß Nein Ja Merten Nein Ja ) Böhm (Düsseldorf) . . . Nein Ja Metzger Nein Ja Bruse Nein Ja Frau Meyer (Dortmund) Nein Ja Corterier Nein Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Ja Dannebom Nein * Frau Meyer-Laule . . . Nein Ja Daum Nein Ja Mißmahl Nein Ja Dr. Deist beurlaubt beurlaubt Moll Nein Ja Dewald Nein Ja Dr. Mommer beurlaubt beurlaubt Diekmann beurlaubt beurlaubt Müller (Erbendorf) . . . Nein Ja Diel Nein Ja Müller (Worms) . . . . Nein Ja Frau Döhring Nein Ja Frau Nadig Nein Ja Dopatka Nein Ja Odenthal Nein Ja Erler beurlaubt beurlaubt Ohlig * * Eschmann Nein Ja Ollenhauer beurlaubt beurlaubt Faller Nein Ja Op den Orth — — Franke Nein Ja Paul beurlaubt beurlaubt Frehsee Nein Ja Peters — Ja Freidhof beurlaubt beurlaubt Pöhler Nein Ja Frenzel Nein Ja Pohle (Eckernförde) . . Nein Ja Gefeller Nein Ja Dr. Preller Nein Ja Geiger (Aalen) Nein Ja Prennel Nein Ja Geritzmann Nein Ja Priebe Nein Ja Gleisner (Unna) . . . Nein Ja Pusch Nein Ja Dr. Greve Nein Ja Putzig Nein Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt Rasch * * Hansen (Köln) Nein Ja Dr. Ratzel Nein Ja Hansing (Bremen) . . . Nein Ja Regling Nein Ja Hauffe Nein Ja Rehs beurlaubt beurlaubt Heide Nein Ja Reitz Nein Ja Heiland Nein Ja Reitzner Nein Ja Heinrich beurlaubt beurlaubt Frau Renger beurlaubt beurlaubt Hellenbrock Nein Ja Richter Nein * Frau Herklotz Nein Ja Ritzel * * Hermsdorf Nein Ja Frau Rudoll Nein Ja Herold Nein Ja Ruhnke Nein Ja Höcker Nein Ja Runge Nein Ja s) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 1 2 Frau Schanzenbach . . Nein Ja Hospitanten bei der FDP Scheuren Nein Ja Dr. Schneider Dr. Schmid (Frankfurt) . Nein * (Saarbrücken) . . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Ja Schwertner Nein * Schmidt (Hamburg) . . Nein Ja Wedel Nein * Schmitt (Vockenhausen) . Nein Ja Dr. Schöne Nein Ja Schoettle Nein Ja DP (FVP) Schreiner Nein Ja Becker (Hamburg) — Seidel (Fürth) Nein Ja Dr. Berg Ja Nein Seither beurlaubt beurlaubt Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Nein Seuffert beurlaubt beurlaubt Dr. h. c. Blücher — — Stierle Nein Ja Dr. Brühler Ja Nein Nein Ja Sträter Nein Ja Eickhoff Nein Ja Ja Frau Strobel Dr. Elbrächter Nein Stümer * * Euler Ja Nein Thieme Nein Ja Fassbender Ja Nein Wagner (Deggenau) . . Nein Ja Dr. Graf (München) Wagner (Ludwigshafen) Nein Ja Gumrum * * Wehner * * Hepp Nein Ja Wehr Nein Ja Frau Kalinke Nein Ja Welke Nein Ja Körner Ja * Weltner (Rinteln) . . . Nein Ja Lahr Ja Nein Dr. Dr. Wenzel . . . . Nein Ja von Manteuffel (Neuß) . Ja Nein Wienand Nein Ja Matthes Nein Ja beurlaubt Dr. Will (Saarbrücken) . beurlaubt Dr. von Merkatz . . . . — — Wittrock Nein Ja Müller (Wehdel) . . . . * Zühlke Nein Ja Neumayer Ja Nein Platner * Nein Dr. Preiß Ja Nein Dr. Preusker — — Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Ja FDP Dr. Schild (Düsseldorf) . * * Dr. Atzenroth * * Schneider (Bremerhaven) enthalten Ja • • • • • Dr. Becker (Hersfeld) . . beurlaubt beurlaubt Dr. Schneider (Lollar) Ja Nein Ja Dr. Bucher Nein Ja Dr. Schranz Nein Dr. Czermak * * Dr.-Ing. Seebohm . . — — Walter Nein Nein Dr. Dehler Nein Ja Wittenburg Nein Ja Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Nein Eberhard Nein Nein Dr. Zimmermann . . . enthalten enthalten Frau Friese-Korn . . beurlaubt beurlaubt Frühwald beurlaubt beurlaubt GB/BHE Gaul Nein Ja Elsner Nein Nein Dr. von Golitscheck . . Nein Ja Graaff (Elze) beurlaubt beurlaubt Engell * * Feller Nein Ja Dr. Hammer Nein Nein Frau Finselberger . . . beurlaubt beurlaubt Held Nein Ja Dr. Hoffmann Nein Ja Gemein Nein Ja Dr. Gille Nein Nein Frau Hütter . Nein Ja Dr. Kather beurlaubt beurlaubt Ja Frau Dr. Ilk Nein Dr. Keller Nein Ja Dr. Jentzsch * * Dr. Klötzer Kühn (Bonn) * Ja Kunz (Schwalbach) . . Nein Nein Lenz (Trossingen) . . Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Kutschera * * wenstein * * Dr. Mocker * * Petersen Nein Nein Margulies Nein Ja Dr. Reichstein Nein Nein Mauk Nein Ja Seiboth Nein Ja * Dr. Mende * Dr. Sornik Nein Nein Dr. Miessner Nein Ja Srock Nein Ja Onnen beurlaubt beurlaubt Stegner Nein Nein Rademacher Nein Ja Dr. Strosche Nein Nein Scheel Nein Ja Schloß Nein Ja Schwann beurlaubt beurlaubt Fraktionslos Stahl Nein Ja Dr. Stammberger . . . Nein Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Nein Dr. Starke beurlaubt beurlaubt Ruland . . . . . . . Ja Nein Weber (Untersontheim) . Nein Ja Schneider (Brotdorf) . . Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 362 351 Davon: Ja 172 165 Nein 184 185 Stimmenthaltung . 6 1 Zusammen wie oben . . 362 351 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung 1 2 1 2 Mattick . . . Nein Ja CDU/CSU NeLbauer Nein Ja Dr. Friedensburg Ja * Neumann Nein Ja Dr. Schellenberg . Nein Ja . . Grantze Ja Nein Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt Ja Nein Dr. Krone — — Schröter (Wilmersdorf) . Nein Ja Lemmer beurlaubt beurlaubt Frau Wolff (Berlin) Nein Ja Frau Dr. Maxsein . . Stingl * * FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Ja SPD Dr. Reif beurlaubt beurlaubt Dr. Will (Berlin) . . . . beurlaubt beurlaubt Brandt (Berlin) . . . beurlaubt beurlaubt Frau Heise Nein Ja FVP Klingelhöfer Nein Ja Dr. Heim Ja Nein Dr. Königswarter Nein Ja Hübner Ja Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 15 14 Davon: Ja 5 10 Nein 10 4 Stimmenthaltung . — — Zusammen wie oben . . 15 14 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Kollege Wittrock, Sie hatten vorhin gesagt, Sie würden den Antrag auf namentliche Abstimmung stellen. Stellen Sie ihn nunmehr?

    (Abg. Wittrock: Ja, ich stelle hiermit den Antrag auf namentliche Abstimmung!)

    — Danke. — Das Wort hat die Abgeordnete Frau Dr. Ilk.


Rede von Dr. Herta Ilk
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe eigentlich geglaubt, daß eine Diskussion über den § 1354 in der uns jetzt wieder vorgelegten Form nicht mehr erforderlich ist, nachdem man in den vergangenen Jahren — seitdem die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung in Kraft getreten war — an Hand der Rechtsprechung, wie auch Herr Kollege Wittrock sagte, doch erkennen konnte, daß eine Bestimmung wie die des § 1354 selbst in der von Ihnen geänderten Form nicht mehr nötig ist.
Herr Kollege Weber, Sie sind anderer Meinung; aber Sie selber haben z. B. gesagt, daß die Fragen, die zwischen Eheleuten eventuell strittig sind, nicht judiziabel sind.

(Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Die innere Ordnung!)

— Ja, die innere Ordnung; darauf kommt es ja doch in einer Ehe an. Wenn aber diese Fragen innerer Ordnung nicht judiziabel sind, dann sollen wir auch nicht versuchen, Gesetze zu machen, die sol-
che inneren Dinge vors Gericht bringen, wo sie eben
nicht durch Entscheidung geklärt werden können.

(Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Das will ja niemand! — Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]: Das wollen wir ja gerade nicht!)

— Letztlich käme es aber dazu, Herr Kollege, wenn wir hier eine gesetzliche Bestimmung über die Entscheidungsbefugnis des Mannes einbauten. Was hat sie denn sonst für einen Zweck, wenn Sie nicht einmal darauf fußen können? Man wird sich dann vielleicht bei einem sich anschließenden Ehescheidungsprozeß darauf berufen und der Frau, wenn sie in der Ehe der Entscheidung des Mannes nicht Folge leistet, ein eheliches Verschulden zur Last legen. Wir haben bereits vor Jahren gerade über diesen speziellen Fall in diesem Hohen Hause außerordentlich intensiv beraten, und ich möchte Sie bitten, soweit Sie sich dafür interessieren, die Ausführungen nachzulesen, die ich damals dazu gemacht habe; ich möchte sie nicht wiederholen.
Nun haben Sie, Herr Kollege Weber, bei der Begründung gesagt, es handle sich nur um eine formale Regelung.

(Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Ordnung!)

— Ob Ordnung oder Regelung, ist ja wohl kein wesentlicher Unterschied. Dazu muß ich sagen: Auch bei dieser formalen Ordnung müssen wir darauf achten, daß nicht der eine vor dem andern einen Vorzug hat. Wir müssen als Gesetzgeber darauf achten, daß beiden gleiche Rechte zustehen.
Weiterhin haben Sie darauf hingewiesen, auch der Frau sei ein gewisses Vorrecht dadurch eingeräumt, daß sie eine Berechtigung hat, den Haushalt selbständig zu führen, und für diesen verantwortlich ist. Das ist eine echte Funktionsteilung;

(Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Richtig!)

denn aus der weiblichen Eigenart ergibt es sich,

(Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Richtig! Sehr wohl!)

daß die Frau zur Haushaltsführung in der Regel besser geeignet ist als der Mann. Aber — nun kommt das Aber! — Ehefragen sind ja nicht nur Haushaltsfragen, sondern sind so vielfältiger Natur, daß ich nicht einzusehen vermag, warum die Funktion des Mannes so grundsätzlich anders ist, daß dieser in anderen Ehefragen wirklich nur aus der Funktion des Mannes heraus entscheiden kann und auch befähigt ist, besser als die Frau zu entscheiden. Diese Erklärung sind Sie uns schuldig geblieben. Die Haushaltsführung beinhaltet nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Frau. Dies geht ja so weit, Herr Kollege Weber, daß der Frau damit aus ihrer weiblichen Funktion heraus sogar noch eine Beschränkung auferlegt worden ist, daß sie nämlich nur berufstätig sein kann, wenn sie es mit ihren Pflichten als Hausfrau und Mutter vereinbaren kann. Daran können Sie schon erkennen, daß das eine funktionsbedingte Aufgabenteilung ist, die sich auch aus der Mutterschaft, aus ihrer Verpflichtung gegenüber den Kindern ergibt.
Aber ich kann das absolut nicht einsehen, worin die besondere Funktion des Mannes liegt, wenn er in Ehefragen etwa eine andere Entscheidung trifft. Nehmen wir einmal an, Mann und Frau wollen ein Haus bauen — Sie erinnern sich, daß das bei


(Frau Dr. Ilk)

der damaligen Beratung eine große Rolle gespielt hat — und können sich nicht darüber einigen, an welchem Platz das Haus erstehen soll. Warum soll dann unbedingt der Mann derjenige sein, der das besser versteht, und warum soll es eine männliche Funktion sein, in einem solchen Fall zu entscheiden?

(Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Äußerer Ehebereich!)

Dann sollen sie das Haus eben nicht bauen, wenn sie sich nicht einigen können!

(Beifall in der Mitte und links.)

Wenn es so weit ist, Herr Kollege, daß sich die Eheleute in einer solchen Frage nicht einigen können, dann sollen sie in Gottes Namen die Finger von einer solchen Maßnahme lassen.
Dann sagen Sie: Die Ehe wird nicht geschützt. Auch darüber, meine Damen und Herren, haben wir oft genug und lange genug diskutiert, daß gerade die Erklärung eines Mannes: „Ich habe unter allen Umständen recht", eventuell dazu führt, daß eine Ehe in ihrem inneren Wert und in der gegenseitigen Verantwortung gestört wird. Und was Sie, Herr Kollege Weber, dazwischenschalten, daß die Frau gefragt und ihre Meinung berücksichtigt werden soll, das ist ja ein Wunschtraum.

(Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Gesetzlich!)

— „Gesetzlich"! Wie wollen Sie denn das beweisen? Wie wollen Sie im Falle der Klage beweisen, daß im Gespräch zwischen Mann und Frau die Frau ihre Argumente dargelegt und der Mann bei seiner Entscheidung die Argumente berücksichtigt hat?

(Abg. Schröter [Wilmersdorf]: Sehr richtig!) Da steht doch Aussage gegen Aussage!


(Zuruf rechts: Es muß Protokoll geführt werden!)

— Ja, dann muß das auf Tonband aufgenommen werden; das ist vielleicht noch besser. Aber, Herr Kollege Weber, dann sind wir doch schon vor dem Richter, und ,die Spannungen sind schon da. Durch den Letztentscheid des Mannes in Ehefragen kommt unter Umständen erst eine Ehe vor den Richter.
Ich möchte also bitten, daß man aus diesen sachlichen Gründen heraus den § 1354 selbst in der abgeänderten Form wegläßt. Darüber hinaus weise ich noch einmal ganz ernst auf die verfassungsrechtliche Frage hin. Ob Sie es als eine formale oder als eine materielle Ordnung ansehen, ist ganz gleich. In jedem Fall würde eine solche Bestimmung unserem Grundgesetz widerstreben. Bitte belasten wir eine Frage, die, wie ich glaube, seit Jahren wohl kaum noch umstritten ist, doch nicht von vornherein mit dem Odium, daß vielleicht das Verfassungsgericht die Bestimmung wieder aufhebt. Die Fraktion der Freien Demokraten wird jedenfalls gegen den vom Herrn Kollegen Weber begründeten Antrag stimmen.

(Beifall bei der FDP und der SPD.)


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    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Ich erteile das Wort dem Herrn Abgeordneten Wittrock.