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    2. Deutscher Bundestag — 205. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. April 1957 11697 205. Sitzung Bonn, Freitag, den 12. April 1957. Mitteilung über Mandatsniederlegung des Abg. Kratz 11701 A Mitteilung über Bericht des Bundesministers für Gesamtdeutsche Fragen über Verteilung eines Merkblattes für Reisende aus der Sowjetzone 11701 B Mitteilung über Vorlage von drei Gutachten über die Organisation der Ämter und Oberpostdirektionen, über das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen und über das Personalbemessungsverfahren bei den Ämtern der Deutschen Bundespost 11'701 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 346 (Drucksachen 3307, 3406) . . 11701 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz — SVG) (Drucksache 2504); a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3389), Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Blank (Oberhausen); b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksachen 3366, zu 3366) Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr Probst 11701 B von Manteuffel (Neuß) (DP [FVP]) 11'702 A Berendsen (CDU/CSU) 11702 D Pohle (Eckernförde) (SPD) 11703 D, 11705 D Arndgen (CDU/CSU) 11''704 B Petersen (GB/BHE) . . . . 11704 D, 11705 C, 11707 C, 11708 A Rasch (SPD) 11705 B, 11707 D Bazille (SPD) 11706 B, 11708 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) 11707 A Frau Dr. Probst (CDU/CSU) . . . 11709 B Abstimmungen . . . 11701 D, 11702 A, 11703 A, 11706 A, 11709 A, 11709 B Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Salzsteuergesetzes (Drucksache 1696); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3300, zu 3300); c) Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen (Drucksache 1762); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3301, zu 3301); d) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Kaffeesteuergesetzes (Drucksache 2296); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3302, zu 3302); e) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Teesteuergesetzes (Drucksache 2297); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3303, zu 3303); f) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Leuchtmittelsteuergesetzes (Drucksache 2298); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3304, zu 3304); g) Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 2862); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3305, zu 3305) 11709 C Krammig (CDU/CSU), Berichterstatter . . . . 11710 A, 11719 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) zur Geschäftsordnung 11710 B zur Sache . . . .. . . . 11710 C, 11718 B Eberhard (FDP) 11713 A Peters (SPD) 11713 C Dr. Dresbach (CDU/CSU) 11714 B Stegner (GB/BHE) 11715 A Margulies (FDP) 11716 A Kortmann (CDU/CSU) 11716 D Dr. Lindrath (CDU/CSU) 11717 C Abstimmungen 11719 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3083); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3372) . . 11719 C Koops (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11739 B Abstimmung 11719 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzübergangs der Eisenbahnen (Drucksache 3087); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3376) . . . 11719 D Dr. Bleiß (SPD): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11739 C Abstimmung 11719 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordatlantik (Drucksache 3242); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 3373) 11720 A Struve (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11739 D Abstimmung 11720 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Konsularvertrag vom 30. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland (Drucksache 3035); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 3374) 11720 B Abstimmung 11720 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gestzes über das Abkommen vom 22. Dezember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Kriegsgräber (Drucksache 3055); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4. Ausschuß) (Drucksache 3375) 11720 C Abstimmung 11720 C Beratung der Übersicht Nr. 22 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen nach dem Stand vom 31. März 1957 (Drucksache 3346) 11720 C Abstimmung 11720 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Sechsundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Perchlorate usw.) (Drucksachen 3313, 3156) 11720 D Hahn (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11740 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 1954 (Drucksachen 3299, 2497) 11720 D Abstimmung 11720 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über ,die nachträgliche Mitteilung des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Grundstücken in Minden an die Stadt Minden (Drucksachen 3367, 3221) 11721 A Abstimmung 11721 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Teilgrundstücken des ehem. Flugplatzes Blexen an die Firma Gutehoffnungshütte Sterkrade AG, Oberhausen (Rhld.) (Drucksachen 3368, 3015) 11720 A Abstimmung 11720 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehemaligen von-Voigts-Rhetz-Kaserne in Hildesheim an die Stadt Hildesheim (Drucksachen 3369, 3243) 11721 B Abstimmung 11721 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung (Drucksache 3278); Mündlicher 'Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 3319) . 11721 B Abstimmung 11721 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksache 3056); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3289, zu 3289) 11721 C Dr. Bergmeyer (CDU/CSU): ais Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 11722 C, 11740 C Illerhaus (CDU/CSU) 11721 C Abstimmung 11722 B, 11722 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Drucksache 3005); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3335, zu 3335) . . . 11722 D Dr. Bergmeyer (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11741 C Abstimmung 11723 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (2. ERP-BürgschG) (Drucksache 3038); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 3328) . 11723 A Regling (SPD): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11742 B Abstimmung 11723 B Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) (Drucksache 2626); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3332) . . 11723 B Spörl (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11743 B Abstimmung 11723 B Erste Beratung ides Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 3306) 11723 C Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht . . 11723 C Erste Beratung des von den Fraktionen der ,SPD, CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Aktienrechts und des Mitbestimmungsrechts (Drucksache 3312) 11723 D Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und an den Ausschuß für Arbeit 11723 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/BHE und dem Abgeordneten Walter eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 3349) 11723 D Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 11723 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz-UVG) (Drucksache 3318) 11723 D Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 11723 D Erste Beratung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Mineralölzölle) (Drucksache 3215) . . 11723 D Krammig (CDU/CSU) 11724 A Margulies (FDP) 11724 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Außenhandelsfragen . . 11724 C Erste Beratung des Entwurfs eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Saisonzölle) (Drucksache 3338) . . 11724 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11724 C Erste Beratung des Entwurfs eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz) c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3361) 11724 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen, an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 11724 C Beratung ides Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Schneider (Saarbrücken) gemäß Schreiben der Rechtsanwälte Carthaus und Dr. Lewalder, Bonn, vom 19. Januar 1957 (Drucksache 3308) 11724 D Dr. Dittrich (CDU/CSU), Berichterstatter 11724 D Abstimmung 11725 B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 4. Februar 1957 (Drucksache 3309) 11725 B Dr. Wahl (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11746 A Abstimmung 11725 B Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Grüner Bericht 1957 (Drucksache 3353) 11725 B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11725 C Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Umsatzsteuerbefreiung der Landwirtschaft (Drucksache 3354) . . . 11725 C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11725 C Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Grüner Plan 1957 (Drucksache 3355) 11725 C Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11725 C Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Getreidepreisgesetz 1957/58 (Drucksache 3356) 11725 C Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 11725 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 993) 11725 D Abstimmung 11725 D Nächste Sitzung 11725 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11726 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz-SVG) (zu Drucksache 3366) 11726 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes (Umdruck 1025) 11735 A Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes (Umdruck 1028) 11736 B Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Salzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen; über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Kaffeesteuergesetzes; über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Teesteuergesetzes; über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Leuchtmittelsteuergesetzes und über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (zu Drucksachen 3300 bis 3305) 11736 B Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)Griesen (Grenze) und Ehewald (Grenze) —Vils (Grenze) (Drucksache 3372) . . . 11739 B Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Drucksache 3376) 11739 C Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik (Drucksache 3373) . . 11739 D Anlage 9: Änderungsantrag des Abg. Dr. Mommer zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Konsularvertrag vom 30. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland (Umdruck 1019) . 11740 A Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Sechsundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Perchlorate usw.) (Drucksache 3313) . . 11740 B Anlage 11: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über die allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (zu Drucksache 3289) 11740 C Anlage 12: Änderungsantrag der Abg. Dr Hellwig, Dr. Hoffmann, Lange (Essen) u Gen. zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs über die allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Umdruck 1018) 11741 B Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (zu Drucksache 3335) 11741 C Anlage 14: Schriftlicher Bericht des Abg Regling über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (2. ERPBürgschG) (Drucksache 3328) 11742 B Anlage 15: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und den Antrag der Abg. Müller-Hermann, Dr. Dollinger, Friese, Rümmele, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Barlage u. Gen. betr. Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten (Drucksache 3332) 11743 B Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz — Az. 1044/1 E 5/57 — vom 4. Februar 1957 (VII/98) (Drucksache 3309) 11746 A Anlage 17: Interfraktioneller Antrag betr Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 993) 11746 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Becker eröffnet.
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    Anlage 1. Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Arndt 14. 4. Dr. Atzenroth 12. 4. Dr. Baade 12. 4. Dr. Bartram 12. 4. Baur (Augsburg) 12. 4. Becker (Hamburg) 12. 4. Birkelbach 12. 4. Blachstein 12. 4. von Bodelschwingh 12. 4. Böhm (Düsseldorf) 14. 4. Brandt (Berlin) 12. 4. Brockmann (Rinkerode) 12. 4. Dr. Bucerius 13. 4. Caspers 20. 4. Dannebom 12. 4. Dr. Dehler 30. 4. Dr. Deist 12. 4. Demmelmeier 12. 4. Ehren 4. 5. Dr. Elbrächter 13. 4. Engelbrecht-Greve 13. 4. Eschmann 27. 4. Gräfin Finckenstein 12. 4. Frau Finselberger 15. 4. Freidhof 12. 4. Dr. Friedensburg 12. 4. Gefeller 12. 4. Dr. Greve 12. 4. Hahn 13. 4. Heinrich 20. 5. Dr. Hellwig 12. 4. Heye 13. 4. Höcherl 12. 4. Höfler 12. 4. Huth 12. 4. Frau Hütter 20. 4. Jacobi 12. 4. Jahn (Frankfurt) 13. 4. Kalbitzer 3. 5. Kemmer (Bamberg) 12. 4. Keuning 12. 4. Dr. Köhler 30. 4. Dr. Kopf 12. 4. Dr. Kreyssig 12. 4. Kunze (Bethel) 12. 4. Lahr 12. 4. Leitow 12. 4. Dr. Lenz (Godesberg) 3. 5. Frau Lockmann 13. 4. Marx 12. 4. Mayer (Birkenfeld) 12. 4. Mensing 13. 4. Meyer-Ronnenberg 12. 4. Dr. Miessner 12. 4. Mißmahl 12. 4. Moll 30. 4. Morgenthaler 30. 4. Neumann 13. 4. Onnen 13. 4. Pelster 20. 4. Frau Pitz 13. 4. Dr. Pohle (Düsseldorf) 13. 4. Raestrup 20. 4. Dr. Reif 13. 4. Sabaß 12. 4. Dr. Schäfer (Hamburg) 2. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Scheel 12. 4. Dr. Schmid (Frankfurt) 13. 4. Schmidt (Hamburg) 13. 4. Dr. Schöne 29. 4. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Frau Dr. Schwarzhaupt 13. 4. Dr. Siemer 12. 4. Dr. Starke 27. 4. Frau Dr. Steinbiß 12. 4. Dr. Storm 14. 4. Dr. Wellhausen 5. 5. Dr. Welskop 12. 4. Frau Welter (Aachen) 12. 4. Wieninger 12. 4. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses für die Plenarsitzung b) Urlaubsanträge bis einschließlich Wittenburg 2. 5. Anlage 2 zu Drucksache 3366 (Vgl. S. 11701 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) (Drucksachen 3366, 2504) Berichterstatter: Abgeordnete Frau Dr. Probst 1. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen - Drucksache 2504 - wurde in der 161. Sitzung des Bundestages am 28. September 1956 an den Ausschuß für Verteidigung - federführend - und an die Ausschüsse für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, Beamtenrecht und Kommunalpolitik zur Mitberatung überwiesen. Die Ausschüsse haben die Vorlage in der Zeit vom 11. Oktober 1956 his 3. April 1957 eingehend beraten unter Zugrundelegung des Soldatengesetzes und unter Anpassung an den neuesten Stand des geltenden Versorgungsrechts, ,des Bundesbeamtengesetzes und des Entwurfs des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie des Bundesversorgungsgesetzes. Die Vorschläge des Bundesrates und die dazu abgegebenen Stellungnahmen der Bundesregierung sind berücksichtigt. Der Bericht ist begründet auf die Beschlüsse des federführenden Ausschusses unter Beachtung der Empfehlungen der drei mitberatenden Gremien. Die Gesetzgebungszuständigkeit liegt nach Artikel 73 Nr. 1 GG ausschließlich beim Bund. Der Ausschuß schließt sich der Stellungnahme des Bundesrates an, wonach das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates gemäß den Artikeln 87 b und 84 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Durchführung der Berufsförderung, der Beschädigtenversorgung und des Erlasses von Verwaltungsvorschriften bedarf. Es wurde im Gesetzentwurf überall vermerkt, in welchen Fällen eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen ist, (Frau Dr. Probst) nämlich in allen Fällen, in denen ausschließlich die Zuständigkeit des Bundes berührt ist. Dem Soldatengesetz folgend wurde die Bezeichnung „Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland" durch „Bundeswehr" und das Wort „Wehrverwaltung" durch „Bundeswehrverwaltung" ersetzt. Die Zitierung der Paragraphen des Soldatengesetzes wurde durchgehend der letzten Fassung des Gesetzes angepaßt. Das Soldatenversorgungsgesetz regelt in Durchführung des § 26 des Soldatengesetzes die Versorgung von Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen. Der Grundsatz, daß möglichst weitgehend gleiches Recht zu gelten habe für die Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht wie für die Soldaten der Bundeswehr, ist von den beteiligten Ausschüssen bestätigt und seine Anwendung im Gesetz verdeutlicht worden. Für alle Soldatengruppen der Bundeswehr gilt der gleiche Begriff der Wehrdienstbeschädigung (§ 76), der auch dem Rechtsanspruch der Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht zugrunde liegt. Dabei ist das Wesentliche, daß der Begriff der Wehrdienstbeschädigung sowohl den Unfall wie die Gesundheitsstörung unter der Voraussetzung der nachgewiesenen Wahrscheinlichkeit des kausalen Zusammenhangs in sich schließt. Für alle Soldatengruppen wird derselbe Ausgleich für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während der Dienstzeit gewährt (§ 82), dessen Bemessungsgrundlage sich orientiert an dem Versorgungsrecht für die beschädigten Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht. Das Bundesversorgungsgesetz gilt im Falle der Wehrdienstbeschädigung gleichermaßen für Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht wie für Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen. Es ist das Ziel aller Fraktionen des Deutschen Bundestages, durch eine Änderung des Grundgesetzes eine einheitliche Verwaltung zur Durchführung der Beschädigtenversorgung für die Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht wie für die Soldaten der Bundeswehr, und zwar als Auftragsverwaltung des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates, zu schaffen. Es ist das gleiche Prinzip der beruflichen Wiedereingliederung, das im Bundesversorgungsgesetz bei Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung für die Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht wie für die Soldaten der Bundeswehr gilt; darüber hinaus findet es im Soldatenversorgungsgesetz Anwendung für die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit. Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Behandlung gilt ebenso für den Beamten und den Berufssoldaten als den Staatsdienern in Zivil und Uniform. Es gilt der gleiche Ruhegehaltsanspruch, die gleiche Hinterbliebenenversorgung. Dadurch, daß die Versorgung der Soldaten sich einfügt in das Grundprinzip der Anwendung gleicher Rechtsgrundsätze beim Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen, trägt dieses Gesetz dem Wollen des Deutschen Bundestages Rechnung, daß der Soldat eingeordnet ist als ein wertvolles Glied in das Volksganze. 2. Im einzelnen Überschrift des Gesetzes Die Überschrift ist geändert worden in „Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz — SVG)". Zur Begründung dieser und der folgenden analogen Änderungen siehe Teil 1 dieses Berichtes. Eingangsworte In die Eingangsworte sind eingefügt die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates". Zur Begründung für diese und die folgenden analogen Änderungen siehe Teil 1 dieses Berichtes. Überschrift des Zweiten Teils Die Neufassung ist durch die Streichung der Worte „der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen" folgerichtig dem materiellen Inhalt der folgenden Bestimmungen angepaßt. Zu §3 § 3 hat auf Anregung des Bundesrates eine Verdeutlichung erfahren. Zu §4 Der § 4 handelt von der Ausbildung und Weiterbildung. Die Rechtsverordnung des Absatzes 3 ist an die Zustimmung des Bundesrates gebunden. Der Absatz 4 hat durch den Ausschuß für Beamtenrecht eine redaktionelle Verbesserung erfahren. Im übrigen stellt der Ausschuß für Verteidigung fest, daß der Begriff der Ausbildung auch die Umschulung einschließt. Zu §5 § 5 bestimmt den Umfang der Berufsförderung. In Absatz 3 sind die Worte „als Ausnahme" gestrichen worden, weil sie +in einer Kann-Vorschrift entbehrlich sind. Zu §6 § 6 handelt allgemein von der Eingliederung in das spätere Berufsleben. Die neue Fassung schließt auch die Soldaten ein, denen Übergangsgebührnisse im Härteausgleich nach § 9 Abs. 5 als Kann-Leistung gewährt worden sind und stellt klar, daß die Eingliederungsmaßnahmen nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst den Übergang in den Zivilberuf erleichtern sollen. Zu den §§ 6 a und 6 b Die §§ 6 a und 6 b sind neu eingefügt worden. Sie treten an die Stelle des in § 6 des Regierungsentwurfsgeforderten Gesetzes. Sie regeln in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Entwurfs eines Arbeitsplatzschutzgesetzes in der vom Bundestagsausschuß für Arbeit in seiner Sitzung vom 20. Februar 1957 beschlossenen Fassung die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen und die Anrechnung der Zeit der Ausbildung und der Wehrdienstzeit bei Arbeitnehmern auf die Berufs- und die Betriebszugehörigkeit. In Absatz 2 ist abweichend von dem Entwurf eines Arbeitsplatzschutzgesetzes bestimmt, daß Wehrdienstzeiten zu einem Drittel 'anzurechnen sind. (Frau Dr. Probst) Zu § 7 § 7 hat eine wesentliche Ergänzung erfahren durch den Beschluß des Ausschusses, dem Zulassungsschein mehr Substanz und Gewicht zu geben durch die Bindung sowohl an die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für idle Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahngruppe als auch an den Nachweis der Eignung für eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst. Zu §8 § 8 regelt den Stellenvorbehalt zugunsten der Inhaber des Zulassungsscheins. Der Ausschuß hat sich einmütig für die von der Bundesregierung auf Grund der Stellungnahme des Bundesrates vorgeschlagene Fassung des Absatzes 1 ausgesprochen. Die Beschränkung auf die freiwerdenden Stellen ist nur vertretbar, wenn auch :die freien und neu geschaffenen Stellen einbezogen sind. Aus dem Stellenvorbehalt sind ausgenommen die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Eine Senkung der Quote auf 8 v. H. bei :dem gehobenen Dienst, wie sie der Bundesrat vorschlägt, wird abgelehnt, da es sich bei den Inhabern des Zulassungsscheins um besonders qualifizierte Bewerber handelt, denen die Möglichkeit des Aufstiegs in :die gehobenen Stellen nicht verkürzt werden darf. Die Wirksamkeit des Stellenvorbehalts wird durch die Neufassung des Absatzes 4 gewährleistet. In einer Rechtsverordnung, die mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren grundsätzlich regelt, ist sicherzustellen, daß die zur Verfügung stehenden Stellen den Inhabern des Zulassungsscheins rechtzeitig bekanntgegeben und die zu erwartenden Zulassungsscheininhaber den zuständigen Dienstherren mitgeteilt werden. In gleicher Weise sorgt eine jährlich wiederkehrende Rechtsverordnung für die Anpassung der Inanspruchnahme von Stellen an den jeweiligen Bedarf. Eine Aufspeicherung nicht besetzter Stellen von einem Jahr auf das andere ist nicht möglich. Zu § 9 Die Übergangsgebührnisse haben den Sinn, während der Ausbildung den Unterhalt zu sichern und den Übergang in den Zivilberuf zu erleichtern. Sie werden gewährt Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr. Bei Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung besteht ein Rechtsanspruch auch bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses, die anderen Fälle vorzeitigen Ausscheidens regelt eine Kann-Vorschrift. Der Ausschuß scheidet die Gewährung von Übergangsgebührnissen für die Fälle mangelnder Eignung als nicht gerechtfertigt aus. Die Abstufungen nach der jeweiligen Dienstzeitdauer werden in der Stufe I differenzierter gestaltet: Von den Dienstbezügen des letzten Monats werden nach einer Wehrdienstzeit von weniger als drei Jahren 50 v. H. für 9 Monate und nach einer Wehrdienstzeit von drei bis vier Jahren 50 v. H. für ein Jahr gewährt. Um die Ausbildung sicherzustellen, hat der Ausschuß beschlossen, daß während der Ausbildung und Weiterbildung außerhalb der Bundeswehr die Übergangsgebührnisse bei Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als drei Jahren immer 100 v. H. der Dienstbezüge des letzten Monats betragen. Dasselbe gilt entsprechend in den Fällen der Kann-Leistung gemäß Absatz 4 Nr. 1. Zu § 10 § 10, der die Übergangsbeihilfe regelt, hat in den Absätzen 1, 2, 5, 6 und 7 eine Neufassung erfahren, die folgende Wirkungen hat: 1. Der Personenkreis wird voll erfaßt einschließlich der Empfänger von Kann-Leistungen und derjenigen, deren Übergangsgebührnisse nach § 50 ruhen. 2. Die Übergangsbeihilfe wird erst nach einer Wehrdienstzeit von 2 Jahren gewährt außer bei Dienstunfähigkeit auf Grund von Wehrdienstbeschädigung. Die Skala der Leistungen sowohl für Soldaten auf Zeit wie für Offiziere auf Zeit ist in bezug gesetzt zu den Dienstbezügen des letzten Monats und dadurch elastischer gestaltet. Die Übergangsbeihilfe wird im Falle einer Kann-Leistung nach § 9 Abs. 5 in dem der Höhe der Übergangsgebührnisse entsprechenden Verhältnis gewährt. Absatz 7 ist der Neuregelung angepaßt. Zu § 10 a Die Übergangsgebührnisse der Soldaten auf Zeit, die sich zur Ableistung einer Wehrdienstzeit von 13 Monaten verpflichtet haben, beträgt das Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats. Zu § 11 § 11 ist angepaßt an die im § 24 vollzogene Umwandlung des Begriffs „Unfall" in „Wehrdienstbeschädigung". Zu § 12 § 12 bestimmt, daß der Berufssoldat, der in den Ruhestand oder den einstweiligen Ruhestand nach den Vorschriften des ,Soldatengesetzes getreten ist, Ruhegehalt erhält. Die Anrechnung von Dienstzeiten auf die zehnjährige Wartezeit, die das Soldatengesetz voraussetzt, ist vom Ausschuß ausgedehnt worden auf die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführte Zeit. Zu § 16 Der Ausschuß hat einmütig beschlossen, den § 16 ersatzlos zu streichen. Der Ausschuß hält die Aufnahme einer dem § 110 des Bundesbeamtengesetzes entsprechenden Vorschrift (Beförderungsbeschränkung) in das Soldatenversorgungsgesetz nicht für erforderlich, weil die Laufbahnverhältnisse in der Bundeswehr übersteigerte Beförderungen nicht erwarten lassen. Der Ausschuß ist aber mit dem Beamtenrechtsausschuß der Auffassung, daß es für den Personenkreis des G 131 im Hinblick auf das Übermaß an Beförderungen in der Zeit von 1933 bis 1945 auch weiterhin einer einschränkenden Regelung hinsichtlich der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bedarf. Wegen der Verschiedenartigkeit der zu regelnden Verhältnisse sieht der Ausschuß darin keine ungleiche Behandlung. Zu § 17 § 17 legt fest, in welchem Umfange die Wehrdienstzeit bei der Bundeswehr ruhegehaltfähig ist. Unter die Ausnahmen fallen auch :die Zeiten, die der Berechnung der vollen Übergangsbeihilfe zugrunde gelegt sind. Für die Fälle des Härteausgleichs, in denen nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 nur ein Teil der Übergangsbeihilfe gewährt wird, wäre es unbillig, die volle Dienst- (Frau Dr. Probst) zeitvernichtung anzunehmen. Der § 17 Abs. 1 Nr. 3 hat daher eine entsprechende Abänderung erfahren. Danach ist die Dienstzeit nicht ruhegehaltfähig, die dem Verhältnis der tatsächlich gewährten zur vollen Übergangsbeihilfe entspricht. Im übrigen sind Folgerungen gezogen aus der eben erläuterten Abänderung. Absatz 3 ist neu eingefügt. Er hat den Zweck, Doppelleistungen auszuschließen. Zu § 19 § 19 Abs. 1 bestimmt, daß vor der Berufung in das Soldatenverhältnis liegende privatrechtliche Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Der Ausschuß hat klargestellt, daß diese Zeiten ohne von dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung abgeleistet sein müssen, entsprechend der im Beamtenrechtsrahmengesetzentwurf vorgesehenen Änderung des § 115 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 schließt eine Doppelversorgung aus; die Neuformulierung entspricht dem letzten Stand der Gesetzgebung. Zu § 23 § 23 setzt die Höhe des Ruhegehalts in Anlehnung an § 118 Abs. 1 'des Bundesbeamtengesetzes fest. Die in Absatz 2 vorgesehene Steigerung des Ruhegehalts ist abhängig davon, daß eine um mindestens 5 Jahre frühere Altersgrenze als das vollendete 60. Lebensjahr festgesetzt wird. Die Worte „festgesetzt worden sind" werden gestrichen, weil das im § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes vorgesehene Gesetz noch nicht vorliegt. Absatz 3 hat eine redaktionelle Verbesserung und außerdem unter Hinweis auf den § 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes eine Verdeutlichung erfahren durch Hinzufügung des Halbsatzes „sofern er nicht vorher als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt". Zu § 24 Der Ausschuß hat an die Stelle des Begriffs „Unfall" einheitlich für das Gesetz den Begriff „Wehrdienstbeschädigung" (§ 76) gesetzt, der sowohl den Unfall wie die Gesundheitsstörung infolge einer Dienstverrichtung oder infolge ,der dem Dienst eigentümlichen Verhältnisse umfaßt. Dem Absatz 1 ist der erste Satz des Absatzes 2 als letzter Satz angefügt. Im übrigen ist Absatz 2 durch die Streichung des § 16 gegenstandslos geworden und entfällt. Zu § 25 § 25 ist infolge der Abänderung des § 24 entbehrlich und wird ersatzlos gestrichen. Zu § 26 In § 26 hat die Nr. 1 )des Absatzes 1 eine präzisere Formulierung erhalten. Die Kapitalabfindung dient demnach in erster Linie der Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage. Mit dem Wort „einer" kommt zum Ausdruck, daß mit Hilfe der Kapitalabfindung auch eine Teilgrundlage oder eine mittelbare 'Grundlage der Existenz geschaffen werden kann. Zu § 29 § 29 hat entsprechend der Empfehlung des Bundesrates eine Verdeutlichung und Klarstellung des Gewollten erfahren. Zu § 30 In § 30 wird ein neuer Absatz 1 a eingefügt, der den Modus der Rückzahlung der Kapitalabfindung im Falle einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten enthält. Zu § 31 Der Absatz 1 des § 31 ist an die 5. Novelle BVG angepaßt. Die Neuformulierung in Absatz 3 bietet gemäß dem Vorschlag des Bundesrates eine sprachlich bessere Fassung und eine Angleichung an den § 28 Abs. 3. Zu § 32 § 32 hat eine lediglich redaktionelle Änderung erfahren. Zu § 33 In § 33 ersetzt der Ausschuß auf Empfehlung des Bundesrates die Worte „für erforderlich gehalten werden kann" durch die Worte „erforderlich sind". Damit kommt klar zum Ausdruck, daß die in § 29 Abs. 2 angeordneten und in § 33 Abs. 1 genannten Geschäfte kostenfrei sind, ohne daß es einer besonderen Nachprüfung ihrer Notwendigkeit bedarf. Zu § 34 § 34 erfährt eine präzisere Fassung 'dadurch, daß das Wort „vorgesehenen" durch das Wort „bestimmten" ersetzt wird. Zu § 35 Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren, der bei seiner Entlassung kein Ruhegehalt, aber auch keinen Unterhaltsbeitrag erhält, hat nach § 35 einen Anspruch auf ein Übergangsgeld. Diese Regelung entspricht dem § 154 des Bundesbeamtengesetzes. Die im Absatz 1 des Regierungsentwurfs enthaltene Voraussetzung, daß der Berufssoldat eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr aufweisen muß, ist als entbehrlich gestrichen worden, weil es sich hier nur um Berufssoldaten handelt, die schon deshalb, weil sie Berufssoldaten sind, mehr als ein Jahr Dienstzeit in der Bundeswehr abgeleistet haben müssen. Der Ausschuß setzt in Absatz 2 den Höchstbetrag auf das Fünffache herab, um die Übereinstimmung mit der in Absatz 1 aufgestellten Bedingung einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren herzustellen. Das Sechsfache ist unter diesen Voraussetzungen nicht erreichbar. Absatz 4 Nr. 2 hat eine Verdeutlichung erfahren. Zu § 36 Der Ausschuß hat den einmaligen Ausgleich, der einem Soldaten gewährt wird, der vor Vollendung des 60. Lebensjahrs wegen Erreichung der für seinen Dienstgrad vorgeschriebenen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, auf das Siebeneinhalbfache der Dienstbezüge des letzten Monats erhöht in Anpassung an die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzentwurfs. Darüber hinausgehend wurde die Höchstsumme von 4000 auf 10 000 DM heraufgesetzt. Dem Vorschlag des Bun- (Fran Dr. Probst) desrates folgend, wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen durch den Ersatz des Wortes „Jahr" durch „Dienstjahr". Zu § 37 Der Ausschuß hat die Bestimmungen über die Berufsförderung dienstunfähiger Berufssoldaten neu gefaßt: Absatz 1 gewährt einen Rechtsanspruch auf Ausbildung, Weiterbildung und den Zulassungsschein bei Wehrdienstbeschädigung. Absatz 2 sieht eine Kann-Leistung vor bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Wehrdienstbeschädigung beruht. Zu § 38 In § 38 wird bestimmt, daß einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 6 b erleichtert wird. Zu § 39 § 39 regelt die Versorgung von Hinterbliebenen von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit. Der Ausschuß schließt sich der Fassung des Regierungsentwurfs an mit Ausnahme zweier kleiner redaktioneller Änderungen: in Absatz 1 wird das Wort „gestorben" durch das Wort „verstorben" ersetzt, um auf diese Weise den Sprachgebrauch dem Bundesbeamtengesetz anzugleichen. In Absatz 2 muß es in der Klammer heißen „(§ 122 des Bundesbeamtengesetzes)". Zu § 39 a Der ursprüngliche § 78, der die Überschrift trägt „Witwen- und Waisenbeihilfe", ist von seiner Bindung an die Witwenbeihilfe des Bundesversorgungsgesetzes unter Hinweis auf das Fehlen des kausalen Zusammenhangs gelöst worden. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß dem Anliegen am besten entsprochen wird durch Schaffung eines § 39 a, der sich in den Abschnitt III „Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten" organisch einfügt. Zu § 40 § 40 regelt die Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes. Die vom Ausschuß beschlossene Einfügung in Absatz 1 „und, wenn der Soldat an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist" ist die Folge aus der Änderung des § 24 und dient der Verdeutlichung. Im übrigen werden die Worte „werden ... . angewendet" ersetzt durch die Worte „sind . . . . anzuwenden", um den Charakter des Rechtsanspruchs zu verdeutlichen. In Abweichung vorn Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenrechtsrahmengesetzentwurf, aber in Übereinstimmung mit dem Bundesversorgungsgesetz wird in Absatz 2 bestimmt, daß Waisengeld nicht gewährt wird, wenn der Ehemann der Mutter während der Empfängniszeit verschollen war. Der Bundesrat weist darauf hin, daß vor das Wort „Empfängniszeit" das Wort „gesetzlichen" eingefügt werden muß zum Zwecke der Klarstellung. Der Ausschuß ist der Anregung des Bundesrates gefolgt. Der Bundesrat macht ferner darauf aufmerksam, daß die Fassung der Regierungsvorlage ausschließt, daß der Verschollene nach seiner Rückkehr und bei Weiterführung der Ehe für das „Stiefkind" Kinderzuschlag erhält. Dies verstoße gegen die Bestimmungen des Besoldungsrechts. Auf Grund der Stellungnahme der Bundesregierung dazu und der Empfehlung des Beamtenrechtsausschusses hat der Ausschuß für Verteidigung die Einfügung eines zweiten Satzes in Absatz 2 beschlossen. Danach gilt die Bestimmung über den Entzug des Waisengeldes nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit des Kindes später angefochten worden ist. Die Anfechtung ist auch von dritter Seite mäglich. Zu § 41 In § 41 Abs. 1 ist vor den Worten „Soldat im Ruhestand" das Wort „ein" gestrichen worden. Damit wird das Adjektiv „verschollen" ,auch bezogen ,auf den Soldaten im Ruhestand und einen anderen Versorgungsempfänger. Zu § 42 In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden zum Zwecke einer besseren sprachlichen Fassung die Worte „für die" ersetzt durch die Worte „bei der". In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach § 87" gestrichen, da der § 87 als entbehrlich entfällt. Das Gnadenrecht ist in § 5 des Soldatengesetzes geregelt. Zu § 43 § 43 wird weitgehend angepaßt an den § 155 des Bundesbeamtengesetzes. Er erfährt in der Überschrift die Richtigstellung eines Druckfehlers: an Stelle des Wortes „Zahlungsnachweis" tritt das Wort „Zahlungsweise". Der Absatz 1 ist nach dem Gesichtspunkt der Priorität mit den entsprechenden redaktionellen Änderungen neu geordnet, ohne den materiellen Inhalt zu berühren. Die Worte „und bestimmt den Zahlungsempfänger" werden ersetzt durch die Worte „und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers". In Absatz 2 wird nach dem Wort „nach" das Wort „den" eingefügt. Dias Wort Berufssoldatenverhältnis wird ersetzt durch die sprachlich bessere Fassung „Dienstverhältnis eines Berufssoldaten". In Absatz 3 werden gestrichen die §§ 10 Abs. 6, 16, 67, da dieselben entfallen. Dafür ist der neue § 64 a eingefügt. Zu § 44 In § 44 Abs. 3 wird auf Vorschlag des Bundesrates vor dem Wort „Empfängniszeit" das Wort „gesetzliche" eingefügt. Im übrigen gilt das zu § 40 Abs. 2 Gesagte in bezug auf den eingefügten Satz: „§ 40 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden." Zu § 45 § 45 handelt von der Pfändung, Abtretung und Verpfändung. Der Ausschuß hat die Möglichkeit der Anrechnung von Forderungen des Bundes auf einen Teil des Sterbegeldes der Witwen und Waisen in Absatz 2 Satz 2 ersatzlos gestrichen. Der Ausschuß war dabei von ,dem Willen beseelt, Härten, die sich aus einer solchen Regelung ergeben könnten, zu vermeiden. Zu § 46 § 46 behandelt die Rückforderung von Versorgungsbezügen entsprechend dem § 87 Bundesbe- (Frau Dr. Probst) amtengesetz. In Absatz 1 wird vor dem Wort „Änderung" das Wort „gesetzlich" zur Klarstellung auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt. Zu § 49 Die Überschrift wird entsprechend der Abänderung des § 42 geändert in „Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung". In Absatz 1 wird dementsprechend das Wort „verletzt" gestrichen und die Worte „eines im Wehrdienst erlittenen Dienstunfalls" durch die Worte „einer Wehrdienstbeschädigung" ersetzt. Analog treten in Absatz 2 an die Stelle der Worte „der Dienstunfall" die Worte „die Wehrdienstbeschädigung". Zu § 50 § 50 handelt ebenso wie § 51 von dem Ruhen der Versorgungsbezüge. In Absatz 5 wird durch Einfügung eines Halbsatzes bestimmt, daß die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden eine Ausnahme bildet und nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 gilt. Zur Verdeutlichung werden im folgenden an die Stelle des Wortes „Ihr" die Worte „Der Verwendung im öffentlichen Dienst" gesetzt. Absatz 5 Nr. 2 erfährt in Anpassung an § 139 Nr. 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzentwurfs eine redaktionelle Verbesserung und materielle Ausweitung dadurch, daß die Worte „eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften" ersetzt werden durch die Worte „eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1". In Absatz 6 treten an die Stelle der Worte „werden . . . . angewendet" die Worte „sind . . . . anzuwenden". Dadurch kommt der Charakter der Auflage stärker zur Geltung. Zu § 51 § 51 entspricht dem § 159 des Bundesbeamtengesetzes. Der Ausschuß ist in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Beamtenrecht der Auffassung, daß bei der Bewilligung von Ausnahmen großzügig zu verfahren ist. In 'dem letzten Satz des Absatzes 1 muß es berichtigt heißen „von den Nummern 1 und 2". In Absatz 2 wird entsprechend dem § 139 Nr. 19 a des Beamtenrechtsrahmengesetzentwurfs der Satz eingefügt „Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden". Zu § 52 An Absatz 3 werden an das Wort „Rechtsverordnung" ein Komma und die Worte angefügt „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf". Zur Begründung siehe Teil 1 dieses Berichtes. Zu § 53 § 53 handelt wie § 54 von dem Verlust der Versorgung. Die Worte „Richterspruch nach der Wehrdisziplinarordnung" werden redaktionell ersetzt durch die Worte ,;Entscheidung eines Wehrdienstgerichts". Zu § 54 In § 54 wird das Wort „Berufssoldatenverhältnis" ersetzt durch die Worte „Dienstverhältnis eines Berufssoldaten". Damit wird das Gesetz angepaßt an die Terminologie des Soldatengesetzes. Zu § 56 § 56 behandelt das Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene. Die Überschrift wird entsprechend geändert. In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „hochverräterischer" ergänzend eingefügt das Wort „staatsgefährdender". Die Neufassung des letzten Satzes des Absatzes 1 nimmt Bezug auf den § 5 des Soldatengesetzes, in dem das Gnadenrecht allgemein geregelt ist. In Absatz 2 wird das Wort „unterbrochen" durch das Wort „verzögert" ersetzt, um klarzustellen, daß die Fortsetzung der Berufsausbildung die Voraussetzung bildet für die Weitergewährung des Waisengeldes über das 25. Lebensjahr hinaus. Zu § 59 § 59 ist hier als entbehrlich gestrichen, da die Nachversicherung inzwischen durch die Verkündung der Rentengesetze geregelt worden ist. Zu § 60 § 60 und der neu eingefügte § 60a erhalten gemeinsam die Überschrift „Abschnitt IV a Sondervorschriften". § 60 'handelt von der Umzugskostenbeihilf e. Absatz 1 Satz 1 ist der Neufassung des § 10 angepaßt. In Satz 2 ist die Gewährung der Umzugskostenbeihilfe an die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit abhängig gemacht von der Bestimmung, daß der Soldat auf Zeit während des Wehrdienstverhältnisses, jedoch nach einer Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr verstorben ist. Absatz 2 ist durch die Neufassung in seinem Wollen verdeutlicht. Der Zeitraum, während dem der Umzug durchgeführt sein muß, ist im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten der Wohnraumbeschaffung von einem Jahr auf zwei Jahre erweitert. Dasselbe gilt analog für Absatz 3, der im übrigen redaktionelle Verbesserungen erfahren hat. Zu § 60 a Als neuer § 60 a ist eingearbeitet der § 84 der Regierungsvorlage. Er trägt die Überschrift „Einmalige Flugunfallentschädigung". Der neue § 60 a ist in der Beschlußfassung des Ausschusses ausdrücklich bezogen auf Berufssoldaten oder auf Soldaten auf Zeit, weil nur diese in einem Vertragsverhältnis zur Bundeswehr stehen. Das anders geartete Rechtsverhältnis der Wehrpflichtigen läßt es nicht vertretbar erscheinen, ihnen ungleichartige Versorgungsleistungen auf Grund der Verschiedenartigkeit ihrer Verwendung zu gewähren. Dabei hat der Ausschuß einmütig seinem Standpunkt Ausdruck verliehen, wonach er alsbald nach Verkündung des 'Gesetzes eine Prüfung über eine generelle Regelung auch für andere besonders gefährdete Soldatengruppen für notwendig hält. (Frau Dr. Probst) Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der bestimmt, daß in die Regelung des § 60 a einbezogen sind auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören. Nach Absatz 4 werden durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören und die dienstlichen Verrichtungen, die Flug- und Sprungdienst im Sinne des Absatzes 1 sind, durch den Bundesminister für Verteidigung im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen bestimmt. In Absatz 1 wird das Wort „Fallschirmjägerpersonal" ersetzt durch die Worte „springenden Personal der Luftlandetruppen". Der Hinweis „im Sinne des § 25" entfällt infolge der Streichung des § 25. Im übrigen hat auch der Ausschuß einmütig seiner Auffassung Ausdruck gegeben, daß die Ausbildungszeit in jedem Falle unter den Begriff der besonderen Gefährdung fällt. Zu § 61 § 61 handelt von der Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Absatz 2 hat eine Klarstellung und redaktionelle Richtigstellung erfahren. Zu § 62 Gegenüber der Regierungsvorlage ist eine neue Nr. 4 eingefügt worden, die sicherstellt, daß nicht nur die berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst zurückgelegte Zeit, sondern jede im Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen Arbeitsdienst abgelegte Dienstzeit als ruhegehaltfähig gilt. Die Zeit vor dem 1. Juli 1934 soll jedoch nur dann angerechnet werden, wenn der Dienst berufsmäßig geleistet worden ist. Zu § 64 a Der Ausschuß hat § 64 a neu eingefügt, um auch die bei den deutschen zivilen Dienstgruppen der Stationierungsstreitkräfte abgelegte Dienstzeit als ruhegehaltfähig berücksichtigen zu können. Der Ausschuß vertritt hierbei .die Auffassung, daß diese Zeit für den Dienst in der Bundeswehr förderlich ist. Zu § 66 Die Voraussetzung für die Anrechnung der Zeiten nach dem 8. Mai 1945 'wurde hinsichtlich der Zeitdauer des Eintritts in die Bundeswehr gegenüber der Fassung der Regierungsvorlage in ein festes Datum (31. März 1960) umgeändert. Diese Fassung entspricht der Regelung in dem Besoldungsgesetzentwurf. In Absatz 4 wurde zusätzlich zur Regierungsvorlage festgelegt, daß Zeiten nach dem 8. Mai 1945 dann nicht angerechnet werden können, wenn der Berufssoldat sich auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG hat in den Ruhestand versetzen lassen. Zu § 67 Entfällt infolge der Streichung des § 16. Zu § 69 Auch hier ist entsprechend der Änderung des § 66 klargestellt, daß der aus § 69 versorgungsberechtigte Soldat nur dann in den Genuß dieser Leistung kommen soll, wenn er bis zum 31. März 1960 in die Bundeswehr eingetreten ist. In Absatz 3 ist die Bezugnahme auf § 16 entfallen, weil § 16 selbst gestrichen ist. Dagegen ist neu eingefügt eine Bezugnahme auf § 64. Damit ist erreicht, daß idem tatsächlich geleisteten Wehrdienst die in der Kriegsgefangenschaft verbrachte Zeit gleichgestellt ist. Absatz 4 ist entsprechend dem Vorschlag des Beamtenrechtsausschusses geändert. Der Unterhaltsbeitrag wird nunmehr immer in voller Höhe gezahlt. Allerdings wird ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Abweichung von den sonstigen Regelungsvorschriften voll angerechnet. Einkommen aus nichtöffentlichem Dienst wird zu zwei Dritteln angerechnet. Der freie Betrag ist jedoch von' 150 DM auf 250 DM erhöht. Absatz 5 bringt die Anpassung an die neue Fassung des Absatzes 4. Er bestimmt, daß die in Absatz 4 vorgesehenen Anrechnungsvorschriften keine Anwendung finden, wenn der Unteroffizier auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird, seine Erwerbsfähigkeit sich nachträglich um mindestens zwei Drittel mindert oder er wahrend des Bezuges des Unterhaltsbeitrages das 65. Lebensjahr vollendet. Entsprechend § 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ist vorgesehen, daß die Anrechnungsvorschriften des Absatzes 4 auch dann entfallen können, wenn der ehemalige Unteroffizier auf Zeit nach Vollendung des 62. Lebensjahres dies beantragt. Absatz 6 bringt die gleiche Regelung für einen Offizier auf Zeit. Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend einer Anregung des Beamtenrechtsausschusses neu eingefügt. Er enthält die gleiche Regelung wie § 71 c des G 131. Bei einer .Bewerbung um Verwendung im öffentlichen Dienst sollen dem Soldaten auf Zeit, der das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Vorschriften nicht entgegengehalten werden können, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Ebenfalls neu eingefügt ist Absatz 10. Er eröffnet dem Soldaten auf Zeit die Möglichkeit, !an Stelle des Unterhaltsbeitrags des § 69 die Versorgung nach § 70 zu wählen. Auch die nach § 69 versorgungsberechtigten Soldaten auf Zeit sollen nicht davon ausgeschlossen sein, zur Schaffung einer neuen Existenzgrundlage nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr die in § 70 vorgesehene Möglichkeit der Berufsförderung in Anspruch zu nehmen. Zu § 70 In Absatz 1 ist zunächst, wie in den §§ 66 bis 69, die Beschränkung auf das Eintrittsdatum vom 31. März 1960 eingefügt. Im übrigen ist der Inhalt des Absatzes 1 gegenüber der Regierungsvorlage verdeutlicht worden. Für die Anwendung der §§ 3 bis 10 ist klargestellt, daß die als Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung verlangte Dienstzeit durch die Gesamtdienstzeit erfüllt wird, mit Ausnahme des Falles der Wehrdienstzeit von 4 Jahren in § 9 Abs. 5. Der Um- (Frau Dr. Probst) fang der Leistungen richtet sich jedoch wie in der Regierungsvorlage grundsätzlich nach der Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr. Die Gesamtdienstzeit ist für den Umfang der Leistungen, mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe, nur dann maßgebend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von mindestens 3 Jahren in der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist. Im letzten Satz des Absatzes 1 sind die Worte „oder erhält er keinen Zulassungsschein nach § 7" als entbehrlich gestrichen worden, weil sie für diesen Personenkreis, ,der bei seinem Ausscheiden immer älter als 35 Jahre sein wird, ohne Bedeutung sind. Absatz 2 bestimmt, daß die in Absatz 1 vorgeschriebenen Regelungen für einen Offizier auf Zeit unter den gleichen Voraussetzungen in demselben Umfange gelten. Die Bezugnahme auf § 6 hat durch eine Bezugnahme auf die neu eingefügten §§ 6 a und 6 b ergänzt werden müssen. Absatz 4 ist neu eingefügt. Auch für den Personenkreis des § 70 soll das gleiche gelten, was in § 69 Abs. 9 Satz 2 bestimmt ist. Zu § 71 Absatz 2 hat im Hinblick auf die Neufassung des § 24 und den Wegfall des § 25 eine entsprechende Anpassung erfahren. Zu § 72 § 72 wird im Hinblick auf die Einfügung der §§ 6 b und 39 a und den Wegfall des § 25 redaktionell angeglichen. Zu § 73 § 73 wird entsprechend einer Anregung des Beamtenrechtsausschusses neu gefaßt. Er erweitert den Personenkreis um die Geburtsjahrgänge 1935 bis 1937. Er bringt im übrigen eine gleitende Skala, weil es nicht gerechtfertigt erscheint, daß der die gleiche Leistung erhält, dem an seinem Ruhegehalt weniger Hundertteile fehlen, wie der, der in der Höhe des Ruhegehalts weiter zurückgeblieben ist. Im Hinblick auf die neue Fassung des § 24 ist schließlich das Wort „Dienstunfall" durch das Wort „Wehrdienstbeschädigung" ersetzt. Zu § 74 Absatz 1 verdeutlicht zunächst den Kreis der Berechtigten. Im übrigen ist er an § 1303 der RVO in der Fassung des ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes angeglichen. Es werden nunmehr entgegen der Regierungsvorlage in jedem Falle diejenigen Beiträge erstattet, die nach dem Erhalt einer Regelleistung gezahlt sind. Im übrigen ist klargestellt, daß die Antragsfrist keineswegs vor Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Verkündung des Gesetzes endet. Absatz 2 ist als entbehrlich gestrichen. Die Regelung, die er vorgesehen hat, wird in der Neufassung des § 72 G 131 einheitlich erfolgen für die Personen, die die Erstattung von Versicherungsbeiträgen nach § 74 G 131 und nach dieser Vorschrift beanspruchen. Absatz 3 ist erweitert um den Personenkreis derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 Beamte oder berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes gewesen sind. Zu § 74 a § 74 a ist gegenüber der Regierungsvorlage neu eingefügt. Mit dieser Vorschrift soll in Abänderung der Frist des § 313 Abs. 2 RVO denjenigen Berufssoldaten auf Zeit, die im Zeitpunkt des Eintritts in die Bundeswehr krankenversicherungspflichtig gewesen sind, die Möglichkeit eröffnet werden, auch jetzt noch diese Krankenversicherung freiwillig fortzusetzen, sofern sie im übrigen die Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung erfüllen. Zu § 75 Absatz 1 bringt entsprechend einer Anregung des 29. Ausschusses eine engere Anlehnung an den Wortlaut des § 1 BVG. Im übrigen stellt er klar, daß die Beschädigtenversorgung erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses einsetzt. Diese Klarstellung hat ohne Bedenken vorgenommen werden können, weil der Ausgleich nach § 82 schon mit dem Monat beginnt, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. Zu § 77 In der Überschrift ist ,das Wort „Körperschäden" durch „Gesundheitsstörungen" ersetzt, um eine möglichst weite Fassung zu erreichen. Absatz 1 erweitert gegenüber der Regierungsvorlage den Personenkreis der Berechtigten um die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst geleistet haben. Die Leistung soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Heilbehandlung nicht nur anderweitig sichergestellt ist, sondern auch wenn sie anderweitig sichergestellt werden kann. Im letzten Satz sind die Worte „auf einen Selbsttötungsversuch" gestrichen. Zu § 78 § 78 ist gestrichen und durch § 39 a in abgewandelter Form ersetzt. Zu § 79 § 79 Nr. 1 stellt klar, daß die Beschädigtenrente nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag folgt, bis zu dem Dienstbezüge oder Wehrsold zustehen. Zu § 80 In § 80 Abs. 1 'sind die Maßgaben der Nr. 1 bis 3 gestrichen. In Übereinstimmung mit dem 29. Ausschuß scheint es dem Ausschuß angebracht, in diesem Falle mehr Wert zu legen auf eine gleiche Behandlung der Soldaten der ehemaligen und alten Wehrmacht und der Bundeswehr als auf eine gleiche Behandlung der Soldaten der Bundeswehr und der Beamten des Bundes. In Absatz 2 ist der Satz 2 gestrichen. Es erscheint zweckmäßiger, im BVG und nicht an dieser Stelle klarzustellen, daß eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des SVG einer Schädigung im Sinne des BVG gleichsteht und bei der Gewährung der Elternrente zu den gleichen Folgen führt. Absatz 3 bringt lediglich eine redaktionelle Änderung, die der Klarstellung dient. Absatz 3 a ist neu eingefügt. Er soll eine Doppelleistung dann verhindern, wenn die Bundeswehr die Überführung und Bestattung eines verstorbenen Soldaten selbst besorgt hat. (Frau Dr. Probst) In Absatz 6 ist das Klammerzitat sprachlich verbessert. Zu § 81 § 81 ist entsprechend dem Vorschlage des Bundesrates gestrichen und durch § 92 a ersetzt. Zu § 82 § 82 ist in Übereinstimmung mit einem Vorschlage des 29. Ausschusses neu gefaßt. Er erweitert den Personenkreis. Nunmehr sollen alle Gruppen von Soldaten den Ausgleich erhalten. Er erkennt die Leistung im übrigen zu für die Folgen jeder Wehrdienstbeschädigung und nicht nur für die Folgen eines Dienstunfalls. Absatz 2 stellt klar, daß der Ausgleich mit dem Monat beginnt, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind, und daß er mit Ablauf des Tages spätestens erlischt, bis zu dem Dienstbezüge oder Wehrsold zustehen. Zu § 84 § 84 ist gestrichen und durch § 60 a ersetzt. Zu § 85 Absatz 2 ist so gefaßt, daß er ohne Rücksicht auf die erst durch das Beamtenrechtsrahmengesetz endgültig festgelegte Fassung der §§ 172 bis 175 des Bundesbeamtengesetzes anwendbar ist. Im übrigen ist er ergänzt durch den notwendigen Hinweis ,auf § 22 der Wehrbeschwerdeordnung. Zu § 86 Der Ausschuß ist einmütig der Auffassung, daß die Einheitlichkeit in der Durchführung der Beschädigtenversorgung für die Soldaten der ehemaligen und alten Wehrmacht und der Bundeswehr und die gleichmäßige Behandlung aller Anspruchsberechtigten gewährleistet sein muß. Er sieht in der einheitlichen Bundesauftragsverwaltung, der der verwaltungsmäßige Vollzug sowohl des Dritten Teiles ides Soldatenversorgungsgesetzes wie des Bundesversorgungsgesetzes obliegt, den Weg zur Verwirklichung des erstrebten Zieles. Auch bei einer Auftragsverwaltung ides Bundes bleibt die verwaltungsmäßige Durchführung eine Sache der Länder. Dem Bund wird das Recht der Einwirkung eingeräumt, das der Gesetzgebungskompetenz und der Finanzverantwortung entspricht. Eine interfraktionelle Initiative soll dafür sorgen, daß gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die verfassungsmäßige Voraussetzung geschaffen wird, um auch den verwaltungsmäßigen Vollzug des Bundesversorgungsgesetzes auf die Bundesauftragsverwaltung umzustellen. Unter diesen Gesichtspunkten hat der § 86 Änderungen und Ergänzungen erfahren. Die Absätze 1 und 2 sind neu gefaßt. Es ist darin bestimmt, daß der Dritte Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 82 und 83 von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrage des Bundes durchgeführt wird. Zuständige oberste Bundesbehörde ist der Bundesminister für Arbeit. Er trifft Entscheidungen grundsätzlicher Art und solche über einen Härteausgleich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung. Die Absätze 3 a und 3 b sind neu eingefügt. Sie regeln die finanzielle und haushaltsmäßige Zuständigkeit. Die Fassung entspricht den Bestimmungen im Unterhaltssicherungsgesetz. Ich verweise zur Begründung auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Vorschlag des Bundesrates zu § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzentwurfs. Zu § 87 § 87 entfällt, da das Gnadenrecht in § 5 des Soldatengesetzes geregelt ist. Zu § 88 § 88 entfällt, da sein Inhalt in dem § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes geregelt ist. Zu § 88 a § 88 a ist neu eingefügt, um Doppelleistungen im Zusammenhang mit der rückwirkenden Kraft des Gesetzes zu verhindern. Zu § 90 In die Aufzählung der Paragraphen des Soldatengesetzes, in denen der Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet angesprochen ist, wird neu eingefügt der Bezug auf den neuformulierten Absatz 3 ides § 74. Zu § 91 § 91 entfällt. Er ist entbehrlich, weil nunmehr an keiner Stelle des Gesetzes die Übergangsgebührnisse und die Übergangsbeihilfe von der Ableistung des Grundwehrdienstes abhängig gemacht werden. Zu § 92 § 92 hat eine Ergänzung erfahren durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2, der entsprechend der Anregung des Bundesrates klarstellt, daß die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit sie sich an die Landesbehörden wenden, der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Zu § 92 a Nachdem der § 81 entfällt, bedarf es einer Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes, um sicherzustellen, daß eine gesundheitliche Schädigung im Sinne ides § 76 des Soldatenversorgungsgesetzes die Voraussetzung bildet für die Anerkennung als Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 Abs. 1 dies Schwerbeschädigtengesetzes, sofern die anderen Voraussetzungen des Schwerbeschädigtengesetzes erfüllt sind. Zu § 92 b In dem neu eingefügten § 92b werden Änderungen von Bundesbeamtengesetzen vorgenommen, um das Bundesbeamtenrecht anzupassen an das Soldatenversorgungsgesetz. Zu § 92 c Die Rentenversicherung wird in dem neu eingefügten § 92 c an das Soldatenversorgungsgesetz angepaßt. (Frau Dr. Probst) Zu § 92 d Der § 92 d bringt besondere Bestimmungen für Versorgungsberechtigte im Land Berlin. Sie sind notwendig, weil das Gesetz im Land Berlin selbst nicht gilt. Zu § 92 e Der § 92 e enthält die entsprechende Regelung für das Saarland. Zu § 93 Der § 93 regelt das Inkrafttreten. Das Soldatenversorgungsgesetz tritt rückwirkend mit dem 1. April 1956 in Kraft, und zwar an demselben Tage, an dem das Soldatengesetz in Kraft getreten ist. Bonn, den 9. April 1957 Frau Dr. Probst Berichterstatterin Anlage 3 Umdruck 1025 (Vgl. S. 11701 D ff.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksachen 3366, 2504) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 9 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Während der Teilnahme an der Ausbildung und Weiterbildung nach § 5 Abs. 2, die nach der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, erhöhen sich die Sätze in Absatz 2 Nr. 1 a bis 3 auf fünfundsiebzig vom Hundert." 2. § 9 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende neue Fassung: „1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 auf fünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats erhöhen,". 3. Folgender § 16 wird eingefügt: „§ 16 (1) Bei Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird für je fünf Dienstjahre seit der Anstellung eine Beförderung berücksichtigt, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht. Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand getreten, so wird den Dienstjahren die Zeit hinzugerechnet, die er bis zur Erreichung der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze hätte zurücklegen können. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dürfen jedoch nicht hinter fünfzig vom Hundert der letzten Dienstbezüge (§ 141 zurückbleiben. Der Bundesminister für Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bei den Berufssoldaten. für deren Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht oder die infolge ihrer außergewöhnlichen Leistungen besonders beförderungswürdig sind, im Einzelfall von dem Erfordernis des Satzes 1 absehen. (2) Anstellung im 'Sinne des Absatzes 1 ist die erste Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, bei Offizieren jedoch erst die Ernennung zum Leutnant oder zu einem entsprechenden Dienstgrad, bei Sanitätsoffizieren die Ernennung zum Stabsarzt. (3) Beförderung im .Sinne des Absatzes 1 ist die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung (Absatz 2) unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn; hierbei gelten ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen als Bestandteile des Grundgehaltes. Keine Beförderung in diesem Sinne ist die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn innerhalb der Besoldungsgruppen A 12 bis A 9 a einschließlich (Soldat bis 'Stabsunteroffizier), A 5 b (Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel), A 4 c 2 (Leutnant, Oberleutnant) sowie B 7 a und B 6 (Brigadegeneral, Generalmajor). (4) Hat der Berufsoffizier bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Dienstzeit von mehr als dreißig Jahren seit der Ernennung zum Leutnant oder zu einem entsprechenden Dienstgrad zurückgelegt, so gilt für den Dienstgrad, der bei Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses in der regelmäßigen Dienstlaufbahn erlangt ist, das Erfordernis von fünf Dienstjahren als erfüllt. (5) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgruppen übersprungen worden, so ist jedes Überspringen einer nach Absatz 3 als Beförderung geltenden Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen gewesen wäre, als 'Beförderung zu rechnen. (6) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange zum Ausgleich von Härten Zeiten vor der Anstellung anzurechnen sind oder angerechnet werden können. (7) § 15 bleibt unberührt." 4. In § 36 Satz 3 wird die Zahl „zehntausend" durch „achttausend" ersetzt. 5. In § 43 Abs. 2 Satz 1 sind nach den Worten „Kannvorschriften dürfen" die Worte „ , abgesehen von dem Fall des § 16 Abs. 1 Satz 4," einzufügen. 6. Folgender § 67 wird eingefügt: „§ 67 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für Soldaten der ehemaligen Wehrmacht, ehemalige Angehörige der Landespolizei und ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (1) Auf Berufssoldaten der Bundeswehr, die Berufssoldaten der ehemaligen Wehrmacht waren, ist § 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. als Anstellung im Sinne des Absatzes 1 der erstmalige berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst gilt, bei Offizieren jedoch erst die Ernennung zum Leutnant oder zu einem entsprechenden Dienstgrad, bei Sanitätsoffizieren die Ernennung zum Stabsarzt, 2. die Zeit nach dem 8. Mai 1945 angerechnet wird, soweit sie nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 oder § 66 Abs. 1 ruhegehaltfähig ist oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. (2) Bei Berufssoldaten, die auf Grund des Gesetzes über die Überführung von Angehörigen der Landespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in die ehemalige Wehrmacht übergeführt worden sind, steht dem erstmaligen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst die erstmalige Berufung in den Polizeivollzugsdienst und der Ernennung zum Leutnant oder einem entsprechenden Dienstgrad die entsprechende Ernennung im Polizeivollzugsdienst gleich. (3) Für Berufssoldaten, die als ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz auf Grund des Zweiten Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr übergeführt worden sind, gilt, wenn sie Berufssoldaten in der ehemaligen Wehrmacht waren, Absatz 1; in den übrigen Fällen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden." 7. § 92 c entfällt. Bonn, den 11. April 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trosringen) und Fraktion Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 4 Umdruck 1028 (Vgl. S. 11703 D, 11706 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksachen 3366, 2504). Der Bundestag wolle beschließen: In § 86 a) werden im Absatz 1 die Worte „im Auftrage des Bundes" gestrichen, b) wird der Absatz 2 gestrichen. Bonn, den 11. April 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 zu Drucksache 3300 zu Drucksache 3301 zu Drucksache 3302 zu Drucksache 3303 zu Drucksache 3304 zu Drucksache 3305 (Vgl. S. 11709 C, 11719 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Salzsteuergesetzes (Drucksache 1696); über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen (Drucksache 1762); über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Kaffeesteuergesetzes (Drucksache 2296); über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes Eur Aufhebung des Teesteuergesetzes (Drucksache 2297); über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Leuchtmittelsteuergesetzes (Drucksache 2298) und über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 2862). Berichterstatter: Abgeordneter Krammig Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen des Deutschen Bundestages hat die von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs — Drucksache 2862 — und zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen — Drucksache 1762 — sowie die von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwürfe von Gesetzen zur Aufhebung des Salzsteuergesetzes — Drucksache 1696 —, des Kaffeesteuergesetzes — Drucksache 2296 —, des Teesteuergesetzes — Drucksache 2297 — und des Leuchtmittelsteuergesetzes — Drucksache 2298 — in der 77. Sitzung am 26. Oktober 1955, der 79. Sitzung am 7. Dezember 1955 und in der Sitzung vom 13. März 1957 erörtert. Ferner sind die Anträge auf Aufhebung des Kaffee-, Tee- und Kakaozolls sowie der Salz- und der Leuchtmittelsteuer in zwei Sitzungen des Unterausschusses Verbrauchsteuern am 8. und 15. November 1955 behandelt worden. Das Ergebnis der Beratungen war im wesentlichen folgendes: I. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs — Drucksache 2862 — In dem in der Drucksache 2862 niedergelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs wird die Abschaffung der Zölle auf Rohkaffee (Nr. 0901 A des Zolltarifs), auf Tee in Kleinbehältern (Nr. 0902 A des Zolltarifs), auf Kakaobohnen (Nr. 1801 des Zolltarifs) und auf nicht entrippte Tabakblätter (Nr. 2401 des Zolltarifs) vorgeschlagen. Dieser Entwurf ist von dem mitberatenden Ausschuß für Außenhandelsfragen in der Sitzung vom 30. Januar 1957 behandelt worden. In dieser Sitzung hat die antragstellende Fraktion ihren Antrag dahin abgeändert, daß sie Zollfreiheit für Tee nicht in Klein- sondern in Großbehältern (Nr. 0902 B des Zolltarifs) beantragt und ihren Antrag auf Zollfreiheit für nicht entrippte Tabakblätter fallen läßt. Der Ausschuß hat sich auch gegen den geänderten Antrag ausgesprochen. Der federführende Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hatte in der Sitzung am 13. März 1957 zu dem Antrag in seiner geänderten Form Stellung zu nehmen. Er hat sich gegen die Stimmen der SPD und FDP ebenfalls gegen den Antrag ausgesprochen. Für die Stellungnahme der Mehrheit des Ausschusses waren folgende Gründe maßgebend. 1. Das Aufkommen an Zöllen für Kaffee, Tee und Kakaobohnen ist für 1957 mit rd. 317 Mio DM zu erwarten (Kaffeezoll bei einer geschätzten Einfuhr von 1,66 dz — wie sie der Aufkommenschätzung bei der Kaffeesteuer zugrunde liegt — = 265 Mio DM; Teezoll rd. 20 Mio DM; Kakaozoll rd. 32 Mio DM). Bei Streichung dieser Zölle käme zu dem Zollausfall von 317 Mio DM ein Ausfall an Umsatzausgleichsteuer in (Krammig) Höhe von rd. 6 Mio DM (einerseits Verminderung der UASt durch Wegfall der Zollbeträge bei ihrer Bemessung = 12,5 Mio DM; andererseits Steigerung = 6,5 Mio DM). Der endgültige Haushaltsausfall beliefe sich demnach auf rd. 323 Mio DM. 2. Der Kaffeezoll ist ein Finanzzoll. Die Finanzzölle sind Gegenstand schwieriger internationaler Verhandlungen im Rahmen des Gemeinsamen Marktes und der Freihandelszone. Es wäre unzweckmäßig, den Lösungen, die bei diesen Verhandlungen schon abgesprochen sind oder noch erstrebt werden, im gegenwärtigen Zeitpunkt dadurch vorzugreifen, daß Finanzzölle ohne jeden Ausgleich autonom gestrichen werden. 3. Eine Aufhebung des Zolles auf Rohkaffee würde, da der Zoll auf gebrannten Kaffee bestehen bleibt, nicht zur Senkung der Verbraucherpreise im Zollinland zwingen. Die Streichung dieses Zolls würde daher nur die zolltariflich geschützte Verarbeitungsspanne der Röster erhöhen. 4. Es trifft zwar zu, daß in den europäischen Nachbarländern der Bundesrepublik die gesamten Abgaben auf Kaffee nicht so hoch sind wie hier und deshalb ein gewisses Preisgefälle besteht. Dieses Preisgefälle hat sich aber bereits durch die Senkung der Kaffeesteuer im Jahre 1953 verringert. Außerdem entspricht der Auslandskaffee häufig nicht dem Geschmack der deutschen Verbraucher. Dies hat zur Folge gehabt, daß der Kaffeeschmuggel in den letzten Jahren bereits erheblich zurückgegangen ist. 5. Für den Teezoll gelten alle Ausführungen über den Kaffeezoll entsprechend, und zwar — da nach dem geänderten Antrag der Zoll für Tee in Kleinbehältnissen bestehen bleibt — auch die Ausführungen unter Nr. 3. 6. Die Streichung des Kakaozolls würde sich auf die Kosten für eine Tafel Schokolade in Höhe von weniger als 2 Pfennig, auf die Kosten eines Viertelpfunds Kakaopulver in Höhe von reichlich 3 Pfennig, auf die Verbraucherpreise wahrscheinlich also überhaupt nicht auswirken. Die Mehrheit des Ausschusses war der Auffassung, daß aus diesen Gründen von der beantragten Aufhebung der Zölle für Kaffee, Tee und Kakao abgesehen werden sollte. II. Entwürfe zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen — Drucksachen 1696, 1762, 2296, 2297 und 2298 — Das Aufkommen aus den Verbrauchsteuern, deren Aufhebung in den Entwürfen beantragt wird, betrug im Rechnungsjahr 1955 insgesamt 902 Mio DM. Das Aufkommen für das Rechnungsjahr 1956 wird unter Berücksichtigung der bereits bekannten Zahlen für die Monate April 1956 bis Februar 1957 etwa 690 Mio DM betragen. Der Finanz- und Steuerausschuß schätzt das Aufkommen für das Rechnungsjahr 1957 (Sitzung des Finanz- und Steuerausschusses vom 13. März 1957) auf 787,5 Mio DM. Hierzu würde im Rechnungsjahr 1957 ein Ausfall von Umsatzsteuer in Höhe von voraussichtlich 31 Mio DM treten. Das Minderaufkommen 1956 gegenüber 1955 ist auf die Herabsetzung der Zuckersteuer zurückzuführen (vgl. unter Nr. 5 b). Der Antrag ist mit grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung von Verbrauchsteuern, mit dem Hinweis auf den verhältnismäßig geringen Ertrag der einzelnen Verbrauchsteuern im Vergleich zum gesamten Steueraufkommen und mit der Höhe der Verwaltungskosten begründet worden. Der Auffassung der Antragsteller konnte sich die Mehrheit des Ausschusses aus folgenden Gründen nicht anschließen: 1. Der Ausfall eines Steuerbetrags von insgesamt etwa 800 Mio DM ist aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht tragbar. 2. Die Belastung des einzelnen Verbrauchers durch diese einzelnen Verbrauchsteuern ist gering. Dies gilt in ganz besonderem Maße von den sogenannten kleinen Verbrauchsteuern, wie der Leuchtmittel-, Salz-, Zündwaren-, Spielkarten-, Süßstoff- und Essigsäuresteuer, deren Vorhandensein von dem Verbraucher in der Regel überhaupt nicht empfunden wird. Hinzu kommt, daß es sehr fraglich erscheint, ob die beantragte Aufhebung den Verbrauchern zugute kommen würde bzw. zugute kommen könnte. 3. Die Verwaltungkosten der Verbrauchsteuern, deren Aufhebung beantragt wird, sind sehr gering. Sie liegen zwischen 0,20 bis 2,10 v. H. des Steueraufkommens. Bei der Kaffee- und Teesteuer entstehen überhaupt keine besonderen Verwaltungskosten, da diese Steuern zusammen mit den Zöllen erhoben werden (vgl. die Ausführungen unter Nr. 5 c) und d). 4. Die Ausfälle an Verbrauchsteuern durch Hinterziehungen sind außerordentlich gering. 5. Die Überwachung des Steuereingangs ist bei den genannten Verbrauchsteuern einfach und billig. Sie beschränkt sich bei den Waren, die im Inland hergestellt werden, auf verhältnismäßig wenige Herstellungsbetriebe. Zu den einzelnen Anträgen ist im übrigen noch zu bemerken: a) Zu Drucksachen 1696 und 1762 Nr. 4 (Salzsteuer) 1. Die Salzsteuer besteht seit sehr langer Zeit. Der Steuersatz beträgt 12 DM/dz. 2. Das Steueraufkommen beträgt voraussichtlich im Rechnungsjahr 1956 40 und im Rechnungsjahr 1957 42 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt 3,5 Pf. 4. Die Verwaltungskosten betragen jährlich 858 000 DM. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 2,10 v. H. des Steuerertrags. 5. Das Salzsteuergesetz dient nicht nur dem Steueraufkommen, sondern auch dem Schutz des Verbrauchers in gesundheitlicher Hinsicht. Es ermöglicht eine klare Unterscheidung des hochwertigen Speisesalzes von dem Industrie- und Gewerbesalz, weil für das Industrie- und Gewerbesalz Steuerbefreiungen vorgesehen sind, deren Durchführung zollamtlich überwacht wird. Eine Aufhebung der Steuer würde außerdem die Existenz der Salinen gefährden, die vorwiegend Speisesalz herstellen. b) Zu Drucksache 1762 Nr. 3 (Zuckersteuer) 1. Die Zuckersteuer besteht seit 1841. Ihre Höhe beträgt 10 DM/dz Rübenzucker. (Krammig) 2. Das Steueraufkommen beträgt in den Rechnungsjahren 1956 und 1957 voraussichtlich 170 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt 22 Pf. 4. Die Verwaltungskosten betragen im Jahr 768 000 DM. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 0,20 v. H. des Steuerertrags. 5. Die Zuckersteuer ist mit Wirkung vom 1. April 1956 von 26,50 auf 10 DM/dz Rübenzucker gesenkt worden. Hierdurch ist das Steueraufkommen im Rechnungsjahr 1956 gegenüber dem Rechnungsjahr 1955 um über 200 Mio DM zurückgegangen. c) Zu Drucksachen 1762 Nr. 1 und 2296 (Kaffeesteuer) 1. Die Kaffeesteuer besteht seit 1948. Die Höhe der Steuer beträgt 3 DM/kg Rohkaffee, 4 DM/kg Röstkaffee. 2. Das Steueraufkommen beträgt voraussichtlich im Rechnungsjahr 1956 415, im Rechnungsjahr 1957 unter Berücksichtigung der Schätzungen des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen 500 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt '72 Pf. 4. Besondere Verwaltungskosten entstehen nicht (siehe II. 3.). 5. Inwieweit ein Wegfall der Kaffeesteuer dem Verbraucher zugute kommen würde, ist fraglich. Die Erfahrungen bei der letzten Steuersenkung haben gezeigt, daß die Kaffeepreise in den Kaffeehäusern und Gaststätten durch die Senkung nicht wesentlich beeinflußt worden sind. Schwankungen der Weltmarktpreise haben auf den Kaffeepreis im allgemeinen einen viel höheren Einfluß als eine Steuersenkung. b) Zu Drucksachen 1762 Nr. 2 und 2297 (Teesteuer) 1. Die Teesteuer besteht seit 1949. Sie beträgt 3 DM/kg. 2. Das Steueraufkommen beträgt voraussichtlich im Rechnungsjahr 1956 17,3, im Rechnungsjahr 1957 18 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt 2,3 Pf. 4. Besondere Verwaltungskosten entstehen nicht (siehe II. 3.). 5. Die Teesteuer steht mit der Kaffeesteuer im Zusammenhang, da das Verhältnis zwischen Kaffee- und Teepreis erhalten werden muß. e) Zu Drucksachen 1762 Nr. 6 und 2298 (Leuchtmittelsteuer) 1. Die Steuer wird seit 1909 erhoben. Die Höhe der Steuer beträgt zur Zeit für Glühlampen 10 v. H. des Kleinverkaufspreises, für Leuchtröhren für Werbezwecke 1 DM für 1 Meter Rohrlänge. 2. Das Steueraufkommen beträgt im Rechnungsjahr 1956 voraussichtlich 32, im Rechnungsjahr 1957 nach der Schätzung des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen 37 Mio DM. 3. Die meisten Waren, von denen die Steuer erhoben wird, werden für gewerbliche Zwecke verwendet. Die durchschnittliche Belastung des Privatverbrauchers je Kopf im Monat beträgt etwa 1 Pf. 4. Die Verwaltungskosten betragen etwa 172 000 DM jährlich. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 0,59 v. H. des Steuerertrags. 5. Ein Wegfallen der Steuer würde infolge der geringen Steuerbelastung mit Sicherheit dem Verbraucher nicht zugute kommen. f) Zu Drucksache 1762 Nr. 5 (Zündwarensteuer) 1. Die Zündwarensteuer besteht seit 1909. Sie beträgt 1 Pf für 100 Stück Zündwaren. 2. Das Steueraufkommen beträgt 1956 voraussichtlich 4,1 und 1957 7 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers macht 1 Pf je Kopf im Monat aus. 4. Die Verwaltungskosten belaufen sich auf 40 000 DM jährlich. Sie betrugen im Jahre 1955 0,07 v. H., im Jahre 1956 1 v. H. des Steuerertrags. 5. Die Zündwarensteuer ist mit Wirkung vom 1. April 1956 von 10 Pf auf 1 Pf für 100 Stück gesenkt worden. Hierdurch ist das Steueraufkommen von 57,6 Mio DM im Jahre 1955 auf 4,1 Mio DM für 1956 zurückgegangen. g) Zu Drucksache 1762 Nr. 7 (Spielkartensteuer) 1. Die Spielkartensteuer besteht seit 1879. Sie beträgt 0,30 bis 1,50 DM für 1 Kartenspiel. 2. Das Steueraufkommen beträgt voraussichtlich im Rechnungsjahr 1956 2 Mio DM, im Rechnungsjahr 1957 3 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat liegt bei 0,25 Pf. 4. Die Verwaltungskosten betragen 18 000 DM. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 1 v. H. des Steuerertrags. 5. Spielkarten werden zum größten Teil in Gaststätten und Spielkasinos verwendet. Der Wegfall der Steuer würde preispolitisch ohne Bedeutung sein. h) Zu Drucksache 1762 Nr. 8 (Süßstoffsteuer) 1. Die Süßstoffsteuer besteht seit 1922. Sie beträgt für Benzoesäuresulfinid 37,50 und für Dulcin 28 DM/kg. 2. Das Steueraufkommen beträgt voraussichtlich im Rechnungsjahr 1956 2.3 Mio DM und im Rechnungsjahr 1957 2,5 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt 0,4 Pf. 4. An Verwaltungskosten entstehen 18 000 DM jährlich. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 0,76 v. H. des Steueraufkommens. 5. Die Aufhebung der Süßstoffsteuer wäre ohne preispolitische Bedeutung. Hinzuweisen ist noch darauf, daß das Süßstoffsteuergesetz nicht nur fiskalische, sondern auch lebensmittelpolizeiliche Bedeutung hat, da es die Rechtsgrundlage für die Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 bildet. (Krammig) i) Zu Drucksache 1762 Nr. 9 (Essigsäuresteuer) 1. Die Steuer für Essigsäure besteht seit 1909. Die Höhe der Steuer beträgt zur Zeit 240,20 DM/ 100 kg wasserfreier Säure. 2. Das Steueraufkommen wird im Rechnungsjahr 1956 auf 6,5 Mio DM und im Rechnungsjahr 1957 auf 8 Mio DM geschätzt. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt 1 Pf. 4. Die Verwaltungskosten liegen bei 145 000 DM jährlich. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 1,85 v. H. des Steueraufkommens. 5. Die Aufhebung der Essigsäuresteuer würde die Betriebe, die Gärungsessig aus Branntwein herstellen, in ihrer Existenz gefährden, da dann der Essig aus Essigessenz im Gegensatz zu dem Gärungsessig steuerfrei bleiben würde. III. Der federführende Ausschuß schlägt in seiner Mehrheit dem Deutschen Bundestag vor, die genannten Entwürfe von Gesetzen zur Änderung des Zolltarifs und von Verbrauchsteuergesetzen — Drucksachen 2862, 2298, 2297, 2296, 1762 und 1696 — abzulehnen. Bonn, den 27. März 1957 Krammig Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 3372 (Vgl. S. 11719 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3083). Berichterstatter: Abgeordneter Koops Die Drucksache 3083 wurde in der 187. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. Januar 1957 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen nahm in seiner Sitzung vom 3. April 1957 einen einführenden Bericht eines Vertreters des Bundesministers für Verkehr zu dem Abkommen entgegen, das im wesentlichen die seit längerer Zeit bestehenden örtlichen — bislang vertraglich nicht geregelten — Gegebenheiten nunmehr durch ein internationales Abkommen legalisieren soll. Nachdem auch der Bundesrat in seiner 163. Sitzung am 5. Oktober 1956 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben hat, beschloß der Ausschuß für Verkehrswesen einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 3083 ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 3. April 1957 Koops Berichterstatter Anlage 7 Drucksache 3376 (Vgl. S. 11719 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Drucksache 3087). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bleiß Die Drucksache 3087 wurde in der 187. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. Januar 1957 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen nahm in seiner Sitzung vom 3. April 1957 einen einführenden Bericht eines Vertreters des Bundesministers für Verkehr zu dem Abkommen entgegen, das im wesentlichen die seit längerer Zeit bestehenden örtlichen — bislang vertraglich nicht geregelten — Gegebenheiten nunmehr durch ein internationales Abkommen legalisieren soll. Der Ausschuß beschloß einstimmig, dem in der 163. Sitzung des Bundesrates vom 5. Oktober 1956 geäußerten Wunsch auf Einfügung der Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" in die Einleitungsformel zu entsprechen und dem Gesetzentwurf im übrigen unverändert zuzustimmen. Bonn, den 3. April 1957 Dr. Bleiß Berichterstatter Anlage 8 Drucksache 3373 (Vgl. S. 11720 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik (Drucksache 3242). Berichterstatter: Abgeordneter Struve Bei dem vorliegenden Gesetz handelt es sich um ein Beitrittsgesetz zu dem Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik, das der Aufrechterhaltung eines gleichbleibenden Höchstfanges an Fischen dient. Die Bundesrepublik ist an dem Abkommen interessiert, da sie in steigendem Maße die Gewässer um Grönland befischt, die zum Konventionsgebiet gehören. Als Mitglied hätte die Bundesregierung Anteil an den Ergebnissen der von den vertragschließenden Staaten vorgenommenen wissenschaftlichen Untersuchungen und statistischen Erhebungen. Auch aus politischen Gründen kann sich die Bundesrepublik dem Beitritt nicht entziehen, da sie nicht in einem Gebiet die Fischerei betreiben kann, in dem andere Nationen gemeinsam Schonmaßnahmen beschlossen haben. Das Konventionsgebiet ist in fünf Untergebiete aufgeteilt. Die Bundesrepublik wird vorerst nur in einem dieser Untergebiete als Ausschußmitglied (Struve) beitreten. Die von den vertragschließenden Regierungen einzusetzende Kommission faßt mit zwei Drittel Mehrheit Beschlüsse über Schonmaßnahmen, die im einzelnen im Artikel VIII des Übereinkommens aufgezählt sind. Diese Beschlüsse werden als Vorschläge den vertragschließenden Regierungen übermittelt. Die einzelnen Regierungen entscheiden über die Annahme oder Ablehnung dieser Vorschläge. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bitte ich, da Bedenken gegen den Beitritt nicht bestehen, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Bonn, den 4. April 1957 Struve Berichterstatter Anlage 9 Umdruck 1019 (Vgl. S. 11720 B) Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Mommer zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Konsularvertrag vom 30. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland (Drucksachen 3374, 3035). Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a eingefügt: „Artikel 2 a Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Saarvertrag) vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. § 16 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) bleibt unberührt." Bonn, den 10. April 1957 Dr. Mommer Anlage 10 Drucksache 3313 (Vgl. S. 11720 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Sechsundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Perchlorate usw.) (Drucksache 3156). Berichterstatter: Abgeordneter Hahn Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 20. März 1957 mit dem Entwurf einer Sechsundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Perchlorate usw.) — Drucksache 3156 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 20. März 1957 Berichterstatter Hahn Anlage 11 zu Drucksache 3289 (Vgl. S. 11721 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurfeines Gesetzes über die allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksachen 3056, 3289). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bergmeyer Der Ausschuß hat in seinen Sitzungen vom 1. März und 21. März 1957 den Entwurf eines Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe — Drucksache 3056 — beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzes in der aus der Zusammenstellung — Drucksache 3289 — ersichtlichen Fassung zu empfehlen. Die nach dem Jahre 1945 in den einzelnen Besatzungsgebieten wieder aufgenommenen vielgestaltigen Statistiken in der Industrie und im Bauhauptgewerbe sind in der Bundesrepublik zu einem einheitlichen und rationellen Erhebungssystem zusammengefaßt worden, das der allgemeinen und fachlichen Unterrichtung über die konjunkturelle, saisonale und strukturelle Entwicklung der Industrie- und Bauwirtschaft dient. Auskunftpflichtig sollen sein 70 000 Industriebetriebe von insgesamt etwa 150 000. Unter den 70 000 Industriebetrieben befinden sich 55 000 Betriebe über zehn Beschäftigte. Im Bauhauptgewerbe werden etwa 20 000 Betriebe erfaßt. Die Erhebungen finden monatlich, vierteljährlich und alle zwei Jahre statt. Die Einzelheiten der erfaßten Tatbestände ergeben sich aus den Vorschriften des Gesetzentwurfs. Der Gesetzentwurf ist nach § 16 des Statistischen Bundesgesetzes notwendig geworden, da er für alle Bundesstatistiken die Erstellung einer Rechtsgrundlage bis zum 24. September 1957 vorschreibt. Der Gesetzentwurf führt also keine neue Statistik ein. sondern paßt nur eine auf Grund des Gesetzes über die Errichtung eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 21. Januar 1948 geführte Statistik dem jetzigen Gesetzeserfordernis an. Wie sich aus der Begründung zu dem Gesetzentwurf ergibt, lassen sich die Kosten annähernd nach dem Stand des Jahres 1955 für das Rechnungsjahr 1954/55 auf insgesamt 5,64 Mio DM bei Bund und Ländern zusammen errechnen. Der Ausschuß hat darüber beraten, ob im § 3 Abs. 1 Nr. 1 bei der Erhebung der Beschäftigten auch die Vertriebenen(Flüchtlings-)eigenschaft festgestellt werden sollte. hat jedoch davon abgesehen. weil nicht die Beschäftigten, sondern der Betriebsinhaber auskunftspflichtig ist, und weil dem Betriebsinhaber weder eine Befugnis zusteht, von seinen Beschäftigten diese Auskunft zu verlangen. noch ihm diese Mehrarbeit zugemutet werden sollte. Der Ausschuß hat jedoch folgende Änderungen im Regierungsentwurf für notwendig gehalten: 1. Im § 3 Abs. 1 Ziffer III wird der Vorschlag des Bundesrates akzeptiert, wonach die Statistik für diese Sparten nicht jährlich, sondern alle zwei Jahre durchgeführt wird. (Dr. Bergmeyer) 2. Zu § 5 wird der Vorschlag des Bundesrates abgelehnt. Dagegen hat der Ausschuß den Gegenvorschlag der Bundesregierung angenommen, der auch nach Auffassung des Ausschusses eine Klarstellung enthält und die mit der Vorschrift verfolgten Absichten deutlicher kennzeichnet. Der § 5 ist, wie aus der Zusammenstellung ersichtlich, neu gefaßt worden. 3. Der Ausschuß ist einer Anregung des Landes Berlin gefolgt, im § 7 einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(3) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gilt für das Land Berlin folgende Regelung: Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke an die fachlich zuständige oberste Bundes- und Landesbehörde ist zugelassen." Diese Formulierung berücksichtigt die besonderen Verhältnisse des Landes Berlin. 4. Der Ausschuß hat mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Saarland beschlossen, als neuen § 8 a dem Bundestag eine Saarklausel vorzuschlagen: „§ 80 a Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an." Bonn, den 25. März 1957 Dr. Bergmeyer Berichterstatter Anlage 12 Umdruck 1018 (Vgl. S. 11721 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hellwig, Dr. Hoffmann, Lange (Essen) und Genossen zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksachen 3289, 3056). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „Der betroffene Auskunftspflichtige ist unverzüglich von der Weiterleitung der Einzelangaben zu unterrichten unter genauer Bezeichnung der weitergeleiteten Tatbestände, der anfordernden Behörde und des Zwecks der Anforderung." Bonn, den 10. April 1957 Dr. Hellwig Dr. Hesberg Bauer Wasserburg) Holla Bock Illerhaus Dr. Böhm (Frankfurt Leonhard Brand (Remscheid) Lermer Dr. Brönner Dr. Lindenberg Brück Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Gibbert Müser Dr. Glasmeyer Oetzel Glüsing Samwer Häussler Schulze-Pellengahr Dr. Serres Frau Beyer (Frankfurt) Stiller Jacobi Klingelhöfer Dr. Hoffmann Kriedemann Kurlbaum Lange (Essen) Regling Anlage 13 zu Drucksache 3335 (Vgl. S. 11722 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Drucksachen 3005, 3335). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bergmeyer Der Ausschuß hat in seinen Sitzungen vom 1. März und 21. März 1957 den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes — Drucksache 3005 — beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzes in der aus der Zusammenstellung — Drucksache 3335 — ersichtlichen Fassung zu empfehlen. Regierung, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft brauchen für ihre Arbeit Statistiken über Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung. In größeren Abständen werden deshalb Bevölkerungszahl und Bevölkerungsgliederung durch Volkszählungen festgestellt. Die letzte dieser Volkszählungen hat 1950 stattgefunden. Die nächste wird im Rahmen des Weltzensus voraussichtlich 1960 durchgeführt werden. In den Zeiträumen zwischen diesen großen Volkszählungen bedarf jedoch die Bevölkerungsbewegung der Fortschreibung, um die Ergebnisse der großen Volkszählung im benutzbaren Zustand zu erhalten. Das vorliegende Gesetz soll für diese Fortschreibungen nun nach dem statistischen Bundesgesetz die erforderliche Rechtsgrundlage schaffen. Diese Statistik umfaßt folgende Einzelstatistiken: 1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung einschließlich der Todesursachenstatistik, 2. die Statistik der Todeserklärungen, 3. die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesachen, 4. die Wanderungsstatistik und 5. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. Derartige Bevölkerungsstatistiken werden in allen zivilisierten Ländern der Erde durchgeführt. Sie gehören zum klassischen Bestand der amtlichen Statistik. Die Vereinten Nationen und die Weltgesundheitsorganisation haben Empfehlungen über ihren Ausbau und ihre Gestaltung herausgegeben. Das Gesetz führt weder neue Statistiken ein noch erweitert es laufende Statistiken. Einzelne, in das Gesetz aufgenommene Statistiken werden bereits seit 1870 geführt, andere beruhen auf langjährigen Vereinbarungen des Bundes mit den Ländern. Da das Statistische Bundesgesetz für alle Statistiken eine Rechtsgrundlage verlangt und die Frist für die Schaffung dieser Rechtsgrundlage am 24. September 1957 abläuft, mußte das vorliegende Gesetz geschaffen werden. (Dr. Bergmeyer) Die Kosten für die Durchführung dieses Gesetzes werden voraussichtlich bei Bund und Ländern, einschließlich des Landes Berlin, jährlich rund 3,2 Mio DM betragen. Der Ausschuß hat folgende Änderungen der Regierungsvorlage für notwendig gehalten: 1. In § 3 Abs. 1 mußte das Wort „Todesfeststellungen" durch die Worte „Feststellungen der Todeszeit" ersetzt werden, um die Ausdrucksweise im vorliegenden Entwurf der des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 67) anzupassen. 2. In § 4 Abs. 1 hat der Ausschuß den Vorschlag des Bundesrates aus den vom Bundesrat genannten Gründen angenommen. 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 schlägt der Ausschuß aus soziologischen Gründen vor, die Frage nach der Vertriebenen(Flüchtlings-)eigenschaft aufzunehmen. 4. § 6 Satz 1 soll nach dem Vorschlag des Ausschusses am Ende wie folgt lauten: ,,... der Wanderungsstatistik die Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und Vertriebenen(Flüchtlings-)eigenschaft festzustellen". Der Ausschuß will durch diese Fassung die Möglichkeit geben, auch den Altersaufbau und die Untergliederung nach Geschlecht bei den Heimatvertriebenen und Flüchtlingen zu ermitteln. Nach der Auffassung des Ausschusses umfaßt die Feststellung der Vertriebenen(Flüchtlings-)eigenschaft notwendigerweise auch die sogenannten Zugewanderten. Wie die Vertriebeneneigenschaft festgestellt wird, ist eine Frage der statistischen Technik; sie durfte, um die Statistik nicht unbeweglich zu machen, nicht im Gesetz festgelegt werden. Es soll der Praxis überlassen bleiben, ob die statistische Ermittlung der. Vertriebenen und der Zugewanderten nach dem Wohnsitz am 1. September 1939 oder nach dem Besitz von Vertriebenenausweisen A, B oder C stattfinden soll. Der Termin der Umstellung von der einen auf die andere statistische Ermittlungsweise soll unabhängig von dem Gesetz nach jeweils statistischen Erkenntnissen und Erfordernissen vorgenommen werden können. Erfaßt werden soll auf jeden Fall auch die Eigenschaft des Zugewanderten. Bonn, den 25. März 1957 Dr. Bergmeyer Berichterstatter Anlage 14 (Vgl. S. 11723 A) Schriftlicher Bericht des Abg. Regling über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (2. ERP-BürgschG) (Drucksache 3328). Der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (2. ERP-BürgschG) wurde am 14. 12. 1956 vom Bundesrat mit dem Beschluß, keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erheben zu wollen, verabschiedet. In seiner 183. Sitzung am 11. 1. 1957 überwies der Bundestag den genannten Gesetzentwurf an die Ausschüsse Geld und Kredit, Außenhandelsfragen und federführend an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat in seiner Sitzung am 20. Februar und der Ausschuß für Geld und Kredit am 22. März den Entwurf beraten und keine Einwendungen erhoben bzw. die unveränderte Annahme empfohlen. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß hat am 15. März sich eingehend mit der Materie befaßt und dabei folgendes zum Ausdruck gebracht: Die Aufstockung des bisherigen ERP-Bürgschaftsplafonds von 200 Millionen um weitere 200 Millionen wurde grundsätzlich befürwortet. Es wurde zustimmend davon Kenntnis genommen, daß zu den bisherigen Bürgschaftsaktionen zugunsten 1. der Seeschiffahrt, 2. der Vertriebenen-, Flüchtlings- und Geschädigten-Unternehmungen, 3. der Landwirtschaft, 4. der Unternehmen im Zonenrandgebiet und 5. Berliner Unternehmen nunmehr mit je 50 Millionen DM auch Handel und Handwerk in diese Aktion eingeschlossen werden soll. Wie schon in der Begründung zu dem Entwurf dieses Gesetzes von der Bundesregierung hervorgehoben, hat allein in den Kreisen des Handels und Handwerks die kurzfristige Verschuldung die Höhe von einer halben Milliarde DM erreicht. Die notwendige Ablösung durch mittel- und möglichst langfristige Kredite ist bisher daran gescheitert, daß die betroffenen Wirtschaftskreise über ausreichende bankübliche Sicherheiten nicht verfügen. Im Ausschuß wurden jedoch Bedenken laut, ob eine wirkungsvolle Hilfe für die Umschuldungsaktion bei einer nur 70%igen Verbürgung der Kredite gewährleistet werden könne. Damit bleibt für den Kreditnehmer zwar „nur" noch 30 % abzusichern. Aber bei dem zur Zeit überhöhten Sicherheitsbedürfnis der Kreditinstitute, erscheint hier der Erfolg der Aktion gefährdet. Wenn auch mit der Hergabe der Bürgschaften auf die Tätigkeit der einzelnen Kreditinstitute keine direkte Einflußnahme möglich ist, so sollten doch die Bürgschaftsrichtlinien übertriebene Sicherheitsverpflichtungen für den Kreditnehmer ausschließen. Es sollte stets Wert darauf gelegt werden, daß dem Kreditnehmer neben einem langfristigem Kredit auch Sicherheiten für die Inanspruchnahme von kurzfristigen Betriebsmitteln zur Durchführung von Großaufträgen verbleiben. In der Regel können doch erst durch größere Aufträge Investitionen, die mit langfristigen Krediten finanziert wurden, wirtschaftlich genutzt werden. Will man also Handel und Handwerk helfen, so darf man eine Aktion nicht engherzig und in sich abgeschlossen behandeln, sondern man muß die Gesamtsituation des Kreditnehmers berücksichtigen. Die dem Ausschuß vom Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit für die Verbürgung von Krediten u. a. genannte Voraussetzung, „daß keine für ein langfristiges Darlehen ausreichenden oder geeigneten banküblichen Sicherheiten vorhanden sein sollten," (Regling) deutet zwar auf Übereinstimmung mit der im Ausschuß vertretenen Meinung hin, schien den Ausschußmitgliedern aber für die Kreditinstitute nicht bindend genug zu sein. Der Ausschuß hat sich deshalb vorbehalten, bei der demnächst anstehenden Beratung des ERP-Wirtschaftsplanes die Richtlinien in diesem Sinne zu überarbeiten. Auch auf die Verteilung, also gute Streuung der Kredite, sollte durch die Richtlinien versucht werden, mehr Einfluß zu nehmen, damit das Ministerium und der Bundestag selbst im Interesse einer erfolgreichen Durchführung dieser Aktion nicht zu sehr von der Bereitschaft der Kreditinstitute abhängig sind. Die Gewährung von Bürgschaften soll über die im Handel und Handwerk in den letzten Jahren gegründeten Kreditgarantiegemeinschaften durchgeführt werden. Bei der geplanten globalen Zuteilung an die einzelnen Gemeinschaften, die teilweise schon recht erfolgreich tätig waren, sollte ebenfalls im obigen Sinne Einfluß genommen werden. Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Umschuldung kurzfristiger Kredite, die leider in diesem Zusammenhang nicht mit Zinsverbilligungsmaßnahmen gekoppelt werden kann, war der Ausschuß der Meinung, daß jede Maßnahme, die auch nur den geringsten Erfolg erwarten läßt, sofort in Angriff genommen werden sollte. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik bittet deshalb um Zustimmung zur Gesetzesvorlage. Bonn, den 12. April 1957. Regling Berichterstatter Anlage 15 Drucksache 3332 (Vgl. S. 11723 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) (Drucksache 2626) und den Antrag der Abgeordneten Müller-Hermann, Dr. Dollinger, Friese, Rümmele, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Barlage und Genossen betreffend Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten (Drucksache 1336). Berichterstatter: Abgeordneter Spörl 1. Im allgemeinen I. Der Ausschuß für Verkehrswesen legte am 7. November 1956 mit Drucksache 3057 einen ersten Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes — Drucksache 2626 — und zum Antrag betr. Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten — Drucksache 1336 — vor. Der Ausschuß beantragte: „Der Bundestag wolle beschließen, 1. den Gesetzentwurf — Drucksache 2626 — in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; 2. den Antrag der Abgeordneten Müller-Hermann, Dr. Dollinger, Friese, Rümmele, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Barlage und Genossen betr. Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten — Drucksache 1336 — durch die Beschlußfassung zu Nr. 1 für erledigt zu erklären; 3. die zu den Drucksachen 1336 und 2626 eingegangenen Petitionen und Eingaben durch die Beschlußfassung zu Nr. 1 für erledigt zu erklären." II. Zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes in der 193. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar 1957 lagen folgende Änderungsanträge vor: a) Änderungsantrag der Fraktion der DP — Umdruck 948 — ,Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 2 wird in § 2 Abs. 4 folgender Satz 2 eingefügt: „Bei der Bestimmung angenommener Standorte für Kraftfahrzeuge von Unternehmern, die im Landkreis Lüchow-Dannenberg ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung haben, ist für die Entfernungsberechnung anstelle des Ortsmittelpunktes der Gemeinde, in welcher der Unternehmer seinen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung hat, die westliche Kreisgrenze zugrunde zu legen." 2. In Artikel 1 Nr. 2 werden in § 2 Abs. 4 letzter Satz die Worte „Entsprechendes gilt" durch die Worte „Satz 1 gilt entsprechend" ersetzt.' b) Änderungsantrag der Fraktion der FDP — Umdruck 949 — ,Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 werden in § 2 Abs. 4 erster Satz hinter den Worten „können die höheren Landesverkehrsbehörden zugunsten von Unternehmen" die Worte „des Güternahverkehrs" gestrichen.' c) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Mende, Schwann, Scheel und Genossen — Umdruck 950 — ,Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 erhält § 2 Abs. 4 folgende neue Fassung: „(4) Für Kraftfahrzeuge von Unternehmern in Gemeinden, die in grenznahen Gebieten liegen, können die höheren Landesverkehrsbehörden zugunsten von Unternehmen des Güternahverkehrs, die bereits am 1. April 1954 ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in diesen Gebieten hatten, angenommene Standorte bestimmen, die mit ihrem Ortsmittelpunkt nicht mehr als 40 km in der Luftlinie von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland und von dem Ortsmittelpunkt des tatsächlichen Standorts liegen dürfen. Entsprechendes gilt für die Kraftfahrzeuge von Unternehmern, die ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Gemeinden haben, die nicht weiter als 40 km in der Luftlinie vom Saargebiet entfernt liegen." (Spörl) d) Änderungsantrag der Abgeordneten Glüsing und Genossen — Umdruck 953 — ,Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 werden in § 2 Abs. 4 letzte Zeile nach den Worten „vom Saargebiet" die Worte „oder von der Westküste des Landes Schleswig-Holstein" eingefügt.' e) Änderungsantrag der Abgeordneten Günther, Richarts, Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), Kortmann und Genossen — Umdruck 955 — ,Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 werden in § 2 nach dem Absatz 4 die folgenden neuen Absätze 4 a und 4 b eingefügt: „(4a) Für Kraftfahrzeuge von Unternehmern in Gemeinden des übrigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, die in der Luftlinie nicht mehr als 20 km von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland entfernt liegen, können die obersten Landesverkehrsbehörden auf Antrag angenommene Standorte bestimmen. (4b) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinien, nach denen die angenommenen Standorte festzulegen sind."' f) Änderungsantrag der Abgeordneten Bock und Genossen — Umdruck 958 —,Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird Nr. 3 wie folgt ergänzt: Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die einem Unternehmen erteilte Genehmigung kann ohne Rücksicht auf die Überschreitung der Höchstzahl auf eine Gesellschaft erstreckt werden, an welcher der Unternehmer überwiegend oder als Personalgesellschafter beteiligt ist; die Beteiligung muß während der Dauer der Genehmigung bestehen bleiben." 2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Die Bestimmung des Artikels 1 Nr. 3 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden bei der Erteilung von Genehmigungen zum Güterfernverkehr, die auf Grund des § 9 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes alter Fassung vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 3 beantragt worden sind." Der Abgeordnete Müller-Hermann beantragte namens der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, FVP und DP in der 193. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar 1957 die Rücküberweisung der Drucksache 3057 und der dazu eingebrachten Änderungsanträge an den Ausschuß für Verkehrswesen (Stenographischer Bericht S. 11021). Das Plenum nahm diesen Antrag an. III. Zu den Beratungen im Ausschuß für Verkehrswesen wurden folgende weitere Anträge gestellt: a) Antrag der Abgeordneten Dr. Schäfer (Saarbrücken), Kratz und Dr. Röder (Schreiben vom 26. Februar 1957): ,l. Zu Artikel 1 Nr. 2: L § 2 Abs. 4 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes erhält folgende Fassung: „Satz 1 gilt bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages entsprechend für die Kraftfahrzeuge von Unternehmern, die ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Gemeinden haben, die nicht weiter als 40 km in der Luftlinie vom Saarland entfernt liegen, und für die Kraftfahrzeuge von Unternehmern, die mindestens seit dem 31. Dezember 1956 im Saarland ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung haben; die Standorte dürfen nur in dem Land bestimmt werden, in dem der Sitz oder die Niederlassung des Unternehmens liegt, und im Lande Rheinland-Pfalz nicht näher zum Saarland liegen als die Gemeinde des Sitzes oder der Niederlassung." 2. Artikel 3 erhält folgenden Satz 2: „Dieses Gesetz gilt im Saarland erst mit Inkrafttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes." b) Antrag des Abgeordneten Schulze-Pellengahr auf Grund eines Schreibens des Abgeordneten Dr. Conring vom 14. März 1957: ,Zu § 48 Abs. 3: „Die Bestimmungen über den Werkverkehr gelten auch für die Beförderung von Gütern durch Genossenschaften und deren Zusammenschlüsse, wenn diesen das Beförderungsgut von ihren Mitgliedern zur agenturweisen Verwertung übergeben worden ist." IV. Auf Ersuchen des Ausschusses für Verkehrswesen vom 26. Februar und vom 4. März 1957 gab der Bundesminister für Verkehr mit Schreiben vom 19. März 1957 — StV 3 — 6042 B/57 — die aus der Anlage ersichtliche Stellungnahme zu den einzelnen Anträgen ab, der zwei Karten beigefügt sind. 2. Im einzelnen In seiner Sitzung vom 20. März 1957 trat der Ausschuß für Verkehrswesen erneut in die Beratung des Gesetzentwurfs unter Zugrundelegung der im Schriftlichen Bericht auf Drucksache 3057 vorgelegten Beschlüsse ein. Die Beratung erbrachte folgendes Ergebnis: 1. Zu Artikel 1 Nr. 2 a) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Mende, Schwann, Scheel und Genossen — Umdruck 950 — Der Ausschuß hielt eine Nahzonenerweiterung an allen Grenzen und Küsten der Bundesrepublik Deutschland aus grundsätzlichen verkehrspolitischen Erwägungen nicht für vertretbar. Eine solche Regelung würde die seit Jahrzehnten bewährte Abgrenzung von Güternah- und Güterfernverkehr erheblich beeinträchtigen und die nachgemeinwirtschaftlichen Grundsätzen orientierte Deutsche Bundesbahn gegebenenfalls schädigen. Außerdem kann es dem Güternahverkehrsgewerbe in den an die (Spörl) Grenzgebiete anschließenden Landesteilen nicht allgemein zugemutet werden, durch eine weitgehende Sonderregelung erschwerten Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt zu sein. Der Ausschuß lehnte den Änderungsantrag — Umdruck 950 — einstimmig ab. Der Abgeordnete Bock stellte nach dieser Abstimmung den Antrag, in allen grenznahen Gebieten nur einen 15 km breiten Gebietsstreifen zu begünstigen. Der Ausschuß lehnte auch diesen Antrag mit einer großen Mehrheit gegen 3 Stimmen ab. b) Änderungsantrag der Abgeordneten Günther, Richarts, Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), Kortmann und Genossen — Umdruck 955 — Der Abgeordnete Günther modifizierte den Antrag dahin, in den Grenz-, (Eifel-) und Küstengebieten, die nicht zum Zonen- oder Saar-Randgebiet gehören, einen 15 km breiten Gebietsstreifen zu begünstigen. Der Ausschuß lehnte auch diesen Antrag mit 8 gegen 6 Stimmen ab. Bei seiner Entscheidung ließ er sich von den gleichen Erwägungen wie bei Umdruck 950 leiten. c) Änderungsantrag der Abgeordneten Glüsing und Genossen — Umdruck 953 — Dazu stellte der Abgeordnete Körner den Zusatzantrag, nur die „nördlich des Nord-Ostsee-Kanals" gelegenen Westküstenkreise des Landes Schleswig-Holstein in die besondere Nahzonenregelung einzubeziehen. Der Ausschuß nahm diesen Antrag mit 14 gegen 6 Stimmen an. Der Ausschuß sah in der Tatsache, daß die Ostküstenkreise von Schleswig-Holstein als Zonenrandgebiet von der vorgesehenen Nahzonenerweiterung erfaßt werden sollen, eine einzigartige Ausnahmesituation, die sich auf die Westküstenkreise auswirken werde. Dem Güternahverkehrsgewerbe in den Gebieten an der Westküste würde aus der einseitigen Begünstigung für die östlichen Landesteile angesichts der geringen Breite der Halbinsel Schleswig-Holstein eine verschärfte Wettbewerbslage entstehen, der nicht ausgewichen werden könnte. Derartige Bedingungen seien ihm um so weniger zuzumuten, als das industrielle Schwergewicht des Landes im Osten liege. d) Antrag der Abgeordneten Dr. Schäfer (Saarbrücken), Kratz und Dr. Röder Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, die Beschlußfassung zu diesem Antrag bis zur Vorlage der großen Novelle zum Güterkraftverkehrsgesetz zurückzustellen. Der Bundesminister für Verkehr wurde gebeten, den Antrag der Saar-Abgeordneten zu prüfen und zu gegebener Zeit Überlegungen anzustellen, wie diesem Anliegen Rechnung getragen werden könne. e) Änderungsantrag der Fraktion der DP Umdruck 948 — Im Ausschuß herrschte die Auffassung, daß es sich im Hinblick auf zu erwartende Berufungsfälle nicht vertreten lasse, für einen einzelnen Zonenrandkreis eine zusätzliche Ausnahmeregelung zu treffen. Der Ausschuß lehnte den Änderungsantrag — Umdruck 948 — mit 14 gegen 5 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen ab. f) Änderungsantrag der Fraktion der FDP — Umdruck 949 — Der Ausschuß sah in dem Antrag kein gewerbesondern ein steuerrechtliches Anliegen, d. h. eine echte Hilfsmaßnahme für das Zonenrandgebiet. Dem Werkverkehr würde die Einbeziehung in die besondere Nahzonenregelung für das Zonen- und Saar-Randgebiet in erster Linie steuerliche Vorteile bringen, die den verkehrspolitischen Zielen des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (BGBl. I S. 166) entgegenwirken würden, da nach § 11 Abs. 2 Ziff. 3 des Beförderungsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Juli 1955 (BGBl. I S. 366) im Zonen- und Saar-Randgebiet die Beförderungsteuer nur die Hälfte des Regelsatzes betrage, finden die steuerlichen Belange des Werkverkehrs bereits Berücksichtigung. Der Ausschuß lehnte den Antrag — Umdruck 949 — mit 10 gegen 6 Stimmen ab. 2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Nr. 1 des Änderungsantrags der Abgeordneten Bock und Genossen — Umdruck 958 — Der Ausschuß sah in dem Vorschlag, bei überschrittenem Kontingent die Genehmigungen auf neu eintretende Gesellschafter zu erstrecken, eine unkontrollierbare Möglichkeit, die mit diesem Entwurf beabsichtigte Einschränkung des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes praktisch wieder aufzuheben. Der Ausschuß lehnte den Antrag — Umdruck 958 —mit 9 gegen 4 Stimmen ab. 3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Antrag des Abgeordneten Schulze-Pellengahr zu § 48 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Nachdem ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr erklärt hatte, daß die in dem Antrag angesprochene Frage durch die zur Aufhebung vorgesehene Vorschrift des § 48 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetz es über den Konzernverkehr nichtberührt werde und die Frage der Transporte von Genossenschaften im Rahmen der vorgesehenen umfassenden Novelle zum Güterkraftverkehrsgesetz besonders geprüft werden müsse, zog der Abgeordnete Schulze-Pellengahr den Antrag zurück. 4. Zu Artikel 3 Nr. 4 Nr. 2 des Änderungsantrags der Abgeordneten Bock und Genossen — Umdruck 958 — Der Ausschuß hielt es nicht für vertretbar, zwei Fassungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes auch nur vorübergehend nebeneinander gelten zu lassen. Das könnte vor allem zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung solcher Personen führen, die nur im Hinblick auf diesen Zustand eine Genehmigung beantragen und die für sie erforderlichen bisherigen leichteren Voraussetzungen erst nachträglich schaffen. (Spörl) Der Ausschuß lehnte den Antrag mit 8 gegen 3 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung ab. Bonn, den 21. März 1957 Spörl Berichterstatter Anlage 16 Drucksache 3309 (Vgl. S. 11725 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz — Az. 1044/1 E — 5/57 — vom 4. Februar 1957 (VII/98). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl In der „Kölnischen Rundschau" Nr. 162 a vom 15. Juli 1956 wurde über eine Rede des Abgeordneten Könen (Düsseldorf), die dieser auf dem Münchner Parteitag der SPD ,am Tage vorher gehalten hatte, wie folgt berichtet: „Beträchtliches Aufsehen erregte am Samstag der Düsseldorfer Delegierte Willi Könen (MdB) mit einer scharfen Attacke gegen leitende Beamte der Kriminalpolizei in Nordrhein-Westfalen. Er begründete einen Antrag des Landesverbandes Berlin, der durch Änderung des 131er Gesetzes sicherstellen will, daß ehemalige aktive Nazis keinerlei Pensionen und keine Beschäftigungsmöglichkeit im öffentlichen Leben mehr erhalten. Könen behauptete, allein in Nordrhein-Westfalen seien 24 leitende Kriminalbeamte ehemals SS- und SD-Führer gewesen. „Aus Bluthunden werden keine Lämmer!" und „Räumt diesen Saustall aus!" sagte Könen wörtlich. Er nannte auch Namen der von ihm angeführten 24 Beamten aus dem nordrhein-westfälischen Innenministerium und den Polizeipräsidien Bonn, Köln und Düsseldorf." Die „Kölnische Rundschau" teilte auf Anfrage mit, daß unter den von dem Abgeordneten Könen (Düsseldorf) mit Namen genannten Polizeibeamten die Kriminalräte Dr. Maly, Bonn, Wenzky, Köln, Hucko, Köln, und Dr. Wehner, Düsseldorf, gewesen seien. Diese stellten darauf Strafantrag wegen Beleidigung; dem Antrag Dr. Maly schloß sich der Polizeipräsident von Bonn, den Anträgen Wenzky und Hucko der Polizeipräsident von Köln nach § 196 StGB an. Mit Schreiben vom 4. Februar 1957 beantragt der Bundesminister der Justiz, eine Entschließung darüber herbeizuführen, ob die Genehmigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) wegen öffentlicher Beleidigung erteilt wird. Bei Beleidigungen politischen Charakters wird nach der Praxis des Immunitätsausschusses grundsätzlich die Genehmigung zur Strafverfolgung verweigert, sofern nicht Verleumdung vorliegt. In einem Teil der Strafanträge der Betroffenen wird zwar übereinstimmend festgestellt, daß die Behauptungen über die Eigenschaft als SS- und SD-Führer unvollkommen, sachlich unrichtig und deswegen einer sachlichen Richtigstellung bedürftig seien, aber keiner der Antragsteller hat geltend gemacht, daß die Behauptung über seine Zugehörigkeit zum Führerkorps von SS und SD von dem Abgeordneten Könen (Düsseldorf) wider besseres Wissen aufgestellt worden sei. Entsprechend hat der Oberstaatsanwalt nur Anklage nach § 185 StGB wegen einfacher öffentlicher Beleidigung erwogen und den Verleumdungsparagraphen nicht mit herangezogen. Unter diesen Umständen kann die Immunität des Abgeordneten Könen (Düsseldorf) nicht aufgehoben werden. Bonn, dien 19. März 1957 Dr. Wahl Berichterstatter Anlage 17 Umdruck 993 (Vgl. S. 11725 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Absatz 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Fraktion des GB/BHE betr. Umwandlung der Ernteschädenkredite in Beihilfen, soweit sie an Heimatvertriebene und Flüchtlinge gegeben worden sind (Drucksache 3248), an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (f), an den Ausschuß für Heimatvertriebene, an den Haushaltsausschuß; 2. Antrag der Fraktion der FDP betr. Modernisierung der deutschen Landwirtschaft (Drucksache 3285) an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bonn, den 2. April 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Feller und Fraktion
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Arndgen.


Rede von Josef Arndgen
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Seit dem Jahre 1950, als wir das Bundesversorgungsgesetz schufen, waren und sind wir der Meinung, daß versucht werden müsse, eine einheitliche Bundesverwaltung
für die Versorgung der Kriegsopfer zu erreichen. Wir waren aber im Jahre 1950 der Meinung, daß man nicht gleich kurz nach Schaffung des Grundgesetzes eine Änderung verlangen sollte; daher ist es damals unterblieben, den Antrag auf Änderung des Grundgesetzes zu stellen.
Die Frage „einheitlichere Verwaltung" ist aber in der Diskussion geblieben. Selbst die Länderminister haben eingesehen, daß etwas getan werden müsse, um die Einheitlichkeit in der Verwaltung zur Versorgung der Soldaten und Kriegsopfer herzustellen. Mir ist ein Schriftwechsel der Länderminister bekannt, der zum Ziel hatte, eine Zusammenkunft herbeizuführen, um Überlegungen anzustellen, wie die Verwaltung im Interesse der Kriegsopfer vereinheitlicht werden könne. Wenn schon die Länderminister dieser Auffassung sind, dann sollte man, glaube ich, auch versuchen, die bundeseinheitliche Verwaltung durch Gesetz herbeizuführen.
Nun gebe ich zu, daß es heute ohne genügende Vorbereitung und Diskussion nicht möglich ist, das Grundgesetz in dem Sinne zu ändern, wie wir es für notwendig halten. Aber ich bin der Meinung, wir sollten uns freuen, daß jetzt in einem Gesetz zur Versorgung der Soldaten wenigstens die Auftragsverwaltung eingeführt wird, und ich bin der Meinung, wenn wir jetzt eine solche gesetzliche Regelung treffen, wird es künftig leichter sein, noch ausstehende Regelungen für die Kriegsopferversorgung ebenfalls auf diese Linie zu bringen.
Wir von der CDU/CSU-Fraktion haben uns schon eingehend mit dieser Frage beschäftigt. Wir haben ,auch schon einen Antrag vorbereitet, den wir aber heute nicht einbringen wollen, weil wir der Meinung sind, daß alle Fraktionen gemeinsam überlegen sollten, wie dieses Problem der einheitlichen Verwaltung bei der Kriegsopferversorgung zu lösen ist. Ich möchte daher bitten. den Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen, um den Weg für jene Lösung zu ebnen, die von uns und auch von der SPD-Fraktion im Interesse einer einheitlicheren Verwaltung der Kriegsopferversorgung wie bisher angestrebt wird. Wenn wir das beschließen, ist der erste Schritt getan, und es werden daraus bestimmt Folgerungen gezogen werden, um auch für die Kriegsopfer die Verwaltung einheitlicher als bisher zu gestalten. Ich bitte daher, den Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen.

(Beifall 'bei der CDU/CSU.)


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    Das Wort hat der Abgeordnete Petersen.