Protokoll:
2205

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Metadaten
  • date_rangeWahlperiode: 2

  • date_rangeSitzungsnummer: 205

  • date_rangeDatum: 12. April 1957

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 09:01 Uhr

  • av_timerEnduhrzeit der Sitzung: 12:02 Uhr

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 205. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. April 1957 11697 205. Sitzung Bonn, Freitag, den 12. April 1957. Mitteilung über Mandatsniederlegung des Abg. Kratz 11701 A Mitteilung über Bericht des Bundesministers für Gesamtdeutsche Fragen über Verteilung eines Merkblattes für Reisende aus der Sowjetzone 11701 B Mitteilung über Vorlage von drei Gutachten über die Organisation der Ämter und Oberpostdirektionen, über das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen und über das Personalbemessungsverfahren bei den Ämtern der Deutschen Bundespost 11'701 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 346 (Drucksachen 3307, 3406) . . 11701 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz — SVG) (Drucksache 2504); a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3389), Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Blank (Oberhausen); b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksachen 3366, zu 3366) Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr Probst 11701 B von Manteuffel (Neuß) (DP [FVP]) 11'702 A Berendsen (CDU/CSU) 11702 D Pohle (Eckernförde) (SPD) 11703 D, 11705 D Arndgen (CDU/CSU) 11''704 B Petersen (GB/BHE) . . . . 11704 D, 11705 C, 11707 C, 11708 A Rasch (SPD) 11705 B, 11707 D Bazille (SPD) 11706 B, 11708 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) 11707 A Frau Dr. Probst (CDU/CSU) . . . 11709 B Abstimmungen . . . 11701 D, 11702 A, 11703 A, 11706 A, 11709 A, 11709 B Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Salzsteuergesetzes (Drucksache 1696); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3300, zu 3300); c) Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen (Drucksache 1762); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3301, zu 3301); d) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Kaffeesteuergesetzes (Drucksache 2296); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3302, zu 3302); e) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Teesteuergesetzes (Drucksache 2297); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3303, zu 3303); f) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Leuchtmittelsteuergesetzes (Drucksache 2298); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3304, zu 3304); g) Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 2862); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3305, zu 3305) 11709 C Krammig (CDU/CSU), Berichterstatter . . . . 11710 A, 11719 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) zur Geschäftsordnung 11710 B zur Sache . . . .. . . . 11710 C, 11718 B Eberhard (FDP) 11713 A Peters (SPD) 11713 C Dr. Dresbach (CDU/CSU) 11714 B Stegner (GB/BHE) 11715 A Margulies (FDP) 11716 A Kortmann (CDU/CSU) 11716 D Dr. Lindrath (CDU/CSU) 11717 C Abstimmungen 11719 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3083); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3372) . . 11719 C Koops (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11739 B Abstimmung 11719 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzübergangs der Eisenbahnen (Drucksache 3087); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3376) . . . 11719 D Dr. Bleiß (SPD): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11739 C Abstimmung 11719 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordatlantik (Drucksache 3242); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 3373) 11720 A Struve (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11739 D Abstimmung 11720 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Konsularvertrag vom 30. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland (Drucksache 3035); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 3374) 11720 B Abstimmung 11720 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gestzes über das Abkommen vom 22. Dezember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Kriegsgräber (Drucksache 3055); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4. Ausschuß) (Drucksache 3375) 11720 C Abstimmung 11720 C Beratung der Übersicht Nr. 22 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen nach dem Stand vom 31. März 1957 (Drucksache 3346) 11720 C Abstimmung 11720 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Sechsundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Perchlorate usw.) (Drucksachen 3313, 3156) 11720 D Hahn (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11740 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 1954 (Drucksachen 3299, 2497) 11720 D Abstimmung 11720 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über ,die nachträgliche Mitteilung des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Grundstücken in Minden an die Stadt Minden (Drucksachen 3367, 3221) 11721 A Abstimmung 11721 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Teilgrundstücken des ehem. Flugplatzes Blexen an die Firma Gutehoffnungshütte Sterkrade AG, Oberhausen (Rhld.) (Drucksachen 3368, 3015) 11720 A Abstimmung 11720 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehemaligen von-Voigts-Rhetz-Kaserne in Hildesheim an die Stadt Hildesheim (Drucksachen 3369, 3243) 11721 B Abstimmung 11721 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung (Drucksache 3278); Mündlicher 'Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 3319) . 11721 B Abstimmung 11721 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksache 3056); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3289, zu 3289) 11721 C Dr. Bergmeyer (CDU/CSU): ais Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 11722 C, 11740 C Illerhaus (CDU/CSU) 11721 C Abstimmung 11722 B, 11722 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Drucksache 3005); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3335, zu 3335) . . . 11722 D Dr. Bergmeyer (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11741 C Abstimmung 11723 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (2. ERP-BürgschG) (Drucksache 3038); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 3328) . 11723 A Regling (SPD): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11742 B Abstimmung 11723 B Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) (Drucksache 2626); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3332) . . 11723 B Spörl (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11743 B Abstimmung 11723 B Erste Beratung ides Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 3306) 11723 C Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht . . 11723 C Erste Beratung des von den Fraktionen der ,SPD, CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Aktienrechts und des Mitbestimmungsrechts (Drucksache 3312) 11723 D Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und an den Ausschuß für Arbeit 11723 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/BHE und dem Abgeordneten Walter eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 3349) 11723 D Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 11723 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz-UVG) (Drucksache 3318) 11723 D Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 11723 D Erste Beratung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Mineralölzölle) (Drucksache 3215) . . 11723 D Krammig (CDU/CSU) 11724 A Margulies (FDP) 11724 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Außenhandelsfragen . . 11724 C Erste Beratung des Entwurfs eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Saisonzölle) (Drucksache 3338) . . 11724 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11724 C Erste Beratung des Entwurfs eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz) c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3361) 11724 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen, an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 11724 C Beratung ides Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Schneider (Saarbrücken) gemäß Schreiben der Rechtsanwälte Carthaus und Dr. Lewalder, Bonn, vom 19. Januar 1957 (Drucksache 3308) 11724 D Dr. Dittrich (CDU/CSU), Berichterstatter 11724 D Abstimmung 11725 B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 4. Februar 1957 (Drucksache 3309) 11725 B Dr. Wahl (CDU/CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11746 A Abstimmung 11725 B Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Grüner Bericht 1957 (Drucksache 3353) 11725 B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11725 C Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Umsatzsteuerbefreiung der Landwirtschaft (Drucksache 3354) . . . 11725 C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11725 C Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Grüner Plan 1957 (Drucksache 3355) 11725 C Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11725 C Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Getreidepreisgesetz 1957/58 (Drucksache 3356) 11725 C Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 11725 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 993) 11725 D Abstimmung 11725 D Nächste Sitzung 11725 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11726 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz-SVG) (zu Drucksache 3366) 11726 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes (Umdruck 1025) 11735 A Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes (Umdruck 1028) 11736 B Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Salzsteuergesetzes; über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen; über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Kaffeesteuergesetzes; über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Teesteuergesetzes; über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Leuchtmittelsteuergesetzes und über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (zu Drucksachen 3300 bis 3305) 11736 B Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)Griesen (Grenze) und Ehewald (Grenze) —Vils (Grenze) (Drucksache 3372) . . . 11739 B Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Drucksache 3376) 11739 C Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik (Drucksache 3373) . . 11739 D Anlage 9: Änderungsantrag des Abg. Dr. Mommer zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Konsularvertrag vom 30. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland (Umdruck 1019) . 11740 A Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Sechsundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Perchlorate usw.) (Drucksache 3313) . . 11740 B Anlage 11: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über die allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (zu Drucksache 3289) 11740 C Anlage 12: Änderungsantrag der Abg. Dr Hellwig, Dr. Hoffmann, Lange (Essen) u Gen. zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs über die allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Umdruck 1018) 11741 B Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (zu Drucksache 3335) 11741 C Anlage 14: Schriftlicher Bericht des Abg Regling über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (2. ERPBürgschG) (Drucksache 3328) 11742 B Anlage 15: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und den Antrag der Abg. Müller-Hermann, Dr. Dollinger, Friese, Rümmele, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Barlage u. Gen. betr. Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten (Drucksache 3332) 11743 B Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz — Az. 1044/1 E 5/57 — vom 4. Februar 1957 (VII/98) (Drucksache 3309) 11746 A Anlage 17: Interfraktioneller Antrag betr Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 993) 11746 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Becker eröffnet.
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    Anlage 1. Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Arndt 14. 4. Dr. Atzenroth 12. 4. Dr. Baade 12. 4. Dr. Bartram 12. 4. Baur (Augsburg) 12. 4. Becker (Hamburg) 12. 4. Birkelbach 12. 4. Blachstein 12. 4. von Bodelschwingh 12. 4. Böhm (Düsseldorf) 14. 4. Brandt (Berlin) 12. 4. Brockmann (Rinkerode) 12. 4. Dr. Bucerius 13. 4. Caspers 20. 4. Dannebom 12. 4. Dr. Dehler 30. 4. Dr. Deist 12. 4. Demmelmeier 12. 4. Ehren 4. 5. Dr. Elbrächter 13. 4. Engelbrecht-Greve 13. 4. Eschmann 27. 4. Gräfin Finckenstein 12. 4. Frau Finselberger 15. 4. Freidhof 12. 4. Dr. Friedensburg 12. 4. Gefeller 12. 4. Dr. Greve 12. 4. Hahn 13. 4. Heinrich 20. 5. Dr. Hellwig 12. 4. Heye 13. 4. Höcherl 12. 4. Höfler 12. 4. Huth 12. 4. Frau Hütter 20. 4. Jacobi 12. 4. Jahn (Frankfurt) 13. 4. Kalbitzer 3. 5. Kemmer (Bamberg) 12. 4. Keuning 12. 4. Dr. Köhler 30. 4. Dr. Kopf 12. 4. Dr. Kreyssig 12. 4. Kunze (Bethel) 12. 4. Lahr 12. 4. Leitow 12. 4. Dr. Lenz (Godesberg) 3. 5. Frau Lockmann 13. 4. Marx 12. 4. Mayer (Birkenfeld) 12. 4. Mensing 13. 4. Meyer-Ronnenberg 12. 4. Dr. Miessner 12. 4. Mißmahl 12. 4. Moll 30. 4. Morgenthaler 30. 4. Neumann 13. 4. Onnen 13. 4. Pelster 20. 4. Frau Pitz 13. 4. Dr. Pohle (Düsseldorf) 13. 4. Raestrup 20. 4. Dr. Reif 13. 4. Sabaß 12. 4. Dr. Schäfer (Hamburg) 2. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Scheel 12. 4. Dr. Schmid (Frankfurt) 13. 4. Schmidt (Hamburg) 13. 4. Dr. Schöne 29. 4. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Frau Dr. Schwarzhaupt 13. 4. Dr. Siemer 12. 4. Dr. Starke 27. 4. Frau Dr. Steinbiß 12. 4. Dr. Storm 14. 4. Dr. Wellhausen 5. 5. Dr. Welskop 12. 4. Frau Welter (Aachen) 12. 4. Wieninger 12. 4. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses für die Plenarsitzung b) Urlaubsanträge bis einschließlich Wittenburg 2. 5. Anlage 2 zu Drucksache 3366 (Vgl. S. 11701 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) (Drucksachen 3366, 2504) Berichterstatter: Abgeordnete Frau Dr. Probst 1. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen - Drucksache 2504 - wurde in der 161. Sitzung des Bundestages am 28. September 1956 an den Ausschuß für Verteidigung - federführend - und an die Ausschüsse für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, Beamtenrecht und Kommunalpolitik zur Mitberatung überwiesen. Die Ausschüsse haben die Vorlage in der Zeit vom 11. Oktober 1956 his 3. April 1957 eingehend beraten unter Zugrundelegung des Soldatengesetzes und unter Anpassung an den neuesten Stand des geltenden Versorgungsrechts, ,des Bundesbeamtengesetzes und des Entwurfs des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie des Bundesversorgungsgesetzes. Die Vorschläge des Bundesrates und die dazu abgegebenen Stellungnahmen der Bundesregierung sind berücksichtigt. Der Bericht ist begründet auf die Beschlüsse des federführenden Ausschusses unter Beachtung der Empfehlungen der drei mitberatenden Gremien. Die Gesetzgebungszuständigkeit liegt nach Artikel 73 Nr. 1 GG ausschließlich beim Bund. Der Ausschuß schließt sich der Stellungnahme des Bundesrates an, wonach das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates gemäß den Artikeln 87 b und 84 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Durchführung der Berufsförderung, der Beschädigtenversorgung und des Erlasses von Verwaltungsvorschriften bedarf. Es wurde im Gesetzentwurf überall vermerkt, in welchen Fällen eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen ist, (Frau Dr. Probst) nämlich in allen Fällen, in denen ausschließlich die Zuständigkeit des Bundes berührt ist. Dem Soldatengesetz folgend wurde die Bezeichnung „Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland" durch „Bundeswehr" und das Wort „Wehrverwaltung" durch „Bundeswehrverwaltung" ersetzt. Die Zitierung der Paragraphen des Soldatengesetzes wurde durchgehend der letzten Fassung des Gesetzes angepaßt. Das Soldatenversorgungsgesetz regelt in Durchführung des § 26 des Soldatengesetzes die Versorgung von Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen. Der Grundsatz, daß möglichst weitgehend gleiches Recht zu gelten habe für die Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht wie für die Soldaten der Bundeswehr, ist von den beteiligten Ausschüssen bestätigt und seine Anwendung im Gesetz verdeutlicht worden. Für alle Soldatengruppen der Bundeswehr gilt der gleiche Begriff der Wehrdienstbeschädigung (§ 76), der auch dem Rechtsanspruch der Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht zugrunde liegt. Dabei ist das Wesentliche, daß der Begriff der Wehrdienstbeschädigung sowohl den Unfall wie die Gesundheitsstörung unter der Voraussetzung der nachgewiesenen Wahrscheinlichkeit des kausalen Zusammenhangs in sich schließt. Für alle Soldatengruppen wird derselbe Ausgleich für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während der Dienstzeit gewährt (§ 82), dessen Bemessungsgrundlage sich orientiert an dem Versorgungsrecht für die beschädigten Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht. Das Bundesversorgungsgesetz gilt im Falle der Wehrdienstbeschädigung gleichermaßen für Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht wie für Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen. Es ist das Ziel aller Fraktionen des Deutschen Bundestages, durch eine Änderung des Grundgesetzes eine einheitliche Verwaltung zur Durchführung der Beschädigtenversorgung für die Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht wie für die Soldaten der Bundeswehr, und zwar als Auftragsverwaltung des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates, zu schaffen. Es ist das gleiche Prinzip der beruflichen Wiedereingliederung, das im Bundesversorgungsgesetz bei Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung für die Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht wie für die Soldaten der Bundeswehr gilt; darüber hinaus findet es im Soldatenversorgungsgesetz Anwendung für die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit. Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Behandlung gilt ebenso für den Beamten und den Berufssoldaten als den Staatsdienern in Zivil und Uniform. Es gilt der gleiche Ruhegehaltsanspruch, die gleiche Hinterbliebenenversorgung. Dadurch, daß die Versorgung der Soldaten sich einfügt in das Grundprinzip der Anwendung gleicher Rechtsgrundsätze beim Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen, trägt dieses Gesetz dem Wollen des Deutschen Bundestages Rechnung, daß der Soldat eingeordnet ist als ein wertvolles Glied in das Volksganze. 2. Im einzelnen Überschrift des Gesetzes Die Überschrift ist geändert worden in „Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz — SVG)". Zur Begründung dieser und der folgenden analogen Änderungen siehe Teil 1 dieses Berichtes. Eingangsworte In die Eingangsworte sind eingefügt die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates". Zur Begründung für diese und die folgenden analogen Änderungen siehe Teil 1 dieses Berichtes. Überschrift des Zweiten Teils Die Neufassung ist durch die Streichung der Worte „der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen" folgerichtig dem materiellen Inhalt der folgenden Bestimmungen angepaßt. Zu §3 § 3 hat auf Anregung des Bundesrates eine Verdeutlichung erfahren. Zu §4 Der § 4 handelt von der Ausbildung und Weiterbildung. Die Rechtsverordnung des Absatzes 3 ist an die Zustimmung des Bundesrates gebunden. Der Absatz 4 hat durch den Ausschuß für Beamtenrecht eine redaktionelle Verbesserung erfahren. Im übrigen stellt der Ausschuß für Verteidigung fest, daß der Begriff der Ausbildung auch die Umschulung einschließt. Zu §5 § 5 bestimmt den Umfang der Berufsförderung. In Absatz 3 sind die Worte „als Ausnahme" gestrichen worden, weil sie +in einer Kann-Vorschrift entbehrlich sind. Zu §6 § 6 handelt allgemein von der Eingliederung in das spätere Berufsleben. Die neue Fassung schließt auch die Soldaten ein, denen Übergangsgebührnisse im Härteausgleich nach § 9 Abs. 5 als Kann-Leistung gewährt worden sind und stellt klar, daß die Eingliederungsmaßnahmen nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst den Übergang in den Zivilberuf erleichtern sollen. Zu den §§ 6 a und 6 b Die §§ 6 a und 6 b sind neu eingefügt worden. Sie treten an die Stelle des in § 6 des Regierungsentwurfsgeforderten Gesetzes. Sie regeln in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Entwurfs eines Arbeitsplatzschutzgesetzes in der vom Bundestagsausschuß für Arbeit in seiner Sitzung vom 20. Februar 1957 beschlossenen Fassung die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen und die Anrechnung der Zeit der Ausbildung und der Wehrdienstzeit bei Arbeitnehmern auf die Berufs- und die Betriebszugehörigkeit. In Absatz 2 ist abweichend von dem Entwurf eines Arbeitsplatzschutzgesetzes bestimmt, daß Wehrdienstzeiten zu einem Drittel 'anzurechnen sind. (Frau Dr. Probst) Zu § 7 § 7 hat eine wesentliche Ergänzung erfahren durch den Beschluß des Ausschusses, dem Zulassungsschein mehr Substanz und Gewicht zu geben durch die Bindung sowohl an die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für idle Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahngruppe als auch an den Nachweis der Eignung für eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst. Zu §8 § 8 regelt den Stellenvorbehalt zugunsten der Inhaber des Zulassungsscheins. Der Ausschuß hat sich einmütig für die von der Bundesregierung auf Grund der Stellungnahme des Bundesrates vorgeschlagene Fassung des Absatzes 1 ausgesprochen. Die Beschränkung auf die freiwerdenden Stellen ist nur vertretbar, wenn auch :die freien und neu geschaffenen Stellen einbezogen sind. Aus dem Stellenvorbehalt sind ausgenommen die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Eine Senkung der Quote auf 8 v. H. bei :dem gehobenen Dienst, wie sie der Bundesrat vorschlägt, wird abgelehnt, da es sich bei den Inhabern des Zulassungsscheins um besonders qualifizierte Bewerber handelt, denen die Möglichkeit des Aufstiegs in :die gehobenen Stellen nicht verkürzt werden darf. Die Wirksamkeit des Stellenvorbehalts wird durch die Neufassung des Absatzes 4 gewährleistet. In einer Rechtsverordnung, die mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren grundsätzlich regelt, ist sicherzustellen, daß die zur Verfügung stehenden Stellen den Inhabern des Zulassungsscheins rechtzeitig bekanntgegeben und die zu erwartenden Zulassungsscheininhaber den zuständigen Dienstherren mitgeteilt werden. In gleicher Weise sorgt eine jährlich wiederkehrende Rechtsverordnung für die Anpassung der Inanspruchnahme von Stellen an den jeweiligen Bedarf. Eine Aufspeicherung nicht besetzter Stellen von einem Jahr auf das andere ist nicht möglich. Zu § 9 Die Übergangsgebührnisse haben den Sinn, während der Ausbildung den Unterhalt zu sichern und den Übergang in den Zivilberuf zu erleichtern. Sie werden gewährt Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr. Bei Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung besteht ein Rechtsanspruch auch bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses, die anderen Fälle vorzeitigen Ausscheidens regelt eine Kann-Vorschrift. Der Ausschuß scheidet die Gewährung von Übergangsgebührnissen für die Fälle mangelnder Eignung als nicht gerechtfertigt aus. Die Abstufungen nach der jeweiligen Dienstzeitdauer werden in der Stufe I differenzierter gestaltet: Von den Dienstbezügen des letzten Monats werden nach einer Wehrdienstzeit von weniger als drei Jahren 50 v. H. für 9 Monate und nach einer Wehrdienstzeit von drei bis vier Jahren 50 v. H. für ein Jahr gewährt. Um die Ausbildung sicherzustellen, hat der Ausschuß beschlossen, daß während der Ausbildung und Weiterbildung außerhalb der Bundeswehr die Übergangsgebührnisse bei Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als drei Jahren immer 100 v. H. der Dienstbezüge des letzten Monats betragen. Dasselbe gilt entsprechend in den Fällen der Kann-Leistung gemäß Absatz 4 Nr. 1. Zu § 10 § 10, der die Übergangsbeihilfe regelt, hat in den Absätzen 1, 2, 5, 6 und 7 eine Neufassung erfahren, die folgende Wirkungen hat: 1. Der Personenkreis wird voll erfaßt einschließlich der Empfänger von Kann-Leistungen und derjenigen, deren Übergangsgebührnisse nach § 50 ruhen. 2. Die Übergangsbeihilfe wird erst nach einer Wehrdienstzeit von 2 Jahren gewährt außer bei Dienstunfähigkeit auf Grund von Wehrdienstbeschädigung. Die Skala der Leistungen sowohl für Soldaten auf Zeit wie für Offiziere auf Zeit ist in bezug gesetzt zu den Dienstbezügen des letzten Monats und dadurch elastischer gestaltet. Die Übergangsbeihilfe wird im Falle einer Kann-Leistung nach § 9 Abs. 5 in dem der Höhe der Übergangsgebührnisse entsprechenden Verhältnis gewährt. Absatz 7 ist der Neuregelung angepaßt. Zu § 10 a Die Übergangsgebührnisse der Soldaten auf Zeit, die sich zur Ableistung einer Wehrdienstzeit von 13 Monaten verpflichtet haben, beträgt das Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats. Zu § 11 § 11 ist angepaßt an die im § 24 vollzogene Umwandlung des Begriffs „Unfall" in „Wehrdienstbeschädigung". Zu § 12 § 12 bestimmt, daß der Berufssoldat, der in den Ruhestand oder den einstweiligen Ruhestand nach den Vorschriften des ,Soldatengesetzes getreten ist, Ruhegehalt erhält. Die Anrechnung von Dienstzeiten auf die zehnjährige Wartezeit, die das Soldatengesetz voraussetzt, ist vom Ausschuß ausgedehnt worden auf die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführte Zeit. Zu § 16 Der Ausschuß hat einmütig beschlossen, den § 16 ersatzlos zu streichen. Der Ausschuß hält die Aufnahme einer dem § 110 des Bundesbeamtengesetzes entsprechenden Vorschrift (Beförderungsbeschränkung) in das Soldatenversorgungsgesetz nicht für erforderlich, weil die Laufbahnverhältnisse in der Bundeswehr übersteigerte Beförderungen nicht erwarten lassen. Der Ausschuß ist aber mit dem Beamtenrechtsausschuß der Auffassung, daß es für den Personenkreis des G 131 im Hinblick auf das Übermaß an Beförderungen in der Zeit von 1933 bis 1945 auch weiterhin einer einschränkenden Regelung hinsichtlich der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bedarf. Wegen der Verschiedenartigkeit der zu regelnden Verhältnisse sieht der Ausschuß darin keine ungleiche Behandlung. Zu § 17 § 17 legt fest, in welchem Umfange die Wehrdienstzeit bei der Bundeswehr ruhegehaltfähig ist. Unter die Ausnahmen fallen auch :die Zeiten, die der Berechnung der vollen Übergangsbeihilfe zugrunde gelegt sind. Für die Fälle des Härteausgleichs, in denen nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 nur ein Teil der Übergangsbeihilfe gewährt wird, wäre es unbillig, die volle Dienst- (Frau Dr. Probst) zeitvernichtung anzunehmen. Der § 17 Abs. 1 Nr. 3 hat daher eine entsprechende Abänderung erfahren. Danach ist die Dienstzeit nicht ruhegehaltfähig, die dem Verhältnis der tatsächlich gewährten zur vollen Übergangsbeihilfe entspricht. Im übrigen sind Folgerungen gezogen aus der eben erläuterten Abänderung. Absatz 3 ist neu eingefügt. Er hat den Zweck, Doppelleistungen auszuschließen. Zu § 19 § 19 Abs. 1 bestimmt, daß vor der Berufung in das Soldatenverhältnis liegende privatrechtliche Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Der Ausschuß hat klargestellt, daß diese Zeiten ohne von dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung abgeleistet sein müssen, entsprechend der im Beamtenrechtsrahmengesetzentwurf vorgesehenen Änderung des § 115 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 schließt eine Doppelversorgung aus; die Neuformulierung entspricht dem letzten Stand der Gesetzgebung. Zu § 23 § 23 setzt die Höhe des Ruhegehalts in Anlehnung an § 118 Abs. 1 'des Bundesbeamtengesetzes fest. Die in Absatz 2 vorgesehene Steigerung des Ruhegehalts ist abhängig davon, daß eine um mindestens 5 Jahre frühere Altersgrenze als das vollendete 60. Lebensjahr festgesetzt wird. Die Worte „festgesetzt worden sind" werden gestrichen, weil das im § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes vorgesehene Gesetz noch nicht vorliegt. Absatz 3 hat eine redaktionelle Verbesserung und außerdem unter Hinweis auf den § 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes eine Verdeutlichung erfahren durch Hinzufügung des Halbsatzes „sofern er nicht vorher als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt". Zu § 24 Der Ausschuß hat an die Stelle des Begriffs „Unfall" einheitlich für das Gesetz den Begriff „Wehrdienstbeschädigung" (§ 76) gesetzt, der sowohl den Unfall wie die Gesundheitsstörung infolge einer Dienstverrichtung oder infolge ,der dem Dienst eigentümlichen Verhältnisse umfaßt. Dem Absatz 1 ist der erste Satz des Absatzes 2 als letzter Satz angefügt. Im übrigen ist Absatz 2 durch die Streichung des § 16 gegenstandslos geworden und entfällt. Zu § 25 § 25 ist infolge der Abänderung des § 24 entbehrlich und wird ersatzlos gestrichen. Zu § 26 In § 26 hat die Nr. 1 )des Absatzes 1 eine präzisere Formulierung erhalten. Die Kapitalabfindung dient demnach in erster Linie der Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage. Mit dem Wort „einer" kommt zum Ausdruck, daß mit Hilfe der Kapitalabfindung auch eine Teilgrundlage oder eine mittelbare 'Grundlage der Existenz geschaffen werden kann. Zu § 29 § 29 hat entsprechend der Empfehlung des Bundesrates eine Verdeutlichung und Klarstellung des Gewollten erfahren. Zu § 30 In § 30 wird ein neuer Absatz 1 a eingefügt, der den Modus der Rückzahlung der Kapitalabfindung im Falle einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten enthält. Zu § 31 Der Absatz 1 des § 31 ist an die 5. Novelle BVG angepaßt. Die Neuformulierung in Absatz 3 bietet gemäß dem Vorschlag des Bundesrates eine sprachlich bessere Fassung und eine Angleichung an den § 28 Abs. 3. Zu § 32 § 32 hat eine lediglich redaktionelle Änderung erfahren. Zu § 33 In § 33 ersetzt der Ausschuß auf Empfehlung des Bundesrates die Worte „für erforderlich gehalten werden kann" durch die Worte „erforderlich sind". Damit kommt klar zum Ausdruck, daß die in § 29 Abs. 2 angeordneten und in § 33 Abs. 1 genannten Geschäfte kostenfrei sind, ohne daß es einer besonderen Nachprüfung ihrer Notwendigkeit bedarf. Zu § 34 § 34 erfährt eine präzisere Fassung 'dadurch, daß das Wort „vorgesehenen" durch das Wort „bestimmten" ersetzt wird. Zu § 35 Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren, der bei seiner Entlassung kein Ruhegehalt, aber auch keinen Unterhaltsbeitrag erhält, hat nach § 35 einen Anspruch auf ein Übergangsgeld. Diese Regelung entspricht dem § 154 des Bundesbeamtengesetzes. Die im Absatz 1 des Regierungsentwurfs enthaltene Voraussetzung, daß der Berufssoldat eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr aufweisen muß, ist als entbehrlich gestrichen worden, weil es sich hier nur um Berufssoldaten handelt, die schon deshalb, weil sie Berufssoldaten sind, mehr als ein Jahr Dienstzeit in der Bundeswehr abgeleistet haben müssen. Der Ausschuß setzt in Absatz 2 den Höchstbetrag auf das Fünffache herab, um die Übereinstimmung mit der in Absatz 1 aufgestellten Bedingung einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren herzustellen. Das Sechsfache ist unter diesen Voraussetzungen nicht erreichbar. Absatz 4 Nr. 2 hat eine Verdeutlichung erfahren. Zu § 36 Der Ausschuß hat den einmaligen Ausgleich, der einem Soldaten gewährt wird, der vor Vollendung des 60. Lebensjahrs wegen Erreichung der für seinen Dienstgrad vorgeschriebenen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, auf das Siebeneinhalbfache der Dienstbezüge des letzten Monats erhöht in Anpassung an die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzentwurfs. Darüber hinausgehend wurde die Höchstsumme von 4000 auf 10 000 DM heraufgesetzt. Dem Vorschlag des Bun- (Fran Dr. Probst) desrates folgend, wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen durch den Ersatz des Wortes „Jahr" durch „Dienstjahr". Zu § 37 Der Ausschuß hat die Bestimmungen über die Berufsförderung dienstunfähiger Berufssoldaten neu gefaßt: Absatz 1 gewährt einen Rechtsanspruch auf Ausbildung, Weiterbildung und den Zulassungsschein bei Wehrdienstbeschädigung. Absatz 2 sieht eine Kann-Leistung vor bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Wehrdienstbeschädigung beruht. Zu § 38 In § 38 wird bestimmt, daß einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 6 b erleichtert wird. Zu § 39 § 39 regelt die Versorgung von Hinterbliebenen von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit. Der Ausschuß schließt sich der Fassung des Regierungsentwurfs an mit Ausnahme zweier kleiner redaktioneller Änderungen: in Absatz 1 wird das Wort „gestorben" durch das Wort „verstorben" ersetzt, um auf diese Weise den Sprachgebrauch dem Bundesbeamtengesetz anzugleichen. In Absatz 2 muß es in der Klammer heißen „(§ 122 des Bundesbeamtengesetzes)". Zu § 39 a Der ursprüngliche § 78, der die Überschrift trägt „Witwen- und Waisenbeihilfe", ist von seiner Bindung an die Witwenbeihilfe des Bundesversorgungsgesetzes unter Hinweis auf das Fehlen des kausalen Zusammenhangs gelöst worden. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß dem Anliegen am besten entsprochen wird durch Schaffung eines § 39 a, der sich in den Abschnitt III „Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten" organisch einfügt. Zu § 40 § 40 regelt die Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes. Die vom Ausschuß beschlossene Einfügung in Absatz 1 „und, wenn der Soldat an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist" ist die Folge aus der Änderung des § 24 und dient der Verdeutlichung. Im übrigen werden die Worte „werden ... . angewendet" ersetzt durch die Worte „sind . . . . anzuwenden", um den Charakter des Rechtsanspruchs zu verdeutlichen. In Abweichung vorn Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenrechtsrahmengesetzentwurf, aber in Übereinstimmung mit dem Bundesversorgungsgesetz wird in Absatz 2 bestimmt, daß Waisengeld nicht gewährt wird, wenn der Ehemann der Mutter während der Empfängniszeit verschollen war. Der Bundesrat weist darauf hin, daß vor das Wort „Empfängniszeit" das Wort „gesetzlichen" eingefügt werden muß zum Zwecke der Klarstellung. Der Ausschuß ist der Anregung des Bundesrates gefolgt. Der Bundesrat macht ferner darauf aufmerksam, daß die Fassung der Regierungsvorlage ausschließt, daß der Verschollene nach seiner Rückkehr und bei Weiterführung der Ehe für das „Stiefkind" Kinderzuschlag erhält. Dies verstoße gegen die Bestimmungen des Besoldungsrechts. Auf Grund der Stellungnahme der Bundesregierung dazu und der Empfehlung des Beamtenrechtsausschusses hat der Ausschuß für Verteidigung die Einfügung eines zweiten Satzes in Absatz 2 beschlossen. Danach gilt die Bestimmung über den Entzug des Waisengeldes nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit des Kindes später angefochten worden ist. Die Anfechtung ist auch von dritter Seite mäglich. Zu § 41 In § 41 Abs. 1 ist vor den Worten „Soldat im Ruhestand" das Wort „ein" gestrichen worden. Damit wird das Adjektiv „verschollen" ,auch bezogen ,auf den Soldaten im Ruhestand und einen anderen Versorgungsempfänger. Zu § 42 In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden zum Zwecke einer besseren sprachlichen Fassung die Worte „für die" ersetzt durch die Worte „bei der". In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach § 87" gestrichen, da der § 87 als entbehrlich entfällt. Das Gnadenrecht ist in § 5 des Soldatengesetzes geregelt. Zu § 43 § 43 wird weitgehend angepaßt an den § 155 des Bundesbeamtengesetzes. Er erfährt in der Überschrift die Richtigstellung eines Druckfehlers: an Stelle des Wortes „Zahlungsnachweis" tritt das Wort „Zahlungsweise". Der Absatz 1 ist nach dem Gesichtspunkt der Priorität mit den entsprechenden redaktionellen Änderungen neu geordnet, ohne den materiellen Inhalt zu berühren. Die Worte „und bestimmt den Zahlungsempfänger" werden ersetzt durch die Worte „und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers". In Absatz 2 wird nach dem Wort „nach" das Wort „den" eingefügt. Dias Wort Berufssoldatenverhältnis wird ersetzt durch die sprachlich bessere Fassung „Dienstverhältnis eines Berufssoldaten". In Absatz 3 werden gestrichen die §§ 10 Abs. 6, 16, 67, da dieselben entfallen. Dafür ist der neue § 64 a eingefügt. Zu § 44 In § 44 Abs. 3 wird auf Vorschlag des Bundesrates vor dem Wort „Empfängniszeit" das Wort „gesetzliche" eingefügt. Im übrigen gilt das zu § 40 Abs. 2 Gesagte in bezug auf den eingefügten Satz: „§ 40 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden." Zu § 45 § 45 handelt von der Pfändung, Abtretung und Verpfändung. Der Ausschuß hat die Möglichkeit der Anrechnung von Forderungen des Bundes auf einen Teil des Sterbegeldes der Witwen und Waisen in Absatz 2 Satz 2 ersatzlos gestrichen. Der Ausschuß war dabei von ,dem Willen beseelt, Härten, die sich aus einer solchen Regelung ergeben könnten, zu vermeiden. Zu § 46 § 46 behandelt die Rückforderung von Versorgungsbezügen entsprechend dem § 87 Bundesbe- (Frau Dr. Probst) amtengesetz. In Absatz 1 wird vor dem Wort „Änderung" das Wort „gesetzlich" zur Klarstellung auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt. Zu § 49 Die Überschrift wird entsprechend der Abänderung des § 42 geändert in „Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung". In Absatz 1 wird dementsprechend das Wort „verletzt" gestrichen und die Worte „eines im Wehrdienst erlittenen Dienstunfalls" durch die Worte „einer Wehrdienstbeschädigung" ersetzt. Analog treten in Absatz 2 an die Stelle der Worte „der Dienstunfall" die Worte „die Wehrdienstbeschädigung". Zu § 50 § 50 handelt ebenso wie § 51 von dem Ruhen der Versorgungsbezüge. In Absatz 5 wird durch Einfügung eines Halbsatzes bestimmt, daß die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden eine Ausnahme bildet und nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 gilt. Zur Verdeutlichung werden im folgenden an die Stelle des Wortes „Ihr" die Worte „Der Verwendung im öffentlichen Dienst" gesetzt. Absatz 5 Nr. 2 erfährt in Anpassung an § 139 Nr. 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzentwurfs eine redaktionelle Verbesserung und materielle Ausweitung dadurch, daß die Worte „eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften" ersetzt werden durch die Worte „eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1". In Absatz 6 treten an die Stelle der Worte „werden . . . . angewendet" die Worte „sind . . . . anzuwenden". Dadurch kommt der Charakter der Auflage stärker zur Geltung. Zu § 51 § 51 entspricht dem § 159 des Bundesbeamtengesetzes. Der Ausschuß ist in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Beamtenrecht der Auffassung, daß bei der Bewilligung von Ausnahmen großzügig zu verfahren ist. In 'dem letzten Satz des Absatzes 1 muß es berichtigt heißen „von den Nummern 1 und 2". In Absatz 2 wird entsprechend dem § 139 Nr. 19 a des Beamtenrechtsrahmengesetzentwurfs der Satz eingefügt „Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden". Zu § 52 An Absatz 3 werden an das Wort „Rechtsverordnung" ein Komma und die Worte angefügt „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf". Zur Begründung siehe Teil 1 dieses Berichtes. Zu § 53 § 53 handelt wie § 54 von dem Verlust der Versorgung. Die Worte „Richterspruch nach der Wehrdisziplinarordnung" werden redaktionell ersetzt durch die Worte ,;Entscheidung eines Wehrdienstgerichts". Zu § 54 In § 54 wird das Wort „Berufssoldatenverhältnis" ersetzt durch die Worte „Dienstverhältnis eines Berufssoldaten". Damit wird das Gesetz angepaßt an die Terminologie des Soldatengesetzes. Zu § 56 § 56 behandelt das Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene. Die Überschrift wird entsprechend geändert. In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „hochverräterischer" ergänzend eingefügt das Wort „staatsgefährdender". Die Neufassung des letzten Satzes des Absatzes 1 nimmt Bezug auf den § 5 des Soldatengesetzes, in dem das Gnadenrecht allgemein geregelt ist. In Absatz 2 wird das Wort „unterbrochen" durch das Wort „verzögert" ersetzt, um klarzustellen, daß die Fortsetzung der Berufsausbildung die Voraussetzung bildet für die Weitergewährung des Waisengeldes über das 25. Lebensjahr hinaus. Zu § 59 § 59 ist hier als entbehrlich gestrichen, da die Nachversicherung inzwischen durch die Verkündung der Rentengesetze geregelt worden ist. Zu § 60 § 60 und der neu eingefügte § 60a erhalten gemeinsam die Überschrift „Abschnitt IV a Sondervorschriften". § 60 'handelt von der Umzugskostenbeihilf e. Absatz 1 Satz 1 ist der Neufassung des § 10 angepaßt. In Satz 2 ist die Gewährung der Umzugskostenbeihilfe an die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit abhängig gemacht von der Bestimmung, daß der Soldat auf Zeit während des Wehrdienstverhältnisses, jedoch nach einer Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr verstorben ist. Absatz 2 ist durch die Neufassung in seinem Wollen verdeutlicht. Der Zeitraum, während dem der Umzug durchgeführt sein muß, ist im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten der Wohnraumbeschaffung von einem Jahr auf zwei Jahre erweitert. Dasselbe gilt analog für Absatz 3, der im übrigen redaktionelle Verbesserungen erfahren hat. Zu § 60 a Als neuer § 60 a ist eingearbeitet der § 84 der Regierungsvorlage. Er trägt die Überschrift „Einmalige Flugunfallentschädigung". Der neue § 60 a ist in der Beschlußfassung des Ausschusses ausdrücklich bezogen auf Berufssoldaten oder auf Soldaten auf Zeit, weil nur diese in einem Vertragsverhältnis zur Bundeswehr stehen. Das anders geartete Rechtsverhältnis der Wehrpflichtigen läßt es nicht vertretbar erscheinen, ihnen ungleichartige Versorgungsleistungen auf Grund der Verschiedenartigkeit ihrer Verwendung zu gewähren. Dabei hat der Ausschuß einmütig seinem Standpunkt Ausdruck verliehen, wonach er alsbald nach Verkündung des 'Gesetzes eine Prüfung über eine generelle Regelung auch für andere besonders gefährdete Soldatengruppen für notwendig hält. (Frau Dr. Probst) Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der bestimmt, daß in die Regelung des § 60 a einbezogen sind auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören. Nach Absatz 4 werden durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören und die dienstlichen Verrichtungen, die Flug- und Sprungdienst im Sinne des Absatzes 1 sind, durch den Bundesminister für Verteidigung im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen bestimmt. In Absatz 1 wird das Wort „Fallschirmjägerpersonal" ersetzt durch die Worte „springenden Personal der Luftlandetruppen". Der Hinweis „im Sinne des § 25" entfällt infolge der Streichung des § 25. Im übrigen hat auch der Ausschuß einmütig seiner Auffassung Ausdruck gegeben, daß die Ausbildungszeit in jedem Falle unter den Begriff der besonderen Gefährdung fällt. Zu § 61 § 61 handelt von der Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Absatz 2 hat eine Klarstellung und redaktionelle Richtigstellung erfahren. Zu § 62 Gegenüber der Regierungsvorlage ist eine neue Nr. 4 eingefügt worden, die sicherstellt, daß nicht nur die berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst zurückgelegte Zeit, sondern jede im Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen Arbeitsdienst abgelegte Dienstzeit als ruhegehaltfähig gilt. Die Zeit vor dem 1. Juli 1934 soll jedoch nur dann angerechnet werden, wenn der Dienst berufsmäßig geleistet worden ist. Zu § 64 a Der Ausschuß hat § 64 a neu eingefügt, um auch die bei den deutschen zivilen Dienstgruppen der Stationierungsstreitkräfte abgelegte Dienstzeit als ruhegehaltfähig berücksichtigen zu können. Der Ausschuß vertritt hierbei .die Auffassung, daß diese Zeit für den Dienst in der Bundeswehr förderlich ist. Zu § 66 Die Voraussetzung für die Anrechnung der Zeiten nach dem 8. Mai 1945 'wurde hinsichtlich der Zeitdauer des Eintritts in die Bundeswehr gegenüber der Fassung der Regierungsvorlage in ein festes Datum (31. März 1960) umgeändert. Diese Fassung entspricht der Regelung in dem Besoldungsgesetzentwurf. In Absatz 4 wurde zusätzlich zur Regierungsvorlage festgelegt, daß Zeiten nach dem 8. Mai 1945 dann nicht angerechnet werden können, wenn der Berufssoldat sich auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG hat in den Ruhestand versetzen lassen. Zu § 67 Entfällt infolge der Streichung des § 16. Zu § 69 Auch hier ist entsprechend der Änderung des § 66 klargestellt, daß der aus § 69 versorgungsberechtigte Soldat nur dann in den Genuß dieser Leistung kommen soll, wenn er bis zum 31. März 1960 in die Bundeswehr eingetreten ist. In Absatz 3 ist die Bezugnahme auf § 16 entfallen, weil § 16 selbst gestrichen ist. Dagegen ist neu eingefügt eine Bezugnahme auf § 64. Damit ist erreicht, daß idem tatsächlich geleisteten Wehrdienst die in der Kriegsgefangenschaft verbrachte Zeit gleichgestellt ist. Absatz 4 ist entsprechend dem Vorschlag des Beamtenrechtsausschusses geändert. Der Unterhaltsbeitrag wird nunmehr immer in voller Höhe gezahlt. Allerdings wird ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Abweichung von den sonstigen Regelungsvorschriften voll angerechnet. Einkommen aus nichtöffentlichem Dienst wird zu zwei Dritteln angerechnet. Der freie Betrag ist jedoch von' 150 DM auf 250 DM erhöht. Absatz 5 bringt die Anpassung an die neue Fassung des Absatzes 4. Er bestimmt, daß die in Absatz 4 vorgesehenen Anrechnungsvorschriften keine Anwendung finden, wenn der Unteroffizier auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird, seine Erwerbsfähigkeit sich nachträglich um mindestens zwei Drittel mindert oder er wahrend des Bezuges des Unterhaltsbeitrages das 65. Lebensjahr vollendet. Entsprechend § 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ist vorgesehen, daß die Anrechnungsvorschriften des Absatzes 4 auch dann entfallen können, wenn der ehemalige Unteroffizier auf Zeit nach Vollendung des 62. Lebensjahres dies beantragt. Absatz 6 bringt die gleiche Regelung für einen Offizier auf Zeit. Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend einer Anregung des Beamtenrechtsausschusses neu eingefügt. Er enthält die gleiche Regelung wie § 71 c des G 131. Bei einer .Bewerbung um Verwendung im öffentlichen Dienst sollen dem Soldaten auf Zeit, der das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Vorschriften nicht entgegengehalten werden können, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Ebenfalls neu eingefügt ist Absatz 10. Er eröffnet dem Soldaten auf Zeit die Möglichkeit, !an Stelle des Unterhaltsbeitrags des § 69 die Versorgung nach § 70 zu wählen. Auch die nach § 69 versorgungsberechtigten Soldaten auf Zeit sollen nicht davon ausgeschlossen sein, zur Schaffung einer neuen Existenzgrundlage nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr die in § 70 vorgesehene Möglichkeit der Berufsförderung in Anspruch zu nehmen. Zu § 70 In Absatz 1 ist zunächst, wie in den §§ 66 bis 69, die Beschränkung auf das Eintrittsdatum vom 31. März 1960 eingefügt. Im übrigen ist der Inhalt des Absatzes 1 gegenüber der Regierungsvorlage verdeutlicht worden. Für die Anwendung der §§ 3 bis 10 ist klargestellt, daß die als Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung verlangte Dienstzeit durch die Gesamtdienstzeit erfüllt wird, mit Ausnahme des Falles der Wehrdienstzeit von 4 Jahren in § 9 Abs. 5. Der Um- (Frau Dr. Probst) fang der Leistungen richtet sich jedoch wie in der Regierungsvorlage grundsätzlich nach der Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr. Die Gesamtdienstzeit ist für den Umfang der Leistungen, mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe, nur dann maßgebend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von mindestens 3 Jahren in der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist. Im letzten Satz des Absatzes 1 sind die Worte „oder erhält er keinen Zulassungsschein nach § 7" als entbehrlich gestrichen worden, weil sie für diesen Personenkreis, ,der bei seinem Ausscheiden immer älter als 35 Jahre sein wird, ohne Bedeutung sind. Absatz 2 bestimmt, daß die in Absatz 1 vorgeschriebenen Regelungen für einen Offizier auf Zeit unter den gleichen Voraussetzungen in demselben Umfange gelten. Die Bezugnahme auf § 6 hat durch eine Bezugnahme auf die neu eingefügten §§ 6 a und 6 b ergänzt werden müssen. Absatz 4 ist neu eingefügt. Auch für den Personenkreis des § 70 soll das gleiche gelten, was in § 69 Abs. 9 Satz 2 bestimmt ist. Zu § 71 Absatz 2 hat im Hinblick auf die Neufassung des § 24 und den Wegfall des § 25 eine entsprechende Anpassung erfahren. Zu § 72 § 72 wird im Hinblick auf die Einfügung der §§ 6 b und 39 a und den Wegfall des § 25 redaktionell angeglichen. Zu § 73 § 73 wird entsprechend einer Anregung des Beamtenrechtsausschusses neu gefaßt. Er erweitert den Personenkreis um die Geburtsjahrgänge 1935 bis 1937. Er bringt im übrigen eine gleitende Skala, weil es nicht gerechtfertigt erscheint, daß der die gleiche Leistung erhält, dem an seinem Ruhegehalt weniger Hundertteile fehlen, wie der, der in der Höhe des Ruhegehalts weiter zurückgeblieben ist. Im Hinblick auf die neue Fassung des § 24 ist schließlich das Wort „Dienstunfall" durch das Wort „Wehrdienstbeschädigung" ersetzt. Zu § 74 Absatz 1 verdeutlicht zunächst den Kreis der Berechtigten. Im übrigen ist er an § 1303 der RVO in der Fassung des ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes angeglichen. Es werden nunmehr entgegen der Regierungsvorlage in jedem Falle diejenigen Beiträge erstattet, die nach dem Erhalt einer Regelleistung gezahlt sind. Im übrigen ist klargestellt, daß die Antragsfrist keineswegs vor Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Verkündung des Gesetzes endet. Absatz 2 ist als entbehrlich gestrichen. Die Regelung, die er vorgesehen hat, wird in der Neufassung des § 72 G 131 einheitlich erfolgen für die Personen, die die Erstattung von Versicherungsbeiträgen nach § 74 G 131 und nach dieser Vorschrift beanspruchen. Absatz 3 ist erweitert um den Personenkreis derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 Beamte oder berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes gewesen sind. Zu § 74 a § 74 a ist gegenüber der Regierungsvorlage neu eingefügt. Mit dieser Vorschrift soll in Abänderung der Frist des § 313 Abs. 2 RVO denjenigen Berufssoldaten auf Zeit, die im Zeitpunkt des Eintritts in die Bundeswehr krankenversicherungspflichtig gewesen sind, die Möglichkeit eröffnet werden, auch jetzt noch diese Krankenversicherung freiwillig fortzusetzen, sofern sie im übrigen die Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung erfüllen. Zu § 75 Absatz 1 bringt entsprechend einer Anregung des 29. Ausschusses eine engere Anlehnung an den Wortlaut des § 1 BVG. Im übrigen stellt er klar, daß die Beschädigtenversorgung erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses einsetzt. Diese Klarstellung hat ohne Bedenken vorgenommen werden können, weil der Ausgleich nach § 82 schon mit dem Monat beginnt, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. Zu § 77 In der Überschrift ist ,das Wort „Körperschäden" durch „Gesundheitsstörungen" ersetzt, um eine möglichst weite Fassung zu erreichen. Absatz 1 erweitert gegenüber der Regierungsvorlage den Personenkreis der Berechtigten um die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst geleistet haben. Die Leistung soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Heilbehandlung nicht nur anderweitig sichergestellt ist, sondern auch wenn sie anderweitig sichergestellt werden kann. Im letzten Satz sind die Worte „auf einen Selbsttötungsversuch" gestrichen. Zu § 78 § 78 ist gestrichen und durch § 39 a in abgewandelter Form ersetzt. Zu § 79 § 79 Nr. 1 stellt klar, daß die Beschädigtenrente nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag folgt, bis zu dem Dienstbezüge oder Wehrsold zustehen. Zu § 80 In § 80 Abs. 1 'sind die Maßgaben der Nr. 1 bis 3 gestrichen. In Übereinstimmung mit dem 29. Ausschuß scheint es dem Ausschuß angebracht, in diesem Falle mehr Wert zu legen auf eine gleiche Behandlung der Soldaten der ehemaligen und alten Wehrmacht und der Bundeswehr als auf eine gleiche Behandlung der Soldaten der Bundeswehr und der Beamten des Bundes. In Absatz 2 ist der Satz 2 gestrichen. Es erscheint zweckmäßiger, im BVG und nicht an dieser Stelle klarzustellen, daß eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des SVG einer Schädigung im Sinne des BVG gleichsteht und bei der Gewährung der Elternrente zu den gleichen Folgen führt. Absatz 3 bringt lediglich eine redaktionelle Änderung, die der Klarstellung dient. Absatz 3 a ist neu eingefügt. Er soll eine Doppelleistung dann verhindern, wenn die Bundeswehr die Überführung und Bestattung eines verstorbenen Soldaten selbst besorgt hat. (Frau Dr. Probst) In Absatz 6 ist das Klammerzitat sprachlich verbessert. Zu § 81 § 81 ist entsprechend dem Vorschlage des Bundesrates gestrichen und durch § 92 a ersetzt. Zu § 82 § 82 ist in Übereinstimmung mit einem Vorschlage des 29. Ausschusses neu gefaßt. Er erweitert den Personenkreis. Nunmehr sollen alle Gruppen von Soldaten den Ausgleich erhalten. Er erkennt die Leistung im übrigen zu für die Folgen jeder Wehrdienstbeschädigung und nicht nur für die Folgen eines Dienstunfalls. Absatz 2 stellt klar, daß der Ausgleich mit dem Monat beginnt, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind, und daß er mit Ablauf des Tages spätestens erlischt, bis zu dem Dienstbezüge oder Wehrsold zustehen. Zu § 84 § 84 ist gestrichen und durch § 60 a ersetzt. Zu § 85 Absatz 2 ist so gefaßt, daß er ohne Rücksicht auf die erst durch das Beamtenrechtsrahmengesetz endgültig festgelegte Fassung der §§ 172 bis 175 des Bundesbeamtengesetzes anwendbar ist. Im übrigen ist er ergänzt durch den notwendigen Hinweis ,auf § 22 der Wehrbeschwerdeordnung. Zu § 86 Der Ausschuß ist einmütig der Auffassung, daß die Einheitlichkeit in der Durchführung der Beschädigtenversorgung für die Soldaten der ehemaligen und alten Wehrmacht und der Bundeswehr und die gleichmäßige Behandlung aller Anspruchsberechtigten gewährleistet sein muß. Er sieht in der einheitlichen Bundesauftragsverwaltung, der der verwaltungsmäßige Vollzug sowohl des Dritten Teiles ides Soldatenversorgungsgesetzes wie des Bundesversorgungsgesetzes obliegt, den Weg zur Verwirklichung des erstrebten Zieles. Auch bei einer Auftragsverwaltung ides Bundes bleibt die verwaltungsmäßige Durchführung eine Sache der Länder. Dem Bund wird das Recht der Einwirkung eingeräumt, das der Gesetzgebungskompetenz und der Finanzverantwortung entspricht. Eine interfraktionelle Initiative soll dafür sorgen, daß gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die verfassungsmäßige Voraussetzung geschaffen wird, um auch den verwaltungsmäßigen Vollzug des Bundesversorgungsgesetzes auf die Bundesauftragsverwaltung umzustellen. Unter diesen Gesichtspunkten hat der § 86 Änderungen und Ergänzungen erfahren. Die Absätze 1 und 2 sind neu gefaßt. Es ist darin bestimmt, daß der Dritte Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 82 und 83 von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrage des Bundes durchgeführt wird. Zuständige oberste Bundesbehörde ist der Bundesminister für Arbeit. Er trifft Entscheidungen grundsätzlicher Art und solche über einen Härteausgleich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung. Die Absätze 3 a und 3 b sind neu eingefügt. Sie regeln die finanzielle und haushaltsmäßige Zuständigkeit. Die Fassung entspricht den Bestimmungen im Unterhaltssicherungsgesetz. Ich verweise zur Begründung auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Vorschlag des Bundesrates zu § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzentwurfs. Zu § 87 § 87 entfällt, da das Gnadenrecht in § 5 des Soldatengesetzes geregelt ist. Zu § 88 § 88 entfällt, da sein Inhalt in dem § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes geregelt ist. Zu § 88 a § 88 a ist neu eingefügt, um Doppelleistungen im Zusammenhang mit der rückwirkenden Kraft des Gesetzes zu verhindern. Zu § 90 In die Aufzählung der Paragraphen des Soldatengesetzes, in denen der Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet angesprochen ist, wird neu eingefügt der Bezug auf den neuformulierten Absatz 3 ides § 74. Zu § 91 § 91 entfällt. Er ist entbehrlich, weil nunmehr an keiner Stelle des Gesetzes die Übergangsgebührnisse und die Übergangsbeihilfe von der Ableistung des Grundwehrdienstes abhängig gemacht werden. Zu § 92 § 92 hat eine Ergänzung erfahren durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2, der entsprechend der Anregung des Bundesrates klarstellt, daß die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit sie sich an die Landesbehörden wenden, der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Zu § 92 a Nachdem der § 81 entfällt, bedarf es einer Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes, um sicherzustellen, daß eine gesundheitliche Schädigung im Sinne ides § 76 des Soldatenversorgungsgesetzes die Voraussetzung bildet für die Anerkennung als Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 Abs. 1 dies Schwerbeschädigtengesetzes, sofern die anderen Voraussetzungen des Schwerbeschädigtengesetzes erfüllt sind. Zu § 92 b In dem neu eingefügten § 92b werden Änderungen von Bundesbeamtengesetzen vorgenommen, um das Bundesbeamtenrecht anzupassen an das Soldatenversorgungsgesetz. Zu § 92 c Die Rentenversicherung wird in dem neu eingefügten § 92 c an das Soldatenversorgungsgesetz angepaßt. (Frau Dr. Probst) Zu § 92 d Der § 92 d bringt besondere Bestimmungen für Versorgungsberechtigte im Land Berlin. Sie sind notwendig, weil das Gesetz im Land Berlin selbst nicht gilt. Zu § 92 e Der § 92 e enthält die entsprechende Regelung für das Saarland. Zu § 93 Der § 93 regelt das Inkrafttreten. Das Soldatenversorgungsgesetz tritt rückwirkend mit dem 1. April 1956 in Kraft, und zwar an demselben Tage, an dem das Soldatengesetz in Kraft getreten ist. Bonn, den 9. April 1957 Frau Dr. Probst Berichterstatterin Anlage 3 Umdruck 1025 (Vgl. S. 11701 D ff.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksachen 3366, 2504) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 9 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Während der Teilnahme an der Ausbildung und Weiterbildung nach § 5 Abs. 2, die nach der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, erhöhen sich die Sätze in Absatz 2 Nr. 1 a bis 3 auf fünfundsiebzig vom Hundert." 2. § 9 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende neue Fassung: „1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 auf fünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats erhöhen,". 3. Folgender § 16 wird eingefügt: „§ 16 (1) Bei Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird für je fünf Dienstjahre seit der Anstellung eine Beförderung berücksichtigt, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht. Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand getreten, so wird den Dienstjahren die Zeit hinzugerechnet, die er bis zur Erreichung der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze hätte zurücklegen können. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dürfen jedoch nicht hinter fünfzig vom Hundert der letzten Dienstbezüge (§ 141 zurückbleiben. Der Bundesminister für Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bei den Berufssoldaten. für deren Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht oder die infolge ihrer außergewöhnlichen Leistungen besonders beförderungswürdig sind, im Einzelfall von dem Erfordernis des Satzes 1 absehen. (2) Anstellung im 'Sinne des Absatzes 1 ist die erste Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, bei Offizieren jedoch erst die Ernennung zum Leutnant oder zu einem entsprechenden Dienstgrad, bei Sanitätsoffizieren die Ernennung zum Stabsarzt. (3) Beförderung im .Sinne des Absatzes 1 ist die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung (Absatz 2) unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn; hierbei gelten ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen als Bestandteile des Grundgehaltes. Keine Beförderung in diesem Sinne ist die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn innerhalb der Besoldungsgruppen A 12 bis A 9 a einschließlich (Soldat bis 'Stabsunteroffizier), A 5 b (Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel), A 4 c 2 (Leutnant, Oberleutnant) sowie B 7 a und B 6 (Brigadegeneral, Generalmajor). (4) Hat der Berufsoffizier bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Dienstzeit von mehr als dreißig Jahren seit der Ernennung zum Leutnant oder zu einem entsprechenden Dienstgrad zurückgelegt, so gilt für den Dienstgrad, der bei Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses in der regelmäßigen Dienstlaufbahn erlangt ist, das Erfordernis von fünf Dienstjahren als erfüllt. (5) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgruppen übersprungen worden, so ist jedes Überspringen einer nach Absatz 3 als Beförderung geltenden Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen gewesen wäre, als 'Beförderung zu rechnen. (6) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange zum Ausgleich von Härten Zeiten vor der Anstellung anzurechnen sind oder angerechnet werden können. (7) § 15 bleibt unberührt." 4. In § 36 Satz 3 wird die Zahl „zehntausend" durch „achttausend" ersetzt. 5. In § 43 Abs. 2 Satz 1 sind nach den Worten „Kannvorschriften dürfen" die Worte „ , abgesehen von dem Fall des § 16 Abs. 1 Satz 4," einzufügen. 6. Folgender § 67 wird eingefügt: „§ 67 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für Soldaten der ehemaligen Wehrmacht, ehemalige Angehörige der Landespolizei und ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (1) Auf Berufssoldaten der Bundeswehr, die Berufssoldaten der ehemaligen Wehrmacht waren, ist § 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. als Anstellung im Sinne des Absatzes 1 der erstmalige berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst gilt, bei Offizieren jedoch erst die Ernennung zum Leutnant oder zu einem entsprechenden Dienstgrad, bei Sanitätsoffizieren die Ernennung zum Stabsarzt, 2. die Zeit nach dem 8. Mai 1945 angerechnet wird, soweit sie nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 oder § 66 Abs. 1 ruhegehaltfähig ist oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. (2) Bei Berufssoldaten, die auf Grund des Gesetzes über die Überführung von Angehörigen der Landespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in die ehemalige Wehrmacht übergeführt worden sind, steht dem erstmaligen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst die erstmalige Berufung in den Polizeivollzugsdienst und der Ernennung zum Leutnant oder einem entsprechenden Dienstgrad die entsprechende Ernennung im Polizeivollzugsdienst gleich. (3) Für Berufssoldaten, die als ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz auf Grund des Zweiten Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr übergeführt worden sind, gilt, wenn sie Berufssoldaten in der ehemaligen Wehrmacht waren, Absatz 1; in den übrigen Fällen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden." 7. § 92 c entfällt. Bonn, den 11. April 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trosringen) und Fraktion Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 4 Umdruck 1028 (Vgl. S. 11703 D, 11706 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksachen 3366, 2504). Der Bundestag wolle beschließen: In § 86 a) werden im Absatz 1 die Worte „im Auftrage des Bundes" gestrichen, b) wird der Absatz 2 gestrichen. Bonn, den 11. April 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 zu Drucksache 3300 zu Drucksache 3301 zu Drucksache 3302 zu Drucksache 3303 zu Drucksache 3304 zu Drucksache 3305 (Vgl. S. 11709 C, 11719 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Salzsteuergesetzes (Drucksache 1696); über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen (Drucksache 1762); über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Kaffeesteuergesetzes (Drucksache 2296); über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes Eur Aufhebung des Teesteuergesetzes (Drucksache 2297); über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Leuchtmittelsteuergesetzes (Drucksache 2298) und über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 2862). Berichterstatter: Abgeordneter Krammig Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen des Deutschen Bundestages hat die von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs — Drucksache 2862 — und zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen — Drucksache 1762 — sowie die von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwürfe von Gesetzen zur Aufhebung des Salzsteuergesetzes — Drucksache 1696 —, des Kaffeesteuergesetzes — Drucksache 2296 —, des Teesteuergesetzes — Drucksache 2297 — und des Leuchtmittelsteuergesetzes — Drucksache 2298 — in der 77. Sitzung am 26. Oktober 1955, der 79. Sitzung am 7. Dezember 1955 und in der Sitzung vom 13. März 1957 erörtert. Ferner sind die Anträge auf Aufhebung des Kaffee-, Tee- und Kakaozolls sowie der Salz- und der Leuchtmittelsteuer in zwei Sitzungen des Unterausschusses Verbrauchsteuern am 8. und 15. November 1955 behandelt worden. Das Ergebnis der Beratungen war im wesentlichen folgendes: I. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs — Drucksache 2862 — In dem in der Drucksache 2862 niedergelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs wird die Abschaffung der Zölle auf Rohkaffee (Nr. 0901 A des Zolltarifs), auf Tee in Kleinbehältern (Nr. 0902 A des Zolltarifs), auf Kakaobohnen (Nr. 1801 des Zolltarifs) und auf nicht entrippte Tabakblätter (Nr. 2401 des Zolltarifs) vorgeschlagen. Dieser Entwurf ist von dem mitberatenden Ausschuß für Außenhandelsfragen in der Sitzung vom 30. Januar 1957 behandelt worden. In dieser Sitzung hat die antragstellende Fraktion ihren Antrag dahin abgeändert, daß sie Zollfreiheit für Tee nicht in Klein- sondern in Großbehältern (Nr. 0902 B des Zolltarifs) beantragt und ihren Antrag auf Zollfreiheit für nicht entrippte Tabakblätter fallen läßt. Der Ausschuß hat sich auch gegen den geänderten Antrag ausgesprochen. Der federführende Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hatte in der Sitzung am 13. März 1957 zu dem Antrag in seiner geänderten Form Stellung zu nehmen. Er hat sich gegen die Stimmen der SPD und FDP ebenfalls gegen den Antrag ausgesprochen. Für die Stellungnahme der Mehrheit des Ausschusses waren folgende Gründe maßgebend. 1. Das Aufkommen an Zöllen für Kaffee, Tee und Kakaobohnen ist für 1957 mit rd. 317 Mio DM zu erwarten (Kaffeezoll bei einer geschätzten Einfuhr von 1,66 dz — wie sie der Aufkommenschätzung bei der Kaffeesteuer zugrunde liegt — = 265 Mio DM; Teezoll rd. 20 Mio DM; Kakaozoll rd. 32 Mio DM). Bei Streichung dieser Zölle käme zu dem Zollausfall von 317 Mio DM ein Ausfall an Umsatzausgleichsteuer in (Krammig) Höhe von rd. 6 Mio DM (einerseits Verminderung der UASt durch Wegfall der Zollbeträge bei ihrer Bemessung = 12,5 Mio DM; andererseits Steigerung = 6,5 Mio DM). Der endgültige Haushaltsausfall beliefe sich demnach auf rd. 323 Mio DM. 2. Der Kaffeezoll ist ein Finanzzoll. Die Finanzzölle sind Gegenstand schwieriger internationaler Verhandlungen im Rahmen des Gemeinsamen Marktes und der Freihandelszone. Es wäre unzweckmäßig, den Lösungen, die bei diesen Verhandlungen schon abgesprochen sind oder noch erstrebt werden, im gegenwärtigen Zeitpunkt dadurch vorzugreifen, daß Finanzzölle ohne jeden Ausgleich autonom gestrichen werden. 3. Eine Aufhebung des Zolles auf Rohkaffee würde, da der Zoll auf gebrannten Kaffee bestehen bleibt, nicht zur Senkung der Verbraucherpreise im Zollinland zwingen. Die Streichung dieses Zolls würde daher nur die zolltariflich geschützte Verarbeitungsspanne der Röster erhöhen. 4. Es trifft zwar zu, daß in den europäischen Nachbarländern der Bundesrepublik die gesamten Abgaben auf Kaffee nicht so hoch sind wie hier und deshalb ein gewisses Preisgefälle besteht. Dieses Preisgefälle hat sich aber bereits durch die Senkung der Kaffeesteuer im Jahre 1953 verringert. Außerdem entspricht der Auslandskaffee häufig nicht dem Geschmack der deutschen Verbraucher. Dies hat zur Folge gehabt, daß der Kaffeeschmuggel in den letzten Jahren bereits erheblich zurückgegangen ist. 5. Für den Teezoll gelten alle Ausführungen über den Kaffeezoll entsprechend, und zwar — da nach dem geänderten Antrag der Zoll für Tee in Kleinbehältnissen bestehen bleibt — auch die Ausführungen unter Nr. 3. 6. Die Streichung des Kakaozolls würde sich auf die Kosten für eine Tafel Schokolade in Höhe von weniger als 2 Pfennig, auf die Kosten eines Viertelpfunds Kakaopulver in Höhe von reichlich 3 Pfennig, auf die Verbraucherpreise wahrscheinlich also überhaupt nicht auswirken. Die Mehrheit des Ausschusses war der Auffassung, daß aus diesen Gründen von der beantragten Aufhebung der Zölle für Kaffee, Tee und Kakao abgesehen werden sollte. II. Entwürfe zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen — Drucksachen 1696, 1762, 2296, 2297 und 2298 — Das Aufkommen aus den Verbrauchsteuern, deren Aufhebung in den Entwürfen beantragt wird, betrug im Rechnungsjahr 1955 insgesamt 902 Mio DM. Das Aufkommen für das Rechnungsjahr 1956 wird unter Berücksichtigung der bereits bekannten Zahlen für die Monate April 1956 bis Februar 1957 etwa 690 Mio DM betragen. Der Finanz- und Steuerausschuß schätzt das Aufkommen für das Rechnungsjahr 1957 (Sitzung des Finanz- und Steuerausschusses vom 13. März 1957) auf 787,5 Mio DM. Hierzu würde im Rechnungsjahr 1957 ein Ausfall von Umsatzsteuer in Höhe von voraussichtlich 31 Mio DM treten. Das Minderaufkommen 1956 gegenüber 1955 ist auf die Herabsetzung der Zuckersteuer zurückzuführen (vgl. unter Nr. 5 b). Der Antrag ist mit grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung von Verbrauchsteuern, mit dem Hinweis auf den verhältnismäßig geringen Ertrag der einzelnen Verbrauchsteuern im Vergleich zum gesamten Steueraufkommen und mit der Höhe der Verwaltungskosten begründet worden. Der Auffassung der Antragsteller konnte sich die Mehrheit des Ausschusses aus folgenden Gründen nicht anschließen: 1. Der Ausfall eines Steuerbetrags von insgesamt etwa 800 Mio DM ist aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht tragbar. 2. Die Belastung des einzelnen Verbrauchers durch diese einzelnen Verbrauchsteuern ist gering. Dies gilt in ganz besonderem Maße von den sogenannten kleinen Verbrauchsteuern, wie der Leuchtmittel-, Salz-, Zündwaren-, Spielkarten-, Süßstoff- und Essigsäuresteuer, deren Vorhandensein von dem Verbraucher in der Regel überhaupt nicht empfunden wird. Hinzu kommt, daß es sehr fraglich erscheint, ob die beantragte Aufhebung den Verbrauchern zugute kommen würde bzw. zugute kommen könnte. 3. Die Verwaltungkosten der Verbrauchsteuern, deren Aufhebung beantragt wird, sind sehr gering. Sie liegen zwischen 0,20 bis 2,10 v. H. des Steueraufkommens. Bei der Kaffee- und Teesteuer entstehen überhaupt keine besonderen Verwaltungskosten, da diese Steuern zusammen mit den Zöllen erhoben werden (vgl. die Ausführungen unter Nr. 5 c) und d). 4. Die Ausfälle an Verbrauchsteuern durch Hinterziehungen sind außerordentlich gering. 5. Die Überwachung des Steuereingangs ist bei den genannten Verbrauchsteuern einfach und billig. Sie beschränkt sich bei den Waren, die im Inland hergestellt werden, auf verhältnismäßig wenige Herstellungsbetriebe. Zu den einzelnen Anträgen ist im übrigen noch zu bemerken: a) Zu Drucksachen 1696 und 1762 Nr. 4 (Salzsteuer) 1. Die Salzsteuer besteht seit sehr langer Zeit. Der Steuersatz beträgt 12 DM/dz. 2. Das Steueraufkommen beträgt voraussichtlich im Rechnungsjahr 1956 40 und im Rechnungsjahr 1957 42 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt 3,5 Pf. 4. Die Verwaltungskosten betragen jährlich 858 000 DM. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 2,10 v. H. des Steuerertrags. 5. Das Salzsteuergesetz dient nicht nur dem Steueraufkommen, sondern auch dem Schutz des Verbrauchers in gesundheitlicher Hinsicht. Es ermöglicht eine klare Unterscheidung des hochwertigen Speisesalzes von dem Industrie- und Gewerbesalz, weil für das Industrie- und Gewerbesalz Steuerbefreiungen vorgesehen sind, deren Durchführung zollamtlich überwacht wird. Eine Aufhebung der Steuer würde außerdem die Existenz der Salinen gefährden, die vorwiegend Speisesalz herstellen. b) Zu Drucksache 1762 Nr. 3 (Zuckersteuer) 1. Die Zuckersteuer besteht seit 1841. Ihre Höhe beträgt 10 DM/dz Rübenzucker. (Krammig) 2. Das Steueraufkommen beträgt in den Rechnungsjahren 1956 und 1957 voraussichtlich 170 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt 22 Pf. 4. Die Verwaltungskosten betragen im Jahr 768 000 DM. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 0,20 v. H. des Steuerertrags. 5. Die Zuckersteuer ist mit Wirkung vom 1. April 1956 von 26,50 auf 10 DM/dz Rübenzucker gesenkt worden. Hierdurch ist das Steueraufkommen im Rechnungsjahr 1956 gegenüber dem Rechnungsjahr 1955 um über 200 Mio DM zurückgegangen. c) Zu Drucksachen 1762 Nr. 1 und 2296 (Kaffeesteuer) 1. Die Kaffeesteuer besteht seit 1948. Die Höhe der Steuer beträgt 3 DM/kg Rohkaffee, 4 DM/kg Röstkaffee. 2. Das Steueraufkommen beträgt voraussichtlich im Rechnungsjahr 1956 415, im Rechnungsjahr 1957 unter Berücksichtigung der Schätzungen des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen 500 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt '72 Pf. 4. Besondere Verwaltungskosten entstehen nicht (siehe II. 3.). 5. Inwieweit ein Wegfall der Kaffeesteuer dem Verbraucher zugute kommen würde, ist fraglich. Die Erfahrungen bei der letzten Steuersenkung haben gezeigt, daß die Kaffeepreise in den Kaffeehäusern und Gaststätten durch die Senkung nicht wesentlich beeinflußt worden sind. Schwankungen der Weltmarktpreise haben auf den Kaffeepreis im allgemeinen einen viel höheren Einfluß als eine Steuersenkung. b) Zu Drucksachen 1762 Nr. 2 und 2297 (Teesteuer) 1. Die Teesteuer besteht seit 1949. Sie beträgt 3 DM/kg. 2. Das Steueraufkommen beträgt voraussichtlich im Rechnungsjahr 1956 17,3, im Rechnungsjahr 1957 18 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt 2,3 Pf. 4. Besondere Verwaltungskosten entstehen nicht (siehe II. 3.). 5. Die Teesteuer steht mit der Kaffeesteuer im Zusammenhang, da das Verhältnis zwischen Kaffee- und Teepreis erhalten werden muß. e) Zu Drucksachen 1762 Nr. 6 und 2298 (Leuchtmittelsteuer) 1. Die Steuer wird seit 1909 erhoben. Die Höhe der Steuer beträgt zur Zeit für Glühlampen 10 v. H. des Kleinverkaufspreises, für Leuchtröhren für Werbezwecke 1 DM für 1 Meter Rohrlänge. 2. Das Steueraufkommen beträgt im Rechnungsjahr 1956 voraussichtlich 32, im Rechnungsjahr 1957 nach der Schätzung des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen 37 Mio DM. 3. Die meisten Waren, von denen die Steuer erhoben wird, werden für gewerbliche Zwecke verwendet. Die durchschnittliche Belastung des Privatverbrauchers je Kopf im Monat beträgt etwa 1 Pf. 4. Die Verwaltungskosten betragen etwa 172 000 DM jährlich. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 0,59 v. H. des Steuerertrags. 5. Ein Wegfallen der Steuer würde infolge der geringen Steuerbelastung mit Sicherheit dem Verbraucher nicht zugute kommen. f) Zu Drucksache 1762 Nr. 5 (Zündwarensteuer) 1. Die Zündwarensteuer besteht seit 1909. Sie beträgt 1 Pf für 100 Stück Zündwaren. 2. Das Steueraufkommen beträgt 1956 voraussichtlich 4,1 und 1957 7 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers macht 1 Pf je Kopf im Monat aus. 4. Die Verwaltungskosten belaufen sich auf 40 000 DM jährlich. Sie betrugen im Jahre 1955 0,07 v. H., im Jahre 1956 1 v. H. des Steuerertrags. 5. Die Zündwarensteuer ist mit Wirkung vom 1. April 1956 von 10 Pf auf 1 Pf für 100 Stück gesenkt worden. Hierdurch ist das Steueraufkommen von 57,6 Mio DM im Jahre 1955 auf 4,1 Mio DM für 1956 zurückgegangen. g) Zu Drucksache 1762 Nr. 7 (Spielkartensteuer) 1. Die Spielkartensteuer besteht seit 1879. Sie beträgt 0,30 bis 1,50 DM für 1 Kartenspiel. 2. Das Steueraufkommen beträgt voraussichtlich im Rechnungsjahr 1956 2 Mio DM, im Rechnungsjahr 1957 3 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat liegt bei 0,25 Pf. 4. Die Verwaltungskosten betragen 18 000 DM. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 1 v. H. des Steuerertrags. 5. Spielkarten werden zum größten Teil in Gaststätten und Spielkasinos verwendet. Der Wegfall der Steuer würde preispolitisch ohne Bedeutung sein. h) Zu Drucksache 1762 Nr. 8 (Süßstoffsteuer) 1. Die Süßstoffsteuer besteht seit 1922. Sie beträgt für Benzoesäuresulfinid 37,50 und für Dulcin 28 DM/kg. 2. Das Steueraufkommen beträgt voraussichtlich im Rechnungsjahr 1956 2.3 Mio DM und im Rechnungsjahr 1957 2,5 Mio DM. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt 0,4 Pf. 4. An Verwaltungskosten entstehen 18 000 DM jährlich. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 0,76 v. H. des Steueraufkommens. 5. Die Aufhebung der Süßstoffsteuer wäre ohne preispolitische Bedeutung. Hinzuweisen ist noch darauf, daß das Süßstoffsteuergesetz nicht nur fiskalische, sondern auch lebensmittelpolizeiliche Bedeutung hat, da es die Rechtsgrundlage für die Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 bildet. (Krammig) i) Zu Drucksache 1762 Nr. 9 (Essigsäuresteuer) 1. Die Steuer für Essigsäure besteht seit 1909. Die Höhe der Steuer beträgt zur Zeit 240,20 DM/ 100 kg wasserfreier Säure. 2. Das Steueraufkommen wird im Rechnungsjahr 1956 auf 6,5 Mio DM und im Rechnungsjahr 1957 auf 8 Mio DM geschätzt. 3. Die durchschnittliche Belastung des Verbrauchers je Kopf im Monat beträgt 1 Pf. 4. Die Verwaltungskosten liegen bei 145 000 DM jährlich. Sie beliefen sich im Jahre 1955 auf 1,85 v. H. des Steueraufkommens. 5. Die Aufhebung der Essigsäuresteuer würde die Betriebe, die Gärungsessig aus Branntwein herstellen, in ihrer Existenz gefährden, da dann der Essig aus Essigessenz im Gegensatz zu dem Gärungsessig steuerfrei bleiben würde. III. Der federführende Ausschuß schlägt in seiner Mehrheit dem Deutschen Bundestag vor, die genannten Entwürfe von Gesetzen zur Änderung des Zolltarifs und von Verbrauchsteuergesetzen — Drucksachen 2862, 2298, 2297, 2296, 1762 und 1696 — abzulehnen. Bonn, den 27. März 1957 Krammig Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 3372 (Vgl. S. 11719 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3083). Berichterstatter: Abgeordneter Koops Die Drucksache 3083 wurde in der 187. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. Januar 1957 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen nahm in seiner Sitzung vom 3. April 1957 einen einführenden Bericht eines Vertreters des Bundesministers für Verkehr zu dem Abkommen entgegen, das im wesentlichen die seit längerer Zeit bestehenden örtlichen — bislang vertraglich nicht geregelten — Gegebenheiten nunmehr durch ein internationales Abkommen legalisieren soll. Nachdem auch der Bundesrat in seiner 163. Sitzung am 5. Oktober 1956 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben hat, beschloß der Ausschuß für Verkehrswesen einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 3083 ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 3. April 1957 Koops Berichterstatter Anlage 7 Drucksache 3376 (Vgl. S. 11719 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Drucksache 3087). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bleiß Die Drucksache 3087 wurde in der 187. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. Januar 1957 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen nahm in seiner Sitzung vom 3. April 1957 einen einführenden Bericht eines Vertreters des Bundesministers für Verkehr zu dem Abkommen entgegen, das im wesentlichen die seit längerer Zeit bestehenden örtlichen — bislang vertraglich nicht geregelten — Gegebenheiten nunmehr durch ein internationales Abkommen legalisieren soll. Der Ausschuß beschloß einstimmig, dem in der 163. Sitzung des Bundesrates vom 5. Oktober 1956 geäußerten Wunsch auf Einfügung der Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" in die Einleitungsformel zu entsprechen und dem Gesetzentwurf im übrigen unverändert zuzustimmen. Bonn, den 3. April 1957 Dr. Bleiß Berichterstatter Anlage 8 Drucksache 3373 (Vgl. S. 11720 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik (Drucksache 3242). Berichterstatter: Abgeordneter Struve Bei dem vorliegenden Gesetz handelt es sich um ein Beitrittsgesetz zu dem Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik, das der Aufrechterhaltung eines gleichbleibenden Höchstfanges an Fischen dient. Die Bundesrepublik ist an dem Abkommen interessiert, da sie in steigendem Maße die Gewässer um Grönland befischt, die zum Konventionsgebiet gehören. Als Mitglied hätte die Bundesregierung Anteil an den Ergebnissen der von den vertragschließenden Staaten vorgenommenen wissenschaftlichen Untersuchungen und statistischen Erhebungen. Auch aus politischen Gründen kann sich die Bundesrepublik dem Beitritt nicht entziehen, da sie nicht in einem Gebiet die Fischerei betreiben kann, in dem andere Nationen gemeinsam Schonmaßnahmen beschlossen haben. Das Konventionsgebiet ist in fünf Untergebiete aufgeteilt. Die Bundesrepublik wird vorerst nur in einem dieser Untergebiete als Ausschußmitglied (Struve) beitreten. Die von den vertragschließenden Regierungen einzusetzende Kommission faßt mit zwei Drittel Mehrheit Beschlüsse über Schonmaßnahmen, die im einzelnen im Artikel VIII des Übereinkommens aufgezählt sind. Diese Beschlüsse werden als Vorschläge den vertragschließenden Regierungen übermittelt. Die einzelnen Regierungen entscheiden über die Annahme oder Ablehnung dieser Vorschläge. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bitte ich, da Bedenken gegen den Beitritt nicht bestehen, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Bonn, den 4. April 1957 Struve Berichterstatter Anlage 9 Umdruck 1019 (Vgl. S. 11720 B) Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Mommer zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Konsularvertrag vom 30. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland (Drucksachen 3374, 3035). Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a eingefügt: „Artikel 2 a Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Saarvertrag) vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. § 16 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) bleibt unberührt." Bonn, den 10. April 1957 Dr. Mommer Anlage 10 Drucksache 3313 (Vgl. S. 11720 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Sechsundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Perchlorate usw.) (Drucksache 3156). Berichterstatter: Abgeordneter Hahn Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 20. März 1957 mit dem Entwurf einer Sechsundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Perchlorate usw.) — Drucksache 3156 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 20. März 1957 Berichterstatter Hahn Anlage 11 zu Drucksache 3289 (Vgl. S. 11721 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurfeines Gesetzes über die allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksachen 3056, 3289). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bergmeyer Der Ausschuß hat in seinen Sitzungen vom 1. März und 21. März 1957 den Entwurf eines Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe — Drucksache 3056 — beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzes in der aus der Zusammenstellung — Drucksache 3289 — ersichtlichen Fassung zu empfehlen. Die nach dem Jahre 1945 in den einzelnen Besatzungsgebieten wieder aufgenommenen vielgestaltigen Statistiken in der Industrie und im Bauhauptgewerbe sind in der Bundesrepublik zu einem einheitlichen und rationellen Erhebungssystem zusammengefaßt worden, das der allgemeinen und fachlichen Unterrichtung über die konjunkturelle, saisonale und strukturelle Entwicklung der Industrie- und Bauwirtschaft dient. Auskunftpflichtig sollen sein 70 000 Industriebetriebe von insgesamt etwa 150 000. Unter den 70 000 Industriebetrieben befinden sich 55 000 Betriebe über zehn Beschäftigte. Im Bauhauptgewerbe werden etwa 20 000 Betriebe erfaßt. Die Erhebungen finden monatlich, vierteljährlich und alle zwei Jahre statt. Die Einzelheiten der erfaßten Tatbestände ergeben sich aus den Vorschriften des Gesetzentwurfs. Der Gesetzentwurf ist nach § 16 des Statistischen Bundesgesetzes notwendig geworden, da er für alle Bundesstatistiken die Erstellung einer Rechtsgrundlage bis zum 24. September 1957 vorschreibt. Der Gesetzentwurf führt also keine neue Statistik ein. sondern paßt nur eine auf Grund des Gesetzes über die Errichtung eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 21. Januar 1948 geführte Statistik dem jetzigen Gesetzeserfordernis an. Wie sich aus der Begründung zu dem Gesetzentwurf ergibt, lassen sich die Kosten annähernd nach dem Stand des Jahres 1955 für das Rechnungsjahr 1954/55 auf insgesamt 5,64 Mio DM bei Bund und Ländern zusammen errechnen. Der Ausschuß hat darüber beraten, ob im § 3 Abs. 1 Nr. 1 bei der Erhebung der Beschäftigten auch die Vertriebenen(Flüchtlings-)eigenschaft festgestellt werden sollte. hat jedoch davon abgesehen. weil nicht die Beschäftigten, sondern der Betriebsinhaber auskunftspflichtig ist, und weil dem Betriebsinhaber weder eine Befugnis zusteht, von seinen Beschäftigten diese Auskunft zu verlangen. noch ihm diese Mehrarbeit zugemutet werden sollte. Der Ausschuß hat jedoch folgende Änderungen im Regierungsentwurf für notwendig gehalten: 1. Im § 3 Abs. 1 Ziffer III wird der Vorschlag des Bundesrates akzeptiert, wonach die Statistik für diese Sparten nicht jährlich, sondern alle zwei Jahre durchgeführt wird. (Dr. Bergmeyer) 2. Zu § 5 wird der Vorschlag des Bundesrates abgelehnt. Dagegen hat der Ausschuß den Gegenvorschlag der Bundesregierung angenommen, der auch nach Auffassung des Ausschusses eine Klarstellung enthält und die mit der Vorschrift verfolgten Absichten deutlicher kennzeichnet. Der § 5 ist, wie aus der Zusammenstellung ersichtlich, neu gefaßt worden. 3. Der Ausschuß ist einer Anregung des Landes Berlin gefolgt, im § 7 einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(3) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gilt für das Land Berlin folgende Regelung: Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke an die fachlich zuständige oberste Bundes- und Landesbehörde ist zugelassen." Diese Formulierung berücksichtigt die besonderen Verhältnisse des Landes Berlin. 4. Der Ausschuß hat mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Saarland beschlossen, als neuen § 8 a dem Bundestag eine Saarklausel vorzuschlagen: „§ 80 a Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an." Bonn, den 25. März 1957 Dr. Bergmeyer Berichterstatter Anlage 12 Umdruck 1018 (Vgl. S. 11721 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hellwig, Dr. Hoffmann, Lange (Essen) und Genossen zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksachen 3289, 3056). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „Der betroffene Auskunftspflichtige ist unverzüglich von der Weiterleitung der Einzelangaben zu unterrichten unter genauer Bezeichnung der weitergeleiteten Tatbestände, der anfordernden Behörde und des Zwecks der Anforderung." Bonn, den 10. April 1957 Dr. Hellwig Dr. Hesberg Bauer Wasserburg) Holla Bock Illerhaus Dr. Böhm (Frankfurt Leonhard Brand (Remscheid) Lermer Dr. Brönner Dr. Lindenberg Brück Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Gibbert Müser Dr. Glasmeyer Oetzel Glüsing Samwer Häussler Schulze-Pellengahr Dr. Serres Frau Beyer (Frankfurt) Stiller Jacobi Klingelhöfer Dr. Hoffmann Kriedemann Kurlbaum Lange (Essen) Regling Anlage 13 zu Drucksache 3335 (Vgl. S. 11722 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Drucksachen 3005, 3335). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bergmeyer Der Ausschuß hat in seinen Sitzungen vom 1. März und 21. März 1957 den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes — Drucksache 3005 — beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzes in der aus der Zusammenstellung — Drucksache 3335 — ersichtlichen Fassung zu empfehlen. Regierung, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft brauchen für ihre Arbeit Statistiken über Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung. In größeren Abständen werden deshalb Bevölkerungszahl und Bevölkerungsgliederung durch Volkszählungen festgestellt. Die letzte dieser Volkszählungen hat 1950 stattgefunden. Die nächste wird im Rahmen des Weltzensus voraussichtlich 1960 durchgeführt werden. In den Zeiträumen zwischen diesen großen Volkszählungen bedarf jedoch die Bevölkerungsbewegung der Fortschreibung, um die Ergebnisse der großen Volkszählung im benutzbaren Zustand zu erhalten. Das vorliegende Gesetz soll für diese Fortschreibungen nun nach dem statistischen Bundesgesetz die erforderliche Rechtsgrundlage schaffen. Diese Statistik umfaßt folgende Einzelstatistiken: 1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung einschließlich der Todesursachenstatistik, 2. die Statistik der Todeserklärungen, 3. die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesachen, 4. die Wanderungsstatistik und 5. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. Derartige Bevölkerungsstatistiken werden in allen zivilisierten Ländern der Erde durchgeführt. Sie gehören zum klassischen Bestand der amtlichen Statistik. Die Vereinten Nationen und die Weltgesundheitsorganisation haben Empfehlungen über ihren Ausbau und ihre Gestaltung herausgegeben. Das Gesetz führt weder neue Statistiken ein noch erweitert es laufende Statistiken. Einzelne, in das Gesetz aufgenommene Statistiken werden bereits seit 1870 geführt, andere beruhen auf langjährigen Vereinbarungen des Bundes mit den Ländern. Da das Statistische Bundesgesetz für alle Statistiken eine Rechtsgrundlage verlangt und die Frist für die Schaffung dieser Rechtsgrundlage am 24. September 1957 abläuft, mußte das vorliegende Gesetz geschaffen werden. (Dr. Bergmeyer) Die Kosten für die Durchführung dieses Gesetzes werden voraussichtlich bei Bund und Ländern, einschließlich des Landes Berlin, jährlich rund 3,2 Mio DM betragen. Der Ausschuß hat folgende Änderungen der Regierungsvorlage für notwendig gehalten: 1. In § 3 Abs. 1 mußte das Wort „Todesfeststellungen" durch die Worte „Feststellungen der Todeszeit" ersetzt werden, um die Ausdrucksweise im vorliegenden Entwurf der des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 67) anzupassen. 2. In § 4 Abs. 1 hat der Ausschuß den Vorschlag des Bundesrates aus den vom Bundesrat genannten Gründen angenommen. 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 schlägt der Ausschuß aus soziologischen Gründen vor, die Frage nach der Vertriebenen(Flüchtlings-)eigenschaft aufzunehmen. 4. § 6 Satz 1 soll nach dem Vorschlag des Ausschusses am Ende wie folgt lauten: ,,... der Wanderungsstatistik die Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und Vertriebenen(Flüchtlings-)eigenschaft festzustellen". Der Ausschuß will durch diese Fassung die Möglichkeit geben, auch den Altersaufbau und die Untergliederung nach Geschlecht bei den Heimatvertriebenen und Flüchtlingen zu ermitteln. Nach der Auffassung des Ausschusses umfaßt die Feststellung der Vertriebenen(Flüchtlings-)eigenschaft notwendigerweise auch die sogenannten Zugewanderten. Wie die Vertriebeneneigenschaft festgestellt wird, ist eine Frage der statistischen Technik; sie durfte, um die Statistik nicht unbeweglich zu machen, nicht im Gesetz festgelegt werden. Es soll der Praxis überlassen bleiben, ob die statistische Ermittlung der. Vertriebenen und der Zugewanderten nach dem Wohnsitz am 1. September 1939 oder nach dem Besitz von Vertriebenenausweisen A, B oder C stattfinden soll. Der Termin der Umstellung von der einen auf die andere statistische Ermittlungsweise soll unabhängig von dem Gesetz nach jeweils statistischen Erkenntnissen und Erfordernissen vorgenommen werden können. Erfaßt werden soll auf jeden Fall auch die Eigenschaft des Zugewanderten. Bonn, den 25. März 1957 Dr. Bergmeyer Berichterstatter Anlage 14 (Vgl. S. 11723 A) Schriftlicher Bericht des Abg. Regling über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (2. ERP-BürgschG) (Drucksache 3328). Der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (2. ERP-BürgschG) wurde am 14. 12. 1956 vom Bundesrat mit dem Beschluß, keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erheben zu wollen, verabschiedet. In seiner 183. Sitzung am 11. 1. 1957 überwies der Bundestag den genannten Gesetzentwurf an die Ausschüsse Geld und Kredit, Außenhandelsfragen und federführend an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat in seiner Sitzung am 20. Februar und der Ausschuß für Geld und Kredit am 22. März den Entwurf beraten und keine Einwendungen erhoben bzw. die unveränderte Annahme empfohlen. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß hat am 15. März sich eingehend mit der Materie befaßt und dabei folgendes zum Ausdruck gebracht: Die Aufstockung des bisherigen ERP-Bürgschaftsplafonds von 200 Millionen um weitere 200 Millionen wurde grundsätzlich befürwortet. Es wurde zustimmend davon Kenntnis genommen, daß zu den bisherigen Bürgschaftsaktionen zugunsten 1. der Seeschiffahrt, 2. der Vertriebenen-, Flüchtlings- und Geschädigten-Unternehmungen, 3. der Landwirtschaft, 4. der Unternehmen im Zonenrandgebiet und 5. Berliner Unternehmen nunmehr mit je 50 Millionen DM auch Handel und Handwerk in diese Aktion eingeschlossen werden soll. Wie schon in der Begründung zu dem Entwurf dieses Gesetzes von der Bundesregierung hervorgehoben, hat allein in den Kreisen des Handels und Handwerks die kurzfristige Verschuldung die Höhe von einer halben Milliarde DM erreicht. Die notwendige Ablösung durch mittel- und möglichst langfristige Kredite ist bisher daran gescheitert, daß die betroffenen Wirtschaftskreise über ausreichende bankübliche Sicherheiten nicht verfügen. Im Ausschuß wurden jedoch Bedenken laut, ob eine wirkungsvolle Hilfe für die Umschuldungsaktion bei einer nur 70%igen Verbürgung der Kredite gewährleistet werden könne. Damit bleibt für den Kreditnehmer zwar „nur" noch 30 % abzusichern. Aber bei dem zur Zeit überhöhten Sicherheitsbedürfnis der Kreditinstitute, erscheint hier der Erfolg der Aktion gefährdet. Wenn auch mit der Hergabe der Bürgschaften auf die Tätigkeit der einzelnen Kreditinstitute keine direkte Einflußnahme möglich ist, so sollten doch die Bürgschaftsrichtlinien übertriebene Sicherheitsverpflichtungen für den Kreditnehmer ausschließen. Es sollte stets Wert darauf gelegt werden, daß dem Kreditnehmer neben einem langfristigem Kredit auch Sicherheiten für die Inanspruchnahme von kurzfristigen Betriebsmitteln zur Durchführung von Großaufträgen verbleiben. In der Regel können doch erst durch größere Aufträge Investitionen, die mit langfristigen Krediten finanziert wurden, wirtschaftlich genutzt werden. Will man also Handel und Handwerk helfen, so darf man eine Aktion nicht engherzig und in sich abgeschlossen behandeln, sondern man muß die Gesamtsituation des Kreditnehmers berücksichtigen. Die dem Ausschuß vom Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit für die Verbürgung von Krediten u. a. genannte Voraussetzung, „daß keine für ein langfristiges Darlehen ausreichenden oder geeigneten banküblichen Sicherheiten vorhanden sein sollten," (Regling) deutet zwar auf Übereinstimmung mit der im Ausschuß vertretenen Meinung hin, schien den Ausschußmitgliedern aber für die Kreditinstitute nicht bindend genug zu sein. Der Ausschuß hat sich deshalb vorbehalten, bei der demnächst anstehenden Beratung des ERP-Wirtschaftsplanes die Richtlinien in diesem Sinne zu überarbeiten. Auch auf die Verteilung, also gute Streuung der Kredite, sollte durch die Richtlinien versucht werden, mehr Einfluß zu nehmen, damit das Ministerium und der Bundestag selbst im Interesse einer erfolgreichen Durchführung dieser Aktion nicht zu sehr von der Bereitschaft der Kreditinstitute abhängig sind. Die Gewährung von Bürgschaften soll über die im Handel und Handwerk in den letzten Jahren gegründeten Kreditgarantiegemeinschaften durchgeführt werden. Bei der geplanten globalen Zuteilung an die einzelnen Gemeinschaften, die teilweise schon recht erfolgreich tätig waren, sollte ebenfalls im obigen Sinne Einfluß genommen werden. Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Umschuldung kurzfristiger Kredite, die leider in diesem Zusammenhang nicht mit Zinsverbilligungsmaßnahmen gekoppelt werden kann, war der Ausschuß der Meinung, daß jede Maßnahme, die auch nur den geringsten Erfolg erwarten läßt, sofort in Angriff genommen werden sollte. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik bittet deshalb um Zustimmung zur Gesetzesvorlage. Bonn, den 12. April 1957. Regling Berichterstatter Anlage 15 Drucksache 3332 (Vgl. S. 11723 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) (Drucksache 2626) und den Antrag der Abgeordneten Müller-Hermann, Dr. Dollinger, Friese, Rümmele, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Barlage und Genossen betreffend Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten (Drucksache 1336). Berichterstatter: Abgeordneter Spörl 1. Im allgemeinen I. Der Ausschuß für Verkehrswesen legte am 7. November 1956 mit Drucksache 3057 einen ersten Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes — Drucksache 2626 — und zum Antrag betr. Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten — Drucksache 1336 — vor. Der Ausschuß beantragte: „Der Bundestag wolle beschließen, 1. den Gesetzentwurf — Drucksache 2626 — in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; 2. den Antrag der Abgeordneten Müller-Hermann, Dr. Dollinger, Friese, Rümmele, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Barlage und Genossen betr. Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten — Drucksache 1336 — durch die Beschlußfassung zu Nr. 1 für erledigt zu erklären; 3. die zu den Drucksachen 1336 und 2626 eingegangenen Petitionen und Eingaben durch die Beschlußfassung zu Nr. 1 für erledigt zu erklären." II. Zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes in der 193. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar 1957 lagen folgende Änderungsanträge vor: a) Änderungsantrag der Fraktion der DP — Umdruck 948 — ,Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 2 wird in § 2 Abs. 4 folgender Satz 2 eingefügt: „Bei der Bestimmung angenommener Standorte für Kraftfahrzeuge von Unternehmern, die im Landkreis Lüchow-Dannenberg ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung haben, ist für die Entfernungsberechnung anstelle des Ortsmittelpunktes der Gemeinde, in welcher der Unternehmer seinen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung hat, die westliche Kreisgrenze zugrunde zu legen." 2. In Artikel 1 Nr. 2 werden in § 2 Abs. 4 letzter Satz die Worte „Entsprechendes gilt" durch die Worte „Satz 1 gilt entsprechend" ersetzt.' b) Änderungsantrag der Fraktion der FDP — Umdruck 949 — ,Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 werden in § 2 Abs. 4 erster Satz hinter den Worten „können die höheren Landesverkehrsbehörden zugunsten von Unternehmen" die Worte „des Güternahverkehrs" gestrichen.' c) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Mende, Schwann, Scheel und Genossen — Umdruck 950 — ,Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 erhält § 2 Abs. 4 folgende neue Fassung: „(4) Für Kraftfahrzeuge von Unternehmern in Gemeinden, die in grenznahen Gebieten liegen, können die höheren Landesverkehrsbehörden zugunsten von Unternehmen des Güternahverkehrs, die bereits am 1. April 1954 ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in diesen Gebieten hatten, angenommene Standorte bestimmen, die mit ihrem Ortsmittelpunkt nicht mehr als 40 km in der Luftlinie von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland und von dem Ortsmittelpunkt des tatsächlichen Standorts liegen dürfen. Entsprechendes gilt für die Kraftfahrzeuge von Unternehmern, die ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Gemeinden haben, die nicht weiter als 40 km in der Luftlinie vom Saargebiet entfernt liegen." (Spörl) d) Änderungsantrag der Abgeordneten Glüsing und Genossen — Umdruck 953 — ,Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 werden in § 2 Abs. 4 letzte Zeile nach den Worten „vom Saargebiet" die Worte „oder von der Westküste des Landes Schleswig-Holstein" eingefügt.' e) Änderungsantrag der Abgeordneten Günther, Richarts, Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), Kortmann und Genossen — Umdruck 955 — ,Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 werden in § 2 nach dem Absatz 4 die folgenden neuen Absätze 4 a und 4 b eingefügt: „(4a) Für Kraftfahrzeuge von Unternehmern in Gemeinden des übrigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, die in der Luftlinie nicht mehr als 20 km von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland entfernt liegen, können die obersten Landesverkehrsbehörden auf Antrag angenommene Standorte bestimmen. (4b) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinien, nach denen die angenommenen Standorte festzulegen sind."' f) Änderungsantrag der Abgeordneten Bock und Genossen — Umdruck 958 —,Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird Nr. 3 wie folgt ergänzt: Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die einem Unternehmen erteilte Genehmigung kann ohne Rücksicht auf die Überschreitung der Höchstzahl auf eine Gesellschaft erstreckt werden, an welcher der Unternehmer überwiegend oder als Personalgesellschafter beteiligt ist; die Beteiligung muß während der Dauer der Genehmigung bestehen bleiben." 2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Die Bestimmung des Artikels 1 Nr. 3 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden bei der Erteilung von Genehmigungen zum Güterfernverkehr, die auf Grund des § 9 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes alter Fassung vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 3 beantragt worden sind." Der Abgeordnete Müller-Hermann beantragte namens der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, FVP und DP in der 193. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar 1957 die Rücküberweisung der Drucksache 3057 und der dazu eingebrachten Änderungsanträge an den Ausschuß für Verkehrswesen (Stenographischer Bericht S. 11021). Das Plenum nahm diesen Antrag an. III. Zu den Beratungen im Ausschuß für Verkehrswesen wurden folgende weitere Anträge gestellt: a) Antrag der Abgeordneten Dr. Schäfer (Saarbrücken), Kratz und Dr. Röder (Schreiben vom 26. Februar 1957): ,l. Zu Artikel 1 Nr. 2: L § 2 Abs. 4 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes erhält folgende Fassung: „Satz 1 gilt bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages entsprechend für die Kraftfahrzeuge von Unternehmern, die ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Gemeinden haben, die nicht weiter als 40 km in der Luftlinie vom Saarland entfernt liegen, und für die Kraftfahrzeuge von Unternehmern, die mindestens seit dem 31. Dezember 1956 im Saarland ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung haben; die Standorte dürfen nur in dem Land bestimmt werden, in dem der Sitz oder die Niederlassung des Unternehmens liegt, und im Lande Rheinland-Pfalz nicht näher zum Saarland liegen als die Gemeinde des Sitzes oder der Niederlassung." 2. Artikel 3 erhält folgenden Satz 2: „Dieses Gesetz gilt im Saarland erst mit Inkrafttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes." b) Antrag des Abgeordneten Schulze-Pellengahr auf Grund eines Schreibens des Abgeordneten Dr. Conring vom 14. März 1957: ,Zu § 48 Abs. 3: „Die Bestimmungen über den Werkverkehr gelten auch für die Beförderung von Gütern durch Genossenschaften und deren Zusammenschlüsse, wenn diesen das Beförderungsgut von ihren Mitgliedern zur agenturweisen Verwertung übergeben worden ist." IV. Auf Ersuchen des Ausschusses für Verkehrswesen vom 26. Februar und vom 4. März 1957 gab der Bundesminister für Verkehr mit Schreiben vom 19. März 1957 — StV 3 — 6042 B/57 — die aus der Anlage ersichtliche Stellungnahme zu den einzelnen Anträgen ab, der zwei Karten beigefügt sind. 2. Im einzelnen In seiner Sitzung vom 20. März 1957 trat der Ausschuß für Verkehrswesen erneut in die Beratung des Gesetzentwurfs unter Zugrundelegung der im Schriftlichen Bericht auf Drucksache 3057 vorgelegten Beschlüsse ein. Die Beratung erbrachte folgendes Ergebnis: 1. Zu Artikel 1 Nr. 2 a) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Mende, Schwann, Scheel und Genossen — Umdruck 950 — Der Ausschuß hielt eine Nahzonenerweiterung an allen Grenzen und Küsten der Bundesrepublik Deutschland aus grundsätzlichen verkehrspolitischen Erwägungen nicht für vertretbar. Eine solche Regelung würde die seit Jahrzehnten bewährte Abgrenzung von Güternah- und Güterfernverkehr erheblich beeinträchtigen und die nachgemeinwirtschaftlichen Grundsätzen orientierte Deutsche Bundesbahn gegebenenfalls schädigen. Außerdem kann es dem Güternahverkehrsgewerbe in den an die (Spörl) Grenzgebiete anschließenden Landesteilen nicht allgemein zugemutet werden, durch eine weitgehende Sonderregelung erschwerten Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt zu sein. Der Ausschuß lehnte den Änderungsantrag — Umdruck 950 — einstimmig ab. Der Abgeordnete Bock stellte nach dieser Abstimmung den Antrag, in allen grenznahen Gebieten nur einen 15 km breiten Gebietsstreifen zu begünstigen. Der Ausschuß lehnte auch diesen Antrag mit einer großen Mehrheit gegen 3 Stimmen ab. b) Änderungsantrag der Abgeordneten Günther, Richarts, Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), Kortmann und Genossen — Umdruck 955 — Der Abgeordnete Günther modifizierte den Antrag dahin, in den Grenz-, (Eifel-) und Küstengebieten, die nicht zum Zonen- oder Saar-Randgebiet gehören, einen 15 km breiten Gebietsstreifen zu begünstigen. Der Ausschuß lehnte auch diesen Antrag mit 8 gegen 6 Stimmen ab. Bei seiner Entscheidung ließ er sich von den gleichen Erwägungen wie bei Umdruck 950 leiten. c) Änderungsantrag der Abgeordneten Glüsing und Genossen — Umdruck 953 — Dazu stellte der Abgeordnete Körner den Zusatzantrag, nur die „nördlich des Nord-Ostsee-Kanals" gelegenen Westküstenkreise des Landes Schleswig-Holstein in die besondere Nahzonenregelung einzubeziehen. Der Ausschuß nahm diesen Antrag mit 14 gegen 6 Stimmen an. Der Ausschuß sah in der Tatsache, daß die Ostküstenkreise von Schleswig-Holstein als Zonenrandgebiet von der vorgesehenen Nahzonenerweiterung erfaßt werden sollen, eine einzigartige Ausnahmesituation, die sich auf die Westküstenkreise auswirken werde. Dem Güternahverkehrsgewerbe in den Gebieten an der Westküste würde aus der einseitigen Begünstigung für die östlichen Landesteile angesichts der geringen Breite der Halbinsel Schleswig-Holstein eine verschärfte Wettbewerbslage entstehen, der nicht ausgewichen werden könnte. Derartige Bedingungen seien ihm um so weniger zuzumuten, als das industrielle Schwergewicht des Landes im Osten liege. d) Antrag der Abgeordneten Dr. Schäfer (Saarbrücken), Kratz und Dr. Röder Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, die Beschlußfassung zu diesem Antrag bis zur Vorlage der großen Novelle zum Güterkraftverkehrsgesetz zurückzustellen. Der Bundesminister für Verkehr wurde gebeten, den Antrag der Saar-Abgeordneten zu prüfen und zu gegebener Zeit Überlegungen anzustellen, wie diesem Anliegen Rechnung getragen werden könne. e) Änderungsantrag der Fraktion der DP Umdruck 948 — Im Ausschuß herrschte die Auffassung, daß es sich im Hinblick auf zu erwartende Berufungsfälle nicht vertreten lasse, für einen einzelnen Zonenrandkreis eine zusätzliche Ausnahmeregelung zu treffen. Der Ausschuß lehnte den Änderungsantrag — Umdruck 948 — mit 14 gegen 5 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen ab. f) Änderungsantrag der Fraktion der FDP — Umdruck 949 — Der Ausschuß sah in dem Antrag kein gewerbesondern ein steuerrechtliches Anliegen, d. h. eine echte Hilfsmaßnahme für das Zonenrandgebiet. Dem Werkverkehr würde die Einbeziehung in die besondere Nahzonenregelung für das Zonen- und Saar-Randgebiet in erster Linie steuerliche Vorteile bringen, die den verkehrspolitischen Zielen des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (BGBl. I S. 166) entgegenwirken würden, da nach § 11 Abs. 2 Ziff. 3 des Beförderungsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Juli 1955 (BGBl. I S. 366) im Zonen- und Saar-Randgebiet die Beförderungsteuer nur die Hälfte des Regelsatzes betrage, finden die steuerlichen Belange des Werkverkehrs bereits Berücksichtigung. Der Ausschuß lehnte den Antrag — Umdruck 949 — mit 10 gegen 6 Stimmen ab. 2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Nr. 1 des Änderungsantrags der Abgeordneten Bock und Genossen — Umdruck 958 — Der Ausschuß sah in dem Vorschlag, bei überschrittenem Kontingent die Genehmigungen auf neu eintretende Gesellschafter zu erstrecken, eine unkontrollierbare Möglichkeit, die mit diesem Entwurf beabsichtigte Einschränkung des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes praktisch wieder aufzuheben. Der Ausschuß lehnte den Antrag — Umdruck 958 —mit 9 gegen 4 Stimmen ab. 3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Antrag des Abgeordneten Schulze-Pellengahr zu § 48 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Nachdem ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr erklärt hatte, daß die in dem Antrag angesprochene Frage durch die zur Aufhebung vorgesehene Vorschrift des § 48 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetz es über den Konzernverkehr nichtberührt werde und die Frage der Transporte von Genossenschaften im Rahmen der vorgesehenen umfassenden Novelle zum Güterkraftverkehrsgesetz besonders geprüft werden müsse, zog der Abgeordnete Schulze-Pellengahr den Antrag zurück. 4. Zu Artikel 3 Nr. 4 Nr. 2 des Änderungsantrags der Abgeordneten Bock und Genossen — Umdruck 958 — Der Ausschuß hielt es nicht für vertretbar, zwei Fassungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes auch nur vorübergehend nebeneinander gelten zu lassen. Das könnte vor allem zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung solcher Personen führen, die nur im Hinblick auf diesen Zustand eine Genehmigung beantragen und die für sie erforderlichen bisherigen leichteren Voraussetzungen erst nachträglich schaffen. (Spörl) Der Ausschuß lehnte den Antrag mit 8 gegen 3 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung ab. Bonn, den 21. März 1957 Spörl Berichterstatter Anlage 16 Drucksache 3309 (Vgl. S. 11725 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz — Az. 1044/1 E — 5/57 — vom 4. Februar 1957 (VII/98). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl In der „Kölnischen Rundschau" Nr. 162 a vom 15. Juli 1956 wurde über eine Rede des Abgeordneten Könen (Düsseldorf), die dieser auf dem Münchner Parteitag der SPD ,am Tage vorher gehalten hatte, wie folgt berichtet: „Beträchtliches Aufsehen erregte am Samstag der Düsseldorfer Delegierte Willi Könen (MdB) mit einer scharfen Attacke gegen leitende Beamte der Kriminalpolizei in Nordrhein-Westfalen. Er begründete einen Antrag des Landesverbandes Berlin, der durch Änderung des 131er Gesetzes sicherstellen will, daß ehemalige aktive Nazis keinerlei Pensionen und keine Beschäftigungsmöglichkeit im öffentlichen Leben mehr erhalten. Könen behauptete, allein in Nordrhein-Westfalen seien 24 leitende Kriminalbeamte ehemals SS- und SD-Führer gewesen. „Aus Bluthunden werden keine Lämmer!" und „Räumt diesen Saustall aus!" sagte Könen wörtlich. Er nannte auch Namen der von ihm angeführten 24 Beamten aus dem nordrhein-westfälischen Innenministerium und den Polizeipräsidien Bonn, Köln und Düsseldorf." Die „Kölnische Rundschau" teilte auf Anfrage mit, daß unter den von dem Abgeordneten Könen (Düsseldorf) mit Namen genannten Polizeibeamten die Kriminalräte Dr. Maly, Bonn, Wenzky, Köln, Hucko, Köln, und Dr. Wehner, Düsseldorf, gewesen seien. Diese stellten darauf Strafantrag wegen Beleidigung; dem Antrag Dr. Maly schloß sich der Polizeipräsident von Bonn, den Anträgen Wenzky und Hucko der Polizeipräsident von Köln nach § 196 StGB an. Mit Schreiben vom 4. Februar 1957 beantragt der Bundesminister der Justiz, eine Entschließung darüber herbeizuführen, ob die Genehmigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) wegen öffentlicher Beleidigung erteilt wird. Bei Beleidigungen politischen Charakters wird nach der Praxis des Immunitätsausschusses grundsätzlich die Genehmigung zur Strafverfolgung verweigert, sofern nicht Verleumdung vorliegt. In einem Teil der Strafanträge der Betroffenen wird zwar übereinstimmend festgestellt, daß die Behauptungen über die Eigenschaft als SS- und SD-Führer unvollkommen, sachlich unrichtig und deswegen einer sachlichen Richtigstellung bedürftig seien, aber keiner der Antragsteller hat geltend gemacht, daß die Behauptung über seine Zugehörigkeit zum Führerkorps von SS und SD von dem Abgeordneten Könen (Düsseldorf) wider besseres Wissen aufgestellt worden sei. Entsprechend hat der Oberstaatsanwalt nur Anklage nach § 185 StGB wegen einfacher öffentlicher Beleidigung erwogen und den Verleumdungsparagraphen nicht mit herangezogen. Unter diesen Umständen kann die Immunität des Abgeordneten Könen (Düsseldorf) nicht aufgehoben werden. Bonn, dien 19. März 1957 Dr. Wahl Berichterstatter Anlage 17 Umdruck 993 (Vgl. S. 11725 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Absatz 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Fraktion des GB/BHE betr. Umwandlung der Ernteschädenkredite in Beihilfen, soweit sie an Heimatvertriebene und Flüchtlinge gegeben worden sind (Drucksache 3248), an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (f), an den Ausschuß für Heimatvertriebene, an den Haushaltsausschuß; 2. Antrag der Fraktion der FDP betr. Modernisierung der deutschen Landwirtschaft (Drucksache 3285) an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bonn, den 2. April 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Feller und Fraktion
Gesamtes Protokol Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220500000
Die Sitzung ist eröffnet.
Ich habe dem Hause bekanntzugeben, daß der Abgeordnete Kratz mit Wirkung vom 11. April 1957 sein Mandat niedergelegt hat. Durch Beschluß des Vorstandes des Bundestages nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Wahlgesetzes wurde die Niederlegung bestätigt.
Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Herr Bundesminister für Gesamtdeutsche Fragen hat unter dem 8. April 1957 auf Grund des Beschlusses des Deutschen Bundestages in seiner 177. Sitzung über die Verteilung eines Merkblattes für Reisende aus der Sowjetzone berichtet. Sein Schreiben wird als Drucksache 3404 verteilt.
Der Herr Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 8. April 1957 die Kleine Anfrage 346 der Fraktion der FDP betreffend Amnestieantrag des Botschafters Blankenhorn in eigener Strafsache — Drucksache 3307 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 3406 verteilt.
Der Präsident des Bundesrechnungshofs und Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung hat unter dem 29. Dezember 1956 3 Gutachten über die Organisation der Ämter und Oberpostdirektionen, über das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen und über das Personal-bemessungsverfahren bei den Ämtern der Deutschen Bundespost zur Kenntnisnahme übersandt; sie liegen im Archiv zur Einsichtnahme aus.
Es wird vorgeschlagen, in der heutigen Sitzung folgendermaßen zu verfahren: zunächst den Punkt 28 der Tagesordnung — das Soldatenversorgungsgesetz — vorzunehmen, anschließend Punkt 41 a bis f, also die Steuergesetze, und dann die übrigen Punkte der Tagesordnung. Darf ich annehmen, daß das Haus damit einverstanden ist? - Dann ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 28 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz — SVG —) (Drucksache 2504);
a) Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3389);
b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) (Drucksachen 3366, zu 3366).

(Erste Beratung: 161. Sitzung.)

Hier liegt vor: zunächst der Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung, Drucksache 3389. Wünscht der Herr Berichterstatter dazu ,das Wort? — Der Bericht liegt vor. Ich darf seinen Inhalt kurz wiedergeben. Der Beschluß des Haushaltsausschusses lautet:
Für den Fall, daß der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/ BHE — Umdruck 1025 — zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs — Drucksache 3366 — angenommen wird, ist ein Tatbestand nach § 96 (neu) der Geschäftsordnung nicht gegeben.
Ich darf feststellen, daß das Haus von diesem Bericht Kenntnis genommen hat und entsprechend verfahren wird.
Ich rufe dann auf den Bericht in der Sache selbst, den Bericht*) des Ausschusses für Verteidigung. Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Dr. Probst.

(Abg. Frau Dr. Probst: Ich verzichte auf den mündlichen Bericht!)

— Die Berichterstatterin verzichtet auf die Berichterstattung. Wir treten also in die zweite Beratung ein. Ich rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — 4, —5, — 6, — 6 a, — 6 b, — 7. —Ich mache darauf aufmerksam, ,daß in § 7 Abs. 1 Satz 1 — auf Seite 7 der Drucksache 3366 rechts oben — das Wort „Verwaltungsdienst" zu berichtigen ist in „Vorbereitungsdienst". Sie finden die Korrektur im Umdruck 1007.
Ich rufe weiter auf: § 8. Auch hier ist ein Druckfehler zu berichtigen. In der ersten Zeile des § 8 muß es nicht heißen „Zahlungsscheins", sondern „Zulassungsscheins".
Zu diesen Paragraphen liegen Änderungsanträge nicht vor. Ich darf feststellen, daß das Haus mit der gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung hierüber einverstanden ist. Wortmeldungen zu den aufgerufenen Paragraphen liegen nicht vor. Ich schließe die Debatte hierzu und stelle die aufgerufenen Paragraphen zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen Paragraphen mit den soeben genannten Druckfehlerberichtigungen in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Die Paragraphen sind angenommen.
Ich rufe den § 9 auf. Zu § 9 liegen auf Umdruck 1025**) unter den Ziffern 1 und 2 Änderungsanträge vor. Sollen diese Änderungsanträge — es handelt sich um einen interfraktionellen Antrag — begründet werden? — Dias scheint nicht der Fall zu sein. Ich eröffne die Aussprache zu den Ziffern 1 und 2 des Antrags Umdruck 1025. — Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die Debatte.
Ich stelle Ziffer 1 des Änderungsantrages Umdruck 1025 zur Abstimmung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich
*) Siehe Anlage 2 **) Siehe Anlage 3


(Vizepräsident Dr. Becker)

bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich stelle Ziffer 2 des Umdrucks 1025 zur Abstimmung. Wer dafür zu stimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen
Wir stimmen nunmehr ab über § 9 in der durch die Annahme der beiden Anträge geänderten Fassung. Wer dafür zu stimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf die §§ 10, 10a, 11, 12, 13, 14, 15. Das Haus ist mit gemeinsamer Beratung und Verabschiedung einverstanden. Ich eröffne die Debatte. — Wortmeldungen liegen nicht vor; ich schließe die Debatte und stelle die aufgerufenen Paragraphen in der Ausschußfassung zur Abstimmung. Wer dafür zu stimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf § 16. Es liegt unter Ziffer 3 des Umdrucks 1025 der Antrag vor, § 16 in neuer Fassung an Stelle des vom Ausschuß gestrichenen § 16 wieder einzufügen. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das scheint nicht der Fall zu sein. Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort hat der Abgeordnete von Manteuffel.
von Manteuffel (Neuß) (DP[FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag zu § 16 — Umdruck 1025*) —ist von allen Parteien dieses Hauses mit Ausnahme der Deutschen Partei (Freien Volkspartei) unterschrieben worden. Wir haben — und meine politischen Freunde haben mich beauftragt, Ihnen das hier zu erklären — den Antrag nicht unterschrieben. Denn der Verteidigungsausschuß hatte einstimmig, mit den Stimmen aller anwesenden Damen und Herren, den § 16 gestrichen, und alle Argumente, die nun wieder neu vorgebracht worden sind, sind auch dort schon eingehend diskutiert worden. Aber der Brief des Herrn Bundesfinanzministers an die Mitglieder des Verteidigungsausschusses und des Haushaltsausschusses scheint seine Wirkung auf einzelne nicht verfehlt zu haben.
Wenn ich Sie bitte, Ihren Standpunkt nochmals zu überprüfen und es bei der Entscheidung des Verteidigungsausschusses als des federführenden Ausschusses zu belassen, d. h. den § 16 ersatzlos zu streichen, so weiß ich, daß Sie mit dem Einwand kommen werden, daß eine Folge — oder wie der Herr Bundesfinanzminister sagt: eine zwingende Folge — eine nachteilige Rückwirkung auf die Vorschriften im Gesetz nach Art. 131 GG wäre. Meine Damen und Herren, das trifft doch nicht ganz zu, mit Sicherheit nicht in der krassen Form, wie das der Herr Bundesfinanzminister mir und auch meinen politischen Freunden geschrieben hat. Das Hohe Haus als Gesetzgeber hat es ja in der Hand, über die zweite Novellierung des Gesetzes nach Art. 131 GG zu bestimmen. Ich möchte heute nicht darüber diskutieren, ob es gut und für die Festigung der rechtsstaatlichen Demokratie sehr nützlich war, damals den fiskalischen Standpunkt vor das Recht zu stellen; ich habe darüber an anderer Stelle schon einmal gesprochen. Wir haben die Frage des Beförderungsschnitts im Versorgungsrecht bei der zweiten Novelle noch einmal
*) Siehe Anlage 3
in der Hand, so daß sich also eine zwangsläufige Rückwirkung nicht ergibt.
Auch der Einwand, daß eine ersatzlose Streichung dieses § 16 Rückwirkungen auf § 110 des Bundesbeamtengesetzes hätte, trifft in dieser Form, glaube ich, nicht ganz zu; denn mit der Aufnahme der Bestimmung des § 110 in das Bundesbeamtengesetz ist ohnehin nur eine scheinbar gleiche Behandlung von Soldaten und Beamten gesetzt. Bis auf wenige, ich möchte sagen: geradezu verschwindend wenige Ausnahmen im Bereich der Beamten wirkt sich der Beförderungsschnitt praktisch tatsächlich nur bei Berufssoldaten, und zwar nach der ersten Novellierung in bestimmten Fällen sogar in sehr krasser Form aus.
In der von der Bundesregierung in zahlreichen Exemplaren verteilten Broschüre ist auf den besonderen Umstand hingewiesen, daß gerade vom Berufssoldaten in einem sehr frühen Lebensalter Höchstleistungen verlangt werden. Darin wird auch gesagt, das müsse zu einer Herabsetzung der Altersgrenze führen; d. h. wir kommen um das nicht herum, was wir früher die Majors- oder Stabsoffiziersecke genannt haben. In der gleichen Broschüre ist in dem Abschnitt über die Versorgung gesagt, daß die Berufssoldaten Ruhegehalt nach den gleichen Grundsätzen wie die Beamten erhalten. Aber im selben Abschnitt wird erklärt, daß sich aus zwingenden militärischen Notwendigkeiten Abweichungen ergeben. So scheiden die Berufssoldaten in verhältnismäßig frühem Lebensalter zu einem gar nicht einmal kleinen Teil aus, und dann wird ihnen nicht nur die Höchstpension versagt, die sie eben nicht erreichen können, sondern in sehr vielen Fällen durch die Einführung eines bestimmten Turnus — der ursprünglich sechsjährige Turnus ist im Verteidigungsausschuß gestrichen und nunmehr in dem Antrag Umdruck 1025 durch den fünfjährigen Turnus ersetzt — auch die Versorgungsbezüge des tatsächlich erreichten Dienstgrades. Wir bürden also dem Soldaten die volle Verantwortung und alle Verpflichtungen auf, die ihm bei seiner Dienststellung, seiner Funktion obliegen, und wenn er nun aus bestimmten Gründen die Pension des erreichten Dienstgrades nicht bekommen kann, dann ist der Lohn dafür, daß er eine radikal andere Versorgung bekommt.
Wir halten eine derartige Regelung mit dem Recht, das uns unteilbar erscheint, nicht für vereinbar. Sie ist unhaltbar, und wir glauben, daß die Wiedereinfügung eines § 16 auch in der etwas abgeschwächten Form der in diesem Hohen Hause und insbesondere im Verteidigungsausschuß vertretenen Auffassung, daß Soldaten und Beamte in gleicher Weise behandelt werden sollen, ganz kraß widerspricht. Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie Ihren Standpunkt noch einmal überprüfen wollten, und bitte um Ablehnung des Antrags auf Einfügung des § 16.

(Beifall rechts.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220500100
Das Wort hat der Abgeordnete Berendsen.

Fritz Berendsen (CDU):
Rede ID: ID0220500200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD, der FDP und des GB/BHE, die den Antrag Umdruck 1025 unterschrieben haben, möchte ich zu diesem Paragraphen folgen-


(Berendsen)

des ausführen. Wir haben uns nach sehr eingehenden Auseinandersetzungen untereinander und auch mit der Regierung entschlossen, Sie zu bitten, diesen Antrag, so wie er Ihnen auf Umdruck 1025 vorliegt, anzunehmen, einmal, weil er eine wirkliche Verbesserung bedeutet, da statt des Sechsjahresschnitts ein Fünfjahresschnitt eingeführt worden ist, und zum zweiten deshalb, weil hier für den Bundesminister für Verteidigung eine besondere Ermächtigung insofern eingefügt worden ist, als der Bundesminister für Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bei den Berufssoldaten, für deren Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht oder die infolge ihrer außergewöhnlichen Leistungen besonders beförderungswürdig sind, im Einzelfall von dem Erfordernis des Beförderungsschnitts — Satz 1
— absehen kann.
Ich glaube, damit ist im Augenblick das Notwendige getan, um den Erfordernissen des Soldaten im Vergleich zu dem Beamten gerecht zu werden. Ich darf bitten, den Antrag anzunehmen.

(Beifall in der Mitte.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220500300
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Wir stimmen ab über den Antrag zu § 16 Umdruck 1025*) Ziffer 3. Wer für diesen Antrag zu stimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist angenommen. Damit ist der § 16 in das Gesetz wieder eingefügt.
Ich rufe nunmehr auf die §§ 17, — 18, — 19, —20,-21,-22,-23,-24,-26,-27,-28,29, — 30, — 31, — 32, 33, — 34 und 35. — Ich darf annehmen, daß das Haus mit gemeinsamer Beratung und Verabschiedung einverstanden ist.
— Änderungsanträge liegen nicht vor. Ich eröffne die Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Wer den aufgerufenen Paragraphen bis einschließlich § 35 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf § 36. Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 1025 Ziffer 4 vor. Wird dieser Antrag begründet? — Das scheint nicht der Fall zu sein. Ich eröffne die Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Wer dem eben genannten Antrag Umdruck 1025 Ziffer 4 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. – Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe dann den § 36 in der Ausschußfassung mit der eben beschlossenen Änderung auf. Wer diesem Paragraphen so zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe nunmehr auf in der Ausschußfassung die §§ 37, — 38, — 39, — 39 a, — 40, — 41 und 42. — Anträge dazu liegen nicht vor. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
*) Siehe Anlage 3
Wer den aufgerufenen Paragraphen in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Die Paragraphen sind angenommen.
Ich rufe auf den § 43. Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 1025 Ziffer 5 vor. Wird dieser Antrag begründet? — Das scheint nicht der Fall zu sein. Ich eröffne die Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Wer dem Antrag Umdruck 1025 Ziffer 5 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist angenommen.
Ich rufe nunmehr den § 43 in der Ausschußfassung mit der eben beschlossenen Änderung auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — § 43 ist in der eben genannten Fassung angenommen.
Ich rufe jetzt folgende Paragraphen in der Ausschußfassung auf: 44, — 45, — 46, — 47, — 48, —49,-50,-51,-52,-53,-54,-55,-56,-57,-58,-60,-60a,-61,-62,-63,-64,-64 a, — 65 und 66. — Ich eröffne die Aussprache.
— Ich nehme an, daß das Haus mit gemeinsamer Beratung und Verabschiedung einverstanden ist. — Das ist der Fall. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Wer den aufgerufenen Paragraphen bis einschließlich § 66 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf den § 67. Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 1025*) Ziffer 6 vor, statt des in der Ausschußberatung gestrichenen § 67 einen neuen § 67 einzufügen. Wird der Antrag begründet? — Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Debatte. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Debatte. Wer dem aufgerufenen Antrag auf Umdruck 1025 Ziffer 6 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen. Damit ist § 67 in dieser Fassung in das Gesetz eingefügt.
Ich rufe auf die §§ 68, — 69 — ich mache auf die Druckfehlerberichtigungen in den Absätzen 7 und 10 des § 69 aufmerksam —, — 71, — 72, — 73, —74,-74a,-75,-76,-77,-79,-80,-82,83, — 85, alles in der Ausschußfassung. — Ich eröffne die Debatte hierzu. — Wortmeldungen liegen nicht vor. — Ich schließe die Debatte. — Ich bitte diejenigen. die den aufgerufenen Paragraphen in der Ausschußfassung, und zwar mit den Druckfehlerberichtigungen zuzustimmen wünschen, um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf den § 86. Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 1028**) vor. Wird dieser Antrag begründet? — Bitte, Herr Kollege Pohle.

Kurt Pohle (SPD):
Rede ID: ID0220500400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich wollte gerade auch die leere Ministerbank herzlichst begrüßen, aber es ist
') Siehe Anlage 3 ") Siehe Anlage 4


(Pohle [Eckernfördel])

ja inzwischen jemand zur Behandlung des Soldatenversorgungsgesetzes erschienen. Wenn es bei uns eventuell eine letzte Hemmung gegeben hat, diesen Antrag zu stellen und zu begründen, dann ist diese Hemmung durch die Leere auf der Ministerbank, die wir bei der Behandlung dieses Soldatenversorgungsgesetzes feststellen müssen, weggefallen.

(Zuruf von der Mitte: Dann muß die Regierung aber wissen, daß das Gesetz behandelt wird! Das hat sie leider nicht gewußt!)

— Sind Sie in diesem Fall der Vertreter der Bundesregierung? Herzlichen Dank für die freundliche Auskunft!
Doch nun zur Sache. Über die Frage der Verwaltung ist nach Erlaß des Bundesversorgungsgesetzes sehr viel gesprochen worden, Negatives und Positives. Wir haben auch bei der Beratung des Versorgungsgesetzes, das uns heute vorliegt und zur Verabschiedung kommen soll, immer Wert darauf gelegt, daß die Einheit der Verwaltung gewahrt wird und die neuen Soldaten in gleichem Umfang betreut werden wie die Soldaten des ersten und des zweiten Weltkrieges. Wollte man auch für die Opfer des ersten und zweiten Weltkrieges eine Bundesversorgungsverwaltung einrichten, müßte man das Grundgesetz ändern. Eine Grundgesetzänderung kann man nicht holterdiepolter vornehmen. Das sollte sehr eingehend überlegt werden. Es besteht nicht die Aussicht, in diesem Bundestag noch eine solche Änderung zu erreichen — das bedürfte eines gewissen Reifeprozesses —, und es würde störend wirken, wenn jetzt die Versorgung derjenigen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz versorgt werden, ) auf Grund von Anweisungen des Bundesministeriums für Arbeit erfolgte, während es bei der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes bei der bisherigen Form der Verwaltung — also ohne Anweisungen — bliebe. Ich sage ausdrücklich, wenn unser Antrag angenommen wird, so werden wir nicht der Aufgabe enthoben, späterhin sehr eingehend zu prüfen, welche Form der Verwaltung hier die angemessenste ist. Aber das muß in sehr eingehenden Beratungen geschehen. Zu diesen ausführlichen Beratungen haben wir bisher keine Zeit gefunden. Wir bitten Sie deshalb, auch bei der Betreuung der neuen Soldaten die Regelung bestehen zu lassen, die seinerzeit im Bundesversorgungsgesetz getroffen wurde, wonach also die Länderverwaltungen zuständig sind. Wir hoffen, daß nun nicht gerade bei diesem Gesetz ein Krieg zwischen Bund und Ländern entfacht wird. Diese Spannung muß unter allen Umständen vermieden werden. Ich möchte namens meiner Fraktion die Hoffnung zum Ausdruck bringen, daß es auch so gehen wird. Wir sind bereit, künftig und späterhin mit Ihnen über die beste Form der Verwaltung zu sprechen.
Ich bitte Sie deshalb um die Annahme des sozialdemokratischen Antrags.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220500500
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Arndgen.

Josef Arndgen (CDU):
Rede ID: ID0220500600
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Seit dem Jahre 1950, als wir das Bundesversorgungsgesetz schufen, waren und sind wir der Meinung, daß versucht werden müsse, eine einheitliche Bundesverwaltung
für die Versorgung der Kriegsopfer zu erreichen. Wir waren aber im Jahre 1950 der Meinung, daß man nicht gleich kurz nach Schaffung des Grundgesetzes eine Änderung verlangen sollte; daher ist es damals unterblieben, den Antrag auf Änderung des Grundgesetzes zu stellen.
Die Frage „einheitlichere Verwaltung" ist aber in der Diskussion geblieben. Selbst die Länderminister haben eingesehen, daß etwas getan werden müsse, um die Einheitlichkeit in der Verwaltung zur Versorgung der Soldaten und Kriegsopfer herzustellen. Mir ist ein Schriftwechsel der Länderminister bekannt, der zum Ziel hatte, eine Zusammenkunft herbeizuführen, um Überlegungen anzustellen, wie die Verwaltung im Interesse der Kriegsopfer vereinheitlicht werden könne. Wenn schon die Länderminister dieser Auffassung sind, dann sollte man, glaube ich, auch versuchen, die bundeseinheitliche Verwaltung durch Gesetz herbeizuführen.
Nun gebe ich zu, daß es heute ohne genügende Vorbereitung und Diskussion nicht möglich ist, das Grundgesetz in dem Sinne zu ändern, wie wir es für notwendig halten. Aber ich bin der Meinung, wir sollten uns freuen, daß jetzt in einem Gesetz zur Versorgung der Soldaten wenigstens die Auftragsverwaltung eingeführt wird, und ich bin der Meinung, wenn wir jetzt eine solche gesetzliche Regelung treffen, wird es künftig leichter sein, noch ausstehende Regelungen für die Kriegsopferversorgung ebenfalls auf diese Linie zu bringen.
Wir von der CDU/CSU-Fraktion haben uns schon eingehend mit dieser Frage beschäftigt. Wir haben ,auch schon einen Antrag vorbereitet, den wir aber heute nicht einbringen wollen, weil wir der Meinung sind, daß alle Fraktionen gemeinsam überlegen sollten, wie dieses Problem der einheitlichen Verwaltung bei der Kriegsopferversorgung zu lösen ist. Ich möchte daher bitten. den Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen, um den Weg für jene Lösung zu ebnen, die von uns und auch von der SPD-Fraktion im Interesse einer einheitlicheren Verwaltung der Kriegsopferversorgung wie bisher angestrebt wird. Wenn wir das beschließen, ist der erste Schritt getan, und es werden daraus bestimmt Folgerungen gezogen werden, um auch für die Kriegsopfer die Verwaltung einheitlicher als bisher zu gestalten. Ich bitte daher, den Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen.

(Beifall 'bei der CDU/CSU.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220500700
Das Wort hat der Abgeordnete Petersen.

Helmut Petersen (GB/BHE):
Rede ID: ID0220500800
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf wohl ohne Widerspruch feststellen, daß alle Fraktionen dieses Hohen Hauses eine einheitliche Verwaltungszuständigkeit sowohl für die Versorgung der Opfer der beiden Weltkriege als auch für die Versorgung der Beschädigten der neuen Bundeswehr haben wollen. Wir haben diese Probleme im Ausschuß eingehend diskutiert und waren uns auch mit den Damen und Herren der SPD-Fraktion darüber einig, daß wir zunächst den Kompromiß der Bundesauftragsverwaltung, der sich hier anbietet, annehmen sollten, um nachher, und zwar nicht erst in weiterer Zukunft, sondern möglichst bald noch in diesem Bundestag interfraktionell die einheitliche Verwaltung anzustreben. Nachdem Herr Kollege Arndgen soeben für seine Fraktion


(Petersen)

— sie hat ja die Mehrheit in diesem Hause — die Bereitschaft erklärt hat, über die Bundesauftragsverwaltung die Einheitlichkeit auch für die allgemeine Kriegsopferversorgung herzustellen, sollten wir heute zunächst diesen Schritt bei der Soldatenversorgung tun, um dann im Mai den anderen Schritt zu machen. Herr Kollege Pohle, wir waren doch im Ausschuß alle einer Meinung, und Sie sollten jetzt nicht so zaghaft sein, sondern sich auch dazu bekennen und nachher in Konsequenz dieses Schrittes durch die Auftragsverwaltung die einheitliche Zuständigkeit für die allgemeine Kriegsopferversorgung herstellen.

(Zuruf von der SPD.)

— Ich kann Sie nicht verstehen, Frau Kollegin. Aber wir haben im Ausschuß dieses Problem eingehend diskutiert und waren einheitlich der Meinung, daß nichts den Kriegsopfern mehr schaden könnte als eine gespaltene Zuständigkeit.

(Beifall beim GB/BHE und bei der CDU/CSU.)

Wir werden uns alle Mühe geben, im Ausschuß diese Dinge so schnell wie möglich zu fördern, dumit dieser Bundestag die Einheitlichkeit der Zuständigkeit sicherstellt. Ich habe Verständnis für manche Besorgnisse aus den Ländern, die jetzt auftauchen. Das gehört im Leben nun einmal dazu, daß man das, was man hat, nicht gerne schmälern läßt. Aber im Interesse der Kriegsopfer können wir eine unterschiedliche Behandlung nicht für wünschenswert halten. 'Deshalb sollten wir uns heute 'dazu entschließen, der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelung unsere Zustimmung zu geben, um nachher im Mai mit der allgemeinen Kriegsopferversorgung zu folgen. Wir werden deshalb dem Antrag der SPD nicht zustimmen. Wir verkünden aber gleichzeitig unsere Verpflichtung, sehr ernsthaft und schnell zu arbeiten, damit die allgemeine gleiche Zuständigkeit wiederhergestellt wird.

(Beifall beim GBABHE und bei der CDU/CSU.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220500900
Das Wort hat der Abgeordnete Rasch.

Hugo Rasch (SPD):
Rede ID: ID0220501000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Fraktion will die Einheitlichkeit der Kriegsopferversorgung und der Versorgung der neuen Wehrmacht. Aber wenn das geschieht, was im Soldatenversorgungsgesetz vorgeschlagen wird, dann ist der erste Schritt zur Trennung in der Verwaltung getan.

(Abg. Erler: Sehr richtig!)

Wenn Sie hier bekunden, daß Sie es so sehr eilig haben und so gerne möchten, daß eine Grundgesetzänderung mit dem Ziele einer Bundesauftragsverwaltung für die Versorgung der alten Soldaten geschaffen wird, dann dürfte es doch nicht schaden, unserem jetzigen Antrag zu folgen, um dann die Dinge gemeinsam zu tun. Tun Sie das, was dieses Gesetz jetzt will, dann haben Sie die zweite Verwaltung da. .Dann ist der Tatbestand gegeben. Darüber sind wir uns doch alle im klaren: Ist erst einmal ein eigener Verwaltungskörper entstanden, dann wird er sich — und sei er noch so klein — bald 'ausdehnen. Und wenn zwei Dinge da sind, ist es schwerer, zu einer Einheit zu kommen,
als wenn man die Versorgungsverwaltung so beläßt, wie sie zur Zeit ist, um dann vielleicht in einigen Wochen oder Monaten eine solche Regelung herbeizuführen, wie wir sie uns vorstellen.
Ich bitte Sie also noch einmal, unserem Antrag zuzustimmen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220501100
Das Wort hat der Abgeordnete Petersen.

Helmut Petersen (GB/BHE):
Rede ID: ID0220501200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Rasch, wir brauchen wohl nicht zu befürchten, daß hier zwei Verwaltungen entstehen. Wenn der Wille sich durchsetzt, der sich in der Rede des Kollegen Arndgen kundtat, dann werden wir ja in wenigen Wochen das andere nachziehen. Wir richten auch bei einer Bundesauftragsverwaltung keine neuen Verwaltungskörperschaften ein. Es liegt doch im Wesen einer Auftragsverwaltung, daß sie die Dinge genauso wie bisher weiter erledigt, nur im Auftrage des Bundes, und wenn wir gute Länderminister haben - und die haben wir ja —, werden sie sich durch diese Neuregelung gar nicht beschwert fühlen. Erschweren wir uns doch die Situation nicht! Der Bundesregierung hat zunächst eine bundeseigene Verwaltung in der Soldatenversorgung vorgeschwebt, und die nun vorgesehene Regelung ist ein Kompromiß, der den Wünschen der Länder schon in weitgehendem Umfang Rechnung trägt. Wenn wir in wenigen Wochen auch die Auftragsverwaltung für die allgemeine Kriegsopferversorgung nachziehen, ehe das Soldatenversorgungsgesetz sich verwaltungsmäßig auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Verwaltungszuständigkeit für jede Beschädigtenversorgung hergestellt.

(Beifall beim GB/BHE, in der Mitte und rechts.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220501300
Herr Abgeordneter Pohle!

Kurt Pohle (SPD):
Rede ID: ID0220501400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben in zwei Bundestagen einige Erfahrungen gesammelt. Ein Antrag der FDP-Fraktion vom Jahre 1951 auf Errichtung einer bundeseigenen Verwaltung ist untergegangen, ist in diesem Hause nicht erledigt worden.

(Zuruf von der CDU/CSU: Die wollen wir ja nicht!)

Wir haben einen Antrag der FDP-Fraktion vom Dezember 1956, worin das ganze Problem umrissen ist. Glauben Sie nach unseren Erfahrungen, mein lieber Herr Petersen, daß sich eine Verwaltung, wenn sie erst einmal da ist, nicht aufbläht? Glauben Sie, daß man sagen wird: „das erledigen wir mit den Kräften, die bisher da waren"? Sie werden Ihr blaues Wunder erleben, auch vom Bundesarbeitsministerium aus!
Wir wollen nicht — das möchte ich noch einmal in aller Offenheit bekennen —, daß gerade bei einem Soldatenversorgungsgesetz für die neue Bundeswehr ein großes Spannungsverhältnis zwischen Bund und Ländern geschaffen wird. Es geht nicht an, daß wir das einfach still hinnehmen. Es würde auf Kosten der Soldaten ausgetragen werden. Das wollen wir vermeiden.

(Beifall bei der SPD.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220501500
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Ich stelle den Antrag auf Umdruck 1028*), dessen Begründung Sie gehört haben, zur Abstimmung. Wer für den Antrag zu stimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Abgelehnt.
Ich stelle § 86 nunmehr in der Ausschußfassung zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einer Reihe von Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf die §§ 88 a, — 89, — 90, — 92, -92 a, — 92 b. — Das Haus ist, wie ich annehmen darf, mit gemeinsamer Beratung und Abstimmung einverstanden. Ich eröffne die Aussprache zu diesen Paragraphen. — Wortmeldungen liegen nicht vor; die Aussprache ist geschlossen.
Ich bitte diejenigen, die für die aufgerufenen Paragraphen zu stimmen wünschen, um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Die aufgerufenen Paragraphen sind in der Ausschußfassung angenommen.
Ich rufe § 92 c auf. Hierzu liegt auf Umdruck 1025**) unter Ziffer 7 ein Antrag vor, diesen Paragraphen zu streichen. Wird der Antrag begründet? — Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Wer dem Antrag unter Ziffer 7 des Umdrucks 1025 auf Streichung des § 92 c zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist angenommen.
Damit sind sämtliche Anträge auf Umdruck 1025 angenommen. Ich hatte eingangs der Verhandlungen vorgetragen, der Haushaltsausschuß habe erklärt, unter der Voraussetzung, daß diese Änderungsanträge angenommen würden, sei ein Tatbestand nach § 96 der Geschäftsordnung nicht gegeben. Ich darf feststellen, daß in der zweiten Lesung die Voraussetzungen dieses Beschlusses des Haushaltsausschusses vorliegen.
Ich rufe weiter auf die §§ 92 d, — 92 e, — 93, — die Einleitung und die Überschrift. — Ich eröffne die Aussprache. — Ich schließe die Aussprache, da Wortmeldungen nicht vorliegen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Auch diese Bestimmungen einschließlich Einleitung und Überschrift sind angenommen. Damit ist die zweite Lesung beendet. Wir lassen die
dritte Lesung
folgen. Ich eröffne die allgemeine Aussprache zur dritten Lesung.
Bitte, Herr Abgeordneter Bazille.

Helmut Bazille (SPD):
Rede ID: ID0220501600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion wird dem aufgerufenen Gesetz in der Schlußabstimmung ihre Zustimmung geben. Sie legt aber Wert darauf, festzustellen, daß die Versorgung der Wehrdienstpflichtigen durch dieses Gesetz mit seiner Bezugnahme auf das Bundesversorgungsgesetz weder abschließend noch zufriedenstellend
') Siehe Anlage 4 ") Siehe Anlage 3
geregelt ist. Die Vertreter der Bundesregierung haben zwar wiederholt bei den verschiedensten Gelegenheiten erklärt, sie gingen davon aus, daß die Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung für die Wehrpflichtigen durch das Bundesversorgungsgesetz zureichend geregelt sei. Von einer solchen Auffassung müssen wir uns entschieden distanzieren.
Das Bundesversorgungsgesetz in seiner gegenwärtigen Fassung, nach dem Stande der Fünften Novelle, entspricht nicht dem, was man im demokratischen Rechtsstaat als Pendant einer allgemeinen Wehrpflicht in bezug auf die Versorgung zwingend verlangen muß. Daran ändern die Feststellungen der Bundesregierung nichts. Es wäre die Pflicht der Bundesregierung gewesen, dem Hause zugleich mit dem Soldatenversorgungsgesetz eine Sechste Novelle zum Bundesversorgungsgesetz vorzulegen.
Die Bundesregierung hat auf diesem Gebiet nichts getan. Sie hat es, wie so oft auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung, der Initiative des Hauses überlassen, die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. Bei den ersten Beratungen über die Sechste Novelle zum Bundesversorgungsgesetz hat die Regierung im Ausschuß keinerlei Vorstellungen darüber entwickelt, was sich aus der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht an zwingenden Erfordernissen für das Bundesversorgungsgesetz ergibt. Sie hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, mit dem größten Nachdruck darauf hinzuweisen, daß hier gewisse finanzielle Größenordnungen nicht überschritten werden dürfen. Offenbar ist sie davon ausgegangen, daß die Mitglieder des 29. Ausschusses in einer frohen Geberlaune bereit sein könnten, des Guten zuviel zu tun.
Um hier die Verhältnisse einmal klarzustellen, will ich nur ein einziges Beispiel herausgreifen, um dem Hause zu zeigen, in welchem Zustand der Unordnung sich diese Dinge befinden. Der Bundestag hat vor nicht allzu langer Zeit das Unterhaltssicherungsgesetz beschlossen, auch ein Gesetz, das sich aus der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht notwendigerweise ergibt. Danach erhält die Ehefrau eines Wehrpflichtigen während der Zeit, in der dieser seinen Grundwehrdienst ableistet, eine Unterhaltssicherung, die im Schnitt der Leistungen so ungefähr 350 DM pro Monat ausmacht. Wenn nun dieser Wehrpflichtige bei Ableistung seines Wehrdienstes tödlich verunglückt, bekommt die Ehefrau — Witwe mit Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz — eine monatliche Rente von sage und schreibe 30 DM. Das heißt, sie bekommt, wenn der Mann ums Leben gekommen ist, noch nicht einmal den zehnten Teil des Betrages, der einer Ehefrau nach dem Unterhaltssicherungsgesetz monatlich gewährt wird.
Wie die Bundesregierung angesichts solcher Tatbestände im Ausschuß erklären kann, die Dinge seien wohlgeordnet und die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz sei ausreichend, muß jedem schleierhaft bleiben, der sich auch nur einigermaßen in der Materie auskennt.
Wir müssen bei dieser Gelegenheit und an dieser Stelle darauf hinweisen, daß die Sechste Novelle des Bundesversorgungsgesetzes in einem unmittelbaren und unlösbaren inneren Zusammenhang mit dem Soldatenversorgungsgesetz steht, weil sie die Versorgung der Wehrpflichtigen mit regelt. Wir werden die Zustimmung zu der Sechsten Novelle des Bundesversorgungsgesetzes davon


(Bazille)

abhängig machen müssen, ob darin eine ausreichende Versorgung der Wehrpflichtigen erreicht wird. Sosehr wir anerkennen, daß die Leistungen des Soldatenversorgungsgesetzes für die Berufs-
und Zeitsoldaten im allgemeinen ausreichen, legen wir Wert auf die Feststellung, daß nach dem gegenwärtigen gesetzgeberischen Stand der Kriegsopferversorgung die Versorgung bei Wehrpflichtigen für die Beschädigten und Hinterbliebenen in keiner Weise ausreichend ist.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220501700
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Jaeger.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0220501800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Worte meines Vorredners haben meine Fraktion etwas überrascht; denn es war im Hinblick auf die Arbeitslage des Hauses und auf die Tatsache, daß wir uns bei diesem Gesetz im großen und ganzen in Übereinstimmung miteinander befinden, vereinbart, nicht zu sprechen. Sie haben uns aber auch in ihrem Inhalt überrascht; denn wir sind hier doch nicht in einer Debatte über das Bundesversorgungsgesetz, sondern in der Beratung des ersten Versorgungsgesetzes der Soldaten der neuen Bundeswehr.
Ich möchte namens meiner Fraktion erklären: auch wir sind der Meinung, daß sich in der Kriegsopferversorgung noch einiges verbessern läßt und auch verbessert werden sollte, meinen aber, daß man in erster Linie einmal hervorheben muß, was in den beiden Bundestagen an großen sozialen Leistungen auf diesem Gebiet geschehen ist; wir wollen sie weiterhin verbessern und ausbauen, wie wir es in all den vergangenen Jahren getan haben.

(Beifall in der Mitte.)

Bei diesem Punkt der Tagesordnung scheint es uns angebracht, wenigstens festzustellen, daß die Versorgung der Soldaten überhaupt, der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und der Wehrpflichtigen, ein Anliegen ist, das die Fraktion der Christlich-Demokratischen und Christlich-Sozialen Union von Anfang an in besonderer Weise bewegt hat und das sie auch in Zukunft bewegen wird. Auch diese Versorgung mag in dem einen oder anderen im Laufe der Zeit noch verbessert werden. Vor allem werden Erfahrungen, die wir sammeln, uns sicherlich veranlassen, diese ganze Gesetzgebung im nächsten Bundestag erneut zu überprüfen. Aber wir waren uns doch bei den Ausschußberatungen in allen wesentlichen Fragen einig, und ich sehe nicht ein, wie man nun sagen kann, das alles sei sozusagen unbefriedigend. Vor allem wäre doch von einer Fraktion, die erklärt, daß sie gegen die Wehrpflicht und für ein Berufsheer ist, zu erwarten gewesen, daß sie nicht nur über die Opfer des vergangenen Krieges und die Wehrpflichtigen, sondern auch über die Berufssoldaten und 'die Soldaten auf Zeit etwas gesagt und sich zur Sicherung auch ihrer sozialen Rechte bekannt hätte.

(Zurufe von der SPD.)

Wir von der Christlich-Demokratischen und der Christlich-Sozialen Union möchten dies ausdrücklich tun und geben dem Gesetz deshalb unsere Zustimmung.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe von der SPD. — Abg. Merten: Sie sind kein guter Jurist, Herr Dr. Jaeger!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220501900
Das Wort hat der Abgeordnete Petersen.

Helmut Petersen (GB/BHE):
Rede ID: ID0220502000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die von dem Kollegen Bazille vorgetragenen Sorgen um eine gerechte Gestaltung der Kriegsopferversorgung bewegen uns alle.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU/CSU.)

Wir können aber die bisherigen Leistungen des Hauses in der Kriegsopferversorgung nicht ganz übersehen. Wir haben insgesamt mit der Dritten und Fünften Novelle rund 1180 Millionen DM für die Verbesserung der Versorgungslage der Kriegsopfer beschlossen, und wir werden jetzt durch die Sechste Novelle, die wir in diesem Hohen Hause beraten, weitere Verbesserungen vorsehen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Wenn wir heute leider noch nicht so weit sind, dann hat uns die Arbeitslage des Hauses etwas behindert. Die Ausschußmitglieder waren bereit, auch in der Osterwoche noch zu tagen, um möglichst schnell die notwendigen Verbesserungen zu schaffen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Aber die allgemeine Meinung des Hauses, daß in der Karwoche nicht getagt werden sollte, zwingt uns dazu, diese Erledigung um einige Tage zu verschieben. Wir werden am 29. und 30. April die Sechste Novelle beraten und damit einen weiteren Beitrag auf dem Wege zu einer gerechten Kriegsopferversorgung leisten. Daß auch nach der Sechsten Novelle noch offensichtliche Schwächen bleiben werden und daß wir damit die soziale Gerechtigkeit noch nicht werden hergestellt haben, das werden wir alle noch feststellen müssen. Es ist eine echte Sorge aller, die wirkliche Reform der Kriegsopferversorgung im dritten Bundestag zu erreichen. Dieses Anliegen geht von allen Fraktionen aus und wird von allen Fraktionen getragen.

(Abg. Rasch meldet sich zu einer Zwischenfrage.)

— Bitte, Herr Kollege Rasch!

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220502100
Das Wort erteile ich!

Helmut Petersen (GB/BHE):
Rede ID: ID0220502200
Ich bitte um Entschuldigung!

Hugo Rasch (SPD):
Rede ID: ID0220502300
Herr Kollege Petersen, ist Ihnen nicht auch bekannt, daß der Kriegsopferausschuß bis zur Stunde zu den einzelnen Problemen der Bundesversorgung noch nicht Stellung nehmen konnte, weil sich der Herr Bundesfinanzminister geweigert hat, die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen; und ist Ihnen nicht bekannt, daß er erklärt hat, mehr als 350 Millionen DM könne er unter keinen Umständen diesem Haushalt noch zumuten?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220502400
Einen Augenblick, Herr Kollege! Wir sind bei der Beratung des Soldatenversorgungsgesetzes!

(Sehr richtig bei der CDU/CSU.)

Ich habe bisher bei der Generaldebatte sehr weitherzig einer Abschweifung auf andere Gebiete zugesehen, aber angesichts der Geschäftslage des Hauses muß ich doch bitten, sich eng an das Thema zu halten.

(Beifall bei der CDU/CSU.)



Helmut Petersen (GB/BHE):
Rede ID: ID0220502500
Herr Präsident, ich hätte die Frage nicht angeschnitten, wenn sie nicht durch einen der Herren Vorredner aufgeworfen worden wäre. Ich habe es für notwendig gehalten, für den Ausschuß noch einmal zu bekunden, daß wir die Anliegen, die der Kollege Bazille vorgetragen hat, jetzt schnellstens zu einer gewissen Lösung bringen werden.
Auf die Frage des Herrn Kollegen Rasch möchte ich folgendes sagen. Der Herr Bundesfinanzminister hat ja durch seinen Vertreter in der letzten Sitzung erklären lassen, daß nicht mehr die 350 Millionen DM im Raum stehen, sondern ein Betrag in Höhe von rund 420 Millionen DM, also in der Größenordnung, wie ihn die Regierungskoalition in ihrem Entwurf vorsieht. Darüber ist auch noch nicht das letzte Wort gesprochen. Sie wissen ja, daß der Kriegsopferausschuß im Rahmen der gesamten Lage und angesichts der Gesamtverantwortung, die er vor dem Hause zu tragen hat, das Beste für die Kriegsopfer herausholen wird.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Mit dieser Feststellung darf ich noch einmal zum Ausdruck bringen, daß der Kriegsopferausschuß bemüht sein wird, im Rahmen seiner Möglichkeiten innerhalb der Gesamtverantwortung die unmittelbarsten Sorgen der Kriegsopfer in wenigen Wochen in gerechter Weise zu lösen.

(Beifall beim GB/BHE und bei der CDU/CSU.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220502600
Herr Kollege Petersen, ich hatte Sie mit der Mahnung nicht persönlich ansprechen wollen, auch nicht angesprochen. Ich habe die Mahnung nur ausgesprochen, als sich durch eine Zwischenfrage die Möglichkeit eröffnete, daß man von diesem Thema so weit abkäme, daß man sich über Verhandlungen eines Ausschusses über ganz andere Themen unterhalten werde.
Das Wort hat der Abgeordnete Bazille.

(Zuruf von der Mitte: Nochmal?! — Das nennen Sie Verzicht auf Debatte?)

— Ich kann nur zur Sache rufen, aber ich kann niemandem das Wort verweigern.

Helmut Bazille (SPD):
Rede ID: ID0220502700
Ich würde das Wort nicht noch einmal genommen haben, wenn nicht der Herr Kollege Dr. Jaeger hier Dinge vorgebracht hätte, die nicht unwidersprochen bleiben können. Herr Kollege Dr. Jaeger, Ihre Bemerkungen zeugten nicht von allzu großer Kunde dessen, was in diesem Gesetz geregelt wird.

(Abg. Dr. Jaeger: Nanu! Ich bin doch immerhin Ausschußvorsitzender! So eine Arroganz!)

Im Dritten Teil dieses Gesetzes wird die Frage der Versorgung der Wehrpflichtigen in den Fällen geregelt, in denen eine Wehrdienstbeschädigung oder der Tod als Wehrdienstfolge eintritt. In diesem Dritten Teil des Gesetzes wird Bezug genommen auf die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(Zuruf von der CDU/CSU: Das wissen wir auch!)

Das ist keine Erfindung der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion, sondern das steht so bereits in der Regierungsvorlage und entspricht der einmütigen Auffassung des Hauses.
Nun haben wir Sozialdemokraten uns in diesem Hause nicht für eine allgemeine Wehrpflicht eingesetzt, das dürfte bekannt sein. Das enthebt uns aber nicht der Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß diejenigen unserer Mitbürger, die die allgemeine Wehrpflicht leisten, für den Fall, daß sie einen Wehrdienstschaden davontragen, ausreichend versorgt werden.

(Beifall bei der SPD.)

Wenn Sie, Herr Kollege Dr. Jaeger, der Meinung sind, daß es der Frau eines Wehrdienstpflichtigen zugemutet werden kann, mit 30 DM Versorgung im Monat auszukommen, wenn ihr Mann bei seiner Dienstleistung das Leben für die Allgemeinheit des deutschen Volkes lassen muß, dann ist es Ihre Sache.

(Abg. Dr. Jaeger: Das unterstellen Sie wieder!)

— Bitte, Sie glaubten bedauern zu müssen, daß ich aus Anlaß der Beratung dieses Gesetzes auf eine Problematik zu sprechen gekommen bin, die zu lösen meiner tiefsten Überzeugung nach das Anliegen des ganzen Hauses sein müßte. Schließlich geht in unserem Staate die Staatsgewalt vom Volke aus, und an uns wendet sich der betroffene Bürger, wenn er feststellt, daß ihm etwas zugemutet wird, was ihm schlechterdings nicht zugemutet werden kann.

(Lebhafte Zustimmung bei der SPD.)

Ich bin als Mitglied dieses Hauses jedenfalls nicht bereit, einem unserer Mitbürger, der heute noch im vollen Besitz seiner Gesundheit unter uns weilt, zuzumuten, daß er seine Gesundheit für unseren Staat hingibt, daß er sogar sein Leben für diesen unseren Staat hingibt, wenn er damit rechnen muß, daß seine Frau einmal an Versorgung ganze 30 DM monatlich erhält. Ich bin der Meinung, daß wir dieser Frau nicht offen in die Augen sehen können.

(Beifall bei der SPD.)

Wir können uns nicht damit begnügen, daß die Regierung uns vortragen läßt, die Versorgung sei im Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes zureichend geregelt. Ich würde es begrüßt haben, wenn die Vertreter der Bundesregierung im zuständigen Fachausschuß erklärt hätten: In diesem und jenem Punkt muß das Bundesversorgungsgesetz wegen der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht vordringlich geändert werden. Das wäre nützlicher gewesen, als uns Vorhaltungen zu machen im Hinblick auf das finanzielle Volumen, das hier nicht überschritten werden soll.

(Zustimmung bei der SPD.)

Ich habe ein solches Aufgebot von Regierungsvertretern im Verteidigungsausschuß wie bei diesem Entwurf noch nie gesehen, wenn es um ganz andere Größenordnungen in finanzieller Beziehung ging, wenn es sich um ein Vielfaches dessen handelte, was hier eingesetzt werden müßte.

(Beifall bei der SPD.)

Das von der Tribüne dieses Hauses einmal mit aller Deutlichkeit vorzutragen, war mir allerdings ein Anliegen.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, nachdem sie die allgemeine Wehrpflicht will und nachdem die entsprechenden Gesetze verabschiedet sind, dem Hohen Hause diejenigen Folgegesetze zuzuleiten, die sich notwendigerweise ergeben. Dazu gehört


(Bazille)

nicht nur ein Soldatenversorgungsgesetz, das im wesentlichen die Leistungen für die Berufssoldaten und für die Zeitsoldaten regelt, dazu gehört nicht nur ein Unterhaltssicherungsgesetz; dazu gehört auch eine Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung, die das Wehrdienstrisiko des Bürgers, der der allgemeinen Wehrpflicht folgend in die Bundeswehr eintritt, zureichend regelt. Hier festzustellen, daß die getroffene Regelung nicht zureichend ist, ist Aufgabe bei der dritten Lesung dieses Gesetzes. Denn hie r wird die Versorgung der Wehrpflichtigen geregelt, nicht im Bundesversorgungsgesetz.
Schließlich möchte ich noch sagen, daß gar keine Veranlassung bestand, zur Frage der Versorgung der Berufssoldaten und der Zeitsoldaten über den Satz hinaus, daß wir glauben, sie sei zureichend geregelt, noch etwas zu sagen. Deshalb war Ihre abwertende Bemerkung, Herr Kollege Dr. Jaeger, wir hätten an diese Menschen offenbar nicht gedacht, durchaus fehl am Platze. In diesem Punkte stimmen wir, wie Sie aus der Ausschußberatung wissen, mit Ihnen völlig überein.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220502800
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. — Die Generaldebatte ist hiermit geschlossen.
Ich rufe nunmehr das ganze Gesetz, wie es in der zweiten Lesung beschlossenworden ist, zur Schlußabstimmung auf, mache ,aber auf folgendes aufmerksam. Durch einige Beschlüsse gemäß Umdruck 1025 sind redaktionelle Änderungen im Text der zweiten Lesung nötig geworden. Ich bitte, freundlichst mitnotieren zu wollen, wenigstens die zuständigen Experten der einzelnen Fraktionen.
Da ein § 16 neu geschaffen ist, während im Ausschuß der frühere § 16 gestrichen war, muß der Bezug auf den § 16 an einigen Stellen, wo er vom Ausschuß gestrichen war, wieder eingefügt werden.
In § 43 Abs. 3 Satz 2 muß bei den dort zitierten Bestimmungen noch der § 16 und ebenfalls der neu geschaffene § 67 genannt werden.
In § 69 Abs. 3 muß es in Satz 1 bei den in der Klammer zitierten Paragraphen richtig heißen: „§§ 14 bis 16". Zur Zeit heißt es dort nur „§§ 14 und 15".
Ferner muß es in § 69 Abs. 3 Satz 2 richtig heißen „Die §§ 23 Abs. 1, 64 und 67 Abs. 1", dann weiter wie im Text.
Darf ich fragen, ob die Experten der Fraktionen die Änderungen notiert haben. — Ich frage die Frau Berichterstatterin, ob sie damit einverstanden ist, daß diese Änderungen jetzt so beschlossen werden, ohne daß ein schriftlich formulierter Antrag verteilt worden ist. — Bitte schön, Frau Probst!

Dr. Maria Probst (CSU):
Rede ID: ID0220502900
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich übernehme die vom Herrn Präsidenten soeben als notwendig bezeichneten Änderungen als Antrag und bitte um die Zustimmung des Hohen Hauses.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220503000
Ich darf annehmen, daß der Antrag von der gesamten Fraktion, vielleicht sogar vom ganzen Hause unterstützt wird. — Ich darf das hiermit feststellen. Damit ist auch der Vorschrift der Geschäftsordnung Genüge getan.
Ich stelle den Antrag zur Abstimmung. Wer für diesen redaktionellen Änderungsantrag ist, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Gesamtabstimmung über das Gesetz: sämtliche Paragraphen, Einleitung und Überschrift. Wer in dritter Lesung diesem Gesetzentwurf, so wie er in der zweiten Lesung beschlossen und soeben redaktionell geändert worden ist, zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Wir haben noch den zweiten Teil des Ausschußantrages zu bescheiden, der dahin geht,
die zu dem Gesetzentwurf eingegangenen Eingaben für erledigt zu erklären.
Ich darf wohl ohne formelle Abstimmung annehmen, daß diesem Antrag einstimmig stattgegeben wird. — Ich stelle fest, daß das so ist.
Wir kommen dann, wie zu Beginn der Sitzungbeschlossen, zu den Punkten 41 a bis f der Tagesordnung:
a) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Salzsteuergesetzes (Drucksache 1696);
Schriftlicher Bericht des Ausschusess für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksachen 3300, zu 3300).

(Erste Beratung: 106. Sitzung),

b) Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen (Drucksache 1762);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksachen 3301, zu 3301).

(Erste Beratung: 106. Sitzung),

c) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Kaffeesteuergesetzes (Drucksache 2296);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksachen 3302, zu 3302).

(Erste Beratung: 140. Sitzung),

d) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Teesteuergesetzes (Drucksache 2297);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksachen 3303, zu 3303).

(Erste Beratung: 140. Sitzung),

e) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Leuchtmittelsteuergesetzes (Drucksache 2298);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksachen 3304, zu 3304).

(Erste Beratung: 140. Sitzung),



(Vizepräsident Dr. Becker)

f) Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 2862);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksachen 3305, zu 3305).

(Erste Beratung: 177. Sitzung.)

Ich möchte folgenden Vorschlag machen. Berichterstatter zu allen Punkten — a bis f — ist der Herr Kollege Krammig. Ist der Herr Kollege Krammig vielleicht damit einverstanden, zu den sechs Einzelpunkten im ganzen zu 'berichten? Ich darf wohl annehmen, daß das Haus mit diesem Verfahren einverstanden ist. — Ich bitte den Kollegen Krammig, das Wort zu ergreifen.

Karl Krammig (CDU):
Rede ID: ID0220503100
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich werde es sehr kurz machen. Es liegt zu sämtlichen Drucksachen ein Schriftlicher Bericht vor. Ich darf aber zur Ergänzung dieses Schriftlichen Berichts noch kurz folgendes bemerken.
Auf Seite 2 des Schriftlichen Berichts zu Drucksache 3300 bis 3305*) ist in der rechten Spalte, 1. Zeile von oben, zwischen „1,66" und „dz" das Wort „Millionen" einzufügen. Es handelt sich also nicht um 1,66 Doppelzentner, sondern um 1,66 Millionen Doppelzentner.
Der von den Vertretern der FDP-Fraktion im Ausschuß als Eventualantrag mündlich zu Drucksache 1762 Ziffer 1 eingebrachte Antrag, die geltenden Steuersätze für Kaffee zu halbieren, ist gleichfalls vom Ausschuß abgelehnt worden.
Im übrigen darf ich mich auf den Schriftlichen Bericht beziehen.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220503200
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Im Ältestenrat war vorgesehen worden, eine gemeinsame Debatte über die Punkte a) bis f) stattfinden zu lassen. Wenn ich mir die Dinge richtig überlege, ist es vielleicht doch richtiger, Punkt für Punkt zu debattieren und dann gleich nach 'der Debatte einzeln durch Abstimmung zu erledigen. Die Übersicht bleibt besser, die Debatte wird übersichtlicher. Sonst spricht 'der eine über Leuchtmittelsteuer, der andere über Salzsteuer und der dritte über Zollpolitik. Ich glaube, wir kommen schneller zum Ziel, als wenn wir im ganzen debattieren. Ist das Haus damit einverstanden? — Das Wort zur 'Geschäftsordnung hat die Abgeordnete Frau Beyer.

Lucie Beyer (SPD):
Rede ID: ID0220503300
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich glaube, es ist aus Gründen der Zeitersparnis besser, zu den Anträgen allgemein und zusammenfassend Stellung zu nehmen und zugleich zur Begründung der einzelnen Anträge das zu sagen, was notwendig ist.

(Zurufe.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220503400
Ich darf also annehmen, daß das Haus nicht meiner Anregung, sondern der des Ältestenrats stattgeben will. — Dann ist so beschlossen. Also allgemeine Debatte!
Ich darf Sie bitten, das Wort zu nehmen.
*) Siehe Anlage 5

Lucie Beyer (SPD):
Rede ID: ID0220503500
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich werde allgemein zu diesen Anträgen Stellung nehmen und insbesondere über die Anträge Drucksache 2296 betreffend Aufhebung der Kaffeesteuer, Drucksache 2298 betreffend Aufhebung der Leuchtmittelsteuer und Drucksache 1696 betreffend Aufhebung der Salzsteuer sprechen. Mein Kollege Peters wird im besonderen den Antrag zur Teesteuer behandeln.
An den Nummern der Anträge ist bereits zu erkennen, wie alt sie sind. Man könnte es fast als eine Tücke des Schicksals bezeichnen, daß diese Anträge jetzt zur Behandlung stehen, wo wir uns in der dritten Preiswelle seit 1954 befinden. Die Anträge wurden von meiner Fraktion bei der zweiten Preiswelle im Jahre 1956 — der Antrag zur Salzsteuer noch früher — eingebracht. Im Augenblick ist die Öffentlichkeit noch immer über die laufenden Meldungen in der Presse sowie über die Mitteilungen der Bank deutscher Länder über zu erwartende neue Preissteigerungen sehr stark beunruhigt. Professor Erhard hat bereits vor Wochen verkündet, daß er brutale Maßnahmen anwenden wolle, um dieser Preissteigerungstendenzen Herr zu werden. Auf unsere konkrete Frage im Ausschuß ist er 'bisher eine direkte Antwort, was er zu tun gedenkt, schuldig geblieben.
In der gestrigen Presse finden wir eine Mitteilung, daß der Bundeskanzler sich im Hessischen Rundfunk ebenfalls mit dem Preisthema befaßt und erklärt hat, daß es „überdramatisiert" worden sei, wenn auch die Entwicklung der Preise eine ständige Sorge der Bundesregierung sei. Ähnlich wie der Bundeswirtschaftsminister es tut, hat er dann an die Sozialpartner appelliert, sich ihrer Verantwortung bewußt zu sein und angesichts der günstigen konjunkturellen Lage nicht Gruppeninteressen zu verfolgen.
Nun, wir haben alle die Verpflichtung — und diese Verpflichtung sollte vor allen Dingen die Bundesregierung selbst für sich empfinden —, zu überprüfen, was getan werden kann und was vor allem von der Bundesregierung getan werden kann, um dieser Preisentwicklung zu begegnen. Mit den heute vorliegenden Anträgen könnte ein Weg beschritten werden, preisdämpfende Maßnahmen einzuleiten, die auch vom Verbraucher anerkannt werden.
Die Einwände, die der Kollege Krammig in seinen Schriftlichen Berichten geltend macht und die letztlich im Ausschuß zu der dort getroffenen Mehrheitsentscheidung geführt haben, lassen sich in jeder Form widerlegen. Man sagt erstens, die Steuern, die der Verbraucher nicht empfinde, sollte man belassen. Man sagt zweitens, daß es fraglich sei, ob eine Steuersenkung dem Verbraucher tatsächlich zugute kommen würde. Man sagt drittens, daß der Ausfall — und das ist wohl das Entscheidende — für die Bundesregierung 800 Millionen DM betragen würde.
Ich möchte mich mit diesen drei Einwänden beschäftigen. Der erste Einwand, daß man die Steuern deshalb beibehalten sollte, weil der Verbraucher sie nicht direkt empfinde, geht fehl. Mit demselben Recht könnte derjenige, der etwas gestohlen hat, sagen: Der Bestohlene hat das nicht empfunden oder nicht bemerkt; infolgedessen muß ich straffrei bleiben. Ich glaube, kein Richter würde sich auf ein solches Argument einlassen.


(Frau Beyer [Frankfurt])

Der zweite Einwand geht dahin, daß solche Steuersenkungen dem Verbraucher nicht zugute kommen würden. Aus allen vorliegenden Berichten — wir haben inzwischen eine ganze Anzahl sowohl vom Bundesfinanzministerium wie vom Bundeswirtschaftsministerium erhalten —, aber auch aus den Erklärungen, die uns im Ausschuß gegeben worden sind, geht hervor, daß Steuersenkungen in der Vergangenheit zu Preisermäßigungen geführt haben. Ich gebe zu, daß das Hotelgewerbe, die Cafés, also der Kaffeeausschank usw. eine Ausnahme bilden. Wir brauchen uns nur einmal in unser Bundestagsrestaurant zu begeben. Dort zahlen wir heute noch für eine Tasse Kaffee 70 Pf. Ich erkenne den letzten Punkt ohne weiteres an. Aber wo liegt denn hier wohl der Fehler? Der Fehler liegt in erster Linie darin, daß wir uns das gefallen lassen und daß wir es einfach versäumt haben, eine echte Kontrolle einzuführen. Bis heute fehlen Strafmaßnahmen für Preistreiberei. Der Mehrheit dieses Hauses mangelte es bisher an dem Mut, hierfür wirksame Maßnahmen zu beschließen. Man begnügte sich mit Halbheiten. Es ist aber unmöglich, daß wir uns heute, nur weil wir hier bisher nichts getan haben, z. B. für die Beibehaltung der Kaffeesteuer entschließen.
Zum dritten Punkt, dem Argument, daß der Steuerausfall 800 Millionen DM betragen würde. Ich möchte hier noch einmal auf das vorhin erwähnte Beispiel zurückkommen. Ein begangenes Unrecht kann nicht deshalb gutgeheißen werden, weil nachgewiesen wird, daß der Betreffende aus Not oder aus einem Bedarf heraus gehandelt hat.
Der Standpunkt unserer Partei steht seit jeher fest, und es dürfte auch allgemeine Auffassung sein, daß die Verbrauchsteuer die unsozialste Steuer ist. Sie belastet den Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen oder auch denjenigen, der gar nicht mehr steuerpflichtig ist, wie z. B. die Rentner oder eine Witwe mit noch nicht einmal 100 DM im Monat, ungleich mehr als denjenigen, der mehr zum Leben zur Verfügung hat. Wir finden in der Geschichte der Steuergesetzgebung zahlreiche Parallelen; wir finden vor allen Dingen auch schon in dem Schrifttum der Arbeiterbewegung eine Fülle von Darlegungen zur Frage der Verbrauchsteuern. Unsere Auffassung zur Frage der indirekten Steuern hat sich bis in die Gegenwart nicht geändert. Ferdinand Lassalle hat bereits vor 1914 vor dem Königlichen Kammergericht einmal zu dieser Frage Stellung genommen. Ich möchte mit Erlaubnis des Präsidenten nur einen Satz aus dieser von ihm damals gehaltenen Verteidigungsrede vorlesen. Er sagt u. a.:
Ich sage, die indirekten Steuern treffen die Individuen nicht nach Verhältnis ihres Kapitals und Einkommens; ... die indirekten Steuern sind sogar eine im umgekehrten Sinne progressive Steuer, die jeden gerade um so stärker trifft, je ärmer er ist. Ich sage, die armen Klassen werden dadurch überbürdet.
Ich möchte nach anführen, was das Präsidium des Bundes der Steuerzahler in letzter Zeit dargelegt hat:
Ein wesentliches Charakteristikum der indirekten Verbrauchsbesteuerung besteht darin, daß die Möglichkeit, auf die wirtschaftliche und steuerliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerträgers Rücksicht zu nehmen, von vornherein ausgeschlossen ist. ... Da die Ausgaben
für lebensnotwendige Güter des täglichen Bedarfs in den unteren Einkommenschichten, bezogen auf das Gesamteinkommen, erfahrungsgemäß ... höher sind als bei den mittleren und oberen Einkommenschichten, werden die unteren Einkommenschichten durch eine Verbrauchsbesteuerung der lebensnotwendigen Güter prozentual höher belastet als die mittleren und oberen Einkommenschichten. Dieser Belastung kann sich auch derjenige nicht entziehen, der nach Einkommen und Vermögen überhaupt nicht steuerpflichtig ist, weil er ... als Rentner unter die Steuerfreigrenze fällt.
Nun zurück zur Kaffeesteuer und damit zu unserem Antrag Drucksache 2296. Der Durchschnittsverbrauch an Kaffee liegt noch 5 % unter dem Vorkriegsverbrauch. Das ist eine Zahl, die das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium selbst errechnet haben. Es kann nicht bestritten werden, daß wir noch mit einer Verbrauchssteigerung zu rechnen haben. Mithin wäre auch mit einer Erhöhung der Umsatzsteuereinnahmen zu rechnen.
Gerade in der Gegenwart hätten wir im Hinblick auf das derzeitige Preisklima besondere Veranlassung, diese Verbrauchsteuern zu beseitigen. Gerade unsere älteren Menschen werden sich nach der letzten Rentenerhöhung etwas mehr Kaffee, wenn nicht überhaupt zum erstenmal etwas Kaffee leisten können. In der Öffentlichkeit wird heute bereits die Frage diskutiert, ob nicht durch die laufenden Preissteigerungen praktisch die Renten und die Rentenerhöhungen schon wieder entwertet werden.

(Zuruf von der Mitte: Na, na!)

— Bitte, rechnen Sie sich das doch aus! Wenn jetzt laufend Preissteigerungen eintreten, bedeutet das automatisch eine Entwertung dessen, was die Leute jetzt erhalten.
Wir sollten daher den Mut haben, hier einer Beseitigung der Verbrauchsteuern zuzustimmen. Zur Erläuterung darf ich das Beispiel des Kaffees anführen. Der Kaffeeverbrauch liegt bisher bei 2,5 kg. Nach den Unterlagen des Finanzministeriums betrug der Vorkriegsverbrauch 3 kg. Eine Verbrauchsteuerbeseitigung würde hier pro Kopf eine Entlastung von 10,95 DM im Jahr oder 91 Pf im Monat bedeuten.
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der von uns beachtet werden sollte, ist die währungspolitische Seite dieser Frage. Ich habe vorhin schon betont, daß nicht bestritten wird, daß durch die Beseitigung der Verbrauchsteuern für Kaffee, Tee, Kakao usw. wie bei allen Importgütern automatisch auch eine Steigerung des Verbrauchs eintritt. Hier wäre auch ein Weg, von den hohen Exportüberschüssen herunterzukommen. Unter diesem Gesichtspunkt sollte nicht zuletzt auch der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 2862 gesehen werden, der die Finanzzölle betrifft. Wir würden damit zweierlei erreichen: erstens würden wir die Gefährdung für unsere Währung mildern, und zweitens würden wir einen Beitrag zur Stabilisierung unseres Preisniveaus leisten.
Weiterhin sollten wir nicht unbeachtet lassen, daß wir es auf die Dauer auch unseren Handelspartnern nicht zumuten können, daß wir laufend mehr ausführen als einführen. Wir alle sollten ein Interesse daran haben, die Importe zu erhöhen.


(Frau Beyer [Frankfurt])

Der Bundeswirtschaftsminister hat bisher nicht gesagt, welche Maßnahmen er eigentlich direkt ergreifen will. Hier sind Möglichkeiten gegeben,- die Importe zu erhöhen.
Nun möchte ich zu dem Antrag betreffend die Leuchtmittelsteuer kommen. Es wird u. a. geltend gemacht, daß die meisten hier in Frage kommenden Waren nur für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Ich finde, das sollte für uns nicht ausschlaggebend sein. Eine Verringerung der Kasten in der Industrie und im Handel würde praktisch die Ertragslage verbessern, und wenn wir einen echten Wettbewerb haben, muß eine solche Verbesserung der Ertragslage im Endeffekt wiederum zu Preisermäßigungen führen. Aber auch der Privathaushalt ist nicht unerheblich belastet. Man errechnet zwar pro Kopf nur eine Ermäßigung von 1 Pf, und es werden von seiten des Bundeswirtschaftsministers Bedenken geäußert, ob sich die Aufhebung der Leuchtmittelsteuer auch im Preis auswirken würde. Ich habe hier einen Brief des Zentralverbandes der Elektrotechnischen Industrie, aus dem ich mit Erlaubnis des Präsidenten nur einen Satz zitieren will. Es heißt hier:
In unserer Verbandsgeschäftsstelle liegen die rechtsverbindlichen Verpflichtungserklärungen aller Glühlampenfirmen vor, wonach sie die eingesparte Leuchtmittelsteuer im vollen Umfange durch Preissenkung
— und es wird hier von zirka 10 % gesprochen — an die Endverbraucher weitergeben.
Auch das sollte hier nicht unbeachtet bleiben.

(Abg. Dr. Dresbach: Sind Sie so vertrauensselig in die Zusagen von Verbänden?)

— Nun, wir haben ja bisher schon einige Beispiele dafür, daß das auch wirklich geschehen ist. Ich glaube, gerade bei Leuchtmitteln ist ein Wettbewerb vorhanden, und es ist durchaus möglich, daß -hier eine Preissenkung eintritt, zumal da diese Erklärung abgegeben worden ist. Jedenfalls sollten wir nicht daran zweifeln.

(Abg. Dr. Dresbach: Belangen können Sie sie vor Gericht nicht!)

— Wenn wir sehen, hier ist kein Wettbewerb, können wir prüfen, ob nicht andere Maßnahmen nötig sind, um die Betreffenden dazu zu zwingen.
Bei Salz wird geltend gemacht, daß die Salzsteuer dem Schutz des Verbrauchers diene. Nur so
— und zwar durch diese Steuer — sei eine klare Trennung zwischen Industrie- und Haushaltssalz möglich. Industriesalz unterliegt nämlich der zollamtlichen Kontrolle. Da dieses Salz steuerfrei bleibt, muß es entsprechend kontrolliert werden. Der Verbraucher ist heute sehr vorsichtig; das Gewerbesalz hat meistens ein anderes Aussehen als das Haushaltssalz. Man könnte überprüfen, in welcher Form eine andere Art der Kontrolle möglich ist. Wahrscheinlich ist eine Kontrolle in anderer Form möglich. Es handelt sich hier um den Schutz eines staatlichen Monopols. Es wird hier gesagt, daß es sich um einen Steuerausfall handelt, den das Finanzministerium nicht hinnehmen will. Hier errechnet man pro Kopf der Bevölkerung eine Entlastung von 3,5 Pf im Monat.
Ich darf zum Schluß kommen und zusammenfassen. Nicht bestritten wird von allen, die sich
bisher mit der Materie beschäftigt haben, daß durch den Wegfall der Verbrauchsteuern bei lebenswichtigen Gütern mit Verbrauchssteigerungen zu rechnen ist. Das hätte zur Folge, daß eine höhere Einnahme bei der Umsatzsteuer erreicht wird. Zweitens wäre damit ein Wegfall von Verwaltungsarbeit verbunden. Unser gemeinsames Ziel in der zurückliegenden Zeit ist gewesen, eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Ein dritter und, wie ich glaube, nicht unerheblicher Gesichtspunkt: Durch den Wegfall dieser Verbrauchsteuern würden Verwaltungskosten eingespart. Nach dem Bericht, der uns vorgelegt wurde, belaufen sich für das Jahr 1955 die Verwaltungskosten nur für Salz auf 858 000 DM. Die Verwaltungskosten bei Leuchtmitteln betragen 130 000 DM. Bei Kaffee und Tee sind die Verwaltungskosten nicht darstellbar, da die Steuer beim Zoll direkt erhoben wird.
Das wichtigste Argument für die Beseitigung der Verbrauchsteuern ist für mich, daß damit die unsozialen Steuern auf lebenswichtige Güter — hierüber wird nun schon seit Jahren debattiert — endlich beseitigt würden. Die Bundesregierung würde damit den Beweis erbringen, daß sie alle Bemühungen, die auf Preissenkungen zielen, unterstützt, und sie würde damit zeigen, daß sie selber etwas unternimmt, um die Preissteigerungstendenzen zu dämpfen.
Eine weitere abschließende Bemerkung möchte ich nicht unterlassen. Die Konjunkturlage, wie wir sie jetzt vor uns sehen, läßt doch heute schon erkennen, daß z. B. der Betrag, der auch im kommenden Etat für Aufrüstungszwecke zur Verfügung gestellt wird, gar nicht ausgeschöpft werden kann, wenn man nicht die Währung weiter gefährden und damit auch das Preisklima noch mehr erhitzen will. Es wäre also durchaus möglich, diese Mittel — wenn man nicht den sogenannten Juliusturm noch weiter aufzustocken gedenkt — zur Senkung der Verbrauchsteuern zu verwenden und sie in dieser Form der Allgemeinheit zukommen zu lassen.

(Abg. Krammig: Der Juliusturm ist leer, Frau Beyer!)

- Es sind nur 800 Millionen.

(Abg. Krammig: Der Turm ist leer!)

— Es kommt ja wieder Neues hinzu, Herr Abgeordneter Krammig.

(Abg. Krammig: Hoffentlich haben Sie recht!)

Lassen Sie mich noch eine allerletzte Bemerkung machen. Mit dem Wegfall dieser Verbrauchsteuern würde endlich einmal unter Beweis gestellt, daß die Bundesregierung und hier in erster Linie der Bundeswirtschaftsminister nicht immer nur nach außen von „brutalen" Maßnahmen spricht, sondern das äußerste Maß an brutaler Gewalt bei sich selbst anzuwenden gewillt ist, um der Erhitzung des Preisklimas entgegenzuwirken.
Meine Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, unter Berücksichtigung dieser Sachlage und unter Würdigung der von mir vorgetragenen Tatsachen und Argumente die Ausschußvorlagen — Drucksachen 3300, 3302 und 3304 — abzulehnen und unsere Anträge auf den Drucksachen 1696, 2296 und 2298 anzunehmen.

(Beifall bei der SPD.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220503600
Gestatten Sie mir noch eine Bemerkung zur geschäftsordnungsmäßigen Seite unseres Verfahrens. Da beschlossen worden ist, gemeinsam zu debattieren, haben wir die Bestimmung der Geschäftsordnung, wonach in der zweiten Lesung nur Paragraph für Paragraph zu erörtern ist, über den Haufen geworfen; das ist die Konsequenz des vorhin gefaßten Beschlusses. Ihm entsprechend werden wir zunächst alle Reden anhören. Dann ist aber Schluß. Dann werden die Paragraphen einzeln — praktisch nur noch zur Abstimmung und nicht mehr zu einer Spezialdebatte — aufgerufen werden. Darf ich das Einverständnis des Hauses damit annehmen? — Ich stelle das hiermit gern fest.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Eberhard.

Anton Eberhard (FDP):
Rede ID: ID0220503700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich muß zunächst die betrübliche Tatsache registrieren, daß die Mehrheit des Finanz-und Steuerausschusses die Anträge der SPD und der FDP auf Beseitigung der Verbrauchsteuern abgelehnt hat. Ich bedaure das. Wie meine Kollegin Beyer bereits ausgeführt hat, ist das um so mehr zu bedauern, als nunmehr gerade den Beziehern kleiner Einkommen die Möglichkeit genommen ist, etwas zu sparen, und wenn es nur einige Mark im Monat sind. Sie alle wissen, daß gerade die Verbrauchsteuern draußen im Volke den stärksten Bedenken begegnen. Aus diesem Grunde sollte man sich dazu bereit finden, die Verbrauchsteuern aufzuheben ohne Rücksicht darauf, ob das einen Ausfall von 800 Millionen Mark bringt oder nicht. Nach unserem Dafürhalten sind 800 Millionen noch zu verkraften. Auf die Einzelheften nach der Richtung will ich nicht eingehen, um die Debatte nicht allzusehr in die Länge zu ziehen.
Aber wenn wir schon glauben, das nicht tun zu können, dann möchte ich Ihnen empfehlen, daß wir mindestens die Kaffeesteuer beseitigen, weil gerade die Kaffeesteuer nicht einem deutschen Wunsch oder einem deutschen Bedürfnis entsprochen hat, sondern auf ein Diktat der Besatzungsmächte zurückgeht. Nach dem Militärgesetz Nr. 64 mußten wir damals die Kaffeesteuer einführen. Man wollte uns das Kaffeetrinken versauern oder es für die breite Masse unmöglich machen. Wir sollten schon mit Rücksicht darauf, daß uns damals die Besatzungsmacht diese Schmach angetan hat, die Kaffeesteuer beseitigen. Ich darf bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß sich anläßlich der Kaffeesteuerdebatte im Juli 1953 der stellvertretende Vorsitzende des Finanz- und Steuerausschusses, Herr Professor Gülich, sinngemäß wie folgt geäußert hat: Die ungewöhnlich hohe Kaffeesteuer — damals betrug sie nämlich noch 10 Mark pro Kilo — wurde uns von der Besatzungsmacht aufgezwungen in der Absicht, uns das Kaffeetrinken zu verteuern oder sogar unmöglich zu machen. Wenn Sie sich also nicht entschließen können, die Verbrauchsteuern in ihrer Gesamtheit aufzuheben, sollten Sie doch dafür stimmen, gerade die Kaffeesteuer aufzuheben, um damit diese Schmach, die man dem deutschen Volke damals angetan hat, zu beseitigen.
Ich bitte Sie also, wenn Sie schon dem Antrag der FDP Drucksache 1762 in seiner Gesamtheit nicht zustimmen wollen, wenigstens der Beseitigung der Kaffeesteuer — § 1 Nr. 1 — zuzustimmen.

(Beifall bei der FDP.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220503800
Nach einer freundschaftlichen Verständigung der nachfolgenden Redner hat das Wort jetzt Herr Abgeordneter Peters.

Georg Peters (SPD):
Rede ID: ID0220503900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, daß ich einige Ausführungen zu unserem Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Teesteuergesetzes, Drucksache 2297, mache. Die Kollegin Beyer und der Kollege Eberhard haben soeben schon ganz allgemein zu den Verbrauchsteuern und zu den Anträgen Stellung genommen. Ich möchte nichts wiederholen. Wenn ich jetzt zur Aufhebung des Teesteuergesetzes spreche, so deshalb, weil meine Fraktion der Auffassung ist, daß das Haus — in diesem Fall ohne großen finanziellen Verlust für den Bundeshaushalt — seinen Willen dokumentieren sollte, von einer Verbrauchbesteuerung wegzukommen, die es früher nicht gegeben hat, die erst im Jahre 1949 eingeführt worden ist. Selbst wer der Aufhebung des Kaffeesteuergesetzes nicht zustimmt, könnte doch der Aufhebung der Teesteuer zustimmen.
Unser Antrag trägt das Datum 13. April 1956, ist also — es fehlt ein Tag — genau ein Jahr alt. Der Herr Bundesfinanzminister hatte für diesen unseren Antrag etwa ein halbes Jahr vorher, am 20. Oktober 1955, in Berlin eine recht gute Begründung gegeben. Sie ist Ihnen wahrscheinlich bekannt. Der Herr Minister hatte ausgeführt, daß alle Mittel, die zu Preissenkungen führen können, auch eingesetzt werden müssen, selbst mit Opfern, die im Rahmen des Möglichen der Bundeshaushalt zu übernehmen hat.
Da das Gesamtaufkommen an Teesteuer für das laufende Jahr auf 18 Millionen DM geschätzt wird, darf man wohl feststellen, daß hier eine echte Preissenkung vorgenommen werden kann — nämlich um drei Mark je Kilo —, ohne daß man von einem wirklichen Opfer des Herrn Finanzministers sprechen könnte. Die Gesamteinnahmen des Bundes an Verbrauchsteuern und Zöllen beliefen sich im Jahre 1956 auf 8133 Millionen DM. Das bedeutete eine Steigerung um 9,70/o oder um 722 Millionen DM gegenüber dem Vorjahr. Im Vergleich zu dem Gesamtaufkommen, ja selbst zu dem Steigerungsbetrag des Jahres 1956 gegenüber 1955 bedeuten die 18 Millionen DM Ausfall bei Fortfall der Teesteuer gar nichts. Aber umgekehrt bedeutet die Aufhebung des Teesteuergesetzes für den Verbraucher eine ganz wesentliche Entlastung.
Um zu einer zutreffenden Berechnungsgrundlage zu kommen, kann man allerdings nicht, wie Herr Krammig das gemacht hat, einfach die Gesamtmenge des verbrauchten Tees auf die Bevölkerung der Bundesrepublik umlegen. Wie auch Herrn Krammig bekannt ist, konzentriert sich der Teeverbrauch auf ganz bestimmte, eng begrenzte Gebiets- und Bevölkerungsteile. An erster Stelle stehen da bekanntlich die Ostfriesen, dann kommen die Küstenbewohner ganz allgemein, und es gibt sogar in dem Biertrinkerland Bayern eine kleine Teetrinkeroase. Es handelt sich also vorwiegend um die Bewohner von Notstands- und Sanierungsgebieten.
Im Jahre 1956 wurden rund 6 Millionen Kilogramm Tee verzollt und versteuert. Von dieser Menge verblieb rund ein Fünftel bis ein Viertel in dem kleinen ostfriesischen Teetrinkerbezirk. Wenn wir annehmen, daß es nur ein Fünftel war, dann waren es immerhin 1 200 000 Kilogramm. Eine ostfriesische Familie verbraucht im Durch-


(Peters)

schnitt wöchentlich 2 Viertelpfunde, d. h. im Monat 1 Kilogramm Tee. Der Fortfall der Steuer bedeutet somit eine monatliche Ersparnis von 3 DM pro Haushalt. Das ist eine Ersparnis, die bei dem niedrigen Einkommensniveau der betroffenen Gebiete stark zu Buche schlägt.
Bezüglich der Weitergabe der Vorteile des Steuerfortfalls an den Verbraucher darf ich darauf hinweisen, daß die letzte Steuersenkung im Jahre 1953 dem Verbraucher voll zugute gekommen ist. Wir haben keine Veranlassung, daran zu zweifeln, daß auch die völlige Beseitigung ihm zugute kommen wird.
Durch die Beseitigung der Teesteuer könnten wir Gebieten, die wir selber als Notstands- und Sanierungsgebiete anerkannt haben, eine echte Hilfe geben. Bisher haben wir ab und zu Steuersenkungen beschlossen. Jetzt sollten wir endlich einmal zur Streichung einer Steuer kommen. Die Aufhebung der Teesteuer wäre ein recht -verheißungsvoller Anfang. Diesen Weg könnten wir im neuen Bundestag gemeinsam fortsetzen. Wenn man die Teesteuer aufhöbe, würde man wenigstens bei einem Verbrauchsartikel den Zustand wiederherstellen, der bis 1949 ununterbrochen bestanden hat. Vom Staat her gesehen ist die Steuer sowieso nur eine Bagatellsteuer. Nach dem Fortfall der Steuer bleibt immer noch die Belastung von 350 DM Zoll pro Doppelzentner. Bei Kaffee ist diese Belastung bekanntlich etwas geringer. Bei Rohkaffee z. B. beträgt sie 160 DM.
Ich darf Sie, meine Damen und Herren, bitten, aus den von mir angeführten Gründen wenigstens der Aufhebung des Teesteuergesetzes zuzustimmen. Sie tun damit Ihrem Herrn Finanzminister nicht weh.

(Abg. Dr. Dresbach: Aber Ostfriesland!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220504000
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dresbach.

Dr. August Dresbach (CDU):
Rede ID: ID0220504100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn ich daran zurückdenke, wie früher das Thema „Verbrauchsteuern" die Menschen hochgebracht, in Zorn und Wut gebracht hat, und wenn ich damit vergleiche, wie nett und freundlich Frau Beyer dieses Thema hier behandelt hat, und wenn ich mir dann besehe, wie leer das Hohe Haus ist, dann muß ich doch feststellen: So wie im 19. Jahrhundert ist das Thema nicht mehr geeignet, die Menschenkinder in Rage zu bringen.

(Heiterkeit.)

Nun aber etwas zum Allgemeinen. Es ist — allerdings mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten — aus dieser zweiten Lesung eine erste oder dritte Lesung mit grundsätzlichen Betrachtungen geworden. Mit der gütigen Erlaubnis des Herrn Präsidenten darf auch ich einige grundsätzliche Bemerkungen machen.
Als ich hier vor 40 Jahren an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität bei Heinrich Dietzel Finanzwissenschaft hörte, galt folgende These unabdingbar: Ertragsteuern, Personalsteuern werden vom Steuerpflichtigen getragen. Sie können nicht abgewälzt werden. Verbrauchsteuern werden nicht vom Steuerpflichtigen getragen, sondern in ihrem Wesen liegt es, daß sie abgewälzt werden und der Verbraucher der Steuerträger ist.
Meine sehr verehrten Herrschaften, seit den Zeiten hat sich mancherlei in der wissenschaftlichen Auffassung und in der Praxis geändert. Ich darf darauf hinweisen, daß die Verbrauchsteuern, die einstmals als antiquiert galten, die vor allen Dingen vom Liberalismus des 19. Jahrhunderts stark bekämpft worden sind, heutzutage auch in den sogenannten fortschrittlichen Ländern wieder einen breiten Raum in der Finanzbedarfsdeckung einnehmen.
Ganz anders aber wird heutzutage die Abwälzbarkeit der sogenannten Ertragsteuern betrachtet. Verehrte Frau Beyer, der Ihnen politisch vielleicht nicht so sehr fernstehende Herr Wolkersdorf, der Steuerreferent im Wirtschaftswissenschaftlichen Institut des Deutschen Gewerkschaftsbundes, hat mit Beweiskraft nachgewiesen, daß auch Ertragsteuern wie beispielsweise die Einkommen- und Körperschaftsteuer bei entsprechender Konjunkturlage abgewälzt werden. Ich glaube, wir alle haben keinen Zweifel, daß diese Steuerarten dort, wo es möglich ist, in die Preise einkalkuliert und überwälzt werden. Insofern möchte ich fast die Folgerung ziehen, dem Verbraucher, der niedrige Preise genießen will, ist durchaus auch mit einer Senkung der Ertragsteuern zu dienen. Damit will ich aber nicht diese Stelle hier benutzen, um für meinen Antrag auf eine 10%ige lineare Einkommensteuersenkung Propaganda zu machen.

(Heiterkeit.)

Daß die Möglichkeit gegeben ist, die Ertragsteuern in die Preise einzukalkulieren und sie auf den Verbraucher abzuwälzen, hat seinerzeit auch die Bundesregierung in der ersten Denkschrift zur Reform der Umsatzsteuer zugegeben. Diese Steuer ist ja faktisch eine allgemeine Verbrauchsteuer, wenn sie auch äußerlich als Verkehrssteuer deklariert wird. Das war die Denkschrift, die von den Herren Professoren als eine „erste Seminarübung" bezeichnet wurde, die aber doch in diesem Kern durchaus richtig war.

(Heiterkeit — Abg. Stegner: Sagen können Sie es ruhig!)

— na, wenn sie keinen Anstoß darin nimmt?! —, Sie haben das Thema der Verwaltungskosten und der Einfachheit dieser Steuerarten nicht behandelt, obwohl sich mein Kollege Krammig außerordentlich viel Mühe gegeben hat, das prozentuale Verhältnis von Verwaltungskosten und Aufkommen genauestens darzustellen. Der Oberfinanzpräsident Prugger, früher in München, hat in ausgezeichneten Denkschriften gerade diesen Umstand herausgearbeitet. Wir haben bei diesen Verbrauchsteuern tatsächlich einen außerordentlich geringen Satz an Verwaltungskosten, sowohl in der Erhebung als auch in der Kontrolle. Der Herr Ministerialdirektor Schillinger hat einmal in netter Weise etwas burschikos, wie es sonst nur einem Abgeordneten und nicht einem Ministerialbeamten zusteht,

(Heiterkeit)

darauf hingewiesen, daß bei den Verbrauchsteuern die „Mogelquote" am geringsten sei.
Herr Peters, Ihren Optimismus in Ehren; aber ich glaube nicht daran, daß wir heutzutage bei Steuersenkungen dieser Art mit automatischen Preissenkungen rechnen können; das ist vielmehr eine Frage der Konjunktur und der Verbrauchskraft, die ja zur Zeit nicht im Sinken ist und die


(Dr. Dresbach)

von den Warenverteilern, den Kaufleuten usw. bestimmt ausgenutzt wird.
Meinen Zwischenruf an Frau Beyer, ob sie so optimistisch und gutgläubig sei, sich auf Zusagen von Verbänden zu verlassen, die man gerichtlich nicht belangen kann, möchte ich in aller Form aufrechterhalten.
Nun etwas zum Thema Steuervereinfachung, womit ich zum Schluß meiner allgemeinen, in eine dritte Lesung gehörenden Ausführungen komme. Der Bund der Steuerzahler, eine von mir durchaus verehrte Institution, ist meines Erachtens nicht ganz gut beraten, wenn er Steuervereinfachung ohne weiteres mit einer Verringerung der Steuerarten gleichstellt. Die Anforderungen sind anders, und ich möchte meine Auffassung dazu knapp darlegen. Steuervereinfachung erzielt man nicht mit der Beseitigung einfacher Steuern, sondern mit der Vereinfachung komplizierter Steuern, und da ist uns bei der Umsatzsteuer und vor allem bei der Einkommensteuer ein großes Betätigungsfeld gegeben.

(Beifall in der Mitte.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220504200
Das Wort hat der Abgeordnete Stegner.

Artur Stegner (FDP):
Rede ID: ID0220504300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich freue mich, daß ich mich den Ausführungen meines von mir besonders verehrten Kollegen Dresbach unmittelbar anschließen kann. Weil es Freitagvormittag ist, möchte ich es vermeiden, die grundsätzlichen Argumente für und gegen die Verbrauchsteuern im Wandel der Jahrzehnte hier auch nur zu berühren; sie sind nicht nur in die Protokolle der Parlamente, sondern auch in die allgemeine Literatur eingegangen.
Ich glaube, man kann zu einem Kompromißvorschlag zwischen dem Petitum der Antragsteller und der recht scharfen Ablehnung des Finanz- und Steuerausschusses kommen, wenn wir uns nur einmal die Mühe machen, die Verbrauchsteuern in drei Gruppen einzuteilen. Wir bekommen dann einmal die Gruppe der kleinen Verbrauchsteuern — Leuchtmittel-, Salz-, Zündwaren-, Spielkarten-, Süßstoff-
und Essigsäuresteuer —, sodann eine zweite Steuer — das ist die Zuckersteuer, die etwas aus dem Rahmen herausfällt — und drittens die Kaffee- und Teesteuer.
Verehrter Herr Kollege Dresbach, Sie haben zweifellos recht, daß man eine Steuervereinfachung im wesentlichen dadurch erhält, daß man komplizierte Steuerarten vereinfacht; aber das schließt ja nun keineswegs aus, daß wir die vierzig bis fünfzig Steuerarten, die wir heute haben — genau sind es, glaube ich, achtundvierzig —, schon einmal um
Man Steuerarten verringern. an kann nicht einmal von Steuerarten sprechen, sondern müßte schon von Spielarten der Verbrauchsteuer reden. Sie sagten mir einmal in einer privaten Unterhaltung, daß diese kleinen Verbrauchsteuern den Wert von Kleinvieh auf einem Bauernhof hätten. Aber wenn man sich einmal das Volumen der kleinen Verbrauchsteuern — —

(Abg. Dr. Dresbach: Herr Stegner, ich habe gesagt, es sei Kleinvieh, das auch Mist gebe, aber hier besonders reinen Mist!)

— Ja, Sie haben recht: auch die kleinen Verbrauchsteuern sind rentable Steuern; das gebe ich zu. Nur
lehne ich es ab, die Bundesrepublik mit einem kleinen Bauernhof zu vergleichen; dieser Vergleich hinkt natürlich.
Aber Ihr Zwischenruf lenkt mich geradezu auf das, was ich hervorheben will: das ganze Aufkommen, nach den Ergebnissen des Jahres 1956 berechnet, macht für die kleinen Verbrauchsteuern 115,8 Millionen DM aus. Sie werden mir recht geben, daß dieser Betrag, auf den Gesamtetat bezogen, eine außerordentlich geringfügige Summe darstellt. Ich habe es bisher vermieden, auf die Preissituation einzugehen. Ich glaube nicht, daß der Betrag von 115,8 Millionen für die kleinen Verbrauchsteuern preissenkend bei dem Gesamtvolumen der Verkaufspreise eine nennenswerte Rolle spielt. Trotzdem möchte ich hier dafür plädieren, die kleinen Verbrauchsteuern wegfallen zu lassen; denn die Summe ist zu klein, als daß man sich darüber streiten sollte. Dabei erreichen wir als Anfang der Vereinfachung, als ersten kleinen Teil, die Reduzierung der Zahl der gesamten Steuern um sieben Spielarten. Das sollte des Schweißes der Edlen wert sein; um so mehr als sich heute, wie Kollege Dresbach schon gesagt hat, die Bedeutung der kleinen Verbrauchsteuern wesentlich geändert hat. Das Petitum meiner politischen Freunde geht also dahin, die sogenannten kleinen Verbrauchsteuern abzuschaffen.
Dann haben wir die zweite Gruppe, in der es nur eine Steuerart gibt, nämlich die Zuckersteuer, die im Jahre 1956 immerhin 170 Millionen DM erbracht hat. Meiner Ansicht nach gehört die Zuckersteuer rein steuersystematisch nicht in die Gruppe der Verbrauchsteuern. Es ist nicht üblich, Nahrungsmittel mit Verbrauchsteuern zu belegen; die Zuckersteuer ist meines Wissens der einzige Fall, , in dem ein Nahrungsmittel mit einer Verbrauchsteuer belegt ist, — wenn man nicht Salz als Nahrungsmittel ansehen will; aber ich glaube, das kann man wohl nicht gut. Die Zuckersteuer gehört also gar nicht in das System der Verbrauchsteuern hinein, bei deren Wegfall unzweifelhaft eine Verbilligung eintreten könnte.
Meine politischen Freunde plädieren deshalb aus steuersystematischen Gründen dafür, die Zuckersteuer als Verbrauchsteuer abzuschaffen, weil sie nicht in diesen Rahmen hineinpaßt. Andernfalls könnte man mit demselben Recht weitere Nahrungsmittel wie Mehl usw. auch mit einer Verbrauchsteuer belegen. Das geht nicht gut an. Wir meinen also, die Zuckersteuer sollte man auch fallenlassen.
Anders liegt für meine politischen Freunde die Frage der Kaffee- und der Teesteuer. Auch hier wären wir im Grundsatz für eine Abschaffung. Aber man kann sich, wenn man in die Geschichte der Kaffeesteuer zurückblickt — gerade in die letzten Jahre seit Korea —, dem Argument nicht verschließen, daß die Schwankungen der Weltmarktpreise den Inlandpreis des Kaffees viel stärker beeinflußt haben als die Verbrauchsteuer. In der Frage der Kaffee- und der Teesteuer würden wir mit uns handeln lassen und würden die Steuern bestehen lassen, um so mehr als dies Steuern sind, die nicht ohne weiteres sozial drückend wirken. Wieviel Kaffee jemand trinkt, sollte seiner Verantwortung überlassen bleiben. Hier können also soziale Gründe nicht so stark zum Zuge kommen. Wir würden daher einer Beibehaltung der Kaffee- und der Teesteuer keinen Widerstand entgegensetzen.


(Stegner)

Wir bitten das Hohe Haus nochmals, unserem Antrag zu folgen. Es ist hier ja verschiedentlich an den Finanzminister und an die Regierung appelliert worden, etwas großzügiger im Steuerverfahren zu sein. Heute hat das Hohe Haus die Möglichkeit, den ersten Schritt zu tun. Ich bitte Sie, den Kompromiß zu überlegen: die kleinen Steuern abzuschaffen, die Zuckersteuer aus dem System der Verbrauchsteuern herauszunehmen und die Kaffee- und Teesteuer als Äquivalent und deshalb, weil sie auch etatmäßig und fiskalisch bedeutsam ist, heute beizubehalten.

(Beifall beim GB/BHE.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220504400
Das Wort hat der Abgeordnete Margulies.

Robert Margulies (FDP):
Rede ID: ID0220504500
Herr Präsident! Meine Damen und herren! Ich hätte mich, wie es sich für einen guten Demokraten geziemt, schweigend dem Mehrheitsbeschluß des Hauses gebeugt und eben einfach die Erkenntnis mit nach Hause genommen, daß die Koalitionsparteien nicht gewillt sind, die Zölle auf Kaffee, Tee und Kakao wegfallen zu lassen, wenn mich nicht die Begründung so sehr gereizt hätte. Ich weiß, Herr Kollege Krammig, daß es sich hier um die von der Verwaltung vorgetragenen Einwände handelt. Aber diese Einwände passen hier einfach nicht.
Wir müssen uns einmal die Geschichte dieses Antrages, der ja aus einer ganz anderen Quelle stammt, wieder vor Augen führen. Wir hatten seinerzeit den Antrag der Bundesregierung auf eine 30prozentige lineare Zollsenkung; 'bei dieser Zollsenkungsaktion blieben die sogenannten Finanzzölle draußen. Es handelt sich also hier um einen
Nachholbedarf, um etwas, was wir seinerzeit schon teilweise gemacht haben. Wenn wir nun durch diese Zollsenkung der Wirtschaft schon schwere Opfer auferlegen, müßte auch der Herr Bundesfinanzminister seinen Teil mit tragen. Es handelt sich bei den genannten drei Zollarten um 323 Millionen DM. Ich nehme nach den Erfahrungen an, nachher in der Praxis wird es etwas weniger sein. Das ist kein Betrag, der einen Finanzminister erschüttern könnte, der z. B. zu den Milliardenbeträgen, die aus dem Gemeinsamen Markt auf uns zukommen, bis heute noch nicht ein Wort gesagt hat. Diese Beträge stören ihn also nicht. Dann wird er diesen kleinen Betrag wohl auch aufbringen können.
Nun steht hier weiter: „Der Kaffeezoll ist ein Finanzzoll." Das ahnte ich bereits. Dann heißt es: „Die Finanzzölle sind Gegenstand schwieriger internationaler Verhandlungen im Rahmen des Gemeinsamen Marktes." Das stimmt nicht, das ist inzwischen erledigt. Man hat dort beschlossen — und unterschrieben —, diese Zölle abzuschaffen. Was Sie hier ablehnen, werden Sie in einiger Zeit also sowieso tun müssen.

(Abg. Krammig: Aber nicht ohne Vorleistung! Das wäre ja eine Vorleistung!)

— Das ist gar keine Vorleistung, Herr Krammig;
das ist eine Bekräftigung des guten Willens. Wenn
Sie sich so warm dafür einsetzen, zeigen Sie nun
einmal, daß Sie ernstlich gewillt sind, das auch
in die Praxis umzusetzen, und streichen Sie diese
Zölle, die in einiger Zeit auf Grund des inzwischen
unterzeichneten Vertrages doch wegfallen müssen.

(Abg. Krammig: Die fallen nicht weg, sie sind in einigen Jahren anzupassen!)

— Sie müssen nach dem Text des Vertrags wegfallen. Gucken Sie mal rein, ich habe ihn schon genau gelesen.
Ferner steht hier: „Eine Aufhebung des Zolles auf Rohkaffee würde nicht zur Senkung der Verbraucherpreise im Zollinland zwingen." Herr Dr. Dresbach hat soeben ausgeführt, er glaube nicht daran, daß Zoll- und Steuersenkungen automatisch zu Preissenkungen führten. Nun sagen Sie uns einmal, lieber Herr Dr. Dresbach: Hat die CDU jetzt beschlossen, die Marktwirtschaft vollends aufzugeben? Denn das würde doch bedeuten, daß Sie das Prinzip 'der Marktwirtschaft, der Wettbewerbswirtschaft verneinen. Wozu macht dann der Herr Bundeswirtschaftsminister lineare Zollsenkungen? Er macht es doch, um einen Druck auf die Preise auszuüben und, wenn es schon nicht gelingt, die Preise zu senken, wenigstens — und das war der erklärte Wille — die potentielle Preissteigerungsbereitschaft aufzufangen.
Dann steht hier weiter unten: Das macht beim Kakao nur 2 Pf an der Tafel Schokolade aus. Dieselbe Rechnung haben wir übrigens schon einmal aufgemacht bekommen, nämlich bei Zucker. Da waren es 3 Pf. Wenn man das zusammenrechnet, wären es 5 Pf. Das hätte man dann sehr gut auch in die Praxis umsetzen können.
Hier müssen Sie sich nun einmal entscheiden. Entweder sind Sie für Marktwirtschaft; dann müssen Sie die Wettbewerbsprinzipien anerkennen, und dann gilt der Grundsatz, daß, wenn irgendein Kostenfaktor gesenkt wird, das dem Verbraucher zugute kommen wird. Das kann man nicht verneinen. Nun wird hier bagatellisiert, es handele sich nur um 2 oder 3 Pfennige. Meine Damen und Herren, wie regen wir uns auf, wenn der Brotpreis irgendwo um 2 Pfennige erhöht wird. Da ist der Pfennig noch den Pfennig wert, und hier wird das so mit einer Handbewegung abgetan.
Ich muß schon sagen, die Begründung, die hier zur Ablehnung unseres Zollstreichungsantrags gegeben worden ist, können wir in keinem Punkte anerkennen. Ich möchte Sie bitten, das, was Sie in einiger Zeit sowieso tun müssen, nun eben heute zu tun und unseren Antrag anzunehmen.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220504600
Das Wort hat der Abgeordnete Kortmann.

Johannes Kortmann (CDU):
Rede ID: ID0220504700
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Ausführungen meines Kollegen Peters veranlassen mich, ein paar Worte dazu zu sagen. Herr Peters hat ein Loblied auf den ostfriesischen Tee gesungen. Ich kann nur sagen, daß ich ihm darin vollinhaltlich zustimme. Wer jemals in Ostfriesland gewesen ist, der weiß, daß es das Land der Teetrinker ist und welche Rolle der Tee dort für das Volksleben spielt. Wer jemals eine ostfriesische Teemischung in anderen Gegenden Deutschlands genossen hat, der weiß auch, welcher Wert einer solchen Mischung beizumessen ist.

(Abg. Stegner: Natürlich nur, wenn er in das richtige Wasser getan wird!)

— Natürlich, die Wasserfrage kommt hinzu; ganz recht, Herr Kollege Stegner.


(Kortmann)

Wir beide, Herr Kollege Peters und ich, haben ein lebhaftes Interesse daran, diese Sonderbedeutung Ostfrieslands weithin bekanntzumachen. Wir wollen beide den ostfriesischen Tee populär machen.
Wer jemals in Ostfriesland war, weiß auch, daß man dort mit der Teefrage immer sehr gut ankommt. Wer sich dafür einsetzt, daß der Tee durch Verbilligung der Preise weiteren Schichten zugänglich gemacht werden kann, ist dort sehr populär; daran besteht kein Zweifel.
Nun ist es aber eine merkwürdige Sache. Sobald in Ostfriesland von Steuerfragen die Rede ist, namentlich in Zeiten der Vorbereitung irgendeiner Wahl, taucht ganz bestimmt im Vordergrund der Tee auf. Ich kann mich des Verdachts nicht erwehren, daß auch hier die kommende Wahl eine gewisse Rolle gespielt hat, wenn hier der Kollege Peters diese Frage mit außerordentlich warmen Worten in den Vordergrund gestellt hat.
Ich bin aber der Meinung, man sollte diese beiden Fragen, also die Teesteuer einerseits und den Teeverbrauch oder die Liebe zum Tee andererseits, nicht in allzu enge Verbindung bringen. Das ist immerhin schwierig, denn Steuerfragen haben nun einmal ihre eigenen Gesetze. Die Argumente, die soeben auch mein Kollege Peters für die Senkung der Teesteuer oder für die Aufhebung des Teezolls vorgebracht hat, kann man gegen die indirekten Steuern schlechthin vorbringen. Die eine Steuer hat die andere im Gefolge, und die Aufhebung der einen zieht die Aufhebung der anderen nach sich. Daher muß man diese Frage sehr im Gesamtrahmen des Finanzbedarfs, den ein Staat hat, betrachten.
1 Ich sprach soeben davon, daß gerade in Zeiten der Wahlen in Ostfriesland immer wieder diese Töne erklingen. Ein Witzbold hatte vor der letzten Wahl in den ostfriesischen Zeitungen ein Schlagwort geprägt, das bei uns durch alle Kreise ging, und ich bin fest davon überzeugt, daß es auch diesmal wieder eine Rolle spielen wird. Dieses Wort lautete: Mit Speck fängt man Mäuse, Ostfriesen mit Tee! — Allerdings hat auch dieses Sprichwort seine Grenzen.
Wie gesagt, ich bin voll einverstanden, wenn Kollege Peters für den ostfriesischen Tee eine Lanze bricht. Aber ich bin nicht einverstanden, wenn er glaubt, nun den Ostfriesen damit besonders zu dienen, daß er unter allen Umständen darauf drängt, gerade die Teesteuer aus den allgemeinen Berechnungen für den Finanzbedarf und aus der Gruppe der indirekten Steuern herauszunehmen. Wenn die Ostfriesen dem Tee einen besonderen Wert beimessen — und das tun sie —, dann sind sie allerdings auch bereit, dafür eine etwas höhere Aufwendung im Rahmen ihres Gesamtverbrauchs in Kauf zu nehmen.
Das ist das, was ich zu dieser Frage einmal kurz sagen möchte.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220504800
Ich glaube, ich darf eine stillschweigende Hoffnung des Hauses dahin interpretieren, daß nicht die Speisen- und Getränkegeographie von ganz Deutschland hier erörtert wird.

(Heiterkeit. — Abg. Dr. Dresbach: Die Biersteuer steht nicht zur Debatte; sonst käme ganz Bayern an!)

Das Wort bat der Abgeordnete Lindrath.

Dr. Hermann Lindrath (CDU):
Rede ID: ID0220504900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist hier davon gesprochen worden, daß die Verbrauchsteuern unsozial seien. Frau Kollegin Beyer hat es in die Worte gefaßt, je ärmer jemand sei, um so stärker sei er belastet. Diese Frage ist an sich schon durch die Ausführungen meines Kollegen Dr. Dresbach richtiggestellt, der darauf hingewiesen hat, daß nach heutiger Anschauung das Verhältnis der Verbrauchsteuern zu den Ertragsteuern ein völlig anderes ist. Die Ertragsteuern sind heute genauso kostenbelastend wie die Verbrauchsteuern, und umgekehrt: die Verbrauchsteuern sind heute so gestaltet, daß man auch ihnen wenigstens in gewissem Grade ausweichen kann.
Zur sozialen Seite dieser Frage möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Verbrauchsteuern auch vom sozialen Gesichtspunkt her gesehen insofern eine gewisse Berechtigung haben, als wir ja in der letzten Zeit insbesondere die kleinen und kleinsten Einkommensbezieher steuerlich außerordentlich stark entlastet haben. Ein Arbeitnehmer, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, ist gegenwärtig steuerfrei bei einem Jahreseinkommen bis zu 5396 DM, das heißt also, rund gerechnet: ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern zahlt keine Lohnsteuer oder Einkommensteuer bis rund 450 DM Monatseinkommen; und wir sind im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen gerade dabei, durch Wegfall der Kleinstbeträge bis zu 18 DM auch diesen Betrag noch zu erhöhen und etwa 5800 DM im Jahr steuerfrei zu lassen.
Aus rein staatsbürgerlicher Betrachtung erscheint es deshalb nicht ungerechtfertigt, wenn auch die kleinen Einkommensbezieher auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern als Staatsbürger ihren Beitrag zur finanziellen Erhaltung des Staates leisten.
Soviel zunächst einmal zur sozialen Seite. Es kann vielleicht noch hinzugesetzt werden, daß wir außerdem in der letzten Zeit auch das Notopfer für die natürlichen Personen aufgehoben haben, wodurch hier ebenfalls eine beträchtliche Entlastung eingetreten ist.
Auf der anderen Seite ist hier gesagt worden, der Wegfall der Verbrauchsteuern entsprechend den gestellten Anträgen mache einen Einnahmeausfall von 800 Millionen DM aus. Dabei sind allerdings die Zölle nicht mitberücksichtigt. Wenn wir die Zölle, die ebenfalls wegfallen sollen, hinzurechnen, sind es nach den jetzigen Ansätzen genau 1086 Millionen DM, um die der Haushalt in seinen Einnahmen geschwächt werden würde, wenn diesen Anträgen stattgegeben würde. Und das ist, haushaltsmäßig gesehen, schlechterdings eine Unmöglichkeit. Betrachten Sie die Mühen und Arbeiten des Haushaltsausschusses, einen nach dem Grundgesetz ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Ich frage Sie: Wie sollen die 1086 Millionen DM im Haushalt ausgeglichen werden? Das ist nicht denkbar.
Aus den gleichen Gründen kann ich auch den Anregungen meines sehr verehrten Herrn Kollegen Stegner nicht folgen. Sie haben die Verbrauchsteuern in drei Gruppen gegliedert und haben gesagt, wir sollten wenigstens die kleinen Steuern wegfallen lassen, da es sich hierbei um 115,8 Millionen DM, also im Hinblick auf das Gesamtvolumen des Haushalts um einen sehr kleinen Betrag handle. Sehr verehrter Herr Kollege Stegner, die


(Dr. Lindrath)

Beratungen des Haushaltsausschusses zeigen, daß das heute kein kleiner Betrag mehr ist.

(Abg. Stegner: Doch!)

Auch er dient dazu, den Ausgleich herbeizuführen. Wenn Sie wissen, wie sich der Bundesfinanzminister müht, die letzten Wünsche allein der Stadt Berlin, bei denen es um wesentlich weniger geht als um 115 Millionen DM, zu erfüllen, wenn Sie berücksichtigen, welche Mühe wir uns machen, die Kriegsopferrentenversorgung möglichst günstig auszugestalten usw., dann müssen Sie zugeben, daß schon diese 115 Millionen DM hinten und vorn fehlen. Und wenn Sie auch noch die Zuckersteuer mit 170 Millionen DM anführen, dann kann ich nur sagen: es ist einfach nicht mehr drin.

(Abg. Stegner: Lieber Herr Dr. Lindrath, dann kann man aber auch nicht mit einer 10%igen linearen Einkommensteuersenkung spielen! Das geht nicht! — Zuruf von der Mitte: Das kann man ihm nicht zum Vorwurf machen!)

— Nein, nein!

(Abg. Stegner: Ich mache nur den Einwand: so geht es natürlich nicht.)

— Ich habe den Antrag auch nicht unterschrieben, Herr Kollege Stegner.

(Abg. Stegner: Ich weiß!)

Ich weiß, das geht auch nicht. Nach meiner Überzeugung wird die lineare Steuersenkung, von der Sie eben gesprochen haben, nicht möglich sein und daher auch nicht eintreten.
Aus allen diesen Gründen muß ich bei meinem Standpunkt bleiben und Sie bitten, meine Damen und Herren, den Antrag des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen anzunehmen und alle anderen Anträge abzulehnen.

(Beifall in der Mitte.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220505000
Das Wort hat Frau Abgeordnete Beyer.

Lucie Beyer (SPD):
Rede ID: ID0220505100
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Erlauben Sie mir noch einige wenige Bemerkungen. Der Kollege Dresbach zieht einen Vergleich zwischen den früheren heftigen Auseinandersetzungen um Verbrauchsteuern und meinen jetzigen Ausführungen. Ich fühle mich verpflichtet, zu sagen, daß ich es, wenn ich auch „nett und freundlich" gesprochen habe, nicht weniger ernst gemeint habe. Es ist wirklich ein Anliegen, das meine Fraktion hat. Ich habe geglaubt: je netter ich spreche, desto mehr kann ich Sie überzeugen und Sie vielleicht doch noch für unseren Antrag gewinnen.

(Beifall bei der SPD.)

Zu dem Argument des Kollegen Dresbach, daß fortschrittliche Länder heute schon wieder in starkem Maße auf Verbrauchsteuern zurückgreifen, möchte ich sagen, daß es ja wohl sehr darauf ankommt, ob es sich um lebensnotwendige Güter oder um andere Artikel handelt. Ich glaube, hierüber könnte man zu gegebener Zeit sprechen; es ist auch schon einmal geschehen. Kollege Dresbach zieht dann einen Vergleich zwischen den Personalsteuern und den Verbrauchsteuern. Er sagt, daß
sich inzwischen sehr viel gewandelt habe und auch Personalsteuern umgelegt würden. Nun, Kollege Dresbach, ich muß dem entgegenhalten: auch wenn diese umgelegt werden, werden Verbrauchsteuern nicht sozialer. Wir müssen sie nach wie vor als unsozial kennzeichnen.
Der Kollege Dr. Lindrath ist davon ausgegangen, daß man ja ausweichen könnte. Ich möchte nicht glauben, daß Sie den Bewohnern Ostfrieslands empfehlen wollen, in Zukunft Pfefferminztee zu trinken.

(Abg. Dr. Lindrath: Teilweise!)

Ich glaube, das würde bei diesen Bewohnern sehr schlecht ankommen. Ebenso gibt es in Deutschland Verbraucher, die aus gesundheitlichen Gründen — dabei handelt es sich vor allem um ältere und kranke Menschen, denen dies sogar vom Arzt empfohlen wird — Kaffee trinken sollen. Aus diesem Grund habe ich auch einen Vergleich mit den Rentenerhöhungen gezogen.
Eine weitere Bemerkung war, daß man bei der Lohn- und Einkommensteuer eine Vergünstigung vorgesehen habe. Nun, Herr Kollege Lindrath, auch hierzu muß ich Ihnen sagen: das heißt demnach, wir geben auf der einen Seite etwas, was man auf der anderen Seite schon wieder zu nehmen beabsichtigt. Man kann nicht argumentieren: Ich lasse bei der Lohn- und Einkommensteuer etwas nach und behalte dafür die Verbrauchsteuer; sie wird ja weniger gemerkt und weniger empfunden. Soviel zu Ihren Bemerkungen.
Herr Kollege Stegner ist auf die Weltmarktlage eingegangen. Selbstverständlich sind wir nie gegen Schwankungen gefeit. Das wissen wir alle. Aber bei der heute anstehenden Frage handelt es sich um Verhältnisse, die wir persönlich beeinflussen können. Hier hat die Regierung die Möglichkeit, einzugreifen. Ich habe vorhin gesagt: man operiert draußen mit brutalen Maßnahmen. Bitte, ich weiß, es ist brutal, wenn wir jetzt sagen: 800 Millionen oder noch mehr streichen! Aber wir müssen doch einmal den Beweis erbringen, daß wir selbst gewillt sind, einiges zu tun, und dann muß auch die Regierung beweisen, daß sie gewillt ist, hier entgegenzukommen.
Eine letzte Bemerkung zu der Frage der Vereinfachung und dem Argument, daß wir bei der komplizierten Umsatzsteuer anfangen sollten. Hier möchte ich mir erlauben, auf die letzte Diskussion im Finanz- und Steuerausschuß hinzuweisen. Es hat sich doch jetzt schon, nachdem monatelang ein Unterausschuß für die Umsatzsteuer getagt hat, gezeigt, welche Möglichkeiten überhaupt vorhanden sind und wie stark die Regierung im Hinblick auf die Ausfälle, die eine Vereinfachung mit sich bringt, dazu neigt, die ganze Geschichte immer weiter hinauszuschieben. Ich halte jedenfalls im Augenblick eine solche Möglichkeit für sehr fraglich und kann nur hoffen, daß wir nach den Bundestagswahlen eine Regierung bekommen, die eher geneigt ist, auch die Verbraucherinteressen wahrzunehmen.
Abschließend darf ich noch einmal bitten, die Anträge auf Aufhebung anzunehmen und die Ausschußanträge abzulehnen.

(Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0220505200
Das Wort hat der Abgeordnete Krammig.


Karl Krammig (CDU):
Rede ID: ID0220505300
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Berichterstatter befindet sich in einer etwas mißlichen Lage. Er muß erstens auf die Geschäftslage des Hauses Rücksicht nehmen; er darf zweitens nicht den von ihm vorgelegten Schriftlichen Bericht hier in allen Einzelheiten noch einmal verlesen. Drittens müßte ich auf einige Argumente aus dem Schriftlichen Bericht, die die Kollegen hier zerpflückt haben, noch einmal eingehen. Ich will es mir aber sparen, allen drei Erfordernissen nachzukommen. Die im Hinblick auf die Aufstellung des Bundeshaushalts für 1957 in Betracht zu ziehende finanzielle Situation ist aber so ernst, daß der Finanz- und Steuerausschuß dazu übergehen mußte, im Einzelplan 60 über die Ansätze hinaus Erhöhungen vorzusehen, ,um überhaupt zu einem Ausgleich zu kommen.

(Abg. Dr. Lindrath: Mit den Antragstellern, die heute die Streichung dieser Steuer beantragen!)

— Mit den Antragstellern, die heute die Streichung dieser Steuer beantragen. Als Abgeordnete sind wir dem Ganzen verantwortlich. Wir müssen berücksichtigen, daß 1,1 Milliarden DM auf dem Spiele stehen; sie würden dann zur Deckung des Bundeshaushalts 1957 nicht zur Verfügung stehen.
Aus diesem Grunde möchte ich Sie noch einmal als Berichterstatter bitten, die Anträge des Finanz-
und Steuerausschusses anzunehmen.

(Beifall in der Mitte.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0220505400
Keine weiteren Wortmeldungen. Die Aussprache ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich rufe auf zu Punkt 41 a, Drucksache 1696, die §§ 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; abgelehnt.
Punkt 41 b, Drucksache 1762. Ich rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — 4, — Einleitung und Überschrift.
— Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; abgelehnt.
41 c, Drucksache 2296. Ich rufe auf die Artikel 1,
— 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, gebe bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
41 d, Drucksache 2297. Ich rufe auf die Artikel 1,
— 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, gebe bitte ein Handzeichen. —Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
41 e, Drucksache 2298. Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.

(Abg. Krammig: Herr Präsident, wir waren im Irrtum über die Abstimmung!)

— Ja, jetzt haben Sie es aber angenommen.

(Abg. Krammig: Dann können wir es in der dritten Lesung wieder ändern!)

— Dafür gibt es die dritte Lesung. Ein Gesetz, das in zweiter Lesung angenommen ist, geht in die dritte Lesung.
Ich komme also zur
dritten Beratung
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 2298. Allgemeine Aussprache. — Keine Wortmeldungen. Wer dem in zweiter Lesung angenommenen Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Leuchtmittelsteuergesetzes, Drucksache 2298, zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; das Gesetz ist in dritter Lesung abgelehnt.
Ich komme zu dem Gesetzentwurf unter Punkt 41 f Drucksache 2862. Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; das ist abgelehnt.
Damit sind sämtliche Vorlagen unter Punkt 41 der Tagesordnung abgelehnt.
Ich komme zurück zu dem Punkt 12 der Ihnen gedruckt vorliegenden Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3083);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) (Drucksache 3372).

(Erste Beratung: 187. Sitzung.)

Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob er dazu das Wort will. — Der Herr Berichterstatter verzichtet.
Ich rufe auf Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Dritte Beratung.
Allgemeine Aussprache. — Keine Wortmeldungen. Wer dem Gesetz in der Fassung der zweiten Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist angenommen.
Punkt 13 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Drucksache 3087); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) (Drucksache 3376.)

(Erste Beratung: 187. Sitzung.)

Der Herr Berichterstatter verzichtet. Ich rufe auf Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Dritte Beratung.
Allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht?
— Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe!
— Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Hier liegt ein Antrag des Ausschusses auf Drucksache 3376 vor. Wer diesem Antrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Ist angenommen.
Punkt 14 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordatlantik (Drucksache 3242);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschatf und Forsten (26. Ausschuß) (Drucksache 3373).

(Erste Beratung: 199. Sitzung.)

Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Ich rufe in der zweiten Lesung auf Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — In zweiter Lesung angenommen.
Dritte Beratung.
Allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist angenommen.
Punkt 15 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Konsularvertrag vom 30. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland (Drucksache 3035);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4. Ausschuß) (Drucksache 3374).

(Erste Beratung: 183. Sitzung.)

Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Ich rufe auf Artikel 1, — Artikel 2. — Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Zu diesem Gesetz liegt ein Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Mommer auf Umdruck 1019*) vor. In dem Antrag, der die Saarklausel betrifft, wird die Einfügung eines Artikels 2 a gefordert. Will Herr Dr. Mommer den Antrag begründen? — Nein. Wer dem Änderungsantrag auf Umdruck 1019 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Ich rufe auf Artikel 3, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Dritte Beratung.
Allgemeine Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Gesetz in der durch die Annahme des Änderungsantrags Dr. Mommer in der zweiten Lesung erweiterten Fassung in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist angenommen.
`) Siehe Anlage 9 Punkt 16 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 22. Dezember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Kriegsgräber (Drucksache 3055);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4. Ausschuß) (Drucksache 3375).

(Erste Beratung: 189. Sitzung.)

Auf mündliche Berichterstattung wird verzichtet. Ich rufe die Artikel 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift auf. — Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Dritte Beratung.
Allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Nein. Wer zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Die Punkte 18 und 19 der Tagesordnung sind bereits erledigt. Wir kommen zu Punkt 20:
Beratung der Übersicht Nr. 22 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen nach dem Stand vom 31. März 1957 (Drucksache 3346).
Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Wer dem Antrag des Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Es folgt Punkt 21 der Tagesordnung:
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Sechsundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Perchlorate usw.) (Drucksachen 3313, 3156).
Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Beratung. Wird das Wort gewünscht? — Nein. Wer dem Antrag des Ausschusses auf Drucksache 3313 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Punkt 22 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 1954 (Drucksachen 3299, 2497).
Wünscht der Herr Berichterstatter Ohlig das Wort? — Er verzichtet. Ich eröffne die Aussprache über den Antrag des Ausschusses. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wir stimmen über den Antrag des Ausschusses auf Drucksache 3299 ab. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ja, bei diesem vorsichtig besetzten Haus ist das schwer zu entscheiden. Wenn die Schriftführer nicht einverstanden sind, beschließen wir, daß das


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

erste die Mehrheit ist. Der Antrag des Ausschusses ist angenommen.

(Heiterkeit.)

Nun kommen wir zu Punkt 23 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über die nachträgliche Mitteilung des Bundesministers der Finanzen betreffend Veräußerung von Grundstücken in Minden an die Stadt Minden (Drucksachen 3367, 3221).
Der Herr Berichterstatter Dr. Vogel verzichtet. Ich eröffne die Beratung. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer dem Antrag des Ausschusses auf Drucksache 3367 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das ist einstimmig.
Punkt 24:
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Veräußerung von Teilgrundstükken des ehem. Flugplatzes Blexen an die Firma Gutehoffnungshütte Sterkrade AG, Oberhausen (Rhld.) (Drucksachen 3368, 3015).
Der Herr Berichterstatter verzichtet. Ich eröffne die Beratung. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Antrag des Ausschusses, Drucksache 3368, zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Punkt 25:
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Veräußerung der ehemaligen von Voigts-Rhetz-Kaserne in Hildesheim an die Stadt Hildesheim (Drucksachen 3369, 3243).
Der Herr Berichterstatter Dr. Vogel verzichtet. Ich eröffne die Beratung. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Antrag des Ausschusses, Drucksache 3369, zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Punkt 29:
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP, GB/ BHE, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung (Drucksache 3278);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) (Drucksache 3319).

(Erste Beratung: 197. Sitzung.)

Der Herr Berichterstatter verzichtet. Ich eröffne die Beratung in der zweiten Lesung. §§ 1, — 2, —3, — 4, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Paragraphen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Dritte Lesung,
allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Gesetzentwurf auf Drucksache 3278 in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Punkt 30:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksache 3056);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) (Drucksachen 3289, zu 3289).

(Erste Beratung: 189. Sitzung.)

Der Herr Berichterstatter, Dr. Bergmeyer, verzichtet. Ich rufe auf §§ 1, — 2, — 3, — 4, — 5 und 6. — Änderungsanträge liegen soweit nicht vor. Wer den aufgerufenen §§ 1 bis 6 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Zu § 7 gibt es einen Änderungsantrag auf Umdruck 1018*). Zur Begründung Herr Abgeordneter Illerhaus.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0220505500
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! § 7 Abs. 2 des Entwurfs sieht die Weiterleitung von Einzelangaben unter Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen durch die erhebenden Behörden, also die statistischen Ämter, an die für die Wirtschaft zuständige oberste Bundes- und Landesbehörde vor. In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß mit dieser Vorschrift das bisher auf der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 beruhende Auskunftsrecht der fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden abgelöst und nach Maßgabe des statistischen Gesetzes geregelt werde.
Unser Antrag geht dahin, dem § 7 Abs. 2 eine einschränkende Sicherheitsklausel folgenden Wortlauts hinzuzufügen:
Der betroffene Auskunftspflichtige ist unverzüglich von der Weiterleitung der Einzelangaben zu unterrichten unter genauer Bezeichnung der weitergeleiteten Tatbestände, der anfordernden Behörde und des Zwecks der Anforderung.
Die Verordnung über Auskunftspflicht vom Jahre 1923 war ein notwendiger Bestandteil der damaligen Notstandsmaßnahmen, die zur Ausführung des in der beginnenden Hochinflation erlassenen Notgesetzes — Preistreiberei, Wucher usw. — erfolgten. Für die Zwecke der amtlichen Statistik wurde diese Verordnung nach dem Kriege lediglich herangezogen, um eine Rechtsgrundlage für statistische Erhebungen zu schaffen — Gesetz über die Errichtung eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 21. Januar 1948 § 3 Abs. 4 —.
Aufgabe der Statistik ist nach allgemeiner Auffassung die zahlenmäßige Erfassung von Massenbewegungen und die Auswertung der Ergebnisse. Die Weiterleitung von Einzelangaben unter Namensnennung des Auskunftspflichtigen durch ein statistisches Amt an andere Behörden widerspricht
*) Siehe Anlage 12


(Illerhaus)

dem Wesen der Statistik völlig und bedeutet eine bedenkliche Auflockerung der auf anderen Gebieten der amtlichen Statistik peinlich eingehaltenen Geheimhaltungspflicht. Der vorgesehene § 7 Abs. 2 übernimmt aus einer unter den chaotischen Verhältnissen von 1923 erforderlichen Notmaßnahme Elemente in die reguläre statistische Arbeit, die ihr völlig wesensfremd sind und sie in gewissem Sinne diskreditieren.
Für eine gedeihliche Zusammenarbeit von Verwaltung und Wirtschaft war die — bezüglich ihrer vollen Rechtsgültigkeit heute ohnehin nicht unbestrittene — Verordnung von 1923 zweifellos sogar besser. Denn die jetzt vorgesehene Einschaltung der statistischen Ämter in die ihrem Wesen konträre Erteilung von individuellen Firmenauskünften an andere Behörden ist nur zu sehr geeignet, die eigentliche statistische Arbeit zu gefährden, weil in sie ein Mißtrauensmoment hineingetragen wird, das sich psychologisch ungünstig auf die Meldebereitschaft der Auskunftspflichtigen auswirken muß. Für diese bedeutet die geplante Neuregelung überdies eine wesentlich schlechtere Stellung gegenüber der Verordnung von 1923. Nach dieser mußte die interessierte Behörde direkt an die betroffene Firma herantreten. Der neue Gesetzentwurf dagegen sieht die Weitergabe von gemeldeten Tatbeständen durch die statistischen Ämter an die interessierten Behörden ohne Wissen und Unterrichtung des Auskunftspflichtigen vor.
Wenn tatsächlich zwingende Gründe, die wir nicht übersehen können, die geplante Neuregelung unbedingt erforderlich machen, entspricht es den primitivsten Billigkeitsgrundsätzen, die betroffene Einzelfirma unverzüglich von der Weiterleitung der von ihr gemeldeten Tatbestände zu unterrichten unter Benennung der interessierten Behörde und des Zwecks der Anforderung. Selbst in diesem Falle steht sich die betroffene Firma gegenüber der Verordnung von 1923 schlechter, weil sie die Weiterleitung ihrer Meldungen erst nachträglich erfährt. Wir würden es für richtiger halten, daß die interessierte Behörde sich mit ihrer Anfrage zunächst direkt an die betroffene Firma wendet. Auf diese Weise entsteht kein Mißtrauen, .das zwangsläufig ein Nachlassen der Meldebereitschaft und der Zuverlässigkeit der Angaben zur Folge hat.
Dieser Antrag ist von einer Reihe von Kollegen aller Fraktionen unterschrieben. Ich wäre dankbar, meine Damen und Herren, wenn Sie ihm zustimmten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0220505600
Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wir stimmen ab. Wer dem Änderungsantrag auf Umdruck 1018*) zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Änderungsantrag ist angenommen.
Wer dem § 7 in der soeben geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
— Gegenprobe! — Angenommen.
§ 8 mit Änderungsantrag Umdruck 990 der Abgeordneten Klingelhöfer, Dr. Hellwig, Dr. Hoffmann und Genossen. Wird der Antrag begründet?
— Der Antrag wird nicht begründet.

(Abg. Dr. Bergmeyer: Der Antrag ist erledigt! Dem Wunsch ist durch § 7 Abs. 3 entsprochen!)

— Bitte, Herr Abgeordneter, sprechen Sie hier. *) Siehe Anlage 12

Dr. Bernhard Gerhard Bergmeyer (CDU):
Rede ID: ID0220505700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich weiß nicht, was die Antragsteller mit diesem Antrag wollen. Dem Wunsch Berlins ist durch Einfügung eines neuen Abs. 3 in § 7 voll und ganz entsprochen. Ich bitte, den Antrag als erledigt zu betrachten.

(Zuruf: Die Antragsteller haben die Drucksache gar nicht gelesen!)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0220505800
Das möchte ich nicht annehmen; ich bin der Meinung, daß die Antragsteller das besonders genau studiert haben.
Ich stelle diesen Änderungsantrag zur Abstimmung. Der Abgeordnete Dr. Bergmeyer macht darauf aufmerksam, daß der Änderungsantrag auf Umdruck 990 gegenstandslos sei, weil das, was in dem Änderungsantrag steht, bereits in § 7 Abs. 3 niedergelegt sei. Habe ich das recht wiedergegeben, Herr Dr. Bergmeyer?

(Abg. Dr. Bergmeyer: Jawohl! — Abg. Dr. Menzel: Wir haben den Umdruck nicht!)

— Sie haben den Umdruck 990. Wenn ihn sogar der Präsident hat, dann hat ihn das Haus ganz sicher; ich bekomme ihn gewöhnlich zuletzt. Ich mache dem Hause den Vorschlag, dem Antrag des Herrn Berichterstatters Dr. Bergmeyer zu folgen und diesen Änderungsantrag für erledigt zu erklären. Der Umdruck 990 scheint in der Tat veraltet zu sein. Wir lassen deshalb den Antrag auf Umdruck 990 fallen. Wir stellen ihn gar nicht zur Abstimmung.
Ich rufe dann die §§ 8, — 8 a, — 9, — die Einleitung und die Überschrift auf. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wir kommen zur
dritten Lesung.
Wird das Wort in der allgemeinen Aussprache gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Gesetz in der durch die Annahme des Änderungsantrags Umdruck 1018 *) in der zweiten Lesung veränderten Fassung in der dritten Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Punkt 31 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Drucksache 3005);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung

(8. Ausschuß) (Drucksachen 3335, zu 3335). (Erste Beratung: 183. Sitzung.)

Der Herr Berichterstatter Dr. Bergmeyer verzichtet auf mündliche Berichterstattung. Ich werde darauf aufmerksam gemacht, daß in dem Bericht zu diesem Gesetzentwurf — zu Drucksache 3335 **) — auf der zweiten Seite links unten statt „Sowjetzonenflüchtlinge" „Zugewanderte" gelesen werden soll. Das Haus ist damit einverstanden und hat diese Änderung zur Kenntnis genommen.
*) Siehe Anlage 12 **) Siehe Anlage 13


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Ich rufe auf die §§ 1,-2,-3,-4,-5,-6,7, — 8, — 9,— die Einleitung und die Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wir kommen zur
dritten Lesung.
Wird das Wort in der allgemeinen Aussprache gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Gesetz in der dritten Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! —Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Punkt 32:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (2. ERPBürgschG) (Drucksache 3038);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) (Drucksache 3328).

(Erste Beratung: 183. Sitzung.)

Der Berichterstatter, Herr Abgeordneter Regling, verzichtet auf mündliche Berichterstattung.

(Abg. Regling: Ich darf meinen Bericht zu Protokoll *)

— Ich bedanke mich.
Ich rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — die Einleitung und die Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wir kommen zur
dritten Lesung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Punkt 33:
Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) (Drucksache 2626);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) (Drucksache 3332).

(Erste Beratung: 164. Sitzung.)

Der Herr Berichterstatter, Abgeordneter Spörl, verzichtet auf mündliche Berichterstattung.
Zu Art. 1 liegt auf Umdruck 1024 ein Änderungsantrag vor. Die Antragsteller haben erklärt, daß sie diesen Änderungsantrag auf Umdruck 1024 zurückziehen.
Ich rufe auf die Artikel 1, — 2, — 2 a, — 3, — die Einleitung und die Überschrift. — Wird das
*) Siehe Anlage 14
Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wir kommen zur
dritten Lesung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Wir stimmen ab über die Anträge des Ausschusses — Seite 11 der Drucksache 3332 — unter Ziffer 2 und Ziffer 3. Wer diesen Anträgen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Punkt 34 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 3306).
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Es ist Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vorgeschlagen. Ich nehme an, daß das Haus mit dieser Überweisung einverstanden ist. — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 35:
Erste Beratung des von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Aktienrechts und des Mitbestimmungsrechts (Drucksache 3312).
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht — federführend — und an den Ausschuß für Arbeit — mitberatend —. — Das Haus ist damit einverstanden.
Punkt 36:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/BHE und dem Abgeordneten Walter eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 3349).
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuß für Arbeit. — Das Haus ist damit einverstanden.
Punkt 37:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz — UVG) (Drucksache 3318).
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik. — Das Haus ist damit einverstanden.
Punkt 38:
Erste Beratung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Mineralölzölle) (Drucksache 3215).


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Keine Wortmeldungen? — Beantragt ist die Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen — federführend — und an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen.

(Abg. Krammig: Herr Präsident!)

— Wollten Sie dazu das Wort? Wollen Sie noch mehr Ausschüsse damit befassen, Herr Kollege?

Karl Krammig (CDU):
Rede ID: ID0220505900
Nein, Herr Präsident, das ist nicht meine Absicht!
Meine Damen und Herren, diese Vorlage gehört nach meinem Dafürhalten federführend in den Finanz- und Steuerausschuß. Die Nr. 1 des Art. 1 betrifft die Senkung des autonomen Zollsatzes. Handelsvertragsverhandlungen sind dieser Senkung, die die Bundesregierung vorschlägt, nicht vorausgegangen. Trotzdem gestehe ich gern zu, daß die Federführung zu Nr. 1 beim Außenhandelsausschuß liegen müßte. Aber die Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 beziehen sich auf Anmerkungen zur Tarifnummer 27 10 des Zolltarifs, die bestimmt, welche Erzeugnisse, die im Inland hergestellt worden sind, zollvergütungsfähig werden. Da wir alle Vergütungsbestimmungen federführend im Finanz-
und Steuerausschuß behandelt haben — ich darf z. B. an die Heizöl-Novelle vom vergangenen Jahr erinnern, die hier wieder angesprochen ist —, bin ich der Auffassung, daß die Nm. 2 und 3 federführend in den Finanz- und Steuerausschuß gehören und zur Mitberatung in den Außenhandelsausschuß. Diesen Antrag möchte ich stellen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0220506000
Herr Abgeordneter Margulies!

Robert Margulies (FDP):
Rede ID: ID0220506100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Auftrage des Vorsitzenden des Ausschusses für Außenhandelsfragen möchte ich darum bitten, dem Außenhandelsausschuß bei dieser Vorlage die Federführung zu geben und den Finanz- und Steuerausschuß mitberatend zu beteiligen. 'Es handelt sich nun einmal eindeutig um eine Zollfrage, die in die Zuständigkeit des Außenhandelsausschusses gehört. Man kann auch nicht sagen, daß es sich um einen reinen Finanzzoll handele, denn ein Drittel der Mineralölprodukte fällt im Inland, im Bundesgebiet, an, so daß mit diesem Zoll ein massiver Schutz verbunden ist. Letztlich entscheidet ja über die Vorlage das Plenum, aber im Auftrage des Vorsitzenden des Außenhandelsausschusses möchte ich dringend bitten, die Vorlage diesem Ausschuß zu überweisen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0220506200
Keine weiteren Wortmeldungen? — Wir stimmen ab. Welcher Antrag der weitergehende ist, ist nicht zu entscheiden. Ich würde mir nicht erlauben, eine Rangordnung in der Bedeutung der beiden Ausschüsse einzuführen. In meiner Vorlage steht der Außenhandelsausschuß als erster. Ich lasse darüber abstimmen, ob die Federführung beim Außenhandelsausschuß liegen soll. Wer dagegen stimmt, stimmt dann automatisch dafür, daß der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen federführend ist.
Wer dafür ist, daß die Federführung an den Außenhandelsausschuß geht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das führt zu einem Hammelsprung; das sehe ich kommen.

(Heiterkeit und Zurufe.)

Ich wiederhole die Abstimmung. Wer dafür ist, daß die Federführung beim Ausschuß für Außenhandelsfragen liegt, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat die Federführung — das ist der logische Sinn dieser Entscheidung —, der Ausschuß für Außenhandelsfragen ist mitberatend.
Punkt 39 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Saisonzölle) (Drucksache 3338).
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen — federführend — und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Mitberatung. — Das Haus ist damit einverstanden.
Punkt 40:
Erste Beratung des Entwurfs eines
a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958,
b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz),
c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3361).
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen — federführend — und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Ausschuß für Wirtschaftspolitik zur Mitberatung. — Kein Widerspruch; das Haus ist einverstanden.
Ich rufe Punkt 43 auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Schneider (Saarbrücken) gemäß Schreiben der Rechtsanwälte Carthaus und Dr. Lewalder. Bonn, vom 19. Januar 1957 (Drucksache 3308).
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr. Dittrich. Bitte, nehmen Sie das Wort!

Dr. Stefan Dittrich (CSU):
Rede ID: ID0220506300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nur einen ganz kurzen Bericht geben. Die Rechtsanwälte Carthaus und Dr. Lewalder in Bonn haben mit Schreiben vom 19. Januar 1957 den Präsidenten des Deutschen Bundestages ersucht, eine Entscheidung des Bundestages über die Genehmigung zur Durchführung eines Privatklageverfahrens gegen den Abgeordneten Dr. Heinrich Schneider wegen Verleumdung und Beleidigung herbeizuführen. Die Privatklage war bereits in dem Zeitpunkt eingeleitet, als der Abgeordnete Dr. Heinrich Schneider noch nicht dem Deutschen Bundestag angehörte. Der Sachverhalt ist kurz folgender.
Der Privatkläger, Rudolf Voller, der verantwortlicher Redakteur der Monatszeitschrift „Die Europäische Zeitung" ist, hat in der Ausgabe vom 28. 4. 1956 in dieser Zeitschrift auf Seite 3 einen Artikel über Dr. Schneider unter der Überschrift „Wir sind wieder da" veröffentlicht. Diese Veröffentlichung enthält u. a. eine Aufnahme, auf der


(Dr. Dittrich)

Dr. Heinrich Schneider mit erhobener Hand und in SA-Uniform zu sehen ist. Bei einer Versammlung am 6. Juni 1956 in Köln wurde während der Diskussion Dr. Heinrich Schneider von einem Diskussionsredner auf das in dem erwähnten Artikel des Privatklägers wiedergegebene Bild in nationalsozialistischer Uniform angesprochen. Daraufhin habe Dr. Heinrich Schneider den Diskussionsredner unterbrochen, ein Exemplar dieser Zeitschrift aus der Tasche gezogen und auf die Wiedergabe dieses Bildes und den Artikel mit der Überschrift „Wir sind wieder da" hingewiesen. Er habe dabei ausgerufen: „Identifizieren Sie sich auch mit diesen Leuten, diesen Gangstern? Dann stehen Sie in Kürze vor dem Kadi." Dr. Heinrich Schneider habe weiterhin hervorgehoben, daß der besagte Artikel aus völlig aus dem Zusammenhang gerissenen Sätzen bestehe.
Der Abgeordnete Dr. Schneider ist außerdem noch Mitglied des Saarländischen Landtages, der sich in eben derselben Weise mit der Frage der Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Dr. Schneider zu beschäftigen hatte. Er hat die Immunität nicht aufgehoben.
Es hat sich hier um eine politische Versammlung gehandelt. Außerdem hat sich der Vorgang ereignet, als die Wogen des Saarwahlkampfes sehr hoch schlugen. Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität schlägt Ihnen deshalb vor, die Immunität des Abgeordneten Dr. Schneider nicht aufzuheben.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0220506400
Das Wort wird nicht gewünscht. Wir stimmen über den Antrag des Ausschusses ab. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist entsprechend dem Antrag des Ausschusses beschlossen.
Punkt 44 der Tagesordnung:
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 4. Februar 1957 (Drucksache 3309).
Ich darf fragen, ob der Herr Berichterstatter Dr. Wahl das Wort wünscht? — Der Herr Berichterstatter wünscht nicht das Wort.
Der Ausschuß beantragt, die Genehmigung zum Strafverfahren nicht zu erteilen. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Antrag des Ausschusses ist angenommen; die Genehmigung ist nicht erteilt.
Punkt 45 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betreffend Grüner Bericht 1957 (Drucksache 3353).
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 46 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betreffend Umsatzsteuerbefreiung der Landwirtschaft (Drucksache 3354).
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Vorgesehen ist Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen — federführend — und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Mitberatung. — Das Haus ist einverstanden.
Punkt 47 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betreffend Grüner Plan 1957 (Drucksache 3355).
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Vorgesehen ist Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Fersten. — Das Haus ist einverstanden.
Punkt 48 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Fraktion der FDP
betreffend Getreidepreisgesetz 1957/58 (Drucksache 3356).
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Vorgesehen ist Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — federführend — und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik zur Mitberatung. — Das Haus ist einverstanden.
Punkt 49 der Tagesordnung:
Beratung des interfraktionellen Antrags betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 993).
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Antrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Damit, meine Damen und Herren, ist die heutige Tagesordnung erledigt. Es bleibt mir, Ihnen, dem ganzen Hause vergnügte und erholsame Feiertage zu wünschen.
Ich berufe die nächste Sitzung ein auf Freitag, den 3. Mai 1957, 9 Uhr.
Die Sitzung ist geschlossen.