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ID0219907300

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2199

  • date_rangeDatum: 20. März 1957

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    2. Deutscher Bundestag — 199. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. März 1957 11285 199. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 20. März 1957. Nachruf auf den tödlich verunglückten philippinischen Staatspräsidenten Ramon Magsaysay 11288 A Nachruf auf den einem Herzschlag erlegenen Präsidenten der jugoslawischen Nationalversammlung Moša Pijade . . . 11288 B Glückwunsch zum Geburtstag der Abg. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) . . . . 11288 B Fragestunde (Drucksache 3296): 1. Frage des Abg. Dr. Rinke (CDU/CSU) betr. Rechtsansprüche deutscher Reisender in Jugoslawien aus Unfällen: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11293 B, C Dr. Rinke (CDU/CSU) 11293 B 2. Frage des Abg. Dr. Preller (SPD) betr. Verkauf der Häuser der Siedlung Waldhof im Landkreis Kassel: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen 11288 C, D Dr. Preller (SPD) 11288 C 3. Frage der Abg. Frau Dr. Ilk (FDP) betr. Zuwiderhandlungen amerikanischer Militärdienststellen gegen Straßenverkehrsvorschriften: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 11293 C 4. Frage des Abg. Held (FDP) betr. Erweiterung des Truppenübungsplatzes Senne im Teutoburger Wald: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 11294 A 5. Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) (SPD) betr. rechtzeitige Beantwortung von Schreiben der Mitglieder des Deutschen Bundestages an die Ministerien: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 11288 D 6. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Aktienmehrheit der Nachfolgegesellschaften Ufa und Bavaria: Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 11289 A, B Kahn-Ackermann (SPD) 11289 B 7. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. „Deutsche Wochenschau GmbH": Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 11289 C, D Kahn-Ackermann (SPD) 11289 D 8. Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) (SPD) betr. Erhöhung der Gesamtkosten des privaten Omnibusgewerbes seit 1950: Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 11290 A, C, D Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 11290 B, D 9. Frage des Abg. Miller (CDU/CSU) betr. Postzustellung nach Bad Gögging: Dr. Steinmetz, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen 11291 A, B Miller (CDU/CSU) 11291 A 10. Frage der Abg. Frau Renger (SPD) betr. „Das Buch der Etikette" von Karlheinz Graudenz: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11294 B, C, D Frau Renger (SPD) 11294 C, D 11. Frage des Abg. Kramel (CDU/CSU) betr. Kinderzuschlag für in der Berufsausbildung befindliche Kinder von Angehörigen des öffentlichen Dienstes: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 11291 C 12. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Übernahme des zivilen bei der amerikanischen Luftwaffe dienenden deutschen Personals in die deutsche Bundeswehr: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 11295 A Kahn-Ackermann (SPD) 11295 C 13. Frage des Abg. Bazille (SPD) betr. Leistungen an in der Bundesrepublik lebende Schweizer Kriegsopfer: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 11291 D, 11292 B Bazille (SPD) 11292 A 14. Frage der Abg. Gräfin Finckenstein (CDU/CSU) betr. Empfehlung 116 der Beratenden Versammlung des Europarats: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11295 D 15. Frage der Abg. Frau Dr. Rehling (CDU/CSU) betr. Empfehlung 127 der Beratenden Versammlung des Europarats: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11296 A 16. Frage der Abg. Frau Dr. Rehling (CDU/CSU) betr. Empfehlung 128 der Beratenden Versammlung des Europarats: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11296 B 17. Frage des Abg. Dr. Kopf (CDU/CSU) betr. Empfehlung 124 der Beratenden Versammlung des Europarats: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11296 D Dr. Kopf (CDU/CSU) 11296 D 18. Frage des Abg. Altmaier (SPD) betr. Programm der ersten Europäischen Gemeindekonferenz: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 11292 C 19. Frage des Abg. Schmitt (Vockenhausen) (SPD) betr. Verteilung der Einberufungen zur Bundeswehr auf die Länder: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 11297 A 20. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) ( DP [FVP]) betr. Austausch deutscher Soldaten und Offiziere mit den Angehörigen befreundeter und verbündeter Streitkräfte: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 11297 B 21. Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) betr. Betriebsflächen von Gesindebetrieben: Dr. h. c. Lübke, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11297 D, 11298 B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 11298 A Nächste Fragestunde 11298 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz — 1. BRRG) (Drucksachen 1549, zu 1549) 11298 B Rasner (CDU/CSU): zur Geschäftsordnung 11298 B Rückverweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Haushaltsausschuß 11298 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf (Arbeitsplatzschutzgesetz) (Drucksache 3117, Umdruck 972); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 3276) 11298 C Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]), Berichterstatter 11298 D Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . . 11300 A Abstimmungen 11299 C, 11302 A Zweite und dritte Beratung des a) Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes b) Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Drucksache 3040, Umdrucke 973, 978, 979, 984); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksachen 3295, zu 3295) 11302 A Haasler (CDU/CSU), Berichterstatter 11302 B, 11306 C (Schriftlicher Bericht) 11314 C Merten (SPD) 11303 A Dr. Bucher (FDP) 11304 A Dr. Kliesing (CDU/CSU) 11304 B Wittrock (SPD) 11305 C, 11306 B Berendsen (CDU/CSU) 11306 A Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) 11306 B Abstimmungen . . . 11303 A, 11304 B, 11305 A, 11306 D, 11307 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) (Drucksache 3210); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 3297) Dr. Seffrin (CDU/CSU), Berichterstatter 11307 A Merten (SPD) 11309 A Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) 11309 D Mellies (SPD) 11310 B Abstimmungen 11308 B, 11310 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz) (Drucksache 3233); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 3298) 11310 C Wienand (SPD), Berichterstatter . 11310 C Abstimmung 11310 D Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Gibbert, Kemper (Trier), Knobloch, Schlick, Dr. Weber (Koblenz), Lahr, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Drucksache 3022); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 3245) 11311 A Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11326 B Abstimmung 11311 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik (Drucksache 3242) . 11311 B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11311 B Erste Beratung des von den Abg. Dr. Dresbach, Eickhoff, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Drucksache 31'77) 11311 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Haushaltsausschuß 11311 B, D Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 3185) . . . 11311 C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Haushaltsausschuß 11311 C, D Beratung des Antrags der Abg. Lücker (München), Dr. Kopf, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Reif u. Gen. betr. Europäische Katastrophenfonds (Drucksache 3249) 11311 C Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen 11311 C Beratung des Antrags der Abg. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Birkelbach, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer. Dr. Leverkuehn, Dr. Reif u. Gen. betr Gemeinsame europäische Sozialpolitik (Drucksache 3250) 11311 D Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 11311 D Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Dr. h. c. Pünder, Gräfin Finckenstein, Dr. Reif u. Gen. betr. Hilfsmaßnahmen für Osterreich zur Lösung des ungarischen Flüchtlingsproblems (Drucksache 3251) . . . . 11311 D Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, an den Ausschuß für Heimatvertriebene und an den Haushaltsausschuß 11311 D Beratung des Antrags der Abg. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Birkelbach, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn u. Gen. betr. Europäische Reiseerleichterungen für Kriegsversehrte (Drucksache 3252) 11312 A Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Ausschuß für Kriegsopfer und Heimkehrerfragen . 11312 A Beratung des Antrags der Abg. Erler, Frau Dr. Rehling, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Reif u. Gen. betr. Förderungsmaßnahmen für europäische Hochschulen (Drucksache 3253) 11312 A Überweisung an den Ausschuß für Kulturpolitik, an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und an den Haushaltsausschuß 11312 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschuses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Abg. Kemper (Trier), Spies (Brücken), Gibbert, Becker (Pirmasens) u. Gen. betr. Hilfsmaßnahmen für den Saargrenzgürtel (Drucksachen 3241, 835); Berichterstatter: Abg. Dr. Bleiß . 11312 B Abstimmung 11312 B Erste Beratung des von den Abg. Wieninger, Dr. Franz, Stücklen, Schneider (Hamburg), Höcherl u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Behebung der Arbeitslosigkeit älterer Angestellter (Drucksache 3239) 11312 C Überweisung an den Ausschuß für Arbeit und an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen . . . . 11312 C Erste Beratung ides Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Drucksache 3264) 11312 C Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 11312 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehemaligen von-Voigts-Rhetz-Kaserne in Hildesheim an die Stadt Hildesheim (Drucksache 3243) 11312 D Überweisung an den Haushaltsausschuß 11312 D Nächste Sitzung 11312 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11313 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeitsplatzschutzgesetzes (Umdruck 972) 11313 B Anlage 3: Änderungsantrag ,der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes (Umdruck 978) 11313 C Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung ides Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Umdruck 979) . . . . 11313 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes (Umdruck 973) 11313 B Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Hoogen, Metzger u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Umdruck 984) 11313 D Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Unterhaltssicherungsgesetzes (Umdruck 986) 11314 A Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Entwürfe eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (zu Drucksache 3295) 11314 C Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den von den Abg. Gibbert, Kemper (Trier), Knobloch, Schlick, Dr. Weber (Koblenz), Lahr, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Drucksache 3245) 11326 B Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Baade 22. 3. Bauer (Wasserburg) 22. 3. Bauknecht 20. 3. Becker (Hamburg) 12. 4. Dr. Becker (Hersfeld) 23. 3. Bettgenhäuser 20. 3. Blachstein 22. 3. Brese 22. 3. Dr. Bucerius 22. 3. Caspers 22. 3. Cillien 23. 3. Dr. Deist 20. 3. Demmelmeier 22. 3. Dr. Dollinger 22. 3. Feldmann 6. 4. Glüsing 22. 3. Dr. Greve 23. 3. Heye 20. 3. Jaksch 20. 3. Josten 23. 3. Klausner 20. 3. Klingelhöfer 30. 3. Dr. Köhler 30. 4. Frau Korspeter 22. 3. Dr. Leverkuehn 24. 3. Frau Lockmann 23. 3. Mauk 20. 3. Moll 1. 4. Morgenthaler 30. 4. Frau Nadig 30. 3. Oetzel 20. 3. 011enhauer 26. 3. Onnen 23. 3. Dr. Pohle (Düsseldorf) 20. 3. Raestrup 31. 3. Dr. Reif 22. 3. Schloß 20. 3. Dr. Schöne 29. 4. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Dr. Serres 31. 3. Solke 20. 3. Unertl 6. 4. Wiedeck 20. 3. Wittmann 20. 3. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Kalbitzer 3. 5. Pelster 20. 4. Anlage 2 Umdruck 972 (Vgl. S. 11299 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeitsplatzschutzgesetzes (Drucksachen 3276, 3117). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 2 wird der zweite Satz gestrichen. 2. In § 1 Abs. 4 werden die Worte „ohne sein Verschulden" gestrichen und hinter dem Wort „erstattet" folgende Worte angefügt: ,,, es sei denn, daß diese Mehraufwendungen durch das Verschulden des Arbeitgebers entstanden sind." 3. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Arbeitgeber meldet die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister für Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an." 4. In § 6 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Betrieb" das Wort „unverzüglich" eingefügt. 5. § 10 wird gestrichen. Bonn, den 19. März 1957 Dr. Atzenroth Dr. Mende und Fraktion Anlage 3 Umdruck 978 (Vgl. S. 11303 A, 11304 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes (Drucksachen 3295 Anlage 1, 3040). Der Bundestag wolle beschließen: § 9 Abs. 3 wird gestrichen. Bonn, den 19. März 1957 Mellies und Fraktion Anlage 4 Umdruck 979 (Vgl. S. 11304 A, D, 11305 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Drucksachen 3295 Anlage 2, 3040). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: § 112 a des Jugendgerichtsgesetzes erhält folgende neue Nr. 6: „6. Eine Verschärfung des Jugendarrestes ist nicht zulässig." 2. Artikel 8 Abs. 2 wird gestrichen. Bonn, den 19. März 1957 Mellies und Fraktion Anlage 5 Umdruck 973 (Vgl. S. 11304 B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes (Drucksachen 3295 Anlage 1, 3040). Der Bundestag wolle beschließen: § 9 Abs. 3 wird gestrichen. Bonn, den 19. März 1957 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 984 (Vgl. S. 11305 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Metzger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Drucksachen 3295 Anlage 2, 3040). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 10 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: „(2) § 43 des Wehrstrafgesetzes tritt, soweit er die Sabotage betrifft, nicht vor dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft." Bonn, den 20. März 1957 Hoogen Metzger Frau Dr. Kuchtner Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Wittrock Seidl (Dorfen) Dr. Wahl Haasler Dr. Weber (Koblenz) Dr. von Buchka Anlage 7 Umdruck 986 (Vgl. S. 11308 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Unterhaltssicherungsgesetzes (Drucksachen 3297, 3210). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 a wird angefügt: „(2 a) Ist ein Familienangehöriger ein Kind, für das dem Wehrpflichtigen ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz, dem Kindergeldergänzungsgesetz oder dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes zusteht, so erhöht sich der Tabellensatz um ein Kindergeld in Höhe des Kindergeldes nach dem Kindergeldgesetz für jedes dritte und weitere Kind. Dies gilt nicht, wenn in dem Nettoeinkommen Kinderzuschläge oder gleichartige Leistungen für diese Kinder enthalten sind und zur Steigerung des Tabellensatzes geführt haben." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Mit dem Tabellensatz II oder III werden die Ansprüche sämtlicher Familienangehöriger mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 2 a und § 8 abgegolten." 2. § 12 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen. 3. § 28 erhält folgende Fassung: „§ 28 Ergänzung des Kindergeldgesetzes Das Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz — KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) wird wie folgt ergänzt: ,In § 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. von zur Erfüllung des Grundwehrdienstes oder zu Wehrübungen einberufenen Wehrpflichtigen sowie von Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst oder Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtung ableisten, wenn Kindergeld zum Tabellensatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom . . .1957 (Bundesgesetzbl. I S. . . .) gewährt wird oder der Anspruch nach Satz 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist." Bonn, den 20. März 1957 Dr. Krone und Fraktion Mellies und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 8 zu Drucksache 3295 (Vgl. S. 11302B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über die Entwürfe eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Drucksache 3040). Berichterstatter: Abgeordneter Haasler Die Entwürfe eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz — Drucksache 3040 — wurden in der 190. Sitzung des Bundestages am 6. Februar 1957 an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht — federführend — und an den Ausschuß für Verteidigung zur Mitberatung überwiesen. Die beiden Ausschüsse haben die Vorlagen in der Zeit vom 20. Februar bis zum 13. März 1957 beraten. Der Entwurf zum Wehrstrafgesetz enthält das für den Soldaten geltende besondere Strafrecht. Gegenüber der Wehrdisziplinarordnung ist der Entwurf in der Weise abgegrenzt, daß er nur Taten von solchem Unrechtsgehalt trifft, die mit krimineller Strafe geahndet werden müssen. Der Entwurf zum Einführungsgesetz enthält die Bestimmungen, welche durch die Einfügung des Wehrstrafrechts in die allgemeine Strafrechtsordnung notwendig werden. Ich darf mich im nachfolgenden Bericht darauf beschränken, die von dem federführenden Ausschuß empfohlenen Änderungen der Regierungsentwürfe näher zu behandeln und auf die Vorschläge einzugehen, welche der Bundesrat und der mitberatende Ausschuß für Verteidigung gemacht haben. Schließlich hat der federführende Ausschuß gewünscht, einige Hinweise anzubringen, die in ,diesem Bericht Aufnahme gefunden haben. Wegen der Begründung zu den Regierungsentwürfen darf ich auf die Drucksache 3040 verweisen. I. Entwurf eines Wehrstrafgesetzes Zu §1 § 1 umgrenzt den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Ausschuß empfiehlt, Absatz 2 sprachlich neu zu fassen. Die vorgeschlagene Änderung berührt den sachlichen Inhalt der Vorschrift nicht. Zu §2 § 2 gibt die Begriffsbestimmungen für die militärische Straftat (Nr. 1), den Befehl (Nr. 2) und die schwerwiegende Folge (Nr. 3) im Sinne des Gesetzes. Zu Nr. 2 hält es der Ausschuß aus dogmatischen Gründen für bedenklich, in die Begriffsbestim- (Haasler) mung des Befehls auch den Gesichtspunkt aufzunehmen, daß die Anweisung des Vorgesetzten in erkennbarer Weise erteilt sein muß, wie der Regierungsentwurf es bei Befehlen vorsah, die nicht schriftlich oder mündlich gegeben werden. Im Bereich der einzelnen Tatbestände wird zur Feststellung des für eine etwaige Bestrafung erforderlichen schuldhaften Verhaltens die Frage der Erkennbarkeit ohnehin zu prüfen sein. Bei Anweisungen, die so unverständlich sind, daß ihr Charakter als Befehl vom Untergebenen nicht erkannt werden konnte, wird diese Prüfung eine Bestrafung ausschließen. Auf die Form, ob die Anweisung mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise gegeben wurde, kommt es hierbei nicht an. Die Nr. 2 des § 2 sagt nichts über die Frage der Verbindlichkeit des Befehls aus; diese Frage ist im § 11 des Soldatengesetzes geregelt. Zu Nr. 3 wurde in der Regierungsvorlage als schwerwiegende Folge „jede" Gefahr für bestimmte, im einzelnen näher umschriebene Rechtsgüter bezeichnet. Diese Fassung kann zu der irrigen Meinung verleiten, es sei mit dem Hinweis auf „jede" Gefahr zugleich auch das Maß dieser Gefahr in dem Sinne angesprochen, daß auch die abstrakte oder geringste konkrete Gefährdung eine schwerwiegende Folge darstelle. Diese Auffassung wurde vom Ausschuß einhellig abgelehnt. Der Ausschuß vertritt den Standpunkt, daß bei der in Nr. 3 genannten Gefahr es sich um eine vom Täter herbeigeführte konkrete, wirklich eingetretene Gefahr handeln muß. Er verweist insoweit auf die Rechtsprechung zu zahlreichen anderen Vorschriften des Strafrechts, die eine Gefährdung voraussetzen. Der Ausschuß empfiehlt, aus Gründen der Klarstellung das Wort „jede" durch das Wort „eine" zu ersetzen. Um eine einheitliche Ausdrucksweise herbeizuführen, soll die in Nr. 3 vorgeschlagene Verdeutlichung auch in die Nrn. 1 bis 2 übernommen werden. Zu §3 § 3 regelt die Anwendung des allgemeinen Strafrechts. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme dieser Bestimmung in der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu §4 In § 4 wird die Anwendbarkeit des Gesetzes auf militärische Straftaten gegen verbündete Streitkräfte geregelt. In den Erörterungen darüber wurde der Standpunkt vertreten, daß eine solche Bestimmung nur unter der Voraussetzung verbürgter Gegenseitigkeit gerechtfertigt sei. Bei der Verschiedenheit der gesetzlichen Regelungen in den verbündeten Staaten dürfte jedoch eine Entscheidung, ob volle Gegenseitigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gegeben ist, schwer zu treffen sein. Die mit der Anwendung des Gesetzes betrauten Gerichte werden oft für den Einzelfall diese Frage nicht klären können. Um diese Schwierigkeit auszuschalten, hat der Bundesrat vorgeschlagen, als Verfolgungsvoraussetzung bei militärischen Straftaten gegen verbündete Streikräfte oder deren Mitglieder die Ermächtigung des Bundesministers für Verteidigung vorzusehen. Der mitberatende Ausschuß für Verteidigung hatte sich dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen; die Bundesregierung stimmte zu. Der federführende Ausschuß hat diesem Vorschlag jedoch nicht folgen können, und zwar aus rechtsstaatlichen Bedenken. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde nämlich einem Organ der Exekutive die Befugnis eingeräumt, nach seinem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Strafverfahren eingeleitet oder verhindert wird. Die Mitwirkung der Behörde würde somit zu einem konstitutiven Element der Strafverfolgung. Zwar muß eingeräumt werden, daß es die Verfolgungsvoraussetzung der Ermächtigung schon in einigen anderen Vorschriften des Strafrechts gibt; weiter unterliegt das Ermessen der Exekutive auch der parlamentarischen Kontrolle (jedoch nicht der gerichtlichen). Der Ausschuß ist aus den vorstehend ausgeführten Gründen jedoch der Meinung, daß im Bereich des § 4 kein Anlaß besteht, diese rechtspolitisch nicht bedenkenfreie Einrichtung um einen weiteren Anwendungsfall zu erweitern. Der Ausschuß hat deshalb die Lösung auf einem anderen Wege gesucht. Er glaubt, daß bei militärischen Straftaten ,deutscher Soldaten gegen verbündete Streitkräfte oder deren Mitglieder ein unabweisbares Strafbedürfnis nur dann besteht, wenn durch die Tat die Disziplin in der Bundeswehr betroffen ist und deren Wahrung eine Bestrafung erfordert. In allen übrigen Fällen soll das Gericht berechtigt sein, von Strafe abzusehen. Im Rahmen dieser Befugnis kann das Gericht allen Besonderheiten Rechnung tragen, die sich aus einem etwaigen Mangel verbürgter Gegenseitigkeit oder aus einem Unterschied zwischen dem Wehrstrafrecht der Bundesrepublik und dem Recht des jeweils betroffenen verbündeten Staates ergeben. Zu §5 § 5 regelt die Folgen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die der Untergebene auf Befehl begangen hat. Für Fälle geringer Schuld des Untergebenen hatte der Regierungsentwurf in Absatz 2 lediglich die Möglichkeit einer Milderung nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs vorgesehen. Der Ausschuß hält eine solche Regelung für zu eng. Er verkennt zwar nicht, daß an der Verantwortlichkeit des Untergebenen für die Ausführung eines Befehls, durch den ein Vergehen oder Verbrechen begangen wird, mit Rücksicht auf die Erfahrungen des zweiten Weltkriegs grundsätzlich festgehalten werden muß und daß die Einschränkungen der Verantwortlichkeit im Absatz 1 für den Regelfall genügen. Wenn jedoch die Schuld des Untergebenen „mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering" ist, und wenn es sich bei der Straftat nur um ein Vergehen handelt, sind als Ausnahmen auch so leichte Fälle denkbar, daß ein Absehen von Strafe möglich sein sollte. In Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß ist der federführende Ausschuß daher der Auffassung, daß dem Gericht dann neben Milderung auch ein Absehen von Strafe eingeräumt werden sollte. Der schweizerischen Regelung, bei der dem Richter auch im Falle von Verbrechen ein Absehen von Strafe gestattet ist, vermochte der Ausschuß jedoch nicht zu folgen. (Haasler) Zu §6 Die Fassung des Regierungsentwurfs, in der festgelegt wird, daß Furcht vor persönlicher Gefahr eine Tat nicht entschuldigt, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen, wird vom Ausschuß zur Annahme empfohlen. Der Ausschuß faßt diese Gesetzesbestimmung jedoch nicht dahin auf, daß die soldatische Pflicht schlechthin das Bestehen jeder Gefahr und die Befolgung jeden Befehls erfordere. Die soldatischen Pflichten ergeben sich aus den Vorschriften des Soldatengesetzes, hier insbesondere aus den §§ 7 und 12. § 7 a. a. O. legt fest, daß der Soldat der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen habe und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer verteidigen müsse. Nach § 12 Satz 2 a. a. O. besteht für ihn die Pflicht, dem Kameraden in Not und Gefahr beizustehen. Im Gegensatz zu der früheren Regelung des Militärstrafgesetzbuches, die dahin interpretiert wurde, daß jede Verletzung einer Dienstpflicht aus Furcht vor persönlicher Gefahr unentschuldbar blieb, sind nunmehr nur Fälle angesprochen, in denen es die „soldatische Pflicht" verlangt, die Gefahr zu bestehen. Während der Geltungsdauer des früheren Gesetzes wurde überwiegend angenommen, daß sich ein Soldat nicht weigern dürfe, einen Befehl zu befolgen, dessen Ausführung zum sicheren Tode führte. Die vorliegende Fassung des Gesetzes schließt — und dies war die einhellige Auffassung aller Mitglieder des Ausschusses — eine solche Interpretation für den Regelfall aus. Zu §7 Nach § 7 wird selbstverschuldete Trunkenheit nicht als Milderungsgrund bei militärischen Straftaten oder bei Straftaten, die in Ausübung des Dienstes begangen werden, anerkannt. Die Annahme dieser Bestimmung in der Fassung des Regierungsentwurfs wird empfohlen. Zu §8 Im § 8 werden die Strafarten des Gesetzes festgelegt. Der Bundesrat und der Verteidigungsausschuß hatten vorgeschlagen, bei der als Arrest bezeichneten besonderen militärischen Freiheitsstrafe die Bezeichnung „Strafarrest" zu wählen, um damit eine Unterscheidung zum disziplinarischen Arrest auch schon in der Bezeichnung zu schaffen. Der federführende Ausschuß schließt sich diesem Vorschlage an. Zu §9 § 9 trifft Bestimmungen über den Strafarrest. Der Ausschuß schlägt vor, das Mindestmaß des Strafarrests für militärische Straftaten, welches im Regierungsentwurf mit drei Tagen angegeben war, auf eine Woche zu erhöhen. Der Ausschuß läßt sich dabei nicht von der Tendenz leiten, militärische Straftaten höher zu ahnden; er erstrebt vielmehr eine klarere Herausarbeitung gegenüber den nur disziplinarisch zu ahndenden Verstößen. Die Erhöhung der Mindeststrafe soll nach den Absichten des Ausschusses vor allem dazu führen, daß an die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, bei militärischen Straftaten erhöhte Anforderungen gestellt werden. Es wird auch naheliegen, in leichten Fällen, bei denen eine disziplinarische Ahndung ausreicht, von der Möglichkeit des § 153 StPO Gebrauch zu machen. Die Fassung der Regierungsvorlage zu Absatz 2 erscheint dem Ausschuß schwerfällig und — soweit sie darauf abstellt, daß der Soldat während des Arrests zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten angehalten werden soll — unpräzise. Die vom Ausschuß vorgeschlagene Fassung stellt es demgegenüber nur auf die Förderung der Ausbildung ab, wobei dieser Begriff im weiten Sinne verstanden werden soll; er beschränkt sich insbesondere nicht auf die Grundausbildung. Die Fassung stellt andererseits aber auch klar, daß der Soldat im Strafarrest keinen rechtlichen Anspruch auf weitere Ausbildung hat und daß die Förderung dort unterbleiben kann, wo sie (etwa wegen der Kürze der Strafe oder der ausgesprochenen Verschärfung des Arrests) untunlich erscheint. Nach dem Regierungsentwurf ist im Absatz 3 die Möglichkeit einer Schärfung des Strafarrests vorgesehen, wenn dies erforderlich ist, um den Täter zur Wahrung der Disziplin zu führen. Der Verteidigungsausschuß hat vorgeschlagen, den Absatz 3 zu streichen; es wurde geltend gemacht, daß beim disziplinaren Arrest eine Verschärfung nicht zugelassen worden ist. Die Mehrheit des federführenden Ausschusses ist jedoch der Meinung, daß an der Möglichkeit einer Verschärfung des Strafarrests festgehalten werden solle; die Beseitigung im Bereich des disziplinaren Arrests zwinge nicht zu einer entsprechenden Regelung beim Strafarrest; dies ergebe sich auch aus dem verschieden großen Unrechtsgehalt bei Dienstvergehen und kriminellen Delikten. Für die Beibehaltung der Schärfungsmöglichkeit spricht neben den im Regierungsentwurf dargelegten Gründen auch, daß auf Täter, die sich dem Dienst entziehen wollen, nur ein verschärfter Vollzug nachhaltigen Eindruck machen dürfte. Die Möglichkeit, während des Vollzuges Dienst anzuordnen, ist nicht immer gegeben, andererseits ist aber die Teilnahme am normalen Dienst der Truppe geeignet, den Eindruck eines Strafvollzugs überhaupt zu verwischen. Es entspricht weiter den Zielen einer kurzen Besinnungsstrafe, auf den Täter mit allem Nachdruck einzuwirken. Aus diesem Grunde sieht auch § 90 Abs. 3 und 4 des Jugendgerichtsgesetzes von 1953 für den Vollzug des Jugendarrests die Möglichkeit der Schärfung vor. Einem Soldaten im Alter des Heranwachsenden, dessen Tat infolge seiner mangelnden Reife nach Jugendstrafrecht geahndet werden müßte, kann eine Verschärfung des Arrests auferlegt werden. Bei einem Soldaten gleichen Alters, der als Reifer nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt wird, wäre jedoch bei Streichung des Absatzes 3 eine Verschärfung des Arrests nicht möglich. Die Schlechterstellung ,des sittlich und geistig weniger entwickelten Heranwachsenden würde nach Meinung der Ausschußmehrheit zu unerträglichen Widersprüchen führen. Wegen der Durchführung der Verschärfungen wird auf die Anmerkungen zu Artikel 8 des Einführungsgesetzes verwiesen. Aus sprachlichen Gründen empfiehlt es sich, am Eingang des Absatzes 3 von „Strafarrest, der einen Monat nicht übersteigt", zu sprechen. Die Wendung des Regierungsentwurfs „bis zu einem Monat" könnte zu der unrichtigen Annahme führen, daß auch bei einem Strafarrest von längerer Dauer eine Verschärfung zulässig wäre. Der Absatz 4 des Regierungsentwurfs ist durch die Streichung des ursprünglich vorgeschlagenen § 12 Nr. 1 gegenstandslos geworden. (Haasler) Verteidigungsausschuß den Vorschlag gemacht, an Stelle der Frist von zwei Jahren für die Verjährung der Vollstreckung des Strafarrests eine Frist von nur sechs Monaten vorzusehen. Dem vermag der federführende Ausschuß sich nicht anzuschließen. Der Vorschlag widerspricht dem System der Vollstreckungsverjährung im § 70 StGB, der als kürzeste Frist zwei Jahre in den Fällen vorsieht, in denen auf Haft oder Geldstrafe bis zu 150 DM erkannt ist. Im Falle des Strafarrests, dessen gesetzliches Höchstmaß nicht nur sechs Wochen (wie bei der Haft), sondern sechs Monate beträgt, kann daher keine kürzere Frist vorgesehen werden. Zudem sind Fälle leicht denkbar, in denen sich die Vollstreckung von Strafarrest wegen Erkrankung des Verurteilten oder aus militärischen Gründen während der ersten sechs Monate nicht durchführen läßt. In Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß hält es der federführende Ausschuß für geboten, die ursprünglich in § 10 niedergelegte Regelung, wonach gegen Zivilpersonen Strafarrest nicht verhängt werden darf und bis zu sechs Wochen durch Haft zu ersetzen ist, als letzten Absatz in § 9 zu übernehmen. (Zivilpersonen können militärische Straftaten, die in § 10 behandelt werden, auch dann nicht begehen, wenn sie Anstifter oder Gehilfen sind. Sie werden zwar gemäß § 1 Abs. 3 nach diesem Gesetz strafbar, begehen jedoch nicht eine militärische Straftat.) Die vom Bundesrat dafür vorgeschlagene Fassung ist als Absatz 6 dem § 9 angefügt worden. Zu § 10 § 10 handelt von Strafen bei militärischen Straftaten. Der Empfehlung des Bundesrates, das Mindestmaß der Einschließung auf einen Tag festzusetzen, ist der Ausschuß nicht gefolgt. Hierbei hat er sich weitgehend die Gründe zu eigen gemacht, welche die Bundesregierung in der Anlage 7 zur Drucksache 3040 anführt. Die Streichung der letzten beiden Sätze des § 10 Abs. 2 des Regierungsentwurfs entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates ergibt sich aus der Übernahme dieser Bestimmungen nach § 9. Zu § 11 In § 11 (Wahl zwischen verschiedenen Strafarten) empfiehlt der Ausschuß, im Absatz 2 die Worte des Regierungsentwurfs „für die Tat" durch die Worte „für das Verhalten des Täters" zu ersetzen, um die Anwendung der Vorschrift auch in Fällen unbewußter Fahrlässigkeit zu sichern. In derartigen Fällen kann der Täter den Taterfolg zwar nicht aus achtenswerten Beweggründen herbeiführen, da er dessen Eintritt nicht bedenkt. Wohl aber können für sein Verhalten, das zu dem Taterfolg führt, achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend sein. Zu § 12 Bei § 12 (der jetzt die Überschrift „Geldstrafe bei nichtmilitärischen Straftaten" führt) ist der federführende Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß der Auffassung, daß Nr. 1 in der Fassung der Regierungsvorlage gestrichen werden solle. Es erscheint bedenklich, daß ein Soldat, der eine nichtmilitärische Straftat begeht und dadurch Einschließung oder Gefängnis bis zu einem Monat verwirkt, im ersteren Falle (Verwirkung von Einschließung) schlechter, im zweiten (Verwirkung von Gefängnis) jedoch besser gestellt werden soll, weil gegen ihn statt dessen Arrest verhängt werden muß. Ein Mittäter, der Zivilperson ist, würde dagegen mit Einschließung bzw. Gefängnis zu bestrafen sein. Das allein für die Lösung der Regierungsvorlage sprechende Bedürfnis, verschiedenartige Freiheitsstrafen bis zu einem Monat an Soldaten in gleicher Weise innerhalb der Bundeswehr zu vollziehen, kann durch die vom Ausschuß vorgesehene Änderung des Artikels 6 im Entwurf des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz befriedigt werden. In Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß und entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates hält der federführende Ausschuß die Streichung der Worte in Nr. 2 der Regierungsvorlage „wenn die Tat in Ausübung des Dienstes begangen worden ist" für erforderlich. Der letzterwähnte Umstand allein sollte nicht ausreichen, bei einem Soldaten die Geldstrafe auszuschließen, die gegenüber einer Zivilperson wegen der gleichen Tat verhängt werden könnte. Diese sachlichen Änderungen des § 12 ermöglichen eine straffere Fassung der Vorschrift, wie sie die Ausschußvorlage vorsieht. Sie weicht lediglich sprachlich aus Gründen der Vereinfachung am Beginn des Absatzes 1 etwas von der vom Verteidigungsausschuß vorgeschlagenen Fassung ab. Zu § 13 § 13 behandelt das Zusammentreffen mehrerer Straftaten. Der mitberatende Ausschuß für Verteidigung hat vorgeschlagen, den Absatz 1 des Regierungsentwurfs dahin zu ändern, daß Strafarrest als Gesamtstrafe bis zu zehn Monaten zugelassen und nur darüber hinaus der Umschlag in Gefängnis oder Einschließung vorgesehen wird. Der federführende Ausschuß ist der Meinung, daß von dieser Änderung abgesehen werden sollte. Der Strafarrest ist als Besinnungs- und Denkzettelstrafe gedacht, die diesen Charakter verliert, wenn das vorgesehene gesetzliche Höchstmaß von sechs Monaten in erheblichem Umfang heraufgesetzt wird. Der Ausschuß glaubt, daß die Bedenken des Ausschusses für Verteidigung nur dann Gewicht haben, wenn bereits eine Arreststrafe vorliegt, die dem gesetzlichen Höchstmaß entspricht oder ihm sehr nahe kommt, und wegen des Hinzutretens geringfügiger Straftaten die Bildung einer Gesamtstrafe von wenig mehr als sechs Monaten unausweichlich ist. Solche Fälle geringen Spielraums für den Richter sind selten. Im allgemeinen ist der Richter nicht gehindert, entweder Strafarrest bis zu sechs Monaten als Gesamtstrafe zu verhängen oder beim Umschlag in Gefängnis die Verschärfung der Strafart bei der Bemessung der Strafdauer zu berücksichtigen. Diese durchaus überwindbaren Schwierigkeiten sollten deshalb nicht durch eine Heraufsetzung der Höchstgrenze von sechs Monaten beseitigt werden. Dadurch würde die Strafart ihren spezifischen Charakter verlieren, der im Interesse eines sachgemäßen Vollzuges zu wahren ist. Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, daß die Häufung mehrerer Straftaten es auch vom dogmatischen Standpunkt aus rechtfertigt, eine für die Einzeltat nicht vorgesehene schwerere Strafart anzudrohen. Die Absätze 2 und 3 der Regierungsvorlage enthielten im wesentlichen ergänzende Vorschriften (Haasler) zu § 12 Nr. 1, der den Strafarrest als Ersatzstrafe für Gefängnis und Einschließung bis zu einem Monat und für Haft vorsieht. Da der Ausschuß die Streichung dieser Sonderregelung für die nichtmilitärischen Straftaten empfiehlt, können auch diese ergänzenden Vorschriften wegfallen. Zwar bezieht sich Absatz 2 zugleich auch auf den § 12 Abs. 2 in der Fassung der Vorlage; jedoch hat er in diesem Bereich nur geringfügige praktische Bedeutung, so daß auf ihn verzichtet werden kann. Als Höchstmaß der Einschließung als Gesamtstrafe schlägt der Ausschuß zehn Jahre vor. Diese Regelung schließt sich an § 74 Abs. 3 StGB an. Zu § 14 § 14 regelt die Strafaussetzung zur Bewährung. In Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Bundesrates, dem sich der mitberatende Ausschuß für Verteidigung und die Bundesregierung angeschlossen haben, empfiehlt der Ausschuß, in Absatz 3 Satz 1 des Regierungsentwurfs den Hinweis auf den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu streichen. Dadurch soll vermieden werden, daß die künftige Praxis bei der Bestellung des Bewährungshelfers von vornherein in eine bestimmte Richtung gelenkt wird. Selbstverständlich wird durch die Änderung nicht ausgeschlossen, daß auch der Disziplinarvorgesetzte im Einzelfall zum Bewährungshelfer bestellt werden kann. Um klarzustellen, daß Absatz 4 nur zivile Bewährungshelfer, also nicht Soldaten betrifft (die nach Absatz 3 als Bewährungshelfer bestellt werden), hat der Ausschuß die Worte „durch einen anderen Bewährungshelfer" durch die Worte ,,durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist" ersetzt. Im übrigen hat der Ausschuß die Vorschriften der Absätze 3 und 4 eingehend beraten. Er ist der Auffassung, ,daß die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung, welche Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den militärischen Vorgesetzten und den Bewährungshelfern vermeiden soll, sachgemäß ist. Allerdings geht der Ausschuß davon aus, daß die für das Gericht und den Bewährungshelfer vorgesehenen Einschränkungen nicht zu einer Beeinträchtigung der erzieherischen Arbeit während der Bewährungszeit führen dürfen. Die gesetzlichen Einschränkungen haben in der Praxis nur vorläufige Bedeutung; etwa auftretende Schwierigkeiten müssen nämlich im Dienstaufsichtswege oder durch Verhandlungen mit den höheren militärischen Vorgesetzten ausgeräumt werden. Die Regelung der Absätze 3 und 4 soll lediglich verhindern, daß Kompetenzstreitigkeiten auf dem Rücken des verurteilten Soldaten zum Austrag kommen. Zu § 15 § 15 behandelt die eigenmächtige Abwesenheit. Der Ausschuß für Verteidigung hat vorgeschlagen, in Absatz 1 das Merkmal des Fernbleibens von der Truppe durch einen Hinweis auf die Urlaubsüberschreitung zu verdeutlichen. Der federführende Ausschuß hat Bedenken, dieser Anregung zu folgen. Die Urlaubsüberschreitung bezeichnet nur eine Möglichkeit eigenmächtigen Fernbleibens, die gegenüber anderen Möglichkeiten nicht besonders hervortritt. Ebenso bedeutsam ist z. B. der Fall, daß ein Soldat vom dienstlichen Kommando nicht zurückkehrt oder daß ein Einberufener sich bei der Truppe nicht stellt. Die Hervorhebung der Urlaubsüberschreitung würde einen besonderen Akzent auf einen Einzelfall der eigenmächtigen Abwesenheit legen, der beim Soldaten unrichtige Vorstellungen über die Tragweite des Tatbestandes erwecken kann. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln ist in Absatz 2 klargestellt, daß unter dem Geltungsbereich des Gesetzes dessen räumlicher Geltungsbereich zu verstehen ist. Die Änderung geht auf eine Anregung des Rechtsausschusses des Bundesrates zurück. Zu § 16 Der Ausschuß hat die mit der Fahnenflucht zusammenhängenden Fragen eingehend beraten. Es war zunächst bezweifelt worden, ob der Tatbestand in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung den Bedürfnissen der Praxis genügt. Es wurde vorgebracht, daß Fahnenflucht nach dem Regierungsentwurf nur angenommen werden könne, wenn der Täter mit der Absicht handele, sich dem Wehrdienst gänzlich zu entziehen. Seine Absicht dagegen, nur dem Dienst in den Einsatztruppenteilen oder der Teilnahme an einem bestimmten militärischen Unternehmen zu entgehen und etwa in einer Ersatzeinheit Unterschlupf zu suchen, werde im Gegensatz zum früheren Militärstrafrecht nicht erfaßt. Der Ausschuß ist jedoch der Meinung, daß es bei der Fassung des Regierungsentwurfs bleiben soll. Der schwere Vorwurf der Fahnenflucht ist nur begründet, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich gänzlich dem Wehrdienst zu entziehen. Wenn er nur anstrebt, zu einem anderen Truppenteil zu kommen, in dem der Dienst weniger gefährlich ist, kann man schon begrifflich nicht von Fahnenflucht sprechen. Der Unrechtsgehalt solcher Taten kann durch die Vorschriften über eigenmächtige Abwesenheit (§ 15) ausreichend erfaßt werden. Zu § 17 Der Ausschuß hat den Tatbestand der Selbstverstümmelung aus technischen und systematischen Gründen erheblich umgestaltet, ohne dadurch eine ins Gewicht fallende sachliche Änderung herbeizuführen. Nach der Regierungsvorlage war die Vorschrift auf den allgemeinen, für das Strafgesetzbuch vorgesehenen Tatbestand der Verstümmelung in der Weise aufgestockt, daß nur gewisse, ausschließlich für den Soldaten geltende Erweiterungen des Anwendungsbereichs angesprochen wurden. Diese Technik führt zu der bedenklichen Folge, daß die vom Soldaten begangene Verstümmelung in schweren Fällen einen Verstoß gegen das allgemeine Strafgesetz darstellt (also keine militärische Straftat im Sinne des Wehrstrafgesetzes ist), während sie in leichteren Fällen diesen besonderen Charakter hat. Eine solche unterschiedliche Behandlung ein und desselben Grundtatbestandes kann zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten in der Praxis führen. Der Ausschuß ist deshalb der Meinung, daß die Selbstverstümmelung, die der Soldat begeht, gänzlich von der entsprechenden Vorschrift des allgemeinen Strafrechts gelöst und dieser gegenüber in vollem Umfang verselbständigt werden solle. Diesem Zweck dient die vom Ausschuß vorgeschlagene Neufassung. (Haasler) Zu § 18 § 18 behandelt die Dienstentziehung durch Täuschung. Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates, dem sich die Bundesregierung und der mitberatende Ausschuß für Verteidigung angeschlossen haben, empfiehlt der Ausschuß, den Tatbestand so umzugestalten, daß die Vollendung der Tat erst eintritt, wenn der Täter sich dem Wehrdienst wirklich entzogen hat. Die bisherige Fassung der Regierungsvorlage, welche die Absicht der Wehrdienstentziehung genügen ließ, hatte den Tatbestand zu weit ausgedehnt. Außerdem hält es der Ausschuß für zweckmäßig, den Begriff der arglistigen Machenschaften weiter zu verdeutlichen, um eine klarere Abgrenzung gegenüber dem Tatbestand der Selbstverstümmelung zu erreichen. Es ist im letzten Kriege nicht selten vorgekommen, daß Soldaten durch Injektionen oder durch Einnehmen von Arzneimitteln, deren Anwendung sie verheimlichten, Erkrankungen herbeiführten, die zu einer wirklichen Untauglichkeit im Sinne der Vorschriften über die Selbstverstümmelung führten. Ein solches Verhalten läßt sich als arglistige Machenschaft qualifizieren, obwohl es dem Täter nicht darauf ankommt, die Dienstentziehung durch eine Täuschung zu erreichen. Die vom Ausschuß vorgeschlagene Ergänzung soll Fälle dieser Art aus dem Anwendungsbereich des § 18 ausscheiden. Zu § 19 § 19 befaßt sich mit dem Tatbestand des militärischen Ungehorsams. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme des Regierungsvorschlages. Zu § 20 § 20 betrifft die Gehorsamsverweigerung. Die Fassung der Regierungsvorlage zu Nr. 1, die sich an den Wortlaut des § 94 des früheren Militärstrafgesetzbuches anlehnt, läßt nicht genügend deutlich werden, daß in der Weigerung durch Wort oder Tat eine Demonstration der Auflehnung gegen den Befehl liegen muß, um den Tatbestand zu erfüllen. Die Fassung der Ausschußvorlage stellt das klar. Die Weigerung des Täters, einen Befehl zu befolgen, schließt nicht aus, daß er ihn später doch noch befolgt, wenn es sich um einen Befehl handelt, der nicht sofort auszuführen war. Befolgt der Täter ihn in solchen Fällen noch rechtzeitig und übt er damit freiwillig tätige Reue, so empfiehlt es sich, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern oder von Strafe abzusehen. Die Ausschußvorlage sieht diese Möglichkeit in einem neuen Absatz 2 vor. Zu § 21 § 21 behandelt die leichtfertige Nichtbefolgung eines Befehls. Auch hier empfiehlt der Ausschuß die Annahme des Regierungsentwurfs. Zu § 22 Der § 22 befaßt sich mit Fragen der Verbindlichkeit des Befehls und den Folgen des Irrtums über die Verbindlichkeit. Zum Tatbestand der vorgängigen Paragraphen (§§ 19 bis 21) gehört nicht, daß der Befehl verbindlich ist (vgl. die Definition des Befehls in § 2 Nr. 2). Gleichwohl kann nicht bestraft werden, wer einen unverbindlichen Befehl nicht befolgt. Der Regierungsentwurf gestaltete in § 22 Abs. 1 die Verbindlichkeit zu einer Bedingung der Strafbarkeit. Das ist indessen rechtssystematisch nicht unbedenklich. § 11 Abs. 1 Satz 2 des Soldatengesetzes sagt, daß bei den dort genannten Gruppen unverbindlicher Befehle „Ungehorsam nicht vorliegt"; hiernach ist mindestens die Rechtswidrigkeit, wenn nicht sogar die Tatbestandsmäßigkeit ausgeschlossen. In der Wissenschaft wird mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß in solchen Fällen, in denen die Tat von vornherein kein Unrecht sei, für eine Bedingung der Strafbarkeit kein Raum bleibe. Dem Vorschlage des Verteidigungsausschusses, die Formulierung des Soldatengesetzes „Ungehorsam liegt nicht vor" auch im Wehrstrafgesetz zu verwenden, hat sich der Ausschuß allerdings nicht anschließen können. Das Wort „Ungehorsam" wird im Soldatengesetz in umfassenderem Sinne gebraucht, während es im Entwurf des Wehrstrafgesetzes nur den Fall des § 19 bezeichnet. Auch muß im Rahmen des Wehrstrafrechts jeder Zweifel dahin ausgeschlossen bleiben, daß die Verbindlichkeit des Befehls ein Tatbestandsmerkmal ist. Der Ausschuß hat daher die Worte „Eine Tat ist nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar" durch die Worte ersetzt: „In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig". Die Änderung zwingt dazu, den Fall, daß der Untergebene einen unverbindlichen Befehl nicht befolgt, obwohl er ihn irrig für verbindlich hält, nunmehr eigens anzusprechen. Es kann sich in diesem Rahmen sowohl um einen untauglichen Versuch (vgl. § 19 Abs. 2, der den Versuch des Ungehorsams unter Strafe stellt) als auch um einen Fall des sogenannten „umgekehrten Verbotsirrtums" handeln, nämlich je nachdem ob der Täter sich über den Sachverhalt oder über das Bestehen oder den Inhalt von Rechtsvorschriften irrt. Daß er in beiden Fällen nicht bestraft werden kann, ist für zwei Gruppen unverbindlicher Befehle — solche, die die Menschenwürde verletzen, sowie Befehle zu außerdienstlichen Zwecken — bereits durch § 11 Abs. 1 Satz 2 des Soldatengesetzes ausdrücklich geregelt. Unverbindlichkeit aus anderen Gründen, namentlich wenn ein Verbrechen oder Vergehen befohlen wird, muß ebenso behandelt werden. Es ist also lediglich klarzustellen, daß die irrige Annahme, ein Befehl sei verbindlich, für den nicht gehorchenden Untergebenen unschädlich ist. Der Regierungsentwurf erreichte dies durch die Ausgestaltung der Verbindlichkeit als Bedingung der Strafbarkeit; er verwies damit die Gerichte auf die hierzu ergangene, gefestigte Rechtsprechung. Da der Ausschuß diesen Weg verläßt, muß er in einem neuen Satz 2 des § 22 Abs. 1 aussprechen, daß die Rechtswidrigkeit des Nichtgehorchens auch dann entfällt, wenn der Untergebene den Befehl irrig für verbindlich hält. Im übrigen enthält § 22 Abs. 1 aus strafrechtlichen Gründen eine Klarstellung gegenüber dem Soldatengesetz. Durch die nur beispielhafte Aufzählung ,der im Soldatengesetz als unverbindlich bezeichneten Befehle macht er deutlich, daß es auch andere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Fälle der Unverbindlichkeit gibt. Es war nicht möglich, diese Fälle im Gesetz erschöpfend zu erfassen, weil die Frage der Verbindlichkeit in den bisher gesetzlich ungeregelten Fällen weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Zu denken ist (Haasler) etwa an bestimmte völkerrechtliche Befehle und an Befehle, die einen unmöglichen Inhalt haben oder den Untergebenen außer Stand setzen, eine gegenüber der Befehlsausführung höhere Pflicht zu erfüllen. Es muß der Rechtsprechung überlassen bleiben, die Frage der Verbindlichkeit von Befehlen in diesem Rahmen weiter zu klären. In Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß hält es der Ausschuß aus sprachlichen Gründen für richtig, wenn in Absatz 3 die Worte „aus anderen Gründen" am Anfang des Absatzes so umgestellt werden, daß es heißt: „Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, Zu §§ 23 und 24 Die Vorschriften der §§ 23 und 24, welche die Bedrohung eines Vorgesetzten und die Nötigung eines Vorgesetzten zum Gegenstand haben, werden in der Fassung des Regierungsentwurfs mit der Maßgabe zur Annahme empfohlen, daß anstelle des Wortes Arrest das Wort „Strafarrest" tritt. Zu § 25 § 25 behandelt den tätlichen Angriff gegen einen Vorgesetzten. Der Ausschuß glaubte nach eingehenden Erörterungen der vorgelegten Fassung zustimmen zu können, weil bei wirklicher Aggressionsabsicht des Untergebenen — und nur eine solche ist im Rahmen des § 25 relevant — die vorgesehene Strafdrohung angemessen und auch notwendig erscheint. Zu § 26 § 26 hat die Strafmilderung bei vorschriftswidriger Behandlung zum Gegenst Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Annahme des Regierungsvorschlags. Zu § 27 § 27 behandelt die Meuterei. In Absatz 3 hat der Ausschuß zunächst den im Strafrecht neuen Begriff des „Urhebers" durch den hergebrachten und in seiner Bedeutung fest umrissenen Begriff des „Anstifters" ersetzt. Darüber hinaus war klarzustellen, daß eine Teilnahme an der Zusammenrottung zwar beim Rädelsführer begriffsnotwendig vorliegen muß, beim Anstifter aber nicht vorzuliegen braucht. Der Regierungsentwurf verwischte diese Unterscheidung, indem er davon ausging, daß auch der Urheber „Täter" sei. Der Ausschuß schlägt daher folgende Fassung vor: „Gegen Rädelsführer und gegen Anstifter der Zusammenrottung kann auf Zuchthaus erkannt werden." Zu § 28 Der § 28 behandelt die Verabredung zur Unbotmäßigkeit. Die Annahme des Regierungsentwurfs wird empfohlen. Zu § 29 Der Ausschuß hat die Überschrift dieser Bestimmung „Taten gegen Dienstranghöhere" durch die sprachlich bessere Fassung „Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad" ersetzt. Er empfiehlt die Annahme der Vorschrift. Zu §§ 30 und 31 Die §§ 30 und 31, welche die Mißhandlung bzw. die entwürdigende Behandlung erfassen, werden mit der Änderung, die sich aus der Ersetzung der Bezeichnung Arrest durch „Strafarrest" ergibt, zur Annahme empfohlen. Bei § 31 hat der Ausschuß den Begriff „entwürdigende Behandlung" eingehend diskutiert. Dieser Begriff war bereits im früheren Militärstrafgesetzbuch enthalten. Der Ausschuß wünscht hervorzuheben, daß diesem Begriff heute ein anderer Inhalt zukommt, als er bei der Anwendung des Militärstrafgesetzbuches zugrunde gelegt wurde. Die Auslegung muß der Tatsache Rechnung tragen, daß heute zum Schutze der Untergebenen allgemein ein strengerer Maßstab an das Verhalten der Vorgesetzten anzulegen ist. Zu § 32 Als Überschrift dieser Bestimmung schlägt der Ausschuß folgende kürzere Fassung vor: „Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken". Mit der geänderten Überschrift wird die Annahme des Regierungsentwurfs empfohlen. Zu § 33 Die Vorschrift behandelt den Fall, daß ein Vorgesetzter durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einem Verbrechen oder Vergehen verleitet. Es handelt sich also um einen Sonderfall der Anstiftung. Abweichend von § 48 des Strafgesetzbuches sieht der Entwurf in § 33 Abs. 2 Nr. 1 vor, daß sich für den Anstifter der Strafrahmen, der für die Tat des Angestifteten gilt, auf „das Doppelte . . . , jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Strafart hinaus" erhöht. Weiter enthielt Absatz 2 der Regierungsvorlage in Nr. 2 bis 4 eine Reihe von Angleichungsbestimmungen, die sich auf den Fall beziehen, daß die Tat, zu der der Vorgesetzte angestiftet hat, keine militärische Straftat ist. Hier muß, da die Tat des Vorgesetzten nach dem System des Entwurfs (vgl. § 2 Nr. 1) stets eine militärische Straftat darstellt, die jeweilige Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts dem Strafensystem für militärische Straftaten angepaßt werden. Dieser Gedanke kam in der Fassung des Regierungsentwurfs nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Daß die Nr. 2 bis 4 nur für die Anstiftung zu nichtmilitärischen Straftaten gelten sollen, war nicht ausgesprochen; so ließ sich die Vorschrift der Nr. 2, daß an Stelle von Gefängnis von weniger als drei Monaten auf Arrest von gleicher Dauer erkannt werden kann, ihrem Wortlaut nach auch auf militärische Straftaten beziehen, mit der Folge, daß selbst dort, wo der Angestiftete im Regelfall nur Gefängnis erhalten kann — z. B. bei Mißbrauch der Disziplinarstrafgewalt, § 39 des Entwurfs —, der Anstifter mit Strafarrest bestraft werden könnte. Es empfiehlt sich daher, im Aufbau des § 33 zwischen der Anstiftung zu militärischen und zu nichtmilitärischen Straftaten klar zu unterscheiden. Dies geschieht am besten in der Weise, daß Absatz 1 die Regeln aufstellt, die für beide Fälle gelten, während Absatz 2 die Besonderheiten für die Anstiftung zu nichtmilitärischen Straftaten enthält. (Haasler) Die Vorschrift über die Erhöhung der Strafrahmen gilt für beide Fälle; der Ausschuß schlägt daher vor, sie als Satz 2 in den Absatz 1 aufzunehmen und sie zugleich sprachlich flüssiger zu fassen. In der Einleitung des Absatzes 2 ist dann zum Ausdruck zu bringen, daß die folgenden Vorschriften nur für die Fälle gelten, in denen die Tat des Untergebenen keine militärische Straftat ist. Im einzelnen macht der Ausschuß hierzu die folgenden Vorschläge: a) Die Bestimmung, daß an Stelle von Gefängnis von weniger als drei Monaten auf Strafarrest von gleicher Dauer erkannt werden kann (Absatz 2 Nr. 2 des Regierungsentwurfs), soll beibehalten werden. Sie ermöglicht eine Anpassung an das Strafensystem für militärische Straftaten, das Gefängnis von weniger als einen Monat an sich nicht kennt (vgl. § 10 des Entwurfs), und schafft im Einklang mit § 12 Abs. 2 in der Fassung des Ausschusses den notwendigen Ausgleich für das Fehlen der Geldstrafe. Einer allzu milden Anwendung der Vorschrift, die etwa zu einer Vorzugsbehandlung des Soldaten führen könnte, ist durch die Wahlregel des § 11 Abs. 1 ein Riegel vorgeschoben. b) Die Bestimmung, daß an die Stelle von Gefängnis oder Einschließung bis zu einem Monat und von Haft Strafarrest von jeweils gleicher Dauer zu treten habe (Absatz 2 Nr. 3 des Entwurfs), ging davon aus, daß auch die Strafe des Untergebenen in diesem Bereich nach § 12 Nr. 1 des Entwurfs nur Strafarrest sein konnte. Der Ausschuß hat an anderer Stelle bereits die Streichung des § 12 Nr. 1 vorgeschlagen. Er hält es für ausreichend, daß Gefängnis bis zu einem Monat und Haft lediglich im militärischen Vollzug wie Strafarrest behandelt werden. § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs ist daher ebenfalls zu streichen. c) Die Bestimmung, daß auf Geldstrafe nicht erkannt werden darf (Absatz 2 Nr. 4 des Regierungsentwurfs), entspricht der Ausgestaltung der Tat des Vorgesetzten als militärische Straftat (vgl. § 2 Nr. 1 des Entwurfs), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Tat des Untergebenen eine militärische Straftat ist oder nicht. Es ist auch keineswegs ein Widerspruch, sondern entspricht im Gegenteil den militärischen Erfordernissen, daß zwar die nichtmilitärische Straftat des Untergebenen unter Umständen mit Geldstrafe, die Anstiftung durch den Vorgesetzten aber stets nur mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Der Ausschuß hat die Bestimmung daher übernommen, jedoch als Nr. 1 a mit der vom Bundesrat und vom Verteidigungsausschuß vorgeschlagenen Ergänzung, daß Geldstrafe, die neben Freiheitsstrafe — also nicht wahlweise — vorgeschrieben oder zugelassen ist, nicht ausgeschlossen wird. d) Da nach Absatz 1 die Strafdrohung für den Vorgesetzten der Bestimmung zu entnehmen ist, die für die Tat des Untergebenen gilt, kann bei der Anstiftung zu Taten, die keine militärischen Straftaten sind, das militärische Strafensystem des § 10 Abs. 1 des Entwurfs nicht uneingeschränkt gelten, sondern war teilweise durch die Sondervorschriften des § 33 Abs. 2 zu ersetzen. Zu § 34 § 34 betrifft im Gegensatz zu § 33 den Fall, daß die mit Strafe bedrohte Handlung des Untergebenen unterbleibt (erfolgloses Verleiten zu einem Verbrechen oder Vergehen). In Absatz 2 kann infolge der vom Ausschuß vorgeschlagenen Neufassung des § 33 nun dessen gesamter Absatz 2 für entsprechend anwendbar erklärt werden. In Absatz 3 hat der Ausschuß die Worte „wenn deren Begehung zu besorgen ist" durch die sprachlich bessere Fassung „wenn ihre Begehung zu befürchten ist" ersetzt. Zu § 35 Die Vorschrift stellt das Unterdrücken von Beschwerden unter Strafe. Der Regierungsentwurf umschrieb in Absatz 1 dieses Verhalten durch die Worte „durch Befehle, Versprechungen, Geschenke, Drohungen oder ähnliche Mittel". Der Ausschuß schlägt folgende Fassung vor: „durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise". Damit sind zunächst die als Beispiele genannten Mittel in die Reihenfolge gebracht, die ihrem Wesen entspricht. Weiter ist klargestellt, daß die den Beispielen gleichgestellten Mittel ebenfalls mit den Pflichten eines Vorgesetzten unvereinbar sein müssen. Der Anregung des Verteidigungsausschusses entsprechend sind hinter die Worte „bei der Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder" die Worte „bei dem Wehrbeauftragten des Bundestages" eingefügt worden. Zu § 36 Ähnlich wie bei § 29 hat der Ausschuß die Überschrift „Taten Dienstgradhöherer" durch die sprachlich bessere Fassung „Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad" ersetzt. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme der Bestimmung mit der geänderten Überschrift. Zu § 37 § 37 handelt von der Beeinflussung der Rechts-. pflege. Der Ausschuß hat sich für eine Fassung der Bestimmung ausgesprochen, die jede Annahme ausschließt, der Gesetzgeber befürchte, daß auch Organe der Rechtspflege, die nicht Soldaten sind, also namentlich Richter, sich durch militärische Stellen beeinflussen lassen könnten. In Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß schlägt er vor, die Worte „Einfluß auf Organe der Rechtspflege auszuüben", durch die Worte „Einfluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind" zu ersetzen. Durch das Wort „Organe" glaubt der Ausschuß genügend klargestellt, daß nach § 37 der unzulässige Einfluß auf Mitglieder des Gerichts, den Vertreter der Anklage und den Urkundsbeamten, nicht jedoch auf andere im Rahmen der Rechtspflege beschäftige Personen, z. B. Schreibkräfte, strafbar sein soll. Die Beeinflussung von Zeugen und Sachverständigen wird ebenfalls nicht erfaßt. Zu § 38 Für die Überschrift schlägt der Ausschuß folgende Kurzfassung vor: „Anmaßung von Befehlsbefugnissen". Er empfiehlt die Annahme der Bestimmung. (Haasler) Zu § 39 Die Vorschrift behandelt den Mißbrauch der Disziplinarstrafgewalt. In Absatz 1 Nr. 4 ist das Wort „Disziplinarverstoß" entsprechend der vom Bundestag geänderten Fassung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung durch das Wort „Dienstvergehen" zu ersetzen. In der Strafdrohung des Absatzes 1 folgt der Ausschuß dem Vorschlage des Bundesrates und des Verteidigungsausschusses, die Höchstgrenze von drei Jahren zu streichen. Die Regelstrafe ist hiernach Gefängnis bis zu fünf Jahren (§ 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuches); damit ist das rechte Verhältnis zu der folgenden Bestimmung (§ 40) — Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren — hergestellt, wo die Höchststrafe bei geringerem Unrechtsgehalt drei Jahre Gefängnis ist. Zu § 40 Diese Vorschrift 'behandelt die unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren. Nach dem Regierungsentwurf sollte die Strafbarkeit nur bestehen, wenn der Vorgesetzte „dadurch wissentlich den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung entzieht". Hiernach würde, da der Versuch nicht unter Strafe gestellt ist, die Strafbarkeit des Vorgesetzten davon abhängen, ob der Untergebene sich tatsächlich strafbar gemacht hat. Das wird dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht; er liegt vornehmlich im Subjektiven, nämlich in der Vorstellung des Vorgesetzten, daß er einen Untergebenen der verdienten Strafe entziehe. Der Ausschuß hat sich deshalb dafür ausgesprochen, das objektive Tatbestandsmerkmal, daß der Untergebene der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung entzogen wird, zu einem subjektiven Unrechtselement umzugestalten. Er schlägt vor, an die Stelle der oben wiedergegebenen Worte des Entwurfs die Worte zu setzen: „um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung zu entziehen." Zu § 41 Diese Vorschrift, welche die mangelhafte Dienstaufsicht zum Gegenstand hat, wird zur Annahme in der vom Ausschuß redigierten Fassung empfohlen. Zu § 42 § 42 betrifft die unwahre dienstliche Meldung. In Absatz 1 Nr. 2 der Bestimmung schließt sich der Ausschuß dem Vorschlage des Bundesrates und des Verteidigungsausschusses an, an die Stelle der Worte „eine solche Meldung unberichtigt weitergibt" zur Klarstellung die Worte zu setzen: „eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen". Die Änderung ermöglicht eine bessere Abgrenzung gegenüber der Nr. 1, die eigene Meldungen des Täters betrifft, und vor allem gegenüber der Nr. 3, die vom unrichtigen Übermitteln handelt und sich auf die Fälle beschränkt, in denen eine Berichtigungspflicht nicht besteht. Zu §§ 43, 44, 45 und 46 Diese Vorschriften: § 43 (Unterlassene Meldung), § 44 (Wachverfehlung), § 45 (Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen) und § 46 (Rechtswidriger Waffengebrauch) sind vom Ausschuß gegenüber der Regierungsvorlage nur insoweit geändert worden, als an Stelle der Bezeichnung „Arrest" „Strafarrest" eingefügt wurde. Ihre Annahme wird beantragt. Zu § 47 § 47 behandelt die fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Dienst. Die Vorschrift bringt Abweichungen vom allgemeinen Strafrecht in den Fällen, in denen eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Ausbildungsdienst oder im Einsatz begangen wird. Dem Anliegen des Verteidigungsausschusses, die Bestimmung einfacher zu fassen, hat der Ausschuß nicht Rechnung tragen können. Insbesondere konnte er sich den Vorschlag des Herrn Kollegen Dr. Menzel nicht zu eigen machen. Dieser Vorschlag enthält eine sachliche Änderung des Entwurfs; Gefängnis bis zu sechs Monaten soll ihm zufolge nur dann durch Strafarrest ersetzt werden können, wenn als weiteres Merkmal hinzukommt, daß die Tat zugleich durch fahrlässigen Umgang mit Waffen, Munition oder anderen Kampfmitteln begangen wird. Nach Nr. 2 des Regierungsentwurfs soll Strafarrest jedoch bei jeder im Ausbildungsdienst oder Einsatz begangenen fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung, z. B. auch im Straßenverkehr, zulässig sein, während bei fahrlässigem Umgang mit Waffen, Munition oder anderen Kampfmitteln (Nr. 1) zusätzlich die Möglichkeit eröffnet wird, Einschließung zu verhängen. Der Ausschuß hält diese Abstufung für sachdienlich. Sie nimmt darauf Rücksicht, daß Ausbildungsdienst und Einsatz den Soldaten in größere Gefahr bringen können, fahrlässige Körperverletzung oder Tötung zu begehen, als sie üblicherweise für Zivilpersonen besteht, und daß der — für den Soldaten unausweichliche — Umgang mit Kampfmitteln eine besondere Lage schafft. Diese Umstände rechtfertigen zwar keineswegs eine allgemeine Privilegierung der Soldaten im Strafmaß, wohl aber in der Strafart. Für Fälle mit größerem Unrechtsgehalt mag auf § 11 Abs. 1 und 2 verwiesen werden. Nach Nr. 3 des Regierungsentwurfs sollte an die Stelle von Gefängnis oder Einschließung bis zu einem Monat stets Strafarrest von gleicher Dauer treten. Der Ausschuß hat die Streichung des § 12 Nr. 1 vorgeschlagen; folgerichtig muß auch § 47 Nr. 3 gestrichen werden. Der Ausschluß der Geldstrafe (Nr. 4 des Entwurfs) rechtfertigte sich aus der Erwägung, daß durch § 12 Nr. 2 des Regierungsentwurfs auch sonst die Geldstrafe ausgeschlossen war, wenn die Tat in Ausübung des Dienstes begangen wurde, und daß diese Voraussetzung in den Fällen des § 47 stets vorliegt. Der Ausschuß hat jedoch in § 12 die Streichung der Worte „wenn die Tat in Ausübung des Dienstes begangen wird" vorgeschlagen. Ausgeschlossen bleibt hiernach die Geldstrafe nur, wenn die Wahrung der Disziplin eine Freiheitsstrafe erfordert. Dem war die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 4 anzupassen. Als Absatz 2 schlägt der Ausschuß schließlich eine Bestimmung vor, die das Verhältnis des § 47 zu § 10 Abs. 1 des Entwurfs klarstellt. An sich wäre § 10 in vollem Umfange anwendbar, weil nach dem System des Entwurfs die fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Dienst eine (Haasler) militärische Straftat ist (vgl. § 2 Nr. 1). Ähnlich wie beim Verleiten zu einer nichtmilitärischen Straftat (§ 33 Abs. 2 in der Fassung des Ausschusses) passen jedoch mehrere Bestimmungen des § 10 Abs. 1 nicht für § 47, der Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts lediglich abwandelt. Im einzelnen hat hier die Prüfung des Ausschusses folgendes Ergebnis gehabt: a) Die Bestimmung, daß das Mindestmaß der Gefängnisstrafe und der Einschließung einen Monat beträgt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1), ist für den Bereich des § 47 schon im Entwurf — wenn auch unausgesprochen — durch die Vorschrift der Nr. 3 ersetzt, daß an die Stelle von Gefängnis oder Einschließung bis zu einem Monat Strafarrest von gleicher Dauer zu treten habe. Der Ausschuß schlägt aus den oben angegebenen Gründen vor, die Nr. 3 zu streichen. Folgerichtig kann auch § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht anwendbar sein. b) Bei dem Höchstmaß der Einschließung von fünf Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) muß es bleiben. Das allgemeine Strafrecht sieht im Bereich des § 47 die Einschließung nicht vor; sie wird erst durch den Entwurf zugelassen. § 47 steht damit insoweit den übrigen militärischen Straftatbeständen gleich, für ,die § 10 Abs. 1 Nr. 2 die Einschließung, soweit sie vorgesehen ist, auf fünf Jahre begrenzt. c) Die Bestimmung, daß Freiheitsstrafen unter einem Monat, die sich aus den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs ergeben, als Strafarrest zu verhängen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3), ist ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 1 bereits im Entwurf durch die allgemeinere Bestimmung des § 47 Nr. 3 ersetzt. Die Streichung dieser Bestimmung muß dazu führen, auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 für unanwendbar zu erklären. d) Die Bestimmung schließlich, daß auf Geldstrafe an Stelle von Freiheitsstrafe (§ 27 b des Strafgesetzbuches) nicht erkannt werden darf (§ 10 Abs. 1 Nr. 4), hat der Entwurf durch das allgemeine Verbot der Geldstrafe in § 47 Nr. 4 ersetzt. Dieses Verbot schränkt der Ausschuß in der neuen Nr. 3 stark ein. Geldstrafe nach § 27 b des Strafgesetzbuchs kann hiernach bei fahrlässiger Tötung in Betracht kommen, wenn die Wahrung der Disziplin keine Freiheitsstrafe erfordert. § 10 Abs. 1 Nr. 4 muß daher unanwendbar sein. Zu § 48 Diese Vorschrift (Verletzung anderer Dienstpflichten) stellt für eine Reihe von Amtsdelikten die Offiziere und Unteroffiziere den Beamten gleich. Nach Absatz 2 sollen wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) auch Mannschaften wie Beamte strafbar sein. Dem Vorschlage des Verteidigungsausschusses, in Absatz 2 auch die Körperverletzung im Amte (§ 340 des Strafgesetzbuches) aufzuführen, hat sich der Ausschuß nicht angeschlossen. Anders als die schwere Bestechlichkeit eines Mannschaftsdienstgrades (die ohne den Absatz 2 straflos bliebe) kann eine im Dienst begangene Körperverletzung schon mit den bestehenden Vorschriften ausreichend geahndet werden. So sieht § 223 des Strafgesetzbuches bereits für leichte Körperverletzung Gefängnis bis zu drei Jahren vor; Geldstrafe wird kaum jemals in Betracht kommen, weil bei Taten im Dienst die Wahrung der Disziplin regelmäßig eine Freiheitsstrafe erfordern wird (vgl. § 12 Abs. 1 des Entwurfs in der Fassung des Ausschusses). Auch daß es zur Verfolgung nach § 340 keines Strafantrages bedürfte, kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, das ihn nach § 223 Abs. 1 entbehrlich macht, bei Taten im Dienst regelmäßig gegeben sein wird. Absatz 3, der in der Fassung des Regierungsentwurfs einige Vorschriften des § 47 für entsprechend anwendbar erklärte, war wegen der Änderung des § 47 neu zu fassen. Der Ausschuß hat dabei im Interesse der Klarheit von Verweisungen Abstand genommen. Im einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Nummern zu bemerken: a) Die Bestimmung, daß an Stelle von Gefängnis bis zu sechs Monaten auf Strafarrest von gleicher Dauer erkannt werden kann (Nr. 1), entspricht wörtlich dem § 47 Nr. 2 des Entwurfs, auf den § 48 Abs. 3 des Regierungsentwurfs verwies. b) Die Bestimmung, daß an die Stelle von Gefängnis bis zu einem Monat Strafarrest von gleicher Dauer tritt (Nr. 2), entspricht dem — nach dem Vorschlage des Ausschusses zu streichenden —§ 47 Nr. 3 des Regierungsentwurfs, auf den § 48 Abs. 3 des Regierungsentwurfs ebenfalls verwies. Die Gründe, aus denen der Ausschuß die Streichung ,des § 47 Nr. 3 wie auch der entsprechenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Regierungsentwurfs vorschlägt, treffen für § 48 nicht zu. Weder muß, wie bei § 33, auf das Strafensystem für die Tat Rücksicht genommen werden, zu der angestiftet wurde, noch steht, wie bei § 47, die Tat ihrem Wesen nach den nichtmilitärischen Straftaten so nahe, daß aus diesem Grunde Angleichungen notwendig sind. Vielmehr schafft § 48 echte militärische Straftatbestände, die sich nur darin, daß die Strafdrohungen nicht ausschließlich dem Entwurf zu entnehmen sind, von den übrigen militärischen Straftaten unterscheiden. Der Vorschlag des Ausschusses folgt daher der Sache nach dem Regierungsentwurf. Der ergänzende Hinweis, daß die Mindestdauer des Strafarrests eine Woche ist, dient nur ,der Klarstellung; gemäß § 2 Nr. 1 ist die Tat eine militärische Straftat, das Mindestmaß von einer Woche (§ 9 Abs. 1) gilt also ohnehin. c) Die Bestimmung, daß auf Geldstrafe nicht erkannt werden darf (Nr. 3), entspricht der — nach dem Vorschlage des Ausschusses einzuschränkenden — Vorschrift des § 47 Nr. 4 des Regierungsentwurfs, auf die § 48 Abs. 3 des Regierungsentwurfs wiederum verwies. Anders als im Falle des § 47 muß sie aus den Gründen, die oben angeführt sind, uneingeschränkt beibehalten werden. Der Erwähnung bedarf schließlich noch, daß — wie auch im Absatz 3 des Regierungsentwurfs vorgesehen — die allgemeinen Regeln für militärische Straftaten in § 10 Abs. 1 durch die Bestimmungen des Absatzes 3 ersetzt werden. (Haasler) II. Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz Zu Artikel 1 Durch Artikel 1 sollten in das Strafgesetzbuch als §§ 109 und 109 a Vorschriften gegen die Wehrpflichtentziehung durch Selbstverstümmelung und durch Täuschung eingefügt werden. Diese Vorschriften gehören systematisch in den Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes. Sie sind in den Entwurf des letztgenannten Gesetzes deshalb nicht aufgenommen worden, weil sie erst (wegen ihres engen Zusammenhanges mit den §§ 17 und 18 des Wehrstrafgesetzes) in einem Zeitpunkt gestaltet werden konnten, in welchem der Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes schon vom Bundesrat im ersten Durchgang behandelt worden war. Nunmehr besteht jedoch die Möglichkeit, die beiden Vorschriften in den Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes zu übernehmen; der Ausschuß schlägt daher vor, im Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz den Artikel 1 zu streichen. Zu Artikel 2 Artikel 2 soll das Jugendgerichtsgesetz für jugendliche und heranwachsende Soldaten den Besonderheiten des Wehrdienstes anpassen. Die wesentlichste der vorgeschlagenen Änderungen und Erweiterungen besteht darin, daß unter Fortfall der Schutzaufsicht und der Fürsorgeerziehung (deren Anwendung sich bei Soldaten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen verbietet) eine neue Erziehungsmaßregel geschaffen wird. Als solche sah der Regierungsentwurf in der Nr. 2 des neu zu schaffenden § 112 a des Jugendgerichtsgesetzes vor, daß Jugendliche oder Heranwachsende, die nach ihrer sittlichen oder geistigen Entwicklung einer besonderen Erziehungshilfe bedürfen, auf Anordnung des Richters an eine Einheit der Bundeswehr überwiesen werden konnten, die für die Durchführung der erforderlichen erzieherischen Maßnahmen besondere Gewähr bietet. Der federführende Ausschuß ist bei der Behandlung dieser Bestimmung nicht davon ausgegangen, daß die Bildung von Einheiten geplant war, welche überwiegend aus Straffälligen bestehen und deren gesamter Dienst auf die Ahndung begangenen Unrechts ausgerichtet sein sollte. Er hat sich jedoch trotzdem die Bedenken des Verteidigungsausschusses zu eigen gemacht, die sich dagegen richteten, daß der Gesetzgeber überhaupt für den angesprochenen Zweck besondere Einheiten vorsieht. Der federführende Ausschuß hat einem Verfahren den Vorzug gegeben, nach welchem der nächste Disziplinarvorgesetzte des betreffenden Soldaten mit den erforderlichen Maßnahmen zu betrauen ist. (Das schließt die Möglichkeit einer Versetzung des Soldaten nicht aus. Eine Versetzung wird in vielen Fällen sogar zweckmäßig oder unumgänglich sein, z. B. wenn die Tat sich gerade gegen den nächsten Disziplinarvorgesetzten gerichtet hatte. Die Möglichkeit der Versetzung bedarf jedoch keiner gesetzlichen Grundlage; eine entsprechende gesetzliche Vorschrift würde sogar zu unerwünschten Gegenschlüssen führen können.) Im einzelnen ist zu den Änderungen, die sich aus dem Wegfall besonderer Einheiten und aus anderen Gründen ergeben, folgendes zu bemerken: Zu § 112 a des Jugendgerichtsgesetzes: Der Ausschuß hat die Nr. 2 in dem bereits erwähnten Sinne neu gefaßt. Er stellt klar, daß der Katalog des § 9 des Jugendgerichtsgesetzes um eine weitere Erziehungsmaßregel vermehrt wird, der er den Namen „Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten" gibt. Die Einzelheiten der Maßregel sollten nach einem Vorschlag des Verteidigungsausschusses an dieser Stelle hinzugefügt werden. Diesem Vorschlage ist der federführende Ausschuß nicht gefolgt; die Einzelheiten würden die Regelung schwerfällig machen und dem System des Jugendgerichtsgesetzes widersprechen. Der federführende Ausschuß empfiehlt vielmehr (ohne daß er in sachlicher Hinsicht von den Vorschlägen des mitberatenden Ausschusses abzuweichen wünscht), die Einzelheiten in § 112 b zu behandeln. Zu Nr. 3 hat sich der Ausschuß den Vorschlag des Verteidigungsausschusses, bestimmte Weisungen des Richters auszuschließen, nicht zu eigen machen können. Bei diesen Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 dies Jugendgerichtsgesetzes) handelt es sich überwiegend einerseits um solche, die bei einem Soldaten schon der Sache nach nicht in Betracht kommen, z. B. die Weisung, eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen. Andererseits können Weisungen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, für den Ausgang oder Urlaub eines Soldaten durchaus sinnvoll sein; insoweit kann der Ausschuß dem Vorschlage, auch solche Weisungen zu verbieten, nicht folgen. Vor allem aber würde das Ausschließen einzelner Weisungen zu dem unerwünschten Gegenschluß verleiten können, daß der Gesetzgeber die übrigen im Jugendgerichtsgesetz aufgeführten Weisungen bei Soldaten ohne jede Einschränkung für angebracht hält. Davon kann um so weniger die Rede sein, als § 10 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes nur Beispiele zusammenstellt, während die Vielgestalt der denkbaren und nach Sachlage angebrachten Weisungen sich jeder ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entzieht. Der Richter wird daher bei Soldaten wie bei anderen Jugendlichen und Heranwachsenden in jedem Einzelfall nach pflichtmäßigem Ermessen die rechten Weisungen zu finden haben; es besteht kein Anlaß, ihn darin zu beschränken. Auch dem weiteren Vorschlage des Verteidigungsausschusses, die Rücksichtnahme auf die Besonderheiten des Wehrdienstes in Satz 1 aus einer Sollvorschrift zu einer Mußvorschrift umzugestalten, wärend es — auch nach dem Willen des Verteidigungsausschusses — in Satz 2 (nachträgliche Anpassung) bei einer Sollvorschrift bleiben müßte, hat sich der Ausschuß nicht anschließen können. Die Formulierung „hat der Richter zu berücksichtigen" statt „soll der Richter berücksichtigen" unterwirft die Frage, ob der Vorschrift Genüge getan wurde, der Nachprüfung durch die Revisionsgerichte und belastet diese damit in sachlich nicht erforderlicher Weise. In Nr. 4 empfiehlt der Ausschuß (ebenso wie in § 14 Abs. 3 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes und aus den dort angeführten Gründen), den Hinweis auf den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu streichen. Die Klarstellung in Nr. 5, daß hier nur Zivilpersonen angesprochen sind, entspricht dem Vorschlag des Ausschusses zu § 14 Abs. 4 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes. (Haasler) Zu § 112 b des Jugendgerichtsgesetzes: Dem Vorschlag des Verteidigungsausschusses zur Überschrift der Bestimmung hat sich der Ausschuß mit der Erweiterung angeschlossen, daß die Überschrift lauten soll: „Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten". Im Rahmen dieser Bestimmung erscheint es auch zweckmäßig, die materielle Ausgestaltung der Maßregel zusammenfassend zu regeln. Die Absätze 1 und 2 des Regierungsentwurfs sind als Absätze 4 und 5 mit der Änderung beibehalten worden, daß das Wort „Erziehungsmaßregel" jeweils durch die speziellere Bezeichnung „Erziehungshilfe" ersetzt worden ist. Absatz 3 kann als nunmehr selbstverständlich gestrichen werden. Absatz 1 a in der Fassung des Ausschusses stellt als Wesen der Erziehungshilfe die Überwachung und Betreuung durch den Disziplinarvorgesetzten heraus. Daß diese Aufgabe am besten vom nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden erfüllt werden kann, bedarf keiner Begründung. Mit dieser Regelung ist zugleich erreicht, daß jeweils ein bestimmter Vorgesetzter für die Durchführung der Erziehungshilfe verantwortlich ist und diese Verantwortung nicht etwa auf höhere Vorgesetzte abwälzen kann. Die Möglichkeit, einzelne Maßnahmen der Überwachung oder Betreuung auf Untergebene zu übertragen, hat der Ausschuß nicht ausschließen wollen, um den Vorgesetzten nicht zu überfordern; verantwortlich bleibt er aber auch in diesem Falle. Absatz 2 a in der Fassung des Ausschusses beschreibt in sachlicher Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrates zu § 115 Abs. 3 und dem Vorschlag des Verteidigungsausschusses zu § 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes die Beschränkungen und Pflichten, die der Durchführung der Erziehungshilfe dienen sollen. Zu den §§ 112 c und 112 d des Jugendgerichtsgesetzes: § 112 c Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs wollte Dienststellen der Bundeswehr in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Recht einräumen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Der Ausschuß hält diese Bestimmung für entbehrlich. In Absatz 1 handelt es sich um die Frage, ob eine Erziehungshilfe ihren Zweck erreicht hat oder noch andauern soll; in Absatz 2 geht es darum, ob Jugendarrest, der wegen einer vormilitärischen Straftat verhängt worden ist, vollstreckt werden oder ob davon abgesehen werden soll. Der Ausschuß verkennt nicht, daß die Truppe jeweils an einer bestimmten Entscheidung des Richters ein erhebliches Interesse haben kann. Er hält aber eine Anhörungspflicht für ausreichend und hat diese Pflicht in § 112 d (wo sie hinsichtlich der Erziehungshilfe bereits im Regierungsentwurf vorgesehen ist) auf die Frage, ob Jugendarrest vollstreckt werden soll, ausgedehnt. Zu § 115 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes: In sachlicher Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Bundesrates und des Verteidigungsausschusses hat der Ausschuß die Ermächtigung schärfer gefaßt und sie zugleich den Änderungen in den §§ 112 a und 112 b angepaßt. Der Ausschuß folgt dem Verteidigungsausschuß auch in dem Vorschlage, den Satz 2 des Regierungsentwurfs zu streichen. Zu einer Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Ausübung der Disziplinargewalt abweichend von § 17 der Wehrdisziplinarordnung zu regeln, besteht kein Anlaß. Zu Artikel 3 Den Bedenken des Verteidigungsausschusses gegen die Länge der Tilgungsfrist bei Strafarrest — fünf Jahre — hat sich der Ausschuß angeschlossen. Er meint jedoch, der kommenden Reform des Straftilgungsgesetzes nicht vorgreifen zu sollen, zumal mit Vorschlägen der Bundesregierung zu dieser Reform in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Zu Artikel 4 Es wird auf die Fassung des Regierungsentwurfs, deren unveränderte Annahme der Ausschuß empfiehlt, Bezug genommen. Zu Artikel 5 Die Vorschrift ergänzt den § 14 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes, der nach dessen § 1 nur für Taten von Soldaten gilt, für die Fälle, in denen die Tat schon vor Beginn des Wehrdienstes begangen worden ist. In Zeile 6 hat der Ausschuß aus sprachlichen Gründen die Worte „Wehrdienstverhältnisses bei Soldaten" durch die Worte „Wehrdienstverhältnisses eines Soldaten" ersetzt. Die Änderungen des Ausschusses zu Nr. 2 und 3 entsprechen denen zu § 14 Abs. 3 und 4 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes und zu § 112 a Nr. 4 und 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 2. Zu Artikel 6 Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes, wonach bei nichtmilitärischen Straftaten Gefängnis oder Einschließung bis zu einem Monat und Haft als Strafarrest zu verhängen sind, soll nach dem Vorschlag des Ausschusses gestrichen werden. Das erstrebenswerte Ziel, Soldaten bei kurzfristigen Freiheitsstrafen möglichst von anderen Strafgefangenen zu trennen und sie nicht außerhalb der Bundeswehr zu stellen, läßt sich auch dadurch verwirklichen, daß Gefängnis und Einschließung bis zu einem Monat sowie Haft zwar als solche verhängt, aber als Strafarrest vollzogen werden. Absatz 1 in der Fassung des Ausschusses sieht daher diese Regelung vor. Absatz 2 ist vom Ausschuß nur sprachlich genauer gefaßt worden. Zu Artikel 7 Hier hat der Ausschuß in Absatz 1 die sprachlich klarere und besser gegliederte Fassung des Bundesrates übernommen. Zu Artikel 8 In Absatz 1 folgt der Ausschuß dem Vorschlag des Verteidigungsausschusses, bei der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung die Worte „Ordnung und Sicherheit in der Vollzugsanstalt" durch die Worte zu ersetzen: „Ordnung und Sicherheit im Vollzug und die Ahndung von Verstößen hiergegen". Diese Fassung, die sich an die Ermächtigung in § 115 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (Haasler) anlehnt, nimmt darauf Rücksicht, daß sich der Vollzug des Strafarrests nicht nur „in ,der Vollzugsanstalt" abspielen wird; vielmehr sieht § 9 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes auch militärischen Dienst vor. Absatz 2 war neu zu fassen, weil eine Verschärfung des Arrestes in der Wehrdisziplinarordnung, auf die der Regierungsentwurf insoweit Bezug nimmt, nicht mehr vorgesehen ist. Der Vollzug des geschärften Strafarrestes muß daher selbständig geregelt werden. Der Ausschuß weicht dabei von § 38 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung des Regierungsentwurfs insofern ab, als er ais Nahrung des Verurteilten nicht „Wasser und Brot", sondern „vereinfachte Kost" vorsieht; diese Neufassung steht im Einklang mit der Verschärfungsmöglichkeit bei Jugendarrest (§ 90 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes). Der Ausschuß wünscht besonders darauf hinzuweisen, daß der Vorschlag für eine Kostminderung im Sinne eines gesundheitsschädigenden Essensentzuges keinen Raum bietet. Die Absätze 3 und 4 sind durch die Ergänzung des Absatzes 1 entbehrlich geworden. Zu Artikel 9 Dem Vorschlage des Verteidigungsausschusses, die Berlin-Klausel zu streichen, schließt sich der Ausschuß in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates an. Zu Artikel 10 Dem Vorschlage des Verteidigungsausschusses, das Wehrstrafgesetz und das Einführungsgesetz erst einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft treten zu lassen, ist der Ausschuß gefolgt. Die Monatsfrist wird benötigt, um die Truppe zuvor über den Inhalt der Gesetze zu unterrichten. Die Fassung des Ausschusses stellt klar, daß bei der Berechnung der Monatsfrist der Tag der Verkündung nicht mitzählt. Bonn, den 16. März 1957 Haasler Berichterstatter Anlage 9 Drucksache 3245 (Vgl. S. 11313 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Gibbert, Kemper (Trier), Knobloch, Schlick, Dr. Weber (Koblenz), Lahr, Müller (Wehdel) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Drucksache 3022). Berichterstatter: Abgeordneter Bauer (Wasserburg) Der Ausschuß hat in seiner Sitzung am 20. Februar 1957 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzes aus folgenden Gründen zu empfehlen: Im vergangenen Jahre sind erstmalig große Mengen ausländischer Traubensäfte in die Bundesrepublik importiert und zu Wein verarbeitet worden. Die Ursache für diese ungewöhnlichen Importe ist darin zu sehen, daß der deutsche Weinbau im Jahre 1956 eine witterungsbedingte Mißernte eingebracht hat, die eine Mangellage auf dem Weinmarkt und erhebliche Preissteigerungen zur Folge hatte. Sei es nun, daß die Marktinteressenten die Mangellage gefährlicher ansahen, als sie es in Wirklichkeit war, sei es, daß die Importmaßnahmen der Bundesregierung zur Beseitigung der Mangellage nicht ausreichend oder verspätet waren oder erschienen, sie haben diese Mangellage dadurch auszugleichen versucht, daß sie unter Ausnutzung einer unverständlichen Ausschreibung ausländische Traubensäfte einführten und diese Säfte im Inland zu Wein vergoren haben. Dadurch ist in der Bundesrepublik eine so große Vorratslage an Wein geschaffen worden, daß die geringe Weinernte des Jahres 1956 bis zur Stunde trotz stark herabgesetzter Weinpreise von den deutschen Winzern nicht oder nur unzureichend verkauft werden kann. Eine solche den deutschen Weinbau schwer schädigende Situation konnte und kann nur entstehen, weil das Weingesetz insofern eine Lücke aufweist, als die Herstellung von Wein aus ausländischen Traubensäften nicht verboten ist. Das Weingesetz kennt nur ein Verbot der Herstellung von Wein aus ausländischen Tafeltrauben. Als das Gesetz im Jahre 1930 geschaffen wurde, waren Traubensäfte in der heutigen wirtschaftlichen Bedeutung mangels brauchbarer Sterilisierungsmethoden unbekannt. Für das Verbot der Herstellung von Wein aus Traubensäften sprechen aber dieselben Gründe wie beim Verbot der Weinherstellung aus ausländischen Trauben: 1. Ein Import von Traubensäften ist in der Weinwirtschaft der ganzen Welt nicht gebräuchlich. Export- und Importgut ist der Wein, der als Kind seiner Heimat, als Produkt der heimischen Rebe, des Bodens, des Klimas und der Kellerbehandlung seine besonderen Eigenarten und Feinheiten erhält und behalten muß. Nicht einmal Industrieweine werden als Halbprodukt gehandelt. Andere europäische Weinländer haben die Importe von Traubensäften schon seit längerer Zeit verboten. Solche Importe würden auch der Gefahr einer unordentlichen Kellerbehandlung, insbesondere des Verschnitts deutscher mit ausländischen Erzeugnissen, der gesetzlich verboten ist, Vorschub leisten. Damit würde die Erhaltung der Eigenart der deutschen Weine vollends in Frage gestellt und die wichtigste Voraussetzung der Existenz des deutschen Weinbaues zerstört. 2. Der deutsche Weinbau genießt den Schutz eines spezifischen Zolles wegen der geologischen und klimatischen Unterlegenheit gegenüber den subtropischen Weinbauländern. Dieser Zoll kann, wie das Beispiel lehrte, umgangen werden, wenn geringer verzollbare Trauben und Traubensäfte zur Weinherstellung importiert werden. Diese beiden wichtigen Gründe haben den Ernährungsausschuß bestimmt, dem vorliegenden Gesetz einmütig zuzustimmen. Namens des Ausschusses bitte ich das Hohe Haus, dem Gesetzentwurf in der vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen. Bonn, den 26. Februar 1957 Bauer (Wasserburg) Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Kopf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Staatssekretär ist aus dieser Antwort zu entnehmen, daß die Bundesregierung dem Abschluß einer multilateralen europäischen Auslieferungskonvention in Zukunft grundsätzlich den Vorzug vor dem Abschluß bilateraler Auslieferungskonventionen geben wird?



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich bitte jedenfalls daraus zu entnehmen, daß wir gegen den Abschluß eines multilateralen Rechtshilfevertrages keine grundsätzlichen Bedenken haben.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frage 19 — des Herrn Abgeordneten Schmitt (Vockenhausen) — betreffend Verteilung der Einberufungen zur Bundeswehr:
    Wie verteilen sich die zum 1. April 1957 erfolgten Einberufungen zur Bundeswehr zahlenmäßig auf die einzelnen Bundesländer?
    Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verteidigung.