Protokoll:
2199

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Metadaten
  • date_rangeWahlperiode: 2

  • date_rangeSitzungsnummer: 199

  • date_rangeDatum: 20. März 1957

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 14:01 Uhr

  • av_timerEnduhrzeit der Sitzung: 16:52 Uhr

  • account_circleMdBs dieser Rede
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 199. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. März 1957 11285 199. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 20. März 1957. Nachruf auf den tödlich verunglückten philippinischen Staatspräsidenten Ramon Magsaysay 11288 A Nachruf auf den einem Herzschlag erlegenen Präsidenten der jugoslawischen Nationalversammlung Moša Pijade . . . 11288 B Glückwunsch zum Geburtstag der Abg. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) . . . . 11288 B Fragestunde (Drucksache 3296): 1. Frage des Abg. Dr. Rinke (CDU/CSU) betr. Rechtsansprüche deutscher Reisender in Jugoslawien aus Unfällen: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11293 B, C Dr. Rinke (CDU/CSU) 11293 B 2. Frage des Abg. Dr. Preller (SPD) betr. Verkauf der Häuser der Siedlung Waldhof im Landkreis Kassel: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen 11288 C, D Dr. Preller (SPD) 11288 C 3. Frage der Abg. Frau Dr. Ilk (FDP) betr. Zuwiderhandlungen amerikanischer Militärdienststellen gegen Straßenverkehrsvorschriften: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 11293 C 4. Frage des Abg. Held (FDP) betr. Erweiterung des Truppenübungsplatzes Senne im Teutoburger Wald: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 11294 A 5. Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) (SPD) betr. rechtzeitige Beantwortung von Schreiben der Mitglieder des Deutschen Bundestages an die Ministerien: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 11288 D 6. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Aktienmehrheit der Nachfolgegesellschaften Ufa und Bavaria: Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 11289 A, B Kahn-Ackermann (SPD) 11289 B 7. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. „Deutsche Wochenschau GmbH": Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 11289 C, D Kahn-Ackermann (SPD) 11289 D 8. Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) (SPD) betr. Erhöhung der Gesamtkosten des privaten Omnibusgewerbes seit 1950: Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 11290 A, C, D Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 11290 B, D 9. Frage des Abg. Miller (CDU/CSU) betr. Postzustellung nach Bad Gögging: Dr. Steinmetz, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen 11291 A, B Miller (CDU/CSU) 11291 A 10. Frage der Abg. Frau Renger (SPD) betr. „Das Buch der Etikette" von Karlheinz Graudenz: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11294 B, C, D Frau Renger (SPD) 11294 C, D 11. Frage des Abg. Kramel (CDU/CSU) betr. Kinderzuschlag für in der Berufsausbildung befindliche Kinder von Angehörigen des öffentlichen Dienstes: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 11291 C 12. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Übernahme des zivilen bei der amerikanischen Luftwaffe dienenden deutschen Personals in die deutsche Bundeswehr: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 11295 A Kahn-Ackermann (SPD) 11295 C 13. Frage des Abg. Bazille (SPD) betr. Leistungen an in der Bundesrepublik lebende Schweizer Kriegsopfer: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 11291 D, 11292 B Bazille (SPD) 11292 A 14. Frage der Abg. Gräfin Finckenstein (CDU/CSU) betr. Empfehlung 116 der Beratenden Versammlung des Europarats: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11295 D 15. Frage der Abg. Frau Dr. Rehling (CDU/CSU) betr. Empfehlung 127 der Beratenden Versammlung des Europarats: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11296 A 16. Frage der Abg. Frau Dr. Rehling (CDU/CSU) betr. Empfehlung 128 der Beratenden Versammlung des Europarats: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11296 B 17. Frage des Abg. Dr. Kopf (CDU/CSU) betr. Empfehlung 124 der Beratenden Versammlung des Europarats: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 11296 D Dr. Kopf (CDU/CSU) 11296 D 18. Frage des Abg. Altmaier (SPD) betr. Programm der ersten Europäischen Gemeindekonferenz: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 11292 C 19. Frage des Abg. Schmitt (Vockenhausen) (SPD) betr. Verteilung der Einberufungen zur Bundeswehr auf die Länder: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 11297 A 20. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) ( DP [FVP]) betr. Austausch deutscher Soldaten und Offiziere mit den Angehörigen befreundeter und verbündeter Streitkräfte: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 11297 B 21. Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) betr. Betriebsflächen von Gesindebetrieben: Dr. h. c. Lübke, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11297 D, 11298 B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 11298 A Nächste Fragestunde 11298 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz — 1. BRRG) (Drucksachen 1549, zu 1549) 11298 B Rasner (CDU/CSU): zur Geschäftsordnung 11298 B Rückverweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Haushaltsausschuß 11298 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf (Arbeitsplatzschutzgesetz) (Drucksache 3117, Umdruck 972); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 3276) 11298 C Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]), Berichterstatter 11298 D Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . . 11300 A Abstimmungen 11299 C, 11302 A Zweite und dritte Beratung des a) Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes b) Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Drucksache 3040, Umdrucke 973, 978, 979, 984); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksachen 3295, zu 3295) 11302 A Haasler (CDU/CSU), Berichterstatter 11302 B, 11306 C (Schriftlicher Bericht) 11314 C Merten (SPD) 11303 A Dr. Bucher (FDP) 11304 A Dr. Kliesing (CDU/CSU) 11304 B Wittrock (SPD) 11305 C, 11306 B Berendsen (CDU/CSU) 11306 A Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) 11306 B Abstimmungen . . . 11303 A, 11304 B, 11305 A, 11306 D, 11307 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) (Drucksache 3210); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 3297) Dr. Seffrin (CDU/CSU), Berichterstatter 11307 A Merten (SPD) 11309 A Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) 11309 D Mellies (SPD) 11310 B Abstimmungen 11308 B, 11310 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz) (Drucksache 3233); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 3298) 11310 C Wienand (SPD), Berichterstatter . 11310 C Abstimmung 11310 D Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Gibbert, Kemper (Trier), Knobloch, Schlick, Dr. Weber (Koblenz), Lahr, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Drucksache 3022); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 3245) 11311 A Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11326 B Abstimmung 11311 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik (Drucksache 3242) . 11311 B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11311 B Erste Beratung des von den Abg. Dr. Dresbach, Eickhoff, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Drucksache 31'77) 11311 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Haushaltsausschuß 11311 B, D Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 3185) . . . 11311 C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Haushaltsausschuß 11311 C, D Beratung des Antrags der Abg. Lücker (München), Dr. Kopf, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Reif u. Gen. betr. Europäische Katastrophenfonds (Drucksache 3249) 11311 C Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen 11311 C Beratung des Antrags der Abg. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Birkelbach, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer. Dr. Leverkuehn, Dr. Reif u. Gen. betr Gemeinsame europäische Sozialpolitik (Drucksache 3250) 11311 D Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 11311 D Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Dr. h. c. Pünder, Gräfin Finckenstein, Dr. Reif u. Gen. betr. Hilfsmaßnahmen für Osterreich zur Lösung des ungarischen Flüchtlingsproblems (Drucksache 3251) . . . . 11311 D Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, an den Ausschuß für Heimatvertriebene und an den Haushaltsausschuß 11311 D Beratung des Antrags der Abg. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Birkelbach, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn u. Gen. betr. Europäische Reiseerleichterungen für Kriegsversehrte (Drucksache 3252) 11312 A Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Ausschuß für Kriegsopfer und Heimkehrerfragen . 11312 A Beratung des Antrags der Abg. Erler, Frau Dr. Rehling, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Reif u. Gen. betr. Förderungsmaßnahmen für europäische Hochschulen (Drucksache 3253) 11312 A Überweisung an den Ausschuß für Kulturpolitik, an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und an den Haushaltsausschuß 11312 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschuses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Abg. Kemper (Trier), Spies (Brücken), Gibbert, Becker (Pirmasens) u. Gen. betr. Hilfsmaßnahmen für den Saargrenzgürtel (Drucksachen 3241, 835); Berichterstatter: Abg. Dr. Bleiß . 11312 B Abstimmung 11312 B Erste Beratung des von den Abg. Wieninger, Dr. Franz, Stücklen, Schneider (Hamburg), Höcherl u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Behebung der Arbeitslosigkeit älterer Angestellter (Drucksache 3239) 11312 C Überweisung an den Ausschuß für Arbeit und an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen . . . . 11312 C Erste Beratung ides Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Drucksache 3264) 11312 C Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 11312 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehemaligen von-Voigts-Rhetz-Kaserne in Hildesheim an die Stadt Hildesheim (Drucksache 3243) 11312 D Überweisung an den Haushaltsausschuß 11312 D Nächste Sitzung 11312 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11313 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeitsplatzschutzgesetzes (Umdruck 972) 11313 B Anlage 3: Änderungsantrag ,der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes (Umdruck 978) 11313 C Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung ides Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Umdruck 979) . . . . 11313 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes (Umdruck 973) 11313 B Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Hoogen, Metzger u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Umdruck 984) 11313 D Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Unterhaltssicherungsgesetzes (Umdruck 986) 11314 A Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Entwürfe eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (zu Drucksache 3295) 11314 C Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den von den Abg. Gibbert, Kemper (Trier), Knobloch, Schlick, Dr. Weber (Koblenz), Lahr, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Drucksache 3245) 11326 B Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Baade 22. 3. Bauer (Wasserburg) 22. 3. Bauknecht 20. 3. Becker (Hamburg) 12. 4. Dr. Becker (Hersfeld) 23. 3. Bettgenhäuser 20. 3. Blachstein 22. 3. Brese 22. 3. Dr. Bucerius 22. 3. Caspers 22. 3. Cillien 23. 3. Dr. Deist 20. 3. Demmelmeier 22. 3. Dr. Dollinger 22. 3. Feldmann 6. 4. Glüsing 22. 3. Dr. Greve 23. 3. Heye 20. 3. Jaksch 20. 3. Josten 23. 3. Klausner 20. 3. Klingelhöfer 30. 3. Dr. Köhler 30. 4. Frau Korspeter 22. 3. Dr. Leverkuehn 24. 3. Frau Lockmann 23. 3. Mauk 20. 3. Moll 1. 4. Morgenthaler 30. 4. Frau Nadig 30. 3. Oetzel 20. 3. 011enhauer 26. 3. Onnen 23. 3. Dr. Pohle (Düsseldorf) 20. 3. Raestrup 31. 3. Dr. Reif 22. 3. Schloß 20. 3. Dr. Schöne 29. 4. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Dr. Serres 31. 3. Solke 20. 3. Unertl 6. 4. Wiedeck 20. 3. Wittmann 20. 3. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Kalbitzer 3. 5. Pelster 20. 4. Anlage 2 Umdruck 972 (Vgl. S. 11299 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeitsplatzschutzgesetzes (Drucksachen 3276, 3117). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 2 wird der zweite Satz gestrichen. 2. In § 1 Abs. 4 werden die Worte „ohne sein Verschulden" gestrichen und hinter dem Wort „erstattet" folgende Worte angefügt: ,,, es sei denn, daß diese Mehraufwendungen durch das Verschulden des Arbeitgebers entstanden sind." 3. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Arbeitgeber meldet die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister für Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an." 4. In § 6 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Betrieb" das Wort „unverzüglich" eingefügt. 5. § 10 wird gestrichen. Bonn, den 19. März 1957 Dr. Atzenroth Dr. Mende und Fraktion Anlage 3 Umdruck 978 (Vgl. S. 11303 A, 11304 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes (Drucksachen 3295 Anlage 1, 3040). Der Bundestag wolle beschließen: § 9 Abs. 3 wird gestrichen. Bonn, den 19. März 1957 Mellies und Fraktion Anlage 4 Umdruck 979 (Vgl. S. 11304 A, D, 11305 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Drucksachen 3295 Anlage 2, 3040). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: § 112 a des Jugendgerichtsgesetzes erhält folgende neue Nr. 6: „6. Eine Verschärfung des Jugendarrestes ist nicht zulässig." 2. Artikel 8 Abs. 2 wird gestrichen. Bonn, den 19. März 1957 Mellies und Fraktion Anlage 5 Umdruck 973 (Vgl. S. 11304 B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes (Drucksachen 3295 Anlage 1, 3040). Der Bundestag wolle beschließen: § 9 Abs. 3 wird gestrichen. Bonn, den 19. März 1957 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 984 (Vgl. S. 11305 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Metzger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Drucksachen 3295 Anlage 2, 3040). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 10 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: „(2) § 43 des Wehrstrafgesetzes tritt, soweit er die Sabotage betrifft, nicht vor dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft." Bonn, den 20. März 1957 Hoogen Metzger Frau Dr. Kuchtner Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Wittrock Seidl (Dorfen) Dr. Wahl Haasler Dr. Weber (Koblenz) Dr. von Buchka Anlage 7 Umdruck 986 (Vgl. S. 11308 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Unterhaltssicherungsgesetzes (Drucksachen 3297, 3210). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 a wird angefügt: „(2 a) Ist ein Familienangehöriger ein Kind, für das dem Wehrpflichtigen ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz, dem Kindergeldergänzungsgesetz oder dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes zusteht, so erhöht sich der Tabellensatz um ein Kindergeld in Höhe des Kindergeldes nach dem Kindergeldgesetz für jedes dritte und weitere Kind. Dies gilt nicht, wenn in dem Nettoeinkommen Kinderzuschläge oder gleichartige Leistungen für diese Kinder enthalten sind und zur Steigerung des Tabellensatzes geführt haben." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Mit dem Tabellensatz II oder III werden die Ansprüche sämtlicher Familienangehöriger mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 2 a und § 8 abgegolten." 2. § 12 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen. 3. § 28 erhält folgende Fassung: „§ 28 Ergänzung des Kindergeldgesetzes Das Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz — KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) wird wie folgt ergänzt: ,In § 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. von zur Erfüllung des Grundwehrdienstes oder zu Wehrübungen einberufenen Wehrpflichtigen sowie von Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst oder Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtung ableisten, wenn Kindergeld zum Tabellensatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom . . .1957 (Bundesgesetzbl. I S. . . .) gewährt wird oder der Anspruch nach Satz 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist." Bonn, den 20. März 1957 Dr. Krone und Fraktion Mellies und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 8 zu Drucksache 3295 (Vgl. S. 11302B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über die Entwürfe eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (Drucksache 3040). Berichterstatter: Abgeordneter Haasler Die Entwürfe eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz — Drucksache 3040 — wurden in der 190. Sitzung des Bundestages am 6. Februar 1957 an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht — federführend — und an den Ausschuß für Verteidigung zur Mitberatung überwiesen. Die beiden Ausschüsse haben die Vorlagen in der Zeit vom 20. Februar bis zum 13. März 1957 beraten. Der Entwurf zum Wehrstrafgesetz enthält das für den Soldaten geltende besondere Strafrecht. Gegenüber der Wehrdisziplinarordnung ist der Entwurf in der Weise abgegrenzt, daß er nur Taten von solchem Unrechtsgehalt trifft, die mit krimineller Strafe geahndet werden müssen. Der Entwurf zum Einführungsgesetz enthält die Bestimmungen, welche durch die Einfügung des Wehrstrafrechts in die allgemeine Strafrechtsordnung notwendig werden. Ich darf mich im nachfolgenden Bericht darauf beschränken, die von dem federführenden Ausschuß empfohlenen Änderungen der Regierungsentwürfe näher zu behandeln und auf die Vorschläge einzugehen, welche der Bundesrat und der mitberatende Ausschuß für Verteidigung gemacht haben. Schließlich hat der federführende Ausschuß gewünscht, einige Hinweise anzubringen, die in ,diesem Bericht Aufnahme gefunden haben. Wegen der Begründung zu den Regierungsentwürfen darf ich auf die Drucksache 3040 verweisen. I. Entwurf eines Wehrstrafgesetzes Zu §1 § 1 umgrenzt den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Ausschuß empfiehlt, Absatz 2 sprachlich neu zu fassen. Die vorgeschlagene Änderung berührt den sachlichen Inhalt der Vorschrift nicht. Zu §2 § 2 gibt die Begriffsbestimmungen für die militärische Straftat (Nr. 1), den Befehl (Nr. 2) und die schwerwiegende Folge (Nr. 3) im Sinne des Gesetzes. Zu Nr. 2 hält es der Ausschuß aus dogmatischen Gründen für bedenklich, in die Begriffsbestim- (Haasler) mung des Befehls auch den Gesichtspunkt aufzunehmen, daß die Anweisung des Vorgesetzten in erkennbarer Weise erteilt sein muß, wie der Regierungsentwurf es bei Befehlen vorsah, die nicht schriftlich oder mündlich gegeben werden. Im Bereich der einzelnen Tatbestände wird zur Feststellung des für eine etwaige Bestrafung erforderlichen schuldhaften Verhaltens die Frage der Erkennbarkeit ohnehin zu prüfen sein. Bei Anweisungen, die so unverständlich sind, daß ihr Charakter als Befehl vom Untergebenen nicht erkannt werden konnte, wird diese Prüfung eine Bestrafung ausschließen. Auf die Form, ob die Anweisung mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise gegeben wurde, kommt es hierbei nicht an. Die Nr. 2 des § 2 sagt nichts über die Frage der Verbindlichkeit des Befehls aus; diese Frage ist im § 11 des Soldatengesetzes geregelt. Zu Nr. 3 wurde in der Regierungsvorlage als schwerwiegende Folge „jede" Gefahr für bestimmte, im einzelnen näher umschriebene Rechtsgüter bezeichnet. Diese Fassung kann zu der irrigen Meinung verleiten, es sei mit dem Hinweis auf „jede" Gefahr zugleich auch das Maß dieser Gefahr in dem Sinne angesprochen, daß auch die abstrakte oder geringste konkrete Gefährdung eine schwerwiegende Folge darstelle. Diese Auffassung wurde vom Ausschuß einhellig abgelehnt. Der Ausschuß vertritt den Standpunkt, daß bei der in Nr. 3 genannten Gefahr es sich um eine vom Täter herbeigeführte konkrete, wirklich eingetretene Gefahr handeln muß. Er verweist insoweit auf die Rechtsprechung zu zahlreichen anderen Vorschriften des Strafrechts, die eine Gefährdung voraussetzen. Der Ausschuß empfiehlt, aus Gründen der Klarstellung das Wort „jede" durch das Wort „eine" zu ersetzen. Um eine einheitliche Ausdrucksweise herbeizuführen, soll die in Nr. 3 vorgeschlagene Verdeutlichung auch in die Nrn. 1 bis 2 übernommen werden. Zu §3 § 3 regelt die Anwendung des allgemeinen Strafrechts. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme dieser Bestimmung in der Fassung des Regierungsentwurfs. Zu §4 In § 4 wird die Anwendbarkeit des Gesetzes auf militärische Straftaten gegen verbündete Streitkräfte geregelt. In den Erörterungen darüber wurde der Standpunkt vertreten, daß eine solche Bestimmung nur unter der Voraussetzung verbürgter Gegenseitigkeit gerechtfertigt sei. Bei der Verschiedenheit der gesetzlichen Regelungen in den verbündeten Staaten dürfte jedoch eine Entscheidung, ob volle Gegenseitigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gegeben ist, schwer zu treffen sein. Die mit der Anwendung des Gesetzes betrauten Gerichte werden oft für den Einzelfall diese Frage nicht klären können. Um diese Schwierigkeit auszuschalten, hat der Bundesrat vorgeschlagen, als Verfolgungsvoraussetzung bei militärischen Straftaten gegen verbündete Streikräfte oder deren Mitglieder die Ermächtigung des Bundesministers für Verteidigung vorzusehen. Der mitberatende Ausschuß für Verteidigung hatte sich dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen; die Bundesregierung stimmte zu. Der federführende Ausschuß hat diesem Vorschlag jedoch nicht folgen können, und zwar aus rechtsstaatlichen Bedenken. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde nämlich einem Organ der Exekutive die Befugnis eingeräumt, nach seinem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Strafverfahren eingeleitet oder verhindert wird. Die Mitwirkung der Behörde würde somit zu einem konstitutiven Element der Strafverfolgung. Zwar muß eingeräumt werden, daß es die Verfolgungsvoraussetzung der Ermächtigung schon in einigen anderen Vorschriften des Strafrechts gibt; weiter unterliegt das Ermessen der Exekutive auch der parlamentarischen Kontrolle (jedoch nicht der gerichtlichen). Der Ausschuß ist aus den vorstehend ausgeführten Gründen jedoch der Meinung, daß im Bereich des § 4 kein Anlaß besteht, diese rechtspolitisch nicht bedenkenfreie Einrichtung um einen weiteren Anwendungsfall zu erweitern. Der Ausschuß hat deshalb die Lösung auf einem anderen Wege gesucht. Er glaubt, daß bei militärischen Straftaten ,deutscher Soldaten gegen verbündete Streitkräfte oder deren Mitglieder ein unabweisbares Strafbedürfnis nur dann besteht, wenn durch die Tat die Disziplin in der Bundeswehr betroffen ist und deren Wahrung eine Bestrafung erfordert. In allen übrigen Fällen soll das Gericht berechtigt sein, von Strafe abzusehen. Im Rahmen dieser Befugnis kann das Gericht allen Besonderheiten Rechnung tragen, die sich aus einem etwaigen Mangel verbürgter Gegenseitigkeit oder aus einem Unterschied zwischen dem Wehrstrafrecht der Bundesrepublik und dem Recht des jeweils betroffenen verbündeten Staates ergeben. Zu §5 § 5 regelt die Folgen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die der Untergebene auf Befehl begangen hat. Für Fälle geringer Schuld des Untergebenen hatte der Regierungsentwurf in Absatz 2 lediglich die Möglichkeit einer Milderung nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs vorgesehen. Der Ausschuß hält eine solche Regelung für zu eng. Er verkennt zwar nicht, daß an der Verantwortlichkeit des Untergebenen für die Ausführung eines Befehls, durch den ein Vergehen oder Verbrechen begangen wird, mit Rücksicht auf die Erfahrungen des zweiten Weltkriegs grundsätzlich festgehalten werden muß und daß die Einschränkungen der Verantwortlichkeit im Absatz 1 für den Regelfall genügen. Wenn jedoch die Schuld des Untergebenen „mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering" ist, und wenn es sich bei der Straftat nur um ein Vergehen handelt, sind als Ausnahmen auch so leichte Fälle denkbar, daß ein Absehen von Strafe möglich sein sollte. In Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß ist der federführende Ausschuß daher der Auffassung, daß dem Gericht dann neben Milderung auch ein Absehen von Strafe eingeräumt werden sollte. Der schweizerischen Regelung, bei der dem Richter auch im Falle von Verbrechen ein Absehen von Strafe gestattet ist, vermochte der Ausschuß jedoch nicht zu folgen. (Haasler) Zu §6 Die Fassung des Regierungsentwurfs, in der festgelegt wird, daß Furcht vor persönlicher Gefahr eine Tat nicht entschuldigt, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen, wird vom Ausschuß zur Annahme empfohlen. Der Ausschuß faßt diese Gesetzesbestimmung jedoch nicht dahin auf, daß die soldatische Pflicht schlechthin das Bestehen jeder Gefahr und die Befolgung jeden Befehls erfordere. Die soldatischen Pflichten ergeben sich aus den Vorschriften des Soldatengesetzes, hier insbesondere aus den §§ 7 und 12. § 7 a. a. O. legt fest, daß der Soldat der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen habe und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer verteidigen müsse. Nach § 12 Satz 2 a. a. O. besteht für ihn die Pflicht, dem Kameraden in Not und Gefahr beizustehen. Im Gegensatz zu der früheren Regelung des Militärstrafgesetzbuches, die dahin interpretiert wurde, daß jede Verletzung einer Dienstpflicht aus Furcht vor persönlicher Gefahr unentschuldbar blieb, sind nunmehr nur Fälle angesprochen, in denen es die „soldatische Pflicht" verlangt, die Gefahr zu bestehen. Während der Geltungsdauer des früheren Gesetzes wurde überwiegend angenommen, daß sich ein Soldat nicht weigern dürfe, einen Befehl zu befolgen, dessen Ausführung zum sicheren Tode führte. Die vorliegende Fassung des Gesetzes schließt — und dies war die einhellige Auffassung aller Mitglieder des Ausschusses — eine solche Interpretation für den Regelfall aus. Zu §7 Nach § 7 wird selbstverschuldete Trunkenheit nicht als Milderungsgrund bei militärischen Straftaten oder bei Straftaten, die in Ausübung des Dienstes begangen werden, anerkannt. Die Annahme dieser Bestimmung in der Fassung des Regierungsentwurfs wird empfohlen. Zu §8 Im § 8 werden die Strafarten des Gesetzes festgelegt. Der Bundesrat und der Verteidigungsausschuß hatten vorgeschlagen, bei der als Arrest bezeichneten besonderen militärischen Freiheitsstrafe die Bezeichnung „Strafarrest" zu wählen, um damit eine Unterscheidung zum disziplinarischen Arrest auch schon in der Bezeichnung zu schaffen. Der federführende Ausschuß schließt sich diesem Vorschlage an. Zu §9 § 9 trifft Bestimmungen über den Strafarrest. Der Ausschuß schlägt vor, das Mindestmaß des Strafarrests für militärische Straftaten, welches im Regierungsentwurf mit drei Tagen angegeben war, auf eine Woche zu erhöhen. Der Ausschuß läßt sich dabei nicht von der Tendenz leiten, militärische Straftaten höher zu ahnden; er erstrebt vielmehr eine klarere Herausarbeitung gegenüber den nur disziplinarisch zu ahndenden Verstößen. Die Erhöhung der Mindeststrafe soll nach den Absichten des Ausschusses vor allem dazu führen, daß an die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, bei militärischen Straftaten erhöhte Anforderungen gestellt werden. Es wird auch naheliegen, in leichten Fällen, bei denen eine disziplinarische Ahndung ausreicht, von der Möglichkeit des § 153 StPO Gebrauch zu machen. Die Fassung der Regierungsvorlage zu Absatz 2 erscheint dem Ausschuß schwerfällig und — soweit sie darauf abstellt, daß der Soldat während des Arrests zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten angehalten werden soll — unpräzise. Die vom Ausschuß vorgeschlagene Fassung stellt es demgegenüber nur auf die Förderung der Ausbildung ab, wobei dieser Begriff im weiten Sinne verstanden werden soll; er beschränkt sich insbesondere nicht auf die Grundausbildung. Die Fassung stellt andererseits aber auch klar, daß der Soldat im Strafarrest keinen rechtlichen Anspruch auf weitere Ausbildung hat und daß die Förderung dort unterbleiben kann, wo sie (etwa wegen der Kürze der Strafe oder der ausgesprochenen Verschärfung des Arrests) untunlich erscheint. Nach dem Regierungsentwurf ist im Absatz 3 die Möglichkeit einer Schärfung des Strafarrests vorgesehen, wenn dies erforderlich ist, um den Täter zur Wahrung der Disziplin zu führen. Der Verteidigungsausschuß hat vorgeschlagen, den Absatz 3 zu streichen; es wurde geltend gemacht, daß beim disziplinaren Arrest eine Verschärfung nicht zugelassen worden ist. Die Mehrheit des federführenden Ausschusses ist jedoch der Meinung, daß an der Möglichkeit einer Verschärfung des Strafarrests festgehalten werden solle; die Beseitigung im Bereich des disziplinaren Arrests zwinge nicht zu einer entsprechenden Regelung beim Strafarrest; dies ergebe sich auch aus dem verschieden großen Unrechtsgehalt bei Dienstvergehen und kriminellen Delikten. Für die Beibehaltung der Schärfungsmöglichkeit spricht neben den im Regierungsentwurf dargelegten Gründen auch, daß auf Täter, die sich dem Dienst entziehen wollen, nur ein verschärfter Vollzug nachhaltigen Eindruck machen dürfte. Die Möglichkeit, während des Vollzuges Dienst anzuordnen, ist nicht immer gegeben, andererseits ist aber die Teilnahme am normalen Dienst der Truppe geeignet, den Eindruck eines Strafvollzugs überhaupt zu verwischen. Es entspricht weiter den Zielen einer kurzen Besinnungsstrafe, auf den Täter mit allem Nachdruck einzuwirken. Aus diesem Grunde sieht auch § 90 Abs. 3 und 4 des Jugendgerichtsgesetzes von 1953 für den Vollzug des Jugendarrests die Möglichkeit der Schärfung vor. Einem Soldaten im Alter des Heranwachsenden, dessen Tat infolge seiner mangelnden Reife nach Jugendstrafrecht geahndet werden müßte, kann eine Verschärfung des Arrests auferlegt werden. Bei einem Soldaten gleichen Alters, der als Reifer nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt wird, wäre jedoch bei Streichung des Absatzes 3 eine Verschärfung des Arrests nicht möglich. Die Schlechterstellung ,des sittlich und geistig weniger entwickelten Heranwachsenden würde nach Meinung der Ausschußmehrheit zu unerträglichen Widersprüchen führen. Wegen der Durchführung der Verschärfungen wird auf die Anmerkungen zu Artikel 8 des Einführungsgesetzes verwiesen. Aus sprachlichen Gründen empfiehlt es sich, am Eingang des Absatzes 3 von „Strafarrest, der einen Monat nicht übersteigt", zu sprechen. Die Wendung des Regierungsentwurfs „bis zu einem Monat" könnte zu der unrichtigen Annahme führen, daß auch bei einem Strafarrest von längerer Dauer eine Verschärfung zulässig wäre. Der Absatz 4 des Regierungsentwurfs ist durch die Streichung des ursprünglich vorgeschlagenen § 12 Nr. 1 gegenstandslos geworden. (Haasler) Verteidigungsausschuß den Vorschlag gemacht, an Stelle der Frist von zwei Jahren für die Verjährung der Vollstreckung des Strafarrests eine Frist von nur sechs Monaten vorzusehen. Dem vermag der federführende Ausschuß sich nicht anzuschließen. Der Vorschlag widerspricht dem System der Vollstreckungsverjährung im § 70 StGB, der als kürzeste Frist zwei Jahre in den Fällen vorsieht, in denen auf Haft oder Geldstrafe bis zu 150 DM erkannt ist. Im Falle des Strafarrests, dessen gesetzliches Höchstmaß nicht nur sechs Wochen (wie bei der Haft), sondern sechs Monate beträgt, kann daher keine kürzere Frist vorgesehen werden. Zudem sind Fälle leicht denkbar, in denen sich die Vollstreckung von Strafarrest wegen Erkrankung des Verurteilten oder aus militärischen Gründen während der ersten sechs Monate nicht durchführen läßt. In Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß hält es der federführende Ausschuß für geboten, die ursprünglich in § 10 niedergelegte Regelung, wonach gegen Zivilpersonen Strafarrest nicht verhängt werden darf und bis zu sechs Wochen durch Haft zu ersetzen ist, als letzten Absatz in § 9 zu übernehmen. (Zivilpersonen können militärische Straftaten, die in § 10 behandelt werden, auch dann nicht begehen, wenn sie Anstifter oder Gehilfen sind. Sie werden zwar gemäß § 1 Abs. 3 nach diesem Gesetz strafbar, begehen jedoch nicht eine militärische Straftat.) Die vom Bundesrat dafür vorgeschlagene Fassung ist als Absatz 6 dem § 9 angefügt worden. Zu § 10 § 10 handelt von Strafen bei militärischen Straftaten. Der Empfehlung des Bundesrates, das Mindestmaß der Einschließung auf einen Tag festzusetzen, ist der Ausschuß nicht gefolgt. Hierbei hat er sich weitgehend die Gründe zu eigen gemacht, welche die Bundesregierung in der Anlage 7 zur Drucksache 3040 anführt. Die Streichung der letzten beiden Sätze des § 10 Abs. 2 des Regierungsentwurfs entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates ergibt sich aus der Übernahme dieser Bestimmungen nach § 9. Zu § 11 In § 11 (Wahl zwischen verschiedenen Strafarten) empfiehlt der Ausschuß, im Absatz 2 die Worte des Regierungsentwurfs „für die Tat" durch die Worte „für das Verhalten des Täters" zu ersetzen, um die Anwendung der Vorschrift auch in Fällen unbewußter Fahrlässigkeit zu sichern. In derartigen Fällen kann der Täter den Taterfolg zwar nicht aus achtenswerten Beweggründen herbeiführen, da er dessen Eintritt nicht bedenkt. Wohl aber können für sein Verhalten, das zu dem Taterfolg führt, achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend sein. Zu § 12 Bei § 12 (der jetzt die Überschrift „Geldstrafe bei nichtmilitärischen Straftaten" führt) ist der federführende Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß der Auffassung, daß Nr. 1 in der Fassung der Regierungsvorlage gestrichen werden solle. Es erscheint bedenklich, daß ein Soldat, der eine nichtmilitärische Straftat begeht und dadurch Einschließung oder Gefängnis bis zu einem Monat verwirkt, im ersteren Falle (Verwirkung von Einschließung) schlechter, im zweiten (Verwirkung von Gefängnis) jedoch besser gestellt werden soll, weil gegen ihn statt dessen Arrest verhängt werden muß. Ein Mittäter, der Zivilperson ist, würde dagegen mit Einschließung bzw. Gefängnis zu bestrafen sein. Das allein für die Lösung der Regierungsvorlage sprechende Bedürfnis, verschiedenartige Freiheitsstrafen bis zu einem Monat an Soldaten in gleicher Weise innerhalb der Bundeswehr zu vollziehen, kann durch die vom Ausschuß vorgesehene Änderung des Artikels 6 im Entwurf des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz befriedigt werden. In Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß und entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates hält der federführende Ausschuß die Streichung der Worte in Nr. 2 der Regierungsvorlage „wenn die Tat in Ausübung des Dienstes begangen worden ist" für erforderlich. Der letzterwähnte Umstand allein sollte nicht ausreichen, bei einem Soldaten die Geldstrafe auszuschließen, die gegenüber einer Zivilperson wegen der gleichen Tat verhängt werden könnte. Diese sachlichen Änderungen des § 12 ermöglichen eine straffere Fassung der Vorschrift, wie sie die Ausschußvorlage vorsieht. Sie weicht lediglich sprachlich aus Gründen der Vereinfachung am Beginn des Absatzes 1 etwas von der vom Verteidigungsausschuß vorgeschlagenen Fassung ab. Zu § 13 § 13 behandelt das Zusammentreffen mehrerer Straftaten. Der mitberatende Ausschuß für Verteidigung hat vorgeschlagen, den Absatz 1 des Regierungsentwurfs dahin zu ändern, daß Strafarrest als Gesamtstrafe bis zu zehn Monaten zugelassen und nur darüber hinaus der Umschlag in Gefängnis oder Einschließung vorgesehen wird. Der federführende Ausschuß ist der Meinung, daß von dieser Änderung abgesehen werden sollte. Der Strafarrest ist als Besinnungs- und Denkzettelstrafe gedacht, die diesen Charakter verliert, wenn das vorgesehene gesetzliche Höchstmaß von sechs Monaten in erheblichem Umfang heraufgesetzt wird. Der Ausschuß glaubt, daß die Bedenken des Ausschusses für Verteidigung nur dann Gewicht haben, wenn bereits eine Arreststrafe vorliegt, die dem gesetzlichen Höchstmaß entspricht oder ihm sehr nahe kommt, und wegen des Hinzutretens geringfügiger Straftaten die Bildung einer Gesamtstrafe von wenig mehr als sechs Monaten unausweichlich ist. Solche Fälle geringen Spielraums für den Richter sind selten. Im allgemeinen ist der Richter nicht gehindert, entweder Strafarrest bis zu sechs Monaten als Gesamtstrafe zu verhängen oder beim Umschlag in Gefängnis die Verschärfung der Strafart bei der Bemessung der Strafdauer zu berücksichtigen. Diese durchaus überwindbaren Schwierigkeiten sollten deshalb nicht durch eine Heraufsetzung der Höchstgrenze von sechs Monaten beseitigt werden. Dadurch würde die Strafart ihren spezifischen Charakter verlieren, der im Interesse eines sachgemäßen Vollzuges zu wahren ist. Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, daß die Häufung mehrerer Straftaten es auch vom dogmatischen Standpunkt aus rechtfertigt, eine für die Einzeltat nicht vorgesehene schwerere Strafart anzudrohen. Die Absätze 2 und 3 der Regierungsvorlage enthielten im wesentlichen ergänzende Vorschriften (Haasler) zu § 12 Nr. 1, der den Strafarrest als Ersatzstrafe für Gefängnis und Einschließung bis zu einem Monat und für Haft vorsieht. Da der Ausschuß die Streichung dieser Sonderregelung für die nichtmilitärischen Straftaten empfiehlt, können auch diese ergänzenden Vorschriften wegfallen. Zwar bezieht sich Absatz 2 zugleich auch auf den § 12 Abs. 2 in der Fassung der Vorlage; jedoch hat er in diesem Bereich nur geringfügige praktische Bedeutung, so daß auf ihn verzichtet werden kann. Als Höchstmaß der Einschließung als Gesamtstrafe schlägt der Ausschuß zehn Jahre vor. Diese Regelung schließt sich an § 74 Abs. 3 StGB an. Zu § 14 § 14 regelt die Strafaussetzung zur Bewährung. In Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Bundesrates, dem sich der mitberatende Ausschuß für Verteidigung und die Bundesregierung angeschlossen haben, empfiehlt der Ausschuß, in Absatz 3 Satz 1 des Regierungsentwurfs den Hinweis auf den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu streichen. Dadurch soll vermieden werden, daß die künftige Praxis bei der Bestellung des Bewährungshelfers von vornherein in eine bestimmte Richtung gelenkt wird. Selbstverständlich wird durch die Änderung nicht ausgeschlossen, daß auch der Disziplinarvorgesetzte im Einzelfall zum Bewährungshelfer bestellt werden kann. Um klarzustellen, daß Absatz 4 nur zivile Bewährungshelfer, also nicht Soldaten betrifft (die nach Absatz 3 als Bewährungshelfer bestellt werden), hat der Ausschuß die Worte „durch einen anderen Bewährungshelfer" durch die Worte ,,durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist" ersetzt. Im übrigen hat der Ausschuß die Vorschriften der Absätze 3 und 4 eingehend beraten. Er ist der Auffassung, ,daß die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung, welche Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den militärischen Vorgesetzten und den Bewährungshelfern vermeiden soll, sachgemäß ist. Allerdings geht der Ausschuß davon aus, daß die für das Gericht und den Bewährungshelfer vorgesehenen Einschränkungen nicht zu einer Beeinträchtigung der erzieherischen Arbeit während der Bewährungszeit führen dürfen. Die gesetzlichen Einschränkungen haben in der Praxis nur vorläufige Bedeutung; etwa auftretende Schwierigkeiten müssen nämlich im Dienstaufsichtswege oder durch Verhandlungen mit den höheren militärischen Vorgesetzten ausgeräumt werden. Die Regelung der Absätze 3 und 4 soll lediglich verhindern, daß Kompetenzstreitigkeiten auf dem Rücken des verurteilten Soldaten zum Austrag kommen. Zu § 15 § 15 behandelt die eigenmächtige Abwesenheit. Der Ausschuß für Verteidigung hat vorgeschlagen, in Absatz 1 das Merkmal des Fernbleibens von der Truppe durch einen Hinweis auf die Urlaubsüberschreitung zu verdeutlichen. Der federführende Ausschuß hat Bedenken, dieser Anregung zu folgen. Die Urlaubsüberschreitung bezeichnet nur eine Möglichkeit eigenmächtigen Fernbleibens, die gegenüber anderen Möglichkeiten nicht besonders hervortritt. Ebenso bedeutsam ist z. B. der Fall, daß ein Soldat vom dienstlichen Kommando nicht zurückkehrt oder daß ein Einberufener sich bei der Truppe nicht stellt. Die Hervorhebung der Urlaubsüberschreitung würde einen besonderen Akzent auf einen Einzelfall der eigenmächtigen Abwesenheit legen, der beim Soldaten unrichtige Vorstellungen über die Tragweite des Tatbestandes erwecken kann. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln ist in Absatz 2 klargestellt, daß unter dem Geltungsbereich des Gesetzes dessen räumlicher Geltungsbereich zu verstehen ist. Die Änderung geht auf eine Anregung des Rechtsausschusses des Bundesrates zurück. Zu § 16 Der Ausschuß hat die mit der Fahnenflucht zusammenhängenden Fragen eingehend beraten. Es war zunächst bezweifelt worden, ob der Tatbestand in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung den Bedürfnissen der Praxis genügt. Es wurde vorgebracht, daß Fahnenflucht nach dem Regierungsentwurf nur angenommen werden könne, wenn der Täter mit der Absicht handele, sich dem Wehrdienst gänzlich zu entziehen. Seine Absicht dagegen, nur dem Dienst in den Einsatztruppenteilen oder der Teilnahme an einem bestimmten militärischen Unternehmen zu entgehen und etwa in einer Ersatzeinheit Unterschlupf zu suchen, werde im Gegensatz zum früheren Militärstrafrecht nicht erfaßt. Der Ausschuß ist jedoch der Meinung, daß es bei der Fassung des Regierungsentwurfs bleiben soll. Der schwere Vorwurf der Fahnenflucht ist nur begründet, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich gänzlich dem Wehrdienst zu entziehen. Wenn er nur anstrebt, zu einem anderen Truppenteil zu kommen, in dem der Dienst weniger gefährlich ist, kann man schon begrifflich nicht von Fahnenflucht sprechen. Der Unrechtsgehalt solcher Taten kann durch die Vorschriften über eigenmächtige Abwesenheit (§ 15) ausreichend erfaßt werden. Zu § 17 Der Ausschuß hat den Tatbestand der Selbstverstümmelung aus technischen und systematischen Gründen erheblich umgestaltet, ohne dadurch eine ins Gewicht fallende sachliche Änderung herbeizuführen. Nach der Regierungsvorlage war die Vorschrift auf den allgemeinen, für das Strafgesetzbuch vorgesehenen Tatbestand der Verstümmelung in der Weise aufgestockt, daß nur gewisse, ausschließlich für den Soldaten geltende Erweiterungen des Anwendungsbereichs angesprochen wurden. Diese Technik führt zu der bedenklichen Folge, daß die vom Soldaten begangene Verstümmelung in schweren Fällen einen Verstoß gegen das allgemeine Strafgesetz darstellt (also keine militärische Straftat im Sinne des Wehrstrafgesetzes ist), während sie in leichteren Fällen diesen besonderen Charakter hat. Eine solche unterschiedliche Behandlung ein und desselben Grundtatbestandes kann zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten in der Praxis führen. Der Ausschuß ist deshalb der Meinung, daß die Selbstverstümmelung, die der Soldat begeht, gänzlich von der entsprechenden Vorschrift des allgemeinen Strafrechts gelöst und dieser gegenüber in vollem Umfang verselbständigt werden solle. Diesem Zweck dient die vom Ausschuß vorgeschlagene Neufassung. (Haasler) Zu § 18 § 18 behandelt die Dienstentziehung durch Täuschung. Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates, dem sich die Bundesregierung und der mitberatende Ausschuß für Verteidigung angeschlossen haben, empfiehlt der Ausschuß, den Tatbestand so umzugestalten, daß die Vollendung der Tat erst eintritt, wenn der Täter sich dem Wehrdienst wirklich entzogen hat. Die bisherige Fassung der Regierungsvorlage, welche die Absicht der Wehrdienstentziehung genügen ließ, hatte den Tatbestand zu weit ausgedehnt. Außerdem hält es der Ausschuß für zweckmäßig, den Begriff der arglistigen Machenschaften weiter zu verdeutlichen, um eine klarere Abgrenzung gegenüber dem Tatbestand der Selbstverstümmelung zu erreichen. Es ist im letzten Kriege nicht selten vorgekommen, daß Soldaten durch Injektionen oder durch Einnehmen von Arzneimitteln, deren Anwendung sie verheimlichten, Erkrankungen herbeiführten, die zu einer wirklichen Untauglichkeit im Sinne der Vorschriften über die Selbstverstümmelung führten. Ein solches Verhalten läßt sich als arglistige Machenschaft qualifizieren, obwohl es dem Täter nicht darauf ankommt, die Dienstentziehung durch eine Täuschung zu erreichen. Die vom Ausschuß vorgeschlagene Ergänzung soll Fälle dieser Art aus dem Anwendungsbereich des § 18 ausscheiden. Zu § 19 § 19 befaßt sich mit dem Tatbestand des militärischen Ungehorsams. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme des Regierungsvorschlages. Zu § 20 § 20 betrifft die Gehorsamsverweigerung. Die Fassung der Regierungsvorlage zu Nr. 1, die sich an den Wortlaut des § 94 des früheren Militärstrafgesetzbuches anlehnt, läßt nicht genügend deutlich werden, daß in der Weigerung durch Wort oder Tat eine Demonstration der Auflehnung gegen den Befehl liegen muß, um den Tatbestand zu erfüllen. Die Fassung der Ausschußvorlage stellt das klar. Die Weigerung des Täters, einen Befehl zu befolgen, schließt nicht aus, daß er ihn später doch noch befolgt, wenn es sich um einen Befehl handelt, der nicht sofort auszuführen war. Befolgt der Täter ihn in solchen Fällen noch rechtzeitig und übt er damit freiwillig tätige Reue, so empfiehlt es sich, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern oder von Strafe abzusehen. Die Ausschußvorlage sieht diese Möglichkeit in einem neuen Absatz 2 vor. Zu § 21 § 21 behandelt die leichtfertige Nichtbefolgung eines Befehls. Auch hier empfiehlt der Ausschuß die Annahme des Regierungsentwurfs. Zu § 22 Der § 22 befaßt sich mit Fragen der Verbindlichkeit des Befehls und den Folgen des Irrtums über die Verbindlichkeit. Zum Tatbestand der vorgängigen Paragraphen (§§ 19 bis 21) gehört nicht, daß der Befehl verbindlich ist (vgl. die Definition des Befehls in § 2 Nr. 2). Gleichwohl kann nicht bestraft werden, wer einen unverbindlichen Befehl nicht befolgt. Der Regierungsentwurf gestaltete in § 22 Abs. 1 die Verbindlichkeit zu einer Bedingung der Strafbarkeit. Das ist indessen rechtssystematisch nicht unbedenklich. § 11 Abs. 1 Satz 2 des Soldatengesetzes sagt, daß bei den dort genannten Gruppen unverbindlicher Befehle „Ungehorsam nicht vorliegt"; hiernach ist mindestens die Rechtswidrigkeit, wenn nicht sogar die Tatbestandsmäßigkeit ausgeschlossen. In der Wissenschaft wird mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß in solchen Fällen, in denen die Tat von vornherein kein Unrecht sei, für eine Bedingung der Strafbarkeit kein Raum bleibe. Dem Vorschlage des Verteidigungsausschusses, die Formulierung des Soldatengesetzes „Ungehorsam liegt nicht vor" auch im Wehrstrafgesetz zu verwenden, hat sich der Ausschuß allerdings nicht anschließen können. Das Wort „Ungehorsam" wird im Soldatengesetz in umfassenderem Sinne gebraucht, während es im Entwurf des Wehrstrafgesetzes nur den Fall des § 19 bezeichnet. Auch muß im Rahmen des Wehrstrafrechts jeder Zweifel dahin ausgeschlossen bleiben, daß die Verbindlichkeit des Befehls ein Tatbestandsmerkmal ist. Der Ausschuß hat daher die Worte „Eine Tat ist nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar" durch die Worte ersetzt: „In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig". Die Änderung zwingt dazu, den Fall, daß der Untergebene einen unverbindlichen Befehl nicht befolgt, obwohl er ihn irrig für verbindlich hält, nunmehr eigens anzusprechen. Es kann sich in diesem Rahmen sowohl um einen untauglichen Versuch (vgl. § 19 Abs. 2, der den Versuch des Ungehorsams unter Strafe stellt) als auch um einen Fall des sogenannten „umgekehrten Verbotsirrtums" handeln, nämlich je nachdem ob der Täter sich über den Sachverhalt oder über das Bestehen oder den Inhalt von Rechtsvorschriften irrt. Daß er in beiden Fällen nicht bestraft werden kann, ist für zwei Gruppen unverbindlicher Befehle — solche, die die Menschenwürde verletzen, sowie Befehle zu außerdienstlichen Zwecken — bereits durch § 11 Abs. 1 Satz 2 des Soldatengesetzes ausdrücklich geregelt. Unverbindlichkeit aus anderen Gründen, namentlich wenn ein Verbrechen oder Vergehen befohlen wird, muß ebenso behandelt werden. Es ist also lediglich klarzustellen, daß die irrige Annahme, ein Befehl sei verbindlich, für den nicht gehorchenden Untergebenen unschädlich ist. Der Regierungsentwurf erreichte dies durch die Ausgestaltung der Verbindlichkeit als Bedingung der Strafbarkeit; er verwies damit die Gerichte auf die hierzu ergangene, gefestigte Rechtsprechung. Da der Ausschuß diesen Weg verläßt, muß er in einem neuen Satz 2 des § 22 Abs. 1 aussprechen, daß die Rechtswidrigkeit des Nichtgehorchens auch dann entfällt, wenn der Untergebene den Befehl irrig für verbindlich hält. Im übrigen enthält § 22 Abs. 1 aus strafrechtlichen Gründen eine Klarstellung gegenüber dem Soldatengesetz. Durch die nur beispielhafte Aufzählung ,der im Soldatengesetz als unverbindlich bezeichneten Befehle macht er deutlich, daß es auch andere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Fälle der Unverbindlichkeit gibt. Es war nicht möglich, diese Fälle im Gesetz erschöpfend zu erfassen, weil die Frage der Verbindlichkeit in den bisher gesetzlich ungeregelten Fällen weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Zu denken ist (Haasler) etwa an bestimmte völkerrechtliche Befehle und an Befehle, die einen unmöglichen Inhalt haben oder den Untergebenen außer Stand setzen, eine gegenüber der Befehlsausführung höhere Pflicht zu erfüllen. Es muß der Rechtsprechung überlassen bleiben, die Frage der Verbindlichkeit von Befehlen in diesem Rahmen weiter zu klären. In Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß hält es der Ausschuß aus sprachlichen Gründen für richtig, wenn in Absatz 3 die Worte „aus anderen Gründen" am Anfang des Absatzes so umgestellt werden, daß es heißt: „Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, Zu §§ 23 und 24 Die Vorschriften der §§ 23 und 24, welche die Bedrohung eines Vorgesetzten und die Nötigung eines Vorgesetzten zum Gegenstand haben, werden in der Fassung des Regierungsentwurfs mit der Maßgabe zur Annahme empfohlen, daß anstelle des Wortes Arrest das Wort „Strafarrest" tritt. Zu § 25 § 25 behandelt den tätlichen Angriff gegen einen Vorgesetzten. Der Ausschuß glaubte nach eingehenden Erörterungen der vorgelegten Fassung zustimmen zu können, weil bei wirklicher Aggressionsabsicht des Untergebenen — und nur eine solche ist im Rahmen des § 25 relevant — die vorgesehene Strafdrohung angemessen und auch notwendig erscheint. Zu § 26 § 26 hat die Strafmilderung bei vorschriftswidriger Behandlung zum Gegenst Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Annahme des Regierungsvorschlags. Zu § 27 § 27 behandelt die Meuterei. In Absatz 3 hat der Ausschuß zunächst den im Strafrecht neuen Begriff des „Urhebers" durch den hergebrachten und in seiner Bedeutung fest umrissenen Begriff des „Anstifters" ersetzt. Darüber hinaus war klarzustellen, daß eine Teilnahme an der Zusammenrottung zwar beim Rädelsführer begriffsnotwendig vorliegen muß, beim Anstifter aber nicht vorzuliegen braucht. Der Regierungsentwurf verwischte diese Unterscheidung, indem er davon ausging, daß auch der Urheber „Täter" sei. Der Ausschuß schlägt daher folgende Fassung vor: „Gegen Rädelsführer und gegen Anstifter der Zusammenrottung kann auf Zuchthaus erkannt werden." Zu § 28 Der § 28 behandelt die Verabredung zur Unbotmäßigkeit. Die Annahme des Regierungsentwurfs wird empfohlen. Zu § 29 Der Ausschuß hat die Überschrift dieser Bestimmung „Taten gegen Dienstranghöhere" durch die sprachlich bessere Fassung „Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad" ersetzt. Er empfiehlt die Annahme der Vorschrift. Zu §§ 30 und 31 Die §§ 30 und 31, welche die Mißhandlung bzw. die entwürdigende Behandlung erfassen, werden mit der Änderung, die sich aus der Ersetzung der Bezeichnung Arrest durch „Strafarrest" ergibt, zur Annahme empfohlen. Bei § 31 hat der Ausschuß den Begriff „entwürdigende Behandlung" eingehend diskutiert. Dieser Begriff war bereits im früheren Militärstrafgesetzbuch enthalten. Der Ausschuß wünscht hervorzuheben, daß diesem Begriff heute ein anderer Inhalt zukommt, als er bei der Anwendung des Militärstrafgesetzbuches zugrunde gelegt wurde. Die Auslegung muß der Tatsache Rechnung tragen, daß heute zum Schutze der Untergebenen allgemein ein strengerer Maßstab an das Verhalten der Vorgesetzten anzulegen ist. Zu § 32 Als Überschrift dieser Bestimmung schlägt der Ausschuß folgende kürzere Fassung vor: „Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken". Mit der geänderten Überschrift wird die Annahme des Regierungsentwurfs empfohlen. Zu § 33 Die Vorschrift behandelt den Fall, daß ein Vorgesetzter durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einem Verbrechen oder Vergehen verleitet. Es handelt sich also um einen Sonderfall der Anstiftung. Abweichend von § 48 des Strafgesetzbuches sieht der Entwurf in § 33 Abs. 2 Nr. 1 vor, daß sich für den Anstifter der Strafrahmen, der für die Tat des Angestifteten gilt, auf „das Doppelte . . . , jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Strafart hinaus" erhöht. Weiter enthielt Absatz 2 der Regierungsvorlage in Nr. 2 bis 4 eine Reihe von Angleichungsbestimmungen, die sich auf den Fall beziehen, daß die Tat, zu der der Vorgesetzte angestiftet hat, keine militärische Straftat ist. Hier muß, da die Tat des Vorgesetzten nach dem System des Entwurfs (vgl. § 2 Nr. 1) stets eine militärische Straftat darstellt, die jeweilige Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts dem Strafensystem für militärische Straftaten angepaßt werden. Dieser Gedanke kam in der Fassung des Regierungsentwurfs nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Daß die Nr. 2 bis 4 nur für die Anstiftung zu nichtmilitärischen Straftaten gelten sollen, war nicht ausgesprochen; so ließ sich die Vorschrift der Nr. 2, daß an Stelle von Gefängnis von weniger als drei Monaten auf Arrest von gleicher Dauer erkannt werden kann, ihrem Wortlaut nach auch auf militärische Straftaten beziehen, mit der Folge, daß selbst dort, wo der Angestiftete im Regelfall nur Gefängnis erhalten kann — z. B. bei Mißbrauch der Disziplinarstrafgewalt, § 39 des Entwurfs —, der Anstifter mit Strafarrest bestraft werden könnte. Es empfiehlt sich daher, im Aufbau des § 33 zwischen der Anstiftung zu militärischen und zu nichtmilitärischen Straftaten klar zu unterscheiden. Dies geschieht am besten in der Weise, daß Absatz 1 die Regeln aufstellt, die für beide Fälle gelten, während Absatz 2 die Besonderheiten für die Anstiftung zu nichtmilitärischen Straftaten enthält. (Haasler) Die Vorschrift über die Erhöhung der Strafrahmen gilt für beide Fälle; der Ausschuß schlägt daher vor, sie als Satz 2 in den Absatz 1 aufzunehmen und sie zugleich sprachlich flüssiger zu fassen. In der Einleitung des Absatzes 2 ist dann zum Ausdruck zu bringen, daß die folgenden Vorschriften nur für die Fälle gelten, in denen die Tat des Untergebenen keine militärische Straftat ist. Im einzelnen macht der Ausschuß hierzu die folgenden Vorschläge: a) Die Bestimmung, daß an Stelle von Gefängnis von weniger als drei Monaten auf Strafarrest von gleicher Dauer erkannt werden kann (Absatz 2 Nr. 2 des Regierungsentwurfs), soll beibehalten werden. Sie ermöglicht eine Anpassung an das Strafensystem für militärische Straftaten, das Gefängnis von weniger als einen Monat an sich nicht kennt (vgl. § 10 des Entwurfs), und schafft im Einklang mit § 12 Abs. 2 in der Fassung des Ausschusses den notwendigen Ausgleich für das Fehlen der Geldstrafe. Einer allzu milden Anwendung der Vorschrift, die etwa zu einer Vorzugsbehandlung des Soldaten führen könnte, ist durch die Wahlregel des § 11 Abs. 1 ein Riegel vorgeschoben. b) Die Bestimmung, daß an die Stelle von Gefängnis oder Einschließung bis zu einem Monat und von Haft Strafarrest von jeweils gleicher Dauer zu treten habe (Absatz 2 Nr. 3 des Entwurfs), ging davon aus, daß auch die Strafe des Untergebenen in diesem Bereich nach § 12 Nr. 1 des Entwurfs nur Strafarrest sein konnte. Der Ausschuß hat an anderer Stelle bereits die Streichung des § 12 Nr. 1 vorgeschlagen. Er hält es für ausreichend, daß Gefängnis bis zu einem Monat und Haft lediglich im militärischen Vollzug wie Strafarrest behandelt werden. § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs ist daher ebenfalls zu streichen. c) Die Bestimmung, daß auf Geldstrafe nicht erkannt werden darf (Absatz 2 Nr. 4 des Regierungsentwurfs), entspricht der Ausgestaltung der Tat des Vorgesetzten als militärische Straftat (vgl. § 2 Nr. 1 des Entwurfs), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Tat des Untergebenen eine militärische Straftat ist oder nicht. Es ist auch keineswegs ein Widerspruch, sondern entspricht im Gegenteil den militärischen Erfordernissen, daß zwar die nichtmilitärische Straftat des Untergebenen unter Umständen mit Geldstrafe, die Anstiftung durch den Vorgesetzten aber stets nur mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Der Ausschuß hat die Bestimmung daher übernommen, jedoch als Nr. 1 a mit der vom Bundesrat und vom Verteidigungsausschuß vorgeschlagenen Ergänzung, daß Geldstrafe, die neben Freiheitsstrafe — also nicht wahlweise — vorgeschrieben oder zugelassen ist, nicht ausgeschlossen wird. d) Da nach Absatz 1 die Strafdrohung für den Vorgesetzten der Bestimmung zu entnehmen ist, die für die Tat des Untergebenen gilt, kann bei der Anstiftung zu Taten, die keine militärischen Straftaten sind, das militärische Strafensystem des § 10 Abs. 1 des Entwurfs nicht uneingeschränkt gelten, sondern war teilweise durch die Sondervorschriften des § 33 Abs. 2 zu ersetzen. Zu § 34 § 34 betrifft im Gegensatz zu § 33 den Fall, daß die mit Strafe bedrohte Handlung des Untergebenen unterbleibt (erfolgloses Verleiten zu einem Verbrechen oder Vergehen). In Absatz 2 kann infolge der vom Ausschuß vorgeschlagenen Neufassung des § 33 nun dessen gesamter Absatz 2 für entsprechend anwendbar erklärt werden. In Absatz 3 hat der Ausschuß die Worte „wenn deren Begehung zu besorgen ist" durch die sprachlich bessere Fassung „wenn ihre Begehung zu befürchten ist" ersetzt. Zu § 35 Die Vorschrift stellt das Unterdrücken von Beschwerden unter Strafe. Der Regierungsentwurf umschrieb in Absatz 1 dieses Verhalten durch die Worte „durch Befehle, Versprechungen, Geschenke, Drohungen oder ähnliche Mittel". Der Ausschuß schlägt folgende Fassung vor: „durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise". Damit sind zunächst die als Beispiele genannten Mittel in die Reihenfolge gebracht, die ihrem Wesen entspricht. Weiter ist klargestellt, daß die den Beispielen gleichgestellten Mittel ebenfalls mit den Pflichten eines Vorgesetzten unvereinbar sein müssen. Der Anregung des Verteidigungsausschusses entsprechend sind hinter die Worte „bei der Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder" die Worte „bei dem Wehrbeauftragten des Bundestages" eingefügt worden. Zu § 36 Ähnlich wie bei § 29 hat der Ausschuß die Überschrift „Taten Dienstgradhöherer" durch die sprachlich bessere Fassung „Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad" ersetzt. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme der Bestimmung mit der geänderten Überschrift. Zu § 37 § 37 handelt von der Beeinflussung der Rechts-. pflege. Der Ausschuß hat sich für eine Fassung der Bestimmung ausgesprochen, die jede Annahme ausschließt, der Gesetzgeber befürchte, daß auch Organe der Rechtspflege, die nicht Soldaten sind, also namentlich Richter, sich durch militärische Stellen beeinflussen lassen könnten. In Übereinstimmung mit dem Verteidigungsausschuß schlägt er vor, die Worte „Einfluß auf Organe der Rechtspflege auszuüben", durch die Worte „Einfluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind" zu ersetzen. Durch das Wort „Organe" glaubt der Ausschuß genügend klargestellt, daß nach § 37 der unzulässige Einfluß auf Mitglieder des Gerichts, den Vertreter der Anklage und den Urkundsbeamten, nicht jedoch auf andere im Rahmen der Rechtspflege beschäftige Personen, z. B. Schreibkräfte, strafbar sein soll. Die Beeinflussung von Zeugen und Sachverständigen wird ebenfalls nicht erfaßt. Zu § 38 Für die Überschrift schlägt der Ausschuß folgende Kurzfassung vor: „Anmaßung von Befehlsbefugnissen". Er empfiehlt die Annahme der Bestimmung. (Haasler) Zu § 39 Die Vorschrift behandelt den Mißbrauch der Disziplinarstrafgewalt. In Absatz 1 Nr. 4 ist das Wort „Disziplinarverstoß" entsprechend der vom Bundestag geänderten Fassung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung durch das Wort „Dienstvergehen" zu ersetzen. In der Strafdrohung des Absatzes 1 folgt der Ausschuß dem Vorschlage des Bundesrates und des Verteidigungsausschusses, die Höchstgrenze von drei Jahren zu streichen. Die Regelstrafe ist hiernach Gefängnis bis zu fünf Jahren (§ 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuches); damit ist das rechte Verhältnis zu der folgenden Bestimmung (§ 40) — Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren — hergestellt, wo die Höchststrafe bei geringerem Unrechtsgehalt drei Jahre Gefängnis ist. Zu § 40 Diese Vorschrift 'behandelt die unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren. Nach dem Regierungsentwurf sollte die Strafbarkeit nur bestehen, wenn der Vorgesetzte „dadurch wissentlich den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung entzieht". Hiernach würde, da der Versuch nicht unter Strafe gestellt ist, die Strafbarkeit des Vorgesetzten davon abhängen, ob der Untergebene sich tatsächlich strafbar gemacht hat. Das wird dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht; er liegt vornehmlich im Subjektiven, nämlich in der Vorstellung des Vorgesetzten, daß er einen Untergebenen der verdienten Strafe entziehe. Der Ausschuß hat sich deshalb dafür ausgesprochen, das objektive Tatbestandsmerkmal, daß der Untergebene der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung entzogen wird, zu einem subjektiven Unrechtselement umzugestalten. Er schlägt vor, an die Stelle der oben wiedergegebenen Worte des Entwurfs die Worte zu setzen: „um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung zu entziehen." Zu § 41 Diese Vorschrift, welche die mangelhafte Dienstaufsicht zum Gegenstand hat, wird zur Annahme in der vom Ausschuß redigierten Fassung empfohlen. Zu § 42 § 42 betrifft die unwahre dienstliche Meldung. In Absatz 1 Nr. 2 der Bestimmung schließt sich der Ausschuß dem Vorschlage des Bundesrates und des Verteidigungsausschusses an, an die Stelle der Worte „eine solche Meldung unberichtigt weitergibt" zur Klarstellung die Worte zu setzen: „eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen". Die Änderung ermöglicht eine bessere Abgrenzung gegenüber der Nr. 1, die eigene Meldungen des Täters betrifft, und vor allem gegenüber der Nr. 3, die vom unrichtigen Übermitteln handelt und sich auf die Fälle beschränkt, in denen eine Berichtigungspflicht nicht besteht. Zu §§ 43, 44, 45 und 46 Diese Vorschriften: § 43 (Unterlassene Meldung), § 44 (Wachverfehlung), § 45 (Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen) und § 46 (Rechtswidriger Waffengebrauch) sind vom Ausschuß gegenüber der Regierungsvorlage nur insoweit geändert worden, als an Stelle der Bezeichnung „Arrest" „Strafarrest" eingefügt wurde. Ihre Annahme wird beantragt. Zu § 47 § 47 behandelt die fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Dienst. Die Vorschrift bringt Abweichungen vom allgemeinen Strafrecht in den Fällen, in denen eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Ausbildungsdienst oder im Einsatz begangen wird. Dem Anliegen des Verteidigungsausschusses, die Bestimmung einfacher zu fassen, hat der Ausschuß nicht Rechnung tragen können. Insbesondere konnte er sich den Vorschlag des Herrn Kollegen Dr. Menzel nicht zu eigen machen. Dieser Vorschlag enthält eine sachliche Änderung des Entwurfs; Gefängnis bis zu sechs Monaten soll ihm zufolge nur dann durch Strafarrest ersetzt werden können, wenn als weiteres Merkmal hinzukommt, daß die Tat zugleich durch fahrlässigen Umgang mit Waffen, Munition oder anderen Kampfmitteln begangen wird. Nach Nr. 2 des Regierungsentwurfs soll Strafarrest jedoch bei jeder im Ausbildungsdienst oder Einsatz begangenen fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung, z. B. auch im Straßenverkehr, zulässig sein, während bei fahrlässigem Umgang mit Waffen, Munition oder anderen Kampfmitteln (Nr. 1) zusätzlich die Möglichkeit eröffnet wird, Einschließung zu verhängen. Der Ausschuß hält diese Abstufung für sachdienlich. Sie nimmt darauf Rücksicht, daß Ausbildungsdienst und Einsatz den Soldaten in größere Gefahr bringen können, fahrlässige Körperverletzung oder Tötung zu begehen, als sie üblicherweise für Zivilpersonen besteht, und daß der — für den Soldaten unausweichliche — Umgang mit Kampfmitteln eine besondere Lage schafft. Diese Umstände rechtfertigen zwar keineswegs eine allgemeine Privilegierung der Soldaten im Strafmaß, wohl aber in der Strafart. Für Fälle mit größerem Unrechtsgehalt mag auf § 11 Abs. 1 und 2 verwiesen werden. Nach Nr. 3 des Regierungsentwurfs sollte an die Stelle von Gefängnis oder Einschließung bis zu einem Monat stets Strafarrest von gleicher Dauer treten. Der Ausschuß hat die Streichung des § 12 Nr. 1 vorgeschlagen; folgerichtig muß auch § 47 Nr. 3 gestrichen werden. Der Ausschluß der Geldstrafe (Nr. 4 des Entwurfs) rechtfertigte sich aus der Erwägung, daß durch § 12 Nr. 2 des Regierungsentwurfs auch sonst die Geldstrafe ausgeschlossen war, wenn die Tat in Ausübung des Dienstes begangen wurde, und daß diese Voraussetzung in den Fällen des § 47 stets vorliegt. Der Ausschuß hat jedoch in § 12 die Streichung der Worte „wenn die Tat in Ausübung des Dienstes begangen wird" vorgeschlagen. Ausgeschlossen bleibt hiernach die Geldstrafe nur, wenn die Wahrung der Disziplin eine Freiheitsstrafe erfordert. Dem war die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 4 anzupassen. Als Absatz 2 schlägt der Ausschuß schließlich eine Bestimmung vor, die das Verhältnis des § 47 zu § 10 Abs. 1 des Entwurfs klarstellt. An sich wäre § 10 in vollem Umfange anwendbar, weil nach dem System des Entwurfs die fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Dienst eine (Haasler) militärische Straftat ist (vgl. § 2 Nr. 1). Ähnlich wie beim Verleiten zu einer nichtmilitärischen Straftat (§ 33 Abs. 2 in der Fassung des Ausschusses) passen jedoch mehrere Bestimmungen des § 10 Abs. 1 nicht für § 47, der Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts lediglich abwandelt. Im einzelnen hat hier die Prüfung des Ausschusses folgendes Ergebnis gehabt: a) Die Bestimmung, daß das Mindestmaß der Gefängnisstrafe und der Einschließung einen Monat beträgt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1), ist für den Bereich des § 47 schon im Entwurf — wenn auch unausgesprochen — durch die Vorschrift der Nr. 3 ersetzt, daß an die Stelle von Gefängnis oder Einschließung bis zu einem Monat Strafarrest von gleicher Dauer zu treten habe. Der Ausschuß schlägt aus den oben angegebenen Gründen vor, die Nr. 3 zu streichen. Folgerichtig kann auch § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht anwendbar sein. b) Bei dem Höchstmaß der Einschließung von fünf Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) muß es bleiben. Das allgemeine Strafrecht sieht im Bereich des § 47 die Einschließung nicht vor; sie wird erst durch den Entwurf zugelassen. § 47 steht damit insoweit den übrigen militärischen Straftatbeständen gleich, für ,die § 10 Abs. 1 Nr. 2 die Einschließung, soweit sie vorgesehen ist, auf fünf Jahre begrenzt. c) Die Bestimmung, daß Freiheitsstrafen unter einem Monat, die sich aus den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs ergeben, als Strafarrest zu verhängen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3), ist ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 1 bereits im Entwurf durch die allgemeinere Bestimmung des § 47 Nr. 3 ersetzt. Die Streichung dieser Bestimmung muß dazu führen, auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 für unanwendbar zu erklären. d) Die Bestimmung schließlich, daß auf Geldstrafe an Stelle von Freiheitsstrafe (§ 27 b des Strafgesetzbuches) nicht erkannt werden darf (§ 10 Abs. 1 Nr. 4), hat der Entwurf durch das allgemeine Verbot der Geldstrafe in § 47 Nr. 4 ersetzt. Dieses Verbot schränkt der Ausschuß in der neuen Nr. 3 stark ein. Geldstrafe nach § 27 b des Strafgesetzbuchs kann hiernach bei fahrlässiger Tötung in Betracht kommen, wenn die Wahrung der Disziplin keine Freiheitsstrafe erfordert. § 10 Abs. 1 Nr. 4 muß daher unanwendbar sein. Zu § 48 Diese Vorschrift (Verletzung anderer Dienstpflichten) stellt für eine Reihe von Amtsdelikten die Offiziere und Unteroffiziere den Beamten gleich. Nach Absatz 2 sollen wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) auch Mannschaften wie Beamte strafbar sein. Dem Vorschlage des Verteidigungsausschusses, in Absatz 2 auch die Körperverletzung im Amte (§ 340 des Strafgesetzbuches) aufzuführen, hat sich der Ausschuß nicht angeschlossen. Anders als die schwere Bestechlichkeit eines Mannschaftsdienstgrades (die ohne den Absatz 2 straflos bliebe) kann eine im Dienst begangene Körperverletzung schon mit den bestehenden Vorschriften ausreichend geahndet werden. So sieht § 223 des Strafgesetzbuches bereits für leichte Körperverletzung Gefängnis bis zu drei Jahren vor; Geldstrafe wird kaum jemals in Betracht kommen, weil bei Taten im Dienst die Wahrung der Disziplin regelmäßig eine Freiheitsstrafe erfordern wird (vgl. § 12 Abs. 1 des Entwurfs in der Fassung des Ausschusses). Auch daß es zur Verfolgung nach § 340 keines Strafantrages bedürfte, kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, das ihn nach § 223 Abs. 1 entbehrlich macht, bei Taten im Dienst regelmäßig gegeben sein wird. Absatz 3, der in der Fassung des Regierungsentwurfs einige Vorschriften des § 47 für entsprechend anwendbar erklärte, war wegen der Änderung des § 47 neu zu fassen. Der Ausschuß hat dabei im Interesse der Klarheit von Verweisungen Abstand genommen. Im einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Nummern zu bemerken: a) Die Bestimmung, daß an Stelle von Gefängnis bis zu sechs Monaten auf Strafarrest von gleicher Dauer erkannt werden kann (Nr. 1), entspricht wörtlich dem § 47 Nr. 2 des Entwurfs, auf den § 48 Abs. 3 des Regierungsentwurfs verwies. b) Die Bestimmung, daß an die Stelle von Gefängnis bis zu einem Monat Strafarrest von gleicher Dauer tritt (Nr. 2), entspricht dem — nach dem Vorschlage des Ausschusses zu streichenden —§ 47 Nr. 3 des Regierungsentwurfs, auf den § 48 Abs. 3 des Regierungsentwurfs ebenfalls verwies. Die Gründe, aus denen der Ausschuß die Streichung ,des § 47 Nr. 3 wie auch der entsprechenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Regierungsentwurfs vorschlägt, treffen für § 48 nicht zu. Weder muß, wie bei § 33, auf das Strafensystem für die Tat Rücksicht genommen werden, zu der angestiftet wurde, noch steht, wie bei § 47, die Tat ihrem Wesen nach den nichtmilitärischen Straftaten so nahe, daß aus diesem Grunde Angleichungen notwendig sind. Vielmehr schafft § 48 echte militärische Straftatbestände, die sich nur darin, daß die Strafdrohungen nicht ausschließlich dem Entwurf zu entnehmen sind, von den übrigen militärischen Straftaten unterscheiden. Der Vorschlag des Ausschusses folgt daher der Sache nach dem Regierungsentwurf. Der ergänzende Hinweis, daß die Mindestdauer des Strafarrests eine Woche ist, dient nur ,der Klarstellung; gemäß § 2 Nr. 1 ist die Tat eine militärische Straftat, das Mindestmaß von einer Woche (§ 9 Abs. 1) gilt also ohnehin. c) Die Bestimmung, daß auf Geldstrafe nicht erkannt werden darf (Nr. 3), entspricht der — nach dem Vorschlage des Ausschusses einzuschränkenden — Vorschrift des § 47 Nr. 4 des Regierungsentwurfs, auf die § 48 Abs. 3 des Regierungsentwurfs wiederum verwies. Anders als im Falle des § 47 muß sie aus den Gründen, die oben angeführt sind, uneingeschränkt beibehalten werden. Der Erwähnung bedarf schließlich noch, daß — wie auch im Absatz 3 des Regierungsentwurfs vorgesehen — die allgemeinen Regeln für militärische Straftaten in § 10 Abs. 1 durch die Bestimmungen des Absatzes 3 ersetzt werden. (Haasler) II. Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz Zu Artikel 1 Durch Artikel 1 sollten in das Strafgesetzbuch als §§ 109 und 109 a Vorschriften gegen die Wehrpflichtentziehung durch Selbstverstümmelung und durch Täuschung eingefügt werden. Diese Vorschriften gehören systematisch in den Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes. Sie sind in den Entwurf des letztgenannten Gesetzes deshalb nicht aufgenommen worden, weil sie erst (wegen ihres engen Zusammenhanges mit den §§ 17 und 18 des Wehrstrafgesetzes) in einem Zeitpunkt gestaltet werden konnten, in welchem der Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes schon vom Bundesrat im ersten Durchgang behandelt worden war. Nunmehr besteht jedoch die Möglichkeit, die beiden Vorschriften in den Entwurf eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes zu übernehmen; der Ausschuß schlägt daher vor, im Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz den Artikel 1 zu streichen. Zu Artikel 2 Artikel 2 soll das Jugendgerichtsgesetz für jugendliche und heranwachsende Soldaten den Besonderheiten des Wehrdienstes anpassen. Die wesentlichste der vorgeschlagenen Änderungen und Erweiterungen besteht darin, daß unter Fortfall der Schutzaufsicht und der Fürsorgeerziehung (deren Anwendung sich bei Soldaten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen verbietet) eine neue Erziehungsmaßregel geschaffen wird. Als solche sah der Regierungsentwurf in der Nr. 2 des neu zu schaffenden § 112 a des Jugendgerichtsgesetzes vor, daß Jugendliche oder Heranwachsende, die nach ihrer sittlichen oder geistigen Entwicklung einer besonderen Erziehungshilfe bedürfen, auf Anordnung des Richters an eine Einheit der Bundeswehr überwiesen werden konnten, die für die Durchführung der erforderlichen erzieherischen Maßnahmen besondere Gewähr bietet. Der federführende Ausschuß ist bei der Behandlung dieser Bestimmung nicht davon ausgegangen, daß die Bildung von Einheiten geplant war, welche überwiegend aus Straffälligen bestehen und deren gesamter Dienst auf die Ahndung begangenen Unrechts ausgerichtet sein sollte. Er hat sich jedoch trotzdem die Bedenken des Verteidigungsausschusses zu eigen gemacht, die sich dagegen richteten, daß der Gesetzgeber überhaupt für den angesprochenen Zweck besondere Einheiten vorsieht. Der federführende Ausschuß hat einem Verfahren den Vorzug gegeben, nach welchem der nächste Disziplinarvorgesetzte des betreffenden Soldaten mit den erforderlichen Maßnahmen zu betrauen ist. (Das schließt die Möglichkeit einer Versetzung des Soldaten nicht aus. Eine Versetzung wird in vielen Fällen sogar zweckmäßig oder unumgänglich sein, z. B. wenn die Tat sich gerade gegen den nächsten Disziplinarvorgesetzten gerichtet hatte. Die Möglichkeit der Versetzung bedarf jedoch keiner gesetzlichen Grundlage; eine entsprechende gesetzliche Vorschrift würde sogar zu unerwünschten Gegenschlüssen führen können.) Im einzelnen ist zu den Änderungen, die sich aus dem Wegfall besonderer Einheiten und aus anderen Gründen ergeben, folgendes zu bemerken: Zu § 112 a des Jugendgerichtsgesetzes: Der Ausschuß hat die Nr. 2 in dem bereits erwähnten Sinne neu gefaßt. Er stellt klar, daß der Katalog des § 9 des Jugendgerichtsgesetzes um eine weitere Erziehungsmaßregel vermehrt wird, der er den Namen „Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten" gibt. Die Einzelheiten der Maßregel sollten nach einem Vorschlag des Verteidigungsausschusses an dieser Stelle hinzugefügt werden. Diesem Vorschlage ist der federführende Ausschuß nicht gefolgt; die Einzelheiten würden die Regelung schwerfällig machen und dem System des Jugendgerichtsgesetzes widersprechen. Der federführende Ausschuß empfiehlt vielmehr (ohne daß er in sachlicher Hinsicht von den Vorschlägen des mitberatenden Ausschusses abzuweichen wünscht), die Einzelheiten in § 112 b zu behandeln. Zu Nr. 3 hat sich der Ausschuß den Vorschlag des Verteidigungsausschusses, bestimmte Weisungen des Richters auszuschließen, nicht zu eigen machen können. Bei diesen Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 dies Jugendgerichtsgesetzes) handelt es sich überwiegend einerseits um solche, die bei einem Soldaten schon der Sache nach nicht in Betracht kommen, z. B. die Weisung, eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen. Andererseits können Weisungen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, für den Ausgang oder Urlaub eines Soldaten durchaus sinnvoll sein; insoweit kann der Ausschuß dem Vorschlage, auch solche Weisungen zu verbieten, nicht folgen. Vor allem aber würde das Ausschließen einzelner Weisungen zu dem unerwünschten Gegenschluß verleiten können, daß der Gesetzgeber die übrigen im Jugendgerichtsgesetz aufgeführten Weisungen bei Soldaten ohne jede Einschränkung für angebracht hält. Davon kann um so weniger die Rede sein, als § 10 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes nur Beispiele zusammenstellt, während die Vielgestalt der denkbaren und nach Sachlage angebrachten Weisungen sich jeder ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entzieht. Der Richter wird daher bei Soldaten wie bei anderen Jugendlichen und Heranwachsenden in jedem Einzelfall nach pflichtmäßigem Ermessen die rechten Weisungen zu finden haben; es besteht kein Anlaß, ihn darin zu beschränken. Auch dem weiteren Vorschlage des Verteidigungsausschusses, die Rücksichtnahme auf die Besonderheiten des Wehrdienstes in Satz 1 aus einer Sollvorschrift zu einer Mußvorschrift umzugestalten, wärend es — auch nach dem Willen des Verteidigungsausschusses — in Satz 2 (nachträgliche Anpassung) bei einer Sollvorschrift bleiben müßte, hat sich der Ausschuß nicht anschließen können. Die Formulierung „hat der Richter zu berücksichtigen" statt „soll der Richter berücksichtigen" unterwirft die Frage, ob der Vorschrift Genüge getan wurde, der Nachprüfung durch die Revisionsgerichte und belastet diese damit in sachlich nicht erforderlicher Weise. In Nr. 4 empfiehlt der Ausschuß (ebenso wie in § 14 Abs. 3 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes und aus den dort angeführten Gründen), den Hinweis auf den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu streichen. Die Klarstellung in Nr. 5, daß hier nur Zivilpersonen angesprochen sind, entspricht dem Vorschlag des Ausschusses zu § 14 Abs. 4 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes. (Haasler) Zu § 112 b des Jugendgerichtsgesetzes: Dem Vorschlag des Verteidigungsausschusses zur Überschrift der Bestimmung hat sich der Ausschuß mit der Erweiterung angeschlossen, daß die Überschrift lauten soll: „Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten". Im Rahmen dieser Bestimmung erscheint es auch zweckmäßig, die materielle Ausgestaltung der Maßregel zusammenfassend zu regeln. Die Absätze 1 und 2 des Regierungsentwurfs sind als Absätze 4 und 5 mit der Änderung beibehalten worden, daß das Wort „Erziehungsmaßregel" jeweils durch die speziellere Bezeichnung „Erziehungshilfe" ersetzt worden ist. Absatz 3 kann als nunmehr selbstverständlich gestrichen werden. Absatz 1 a in der Fassung des Ausschusses stellt als Wesen der Erziehungshilfe die Überwachung und Betreuung durch den Disziplinarvorgesetzten heraus. Daß diese Aufgabe am besten vom nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden erfüllt werden kann, bedarf keiner Begründung. Mit dieser Regelung ist zugleich erreicht, daß jeweils ein bestimmter Vorgesetzter für die Durchführung der Erziehungshilfe verantwortlich ist und diese Verantwortung nicht etwa auf höhere Vorgesetzte abwälzen kann. Die Möglichkeit, einzelne Maßnahmen der Überwachung oder Betreuung auf Untergebene zu übertragen, hat der Ausschuß nicht ausschließen wollen, um den Vorgesetzten nicht zu überfordern; verantwortlich bleibt er aber auch in diesem Falle. Absatz 2 a in der Fassung des Ausschusses beschreibt in sachlicher Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrates zu § 115 Abs. 3 und dem Vorschlag des Verteidigungsausschusses zu § 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes die Beschränkungen und Pflichten, die der Durchführung der Erziehungshilfe dienen sollen. Zu den §§ 112 c und 112 d des Jugendgerichtsgesetzes: § 112 c Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs wollte Dienststellen der Bundeswehr in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Recht einräumen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Der Ausschuß hält diese Bestimmung für entbehrlich. In Absatz 1 handelt es sich um die Frage, ob eine Erziehungshilfe ihren Zweck erreicht hat oder noch andauern soll; in Absatz 2 geht es darum, ob Jugendarrest, der wegen einer vormilitärischen Straftat verhängt worden ist, vollstreckt werden oder ob davon abgesehen werden soll. Der Ausschuß verkennt nicht, daß die Truppe jeweils an einer bestimmten Entscheidung des Richters ein erhebliches Interesse haben kann. Er hält aber eine Anhörungspflicht für ausreichend und hat diese Pflicht in § 112 d (wo sie hinsichtlich der Erziehungshilfe bereits im Regierungsentwurf vorgesehen ist) auf die Frage, ob Jugendarrest vollstreckt werden soll, ausgedehnt. Zu § 115 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes: In sachlicher Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Bundesrates und des Verteidigungsausschusses hat der Ausschuß die Ermächtigung schärfer gefaßt und sie zugleich den Änderungen in den §§ 112 a und 112 b angepaßt. Der Ausschuß folgt dem Verteidigungsausschuß auch in dem Vorschlage, den Satz 2 des Regierungsentwurfs zu streichen. Zu einer Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Ausübung der Disziplinargewalt abweichend von § 17 der Wehrdisziplinarordnung zu regeln, besteht kein Anlaß. Zu Artikel 3 Den Bedenken des Verteidigungsausschusses gegen die Länge der Tilgungsfrist bei Strafarrest — fünf Jahre — hat sich der Ausschuß angeschlossen. Er meint jedoch, der kommenden Reform des Straftilgungsgesetzes nicht vorgreifen zu sollen, zumal mit Vorschlägen der Bundesregierung zu dieser Reform in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Zu Artikel 4 Es wird auf die Fassung des Regierungsentwurfs, deren unveränderte Annahme der Ausschuß empfiehlt, Bezug genommen. Zu Artikel 5 Die Vorschrift ergänzt den § 14 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes, der nach dessen § 1 nur für Taten von Soldaten gilt, für die Fälle, in denen die Tat schon vor Beginn des Wehrdienstes begangen worden ist. In Zeile 6 hat der Ausschuß aus sprachlichen Gründen die Worte „Wehrdienstverhältnisses bei Soldaten" durch die Worte „Wehrdienstverhältnisses eines Soldaten" ersetzt. Die Änderungen des Ausschusses zu Nr. 2 und 3 entsprechen denen zu § 14 Abs. 3 und 4 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes und zu § 112 a Nr. 4 und 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 2. Zu Artikel 6 Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes, wonach bei nichtmilitärischen Straftaten Gefängnis oder Einschließung bis zu einem Monat und Haft als Strafarrest zu verhängen sind, soll nach dem Vorschlag des Ausschusses gestrichen werden. Das erstrebenswerte Ziel, Soldaten bei kurzfristigen Freiheitsstrafen möglichst von anderen Strafgefangenen zu trennen und sie nicht außerhalb der Bundeswehr zu stellen, läßt sich auch dadurch verwirklichen, daß Gefängnis und Einschließung bis zu einem Monat sowie Haft zwar als solche verhängt, aber als Strafarrest vollzogen werden. Absatz 1 in der Fassung des Ausschusses sieht daher diese Regelung vor. Absatz 2 ist vom Ausschuß nur sprachlich genauer gefaßt worden. Zu Artikel 7 Hier hat der Ausschuß in Absatz 1 die sprachlich klarere und besser gegliederte Fassung des Bundesrates übernommen. Zu Artikel 8 In Absatz 1 folgt der Ausschuß dem Vorschlag des Verteidigungsausschusses, bei der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung die Worte „Ordnung und Sicherheit in der Vollzugsanstalt" durch die Worte zu ersetzen: „Ordnung und Sicherheit im Vollzug und die Ahndung von Verstößen hiergegen". Diese Fassung, die sich an die Ermächtigung in § 115 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (Haasler) anlehnt, nimmt darauf Rücksicht, daß sich der Vollzug des Strafarrests nicht nur „in ,der Vollzugsanstalt" abspielen wird; vielmehr sieht § 9 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes auch militärischen Dienst vor. Absatz 2 war neu zu fassen, weil eine Verschärfung des Arrestes in der Wehrdisziplinarordnung, auf die der Regierungsentwurf insoweit Bezug nimmt, nicht mehr vorgesehen ist. Der Vollzug des geschärften Strafarrestes muß daher selbständig geregelt werden. Der Ausschuß weicht dabei von § 38 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung des Regierungsentwurfs insofern ab, als er ais Nahrung des Verurteilten nicht „Wasser und Brot", sondern „vereinfachte Kost" vorsieht; diese Neufassung steht im Einklang mit der Verschärfungsmöglichkeit bei Jugendarrest (§ 90 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes). Der Ausschuß wünscht besonders darauf hinzuweisen, daß der Vorschlag für eine Kostminderung im Sinne eines gesundheitsschädigenden Essensentzuges keinen Raum bietet. Die Absätze 3 und 4 sind durch die Ergänzung des Absatzes 1 entbehrlich geworden. Zu Artikel 9 Dem Vorschlage des Verteidigungsausschusses, die Berlin-Klausel zu streichen, schließt sich der Ausschuß in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates an. Zu Artikel 10 Dem Vorschlage des Verteidigungsausschusses, das Wehrstrafgesetz und das Einführungsgesetz erst einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft treten zu lassen, ist der Ausschuß gefolgt. Die Monatsfrist wird benötigt, um die Truppe zuvor über den Inhalt der Gesetze zu unterrichten. Die Fassung des Ausschusses stellt klar, daß bei der Berechnung der Monatsfrist der Tag der Verkündung nicht mitzählt. Bonn, den 16. März 1957 Haasler Berichterstatter Anlage 9 Drucksache 3245 (Vgl. S. 11313 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Gibbert, Kemper (Trier), Knobloch, Schlick, Dr. Weber (Koblenz), Lahr, Müller (Wehdel) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Drucksache 3022). Berichterstatter: Abgeordneter Bauer (Wasserburg) Der Ausschuß hat in seiner Sitzung am 20. Februar 1957 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzes aus folgenden Gründen zu empfehlen: Im vergangenen Jahre sind erstmalig große Mengen ausländischer Traubensäfte in die Bundesrepublik importiert und zu Wein verarbeitet worden. Die Ursache für diese ungewöhnlichen Importe ist darin zu sehen, daß der deutsche Weinbau im Jahre 1956 eine witterungsbedingte Mißernte eingebracht hat, die eine Mangellage auf dem Weinmarkt und erhebliche Preissteigerungen zur Folge hatte. Sei es nun, daß die Marktinteressenten die Mangellage gefährlicher ansahen, als sie es in Wirklichkeit war, sei es, daß die Importmaßnahmen der Bundesregierung zur Beseitigung der Mangellage nicht ausreichend oder verspätet waren oder erschienen, sie haben diese Mangellage dadurch auszugleichen versucht, daß sie unter Ausnutzung einer unverständlichen Ausschreibung ausländische Traubensäfte einführten und diese Säfte im Inland zu Wein vergoren haben. Dadurch ist in der Bundesrepublik eine so große Vorratslage an Wein geschaffen worden, daß die geringe Weinernte des Jahres 1956 bis zur Stunde trotz stark herabgesetzter Weinpreise von den deutschen Winzern nicht oder nur unzureichend verkauft werden kann. Eine solche den deutschen Weinbau schwer schädigende Situation konnte und kann nur entstehen, weil das Weingesetz insofern eine Lücke aufweist, als die Herstellung von Wein aus ausländischen Traubensäften nicht verboten ist. Das Weingesetz kennt nur ein Verbot der Herstellung von Wein aus ausländischen Tafeltrauben. Als das Gesetz im Jahre 1930 geschaffen wurde, waren Traubensäfte in der heutigen wirtschaftlichen Bedeutung mangels brauchbarer Sterilisierungsmethoden unbekannt. Für das Verbot der Herstellung von Wein aus Traubensäften sprechen aber dieselben Gründe wie beim Verbot der Weinherstellung aus ausländischen Trauben: 1. Ein Import von Traubensäften ist in der Weinwirtschaft der ganzen Welt nicht gebräuchlich. Export- und Importgut ist der Wein, der als Kind seiner Heimat, als Produkt der heimischen Rebe, des Bodens, des Klimas und der Kellerbehandlung seine besonderen Eigenarten und Feinheiten erhält und behalten muß. Nicht einmal Industrieweine werden als Halbprodukt gehandelt. Andere europäische Weinländer haben die Importe von Traubensäften schon seit längerer Zeit verboten. Solche Importe würden auch der Gefahr einer unordentlichen Kellerbehandlung, insbesondere des Verschnitts deutscher mit ausländischen Erzeugnissen, der gesetzlich verboten ist, Vorschub leisten. Damit würde die Erhaltung der Eigenart der deutschen Weine vollends in Frage gestellt und die wichtigste Voraussetzung der Existenz des deutschen Weinbaues zerstört. 2. Der deutsche Weinbau genießt den Schutz eines spezifischen Zolles wegen der geologischen und klimatischen Unterlegenheit gegenüber den subtropischen Weinbauländern. Dieser Zoll kann, wie das Beispiel lehrte, umgangen werden, wenn geringer verzollbare Trauben und Traubensäfte zur Weinherstellung importiert werden. Diese beiden wichtigen Gründe haben den Ernährungsausschuß bestimmt, dem vorliegenden Gesetz einmütig zuzustimmen. Namens des Ausschusses bitte ich das Hohe Haus, dem Gesetzentwurf in der vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen. Bonn, den 26. Februar 1957 Bauer (Wasserburg) Berichterstatter
Gesamtes Protokol
Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219900000
Die Sitzung ist eröffnet.
Zunächst, meine Damen und Herren, begrüße ich den Herrn Abgeordneten Arnholz, der nach langer Krankheit heute wieder unter uns ist.

(Beifall.)

Am 17. März verunglückte der philippinische Staatspräsident, Ramon Magsaysay, tödlich. Mit ihm fanden 23 Mitarbeiter seines Stabes, unter ihnen der philippinische Kultusminister und der Chef der philippinischen Luftwaffe, den Tod. Ramon Magsaysay hat sich große Verdienste im Kampf um die Freiheit nicht nur für sein eigenes Volk, sondern auch für die ganze freie Welt erworben. Der Bundestag gedenkt in Trauer und Anteilnahme des philippinischen Volkes, das mit seinem Staatspräsidenten einen bedeutenden Staatsmann verloren hat.
Am 15. März 1957 ist der Präsident der jugoslawischen Nationalversammlung, Moša Pijade, der, wie Sie sich erinnern, erst vor einigen Monaten Gast des Deutschen Bundestages gewesen ist, auf einer Dienstreis e einem Herzschlag ,erlegen. Ich habe dem Präsidium der jugoslawischen Nationalversammlung das Beileid des Deutschen Bundestages ausgesprochen.
Unserer Kollegin, der Frau Abgeordneten Dr. Weber, darf ich zu ihrem Geburtstag gratulieren, den sie am 17. März gefeiert hat

(Beif all.)

Damit, meine Damen und Herren, kommen wir zur Tagesordnung. Punkt 1:
Fragestunde (Drucksache 3296).
Ich bin gebeten worden, Frage 1, die das Auswärtige Amt betrifft, zurückzustellen, weil der Herr Staatssekretär des Auswärtigen vor 14.30 Uhr ,dienstlich nicht abkömmlich ist.
Ich rufe also zunächst auf 'die Frage 2 des Herrn Abgeordneten Dr. Preller betreffend Verkauf der Häuser der Siedlung Waldhof im Landkreis Kassel:
Ist die Bundesregierung bereit, auf die von ihr finanziell maßgeblich getragene Verwaltungsgesellschaft für Industriegrundstücke, Bad Godesberg, in dem Sinne einzuwirken, daß die Gesellschaft die von ihr verwalteten Häuser der Siedlung Waldhof bei Eschenstruth im Landkreis Kassel den Mietern zu einem angemessenen Preis verkauft?
Zur Beantwortung hat das Wort der Herr Staatssekretär des Finanzministeriums.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219900100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die von der Verwaltungsgesellschaft für Industtriegrundstücke in Bad Godesberg verwaltete Siedlung Waldhof bei Eschenstruth im Landkreis Kassel stellt eine geschlossene Siedlung von 51 Wohngebäuden dar. Die Verwaltungsgesellschaft für Industriegrundstücke strebt daher grundsätzlich an, die gesamte Siedlung möglichst geschlossen an eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft zu verkaufen. Unabhängig davon ist die Verwaltungsgesellschaft für Industriegrundstücke jedoch auch bereit, die von ihr verwalteten Häuser einzeln an die Mieter zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Die Durchführung eines solchen Verkaufs an die Mieter wird jedoch gewisse Schwierigkeiten bereiten, dia von den 51 Wohnhäusern 49 Wohnhäuser je vier Wohnungen enthalten unid auch an vier Parteien vermietet sind. Die Bundesregierung ist aber bereit, in dieser Richtung auf die Verwaltungsgesellschaft für Industriegrundstücke einzuwirken.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219900200
Zusatzfrage?

Dr. Ludwig Preller (SPD):
Rede ID: ID0219900300
Ja. Darf ich den Herrn Staatssekretär, nachdem ich ihm für seine Ausführungen gedankt habe, fragen, ob Idas Bundesfinanzministerium bereit wäre, auf die Verwaltungsgesellschaft einzuwirken, damit den Bewerbern, die schon da sind, die Eigenheime etwa in einem Zeitraum von vier oder fünf Jahren durch Ratenzahlung zinslos überantwortet werden?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219900400
Ich nehme an, es beistehen keine Bedenken dagegen, daß die Zahlung eines Restkaufpreises auf mehrere Jahre erstreckt wird. Die Zinslosigkeit eines solchen Restkaufpreises würde allerdings den üblich en Bedingungen nicht entsprechen.

(Abg. Dr. Preller: Ich danke sehr!)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219900500
Die Fragen 3 und 4 müssen auch um eine halbe Stunde zurückgestellt werden.
Frage 5 — des Herrn Abgeordneten Schmidt (Hamburg) — betreffend rechtzeitige Beantwortung von Schreiben der Mitglieder des Deutschen Bundestages:
Ist die Bundesregierung bereit, die Bundesministerien anzuweisen, daß Briefe, welche von Mitgliedern des Deutschen Bundestages in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete an die Ministerien gerichtet werden, binnen spätestens sieben Tagen beantwortet werden müssen?
Das Wort zur Beantwortung hat der Herr Bundesminister des Innern.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0219900600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf die Frage wie folgt beantworten.
Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien in ihrer zur Zeit angewandten Fassung ist ein Zwischenbescheid zu erteilen, wenn ein Eingang nicht binnen kurzem sachlich erledigt werden kann. Damit dürfte dem Wunsche des Herrn Kollegen grundsätzlich Rechnung getragen sein. Ich will aber die obersten Bundesbehörden bitten, Zwischenbescheide möglichst innerhalb einer


(Bundesinnenminister Dr. Schröder)

Woche zu geben, wenn Sich ein Mitglied des Deutschen Bundestages in seiner Eigenschaft als Abgeordneter ,an ein Ministerium wendet und es nicht möglich ist, sein Anliegen binnen kürzester Frist sachlich abschließend zu beantworten. Letzteres ist, wie Sie verstehen, insbesondere dann der Fall, wenn in Schreiben von Abgeordneten Fragen aufgeworfen werden, die weitere Ermittlungen innerhalb und außerhalb der Ministerien erfordern.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219900700
Eine Zusatzfrage? — Keine Zusatzfrage.
Frage 6 — des Herrn Abgeordneten Kahn-Ackermann — betreffend Aktienmehrheit der Nachfolgegesellschaften Ufa und Bavaria:
Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung für den Fall getroffen, daß nach dem weiteren Zusammenschluß bestehender Großbanken sich eine Aktienmehrheit der aus dem ehemaligen reichseigenen Filmvermögen entstandenen Nachfolgegesellschaften Ufa und Bavaria in einer Hand befindet?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß eine derartige Möglichkeit mit den Bestimmungen des Ufi-Entflechtungsgesetzes in Übereinstimmung zu bringen ist?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Bundeswirtschaftsministeriums.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219900800
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei der Entflechtung und Reprivatisierung des ehemals reichseigenen Filmvermögens übernahm ein ,Konsortium unter Führung der Süddeutschen Bank, München, Aktien der neugegründeten Bavaria-Filmkunst Aktiengesellschaft, München, ein anderes Konsortium ,unter Führung der Deutschen Bank West übernahm Aktien der Ufa-Theater, Düsseldorf, und ein :drittes Konsortium unter Führung der Berliner Disconto Bank Aktien der Universum-Film Aktiengesellschaft, Berlin.
Bei der Reprivatisierung hat jede der genannten Banken eine Minderheitsbeteiligung an einer der oben aufgeführten Filmgesellschaften erhalten. Auch eine Vereinigung dieser Minderheitsbeteiligungen durch eine Fusion der genannten Banken würde zu keinen Mehrheitsbeteiligungen an einer oder mehreren der ausgegründeten Gesellschaften führen.
Hiernach hat die Bundesregierung weder Anlaß noch die rechtliche Möglichkeit, Vorkehrungen im Sinne der Anfrage zu treffen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß durch die Auswirkungen des Zusammenschlusses der genannten Banken die Vorschriften des Ufi-Entflechtungsgesetzes nicht verletzt werden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219900900
Eine Zusatzfrage? — Bitte!

Georg Kahn-Ackermann (SPD):
Rede ID: ID0219901000
Herr Staatssekretär, sind Sie der Meinung, daß Bedenken auch hinsichtlich der in § 10 des Entflechtungsgesetzes enthaltenen Erwerbsbeschränkungen nicht bestehen, falls in Zukunft eine Wetterveräußerung der Minderheitsanteile, die durch die Banken gehalten werden, erfolgen sollte?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219901100
Ich möchte um die Genehmigung bitten, diese Frage noch einmal sorgfältig überprüfen zu dürfen, um nicht eine oberflächliche Antwort zu geben.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219901200
Noch eine Zusatzfrage? — Nicht.
Frage 7 — Herr Abgeordneter Kahn-Ackermann — betreffend „Deutsche Wochenschau GmbH".
Trifft es zu, daß der Bundesregierung ein Kaufangebot der Ufa für die „Deutsche Wochenschau GmbH" vorliegt?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die „Deutsche Wochenschau GmbH" an die Ufa zu veräußern?
Mit wieviel Kopien laufen die bundeseigene „Neue Deutsche Wochenschau" und die ,,Ufa-Wochenschau" gegenwärtig in der ersten und zweiten Auswertung?
Der Herr Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219901300
Zur Unterfrage 1 der Frage 7. Die Universum-Film AG Berlin hat lediglich schriftlich angefragt, ob mit einer Verkaufsbereitschaft des Bundes gerechnet werden könne. Ein konkretes Kaufangebot der Ufa liegt noch nicht vor.
Zur Unterfrage 2. Die Ufa und Bavaria haben zwar ihr Interesse an einem Erwerb der „Deutsche Wochenschau GmbH" zu erkennen gegeben. Außer einer informatorischen Vorbesprechung am 21. Februar 1957 mit der Ufa sind in der letzten Zeit Einzelverhandlungen oder Verkaufsgespräche nicht geführt worden. Die grundsätzliche Frage, ob eine Veräußerung der „Deutsche Wochenschau GmbH" erfolgen soil, wird innerhalb der Bundesregierung geprüft. Vor einem Verkauf oder einer Veräußerung von Geschäftsanteilen dieser unmittelbaren Bundesgesellschaft würdenselbstverständlich die haushaltsrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
Zur Unterfrage 3. Ich bedaure aufrichtig, diese Frage nicht mit konkreten Angaben beantworten zu können, da hierdurch die Wettbewerbslage der Wochenschauen innerhalb der Filmwirtschaft beeinflußt werden könnte. Ich bin aber bereit, dem federführenden Ausschuß des Bundestages in einer vertraulichen Sitzung hierüber einige Informationen zu geben.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219901400
Eine Zusatzfrage?

Georg Kahn-Ackermann (SPD):
Rede ID: ID0219901500
Ja. — Herr Staatssekretär, ist Ihnen bekannt, daß die bundeseigenen Wochenschauen bei ihrer Gründung von einer damals ebenfalls durch den Bund treuhänderisch verwalteten Untergesellschaft der Ufa zu Konditionen ausgerüstet worden sind, die zum mindesten geschäftsunüblich sind? Ich möchte damit sagen, daß sie ihre ganze Ausrüstung zu verbilligten Sätzen erhalten haben, die weit unter dem lagen, was üblich ist. Wird dieses Argument bei den Verkaufsverhandlungen nicht möglicherweise eine Rolle spielen?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219901600
Ich glaube, daß wir uns bemühen müßten, dieses Argument bei den Verkaufsverhandlungen keine Rolle spielen zu lassen. Aber das wird natürlich von dem Gang der Verhandlungen abhängen. Wir würden selbstverständlich mit dem Bundestag über diese Dinge Fühlung halten, wenn die Verkaufsverhandlungen laufen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219901700
Die Frage ist erledigt.
Frage 8 — Herr Abgeordneter Schmidt (Hamburg) — betreffend Erhöhung der Gesamtkosten des privaten Omnibusgewerbes seit 1950.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Entsprechen die von Vertretern des privaten Omnibusgewerbes aufgestellten Behauptungen den Tatsachen, wonach seit Beginn des Jahres 1955 bis heute die Kosten für Dieseltreibstoff effektiv um 46 v. H., Löhne und Gehälter um 25 v. H., die Kraftfahrzeugsteuer um 55 v. H., sonstige Material- und Handwerkerkosten für das Omnibusgewerbe um 30 v. H. gestiegen sind?
Entspricht die Behauptung den Tatsachen, wonach die Gesamtkosten des privaten Omnibusgewerbes seit 1950 um durchschnittlich 53 v. H. gestiegen sind?
Der Herr Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219901800
Das Bundesministerium für Wirtschaft ist nicht im Besitz von genauem Material über die Entwicklung einzelner Kostenpositionen des privaten Omnibusgewerbes, zumal die Zuständigkeit für die Tarifbildung bei den Ländern liegt. Ich nehme an, daß eingehendes Material über die Richtigkeit der von dem Omnibusgewerbe behaupteten Kostensteigerung nach der Entscheidung über die bei den Ländern vorliegenden Anträge auf Erhöhung der Tarife zur Verfügung stehen wird.
Die Frage nach dem Prozentsatz der Erhöhung des Preises des Dieselkraftstoffs ist nicht leicht exakt zu beantworten. Der Preis selber schwankte je nach der Zone der Auslieferung zwischen 49 und 54 Pf je Liter. Er wurde bei den Tankstellen im Zusammenhang mißt der Suez-Krise um 5 Pf erhöht und ist in diesen Tagen um 1 Pf gesenkt worden. Es bleibt eine Erhöhung von 4 Pf. Hinzu kommt eine Preiserhöhung von 2 bis 5 Pf je Liter durch Herabsetzung der früher gewährten Selbtverbraucherrabatte. Diese trifft das Omnibusgewerbe aber nur insoweit, als es von den Tankstellen nicht selbst beliefert wird.
Außerdem ist zu unterscheiden zwischen dem Preis, den der Verbraucher zu zahlen hat, und jenem Preis, den der Produzent erhält. Etwa die Hälfte des Verbraucherpreises entfällt auf fiskalische Abgaben. Nach unseren Überprüfungen aber liegt, selbst wenn man die unigünstigste Zahl zugrunde legt, der Prozentsatz erheblich unter dem in der Anfrage genannten.
Die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für das private Omnibusgewerbe beruht auf der veränderten Steuerbemessungsgrundlage: Gesamtgewicht an Stelle von Eigengewicht. Sie ist im einzelnen Falle unterschiedlich. Auf Grund von Angaben, die dem Herrn Bundesminister für Verkehr durch die zuständigen privaten Verbände gemacht wurden, betrug seit 1950 bis Herbst 1956 im privaten Omnibusgewerbe die Steigerung der Personalkosten 50 v. H. — teilweise auch noch mehr — und die der sachlichen Kosten ebenfalls 50 v. H. Hinzu treten nach Ansicht des Bundesministers für Verkehr noch die durch das Verkehrsfinanzgesetz ausgelösten Mehrbelastungen von 7 bis 8 %.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219901900
Zusatzfrage.

Helmut Schmidt (SPD):
Rede ID: ID0219902000
Herr Dr. Westrick, ist Ihnen bekannt, daß aus ähnlichen Kostensteigerungsgründen, wie sie in der Anfrage genannt und der Sache, wenn auch nicht der Höhe nach, von Ihnen soeben zugegeben worden sind, inzwischen Anträge auf Fracht- bzw. -Tariferhöhungen nicht nur von seiten des privaten Omnibusgewerbes vorliegen, sondern darüber hinaus von der Binnenschiffahrt, insbesondere von dem Frachtenausschuß für die Rheinschiffahrt nebst entsprechenden Anträgen für die Seehafentarife der Deutschen Bundesbahn, ensprechende Anträge der ganzen deutschen Seehäfen für ihre Hafengebühren, entsprechende Forderungen des gewerblichen Güterfernverkehrs, entsprechende Forderungen fast sämtlicher deutscher Straßenbahn- und Omnibusgesellschaften, soweit sie sich im öffentlichen oder kommunalen Besitz befinden? Und schließlich: Ist Ihnen bekannt, daß darüber hinaus die Post und die Bundesbahn ihre Omnibustarife in den letzten Wochen bereits erhöht haben, sowie daß darüber hinaus Vorstandsmitglieder der Deutschen Bundesbahn in aller Öffentlichkeit Forderungen auf weitere Verkehrstariferhöhungen gestellt haben, mit einem Wort, daß sämtliche Zweige der deutschen Verkehrswirtschaft behaupten, bei der gegenwärtigen Kostensteigerung nicht mehr in der Lage zu sein, die bisherigen Tarife zu halten?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219902100
Mir ist bekannt, daß zahlreiche Anträge auf Tariferhöhungen vorliegen, und zwar von verschiedenen Wirtschaftszweigen. Ich kann nicht sagen, ob bei uns die gesamte Aufzählung bekannt ist, die der Herr Abgeordnete eben erwähnt hat; aber ein großer Teil ist uns bekannt.
Wir haben an die Wirtschaftsminister der Länder die Bitte gerichtet, daß bei den Anträgen die gesamte Kosten- und Ertragslage eingehend geprüft werden möge. Nach der Durchführungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz muß von den Genehmigungsbehörden die Angemessenheit der Beförderungspreise unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals geprüft werden. Diese Prüfungen sind wohl zum großen Teil noch im Gange.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219902200
Zweite Zusatzfrage?

Helmut Schmidt (SPD):
Rede ID: ID0219902300
Herr Dr. Westrick, rechnen Sie damit, daß die von Ihnen eben erwähnten in Gang befindlichen Prüfungen der verschiedenerlei Tariferhöhungsanträge vor dem voraussichtlichen Wahltermin zum dritten Bundestag abgeschlossen sein werden und daß eine entsprechende Entscheidung vorher ergehen wird?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219902400
Die Voraussage kann ich, Herr Abgeordneter, nicht machen. Es ist ein offenes Geheimnis, daß wir uns bemühen, die Preisentwicklung möglichst stabil und ruhig zu halten, und daß wir insofern natürlich auch ein Anheben der Tarife im Verkehrsgewerbe nicht gerne sehen würden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219902500
Frage 9 des Herrn Abgeordneten Miller betreffend Postzustellung nach Bad Gögging:
Hält es der Herr Bundespostminister bei der heutigen Beförderungsmöglichkeit für ausreichend, wenn Eilbriefsendungen in einen Badeort mit ca. 50 000 bis 60 000 Übernachtungen im Jahre, bei einer Entfernung von etwa 30 km Luftlinie, den Empfänger dort erst nach 24 bis 38 Stunden erreichen? Ist der Herr Bundespostminister bereit, diesen für viele Badegäste unerträglichen Zustand dadurch zu beseitigen, daß er die Zustellpostanstalt für Bad Gögging von Abensberg nach der Bahnstation des Badeortes Neustadt (Donau) verlegt, damit die Postabholung ermöglicht wird? Wäre es nicht überhaupt angebracht, zweimalige Postzustellung dorthin durchzuführen?
Zur Antwort der Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219902600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem Sachverhalt, der Ihrer Frage, Herr Abgeordneter, zugrunde liegt, ist mit Schreiben vom 17. Oktober 1956 und in einer Unterredung vom 27. Februar 1957 eingehend Stellung genommen worden. Hierbei wurde ausgeführt, daß lediglich die in Abensberg um 9 Uhr 37 mit der Bahnpost aus Augsburg eintreffenden Sendungen in Bad Gögging nicht mehr zugestellt werden können. Um den Badegästen von Bad Gögging auch noch diese Sendungen zugänglich zu machen, habe ich angeordnet, daß sie vom 1. April an von Abensberg in besonderem Beutel noch Neustadt (Donau) befördert werden. Von dort wird der Beutel nach einer mit dem Kurdirektor von Bad Gögging getroffenen Vereinbarung von einem Fahrzeug des Römerbades in Bad Gögging zur Poststelle Bad Gögging gebracht, wo die Sendungen dann zur Abholung bereitgelegt werden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219902700
Zusatzfrage?

Anton Miller (CSU):
Rede ID: ID0219902800
Herr Staatssekretär, wäre es aber nicht zweckmäßig, die Zustellpostanstalt von Abensberg nach Neustadt (Donau) zurückzuverlegen, damit die Badegäste die Möglichkeit haben, dort ihre Post abzuholen, wenn dies in dringenden Fällen erforderlich ist? Die Verhandlungen darüber gehen schon seit langem. Neustadt (Donau) hatte schon einmal eine eigene Postanstalt, die dann aus irgendwelchen Gründen der Postvereinfachung nach Abensberg verlegt wurde. Besteht nicht die Möglichkeit, diese Postanstalt wieder rückzuverlegen, um der stark gewachsenen Zahl der Kurgäste die Möglichkeit einer schnelleren Postzustellung zu geben?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219902900
Die Zurückverlegung der Zustellpostanstalt nach Neustadt (Donau) würde den Postbenutzern, vor allem aber den Kurgästen, keinen Gewinn bringen. Während sie heute die Post in der Regel zum Frühstück auf dem Tisch haben, müßten sie in der Zukunft bis zum Mittag warten.
Dazu kommt, daß wir aus betrieblichen Gründen in unserer Organisation, insbesondere in der Landpostverkraftung, neue Organisationsformen finden müßten, die unsere Dispositionen für heute und für die Zukunft sehr wesentlich stören würden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219903000
Keine Zusatzfrage?

(Abg. Miller: Nein, danke schön!)

Frage 10 wird bis 14.30 Uhr zurückgestellt.
Frage 11 — Herr Abgeordneter Kramel — betreffend Kinderzuschlag für in ,der Berufsausbildung befindliche Kinder von Angehörigen des öffentlichen Dienstes:
Ist dem Herrn Bundesfinanzminister bekannt, daß die ihm nachgeordneten Dienststellen sich vielfach weigern, der in seinem Rundschreiben vom 23. Juli 1956 vertretenen Auffassung, die Vorschriften über die Gewährung von Kinderzuschlag für in der Berufsausbildung befindliche Kinder von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht allzu eng auszulegen, zu folgen? Falls ja, was gedenkt der Herr Bundesfinanzminister zu tun, um seinen Intentionen Wirksamkeit zu verschaffen?
Genügt im Zusammenhang mit obiger Frage bei Lehrlingen, die als Tarifpartner des Lehrvertrages nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, die Zustimmung der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zur Herabsetzung der Lehrlingsvergütung auf 75 DM monatlich auf Grund einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Lehrherrn, um die im Rundschreiben vom 23. Juli 1956 genannten Voraussetzungen zur Weiterzahlung des Kinderzuschlags zu erfüllen?
Ist der Herr Bundesfinanzminister bereit, den Kinderzuschlag rückwirkend in den Fällen zu gewähren, in denen trotz Bestehens einer freiwilligen Vereinbarung auf Herabsetzung der Lehrlingsvergütung zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrherren die Zahlung des Kinderzuschlags verweigert wurde?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär der Finanzen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219903100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es trifft nicht zu, daß nachgeordnete Dienststellen sich weigern, der vom Bundesminister der Finanzen in seinem Rundschreiben vom 23. Juli 1956 vertretenen Auffassung zu folgen. Es ist dem Bundesministerium der Finanzen aber bekannt, daß nicht in allen Fällen eine Herabsetzung der Lehrlingsvergütung auf 75 DM monatlich zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Lehrherrn frei vereinbart werden kann. Ist die Höhe der Lehrlingsvergütung durch einen Tarifvertrag festgesetzt, der nicht — wie die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge — eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, so ist nach dem Tarifvertragsgesetz eine Ermäßigung nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien möglich. Ein Zustimmung der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer ist nicht möglich, da diese Gremien nicht Tarifvertragsparteien sind. Die Schwierigkeiten, die sich hier ergeben können, liegen also nicht auf besoldungsrechtlichem Gebiet, sondern auf dem Gebiet der für die Privatwirtschaft geltenden Tarifverträge, ,auf deren Gestaltung der Bundesminister der Finanzen keinen Einfluß hat.
Ich darf aber darauf hinweisen, daß die hier angeschnittene Frage nach dem Inkrafttreten des künftigen Bundesbesoldungsgesetzes ohne Bedeutung sein wird, da das neue Recht grundsätzlich die Gewährung von Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf die Höhe eines etwaigen Einkommens des Kindes vorsieht.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219903200
Eine Zusatzfrage?

(Abg. Kramel: Danke schön!)

Frage 12 ist bis 14.30 Uhr zurückgestellt.
Ich rufe auf die Frage 13 — Herr Abgeordneter Bazille — betreffend Leistungen an in der Bundesrepublik lebende Schweizer Kriegsopfer:
Hat die Bundesregierung entsprechend der Unterrichtung des Deutschen Bundestages — Drucksache Nr. 3940 der 1. Wahlperiode —, wonach durch das „Gesetz über die am 26. August 1952 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich" die Möglichkeit eröffnet werde, Schweizer Kriegsopfern einen Ausgleich für die von ihnen erlittenen Einbußen zu schaffen, Verhandlungen mit dem Ziel geführt, daß den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Schweizer Kriegsopfern in absehbarer Zeit entsprechende Leistungen zugeführt werden können?
Ist die Bundesregierung im Fall des Scheiterns solcher Verhandlungen bereit, den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Schweizer Kriegsopfern durch Vorlage eines entsprechenden Gesetzes an den Bundestag diejenigen Leistungen zuzuführen, die den deutschen Kriegsopfern gewährt werden?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär der Finanzen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219903300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf wohl annehmen, daß es


(Staatssekretär Dr. Hallstein)

sich hier nicht um eine Frage der Kriegsopferversorgung, sondern um eine Frage der Hilfe an kriegsgeschädigte Auslandsschweizer handelt. In dem letzteren Falle ist das Bundesfinanzministerium für die Beantwortung zuständig, und ich kann die Frage wie folgt beantworten:
Die Frage, inwieweit den kriegsgeschädigten Auslandsschweizern eine Hilfe gewährt werden soll, ist eine rein innerschweizerische Angelegenheit. Gerade in diesen Tagen hat der schweizerische Nationalrat eine entsprechende Vorlage des schweizerischen Bundesrates behandelt. Bei den Erörterungen in der Schweiz spielt das unter dem Namen „Clearing-Milliarde-Abkommen" bekannte Abkommen vom 26. August 1952 insofern eine Rolle, als schweizerischerseits ein Teilbetrag der Leistungen, die die Bundesrepublik nach diesem Abkommen zu erbringen hat, nämlich 121,5 Millionen Schweizer Franken, zur Finanzierung der Hilfe für geschädigte Auslandsschweizer benutzt werden soll. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz hatte insoweit keine Zweckbestimmung getroffen; es fehlt daher der Bundesregierung schon jede formale Handhabe, um die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizer Regierung anzuregen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219903400
Eine Zusatzfrage.

Helmut Bazille (SPD):
Rede ID: ID0219903500
Es war doch dem Bundestag mit der Drucksache 3940 in der Erläuterung mitgeteilt worden, daß die Möglichkeit geschaffen werde, die Schweizer Kriegsopfer zu bedenken. Ergibt sich daraus keine Handhabe für die Bundesregierung, bei entsprechenden Verhandlungen ausdrücklich darauf hinzuweisen? Die Frage der Entschädigung der Schweizer Kriegsopfer muß doch zweifellos eine Rolle gespielt haben, sonst könnte das in der erwähnten Drucksache nicht ausdrücklich erwähnt sein.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219903600
Herr Abgeordneter! In der Drucksache ist erwähnt, daß durch diese Zahlung die Schweizer Regierung die Möglichkeit hat, den Schweizer Kriegsgeschädigten Zahlung zu leisten. Daraus ergibt sich aber keine Handhabe für die Regierung der Bundesrepublik, in innerschweizerische Angelegenheiten einzugreifen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219903700
Keine Zusatzfrage.
Frage 18 — des Herrn Abgeordneten Altmaier — betreffend Programm der ersten Europäischen Gemeindekonferenz.
In welcher Weise gedenkt die Bundesregierung das von der ersten Europäischen Konferenz der lokalen Behörden vom 12. bis 14. Januar 1957 in Straßburg aufgestellte Programm zu unterstützen, das unter anderem vorsieht:
die Schaffung eines europäischen kommunalen Kreditinstituts,, das den Gemeinden die Aufnahme privater, nationaler oder ausländischer Kredite erleichtert;
Absprachen mit der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, um den Gemeinden der Industriereviere die Lösung ihrer neuen Aufgaben zu erleichtern, die durch Stillegung und Verlagerung von Industrie- und Bergbaubetrieben und die damit verbundenen Arbeiter-Umsiedlungen oder Umschulung von Arbeitskräften entstanden sind oder entstehen werden;
die Verbreitung der europäischen Idee auf kommunaler Ebene durch den Austausch von Schülern, Lehrern, Gemeindebeamten und anderen Berufstätigen sowie durch die Aufnahme kultureller und freundschaftlicher Beziehungen zwischen Städten und Gemeinden, die ihren besten Ausdruck in der jährlichen Verleihung des kommunalen Europapreises finden?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister des Innern.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0219903800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung wird im Rahmen der ihr gegebenen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten das in Straßburg aufgestellte Programm der ersten Europäischen Gemeindekonferenz unterstützen. Die Bundesregierung hat auch schon in der Vergangenheit alle Maßnahmen unterstützt, die zu einem Kennenlernen und besseren Verstehen der Probleme der Gemeinden innerhalb Europas führen konnten.
Zu den Einzelfragen des Herrn Kollegen ist folgendes zu bemerken:
Die Bundesregierung prüft, ob und gegebenenfalls wie die Errichtung eines europäischen Kommunalkreditinstituts gefördert werden könnte. Angelegenheiten des Kommunalkredits gehören allerdings zum Bereich der kommunalen Selbstverwaltung und damit zur Zuständigkeit der Länder. Sie bilden jedoch auch einen Teil der Überlegungen zum Kapitalmarkt, die die Bundesregierung zur Zeit anstellt. Die Besprechungen darüber unter den beteiligten Ressorts, mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden sind noch nicht abgeschlossen.
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sieht im Art. 56 Hilfsmaßnahmen verschiedener Art bei Stillegungen in der Montanindustrie vor, wenn neue technische Verfahren oder Produktionsmittel eingeführt werden und sich hieraus eine außergewöhnliche Verminderung des Bedarfs an Arbeitskräften in der Montanindustrie ergibt. Entstehen dabei besondere Schwierigkeiten für die Wiederbeschäftigung der frei gewordenen Arbeitskräfte, kann die Hohe Behörde auf Antrag der beteiligten Regierungen durch Kredite an Unternehmen die Finanzierung von Programmen erleichtern, durch die neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden. Sie kann ferner nicht rückzahlbare Beihilfen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes oder zur Umschulung von Arbeitnehmern bewilligen.
Eine ähnliche Regelung sieht § 23 des Übergangsabkommens vor, wenn einzelne Montanunternehmen während der Übergangszeit, die am 10. Februar 1958 abläuft, infolge der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ihre Tätigkeit einstellen oder ändern müssen.
Die Bundesregierung ist jederzeit bereit, Vorschläge aller Beteiligten, auch der betroffenen Gemeinden, in derartigen Fällen entgegenzunehmen und sie mit ihnen zu prüfen. Bei den mit der Hohen Behörde im Einzelfall zu treffenden Absprachen über Hilfsmaßnahmen wird die Bundesregierung darauf achten, daß den Gemeinden im Rahmen der nach dem Vertrag bestehenden Möglichkeiten die Erfüllung der sich aus Betriebsstillegungen oder -verlegungen in der Montanindustrie für sie ergebenden Aufgaben erleichtert wird. Im Ruhrgebiet sind die Gemeinden durch den Ruhrsiedlungsverband bei der Planung für den Bergarbeiterwohnungsbau eingeschaltet.
Bisher hat sich nur anläßlich der Stillegung des Bergwerks Barsinghausen der Preußischen Bergwerks- und Hütten-AG Anlaß geboten, bei der Hohen Behörde einen Antrag auf Anpassungsbeihilfen zu stellen.
Die Länder und besonders die Gemeinden haben in den vergangenen Jahren bereits außerordentlich fruchtbare Arbeit für die Verbreitung der europäischen Idee auf kommunaler Ebene geleistet. Die


(Bundesinnenminister Dr. Schröder)

Bundesregierung hat sich an dieser Arbeit u. a. durch Gewährung von Beihilfen für Informationsreisen deutscher Gemeindebeamter ins Ausland, durch zum Teil sehr hohe finanzielle Beiträge zu europäischen Veranstaltungen auf kommunaler Ebene und zu Besuchen ausländischer kommunaler Politiker in der Bundesrepublik beteiligt. Die Bundesregierung bemüht sich ferner, auch den Fachbeamtenaustausch zu intensivieren. Außerdem fördert sie die Verbreitung der europäischen Idee auf kommunaler Ebene durch ihren Beitrag zum kommunalen Europapreis, der jährlich verliehen wird.
Herr Präsident, ich bedauere, daß diese Antwort etwas umfänglich ist. Aber die Frage war auch recht umfänglich.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219903900
Ich danke sehr.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219904000
Keine Zusatzfrage.
Damit, meine Damen und Herren, kehren wir zu den nicht aufgerufenen Fragen zurück.
Frage 1 — Herr Abgeordneter Dr. Rinke — betrifft Rechtsansprüche deutscher Reisenden in Jugoslawien aus Unfällen:
Ist der Bundesregierung bekannt, daß Unfälle deutscher Reisender in Jugoslawien, insbesondere Kraftfahrzeugunfälle, trotz klarer Rechtslage mit vielmonatigen, oft sogar mit jahrelangen Verzögerungen von den jugoslawischen Stellen bearbeitet und reguliert werden, wenn deutschen Reisenden aus den Unfällen Ansprüche gegen jugoslawische Verkehrsteilnehmer zustehen?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die jugoslawische Regierung zu veranlassen, daß dieser Mißstand im Interesse eines geordneten Reiseverkehrs endlich beseitigt wird?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Auswärtigen Amts.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219904100
Herr Präsident! Meine Antwort auf die Frage lautet: Der Bundesregierung sind Fälle von erheblicher Verzögerung bekanntgeworden.
Es liegt jedoch außerhalb der Möglichkeiten der Bundesregierung, auf die jugoslawische Regierung einen Druck zum Zweck der Beseitigung dieser Mißstände auszuüben. Das Auswärtige Amt hat den Botschafter in Belgrad angewiesen, die jugoslawische Regierung allgemein darauf aufmerksam zu machen, daß das Verhalten der jugoslawischen Behörden bei Unfällen von deutschen Reisenden die Entwicklung eines geordneten Reiseverkehrs zwischen beiden Ländern gefährdet.
Eine Warnung an das deutsche Reisepublikum vor Reisen nach Jugoslawien dürfte mit Rücksicht auf die mit Jugoslawien bestehenden Beziehungen nicht in Frage kommen. Es kann aber davon ausgegangen werden, daß derartige Erfahrungen sich bei den an Reisen nach Jugoslawien interessierten Deutschen ohnehin herumsprechen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219904200
Eine Zusatzfrage?

Dr. Walter Rinke (CSU):
Rede ID: ID0219904300
Ja.
Herr Staatssekretär, Sie sprachen von der Rücksicht auf die Beziehungen zu Jugoslawien. Halten Sie es nicht im Hinblick darauf, daß Jugoslawien offenbar nicht die gleiche Rücksicht wie die Bundesrepublik auf die bestehenden Beziehungen nimmt, doch für geboten, die deutsche Öffentlichkeit über die Zustände in Jugoslawien in geeigneter Weise aufzuklären?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219904400
Ich will diese Frage überprüfen, Herr Abgeordneter.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219904500
Es folgt die Frage 3 - Frau Abgeordnete Dr. Ilk — betreffend Zuwiderhandlungen amerikanischer Militärdienststellen gegen Straßenverkehrsvorschriften:
Ist der Bundesregierung bekannt, daß am 13. Februar 1957 ein 60 t schweres amerikanisches Sturmgeschütz auf einem etwa 20 t schweren Tieflader die wegen Frostaufbrüchen gesperrte Bundesstraße 19 und die für Fahrzeuge über 6 t gesperrte Bundesstraße 309 befuhr, obwohl die Regierung von Schwaben und das Landratsamt Kempten eine Ausnahmegenehmigung ausdrücklich verweigert hatten, und was gedenkt die Bundesregierung gegen diese wie auch gegen sonstige Zuwiderhandlungen amerikanischer Militärdienststellen gegen Straßenverkehrsvorschriften zu tun?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verteidigung.

Dr. Franz Josef Strauß (CSU):
Rede ID: ID0219904600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Verkehr beantworte ich die Frage wie folgt.
Es ist der Bundesregierung bekannt, daß ein amerikanisches schweres Geschütz mit einem Gesamtgewicht von ca. 85 t am 12. Februar 1957 die damals wegen Frostschädengefahr für Fahrzeuge über 6 t gesperrten Bundesstraßen 309 und 310 befahren hat. Dem Transport war eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. Trotzdem ist er eingeleitet und auch gegen die Vorstellungen ,der bayerischen Landpolizei zu Ende geführt worden. Obwohl bisher sichtbare Schäden an Straßen und Brücken nicht festgestellt werden konnten, ist der Vorfall zu bedauern, weil er Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt und nachteilige Auswirkungen auf die Disziplin der zivilen Verkehrsteilnehmer haben kann.
Die Bundesregierung hatte wie in früheren Jahren auch im vergangenen Herbst die Stationierungsstreitkräfte darauf aufmerksam gemacht, daß in diesem Frühjahr wieder der Verkehr auf frostgefährdeten Straßen eingeschränkt werden wird. Die Streitkräfte haben zugesagt, die angeordneten Verkehrsbeschränkungen zu beachten. Sie haben 'dieselben, soweit bekannt ist, mit dieser einzigen Ausnahme auch befolgt.
Bei dem Vorfall am 12. Februar 1957 handelt es sich nach den Feststellungen der Bundesregierung um einen Einzelfall. Die Bayerische Staatskanzlei hat die zuständigen Stellen der US-Streitkräfte bereits wegen des Vorfalls angesprochen. Mit diesen konnte erneut vereinbart werden, daß künftig von den US-Streitkräften die Transportgenehmigung beantragt und von der Bayerischen Staatskanzlei im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung der Marschweg für derart schwere Militärfahrzeuge festgelegt werden wird.

(Abg. Frau Dr. Ilk: Danke!)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219904700
Frage 4 des Herrn Abgeordneten Held betreffend Erweiterung des Truppenübungsplatzes Senne im Teutoburger Wald:
Ist dem Herrn Bundesverteidigungsminister bekannt, daß das gesamte Gebiet des Teutoburger Waldes als „Heilgarten Deutschlands" und als „Lunge des Ruhrgebiets" außerordentlich stark besucht wird und die Bevölkerung der Ortschaften dieses Gebietes in erster Linie von dem Fremdenverkehr lebt?
Ist der Herr Bundesverteidigungsminister bereit, bei der Erweiterung des Truppen Übungsplatzes Senne auf diese Tatsachen im vollen Umfange Rücksicht zu nehmen?
Der Herr Bundesminister für Verteidigung!


Dr. Franz Josef Strauß (CSU):
Rede ID: ID0219904800
Ich darf die Frage wie folgt beantworten. Die Bedeutung des Teutoburger Waldes als Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiet ist der Bundesregierung bekannt. Ihr wird bei den Planungen der Bundeswehr für den Truppenübungsplatz Senne Rechnung getragen. Unsere Bestrebungen gehen dahin, die militärischen Übungen wieder in den Bereich der alten Grenzen des Truppenübungsplatzes zu verlegen, um den bisher am Ostrand beschlagnahmten Teil des Teutoburger Waldes dem Fremdenverkehr in größtmöglichem Umfang wieder zugänglich zu machen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219904900
Zusatzfrage?

(Abg. Held: Danke schön!)

— Keine Zusatzfrage.
Frage 10 der Abgeordneten Frau Renger betreffend „Das Buch der Etikette" von Karlheinz Graudenz:

(Heiterkeit und Unruhe.)

War dem Auswärtigen Amt der Text des Buches „Das Buch der Etikette" — verfaßt von Karlheinz Graudenz „unter Mitarbeit von Erica Pappritz", stellvertretender Chef des Protokolls — bekannt, und billigt es den offiziösen Anstrich, den es durch die Nennung der Mitautorin erhalten hat?
Hält der Herr Bundesaußenminister Frau Pappritz für geeignet, auf Grund dieses Buches den diplomatischen Nachwuchs in Etikettefragen zu unterrichten?
Ist beabsichtigt, dieses Buch den diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen zum Ankauf zu empfehlen, und sind hierzu bereits Mittel verwendet oder in Aussicht gestellt?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Auswärtigen Amts.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219905000
Herr Präsident! Ich darf die Frage der Frau Abgeordneten wie folgt beantworten. Der Text des Buches „Das Buch der Etikette" war dem Auswärtigen Amt vor der Veröffentlichung nicht bekannt. Nach dem Bundesbeamtengesetz ist die schriftstellerische Tätigkeit eines Beamten nicht genehmigungspflichtig. Daher bestand kein Anlaß, das Buch vor der Veröffentlichung vorzulegen. Hinzu kommt, daß der verantwortliche Autor des Buches Herr Graudenz ist, der dem Auswärtigen Amt nicht angehört. Die Mitarbeit der Vortragenden Legationsrätin Frau Pappritz hat sich auf eine sachliche Überprüfung einiger Abschnitte und teilweise Überarbeitung beschränkt,

(Heiterkeit)

z. B. mit Bezug auf die Fragen des Zeremoniells. Auch diese Tätigkeit ist nach den Bestimmungen des Beamtenrechts nicht genehmigungspflichtig.
Durch die Mitarbeit von Frau Pappritz in dem erwähnten Umfang, die also eine reine Privatarbeit ist, hat das Buch keinen offiziellen Anstrich bekommen. Wenn der Verlag durch die Aufmachung des Buchs einen solchen Eindruck hat erwecken wollen, so wird dies selbstverständlich mißbilligt.
Der Bundesminister des Auswärtigen hält Frau Pappritz für geeignet, den diplomatischen Nachwuchs zu unterrichten.

(Lachen links.)

Dieser Unterricht, dem verhältnismäßig wenig Zeit im Lehrplan gewidmet ist,

(Abg. Mellies: Hört! Hört!)

nämlich vier Unterrichtsstunden von 542, bezieht sich in der Hauptsache auf Fragen des Zeremoniells und des diplomatischen Protokolls.

(Heiterkeit.)

„Das Buch der Etikette", das auch dem Bundesminister des Auswärtigen an verschiedenen Stellen mißfällt,

(Zurufe: Hört! Hört!)

wird diesem Unterricht nicht zugrunde gelegt werden.

(Erneute Heiterkeit.)

Da den auswärtigen Missionen kein offizielles Handbuch des Protokolls zur Verfügung steht, ist „Das Buch der Etikette" durch die Bibliothek des Auswärtigen Amts trotz der zu beanstandenden Stellen in 78 Exemplaren angeschafft worden, von denen 75 an die Missionen gesandt worden sind.

(Hört! Hört! bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219905100
Eine Zusatzfrage!

Dr. Annemarie Renger (SPD):
Rede ID: ID0219905200
Herr Staatssekretär, kann ich aus Ihrer Antwort nicht entnehmen, daß Sie mit dem Inhalt des Buchs weitgehend einverstanden sind, und geraten Sie nicht in den Geruch der Lächerlichkeit, wenn Sie dem Ankauf von 75 oder von 78 Exemplaren, wie es jetzt heißt, zugestimmt haben?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219905300
Ich bitte das aus meinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

(Heiterkeit.)

Auch ich würde es für richtig gehalten haben, wenn Frau Pappritz von einer Mitarbeit an diesem Buch abgesehen

(Sehr gut! in der Mitte)

oder ihre Mitarbeit auf die Teile beschränkt hätte, die sich mit den technischen Fragen des Protokolls beschäftigen.

(Lachen und Zurufe von der SPD)

und wenn diese Beschränkung ihrer Mitarbeit bei der Firmierung des Buches deutlich und unmißverständlich zum Ausdruck gekommen wäre.

(Abg. Mellies: Machen Sie eine zweite, verbesserte Auflage!)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219905400
Eine zweite Zusatzfrage!

Dr. Annemarie Renger (SPD):
Rede ID: ID0219905500
Ich danke für diese Ausführungen. Aber, Herr Staatssekretär, ist nun sichergestellt, daß nicht etwa in Zukunft der Inhalt dieses Buches doch als Grundlage für den Unterricht der jungen Diplomaten in Etikettefragen dient, und müssen diese armen Menschen nun vielleicht auch in Zukunft dem Inhalt entsprechen und ihm in bezug auf die Kleidervorschriften und die sonstigen Anstandsregeln nachkommen?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219905600
Ich darf wiederholen, daß der Gegenstand des Unterrichts, den Frau Pappritz für die Attachés zu erteilen hat, ein anderer ist als der Gegenstand des Buches.

(Zuruf von der SPD: Kette ziehen!)



(Staatssekretär Dr. Hallstein)

Ich kann natürlich nicht sicherstellen, daß nicht der eine oder andere Attaché das Buch, das im freien Markt zu kaufen ist, kauft und es auch liest.

(Abg. Mellies: Steht doch auch in den Bibliotheken zum Lesen!)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219905700
Eine weitere Zusatzfrage? — Keine Zusatzfrage mehr.
Frage 12 des Herrn Abgeordneten Kahn-Ackermann betreffend Übernahme des zivilen bei der amerikanischen Luftwaffe dienenden deutschen Personals in die deutsche Bundeswehr:
Ist dem Herrn Bundesverteidigungsminister die unter dem 1. Februar 1957 veröffentlichte Denkschrift des Betriebsrats von Headquarters 1485th Support Wing (Training) APO 207 US Air Force bekannt?
Beabsichtigt der Herr Bundesverteidigungsminister, im Zuge der Übernahme des zivilen bei der amerikanischen Luftwaffe dienenden deutschen Personals in seinen Hauptpunkten, z. B. der Anerkennung der Dienstzeit bei den Alliierten Streitkräften als Beschäftigung im öffentlichen Dienst und des Verzichts auf eine Probezeit bei Übernahme, entgegenzukommen?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verteidigung.

Dr. Franz Josef Strauß (CSU):
Rede ID: ID0219905800
Ich darf die Frage wie folgt beantworten. Die vom Kollegen Kahn-Ackermann zitierte Denkschrift ist mir bekannt. Ich bin bemüht, dem darin zum Ausdruck gebrachten Anliegen in wesentlichen Punkten Rechnung zu tragen.
Es ist damit zu rechnen, daß von den rund 6000 Arbeitnehmern etwa 5000 bei persönlicher und fachlicher Eignung in den Dienst der Luftwaffe der Bundesrepublik übernommen werden. Für einen Teil der restlichen Kräfte bestehen ebenfalls Übernahmemöglichkeiten, die aber im einzelnen noch zu prüfen sind.
Für die übernommenen Bediensteten sollen Unterschiedsbeträge, die sich aus den verschiedenartigen Tarifen ergeben, in folgender Weise weitergewährt werden:
a) Jedem Arbeitnehmer wird voraussichtlich ein für jede Vergütungs- und Lohngruppe besonders zu ermittelnder fester Ausgleichsbetrag zugesichert werden.
b) Darüber hinaus soli für eine bestimmte Zeitdauer eine widerrufliche Ausgleichszulage in Form eines bestimmten Prozentsatzes des Gehalts und Lohnes zugebilligt werden. Die Höhe dieses Prozentsatzes wird zur Zeit von den beteiligten Ressorts errechnet. Darin werden sowohl die Nachteile der unterschiedlichen Entlohnung als auch die erheblichen Vorteile der Tarife des öffentlichen Dienstes — nämlich stärkerer Kündigungsschutz, längere Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfalle, Gewährung von Beihilfen, eine vorteilhafte Zusatzversorgung — Berücksichtigung finden. Diese Zulagen sollen der Wahrung des Besitzstandes dienen. Schließlich werden mit Erfolg besuchte einschlägige Ausbildungslehrgänge bei den Stationierungsstreitkräften auf die Bewertung der fachlichen Qualifikation von Einfluß sein. Die Frage etwa weitergehender Zulagen für bestimmte Arbeitsbereiche muß sich im Rahmen der allgemein gültigen Tarife halten oder bei Bedarf — wie üblich — im Wege von Tarifvertragsverhandlungen geregelt werden. Allerdings ist es nicht möglich, die Dienstzeit bei den alliierten Streitkräften als Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst anzuerkennen. Dem steht Artikel 44 Abs. 4 des Truppenvertrags entgegen.
Eine besondere Probezeit ist für die zu übernehmenden Arbeitskräfte nicht vorgesehen. Sie werden vielmehr den allgemeinen tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst unterliegen. Diese sehen bei den Angestellten für die Dauer der ersten vier Monate eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluß, bei den Arbeitern während der ersten zwei Wochen eine Kündigungsmöglichkeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vor. Auf die tariflich festgelegten Fristen kann nicht verzichtet werden, weil der Bundeswehr Gelegenheit gegeben werden muß, in dieser verhältnismäßig kurzen Zeit die persönliche und fachliche Eignung zu prüfen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219905900
Zusatzfrage?

Georg Kahn-Ackermann (SPD):
Rede ID: ID0219906000
Darf ich aus einem Satz Ihrer Ausführungen, Herr Bundesverteidigungsminister, entnehmen, daß das Ministerium nunmehr bereit ist, die auf Lehrgängen oder Schulen der amerikanischen Luftwaffe abgelegten Prüfungen anzuerkennen?

Dr. Franz Josef Strauß (CSU):
Rede ID: ID0219906100
Ich darf diese Frage mit Ja beantworten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219906200
Frage 14 der Frau Abgeordneten Gräfin Finckenstein betreffend Empfehlung 116 der Beratenden Versammlung des Europarats:
Welche Einstellung hat die Bundesregierung zur Empfehlung 116 der Beratenden Versammlung des Europarates betreffend Nachrichtensendungen in russischer Sprache über deutsche Sender?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219906300
Herr Präsident, ich darf folgendermaßen auf die Frage antworten. Die Bundesregierung stimmt mit der Beratenden Versammlung des Europarats darin überein, daß es wünschenswert ist, die Bevölkerung der Sowjetunion über die politischen Ereignisse in der westlichen Welt durch Nachrichten der europäischen Sender in russischer Sprache objektiv zu unterrichten. Infolge der besonderen Rechtsstellung der deutschen Rundfunkanstalten hat die Bundesregierung jedoch keine Möglichkeit, auf die Gestaltung des Programms der deutschen Sender unmittelbar Einfluß zu nehmen. Sie ist aber bereit, den Inhalt der Empfehlung 116 der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik zur Kenntnis zu geben und ihr zu empfehlen, sich für die Aufnahme von Nachrichten in russicher Sprache in die Sendeprogramme der deutschen Sender einzusetzen.

Eva Gräfin Finckenstein (CDU):
Rede ID: ID0219906400
Vielen Dank.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219906500
Keine Zusatzfrage. — Frage 15 der Abgeordneten Frau Rehling — betreffend Empfehlung 127 der Beratenden Versammlung des Europarats:
Beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechend der Empfehlung 127 der Beratenden Versammlung des Europarates dem unter der Schirmherrschaft der UNESCO abgeschlossenen Abkommen über die Schaffung eines internationalen Rechenzentrums beizutreten, und ist sie an den vorbereitenden Arbeiten des in Rom bestehenden Komitees beteiligt?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219906600
Herr Präsident,

(Zuruf von der SPD: „Meine Damen und Herren!")

die Bundesregierung hat bereits seit dem Jahre 1951 an den Vorarbeiten für die Errichtung eines International Computation Center — ICC — teilgenommen. An der von der UNESCO vom 15. bis 17. Oktober 1956 nach Rom einberufenen Konferenz von Sachverständigen hat sich Herr Professor Dr. Walther von der Technischen Hochschule Darmstadt beteiligt. Er unterhält im Einvernehmen mit der Bundesregierung engen Kontakt zu dem in Rom gebildeten Organisationskomitee. Die Mitarbeit deutscher Experten in dem Organisationskomitee und ein Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern dieses Komitees und Mitgliedern des Instituts für praktische Mathematik in Darmstadt ist eingeleitet.
Die Bundesregierung hat die Konvention bisher nicht unterzeichnet, da die von ihr befragten sachverständigen deutschen Gremien — die Kommission für Rechenanlagen der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die Gesellschaft für angewandte Mathematik und Mechanik und die Deutsche Mathematiker-Vereinigung — der Meinung sind, daß eine Reihe von technischen Fragen noch weiter geklärt werden muß, ehe eine Unterzeichnung durch die Bundesregierung gerechtfertigt ist. Die Bundesregierung wird die Zusammenarbeit zwischen deutschen und ausländischen Experten fördern, damit die noch offenen Fragen geklärt werden können. Gegebenenfalls wird die Bundesregierung bei der UNESCO anregen, daß die 1951 abgeschlossene Konvention eine den heutigen Verhältnissen angepaßte Form erhält. Die Bundesregierung hofft damit zugleich zu ihrem Teil dazu beizutragen, daß auch anderen Staaten der Beitritt eröffnet wird. Bisher ist die Konvention nur von elf Staaten unterzeichnet und von fünf Staaten ratifiziert, nämlich unterzeichnet von Ägypten, Belgien, Irak, Israel, Italien, Japan, Mexiko, der Türkei, Griechenland, Liberia und den Niederlanden und ratifiziert von Belgien, Ceylon, Italien, Japan und Mexiko. Die Konvention tritt erst in Kraft, wenn mindestens zehn Staaten ratifiziert haben.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219906700
Keine Zusatzfrage.
Frage 16 — Frau Abgeordnete Dr. Rehling — betreffend Empfehlung 128 der Beratenden Versammlung:
Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechend der Empfehlung 128 der Beratenden Versammlung des Europarates das auf der 9. Generalkonferenz der UNESCO in New Delhi beschlossene Hauptvorhaben wechselseitiger Würdigung der kulturellen Werte der östlichen und westlichen Welt zu fördern?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Auswärtigen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219906800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf auf die Frage der Frau Abgeordneten folgendes antworten.
Für das Hauptvorhaben der UNESCO, „Die wechselseitige Würdigung der kulturellen Werte der östlichen und westlichen Welt", hat sich die deutsche Delegation auf der 9. Generalkonferenz der UNESCO in New Delhi mit Nachdruck eingesetzt. Ein deutscher Zusatzantrag auf Einbeziehung der
Schulbuchverbesserung ist dort angenommen worden. Bei seiner Durchführung ist mit einer aktiven Mitarbeit des Internationalen Schulbuchinstituts in Braunschweig zu rechnen.
In einem vom Generaldirektor der UNESCO aus 18 Mitgliedstaaten gebildeten internationalen Beratungskomitee für das Vorhaben wird die Bundesrepublik durch Herrn Professor Erdmann aus Kiel vertreten sein. Diese Mitarbeit eines deutschen Sachverständigen in dem leitenden Gremium für das Projekt ermöglicht einen engen Kontakt zwischen der Zentrale der UNESCO und der Bundesregierung und allen beteiligten deutschen Stellen. Das Beratungskomitee tritt zum erstenmal am 1. April dieses Jahres zusammen, um eine Einzelplanung für das umfangreiche Hauptvorhaben vorzunehmen. Erst nach Abschluß der Beratungen wird sich im einzelnen übersehen lassen, welche konkreten Maßnahmen von deutscher Seite zu treffen sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist ebenso wie in den anderen Mitgliedstaaten der UNESCO vor allem Sache der Nationalkommission, hier also der Deutschen UNESCO-Kommission in Köln, die dabei mit der Bundesregierung eng zusammenarbeitet. Gleichlaufende Bestrebungen in den Ländern der Bundesrepublik werden zu koordinieren sein. Universitäten, Forschungsinstitute, Lehrerbildungsanstalten, Lehrerverbände, Schulen, Bibliotheken, Museen, Organisationen für Erwachsenenbildung, Jugendverbände, Presse, Film, Funk- und Fernsehorganisationen werden zur Mitarbeit herangezogen werden.
Die Bildung eines Sonderausschusses der Deutschen UNESCO-Kommission für die Durchführung dieses Programms ist in Aussicht genommen. Der Vollzugsausschuß der Deutschen UNESCO-Kommission hat auf seiner Sitzung am 12. März die hierfür notwendigen Schritte eingeleitet.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219906900
Keine Zusatzfrage.
Frage 17 — Herr Abgeordneter Dr. Kopf — betreffend Empfehlung 124 der Beratenden Versammlung:
Ist die Bundesregierung bereit, dem Entwurf einer multilateralen Konvention über Auslieferung von Verbrechern entsprechend der Empfehlung 124 der Beratenden Versammlung des Europarates ihre Zustimmung zu geben?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Auswärtigen Amts.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219907000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Frage des Herrn Abgeordneten Dr. Kopf beantworte ich bejahend. Die Bundesregierung ist grundsätzlich dazu bereit, dem Entwurf einer multilateralen Konvention über Auslieferung von Verbrechern zuzustimmen. Die Konvention befindet sich allerdings noch im Zustand der Vorbereitung. Ein neuer Entwurf wird zur Zeit ausgearbeitet. Er soll zu gegebener Zeit den Ländern zur Stellungnahme vorgelegt werden. Es ist mit der Möglichkeit von Vorbehalten zu rechnen, die in der deutschen Gesetzgebung begründet sind.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219907100
Eine Zusatzfrage.

Dr. Hermann Kopf (CDU):
Rede ID: ID0219907200
Herr Staatssekretär ist aus dieser Antwort zu entnehmen, daß die Bundesregierung dem Abschluß einer multilateralen europäischen Auslieferungskonvention in Zukunft grundsätzlich den Vorzug vor dem Abschluß bilateraler Auslieferungskonventionen geben wird?


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0219907300
Ich bitte jedenfalls daraus zu entnehmen, daß wir gegen den Abschluß eines multilateralen Rechtshilfevertrages keine grundsätzlichen Bedenken haben.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219907400
Frage 19 — des Herrn Abgeordneten Schmitt (Vockenhausen) — betreffend Verteilung der Einberufungen zur Bundeswehr:
Wie verteilen sich die zum 1. April 1957 erfolgten Einberufungen zur Bundeswehr zahlenmäßig auf die einzelnen Bundesländer?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verteidigung.

Dr. Franz Josef Strauß (CSU):
Rede ID: ID0219907500
Ich darf die Frage wie folgt beantworten. Zum 1. April 1957 sind aus dem dritten Quartal des Geburtsjahrganges 1937 9733 Mann einberufen worden. Diese verteilen sich unter Einbeziehung einer geringen Anzahl von solchen Wehrpflichtigen, die sich freiwillig für eine längere Dienstzeit entschieden haben, auf die Bundesländer wie folgt: Schleswig-Holstein 480, Hamburg 300, Bremen 125, Niedersachsen 1275, Nordrhein-Westfalen 3000, RheinlandPfalz 653, Hessen 830, Baden-Württemberg 1440, Bayern 1630. Ich .darf bemerken, daß weitere Wehrpflichtige des :dritten Quartals des Geburtsjahrganges 1937 aus ,der großen Zahl vorliegender Freiwilligenmeldungen in Kürze ebenfalls einberufen werden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219907600
Keine Zusatzfrage?

(Abg. Schmitt [Vockenhausen] : Danke schön!)

— Erledigt!
Frage 20 — des Herrn Abgeordneten Schneider (Bremerhaven) — betrifft den Austausch deutscher Soldaten unid Offiziere mit den Angehörigen befreundeter und verbündeter Streitkräfte:
Ist der Herr Bundesverteidigungsminister bereit, der Frage des Austausches deutscher Soldaten und Offiziere mit den Angehörigen der uns befreundeten und verbündeten Streitkräfte sein besonderes Augenmerk zu widmen, um hierdurch das gegenseitige Sichverstehen und Kennenlernen zu fördern?
Sind in dieser Richtung schon wirkliche praktische Schritte unternommen worden?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verteidigung.

Dr. Franz Josef Strauß (CSU):
Rede ID: ID0219907700
Ich darf ,die Frage wie folgt beantworten. Der Herstellung eines engen Kontaktes der Angehörigen der Bundeswehr zu Soldaten verbündeter und befreundeter Staaten wird vom Bundesverteidigungsminister und seinen zuständigen Abteilungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Folgende praktische Maßnahmen sind bisher verwirklicht worden und werden mit dem zunehmenden Aufbau der Bundeswehr weiter ausgebaut werden.
1. Etwa 100 Soldaten der Bundeswehr sind in integrierten Stäben tätig und als Militärattachés zu den Botschaften :entsandt worden.
2. Verbindungsstäbe zu den Oberkommandos der NATO-Streitkräfte sorgen für enge Verbindung in allen dienstlichen und außerdienstlichen Fragen; Gruppenkommandeure unid Standortkommandanten sind zu enger Zusammenarbeit mit benachbarten NATO-Truppen mehrfach angehalten worden.
3. Auf ,dem Gebiet der Ausbildung sind folgende Maßnahmen durchgeführt warden:
a) Ausbildungsteams ,der Streitkräfte der USA sind bei Schulen und Einrichtungen der Bundeswehr tätig, davon allein 252 Ausbilder beim Heer.
b) In vier Fliegerhorsten in Süddeutschland ist die Ausbildung deutschen Luftwaffenpersonals zunächst unter Leitung von Personal der Luftwaffe der USA durchgeführt worden. Die Übernahme dieser Fliegerhorste durch die Bundeswehr erfolgt so, daß in einer Übergangszeit die Funktionen von deutschen und amerikanischen Soldaten gemeinsam besetzt sind.
c) Lehrgänge, die die Streitkräfte von NATO-Staaten in ''der Bundesrepublik abhalten, werden von der Bundeswehr beschickt, z. B. Atom- und Radar-Lehrgänge der USA, Pionierlehrgänge der USA, technische Ausbildungskurse der kanadischen Streitkräfte, Lehrgänge für die Zusammenarbeit Land-Luft der französischen Streitkräfte.
d) Soldaten der Bundeswehr werden zur Spezialausbildung laufend zu Lehrgängen in das verbündete Ausland kommandiert, z. B. Flugzeugführer und technisches Personal von Luftwaffe, Heer und Marine auf Schulen in USA und Kanada und zu Lieferfirmen der Flugzeugindustrie auch in England und Frankreich; Generalstabs- und Speziallehrgänge aller Waffen werden in USA, Kanada, Frankreich, England und Hollandbeschickt; Zerstörerbesatzungen der Marine werden in den USA eingewiesen.
e) Stäbe der Bundeswehr und Beobachtungsoffiziere nehmen in Zukunft an allen Manövern und Planspielen der NATO teil, z. B. in diesem Monat an der Übung „Lion noir".
4. Unter Einbeziehung zusätzlicher Informationsreisen und des Besuches besonderer Einrichtungen wie z. B. des NATO-Defence-College waren bisher 1120 Angehörige der Bundeswehr in das Ausland kommandiert.
5. Informationsreisen ausländischer Gruppen, z. B. von Angehörigen von Militärakademien und des NATO-Defence-College, in die 'Bundesrepublik werden von der Bundeswehr betreut. Die Einladung ausländischer Teilnehmer an deutschen Ausbildungseinrichtungen ist vorgesehen, sobald diese hierfür aufnahmefähig sind. Z. B. sollen für französische Teilnehmer an dem zweiten Lehrgang der Bundeswehr-Führungsakademie bestimmte Plätze freigehalten werden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219907800
Eine Zusatzfrage?
Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]): Danke sehr.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219907900
Frage 21 — Herr Abgeordneter Dr. Schmidt (Gellersen) — betreffend Betriebsflächen von Gesindebetrieben:
In welcher Richtung hält der Bundesernährungsminister eine Veränderung der Betriebsfläche großbäuerlicher Betriebe (Gesindebetriebe) für notwendig, um nach den Feststellungen des Grünen Plans — zu Drucksache 3200 Seite 16 — die Arbeitswirtschaft dieser Betriebe nachhaltig verbessern zu können?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Dr. Heinrich Lübke (CDU):
Rede ID: ID0219908000
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Anfrage


(Bundesminister Dr. h. c. Lübke)

von Herrn Kollegen Dr. Schmidt zielt wohl auf die Betriebe, deren Betriebsfläche im Verhältnis zu den verfügbaren Arbeitskräften zu groß ist. Dieses Verhältnis von Arbeitskräften zur Wirtschaftsfläche ist keine feststehende Größe. Es wird insbesondere bestimmt durch die Art der Bewirtschaftung, also das angewandte Betriebssystem, die Bewirtschaftungsintensität und den Grad der Rationalisierung und Mechanisierung.
Hält man sich das vor Augen, so ist ersichtlich, daß eine allgemein gültige Lösung nicht aufgezeigt werden kann. In der Praxis vollzieht sich die Anpassung der Betriebsgröße an den Arbeitskräftebesatz vielfach im Wege der Landverpachtung, gelegentlich auch im Wege des Landverkaufs. Bei sehr ungünstig basierten Betrieben, bei denen Agrarstrukturverbesserungen vorgenommen werden müssen, wird gelegentlich ein gewisser Teil der Ländereien zu Siedlungszwecken bereitgestellt. Besonders wirkungsvoll ist nach meinem Dafürhalten, sich statt auf unverheiratete Gesindekräfte auf verheiratete Landarbeiter einzustellen oder durch Rationalisierung die Abhängigkeit von Arbeitskräften auf das geringstmögliche Maß herabzusetzen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219908100
Zusatzfrage?

Dr. R. Martin Schmidt (SPD):
Rede ID: ID0219908200
Herr Minister, sind Sie bereit, diesen Fragenkomplex dem Beirat für Fragen der Agrarstruktur vorzulegen, damit sich auch dieser wegen der grundsätzlichen Bedeutung dazu äußern und das Ergebnis in seinen Vorschlägen mit verarbeiten kann?

Dr. Heinrich Lübke (CDU):
Rede ID: ID0219908300
Ja, das ist dort schon besprochen, und es wird bereits praktiziert, .z. B. im nördlichen Oldenburg bei größeren Betrieben von 200 oder 300 Morgen, die agrarstrukturell sehr ungünstig liegen.

Dr. R. Martin Schmidt (SPD):
Rede ID: ID0219908400
Danke.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219908500
Keine Zusatzfrage.
Meine Damen und Herren, die Zeit für die Fragestunde ist abgelaufen; die nicht beantworteten Fragen werden schriftlich beantwortet. Die nächste Fragestunde findet am Donnerstag, dem 4. April, statt. Sperrfrist für eingehende Fragen ist Freitag, der 29. März, 12 Uhr.
Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz - 1. BRRG) (Drucksachen 1549, zu 1549).
Das Wort zur Geschäftsordnung hat der Herr Abgeordnete Rasner.

Will Rasner (CDU):
Rede ID: ID0219908600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Beratungsergebnis des Ausschusses zu diesem Gesetz hat zunächst einmal zu geschäftsordnungsmäßigen Schwierigkeiten mit Rücksicht auf § 96 der Geschäftsordnung geführt. Darüber hinaus hat meine Fraktion den Wunsch gehabt, die §§ 41 und 139 Abs. 1 Nr. 9a noch einmal einer Beratung im Ausschuß zu unterziehen. Wir wollten ursprünglich beantragen, wie das die Geschäftsordnung zuläßt, diese beiden Paragraphen dem Ausschuß zurückzuüberweisen. Es ist inzwischen aber eine interfraktionelle Verständigung dahingehend erzielt 'worden, daß es, wenn man schon einzelne Paragraphen zurücküberweist, zweckmäßiger ist, das Gesetz als Ganzes zurückzuüberweisen Ich beantrage mithin, dieses Gesetz zurückzuüberweisen an den Ausschuß für Beamtenrecht als federführenden Ausschuß und zur Mitberatung gemäß § 96 der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuß.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219908700
Sie haben den Antrag gehört. Wird das Wort dazu gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wir stimmen ab. Wer der Rücküberweisung, zulässig nach § 82 der Geschäftsordnung, an den Ausschuß für Beamtenrecht als federführenden Ausschuß und zur Mitberatung an den Haushaltsausschuß zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Punkt 3 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf (Arbeitsplatzschutzgesetz) (Drucksache 3117)
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) (Drucksache 3276). (Erste Beratung 189. Sitzung.)
Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Das Wort hat der Abgeordnete Schneider (Bremerhaven) als Berichterstatter.
Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Wehrpflichtgesetz sind keine besonderen Bestimmungen über die Sicherung der Arbeitsplätze für Arbeitnehmer während der Grundwehrdienstzeit und während der Wehrübungen enthalten. Die Bundesregierung hat sich daher veranlaßt gesehen, das sogenannte Arbeitsplatzschutzgesetz vorzulegen, über das wir heute zu beschließen haben.
Der Grundgedanke des Arbeitsplatzschutzgesetzes ist, daß bei einer Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen von kürzerer Dauer das Arbeitsverhältnis eines Wehrpflichtigen nicht gelöst werden kann. Der Einberufene soll nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst in seinen alten Betrieb zurückkehren können. In den Grundzügen wird das Gesetz ähnliche Bestimmungen aufweisen wie das sogenannte Eignungsübungsgesetz, in dem ebenfalls schon Sicherungsbestimmungen für die Arbeitsplätze enthalten sind.
§ 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes besagt:
Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
Außerdem ist ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen, um den Arbeitgeber an einer Kündigung während des Wehrdienstes seines Arbeitnehmers zu hindern. Weiterhin soll durch dieses Gesetz der Wehrpflichtige durch Anrechnung sei-


(Schneider [Bremerhaven])

ner Dienstzeit auf sein Arbeitsverhältnis so gestellt werden, als wenn er nicht einberufen worden wäre.
Beamte und Richter werden während ihrer Dienstzeit vom Beamtendienst lediglich beurlaubt. Auch ihnen dürfen aus der Dienstpflicht keine beruflichen Nachteile entstehen.
Ein weiterer wesentlicher Paragraph ist § 4, der besagt, daß der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Grundwehrdienst leistet, um ein Zwölftel kürzen kann. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Grundwehrdienstes zu gewähren. Ich glaube, daß wir damit eine weitere wesentliche Schutzbestimmung für die Arbeitnehmer, die dienstpflichtig sind, getroffen haben.
Für Heimarbeiter sind in der Gesetzesvorlage ebenfalls besondere Vorschriften enthalten. Sie sollen grundsätzlich den gleichen Schutz wie Arbeitnehmer genießen und dürfen aus Anlaß des Wehrdienstes nicht aus ihrem Dienstverhältnis entlassen werden oder sonstige berufliche Nachteile erleiden.
Bemerkenswert ist ferner die Regelung für Handelsvertreter, für die in gleichem Maße Schutzvorschriften geschaffen worden sind. Jedoch ist hier ausdrücklich festgelegt, daß befristete Arbeitsverhältnisse durch eine Einberufung zum Grundwehrdienst nicht verlängert werden können. Dasselbe soll auch für Vertragsverhältnisse gelten, die während der Wehrdienstzeit enden.
Für freiwillige Wehrübungen bestimmt der Entwurf, daß auch hier der Arbeitsplatz erhalten bleibt, wenn die Gesamtübungsdauer in einem Kalenderjahr nicht mehr als vier Wochen beträgt.
Hinsichtlich der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung wird im Gesetz vorgesehen, daß für den Wehrpflichtigen keinerlei Nachteile entstehen können.
Eine weitere Sonderbestimmung des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt dem Schutz für Wohnraum, der mit dem Arbeitsplatz verbunden ist. Diese Bestimmung scheint mir ebenfalls bemerkenswert zu zein. Die Familie eines Wehrpflichtigen, die z. B. in einer Werkswohnung untergebracht ist, darf von dort nicht verdrängt werden. Ist die Wohnung allerdings ein Teil des Arbeitslohnes, dann soll der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine entsprechende Miete für die Dauer des Wehrdienstes zahlen, wofür er während des Dienstes bei der Bundeswehr wieder entsprechende Entschädigungen für den Familienunterhalt erhält.
Ein besonderer Abschnitt befaßt sich schließlich mit der Eingliederung entlassener Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten in einen Zivilberuf. Hierzu sind auch im Soldatenversorgungsgesetz, über das das Hohe Haus noch zu beschließen haben wird, entsprechende Bestimmungen enthalten. Im Arbeitsplatzschutzgesetz heißt es, daß den Soldaten auf Zeit, die Anspruch auf Dienstzeitversorgung haben, sowie Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die Eingliederung in einen Zivilberuf erleichtert werden wird. Im einzelnen wird dazu bestimmt, daß dem entlassenen Soldaten innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr die notwendige Hilfe geleistet werden wird, bis er einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz erlangt hat. Es sollen rechtzeitig alle Maßnahmen getroffen werden, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Berufsausbildung oder seine Entlassung sicherstellen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Anlernzuschuß gewährt werden. Die Arbeitsplatzvermittlung an solche entlassenen Soldaten wird der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung obliegen, wobei alle Berufsförderungsbestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt werden und unberührt bleiben.
Meine Damen und Herren, ich darf feststellen, daß der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf im Verteidigungsausschuß des Bundestages einstimmig verabschiedet worden ist. Ich glaube, daß damit ein weiterer Markstein auf dem Wege der Wehrgesetzgebung insgesamt geschaffen ist.

(Beifall bei den Regierungparteien.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219908800
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir kommen zur zweiten Lesung. Ich eröffne die Beratung und rufe 5 1 auf. Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Umdruck 972 Ziffer 1 vor. Wird dazu das Wort gewünscht? — Auf Begründung wird verzichtet.
Ich lasse über den Antrag Umdruck 972*) Ziffer 1 abstimmen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Abgelehnt.
Ich rufe den Änderungsantrag Umdruck 972 Ziffer 2 zum § 1 Abs. 4 auf. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Änderungsantrag Ziffer 2 ist abgelehnt.
Ich lasse über § 1 in der Fassung des Ausschusses abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
§§ 2, — 3, — 4. — Keine Anträge. Wird zu den aufgerufenen Paragraphen das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Ich rufe § 5 und dazu den Änderungsantrag der Fraktion der FDP Umdruck 972 Ziffer 3 auf. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Änderungsantrag Ziffer 3 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Änderungsantrag Ziffer 3 ist abgelehnt.
§ 5 in der Fassung des Ausschusses! Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
§ 6 mit dem Änderungsantrag der Fraktion der FDP Umdruck 972 Ziffer 4! Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Es wird nicht gewünscht. Wer dem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Änderungsantrag ist abgelehnt.
§ 6 in der Fassung des Ausschusses! Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
*) Siehe Anlage 2


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

§§ 7, — 8, — 9. — Keine Änderungsanträge. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Paragraphen zustimmen will, bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
§ 10! — Änderungsantrag der Fraktion der FDP Umdruck 972*) Ziffer 5 auf Streichung des § 10! — Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Wird nicht gewünscht. Wer dem Änderungsantrag zustimmen will, bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Änderungsantrag ist abgelehnt.
§ 10 in der Fassung des Ausschusses! Wer zustimmen will, bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
§ 11, — § 12, — § 16, — § 17, — § 18, — § 19, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Dritte Lesung.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schmidt (Hamburg).

Helmut Schmidt (SPD):
Rede ID: ID0219908900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Verabschiedung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes für die Wehrpflichtigen gibt der sozialdemokratischen Fraktion Veranlassung, noch einmal auf eine der letzten sogenannten Wehrdebatten in dem Hohen Hause zurückzugreifen. Damals hat der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion ausgeführt, die Sozialdemokraten suchten draußen im Lande, wenn sie dort Reden hielten oder Diskussionen hätten — z. B. mit Soldaten —, den Eindruck zu erwecken, als ob sie hier im Parlament für die Rechte und Belange der Soldaten einträten, während das in Wirklichkeit gar nicht der Fall sei. Der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion — ich darf das in die Erinnerung zurückrufen — verstieg sich so weit, wie im Protokoll nachzulesen ist, daß er sagte, der Soldat, der sich der Sozialdemokratie nähere, begehe Selbstmord.
Die Sozialdemokraten haben diesen Bemerkungen sehr scharf widersprochen und damals dargelegt wie sie von Anfang an für die sozialen und staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten, für ihre zweckmäßige Ausrüstung und Unterbringung und für alle ihre Belange eingetreten sind und daß sie auch weiterhin dafür eintreten werden. Aus diesem Grunde werden wir, wie wir es schon im Ausschuß zum Ausdruck gebracht haben, dem vorliegenden Gesetz ohne Einschränkung selbstverständlich unsere Zustimmung geben, zumal während der Ausschußberatung eine Reihe unserer Anregungen aufgenommen worden ist.
Wir glauben, daß die Sicherung des Arbeitsplatzes und die Wiedereingliederung in den Zivilberuf für den entlassenen wehrpflichtigen Soldaten ein unabdingbares Recht sein muß. In dieser Hinsicht wie auch in bezug auf die Rechtsverhältnisse des Wehrpflichtigen zu seiner Sozialversicherung scheint uns dieses Gesetz ,den tatsächlichen Notwendigkeiten gerecht zu werden. Man kann aber eine soziale Problematik — hier die soziale Problematik, wie sie für die Soldaten entsteht — nicht allein formal durch Paragraphen und Gesetze lösen; das Verständnis und das Herz der mit der Ausführung der Gesetze Betrauten muß hinzukommen.
*) Siehe Anlage 2.
Wir kennen eine Reihe von Fällen, wo durch Zusicherungen, die die mit der Annahme befaßten Stellen des Bundesverteidigungsministeriums den sich bewerbenden Soldaten gegeben haben, die Bewerber veranlaßt worden sind, ihre Arbeitsplätze im Zivilleben aufzugeben, weil man ihnen bestimmte Mäglichkeiten innerhalb der Bundeswehr in Aussicht stellte, die für sie günstig schienen. Wir haben das hier schon einmal in einer Plenardebatte zum Ausdruck gebracht und leider ein Echo darauf nicht vernommen. Es gibt eine große Zahl solcher Härtefälle, wo der Einberufene mit Sicherheit davon ausgehen konnte, in eine bestimmte Tätigkeit, eine bestimmte Rangstufe bei der Bundeswehr eingeordnet zu werden, hinterher aber eine erhebliche Enttäuschung erlebte und, wenn er das hätte voraussehen können, sich vielleicht nicht zum Eintritt entschlossen haben würde.
Da, wie gesagt, auf dieses Monitum bisher ein Echo seitens der Regierung nicht erfolgt ist, sehen wir uns veranlaßt, heute einen besonders gravierenden Fall dieser Art zur Kenntnis zubringen. Er isst deshalb gravierend, Herr Verteidigungsminister, weil in diesem Fall die Zusicherung durch die Annahmestelle schriftlich gegeben worden ist.
Es handelt sich um den Fall des Oberfeldwebels Enghofer. Ich habe das Schreiben der Annahmestelle vorliegen, in dem ihm schriftlich erklärt wird, er werde einberufen für den Dienstantritt als Hilfslehrer Hydraulik/Mechanik nach A 5 b. So steht es in dem offiziellen Schreiben. Tatsächlich ist er aber nach Ablauf der viermonatigen Frist, innerhalb welcher der Mann wieder ausscheiden kann, hinterher nach A 7 a eingestuft worden. Das ist nur ein Beispiel für ein allgemeines Problem.
Dieses Problem scheint mir in einem gewissen Zusammenhang mit der Frage der Arbeitsplatzsicherung zu stehen. Denn diese Leute schreiben heute — und wahrscheinlich ist das völlig gerechtfertigt —, wenn sie das gewußt hätten, hätten sie ihre Arbeitsplätze damals nicht verlassen.
Der Herr Verteidigungsminister hat bei einer früheren Gelegenheit, als wir hier einige Briefe von Soldaten zur Kenntnis brachten, gemeint, diese Soldaten hätten sich doch lieber auf dem Dienstweg an ihre unmittelbaren Vorgesetzten wenden sollen. In dem eben zitierten Fall ist das sogar geschehen. Aber ich glaube, solange es den Wehrbeauftragten des Parlaments noch nicht gibt, darf man es ,den Soldaten nicht übelnehmen, wenn sie sich in solchen Fällen in Ausübung des Petitionsrechts an Abgeordnete wenden.
In diesem Zusammenhang gibt es auch andere Fälle zu erwähnen, die bezeugen, daß bei der Annahme von Soldaten, die sich freiwillig melden, in der Verwaltungsstelle nicht immer das Herz genügend mitspricht, sondern daß man sich vielleicht zu sehr an die Paragraphen hält. Ich meine hier insbesondere die Art der Behandlung der Freiwilligenmeldungen von Menschen, die in der Sowjetzone wegen politischer oder angeblicher politischer Vergehen verurteilt worden sind, inzwischen dort freigelassen wurden und sich als frühere Berufssoldaten nunmehr in der Bundesrepublik für die Bundeswehr gemeldet haben, dort aber abgelehnt werden. Ich darf einmal drei solcher Fälle zur Kenntnis bringen.
Im ersten Fall schreibt der abgelehnte Bewerber:


(Schmidt [Hamburg))

Der Auskunftsoffizier in Bonn sagte mir, warum ich mich nicht schon vor einem Jahr gemeldet hätte. Wenn jetzt noch Einstellungen vorgenommen würden, kämen zuerst die dran, die sich früher gemeldet haben.
Der Briefschreiber schreibt weiter:
Vor einem Jahr saß ich noch im Zuchthaus. Am 28. Februar 1949 wurde unsere illegale Gruppe in Rudolstadt von der NKWD verhaftet und am 22. Dezember 1949 vor dem russischen Militärtribunal in Weimar zu 25 Jahren verurteilt.
Im Mai 1956, nach siebeneinhalb Jahren Haftzeit in Bautzen und Brandenburg, ist dieser Mann wieder entlassen worden. Er konnte sich also gar nicht früher melden. Aber nun sagt man: Es tut uns leid; unser Bedarf an Freiwilligen ist erfüllt!
Ein anderer Fall! Da schreibt der Mann:
Ich habe mir die Aufnahme in der Bundesrepublik nicht so vorgestellt. Jahrelang arbeitete ich illegal in der Zone, bis es am 19. April 1949 zu meiner Verhaftung kam. Von einer in zweimal 25 Jahre Arbeitslager umgewandelten Todesstrafe habe ich siebeneinhalb Jahre abgesessen.
Auch diesen Man hat man mit Rücksicht auf die formalen Bestimmungen abgelehnt.
Ein dritter schreibt mit Recht:
Mein Fall ist leider nicht der einzige. Deswegen gestatten Sie, daß ich dazu Stellung nehme. Selbstverständlich können wir, die wir erst vor kurzer Zeit von den Sowjets freigelassen worden sind, nicht erwarten, daß unseretwegen der Aufbau der Bundeswehr aufgeschoben wird. Aber ist dieser Aufbau tatsächlich schon so weit abgeschlossen, daß man die Bewerbung von Menschen einfach 'beiseite legt, die doch ohne jeden Zweifel durch ihre bisherige Haltung bewiesen haben, daß sie es mit dem so oft propagierten Freiheitsbegriff sehr ernstgenommen haben?
Es bestünde keine Veranlassung. dies zu schreiben, wenn nicht in unseren Kreisen in überaus ernsthaften Auseinandersetzungen die Überzeugung Raum gewonnen hätte, daß die von uns gebrachten Opfer leider recht überflüssig gewesen sind, Anschauungen. die durch unverzeihliche Fehlschläge von Kameraden, die sich um eine Verwendung beim Bundesheer beworben haben, nur noch stärker untermauert werden.
Ich will hieraus nicht, Herr Minister. formelle Vorwürfe gegen das Ministerium 'herleiten; ich sage das nur, um darzutun, daß es eben nicht nur um die formale Ausführung von Paragraphen, von Rechtsvorschriften und Anordnungen gehen kann, sondern daß bis zum letzten Beamten, der diese Gesetze ausführt, das Herz mitsprechen muß.
Einen mich besonders bewegenden Fall möchte ich zum Schluß noch vortragen. Hier hat man jemanden in die Lage gebracht, seinen Arbeitsplatz verlassen zu müssen, obwohl man ihn dann nachher doch nicht in die Bundeswehr eingestellt hat. Dieser Fall ist mir erst vorgestern bekanntgeworden; aber ich 'habe sämtliche Unterlagen dafür vorliegen und glaube, daß er absolut so liegt, wie ich ihn jetzt schildern möchte. Ein hundertprozentig
Schwerkriegsbeschädigter, auf beiden Augen blind, in der DDR lebend, hört, daß bei der Bundeswehr angeblich Bedarf an kriegsblinden Funkern für irgendwelche bestimmte Aufgaben vorhanden sei. Dieser Mann schreibt an die Dienststelle hier in Bonn, und zwar unter der Deckadresse seiner in Westberlin lebenden Verwandten, und bittet, auch die Antwort an die Adresse in Westberlin zu leiten. Statt dessen geht die Antwort der Dienststelle in einem offenen Brief mit einem großen roten Briefstempel „Bundeskanzleramt Bonn, Koblenzer Straße" an seine direkte sowjetzonale Anschrift.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Die Folge ist, daß dieser Mann bei Nacht und Nebel samt seiner Frau dort abhauen muß. Er steht jetzt im Fahndungsbuch, er darf nicht wieder hin, muß alles stehen und liegen lassen, was er hatte — das alles ist beglaubigt durch die Feststellungen im Notaufnahmeverfahren —,und findet wie in anderen Fällen, wie es leider heute üblich ist, nun im Westen nicht sogleich irgendwelchen Halt. Die Frau, die diesen Vollblinden natürlich den ganzen Tag betreuen muß, bricht darunter seelisch zusammen, muß in eine Nervenklinik. Nun wendet sich der Mann an das Bundeskanzleramt und sagt: Bitte, ihr habt mich in diese Chose hineingeritten; nun helft mir weiter. Ihr habt mich durch euren Leichtsinn in die Lage gebracht, daß ich meinen Arbeitsplatz und meine Wohnung bei Nacht und Nebel stehen lassen mußte. — Das Bundeskanzleramt schreibt zurück: Jawohl, wir bedauern, wir können leider nicht feststellen, wer es gewesen ist; wir bedauern; es ist ein grober Mißgriff. Und es schreibt dann:
Zur Wiederherstellung der Gesundheit Ihrer Frau geben wir Ihnen aus dem Dispositionsfonds des Herrn Bundeskanzlers einmalig einen Betrag von 500 DM zur Überwindung der Notlage.
Es betont ausdrücklich, daß es sich um eine einmalige Zuwendung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht handle. — Der Mann schreibt zurück, bedankt sich sehr und fragt, wie es denn im übrigen mit seinen Schadensersatzansprüchen aussehe; denn er sei ja doch nur durch diese offene Briefschreiberei, die er sich ausdrücklich verbeten habe, in die Notlage und zum Verlust seiner ganzen beweglichen Habe gekommen. — Das Bundeskanzleramt schreibt abermals; man habe schon einmal gesagt, daß er keinen Rechtsanspruch habe, es tue ihnen furchtbar leid, aber es müsse mit den 500 DM sein Bewenden haben.
Meine Damen und Herren, solche Fälle meine ich, wenn ich sage: auch das Herz muß bei der Durchführung von Gesetzen zur Geltung kommen. Diese wenigen Fälle, die ich Ihnen vorgetragen habe, ließen sich sehr weitgehend vermehren. Mir liegt nicht daran, das im Augenblick hier zu tun; das kann man im privaten Gespräch oder im Ausschuß behandeln. Aber ich wollte diese Fälle doch vorgetragen haben, um jedermann zu zeigen, daß das Gesetzemachen nur die eine Seite der Medaille ist und das Gesetzeausführen die andere Seite und daß diese andere Seite nicht minder 'wichtig ist als die erste.
In bezug auf das Arbeitsplatzschutzgesetz möchten wir Sozialdemokraten hoffen, daß alle die, die mit seiner Ausführung betraut sein werden, nicht nur den Buchstaben und den Paragraphen des Gesetzes erfüllen, sondern auch im Geiste dieses Ge-


(Schmidt [Hamburg])

setzes handeln werden. Das gilt sowohl für die Exekutive und die dem Bundesverteidigungsministerium nachgeordneten Dienststellen als auch insbesondere für die Arbeitgeber.
In diesem Wunsche wird ,die sozialdemokratische Fraktion dem Gesetzentwurf ihre Zustimmung geben.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219909000
Wird weiter das Wort in der allgemeinen Aussprache dritter Lesung gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Änderungsanträge zur dritten Lesung liegen nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetz in der vom Ausschuß vorgelegten Fassung in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich darf feststellen, daß das Gesetz einmütig angenommen ist.
Wir müssen nun noch über Ziffer 2 des Ausschußantrags abstimmen, die zu dem Gesetzentwurf eingegangenen Eingaben für erledigt zu erklären. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Punkt 4 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des
a) Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes;
b) Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum
Wehrstrafgesetz (Drucksache 3040); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksachen 3295, zu 3295*).

(Erste Beratung 190. Sitzung.)

Zum Wehrstrafgesetz gebe ich zunächst dem Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Haasler, das Wort zur mündlichen Berichterstattung.

Horst Haasler (CDU):
Rede ID: ID0219909100
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu den Entwürfen eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz bitte ich im wesentlichen auf den Ihnen vorliegenden Schriftlichen Bericht*) Bezug nehmen zu dürfen. Der Schriftliche Bericht kann zwar nicht alle Überlegungen und Erörterungen wiedergeben, welche der federführende Ausschuß im Zusammenhang mit dieser wichtigen und in vielerlei Beziehung nicht unproblematischen Materie angestellt und geführt hat. Ich bitte, das vielleicht an Hand eines Beispiels erläutern zu dürfen, das uns, obwohl die Zeit knapp ist, wichtig genug erscheint, in diesem Hohen Hause angesprochen zu werden.
Bei der Behandlung des Tatbestands der Fahnenflucht — das ist § 16 des Wehrstrafgesetzes — wurde neben den im Schriftlichen Bericht aufgenommenen Fragen auch diskutiert, was geschehen soll, wenn ein Wehrpflichtiger, der einem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet hat, daraufhin wegen Fahnenflucht verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt hat, nunmehr erneut erfolglos einberufen wird. Wollte man eine gesetzliche Regelung dahin treffen, daß ein wegen Fahnenflucht Verurteilter überhaupt nicht mehr einberufen werden dürfte, so würde man es Unwilligen praktisch freistellen, statt der Ableistung des Wehrdienstes — dasselbe würde auch beim Ersatzdienst
*) Siehe Anlage 8. gelten, wo wir entsprechende Bestimmungen schaffen müßten — eine gegenüber der Wehrdienstzeit möglicherweise sehr viel kürzere Freiheitsstrafe auf sich zu nehmen. Andererseits erscheint es sinnlos, Leute, die ein für allemal zu erkennen geben, daß sie einem Einberufungsbefehl unter keinen Umständen Folge leisten wollen, dauernd zwischen Gefängnis und Einberufungsbefehl hin und her zu ziehen, sie also praktisch bis zum 45. Lebensjahre ständig dem Staatsanwalt bzw. den Vollstreckungsbehörden zu übergeben.
Ein dritter Weg, nämlich bei wiederholten Verurteilungen wegen Fahnenflucht die Wehrunwürdigkeit bei der zweiten oder dritten Verurteilung auszusprechen, erschien dem federführenden Ausschuß dagegen gangbarer. Wir haben davon abgesehen, schon jetzt an entsprechender Stelle eine solche Bestimmung vorzuschlagen, weil wir die Versicherung erhalten haben, daß die Ministerien die Dinge anders handhaben wollen und daß sie davon absehen werden, Leute, die aus bestimmten — offiziell allerdings nicht anzuerkennenden — Gründen erklären, daß sie einem Einberufungsbefehl ein für allemal nicht Folge leisten werden, immer wieder wegen Nichtbefolgung erneuter Einberufungen vor Gericht zu bringen. Wir haben gemeint, die Entwicklung abwarten zu können und abwarten zu sollen. Vielleicht wird über Jahr und Tag dieses Problem das Hohe Haus noch einmal beschäftigen.
Im Hinblick auf die Protokolle des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, die zum größten Teil auch als Wortprotokolle vorliegen und allen Interessierten zugänglich sind, glaube ich, bei ähnlichen Fällen wie dem der soeben behandelten Fahnenflucht davon absehen zu können, den Schriftlichen Bericht hier mündlich zu ergänzen.
Lassen Sie mich abschließend noch auf zwei Versehen hinweisen, die bei allem Fleiß dem federführenden Ausschuß unterlaufen sind und nun Anlaß zu interfraktionellen Anträgen gegeben haben. Der federführende Ausschuß hat zu Art. 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes die Anregung erhalten, hinter dem Wort „Verurteilte" die Worte „je nach der Anordnung" einzufügen. Die angeregte Änderung scheint richtig zu sein; denn sie stellt klar, daß sich die möglichen Schärfungen nicht nur auf eine Gesamtschärfung in bezug auf Lager u n d Kost beziehen können, sondern daß auch die Möglichkeit besteht, daß nur eines von beiden und nur zeitweise geschärft wird. Um dies klarzustellen, erscheint es zweckmäßig, in Art. 8 Abs. 2 die Worte „je nach der Anordnung" — d. h. je nach der Anordnung des Gerichts — einzufügen.
Eine zweite Anregung geht dahin, in Art. 10 einen neuen Absatz einzufügen. Wir hatten bei der Abfassung des § 43 des Wehrstrafgesetzes noch nicht übersehen können, wie es mit dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz weitergehen würde. Deshalb — vielleicht auch, weil diese Dinge nicht besonders behandelt worden sind — hatten wir uns zu einer Fassung verstanden, die bezüglich des Tatbestandes der Sabotage auf § 109 e des Strafgesetzbuches Bezug nahm, der erst durch das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz in das Strafgesetzbuch eingefügt werden soll. Es kann unerwünschte Folgen haben, wenn wir in einem Gesetz auf eine Bestimmung Bezug nehmen, die noch nicht Gesetz ist und möglicherweise auch nicht Gesetz wird. Um diese Schwierigkeit, die, wie wir hoffen, nur eine temporäre ist, auszuschalten, wäre es zweckmäßig,


(Haasler)

in Art. 10 des Einführungsgesetzes einen neuen Absatz einzufügen, der wie folgt lauten müßte:
§ 43 des Wehrstrafgesetzes tritt, soweit er die Sabotage betrifft, nicht vor dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft.
Herr Präsident, Änderungsanträge in diesem Sinne liegen auf den Umdrucken 971 und 984 dem Hohen Hause vor. Sie sind, soweit ich es überblicke, von allen damals anwesenden Mitgliedern des Rechtsausschusses unterzeichnet worden und bedürfen wahrscheinlich keiner weiteren Begründung.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219909200
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich schlage vor, daß wir beide Gesetzentwürfe zunächst in zweiter und dann in dritter Lesung behandeln.
Wir treten in die zweite Lesung ein. §§ 1, — 2, — 3, — 4, — 5, — 6, — 7, — 8. — Hier liegen Änderungsanträge nicht vor. Wird zu den aufgerufenen Paragraphen Idas Wort gewünscht? — Das Wart wird nicht gewünscht. Wer den §§ 1 bis 8 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. —Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
§ 9. Hier liegen zwei gleichlaufende Änderungsanträge auf den Umdrucken 973 und 978 vor. Zur Begründung des Antrags auf Umdruck 978 hat der Herr Abgeordnete Merten das Wort.

Hans Merten (SPD):
Rede ID: ID0219909300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beantragen auf dem Umdruck 978*), daß im § 9 der Absatz 3 gestrichen wird. In diesem Absatz 3 heißt es:
Das Gericht kann anordnen, daß Strafarrest, der einen Monat nicht übersteigt, durch hartes Lager und Kostschmälerung oder eine dieser Maßnahmen verschärft wird, wenn es erforderlich ist, um den Täter zur Wahrung der Disziplin zu führen.
Wir haben uns über dasselbe Problem hier schon einmal unterhalten, und zwar bei der Beratung der Wehrdisziplinarordnung am 8. Februar. Damals haben die Herren Kollegen Dr. Mende und Dr. Kliesing zu dieser Frage gesprochen. Ich möchte nicht alles wiederholen, was sie damals gesagt haben, aber ihre Begründung für die Streichung des verschärften Arrestes aus der Wehrdisziplinarordnung kann wertwörtlich auch zur Begründung der Streichung des verschärften Arrests aus dem Wehrstrafgesetz genommen werden.
Damals ist daran erinnert worden, daß wir es hier doch mit Vorstellungen beim Strafvollzug zu tun haben, die mehr oder weniger antiquiert anmuten. Herr Kollege Mende hat damals von der „Kalorienpeitsche" gesprochen, die hier angewandt werde. Ich glaube, daß wir hier ebenso wie bei der Wehrdisziplinarordnung mit solchen Vorstellungen aufräumen müssen. Viele Angehörige der Bundeswehr wissen aus den Zeiten ihrer Kriegsgefangenschaft noch allzu gut, wie das aussieht, wenn hartes Lager und geschmälerte Kost nicht nur strafweise zudiktiert werden, sondern als der normale Zustand von ihnen überstanden werden müssen; sie haben noch heute und womöglich bis an ihr Lebensende an den gesundheitlichen Folgen dieser Strafen zu tragen.
Jede Form der Körperstrafe scheint uns mittelalterlich zu sein. Der Gedanke an solche Strafen
*) Siehe Anlage 3. muß aus allen Erwägungen rüber Disziplinarstrafen und die Strafe aus dem Strafvollzug völlig verschwinden. Wir glauben nicht, daß die Körperstrafe dem Zweck der Strafe dient, nämlich jemanden auf ein bestimmtes Ziel hin zu erziehen, ihn zu bessern oder charakterliche Mängel, die bei ihm zutage treten und ihn straffällig werden lassen, zu beseitigen. Wir glauben vielmehr, daß körperliche Strafen noch aus der Zeit stammen, da die Strafen einen reinen Vergeltungscharakter hatten und wo mehr oder weniger noch die Maßstäbe des Alten Testaments maßgebend waren und auch im Strafrecht eine große Rolle spielten. Auch aus dem allgemeinen Strafrecht sind diese Arten von Körperstrafen inzwischen längst verschwunden. Sie finden sich lediglich noch im Jugendstrafrecht. Wir glauben, daß die Gelegenheit genutzt werden sollte, auch hier reinen Tisch zu machen.
Wir werden nachher noch einmal darauf zurückkommen müssen, wenn beim Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz über die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes zu sprechen ist. Wir werden dann beantragen, daß die Sondervorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, die dort bisher noch die Einführung des verschärften Arrestes zulassen, ebenfalls verschwinden.

(Abg. Dr. Mende: Sehr richtig!)

Die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes selber — die wir natürlich heute nicht besprechen können —für diejenigen, die nicht als Soldaten unter dieses Gesetz fallen, wird von uns angestrebt werden, damit diejenigen, die unter das Gesetz fallen — ganz gleich, ob sie Zivilpersonen oder Soldaten sind —, in dieser Beziehung gleich behandelt werden können. Man sollte nicht an dieser Stelle eine schiechte Regelung stehenlassen, wegen des Gleichheitsgrundsatzes eine schlechte Regelung übernehmen, sondern den alten und schlechten Grundsatz durch Verbesserung der Vorschriften in allen einschlägigen Gesetzen beseitigen.
Im Schriftlichen Bericht, der uns vorliegt, ist eine ausführliche Begründung dafür gegeben worden, daß sich die Mehrheit des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht für die Einführung des verschärften Arrests eingesetzt hat. Auch n ach dem, was zur Wehrdisziplinarordnung ausgeführt worden ist, glaube ich nicht, daß diese Begründung als stichhaltig angesehen werden kann. Weder der besondere Unrechtsgehalt dessen, was durch dieses Gesetz unter Strafe gestellt ist, noch die Auffassung, daß derartige Strafen einen nachhaltigen Eindruck auf den Täter machen und ihn zurückhalten können, in Zukunft wieder straffällig zu werden, noch die Auffassung, daß dadurch der Betreffende an der Ehre gepackt werde, also durch eine besondere Art entehrender Strafe an sein Ehrgefühl appelliert werden könne, können als eine Begründung für die Einführung des verschärften Arrests angesehen werden. Es ist längst bewiesen, daß die Erwartung, der Betreffende werde abgeschreckt oder an seiner Ehre gepackt, unbegründet ist.
Wir bitten Sie daher, unserem Antrag zuzustimmen und im § 9 der uns vorliegenden Ausschußfassung den Abs. 3 zu streichen. Wenn Sie unserem Änderungsantrag zugestimmt haben, werden wir bei dem Einführungsgesetz noch die entsprechenden Folgerungen ziehen und bei dieser Gelegenheit auf dieses Thema zurückkommen müssen.

(Beifall bei der SPD.)



Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219909400
Herr Abgeordneter Dr. Bucher!

Dr. Ewald Bucher (FDP):
Rede ID: ID0219909500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Unser Änderungsantrag ist identisch mit dem eben von Herrn Kollegen Merten begründeten Antrag der SPD. Auch ich kann mich deshalb kurz fassen. Ich kann auf das verweisen, was Herr Abgeordneter Dr. Mende bereits bei der Beratung der Wehrdisziplinarordnung zu diesem Thema gesagt hat. Eines der Bedenken, die damals vorgetragen wurden, ist allerdings weggefallen: die Verschärfung würde — wenn die Bestimmung Gesetz würde — durch einen Richter angeordnet. Andererseits aber bestehen genügend Variationsmöglichkeiten im Wehrstrafgesetz. Es gibt ja viererlei Arten der Freiheitsentziehung, und es scheint nicht erforderlich zu sein, gerade bei den geringfügigsten und wegen harmlosester Taten verhängten Strafen — nämlich beim Strafarrest — diese besondere Verschärfungsmöglichkeit vorzusehen. Wir schlagen deshalb vor, sie auch hier zu streichen.
Entsprechend ergibt sich dann die Folgerung — ich möchte mir gestatten, auch das gleich anzuführen, damit ich Ihre Zeit nicht nochmals in Anspruch nehmen muß —, daß beim Einführungsgesetz der Artikel 8 Abs. 2 gestrichen werden müßte. Darauf geht unser Antrag zu Artikel 8 Abs. 2 auf Umdruck 974. Wir würden in diesem Fall auch dem Antrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 979*) Ziffer 1 zustimmen, der offenbar für den Eventualfall gedacht ist, daß das Hohe Haus unserem jetzigen Antrag nicht zustimmt.
Obwohl ich nicht die Ehre habe, dem Verteidigungsausschuß anzugehören, darf ich mir noch gestatten, darauf hinzuweisen, daß sich dieser Ausschuß — soweit mir bekannt ist — einstimmig für die Streichung des § 9 Abs. 3 ausgesprochen hat.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219909600
Herr Abgeordneter Dr. Kliesing!

Dr. Georg Kliesing (CDU):
Rede ID: ID0219909700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Hinblick darauf, daß bereits zwei gleichlautende Anträge hier vorliegen, haben meine Freunde davon abgesehen, einen eigenen Änderungsantrag einzubringen. Ich darf auf meine Ausführungen bei der Beratung der Wehrdisziplinarordnung verweisen. Wir glauben, daß die dort gegen den verschärften Arrest vorgebrachten Argumente auch hier zutreffend sind, und sind daher in der Lage, den Änderungsanträgen zuzustimmen.

(Beifall.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219909800
Keine weiteren Wortmeldungen.
Wir stimmen über die Änderungsanträge auf Umdruck 973**) und auf Umdruck 978***) ab. Wer ihnen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei wenigen Gegenstimmen sind diese Änderungsanträge angenommen; der Abs. 3 wird gestrichen.
Wer dem § 9 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
*) Siehe Anlage 4. **) Siehe Anlage 5. ***) Siehe Anlage 3. §§ 10, — 11, — 12, — 13, — 14, — 15, — 16, —
17, — 18, — 19, — 20, — 21. —

(Abg. Wittrock: Herr Präsident, ich bitte, zunächst nur bis zum § 14 abstimmen zu lassen!)

— Sie meinen, den Zweiten Teil kann man wieder für sich nehmen. Ich folge dieser Anregung. Ich rufe also die §§ 10 bis 14 auf. Änderungsanträge liegen nicht vor. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Wer den aufgerufenen §§ 10 bis 14 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Stimmenthaltungen? — Bei zahlreichen Stimmenthaltungen angenommen.
Nun kommt der Zweite Teil, Erster Abschnitt, das sind die §§ 15 bis 18. Änderungsanträge liegen mir nicht vor. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer diesem Ersten Abschnitt, den §§ 15 bis 18, zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; die §§ 15 bis 18 sind angenommen.
Zweiter Abschnitt, §§ 19 bis 29. Änderungsanträge liegen nicht vor. Wird zu einem Paragraphen des Zweiten Abschnitts das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den §§ 19 bis 29 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? --- Die Paragraphen sind angenommen.
Dritter Abschnitt, §§ 30, — 31, -- 32, — 33, — 34, — 35, — 36, — 37, — 38, — 39, — 40, — 41. — Änderungsanträge liegen nicht vor. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Paragraphen des Dritten Abschnitts zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Jetzt kommt der Vierte Abschnitt, die §§ 42, —43, — 44, — 45, — 46, — 47, — 48. — Einleitung und Überschrift. — Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Vierten Abschnitt, der Einleitung und der Überschrift zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Reihe von Enthaltungen angenommen.
Dann kommen wir zu dem Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz. Artikel 1 entfällt Zu Artikel 2 liegt auf Umdruck 979*) Ziffer 1 ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD vor.
Herr Abgeordneter Merten!

Hans Merten (SPD):
Rede ID: ID0219909900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dem Antrag unter Ziffer 1 des Umdrucks 979 handelt es sich nicht, wie Herr Kollege Bucher glaubt, um einen Eventualantrag. Weil wir vorne in § 9 des Gesetzes den verschärften Arrest gestrichen haben, müssen wir an dieser Stelle unter Nr. 6 die Bestimmung einfügen: „Eine Verschärfung des Jugendarrestes ist nicht zulässig." Andernfalls würden diejenigen Soldaten, die unter das Jugendgerichtsgesetz fallen, nach diesem Gesetz doch mit verschärftem Arrest bestraft werden können. Es würde also bei den erwachsenen Soldaten der verschärfte Arrest wegfallen, bei den Jugendlichen jedoch nicht.
Aus Gründen der Logik und Systematik muß an dieser Stelle der von uns vorgelegte Antrag ange-
*) Siehe Anlage 4.


(Merten)

nommen werden. Damit hängt der unter Ziffer 2 gestellte Antrag „Artikel 8 Abs. 2 wird gestrichen" zusammen, weil dort Sonderbestimmungen für den verschärften Arrest enthalten sind. Aus der Annahme unseres Antrages zu § 9 ergibt sich also logisch, daß auch diese beiden Anträge die Zustimmung des Hohen Hauses finden müssen, um die ich hiermit bitten möchte.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219910000
Wird dazu das Wort gewünscht? — Keine Wortmeldungen.
Wer dem Änderungsantrag Umdruck 979*) Ziffer 1 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Gegenstimme angenommen. Art. 2 Nr. 1 wird durch Einfügung einer Nr. 6 in § 112 a des Jugendgerichtsgesetzes ergänzt. Wer dem so geänderten Art. 2 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen ist der Art. 2 angenommen.
Wir kommen zu Art. 3, — Art. 4, — Art. 5, — Art. 6, — Art. 7. — Keine Änderungsanträge. Wird zu einem der aufgerufenen Artikel das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich lasse über die Artikel 3 bis 7 in der Fassung des Ausschusses abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Art. 8! Hier ist zunächst die sinnentsprechende Änderung vorzunehmen, die der Herr Abgeordnete Merten begründet hat, Umdruck 979 Ziffer 2: „Artikel 8 Abs. 2 wird gestrichen." Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Dieser Änderungsantrag ist gleichlautend mit dem auf Umdruck 974, der damit erledigt ist.
Ein weiterer Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Arndt, Frau Dr. Dr. h. c. Lüders — Umdruck 971 — ist durch Streichung ebenfalls erledigt.
Wer dem Art. 8 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Art. 9 entfällt.
Art. 10. Hierzu liegt ein Änderungsantrag sämtlicher Mitglieder des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Umdruck 984, vor, auf den der Herr Berichterstatter schon aufmerksam gemacht hat. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich lasse über den Änderungsantrag auf Umdruck 984**) abstimmen. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Dieser Änderungsantrag ist einstimmig angenommen.
Ich lasse über Art. 10 in der so geänderten Fassung abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Art. 10 ist in der geänderten Fassung angenommen.
Ich lasse über Einleitung und Überschrift abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
*) Siehe Anlage 4. **) Siehe Anlage 6.
Dann treten wir in die
dritte Beratung
ein. Wird das Wort in der allgemeinen Aussprache, zunächst zum Wehrstrafgesetz, gewünscht? — Herr Abgeordneter Wittrock!

Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0219910100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe namens der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion folgendes zu erklären. Die Behandlung dieses Gesetzes in diesem Hause kann nicht abgeschlossen werden, ohne die Dringlichkeit eines anderen Gesetzentwurfs zu betonen, der sich seit langem im Gesetzgebungsgang befindet; ich meine das Gesetz über den Wehrbeauftragten.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Das Wehrstrafgesetz und natürlich auch das Einführungsgesetz setzen das Vorhandensein des Wehrbeauftragten voraus. Das ergibt sich nicht nur aus seiner ausdrücklichen Erwähnung in § 35 des Entwurfs des Wehrstrafgesetzes, sondern auch aus den wiederholten politischen Erklärungen über die institutionelle Bedeutung des Wehrbeauftragten für die Angehörigen der Bundeswehr. Deshalb muß schon die Verzögerung der Verabschiedung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten dazu führen, daß die sozialdemokratische Fraktion der heutigen Beschlußfassung über diesen Entwurf mit erheblicher Reserve gegenübersteht. Wir benutzen die Gelegenheit, hier und heute in aller Öffentlichkeit die unverzügliche Verabschiedung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten im zuständigen Ausschuß und im Plenum des Bundestages zu verlangen.

(Abg. Dr. Kliesing: Das geschieht ja nächste Woche!)

Meine Damen und Herren, der Rechtsausschuß hat sich in eingehenden Erörterungen mit den Einzelvorschriften des Entwurfs befaßt. In zahlreichen Fällen ist eine Verbesserung der Vorschriften beschlossen worden. Das wird hiermit ausdrücklich anerkannt. Ich weise z. B. nur darauf hin, daß die Bildung der gerade von uns als bedenklich bezeichneten Erziehungseinheiten rechtlich nicht mehr möglich ist und daß weiterhin der Tatbestand der Gehorsamsverweigerung eine erhebliche Straffung und damit eine Klärung erfahren hat.
Dennoch kann die SPD-Fraktion den Entwürfen nicht zustimmen. Bei der politischen Beurteilung einer Rechtsvorschrift wird immer maßgeblich sein, wen und was diese Vorschrift schützt. Da ist zunächst zu denken an den Schutz des einzelnen Soldaten, beispielsweise vor Mißhandlung. Die Berechtigung derartiger Schutzvorschriften, auch Schutzvorschriften strafrechtlicher Natur, wird niemals Gegenstand von Streit sein — das haben wir in den Einzelabstimmungen dadurch zum Ausdruck gebracht, daß wir den in Betracht kommenden Vorschriften zugestimmt haben —, ebenso wie wir niemals Gesetze etwa auf nicht strafrechtlichem Gebiet zum Schutze des Arbeitsplatzes oder zur Sicherung der Besoldung ablehnen werden.
Hier, bei diesem Entwurf, geht es bei einer Reihe von Regelungen nicht um die strafrechtliche Sicherung der Rechte einzelner. Hier geht es vielmehr bei wichtigen Bestimmungen darum, die Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht strafrechtlich zu sichern. Insoweit handelt es sich bei dem Entwurf des Wehrstrafgesetzes um ein Wehrpflichtsicherungsgesetz. Es ist der strafrechtliche Schluß-


(Wittrock)

punkt unter die von uns, von der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion, politisch abgelehnte allgemeine Wehrpflicht. Die SPD bekennt sich unvermindert zu der Verpflichtung, alle politischen Möglichkeiten zur Aufhebung des Wehrpflichtgesetzes wahrzunehmen. Deshalb distanziert sie sich durch die Ablehnung dieses Entwurfs von einer strafrechtlichen Sicherung der Durchführung des Wehrpflichtgesetzes.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219910200
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Berendsen.

Fritz Berendsen (CDU):
Rede ID: ID0219910300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedaure, daß Sie sich nicht in der Lage sehen, diesem Gesetze zuzustimmen, nachdem wir bei uns im Ausschuß sehr viele eingehende Anregungen auch gerade von Ihrer Seite aufgenommen haben und der Überzeugung waren, daß Sie zustimmen würden. Zu Beginn Ihrer Ausführungen erwähnten Sie den Wehrbeauftragten und die Notwendigkeit, jenes Gesetz zunächst zu verabschieden, ehe Sie diesem Gesetz zustimmen könnten. Ich darf versichern, daß das Gesetz über den Wehrbeauftragten in der nächsten Woche behandelt werden wird, also, soweit wir vom Verteidigungsausschuß einen Einfluß darauf haben, noch vor Ostern im Plenum verabschiedet werden kann. Sollte das also ein Grund für Sie gewesen sein, diesem Gesetze nicht zuzustimmen, darf ich Sie bitten, das hier von mir zur Kenntnis zu nehmen, selbstverständlich als voll verbindlich für die Fraktion. Ich darf Sie darum bitten, Ihre Ansicht vielleicht doch noch zu revidieren und diesem Gesetze zuzustimmen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219910400
Herr Abgeordneter Wittrock!

Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0219910500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte vermeiden, daß irgendein Mißverständnis aufkommt. Ich habe darauf hingewiesen, die Tatsache, daß der Gesetzentwurf über den Wehrbeauftragten bisher nicht verabschiedet ist, veranlasse die sozialdemokratische Fraktion zu einer erheblichen Reserve gegenüber dem jetzt zu verabschiedenden Gesetz. Unabhängig davon aber führen schon die grundsätzlichen politischen Bedenken für sich allein dazu, daß wir dem Gesetzentwurf nicht zustimmen können, eben weil wir das Gesetz in einem wesentlichen Teil als ein Wehrpflichtsicherungsgesetz ansehen. Ich glaube, daß Ihnen insoweit ein Mißverständnis unterlaufen ist, und ich lege Wert darauf, daß dieses Mißverständnis beseitigt wird.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219910600
Herr Abgeordneter Schneider (Bremerhaven)!
Schneider (Bremerhaven) (DP[FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Äußerungen des Kollegen Wittrock veranlassen mich, folgendes festzustellen. Wir haben soeben zwar erneut gehört, daß die Sozialdemokratische Partei alle Möglichkeiten ausschöpfen wird, um das Wehrpflichtgesetz abzuschaffen. Es würde aber das Haus in diesem Zusammenhang sicher auch interessieren, Herr Kollege Wittrock, wie die Sozialdemokratische
Partei bzw. Fraktion zur Verteidigungspflicht der Bürger dieses Staates schlechthin steht.

(Beifall in der Mitte. — Abg. Wittrock: Das ist hier doch schon x-mal ausgeführt worden! Haben Sie das noch nicht gehört?! — Abg. Mellies: Sie haben wohl geschlafen oder waren im Restaurant?!)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219910700
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die allgemeine Aussprache in der dritten Lesung ist beendet.
Herr Abgeordneter Haasler, wünschen Sie das Wort?

(Abg. Haasler: Ich habe eine formelle Anregung, Herr Präsident!)

— Wollen Sie als Berichterstatter sprechen?

(Abg. Haasler: Nein, nicht als Berichterstatter!)

— Als Abgeordneter; bitte sehr!

Horst Haasler (CDU):
Rede ID: ID0219910800
Durch Annahme des Antrags der sozialdemokratischen Fraktion ist bei § 112 a des Jugendgerichtsgesetzes das Verbot der Schärfung von Jugendarrest eingefügt worden. Die Bestimmung ist aber als § 112 a Nr. 6 systematisch an falschem Platz. Denn der § 112 a, der Bezug nimmt auf das Jugendstrafrecht und ausdrücklich die §§ 3 bis 32 und 105 nennt, umfaßt in dieser Bezugnahme nicht die Schärfungsbestimmung für Jugendliche; die §§ 3 bis 32 und 105 enthalten ja das materielle Strafrecht, während die Schärfung der Jugendstrafe im Rahmen des Jugendstrafrechts in den Bestimmungen über den Vollzug enthalten ist, also in den §§ 90 bis 96. Ich erlaube mir deshalb die Anregung, die Vorschrift, die nun beschlossen ist und an deren Bestand ich an sich auch nichts mehr ändern will, an § 112 c des Jugendgerichtsgesetzes gemäß Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz anzufügen. § 112 c spricht von Vollstreckung und Vollzug, und dahin gehörte das systematisch, vielleicht als letzter Satz des Abs. 4 mit den Worten: „Er darf nicht geschärft werden." Der Abs. 4 des § 112 c Jugendgerichtsgesetz würde damit lauten:
Jugendarrest wird während der Dauer des Wehrdienstverhältnisses von den Behörden der Bundeswehr vollzogen. Er darf nicht geschärft werden.

(Zurufe von der SPD: Einverstanden!)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219910900
Einverstanden?
— Meine Damen und Herren, das ist eine formelle Änderung. Sie bedarf in der dritten Lesung einer Unterstützung von 15 Abgeordneten, also der Fraktionsstärke. — Unterstützung ist also da. Es wird bed § 112 c Seite 24 eingefügt: „Er darf nicht geschärft werden." Wer diesem Antrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.

(Abg. Dr. Arndt: An anderer Stelle muß dies gestrichen werden!)

— An anderer Stelle, bei § 112 a Nr. 6, wird es dementsprechend gestrichen. Das war ein Teil des Antrags. Zur Klarstellung sage ich, daß § 112 a Nr. 6 entsprechend geändert ist, d. h. dort ist gestrichen, was hier eingefügt wird.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Weitere Änderungsvorschläge liegen nicht vor. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung in der dritten Lesung. Zunächst zum Wehrstrafgesetz. Wer dem Wehrstrafgesetz in der durch die in der zweiten Lesung angenommenen Änderungen sich ergebenden Fassung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Gegenstimmen ist dieses Gesetz angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung in dritter Lesung über das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz in der soeben geänderten Fassung. Wer diesem Einführungsgesetz in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist mit gleichem Mehrheitsverhältnis angenommen.
Punkt 5 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) (Drucksache 3210);
Mündlicher Bericht dies Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) (Drucksache 3297). (Erste Beratung 194. Sitzung.)
Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob er das Wort zur mündlichen Berichterstattung wünscht. — Herr Abgeordneter Dr. Seffrin, bitte!

Dr. Roland Seffrin (CDU):
Rede ID: ID0219911000
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die gesetzlichen Grundlagen des Ihnen in der Drucksache 3210 vorliegenden Gesetzentwurfes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen sind einmal das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956, zweitens das Gesetz über die Rechtsstellung des Soldaten vom 19. März 1956, worin es in § 31 hinsichtlich der Fürsorge für die Wehrpflichtigen heißt:
Er
— der Bund —
hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes ... werden gesetzlich geregelt.
Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes.
Es ist hier nicht Ort und nicht Zeit, näher auf die historische Entwicklung der deutschen Gesetzgebung für die Versorgung Wehrpflichtiger und und ihrer Familien einzugehen. Es darf aber gesagt werden, daß der vorliegende Gesetzentwurf, wenn er Gesetz wird, wohl die bisher beste und sachlichste Ordnung dieses Fragenkomplexes sein dürfte.
Das Unterhaltssicherungsgesetz ist als ein Sozialgesetz besonderer Art zu bezeichnen. Seine Eigenart liegt darin, daß es für einen begrenzten Zeitraum, nämlich für die Dauer des Grundwehrdienstes oder der kurzfristigen Übungen, den Lebensbedarf der Familienangehörigen der Wehrpflichtigen sicherstellen soll. Die früheren Regelungen sind unter andersgearteten politischen und sozialen Gesichtspunkten erlassen worden.
Es besteht für die gegenwärtige Situation Übereinstimmung darüber, daß auf keinen Fall der Weg der Fürsorge im Sinne der Reichsfürsorgepflichtverordnung beschritten werden kann, wie das früher der Fall gewesen ist. Der Entwurf des Unterhaltssicherungsgesetzes geht von dem Grundgedanken aus, daß die Leistungen es der Familie des Einberufenen ermöglichen sollen, für die Zeitspanne, in welcher der Ernährer seiner Wehrpflicht nachkommt, in einem angemessenen, auf die bisherigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse abgestellten Umfang die Lebenshaltung fortzuführen. Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden jedoch nur gewährt, soweit sich der Wehrpflichtige nicht freiwillig zum Längerdienen verpflichtet. Dient er nämlich freiwillig über die im Dienstzeitdauergesetz vorgeschriebene Zeit hinaus, so bezieht er Dienstbezüge als Soldat auf Zeit und ist auf Leistungen zur Unterhaltssicherung nicht angewiesen.
Der Entwurf will eine Regelung bieten, die trotz der Schwierigkeit der Materie einfach angewandt werden kann. Das Schwergewicht der Leistungen liegt in dem in der Anlage zu § 6 enthaltenen Tabellensatz. Er hat eine Dreiteilung. Die Staffelung der Unterhaltssätze berücksichtigt Nettoeinkommen bis 1200 DM monatlich. Es ist ein Satz für Alleinstehende und je ein Satz für die kleinere und für die größere Familie gebildet worden. Bei der Vielzahl unterschiedlicher Verpflichtungen in einem Haushalt, die nicht mit einem Pauschbetrag nach dem Tabellensatz abgegolten werden können, wurde es als erforderlich erachtet, gewisse Sonderleistungen, wie sie in § 8 enthalten sind, zu gewähren. Für die Familienangehörigen, die nicht zum engsten Familienkreis gehören und die der Wehrpflichtige vor der Einberufung unterstützt hat, sind, wenn diese Angehörigen alleinstehen, Einzelleistungen nach § 7 vorgesehen.
Die Leistungen nach der Kindergeldgesetzgebung werden von dem Gesetz an sich nicht berührt. Das Kindergeld ist im Nettoeinkommen nicht berücksichtigt. Es tritt zu dem Tabellensatz hinzu, unterliegt daher keinerlei Kürzung.
Anspruchsberechtigt sind nach dem Gesetz die Familienangehörigen des Wehrpflichtigen, sofern sie dem Wehrpflichtigen gegenüber nach bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigt sind oder vor seiner Einberufung von ihm ganz oder überwiegend unterhalten worden sind.
Auf Sonderleistungen nach § 8 hat auch der Wehrpflichtige selbst einen Anspruch.
Die Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung ist von der Stellung eines Antrags abhängig. Antragsberechtigt sind sowohl die anspruchsberechtigten Familienangehörigen als auch der Wehrpflichtige selbst. Damit kann er noch vor seinem Dienstantritt die nötigen Formalitäten zur Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung in die Wege leiten und diese Mühen seinen Familienangehörigen abnehmen.
Zur Entgegennahme der Leistungen zur Unterhaltssicherung sind im allgemeinen die anspruchsberechtigten Familienangehörigen legitimiert; jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen der Wehrpflichtige auch eine andere Person hierfür bestimmen. Ich darf noch auf einige wenige Besonderheiten hinweisen, so z. B. auf § 12 Abs. 2


(Dr. Seffrin)

des Regierungsentwurfs, wo vorgesehen war, daß von den auf Arbeitskraft beruhenden eigenen Einkünften anspruchsberechtigter Familienangehöriger 60 v. H., bei Gewährung des Tabellensatzes mindestens 200 DM, anrechnungsfrei bleiben sollen.
Wir waren der Meinung, daß der Absatz 2 des § 12 gestrichen werden müsse, da hier unter Umständen auch Schwierigkeiten mit dem Grundgesetz eintreten könnten. Auch dürften keine besonders großen finanziellen Belastungen entstehen, da es sich bei dem Personenkreis der Wehrpflichtigen im wesentlichen um junge und in den meisten Fällen unverheiratete Männer handelt.
Der § 17 Abs. 2 ist vom Ausschuß wie folgt geändert worden:
Die Landesregierungen bestimmen die für die
Feststellung und Bewilligung der Leistungen
zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden.
Dadurch war es möglich, den § 24 mit der Stadtstaat-Klausel entfallen zu lassen.
Ich darf ferner auf den § 19 hinweisen. Die Eingaben des Deutschen Landkreistages, des Deutschen Gemeindetages und des Deutschen Städtetages haben uns selbstverständlich vorgelegen und sind berücksichtigt worden. Der Ausschuß hat sich allerdings davon überzeugt, daß die Tätigkeit der Länder beim Vollzug des Gesetzes derart überwiegt, daß von dem Eingreifen des Bundes keine gegenüber der Ländertätigkeit erhebliche kostenverteuernde Wirkung zu erwarten sein wird, und hat deshalb die Fassung der Regierungsvorlage gebilligt.
Ein Wort verdienen noch die Tabellensätze, von denen wir sagen können, daß sie erstens einfach sind und zweitens in ihrer Staffelung einen durchaus sozialen Charakter tragen. Wir haben uns überlegt, ob vielleicht die Degression, also die Abstufung, besonders im Tabellensatz I, zu stark sei. Auf diesem Gebiet müssen noch Erfahrungen gesammelt werden. Bei einem Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen bis 260 DM werden im Tabellensatz I 76,9 %, im Tabellensatz II 83,4% und im Tabellensatz III 90 % gezahlt. Im Tabellensatz III — Wehrpflichtige mit mehreren Familienangehörigen — geht die Leistung selbst bei einem Nettoeinkommen von 1180 DM nicht unter den VomHundert-Satz von 67,2 herunter.
Schließlich darf ich noch auf den § 23 hinweisen, der einen Härteausgleich ermöglicht.
Im ganzen können wir, glaube ich, sagen, daß dieses Gesetz bei seiner Anwendung sicherlich einen befriedigenden und alle zufriedenstellenden Weg nehmen wird.
Die vorliegende Fassung ist im zuständigen Ausschuß einstimmig angenommen worden. Ich möchte daher auch dem Hohen Hause die einstimmige Annahme des Gesetzesentwurfs empfehlen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219911100
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir treten ein in die zweite Beratung. Ich rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — 4, — 5, — Änderungsanträge dazu liegen nicht vor. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Paragraphen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Zu § 6 liegt der interfraktionelle Änderungsantrag Umdruck 986*) Ziffer 1 vor. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 986 Ziffer 1 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wer dem § 6 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§§ 7, — 8, — 9, — 10 und 11. Dazu keine Änderungsanträge. Wird zu einem dieser Paragraphen das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wir stimmen ab. Wer den §§ 7 bis 11 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§ 12. Dazu Änderungsantrag Umdruck 986 Ziffer 2. Wird er begründet? — Auf Begründung wird verzichtet. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer diesem Änderungsantrag Umdruck 986 Ziffer 2 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wer dem § 12 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§§ 13, — 14 entfällt, 14 a, — 15, — 16. Wer diesen aufgerufenen Paragraphen — Änderungsanträge liegen nicht vor, das Wort wird nicht gewünscht — zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Dritter Abschnitt. §§ 17, — 18, — 18 a, — 19,
— 20, — 21, — 22. Wird das Wort dazu gewünscht?
— Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Vierter Abschnitt. §§ 23, — 24 entfällt, 24 a, —25, — 26, — 27. Zu diesen Paragraphen liegen keine Änderungsantrage vor. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§ 28. Dazu Änderungsantrag Umdruck 986 Ziffer 3. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Änderungsantrag ist angenommen.
Wer dem § 28 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§ 29, Einleitung und Überschrift. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wir kommen zur
dritten Lesung.
Allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht'?
— Herr Abgeordneter Merten.
*) Siehe Anlage 7


Hans Merten (SPD):
Rede ID: ID0219911200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Unterhaltssicherungsgesetz, das wir eben in zweiter Lesung behandelt haben, ist eines ,der Folgegesetze, die notwendig geworden sind, nachdem die Mehrheit dieses Hauses das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht verabschiedet hat. Ich brauche nicht zu wiederholen — es hat sich ja inzwischen auch wohl bis zum Letzten herumgesprochen —, daß die sozialdemokratische Fraktion das Wehrpflichtgesetz aus allgemeinpolitischen und aus wehrpolitischen Gründen abgelehnt hat, ablehnt und in Zukunft ablehnen wird. Die sozialdemokratische Fraktion steht aber auf dem Standpunkt, daß eine fehlerhafte Politik nicht auf den Schultern derjenigen ausgetragen werden soll, die zwangsläufig die Folgen einer solchen Politik zu tragen haben.

(Abg. Frau Vietje: Oho!)

— Ja, wenn Sie auf dem Standpunkt stehen, daß die Folgen der fehlerhaften Politik von den Leuten ausgetragen werden sollen, die sie zu tragen haben, ist das Ihre Sache. Wir stehen nicht auf diesem Standpunkt, sondern glauben, daß die Folgen dieser Politik, soweit es die einzelnen Personen, die diese Politik nicht zu verantworten haben, betrifft, dann möglichst erträglich gemacht werden müssen.
In dem vorliegenden Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen wird nun den Wehrpflichtigen und ihren Familien die Sorge um die wirtschaftlichen Voraussetzungen für das Leben der Familie abgenommen. Dieses Gesetz gibt klare Rechtsansprüche und hat den Unterhalt der Familie frei gemacht von dem Charakter der öffentlichen Fürsorge, den er früher einmal hatte. Das halten wir für einen wesentlichen Punkt des Gesetzes. Wir glauben, daß das Gesetz, wenn es großzügig und vernünftig durchgeführt wird, seinen Zweck wird erfüllen können. Herr Kollege Schmidt hat vorhin schon einmal darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, daß die Gesetze in dem Geist durchgeführt werden, in dem sie hier verabschiedet werden, und wir haben wiederholt Gelegenheit gehabt, festzustellen, daß ein Gesetz noch so gut formuliert und noch so gut gemeint sein kann und trotzdem seinen Zweck nicht erfüllt, wenn es schlecht ausgeführt wird. Wir haben es auf der anderen Seite erlebt, daß ein Gesetz, das vielleicht in großer Eile formuliert werden mußte und mancherlei Lücken oder vielleicht auch rechtliche Unzulänglichkeiten aufwies, trotzdem seinen Sinn erfüllen konnte, wenn es gut, d. h. in dem Geist ausgeführt wurde, den der Gesetzgeber in diesem Gesetz verwirklicht haben wollte.
Wir wollen allerdings auch bei diesem Gesetz einige Bedenken nicht verhehlen. Die Belastung, die aus diesem Gesetz auf die Gemeinden und auf die Länder zukommt, weil sie mit den Kosten für die Durchführung des Gesetzes und einem Teil der Leistungen belastet werden, entspricht nicht den Vorstellungen, die wir in der sozialdemokratischen Fraktion haben. Aber wir glauben, daß über die Regelung dieser Frage an anderer Stelle das Notwendige gesagt und die notwendigen Vereinbarungen getroffen werden müssen. Die sozialdemokratische Fraktion wird sich jetzt und in Zukunft dafür einsetzen, daß die zwangsläufig aus dem Wehrpflichtgesetz folgenden Gesetze wieder aufgehoben werden, und sie wird sich daher auch dafür einsetzen, daß dieses Gesetz einmal aufgehoben werden kann. Solange jedoch die Mehrheit diese Hauses und die Bundesregierung entschlossen sind, auf diesem Gebiet eine Politik zu treiben, die wir für verhängnisvoll und falsch halten, werden wir uns bemühen, unseren Beistand denen zu geben, die ihn zur Sicherung ihrer persönlichen Verhältnisse brauchen. Wir weisen da insbesondere auf die Wichtigkeit der Sonderleistungen hin, die dieses Gesetz enthält und von denen wir hoffen, da sie zum Teil von Ermessensentscheidungen abhängen, daß sie so großzügig wie möglich gewährt werden. Wir denken da insbesondere an die Krankenhilfe, an die Beiträge zur Krankenversicherung, an die Mietbeihilfen und an die Aufwendungen, die zur Erhaltung einer selbständigen Existenz erforderlich sind.
In diesem Zusammenhang hat Herr Kollege Schneider vorhin die Frage aufgeworfen, wie die Sozialdemokratische Partei zur allgemeinen Verteidigungspflicht des Bürgers stehe. Meine Damen und Herrn, befürchten Sie nicht, daß wir die Absicht haben, ausgerechnet bei diesem Gesetz eine große wehrpolitische Debatte zu entfesseln. Aber dem Herrn Kollegen Schneider möchte ich im Namen meiner Fraktion doch sagen, daß er zunächst einmal die Frage zu beantworten hat, was er oder, wenn er dafür sprechen kann, die Regierungsmehrheit unter allgemeiner Verteidigungspflicht des Bürgers eigentlich versteht. Bisher mußten wir der Auffassung sein, daß die allgemeine Wehrpflicht das ist, was Sie unter allgemeiner Verteidigungspflicht des Bürgers verstehen, und dann brauchten Sie nicht mehr zu fragen; denn daß wir diese Form als Verwirklichung der allgemeinen Verteidigungspflicht des Bürgers ablehnen, das dürfte ja inzwischen klar herausgestellt worden sein. Wir glauben, daß man mit ,dem Begriff der allgemeinen Verteidigungspflicht, wenn man das so dahinredet, zunächst nur eine Phrase gebraucht, die zu nichts verpflichtet, und daß man dann gezwungen und verpflichtet ist, im gleichen Atemzuge zu erklären, was man im einzelnen darunter versteht. Sie haben bisher die allgemeine Wehrpflicht darunter verstanden und geglaubt, durch sie dieses Erfordernis zu erfüllen. Solange Sie das tun, werden Sie in uns immer entschiedene Gegner dieser Auffassung finden.
Vielleicht ergibt sich in diesem Hause einmal Gelegenheit, ausführlich über diese Dinge zu sprechen, und vielleicht ergibt sich sogar Gelegenheit, eine gewisse Übereinstimmung der Auffassungen zu finden. Sie werden sie aber niemals finden, solange Sie die allgemeine Wehrpflicht als Ihr erklärtes politisches und wehrpolitisches Ziel vertreten. Solange Sie das tun, wollen wir versuchen, denjenigen, die von der allgemeinen Wehrpflicht betroffen sind, bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse die notwendige Hilfestellung zu gewähren, und weil wir das immer und immer wieder zu tun uns verpflichtet fühlen, werden wir dem Unterhaltssicherungsgesetz in der dritten Lesung unsere Zustimmung geben.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219911300
Wird weiter das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Schneider (Bremerhaven), bitte sehr!
Schneider (Bremerhaven) (DP[FVP]): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn wir hier heute auch keine wehrpolitische


(Schneider [Bremerhaven])

Debatte führen, bin ich dem Kollegen Merten doch sehr dankbar für die Aufklärung, die er uns gegeben hat. Ich hatte gedacht, daß er inzwischen sowohl aus Äußerungen maßgeblicher Mitglieder dieses Hauses, die speziell mit Verteidigungsfragen befaßt sind, wie auch aus vielfältigen Äußerungen des Herrn Bundesverteidigungsministers erfahren hätte, was wir unter der allgemeinen Verteidigungspflicht verstehen. Ich glaube, daß man das mit einem Satz sagen kann.
Es ist ein ungeschriebenes Gesetz aller freien Nationen, nach dem sie das Recht auf Verteidigung ihres Bodens, ihrer Heime und ihrer Familien für sich in Anspruch nehmen.

(Zurufe von der SPD.)

Dazu ist selbstverständlich der freie Staatsbürger auch unseres Staates aufgerufen. Ich befinde mich mit dieser Auffassung in ,der ausgezeichneten Gesellschaft Ihrer Herren Parteiführer Bebel, Marx, Engels usw.,

(Lachen und Zurufe von der SPD)

die sich über diese Fragen schon sehr ausführlich geäußert haben. Ich kann Ihnen nur empfehlen, einmal die Bücher dieser Herren zu lesen, damit Sie darüber im Bilde sind.

(Sehr gut! in der Mitte. — Zuruf von der SPD: Sehen Sie sich einmal andere Kapitel von Bebel an! — Weitere Zurufe von der SPD.)

Auf der anderen Seite bin ich erstaunt, daß sich die sozialdemokratische Fraktion hier quasi als der alleinige Beschützer der Soldaten aufspielt. Ich will ihr das keineswegs verwehren, darf jedoch daran erinnern, daß oftmals gerade aus den Reihen der Sozialdemokratie seit 1945 nicht besonders freundliche Worte über die Soldaten gefallen sind.

(Zurufe von der SPD.)

Auch das muß einmal mit aller Deutlichkeit gesagt werden. Wenn Sie jetzt bereit sind, diese Ihre Haltung zu revidieren und mit uns gemeinsam für das Wohl und Wehe der Bundeswehrsoldaten zu sorgen, sind meine Freunde darüber sehr erfreut.

(Beifall bei den Regierungsparteien. — Zurufe von der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219911400
Herr Abgeordneter Mellies!

Wilhelm Mellies (SPD):
Rede ID: ID0219911500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Schließlich ist der Bundestag nicht dazu da, Unterrichtsstunden zu erteilen.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Über die Haltung der Sozialdemokratischen Partei hätte sich der Abgeordnete Schneider, der behauptet, die Ausführungen von Marx und Bebel darüber nachgelesen zu haben, nicht nur aus der Zeit vor Jahrzehnten unterrichten können. Sie brauchen nur das Buch zu nehmen, das wir anläßlich unseres Parteitages in München herausgegeben haben, Herr Schneider. Da haben Sie eine sehr eingehende und klare Darstellung unserer Haltung, und Sie brauchten das Plenum des Bundestags mit Ihren demagogischen Reden nicht aufzuhalten.

(Beifall bei der SPD. — Zuruf von der SPD: Er kennt ja nur „Mein Kampf"! — Weitere Zurufe von der SPD. Zuruf des Abg. Schneider [Bremerhaven].)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219911600
Keine weiteren Wortmeldungen. — Die Debatte ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetz in der dritten Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Der Ausschuß beantragt, die zu dem Gesetzentwurf eingegangenen Eingaben für erledigt zu erklären. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 6 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz) (Drucksache 3233); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) (Drucksache 3298). (Erste Beratung: 196. Sitzung.)
Als 'Berichterstatter hat das Wort der Herr Abgeordnete Wienand.

Karl Wienand (SPD):
Rede ID: ID0219911700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Hinblick auf die umfangreiche Tagesordnung möchte ich die Berichterstattung so kurz machen, wie das Gesetz selbst ist, ohne dabei den Wert des Gesetzes gering schätzen zu wollen.
Der Verteidigungsausschuß als der federführende Ausschuß hat sich mit diesem Gesetz in einer ersten und zweiten Lesung sehr sorgfältig befaßt. Er hat, wie Sie aus der Anlage ersehen, einige Änderungen vorgenommen. Es ist nach meinem Dafürhalten bemerkenswert, daß gerade im federführenden Ausschuß die Frage des § 6 sehr sorgfältig diskutiert worden ist, der Ausschuß sich dann jedoch einstimmig dazu verstanden hat, den § 6 in der alten Fassung zu belassen, zumal dieser Wortlaut auch schon im Soldatenversorgungsgesetz zugrunde gelegt worden ist und wir hier nicht denselben Sachverhalt unterschiedlich regeln wollten. Bemerkenswert erscheint mir noch die Zusammenfassung der Wehrsoldgruppen.
Weil in der Öffentlichkeit und auch bei den Ausschußberatungen die Frage auftauchte, auf welchen Personenkreis dieses Gesetz anzuwenden sei, möchte ich mir nur noch den Hinweis erlauben, daß dieses Gesetz nur für Wehrpflichtige gilt. Dieser Hinweis scheint mir notwendig, damit das Gesetz leichter verstanden wird.

(Beifall.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0219911800
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wir treten in die zweite Lesung ein. § 1. — Keine Änderungsanträge. § 2,
—§ 3,—§ 4,—§ 5,—§ 6,—§ 7,-§ 8,—Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Paragraphen, der Einleitung und der Überschrift in zweiter Lesung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe!
— Enthaltungen? — Das Gesetz ist in zweiter Lesung angenommen.
Ich komme zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Änderungsanträge sind in der dritten Lesung nicht gestellt. Wird das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Gesetz in der vorliegenden Fassung des Ausschusses in der dritten Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist gegen eine Stimme angenommen.
Punkt 7 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Gibbert, Kemper (Trier), Knobloch, Schlick, Dr. Weber (Koblenz), Lahr, Müller (Wehdel) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Drucksache 3022);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) (Drucksache 3245).
Berichterstatter: Abgeordneter Bauer (Wasserburg)


(Erste Beratung: 183. Sitzung.)

Ich frage, ob der Herr Berichterstatter Bauer (Wasserburg) das Wort wünscht. — Der Herr Berichterstatter verzichtet.
Wir treten in die zweite Lesung ein. Ich rufe auf Art. 1, — Art. 2, — Art. 3, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Artikeln, der Einleitung und der Überschrift zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — In zweiter Lesung angenommen!
Ich komme zur
dritten Beratung.
Allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Gesetz in der dritten Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist angenommen.
Punkt 8 ,der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik (Drucksache 3242).
Wird das Wort zur Einbringung gewünscht? — Das Wort zur Einbringung wird nicht gewünscht. Ich frage, ob sonst das Wort gewünscht wird? — Das Wort wird nicht gewünscht. Beantragt ist Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Ich nehme an, daß das Haus mit dieser Überweisung einverstanden ist. — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 9 ,der Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dresbach, Eickhoff, Dr. Blank (Oberhausen) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Drucksache 3177).
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Ich eröffne die Aussprache in erster Lesung. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Aussprache. Es ist Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen vorgeschlagen. — Das Haus ist damit einverstanden. Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 10 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 3185).
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Aussprache in erster Lesung. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Aussprache. Es ist vorgeschlagen, die Vorlage an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen zu überweisen. — Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 11 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Abgeordneten Lücker (München), Dr. Kopf, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Reif und Genossen betreffend Europäischer Katastrophenfonds (Drucksache 3249).
Wird das Wort zur Begründung des Antrags gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wird das Wort zur Debatte gewünscht? — Ebenfalls nicht. Ich schließe die Aussprache. Es ist beantragt, die Vorlage an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen zu überweisen, wobei der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten federführend sein soll. — Das Haus ist einverstanden; ich höre keinen Widerspruch.
Punkt 12 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Abgeordneten Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Birkelbach, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Reif und Genossen betreffend Gemeinsame europäische Sozialpolitik (Drucksache 3250).
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Nicht. Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Beantragt ist die 'Überweisung ,an den Ausschuß für Sozialpolitik. — Kein Widerspruch; ,das Haus ist damit einverstanden. Es ist so beschlossen.

(Abg. Rasner: Die Vorlagen unter Punkt 9 und 10 müssen nach § 96 ,der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuß als mitberatenden Ausschuß überwiesen werden!)

— Als Finanzvorlagen müssen sie nach § 96 der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuß überwiesen werden. Das gilt automatisch. Federführend ist der Fachausschuß.
Wir kommen zu Punkt 13 'der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Dr. h. c. Pünder, Gräfin Finckenstein, Dr. Reif und Genossen betreffend Hilfsmaßnahmen für Österreich zur Lösung des ungarischen Flüchtlingsproblems (Drucksache 3251).
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? —Das ist nicht der Fall. Es ist beantragt, den Antrag an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten als federführenden Ausschuß, den Ausschuß für Heimatvertriebene und den Haushaltsausschuß als


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

mitberatende Ausschüsse zu überweisen. — Das Haus ist damit einverstanden. Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 14 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Abgeordneten Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Birkelbach, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn und Genossen betreffend Europäische Reiseerleichterungen für Kriegsversehrte (Drucksache 3252).
Das Wort zur Begründung des Antrags wird nicht gewünscht. Ich eröffne die Aussprache. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Beratung. Es ist beantragt, den Antrag an den Ausschuß für Verkehrswesen als federführenden Ausschuß und die Ausschüsse für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen als mutberatende Ausschüsse zu überweisen. — Das Haus ist einverstanden; ich höre keinen Widerspruch. Es ist so beschlossen.
Punkt 15 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Abgeordneten Erler, Frau Dr. Rehling, Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer, Dr. Leverkuehn, Dr. Reif und Genossen betreffend Förderungsmaßnahmen für europäische Hochschulen (Drucksache 3253).
Das Wort zur Begründung des Antrags wird nicht gewünscht. — Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache. Es ist beantragt, den Antrag an den Ausschuß für Kulturpolitik als federführenden Ausschuß, den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und den Haushaltsausschuß als mitberatende Ausschüsse zu überweisen. Ich nehme an, daß das Haus mit diesem Vorschlag einverstanden ist. — Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 16 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Kemper (Trier), Spies (Brücken), Gibbert, Becker (Pirmasens) und Genossen betreffend Hilfsmaßnahmen für den Saargrenzgürtel (Drucksachen 3241, 835).
Ich frage, ob das Wort zu diesem Bericht oder dem Antrag selbst gewünscht wird. — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache. Wer dem Antrag des Ausschusses auf Drucksache 3241 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Punkt 17 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Wieninger, Dr. Franz, Stücklen, Schneider (Hamburg), Höcherl und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Behebung der Arbeitslosigkeit älterer Angestellter (Drucksache 3239).
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich eröffne die Aussprache der ersten Lesung. Wird das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht.
Beantragt ist die Überweisung des Entwurfs an den Ausschuß für Arbeit — federführend — und an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen. Ist ,das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 18:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Drucksache 3264).
Wird das Wort zur Einbringung gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich eröffne die Beratung in erster Lesung. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Beratung.
Beantragt Ist die Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit —federführend — und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik — mitberatend — — Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 19:
Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betreffend Veräußerung der ehemaligen von Voigts-Rhetz-Kaserne in Hildesheim an die Stadt Hildesheim (Drucksache 3243).
Wird das Wort zur Begründung oder in der Aussprache gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache. Beantragt ist Überweisung an den Haushaltsausschuß. Das Haus ist damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Damit, meine Damen und Herren, sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung.
Ich berufe die nächste, die 200. Sitzung des Deutschen Bundestages ein auf Donnerstag, den 21. März, 14 Uhr.
Die Sitzung ist geschlossen.