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ID0219800200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1957 11261 198. Sitzung Bonn, Freitag, den 15. März 1957 Erweiterung der Tagesordnung 11262 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin — SKAG Berlin) (Drucksache 3127) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der Krankenversicherung) (Drucksache 3280) 11262 A Storch, Bundesminister für Arbeit 11262 B, 11266 C, 11270 B, 11276 C Grantze (CDU/CSU) 11263 D Frau Kalinke (DP [FVP] ) 11264 B, 11265 B, C, 11267 C, 11268 A, 11272 C, 11279 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . 11265 A, B, D, 11267 A, D, 11273 D, 11281 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 11265 C Dr. Hammer (FDP) . . . . 11267 B, 11277 A Neumann (SPD) 11269 A Stingl (CDU/CSU) 11271 A Horn (CDU/CSU) 11277 C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 11273 C, 11281 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 3139) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 3188), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 3194) und mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU, DP (FVP) eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 3287) 11281 C Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen und an den Haushaltsausschuß . . . . 11281 C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Drucksachen 3186, 2753, zu 2753) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des von den Abgeordneten Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksachen 3187, 3294, zu 3294) 11262 A, 11281 D Berichterstattung: Donhauser (CDU/CSU) (Schriftlicher Bericht) 11283 C Höhne (SPD) (Schriftlicher Bericht) 11284 B Dr. Bergmann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 11282 A Beschlußfassung 11282 B Nächste Sitzung 11282 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11283 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Drucksache 3186) 11283 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den von den Abg. Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksache 3294) . . 11284 B Anlage 4: Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den von den Abg. Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (zu Drucksache 3294) 11284 C Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 16. 3. Arnholz 30. 3. Dr. Atzenroth 15. 3. Dr. Baade 22. 3. Dr. Bartram 15. 3. .Dr. Becker (Hersfeld) 16. 3. Bock 15. 3. Brand (Remscheid) 15. 3. Brandt (Berlin) 15. 3. Brese 15. 3. Brockmann (Rinkerode) 15. 3. Dr. Bucerius 15. 3. Dr. Conring 15. 3. Dannebom 15. 3. Demmelmeier 15. 3. Feldmann 6. 4. Frau Finselberger 15. 4. Dr. Franz 15. 3. Frehsee 15. 3. Freidhof 15. 3. Dr. Friedensburg 15. 3. Gedat 15. 3. Gerns 16. 3. Dr. Gleissner (München) 16. 3. Graaff (Elze) 15. 3. Dr. Greve 23. 3. Heiland 17. 3. Dr. Höck 15. 3. Höfler 15. 3. Huth 15. 3. Jacobi 15. 3. Kiesinger 15. 3. Klingelhöfer 30. 3. Frau Korspeter 22. 3. Kramel 15. 3. Kratz 15. 3. Kroll 15. 3. Dr. Krone 15. 3. Leibing 15. 3. Lermer 15. 3. Frau Lockmann 23. 3. Dr. Löhr 15. 3. Mauk 15. 3. Metzger 15. 3. Dr. Moerchel 15. 3. Moll 1. 4. Dr. Mommer 18. 3. Morgenthaler 30. 4. Müser 15. 3. Frau Nadig 30. 3. Neuburger 15. 3. Neumayer 16. 3. Onnen 15. 3. Dr. Dr. h. c. Pünder 15. 3. Pusch 15. 3. Raestrup 31. 3. Dr. Rehling 15. 3. Dr. Reif 15. 3. Dr. Röder 15. 3. Sabaß 15. 3. Dr. Schäfer (Saarbrücken) 15. 3. Schmücker 16. 3. Dr. Schöne 29. 4. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Srock 15. 3. Stauch 15. 3. Stegner 16. 3. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Stücklen 15. 3. Unertl 6. 4. Voß 18. 3. Dr. Wellhausen 15. 3. Dr. Welskop 15. 3. Zühlke 18. 3. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Becker (Hamburg) 12. 4. Cillien 23. 3. Dr. Köhler 30. 4. Dr. Serres 31. 3. Anlage 2 Drucksache 3186 (Vgl. S. 11281 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Drucksachen 2753, zu 2753). Berichterstatter: Abgeordneter Donhauser Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs - Drucksachen 2753, zu 2753 - wurde in der 165. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 24. Oktober 1956 zur weiteren Beratung an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat die Drucksachen 2753 und zu 2753 in mehreren Sitzungen eingehend behandelt und sie in seiner Sitzung vom 9. Januar 1957 abschließend beraten. Allgemeines Auf die Begründung zum Gesetzentwurf in den Drucksachen 2753 und zu 2753 wird Bezug genommen. Als der Deutsche Bundestag im Jahr 1952 durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs die allgemeinen Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Personenkraftfahrzeuge aufhob, ließ er sich u. a. von der Erwägung leiten, daß durch die gleichzeitig von ihm beschlossenen und die Strafjustiz berührenden Maßnahmen (Einführung des § 315 a und des § 42 m im Strafgesetzbuch) eine fühlbare Besserung der Straßenverkehrssicherheit eintreten werde. Diese Hoffnung hat sich leider nicht erfüllt - im Gegenteil, die Unfallzahlen sind leider ständig gestiegen: im Jahr 1956 haben sie nach dem vorläufigen Ergebnis etwa 12 645 Tote und 361 134 Verletzte erreicht. Dem Ausschuß für Verkehrswesen erschien es daher unerläßlich, die im Jahr 1952 unter anderen Voraussetzungen vertretene Auffassung zu revidieren. Im einzelnen Nach Artikel 1 des Gesetzentwurfs soll der Bundesminister für Verkehr wiederum ermächtigt werden, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von Personenkraftfahrzeugen zu erlassen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hielt (Donhauser) die Wiedereinführung solcher Höchstgeschwindigkeitsgrenzen im Interesse der Hebung der Verkehrssicherheit für dringend geboten. Er hielt diese Maßnahme jedoch für so wichtig, daß sie nach seiner Auffassung nicht durch eine Ministerialverordnung, sondern durch ein formelles Bundesgesetz getroffen werden sollte. Er hat sich dabei insbesondere auch von der Erwägung leiten lassen, daß diese Maßnahme nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Straßenverkehrssicherheit sei, sondern daß sie auch weitreichende verkehrspolitische und -wirtschaftliche Auswirkungen haben könne. In der abschließenden Beratung im Ausschuß für Verkehrswesen am 9. Januar 1957 stimmten 10 Mitglieder für und 10 Mitglieder gegen die Annahme des Gesetzentwurfs, was nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages einer Ablehnung des Gesetzentwurfs entspricht. Die Beratung der Artikel 2 bis 4 des Gesetzentwurfs wurde dadurch gegenstandslos, daß der Ausschuß für Verkehrswesen den Artikel 1 ablehnte. Im Ausschuß für Verkehrswesen ergab sich daraufhin die Auffassung, daß die Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge aller Art durch Initiativgesetz des Deutschen Bundestages geregelt werden soll. Bonn, den 5. Februar 1957 Donhauser Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 3294 (Vgl. S. 11281 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksache 3187). Berichterstatter: Abgeordneter Höhne Die Drucksache 3187 wurde in der 197. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 14. März 1957 zur weiteren Beratung an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen, der die Vorlage noch am gleichen Tag abschließend beraten hat. Zu der in Artikel 1 Nr. 1 — Drucksache 3187 — vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften bestand im Ausschuß Einmütigkeit, es bei der in Aussicht genommenen Begrenzung auf 50 Kilometer je Stunde für sämtliche Kraftfahrzeuge zu belassen. Zu Artikel 1 Nr. 2 — Geschwindigkeitsbegrenzungen außerhalb geschlossener Ortschaften — sprach sich der Ausschuß nach eingehender Prüfung des inzwischen vorgelegten statistischen Materials mit großer Mehrheit bei 2 Stimmenthaltungen für eine gleiche Behandlung von Personenkraftwagen und Krafträdern aus. Der Ausschuß für Verkehrswesen erwartet von allen zuständigen Stellen, daß sämtliche zur Hebung der Verkehrsdisziplin geeigneten Maßnahmen ausgeschöpft werden. Bonn, den 14. März 1957 Höhne Berichterstatter Anlage 4 zu Drucksache 3294 (Vgl. S. 11281 D) Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksache 3187). Antrag des Ausschusses: Der Bundestag wolle beschließen, dem Artikel 5 folgende Fassung zu geben: „Artikel 5 Das Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft." Bonn, den 15. März 1957 Der Ausschuß für Verkehrswesen Rümmele Höhne Vorsitzender Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Anton Storch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es gibt gewisse Grundfragen unseres staatlichen Lebens, bei deren Behandlung die politischen Gegensätze zwischen den Parteien weitgehend zurücktreten und zu denen der Deutsche Bundestag hier in voller Einmütigkeit Stellung nehmen sollte. Da ich heute über Berlin zu sprechen habe, darf ich daran erinnern, daß das Hohe Haus erst kürzlich die enge Verbundenheit mit Berlin bekräftigt und geschlossen seinen Willen bekundet hat, die Beziehungen zu Berlin so eng wie nur irgend möglich zu gestalten.
    Diesem Ziel dient auch der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf, der heute von Ihnen in erster Lesung beraten werden soll. Er soll auf dem bedeutsamen Gebiet der Sozialversicherung, deren Probleme Sie, dieses Hohe Haus, im letzten Jahr so anhaltend beschäftigt haben und bis zum Ablauf der Legislaturperiode noch weiter beschäftigen werden, eine bereits 1952 eingeleitete Entwicklung abschließen, um die nach dem Kriege verlorengegangene Rechtseinheit in Berlin und im Bundesgebiet wiederherzustellen.
    Nach dem Zusammenbruch haben sich die sozialpolitischen Verhältnisse in Berlin wesentlich anders entwickelt als bei uns in der Bundesrepublik. Die Besatzungsbehörde hat damals in Berlin alle Sozialversicherungsträger stillgelegt. Der Berliner Senat mußte am 14. Juli 1945 eine neue Ordnung für Berlin festlegen. Bei ihr hat man sich weitgehend von der seitherigen sozialpolitischen Entwicklung getrennt. Man hat dort nicht, wie das hier in der Bundesrepublik geschehen ist, wieder die Sozialversicherungsträger wirksam werden lassen, sondern man hat eine Einheitsversicherung gebildet und unter den damaligen Verhältnissen geglaubt, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung in einem Versicherungsträger zusammenfassen zu sollen. Diese Entwicklung hat dann zu großen finanzpolitischen Schwierigkeiten des Einheitsversicherungsträgers geführt. Es ist ein besonderes Verdienst des verstorbenen Regierenden Bürgermeisters Professor Reuter, daß er bereits im Jahre 1952 versucht hat, alle diese Dinge in eine Ordnung zu bringen, die weitgehend eine Lastengemeinschaft der Versicherungsträger mit der Bundesrepublik ermöglichte: es war einmal die Herausnahme der Unfallversicherung aus dem Versicherungsträger und zum anderen die Herausnahme der Rentenversicherungsträger, so daß heute nur noch auf dem Gebiet der Krankenversicherung in Berlin ein besonderes Recht besteht. Durch das jetzt vorliegende Gesetz soll auf die Versicherungsträger, die sich neu gebildet haben, das Recht der Selbstverwaltung, so wie wir es in der Bundesrepublik kennen und üben, ebenfalls angewandt werden. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, daß auch auf dem Gebiete der Krankenversicherung nicht mehr ein einheitlicher, einziger Versicherungsträger bestehen soll, sondern daß die Krankenversicherung ebenso gegliedert wird, wie es in der Bundesrepublik nach altem Vorbild üblich ist.
    Zu den Einzelheiten des vorliegenden Gesetzentwurfs möchte ich folgendes sagen. Der Erste Abschnitt behandelt die Einführung der Selbstverwaltung. Vorgesehen ist, den Geltungsbereich des Selbstverwaltungsgesetzes mit geringfügigen Abweichungen auf Berlin zu erstrecken. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme dürfte außer Frage stehen. Die Abweichungen berücksichtigen die besonderen Verhältnisse in Berlin. Was die erste Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen in Berlin anlangt, bin ich der Ansicht, daß sich die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung bestehen, weithin ausgleichen lassen, wenn der Termin des Inkrafttretens dieses Gesetzes feststeht.
    Der zweite Abschnitt des Gesetzentwurfs behandelt ,die Rechtsangleichung auf dem Gebiet der Krankenversicherung. Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung sollen in Zukunft auch in Berlin wieder gelten. Der Entwurf trägt jedoch der bisherigen, in verschiedenen Beziehungen abweichenden Regelung des Leistungsrechts in Berlin Rechnung und vermeidet grundsätzlich, daß sich die Lage der Versicherten in Berlin irgendwie verschlechtert. Die höhere Versicherungspflichtgrenze, die in Berlin bei einem Jahresarbeitsverdienst von 9000 DM liegt, bleibt bestehen. Auch an den Vorschriften über die Versicherungsberechtigung und die freiwillige Weiterversicherung soll nichts geändert werden.


    (Bundesarbeitsminister Storch)

    1 Die Wiedereinführung der gegliederten Krankenversicherung macht umfassende Organisationsänderungen erforderlich. Die Vorschriften darüber sind in dem Dritten Abschnitt des Gesetzentwurfs enthalten, der außerdem das Schicksal der Versicherungsträger regelt, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, und den zukünftig tätigen Versicherungsträgern die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht. Die Krankenversicherungsanstalt Berlin wird Ortskrankenkasse mit der Bezeichnung „Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin". Die nach dem 8. Mai 1945 stillgelegten Betriebs- und Innungskrankenkassen können ihre Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen. Daß auch die Ersatzkassen in Berlin wieder tätig werden können, ist im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt, folgt aber daraus, daß das Zweite Ruch der Reichsversicherungsordnung in Berlin wieder gelten soll. Betriebs- und Innungskrankenkassen, die ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, werden aufgelöst. Auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin gehen das Vermögen und ,die Verpflichtungen des Verbandes Berliner Ortskrankenkassen sowie aller Krankenkassen über, die nach den Vorschriften des Gesetzes aufgelöst werden. Eine Auseinandersetzung zwischen ihr und den Versicherungsträgern, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, findet nicht statt. Da davon ausgegangen werden kann, daß sich die Verbindlichkeiten und die Vermögen etwa entsprechen, erschien es nicht notwendig, eine Auseinandersetzung vorzusehen, die verwaltungstechnisch erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.
    Durch die Garantieklausel des § 16 wird die Leistungsfähigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin sichergestellt. Sollten sich in der Übergangszeit wider Erwarten gewisse finanzielle Schwierigkeiten ergeben, wird das Land Berlin Zuschußbeträge zur Verfügung stellen, die es der Ortskrankenkasse ermöglichen werden, den bisherigen Leistungsstand beizubehalten, ohne die Beitragssätze zu erhöhen. Ein Anlaß, die Garantie-. frist länger als bis zum 31. März 1958 zu erstrekken, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat, besteht nach der Auffassung der Bundesregierung nicht. Es kann erwartet werden, daß die Übergangsschwierigkeiten bis zu dem genannten Zeitpunkt überwunden sind.
    Die Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Ersatzkassen, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, erhalten damit zugleich das Recht der Verfügung über ihre Berliner Vermögen zurück, die bisher treuhänderisch vom Bund und vom Land Berlin verwaltet worden sind. Voraussetzung dafür, daß eine nach dem 8. Mai 1945 stillgelegte Betriebs- oder Innungskrankenkasse ihre Tätigkeit in Berlin wieder aufnimmt, ist, daß dies die Mehrheit der für die stillgelegte Krankenkasse in Betracht kommenden abstimmungsberechtigten Arbeitgeber und ,die Mehrheit der in Betracht kommenden abstimmenden volljährigen Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Frist bei der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes Berlin beantragt. Diese muß außerdem feststellen, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenkasse hinreichend gesichert ist. Diese Regelung dürfte den Belangen aller Beteiligten gerecht werden.
    Die Tatsache, daß die Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Ersatzkassen ihre Tätigkeit in Berlin wieder laufnehmen können, bedingt auch eine Regelung, die die Belange der freiwillig
    Weiterversicherten angemessen wahrt. Der Entwurf sieht vor, daß diese Weiterversicherten berechtigt sein sollen, der Krankenkasse, der sie früher angehört haben, innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt wieder beizutreten, in dem die Krankenkasse ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hat. Außer den Weiterversicherten können auch Rentner auf Antrag wieder Mitglied bei ihrer früheren Kasse werden. Entsprechend dem Änderungsvorschlag des Bundesrates soll für sie eine Antragsfrist von fünf Monaten eröffnet werden.
    Eine besondere Schutzvorschrift sieht der Entwurf zugunsten der Arbeitnehmer der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin vor. Innungskrankenkassen mit Sitz im Land Berlin und Ersatzkassen, die Versicherte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin übernehmen, haben nach bestimmten Grundsätzen freiwerdende Arbeitnehmer der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin zu übernehmen. Wir wollen damit erreichen, daß sich bei der Neugestaltung nicht soziale Schwierigkeiten für die heute bei der Kasse in Berlin beschäftigten Menschen ergeben.
    Abschließend möchte ich den Wunsch aussprechen, daß der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf trotz der arbeitsmäßigen Belastung und Überlastung des Deutschen Bundestags möglichst rasch verabschiedet wird. damit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung die Rechtseinheit für Berlin und das Bundesgebiet wiederhergestellt wird, ehe wir zu der Wahl des neuen Bundestages kommen.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Sie haben die Begründung gehört. Ich eröffne die Beratung.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Grantze.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Fritz Grantze


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sehr eingehende Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin), Drucksache 3127, durch den Herrn Minister läßt es überflüssig erscheinen, daß ich die einzelnen Paragraphen hier ausführlich behandle.
    In Berlin besteht in den betroffenen Kreisen seit langem der Wunsch, daß auf dem angesprochenen Gebiet die Angleichung an die im Bund geltenden Gesetze vollzogen wird. Hierdurch wird nicht nur einer politischen Notwendigkeit — Bund und Berlin weiter enger zu verknüpfen — Rechnung getragen. sondern auch ein Zustand beseitigt, der auf dem Gebiet der Krankenversicherung viele Ungleichheiten und Unsicherheiten mit sich !gebracht hat. Es ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, daß das bisherige Leistungsniveau der Krankenkasse trotzdem nicht verändert wird. Keinesfalls darf aber verschwiegen werden, daß bei einem derartigen Schritt die verbleibende Ortskrankenkasse, da ja Betriebs-, Ersatz- und Innungskrankenkassen wieder zugelassen werden, höchstwahrscheinlich mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben wird.
    Die in dem vorliegenden Entwurf vorgesehenen Termine für die Wahl zu den Organen und für das Inkrafttreten sind nicht sehr glücklich gewählt. Den Termin der Wahl zu den Organen sollte


    (Grantze)

    man mit dem der gleichen Wahlen im Bundesgebiet zusammenlegen und den Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes mindestens ein halbes Jahr später ansetzen. Denn die Umstellung erfordert komplizierte Verhandlungen und wahrscheinlich sehr viel Zeitaufwand. Schon allein die Unterbringung und Übernahme von Personal, das bei der verbleibenden AOK überflüssig wird und bei den zugelassenen Ersatzkassen untergebracht werden soll, wird eine außerordentlich schwierige und zeitraubende Arbeit bedingen.
    Wichtiger aber als die Erledigung dieser rein technischen Angelegenheiten mit ihren Schwierigkeiten ist mir die Veränderung des Schlußparagraphen im Dritten Abschnitt, des § 16. Im letzten Satz heißt es:
    Bis zu diesem Zeitpunkt erstreckt sich die Aufsicht über die Allgemeine Ortskrankenkasse
    Berlin auch auf Fragen der Zweckmäßigkeit.
    Meine Damen und Herren, wenn schon Angleichungen an bestehende Gesetze über die Selbstverwaltung durchgeführt werden sollen, dann konsequent und nicht mit Einschränkungen belastet. Es ist den gewählten oder den zu wählenden Organmitgliedern, insbesondere den Vorstandsmitgliedern, die doch ,die Verantwortung für den ordnungsmäßigen Ablauf der Geschäfte der zukünftigen AOK tragen, schwer zuzumuten, die Arbeit von vornherein unter dem Diktatanspruch einer Behörde zu leisten.
    Die von mir aufgeführten Punkte sollten einer sorgfältigen Beratung im Ausschuß unterzogen werden. Im Namen der Fraktion der CDU/CSU habe ich zu erklären, daß wir dem Gesetz im Prinzip zustimmen, und ich beantrage hiermit die Überweisung an den Sozialpolitischen Ausschuß.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)