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    2. Deutscher Bundestag — 197. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 14. März 1957 11209 197. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 14. März 1957. Mitteilung über Bildung einer Fraktion DP (FVP) 11211 B Beschlußfassung 11211 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . 11211 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 323, 327, 329, 330, 331, 335 und 337 (Drucksachen 3146, 3262; 3180, 3263; 3203, 3244; 3211, 3267; 3112, 3260; 3232, 3275; 3240, 3281) 11212 A Begrüßung einer Abordnung des englischen Unterhauses 11219 D Wahl der Mitglieder kraft Wahl des Richterwahlausschusses (Drucksache 3265) 11212 B Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 11212 B Beschlußfassung 11212 C, 11219 D Beratung der Übersicht 21 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betreffend Petitionen nach dem Stand vom 15. Februar 1957 (Drucksache 3218) 11212 C Beschlußfassung 11212 C Erste Beratung des von den Abgeordneten Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksache 3187) 11212 D Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 11212 D Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Sicherung des sozialen Wohnungsbaues (Drucksache 3009, Umdruck 968) 11212 D Hauffe (SPD), Anfragender . . . . 11212 D, 11227 C, 11236 C, 11239 C Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau . . . . 11214 A, C, 11240 B, 11243 A Seuffert (SPD) 11214 B, 11232 C Jacobi (SPD) . . . 11220 A, 11222 D, 11242 C Lücke (CDU/CSU) 11222 D Dr. Hesberg (CDU/CSU) 11225 A, 11227 C, D, 11228 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 11227 D, 11236 B Dr. Will (Berlin) (FDP) 11228 B Körner (DP [FVP]) 11230 B Engell (GB/BHE) 11231 C Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU) 11234 C, 11236 B Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . 11237 C, 11238 D, 11239 C Frau Heise (SPD) 11238 D Überweisung des Antrags der SPD, Umdruck 968, an den Haushaltsausschuß, den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und an den Ausschuß für Geld und Kredit 11243 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksache 2356) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Drucksache 3204, Umdruck 969) 11243 B Harnischfeger (CDU/CSU): als Berichterstatter 11243 B Schriftlicher Bericht . . 11250 A, 11255 A Beschlußfassung 11244 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Antrag der Fraktion der FDP betreffend Anwendung des Wettbewerbsverfahrens bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand (Drucksachen 3209, 2230) 11244 D Hauffe (SPD): als Berichterstatter 11244 D Schriftlicher Bericht 11255 B Abstimmung 11245 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) (Drucksache 3206) 11245 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) 11245 D Jacobi (SPD) 11245 C Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie an die Ausschüsse für Bau- und Bodenrecht, Rechtswesen und Verfassungsrecht und für Kommunalpolitik 11245 D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (Drucksache 2877); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 3151 [neu]) 11245 D Schlick (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11256 A Dr. Gülich (SPD) 11246 A Abstimmungen 11246 A, C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs (Drucksache 2948); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3222, zu 3222) 11246 C Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11257 A Beschlußfassung 11246 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs einer Ergänzung zum Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1956 (Drucksache 2600), Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 3261) 11246 D Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . . 11247 A, D von Manteuffel (Neuß) (DP [FVP]) 11247 C Abstimmungen 11247 A, 11248 A Erste Beratung des von den Abgeordneten Knobloch, Bauknecht, Schrader, Dr. Horlacher, Brese, Mayer (Birkenfeld) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache 3199) 11248 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11248 B Erste Beratung des von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der IG Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung (Drucksache 3278) 11248 B Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 11248 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1957 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1957) (Drucksache 3266) 11248 C Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Haushaltsausschuß 11248 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Ehrensold für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges (Drucksache 3159 [neu]) . . 11248 D Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, den Verteidigungs- und den Haushaltsausschuß 11248 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (Drucksache 3202) 11248 D Überweisung an den Haushaltsausschuß und an die Ausschüsse für Fragen der öffentlichen Fürsorge und für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen . . . . 11248 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Langwellensender in Berlin und über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Langwellensender (Drucksachen 3192, 2627 [neu], 2761, Umdruck 970) . . . . 11249 A Frau Friese-Korn (FDP), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 11249 A Abstimmung 11249 A, C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Nachträgliche Mitteilung über die Veräußerung von 5 Grundstücken in Minden an die Stadt Minden (Drucksache 3221) 11249 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 11249 C Zur Geschäftsordnung betr. Weiterberatung der Tagesordnung: Rasner (CDU/CSU) 11248 C Nächste Sitzung 11249 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11249 B Anlage 2: Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Sicherung des sozialen Wohnungsbaues (Umdruck 968) 11250 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksache 3204) 11250 A Anlage 4: Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (zu Drucksache 3204) 11255 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Antrag der Fraktion der FDP betreffend Anwendung des Wettbewerbsverfahrens bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand (Drucksache 3209) 11255 B Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (Drucksache 3151 [neu]) . . . 11256 A Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutschschweizerischen Verrechnungsverkehrs (zu Drucksache 3222) 11257 A Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Langwellensender in Berlin und über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Langwellensender (Drucksache 3192) 11257 B Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Langwellensender in Berlin und über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Langwellensender (Umdruck 970) . . . . 11259 C Die Sitzung wird um 14 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    **) Siehe Anlage 9 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 16.3. Arnholz 30.3. Dr. Atzenroth 15.3. Dr. Bartram 15. 3. Dr. Becker (Hersfeld) 16. 3. Fürst von Bismarck 14.3. Dr. Blank (Oberhausen) 14. 3. Bock 15. 3. Dr. Bucerius 15.3. Demmelmeier 15.3. Etzenbach 14.3. Feller 14.3. Finckh 14. 3. Dr. Franz 15. 3. Freidhof 15.3. Gerns 16.3. Graaff (Elze) 15.3. Hansen (Köln) 14.3. Heiland 17.3. Höfler 15.3. Kahn 14.3. Kalbitzer 14.3. Frau Kalinke 14. 3. Kramel 15. 3. Kroll 15.3. Lahr 14. 3. Lermer 15. 3. Dr. Löhr 15.3. Metzger 15.3. Moll 1.4. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Mommer 18.3. Morgenthaler 30.4. Neumayer 16.3. Onnen 15.3. Dr. Dr. h. c. Pünder 15.3. Pusch 15.3. Dr. Reif 15.3. Sabaß 15. 3. Dr. Schild 14.3. Schill (Freiburg) 14.3. Schloß 14.3. Schmücker 16. 3. Schneider (Bremerhaven) 14.3. Frau Schroeder (Berlin) 31.5. Dr. Serres 14. 3. Srock 15. 3. Stegner 16. 3. Stierle 14.3. Voß 18.3. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 14.3. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Abgeordnete (r) Dr. Baade 22.3. Feldmann 6.4. Frau Finselberger 15.4. Dr. Greve 23.3. Klingelhöfer 30.3. Frau Korspeter 22. 3. Frau Lockmann 23. 3. Frau Nadig 30. 3. Raestrup 31. 3. Dr. Schöne 29.4. Unertl 6.4. Anlage 2 Umdruck 968 (Vgl. S. 11243 A) Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion ,der SPD betreffend Sicherung des sozialen Wohnungsbaues (Drucksache 3009). Der Bundestag wolle beschließen: Im Einzelplan 25 — Geschäftsbereich des Bundesministers für Wohnungsbau — des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 werden 1. Kap. A 25 03 unter Tit. 530 der Betrag von 700 000 000 DM auf den Betrag von 1 000 000 000 DM erhöht; 2. in Kap. 25 04 ein neuer Tit. 643 eingefügt. In diesen sind 50 000 000 DM einzusetzen mit der Zweckbestimmung, diesen Betrag für Zinszuschüsse zur Beschaffung von Kapitalmarktmitteln für den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu verwenden. Bonn, den 12. März 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Drucksache 3204 (Vgl. S. 11243 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksache 2356). Berichterstatter: Abgeordneter Harnischfeger Der Bundestag hat in seiner 174. Sitzung am 29. November 1956 den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen überwiesen. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen hat am 9. und 10. Januar sowie am 7. Februar 1957 über eine Reihe grundsätzlicher Fragen Beschluß gefaßt. Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde daraufhin umgestaltet. Sachverständige des Bergbaues haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Vorschriften erhalten. Das Ergebnis der Beratungen wird den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht. I. Allgemeines Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865) hat mit der Kohlenabgabe eine zusätzliche Finanzierungsquelle für den Bergarbeiterwohnungsbau im Kohlenbergbau erschlossen. Durch das Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes vom 29. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 297) wurde der zunächst bis zum 31. Oktober 1954 befristete Zeitraum für die Erhebung der Kohlenabgabe unter Halbierung der Abgabe bis zum 31. Dezember 1957 verlängert. Ab 1. Juli 1955 hat die Bundesregierung ohne Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften 90 v. H. der Kohlenabgabe für Steinkohlenkoks, Steinkohle und Steinkohlenbriketts gestundet, um die durch die Lohnerhöhung im Steinkohlenbergbau hervorgerufene Steigerung der Produktionskosten teilweise aufzufangen und auf diese Weise eine wesentliche Kohlenpreiserhöhung im Interesse der Erhaltung der allgemeinen Preisstabilität zu vermeiden. Die Stundungsmaßnahme bezog sich nicht auf den Braun- und Pechkohlenbergbau. Aus sozialen und produktionspolitischen Gründen blieb jedoch die dringende Notwendigkeit bestehen, die Weiterführung des Bergarbeiterwohnungsbaues zu gewährleisten. Daher legte die Bundesregierung am 17. Januar 1956 dem Bundesrat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vor, der nach Stellungnahme des Bundesrates am 4. Mai 1956 dem Bundestag zur Beschlußfassung zugeleitet wurde — Drucksache 2356 —. Als Kernstück sah der Entwurf für den Steinkohlenbergbau anstelle der Förderung aus Kohlenabgabemitteln eine Finanzierung des Bergarbeiterwohnungsbaues über eine Anleihe von 240 Mio DM vor, die von Realkreditinstituten auf dem Kapitalmarkt begeben und deren Erlös den Bundestreuhandstellen für den Bergarbeiterwohnungsbau als Darlehen zur Verfügung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Kapitalmarktes ist dieser Weg nicht mehr ohne weiteres gangbar. Aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung hat der Steinkohlenbergbau mit Wirkung vom 20. Oktober 1956 eine Erhöhung des Kohlenpreises in eigener Verantwortung vorgenommen und dabei einen Aufschlag zum Ausgleich der gestiegenen Produktionskosten und einen weiteren Aufschlag für eine verstärkte Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues erhoben. Die Möglichkeit hierzu bestand auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Die Zuständigkeit für Kohlenpreise ist damals durch diesen Vertrag auf die Hohe Behörde übergegangen, so daß jetzt die Kohlenpreise weder durch die Bundesregierung noch durch die Zechen, sondern allein von der Montan-Union festgelegt werden. Es liegt deshalb nicht in der Hand der Bundesregierung, die nun einmal erhöhten Preise für Ruhrkohlenerzeugnisse zu ändern. Bei der Berechnung des Kohlenmehrpreises wurden nicht nur die Mehraufwendungen für die durch die Arbeitszeitverkürzung gestiegenen Löhne berücksichtigt, sondern dabei gleichzeitig ein Aufschlag von 2,60 DM/t Steinkohlenkoks bzw. 2,00 DM/t Steinkohle und Steinkohlenbriketts für eine verstärkte Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues einbezogen. Der Durchschnitt von 2,50 DM/t zum Ausgleich der Mehraufwendungen ist nach Kohlenarten aufgegliedert, um den Hausbrand- und Kleinverbraucher zu entlasten. Es wurden ab 20. Oktober 1956 folgende Preiserhöhungen vorgenommen: Bei Hochofenkoks 4,00 DM/t zum Ausgleich der gestiegenen Löhne, 2,60 DM/t zur Finanzierung des Bergarbeiterwohnungsbaues = 6,60 DM/t; (Harnischfeger) bei Brechkoks 3,30 DM/t zum Ausgleich der gestiegenen Löhne, 2,60 DM/t zur Finanzierung des Bergarbeiterwohnungsbaues = 5,90 DM/t; bei Steinkohle 2,10 DM/t zum Ausgleich der gestie genen Löhne, 2,00 DM/t zur Finanzierung des Bergarbeiterwohnungsbaues = 4,10 DM/t. Der Bundesminister für Wirtschaft hat sich mit den für den Bergarbeiterwohnungsbau vorgesehenen Zuschlägen des Steinkohlenbergbaues in dieser Höhe nicht einverstanden erklärt. Er hat zwar keine Bedenken, daß die Finanzierungsbeträge für den Bergarbeiterwohnungsbau beim Steinkohlenkoks höher festgesetzt werden, als bei Steinkohle und Steinkohlenbriketts. Er erachtet allerdings diese Finanzierungsbeträge als eine zu starke Belastung der Verbraucherschaft. Da jedoch die Preiserhöhung seit dem 20. Oktober 1956 in vollem Umfang in Kraft ist, und der Steinkohlenbergbau zu erkennen gegeben hat, daß geringere Abgabebeträge ihn nicht veranlassen würden, entsprechende Preisnachlässe bei der Hohen Behörde zu beantragen, weil diese Preisnachlässe dem Verbraucher nicht zugute kommen würden, erscheint es nunmehr richtig, die Abgabebeträge der Kohlenverbraucher in Höhe von 2,60 DM/t Steinkohlenkoks und 2,00 DM/t Steinkohle und Steinkohlenbriketts festzusetzen. Im Hinblick auf die bereits seit dem 20. Oktober 1956 gültigen neuen Kohlenpreise ist deshalb eine alsbaldige gesetzliche Regelung erforderlich. Der Regierungsentwurf wurde daher in den Ausschußberatungen den derzeitigen Gegebenheiten angepaßt. Allgemein darf zur Begründung des geänderten Gesetzentwurfs folgendes ausgeführt werden: Der Bergbau beabsichtigte, bis zum 31. Dezember 1958 eine freiwillige Verpflichtung zu übernehmen, die ihm über den Preis zufließenden Beträge für die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues selbständig einzusetzen in der Erwartung, daß sie von Umsatz- und Ertragssteuern freigestellt werden. Demgegenüber hält es der Ausschuß für zwingend geboten, die notwendigen Mittel für die Finanzierung des Bergarbeiterwohnungsbaues in der bisherigen Form durch Erhebung einer Kohlenabgabe im Anhängeverfahren aufzubringen. Denn gegen die Absichten des Bergbaues bestehen folgende schwere Bedenk en: a) Der verhältnismäßig hohen Preisanhebung würde eine nur kurzfristige freiwillige Verpflichtung der Unternehmen gegenüberstehen ohne Gewähr dafür, daß der Kohlenpreis danach gesenkt, und ohne Garantie, daß die Allgemeinheit bzw. der Bund in Zukunft nicht wieder zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues beansprucht wird. b) Der Allgemeinheit kann eine derart hohe zusätzliche Belastung nicht zugemutet werden, wenn nicht sichergestellt ist, daß der gesamte Betrag einschließlich der Rückflüsse jetzt und für die Zukunft dem Bergarbeiterwohnungsbau zur Verfügung steht. c) Zudem wäre die vom Bergbau durch die Preisanhebung erzielte Wirkung wesentlich geringer als bei einer zweckgebundenen Kohlenabgabe, weil die gewünschte Steuerbefreiung nicht möglich ist. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Preisanteil von 2,60 DM/t bzw. 2,00 DM/t sich durch Ertrag-, Umsatz- und Vermögensteuern auf weniger als 1,80 DM/t bzw. 1,40 DM/t verringert. d) Darüber hinaus würde die Preisanhebung Handelsnutzen und Verdienstspannen erhöhen sowie bei Vorliegen von Kohlengleitklauseln erhöhte Abnehmerpreise für Gas, Strom und Wasser zur Folge haben. Die vom Ausschuß vorgeschlagene gesetzliche Regelung bietet gegenüber den Absichten des Unternehmerverbandes folgende Vorteile: a) Die dauernde zweckbestimmte Verwendung der Mittel und eine weitgehende Befriedigung des Wohnungsbedarfs der Bergarbeiter sind sichergestellt. b) Die Kohlenabgabe steht in voller Höhe dem Bergarbeiterwohnungsbau zur Verfügung — keine steuerliche Belastung, keine Handelsspannen —. Da der Bergarbeiterwohnungsbau eine unabdingbare Voraussetzung jeder Produktionssteigerung im Kohlenbergbau ist, die wegen des ständig wachsenden Energiebedarfs ein wesentliches Anliegen der Allgemeinheit und auch der Kohlenverbraucher bedeutet, ist die Finanzierung des Bergarbeiterwohnungsbaues durch Erhebung der Kohlenabgabe der sozial gerechteste und volkswirtschaftlich wirksamste Weg. Der Steinkohlenbergbau wird die Kohlenpreise um 2,60 bzw. 2,00 DM/t nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes senken. Im Hinblick auf die zu erwartende gesetzliche Regelung hat der Steinkohlenbergbau bereits diese Beträge ab 20. Oktober 1956 abgeführt. Dieses Verfahren vermeidet eine wiederholte Beunruhigung des Marktes, Preislistenänderungen der Verkaufsorganisationen sowie eine mehrmalige Bemühung der Hohen Behörde; sie macht außerdem die Aufhebung der seit dem 1. Juli 1955 verfügten Stundung von 90 v. H. der Kohlenabgabe im Steinkohlenbergbau entbehrlich. In den Jahren 1952 bis 1954 sind für den Bergarbeiterwohnungsbau insgesamt 614,9 Mio DM Kohlenabgabemittel verteilt worden. Da in den Jahren 1955 und 1956 aus der Kohlenabgabe nur 122 Mio DM aufgekommen sind, hat der Bund im Hinblick auf die zu erwartenden gesetzlichen Maßnahmen 108 Mio DM vorgeleistet, um den Bergarbeiterwohnungsbau aus sozialen und produktionspolitischen Gründen in dem bisherigen Umfange fortführen zu können. Mit den bis einschließlich 1956 insgesamt verteilten 844,9 Mio DM wurden bis Ende 1955 114 583 Wohnungen gefördert; dieses Ergebnis erhöht sich um etwa 10 000 Wohnungen aus der Förderung des Jahres 1956. Der Ausschuß hat seinen Beschlüssen auf Grund der übereinstimmenden Auffassung von Bundesregierung und Bergbau einen akuten Bedarf von mindestens 60 000 Bergarbeiterwohnungen zugrunde gelegt. Dieser Fehlbetrag errechnet sich wie folgt: 1. Bedarf am 1. Januar 1957 . . . . rd. 18 500 WE 2. Infolge der immer noch lebhaften Fluktuation, der Weiterbelegung der Wohnungen durch Invaliden und Neuzugänge von Invaliden und Witwen und Abzugswohnun- (Harnischfeger) gen wird sich für 1957 bei nur voraussichtlicher Schätzung ein dringender Wohnungsbedarf von . rd. 11 000 WE ergeben. Hinzu kommt der Verscheiß von Altwohnungen und Ersatz noch bestehender Notwohnungen und Nissenhütten von rd 6 000 WE Ferner muß hinzugerechnet werden die Belegschaftsaufstockung bis 1958 infolge erforderlich werdender Kapazitätsausweitung und der Arbeitszeitverkürzung, wodurch sich bei einem Aufstockungsbedarf von rd. 30 600 Köpfen ein Wohnungsbedarf für mindestens rd 18 500 WE ergibt. Demnach ist der Mindestbedarf für die Ruhr bis Ende 1958 . . . rd. 54 000 WE Hinzu kommt der Wohnungsbedarf bis 1958 für die Reviere Aachen, Bayern, Hessen und Niedersachsen von rd 6 000 WE so daß der Bedarf bis Ende 1958 zusammen mindestens 60 000 WE beträgt. Das Aufkommen würde bei einem Einsatzbetrag von 2,60 DM/t Steinkohlenkoks, 2,00 DM/t Steinkohle und Steinkohlenbriketts, 1,00 DM/t Braunkohlenschwelkoks sowie 0,50 DM/t Braunkohlenbriketts und Pechkohle unter Zugrundelegung der Produktionszahlen des Jahres 1955 jährlich etwa 239 356 000 DM, in drei Jahren also 718 068 000 DM betragen. Davon würde die Abgabe für Braunkohlenschwelkoks jährlich etwa 600 000 DM und die Abgabe für Braunkohlenbriketts und Pechkohle jährlich etwa 7 784 000 DM erbringen. Die Dauer des Erhebungszeitraumes richtet sich unter Berücksichtigung des genannten Wohnungsbedarfs nach der Höhe der Abgabesätze und der Durchschnittsförderungssätze im allgemeinen sozialen Wohnungsbau. Nach den neuen Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen für 1957 beträgt der Förderungssatz für eine 60 qm große Wohnung im Mittel 11 000 DM. Die Wohnungen im Bergarbeiterwohnungsbau sind im Durchschnitt 65 bis 70 qm groß; niedrig angesetzt werden daher Durchschnittssätze von 11 500 DM je Wohnung, mithin für 60 000 Wohnungen 690 000 000 DM erforderlich sein. Darüber hinaus werden im allgemeinen weitere 13 v. H. der Kohlenabgabemittel für Aufschließungsmaßnahmen, Folgeeinrichtungen und zum Bau von Wohnungen nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a (Mantelbevölkerung) benötigt. Das Aufkommen der Kohlenabgabe von drei Jahren ist daher zur Deckung des Wohnungsbedarfs unbedingt erforderlich. Der Ausschuß hat deshalb einstimmig beschlossen, die Kohlenabgabe bis zum 31. Dezember 1959 zu erheben. Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau obliegt nicht dem Bund allein, sondern verlangt eine angemessene Beteiligung der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird. In § 2 Abs. 1 des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes wird ausdrücklich bestimmt, daß die Kohlenabgabe zur zusätzlichen Finanzierung des Bergarbeiterwohnungsbaues dient. Seit 1951 haben sich die Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen und Niedersachsen wie folgt an der nachstelligen Finanzierung des Bergarbeiterwohnungsbaues beteiligt: Nordrhein- Westfalen mit 200 600 000 DM (einschließlich 20.6 Mio DM im Vorgriff auf 1957) = ca. 25 v. H. der zugeteilten Kohlenabgabemittel Bayern mit 5 480 020 DM = ca. 48 v. H. der zugeteilten Kohlenabgabemittel Hessen mit 2 300 000 DM ca. 37 v. H. der zugeteilten Kohlenabgabemittel Nieder- sachsen mit 8 628 000 DM (einschließlich des in der Höhe noch nicht feststehenden Betrages von 1,5 Mio DM für 1956) = ca. 35 v. H. der zugeteilten Kohlenabgabemittel. Nach Ansicht des Ausschusses reicht jedoch die Beteiligung der Länder nicht - aus. Insbesondere hält der Ausschuß es für erforderlich, daß sich das Land Nordrhein-Westfalen stärker finanziell am Bergarbeiterwohnungsbau beteiligt. Um diesen Zweck zu erreichen, hat der Ausschuß den Bundesminister für Wohnungsbau beauftragt, mit dem Minister für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen dem Sinne nach folgende Vereinbarung zu treffen: Zur Sicherstellung der in §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 2 Satz 2 des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes enthaltenen Forderung, daß Kohlenabgabemittel zur zusätzlichen Finanzierung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau bestimmt sind. aber nicht zu einer Verringerung der sonstigen für den sozialen Wohnungsbau veranschlagten öffentlichen Mittel führen dürfen, wird folgendes vereinbart: Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich an der nachstelligen Finanzierung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau mit für den sozialen Wohnungsbau bestimmten öffentlichen Mitteln. Der Anteil der Mittel für den Bergarbeiterwohnungsbau im Kohlenbergbau an den für den sozialen Wohnungsbau veranschlagten öffentlichen Mitteln muß dem Verhältnis der im Kohlenbergbau Wohnungsberechtigten zu der Gesamtbevölkerung des Landes entsprechen. Sollte diese Vereinbarung nicht zustande kommen, so ist der Bundesminister für Wohnungsbau gehalten, bei der Verteilung der Kohlenabgabemittel dem Land Nordrhein-Westfalen eine entsprechende Auflage zu machen. Nur unter dieser Voraussetzung sah der Ausschuß von einer verschärften Bestimmung in § 2 Abs. 1 ab. Eingehend hat sich weiterhin der Ausschuß mit der Frage befaßt, wie der Fremdbelegung von kohlenbergbaugebundenen Wohnungen entgegengewirkt werden kann. Bei den Maßnahmen zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs für Bergarbeiter ist neben der Schaffung neuer Wohnungen von besonderer Bedeutung, bereits vorhandene (Harnischfeger) Bergarbeiterwohnungen, die z. Z. von bergbaufremden Mietern bewohnt werden, ihrer eigentlichen Zweckbestimmung wieder zuzuführen. Mit dieser Frage haben sich in der Vergangenheit insbesondere die Bundesminister für Wohnungsbau, der Justiz, für Wirtschaft und für Arbeit eingehend befaßt. Erhebungen des Bergbaues, die im Jahre 1955 angestellt wurden, haben ergeben, daß von den Bergarbeiterwohnungen, die in Zechenbesitz waren, mehr als 8 v. H. bergbaufremd besetzt waren. Bei den Wohnungsunternehmen konnte ein Anteil von mehr als 11 v. H. und bei der Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten im rheinischwestfälischen Steinkohlenbezirk ebenfalls ein Anteil von etwa 8 v. H. ermittelt werden. Das ergibt durchschnittlich eine Fremdbelegung von 9 v. H. Bei einem Wohnungsbestand von rd. 400 000 Bergarbeiterwohnungen ist somit mit einer Fremdbelegung von etwa 36 000 Wohnungen zu rechnen. Daneben hält der Bergbau etwa 55 000 Wohnungen, zu denen in den nächsten Jahren weitere 70 000 Wohnungen hinzutreten werden, für seine Invaliden und Witwen bereit, die im Bergbau einen besonderen, teils sogar gesetzlich festgelegten Schutz genießen. Es ist deshalb verständlich, wenn der Bergbau Mittel und Wege sucht, um ,die 36 000 fremdbelegten Wohnungen möglichst schnell wieder mitt Bergmannsfamilien belegen zu können. 36 000 freigemachte Wohnungen würden eine Ersparnis von rund 400 Mio DM allein an nachstelliger Finanzierung bedeuten. Abgesehen davon, daß der Ruhrbergbau seit der Währungsreform etwa 1 Mrd. DM an Arbeitgeberdarlehen aufgewandt hat, werden die mit erheblichen Mitteln errichteten und unterhaltenen Bergbauwohnungen zum Teil von Arbeitnehmern bergbaufremder Unternehmungen benutzt, so daß die Bergbaugesellschaften infolge des fehlenden Wohnraums in der Einstellung der für die Kohleproduktion unbedingt notwendigen Arbeitskräfte behindert werden. Die Hauptschwierigkeiten auf diesem Gebiet liegen nicht in der Erwirkung der ohne weiteres zu erreichenden Räumungsurteile, sondern vielmehr in der Vollstreckungsschutzklausel des § 30 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes. Diese Vorschrift sieht für die Vollstreckung von Räumungstiteln .aus §§ 22 bis 23 b des Mieterschutzgesetzes das Vorhandensein einer „angemessenen" Ersatzwohnung vor. Da in sehr vielen Fällen angemessener Ersatzwohnraum nicht zur Verfügung steht, bleiben diese Wohnungen bergbaufremd, es sei denn, daß der Räumungsschuldner sich nicht ernstlich um eine anderweitige Wohnung bemüht. Der Bergbau hat deshalb angeregt, in diese Novelle eine Bestimmung dahingehend aufzunehmen, daß bei Aufhebungsurteilen wegen des Anspruchs auf Herausgabe von Werks- und Betriebswohnungen in der Regel ein besonders dringender Bedarf im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Wohraumbewirtschaftungsgesetzes vorhanden ist, wenn der Räumungsschuldner in keinem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Bergwerksunternehmen des betreffenden Bergbauzweiges steht. Der Bergbau hat besonders darauf hingewiesen, daß dem Räumungsschuldner bei Aufnahme einer derartigen Bestimmung in jedem Fall der Anspruch auf eine „ausreichende" Ersatzwohnung verbleibt, er sogar eine „angemessene" Ersatzwohnung beanspruchen kann, wenn ihm die „ausreichende" Unterbringung nicht zuzumuten ist. Durch die vorgeschlagene Änderung der Vollstrekkungsschutzbestimmung sollte in erster Linie eine Auflockerung im 'bergbaueigenen Wohnungsbestand angestrebt werden, damit die moderneren oder in Zechennähe gelegenen Wohnungen im Austausch mit anderen Wohnungen des Bergbaus wieder von den im Bergbau Tätigen bewohnt werden können. Der Ausschuß hat sich den Vorstellungen des Bergbaues nicht anschließen können. Er ist dabei davon ausgegangen, daß die Fälle, in denen die Fremdbelegung einer Bergarbeiterwohnung auf Abwanderung des Bergarbeiters in andere Wirtschaftszweige zurückzuführen ist, von § 30 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes nicht betroffen sind; in diesen Fällen ermöglicht es schon das geltende Recht, ein Räumungsurteil zu vollstrecken, auch wenn Ersatzraum nicht vorhanden ist (§ 30 Abs. 4 Satz 2 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes). Diese Ansicht wurde auch von den Sachverständigen ides Bergbaus geteilt. Die Räumungsfälle, bei dienen sich der Vollstreckungsschutz nach § 30 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes richtet, sind häufig derart, daß eine Einschränkung des Vollstreckungsschutzes gegenüber dem geltenden Recht zu einer sozial ungerechtfertigten Härte führen würde, zumal diese Einschränkung nur für einen bestimmten Geltung hätte. Umaber dem berechtigten Anliegen des Bergbaues, der Fremdbelegung entgegenzuwirken. zu entsprechen, hat der Ausschuß einen anderen Weg beschritten und den Antrag des Abg. von Bodelschwingh angenommen, in das Gesetz einen neuen § 9 a über den Ersatzwohnungsbau aufzunehmen. Mit dieser Bestimmung über den Einsatz von Treuhandmitteln für den Bau von anderen als bergbaugebundenen Wohnungen soll die Freimachung einer fremdbelegten bergbaugebundenen Wohnung ermöglicht werden. Die Mittel können zusätzlich zur Finanzierung von Ersatzwohnungen gegeben werden. Eis bedarf keiner besonderen Erwähnung, daß die Treuhand mittel auch als zeitweiser oder teilweiser Ersatz etwa benötigter Arbeitgeberdarlehen eingesetzt werden können. Es muß besonders betont werden, daß Invaliden und Witwen nach § 4 dieses Gesetzes wohnungsberechtigt sind. Ihre Wohnungen sind daher nicht fremdbelegte Wohnungen; damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Invaliden und Witwen auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin eine Ersatzwohnung in einer ihnen genehmen Lage erhalten können. Die Höhe der Darlehen im Einzelfall sollen „in der Regel" die Durchschnittssätze im Sinne des § 43 Abs 1 Sätze 1 und 2 des Zweiten Wohnungshaugesetzes nicht übersteigen. Damit ist zum Ausdruck gebracht. daß evtl. erforderliche weitere Finanzierungsmittel nach § 46 deis Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht ,aus Treuhandmitteln gewährt werden sollen. Diese Einschränkung war notwendig, weil die Treuhandmittel in erster Linie zur nachstelligen Finanzierung von Bergarbeiterwohnungen bestimmt sind. Das Gesetz dient in seiner Gesamtheit einer möglichst schnellen und umfassenden Befriedigung des Wohnungsbedarfs im Kohlenbergbau. (Harnischfeger) II. Die Vorschriften im einzelnen Zu Artikel I Nr. 1 In § 1 Abs. 3 wird erstmalig eine Abgabe für Braunkohlenschwelkoks in Höhe von 1,00 DM/t eingeführt. Nr. 2 § 9 a soll sicherstellen, daß Treuhandmittel auch zur Finanzierung des Baues von anderen als Bergarbeiterwohnungen eingesetzt werden können, wenn hierdurch eine bergbaugebundene Wohnung frei wird. Über die Anträge entscheidet der Bezirksausschuß nach dem Vorbild der in § 2 a Abs. 6 getroffenen Regelung für Aufschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen. Es war notwendig, den zuständigen Bezirksausschuß näher zu kennzeichnen, weil in den Fällen, in denen die Ersatzwohnung und die freiwerdende Bergarbeiterwohnung in verschiedenen Kohlenbezirken bzw. Orten außerhalb eines Kohlenbezirks liegen, ,die Zuständigkeit zweifelhaft sein könnte. Hinsichtlich der Antragsberechtigung gelten die Bestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (vgl. Absatz 2 Satz 1). Das Recht, ein Darlehen aus Treuhandmitteln für den Bau der Ersatzwohnung zu beantragen, hat der Bauherr. Den Belangen der Gemeinden und der Kohlenbergbauunternehmen, die an der Freimachung der fremdbelegten Bergarbeiterwohnung interessiert sind, kann durch den Bezirksausschuß selbst Rechnung getragen werden. Die Zusammensetzung des Bezirksausschusses, dem unter anderen auch ein Vertreter des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk und ein Vertreter der Kohlenbergbauunternehmen rangehört, gibt die Gewähr für eine Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kohlenbergbauunternehmen. Es ist notwendig, für die neugeschaffene Wohnung die Bestimmungen des Gesetzes, die sich auf den Bau von Bergarbeiterwohnungen beziehen, in ihrer Anwendung auszuschließen; stattdessen gelten die Bestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Soweit sich Vorschriften des Gesetzes auf die Treuhandmittel, insbesondere deren Verteilung und Verwaltung, beziehen, müssen sie anwendbar bleiben. Absatz 3 stellt nochmals besonders heraus, daß die Zuteilung von neugeschaffenen Wohnungen auf jeden Fall zur Freimachung einer Bergarbeiterwohnung führen muß. Nach Ablauf von 5 Jahren sollen die Wohnungen der allgemeinen Wohnraumbewirtschaftung unterliegen bzw. dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Zur Handhabung des Gesetzes, insbesondere zur Vermeidung von Härten im Einzelfall, kann die Wohnungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksausschuß Ausnahmen von den in Absatz 3 getroffenen Bestimmungen über die Zuteilung der Wohnungen zulassen. Nr. 3 Der neue Absatz 3 des § 18 dient der Klarstellung mit Rücksicht auf aufgetretene Zweifel. Die Formulierung entspricht der derzeitigen Sach- und Rechtslage. Nr. 4 Die Neufassung des § 20 dient im wesentlichen der Klarstellung. Die Ermächtigung ist eingeschränkt, da sich bei der Durchführung des § 5 in der Praxis keinerlei Schwierigkeiten oder Unklarheiten ergeben haben, weitere Rechtsvorschriften insoweit also ,entbehrlich sind. Da sich die Ermächtigung ausschließlich auf haushaltsrechtliche Fragen bezieht, ist es aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens beim Erlaß dieser Verordnung zweckmäßig, als Träger der Ermächtigung den Bundesminister für Wohnungsbau zu bestimmen, der lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen herzustellen hat. Zu Artikel II Die Bestimmung gewährleistet, daß die seit dem 1. Juli 1955 in den Preis einbezogenen, den Hauptzollkassen zugeführten Beträge so behandelt werden, als ob eine Kohlenabgabe in dieser Höhe abgeführt worden wäre. Zu Artikel III Nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlungen hatten die auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Treuhandstellen für ,das Bergmannssiedlungsvermögen alter Art dafür zu sorgen, daß die mit Beihilfen aus diesem Treuhandvermögen geschaffenen Wohnungen bis zum Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Fertigstellung nur von Wohnungsberechtigten aus dem Kohlenbergbau bewohnt werden. Wegen des großen Wohnungsbedarfs für die Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues hatte das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom 23. Oktober 1951 die 20jährige Frist beseitigt, um die Zweckbindung der Wohnungen für ständig zu sichern. Nachdem durch das erste Änderungsgesetz zum Bergarbeiterwohnungsbaugesetz die Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen bei Eigentumsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes neuer Fassung auf längstens 10 Jahre begrenzt wurde, wird die Dauer der Zweckbindung auch bei Eigentumsmaßnahmen im Bereich des Gesetzes über Bergmannssiedlungen den geänderten Vorschriften des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes angepaßt. Zu Artikel V Die negative Saar-Klausel ist erforderlich, weil das Gesetz im Saarland vorerst nicht eingeführt werden kann. Einer Einführung stehen hinsichtlich der steuerlichen Seite der Saarvertrag, im übrigen die unterschiedlichen Wohnungsbauförderungsbestimmungen entgegen, die ein Inkrafttreten der Wohnungsbaugesetze, des Mieterschutzgesetzes und des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes im Saarland vorerst ausschließen. Zu Artikel VI Diese Bestimmung stellt insbesondere sicher, daß die Neuregelung der Kohlenabgabe für den Steinkohlenbergbau mit dem gleichen Tage in Kraft tritt, an dem die neuen Kohlenpreise wirksam geworden sind. Zum Schluß möchte ich noch eine Bemerkung dahingehend machen, daß es bei der großen Verschiedenheit der Drucksache 2356 gegenüber der vom Ausschuß erarbeiteten Fassung wenig sinnvoll (Harnischfeger) gewesen wäre, dem Hohen Haus eine Gegenüberstellung vorzulegen. Ich bitte, der Ihnen vorgelegten und vom Ausschuß einstimmig beschlossenen Fassung dieses Änderungsgesetzes zuzustimmen. Bonn, den 18. Februar 1957 Harnischfeger Berichterstatter Anlage 4 zu Drucksache 3204 (Vgl. S. 11244 D) Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksache 2356). Zusätzlicher Antrag des Ausschusses: Der Bundestag wolle beschließen, folgende Entschließung zu fassen: 1. Mit dem 31. Dezember 1959 endet die Erhebung der Kohlenabgabe endgültig. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch ein weiterer Bedarf an Bergarbeiterwohnungen bestehen, so ist er im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbauförderungsprogramme der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, zu befriedigen. 2. Die Bundesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß die Forderung des Gesetzes, die Kohlen-abgabemittel zusätzlich zu anderen öffentlichen Mitteln zur Befriedigung des Bedarfs an Bergarbeiterwohnungen zu verwenden, unbedingt beachtet wird. Die Bundesregierung soll daher auf die Länder einwirken, daß der Anteil der für den Bergarbeiterwohnungsbau zum Einsatz gelangenden öffentlichen Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Kohlenabgabemitteln stehen muß. 3. Bei der Verteilung der Bundesmittel für den Wohnungsbau soll der Bundesminister für Wohnungsbau gemäß § 18 Abs. 1 und § 19 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine .überdurchschnittliche Verringerung des Wohnraumfehlbestandes, die in einzelnen Ländern durch die zusätzliche Verwendung der Kohlenabgabemittel eintritt, berücksichtigen. Bonn, den 14. März 1957 Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen Lücke Harnischfeger Vorsitzender Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 3209 (Vgl. S. 11244 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 2230) betreffend Anwendung des Wettbewerbsverfahrens bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand. Berichterstatter: Abgeordneter Hauffe Der Antrag vom 20. Januar 1956 wurde in der 145. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Mai 1956 dem Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen — federführend — und dem Ausschuß für Kommunalpolitik zur Mitberatung überwiesen. Der mitberatende Kommunalpolitische Ausschuß hat den Antrag in seiner Sitzung vom 4. Juni 1956 behandelt und empfohlen, folgender Fassung zuzustimmen: „Die Bundesregierung wird beauftragt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, durch welche sichergestellt wird, daß bei der Planung bedeutender Bauvorhaben des Bundes, insbesondere bei den kommenden Hochbauten für die Bundeswehr, grundsätzlich freie Architekten hinzugezogen werden. Die Planung soll im Benehmen mit der Gemeinde, in welcher der Bau errichtet wird, erfolgen." Hierzu wurde folgende Begründung gegeben: „Der Ausschuß ist der Auffassung, daß eine Bindung der Länder und Gemeinden hinsichtlich ihrer eigenen Bauten durch den vorliegenden Antrag nicht erfolgen kann. Deshalb war an Stelle „der öffentlichen Hand" zu sagen: „des Bundes". Die Hinzuziehung freier Architekten erschien im Einvernehmen mit den Antragstellern als ausreichend, um den öffentlichen Bauherrn nicht durch die starre Form von Architektenwettbewerben zu binden. Die Beteiligung der Gemeinden erschien geboten, um kommunalpolitischen Belangen zu entsprechen." Der federführende Ausschuß hat den Antrag in seiner Sitzung am 7. November 1956 beraten. Der Vorsitzende gab Beschluß und Begründung des mitberatenden Ausschusses für Kommunalpolitik bekannt. Der Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen legte im Auftrage seines Hauses dar, daß eine Festlegung der Bundesregierung nicht für notwendig erachtet werde, da die Praxis des Bundesministeriums der Finanzen bereits den Wünschen der Antragsteller und den Vorschlägen des Kommunalpolitischen Ausschusses entspreche. In der Diskussion kam jedoch zur Geltung, daß trotz guten Willens die Praxis mitunter wesentlich anders aussieht. Vom Berichterstatter wurde besonders darauf hingewiesen, daß immer noch eine Verordnung aus dem Jahre 1938 Gültigkeit hat, die den Bundesbehörden das Recht gibt, ihre Bauten ohne baupolizeiliches Genehmigungsverfahren zu errichten. Es besteht somit praktisch die Möglichkeit, daß Bundesverwaltungen an irgendeiner Stelle bauen können, ohne die Ortsplanung und die Wünsche der kommunalen Verwaltungen zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist es notwendig, daß durch die Annahme des Antrages die Bundesregierung angehalten wird, den Wünschen des Parlamentes zu entsprechen. Die Formulierung des Antrages, die über die rechtlichen Möglichkeiten des Bundestages hinausgeht, wurde bereits durch den Vorschlag des Kommunalpolitischen Ausschusses ausgeräumt, so daß sich der federführende Ausschuß den Vorschlag des mitberatenden Ausschusses zu eigen machte und diesen einstimmig dem Plenum zur Annahme empfiehlt. Bonn, den 8. Februar 1957 Hauffe Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 3151 (neu) (Vgl. S. 11246 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (Drucksache 2877). Berichterstatter: Abgeordneter Schlick Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) — Berlinhilfe-Gesetz — ist zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) vom 19. Dezember 1954 (BGBl. I S. 439) um 3 Jahre verlängert worden. Es sollte danach mit dem 31. Dezember dieses Jahres auslaufen. Gelegentlich der Debatte über den Wegfall des Notopfers Berlin im Plenum des Deutschen Bundestages ist von allen Fraktionen zum Ausdruck gebracht worden, daß das bestehende Steuergefälle zwischen Berlin (West) und der Bundesrepublik aber im wesentlichen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen beibehalten werden soll. In Vollzug dieser Meinungsäußerung haben daher sämtliche Fraktionen einen Antrag — Drucksache 2877 — auf Verlängerung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der derzeit gültigen Fassung eingebracht. Der Entwurf dieses Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) will als Auslauftermin anstelle des 31. Dezember 1957 den 31. Dezember 1959 festsetzen. Der Ausschuß hat diesem Antrag zugestimmt. Das Berlinhilfe-Gesetz hat sich durch seine umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, die es sowohl dem Westberliner Lieferer durch Umsatzsteuerfreiheit wie dem westdeutschen Erwerber durch das Kürzungsrecht seiner eigenen Umsatzsteuerschuld gewährt, als besonders wirksam für die Belebung und Entwicklung der Westberliner Wirtschaft erwiesen. Der Index der industriellen Nettoproduktion (gesamte Industrie ohne Energieerzeugung und Bauhauptgewerbe) — 1936 = 100 gesetzt — in Berlin ist von 33 im Jahre 1951 auf 98 im Jahre 1955 gestiegen. In der gleichen Zeit stieg der gleiche Index aber im Bundesgebiet von 109 auf 195 (Berliner Zahlen aus einer Mitteilung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin; Zahlen des Bundesgebiets aus Wirtschaft und Statistik 1956 Heft 9 S. 476). Aus diesen Zahlen läßt sich erkennen, daß die Berliner Wirtschaft, so erfreulich ihre Besserung in den vergangenen Jahren auch ist, doch immer noch stark hinter der des Bundesgebiets zurückliegt. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, das Berlinhilfe-Gesetz über den 31. Dezember 1957 hinaus, und zwar bis zum 31. Dezember 1959, zu verlängern. Wenn die Verlängerung des Gesetzes schon jetzt vorgeschlagen wird, so deshalb, weil sich der neue Bundestag sonst sofort nach seinem Zusammentreten mit dieser Frage beschäftigen müßte; denn das jetzige Gesetz läuft mit dem 31. Dezember d. J. aus. Eine Verlängerung über den 31. Dezember 1959 hinaus ist deshalb nicht vorgeschlagen worden, um einmal dem neuen Bundestag nicht die Hände zu binden, und zum anderen, um die Entwicklung der Westberliner Wirtschaft beobachten und abwarten zu können. Bei den Beratungen des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über die Verlängerung des Gesetzes wurde auch erörtert, ob die Fassung des § 13 des Berlinhilfe-Gesetzes den Gegebenheiten gerecht wird. Diese Vorschrift gibt der Bundesregierung die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Steuerfreiheit des Westberliner Lieferers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 auf die Lieferung von Gegenständen bestimmter Art keine Anwendung findet, wenn die Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen dieser Art zu einer Gefährdung der Existenz derjenigen Wirtschaftszweige im Bundesgebiet führen würde, die Gegenstände gleicher Art liefern. Die Bundesregierung kann also beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung wohl die Steuerfreiheit des Westberliner Lieferers aufheben, nicht aber das Umsatzsteuerkürzungsrecht des westdeutschen Erwerbers. Es können aber Fälle eintreten, in denen es zweckmäßiger und wirksamer wäre, die Steuerfreiheit des Westberliner Lieferers zu belassen. aber das Umsatzsteuerkürzungsrecht des westdeutschen Erwerbers aufzuheben. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen schlägt daher vor, dem § 13 des Berlinhilfe-Gesetzes folgende Fassung zu geben: „§ 13 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die umsatzsteuerlichen Vergünstigungen nach § 3 Abs. 1 oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 auf die Lieferung von Gegenständen bestimmter Art nicht anzuwenden sind, wenn die Vergünstigungen der Lieferung von Gegenständen dieser Art die Existenz derjenigen Wirtschaftszweige im Bundesgebiet gefährden würde, die Gegenstände gleicher Art liefern." In dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob Rohmassen (Vorprodukte für die Herstellung von Marzipan, Persipan und Nougat) in die Ausschlußliste des § 6 des Berlinhilfe-Gesetzes aufgenommen werden sollen, so daß für die Lieferung und den Erwerb dieser Gegenstände beide Vergünstigungen des Berlinhilfe-Gesetzes entfallen würden. Ein entsprechender Wunsch war von den westdeutschen Rohmassenfabriken in den Ausschuß herangetragen worden. Das Bundesministerium der Finanzen hat zusammen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bereits vor einiger Zeit Erhebungen darüber angestellt, ob die Existenz der westdeutschen Rohmassenindustrie durch die Lieferung von Rohmassen seitens Berliner Unternehmer infolge der Vergünstigungen des Berlinhilfe-Gesetzes gefährdet werde. Nach dem Ergebnis der eingehenden Prüfungen mehrerer Rohmassenbetriebe ist diese Frage von den beteiligten Ressorts der Bundesregierung verneint worden. Da die vorgenommenen Ermittlungen jedoch bereits mit dem 31. Dezember 1954 abgeschlossen haben, erscheint es notwendig und zweckmäßig, die Erhebungen bis zur Gegenwart (31. Dezember 1956) fortzuführen und auf Grund des Ergebnisses der neuen Ermittlungen nochmals zu prüfen und zu entscheiden, ob von der Ermächtigung des § 13 des Berlinhilfe-Gesetzes zugunsten der westdeutschen Rohmassenindustrie Gebrauch gemacht werden soll. Der Bundesminister der Finanzen hat sich bereit erklärt, die gewünschten Ermittlungen durchzuführen. Unter diesen Umständen hat es der Ausschuß für Finanz- und (Schlick) Steuerfragen abgelehnt, die Aufnahme von Rohmassen in § 6 des Berlinhilfe-Gesetzes vorzuschlagen. Der Ausschuß schlägt Ihnen weiter vor, die negative Saarklausel in den Gestzentwurf aufzunehmen. Bonn, den 12. Februar 1957 Schlick Berichterstatter Anlage 7 zu Drucksache 3222 (Vgl. S. 11246 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs (Drucksache 2948). Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Das dem Vertrag zugrunde liegende Problem und der Gang der Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz sind in der Begründung der Regierungsvorlage dargestellt. Nach dem Abkommen werden die auf Reichsmark lautenden Ansprüche beiderseits in DM 1:10 ausgezahlt, während Schweizer-Franken-Ansprüche seitens der Bundesrepublik voll, seitens der Schweiz jedoch nur mit 2/3 ausgezahlt werden. Die Ausschüsse haben mit Bedauern festgestellt, daß die Begründung für den Eingriff in die Rechtslage, der sich im Abzug von 1/3 der von der Eidgenossenschaft auszuzahlenden Schweizer-Franken-Beträge ausdrückt, nicht zu überzeugen vermag. Den deutschen Eigentümern wird diese Einbuße teilweise durch die Freistellung vom Lastenausgleich wettgemacht, die nach der Begründung von der Schweiz gefordert wurde und in Artikel 2 des Gesetzes auch gewährt wird, weil sie in der Tat nach Sachlage angemessen erscheint. Die Ausschüsse empfehlen trotz dieser Bedenken einstimmig die Annahme des Abkommens und ides Gesetzes, weil die deutschen Gläubiger den Wunsch haben, daß die Auszahlung nicht weiter verzögert wird, und weil keine Aussicht zu bestehen scheint, zu einer angemessenen Lösung zu kommen. Bonn, den 5. März 1957 Seuffert Berichterstatter Anlage 8 Drucksache 3192 (Vgl. S. 11249 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD (Drucksache 2627 [neu]) betreffend Langwellensender in Berlin und über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 2761) betreffend Langwellensender. Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Friese-Korn Nach .der Debatte rüber die Ursachen für die Verzögerung der Errichtung eines Langwellensenders in Berlin, die in der 163. Sitzung des Deutschen Bundestages in Berlin geführt wurde, überwies das Plenum den Antrag der SPD — Drucksache 2627 (neu) — und .den Antrag der CDU -- Drucksache 2761 —, die beide eine Beschlußfassung des Bundestages in dieser dringenden Angelegenheit fordern, — federführend — an den Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films und zur Mitberatung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen. Beide Ausschüsse haben seit 1952 schon wiederholt diese Materie bearbeitet. Es wurde ein Unterausschuß gebildet, der von Mai 1952 bis März 1953 in fünf Sitzungen die Möglichkeiten zur Errichtung eines überregionalen Senders und alle damit im Zusammenhang stehenden technischen, verfassungsmäßigen und politischen Fragen unter Anhörung vieler Sachverständiger erörtert hat. Es kam zu der einmütigen Empfehlung, Berlin zum Standort der deutschen Langwelle zu bestimmen. Im 2. Deutschen Bundestag hat im März 1955 der Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen noch einmal beschlossen, den geplanten Langwellensender und den Sitz der politischen Nachrichten-Chefredaktion rin Berlin einzurichten. Am 19. Oktober 1955 hat auch der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films dieser Meinung zugestimmt. Am 5. Juli 1956 kam es dann zu einer Vereinbarung zwischen den Vertretern des Bundes, der Länder und der Rundfunkanstalten, die aber nicht in Kraft getreten ist, weil der Senat der Stadt Berlin in einem Punkte seine berechtigten Interessen für gefährdet hielt. Die dann im Oktober 1956 eingereichten Anträge der CDU- und der SPD-Fraktion wurden in dem mitberatenden Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen am 14. November beraten. Er schlug dem federführenden Ausschuß die Annahme des folgenden neu formulierten Antrags vor: „Der Deutsche Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag gibt erneut seinem Wunsche Ausdruck, daß der deutsche Langwellensender, der eine große überregionale Aufgabe zu erfüllen hat, in Berlin errichtet wird. Er nimmt zur Kenntnis, daß vorläufig Langwellensendungen vom NDR in Hamburg seit dem 3. November 1956 in beschränktem Umfange aufgenommen worden sind. Die Bundesregierung wird ersucht, die erforderlichen finanziellen Mittel 1. für den Ausbau und die technische Ausstattung des Funkhauses in der Masurenallee zu Berlin sowie 2. für die Errichtung eines Langwellenstrahlers in Berlin umgehend zur Verfügung zu stellen, damit dadurch spätestens vom Jahre 1958 an der Betrieb des deutschen Langwellenseners in Berlin sichergestellt werden kann." In der abschlließenden Beratung des federführenden Ausschusses am 26. November 1956 gab Herr Staatssekretär Bleek (BMI) einen Bericht über die gegenwärtige Situation der Verhandlungen über den Langwellensender und erläuterte insbesondere den Entwurf der Vereinbarung über die Regelung der vorläufigen Langwellensendung vom (Frau Friese-Korn) 5. Juli 1956, der von den Vertretern des Bundes, der Länder und der Rundfunkanstalten entworfen wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Dieser Entwurf sieht vor, daß der Norddeutsche Rundfunk im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland die vorläufigen Langwellensendungen durchführt, unter Beachtung der nachstehend aufgeführten Grundsätze die personellen und technischen Vorbereitungen für die alsbaldige Aufnahme des vollen Betriebs zu treffen hat und die Kosten des vorläufigen Langwellenbetriebs trägt. Er sieht ferner die Bildung eines Beirates aus je 3 Mitgliedern der Bundesregierung, der Landesregierungen und der Arbeitsgemeinschaft vor, legt deren Aufgabengebiete fest, nach denen die vorläufigen Sendungen, die Programmgestaltung, der geschäftliche und der technische Betrieb abgewickelt werden sollen. Er grenzt die Verantwortlichkeiten ab und betont, daß die Beteiligten davon Kenntnis haben, daß Bund und Länder eine endgültige Langweilenregelung vorbereiten und darin übereinstimmen, daß diese endgültige Regelung durch das Provisorium nicht präjudiziert wird. Die Vereinbarungen sollen bis zum 30. Juni 1958 gelten, die Beteiligten sollen spätestens ein halbes Jahr vorher erneut zusammentreten, um eine weitere Vereinbarung abzuschließen; sie sollen dabei insbesondere prüfen, ob auf Grund der bisherigen Erfahrungen und der technischen Voraussetzungen der Sitz nach Berlin verlegt werden kann. Die Vereinbarung soll aber unbeschadet des obengenannten Termins mit .dem Inkrafttreten einer endgültigen Regelung erlöschen. Das Inkrafttreten ,dieser provisorischen Regelung verzögerte sich auf Grund der Bedingungen, von deren Erfüllung der Senat der Stadt Berlin im August und im Oktober 1956 seine Zustimmung zu der Vereinbarung abhängig machte. Der Vertreter Berlins erklärte dem Ausschuß noch einmal, daß man in der in der Vereinbarung vorgesehenen nochmaligen Überprüfung der technischen Voraussetzungen für den Sitz des Senders in Berlin eine bedenkliche Unsicherheit für das angestrebte Ziel gesehen habe. Senatsdirektor Bur-kart legte die Auffassung des Senats Berlin dar, der dieser Vereinbarung zustimmen würde, sofern alle Beteiligten schon jetzt erklären wollten, daß Berlin sofort nach Fertigstellung des Rundfunkhauses in der Masurenallee in Berlin zum Sitz des Langwellensenders würde. Verschiedene Ausschußmitglieder schlossen sich der Auffassung des Senats Berlin an, weil der vorgesehene Zeitraum von einem halben Jahr für die Überprüfung für zu kurz gehalten wird und die Bemühungen, Berlin zum Sitz des Langwellensenders zu machen, unverzüglich begonnen werden sollten. Aus den anschließenden rundfunktechnischen Ausführungen verschiedener geladener Sachverständiger geht hervor, daß die auf Vorschlag von Professor Dr. Nestel vorgenommenen Untersuchungen und Probesendungen auf der Frequenz 151 kHz, die am 1. April 1953 aufgenommen wurden, zu folgenden Ergebnissen geführt haben: a) Eingehende Empfangsversuche ,der englischen 1 Küstenstationen zeigten, daß der Funkverkehr mit den Schiffen im Atlantik nicht wesentlich beeinträchtigt wurde. b) Zur Ermittlung der Bestörung des norwegischen Senders Tromsö wurde ein Meßprogramm organisiert. Das Ergebnis einer See-Meßfahrt Januar 1954 von Bremen bis um ,das Nordkap ergab, daß der Versorgungsbereich des Senders Tromsö im wesentlichen durch die Gleichkanalschwebungen des Senders Brasow bestimmt wird. Die Störungen durch die Interferenzen des Versuchssenders erwiesen sich ,demgegenüber als geringfügig. c) Ein Protest von Rumänien gegen die Benutzung ,der Frequenz 151 kHz ist bisher nicht bekanntgeworden. Nach den unter a und b ,durchgeführten Überprüfungen erteilte der englische Kontrolloffizier am 6. Dezember 1954 die offizielle Genehmigung, einen Versuchsbetrieb auf 151 kHz = 1986,8 m mit einer Leistung bis zu 50 kW durchzuführen. Nachdem am 5. Mai 1955 die Funkhoheit wieder an die Bundesrepublik überging, wurde in Verhandlungen mit dem Bundespostministerium zunächst erreicht, daß die Langwellen-Versuchssendungen auf der Frequenz 151 kHz weitergeführt werden können. Die Anmeldung der Langwellenfrequenz beim Generalsekretär ides Welt-Nachrichten-Vereins zur Aufnahme in die Frequenz-Hauptkartei sollte von späteren Überlegungen abhängig gemacht werden. Das Bundespostministerium hat aber mehrfach erklärt, einer Leistungserhöhung mit Rücksicht auf die damit auftretende Bestörung der Sender Bra-sow und Tromsö nicht zustimmen zu können. Die Frequenz 151 kHz ist zwar keine ideale Lösung; sie erschien jedoch bei der starken Belegung des Langwellenbandes mit Sendern hoher Leistung zunächst aber als die einzige Möglichkeit, einen deutschen Langwellen-Dienst mit gutem Wirkungsgrad durchzuführen. Nach den internationalen Bestimmungen besteht das Programm aus Musikmodulation, die durch Ansagen, die den Versuchscharakter andeuten, unterbrochen wird. In stündlichen Intervallen wird jeweils 3 Minuten lang ein Meßton eingeblendet, der zur Messung und Überwachung der Einseitenbandunterdrückung dient. Die technische Kontrolle der auferlegten Bedingungen, also Frequenzgenauigkeit, Leistung und Einseitenbandbegrenzung, wird von der Meß- und Empfangsstation Wittsmoor durchgeführt. Das Versuchsprogramm wurde bisher täglich bis zum 4. November 1956 in der Zeit von 20.00 bis 01.00 Uhr gesendet. Diese Zeit berücksichtigte die Priorität des dänischen Pressesenders Skamlebek — Frequenz 149 kHz —, ,der seinen Programmdienst während der Zeit von 06.00 bis 14.30 Uhr abwickelt. Eine Erweiterung des täglichen Langwellen-Versuchsbetriebs, auch mit kurzen Nachrichtensendungen, auf die Zeit von 15.00 bis 01.00 Uhr ergibt keine Behinderung des Pressedienstes Skamlebek. Das Programm wird z. Z. über eine provisorische Anlage vom Senderkomplex Hamburg-Billwerder abgestrahlt. Dabei wird der Antennenmast mehrfach ausgenutzt (MW, UKW, Fernsehen und Langwelle). Die erforderliche Einspeisung über eine elektrische Weiche bedingt eine Leistungsbegrenzung,auf 25 kW. (Frau Friese-Korn) Die in der Zeit des Versuchsbetriebs eingegangenen Hörerzuschriften weisen nach, daß der Langwellensender weit über die Grenzen des Gebietes des bisherigen NWDR, besonders aber im Raum der Sowjetzone gut empfangen wird. Am Tage ergibt sich bei einer Leistung von 25 kW ein Versorgungsradius von etwa 450 km (bei Nacht — 250 km) bei einer Leistung von 100 kW ein Versorgungsradius von etwa 500 km (bei Nacht 350 km). Das Nachtversorgungsgebiet ist kleiner als das Gebiet, das bei gleicher Leistung am Tage versorgt werden kann. Der Ausschuß erarbeitete, gestützt auf die beiden Anträge Drucksache 2627 (neu) und 2761 und die Empfehlung des mitberatenden Ausschusses, einen neu formulierten Antrag. Dieser Antrag bezieht sich in seinem ersten Teil auf ,die bereits wiederholt von alien Fraktionen bestätigte, gewünschte Endlösung und setzt sich für das allgemeine Anliegen der beschleunigten Aufnahme eines vollen Programmbetriebs ein. In beiden Teilen des Antrags werden die Belange Berlins besonders betont. Ein Antrag der der Fraktion der SPD angehörenden Ausschußmitglieder, dieser Formulierung als Nr. 3 die Nr. 1 des SPD-Antrages — Drucksache 2627 (neu) — anzufügen, wurde mit Mehrheit abgelehnt. Der neu formulierte Ausschußantrag fand einstimmige Annahme. Bonn, den 6. Februar 1957 Frau Friese-Korn Berichterstatterin Anlage 9 Umdruck 970 (Vgl. S. 11249 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films (10. Ausschuß) (Drucksache 3192) über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Langwellensender in Berlin (Drucksache 2627 [neu]) und über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Langweilensender (Drucksache 2761). Der Bundestag wolle beschließen: Dem Ausschußantrag wird die folgende Nummer 4 angefügt: „4. Die Vertretung des Bundes in dem zur Beratung des Leiters und zur Überwachung der Langwellensendungen errichteten Beirats ist so zusammenzusetzen, daß ein Mitglied von der Bundesregierung ernannt, die beiden anderen vom Bundestag nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden." Bonn, den 13. März 1957 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Dr. Herbert Czaja


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Bitte sehr!


Rede von Margarete Heise
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ist Ihnen bekannt, Herr Abgeordneter Czaja, daß diese Mittel damals pro Person 1500 DM betrugen, daß man also nur 6000 DM pro Wohnung einsetzen konnte? Ist Ihnen bekannt, daß diese Mittel später auf 8000 DM erhöht wurden? Ist Ihnen bekannt, daß den Ländern einfach die zusätzlichen Mittel fehlen, um diese für die Sowjetzonenflüchtlinge bereitstehende Summe in Anspruch zu nehmen? Das alles wissen Sie doch; wir haben es doch im .Ausschuß gemeinsam behandelt!

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    Rede von Dr. Herbert Czaja


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Kollegin Heise, mir ist noch viel mehr bekannt. Mir ist nämlich bekannt, daß sich die Länder verpflichtet, und zwar verbindlich verpflichtet haben, die von Ihnen genannten 6000 DM und heute 8000 DM um 20 % aufzustocken. Auch das ist mir bekannt.

    (Abg. Frau Heise: Das reicht immer noch nicht!)

    Im übrigen habe ich Ihren weiteren Einwand erwartet und habe — hätten Sie vorhin nur zugehört
    — darauf hingewiesen, daß es immerhin möglich gewesen wäre, bevor man die gesamten Mittel liegenläßt, zu sagen: „Die Restfinanzierung — auch bei Aufstockung des ersten Raumes — fehlt; wir machen also von § 42 Abs. 3 Gebrauch." Das hätte man vernünftigerweise tun können.
    Frau Kollegin Heise, jetzt hören Sie einmal zu! Ich will Ihnen noch ein paarandere Zahlen nennen!

    (Zurufe von der SPD.)

    — Ja, jetzt wird es unangenehm!

    (Abg. Jacobi: Überschätzen Sie Ihre Möglichkeiten nicht!)



    (Dr. Czaja)

    Damals, als der Wohnungsbau noch billiger war — wissen Sie, wie viele von den Wohnungen, die am 27. Mai 1955 vom Bund finanziert worden sind, am 1. Januar 1957 noch nicht bezugsfertig waren? 6500 Wohnungen! Ja, Frau Kollegin Heise, sogar von den Wohnungen, die vom Bund am 6. August 1953 finanziert worden sind — also vor immerhin vier Jahren — waren bis 1. Januar 500 noch nicht bezugsfertig. Darunter war auch das Land Nordrhein-Westfalen mit führend. Bei den Mitteln vom 12. Oktober 1954 war wieder Berlin (West) führend.

    (Abg. Jacobi: Haben Sie das Bedürfnis, die Länder zu diffamieren, oder was soll das?)

    — Nein, ich will nur die Frage stellen: Was soll es, wenn man noch 300 Millionen DM mehr Mittel bewilligt — was soll es, wenn die Länder nicht gehalten sind, das zu verbauen?
    Darf ich dann noch die weitere Frage stellen: Hat man es unten eigentlich so eilig gehabt? Wie war es denn mit den Förderungsrichtlinien der Länder, die die Basis für die Ausführung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bilden? Das Zweite Wohnungsbaugesetz setzt sich ja Gott sei Dank auch in Ihren Kreisen immer mehr durch, und die Kritiker, die mir früher einmal die „Neue Heimat" mit sehr scharfen Angriffen gegen diese Sache zugeschickt haben, haben mir als Weihnachtsgeschenk zugeschickt — auch von der „Neuen Heimat" — ein großes Reklameschreiben für das Eigenheim auf Raten, für das ,allerdings eine Finanzierung von anderen Stellen erfunden worden ist. — Wie war es also mit den Förderungsrichtlinien, die die Länder erlassen sollten? Am 30. Juni 1956 ist das Gesetz in Kraft getreten. Hatten wir im Januar 1957 schon in allen Ländern die Förderungsrichtlinien? Sechs Monate Zeit!

    (Zuruf von der SPD: Nordrhein-Westfalen ja!)

    Meine sehr Verehrten, wenn Sie nach mehr Geld rufen: Wer behindert heute den Erlaß einer Ablösungsverordnung, die Gelder frei machen soll von den bereits bestehenden Eigenheimen, um sie dem Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen?

    (Abg. Lücke: Sehr gut!)

    Wer behindert denn das? Ich höre immer, daß einige Lakras und einige Wohnungsbauminister der Länder das tun. Leider sind wir von der Koalition in der sehr peinlichen Lage, daß wir in allen deutschen Ländern nur ein e n Wohnungsbauminister von der Koalition gestellt haben. Wer behindert denn, wer verzögert denn diese Dinge weiter?
    Auch die Berechnungsverordnung müßte bald auf den Tisch. Und die Verwaltungsgebühren für das Eigenheim dürften nicht kleiner werden, wenn die Verwaltungsgebühren für die Mietwohnungen heraufgehen. Ich glaube, auch das muß man so nebenbei anmerken.