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    2. Deutscher Bundestag — 193. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. Februar 1957 10969 193. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21. Februar 1957. Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Höfler und Dr. Preller 10974 A Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . 10974 A Vorlage des Voranschlags der Deutschen Bundespost für das Rechnungsjahr 1957, des Geschäftsberichts der Deutschen Bundespost für das Rechnungsjahr 1955 und der Verordnung Z Nr. 1/57 über Preise für Zuckerrüben der Ernte 1956 10974 A Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 286, 321 und 322 (Drucksachen 2798, 3207; 3141, 3219; 3142, 3205) . . . 10974 B Fortsetzung der zweiten Beratung (§§ 38 ff.) und dritte Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksache 2181); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 3126, Umdrucke 935, 936, 937 [neu], 947) 10974 B Lotze (CDU/CSU) 10974 D Berendsen (CDU/CSU) 10975 B Kortmann (CDU/CSU) 10976 B Merten (SPD) . . . . 10976 B, D, 10977 C, D, 10979 D, 10980 C Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . 10976 C, 10980 B, 10981 B Dr. Götz (CDU/CSU) . . . 10978 C, 10981 D Abstimmungen . . . . 10974 C, 10975 D, 10977 A, 10980 C, 10981 D, 10982 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem am 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee (Drucksache 2667); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksachen 3034, Umdruck 927) 10982 B Struve (CDU/CSU) : als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11026 D als Abgeordneter 10983 B Hansing (Bremen) (SPD) 10982 B Walter (DP) 10983 C Kriedemann (SPD) 10984 A Abstimmungen 10984 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2922) . . . . 10984 D Kühn (Köln) (SPD), Antragsteller . 10984 D, 10985 C, 10987 B, C, 10989 C, 10994 B Dr. Dresbach (CDU/CSU) 10985 C Dr. Hellwig (CDU/CSU) . . . . 10987 B, C, 10989 B, C, 10992 A Dr. Lindrath (CDU/CSU) 10990 A Dr. Elbrächter (DP) 10992 A Raestrup (CDU/CSU) 10996 D Dr. Miessner (FDP) 10997 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 10997 C Zweite Beratung des von den Fraktionen des GB/BHE und der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 3027) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 3097, Umdruck 959) 10997 C Rasner (CDU/CSU): zur Sache 10997 D, 10998 A zur Geschäftsordnung 10998 A Abstimmungen 10997 C, D Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 3097 an den Wahlrechtsausschuß, an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen 10998 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse (Drucksache 2889); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 3098, Umdruck 957) 10998 B Dewald (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11027 C Beschlußfassung 10998 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (Drucksache 1670); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kulturpolitik (Drucksache 3104) 10998 D Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 11028 A Beschlußfassung 10999 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung von Zuzugsbeschränkungen im Land Baden-Württemberg (Drucksache 2759); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 3094) 10999 A Frau Dr. Ilk (FDP), Berichterstatterin 10999 A Beschlußfassung 10999 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des FlüchtlingsNotleistungsgesetzes (Drucksache 2928); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3095, zu 3095, Umdruck 946) 10999 B Engell (GB/BHE), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11030 A Abstimmungen 10999 C Dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 3190, Umdruck 954) Metzger (SPD) . . . . . . 11000 A, 11005 B, 11006 A, D, 11007 C, 11010 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 11005 A Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 11005 B, 11006 A, 11007 C Frau Dr. Ilk (FDP) . . . . 11008 A, 11011 A (( Dr. Kopf (CDU/CSU) 11009 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 11011 B Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) (Schriftliche Erklärung zur Schlußabstimmung) 11030 D Dr. Graf Henckel (CDU/CSU) (Schriftliche Erklärung zur Schlußabstimmung) 11031 A Abstimmungen 11011 C Namentliche Abstimmungen . . . . . 11007 D, 11009 A, C, 11041 Unterbrechung der Sitzung . 11011 D Bericht der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft gemäß §§ 4 und 5 des Landwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 3200, zu 3200) 11011 D Dr. h. c. Lübke, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11011 D Besprechung vertagt 11017 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung der Kranken- und Kinderkrankenpflege (Krankenpflegegesetz) (Drucksache 3107) . . . . 11017 C Überweisung an den Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens 11017 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Drucksache 1111); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 3100, Umdruck 945) . . 11017 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11031 B Beschlußfassung 11017 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Drucksache 2397); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 3152, Umdruck 951) 11018 A Abstimmungen 11018 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmgesetz) (Drucksache 2631); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 3093) 11018 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 11018 C Beschlußfassung 11018 C, D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Drucksache 2398); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 3153, Umdruck 952) 11018 D Gräfin Finckenstein (CDU/CSU), Berichterstatterin 11019 A Abstimmungen 11019 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Drucksache 2769); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kulturpolitik (Drucksache 3136) . . . . 11019 B Gontrum (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 11032 B Abstimmungen 11019 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksachen 2895, 2910 [neu]); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3176, zu 3176) . . 11019 C Peters (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11032 D Beschlußfassung 11019 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 2946); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3150, zu 3150) . 11019 D Corterier (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11034 D Beschlußfassung 11019 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes und des von den Abgeordneten Müller-Hermann, Raestrup u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksachen 2566, 2593); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3024, zu 3024, Umdruck 956) 11020 A Dr. Gülich (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11035 A Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 11020 B Vizepräsident Dr. Jaeger 11020 C Abstimmungen 11020 D Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) (Drucksachen 2626, 1336); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3057, Umdrucke 948, 949, 950, 953, 955, 958) 11021 A Berichterstattung: Spörl (CDU/CSU) : als Berichterstatter 11021 A Schriftlicher Bericht 11036 B Zur Geschäftsordnung: Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 11021 D Dr. Bleiß (SPD) 11022 A Stegner (GB/BHE) 11022 C Rückverweisung mit den Umdrucken an den Ausschuß für Verkehrswesen . . 11022 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Abg. Müller-Hermann, Raestrup u. Gen. betr. Eindämmung des unechten Werkverkehrs (Drucksachen 3163, 2573) 11022 D Scheuren (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 11039 C Beschlußfassung 11022 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Abg. Dr. Bleiß u. Gen. betr. Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Drucksachen 3121, 2420) 11022 D Rümmele (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . . 11039 D Beschlußfassung 11023 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer (Drucksache 2875); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 3128) 11023 A Franzen (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . 11040 B Beschlußfassung 11023 A Beratung der Entschließungen der 45. Jahreskonferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksache 3112) 11023 B Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten 11023 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verteidigung über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Lage von Militärflugplätzen und anderen militärischen Einrichtungen (Drucksachen 3130, 2767) 11023 B Dr. Mommer (SPD) 11023 B Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 11023 D Beschlußfassung 11024 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 1953 (Drucksachen 3149, 1828) 11024 C Beschlußfassung 11024 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Conring, Dr. Vogel, Giencke, Glüsing u. Gen. betr. Bundesmittel für den Insel- und Küstenschutz sowie für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Küstengebiet im Haushaltsjahr 1957 (Drucksachen 3148, 2995) . . . 11024 D Beschlußfassung 11024 D Erste Beratung des von den Abg. Höcherl, Wacher (Hof), Frau Geisendörfer, Unertl, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Hübner, Schneider (Bremerhaven) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 3137) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Dresbach, Kühlthau u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 3213) 11024 D Rasner (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 11025 A Überweisung an die Ausschüsse für Arbeit, für Wirtschaftspolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes . . . 11025 A Redaktionelle Berichtigung zur Beschlußfassung in der 187. Sitzung über das Angestelltenversicherungs -Neuregelungsgesetz 11025 C Nächste Sitzung 11025 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11025 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 935 [zweiter Teil]) 11026 A Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 936) 11026 B Anlage 4: Änderungsantrag des Abg. Lotze zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 937 [neu] [zweiter Teil]) 11026 C Anlage 5: Änderungsantrag der Abg. Dr. Jaeger, Berendsen, Dr. Götz u. Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 947) 11026 C Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem. am 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee (Drucksache 3034) 11026 D Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem am 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betr die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee (Umdruck 927) 11027 B Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse (Drucksache 3098) 11027 C Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kulturpolitik über den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (Drucksache 3104) 11028 A Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den von den Frak- tionen der CDU/CSU, FVP, DP eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlings -Notleistungsgesetzes (zu Drucksache 3095) . . 11030 A Anlage 11: Änderungsantrag der Abg. Maier (Freiburg), Dr. Kihn (Würzburg), Frau Dr. ilk, Engel!, Dr. Schranz zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes (Umdruck 946) 11030 C Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 954) 11030 C Anlage 13: Schriftliche Erklärung des Abg Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes . . 11030 D Anlage 14: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Graf Henckel (CDU/CSU) zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes 11031 A Anlage 15: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Drucksache 3100) . . . 11031 B Anlage 16: Änderungsantrag des Abg. Sabel zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Umdruck 945) 11031 D Anlage 17: Änderungsantrag des Abg. Dr Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Umdruck 951) . . . . 11032 A Anlage 18: Änderungsantrag der Abg. Gräfin Finckenstein zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Umdruck 952) 11032 B Anlage 19: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kulturpolitik über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Drucksache 3136) 11032 B Anlage 20: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (zu Drucksache 3176) 11032 D Anlage 21: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (zu Drucksache 3150) . . . 11034 D Anlage 22: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes und des von den Abgeordneten Müller-Hermann, Raestrup u. Gen. einebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (zu Drucksache 3024) 11035 A Anlage 23: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Umdruck 956) 11036 B Anlage 24: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (Drucksache 3057) 11036 B Anlage 25: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Abg. Müller-Hermann, Raestrup u. Gen. betr. Eindämmung des unechten Werkverkehrs (Drucksache 3163) 11039 C Anlage 26: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Abg. Dr. Bleiß u. Gen. betr. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Drucksache 3121) 11039 D Anlage 27: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer (Drucksache 3128) 11040 B Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 3190, 2987): 1. über § 67 unter Nr. 56 des Art. I in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktion der SPD (Umdruck 954), 2. über § 67 a unter Nr. 56 a des Art. I in der Fassung des Änderungantrags der Fraktion der SPD (Umdruck 954) 11041 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 16. 3. Bals 4. 3. Dr. Bucerius 22. 2. Cillien 2. 3. Dr. Dehler 28. 2. Demmelmeier 22. 2. Eberhard 28. 2. Engell 21. 2 Erler 22. 2. Etzenbach 21. 2. Gerns 22. 2. Gockeln 2. 3. Frau Heise 21. 2. Hepp 2. 3. Höfler 2. 3. Hoogen 22. 2. Kalbitzer 22. 2. Frau Kalinke 22. 2. Dr. Köhler 2. 3. Frau Korspeter 2. 3. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 22. 2. Marx 21. 2. Meyer-Ronnenberg 23. 2. Neumayer 16. 3. Odenthal 25. 2. Dr. Oesterle 21. 2. Dr. Dr. h. c. Pünder 21. 2. Frau Renger 21. 2. Dr. Rinke 1. 3. Ruland 21. 2. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Schloß 21. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Seiboth 22. 2. Dr. Strosche 22. 2. Stümer 23. 2. Wacher (Hof) 21. 2. Dr. Weber (Koblenz) 23. 2. Wehking 22. 2. Dr. Welskop 21. 2. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Albers 3. 3. Dr. Bartram 27 2. Dr. Becker (Hersfeld) 16 3. Behrisch 2. 3. Brese 9. 3. Dr. Czaja 6. 3. Frau Finselberger 1. 3. Hilbert 24. 2. Dr. Höck 28. 2. Jacobi 6. 3. Kiesinger 9. 3. Lücke 6. 3. Morgenthaler 30. 4. Ollenhauer 27. 2. Rademacher 1. 3. Schmücker 16. 3. Schneider (Hamburg) 2. 3. Stücklen 6. 3. Wehr 6. 3. Wolf (Stuttgart) 4. 3. Anlage 2 Umdruck 935 (zweiter Teil) (Vgl. S. 10974 C, 10977 C, 10980 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181). Der Bundestag wolle beschließen: 15. In § 42 Abs. 4 sind die Worte „bei Soldaten, die nicht Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind," zu streichen. 16. § 43 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: (1) Disziplinarstrafen in disziplinargerichtlichen Verfahren sind 1. Arrest, 2. Gehaltskürzung, 3. Versagung des Aufsteigens im Gehalt, 4. Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, 5. Dienstgradherabsetzung, 6. Entfernung aus dem Dienstverhältnis, 7. Kürzung des Ruhegehalts, 8. Aberkennung des Ruhegehalts. 17. Es wird folgender § 43 a eingefügt: § 43 a Arrest (1) Der Arrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er kann für die ganze Dauer oder einen Teil durch hartes Lager verschärft werden (verschärfter Arrest). (2) Der Arrest dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen. 18. § 86 erhält folgende Fassung: § 86 Öffentlichkeit der Hauptverhandlung Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Maßgabe der §§ 172 bis 174 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden. Ist der Beschuldigte Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, so kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des Beschuldigten geboten ist. Bonn, den 5. Februar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 936 (Vgl. S. 10976 B, 10977 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181). Der Bundestag wolle beschließen: In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz" gestrichen. Bonn, den 5. Februar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 937 (neu) ( (zweiter Teil) (Vgl. S. 10974 C, 10975 D) Änderungsantrag des Abgeordneten Lotze zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181). Der Bundestag wolle beschließen: 2. a) § 43 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen. b) § 47 wird gestrichen. c) In § 48 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 3. In § 49 Abs. 1 werden die Worte „ , die Dienstgradherabsetzung" gestrichen. Bonn, den 5. Februar 1957 Lotze Anlage 5 Umdruck 947 (Vgl. S. 10981 B, D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jaeger, Berendsen, Dr. Götz und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Arrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Bei der Strafverhängung kann angeordnet werden, daß der Bestrafte am Dienst teilnimmt. 2. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Arreststrafe wird in einem Arrestraum verbüßt, der unter Verschluß zu halten ist. Täglich ist eine Stunde im Freien zu verbringen. Selbstbeschäftigung kann gestattet werden. Nimmt der Bestrafte am Dienst teil, so beschränkt sich die Einschließung auf die Freizeit. Bonn, den 7. Februar 1957 Dr. Jaeger Berendsen Dr. Götz Dr. Bürkel Engelbrecht-Greve Haasler Heye Huth Kortmann Leonhard Dr. Löhr Dr. Moerchel Dr. Seffrin Siebel Wacker (Buchen) Anlage 6 Drucksache 3034 (Vgl. S. 10982 B, 10983 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem am 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee (Drucksache 2667). Berichterstatter: Abgeordneter Struve Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll das Abkommen vom 3. Juni 1955 ratifiziert werden. Das Abkommen wurde abgeschlossen, um der Bundesregierung die Möglichkeit zu geben, die Ausführung des Internationalen Vertrages betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee vom 6. Mai 1882 (Reichsgesetzbl. 1884 S. 25/48) den dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstehenden Fischereischutzbooten nunmehr auch offiziell zu übertragen. Neben ihren Hauptaufgaben — ärztliche und technische Hilfeleistung sowie Wetterberatung für die Seefischerei, Beobachtung der Fanggebiete, Überwachung der Bestimmungen der Nordsee-Überfischungskonvention von 1946, der deutschen Seekabel usw. — hat den Fischereischutzbooten mit Zustimmung der Signatarmächte auch bisher schon die Ausführung des Internationalen Vertrages vom 6. Mai 1882 obgelegen. Die Kapitäne und Besatzungen ,der Fischereischutzboote stehen in ständiger enger Verbindung mit der Seefischerei und verfügen über langjährige Erfahrungen. Die Mehrheit des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat deshalb der Vorlage der Bundesregierung zugestimmt und empfiehlt dem Plenum die Annahme des Gesetzentwurfs zur Inkraftsetzung des Abkommens vom 3. Juni 1955. Eine Minderheit des Ausschusses beantragte, daß die Übertragung der Aufgaben aus dem Internationalen Vertrag von 1882 auf die Fischereischutzboote auch noch im Ratifikationsgesetz selbst festgelegt wird, wie schon der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Da das Abkommen vom 3. Juni 1955 aber zu dem Zweck abgeschlossen wurde, die sich auf den Internationalen Vertrag von 1882 beziehende Tätigkeit der Fischereischutzboote zu sanktionieren, war die Mehrheit des Ausschusses der Auffassung, daß dies nicht erforderlich sei. Bonn, den 14. Dezember 1956 Struve Berichterstatter Anlage 7 Umdruck 927 (Vgl. S. 10982 B, 10984 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem am 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee (Drucksachen 2667, 3034). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 erhält folgende Fassung: Artikel 1 Dem im Haag am 3. Juni 1955 unterzeichneten Abkommen zu dem am 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß die in Artikel 1 des Abkommens bezeichnete Tätigkeit von Staatsschiffen der zivilen Verwaltung ausgeübt wird. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 30. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Drucksache 3098 (Vgl. S. 10998 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse (Drucksache 2889). Berichterstatter: Abgeordneter Dewald Der Ausschuß für Geld und Kredit hat in seiner Sitzung am 10. Januar 1957 den ihm am 6. Dezember 1956 überwiesenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse — Drucksache 2889 — beraten. Ihm lag bei der Beratung das Ergebnis der Beratung des mitbeteiligten Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor, der dem Gesetz unverändert nach dem Regierungsentwurf zugestimmt hat. Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse selbst sieht eine Änderung des Gesetzes in zwei wesentlichen Punkten vor: 1. die Verleihung eines eigenen Emissionsrechts an die Deutsche Genossenschaftskasse und 2. die Ermöglichung des Direktgeschäftes für die Deutsche Genossenschaftskasse. Die Verleihung des Emissionsrechts wird als ein geeignetes Mittel zur notwendigen Verbesserung der Versorgung des Mittelstandes mit Investitionskrediten angesehen, da durch die Verleihung die Deutsche Genossenschaftskasse — das Spitzeninstitut der Genossenschaften — einen unmittelbaren Zugang zum Kapitalmarkt zwecks Beschaffung mittelfristiger Kapitalmittel durch die Ausgabe von mittelfristigen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren für Zwecke des landwirtschaftlichen und gewerblichen Mittelstandes, soweit er genossenschaftlich organisiert ist, erhält. Zugleich soll der Deutschen Genossenschaftskasse die Möglichkeit gegeben werden, den Erlös der von ihr zu begebenden Schuldverschreibungen im Bedarfsfall auch unmittelbar an Mitglieder von Kreditgenossenschaften auszuleihen, wenn und soweit die betreffenden Kreditgenossenschaften und ihre zuständige genossenschaftliche Zentralkasse dies wünschen. Die übrigen Bestimmungen des Entwurfs bezwecken in erster Linie die Sicherstellung der Inhaber der von der Deutschen Genossenschaftskasse zu begebenden Schuldverschreibungen. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat in seiner Beratung der Verleihung des Emissionsrechts zugestimmt (§ 3 Nr. 4 des Gesetzentwurfs in Artikel I Nr. 1); nicht dagegen hat er die Ermöglichung des Direktgeschäftes gebilligt (§ 3 Nr. 1 Buchstabe d in Artikel I Nr. 1). Er hat hierzu die Auffassung vertreten, daß für das vorgesehene Geschäft des mittleren und kleineren Kredits das Direktgeschäft nicht notwendig und im Hinblick auf die im Direktgeschäft ausfallende Haftung der Kreditgenossenschaften bzw. der Zentralkassen auch bedenklich ist. Für etwa die Möglichkeiten der einzelnen Kreditgenossenschaften übersteigende Fälle hat er auf Konsortialgeschäfte und die Refinanzierung hingewiesen. (Dewald) Die Sicherheitsvorschriften in dem in das Gesetz neu einzufügenden § 3 a Abs. 1 und 2 (Artikel I Nr. 2) schienen dem Ausschuß für Geld und Kredit nicht präzise genug und damit nicht unbedenklich. Er hat die aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtliche Fassung der Absätze 1 und 2 in § 3 a für besser gehalten und eine entsprechende Änderung beschlossen. Im übrigen hat er dem Gesetzentwurf in der Fassung der Regierungsvorlage zugestimmt. In der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit hat der Ausschuß — wie die Bundesregierung — die Auffassung vertreten, daß das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Ich bitte das Hohe Haus, dem Antrag des Ausschusses für Geld und Kredit zuzustimmen. Bonn, den 14. Januar 1957 Dewald Berichterstatter Anlage 9 Drucksache 3104 (Vgl. S. 10998 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kulturpolitik (11. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (Drucksache 1670). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Maxsein I. Der vorliegende Gesetzentwurf befaßt sich mit der Regelung der rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse des Kulturbesitzes des ehemaligen Landes Preußen. Der erste Referentenentwurf wurde bereits im Jahre 1950 von dem federführenden Bundesministerium der Finanzen fertiggestellt und sah die Überführung des Eigentums am preußischen Kulturbesitz auf den Bund vor. Dieser Grundgedanke des Entwurfs wurde von dem Unterausschuß „Kunst" des Ausschusses für Kulturpolitik am 13. April 1951 abgelehnt, da nach seiner Auffassung die Probleme des preußischen Kulturbesitzes durch seine Einbringung in eine Stiftung gelöst werden müßten, an der Bund und Länder zu gleichen Teilen zu beteiligen seien. Da auch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder seinerzeit eine solche Lösung befürwortete, wurde im Bundesministerium der Finanzen ein entsprechender neuer Entwurf ausgearbeitet. Die Verhandlungen mit den Ländern über diesen Entwurf zogen sich jedoch bis in den Herbst des Jahres 1952 hin, so daß die Vorlage des Gesetzentwurfs mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf der Legislaturperiode zurückgestellt wurde. In weiteren Verhandlungen kamen die Länder zu der Auffassung, daß eine Vereinbarung über die Verwaltung des preußischen Kulturbesitzes einer gesetzlichen Regelung durch den Bund vorzuziehen sei, während sich die Überzeugung der beteiligten Bundesressorts, die Probleme des preußischen Kulturbesitzes könnten nur im Wege der Bundesgesetzgebung befriedigend gelöst werden, festigte. Der im 2. Bundestag eingebrachte Antrag der Fraktion der DP betr. Zusammenführung des Kulturgutes der ehemaligen Staatlichen Museen Berlins — Drucksache 839 —, der dem Ausschuß für Kulturpolitik am 22. Oktober 1954 zur Bearbeitung überwiesen wurde, sah eine Regelung des Rechtsverhältnisses ähnlich dem jetzigen Gesetzentwurf vor. Die Länder setzten sich in den Beratungen für eine vorläufige Regelung entsprechend der jetzigen Verwaltungsvereinbarung ein. Die Behandlung des Antrages Drucksache 839 führte zu dem Antrag des Ausschusses für Kulturpolitik im Mündlichen Bericht — Drucksache 1066 —, dessen Forderungen vom Plenum einstimmig angenommen wurden. Damit bekannte sich der Deutsche Bundestag zu der Auffassung, daß der gesetzlichen Regelung vor einer Verwaltungsvereinbarung der Vorzug zu geben sei. Am 27. Januar 1955 forderte der Bundestag in einer einstimmig gefaßten Entschließung die alsbaldige Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs. Die Bundesregierung hat diesen Gesetzentwurf — Drucksache 1670 — am 14. April 1955 dem Bundesrat zugeleitet, der in seiner 140. Sitzung am 6. Mai 1955 gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG beschloß, dazu wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat vermag den Gesetzentwurf aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu billigen. Die vorgesehene Bildung einer Verwaltungseinrichtung des Bundes auf dem Gebiete der Kulturverwaltung findet im Grundgesetz keine Rechtsgrundlage. Unabhängig davon besteht auch keine Notwendigkeit für eine bundesgesetzliche Regelung. Zur Begründung der verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf Nr. 1 der Anlage verwiesen. 2. Der Bundesrat ist der Ansicht, daß die beteiligten Länder in rechtlich zulässiger Weise ein Abkommen über die gemeinsame Verwaltung des verlagerten preußischen Kunstbesitzes treffen können. Hierzu laufen bereits Verhandlungen zwischen den Ländern über eine Verwaltungsvereinbarung, die von den Finanz- und Kultusministern ausgearbeitet worden ist und über die weitgehende Übereinstimmung erzielt wurde. Gegenstand dieses Abkommens wird es in erster Linie sein, eine einheitliche Verwaltung des verlagerten preußischen Kulturgutes und die gemeinsame Finanzierung dieser Verwaltung sicherzustellen. Es wird ein gemeinsames Verwaltungsorgan gebildet werden, in dem alle beteiligten Länder vertreten sind. Dieses Verwaltungsorgan soll auch über den Standort der Kunstschätze und der anderen Kulturgüter entscheiden, wobei die Wünsche Berlins zu berücksichtigen sind. Die Länder werden dem Bund eine Beteiligung an der Verwaltung vorschlagen. Das Abkommen soll klarstellen, daß es sich nur um eine provisorische Regelung handelt. Eine abschließende Eigentumsregelung für den preußischen Kulturbesitz empfiehlt sich im gesamtdeutschen Interesse erst dann, wenn die ehemals preußischen Gebietsteile außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik hierbei mitwirken können. 3. Der Bundesrat ist im übrigen der Ansicht, daß der Gesetzentwurf gemäß Artikel 84 Abs. 1, 105 Abs. 3 und 135 Abs. 5 seiner Zustimmung bedarf. Die „Vereinbarung über die vorläufige Regelung der Verwaltung des Kulturbesitzes des ehemaligen Landes Preußen" wurde am 7. Juli 1955 von den (Frau Dr. Maxsein) Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein als Nachfolgeländer des ehemaligen Landes Preußen getroffen, die die gemeinsame Aufgabe der Verwaltung und Erhaltung des preußischen Kulturbesitzes zugleich für diejenigen Teile des ehemaligen Landes Preußen wahrzunehmen gedachten, deren Beteiligung zur Zeit nicht möglich ist. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 15. September 1955 dem Bundestag zugeleitet, der ihn in seiner 103. Sitzung am 29. September 1955 dem Ausschuß für Kulturpolitik (federführend) und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht sowie dem Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen zur weiteren Bearbeitung überwiesen hat. Der Gesetzentwurf sieht im wesentlichen vor 1. die Regelung der Eigentumsfrage, die die Ländervereinbarung offenläßt, 2. die Sicherung einer finanziellen Grundlage und 3. die Verwaltung durch fachlich geschulte, von Bund und Ländern unabhängige Kräfte. Nach Auffassung der Bundesregierung kann eine endgültige Regelung erst nach Wiederherstellung der Einheit Deutschlands erfolgen. Alle zuvor getroffenen Regelungen durch Gesetz und durch Ländervereinbarung können daher nur vorläufigen Charakter tragen. Einer bundesgesetzlichen Regelung sei im Hinblick auf die ihr innewohnende größere Stabilität im Vergleich zu einer Ländervereinbarung der Vorzug zu geben. Dem Gesetzentwurf liegt eine Rechtsauffassung zugrunde, wonach der preußische Kulturbesitz unter die Vorschriften des Artikels 135 Abs. 1 bis 3 GG falle. Daher ist auch Artikel 135 Abs. 4 GG anwendbar, der eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung durch einfaches Bundesgesetz zuläßt, wenn ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes dies erfordere. Dieses überwiegende Interesse des Bundes ergibt sich daraus, daß es sich bei der Neuordnung der Rechtsverhältnisse dieses Kulturbesitzes um eine gesamtdeutsche Frage handelt. Nach dem Grundgesetz hat der Bund auch die Interessen der abgetrennten Gebiete zu vertreten. Analog den Bestrebungen zur Wiedervereinigung der getrennten Teile Deutschlands ist die Wiederherstellung der Einheit des ehemaligen preußischen Kulturbesitzes als ein besonderes Ziel der deutschen Kulturpolitik zu betrachten. Der Bestand der ehemaligen Museen hatte sich seinerzeit zu einer alle Kulturen umfassenden Repräsentanz vereinigt. Diese Repräsentanz wieder herzustellen, erfordert die Rück- und Zusammenführung der verlagerten Bestände, verbunden mit deren Ergänzung, und den Ausbau des Neuerwerbs aus dem Kunstschaffen. Die Auffassung des Verwaltungsausschusses der Ländervereinbarung stützt sich auf die Tatsache, daß wesentliche Teile des ehemaligen preußischen Gebiets an einer Gesamtregelung nicht beteiligt werden können. Die zerstreut verlagerten Kunstgüter sind inzwischen zusammengeführt, die Mehrzahl dieser Kunstgüter schon nach Berlin zurückgeführt, so daß zwei Forderungen bereits weitgehend erfüllt sind. Es ist ein Ausschuß zur Beratung bei der Durchführung etwa der Verleihung und des Erwerbs von Kunstgütern geschaffen. Mit Billigung der Kultusminister der Nachfolgeländer ist ein erster Haushaltsplan mit insgesamt 3,5 Mio DM aus Ländermitteln zur fachgerechten und sachgemäßen Behandlung der Kulturgüter aufgestellt worden. Der Bundesminister der Finanzen ist der Aufforderung, der Verwaltungsvereinbarung beizutreten, nicht gefolgt, da der Bundestag durch einstimmigen Beschluß die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes beauftragte. II. Der mitberatende Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen empfahl dem federführenden Ausschuß für Kulturpolitik am 20. März 1956, dem Gesetzentwurf beizupflichten, sofern a) die verfassungsrechtlichen Fragen zugunsten der Gesetzesvorlage geklärt werden könnten, b) die Erklärung des Bundesministers der Finanzen vom 15. März 1956 Berücksichtigung finde, wonach die beteiligten Ressorts keine grundsätzlichen Bedenken erheben gegen die Aufnahme einer ergänzenden Bestimmung im Gesetzestext, nach der Berlin zum Sitz der Stiftung und zum Standort der aus Berlin verlagerten preußischen Kulturgüter bestimmt wird, c) die Stellung Berlins als Standort der Kulturgüter bei der Zusammensetzung des Stiftungsrates in stärkerem Maße Ausdruck finde, als bisher in der Gesetzesvorlage vorgesehen. Der mitberatende Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht stellte am 1. Oktober 1956 fest, das Artikel 135 Abs. 2 und 4 GG eine Kompetenz des Bundes zum Erlaß dieses Gesetzes biete. Damit hat dieser Ausschuß außerdem festgestellt, daß das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig ist. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht empfahl neben einer redaktionellen Änderung in § 12 Abs. 1 und der Verbesserung eines drucktechnischen Fehlers in § 27 eines Teils der Druckauflage in § 1 durch Einfügung der Worte „mit Sitz in Berlin" den Sitz der Stiftung gesetzlich festzulegen und dementsprechend § 9 zu streichen. Außerdem empfahl der Ausschuß, in § 3 die vorläufige Regelung durch die Stiftung zu unterstreichen mit Einfügung der Worte „bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung". Der federführende Ausschuß für Kulturpolitik hat sich, wie auch die beteiligten Ausschüsse, in Berlin vom Stand der Rückführung des ehemaligen preußischen Kulturbesitzes und von den im Hinblick auf den geplanten Ausbau der Gebäude befriedigenden Unterbringungsmöglichkeiten unterrichtet. Im Rahmen der Beratungen hat sich der Ausschuß einstimmig für eine Regelung der Probleme des preußischen Kulturbesitzes durch Bundesgesetz ausgesprochen und dem vorliegenden Gesetzentwurf in der Abschlußberatung am 14. November 1956 in der überwiegenden Zahl seiner Paragraphen ohne Änderungswünsche zugestimmt. Abgesehen von der Richtigstellung drucktechnischer Fehler im § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 27 unterstützen die Änderungen und Einschaltungen, die der Ausschuß für Kulturpolitik vornahm, vor allem das Anliegen, Berlin zum Sitz der Stiftung und zum Standort der Kulturgüter zu machen (durch Einschaltung der Worte „mit Sitz in Berlin" in § 1 und durch Einfügung eines Absatzes 1 a in § 3 „Die Stiftung ist verpflichtet, die auf sie übergegangenen, aus kriegsbedingten Gründen aus Berlin verlagerten Kulturgüter alsbald zurückzuführen"), und das gesamtdeutsche Interesse (durch Einschaltung der Worte „bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung" in § 3). In § 2 hat der Ausschuß (Frau Dr. Maxsein) für Kulturpolitik aus sprachlichen Gründen die Bezeichnung „Belegenheitsland" abgeändert. Im § 12 wurden, einem Vorschlag des Rechtsausschusses folgend, die Worte „Haushaltsvoranschlag" in Satz 1 und „Voranschlag" in Satz 3 jeweils durch das Wort „Haushaltsplan" ersetzt. In § 14 wurde der Nebensatz des letzten Satzes von Absatz 2 ab „jedoch" gestrichen. Die Beschlüsse zu den einzelnen Paragraphen wurden einstimmig gefaßt, und die Abstimmung über den Gesetzentwurf im Ganzen ergab die Annahme bei einer Enthaltung. Bonn, den 18. Januar 1957 Frau Dr. Maxsein Berichterstatterin Anlage 10 zu Drucksache 3095 (Vgl. S. 10999 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes (Drucksache 2928). Berichterstatter: Abgeordneter Engell I. Allgemeines Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes ist von dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren 3) Verwaltung in seiner Sitzung vom 10. Januar 1957 beraten worden. Der Entwurf beinhaltet die Ausdehnung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes vom 9. März 1953 (BGB1. I S. 45) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes vom 6. Juni 1955 (BGBl I S. 265) auf die Ungarn-Flüchtlinge. II. Im einzelnen Artikel 1 Nr. 1 Der Ausschuß hat sich der von dem mitberatenden Ausschuß für Heimatvertriebene vorgeschlagenen Neufassung angeschlossen, um möglichwerdende Bedenken, die sich aus dem Begriff „Flüchtlinge" ergeben, auszuräumen. Um das Gesetz nicht auf ein Land zu beschränken, ist die Fassung „Personen, die als ausländische Flüchtlinge anerkannt worden sind" gewählt worden. Artikel 1 Nr. 2 Der Ausschuß war der Meinung, daß es zweckmäßig sei, das Flüchtlings-Notleistungsgesetz auf zwei Jahre zu begrenzen, um den Gesetzgeber zu veranlassen, die Entbehrlichkeit des Gesetzes in Zeitabständen zu überprüfen. Artikel 2 wurde gestrichen. Nachdem in § 43 die zeitliche Begrenzung des Gesetzes aufrechterhalten ist, bedarf es der in Artikel 2 vorgesehenen Neuredaktion nicht. Artikel 3 und 4 blieben unverändert. Bonn, den 6. Februar 1957 Engell Berichterstatter Anlage 11 Umdruck 946 (Vgl. S. 10999 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Maier (Freiburg), Dr. Kihn, Frau Dr. Ilk, Engell, Dr. Schranz zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsnotleistungsgesetzes (Drucksachen 2928, 3095). Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a eingefügt: Artikel 3 a Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Bonn, den 7. Februar 1957 Maier (Freiburg) Dr. Kihn Frau Dr. Ilk Engell Dr. Schranz Anlage 12 Umdruck 954 (Vgl. S. 11000 A, 11009 A, 11041) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 3190, 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I erhält Nr. 56 folgende Fassung und wird folgende neue Nr. 56 a eingefügt: 56. § 67 erhält folgende Fassung: § 67 Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, daß einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub nicht möglich ist oder daß ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist. 56 a. Folgender neuer § 67 a wird eingefügt: § 67 a Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet. Bonn, den 21. Februar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 13 (Vgl. S. 11011 C) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) zur Schlußabstim- (Spies [Emmenhausen]) mung über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes: Ich gebe zu Protokoll, daß ich das Gesetz in der Schlußabstimmung ablehne, weil das Gesetz in den inneren Raum des Lebens der Kirche, insbesondere der Spendung der Sakramente, eingreift. Bonn, den 21. Februar 1957 Josef Spies (Emmenhausen) Anlage 14 (Vgl. S. 11011 C) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Graf Henckel (CDU/CSU) zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes: Ich bitte, im Protokoll zur Schlußabstimmung der dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes zu vermerken, daß ich wegen Annahme der §§ 67 und 67 a zu dem genannten Gesetz gegen die Annahme des Gesetzes gestimmt habe. Bonn, den 21. Februar 1957 Dr. Graf Henckel Anlage 15 Drucksache 3100 (Vgl. S. 11017 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Drucksache 1111). Berichterstatter: Abgeordneter Becker (Pirmasens) Der 1. Deutsche Bundestag hat durch Beschluß in seiner Sitzung am 11. September 1952 die Bundesregierung ersucht, ein Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorzulegen, in dem auch dem Auftraggeber die Vergebung von Aufträgen an Schwarzarbeiter untersagt werden soll. Die Bundesregierung kam diesem Ersuchen durch Vorlage eines solchen Entwurfs am 31. Dezember 1954 — Drucksache 1111 — nach. Der Bundesrat stimmte mit folgenden Änderungen dem Regierungsentwurf zu: 1. In § 1 Abs. 1 sollten die Worte „sechs Monate" durch die Worte „drei Monate" ersetzt werden. 2. In § 2 Abs. 1 sollten die Worte „Gefängnis bis zu sechs Monaten" sowie die Worte „oder mit einer dieser Strafen" gestrichen werden. 3. In § 2 Abs. 2 sollte der Anfang wie folgt gefaßt werden: „(2) Ebenso wird bestraft, wer aus Gewinnsucht unter Verstoß ". Die Bundesregierung stimmte den Vorschlägen des Bundesrates auf Abänderung des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 1 nicht zu, erklärte sich jedoch mit der Änderung des § 2 Abs. 2 einverstanden. Nach der 1. Lesung im Bundestag wurde die Vorlage an folgende Bundestagsausschüsse überwiesen: dem Ausschuß für Arbeit — federführend —, den Ausschüssen für Wirtschaftspolitik, für Rechtswesen und Verfassungsrecht und für Sonderfragen des Mittelstandes zur Mitberatung. Während der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht gewisse rechtspolitische Bedenken geltend machte, stimmten mit einigen Abänderungswünschen der Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes und der Ausschuß für Wirtschaftspolitik der Regierungsvorlage zu. Die Wünsche dieser Ausschüsse gingen vor allen Dingen darauf hinaus, die Gefängnisstrafe, die in der Regierungsvorlage vorgesehen war, fallenzulassen. Der Ausschuß für Arbeit hat sich in mehreren Sitzungen mit der Regierungsvorlage befaßt. Er erkannte die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes an, da durch die immer mehr um sich greifende Schwarzarbeit nicht nur eine erhebliche Schädigung ganzer Berufsstände, sondern auch eine Benachteiligung des Staates und der Sozialversicherungsträger eintritt. Der Ausschuß war auch der Auffassung, daß eine verstärkte Strafe angebracht sei, zumal da die Regierungsvorlage bewußt nur die schweren Fälle der Schwarzarbeit, in denen die Tatbestandsmerkmale der „Gewinnsucht" und des „erheblichen Umfanges" erfüllt sind, erfaßt sehen will. Die leichteren Fälle der Schwarzarbeit sollen nach der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung nach den bisherigen Bestimmungen geahndet werden. Der Ausschuß für Arbeit kam jedoch in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der mitberatenden Ausschüsse zu der Überzeugung, daß eine Gefängnisstrafe nicht angebracht sei. Er glaubte, daß selbst in den schwersten Fällen eine hohe Geldstrafe ausreichend ist. Der Ausschuß erkannte vor allem die Notwendigkeit der Bestrafung der Auftraggeber an. Er befand sich hier im wesentlichen in Übereinstimmung mit den in den Ausschüssen für Sonderfragen des Mittelstandes und Wirtschaftspolitik vertretenen Auffassungen. Es ist nicht zu verkennen, daß die vielfach wirtschaftlich stärkeren Auftraggeber häufig die wirtschaftlich schwächeren Schwarzarbeiter ausnutzen, und daß dieser Tatsache in der Vergangenheit nicht genügend Rechnung getragen worden ist. Insofern ist der Konzeption der Regierungsvorlage in vollem Umfange beizutreten. Die übrige Abänderung des Regierungsentwurfs in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Ergänzung in § 1 Abs. 2 ergeben sich aus der Novelle zum AVAVG und dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Die Streichung des § 2 Abs. 2 glaubte der Ausschuß nach eingehender Beratung ebenfalls verantworten zu können, da dieser Absatz für das Gesetz als unwesentlich angesehen wurde. Bonn, den 17. Januar 1957 Becker (Pirmasens) Berichterstatter Anlage 16 Umdruck 945 (Vgl. S. 11017 D) Änderungantrag des Abgeordneten Sabel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Drucksachen 3100, 1111). (Sabel) Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 3 wird ein § 3 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: § 3a Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Bonn, den 7. Februar 1957 Sabel Anlage 17 Umdruck 951 (Vgl. S. 11018 B) Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Drucksachen 2397, 3152). Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a eingefügt: Artikel 2 a Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Saar-Vertrag) vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. Bonn, den 21. Februar 1957 Dr. Dr. Prinz zu Löwenstein Anlage 18 Umdruck 952 (Vgl. S. 11019 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Gräfin Finckenstein zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Drucksachen 2398, 3153). Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a eingefügt: Artikel 2 a Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Saar-Vertrag) vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. Bonn, den 21. Februar 1957 Gräfin Finckenstein Anlage 19 Drucksache 3136 (Vgl. S. 11019 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kulturpolitik (11. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Drucksache 2769). Berichterstatter: Abgeordneter Gontrum Der Gesetzentwurf über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters — Drucksache 2769 — wurde vom Kulturpolitischen Ausschuß des Deutschen Bundestages in einer Sitzung am 22. November 1956 eingehend beraten. Der Entwurf wurde gutgeheißen und einstimmig angenommen. Fiskalische Bedeutung hat die Auswirkung des Gesetzes in zolltechnischer Hinsicht nicht, da die seitherigen Gegebenheiten nicht verändert werden. Im Interesse der Förderung eines echten Gedankenaustausches zwischen den Staaten und ihren Völkern im erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich hat der Gesetzentwurf beachtenswerte positive Bedeutung und kann nur begrüßt werden. Da alle Sicherungen gegen einen Mißbrauch zu kommerziellen Transaktionen und auch gegen politische oder kulturpolitische Schwierigkeiten gegeben sind, hat der Ausschuß keinerlei Bedenken und keinerlei Einwendungen erhoben. Bonn, den 28. Januar 1957 Gontrum Berichterstatter Anlage 20 zu Drucksache 3176 (Vgl. S. 11019 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Dr. Eckhardt, Goldhagen, Dr. Wellhausen, Dr. Miessner, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 2895) und den von den Fraktionen der FDP, CDU/CSU, SPD, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 2910 [neu]). Berichterstatter: Abgeordneter Peters I. Allgemeines Der Ausschuß hat die initiativ eingebrachten Anträge auf Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 2895 — Zigarette, Drucksache 2910 (neu) — Rauchtabak) in mehreren Sitzungen beraten. Der Antrag in der Drucksache 2895 sah neben dem Wegfall der nicht sinnvollen Kontingentierung der Zigarette mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak im wesentlichen eine Senkung der Steuersätze und den Übergang zur Gruppenbesteuerung vor. Dabei sollte über die allgemeine Senkung hinaus für Zigaretten mit Filter im Hinblick auf die gegenüber den anderen Zigaretten höheren Fertigungskosten der Steuersatz in sämtlichen Preislagen um 1 DM für 1000 Stück ermäßigt werden. Der Ausschuß hielt wegen der seit der letzten Festsetzung (Peters) der Steuersätze im Jahr 1953 eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere bei Rohtabak, Kartonagen und Löhnen) eine geringfügige Senkung der Tabaksteuer für Zigaretten für erforderlich. Er konnte sich jedoch nicht entschließen, die beantragte besondere Steuerermäßigung für Zigaretten mit Filter zu befürworten. Aus Gründen der Vereinfachung war der Ausschuß ,der Auffassung, daß die Steuersätze in den Preislagen, in denen Filterzigaretten hauptsächlich versteuert werden, zusätzlich geringfügig herabgesetzt werden sollten. Der Ausschuß hielt auch die Auflockerung der Kleinverkaufspreise durch Einführung einer Gruppensteuer für zweckdienlich. Die Gruppensteuer gibt den Herstellern größere Freiheit in der Preisbildung. Die Kalkulation wird erleichtert. Die Regelung liegt in der Linie, die der Bundestag in seiner Entschließung auf Änderung des Tabaksteuergesetzes im Jahr 1955 aufgezeigt hat. Der Antrag in der Drucksache 2910 (neu) sah im Zusammenhang mit einer Preissenkung eine Senkung der Tabaksteuer für Feinschnitt von 22,4 bis 63,9 v. H., für Pfeifentabak von 53,7 bis 88,8 v. H. der seitherigen Steuersätze vor. Er würde zu einem Minderaufkommen an Tabaksteuer von etwa 62 Mio DM im Jahr geführt haben. Der Ausschuß konnte in seiner Mehrheit dem Antrag in der vorgesehenen Form wegen des hohen Steuerausfalls und im Hinblick darauf, daß die beantragte Neuregelung die beabsichtigte Änderung des Besteuerungssystems erschweren oder unmöglich machen würde, nicht folgen. Der Ausschuß hat sich über die Lage der Tabakpflanzer und der Rauchtabakindustrie durch Anhören von Sachverständigen unterrichtet. Er hielt beim Feinschnitt mit Beimischung von mindestens 50 v. H. Inlandstabak eine Preissenkung für erforderlich, um dem Absatzrückgang zu begegnen und den weniger bemittelten Rauchern einen preisgünstigeren Einkauf zu ermöglichen. Er ließ sich dabei auch von dem Gesichtspunkt leiten, daß die dadurch zu erwartende Umsatzsteigerung den Tabakpflanzern bessere Absatzmöglichkeiten schafft. Zur Verbesserung der Ertragslage der Rauchtabakindustrie hielt der Ausschuß eine im Rahmen des Haushaltsansatzes vertretbare Steuersenkung bei gleichzeitiger Einführung der Gruppensteuer für erforderlich. Dagegen konnte er sich nicht entschließen, die Herabsetzung des Beimischungssatzes zu befürworten. Bei Erörterung der Frage einer Steuersenkung für Kau- und Schnupftabak kam der Ausschuß zu der Auffassung, daß bei diesen Erzeugnissen aus Gründen der Vereinfachung auf die Besteuerung des zur Herstellung verwendeten Rohtabaks übergegangen werden sollte. Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes, der die Anträge in den Drucksachen 2895 und 2910 (neu) nach den Beschlüssen des Ausschusses zusammenfaßt, sieht daher für Kautabak und Schnupftabak die Einführung der Rohtabaksteuer vor. Schließlich sieht der Entwurf außer einigen kleineren Änderungen, die sich bei Anwendung des Tabaksteuergesetzes als notwendig erwiesen haben, die Einführung des Begriffs „Erhebungsgebiet" auch für die Tabaksteuer vor und paßt damit das Tabaksteuerrecht dem Rechtszustand an, der auf dem Gebiet einiger Verbrauchsteuern bereits besteht und bei den anderen Verbrauchsteuern noch herbeigeführt wird. II. Im einzelnen Zu Artikel 1 Nr. 1: Die Ergänzung des § 1 ist durch die Umstellung der Besteuerung von der Fabrikatsteuer zur Rohtabaksteuer bei Kautabak und Schnupftabak erforderlich geworden. Nr. 2 a): Die Neufassung ist durch die Einführung des Begriffs „Erhebungsgebiet" im Tabaksteuerrecht bedingt. Nr. 2 b): Infolge des Übergangs zur Rohtabakbesteuerung können Kautabak und Schnupftabak nicht mehr als Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabaksteuergesetzes behandelt werden. Die Ergänzung stellt dies klar. Nr. 3 a) enthält die auf Preisgruppen abgestellten neuen Steuersätze für Zigaretten. Die Steuersenkung beträgt in den Gruppen 2 und 3 rd. 2 v. H. der bisherigen Steuersätze und steigt in den höheren Gruppen weiter an, um den Absatz der in den höheren Preislagen bisher schwer kalkulierbaren Zigaretten zu fördern. Der neue Steuersatz für Zigaretten mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak hat seinen Grund in der Aufhebung der Kontingentierung dieser Zigaretten durch Änderung des § 4 Abs. 1 des Gesetzes — Artikel 1 Nr. 4 a). Der Steuersatz berücksichtigt einerseits die bei unbeschränkter Produktion und Versteuerung sich ergebende bessere Kalkulationsmöglichkeit, andererseits ist er so festgelegt worden, daß ein Anreiz für eine übermäßige Ausweitung der Herstellung und Versteuerung dieser Zigaretten nicht gegeben ist. Nr. 3 b): Die Neuregelung sieht wie bei der Zigarette auch beim Rauchtabak bis auf die sogenannte „Vorschaltsteuerklasse" (Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung C des Gesetzes), den Kau-Feinschnitt und den Feinschnitt zu 40 DM/kg die Einführung der Gruppensteuer vor. Neben einer Preissenkung beim Feinschnitt mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak der untersten Steuerklasse und einer Preissenkung im Rahmen der beiden darüber liegenden Preisgruppen ist die Steuer beim Feinschnitt allgemein gesenkt worden. Die Steuersenkung bewegt sich zwischen 11,3 bis 47,7 v. H. der seitherigen Steuersätze. Eine Steuersenkung hat auch der Pfeifentabak erfahren. Hier liegt die Senkung zwischen 8,3 bis 37,5 v. H. der bisherigen Steuersätze. Nr. 3 c): Die Streichung ist durch die Einführung der Rohtabaksteuer bei Kautabak und Schnupftabak erforderlich geworden. Nr. 4 a): Durch die Änderung des § 4 Abs. 1 wird die Kontingentierung der Zigarette mit 50 v. H. Inlandstabak aufgehoben. Dadurch werden vor allem wirtschaftlich nicht sinnvolle Verhältnisse beseitigt; gleichzeitig bringt ,die Aufhebung den Tabakpflanzern eine Hilfe. Der neugefaßte § 4 Abs. 1 gewährt für eine beschränkte Menge Zigaretten mit 50 v. H. Inlandstabak, die im Kalendermonat versteuert werden, eine Steuerermäßigung. Sie ermöglicht es, im Rahmen der Mischkalkulation auch darüber hinaus zu dem normalen Steuersatz versteuerte Zigaretten kalkulieren zu können. (Peters) § 4 Abs. 2 Satz 1 ist redaktionell geändert worden. Satz 2 stellt aus Gründen der Vereinfachung die Überwachung der Versteuerung der zulässigen Menge auf den Bezug der Steuerzeichen ab. Die Neufassung des Absatzes 3 soll jedem berechtigten Hersteller gestatten, im Kalendermonat bis zu 500 kg Feinschnitt in der untersten Steuerklasse zu versteuern, auch wenn er nach der bisherigen Regelung das Recht nur für eine geringere Menge hatte. Dadurch wird es ermöglicht, von der Berechtigung in einer wirtschaftlich sinnvollen Weise Gebrauch zu machen. Nr. 4 b): Die Ermächtigung des § 4 Abs. 4 ist praktisch gegenstandslos geworden und kann gestrichen werden. Nr. 4 d) Ziffern 1 und 2: Satz 1 und der letzte Satz des § 4 Abs. 4 (neu) sind auf die Hersteller von Zigaretten mit 50 v. H. Inlandstabak ausgedehnt worden. Damit sind die Vorschriften an die für Hersteller von Zigaretten der Steuerklasse 2 des § 3 Abs. 1 Abteilung B oder von Feinschnitt der Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung C geltende 1 egeiung angepaßt worden. Nr. 4 e): Die Änderung ist eine Folge der Neufassung des § 3 Abs. 1 Abteilung C. Nr. 5 a): Die Ergänzung ergibt sich aus der Neufassung des § 2 Abs. 1. Nr. 5 b): Die Streichung ergibt sich aus der Einfügung der Nr. 6 in § 46 — siehe Nr. 12 b). Nr. 6 a): Durch die Einführung der Gruppensteuer können sich Packungspreise ergeben, die einen Verkauf der Tabakerzeugnisse aus Automaten zu dem Packungspreis technisch nicht mehr zulassen. Die Ausnahme von dem Beipackverbot soll in diesen Fällen den Verkauf aus Automaten ermöglichen. Nr. 6 b), 7 a) und b), 8, 11,12 a), 13, 15 a),16, 21 und 27: Die Änderungen sind eine Folge der Umstellung der Besteuerung bei Kautabak und Schnupftabak. Nr. 9: Die Neufassung des § 14 ergibt sich aus der Änderung des § 2 Abs. 1. Im übrigen sind die Vorschriften redaktionell geändert worden. Nr. 10 a) und b): Die Änderungen sind durch Einführung der Gruppensteuer für Zigaretten und für Rauchtabak erforderlich geworden. Nr. 12 b): Die Einfügung der Nr. 6 ergibt sich aus der Umstellung der Besteuerung bei Kautabak und Schnupftabak. Die Einfügung der Nr. 7 entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Nr. 14, 15 b), 17 und 18: Die Änderungen sind eine Folge der Änderung des § 2 Abs. 1. Nr. 19: Die Ergänzung entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Nr. 20: Der neu eingefügte § 76 a schafft die Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Rohtabak, der zur Herstellung von Kautabak und Schnupftabak verwendet wird. Der Steuersatz von 1 DM je Kilogramm Rohtabak wirkt sich gegen- über der bisher auf den Fertigerzeugnissen liegenden Steuer in einer erheblichen Minderbelastung des Kautabaks und des Schnupftabaks aus. Die Ermächtigungen sollen die durch die Besteuerung des Rohtabaks weiter notwendig werdenden Änderungen ermöglichen. Nr. 22 b): Die Vorschrift soll die mißbräuchliche — nicht dem Sinn und Zweck entsprechende — Inanspruchnahme der Steuererleichterung verhindern. Nr. 22 c): Diese Regelung soll Mißbräuche ausschließen, die sich bei Durchführung der Verordnung über einmalige zusätzliche Steuererleichterungen zur Bereinigung der Tabakindustrie vom 4. Juni 1956 gezeigt haben. Nr. 23 bis 26: Es handelt sich um eine Anpassung der Vomhundertsätze und der Grenzen der Steuererleichterung an die neuen Steuersätze für Rauchtabak. Nr. 28: Die Ermächtigung gibt dem Bundesminister der Finanzen die Möglichkeit, bei Fortbestehen der Gründe, die zur Festlegung der verlängerten Zahlungsfrist geführt haben, die Frist des § 101 Abs. 2 zu verlängern. Nr. 29: Die Änderung ergibt sich aus der Neufassung des § 3 Abs. 1 Abteilung D Buchstaben a und b. Nr. 30: Durch die Änderung wird der Steuersatz für die nur für Berlin zugelassene Feinschnittsteuerklasse von 20 DM/kg dem gesenkten Steuersatz für Feinschnitt mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak angepaßt. Zu Artikel 2 Die Ermächtigung soll es ermöglichen, den Herstellern von Zigaretten mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak die Umstellung auf die geänderte neue Rechtslage zu erleichtern. Zu Artikel 4 Diese Bestimmung entspricht der im Artikel 15 des Saarvertrages getroffenen Regelung. Zu Artikel 5 Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist, soweit es sich um Rauchtabak handelt, erst für den 28. April 1957 vorgesehen, da die neuen Steuerzeichen für Rauchtabak aus technischen Gründen vor diesem Zeitpunkt nicht fertiggestellt werden können. Zu dem gleichen Zeitpunkt sollen auch die Vorschriften des Gesetzes, soweit es sich um Kautabak und um Schnupftabak handelt, in Kraft treten, da die Umstellung der Besteuerung längere Zeit in Anspruch nimmt. Bonn, den 19. Februar 1957 Peters Berichterstatter Anlage 21 zu Drucksache 3150 (Vgl. S. 11019 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 2946). Berichterstatter: Abgeordneter Corterier Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen begrüßt das zur Ratifizierung anstehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada als einen weiteren Fortschritt bei der Gestaltung der zwischenstaatlichen Wirtschaftsbeziehungen. Das (Corterier) vorliegende Abkommen, das das erste Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada ist, lehnt sich in seinem Aufbau an das deutsch-englische Doppelbesteuerungsabkommen von 1954 an; die materielle Regelung jedoch weist einige Unterschiede auf, die sich aus den besonderen Wünschen Kanadas ergeben. Der Ausschuß unterstützt die Bemühungen der Bundesregierung, auch mit anderen Staaten zu solchen Abkommen zu gelangen, aufs wärmste. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen empfiehlt dem Hohen Hause, dem vorgelegten Gesetzentwurf seine Zustimmung zu geben. Bonn, den 19. Februar 1957 Corterier Berichterstatter Anlage 22 zu Drucksache 3024 (Vgl. S. 11020 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksache 2566) und den von den Abgeordneten Müller-Hermann, Raestrup und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksache 2593). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Gülich 1. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat die Anträge der FDP und der Abgeordneten Müller-Hermann, Raestrup und Genossen in den Drucksachen 2566 und 2593 betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes am 5. und 12. Dezember 1956 beraten. Den beiden gleichlautenden Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Verkehrsfinanzgesetz 1955 beträgt die Beförderungsteuer für die Güterbeförderung im Werkfernverkehr (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beförderungsteuergesetzes [BefStG] 1955, BGBl. I S. 366) bis zum 30. September 1956 drei Pfennig je Tonnenkilometer, vom 1. Oktober 1956 bis 31. März 1957 vier Pfennig je Tonnenkilometer und ab 1. April 1958 fünf Pfennig je Tonnenkilometer. Die Steuer ermäßigt sich (§ 11 Abs. 2 BefStG 1955) bei der Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen, Frischfischen, inländischem Obst und Gemüsen und Obstsäften aus inländischem Obst sowie Mineralbrunnen, ferner beim Rücktransport von gebrauchten Packmitteln auf einen Pfennig je Tonnenkilometer. Außerdem sind noch das Zonenrandgebiet, die Frachthilfegebiete und das Saarrandgebiet sowie der Verkehr mit Berlin begünstigt, und zwar durch eine 50%ige Steuerermäßigung. Die FDP und die Abgeordneten Müller-Hermann, Raestrup und Genossen haben beantragt, den Steuersatz für den Werkfernverkehr generell auf drei Pfennig je Tonnenkilometer zu begrenzen, also auf die im Verkehrsfinanzgesetz 1955 vorgesehenen Steuersätze von vier und fünf Pfennig zu verzichten. 2. Dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehrswesen vorgelegen. Dieser Ausschuß hat mit 15 gegen 5 Stimmen beschlossen dem federführenden Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen zu empfehlen, die beiden Anträge abzulehnen. Er hat seinen Beschluß im wesentlichen damit begründet, daß das mit dem Verkehrsfinanzgesetz angestrebte Ziel, eine Ordnung im Verkehr zu erreichen, unter allen Umständen weiter verfolgt werden sollte. Hierzu gehöre es u. a. auch, den Werkfernverkehr auf ein volkswirtschaftlich und verkehrspolitisch vertretbares Maß zu reduzieren. Dieses Ziel könnte bei Annahme der beiden Anträge nicht erreicht werden. 3. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 1956 von der Empfehlung des Ausschusses für Verkehrswesen Kenntnis genommen, die von diesem vorgebrachten Argumente gewürdigt und sich grundsätzlich ebenfalls gegen die Annahme der beiden Anträge ausgesprochen. 4. In der Sitzung vom 12. Dezember 1956 hat der Ausschuß dann insbesondere die Frage geprüft, ob es sich empfehle, den Steuersatz für einige bestimmte Gütergruppen auf drei Pfennig je Tonnenkilometer zu begrenzen. a) Eine Anregung, die Beförderungsteuer im Werkfernverkehr mit schweren Massengütern, also mit Steinen und Erden, Bindemitteln und Schutt, auf drei Pfennig festzulegen, hat der Ausschuß nicht weiter verfolgt. b) Eingehend hat er jedoch den Antrag erörtert, den Steuersatz für Lebensmittel auf drei Pfennig je Tonnenkilometer zu begrenzen. Für diesen Antrag ist vor allem geltend gemacht worden, daß die Handelsspanne bei Lebensmitteln im Durchschnitt gering sei und der Transport in verkehrsmäßig wenig aufgeschlossenen Gebieten nicht auf die Bundesbahn verlagert werden könnte; damit sei das Preisproblem aufgeworfen. Der Ausschuß hat in diesem Zusammenhang von einem gemeinsamen schriftlichen Bericht des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Verkehr sowie von einer Druckschrift des Bundesministers für Verkehr über „die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit Inkrafttreten des Verkehrsfinanzgesetzes" (Schriftenreihe des BMV, Heft 13) Kenntnis genommen. Aus diesem Material und den ergänzenden Ausführungen der Ressortvertreter hat der Ausschuß entnommen, daß die Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr keine Erhöhung der Lebensmittelpreise verursacht haben kann. Der überwiegende Teil der Lebensmittel wird nicht im Werkfernverkehr befördert, sondern vom gewerblichen Güterfernverkehr auf der Straße, mit der Eisenbahn oder dem Kraftwagen in der Nahzone (50 km im Umkreis vom Standort des Fahrzeuges). Es sei also keine Preisermäßigung zu erwarten, wenn man hier den seit dem 1. Oktober 1956 gültigen Steuersatz von vier Pfennig je Tonnenkilometer auf drei Pfennig je Tonnenkilometer herabsetzen würde. (Dr. Gülich) Nach eingehender Beratung hat die Mehrheit des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen die Auffassung vertreten, daß die bisherigen Erfahrungen mit dem Verkehrsfinanzgesetz noch nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob weitere Ausnahmen gerechtfertigt seien, die über die im Gesetz vorgesehenen, bereits gegebenen Steuervergünstigungen hinausgehen. Überdies würde jede neu zu beschließende Ausnahme das ohnehin bereits sehr differenzierte Beförderungsteuerrecht weiter komplizieren und damit die Finanzverwaltung erschweren. Aus diesen Gründen hat der Ausschuß den Antrag abgelehnt, den Steuersatz im Werkfernverkehr mit Lebensmitteln auf drei Pfennig je Tonnenkilometer zu begrenzen. 5. Die Diskussion über diese Frage hat gleichzeitig Gelegenheit gegeben, grundsätzlich noch einmal Zweck und Ziel der Besteuerung des Werkfernverkehrs zu erörtern. Nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses liegen keine ausreichenden Gründe vor, um das Verkehrsfinanzgesetz 1955, das seinerzeit eingehend und sorgfältig beraten und vom Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedet worden ist, bereits jetzt in einem wesentlichen Punkte abzuändern, anstatt die Entwicklung im nächsten Jahre weiter zu beobachten. Bonn, den 15. Januar 1956 Dr. Gülich Berichterstatter Anlage 23 Umdruck 956 (Vgl. S. 11020 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Drucksachen 3024, 2566). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 erhält folgende Fassung: Artikel 1 Das Beförderungsteuergesetz in der Fassung vom 13. Juni 1955 — BefStG 1955 — (Bundesgesetzbl. I S. 366) wird wie folgt geändert: In § 11 erhält Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b folgende Fassung: „b) in allen anderen Fällen für die Zeit bis 30. September 1956 3 Pfennig je Tonnenkilometer, für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 31. März 1957 4 Pfennig je Tonnenkilometer, ab 1. April 1957 3 Pfennig je Tonnenkilometer." Bonn, den 21. Februar 1957 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 24 Drucksache 3057 (Vgl. S. 11021 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) (Drucksache 2626) und den Antrag der Abgeordneten Müller-Hermann, Dr. Dollinger, Friese, Rümmele, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Barlage und Genossen betreffend Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten (Drucksache 1336). Berichterstatter: Abgeordneter Spörl 1. Im allgemeinen Der Antrag — Drucksache 1336 — wurde in der 85. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 8. Juni 1955 an den Ausschuß für Verkehrswesen — federführend — und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Wirtschaftspolitik, für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen sowie für Grenzlandfragen überwiesen. Der Gesetzentwurf — Drucksache 2626 — wurde in der 164. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 11. Oktober 1956 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen bat den Bundesminister für Verkehr bereits mit Schreiben vom 3. Juni 1955, mit der Vorbereitung einer Stellungnahme zu Drucksache 1336 zu beginnen. Mit Schreiben vom 29. Juli 1955 (StV 3 — 6119 B/55 — h. v. 6032 Ry 55 — 6039 R/55) legte der Bundesminister für Verkehr folgende schriftliche Stellungnahme und eine Karte vor: „1. Auf meine Stellungnahme zur Großen Anfrage der Fraktion der FDP —Drucksache 392 —in der 38. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages vom 9. Juli 1954 nehme ich Bezug. 2. Eine allgemeine Erweiterung der Nahverkehrszone des Güterkraftverkehrs in allen grenznahen und Küstengebieten kann aus verkehrspolitischen Gründen nicht in Betracht kommen. Die anliegende Karte macht dies augenscheinlich. 3. § 2 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697) gibt dem Bundesminister für Verkehr nur die Möglichkeit, für die grenznahen Gebiete, nicht aber für die Küstengebiete durch Rechtsverordnung Ausnahmen zu machen. Von dieser Ermächtigung habe ich bisher keinen Gebrauch machen können. Ich bedarf hierzu der Zustimmung des Bundesrates; mit den Länder n konnte jedoch kein Einvernehmen darüber erzielt werden. welche grenznahen Gebiete begünstigt werden sollen. 4. Der Bundesrat hat bei seiner Zustimmung zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs durch Entlastung der Straßen (Straßenentlastungsgesetz)—Drucksache 574 — angeregt, S 2 Abs. 4 GüKG im Rahmen dieses Gesetzes zu ändern; für die Obersten Landesverkehrsbehörden soll danach die Ermächtigung vorgesehen werden, durch Zulassung angenommener (fiktiver) Standorte im Zonen- und Saarrandgebiet die Nahverkehrszone zu erweitern. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag des Bundesrates mit der Maßgabe zugestimmt, daß § 2 Abs. 4 GüKG in seiner jetzigen Fassung aufgehoben wird. 5. Der Entwurf des Straßenentlastungsgesetzes mit den Änderungsvorschlägen des Bundes- (Spörl) rates und der Stellungnahme der Bundesregierung liegt dem Deutschen Bundestag seit Juli 1954 vor. Ich darf anheimstellen, über diejenigen Bestimmungen des Entwurfs des Straßenentlastungsgesetzes, die den in Nr. 3 genannten Fragenbereich behandeln, vorab zu beraten und Beschluß zu fassen." Mit Schreiben vom 29. Juni 1955 fragte der Vorsitzende des Ausschusses für Verkehrswesen an, ob beim Bundesministerium für Verkehr eine Novelle zum Güterkraftverkehrsgesetz in Vorbereitung sei. Der Bundesminister für Verkehr antwortete mit Schreiben vom 6. September 1955 (StV 3 — 6135 B/55): „ Die Vorbereitungen für den Entwurf eines umfassenden Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Güterkraftverkehrsgesetzes werden in meinem Haus fortgesetzt. Ich darf mich auch auf mein Schreiben beziehen, das ich auf den Antrag der Fraktion der FDP betr. Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes — Drucksache 678—am 16. August 1954 an den Ausschuß für Verkehrswesen gerichtet habe. Einige der an den Vorarbeiten beteiligten Behörden und Verbände haben ihre Vorschläge noch nicht übersandt. Die Besprechungen mit den Beteiligten sollen im Spätherbst fortgesetzt werden. Bei dem großen Umfang des bisher vorliegenden Materials ist damit zu rechnen, daß die Besprechungen mit den Verbänden, Ländern und Bundesressorts längere Zeit beanspruchen werden. Ich glaube daher nicht, daß ein kabinettsreifer Entwurf vor dem Frühjahr 1956 vorliegen wird." Mit Schreiben vom 22. März 1956 fragte der Vorsitzende des Ausschusses für Verkehrswesen den Bundesminister für Verkehr, wann mit dem kabinettsreifen Entwurf einer Novelle zum GüKG nunmehr gerechnet werden könne. Der Bundesminister für Verkehr antwortete darauf mit Schreiben vom 4. Mai 1956 (StV 3 —6190 B/55 II): „Die Vorbereitungen für die Novelle zum Güterkraftverkehrsgesetz, nach deren Stand Sie in Ihrem Schreiben vom 22. März 1956 fragen, sind zeitraubender, als ursprünglich vorgesehen. Es fehlen noch immer die Vorschläge von verschiedenen Organisationen. Schon jetzt läßt sich aber übersehen, daß die Novelle recht umfangreich werden wird. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, daß sie v o r An fang 1957 vorgelegt werden kann. Ob man den Deutschen Bundestag in dieser Wahlperiode dann noch mit einem so umfangreichen Vorhaben belasten kann, bleibt abzuwarten ...". Inzwischen hatten die niedersächsischen Mitglieder im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes eingebracht. Der Initiativgesetzentwurf des Bundesrates hat die Änderungsvorschläge der Bundesregierung zum Güterkraftverkehrsgesetz aus dem Entwurf eines Straßenentlastungsgesetzes im wesentlichen wörtlich übernommen (Drucksache 2626). 2. Im einzelnen Im Ausschuß für Verkehrswesen wurde der Antrag — Drucksache 1336 — erstmalig am 26. Oktober 1955 behandelt. Seinerzeit herrschte Einmütigkeit, ihn zusammen mit der beim Bundesministerium für Verkehr in Arbeit befindlichen großen Novelle zur Änderung des GüKG zu beraten. In der Sitzung des Ausschusses für Verkehrswesen vom 14. Dezember 1955 wurde die Drucksache 1336 zum ersten Male eingehend beraten. Dabei stellte der Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr folgende wichtige Gesichtspunkte zur Frage der Erweiterung der Nahverkehrszone in den Grenzgebieten heraus: 1. könnten Ausnahmen nur für den gewerblichen Güternahverkehr, jedoch nicht für den Werknahverkehr gewährt werden. Der Werknahverkehr sei an der Erweiterung der Nahzone nur in steuerlicher Hinsicht interessiert. In steuerlicher Hinsicht habe jedoch der Werkverkehr des Zonen- und Saar-Randgebiets bereits Erleichterungen durch das Verkehrsfinanzgesetz 1955 und durch die dazu ergangene Durchführungsverordnung erhalten. 2. seien mit den meisten anliegenden Staaten im Westen internationale Abkommen geschlossen worden, in denen Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen seien. Solche Erleichterungen hätten aus erklärlichen Gründen für die Unternehmen des Zonen- und Saar-Randgebiets nicht getroffen werden können. 3. hätten die Unternehmer an den alten Grenzen im Westen ihren Betrieb von vornherein auf das innerdeutsche Gebiet und nicht auf das Gebiet jenseits der Grenze ausgerichtet. Die Unternehmer im Zonenrandgebiet längs des Eisernen Vorhangs hätten dagegen ihren Betrieb ursprünglich auch auf die Gebiete jenseits des Eisernen Vorhangs eingestellt; nur sie bedürften daher einer Hilfe durch die vorgesehene Sonderregelung. Der Ausschuß für Verkehrswesen beschloß, die abschließende Beratung erst dann vorzunehmen, wenn die Stellungnahmen der an der Beratung des Antrags — Drucksache 1336 — beteiligten Ausschüsse für Wirtschaftspolitik, für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen sowie für Grenzlandfragen vorliegen. Der Vorsitzende des Ausschusses für Verkehrswesen bat mit Schreiben vom 14. Dezember 1955, 21. Januar und 22. März 1956 die mitberatenden Ausschüsse um baldmögliche Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme. a) Der Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen legte folgende Stellungnahme vor: Schreiben vom 11. Januar 1956: „Der Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen hat in seiner heutigen Sitzung den Antrag der Abgeordneten Müller-Hermann, Dr. Dollinger, Friese, Rümmele, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Barlage und Genossen betr. Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten — Drucksache 1336 — beraten und beschlossen, dem federführenden Ausschuß für Verkehrswesen zu empfehlen, den Antrag in folgender Fassung anzunehmen: ,Die Bundesregierung wird ersucht, durch Rechtsverordnung im Sinn des § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697) über die Festsetzung fiktiver Standorte für die Nahzone dem Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten baldmöglich die Voraussetzung für eine normale wirtschaftliche Betätigung zu verschaffen.' (Spörl) Der Ausschuß hält sich bei der Beurteilung dieses Antrags nur soweit für zuständig, als die Lage im Zonenrandgebiet und im Saargrenzgebiet hiervon betroffen wird." Schreiben vom 14. Januar 1956: „Eine Rückfrage aus dem Bundesministerium für Verkehr veranlaßt mich, zu meinem Schreiben vom 11. Januar 1956 nochmals ausdrücklich festzustellen, daß der Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen mit dem vorliegenden Antrag sich nur soweit befaßt hat, als die Lage im Zonenrandgebiet und im Saargrenzgebiet hiervon betroffen wird, sich jedoch in diesem Rahmen dafür aussprach, daß durch Rechtsverordnung im Sinn des § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 über die Festsetzung fiktiver Standorte für die Nahzone baldmöglich die Voraussetzung für eine normale wirtschaftliche Betätigung des Kraftverkehrs geschaffen wird." b) Der Ausschuß für Grenzlandfragen beschloß in seiner Sitzung vom 8. Februar 1956, dem federführenden Ausschuß für Verkehrswesen zu empfehlen, den § 4 des Entwurfs eines Straßenentlastungsgesetzes, der den im Antrag angesprochenen Fragenbereich behandelt, vorzuziehen und als Initiativgesetz dem Plenum vorzulegen. c) Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik nahm mit Schreiben vom 12. April 1956 wie folgt Stellung: „Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik . . . . stimmt dem Anliegen des Antrags — Drucksache 1336 — insoweit zu, als es sich um die Zonenrandgebiete, die tschechische Grenze und den Saargrenzgürtel handelt ...". In seiner Sitzung vom 7. November 1956 beendete der Ausschuß für Verkehrswesen seine Beratungen über die Vorlagen — Drucksachen 1336 und 2626 — und kam zu folgenden Ergebnissen: Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1) beschloß der Ausschuß für Verkehrswesen einstimmig mit Zustimmung der Vertreter der Bundesregierung, den § 1 zu streichen. Die Begriffsbestimmung des „Hoheitsverkehrs" soll im Rahmen der beim Bundesminister für Verkehr in Vorbereitung befindlichen großen Novelle zum Güterkraftverkehrsgesetz noch einmal in Zusammenarbeit mit den Obersten Landesverkehrsbehörden überprüft werden. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 4) Diese Vorschrift war mehrfach Gegenstand ausführlicher Beratungen. Zu diesem umstrittenen Fragenkomplex lagen dem Ausschuß für Verkehrswesen folgende Anträge vor: 1. A) Die Abgeordneten Brück und Günther stellten den Antrag, den Satz 2 des Entwurfs zu § 2 Abs. 4 GüKG durch folgende Sätze zu ersetzen: „Für Kraftfahrzeuge von Unternehmen in Gemeinden des übrigen Bundesgebietes, die in der Luftlinie nicht mehr als zwanzig Kilometer von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland entfernt liegen, können die Obersten Landesverkehrsbehörden auf Antrag angenommene (fiktive) Standorte bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinien, nach denen die angenommenen (fiktiven) Standorte festzulegen sind." Für diesen Antrag war im Ausschuß für Verkehrswesen eine Mehrheit nicht zu erreichen. Daraufhin erklärten sich die Antragsteller damit einverstanden, die Worte „zwanzig Kilometer" durch die Worte „fünfzehn Ki1ometer" zu ersetzen. Auch dafür war im Ausschuß eine Mehrheit nicht zu erreichen. Schließlich legten die Abgeordneten Brück und Günther folgenden Antrag vor: „Der Bundestag wolle beschließen: § 2 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 erhält folgende Fassung: (4) a) Für Kraftfahrzeuge von Unternehmen des gewerblichen Güternahverkehrs in Gemeinden, die in dem von der Bundesregierung anerkannten Zonenrandgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen, können die Obersten Landesverkehrsbehörden zugunsten von Unternehmen, die bereits am 1. April 1954 ihren Sitz in dem Zonenrandgebiet hatten, angenommene (fiktive) Standorte bestimmen, die nicht mehr als 40 km in der Luftlinie von dem Zonenrand der Bundesrepublik Deutschland und vom tatsächlichen Standort liegen dürfen. b) Für Kraftfahrzeuge von Unternehmen in Gemeinden des übrigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, die in der Luftlinie nicht mehr als 15 km von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland entfernt liegen, können die Obersten Landesverkehrsbehörden auf Antrag angenommene (fiktive) Standorte bestimmen. c) Entsprechendes gilt für die Kraftfahrzeuge von Unternehmen, die ihren Sitz in Gemeinden haben, die nicht weiter als 20 km in der Luftlinie vom Saargebiet — bis zu dessen wirtschaftlicher Angliederung — entfernt liegen. d) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinien, nach denen die angenommenen (fiktiven) Standorte festzulegen sind." (Durch die nachstehende Grundsatzentscheidung erübrigt sich eine Abstimmung über diesen Antrag.) B) Der Abgeordnete Glüsing stellte den Antrag, in die vorgesehene Regelung für den Güternahverkehr auch die Westküste Schleswig-Holsteins einzubeziehen. Dieser Antrag erreichte im Ausschuß keine Mehrheit. C) Der Abgeordnete Schlick beantragte, in dem Entwurf zu § 2 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz GüKG (Saarrandgebiet) die Worte „20 km" durch die Worte „40 km" zu ersetzen. Der Ausschuß für Verkehrswesen beschloß, die Erweiterung der Nahverkehrszone im (Spörl) Saarrandgebiet für alle Gemeinden vorzusehen, die nicht weiter als 40 km in der Luftlinie vom Saarrandgebiet entfernt liegen. 2. Der Abgeordnete Bock beantragte, die vorgesehene Nahzonenregelung für grenznahe Gebiete auch auf den Werkverkehr auszudehnen. Der Antragsteller zog seinen Antrag später zurück. In einer Grundsatzabstimmung beschloß der Ausschuß für Verkehrswesen mit Mehrheit, eine Erweiterung der Nahverkehrszone nur für den gewerblichen Güternahverkehr im Zonen- und Saarrandgebiet vorzusehen. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 9 Abs. 2 Satz 2) stellte der Abgeordnete Bock den Antrag, den Entwurf dahingehend zu ergänzen, daß die Gebrechlichkeit des Unternehmers amtsärztlich festgestellt sein muß. Der Ausschuß für Verkehrswesen stimmte diesem Antrag zu. Zu Artikel 1 Nr. 3 a (§ 19 Abs. 1) Auch diese Vorschrift beruht auf einem Antrag des Abgeordneten Bock; sie soll sicherstellen, daß der Unternehmer, wenn er das Unternehmen geerbt hat, es innerhalb einer bestimmten Frist auf einen Dritten gleichfalls mit der Wirkung übertragen kann, daß der Dritte außerhalb des Kontingents eine Genehmigung erhalten kann. Insoweit ist der Katalog der Ausnahmen nach Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs (§ 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG) erweitert. I) Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 48 Abs. 3) Der Ausschuß stimmte der Vorlage des Bundesrates zu. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 99) Im Hinblick darauf, daß der Ausschuß für Verkehrswesen beschlossen hatte, den Artikel 1 Nr. 1 zu streichen, mußte auch der Artikel 1 Nr. 5 gestrichen werden; diese Vorschrift sollte einen Verstoß gegen § 1 mit Bußgeld bedrohen. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 106 Abs. 2) Diese Vorschrift hat der Ausschuß für Verkehrswesen in den Entwurf eingefügt. Die Formulierung dient der Klarstellung gegenüber in der Rechtsprechung gelegentlich gehegten Zweifeln an der Rechtsgültigkeit des Reichskraftwagentarifs. Zu Artikel 2 Dieser Artikel entspricht der üblichen Fassung der Berlin-Klausel. Zu Artikel 3 Um den Behörden die Möglichkeit zu geben, die Durchführung des Artikels 1 Nr. 2 hinreichend vorzubereiten, soll diese Vorschrift erst einen Monat nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Bonn, den 7. November 1956 Spörl Berichterstatter Anlage 25 Drucksache 3163 (Vgl. S. 11022 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Müller-Hermann, Raestrup und Genossen betreffend Eindämmung des unechten Werkverkehrs (Drucksache 2573). Berichterstatter: Abgeordneter Scheuren Der Antrag Drucksache 2573 wurde in der 164. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 11. Oktober federführend an den Ausschuß für Verkehrswesen und mitberatend an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik überwiesen. Mit Schreiben vom 6. Juli 1956 wurde der Bundesminister für Verkehr um baldmögliche schriftliche Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 25. September 1956 legte der Bundesminister für Verkehr folgende Stellungnahme vor: „Soweit der ,unechte Werkverkehr nach geltendem Recht ungenehmigter Güterfernverkehr ist, stellt er eine Ordnungswidrigkeit nach § 99 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) dar. Die Landesbehörden ahnden sie bereits jetzt mit Geldbußen. Darüber hinaus prüfe ich, ob es zweckmäßig und möglich ist, den Werkverkehrsbegriff des § 48 GüKG im Rahmen der Novelle zum Güterkraftverkehrsgesetz einzuengen. Die Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Ich habe insbesondere auch den wissenschaftlichen Beirat meines Hauses gebeten, sich gutachtlich zu äußern." Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich in seiner Sitzung am 28. November 1956 mit der Drucksache 2573 eingehend beschäftigt und beschlossen, dem Antrag unverändert zuzustimmen. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat sich in seiner Sitzung am 1. Februar 1957 dem Beschluß des Ausschusses für Verkehrswesen, die Drucksache 2573 dem Plenum unverändert zur Annahme zu empfehlen, angeschlossen. Bonn, den 2. Februar 1957 Scheuren Berichterstatter Anlage 26 Drucksache 3121 (Vgl. S. 11022 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Dr. Bleiß und Genossen betreffend Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Drucksache 2420). Berichterstatter: Abgeordneter Rümmele Die Drucksache 2420 wurde in der 147. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 6. Juni 1956 an den Ausschuß für Verkehrswesen — federführend — und zur Mitberatung an den Ausschuß für Kommunalpolitik überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat in seiner Sitzung vom 12. September 1956 die Drucksache 2420 eingehend beraten und dem Antrag im Grundsatz zugestimmt. Die Vertreter der Bundesregierung verwiesen darauf, daß in der Zwischenzeit ein dem Inhalt des Antrags entsprechender Entwurf einer (Rümmele) Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem Bundesrat zugeleitet worden sei, in dem in § 72 Abs. 5 die Worte „§ 42 Abs. 3 am 1. Mai 1957" durch folgende Worte ersetzt werden sollen: „§ 42 Abs. 3 am 1. Januar 1957, wenn die hinter Lastkraftwagen mitgeführten Anhänger ab 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr kommen, am 1. Juli 1960 in allen anderen Fällen." Der Ausschuß für Kommunalpolitik vertrat in seiner Sitzung vom 14. Januar 1957 ebenfalls die Auffassung, daß der Antrag — Drucksache 2420 — für erledigt zu erklären sei. Er war sich aber bewußt, daß entsprechend der Eingabe der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände in Köln-Marienburg vom 5. September 1956 gegen eine Regelung, wie sie die Antragsteller beabsichtigen und wie sie die Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr beinhaltet, schwerwiegende Bedenken erhoben werden können. In der Zwischenzeit hat der Bundesminister für Verkehr die der Drucksache 2420 entsprechende Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 814), die mit Wirkung vom 1. November 1956 in Kraft getreten ist, erlassen. Bonn, den 15. Januar 1957 Rümmele Berichterstatter Anlage 27 Drucksache 3128 (Vgl. S. 11023 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer (Drucksache 2875). Berichterstatter: Abgeordneter Franzen In seiner 177. Sitzung am 6. Dezember 1956 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zum Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer — Drucksache 2875 — in erster Lesung ohne Begründung und ohne Aussprache an den Ausschuß für Arbeit überwiesen. Der Ausschuß für Arbeit behandelte den Gesetzentwurf am 10. Januar 1957 in seiner 116. Sitzung. Das Abkommen über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer war bereits im 1. Deutschen Bundestag im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 27. Juli 1950 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer behandelt worden. Durch Gesetz vom 20. Dezember 1951 hatte der Bundestag dem Abkommen zugestimmt. Das Abkommen über soziale Sicherheit der Rheinschiffer wurde von allen beteiligten Staaten ratifiziert und ist inzwischen in Kraft getreten, wogegen das jetzt erneut zur Ratifikation vorliegende Abkommen über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer nicht in Kraft treten konnte, weil die Schweiz der ersten Übereinkunft ihre Zustimmung versagte und daraufhin auch die anderen beteiligten Staaten nicht ratifizierten. In erneuten Verhandlungen zwischen den beteiligten Regierungen und den Sozialpartnern Anfang des Jahres 1954 beim Internationalen Arbeitsamt wurde nach Abänderung der strittigen Bestimmungen Übereinkunft bei allen beteiligten Staaten erzielt. Insbesondere wurden die Vorschriften über die nächtliche Ruhezeit auf Wunsch der Schweiz so elastisch gestaltet, daß es jetzt möglich ist, dieselben durch Tarifvertrag oder durch die nationale Gesetzgebung innerhalb bestimmter Grenzen zu verschieben. Die in dem alten Abkommen vorgesehene Erleichterung für Familienbetriebe in der sogenannten Partikulierschiffahrt, die dann gelten sollte, wenn sich die Partikulierschiffer der Frachtakquisition enthielten, wurde wegen der Schwierigkeit in Auslegung und Durchführung nicht mehr aufgenommen. Im neuen Abkommen wurde dann auch der 1. Mai als Feiertag aufgeführt und die Wartezeit für den Urlaubsanspruch von 12 auf 6 Monate herabgesetzt. Die Schweiz und die Niederlande haben dem Abkommen bereits zugestimmt. Die Ratifikation durch Frankreich steht bevor. Das Abkommen über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer schafft einheitliche Mindestbestimmungen für eine Reihe wichtiger Arbeitszeitbedingungen der Rheinschiffer aller beteiligten Staaten. Es regelt im wesentlichen die Nachtruhe während der Fahrt, die Arbeitszeit im Hafen, die wöchentlichen Ruhezeiten, den Urlaub und die Überstunden. Ferner sind die Feiertage in einem Katalog aufgezählt. Für die Arbeitszeiten im Hafen gelten jeweils die örtlichen Arbeitszeitregelungen, wobei jedoch die regelmäßige Arbeitszeit — vorbehaltlich der durch die örtliche Regelung vorgesehenen Abweichungen — 48 Stunden wöchentlich und 8 Stunden täglich nicht überschreiten darf. Die Arbeitszeit an Bord wird durch die vorgeschriebenen nächtlichen Ruhezeiten begrenzt, die während der Monate November, Dezember, Januar und Februar mindestens 12 Stunden und während der übrigen Monate mindestens 10 Stunden betragen müssen. Durch nationalen Gesamtarbeitsvertrag (Tarifvertrag) oder durch die nationale Gesetzgebung kann festgelegt werden, daß an Stelle der vorgeschriebenen Nachtruhe eine tägliche Ruhezeit von gleicher Dauer tritt, wobei jedoch mindestens sieben aufeinander folgende Stunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen müssen. Jedem Rheinschiffer steht im Durchschnitt auf je sechs Arbeitstage ein Ruhetag zu, der innerhalb einer Zeitspanne von höchstens drei Monaten gewährt werden muß, wobei soweit wie möglich 26 Ruhetage des Jahres auf einen Sonntag fallen müssen. Nach einer Dienstzeit von 6 Monaten hat jeder Rheinschiffer Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub bis zu 12 Werktagen. Bei der Urlaubsgewährung ist darauf zu achten, daß mindestens 6 Urlaubstage zusammenhängend gewährt werden. Die Bundesregierung und die Sozialpartner sind mit der jetzigen Fassung einverstanden. Bonn, den 22. Januar 1957 Franzen Berichterstatter Namentliche Abstimmungen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 3190, 2987): 1. über § 67 unter Nr. 56 des Art. I in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktion der SPD (Umdruck 954) (vgl. S. 11009 A, 11030 C) 2. über § 67 a unter Nr. 56 a des Art. I in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktion der SPD (Umdruck 954) (vgl. S.11009 A, C, 11030 C) Name Abstimmung Abstimmung 1 2 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Adenauer . . . . . — — Albers . . . . . . . ,beurlaubt beurlaubt Albrecht (Hamburg) . Nein Nein Arndgen Nein Nein Baier (Buchen) Nein Nein Barlage Nein Nein Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Bauereisen Nein Nein Bauknecht Nein Nein Bausch Nein — Becker (Pirmasens) . Nein Nein Bender — — Berendsen Nein Nein Dr. Bergmeyer Nein Nein Fürst von Bismarck . . . * * Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Blöcker Nein Nein Bock Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Dr. von Brentano . . . . — — Brese beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Brookmann (Kiel) . . Nein Nein Brück Nein Nein Dr. Bucerius beurlaubt beurlaubt Dr. von Buchka . . . . enthalten enthalten Dr. Bürkel Nein Nein Burgemeister Nein Nein Caspers Nein Nein Cillien beurlaubt beurlaubt Dr. Conring Nein Nein Dr. Czaja beurlaubt beurlaubt Demmelmeier beurlaubt beurlaubt Diedrichsen Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Dr. Dollinger — * Donhauser Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Dr. Eckhardt Nein Nein Eckstein * * Ehren Nein Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — Etzenbach beurlaubt beurlaubt Even Nein Nein Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Feldmann . Nein Nein Gräfin Finckenstein . Nein Nein Finckh -- — Dr. Franz Nein Nein Franzen Nein Nein Friese Nein Nein Fuchs Nein Nein Funk — * Dr. Furler Nein Nein Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . beurlaubt beurlaubt Gedat Nein Nein Geiger (München) . . . Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Gengler . Nein Nein Gerns beurlaubt beurlaubt D. Dr. Gerstenmaier . enthalten Nein Gibbert Nein Nein Giencke . Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Dr. Gleissner (München) Nein Nein Glüsing Nein Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Goldhagen Nein Nein Gontrum Nein enthalten Günther Nein Nein Haasler Nein Nein Häussler Nein Nein Hahn * Nein Harnischfeger Nein Nein Heix Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Heye * * Hilbert beurlaubt beurlaubt Höcherl Nein Nein Dr. Höck beurlaubt beurlaubt Höfler beurlaubt beurlaubt Holla Nein Nein Hoogen beurlaubt beurlaubt Dr. Horlacher Nein Nein Horn Nein Nein Huth Nein Nein Illerhaus Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . Nein Ja Josten Nein Nein Kahn Nein Nein Kaiser (Bonn) — — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Karpf * * Kemmer (Bamberg) . . * * Kemper (Trier) . . . Nein Nein Kiesinger beurlaubt beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Kirchhoff Nein enthalten Klausner Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Knapp . Nein enthalten Knobloch — Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Dr. Kopf Nein — Kortmann . Nein Nein Kraft Nein Nein Kramel Nein Nein Krammig Nein Nein Kratz Nein Nein Kroll Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Kühlthau * * Kuntscher . . . . . Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Lang (München) . . . . Nein Nein Leibing Nein Nein Dr. Leiske _ Nein Nein Lenz (Brühl) Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Nein Lenze (Attendorn) . . * * Leonhard Nein Nein Lermer Nein Nein Leukert . . . . . . . . Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . — — ) Dr. Lindenberg . . . . — — Dr. Lindrath Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Lotze Nein Ja Dr. h. c. Lübke . . . , Nein — Lücke beurlaubt beurlaubt Lücker (München) — — Lulay * * Maier (Mannheim) . . Nein Nein Majonica Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein Massoth Nein Nein Mayer (Birkenfeld) . . — Nein Menke Nein Nein Mensing Nein Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt Miller Nein Nein Dr. Moerchel * Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Mühlenberg — _— Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Müller-Hermann . . . . Nein Nein Müser Nein Nein Nellen Nein Nein Neuburger — Niederalt Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Dr. Dr. Oberländer . . — — Dr. Oesterle beurlaubt beurlaubt Oetzel Nein Ja Pelster Nein Nein Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Frau mPitz . . • . . . Nein Nein Dr. Fohle (Düseldorf) . — — Frau Praetorius . . . Nein Nein Frau Dr-. Probst . . . . Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt beurlaubt Raestrup Nein Nein Rasner Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Richarts Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Dr. Rinke beurlaubt beurlaubt Dr. Röder Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Rösing Nein Nein Rümmele Nein Nein Ruf Nein Nein Sabaß Nein Nein Sabel Nein Nein Samwer Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbr.) Nein Nein Schiffer — — Scharnberg Nein Nein Schenpmann Nein Nein Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Schlick Nein Nein Schmücker beurlaubt beurlaubt Schneider (Hamburg) . beurlaubt beurlaubt Schrader Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Shüttler Nein Nein Schütz. . . . . . Nein Nein Schulze-Pellengahr . . . Nein Nein Schwarz . . . . . . . . Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein enthalten Dr. Seffrin Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Siebel . . . Nein Nein Dr. siemer Nein Nein Solle Nein Nein Spies (Brücken) . . . . -- — pies (Emmenhausen) . Nein Nein Spörl Nein Nein Stauch Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Stiller Nein Nein Storch Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Dr. Strauß — — Struve Nein Nein Stücklen beurlaubt beurlaubt Teriete Nein Nein Thies Ja Ja Unertl — Nein Varelmann . . . . . .. Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Dr. Vogel Nein Nein Voß Nein Nein Werber (Hof) beurlaubt beurlaubt Wacker (Buchen) • Nein Nein Dr. Wahl . . . .. . Nein Nein Walz . . . . . . • Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . beurlaubt beurlaubt Wehking beurlaubt beurlaubt Dr. Wellhausen . . . . Nein Nein Dr. Welskop . . _ . . . beurlaubt beurlaubt *) fur Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Frau Welter (Aachen) . Nein Nein Dr. Werber Nein Nein Wiedeck Nein Nein Wieninger Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein WinkIheide Nein Nein Dr. Winter Nein Nein Wit tmann Nein Nein Wolf (Stuttgart) . . . • beurlaubt beurlaubt Dr. Wuermeling . . . . — — Wullenhaupt . . . . Nein Nein SPD Frau Albertz Ja Ja Frau Albrecht (Mittenw.) J a Ja Altmaier Ja Ja Dr. Arndt Ja J a Arnholz — — Dr. Baade — — Dr. Bärsch Ja Ja Bals beurlaubt beurlaubt Banse Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Bazille Ja Ja Behrisch beurlaubt beurlaubt Frau Bennemann . . . Ja Ja Bergmann Ja Ja Berlin Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Birkelbach — — Blachstein Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Bruse Ja Ja Corterier Ja Ja Dannebom Ja Ja Daum Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Dewald Ja Ja Diekmann — — Diel Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Dopatka Ja Ja Erler beurlaubt beurlaubt Eschmann Ja Ja Faller Ja Ja Franke Ja Ja Frehsee Ja Ja Freidhof Ja Ja Frenzel Ja Ja Gefeller Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Geritzmann Ja Ja Gleisner (Unna) . . . Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Dr. Gülich Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja Hansing (Bremen) . . Ja Ja Hauffe Ja Ja Heide Ja Ja Heiland Ja Ja Heinrich Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Frau Herklotz Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Herold Ja Ja Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Höcker Ja Ja Höhne Ja Ja Hörauf Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Hufnagel Ja Ja Jacobi Ja Ja Jacobs Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . . Ja Ja Jaksch Ja Ja Kahn-Ackermann . . Ja Ja Kalbitzer beurlaubt beurlaubt Frau Keilhack Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Keuning Ja Ja Kinat Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . Ja Ja Koenen (Lippstadt) Ja Ja Frau Korspeter . . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Kreyssig Ja Ja Kriedemann Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ladebeck Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Leitow Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ludwig Ja Ja Maier (Freiburg) • • • Ja Ja Marx Ja Ja Matzner Ja Ja Meitmann Ja Ja Mellies Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Merten Ja Ja Metzger Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Mißmahl Ja Ja Moll — — Dr. Mommer Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Müller (Worms) . . . Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt Ohlig Ja Ja 011enhauer beurlaubt beurlaubt Op den Orth — — Paul Ja Ja Peters Ja Ja Pöhler Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Prennel Ja Ja Priebe Ja Ja Pusch Ja Ja Putzig Ja Ja Rasch Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Regling Ja Ja Rehs Ja Ja Reitz Ja Ja Reitzner Ja Ja Frau Renger beurlaubt beurlaubt Richter Ja Ja Ritzel Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ruhnke Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Runge Ja Ja Frau Schanzenbach . . Ja Ja Scheuren Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Dr. Schöne Ja Ja Schoettle Ja Ja Schreiner Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Seither Ja Ja Seuffert Ja Ja Stierle Ja Ja Sträter Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Stümer Ja Ja Thieme Ja Ja Wagner (Deggenau) . Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Wehner Ja Ja Wehr beurlaubt beurlaubt Welke Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Ja Wienand Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Wittrock Ja Ja Zühlke Ja Ja FDP Dr. Atzenroth . . . . . Ja Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . beurlaubt beurlaubt Dr. Bucher Ja Ja Dr. Czermak * * Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel . . Ja Ja Eberhard beurlaubt beurlaubt Frau Friese-Korn . . Ja * Frühwald Ja Ja Gaul Ja Ja Dr. von Golitscheck . . Ja Ja Graaff (Elie) Ja Ja Dr. Hammer Ja Ja Held Ja Ja Dr. Hoffmann Ja Ja Frau Hütter . Ja Ja Frau Dr. Ilk Ja Ja Dr. Jentzsch * * Kühn (Bonn) Ja Ja Lenz (Trossingen) . . . Ja Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- wenstein Nein Nein Margulies Ja Ja Mauk Ja Ja Dr. Mende * * Dr. Miessner Ja Ja Onnen — — Rademacher beurlaubt beurlaubt Scheel Ja Ja Schloß beurlaubt beurlaubt Schwann Ja Ja Stahl Ja Ja Dr. Stammberger * * Dr. Starke Ja Ja Weber (Untersontheim) . Ja Ja Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Hospitanten bei der FDP Dr. Schneider (Saarbrücken) . . . Ja Ja Schwertner Ja Ja Wedel Ja Ja GB/BHE Elsner Ja Ja Engell Ja Ja Feller Ja Ja Frau Finselberger . . . beurlaubt beurlaubt Gemein . . . . . . . Ja Ja Dr. Gille Ja Ja Dr. Kather Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Dr. Klötzer . . . - Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Kutschera Ja Ja Dr. Mocker Ja Ja Petersen Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Seiboth beurlaubt beurlaubt Dr. Sornik Ja Ja Srock Ja Ja Stegner Ja Ja Dr. Strosche beurlaubt beurlaubt DP Becker (Hamburg) . . . Nein Ja Dr. Brühler Ja Ja Eickhoff Nein Ja Dr. Elbrächter Nein Nein Fassbender Ja Ja Frau Kalinke beurlaubt beurlaubt Matthes Ja Ja Dr. von Merkatz . . . . — — Müller (Wehdel) . . . Ja Ja Platner Ja Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . — — Schneider (Bremerhaven) Ja Ja Dr. Schranz Ja Ja Dr.-Ing. Seebohm . . . -- — Walter Ja Ja Wittenburg Ja Ja Dr. Zimmermann . . . Ja Ja FVP Dr. Berg Ja Ja Dr. Blank (Oberhausen) Ja Ja Dr. h. c. Blücher . . . . — — Euler — — Dr. Graf (München) . Nein Ja Gumrum Nein Ja Hepp beurlaubt beurlaubt Körner Ja Ja Lahr Ja Ja von Manteuffel (Neuß) Ja Ja Neumayer beurlaubt beurlaubt Dr. Preiß Ja Ja Dr. Preusker — — Dr. Schäfer (Hamburg) . Ja Ja Dr. Schneider (Lollar) . Ja Ja Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) * * Ruland . . . . . . beurlaubt beurlaubt Schneider (Brotdorf) . . Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 393 394 Davon: Ja 198 205 Nein 193 184 Stimmenthaltung . 2 5 Zusammen wie oben . . 393 394 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung 1 2 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . enthalten enthalten Grantze Nein Nein Dr. Krone Nein Nein Lemmer -- — Frau Dr. Maxsein . . . — — Stingl Nein Nein SPD Brandt (Berlin) . . . . — — Frau Heise beurlaubt beurlaubt Klingelhöfer Ja Ja Dr. Königswarter Ja Ja Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Mattick . . . Ja Ja Neubauer Ja Ja Neumann * Dr. Schellenberg . Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Frau Wolff (Berlin) Ja Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt beurlaubt Dr. Reif Ja Ja Dr. Will (Berlin) . . . . Ja Ja FVP Dr. Heim Ja Ja Hübner Ja Ja Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 15 15 Davon: Ja 11 11 Nein 3 3 Stimmenthaltung . 1 1 Zusammen wie oben . . 15 15 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Götz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Öffentlichkeit eines gerichtlichen Verfahrens zu den Eckpfeilern eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats gehört. Niemand denkt daran, diesen allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz anzutasten oder gar einer Geheimjustiz das Wort zu reden. Aber es kann wohl ebensowenig zweifelhaft sein, daß sich die allgemeinen Grundsätze strafgerichtlicher, zivilgerichtlicher oder verwaltungsgerichtlicher Verfahren nicht ohne weiteres auf ein Disziplinarverfahren übertragen lassen. Das Gerichtsverfassungs- und das Gerichtsverfahrensrecht kennen ja bereits in bestimmten Fällen den gesetzlichen Ausschluß der Öffentlichkeit, so z. B. in Ehesachen. Diese Tatsache zeigt doch, daß für die Entscheidung des Gesetzgebers über die Frage der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung die Eigenart des jeweiligen Gerichtsverfahrens mitbestimmend oder ausschlaggebend ist.
    Herr Kollege Merten hat schon darauf hingewiesen, daß die Regierungsvorlage in der wesentlichen Bestimmung dieses § 86, nämlich in Satz 1 — Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich" —, wörtlich der Regelung entspricht, die im § 60 der Bundesdisziplinarordnung, dort ebenfalls Satz 1, für das Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte getroffen worden ist. Der Bundestag ist seinerzeit in der zweiten Lesung der Bundesdisziplinarordnung der Empfehlung 'des Beamtenrechtsausschusses gefolgt und hat — allerdings das muß ich zugeben, mit knapper Mehrheit — die Nichtöffentlichkeit für die Hauptverhandlung beschlossen, und zwar aus Gründen der Rücksichtnahme auf dienstliche Belange und die Interessen des Beschuldigten.
    In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 86 der Wehrdisziplinarordnung heißt es, wie Herr Kollege Merten ebenfalls schon angeführt hat, daß dieselben Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, in der Bundesdisziplinarordnung die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung vorzuschreiben, auch für das Disziplinarverfahren gegen Soldaten gelten. Ich bin im Gegensatz zur Auffassung meines Kollegen Merten der Meinung, daß das Disziplinarverfahren ein Verfahren eigener Art ist und zumindest weitgehend Ähnlichkeit


    (Dr. Götz)

    mit Ehrengerichtsverfahren hat, die seit jeher unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführt wurden.
    Herr Kollege Merten hat darauf hingewiesen, daß in der Begründung des Gesetzentwurfs die Gründe nicht angeführt sind, die für die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung sprechen. Ich darf mir erlauben, nur einige Besonderheiten eines Disziplinarverfahrens gegen Soldaten anzuführen, die meines Erachtens eben doch den grundsätzlichen Ausschluß der Öffentlichkeit rechtfertigen.
    Erstens. Das disziplinargerichtliche Verfahren unterscheidet sich meines Erachtens von allen anderen Gerichtsverfahren dadurch, daß es dem ausschließlichen Zweck dient, die Zwangsmittel einer besonderen Gemeinschaft durchzusetzen. Sein Ziel ist es, den Verstoß gegen besondere Pflichten einer bestimmten Gruppe von Menschen zu ahnden, den Betroffenen zur Ordnung zu rufen und ihn mehr oder weniger eindringlich zu ermahnen und letzten Endes ihn aus der Gemeinschaft auszuschließen, wenn es erforderlich ist. Gerade hierin glaube ich doch eine gewisse Ähnlichkeit mit der Ehrengerichtsbarkeit erblicken zu können.
    Zweitens. Das disziplinargerichtliche Verfahren oder, deutlicher gesagt, die Verhängung von Laufbahnstrafen in einem disziplinargerichtlichen Verfahren richtet sich doch meist gegen Soldaten, die eine Vorgesetztenstellung bekleiden. Führt das Verfahren nicht zur Dienstentlassung des Betreffenden, so können auch bereits durch die bloße Erörterung von Einzelheiten aus der Verhandlung in einer breiteren Offentlichkeit die Unbefangenheit des Beschuldigten im Benehmen im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich und selbst sein Ruf und sein Ansehen in Mitleidenschaft gezogen werden, so daß sich für seine weitere Verwendung ernsthafte Schwierigkeiten ergeben können. Ich glaube, daß das selbst für den Fall eines Freispruches gilt. Solche Überlegungen aber könnten dazu führen, daß ein disziplinargerichtliches Verfahren auch in den Fällen, in denen es durchaus am Platze wäre, nach Möglichkeit vermieden wird. Das wäre weder im Interesse der Sache noch, in manchen Fällen, im Interesse des Beschuldigten selbst, namentlich dann, wenn der Beschuldigte es im Hinblick auf eine unvermeidliche Bloßstellung in der Öffentlichkeit vorzieht, seine Entlassung unter Verzicht auf alle Rechte zu erwirken.
    Weiter ist zu berücksichtigen, daß in einem disziplinargerichtlichen Verfahren die persönlichsten Angelegenheiten des Betroffenen in weit größerem Umfang offengelegt werden als in anderen Verfahren. Die Personalakten sind Gegenstand der Verhandlung. Ich glaube, der Schutz der durchaus berechtigten Interessen des Betroffenen kann insbesondere auch im Falle eines Freispruchs objektiv und einheitlich nur durch den gesetzlichen Ausschluß der Öffentlichkeit erreicht werden. Auf ähnlichen Erwägungen beruht ja auch der Ausschluß der Öffentlichkeit im Verfahren vor dem Jugendgericht, das u. a. verhindern soll, das Fortkommen des Jugendlichen durch die Zulassung unbeteiligter Personen unnötig zu erschweren.
    Der gesetzliche Ausschluß der Öffentlichkeit dient also in erster Linie dem wohlverstandenen Interesse des Betroffenen; aber ich glaube, daß auch dienstliche Belange — denken Sie nur an die Geheimhaltung dienstlicher Vorgänge — durchaus die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung rechtfertigen. Ein nur zeitweiser Ausschluß der Öffentlichkeit könnte in der an der Verhandlung beteiligten Öffentlichkeit sehr leicht falsche Vorstellungen, falsche Vermutungen über Gründe und Hintergründe hervorrufen, die sowohl dem Beschuldigten selbst als auch dem Ansehen der Truppe abträglich sein können.
    Nun darf ich noch erwähnen, daß gegen den § 86 in der Fassung des Ausschusses und in der Fassung der Regierungvorlage im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von keiner Seite Einwendungen erhoben worden sind, weder von seiten des Bundesrates noch von seiten der mit dieser Materie befaßten Ausschüsse des Bundestages. Auch in der ausführlichen Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins und des Verbandes Deutscher Soldaten sind keine Einwendungen gegen die vorgesehene Nichtöffentlichkeit in der Hauptverhandlung erhoben worden.
    Die Vorschrift des § 86 ist ja auch dadurch aufgelockert, daß der Vorsitzende immer die Befugnis hat, die Anwesenheit weiterer Personen zu gestatten, die ein berechtigtes persönliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.
    Schließlich wird eine gesetzliche Garantie gegen mögliche Mißbräuche oder Mißstände durch eine Vorschrift im Entwurf des Gesetzes über den Wehrbeauftragten geschaffen, die vorsieht, daß dieser Wehrbeauftragte in Straf- und in Disziplinarverfahren, die seinen Aufgabenbereich berühren, allen Verhandlungen der Gerichte, auch soweit sie unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden, beiwohnen kann.
    Ich glaube, daß durch diese in § 86 in der Fassung des Ausschusses festgelegte Regelung sowohl dem rechtsstaatlichen Gedanken der Öffentlichkeit eines gerichtlichen Verfahrens als eben auch der besonderen Eigenart eines Disziplinarverfahrens Rechnung getragen ist, und bitte Sie daher, den Antrag der SPD abzulehnen.

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Weitere Wortmeldungen? — Herr Abgeordneter Merten.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Merten


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte hier einiges klarstellen. Herr Kollege Götz meint, daß die in diesem Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Verfahren den Charakter einer Ehrengerichtsbarkeit hätten.

    (Abg. Dr. Götz: Sie sind ähnlich!)

    Ich möchte im Namen der SPD-Fraktion hiermit ,ausdrücklich feststellen, daß wir da völlig entgegengesetzter Auffassung sind. Weder bei der Beratung der Bundesdisziplinarordnung noch bei der Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist jemals ,die Auffassung vertreten worden, daß es sich hier um eine Art von Ehrengerichtsbarkeit handle. Das ist im Rahmen des Beamtenkörpers ebenso falsch, wie es im Rahmen der Bundeswehr falsch ist. Es handelt sich hier um echte Gerichtsbarkeit, und wenn es sich um echte Gerichtsbarkeit handelt, ist es verkehrt und unsinnig, die Öffentlichkeit auszuschließen, weil man dadurch nämlich alles das hervorruft, was Sie, Herr Kollege Götz, vermieden wissen wollen. Dann kommen in der Öffentlichkeit völlig falsche Vermutungen, was denn da hinter verschlossenen Türen für eine Art von Justiz geübt wird.


    (Merten)

    Die Gründe, die Sie gegen die Öffentlichkeit angeführt haben, könnten Sie auch in vollem Umfang gegen die Öffentlichkeit aller strafgerichtlichen Verfahren schlechthin aufführen; und wenn Sie an dieser Stelle, beim disziplinargerichtlichen Verfahren, anfangen wollen, mit dieser Begründung die Öffentlichkeit auszuschließen, dann ist zu vermuten, daß Sie demnächst auch in der Strafgerichtsbarkeit mit ähnlichen Methoden anfangen wollen. Denn die Begründung, die Sie gegeben haben, gilt für beide.
    Ich will Ihnen nur das eine sagen: durch diese Art von Geheimjustiz, wie sie hier festgelegt werden soll, werden Sie das Verhältnis zwischen Öffentlichkeit und Bundeswehr einer ganz erheblichen Belastung aussetzen. Denn das, was hier geschieht, führt doch einfach dazu, daß wieder, wie es in der Vergangenheit war, aus den Berufssoldaten und den Soldaten auf Zeit eine Art besonderer Kaste mit einer eigenen Gerichtsbarkeit, in die niemand hineinschauen kann, gemacht wird. Sie kapseln doch damit nur die von diesem Gesetz Betroffenen von der Öffentlichkeit ab, und Sie tun weder ihnen noch unseren politischen Verhältnissen einen Gefallen damit. Sie machen nicht n u r durch diese Methode, aber mit durch diese Methode aus der Bundeswehr letzten Endes den Fremdkörper, der sie niemals werden darf. Alles, was wir bisher auf dem Gebiete der Gesetzgebung geleistet haben, hat doch diesem Bestreben entgegengewirkt. Deswegen kann ich gar nicht begreifen, daß Sie sich mit derartiger Leidenschaftlichkeit dafür einsetzen, daß nun hier ein anderer Weg beschritten werden soll, als wir ihn bisher in dem Verhältnis Bundeswehr und Öffentlichkeit beschritten haben.
    Ich bitte Sie deswegen sehr dringend, sich noch einmal zu überlegen, ob Sie unserem Antrag nicht stattgeben können. Die Begründung dafür, daß die Öffentlichkeit in vielen Fällen ausgeschlossen werden muß, steht ja in unserem Antrag drin. Das sind die Gründe, die das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz vorsehen. Die Gründe werden selbstverständlich auch hier anzuerkennen sein. Aber die Gründe für den Ausschluß der Öffentlichkeit, die über diese Regelungen hinausgehen, halten wir gerade im Interesse der Bundeswehr für völlig verfehlt und für einen Schritt auf dem Wege dazu, ,daß hier nun doch etwas in das Verhältnis Öffentlichkeit und Bundeswehr hineinkommt, was wir bisher unter allen Umständen haben vermeiden wollen. Wir bitten Sie daher, unserem Antrag stattzugeben.