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ID0219110400

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 191. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Februar 1957 10873 191. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Februar 1957. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Hammer 10875 A Mitteilung über Aufnahme des Abg. Stegner als Mitglied der Fraktion des GB/ BHE 10875 A Zur Tagesordnung . . 10875 A, 10892 A, 10907 B, 10920 C Fragestunde (Drucksache 3154): 1. Frage des Abg. Dr. Menzel (SPD) betr. Abhördienst der Westalliierten für Fernsprechleitungen in der Bundesrepublik: Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 10875 B 2. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Recht auf Entschädigung für auf Grund der nationalsozialistischen Gesetzgebung sterilisierte Personen: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 10875 D, 10876 C, D Ritzel (SPD) 10876 C, D 3. Frage des Abg. Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) betr. Auswirkungen des Streiks der Metallarbeiter in Schleswig-Holstein: Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 10877 A 4. Frage zurückgezogen 10877 B 5. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr Benachteiligung der unehelichen Kinder im Wiedergutmachungsrecht: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 10877 C, 10878 D Dr. Arndt (SPD) 10878 C, D Vizepräsident Dr. Jaeger 10879 A Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Beanstandungen der Qualität der Lieferungen bei Beschaffungen für die Bundeswehr: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10879 A 6. Frage zurückgezogen 10879 C 8. Frage zurückgestellt 10879 C 9. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Gebrauch von Mikrofilmen: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 10879 C 10. Frage zurückgestellt 10879 D 11. Frage zurückgezogen 10879 D 12. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Interministerieller Ausschuß der Bundesregierung zur Koordinierung der Förderungsmaßnahmen für die wissenschaftliche Forschung: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 10879 D, 10880 B, C Kahn-Ackermann (SPD) 10880 B, C 13. und 14. Frage zurückgestellt 10880 C 15. Frage des Abg. Seuffert (SPD) betr Frage des Vorrangs militärischer Dienstgespräche im Fernmeldeverkehr: Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 10880 D, 10881 A Seuffert (SPD) 10880 D 16. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr Wiedergutmachungsansprüche früherer Gerichtsreferendare auf Grund des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst: Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10875 C, D Dr. Arndt (SPD) 10875 D 17. Frage des Abg. Dr. Bürkel (CDU/CSU) betr. einheitliche Regelung der Entschädigung für beschlagnahmte Betriebe: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 10881 A Nächste Fragestunde 10881 C Erste Beratung des von den Fraktionen des GB/BHE und der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 3027) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 3097) 10881 C Schneider (Bremerhaven) (DP), Antragsteller 10881 C Rehs (SPD), Antragsteller . . . . 10884 A, 10889 B, C Mattick (SPD), Antragsteller . . . 10886 A, 10887 A, D Vizepräsident Dr. Jaeger 10887 A Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 10887 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10887 D Scharnberg (CDU/CSU) 10888 A Majonica (CDU/CSU) 10889 D Dr. Bucher (FDP) 10890 A Petersen (GB/BHE) . . . . 10890 B, 10891 D Rasner (CDU/CSU) 10891 C Ausschußüberweisungen abgelehnt . 10891 D Zweite Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksache 348, zu 848) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 2987, Umdrucke 929, 933, 934) . . . 10892 A, B Rasner (CDTT/CST') (zur Geschäftsordnung) 10892 A Unterbrechung der Sitzung . 10892 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD): als Berichterstatter 10892 B Schriftlicher Bericht 10922 C als Abgeordneter 10892 C, 10906 C, 10907 B Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . 10893 B, 10907 A Frau Dr. Ilk (FDP) 10894 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 10895 A, 10897 B Dr. Arndt (SPD) 10897 A, B, 10898 C, 10904 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 10898 C Dr. Kopf (CDU/CSU) . . . 10900 D, 10905 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10904 D Dr. Bucher (FDP) 10904 D Abstimmungen . . . . 10893 C, 10906 A, 10907 A Dritte Beratung vertagt 10907 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Drucksachen 3172, 2637, 2888, 3047) 10907 B Kuntscher (CDU/CSU), Berichterstatter 10907 C Beschlußfassung 10907 D Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zum Protokoll vom 7. Juni 1955 über die Bedingungen für den Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksachen 3173, 2756, 2980, 3133) 10907 D Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 10907 D Beschlußfassung 10908 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 3174, 1977, 2909, zu 2909, 3050) 10908 A Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter 10908 A Beschlußfassung 10908 C Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3039) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3067) 10908 D Dr. Bucher (FDP) 10908 D Dr. Arndt (SPD) 10910 D Vizepräsident Dr. Schneider . . 10920 C, D Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10920 C, D, 10921 A Weiterberatung vertagt 10920 C Persönliche Bemerkungen nach § 36 der Geschäftsordnung: Kraft (CDU/CSU) 10921 A Petersen (GB/BHE) 10921 C Nächste Sitzung 10921 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10922 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksache 2987) 10922 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 929) 10924 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 933) 10925 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 934) 10925 D Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 16. 2. Arnholz 15. 2. Dr. Atzenroth 7. 2. Baier (Buchen) 7. 2. Bals 4. 3. Dr. Bärsch 8. 2. Bauknecht 7. 2. Dr. Blank (Oberhausen) 8. 2. Böhm (Düsseldorf) 9. 2. Frau Brauksiepe 16. 2. Dr. Brühler 8. 2. Cillien 2. 3. Dr. Czaja 7. 2. Dr. Dehler 28. 2. Diedrichsen 9. 2. Eberhard 28. 2. Freidhoff 8. 2. Dr. Furler 7. 2. Gibbert 9. 2. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 9. 2. Held 8. 2. Dr. Hellwig 7. 2. Dr. Hoffmann 8. 2. Höfler 28. 2. Kemmer (Bamberg) 8. 2. Keuning 7. 2. Dr. Köhler 2. 3. Frau Korspeter 2. 3. Dr. Kreyssig 8. 2. Kühlthau 7. 2. Kühn (Bonn) 11. 2. Leibing 8. 2. Dr. Lindenberg 8. 2. Mauk 8. 2. Menke 8. 2. Metzger 7. 2. Meyer-Ronnenberg 23. 2. Dr. Miessner 13. 2. Dr. Mommer 8. 2. Neumann 7. 2. Neumayer 16. 3. Odenthal 15. 2. Dr. Oesterle 8. 2. Paul 8. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 7. 2. Dr. Preller 8. 2. Dr. Reif 8. 2. Reitzner 8. 2. Dr. Rinke 1. 3. Dr. Röder 8. 2. Dr. Schild 7. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Schmücker 7. 2. Dr. Schäne 7. 2. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Spörl 8. 2. Dr. Starke 8. 2. Struve 8. 2. Teriete 7. 2. Varelmann 7. 2. Wacher (Hof) 7. 2. Dr. Wahl 8. 2. Dr. Weber (Koblenz) 23. 2. Dr. Welskop 7. 2. Wiedeck 7. 2. Dr. Willeke 9. 2. Wittrock 7. 2. Anlage 2 Drucksache 2987 (Vgl. S. 10892 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 848, zu 848). Berichterstatter: Abgeordneter Schmitt (Vockenhausen) I. Allgemeines Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes ist vom Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung in 6 Sitzungen eingehend beraten worden. Die abschließende Beratung hat sich dadurch verzögert, daß der Ausschuß in jedem Falle die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der Strafvorschrift des § 67, der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des religiösen Bekenntnisses in die Personenstandsbücher und zu der Frage der Bestimmungen über die Kirchenbücher aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875, abwarten wollte. Der Ausschuß hat das grundsätzliche Anliegen des Entwurfs bejaht, nämlich a) die Vertriebenen wieder mit beweiskräftigen Personenurkunden auszustatten und b) im Geltungsbereich des Gesetzes die Führung der Personenstandsbücher wieder nach einheitlichen Gesichtspunkten vornehmen zu lassen. Zu a: Der Ausschuß hat die verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus der bisherigen Gesetzgebung ergeben, geprüft und ist übereinstimmend zu der Auffassung gekommen, daß der Vorschlag der Bundesregierung der einfachste und zweckmäßigste Weg ist und daß er sich vor allem auch im Rahmen der Gesetzgebung am besten verwirklichen läßt. Zu b: Die Vereinheitlichung der Bestimmungen war erforderlich, weil seit dem Erlaß des Personenstandsgesetzes von 1937 zahlreiche Änderungsvorschriften eine Unübersichtlichkeit herbeigeführt hatten und weil z. T. auch nach 1945 in den verschiedenen Ländern abweichende Bestimmungen getroffen worden waren. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird das Personenstandsrecht, soweit es durch das Personenstandsgesetz geregelt wird, ausschließlich in diesem Gesetz zusammengefaßt sein. Schließlich ist noch von besonderer Bedeutung, daß auch das Standesamt I in Berlin (West) wieder im Sinne gesamtdeutscher Bemühungen die Aufgaben eines Zentralstandesamtes übernimmt. Das Gesetz bringt - abgesehen von der Einführung des Familienbuchs - z. T. auch eine wesentliche Vereinfachung der bisherigen Vorschriften, um soweit wie möglich den Arbeits- und Kostenaufwand zu verringern, nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, daß der größte Teil der Standesbeamten ehrenamtliche Beamte (Bürgermeister) sind. Besonders ausführlich hat sich der Ausschuß mit der Einführung des Familienbuchs beschäftigt. Die in der ersten Lesung vorgetragenen Bedenken konnten in den sehr ausführlichen Beratungen zer- (Schmitt [Vockenhausen]) streut werden. Der Ausschuß hat auch durch eine Neufassung der grundsätzlichen Bestimmungen über das Familienbuch klar zum Ausdruck gebracht, daß das Familienbuch ausschließlich dazu dient, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen und keine darüber hinausgehenden Aufgaben hat. Die Bundesregierung wird bei der Neuherausgabe der Ausführungsvorschriften und der Dienstanweisung für die Standesbeamten die im Ausschuß geäußerten Anregungen und Wünsche berücksichtigen und auch in diesen Fragen den Grundgedanken der Beratung entsprechen. Auch die Formblätter sollen in diesem Sinne gestaltet werden. Infolge der langen Dauer der Beratungen ergab sich die Notwendigkeit, sämtliche im Gesetz vorgesehenen Termine über das Inkrafttreten neu festzulegen (§§ 15a Abs. 1, 70 Nrn. 1, 7, 16, Artikel VI). II. Im einzelnen ZU ARTIKEL I Zu Nr. 2 (§ 2 Abs. 1) Die vorgesehene Fassung gab zu Mißverständnissen über die Gründe der Einführung des Familienbuchs Anlaß. Die Neufassung des Ausschusses stellt klar, daß das Familienbuch nur dazu bestimmt ist, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen. Zu Nr. 4 (§ 5) Abs. 1: Zur Erleichterung des Aufgebots genügen auch alternativ die Vorlage beglaubigter Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem. Abs. 2 und 3: Die Änderungen sind im wesentlichen redaktioneller Art. Zu Nr. 5 und 6 (§§ 5 a, 6) Die Änderungen sind redaktioneller Art. Zu Nr. '7 (§ 7 a) Die Bestimmungen des § 7 a, die die Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit bei Auslandsehen betreffen, wurden in die Vorschriften eines neu eingefügten § 69 b übernommen. Zu Nr. 7 a (§ 8) Von einer Änderung der bisherigen Bestimmung über die Form der Eheschließung wurde abgesehen. Zu Nr. 11 und 13 (§§ 11, 12, 14, 15, 15 c, 15 a, 15 b) Der Ausschuß war in seiner Mehrheit der Auffassung, daß es richtig sei, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in die entsprechenden Personenstandsbücher einzutragen. Die Minderheit hatte gegen diese Eintragung verfassungsrechtliche Bedenken. Die jetzt gewählte Fassung bringt zum Ausdruck, daß die Eintragung des religiösen Bekenntnisses auf dem freien Willen des Berechtigten beruht. Die vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen in den §§ 15 und 15 c sollen verhindern, daß nichtbeteiligte Personen unnötig die Möglichkeit haben, Kenntnis vom Vorhandensein vorehelicher Kinder zu nehmen. Die vorgenommene Änderung in § 15 a ist redaktioneller Art. Vgl. wegen des Nachweises des religiösen Bekenntnisses den Vermerk zu § 11; die weitere Änderung im § 15 b erfolgte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 13 a (§ 18 Abs. 1) Die Streichung erfolgte im Interesse einer einheitlichen Registrierung von Personenstandsfällen. Zu Nr. 13b (§ 19 Satz 1) Die Änderungen erfolgten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 15 (§ 21) Vgl. Vermerk zu § 11. Zu Nr. 16 b (§ 25) Vgl. Vermerk zu § 19 Satz 1. Zu Nr. 18 (§ 28 Abs. 1) Diese Bestimmung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geändert. Zu Nr. 19 (§ 29) Auch für die Änderung dieser Bestimmung gelten die Ausführungen zu Änderungen im § 15. Zu Nr. 20 (§ 29 a) Die Neufassung berücksichtigt stärker als die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen das bestehende internationale Privatrecht und gibt deutschen Müttern einen stärkeren Schutz. Der Ausschuß hat bei dieser Gelegenheit Veranlassung genommen, das Justizministerium zu bitten, dem Bundestag in absehbarer Zeit Aufklärung darüber zu geben, ob und in welchen Ländern ein Anerkenntnis der Mutterschaft erforderlich ist. Zu Nr. 22 a (§ 34) Vgl. Vermerk zu § 18. Zu Nr. 24 (§ 37) Vgl. Vermerk zu § 11. Zu Nr. 25 a (§ 39) Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 28 (§ 41) Redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 31 (§ 43 e) Redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 33 (§ 44) Verwaltungsvereinfachung und redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 34 und 37 (§§ 44 a, 44 b, 46 a) Verwaltungsvereinfachung und redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 42 (§ 50) Die Änderung zu § 50 entspricht einer Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung zu- (Schmitt [Vockenhausen]) gestimmt hat. Der Ausschuß hielt den Wunsch für begründet und hat eine entsprechende Änderung der Bestimmung vorgenommen. Zu Nr. 43 bis 47 (§§ 52 bis 59) Der Ausschuß hat die Einwendungen des Bundesrates gegen die Regierungsvorlage sehr eingehend geprüft. Er glaubt nicht, daß die vorgesehenen Änderungen über die Zuständigkeit des Bundes hinausgehen und sieht darin keinen Eingriff in die Organisationsgewalt und die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Gemeindeverfassungsrechts. Es handelt sich bei den vorgesehenen Regelungen nicht um Eingriffe in das Gemeindeverfassungsrecht, sondern um Bestimmungen über das Verfahrensrecht, soweit die Länder durch die Gemeinden das Personenstandsgesetz zu vollziehen haben. Im übrigen nimmt der Berichterstatter auf das ausführliche Protokoll Bezug. Die Änderungen dienen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 49 (§ 61) Der Ausschuß hielt eine einengende Vorschrift über die Einsicht in die Personenstandsbücher für erforderlich, um unbefugten Dritten nicht die Möglichkeit zu Nachforschungen zu geben. Die jetzige Fassung verlangt, abgesehen von den Angehörigen, die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, auch von Behörden. Zu Nr. 50 (§§ 61 a, 61 b, 61c) Der Ausschuß war zu § 61 a der Auffassung, daß in immer stärkerem Umfang sich Behörden usw. mit der Vorlage eines Geburtsscheins begnügen sollen. Eine derartige Regelung diene der Verwaltungsvereinfachung vor allem auch im Sinne des Schutzes des vorehelichen und unehelichen Kindes. Die Bestimmungen des § 61 b wurden redaktionell an den § 61 angepaßt. In § 61 c sind anstelle des § 65 b die entsprechenden Bestimmungen über den Geburtsschein festgelegt. Es wird dazu auf die Ausführungen zu § 61 a verwiesen. Zu Nr. 51 (§§ 62 bis 64) Vgl. Vermerk zu § 11: Zu Nr. 56 (§ 67) Die Bundesregierung hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Strafbestimmung des § 67 wegfallen zu lassen. Sie hat sich dann den vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken gegen eine völlige Streichung der Strafvorschrift nicht ganz verschlossen und ist der vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafvorschrift zum Teil beigetreten, und zwar in dem Umfange, daß lediglich eine Geldstrafe bis 500 DM angedroht wird. Die Auffassungen im Ausschuß über die Beibehaltung der Strafvorschrift waren geteilt. Der Rechtsausschuß hatte mit 13 : 12 Stimmen die Streichung der Strafvorschrift empfohlen. Nachdem ein Antrag auf völlige Streichung der Strafvorschrift bei Stimmengleichheit abgelehnt worden war, verfielen Anträge auf Übernahme der vom Bundesrat und zuletzt der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassungen der Ablehnung, so daß die Strafvorschrift in der Fassung des Gesetzes von 1937 geblieben ist. Zu Nr. 60 (§§ 69 a, 69 b, 69 d) Vgl. zu § 69 a Abs. 2 den Vermerk zu § 11. Der Ausschuß hat in § 69 a Abs. 3 die Bestimmungen über die Auswertung der Eintragungen über das religiöse Bekenntnis erweitert, um auch durch die Fassung des Gesetzes klarzustellen, daß diese Eintragungen in jedem Falle nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Religionszugehörigkeit ist in dem Gesetz jetzt festgelegt. Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht genau geregelt und noch einmal zum Ausdruck gebracht, daß in diesem Falle eine Auskunftspflicht abweichend von den Bestimmungen der §§ 11, 12, 14, 21 und 37 besteht, weil diese Auskünfte, wie oben erwähnt, nur für statistische Zwecke ausgewertet werden dürfen. Die Änderung im § 69 b Abs. 2 ergibt sich aus der Übernahme von § 7 a Abs. 1 Satz 2 (Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit). § 69 d geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, dem der Ausschuß zugestimmt hat. Die Vorschrift regelt Personenstandsfälle aus der Nachkriegszeit, bei denen bisher Unklarheit über die Beurkundung bestand. Zu Nr. 63 (§ 70 a) Die Mehrheit des Ausschusses hat sich zu § .70 a Abs. 1 Nr. 2 der Regierungsvorlage angeschlossen, während die Minderheit der Auffassung des Bundesrates, die in Drucksache 848 festgelegt ist, beigetreten ist. Darüber hinaus hatte die Minderheit verfassungsrechtliche Bedenken, den Erlaß einer Rechtsverordnung von dem Einvernehmen mit einer außerstaatlichen Stelle abhängig zu machen. Diese Auffassung hat auch der Rechtsausschuß geteilt, der, um allen Schwierigkeiten zu begegnen, die Streichung der Vorschrift angeregt hatte, zumal die Auskunftspflicht nach dem BGB ohnehin nach seiner Auffassung gesichert war. Die Mehrheit des Ausschusses ist, wie gesagt, dieser Auffassung nicht beigetreten und hat der Regierungsvorlage zugestimmt. Bonn, den 5. Dezember 1956 Schmitt (Vockenhausen) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 929 (Vgl. S. 10894 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I erhält Nr. 56 folgende Fassung: 56. In § 67 Abs. 1 werden nach den Worten „mit Geldstrafe" die Worte „bis zu 300 Deutsche Mark" und nach den Worten „mit Gefängnis" die Worte „bis zu drei Monaten" eingefügt. Bonn, den 31. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 933 (Vgl. 10892 C, 10893 C, 10906 B, 10907 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I: 1. In Nr. 11 werden in § 11 Abs. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1: 2. In Nr. 11 werden in § 11 Abs. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 3. In Nr. 13 werden in § 12 Abs. 2 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 3: 4. In Nr. 13 werden in § 12 Abs. 2 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 5. In Nr. 13 wird in § 14 die Nr. 8 gestrichen. 6. In Nr. 13 werden in § 15 b die Worte „, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. 7. In Nr. 15 werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 7: 8. In Nr. 15 werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 9. In Nr. 24 Buchstabe a werden in § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 9: 10. In Nr. 24 Buchstabe a werden in § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle des Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 11. In Nr. 51 werden in § 62 Nr. 3 die Worte „sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist" gestrichen. Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nr. 11: 12. In Nr. 51 werden in § 62 Nr. 3 nach dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist" gestrichen. 13. In Nr. 51 werden in § 63 Nr. 1 die Worte „sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 13: 14. In Nr. 51 werden in § 63 Nr. 1 nach dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist" gestrichen. 15. In Nr. 51 werden in § 64 Nr. 1 die Worte „sowie seine rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 15: 16. In Nr. 51 werden in § 64 Nr. 1 hinter dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist" gestrichen. 17. In Nr. 60 wird in § 69 a a) Absatz 2 gestrichen, b) in Absatz 3 Satz 1 gestrichen, und Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Anzeigenden oder die Eheschließenden sind auskunftspflichtig. 18. In Nr. 63 werden in § 70 a Abs. 1 Nr. 2 die Worte „im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 18: 19. In Nr. 63 werden in § 70 a Abs. 1 Nr. 2 die Worte „im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften" ersetzt durch die Worte „nach Anhörung der Kirchen und Religionsgemeinschaften". Bonn, den 5. Februar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 934 (Vgl. S. 10895 A, 10906 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 56 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 5. Februar 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Kopf.


Rede von Dr. Hermann Kopf
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Gegenstand unserer Debatte bildet die Frage, ob die Strafbarkeit des Geistlichen, der ohne vorherigen Vollzug der standesamtlichen Eheschließung eine kirchliche Trauung vornimmt, im Personenstandsgesetz aufrechterhalten werden soll oder nicht.
Was ist der Zweck dieser Bestimmung des § 67 des Personenstandsgesetzes? Es soll hierdurch eine strafrechtliche Sicherung des staatlichen Prioritätsanspruchs — ich komme auf diesen Begriff gleich zurück — hinsichtlich der standesamtlichen Eheschließung erfolgen. Es soll, wie von anderer Seite ausgeführt worden ist, die obligatorische Zivilehe durchgesetzt und die Anerkennung der Wirksamkeit der staatlichen Eheschließung gesichert werden. Es soll, wie ich bei einem anderen Autor gelesen habe, eine repressive Maßnahme mögliche oder denkbare kirchliche Übergriffe abwehren.
Wir haben einiges über die geschichtliche Entwicklung dieser Bestimmung gehört. Frau Schwarzhaupt hat vorhin in ihrer Begründung gesagt — ich habe den Text hier —, daß diese Einrichtung des § 67 mit der Erinnerung an die bitteren. Zeiten des Kulturkampfes verbunden ist und ein Mißtrauen gegenüber dem katholischen Pfarrer zum Ausdruck bringt, der nunmehr seit fast 80 Jahren die vom Staat eingeführte Eheschließungspraxis befolgt. Herr Dr. Arndt hat darauf hingewiesen,


(Dr. Kopf)

daß die Einführung der Strafbestimmung, die dem heutigen § 67 des Personenstandsgesetzes entspricht, nicht erst in der eigentlichen Kulturkampfzeit erfolgt sei, sondern daß bereits das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes aus dem Jahre 1870 eine ähnliche Bestimmung vorgesehen habe.
Man muß sich aber eins vergegenwärtigen. Die Einführung der obligatorischen Zivilehe durch den Norddeutschen Bund ist im Gegensatz zu den Wünschen beider Kirchen, auch den Wünschen der evangelischen Kirche erfolgt. Diese obligatorische Zivilehe mußte sich erst langsam durchsetzen und konnte erst allmählich in den Gewohnheiten und in den Vorstellungen der davon Betroffenen Platz greifen. Daraus erklärt sich, daß sich schon damals, im Zeitpunkt der Einführung, lebhafte Widerstände auf seiten der Angehörigen beider Konfessionen gegen die obligatorische Zivilehe bemerkbar gemacht haben. Um diese Widerstände zu überwinden, hat man diese repressive Strafbestimmung eingesetzt. Es ist selbstverständlich, daß sich die Einstellung, die der Kulturkampfzeit eigen war, bei der Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen im Jahre 1875, also in der Hochblüte der Kulturkampfzeit, dadurch ausdrückte, daß diese Bestimmungen beibehalten worden sind. Wir wissen auch, daß in der nationalsozialistischen Zeit der Strafrahmen verstärkt worden ist.
Wir haben vorhin von der Zwecksetzung gesprochen, den staatlichen Prioritätsanspruch durch die standesamtliche Eheschließung zu sichern. Dieses Wort von der Priorität bedarf einer Erläuterung. Ich bin dem Herrn Kollegen Arndt dankbar, daß er in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 11. November 1954 eine wesentliche Einsicht zum Ausdruck gebracht hat. Herr Dr. Arndt hat in dieser Sitzung gesagt:
Der Staat ist völlig außerstande, seiner staatlichen Einrichtung einen Vorrang vor kirchlichen Einrichtungen zu geben. . . . Der Sinn ist vielmehr stets die zeitliche Reihenfolge, ...
Die Frage scheint daher zu sein, ob das rein zeitliche Vorangehen in der Tat einer strafrechtlichen Sicherung bedürfe. Wenn es aber so ist, wie Herr Arndt es gesagt hat, daß dieser Vorrang der staatlichen Eheschließung vor der kirchlichen Trauung lediglich den Sinn hat, eine zeitliche Reihenfolge der beiden Akte festzusetzen, und wenn durch diese Regelung nichts über ,den Wert der beiden Akte und ihre Einordnung in das kirchliche und das bürgerliche Wertsystem ausgesagt wird, dann erhebt sich tatsächlich die Frage, ob die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift, einer Vorschrift, die sich auf die Ordnung der rein zeitlichen Reihenfolge erstreckt, eine kriminelle Strafe rechtfertigt.
Die Strafe, die heute im Gesetz noch vorgesehen ist und die der Ausschuß dem Plenum zur Annahme empfohlen hat, ist keineswegs die Buße, die für eine Ordnungswidrigkeit festgesetzt zu werden pflegt, sondern sie ist eine kriminelle Strafe. Ich erkenne an, daß der Antrag, den Herr Dr. Arndt heute verlesen hat, in einem inneren und logischen Zusammenhang mit den Ausführungen steht, die er damals im Rechtsausschuß gemacht hat. Wenn darauf hingewiesen worden ist, daß die vorzeitige Vornahme einer kirchlichen Trauung lediglich die Reihenfolge der beiden Akte störe, daß eine Verletzung der Ordnung hinsichtlich der Reihenfolge vorliege, dann ist es durchaus logisch,
daß, wenn überhaupt eine Bestrafung stattfindet, sie nicht wegen einer kriminellen Handlungsweise, sondern nur wegen einer Ordnungswidrigkeit stattfinden könnte.
Die Frage ist die: Soll die Verletzung dieser Reihenfolge, die das bürgerliche Recht vorsieht, tatsächlich unter Strafe gestellt werden? Ist es wirklich so, daß ein Rechtsvakuum vorliegt und daß es notwendig ist, dieses Rechtsvakuum durch eine Strafdrohung auszufüllen, sei es, daß man eine kriminelle Strafe, sei es, daß man eine Ordnungswidrigkeitsstrafe vorsieht? Ich glaube nicht, daß dem so ist.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Katholischen Kirche besteht das Konkordat. Es sieht vor, daß die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung nur in zwei Fällen vorgenommen werden darf, einmal im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung — gerade dieser Fall ist auch in der jetzt geltenden und in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung des § 67 des Personenstandsgesetzes ausdrücklich aufgenommenen — und zweitens im Falle eines schweren sittlichen Notstandes, dessen Vorhandensein von der bischöflichen Behörde bestätigt sein muß.
Ich möchte anerkennen, daß in dem Änderungsantrag, den Herr Dr. Arndt soeben begründet hat, dieser Text des Konkordats mit aufgenommen ist.
Das Konkordat schafft Recht für die Kirche und für den Staat, und es ist nicht nur für den Staat selbst verbindlich, sondern auch für die einzelnen, selbstverständlich auch für den Träger der geistlichen Gewalt. Der bloße Umkehrschluß aus dieser Fassung des Art. 26 des Konkordats besagt, daß, wenn die beiden fest umgrenzten Ausnahmetatbestände nicht gegeben sind, der Geistliche auf Grund des Konkordats, durch das kanonische Recht und durch sein Gewissen gehalten ist, die zeitliche Priorität der staatlichen Eheschließung zu berücksichtigen.
Der Notenwechsel, der unlängst zwischen dem Vatikan und der Bundesregierung stattgefunden hat und in dem auch Ihnen bekannten Bulletin vom 2. Februar 1957 auf Seite 203 abgedruckt und von Frau Dr. Schwarzhaupt verlesen worden ist, hat nun die Anwendungsmöglichkeiten dieses Art. 26 des Konkordats klargestellt. Er handelt über die Auslegung dieser Bestimmung und bringt nach dem übereinstimmenden Willen der beiden Vertragschließenden zum Ausdruck, daß ein schwerer sittlicher Notstand nicht gegeben sein soll, „wenn mit dem Vollzug der Ziviltrauung für die Nupturienten ausschließlich wirtschaftliche Nachteile verbunden wären". Er spricht ferner aus, daß nach Art. 26 des Konkordats beim Vorliegen der dort vorgesehenen Umstände die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf, daß aber hierbei immer vorausgesetzt wird, daß die Ziviltrauung der kirchlichen Einsegnung der Ehe folgen soll und daß die Bestimmung nicht anwendbar ist, „wenn die in den Ansuchen der Nupturienten um Vornahme der kirchlichen Trauung vorgebrachten Gründe den Vollzug der Ziviltrauung nach der kirchlichen Einsegnung der Ehe ausschließen."
Das bedeutet, daß ein ganz wesentlicher Fall, der einzige Fall, der Anlaß zur Kritik gegeben hat, nicht mehr unter die Anwendungsmöglichkeiten dieses Art. 26 fallen soll, der Fall der sogenannten


(Dr. Kopf)

Onkelehe oder des sogenannten Rentenkonkubinats.
Ich glaube, daß die gemeinsam vereinbarte Auslegung der maßgebenden Organe der Bundesrepublik ,und des Heiligen Stuhls dazu beitragen wird, etwaige Unklarheiten zu beseitigen und vor allem den Fall, der die Kritik in erster Linie ausgelöst hat, für die Zukunft unmöglich zu machen. Nachdem aber nunmehr diese Klarstellung erfolgt ist, besteht nach meiner Meinung kein Vakuum mehr; es ist vielmehr im Bereiche des bürgerlichen Rechts die obligatorische Zivilehe als solche nach wie vor anerkannt und unangefochten. Auf der anderen Seite ist klargestellt, unter dem Vorliegen welcher Voraussetzungen die Ausnahmebestimmungen des Art. 26 Anwendung finden dürfen. Der Geistliche, der die kirchliche Trauung vollzieht, ist an diese Anwendungsbestimmungen gebunden.
Aber noch ein Irrtum bedarf einer Berichtigung. Weit verbreitet ist die Meinung, die bürgerlichrechtlichen Bestimmungen der nationalen Gesetzgebungen seien für die Katholische Kirche wenig interessant, ja vielleicht sogar nicht einmal beachtlich. Das ist ein vollkommener Irrtum, und ich darf Ihnen die maßgebende Bestimmung des Kirchlichen Gesetzbuchs zitieren. Es handelt sich um den Kanon 1016 des Codex Iuris Canonici. Ich zitiere ihn der Vereinfachung wegen deutsch; ich habe den lateinischen Text vorsorglich mitgebracht. Er lautet:
Die Ehe der Gläubigen untersteht nicht nur dem göttlichen, sondern auch dem kanonischen Recht,
— und nun kommt ein entscheidender Zusatz — vorbehaltlich der Zuständigkeit der staatlichen Gewalt bezüglich der rein bürgerlichen Wirkungen der Ehe.
Aus diesem Zusatz ergibt sich, daß die Kirche den Inhalt eines solchen Vorbehaltes respektiert und daß die Respektierung derartiger bürgerlich-rechtlicher Regelungen keineswegs im Gegensatz zu den von der Kirche in ihrem Gesetzgebungswerk niedergelegten Grundsätzen steht. Es trifft also nicht zu, daß die Respektierung der obligatorischen Zivilehe durch die grundlegenden kirchlichen Bestimmungen in ihrer Anwendung in Frage gestellt würde.
Der § 67 des Personenstandsgesetzes enthält eine Diskriminierung der Geistlichen. Diese Behauptung ist allerdings bestritten worden. In den Ausführungen im Rechtsausschuß ist mitunter darauf hingewiesen worden, daß es nicht nur den Stand des Geistlichen gebe, sondern auch andere Berufsstände, z. B. den Stand des Beamten und den Stand des Rechtsanwalts, die auch einem besonderen Berufsstrafrecht unterworfen seien. Mir scheint jedoch ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen den Handlungen, die die Mitglieder solcher weltlichen Berufsstände vornehmen können, auf der einen Seite und den Akten vorzuliegen, wegen derer der Geistliche in § 67 mit Strafe bedroht wird. Denn wenn eine Bestrafung des Geistlichen wegen dieser im § 67 genannten Handlungen erfolgt, so erfolgt sie wegen eines Aktes, den der Geistliche als Inhaber der geistlichen Gewalt, als Verwalter der Gnadenmittel ausübt.
Die Aufrechterhaltung des § 67 würde in zwei Punkten eine wesentliche Diskriminierung des Geistlichen bedeuten. Der Geistliche würde anders behandelt werden als die beiden eheschließenden
Personen. Sie sind nach dem jetzigen Stand des Rechtes straffrei, obwohl es nach katholischer Auffassung die Ehepartner sind, die sich unter Mitwirkung des Geistlichen das Sakrament selber spenden. Die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung bedeutet somit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unseres Rechts.
Zweitens liegt aber auch eine Diskriminierung des Geistlichen im Verhältnis zum Standesbeamten vor. Ich bin auf eine interessante Tatsache gestoßen, die in der bisherigen Diskussion noch nicht hervorgehoben worden ist. Auch der Standesbeamte unterlag ursprünglich nach dem Gesetz von 1875 einer Bestrafung.
Das alte Personenstandsgesetz hatte
— ich zitiere hier mit Erlaubnis das Werk von Stölzel, Personenstandsgesetz —
noch eine weitere Sicherung der Ehe, indem es dem Standesbeamten eine kriminelle Geldstrafe von 300 bis 600 Mark, seit 1924 von 3000 bis 10 000 Mark androhte, wenn er bei Vollziehung, d. h. Entgegennahme einer Eheschließung irgendeine gesetzliche Vorschrift außer acht ließ. Das Personenstandsgesetz neuer Fassung hat das fallenlassen.
Und nun kommt eine sehr interessante Erläuterung:
Zwar wird die Bedeutung der Ehe und die Wichtigkeit der genauen Einhaltung des Eherechts jetzt nicht geringer geschätzt als ehedem, im Gegenteil; aber man vertraut nach den gemachten Erfahrungen dem Standesbeamten, daß er auch ohne kriminelle Strafandrohung das Eherecht genauestens beachtet.
Ich stelle die Frage: Wenn der Gesetzgeber, wie es hier heißt, dem Standesbeamten dahin vertraut, daß er auch ohne Androhung einer kriminellen Strafe das Eherecht genauestens beachtet, warum sollten wir nicht auch dem Geistlichen Vertrauen schenken, daß er die für ihn bindenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts, des kanonischen Rechts, auch des Konkordats, auch beachtet?

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Und wenn wir glauben sollten, daß die Gefahr einer Nichtbeachtung durch den Geistlichen gegeben sei, während die Annahme der Gefahr einer Nichtbeachtung durch den Standesbeamten einen Verstoß gegen unsere Vertrauensleistung bedeuten würde, würden wir dann nicht eine Diskriminierung vornehmen, und ist es uns nicht untersagt, derartige Diskriminierungen vorzunehmen?

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Die Aufrechterhaltung des § 67 würde den Geist des Mißtrauens atmen. Eine solche Strafbestimmung ist aber auch gar nicht nötig, weil die Kirche die zeitliche Reihenfolge respektiert und der Geistliche zur Einhaltung der Konkordatsbestimmungen kirchenrechtlich und in seinem Gewissen verpflichtet ist.
Es besteht aber auch nicht die Gefahr einer Nichtbeachtung bei den kleinen Religionsgesellschaften. Es ist einmal im Ausschuß bemerkt worden, bei den großen Religionsgesellschaften könne man dieses Vertrauen den Geistlichen ja wohl entgegenbringen, aber bei den kleinen Religionsgesellschaften, da müsse man doch zweifeln. Ein Teil dieser Religionsgemeinschaften erkennt den sakramentalen Charakter der Ehe nicht an. Ich glaube,


(Dr. Kopf)

daß sich die eigentliche Konfliktlage in der Hauptsache im allgemeinen doch erst dann ergibt, wenn eine Kollision zwischen der sakramentalen und der bürgerlich-rechtlichen Eheauffassung Platz greift. Bei den anderen Religionsgemeinschaften ist — man könnte das im einzelnen nachweisen — keineswegs damit zu rechnen, daß sie eine Durchbrechung der staatlichen Normen über die Ehe beabsichtigen.
Die Strafbestimmung entspricht aber auch nicht unserer heutigen Auffassung über das Verhältnis von Staat und Kirche. Ich möchte vielmehr sagen, daß ich in dieser Strafbestimmung noch ein Relikt aus einer längst vergangenen Zeit des Staatskirchentums erblicke. Wenn auch die Weimarer Verfassung nicht mehr diese Einrichtung des Staatskirchentums kennt — sie hat es ausdrücklich ausgeschlossen —, ist merkwürdigerweise dieses Relikt wie ein Fossil bis in unsere heutige Zeit hinein aufrechterhalten worden. Unsere Zeit geht aber davon aus, daß zwischen Staat und Kirche der beiderseitige gute Wille zur Koordination und zur Verständigung bestehen sollte. Ich zitiere ein Wort, das Herr von Brentano am Abschluß der Arbeiten des Parlamentarischen Rates gebraucht hat, als er von den kirchenpolitischen Lösungen des Grundgesetzes sprach. Er sagte damals, es sei hier versucht worden und erfolgt „eine Überwindung eines ausschließlich staatsbezogenen Denkens, die Abkehr von einer etatistischen Grundauffassung und dem Gedanken einer jeden Staatsomnipotenz."
Schließlich erhebt sich aber auch die Frage, inwieweit die Bestimmung des § 67 des Personenstandsgesetzes jetziger Fassung mit den Normen unseres Grundgesetzes vereinbar ist. Wir haben den Art. 4 Abs. 2, der eine ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Wir haben die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die unverletzlich sind. Wir haben die Vorschrift, daß jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet.
Ich kann nicht unerwähnt lassen eine Entscheidung des österreichischen Bundesverfassungsgerichts vom November letzten Jahres. Ich habe sie mit Aufmerksamkeit gelesen, und es fiel mir auf, daß die gesetzlichen Normen, die zum Gegenstand der Rechtsfindung dieses höchsten österreichischen Gerichts gemacht worden sind, auffällig mit den rechtlichen Normen in der Gesetzgebung der Bundesrepublik übereinstimmen. Der § 67 des österreichischen Personenstandsgesetzes, um dessen Rechtsgültigkeit es sich handelte, hat denselben Wortlaut wie unser § 67. Die Verfassungsgrundsätze der österreichischen Verfassung und die Gesetze, die zur Anwendung gekommen sind, haben zwar nicht denselben Wortlaut, aber wohl denselben Sinn und dieselbe Tragweite wie die Bestimmungen unseres Grundgesetzes, die ich soeben zitiert habe. Das österreichische Oberste Verfassungsgericht hat die Bestimmung des § 67 aufgehoben, weil sie in Widerspruch zur Verfassung stehe.
Ich möchte diese verfassungsrechtliche Betrachtung nicht vertiefen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der durch das Landgericht Passau entschiedene Fall, der zur Zeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegt auch noch einmal dem deutschen Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden könnte. Ich möchte daher keineswegs hier irgendwelchen Argumenten vorgreifen. Aber allein schon die Möglichkeit, daß die Aufrechterhaltung des § 67 uns in Widerspruch mit bestehenden Verfassungsbestimmungen bringen könnte, sollte uns davon abhalten, diese Bestimmung in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung aufrechtzuerhalten.
Schließlich möchte ich einen Gedanken ausdrücken, den ich seinerzeit in einer Sitzung des Rechtsausschusses entwickelt habe. Ich habe damals von einem gewissen Automatismus der bürgerlichen Rechtsordnung gesprochen, und ich habe darunter den Tatbestand verstanden, daß die Existenz der obligatorischen Zivilehe die Tendenz in sich trägt, sich selbst durchzusetzen, ohne daß es einer strafrechtlichen Sanktion bedarf. Denn alle diejenigen, die diesen Rechtstatbestand nicht einhalten sollten, die an ihm vorübergehen sollten, vielleicht unter Berufung auf die falsch verstandenen Ausnahmebestimmungen des Konkordats, werden der Rechtsvorteile, werden der Privilegien, werden der Rechtspositionen verlustig gehen, die die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts eröffnen. Die Kinder aus einer solchen Ehe würden uneheliche Kinder sein, und es würden Unterhaltsansprüche nicht entstehen in Fällen, in denen sie nach dem bürgerlichen Recht entstehen würden. So wirkt die Aufrechterhaltung unserer obligatorischen Zivilehe in dem Sinne, daß sie die Beteiligten zwingt, selbst wenn sie anderer Auffassung sein sollten, dieses Institut und die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu respektieren. So setzt sich durch sein bloßes Vorhandensein und durch den Automatismus der Gesetzgebung des Familienrechts dieser Grundgedanke der obligatorischen Zivilehe in der Praxis durch.
Es ist seitens des Herrn Dr. Arndt ein Änderungsantrag gestellt worden. Er sieht vor, daß § 67 in der jetzigen Form, wie sie vom Ausschuß vorgeschlagen worden ist, zwar nicht aufrechterhalten werden soll, daß die Bestrafung wegen einer angeblich kriminellen Handlungsweise in Fortfall kommen soll, daß aber die Bestrafung wegen dreier Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten normiert werden soll.
Ich möchte bei einer gerechten Würdigung dieses Vorschlags die positiven Seiten anerkennen, auch wenn ich selber zur Ablehnung dieses Vorschlages kommen muß.
Ich erblicke eine der positiven Seiten darin, daß in dem ersten Tatbestand, wenn ich recht verstanden habe — ich habe den Text nicht vor mir liegen — die Ausnahmebestimmungen des Konkordats mit eingeführt worden sind, und zwar beide Ausnahmetatbestände, während die jetzige Fassung des § 67 des Personenstandsgesetzes nur den einen Ausnahmetatbestand einer schweren Krankheit in den Inhalt aufgenommen hat. Insofern läge ein Fortschritt vor.
Ich begrüße auch. daß der Antrag der Erkenntnis Rechnung trägt, daß eine kriminelle Strafe ganz bestimmt nicht am Platze ist; weil nur die Reihenfolge in der Ordnung der Ereignisse verletzt worden ist und weil hier keineswegs ein krimineller Tatbestand, sondern nur eine Nichtbeachtung der vom Staat gewünschten Ordnung vorliegt.
Trotzdem bin ich der Meinung, daß man diesem Antrage nicht stattgeben sollte und daß er auch nicht notwendig ist. Ich glaube hier ausgeführt zu haben, daß unsere Rechtsordnung, wie wir sie


(Dr. Kopf)

heute nach Streichung des § 67 vorfinden, keineswegs das angebliche Rechtsvakuum aufreißt, daß vielmehr gerade die handelnden Personen, die heute noch im § 67 unter bestimmten Umständen für strafbar erklärt worden sind, keineswegs nach ihrer Willkür zu handeln vermögen, sondern gebunden sind durch die staatsrechtlich und kirchenrechtlich bedeutsamen Normen des Konkordats, durch die Bestimmungen des Kirchenrechts und durch die Auslegungsbestimmungen, die neuerdings durch den von mir zitierten Notenwechsel klargelegt worden sind. Es liegt hier keineswegs die Möglichkeit einer Willkür und damit auch nicht die Möglichkeit eines Mißbrauchs vor. Gerade der Geistliche wird zu denjenigen Berufsständen zu rechnen sein, die sich in ganz besonderem Maße der Verpflichtung zu einer sorgfältigen Prüfung in allen Gewissensfällen bewußt sind.
Weil wir die Notwendigkeit dieser Bestimmung nicht einzusehen vermögen, weil wir in dieser Bestimmung ein Relikt aus einer vergangenen Zeit des Staatskirchentums erblicken, weil diese Bestimmung nicht dem geläuterten Verhältnis, einer guten Harmonie und dem wechselseitigen Verständnis zwischen Staat und Kirche Rechnung trägt, weil die Bestimmung überflüssig ist und weil hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Geltung wesentliche Zweifel bestehen, halten wir ihre Streichung für notwendig und haben sie beantragt. Wir möchten durch die Streichung dieser Bestimmung jedem der beteiligten Teile das Seinige geben, nämlich dem Staate das Recht, die Form der Eheschließung und ihre rechtlichen Wirkungen im Rahmen des bürgerlichen Rechts zu bestimmen, der Kirche das Recht, bei Respektierung der staatlichen Ordnungsvorschriften den Gläubigen die kirchlichen Gnadenmittel zu vermitteln, und schließlich dem Gewissen des Geistlichen das Recht, jene Freiheit der Gewissensentscheidung walten zu lassen, die durch das Grundgesetz verbürgt ist und die von dieser Stelle des Hauses aus vor wenigen Wochen so warmherzige und eifrige, so überzeugte und unbedingte Verteidiger gefunden hat.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Arndt.