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    2. Deutscher Bundestag — 191. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Februar 1957 10873 191. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Februar 1957. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Hammer 10875 A Mitteilung über Aufnahme des Abg. Stegner als Mitglied der Fraktion des GB/ BHE 10875 A Zur Tagesordnung . . 10875 A, 10892 A, 10907 B, 10920 C Fragestunde (Drucksache 3154): 1. Frage des Abg. Dr. Menzel (SPD) betr. Abhördienst der Westalliierten für Fernsprechleitungen in der Bundesrepublik: Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 10875 B 2. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Recht auf Entschädigung für auf Grund der nationalsozialistischen Gesetzgebung sterilisierte Personen: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 10875 D, 10876 C, D Ritzel (SPD) 10876 C, D 3. Frage des Abg. Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) betr. Auswirkungen des Streiks der Metallarbeiter in Schleswig-Holstein: Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 10877 A 4. Frage zurückgezogen 10877 B 5. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr Benachteiligung der unehelichen Kinder im Wiedergutmachungsrecht: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 10877 C, 10878 D Dr. Arndt (SPD) 10878 C, D Vizepräsident Dr. Jaeger 10879 A Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Beanstandungen der Qualität der Lieferungen bei Beschaffungen für die Bundeswehr: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10879 A 6. Frage zurückgezogen 10879 C 8. Frage zurückgestellt 10879 C 9. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Gebrauch von Mikrofilmen: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 10879 C 10. Frage zurückgestellt 10879 D 11. Frage zurückgezogen 10879 D 12. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Interministerieller Ausschuß der Bundesregierung zur Koordinierung der Förderungsmaßnahmen für die wissenschaftliche Forschung: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 10879 D, 10880 B, C Kahn-Ackermann (SPD) 10880 B, C 13. und 14. Frage zurückgestellt 10880 C 15. Frage des Abg. Seuffert (SPD) betr Frage des Vorrangs militärischer Dienstgespräche im Fernmeldeverkehr: Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 10880 D, 10881 A Seuffert (SPD) 10880 D 16. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr Wiedergutmachungsansprüche früherer Gerichtsreferendare auf Grund des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst: Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10875 C, D Dr. Arndt (SPD) 10875 D 17. Frage des Abg. Dr. Bürkel (CDU/CSU) betr. einheitliche Regelung der Entschädigung für beschlagnahmte Betriebe: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 10881 A Nächste Fragestunde 10881 C Erste Beratung des von den Fraktionen des GB/BHE und der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 3027) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 3097) 10881 C Schneider (Bremerhaven) (DP), Antragsteller 10881 C Rehs (SPD), Antragsteller . . . . 10884 A, 10889 B, C Mattick (SPD), Antragsteller . . . 10886 A, 10887 A, D Vizepräsident Dr. Jaeger 10887 A Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 10887 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10887 D Scharnberg (CDU/CSU) 10888 A Majonica (CDU/CSU) 10889 D Dr. Bucher (FDP) 10890 A Petersen (GB/BHE) . . . . 10890 B, 10891 D Rasner (CDU/CSU) 10891 C Ausschußüberweisungen abgelehnt . 10891 D Zweite Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksache 348, zu 848) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 2987, Umdrucke 929, 933, 934) . . . 10892 A, B Rasner (CDTT/CST') (zur Geschäftsordnung) 10892 A Unterbrechung der Sitzung . 10892 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD): als Berichterstatter 10892 B Schriftlicher Bericht 10922 C als Abgeordneter 10892 C, 10906 C, 10907 B Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . 10893 B, 10907 A Frau Dr. Ilk (FDP) 10894 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 10895 A, 10897 B Dr. Arndt (SPD) 10897 A, B, 10898 C, 10904 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 10898 C Dr. Kopf (CDU/CSU) . . . 10900 D, 10905 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10904 D Dr. Bucher (FDP) 10904 D Abstimmungen . . . . 10893 C, 10906 A, 10907 A Dritte Beratung vertagt 10907 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Drucksachen 3172, 2637, 2888, 3047) 10907 B Kuntscher (CDU/CSU), Berichterstatter 10907 C Beschlußfassung 10907 D Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zum Protokoll vom 7. Juni 1955 über die Bedingungen für den Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksachen 3173, 2756, 2980, 3133) 10907 D Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 10907 D Beschlußfassung 10908 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 3174, 1977, 2909, zu 2909, 3050) 10908 A Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter 10908 A Beschlußfassung 10908 C Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3039) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3067) 10908 D Dr. Bucher (FDP) 10908 D Dr. Arndt (SPD) 10910 D Vizepräsident Dr. Schneider . . 10920 C, D Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10920 C, D, 10921 A Weiterberatung vertagt 10920 C Persönliche Bemerkungen nach § 36 der Geschäftsordnung: Kraft (CDU/CSU) 10921 A Petersen (GB/BHE) 10921 C Nächste Sitzung 10921 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10922 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksache 2987) 10922 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 929) 10924 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 933) 10925 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 934) 10925 D Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 16. 2. Arnholz 15. 2. Dr. Atzenroth 7. 2. Baier (Buchen) 7. 2. Bals 4. 3. Dr. Bärsch 8. 2. Bauknecht 7. 2. Dr. Blank (Oberhausen) 8. 2. Böhm (Düsseldorf) 9. 2. Frau Brauksiepe 16. 2. Dr. Brühler 8. 2. Cillien 2. 3. Dr. Czaja 7. 2. Dr. Dehler 28. 2. Diedrichsen 9. 2. Eberhard 28. 2. Freidhoff 8. 2. Dr. Furler 7. 2. Gibbert 9. 2. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 9. 2. Held 8. 2. Dr. Hellwig 7. 2. Dr. Hoffmann 8. 2. Höfler 28. 2. Kemmer (Bamberg) 8. 2. Keuning 7. 2. Dr. Köhler 2. 3. Frau Korspeter 2. 3. Dr. Kreyssig 8. 2. Kühlthau 7. 2. Kühn (Bonn) 11. 2. Leibing 8. 2. Dr. Lindenberg 8. 2. Mauk 8. 2. Menke 8. 2. Metzger 7. 2. Meyer-Ronnenberg 23. 2. Dr. Miessner 13. 2. Dr. Mommer 8. 2. Neumann 7. 2. Neumayer 16. 3. Odenthal 15. 2. Dr. Oesterle 8. 2. Paul 8. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 7. 2. Dr. Preller 8. 2. Dr. Reif 8. 2. Reitzner 8. 2. Dr. Rinke 1. 3. Dr. Röder 8. 2. Dr. Schild 7. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Schmücker 7. 2. Dr. Schäne 7. 2. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Spörl 8. 2. Dr. Starke 8. 2. Struve 8. 2. Teriete 7. 2. Varelmann 7. 2. Wacher (Hof) 7. 2. Dr. Wahl 8. 2. Dr. Weber (Koblenz) 23. 2. Dr. Welskop 7. 2. Wiedeck 7. 2. Dr. Willeke 9. 2. Wittrock 7. 2. Anlage 2 Drucksache 2987 (Vgl. S. 10892 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 848, zu 848). Berichterstatter: Abgeordneter Schmitt (Vockenhausen) I. Allgemeines Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes ist vom Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung in 6 Sitzungen eingehend beraten worden. Die abschließende Beratung hat sich dadurch verzögert, daß der Ausschuß in jedem Falle die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der Strafvorschrift des § 67, der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des religiösen Bekenntnisses in die Personenstandsbücher und zu der Frage der Bestimmungen über die Kirchenbücher aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875, abwarten wollte. Der Ausschuß hat das grundsätzliche Anliegen des Entwurfs bejaht, nämlich a) die Vertriebenen wieder mit beweiskräftigen Personenurkunden auszustatten und b) im Geltungsbereich des Gesetzes die Führung der Personenstandsbücher wieder nach einheitlichen Gesichtspunkten vornehmen zu lassen. Zu a: Der Ausschuß hat die verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus der bisherigen Gesetzgebung ergeben, geprüft und ist übereinstimmend zu der Auffassung gekommen, daß der Vorschlag der Bundesregierung der einfachste und zweckmäßigste Weg ist und daß er sich vor allem auch im Rahmen der Gesetzgebung am besten verwirklichen läßt. Zu b: Die Vereinheitlichung der Bestimmungen war erforderlich, weil seit dem Erlaß des Personenstandsgesetzes von 1937 zahlreiche Änderungsvorschriften eine Unübersichtlichkeit herbeigeführt hatten und weil z. T. auch nach 1945 in den verschiedenen Ländern abweichende Bestimmungen getroffen worden waren. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird das Personenstandsrecht, soweit es durch das Personenstandsgesetz geregelt wird, ausschließlich in diesem Gesetz zusammengefaßt sein. Schließlich ist noch von besonderer Bedeutung, daß auch das Standesamt I in Berlin (West) wieder im Sinne gesamtdeutscher Bemühungen die Aufgaben eines Zentralstandesamtes übernimmt. Das Gesetz bringt - abgesehen von der Einführung des Familienbuchs - z. T. auch eine wesentliche Vereinfachung der bisherigen Vorschriften, um soweit wie möglich den Arbeits- und Kostenaufwand zu verringern, nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, daß der größte Teil der Standesbeamten ehrenamtliche Beamte (Bürgermeister) sind. Besonders ausführlich hat sich der Ausschuß mit der Einführung des Familienbuchs beschäftigt. Die in der ersten Lesung vorgetragenen Bedenken konnten in den sehr ausführlichen Beratungen zer- (Schmitt [Vockenhausen]) streut werden. Der Ausschuß hat auch durch eine Neufassung der grundsätzlichen Bestimmungen über das Familienbuch klar zum Ausdruck gebracht, daß das Familienbuch ausschließlich dazu dient, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen und keine darüber hinausgehenden Aufgaben hat. Die Bundesregierung wird bei der Neuherausgabe der Ausführungsvorschriften und der Dienstanweisung für die Standesbeamten die im Ausschuß geäußerten Anregungen und Wünsche berücksichtigen und auch in diesen Fragen den Grundgedanken der Beratung entsprechen. Auch die Formblätter sollen in diesem Sinne gestaltet werden. Infolge der langen Dauer der Beratungen ergab sich die Notwendigkeit, sämtliche im Gesetz vorgesehenen Termine über das Inkrafttreten neu festzulegen (§§ 15a Abs. 1, 70 Nrn. 1, 7, 16, Artikel VI). II. Im einzelnen ZU ARTIKEL I Zu Nr. 2 (§ 2 Abs. 1) Die vorgesehene Fassung gab zu Mißverständnissen über die Gründe der Einführung des Familienbuchs Anlaß. Die Neufassung des Ausschusses stellt klar, daß das Familienbuch nur dazu bestimmt ist, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen. Zu Nr. 4 (§ 5) Abs. 1: Zur Erleichterung des Aufgebots genügen auch alternativ die Vorlage beglaubigter Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem. Abs. 2 und 3: Die Änderungen sind im wesentlichen redaktioneller Art. Zu Nr. 5 und 6 (§§ 5 a, 6) Die Änderungen sind redaktioneller Art. Zu Nr. '7 (§ 7 a) Die Bestimmungen des § 7 a, die die Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit bei Auslandsehen betreffen, wurden in die Vorschriften eines neu eingefügten § 69 b übernommen. Zu Nr. 7 a (§ 8) Von einer Änderung der bisherigen Bestimmung über die Form der Eheschließung wurde abgesehen. Zu Nr. 11 und 13 (§§ 11, 12, 14, 15, 15 c, 15 a, 15 b) Der Ausschuß war in seiner Mehrheit der Auffassung, daß es richtig sei, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in die entsprechenden Personenstandsbücher einzutragen. Die Minderheit hatte gegen diese Eintragung verfassungsrechtliche Bedenken. Die jetzt gewählte Fassung bringt zum Ausdruck, daß die Eintragung des religiösen Bekenntnisses auf dem freien Willen des Berechtigten beruht. Die vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen in den §§ 15 und 15 c sollen verhindern, daß nichtbeteiligte Personen unnötig die Möglichkeit haben, Kenntnis vom Vorhandensein vorehelicher Kinder zu nehmen. Die vorgenommene Änderung in § 15 a ist redaktioneller Art. Vgl. wegen des Nachweises des religiösen Bekenntnisses den Vermerk zu § 11; die weitere Änderung im § 15 b erfolgte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 13 a (§ 18 Abs. 1) Die Streichung erfolgte im Interesse einer einheitlichen Registrierung von Personenstandsfällen. Zu Nr. 13b (§ 19 Satz 1) Die Änderungen erfolgten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 15 (§ 21) Vgl. Vermerk zu § 11. Zu Nr. 16 b (§ 25) Vgl. Vermerk zu § 19 Satz 1. Zu Nr. 18 (§ 28 Abs. 1) Diese Bestimmung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geändert. Zu Nr. 19 (§ 29) Auch für die Änderung dieser Bestimmung gelten die Ausführungen zu Änderungen im § 15. Zu Nr. 20 (§ 29 a) Die Neufassung berücksichtigt stärker als die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen das bestehende internationale Privatrecht und gibt deutschen Müttern einen stärkeren Schutz. Der Ausschuß hat bei dieser Gelegenheit Veranlassung genommen, das Justizministerium zu bitten, dem Bundestag in absehbarer Zeit Aufklärung darüber zu geben, ob und in welchen Ländern ein Anerkenntnis der Mutterschaft erforderlich ist. Zu Nr. 22 a (§ 34) Vgl. Vermerk zu § 18. Zu Nr. 24 (§ 37) Vgl. Vermerk zu § 11. Zu Nr. 25 a (§ 39) Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 28 (§ 41) Redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 31 (§ 43 e) Redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 33 (§ 44) Verwaltungsvereinfachung und redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 34 und 37 (§§ 44 a, 44 b, 46 a) Verwaltungsvereinfachung und redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 42 (§ 50) Die Änderung zu § 50 entspricht einer Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung zu- (Schmitt [Vockenhausen]) gestimmt hat. Der Ausschuß hielt den Wunsch für begründet und hat eine entsprechende Änderung der Bestimmung vorgenommen. Zu Nr. 43 bis 47 (§§ 52 bis 59) Der Ausschuß hat die Einwendungen des Bundesrates gegen die Regierungsvorlage sehr eingehend geprüft. Er glaubt nicht, daß die vorgesehenen Änderungen über die Zuständigkeit des Bundes hinausgehen und sieht darin keinen Eingriff in die Organisationsgewalt und die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Gemeindeverfassungsrechts. Es handelt sich bei den vorgesehenen Regelungen nicht um Eingriffe in das Gemeindeverfassungsrecht, sondern um Bestimmungen über das Verfahrensrecht, soweit die Länder durch die Gemeinden das Personenstandsgesetz zu vollziehen haben. Im übrigen nimmt der Berichterstatter auf das ausführliche Protokoll Bezug. Die Änderungen dienen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 49 (§ 61) Der Ausschuß hielt eine einengende Vorschrift über die Einsicht in die Personenstandsbücher für erforderlich, um unbefugten Dritten nicht die Möglichkeit zu Nachforschungen zu geben. Die jetzige Fassung verlangt, abgesehen von den Angehörigen, die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, auch von Behörden. Zu Nr. 50 (§§ 61 a, 61 b, 61c) Der Ausschuß war zu § 61 a der Auffassung, daß in immer stärkerem Umfang sich Behörden usw. mit der Vorlage eines Geburtsscheins begnügen sollen. Eine derartige Regelung diene der Verwaltungsvereinfachung vor allem auch im Sinne des Schutzes des vorehelichen und unehelichen Kindes. Die Bestimmungen des § 61 b wurden redaktionell an den § 61 angepaßt. In § 61 c sind anstelle des § 65 b die entsprechenden Bestimmungen über den Geburtsschein festgelegt. Es wird dazu auf die Ausführungen zu § 61 a verwiesen. Zu Nr. 51 (§§ 62 bis 64) Vgl. Vermerk zu § 11: Zu Nr. 56 (§ 67) Die Bundesregierung hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Strafbestimmung des § 67 wegfallen zu lassen. Sie hat sich dann den vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken gegen eine völlige Streichung der Strafvorschrift nicht ganz verschlossen und ist der vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafvorschrift zum Teil beigetreten, und zwar in dem Umfange, daß lediglich eine Geldstrafe bis 500 DM angedroht wird. Die Auffassungen im Ausschuß über die Beibehaltung der Strafvorschrift waren geteilt. Der Rechtsausschuß hatte mit 13 : 12 Stimmen die Streichung der Strafvorschrift empfohlen. Nachdem ein Antrag auf völlige Streichung der Strafvorschrift bei Stimmengleichheit abgelehnt worden war, verfielen Anträge auf Übernahme der vom Bundesrat und zuletzt der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassungen der Ablehnung, so daß die Strafvorschrift in der Fassung des Gesetzes von 1937 geblieben ist. Zu Nr. 60 (§§ 69 a, 69 b, 69 d) Vgl. zu § 69 a Abs. 2 den Vermerk zu § 11. Der Ausschuß hat in § 69 a Abs. 3 die Bestimmungen über die Auswertung der Eintragungen über das religiöse Bekenntnis erweitert, um auch durch die Fassung des Gesetzes klarzustellen, daß diese Eintragungen in jedem Falle nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Religionszugehörigkeit ist in dem Gesetz jetzt festgelegt. Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht genau geregelt und noch einmal zum Ausdruck gebracht, daß in diesem Falle eine Auskunftspflicht abweichend von den Bestimmungen der §§ 11, 12, 14, 21 und 37 besteht, weil diese Auskünfte, wie oben erwähnt, nur für statistische Zwecke ausgewertet werden dürfen. Die Änderung im § 69 b Abs. 2 ergibt sich aus der Übernahme von § 7 a Abs. 1 Satz 2 (Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit). § 69 d geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, dem der Ausschuß zugestimmt hat. Die Vorschrift regelt Personenstandsfälle aus der Nachkriegszeit, bei denen bisher Unklarheit über die Beurkundung bestand. Zu Nr. 63 (§ 70 a) Die Mehrheit des Ausschusses hat sich zu § .70 a Abs. 1 Nr. 2 der Regierungsvorlage angeschlossen, während die Minderheit der Auffassung des Bundesrates, die in Drucksache 848 festgelegt ist, beigetreten ist. Darüber hinaus hatte die Minderheit verfassungsrechtliche Bedenken, den Erlaß einer Rechtsverordnung von dem Einvernehmen mit einer außerstaatlichen Stelle abhängig zu machen. Diese Auffassung hat auch der Rechtsausschuß geteilt, der, um allen Schwierigkeiten zu begegnen, die Streichung der Vorschrift angeregt hatte, zumal die Auskunftspflicht nach dem BGB ohnehin nach seiner Auffassung gesichert war. Die Mehrheit des Ausschusses ist, wie gesagt, dieser Auffassung nicht beigetreten und hat der Regierungsvorlage zugestimmt. Bonn, den 5. Dezember 1956 Schmitt (Vockenhausen) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 929 (Vgl. S. 10894 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I erhält Nr. 56 folgende Fassung: 56. In § 67 Abs. 1 werden nach den Worten „mit Geldstrafe" die Worte „bis zu 300 Deutsche Mark" und nach den Worten „mit Gefängnis" die Worte „bis zu drei Monaten" eingefügt. Bonn, den 31. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 933 (Vgl. 10892 C, 10893 C, 10906 B, 10907 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I: 1. In Nr. 11 werden in § 11 Abs. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1: 2. In Nr. 11 werden in § 11 Abs. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 3. In Nr. 13 werden in § 12 Abs. 2 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 3: 4. In Nr. 13 werden in § 12 Abs. 2 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 5. In Nr. 13 wird in § 14 die Nr. 8 gestrichen. 6. In Nr. 13 werden in § 15 b die Worte „, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. 7. In Nr. 15 werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 7: 8. In Nr. 15 werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 9. In Nr. 24 Buchstabe a werden in § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 9: 10. In Nr. 24 Buchstabe a werden in § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle des Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 11. In Nr. 51 werden in § 62 Nr. 3 die Worte „sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist" gestrichen. Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nr. 11: 12. In Nr. 51 werden in § 62 Nr. 3 nach dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist" gestrichen. 13. In Nr. 51 werden in § 63 Nr. 1 die Worte „sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 13: 14. In Nr. 51 werden in § 63 Nr. 1 nach dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist" gestrichen. 15. In Nr. 51 werden in § 64 Nr. 1 die Worte „sowie seine rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 15: 16. In Nr. 51 werden in § 64 Nr. 1 hinter dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist" gestrichen. 17. In Nr. 60 wird in § 69 a a) Absatz 2 gestrichen, b) in Absatz 3 Satz 1 gestrichen, und Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Anzeigenden oder die Eheschließenden sind auskunftspflichtig. 18. In Nr. 63 werden in § 70 a Abs. 1 Nr. 2 die Worte „im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 18: 19. In Nr. 63 werden in § 70 a Abs. 1 Nr. 2 die Worte „im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften" ersetzt durch die Worte „nach Anhörung der Kirchen und Religionsgemeinschaften". Bonn, den 5. Februar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 934 (Vgl. S. 10895 A, 10906 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 56 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 5. Februar 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort zu einer Zusatzfrage hat Herr Abgeordneter Dr. Arndt.


Rede von Dr. Adolf Arndt
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Staatssekretär, besteht zwischen dem mir durchaus bekannten Beamtenrecht einerseits und dem in seinen Motiven und Zielsetzungen von mir allerdings ganz anders als von Ihnen beurteilten Wiedergutmachungsrecht andererseits der entscheidende Unterschied nicht darin, daß nach Beamtenrecht der Anspruch auf Kindergeld in der Person des Beamten entsteht, während nach Wiedergutmachungsrecht der Wiedergutmachungsanspruch in der Person des Kindes, sei es des ehelichen, sei es des unehelichen Kindes, entsteht, so daß bei einer analogen Anwendung der Grundsätze des Beamtenrechts — und eine andere kommt ja wegen dieses entscheidenden Unterschiedes nicht in Frage — eine soziale Gleichstellung, wie sie der nach Art. 1 Abs. 3 auch die Gesetzgebung bindende Art. 6 des Grundgesetzes vorschreibt, nicht erreicht ist, wenn uneheliche Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen wie eheliche Kinder Wiedergutmachung bekommen? Das ist eine etwas schwierige Frage; aber ich mußte alles in einen Satz bringen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Abgeordneter, die ganze Materie ist schwierig. Ich glaube, meine Antwort war auch nicht ganz einfach. Ich bin aber der Ansicht, daß wir hier nach wie vor zwei Rechtsansprüche auseinanderhalten müssen, den zivilrechtlichen Anspruch eines unehelichen Kindes gegenüber seinem Erzeuger und den öffentlich-rechtlichen Anspruch, den ein Beamter, der hier der uneheliche Vater ist, gegen den Staat auf Zahlung von Dienstbezügen und eventuell von Kindergeld hat. Er kann nach Beamtenrecht nur dann Kindergeld bekommen, wenn er seinen Pflichten aus dem Alimentenanspruch nachkommt. Das ist auch die Grundlage für die Regelung des Entschädigungsanspruchs, und ich glaube, daß der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestages in voller Kenntnis der Schwierigkeit dieser Materie den Anspruch so geregelt hat, wie ich es eben dargelegt habe. Ich bin aber gerne bereit dazu, wenn Sie den Wunsch haben, daß wir uns einmal zusammensetzen und uns über diese schwierige Materie persönlich aussprechen.