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    2. Deutscher Bundestag — 189. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Februar 1957 10743 189. Sitzung Bonn, Freitag, den 1. Februar 1957. Zur Geschäftsordnung, betr. Änderungen der Tagesordnung: Rasner (CDU/CSU) 10746 C Schmidt (Hamburg) (SPD) 10746 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 10747 A, 10800 C Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 10785 B Anträge der Abg. Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer u. Gen. betr. Empfehlungen und Entschließungen des Europarates und der Versammlung der Westeuropäischen Union (Drucksache 3131) und der Fraktion der SPD betr. Gemeinsamer Markt und Euratom (Drucksache 3138) 10747 A Sabaß (CDU/CSU) 10747 A Überweisung der Anträge an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, des Antrags Drucksache 3138 außerdem an den Ausschuß für Atomfragen 10747 A Fragestunde (Drucksache 3076): 1. Frage des Abg. Wienand (SPD) betr. Wohnungsverhältnisse ausländischer Diplomaten im Bonner Raum: Dr. Wandersieb, Staatssekretär im Bundesministerium für Wohnungsbau 10747 B 2. Frage des Abg. Freidhof (SPD) betr. Massenvernichtung von Zugvögeln in Italien: Zurückgezogen 10747 C 3. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr. Inhaftierung von Frau Klara Pförtsch ohne stichhaltigen Grund: Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 10747 C Frage des Abg. Wienand (SPD) betr. Zahlung von Umsatzsteuer bei Abgabe von Blutkonserven aus einer Krankenanstalt in eine andere: Hartmann, Statssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 10747 D 4. Frage des Abg. Wienand (SPD) betr. „Interministeriellen Filmausschuß": Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 10748 A, C Wienand (SPD) 10748 B, C 5. Frage des Abg. Kroll (CDU/CSU) betr. Rechtsstellung der nicht im aktiven Dienst befindlichen Beamten nach Art. 131 GG: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10748 D 6. Frage des Abg. Kroll (CDU/CSU) betr. namentliche Erfassung und Betreuung der deutschen Staatsangehörigen in der UdSSR bzw. schnelle Verwirklichung der Moskauer Vereinbarungen: Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 10749 B Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 10749 D Kroll (CDU/CSU) 10750 B 8. Frage der Abg. Frau Hütter (FDP) betr. in Frankreich inhaftierte deutsche Kriegsverurteilte: Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 10750 C 9. Frage der Abg. Frau Hütter (FDP) betr. Kriegsverurteilte in Landsberg, Wittlich und Werl: Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen . . . . 10750 D, 10751 A Frau Hütter (FDP) 10750 D 10. Frage des Abg. Wolf (Stuttgart) (CDU/ CSU) betr. Eingliederung von Rußlandheimkehrern in das Wirtschaftsleben im Bundesgebiet: Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 10751 B 11. Frage zurückgestellt 10751 C 12. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Aufwendungen für ausländische von der Bundesregierung eingeladene Besucher: Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 10751 C 13. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Umsatzausgleichsteuer für eingeführte Pressefotos: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 10751 D, 10752 A Kahn-Ackermann (SPD) 10751 D 14. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr. deutsche Beteiligung an der Exposition universelle et internationale de Bruxelles 1958: Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 10752 B 15. Frage des Abg. Wehr (SPD) betr. Dankrede des Handelsrichters Knappertsbusch in Wuppertal für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes: Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10752 C 16. Frage des Abg. Heide (SPD) betr. Aufkündigung der Mieträume für das Bundesinstitut für Arbeitsschutz in Soest: Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . 10753 A, C, D Heide (SPD) 10753 C 17. Frage der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) betr. Arbeitsschutz und Arbeitszeit für Krankenpflegepersonal und Kinderpflegerinnen: Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . . . 10753 D, 10754 A, B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 10754 A 18. Frage des Abg. von Manteuffel (Neuß) (FVP) betr. Übernahme von als Angestellte beschäftigten ehemaligen Offizieren und Beamten der Abteilung XII des Bundesverteidigungsministeriums als Soldaten der Bundeswehr bzw. als Beamte der Wehrverwaltung: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10754 B, D von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . . 10754 D 19. Frage des Abg. Pohle (Eckernförde) (SPD) betr. Vergabe von Aufträgen der Bundeswehr an kriegsblinde Handwerker: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10754 D 20. Frage des Abg. Pohle (Eckernförde) (SPD) betr. Vergünstigungen für Schwerbeschädigte aus der sowjetisch besetzten Zone bei Besuchen in der Bundesrepublik: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10755 B 21. Frage des Abg. Pohle (Eckernförde) (SPD) betr. Verwendungszweck für die ehemaligen Wehrmachtliegenschaften im Raum Kaltenkirchen-Moorkaten: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10755 D 22. Frage zurückgestellt 10755 D Frage des Abg. Held (FDP) betr. Voraussetzungen für Durchsuchung der Geschäftsräume von Verbänden und Innungen bei Verdacht einer Preisabsprache: Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10756 A 23. Frage des Abg. Dr. Rinke (CDU/CSU) betr. Wirtschaftswerbung durch Diapositive und Werbefilme in Lichtspieltheatern und Einschränkung der Vorführung guter Kultur-Kurzfilme: Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 10756 C 24. Frage des Abg. Hilbert (CDU/CSU) betr. Hebung der Grenzkreisstädte Waldshut und Säckingen in die Ortsklasse A: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 10757 A 25. bis 28. Frage zurückgestellt 10757 B Nächste Fragestunde 10757 B Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Neuburger, Häussler, Scharnberg und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Drucksache 1585); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 2973 [neu], Umdruck 928) . . . 10757 B Neuburger (CDU/CSU): als Berichterstatter 10757 C Schriftlicher Bericht 10803 C Abstimmungen 10757 D Beratung der Übersicht 20 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betreffend Petitionen nach dem Stand vom 10. Januar 1957 (Drucksache 3069) 10758 A Beschlußfassung 10758 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Drucksachen 3111, 3102, Umdrucke 924, 926) 10758 A Frau Strobel (SPD) : als Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 10806 B als Abgeordnete 10758 B, 10760 B Dr. Horlacher (CDU/CSU) 10759 B Weber (Untersontheim) (FDP) . . 10759 C, 10760 B Elsner (GB/BHE) 10760 A Abstimmungen 10760 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf (Arbeitsplatzschutzgesetz) (Drucksache 3117) 10760 D Überweisung an den Ausschuß für Verteidigung und an den Ausschuß für Arbeit 10760 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Fünften Nachtragshaushaltsgesetzes 1956 (Drucksache 3058) 10746 D, 10760 D Strauß, Bundesminister für Verteidigung . 10761 A, 10791 D, 10795 B, 10796 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . 10764 D, 10766 B, 10767 D, 10768 B, 10769 C, 10770 B, C, 10772 B, 10799 D, 10800 B Erler (SPD) . . . 10766 A, 10767 D, 10768 B, 10769 B, 10770 B, C, 10790 D Wehner (SPD) 10772 B, 10795 B Schmidt (Hamburg) (SPD) 10772 D, 10782 C, 10796 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) . . 10782 B, 10799 B Dr. Mende (FDP) 10785 B, 10789 B von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . 10789 A, C, 10791 A Dr. Arndt (SPD) . . 10798 D, 10799 C, 10800 A Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Verteidigung 10800 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung des Erwerbslebens (Mikrozensus) (Drucksache 2695); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 3054) 10800 C Dr. Bergmeyer (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 10807 A Beschlußfassung 10800 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut (Drucksache 3063) 10800 D Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 10800 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes (Drucksache 1478); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksachen 3064, zu 3064, Umdruck 930) 10800 D Dr. Hoffmann (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 10807 A Beschlußfassung 10801 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksache 3056) 10801 B Überweisung an die Ausschüsse für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und für Wirtschaftspolitik 10801 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 22. Dezember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Kriegsgräber (Drucksache 3055) 10801 B Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 10801 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern (Drucksache 3059) 10801 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 10801 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Günther, Even, Nellen, Mühlenberg u. Gen. betr. Unwetterkatastrophe in der Eifel am 29. Mai 1956 (Drucksachen 2963, 2489) 10801 C Beschlußfassung 10801 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über die Anträge der Fraktion der FDP betr. Hilfe für die Hochwassergeschädigten in Hessen, in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen (Drucksachen 2964, zu 2964, 2646, 2650, 2652) 10801 C Beschlußfassung 10801 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher, Bauknecht, Struve, Lücker (München) u. Gen. betr. Hochwasser- und Unwetterschäden (Drucksachen 2965, zu 2965, 2693) . . . . 10801 D Beschlußfassung 10801 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktionen der DP, FVP betr. Hochwasser- und Witterungsschäden an der Ernte 1956 (Drucksachen 2966, zu 2966, 2711) 10801 D Beschlußfassung 10801 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Hilfsfonds für den Obst- und Weinbau (Drucksachen 2967, 2731) 10802 A Beschlußfassung 10802 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Hochwasserschäden (Drucksachen 2968, zu 2968, 2770) 10802 A Beschlußfassung 10802 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Josten, Ritzel, Lahr, Arndgen, Schlick u. Gen. betr. Hilfe für die Eisund Hochwassergeschädigten des Rheins und der Nebenflüsse (Drucksachen 2977, zu 2977, 2199) 10802 A Beschlußfassung 10802 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1953 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksache 3033) 10802 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 10802 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf zweier Lagerhallen in Sudheim bei Northeim, Regierungsbezirk Hannover (Drucksache 3066) 10802 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 10802 C Nächste Sitzung 10802 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10803 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den von den Abg. Neuburger, Häussler, Scharnberg und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Drucksache 2973 [neu] 10803 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zum Entwurf eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Umdruck 928) 10806 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Drucksache 3111) . . 10806 B Anlage 5: Änderungsantrag der Abg. Mauk u. Gen. zum Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Umdruck 924) 10806 C Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Umdruck 926) 10806 D Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Drucksache 3054) 10807 A Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes (zu Drucksache 3064) 10807 A Anlage 9: Änderungsantrag der Abg. Dr. Hoffmann, Dr. Hellwig, Lange (Essen), Petersen, Dr. Elbrächter, Dr. Henn zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes (Umdruck 930) 10808 D Die Sitzung wird um 10 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Arnholz 15. 2. Dr. Bärsch 1. 2. Dr. Bartram 1. 2. Bauknecht 1. 2. Baur (Augsburg) 1. 2. Berendsen 1. 2. Frau Beyer (Frankfurt) 1. 2. Böhm (Düsseldorf) 9. 2. Frau Brauksiepe 16. 2. Brese 1. 2. Dr. Brühler 2. 2. Cillien 2. 3. Corterier 1. 2. Dr. Dehler 28. 2. Dr. Deist 1. 2. Diedrichsen 9. 2. Diekmann 1. 2. Engelbrecht-Greve 1. 2. Even 1. 2. Frehsee 1. 2. Freidhof 1. 2. Fuchs 1. 2. Gedat 1. 2. Geiger (München) 1. 2. Gockeln 2. 3. Dr. von Golitschek 1. 2. Grantze 1. 2. Dr. Gülich 1. 2. Hepp 1. 2. Dr. Hesberg 1. 2. Heye 1. 2. Höfler 28. 2. Illerhaus 1. 2. Dr. Jentzsch 1. 2. Keuning 1. 2. Dr. Köhler 2. 3. Dr. Kopf 1. 2. Dr. Kreyssig 1. 2. Kriedemann 1. 2. Kunz (Schwalbach) 1. 2. Dr. Leiske 1. 2. Dr. Leverkuehn 1. 2. Mauk 1. 2. Meyer (Oppertshofen) 1. 2. Meyer-Ronnenberg 23. 2. Dr. Miessner 1. 2. Müller (Wehdel) 1. 2. Neumann 1. 2. Neumayer 16. 3. Odenthal 15. 2. Dr. Oesterle 1. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 1. 2. Frau Dr. Rehling 1. 2. Reitz 1. 2. Scharnberg 1. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Schmücker 1. 2. Schneider (Bremerhaven) 1. 2. Schneider (Hamburg) 1. 2. Schrader 1. 2. Frau Schroeder (Berlin) 15. 4. Schwarz 1. 2. Dr. Siemer 1. 2. Stahl 1. 2. Sträter 1. 2. Struve 1. 2. Thieme 1. 2. Dr. Vogel 2. 2. Wagner (Ludwigshafen) 1. 2. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 1. 2. Dr. Welskop 1. 2. Frau Welter (Aachen) 1. 2. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Eberhard 28. 2. Anlage 2 Drucksache 2973 (neu) (Vgl. S. 10757 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Neuburger, Häussler, Scharnberg und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Drucksache 1585). Berichterstatter: Abgeordneter Neuburger Der Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 22. September 1955 den von den Abgeordneten Neuburger, Häussler, Scharnberg und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurf an den Ausschuß für Geld und Kredit - federführend - und an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen sowie für Wirtschaftspolitik zur Mitberatung überwiesen. Nach Einholung einer Stellungnahme der Bundesregierung, die wiederum ihrerseits die Verbände des Kreditgewerbes angehört hatte, faßte der Ausschuß für Geld und Kredit in der Sitzung am 20. April 1956 über eine Reihe grundsätzlicher Fragen Beschluß. Der Gesetzentwurf wurde daraufhin umgeformt. Sachverständige der bestehenden Kapitalanlagegesellschaften erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Vorschriften. Die Vorschläge des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen wurden vom federführenden Ausschuß in vollem Umfange, die des Ausschusses für Wirtschaftspolitik ganz überwiegend übernommen. Das Ergebnis der Beratungen wird den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht. I. Allgemeines Die noch immer nicht befriedigende Lage auf dem Kapitalmarkt beruht nicht zuletzt darauf, daß dem Kapitalmarkt das stabilisierende Element eines breit gestreuten, von Liquiditätsschwankungen wenig berührten Publikumsbesitzes fehlt. Mit dem Investmentsparen ist ein Mittel gegeben, den Wertpapierbesitz auf eine breitere Basis zu stellen. Die Investment- oder Kapitalanlagegesellschaften legen ihnen anvertraute Kapitalien in gemischten Wertpapierbeständen an und beteiligen die einzelnen Geldgeber anteilmäßig an der Gesamtheit der erworbenen Wertpapiere. Das im Ausland, insbesondere in USA, in der Entwicklung schon weit fortgeschrittene, in Deutschland jedoch verhältnismäßig junge Investmentsparen eröffnet breiten Bevölkerungskreisen die Möglichkeit, sich beim Wertpapiererwerb der Vorteile, die sonst nur ein großes Vermögen bietet, zu bedienen. Während der unmittelbare Erwerb einzelner Wertpapiere Sachkunde des Kapitalanlegers voraussetzt und trotzdem die Gefahr von Verlusten einschließt, (Neuburger) wird das Risiko beim Investmentsparen durch die breite Streuung des Wertpapierbestandes und durch die fachmännische Auswahl der Anlagewerte vermindert. Diese Funktion der Kapitalanlagegesellschaften ist heute besonders wichtig, weil denjenigen Schichten, die auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse normalerweise schon für den Wertpapierbesitz in Betracht kommen, im allgemeinen noch die Kenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapiermarktes fehlen. Wenn das Investmentsparen die erhoffte Verbreitung gewinnt, so werden in zunehmendem Maße weite Bevölkerungskreise an Bestand, Zuwachs und Erträgen des Produktionsvermögens der Wirtschaft beteiligt. Hierdurch wird einerseits die private Eigentumsbildung und damit das Gefühl der Mitbeteiligung und Mitverantwortung am wirtschaftlichen Geschehen gefördert. Zum anderen ist zu erwarten, daß bei einer Ausweitung des Investmentsparens auch neue Kapitalquellen für Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen der Wirtschaft erschlossen werden. Wenn auch zunächst noch mit einer gewissen Umschichtung von Kapital zugunsten des Investmentsparens gerechnet werden muß, wird auf die Dauer durch das Investmentsparen bei ausreichender Werbung und erfolgreicher Geschäftsführung der Kapitalanlagegesellschaften zusätzliches Kapital aufkommen. Auf weitere Sicht ist deshalb keine Benachteiligung der übrigen Sparformen und damit etwa des mittelständischen Kredits durch das Investmentsparen zu befürchten. Dies wird auch durch die Entwicklung in den anderen Ländern erwiesen. So betrugen in den USA Ende 1955 die Investmentfonds zwar rd. 9 Milliarden Dollar, dennoch waren rd. 228 Milliarden Dollar Bundesschuldverschreibungen und rd. 175 Milliarden Dollar sonstige Wertpapiere im Umlauf. Berechtigt nach allem das Investmentsparen zu Hoffnungen in kapitalmarktpolitischer und sozialpolitischer Hinsicht, so erscheint es andererseits, insbesondere nach den Erfahrungen in den USA, notwendig, durch gesetzliche Vorschriften den Schutz der Investmentsparer sicherzustellen und gleichzeitig steuerliche Nachteile, die sich aus der Zwischenschaltung der Kapitalanlagegesellschaft ergeben, zu beseitigen. Diesen Zwecken dient das vorliegende Gesetz. II. Die Vorschriften im einzelnen 1. Die Kapitalanlagegesellschaft § 1 Abs. 2 bestimmt, daß Kapitalanlagegesellschaften nur in Form von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden dürfen. Da alle Aktiengesellschaften und diejenigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Kreditgeschäft betreiben, gesetzlich zur Prüfung und Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind, ist durch diese Vorschrift eine ausreichende Publizität der Kapitalanlagegesellschaft selbst sichergestellt. Der Entwurf sieht in § 5 Abs. 1 vor, daß die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen treuhänderisch für die Anteilinhaber verwaltet und von ihrem eigenen Vermögen getrennt hält. Es bleibt der Regelung der Vertragsbedingungen überlassen, ob das Sondervermögen im Miteigentum der Anteilinhaber oder im treuhänderischen Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen soll. Die in den USA häufige sogenannte aktienrechtliche Lösung, bei der Anteilinhaber und Aktionäre identisch sind, würde in Deutschland einschneidende Änderungen des Aktienrechts notwendig machen. Zunächst müßten die Bilanzierungsvorschriften geändert werden, um die Ausschüttung der Erträgnisse des Sondervermögens auch bei Kursrückgängen zu ermöglichen. Weitere Änderungen wären erforderlich, um die laufende Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen je nach den Marktverhältnissen möglich zu machen. Denn diese Form der Investmentgesellschaft, der sogenannten openend-fund, verdient vor dem sogenannten closedend-fund, bei dem der Betrag des Fonds und damit auch die Zahl der Anteile von vornherein festgelegt wird, den Vorzug, vor allem, weil bei dem openend-fund spekulative Sonderentwicklungen der Anteilskurse vermieden werden. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann mehrere Sondervermögen bilden. Diese müssen sich durch ihre Bezeichnungen unterscheiden und getrennt gehalten werden (§ 5 Abs. 3). Auf Anregung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik ist durch § 1 Abs. 3 und 4 festgelegt worden, daß bei den in der Form von Aktiengesellschaften betriebenen Kapitalanlagegesellschaften nur Namensaktien ausgegeben werden dürfen und daß die Übertragung von Aktien bzw. Geschäftsanteilen der Kapitalanlagegesellschaft der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Damit soll die Publizität der Kapitalanlagegesellschaft auch in bezug auf die Gesellschafter erreicht werden. Durch § 2 Abs. 1 Satz 1 wird zur Vermeidung etwaiger Zweifel festgestellt, daß die Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute sind. Als solche unterliegen sie den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 soll die Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften auf Bundesebene ausgeübt werden, weil die Kapitalanlagegesellschaften im gesamten Bundesgebiet tätig sein werden und ihre Beaufsichtigung nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgen muß. Die Aufsicht wird bis zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Bundesaufsicht gibt Art. 74 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 GG. Im übrigen hält der Ausschuß für Geld und Kredit nicht nur aus Anlaß des vorliegenden Investmentgesetzes, sondern viel mehr noch aus Anlaß des am 6. Dezember 1956 beschlossenen Gesetzes zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten (Drucksache 2899) die Wiedereinführung einer Bundesaufsicht über alle Kreditinstitute für angezeigt. Der Ausschuß ist der Meinung, daß die künftig rezentralisierten Großbanken einschließlich der Gemeinwirtschaftsbank schon wegen ihres über das gesamte Bundesgebiet ausgedehnten Niederlassungsbereichs nicht von zehn verschiedenen Länderbehörden beaufsichtigt werden können und daß überhaupt das Kreditwesen seiner Natur nach eine überregionale Aufsicht, wie sie bereits im Versicherungswesen besteht, verlangt. Der Ausschuß hält die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für so vordringlich, daß nach seiner Meinung die Bundesregierung alsbald eine Initiative in dieser Richtung ergreifen sollte. In § 2 Abs. 2 wird ein voll eingezahltes Mindestkapital der Kapitalanlagegesellschaft von 500 000,— (Neuburger) DM verlangt und ihr die Vornahme von anderen als Investmentgeschäften verboten. Schließlich wird für Kapitalanlagegesellschaften in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bildung eines Aufsichtsrates vorgeschrieben (§ 3). Die von Gesellschafterseite gewählten Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Die Aufsichtsratsmitglieder müssen ihrer Persönlichkeit nach die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleisten und mindestens zur Hälfte aus Wertpapierspezialisten bestehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2). 2. Das Sondervermögen Das Investmentsparen ist auf börsengängige Wertpapiere beschränkt, weil nur diese jederzeit bewertbar und veräußerlich sind. Der Erwerb von ausländischen Wertpapieren ist durch § 6 Abs. 1 Buchstabe c zugelassen worden, sofern die Vertragsbedingungen dies vorsehen. Als zusätzliche Sicherung bei Auslandswerten wurde in § 13 Abs. 2 Satz 2 vorgesehen, daß die Bankaufsichtsbehörde durch die Bezeichnung bestimmter ausländischer Börsen die Anlegung auf die an diesen Börsen gehandelten Wertpapiere beschränken kann. Zwei der wichtigsten Bestimmungen enthält § 6 Abs. 3 und 4 mit der prozentualen Beschränkung der Anlagemöglichkeiten. Absatz 3 soll die Risikomischung sichern durch die Vorschrift, daß höchstens 5 % jedes Sondervermögens in Wertpapieren desselben Ausstellers angelegt werden können. Wegen der verhältnismäßig geringen Anzahl der für die Anlegung in Betracht kommenden Werte können ausnahmsweise, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen, mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde Papiere bestimmter Aussteller bis zu 7,5 % des Fondswertes erworben werden. Die 5 %- Klausel von § 6 Abs. 4 soll verhindern, daß die Kapitalanlagegesellschaft sich mit Mitteln der Anteilinhaber Machtpositionen in einzelnen Unternehmen verschafft. Deshalb wird für alle Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft zusammen der Erwerb von mehr als 5 % der stimmberechtigten Aktien bzw. Kuxe eines Unternehmens verboten. Zur Sicherung der Anteilinhaber verlangt § 10 Abs. 1, daß die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) nach Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde mit der Verwahrung des Sondervermögens beauftragt. Die Depotbank hat sowohl für die Wertpapiere als auch für das Geld des Sondervermögens gesperrte Depots bzw. Konten anzulegen (§ 10 Abs. 2). Da auch die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine über die Depotbank erfolgt, kann und soll sie überwachen und sicherstellen, daß die Gegenwerte für die auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft durchgeführten Geschäfte stets wieder in die gesperrten Konten bzw. Depots des Sondervermögens gelangen (§ 10 Abs. 5). Die Depotbank hat entsprechend ihrer Zweckbestimmung lediglich eine formelle Überwachungsfunktion, jedoch kein sachliches Mitspracherecht bei der Führung der Geschäfte durch die Kapitalanlagegesellschaft. An weiteren Schutzbestimmungen sind zu erwähnen: a) Das Verbot von Wertpapiergeschäften zwischen der Kapitalanlagegesellschaft einerseits und ihren Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern andererseits (§ 4 Abs. 3). b) Das Verbot von Verpfändungen und Sicherungsübereignungen von Werten des Sondervermögens (§ 7 Abs. 2). c) Die Abschirmung der Sondervermögen gegen alle Ansprüche Dritter (§ 8 Abs. 2). d) Die Festlegung von Mindestvorschriften für die Vertragsbedingungen (§ 13 Abs. 3) und die Genehmigung der Vertragbedingungen durch die Bankaufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 2 Satz 1). Der Entwurf sieht im übrigen bewußt davon ab, ähnlich dem nordamerikanischen Gesetz für jeden denkbaren Mißbrauch Sicherungsvorschriften aufzustellen, die unter Umständen doch umgangen werden können. Als allgemeinen Schutz vor Mißbräuchen hält der Entwurf eine weitgehende Publizität der Sondervermögen und die damit verbundene Überwachung der Kapitalanlagegesellschaft durch die öffentliche Meinung für erforderlich und ausreichend. § 18 Abs. 1 bestimmt deshalb, daß die zum Sondervermögen gehörenden Werte zweimal jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wodurch eine Kontrolle der Öffentlichkeit ermöglicht wird. Im Hinblick auf diese Publizität wird es sich eine Kapitalanlagegesellschaft kaum erlauben können, die Geschäfte in einer den Interessen der Anteilinhaber zuwiderlaufenden Weise zu führen. Außerdem würde jeder Mißbrauch im Wert der Anteilscheine sehr bald zum Ausdruck kommen. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hatte vorgeschlagen, zum Schutz der Anteilinhaber die Verpflichtung zur Rücknahme der Anteilscheine im einzelnen gesetzlich festzulegen. Der federführende Ausschuß hält das Risiko einer gesetzlich bis in die Einzelheiten festgelegten Rücknahmeverpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft für nicht tragbar. Er ist der Ansicht, daß bei grundsätzlicher Festlegung der Rücknahmeverpflichtung die Genehmigung der Vertragsbedingungen durch die Bankaufsichtsbehörde, die Bekanntgabe der Rücknahmebedingungen auf den Anteilscheinen und der Wettbewerb zwischen den Kapitalanlagegesellschaften ausreichen werden, um für die Anteilinhaber ungünstige Rücknahmebedingungen zu verhindern. Entsprechend einer Anregung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik wurde durch Einfügung von § 16 Abs. 3 bestimmt, daß der Preis der Anteilscheine bei der Ausgabe des ersten Anteilscheines 100 DM nicht übersteigen darf. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, daß die steuerlichen Vorteile der Kapitalanlagegesellschaft dazu benutzt werden, Sondervermögen ausschließlich für große Kapitalanleger zu schaffen. 3. Steuerliche Vorschriften Die Steuerbestimmungen des § 19 befreien das Sondervermögen von der Körperschaftsteuer, der Abgabe „Notopfer Berlin", der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer, während die Kapitalanlagegesellschaft mit ihren Gewinnen voll steuerpflichtig ist. Die von den Werten des Sondervermögens einbehaltene Kapitalertragsteuer wird an das Sondervermögen zurückerstattet. Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% wird nur von Ausschüttungen an Anteilinhaber, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung erhoben. In (Neuburger) dieser Rechtsverordnung soll das Nähere darüber bestimmt werden, wie die Durchführung dieser Vorschrift sicherzustellen ist. Der erste unmittelbare oder mittelbare Erwerb sowie der Rückkauf der Anteilscheine unterliegt nicht der Besteuerung nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz. Durch § 20 wird der Erwerb von Anteilscheinen als steuerbegünstigter Kapitalansammlungsvertrag zugelassen, falls das Sondervermögen ausschließlich aus solchen Werten besteht, deren Erwerb als Kapitalansammlungsvertrag anerkannt ist. Mit diesen Besteuerungsvorschriften ist steuerlich die Gleichstellung des Anteilinhabers mit dem unmittelbaren Erwerber von Wertpapieren erreicht. In § 22 war die Anfügung des folgenden Absatzes beantragt worden: „(8) § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt auch für die Kapitalertragsteuer, die auf Erträge des Anlagevermögens einbehalten ist, welche Gegenstand der Ausschüttung für eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht beendete Rechenschaftsperiode sind." Hiervon wurde jedoch Abstand genommen, da eine entsprechende Regelung durch die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 5 Nr. 2 bereits ermöglicht worden ist. Bonn, den 10. Januar 1957 Neuburger Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 928 (Vgl. S. 10757 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Neuburger, Häussler, Scharnberg und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Drucksachen 2973 [neu], 1585). Der Bundestag wolle beschließen: Folgender neuer § 24 a wird eingefügt: § 24 a Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Bonn, den 31. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Feller und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 4 Drucksache 3111 (Vgl. S. 10758 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Drucksache 3102). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Strobel Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 18. Januar 1957 mit dem Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) — Drucksache 3102 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und mit Mehrheit dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 18. Januar 1957 Frau Strobel Berichterstatterin Anlage 5 Umdruck 924 (Vgl. S. 10759 A, C, 10760 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk und Genossen zur Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Drucksachen 3111, 3102). Der Bundestag wolle beschließen, zu dem Verordnungsentwurf — Drucksache 3102 — den Änderungsvorschlag anzunehmen, daß in § 1 die lfd. Nr. 2 Tarifnr. 2002 gestrichen wird, und der entsprechend neugefaßten Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) zuzustimmen. Bonn, den 21. Januar 1957 Mauk Dr. Czermak Eberhard Frühwald Graff (Elze) Held Dr. Hammer Frau Hütter Kühn (Bonn) Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Schloß Schwann Schwertner Weber (Untersontheim) Wedel Anlage 6 Umdruck 926 (Vgl. S. 10758 B, 10760 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Drucksachen 3111, 3102). Der Bundestag wolle beschließen, zu dem Verordnungsentwurf — Drucksache 3102 — den Änderungsvorschlag anzunehmen, daß 1. in § 1 lfd. Nr. 1 Tarifnr. aus 0702 in der Zollsatzspalte die Zahl „10" durch das Wort „frei", 2. in § 1 lfd. Nr. 2 Tarifnr. 2002 in der Zollsatzspalte die Zahl „20" jeweils durch das Wort „frei" ersetzt wird, und der entsprechend neugefaßten Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) zuzustimmen. Bonn, den 23. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Drucksache 3054 (Vgl. S. 10800 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) (Drucksache 2695). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bergmeyer Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat in seiner Sitzung vom 28. November 1956 zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) — Drucksache 2695 — Stellung genommen und einstimmig beschlossen, den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf mit der Maßgabe zur Annahme zu empfehlen, daß in § 2 der Absatz 2 gestrichen wird. Bonn, den 20. Dezember 1956 Dr. Bergmeyer Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 3064 (Vgl. S. 10801 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes (Drucksache 1478). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hoffmann I. Allgemeines Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes — Drucksache 1478 — verfolgt in erster Linie den Zweck, die Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten, deren Einrichtung bereits durch die Verordnung zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121, 124) ermöglicht worden war, im Umfang der ihnen bis 1945 zustehenden Befugnisse wieder funktionsfähig zu machen. Schon vor dem Erlaß der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft waren mit den bei mehreren Industrie- und Handelskammern eingerichteten Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten gute Erfahrungen gemacht worden. Ein Mangel haftete diesen Stellen nach Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise nur insofern an, als sie nicht die Befugnis hatten, die streitenden Parteien zu einem persönlichen Erscheinen vor den Einigungsstellen zu zwingen. Die Verordnung zum Schutze der Wirtschaft suchte diesem Mangel dadurch abzuhelfen, daß sie die Einigungsstellen durch Einfügung des § 27 a in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf eine gesetzliche Grundlage stellte und ihnen die Befugnis verlieh, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen und gegebenenfalls durch Ordnungsstrafen zu erzwingen. Die auf dieser Grundlage arbeitenden Einigungsstellen haben sich nach dem übereinstimmenden Urteil aller Beteiligten bewährt. Die Tätigkeit dieser Stellen wurde jedoch nach dem Kriegsende unterbrochen, da die bis 1945 als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Industrie- und Handelskammern, bei denen die Einigungsstellen eingerichtet waren, in einem Teil des Bundesgebiets auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften nunmehr in privatrechtlicher Form neu gebildet wurden und man die Auffassung vertrat, daß Organisationen des privaten Rechts Hoheitsbefugnisse wie die Befugnis zur Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien und zur Verhängung von Ordnungsstrafen nicht übertragen werden dürften. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf zielt darauf ab, die Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten wieder auf eine einheitliche Rechtsgrundlage zu stellen. Als der Entwurf der Bundesregierung eingebracht wurde, waren die Unterschiede in der Rechtsform der Industrie- und Handelskammern in den verschiedenen Teilen des Bundesgebiets noch nicht beseitigt. Dies hat den Bundesrat veranlaßt, gegen den Entwurf der Bundesregierung eine Reihe von Bedenken geltend zu machen, die sich insbesondere gegen die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Verpflichtung der Landesregierungen zur Einrichtung von Einigungsstellen und gegen die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse auf diese Stellen richteten. Diesen Bedenken dürfte jedoch inzwischen insofern Rechnung getragen worden sein, als durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) alle im Bundesgebiet bestehenden Industrie- und Handelskammern wieder einen öffentlich-rechtlichen Status erhalten haben. Damit besteht für die Einrichtung der Einigungsstellen der gleiche Rechtszustand, wie er bei der Schaffung dieser Stellen im Jahre 1932 bestanden hat. Mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Neufassung des § 27 a UWG wird infolgedessen der schon nach der bisherigen Fassung dieser Vorschrift bestehende Rechtszustand lediglich ausdrücklich bestätigt mit der Maßgabe, daß die bisherige Regelung durch eine Reihe zum Teil technischer Einzelheiten verbessert und den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßt wird. Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung in seiner 96. Sitzung am 8 Juli 1955 dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik als dem federführenden Ausschuß und dem Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zur Mitberatung überwiesen. Beide Ausschüsse haben den Entwurf eingehend beraten. Der federführende Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 1956 den Entwurf in der aus der Drucksache 3064 ersichtlichen Fassung beschlossen. II. Im einzelnen Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist nach dem Ergebnis der Ausschußberatungen folgendes zu bemerken: 1. Umstritten war zunächst die Frage, ob die Landesregierungen zur Errichtung der im Entwurf vorgesehenen Einigungsstellen verpflichtet werden sollten und welchen Organisationen die Einigungsstellen angegliedert werden sollten. Gegen die von der Bundesregierung vorgeschlagene Verpflichtung der Landesregierungen sind nach Auffassung des federführenden Ausschusses mit Rücksicht auf das bereits erwähnte Gesetz zur vorläufigen Regelung (Dr. Hoffmann) des Rechts der Industrie- und Handelskammern keine Bedenken mehr zu erheben. Der mitberatende Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht hatte vor der Verabschiedung dieses Gesetzes im Anschluß an die vom Bundesrat geltend gemachten Bedenken noch die Ersetzung der MußVorschrift durch eine Kann-Vorschrift vorgeschlagen. Um sicherzustellen, daß die Einigungsstellen nur bei öffentlich-rechtlichen Organisationen eingerichtet werden, schlägt der federführende Ausschuß vor, die Einigungsstellen nur bei den Industrie- und Handelskammern und nicht auch bei sonstigen überfachlichen Berufsvertretungen der gewerblichen Wirtschaft zu errichten, wie es die Bundesregierung vorgeschlagen hatte. Die erforderliche Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Gewerbetreibenden wird nach dem Vorschlag des federführenden Ausschusses durch eine entsprechende Ergänzung der in § 27 a Abs. 10 UWG vorgesehenen Ermächtigung der Landesregierungen gewährleistet. 2. Umstritten war ferner die Frage, in welchem Umfang die Parteien in die Lage versetzt werden sollten, auf die Besetzung der Einigungsstellen Einfluß zu nehmen. Dem Vorschlag der Bundesregierung, die Frage der Besetzung der Einigungsstellen im vollen Umfang der Regelung durch die Landesregierungen zu überlassen, konnte sich der federführende Ausschuß nicht anschließen. Die Mehrheit des Ausschusses hielt es andererseits auch nicht für zweckmäßig, die Berufung der Beisitzer der Einigungsstellen von der Zustimmung beider streitenden Parteien abhängig zu machen. Die Mehrheit des Ausschusses schlägt deshalb in § 27 a Abs. 2 eine Regelung vor, nach der die Berufung der Beisitzer aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste grundsätzlich im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen soll, im einzelnen Fall aber auch ohne die Zustimmung der Parteien erfolgen kann. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sollen nach dem Vorschlag des federführenden Ausschusses die diesbezüglichen Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden sein. 3. Umstritten war schließlich die Frage, welche Befugnisse den Einigungsstellen für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs zu übertragen seien. Die Bundesregierung hatte vorgegeschlagen, die Einigungsstelle in diesem Falle entsprechend dem geltenden Recht zu ermächtigen, sich gutachtlich über den Streitfall zu äußern. Diese Regelung wurde von der Mehrheit des federführenden Ausschusses nicht für zweckmäßig gehalten. Der Ausschuß schlägt statt dessen vor, die Einigungsstelle nur zu ermächtigen, den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag zu machen. Um Mißbräuchen vorzubeugen, sollen nach der vom federführenden Ausschuß beschlossenen Fassung der Einigungsvorschlag und seine Begründung nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden dürfen. 4. Entsprechend einer von dem mitberatenden Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht gegebenen Anregung schlägt der federführende Ausschuß vor, durch Einfügung eines Absatzes 8 a in den § 27 a UWG zu bestimmen, daß durch die Anrufung der Einigungsstelle die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen wird. Diese Regelung soll verhindern, daß in Wettbewerbsstreitigkeiten Klage nur zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung erhoben werden muß. 5. Die übrigen von dem federführenden Ausschuß beschlossenen Änderungen des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs beziehen sich im wesentlichen auf technische Einzelheiten des Verfahrens vor den Einigungsstellen und tragen weitgehend den Änderungsvorschlägen des Bundesrates und des mitberatenden Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Rechnung. Durch den Beschluß des federführenden Ausschusses, den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf — Drucksache 1478 — in der vom Ausschuß beschlossenen Fassung dem Plenum zur Annahme zu empfehlen, erübrigt sich die weitere Behandlung des den gleichen Gegenstand betreffenden Antrages der Abgeordneten Stücklen, Griem, Schmücker und Genossen — Drucksache 1329 —. Dieser Antrag war noch vor dem Entwurf der Bundesregierung eingebracht worden und unterscheidet sich von diesem Entwurf, abgesehen von einer Reihe technischer Einzelheiten, im wesentlichen nur dadurch, daß er eine erweiterte sachliche Zuständigkeit für die Einigungsstellen vorsieht. Die Mehrheit der beiden beteiligten Ausschüsse hielt es jedoch in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bundesregierung nicht für zweckmäßig, die sachliche Zuständigkeit der Einigungsstellen gegenüber der bisherigen Regelung zu erweitern. Der federführende Ausschuß empfiehlt dem Plenum des Bundestages, den Antrag der Abgeordneten Stücklen, Griem, Schmücker und Genossen als durch die Beschlußfassung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf erledigt abzulehnen. Bonn, den 29. Januar 1957 Dr. Hoffmann Berichterstatter Anlage 9 Umdruck 930 (Vgl. S. 10801 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hoffmann, Dr. Hellwig, Lange (Essen), Petersen, Dr. Elbrächter, Dr. Henn zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes (Drucksachen 3064, 1478). Der Bundestag wolle beschließen, in Artikel 4 folgenden § 4 a einzufügen: § 4a Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Bonn, den 31. Januar 1957 Dr. Hoffmann Dr. Hellwig Lange (Essen) Petersen Dr. Elbrächter Dr. Henn
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Verteidigung über das, was in der „Information für die Truppe", 1956, Heft 4, steht, veranlassen mich doch zu einer Kritik seiner Rede insoweit. Ich hatte ohnehin vor — ich werde das


    (Dr. Arndt)

    auch noch im Zusammenhang mit dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz tun —, auf einige Ausführungen in der „Information" zu kommen. Herr Bundesminister, ich bitte Sie, daß Sie sich doch auch einmal mit dem Bundesministerium der Justiz in Verbindung setzen, wenn das in Ihrem Hause nicht geklärt werden kann. Es ist erstens rechtlich manches falsch, und es ist vor allen Dingen auch nach anderer Richtung hin so nicht vertretbar, wie es hier steht. Ich fange vom Ende her an, weil wir darüber zuletzt gesprochen haben. Dort heißt es:
    Bis dahin
    — nämlich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts —
    jedenfalls ist der § 25 des Wehrpflichtgesetzes geltendes Recht.
    Das ist mit dem Grundgesetz unter keinen Umständen vereinbar. Nach dem Grundgesetz ist völlig klar, daß unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung grundgesetzwidriges Recht von Anfang an nichtig ist. Wir streiten darüber, ob der § 25 grundgesetzwidrig ist. Aber wenn er grundgesetzwidrig ist, dann ist er von Anfang an nichtig und in keinem Zeitpunkt geltendes Recht. Darüber gibt es nach dem Grundgesetz keine Meinungsverschiedenheit. Infolgedessen kann man so etwas hier nicht ernsthaft hineinschreiben und den rechtsunkundigen Soldaten und Offizieren einen solchen Unfug einreden. Das ist das eine.
    Das andere ist — jetzt nach einer politischen Richtung hin —, daß hier folgendes Verfahren geübt wird. Es heißt erst sehr loyal und gut, es sei hier nicht der Ort, im einzelnen das verfassungsrechtliche Für und Wider der widerstreitenden Auffassungen darzulegen. Ausgezeichnet, zumal es vorher sehr anerkennenswert heißt, daß gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden sind. Im dritten Satz wird das aber dann alles aufgehoben durch die kühne Behauptung, es solle nur so viel gesagt werden, daß der § 25 dem entspricht, was der Grundgesetzgeber gemeint und gewollt hat. Was er gemeint und gewollt hat, ist Verfassung. Damit wird alles zurückgenommen, was vorher steht. Das ist unmöglich. So kann man schließlich in einem Unterricht und in einer Erziehung zum Denken nicht verfahren.
    Dann gibt es schließlich einen sehr bösen Punkt,
    den nämlich, daß es heißt:
    Würde er
    - nämlich der Gesetzgeber —
    auch die situationsgebundene, politische Gewissensentscheidung in den Kreis einbeziehen, so käme das einer Auflösung der staatlichen Autorität gleich.
    Nun, es gibt keine ernst zu nehmende Stelle, die die politische Entscheidung als solche etwa in der Form unter den Schutz des Bonner Grundgesetzes stellt, wie Sie es vorhin gesagt haben: „Solange Herr Dr. Adenauer Kanzler ist, werde ich nicht Soldat, und wenn dann irgend jemand anders Bundeskanzler wird, dann werde ich Soldat." Darüber geht ja gar kein Streit. Der Streit, der hier im Hause war und der auch draußen geführt wird, ist der, ob durch Art. 4 des Bonner Grundgesetzes nur die generellen, abstrakten, intellektuellen, dogmatischen Pazifisten als solche geschützt werden — bei denen ist es doch Doktrin, nicht notwendig in jedem Einzelfalle Gewissensentscheid —, oder ob auch das geschützt wird, was sowohl die Katholische wie auch die Evangelische Kirche übereinstimmend als Gewissen ansehen, nämlich die konkrete situationsbedingte Entscheidung. Sowohl die Evangelische Kirche als auch aus Kreisen der Katholischen Kirche, etwa von der katholisch-konservativen Herder-Korrespondenz, wird gesagt, daß der § 25 insoweit weder voll mit den naturrechtlichen Vorstellungen noch mit den Ratschlägen des Rates der Evangelischen Kirche übereinstimme. Dann darf man hier eines nicht machen, was einfach — höflich gesagt — nicht fair ist, nämlich die situationsgebundene konkrete Gewissensentscheidung mit einer bloß „politischen" Entscheidung gleichstellen.

    (Abg. Dr. Kliesing: Geschieht ja gar nicht!)

    — Das geschieht hier. Diesen Eindruck müssen der Soldat und der Offizier bekommen, und das wäre ein sehr böser Eindruck. Das hätte niemals so abgefaßt werden dürfen.
    Bitte schön, Herr Kollege Kliesing.


Rede von Dr. Georg Kliesing
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Kollege Arndt, ist Ihnen entgangen, daß es in diesem Zitat gar nicht um die von Ihnen hier angesprochene rein situationsbedingte Gewissensentscheidung, sondern um eine Entscheidung geht, die durch zwei Dinge charakterisiert ist: sowohl das Situationsgebundene wie auch das Politische, das Sie vorhin doch selbst abgelehnt haben? Nur das als einheitliches Ganzes ist doch in diesem Zitat gemeint.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Aber, Herr Dr. Kliesing, in der situationsgebundenen Entscheidung kann doch die politische Schätzung, das politische Werturteil als Inzidenturteil enthalten sein. Das ist mindestens nach der Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche völlig außer jedem Zweifel.
    Das, was hier steht, steht ja nicht isoliert. Etwa in demselben Sinne hat sich der Herr Bundesminister in der „Jungen Stimme" geäußert. Es handelt sich um eine ganz bestimmte Propaganda, nämlich, die konkrete, situationsbezogene Gewissensentscheidung als eine bloß politische zu diskreditieren, und das sollte in einer solchen Information nicht geschehen.

    (Beifall bei der SPD.)