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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 189. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Februar 1957 10743 189. Sitzung Bonn, Freitag, den 1. Februar 1957. Zur Geschäftsordnung, betr. Änderungen der Tagesordnung: Rasner (CDU/CSU) 10746 C Schmidt (Hamburg) (SPD) 10746 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 10747 A, 10800 C Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 10785 B Anträge der Abg. Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer u. Gen. betr. Empfehlungen und Entschließungen des Europarates und der Versammlung der Westeuropäischen Union (Drucksache 3131) und der Fraktion der SPD betr. Gemeinsamer Markt und Euratom (Drucksache 3138) 10747 A Sabaß (CDU/CSU) 10747 A Überweisung der Anträge an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, des Antrags Drucksache 3138 außerdem an den Ausschuß für Atomfragen 10747 A Fragestunde (Drucksache 3076): 1. Frage des Abg. Wienand (SPD) betr. Wohnungsverhältnisse ausländischer Diplomaten im Bonner Raum: Dr. Wandersieb, Staatssekretär im Bundesministerium für Wohnungsbau 10747 B 2. Frage des Abg. Freidhof (SPD) betr. Massenvernichtung von Zugvögeln in Italien: Zurückgezogen 10747 C 3. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr. Inhaftierung von Frau Klara Pförtsch ohne stichhaltigen Grund: Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 10747 C Frage des Abg. Wienand (SPD) betr. Zahlung von Umsatzsteuer bei Abgabe von Blutkonserven aus einer Krankenanstalt in eine andere: Hartmann, Statssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 10747 D 4. Frage des Abg. Wienand (SPD) betr. „Interministeriellen Filmausschuß": Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 10748 A, C Wienand (SPD) 10748 B, C 5. Frage des Abg. Kroll (CDU/CSU) betr. Rechtsstellung der nicht im aktiven Dienst befindlichen Beamten nach Art. 131 GG: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10748 D 6. Frage des Abg. Kroll (CDU/CSU) betr. namentliche Erfassung und Betreuung der deutschen Staatsangehörigen in der UdSSR bzw. schnelle Verwirklichung der Moskauer Vereinbarungen: Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 10749 B Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 10749 D Kroll (CDU/CSU) 10750 B 8. Frage der Abg. Frau Hütter (FDP) betr. in Frankreich inhaftierte deutsche Kriegsverurteilte: Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 10750 C 9. Frage der Abg. Frau Hütter (FDP) betr. Kriegsverurteilte in Landsberg, Wittlich und Werl: Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen . . . . 10750 D, 10751 A Frau Hütter (FDP) 10750 D 10. Frage des Abg. Wolf (Stuttgart) (CDU/ CSU) betr. Eingliederung von Rußlandheimkehrern in das Wirtschaftsleben im Bundesgebiet: Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 10751 B 11. Frage zurückgestellt 10751 C 12. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Aufwendungen für ausländische von der Bundesregierung eingeladene Besucher: Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 10751 C 13. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Umsatzausgleichsteuer für eingeführte Pressefotos: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 10751 D, 10752 A Kahn-Ackermann (SPD) 10751 D 14. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr. deutsche Beteiligung an der Exposition universelle et internationale de Bruxelles 1958: Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 10752 B 15. Frage des Abg. Wehr (SPD) betr. Dankrede des Handelsrichters Knappertsbusch in Wuppertal für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes: Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10752 C 16. Frage des Abg. Heide (SPD) betr. Aufkündigung der Mieträume für das Bundesinstitut für Arbeitsschutz in Soest: Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . 10753 A, C, D Heide (SPD) 10753 C 17. Frage der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) betr. Arbeitsschutz und Arbeitszeit für Krankenpflegepersonal und Kinderpflegerinnen: Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . . . 10753 D, 10754 A, B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 10754 A 18. Frage des Abg. von Manteuffel (Neuß) (FVP) betr. Übernahme von als Angestellte beschäftigten ehemaligen Offizieren und Beamten der Abteilung XII des Bundesverteidigungsministeriums als Soldaten der Bundeswehr bzw. als Beamte der Wehrverwaltung: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10754 B, D von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . . 10754 D 19. Frage des Abg. Pohle (Eckernförde) (SPD) betr. Vergabe von Aufträgen der Bundeswehr an kriegsblinde Handwerker: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10754 D 20. Frage des Abg. Pohle (Eckernförde) (SPD) betr. Vergünstigungen für Schwerbeschädigte aus der sowjetisch besetzten Zone bei Besuchen in der Bundesrepublik: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10755 B 21. Frage des Abg. Pohle (Eckernförde) (SPD) betr. Verwendungszweck für die ehemaligen Wehrmachtliegenschaften im Raum Kaltenkirchen-Moorkaten: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10755 D 22. Frage zurückgestellt 10755 D Frage des Abg. Held (FDP) betr. Voraussetzungen für Durchsuchung der Geschäftsräume von Verbänden und Innungen bei Verdacht einer Preisabsprache: Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10756 A 23. Frage des Abg. Dr. Rinke (CDU/CSU) betr. Wirtschaftswerbung durch Diapositive und Werbefilme in Lichtspieltheatern und Einschränkung der Vorführung guter Kultur-Kurzfilme: Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 10756 C 24. Frage des Abg. Hilbert (CDU/CSU) betr. Hebung der Grenzkreisstädte Waldshut und Säckingen in die Ortsklasse A: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 10757 A 25. bis 28. Frage zurückgestellt 10757 B Nächste Fragestunde 10757 B Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Neuburger, Häussler, Scharnberg und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Drucksache 1585); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 2973 [neu], Umdruck 928) . . . 10757 B Neuburger (CDU/CSU): als Berichterstatter 10757 C Schriftlicher Bericht 10803 C Abstimmungen 10757 D Beratung der Übersicht 20 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betreffend Petitionen nach dem Stand vom 10. Januar 1957 (Drucksache 3069) 10758 A Beschlußfassung 10758 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Drucksachen 3111, 3102, Umdrucke 924, 926) 10758 A Frau Strobel (SPD) : als Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 10806 B als Abgeordnete 10758 B, 10760 B Dr. Horlacher (CDU/CSU) 10759 B Weber (Untersontheim) (FDP) . . 10759 C, 10760 B Elsner (GB/BHE) 10760 A Abstimmungen 10760 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf (Arbeitsplatzschutzgesetz) (Drucksache 3117) 10760 D Überweisung an den Ausschuß für Verteidigung und an den Ausschuß für Arbeit 10760 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Fünften Nachtragshaushaltsgesetzes 1956 (Drucksache 3058) 10746 D, 10760 D Strauß, Bundesminister für Verteidigung . 10761 A, 10791 D, 10795 B, 10796 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . 10764 D, 10766 B, 10767 D, 10768 B, 10769 C, 10770 B, C, 10772 B, 10799 D, 10800 B Erler (SPD) . . . 10766 A, 10767 D, 10768 B, 10769 B, 10770 B, C, 10790 D Wehner (SPD) 10772 B, 10795 B Schmidt (Hamburg) (SPD) 10772 D, 10782 C, 10796 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) . . 10782 B, 10799 B Dr. Mende (FDP) 10785 B, 10789 B von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . 10789 A, C, 10791 A Dr. Arndt (SPD) . . 10798 D, 10799 C, 10800 A Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Verteidigung 10800 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung des Erwerbslebens (Mikrozensus) (Drucksache 2695); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 3054) 10800 C Dr. Bergmeyer (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 10807 A Beschlußfassung 10800 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut (Drucksache 3063) 10800 D Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 10800 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes (Drucksache 1478); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksachen 3064, zu 3064, Umdruck 930) 10800 D Dr. Hoffmann (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 10807 A Beschlußfassung 10801 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksache 3056) 10801 B Überweisung an die Ausschüsse für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und für Wirtschaftspolitik 10801 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 22. Dezember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Kriegsgräber (Drucksache 3055) 10801 B Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 10801 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern (Drucksache 3059) 10801 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 10801 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Günther, Even, Nellen, Mühlenberg u. Gen. betr. Unwetterkatastrophe in der Eifel am 29. Mai 1956 (Drucksachen 2963, 2489) 10801 C Beschlußfassung 10801 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über die Anträge der Fraktion der FDP betr. Hilfe für die Hochwassergeschädigten in Hessen, in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen (Drucksachen 2964, zu 2964, 2646, 2650, 2652) 10801 C Beschlußfassung 10801 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher, Bauknecht, Struve, Lücker (München) u. Gen. betr. Hochwasser- und Unwetterschäden (Drucksachen 2965, zu 2965, 2693) . . . . 10801 D Beschlußfassung 10801 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktionen der DP, FVP betr. Hochwasser- und Witterungsschäden an der Ernte 1956 (Drucksachen 2966, zu 2966, 2711) 10801 D Beschlußfassung 10801 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Hilfsfonds für den Obst- und Weinbau (Drucksachen 2967, 2731) 10802 A Beschlußfassung 10802 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Hochwasserschäden (Drucksachen 2968, zu 2968, 2770) 10802 A Beschlußfassung 10802 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Josten, Ritzel, Lahr, Arndgen, Schlick u. Gen. betr. Hilfe für die Eisund Hochwassergeschädigten des Rheins und der Nebenflüsse (Drucksachen 2977, zu 2977, 2199) 10802 A Beschlußfassung 10802 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1953 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksache 3033) 10802 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 10802 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf zweier Lagerhallen in Sudheim bei Northeim, Regierungsbezirk Hannover (Drucksache 3066) 10802 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 10802 C Nächste Sitzung 10802 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10803 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den von den Abg. Neuburger, Häussler, Scharnberg und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Drucksache 2973 [neu] 10803 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zum Entwurf eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Umdruck 928) 10806 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Drucksache 3111) . . 10806 B Anlage 5: Änderungsantrag der Abg. Mauk u. Gen. zum Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Umdruck 924) 10806 C Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Umdruck 926) 10806 D Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Drucksache 3054) 10807 A Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes (zu Drucksache 3064) 10807 A Anlage 9: Änderungsantrag der Abg. Dr. Hoffmann, Dr. Hellwig, Lange (Essen), Petersen, Dr. Elbrächter, Dr. Henn zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes (Umdruck 930) 10808 D Die Sitzung wird um 10 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Arnholz 15. 2. Dr. Bärsch 1. 2. Dr. Bartram 1. 2. Bauknecht 1. 2. Baur (Augsburg) 1. 2. Berendsen 1. 2. Frau Beyer (Frankfurt) 1. 2. Böhm (Düsseldorf) 9. 2. Frau Brauksiepe 16. 2. Brese 1. 2. Dr. Brühler 2. 2. Cillien 2. 3. Corterier 1. 2. Dr. Dehler 28. 2. Dr. Deist 1. 2. Diedrichsen 9. 2. Diekmann 1. 2. Engelbrecht-Greve 1. 2. Even 1. 2. Frehsee 1. 2. Freidhof 1. 2. Fuchs 1. 2. Gedat 1. 2. Geiger (München) 1. 2. Gockeln 2. 3. Dr. von Golitschek 1. 2. Grantze 1. 2. Dr. Gülich 1. 2. Hepp 1. 2. Dr. Hesberg 1. 2. Heye 1. 2. Höfler 28. 2. Illerhaus 1. 2. Dr. Jentzsch 1. 2. Keuning 1. 2. Dr. Köhler 2. 3. Dr. Kopf 1. 2. Dr. Kreyssig 1. 2. Kriedemann 1. 2. Kunz (Schwalbach) 1. 2. Dr. Leiske 1. 2. Dr. Leverkuehn 1. 2. Mauk 1. 2. Meyer (Oppertshofen) 1. 2. Meyer-Ronnenberg 23. 2. Dr. Miessner 1. 2. Müller (Wehdel) 1. 2. Neumann 1. 2. Neumayer 16. 3. Odenthal 15. 2. Dr. Oesterle 1. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 1. 2. Frau Dr. Rehling 1. 2. Reitz 1. 2. Scharnberg 1. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Schmücker 1. 2. Schneider (Bremerhaven) 1. 2. Schneider (Hamburg) 1. 2. Schrader 1. 2. Frau Schroeder (Berlin) 15. 4. Schwarz 1. 2. Dr. Siemer 1. 2. Stahl 1. 2. Sträter 1. 2. Struve 1. 2. Thieme 1. 2. Dr. Vogel 2. 2. Wagner (Ludwigshafen) 1. 2. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 1. 2. Dr. Welskop 1. 2. Frau Welter (Aachen) 1. 2. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Eberhard 28. 2. Anlage 2 Drucksache 2973 (neu) (Vgl. S. 10757 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Neuburger, Häussler, Scharnberg und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Drucksache 1585). Berichterstatter: Abgeordneter Neuburger Der Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 22. September 1955 den von den Abgeordneten Neuburger, Häussler, Scharnberg und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurf an den Ausschuß für Geld und Kredit - federführend - und an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen sowie für Wirtschaftspolitik zur Mitberatung überwiesen. Nach Einholung einer Stellungnahme der Bundesregierung, die wiederum ihrerseits die Verbände des Kreditgewerbes angehört hatte, faßte der Ausschuß für Geld und Kredit in der Sitzung am 20. April 1956 über eine Reihe grundsätzlicher Fragen Beschluß. Der Gesetzentwurf wurde daraufhin umgeformt. Sachverständige der bestehenden Kapitalanlagegesellschaften erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Vorschriften. Die Vorschläge des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen wurden vom federführenden Ausschuß in vollem Umfange, die des Ausschusses für Wirtschaftspolitik ganz überwiegend übernommen. Das Ergebnis der Beratungen wird den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht. I. Allgemeines Die noch immer nicht befriedigende Lage auf dem Kapitalmarkt beruht nicht zuletzt darauf, daß dem Kapitalmarkt das stabilisierende Element eines breit gestreuten, von Liquiditätsschwankungen wenig berührten Publikumsbesitzes fehlt. Mit dem Investmentsparen ist ein Mittel gegeben, den Wertpapierbesitz auf eine breitere Basis zu stellen. Die Investment- oder Kapitalanlagegesellschaften legen ihnen anvertraute Kapitalien in gemischten Wertpapierbeständen an und beteiligen die einzelnen Geldgeber anteilmäßig an der Gesamtheit der erworbenen Wertpapiere. Das im Ausland, insbesondere in USA, in der Entwicklung schon weit fortgeschrittene, in Deutschland jedoch verhältnismäßig junge Investmentsparen eröffnet breiten Bevölkerungskreisen die Möglichkeit, sich beim Wertpapiererwerb der Vorteile, die sonst nur ein großes Vermögen bietet, zu bedienen. Während der unmittelbare Erwerb einzelner Wertpapiere Sachkunde des Kapitalanlegers voraussetzt und trotzdem die Gefahr von Verlusten einschließt, (Neuburger) wird das Risiko beim Investmentsparen durch die breite Streuung des Wertpapierbestandes und durch die fachmännische Auswahl der Anlagewerte vermindert. Diese Funktion der Kapitalanlagegesellschaften ist heute besonders wichtig, weil denjenigen Schichten, die auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse normalerweise schon für den Wertpapierbesitz in Betracht kommen, im allgemeinen noch die Kenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapiermarktes fehlen. Wenn das Investmentsparen die erhoffte Verbreitung gewinnt, so werden in zunehmendem Maße weite Bevölkerungskreise an Bestand, Zuwachs und Erträgen des Produktionsvermögens der Wirtschaft beteiligt. Hierdurch wird einerseits die private Eigentumsbildung und damit das Gefühl der Mitbeteiligung und Mitverantwortung am wirtschaftlichen Geschehen gefördert. Zum anderen ist zu erwarten, daß bei einer Ausweitung des Investmentsparens auch neue Kapitalquellen für Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen der Wirtschaft erschlossen werden. Wenn auch zunächst noch mit einer gewissen Umschichtung von Kapital zugunsten des Investmentsparens gerechnet werden muß, wird auf die Dauer durch das Investmentsparen bei ausreichender Werbung und erfolgreicher Geschäftsführung der Kapitalanlagegesellschaften zusätzliches Kapital aufkommen. Auf weitere Sicht ist deshalb keine Benachteiligung der übrigen Sparformen und damit etwa des mittelständischen Kredits durch das Investmentsparen zu befürchten. Dies wird auch durch die Entwicklung in den anderen Ländern erwiesen. So betrugen in den USA Ende 1955 die Investmentfonds zwar rd. 9 Milliarden Dollar, dennoch waren rd. 228 Milliarden Dollar Bundesschuldverschreibungen und rd. 175 Milliarden Dollar sonstige Wertpapiere im Umlauf. Berechtigt nach allem das Investmentsparen zu Hoffnungen in kapitalmarktpolitischer und sozialpolitischer Hinsicht, so erscheint es andererseits, insbesondere nach den Erfahrungen in den USA, notwendig, durch gesetzliche Vorschriften den Schutz der Investmentsparer sicherzustellen und gleichzeitig steuerliche Nachteile, die sich aus der Zwischenschaltung der Kapitalanlagegesellschaft ergeben, zu beseitigen. Diesen Zwecken dient das vorliegende Gesetz. II. Die Vorschriften im einzelnen 1. Die Kapitalanlagegesellschaft § 1 Abs. 2 bestimmt, daß Kapitalanlagegesellschaften nur in Form von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden dürfen. Da alle Aktiengesellschaften und diejenigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Kreditgeschäft betreiben, gesetzlich zur Prüfung und Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind, ist durch diese Vorschrift eine ausreichende Publizität der Kapitalanlagegesellschaft selbst sichergestellt. Der Entwurf sieht in § 5 Abs. 1 vor, daß die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen treuhänderisch für die Anteilinhaber verwaltet und von ihrem eigenen Vermögen getrennt hält. Es bleibt der Regelung der Vertragsbedingungen überlassen, ob das Sondervermögen im Miteigentum der Anteilinhaber oder im treuhänderischen Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen soll. Die in den USA häufige sogenannte aktienrechtliche Lösung, bei der Anteilinhaber und Aktionäre identisch sind, würde in Deutschland einschneidende Änderungen des Aktienrechts notwendig machen. Zunächst müßten die Bilanzierungsvorschriften geändert werden, um die Ausschüttung der Erträgnisse des Sondervermögens auch bei Kursrückgängen zu ermöglichen. Weitere Änderungen wären erforderlich, um die laufende Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen je nach den Marktverhältnissen möglich zu machen. Denn diese Form der Investmentgesellschaft, der sogenannten openend-fund, verdient vor dem sogenannten closedend-fund, bei dem der Betrag des Fonds und damit auch die Zahl der Anteile von vornherein festgelegt wird, den Vorzug, vor allem, weil bei dem openend-fund spekulative Sonderentwicklungen der Anteilskurse vermieden werden. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann mehrere Sondervermögen bilden. Diese müssen sich durch ihre Bezeichnungen unterscheiden und getrennt gehalten werden (§ 5 Abs. 3). Auf Anregung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik ist durch § 1 Abs. 3 und 4 festgelegt worden, daß bei den in der Form von Aktiengesellschaften betriebenen Kapitalanlagegesellschaften nur Namensaktien ausgegeben werden dürfen und daß die Übertragung von Aktien bzw. Geschäftsanteilen der Kapitalanlagegesellschaft der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Damit soll die Publizität der Kapitalanlagegesellschaft auch in bezug auf die Gesellschafter erreicht werden. Durch § 2 Abs. 1 Satz 1 wird zur Vermeidung etwaiger Zweifel festgestellt, daß die Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute sind. Als solche unterliegen sie den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 soll die Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften auf Bundesebene ausgeübt werden, weil die Kapitalanlagegesellschaften im gesamten Bundesgebiet tätig sein werden und ihre Beaufsichtigung nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgen muß. Die Aufsicht wird bis zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Bundesaufsicht gibt Art. 74 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 GG. Im übrigen hält der Ausschuß für Geld und Kredit nicht nur aus Anlaß des vorliegenden Investmentgesetzes, sondern viel mehr noch aus Anlaß des am 6. Dezember 1956 beschlossenen Gesetzes zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten (Drucksache 2899) die Wiedereinführung einer Bundesaufsicht über alle Kreditinstitute für angezeigt. Der Ausschuß ist der Meinung, daß die künftig rezentralisierten Großbanken einschließlich der Gemeinwirtschaftsbank schon wegen ihres über das gesamte Bundesgebiet ausgedehnten Niederlassungsbereichs nicht von zehn verschiedenen Länderbehörden beaufsichtigt werden können und daß überhaupt das Kreditwesen seiner Natur nach eine überregionale Aufsicht, wie sie bereits im Versicherungswesen besteht, verlangt. Der Ausschuß hält die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für so vordringlich, daß nach seiner Meinung die Bundesregierung alsbald eine Initiative in dieser Richtung ergreifen sollte. In § 2 Abs. 2 wird ein voll eingezahltes Mindestkapital der Kapitalanlagegesellschaft von 500 000,— (Neuburger) DM verlangt und ihr die Vornahme von anderen als Investmentgeschäften verboten. Schließlich wird für Kapitalanlagegesellschaften in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bildung eines Aufsichtsrates vorgeschrieben (§ 3). Die von Gesellschafterseite gewählten Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Die Aufsichtsratsmitglieder müssen ihrer Persönlichkeit nach die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleisten und mindestens zur Hälfte aus Wertpapierspezialisten bestehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2). 2. Das Sondervermögen Das Investmentsparen ist auf börsengängige Wertpapiere beschränkt, weil nur diese jederzeit bewertbar und veräußerlich sind. Der Erwerb von ausländischen Wertpapieren ist durch § 6 Abs. 1 Buchstabe c zugelassen worden, sofern die Vertragsbedingungen dies vorsehen. Als zusätzliche Sicherung bei Auslandswerten wurde in § 13 Abs. 2 Satz 2 vorgesehen, daß die Bankaufsichtsbehörde durch die Bezeichnung bestimmter ausländischer Börsen die Anlegung auf die an diesen Börsen gehandelten Wertpapiere beschränken kann. Zwei der wichtigsten Bestimmungen enthält § 6 Abs. 3 und 4 mit der prozentualen Beschränkung der Anlagemöglichkeiten. Absatz 3 soll die Risikomischung sichern durch die Vorschrift, daß höchstens 5 % jedes Sondervermögens in Wertpapieren desselben Ausstellers angelegt werden können. Wegen der verhältnismäßig geringen Anzahl der für die Anlegung in Betracht kommenden Werte können ausnahmsweise, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen, mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde Papiere bestimmter Aussteller bis zu 7,5 % des Fondswertes erworben werden. Die 5 %- Klausel von § 6 Abs. 4 soll verhindern, daß die Kapitalanlagegesellschaft sich mit Mitteln der Anteilinhaber Machtpositionen in einzelnen Unternehmen verschafft. Deshalb wird für alle Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft zusammen der Erwerb von mehr als 5 % der stimmberechtigten Aktien bzw. Kuxe eines Unternehmens verboten. Zur Sicherung der Anteilinhaber verlangt § 10 Abs. 1, daß die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) nach Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde mit der Verwahrung des Sondervermögens beauftragt. Die Depotbank hat sowohl für die Wertpapiere als auch für das Geld des Sondervermögens gesperrte Depots bzw. Konten anzulegen (§ 10 Abs. 2). Da auch die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine über die Depotbank erfolgt, kann und soll sie überwachen und sicherstellen, daß die Gegenwerte für die auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft durchgeführten Geschäfte stets wieder in die gesperrten Konten bzw. Depots des Sondervermögens gelangen (§ 10 Abs. 5). Die Depotbank hat entsprechend ihrer Zweckbestimmung lediglich eine formelle Überwachungsfunktion, jedoch kein sachliches Mitspracherecht bei der Führung der Geschäfte durch die Kapitalanlagegesellschaft. An weiteren Schutzbestimmungen sind zu erwähnen: a) Das Verbot von Wertpapiergeschäften zwischen der Kapitalanlagegesellschaft einerseits und ihren Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern andererseits (§ 4 Abs. 3). b) Das Verbot von Verpfändungen und Sicherungsübereignungen von Werten des Sondervermögens (§ 7 Abs. 2). c) Die Abschirmung der Sondervermögen gegen alle Ansprüche Dritter (§ 8 Abs. 2). d) Die Festlegung von Mindestvorschriften für die Vertragsbedingungen (§ 13 Abs. 3) und die Genehmigung der Vertragbedingungen durch die Bankaufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 2 Satz 1). Der Entwurf sieht im übrigen bewußt davon ab, ähnlich dem nordamerikanischen Gesetz für jeden denkbaren Mißbrauch Sicherungsvorschriften aufzustellen, die unter Umständen doch umgangen werden können. Als allgemeinen Schutz vor Mißbräuchen hält der Entwurf eine weitgehende Publizität der Sondervermögen und die damit verbundene Überwachung der Kapitalanlagegesellschaft durch die öffentliche Meinung für erforderlich und ausreichend. § 18 Abs. 1 bestimmt deshalb, daß die zum Sondervermögen gehörenden Werte zweimal jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wodurch eine Kontrolle der Öffentlichkeit ermöglicht wird. Im Hinblick auf diese Publizität wird es sich eine Kapitalanlagegesellschaft kaum erlauben können, die Geschäfte in einer den Interessen der Anteilinhaber zuwiderlaufenden Weise zu führen. Außerdem würde jeder Mißbrauch im Wert der Anteilscheine sehr bald zum Ausdruck kommen. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hatte vorgeschlagen, zum Schutz der Anteilinhaber die Verpflichtung zur Rücknahme der Anteilscheine im einzelnen gesetzlich festzulegen. Der federführende Ausschuß hält das Risiko einer gesetzlich bis in die Einzelheiten festgelegten Rücknahmeverpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft für nicht tragbar. Er ist der Ansicht, daß bei grundsätzlicher Festlegung der Rücknahmeverpflichtung die Genehmigung der Vertragsbedingungen durch die Bankaufsichtsbehörde, die Bekanntgabe der Rücknahmebedingungen auf den Anteilscheinen und der Wettbewerb zwischen den Kapitalanlagegesellschaften ausreichen werden, um für die Anteilinhaber ungünstige Rücknahmebedingungen zu verhindern. Entsprechend einer Anregung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik wurde durch Einfügung von § 16 Abs. 3 bestimmt, daß der Preis der Anteilscheine bei der Ausgabe des ersten Anteilscheines 100 DM nicht übersteigen darf. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, daß die steuerlichen Vorteile der Kapitalanlagegesellschaft dazu benutzt werden, Sondervermögen ausschließlich für große Kapitalanleger zu schaffen. 3. Steuerliche Vorschriften Die Steuerbestimmungen des § 19 befreien das Sondervermögen von der Körperschaftsteuer, der Abgabe „Notopfer Berlin", der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer, während die Kapitalanlagegesellschaft mit ihren Gewinnen voll steuerpflichtig ist. Die von den Werten des Sondervermögens einbehaltene Kapitalertragsteuer wird an das Sondervermögen zurückerstattet. Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% wird nur von Ausschüttungen an Anteilinhaber, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung erhoben. In (Neuburger) dieser Rechtsverordnung soll das Nähere darüber bestimmt werden, wie die Durchführung dieser Vorschrift sicherzustellen ist. Der erste unmittelbare oder mittelbare Erwerb sowie der Rückkauf der Anteilscheine unterliegt nicht der Besteuerung nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz. Durch § 20 wird der Erwerb von Anteilscheinen als steuerbegünstigter Kapitalansammlungsvertrag zugelassen, falls das Sondervermögen ausschließlich aus solchen Werten besteht, deren Erwerb als Kapitalansammlungsvertrag anerkannt ist. Mit diesen Besteuerungsvorschriften ist steuerlich die Gleichstellung des Anteilinhabers mit dem unmittelbaren Erwerber von Wertpapieren erreicht. In § 22 war die Anfügung des folgenden Absatzes beantragt worden: „(8) § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt auch für die Kapitalertragsteuer, die auf Erträge des Anlagevermögens einbehalten ist, welche Gegenstand der Ausschüttung für eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht beendete Rechenschaftsperiode sind." Hiervon wurde jedoch Abstand genommen, da eine entsprechende Regelung durch die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 5 Nr. 2 bereits ermöglicht worden ist. Bonn, den 10. Januar 1957 Neuburger Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 928 (Vgl. S. 10757 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Neuburger, Häussler, Scharnberg und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Drucksachen 2973 [neu], 1585). Der Bundestag wolle beschließen: Folgender neuer § 24 a wird eingefügt: § 24 a Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Bonn, den 31. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Feller und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 4 Drucksache 3111 (Vgl. S. 10758 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Drucksache 3102). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Strobel Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 18. Januar 1957 mit dem Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) — Drucksache 3102 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und mit Mehrheit dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 18. Januar 1957 Frau Strobel Berichterstatterin Anlage 5 Umdruck 924 (Vgl. S. 10759 A, C, 10760 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk und Genossen zur Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Drucksachen 3111, 3102). Der Bundestag wolle beschließen, zu dem Verordnungsentwurf — Drucksache 3102 — den Änderungsvorschlag anzunehmen, daß in § 1 die lfd. Nr. 2 Tarifnr. 2002 gestrichen wird, und der entsprechend neugefaßten Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) zuzustimmen. Bonn, den 21. Januar 1957 Mauk Dr. Czermak Eberhard Frühwald Graff (Elze) Held Dr. Hammer Frau Hütter Kühn (Bonn) Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Schloß Schwann Schwertner Weber (Untersontheim) Wedel Anlage 6 Umdruck 926 (Vgl. S. 10758 B, 10760 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) (Drucksachen 3111, 3102). Der Bundestag wolle beschließen, zu dem Verordnungsentwurf — Drucksache 3102 — den Änderungsvorschlag anzunehmen, daß 1. in § 1 lfd. Nr. 1 Tarifnr. aus 0702 in der Zollsatzspalte die Zahl „10" durch das Wort „frei", 2. in § 1 lfd. Nr. 2 Tarifnr. 2002 in der Zollsatzspalte die Zahl „20" jeweils durch das Wort „frei" ersetzt wird, und der entsprechend neugefaßten Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gemüsekonserven) zuzustimmen. Bonn, den 23. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Drucksache 3054 (Vgl. S. 10800 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) (Drucksache 2695). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bergmeyer Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat in seiner Sitzung vom 28. November 1956 zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) — Drucksache 2695 — Stellung genommen und einstimmig beschlossen, den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf mit der Maßgabe zur Annahme zu empfehlen, daß in § 2 der Absatz 2 gestrichen wird. Bonn, den 20. Dezember 1956 Dr. Bergmeyer Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 3064 (Vgl. S. 10801 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes (Drucksache 1478). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hoffmann I. Allgemeines Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes — Drucksache 1478 — verfolgt in erster Linie den Zweck, die Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten, deren Einrichtung bereits durch die Verordnung zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121, 124) ermöglicht worden war, im Umfang der ihnen bis 1945 zustehenden Befugnisse wieder funktionsfähig zu machen. Schon vor dem Erlaß der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft waren mit den bei mehreren Industrie- und Handelskammern eingerichteten Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten gute Erfahrungen gemacht worden. Ein Mangel haftete diesen Stellen nach Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise nur insofern an, als sie nicht die Befugnis hatten, die streitenden Parteien zu einem persönlichen Erscheinen vor den Einigungsstellen zu zwingen. Die Verordnung zum Schutze der Wirtschaft suchte diesem Mangel dadurch abzuhelfen, daß sie die Einigungsstellen durch Einfügung des § 27 a in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf eine gesetzliche Grundlage stellte und ihnen die Befugnis verlieh, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen und gegebenenfalls durch Ordnungsstrafen zu erzwingen. Die auf dieser Grundlage arbeitenden Einigungsstellen haben sich nach dem übereinstimmenden Urteil aller Beteiligten bewährt. Die Tätigkeit dieser Stellen wurde jedoch nach dem Kriegsende unterbrochen, da die bis 1945 als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Industrie- und Handelskammern, bei denen die Einigungsstellen eingerichtet waren, in einem Teil des Bundesgebiets auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften nunmehr in privatrechtlicher Form neu gebildet wurden und man die Auffassung vertrat, daß Organisationen des privaten Rechts Hoheitsbefugnisse wie die Befugnis zur Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien und zur Verhängung von Ordnungsstrafen nicht übertragen werden dürften. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf zielt darauf ab, die Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten wieder auf eine einheitliche Rechtsgrundlage zu stellen. Als der Entwurf der Bundesregierung eingebracht wurde, waren die Unterschiede in der Rechtsform der Industrie- und Handelskammern in den verschiedenen Teilen des Bundesgebiets noch nicht beseitigt. Dies hat den Bundesrat veranlaßt, gegen den Entwurf der Bundesregierung eine Reihe von Bedenken geltend zu machen, die sich insbesondere gegen die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Verpflichtung der Landesregierungen zur Einrichtung von Einigungsstellen und gegen die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse auf diese Stellen richteten. Diesen Bedenken dürfte jedoch inzwischen insofern Rechnung getragen worden sein, als durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) alle im Bundesgebiet bestehenden Industrie- und Handelskammern wieder einen öffentlich-rechtlichen Status erhalten haben. Damit besteht für die Einrichtung der Einigungsstellen der gleiche Rechtszustand, wie er bei der Schaffung dieser Stellen im Jahre 1932 bestanden hat. Mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Neufassung des § 27 a UWG wird infolgedessen der schon nach der bisherigen Fassung dieser Vorschrift bestehende Rechtszustand lediglich ausdrücklich bestätigt mit der Maßgabe, daß die bisherige Regelung durch eine Reihe zum Teil technischer Einzelheiten verbessert und den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßt wird. Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung in seiner 96. Sitzung am 8 Juli 1955 dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik als dem federführenden Ausschuß und dem Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zur Mitberatung überwiesen. Beide Ausschüsse haben den Entwurf eingehend beraten. Der federführende Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 1956 den Entwurf in der aus der Drucksache 3064 ersichtlichen Fassung beschlossen. II. Im einzelnen Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist nach dem Ergebnis der Ausschußberatungen folgendes zu bemerken: 1. Umstritten war zunächst die Frage, ob die Landesregierungen zur Errichtung der im Entwurf vorgesehenen Einigungsstellen verpflichtet werden sollten und welchen Organisationen die Einigungsstellen angegliedert werden sollten. Gegen die von der Bundesregierung vorgeschlagene Verpflichtung der Landesregierungen sind nach Auffassung des federführenden Ausschusses mit Rücksicht auf das bereits erwähnte Gesetz zur vorläufigen Regelung (Dr. Hoffmann) des Rechts der Industrie- und Handelskammern keine Bedenken mehr zu erheben. Der mitberatende Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht hatte vor der Verabschiedung dieses Gesetzes im Anschluß an die vom Bundesrat geltend gemachten Bedenken noch die Ersetzung der MußVorschrift durch eine Kann-Vorschrift vorgeschlagen. Um sicherzustellen, daß die Einigungsstellen nur bei öffentlich-rechtlichen Organisationen eingerichtet werden, schlägt der federführende Ausschuß vor, die Einigungsstellen nur bei den Industrie- und Handelskammern und nicht auch bei sonstigen überfachlichen Berufsvertretungen der gewerblichen Wirtschaft zu errichten, wie es die Bundesregierung vorgeschlagen hatte. Die erforderliche Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Gewerbetreibenden wird nach dem Vorschlag des federführenden Ausschusses durch eine entsprechende Ergänzung der in § 27 a Abs. 10 UWG vorgesehenen Ermächtigung der Landesregierungen gewährleistet. 2. Umstritten war ferner die Frage, in welchem Umfang die Parteien in die Lage versetzt werden sollten, auf die Besetzung der Einigungsstellen Einfluß zu nehmen. Dem Vorschlag der Bundesregierung, die Frage der Besetzung der Einigungsstellen im vollen Umfang der Regelung durch die Landesregierungen zu überlassen, konnte sich der federführende Ausschuß nicht anschließen. Die Mehrheit des Ausschusses hielt es andererseits auch nicht für zweckmäßig, die Berufung der Beisitzer der Einigungsstellen von der Zustimmung beider streitenden Parteien abhängig zu machen. Die Mehrheit des Ausschusses schlägt deshalb in § 27 a Abs. 2 eine Regelung vor, nach der die Berufung der Beisitzer aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste grundsätzlich im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen soll, im einzelnen Fall aber auch ohne die Zustimmung der Parteien erfolgen kann. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sollen nach dem Vorschlag des federführenden Ausschusses die diesbezüglichen Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden sein. 3. Umstritten war schließlich die Frage, welche Befugnisse den Einigungsstellen für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs zu übertragen seien. Die Bundesregierung hatte vorgegeschlagen, die Einigungsstelle in diesem Falle entsprechend dem geltenden Recht zu ermächtigen, sich gutachtlich über den Streitfall zu äußern. Diese Regelung wurde von der Mehrheit des federführenden Ausschusses nicht für zweckmäßig gehalten. Der Ausschuß schlägt statt dessen vor, die Einigungsstelle nur zu ermächtigen, den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag zu machen. Um Mißbräuchen vorzubeugen, sollen nach der vom federführenden Ausschuß beschlossenen Fassung der Einigungsvorschlag und seine Begründung nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden dürfen. 4. Entsprechend einer von dem mitberatenden Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht gegebenen Anregung schlägt der federführende Ausschuß vor, durch Einfügung eines Absatzes 8 a in den § 27 a UWG zu bestimmen, daß durch die Anrufung der Einigungsstelle die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen wird. Diese Regelung soll verhindern, daß in Wettbewerbsstreitigkeiten Klage nur zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung erhoben werden muß. 5. Die übrigen von dem federführenden Ausschuß beschlossenen Änderungen des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs beziehen sich im wesentlichen auf technische Einzelheiten des Verfahrens vor den Einigungsstellen und tragen weitgehend den Änderungsvorschlägen des Bundesrates und des mitberatenden Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Rechnung. Durch den Beschluß des federführenden Ausschusses, den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf — Drucksache 1478 — in der vom Ausschuß beschlossenen Fassung dem Plenum zur Annahme zu empfehlen, erübrigt sich die weitere Behandlung des den gleichen Gegenstand betreffenden Antrages der Abgeordneten Stücklen, Griem, Schmücker und Genossen — Drucksache 1329 —. Dieser Antrag war noch vor dem Entwurf der Bundesregierung eingebracht worden und unterscheidet sich von diesem Entwurf, abgesehen von einer Reihe technischer Einzelheiten, im wesentlichen nur dadurch, daß er eine erweiterte sachliche Zuständigkeit für die Einigungsstellen vorsieht. Die Mehrheit der beiden beteiligten Ausschüsse hielt es jedoch in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bundesregierung nicht für zweckmäßig, die sachliche Zuständigkeit der Einigungsstellen gegenüber der bisherigen Regelung zu erweitern. Der federführende Ausschuß empfiehlt dem Plenum des Bundestages, den Antrag der Abgeordneten Stücklen, Griem, Schmücker und Genossen als durch die Beschlußfassung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf erledigt abzulehnen. Bonn, den 29. Januar 1957 Dr. Hoffmann Berichterstatter Anlage 9 Umdruck 930 (Vgl. S. 10801 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hoffmann, Dr. Hellwig, Lange (Essen), Petersen, Dr. Elbrächter, Dr. Henn zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes (Drucksachen 3064, 1478). Der Bundestag wolle beschließen, in Artikel 4 folgenden § 4 a einzufügen: § 4a Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Bonn, den 31. Januar 1957 Dr. Hoffmann Dr. Hellwig Lange (Essen) Petersen Dr. Elbrächter Dr. Henn
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Keine weiteren Wortmeldungen. Jetzt kommen wir zur Abstimmung, zunächst über den Änderungsantrag Umdruck 926*) Ziffer 1, begründet von der Frau Abgeordneten Strobel. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Ich bitte, die Abstimmung noch einmal zu wiederholen. Wer dem Änderungsantrag auf Umdruck 926 Ziffer 1 zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit. Der Änderungsantrag ist abgelehnt.
    Nun komme ich zu dem Änderungsantrag auf Umdruck 924**), begründet von dem Herrn Abgeordneten Weber. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Änderungsantrag ist abgelehnt.
    Ich komme zu dem Änderungsantrag auf Umdruck 926 Ziffer 2. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Änderungsantrag ist abgelehnt.
    Damit sind sämtliche Änderungsanträge abgelehnt. Wer der Vorlage im ganzen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
    Ich komme zu Punkt 4 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf (Arbeitsplatzschutzgesetz) (Drucksache 3117).
    Wird das Wort zur Einbringung gewünscht? — Es wird darauf verzichtet.
    Ich eröffne die Beratung der ersten Lesung. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Beratung der ersten Lesung.
    Beantragt ist Überweisung an den Ausschuß für Verteidigung als federführenden und den Ausschuß für Arbeit als mitberatenden Ausschuß. Wer diesen Anträgen ,auf Ausschußüberweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
    Nun folgt, entsprechend der Vereinbarung, als Punkt 5 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes
    über die Feststellung eines Fünften Nachtrags
    zum Bundeshaushaltsplan für das Rech-
    *) Siehe Anlage 6. **) Siehe Anlage 5.


    (Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

    nungsjahr 1956 (Fünftes Nachtragshaushaltsgesetz 1956) (Drucksache 3058).
    Zur Einbringung der Herr Bundesminister für Verteidigung!


Rede von Dr. Franz Josef Strauß
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung hat dem Hohen Hause für das Verteidigungsressort am 5. Januar 1957 den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Fünften Nachtragshaushalts zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956 vorgelegt. Dieser Entwurf enthält ausschließlich Ansätze für das Verteidigungsressort. Wegen der technischen Kompliziertheit des Verteidigungshaushalts möchte ich meinen Ausführungen einige Bemerkungen über die Haushaltsgestaltung des Verteidigungsressorts für das Rechnungsjahr 1956 vorausschicken.
Das Verteidigungsressort konnte seine praktischen Arbeiten erst nach dem Zustandekommen des Vertragswerks über die NATO beginnen. Für die Aufstellung der Bundeswehr mußten — neben der Inkraftsetzung des sogenannten Freiwilligengesetzes — eine Reihe von gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um mit der tatsächlichen Aufstellung der Bundeswehr auf breiterer Basis beginnen zu können. Das Verteidigungsressort war daher im Gegensatz zu den übrigen Ministerien nicht in der Lage, den Entwurf des Haushaltsplans 1956 schon im Herbst 1955 vorzulegen. Daher wurde ebenso wie im Vorjahr nur ein globaler Haushaltsansatz in den Einzelplan 14 des Haushaltsplans 1956 eingesetzt, und zwar in Höhe von rund 8,7 Milliarden DM. Dieser Globalbetrag wird aber für die Verplanung und Verausgabung dem Verteidigungsministerium nur zugänglich durch Nachtragshaushaltspläne, in die nun die einzelnen Ansätze aufgenommen werden. Nur für besonders dringende Fälle ist im Haushaltsgesetz 1956 die Bereitstellung von Geldmitteln durch Vorwegbewilligungen vorgesehen.
Der Ausschuß für Verteidigung und der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages haben vier derartige Vorwegbewilligungen ausgesprochen. Die ersten drei Vorwegbewilligungen sind in einer Höhe von 2 634 187 100 DM inzwischen durch den ersten Nachtragshaushaltsplan aufgefangen worden, der vor kurzem in Kraft getreten ist. Die vierte Vorwegbewilligung wurde von den Ausschüssen genehmigt, um die eingeholten amerikanischen Angebote auf Lieferung von Waffen, Flugzeugen, Kampffahrzeugen und Gerät der verschiedenen Art annehmen zu können. Die vierte Vorwegbewilligung enthält Genehmigungen von 1 080 147 500 DM. Insgesamt sind daher im Rechnungsjahr 1956 für das Verteidigungsministerium Vorwegbewilligungen über 3 738 460 800 DM ausgesprochen worden. Der Betrag der vierten Vorwegbewilligung in Höhe von 1,08 Milliarden DM wird entsprechend dem Haushaltsgesetz 1956 in einem späteren abschließenden sechsten Nachtragshaushaltsplan noch die gesetzliche Sanktionierung finden müssen.
Außer dem inzwischen genehmigten ersten Nachtragshaushaltsplan ist bereits vor einigen Monaten ein weiterer Nachtragshaushalt eingereicht worden, der zur Zeit von den zuständigen Ausschüssen beraten wird. Er umfaßt einen Gesamtansatz von 24 126 200 DM für Aufbau und Arbeit des Wehrersatzwesens. Mit dem Entwurf des Fünften Nachtragshaushaltsplans, der heute dem Hohen Hause zur ersten Lesung vorliegt, beantragt die Bundesregierung die Bewilligung von 1 683 977 500 DM aus den rund 8,7 Milliarden DM des Globalansatzes. Damit sind nunmehr 5,4 Milliarden DM in Form von Einzelansätzen belegt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, daß von der Differenzsumme zu den rund 8,7 Milliarden DM noch die Stationierungskosten für 1956 in Höhe von 1 455 000 000 DM zu zahlen sind, sie sind im vierten Nachtragshaushaltsplan enthalten, der dem Hohen Hause zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt ist.
Der heute zu beratende fünfte Nachtragshaushaltsplan hat drei Schwerpunkte.
Erstens. Er sieht 50 000 neue Planstellen für Soldaten zu den bereits im Rechnungsjahr 1955 genehmigten 80 000 Planstellen vor, so daß mit Verabschiedung des fünften Nachtragshaushaltes die Möglichkeit bestehen wird, bis zu 130 000 Soldaten in Dienst zu stellen. Natürlich hat der Kollege Schmidt damit recht, daß die Bundeswehr bis Mitte Januar etwa 70 000 Soldaten erreicht hat, daß sie nach Ablauf der ersten Aprilwoche voraussichtlich die Zahl von 90 000 überschritten haben wird. Man darf aber hier nicht die Stärke der Bundeswehr insgesamt und die Gesamtzahl der für ihren Aufbau benötigten Planstellen gleichsetzen. Die Gesamtzahl der für ihren Aufbau benötigten Planstellen muß einen Vorlauf von sechs bis neun Monaten haben. Die jeweilige Stärke der Bundeswehr weist nicht einen normalen Alterskegel oder einen normalen Dienstgradkegel auf; die Haushaltspläne mit ihrem Vorlauf von sechs bis neun Monaten müssen diesen Kegel berücksichtigen; darum eine Anforderung von Planstellen, um die Vorausplanung für die nächsten sechs bis neun Monate nach dem 1. April vornehmen zu können.
Zum zweiten enthält der fünfte Nachtragshaushaltsplan insbesondere in seinen Kapiteln 14 01, 14 04 und 14 21 eine große Anzahl von Planstellen für Beamte und von Haushaltsansätzen für Angestellte und Arbeiter, um den für die Bundeswehr notwendigen Aufbau des Beschaffungswesens, der Depots, der Werkstätten usw. durchführen zu können.
Zum dritten bringt der Fünfte Nachtragshaushaltsplan eine große Menge von Einzelansätzen, um die der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Kasernen und sonstigen Anlagen wiederherzustellen und in einen für die künftige Verwendung brauchbaren baulichen Zustand zu versetzen. Darüber hinaus enthält das Kap. 1412, im einzelnen aufgeschlüsselt auf die einzelnen Wehrbereiche, eine größere Anzahl von Haushaltsansätzen für Neubauobjekte, insbesondere zur Unterbringung von jeweils einem Bataillon.
Ich benutze diese Gelegenheit, um zu dem seit vielen Monaten auch in der Öffentlichkeit erörterten Problem eines Neubaus zur Unterbringung des Verteidigungsministeriums Stellung zu nehmen. Das Verteidigungsministerium für eine moderne technisierte Armee, einheitlich für Heer, Luftwaffe und Marine, Territorialorganisation, bodenständige Landverteidigung, Heimatluftverteidigung, erfordert sehr viel militärisches und ziviles Personal. Dieses Personal in den vorhandenen Gebäuden in Bonn unterzubringen, erwies sich als unmöglich. Daher wurden Überlegungen dahingehend angestellt, einen einheitlichen Gebäudekomplex


(Bundesminister Strauß)

für das Ministerium zu schaffen. Für technische und sonstige Vorbereitungen wurden bereits im Haushaltsplan 1955 500 000 DM genehmigt. Eine erste Teilrate wurde in Höhe von 15 Millionen DM in den heute zur Beratung stehenden Fünften Nachtrag eingesetzt. Dies geschah bereits vor mehr als einem halben Jahr.
Inzwischen sind die Erörterungen über die zweckmäßige Organisation des Ministeriums und über die den praktischen Erfordernissen Rechnung tragende Spitzengliederung der Bundeswehr weitergegangen. Hierbei hat sich in der Bundesregierung eine Auffassung entwickelt, die einen Neubau eines Ministeriums zunächst nicht als zweckmäßig erscheinen ließ. Das heißt nicht, daß die vorgenommenen Projektierungsarbeiten vergeblich gewesen sind. Wenn sie nicht für den Neubau eines Ministeriums verwendet werden, dann für den Bau einer Kaserne.
Daher wurde der Plan eines Ministeriumsneubaus vorerst fallengelassen. Der Ansatz befindet sich noch in dem Entwurf. Ich habe ja bereits im November und Dezember 1956 beim ersten Durchgang dieses Nachtragshaushaltsplans im Deutschen Bundesrat erklären lassen, daß der Ansatz aus den angeführten Gründen gestrichen würde. Die gleiche Erklärung habe ich zur Vorweginformation vor etwa acht Wochen im Haushaltsausschuß abgeben lassen. In einzelnen Meldungen der letzten Wochen wurde die Ansicht vertreten, daß der Neubau auch heute noch beabsichtigt sei. Das ist nicht zutreffend. Die Streichung durch eine neue Regierungsvorlage, die erneut über den Bundesrat hätte geleitet werden müssen, würde die Verabschiedung des für uns dringend erforderlichen Fünften Nachtrags erheblich verzögern. Ich habe daher im Bundesrat Ende vorigen Jahres vorgeschlagen, daß der Ansatz von 15 Millionen DM bei den Beratungen im Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages gestrichen wird.
In diesem Zusammenhang möchte ich zu den umfangreichen Personalanforderungen für das Verteidigungsministerium folgendes bemerken. Nach der bisherigen Konzeption des Bundestages und der Bundesregierung sollten im Ministerium nicht nur alle grundsätzlichen Fragen bearbeitet werden, sondern auch die Teilstreitkräfte, also Heer, Luftwaffe und Marine, sollten in der Spitze, im Ministerium ihren Arbeitsplatz haben. Bisher gehören auch eine umfangreiche technische Abteilung und das kommende Rüstungs- oder Beschaffungsam zum Ministerium. Die Abteilung Gesamtstreit kräfte ist ebenfalls eine Abteilung des Ministeriums und hat nicht die Möglichkeit, ihre koordinierende Tätigkeit in Form von Weisungen an Heer, Luftwaffe und Marine auszuüben.
In den anderthalb Jahren seit dem Inkrafttreten des NATO-Vertragswerkes haben wir weitere Erfahrungen gesammelt. Ich habe vor wenigen Tagen im Verteidigungsausschuß diese Erfahrungen und die sich daraus ergebenden neuen Überlegungen für eine andere Organisationsform vorgetragen. Die weiteren Erörterungen im Verteidigungsausschuß werden zu erheblichen Änderungen des Entwurfs des Organisationsgesetzes führen.
Die heute zu behandelnden Stellenanforderungen für das Ministerium beruhen noch auf der bisherigen Konzeption. Diese Planstellenanforderungen sind erforderlich, gleichgültig ob bestimmte Arbeitsgebiete durch das Organisationsgesetz in
Zukunft aus dem Ministerium ausgegliedert werden oder ob diese Arbeitsgebiete im Ministerium bleiben. Nach Inkrafttreten des Organisationsgesetzes werden sich voraussichtlich Änderungen ergeben, die in einem Nachtragshaushaltsplan ihre Konsequenz finden werden. Es ist aber bereits jetzt vorauszusehen, daß sich weniger eine Verminderung der Stellenzahl — was in einem gewissen Umfang der Fall sein kann —, sondern vielmehr eine Verschiebung auf Dienststellen außerhalb des Ministeriums ergeben wird.
Nach dem augenblicklichen Stand befinden sich über 70 000 Soldaten im Dienst. Bis ungefähr 5. April werden etwa 20 000 weitere Soldaten im Dienst sein. Der genaue Termin des Inkrafttretens des Bundeshaushaltsplans 1957 ist noch nicht vorauszusehen. Es ist aber erforderlich, gesetzlich Planstellen für Soldaten zur Verfügung zu haben, um die Einberufung von freiwillig länger dienenden Soldaten vorbereiten zu können. Von der Meldung eines freiwilligen Soldaten bis zu seiner Indienststellung vergehen mehrere Monate. Es muß eine sorgfältige persönliche Überprüfung erfolgen, Auskünfte müssen eingeholt werden. Ferner muß der einzuberufende Soldat die Möglichkeit haben, sein bisheriges Arbeitsverhältnis unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu lösen. Mit dem heute zu behandelnden 5. Nachtragshaushaltsplan fordert die Bundesregierung daher weitere 50 000 Planstellen an, um die erforderlichen Arbeiten für die Einberufung in gesetzlich einwandfreier Weise und ohne Überstürzung durchführen zu können.
Durch das — inzwischen außer Kraft gesetzte —Freiwilligengesetz konnte leider nur die Möglichkeit geschaffen werden, Soldaten einzuberufen. Das Freiwilligengesetz bot dagegen nicht die Möglichkeit der Schaffung von Planstellen für Beamte. Die Einberufung von Soldaten ohne die vorherige Schaffung einer Mindestverwaltung hat außerordentliche Schwierigkeiten erzeugt. Die Nachtragshaushaltspläne des Rechnungsjahres 1955 brachten insgesamt 80 000 Planstellen für Soldaten, aber nicht in ausreichender Anzahl Planstellen für Beamte und Geldmittel für Angestellte und Arbeiter. Dies führte zu der Folge, daß zwar eine größere Anzahl von Soldaten einberufen wurde, daß aber der Aufbau der Wehrverwaltung bis zu den Standortkassen, Standortverwaltungen, Depots und Instandsetzungswerkstätten zeitlich in starkem Abstand nachhinkte. Mit dem 5. Nachtragshaushaltsplan beantragt die Bundesregierung daher eine sehr beträchtliche Anzahl von Planstellen für Beamte und erhebliche Geldbeträge für die Einstellung von Arbeitern und Angestellten. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß der gesamte zivile Hilfsapparat für die Bundeswehr nun beschleunigt aufgebaut werden kann, damit Mängel, die sich aus der zu späten Aufstellung der Verwaltung ergeben haben, beschleunigt beseitigt werden können.
Einen die zügige Aufstellung der Bundeswehr zeitlich hemmenden Engpaß stellt das Unterkunftsproblem dar. Im ersten Jahr mußten wir uns darauf beschränken, die vorhandenen nicht belegten Kasernen instand zu setzen und durch Ersatzbauten vorhandene Kasernen frei zu machen. Mit dem 5. Nachtragshaushaltsplan werden diese Bemühungen fortgesetzt. Darüber hinaus werden nun aber bereits erhebliche Geldmittel beantragt, damit neue militärische Unterkünfte gebaut werden


(Bundesminister Strauß)

können. Da das Landbeschaffungsgesetz noch nicht in Kraft ist, kann es sich zunächst nur um Unterkünfte handeln, die auf Bundesgelände oder auf solchem Gelände gebaut werden sollen, das von Eigentümern zum Kauf angeboten ist. Die Bautypen und die Bauweise der neuen Kasernen sind im Verteidigungsausschuß bereits seit längerer Zeit eingehend besprochen worden. Es konnte dahingehend allseitig Übereinstimmung erzielt werden, daß bei sparsamer Bauweise doch die Grundsätze einer neuzeitlichen aufgelockerten Unterbringung durchgeführt werden.
Bei meinen einführenden Bemerkungen möchte ich mich nun darauf beschränken, noch zwei Einzelpunkte anzusprechen.
Im Kap. 1414 Tit. 530 ist ein Darlehen an die Deutsche Bundespost für die Durchführung eines Fernmeldebauprogramms und im Tit. 950 ein Abgeltungsbetrag an die Deutsche Bundespost für die Durchführung des Fernmeldebauprogramms vorgesehen.

(Zuruf von der SPD: Haushaltsbankier Strauß!)

— Das war ein typischer Frühzünder, Kollege Schmidt.

(Abg. Schmidt [Hamburg] : Ich habe den Zwischenruf gar nicht gemacht; aber sprechen Sie weiter, daß das nachher mit der Zündung kommt!)

— Na, das wird zum Rohrkrepierer.
Die Bundesregierung wird — und hier bitte ich genau achtzugeben, um zu merken, was für eine Bewandtnis es mit dem Stichwort „Strauß als Bankier" hat — im Gegensatz zu früheren Verhältnissen und im Gegensatz zu anderen Staaten davon absehen, ein eigenes Leitungsnetz zu errichten. Dies entspricht dem von allen Fraktionen des Hohen Hauses übereinstimmend gebilligten Grundsatz und dem Grundsatz der Bundesregierung, nur das militärisch zu organisieren, was militärisch organisiert werden muß. Daher wird die Deutsche Bundespost bei der allgemeinen Erweiterung ihres Leitungsnetzes zugleich die für die Bundeswehr erforderlichen Leitungen und sonstigen Anlagen bauen. Diese Anlagen werden sodann von der Bundeswehr angemietet werden.
Im Rahmen des allgemeinen Investitionsprogramms der Deutschen Bundespost ist in eingehenden Verhandlungen der auf die Bundeswehr entfallende Anteil auf 150 Millionen DM festgelegt worden. Der ,Bundesverteidigungsminister erklärt sich bereit, jederzeit auf seine Rolle als „Bankier" in diesem Falle zu verzichten, wenn es dem Bundespostminister und dem Postverwaltungsrat gelingt, die militärischen Anlagen aus eigenen Kräften zu erstellen.

(Abg. Stücklen: Auf Kosten des Postbenutzers!)

Einen entsprechenden ersten Teilansatz in Höhe von 68 Millionen DM finden Sie in Kap. 14 14 Tit. 950 des Fünften Nachtragshaushalts. Um das allgemeine Investitionsprogramm der Deutschen Bundespost zu erleichtern, ist ferner in Aussicht genommen, daß aus dem Verteidigungshaushalt an die Bundespost ein Darlehen von 100 Millionen DM gegeben wird. Ein erster Teilbetrag in Höhe von 22 Millionen DM ist bei Tit. 530 veranschlagt. Es handelt sich hierbei in Wirklichkeit um eine Vorauszahlung von Gebühren an die Deutsche 1 Bundespost. Die Verrechnung der Gebühren auf die Vorauszahlung würde jedoch technisch und buchungsmäßig erhebliche Schwierigkeiten bereiten und einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern. Um eine solche unnütze Verwaltungsarbeit zu vermeiden, wurde die Form eines Darlehns .gewählt, das in zehn gleichen Jahresraten zurückzuzahlen ist. Die Tilgungsbeträge fließen dem Bundesministerium für Verteidigung wieder zu, so daß sie für die Zwecke der Bundeswehr verwendet werden können.

(Vizepräsident Dr. Schneider übernimmt den Vorsitz.)

Die Zinsen von 5 % werden zwar im Haushalt des Bundesministers für Verteidigung vereinnahmt, stehen aber dem Bundeshaushalt und nicht dem Bundesverteidigungsminister zur Verfügung.
Das sollte zugleich eine Klarstellung von seiten des Bundesverteidigungsministers gegenüber den vom Kollegen Schmidt (Hamburg) im SPD-Pressedienst vom 8. Januar 1957 gemachten Bemerkungen sein, in denen es heißt, daß unter dem Aspekt der Wahrheit und Klarheit des Bundeshaushalts dieses „Finanzkunststück" schärfste Kritik verdiene; die Rolle des Verteidigungsministers als Bankier von Bundesunternehmungen sei wahrlich neuartig.
Schließlich darf ich Ihre Aufmerksamkeit noch auf Kap. 14 21 lenken, d. h. auf die Planstellen und Geldansätze für das künftige Rüstungs- oder Beschaffungsamt. Dieses zukünftige Amt wird zur Zeit noch als Abteilung des Ministeriums geführt, weil die Schaffung einer Bundesoberbehörde nur durch ein besonderes Gesetz möglich ist und mit diesem Gesetz noch gewartet werden sollte, um es als Teil des Organisationsgesetzes zu verabschieden. Bei dem Beschaffungsproblem ist zu berücksichtigen, daß im Laufe der Jahre große Milliardenbeträge bewegt werden und daß es sich um vielschichtige Beschaffungen von zum Teil kompliziertesten Geräten handelt. Eine weitere Komplizierung tritt dadurch ein, daß die Beschaffungen nicht nur im Inland, sondern zu einem erheblichen Teil auch im Ausland durchgeführt werden und daß die allgemeinen Grundsätze für das öffentliche Beschaffungswesen zu beachten sind. Die Beachtung der allgemeinen Beschaffungsgrundsätze erfolgt, obwohl sie bei den geheimzuhaltenden komplizierten militärischen Beschaffungen nicht immer angebracht sind.
Mit dem Fünften Nachtrag wird der Personalstand des künftigen Rüstungsamtes auf 596 Beamte, 1044 Angestellte und 116 Arbeiter gebracht.
Nach meinen Ausführungen über den Inhalt des Fünften Nachtragshaushalts darf ich noch auf ein Problem eingehen, das in den letzten Monaten wiederholt erörtert worden ist. In den bisherigen Vorwegbewilligungen und in den Nachtragshaushaltsplänen sind neben den Haushaltsansätzen Bindungsermächtigungen erwähnt. Diese Bindungsermächtigungen entsprechen dem deutschen Haushaltsrecht, wie es insbesondere bei Bauten angewandt wurde. Der Grund für die Bindungsermächtigungen bei Bauten liegt darin, daß sich die Durchführung eines Baues meist auf eine längere Zeit als auf das laufende Rechnungsjahr erstreckt. Dies trifft aber fast allgemein auf die Beschaffungen für die Bundeswehr zu. Es ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den Beschaffungen nicht um Gegenstände handelt, die laufend in


(Bundesminister Strauß)

einem Geschäft gekauft werden können, sondern daß sich in den meisten Fällen die Entwicklung, Herstellung und Auslieferung über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt. Wenn die Haushaltspläne dann aber nur den Haushaltsansatz, nicht dagegen die Bindungsermächtigungen erwähnen, besteht die Gefahr, daß das Parlament die Ubersicht über die derzeitige und die künftige Haushaltsgestaltung verliert.

(Abg. Schmidt [Hamburg]: Übersicht ist gut, Herr Minister; die haben wir noch nie gehabt!)

— Wenn Sie den Haushaltsplan genau lesen, haben Sie eine komplette Übersicht, Herr Kollege.

(Abg. Blachstein: Aber Herr Minister, das glauben Sie doch selber nicht! — Zuruf von der SPD: Übersicht oder Einsicht?)

Die Bindungsermächtigungen stellen daher eine ständige Mahnung an Legislative und Exekutive dar, finanziell auch die Zukunft sorgfältig im Auge zu behalten. Die Bundesregierung hat daher auf den Seiten 100 bis 103 — so weit sind Sie in der Lektüre vielleicht nicht gekommen

(Zurufe von der SPD: Doch, doch, vollkommen!)

der Drucksache 3058, also des Fünften Nachtragshaushalts, die Bindungsermächtigungen im einzelnen aufgeführt.

(Abg. Schmidt [Hamburg] : Lesen Sie mal die Endsumme vor!)

Aus den Spalten 10 und 11 dieser Aufstellung — das ist sie — ersehen Sie, daß sich die früher erteilten Bindungsermächtigungen durch den Fünften Nachtragshaushaltsplan bereits um 2 1/2 Milliarden DM verringern. Diese Verringerung erklärt sich daraus, daß im Fünften Nachtragshaushaltsplan zum Teil bereits zweite und dritte Raten für frühere Erstansätze enthalten sind.
Bei den früheren Erörterungen über die angeblichen Gefahren von Bindungsermächtigungen ist folgendes übersehen worden. Mit Hilfe einer Bindungsermächtigung kann die Exekutive nicht frei wirtschaften und etwa einen Zustand herbeiführen, bei dem plötzlich und ohne Haushaltsansätze Milliarden von DM zu zahlen sind. Die Bindungsermächtigungen sollen lediglich die Möglichkeit schaffen, Verträge abzuschließen.

(Abg. Schmidt [Hamburg] begibt sich an ein Saalmikrophon.)

— Herr Kollege Schmidt, es wäre besser, Sie hätten das Wort hernach.

(Abg. Schmidt [Hamburg] : Herr Strauß, ich wollte Sie bitten, aus dem Tableau, aus dem Sie die Zahlen vorlesen, auch die Gesamtzahl der noch existierenden Bindungsermächtigungen vorzulesen. Meines Erinnerns sind es 12 1/2 Milliarden!)

— Das will ich gar nicht verschweigen; ich überlasse es Ihnen, das hernach als Diskussionsredner zu bringen. — Die Bindungsermächtigungen sollen lediglich die Möglichkeit schaffen, Verträge abzuschließen. Bei Abschluß der Verträge hat aber die Exekutive neben den gesetzlich zugestandenen Haushaltsansätzen für jeden Einzelfall einen Zahlungsplan für die weiteren Raten aufzustellen. Wenn dieser Zahlungsplan ergibt, daß die Belastung künftiger Haushaltspläne zu groß würde, so ist die Beschaffung entweder zu unterlassen
oder es ist zunächst nur ein Teil der zu beschaffenden Ausrüstung in Auftrag zu geben. Hierdurch wird nicht nur eine Überlastung künftiger Haushaltspläne, sondern auch eine Überhitzung der Wirtschaftskonjunktur vermieden. Die Beschaffungen werden im übrigen in ständigem engem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durchgeführt. Zu berücksichtigen ist dabei, daß ein Teil der Aufträge ins Ausland geht, so daß auch hierdurch eine Überlastung der deutschen Kapazitäten vermieden wird.
Zum Abschluß meiner Ausführungen möchte ich noch auf folgendes hinweisen. In den Haushaltsplänen 1955 und 1956 mußte mit dem System der sogenannten Vorwegbewilligungen gearbeitet werden. Dies ist keine rechtliche Sonderschöpfung für das Verteidigungsressort, sondern die Vorwegbewilligungen wurden nach Entstehen der Bundesrepublik für alle Haushaltspläne, und zwar mehrere Jahre lang, angewandt.

(Abg. Blachstein: Aber nie in diesem Umfang!)

— Das ergibt sich aus der Natur der Aufgabenstellung, Kollege Blachstein! — Die Vorwegbewilligungen waren deshalb erforderlich, weil die Verabschiedung eines Haushaltsplanes von der Einreichung an den Finanzminister bis zum Inkrafttreten eine Zeit von durchschnittlich einem halben Jahr erfordern muß. Die Vorwegbewilligungen sind auch nicht illegal, da sie in den Haushaltsgesetzen jeweils gesetzlich festgelegt wurden.

(Abg. Schoettle: Sie sind eine absolute Untugend!)

Die Vorwegbewilligungen haben aber die unerfreuliche Begleiterscheinung, daß sie zu einer Ausschaltung des Bundesrates und der ersten, zweiten und dritten Lesung des Bundestages führen. Mit der Verabschiedung des vorliegenden 5. und des in Kürze einzureichenden abschließenden 6. Nachtragshaushaltsplans 1956 ergibt sich aber nunmehr eine neue Situation. Das Verteidigungsressort hat durch diese Nachtragshaushaltspläne nun eine klare finanzielle Grundlage;

(Abg. Schmidt [Hamburg]: Das kann man wohl sagen: 11 Milliarden!)

diese Grundlage dient zugleich auch dem Haushaltsplan 1957. Der Haushaltsplan 1957 für das Verteidigungsministerium wird gleichzeitig mit dem übrigen Bundeshaushalt verabschiedet werden können. Für 1957 ist daher das System der Vorwegbewilligungen, Kollege Schoettle, nicht mehr vorgesehen und damit für das Verteidigungsressort derselbe Zustand der Ordnung erreicht, der für die übrigen Ressorts ebenfalls erst nach mehreren Jahren erreicht werden konnte.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


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    Meine Damen und Herren, ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Jaeger.