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    2. Deutscher Bundestag — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Januar 1957 10177 184. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 16. Januar 1957. Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. von Manteuffel (Neuß) und Siebel . . 10179 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 303 und 310 (Drucksachen 2913, 3091; 2978, 3078) 10179 C Begrüßung des Präsidenten und einer Abgeordneten-Delegation des österreichischen Nationalrates: Vizepräsident Dr. Becker 10208 B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz — ArVNG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) (Drucksachen 2314, 2437, zu 2437); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) (Drucksachen 3080, zu 3080, Umdrucke 888 bis 893, 895 bis 902) 10179 C Berichterstattung: Dr. Berg (FVP): als Berichterstatter 10179 D Schriftlicher Bericht 10245 D Dr. Preller (SPD) : als Berichterstatter 10180 B Schriftlicher Bericht 10248 D Schüttler (CDU/CSU): als Berichterstatter 10181 B Schriftlicher Bericht 10250 D Dr. Jentzsch (FDP): als Berichterstatter 10183 C Schriftlicher Bericht 10267 B Geiger (Aalen) (SPD) : als Berichterstatter 10183 C Schriftlicher Bericht 10270 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 10185 A Geschäftsordnungsmäßige Behandlung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier. . 10185 A, 10186 C, 10193 B, 10226 D, 10227 C Dr. Hammer (FDP) 10185 D Frau Kalinke (DP) 10197 B, C Vizepräsident Dr. Jaeger 10197 C Vizepräsident Dr. Becker . 10212 D, 10217 D, 10221 A Rasner (CDU/CSU) 10227 B Dr. Schellenberg (SPD) 10227 B Vizepräsident Dr. Schneider . . . 10236 B, C Artikel 1: §§ 1226 bzw. § 1 10185 C Versicherungspflicht (§§ 1227 ff. bzw. 2 ff.): Dr. Hammer (FDP) . . . . 10185 D, 10195 B Frau Kalinke (DP) zur Sache . . 10186 A, C, 10188 B, 10191 C, 10195 D, 10198 B, C zur Abstimmung 10197 B, C Lang (München) (CDU/CSU) . . 10187 A, B Stingl (CDU/CSU) 10187 C Frau Döhring (SPD): zur Sache 10189 B zur Abstimmung 10194 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10190 C, 10195 C Horn (CDU/CSU) 10190 D, 10198 A Dr. Jentzsch (FDP) . . . 10191 B, 10196 C Dr. Preller (SPD) 10193 B Dr. Berg (FVP) 10194 C, 1U199 A Arndgen (CDU/CSU) . . 10196 D, 10203 A Vizepräsident Dr. Jaeger 10197 C Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 10199 B, 10200 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 10199 D Frau Korspeter (SPD) 10200 A Dr. Schellenberg (SPD) . . 10201 B, 10203 C Schüttler (CDU/CSU) 10201 D Frehsee (SPD) 10202 B Storch, Bundesminister für Arbeit 10202 D Abstimmungen . 10185 C, 10187 A, D, 10189 A, 10195 A, D, 10197 D, 10198 A, D, 10199 C, 10200 A, 10203 C Namentliche Abstimmung über die Änderungsanträge Umdrucke 893 Ziffer 1 und 896 Ziffer 1 .. . . 10194 D, 10195 A, 10284 Freiwillige Versicherung: Vizepräsident Dr. Jaeger 10203 D Frau Korspeter (SPD): zur Geschäftsordnung 10203 D zur Sache 10204 A Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) 10204 B Abstimmungen 10204 D Leistungen aus der Versicherung (§§ 1240 bis 1259 bzw. 12 bis 29): Dr. Reichstein (GB/BHE) . 10205 B, 10217 D Dr. Preller (SPD) 10205 C, 10212 D, 10234 C, 10235 C, 10242 B Unterbrechung der Sitzung . . 10208 B Dr. Moerchel (CDU/CSU) 10208 D Dr. Hammer (FDP) . . . 10210 D, 10216 D Frau Kalinke (DP): zur Sache . . . 10211 C, 10214 A, 10215 B, 10217 B, 10219 A, 10223 A, 10237 A, B, 10241 A zur Abstimmung 10237 B Rasch (SPD): zur Sache . . . . 10214 D, 10216 B, 10224 D zur Abstimmung 10226 C Pohle (Eckernförde) (SPD) 10215 A, 10216 A Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) . . . 10215 B, 10216 B Voß (CDU/CSU) 10215 B Frau Dr. Hubert (SPD) . . 10215 D, 10216 C Geiger (Aalen) (SPD) 10218 A Dr. Berg (FVP) . . 10218 D, 10221 A, 10231 B, 10233 A, 10235 B, 10236 A Ruf (CDU/CSU) . 10219 C, 10222 D, 10232 B, 10233 B Dr. Schellenberg (SPD) : zur Sache . . 10220 A, D, 10243 B, 10240 A zur Abstimmung . . . . 10227 B, 10236 B, 10237 C Horn (CDU/CSU) : zur Sache 10220 B zur Abstimmung 10237 A Frau Döhring (SPD) 10222 A Franzen (CDU/CSU) 10224 A Dannebom (SPD) 10224 A, 10229 B, 10243 A Schüttler (CDU/CSU) 10225 B, 10239 C, 10240 D Frau Friese-Korn (FDP) . . 10225 C, 10228 B, 10239 A Arndgen (CDU/CSU) . . . 10225 D, 10243 B Bazille (SPD) 10226 A Rasner (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 10227 B Bals (SPD) 10227 D Dr. Gille (GB/BHE) . . . 10228 C D, 10230 A Stingl (CDU/CSU) . . . . 10229 C, 10243 D Dr. Jentzsch (FDP): zur Sache 10230 A, 10243 C zur Abstimmung 10244 C Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . . 10230 B, 10238 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10231 A, 10238 B Storch, Bundesminister für Arbeit 10239 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 10244 B Abstimmungen .. 10213 C, 10214 A, 10216D, 10217 C, 10218 A, 10221 C, 10222 A, 10226 C, 10228 A, B, 10229 A, 10230 A, 10236 C, 10237 B, 10244 C Namentliche Abstimmungen über die Änderungsanträge Umdrucke 893 Ziffern 19, 20, 21, 23, 24, 26, 36, 38 . . 10221 B, 10226 B, C, D, 10227 C, 10244 D, 10284, 10285 Namentliche Abstimmung über die §§ 1252 bzw. 23 nach den Ausschußbeschlüssen 10236 D, 10237 A, C, D, 10285 Weiterberatung vertagt 10245 C Nächste Sitzung 10245 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10245 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über die Entwürfe eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (zu Drucksache 3080) . . 10245 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 888 [erster Teil]) 10274 B Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 889 [erster Teil]) 10275 B Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 890 [erster Teil]) 10276 A Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 891 [erster Teil]) 10276 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 [erster Teil]) 10277 A Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 895 [erster Teil]) 10280 A Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 896 [erster Teil]) 10280 D Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der GB/BHE zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 897) 10281 D Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 899 [erster Teil]) 10282 A Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: 1. über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktion der SPD (Umdruck 893 Ziffer 1) und der Fraktion des GB/BHE (Umdruck 896 Ziffer 1) auf Streichung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Art. 1, 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1252 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 19) und § 23 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 20), 3. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1253 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 21) und § 24 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 24), 4. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1253 Abs. 3 b des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 23) und § 24 Abs. 3 b des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 26), 5. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1252 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 19) und § 23 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 20), 6. über den § 1252 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes und den § 23 des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes in der Fassung der Ausschußbeschlüsse (Drucksache 3080 Seiten 34 und 35), 7. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1259 Abs. 1 a des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 36) und § 29 Abs. 1 a des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 38) . . . 10284, 10285 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den ' Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Abbrecht (Hamburg) 16. 1. Arnholz 15. 2. Dr. Atzenroth 17. 1. Dr. Bärsch 19. 1. Berendsen 21. 1. Dr. Böhm (Frankfurt) 21. 1. Cillien 2. 3. Dr. Dehler 19. 1. Dr. Deist 19. 1. Dr. Dollinger 18. 1. Euler 16. 1. Gedat 26. 1. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 26. 1. Höfler 21. 1. Dr. Kihn (Würzburg) 17. 1. Dr. Köhler 2. 3. Dr. Königswarter 21. 1. Dr. Kopf 18. 1. Dr. Kreyssig 25. 1. Lenz (Brühl) 18. 1. Lücker (München) 16. 1. Meyer-Ronnenberg 27. 1. Dr. Mocker 16. 1. Morgenthaler 21. 1. Odenthal 15. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 17. 1. Raestrup 31. 1. Ruland 16. 1. Sabaß 19. 1. Schloß 16. 1. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Dr. Schöne 18. 1. Seiboth 16. 1. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Neumayer 16. 3. Dr. Vogel 2. 2. Anlage 2 zu Drucksache 3080 (Vgl. S. 10179 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Rentenversicherungsgesetz) (Drucksache 2314) und den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Rentenversicherungsgesetz - RtVG) (Drucksachen 2437, zu 2437). I. Bericht des Abgeordneten Dr. Berg: Kreis der versicherten Personen A. Allgemeines Das Recht der Versicherungspflicht, der Versicherungsfreiheit und der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag hat sich in den Jahren seit 1945 in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland verschieden entwickelt. Diese unterschiedliche Entwicklung ist vor allem dadurch bedingt, daß die Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 41), die das Versicherungsrecht wesentlich abänderte, nur in den Ländern der ehemaligen britischen Besatzungszone in Kraft getreten ist. Die darauf zurückzuführende Zersplitterung und uneinheitliche Weiterentwicklung des Versicherungsrechts wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf beendet. Die Vorschriften sind den heutigen Verhältnissen angepaßt und berücksichtigen die Erkenntnisse der Rechtsprechung, die Erfahrungen in der Praxis und die Entwicklungen auf anderen Rechtsgebieten. 1. Versicherungspflicht Die bisher in den Ländern der ehemaligen britischen Zone auf Grund der Verordnung vom 17. März 1945 gültige Regelung, nach der die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung derjenigen in der Krankenversicherung folgt, ist aufgegeben worden. Die Bindung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an diejenige der (Dr. Berg) Krankenversicherung war außer aus verschiedenen sachlichen Gründen schon deshalb nicht mehr möglich, weil eine entsprechende Regelung für die Krankenversicherung nicht gleichzeitig erfolgen konnte. Außerdem hat sich der der Verordnung vom 17. März 1945 zugrunde liegende Gedanke der Vereinfachung im Hinblick auf den gemeinsamen Beitragseinzug nicht als zwingend erwiesen, wie die Praxis in den Ländern der ehemaligen amerikanischen und französischen Zone, in denen diese Verordnung nicht zur Anwendung gekommen ist, gezeigt hat. Die Versicherungspflicht umfaßt alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Damit ist der bisherige Rechtszustand beibehalten worden. 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Die Vorschriften über die Ausnahmen von der Versicherungspflicht — Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes und Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag —, die bisher in den Ländern der ehemaligen britischen, amerikanischen und französischen Zone unterschiedlich waren, wurden vereinheitlicht und in den §§ 1228 bis 1231 zusammengefaßt. Dabei wurden Tatbestände, die in der Praxis keine Bedeutung mehr haben, außer Betracht gelassen und somit größere Übersichtlichkeit erreicht. 3. Nachversicherung Die Vorschrift über die Nachversicherung entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht. Sie übernimmt jedoch Vorschriften, die bisher außerhalb der RVO geregelt waren. Wie die Nachversicherung zu erfolgen hat, ist im Beitragsrecht §§ 1402 und 1403 geregelt. 4. Freiwillige Versicherung Nach dem geltenden Recht ist eine freiwillige Versicherung als Selbstversicherung, als freiwillige Weiterversicherung im Anschluß an eine Pflichtversicherung und als Höherversicherung neben einer Pflicht- oder Weiterversicherung zulässig. In Zukunft sollen nach der Auffassung der Mehrheit des Ausschusses nur noch die freiwillige Weiterversicherung und die Höherversicherung als Arten der freiwilligen Versicherung bestehenbleiben. Die Möglichkeit zur Selbstversicherung, die erst durch das Gesetz über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1393) eröffnet worden ist, soll in Zukunft wegfallen. Die Mehrheit des Ausschusses war der Ansicht, daß die Selbstversicherung ein Fremdkörper innerhalb der Versichertengemeinschaft der unselbständigen Arbeitnehmer sei. Die Rentenversicherung der Arbeiter ist in ihrem Aufbau und in ihren Leistungen auf die Verhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer zugeschnitten. Personen, die nicht zu den Arbeitnehmern gehören und deren Versicherungsbedürfnisse weitgehend anders geartet sind, können deshalb nicht in eine solche Versichertengemeinschaft einbezogen werden. Zudem würde die Beibehaltung der Selbstversicherung zu einer Häufung der „schlechten Risiken" führen und einen Nachteil für die Pflichtversicherten bedeuten. Diesem Grundsatz widerspricht nicht die Versicherungspflicht einiger kleiner Gruppen von Selbständigen (§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4), da es sich bei diesen Selbständigen um Personen handelt, die wirtschaftlich und sozial den Arbeitnehmern gleichstehen. Anträge auf Beibehaltung der Möglichkeit zur Selbstversicherung wurden deshalb von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt. B. Im einzelnen Zu § 1227 Abs. 1 Nr. 1 Nach den Worten „die als Lehrling" hat der Ausschuß die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung" eingefügt. Damit soll nach Ansicht des Ausschusses klargestellt werden, daß auch Anlernlinge, Praktikanten usw. dieser Vorschrift unterliegen. Zu § 1227 Abs. 1 Nr. 2 Der Ausschuß schloß sich dem Vorschlag des Bundesrates an, statt der Worte „deutsche Staatsangehörige" die Worte „Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes" zu setzen und damit auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, einzubeziehen. Durch die Einfügung des Wortes „deutsche" vor „Mitglieder" und der Worte „oder Bediensteten als Arbeitnehmer" wurde der Regierungsentwurf aus Gründen der Klarstellung ergänzt. Zu § 1227 Abs. 1 Nr. 3 Durch die Einfügung der Worte „und Heimarbeiter, soweit sie nicht nach Nummer 1 versicherungspflichtig sind", wollte der Ausschuß klarstellen, daß die Vorschrift auch auf Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitergesetzes anzuwenden ist. Zu § 1227 Abs. 1 Nr. 4 Der Ausschuß schloß sich dem Fassungsvorschlag der Bundesregierung in deren Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag Nr. 3 zu § 1227 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesrates an. Zu § 1227 Abs. 1 Nr. 5 Auf Antrag wurde vom Ausschuß mit Mehrheit eine neue Nr. 5 eingefügt, deren Fassung mit den Vertretern der betreffenden Gemeinschaften und Genossenschaften abgestimmt war. Obwohl auf diesen Personenkreis der Arbeitnehmerbegriff nicht anzuwenden ist, soll er unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht unterliegen. Zu § 1227 Abs. 1 Nr. 6 Diese Vorschrift wurde auf Antrag vom Ausschuß eingefügt. Sie soll das Weiterbestehen des Versicherungsverhältnisses für diejenigen Personen sicherstellen, die vor ihrer Einberufung zu einer Wehrdienstleistung in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren. Zu § 1227 Abs. 2 Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2 soll der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Besatzungen oder Besatzungsmitglieder ausländischer Schiffe, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, gewährleistet werden. (Dr. Berg) Zu § 1228 Abs. 1 Nr. 2 Der Ausschuß beschloß mit Mehrheit diese Bestimmung, die durch die Einfügung der Worte „die nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird" ergänzt worden ist. In Übereinstimmung mit § 1227 Abs. 1 Nr. 1 wird klargestellt, daß eine Beschäftigung, für die nur freier Unterhalt gewährt wird, dann nicht versicherungsfrei ist, wenn diese Beschäftigung der Berufsausbildung dient. Zu § 1228 Abs. 2 Nr. 3 Der Ausschuß war in Übereinstimmung mit dem Bundesrat der Ansicht, daß nur der ordentliche Studierende, der als Werkstudent während der Dauer seines Studiums gegen Entgelt beschäftigt ist, versicherungsfrei sein soll. Die weitergehende wissenschaftliche Ausbildung für den zukünftigen Beruf (z. B. die Assistenzarzttätigkeit während einer Facharztausbildung) soll der Versicherungspflicht unterliegen. Die bisher in der Praxis oft schwierige Abgrenzung des in Betracht kommenden Personenkreises wird damit erleichtert. Zu § 1228 Abs. 2 Buchstabe a Die Frist von 3 Monaten oder insgesamt 90 Arbeitstagen erschien dem Ausschuß zu lang. Um auch denjenigen Personen, die während eines Jahres mehrfach, aber immer nur kurze Zeit beschäftigt sind, die Möglichkeit zu eröffnen, eine. Rentenanspruch zu erwerben, sprach sich die Mehrheit des Ausschusses dafür aus, die Frist auf 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage abzukürzen. Zu § 1229 Abs. 1 Die Versicherungsfreiheit von Berufsunfähigen, die die Wartezeit für die Berufsunfähigkeitsrente nicht erfüllt haben (§ 1229 Abs. 1 Nr. 1 der Regierungsvorlage), ist gestrichen worden. Der Ausschuß war der Auffassung, daß auch den Berufsunfähigen, die die Wartezeit für die Berufsunfähigkeitsrente nicht erfüllt haben, die Möglichkeit eröffnet werden sollte, Beiträge zur Erlangung einer Erwerbsunfähigkeits-, Alters- oder Hinterbliebenenrente zu entrichten, wenn sie nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Die in § 1229 Abs. 1 Nr. '7 des Regierungsentwurfs vorgesehene Regelung für die Mitglieder geistlicher Orden oder Gemeinschaften wurde vom Ausschuß auf Grund der Neufassung des § 1227 Abs. 1 Nr. 5 gestrichen. Zu § 1229 Abs. 1 Nr. 2 Diese Vorschrift wurde gegenüber dem Regierungsentwurf durch die Aufnahme der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften redaktionell ergänzt. Dem Änderungsvorschlag des Bundesrates, die Verwaltungslehrlinge ebenfalls versicherungsfrei zu stellen, hat sich der Ausschuß nicht angeschlossen, da bei Verwaltungslehrlingen die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht so sicher und wahrscheinlich ist, daß ihre grundsätzliche Freistellung von der Versicherungspflicht gerechtfertigt wäre. Zu § 1229 Abs. 1 Nr. 3 Der Ausschuß teilte die Auffassung des Bundesrates, daß den in dem § 1229 Abs. 2 angesprochenen Behörden die Entscheidung sowohl über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit als auch über die Feststellung des Zeitpunktes, von dem an diese Voraussetzungen bestehen, übertragen werden muß. Er strich deshalb die Worte „vom Zeitpunkt der tatsächlichen Verleihung der Anwartschaften an". Zu § 1229 Abs. 1 Nr. 4 Der Ausschuß hat auf Vorschlag die Worte „vom Zeitpunkt ihrer Ernennung an" gestrichen, da diese Vorschrift ansonsten auf die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes keine Anwendung hätte finden können, da diese zunächst im Angestelltenverhältnis beschäftigt, in der Zwischenzeit jedoch in das Bundesbeamtenverhältnis übernommen worden sind. Der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausdehnung dieser Bestimmung auf alle Beamten auf Widerruf ist der Ausschuß nicht gefolgt, da durch diese Ausdehnung eine große Zahl von Beamten auf Widerruf, die bisher nur durch die soziale Rentenversicherung gesichert sind (z. B. die Posthalter), ihre Sicherung verlieren würden, ohne eine ausreichende Sicherung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu haben. Zu § 1229 Abs. 2 In Absatz 2 wurden in Übereinstimmung mit dem Bundesrat durch den Ausschuß nach dem Wort „ob" die Worte „und seit wann" eingefügt. Dies war auf Grund der Änderung in § 1229 Abs. 1 Nr. 3 erforderlich. Die in § 1229 Abs. 2 angesprochenen Behörden bestimmen also auch den Zeitpunkt, von dem an die Anwartschaften als gewährleistet anzusehen sind und damit die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit vorliegen. Zu § 1230 Abs. 1 Neben einigen redaktionellen Änderungen, die auf Grund der Neufassung der vorhergehenden Paragraphen erforderlich waren, stellte der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Bundesrat klar, daß nur derjenige von der Versicherungspflicht befreit werden kann, dem eine lebenslängliche Versorgung bewilligt ist, um im Interesse der Betroffenen die Fälle einer Versorgung auf Zeit auszuschließen. Zu § 1230 Abs. 2 Dem Vorschlag des Bundesrates, die in Absatz 2 vorgesehene Frist auf 6 Monate auszudehnen, da die Frist von 2 Monaten zu Härten führen könnte, schloß sich der Ausschuß nicht an. Er hielt eine Verlängerung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Frist nicht für erforderlich. Er war der Ansicht, daß der Tatbestand, der für den Entschluß des Antragstellers, ob er den Antrag stellen will, entscheidend ist — die Bewilligung der Versorgungsbezüge —, bereits bei Beginn der Beschäftigung vorliege. Für den zu treffenden Entschluß sei deshalb der Umstand, ob die aufgenommene Beschäftigung von Dauer sein wird, ohne Belang. (Dr. Berg) Zu § 1230 Abs. 3, 4 und 5 Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Streichungen der Zuständigkeitsregelung hielt der Ausschuß nicht für zweckmäßig, da eine allgemeine Zuständigkeit des Versicherungsträgers für Verwaltungsakte dieser Art in der RVO nicht vorgesehen ist. Zu § 1231 Abs. 1 Absatz 1 wurde den Änderungen in den vorhergegangenen Paragraphen angepaßt. Die Absätze 2 bis 5 des Regierungsentwurfs wurden in den Absatz 1 eingearbeitet. Der vom Bundesrat vorgeschlagenen Verlängerung der Antragsfrist von 2 auf 6 Monate ist der Ausschuß aus den zu § 1230 Abs. 2 angeführten Gründen nicht gefolgt. Zu § 1231 Abs. 2 Dieser Absatz wurde auf Antrag vom Ausschuß eingefügt, um eine Befreiungsmöglichkeit für diejenigen ausländischen oder staatenlosen Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe zu schaffen, die in außerdeutschen Häfen an und von Bord gehen. Zu § 1231 Abs. 3 Die Befreiungsmöglichkeit für Mitglieder von Gemeinschaften im Sinne des § 1227 Abs. 1 Nr. 5 wurde vom Ausschuß mit Mehrheit angenommen, nachdem Anträge, die Befreiungsmöglichkeit auf die im § 1227 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b genannten Fälle zu beschränken und das Antragsrecht nur dem Mitglied der Gemeinschaft einzuräumen, mit Mehrheit von dem Ausschuß abgelehnt worden waren. Durch diese Bestimmung soll die in der Gemeinschaft übliche lebenslängliche Versorgung der nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleisteten lebenslänglichen Versorgung gleichgestellt werden. Zu § 1232 Abs. 1 Dem Vorschlag des Bundesrates, die Abfindung als Ausschließungsgrund für die Nachversicherung zu streichen, hat sich der Ausschuß nicht angeschlossen. Die Abfindung wird nur einer Beamtin bei Ausscheiden wegen Heirat gewährt. Diese Regelung entspricht in ihrem Grundgedanken der Beitragserstattung bei Heirat einer weiblichen Versicherten (§ 1307). Da Abfindung und Nachversicherung sich ausschließen, müßte die Abfindung beseitigt werden, wenn die Nachversicherung vorgeschrieben wird. Das würde dann in vielen Fällen zu dem wenig sinnvollen Ergebnis führen, daß zunächst die Nachversicherung durchgeführt wird und dann die Erstattung der Beiträge nach § 1307 erfolgt. Zu § 1232 Abs. 3 Eine besondere Bestimmung über die Nachversicherung der Berufssoldaten war erforderlich, da sich deren Versorgung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, sondern nach denjenigen des Soldatenversorgungsgesetzes und deshalb Absatz 1 auf sie keine Anwendung finden kann. Zu § 1232 Abs. 4 Durch diese Bestimmung, die vom Ausschuß auf Antrag mit Mehrheit beschlossen worden ist, wird sichergestellt, daß die Erfüllung des Grundwehrdienstes Personen, die vor ihrer Einberufung nicht versicherungspflichtig beschäftigt waren, keine Nachteile in bezug auf die spätere Rentenhöhe bringt. Damit jedoch die Versichertengemeinschaft nicht die Beiträge für diesen Personenkreis mit aufbringen muß, ist der Weg der Nachversicherung durch den Bund gewählt worden. Wegen der Entrichtung der Beiträge vgl. § 1402. Zu § 1232 Abs. 5 Eine Bestimmung über die Nachversicherung dieses Personenkreises war erforderlich, um die soziale Sicherung auch dann zu gewährleisten, wenn das Mitglied aus der Genossenschaft oder Gemeinschaft ausscheidet und damit die ihm dort gewährleistete lebenslängliche Versorgung verliert. Diese Bestimmung wurde vom Ausschuß mit Mehrheit angenommen, nachdem ein Änderungsantrag, der die Beseitigung der Antragsfrist zum Ziel hatte, von dem Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt worden war. Zu § 1233 Abs. 1 Die Mehrheit des Ausschusses war der Auffassung, daß das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nicht durch Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erworben werden könne, die über lange Zeiträume verstreut liegen. Sie beantragte deshalb eine entsprechende Ergänzung des Regierungsentwurfs und sprach sich gegen jede Abkürzung dieses Zeitraumes, die von verschiedenen Abgeordneten beantragt worden war, aus. Bonn, den 11. Januar 1957 Dr. Berg Berichterstatter II. Bericht des Abgeordneten Dr. Preller: 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 1241 bis 1249 und 1308) Die Rentenversicherung hat sich in den Jahrzehnten seit ihrem Bestehen in wachsendem Umfange der sogenannten Heilverfahren als eines Mittels bedient, gesundheitlich Gefährdete vor einem Zustand zu bewahren, der zu vorzeitiger Rentenberechtigung führen kann. Die Diskussion über die bevorstehende Neuordnung der Rentenversicherung ließ in den letzten Jahren den Gedanken aufkommen, der sogenannten „Frühinvalidität", d. h. einer vor dem 65. Lebensjahr eintretenden vorzeitigen Berufsunfähigkeit, die z. Z. etwa zwei Drittel der jährlichen Neuzugänge an Renten ausmacht, durch Maßnahmen entgegenzutreten, wie sie besonders auch im Ausland seit einigen Jahren immer stärker angewendet werden, und zwar in einer Verbindung von rechtzeitigem Heilungsverfahren und Wiedereingliederung in eine Arbeitstätigkeit. Beide vorliegenden Gesetzentwürfe haben diesen Erwägungen Rechnung getragen. Der Entwurf der SPD will dabei den Gedanken weit fassen; er spricht in seinem § 63 von Leistungen der „Gesundheits- und Berufsförderung". Diese vorsorgenden und vorbeugenden Maßnahmen hält dieser Entwurf nur teilweise für Aufgaben der Rentenversicherung, er sieht daher im Rentengesetz nur Teilmaßnahmen auf dem Gebiet der Heilverfah- (Dr. Preller) ren vor, die nur so lange gelten sollen, bis der Komplex der „Gesundheitsvorsorge und Krankheitsbehandlung und der Wiederherstellung der gesundheitlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit" neu geregelt ist. Der Regierungsentwurf will die Maßnahmen, die gegen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge von Krankheit oder Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte erforderlich sind, als eine Aufgabe der Rentenversicherung durchführen, deren Bedeutung durch Voranstellen dieses Abschnitts herausgehoben wird. Schon in der Sachverständigenvernehmung spielte dieser kurz nach englischem Vorbild „Rehabilitation" genannte Komplex eine Rolle. Seine Notwendigkeit in einer modernen sozialen Sicherung wurde allseits betont. Uneinigkeit herrschte hingegen darüber, in welchen Zuständigkeitsbereich diese Maßnahmen fielen. Die einen hoben hervor, daß der Krankenversicherung erheblicher und stärkerer Anteil als im Regierungsentwurf vorgesehen gebühre, die anderen hielten die bisherigen Leistungen der Rentenversicherung auf diesem Gebiete und ihre Zusammenarbeit mit der Krankenversicherung für ausreichend und erfolgversprechend; sie seien nur um die berufsfördernden Maßnahmen zu erweitern. Daß zu den einen die Träger der Krankenversicherung, zu den anderen die der Rentenversicherung gehörten, kann nicht verwundern. In der eingehenden Aussprache im Sozialpolitischen Ausschuß wurde von den Vertretern der Regierungs- wie der der Oppositionsparteien hervorgehoben, daß eine klare Abgrenzung der Leistungen der Renten- und der Krankenversicherung zu schaffen sei. Ein Abgeordneter wollte eine eigene Institution, etwa die Berufsgenossenschaften, mit der Aufgabe betrauen. Andere betonten, daß wirksame Rehabilitation lange, bevor an eine Rente zu denken sei, beginnen müsse, d. h. schon am Krankenlager bzw. im Krankenhaus, so daß in erster Linie die Krankenversicherung zuständig sein müsse. Die Regierungsparteien legten schließlich Änderungsvorschläge zu den §§ 11 bis 19 (1241 bis 1249) vor, die nach ausführlicher Aussprache im wesentlichen in der vorgelegten und anschließend charakterisierten Fassung von der Ausschußmehrheit angenommen wurden. Der Versuch einiger Abgeordneten verschiedener Parteien, einen Vermittlungsvorschlag zu unterbreiten, scheiterte. Auch der einleitende Paragraph des SPD-Entwurfs (§ 63), der die Vorläufigkeit der folgenden Regelungen hervorhebt, sowie der in diesem Entwurf entwickelte Begriff des Heilverfahrens (§ 64 des SPD-Entwurfs) verfielen der Ablehnung. Im neuen § 1241 nach dem Vorschlag der Regierungsparteien wird in Absatz 1 nur noch von einer Gefährdung usw. der Erwerbsfähigkeit durch „Krankheit" (nicht mehr außerdem „infolge von Gebrechen oder Schwäche von körperlichen oder geistigen Kräften") gesprochen; auch hat der Träger der Rentenversicherung die betreffenden Maßnahmen nunmehr zu „gewähren" (nicht mehr „durchzuführen"). Rege Aussprache entspann sich darüber, ob nach der Vorstellung der Opposition die Maßnahmen der Wiederherstellung gesundheitlicher und beruflicher Leistungsfähigkeit bzw. der Verhütung eines gesundheitswidrigen Zustandes gelten sollten oder nur dann zu gewähren seien, wenn Erwerbsfähigkeit durch Krankheit gefährdet ist. Der letztere Standpunkt wurde von der Mehrheit eingenommen; auch der Ersatz der „Kann"- durch eine „Ist"-Bestimmung, also die Begründung eines Rechtsanspruchs, und die Einbeziehung von Familienangehörigen und Rentnern in die Rehabilitation wurden verworfen. Die mehrfach erhobenen Bedenken, daß die von den Regierungsparteien in §§ 1241 Abs. 3, 1242 Abs. 5 (Gesamt- bzw. Heilplan), 1243, 1244 gewählten Fassungen dem Träger der Rentenversicherung praktisch die Führung der Maßnahmen in die Hand spielen, wurden von den Regierungsparteien nicht geteilt; die Regierungsvertreter wiesen darauf hin, daß der Versicherte eine Stelle haben müsse, bei der er seinen Rechtsanspruch geltend machen kann, und als solche Stelle empfehle sich der Träger der Rentenversicherung. Um das Ausmaß selbständiger Maßnahmen und Einrichtungen der Rentenversicherung auf diesem Gebiet abzugrenzen, wurde von einem Abgeordneten vorgeschlagen, in dem von den Koalitionsparteien zum Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungsantrag zu § 1242 Abs. 2 die Worte „alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen" fortzulassen und statt „und in sonstigen geeigneten Einrichtungen" zu setzen „sowie alle erforderlichen diagnostischen Maßnahmen". Der erste Vorschlag verfiel der Ablehnung, statt des letzten wurden die Worte „und in sonstigen geeigneten Einrichtungen" gestrichen. In Absatz 3 wurde durch den nun vorgesehenen letzten Satz klargestellt, daß für die nachgehenden Maßnahmen die in den vorhergehenden Sätzen festgelegte Frist von höchstens zwei Jahren nicht gilt. Dem Vorschlag, in Absatz 4 a der von den Regierungsparteien vorgeschlagenen Neufassung zu sagen: „während oder nach Durchführung der Maßnahmen", entsprach die Mehrheit deshalb nicht, weil sie diese Sicherung als bereits gegeben ansah. Die nachgehenden Maßnahmen nach Absatz 4 Buchstabe b als nicht hierher gehörend zu streichen, wurde abgelehnt. In Absatz 5 wurde vorgesehen, den behandelnden Arzt nicht nur „zuzuziehen", sondern zu „beteiligen". Auf Vorschlag der Opposition wird in § 1246 Abs. 2 das Übergangsgeld auf mindestens 50 v. H. festgesetzt. In § 1248 Abs. 1 wurde zum Schutz des Versicherten auf Antrag der Regierungsparteien eingefügt, daß die vorgesehene Maßnahme „nach der bisherigen Tätigkeit des Versicherten zumutbar sein muß". Weitergehende Anregungen der Opposition wurden nicht aufgenommen. In § 1249 wurde die Einbeziehung „der behandelnden Ärzte" in die Zusammenarbeit ergänzt durch die Einbeziehung auch der „Kassenärztlichen Vereinigungen". Nach ausführlicher Diskussion wurden in den Text des § 1308 die Worte „oder zur Erlangung" (der Erwerbsfähigkeit) eingefügt; damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß die Träger der Krankenversicherung Mittel auch für allgemeine Maßnahmen zur (Wieder-) Erlangung der Erwerbsfähigkeit gewähren oder aufwenden können. 2. Rente wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit (§§ 1252, 1258, 1260 Abs. 3 und 7, 1262, 1263 Abs. 1, 1264, 1280, 1281, 1290, 1291 und 1306 Abs. 2) Die Regelung der Renten wegen Berufsunfähigkeit umfaßt insbesondere drei Probleme. Einmal ist der Begriff der Berufsunfähigkeit zu klären, womit die sogenannte „Rentenformel" angesprochen wird. Zum anderen ist die Höhe der Rente festzusetzen, wobei die Frage einer Rente bei teil- (Dr. Preller) weiser Berufsunfähigkeit auftritt. Endlich ist die Finanzierung zu klären und damit die Frage einer Trennung von Berufsunfähigkeits- und Altersrenten. Die letzte Frage ist in dem vom Abg. Dr. J e n t z sch erstatteten IV. Teil des Berichts zu behandeln; hier sei nur bemerkt, daß einige Abgeordnete für eine Übertragung der Regelung der Berufsunfähigkeitsrenten einschließlich der Rehabilitierung auf die Berufsgenossenschaften unter organisatorischer Trennung von Berufsunfähigkeits- und Altersrenten eintraten. Doch drangen diese vereinzelten Stimmen nicht durch. Der Begriff der Berufsunfähigkeit stand im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen. Zunächst wurde der Anregung des Vorsitzenden entsprochen, anstelle des im Regierungsentwurf verwendeten Begriffes „Invalidität" generell den der „Berufsunfähigkeit" zu setzen. Hinsichtlich des Inhalts dieses Begriffs standen sich die Auffassung des SPD-Entwurfs, der den Begriff nach dem bisherigen Angestelltenversicherungsgesetz faßt, und die des Regierungsentwurfs gegenüber. Die Regierungsparteien entschieden sich für die Arbeiterwie auch für die Angestelltenversicherung für die im Regierungsentwurf in § 1252 vorgeschlagene Fassung, die über die des bisherigen Angestelltenversicherungsgesetzes hinaus den Kreis der zur Beurteilung in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten näher umreißt (wobei aber das wohl etwas weitergehende Wort „billiger" vor „Berücksichtigung" gestrichen wurde) und auch solche Tätigkeiten als „zumutbar" bezeichnet, für die der Versicherte (z. B. durch Rehabilitationsmaßnahmen) ausgebildet oder umgeschult worden ist. Diese Erweiterungen des Begriffs waren bei den vernommenen Sachverständigen wie in der Öffentlichkeit, insbesondere aus Angestelltenkreisen, umstritten. Die Diskussion der letzten Jahre, ob nicht eine Rentenformel gefunden werden könnte, die den Arzt davon befreit, die „Hälfte" der Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten festzustellen, hatte einen Abgeordneten zum Versuch eines entsprechenden Vorschlages veranlaßt, der jedoch nicht weiter zur Behandlung kam. Zu lebhaften Auseinandersetzungen kam es wegen der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente. Nach dem Regierungsentwurf — der schließlich von der Mehrheit angenommen wurde — soll bei einer teilweisen, 50 v. H. der Erwerbsfähigkeit unterschreitenden Berufsunfähigkeit die Rente mit dem Jahresbetrag von 1 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1) berechnet werden, bei Vollberufsunfähigkeit mit 1,5 v. H. (wie das Altersruhegeld). Für die teilweise Berufsunfähigkeit wurde der Ausdruck „berufsunfähig", für die volle der Ausdruck „erwerbsunfähig" gewählt. Um Kleinstrenten zu vermeiden, soll die Rente so berechnet werden, als ob der Versicherte das 55. Lebensjahr erreicht hätte. Der SPD-Entwurf hatte nicht verschieden hohe, sondern die gleichen Prozentsätze der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Renten vorgesehen, für die teilweise Berufsunfähigkeit jedoch mindestens 50 v. H., für die Erwerbsunfähigkeit mindestens 662/3 v. H.. Die Opposition betonte, daß sich aus den verschieden hohen Prozentsätzen unzulängliche Renten für jene Berufsunfähigen ergeben müßten, die erst nach dem 55. Lebensjahr berufsunfähig würden, und das sei mindestens die Hälfte aller Berufsunfähigen. Außerdem ergäben sich für die Frauen sowie für diejenigen, die als Berufsunfähige weiterarbeiteten, unter Umständen Ungerechtigkeiten bzw. Härten. Die Ausschußmehrheit hielt an der Staffelung der Prozentsätze fest. Jedoch wurden gegenüber dem Regierungsentwurf folgende Änderungen vorgenommen. Die Tabellen nach § 1260 Abs. 3 wurden, wie im Bericht des Abg. Schüttler dargelegt, geändert. Dabei wurden seitens der SPD-Mitglieder erhebliche Bedenken gegen die Anwendung der neugefaßten Tabellen auch für die Fälle der Berufsunfähigkeit geäußert, und zwar für die Fälle der erstmaligen Festsetzung einer Rente wie für die Aufstockung bisher schon laufender Renten; auch die neugefaßten Tabellen enthielten noch sehr starke Unterschiede zwischen Renten z. B. für junge und ältere Versicherte, die zu Unzuträglichkeiten führen müßten. In die Bestimmungen über die sogenannte „Zurechnungszeit" (Hochrechnen der Rente auf das 55. Lebensjahr) in § 1264 Abs. 1 wurde ein Zusatz eingefügt, wonach der oder die Betreffende innerhalb der letzten 5 Jahre (60 Monate) mindestens 36 Monate oder vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens die Hälfte dieser Zeit mit Pflichtbeiträgen belegt haben muß. Wegen der Versicherungszeiten, die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit während der Zurechnungszeit zurückgelegt sind, wurde aus den Reihen der Regierungsparteien ein Antrag im Plenum angekündigt, der diese Zeiten dem Versicherten dann anrechnen soll, wenn diese Anrechnung für ihn günstiger ist. Zunächst wurde in § 1280 Abs. 2 bereits festgelegt, daß dann, wenn zwar nicht mehr Erwerbsfähigkeit, wohl aber Berufsunfähigkeit vorliegt, die Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird. In § 1281 Abs. 1 wurde das Wort „vorsätzlich" in „absichtlich" umgewandelt. Gegen die schließlich von der Mehrheit angenommene Festsetzung einer „Rente auf Zeit" (§ 1280) wurden von der Opposition Bedenken besonders im Hinblick auf den Normfall des älteren Berufsunfähigen erhoben. Die Rente auf Zeit wurde von der Ausschußmehrheit jedoch für zweckmäßig gehalten, um dem Betroffenen eine Übergangszeit für die volle Wiedereingliederung in die Arbeit zu verschaffen. In § 1290 wurde durch einen neuen Absatz 3 nach geglückten Rehabilitierungsmaßnahmen eine Frist von drei Monaten eingeführt, in der der Betroffene seine bisherige Rente weiterbezieht. Die übrigen im Titel dieses Berichts genannten Paragraphen bzw. Absätze ergeben sich als Folgewirkungen der hier aufgeführten und vom Ausschuß angenommenen Grundsätze. Bonn, den 10. Januar 1957 Dr. Preller Berichterstatter III. Bericht des Abgeordneten Schüttler: A. Allgemeines Der Ausschuß hat sich besonders eingehend mit der Bemessung der Renten und ihrer Beziehung zum Lohn befaßt. Die Bestimmungen der §§ 1251 bis 1310 enthalten das sozialpolitische Kernstück (Schüttler) dieses Gesetzes. Dem Ausschuß kam es dabei insbesondere auf die sozialpolitisch richtige Höhe der Renten und die Anpassung der Rentenbemessung an die wirtschaftliche Entwicklung an. Insbesondere zu diesen Fragen haben sich auch die Sachverständigen, die der Ausschuß aus den Verbänden der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie der Versicherungsträger, der Bank deutscher Länder, der Versicherungsmathematik und der Wirtschaftswissenschaft gehört hat, eingehend geäußert. 1. Die Höhe der Rente Die Höhe der Rente wird vor allem durch den Prozentsatz der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bestimmt, der für jedes Jahr der Versicherungszeit gewährt wird. Der Regierungsentwurf hatte in Anerkennung des Grundsatzes, daß die Rente sich von einem Zuschuß zum Lebensunterhalt zu einer Lebensgrundlage für den Rentner entwickeln sollte, bei Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten einen Vomhundertsatz von 1,5 für jedes Versicherungsjahr, bei Berufsunfähigkeitsrenten 1 v. H. für jedes Versicherungsjahr vorgesehen. Dabei wurde bei einem vollen Arbeitsleben — 50 Versicherungsjahre — eine Rente von 75 v. H. des durchschnittlichen Lebensarbeitsverdienstes erreicht, die einem Nettoarbeitseinkommen von 88 bis 92 v. H. entsprechen würde. Wenn die SPD-Vorlage demgegenüber einen Satz von 1,8 v. H. der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr vorsah, so wollte sie nach ihrer Begründung damit die niedrigeren Arbeitsentgelte der Lehr- und Ausbildungsjahre und das Absinken des Arbeitsentgelts im fortgeschrittenen Alter berücksichtigen. Der Ausschuß hat sich auf Antrag der Koalitionsparteien dafür entschieden, die Pflichtbeiträge der ersten 5 Kalenderjahre des Arbeitslebens bei der Berechnung des Durchschnittsarbeitsverdienstes außer Betracht zu lassen, andererseits hat er aber an dem Vomhundertsatz von 1,5 festgehalten. Mit dieser Regelung kann bei normalem Arbeitsleben eine Rente erreicht werden, die es dem Versicherten ermöglicht, seinen erworbenen Lebensstandard auch weiterhin beizubehalten und den Rentner aus der Nähe des Fürsorgeempfängers in die Nachbarschaft des Lohnempfängers rückt. Hierin hat der Ausschuß eines der wesentlichen Ziele der Reform der Rentenversicherung gesehen. 2. Die Regelung der Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten Soweit ein volles Arbeitsleben durch Umstände nicht erreicht wird, die nicht von dem Willen des Versicherten abhängig waren, sehen bereits der Regierungsentwurf und der Entwurf der SPD-Fraktion die Anrechnung von Ersatzzeiten vor. Der Ausschuß hat durch Mehrheitsbeschluß der im Regierungsentwurf vorgesehenen begrifflichen Teilung in Ersatz- und Ausfallzeiten zugestimmt und im einzelnen die bereits großzügigen Regelungen des Regierungsentwurfs weiter verbessert. Nach der jetzt vom Ausschuß beschlossenen Regelung werden Zeiten des Militärpflicht- und Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft, der Internierung oder Verschleppung, der Freiheitsentziehung, der Sowjetzonenhaft und der Vertreibung sowie im allgemeinen auch die Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit als Ersatzzeiten und die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall und der Arbeitslosigkeit, wenn sie länger als 6 Wochen gedauert haben, sowie Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung unter im Gesetzentwurf näher bezeichneten Voraussetzungen als Ausfallzeiten angerechnet. Diese Regelungen werden bei vielen Versicherten, die infolge der politischen und wirtschaftlichen Ereignisse, insbesondere in der Vergangenheit, eine nicht genügende Versicherungszeit nachweisen können, einen Ausgleich schaffen. Darüber hinaus werden sie das persönliche Schicksal, das dem einzelnen durch Krankheit auferlegt ist, erleichtern. Für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres bedeutet die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten einen Ausgleich für die Arbeitsjahre, die infolge der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ausfallen. Hierbei wurde entsprechend dem Regierungsentwurf davon ausgegangen, daß im Regelfall für den unter 55 Jahren berufsunfähig gewordenen Versicherten eine Rente von 40 v. H. seiner Rentenbemessungsgrundlage, für den erwerbsunfähigen Versicherten eine solche von 60 v. H. sich ergeben solle. In Verbesserung des Regierungsentwurfs wurde die Vorschrift zur anteiligen Kürzung der Zurechnungszeit gestrichen. Damit wird jedem Versicherten, der vor dem 55. Lebensjahr berufs- oder erwerbsunfähig wird, die Zeit zwischen Versicherungsfall und dem 55. Lebensjahr zu seiner belegten Versicherungszeit hinzugerechnet. Die Mehrheit des Ausschusses hat in dieser Bestimmung über die Zurechnungszeit eine sinnvolle Anwendung des Versicherungsprinzips gesehen, die dazu beiträgt, das Risiko der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in vollem Umfange durch die Rentenversicherung zu decken. 3. Die Lohnbezogenheit der Renten Mit besonderer Gründlichkeit hat sich der Ausschuß mit der Lohnbezogenheit der Renten befaßt. Im Regierungsentwurf war hierzu das Verfahren a) bei der erstmaligen Feststellung der Renten und b) bei der Anpassung der Renten während ihrer Laufzeit verschieden vorgesehen. Während bei der erstmaligen Feststellung der Renten das Verhältnis des durchschnittlichen Lebensarbeitsverdienstes des Versicherten zu den jährlichen Durchschnittsentgelten aller Versicherten maßgebend sein sollte, sollte die Anpassung der festgestellten Renten durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung eines Sozialbeirats erfolgen. Nach dem Entwurf der SPD-Fraktion sollte die Bundesregierung jährlich im Bundesgesetzblatt Umrechnungsfaktoren bekanntmachen. Gegen beide Regelungen sind in der Öffentlichkeit und auch im Ausschuß Bedenken geltend gemacht worden. Sie gingen insbesondere dahin, daß in den vorgesehenen Regelungen das Eingeständnis einer ständigen Geldentwertung enthalten sei und daß die automatische Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung andere Formen der Sicherung, insbesondere die private Lebensversicherung, die nicht gleiche Bedingungen bieten könne, benachteilige. Die Mehrheit des Ausschusses hat grundsätzlich an dem Gedanken der Produktivitätsrente, wie er im Regierungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist, festgehalten. Sie war der Meinung, daß die Produktivitätsrente die Währung nicht beeinträchtige. Sie hat jedoch mit Rücksicht auf die Bedenken, die geäußert worden sind, Vorsorge dafür getroffen, daß die finanzielle Stabilität der Rentenversicherung in jedem Falle gesichert (Schüttler) ist. Die hier getroffenen Regelungen sind daher auch bei der Fassung der Finanzierungsvorschriften (§§ 1382 ff.) berücksichtigt worden. a) Die Lohnbezogenheit bei der erstmaligen Feststellung der Renten In diesem Sinne hat die Mehrheit des Ausschusses die Berechnung bei der erstmaligen Feststellung nach dem im Regierungsentwurf vorgesehenen Verfahren beschlossen. Danach wird der Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt der Versicherten in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ins Verhältnis gesetzt. Während nach dem Regierungsentwurf allgemeine Bemessungsgrundlage für die Renten das durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelt der Versicherten im Mittel eines am 30. September des Vorjahres endenden dreijährigen Zeitraumes war, ist nunmehr ein ganzes (viertes) Kalenderjahr zur Feststellung der statistischen Daten eingeschoben worden. Darüber hinaus soll nach dem von der Mehrheit des Ausschusses beschlossenen neuen § 1261 a die allgemeine Bemessungsgrundlage dann nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch ein besonderes Gesetz festgelegt werden, wenn die versicherungstechnische Bilanz ergibt, daß zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung in den nächsten 5 Jahren eine Inangriffnahme der Rücklage um mehr als die Hälfte oder eine Beitragserhöhung oder eine Erhöhung des Bundeszuschusses oder die Inanspruchnahme der Bundesgarantie erforderlich ist. Diese Regelung geht also davon aus, daß normalerweise die allgemeine Bemessungsgrundlage durch Rechtsverordnung bestimmt wird, daß aber in Ausnahmefällen der Gesetzgeber nicht nur die Möglichkeit hat, sondern sogar gezwungen ist, sich mit der Änderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage und ihren Auswirkungen zu befassen. Besonderes Gewicht wurde daher von der Mehrheit des Ausschusses darauf gelegt, daß anläßlich dieses besonderen Gesetzes auch die Finanzierung der dadurch erforderlichen Aufwendungen erneut beraten wird. Den Antrag der Fraktion der FDP, lediglich das nominelle durchschnittliche Arbeitsentgelt des Versicherten der Rentenberechnung zugrunde zu legen und eine Umrechnung nur bis zum Jahre 1956 für zurückliegende Versicherungszeiten vorzunehmen, hat der Ausschuß abgelehnt. Eine solche einmalige Anhebung der Renten wurde von der Mehrheit des Ausschusses nicht für genügend angesehen, da dann die Versicherten nicht an dem weiteren Wachsen des Sozialprodukts während ihres Arbeitslebens teilnehmen würden. Die Mehrheit des Ausschusses hat besonders betont, daß sie in der im Ausschuß beschlossenen Anpassung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Gehälter während des Arbeitslebens des Versicherten keine Gefährdung der Währung sehe. b) Die Lohnbezogenheit während der Laufzeit der Renten Für die Anpassung der Renten während ihrer Laufzeit hat die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, die Renten lediglich alle 5 Jahre zu verändern, nicht befriedigt. Auf der anderen Seite erschien es der Mehrheit des Ausschusses nicht ungefahrlich, eine jährliche Anpassung der Renten vorzuschreiben, wie der Gesetzentwurf der SPD es vorsah, ohne daß für die finanzielle Sicherstellung und die wirtschaftliche Tragbarkeit einer solchen Rentenerhöhung Vorsorge getroffen war. Der Ausschuß hat sich daher nicht dazu entschließen können, die Anpassung der Renten während ihrer Laufzeit ohne besonderes Gesetz vorzunehmen. Es ist aber in den §§ 1276 ff. der Ausschußvorlage bereits festgelegt, daß der Gesetzgeber bei einer Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage tätig werden muß. Welche Faktoren zu berücksichtigen sind, wird näher umschrieben. Dabei hat der Ausschuß, ähnlich wie im Regierungsentwurf, einen Sozialbeirat eingeschaltet, in dem je drei Vertreter der Versicherten, drei Vertreter der Arbeitgeber, ein Vertreter der Bank deutscher Länder und drei Vertreter der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften berufen werden. Dieser Sozialbeirat hat die Aufgabe, der Bundesregierung bei der Abgabe eines Berichts Hilfe zu leisten, den diese alljährlich, erstmalig im Jahre 1958, den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorzulegen hat. In diesem Bericht ist über die Finanzlage der Rentenversicherung, die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie über die Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen zu berichten. Nach den letzten drei Größen — der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie der Veränderung des Volkseinkommens je Erwerbstätigen — ist die Entscheidung über die Anpassung der Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage zu treffen. Mit diesem Verfahren hat die Mehrheit des Ausschusses geglaubt den Bedenken einerseits gegen eine automatische Anpassung der Renten, andererseits gegen eine nur in Abständen von 5 Jahren vorgenommene Anpassung der Renten Rechnung zu tragen. Damit wurden auch Anträge der FDP-Fraktion abgelehnt; diese wollte den Grundsatz, daß die Renten an eine Bezugsgröße angepaßt werden sollten, nicht in das Gesetz aufgenommen wissen, sondern lediglich eine jährliche Oberprüfung der Renten, der Beiträge und der Bundeszuschüsse durch einen Sozialbeirat vorsehen. Zu dem mit Mehrheit angenommenen Antrag der Koalitionsparteien wurde insbesondere das Bedenken geäußert, daß er die Gefahr ständiger Politisierung der Rentenanpassung hervorrufe, weil jeweils ein besonderes Gesetz notwendig sei. Auch entstehe eine Diskrepanz zwischen der Regelung der §§ 1260 und 1261 und dem hier vorgeschlagenen Verfahren, während doch die erstmalige und die laufende Anpassung der Renten möglichst nach gleichen Grundsätzen vorgenommen werden solle. Hierauf wurde von seiten der Antragsteller entgegnet, daß dieser Vorschlag den Gesetzgeber verpflichte, jährlich die gesamte Situation zu überprüfen. Er bringe auch Vorteile insofern mit sich, daß Renten in Krisenzeiten nicht automatisch zu sinken brauchten, was konjunkturpolitisch von Bedeutung sein könne. Gegen die Schaffung des Sozialbeirats wurde geltend gemacht, daß er deshalb nicht nötig sei, weil Bundesregierung und Gesetzgeber die Verantwortung für die Anpassung der Renten nach der vorher beschlossenen Regelung zu tragen hätten. Demgegenüber wurde darauf hingewiesen, daß der Sozialbeirat vor allem wirtschafts-, sozial- und finanzpolitische Probleme festzustellen habe. B. Im einzelnen Zu § 1251 Der Ausschuß hat für die bisherige Invaliditätsrente die Bezeichnung „Rente wegen Berufsunfähig- (Schüttler) keit", für die Altersrente die Bezeichnung „Altersruhegeld" verwendet. Er hat damit auch hinsichtlich des Wortlautes eine Angleichung an das Recht der Angestelltenversicherung herbeiführen wollen. Er hat weiter die Erhöhung der Rente bei Erwerbsunfähigkeit in einen besonderen Versicherungsfall (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) umgewandelt. Als besondere Leistung sah der Entwurf der SPD-Fraktion die Gewährung eines Pflegegeldes für hilflose Rentner vor. Von der Mehrheit des Ausschusses wurde bei grundsätzlicher Anerkennung der Notwendigkeit eines Pflegegeldes die Belastung der Rentenversicherung mit einer solchen Leistung abgelehnt. Die Mehrheit des Ausschusses sah in dem Pflegegeld eine Leistung, die eine individuelle Überprüfung der Pflegebedürftigkeit erfordert, sie befürchtete daraus auch verwaltungsmäßige Schwierigkeiten für die Rentenversicherung. Auch wurde darauf hingewiesen, daß die Regelung des Pflegegeldes während des Aufenthaltes in einer. Krankenanstalt genauer überdacht werden müsse. Der von einer Reihe von Bundesländern bisher schon beschrittene Weg, Pflegegeld zu gewähren, erschien der Mehrheit des Ausschusses sachlich richtiger als das Verfahren, die Versichertengemeinschaft der Rentenversicherung mit dieser Aufgabe zu belasten. Der Antrag -wurde daher mit Mehrheit abgelehnt. Zu § 1252 Über die Voraussetzungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist bereits von Abg. Dr. Preller berichtet worden. Zu § 1252 a Durch die Änderungen im Verlauf der Beratungen ist es erforderlich geworden, einen besonderen Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit aufzustellen. Über die Voraussetzungen dieses Begriffs hat der Abg. Dr. Preller berichtet. Hier ist lediglich nachzutragen, daß damit die Möglichkeit geschaffen ist, auch dann die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu erfüllen, wenn Berufsunfähigkeit bereits eingetreten, die Wartezeit für Berufsunfähigkeit aber nicht erfüllt ist. Auch sind nunmehr für die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Beiträge zu berücksichtigen, die nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, aber vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entrichtet sind. Diese Regelung hat das Ziel, eine Rentenerhöhung auch für die Versicherten zu ermöglichen, die zwar schon berufsunfähig, aber noch nicht erwerbsunfähig sind und die in der Zeit ihrer Berufsunfähigkeit noch beschäftigt sind. Diese Änderung hat besondere Bedeutung für Blinde und solche in ihrer Gesundheit beeinträchtigte Personen, die trotz Berufsunfähigkeit mit Aufwendung besonderer Tatkraft weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Zu Absatz 5 siehe die Bemerkungen zu § 1253 Abs. 6. Zu § 1253 Die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes hat der Ausschuß in zweierlei Hinsicht beträchtlich verbessert. Nunmehr erhält auch der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersruhegeld, der die Wartezeit erfüllt hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist. Damit wird auch für die Rentenversicherung der Arbeiter eine Regelung eingeführt, der der Bundestag für das Recht der Angestelltenversicherung bereits 1954 zugestimmt hat. Der Bundesrat hatte dazu vorgeschlagen, unter gleichen Bedingungen eine Invalidenrente, nicht eine Altersrente zu gewähren. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich nach einer Erörterung schon in der 1. Lesung nicht für diese Lösung entscheiden können, sondern die Leistung bei einjähriger Arbeitslosigkeit nach dem 60. Lebensjahr als Altersruhegeld gestaltet. Auch hinsichtlich ,der Altersgrenze für Frauen ist der Ausschuß den Vorschlägen des Bundesrates im Grundsatz gefolgt. Nunmehr erhalten weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Altersruhegeld, wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben und eine solche Beschäftigung nicht mehr ausüben. Bei dieser besonderen Altersgrenze für Frauen hat sich der Ausschuß davon leiten lassen, daß die versicherte Frau vielfach einen Doppelberuf als Arbeitnehmer und Hausfrau erfüllt hat, der eine frühzeitige Abnutzung der Kräfte und damit frühzeitige Berufsunfähigkeit hervorruft. Darauf deuten die Statistiken der Rentenversicherungsträger über den Zugang an Invaliden- und Berufsunfähigkeitsrenten für Frauen hin. Andererseits besteht eine solche Doppelbelastung für weibliche Versicherte nur dann, wenn sie in einer pflichtversicherten Tätigkeit stehen. Der Ausschuß hat sich daher entsprechend dem Änderungsvorschlag des Bundesrates dafür entschieden, die Herabsetzung der Altersrente an eine überwiegende Zeit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den vorhergehenden 20 Jahren zu binden. Mit dieser Formulierung wurden andererseits die einschränkenden Bestimmungen des Bundesrates günstiger gestaltet; insbesondere sind nunmehr auch solche Frauen zum Bezug des Altersruhegeldes berechtigt, die in der Zeit zwischen dem 40. und dem 60. Lebensjahr, jedoch nicht zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr überwiegend einer -rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Des weiteren hatte sich der Ausschuß mit dem Antrag der SPD-Fraktion zu befassen, nach dem die Altersgrenze für solche Versicherte auf 60 Jahre festgesetzt werden sollte, die während der letzten 5 Jahre vordem mindestens 36 Monate eine gesundheitgefährdende Berufstätigkeit ausgeübt hatten. Der Ausschuß hielt es mit Mehrheit nicht für Aufgabe ,der Rentenversicherung, Leistungen für den Fall eines Risikos zu gewähren, das seiner Natur nach in den Bereich der Unfallversicherung gehört. Auch sind die Auswirkungen einer solchen Vorschrift kaum übersehbar. Neu eingefügt ist Absatz 6, der bestimmt, daß nur eine Leistung — entweder Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld — gewährt wird. Zu § 1254 Absatz 2 konnte mit Rücksicht auf den besonderen Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und § 1252 Abs. 3 entfallen. Zu § 1255 Für die Erfüllung der Wartezeit hat der Ausschuß eine Reihe von Erleichterungen geschaffen. Hinsichtlich der Beitragszeiten hat der Ausschuß den Absatz 2 des § 1255 entsprechend den Anregungen des Bundesrates, denen auch die Bundesregierung zugestimmt hatte, ergänzt und die Rege- (Schüttler) lung auf die Ersatzzeiten erstreckt. Absatz 3 ist danach auf Pflichtbeiträge im Lohnabzugsverfahren beschränkt worden. Zu § 1256 Vgl. auch die allgemeinen Ausführungen zu A. 2. Die Bestimmungen über die Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit sind vom Ausschuß insofern gegenüber dem Regierungsentwurf verbessert worden, als nunmehr Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit auch dann angerechnet werden, wenn sie Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes folgen; dabei werden Dienstzeiten als Berufssoldat im Frieden nicht erfaßt. Gleiches gilt für Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten nach Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne des § 16 des Bundesentschädigungsgesetzes. Der Ausschuß hat ebenfalls die Bestimmung neu eingefügt, daß auch Zeiten der Verschleppung Ersatzzeiten sind. Diese Ersatzzeiten werden sämtlich nicht nur dann angerechnet, wenn eine Versicherung vorher bestanden hat, sondern auch dann, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung jeder Ersatzzeit oder einer durch sie aufgeschobenen oder unterbrochenen Ausbildung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist. Damit hat der Ausschuß vor allem den Wünschen von Personen Rechnung getragen, die in jungen Jahren, insbesondere während und nach dem 2. Weltkrieg, interniert oder verschleppt oder in Sowjetzonenhaft gewesen sind. Vertreter der SPD-Fraktion haben darüber hinausgehend dem Sinne nach beantragt, Zeiten der Krankheit, der Arbeitslosigkeit und der Ausbildung auf die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich diesen Vorschlägen nicht anschließen können, aber, wie noch darzulegen sein wird, die genannten Zeiten als Ausfallzeiten für die Steigerung der Renten anerkannt. Zu § 1257 Der Ausschuß hat mit Mehrheit beschlossen, den § 1257 der Regierungsvorlage zu streichen. Für die Zukunft hatte von dieser Bestimmung lediglich die Nummer 1 wesentliche Bedeutung, während die übrigen Nummern sich stärker auf in der Vergangenheit eingetretene Tatbestände bezogen. Soweit nach dem bisherigen Recht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, treffen die Übergangsbestimmungen entsprechende Regelungen. Die Streichung des § 1257 dient der Abgrenzung zwischen den Risiken, die von der Rentenversicherung, und denjenigen, die von der Unfallversicherung und Versorgungen zu tragen sind. Anträge aus dem Entwurf der SPD-Fraktion (§ 10 Abs. 4 und 5), die Verkürzungen der Wartezeit zur Folge haben würden, verfielen mit Mehrheit der Ablehnung. Zu § 1258 Siehe den Bericht des Abg. Dr. Preller sowie die Ausführungen zu § 1252 a. Absatz 2 übernimmt für das Verhältnis zwischen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente die Regelung, die im Regierungsentwurf schon für das Verhältnis von Berufsunfähigkeitsrente zu Altersruhegeld (§ 1259 Abs. 2) vorgesehen war. Die Sätze 3 bis 5 dienen der Klarstellung. Zu § 1259 Die Änderungen sind redaktioneller Art. Zu seinem Grundgedanken siehe die allgemeinen Ausführungen zu A. 1. Zu § 1260 Die neue Rentenformel setzt sich aus zwei Faktoren zusammen, der Versicherungszeit sowie der Rentenbemessungsgrundlage. Bei der letzteren hat der Ausschuß an dem Prinzip des Regierungsentwurfs festgehalten, die Renten der Versicherten im Zeitpunkt ihrer Feststellung nach dem dann geltenden Lohnniveau zu bemessen. Für die Art der Rentenbemessung standen dreierlei Verfahren zur Wahl, von denen eines im Regierungsentwurf, ein anderes im Entwurf der SPD-Fraktion und ein drittes in einem Vorschlag des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger enthalten war. Die an zweiter und dritter Stelle genannten Verfahren gleichen einander, so daß es zulässig ist, sie gemeinsam zu behandeln. Dem Ausschuß hat eine Ausarbeitung über den Gang der Berechnungen vorgelegen, der eine Beurteilung der verschiedenen Berechnungsarten beigefügt war. Sie ist in der Unteranlage abgedruckt. Der Ausschuß hat sich in Mehrheit für die Berechnungsart nach dem Regierungsentwurf entschieden, weil sie dem Versicherten den Grund der unterschiedlichen Rentenberechnung durchschaubarer macht und eine späterhin erfolgende Rechtsangleichung (z. B. Saarland, sowjetische Besatzungszone, internationale Vereinbarungen) erleichtert. Der Ausschuß hat dabei auf die Vereinfachung, die die anderen Verfahren verwaltungsmäßig für die Versicherungsträger mit sich bringen würden, im Interesse der Versicherten bewußt verzichtet. Die von dem Ausschuß gewählte Methode der Errechnung der Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten hat in den §§ 1260 und 1261 in der Ausschußfassung ihren Niederschlag gefunden. Im Unterschied zur Regierungsvorlage ist in Absatz 1 des § 1260 nunmehr ausdrücklich festgelegt, daß für die Errechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage lediglich der Bruttoarbeitsverdienst der zurückgelegten Beitragszeiten zu berücksichtigen ist. Die sich hieraus ergebende Rentenbemessungsgrundlage gilt dann auch für die Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeit. Weiter wurde ausdrücklich bestimmt, daß als Maßstab der durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge genommen wird. Von einzelnen Abgeordneten wurde die Meinung vertreten, daß durch die Einbeziehung der Angestelltengehälter in die Durchschnittsbildung die Arbeiter mit geringem Einkommen benachteiligt würden, von anderen Abgeordneten, daß dieses Verfahren für die Angestellten eine Benachteiligung bedeute. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich davon überzeugt, daß weder das eine noch das andere der Fall ist, da es nur darauf ankommt, daß stets der gleiche Maßstab beibehalten wird; nach der neuen Rentenformel wird nämlich der individuelle Arbeitsentgelt des Versicherten der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Aus der Berechnung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten wurden weiter die Entgelte der Lehrlinge und Anlernlinge herausgenommen. Dadurch ist das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten für das Jahr 1957 um mehr als 270 DM gehoben worden. Dies hat sich auch auf die (Schüttler) Anhebung der bereits festgestellten Renten ausgewirkt. Wie schon in den allgemeinen Ausführungen erwähnt (A. 1.), werden entsprechend der Herausnahme der Lehrlinge und Anlernlinge aus der Berechnung des Durchschnittsarbeitsentgeltes aller Versicherten die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre nach Eintritt des Versicherten in die Versicherung außer Betracht gelassen, wenn dies zu einer höheren individuellen Rentenbemessungsgrundlage führt (Absatz 4). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Versicherten vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sind; denn nur dann ist anzunehmen, daß die zu Beginn ihres Arbeitslebens bezogenen Arbeitsentgelte den Durchschnitt des gesamten Arbeitslebens mindern. Der Ausschuß hat sich auch des näheren mit dem Vorschlag der SPD-Fraktion befaßt, der Berechnung der Renten ein Mindestarbeitsentgelt zugrunde zu legen. Die Mehrheit des Ausschusses hat diese Vorschläge abgelehnt, da nach ihrer Ansicht Mindestrenten in Widerspruch zu dem Grundgedanken der individuellen Rentenberechnung stehen würden. Auch der Antrag, für Versicherte, die Sachbezüge (Deputate, Kost und Unterkunft) insbesondere in der Land- und Hauswirtschaft als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten haben, eine Erhöhung der Arbeitsentgelte um 20 v. H. zu erreichen, verfiel der Ablehnung. Die Mehrheit des Ausschusses war der Meinung, daß sich eine richtige Bewertung der Sachbezüge für die Zukunft durch Änderung der Richtlinien zu § 160 RVO auch ohne gesetzliche Änderung erreichen lasse und daß eine Änderung der Bewertung der in der Vergangenheit erhaltenen Sachbezüge in die Übergangsbestimmungen gehöre, im übrigen nur schwierig zu bewerkstelligen sei. Auf die Änderung des Absatzes 2 durch den Ausschuß ist bereits in den allgemeinen Ausführungen dieses Berichts hingewiesen worden. Nunmehr wird für die Berechnung der allgemeinen Bemessungsgrundlage das durchschnittliche Jahresarbeitsentgelt aller Versicherten im Mittel des dreijährigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr zugrunde gelegt, das dem Eintritt des Versicherungsfalls vorangegangen ist. Damit steht ein volles Jahr zur statistischen Erfassung der Lohn- und Gehaltsentwicklung zur Verfügung. Es werden also z. B. für Versicherungsfälle im Jahre 1958 die durchschnittlichen Jahresarbeitsentgelte aller Versicherten der drei Kalenderjahre 1954, 1955 und 1956 zugrunde gelegt, wobei das Jahr 1957 zur statistischen Erfassung der Entgelte des Jahres 1956 zur Verfügung steht. Absatz 3 des § 1260 befaßt sich mit dem Verfahren der Ermittlung der individuellen Rentenbemessungsgrundlage. Er hat erhebliche Änderungen erfahren, die teils als Folgen der Änderung von § 1260 Abs. 1 und 2 RVO, teils aus Gründen der Klarheit erforderlich waren. Zur besseren Abstimmung zwischen den Renten des Zuganges und den Renten des Bestandes wurde die Vorschrift aufgenommen, daß der Vomhundertsatz für die Rentenbemessungsgrundlage auf zwei Dezimalstellen auszurechnen ist. Buchstabe a des Absatzes 3 befaßt sich mit der Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage für Zeiten, für die Beiträge nach Lohnoder Beitragsklassen entrichtet sind, Buchstabe b gilt für die Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, und Buchstabe c bestimmt, welche Werte für die Bildung der Vomhundertsätze im Jahre des Versicherungsfalles und des vorangegangenen Kalenderjahres zu verwenden sind. Gehen die Bestimmungen der Buchstaben a bis c davon aus, daß der Vergleich zwischen Einzelarbeitsentgelt und durchschnittlichem Arbeitsentgelt aller Versicherten für jedes Jahr anzustellen ist, so bestimmen die beiden Schlußsätze des Absatzes 3 die Bildung des Durchschnittsverhältnisses von Einzelarbeitsentgelt zu Arbeitsentgelt aller Versicherten für die gesamten zurückgelegten Beitragszeiten. Entsprechend der Änderungen des § 1260 war auch die Neuberechnung der Tabellen 1 und 2 zu § 1260 notwendig. Bei der Neuberechnung wurden insbesondere der Ausschluß der Arbeitsentgelte für Lehr- und Anlernlinge aus dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten und die nunmehr vorgeschriebene Berechnung auf zwei Dezimalstellen berücksichtigt. Auch wurde die Abgrenzung der verschiedenen Zeiträume teilweise neu geregelt. Der Ausschuß hat sich damit einverstanden erklärt. Wie oben dargelegt, ist der in § 1260 des Regierungsentwurfs vorgesehene Absatz 4 durch eine Bestimmung über die Herausnahme der Arbeitsentgelte in den ersten 5 Jahren ersetzt worden. Die Numerierung der anschließenden Absätze des Regierungsentwurfs hat sich daher verschoben. Die Absätze 5 bis 8 sind in der Fassung der Regierungsvorlage beschlossen worden. Zu § 1261 § 1261, der nach dem Regierungsentwurf die Festlegung der zur Rentenberechnung erforderlichen Werte für die künftigen Jahre zum Inhalt hatte, ist an die Vorschriften des § 1260 angepaßt worden. Neu eingefügt ist insbesondere der Buchstabe b des Absatzes 1, in dem bestimmt wird, daß die Werte für nach Beitragsklassen entrichtete Beiträge nach dem Mittelwert des Bruttoarbeitsentgeltes der jeweiligen Beitragsklasse zu berechnen sind. Damit werden die Entrichtung der Beiträge nach Beitragsklassen und die sich daran anschließende Rentenberechnung in Beziehung gesetzt zu der Rentenberechnung aus Arbeitsentgelten. Zu § 1261 a Siehe die allgemeinen Ausführungen dieses Berichts zu A. 3. a. Zu § 1262 Die Vorschriften über die Zeiten, die bei der Berechnung der Renten zu berücksichtigen sind, hängen auf das engste mit den Vorschriften über die Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit zusammen; denn die für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnenden Zeiten werden stets auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Es handelt sich hier um die Beitrags- und Ersatzzeiten. Hinzu treten die Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit der §§ 1262 bis 1264. Satz 2 des Absatzes 3 ist durch § 1255 Abs. 2 Satz 2 entbehrlich geworden und wurde daher gestrichen. Im Absatz 4 ist an Stelle der im Regierungsentwurf vorgesehenen Verweisung der volle Wortlaut eingefügt worden; wegen der Einfügung der Regelung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit siehe die Ausführungen zu § 1252 a. Zu § 1263 Siehe die allgemeinen Ausführungen zu A. 2. § 1263 befaßt sich mit der Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit, der durch Krankheit oder (Schüttler) Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, der Ausbildung sowie von Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Diese Ausfallzeiten treten an die Stelle von Versicherungszeiten, in denen der Versicherte die Arbeitsleistung aus Gründen, die nicht auf mangelndem Arbeitswillen des Versicherten beruhten, nicht geleistet hat. In Verbesserung des Regierungsentwurfs werden die Ausfallzeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit auf Antrag der Regierungsparteien von Anfang an anerkannt, wenn die Gesamtzeit der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit 6 Wochen überschreitet. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich jedoch nicht dazu entschließen können, auch schon bei einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von weniger als 6 Wochen diese Zeiten als rentensteigernd anzurechnen. Abgesehen von der außerordentlich starken verwaltungsmäßigen Belastung, die hierdurch bewirkt werden würde, war auch der Gedanke dafür maßgebend, daß bei der Arbeitsunfähigkeit vielfach Lohn oder Gehalt bis zu 6 Wochen weitergezahlt wird. Als Zeiten der Ausbildung werden nunmehr Fach- oder Hochschulzeiten nur dann angerechnet, wenn es sich um eine abgeschlossene Ausbildung handelt. Auch ist als Voraussetzung für die Anrechnung dieser Ausbildungszeiten neu eingefügt worden, daß eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Anschluß daran innerhalb von 2 Jahren aufgenommen worden ist und insgesamt während 60 Kalendermonaten innerhalb von 10 Jahren ausgeübt worden ist. Andererseits werden Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsunfähigkeit im Unterschied zum Regierungsentwurf auch dann angerechnet, wenn nicht vorher, aber nachher eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens 12 Monaten ausgeübt worden ist. Zu diesen recht weit-tragenden Bestimmungen wurde im Ausschuß verschiedentlich darauf hingewiesen, daß die finanzielle Belastung der Versicherungsträger nicht abgeschätzt werden könne und daß daher weitere Verbesserungen, insbesondere Erleichterungen der Voraussetzungen, nicht vorgenommen werden können. Im übrigen ergeben sich die Änderungen des § 1263 in der Ausschußfassung aus Klarstellungen, insbesondere aus einer Anpassung an die Neufassung des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung. Zu § 1264 Hinsichtlich der Zurechnungszeit siehe Bericht des Abg. Dr. P r e 11 e r. Zu § 1265 Zu den Bestimmungen über die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung wurde in Satz 2 eine Umstellung vorgenommen, die der Klarheit dient. Zu § 1266 In Absatz 1 des § 1266, der sich mit dem Kinderzuschuß befaßt, sind lediglich redaktionelle Änderungen erfolgt. In Absatz 2 ist hinsichtlich der Stiefkinder eine Leistungsverbesserung beschlossen worden. Die Zahlung des Kinderzuschusses an gebrechliche Kinder ist auf die Zeit bis zum 25. Lebensjahr beschränkt worden, solange der Zustand der Gebrechlichkeit vorhanden ist. Zu Absatz 4 hat der Ausschuß insbesondere die Frage beraten, ob die Höhe des Kinderzuschusses für Empfänger von Berufsunfähigkeitsrenten und Altersruhegeld in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden solle, ob einheitliche Beträge gewährt werden sollen oder ob der Kinderzuschuß nach dem Alter gestaffelt werden soll. Der Ausschuß hat sich dafür entschieden, den Kinderzuschuß einheitlich auf ein Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage festzusetzen. Dieser Vomhundertsatz entspricht für das Jahr 1957 einem Betrag von fast 38 DM monatlich. Bei den übrigen Absätzen des § 1266 ist eine Änderung lediglich in Absatz 5 erfolgt. Während nach dem bisherigen Recht und auch dem Regierungsentwurf Voraussetzung für die Zahlung des Kinderzuschusses an eine versicherte Ehefrau war, daß der Ehemann den Unterhalt der Kinder nicht überwiegend bestreitet, hat sich der Ausschuß mit der Voraussetzung begnügt, daß die Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles den Unterhalt der Kinder überwiegend bestritten hat. Damit wird auch den Versicherungsträgern eine Prüfung während der Zahlung des Kinderzuschusses, ob und in welchem Umfange der Ehemann zum Unterhalt der Kinder beiträgt, erspart. Dagegen hat der Ausschuß den Antrag mit Mehrheit abgelehnt, in jedem Falle einen Kinderzuschuß zu zahlen, wenn die Versicherte eine bestimmte Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Pflichtbeiträgen belegt hat. Der Ausschuß war der Ansicht, daß das Prinzip, daß entweder Kinderzuschuß oder Kindergeld gezahlt werden solle, nicht z. B. dann durchbrochen werden solle, wenn die Frau Berufsunfähigkeitsrente bezieht und der Mann im Erwerbsleben steht und Kindergeld erhält. Zu § 1267 Zu Absatz 1 ist die Aufzählung der Hinterbliebenenrente um die Renten an frühere Ehefrauen des Versicherten und an frühere Ehemänner der Versicherten ergänzt worden. Von den Fraktionen der SPD und der DP wurde die Einführung von Elternrenten und Geschwisterrenten gewünscht. Die Mehrheit des Ausschusses hielt es für nicht angebracht, Leistungen dieser Art in die Rentenversicherung aufzunehmen. Ein Vergleich mit der Kriegsopferversorgung wurde nicht für gerechtfertigt gehalten, da der Tod von Söhnen, welche ihre Eltern bis dahin unterhalten haben, durch Kriegsereignisse häufig vorzukommen pflegt, dagegen für normale Zeitumstände, mit denen die Rentenversicherung zu rechnen hat, weniger Bedeutung hat. Gegen die Zahlung von Geschwisterrenten sprechen ähnliche Erwägungen. Absätze 2 und 3 sind mit Rücksicht auf den Wegfall des § 1257 geändert bzw. gestrichen worden. Zu § 1269 In § 1269 hat der Ausschuß die Absätze 2 bis 4 gestrichen und statt dessen eine ähnliche, aber weitergehende Regelung im § 1272 Abs. 5 eingefügt. Nach der Regelung im Regierungsentwurf sollte die Witwe des Versicherten eine volle Rente erhalten, eine frühere Ehefrau des Versicherten, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sollte sich dagegen in eine zweite Rente mit weiteren bezugsberechtigten früheren Ehefrauen teilen. Der Ausschuß hat den Gedanken, daß nach dem Tode eines versicherten Ehemannes insgesamt nur eine Rente zu zahlen ist, konsequent verfolgt und auch auf den Sachverhalt übertragen, daß die Witwe des Verstorbenen und eine frühere Ehefrau des Verstorbenen Rente beanspruchen. Demgemäß mußte die (Schüttler) Regelung in § 1272 bei der Berechnung der Witwenrente erfolgen. Bei der Fassung des § 1269, dessen Absatz 1 nun allein den Inhalt dieser Bestimmung darstellt, ging es in der Aussprache vor allem um die Frage, ob es richtig sei, die Rentengewährung lediglich davon abhängig zu machen, daß der verstorbene Ehegatte der früheren Ehefrau im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Ausschußmitglieder sprachen sich dafür aus, daß auch eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung, nicht nur eine solche kraft Gesetzes, als Voraussetzung für die Rentengewährung anerkannt werden solle. Andere Ausschußmitglieder hielten es nicht für gerechtfertigt, dann eine Rente nicht zu gewähren, wenn der Unterhalt zwar nicht im letzten Jahr vor dem Tode, wohl aber in früheren Jahren geleistet wurde. Der Ausschuß fügte durch Mehrheitsbeschluß eine Ergänzung ein, nach der es auch genügt, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt „aus sonstigen Gründen" zu leisten hatte. Zu § 1271 § 1271 wurde in Anlehnung an § 1266 geändert. Eine gebrechliche Waise erhält nunmehr die Waisenrente nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Für die Gewährung der Waisenrente nach einer versicherten Ehefrau kommt es nicht mehr darauf an, ob der hinterbliebene Ehemann den Unterhalt nicht bestreitet. Zu § 1272 In § 1272 ist der Klarstellung halber eingefügt worden, daß die Witwenrente von der Versichertenrente abgeleitet wird, die ihrerseits ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit berechnet wird. In Absatz 2 ist rein sprachlich an Stelle der Bezeichnung „die Witwe oder der Witwer" ,die Wendung „der Berechtigte" gesetzt worden. In Nummer 2 des Absatzes 2 wurden die in der Regierungsvorlage enthaltenen Worte „im eigenen Haushalt" gestrichen. Damit können auch solche Berechtigte nach Absatz 2 erhöhte Leistungen erhalten, deren Kinder z. B. im Haushalt der Großeltern, dem die Berechtigte ebenfalls angehört, aufwachsen. Der weitergehende Antrag aus § 29 des Entwurfs der SPD-Fraktion wurde mit Mehrheit bei einigen Enthaltungen abgelehnt. Absatz 4 des § 1272 ist als eine wesentliche Leistungsverbeseserung neu eingefügt worden. Danach wird für die ersten 3 Monate nach dem Tode des Versicherten dessen Rente weitergewährt. Diese Regelung wurde in Anlehnung an die Beamtenversorgung getroffen. Absatz 5 regelt die oben zu § 1269 erläuterten Grundsätze. Die Dauer der Ehe mit dem Verstorbenen ist danach für die Höhe der Rententeile maßgebend, die die Witwe und die frühere Ehefrau erhalten. Bei der Erörterung im Ausschuß bestand Einigkeit darüber, daß sich Härten in den Fällen, in denen der Versicherte zweimal verheiratet war, nicht immer ganz vermeiden lassen; der Ausschuß glaubte jedoch, die Rentenversicherung nicht mit der Vermehrung des Risikos belasten zu sollen, die dadurch entsteht, daß der Versicherte mehr als einmal verheiratet war. Absatz 5 des § 1272 wurde vom Ausschuß bei einigen Enthaltungen angenommen. Zu § 1273 Die Höhe der Waisenrente ist durch den Ausschuß neu bestimmt worden. Während nach dem Regierungsentwurf alle Halbwaisenrenten und alle Vollwaisenrenten mit einheitlichen Beträgen bedacht werden sollten, ist nunmehr die Waisenrente in einem Vomhundertsatz zur Versichertenrente festgesetzt worden. Der Jahresbetrag der Waisenrente richtet sich nach der Rente, die der Versicherte als Erwerbsunfähiger erhalten würde. Von der Rente des Versicherten erhalten Halbwaisen 1/l0, Vollwaisen 1/5. Der Antrag, für die Halbwaisen eine Rente von 1/8 der Versichertenrente vorzusehen, wurde mit Mehrheit abgelehnt. Zu der Waisenrente wird als für alle Waisen gleicher Betrag der Kinderzuschuß gewährt. Absatz 2 ergänzt die Regelung für Waisenrenten um eine Bestimmung über die Waisenrente aus Beiträgen der Höherversicherung. Zu § 1274 Die vom Ausschuß beschlossene Neufassung des § 1274 ist gegenüber der Regierungsvorlage um den letzten Satz des Absatzes 1 ergänzt worden. Dieser bestimmt, daß die Hinterbliebenenrenten aus den Versichertenrenten zu berechnen sind, die sich nach einer inzwischen erfolgten Anpassung der Renten ergeben würden. Absatz 2 der Regierungsvorlage ist gestrichen worden, da er nunmehr in Absatz 5 des § 1272 mit enthalten ist. Der neue Absatz 2 stellt eine Ergänzung für Rententeile aus Beiträgen der Höherversicherung dar. Zu §§ 1276 bis 1279 Über die Anpasssung der Renten während ihrer Laufzeit ist in den allgemeinen Ausführungen berichtet worden. Im einzelnen haben die Beratungen folgenden Verlauf genommen: Zu § 1276 Zu dem § 1276 des Regierungsentwurfs lagen Anträge der Koalitionsparteien, der SPD-Fraktion entsprechend § 44 ihres Entwurfs und der FDP-Fraktion vor. Zu Absatz 1 siehe die allgemeinen Ausführungen dieses Berichts zu A. 2. b). Zu den in Absatz 2 aufgeführten Begriffen wurden Bedenken erhoben, daß diese Begriffe zu unbestimmt seien. Dabei bestand Übereinstimmung, daß unter der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht nur die effektive Leistung (Produktionsergebnis) der Wirtschaft gemeint sei, sondern auch ihre Leistungkapazität, ihr Potential. Der Begriff der Produktivität wird als feststehend vorausgesetzt. Über den Begriff des Volkseinkommens konnte eine übereinstimmende Meinung nicht erzielt werden. Ein Teil der Antragsteller sprach sich für das nominelle Volkseinkommen, ein anderer für das reale Volkseinkommen, ein dritter Teil für die Berücksichtigung beider wirtschaftlichen Größen aus. Auch wurde die Meinung vertreten, der Sozialbeirat, die Bundesregierung oder die gesetzgebenden Körperschaften müßten sich selbst darüber klar werden, welche Begriffe sie anwenden wollten. Auf eine scharfe Umschreibung komme es nur bei einer automatischen Anpassung, nicht bei dem hier gewählten Verfahren an. Der Absatz 3 des § 1276 wurde zur Klarstellung eingefügt. Renten der Höherversicherung, für die (Schüttler) nach einer anderen Bemessungsmethode Steigerungsbeträge gewährt werden, werden von dieser und den folgenden Bestimmungen nicht betroffen. Zu § 1277 Zu § 1277 des Regierungsentwurfs lagen je ein Änderungsantrag der Regierungsparteien und der Fraktion der FDP vor. Während nach dem Antrag der Koalitionsparteien die Bundesregierung nach Anhörung eines Sozialbeirates den gesetzgebenden Körperschaften Vorschläge über die Anpassung der Renten machen sollte, sollte nach dem Vorschlag der FDP-Fraktion der Beirat den gesetzgebenden Körperschaften wie der Bundesregierung einen Bericht vorlegen und Vorschläge nicht nur über die Anpassung der Renten, sondern auch über die Anpassung der Beiträge und die Änderung der Bundeszuschüsse machen. Die Abstimmung über den Antrag der Koalitionsparteien ergab Annahme mit Mehrheit. Zu §§ 1278, 1279 Der bereits in dem Regierungsentwurf vorgesehene Sozialbeirat ist nach den Vorschlägen der Koalitionsparteien erheblich umgestaltet worden. Nach Auffassung der FDP-Fraktion, die einen entsprechenden Vorschlag hierzu vorgelegt hatte, sollte der Beirat im wesentlichen aus Präsidenten der obersten Bundesgerichte und obersten Bundesbehörden gebildet werden. Da der Beirat die Bundesregierung beraten solle, sei es — so wurde von anderer Seite eingewendet — nicht angebracht, daß ein Mitglied der Bundesregierung den Vorsitz führe. Demgemäß wurde die Bestimmung darüber, wer den Vorsitz im Beirat führen solle, im Ausschuß gestrichen, im übrigen der Antrag der Koalitionsparteien mit Mehrheit angenommen. Zu § 1279 wurde angeregt, die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber nicht von den Selbstverwaltungsorganen der Versicherungsträger, sondern von den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden vorschlagen zu lassen. Der Ausschuß ist mit Rücksicht auf die andersartige Zusammensetzung des Kreises der Versicherten diesen Vorschlägen aber nicht gefolgt. Auch wurde beanstandet, daß durch die benannten Stellen Körperschaften von ungleicher Größe vertreten wurden; dies widerspreche dem Grundsatz der Gerechtigkeit. Gegenüber dem Vorschlag, daß sich eine Vertretung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erübrige, da dieses Gesetz lediglich die Renten der Arbeiter regele, wurde darauf hingewiesen, daß der Sozialbeirat für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherungen gebildet wurde. Die besonderen Belange der einzelnen Versicherungszweige spielten hierbei keine Rolle, da nur über alle Rentenversicherungsträger gleichmäßig interessierende Fragen im Beirat zu urteilen sei. Nachdem weiter Bedenken geäußert wurden, daß die Berufung der drei Vertreter der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durch den Bundesminister für Arbeit geschehe, wurde als letzter Satz dieses Paragraphen ein Satz eingefügt, wonach die Berufung der 3 Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nach Anhörung der westdeutschen Rektorenkonferenz erfolgen solle. Das von einzelnen Abgeordneten beantragte Vorschlagsrecht der Rektorenkonferenz wurde somit in ein Anhörungsrecht umgewandelt. Zu § 1280 Die Änderungen in Absatz 1 sind redaktioneller Art. Sie dienen zum Teil der Anpassung der Terminologie an die im Laufe der Ausschußberatungen geänderten Begriffsbezeichnungen. Durch Absatz 2 Satz 2 wird eine Lücke geschlossen. Durch die Änderung des Absatzes 2 Satz 3 wird klargestellt, daß die Umwandlung in eine normale Witwen- oder Witwerrente nur bei Wegfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommt. Die Bestimmung, 'daß dem Rentenbezieher bei Umwandlung seiner Rente ein Bescheid zu erteilen ist, dient der Klarstellung. Zu § 1281 Die textlichen Änderungen sind redaktioneller Art und dienen überwiegend der Anpassung an die geänderte Terminologie. In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort „vorsätzlich" durch „absichtlich" ersetzt worden, um Unklarheiten zu beseitigen, die in der Praxis aufgetreten sind, wenn die Berufsunfähigkeit die Folge eines versuchten Selbstmordes ist. Zu § 1282 Die Änderungen dienen der Anpassung an die vom Ausschuß beschlossenen Änderungen der Terminologie. In den Absätzen 3 und 4 war der Fall der Erwerbsunfähigkeit neben den beiden anderen Versicherungsfällen zu erwähnen. Im übrigen hat sich der Ausschuß die Regelung zu eigen gemacht, die in der Regierungsvorlage vorgesehen ist. Nach bisherigem Recht ist beim Zusammentreffen einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung mit einer Versichertenrente aus der Invalidenversicherung die letztere stets gekürzt worden. Die neue Regelung setzt an die Stelle dieses Prinzips der Kürzung das Prinzip, daß beide Renten grundsätzlich ungekürzt zu gewähren sind. Dem Gedanken folgend, daß eine oder mehrere soziale Leistungen nicht höher sein sollen als das Einkommen, das sie ersetzen sollen, ist jedoch vorgesehen, daß beide Renten zusammen nicht höher sein dürfen als 85 v. H. des höchsten Bruttoeinkommens, das der Berechnung einer der beiden Renten zugrunde liegt, sonst wird der darüber hinausgehende Betrag bei der Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter gekürzt. Durch die neue Regelung werden Kürzungen von Invalidenrenten, die bisher stets eine Quelle der Unzufriedenheit gewesen sind, künftig in der weit überwiegenden Mehrzahl aller Fälle nicht mehr stattfinden. Ein Antrag, an die Stelle von 85 v. H. des Bruttoerwerbseinkommens 100 v. H. des Nettoerwerbseinkommens zu setzen, verfiel der Ablehnung, weil 85 v. H. des Bruttoerwerbseinkommens 100 v. H. des Nettoerwerbseinkommens gleichstehen. Zu § 1283 Die Änderungen dienen der Klarstellung. Durch den neu eingefügten Absatz 2 wird klargestellt, daß die Regelung des Absatzes 1 auch in den Fällen Platz greift, in welchen es sich bei der Witwen- bzw. Witwerrente um die Rente einer geschiedenen Ehefrau bzw. eines geschiedenen Ehemannes handelt. In Absatz 2 der Regierungsvorlage — dem nunmehrigen Absatz 3 — ist vorgesehen, daß die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Ar- (Schüttler) beiter beim Zusammentreffen mit einer Waisenrente aus der Unfallversicherung insoweit zu kürzen ist, als sie zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung 900 DM, bei der Vollwaisenrente 1350 DM jährlich übersteigt. Diese festen Zahlen hat der Ausschuß, dem Grundgedanken des neuen Gesetzes entsprechend, durch Größen ersetzt, die sich gemäß der Entwicklung der allgemeinen Bemessungsgrundlage verändern. Zu § 1284 § 1284 entspricht dem § 1285 der Regierungsvorlage. Der Ausschuß war der Meinung, daß beim Zusammentreffen zweier Renten aus der Rentenversicherung eine andere Regelung Platz greifen soll als beim Zusammentreffen einer Witwenrente aus der Unfallversicherung mit einer Witwenrente aus der Rentenversicherung. Wenn beide Renten eine Zurechnungszeit enthalten, soll nach Auffassung des Ausschusses nur eine Zurechnungszeit, und zwar die günstigere, angerechnet werden, da bei der Gewährung von 2 Renten das soziale Moment, das für die Anrechnung der Zurechnungszeit maßgebend ist, nicht zweimal berücksichtigt zu werden braucht. Der Ausschuß hat insoweit die Regierungsvorlage einstimmig geändert. Mit den Absätzen 2 und 3 wird eine Lücke geschlossen. Die Regelung sieht vor, daß beim Zusammentreffen einer Waisenrente mit einer Versichertenrente nur die Versichertenrente, beim Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten nur die höchste Waisenrente gewährt wird. Zu § 1285 Die Vorschrift entspricht dem § 1284 der Regierungsvorlage. Die vom Ausschuß beschlossene Änderung bringt außer der Ausdehnung der Mitteilungspflicht auf Bezüge der gesetzlichen Rentenversicherungen eine Verbesserung. Die Einbehaltung der Rente soll künftig nur dazu dienen, den Rentenberechtigten zur Erfüllung seiner Mitteilungspflicht zu zwingen, im übrigen aber keine Nachteile verursachen. Kommt der Berechtigte der Mitteilungspflicht nach, so soll die einbehaltene Rente rückwirkend nachgezahlt werden. Zu § 1286 § 1286 der Regierungsvorlage ist mit Rücksicht darauf, daß die darin vorgesehene Regelung — inhaltlich geändert — an anderer Stelle (§ 1293) gebracht wird, gestrichen worden. An seine Stelle tritt die vom Ausschuß beschlossene neue Regelung, die sicherstellt, daß bei der Ermittlung der beim Zusammentreffen zweier Renten für die Gesamtleistung maßgebenden Höchstgrenze auf eine inzwischen erfolgte Anpassung der Rente nach §§ 1276 bis 1279 Rücksicht zu nehmen ist. Zu § 1287 Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates, dem auch die Bundesregierung zugestimmt hat. Der Antrag, § 1287 zu streichen, weil er die Freizügigkeit behindere und zu Lasten von Angehörigen solcher Staaten ginge, mit denen die Bundesrepublik keine zwischenstaatlichen Abkommen geschlossen habe, fand keine Mehrheit. Die Mehrheit des Ausschusses war der Auffassung, daß zur Sicherung der Gegenseitigkeit im Interesse der deutschen Staatsangehörigen, die Rechtsansprüche gegen ausländische Versicherungsträger haben, eine entsprechende Vorschrift so lange nicht entbehrt werden könne, als das Recht anderer Staaten ähnliche Beschränkungen kenne. Zu § 1290 Die Fassung wurde der im Laufe der Ausschußberatungen geänderten Terminologie angepaßt. Den Witwen oder Witwern, die wegen Berufsunfähigkeit die erhöhte Rente nach § 1272 Abs. 2 Nr. 2 beziehen, soll bei Wegfall der Berufsunfähigkeit die Rente in eine normale Witwen- bzw. Witwerrente umgewandelt werden. Insoweit war eine Lücke in der Regierungsvorlage zu schließen. Durch die Erwähnung der Witwen- und Witwerrente wurde eine weitere Lücke geschlossen. Der Antrag auf Übernahme einer dem § 56 Abs. 1 Satz 2 der SPD-Vorlage entsprechenden Regelung fand keine Mehrheit. Dagegen wurde der Antrag auf Übernahme des § 56 Abs. 2 der SPD-Vorlage als Absatz 3 einstimmig mit der Maßgabe angenommen, daß nach erfolgreicher Durchführung von Maßnahmen zur Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit die Rente 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme in der bisherigen Höhe weiterzugewähren ist. Es erscheint gerechtfertigt, durch die Weitergewährung der Rente in der bisherigen Höhe den Berechtigten die Umstellung auf die veränderten Verhältnisse zu erleichtern. Zu § 1291 Durch die Änderung wird klargestellt, daß sich die Regelung auf sämtliche Rentenarten bezieht, bei denen eine Beobachtung oder Nachuntersuchung in Frage kommt. Die Ergänzung in Absatz 2 schließt eine Lücke in der Regierungsvorlage. Zu § 1292 In § 1292 sind die §§ 1292 und 1293 der Regierungsvorlage zusammengefaßt worden. Mit der Ersetzung der Worte „Vater" und „Mutter" durch das Wort „Eltern" ist der Ausschuß einer Anregung des Bundesrates gefolgt, der auch die Bundesregierung zugestimmt hat. Die Änderung trägt dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes Rechnung. Zu § 1293 Der Ausschuß hat sich bei dieser Vorschrift eine Anregung des Bundesrates zu eigen gemacht, der auch die Bundesregierung zugestimmt hat. Die Rente dient nicht nur dem Unterhalt des Rentners, sondern auch dem Unterhalt seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Sie soll demnach künftig bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht mehr wie bisher ruhen, sondern den unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiesen werden. Die Bestimmung gehört demzufolge ihrer Natur nach nicht mehr zu den Ruhensvorschriften und war deshalb an dieser Stelle unterzubringen. Zu § 1294 Als besonderer Versicherungsfall war der Fall der Erwerbsunfähigkeit jeweils gesondert hervorzuheben. Die weitere Ergänzung in Absatz 1 berücksichtigt die Sondervorschriften über den Beginn der Leistungen beim Hinzukommen eines weiteren Lei- (Schüttler) stungsberechtigten (§ 1272 Abs. 5) und bei Renten auf Zeit (§ 1280 Abs. 1). Dem Antrag, die Frist, innerhalb welcher ein Antrag ohne Rechtsverlust für den Berechtigten gestellt werden kann, von 2 auf 3 Monate zu erhöhen, ist der Ausschuß einstimmig gefolgt. Die textliche Abweichung in Absatz 3 dient der Klarstellung. In Absatz 4 mußte der Ausdruck „Ehefrau" im Hinblick auf die Witwerrente durch „Ehegatten" ersetzt werden. Zu § 1295 Den Antrag, in Absatz 2 Satz 1 die Worte „ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers" zu streichen, hat der Ausschuß mit Stimmenmehrheit im Hinblick darauf abgelehnt, daß der Bestand einer Ehe nicht durch die Aussicht gefährdet werden sollte, bei der Auflösung der Ehe ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden die Witwen- bzw. die Witwerrente aus früherer Ehe wieder zu erhalten. Der Ausschuß hat ferner beschlossen, daß eine etwaige Abfindung nicht anzurechnen sei, soweit sie sich auf die Vergangenheit bezieht. Die Ergänzung in Absatz 4 dient der Klarstellung. Zu § 1298 Die Änderung dient der Klarstellung; sie entspricht einer Anregung des Bundesrates, der auch die Bundesregierung 'zugestimmt hat. Zu § 1298 a Die Bestimmung beruht auf einem Antrag der Koalitionsfraktionen, der vom Ausschuß einstimmig angenommen wurde. Zu § 1299 Der Ausschuß hat sich eingehend mit der Frage der Zustellung der Renten durch die Post befaßt. Dem Antrag der Fraktion der SPD, jedem Berechtigten auf Antrag die Rente durch die Post zustellen zu lassen, glaubte die Mehrheit des Ausschusses im Hinblick auf die personellen Schwierigkeiten bei der Post nicht folgen zu können. Soweit ein echtes Bedürfnis, wie z. B. im Falle einer Erkrankung, besteht, wird bereits jetzt und auch künftig die Rente durch die Post zugestellt. Zu § 1301 Die textliche Ergänzung dient der Klarstellung. Der Antrag der Fraktion der SPD auf Einfügung einer dem § 59 der SPD-Vorlage entsprechenden Bestimmung wurde mit Mehrheit abgelehnt. Die Mehrheit des Ausschusses ist der Auffassung, daß die Versicherungsträger schon auf Grund ihrer Stellung als öffentlich-rechtliche Körperschaften verpflichtet seien, die Rentenanträge mit größtmöglicher Beschleunigung zu erledigen, daß man sie aber nicht verpflichten könne, die Anträge innerhalb einer bestimmten Frist abschließend zu bearbeiten. Hierzu seien sie vielfach aus Gründen, die sie nicht 'zu vertreten hätten, nicht in der Lage. Aus dem gleichen Grunde könne man sie auch nicht verpflichten, bei Verzögerungen Verzugszinsen zu entrichten. Zu § 1303 Der Ausschuß ist einstimmig der Auffassung .gewesen, daß es nicht in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt sein soll, die Rente entsprechend den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen, wenn die Voraussetzungen des § 1303 vorliegen. Er hat dementsprechend die Neufestsetzung dem Versicherungsträger zur Pflicht gemacht. Zu § 1306 Die Abweichungen von der Regierungsvorlage dienen hauptsächlich der Klarstellung. Die Änderung in Absatz 2 ergibt sich aus dem Beschluß des Ausschusses, die Berufsunfähigen der Versicherungspflicht zu unterstellen, soweit sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Im übrigen entspricht die Bestimmung in ihren Grundzügen der Regierungsvorlage. Dem Antrag, Beitragserstattungen erst nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze zuzulassen, weil der Betreffende im weiteren Verlauf seines Lebens noch einmal versicherungspflichtig werden und auf die früher geleisteten Beiträge angewiesen sein könnte, ist der Ausschuß nicht gefolgt. Nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses muß es dem einzelnen überlassen bleiben, nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht über seine künftige Versorgung nach freiem, eigenem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz zwingt ihm die Erstattung nicht auf. Es räumt ihm vielmehr die Möglichkeit ein, sie zu verlangen. Weil die Beiträge nur zur Hälfte vom Arbeitnehmer entrichtet sind, hat der Ausschuß mit Mehrheit auch den Antrag abgelehnt, idem Arbeitnehmer die vollen Beiträge zu erstatten. Zu § 1307 Die Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind redaktioneller Art. Der neu eingefügte Satz 2 des Absatzes 1 dient der Klarstellung. Auch in bezug auf die Heiratserstattungen hat der Ausschuß mit Mehrheit die Auffassung vertreten, daß die Erstattungsmöglichkeit die Sicherung der Ehefrau im Rahmen der Sozialversicherung nicht schmälere, da die Erstattung einen Antrag der Versicherten voraussetzt. Es ist in das Ermessen der Versicherten gestellt, zu entscheiden, ob sie in der Versicherung verbleiben oder im Hinblick auf ihre Versorgung in der Ehe aus der Versicherung ausscheiden wolle. Zu § 1308 Die Einfügung der Worte „oder zur Erlangung" sollen dem Versicherungsträger die Möglichkeit geben, auch solche Maßnahmen zu fördern oder selbst durchzuführen, die dazu dienen, den Angehörigen von Versicherten — etwa körperbehinderten Kindern — zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit zu verhelfen. Zu § 1309 Durch die Ergänzung wird hinsichtlich des berechtigten Personenkreises Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung (§ 1252 Nr. 2 RVO alter Fassung) herbeigeführt. (Schüttler) Zu § 1313 Die Anfügung des Absatzes 2 hat sich als erforderlich erwiesen, nachdem der Ausschuß beschlossen hat, daß — abweichend vom Regierungsentwurf — Voraussetzung für das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nicht die Erfüllung der Wartezeit, sondern die Zurücklegung einer Versicherungszeit von 60 Beitragsmonaten ist. Zu § 1314 Die Ergänzung des Absatzes 3 dient der Klarstellung, daß bei der für die Invaliden- und Angestelltenversicherung festzusetzenden einheitlichen Leistung Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit nur einmal zu berücksichtigen sind. Da bei der Gewährung einer einheitlichen Leistung aus mehreren Versicherungszweigen die Frage zu entscheiden ist, in welchem Versicherungszweig die Zurechnungszeit anzurechnen ist, war auch Absatz 4 durch eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen. Zu § 1315 Die Neufassung des Absatzes 2 trägt verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung, die der Bundesrat im ersten Durchgang erhoben hat. Zu § 1316 Die Neufassung des Absatzes 2 hat nur redaktionelle Bedeutung. Zu § 1318 Die Vorschriften über die Wanderversicherung gehen von dem Gedanken aus, daß die 3 Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung ihren Zwekken nach gleichgeartet sind und Personen, die in mehreren dieser Versicherungszweige versichert waren, von einem Versicherungsträger eine einheitliche Leistung erhalten sollen. Da dem leistungsgewährenden Versicherungsträger die Lasten für solche Versicherungszeiten nicht aufgebürdet werden können, für die er keine Beiträge erhalten hat, wird in § 1318 Abs. 1 bestimmt, daß zwischen den beteiligten Versicherungsträgern ein Ausgleich stattzufinden habe. Der Ausgleich sollte nach Absatz 2 der Regierungsvorlage durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit nach der Dauer der in den beteiligten Versicherungszweigen zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten und der Höhe der entrichteten Beiträge durchgeführt werden. Diese Regelung ließ die Frage offen, welchem Versicherungszweig und in welchem Umfang die jeweiligen Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten zuzurechnen sind, und es erschien zweifelhaft, ob die Ermächtigung des Absatzes 2 für eine solche Regelung durch Rechtsverordnung ausreiche. Es wurde deshalb die Regierungsvorlage durch die vom Ausschuß beschlossene Regelung ergänzt. Danach sollen Ersatz- und Ausfallzeiten zu Lasten desjenigen Versicherungszweigs gehen, zu dem der letzte Beitrag entrichtet worden ist, oder, wenn vor der Ersatz- oder Ausfallzeit kein Beitrag entrichtet ist, zu Lasten des Versicherungszweiges, zu dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfallzeit der erste Beitrag entrichtet wurde. Die Zurechnungszeit soll dagegen auf die beteiligten Versicherungszweige nach der Dauer der Versicherungs- und Ausfallzeiten anteilmäßig verteilt werden. Zu § 1319 Der Antrag der Fraktion der SPD auf Einfügung einer dem § 76 der SPD-Vorlage entsprechenden Bestimmung fand keine Mehrheit. Die Mehrheit des Ausschusses war der Auffassung, daß die Pflicht zur Beratung der Versicherten eine Verpflichtung darstellt, die sich aus der Stellung des Versicherungsträgers als Körperschaft des öffentlichen Rechts ergibt. Diese Verpflichtung in ihren Einzelheiten gesetzlich festzulegen, sei deshalb überflüssig, andererseits aber auch bedenklich, weil eine solche Bestimmung geeignet wäre, zu einer Quelle zahlreicher unbegründeter Klagen und Beschwerden gerade von seiten des beschwerdelustigen Teils der Versicherten und Rentner zu werden, die die Verwaltung des Versicherungsträgers ernsthaft behindern könnten. Die vom Ausschuß statt dessen beschlossene Regelung sieht eine allgemeine Aufklärungspflicht vor und eine Verpflichtung des Versicherungsträgers, in geeigneter Weise die Versicherten und Rentner darüber zu unterrichten, daß sie sich um Einzelauskünfte in Sachen der Rentenversicherung an das zuständige Versicherungsamt wenden können, das zur Erteilung von Auskünften gemäß § 37 Abs. 1 RVO verpflichtet ist. Unteranlage Der Bundesminister für Arbeit Bonn, den 20. November 1956 Die Rentenformel und Rentenberechnung nach dem RtVG und dem Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger Gang der Berechnungen nach der Regierungsvorlage 1. Der Gegenwarts-Durchschnittsentgelt aller Versicherten (= allgemeine Bemessungsgrundlage, § 1260 Abs. 2) beträgt DM. 2. Der Versicherte hat im Durchschnitt seines Arbeitslebens mit seinem Entgelt zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten wie x zu y gestanden (§ 1260 Abs. 3), also vom Hundert des Durchschnitts aller Versicherten verdient. 3. Für den Versicherten ist deshalb die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1) der gleiche Vomhundertsatz des Gegenwarts-Durchschnittsentgelts aller Versicherten, mithin DM. 4. Für jedes belegte Versicherungsjahr erhält der Versicherte von diesem Betrag (§§1258 und 1259) als Altersrentner 1,5 vom Hundert als Erwerbsunfähiger als Berufsunfähiger 1,0 vom Hundert. Gang der Berechnungen nach dem Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger 1. Rentenbemessungsgrundlage ist der vom Versicherten während seines Arbeitslebens im Durchschnitt verdiente Jahresarbeitsentgelt. (Schüttler) 2. Für die Durchschnittsberechnung ist nicht der nominelle Entgelt, sondern der „angehobene" Entgelt maßgebend. 3. Die Anhebung erfolgt durch Vervielfältigung der nominellen Entgelte mit Faktoren, die für bestimmte Zeiträume das Verhältnis ausdrükken, in dem im Mittel dieser Zeiträume der Durchschnittsentgelt aller Versicherten zum Gegenwartsdurchschnittsentgelt aller Versicherten (§ 1260 Abs. 2) gestanden hat. 4. Für jedes belegte Kalenderjahr erhält der Versicherte von dem so „angehobenen" durchschnittlichen Jahresarbeitsentgelt als Altersrentner 1,5 vom Hundert als Erwerbsunfähiger als Berufsunfähiger 1,0 vom Hundert. Beurteilung der verschiedenen Berechnungsarten I. Die Berechnungsart nach dem Regierungsentwurf 1. Sämtliche Werte, die in die Rentenberechnung eingehen, werden in dem Rentenbescheid angegeben, auch die statistischen Werte, die das Gesetz festlegt. Die Berechnung ist in jeder Hinsicht durchschaubar und überprüfbar. 2. Die Werte, die für die Berechnung maßgebend sind, sind — soweit sie vom Gesetz festgelegt werden — zeitlos festgelegt, d. h. sie verändern sich in der Zukunft nicht. Das hat den großen Vorteil, a) daß bei allen Renten, gleichgültig wann sie festgesetzt werden, für die gleichen Zeiträume mit den gleichen Werten gerechnet wird, b) daß bei Vergleich mehrerer Rentenberechnungen untereinander der Grund für die verschiedene Rentenhöhe aus der Berechnung ersichtlich ist, c) daß der Versicherte in seinen Versicherungsunterlagen (Aufrechnungsbescheinigungen) eine sich in ihrer Verwertbarkeit nicht verändernde Berechnungsunterlage besitzt, d) daß jede Rente nach unveränderlichen Werten — und nicht nach alljährlich wechselnden Faktoren — berechnet wird, was für spätere Neuregelungen oder Ergänzungen von unschätzbarem Vorteil ist, e) daß durch die zeitlose Geltung der Werte die statistische Erfassung und Verwertung außerordentlich erleichtert wird. 3. Die Berechnung der Werte für die Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage und deren Bezug zur allgemeinen Bemessungsgrundlage erfolgt nicht in nominellen Beträgen, sondern in Verhältniszahlen, so daß eine notwendig werdende Rechtsangleichung (z. B. Saargebiet, Ostzone, internationale Vereinbarungen) wesentlich erleichtert ist. 4. Die Rentenberechnung nach dem Regierungsentwurf weist dem Rentner durch die Gegenüberstellung mit den durchschnittlichen Entgelten aller Versicherten in Vergangenheit und Gegenwart die Position zu, in der er während seines Lebens im Einkommensgefüge der Arbeitnehmer gestanden hat, und zeigt, wie hoch — verglichen mit dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer — sein Anteil an der Erstellung des Sozialproduktes gewesen ist. Damit wird ihm eine Begründung dafür gegeben, weshalb seine Rente im Vergleich zu anderen gerade die festgesetzte Höhe hat. 5. Die Regelung des Regierungsentwurfs erfordert alljährlich nur eine Ergänzung der für die Berechnung der Renten in den Tabellen festgelegten Werte für die nach Inkrafttreten des Gesetzes ablaufenden Jahre, und zwar nur für die allgemeine Bemessungsgrundlage und für die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste. Bei dem vom Verband der Rentenversicherungsträger vorgeschlagenen Verfahren müssen neben der Neufestlegung der Faktoren für inzwischen abgelaufene Jahre auch die Faktoren für alle früheren Zeiträume alljährlich verändert werden. II. Die Berechnungsart nach dem Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger 1. Die vom Verband vorgeschlagene Berechnungsart vereinfacht zweifellos das Verfahren für die Versicherungsträger, insbesondere durch Verzicht auf die jährliche Gegenüberstellung vom Entgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Dieser verwaltungsmäßige Vorteil geht aber auf Kosten der Genauigkeit und Gerechtigkeit für den Versicherten. Auch das Verfahren nach dem Regierungsentwurf läßt vereinfachende Berechnungsmethoden (Tabellen, Ermittlung von Verhältniszahlen durch entsprechende Multiplikationsverfahren u. dgl.) zu, wie dies in § 1261 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen ist. 2. Die vom Verband vorgeschlagene Berechnungsart ist in der äußeren Form in den Rentenbescheiden einfacher wiederzugeben und erscheint deshalb zunächst für den Versicherten leichter verständlich. Letzteres ist aber nur scheinbar so, denn das Zustandekommen der Werte, von denen das Ergebnis der Rentenberechnung maßgebend abhängt, die „Anhebungsfaktoren", ergeben sich aus der Berechnung nicht. Selbst wenn sie in einer Erläuterung erklärt werden, fehlt es für das Verständnis des Versicherten an dem sichtbaren Zusammenhang mit seinem Entgeltsverlauf. 3. Nach dem Vorschlag des Verbandes müssen alle Faktoren, die bei der Rentenberechnung anzuwenden sind, alljährlich neu festgestellt werden, und zwar nicht nur diejenigen für die inzwischen abgelaufenen Jahre, sondern auch alle Faktoren der Vergangenheit. Während nach dem Regierungsentwurf der Versicherte sich die — zeitlos feststehenden — Werte für jedes Kalenderjahr in seine Aufrechnungsbescheinigung vermerken kann und nur jeweils das letztvergangene Jahr nachtragen muß und damit jederzeit den Stand seiner Versicherung und die zu erwartende Rente berechnen kann, muß nach dem Verbandsvorschlag der Versicherte — will er sich über die zu erwartende Rente orientieren — alljährlich für alle ver- (Schüttler) gangenen Jahre eine neue Berechnung aufmachen. Vergleichen zwei Versicherte mit verschiedenen Zugangsjahren ihre Rentenbescheide, so wird ihnen bei dem Verbandsverfahren — wenn überhaupt - doch nur schwer eingehen, weshalb bei dem einen der Entgelt aus einem bestimmten Kalenderjahr mit diesem und bei dem anderen mit jenem Faktor „angehoben" worden ist. 4. Während die Berechnungsart nach dem Regierungsentwurf dem Versicherten seine Position im Einkommensgefüge durch die Gegenüberstellung mit dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten und damit die Ursache für seine Rentenhöhe deutlich macht, verwischt die Berechnungsart des Verbandes durch die vorgesehene „Anhebung" der Nominalentgelte diese Position vollständig. Die Berechnung nach dem Verbandsvorschlag weist Nominallöhne aus, die der Versicherte nie verdient hat und deren Sinn er nicht eindeutig bestimmen kann. 5. Zudem führt diese vom Verband vorgeschlagene Berechnungsart in zweierlei Hinsicht sehr wahrscheinlich zu bedenklichen psychologischen Auswirkungen: Die Gesamtsumme der „angehobenen" — in Wirklichkeit nicht verdienten — Entgelte wird die Beurteilung der Höhe der Rente negativ beeinflussen, d. h. die Vorstellung erwecken, bei solch hohen Gesamtentgelten müsse eine viel höhere Rente herauskommen. Ferner wird durch eine solche Berechnungsart und ihre Darstellung im Rentenbescheid höchstwahrscheinlich bei den Versicherten der Eindruck erweckt werden, die „Anhebung" sei eine Art „Aufwertung im Geldsinne", also der Ausgleich für die inzwischen eingetretenen Preis- und Geldwertveränderungen, und die angegebenen Faktoren seien deren Maß, während die in der „Anhebung" enthaltene entscheidende Berücksichtigung der Steigerung der realen Entgelte der Arbeitnehmer weder sichtbar ist noch herausgelesen wird. Bei dem Verfahren nach dem Regierungsentwurf wird dagegen auch in der Rentenberechnung und in den Rentenbescheiden gerade der Gesichtpunkt herausgestellt, der Zweck und Sinn der Neuregelung ist, die Bemessung der Renten bei ihrer Festsetzung so zu gestalten, daß die früheren Entgelte und mit ihnen der Anteil des Versicherten an der 'Erstellung des Sozialproduktes während seines Arbeitslebens durch die entsprechenden Gegenwartsentgelte als Teil des heutigen Sozialproduktes berücksichtigt werden, um damit der Entwicklung der Produktivität und der darauf beruhenden Steigerung der Entgelte der Arbeitnehmer, die den heutigen Lebensstandard bedingen, Rechnung zu tragen. C. Übergangs- und Schlußvorschriften Zu Artikel 2 (Übergangsvorschriften) Zu §3 Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates wird die Nachversicherung von Beamten und beamtenähnlichen Personen nachgeholt, die in der früheren britischen Zone infolge des dort geltenden Sonderrechts bisher nicht nachversichert werden konnten. Es handelt sich im wesentlichen um Beamte, die nach der Kapitulation im Jahre 1945 freiwillig ausgeschieden sind. Darüber hinaus sollen nach der Meinung des Ausschusses in gewissen Fällen auch diejenigen Beamten nachversichert werden können, die seit Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes, dem 1. Juli 1937, aus dem öffentlichen Dienst ohne Alters- oder Hinterbliebenenversorgung ausgeschieden sind. Es sind dies hauptsächlich Personen, die durch Gerichts- oder Disziplinarurteil aus ihrem Amt entfernt wurden. Maßgebend war dabei die Erwägung, daß das neue Gesetz — im Gegensatz zum Deutschen Beamtengesetz von 1937 — künftig zur Vermeidung einer Doppelbestrafung eine Nachversicherung auch in diesen Fällen vorsieht; es erscheint deswegen gerechtfertigt, auch für die Vergangenheit dann zu helfen, wenn die Versagung der Nachversicherung eine besondere Härte bedeuten würde. Zu § 4 Diese Vorschrift hat die Selbst- und Weiterversicherung zum Gegenstand und leitet diese Rechtsinstitute auf die neue Regelung über. Das neue Gesetz kennt die früher zulässige Selbstversicherung nicht mehr. Der Ausschuß vertrat mit Mehrheit den Standpunkt, daß derjenige, der bereits vor dem 1. Januar 1956 in die Selbstversicherung eingetreten war, diese fortsetzen könne, nicht dagegen derjenige, der sich erst im abgelaufenen Jahre 1956 selbstversichert habe. Ihm werden auf Antrag die bisher geleisteten Beiträge in voller Höhe erstattet. Das Recht zur Weiterversicherung ist durch den Entwurf durch Verlängerung der bisher nötigen Vorversicherungszeit von 26 Pflichtbeitragswochen und auch noch in anderer Hinsicht eingeschränkt. Wer die weniger strengen Voraussetzungen des alten Rechts erfüllt hat, nicht aber die strengeren des neuen Rechts, soll sich nach Meinung der Mehrheit des Ausschusses nur dann weiterversichern dürfen, wenn er dies — mindestens durch Entrichtung eines freiwilligen Beitrages — schon vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes getan, also bereits damals sein Interesse an einer Weiterversicherung bewiesen hat. Zu § 5 Durch diese Vorschrift wird bestimmt, daß für Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes grundsätzlich das alte Recht gelten soll, wenn nicht in anderen Vorschriften des Übergangsrechts etwas anderes festgelegt ist. Zu § 6 Der Entwurf hat die Voraussetzungen, die das bisherige Recht für das Vorliegen von Invalidität aufstellte, gemildert. Der bisherige Begriff der „Invalidität" ist durch den der „Berufsunfähigkeit" ersetzt. Der Übergang soll nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses so geregelt werden, daß jeder Versicherte, der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berufsunfähig im Sinne des neuen Rechts war, schon vom Inkrafttreten des Gesetzes ab die Berufsunfähigkeitsrente erhalten kann, wenn er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Damit ist die gegenteilige frühere Regelung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 vermieden, die am 1. Juni 1949 den Übergang von der sogenannten Zweidrittel- zur (Schüttler) Halbinvalidität brachte. Die damalige Übergangslösung wurde von den Versicherten als ungerecht empfunden und schließlich zum 1. Januar 1953 beseitigt. Die jetzige Übergangsregelung dient gleichzeitig auch der Vereinfachung, weil die Versicherungsträger und die Sozialgerichte in den vielen bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch schwebenden Fällen nur den neuen Begriff der Berufsunfähigkeit und nicht etwa daneben den alten der Invalidität anzuwenden brauchen. Zu § 8 Nach dem Entwurf gibt es künftig keine Anwartschaftsvorschriften mehr; das Recht aus entrichteten Beiträgen kann also nicht mehr durch Unterlassen späterer Beitragszahlung verfallen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles, also insbesondere der Invalidität, verlangte schon das geltende Recht keine weiteren Beiträge. Der Ausschuß hat es für richtig gehalten, dem Grundsatz der Unverfallbarkeit der Beiträge eine auf den 1. April 1945 begrenzte Rückwirkung zu verleihen. Ist der Versicherungsfall, insbesondere Invalidität, an diesem Tage oder später eingetreten, soll — Erfüllung der Wartezeit und Entrichtung mindestens eines Beitrags seit dem 1. Januar 1924 vorausgesetzt — Rente gewährt werden, obwohl nach damaligem Recht die Anwartschaft erloschen war und daher ein Rentenanspruch nicht bestand. Die durch diese Rückwirkung ermöglichten Rentenzahlungen können jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes beginnen. Der Termin des 1. April 1945 wurde gewählt, weil für Versicherungsfälle seit diesem Zeitpunkt im jetzigen Bundesgebiet unterschiedliches Recht galt. Die Anwartschaftsvorschriften in Ländern außerhalb der früheren britischen Zone waren strenger als die innerhalb dieses Gebietes. Eine rückwirkende Rechtsvereinheitlichung erschien dem Ausschuß geboten. Zu § 10 Der Ausschuß ermäßigte die allgemeine Bemessungsgrundlage für Versicherungsfälle des Jahres 1957 durch die von ihm beschlossene Neufassung des § 1260 Abs. 2 von 4244 DM jährlich auf 4281 DM jährlich. Zu § 11 Die zu § 11 für nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehende Rentner erstellte Tabelle wurde nach denselben in der von der Bundesregierung dem Ausschuß vorgelegten Begründung zu den Rechnungsgrundlagen des Gesetzentwurfs erläuterten Grundsätzen berechnet, wie sie bei der Ermittlung der Verhältniszahlen der Tabelle der Anlage 1 zu § 1260 befolgt wurden; ihr liegt die nach §§ 1386, 1387 vom Ausschuß beschlossene Entgeltsstufeneinteilung zugrunde. Zu § 13 Die rentenerhöhende Wirkung der Ausfallzeiten des Entwurfs, also der Krankheits-, Arbeitslosigkeits- und Ausbildungszeiten, wird bei der Anhebung des Rentenbestandes pauschal berücksichtigt. Den erst künftig zugehenden Rentnern werden diese Ausfallzeiten ebenfalls gutgebracht, und zwar auch die Zeiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen. Der lückenlose Nachweis dieser Zeiten wird aber in der Mehrzahl der Fälle schwierig, j a vielleicht unmöglich sein. Deswegen wird dem Berechtigten pauschal 1/10 der früheren Pflichtversicherungszeit als Ausfallzeit angerechnet, wenn er für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht längere Ausfallzeiten nachweisen kann. Zu § 16 Für Todesfälle nach dem 31. März 1945 soll — entsprechend der bereits erwähnten Regelung beim Eintritt der Invalidität — ebenfalls der Grundsatz der Unverfallbarkeit der Beiträge rückwirkend gelten. Gleichzeitig soll für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente für Todesfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Wartezeit verkürzt werden, weil wegen Verlustes der Beitragsunterlagen in sehr vielen Fällen die Voraussetzungen der alten Wartezeitvorschriften nur mit Schwierigkeiten oder zum Teil überhaupt nicht mehr festgestellt werden können. Der Ausschuß hat also die entsprechende Vorschrift des Regierungsentwurfs im wesentlichen übernommen. Zu § 17 Der Ausschuß hielt es für richtig, den Grundsatz der unbedingten Witwenrente — entgegen dem geltenden Recht und dem Regierungsentwurf — auch auf Todesfälle vor dem 1. Juni 1949 auszudehnen, um die Hinterbliebenen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten auch insoweit gleichzustellen. Zugleich billigte der Ausschuß auch den Witwen einen Witwenrentenanspruch zu, deren Ehemann vor dem 1. Januar 1912 verstorben ist. Diese Witwen waren bei Einführung der Reichsversicherungsordnung 1912 ganz allgemein von der Hinterbliebenenversicherung ausgeschlossen. Zu § 18 Der Ausschuß hielt bei der Gewährung von Hinterbliebenenrenten an geschiedene Ehefrauen verstorbener Versicherter eine Verbesserung des Regierungsentwurfs durch Beseitigung des bisher geltenden Stichtages vom 1. Mai 1942 für gerechtfertigt. Damit wird insbesondere derjenigen geschiedenen Frau, die zu Beginn des zweiten Weltkrieges geschieden wurde und deren Ehemann vor dem 1. Mai 1942 im Kriege fiel, der Bezug einer Rente ermöglicht. Zu § 21 Zur Überleitung der bisherigen Rente wegen vorübergehender Invalidität auf die im Entwurf vorgesehene Rente auf Zeit fügte der Ausschuß eine Vorschrift ein, nach der in Fällen, in denen die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich in absehbarer Zeit behoben sein wird, eine Rente auf Zeit immer dann zu gewähren ist, wenn die 26. Woche seit dem Beginn der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abläuft. Zu § 24 Die Überleitung der Rentenbeginnsvorschrift des alten Rechts auf die des neuen Rechts soll nach Ansicht des Ausschusses so gestaltet sein, daß die im Entwurf enthaltenen Verbesserungen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes einsetzen, daß insbesondere eine Rente, deren Beginn nach altem Recht infolge Krankengeldbezuges, zum Beispiel bis zum 1. April 1957, aufgeschoben sein würde, bereits vom Inkrafttreten des Gesetzes ab gewährt werden kann. (Schüttler) Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspruch auf Rente begründet wird, beginnt die Rente nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. Zu §§ 25 bis 27 Der Ausschuß war einstimmig der Meinung, daß ein wegen Wiederheirat weggefallener Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nur dann wieder aufleben soll, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Ebenso soll eine wiederheiratende Witwe, die nach bisherigem Recht mit dem Dreifachen ihrer Jahreswitwenrente abgefunden wurde, mit dem im Entwurf vorgesehenen fünffachen Jahresbetrag nur abgefunden werden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geheiratet hat. Auch die Beitragserstattung an weibliche Versicherte bei Heirat soll nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses nur zulässig sein, wenn die Ehe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen ist. Zu §§ 30 bis 40 (Vorschriften für die Umstellung von Renten) Die Umstellung der laufenden Renten erfolgt im wesentlichen nach den Grundsätzen, die das Rentenmehrbetragsgesetz vom 23. November 1954 aufgestellt hat. Diese Grundsätze sehen eine Umrechnung nach Tabellen (Bestandstabellen der Anlagen 3 und 4 zum Gesetzentwurf) vor. Es ist auf diese Weise möglich, daß die Rentenerhöhungen, die der Gesetzentwurf bringt, größtenteils durch die Bundespost maschinell errechnet und ausgezahlt werden, so daß die Rentenempfänger so schnell wie möglich in den Genuß der erhöhten Zahlbeträge kommen können. Zum geringeren Teil müssen die Rentenversicherungsträger selbst die Bestandsrenten umrechnen, nämlich hauptsächlich diejenigen Renten, die nach den Ruhens- und Kürzungsvorschriften des geltenden Rechts nicht in voller Höhe ausgezahlt werden. Diese Umrechnung kann, wie die Erfahrungen der Vergangenheit beweisen, nicht so schnell durchgeführt werden wie die durch die Bundespost, weil in diesen Fällen die Akten herbeigezogen werden müssen. Der Ausschuß gestaltete die Bestandstabellen des Regierungsentwurfs infolge der durch ihn beschlossenen Neufassung des § 1260 um. Die aus der Neugestaltung ersichtlichen Abweichungen der Tabellenwerte von denen des Regierungsentwurfs ergeben sich insbesondere aus dem Ausschluß der Vergütungen für Lehrlinge und Anlernlinge aus der Reihe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte aller Versicherten der Invaliden- und der Angestelltenversicherung sowie aus der Rückverlagerung des Zeitraums für die Mittelwertbildung der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Die Abweichungen sind in der Begründung zu den Rechnungsgrundlagen des Gesetzentwurfs erläutert worden. Der von Mitgliedern des Ausschusses gestellte Antrag, nur den Teil der Umstellungstabellen zu billigen, der Altersrentner des Bestandes betrifft, fand keine Mehrheit. Die Tabellen der Anlagen 1 bis 4, nämlich die beiden Tabellen zu § 1260 und die beiden Tabellen für die Umstellung der Zahlbeträge von Bestandsrentnern, wurden mit Mehrheit angenommen. Die Invaliditätsrenten des Bestandes sind einheitlich mit einem Steigerungssatz von 1,3 v. H. je anrechnungsfähiges Versicherungsjahr (unter Berücksichtigung von Zurechnungs- und Ausfallzeiten) umgestellt worden (vgl. dazu die Ausführungen in der Begründung zum finanziellen Teil des Regierungsentwurfs). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Umstellung der Zahlbeträge aller derjenigen Invalidenrentner, die nach Inkrafttreten des Gesetzes das 65. Lebensjahr vollenden, auf den für das Altersruhegeld vorgesehenen Satz von 1,5 v. H. (§ 37 Abs. 3). Einer entsprechenden Sondervorschrift für Witwen bedurfte es nicht, da deren Zahlbeträge in jedem Falle mit Umstellungsfaktoren vervielfältigt werden, denen im Hinblick auf die Versichertenrente, aus der sie abgeleitet sind, ein Steigerungssatz von 1,5 v. H. zugrunde gelegt wurde. Der Ausschuß beschloß ferner mit Mehrheit, in Anlehnung an die Vorschrift des § 1260 Abs. 1 letzter Halbsatz, eine Höchstbegrenzung der nach der Umstellung tabellenmäßig zu zahlenden Rentenbeträge (§ 33). Die Begrenzung ist nach der Versicherungsdauer abgestuft. Auf diese Weise wird erreicht, daß die Bestandsrenten nicht auf einen höheren Rentenzahlbetrag umgestellt werden, als ihn ein nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig in die Versicherung Eintretender bei gleicher Versicherungsdauer in der Zukunft erhalten könnte. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Umstellung der Waisenrenten auf den Betrag von 50 DM monatlich bei Halbwaisen und auf 75 DM monatlich bei Vollwaisen hielt der Ausschuß für gerechtfertigt (§ 34). Der Antrag, die Waisenrenten nach einer die individuellen Verhältnisse berücksichtigenden Tabelle umzustellen, weil sonst die Gefahr der Nivellierung bestehe, fand im Ausschuß mit Rücksicht darauf keine Mehrheit, daß eine Benachteiligung der Waisen kaum zu befürchten ist. Erreicht nämlich die Rente einer Halbwaise vor der Umstellung den Betrag von 50 DM oder die einer Vollwaise den Betrag von 75 DM, so werden diese Beträge durch den gleich zu erwähnenden Sonderzuschuß des § 35 auf 64 bzw. 89 DM monatlich erhöht. Zu § 35 Bei der Umstellung des Rentenbestandes hielt es die Mehrheit des Ausschusses für gerechtfertigt, über die Besitzstandsklausel des Regierungsentwurfs (§ 7) hinaus einen Sonderzuschuß bis zu einer bestimmten Höhe über dem bisherigen monatlichen Zahlbetrag zu gewähren, wenn die Umstellung nach den Umstellungstabellen keine oder eine .geringere Erhöhung des bisherigen Zahlbetrages ergibt. Der Sonderzuschuß beträgt bei Versichertenrenten bis zu 21 DM monatlich, bei Hinterbliebenenrenten bis zu 14 DM monatlich. Er soll zum größten Teil vom Bund, zum kleineren Teil von den Versicherungsträgern finanziert 'werden. Dem Antrag, der Bund solle die gesamten Aufwendungen für den Sonderzuschuß tragen, wurde nicht gefolgt. An einer künftigen Anpassung der Renten soll der Sonderzuschuß nicht teilnehmen. Die Erhöhungsbeträge werden in den meisten Fällen auf laufende Leistungen der öffentlichen Fürsorge nicht angerechnet. Die Anrechnungsfreiheit auch auf andere Bezüge auszudehnen, z. B. auf Leistungen aus dem Lastenausgleich, hat der Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt, weil zwar die Fürsorgeempfänger auf Rente angewiesen seien, die Empfänger anderer Sozialleistungen jedoch nicht in demselben Maße. (Schüttler) Der Antrag der FDP-Fraktion, die Renten aus Mitteln des Bundes auf den Grenzbetrag von 120 DM monatlich für einen Alleinstehenden und auf 170 DM monatlich für ein Ehepaar zu erhöhen, wenn die Rente zusammen mit anderem Einkommen diese Grenzbeträge nicht erreicht, fand im Ausschuß keine Mehrheit. Zu § 41 Der Ausschuß hielt es für gerechtfertigt, einer gewissen Gruppe von Versicherten und deren Hinterbliebenen, die am 1. Januar 1957 noch nicht Rentner sind, es aber in den nächsten 5 Jahren werden, unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Vergünstigung zu gewähren. Sie besteht darin, daß die Rente nach der bisher geltenden Rentenformel unter Hinzufügung von Festbeträgen von 21 DM und 14 DM berechnet wird, wenn die Berechnung nach der neuen Rentenformel ungünstiger wäre. In Frage kommen hauptsächlich Versicherte mit niedrigen Entgelten und Beiträgen oder kurzer Versicherungsdauer wegen späten Eintritts in die Versicherung oder geringer Beitragsdichte. Diesem Personenkreis wird es kaum möglich sein, durch vermehrte Beitragsleistung in den nächsten 5 Jahren einen Anspruch auf eine angemessene Rente zu erwerben, sich also von dem System der geltenden Mindestrente auf das neue System der Lohn- bzw. Beitragsrente wirksam umzustellen. Voraussetzung der Vergünstigung ist jedoch, daß der Versicherte seinen Willen zur Umstellung durch Entrichtung von jährlich 9 Monatsbeiträgen vom 1. Januar 1957 an beweist und außerdem die Anwartschaft nach bisherigem Recht am 1. Januar 1957 erhalten war oder durch auf diesen Zeitpunkt berechnete Halbdeckung (§ 1265 RVO alter Fassung) als erhalten galt. Hat der Versicherte diese Anwartschaftsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht beachtet, so kann er nach geltendem Recht eine Rente nicht erhalten; er kann sich deswegen auch nicht darauf berufen, daß das zur Zeit geltende Recht mit seiner Rentenformel ihn günstiger stellen würde, wenn er nicht unter der Herrschaft des neuen, sondern des alten Rechts invalide geworden wäre. Zu § 42 Der Ausschuß beschloß mit Mehrheit eine Vorschrift über die Berechnung von künftig zugehenden Renten, auf die das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz anzuwenden ist. Danach sollen solche Renten bis zur Anpassung des genannten Gesetzes an das neue Rentenversicherungsgesetz nach altem Recht berechnet und nach den Tabellen für die Umrechnung des Rentenbestandes umgestellt werden. Eine Minderheit des Ausschusses hielt diese Regelung für unbillig, weil die betroffenen Personenkreise durch die Anwendung der Umstellungstabellen benachteiligt würden. Es müßten die Tabellenwerte zum Fremrenten- und Auslandsrentengesetz durch das neue Rentenversicherungsgesetz geändert werden. Mit Rücksicht darauf, daß die Anpassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes an das Rentenversicherungsgesetz alsbald erfolgen kann, hielt die Mehrheit des Ausschusses daran fest, daß die Umstellungstabellen des neuen Gesetzes vorläufig anzuwenden seien. Zu § 50 Der Ausschuß beschloß, daß nach dem Inkrafttreten des Gesetzes freiwillige Beiträge für die Vergangenheitinnerhalb der Fristen des § 1418 noch zu dem zur Zeitgeltenden Beitragssatz von 11 v. H. nachentrichtet werden können. Zu § 51 Die im Regierungsentwurf enthaltene Sonderregelung für Vertriebene, Evakuierte und Sowjetzonenflüchtlinge hat die Mehrheit des Ausschusses erweitert, ohne jedoch einem noch weitergehenden Vorschlag des Bundesrates zu folgen, für den sich eine Minderheit des Ausschusses einsetzte. Der Ausschuß beschloß mit Mehrheit folgende Regelung: Der genannte Personenkreis kann sich freiwillig weiterversichern, ohne die sonst geforderten 5 Beitragsjahre zurückgelegt zu haben, und aus eigenen Mitteln für Zeiten der Selbständigkeit vor der Vertreibung bis zum 1. Januar 1924 zurück freiwillige Beiträge nachentrichten, um einen Anspruch auf Rente zu erwerben oder zu erhöhen. Bis zum 1. Januar 1960 soll dies — entgegen der Regelvorschrift — auch dann zulässig sein, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Der Antrag, die Zeiten der Selbständigkeit seit dem 1. Januar 1924 als Versicherungszeit auf Kosten ides Bundes zu fingieren und diese Regelung auch auf andere Personenkreise auszudehnen, hat keine Mehrheit 'im Ausschuß gefunden. Ferner soll unter gewissen Voraussetzungen denjenigen Personen, die binnen 2 Jahren nach der Vertreibung und nach Vollendung ides 50. Lebensjahres versicherungspflichtig wurden oder werden, die Erfüllung der Wartezeit für 'den Bezug ides Altersruhegeldes bei Vollendung des 65. Lebensjahres ermöglicht werden, weil die Zeit zwischen der Aufnahme der versicherurngspflichtigen Beschäftigung nach der Vertreibung und der Erreichung der erwähnten Altersgrenze in sehr vielen Fällen zur Zurücklegung der geforderten Wartezeit nicht ausreicht. Die fehlende — beitragslose — Zeit wird zu Lasten des Versicherungsträgers als Versicherungszeit angerechnet. Zu § 52 Diese Vorschrift sieht eine Sonderregelung für diejenigen Personen vor, die 'ihren Wohnsitz im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank haben, jedoch in dem Land Berlin beschäftigt sind und auf die 'deshalb die Vorschriften über den Lohnausgleich Anwendung finden. Diese Personen, die aus ihrem Beschäftigungsverhältnis in Berlin (West) Beiträge an einen Versicherungsträger in Berlin (West) entrichtet haben, können Leistungen aus diesen Beiträgen erhalten, wenn sie nach dem 31. März 1949 für mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge entrichtet haben. Freiwillige Beiträge werden nicht berücksichtigt, da diese Vorschrift auf die besonderen Verhältnisse der in Berlin (West) beschäftigten Personen, die ihren Wohnsitz im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank haben, zugeschnitten ist. Die Leistungen werden als zusätzliche Leistungen zu den Leistungen des Trägers der Sozialversicherung im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank gewährt. Diese Regelung gilt auch für die Hinterbliebenen eines Versicherten, der im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllt hat, entsprechend. Es ist vorgesehen, daß der Bundesminister für Arbeit im Benehmen mit dem Senator für Arbeit und Sozialwesen in Berlin Richtlinien für die Ge- (Schüttler) währung dieser Leistungen aufstellen und Bestimmungen über das dabei zu beachtende Verfahren treffen kann. Zu Artikel 3 (Schlußvorschriften) Das Gesetz soll nach Meinung des Ausschusses rückwirkend mit dem 1. Januar 1957 in Kraft treten, um die Berechtigten schon von diesem Zeitpunkt ab in den Genuß der Leistungsverbesserungen zu bringen. Die Vorschrift über den erhöhten Beitragssatz von 14 v. H. soll dagegen nach Ansicht des Ausschusses erst mit dem Monatsersten nach der Verkündung wirksam werden, weil eine Rückwirkung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in diesem Falle nicht zulässig sein dürfte. Da die im Entwurf zum Änderungsgesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vorgesehene Ermäßigung des Beitragssatzes der Arbeitslosenversicherung von 3 auf 2 v. H. erst zu dem gleichen Zeitpunkt wirksam werden soll, an dem der Beitragssatz zur Rentenversicherung in Kraft tritt, soll der Träger der Arbeitslosenversicherung die Differenz von einem Beitragsprozent, das die Bundesanstalt für Arbeitslosenversicherung für die Monate Januar und Februar 1957 vereinnahmt, an die Träger der Rentenversicherung abführen. Diese Regelung ist notwendig, weil die Träger der Rentenversicherung die erhöhten Leistungen des neuen Gesetzes bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1957 nachzahlen müssen. Das neue Gesetz gilt auch im Lande Berlin. Der Antrag, eine Berliner Sondervorschrift des geltenden Rechts über das Altersruhegeld an 60jährige Frauen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes) weitergelten zu lassen, weil diese Vorschrift für die Frauen günstiger sei als die ähnliche Vorschrift des § 1253 Abs. 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs, wurde mit Mehrheit abgelehnt. Im Saarland soll das neue Gesetz noch nicht in Kraft treten, weil dort vorläufig noch die Frankenwährung gilt und die Abweichungen des derzeitigen saarländischen Rechts der Rentenversicherung von dem des Bundesgebietes eine Anpassung durch ein besonderes Gesetz notwendig machen. Bonn, den 12. Januar 1957 Schüttler Berichterstatter IV. Bericht des Abgeordneten Dr. Jentzsch: Zum Fünften Abschnitt (Aufbringung der Mittel, Verteilung der Rentenausgaben) A. Allgemeines Der Entwurf hat aus dem bisherigen Recht den Grundsatz aufgenommen, daß die Mittel für die Ausgaben der Versicherung durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch Zuschüsse des Bundes aufgebracht werden. An der Vorschrift des Entwurfs dagegen, in der die zur Festsetzung der künftigen Beitragshöhe aufzustellenden versicherungstechnischen Bilanzen behandelt werden, brachte der Ausschuß eine Reihe von klärenden Zusätzen und von Erweiterungen an. Der Ausschuß stellte den auch im bisherigen Recht enthaltenen Grundsatz an die Spitze, daß für die Gesamtheit der Versicherten ein durchschnittlicher Beitragssatz zu berechnen ist. Als Anweisung für die Berechnung dieses durchschnittlichen Beitragssatzes nahm der Ausschuß in den Text des Entwurfs die in der finanziellen Begründung zum Entwurf ausgesprochene Regel auf, daß jeweils für einen zehnjährigen Deckungsabschnitt der Wert aller Beiträge und sonstigen Einnahmen samt dem Vermögen mit Zins und Zinseszins den Betrag decken muß, der erforderlich ist, damit alle Aufwendungen bestritten werden können und außerdem am Ende des Deckungsabschnittes noch eine Rücklage in Höhe einer Jahresausgabe zu Lasten der Versicherungsträger verbleibt. Diese Regel bedeutet die Einführung eines Abschnittsdeckungsverfahrens an Stelle des bisherigen Ganzheitsdeckungsverfahrens. Nach bisherigem Recht mußte der durchschnittliche Beitragssatz so berechnet werden, daß der Wert aller von jetzt an bis in die fernste Zukunft eingehenden Beiträge und sonstigen Einnahmen samt dem Vermögen mit Zins und Zinseszins den Betrag deckt, der erforderlich ist, damit alle von jetzt an bis in die fernste Zukunft zu leistenden Aufwendungen bestritten werden können. Das bisher vorgeschrieben gewesene Ganzheitsdeckungsverfahren hätte zu seinem sicheren Funktionieren das unbedingte und dauernde Gleichbleiben des Lohn- und Preisgefüges erfordert. Für die versicherungstechnischen Bilanzen, durch die in zweijährigen Abständen nachgeprüft werden soll, ob die vorgeschriebene Deckung tatsächlich gewährleistet ist, hat der Ausschuß die Forderung aufgestellt, daß sie jeweils für die nächsten 3 Jahrzehnte nicht nur die voraussichtliche Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, sondern auch die voraussichtliche Entwicklung des Vermögens erkennen lassen sollen. Die erste Bilanz soll nach dem Willen des Ausschusses für den 1. Januar 1959 aufgestellt werden. Gleichzeitig mit der Vorlage der versicherungstechnischen Bilanz bei den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes soll die Bundesregierung über die Finanzlage der Rentenversicherung und über die wirtschaftliche Entwicklung in den beiden letzten Jahren berichten und. falls gesetzgeberische Maßnahmen, etwa eine Änderung der Rentensteigerungssätze, der allgemeinen Bemessungsgrundlage oder des Beitragssatzes erforderlich werden, entsprechende Gesetzesvorschläge unterbreiten; vor Abfassung des Berichts soll die Bundesregierung den Sozialbeirat gehört haben. Sollte jemals der Fall eintreten, daß die Einnahmen der Versicherung voraussichtlich nicht ausreichen, um die Ausgaben der Versicherung für die Dauer des nächsten Jahres zu decken, so tritt die Bundesgarantie ein; die erforderlichen Mittel sind nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes vom Bund aufzubringen. Die Bundesgarantie war bereits im bisherigen Recht verankert; ihre letzte Fassung hatte sie in § 28 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 857) erhalten. Dem bisherigen Ganzheitsdeckungsverfahren entsprechend besagte diese Fassung, daß die Bundesgarantie dann eintreten sollte, wenn die dauernde Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr gewährleistet wäre. Die von verschiedenen Abgeordneten an der Fassung des Absatzes 2 Satz 1 geübte Kritik hatte zum Ziel, nicht in einem besonderen, sondern in diesem Gesetz die Bundes- (Dr. Jentzsch) garantie im einzelnen zu regeln. Es zeigte sich jedoch, daß nach § 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes die kritisierte Formulierung geltendes Recht ist. Für den ersten 10jährigen Deckungsabschnitt nach Inkrafttreten des Rentenversicherungsgesetzes ist der notwendige Beitragssatz auf Grund einer versicherungstechnischen Bilanz in der finanziellen Begründung zum Entwurf zu 14 v. H. des Arbeitsentgelts berechnet worden. Der Ausschuß hat sich vom Bundesarbeitsministerium Berichte darüber vorlegen lassen, inwieweit die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse zur Änderung des Leistungs- und des Beitragsrechtes den Entwurf und die vom Bundesarbeitsministerium durchgeführten Ergänzungsrechnungen das Ergebnis der ersten versicherungstechnischen Bilanz beeinflussen. Schon nach bisherigem Recht wurde der Arbeitsentgelt nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als er unterhalb einer vorgeschriebenen Grenze lag, die zuletzt ,auf 750 DM monatlich festgesetzt war. Im Einklang mit dem neuen Leistungsrecht, nach dem die Renten nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage berechnet werden, hat der Entwurf auch die Beitragsbemessungsgrenze von der allgemeinen Bemessungsgrundlage abhängig gemacht. Er hat sie grundsätzlich auf das Doppelte der allgemeinen Bemessungsgrundlage festgesetzt, die für die Versicherungsfälle des laufenden Jahres gilt. Wie bisher sollen Idle Beiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer je zur Hälfte von dem Versicherten und von dem Arbeitgeber getragen werden, bei sehr kleinen Arbeitsentgelten jedoch vom Arbeitgeber allein. Die Entgeltgrenze, unterhalb derer die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers einsetzt, war bisher 65 DM monatlich. Der Ausschuß hat auch diese Entgeltgrenze von der allgemeinen Bemessungsgrundlage abhängig gemacht und sie auf ein Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze, also auf ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage festgesetzt. Für Arbeiter, die als Empfänger von Altersrenten oder Versorgungsbezügen auf Grund des § 1229 Abs. 1 oder des § 1230 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, soll nach einer vom Ausschuß eingefügten Vorschrift der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten haben, den er entrichten müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. Eine Reihe von Versicherungspflichtigen wind auch weiterhin die Beiträge nicht im Lohnabzugsverfahren, sondern durch Beitragsmarkenverwendung zu entrichten haben, beispielsweise die Mehrfachbeschäftigten, die unständig Beschäftigten und die versicherungspflichtigen Selbständigen. Für diese Versicherungspflichtigen ist im Entwurf die bisherige Beitragsklasseneinteilung beibehalten worden, aber der Monatsbeitrag einer jeden Klasse im Verhältnis des bisherigen Beitragssatzes zum neuen Beitragssatz erhöht worden; dabei sind Abrundungen vorgenommen worden, die es bewirkt haben, daß der Monatsbeitrag nicht in jeder Klasse bei genau 14 v. H. des Mittelentgelts der Klasse liegt. Der Ausschuß hat eine neue Beitragsklasseneinteilung mit gleichbleibender Stufenhöhe und mit glatteren Mittelentgelten eingeführt und die Beiträge in jeder Klasse auf genau 14 v. H. des Mittelentgelts festgesetzt. Entsprechend sind auch die Beiträge in den Beitragsklassen für die Weiterversicherung und die Höherversicherung festgesetzt worden. Der Bundeszuschuß für die Rentenversicherung der Arbeiter ist für die Ausgaben bestimmt, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind. Seine Höhe hat der Ausschuß für das Kalenderjahr 1957 auf 2728 Millionen DM festgesetzt. Das ist die im finanziellen Teil der Begründung zum Entwurf in der Übersicht 4 genannte und im Abschnitt B I begründete Zahl. In den folgenden Jahren soll sich der Bundeszuschuß entsprechend einer Änderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage ändern. Der Ausschuß hat in den Paragraphen, der den Bundeszuschuß behandelt, auch die im folgenden Paragraphen des Entwurfs stehende Vorschrift übernommen, daß der Bundeszuschuß auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr zu verteilen ist. Eine Gruppe von Ausschußmitgliedern hatte zur Finanzierung der Rentenversicherung der Arbeiter vorgeschlagen, den Bundeszuschuß unter Streichung der besonderen Zweckbestimmung für Nicht-Alterssicherungs-Leistungen auf etwa 40 v. H. der jeweiligen Gesamt-Rentenausgaben festzusetzen und den Beitrag auf 12 v. H. des Entgelts zu bemessen. Der Ausschuß nahm aber den in § 1385 Abs. 1 und § 1389 Abs. 1 und 2 enthaltenen Finanzierungsplan an. Wie bisher sollen die Pflichtleistungen von sämtlichen Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter gemeinsam getragen werden, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr. In den Paragraphen des Entwurfs, der sich mit der Gemeinlast beschäftigt, sind auch die Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung aufgenommen worden, die seit dem 1. April 1950 nach § 4 des Rentenzulagengesetzes vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 505) in die Gemeinlast sämtlicher Versicherungsträger einbezogen sind. Dasselbe gilt für den Paragraphen des Entwurfs, der die Durchführung der Gemeinlast-Abrechnung dem Bundesversicherungsamt überträgt. Vor 1945 war das Reichsversicherungsamt mit der Durchführung der Gemeinlast-Abrechnung beauftragt. Die dem bisherigen Recht entsprechenden Paragraphen des Entwurfs über das Tätigwerden der Deutschen 'Bundespost und der Versicherungsträger bei der Gemeinlast-Abrechnung und über die von den Versicherungsträgern an die Post zu zahlenden Vorschüsse hat der Ausschuß im wesentlichen unverändert verabschiedet. Nur die Vorschrift über die Festsetzung der Postvorschüsse wurde dahin präzisiert, daß das Bundesversicherungsamt nur mit der technischen Durchführung der Festsetzung der Postvorschüsse beauftragt werden kann, daß dagegen etwa erforderlich werdende allgemeine Verwaltungsvorschriften vom Bundesminister für Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen sind. B. Im einzelnen Im einzelnen beschloß der Ausschuß folgende Abweichungen: Zu § 1383 Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wird eine Aufgliederung in 3 Absätzen angenommen. Der Ab- (Dr. Jentzsch) satz 1, der im wesentlichen dem § 106 Abs. 2 des SPD-Entwurfs entspricht, legt für die Gesamtheit der Versicherten die Berechnung eines durchschnittlichen Beitragssatzes fest. Diese Einführung eines Abschnittsdeckungsverfahrens an Stelle des bisherigen Ganzheitsdeckungsverfahrens wurde von einer Minderheit des Ausschusses kritisiert. Der Absatz 1 wird mit Mehrheit bei einer Enthaltung angenommen. Der Absatz 2 beinhaltet die Aufstellung von versicherungstechnischen Bilanzen in einem Abstand von 2 Jahren für einen Zeitraum von 30 Jahren. Auch diese Bestimmung wird von einer Minderheit kritisiert, aber bei Enthaltungen angenommen. Die im Absatz 3 enthaltene Verpflichtung der Bundesregierung, dem Parlament und dem Bundesrat über die Finanzlage der Rentenversicherung und über die wirtschaftliche Entwicklung in den beiden letzten Jahren nach Anhörung des Sozialbeirates zu berichten, wird von einer Minderheit abgelehnt, da dann der Sozialbeirat dem Gesetzgeber vorgeschaltet würde. Zu § 1385 Der Absatz 1 wurde modifiziert durch den neu aufgenommenen Hinweis auf Absatz 3 des gleichen Paragraphen, in dem der Versichertenkreis aufgezählt ist. Im Absatz 2 ist entgegen 2 Minderheitsanträgen auf Neufassung der Beitragsbemessungsgrundlage mit Mehrheit das Doppelte der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Beitragsbemessungsgrenze beschlossen worden. Die FDP-Fraktion hatte als Beitragsbemessungsgrenze für den Monatsarbeitsentgelt den Betrag von 1000 DM vorgeschlagen, während die SPD-Fraktion das Dreifache der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugrunde legen wollte. Im Absatz 3 ist der Versichertenkreis aufgezählt unter genauer Angabe, welche Bezüge jeweils für die Berechnung des Beitrags maßgebend sein sollen. Während zu den Buchstaben a bis c dieses Absatzes eine einstimmige Auffassung des Ausschusses erreicht wurde, sprach sich zu Buchstabe d eine Minderheit gegen die darin enthaltene Bestimmung aus. Absatz 4 regelt die Aufteilung der Pflichtbeiträge unter Versicherte und Arbeitgeber. Die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers ist auf 1/5 der allgemeinen Bemessungsgrundlage festgesetzt. Ein Kompromißvorschlag, 1/8 der Beitragsbemessungsgrenze zu wählen, wurde abgelehnt. Zu §§ 1386 und 1387 Die neuen Tabellen sind auf genau 14 v. H. des Mittelentgelts festgesetzt worden. Zu § 1389 Der Bundeszuschuß für die Rentenversicherung der Arbeiter ist für das Kalenderjahr 1957 von 2710 Millionen auf 2728 Millionen Deutsche Mark heraufgesetzt worden. Ein Antrag, den Zuschuß auch für Leistungen zu gewähren, die nicht Leistungen der Altersversicherung sind, wurde abgelehnt. Zu § 1390 Die Vorschrift über die Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner ist neu aufgenommen worden. Die Absätze 2 und 3 wurden gestrichen. Ein Antrag der SPD-Fraktion, die Gemeinlast auf alle Rentenversicherungsträger auszudehnen, wurde abgelehnt. Zu § 1394 Einer Anregung des Bundesrates folgend, wurde der Bundesminister für Arbeit ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften nähere Einzelheiten über die Gewährung von monatlichen Vorschüssen an die Deutsche Bundespost zu bestimmen. Zu § 1397 Absatz 2 wurde gestrichen, da er bereits als Absatz 5 in § 1385 aufgenommen ist. Zu § 1398 Einer Anregung des Bundesrates entsprechend wurde Satz 3 gestrichen; die Streichung trägt dem Interesse der Versicherten besonders Rechnung. Zum Sechsten Abschnitt (Beitragsverfahren) Der Ausschuß billigte im wesentlichen die im Regierungsentwurf vorgesehenen Vorschriften des Sechsten Abschnitts über das Beitragsverfahren, insbesondere die Regelung des Lohnabzugsverfahrens, mit den im Regierungsentwurf enthaltenen Verbesserungen. Außer redaktionellen oder sonstigen geringfügigen Änderungen beschloß der Ausschuß folgende Abweichungen: Zu § 1399 Zur Anpassung an die im Entwurf zum Änderungsgesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vorgesehene Regelung beschloß der Ausschuß eine Ergänzung des § 1399 Abs. 2. Hiernach sind für Versicherte, die nur rentenversicherungs- aber nicht krankenversicherungspflichtig sind, die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen, bei der die Versicherten ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse krankenversicherungspflichtig wären. Der Antrag, die Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse zu berücksichtigen, fand im Ausschuß keine Mehrheit. Der Ausschuß fügte ferner der genannten Vorschrift mehrere Absätze an, um die Stellung der Träger der Krankenversicherung in ihrer Eigenschaft als Beitragseinzugsstellen sowohl zu den Arbeitgebern als auch zu den Trägern der Rentenversicherung klarzustellen. Zu § 1402 Die Vorschrift des Regierungsentwurfs, daß der Arbeitgeber bei der Nachversicherung die nachzuentrichtenden Beiträge um Zuschüsse kürzen könne, die er zur freiwilligen Versicherung des aus der versicherungsfreien Beschäftigung später Ausgeschiedenen geleistet habe, wurde vom Ausschuß gestrichen. Die Frage berührt nur das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem Ausgeschiedenen, nicht aber die Rechtsbeziehungen beider zum Träger der Rentenversicherung. Dafür wurde eine neue Vorschrift eingefügt, daß während der versicherungsfreien Zeit etwa geleistete freiwillige Beiträge als Höherversicherungsbeiträge gelten. (Dr. Jentzsch) Der Regierungsentwurf wurde ferner wegen der zu § 1232 vom Ausschuß beschlossenen Nachversicherung der Mitglieder geistlicher Genossenschaften durch eine Bestimmung über die der Nachentrichtung zugrunde liegenden Bezüge erweitert. Zu § 1413 stellte der Ausschuß durch eine Ergänzung dieser Vorschrift klar, daß die Ausgabestellen für Versicherungskarten nur Gebrauchskarten ersetzen sollen. Zu § 1414 wurde die Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit dahin erweitert, daß er durch allgemeine Verwaltungsvorschriften auch Bestimmungen über die Ausstellung und den Umtausch von Versicherungskarten und die Führung von Ausstellungsregistern treffen kann. Damit soll eine Vereinheitlichung der bisher unterschiedlichen landesrechtlichen Anweisungen ermöglicht werden. § 1418 wurde vom Ausschuß dahin ergänzt, daß der Versicherungsträger in Fällen besonderer Härte die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen auch für einen länger als 4 Jahre zurückliegenden Zeitraum zulassen kann. Zu § 1425 Die Vorschrift des Regierungsentwurfs über die Erstattung und Rückzahlung von Beiträgen erweiterte der Ausschuß durch eine Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Trägern der Krankenversicherung und denen der Rentenversicherung. Zu § 1426 Auch bei der Vorschrift des Regierungsentwurfs über die Überwachung der Beitragsentrichtung nahm der Ausschuß eine genauere Zuständigkeitsabgrenzung vor. Zu § 1427 Zum Erlaß von Überwachungsvorschriften sah der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrates eine Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates vor. Zu § 1434 Die Frage, welche Kosten den Einzugsstellen durch die Einziehung und Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung entstehen und wie sie vom Träger der Rentenversicherung abzugelten sind, wurde im Ausschuß eingehend erörtert. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Erstattung der Mehrkosten hielt ein Teil der Mitglieder des Ausschusses nicht für billig, während andere Mitglieder des Ausschusses der Ansicht waren, daß durch die Formulierung „Mehrkosten" den besonderen Verhältnissen der einzelnen Kassenarten besser Rechnung getragen werden könne. Die Mehrheit des Ausschusses einigte sich dann dahin, den Ausdruck „Mehrkosten" durch „Kosten" zu ersetzen, um es dem Bundesminister für Arbeit zu überlassen, nach welchen Grundsätzen die Vergütung an die Krankenkassen festgesetzt werden soll. Zu §§ 1435, 1436 des Regierungsentwurfs Die Vorschriften des Regierungsentwurfs über den Umfang der Befugnisse der Einzugsstellen zur Stundung und Niederschlagung von Rentenversicherungsbeiträgen strich der Ausschuß. Die Frage soll — entsprechend der im Entwurf zum Änderungsgesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vorgesehenen Vorschrift — vom Bundesminister für Arbeit durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Anhörung der beteiligten Verbände geregelt werden. Bonn, den 12. Januar 1957 Dr. Jentzsch Berichterstatter V. Bericht des Abgeordneten Geiger (Aalen): Die beabsichtigte Neuregelung des Rechts der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung geht von getrennten Gesetzentwürfen für die Angestellten und die Arbeiter aus. Während der Gesetzentwurf der SPD (Drucksache 2314) und der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 2437) die organisatorische und finanzielle Trennung der Angestellten- und der Arbeiterrentenversicherung vorsah, ging diese Trennung dem Sozialpolitischen Ausschuß nicht weit genug. Der Sozialpolitische Ausschuß war der Auffassung, daß die organisatorische und finanzielle Trennung noch dadurch klarer herausgestellt werden sollte, daß die Rentenversicherung der Angestellten in einem besonderen Gesetz festgelegt werden sollte. In diesem Gesetz sollten alle in seinem Rahmen geltenden Bestimmungen auch dann mit vollem Wortlaut enthalten sein, wenn sie mit den Bestimmungen des Rentenversicherungsgesetzes der Arbeiter übereinstimmen. Der Ausschuß hat sich eingehend mit der Frage befaßt, ob und inwieweit bei Aufrechterhaltung der Trennung der beiden Versicherungszweige unterschiedliches materielles Recht in der Rentenversicherung der Angestellten beizubehalten und gerechtfertigt ist und ob es bei übereinstimmendem Beitrags- und Leistungsrecht sinnvoll ist, zwei im wesentlichen gleichlautende Gesetze zu verabschieden. Er hat hierzu Vertreter der Gewerkschaften gehört. Der Ausschuß hielt die Beibehaltung eines eigenen Angestellten-Versicherungsgesetzes für notwendig, um dem besonderen Charakter der Gruppe der Angestellten und ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Während der Ausschußberatungen hat demzufolge die Fraktion der CDU/CSU den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vorgelegt, der dem im SPD-Entwurf und im Regierungsentwurf festgelegten Grundsatz „gleicher Beitrag — gleiche Leistung" Rechnung trägt und daher in materieller Hinsicht nur wenige Abweichungen von dem Recht der Rentenversicherung der Arbeiter aufweist. Auch dieser Entwurf regelt jedoch das Recht der Rentenversicherung der Angestellten nicht vollständig, sondern sieht dem Regierungsentwurf entsprechend vor, daß im Angestelltenversicherungsgesetz die Abschnitte I, II, VI, IX und X durch neue Abschnitte ersetzt werden. Für die meisten Bestimmungen dieses Entwurfs kann auf den Schriftlichen Bericht zum Entwurf (Geiger [Aalen]) eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter verwiesen werden. Nur Abweichungen sollen nachstehend besonders erläutert werden. Der Erste Abschnitt „Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten Personen" (§§ 1 bis 11) enthält den gegenüber dem Recht der Rentenversicherung der Arbeiter entscheidenden Unterschied. Während der Regierungsentwurf und der Entwurf der Fraktion der SPD die Einbeziehung aller in abhängiger Beschäftigung stehenden Angestellten in die Versicherungspflicht vorsahen, sprach sich der Ausschuß mit Mehrheit für eine Versicherungspflichtgrenze von 15 000 DM jährlich (monatlich 1250 DM) gegenüber der bisherigen Versicherungspflichtgrenze von jährlich 9000 DM (monatlich 750 DM) aus. Anträge auf Beseitigung der Versicherungspflichtgrenze einerseits, andererseits aber auch auf Festlegung einer niederen Versicherungspflichtgrenze mit jährlich 12 000 DM wurden von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt. Bei der Abgrenzung des Angestelltenbegriffs wurde inhaltlich im wesentlichen das geltende Recht beibehalten. Ein Antrag, bei den der Versicherungspflicht unterliegenden Personen die Lehrlinge neben den zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigten Personen ausdrücklich aufzuführen, wurde angenommen. Der Antrag, Lehrlinge und zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigte Personen nur dann für versicherungspflichtig zu erklären, wenn sie Entgelt beziehen, fand keine Mehrheit. Hinsichtlich der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit folgt der Entwurf dem Recht der Rentenversicherung der Arbeiter. Die für die Angestellten vorgesehene Versicherungspflichtgrenze machte jedoch eine weitere Vorschrift erforderlich (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), die auch Personen für versicherungsfrei erklärt, welche mit ihrem Jahresarbeitsverdienst die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreiten. Entgegen der Rechtskonstruktion im geltenden Recht sollen die höher verdienenden Angestellten dem Grundsatz nach zu der großen Gruppe der in abhängiger Beschäftigung stehenden versicherungspflichtigen Personen gehören und nur wegen ihres höheren Verdienstes für versicherungsfrei erklärt werden. Anträge, die Versicherungsfreiheit der Meistersöhne generell festzulegen oder aber die Möglichkeit zu schaffen, Meistersöhne auf Antrag zu befreien, wurden vom Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt, weil die unterschiedlichen Tatbestände dieses Personenkreises gesetzlich nicht erfaßbar seien. Die im AVG zur Zeit bestehende und in den Entwurf der Fraktion der CDU/CSU übernommene Regelung, wonach Versicherungspflicht nicht eintritt, wenn beim erstmaligen Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung das 60. Lebensjahr vollendet ist, wurde vom Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf mit Mehrheit abgelehnt. Die vorgesehene Ausgestaltung des Leistungsrechts, das keine festen Rentenbestandteile kennt, und die Regelung der Beitragserstattung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Erfüllung der Wartezeit machten diese Ausnahmevorschrift nach Auffassung des Ausschusses und der Bundesregierung entbehrlich. Das Recht der Nachversicherung, die Weiterversicherung und die Höherversicherung entsprechen den für die Rentenversicherung der Arbeiter vor- gesehenen Vorschriften. Die von den Fraktionen hierzu gestellten Anträge deckten sich mit denen während der Beratung des Rentenversicherungsrechts der Arbeiter beantragten Abänderungen. Das im Zweiten Abschnitt des Entwurfs (§§ 12 bis 94) geregelte Leistungsrecht stimmt praktisch mit den entsprechenden Vorschriften des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter überein. Bei den Voraussetzungen für die Gewährung von Renten wegen Berufsunfähigkeit befaßte sich der Ausschuß nochmals eingehend mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit. Hierbei wurde erneut die Auffassung vorgetragen, der in dem Entwurf enthaltene Begriff, welcher sich mit dem Berufsunfähigkeitsbegriff der Rentenversicherung der Arbeiter deckt, bedeute gegenüber der bisherigen Regelung für die Angestellten eine Verschlechterung. Der Ausschuß war übereinstimmend der Meinung, daß eine Verschlechterung nicht eintreten soll. Die Mehrheit war der Auffassung, daß die Fassung des Entwurfs wohl eine Verfeinerung des Begriffs für die Angestellten, nicht aber eine Verschlechterung mit sich bringe. Entsprechend der von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Vorlage wurde der Berufsunfähigkeitsbegriff angenommen. Der Antrag, entsprechend der SPD-Vorlage die Fassung des Begriffs der Berufsunfähigkeit aus dem AVG zu übernehmen, wurde abgelehnt. Die im SPD-Entwurf enthaltene Bestimmung und der bereits bei der Behandlung der Rentenversicherung der Arbeiter gestellte Antrag, Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres generell einen Anspruch auf Gewährung des Altersruhegeldes einzuräumen, wenn sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben, wurde wiederholt und erneut mit Mehrheit abgelehnt. Eine dem Recht der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechende Fassung wurde mit Mehrheit angenommen. In notwendiger Abweichung von dem Recht der Rentenversicherung der Arbeiter stimmte der Ausschuß mit Mehrheit für eine Regelung, die den Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei werden und die Versicherung freiwillig fortsetzen, eine den Pflichtbeiträgen entsprechende Bewertung ihrer freiwilligen Beiträge bei Ermittlung einer Zurechnungszeit ermöglicht. Es wurde die Meinung vertreten, daß dieser Personenkreis durch sein Berufsschicksal in so enger Beziehung zu den Pflichtversicherten stehe, daß ihm die Vorteile der für eine frühzeitige Berufsunfähigkeit vorgesehenen Vorschrift nicht vorenthalten werden dürften. Erneut aufgegriffen, aber von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt, wurden die bei den Beratungen über das Recht der Rentenversicherung der Arbeiter gestellten Anträge, den Jahresbetrag der Renten auf 1,8 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zu erhöhen (§ 28), die Bemessungsgrundlage (§ 30) nach dem Entwurf der Fraktion der SPD zu bestimmen, die Tabellen zu § 30 ebenfalls aus diesem Entwurf zu übernehmen, die Regelung der SPD-Vorlage über die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente an Stelle der in dem Regierungsentwurf und dem Entwurf der CDU/CSU (§ 35) gewählten Konstruktion der Zurechnungszeit zu beschließen, für die ersten 6 Monate an Stelle von nur 3 Mo- (Geiger [Aalen]) naten nach dem Tode eines Versicherten der Witwe die höhere Rente zu gewähren (§ 44), für die Anpassung der Renten (§§ 48 ff.) die Fassungen der §§ 44 und 45 der SPD-Vorlage zu wählen, für die Kumulierung einer Rente aus der Rentenversicherung mit einer Rente aus der Unfallversicherung (§ 54) als Obergrenze nicht 85, sondern 100 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes vorzusehen, die Entziehung von Renten (§ 61) nur bei einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen des Berechtigten zuzulassen, das Wiederaufleben einer Rente nicht davon abhängig zu machen, daß die Ehe eines wiederverheirateten Witwers oder einer wiederverheirateten Witwe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist (§ 67), die Vorschrift über die Beitragserstattung bei Heirat einer Versicherten (§ 83) zu streichen sowie Vorschriften über die Gewährung von Pflegegeld, Geschwister- und Elternrenten aufzunehmen. Für die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Rentenansprüchen, für die Beziehungen des Trägers der Rentenversicherung der Angestellten zu den Trägern der öffentlichen Fürsorge und anderen Verpflichteten sowie für den Übergang von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen hält der Entwurf (§§ 75, 76) an der bisherigen Konstruktion der Verweisung im Angestelltenversicherungsgesetz auf Vorschriften des Ersten und Fünften Buches der Reichsversicherungsordnung fest. Der Ausschuß hat dem zugestimmt, um die Überarbeitung dieser Bücher der Reichsversicherungsordnung nicht zu präjudizieren. Die Vorschriften über die Gewährung zusätzlicher Leistungen aus der Versicherung (§§ 84 bis 86) und über das Recht der Wanderversicherung (§§ 87 bis 93) stimmen mit denen für die Rentenversicherung der Arbeiter beschlossenen überein. Insoweit wird auf den Schriftlichen Bericht hierzu verwiesen. Die im § 94 geregelte Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur allgemeinen Aufklärung der versicherten Bevölkerung und der Rentner über ihre Rechte und Pflichten entspricht dem für die Rentenversicherung der Arbeiter vorgeschlagenen Recht. Ein weitergehender Antrag, § 76 entsprechend der SPD-Vorlage zu beschließen, wurde von der Mehrheit abgelehnt. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts (§§ 109 bis 117) über die Aufbringung der Mittel wurden auch für den Bereich der Angestelltenversicherung eingehend erörtert. Der Vertreter der Bundesregierung begründete das Finanzierungssystem der Regierungsvorlage, welches in dem Entwurf der Fraktion der CDU/ CSU Aufnahme gefunden hat: Die Ausgaben der Angestelltenversicherung sollten mit Hilfe von Beiträgen, die teils von den Versicherten, teils von den Arbeitgebern zu entrichten seien, und mit Hilfe von Zuschüssen des Bundes aufgebracht werden. Um die Höhe des Beitragssatzes zu ermitteln, der zur Deckung der Ausgaben nach dem Entwurf erforderlich sei, sei eine versicherungstechnische Bilanz erstellt worden, die den Zeitraum der nächsten 10 Jahre erfasse. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Höhe und Aufteilung der Bundeszuschüsse für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten habe den Beschluß des Sozialkabinetts zur Grundlage, wonach von der Summe der Bundeszuschüsse und Erstattungen ausgegangen werden solle, wie sie im Jahre 1956 tatsächlich gezahlt worden seien: in der Rentenversicherung der Arbeiter 1956 Mio DM, in der Angestelltenversicherung 702 Mio DM = insgesamt 2658 Mio DM. Für 1957 sollten die Bundeszuschüsse um 700 Mio DM erhöht werden. Auf Grund dieser Zahlen sei die Übersicht 4 des finanziellen Teils der Begründung zum Regierungsentwurf erstellt worden, die für 1957 2728 Mio DM für die Rentenversicherung der Arbeiter und 682 Mio DM für die Rentenversicherung der Angestellten als Bundesmittel ausweist. Der Bundeszuschuß für die Angestelltenversicherung wurde in dieser Höhe von der Mehrheit des Ausschusses beschlossen. Er soll sich in den folgenden Jahren entsprechend einer Änderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage verändern. Ein Antrag, entsprechend der SPD-Vorlage (§ 104), den Bund zur Zahlung von 40 v. H. des Aufwandes für Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten zu verpflichten, wurde abgelehnt. Ein weiterer Antrag, entsprechend dem SPD-Entwurf, den Zuschuß des Bundes auch zu den Leistungen der Alterssicherung zu gewähren, fand ebenfalls keine Mehrheit. Zur Höhe des Beitragssatzes wies der Vertreter der Bundesregierung darauf hin, daß sich der von der Bundesregierung vorgeschlagene Beitragssatz von 14 v. H., der auch in den Entwurf der Fraktion der CDU/CSU übernommen worden ist, aus der Bilanz ermittelt habe. Es sei hierbei davon ausgegangen worden, daß am Ende des 10jährigen Deckungsabschnittes noch so viel Kapital vorhanden sein solle, um aus diesem Kapital eine volle Jahresausgabe zu Lasten des Versicherungsträgers zahlen zu können. Der so begründete Beitragssatz wurde von der Mehrheit des Ausschusses angenommen. Ein Antrag entsprechend der Vorlage der Fraktion der SPD, den Beitragssatz unter Berücksichtigung der beantragten Erhöhung des Staatszuschusses auf 12 v. H. festzusetzen, wurde mit Mehrheit abgelehnt. Im übrigen wird hinsichtlich der Finanzierung auch auf den unter Ziffer IV von Abg. Dr. Jentzsch erstatteten Bericht verwiesen. Das im Sechsten Abschnitt des Entwurfs (§§ 118 bis 159) geregelte Beitragsverfahren entspricht dem für die Rentenversicherung der Arbeiter vom Ausschuß beschlossenen Recht. Auch hier wurde dem Lohnabzugsverfahren gegenüber dem Markenverfahren der Vorzug gegeben. Die Frage, welche Kasten den Einzugsstellen zur Abgeltung der ihnen durch die Einziehung und Abführung der Beiträge des Rentenversicherungsträgers entstehenden Aufwendungen erwachsen, wurde für den Bereich der Angestelltenversicherung erneut eingehend erörtert. Die im Entwurf vorgesehene Erstattung der Mehrkosten wurde von einem Teil des Ausschusses nicht für billig angesehen. Der Vertreter der Bundesregierung hielt die Formulierung „Mehrkosten" für die geeignete, um den besonderen Verhältnissen der einzelnen Kassenarten Rechnung tragen zu können. Der Ausschuß nahm schließlich einen Kompromißvorschlag, der das Wort „Mehrkosten" durch „Kosten" ersetzte, mit Mehrheit an. Die Übergangsvorschriften (Artikel 2) zum Recht der Rentenversicherung der Angestellten decken sich im wesentlichen mit den vom Ausschuß zum (Geiger [Aalen]) Rentenversicherungsrecht der Arbeiter beschlossenen Übergangsvorschriften. Nachstehende Abweichungen wurden wegen bisheriger Abweichungen im geltenden Recht oder vom Ausschuß beschlossener Abweichungen für das künftige Recht erforderlich: Infolge der für die Angestellten vom Ausschuß beschlossenen Versicherungspflichtgrenze stimmte der Ausschuß mit Mehrheit einer Regelung (§ 1) zu, wonach Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze bis zum Inkrafttreten des neuen Angestelltenversicherungsgesetzes nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund der Vorschriften dieser Vorlage versicherungspflichtig werden, auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien sind, wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes entweder das 50. Lebensjahr vollendet haben oder aber eine in der genannten Vorschrift näher bezeichnete andere gleichwertige Sicherung für ihr Alter und ihre Hinterbliebenen getroffen haben. Bedenken, die gegen diese Vorschrift geltend gemacht wurden und dementsprechende Anregungen, die Möglichkeit der Befreiung auf Antrag einzuschränken, wurden von der Mehrheit nicht für begründet erachtet. Hinsichtlich der in den §§ 11, 12 und 31 enthaltenen Tabellen und der Tabellen der Anlagen 3 und 4 zu §§ 29 und 30 wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den Übergangsvorschriften für das Recht der Rentenversicherung der Arbeiter verwiesen, da sie wegen des übereinstimmenden Systems gemeinsam behandelt wurden. In § 19 bedurfte es in Abweichung zu der entsprechenden Übergangsvorschrift für die Rentenversicherung der Arbeiter infolge der gegenüber § 1253 Abs. 1 Nr. 2 RVO alter Fassung abweichenden Fassung des § 26 Nr. 2 AVG alter Fassung nicht einer Erwähnung des Wegfalls von Krankengeld. Über die Berechtigung der in § 31 enthaltenen Übergangsregelung stellte der Ausschuß erneut eingehende Erörterungen an. Der Vertreter der Bundesregierung führte zur Begründung der vorgesehenen Höchstgrenzen an, daß diese Grenzen für die nach Pauschbeträgen umzustellenden Renten dieselben Höchstsätze enthielten wie bei der Berechnung der neu zugehenden Renten nach der künftigen Rentenformel. Beabsichtigt sei, unterschiedliche Höhen umgestellter und neu zugehender Renten bei gleicher Beitragsleistung möglichst zu vermeiden. Wie schon bei Beratung der entsprechenden Vorschrift für die Rentenversicherung der Arbeiter, wurden gegen diese Regelung Bedenken erhoben. Sie mache deutlich, daß die pauschale Umstellung des Bestandes nach den vom Ausschuß beschlossenen Tabellen zu nicht erwünschten Ergebnissen führen würde. Die Mehrheit des Ausschusses konnte sich diesen Bedenken nicht anschließen. Zu § 33, der die Gewährung eines Sonderzuschusses für solche Renten vorsieht, die durch die Umstellung keine oder nur eine geringe Erhöhung erfahren würden, gab der Vertreter der Bundesregierung die gleiche Erklärung zur Niederschrift wie zu § 35 des Gesetzes zur Neuregelung der Rentenversicherung der Arbeiter. Hiernach sei festzustellen, daß die Einführung von Sonderzuschüssen in Höhe von 21 DM für den Versicherten und je 14 DM für die Hinterbliebenen höhere vom Bund zu erstattende Aufwendungen zur Folge hätte als die durch Kabinettsbeschluß vorgeschlagene Erhöhung von 15 DM für den Versicherten und je 10 DM für die Hinterbliebenen von zusammen 240 Mio DM für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Nach den beiden Regelungen würden rund 80 Mio DM mehr, als im Bundeshaushalt für 1957 veranschlagt worden sind, benötigt werden. Ein Antrag, die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1957 bei Angestellten auf 12 000 DM Jahresarbeitsentgelt bzw. 1000 DM Monatsarbeitsentgelt festzulegen (§ 40 a), wurden vom Ausschuß im Hinblick auf die von ihm beschlossene allgemeine Beitragsbemessungsgrenze mit Mehrheit abgelehnt. Ein Sonderproblem im Rahmen der Rentenversicherung der Angestellten stellt die Altersversorsorgung für das Deutsche Handwerk dar. In Artikel 3 § 20 des Regierungsentwurfs war vorgesehen, daß die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk bis zu ihrer Neuregelung nach den bisher geltenden Vorschriften auch weiterhin durchgeführt werden sollte. Demgegenüber war der Ausschuß der Ansicht, daß auch die Renten und Rententeile der Handwerkerversorgung nach dem für die Angestellten vorgesehenen Recht festgesetzt bzw. umgerechnet werden sollten. Dies kann geschehen, ohne daß die sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900) geändert zu werden brauchten. In § 48 Abs. 1 der Übergangsvorschriften ist aus diesem Grunde eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzentwurfs auf die Renten und Rententeile aus der Handwerkerversorgung vorgesehen. Eine unmittelbare Anwendung kam mit Rücksicht insbesondere auf die Halbversicherung in der Handwerkerversorgung nicht in Betracht. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Regelung, da die endgültige Neuregelung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk nicht vorweggenommen werden soll. Ungeachtet dessen gehen die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung einen Schritt auf dem Wege weiter, den bereits Artikel 2 des Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 (BGBl. I S. 755) eingeschlagen hat. Waren nach dessen Absatz 4 Satz 2 die Einnahmen und Ausgaben der Handwerkerversorgung lediglich gesondert nachzuweisen, so wird nunmehr die Trennung in finanzieller und vermögensrechtlicher Hinsicht durchgeführt. Für die Leistungen der Handwerkerversorgung soll ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung aufkommen, auf das sich die Haftung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hinsichtlich der Verbindlichkeit aus der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk beschränkt. Eine Vermögensauseinandersetzung für die Vergangenheit ist mit Rücksicht auf die dazu erforderliche Erstellung statistischer Unterlagen jedoch noch nicht vorgesehen. Auch organisatorische Änderungen treten durch diese Vorschrift nicht ein. In Absatz 3 ist Vorsorge für den Fall getroffen, daß das Beitragsaufkommen aus den Beiträgen zur Altersversorgung für das Deutsche Handwerk für die Gewährung der nach dieser Vorlage vorgeschriebenen Leistungen nicht ausreicht. Zu diesen Beiträgen tritt der Teil des Bundeszuschusses für die Rentenversicherung der Angestellten, der dem Verhältnis der Ausgaben für Renten oder Rententeile aus der (Geiger [Aalen]) Handwerkerversorgung zu den Gesamtrentenausgaben der Rentenversicherung der Angestellten im Kalenderjahr 1956 entspricht; dieses Verhältnis ist noch zu errechnen, wenn die statistischen Unterlagen dafür vorliegen. Reichen diese Gesamteinnahmen der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk nicht aus, so hat, damit die finanzielle Trennung zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Sondervermögen aufrechterhalten bleibt, die Angestelltenversicherung Darlehen zu gewähren, bis ein Gesetz über die Bundesgarantie erlassen ist. Für die Verzinsung und Tilgung der Darlehen können — davon ging der Ausschuß aus — ähnliche Bedingungen in Betracht kommen, wie sie für die Schuldverschreibung des Bundes an die Rentenversicherungsträger gelten. Die Vorläufigkeit dieser gesamten Regelung, der der Ausschuß einstimmig zustimmte, wurde besonders betont. Auch die Schlußvorschriften (Artikel 3) zum Recht der Rentenversicherung der Angestellten decken sich im wesentlichen mit den entsprechenden Vorschriften zum Rentenversicherungsrecht der Arbeiter. Bei Behandlung des § 4 der Schlußvorschriften kam der Ausschuß übereinstimmend zu der Auffassung, daß das bisherige Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) künftig als Angestelltenrentenversicherungsgesetz (AnVG) neu bekanntgemacht werden soll. Die Änderung in der Bezeichnung des Gesetzes wurde für zweckmäßig angesehen, da andernfalls nicht ersichtlich sei, daß dieses Gesetz lediglich die Rentenversicherung der Angestellten, nicht aber auch andere Versicherungsarten umfasse. Bonn, den 12. Januar 1957 Geiger (Aalen) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 888 (erster Teil) (Vgl. S. 10188 A, 10198 A, 10203 D ff., 10208 D, 10213 D, 10230 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. In § 1227 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b werden die Worte „neben der freien Station" durch die Worte „neben dem freien Unterhalt" ersetzt. Ang. 2. In § 2 Nr. 7 Buchstabe b werden die Worte „neben der freien Station" durch die Worte „neben dem freien Unterhalt" ersetzt. Ang. 3. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Auf ihren Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Ärzte, die auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung des Berufsstandes sind. Arb. 4. In § 1233 Abs. 1 werden die Worte „60 Kalendermonate lang eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat" durch die Worte „während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat" ersetzt. Ang. 5. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „60 Kalendermonate lang eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat" durch die Worte „während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat" ersetzt. Arb. 6. In § 1241 Abs. 1 werden die Worte „infolge einer Erkrankung" durch die Worte „infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" ersetzt. Ang. 7. In § 13 Abs. 1 werden die Worte „infolge einer Erkrankung" durch die Worte „infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" ersetzt. Arb. 8. In § 1246 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Worte „Monate" die Worte „oder, wenn dies für den Betreuten günstiger ist, im Durchschnitt der letzten 36 mit Beiträgen belegten Monate" eingefügt. Ang. 9. In § 18 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Worte „Monate" die Worte „oder, wenn dies für den Betreuten günstiger ist, im Durchschnitt der letzten 36 mit Beiträgen belegten Monate" eingefügt. Arb. 10. Es wird folgender neuer § 1257 eingefügt: § 1257 Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder 2. während oder infolge eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden sind sowie während der Kriegsgefangenschaft oder 3. infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 BVG oder 4. als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes infolge von Maßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes oder 5. während oder infolge der Internierung oder der Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes oder 6. als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes durch Folgen der Vertreibung oder Flucht berufsunfähig geworden oder gestorben ist. Ang. 11. Es wird folgender neuer § 27 a eingefügt: § 27 a Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder 2. während oder infolge eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden sind sowie während der Kriegsgefangenschaft oder 3. infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 BVG oder 4. als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes infolge von Maßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes oder 5. während oder infolge der Internierung oder der Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes oder 6. als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes durch Folgen der Vertreibung oder Flucht berufsunfähig geworden oder gestorben ist. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 889 (erster Teil) (Vgl. S. 10195 D, 10198 A, 10211 C, 10213 D ff., 10230A, 10236 C, 10239A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Ang. 1. In § 5 Abs. 1 wird „15 000" ersetzt durch „12 000". Ang. 2. In § 7 wird nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1 a eingefügt: (la) Auf ihren Antrag werden ferner von der Versicherungspflicht befreit Personen, die auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. Arb. 3. In § 1241 Abs. 1 sind die Worte „kann ... gewähren" durch die Worte „hat .... zu gewähren" zu ersetzen. Ang. 4. In § 13 Abs. 1 sind die Worte „kann .... gewähren" durch die Worte „hat gewähren" zu ersetzen. Arb. 5. In § 1244 Satz 1 ist vor dem Wort „Heilbehandlung" das Wort „stationäre" einzufügen. Ang. 6. In § 16 Satz 1 ist vor dem Wort „Heilbehandlung" das Wort „stationäre" einzufügen. Arb. 7. § 1249 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Träger der Rentenversicherung, die Träger der anderen Zweige der Sozialversicherung, die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung, die Gesundheitsbehörden, die Träger der Öffentlichen Fürsorge und die kassenärztlichen Vereinigungen haben zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der von ihnen zu betreuenden Personen zusammenzuarbeiten. Das Nähere regeln besondere Vereinbarungen. Ang. 8. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Träger der anderen Zweige der Sozialversicherung, die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung, die Gesundheitsbehörden, die Träger der Öffentlichen Fürsorge und die kassenärztlichen Vereinigungen haben zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der von ihnen zu betreuenden Personen zusammenzuarbeiten. Das Nähere regeln besondere Vereinbarungen. Arb. 9. In § 1756 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,geleistet" durch das Wort „zurückgelegt" ersetzt. Ang. 10. In § 27 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ..geleistet" durch das Wort „zurückgelegt" ersetzt. Arb. 11. In S 175R Abs. 1 erste Zeile wird das Wort ,,Jahresbetrag" durch das Wort „Monatsbetrag" ersetzt. Ang. 12. In § 28 Abs. 1 erste Zeile wird das Wort „Jahresbetrag" durch das Wort „Monatsbetrag" ersetzt. Arb. 13. In § 1259 Abs. 1 erste Zeile wird das Wort „Jahresbetrag" durch das Wort „Monatsbetrag" ersetzt. Ang. 14. In § 29 Abs. 1 erste Zeile wird das Wort „Jahresbetrag" durch das Wort „Monatsbetrag" ersetzt. Arb. 15. In § 1259 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: Erfüllt ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Empfang von Altersruhegeld (§1253 Abs. 1, 3 und 4), so ist die Rente in das Altersruhegeld umzuwandeln. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1253 Abs. 3 ist die Zeit der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit anzurechnen. Ang. 16. In § 29 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: Erfüllt ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Empfang von Altersruhegeld (§ 24 Abs. 1, 3 und 4), so ist die Rente in das Altersruhegeld umzuwandeln. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 ist die Zeit der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit anzurechnen. Bonn, den 14. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 890 (erster Tell) (Vgl. S. 10185 D, 10203 D) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelitenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. In § 1227 Abs. 1 werden die Worte „oder des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk" gestrichen. Arb. 2. In § 1233 Abs. 1 werden die Worte „oder dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk" gestrichen. Ang. 3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „oder des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk" gestrichen. Bonn, den 15. Januar 1957 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 891 (erster Tell) (Vgl. S. 10186 A, 10189 A, 10198 D, 10214 A, 10216 D, 10217 D) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. In § 1227 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung" gestrichen. Ang. 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 und 2: Arb. 3. In § 1227 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Berufsausbildung" die Worte „gegen Entgelt" eingefügt. Ang. 4. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Angestellten" die Worte „gegen Entgelt" eingefügt. Arb. 5. In § 1227 Abs. 1 Nr. 2 wird an Stelle des Wortes „Lehrlinge" das Wort „Lehrling" gesetzt. Arb. 6. In § 1227 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lehrling" die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung" gestrichen. Ang. 7. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lehrling" die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung für den Beruf eines Angestellten" gestrichen. Arb. 8. In § 1228 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Worte „ , seinen Eltern oder Kindern" eingefügt. Ang. 9. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Worte „ , seinen Eltern oder Kindern" eingefügt. Ang. 10. In § 5 Abs. 1 wird die Zahl „15 000" durch die Zahl „12 000" ersetzt. Arb. 11. In § 1231 wird folgender Absatz „vor 1" eingefügt: (vor 1) Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die lediglich zur Ausbildung für eine begrenzte Zeit als Volontäre oder in einem volontärähnlichen Verhältnis beschäftigt sind. Ang. 12. In § 8 wird folgender Absatz „vor 1" eingefügt: (vor 1) Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die lediglich zur Ausbildung für eine begrenzte Zeit als Volontäre oder in einem volontärähnlichen Verhältnis beschäftigt sind. Arb. 13. In § 1242 werden in Abs. 1 die Worte „soziale Betreuung" durch die Worte „ergänzende Leistungen", in Abs. 4 die Worte „Die soziale Betreuung umfaßt" durch die Worte „Die ergänzenden Leistungen umfassen" und in Abs. 5 die Worte „sozialen Betreuung" durch die Worte „ergänzenden Leistungen" ersetzt. Ang. 14. In § 14 werden in Abs. 1 die Worte „soziale Betreuung" durch die Worte „ergänzende Leistungen", in Abs. 4 die Worte „Die soziale Betreuung umfaßt" durch die Worte „Die ergänzenden Leistungen umfassen" und in Abs. 5 die Worte „sozialen Betreuung" durch die Worte „ergänzenden Leistungen" ersetzt. Arb. 15. In § 1248 Abs. 1 werden die Worte „oder einer Maßnahme der sozialen Betreuung" durch die Worte „oder einer nachgehenden Maßnahme" ersetzt. Ang. 16. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „oder einer Maßnahme der sozialen Betreuung" durch die Worte „oder einer nachgehenden Maßnahme" ersetzt. Arb. 17. In § 1249 Abs. 1 werden die Worte „ , den kassenärztlichen Vereinigungen" gestrichen. Ang. 18. In § 21 Abs. 1 werden die Worte „ , den kassenärztlichen Vereinigungen" gestrichen. Ang. 19. In § 23 Abs. 2 wird in Satz 3 das Wort „stets" durch das Wort „insbesondere" ersetzt. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 895 (erster Teil) (Vgl. S. 10189 B, 10195 A, 10200 A, 10203 C ff., 10214 B ff., 10221 B, 10226 C ff., 10236 C, 10244 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Ang. 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen. Ang. 2. § 5 wird gestrichen. Arb. 3. Im Ersten Abschnitt werden unter B. II. „Freiwillige Versicherung" vor „1. Weiterversicherung" ein neuer Abschnitt mit der Überschrift „vor 1. Selbstversicherung" und der folgende neue § 1232 a eingefügt: § 1232 a Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) sind alle deutschen Staatsangehörigen im In- und Ausland vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr berechtigt, die nicht versicherungspflichtig, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder bereits Rente aus eigener Versicherung beziehen. Ang. 4. Im Ersten Abschnitt werden unter B. II. „Freiwillige Versicherung" vor „1. Weiterversicherung" ein neuer Abschnitt mit der Überschrift „vor 1. Selbstversicherung" und der folgende neue § 9 a eingefügt: § 9a Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) sind alle deutschen Staatsangehörigen im In- und Ausland vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr berechtigt, die nicht versicherungspflichtig, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder bereits Rente aus eigener Versicherung beziehen. Arb. 5. In § 1233 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der Worte „und innerhalb von zehn Jahren 60 Kalendermonate lang eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat," die Worte „, jedoch mindestens sechs Monate versicherungspflichtig war,". Ang. 6. In § 10 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der Worte „und innerhalb von zehn Jahren 60 Kalendermonate lang eine renten- versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat," die Worte „, jedoch mindestens sechs Monate versicherungspflichtig war,". Arb. 7. Vor § 1241 wird der folgende neue § 1240 a eingefügt: § 1240 a Bis zur gesetzlichen Neuregelung der Gesundheitsvorsorge und Krankheitsbehandlung sowie der Maßnahmen zur Förderung und Wiederherstellung der gesundheitlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit werden Leistungen der Gesundheits- und Berufsförderung nach Maßgabe der §§ 1241 bis 1249 gewährt. Ang. 8. Vor § 13 wird der folgende neue § 12 a eingefügt: § 12 a Bis zur gesetzlichen Neuregelung der Gesundheitsvorsorge und Krankheitsbehandlung sowie der Maßnahmen zur Förderung und Wiederherstellung der gesundheitlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit werden Leistungen der Gesundheits- und Berufsförderung nach Maßgabe der §§ 13 bis 21 gewährt. Arb. 9. § 1241 Abs. 1 und Abs. 2 erhalten folgende Fassung: (1) Ist die Gesundheit eines Versicherten oder eines Rentenempfängers gefährdet oder gemindert und kann sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden, so hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter Maßnahmen in dem in § 1242 bestimmten Umfange zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu gewähren. Für Ehegatten und Kinder von Versicherten oder Rentenempfängern können diese Maßnahmen gewährt werden. (2) Absatz 1 gilt nur, wenn zur Durchführung dieser Maßnahmen kein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung oder keine sonstige durch Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere die Kriegsopferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitlosenversicherung zuständig ist. Ang. 10. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 erhalten folgende Fassung: (1) Ist die Gesundheit eines Versicherten oder eines Rentenempfängers gefährdet oder gemindert und kann sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden, so hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Maßnahmen in dem in § 14 bestimmten Umfang zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu gewähren. Für Ehegatten und Kinder von Versicherten oder Rentenempfängern können diese Maßnahmen gewährt werden. (2) Absatz 1 gilt nur, wenn zur Durchführung dieser Maßnahmen kein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung oder keine sonstige durch Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere die Kriegsopferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Mb. 11. In § 1242 Abs. 5 wird das Wort „Betreuten" durch das Wort „Anspruchsberechtigten" ersetzt. Entsprechendes gilt für die die §§ 1242 Abs. 6, 1243 Abs. 1, 1244, 1246 und 1249. Ang. 12. In § 14 Abs. 5 wird das Wort „Betreuten" durch das Wort „Anspruchsberechtigten" ersetzt. Entsprechendes gilt für die §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 1, 16, 18 und 21. Arb. 13. In § 1244 Satz 1 wird das Wort „im Benehmen" durch das Wort „im Einvernehmen" ersetzt. Ang. 14. In § 16 Satz 1 wird das Wort „im Benehmen" durch das Wort „im Einvernehmen" ersetzt. Arb. 15. Dem § 1248 wird ein neuer Abs. 4 mit folgender Fassung angefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und Schwerbeschädigte im Sinne des Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) sind. Ang. 16. Dem § 20 wird ein neuer Abs. 4 mit folgender Fassung angefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und Schwerbeschädigte im Sinne des Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) sind. Arb. 17. Dem § 1248 wird ein neuer Abs. 5 mit folgender Fassung angefügt: (5) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Versicherte sich weigert, sich einer Operation zu unterziehen. Ang. 18. Dem § 20 wird ein neuer Abs. 5 mit folgender Fassung angefügt: (5) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Versicherte sich weigert, sich einer Operation zu unterziehen. Arb. 19. § 1252 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Ang. 20. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Arb. 21. § 1253 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Arb. 22. In § 1253 wird nach Abs. 3 der folgende neue Abs. 3 a eingefügt: (3a) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn er in den letzten fünf Jahren überwiegend eine gesundheitsgefährdende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit mehr ausübt. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 finden Anwendung. Die Bundesregierung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, welche Beschäftigungen als gesundheitsgefährdend anzusehen sind. Arb. 23. In § 1253 wird nach Abs. 3 a der folgende neue Abs. 3 b eingefügt: (3 b) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn er in den letzten fünf Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 finden Anwendung. Ang. 24. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Ang. 25. In § 24 wird nach Abs. 3 der folgende neue Abs. 3 a eingefügt: (3 a) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn er in den letzten fünf Jahren überwiegend eine gesundheitsgefährdende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit mehr ausübt. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 finden Anwendung. Die Bundesregierung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, welche Beschäftigungen als gesundheitsgefährdend anzusehen sind. Ang. 26. In § 24 wird nach Abs. 3 a der folgende neue Abs. 3 b eingefügt: (3 b) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn er in den letzten fünf Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 finden Anwendung. Arb. 27. § 1254 erhält folgende Fassung: § 1254 Auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und für das Altersruhegeld werden alle Versicherungszeiten (§ 1255) angerechnet. Ang. 28. § 25 erhält folgende Fassung: § 25 Auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und für das Altersruhegeld werden alle Versicherungszeiten (§ 26) angerechnet. Arb. 29. In § 1256 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Für die Erfüllung der Wartezeit werden ferner die Ausfallzeiten (§ 1263 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) als Ersatzzeiten angerechnet. Ang. 30. In § 27 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Für die Erfüllung der Wartezeit werden ferner die Ausfallzeiten (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) als Ersatzzeiten angerechnet. Arb. 31. Es wird ein § 1257 mit folgender Fassung eingefügt: § 1257 Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte 1. infolge eines Arbeitsunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit, 2. wegen einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, 3. durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, 4. infolge Vertreibung oder Flucht als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes oder 5. infolge Internierung oder Verschleppung im Sinne des Heimkehrergesetzes berufsunfähig geworden oder gestorben ist. Ang. 32. Es wird ein neuer § 27 a mit folgender Fassung eingefügt: § 27 a Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte 1. infolge eines Arbeitsunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit, 2. wegen einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, 3. durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, 4. infolge Vertreibung oder Flucht als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes oder 5. infolge Internierung oder Verschleppung im Sinne des Heimkehrergesetzes berufsunfähig geworden oder gestorben ist. Arb. 33. § 1258 erhält folgende Fassung: § 1258 Der Jahresbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 1262) 1,8 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260); er erhöht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge der Höherversicherung (§ 1265) und um den Kinderzuschuß (§ 1266). Ang. 34. § 28 erhält folgende Fassung: § 28 Der Jahresbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 33) 1,8 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 30); er erhöht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge der Höherversicherung (§ 36) und um den Kinderzuschuß (§ 37). Arb. 35. In § 1259 Abs. 1 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt. 36. In § 1259 wird nach Abs. 1 ein Abs. 1 a mit folgender Fassung eingefügt: (1 a) Ist die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt, so ist die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage mindestens 200 Deutsche Mark monatlich. 37. In § 29 Abs. 1 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt. 38. In § 29 wird nach Abs. 1 ein Abs. 1 a mit folgender Fassung eingefügt: (1 a) Ist die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt, so ist die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage mindestens 200 Deutsche Mark monatlich. Bonn, den 15. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 895 (erster Tell) (Vgl. S. 10199 A, 10218 A, 10221 C, 10231 B, 10236 D) Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. Hinter § 1231 ist folgender neuer § 1231 a einzufügen: § 1231 a (1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die die Wartezeit gemäß § 1253 Abs. 4 erfüllt haben, wenn ihnen auf Grund eines Vertrages mit ihrem Arbeitgeber Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung zusteht und deren Umfang mindestens den Leistungen entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren wären. (2) Der Antrag auf Befreiung ist von den Vertragsparteien gemeinsam zu stellen. (3) Über die Befreiung entscheidet das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags für den Beschäftigungsort zuständigen Trägers der Rentenversicherung. Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die Befreiung kann jeweils nur für einzelne Personen ausgesprochen werden; sie wirkt vom Eingang des Antrags an. (4) Das Bundesversicherungsamt widerruft die Befreiung, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Ang. 2. Hinter § 8 ist folgender neuer § 8 a einzufügen: § 8a (1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die die Wartezeit gemäß § 24 Abs. 4 erfüllt haben, wenn ihnen auf Grund eines Vertrages mit ihrem Arbeitgeber Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung zusteht und deren Umfang mindestens den Leistungen entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren wären. (2) Der Antrag auf Befreiung ist von den Vertragsparteien gemeinsam zu stellen. (3) Über die Befreiung entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die Befreiung kann jeweils nur für einzelne Personen ausgesprochen werden; sie wirkt vom Eingang des Antrags an. (4) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Arb. 3. In § 1252 Abs. 2 ist Satz 1 am Schluß wie folgt zu ergänzen: . . . , und der aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit weniger als die Hälfte des Arbeitsentgelts bezieht, das ein voll Erwerbsfähiger für eine vergleichbare Tätigkeit erhält. Ang. 4. In § 23 Abs. 2 ist Satz 1 am Schluß wie folgt zu ergänzen: . . . , und der aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit weniger als die Hälfte des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bezieht, das ein voll Erwerbsfähiger für eine vergleichbare Tätigkeit erhält. Arb. 5. In § 1258 Abs. 1 sind die Worte „1 vom Hundert" durch die Worte „0,85 vom Hundert" zu ersetzen. Arb. 6. In § 1258 Abs. 2 sind die Worte „Vomhundertsatz 1,5" durch die Worte „Vomhundertsatz 1,25" zu ersetzen. Ang. 7. In § 28 Abs. 1 sind die Worte „1 vom Hundert" durch die Worte „0,85 Vomhundertsatz" zu ersetzen. Ang. 8. In § 28 Abs. 2 sind die Worte „Vomhundertsatz 1,5" durch die Worte „Vomhundertsatz 1,25" zu ersetzen. Arb. 9. In § 1259 Abs. 1 sind die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,25 vom Hundert" zu ersetzen. Arb. 10. In § 1259 ist nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1 a einzufügen: (1 a) Der in Absatz 1 festgesetzte Vomhundertsatz erhöht sich für jedes durch Beiträge belegte Versicherungsjahr nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf 1,5 vom Hundert. Ang. 11. In § 29 Abs. 1 sind die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,25 vom Hundert" zu ersetzen. Ang. 12. In § 29 ist nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1 a einzufügen: (1 a) Der in Absatz 1 festgesetzte Vomhundertsatz erhöht sich für jedes durch Beiträge belegte Versicherungsjahr nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf 1,5 vom Hundert. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Berg Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 896 (erster Tell) (Vgl. S. 10189 B, 10195 A, 10205 B, 10217D, 10228 C ff., 10236D, 10238 D, 10244 D) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Ang. 1. In § 4 Abs. 1 wird Nr. 1 gestrichen. Ang. 2. § 5 wird gestrichen. Arb. 3. In § 1240 wird nach einem Komma folgende Nr. 6 angefügt: „6. Pflegegeld." Ang. 4. In § 12 wird nach einem Komma folgende Nr. 6 angefügt: „6. Pflegegeld." Arb. 5. Nach § 1249 wird folgender neuer § 1250 eingefügt: § 1250 (1) Blinde und solche Personen, die so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, erhalten Pflegegeld neben Altersruhegeld, Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente. (2) Das Pflegegeld beträgt zwei Fünftel der jeweiligen allgemeinen Bemessungsgrundlage. (3) Das Pflegegeld kann auf irgendwelche anderen Bezüge nicht angerechnet werden. (4) Das Pflegegeld ruht, wenn der Pflegebedürftige ein Pflegegeld oder eine Pflegezulage aus der Unfallversicherung oder aus der Kriegsopferversorgung bezieht. Ang. 6. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt: § 21 a (1) Blinde und solche Personen, die so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, erhalten Pflegegeld neben Altersruhegeld, Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente. (2) Das Pflegegeld beträgt zwei Fünftel der jeweiligen allgemeinen Bemessungsgrundlage. (3) Das Pflegegeld kann auf irgendwelche anderen Bezüge nicht angerechnet werden. (4) Das Pflegegeld ruht, wenn der Pflegebedürftige ein Pflegegeld oder eine Pflegezulage aus der Unfallversicherung oder aus der Kriegsopferversorgung bezieht. Arb. 7. In § 1256 Abs. 1 wird folgende Nr. 3 a eingefügt: 3 a. Zeiten, in denen sich der Versicherte nach dem 31. Dezember 1944 in einem Vertreibungsgebiet, in Österreich oder in Dänemark aufgehalten und sich in keinem Pflichtversicherungsverhältnis befunden hat, . Arb. 8. In § 1256 Abs. 1 werden in Nr. 6 hinter dem Wort „Vertreibung" die Worte „oder Flucht" eingefügt. Arb. 9. In § 1256 Abs. 1 wird der Nr. 6 folgender Satz angefügt: Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Ang. 10. In § 27 Abs. 1 wird folgende Nr. 3 a eingefügt: 3 a. Zeiten, in denen sich der Versicherte nach dem 31. Dezember 1944 in einem Vertreibungsgebiet, in Österreich oder in Dänemark aufgehalten und sich in keinem Pflichtversicherungsverhältnis befunden hat. Ang. 11. In § 27 Abs. 1 werden in Nr. 6 hinter dem Wort „Vertreibung" die Worte „oder Flucht" eingefügt. Ang. 12. In § 27 Abs. 1 wird der Nr. 6 folgender Satz angefügt: Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Arb. 13. In § 1258 Abs. 1 werden die Worte „1 vom Hundert" durch die Worte „1,2 vom Hundert" ersetzt. Arb. 14. In § 1258 Abs. 2 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt. Ang. 15. In § 28 Abs. 1 werden die Worte „1 vom Hundert" durch die Worte „1,2 vom Hundert" ersetzt. Ang. 16. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt. Arb. 17. In § 1259 Abs. 1 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt. Ang. 18. In § 29 Abs. 1 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 10 Umdruck 897 (Vgl. S. 10229 B) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU (Umdruck 888) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. In § 1257 werden in Nr. 6 hinter den Worten „Folgen der Vertreibung oder Flucht" die Worte angefügt „oder des Aufenthalts in den Vertreibungsgebieten." Ang. 2. In § 27 a werden in Nr. 6 hinter den Worten „Folgen der Vertreibung oder Flucht" die Worte angefügt „oder des Aufenthalts in den Vertreibungsgebieten." Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 11 Umdruck 899 (Vgl. S. 10188 A, 10228 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 : Ang. 1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „die Besatzungsmitglieder, die" durch die Worte „diese Besatzungsmitglieder, sofern sie" ersetzt. Arb. 2. In § 1256 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „die auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden sind", durch die Worte „ , der auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist," ersetzt. Ang. 3. In § 27 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „die auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden sind", durch die Worte „, der auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist," ersetzt. Bonn, den 15. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Namentliche Abstimmungen zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: 1. über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktion der SPD (Umdruck 893 Ziffer 1) und der Fraktion des GB/BHE (Umdruck 896 Ziffer 1) auf Streichung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Art. 1 (Vgl. S. 10195 A), 2. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1252 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 19) und § 23 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 20) (Vgl. S. 10221 B), 3. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1253 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 21) und § 24 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 24) (Vgl. S. 10226 B), 4. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1253 Abs. 3 b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 23) und § 24 Abs. 3 b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 26) (Vgl. S. 10226 D). Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Adenauer Nein — — — Albers Nein — Nein Nein Albrecht (Hamburg) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Arndgen Nein Nein Nein Nein Baier (Buchen) . . . Nein Nein Nein Nein Barlage Nein Nein Nein Nein Dr. Bartram — — — Nein Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Nein Bauknecht — Nein Nein Nein Bausch Nein Nein Nein Nein Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein Bender Nein Nein Nein Nein Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bergmeyer . . . . Nein Nein Nein Nein Fürst von Bismarck . . . * Nein — — Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Nein Nein Blöcker Nein Nein Nein Nein Bock Nein Nein Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. von Brentano . . . . — — — — Brese Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Nein Nein Brookmann (Kiel) • • • Nein Nein Nein Nein Brück Nein Nein Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein Dr. von Buchka • • • • Nein Nein Nein Nein Dr. Bürkel Nein Nein Nein Nein Burgemeister Nein Nein Nein Nein Caspers Nein Nein Nein Nein Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Conring Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Namentliche Abstimmungen 5. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1252 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 19) und § 23 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 20) (Vgl. S. 10227 C, 10237 A), 6. über den § 1252 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und den § 23 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung der Ausschußbeschlüsse (Drucksache 3080 Seiten 34 und 35) (Vgl. S. 10237 A, D), 7. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu § 1259 Abs. 1 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 36) und§ 29 Abs. 1 a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 893 Ziffer 38) (Vgl. S. 10244 D). Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Ja Nein Dr. Adenauer Nein Ja Nein Albers Nein Ja Nein Albrecht (Hamburg) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Arndgen Nein Ja Nein Baier (Buchen) Nein Ja Nein Barlage Nein Ja Nein Dr. Bartram Nein — Nein Bauer (Wasserburg) . Nein Ja Nein Bauereisen Nein Ja Nein Bauknecht Nein Ja Nein Bausch Nein Ja Nein Becker (Pirmasens) . . Nein Ja Nein Bender — Ja Nein Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bergmeyer Nein Ja Nein Fürst von Bismarck . . . — Ja — Blank (Dortmund) . . . Nein Ja Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Ja Nein Blöcker Nein Ja Nein Bock Nein Ja Nein von Bodelschwingh . . . Nein Ja Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Brand (Remscheid) . . . Nein Ja Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Ja Nein Dr. von Brentano . . . . — — — Brese Nein Ja Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Ja Nein Dr. Brönner Nein Ja Nein Brookmann (Kiel) . . Nein Ja Nein Brück Nein Ja Nein Dr. Bucerius Nein Ja Nein Dr. von Buchka . . . . Nein Ja Nein Dr. Bürkel Nein Ja Nein Burgemeister Nein Ja Nein Caspers Nein Ja Nein Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Conring Nein Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Dr. Czaja Nein Nein Nein Nein Demmelmeier Nein Nein Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Nein Nein Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Donhauser Nein Nein Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Nein Nein Dr. Eckhardt Nein Nein Nein Nein Eckstein — Nein Nein Nein Ehren Nein Nein Nein Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . Nein - Nein Nein Etzenbach . Nein Nein Nein Nein Even Nein Nein Nein Nein Feldmann Nein Nein Nein Nein Gräfin Finckenstein . Nein Nein * * Finckh Nein Nein Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Nein Nein Franzen Nein Nein Nein Nein Friese Nein Nein Nein Nein Fuchs Nein Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Nein Nein Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . . Nein Nein Nein Nein Gedat . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Geiger (München) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Nein Nein Gengler . Nein Nein Nein Nein Gerns Nein Nein Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Nein Nein Gibbert Nein Nein Nein Nein Giencke . Nein Nein Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein Dr. Gleissner (München) Nein Nein Nein Nein Glüsing Nein Nein Nein Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Nein Nein Goldhagen Nein Nein Nein Nein Gontrum Nein Nein Nein Nein Günther Nein Nein Nein Nein Haasler Nein Nein Nein Nein Häussler Nein Nein Nein Nein Hahn Nein Nein Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Nein Nein Heix Nein Nein Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein Heye Nein Nein Nein Nein Hilbert Nein Nein Nein Nein Höcherl * Nein Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Nein Nein Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Holla Nein Nein Nein Nein Hoogen Nein Nein * * Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein Horn Nein Nein Nein — Huth Nein * * * Illerhaus Nein Nein Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Nein Nein Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Nein Nein Josten Nein Nein Nein Nein Kahn — — — — Kaiser (Bonn) — — — — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 Dr. Czaja Nein Ja Nein Demmelmeier Nein Ja Nein Diedrichsen Nein Ja Nein Frau Dietz Nein Ja Nein Dr. Dittrich Nein Ja Nein Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt beurlaubt Donhauser Nein Ja Nein Dr. Dresbach Nein Ja Nein Dr. Eckhardt Nein Ja Nein Eckstein Nein Ja Nein Ehren Nein Ja Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Ja Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . Nein Ja — Etzenbach . Nein Ja Nein Even Nein Ja Nein Feldmann . Nein * Nein Gräfin Finckenstein . * Ja Nein Finckh Nein Ja Nein Dr. Franz Nein Ja Nein Franzen Nein Ja Nein Friese Nein Ja Nein Fuchs Nein Ja Nein Funk Nein Ja Nein Dr. Furler Nein Ja * Frau Ganswindt . . . . Nein Ja Nein Frau Dr. Gantenberg . Nein Ja Nein Gedat beurlaubt beurlaubt beurlaubt Geiger (München) . . . Nein Ja Nein Frau Geisendörfer . . . Nein enthalten Nein Gengler . Nein Ja Nein Gerns . Nein * * D. Dr. Gerstenmaier . . Nein * * Gibbert . Nein Ja Nein Giencke . Nein Ja Nein Dr. Glasmeyer Nein Ja Nein Dr. Gleissner (München) Nein Ja Nein Glüsing Nein Ja Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Ja Nein Goldhagen Nein Ja Nein Gontrum Nein Ja Nein Günther Nein Ja Nein Haasler Nein Ja Nein Häussler Nein Ja Nein Hahn Nein Ja Nein Harnischfeger Nein Ja Nein Heix Nein Ja Nein Dr. Hellwig Nein Ja Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Ja Nein Dr. Hesberg Nein Ja Nein Heye Nein Ja * Hilbert Nein Ja Nein Höcherl Nein Ja Nein Dr. Höck Nein Ja Nein Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Holla Nein Ja Nein Hoogen * Ja Nein Dr. Horlacher Nein Ja Nein Horn Nein Ja Nein Huth * * * Illerhaus Nein Ja Nein Dr. Jaeger Nein Ja Nein Jahn (Stuttgart) Nein Ja Nein Frau Dr. Jochmus . . Nein Ja Nein Josten Nein Ja Nein Kahn — — — Kaiser (Bonn) — — — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Ja Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Karpf Nein Nein Nein Nein Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein Kiesinger a * Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kirchhoff Nein Nein Nein Nein Klausner Nein Nein Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein Knapp Nein Nein Nein Nein Knobloch Nein Nein Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Nein Nein Dr. Kopf Nein Nein Nein Nein Kortmann Nein Nein Nein Nein Kraft Nein Nein Nein Nein Kramel Nein Ja Nein Nein Krammig Nein Nein Nein Nein Kratz Nein * * a Kroll Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Nein Kühlthau Nein * * a Kuntscher Nein Nein Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein Leibing Nein Nein Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Lenz (Godesberg) . . — Nein Nein Nein Lenze (Attendorn) * Nein Nein Nein Leonhard Nein Nein Ja Nein Lermer Nein Nein Nein Nein Leukert Nein Nein Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein * * > Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Nein Nein Dr. Löhr — Nein Nein Nein Lotze Nein Nein Nein Nein Dr. h. c. Lübke . . . Nein Nein Nein Nein Lücke Nein Nein Nein Nein Lücker (München) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lulay Nein Nein Nein Nein Maier (Mannheim) . Nein Nein Nein Nein Majonica Nein Nein Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein — — Massoth Nein Nein Nein Nein Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Ja Menke Nein Nein Nein Nein Mensing Nein Nein Nein Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Miller Nein Nein Nein Nein Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein Nein Müser Nein Nein Nein Nein Nellen Nein Nein Nein Nein Neuburger — - Nein Nein Niederalt Nein Nein Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein Nein Nein Oetzel Nein Nein Nein Nein Pelster Nein Nein Nein Nein Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 Karpf Nein Ja Nein Kemmer (Bamberg) Nein Ja Nein Kemper (Trier) Nein Ja Nein Kiesinger * Dr. Kihn (Würzburg) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kirchhoff Nein Ja Nein Klausner Nein Ja Nein Dr. Kleindinst Nein Ja Nein Dr. Kliesing Nein Ja Nein Knapp Nein Ja Nein Knobloch Nein Ja Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops Nein Ja Nein Dr. Kopf Nein Ja Nein Kortmann . Nein Ja Nein Kraft Nein Ja Nein Kramel Nein Ja Nein Krammig Nein Ja Nein Kratz s * * Kroll Nein Ja Nein Frau Dr. Kuchtner Nein Ja Nein Kühlthau * * * Kuntscher Nein Ja — Kunze (Bethel) Nein Ja Nein Lang (München) . . . Nein Ja Nein Leibing Nein Ja Nein Dr. Leiske Nein Ja Nein Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Ja Nein Lenze (Attendorn) . . Nein Ja Nein Leonhard Nein Ja Nein Lermer Nein Ja Nein Leukert Nein Ja Nein Dr. Leverkuehn . . . . * Ja Nein Dr. Lindenberg . . . . Nein Ja Nein Dr. Lindrath Nein Ja Nein Dr. Löhr Nein Ja Nein Lotze Nein Ja Nein Dr. h. c. Lübke . . . Nein Ja Nein Lücke Nein Ja Nein Lücker (München) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lulay Nein Ja Nein Maier (Mannheim) . . Ja Nein Majonica Nein Ja Nein Dr. Baron Manteuffel. Szoege — Ja — Massoth . . . . . . Nein Ja Nein Mayer (Birkenfeld) . Nein Ja Nein Menke Nein Ja Nein Mensing . . . . . . . . Nein Ja Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Ja Nein Meyer-Ronnenberg . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Miller Nein Ja Nein Dr. Moerchel Nein Ja Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Ja Nein Mühlenberg Nein Ja Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Ja Nein Müller-Hermann . . . Nein Ja Nein Müser Nein Ja Nein Nellen Nein Ja Nein Neuburger - Nein Ja Niederalt Nein Ja Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Ja Nein Dr. Dr. Oberländer . . Nein Ja Nein Dr. Oesterle Nein Ja Nein Oetzel Nein Ja Nein Pelster Nein Ja Nein Dr. Pferdmenges . . . . Nein Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Frau Pitz 1 2 3 4 Nein Nein Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . Nein Nein Nein Nein Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rasner Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein Richarts Nein Nein Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein — — Dr. Rinke Nein Ja Nein Nein Dr. Röder Nein Nein Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Nein Nein Rösing Nein Nein Nein Nein Rümmele Nein Nein Nein Nein Ruf Nein Nein Nein Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Sabel Nein Nein Nein Nein Samwer Nein Nein Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbrücken) . . . Nein Nein Nein Nein Schäffer Nein — — — Scharnberg * * * * Scheppmann Nein Nein Nein Nein Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Nein Nein Schlick Nein Nein Nein Nein Schmücker Nein Nein Nein Nein Schneider (Hamburg) . Nein Ja Nein Nein Schrader Nein Nein Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein — - — Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Nein Nein Schüttler Nein Nein Nein Nein Schütz Nein Nein Nein Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein Schwarz Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Nein Nein Siebel Nein Nein Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein Solke Nein Nein Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Nein Spörl Nein Nein Nein Nein Stauch Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Nein Stiller Nein Nein Nein Nein Storch Nein Nein Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Nein Nein Dr. Strauß — — — — Struve Nein Nein Nein Nein Stücklen Nein Nein Nein Nein Teriete Nein Nein Nein Nein Thies Nein Nein Nein Nein Unertl Nein Nein Nein Nein Varelmann Nein Nein Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Nein Nein Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Voß Nein Nein Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nein Nein Wacker (Buchen) • • • • Nein Nein Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein Walz Nein Nein Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein Nein Wehking Nein Nein Nein Nein Dr. Wellhausen . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Welskop beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 Frau Pitz Nein Ja Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Praetorius . . . . Nein Ja Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Ja Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . Nein Ja Nein Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rasner Nein Ja Nein Frau Dr. Rehling . . . Nein Ja Nein Richarts Nein Ja Nein Frhr. Riederer von Paar — Ja Nein Dr. Rinke Nein Ja Nein Dr. Röder Nein Ja Nein Frau Rösch Nein Ja Nein Rösing Nein Ja Nein Rümmele Nein Ja Nein Ruf Nein Ja Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt beurlaubt Sabel Nein Ja Nein Samwer Nein Ja Nein Dr. Schaefer (Saarbrücken) . . . Nein Ja Nein Schäffer — Ja Nein Scharnberg Nein Ja Nein Scheppmann Nein Ja Nein Schill (Freiburg) . . . Nein Ja Nein Schlick Nein Ja Nein Schmücker Nein Ja Nein Schneider (Hamburg) . Nein Ja Nein Schrader Nein Ja Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — — — Dr.-Ing. E. h. Schuberth . Nein Ja Nein Schüttler Nein Ja Nein Schütz Nein Ja Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Ja Nein Schwarz Nein Ja Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Ja Nein Dr. Seffrin Nein Ja Nein Seidl (Dorfen) Nein Ja Nein Dr. Serres Nein Ja Nein Siebel Nein Ja Nein Dr. Siemer Nein Ja Nein Solke Nein Ja Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Ja Nein Spies (Emmenhausen) Nein Ja Nein Spörl Nein Ja enthalten Stauch Nein Ja Nein Frau Dr. Steinbiß . . Nein Ja Nein Stiller Nein Ja Nein Storch Nein Ja Nein Dr. Storm Nein Ja Nein Dr. Strauß — — — Struve Nein Ja Nein Stücklen Nein Ja Nein Teriete Nein Ja Nein Thies Nein Ja Nein Unertl Nein Ja Nein Varelmann Nein Ja Nein Frau Vietje Nein Ja Nein Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt Voß Nein Ja Nein Wacher (Hof) Nein Ja Nein Wacker (Buchen) Nein Ja Nein Dr. Wahl Nein Ja Nein Walz Nein Ja Nein Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Ja Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Ja Nein Wehking Nein Ja Nein Dr. Wellhausen . . . . Nein Ja Nein Dr. Welskop beurlaubt beurlaubt beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Frau Welter (Aachen) Nein Dr. Werber Nein Nein Nein Nein Wiedeck Nein Nein Nein Nein Wieninger Nein Nein Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein Winkelheide Nein Nein Nein Nein Dr. Winter Nein Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein Nein Wolf (Stuttgart) . • . • Nein Nein Nein Nein Dr. Wuermeling . . . . — — — Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein SPD Frau Albertz Ja Ja Ja — Frau Albrecht (Mitten- wald) Ja Ja Ja Ja Altmaier Ja Ja Ja Ja Dr. Arndt Ja Ja Ja Ja Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Baade Ja Ja Ja Ja Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bals Ja Ja Ja Ja Banse Ja Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Ja Bazille Ja Ja Ja Ja Behrisch Ja Ja Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Ja Berlin Ja Ja Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Ja Ja Birkelbach Ja Ja Ja Ja Blachstein Ja Ja Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Ja Bruse Ja Ja Ja Ja Corterier Ja Ja Ja Ja Dannebom Ja Ja Ja Ja Daum Ja Ja Ja Ja Dr. Deist Ja beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dewald Ja Ja Ja Ja Diekmann Ja Ja Ja Ja Diel Ja Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Ja Dopatka Ja Ja Ja Ja Erler Ja Ja Ja Ja Eschmann Ja Ja Ja Ja Faller Ja Ja Ja Ja Franke Ja Ja Ja Ja Frehsee Ja Ja Ja Ja Freidhof Ja Ja Ja Ja Frenzel Ja Ja Ja Ja Gefeller Ja Ja Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Ja Geritzmann Ja Ja Ja Ja Gleisner (Unna) . . . . Ja Ja Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Ja Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hansen (Köln) Ja Ja Ja Ja Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Ja Hauffe Ja Ja Ja Ja Heide Ja Ja Ja Ja Heiland Ja Ja Ja Ja Heinrich Ja Ja Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Ja Ja Frau Herklotz Ja Ja Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Ja Ja Herold Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 Frau Welter (Aachen) . * * * Dr. Werber Nein Ja Nein Wiedeck Nein Ja Nein Wieninger Nein Ja Nein Dr. Willeke Nein Ja Nein Winkelheide Nein Ja Nein Dr. Winter Nein Ja Nein Wittmann Nein Ja Nein Wolf (Stuttgart) • • • • Nein Ja Nein Dr. Wuermeling . . . . — Ja — Wullenhaupt Nein Ja Nein SPD Frau Albertz Ja Nein Ja Frau Albrecht Ja Nein Ja Altmaier Ja Nein Ja Dr. Arndt Ja Nein Ja Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Baade Ja Nein Ja Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bals Ja Nein Ja Banse Ja Nein Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Nein Ja Baut (Augsburg) . . . Ja Nein Ja Bazille Ja Nein Ja Behrisch Ja Nein Ja Frau Bennemann . . . Ja Nein Ja Bergmann Ja Nein Ja Berlin Ja Nein Ja Bettgenhäuser . . Ja Nein Ja Frau Beyer (Frankfurt) . Ja Nein Ja Birkelbach Ja Nein Ja Blachstein Ja Nein Ja Dr. Bleiß Ja Nein Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Nein Ja Bruse Ja Nein Ja Corterier Ja Nein Ja Dannebom Ja Nein Ja Daum Ja Nein Ja Dr. Deist beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dewald Ja Nein Ja Diekmann Ja Nein Ja Diel Ja Nein Ja Frau Döhring Ja Nein Ja Dopatka Ja Nein Ja Erler Ja Nein Ja Eschmann Ja Nein Ja Faller Ja Nein Ja Franke Ja Nein Ja Frehsee Ja Nein Ja Freidhof Ja Nein Ja Frenzel Ja Nein Ja Gefeller Ja Nein Ja Geiger (Aalen) Ja Nein Ja Geritzmann Ja Nein Ja Gleisner (Unna) • • • • Ja Nein Ja Dr. Greve Ja Nein Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hansen (Köln) Ja Nein Ja Hansing (Bremen) . . Ja Nein Ja Hauffe Ja Nein Ja Heide Ja Nein Ja Heiland Ja Nein Ja Heinrich Ja Nein Ja Hellenbrock Ja Nein Ja Frau Herklotz Ja Nein Ja Hermsdorf Ja Nein Ja Herold Ja Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Höcker Ja Ja Ja Ja Höhne Ja Ja Ja Ja Hörauf Ja Ja Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Ja Hufnagel Ja Ja Ja Ja Jacobi Ja Ja Ja Ja Jacobs Ja Ja Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . . Ja Ja Ja Ja Jaksch Ja Ja * * Kahn-Ackermann . . Ja Ja Ja Ja Kalbitzer Ja Ja Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Ja Ja Keuning Ja Ja Ja Ja Kinat Ja Ja Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Ja Ja Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Ja Ja Frau Korspeter . . . . Ja Ja Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kriedemann Ja Ja Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ja Ja Ladebeck Ja Ja Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Ja Ja Leitow Ja Ja Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja Ja Ludwig Ja Ja Ja Ja Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Ja Ja Marx Ja Ja Ja Ja Matzner Ja Ja Ja Ja Meitmann Ja JA Ja Ja Mellies Ja Ja Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Ja Metzger Ja Ja Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Ja Mißmahl Ja Ja Ja Ja Moll Ja Ja Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Ja Ja Müller (Worms) . . . Ja Ja Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Ja Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ohlig Ja Ja Ja Ja Ollenhauer Ja Ja Ja Ja Op den Orth Ja Ja Ja Ja Paul Ja Ja Ja Ja Peters Ja Ja Ja Ja Pöhler Ja Ja Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Ja Ja Prennel Ja Ja Ja Ja Priebe Ja Ja Ja Ja Pusch Ja Ja Ja Ja Putzig Ja Ja Ja Ja Rasch Ja Ja Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Ja Ja Regling Ja Ja Ja Ja Rehs Ja Ja Ja Ja Reitz Ja Ja Ja Ja Reitzner Ja Ja Ja Ja Frau Renger Ja Ja Ja Ja Richter Ja Ja Ja Ja Ritzel Ja Ja Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ja Ja Ruhnke Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 Höcker Ja Nein Ja Höhne Ja Nein Ja Hörauf Ja Nein Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Nein Ja Hufnagel Ja Nein Ja Jacobi Ja Nein Ja Jacobs Ja Nein Ja Jahn (Frankfurt) . . . Ja Nein Ja Jaksch * Nein Ja Kahn-Ackermann . . Ja Nein Ja Kalbitzer Ja Nein Ja Frau Keilhack Ja Nein Ja Frau Kettig Ja Nein Ja Keuning Ja Nein Ja Kinat Ja Nein Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Nein Ja Könen (Düsseldorf) . . . Ja Nein Ja Koenen (Lippstadt) . . Ja Nein Ja Frau Korspeter . . . . Ja Nein Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kriedemann Ja Nein Ja Kühn (Köln) Ja Nein Ja Kurlbaum Ja Nein Ja Ladebeck Ja Nein Ja Lange (Essen) Ja Nein Ja Leitow Ja Nein Ja Frau Lockmann . . . Ja Nein Ja Ludwig Ja Nein Ja Maier (Freiburg) . . . Ja Nein Ja Marx Ja Nein Ja Matzner Ja Nein Ja Meitmann Ja Nein Ja Mellies Ja Nein Ja Dr. Menzel Ja Nein Ja Merten Ja Nein Ja Metzger Ja Nein Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Nein Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Nein Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Nein Ja Mißmahl Ja Nein Ja Moll Ja Nein Ja Dr. Mommer Ja Nein — Müller (Erbendorf) . . . Ja Nein Ja Müller (Worms) . . . Ja Nein Ja Frau Nadig Ja Nein Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ohlig Ja Nein Ja Ollenhauer Ja Nein - Op den Orth Ja Nein Ja Paul Ja Nein Ja Peters Ja Nein Ja Pöhler Ja Nein Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Nein Ja Dr. Preller Ja Nein Ja Prennel Ja Nein Ja Priebe Ja Nein Ja Pusch Ja Nein Ja Putzig . Ja Nein Ja Rasch Ja Nein Ja Dr. Ratzel Ja Nein Ja Regling Ja Nein Ja Rehs Ja Nein Ja Reitz Ja Nein Ja Reitzner Ja Nein Ja Frau Renger Ja Nein Ja Richter Ja Nein Ja Ritzel Ja Nein Ja Frau Rudoll Ja Nein Ja Ruhnke Ja Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Runge Ja Ja Ja Ja Frau Schanzenbach . . Ja Ja Ja Ja Scheuren Ja Ja Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) Ja Ja Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Ja Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Ja Ja Ja Schreiner Ja Ja Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Ja . Ja Seither Ja Ja Ja Ja Seuffert Ja Ja Ja Ja Stierle Ja Ja Ja Ja Sträter * Ja Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Ja Ja Stümer Ja Ja Ja Ja Thieme Ja Ja Ja Ja Wagner (Deggenau) . . Ja Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) — Ja Ja Ja Wehner Ja Ja Ja Ja Wehr Ja Ja Ja Ja Welke — Ja Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . Ja Ja Ja Ja Wienand Ja Ja Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Ja Ja Wittrock Ja Ja Ja Ja Zühlke Ja Ja Ja Ja FDP Dr. Atzenroth . . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Ja Nein Ja Dr. Bucher Nein Ja Nein Ja I) Dr. Czermak Nein Ja Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Ja Nein Ja Eberhard Nein Ja Nein Ja Frau Friese-Korn . . Nein Ja Nein Ja Frühwald Nein Ja Nein Ja Gaul Nein Ja Nein Ja Dr. von Golitschek . . Nein Ja Nein Ja Graaf (Elze) Nein Ja Nein Ja Dr. Hammer Nein Ja Nein Ja Held * Ja Nein Ja Dr. Hoffmann Nein Ja * Frau Hütter Nein Ja Ja Ja Frau Dr. Ilk Nein Ja Nein Ja Dr. Jentzsch Nein Ja Nein Ja Kühn (Bonn) Ja Nein Ja Lenz (Trossingen) . . . Nein Ja Nein Ja Dr. Dr. . Prinz zu Lö- wenstein Nein Ja Nein Ja Margulies — Ja Nein Ja Mauk Nein Ja Nein Ja Dr. Mende Nein * * * Dr. Miessner Nein Ja Nein Ja Onnen Nein * * * Rademacher Nein * * * Scheel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schloß beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schwann Nein Ja Nein Ja Stahl Nein Ja Nein Ja Dr. Stammberger Dr. Starke Nein Ja Nein Ja Weber (Untersontheim) Nein Ja Nein Ja Hospitanten bei der FDP Dr. Schneider (Saarbrücken) . . . * Ja Nein Ja Schwertner Nein Ja Nein Ja Wedel * Ja Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 Runge Ja Nein Ja Frau Schanzenbach . . Ja Nein Ja Scheuren Ja Nein Ja Dr. Schmid (Frankfurt ) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Nein Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Nein Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Nein Ja Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Nein Ja Schreiner Ja Nein Ja Seidel (Fürth) Ja Nein Ja Seither Ja Nein Ja Seuffert Ja Nein Ja Stierle Ja Nein Ja Sträter Ja Nein Ja Frau Strobel Ja Nein Ja Stümer Ja Nein Ja Thieme Ja Nein Ja Wagner (Deggenau) . Ja Nein Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Nein Ja Wehner Ja Nein Ja Wehr Ja Nein Ja Welke Ja — — Weltner (Rinteln) . . . Ja Nein Ja Dr. Dr. Wenzel Ja Nein Ja Wienand Ja Nein Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Nein Ja Wittrock Ja Nein Ja Zühlke Ja Nein Ja FDP Dr. Atzenroth . . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Nein enthalten Dr. Bucher Ja Nein enthalten Dr. Czermak * Nein enthalten Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel . . Ja Nein enthalten Eberhard Ja Nein enthalten Frau Friese-Korn Ja Nein enthalten Frühwald Ja Nein Nein Gaul Ja Nein Ja Dr. von Golitschek . Ja Nein enthalten Graaf (Elze) Ja Nein enthalten Dr. Hammer Ja Nein enthalten Held Ja Nein enthalten Dr. Hoffmann * Nein enthalten Frau Hütter Ja Nein enthalten Frau Dr. Ilk Ja Nein enthalten Dr. Jentzsch Ja Nein enthalten Kühn (Bonn) Ja * * Lenz (Trossingen) . . . Ja Nein enthalten Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Ja Nein enthalten Margulies Ja Nein enthalten Mauk Ja Nein enthalten Dr. Mende * * * Dr. Miessner Ja Nein Ja Onnen * * * Rademacher * * enthalten Scheel -- — — Schloß beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schwann Ja Nein enthalten Stahl Ja Nein enthalten Dr. Stammberger * * * Dr. Starke Ja Nein * Weber (Untersontheim) . Ja Nein enthalten Hospitanten bei der FDP Dr. Schneider (Saarbrücken) . . . . Ja Nein entschuld. Schwertner Ja Nein enthalten Wedel Ja Nein enthalten *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 GB/BHE Elsner Ja Ja Ja Ja Engell Ja Ja Ja Ja Feller Ja Ja Ja Ja Frau Finselberger . . Ja Ja Ja Ja Gemein Ja Ja Ja Ja Dr. Gille Ja Ja Ja Ja Dr. Kather Ja Ja Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Ja Ja Kutschera Ja Ja Ja Ja Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Petersen Ja Ja Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Ja Ja Seiboth beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Sornik Ja Ja Ja Ja Srock Ja Ja Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Ja Ja DP Becker (Hamburg) . . . Nein Ja Nein Ja Dr. Brühler Nein Ja Nein Nein Eickhoff Nein Ja Nein Nein Dr. Elbrächter Nein Ja Nein Nein Fassbender Nein Ja Nein Nein Frau Kalinke Nein Ja Nein Nein Matthes Nein Ja * * Dr. von Merkatz . . . . — — - — Müller (Wehdel) . . . Nein Ja Nein Nein Platner Nein Ja Nein Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Ja Nein Nein Schneider (Bremerhaven) Nein Ja enthalten Ja Dr. Schranz Nein Ja Nein Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — Nein — — Walter Nein Ja Nein Nein Wittenburg Nein * * * Dr. Zimmermann . . . Nein Ja Nein Nein FVP Dr. Berg Nein Ja Nein Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Ja Nein Nein Dr. h. c. Blücher . . . Nein Ja — — Euler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Graf (München) . Nein Ja Nein Nein Gumrum Nein Ja Nein Nein Hepp Nein Ja Nein Nein Körner Nein Ja Nein Nein Lahr Nein Ja Nein Nein von Manteuffel (Neuß) Nein Ja Nein Nein Neumayer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Preiß Nein Ja Nein Ja Dr. Preusker Nein — — — Dr. Schäfer (Hamburg) . enthalten Ja Nein Nein Dr. Schneider (Lollar) . Nein Ja Nein — Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Nein Ja Ja Ja Ruland beurlaubt Nein Ja Ja Schneider (Brotdorf) . . -- Ja Ja Ja Stegner Nein Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 GB/BHE Elsner Ja Nein Ja Engell Ja Nein Ja Feller Ja Nein Ja Frau Finselberger Ja Nein Ja Gemein Ja Nein Ja Dr. Gille Ja Nein enthalten Dr. Kather Ja Nein Ja Dr. Keller Ja Nein Ja Dr. Klötzer Ja Nein Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Nein Ja Kutschera Ja Nein Ja Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt Petersen Ja Nein Ja Dr. Reichstein Ja Nein Ja Seiboth beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Sornik Ja Nein Ja Srock Ja Nein Ja Dr. Strosche Ja Nein Ja DP Becker (Hamburg) . . Ja Nein enthalten Dr. Brühler Ja Nein enthalten Eickhoff Ja Nein enthalten Dr. Elbrächter Ja Nein enthalten Fassbender Ja Nein enthalten Frau Kalinke Ja Nein enthalten Matthes * * * — Dr. von Merkatz . . — — . . Müller (Wehdel) . . . Ja Nein enthalten Platner Ja Nein enthalten Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Nein enthalten Schneider (Bremerhaven) Ja Nein Ja Dr. Schranz Ja Nein enthalten Dr.-Ing. Seebohm . — — enthalten Walter Nein Nein Nein Wittenburg * * Dr. Zimmermann Ja Nein enthalten FVP Dr. Berg Ja Nein Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Nein Nein Dr. h. c. Blücher. . — Nein — Euler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Graf (München) . Ja Nein Nein Gumrum Ja Nein Nein Hepp Ja Nein Nein Körner Ja Nein Nein Lahr Ja Nein Nein von Manteuffel (Neuß) Ja Nein Nein Neumayer beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Preiß Ja * * Dr. Preusker — — Nein Dr. Schäfer (Hamburg) . Ja Ja Nein Dr. Schneider (Lollar) Ja Nein enthalten Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Ja Nein Ja Ruland Nein Ja Nein Schneider (Brotdorf) . Ja Nein Nein Stegner Ja Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Abgegebene Stimmen 436 437 429 427 Davon : Ja 159 222 166 195 Nein .276 215 262 232 Stimmenthaltung . 1 — 1 Zusammen wie oben 436 437 429 427 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . Nein Nein Nein Nein Grantze Nein Nein Ja Nein Dr. Krone Nein Nein Nein Nein Lemmer Nein — — — Frau Dr. Maxsein . . Nein Nein * Stingl Nein Nein Nein Nein SPD Brandt (Berlin) . . . Ja Ja Ja Ja Frau Heise Ja Ja Ja Ja Klingelhöfer Ja Ja Ja Ja Dr. Königswarter . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mattick Ja Ja Ja Ja Neubauer Ja Ja Ja Ja Neumann Ja Ja Ja Ja Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . * * * Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja Ja Frau Wolff (Berlin) Ja Ja Ja Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Ja * * Dr. Reif * * * Ja Dr. Will (Berlin) . . . . Nein Ja Nein Nein FVP Dr. Heim Nein Ja Nein Nein Hübner Nein Ja Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Abgegebene Stimmen 19 18 16 18 Davon : Ja 9 13 10 11 Nein 10 5 6 7 Stimmenthaltung . — — — — Zusammen wie oben . . 19 18 16 18 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 Abgegebene Stimmen 430 436 429 Davon: Ja 214 221 162 Nein 216 214 227 Stimmenthaltung — 1 40 Zusammen wie oben . . 430 436 429 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . Nein Ja Nein Grantze Nein Ja Nein Dr. Krone Nein Ja Nein Lemmer — — — Frau Dr. Maxsein . . . * Ja Nein Stingl Nein Ja Nein SPD Brandt (Berlin) . . . Ja Nein Ja Frau Heise Ja Nein Ja Klingelhöfer Ja Nein Ja Dr. Königswarter . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mattick . . . Ja Nein Ja Neubauer Ja Nein Ja Neumann Ja Nein Ja Dr. Schellenberg . . . . Ja Nein Ja Frau Schroeder (Berlin) . Ja Nein Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Nein Ja Frau Wolff (Berlin) Ja Nein Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders * Nein enthalten Dr. Reif Ja Nein enthalten Dr. Will (Berlin) . . . . Ja Ja enthalten FVP Dr. Heim Ja Nein Nein Hübner Ja Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 Abgegebene Stimmen 18 20 20 Davon: Ja 14 6 10 Nein 4 14 7 Stimmenthaltung . — — 3 Zusammen wie oben . . 18 20 20 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wilhelm Jentzsch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im geltenden Recht liegt die Jahresarbeitsverdienstgrenze bei 9000 Mark. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich im Laufe der Zeit eine Reihe von Verschiebungen ergeben haben, die es angezeigt erscheinen lassen, von dieser 9000-Mark-Grenze abzugehen. Aus diesem Grunde haben wir im Ausschuß beantragt — und haben auch hier einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt —, die Jahresarbeitsverdienstgrenze auf 12 000 Mark festzulegen. Ein Übersteigen dieser Summe, wie es in der Ausschußvorlage vorgesehen ist, wonach die Grenze bei 15 000 Mark liegt, können wir jedoch nicht gutheißen. Wir lehnen dies unter allen Umständen ab. Einer der Gründe dafür ist vorhin schon dargelegt worden. Ein Ausweiten auf 15 000 Mark stellt auch ein Präjudiz für die Arbeitslosenversicherungspflichtgrenze dar. Das ist eine Tatsache, über die wir an anderer Stelle schon gesprochen haben und die wir unter gar keinen Umständen wünschen.
    Namens meiner politischen Freunde habe ich den Auftrag, wegen der besonderen Bedeutung dieses Änderungsantrags ebenfalls die namentliche Abstimmung zu beantragen.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Arndgen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Josef Arndgen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens der CDU/CSU-Fraktion habe ich zu bitten, die gestellten Anträge, die eine Versicherungspflichtgrenze bei 12 000 Mark gezogen haben wollen, abzulehnen. Der Ausschußbeschluß, eine Versicherungspflichtgrenze bei 15 000 Mark festzulegen, ist ein Kompromiß, und zwar ein Kompromiß zwischen der Auffassung, wonach die Versicherungspflichtgrenze ganz beseitigt werden soll, und der, sie schon bei einem niedrigeren Einkommensstand zu ziehen. Dieser Kompromiß hat auch seine Begründung; denn als im Jahre 1911 das Angestelltenversicherungsgesetz geschaffen wurde, hatten wir — in runden Zahlen genannt — ein Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer, das bei 1200 Reichsmark lag. Aber das Gesetz zur Angestelltenversicherung sah damals eine Versicherungspflichtgrenze für die Angestellten vor, die bei 5000 Mark Einkommen lag. Als wir dieser Tage mit Vertretern der Angestelltenorganisationen über diese Dinge ein Gespräch führten, wurde uns von ihnen erklärt, daß diese 5000 Mark damals, im Jahre 1911, ein sehr hohes Einkommen gewesen sei. Wenn wir uns einmal ansehen, wie die Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer im Jahre 1955 gelegen haben, dann müssen wir feststellen, daß dieser Durchschnitt bei rund 4500 DM gelegen hat. Wenn man auch die sonstige Entwicklung mit in Rechnung stellt, müßte die Versicherungspflichtgrenze für die Angestellten gegenüber 1911 um das Dreieinhalbfache erhöht werden, also auf rund 18 000 Mark. Wir geben zu, daß bei den Bemühun-


    (Arndgen)

    gen, auch den Arbeitnehmer stärker als bisher an den Erträgnissen der Wirtschaft zu beteiligen, eine Weiterentwicklung in der Lohn- und Gehaltsfrage vor sich gegangen ist.
    Als Kompromiß haben wir daher im Ausschuß beschlossen, nur 15 000 Mark — nicht 18 000 Mark
    — einzusetzen. Auf Grund der heutigen Diskussion über die Frage „Versicherungspflichtgrenze oder nicht" bin ich der Auffassung, daß der Ausschuß mit seinem Beschluß zu § 5 die richtige Linie gezogen hat, die als Kompromiß gelten kann. Ich möchte Sie daher bitten, der Versicherungspflichtgrenze, die vom Ausschuß auf 15 000 DM festgelegt worden ist, zuzustimmen und die anderen Anträge abzulehnen.