Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem Bericht, den der Herr Abgeordnete Ohlig erstattet hat, und zu seinen Ausführungen eben in der Debatte darf ich für das Bundesfinanzministerium folgendes erklären:
Erstens: Er hat in seinen letzten Ausführungen auf die Wichtigkeit der Bemerkungen des Bundesrechnungshofs über die Unternehmen des Bundes auf den Seiten 45 ff. des Berichts hingewiesen. Ich kann sagen, daß das Bundesfinanzministerium, das hier in erster Linie angesprochen worden ist, diesen Bemerkungen nicht nur Beachtung schenken wird, sondern daß es ihnen vollauf Beachtung geschenkt hat. Der Bericht bezieht sich ja auf das Rechnungsjahr 1952, also auf Vorgänge, die vier Jahre zurückliegen, und befaßt sich zum Teil mit Fragen, die noch aus der Zeit der Länderverwaltung herstammen. Gerade wenn Sie in die Vorbemerkungen zum Bundeshaushalt hineinschauen, die von Jahr zu Jahr umfangreicher und eingehender geworden sind, werden Sie daraus entnehmen, in wie großem Umfang der Bundesfinanzminister diese sehr wichtigen und dankenswerten Anregungen des Bundesrechnungshofs in die Praxis umgesetzt hat.
Ein Teil der Fragen ist heute früh schon von mir mit erwähnt worden, insbesondere die Fragen der Aufsichtsräte. Wir haben bei den großen GmbH, wie der Industrieverwaltungsgesellschaft und dem Volkswagenwerk, Aufsichtsräte gebildet, die nach dem GmbH-Gesetz nicht notwendig sind. Wir haben die Bilanzen dieser GmbH veröffentlicht, wozu auch keine Verpflichtung bestand. Es sind Bundesvertreter in den Aufsichtsrat geschickt worden. Ich habe heute morgen das Beispiel genannt, daß in einem sehr wichtigen Aufsichtsrat von 21 Mitgliedern der Bund nur zwei Vertreter hat. Der Rechnungshof hat in seinem Bericht auf Drucksache 1892, Seite 49, gerade darauf hingewiesen, daß infolge des Vorschaltgesetzes und unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Mitbestimmungsrechtes die Vertretung des Bundes in diesen Aufsichtsräten sehr gering sei, daß der Bund in keinem dieser Aufsichtsräte eine Mehrheit habe. Ich ,glaube trotzdem sagen zu können, daß im Rahmen der aktienrechtlichen Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat für die laufenden Geschäfte der Gesellschaft die Bundesvertreter immer bemüht gewesen sind, die wirtschaftspolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung, die sich insbesondere in den Weisungen der zuständigen Minister äußern, durchzusetzen.
Zweitens zu der Frage der Steuern: Zur Vermeidung von Mißverständnissen darf ich darauf hinweisen, daß die Beanstandungen des Berichtes sich ja nicht auf die Bundes finanzverwaltung beziehen, die praktisch einerseits aus der Verwaltung der Zölle und Verbrauchsteuern durch die Zollämter, dann aber nur aus der Verwaltung der Umsatz- und der Beförderungssteuer besteht, die auch nur in der Mittelstufe durch Bundesbeamte wahrgenommen wird. Es handelt sich hier um Handlungen der Länder finanzverwaltungen. Die Einteilung der Zuständigkeiten durch das Grundgesetz ist ja in der Öffentlichkeit noch nicht überall genügend bekannt. Es passiert sogar gelegentlich, daß auch Mitglieder des Hohen Hauses Beschwerden über Handlungen von Finanzämtern in Einkommen- oder Körperschaftsteuersachen an den Bundesfinanzminister richten. Wir fühlen uns durch diese Zuschriften sehr geehrt, aber wir sind dabei weitaus überschätzt. Wir sind für die Verwaltung der Einkommen- und Körperschaftsteuer nur in sehr geringem Umfange zuständig; in welchem Umfange, kann ich nachher gleich sagen.
Ich möchte zunächst auf eine Bemerkung in dem Bericht des Herrn Abgeordneten Ohlig zurückkommen. Er sagte, daß der Bundesfinanzminister sich erst in der letzten Zeit mit den Beanstandungen befaßt habe. Dem ist nicht so. Eine Einwirkungsmöglichkeit, und zwar eine beschränkte, hat der Bundesfinanzminister erst seit dem Zweiten Finanzverwaltungsgesetz vom 15. Mai 1952. Die Ausführungsverordnung dazu, die auch der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, ist am 12. August 1952 ergangen, also weniger als drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Ich glaube, schneller kann gar nicht gearbeitet werden. Seit dem August 1952 ist das Bundesfinanzministerium bei größeren Fällen der Einkommen- und Körperschaftsteuer in gewissem Umfange mit zuständig. Es hat von diesen Zuständigkeiten Gebrauch gemacht. Allerdings tendieren die Länder dahin, beim Fristablauf dieser Verordnung die Befugnisse des Bundesfinanzministers noch über das geringe Maß, das ihm zusteht, einzuschränken. Ich glaube der Zustimmung des Hohen Hauses sicher zu sein, wenn ich sage, daß eine noch stärkere Einschränkung der Befugnisse des Bundesfinanzministers auf diesem wichtigen Gebiet nicht in Frage kommen kann. Es muß doch wohl sichergestellt werden, daß im einheitlichen Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik die von diesem Hohen Hause erlassenen Bundessteuergesetze auch einheitlich durchgeführt werden.
Nun zur Frage der Steuerrückstände. Die Steuerrückstände sind auch unsere Sorge. Aber Herr Abgeordneter Ohlig hat eben schon bemerkt, daß sie in der letzten Zeit zurückgegangen sind. Wir halten alle paar Monate regelmäßige Konferenzen der Oberfinanzpräsidenten im Bundesfinanzministerium ab und beschäftigen uns regelmäßig auch mit der Höhe der Steuerrückstände und mit ihrer Verminderung. Natürlich hängt ihre Höhe einerseits mit der allgemeinen Wirtschaftslage zusammen,
andererseits aber auch mit der Komplizierung des Steuerrechts. Ich möchte diesen Punkt im Augenblick hier nicht weiter vertiefen. Wenn jedoch die Steuergesetze so kompliziert sind und die Steuerpflichtigen häufig erst bis zum Bundesfinanzhof gehen müssen, bleiben eben viele Rechtsfragen offen, und während dieser Zeit ist es sehr schwierig — das soll ja auch im allgemeinen nicht geschehen —, in erheblich streitigen Fällen die Steuerbeträge schon vorweg einzuziehen.
Nun ist hier auf das Beispiel der Lohnsteuer lobend verwiesen worden. Dabei ist aber wohl der Unterschied zwischen der Lohnsteuer und der Einkommensteuer verkannt worden. Es ist kein Verdienst der Lohnsteuerpflichtigen, daß die Lohnsteuer so pünktlich abgeführt wird; denn die Lohnsteuerpflichtigen — dazu gehören ja alle Unselbständigen, auch die Beamten — sind daran nicht beteiligt. Die Lohnsteuer wird durch die Arbeitgeber an die Finanzämter abgeführt. Die Arbeitgeber haben dabei allerdings die Steuerschuld eines anderen, nämlich des Arbeitnehmers, dem Finanzamt gegenüber zu erfüllen. Diese Steuer wird in monatlichen Teilbeträgen laufend an das Finanzamt abgeführt.
Man könnte aber bei der Einkommensteuer vielleicht zu einer Verbesserung kommen, wenn man es nämlich nach einem ausländischen Vorbild so machte wie bei der Umsatzsteuer, daß jeder Steuerpflichtige bei Abgabe seiner Steuererklärung den ungefähren Betrag dessen, was sich als Steuer daraus ergibt, falls das seine vier Vorauszahlungen überschreitet, sofort an das Finanzamt abführt; denn das ist ja das, was er sicher an das Finanzamt zu zahlen hat. Dann braucht sich nachher die Einziehung nur noch auf die Differenz zwischen der Erklärung des Steuerpflichtigen und der veranlagten Steuer zu beschränken. Wir würden einmal anregen, im Finanzausschuß, in dem zur Zeit Vereinfachungsvorschläge beraten werden, auch diesen Punkt zu erörtern.