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    2. Deutscher Bundestag — 181. Sitzung. Bonn, Freitag, den 14. Dezember 1956 9991 181. Sitzung Bonn, Freitag, den 14. Dezember 1956. Ersatzwahl eines stellvertretenden Mitgliedes der deutschen Delegation der Beratenden Versammlung des Europarates 9993 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 302 und 305 (Drucksachen 2882, 3014; 2918, 3018) 9993 C Zur Tagesordnung: Dr. Menzel (SPD) 9993 D Überweisung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (Drucksache 2959) an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen und an den Ausschuß für Heimatvertriebene 9993 D Zweite und dritte Beratung der Gesetzentwürfe zu den Verträgen vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Drucksache 2901), zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (Drucksache 2903), zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Straßburg (Drucksache 2904) und zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 2905); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Druck- sache 3000) in Verbindung mit der . . 9994 A, 10022 D Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Drucksache 2902); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3001, zu 3001, Umdrucke 877, 879, 882, 883) 9994 A Zweite Beratung: Kiesinger (CDU/CSU) : als Generalberichterstatter . . . . 9994 B Schriftliche Berichte . . . . 10040, 10047 Dr. Pohle (Düsseldorf) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 10049 Dr. Gülich (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 10057 Sabaß (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftliche Berichte) . . . 10064, 10086 Dr. Kreyssig (SPD), Berichterstatter (Schriftliche Berichte) . . . 10075, 10083 Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU), Berichterstatterin . . . . 9996 D. 10087 Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . 9997 A, C, D, 9999 D, 10002 A, 10009 C Brück (CDU/CSU) 9999 A Dr. Kleindinst (CDU/CSU) 9999 D Hübner (FVP) 10000 B Frau Renger (SPD) 10001 A Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) 10001 C, 10008 D Storch, Bundesminister für Arbeit 10003 A, 10007 C Frau Friese-Korn (FDP) 10004 D Frau Kalinke (DP) 10005 A Petersen (GB/BHE) 10006 D Rasch (SPD) 10008 A Dr. Atzenroth (FDP) 10009 A Arndgen (CDU/CSU) 10009 B Abstimmungen . 9997 A, C, 10000 D, 10001 D, 10010 B Namentliche Abstimmungen 10009 D, 10010 A, B Unterbrechung der Sitzung . . 10010 C Dritte Beratung: Dr. Lenz (Godesberg) (CDU/CSU) . 10023 A Dr. Mommer (SPD) 10024 B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 10026 B Feller (GB/BHE) 10029 A Euler (FVP) 10030 C Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 10031 D Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP) 10032 D Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 10034 A Abstimmungen 10034 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Rentenvorschußzahlungsgesetzes (Drucksache 2993); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 3010, 2960, Umdrucke 881, 884, 885, 886) 10010 C, 10016 D Bals (SPD), Berichterstatter . . . . 10010 D Dr. Schellenberg (SPD) . 10011 A, 10013 D, 10015 A, 10019 C, 10020 C, 10022 B Dr. Jentzsch (FDP) 10011 C, 10015 A, 10016 D, 10021 A Frau Kalinke (DP) 10012 A, 10015 B, 10021 D Arndgen (CDU/CSU) . 10013 C, D, 10018 D, 10020 B Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10014 B, 10017 D Frau Döhring (SPD) 10015 D Unterbrechung der Sitzung . 10016 D Dannebom (SPD) 10018 A, 10019 A Horn (CDU/CSU) 10021 B, C Abstimmungen . . . 10015 C, 10016 B, 10017 D, 10020 A, C, 10022 C, D Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 886 10019 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 4. November 1954 über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran (Drucksache 2521); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 2957) 10035 B Kalbitzer (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 10091 B Beschlußfassung 10035 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs einer Wehrbeschwerdeordnung (WBO) (Drucksache 2359); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 2982) 10035 C Merten (SPD): als Berichterstatter 10035 C, D Schriftlicher Bericht 10091 C Beschlußfassung 10036 A Beratung des Berichts des Ausschusses für Verteidigung als Untersuchungsausschuß gemäß Art. 45 a Abs. 2 des Grundgesetzes über das Verfahren wegen der Äußerungen des Generalmajors Paul Herrmann am 13. August 1956 betr. Kriegsdienstverweigerer (Drucksache 2971) 10036 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Jugendfragen über den Antrag der Abg. Dr. Graf (München), Frau Pitz, Wolf (Stuttgart), Dr. Seffrin, Dr. Czaja betr. Berufliche und gesellschaftliche Eingliederung spätausgesiedelter und ehemals zwangsverschleppter deutscher Kinder und Jugendlicher (Drucksachen 2974, 2752) 10036 B Baier (Buchen) (CDU/CSU), Berichterstatter 10036 B Beschlußfassung 10036 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Heimatvertriebene über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP betr. Hilfe für ungarische Flüchtlinge und den Antrag der Fraktion der SPD betr. Hilfe für Flüchtlinge aus Ungarn (Drucksachen 3011, 2914 [neu], 2926) 10036 D Priebe (SPD), Berichterstatter . . 10037 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 10037 D, C Einstimmige Annahme 10037 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Heimatvertriebene über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Hilfe für Flüchtlinge aus Ungarn (Drucksachen 3012, 2926) 10037 A Einstimmige Annahme 10037 B Beendigung der Bundestagsarbeit des Jahres 1956, Rückblick und Ausblick, Wünsche für Weihnachten und das neue Jahr: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 10037 B Nächste Sitzung 10038 C Berichtigung zum Stenographischen Be- richt der 177. Sitzung 10038 A Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10038 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 3000) über die Gesetzentwürfe zu den Verträgen vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarf rage (Drucksache 2901), zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (Drucksache 2903), zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Straßburg (Drucksache 2904) und zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 2905) 10039 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (zu Drucksache 3001) . . 10087 A Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Umdruck 877) 10089 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Umdruck 879) 10089 D Anlage 6: Änderungsantrag der Abg Schmücker, Walz, Becker (Pirmasens) u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Umdruck 882) 10089 D Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Umdruck 883) 10090 A Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Rentenvorschußzahlungsgesetzes (Umdruck 881) . . . . 10090 B Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Rentenvorschußzahlungsgesetzes (Umdruck 884) 10090 C Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Rentenvorschußzahlungsgesetzes (Umdruck 885) 10090 D Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Rentenvorschußzahlungsgesetzes (Umdruck 886) . . . . 10091 A Anlage 12: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 4. November 1954 über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran (Drucksache 2957) 10091 B Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den Entwurf einer Wehrbeschwerdeordnung (zu Drucksache 2982) 10091 C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD betr. Einfügung eines § 17 b in den Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Umdruck 877 Ziffer 4), 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP betr. Einfügung eines § 17 b in den Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Umdruck 879), 3. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des § 1 Satz 1 des von den Fraktionen der CDU/CSU und der FVP eingebrachten Entwurfs eines Rentenvorschußzahlungsgesetzes (Umdruck 886 Ziffer 1) 10094 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 177. Sitzung. Auf Seite 9831 D Zeile 7 ist statt „vorzusprechen" zu lesen: vorzupreschen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 15.12. Altmaier 19. 12. Barlage 14. 12. Dr. Bartram 14.12. Birkelbach 14. 12. Fürst von Bismarck 14. 12. Frau Dr. Bleyler 15. 12. Cillien 15.12. Dr. Dehler 15.12. Dr. Dittrich 22. 12. Dr.-Ing. Drechsel 14.12. Dr. Dresbach 30.12. Feldmann 14. 12. Frühwald 15. 12. Frau Dr. Gantenberg 15.12. Frau Geisendörfer 15.12. Gemein 15. 12. Gockeln 14. 12. Grantze 22. 12. Haasler 15. 12. Dr. Hoffmann 14.12. Höfler 14. 12. Hörauf 15. 12. Jahn (Frankfurt) 14.12. Jahn (Stuttgart) 14.12. Kalbitzer 14. 12. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Köhler 15.12. Dr. Königswarter 14.12. Dr. Kopf 14. 12. Kuntscher 15. 12. Dr. Leiske 14.12. Lenz (Brühl) 14. 12. Majonica 15. 12. Massoth 14. 12. Mensing 14. 12. Frau Meyer-Laule 15. 12. Mißmahl 15.12. Morgenthaler 31.12. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 14.12. Müser 14.12. Neuburger 14. 2. Odenthal 31.12. Ollenhauer 15. 12. Dr. Pferdmenges 14.12. Frau Praetorius 14.12. Rademacher 14.12. Raestrup 22. 12. Dr. Reif 14.12. Ruhnke 14.12. Scheel 22.12. Dr. Schmid (Frankfurt) 14. 12. Frau Schroeder (Berlin) 15. 12. Stierle 14.12. Wehr 14. 12. Wieninger 14.12. Drucksache 3000 (Vgl. S. 9994 B, 9996 D). Schriftlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4. Ausschuß) über die Entwürfe: eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Drucksache 2901), eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (Drucksache 2903), eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Straßburg (Drucksache 2904) und eines Gesetzes über den Vertrag vom 27. Oktober 1956 zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 2905) INHALT Seite A. BERICHTERSTATTUNG I. Generalbericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4. Ausschuß) über die Gesetzentwürfe Generalberichterstatter: Abgeordneter Kiesinger 10040 II. Zusätzliche Berichte des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4. Ausschuß) 1. Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage — Drucksache 2901- a) Bericht über die rechtlichen Bestimmungen des Vertrages Berichterstatter: Abgeordneter Kiesinger 10047 . b) Bericht über die wirtschaftspolitischen Bestimmungen des Vertrages Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Pohle (Düsseldorf) 10049 c) Bericht über die finanz- und währungspolitischen Bestimmungen des Vertrages Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Gülich 10057 d) Bericht zu dem Kapitel VI „Kohle" des Vertrages Berichterstatter: Abgeordneter Sabaß . . .10064 2. Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel — Drucksache 2903 Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kreyssig 10075 3. Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Straßburg — Drucksache 2904 — Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kreyssig 10083 4. Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 27. Oktober 1956 zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Drucksache 2905 — Berichterstatter: Abgeordnete; Sabaß 10086 I. Generalbericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage — Drucksache 2901 — Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel — Drucksache 2903 — Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Straßburg — Drucksache 2904 — Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 27. Oktober 1956 zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Drucksache 2905 -- Generalberichterstatter: Abgeordneter Kiesinger I. Die große Aufgabe der Wiedervereinigung der Deutschen wird durch das vorliegende Vertragswerk, dessen einzelne Teile nur in ihrem, Zusammenhang richtig gewürdigt werden können, auf einem Gebiet, im Westen unseres Vaterlandes, gelöst. Zwar wird bis zur vollen Bereinigung eine Übergangszeit von höchstens drei Jahren führen, aber die vereinbarte Regelung schafft einen endgültigen Zustand und beseitigt die letzten großen Schwierigkeiten, die zwischen der Bundesrepublik und Frankreich bestanden. Der folgende Generalbericht, dem sieben ausführliche Einzelberichte über die wichtigsten Fragenkomplexe folgen werden, versucht einen Überblick über das umfangreiche Vertragswerk und seine politische und rechtliche Bedeutung zu geben. II. Bis zum Ende des ersten Weltkrieges hat es den historischen und politischen Begriff eines Saargebiets oder eines Saarlandes nie gegeben. Erst der Versailler Friedensvertrag schuf diesen Begriff. Auf (Kiesinger) Betreiben Frankreichs wurde dieses Gebiet der treuhänderischen Verwaltung durch den Völkerbund übergeben, um französischen Reparationsforderungen zu entsprechen (Artikel 45 des Versailler Vertrages). Über die endgültige staatliche Zugehörigkeit des Saargebietes sollte eine im Jahre 1935 stattfindende Volksabstimmung entscheiden. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist bekannt. Nach dem zweiten Weltkrieg, unmittelbar nach der Konferenz von Potsdam im Jahre 1945, verlangte Frankreich in einer Reihe von Erklärungen und Noten gegenüber den Alliierten, daß das Saargebiet, das zur französischen Besatzungszone gehörte, von Deutschland getrennt und wirtschaftlich und währungsmäßig mit Frankreich vereinigt werden sollte. In der Folge unterstützten Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika die französischen Forderungen. Frankreich löste im Jahre 1946 das Saarland aus dem französischen Besatzungsgebiet heraus und unterstellte es einem Sonderregime, das nicht mehr der Kompetenz des Alliierten Kontrollrates unterstand. Es zog Zollschranken gegenüber dem angrenzenden französischen Besatzungsgebiet und führte am 15. November 1947 den französischen Franken als gesetzliche Währung ein. Die im Jahre 1947 eingeführte Verfassung proklamierte, daß die Zukunft des Saarlandes durch enge wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Frankreich, insbesondere durch Einbeziehung in das französische Zoll- und Währungsgebiet, und durch die politische Unabhängigkeit von Deutschland bestimmt sein sollte. Seit Beginn des Jahres 1948 wurde das Saarland nicht mehr als ein Teil der französischen Besatzungszone verwaltet. Am 20. Februar 1948 wurde ein Dreimächteabkommen zwischen Frankreich, England und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen, das sich mit den Fragen befaßte, die sich aus der Eingliederung des Saargebietes in das französische Wirtschaftssystem ergaben, vor allem auf dem Gebiete der Steinkohle und den Auswirkungen des wirtschaftlichen Anschlusses auf den Handel zwischen den drei deutschen Westzonen und dem Saarland. Am 1. April 1948 trat eine Zollunion zwischen Frankreich und dem Saarland in Kraft. Am 5. März 1950 wurde zwischen Frankreich und der damaligen Saar-Regierung eine Reihe von Abkommen geschlossen, die im Jahre 1953 weiter ausgebaut wurden, und durch welche die von der französischen Politik bis dahin geschaffenen Verbindungen auf politischem, rechtlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet endgültig gefestigt werden sollten. Die geschilderte Entwicklung vollzog sich im wesentlichen vor der Gründung der Bundesrepublik. Diese sah sich daher von Anfang an einer außerordentlich schwierigen, manchmal fast hoffnungslos erscheinenden Aufgabe gegenüber. Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung durften und konnten als Vertreter und Wahrnehmer der Interessen ganz Deutschlands die durch Frankreich vollzogene Entwicklung nicht anerkennen und mußten versuchen, sie rückgängig zu machen. Dies war um so mehr erforderlich, als sich das Saarproblem für die angebahnte europäische Einigung als ein immer gefährlicheres Hindernis erwies. Die von der Bundesregierung unternommenen Schritte und Verhandlungen und die wiederholten Stellungnahmen des Deutschen Bundestages wurden im Geiste der freundschaftichen Verständigung mit Frankreich und mit dem Willen geführt, die europäische Einigung am Saarproblem nicht scheitern zu lassen. Schon in ihrer an die Westmächte gerichteten Note vom 2. Mai 1950 stellte die Bundesregierung ihren Rechtsstandpunkt hinsichtlich des Saargebiets genau dar. Sie protestierte gegen die Abtrennung des Gebietes und die Einführung der sogenannten Saarverfassung, sie wies darauf hin, daß das Saarland Bestandteil des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 geblieben, daß die Bundesrepublik zur Vertretung der Interessen des Saarlandes berufen sei (Kiesinger) und daß die Lösung der Saarfrage keinesfalls gegen den Willen der Saarbevölkerung möglich sei. Der Bundestag hat sich in einer ganzen Reihe von Anträgen und Entschließungen im selben Sinne mit der Saarfrage befaßt. Wiederholte Verwahrungen der Bundesregierung und auch Verhandlungen, die zwischen der Bundesregierung und der französischen Regierung im Jahre 1952 geführt wurden, hatten keinen Erfolg. Mit der Hoffnung, über die europäische Verteidigungsgemeinschaft und eine daraus zu entwickelnde politische Gemeinschaft europäischer Staaten die Einigung wenigstens eines erheblichen Teiles Europas verwirklichen zu können, erhielt auch die Behandlung des Saarproblems neue Impulse und neue Aspekte. Im Rahmen der erhofften europäischen Entwicklung wurde daran gedacht, das Problem nicht mehr durch ein Entweder — Oder zwischen Frankreich und Deutschland, sondern durch eine Europäisierung des Saargebietes zu lösen. Diese Idee fand insbesondere in dem Plan des Holländers van der Goes van Naters ihren Niederschlag. Der Europarat hatte sich im September 1952 mit dem Einverständnis der Franzosen und der Deutschen mit dem Saarproblem befaßt. Die Beratende Versammlung hatte van der Goes van Naters zum Berichterstatter benannt. Sein Bericht mit dem Vorschlag, daß die Saar „europäisches Gebiet" werden sollte, dessen weitere Einzelheiten als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, wurde im Frühjahr 1954 von der Beratenden Versammlung den beteiligten Regierungen als Material für die weiteren Verhandlungen zugeleitet. Das Scheitern der Pläne der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und der Politischen Gemeinschaft brach diese Entwicklung ab. Erneute Versuche wurden im Zusammenhang mit der Gründung der Westeuropäischen Union eingeleitet. Sie führten am 23. Oktober 1954 zu einem deutsch-französischen Abkommen über das künftige Statut der Saar. Dieses Statut enthielt zwar noch gewisse Ideen, wie sie auch im van der Goes van Naters-Plan Ausdruck gefunden hatten, aber er sah nur eine Übergangsregelung bis zu einem frei vereinbarten Friedensvertrag vor und sicherte der Bevölkerung des Saarlandes das Recht, sowohl über die Annahme des Statuts als auch im Falle der Annahme über die im Friedensvertrag zutreffende Regelung abzustimmen. Am 23. Oktober 1955 wurde das Statut von der Bevölkerung des Saarlandes mit einer Zweidrittelmehrheit abgelehnt. Damit hatte die Saarbevölkerung ihre Treue zum gemeinsamen deutschen Vaterland in eindrucksvollster Weise bekundet. Wenn durch diese Abstimmung auch nur das Saarstatut abgelehnt worden war, so war doch vor aller Welt deutlich geworden, daß sich die Saarbevölkerung jedem Versuch der Loslösung des Saarlandes von Deutschland widersetzte. Dieses klare Ergebnis wurde in der Folge auch vom französischen Volk und seiner Regierung in dankenswerter Weise respektiert. Man geht nicht fehl, diesen glücklichen Verlauf auch auf das maßvolle, von nationalistischer Überhitzung freie Verhalten der überwältigenden Mehrheit der Saarbevölkerung zurückzuführen. Auch ist es sicher richtig, festzustellen, daß die schließliche Verständigung zwischen der Bundesrepublik und Frankreich ohne die gemeinsame jahrelange unverdrossene Bemühung um freundschaftliche Verständigung mit dem Ziele eines vereinigten Europas schwerlich erreicht worden wäre. Ich möchte schließlich als Generalberichterstatter für den Saarvertrag bei diesem Anlaß nicht verfehlen, zu erklären, daß auch dem Ministerrat der Westeuropäischen Union und der von ihm bestellten Überwachungskommission unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Senator Fernand Dehousse, in entscheidendem Maße Dank zukommt für den ungestörten Verlauf, den die Abstimmung im Saargebiet genommen hat. (Kiesinger) III. Unmittelbar nach der Volksabstimmung fand zwischen der deutschen und der französischen Regierung ein Gedankenaustausch statt, der zu Verhandlungen führte, die schließlich mit der Unterzeichnung des Saarvertrages am 27. Oktober 1956 abgeschlossen wurden. An diesen Verhandlungen war die inzwischen auf Grund freier Landtagswahlen bestellte Regierung des Saarlandes ständig beteiligt. Die französischen Verhandlungspartner verfolgten bei diesen Verhandlungen im großen und ganzen die folgenden Ziele: 1. Die wirtschaftliche Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik sollte erst nach einer längeren Übergangszeit erfolgen. 2. Nach der Übergangszeit sollte der französisch-saarländische Wirtschaftsverkehr in seinem bisherigen Umfang aufrechterhalten und im Saarland befindliche französische Unternehmen (vor allem Banken und Versicherungen) uneingeschränkt tätig sein können. 3. Frankreich wollte sich einen hohen Anteil an der Saarkohle sichern. 4. Die Verpachtung der Grubenfelder im Warndt sollte sich auf weitere 25 Jahre erstrecken. 5. Nach Ablauf der Übergangszeit sollte die Währung des Saarlandes zum offiziellen Kurs umgestellt werden. Die dadurch aus dem Verkehr zu ziehenden französischen Zahlungsmittel sollten in Höhe des vorauszuschätzenden normalen Zahlungsmittelumlaufs im Saarland unentgeltlich an Frankreich zurückerstattet werden. 6. Kulturelle Einrichtungen, die von Frankreich im Saarland geschaffen wurden, sollten weitgehend erhalten bleiben. 7. Personen, die sich im Saarland gegen die Wiedervereinigung bzw. für andere Lösungen eingesetzt hatten, sollten gegen darauf gestützte Benachteiligungen gesichert werden. 8. Als eine Art Gegenleistung für die französischen Zugeständnisse hinsichtlich der Saar wurde die gemeinsame Schiffbarmachung der Mosel verlangt. Von deutscher Seite wurde diesen französischen Forderungen weithin entsprochen, wobei allerdings im Interesse des Saarlandes selbst wichtige Einschränkungen durchgesetzt werden mußten. Als eine Frage von besonderer Schwierigkeit nicht nur im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich erwies sich die Verwirklichung des Projektes der Schiffbarmachung der Mosel. IV. Der Inhalt des schließlich zustande gekommenen Vertragswerkes kann durch die folgende zusammenfassende Darstellung im wesentlichen gekennzeichnet werden: 1. Das Saarland wird ab 1. Januar 1957 ein Teil der Bundesrepublik. Artikel 1 stellt klar, daß es sich dabei nicht um eine Änderung der Grenzen Deutschlands handelt. Frankreich erklärt sein Einverständ- (Kiesinger) nis, daß sich der Anwendungsbereich des Grundgesetzes vom 1. Januar 1957 ab auf das Saarland erstreckt. 2. Jedoch gilt eine tbergangsregelung, die spätestens am 31. Dezember 1959 endet, in welcher die uneingeschränkte Anwendung des deutschen Rechts noch gehemmt ist und in der ein langsamer Abbau des Status quo erfolgen soll. Diese Übergangszeit entspricht nicht nur einem französischen Wunsch, sondern nimmt auch auf das Bedürfnis der Wirtschaft des Saarlandes Rücksicht, sich auf die Eingliederung in die Bundesrepublik vorzubereiten. 3. Auch über die Übergangszeit hinaus enthält der Vertrag Bestimmungen, vor allem die Vereinbarung über den Schutz von Personen, die als Völkervertragsrecht den deutschen Gesetzgeber binden. Diese Schutzbestimmungen sind im Prinzip durch den Artikel 2 geregelt und durch Anlage I im einzelnen ausgestaltet worden. Damit wurde einem Wunsch der Saarbevölkerung entsprochen, es sollte auch das deutsch-französische Verhältnis keiner weiteren Belastung ausgesetzt werden. Danach soll in der Bundesrepublik und in Frankreich niemand wegen seiner in der Saarfrage eingenommenen Haltung einer politischen Verfolgung oder einer Beeinträchtigung durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt oder strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt sein. Darüber hinaus soll der auf Grund der sogenannten „saarländischen Staatsangehörigkeit" erworbene rechtliche Besitzstand gesichert bleiben, d. h. es soll niemandem ein Nachteil daraus erwachsen, daß diese „Staatsangehörigkeit" entfällt. Der Ausschuß hat einmütig erklärt, daß er einer großzügigen Auslegung dieser Bestimmungen entscheidendes Gewicht beimißt. In diesem Zusammenhang darf anläßlich der Lösungen dieser Teilaufgabe der Wiedervereinigung auf die entsprechenden Vorschläge im Memorandum der Bundesregierung vom 2. September 1956 zur Frage der Wiedervereinigung mit den übrigen Teilen Deutschlands hingewiesen werden. 4. Am Abschluß der Übergangszeit werden die deutschen Zollgrenzen an die französisch-saarländischen Grenzen verlegt, wird die deutsche Währung und die unbeschränkte deutsche Gesetzgebungshoheit eingeführt. 5. Die handelspolitischen Vereinbarungen sollen dem französischen Wunsch nach möglichster Aufrechterhaltung des Wirtschaftsverkehrs mit dem Saarland Rechnung tragen. 6. Das sehr schwierige Warndtproblem wurde durch ein Kompromiß geregelt, das in einem besonderen Bericht dargestellt wird. Darüber hinaus erhält Frankreich von der saarländischen Kohlenproduktion außerhalb des Warndtgebietes 33 % und verpflichtet sich zu deren Abnahme. 7. Schließlich wird der Absatz saarländischer und lothringischer Kohle auf anderen Märkten, insbesondere in Süddeutschland, gemeinschaftlich geregelt. 8. Im Zusammenhang mit dem Saarvertrag wurden noch drei weitere Verträge abgeschlossen. Sie stehen mit der Regelung der Saarfrage in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang. Diese Verträge tragen dem alten französischen Wunsch nach Schiffbarmachung der Mosel und einem wichtigen deutschen Anliegen hinsichtlich des Oberrheins Rechnung. Ferner wurde die durch den (Kiesinger) Saarvertrag notwendig gewordene Änderung des Montanvertrags durchgeführt. An dem Vertrag über die Schiffbarmachung der Mosel nahm das Großherzogtum Luxemburg teil. Dabei muß betont werden, daß ohne ein deutsches Entgegenkommen in der Frage der Schiffbarmachung der Mosel eine Einigung über das Saarproblem nicht hätte erzielt werden können. Zu diesen Regelungen wird in den Einzelberichten ausführlich Stellung genommen. V. Es kann festgestellt werden, daß es auch in den Beratungen des Auswärtigen Ausschusses keine Meinungsverschiedenheit darüber gab, daß es die politischen Gesichtspunkte sind, die letztlich die Beurteilung dieser Verträge zu bestimmen haben, selbst dann, wenn es sich mit einer Fülle von wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Problemen auseinanderzusetzen galt, die durch diese Verträge entstanden sind und die zukünftig noch entstehen müssen. Dieser Standpunkt verschließt sich dabei in keiner Weise der Erkenntnis, daß mit den Verträgen gerade auf diesen Gebieten erhebliche Opfer gebracht wurden und Zugeständnisse zu machen waren, die an der Grenze des Zumutbaren liegen. Der Ausschuß betrachtete es darum als seine Pflicht, sich mit den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Bestimmungen der Verträge besonders eingehend auseinanderzusetzen und in seiner Berichterstattung an den Deutschen Bundestag ,der Beurteilung dieser Aspekte besonderen Raum zu geben. In einem frühen Stadium der Beratungen wurde hierbei Vorsorge getroffen, daß bei der Prüfung und Berichterstattung zu diesen sachlichen Einzelfragen soweit möglich eine Beteiligung der zuständigen Ausschüsse (es handelte sich hierbei um die Ausschüsse für Wirtschaftspolitik, für Finanz- und Steuerfragen, für Haushaltsfragen, für Rechtswesen und Verfassungsrecht, für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, für Verkehrswesen und für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen) erfolgte. Wenn auch in der 1. Lesung entsprechend der Empfehlung des Ältestenrates, abgesehen von dem federführenden Auswärtigen Ausschuß, der Saarvertrag nur dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik, die Verträge über die Schiffbarmachung der Mosel und den Ausbau des Oberrheins nur dem Ausschuß für Verkehrswesen zur Mitberatung zugewiesen wurden und der Vertrag zur Änderung des Montanvertrags allein in den Händen des Auswärtigen Ausschusses blieb, so wurde die Mitwirkung der anderen genannten Ausschüsse doch dadurch erreicht, daß ihre Vorsitzenden und jeweils zwei weitere Mitglieder zu den vorbereitenden Beratungen in den Unterausschuß „Saar" des Auswärtigen Ausschusses delegiert wurden. Die abschließenden Beratungen fanden in gemeinsamen Sitzungen des Auswärtigen Ausschusses und der mitberatenden Ausschüsse statt. Diese Art der Beratung ermöglichte es, nicht nur das vorliegende Vertragswerk gründlich zu behandeln, sondern auch den Entwurf des Eingliederungsgesetzes im Auge zu behalten, für den der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung federführend ist. Bei den Ausschußberatungen ergab sich in sinngemäßer Anwendung der bei den Vertragsverhandlungen vorgenommenen Unterteilung eine Aufgliederung in folgende Beratungskomplexe: I. Vertrag über die Regelung der Saarfrage, und hierbei in die Themengruppen: a) die politischen und rechtlichen Bestimmungen b) die wirtschaftspolitischen Bestimmungen c) die finanz- und währungspolitischen Bestimmungen d) die Bestimmungen über die Kohle (Kiesinger) II. Vertrag über die Schiffbarmachung der Mosel III. Vertrag über den Ausbau des Oberrheins IV. Vertrag zur Änderung des Montanvertrags. Diese Aufgliederung wurde bei der Berichterstattung in entsprechender Weise übernommen. Der Ausschuß glaubte auch hierbei, tunlichst dem Gewicht der wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Probleme, die mit den Verträgen in ihrer Gesamtheit aufgeworfen sind, in besonderem Maße Rechnung tragen und darum erneut im Rahmen des Möglichen Kontakt mit den betroffenen Fachausschüssen suchen zu sollen. Aus diesem Grunde wurde die fachliche Einzelberichterstattung an Mitglieder dieses Hauses übertragen, die nicht nur für ihre besonderen Qualifikationen auf diesen Gebieten bekannt sind, sondern durch eine gleichzeitige Mitgliedschaft in den interessierten Fachausschüssen in der Lage waren, auch hier die gewünschten Kontakte zu schaffen. Gerade die nachfolgenden Einzelberichte werden die Vielfalt der sachlichen Probleme aufzeigen und das große Maß der von deutscher Seite zu übernehmenden finanziellen und wirtschaftlichen Opfer noch einmal ernsthaft vor Augen führen. Wenn der Ausschuß mit diesem Bericht dennoch einmütig und ohne Einschränkung beantragt, den vorgelegten Verträgen die Zustimmung des Hauses zu erteilen, geschieht es in dem Bewußtsein, daß der damit eingeschlagene Weg einen der entscheidendsten Beiträge zur Verwirklichung gemeinsamer großer Ziele bedeutet —der Wiedervereinigung unseres Vaterlandes, der endgültigen freundschaftlichen Bereinigung des deutsch-französischen Verhältnisses und der Schaffung einer aufrichtigen dauernden Verbundenheit mit unseren Nachbarvölkern in einem neuen geeinten Europa. Bonn, den 7. Dezember 1956 Kiesinger Generalberichterstatter II. Zusätzliche Berichte des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4. Ausschuß) 1. Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage - Drucksache 2901 - a) Bericht über die rechtlichen Bestimmungen des Vertrages Berichterstatter: Abgeordneter Kiesinger Ein Vertragswerk wie das vorliegende bedingt notwendig die Regelung einer Fülle von Einzelfragen rechtsorganisatorischen und rechtstechnischen Charakters. Insbesondere stellte die rechtliche Bewältigung der vorgesehenen Übergangszeit schwierige rechtliche und rechtstechnische Aufgaben. Das Saarland gehört während dieser Übergangszeit politisch zur Bundesrepublik, ist aber wirtschaftlich noch überwiegend Frankreich zugeordnet. Dabei bestehen zwei Rechtsetzungskompetenzen nebeneinander, deren reibungsloses Zusammenwirken durch eine große Zahl sehr detaillierter Vereinbarungen ermöglicht werden mußte. Der große Umfang des Vertrages zur Regelung der Saarfrage geht auf diese Bestimmungen zurück. Aus der Fülle der rechtlichen Einzelmaterien seien im Folgenden einige der wichtigsten kurz herausgegriffen: 1. Der Ausschuß hatte sich hier zunächst mit der justizförmigen Sicherung gegen Diskriminierung auf Grund vormals gesagter oder zum Ausdruck gebrachter politischer Überzeugungen auseinanderzusetzen. Durch Artikel 10 der Anlage 1 ist die Möglichkeit geschaffen, unter den dort geregelten Voraussetzungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen saarländischer Gerichte anstelle des ordentlichen Rechtszuges wahlweise unmittelbar bei dem zuständigen oberen Bundesgericht das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Artikel 8 der schon erwähnten Anlage 1 ermöglicht es Personen, die sich wegen ihrer politischen Einstellung zum Verlassen des Saargebiets veranlaßt sehen, ihr Hab und Gut mitzunehmen und die an sie gezahlten Renten frei zu transferieren. Schließlich knüpft Artikel 9 der Anlage bei der Definition der „Eigenschaft als Saarländer" an, die deshalb notwendig wird, weil es sich bei der hier angezogenen Materie auch um den Schutz von Rechten handelt, die Personen im Vertrauen auf die sogenannte saarländische Staatsangehörigkeit erworben haben. Der Ausschuß erklärt mit allem Nachdruck, daß einer großzügigen Anwendung dieser Bestimmungen entscheidender Wert beigemessen wird. 2. Weiterhin ist im besonderen auf die Bestimmungen betreffend die Übernahme und Fortgeltung französischer Rechtsvorschriften im Saargebiet zu verweisen. Dies ist unter anderem erforderlich, um die Übergangsregelung bei Währungsfragen sicherzustellen und ebenso in dem damit verbundenen devisenrechtlichen Bereich. (Vgl. z. B. Art. 4 bis 8 des Saarvertrages betr. Fortdauer der Zoll- und Währungsunion während der Übergangszeit.) Dabei verdient hervorgehoben zu werden, daß bei dem in diesem Zusammenhang vorgesehenen Verfahren in jedem Falle die Möglichkeit der vorherigen Anhörung der Saarregierung besteht. 3. In Verbindung mit diesen Bestimmungen erhält der vorgesehene deutsch-französische Gemischte Gerichtshof seine Funktion. Er hat, wie der Vertrag sagt, die Einheitlichkeit der saarländischen Rechtsprechung mit der französischen Rechtsprechung „durch Entscheidungen zu gewährleisten, die die grundsätzlichen Rechtsfragen der Anwendung dieser gemeinsamen Gesetzgebung betreffen", d. h. jener französischen Gesetzgebung, die aus den genannten Gründen und für die genannten Sachgebiete auch im Saarland zeitweilig Geltung besitzt. Der Gerichtshof löst die beiden bisher bestehenden saarländisch-französischen Unionsgerichte ab. — Auf den in Artikel 43 genannten Gebieten, für die der Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit des gemischten Gerichtshofes konstituiert, ist dieser auch Tatsachengericht. Es handelt sich dabei in er- (Kiesinger) ster Linie um zivilrechtliche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den französischen Staat, sowie um Streitigkeiten, die sich aus der weiteren Tätigkeit französischer Verwaltungsbehörden und dem Aufenthalt französischer Streitkräfte im Saargebiet ergeben können. Die Entscheidungen des gemischten Gerichtshofs und vor ihm abgeschlossene Vergleiche, für die seine Zuständigkeit gemäß dem genannten Artikel begründet wird, werden in der Bundesrepublik wie auch in Frankreich vollstreckbar sein. 4. Die Bezugnahme des Vertrages auf Bestimmungen betreffend den Deutschlandvertrag haben in erster Linie Fragen der Stationierung ausländischer Streitkräfte zum Gegenstand und bedürfen insoweit keiner weiteren Erörterung, als in absehbarer Zeit gemeinsames Recht durch den Abschluß eines Vertrages über die diesbezüglichen Fragen im Rahmen der NATO erfolgen wird. Anlage 16 sieht für die Stationierungstruppen gewisse Sonderregelungen vor, die indes nur für eine Übergangszeit gelten. Von Bedeutung erscheinen hier die Bestimmungen des Artikels 54 des Vertrages, der eine weitergehende Erstreckung von Bestimmungen des seinerzeitigen sogenannten Überleitungsvertrages von einer Einzelvereinbarung der beiden Vertragsstaaten abhängig macht, wobei die Frage eines objektiven Bedürfnisses jeweils zu prüfen ist. 5. Einen besonderen Abschnitt bilden Fragen der Niederlassung und des Grenzverkehrs (Artikel 69 bis 77 des Vertrages). Hier wird vornehmlich das Recht natürlicher Personen sowie von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts mit früherer saarländischer „Staatsangehörigkeit" im französischen Staatsgebiet sowie französischer Staatsangehöriger und juristischer Personen im Saargebiet geregelt. Es wird den ergänzenden Berichten vorbehalten bleiben, noch im einzelnen auf die stark technischen Bestimmungen dieser Regelungen einzugehen. 6. Schließlich bedarf der Erwähnung die Schaffung eines Schiedsgerichts, das über die aus der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages entstehenden Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden hat, sofern diese nicht auf diplomatischem Wege beigelegt und bereinigt werden können. Dieses Schiedsgericht, das mit einem neutralen Präsidenten, zwei neutralen Beisitzern und je einem Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten besetzt ist, hat eine besondere Bedeutung im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die Nichteinführung einer französischen Rechtsvorschrift im Saarland oder die Einführung einer deutschen Rechtsvorschrift im Saarland den Bestimmungen dieses Vertrages widerspricht (Artikel 89 bis 94). 7. Abschließend muß darauf hingewiesen werden, daß die Sonderstellung, die das Saarland in wirtschaftlicher Hinsicht während der Übergangszeit haben wird, bedingt, daß Frankreich zur einheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Zoll- und Währungsgebietes in internationalen Konferenzen und Organisationen auch das Saarland in Angelegenheiten vertritt, die einen unmittelbaren Einfluß auf Zoll- und Währungsfragen haben. Ebenso müssen auch die von Frankreich auf diesem Gebiet mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträge für das Saarland wirksam sein. Eine besondere Klausel wird die Anwendbarkeit für das Saarland zum Ausdruck bringen. Es ist außerdem erforderlich, die Berücksichtigung des Saarlandes bei solchen Vereinbarungen Frankreichs auf dem Gebiete des Handels sicherzustellen, die Materien regeln, die nicht in die Hypothek der Übergangszeit gehören. In solchen Fällen sollen die internationalen Vereinbarungen eine besondere Klausel enthalten, aus der sich ergibt, welche vertraglichen Verpflichtunen sich nicht auf das Saarland erstrecken. Die französische Regierung hat sich verpflichtet, gegebenenfalls bei den entsprechenden Verhandlungen eine enge Fühlungnahme mit der Bundesregierung und mit Vertretern des Saarlandes herbeizuführen und insbesondere bei internationalen Vereinbarungen, die den Außenhandel betreffen, den saarländischen Anteil an den Einfuhrkontingenten bereits vorher festzulegen (Artikel 13). Bonn, den 7. Dezember 1956 Kiesinger Berichterstatter b) Bericht über die wirtschaftspolitischen Bestimmungen des Vertrages Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Pohle (Düsseldorf) 1. Die Bestimmungen über die Wiedereingliederung des Saarlandes in wirtschaftspolitischer Beziehung und auf Gebieten, die damit in Zusammenhang stehen, sind dadurch gekennzeichnet, daß das Saarland während einer auf drei Jahre befristeten Übergangszeit durch Währungs- und Zollunion mit Frankreich verbunden bleibt. Nach Beendigung dieses Interregnums wird der saarländische Warenverkehr mit der Zone des französischen Franken durch ein unbefristetes sogenanntes Sonderregime erleichtert. A. Übergangszeit 2. Dem Wesen der Währungs- und Zollunion, die zwischen dem Saarland und Frankreich während der Übergangszeit erhalten bleiben soll, entspricht es, daß während dieser Periode nach Artikel 12 des Vertrages die französischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens sowie der Außenhandels- und Devisenkontrolle weiterhin in Kraft bleiben. Auch die künftig in Frankreich auf diesen Gebieten ergehenden Vorschriften müssen im Saarland nach einem in Artikel 41 des Vertrages vorgesehenen Verfahren eingeführt werden. Die Übernahme des französischen Rechts im Saarland erfolgt nicht im Wege der automatischen Anwendung der französischen Bestimmungen. Es bedarf vielmehr eines rechtsetzenden Aktes der saarländischen Regierung. Der Mangel einer Beteiligung der saarländischen Bevölkerung bei der Entstehung der französischen Rechtsvorschriften wird bis zu einem gewissen Grade dadurch abgegolten, daß in Absatz 3 eine Konsultation des Saarlandes bei dem Zustandekommen der französischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Demgemäß sieht das Verfahren vornehmlich eine Mitteilungspflicht der französischen Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber und eine Publikationspflicht inhaltsgleicher Verordnungen durch die Landesregierung Saar vor. Es entspricht ferner der Sachlage, wenn die französische Zollverwaltung und das Office des Changes ausdrücklich beauftragt werden, die Anwendung der französischen Rechtsvorschriften sicherzustellen (Artikel 12). In den Ausschußberatungen wurde durch Befragen der Regierungsvertreter klargestellt, daß Saarregierung und saarländische Behörden, die in Artikel 41 und an anderen Stellen des Vertragswerkes genannt werden, stets nur als Beauftragte oder Vertreter der Bundesregierung handeln. 3. Wenngleich Frankreich für die Dauer der Währungs- und Zollunion das Saarland in internationalen Konferenzen und Organisationen vertreten wird, falls dort Angelegenheiten erörtert werden, die einen unmittelbaren Einfluß auf Zoll-, Währungs- und Außenhandelsfragen haben, ist doch vorgesehen, daß derartige internationale Vereinbarungen eine Klausel enthalten sollen, daß sie auf das Saarland nur für die Dauer der Übergangszeit Anwendung finden. Dementsprechend soll auch bei den von Frankreich auszuhandelnden Einfuhrkontingenten auf Wunsch der saarländischen Regierung der saarländische Anteil an diesen Kontingenten bereits vor Beginn der internationalen Verhandlungen festgelegt werden. Auf Wunsch der Bundesregierung wird die französische Regierung den besonderen Interessen des Saarlandes bei den Verhandlungen Rechnung tragen und eine ständige und enge Verbindung mit Vertretern des Saarlandes sicherstellen (Artikel 13). Durch die Einschaltung der Bundesrepublik an diesen und anderen Stellen des Vertragswerkes ist nach Ansicht des Ausschusses in genügender Form klargestellt, daß das Saarland staats- und völkerrechtlich ein Teil der Bundesrepublik geblieben ist. Der Ausschuß hat vermerkt, daß hier und an anderen Stellen des Vertragswerkes die Tendenz der Bundesrepublik zum Ausdruck gelangt, das Saarland auch während der Übergangszeit nicht als selbständiges Völkerrechtssubjekt in Erscheinung treten zu lassen. 4. Artikel 14 regelt die Zuständigkeit der saarländischen Behörden auf dem Gebiet des Außenhandels während der Übergangszeit, soweit die Antragsteller im Saarland ihren Sitz haben. Für den gesamten Warenverkehr von der Bundesrepublik zum Saargebiet werden bereits in der Übergangszeit die Einfuhrkontingente im Saarland verwaltet. Da dies jedoch für den übrigen Außenhandel Frankreichs, namentlich dort, wo feste saarländische Kontingente bestehen, naturgemäß nicht möglich ist, erfolgt die Verteilung dieser Kontingente während der Übergangszeit in Paris. Wenn ferner auch im Saarland weiterhin alle den Außenhandel betreffenden französischen Vorschriften Geltung behalten werden, ist doch mit Rücksicht darauf, daß sich die Abwicklung einzelner Geschäfte möglicherweise über das Ende der Übergangszeit hinaus erstrecken wird, eine Abgrenzung für gewisse Fragen der Rückerstattung der sozialen und steuerlichen Lasten bei der Ausfuhr, der Kreditversicherung zwischen den beiderseitigen Kreditversicherungsinstituten, der Deutschen Hermes-KreditversicherungAG und der französischen Compagnie Française L'assurance pour le commerce extérieur (Coface), der Preisgarantien und der Sonderregelungen für den Außenhandel, der sogenannten dérogations commerciales getroffen worden (Artikel 14, Anlage 2 und 3). 5. Artikel 20 sucht während der Übergangszeit ein gewisses Gleichgewicht der Wettbewerbsbedingungen im Saarland und in Frankreich sicherzustellen. Das kommt in Absatz 1 durch die Bestimmung zum Ausdruck, daß das normale Spiel der wirtschaftlichen Kräfte nicht zum Vor- oder Nachteil eines der beiden Gebiete verfälscht werden soll. Nach Absatz 3 werden die im Saarland zuständigen Behörden es vermeiden, auf dem Gebiet der Subventionen die Wettbewerbsbedingungen zum Nachteil der Unternehmen eines der beiden Gebiete zu verändern. Absatz 3 bezieht sich auf Subventionen, die nicht ohnehin infolge ihres einheitlichen Charakters, wie Exportförderungsmaßnahmen, in gleicher (Dr. Pohle [Düsseldorf]) Weise für französische wie für saarländische Erzeugnisse Anwendung finden. Da im übrigen Zuschüsse aus staatlichen Haushaltsmitteln zur Sen-. kung der Preise oder zur Verbilligung des Bezuges an Bedarfsgütern im Rahmen des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe a gemeinsame Ausgaben des Saarlandes und Frankreichs sind, erscheint eine Bestimmung über Vermeidung von Subventionen gerechtfertigt, die die französische Wirtschaft schädigen würden. Hierbei handelt es sich z. B. um allgemeine Industriesubventionen, die das Saarland während der Übergangszeit gewähren darf, freilich mit der Maßgabe des Artikels 20 Abs. 3: es darf Frankreich nicht überbieten. 6. Aber auch dem Absatz 2 des Artikels 20 liegt der Gedanke zugrunde, daß das normale Spiel der wirtschaftlichen Kräfte nicht verfälscht werden soll. Offenbar bestand auf französischer Seite die Befürchtung, daß durch künstliche Maßnahmen von deutscher Seite der saarländischen Wirtschaft ein solcher Kostenvorsprung vor der französischen Wirtschaft verschafft werden könnte, daß deren Wettbewerbsfähigkeit nicht mehr gegeben wäre. Dementsprechend und in Übereinstimmung mit der französischen Wirtschaftspolitik, die lenkungswirtschaftliche Maßnahmen nicht ausschließt, wünschte Frankreich daher die Fixierung, daß eine Gleichwertigkeit der Belastung der saarländischen und französischen Unternehmen hergestellt werden soll, soweit die Belastung der französischen Unternehmen auf französischen staatlichen Maßnahmen beruht. Da künstliche Maßnahmen der Wirtschaftsbeeinflussung im Saarland zum Nachteil der französischen Wirtschaft von deutschen Stellen ohnehin nicht beabsichtigt sind, bestätigt der Vertrag im wesentlichen das, was auch sonst eintreten würde: nämlich eine durch die französisch-saarländische Währungs- und Zollunion, insbesondere durch den Wert des französischen Franken bis zu einem gewissen Grade während der Übergangszeit bedingte Parallelität der wirtschaftlichen Entwicklung in beiden Gebieten und damit auch eine Parallelität der Belastung der Unternehmen durch staatliche Maßnahmen sowie der Entwicklung von Löhnen und Soziallasten. Was jedoch die Löhne anlangt, so fallen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern nicht unter die Bestimmung dieses Artikels. Die Aufrechterhaltung der sogenannten Gleichwertigkeit im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 würde nur erfolgen müssen, wenn es zu einem an sich möglichen staatlichen Schiedsspruch käme, weil sich die Sozialpartner in ihren Lohnverhandlungen nicht einigen konnten. Trotzdem ist nicht zu verkennen, daß eine solch formelle Bestimmung Befürchtungen entstehen lassen könnte, daß künstlich eine zu starke Bindung der saarländischen an die französische Wirtschaft herbeigeführt wird. Dies ist in der Tat ein Punkt, auf dessen Problematik mit besonderer Eindringlichkeit im Ausschuß hingewiesen wurde. Die Regierungsvertreter räumten ein, daß die auf französischen Wunsch aufgenommene Bestimmung nicht zu den notwendigen Voraussetzungen eines gemeinsamen Marktes gehört, jedoch zu berücksichtigen war, daß es sich hier um einen spezifisch französisch-saarländischen gemeinsamen Markt handelt. Indes gilt auch insoweit der Grundsatz des Absatzes 1, nämlich die Erhaltung des normalen Spiels der Wettbewerbskräfte. Außerdem wird keine völlige Belastungsgleichheit verlangt; Belastungsunterschiede sind vielmehr möglich, die bereits jetzt aktuell werdende Frage der Löhne und Gehälter bei Bundesbahn und Bundespost wird durch Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe b nicht berührt, wenn sie sich auch bei § 13 des Entwurfs eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes — Drucksache 2902 — stellen wird. Auch soll eine fühlbare Vergrößerung der Spanne vermieden werden, die zur Zeit zwischen den Belastungen besteht, die auf der Produktion im Saarland und der im übrigen Gebiet der Bundesrepublik ruhen (Artikel 20 Abs. 2 letzter Satz). Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung nur für die verhältnismäßig kurze Übergangszeit von höchstens drei Jahren Geltung hat und schon wegen dieser Zeitbegrenzung keinen entscheidenden Bedenken zu unterliegen braucht. 7. In Artikel 21 sind Vereinbarungen über eine Harmonisierung der Preispolitik im Saarland und in Frankreich getroffen worden. Sie beziehen sich aber nur auf Preisbestimmungen nichtregionalen Charakters. Preisbestimmungen, die sowohl für das Saarland wie für Frankreich von Bedeutung sind, müssen in der Tat einheitlich getroffen und gehandhabt werden, wenn sie nicht wirkungslos sein sollen. Jedoch ist es zu begrüßen, daß die Möglichkeit gegeben ist, regionale Preisregelungen für das Saarland in den Fällen zu treffen, in denen Abweichungen von den sonst in Frankreich geltenden Bestimmungen nicht zu einer Störung des saarländisch-französischen Wirtschaftsverkehrs führen. Hervorzuheben ist, daß von einer einheitlichen Regelung des Preisrechts strafrechtliche Bestimmungen ausgenommen worden sind; auf diesem Gebiet ist das Saarland während der Übergangszeit autonom. 8. In Artikel 22 ist für die Produktion der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Saarland und Frankreich ausdrücklich anerkannt worden, der zugunsten des Saarlandes bei etwaigen Bewirtschaftungsmaßnahmen, namentlich auf dem im Vertrag besonders erwähnten Gebiet der Rohstoffversorgung besondere Bedeutung erlangen könnte. In diesem Zusammenhang ist auf eine spezielle Frage hinzuweisen. Absatz 2 bestimmt, daß bei etwaigen Bewirtschaftungsmaßnahmen die Gesamtheit der im Saarland und in Frankreich verfügbaren Mengen gleichmäßig zur Deckung des Gesamtbedarfs verwandt werden muß. Bei den Beratungen im Ausschuß ist die Frage aufgetaucht, ob damit stillschweigend eine Regelung dahin getroffen worden ist, daß im Falle einer von der Hohen Behörde etwa erklärten ernsten Mangellage für Kohle das Saarland seinen Kohlenbedarf aus französischen Zuweisungen decken und die Saarkohle von der Hohen Behörde den in diesem Fall Frankreich zugeteilten Kontingenten zugerechnet werden muß. Das ist nach den Feststellungen des Ausschusses nicht der Fall. Wenn bei der Anwendung des Artikels 59 des Vertrages zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Drucksache 2905 — die ernste Mangellage erklärt und von der Hohen Behörde die Kontingente den einzelnen Ländern der Gemeinschaft zugewiesen werden sollten, gilt das Saarland als Teil der Bundesrepublik. Das Bestehen der Zoll- und Währungsunion für die Dauer der Übergangszeit hat auf diese Betrachtung (Dr. Pohle [Düsseldorf]) keinen Einfluß. Aus Artikel 83 Abs. 2 des Saarvertrages ergibt sich zudem, daß bei dieser Regelung, die die Wahrung der vertraglichen französischen Kohlenbezüge aus dem Saarland zum Gegenstand hat, von einer deutschen Kohlenverteilung im Saarland ausgegangen wird. 9. Wegen der Regelung über eichpflichtige Meßgeräte (Artikel 24) und über die Herstellung und den Vertrieb von Heilmitteln (Artikel 25) wird auf den Vertragsbestimmungen und deren Begründung verwiesen. 10. Mit Rücksicht auf die bis zum Ende der Übergangszeit noch fortbestehende wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Saarland und Frankreich sind auch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes jene Vorschriften, die bisher das Verhältnis zwischen dem Saarland und Frankreich bestimmten, bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten worden. Demgemäß wurden die bisher geltenden Bestimmungen in den Artikeln 26 bis 32 nahezu unverändert in den Vertrag aufgenommen. 11. Die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit — eines Begriffs, der im wesentlichen dem der deutschen Sozialversicherung entspricht — für die Dauer der Übergangszeit getroffene Regelung der Artikel 33 bis 35 schließt sich aus Zweckmäßigkeitsgründen eng an die bisher im Verhältnis zwischen Saarland und Frankreich geltende an, aber unter Ausdehnung auf alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes. Sie beruht überwiegend auf denselben Grundsätzen wie das deutsch-französische Vertragswerk über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950, enthält aber in einzelnen Bestimmungen für die Saarländer günstigere Regelungen, als sie das deutsch-französische Vertragswerk für die deutschen Staatsangehörigen vorsieht. Alle Einzelheiten regelt die umfangreiche Anlage 6. Da während der Übergangszeit die beiden Vertragswerke nebeneinander in Kraft sind, wird in Artikel 34 klargestellt, welches von beiden anzuwenden ist, wenn ein deutscher oder ein französischer Staatsangehöriger im Saarland, im Bundesgebiet und in Frankreich Versicherungszeiten zurückgelegt hat und die Voraussetzungen zur Anwendung beider Vertragswerke erfüllt. Artikel 35 ermöglicht die Zusammenrechnung der in der Bundesrepublik, im Saarland und in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten für Erwerb, Aufrechterhaltung und Wiederaufleben der Ansprüche auf Leistungen sowie für die Berechnung der Leistungen. Der Ausschuß ist sich darüber im klaren, daß die Endregelung des Sozialversicherungsrechts im Saarland eine innerdeutsche Angelegenheit ist, die im Wege der deutschen Gesetzgebung zu regeln sein wird. Dagegen werden die Gegenseitigkeitsverhältnisse zwischen deutschen, im Saarland tätigen und französischen, ebenfalls im Saarland tätigen Arbeitnehmern nach der Übergangszeit zwischenstaatlich zu vereinbaren sein, ebenso wie die Vorschriften des Unterabschnitts F der Anlage 6 durch eine inzwischen zu treffende Regelung zur Ergänzung des deutsch-französischen Vertragswerkes zu ersetzen sein werden. 12. Wegen der Bestimmungen über den Straßenpersonenverkehr einschließlich des Werksverkehrs, den Omnibusverkehr und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen dem Saarland und Frankreich während der Übergangszeit sowie dem Transitverkehr durch das Saarland oder durch Frankreich wird auf Artikel 36, Anlage 7, Brief 10, und die Begründung Bezug genommen. Das Unternehmen „Eisenbahnen des Saarlandes" wird zum 1. Januar 1957 in die Deutsche Bundesbahn übergeführt. Artikel 38 sieht einen Gemischten Ausschuß für Eisenbahnfragen als ein in der regionalen Ebene tätiges Gremium mit teils beschließender — Absatz 2 —, teils beratender — Absatz 3 — Funktion vor. Artikel 37 behandelt das Tarifsystem, Artikel 39 nebst Anlage 8 die Binnenschiffahrt, Artikel 40 den Post- und Fernmeldeverkehr. 13. Da die bisher bestehende Einheit des Zoll- und Währungsgebiets zwischen dem Saarland und Frankreich besondere Organe und eine Anzahl besonderer Bestimmungen auf dem Gebiete der Rechtspflege einschloß, wurde die Aufrechterhaltung dieser Sonderregelungen für die Rechtspflege von der französischen Regierung als unentbehrlicher Bestandteil der materiellen Regelung für die Übergangszeit angesehen. Diese Vorschriften sind in den Artikeln 42 bis 47 des Vertrages und den Anlagen 10, 11 und 12 enthalten. (Vgl. Begründung, Besonderer Teil zu Kapitel II Unterabschnitt „Der deutsch-französische Gemischte Gerichtshof"). Die französische Regierung machte hierzu geltend, daß der für die Übergangszeit vereinbarten Weitergeltung und Neueinführung von französischen Rechtsvorschriften (vgl. Artikel 41 des Vertrages und Ziffer 2 dieses Berichts) auch eine Einheitlichkeit der saarländischen mit der französischen Rechtsprechung in bezug auf grundsätzliche Rechtsfragen der Anwendung der genannten Vorschriften entsprechen müsse. Mit Rücksicht auf die Gesamtkonzeption der Lösung für die Übergangszeit konnte dieser Wunsch der französischen Regierung nicht grundsätzlich abgelehnt werden. Immerhin stellt aber die im Vertrag getroffene Regelung, insbesondere hinsichtlich der Organisation der gemischten Gerichtsbarkeit und hinsichtlich der Zuständigkeit, soweit sie in Artikel 42 des Vertrages geregelt ist, einen nicht unerheblichen Abbau des bisherigen Systems zugunsten der deutschen Gerichtshoheit dar. In verschiedenen Punkten, insbesondere bei der Festlegung des neutralen Vorsitzes im Gemischten Gerichtshof, sind offensichtlich Verbesserungen gegenüber den Regelungen erreicht worden, die in dem nicht wirksam gewordenen saarländisch-französischen Vertrag vom 3. Mai 1955 vorgesehen waren. Die in Artikel 42 getroffene Regelung ist darauf abgestellt, die Verfahren, soweit wie irgend möglich, im Bereich der deutschen Gerichtsbarkeit zu belassen. Auch insoweit sind gewisse Verbesserungen gegenüber der im Vertrage vom 3. Mai 1955 geplanten Regelung erzielt worden. Eine Konkurrenz zwischen der Zuständigkeit des Gemischten Gerichtshofs und der Zuständigkeit der oberen Bundesgerichte wird nicht entstehen, weil die oberen Bundesgerichte für die unter Artikel 42 fallenden Materien nicht zuständig sein werden. 14. Bei den Kompetenzen, die dem Gerichtshof nach Artikel 43 zugewiesen sind und bei deren Ausübung er auch Tatsachengericht ist, handelt es sich (Dr. Pohle [Düsseldorf]) im wesentlichen um die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten und dem französischen Staat. In diesen Fällen stellt es jedenfalls eine Vereinfachung der Rechtsverfolgung dar, daß die in Betracht kommenden — natürlichen oder juristischen — Personen nicht darauf angewiesen sind, Rechtsschutz gegen den französischen Staat oder französische Behörden bei Gerichten in Frankreich — z. B. dem Conseil d'Etat — zu suchen, sondern sich an den Gemischten Gerichtshof in Saarbrücken wenden können. Soweit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über zivilrechtliche Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche gegen den französischen Staat auf Grund fehlerhafter Handlungen von Bediensteten der französischen Verwaltung im Saarland begründet ist, bestand Einmütigkeit im Ausschuß, daß hierunter auch die sogenannten Sequester zu verstehen sind. Ungeklärt blieb bei der Erörterung dieser Frage im Ausschuß, ob und gegebenenfalls wo es rechtlich möglich ist, etwaige private Ersatzansprüche wegen der Beschlagnahme der sogenannten biens transférables gegen den französischen Staat geltend zu machen. Dabei wurde auch die Frage angeschnitten, daß sich die Bundesrepublik gegenüber solchen Reparationsgeschädigten in der gleichen Lage befände, wie in den Normalfällen von Reparationen der Alliierten gegenüber Privaten in der Bundesrepublik. 15. In Artikel 45 ist — sowohl in bezug auf Artikel 42 wie auf Artikel 43 — die Überleitung der bei Inkrafttreten des Vertrages bei den französischsaarländischen Unionsgerichten anhängigen Sachen auf die saarländischen Gerichte und auf den Gemischten Gerichtshof geregelt. Artikel 47 trifft Bestimmungen über die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen des Gemischten Gerichtshofs und von Vergleichen, die vor diesem Gerichtshof abgeschlossen werden. Die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen des Gerichtshofs kommt lediglich im Rahmen der in Artikel 43 aufgeführten Zuständigkeiten in Betracht. Von den ferner in Artikel 47 aufgeführten Anlagen regelt Anlage 10 Fragen der Organisation des Gemischten Gerichtshofs. Anlage 11 enthält außer einer Zuständigkeitsregelung für das Landgericht Saarbrücken eine Reihe von Sonderbestimmungen für die Verfolgung von Zoll- und Devisenstraftaten. Diese Bestimmungen, die einen Bestandteil des für die Übergangszeit aufrechterhaltenen einheitlichen Zoll- und Währungsregimes bilden, sollen im wesentlichen sicherstellen, daß die Anwendung der französischen Zoll-, Devisenstrafund -strafverfahrensvorschriften im Saarland soweit wie möglich innerhalb des Rahmens der deutschen allgemeinen strafrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften und Grundsätze erfolgt. Die in Artikel 47 schließlich noch genannte Anlage 12 enthält eingehende Bestimmungen über den Rechts- und einen gewissen Amtshilfeverkehr im Verhältnis zwischen dem Saarland und Frankreich während der Übergangszeit. 16. Schon während der Übergangszeit schafft der Vertrag der saarländischen Wirtschaft durch eine Reihe von Vorschriften die Voraussetzungen dafür, den Warenaustausch mit dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik erheblich auszudehnen und durch weitgehende Rationalisierung mittels deutscher Investitionsgüter seine Eingliederung in den deutschen Markt vorzubereiten. Dies entspricht den Wünschen der Bundesregierung und des Saarlandes. Für die Lieferungen saarländischer Erzeugnisse ins übrige Bundesgebiet ist weitestgehende Zollbefreiung vorgesehen (Artikel 48 Abs. 1) und durch einen Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 12. Oktober 1956 bereits vor Inkrafttreten des Saarvertrages verwirklicht (sogenannter „Vorgriff"). Lieferungen aus dem sonstigen Bundesgebiet ins Saarland sind, soweit es sich um Konsumgüter handelt, durch Erhöhung der im deutschfranzösischen Handelsvertrag vereinbarten Kontingente um 500 Millionen frs jährlich erleichtert (vgl. Artikel 48 Abs. 2 und Anlage 13). 17. Lieferungen von Investitionsgütern, deren Einfuhr für den weiteren Ausbau der saarländischen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind, werden weitgehend erleichtert. Für 1957 und 1958 werden jährliche Zusatzkontingente von 1,5 Milliarden frs gewährt. Im Jahre 1959 können Investitionsgüter frei von unangemessenen Beschränkungen im Saarland eingeführt werden. Darüber hinaus sind Zollbefreiungen für Investitionsgüter vereinbart worden, und zwar für drei Fälle: Erstens die in Anlage 14 aufgezählten Großprojekte der öffentlichen Hand (Artikel 48 Abs. 3 Buchstabe a) — dahin gehören insbesondere die Vorhaben des Saarbergbaus, darunter die erste Großschachtanlage in Warndt, die Elektrifizierung der Bahn und der Straßenbahn —, zweitens die Investitionsvorhaben der privaten Industrie (Anlage 15), deren Inbetriebnahme sich erst nach Ablauf der Übergangszeit auf dem Markt auswirkt oder solcher Art ist, daß ihre Einfuhr der französischen Industrie keinen Schaden zufügt (Artikel 48 Abs. 3 Buchstabe b). Wann eine solche etwaige Verletzung berechtigter französischer Interessen vorliegt, ist im Vertrag naturgemäß nicht geregelt. Es kann nur im Einzelfall durch einen von der französischen Regierung gebildeten Sonderausschuß (Artikel 48 Abs. 5) entschieden werden. Drittens gilt Zollfreiheit für die Einfuhr von Investitionsgütern im Jahre 1959. Diese ist also kontingents- und zollfrei — eine Erleichterung, die namentlich für die mittlere und Kleinindustrie von Bedeutung ist. Die zollfreie Einfuhr ist in allen diesen Fällen davon abhängig, daß die Finanzierung dieser Einfuhren keine mittelbare oder unmittelbare Belastung der Zahlungsbilanz des Währungsgebiets des französischen Franken zur Folge hat. Das bedeutet, daß für diese Lieferungen kein Transfer erfolgt, mit anderen Worten: Es müssen entsprechende Zahlungsfristen eingeräumt oder innerdeutsche Kredite eingeschaltet werden, aus denen die deutschen Investitionsüterlieferanten für die Dauer der dreijährigen Übergangszeit befriedigt werden. 18. Auch wenn hiermit die Erwartungen der saarländischen Wirtschaft, besonders auf dem Gebiet der Konsumwaren, nicht in vollem Umfang erfüllt werden, läßt sich nicht verkennen, daß diese Vorschriften aus französischer Sicht ein gewisses Maß an Entgegenkommen darstellen. Der französischen Lage entspricht es, daß — wie bereits in Ziffer 17 ausgeführt — ein Transfer für die Bezahlung der kontingentfrei einzuführenden Investitionsgüter während der Dauer der Währungsunion nicht er- (Dr. Pohle [Düsseldorf]) folgen kann (Artikel 48 Abs. 3). Für eine zügige Erledigung der bei den französischen Behörden zu stellenden Anträge ist Vorsorge getroffen (Artikel 48 Abs. 5 Brief Nr. 11); ein Vertreter des Saarlandes wirkt hierbei mit. Für die Großprojekte der öffentlichen Hand hat die französische Regierung auch eine steuerliche Erleichterung zugesagt, sofern die französische Industrie an den Investitionslieferungen angemessen betiligt wird (Artikel 48 Abs. 6). 19. Sondervorschriften betreffen die möglichen Auswirkungen einer französischen Liberalisierung und einer Änderung der Wechselkurse (Artikel 48 Abs. 2). Die Finanzierung solcher Geschäfte, die sich über die Übergangszeit hinaus erstrecken, wird durch eine Regelung über Finanzierung, Kreditversicherung und Preisgarantien ermöglicht (Anlage 3). B. Wirtschaftliche Endregelung 20. Das mit dem Ende der Übergangszeit in Kraft tretende Sonderregime für den saarländisch-französischen Warenverkehr entspricht einem Anliegen der französischen, aber auch der saarländischen Regierung. Die im allgemeinen seit dem vorigen Jahrhundert bestehende enge wirtschaftliche Verbundenheit des Saarlandes insbesondere mit Lothringen soll hierdurch auch für die Zukunft, und zwar ohne zeitliche Begrenzung, erhalten werden. Wenn in diesem Zusammenhang in Artikel 64 Abs. 5 des Vertrages von dem traditionellen Warenverkehr zwischen dem Saarland und Frank» reich gesprochen wird, so ist mit dieser „Tradition" zweifellos nur dieser wirtschaftliche Austausch zwischen Saar und Lothringen gemeint. Dementsprechend sieht der Vertrag (Artikel 63, 64) einen sich innerhalb bestimmter Kontingente vollziehenden, vom Zoll befreiten Warenverkehr zwischen dem Saarland und der Zone des französischen Franken vor. Die Kontingente sollen 1957 durch den Gemischten Regierungsausschuß festgelegt werden. Seiner Arbeit werden die vom Statistischen Amt in Saarbrücken vorgelegten Listen zugute kommen. Danach kann mit einer Größenordnung von höchstens 135 Milliarden frs für die französischen und von 70 Milliarden frs für die saarländischen Ausfuhrkontingente — ohne Erzeugnisse, die der Montanunion unterliegen—gerechnet werden. Das Verhältnis wird also voraussichtlich etwa 2 : 1 betragen. Eingehende Bestimmungen sorgen dafür, daß die tatsächliche Ausnutzung der beiderseitigen Kontingente in einer gewissen Relation zueinander bleibt; eine komplizierte Swingklausel sieht Toleranzen bis etwa 25 v. H. vor (Artikel 64). In der Anlage zu diesem Berichtsteil einige Beispiele. Weitere Vorschriften sollen eine zügige Erledigung der für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zuständigen Behörden sicherstellen (Artikel 48 Abs. 5 Anlage 20). Die Einbeziehung sogenannter finanzzollpflichtiger Waren (Artikel 64 Abs. 2, Anlage 21, Brief Nr. 20) in die Kontingente stellt eine Konzession der Bundesregierung dar, die zunächst zeitlich befristet ist. 21. Den Vorschriften über den Warenverkehr in Übergangs- und Endzeit gemeinsam ist die Bestimmung, daß die eingeführten Waren im Saarland verbleiben sollen (Artikel 48 Abs. 7, 63 Abs. 2). Beide Regierungen haben sich vorbehalten, die erforderlich erscheinenden Vorschriften zur Kontrolle des Warenverbleibs zu treffen. Diese Vereinbarungen entsprechen dem Umstand, daß es sich um eine Regelung wirtschaftlicher Probleme handelt, die ausschließlich das Saarland betreffen. Die privilegierten Warenbezüge der Saar aus Frankreich sollen auch nicht den normalen deutsch-französischen Handelsverkehr beeinträchtigen. Darüber hinaus handelt es sich hier um ein Problem, das nur in der im Vertrag vorgesehenen Weise gelöst werden konnte, wenn die von beiden vertragschließenden Regierungen anerkannten GATT-Grundsätze gewahrt bleiben sollten (s. Brief Nr. 12). 22. In Artikel 66 des Vertrages ist der Grundsatz der Aufrechterhaltung der am Ende der Übergangszeit im Saarland bestehenden französischen und saarländischen gewerblichen Schutzrechte niedergelegt. Ferner enthält diese Vorschrift die Kollisionsnormen, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Erstreckung der deutschen gewerblichen Schutzrechte auf das Saarland vorgesehen werden mußten. Durch Artikel 66 wird damit sichergestellt, daß die Rückgliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nicht zu einer Beeinträchtigung bestehender Rechte führt und Schwierigkeiten bei der Erstreckung der deutschen gewerblichen Schutzrechte auf das Saarland vermieden werden. 23. Nach Artikel 67 sollen auf Wunsch der saarländischen Wirtschaft die dem französischen Tarif eigenen Ermäßigungen für Massengutsendungen auch nach Beendigung der Übergangszeit zunächst beibehalten werden. In der Begründung heißt es ausdrücklich, daß diese Vereinbarung der Zustimmung der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bedarf. Der in Artikel 68 vorgesehene Gemischte Ausschuß entspricht dem der Übergangszeit. C. Niederlassungen und Grenzverkehr Kapitel V des Vertrages behandelt die Niederlassungen und den Grenzverkehr. Hierbei ist zwischen den Niederlassungen im allgemeinen, den Niederlassungen von Kreditinstituten und den Niederlassungen von Versicherungsunternehmen zu unterscheiden. 24. Die Artikel 69 bis 73 betreffen Niederlassungs- und Grenzprobleme, die zur Abwicklung der bisherigen engen Verknüpfung des Saarlandes mit Frankreich und zur Erleichterung des künftigen Wirtschaftsverkehrs zwischen dem Saarland und Frankreich geregelt werden mußten. Sie befassen sich dabei nicht mit der Niederlassung der Deutschen im Saarland, die nicht Saarländer sind, weil die Regelung dieser Frage nach der Eingliederung allein Sache der autonomen deutschen Gesetzgebung ist (vgl. § 9 des Entwurfs des Saareingliederungsgesetzes). Die Bestimmungen des Vertrages beziehen sich lediglich auf die Niederlassung der Saarländer in Frankreich und der Franzosen im Saarland. (Dr. Pohle [Düsseldorf]) 25. Artikel 69 Abs. 1 gewährleistet den Fortbestand der Rechte und Vergünstigungen, die Saarländer in Frankreich und Franzosen im Saarland auf Grund der für sie bisher geltenden Regelungen erworben haben. Als derartige „Regelung" ist in erster Linie die saarländisch-französische Niederlassungskonvention vom 3. März 1950 (Amtsblatt des Saarlandes 1951 S. 6) gemeint, durch die den Saarländern und Franzosen mit gewissen Einschränkungen Inländerbehandlung bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer unselbständigen Tätigkeit im anderen Lande gewährt worden war. Durch die Sicherung der Rechte, die auf Grund der Konvention erworben wurden, wird die Konvention, deren völkerrechtliche Wirksamkeit von der Bundesrepublik stets in Abrede gestellt wurde, nicht anerkannt, sondern lediglich ,die durch ihre nicht zu bestreitende innerstaatliche Anwendung geschaffene Lage zugunsten der betroffenen Personen respektiert. Da die Konvention sich nicht auf die Bewohner des Saarlandes, sondern auf die sogenannten saarländischen „Staatsangehörigen" bezog, mußte in Artikel 69 wie in Anlage 1 des Saarvertrages zur Umschreibung des begünstigten Personenkreises auf die „Eigenschaft als Saarländer" zurückgegriffen werden. Zur Anwendung der Vorschrift reicht es bereits aus, daß eine berufliche Tätigkeit im anderen Lande ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgeübt wurde. Dadurch werden auch vorübergehend im anderen Lande tätige Personen wie Grenzarbeitnehmer, Handelsreisende sowie vor allem auch Gewerbetreibende, die im anderen Lande eine Zweigniederlassung unterhalten, einbezogen. 26. Diese Regelung gilt nach Artikel 69 Abs. 2 für Gesellschaften entsprechend. Die Anwendung des Artikels 69 Abs. 1 führt dazu, daß nur die Gesellschaften erfaßt werden, die unter die Konvention fielen, nämlich Gesellschaften mit Sitz im Saarland oder in Frankreich, die unter saarländischer oder französischer Kontrolle standen. Diese Kontrolle wurde nach einem saarländischfranzösischen Briefwechsel vom 16. Oktober 1951 dann angenommen, wenn sich die Hauptbetriebsstätte in Frankfurt oder im Saarland befand und zwei Drittel der Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- oder Überwachungsorgane sowie die Person, die in der Leitung der Gesellschaft den Ausschlag gibt, Saarländer und Franzosen waren. Dieselben Voraussetzungen müssen auch künftig erfüllt sein, wenn die Gesellschaft ihre auf Grund der Konvention erworbene Rechtsstellung nach Artikel 69 beibehalten will. Da sich eine Gesellschaft weder im wörtlichen Sinne „niederlassen" noch „beruflich" betätigen kann, werden bei sinngemäßer Anwendung die Gesellschaften betroffen, die sich beim Inkrafttreten des Vertrages im anderen Lande durch Niederlassungen oder Geschäftsstellen betätigen. 27. Die verwaltungsmäßige Durchführung dieser Bestimmung ist in der Anlage 22, die nach Artikel 69 Abs. 3 durch Regierungsvereinbarung an die jeweilige Rechtslage angepaßt werden kann, geregelt. Die Anlage ändert die Stellung der durch Artikel 69 geschützten Personen insofern, als sie nunmehr entsprechend der veränderten politischen Situation formell den Bestimmungen des Ausländerrechts unterliegen. Insbesondere benötigen künftig die unter Artikel 69 fallenden Saarländer in Frankreich und Franzosen im Saarland die dort jeweils für Ausländer vorgeschriebenen Ausweise und Genehmigungen. Lediglich für selbständige Gewerbetreibende verbleibt es während der Übergangszeit bei dem bisherigen Zustand, um die in diesem Zeitraum besonders schwierige Lage der Saarländer zu erleichtern (Artikel 4 der Anlage). Materiell bleiben die unter Artikel 69 Abs. 1 fallenden Personen aber den Inländern gleichgestellt, da ihnen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausweise und Genehmigungen zuerkannt wird. Dies wird zunächst durch Artikel 1 der Anlage, der die Bedeutung einer Generalklausel hat, allgemein festgelegt und dann in den folgenden Artikeln der Anlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des französischen und saarländischen Rechts im einzelnen für die in Betracht kommenden beruflichen Tätigkeiten geregelt. Lediglich für die Aufenthaltsgenehmigung konnte ein Rechtsanspruch auf Verlängerung nur unter Einschränkung vorgesehen werden, weil auch die Konvention einen Vorbehalt für die Polizeigesetze und die Gesetze über die öffentliche Sicherheit enthielt. Für die Gesellschaften ist eine entsprechende Regelung in Artikel 9 der Anlage getroffen worden, wobei die Formulierung den Besonderheiten des französischen Rechts, das an die Tätigkeit der Ausländer in den Gesellschaften anknüpft, Rechnung trägt. Die Bestimmung enthält im übrigen ausdrücklich die bereits genannten Voraussetzungen, unter denen Artikel 69 Abs. 1 für die Gesellschaften gilt. Artikel 69 gilt nach seinem Absatz 4 nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, weil für sie Sonderregelungen bestehen. 28. Artikel 70 betrifft die künftige Niederlassung von Saarländern in Frankreich und Franzosen im Saarland. Grundsätzlich unterliegt diese nunmehr den allgemein zwischen der Bundesrepublik und Frankreich geltenden Regelungen, insbesondere also dem deutsch-französischen Niederlassungsabkommen vom 27. Oktober 1956. Artikel 70 enthält lediglich eine Sonderregelung für Niederlassungen, die speziell der Förderung der im Saarvertrag vorgesehenen engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Saarland und Frankreich dienen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wird von dem in Artikel 50 und Artikel 68 vorgesehenen Ausschuß festgestellt. Die zuständigen Behörden müssen dann die erforderlichen Genehmigungen erteilen, sofern nicht ausnahmsweise zwingende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. In diesem Fall ist aber eine Mitteilung an den Ausschuß — regelmäßig unter Angabe der Gründe — erforderlich, um diesem die Möglichkeit zur Überwachung der Anwendung des Artikels 70 zu geben. Da die Bestimmung im Gegensatz zu Artikel 69 der künftigen Entwicklung Rechnung tragen muß, wird der begünstigte Kreis der Personen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt und der Kreis der Gesellschaften ohne Rücksicht auf die über sie ausgeübte Kontrolle durch den Sitz und die Hauptbetriebsstätte bestimmt. Zur Vermeidung von Mißbräuchen ist allerdings eine Frist von 4 Jahren für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz und die Hauptbetriebsstätte vorgesehen; die Frist ermäßigt sich auf 2 Jahre, wenn der gewöhnliche Aufenthalt oder der Sitz und die Hauptbetriebsstätte bereits beim Inkrafttreten des Vertrages begründet sind. Artikel 70 gilt auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. (Dr. Pohle (Düsseldorf]) 29. Artikel 71 regelt den Sonderfall der Beteiligung an Ausschreibungen für öffentliche Aufträge, die für die saarländische Wirtschaft von besonderer Bedeutung sind. Er gibt keinen Anspruch auf Erteilung eines Auftrages, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit, sich im anderen Lande gleichberechtigt mit den Inländern zu bewerben. Absatz 1 dient dabei lediglich der Klarstellung, weil die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen bereits in der saarländisch-französischen Niederlassungskonvention geregelt war und damit bereits unter Artikel 69 fällt. Absatz 2 und 3 gewähren die Vergünstigung darüber hinaus allen — wie in Artikel 69 umschriebenen — Saarländern und Franzosen sowie den Gesellschaften mit Sitz und Hauptbetriebsstätte im Saarland oder in Frankreich, wenn dies der Förderung des saarländisch-französischen Wirtschaftsverkehrs dient. 30. Artikel 72 regelt die Tätigkeit der Grenzarbeitnehmer, soweit sie nicht bereits unter Artikel 69 fallen, um den wirtschaftlichen Verhältnissen an der saarländisch-französischen Grenze Rechnung zu tragen. Für diese Personen sind formelle Erleichterungen vorgesehen, die ihnen eine möglichst ungehinderte Arbeitsaufnahme und Tätigkeit im anderen Lande ermöglichen. Artikel 73 in Verbindung mit Anlage 23 enthält eine Regelung für die Personenkontrolle, um die Belastungen, die der Bevölkerung bei der Einführung der Kontrolle an der saarländisch-französischen Grenze entstehen, möglichst weitgehend zu mildern. Zu diesem Zweck räumen die Bundesrepublik und Frankreich ihren Beamten gegenseitig das Recht ein, auf bestimmten Bahnhöfen im anderen Lande sowie in den Zügen zwischen diesen Bahnhöfen und der Grenze Kontrollen durchzuführen und dabei ihre eigenen Rechtsvorschriften anzuwenden. 31. Wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zum Saarvertrag ergibt, war ihr daran gelegen, den deutschen Kreditinstituten schon während der Übergangszeit eine Tätigkeit im Saarland zu ermöglichen, „um die Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Gebiet der übrigen Bundesrepublik und dem Saarland möglichst schnell zu verstärken und eine bisher bestehende Diskriminierung zu beseitigen." Die vor dem 15. November 1947 im Saarland tätig gewesenen Kreditinstitute oder deren Nachfolger können im Laufe des Jahres 1957 ihre Tätigkeit unter Errichtung von deutschen Bankniederlassungen im Saarland wiederaufnehmen (Artikel 74). Die Begründung nennt die in Frage kommenden Kreditinstitute im einzelnen. Dem deutschen Wunsch nach Wiederzulassung deutscher Kreditinstitute in der Übergangszeit entsprach der französische Wunsch, französischen Kreditinstituten nach Beendigung der Übergangszeit die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Diese Institute können grundsätzlich ihre bisherige Tätigkeit im Saarland im Rahmen der in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen ohne besondere Erlaubnis fortsetzen (Artikel 75). Die Gewährung von langfristigen Krediten und die Übernahme von Beteiligungen an nicht im Saarland ansässige Institute und Handelsunternehmen ist jedoch französischen Banken nach Beendigung der Übergangszeit ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet (Artikel 75 Abs. 4). Französische Institute müssen ferner ihre Aktivgeschäfte auf das Saarland beschränken (Artikel 75 Abs. 6). Im übrigen wird in gewissem Umfang eine Erstreckung der Geschäftstätigkeit dieser Banken auf das Bundesgebiet möglich sein (Artikel 75 Abs. 5 und 7 bis 9). Sie werden indes der Bankaufsicht nach deutschem Recht unterliegen. 32. In einem Memorandum vom 24. August 1956 haben sich die Versicherungsverbände der vertragschließenden Staaten, nämlich der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V. und die Fédération française des sociétés d'assurances, über die Wiederaufnahme der Tätigkeit der deutschen Versicherungsunternehmen im Saarland und die Behandlung der Versicherungsbestände geeinigt. Das Memorandum wurde als Anlage 24 zum Bestandteil des Saarvertrages gemacht (Artikel 76 Anlage 24). Die Versicherungsbestände waren mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 durch besatzungsrechtliche Verfügungen auf Gruppen französischer Versicherungsgesellschaften übergeleitet worden; zum gleichen Zeitraum waren alle bestehenden Zulassungen deutscher Versicherungsunternehmen im Saarland für hinfällig erklärt worden. Die deutschen Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen verzichteten nunmehr auf ihre Versicherungsbestände im Saarland, erhalten dafür aber die Möglichkeit, bereits in der Übergangszeit ihre Tätigkeit im Saarland wiederaufzunehmen. Der Verzicht schließt einen Erwerb von Lebens- und Krankenversicherungsbeständen von den französischen Versicherungsgruppen im Wege der Einzelvereinbarung jedoch nicht aus. Für diesen Fall ist eine Anbietungspflicht an alle deutschen Gesellschaften vorgesehen, von denen die französischen Gruppen 1947 einen Versicherungsbestand erhielten (Anlage 24). In sonstigen Versicherungszweigen können deutsche Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit während der Übergangszeit noch nicht unter eigener Firma, wohl aber im Wege der Beteiligung an Versicherungsunternehmen wiederaufnehmen, die aus der Umgründung von französischen Versicherungsgruppen entstehen. Kehren sie nach Beendigung der Übergangszeit in ihr eigenes Arbeitsgebiet zurück, werden sie hinsichtlich der Möglichkeit des Erwerbs von Versicherungsbeständen der französischen Versicherungsgruppen günstiger gestellt als die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen. Nach Beendigung der Übergangszeit sind Umgründungen von französischen Versicherungsgruppen und Bestandsübereignungen auf Mitgliedsunternehmen der Gruppe möglich, jedoch darf die Tätigkeit der französischen Versicherungsgruppen von nicht mehr Unternehmen fortgesetzt werden, als Gruppen vorhanden sind (Artikel 77). Umgegründete Versicherungsunternehmen werden, wenn sie ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das übrige Gebiet der Bundesrepublik ausdehnen wollen, wie Inländer nach Richtlinien behandelt, die auf einer völligen Reziprozität zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland beruhen. Bonn, den 7. Dezember 1956 Dr. Pohle (Düsseldorf) Berichterstatter Anlage (zu Nr. 20) Betr. Kontingente im französisch-saarländischen Warenverkehr (Artikel 64 und Anlage 20) Der ursprüngliche Gesamtwert beträgt bei: Liste A = 120 Liste B = 60 Die Ausnutzung der Liste B beträgt 40, also weniger als 75 v. H. ihres ursprünglichen Gesamtwerts (also weniger als 45). Es wird zunächst der Wert der Ausnutzung der Liste B = 40 zu 3/4 des ursprünglichen Gesamtwerts dieser Liste = 60 ins Verhält- nis gesetzt. Das ergibt 45 . Dieser Wert wird mit dem ursprünglichen Gesamtwert der Liste A multipliziert, so daß sich als neuer Gesamtwert x 40/45 120 4800/45 = 106,6 ergibt. Die Ausnutzung der Liste A wird mit 80 festgestellt. Es wird zunächst der Wert der Ausnutzung der Liste A = 80 zu 3/4 des ursprünglichen Gesamtwerts dieser Liste ins Verhältnis gesetzt. Das ergibt 80/90. Dieser Wert wird mit dem ursprünglichen Gesamtwert der Liste B multipliziert, so daß sich als neuer Gesamtwert x =80/120 0,75 60 = 53,33 ergibt; die Kürzung würde also 60 — 53,33 = 6,67 betragen. Die Formel bezweckt, im Interesse der Aufrechterhaltung eines möglichst hohen Standes des Warenverkehrs auch bei einer umfangreicheren Nichtausnutzung einer der beiden Listen die Kürzung der Kontingente verhältnismäßig niedrig zu halten, also keinen Kontingentverfall eintreten zu lassen. Eine Kürzung ohne Berücksichtigung des Toleranzwertes würde in dem ersten Fall statt 106,6 zu 80, im zweiten Fall statt 53,3 zu 40 führen. c) Bericht über die finanz- und währungspolitischen Bestimmungen des Vertrages Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Gülich 1. Da für eine Übergangszeit von höchstens drei Jahren (Artikel 1) im Saarland die Währungs- und Zollunion mit Frankreich weiter bestehenbleibt, mußte folgerichtig auch das französische Finanz-und Steuerrecht, soweit es im Saarland eingeführt worden ist, für die Dauer der Übergangszeit in Kraft bleiben. Diese Tatsache wird somit für die Übergangszeit zum wesentlichen Kern des Haushalts-, Finanz-und Steuerwesens des Saarlandes und gestattet der saarländischen Gesetzgebung und der Bundesgesetzgebung nur einen bescheidenen Raum. Dennoch aber müssen in der Übergangszeit wichtige finanzpolitische Maßnahmen getroffen werden, die sich auch im Bundeshaushalt auswirken. Es soll deshalb dargestellt werden a) das System des Finanz- und Steuerrechtes im Saarvertrag, einschließlich seiner Anlagen und des beigefügten Briefwechsels, sowie die Beurteilung durch den Ausschuß b) die am Ende der Übergangszeit sich aus den Verträgen ergebende Belastung des Bundeshaushaltes c) die schon während der Übergangszeit notwendigen deutschen finanzpolitischen Maßnahmen und deren mutmaßliche Auswirkung im Bundeshaushalt. A. Steuerfragen 2. Saarländische Steuergesetzgebung: Während der Übergangszeit ist die saarländische Gesetzgebung nur für direkte Steuern und Verkehrsteuern zuständig (Artikel 15 Abs. 1), die in ihren Grundzügen weitgehend dem bis 1945 geltenden Reichsrecht entsprechen, aber — infolge der faktischen Abtrennung des Saarlandes — an der Fortbildung des bundesdeutschen Rechts nicht teilgenommen haben (Artikel 15 Abs. 1). Da aus einleitend dargelegten Gründen während der Übergangszeit nicht das gesamte deutsche Steuerrecht eingeführt werden konnte, hat sich der Ausschuß davon überzeugt, daß es folgerichtig ist, dem Saarland das ihm bisher zustehende Steuergesetzgebungsrecht, das nach dem Ende der Übergangszeit auf den Bund übergeht, für die Übergangszeit zu belassen, zumal der saarländische Gesetzgeber die besondere Lage des Saarlandes am besten beurteilen kann. Um aber am Ende der Übergangszeit die steuerrechtliche Angleichung an das in der Bundesrepublik geltende Steuerrecht zu erleichtern, ist festgelegt worden, daß das saarländische Steuergesetzgebungsrecht der Zustimmung der Bundesrepublik bedarf (Artikel 15 Abs. 1). Eine Zusammenstellung der im Saarland erhobenen Steuern und ihres Aufkommens wird in der Anlage beigefügt. 3. Steuerliche Gleichbelastung der Wirtschaft: Bereits im „Wirtschaftsvertrag zwischen Frankreich und dem Saarland" vom 20. Mai 1953 (Amtsblatt des Saarlandes Nr. 53 vom 15. Dezember 1953) war festgelegt worden, daß die Regierung des Saarlandes das ihm zustehende Steuerrecht so gestaltet, daß die saarländischen Unternehmen unter den gleichen Wettbewerbsbedingungen stehen wie die französischen Unternehmen (Artikel 4 Abs. 2). Nunmehr ist vorgesehen, die Belastung der saarländischen Unternehmen der der französischen Unternehmen gleichwertig zu gestalten, soweit diese Belastung auf französischen staatlichen Maßnahmen beruht. Im einzelnen soll für die Dauer der Übergangszeit analog Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe a a. a. O. sichergestellt werden, daß die aus Steuern und sonstigen Abgaben sich ergebende Gesamtbelastung von Unternehmen eines jeden Zweiges der gewerblichen Wirtschaft im Saarland keinen fühlbaren Unterschied im Vergleich zu der aus Steuern und sonstigen Abgaben sich ergebenden Gesamtbelastung von Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges in Frankreich ergeben (Artikel 20 Abs. 2). Der Ausschuß erkennt an, daß das Gesamtsteuersystem im Saarland auch vom saarländischen Standpunkt aus als ein Ganzes gesehen werden muß. Das Saarland muß jedoch bestrebt sein, unter voller Beachtung des vertraglich festgelegten Grundsatzes eine schrittweise Annäherung der saarländischen Steuergesetze an die Steuergesetze des Bundes durchzuführen, damit Vorteile und Nachteile für die Steuerzahler jeweils gleichzeitig wirksam werden. Die Regierung des Saarlandes hat mitgeteilt, daß ein erster Entwurf für eine solche Annäherung der Steuergesetzgebung bereits in Vorbereitung ist. 4. Französisches Steuerrecht im Saarland: Mit der Zoll- und Währungsunion wurde im Saarland das französische Recht für indirekte Steuern und Steuern auf Lieferungen und Leistungen eingeführt. Es ist deshalb folgerichtig, daß, so lange die Währungs- und Zollunion bestehenbleibt, auch das französische Steuerrecht weiter bestehenbleiben muß. Hierbei ist folgendes zu unterscheiden: a) Die bei Inkrafttreten des Vertrages geltenden französischen Rechtsvorschriften bleiben während der Übergangszeit weiterhin in Kraft (Artikel 15 Abs. 2). b) Die in Frankreich nach Inkrafttreten des Vertrages neu erlassenen einschlägigen Rechtsvorschriften werden im Saarland unter den in Artikel 41 vorgesehenen Bedingungen eingeführt (Artikel 15 Abs. 3). Das Verfahren regelt Artikel 41, durch den die Regierung des Saarlandes verpflichtet wird, die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften durch inhaltsgleiche Verordnungen einzuführen. (Dr. Gülich) 5. Für den Fall, daß besondere Gegebenheiten im Saarland Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 2 und 3 erfordern, ist vereinbart worden, daß solchen Abweichungen im Einvernehmen mit der französischen Regierung (unter Beachtung der in Artikel 20 — vergleiche Nr. 3 — festgelegten Bedingungen) Rechnung getragen werden kann. Hierbei sind die Bestimmungen des Artikels 20 (vergleiche Nr. 3) zu beachten (Artikel 15, Abs. 4 und Brief Nr. 5 Abs. 2). 6. Um Mißverständnisse auszuschließen, muß hinzugefügt werden, daß unter die in Nr. 4 genannten Rechtsvorschriften ganz allgemein die saarländische Umsatzsteuer ebensowenig gehört wie die französische Lokaltaxe (taxe locale sur le chiffre d'affaires) und ganz allgemein die Lokalsteuern aller Art (Brief Nr. 5). 7. Auch die nach französischem Recht erhobenen Steuern werden von den saarländischen Behörden nach den im Saarland geltenden Verfahrensvorschriften verwaltet (Artikel 15 Abs. 5). 8. Desgleichen ist vereinbart worden, daß für dieselben Steuerarten auch das im Saarland geltende Steuerstrafrecht einschließlich des Verfahrensrechtes angewendet wird (Artikel 15 Abs. 6). 9. Monopole: Das im Saarland bestehende Monopolrecht für a) Tabak b) Zündwaren c) Pulver und Sprengstoffe c) Alkohol bleibt weiterhin in Kraft (Artikel 23). Dies wird damit begründet, daß zwischen der Verbrauchsbesteuerung und dem Monopolrecht, insbesondere bei Tabak, Zündwaren und Branntwein, ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daß sich die Weiterführung der Monopole zwangsläufig ergibt. Die monopolrechtlichen Vorschriften werden in der Anlage 5 im einzelnen aufgeführt. 10. Doppelbesteuerung: Da die Zoll- und Währungsunion des Saarlandes mit Frankreich zahlreiche französische Unternehmen veranlaßt hat, im Saarlande Betriebsstätten zu eröffnen, andererseits auch saarländische Unternehmungen in Frankreich Betriebsstätten eröffnet haben oder in anderer Weise ihre Tätigkeit über die Grenzen hinaus ausgedehnt haben, da auch Arbeitnehmer ganz oder vorübergehend jenseits der Landesgrenze beschäftigt werden, war es notwendig, ausführliche Vorschriften über die Vermeidung von Doppelbesteuerung in das Vertragswerk aufzunehmen (Vgl. Artikel 19 und Anlage Nr. 4). 11. Die Anlage 4 regelt auch die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen im Verhältnis zwischen dem Saarland und Frankreich. Die Bestimmungen der Anlage 4 haben entsprechend der besonderen steuerrechtlichen Lage des Saargebietes den Charakter der vollständigen Gegenseitigkeit. B. Finanzausgleich 12. Aus Gründen der finanzrechtlichen Systematik muß an dieser Stelle erwähnt werden, daß als Folge des gleichzeitigen Bestehens alten deutschen, neuen saarländischen und französischen Steuerrechts und der daraus resultierenden Haushaltswirtschaft des Saarlandes das Saarland während der Übergangzeit weder am (vertikalen) Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Artikel 106 Abs. 3 GG) noch am (horizontalen) Finanzausgleich zwischen den Ländern (Artikel 107 Abs. 2 GG) teilnehmen kann. Die Bundesrepublik darf im Saarland keine Steuern erheben und keine Beteiligung an Steuern des Saarlandes fordern (Brief Nr. 9 Abs. 2). Damit wird gleichzeitig der Wunsch Frankreichs erfüllt, eines Transferierung von öffentlichen Einnahmen aus dem Saarland in die Bundesrepublik möglichst auszuschließen (Brief Nr. 9 Abs. 3). Der Finanzausgleich zwischen dem Saarland und den Gemeinden des Saarlandes wird während der Übergangszeit wie bisher geregelt. C. Währungsumstellung 13. Am Ende der Übergangszeit tritt die deutsche Mark an Stelle des französischen Franken als gesetzliches Zahlungsmittel. Die zentralen Fragen bei der Währungsumstellung sind: a) Zu welchem Kurs sollen Bargeld, Giralgeld und Schuldverhältnisse umgetauscht werden? b) Was soll mit den beim Umtausch anfallenden französischen Zahlungsmitteln geschehen? Es entstanden hier, wie bei jeder Währungumstellung, reale Interessengegensätze, so daß die Verhandlungen über diesen Gegenstand naturgemäß schwierig und langwierig waren. Die Verhandlungen endeten mit einem Kompromiß, der vom Ausschuß zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. 14. Kursfrage: Bargeld und Giralgeld werden zu dem offiziellen Kurs umgestellt, der am Umtauschtage gilt. Dem Berechtigten wird der volle Gegenwert in DM zur Verfügung gestellt. Die Umstellung der Schuldverhältnisse — sowohl über wiederkehrende Leistungen wie für einmalige Leistungen — blieb im Vertragswerk offen; sie bedarf späterer Regelung. Schuldverhältnisse zwischen Saarländern und Franzosen, die auf französische Währung abgeschlossen sind, bleiben als solche bestehen (Artikel 55). Brief Nr. 17 erläutert im einzelnen, daß — unter Bezugnahme auf Artikel 55 Abs. 4 — unter dem amtlichen Kurs der beiden Währungen die Parität zu verstehen ist, die sich durch Vergleich der beiden Währungen zum US-Dollar ergibt. (Dr. Gülich) Die französische Regierung hatte zu Beginn der Verhandlungen gefordert, daß am Umtauschtage alles Bargeld, alles Giralgeld und alle Schuldverhältnisse zum offiziellen Kurs des Umtauschtages umgestellt werden sollten. Die Annahme dieser Forderung hätte jedoch Löhne, Gehälter, Mieten, wiederkehrende Leistungen auf einem Niveau gehalten, das sich von dem deutschen Niveau wesentlich unterscheidet. Die Disparität des beiderseitigen Preisniveaus beträgt zur Zeit 20 v. H.; man kann sogar damit rechnen, daß sich die Disparität in der Übergangszeit noch vergrößert. Die Bundesregierung hat sich bemüht, soweit wie möglich zu erreichen, da(3 am Umstellungstage nicht einseitig alle Schuldner einen Umstellungsverlust, alle Gläubiger einen Umstellungsgewinn erhalten sollten und daß eine Verminderung der Investitions-und Konsumneigung im Saarland, in Erwartung eines möglichen Kursgewinns von 20 v. H., vermieden werden sollte. Mit Umstellung der Schuldverhältnisse sind einige noch nicht gelöste Fragen aufgeworfen. Nach Erklärungen der Bundesregierung werden jedoch etwaige spätere Anpassungsmaßnahmen, die auf eine möglichst reibungslose und gerechte Durchführung der Währungsumstellung abzielen, durch den Vertrag nicht ausgeschlossen. 15. Verwendung der beim Umtausch anfallenden französischen Zahlungsmittel: Bei der Einführung der Frankenwährung im Saarland hat die französische Regierung 9 Mrd. Franken als Erstausstattung zur Verfügung gestellt. Die Rückzahlung dieses Betrages bei der neuen Währungsumstellung auf DM war von vornherein unbestritten. Frankreich forderte jedoch bei Beginn der Verhandlungen, daß von dem heutigen Gesamtumlauf — von französischen Franken ausgehend — im Vertrag eine Pauschalsumme von 70 Mrd. Franken festgelegt werden sollte. Der Kompromiß, der schließlich erzielt worden ist, ist für die Bundesrepublik nicht befriedigend, wird jedoch vom Ausschuß zustimmend zur Kenntnis genommen. Es ist vereinbart, daß die französischen Geldzeichen beim Umtausch der Banque de France übergeben werden. Die Bundesrepublik garantiert Frankreich die Zahlung von 40 Mrd. Franken (Artikel 56 Abs. 2), auch wenn weniger als 40 Mrd. Franken französischer Geldzeichen im Saarland im Umlauf sein sollten. Die Bundesregierung hat sich zum Beweis ihres guten Willens also zu einer Mehrzahlung von 31 Mrd. Franken bereit gefunden. 16. Artikel 57 bestimmt, daß die beiden Vertragsstaaten „rechtzeitig" einen paritätischen Währungsausschuß bilden, der die bei der Umstellung auftauchenden Probleme lösen soll. Aufgaben, Befugnisse und Verfahren des paritätischen Währungsausschusses werden in Anlage 18 geregelt. 17. Verbindlichkeiten des Saarlandes: Das Saarland hat gegenüber Frankreich eine Reihe von Verbindlichkeiten, die nach dem Vertragswerk durch die Bundesrepublik geregelt werden. Es handelt sich zum Teil um eindeutige und jetzt übersehbare Forderungen und Verbindlichkeiten, zum Teil um Forderungen und Verbindlichkeiten, deren zahlenmäßige Festlegung erst mit oder nach der Währungsumstellung möglich ist. Sie werden in den folgenden Punkten behandelt. 18. Bei Einführung der französischen Währung hat Frankreich den Kreditinstituten und Versicherungsanstalten des Saarlandes Frankenvorschüsse eingeräumt, die zurückgezahlt werden müssen (Artikel 58). Die Höhe der Vorschüsse beläuft sich nach dem derzeitigen Stand auf rund 28 Mrd. Franken. 19. Die Bundesrepublik übernimmt die dem Saarland 1955 gewährte Anleihe von 8 Mrd. Franken (Artikel 59 Abs. 1). Der Anleihebetrag von 8 Mrd. Franken wird sich je nach der Dauer der Übergangszeit um die Amortisationsbeträge ermäßigen. Der Amortisationssatz beträgt 1,6 v. H. 20. Die Bundesrepublik übernimmt die Forderungen Frankreichs aus Darlehen und Vorschüssen, die der französische Trésor den Steinkohlenbergwerken im Saarland außer den Marshallplan-Darlehen zur Verfügung gestellt hat (Artikel 59 Abs. 2). Der derzeitige Stand der Forderungen beträgt nach Mitteilung der Saarregierung rund 4,6 Mrd. Franken. Tilgungssatz auch hier 1,6 v. H. Mit dem Übergang der Steinkohlenbergwerke im Saarland auf den neuen Rechtsträger tritt die Bundesrepublik in bezug auf die Garantieverpflichtungen des französischen Trésors gegenüber den Gläubigern der Steinkohlenbergwerke an die Stelle des französischen Trésors (Artikel 59 Abs. 3 und Brief Nr. 19). 21. Tresorverbindlichkeiten: Artikel 60 bestimmt, daß die Forderungen und Verbindlichkeiten im Verhältnis zwischen dem französischen Tresor einerseits und dem saarländischen Tresor und der Bundesrepublik andererseits nach den Vereinbarungen der Anlage 19 geregelt werden; sie werden in den folgenden Punkten behandelt. 22. Anlage 19 Artikel 1 regelt die Behandlung der Anleihen, die aus Marshallplanmitteln oder als sogenannte „marshallisierte" an die Stelle von Marshallplanmitteln getretene Kredite nach dem Saarland geflossen sind. Hierzu ist im einzelnen zu bemerken: a) Die Höhe der Darlehen aus Marshallplangeldern beläuft sich auf rund 10 Mrd. Franken (Anlage 19 Artikel 1 Abs. 1). b) Die Darlehen an die Steinkohlenbergwerke im Saarland und an die saarländische Universität belaufen sich insgesamt auf 15,9 Mrd. Franken, davon sind 100 Mio Franken Darlehen an die Universität des Saarlandes gegeben (Anlage 19 Artikel 1 Abs. 2). c) Die Höhe der Rückflüsse aus den gewährten Marshallplandarlehen von 10 Mrd. Franken ist mit etwa 6 v. H. (4,5 v. H. Zinsen, 1,6 v. H. Tilgung) der geschuldeten Darlehenssumme anzunehmen (Anlage 19 Art. 1 Abs. 3). (Dr. Gülich) 23. Postscheckguthaben: Der Monatssaldo aus dem Abrechnungsverkehr zwischen der französischen Postverwaltung und der saarländischen Postverwaltung beträgt etwa 6,5 Mrd. Franken. Abgerechnet und beglichen wird im allgemeinen ein Zweimonatssaldo in Höhe von rd. 12 Mrd. ffrs. Ein solcher Ende 1956 bestehender Saldo wird dem Saarland auf Antrag auf die Dauer von 18 Monaten vom Inkrafttreten des Vertrages an zinslos gestundet werden (Anlage 19 Artikel 2). 24. Da sich aus allen jetzt erörterten Positionen bei der Abrechnung ein beträchtlicher Saldo ergeben kann, dessen kurzfristige Abrechnung der Regierung des Schuldnerlandes haushaltsmäßige Schwierigkeiten bereiten könnte, ist eine Vereinbarung getroffen worden, nach der auf Wunsch der betroffenen Regierung über die Abwicklung dieser Verpflichtungen erneut gesprochen werden kann (Anlage 19 Artikel 4 Abs. 2). 25. Die Bundesrepublik übernimmt die Transfergarantien, die Frankreich vor dem Ende der Übergangszeit Personen gewährt hat, die nicht im Währungsgebiet des französischen Franken ansässig sind, aber Kapital im Saarland angelegt haben; sie übernimmt insbesondere die Transfergarantien, die von Frankreich der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aus Anlaß der Bewilligung von Anleihen der Hohen Behörde Personen im Saarland gewährt worden sind (Artikel 61 Abs. 1). Es wird vereinbart, daß innerhalb von 6 Monaten — vom Ende der Übergangszeit gerechnet — der Transfer von Beträgen aus dem Saarland nach Frankreich und umgekehrt genehmigt wird (Artikel 61 Abs. 2 und 3). D. Haushaltsrecht 26. Als gemeinsame Einnahmen des Saarlandes und Frankreichs (Artikel 16 Abs. 1) gelten a) das Aufkommen der nach französischem Recht erhobenen indirekten Steuern und Steuern auf Lieferungen und Leistungen b) das Aufkommen im Saarland und in Frankreich an Zöllen, Steuern. Gebühren und Einnahmen aller Art, die durch die (französische) Zollverwaltung erhoben werden. 27. Als gemeinsame Ausgaben des Saarlandes und Frankreichs (Artikel 16 Abs. 2) gelten a) Zuschüsse zur Senkung der Preise oder zur Verbilligung des Bezugs von Bedarfsgütern b) Aufwendungen für Exportsubventionen (zur Schaffung der Wettbewerbsfähigkeit saarländischer und französischer Unternehmen auf Märkten außerhalb der französischen und saarländischen Zoll- und Währungsunion in Form von Preisgarantien und der Rückerstattung steuerlicher und sozialer Abgaben) (hierzu Brief Nr. 7). c) Ausgaben der französischen Zollverwaltung (einschließlich der Pensionen). 28. Die Anteile des Saarlandes und Frankreichs an den gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben werden jährlich nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl ermittelt (Artikel 16 Abs. 3). 29. Das Saarland trägt wie bisher die Kosten für den Bau und die erste Einrichtung der nach dem 1. April 1948 fertiggestellten Neubauten für die Zollverwaltung und deren Bedienstete. Gebäude und E inrichtungen bleiben Eigentum des Saarlandes. Frankreich zahlt eine Entschädigung, welche den Zinsen für die dem Saarland in Ausführung dieser Bestimmungen entstandenen Kosten entspricht (Artikel 16 Abs. 4). 30. Die Feststellung und der Zahlungstermin der Anteile an den gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben erfolgt jährlich durch die saarländische und französische Finanzverwaltung. Vier Abschlagszahlungen jeweils am Ende des Kalendervierteljahrs. Abschlußzahlungen sind jeweils am 1. Juli des folgenden Jahres fällig (Artikel 17). 31. Der Artikel 18 umfaßt die Finanzierungsmöglichkeiten des saarländischen Tresors durch Dauervorschüsse, Vorschüsse, kurzfristige Schatzwechsel und Kassenkredite. Der Artikel entspricht Artikel 7 des Wirtschaftsvertrages zwischen Frankreich und dem Saarland vom 20. Mai 1953. Die französische Regierung hat bei den Vertragsverhandlungen wegen des Fortbestands der Tresorbeziehungen während der Übergangszeit die Übernahme des Artikels 7 des Wirtschaftsvertrages in den neuen Vertrag gewünscht. Auch die Bundesregierung hat diese Regelung für zweckmäßig gehalten. Im einzelnen ist zu Artikel 18 folgendes auszuführen: Zu Absatz 1 Der mit Beendigung der Übergangszeit an Frankreich zu erstattende Dauervorschuß beläuft sich auf 1 087 000 000. Zu Absatz 2 Bei der Banque de France hat das Saarland vorübergehend Vorschüsse nicht aufgenommen; sie werden voraussichtlich auch in Zukunft nicht in Anspruch genommen. Zu Absatz 3 Das Saarland hat von der in Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit der Ausgabe kurzfristiger Schatzwechsel keinen Gebrauch gemacht; es ist nicht zu erwarten, daß in Zukunft Schatzwechsel ausgegeben werden. Zu Absatz 4 Kassenmittel hat das Saarland bisher von Frankreich nicht angefordert. (Dr. Gülich) 32. Die Beziehungen zwischen dem saarländischen Tresor und dem französischen Tresor und zwischen der saarländischen Finanzverwaltung und dem Trésorier Général de France im Saarland bleiben bis zum Ende der Übergangszeit unverändert. Insbesondere werden die Geldmittel des saarländischen Tresors weiterhin heim französischen Tresor eingezahlt (Brief Nr. 8). 33. Infolge des Fortbestehens der Währungsunion in der Übergangszeit ist der Haushalt des Saarlandes ein Haushalt in Frankenwährung. Frankenguthaben der Bundesrepublik werden auf besonderen Konten beim saarländischen Tresor geführt und unterschieden von den Konten, die der saarländische Tresor in eigenem Namen unterhält. Die Bundesrepublik kann über ihre Guthaben im Währungsgebiet des französischen Franken zur Dekkung des Bedarfs von Verwaltungsbehörden im Saarland verfügen. Bundesbahn und Bundespost können ihre Einnahmen auch für betriebliche Investitionen verwenden (Brief Nr. 9). E. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt 34. Finanzielle Auswirkungen, die sich nach dem Saarvertrag (Anlage 19 Artikel 3) am Ende der Übergangszeit und später ergeben werden, also Forderungen Frankreichs an die Bundesrepublik darstellen: Betrag (ffrs.) a) Forderungen aus dem Notenumtausch 40 000 000 000 (ffrs. in DM) (Artikel 56 Abs. 2) b) Vorschüsse gemäß Artikel 2 des französischen Gesetzes zur Einführung der französischen Währung im Saarland (Nr. 47 —2158 vom 15. November 1947) (Artikel 58 Abs. 1) 28 000 000 000 Es bleibt späterer Entscheidung des Bundesgesetzgebers vorbehalten, ob und inwieweit die Aufwendungen für die in Buchstaben a) und b) genannten Beträge durch Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder gegen den Bund gedeckt werden. c) Anleihe vom 22. Juni 1955 (Artikel 59 Abs. 1) 8 000 000 000 d) Darlehen und Vorschüsse an die Steinkohlenbergwerke im Saarland von ursprünglich 2 200 000 000 ffrs. und 2 400 000 000 ffrs. (Artikel 59, Abs. 2) 4 600 000 000 Bei den Positionen c) und d) handelt es sich also um die Übernahme der Gläubigerstellung durch die Bundesrepublik; hiermit ist jedoch die endgültige Behandlung der Forderung zu d) noch offengeblieben. Die Forderungen Frankreichs an die Bundesrepublik belaufen sich mithin auf rd. 80 Milliarden ffrs., was rd. 960 Millionen DM entspricht. Die endgültige Belastung des Bundes wird mithin auch von der Entscheidung abhängen, welche nach den Ausführungen zu Position b) noch getroffen werden muß. 35. Die Begleichung des Postschecksaldos (siehe Nr. 23) wird das Saarland am 30. Juni 1958 in Höhe von rd. 12 Mrd. ffrs. aus Haushaltsmitteln leisten müssen, weil die französischen Postscheckguthaben nicht nur als Betriebsmittel in Anspruch genommen, sondern auch zu Haushaltsausgaben verwendet worden sind. Für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit haftet der Bund (Anlage 19 Artikel 4 Abs. 3). 36. Nach der gleichen Bestimmung haftet der Bund für einen Betrag (ffrs.) am 26. Oktober 1954 dem Saarland gewährten Dauervorschuß gemäß Artikel 7 des Wirtschaftsvertrages zwischen Frankreich und dem Saarland vom 20. Mai 1953 (Artikel 18 Abs. 1) in Höhe von 1 087 000 000 soweit nicht das Saarland mit folgenden Forderungen aufrechnen kann: a) Guthaben der Landeshauptkasse am Ende der Übergangszeit aus der Anlage von Betriebsmitteln beim französischen Tresor rd 1 000 000 000 b) Guthaben des Saarlandes am Ende der Übergangszeit aus der Abrechnung über die gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben Frankreichs und des Saarlandes nach Artikel 16 und 17 des Saarvertrages . . . . rd. 1 000 000 000 37. Der Ausschuß ist sich klar darüber, daß schon während der Übergangszeit das Saarland einer wirksamen Finanzhilfe bedarf. Er hält es deshalb für erforderlich, daß der Bund schon jetzt seine grundsätzliche Bereitschaft dazu erklärt. Dieser Auffassung des Ausschusses kommt die Erklärung der Bundesregierung entgegen, die der Bundesminister der Finanzen am 7. Dezember 1956 im Deutschen Bundestag abgegeben hat. Es heißt in dieser Erklärung, daß in den Entwurf des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1957 für das neue Bundesland an der Saar noch nichts eingesetzt sei, weil noch freie Beträge aus dem jetzt laufenden Jahr vorhanden seien und der saarländische Haushalt noch nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus erklärte der Herr Bundesfinanzminister: „Ich glaube aber, daß es bei den in das neue Jahr übertragenen Mitteln für das Saarland nicht bleiben kann und daß von anderen Haushaltsstellen wesentliche Ersparnisse zugunsten der Saar erbracht werden müssen." Nach dem Memorandum der Saarregierung vom 20. November 1956 handelt es sich um folgende Gruppen: (Dr. Gülich) a) Die für die Rationalisierung des Kohlenbergbaus erforderlichen Investitionen sollen vor allem bereitgestellt werden für die Errichtung einer neuen Schachtanlage, die Erhöhung der Tagesförderung, den Ausbau der Kraftwerke, die Erweiterung der Kokereien. Die hierfür notwendigen und nicht durch das Saarland und nicht durch Abschreibungen und Kredite aufzubringenden Beträge würden sich nach dem Memorandum auf rund 45 Mrd. ffrs. belaufen. b) Auch die übrige Industrie, die Energiewirtschaft, der Handel, das Handwerk werden eine erhebliche Hilfe z. B. für Investitionen, Wertminderung der Lagerbestände, Transferverluste bei Aufnahme von DM-Krediten erhalten müssen. Diese Hilfe wird sich nicht nur auf Steuererleichterungen beschränken können, die sich in Mindereinnahmen des saarländischen Haushaltes auswirken werden. c) Der Ausbau des Straßennetzes im Saarland und sein Anschluß an das Straßennetz des übrigen Bundesgebietes, insbesondere der Ausbau der Autobahn Mannheim-Saarbrücken mit Anschlußstraßen, der Bau einer Kraftfahrstraße als Anschluß von Saarbrücken zur Hunsrückhöhenstraße, der Bau einer Kraftfahrstraße von Luxemburg Grenze-Saarbrücken und der Grenzstraßen vom Saarland in die Bundesrepublik erfordern neben wasserwirtschaftlichen Maßnahmen und einer Reihe verschiedener anderer Anliegen der Saarregierung erhebliche Mittel des Bundes. Obgleich das Memorandum konkrete Zahlenangaben zu den einzelnen Positionen gemacht hat, konnte der Ausschuß nur die grundsätzliche Bereitschaft zur Hilfe erklären; die Weiterbehandlung des Memorandums müssen Parlament und Regierung überlassen bleiben. Bonn, den 7. Dezember 1956 Dr. Gülich Berichterstatter Anlage (zu Nr. 2 und 4) Betr. Steuern im Saarland (Artikel 15) Istaufkommen in den Redmungsjahren Istaufkommen in den Redmungsjahren Steuerart 1954 1955 1956 Steuerart 1954 1955 1956 (geschätzt) (geschätzt) in Mio in Mio in Mio in Mio in Mio in Mio ffrs ffrs ffrs ffrs ffrs ffrs A. Besitz- und C. Anteil des Saar- Verkehrsteuern landes an den ge- Lohnsteuer (Staatsan- ureinsamen Einnah- teil) 5 624 6 491 8 000 men Frankreichs und des Saarlandes Kapitalertragsteuer . . 171 154 360 nach den Bestim- Steuerabzug von Auf- mungen des Steuer- sichtsratsvergütun- und Haushaltver- gen 35 42 80 trags v. 20. Mai 1953 Steuerabzug von Ein- 1. Indirekte Steuern, künften bei be- die im Saarland er- schränkt Steuer- hoben werden: pflichtigen 47 87 85 Produktionsteuer . 12 087 325 125 Veranlagte Einkom- Mehrwert- u. Dienst- mensteuer leistungsteuer (ab (Staatsanteil) . . . 3 822 4 646 4 700 1. Juli 1954 an die Körperschaftsteuer Stelle der Produk- (Staatsanteil) . . . . 2 171 2 976 3 800 tionsteuer getreten) . 7 026 19 205 21 000 Vermögensteuer . . . 680 730 600 Einheitssonderab- Erbschaftsteuer . . . . 108 142 80 gaben auf Mineral- 259 240 240 wasser, Biere usw. . Grunderwerbsteuer Pauschale Fleischab- (Staatsanteil) . . . . 171 183 190 gabe 1 056 1 013 1 095 Urkundensteuer . . . 582 634 620 Pauschale Weinab- Versicherungsteuer . . 154 180 190 gabe 85 86 85 Feuerschutzsteuer . . 32 37 35 Umlaufsteuer auf Gesellschaftsteuer . . . 49 99 160 Wein und Obstwein . 24 23 23 Umsatzsteuer Verbrauchsteuer auf (Staatsanteil) 4 971 3 281 1 900 Alkohol (Brannt- wein) 632 665 670 Überschuß der Tabak- und Zündwarenregie 3 650 3 700 4 000 Zusatzabgabe für Aperitife auf Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Stundungszinsen 161 225 105 Alkoholbasis . . . 12 10 14 usw Zusatzabgabe für Zucker 1 1 1 Sprengstoffsteuer . . 61 71 72 Summe A: 22 428 23 607 24 905 Stempel-, Ausferti- B. Gemeinschaftshilfe- gungs- und Suchge- abgabe bühren 13 13 12 (zweckgebunden) 3 060 4 056 4 000 Garantieabgabe für Edelmetalle einschl. Prüfungsgebühren . 2 2 2 2. Abschlagszahlungen . Frankreichs auf den Anteil des Saarlan- des an den gemein- samen Einnahmen . 8 200 10 500 22 000*) Summe C: 29 458 32 154 45 339 *) In dem Betrag ist eine Nachzahlung Frankreichs für das Rechnungsjahr 1955 in Höhe von 4,5 Milliarden ffrs. enthalten. d) Bericht zu dem Kapitel VI „Kohle" des Vertrages Berichterstatter: Abgeordneter Sabaß I. Allgemeines Im Rahmen des deutsch-französischen Saarvertrages kommt der Neuordnung des Steinkohlenbergbaus im Saarland in besitzmäßiger und organisatorischer Hinsicht sowie der Neuregelung des Absatzes der Saarkohle besondere Bedeutung zu. Mit Rücksicht hierauf sind die betreffenden Vertragsbestimmungen in einem besonderen Abschnitt „Kohle" (Kapitel VI Artikel 78 bis 88 und den zugehörigen Anlagen 25 bis 30) zusammengefaßt. Übersicht über den Inhalt der einzelnen Artikel des Kapitels VI des Saarvertrages 1. Abschnitt: Warndt Artikel 78 Abschluß eines Pachtvertrages über einen Teil des Kohlenvorkommens des Warndt zwischen dem neuen Rechtsträger der Steinkohlenbergwerke im Saarland und den Houillères du Bassin de Lorraine. Anlage 25 Entwurf eines Pachtvertrages über Kohlenvorkommen im Warndt. Artikel 79 Regelung der Bergaufsicht unter und über Tage in den verpachteten Teilen des Warndt-Kohlenvorkommens. Anlage 26 Überwachung des Abbaus im verpachteten Warndt-Gebiet. Artikel 80 Erleichterungen im Grenzund Zollverkehr für den Betrieb der im deutschen Hoheitsgebiet gelegenen Außenschächte der Houillères du Bassin de Lorraine. Artikel 81 Lieferung von 1,2 Mio t Saarkohle jährlich an Frankreich für 20 Jahre als Gegenleistung für die vorzeitige Aufgabe des Abbaufeldes Vuillemin im Warndt. Anlage 27 Bestimmungen über die Kohlenlieferungen gemäß Artikel 81 des Vertrages. Artikel 82 Ausgleich der sich in bezug auf den Abbau im Warndt ergebenden gegenseitigen Forderungen der Bundesrepublik und Frankreichs. 2. Abschnitt: Kohlenabsatz Artikel 83 Frankreich erhält 33 v. H. der verkaufsfähigen Saarförderung für die Dauer von 25 Jahren. Anlage 28 Kohlenabsatz. Artikel 84 Errichtung einer paritätischen deutsch-französischen Gesellschaft für die Koordinierung des Absatzes der Saarkohle und der lothringischen Kohle. Anlage 29 Organisation des Kohlenabsatzes, Richtlinien für das Statut der deutschfranzösischen Verkaufsgesellschaft. 3. Abschnitt: Organisation des Steinkohlenbergbaus im Saarland und Sonderregelung für das französische Personal Artikel 85 Schaffung eines neuen Rechtsträgers für den Saarbergbau. Artikel 86 Führung des Saarbergbaus während der Übergangszeit. Einsetzung eines paritätischen Beirates. Artikel 87 Übertragung der Vermögenswerte der „Saarbergwerke" auf den neuen Rechtsträger, Übernahme der Verpflichtungen durch diesen. Erlöschen der Finanzierungsverpflichtungen Frankreichs gegenüber den „Saarbergwerken". Deutscher Verzicht auf etwaige Ansprüche aus dem von Frankreich geführten Betrieb der Saargruben. Artikel 88 Sonderregelung betr. die Stellung der französischen Bediensteten der „Saarbergwerke" nach Übergang des Unternehmens auf den neuen Rechtsträger. Anlage 30 Bestimmungen über die französischen Bediensteten der „Saarbergwerke". II. Die Bestimmungen im einzelnen 1. Abschnitt: Warndt Wie in der Begründung der Bundesregierung ausgeführt, erforderte die Lösung der Warndtfrage eine Sonderregelung. Für Kenner der Verhältnisse stand von vornherein fest, daß Frankreich in Anbetracht seiner großen bergbaulichen Investitionen im Warndt und der Unmöglichkeit, bei sofortiger Einstellung des Abbaus im Warndt die für die Versorgung der französischen Wirtschaft ausfallenden beträchtlichen Kohlenmengen rasch zu ersetzen, sich nicht dazu verstehen würde, und sich wohl auch nicht dazu verstehen konnte, den Abbau (Sabaß) im Warndt mit Inkrafttreten des Saarvertrages sofort einzustellen. Die Lösung konnte bei dieser Sachlage nur durch beiderseitiges Entgegenkommen gefunden werden. Den Bemühungen der deutschen Verhandlungsführung ist es denn auch gelungen, einen annehmbaren Kompromiß zu erreichen, der in seinen Grundzügen wie folgt aussieht: Der Abbau im Warndt wird von seinem jetzigen Träger, dem staatlichen französischen Bergbauunternehmen Houillères du Bassin de Lorraine (HBL) noch für die Dauer von längstens 25 Jahren weitergeführt, jedoch nur noch in einem regional, mengen- und zeitmäßig genau begrenzten Umfange. Innerhalb bestimmter Zeitabschnitte (5, 15, 25 Jahre) verringert sich die Pachtfläche durch Rückgabe von Feldesteilen an den Verpächter immer mehr, so daß der Abbau nach und nach in der Richtung auf die französisch-saarländische Grenze zurückverlegt und schließlich ganz eingestellt werden muß. Die Grundlage des zukünftigen Abbaus der HBL bildet der Pachtvertrag (PV), der nach einem vereinbarten Muster (Anlage 25) zwischen dem neuen deutschen Rechtsträger der Saargruben und der HBL als dem bisherigen Träger des Abbaus abgeschlossen werden soll (Artikel 78). Ihm kommt im Rahmen des Vertragswerkes besondere Bedeutung zu, weil in ihm in Ausführung der Rahmenbestimmung des Artikels 78 des Saarvertrages der Abbau in den Pachtfeldern des Warndt im einzelnen geregelt ist. Zu dem Pachtvertrag ist im einzelnen folgendes zu bemerken: Die Fläche, die die HBL nach dem neuen Pachtvertrag als Abbaugebiet behalten (Abgrenzung Artikel 3 PV), ist wesentlich kleiner als die Fläche, die dem Unternehmen in dem Pachtvertrag vom Jahre 1949 zugestanden war. Der Abbau der drei unter der Grenze des Saarlandes hinweg den Abbau im Warndt betreibenden lothringischen Gruben der HBL wird durch den neuen Pachtvertrag auf den Südostteil des Warndt beschränkt. Dadurch, daß sich die Einzelpachtfelder St. Charles-Vuillemin, Ste. Fontaine und Merlenbach-Cuvelette, in die der Pachtvertrag das den HBL belassene Gesamtpachtfeld aufteilt (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a PV), den jetzigen Baufeldern der lothringischen Gruben im Warndt entsprechen, ist sichergestellt, daß die HBL ihren Abbau im Warndt nicht über den bisherigen Bereich ausdehnen können. Eine weitere Sicherung in dieser Hinsicht bilden die Fristen des Pachtvertrages. Die HBL müssen das nördlich des Warndtsprunges gelegene Einzelpachtfeld St. Charles-Vuillemin bereits 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des Pachtvertrages (1. Januar 1957) vollständig räumen, um Platz für die erste im Warndt zu errichtende deutsche Großschachtanlage zu machen. Von den südlich des Warndtsprunges gelegenen Einzelpachtfeldern Ste. Fontaine und Merlenbach-Cuvelette müssen die HBL das erstere nach 15 Jahren, das letztere nach 25 Jahren zurückgegeben (Artikel 2 und 3 Abs. 1 PV). Nicht weniger wichtig als die flächenmäßigen und zeitlichen Beschränkungen sind die mengenmäßigen Begrenzungen des Pachtvertrages. Für die einzelnen Zeitabschnitte der Verpachtung sind bestimmte Höchstmengen für -die Entnahme von Kohle festgesetzt, und zwar sollen im Rahmen der für das Gesamtpachtfeld auf 66 Mio t verwertbare Förderung festgesetzten Höchstmenge während des ersten Zeitabschnittes von 5 Jahren nicht mehr als 20 Mio t, während des zweiten und dritten Zeitabschnittes (Dauer je 10 Jahre), also während der folgenden 20 Jahre, nicht mehr als 46 Mio t Kohle gewonnen werden. Es ist den HBL zwar gestattet, die für den ersten Zeitabschnitt festgelegte Förderung aus dem Gesamtpachtfeld von 20 Mio t um bis zu 10 v. H. zu überschreiten, also während der ersten 5 Jahre der Verpachtung bis zu 22 Mio t zu gewinnen; jedoch verringert sich in diesem Fall die zulässige Entnahme während der folgenden 20 Jahre um die Mehrförderung von 2 Mio t während der ersten 5 Jahre, also von 46 Mio t auf 44 Mio t (Artikel 4 PV). Dem Bestreben der deutschen Verhandlungsführung, eine Schwächung der Kohlenvorräte in dem nördlich des Warndtsprunges gelegenen Teil des Pachtfeldes durch den Abbau der HBL im Interesse der neuen dort zu errichtenden deutschen Förderschachtanlage möglichst gering zu halten, entspricht die Vertragsbestimmung, daß die HBL in diesem Feldesteil insgesamt nicht mehr als 12 Mio t Kohle abbauen darf (Artikel 4 Abs. 1 PV). Die Verpachtung endet bereits vor Ablauf des betreffenden Zeitabschnittes, sobald die für das betreffende Feld festgesetzte Höchstfördermenge erreicht ist oder die Gewinnung endgültig eingestellt wird (Artikel 5 PV). Für die Pachtfelder Ste. Fontaine und Merlenbach-Cuvelette sind mit Rücksicht auf die verhältnismäßig lange Pachtzeit (15 bzw. 25 Jahre) auch noch teufenmäßige Begrenzungen in dem Pachtvertrag festgesetzt. Im Pachtfeld Ste. Fontaine dürfen die HBL nur bis zur 760-m-Sohle, in dem Pachtfeld Merlenbach-Cuvelette nur bis zu der geplanten 826-m-Sohle abbauen (Artikel 2 Abs. 3 PV). Der Pachtvertrag (Anlage 25) enthält weiterhin Bestimmungen über den Bergwerksbetrieb in den Pachtfeldern (Artikel 6 bis 11), Übergangsbestimmungen über die Beendigung der Verpachtung (Artikel 12 bis 16 PV) und allgemeine Bestimmungen (Artikel 17 bis 23 PV). In der Durchführung und in der Planung des Abbaus ist der Pächter (HBL) grundsätzlich frei. Nur für die Errichtung neuer Anlagen über Tage von größerer Bedeutung wie von Schächten, Siebereien und Wäschereien, Kokereien, bedarf er der vorherigen Zustimmung des Verpächters, d. h. des neuen Rechtsträgers der Steinkohlenbergwerke im Saarland (Artikel 6 PV). Der Pächter hat den Abbau nach den üblichen bergtechnischen und bergwirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und ist verpflichtet, jeden Raubbau zu vermeiden. Ferner hat er auf den späteren Abbau der Lagerstätte durch den Verpächter Rücksicht zu nehmen (Artikel 7 PV). Die Unterrichtung des Verpächters über den im Pachtgebiet durchgeführten Abbau ist dadurch gewährleistet, daß der Pächter ihm die Grundzüge seines Abbauprogramms für die Vertragsdauer bekanntzugeben und ihm zu Beginn jedes Jahres Abbau- und Zeitpläne zu übermitteln hat. Er ist auch verpflichtet, ihm Grubenbilder für das Pachtfeld zu übergeben und diese regelmäßig nachtragen zu lassen (Artikel 8 PV). Alljährlich hat der Verpächter dem Pächter eine Aufstellung über die abgebauten Kohlenmengen einzureichen. Damit der Verpächter die Aufstellung sachlich prüfen kann, sind ihm weitgehende Kontrollrechte vertraglich eingeräumt. Er hat nicht nur das Recht, alle einschlägigen Unterlagen an Ort und Stelle (Sabaß) einzusehen, sondern er kann auch die Arbeiten und Betriebsanlagen im Pachtgebiet besichtigen sowie alle ihm notwendig erscheinenden Prüfungen vornehmen und Feststellungen treffen lassen (Artikel 9 PV). Hinsichtlich der Bergschäden gilt der Grundsatz des Allgemeinen Berggesetzes, daß der Pächter für alle durch seinen Abbau in den Pachtfeldern verursachten Schäden uneingeschränkt haftet, und zwar auch noch nach Beendigung des Pachtverhältnisses. Maßnahmen zur Verhütung von Bergschäden, wie die im Saarland teilweise angewandte Fundamentverstärkung der Häuser, kann der Verpächter auf Kosten des Pächters durchführen lassen. Dieser ist allerdings nur dann verpflichtet, die Kosten zu tragen, wenn die Maßnahmen notwendig erscheinen und im Saarland üblich sind. Auch kann der Pächter verlangen, daß sich der Verpächter in einem angemessenen Verhältnis an den Kosten beteiligt, falls die Maßnahmen während der letzten 5 Jahre der Verpachtung durchgeführt werden und nicht nur der Verhütung von Schäden infolge des auslaufenden Abbaus des Pächters, sondern auch des derzeitigen oder künftigen Abbaus des Verpächters dienen können (Artikel 10 PV). Während der letzten 3 Jahre vor Beendigung der Verpachtung haben Pächter und Verpächter ihre Pläne und Maßnahmen so miteinander abzustimmen, daß der Abbau der lothringischen Gruben im Warndt ordnungsgemäß auslaufen und sich der von deutscher Seite betriebene Abbau in den früheren Pachtfeldern störungsfrei anschließen kann (Artikel 12 Abs. 1 PV). Im Interesse der Grubensicherheit verpflichten sich die beiden Vertragspartner, mit Arbeiten, die die Arbeiten des anderen Vertragspartners beeinflussen können, nicht zu beginnen, bevor die Zustimmung der Bergbehörde vorliegt (Artikel 12). Hinsichtlich der Übergabe der Grubenräume und des betriebszugehörigen Materials konnte sich die deutsche Auffassung durchsetzen, daß der Pächter als Gegenleistung für seine Leistungen (u. a. Kohlenlieferungen gemäß Artikel 81, Verzicht auf Pachtzins gemäß Artikel 82 Abs. 7 usw.) grundsätzlich die kostenfreie Abgabe der Grubenräume und des Materials in gutem Zustand beanspruchen kann, soweit er beides zur Fortführung des Betriebes benötigt. Während das ortsfeste Material, zu dem nach dem Vertrage auch der Strebausbau, die gesamten Rohrleitungen, die bewehrten Kabel sowie die Streckenbänder rechnen, kostenlos zu übergeben ist (Artikel 13 Abs. 1 PV), wurde hinsichtlich des ortsbeweglichen Materials eine den praktischen Erfordernissen Rechnung tragende besondere Regelung vereinbart (Artikel 13 Abs. 2 und 3 PV). Aus der Erwägung heraus, daß der Pächter bei der Verschiedenartigkeit des im deutschen und im französischen Bergbau verwendeten ortsbeweglichen Materials dieses für seinen späteren Betrieb nur teilweise mit Nutzen verwenden kann, wurde festgelegt, daß es im Gegensatz zu dem ortsfesten Material mit seinem Gesamtwert dem Verpächter gutgeschrieben wird, der nach einem besonderen Bewertungsverfahren ermittelt wird (Artikel 14 Abs. 3 PV). Als Wert gilt der halbe Neuwert (Zeitwert). Der Verpächter kann die Gutschrift nach seinem Ermessen sowohl zum Kauf des ihm erwünschten ortsbeweglichen Materials, dessen Preis im Einzelfall vereinbart werden muß, als auch zum Erwerb der Einrichtungen des Schachtes St. Charles IV verwenden (Artikel 13 Abs. 3 PV). Der neue Rechtsträger der Saargruben hat nämlich den Wert dieses auf saarländischem Gebiet gelegenen Außenschachtes der lothringischen Grube St. Charles und der zugehörigen, im Artikel 14 Abs. 1 PV genau abgegrenzten Anlagen und Einrichtungen unter und über Tage den HBL zum halben Buchwert zu vergüten, weil dieser Schacht nicht nur als Wetterschacht für das Pachtfeld, sondern auch für die unter lothringischem Gebiet liegenden Feldesteile der Grube St. Charles errichtet worden ist. Zur Vorbereitung des Abbaus des Verpächters müssen voraussichtlich in den letzten Jahren vor Ablauf der Verpachtung auch Arbeiten in den noch von dem Pächter benutzten Grubenräumen durchgeführt werden. Die Zugeständnisse der französischen Seite in dieser Hinsicht entsprechen allerdings nur teilweise den deutschen Forderungen. Der Pächter ist nämlich nur insoweit verpflichtet, solche Arbeiten in seinem Pachtfeld durchzuführen oder dem Verpächter die Vornahme zu gestatten, als dies ohne Schädigung seiner eigenen Förderung irgendmöglich ist. Nur unter der gleichen Einschränkung ist er ferner verpflichtet, die von ihm nicht mehr benötigten Grubenräume zu unterhalten, die der Verpächter später für seine Zwecke zu benutzen wünscht (Artikel 16 PV). Etwaige Streitigkeiten über die Anwendung des Pachtvertrages sollen einem besonderen Schiedsverfahren unterworfen werden (Artikel 19 PV). Während der Pachtvertrag die privatrechtlichen Beziehungen regelt, die sich aus dem Abbau der HBL in den Warndt-Pachtfeldern zwischen ihr und dem neuen Rechtsträger der Steinkohlenbergwerke im Saarland ergeben, bildet das deutsch-französische Abkommen „Überwachung des Abbaus im verpachteten Warndtgebiet" (Anlage 26) gemäß Artikel 79 des Vertrages die Grundlage für die Ordnung der sich aus dem Abbau unter zukünftigem deutschen Hoheitsgebiet ergebenden zwischenstaatlichen Beziehungen. Das Abkommen enthält vor allem Bestimmungen über die bergpolizeiliche Überwachung des Bergwerksbetriebes unter und über Tage, den Arbeitsschutz und das Tarifrecht. Wie in zwischenstaatlichen Abkommen ähnlicher Art, z. B. in dem deutsch-polnischen Bergwerksabkommen vom 22. Juni 1922 und dem deutsch-niederländischen Vertrag über die Festsetzung einer Betriebsgrenze für ostwärts der deutsch-niederländischen Grenze liegende Steinkohlenfelder vom 18. Januar 1952 gilt auch in dem Berghoheitsabkommen über den Warndt der Grundsatz, daß die Grubenräume als Hoheitsgebiet desjenigen Staates behandelt werden, auf dessen Gebiet die Kohle zutage gefördert wird, während die Betriebsanlagen über Tage in der Hoheit desjenigen Staates verbleiben, in dessen Gebiet sie liegen. Dementsprechend wird die Bergpolizei in den unter deutschem Hoheitsgebiet gelegenen Grubenräumen der lothringischen Gruben der HBL von den für diese zuständigen französischen Bergbehörden ausgeübt (Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens), während für die Betriebsanlagen über Tage die deutsche Bergpolizei zuständig bleibt (Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens). Eine wesentliche Abweichung von den erwähnten zwischenstaatlichen Verträgen ist allerdings dadurch bedingt, daß durch die beiden im Warndt gelegenen Schächte Merlenbach-Nord und St. Charles IV der (Sabaß) HBL eine Verbindung zwischen unter und über Tage und damit zwischen dem französischen und dem deutschen Zuständigkeitsbereich besteht. Entsprechend der zwischen dem Saarland und Frankreich bereits bestehenden Regelung gelten auf dem Gebiet der Bergpolizei für die Tagesanlagen und die Schächte bis zu den Füllörtern die deutschen, für die übrigen Grubenbaue die französischen Rechts-und Verwaltungsvorschriften (Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Abkommens). Dagegen gilt im Interesse der Rechtseinheitlichkeit für die Belegschaft, auch soweit sie über Tage beschäftigt wird, französisches Arbeitsschutz- und Tarifrecht wie in den in Frankreich gelegenen Bergwerksbetrieben der HBL (Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens). Entsprechend dem Grundsatz, daß die Grubenräume unter Tage mit Ausnahme der Schächte zum französischen Zuständigkeitsbereich gehören, werden alle Handlungen oder Unterlassungen, die unter Tage begangen werden, hinsichtlich ihrer zivil-und strafrechtlichen Folgen so behandelt, als ob sie auf französischem Hoheitsgebiet geschehen wären (Artikel 10 des Abkommens). Bergpolizeiliche Vorschriften, die die deutsche Bergbehörde für die im Warndt gelegenen Schächte der HBL und für die zugehörigen Betriebsanlagen über Tage erläßt, sollen im Interesse einer einheitlichen Regelung im ganzen Abbaugebiet der französischen Bergwerke soweit als möglich den einschlägigen französischen Vorschriften entsprechen. Falls die deutsche Bergbehörde von diesem Grundsatz abweichen möchte, wird sie vor dem Erlaß abweichender Vorschriften mit der französischen Bergbehörde Verbindung aufnehmen (Artikel 2 Abs. 2 des Abkommens). Einen verhältnismäßig breiten Raum in dem Berghoheitsabkommen nehmen die Vorschriften zum Schutze der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs ein. Grundsätzlich unterliegen die Auswirkungen, die sich über Tage aus dem Abbau unter Tage ergeben, dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Staates, auf dessen Gebiet die Auswirkungen über Tage in Erscheinung treten (Artikel 6 Abs. 1 des Abkommens). Hinsichtlich der Anlagen über Tage, die im öffentlichen Interesse zu schützen sind (Eisenbahnen, Straßen, Wasserläufe, Gas- und Wasserleitungen usw.), verpflichtet das Abkommen die HBL und die französische Bergbehörde, die in Deutschland üblichen Grundsätze zum Schutz derartiger Anlagen einzuhalten. Sofern die deutsche Bergbehörde darüber hinaus besondere Maßnahmen im Interesse des Schutzes der Oberfläche oder der persönlichen Sicherheit für erforderlich hält, muß sie sich über diese mit der französischen Bergbehörde verständigen. Soweit Einvernehmen erzielt wird, wird die französische Bergbehörde darauf hinwirken, daß die gemeinsam festgelegten Maßnahmen durchgeführt werden (Artikel 8 des Abkommens). Da sich die Aufsicht der deutschen Bergbehörde gemäß § 196 des Allgemeinen Berggesetzes u. a. auf den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs sowie auf den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus erstreckt, ist es für die Behörde unerläßlich, Planung und Verlauf des Abbaus unter Tage ständig verfolgen zu können. Das Abkommen räumt ihr in dieser Hinsicht weitgehende Möglichkeiten und Rechte ein. So wurde vereinbart, daß die französische Bergbehörde der deutschen Bergbehörde auf deren Wunsch alle notwendigen Auskünfte über diejenigen Maßnahmen erteilt, die die HBL bei ihren bergmännischen Arbeiten zum Schutz der Oberfläche getroffen hat (Artikel 7 Abs. 1 des Abkommens). Zur Unterrichtung der deutschen Bergbehörde dient auch die Bestimmung, daß sie von der französischen Bergbehörde zu Anfang jedes Jahres einen Abbau- und Zeitplan für die Arbeiten unter deutschem Hoheitsgebiet erhält, in dem die Art des Abbauverfahrens (Bruchbau oder Versatzbau) des Näheren angegeben sein muß. Ferner ist in dem Abkommen (Artikel 4 und 5) ein Austausch von Grubenbildern zwischen der französischen und der deutschen Bergbehörde vereinbart. Auf den alljährlich nachzutragenden Grubenbildern müssen die Grubenbaue in den Pachtfeldern und die benachbarten Grubenbaue unter deutschem und unter französischem Gebiet bis zu einer Entfernung von 200 m von den Pachtfeldgrenzen aufgetragen sein (Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 1 des Abkommens). Im übrigen sind die Vertreter der deutschen Bergbehörde berechtigt, ihre aus den Abbau- und Zeitplänen sowie aus den Grubenbildern gewonnenen Kenntnisse über den Verlauf und den Stand des Abbaus durch Befahrungen der Baue im Pachtgebiet zu ergänzen. Im Hinblick darauf, daß sie bei solchen Befahrungen von einem Vertreter der französischen Bergbehörde begleitet werden, ist eine 48stündige Voranmeldung dazu erforderlich (Artikel 7 Abs. 3 des Abkommens). Im Zusammenhang mit den hoheitsrechtlichen Fragen, die sich aus der Verpachtung von Grubenfeldern im Warndt an die HBL ergeben, soll auch der Artikel 80 des Vertrages behandelt werden, der die Zollüberwachung des betrieblichen Personen-und Warenverkehrs zwischen den in Lothringen gelegenen Förderschächten der HBL und den zugehörigen Außenschächten — Merlenbach-Nord und St. Charles IV — im Warndt regelt. Um diesen Verkehr, der betriebsnotwendig ist — u. a. müssen täglich große Mengen von Spülversatzgut (Sand) mit einer die Grenze überschreitenden Grubenbahn von Lothringen zum Schacht Merlenbach-Nord gebracht und dort in die Grube eingespült werden —, nicht zu behindern, hat die deutsche Regierung den HBL alle für den Betrieb ihrer Anlagen auf deutschem Hoheitsgebiet notwendigen Erleichterungen für den Grenzverkehr zugesagt Artikel 80 Abs. 1). Beim Erlaß ihrer Überwachungsbestimmungen wird die deutsche Zollverwaltung auf das Interesse an einer reibungslosen Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs von und zu den Betriebsanlagen der HBL größtmögliche Rücksicht nehmen (Art. 80 Abs. 10). Im grenzüberschreitenden Personenverkehr sind die Belegschaftsmitglieder der HBL, die mit der Bedienung, Unterhaltung oder Überwachung der Betriebsanlagen der HBL im Warndt beauftragt sind, vom Paß- und Sichtvermerkzwang befreit. Sie dürfen die Grenze mit einem von der zuständigen Bergwerksverwaltung der HBL ausgestellten, von den zuständigen deutschen und französischen Dienststellen bestätigten Ausweis überschreiten, und zwar — falls ihr Ausweis eine entsprechende Ergänzung enthält — auch außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten der Grenzüberwachungsstellen oder auch an anderen Stellen. Sie sind befugt, ihre Fahrzeuge, ihre Arbeitsgeräte und ihre Verpflegung mitzuführen, soweit dies nach den für Grenzgänger (Sabaß) allgemein geltenden Bestimmungen zulässig ist (Artikel 80 Abs. 2). Der grenzüberschreitende betriebliche Warenverkehr genießt ähnliche Erleichterungen. Alle Materialien für den Betrieb der lothringischen Grüben unter Tage, insbesondere Versatzgut, Baustoffe, Grubenholz, Grubenausbau aus Stahl, Schienen, Rohre, Lutten, Maschinen, Werkzeuge, Ersatzteile sowie Schmierstoffe mit alleiniger Ausnahme von Sprengmitteln, dürfen frei von Abgaben und Beschränkungen jeder Art von Lothringen aus auf den öffentlichen Verkehrswegen oder der privaten Grubenbahn der HBL über die Grenze nach den Außenschächten Merlenbach-Nord und St. Charles IV befördert und dort eingehängt werden. Ebenso dürfen diese Materialien, so z. B. ausbesserungsbedürftige Maschinen, auf den Außenschächten zu Tage gefördert und über Tage nach den lothringischen Förderschächten zurückgebracht werden (Artikel 80 Abs. 3). Die Durchleitung von Gas und Strom mittels der den Warndt durchquerenden Hochspannungsfreileitungen sowie der Kokerei-und Methangasleitungen unterliegt keinerlei Abgaben, Beschränkungen oder Verboten (Artikel 80 Abs. 4). Nicht für den Verbrauch bestimmte Güter, insbesondere Maschinen für den Übertagebetrieb der Außenschächte der HBL und der zugehörigen Nebenanlagen, z. B. den am Schacht St. Charles IV gelegenen Steinbruch für die Gewinnung von Spülversatzgut, können ohne Sicherheitsleistung vorübergehend zollfrei eingeführt werden. Falls sie im Betrieb verbleiben und nach Ablauf der Verpachtung zusammen mit den übrigen Betriebseinrichtungen der Außenschächte dem neuen Rechtsträger der Steinkohlenbergwerke im Saarland übergeben werden, wird kein Zoll erhoben (Artikel 80 Abs. 5). Waren, die im Übertagebetrieb der Außenschächte verbraucht werden, sind dagegen zollpflichtig, jedoch werden die Zollabgaben nur vierteljährlich erhoben (Artikel 80 Abs. 6). Die deutschen Zollbeamten sind berechtigt, die auf deutschem Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsanlagen der HBL zum Zwecke der Zollkontrolle zu betreten (Artikel 80 Abs. 9). Die Grenz- und Zollbehörden beider Staaten haben sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten, insbesondere um strafbare Handlungen zu verhindern oder zu verfolgen (Artikel 80 Abs. 11). 2. Abschnitt: Kohlenabsatz Bei der Neuordnung des Absatzes der Saarkohle ging es vor allem um die Lösung folgender Probleme: a) Zukünftige Beteiligung Frankreichs an der Saarförderung, b) Sicherung des Absatzes der Saargruben in Krisenzeiten. Das Bestreben Frankreichs, auch nach Rückgliederung des Saarlandes über einen möglichst hohen Anteil an der Saarförderung zugunsten des eigenen Verbrauchs verfügen zu können, beruht vor allem darauf, daß Frankreich seit jeher einer der Hauptabnehmer der Saarkohle war, und daß es trotz der erfolgreichen Entwicklung des lothringischen Nachbarreviers, das die Förderung seit 1938 verdoppeln konnte, nach wie vor die Saarkohle nicht entbehren kann. Seinen bisherigen Einfluß auf den Absatz und die Verteilung der Saarkohle suchte Frankreich sich dadurch auch für die Zukunft zu sichern, daß es bei den Verhandlungen zunächst auf seiner bisherigen 50prozentigen Beteiligung an der Verwaltung der Saargruben bestand. Erst nachdem Deutschland ihm einen namhaften festen Anteil am Absatz der Saarförderung zugesagt hatte, fand sich Frankreich bereit, auf seine Beteiligung an der Verwaltung der Saargruben zu verzichten. Die endgültige Regelung sieht vor, daß der Saarbergbau für die Dauer von 25 Jahren 33 v. H. seiner verkaufsfähigen Förderung an Frankreich liefert. Dieser Anteil ist etwas höher als der Anteil, den Frankreich im Durchschnitt der Nachkriegszeit an Saarkohle bezogen hat. Wenn auch eine Lieferverpflichtung in dieser Höhe bei der derzeitigen Vollbeschäftigung ein nicht zu unterschätzendes Opfer bedeutet, so steht ihr auf der anderen Seite der Vorteil gegenüber, daß sich Frankreich zur Abnahme dieser Mengen auf die Dauer von 25 Jahren verpflichtet hat. Auf die Bedeutung dieser Abnahmeverpflichtung wird im folgenden Abschnitt noch näher eingegangen werden. Auch die Lösung des zweiten Problems — Sicherung des Absatzes der Saarkohle in Krisenzeiten —gelang erst nach schwierigen Verhandlungen. Wenn auch der Saarbergbau den Anforderungen des Marktes zur Zeit nicht entsprechen kann, vielmehr nach Mitteln und Wegen suchen muß, seine Förderung weiter zu steigern, so darf dies doch nicht als ein Dauerzustand angesehen werden. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit ist damit zu rechnen, daß der Saarbergbau von etwaigen Absatzkrisen schwerer als die mit ihm in Wettbewerb stehenden Kohlenreviere getroffen werden wird. Die besondere Krisenempfindlichkeit der Saarkohle ist vor allem durch die absatzmäßig ungünstige Lage und Stellung des Reviers bedingt. Das unbestrittene Absatzgebiet der Saarkohle beschränkt sich auf das verhältnismäßig kleine Saarland. Außerhalb des Saarlandes — insbesondere auf ihren natürlichen und traditionellen Absatzmärkten Mittelfrankreichs, Süddeutschlands, der Schweiz, Österreichs und Oberitaliens — steht die Saarkohle überall mit der Kohle und dem Koks von der Ruhr und aus Lothringen in ständigem Wettbewerb. Diese Reviere besitzen aber dank ihrer meist besseren natürlichen Verhältnisse und niedrigen Gestehungskosten eine stärkere wettbewerbsmäßige Stellung als das Saarrevier. In Zeiten allgemeinen Absatzmangels hat der Saarbergbau daher stets einen besonders schwierigen Stand gehabt, zumal auch der Saarkoks wegen seiner wesentlich geringeren Härte mit dem Ruhrkoks als Hochofenkoks nicht in Wettbewerb treten kann und die Aufhaldemöglichkeiten der Saarzechen örtlich sehr beschränkt sind. Zu einem Teil konnte die Frage der Sicherung des künftigen Absatzes der Saarkohle dadurch gelöst werden, daß Frankreich — wie bereits erwähnt — sich im Verlauf der Verhandlungen bereit fand, für seinen Anteil von 33 v. H. an der verkaufsfähigen Saarförderung eine Abnahmeverpflichtung für 25 Jahre zu übernehmen. Offen blieb danach noch die Frage der Sicherung des Absatzes auf den übrigen Hauptmärkten, insbesondere auf dem umstrittenen süddeutschen Markt, auf dem die Saarkohle in Wettbewerb mit der Ruhr- und der lothringischen Kohle steht. Die Lö- (Sabaß) sung wurde in einem Zusammengehen des Saarbergbaus mit dem lothringischen Bergbau gefunden. Sie lag insofern nahe, als die Saarkohle und die lothringische Kohle bereits seit 1946 auf dem süddeutschen Markt und in Österreich durch eine gemeinsame Verkaufsgesellschaft, die Union Charbonnière Rhénane (Unichar) in Straßburg vertrieben wird. An dieser französischen Kohlenhandelsgesellschaft ist die jetzige Trägerin des Saarbergbaus, die „Saarbergwerke", allerdings nur mit einer Minderheit von 35 v. H. beteiligt, während sich die Mehrheit des 100 Mio ffrs. betragenden Aktienkapitals in französischem Besitz befindet. Im Laufe der Verhandlungen gelang es, Frankreich dazu zu bewegen, der deutschen Seite eine paritätische Beteiligung am Kapital und an der Verwaltung der Unichar zuzugestehen. Dazu wird die Unichar in eine deutsch-französische Verkaufsgesellschaft umgewandelt, an deren Kapital deutsche und französische Aktionäre je zur Hälfte beteiligt sein werden. Die Rechtsgrundlage der neuen (umgebildeten) Unichar ist mit Rücksicht auf den internationalen Charakter der Gesellschaft im Vertrage und in der Anlage 29 — Organisation des Kohlenabsatzes, Richtlinien für das Statut der deutschfranzösischen Verkaufsgesellschaft — besonders geregelt. Im einzelnen ist zu den Bestimmungen des Artikels 83 des Vertrages und der Anlage 28, in denen die Lieferverpflichtungen von Saarkohle an Frankreich festgelegt sind, folgendes zu bemerken: Die Frankreich zugestandenen 33 v. H. der verkaufsfähigen Saarförderung werden einer von der französischen Regierung bestimmten im Vertrag nicht namentlich genannten französischen Verteilungsorganisation zur Verfügung gestellt. Beide Regierungen werden veranlassen, daß zwischen dieser Organisation und dem neuen Rechtsträger der Saargruben ein Liefer- und Abnahmevertrag abgeschlossen wird (Artikel 83 Abs. 1, Anlage 28 Artikel 2). Die Tätigkeit der Organisation wird sich ausschließlich auf den Absatz und die Verteilung der Saarkohle auf dem französischen Markt beschränken. Die Organisation hat für eine möglichst gleichmäßige, der bisherigen Belieferung der einzelnen Verbrauchergruppen entsprechende Verteilung der von ihr übernommenen Mengen an Saarkohle zu sorgen. In Zusammenarbeit mit dem neuen Rechtsträger der Saargruben hat sie sich ferner zu bemühen, eine größtmögliche Regelmäßigkeit der Lieferungen zu gewährleisten (Anlage 28 Artikel 4). Wie bereits erwähnt, steht der deutschen Lieferverpflichtung eine französische Abnahmeverpflichtung gegenüber. Sollte Frankreich nicht in der Lage sein, die Vertragsmenge von 33 v. H. der verkaufsfähigen Saarförderung abzunehmen, so hat es die nicht abgenommene Menge zunächst den Saargruben anzubieten. Lehnen diese die Zurücknahme ab, so hat Frankreich selbst für die Unterbringung zu sorgen. Muß es mangels Absatzmöglichkeiten im eigenen Lande Absatz im Auslande für die Überschußmengen suchen, so dürfen diese weder auf dem Gemeinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl noch in Österreich oder in der Schweiz angeboten werden (Anlage 28 Artikel 3). Diese Bestimmung soll verhindern, daß auf den traditionellen Märkten der Saarkohle in Mitteleuropa ein preisdrückendes Überangebot dadurch entsteht, daß größere Mengen von Saarkohle aus zweiter Hand angeboten werden. Um eine Schädigung der Absatzinteressen des Saarbergbaus möglichst zu vermeiden, wird sich Frankreich in derartigen Fällen bemühen, bei der Unterbringung der von den Saargruben nicht zurückgenommenen Kohle die Hilfe der .Unichar in Anspruch zu nehmen (Anlage 28 Abs. 3). Die Frankreich im Rahmen seines Anteils von 33 v. H. der verkaufsfähigen Saarförderung zustehenden Kohlenmengen sind zu den für Saarkohle allgemein geltenden Listenpreisen und Bedingungen zu liefern (Anlage 28 Artikel 2). Bei Berechnung der an Frankreich zu liefernden Menge wird die Grube Velsen, die in den kommenden Jahren wesentlich ausgebaut werden soll, nur mit ihrer Förderung des Jahres 1956 eingesetzt. Die neu zu errichtenden Anlagen im Warndt bleibei bei der Berechnung ganz unberücksichtigt (Artikel 83 Abs. 1). Bei der Aufteilung der zu liefernden Mengen — in Betracht kommen etwa 5 Mio t Kohle, darunter schätzungsweise 1 bis 1,5 Mio t Kokskohle — ist der Zusammensetzung der saarländischen Förderung nach Arten und Sorten Rechnung zu tragen. (Anlage 28 Artikel 1). Für die Berechnung der zuliefernden Jahresmengen an Koksfeinkohle gelten besondere Bestimmungen. Bezugsmenge für die Berechnung der künftigen Jahresmengen ist die Menge, die Frankreich in der Zeit vom 1. Juli 1955 bis 30. Juni 1956 an Koksfeinkohle von der Saar bezogen hat (Anlage 28 Artikel 1 Buchstabe a). Erhöht oder ermäßigt sich die Förderung des Saargebietes, so erhöht oder ermäßigt sich in gleichem Ausmaße die Menge an Koksfeinkohle, die an Frankreich zu liefern ist. Ändert sich der Anteil der Kokskohlenförderung an der Gesamtförderung des Saarbergbaus, so ändert sich der an Frankreich zu liefernde Anteil von Koksfeinkohle an der zu liefernden Gesamtmenge im gleichen Verhältnis (Anlage 28 Artikel 1 Buchstabe b). Falls sich die für den Absatz verfügbaren Mengen an Kokskohle infolge Zunahme der eigenen Kokserzeugung der Saargruben verringert, womit gerechnet werden muß, so hat Frankreich einen vertraglichen Anspruch auf eine entsprechend höhere Belieferung mit Saarkoks. Bei der Berechnung der Ausgleichslieferungen an Koks ist der Verkokungsverlust zu berücksichtigen (Anlage 28 Artikel 1 Buchstabe c). Vom 1. Januar 1962 ab sind neben dem Anteil von 33 v. H. der verkaufsfähigen Saarförderung auch noch 1,2 Mio t Steinkohle jährlich für die Dauer von 20 Jahren an die HBL oder andere von der französischen Regierung zu bezeichnende Empfänger zu liefern (Artikel 81 Abs. 1). Diese schwerwiegende Verpflichtung mußte von deutscher Seite eingegangen werden, weil die französische Seite sonst nicht bereit gewesen wäre, das Pachtfeld Vuillemin, in dem die erste neue deutsche Schachtanlage im Warndt erbaut werden soll, 5 Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages zu räumen. Erst dieses deutsche Zugeständnis ermöglichte eine Lösung der Warndtfrage; es geht auf eine Vereinbarung der beiden Regierungsschefs zurück. Die Lieferung der 1,2 Mio t Kohle jährlich stellt sozusagen eine Entschädigung der HBL in natura dar für den Förderausfall, der der Gesellschaft durch die Rückgabe des Pachtfeldes Vuillemin am 1. Januar 1962 entstehen wird (vgl. Anlage 25 Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a). Bei den Bestimmungen, die die Lieferung der 1,2 Mio t Kohle jährlich im einzelnen regeln, sind die Vertragsparteien davon ausgegangen, daß die ge- (Sabaß) plante neue deutsche Schachtanlage im Warndt, die den französischen Abbau im Felde Vuillemin fortsetzen wird, Ende 1961 voll förderfähig sein wird. Hieraus erklärt sich die Festlegung in Artikel 81 Abs. 1, daß die zu liefernden Kohlen aus dem Felde Vuillemin stammen oder so beschaffen sein sollen wie die aus diesem Feld gewonnenen Kohlen. Sollte die neue deutsche Schachtanlage die den HBL vertraglich zugesicherte Menge zum 1. Januar 1962 noch nicht oder noch nicht voll liefern können, so darf als Ersatz Kohle anderer Saargruben geliefert werden, die allerdings von gleicher Beschaffenheit sein muß (Artikel 81 Abs. 1). Arten und Sorten der zu liefernden Kohlen bestimmen sich nach dem Arten- und Sortenfall der zukünftig aus dem Felde Vuillimin geförderten Kohlen. Ändert sich der Arten- und Sortenanfall, so sollen die Lieferungen der Änderung angepaßt werden. Als Bezugszeit für die Aufteilung der Lieferungen nach Arten und Sorten kann entweder der Anfall eines Jahres oder das Mittel mehrerer Jahre zugrunde gelegt werden. Alle zwei Jahre nach Beendigung einer zeitlich nicht festgelegten Anlaufzeit der neuen Schachtanlage sollen die Lieferungen darauf überprüft werden, ob sie hinsichtlich ihrer Aufteilung nach Arten und Sorten dem tatsächlichen Anfall an Arten und Sorten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so müssen auf Verlangen eines jeden der beiden Vertragspartner die Lieferungen nach Arten und Sorten neu aufgeteilt werden (Anlage 27 Artikel 3 Abs. 2). Die Lieferungen sollen unter Berücksichtigung der Transportverhältnisse in monatlich möglichst gleichmäßigen Teilmengen bewirkt werden. Vierteljährliche Lieferprogramme, die zwischen dem neuen Rechtsträger des Steinkohlenbergbaus und den HBL zu vereinbaren sind, sollen die Abwicklung erleichtern (Anlage 27 Artikel 1). Die französische Seite hatte zunächst die Lieferung der 1,2 Mio t Kohle jährlich zu dem sehr niedrigen Selbstkostenpreis der lothringischen Gruben gefordert, und zwar als Ausgleich für den ihr durch die vorzeitige Aufgabe des Feldes Vuillemin entgehenden Gewinn. Dieses Verlangen erschien der deutschen Seite nicht annehmbar. Beide Vertragspartner einigten sich schließlich dahin, diese und andere sich aus der beschränkten Verpachtung der Warndtkohlenfelder ergebenden Forderungen gegen deutsche Forderungen im Rahmen einer Global- und Pauschalregelung auszugleichen, über die an anderer Stelle noch berichtet wird. Auf Grund dieser Regelung werden die Warndtkohlen zu den allgemeinen Listenpreisen und Bedingungen der Saargruben geliefert (Artikel 81 Abs. 2). Die Frachtkosten sind von der HBL oder anderen von der französischen Regierung zu bestimmenden Empfängern zu tragen. Lediglich bei Lieferungen, die für den eigenen Gebrauch der HBL bestimmt sind und 17,5 v. H. der vierteljährlichen Gesamtlieferungen nicht übersteigen dürfen, trägt der zukünftige Rechtsträger der Steinkohlenbergwerke an der Saar die Frachtkosten bis zu dem in der Nähe der lothringischen Grube gelegenen Anschlußbahnhof Beningen der Grube St. Charles/ Vuillemin der HBL (Anlage 27 Artikel 2 Abs. 2). Erwähnt sei schließlich noch die Bestimmung, daß der neue Rechtsträger der Saargruben und die HBL die Bedingungen der Anlage 27 über die Lieferungen der 1,2 Mio t Kohle jährlich durch gemeinsame Vereinbarungen abändern oder ergänzen können, ohne daß dazu die Zustimmung der beiden Regierungen erforderlich ist (Anlage 27 Artikel 5). Hinsichtlich der Koordinierung des Absatzes der Saarkohle und der lothringischen Kohle enthält der Saarvertrag im einzelnen folgende Bestimmungen: Zum Zwecke der Koordinierung des Kohlenabsatzes der Reviere Saar und Lothringen wird eine als Einheit zu gestaltende privatrechtliche deutschfranzösische Gesellschaft geschaffen. Wie bereits erwähnt, soll dies durch Umbildung der Unichar geschehen (Anlage 29 Artikel 1). In der Gesellschaft sollen die deutschen und die französischen Interessen paritätisch vertreten sein. Die paritätische Vertretung darf nicht durch die Staatsangehörigkeit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Conseil d'Administration) beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung soll verhindern, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrates seine Stellung dazu ausnutzt, Sonderinteressen seines Landes durchzusetzen (Artikel 84 Abs. 1). Da für die Rechtsverhältnisse der deutsch-französischen Gesellschaft nicht zweierlei Recht (deutsches und französisches Recht) nebeneinander maßgebend sein kann, mußte für ihre Konstruktion eine besondere Rechtsgrundlage geschaffen werden. Das ist in der Weise geschehen, daß die grundlegenden Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft in den Vertrag (Artikel 84), die Bestimmungen über ihre Errichtung und die Kapitalbeteiligung der beiden Vertragsstaaten in die Richtlinien für das Statut (Anlage 29) aufgenommen worden sind. Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende: Die Gesellschaft besitzt in beiden Staaten Rechtspersönlichkeit. Sie wird zwei Sitze haben, einen in Deutschland (wahrscheinlich Saarbrücken) und einen in Frankreich (wahrscheinlich Straßburg) (Artikel 84 Abs. 1). Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach dem Artikel 84 des Vertrages, der Anlage 29 (Richtlinien für das Statut) und nach dem Statut, das auf der Grundlage dieser Rahmenbestimmungen zu errichten ist. Das Statut hat gegenüber dem nationalen Recht der beiden Vertragsstaaten den Vorrang. Zu seiner Wirksamkeit bedarf das Statut der Genehmigung der beiden Regierungen (Artikel 84 Abs. 3). Beschließen die Aktionäre der Gesellschaft eine Änderung des Statuts, wozu sie berechtigt sein sollen, so wird diese Änderung erst durch die Genehmigung der beiden Regierungen wirksam (Artikel 84 Abs. 4). Hinsichtlich der Kapitalbeteiligung der beiden Vertragsstaaten an der Gesellschaft ist festgelegt, daß ihre Aktionäre ausschließlich deutsche und französische natürliche oder juristische Personen sein werden. Während des Jahres 1957 wird die deutsche Beteiligung an der Unichar 45 v. H. und vom 1. Januar 1958 ab 50 v. H. betragen und damit der vertraglich vorgesehenen Parität entsprechen (Anlage 29 Artikel 4). Die Generalversammlungen der Aktionäre der Gesellschaft werden abwechselnd in Deutschland und in Frankreich abgehalten. Um zu vermeiden, daß Deutschland in der Zeit bis zum 1. Januar 1958, in der seine Kapitalbeteiligung noch 45 v. H. beträgt, überstimmt wird, ist festgelegt, daß die Beschlüsse bis dahin mit einer Mehrheit von mindestens 56 v. H. gefaßt werden müssen. Von den 12 Sitzen im (Sabaß) Verwaltungsrat werden Deutschland bis zum 1. Januar 1958 4 Sitze, von da ab 6 Sitze zugestanden, womit auch hier dem Grundsatz der Parität entsprochen ist. Der Vorsitz im Verwaltungsrat war bis kurz vor der Unterzeichnung des Vertrages umstritten. Frankreich hatte zunächst gefordert, daß der Vorsitzer des Aufsichtsrates für die ganze Dauer des Vertrages von 25 Jahren eine französische Persönlichkeit sein müsse. Der schließlich zustande gekommene Kompromiß sieht vor, daß in den ersten 5 Jahren nach Umwandlung der Unichar der jetzige französische Vorsitzende des Verwaltungsrates diese Stellung behält. 4 Jahre nach dem Geschäftsbeginn der Gesellschaft werden die beiden Regierungen Verhandlungen über den Vorsitz im Verwaltungsrat aufnehmen. Falls keine Einigung über die Person des Vorsitzers zustande kommt, kann jeder der beiden Vertragspartner von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Statuts der Unichar wird die Geschäftsführung zwei Direktoren mit gleichen Befugnissen übertragen, von denen der eine von den deutschen Aktionären, der andere von den französischen Aktionären vorgeschlagen werden wird (Anlage 29 Artikel 4 Abs. 2). Die Bilanz der Gesellschaft wird sowohl in Deutscher Mark als auch in Französischen Franken aufgestellt, und zwar unter Zugrundelegung der amtlichen Kurse (Anlage 29 Artikel 5). Um zu vermeiden, daß die Gesellschaft durch ihren internationalen Status steuerlich benachteiligt wird, ist ihr durch den Artikel 84 des Vertrages und die Anlage 29 eine Sonderbehandlung in steuerlicher Hinsicht zugesichert: So wird die Gründung der Gesellschaft steuerfrei sein (Artikel 84 Abs. 5). In Deutschland und in Frankreich wird die Unichar steuerlich so behandelt werden, als ob auf jeden ihrer Sitze die Hälfte ihres Kapitals, ihrer Aktiven und Passiven entfiele, ferner an jedem der beiden Sitze die Hälfte des Umsatzes und der Gewinne erzielt worden wäre und schließlich die Hälfte der Ausschüttungen an die Aktionäre verteilt werden würde (Artikel 84 Abs. 6). Weiterhin haben sich die beiden Regierungen vertraglich verpflichtet, ihre zuständigen Verwaltungen anzuweisen, alles Notwendige zu veranlassen, um eine zusätzliche Belastung der Gesellschaft als Folge ihres internationalen Charakters zu vermeiden (Artikel 84 Abs. 10). Andererseits haben sich beide Regierungen verpflichtet, sich bei der Festsetzung und Einziehung der von der Gesellschaft zu entrichtenden Steuern gegenseitig zu unterstützen. Sie haben sich auch damit einverstanden erklärt, daß die steuerliche Nachprüfung der Gesellschaft an jedem ihrer beiden Sitze durch die zuständige innerstaatliche Behörde durchgeführt wird (Artikel 84 Abs. 7). Die steuerliche Sonderbehandlung der Gesellschaft erstreckt sich jedoch nicht auf ihre Angestellten, diese unterliegen vielmehr den für ihren Wohnort geltenden nationalen Steuer- und Sozialgesetzen (Artikel 84 Abs. 8). Die allgemeinen Grundsätze für die Koordinierung der Verkaufspolitik durch die Gesellschaft bedürfen der Genehmigung der beiden Regierungen. Falls die Gesellschaft Änderungen dieser Grundsätze vornimmt, wozu sie berechtigt sein soll, so werden diese wirksam, sofern keine der beiden Regierungen innerhalb einer Frist von 3 Wochen Einspruch erhebt (Artikel 84 Abs. 2). Die Aufgaben der neuen Unichar ergeben sich aus einem Briefwechsel der beiden Regierungen. Durch diesen ist festgelegt, daß die neue Gesellschaft weder für die Kohlenlieferungen der Saar und Lothringens nach Frankreich, noch für die Lieferungen der Saargruben an Verbraucher im Saargebiet und an die Deutsche Bundesbahn zuständig ist. Das Unternehmen hat dagegen alle übrigen Märkte, insbesondere den süddeutschen Markt, mit Saar- und lothringischer Kohle zu beliefern. Der Gedanke liegt nahe, daß die Deutschlandverkäufe von dem deutschen Sitz der Gesellschaft und die übrigen Verkäufe (Italien, Schweiz, Österreich, Skandinavien usw.) von dem französischen Sitz der Gesellschaft abgewickelt werden. Da bei den Verhandlungen die Stellung der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu dem Saarvertrag, insbesondere zu den Frankreich zugesicherten Lieferungen an Saarkohle (33 v. H. der verkaufsfähigen Saarförderung gemäß Artikel 83, 1,2 Mio t/Jahr gemäß Artikel 81 Abs. 1), noch nicht klar zu übersehen war, hat sich die deutsche Regierung im Vertrage verpflichtet, die französische Regierung davon in Kenntnis zu setzen, falls „internationale Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben Maßnahmen ins Auge fassen sollten, die die vorgesehenen Lieferungen nach Frankreich beeinträchtigen könnten", um ihr die Vertretung ihrer Interessen zu erleichtern. In diesem Falle hätte die deutsche Regierung die Hohe Behörde auf das besondere Interesse Frankreichs an diesen Lieferungen hinzuweisen (Art. 83 Abs. 2). Inzwischen hat sich durch einen Briefwechsel zwischen den beiden Regierungen einerseits und der Hohen Behörde andererseits ergeben, daß diese keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Bestimmungen des Saarvertrages über den Kohlenabsatz (Artikel 83 bis 84) hat. In ihrem an den Herrn Staatssekretär des Auswärtigen Amtes gerichteten Schreiben vom 24. Oktober 1956 betont die Hohe Behörde allerdings, daß die deutsch-französische Verkaufsgesellschaft (Artikel 84) eine Organisation für einen gemeinsamen Verkauf sei, die ihrer Genehmigung nach Artikel 65 des Montanvertrages unterliegt. Die Hohe Behörde behalte sich vor zu prüfen, ob bei dieser von dem Bergbau des Saarlandes und Lothringens zum gemeinsamen Absatz ihrer Förderung gegründeten Organisation auch die Produzenten die Mehrheit des Kapitals erhalten würden. Allgemein weist die Hohe Behörde noch darauf hin, daß die Bestimmungen des Montanvertrages denen des Saarvertrages vorgehen. Bei Genehmigung der allgemeinen Grundsätze für die Koordinierung der Verkaufspolitik der deutschfranzösischen Verkaufsgesellschaft seien die Regierungen verpflichtet, die in Artikel 4 (Gemeinsamer Markt) und Artikel 65 (Kartelle und Zusammenschlüsse) des Montanvertrages festgelegten Grundsätze zu beachten. Die Bundesregierung wie auch die französische Regierung haben der Hohen Behörde deren Auffassung bestätigt, daß der Saarvertrag sie nicht von den im Montanvertrag übernommenen Verpflichtungen entbinde. Die Bundesregierung hat sich ferner damit einverstanden erklärt, die Grundsätze der gemeinsamen Verkaufspolitik der deutsch-französischen Verkaufsgesellschaft mit der Hohen Behörde zu erörtern, sobald das Statut der Gesellschaft feststehe. (Sabaß) Finanzielle Fragen Eine besondere Regelung erforderten die sich aus der weiteren Verpachtung des Warndt ergebenden finanziellen Fragen. Die Verhandlungen hierüber gestalteten sich deshalb besonders schwierig, weil die Meinungen der beiden Verhandlungspartner über die Höhe des Pachtzinses, den Preis der an die HBL zu liefernden Kohlen und die Entschädigung für die der deutschen Seite durch den Abbau im Warndt entgehenden Steuern sehr weit auseinandergingen. Der bisher von den HBL an die Saarbergwerke bezahlte Pachtzins in Höhe von 2 bis 2,5 v. H. des durchschnittlichen Listenpreises für lothringische Kohle erschien der deutschen Seite bei besonders günstig berechneten Lagerungs- und Abbauverhältnissen in den Pachtfeldern nicht angemessen. Die Lieferung von 1,2 Mio t Kohle zu besonders niedrig berechneten Gestehungskosten der lothringischen Gruben, die Frankreich als Entschädigung für die vorzeitige Aufgabe des Pachtfeldes Vuillemin verlangte, erschien nicht annehmbar. Überdies hätte die Erfüllung dieser Forderung die deutsche Seite mit großen laufenden Verpflichtungen gegenüber dem neuen Träger der Saargruben belastet. Namentlich war über Begriff und Berechnung dieser Gestehungskosten eine übereinstimmende Auffassung insbesondere hinsichtlich der Behandlung der Abschreibungen nicht zu erzielen. Auch die Vorstellungen über die Höhe des Ausfall an Steuern infolge des Abbaus der HBL unter deutschem Gebiet klafften weit auseinander. Die Verhandlungen wurden schließlich noch dadurch erschwert, daß die französische Seite weitgehende Forderungen auf Ersatz der erheblichen Investitionsaufwendungen der HBL in den Pachtfeldern Ste. Fontaine und Merlenbach-Cuvelette erhob. Angesichts der so weit auseinandergehenden Meinungen erschien eine Überbrückung der Gegensätze nicht erreichbar. Es wurde daher zunächst erwogen, die finanziellen Fragen nicht im Vertrage selbst, sondern durch ein Schiedsverfahren nach Abschluß des Vertrages zu regeln. Angesichts der großen Unsicherheiten, die eine solche Hinausschiebung der endgültigen Lösung mit sich gebracht hätte, tauchte der Gedanke auf, die beiderseitigen Forderungen gegeneinander aufzuheben. Nähere Überlegungen ergaben, daß sich Forderungen und Gegenforderungen in etwa gleicher Größenordnung bewegten und damit ihr Ausgleich grundsätzlich möglich erschien. Ein solcher bot gegenüber den mit vielen wirtschaftlichen und zeitlichen Unsicherheiten behafteten Schiedsgerichtsverfahren den großen Vorzug einer vollständigen Bereinigung aller sich aus dem Warndt-Problem ergebenden finanziellen Streitfragen noch vor Inkrafttreten des Vertrages. Für den neuen Rechtsträger der Saargruben ist von besonderer Bedeutung, daß diese Lösung ihm klare und übersichtliche Verhältnisse bringt. Es läßt sich allerdings nicht verkennen, daß auf diese Weise von der deutschen Seite nicht unerhebliche Opfer gebracht werden mußten. Sie erscheinen aber durch die Erwägung gerechtfertigt, daß die Erlangung der freien Verfügung über die Saargruben hiermit keineswegs zu teuer erkauft ist. Beide Vertragspartner einigten sich schließlich auf folgende Regelung: 1. Die finanziellen Forderungen, die im Zusammenhang mit der Verpachtung von Teilen der Warndt-Kohlenfelder erhoben werden können, werden gegeneinander aufgehoben (sogenannte Global- und Pauschalregelung, Artikel 82 Abs. 1). 2. Die deutsche Seite verzichtet für die Verpachtung im Warndt für die Zeit ab 1. Januar 1957 auf den Pachtzins (Artikel 82 Abs. 2). Sie verzichtet ferner auf die Erhebung der Steuern vom Ertrag, vom Umsatz und vom Vermögen, die nach dem im Saarland geltenden Recht für die Ausübung des Abbaus in den Warndtpachtfeldern zu zahlen wären. Der Verzicht erstreckt sich auf alle Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern (Artikel 82 Abs. 3). Für die Zeit vorher verbleibt es bei den bereits gezahlten und für 1956 noch zu zahlenden Beiträgen für Pachtzins und Steuern (Brief Nr. 23). 3. Für die Lieferungen von 1,2 Mio t Kohle/Jahr (zusammen 24 Mio t) bezahlen die HBL die normalen Listenpreise statt einen den weit niedrigeren Gestehungskosten der lothringischen Gruben entsprechenden Preis (Artikel 81 Abs. 2, Anlage 27). 4. Bei Beendigung der Verpachtung sind die gesamten Einrichtungen für den Bergwerksbetrieb im Pachtfeld über und unter Tage dem Verpächter kostenfrei zu übergeben. Nur für den im Pachtfelde St. Charles/Vuillemin gelegenen Schacht St. Charles IV hat der Verpächter, wie bereits erwähnt, die Hälfte des Neuwertes (Zeitwertes) zu zahlen (Artikel 82 Abs. 5 und 6, Anlage 25 PV Artikel 13 und 14). 3. Abschnitt: Organisation des Steinkohlenbergbaus im Saarland und Sonderregelung für das französische Personal Organisation des Steinkohlenbergbaus Bei Rückgliederung des Saargebietes im Jahre 1935 hatte das Deutsche Reich die ursprünglich dem Preußischen Bergfiskus gehörigen, durch den Versailler Vertrag Frankreich zugesprochenen Saargruben zu einem Kaufpreis von etwa 900 Mio ffrs. zurückgekauft. Im Jahre 1936 wurde das gesamte Vermögen der Saargruben in die neugegründete Saargruben AG in Saarbrücken eingebracht, deren Kapital voll vom Reich übernommen wurde. Die Saargruben AG, die den Betrieb und die Verwaltung der Steinkohlenbergwerke im Saarland bis in die Kriegszeit hinein geführt hat, wurde nach Besetzung des Saarlandes durch die Franzosen im Jahre 1945 unter Sequesterverwaltung gestellt. An deren Stelle trat von 1948 ab die Régie des Mines de la Sarre. Die Saargruben AG erhielt einen Liquidator, der berechtigt sein sollte, alle beweglichen und unbeweglichen Güter der Saargruben AG sowie ihr Vermögen der Régie des Mines de la Sarre zur Verfügung zu stellen. Die Régie des Mines de la Sarre war eine rein französische Verwaltung. Sie erwarb vom 1. Januar 1948 den Besitz aller Güter und Rechte der Saargruben AG i. L. mit gewissen Ausnahmen (Kassenbeständen usw.). Im Jahre 1950 wurde sodann die erste saarländisch-französische Grubenkonvention abgeschlossen. Die Régie des Mines de la Sarre blieb in abgewandelter Form bestehen. Die endgültige Rege- (Sabaß) lung der Eigentumsfrage wurde vorbehalten. Jedoch sollten die während der Vertragsdauer erworbenen oder errichteten Immobilien Eigentum des Saarlandes werden und von diesem der Régie des Mines de la Sarre für den Betrieb der Gruben zur Verfügung gestellt werden. Wenige Jahre später wurde durch die zweite Grubenkonvention von 1953 die Régie des Mines de la Sarre ersetzt durch eine besondere juristische Person des öffentlichen Rechts, die „Saarbergwerke", die in Form einer Anstalt mit den notwendigen Organen, insbesondere dem Vorstand und dem Saargrubenrat, errichtet wurde. Der Grundgedanke war, die gemeinschaftliche Verantwortung für den Abbau der Kohlenfelder im Saarland Frankreich und dem Saarland zu übertragen und daher der saarländischen Seite einen entsprechenden Einfluß in der Verwaltung der Saarbergwerke zu verschaffen. Die Konvention sollte für lange Zeit Geltung haben. Die „Saarbergwerke" wurden als Rechtsnachfolger der Régie des Mines de la Sarre bezeichnet, der das Vermögen, die Rechte und Verpflichtungen der Régie des Mines de la Sarre übernehmen sollte und zwar sowohl die bereits entstandenen wie auch die noch entstehenden, insbesondere solche, die sich aus der Tatsache der Liquidation der Saargruben AG i. L. ergaben. An dem Eigentumserwerb der neuen Immobilien durch das Saarland wurde nichts geändert, ebenso wenig an der Verpflichtung für das Saarland, die erworbenen Immobilien den „Saarbergwerken" zur Verfügung zu stellen. Die Befugnisse des Liquidators der Saargruben AG wurden Ende 1953 vorübergehend auf die Régie des Mines de la Sarre übertragen und sofort nach Errichtung der „Saarbergwerke" von diesen übernommen. Die vorstehende Entwicklung läßt erkennen, daß sie zu einem Abschluß weder in organisatorischer noch in materieller Beziehung geführt hat. Insbesondere wurden auch die Eigentumsfragen nicht abschließend gelöst. Bei diesem Sachverhalt ist es nicht zu umgehen, daß eine klare Rechtslage geschaffen werden muß. Dazu sind einmal die Errichtung eines neuen Rechtsträgers und weiter die Vereinigung des gesamten Vermögens im weitesten Sinne und — in der gleichen Weise — aller Verbindlichkeiten der Steinkohlenbergwerke in der Hand des neuen Rechtsträgers nötig. Im einzelnen sieht der Vertrag hinsichtlich der Neuordnung des Saarbergbaus folgendes vor: Die Bundesregierung wird nicht vor 6 Monaten und nicht nach 9 Monaten vom Inkraftreten des Vertrages an gerechnet einen neuen Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland schaffen (Artikel 85). Falls der Vertrag ab 1. Januar 1957 in Kraft tritt, bedeutet das, daß die Gründung der Aktiengesellschaft, die als neuer Träger des Steinkohlenbergbaus im Saarland in Aussicht genommen ist, spätestens am 1. Oktober 1957 durchgeführt sein muß. Es ist beabsichtigt, die Übertragung des Vermögens der Saarbergwerke, das, soweit es sich um Liegenschaften handelt, auf den Namen verschiedener früherer Rechtsträger (Preußischer Bergfiskus, Bayerischer Bergfiskus, Saargruben AG, Saarland, Saarbergwerke) in den Grubenbüchern eingetragen ist, auf die neue Aktiengesellschaft in einem besonderen Bundesgesetz zu regeln. Bis zum Übergang werden die Steinkohlenbergwerke im Saarland von dem Unternehmen „Saarbergwerke" wie bisher Weiterbetrieben werden (Artikel 86 Abs. 1). Als Überleitungsmaßnahme für die Dauer dieser Übergangszeit wird ein besonderer Beirat aus 6 Mitgliedern geschaffen, von denen 3 durch die deutsche und 3 durch die französische Regierung ernannt werden. Der Beirat soll zu allen Angelegenheiten gehört werden, die nach der Grubenkonvention von 1953 der Genehmigung der französischen und saarländischen Regierung bedürfen, insbesondere zu den größeren Investitionsvorhaben (Artikel 86 Abs. 2). Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, Forderungen, Rechte und Interessen aller Art, die dem Unternehmen Saarbergwerke zur Verfügung stehen oder von ihm verwaltet oder genutzt werden, werden auf den neuen Rechtsträger übertragen werden, der seinerseits die Verpflichtungen des alten Rechtsträgers übernimmt (Artikel 87 Abs. 1). Dem neuen Rechtsträger sind die Bücher und Unterlagen der Saarbergwerke, die sich auf deren Betrieb oder Geschäftsführung beziehen, zu übergeben (Artikel 87 Abs. 2). Nach dem Übergang der Steinkohlenbergwerke im Saarland auf den neuen Rechtsträger enden sämtliche Finanzierungsverpflichtungen, die Frankreich und das Saarland in der Grubenkonvention von 1953 übernommen hatten (Artikel 87 Abs. 3). Die deutsche Regierung wird gegen die französische Regierung keine Ansprüche erheben, die sich auf den französischen Betrieb oder den gemeinsamen saarländisch-französischen Betrieb der Steinkohlenbergwerke an der Saar stützen könnten (Artikel 87 Abs. 4). Die Errichtung des neuen Rechtsträgers für den Saarbergbau ist auf der Grundlage eines besonderen Bundesgesetzes beabsichtigt, nach welchem die Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine bundeseigene Bergwerksgesellschaft mit Beteiligung des Saarlandes eingebracht werden sollen. Erst bei Beratung dieses Gesetzes wird festgestellt werden können, in welchem Umfang der Bund und das Saarland finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung dieses neuen Rechtsträgers erbringen müssen. Sonderregelung für das französische Personal Die Entwicklung der Nachkriegszeit hat es mit sich gebracht, daß sich Frankreich bei den „Saarbergwerken" einen überwiegenden Einfluß sowohl in den Organen dieser Gesellschaft (Vorstand und Grubenrat) als auch durch die Besetzung zahlreicher Angestelltenstellen durch französische Staatsangehörige geschaffen hat. Die Bundesregierung und die französische Regierung waren sich darüber einig, daß dem neuen Rechtsträger der Steinkohlenbergwerke im Saarland die Möglichkeit gegeben werden muß, personelle Umbesetzungen vorzunehmen. Andererseits müsse aber auch den französischen Bediensteten, die ihre Stellung in dem nunmehr rein deutschen Unternehmen aufgeben wollen, das Recht gegeben werden, ihre Stellung zu kündigen. Einzelheiten sind in der Anlage 30 — Bestimmungen über die französischen Bediensteten der Saargruben — geregelt. Beiden Teilen — dem neuen Rechtsträger der Saargruben und den französischen Bediensteten — steht das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zu. Diese Sonderregelung ist auf einen (Sabaß) Zeitraum von 3 Jahren nach Übergang der Steinkohlenbergwerke im Saarland auf den neuen Rechtsträger beschränkt. Im Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung ist den hiervon betroffenen französischen Bediensteten eine Abfindung, deren Voraussetzungen, Umfang, Höchstbetrag und Zahlungsweise von der französischen Regierung bestimmt werden, zugesichert (Anlage 30 Artikel 5 Abs. 1). Die Bundesregierung hat aus diesem Grunde zugestanden, daß der neue Rechtsträger der saarländischen Bergwerke der französischen Regierung einen Pauschalbetrag von 12 Mio DM für diese Abfindung zur Verfügung stellt. Die Zahlung des Pauschalbetrages verteilt sich auf 3 Jahre. Binnen 2 Wochen nach dem Übergang sind 6 Mio DM, 1 Jahr nach dieser Zahlung 3 Mio DM und 2 Jahre nach der ersten Zahlung 3 Mio DM zu leisten (Anlage 30 Artikel 5 Abs. 2). Die Versicherungspflicht der französischen Bediensteten und etwaige zu leistende Heimreisekosten beim Ausscheiden der französischen Bediensteten sind besonders geregelt (Anlage 30 Artikel 3 und 4). Bonn, den 7. Dezember 1956 Sabaß Berichterstatter 2. Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel - Drucksache 2903 - Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kreyssig I. 1. Die Bundesregierung gibt in der Begründung des Vertrages eine Darstellung der Vorgeschichte für die nunmehr getroffene Vereinbarung, den Mosellauf zwischen Diedenhofen und Koblenz für 1500-t-Schiffe schiffbar zu machen. Entscheidend für das Zustandekommen des Vertrages bleibt danach die Tatsache, daß das französische Parlament bei der Verabschiedung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl der französischen Regierung die Verpflichtung auferlegt hat, mit der Bundesregierung unverzüglich in Verhandlungen über die Verwirklichung der Schiffbarmachung der Mosel einzutreten. Im Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 1952, das den Präsidenten der französischen Republik ermächtigt, den Montanvertrag zu ratifizieren, hat die französische Regierung vorgeschrieben, „vor Errichtung des Gemeinsamen Marktes mit den betreffenden Regierungen in Verhandlungen einzutreten, um zu einer schnellen Verwirklichung der Kanalisierung der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz zu gelangen." 2. Bei den Besprechungen über die deutsch-französische Zusammenarbeit anläßlich des Abschlusses der Pariser Verträge im Oktober 1954 wurde von französischer Seite die Moselkanalisierung nachdrücklich zur Sprache gebracht. Bei der Begegnung des deutschen und des französischen Regierungschefs am 14. Januar 1955 in Baden-Baden und gelegentlich des Besuches des französischen Außenministers Pinay anläßlich seines Besuches in Bonn am 30. April 1955 wurde französischerseits erneut die Initiative ergriffen. Da die Ansichten beider Partner sowohl über die finanziellen als auch über die wirtschaftlichen und verkehrspolitischen Voraussetzungen für die Schiffbarmachung der Mosel weit auseinandergingen, vereinbarten beide Regierungen die Einsetzung einer Kommission von Regierungsvertretern, die in gemeinsamer Arbeit Untersuchungen über alle mit der Moselkanalisierung zusammenhängenden Fragen anstellen sollte. 3. Diese „Deutsch-französische Kommission zum Studium der Moselkanalisierung" hat ihre Arbeit Anfang September 1955 aufgenommen und den beiden Regierungen vom 17. bis 20. Februar 1956 Bericht erstattet. Die Bundesregierung stellt dazu fest, daß auch in diesem Bericht, abgesehen von Fragen der technischen und teilweise organisatorischen Art der Durchführung des Bauvorhabens, in allen wesentlichen Punkten die Übereinstimmung fehlt. Die Bundesregierung wurde in der Befürchtung gestärkt, daß eine Schiffbarmachung der Mosel überwiegend nachteilige Folgen für die deutsche Volkswirtschaft haben werde. 4. Im einzelnen führt die Bundesregierung dazu aus: „1. Es ist damit zu rechnen, daß durch die mit der Schiffbarmachung der Mosel verbundene Abwendung eines Teils des Verkehrs auf die Wasserstraße sich das Fachaufkommen der Bundesbahn vermindert und Einnahmeausfälle eintreten. Wie groß diese Einnahmeausfälle sein werden, hängt von der Höhe der Tarife auf der kanalisierten Mosel, der Höhe der Schiffahrtsabgaben und den Tarifen der konkurrierenden Verkehrsträger ab. 2. Die mit der Schiffbarmachung der Mosel verbundene Verbesserung der Wettbewerbslage der lothringischen Industrie benachteiligt andere Reviere. Dies wird sich vor allen Dingen gegenüber dem Saarland bemerkbar machen, dessen ohnehin ungünstige Standortlage im montanindustriellen Raum Lothringen—Luxemburg—Saar weiter verschlechtert wird. 3. Andererseits wird das Moseltal ohne Zweifel eine gewisse Belebung erfahren, obgleich sich die erhöhte Industrialisierung infolge der Enge des Tales in Grenzen halten wird. Ferner wird die internationale Schiffahrt eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit erwarten dürfen. 4. Außerdem hatte die Bundesregierung, vom internationalen Standpunkt gesehen, erhebliche Bedenken, ob das Projekt unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung zu rechtfertigen wäre." 5. Trotz all dieser Bedenken hat die Bundesregierung schließlich ihre Zustimmung zur Schiffbarmachung der Mosel erklärt, weil sich in den vorangegangenen Verhandlungen ergeben hat, daß weder eine Einigung über die Saarfrage noch über die Frage des Oberrheinausbaues auf anderem Wege erreichbar gewesen wäre. 6. Die Mosel wird dem Vertrag Abschnitt I zufolge etwa für die Hälfte des Flußlaufes, nämlich 270 von 550 km, kanalisiert werden, wobei 28 km auf französisches Gebiet und rund 200 km auf deutsches Gebiet entfallen. Der Verkehr für 1500-t-Schiffe erfordert eine ganzjährige Fahrwassertiefe (Dr. Kreyssig) von 2,5 m und eine Breite von ca. 40 m. Der Kanal soll, von zwei unbedeutenden Ausnahmen abgesehen, dem Lauf der Mosel folgen. Zwischen Diedenhofen und Koblenz ist eine Wasserspiegeldifferenz von 70 m auszugleichen, wofür 13 Staustufen vorgesehen sind, von denen 10 Wasserkraftanlagen erhalten. Auf 40 km Länge bildet die Mosel die Grenze zwischen Luxemburg und der Bundesrepublik bzw. dem Saargebiet. In Artikel 1 des Vertrages wird festgelegt, daß beim Ausbau die Bedürfnisse der Elektrizitätswirtschaft, der Landeskulturen, der Fischerei, der Wasserwirtschaft und des Fremdenverkehrs berücksichtigt werden und der Ausbau unter tunlichster Schonung des Landschaftsbildes vorgenommen werden soll. Die Beschreibung der Arbeiten, die nach dem Vertrag auszuführen sind, und ihre Abgrenzung gegenüber den Kraftwerksbauten wurden mit der Anlage I des Vertrages vorgelegt. Bei der Durchführung des Bauvorhabens werden die nationalen Wasserbauverwaltungen engstens zusammenarbeiten. Die Vorschriften bzw. Regelungen entsprechen denen, die bei der Neckar-AG, der Mittelweser-AG und der Staustufe Geesthacht GmbH bestehen. 7. Abschnitt II des Vertrages handelt von der Gründung der „Internationale Mosel-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", der die Finanzierung der vorgesehenen Bauvorhaben und die Überwachung ihrer Durchführung übertragen wird (Artikel 8). Die Gesellschaft ist eine GmbH, deren Rechtsverhältnisse sich nach den Vorschriften einmal des Vertrages, zum anderen nach dem Gesellschaftsvertrag und schließlich subsidiär nach den Vorschriften des deutschen Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bestimmen. In dem Gesellschaftsvertrag, der als Anlage II dem Vertrag beigefügt ist, ergibt sich, daß die Gesellschaft ihren Sitz in Trier hat und daß die Höhe des Stammkapitals 102 Millionen DM beträgt, wobei sich die Einlagen der Gesellschafter auf das Stammkapital wie folgt verteilen: 1. die Bundesrepublik Deutschland 50 Millionen DM, 2. die französische Republik 50 Millionen DM, 3. das Großherzogtum Luxemburg 2 Millionen DM. Die Geschäftsanteile werden in selbständige, für sich veräußerliche Gesellschaftsanteile von je 10 000 DM geteilt. Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Es werden zwei Geschäftsführer bestellt, von denen der eine von den französischen Gesellschaftern, der andere von den deutschen Gesellschaftern genannt wird. Die Gesellschaft wird einen Aufsichtsrat von 14 Mitgliedern haben — die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Entsendung der Mitglieder seitens der Gesellschafter, und zwar werden je 6 Mitglieder deutscherseits, 6 Mitglieder von den französischen Gesellschaftern und 2 Mitglieder von den luxemburgischen Gesellschaftern entsandt. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich im Anschluß an die ordentliche Gesellschafterversammlung einen Vorsitzer und zwei Stellvertreter. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder gefaßt. Beschlösse, die jedoch unmittelbar luxemburgisches Gebiet betreffen, bedürfen der Zustimmung der luxemburgischen Aufsichtsratsmitglieder. Aufsichtsratsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzers des Aufsichtsrates können sich durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 des Stammkapitals, soweit nicht im Vertrag oder nach dem Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zwingend eine höhere Stimmenmehrheit angeordnet ist. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember mit der Maßgabe, daß das erste Geschäftsjahr am 31. Dezember 1957 endet. Der Gesellschaftsvertrag legt weiter fest, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft durch eine deutsche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Beachtung der Richtlinien zu prüfen ist, die von der Regierung oder der sonst zuständigen Rechnungsprüfungsstelle der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg in gegenseitigem Einvernehmen erlassen werden. Dieser Prüfungsbericht ist gleichzeitig der Gesellschaft, den Regierungen und den sonst zuständigen Rechnungsprüfungsstellen der Beteiligten zuzustellen. Aus dem Gesellschaftsvertrag ist festzuhalten, daß die Ausschließung von Gesellschaftern und der Austritt von Gesellschaftern auch aus wichtigem Grunde nicht zulässig ist. 8. Im Vertrag ist in Artikel 10 festgelegt, daß außer den drei beteiligten Ländern auch Gebietskörperschaften Gesellschafter sein können, daß die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen darf, nachdem ein Zwanzigstel der von jedem Gesellschafter zu leistenden Einlage eingezahlt ist, und daß die GmbH mit der ordnungsmäßigen Eintragung in das Handelsregister entsteht. Aus der Begründung des Vertrages ergibt sich, daß z. B. daran gedacht ist, das Land Rheinland-Pfalz zu einem späteren Zeitpunkt zum Mitgesellschafter der Gesellschaft zu machen. Die zweite Bestimmung hinsichtlich der Einzahlung von nur einem Zwanzigstel der zu leistenden Einlagen erfolgte im Hinblick auf § 7 des Gesetzes, betreffend die GmbH, der die Einzahlung von 25 v. H. jeder Stammeinlage vorschreibt. Da die Gesellschaft zu Beginn ihrer Tätigkeit im wesentlichen nur Entwurfsarbeiten zu finanzieren haben wird, würde die Innehaltung des § 7 des GmbH-Gesetzes öffentliche Gelder aus Steuereinnahmen der beteiligten Länder unverantwortlicherweise zeitweise unwirtschaftlich festlegen. 9. Artikel 11 des Vertrages bestimmt, daß die „Internationale Mosel-Gesellschaft mbH" baldigst, spätesens einen Monat nach Inkrafttreten des Vertrages, errichtet wird. Die Artikel 12 und 13 regeln die Parität der deutschen und der französischen Seite in der Geschäftsführung und im Amt des Vorsitzers des Aufsichtsrates. 10. Der Abschnitt III des Vertrages handelt von der Finanzierung, wobei im Artikel 15 festgestellt wird, daß die Kosten des Bauvorhabens nach dem (Dr. Kreyssig) Stand vom August 1955 auf 370 Millionen DM veranschlagt sind. An der Deckung dieser veranschlagten Kosten beteiligt sich die Bundesrepublik mit 120 Millionen DM, Frankreich mit 248 Millionen DM und Luxemburg mit 2 Millionen DM. Die den Betrag von 370 Millionen DM übersteigenden Ausgaben werden durch zusätzliche deutsch-französische Einzahlungen im Verhältnis 120 : 250 gedeckt. Für andere Interessen als die der Schiffahrt werden seitens der Bundesrepublik 70 Millionen DM und seitens der französischen Republik 10 Millionen DM nicht rückzahlbare Zuwendungen eingebracht (Artikel 16). 11. Die von den Vertragspartnern eingegangenen Gesamtfinanzierungsverpflichtungen bis zur Höhe der veranschlagten Kosten von 370 Millionen DM regeln sich wie folgt: Die Bundesrepublik erbringt die von ihr übernommenen 120 Millionen DM durch ihre Stammeinlage von 50 Millionen DM und die nicht rückzahlbare Zuwendung von 70 Millionen DM. Die Republik Frankreich erfüllte ihre finanziellen Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 248 Millionen DM durch die Einzahlung der Stammeinlage von 50 Millionen DM, eine nicht rückzahlbare Zuwendung von 10 Millionen DM und durch die Gewährung von Darlehen im Betrage von 188 Millionen DM. Wenn die Kosten des Bauvorhabens höher als die veranschlagten 370 Millionen DM sind, werden die Mehrkosten durch die Bundesrepublik und Frankreich als Darlehen gegeben (Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe c), deren Verzinsung und Tilgung in den Artikeln 20 und 50 des Vertrages geregelt sind (5 v. H. jährlich auf Darlehen; Darlehensrückzahlung auf der Grundlage einer die Zinsen einschließenden gleichbleibenden Annuität von 5,5 v. H. des Gesamtbetrages; 3 v. H. jährliche Gewinnausschüttung auf das Stammkapital). Die „Internationale Mosel-GmbH" kann Anleihen nur begeben, wenn der betreffende Staat die Bürgschaft hierfür sowie alle mit dieser Art der Vertragserfüllung verbundenen Kosten übernimmt. 12. In den Artikeln 18 bis 21 werden die Modalitäten für die Reihenfolge der Anforderung der erforderlichen Mittel für die Verwendung des Aufkommens an Schiffahrtsabgaben für die Zahlung von Zinsen, Rückzahlung von Darlehen, Gewinnausschüttung usw. geregelt. Danach werden von den Schiffahrtsabgaben etwa 2,4 Millionen DM für die tatsächlich entstandenen Kosten der Erhebung der Schiffahrtsabgaben, für eigene Verwaltungskosten, für das Personal der Schleusen und Wehre und für Unterhaltung und Erneuerung benötigt. Wenn bei der Ausführung des Gesamtprojekts keine Mehrkosten entstehen, wird für Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen von 188 Millionen DM ein Betrag von 10,34 Millionen DM benötigt. Zur Gewinnausschüttung in Höhe von 3 v. H. auf das Stammkapital von 102 Millionen DM wären 3,6 Millionen DM erforderlich. Die Deckung aller vorgesehenen Beträge erfordert somit 15,8 Millionen DM jährlich. (Die im Artikel 20 ebenfalls aus den Einnahmen aus Schifffahrtsabgaben vorgesehene Rückzahlung des Stammkapitals bleibt dabei außer Betracht.) Diese 15,8 Millionen DM würden aufgebracht werden bei einem Jahresverkehr von 10 Millionen Tonnen und einer Abgabenhöhe von durchschnittlich 1,58 DM je Tonne. Aber auch im günstigsten Fall eines Jahresverkehrs von 10 Millionen Tonnen bleibt es fraglich, ob der Tarif für die Schiffahrtsabgaben eine durchschnittliche Einnahme von 1,58 DM/t erbringen würde. Nach dem gegenwärtigen Tarifniveau dürfte die Tonne-Kilometer-Einnahme etwa bei 1,20 DM im Durchschnitt aller Transporte liegen. Daraus ergibt sich, daß selbst bei günstigster Annahme der Frachtenentwicklung die Schiffahrtsabgaben nicht ausreichend sind, um die Kosten zu decken. Da die im Artikel 20 aufgeführten Verpflichtungen nur abgedeckt werden, soweit sie aus den der Gesellschaft zufließenden Einnahmen möglich sind, erhält Artikel 20 Abs. 2 besondere Bedeutung: Die Zinsen, Annuitäten und die Gewinnanteile sind nämlich, wenn sie nicht oder nur teilweise erfüllt werden können, nachzuzahlen, sobald der Gesellschaft die notwendigen Einnahmen aus Schifffahrtsabgaben zur Verfügung stehen. Allen vorliegenden Berechnungen zufolge wird das nie möglich sein, die Mosel-Schiffahrt also laufend subventioniert werden müssen. 13. Die Bundesregierung weist darauf hin, daß die Bauvorhaben überwiegend auf deutschem Hoheitsgebiet ausgeführt werden und die Vorteile der Energieerzeugung allein der Bundesrepublik zugute kommen, während Frankreich hauptsächlich von der Verkehrsverbesserung profitiert. Die Mittel für den Energieausbau in Deutschland (10 Wasserkraftanlagen) werden ausschließlich von der deutschen Energiewirtschaft aufgebracht, so daß die Verwendung dieser Mittel eine ausschließlich innerdeutsche Angelegenheit ist. Das RheinischWestfälische Elektrizitätswerk (RWE) nimmt die ihm gegebene Konzession voll in Anspruch — Optionsrecht aus dem Koblenzer Vertrag — und geltet die Vorteile, die sich aus der Verwendung der Verkehrsanlagen für den Kraftwerkbau ergeben, mit einer einmaligen Zuwendung von 60 Millionen DM ab. Dieser Betrag wird auf die gemäß Artikel 16 des Vertrages von der Bundesrepublik zu erbringenden, nicht rückzahlbaren Zuwendungen in Höhe von 70 Millionen DM angerechnet, so daß sich per Saldo ergibt, daß die Bundesrepublik außer dem Stammkapital von 50 Millionen DM aus Haushaltsmitteln einen Betrag von 10 Millionen DM aufwenden muß, was dem gleich hohen Betrag der französischen Republik entspricht. Bei den 60 Millionen DM handelt es sich ausschließlich um die auf deutschem Hoheitsgebiet liegenden neun Staustufen von Trier abwärts, während über die auf der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke liegenden Staustufe Grevenmacher die Entscheidung über den Träger des Energieausbaues noch aussteht. 14. Abschnitt IV des Vertrages behandelt die Schifffahrtsabgaben, die dem sechsklassigen Güterverzeichnis zu den Tarifen für die Schiffahrt- und Flößereiabgaben auf den Bundeswasserstraßen in der Fassung vom 1. Juli 1956 entsprechen (Artikel 23). Im übrigen werden die auf der Mosel zu erhebenden Schiffahrtsabgaben in eine feste Beziehung zu den entsprechenden Abgaben auf dem (Dr. Kreyssig) Neckar und auf dem Main (zwischen Mündung und Aschaffenburg) gebracht. 15. Abschnitt V regelt die Bestimmungen, denen die Binnenschiffahrt im grenzüberschreitenden Verkehr auf der schiffbar gemachten Mosel von Koblenz bis Metz unterworfen wird. Danach ist die Schiffahrt auf der Mosel bei Tal- und Bergfahrt für Fahrzeuge aller Länder zum Schleppen und zur Beförderung von Gütern und von Personen frei, und es besteht kein Lotsenzwang. Die einzelnen Artikel regeln die Zollbehandlung, das Paßwesen, Polizei, Gesundheitswesen, die Errichtung der Moselschiffahrtsgerichte, die Ausstellung der Schifferpatente usw. Gemäß Artikel 39 wird spätestens ein Jahr vor dem für die Eröffnung der Großschifffahrt auf der Mosel vorgesehenen Zeitpunkt die sogenannte „Moselkommission" eingesetzt, der Vertreter jedes der drei Uferstaaten angehören und die ihren Sitz in Trier hat. Jeder Uferstaat benennt 2 Vertreter (Artikel 41). Die Kommission muß ihre Beschlüsse mit Einstimmigkeit der anwesenden Delegierten bzw. deren Vertreter fassen (Artikel 44). Die Moselkommission hat Zuständigkeiten hinsichtlich der Modalitäten der Erhebung der Schiffahrtsabgaben. Sie ist zugleich Berufungsgericht (Artikel 34 Abs. 4) und befindet darüber, ob und wieweit die nach dem ersten Jahr 1956 von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Maßnahmen auf dem Gebiete der Zollbehandlung, der Schiffahrt, des Paßwesens, der Polizei, des Gesundheitswesens, der sozialen Sicherheit, der Schiffahrtsuntersuchung und der Mindestbemannung auf der Mosel Anwendung finden sollen (Artikel 31 und 32). 16. Die Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Mosel beschränken sich auf den grenzüberschreitenden Verkehr; für sie gilt der Grundsatz der Freiheit der Schiffahrt. Zum anderen beschränkt sich die Moselkommission auf die Vertreter der Uferstaaten der Mosel. 17. Aus Abschnitt VI — Allgemeine Bestimmungen — ist festzuhalten, daß die luxemburgische Regierung gemäß dem Vertrag über die belgisch-luxemburgische Zollunion vom 25. Juni 1921 alles Erforderliche veranlassen wird, um, soweit nötig, die Zustimmung der Behörden des Königreiches Belgien zu den Zollbestimmungen des Vertrages zu erhalten (Artikel 48). In Artikel 51 verpflichten sich die Vertragsstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Währungsfrage für die Internationale Mosel-GmbH zu regeln. Gemäß Artikel 52 verpflichtet sich die französische Republik, auf ihre Kosten in möglichst kurzer Frist die Arbeiten auszuführen, die erforderlich sind, um die Mosel zwischen Diedenhofen und Metz für Schiffe von 1500 t zugänglich zu machen. 18. Abschnitt VII regelt das Schiedsverfahren. Gemäß Artikel 59 wird von Fall zu Fall ein Schiedsgericht gebildet, für das jeder Streitteil ein Mitglied bestellt und diese Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Wenn der „neutrale" Obmann nicht innerhalb dreier Monate bestellt wird, kann jeder Streitteil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. II. 19. Die Bundesregierung weist in ihrer Begründung darauf hin, daß sie für den Fall, daß sich infolge der Schiffbarmachung der Mosel zugunsten des Saarlandes Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 67 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als notwendig erweisen und diese Maßnahmen einer Genehmigung der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bedürfen sollten, mit den anderen Regierungen ein gemeinsames Vorgehen verabredet hat. 20. Artikel 67 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat den folgenden Wortlaut: „§ 1. Jede Maßnahme eines Mitgliedstaates, die eine fühlbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie haben kann, ist der Hohen Behörde durch die beteiligte Regierung zur Kenntnis zu bringen. § 2. Ist eine solche Maßnahme geeignet, eine schwere Störung des Gleichgewichts hervorzurufen, indem sie die Unterschiede der Produktionskosten in anderer Weise als durch Veränderung der Produktivität wesentlich vergrößert, so kann die Hohe Behörde nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates folgende Maßnahmen ergreifen: Hat die Maßnahme dieses Staates schädliche Auswirkungen auf die Kohle- oder Stahlunternehmen innerhalb der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates, so kann die Hohe Behörde ihn ermächtigen, ihnen eine Beihilfe zu gewähren, deren Höhe, Bedingungen und Dauer im Einvernehmen mit ihr festgesetzt werden. Dieselben Vorschriften finden bei Änderungen von Löhnen und Arbeitsbedingungen Anwendung, welche die gleichen Wirkungen haben, auch wenn sie nicht auf einer Maßnahme des Staates beruhen. Hat die Maßnahme dieses Staates schädliche Auswirkungen auf die Kohle- oder Stahlunternehmen innerhalb der Hoheitsgewalt anderer Mitgliedstaaten, so richtet die Hohe Behörde an ihn eine Empfehlung mit der Aufforderung, diese Auswirkungen durch Maßnahmen zu beseitigen, die nach seiner Ansicht am besten mit seinem eigenen wirtschaftlichen Gleichgewicht vereinbar sind. § 3. Vermindert die Maßnahme dieses Staates die Unterschiede der Produktionskosten, indem sie den Kohle- oder Stahlunternehmen innerhalb seiner Hoheitsgewalt im Vergleich zu den anderen Industrien desselben Landes einen besonderen Vorteil bringt oder ihnen besondere Lasten auferlegt, so kann die Hohe (Dr. Kreyssig) Behörde an diesen Staat nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates die erforderlichen Empfehlungen richten." Auf die Probleme, die sich auf Grund des Vertrages über die Schiffbarmachung der Mosel hinsichtlich der Montangemeinschaft ergeben, wird später noch eingegangen. 21. Zusammenfassend stellt die Bundesregierung fest, daß die grundsätzliche Zustimmung zur Schiffbarmachung der Mosel ein erhebliches wirtschaftliches Opfer für die Bundesrepublik bedeutet, das jedoch unvermeidbar war. Andererseits hätten die Bestimmungen über die Durchführung des Projektes weitgehend nach den deutschen Wünschen festgelegt werden können. Der Ausschuß hatte demzufolge zu untersuchen, in welchem Umfange tatsächlich wirtschaftliche Opfer seitens der Bundesrepublik gebracht werden und wer die eigentlichen Träger der wirtschaftlichen Benachteiligungen sind. Die Literatur bzw. Dokumentation zur Frage der Kanalisierung der Mosel ist so umfangreich, daß eine Zusammenfassung der wichtigsten Argumente unerläßlich ist. 22. Eindeutiger Befürworter der Mosel-Kanalisierung ist an erster Stelle die französische Stahlindustrie, die aus der Mosel-Kanalisierung erheblichen Frachtnutzen zieht und für das lothringische Industriegebiet den Zugang zum Meer erhält. In gleicher Weise interessiert ist die französische Rheinschiffahrt, die sich bessere Beschäftigungsmöglichkeiten erhofft. Zu den Befürwortern des Projektes gehört sodann der Hafen Rotterdam, dessen Umschlag zweifellos steigen würde. An vierter Stelle wäre die Mosel-Wirtschaft zu nennen, die sich wirtschaftliche Erschließungsmöglichkeiten für Neuindustrien erhofft. Es muß dabei darauf hingewiesen werden, daß die früheren Pläne der Schiffbarmachung des ganzen Flußlaufes der Mosel von 1880, 1900 und 1919 nicht zur Ausführung kamen, weil sich keine Wirtschaftlichkeit des Projektes nachweisen ließ, weil keine einheitliche Beurteilung der interessierten Wirtschaftskreise zustande kam und weil die Staatsregierungen eine Beeinträchtigung der Einträglichkeit der Staatsbahnen befürchteten. 23. Erklärter Gegner des Kanalisierungsprojektes ist die Deutsche Bundesbahn, die große Frachtausfälle befürchtet und glaubt, daß der Verkehr besser und billiger bewältigt werden könnte, wenn er auf einer zu elektrifizierenden Strecke Diedenhofen—Koblenz abgewickelt würde. Die Deutsche Bundesbahn hat die Kapazität der zweigleisigen Strecke Koblenz—Trier im internationalen Durchgangsverkehr auf über 10 Millionen Tonnen im Jahr veranschlagt. Die Strecke ist gegenwärtig zu etwa zwei Dritteln ausgelastet. Die Elektrifizierung der Strecke wurde nach den Preisen von 1953 mit 170 Millionen DM angegeben und hätte mindestens die Verdoppelung der Kapazität zur Folge. Zur gleichen Zeit schätzte die Bundesbahn ihre Frachtausfälle auf 70 Millionen DM jährlich, während das französische Mosel-Konsortium zu einem Frachtausfall von 39 Millionen DM kam. Die Gesamtverluste aller beteiligten Eisenbahnen wurden damals auf 250 Millionen DM geschätzt. 24. Bei diesen Schätzungen — das gilt auch für alle anderen Schätzungen und Zahlenangaben — ist zu berücksichtigen, daß sie auf Berechnungen des möglichen Verkehrsaufkommens auf der kanalisierten Mosel beruhen, ohne daß dessen wirkliche Größe mit Sicherheit festgestellt werden kann. Bei dem Versuch, das wirtschaftliche Opfer der Bundesrepublik und die wirtschaftlichen Folgen für die beteiligten Gebiete, Verkehrsträger und Industrien zu berechnen, ist dieser Tatbestand der „Schätzung" die entscheidende Ursache für die teilweise außerordentlich weit auseinandergehenden Ergebnisse. Bei einem Verkehrsaufkommen von 9 Millionen Tonnen auf der kanalisierten Mosel, wie es französischerseits in der deutsch-französischen Studienkommission angenommen wird, schätzte die Bundesbahn ihren Verlust auf 5,2 Millionen Tonnen, was einem Frachtausfall von 90 Millionen DM entsprechen würde. Bei den bekannten hohen fixen Kosten der Deutschen Bundesbahn belaufen sich die Ersparnisse nur auf 33 v. H. der Bruttofracht, so daß sich ein Nettoausfall von 60 Millionen DM ergeben würde. Dieser Ausfall könnte verringert werden, wenn die Bundesbahn durch tarifliche Maßnahmen ihren Besitzstand wenigstens teilweise verteidigen könnte. Wohlgemerkt ist in dieser Berechnung nicht nur der effektive Ausfall der heutigen Verkehrsmenge enthalten, sondern auch die Schätzung über den der Bundesbahn entgehenden Mehrverkehr. 25. Gegner des Kanalisierungsprojektes ist sodann die Ruhrindustrie, weil sich insbesondere die Wettbewerbslage der deutschen Eisen- und Stahlindustrie gegenüber der lothringischen Industrie empfindlich verschlechtern würde und zudem die Verkokung sich nach Lothringen verlagern würde, da der Koks für den Schiffsversand ungeeignet ist. Skeptisch steht die deutsche Energiewirtschaft dem Projekt gegenüber, da kein Zweifel darüber ist, daß es vordringlichere Projekte gibt als die der Kraktwerkerrichtung an der Mosel. Zudem kosten Kraftwerke mit inkonstanter Leistung, wie es an der Mosel der Fall ist, 1500 bis 2000 DM/kW, während Kraftwerke mit konstanter Leistung nur 500 DM/kW beanspruchen. Für die Kraftwerke an der schiffbar gemachten Mosel wird mit einer Jahres-Nettoleistung von 767 Millionen kW/h gerechnet. Die deutsche Rheinschiffahrt scheint sich keine sonderlichen Vorteile von dem Projekt zu versprechen. Sowohl das „Wasserkreuz Europas" — Straßburg — als auch die Häfen von Antwerpen und Dünkirchen befürchten Verkehrseinbußen. 26. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß in dem Bericht der deutsch-französischen Kommission zum Studium der Mosel-Kanalisierung in allen wesentlichen Punkten — und das sind die wirtschaftlichen Gesichtspunkte — die Übereinstimmung fehlt. 27. Die Schätzungen über den künftigen Verkehr auf der Mosel zeigen folgende Kontraste: Frankreich (Dr. Kreyssig) schätzte 1953 die Transporte stromaufwärts auf 5,4 Millionen t (darunter 2,6 Millionen t Koks, 1,9 Millionen t Kokskohle, 0,5 Millionen t Erz, 0,4 Millionen t sonstige Güter), stromabwärts auf 3,9 Millionen t (darunter 1,0 Millionen t Erz, 1,9 Millionen t Hüttenerzeugnisse, 0,1 Millionen t Halbfertigwaren der Eisenindustrie, 0,5 Millionen t Schlacke und Zement, 0,3 Millionen t Transit) und den örtlichen Verkehr auf 1,4 Millionen t, zusammen 10,7 Millionen t. Deutsche Fachkreise schätzten zur selben Zeit den Bergverkehr auf 1,0 Millionen t (hauptsächlich Koks und Kokskohle), den Talverkehr auf 1,4 Millionen t (hauptsächlich Minette), den Lokalverkehr auf 500 000 t, insgesamt 2,9 Millionen t, wobei eine Steigerung nach Errichtung des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl mit 0,5 Millionen t angenommen wurde. Die französische Delegation der „Deutsch-französischen Kommission zum Studium der MoselKanalisierung" schätzte im Bericht vom 20. Februar 1956 den Bergverkehr auf 4,7 Millionen t (darunter 2,5 Millionen t Koks, 1,5 Millionen t Kohle, 0,6 Millionen t Erz und Schrott, 0,1 Millionen t sonstige Güter), den Talverkehr auf 4,25 Millionen t (darunter 0,7 Millionen t Kohle, 1,85 Millionen t Stahl und Eisen, 0,3 Millionen t Getreide, 0,45 Millionen t Holz, 1,0 Millionen t sonstige Güter), den Lokalverkehr auf 1,0 Millionen t, insgesamt rund 10 Millionen t. Ältere Schätzungen des französischen Transportministeriums gelangten zu insgesamt 5 Millionen Jahrestonnen. 28. Die gleichen nicht in Übereinstimmung zu bringenden Schätzungen liegen bezüglich der Kosten der Kanalisierung vor. Der „Internationale Studienkreis für die Mosel-Kanalisierung" kam 1953 auf rund 450 Millionen DM (38 Milliarden ffrs.). Im Bericht der deutsch-französischen Kommission kommen die französischen Sachverständigen auf 530 Millionen DM gegenüber der deutschen Schätzung von 638 Millionen DM. Von den Gesamtbaukosten entfallen rund 30 v. H. auf die Kraftwerke, ein gutes Drittel auf Schleusen und etwa 25 v. H. auf Baggerarbeiten und Wehre. Der Rest wird für Schutzhäfen und die Beseitigung von Stauschäden benötigt. Nach Abzug der von der Elektrizitätswirtschaft übernommenen Baukosten verbleiben für die Kanalisierung nach deutscher Auffassung Baukosten in Höhe von 417 Millionen DM, nach französischer Berechnung 335 Millionen DM, während der Vertrag zu der „mittleren Baukostenannahme" von 370 Millionen DM kommt. Die Differenzen zwischen der Höhe der Baukosten nach deutscher und französischer Auffassung gehen darauf zurück, daß deutscherseits zweite Schleusen für notwendig gehalten und einkalkuliert wurden. Die deutsch-französische Regierungskommission war sich darüber einig, daß die Baukosten nach dem Stande von 1955 ohne Berücksichtigung zweiter Schleusen 335 Millionen DM betragen würden. Zu diesem Betrag hat die Kommission einen Teuerungszuschlag für die nächsten Jahre von etwa 15 v. H. berechnet, woraus sich die Summe von 370 Millionen DM ergibt. 29. Erhebliche Differenzen bestehen auch hinsichtlich des erforderlichen Jahresaufwandes für Betriebsunterhaltung und Erneuerung des Kanals, der deutscherseits auf 2,7 Millionen DM, französischerseits jedoch nur auf 2,2 Millionen DM veranschlagt wird. 30. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen aus der Kanalisierung der Mosel wird zweifellos erleichtert, wenn man als ein Beispiel die Stellungnahme der „Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie" heranzieht. Es wird davon ausgegangen, daß die jährliche Gesamtbelastung für die Schiffahrt nach mittlerer Annahme 29,4 Millionen DM beträgt. Die vereinnahmten Kanalabgaben können höchstens 12 Millionen DM davon erbringen, so daß eine jährliche Subventionierung in Höhe von mindestens 17,4 Millionen DM erforderlich ist. Von den in Höhe von 12 Millionen DM aus Schiffahrtsabgaben zu erwartenden Einnahmen stehen 9 Millionen DM für Tilgung und Verzinsung der der Schiffahrt zurechenbaren Baukosten zur Verfügung. Die durch die Subventionierung zu erzielende Frachtersparnis für die lothringische Industrie beträgt im Hinblick auf die Rohstoffe etwa 6,50 DM pro Tonne Walzstahl. Zusammen mit den Frachtsenkungen, die sich beim Absatz der französischen Erzeugnisse ergeben, ist es für die lothringischen Werke möglich, bei Exporten über Seehäfen den Walzstahlpreis um 16,35 DM/t und bei Ausfuhren in die Bundesrepublik um durchschnittlich 19,70 DM/t billiger anzubieten. Wenn die deutsche eisenschaffende Industrie aus Wettbewerbsgründen in die lothringischen Preise eintritt, würde sich daraus eine jährliche Erlösminderung um 220 Millionen DM ergeben. Falls eine generelle Preisangleichung vorgenommen werden müßte, wäre mit einer Einnahmeschmälerung in Höhe von rund 500 Millionen DM zu rechnen. Es wird zudem darauf hingewiesen, daß die Vorteile, die der lothringischen Industrie aus der Mosel-Kanalisierung erwachsen, erst dann richtig eingeschätzt werden, wenn berücksichtigt wird, daß sie bereits in den letzten Jahren schon eine Reihe erheblicher Begünstigungen erfahren hat (Marshall-Plan-Kredite, staatliche Subventionen, günstige Auswirkungen des Gemeinsamen Marktes). Die Gesamtvorteile werden in einer Größenordnung von 500 Millionen DM geschätzt. Hinzu kommt, daß Ausgleichsmaßnahmen, die für die den lothringischen Hüttenwerken benachbarte Hüttenindustrie nach der Kanalisierung der Mosel vorgesehen sind, weitere durch Subventionen hervorgerufene Begünstigungen der Konkurrenten der Stahlindustrie der Bundesrepublik bedeuten. 31. Die Kohlenfracht von der Ruhr zur Mosel, die durch die bisherigen vom Montanvertrag ausgelösten Maßnahmen, insbesondere durch die direkten Tarife, von 28 auf 19 DM pro Tonne ermäßigt worden ist, wird sich nach Fertigstellung der Großschiffahrtsstraße Mosel auf 14 DM ermäßigen. Umgekehrt werden die Frachten für Walzstahl in der Richtung Lothringen-Bundesrepublik um durchschnittlich 13 DM pro Tonne-bezogen auf das Ruhrgebiet um 16 DM/t - ermäßigt, so daß sich für die französische Eisen- und Stahlindustrie eine Wettbewerbsverbesserung ergibt, die zwischen 20 und 23 DM pro Tonne Walzstahl liegt, was etwa 5 v. H. der derzeitigen Eisenpreise entspricht. 32. Die „Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie" weist darauf hin, daß die Frage offen (Dr. Kreyssig) ist, ob der Vertrag über die Schiffbarmachung der Mosel mit dem Montanvertrag vereinbar ist und lenkt die Aufmerksamkeit auf die Tatsache, daß Luxemburg bereits Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Frankreich durchgesetzt hat. Die französische Regierung hat die unentgeltliche Lieferung von 20 Elektrolokomotiven im Wert von 20 Millionen DM zugesagt und auf die Zins- und Amortisationsannuitäten für ihren Kapitalanteil an den luxemburgischen Eisenbahnen verzichtet (Annuität etwa 450 000 DM, kapitalisiert etwa 45 bis 50 Millionen DM). 33. Nach Auffassung der „Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie" bedeutet die Kanalisierung der Mosel, daß zugunsten der französischen Eisen- und Stahlindustrie ein Betrag von 440 Millionen DM auf 75 Jahre zur Verfügung gestellt wird, für den an Zinsen und Amortisation nur 2 v. H. jährlich aufgebracht werden müssen. Unter Berücksichtigung der höheren deutschen Produktion würde sich daraus bei Gleichstellung mit der französischen Eisen- und Stahlindustrie für die deutsche Schwereisenindustrie ein 1,7facher Investitionskredit in der Größenordnung von 750 Millionen DM ergeben. Als weitere Ausgleichsmaßnahmen zieht die „Wirtschaftsvereinigung Eisen-und Stahlindustrie" in Erwägung 1. steuerliche Erleichterungen 2. Bestätigung der Zulässigkeit der bestehenden deutschen Ausnahmetarife für Montan-Güter und 3. die sofortige Beseitigung der Fracht-Disparitäten im grenzüberschreitenden Lastkraftwagenverkehr. 34. Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß der Bundesverband der deutschen Industrie und der Deutsche Industrie- und Handelstag gemeinsam am 9. November 1953 dem Bundeskanzler gegenüber dem Projekt der Mosel-Kanalisierung die schweren Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlich nachteiligen Folgen zur Kenntnis gebracht haben. 35. Die Vertreter der Bundesregierung haben bei den Ausschußberatungen die Auffassung vertreten, daß solche Ausgleichsansprüche nicht gerechtfertigt sind. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß alle Ansprüche, Befürchtungen oder Vermutungen sich auf Schätzungen stützen, die für einen Zeitpunkt gemacht werden, der in 8 bis 10 Jahren eintreten wird. Es ist unverkennbar, daß diese Schätzungen mit sehr subjektiven Momenten verbunden sind und daß es im heutigen Stadium unmöglich ist, genau zu sagen oder gar zu entscheiden, wer Recht oder Unrecht hat. Die Bundesregierung hält Ausgleichsansprüche im Prinzip nur für die Saar für berechtigt (siehe Nr. 37 und 38). 36. Andererseits erhoffen sich die Handelskammern in Trier und Koblenz für ihre Bezirke Vorteile aus der Intensivierung des Schiffsverkehrs auf der Mosel und dem Rhein. Diese dürfen aber auch nicht überschätzt werden. Die Aussichten für die Ansiedlung von Massengutindustrien, die hauptsächlich aus einem Wasserweg Nutzen ziehen würden, sind hier nur in beschränktem Umfang vorhanden. Zwischen Trier und Alf steht guter Sandstein an. Dachschiefer gibt es in den Kreisen Kochern und Bernkastel. Schließlich sei noch auf die Gesteine und Erden aller Art im Randgebiet der Eifel hingewiesen. — Im Gegensatz zu dieser Grundstoffgewinnung sind arbeitsorientierte Fertigwarenindustrien nicht in erster Linie von einer Wasserverbindung abhängig. Die chemische Industrie könnte an der Mosel günstige Standortsbedingungen finden. Auch die holzverarbeitende Industrie könnte aus der Kanalisierung Frachtvorteile ziehen. Die genannten Kammern erhoffen sich vorn Kanalbau eine Erschließung von Eifel und Hunsrück und weisen auf die positiven Auswirkungen auf Wasserhaushalt, Abwasserwirtschaft und Landeskultur hin, z. B. Verbesserung des Weinbauklimas durch Wasserstauung. 37. Daß für das Saargebiet umfangreiche wirtschaftliche Maßnahmen notwendig sind, die eine Benachteiligung der Saarwirtschaft aus der Kanalisierung der Mosel beheben, geht aus der Denkschrift hervor, die die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes unter dem 7. Dezember 1955 veröffentlicht hat. Aus dieser Denkschrift sei lediglich erwähnt, daß der Frachtenvorsprung für die Saarhütten gegenüber den lothringischen Werken. der z. B. beim Versand nach Würzburg 6,20 DM je Tonne Stahl betrug, in einen Frachtenvorsprung für Lothringen in Höhe von 15,39 DM je Tonne umgewandelt würde. Für die saarländischen Stahlwerke wird eine Wettbewerbsbenachteiligung in der Größenordnung von 21,59 DM pro Tonne Stahl errechnet. Entsprechende Frachtenbenachteiligungen würden für Stuttgart 13,30 DM, für Frankfurt 14,15 DM und für Koblenz 12,40 DM betragen. In der Denkschrift wird erklärt, daß die Kanalisierung der Mosel die Standortlage, die Wettbewerbsfähigkeit der Grundstoffindustrien des Saargebietes — Gruben, Hütten und Elektrizitätswirtschaft — verschlechtert und im Zusammenhang damit auch die Standortlage der darauf aufbauenden weiterverarbeitenden Industrien in Mitleidenschaft gezogen werde. Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Bezugs- und Absatzgebiete des saarländischen und des lothringischen Industriereviers und somit auch die Frachtbelastungen für die vergleichbaren Verkehrsverbindungen weitgehend übereinstimmen, erwartet die Saarwirtschaft als Ausgleich für die durch die Mosel-Kanalisierung eintretende Standortverschlechterung die Gewährung von Eisenbahnfrachten in der Höhe, wie sie Lothringen für die gleichen Transporte über den Mosel-Wasserweg hat. Um eine weitere Rückentwicklung der Verkehrs- und Frachtenlage im Saargebiet zu verhindern, wird als unerläßlich und vordringlich angesehen 1. die Elektrifizierung der Hauptstrecken des saarländischen Eisenbahnnetzes; 2. die Fortführung der Elektrifizierungsarbeiten auf den Strecken der französischen Eisenbahn von Metz bis zur Saargrenze Forbach und von Metz bis zur Saargrenze Hargarten; 3. die Elektrifizierung der Anschlußstrecken der Deutschen Bundesbahn von Homburg bis Ludwigshafen und von Saarhölzbach bis Trier, sowie (Dr. Kreyssig) 4. der Ausbau der Hauptverkehrsstraßen, insbesondere die Weiterführung der Autobahn ab Kaiserslautern bis Saarbrücken mit Anschluß bis Metz, sowie der Ausbau der Straßen Zweibrükken—Landau—Rhein und der Straßen in Richtung Trier--Köln und in Richtung Straßburg. 38. In der Denkschrift der Regierung des Saarlandes vom 20. November 1956 wird hinsichtlich des Ausgleichs für die Mosel-Kanalisierung erklärt: „C — Ausgleich für die Mosel-Kanalisierung Trotz der Elektrifizierung der saarländischen Eisenbahnen und des Ausbaues des Straßennetzes in dem vorgesehenen Umfang wird mit dem Zeitpunkt der Benutzung des Moselkanals die Konkurrenzlage der Saarwirtschaft zugunsten der lothringischen Industrie erheblich benachteiligt sowohl im Hinblick auf den Absatz im süddeutschen Raum als auch beim Exportabsatz über die Seehäfen. Um dies auszugleichen, müssen der Saarwirtschaft Frachtermäßigungen für den Kohlenzulauf sowie für den Erzzulauf gewährt werden, und zwar für die Strecke Moselhafen—saarländische Empfangsstation, so als ob das Saarrevier unmittelbar an den Moselkanal angeschlossen wäre. Was den Absatz der Saarerzeugnisse betrifft, so gilt für den Export über die Seehäfen analog, daß das Saarland für die Vorlauffrachten bis zum Moselhafen so gestellt wird, als ob es an das Kanalsystem angeschlossen wäre. Für den Absatz in den süddeutschen Raum müssen die Eisenbahntarife für Transportgüter so gesenkt werden, als ob eine direkte Beförderung auf dem Wasserwege nach Ludwigshafen zu den gleichen Frachtsätzen wie auf dem Moselkanal möglich wäre. Soweit nach dem Montanvertrag für Sondertarife die Genehmigung der Hohen Behörde nicht erteilt werden sollte, müßte sich der Bund zur entsprechenden Frachterstattung sowohl beim Bezug von Kohle und Erz als auch beim Absatz der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach dem süddeutschen Raum und für ,den Seehafen-Verkehr verpflichten." III. 39. Die Beispiele und angeführten Stellungnahmen erschöpfen keineswegs vollinhaltlich alle Argumente, die für und gegen die Kanalisierung der Mosel vorgebracht sind, und lassen bewußt außer Betracht, inwieweit sich aus der Vertragsschließung Konsequenzen im Hinblick auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben. Aus der aufgezeigten Problematik ist völlig klar, daß sich auch für die Montan-Industrien Belgiens und der Niederlande möglicherweise wettbewerbsverschiebende bzw. wettbewerbsverfälschende Folgen ergeben können. Trotz der unzweifelhaft großen wirtschaftlichen Opfer ist der Ausschuß der Meinung, daß der vorliegende Vertrag die Zustimmung des Bundestages finden muß, weil er verkoppelt ist mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Regelung der Saarfrage und. weil zugleich ein Vertrag über den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Straßburg abgeschlossen worden ist, den die Bundesrepublik begrüßt. IV. 40. Zusammenfassend hat der Ausschuß festgestellt, daß sich unter Abwägung aller Gesichtspunkte Für und Wider die Tatsache ergibt, daß bei ökonomischer Beurteilung auf Grund der Erfahrungen, mit denen in Deutschland jahrzehntelang Wasserstraßenprojekte geprüft werden, das Projekt der Schiffbarmachung der Mosel nicht empfohlen werden kann. Ein Gutachten, das das Auswärtige Amt bei dem Professor der Nationalökonomie NappZinn in Auftrag gegeben hat, kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß rein volkswirtschaftlich gesehen das Projekt nicht zu empfehlen ist. Der Ausschuß teilt diese Meinung und unterstreicht vor allem, daß auf der kanalisierten Mosel eine Kostendekkung in absehbarer Zeit nicht erreicht werden kann. Selbst für den günstigsten Fall einer so starken Frachtenentwicklung, daß der Kanal als solcher als „wirtschaftlich" bezeichnet werden könnte, wäre damit noch keineswegs gesagt, daß er auch volkswirtschaftlich nützlich und erwünscht ist. 41. Nach Schiffbarmachung der Mosel wird ein Teil des Verkehrsvolumens von der Bundesbahn auf die Moselschiffahrt abwandern. Die dadurch der Bundesbahn entstehenden Einnahmeausfälle und sonstigen Belastungen werden von der Bundesbahn nicht aus eigener Kraft getragen werden können. Sie sind vom sogenannten Wetzler-Ausschuß als echte politische Lasten dargestellt und anerkannt worden. Der an den Beratungen des Vertrages beteiligte Ausschuß für Verkehrswesen bittet, diesen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Er empfiehlt der Bundesregierung, dafür zu sorgen, daß die sich für die Bundesbahn aus der Schiffbarmachung der Mosel ergebenden Ertragsminderungen und sonstigen Belastungen über den Bundeshaushalt ausgeglichen werden. 42. Im vollen Bewußtsein der zweifellos großen Opfer, die die Wirtschaft der Bundesrepublik mit der Zustimmung zur Schiffbarmachung der Mosel auf sich genommen hat, und trotz der Ungewißheit, wie hoch letzten Endes die Gesamtlast der Benachteiligungen sein wird, die die deutsche Wirtschaft in Kauf nehmen muß, bleibt sich der Ausschuß der Tatsache bewußt, daß es sich bei allen Verträgen, die im Zusammenhang mit der Regelung der Saarfrage zwischen der Bundesrepublik und Frankreich geschlossen worden sind, um einen politischen Entschluß handelt, der es unmöglich macht, den einen oder anderen der Verträge — aus welchen Motiven auch immer — abzulehnen. Die Belastungen, die der Abschluß des Vertrages über die Schiffbarmachung der Mosel mit sich bringt, sind ein Teil des Opfers, das die Bundesrepublik für die Rückkehr der Saar erbringt. Bonn, den 7. Dezember 1956 Dr. Kreyssig Berichterstatter 3. Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Straßburg - Drucksache 2904 - Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kreyssig I. 1. Hinsichtlich der geschichtlichen Entwicklung der Rheinseitenkanalfrage wird auf die Begründung des Vertrages verwiesen. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt 1925 einen französischen Entwurf für den Seitenkanal von Kembs bis Straßburg und einen schweizerischen Entwurf für eine Niederwasserregulierung gutgeheißen hat. Die Oberrheinregulierung zwischen Straßburg/Kehl und Istein wurde in den Jahren 1930 bis 1956 von der zuständigen deutschen Wasserbaubehörde ausgeführt, und Deutschland und die Schweiz haben die Kosten im Verhältnis 40 : 60 getragen. Als Erfolg der Regulierung hat sich die Rheinschiffahrt nach Basel unerwartet gut entwickelt. Der Verkehr erreichte 1955 fast 5 Millionen Tonnen. Die Folge des Baues des Rheinseitenkanals war die Tatsache, daß die Schiffahrt in dem parallel zum Kanal verlaufenden Rheinbett nicht mehr möglich war. Abgesehen von den Nachteilen, die sich dadurch ergaben, daß durch den Bau des Kanals die Abtrennung des deutschen Ufers vom Schiffahrtsweg und damit zugleich von dem wasserreichen, die industrielle Ansiedlung fördernden Vorfluter erfolgte, haben sich weitere schwerwiegende Nachteile ergeben. Teilweise ist auch insbesondere unterhalb Breisach durch die Rheinkorrektur erheblicher wirtschaftlicher Nachteil durch das plötzliche Absinken der Grundwasserstände eingetreten, was bei einer weiteren Verfolgung dieser Arbeiten zu landwirtschaftlichen Schäden von ganz erheblicher Tragweite hätte führen müssen. 2. Die Beunruhigung der deutschen Öffentlichkeit über die möglichen wirtschaftlichen Folgen der Auswirkungen bei weiterem Fortschreiten des Baues des Rheinseitenkanals in der ursprünglichen Form hat steigend zugenommen. In der 145. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Mai 1956 wurde in der Fragestunde das zuständige Ressort der Bundesregierung um Auskunft gebeten, ob die Bundesregierung das Problem des Rheinseitenkanals mit der Behandlung der Frage des Baues des Moselkanals gekoppelt habe und ob die Bundesregierung bei diesen Verhandlungen erreicht habe, daß die Bauarbeiten an der Staustufe „Vogelgrün" gestoppt worden seien. Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes antwortete, daß die Bundesregierung beide Projekte gekoppelt habe und ihre Beschwerde gegen den Rheinseitenkanal in seiner damaligen Form auf allgemein völkerrechtliche Grundsätze stütze, denen zufolge Arbeiten an einem Grenzfluß nicht bei Verletzung lebenswichtiger Interessen des anderen Grenzanliegers vorgenommen werden dürfen. Sie erkenne keine Verpflichtung an, für die französische Anerkennung dieser These eine Gegenleistung zu machen. Darüber hinaus sei bereits auf der Pariser Konferenz vom Oktober 1954 von deutscher Seite erklärt worden, daß, wenn es zur MoselKanalisierung kommen sollte, die Bundesregierung darin einen weiteren Grund für die französische Regierung erblicken werde, auf die deutschen Wünsche hinsichtlich der Vermeidung von Schäden für die Landwirtschaft beim Bau des Rheinseitenkanals sowie des Zuganges der deutschen Ufergebiete zum Rheinschiffahrtsweg einzugehen. Hinsichtlich der Bauarbeiten an der Staustufe „Vogelgrün" wurde vom Staatssekretär des Auswärtigen Amtes mitgeteilt, daß bereits vor Aufnahme der eigentlichen Bauarbeiten, und zwar schon am 15. Juli 1955, der französischen Regierung gegenüber formell der Erwartung Ausdruck gegeben wurde, seitens Frankreichs keine vollendete Tatsache zu schaffen, die der Erfüllung der der französischen Regierung übermittelten Wünsche deutscherseits entgegenstehen würde. Die französische Regierung habe sich jedoch nicht bereit gefunden, die Bauarbeiten an der Staustufe „Vogelgrün" einzustellen, weil nach ihrer Meinung die deutscherseits befürchteten Schäden nicht eintreten würden. Staatssekretär Hallstein erklärte, daß die Regierung der Auffassung sei, daß das große Opfer, daß ein deutsches Eingehen auf den französischen Wunsch der Mosel-Kanalisierung bedeuten würde, von ihr nur erwartet werden könne, wenn die Frage des Rheinseitenkanals im Sinne der deutschen Wünsche geregelt werde. 3. Dazu ist in Erinnerung zu bringen, daß der Bundestag sich bereits am 15. Juli 1954 veranlaßt gesehen hat, die Bundesregierung zu ersuchen, „bei Verhandlung mit der französischen Regierung auf die Auswirkungen, die der Ausbau des Rheinseitenkanals in der beabsichtigten Form mit seiner für weite Bevölkerungskreise wirtschaftlich nachteiligen Form hervorrufen wird, hinzuweisen und sich für eine dem Gedanken des europäischen Zusammenlebens Rechnung tragende Lösung einzusetzen, die folgende Regelung vorsieht: 1. Auf der Strecke zwischen Breisach und Straßburg werden die Kraftwerke im bisherigen Laufe des Rheins errichtet; von der Anlegung eines Seitenkanals wird abgesehen. 2. Das Verbleiben einer angemessenen Mindestwassermenge im Rheinbett wird festgelegt. 3. Die Wasserentnahme aus dem Rhein zum Zwecke der Bewässerung der Oberrheinlandschaft wird ermöglicht." (Dr. Kreyssig) 4. Auf deutsches Drängen wurde im November 1955 eine deutsch-französische Studienkommission zur Prüfung aller Möglichkeiten für eine befriedigende Lösung eingesetzt. Die deutsche Delegation strebte dabei eine „Teilkanallösung", auch ,,Schlingenlösung" genannt, an. 5. Mit dem vorliegenden Vertrag hat die Bundesregierung erreicht, daß Frankreich seinen ursprünglichen Plan zum Weiterbau des Rheinseitenkanals stromabwärts von Breisach aufgibt. Der ursprünglich in einer Länge von 118 km geplante Rheinseitenkanal wird auf einer Länge von 65 km nicht gebaut werden, und zwar gerade auf derjenigen Strecke nicht, auf der deutscherseits die wesentlichsten Nachteile zu befürchten waren. Der Ausbau auf dieser Strecke wird sich aus vier „Haltungen" zusammensetzen, und zwar umfaßt jede ein Hauptwehr im Rhein, ungefähr in der Mitte der Haltung; einen Abschnitt im Flußbett oberhalb des Hauptwehres, in dem das Wasser angestaut zwischen zweiseitigem Staudamm fließt; einen Abschnitt auf dem linken Ufer des Rheins unterhalb des Hauptwehres, der aus einem Ableitungskanal, dem Kraftwerk und Schleusen besteht und dem bisherigen Projekt des Rheinseitenkanals entspricht. Der vierte Teil schließlich ist die Rückführung zum Rhein. Die Schiffahrt folgt dieser für die Wasserkraftnutzung geschaffenen Teilstrecke; unterhalb jedes der Wehre bleiben bis zur Rückführung des Wassers Teilstrecken des natürlichen Rheinbettes bestehen, denen ein großer Teil der Wasserführung entzogen wird und auf denen die Schiffahrt nicht mehr verkehren kann. Durch Einbau von Landeskulturwehren und durch Rückstau des jeweils unterhalb gelegenen Hauptwehres wird der Wasserstand auf einer für den Grundwasserstand in der Rheinebene ausreichenden Höhe gehalten. Der Ausbau bleibt in französischen Händen. Im Vertrag ist weiterhin festgelegt, daß sowohl im Flußbett von Kembs bis Breisach als auch in der Reststrecke zwischen Breisach und Straßburg grundsätzlich eine Mindestwassermenge von 50 m3/s verbleibt. Außerdem ermächtigt der Vertrag die Bundesrepublik zur Entnahme von Wasser für Bewässerungs- und industrielle Zwecke. 6. Durch den Vertrag sind drei wesentliche Ziele erreicht: 1. Es ist Vorsorge getroffen gegen eine Absinkung des Grundwasserstandes. 2. Die auf unmittelbaren Wasseranschluß angewiesene gewerbliche Wirtschaft erhält genügend lange Rheinstrecken zur Ansiedlung. 3. Die Rheinschiffahrt kann das deutsche Ufer und vor allem die Stadt Breisach erreichen. Die Erhaltung des Hafens von Breisach ist das Kernstück der Vertragsabmachungen. 7. Die Kosten des gesamten Oberrheinausbaues einschließlich der durch die Teilkanallösung verursachten Mehrkosten trägt, wie bisher, ausschließlich Frankreich. Deutschland braucht nur für die Kosten der Landeskulturwehre bei Breisach (Größenordnung etwa 5 Millionen DM) aufzukommen. 8. Die Bundesrepublik verzichtet dafür auf den halben Wert der am Rhein zwischen Straßburg und Basel erzeugten Energie (abzüglich der Produktionskosten), auf den Deutschland gemäß Artikel 358 des Versailler Vertrages Anspruch hatte. Dieser Anspruch hat ohnehin in der Vergangenheit zu Zahlungen nicht geführt und ließ auch für die Zukunft wesentliche Vorteile nicht erwarten. Gleichzeitig sind die sehr lästigen und diskriminierenden Beschränkungen des Versailler Vertrages hinsichtlich der Wasserentnahme auf dem rechten Rheinufer für Bewässerung, Verbrauch und industrielle Zwecke gefallen. 9. Der Vertrag erreicht, daß endgültige Verhältnisse geschaffen sind und etwa noch erforderliche zwischenstaatliche Verhandlungen erleichtert bzw. vereinfacht werden. 10. Der Ausschuß stellt mit Genugtuung fest, daß eine Vereinbarung über die Einstellung der Spoliationsprozesse Frankreichs gegen die deutschen Rheinreedereien getroffen worden ist. Das mit diesen Prozessen verbundene nicht unbedeutende finanzielle Risiko war dadurch entstanden, daß rheinische Reedereien während des Krieges auf Weisung der damaligen Reichsregierung französische Rheinschiffe benutzt hatten. 11. Die Bundesregierung ist davon überzeugt, daß der Vertrag Landwirtschaft und Industrie der badischen Rheinebene von einer drückenden Sorge um die wirtschaftliche Zukunft dieses Landes befreit. Mit den zum Teil sehr hoch angestzten Schäden bei einem weiteren Ausbau des Rheinseitenkanals in unverminderter Form braucht nicht mehr gerechnet zu werden, und außerdem erhält die Industrie den Zutritt zu der Großschiffahrtsstraße Rhein. II. 12. Im Vertrag gibt Abschnitt A die allgemeine Beschreibung und die Grundsätze. Die vier Haltungen sind Markolsheim, Sundhausen, Gerstheim und Straßburg. Gemäß Artikel 5 setzen die Vertragsstaaten einen paritätischen technischen Ausschuß ein, der aus Vertretern jeder Regierung besteht, die von Sachverständigen unterstützt werden. Aus Artikel 10 ist erkennbar, daß die Haltung „Vogelgrün" entgegen den früher vorgebrachten deutschen Wünschen vor der Inbetriebnahme steht. (Dr. Kreyssig) Artikel 11 stellt fest, daß Frankreich das ausschließliche Recht auf die erzeugte elektrische Energie hat. Im Abschnitt B werden im wesentlichen die technischen Grenzfragen geregelt. 13. Abschnitt C regelt die Entschädigung. Gemäß Artikel 20 wird die Bundesrepublik den Eigentümern von Grundstücken, die mit Dienstbarkeiten belastet oder durch die Bauarbeiten auf andere Weise endgültig in Anspruch genommen werden, angemessene Entschädigung leisten. Frankreich erstattet diese Entschädigung der Bundesrepublik. 14. Im Abschnitt D — Schiedsverfahren — bestimmt Artikel 25, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden sollen, daß jedoch im Streitfalle von Fall zu Fall ein Schiedsgericht gebildet wird (Artikel 27), für das jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt, die sich auf einen Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Für das Schiedsverfahren hinsichtlich des Ausbaues des Oberrheins gelten die gleichen Abmachungen, wie sie im Vertrag über die Schiffbarmachung der Mosel vorgesehen sind. 15. In einem Zusatzprotokoll wird eine Interpretation des Artikels 22 des Vertrages gegeben, demzufolge Frankreich der Bundesrepublik angemessene Entschädigung für die Schäden leisten wird, die durch die Haltungen Kembs bis „Vogelgrün" einschließlich verursacht werden, wobei Schäden, die aus den Regulierungsarbeiten oder der Rheinkorrektur des letzten Jahrhunderts herrühren, nicht berücksichtigt werden. Im Zusatzprotokoll wird festgelegt, daß etwaige landwirtschaftliche Schäden keinen Anlaß zu Erörterungen oder Schadensersatz geben werden, obwohl die deutschen Sachverständigen im Gegensatz zu den französischen Sachverständigen der Auffassung sind, daß der Bau des Rheinseitenkanals landwirtschaftliche Schäden zur Folge haben könnte. Artikel 2 regelt Schadensersatzfragen hinsichtlich der Schwellen für die Staustufen Markolsheim bis Straßburg. III. 16. Dem Ausschuß ist bekannt, daß die Regierung des Landes Baden-Württemberg für die Regulierung des Oberrheins ursprünglich eine andere als die jetzt getroffene Regelung lieber gesehen hätte. Jedoch konnte der Vorschlag, die zu errichtenden Wehre ins Rheinbett zu legen, aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht verwirklicht werden. Auch der Wunsch, die zu errichtenden Wehre umschichtig wechselweise an beiden Ufern zu erstellen, war politisch nicht durchsetzbar. 17. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß eine günstigere als die erreichte Lösung für den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Straßburg nicht erreichbar gewesen ist. Er stellt mit Genugtuung fest, daß wirtschaftlich befriedigende Lösungen gefunden worden sind, daß der Rheinhafen Breisach erhalten geblieben ist und die Landschaft der badischen Rheinebene zwischen Breisach und Straßburg als gerettet angesehen werden kann. Bonn, den 7. Dezember 1956 Dr. Kreyssig Berichterstatter 4. Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 27. Oktober 1956 zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Drucksache 2905 - Berichterstatter: Abgeordneter Sabaß Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten hat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) am 5. Dezember 1956 den Bericht seines Unterausschusses Nr. 5 (Saar-Ausschuß) zu dem Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 27. Oktober 1956 zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl entgegengenommen, sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt. Der am 27. Oktober 1956 in Luxemburg von den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Montanunion unterzeichnete Vertrag zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist der erste Änderungsvertrag zum Vertrag über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951. Die Notwendigkeit der Vertragsänderung ergibt sich aus dem Saarvertrag. Nach Artikel 21 Abs. 3 des Montanvertrages sind die Vertreter der Saarbevölkerung in die Zahl der Frankreich zugewiesenen Abgeordneten für die Gemeinsame Versamrung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingerechnet. Diese Vertragsbestimmung wird durch den Abänderungsvertrag gestrichen, die Zahl der Frankreich zugewiesenen Abgeordneten für die Gemeinsame Versammlung bleibt unverändert, und die Saar wird in Zukunft durch die deutschen Bundestagsabgeordneten mit vertreten. Nach Artikel 28 Abs. 3 und 5 des Montanvertrages haben Länder mit großer Produktionskraft auf dem Gebiete von Kohle und Stahl im besonderen Ministerrat ein bevorrechtigtes Stimmgewicht. Das Produktionskriterium ist auf 20 v. H. des Gesamtwertes der Kohle- und Stahlerzeugung festgesetzt. Durch den Übergang des Saarlandes mit seiner Kohle- und Stahlerzeugung auf die Bundesrepublik vermindert sich der Produktionsanteil Frankreichs an dieser Erzeugung möglicherweise unter 20 v. H. Dadurch würde Frankreich den Vorzug seines bisherigen bevorrechtigten Stimmgewichtes nicht mehr genießen können. Deshalb werden in Artikel 28 Abs. 3 und 5 die Worte „20 v. H." durch „ein Sechstel" ersetzt und das bisherige Stimmgewicht Frankreichs im Ministerrat unverändert weiterhin erhalten. Bonn, den 7. Dezember 1956 Sabaß Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 3001 (Vgl. S. 9996 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Drucksachen 2902, 3001). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Kuchtner Am 27. Oktober 1956 haben die Bundesrepublik Deutschland und die französische Republik einen Vertrag über die Eingliederung des Saarlandes zum 1. Januar 1957 geschlossen. Für den Vollzug der wirtschaftlichen Eingliederung ist eine Übergangszeit von höchstens 3 Jahren vorgesehen. Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers, nunmehr die durch den Saarvertrag ermöglichte innerstaatliche Einordnung des Saargebiets durchzuführen. Diesem Zweck dient der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Eingliederung des Saarlandes — Drucksache 2902 —. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 174. Sitzung vom 29. November 1956 diesen Entwurf dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung — federführend — und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen. Die beteiligten Ausschüsse haben den Gesetzentwurf eingehend beraten, und zwar der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung in den Sitzungen vom 3., 6. und 10. Dezember 1956, darunter am 6. Dezember 1956 in einer gemeinschaftlichen Sitzung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Zusätzlich wurden mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen des Gesetzes die Stellungnahmen der Ausschüsse für Beamtenrecht und für Wirtschaftspolitik eingeholt, die zu den §§ 9, 13 und 17 a des Entwurfs Abänderungen in Vorschlag brachten. Der Entwurf bringt zum ersten Mal seit Erlaß des Grundgesetzes dessen Artikel 23 Satz 2 zur Anwendung, wonach das Grundgesetz in einem anderen Teil Deutschlands als in den in Satz 1 aufgezählten Ländern nach dessen Beitritt in Kraft zu setzen ist. Darüber, daß das Saarland nie aufgehört hat, ein Bestandteil des Deutschen Reichs zu sein, das trotz der Ereignisse von 1945 noch fortbesteht, bestand volle Einmütigkeit des Ausschusses mit der Bundesregierung, so daß die grundsätzliche Anwendung des Artikels 23 Satz 2 GG auf die Rückgliederung der Saar einhellig feststeht. Da die deutsche Rechts-und Wirtschaftsordnung im Saarland aber nur stufenweise eingeführt werden kann, und zwar sowohl mit Rücksicht auf die Bindungen, die Deutschland im Saarvertrag gegenüber Frankreich eingegangen ist, wie auch zur Vermeidung von Nachteilen für das Saarland selbst, kann auch das Grundgesetz im Saarland am 1. Januar 1957 noch nicht in vollem Umfang in Kraft treten. Diesen Umstand berücksichtigt der Entwurf in zahlreichen Punkten, so in dem der Festlegung besonderer Fristen für das Neugliederungsverfahren, der Einführung eines besonderen Wahlverfahrens für die saarländischen Abgeordneten zum Deutschen Bundestag der 2. Wahlperiode, der Ermächtigung der Saar, eigene Gesetze auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung als Bundesrecht mit Zustimmung der Bundesregierung zu erlassen, im Recht der gewerblichen Niederlassung und in der Finanzgebarung. Darüber, daß derartige Regelungen an sich sachlich erforderlich sind, war sich der federführende Ausschuß einig. Er war es sich dagegen nicht über die Frage, ob für derartige vom Grundgesetz abweichende Regelungen Artikel 23 Satz 2 GG eine ausreichende Rechtsgrundlage bietet. Eine Minderheit des federführenden Ausschusses hat sich den Beschluß des mitberatenden Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 6. Dezember 1956 zu eigen gemacht, wonach § 1 Abs. 2, §§ 2, 6, 9 und 10 des Entwurfs nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien und daher nicht durch einfaches Bundesgesetz beschlossen werden könnten. Die Notwendigkeit der Verfassungsergänzung wird von der Minderheit verschieden begründet. Von einem Teil der Minderheit, die eine Verfassungsergänzung fordert, wird aus dem Wortlaut des Artikels 23 Satz 2 GG — „das Grundgesetz ist in Kraft zu setzen" — die Schlußfolgerung gezogen, daß im Falle eines Beitritts zum Geltungsbereich des Grundgesetzes auch sofort das Grundgesetz uneingeschränkt in dem beigetretenen Teil Deutschlands in Kraft zu setzen sei. Das sei zum Zwecke der Wahrung der Strukturgleichheit Deutschlands das Korrelat zu der Verpflichtung der Bundesrepublik, jeden anderen Teil Deutschlands, der seinen Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland erkläre, als zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zugehörig aufzunehmen. Wenn aus irgendwelchen Gründen die unverzügliche und vollständige Inkraftsetzung des Grundgesetzes nicht möglich ist, so bedürfe es für die Übergangszeit einer Verfassungsergänzung, die die Ermächtigung zu den vom Grundgesetz abweichenden Regelungen erteile. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1955 (BVerfG E 4/157), wonach eine durch die außenpolitische Lage oder durch Besatzungsrecht bedingte Regelung dann nicht verfassungswidrig sei, wenn der durch sie geschaffene Zustand näher beim Grundgesetz stehe als der vorhergehende, könne hier grundsätzlich nicht in Betracht kommen, weil dort davon ausgegangen sei, daß es sich um einen deutschen Gebietsteil außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes handele. Ein anderer Teil der Minderheit ist dagegen der Auffassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1955 mache keinen Unterschied zwischen Gebieten innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes; Artikel 23 Satz 2 GG lasse also, wie schon die Analogie zu Artikel 29 GG (Neugliederung des Bundesgebietes) ergebe, die stufenweise Inkraftsetzung des Grundgesetzes durch einfaches Bundesgesetz zu. Einer Verfassungsergänzung bedürfe es jedoch da, wo es sich um die nicht durch rechtliche Notwendigkeit, insbesondere völkerrechtliche Verpflichtungen, veranlaßte freie, vom Grundgesetz abweichende Gestaltung gewisser Rechtsprobleme handle, wie insbesondere die Wahl der saarländischen Abgeordneten zum derzeitigen Bundestag und die konkurrierende Gesetzgebung im Saarland. Die Ausschußmehrheit war mit Bundesregierung und Bundesrat der Auffassung, daß auch derartige Rechtsgestaltungen durch Artikel 23 Satz 2 GG gedeckt sind; anderenfalls könnte von der in Artikel 23 GG dem einfachen Gesetzgeber erteilten Ermächtigung wegen der in einem solchen Falle ja immer gegebenen Schwierigkeit der Verhältnisse nie Gebrauch gemacht werden. Es kann nach überwiegender Meinung des Ausschusses nicht der Sinn des Grundgesetzes sein, die in Artikel 23 Satz 2 (Frau Dr. Kuchtner) geschaffene Erleichterung für die Aufnahme derartiger Gebiete in allen Fällen wiederaufzuheben. Im übrigen waren noch besondere Beratungsgegenstände das in § 2 des Entwurfs vorgesehene Wahlverfahren für die saarländischen Mitglieder des Bundestages, die Fragen der Rechtsüberleitung und bei allem Bestreben nach Rechtsvereinheitlichung die Sicherung des sozialen Besitzstandes der Saarbevölkerung einschließlich der Wahrung des Rechtsstandes der öffentlichen Bediensteten. Im einzelnen hat der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung die aus der Drucksache 3001 ersichtlichen Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen: Präambel und § 1 Abs. 1 fanden, nachdem die Frage der Verfassungsmäßigkeit bejaht war, einstimmige Annahme. Zu§1 Abs. 2 In Absatz 2 soll nach dem Vorschlag des Bundesrates der Beginn der für Neugliederungsmaßnahmen nach Artikel 29 GG in Betracht kommenden Fristen nicht auf den 1. Januar 1960, sondern auf das Ende der Übergangszeit festgelegt werden, um der Möglichkeit einer etwaigen Verkürzung der Übergangszeit Rechnung zu tragen. Zu §2 Die Bundesregierung glaubte durch ihren Vorschlag, der dem saarländischen Landtag eine Auswahl unter den von den Parteien vorgeschlagenen Bewerbern gestattete, eine echte Persönlichkeitswahl zu ermöglichen. Die Mehrheit des Ausschusses I) sah darin jedoch eine unzulässige Vermischung von Verhältniswahl und Mehrheitswahl und entschloß sich daher, eine der Wahl zur Bundesversammlung nach Artikel 54 Abs. 3 GG entsprechende Regelung mit der Maßnahme vorzunehmen, daß nur saarländische Landtagsabgeordnete zum Zuge kommen können. Zu den §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 8 Diese Vorschriften behandeln die Überleitung und Fortbildung des am 1. Januar 1957 im Saarland geltenden Rechts. Die in § 3 des Entwurfs bestimmte Kontinuität des Rechts im Saarland sowie die in den §§ 4 und 5 vorgesehene Überleitung saarländischen Rechts in Bundes- und Landesrecht in Angleichung an Artikel 124 und Artikel 125 GG wurden vom Ausschuß widerspruchslos gebilligt. Dagegen war die Regelung in § 6 des Entwurfs, wonach das Saarland die Befugnis haben soll, künftig mit Zustimmung der Bundesregierung partielles Bundesrecht zu schaffen, Anlaß eingehender Erörterungen. Wenn die Mehrheit des Ausschusses sich entschloß, den Regierungsvorschlag anzunehmen, so deshalb, weil sich keine andere Möglichkeit, eine Vermengung von Bundes- und Landesrecht in der gleichen Rechtsvorschrift zu vermeiden, findet. Wenn im Saarland dasjenige Recht Landesrecht bleiben sollte, das im übrigen Bundesgebiet Bundesrecht ist, so würde das die angestrebte Integration des Saarlandes erschweren. Das Grundgesetz bietet im übrigen in Artikel 80 ein, wenn auch bestrittenes, Vorbild für die Setzung von Bundesrecht durch Landesbehörden und z. B. in Artikel 32 Abs. 3 und Artikel 113 für die Beteiligung der Exekutive am Gesetzgebungsverfahren. Eine Ausdehnung dieser Sonderregelung für die Saar über die Übergangszeit hinaus hielt die Mehrheit des Ausschusses jedoch nicht für tragbar. Zu §9 Der Ausschuß machte sich den Vorschlag des Bundesrates und die Empfehlung des Wirtschaftspolitischen Ausschusses des Bundestages zu eigen. die in Absatz 1 vorgesehene Schutzfrist von 6 Monaten für die saarländische Wirtschaft auf ein Jahr nach Ablauf der Übergangszeit zu verlängern. Der weitere im Ausschuß als Antrag aufgenommene Vorschlag des Bundesrates, für die saarländische Wirtschaft selbst weiterhin im gewerblichen Zulassungsverfahren die Bedürfnisprüfung zuzulassen, fand dagegen in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Ausschusses für Wirtschaftspolitik nicht die Billigung der Mehrheit des Ausschusses. Zu § 10 Hier war der Ausschuß der Auffassung, daß die Verpflichtung des Bundes zur Finanzhilfe an die Saar bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eindeutig festzulegen ist. Für die Finanzhilfe der Länder wurde mit Rücksicht auf Artikel 107, 109 GG eine bindende Verpflichtung nicht ausgesprochen. Zu §§ 11, 12 Diese Bestimmungen betreffen die Übergangsregelung für das saarländische Post- und Eisenbahnwesen. Sie wurden unverändert gebilligt. Zu § 13 Zu dieser Bestimmung, die die Überleitungsvorschriften für das Recht der öffentlichen Bediensteten enthält, die in den Bundesdienst übernommen werden, fand ein Abänderungsvorschlag des Beamtenrechtsausschusses Annahme. Er hat zum Ziel, den sozialen Besitzstand dieses Personenkreises zu wahren und ihn nicht etwa schlechter zu stellen als vergleichbare Landesbeamte des Saarlandes. Um jedoch die Bundesorgane bei der Festlegung der einschlägigen Bezüge nicht grundsätzlich auszuschalten, hielt es die Mehrheit des Ausschusses für angebracht, diese Angleichung durch eine Sollvorschrift vorzusehen, die nach der Rechtspraxis einer bindenden Vorschrift gleichzuerachten ist. Die Mehrheit des Ausschusses hielt ferner die Einführung einer generellen Besitzstandklausel für die Saarbevölkerung auf gesetzlichem Wege nicht für möglich, da der Begriff „Besitzstand" hierzu zu unbestimmt ist. Da der Ausschuß jedoch die soziale Stellung der Menschen an der Saar gesichert sehen will, wurde die vorgelegte Entschließung angenommen. Zu § 14 Diese Vorschrift behandelt die Einführung des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) im Saarland. Sie fand ebenso wie die dazugehörige Anlage über die Wahlkreiseinteilung des Saarlandes die einstimmige Billigung des Ausschusses. Zu § 15 Nach übereinstimmender Meinung des Ausschusses soll der Katalog der sofort im Saarland in (Frau Dr. Kuchtner) Kraft zu setzenden Gesetze grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (BGBl. I S. 480) und die 3. Durchführungsverordnung hierzu vom 25. März 1953 (BGBl. I S. 75) sollen jedoch, soweit sich die Rechtsvorschriften auf die Beaufsichtigung der privaten Bausparkassen beziehen, noch im Saarland eingeführt werden, um die Beaufsichtigung der Bausparkassen auch im Saarland durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zu ermöglichen. Zu § 16 Nach § 16 Abs. 1 soll der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben werden, im Saarland Bundesrecht ohne materielle Änderung einzuführen. Satz 2 dieser Bestimmung ermöglicht die Anpassung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften. Der Ausschuß hielt diese von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung im Interesse der Entlastung des Bundesgesetzgebers für zweckmäßig und notwendig. Dazu, das vorgeschlagene Anhörungsrecht der Saarregierung in ein förmliches Widerspruchsrecht umzuwandeln, konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, da die Bundesregierung bei Meinungsverschiedenheiten ohnedies eine Gesetzesvorlage einbringen wird. Was die in Absatz 2 des § 16 vorgeschlagene Ausschaltung des Bundesrates angeht, so war die Mehrheit des Ausschusses der Meinung, daß dies jedenfalls nicht für an sich zustimmungsbedürftige Gesetze gelten solle. Zu §§ 17,17a Diese Vorschriften beziehen sich auf die wirtschaftliche Eingliederung des Saarlandes. Der vom Bundesrat vorgeschlagene, vom Ausschuß als Antrag übernommene § 17 a ist erforderlich, um die Verschiedenheit der steuerlichen Ausgangsbasis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Saarland insbesondere hinsichtlich der Besteuerung des Warenumsatzes auszugleichen. Um dieses Ziel noch besser zu erreichen, fügte der Ausschuß im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik in § 17 a Nr. 2 noch die Worte „und Steuern über Lieferungen und sonstige Leistungen" ein. Dem gleichen Zweck dient der vom Ausschuß neu eingeführte Satz 2 der Nr. 2. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht davon überzeugen, daß eine sofortige Regelung der in § 17 a Abs. 3 angesprochenen Fragen der Zollbefreiung saarländischer Waren über den in Artikel 48 Abs. 1 des Saarvertrages hinausgehenden Umfang und die vom wirtschaftspolitischen Ausschuß vorgeschlagene Umsatzsteuererleichterung für Lieferungen aus dem Saarland in das Bundesgebiet im Saareingliederungsgesetz notwendig sei. Der Ausschuß war der Meinung, daß der Gesetzgeber hier erst entscheiden könne, wenn gewisse Erfahrungen vorliegen. § 18 enthält die Berlin-Klausel. § 19 bestimmt als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den 1. Januar 1957. Bonn, den 12. Dezember 1956 Frau Dr. Kuchtner Berichterstatterin Anlage 4 Umdruck 877 (Vgl. S. 9997 C, 9999 A, 10000 D, 10009 A, 10010 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Drucksachen 3001, 2902). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 Nr. 4 sind im ersten Satz die Worte „für einzelne Rechnungsjahre" durch die Worte „in jedem Rechnungsjahr" zu ersetzen. 2. a) In § 13 Abs. 2 ist folgender Satz 4 anzufügen: Während der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages schließen die Eisenbahndirektion Saarbrücken und die Oberpostdirektion Saarbrücken die entsprechenden Tarifverträge mit den Tarifpartnern des Saarlandes ab. b) In § 13 Abs. 6 sind im ersten Satz das Wort „sollen" durch das Wort „sind" und die Worte „angeglichen werden" durch das Wort „anzugleichen" zu ersetzen. 3. In § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Soweit die Regierung des Saarlandes der Einführung von geltendem Bundesrecht widerspricht, kann die Einführung nur im Wege der Bundesgesetzgebung erfolgen. 4. Es wird folgender § 17 b neu eingefügt: § 17b (1) Bei der Eingliederung des Saarlandes ist bei den Beamten, Angestellten und Arbeitern und bei den Empfängern von Sozial- und Versorgungsleistungen im Saarland, soweit sie am 1. Januar 1957 Einwohner des Saarlandes waren oder im Saarland in einem Arbeitsverhältnis standen, der Besitzstand zu wahren. (2) Absatz 1 gilt auch nach dem Ende der Übergangszeit entsprechend. Bonn, den 11. Dezember 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 879 (Vgl. S. 10001 D, 10010 A, B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Drucksachen 3001, 2902). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 17 a wird folgender § 17 b neu eingefügt: § 17 b Für Ansprüche und Renten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Kriegsopferversorgung, die am 1. Januar 1957 im Saarland bestanden haben, bleibt der Besitzstand gewahrt. Bonn, den 13. Dezember 1956 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 882 (Zurückgezogen) Änderungsantrag der Abgeordneten Schmücker, Walz, Becker (Pirmasens) und Genossen zur zwei- ten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Drucksachen 3001, 2902). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Vorschrift des Absatzes 2 kann für die Zulassung von Gewerbebetrieben nach dem saarländischen Gesetz über die Zulassung von Gewerbebetrieben vom 31. Januar 1951 entsprechende Anwendung finden. Bonn, den 13. Dezember 1956 Schmücker Walz Becker (Pirmasens) Blöcker Diedrichsen Franzen Friese Holla Knobloch Koops Mayer (Birkenfeld) Meyer-Ronnenberg Dr. Siemer Spies (Brücken) Wieninger Anlage 7 Umdruck 883 (Vgl. S. 10001 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Drucksachen 3001, 2902). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 16 wird folgender Abs. 4 neu angefügt: (4) Bundesgesetze, die vor dem 31. Dezember 1956 verabschiedet worden sind und nach dem 1. Januar 1957 verkündet werden, treten im Saarland nur nach Maßgabe der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 in Kraft. Bonn, den 13. Dezember 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 881 (Vgl. S. 10011 A, C, 10015 C, 10016 B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer Vorschußzahlung in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rentenvorschußzahlungsgesetz — RVZG —) (Drucksachen 3010, 2993). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Empfänger von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erhalten vom 1. Januar 1957 ab bis zum Ablauf des Monats, in dem auf Grund der Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherungen die Rente neu festgesetzt ist, auf die Rentenerhöhung nach den Rentenversicherungsgesetzen einen monatlichen Vorschuß. 2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: § 1a Überschreitet der Vorschuß den Betrag, der sich als Nachzahlung nach Inkrafttreten der Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherungen ergibt, so findet eine Rückforderung nicht statt. Bonn, den 13. Dezember 1956 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 884 (Vgl. S. 10011 A, C, 10015 C, 10016 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer Vorschußzahlung in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rentenvorschußzahlungsgesetz — RVZG —) (Drucksachen 3010, 2993). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält folgende Fassung: § 1 (1) Empfänger von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den Monat Januar 1957 und die folgenden Monate Anspruch auf Rente haben, erhalten auf die Rentenerhöhungen nach den Rentenversicherungsgesetzen einen monatlichen Vorschuß. Der monatliche Vorschuß wird in Höhe einer halben Monatsrente einschließlich Kinderzuschuß gewährt. Die Vorschußzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem auf Grund der Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherungen die Rente neu festgesetzt ist. (2) Der Vorschuß ist kein Bestandteil der Rente. 2. Es wird folgender § 1 a eingefügt: § 1a Der Vorschuß wird auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. Überschreiten die Vorschüsse den Betrag, der sich als Nachzahlung nach Inkrafttreten der Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherungen ergibt, so findet eine Rückforderung nicht statt. Bonn, den 13. Dezember 1956 011enhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 885 (Vgl. S. 10011 A, 10015 D, 10016 B) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer Vorschußzahlung in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rentenvorschußzahlungsgesetz — RVZG —) (Drucksachen 3010, 2993). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 ist das Wort „Vorschuß" durch die Worte „einmalige Überbrückungszahlung" zu ersetzen. 2. Folgender § 1 a wird eingefügt: § la Die auf Grund dieses Gesetzes zu zahlenden Rentenbeträge werden aus Haushaltsmitteln des Bundes an die Versicherungsträger erstattet. 3. Folgender § 1 b wird eingefügt: § l b Die einmalige Überbrückungszahlung wird auf Leistungen der Unfallversicherung, der Ar- beitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. Bonn, den 13. Dezember 1956 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 11 Umdruck 886 (Vgl. S. 10017 D, 10019 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer Vorschußzahlung in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rentenvorschußzahlungsgesetz — RVZG —) (Drucksachen 3010, 2993). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Empfänger von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den Monat Januar 1957 und die folgenden Monate Anspruch auf Rente haben, erhalten auf die Rentenerhöhungen nach den Rentenversicherungsgesetzen einen monatlichen Vorschuß. 2. Dem § 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Die Vorschußzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem auf Grund der Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherungen die Rente neu festgesetzt ist. 3. Es wird folgender § 1 b eingefügt: § 1 b Überschreiten die Vorschüsse den Betrag, der sich als Nachzahlung nach Inkrafttreten der Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherungen ergibt, so findet eine Rückforderung nicht statt. Bonn, den 14. Dezember 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Drucksache 2957 (Vgl. S. 10035 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 4. November 1954 über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran (Drucksache 2521). Berichterstatter: Abgeordneter Kalbitzer. Der mitbeteiligte Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten hat in seiner Sitzung vom 9. November 1956 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 4. November 1954 über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran — Drucksache 2521 — beraten und dem Ausschuß für Außenhandelsfragen empfohlen, die Gesetzesvorlage anzunehmen. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich mit dieser Vorlage am 28. November 1956 befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt. Bonn, den 28. November 1956 Kalbitzer Berichterstatter Anlage 13 zu Drucksache 2982 (Vgl. S. 10035 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den Entwurf einer Wehrbeschwerdeordnung (Drucksachen 2982, 2359). Berichterstatter: Abgeordneter Merten Das Parlament wünscht hier zum Ausdruck zu bringen, daß auf diesem Teilgebiet des inneren Gefüges völlig neue und andere Verhältnisse eintreten, als sie einmal üblich waren. Es gab Zeiten, in denen die Beschwerde eines Soldaten so erschwert wurde, daß sie praktisch zur Unmöglichkeit wurde. Man befürchtete von einer freien Beschwerdemöglichkeit die Vernichtung oder Verminderung der Autorität des militärischen Vorgesetzten. Die Beschwerde wurde als eine Art von Meuterei angesehen und daher nicht als reguläres Rechtsmittel in das Gefüge des Heeres eingebaut. Die Dienstaufsicht allein erschien ausreichend, um Unrecht und Mißstände zu beseitigen. Dieser Zustand auf dem Gebiet des Beschwerderechts wurde zwar nach dem ersten Weltkrieg in Richtung auf eine bessere Beschwerdemöglichkeit geändert. Es ist jedoch bekannt, daß eine befriedigende Lösung auch dann noch nicht gefunden werden konnte und praktiseh Mißstände und Ungerechtigkeiten auf dem Wege des Beschwerderechts nur unzureichend beseitigt werden konnten. Grundsätzlich gehen die Bestimmungen der vorliegenden Wehrbeschwerdeordnung davon aus, daß die Beschwerde erleichtert wird. Die im Soldatengesetz verankerten Pflichten des Soldaten und die von ihm geforderte Disziplin sollen den einzelnen Soldaten nicht zum rechtlosen Untertan machen. Er bleibt auch innerhalb der Bundeswehr der Staatsbürger, der sich seiner Freiheit und seines Rechtes gewiß sein darf. Die Notwendigkeiten des militärischen Dienstes werden um so mehr auf das Verständnis und die innere Zustimmung des einzelnen Soldaten stoßen, als ihm selbst die Verfolgung seiner Rechte erleichtert und garantiert wird. Der Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes sagt: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben." Durch diese Bestimmung war für den militärischen Bereich dringend geboten, eine neuartige Regelung zu schaffen. Bei den Ansprüchen der Soldaten auf Besoldung und Versorgung hatte der Soldat bereits früher die Möglichkeit, sein Recht vor den ordentlichen Gerichten zu suchen. Hier tritt heute der Verwaltungsrechtsweg an die Stelle der ordentlichen Gerichte. Dasselbe gilt für die Wahrung der Rechtsstellung des Soldaten, z. B. bei Begründung und Beendigung seines Dienstverhältnisses. Neu ist, daß der Rechtsweg auch eröffnet wird in den Fällen, in denen der Soldat im eigentlichen militärischen Dienstbereich in seinen Rechten sich verletzt fühlt. Hier sollen jedoch nicht die Verwaltungsgerichte, sondern Truppendienstgerichte tätig (Merten) werden, die in dem vorliegenden Entwurf eingebaut sind, ihre eigentliche Begründung jedoch bei der Verabschiedung der Wehrdisziplinarordnung finden werden. Das Vorverfahren für den Rechtsweg wird vereinfacht und vereinheitlicht. An seine Stelle tritt das Beschwerdeverfahren nach diesem Entwurf. Welcher Rechtsweg auch immer im einzelnen eingeschlagen werden muß, der Soldat kann sicher sein, den richtigen Weg eingeschlagen zu haben, wenn er sich mit einer Beschwerde an seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten wendet. Die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vorverfahrens ist die Voraussetzung dafür, jedem einzelnen Soldaten die Verfolgung seiner Rechte zu erleichtern und zu sichern. Die in der Wehrbeschwerdeordnung vorgesehene Einheitsbeschwerde kann sowohl als Dienstaufsichtsbeschwerde als auch als Vorverfahren für Entscheidungen der Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte angesehen werden. Eine bedeutende Abweichung von dem Beschwerderecht der früheren Wehrmacht ist darin zu sehen, daß die Wehrbeschwerdeordnung nur zwei Instanzen vorsieht, in denen militärische Vorgesetzte über die Beschwerde und die weitere Beschwerde zu entscheiden haben. Nach dem früheren Recht mußte im Falle einer Ablehnung der Beschwerde dieselbe Beschwerde dann bei dem nächsthöheren Vorgesetzten erneuert und so auf dem Dienstwege bis zur höchsten Instanz fortgesetzt werden. Es mußten so sieben oder sogar mehr Instanzen durchlaufen werden, bis der höchste Dienstvorgesetzte mit der Beschwerde erreicht war. Diese Ausdauer und Idieser Kraftaufwand ist erfahrungsgemäß nur sehr selten von einzelnen Beschwerdeführern aufgebracht worden. Jetzt kann der Rechtsweg beschritten werden, wenn die weitere Beschwerde in der 2. Instanz erfolglos geblieben ist. Es kann aber auch nach der weiteren Beschwerde unmittelbar der Bundesminister für Verteidigung angerufen werden. Auch hier soll durch diese Möglichkeit erreicht werden, das Vertrauensverhältnis zwischen den Soldaten und der Bundeswehr bzw. dem Staat zu stärken und zu festigen. Im einzelnen gestatte ich mir noch folgende Bemerkungen zu dem vorliegenden Entwurf. § 1 enthält die materiellen Grundlagen des Beschwerderechts. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Soldaten. Die Wehrbeschwerdeordnung findet keine Anwendung auf die Beschwerde der zivilen Bediensteten in der Truppe und in der Wehrverwaltung. Das Beschwerderecht ist gegeben erstens im Falle der unrichtigen Behandlung durch Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr und zweitens im Falle der Verletzung durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden. Damit ist ein weiter Spielraum für die Einlegung der Beschwerde gegeben. Sie kann nicht nur wegen rechtswidriger Befehle und Maßnahmen eingelegt werden, sondern auch dann, wenn die Zweckmäßigkeit bestritten wird. Auch Disziplinarverstöße können Gegenstand der Beschwerde sein. In Abs. 2 des § 1 wird dem Soldaten auch dann die Beschwerdemöglichkeit gegeben, wenn ihm auf einen Antrag innerhalb von zwei Wochen ohne zureichenden Grund ein Bescheid nicht erteilt worden ist. Der Gesetzgeber will klar zum Ausdruck bringen, daß in diesen Fällen die Beschwerde ohne jede Einschränkung zulässig ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich hinterher als begründet erweist oder nicht. § 3 will verhindern, daß der militärische Dienst durch Beschwerden gestört oder beeinträchtigt wird. Diesem Ziel dient die Vorschrift, nach der die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Auch die Beschwerde befreit den Soldaten grundsätzlich nicht davon, einen ihm erteilten Befehl auszuführen. Selbstverständlich bleiben hiervon die Bestimmungen des § 11 des Soldatengesetzes unberührt, in dem es heißt, daß Ungehorsam nicht vorliegt, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. Ferner regelt § 11 des Soldatengesetzes, daß ein Befehl nicht befolgt werden darf, wenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Wenn auch die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, so kann doch der für die Entscheidung zuständige Vorgesetzte der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung verleihen. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, beanstandeten Übelständen unverzüglich abzuhelfen. In § 4 ist die auch schon früher vorhandene Regelung der Vermittlung vor Einlegung der Beschwerde übernommen. Allerdings gilt sie im Gegensatz zu der früheren Regelung nicht nur für Offiziere, sondern steht a 11 en Soldaten offen. Hier soll die Möglichkeit geschaffen werden, Unrecht zu beseitigen, das infolge mangelnder Überlegung oder in Übereilung zugefügt wurde, ohne daß eine formelle Beschwerde notwendig wird. Diese Vermittlung darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Der Ausschuß hat sich der Regierungsvorlage nicht angeschlossen, die eine Ablehnung nur aus zwingenden Gründen vorsah. Der Ausschuß ist der Erwägung gefolgt, daß der Begriff des „wichtigen Grundes" in der Rechtsprechung geläufig ist und daher durch diese Regelung Schwierigkeiten nicht entstehen können. Die §§ 5 bis 16 regeln Formen und Fristen bei der Einlegung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde. Zu erwähnen ist, daß in § 8 die Zurücknahme einer Beschwerde geregelt wird. Der Ausschuß hat die Möglichkeit geschaffen, die zurückgenommene Beschwerde erneut einzulegen, wenn die Beschwerdefrist von 14 Tagen noch nicht abgelaufen ist. Hierzu kam der Ausschuß deshalb, weil die Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung nicht nur für die rein militärische Beschwerde, sondern auch für die Beschwerde als Vorverfahren für gerichtliche Entscheidung gelten. Im Text ist diesen Erwägungen dadurch Rechnung getragen, daß in § 8 Abs. 1 der letzte Satz der Regierungsvorlage geändert wurde und das Wort „die" durch „diese" ersetzt wurde. Der Soldat kann also eine zurückgenommene Beschwerde, soweit die Frist dies noch zuläßt, noch einmal einlegen. § 18 regelt den weiteren Verlauf der Fälle, in denen der Soldat mit seiner Beschwerde und der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg gekommen ist. Das gilt auch für den Fall, daß über seine weitere Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden wurde. Im Falle von Klagen wegen der statutarischen Rechte des Soldaten, d. h. derjenigen Rechte. die seine Rechtstellung begründen, bleibt der § 59 des Soldatengesetzes unberührt, der den Verwaltungsrechtsweg vorsieht. Das gilt auch für diejenigen Klagen aus den §§ 24, 25, 30 und 31 des Soldatengesetzes über die Haftung, das Wahlrecht, Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung (Merten) und Fürsorgeleistung. Für diese Klagen scheint der Verwaltungsrechtsweg geeignet zu sein. Geht es jedoch um die Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber dem Soldaten, erschien ein anderer Weg zweckmäßiger wegen der Notwendigkeit schneller Entscheidung oder weil die zu behandelnde Frage für das innere Gefüge der Bundeswehr wesentlich ist oder weil die Entscheidung Gerichten zugewiesen werden soll, die dem Soldaten auch bei einem Ortswechsel leicht erreichbar bleiben. Art. 96 Abs. 3 des Grundgesetzes sieht vor, daß der Bund für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sôwie für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten kann. Der Ausschuß hat daher an dieser Stelle für die nach der weiteren Beschwerde anzurufenden Gerichte erster Instanz die Bezeichnung „Truppendienstgerichte" eingeführt. Das Nähere über diese Truppendienstgerichte bleibt der Regelung durch die Wehrdisziplinarordnung vorbehalten. Artikel 96 Abs. 3 des Grundgesetzes eröffnet die Möglichkeit, Gerichte zu bilden, die sich nach ihrer Organisation und Zusammensetzung für die Beurteilung von Beschwerden aus dem militärischen Bereich besonders eignen. Die vielfach geäußerte Sorge, daß die Anrufung unabhängiger Gerichte den militärischen Dienstbetrieb lähmen oder die nötige Entscheidungsfreudigkeit der militärischen Vorgesetzten beeinträchtigen könnte, erscheint nicht begründet. Zunächst einmal soll sowohl die Beschwerde als auch der folgende Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung haben. Die Einlegung einer Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung befreien den Soldaten nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. Der Soldat soll also die Ausführung eines Befehls nicht mit dem Hinweis auf eine beabsichtigte Beschwerde verweigern können, wobei ich hier die Grenzfälle unerörtert lassen darf, in denen aus übergeordneten Gründen des Rechts ein Befehl unausgeführt bleiben darf. Die Dienstgerichte sollen auch nicht über die Z w eck mäßigkeit eines militärischen Befehls, sondern — wie es allein dem Wesen der Gerichtsbarkeit gemäß ist — nur über die Recht mäßigkeit der in Frage stehenden Maßnahme befinden. Es sollen also allein die dem Soldaten durch Gesetz — insbesondere im Soldatengesetz — eingeräumten Rechte Gegenstand gerichtlicher Anträge sein können. Der weite Bereich militärischer Tätigkeit, in dem allein Zweckmäßigkeitserwägungen für das Handeln des einzelnen Vorgesetzten maßgebend sind, entzieht sich der gerichtlichen Beurteilung. Erst wenn ein Vorgesetzter dabei den Rahmen der dienstlichen Befugnisse überhaupt überschritten oder diese dienstlichen Befugnisse mißbraucht hat, können — das ist in dem Entwurf ausdrücklich geregelt — die Gerichte um eine Entscheidung angegangen werden. Für diese gerichtlichen Entscheidungen sollen keine eigenen Gerichte gebildet werden. Vielmehr soll diese Aufgabe von den Truppendienstgerichten wahrgenommen werden, für deren Errichtung die dem Bundestag bereits vorliegende Wehrdisziplinarordnung die Grundlage bilden soll. In diesen Gerichten wird ein unabhängiger Berufsrichter den Vorsitz führen, dem zwei militärische Beisitzer beigegeben sind. Für den Bereich der Beschwerdeordnung soll der Dienstgrad eines dieser beiden Beisitzer sich nach demjenigen des Beschwerdeführers richten. 21 regelt die unmittelbare Anrufung des Bundesministers für Verteidigung, wenn der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg gekommen ist. Hierzu habe ich bereits in der allgemeinen Einleitung das Notwendige gesagt. Der vom Ausschuß neu eingefügte § 22 a tritt an die Stelle des § 17 der Regierungsvorlage. Nachdem durch den § 18 für einen großen Teil der in Frage kommenden Fälle die Zuständigkeit des Truppendienstgerichtes begründet ist, ist die Bedeutung des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens geringer geworden. An die Stelle des Vorverfahrens nach den geltenden Verwaltungsgerichtsordnungen der Länder oder einer Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes tritt für den Soldaten das Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz. Es vereinfacht und erleichtert den Zugang zum Verwaltungsrechtsweg. Abschließend ist zu bemerken, daß das Beschwerderecht des Soldaten, abgesehen von dem Art. 17 des Grundgesetzes und der in § 1 Abs. 4 vorgesehenen Einschränkung dieses Artikels, noch eine Ergänzung erfährt durch das Gesetz über den Wehrbeauftragten. Es sind dem Soldaten also neben dem Petitionsrecht des Art. 17 Grundgesetz noch weitere Möglichkeiten außerhalb der Wehrbeschwerdeordnung gegeben, zu seinem Recht zu kommen. Damit dürfte dem in § 34 des Soldatengesetzes festgelegten Recht des Soldaten, sich zu beschweren. eine Regelung gegeben sein, die dem Geiste des Grundgesetzes und damit eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaates entspricht. Bonn, den 14. Dezember 1956 Merten Berichterstatter Namentliche Abstimmungen 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD betr. Einfügung eines § 17 b in den Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Umdruck 877 Ziffer 4) (vgl. S. 10009 D, 10010 A, 10089 C) 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP betr. Einfügung eines § 17 b in den Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (Umdruck 879) (vgl. S. 10010 A, B, 10089 D) 3. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des § 1 Satz 1 des von den Fraktionen der CDU/CSU und der FVP eingebrachten Entwurfs eines Rentenvorschußzahlungsgesetzes (Umdruck 886 Ziffer 1) (vgl. S. 10019 D, 10091 A) Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Adenauer Nein Nein — Albers Nein Nein Nein Albrecht (Hamburg) . . Nein Nein Nein Arndgen Nein Nein Nein Baier (Buchen) Nein Nein Nein Barlage beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Bauknecht Nein Nein Nein Bausch Nein Nein Nein Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Bender Nein Nein Nein Berendsen Nein Nein Nein Dr. Bergmeyer * * * Fürst von Bismarck . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Nein Blöcker Nein Nein Nein Bock Nein Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Nein Dr. von Brentano . . . . Nein Nein — Brese Nein Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Nein Brookmann (Kiel) . . Nein Nein Nein Brück Nein Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Nein Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Dr. Bürkel Nein Nein Nein Burgemeister Nein Nein Nein Caspers Nein Nein Nein Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Conring Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Dr. Czaja Nein Nein Nein Demmelmeier Nein Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Nein Dr. Dittrich beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Dollinger Nein Nein Nein Donhauser — — — Dr. Dresbach Nein Nein Nein Dr. Eckhardt Nein Nein Nein Eckstein — — Ehren Nein Nein Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . - - - Etzenbach . Nein Nein Nein Even Nein Nein Nein Feldmann . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gräfin Finckenstein . . Nein Nein Nein Finckh Nein Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Nein Franzen Nein Nein Nein Friese Nein Nein Nein ~ Fuchs Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Nein Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gedat Nein Nein Nein Geiger (München) . . . Nein Nein Nein Frau Geisendörfer . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gengler . Nein Nein Nein Gerns . Nein Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Nein Gibbert Nein Nein Nein Giencke . Nein Nein Nein 1 Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Dr. Gleissner (München) Nein Nein Nein Glüsing Nein Nein Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Nein Goldhagen Nein Nein Nein Gontrum Nein Nein * Günther Nein Nein Nein Haasler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Häussler Nein Nein Nein Hahn Nein Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Nein Heix Nein Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Nein Heye Nein Nein * Hilbert * * * Höcherl * * * Dr. Höck Nein Nein Nein Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Holla Nein Nein Nein Hoogen Nein Nein Nein Dr. Horlacher * * Nein Horn Nein Nein Nein Huth Nein Nein Nein Illerhaus Nein Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Nein Jahn (Stuttgart) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Nein Josten Nein Nein Nein Kahn Nein Nein Nein Kaiser (Bonn) Nein Nein Nein Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Karpf Nein Nein Nein Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein Nein Kiesinger Nein Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Nein Klausner Nein Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Nein Knapp Nein Nein Nein Knobloch Nein Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Nein Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kortmann Nein Nein Nein Kraft Nein Nein Nein Kramel Nein Nein Nein Krammig Nein Nein Nein Kroll Nein Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Kühlthau Nein Nein Kuntscher Nein Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Lang (München) . . . Nein Nein Nein Leibing Nein Nein Nein Dr. Leiske beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lenz (Brüht) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Nein Nein Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Nein Leonhard Nein Nein Nein Lermer Nein Nein Nein Leukert Nein Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Nein Lotze Nein Nein * Dr. h. c. Lübke . . . . — — — Lücke Nein Nein Nein Lücker (München) . . . — — Nein Lulay Nein Nein Nein Maier (Mannheim) . . Nein Nein Ja Majonica beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Baron Manteuffel. Szoege Nein Nein Nein Massoth . . . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Menke Nein Nein Nein Mensing beurlaubt beurlaubt beurlaubt Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Meyer-Ronnenberg . Nein Nein Nein Miller Nein Nein * Dr. Moerchel Nein Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein Müser — — — Nellen Nein Nein — Neuburger beurlaubt beurlaubt beurlaubt Niederalt Nein Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein Nein Oetzel Nein Nein Nein Pelster Nein Nein Nein Dr. Pferdmenges . . . Nein Nein Nein Frau Pitz — — Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Nein Nein Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . * * * Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rasner Nein Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Richarts Nein Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Nein Rösing Nein Nein Nein Rümmele Nein Nein Nein Ruf Nein Nein Nein Sabaß Nein Nein Nein Sabel Nein Nein Nein Samwer Nein Nein Nein Schäffer Nein Nein — Scharnberg Nein Nein Nein Scheppmann Nein Nein * Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Nein Schlick Nein Nein Nein Schmücker Nein Nein Nein Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Schrader Nein Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth . Nein Nein Nein Schüttler Nein Nein Nein Schütz Nein Nein Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Schwarz Nein Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Nein Seidl (Dorfen) — — — Dr. Serres Nein Nein Nein Siebel Nein Nein Nein Dr. Siemer . Nein Nein Nein Solke Nein Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Spörl Nein Nein * Stauch Nein Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Stiller Nein Nein Nein Storch Nein Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Nein Strauß — — — Struve Nein Nein Nein Stücklen * * Nein Teriete Nein Nein Nein Thies Nein Nein Nein Unertl Nein Nein Nein Varelmann Nein Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Nein Dr. Vogel * * Nein Voß * * * Wacher (Hof) Nein Nein Nein Wacker (Buchen) Nein Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Nein Walz Nein Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein Wehking Nein Nein Nein Dr. Wellhausen . . . . Nein Nein Nein Dr. WeLskop Nein Nein Nein Frau Welter (Aachen) . — — Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Dr. Werber Nein Nein Nein Wiedeck Nein Nein Nein Wieninger beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Willeke Nein Nein Nein Winkelheide Nein Nein Nein Dr. Winter Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Dr. Wuermeling . . . . Nein Nein — Wullenhaupt Nein Nein Nein SPD Frau Albertz Ja Ja Ja Frau Albrecht Ja Ja Ja Altmaier beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Arndt Ja Ja Ja Arnholz Ja Ja Ja Dr. Baade — Ja Ja Dr. Bärsch Ja Ja Ja Bals Ja Ja Ja Banse Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Baur (Augsburg) . . . * * Bazille Ja Ja Ja Behrisch Ja Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Berlin Ja Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) . — — — Birkelbach beurlaubt beurlaubt beurlaubt Blachstein Ja Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Bruse Ja Ja Ja Corterier Ja Ja Ja Dannebom — Ja Ja Daum Ja Ja * Dr. Deist Ja Ja Ja Dewald Ja Ja Ja Diekmann Ja Ja Ja Diel Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Dopatka Ja Ja Ja Erler Ja Ja Ja Eschmann Ja Ja Ja Faller Ja Ja Ja Franke Ja Ja Ja Frehsee Ja Ja Ja Freidhof Ja Ja Ja Frenzel Ja Ja Ja Gefeller Ja Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Geritzmann Ja Ja Ja Gleisner (Unna) . . . . Ja Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Ja Dr. Gülich Ja Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja * Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Hauffe Ja Ja Ja Heide Ja Ja Ja Heiland Ja Ja Ja Heinrich Ja Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Ja Frau Herklotz Ja Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Ja .Herold Ja Ja Ja Höcker Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Höhne Ja Ja Ja Hörauf beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Hufnagel . Ja Ja Ja Jacobi Ja Ja Ja Jacobs Ja Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jaksch — — Ja Kahn-Ackermann . . Ja Ja * Kalbitzer beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Keilhack Ja Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Ja Keuning * * * Kinat Ja Ja * Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Ja Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Ja Frau Korspeter . . . . Ja Ja Ja Dr. Kreyssig Ja Ja Ja Kriedemann Ja Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja * Kurlbaum * * * Ladebeck Ja Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Ja Leitow Ja Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja Ludwig Ja Ja Ja Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Ja Marx Ja Ja * Matzner Ja Ja Ja Meitmann Ja Ja Ja Mellies Ja Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Metzger Ja Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mißmahl beurlaubt beurlaubt beurlaubt Moll Ja Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Ja Müller (Worms) . . . Ja Ja * Frau Nadig Ja Ja Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ohlig Ja Ja Ja 011enhauer Ja Ja Ja Op den Orth Ja Ja Ja Paul Ja Ja Ja Peters Ja Ja Ja Pöhler Ja Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Ja Prennel Ja Ja * Priebe Ja Ja Ja Pusch Ja Ja * Putzig . Ja Ja Ja Rasch Ja Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Ja Regling Ja Ja Ja Rehs Ja Ja Ja Reitz Ja Ja Ja Reitzner Ja Ja Ja Frau Renger Ja Ja Ja Richter Ja Ja Ja Ritzel Ja Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ja Ruhnke beurlaubt beurlaubt beurlaubt Runge Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Frau Schanzenbach . . Ja Ja * Scheuren Ja Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt ) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . * * Schmitt (Vockenhausen) . — Ja Ja Dr. Schöne Ja Ja Schoettle Ja Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Seither Ja Ja Ja Seuffert Ja Ja Ja Stierle Ja Ja Ja Sträter Ja Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Ja Stümer Ja Ja Ja Thieme Ja Ja Ja Wagner (Deggenau) . . Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) — * — Wehner Ja Ja Ja Wehr beurlaubt beurlaubt Ja Welke Ja Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel Ja Ja * Wienand Ja Ja Ja Wittrock * * Ja Zühlke Ja Ja Ja FDP Dr. Atzenroth . . . Nein Ja enthalten Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Ja Ja Dr. Bucher Nein Ja Ja Dr. Czermak Nein Ja Ja Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel beurlaubt beurlaubt beurlaubt Eberhard Nein Ja Ja Frau Friese-Korn . . Nein Ja Ja Frühwald beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gaul Nein Ja Ja Dr. von Golitschek . Nein Ja Ja Graaf (Elze) — -- Ja Dr. Hammer Nein Ja Ja Held Nein Ja * Dr. Hoffmann beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Hütter Nein Ja Ja Frau Dr. Ilk Nein Ja Ja Dr. Jentzsch Nein Ja Ja Kühn (Bonn) Nein Ja Ja Lenz (Trossingen) . . . Nein Ja Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Nein Ja Ja Margulies Ja Ja Ja Mauk Nein Ja Ja Dr. Mende Nein Ja * Dr. Miessner Nein Ja Ja Onnen Nein Ja * Rademacher beurlaubt beurlaubt beurlaubt Scheel Nein Ja Ja Schloß Nein Ja * Schwann Nein Ja Ja Stahl Nein Ja Ja Dr. Stammberger . . . Nein Ja Ja Dr. Starke Nein Ja Ja Weber (Untersontheim) . Nein Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 GB/BHE Elsner Ja Ja Ja Engell Ja Ja Ja Feller Ja Ja Ja Frau Finselberger . . Ja Ja Ja Gemein beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Gille Ja Ja Ja Dr. Kather Ja Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Ja Dr. Klötzer Ja a Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Ja Kutschera Ja Ja Ja Dr. Mocker Ja Ja Petersen Ja Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Ja Seiboth Ja Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Ja Srock Ja Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Ja DP Becker (Hamburg) . . Nein Nein Nein Dr. Brühler Nein Nein Nein Eickhoff Nein Nein Nein Dr. Elbrächter Nein Nein Nein Fassbender Nein Nein Nein Frau Kalinke Nein Nein Nein Matthes Nein Nein Ja Dr. von Merkatz . . . . — — — Müller (Wehdel) . . . Nein Nein Nein Platner Nein Nein Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein Nein Schneider (Bremerhaven) Nein Nein Ja Dr. Schranz Nein Nein Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — — — Walter Nein Nein Nein Wittenburg Nein Nein Nein Dr. Zimmermann . . . Nein Nein Nein FVP Dr. Berg Nein Ja Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Nein enthalten Nein Dr. h. c. Blücher . . Nein Nein Nein Euler Nein Nein Nein Dr. Graf (München) . . Gumrum a s Hepp Nein enthalten Nein Körner Nein Ja Ja Lahr Nein enthalten Nein von Manteuffel (Neuß) Nein enthalten Nein Neumayer — — — Dr. Preiß Nein enthalten Nein Dr. Preusker — — — Dr. Schäfer Nein Ja Nein Dr. Schneider (Lollar) Nein Nein Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Ja Ja Ja Stegner Ja Ja — *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Abgegebene Stimmen 409 411 391 Davon: Ja 149 181 167 Nein 260 225 223 Stimmenthaltung . — 5 1 Zusammen wie oben . . 409 411 391 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 CDU/CSU Nein Nein * Dr. Friedensburg beurlaubt beurlaubt beurlaubt Grantze Nein Nein Nein Dr. Krone — — — Lemmer Nein Nein Nein Frau Dr. Maxsein . . . Nein Nein Nein Stingl SPD Ja Ja Ja Brandt (Berlin) . . . Ja Ja Ja Frau Heise Ja Ja Ja Klingelhöfer beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Königswarter . . . Ja Ja Ja Mattick . .. Ja Ja Ja Neubauer s * * Neumann Ja Ja Ja Dr. Schellenberg . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Schroeder (Berlin) Ja — Ja Schröter (Wilmersdorf) Ja Ja Ja Frau Wolff (Berlin) . FDP beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Reif Nein Ja Ja Dr. Will FVP Nein Nein enthalten Nein Dr. Henn Nein Nein Hübner Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Abgegebene Stimmen 15 14 14 Davon: Ja 8 8 9 Nein 7 5 5 Stimmenthaltung . — 1 — Zusammen wie oben . . 15 14 14 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Brück hat die Diskussion in eine Richtung gelenkt, die mir völlig unverständlich ist. Hier ist doch überhaupt


    (Schmitt [Vockenhausen])

    nicht die Rede davon, ob die Beamten besonders pflichteifrig sind oder nicht; das hat ja niemand bezweifelt. Ich weiß gar nicht, wie Sie überhaupt in diese Richtung gekommen sind. Was hier zur Diskussion steht, ist nicht eine Sache des Vertrauens oder des Mißtrauens, sondern vor allem eine Frage der Zweckmäßigkeit.

    (Abg. Brück: Eben der Zweckmäßigkeit!)

    Sie haben so oft schon von Verwaltungsvereinfachung, von Delegation usw. gesprochen. Aber wenn es einmal darauf ankommt, die ortsnahe Verwaltung mit einer Aufgabe zu betrauen, sagen Sie sofort, das müsse zentral geregelt werden.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Sie haben hier das Bundespostgesetz und das Bundesbahngesetz angezogen. Als diese beiden Gesetze geschaffen wurden, hat doch kein Mensch daran gedacht, daß es einmal ein Bundesland geben würde, das einem Wirtschaftsgebiet außerhalb der Bundesrepublik angehört. Gerade weil dieses Bundesland in der Übergangszeit außerhalb unseres Wirtschaftsgebietes steht, wird eine Fülle von Problemen entstehen, die in Ortsnähe viel besser und zweckmäßiger bearbeitet werden können, als wenn wir alles zentral in Frankfurt oder in Bonn regeln.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich möchte Sie im Hinblick auf die so oft zitierte
    Verwaltungsvereinfachung und das Prinzip der
    Delegation bitten, unserem Antrag zuzustimmen.
    Nun darf ich mich den Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Kleindinst zuwenden. Meine Damen und Herren, wenn das Haushaltsrecht zitiert wird, dann gruselt es mir immer. Wir hatten ja gerade gestern eine Haushaltsberatung, und wie die Mehrheit des Hauses sich in Etatfragen oft auch im voraus festlegt, das hat mein Kollege Schmidt (Hamburg) sehr anschaulich dargelegt. Hier geht es doch um folgendes. Das Wort „angleichen" ist, Herr Kollege Kleindinst — darüber sind wir uns alle klar —, ein unbestimmter Rechtsbegriff, und dadurch, daß wir statt „sollen angeglichen werden" sagen: „sind anzugleichen", wird die Bestimmtheit nicht stärker. Aber wir geben mit der Ist-Vorschrift den Menschen an der Saar das Gefühl, daß der Deutsche Bundestag in jedem Falle die Schwankungen, die sich aus der besonderen Lage in dem dortigen Wirtschaftsgebiet ergeben, berücksichtigen muß und daß es sich nicht nur um einen Befehl 'an den Gesetzgeber, an die Bundesregierung handelt, ein entsprechendes Gesetz vorzulegen, über das dann hier erst noch entschieden werden muß. Wir waren uns im Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung alle darüber im klaren, daß ohnehin das Wort „angleichen" auch für die Bundesregierung noch einen Spielraum läßt. Ich möchte Sie daher doch noch einmal auch im Hinblick auf die an der Saar entbrannte Diskussion bitten, unserem Antrag zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Hübner.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Karl Hübner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für die Forderung, die hier der Kollege Schmitt (Vockenhausen) zu § 13 Abs. 2 aufgestellt hat, fehlt nicht nur jedes Bedürfnis, sondern sie entbehrt auch jeder Zweckmäßigkeit.

    (Abg. Brück: Sehr richtig!)

    Hier wird doch einfach gefordert, daß das Tarifvertragsrecht von den höchsten Behördenleitern auf den Präsidenten der Oberpostdirektion delegiert werden soll.

    (Abg. Schmitt [Vockenhausen]: Ist doch ein Sonderfall!)

    — Aber Herr Kollege Schmitt (Vockenhausen), was bedeutet denn das? Damit stehen doch die Vertreter der Arbeitnehmer einem mittelbaren Tarifvertragspartner gegenüber, der gar kein eigenes Etatrecht hat, der in seinen Entschlüssen jedesmal abhängig, und zwar nach wie vor abhängig ist von den Weisungen des Bundespostministers, weil der Bundespostminister allein für den Etat verantwortlich ist.

    (Abg. Schmitt [Vockenhausen]: Das Saarland hat doch einen Sonderhaushalt!)

    Dadurch würde sich doch einfach die Praxis entwickeln, daß die Arbeitnehmervertreter sich nach wie vor an den Bundespostminister wenden werden, und damit ist doch gar nichts gewonnen. Es zeigt sich doch auch immer wieder das Bedürfnis — das spüren wir doch jeden Tag aufs neue —, daß die Vertreter von Forderungen möglichst weit nach oben vorstoßen wollen, um ihre Sorgen und Wünsche unmittelbar vorbringen zu können. Der Kollege Brück hat auch darauf hingewiesen, daß Sie doch gerade im Verwaltungsrat, in dem Sie stark vertreten sind, die Möglichkeit haben, darüber zu wachen, daß hier eine Benachteiligung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Saargebiet, soweit der Bund dafür verantwortlich ist, nicht auftritt. Ich sehe also weder ein Bedürfnis noch irgendeine Zweckmäßigkeit für diese Regelung und bitte Sie deshalb, den Antrag abzulehnen.