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ID0217607400

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2176

  • date_rangeDatum: 5. November 1956

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    2. Deutscher Bundestag — 176. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1956 9729 176. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 5. November 1956. Glückwünsche zum 60. Geburtstag des Vizepräsidenten Dr. Schmid 9730 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 9730 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 286 und 297 (Drucksachen 2798, 2942; 2860, 2953) 9730 C Zur Tagesordnung, Antrag auf Aufsetzung der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksache 2938) : Rasner (CDU/CSU) 9730 D Merten (SPD) 9730 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9731 D Wahl eines Mitgliedes des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt . . . 9732 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes (Drucksache 2928) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP betr. Hilfe für ungarische Flüchtlinge (Drucksache 2914 [neu]) und mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Hilfe für Flüchtlinge aus Ungarn (Drucksache 2926) . . . . 9732 A, 9733 B Dr. Schäfer (FVP), Antragsteller . 9732 B Paul (SPD), Antragsteller 9733 B Frau Dr. Ilk (FDP) 9734 C Dr. Strosche (GB/BHE) 9735 C Ausschußüberweisungen 9736 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksache 2807); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 2938, Umdruck 858) 9736 A Josten (CDU/CSU), Berichterstatter 9736 B Heye (CDU/CSU) 9738 B Merten (SPD) . . . . 9739 C, 9743 D, 9747 A Dr. Jaeger (CDU/CSU) 9741 C Dr. Bucher (FDP) 9742 D von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . . 9743 A Dr. Mende (FDP) 9745 A, 9762 B Strauß, Bundesminister für Verteidigung . . 9745 B, 9756 C, D, 9758 B, 9760 D, 9761 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 9746 C Dr. Lenz (Godesberg) (CDU/CSU) . 9747 D Erler (SPD) 9750 C, 9752 D, 9754 B, C, 9755 D, 9756 D, 9758 B, 9760 D, 9791 B,9762 A Lotze (CDU/CSU) 9752 C Berendsen (CDU/CSU) 9754 B Rasner (CDU/CSU) 9754 C, 9755 D Dr. Reichstein (GB/BHE) 9766 B Abstimmungen . . 9738 B, 9743 D, 9747 C, 9767 C Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 1674); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, Abstimmung über den Antrag Drucksache 2891 Nr. 2 9767 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksache 1977); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 2909, zu 2909, Umdrucke 848, 851, 852, 853, 859, 860, 864 bis 867, 869 bis 871) 9767 D Dr. Schranz (DP): als Berichterstatter 9768 A, D Schriftlicher Bericht 9786 D Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 9768 A, 9770 B, 9773 C, 9775 B, D, 9777 A, 9778 C, 9779 C, 9785 B Dr. Atzenroth (FDP) 9768 C Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 9769 A, 9771 D, 9774 B, 9785 D Weber (Untersontheim) (FDP) . . . . 9769 C Dr. Glasmeyer (CDU/CSU) 9770 C, 9772 B, 9773 B, 9774 C, 9775 C, 9776 A, 9783 C, 9785 A Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) 9770 D, 9783 D Höcherl (CDU/CSU) . 9771 C, 9776 B, 9778 C Dr. Baade (SPD) 9772 A, 9782 B Engell (GB/BHE) . . 9773 D, 9777 C, 9781 C Dr. Conring (CDU/CSU) 9774 A Könen (Düsseldorf) (SPD) 9776 B Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . 9777 B Frau Dr. Ilk (FDP) 9781 A Dr. Kopf (CDU/CSU) 9784 A Dr. Gille (GB/BHE) 9784 D Abstimmungen 9768 D, 9769 D, 9772 C, 9773 C, D, 9774 A, 9775 A, 9776 C, 9777 B, 9778 A, C, 9783 B, C, 9784 A, 9785 B, C, D Nächste Sitzung 9786 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten - 9786 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Umdruck 858) 9786 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Drucksache zu 2909) 9786 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 848) . . . . 9791 D Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 851) . . . 9792 B Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 852) 9792 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 853) . . 9792 D Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 859) 9793 A Anlage 9: Änderungsantrag der Abg. Maier (Freiburg), Dr. Kihn (Würzburg), Frau Dr. Ilk, Engel!, Dr. Schranz u. Gen. zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 864) 9793 C Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 865) . . . . 9793 D Anlage 11: Änderungsantrag der Abg. Dr. Conring, Lücker (München), Struve, Höcherl u. Gen. zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 866) . . 9794 A Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 867) . . . . 9794 A Anlage 13: Änderungsantrag der Abg. Dr. Kopf, Dr. Weber (Koblenz), Seidl (Dorfen), Dr. Furler u. Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 860) 9794 B Anlage 14: Änderungantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 869) 9794 C Anlage 15: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 870) 9794 D Anlage 16: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 871) 9795 A Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Arnholz 6. 12. Banse 5. 12. Brandt (Berlin) 5. 12. Böhm (Düsseldorf) 7. 12. Cillien 15. 12. Daum 5. 12. Frau Dietz 13. 12. Dr. Dittrich 22. 12. Dr. Dresbach 30. 12. Eberhard 8. 12. Eckstein 6. 12. Engelbrecht-Greve 13. 12. Franzen 13. 12. Geiger (Aalen) 5. 12. Glüsing 7. 12. Grantze 22. 12. Frau Herklotz 5. 12. Herold 13. 12. Höfler 7. 12. Hörauf 15. 12. Jacobi 7. 12. Kalbitzer 5. 12. Karpf 7. 12. Kühlthau 5. 12. Kuntscher 5. 12. Majonica 15. 12. Massoth 13. 12. Frau Dr. Maxsein 6. 12. Dr. Miessner 6. 12. Neumann 5. 12. Neumayer 6. 12. Niederalt 6. 12. Odenthal 31. 12. Oetzel 5. 12. 011enhauer 15. 12. Onnen 5. 12. Frau Pitz 7. 12. Pöhler 13. 12. Frau Praetorius 6. 12. Raestrup 22. 12. Frau Dr. Rehling 15. 12. Rehs 7. 12. Dr. Reichstein 5. 12. Scharnberg 6. 12. Scheel 22. 12. Schill 5. 12. Schloß 5. 12. Schmidt (Hamburg) 5. 12. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Schneider (Bremerhaven) 5. 12. Stauch 7. 12. Teriete 5. 12. Voß 7. 12. Frau Welter (Aachen) 7. 12. Dr. Will 5. 12. Dr. Willeke 5. 12. Dr. Zimmermann 7. 12. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Frau Dr. Bleyler 15. 12. Dr. Köhler 15. 12. Morgenthaler 31. 12. Dr. Starke 31. 12. Anlage 2 Umdruck 858 (Vgl. S. 9739 C, 9743 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksachen 2938, 2807). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „neun" durch die Zahl „sechs" und die Zahl „achtzehn" durch die Zahl „zwölf" ersetzt. 2. § 2 a wird gestrichen. Bonn, den 4. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 3 zu Drucksache 2909 (Vgl. S. 9768 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Schranz In der Drucksache 2909 legt der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung das Ergebnis seiner Beratungen zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung, des sogenannten Landbeschaffungsgesetzes, vor. Dieser Gesetzentwurf wurde am 2. Februar 1956 in erster Lesung beraten und dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren (Dr. Schranz) Verwaltung federführend, den Ausschüssen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen. Die beteiligten Ausschüsse haben den Gesetzentwurf sehr eingehend beraten und ihre Stellungnahmen abgegeben. Der federführende Ausschuß hat ihn in insgesamt 15 Sitzungen behandelt. Bei allen Beratungen haben die Ausschüsse stets das Ziel vor Augen gehabt, einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu finden. Dem Erfordernis, in dem Landbeschaffungsgesetz ein wirksames Instrument für die Zurverfügungstellung von Land für Verteidigungsaufgaben des Bundes zu schaffen, standen die Wünsche und auch die Notwendigkeit entgegen, die berechtigten Interessen des Grundbesitzes, insbesondere der Landwirtschaft, nicht übermäßig zu beeinträchtigen, sie vielmehr weitestgehend zu schonen. Sollte bei der Lösung dieser schwierigen Aufgabe nicht allen Wünschen der Beteiligten in dem erstrebten Umfange Rechnung getragen worden sein, so liegt der Grund nicht zuletzt in der Schwierigkeit, daß in dem stark bevölkerten und hoch industrialisierten Gebiet der Bundesrepublik der Mangel an Land nur noch eine begrenzte Inanspruchnahme zuläßt, andererseits aber die Verteidigungsaufgaben erfüllt werden müssen. Der federführende Ausschuß hielt es daher für erforderlich, die Frage eingehend zu prüfen, ob der frühere Wehrmachtgrundbesitz und die Landrequisitionen der ehemaligen Besatzungsmächte für den künftigen Bedarf der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte als ausreichend erachtet werden konnten, insbesondere wenn alle Möglichkeiten einer gemeinsamen Benutzung der Truppenübungsplätze und der sonstigen Anlagen durch deutsche und ausländische Truppen ausgeschöpft werden. Der Ausschuß hat sich daher zu Beginn und am Schluß der Beratungen durch Vertreter des Bundesministeriums für Verteidigung über das voraussichtliche Ausmaß der für den Aufbau der Streitkräfte noch erforderlichen Landbeschaffungen unterrichten lassen. Diese Unterrichtung hat den Ausschuß davon überzeugt, daß noch weitere Landbeschaffungen notwendig sind und zu ihrer Durchführung der Erlaß eines Landbeschaffungsgesetzes geboten ist. Der Ausschuß hält es jedoch für erforderlich, daß der Bundestag alljährlich über den Umfang der geplanten Landbeschaffungsmaßnahmen schriftlich unterrichtet wird. Aus diesen Gründen wird Ihnen die Annahme der Entschließung zu Nr. 3 unseres Antrages empfohlen. Zum Schutze des Staatsbürgers ist die Enteignungsbefugnis des Bundes in wesentlichen Punkten eingeschränkt worden. In § 1 ist aus diesem Grunde vorgesehen, daß bei jeder Landbeschaffung zuvor die Landesregierung, in deren Gebiet die zu beschaffenden Grundstücke liegen, gehört wird und daß sie nicht nur zu Fragen der Raumordnung, sondern auch dazu Stellung nimmt, ob und in welchem Umfange Interessen des Städtebaues, des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft berührt werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, daß alle diese Belange eine angemessene Berücksichtigung finden. Will der zuständige Bundesminister von dieser Stellungnahme abweichen, so muß er vor seiner Entscheidung die betreffende Landesregierung hiervon unterrichten. Diese Regelung stimmt mit den Vorschriften im Schutzbereichgesetz, das wir vor einiger Zeit verabschiedet haben, überein. Im Vordergrund der Erörterungen stand ferner das Problem, ob bei Inanspruchnahme von Land der Grundbesitz der öffentlichen Hand zunächst herangezogen werden muß. Bereits in der Begründung zu diesem Gesetzentwurf hatte die Bundesregierung auf die Beachtung dieses Grundsatzes hingewiesen. Es fehlte jedoch im Entwurf eine entsprechende Gesetzesbestimmung. Der Ausschuß hat es für erforderlich gehalten, diesen Grundsatz in das Gesetz selbst aufzunehmen, und in § 1 für das Vorprüfungsverfahren vorgesehen, daß eine Landbeschaffung im Wege der Enteignung erst erfolgen darf, wenn der Landbedarf für ein geplantes Vorhaben unter Berücksichtigung der soeben angeführten Grundsätze nicht aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand befriedigt werden kann. Diese Tatbestände als Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Enteignungsverfahren vorzusehen, hat der federführende Ausschuß jedoch abgelehnt, da andernfalls eine untragbare Verzögerung der Enteignungsverfahren zu befürchten gewesen wäre. Bei der Ersatzlandbeschaffung nach § 16 a konnten diese Bedenken, wie später zu zeigen ist, zurückgestellt werden. Ein drittes grundsätzliches Problem, mit dessen Lösung der Ausschuß sich zu befassen hatte, war die Frage der Entschädigung. Dieses Problem hat im Ausschuß sehr eingehende Erörterungen ausgelöst. Von dem Grundsatz, daß Land nur gegen die Hergabe von Ersatzland enteignet werden dürfe, bis zu dem Grundsatz, daß die Entschädigung stets nur in Geld zu leisten sei, sind nahezu alle dazwischenliegenden Auffassungen beraten worden. Im Laufe der Erörterungen haben sich letztlich im wesentlichen zwei Grundsätze zur Frage der Entschädigung durchgesetzt. Danach wird im allgemeinen die Entschädigung in Geld festzusetzen sein. Nur wenn eine Enteignung in eine bäuerliche Existenz eingreift, hat die Entschädigung grundsätzlich durch die Bereitstellung von Ersatzland zu geschehen, wobei im einzelnen noch unterschieden wird zwischen Fällen, in denen Ersatzland gewährt werden kann, und solchen, in denen Ersatzland — auf Grund eines echten Rechtsanspruches — gewährt werden m u B. Als dritte Form der Entschädigung hat der federführende Ausschuß einen Vorschlag des Ernährungsausschusses übernommen. In Fällen, in denen ein landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutztes Grundstück von der Enteignung betroffen wird, der Entschädigungsberechtigte jedoch auf Ersatzland verzichtet, ist die Gewährung einer Naturalwertrente vorgesehen worden. Mit dieser Regelung wird einesteils an das im bäuerlichen Leben verankerte Altenteil angeknüpft, andererseits ein Rechtsinstitut übernommen, das bereits in § 15 des Reichssiedlungsgesetzes bekannt war. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen möchte ich zu den nachfolgenden einzelnen gesetzlichen Bestimmungen Stellung nehmen. Vorweg darf ich berichten, daß der Ausschuß bei seinen Beratungen die Änderungsvorschläge des Bundesrates zu dem Entwurf sorgfältig geprüft hat und ihnen in den meisten Fällen gefolgt ist. Zu § 1 Die im Absatz 1 vorgesehenen Änderungen sind nur sprachliche Verbesserungen und stellen klar, daß der Bund Träger der Landbeschaffungen ist. Außerdem hat der Ausschuß in § 1 und den sonstigen Bestimmungen das Wort „Land" durch den (Dr. Schranz) genaueren Ausdruck „Grundstück" ersetzt; auf diese Weise soll auch der Möglichkeit vorgebeugt werden, das Landbeschaffungsgesetz nur auf unbebaute Grundstücke anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 umreißt näher, zu welchen Fragen die Landesregierung bei dem Planungsverfahren im wesentlichen Stellung nehmen soll. In Anlehnung an § 1 Abs. 3 des Schutzbereichgesetzes hat der Ausschuß vorgesehen, daß die Landesregierung vor ihrer Stellungnahme zu dem Vorhaben die betroffene Gemeinde (Gemeindeverband) anzuhören hat. Wenn der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen will, muß er vor seiner Entscheidung die Landesregierung unterrichten. Schließlich hat der Ausschuß zum Schutz des privaten Grundbesitzes für das Vorprüfungsverfahren vorgesehen, daß eine Landbeschaffung durch Enteignung nur in Aussicht genommen werden darf, wenn ein Vorhaben aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand nicht befriedigt werden kann. Dabei rechnet zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist. Zu §2 Die zum Teil für Grundstücke bestehenden Preisbestimmungen entsprechen in der Regel nicht mehr den heutigen Wertverhältnissen und würden eine Landbeschaffung im Wege des freihändigen Erwerbs praktisch unmöglich machen. Der Ausschuß hat daher beschlossen, Abweichungen von den bisherigen Preisvorschriften bei der Bemessung des Entgelts zuzulassen. Den künftigen Preisbestimmungen wird damit nicht vorgegriffen. Zu §§3 bis 5 Hier hat der Ausschuß eine Empfehlung des Bundesrates aufgenommen und die bisherigen §§ 4 und 5 in den § 3 eingearbeitet. Zu §§ 6 bis 8 Auch hier gehen die Beschlüsse des Ausschusses im wesentlichen auf die Empfehlungen des Bundesrates ein. Im Interesse einer größeren Klarheit hat der Ausschuß den Vorschlag des Bundesrates zu § 6 geringfügig geändert. Es erschien notwendig, in den Fällen der §§ 7 und 8 nicht nur eine Beitragslast für den Erwerber vorzusehen, sondern ihm die volle Kostenlast aufzubürden. Zu §9 Mit der vom Ausschuß beschlossenen Fassung, daß für die Beschaffung des Ersatzlandes und die Durchführung der Umsiedlung die in den Ländern tätigen Siedlungsunternehmen in Betracht kommen, soll erwirkt werden, daß sowohl die bereits bestehenden als auch neu zu gründenden Gesellschaften beauftragt werden können. Zugleich ist verhindert, daß nur ein Siedlungsunternehmen für diese Aufgabe errichtet wird und allein als Auftragnehmer in Betracht kommt. Nach dem Vorschlag des Bundesrates wären nur bereits bestehende Gesellschaften für diese Aufträge in Frage gekommen. Zu § 11 Die Neufassung des § 11 bringt keine sachliche Änderung der Regierungsvorlage, sondern enthält lediglich eine präzisere Fassung der Bestimmung. Zu §12 Diese Bestimmung stellt klar, daß die Enteignung für die Zwecke des § 1 zulässig ist. Andere als die in § 1 durch die Zweckbestimmung charakterisierten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind, wie ich eingangs betonte, absichtlich nicht vorgesehen worden. Zu § 13 Die vom Ausschuß vorgeschlagene Einfügung in Absatz 1 dient der Klarstellung. Soweit in § 13 und in anderen Bestimmungen der Regierungsvorlage von dem Antragsteller gesprochen wird, hat der Ausschuß jeweils das Wort „Antragsteller" durch das Wort „Bund" ersetzt, wie bereits zu § 1 Abs. 1 dargelegt. Durch Absatz 2 wird klargestellt, daß die zuständigen Behörden Anträge auf Enteignung erst stellen sollen, wenn sie alle Möglichkeiten der Verhandlung zwecks freihändigen Ankaufs und der Deckung des Landbedarfs aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand ausgeschöpft haben. Absatz 2 begründet somit eine sehr weitgehende Amtspflicht und ergänzt den in § 1 Abs. 2 für das Vorprüfungsverfahren aufgestellten Grundsatz. Zu § 14 Die Neufassung des § 14 Satz 1 lehnt sich an den Vorschlag des Bundesrates an und entspricht der korrespondierenden Bestimmung des Baulandbeschaffungsgesetzes. Sie stellt klar, daß durch Enteignung auch Grundstücke belastet sowie dingliche oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden können. Zu den Rechten, die zum Erwerb berechtigen, gehören nach Auffassung des Ausschusses auch etwa im Landesrecht begründete Aufsuchungs- und Aneignungsrechte. Der Ausschuß sieht es auch für geboten an, die grundstücksgleichen Rechte dem Eigentum an Grundstücken ausdrücklich gleichzustellen. Schließlich hat der Ausschuß eine elastische Regelung für die Enteignung von Grundstückzubehör vorgesehen, nach der Teile des Zubehörs unter bestimmten Voraussetzungen von der Enteignung ausgenommen werden können. Auf diese Weise soll den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Enteigneten mehr Rechnung getragen werden, als es bisher vorgesehen war. Diese Regelung gilt auch für § 16, der die Enteignung von Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, regelt. Die Änderung des Absatzes 2 ergibt sich als Folge der Änderung des Absatzes 1. § 15 ist in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrates unverändert übernommen worden; ebenso § 16, der in der bereits dargelegten Weise durch Verweisung auf § 14 Abs. 1 Satz 3 ergänzt worden ist. Zu § 16 a Der federführende Ausschuß hat sich zwar grundsätzlich dagegen ausgesprochen, daß der Grundsatz von der primären Inanspruchnahme von Land der öffentlichen Hand als Zulässigkeitsbestimmung für die Enteignungsverfahren vorgesehen wird. Bei der (Dr. Schranz) Ersatzlandbeschaffung dagegen hat er in § 16 a bewußt eine Ausnahme zugelassen. Für die Ersatzlandbeschaffung soll nicht der Grundbesitz der privaten, sondern der öffentlichen Hand zunächst herangezogen werden, um zu vermeiden, daß die Lasten der Enteignung eine Kette von Enteignungen auslösen. Zu § 17 Die Ergänzungen des § 17 entsprechen den Vorschlägen des Bundesrates. Zum Schutze der Gemeinde ist in Nr. 1 Buchstabe a t vorgesehen, daß der kommunale Grundbesitz für Ersatzlandbeschaffung nicht enteignet werden kann, wenn er zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich ist. Die Änderungen in Nr. 2 und 3 dienen dem Schutz der kleinen Landwirtschaftsbetriebe und der Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Zu § 18 Entsprechend der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungen des Bundesrates hat der Ausschuß die Worte „unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten" in § 18 gestrichen und dafür in § 20 neu eingefügt. Die übrigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Zu § 19 Für die Ergänzung des § 19 durch Absatz 4 gilt das, was zu § 2 über die Aufhebung der Preisbindungen bei der Landbeschaffung gesagt wurde. Für die Bemessung der Entschädigung bei Enteignungen müssen preisrechtlich dieselben Grundsätze wie bei dem freihändigen Erwerb gelten. Zu § 20 habe ich die vorgesehene Änderung bereits bei § 18 erläutert. Zu § 21 Abs. 2 ist eine sprachliche Verbesserung vorgesehen. Zu § 22 war wegen Einführung der Naturalwertrente eine Ergänzung erforderlich. Zu § 23 Absatz 2 bedurfte der Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen die Fortsetzung eines Pachtvertrages über einen Familienbetrieb den Anspruch auf das Ersatzland aufrechterhält. In Absatz 3 war die Änderung nötig, weil bei der Abwägung der Interessenlage nicht der Wert des zu enteignenden Grundstückes die Vergleichsbasis bilden darf, sondern weil jeder Fall in einem größeren Rahmen zu sehen ist und daher nur die Beachtung volkswirtschaftlicher Erwägungen zu zutreffenden Entscheidungen führen kann. § 24 Abs. 2 mußte wegen Einführung der Naturalwertrente redaktionell ergänzt werden. § 25 wurde unverändert übernommen. Zu §25a Bereits in meinen einleitenden Ausführungen hatte ich begründet, welche Erwägungen für die Einführung der Naturalwertrente ausschlaggebend waren. Die Übernahme dieser Art von Entschädigung in die gesetzliche Regelung wird nach Ansicht der Ausschüsse die Abwicklung der Enteignungsverfahren und den Abschluß von Kaufverträgen vor allem in den Fällen der auslaufenden Höfe erleichtern. Zur Vermeidung von Zweifeln weise ich nur ergänzend darauf hin, daß die Naturalwertrente zu den in § 3 Buchstabe c angeführten „Existenz sichernden Gegenleistungen" gehört. Währungspolitischen Bedenken wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß in Absatz 2 die Genehmigung der Bank deutscher Länder vorgesehen ist. Zu §§ 26 bis 29 sind nur sprachliche Änderungen vorgenommen worden, die der Klarstellung dienen. § 30 ist aus systematischen Gründen an dieser Stelle gestrichen und als § 65 b eingefügt worden. Diese Bestimmung über Gebühren- und Kostenfreiheit findet nämlich sowohl für die Enteignung wie für den freihändigen Erwerb Anwendung. Zu § 31 Da im Interesse einer sinnvollen Planung auch den mit der Vorbereitung betrauten Behörden die Möglichkeit gegeben werden muß, das für eine Landbeschaffung in Aussicht genommene Gelände zu prüfen, hat der Ausschuß eine entsprechende Ergänzung beschlossen. Wohnungen sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 sieht im Interesse der Betroffenen vor, daß von vorherigen Benachrichtigungen nur unter der Voraussetzung der öffentlichen Zustellung abgesehen werden kann. Schließlich ist klargestellt worden, daß für etwaige Schäden der Bund aufzukommen hat. Absatz 2 bringt einige notwendige Ergänzungen für das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten und redaktionelle Anpassungen. Zu § 32 ist Absatz 3 an die Neuformulierung des § 31 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden. Außerdem hielt der Ausschuß eine Klarstellung in dem Sinne für erforderlich, daß die Bekanntmachung nicht nur in Tageszeitungen zu erfolgen habe, sondern allgemein in den Zeitungen, die in den betreffenden Orten verbreitet sind. Die Ergänzung in Absatz 5 soll sicherstellen, daß die Mitteilung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens zu den jeweiligen Grundakten erfolgen muß. Zu § 33 Die Änderung in Absatz 1 ist im Hinblick auf das kommunale Verfassungsrecht in einzelnen Ländern erforderlich. Zu § 34 Die Streichung der Worte „falls Einwendungen erhoben sind" in Absatz 1 war erforderlich, da (Dr. Schranz) auf jeden Fall ein Planprüfungstermin stattzufinden hat, zumal nach § 36 im Planprüfungstermin auch über die Entschädigung verhandelt werden soll. Die Änderung in Absatz 2 Nr. 3 war im Hinblick auf das kommunale Verfassungsrecht in den einzelnen Ländern geboten. Absatz 6 ist der Neufassung des § 32 Abs. 3 angepaßt worden. Zu § 35 Der Ausschuß hielt es in Übereinstimmung mit dem Bundesrat für richtig, die Folgen der Fristversäumnis im Gesetz klarzustellen. Zu § 36 ist nur in Absatz 2 eine notwendige Klarstellung für die zu setzende Frist vorgenommen worden. Zu § 37 Die Änderung ist durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 bedingt. § 37 a ist entsprechend der Empfehlung des Bundesrates aufgenommen worden und dient einer beschleunigten Abwicklung der Verfahren. Zu § 38 Nach Auffassung des Ausschusses darf eine vorzeitige Besitzeinweisung nur erfolgen, wenn die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung dringend geboten ist. Die weitere Änderung des § 38 Abs. 1 Satz 1 erschien erforderlich, da auch eine Besitzeinweisung in Rechte in Betracht kommt. Absatz 1 Satz 2 ist im Hinblick auf § 39 Abs. 1 Nr. 5 als überflüssig gestrichen worden. Der Ausschuß sieht Veranlassung, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die anderweitige Unterbringung im Sinne des § 38 Abs. 3 nur dann als gesichert anzusehen ist, wenn gegebenenfalls Ersatzbauten erstellt worden sind. Zu § 39 Die vom Ausschuß entsprechend der Empfehlung des Bundesrates geplante Fassung des Absatzes 1 Nr. 2 als Sollvorschrift beugt Anfechtungen wegen Verletzung von Formvorschriften vor. Die Ergänzungen in Absatz 2 erschienen im Interesse der Betroffenen geboten. § 40 Der Ausschuß hielt es im Interesse des Betroffenen für erforderlich, eine eindeutige Bestimmung über die Fälligkeit der Besitzeinweisungsentschädigung in Absatz 2 vorzusehen. Zu § 41 Durch die Streichung der Worte „in der Verhandlung über die Besitzeinweisung" (§ 38 Abs. 2) wird sichergestellt, daß eine Ermittlung des Grundstückszustandes jederzeit und nicht nur in dem Verhandlungstermin für die Besitzeinweisung gefordert werden kann. Zu § 42 Die in § 42 vorgesehenen Änderungen sollen gewährleisten, daß dem Besitzeinweisungsbeschluß alsbald der Enteignungsbeschluß folgt. Nur die Sicherstellung dieser Forderung rechtfertigt nach Ansicht des Ausschusses eine so weitgehende vorläufige Maßnahme, wie es die vorzeitige Besitzeinweisung darstellt. Zu § 43 Der Ausschuß hielt es für erforderlich, eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß der Bund zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist; Entsprechendes gilt für § 45. Zu § 47 Im Hinblick auf die Einfügung des § 37 a wurde eine entsprechende Ergänzung des Absatzes 1 erforderlich. Die Änderungen in Absatz 3 bringen redaktionelle Anpassungen. Absatz 5 ist wegen der jetzigen Fassung des § 19 entbehrlich geworden. Zu § 48 Die vom Ausschuß beschlossene Ergänzung dient der Klarstellung. § 49 a ist vom Ausschuß neu eingefügt worden. Es erschien zweckmäßig, eine Bestimmung über die Fälligkeit auch für die Fälle vorzusehen, in denen die Eigentümer vor Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder vor der Besitzübertragung an dem Ersatzland die Übergabe anbieten. Zu § 50 Durch Einführung der Naturalwertrente waren in Absatz 1 und 2 redaktionelle Ergänzungen nötig. Die ergänzenden Bestimmungen in Absatz 1 über den Wohnraum enthalten eine dem § 6 des Schutzbereichgesetzes entsprechende Regelung. Die §§ 51, 52 und 54 sind unverändert übernommen worden, ebenso § 53, der wegen bestehender landesrechtlicher Vorschriften in Baden-Württemberg durch Absatz 4 ergänzt worden ist. Zu § 53 a Der Ausschuß war der Meinung, daß auch für nachträglich eintretende Vermögensnachteile im Sinne des § 20, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, die nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung vorgesehen werden müsse. Zu § 55 Die Fälle der Rückenteignung sind auch auf den Tatbestand erstreckt worden, daß mit der Ausführung eines Vorhabens, für das ein Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre nach Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses begonnen worden ist. Zu § 56 Die Bestimmung ist den entsprechenden Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes und des Schutzbereichgesetzes angepaßt worden. Die erfor- (Dr. Schranz) derliche Übergangsvorschrift ist in § 67 a vorgesehen. Im § 57 wurde Absatz 1 zur Angleichung an § 22 wegen der Naturalwertrente geändert. In Absatz 3 ist für die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte die Lage des enteigneten Grundstücks für entscheidend gehalten worden. Zu § 58 Da der Bund stets entschädigungspflichtig ist, erscheint es erforderlich, ihn auch als Partei des Entschädigungsprozesses zu bezeichnen und nicht von dem „Entschädigungspflichtigen" zu sprechen. Zu § 59 Aus systematischen Gründen ist der bisherige Satz 3 des Abs. 2 als selbständiger Absatz 3 vorgesehen worden, da diese Bestimmung auch für Absatz 1 des § 59 gilt. Zu § 60 In Übereinstimmung mit dem Bundesrat war der Ausschuß der Meinung, daß die in der Regierungsvorlage vorgesehene „Muß -Vorschrift" nicht erforderlich ist. Er hat sie daher durch eine SollVorschrift ersetzt. Zu § 60 a Die Ergänzung des Gesetzentwurfs durch § 53 a bedingte die Regelung des § 60 a für die Erhebung von Klagen wegen nachträglicher Festsetzung von Entschädigungen. Zu § 61 Diese Bestimmung enthält die Übergangsregelung für die ehemaligen Requisitionsfälle. Zur Klarstellung der Rechtslage ist vorgesehen, daß die ehemals requirierten Grundstücke unbeschadet der Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes und des Schutzbereichgesetzes nur nach dem Landbeschaffungsgesetz weiter in Anspruch genommen werden können. Diese Inanspruchnahme wird in der Regel zu einer Entziehung des Eigentums durch Enteignung führen, sofern nicht die mildere Form der Belastung des Eigentums ausreicht. Da für die ehemals requirierten Grundstücke die vorzeitige Besitzeinweisung vorgesehen ist, mußte auch die Schutzvorschrift für den Eigentümer, § 42, in diesen Fällen mit Wirkung vom 1. Januar 1957 für anwendbar erklärt werden. Zu § 61 a Diese Vorschrift ist aus Billigkeitsgründen eingefügt worden. In letzter Zeit sind verschiedentlich Grundstücke, die in der Besatzungszeit beschlagnahmt worden waren, vom Bund angekauft worden; dabei ist jeweils der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden. Dieser Zustand entsprach häufig nicht dem Zustand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, da die Grundstücke von den früheren Besatzungsmächten vielfach zweckfremd genutzt worden sind. § 62 stellt den enteigneten Grundstücksbesitzer bei der Anschaffung von Ersatzland vom Genehmigungszwang nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken frei; zugleich wird die in dem entsprechend für anwendbar erklärten § 11 des Reichssiedlungsgesetzes vorgesehene Frist auf 10 Jahre erstreckt. Zu §§ 63 und 64 hat sich der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen. Zu § 63 wird darauf hingewiesen, daß durch diese Bestimmung den Kirchen, Religionsgesellschaften und den religiösen Vereinen keine Sonderrechte gewährt, sondern die bisher geltende Rechtslage lediglich bestätigt werden sollte. Nach dem Reichskonkordat ist das Vermögen der Katholischen Kirche nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet. Zu diesen allgemeinen Staatsgesetzen gehört auch das Landbeschaffungsgesetz. Im § 65 Abs. 2 ist aus Gründen der Klarstellung die nach Artikel 80 Abs. 2 GG erforderliche Zustimmung des Bundesrates zum Erlaß der Rechtsverordnung ausdrücklich vorgesehen worden. Die Ergänzung in Nr. 2 gibt eine gewisse Einschränkung der Weisungsbefugnis des Bundes, die der Billigkeit entspricht. § 65 a ist im Hinblick auf § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes und § 15 des Schutzbereichgesetzes eingefügt worden und bringt die notwendige Ergänzung dieser Gesetzesbestimmungen. § 65 b Diese Bestimmung, die inhaltlich dem § 30 der Regierungsvorlage im wesentlichen entspricht, sieht die Gebührenfreiheit des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde sowie eine Befreiung der Geschäfte und Verhandlungen, die der Landbeschaffung dienen, von bestimmten Gebühren, Steuern, Kostenabgaben vor. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß Vorratskäufe von Ersatzland jedoch nicht unter die Befreiung des § 65 b fallen. Der Ausschuß gibt weiter der Erwartung Ausdruck, daß die Länder die im letzten Halbsatz vorgesehene Regelung einheitlich handhaben werden. Zu §§ 66 und 67 sind keine Änderungen an der auch vom Bundesrat gebilligten Fassung vorgenommen. Bonn, den 28. November 1956 Dr. Schranz Berichterstatter Anlage 4 Umdruck 848 (Vgl. S. 9770 A, 9775 B ff.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 19 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: (4) Preisvorschriften, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, können unberücksichtigt bleiben, soweit sie zu einem unangemessenen Ergebnis oder zu unbilligen Härten führen. 2. In § 23 ,a) erhält Abs. 1 folgende Fassung: (1) Bei Enteignung eines Grundstückes kann auf Antrag dem Eigentümer Ersatzland gewährt werden, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land unmittelbar oder mittelbar beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann. b) sind in Abs. 2 erster Satz die Worte „ , wenn es zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann" zu streichen. c) ist Abs. 3 zu streichen. 3. In § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Sind die Grundstücke für die Errichtung von Bauwerken und Anlagen in Anspruch genommen, so ist die Enteignung nur zulässig, wenn diese Vorhaben vor dem 5. Mai 1956 geplant oder begonnen worden sind und ihrem Umfange nach eine Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 rechtfertigen. 4. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: § 66a Errichtet der Bund auf eigenem Gelände Anlagen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke, so gelten die §§ 6 bis 8 und § 10 sinngemäß. Bonn, den 28. November 1956 Mellies und Fraktion Anlage 5 Umdruck 851 (Vgl. S. 9773 D, 9774 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, zu 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: In § 9 wird das Wort „können" durch „sollen" ersetzt. Bonn, den 28. November 1956 Engell Feller und Fraktion Anlage 6 Umdruck 852 (Vgl. S. 9769 A, 9770 A, 9772 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FVP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. 2. In § 3 a) sind in Buchstaben a und c statt der Worte „gewährt werden kann" die Worte „zu gewähren ist" zu setzen; b) erhält Buchstabe b folgende Fassung: b) ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;" 3. In § 23 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: (1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann. (2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Familienbetriebe die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat. Bonn, den 4. Dezember 1956 Dr. Krone und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 853 (Vgl. S. 9777 C) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: § 62 wird gestrichen. Bonn, den 4. Dezember 1956 Engell Feller und Fraktion Anlage 8 Umdruck 859 (Vgl. S. 9777 A, C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 61 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist ,der Zustand ,des Grundstückes in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustande des Grundstückes nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen. 2. Nach § 61 a wird folgender § 61 b eingefügt: § 61b (1) Wird in den Fällen des § 61 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile. (3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden. (4) Hat sich der Wert eines Grundstückes durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz. Bonn, den 4. Dezember 1956 Dr. Krone und Fraktion Mellies und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Seiboth und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 864 (c (Vgl. S. 9773 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Maier (Freiburg), Dr. Kihn (Würzburg), Frau Dr. Ilk, Engell, Dr. Schranz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: § 8 wird durch Anfügung eines Abs. 2 wie folgt ergänzt: (2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten. Bonn, den 5. Dezember 1956 Maier (Freiburg) Diel Schmitt (Vockenhausen) Dr. Kihn (Würzburg) Dr. Bergmeyer Knapp Dr. Storm Thies Frau Dr. Ilk Engell Dr. Schranz Anlage 10 Umdruck 865 (Vgl. S. 9768 A, D, 9785 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: Land darf erst beschafft werden, wenn der dem Bunde gehörende Grundbesitz, der für militärische Zwecke geeignet oder hierfür bereits genutzt wird oder der den Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zur Verfügung gestellt worden ist, nach Feststellung der Landesregierung für diese Zwecke voll ausgenutzt ist. 2. Unter Nr. 3 des Ausschußantrags wird die Entschließung wie folgt ergänzt: In dem jeweiligen Haushaltsplan des zuständigen Bundesministeriums ist in den Erläuterungen für den Haushaltsansatz „Landbeschaffung" zu veranschlagen, welche Grundstücke und für welche Zwecke sie erworben werden sollen. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 11 Umdruck 866 (Vgl. S. 9774 A, 9775 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Conring, Lücker (München), Struve, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: In § 17 Nr. 2 wird das Wort „bäuerlichen" durch das Wort „landwirtschaftlichen" ersetzt. Bonn, den 5. Dezember 1956 Dr. Conring Lücker (München) Struve Höcherl Diedrichsen Fuchs Giencke Meyer (Oppertshofen) Schwarz Schrader Stiller Dr. Siemer Wittmann Anlage 12 Umdruck 867 (Vgl. S. 9769 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 3 wird der zweite Satz wie folgt gefaßt: Weicht der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung ab, so entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat. Bonn, den 5. Dezember 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 13 Umdruck 860 (Vgl. S. 9784 A, C) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kopf, Dr. Weber (Koblenz), Seidl (Dorfen), Dr. Furler und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zivilgerichten" durch die Worte „ordentlichen Gerichten" ersetzt; 2. in § 53 Abs. 1 wird das Wort „Zivilgerichten" durch die Worte „ordentlichen Gerichten" ersetzt; 3. in § 57 Abs. 1 wird das Wort „Zivilgerichten" durch die Worte „ordentlichen Gerichten" ersetzt. Bonn, den 5. Dezember 1956 Dr. Kopf Dr. Weber (Koblenz) Seidl (Dorfen) Dr. Furler Dr. Bartram Brookmann (Kiel) Burgemeister Glüsing Günther Haasler Heye Kortmann Kühlthau Lotze Platner Freiherr Riederer von Paar Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Wahl Walz Anlage 14 Umdruck 869 (Vgl. S. 9782 A, 9783 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: Land darf erst beschafft werden, wenn der dem Bunde gehörende Grundbesitz, der für militärische Zwecke geeignet oder hierfür bereits genutzt wird oder der den Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zur Verfügung gestellt worden ist, nach Feststellung der Landesregierung für diese Zwecke voll ausgenutzt ist. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 15 Umdruck 870 (Vgl. S. 9783 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977, Umdruck 852). Der Bundestag wolle beschließen: In § 23 werden a) in Abs. 1 die Worte von „ ... und das Land ... " bis „kann" gestrichen; b) in Abs. 2 die Sätze „... wenn das Ersatzland ..." bis „... Bedingungen angeboten hat." gestrichen. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 16 Umdruck 871 (Vgl. S. 9785 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt: 66 a Errichtet der Bund auf eigenem Gelände Anlagen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke, so gelten die §§ 6 bis 8 und § 10 sinngemäß. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion
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    Rede von Dr. Erich Mende


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der Freien Demokratischen Partei hat das Wehrpflichtgesetz in der Schlußabstimmung am 7. Juli dieses Jahres abgelehnt.
    Die Gründe hierfür waren verschiedene. Ein Teil bemängelte das Fehlen der materiellen Voraussetzungen für ein Wehrpflichtgesetz; es lagen weder das sehr wichtige Besoldungsgesetz noch das Versorgungsgesetz, noch das Organisationsgesetz, noch die Beschwerde- und Disziplinarordnung vor, Gesetze, die leider auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht verabschiedet werden konnten.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
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    Rede von Dr. Erich Mende


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Nein; erst am Schluß meiner Darstellung.
    Ein anderer Teil bemängelte insbesondere das Nichtvorliegen der psychologischen Voraussetzungen für die Verabschiedung eines Wehrpflichtgesetzes zu diesem Zeitpunkt. Wir erinnerten in unseren Darlegungen an die auch heute noch nicht abschließend gelöste Frage der Kriegsverurteilten. Immer noch stehen etwa 50 ehemalige Soldaten der deutschen Wehrmacht vor der bitteren Tatsache, das zwölfte Weihnachtsfest nach dem Zusammenbruch in alliierten Gefängnissen verleben zu müssen. Wir dachten auch an die ideelle und materielle Wiedergutmachung am alten Soldatentum und zitierten damals die leider bis jetzt noch nicht vorliegenden Gesetze, insbesondere die 2. Novelle zu dem Gesetz nach Art. 131.
    Auch politische Bedenken waren ein Grund dafür, daß kein Mitglied unserer Fraktion — Herr Kollege Jaeger, ich weiß, welche Frage Sie stellen wollten — in der Lage war, dem Wehrpflichtgesetz zuzustimmen, sondern daß ein Teil sich der Stimme enthielt und ein anderer Teil mit Nein stimmte; aber nicht ein einziger Abgeordneter hat am 7. Juli zu dem Wehrpflichtgesetz ja gesagt. Leider haben auch die politischen Bedenken die Mehrheit dieses Hauses nicht beeindrucken können. Die politischen Bedenken ergaben sich aus der Zweiteilung unseres Vaterlandes. Wir haben den Antrag gestellt, die etwa 200 000 jungen Deutschen aus der Sowjetzone, die hier in der Bundesrepublik wohnhaft sind, soweit sie noch Verwandte ersten Grades in Mitteldeutschland haben, von der Wehrpflicht freizustellen. Wir wollten die freie Bewegung vor allem der jungen Menschen zwischen beiden Teilen Deutschlands nicht erschweren. Notwendigerweise bringt das Wehrpflichtgesetz durch die Wehrüberwachung und durch die Gefahr, dort festgehalten zu werden, um hier nicht dienstpflichtig zu sein, eine Erschwerung des freien Verkehrs.
    Schließlich haben wir auch bemängelt, daß zu allgemeiner Überraschung die Dienstzeit, die ursprünglich mit 18 Monaten angesetzt war, ausgeklammert wurde. Wir haben zu dem bekannten § 5 den Antrag gestellt, eine Dienstzeit von 12 Monaten als Grundwehrdienstzeit einzuführen. Dieser Antrag ist sowohl in der zweiten wie auch in der dritten Lesung abgelehnt worden. Meine Damen und Herren von der CDU/CSU-Fraktion, was alles hätten Sie sich ersparen können, wenn Sie damals am 6. und 7. Juli bereit gewesen wären, unseren Antrag anzunehmen! Sie hätten sich zwei Plenarsitzungen zur Behandlung dieses Dienstzeitgesetzes ersparen können, nämlich die erste Lesung dieses Gesetzes am 8. November und heute die zweite und dritte Lesung — wir gehen bereits in die fünfte Stunde unserer Debatte —, und Sie hätten sich etwa 12 Sitzungen im Ausschuß für Verteidigung erspart, wenn Sie damals unseren Antrag angenommen hätten. Sie hätten es nicht nötig gehabt, durch ein besonderes Gesetz in drei Lesungen das nachzuholen, was wörtlich der Inhalt unseres Antrages war.

    (Beifall bei der FDP.)

    Es rächt sich eben, wenn man deswegen nein sagt, weil ein solcher Antrag nun einmal aus anderen politischen Reihen kommt.
    Wir haben schon in der ersten Lesung unserer Genugtuung darüber Ausdruck gegeben, daß dieses Dienstzeitgesetz wörtlich die Vorstellungen unseres Antrages übernimmt. Daher stimmt unsere Fraktion mit gutem Gewissen diesem Gesetz, d. h. ihrem eigenen Antrag vom 6. und 7. Juli, zu.
    Lassen Sie mich aber auch auf einige Ergänzungen eingehen, die wir schon bei der Wehrpflichtdebatte gemacht haben und die wir auch bei der ersten Lesung dieses Dienstzeitgesetzes zu machen für nötig hielten. Der Herr Bundesverteidigungsminister hat selber in der Entgegnung auf die


    (Dr. Mende)

    Ausführungen des Kollegen Erler das bestätigt, was wir schon vor Monaten in diesem Hause dargelegt haben, nämlich daß die allgemeine Wehrpflicht alter Vorstellungen überholt ist. Der Verteidigungsminister sagte wörtlich, daß die allgemeine Wehrpflicht nur ein Ausschnitt aus der allgemeinen Verteidigungspflicht aller Bürger sei. Wir sind sehr angetan davon, daß offensichtlich nunmehr auch in der offiziellen Planung der viel zu enge Begriff der allgemeinen Wehrpflicht so erweitert wird, wie es den modernen Vorstellungen entspricht. Denn die allgemeine Wehrpflicht ist schon deswegen nicht mehr zeitgemäß, weil heute in einem totalen Krieg Strategie nicht nur eine Angelegenheit der Soldaten und der militärtechnischen Dinge allein ist. Im totalen Krieg ist Strategie die Summe politischer, wirtschaftlicher, sozialer, propagandistischer und militärtechnischer Maßnahmen.
    Wie kann man auch von einer allgemeinen Wehrpflicht sprechen, wenn ganze Berufszweige ausgeklammert werden? Niemandem wird es einfallen, einen einzigen Bergmann, der vor Ort unter Tage die für uns so wichtige Kohle fördert, etwa einzuziehen. Niemandem in diesem Hause wird es einfallen, auch aus anderen Schlüsselindustrien, vielleicht aus der eisenschaffenden Industrie, vielleicht aus der Bauindustrie, jene Kräfte einzuziehen, die für uns in ihrem zivilen Sektor in der Gesamtplanung wesentlich wichtiger sind, als wenn wir sie lediglich mit der Waffe vertraut machten.
    In diesem Sinne haben wir die Erweiterung des früheren Wehrpflichtbegriffs auf eine allgemeine Verteidigungspflicht aller Bürger gefordert. Wir haben erklärt, daß die Verteidigungspflicht aller
    Bürger das selbstverständliche Korrelat zu den Grundrechten einer rechtsstaatlichen Demokratie sein muß. In einer rechtsstaatlichen, demokratischen Ordnung kann man nicht nur Grundrechte für sich in Anspruch nehmen. Man muß auch bereit sein, ein gewisses Maß von Grundpflichten auf sich zu nehmen, und eine dieser Pflichten ist die Übernahme soldatischen oder soldatenähnlichen Dienstes oder sonstiger Verpflichtungen im Rahmen der allgemeinen Verteidigungsbereitschaft eines Volkes.
    Wir haben bei der ersten Lesung dieses Gesetzes und auch bei der Beratung des Wehrpflichtgesetzes erklärt — und tun es jetzt, nachdem unsere Ansicht durch die letzten Erfahrungen in Ägypten und Ungarn bestätigt worden ist, erst recht —: bei einem möglichen bewaffneten Konflikt ist für uns der Arzt, der in den zonennahen Gebieten am Operationstisch ausharrt und weiteroperiert, ist die Krankenschwester, die ihm weiter assistiert, sind die Techniker in den Wasser- und Elektrizitätswerken, die an Ort und Stelle bleiben und für die Versorgung weiter tätig sind, sind die Lastwagenfahrer, die die Großstädte weiter mit Grundnahrungsmitteln versorgen, sind die Menschen im Bahn- und Postwesen, die weiter den geordneten Betrieb aufrechterhalten, wesentlich wichtiger als die mobile Truppe, die nicht Aktionen unternehmen kann, wenn es zu einer allgemeinen versorgungsmäßigen Katastrophe schon in den ersten Phasen kommt. In Budapest hat man in der ersten Phase nach Medikamenten, nach Blutkonserven und Antibiotika gerufen, nach Verbandstoffen, in der zweiten nach Grundnahrungsmitteln und erst in der dritten nach Waffen und Gerät. Der erste Leidtragende eines bewaffneten Konflikts ist nicht wie noch 1813 oder 1870/71 der Soldat, sondern im Zeitalter der modernen Massenvernichtungswaffen ist der erste Leidtragende eines bewaffneten Konflikts die Zivilbevölkerung und ist das Wichtigste die Erhaltung des gesamten Versorgungswesens, weil nur auf dieser Basis mobile Aktionen der Truppe überhaupt möglich sind.
    Wir hoffen, daß die Erweiterung des Wehrpflichtbegriffs alter Art zu dem wesentlich moderneren Begriff der allgemeinen Verteidigungspflicht auch bei der kommenden Wehrgesetzgebung immer mehr in Erscheinung treten wird. Gerade der Verteidigungsminister weiß am besten, wie viele Gesetze noch nötig sind, um das sicherzustellen, was ich eben als die Voraussetzung einer mobilen Abwehraktion dargelegt habe.
    Wie sich im allgemeinen im Rahmen der Entwicklung thermonuklearer und elektronischer Waffen die modernen Armeen darstellen werden, ist hier schon — sogar mit Ziffern — dargelegt worden. Der Schwerpunkt moderner militärischer Planung verlagert sich immer mehr von der früheren Vorstellung der Mobilmachungen und ,der levée en masse im Soldatenrock zu dem hochqualifizierten und beweglichen Heer der Berufssoldaten und längerdienenden Freiwilligen. Man hat in modernen Kriegen gar keine Zeit, noch Mobilmachungsmaßnahmen durchzuführen, wie es früheren Vorstellungen entspricht. Ebenso, wie wir heute nicht nur in den Großstädten, sondern auch in den Mittel- und Kleinstädten eine Berufsfeuerwehr nötig haben und uns nicht mehr auf die früheren freiwilligen Feuerwehren allein verlassen können, so geht auch bei den Armeen der Zug der Zeit nach einer hochbeweglichen, hochqualifizierten Berufsarmee. Sie wird dann jeweils das Schwert sein, während der Schild dargestellt wird durch das, was aus bodenständigen Heimatverteidigungskräften aufgebaut werden kann, die in den Einzugsräumen des möglichen Gegners sehr schnell im wahrsten Sinne des Wortes Haus und Hof schützen.
    In diesem Sinne halten wir nach wie vor an unserer Idealvorstellung fest: Eine hochbewegliche Armee von Berufssoldaten und längerdienenden Freiwilligen sollte das der NATO zur Verfügung stehende Schwert sein, während der Schild von einer Miliz gebildet werden sollte, für die man selbstverständlich eine Verpflichtung der Bürger braucht, eine kurzfristige Verpflichtung im Rahmen eines allgemeinen Verteidigungsdienstes. Dieser Schild, bestehend sowohl aus Reservisten in Uniform wie aus Verteidigern in Zivil, soll die Funktionsfähigkeit der neuralgischen Punkte, der Wasser- und Elektrizitätswerke, der Straßen, des Post- und Fernmeldewesens u. a. sicherstellen. Denn die Bevölkerung darf sich in einer solchen Situation nicht panikartig auf die Straßen ergießen und alle Bewegungen lähmen, wie das im Jahre 1940 nicht zuletzt auch zum Todeskampf der französischen Verbände geführt hat. Herr Kollege Heye hat das durch einzelne Beispiele aus dem Mechanismus einer modernen Armee unterstrichen. Herr Kollege Erler und der Herr Bundesverteidigungsminister haben außerdem einzelne Zahlen genannt. Ich kann mich hier auf die Feststellung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung beschränken. Die Bundesregierung selbst kommt dieser These, die wir vertreten, dadurch näher, daß sie bei einem Limit von 500 000 Mann, das ebenfalls nur noch Theorie ist, den Anteil der Berufssoldaten und länger dienenden Freiwilligen von 230 000 auf 300 000 Mann erhöht. Das heißt: sollten wir zu


    (Dr. Mende)

    500 000 Mann Höchststärke kommen, dann werden von fünf Soldaten immerhin drei Berufssoldaten und länger dienende Freiwillige sein. Bei der Marine und bei der Luftwaffe werden es von zehn neun sein, und beim Heer werden es von zehn sechs sein, also 90 % bei der Luftwaffe und Marine und 60 % beim Heer — ich nenne runde Zahlen — dürften dem Stand des Berufssoldaten und länger dienenden Freiwilligen angehören, weil weder in 12, wie Herr Kollege Heye richtig sagte, noch in 24 Monaten das technische Wissen vermittelt werden kann, das nun einmal in einer hochmodernen Armee nötig ist.
    Nun ist hier davon gesprochen worden, daß am 1. April des nächsten Jahres die ersten Einziehungen erfolgen. Meine Damen und Herren, freiwillige Wehrpflichtige, das ist an sich eine contradictio in adjecto, das ist ein Widerspruch in sich. Seien wir doch ehrlich und erklären wir: die CDU/CSU hat sich entschlossen, aus gewissen Erkentnissen innerpolitischer Art mit der Einziehung echter Wehrpflichtiger bis zu den Bundestagswahlen zu warten und lediglich freiwillige Bewerber in der Zahl von 10 000 am 1. April 1957 in die Kasernen aufzufordern. Das ist dann nicht die Praktizierung des Wehrpflichtgesetzes, sondern das ist im Grunde genommen die Einberufung von länger dienenden Freiwilligen; denn es ist anzunehmen, daß ein großer Teil gerade dieser 10 000 von der Vergünstigung des § 1 a Gebrauch machen wird, den auch wir sehr unterstreichen. Wir wissen, daß Herr Kollege Jaeger, insbesondere aus seiner Kenntnis der österreichischen guten Erfahrung, diese freiwillige Verpflichtung für 18 Monate bejaht. Wir schließen uns völlig seinen Argumenten an. Viele der jungen Menschen werden aus dem Reiz der Technik der modernen Waffen sich dazu entschließen, länger zu bleiben, zumal dann, wenn sie außerdem für ihren längeren Dienst auch eine Abfindung bekommen, was ja in dem Soldatenversorgungsgesetz ebenfalls geplant ist.
    Ich darf mich auf diese allgemeinen Bemerkungen zur dritten Lesung beschränken und erklären, daß die Fraktion der Freien Demokratischen Partei diesem Dienstzeitgesetz zustimmt, wenn auch das Wehrpflichtgesetz gegen ihren Entschluß in diesem Haus leider viel zu früh, in einer nicht perfektionierten Form und bei Fehlen der entsprechenden materiellen und psychologischen Voraussetzungen beschlossen wurde. Wenn ein solches Gesetz beschlossen und im Gesetzblatt verkündet ist, dann gebietet es die demokratische Regel, dieses Gesetz zu respektieren und in der Ausführung das Beste daraus zu machen. Wir sind dazu bereit.
    Lassen Sie mich nunmehr auf einige Argumente eingehen, die der Herr Kollege Dr. Lenz hier in Ausweitung unserer militärpolitischen zu einer außenpolitischen Debatte gebracht hat.
    Doch zuvor noch, um der historischen Wahrheit willen, eine Bemerkung zu der Bindungsklausel. Der Herr Bundesverteidigungsminister hat mit Recht erklärt, daß ursprünglich im Deutschlandvertrag eine Bindungsklausel war, d. h. das wiedervereinigte Deutschland sollte automatisch auch in der atlantischen Verteidigungsgemeinschaft Mitglied bleiben. Es ist den Vorstellungen insbesondere der Freien Demokraten zu verdanken, daß diese Bindungsklausel fiel und daß das wiedervereinigte Deutschland in seiner Entscheidung völlig frei ist und mit den Partnern dann in jene Verhandlungen eintreten muß, die sich aus der neuen Situation ergeben. Daß die Bindungsklausel fiel, ist nicht so sehr der Regierungspartei der CDU/ CSU zu verdanken, sondern in erster Linie den Freien Demokraten, die damals noch in der Regierungskoalition vertreten waren.
    Es ist sehr wenig geschmackvoll, wenn man die Ereignisse in Ungarn und in Ägypten zu innerpolitischem Tageskampf zu mißbrauchen versucht.

    (Beifall bei der FDP und bei der SPD.)

    Dazu sind sie viel zu tragisch, als daß die eine oder andere Partei in Deutschland sich anmaßen könnte, daraus ihren Wahlkampf bestreiten zu wollen.

    (Erneuter Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten des GB/BHE.)

    Wir sind der Meinung, daß die Ereignisse — so, wie wir sie aus der Entfernung sehen — noch gar nicht, mit wenigen Ausnahmen, allgemeingültige Schlüsse zulassen. Noch gefährlicher ist es, wenn man alles Schwergewicht der Betrachtung nur auf das eine tragische Ereignis lenkt und geflissentlich versucht, aus irgendeiner falsch verstandenen Rücksichtnahme das andere Ereignis zu beschönigen. Für uns Freie Demokraten sind Recht und Menschlichkeit unteilbar. Wir beklagen die Opfer des Blutterrors von Budapest ebenso wie die toten Menschen in Ismaïlija und in Port Said.

    (Beifall bei der FDP und beim GB/BHE.)

    Was hat sich aus den tragischen Ereignissen in Ungarn und Ägypten für die deutsche Politik ergeben? Eines steht fest: der alte Heraklit hat wieder einmal recht behalten; es ist alles in Bewegung gekommen. Niemand kann behaupten, er habe es vorausgesehen, er habe recht behalten. Wir alle haben uns geirrt, als wir glaubten, die Ostblockstaaten seien ein Block. Es hat sich vielmehr gezeigt, daß weder Polen noch Ungarn — über die anderen kann ich mir noch kein Urteil erlauben — als echte Satelliten und Blockpartner des Warschauer Paktes zu betrachten sind. Ja, es hat sich sogar das Phänomen ergeben, daß die Jugend, die zehn Jahre im Kommunismus erzogen wurde, ihre Erkenntnisse gegen den Kommunismus verwendet hat. Es hat sich gezeigt, daß die vormilitärische Ausbildung, die die jungen Ungarn und die jungen Posener erfahren haben, gerade gegen jene Panzer der Sowjettruppen angewendet wurden, denen sie beistehen sollten im Kampf gegen den sogenannten westlichen Imperialismus und Kapitalismus. Das ist wahrlich ein Phänomen! Der Warschauer Pakt hat durch diese Entwicklung seine Grundlage verloren. Denn ich kann mir nicht denken, daß die Sowjets ihrerseits auf die vormilitärische Ausbildung der mitteldeutschen Jugend und auf die vormilitärische Ausbildung der Jugend in den heute noch von ihnen besetzten Staaten weiterhin Wert legen werden, wenn sie befürchten müssen, daß ihnen eines Tages genau dasselbe geschehen kann, was sie in Budapest seitens der Budapester Jugend, der Studenten, der Arbeiter und später auch der Armee erleben mußten.
    Aber auch die NATO ist in Mitleidenschaft gezogen worden, und niemand von uns darf so tun, als wenn die eigenwilligen Aktionen Englands und Frankreichs die NATO nicht in eine schwere Krise gebracht hätten. Ich empfehle Ihnen, doch einmal den Art. 1, den Art. 4, den Art. 5, den Art. 7 des NATO-Vertrags zu lesen, um festzustellen, wieweit diese eigenwillige Aktion Englands und Frank-


    (Dr. Mende)

    reichs einen Vertragsbruch darstellt, jene Aktion, die geschehen ist, ohne auch nur die Partner zu informieren. Lesen Sie auch den Art. VII des Vertrages der Westeuropäischen Union über das Konsultativrecht und die Konsultativpflicht, um zu erkennen, wie wenig auch das Konsultativrecht und die Konsultativpflicht der Westeuropäischen Union uns und den anderen gegenüber beachtet wurden! Erinnern Sie sich doch der dramatischen Worte des britischen Oppositionsführers Gaitskell, der am 4. November erklärte: „Wir stehen heute in England als Aggressor da! Wir haben alles verraten", so sagte Gaitskell, „wofür wir zehn Jahre eingetreten waren!" „Wir stehen heute als diejenigen da, die gegen den Beschluß der Vereinten Nationen Gewalt anwenden, die die Charta der Vereinten Nationen gebrochen haben!" Ja, er ging sogar so weit, zu erklären: daß die Engländer sich selbst durch ihre Aktion jene moralischen Waffen aus der Hand geschlagen haben, mit denen die ganze öffentliche Meinung gegen Budapest hätte auftreten können.
    Aber die öffentliche Meinung war gespalten. Es wurde von der Tragödie von Budapest leider auch abgelenkt durch die nicht minderen Tragödien, die sich in Ägypten abgespielt haben. Daher wird zwangsläufig aus der Erschütterung der NATO einerseits und aus dem Verlust der Basis des Warschauer Paktes andererseits eine neue Bewegung in die Weltpolitik kommen.
    Für uns Freie Demokraten die wir die Verträge bejaht haben — wir stehen auch heute noch zu unserem Ja —, waren diese Verträge niemals der Weisheit letzter Schluß! Wir stellen diese Verträge in die jeweilige allgemeine weltpolitische Lage, auch in die strategische Situation hinein. Und,
    ) meine Damen und Herren, wer leugnet es, daß seit 1955 etwas eingetreten ist, was uns im Jahre 1954 beim Abschluß der Verträge noch nicht sichtbar war! Es ist nämlich das atomare Gleichgewicht der beiden Weltblöcke eingetreten. Während der Westen, während die Amerikaner bis etwa Mitte 1955 im Besitz der atomaren Überlegenheit waren, d. h. sie allein das Geheimnis der Herstellung und des Einsatzes der nuklearen Waffen, insbesondere der Atombombe, besaßen, sind die Sowjets ab 1955 auch im Besitz jener nuklearen und thermonuklearen Waffen, die nicht mehr mit Flugzeugen, sondern durch Transkontinentalraketen über Kontinente hinweg geschossen werden können. Das ist doch der Hintergrund der ersten Genfer Konferenz, auf der man ganz anders miteinander sprach.
    Wenn Sie mich fragen: Warum ist denn in der Gratwanderung zwischen Krieg und Frieden der dritte Weltkrieg gottlob noch einmal vermieden worden?, dann sage ich: Doch nur dadurch, daß der eine entscheidende Machtblock dieser Erde, Washington, durch seine Botschafter in London und Paris intervenierte und erklärte: Wenn ihr nicht baldigst den Feuereinstellungsbefehl gebt, können wir euch bei einer Zuspitzung der Situation und bei einer Erfüllung der Bulganinschen Drohung unsere Hilfe nicht zuteil werden lassen. Darum doch die rasche Feuereinstellung! Herr Eden wollte noch 36 Stunden Frist, Herr Mollet sagte: 12 Stunden. Man hat sich noch in der gleichen Nacht geeinigt, den Feuereinstellungsbefehl zu geben.
    Die andere Weltmacht dieser Erde, ebenfalls im Besitz jener elektronisch gesteuerten Wasserstoffoder Atomraketen, hat gedroht, gegen Malta, Gibraltar und vielleicht sogar gegen Südengland zu schießen. Diese Raketenwaffen wären ohne Rücksicht auf die Neutralität gewisser Länder auch über Kontinente geflogen. Ein Beweis mehr, daß Neutralität im 20. Jahrhundert rein technisch nicht mehr haltbar ist, sondern man die Bündnissysteme so in sich verzahnen muß, daß im Rahmen solcher Bündnissysteme der Weltfrieden erreicht werden kann.
    Auch wir bejahen darum jene Diskussionen, die gegenwärtig in den USA begonnen haben. Auch wir sind für eine Weiterentwicklung der beiden Paktsysteme. Wir glauben, daß eine Wiedervereinigung nicht kommen kann, wenn sich an der Elbe und Werra die beiden Paktsysteme auf Nahkampfentfernung gegenüberliegen, sondern erst dann, wenn es gelingt, die beiden gegenwärtigen Paktsysteme, die ihre vorderen Linien mitten in Deutschland haben, weiterzuentwickeln zu einem europäischen kollektiven Sicherheitssystem, dessen Partner sowohl der eine Gigant Washington wie der andere Gigant Moskau sein müßten und das man durch Hereinnahme der osteuropäischen und der westeuropäischen Staaten und durch Einklammerung des wiedervereinigten Deutschlands so ineinander verzahnen könnte, daß dann eine bessere Garantie des Weltfriedens gegeben wäre als gegenwärtig, vor allem dann, wenn man sich noch entschließt, die Vereinten Nationen zu stärken.
    Wir Freien Demokraten befürworten, soweit es überhaupt in unserer Macht steht, die Aufstellung einer ständigen, einsatzbereiten Alarmtruppe der Vereinten Nationen, etwa in der Größe von 10 bis 25 Divisionen, die an den neuralgischen Punkten dieser Erde, wo sich Konfliktstoff ansammelt, stationiert werden könnten. Was wäre gewesen, wenn nicht ein so dynamischer Mann wie Hammarskjöld sich rechtzeitig zwischen die Streitenden in Ägypten gestellt und damit die Infiltration sowjetischer und rotchinesischer Freiwilliger verhindert hätte! Was wäre geschehen, wenn die Vereinten Nationen gezögert hätten!
    Lassen Sie mich auch hier denen unseren Dank aussprechen, die durch ihre persönliche Initiative den Frieden zu wahren in der Lage waren. Es waren die Vereinten Nationen und es war nicht zuletzt die Politik der Vereinigten Staaten, die in der Krise dieser Welt mit einer Beständigkeit ohnegleichen alle diejenigen Lügen gestraft haben, die da erklärten, die Amerikaner seien Imperialisten und Kriegshetzer. Das ist jene bekannte Platte der sowjetzonalen kommunistischen Propaganda! Wenn jemals das Gegenteil bewiesen werden konnte, dann haben die Vereinigten Staaten mit ihrer festen und klaren Haltung, mit der sie sich streng an die Charta der Vereinten Nationen gehalten haben, dieses getan, ja, sie haben den Vereinten Nationen überhaupt erst den Rückhalt gegeben.
    Lassen Sie mich daher mit einer Warnung abschließen! Der Wahlkampf hat schon begonnen! Jeder versucht recht zu behalten! Im Grunde genommen haben wir uns alle getäuscht und müssen alle von neuen Standpunkten aus eine neue Konzeption erarbeiten. Wir sollten dabei so weit wie möglich zusammenrücken, auch im Wahljahr 1957. Als gefährlich — nicht in ihrer Wirkung nach innen; denn wir verstehen, was gemeint ist; aber als gefährlich in iher Wirkung nach außen, weil es mißverstanden wird — sehe ich es an, wenn man ständig mit dem Schlagwort „Politik der Stärke" operiert und so tut, als müßte am deutschen militärischen Wesen die NATO genesen. Die eine Frage, die von einem Kollegen der CDU gestellt


    (Dr. Mende)

    wurde, deutete doch sehr auf diese Begriffsverwirrung hin. Es wurde gefragt: Glauben Sie nicht, daß 500 000 deutsche Soldaten den Sowjets gerade angesichts der Satellitensituation einen Respekt abnötigen könnten? Ich unterschätze wahrlich den deutschen Soldaten nicht; ich überschätze ihn schon lange nicht. Aber wer weiß, daß mit über 200 Divisionen die Sowjetunion nicht besiegt werden konnte, der wird sich hüten, aus den 12 deutschen Divisionen etwa eine Politik der Stärke gegenüber der Sowjetunion ableiten zu wollen. Wir sollten daher weniger von der Politik der Stärke reden als vielmehr von einer Politik der Hilfsbereitschaft des deutschen Volkes nach Ägypten und nach Ungarn hin und einer Politik der Wiedervereinigung im Wege internationaler Verhandlungen. Wir haben immer dann großes Unglück gehabt, wenn wir mit besonders starken Worten in die Geschichte eintreten wollten, von des Kaisers schimmernder Wehr, die jeden zerschmettern wollte, bis zum totalen Krieg. Sie erinnern sich noch des hysterischen Gebrülls im Berliner Sportpalast: „Wir wollen den totalen Krieg!" Beachten wir, daß ähnliche starke Formulierungen mißverstanden werden und daß die durchaus friedfertige Politik der Bundesrepublik draußen in der gegnerischen Propaganda ins Gegenteil verkehrt werden könnte.
    Angesichts dessen, was Herr Kollege Dr. Lenz hier zu der außenpolitischen Situation zu sagen für richtig hielt, war es unser Recht, dazu ebenfalls unsere Stellungnahme dem Hause darzulegen.

    (Beifall bei der FDP.)