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    2. Deutscher Bundestag — 176. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1956 9729 176. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 5. November 1956. Glückwünsche zum 60. Geburtstag des Vizepräsidenten Dr. Schmid 9730 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 9730 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 286 und 297 (Drucksachen 2798, 2942; 2860, 2953) 9730 C Zur Tagesordnung, Antrag auf Aufsetzung der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksache 2938) : Rasner (CDU/CSU) 9730 D Merten (SPD) 9730 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9731 D Wahl eines Mitgliedes des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt . . . 9732 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes (Drucksache 2928) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP betr. Hilfe für ungarische Flüchtlinge (Drucksache 2914 [neu]) und mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Hilfe für Flüchtlinge aus Ungarn (Drucksache 2926) . . . . 9732 A, 9733 B Dr. Schäfer (FVP), Antragsteller . 9732 B Paul (SPD), Antragsteller 9733 B Frau Dr. Ilk (FDP) 9734 C Dr. Strosche (GB/BHE) 9735 C Ausschußüberweisungen 9736 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksache 2807); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 2938, Umdruck 858) 9736 A Josten (CDU/CSU), Berichterstatter 9736 B Heye (CDU/CSU) 9738 B Merten (SPD) . . . . 9739 C, 9743 D, 9747 A Dr. Jaeger (CDU/CSU) 9741 C Dr. Bucher (FDP) 9742 D von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . . 9743 A Dr. Mende (FDP) 9745 A, 9762 B Strauß, Bundesminister für Verteidigung . . 9745 B, 9756 C, D, 9758 B, 9760 D, 9761 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 9746 C Dr. Lenz (Godesberg) (CDU/CSU) . 9747 D Erler (SPD) 9750 C, 9752 D, 9754 B, C, 9755 D, 9756 D, 9758 B, 9760 D, 9791 B,9762 A Lotze (CDU/CSU) 9752 C Berendsen (CDU/CSU) 9754 B Rasner (CDU/CSU) 9754 C, 9755 D Dr. Reichstein (GB/BHE) 9766 B Abstimmungen . . 9738 B, 9743 D, 9747 C, 9767 C Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 1674); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, Abstimmung über den Antrag Drucksache 2891 Nr. 2 9767 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksache 1977); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 2909, zu 2909, Umdrucke 848, 851, 852, 853, 859, 860, 864 bis 867, 869 bis 871) 9767 D Dr. Schranz (DP): als Berichterstatter 9768 A, D Schriftlicher Bericht 9786 D Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 9768 A, 9770 B, 9773 C, 9775 B, D, 9777 A, 9778 C, 9779 C, 9785 B Dr. Atzenroth (FDP) 9768 C Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 9769 A, 9771 D, 9774 B, 9785 D Weber (Untersontheim) (FDP) . . . . 9769 C Dr. Glasmeyer (CDU/CSU) 9770 C, 9772 B, 9773 B, 9774 C, 9775 C, 9776 A, 9783 C, 9785 A Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) 9770 D, 9783 D Höcherl (CDU/CSU) . 9771 C, 9776 B, 9778 C Dr. Baade (SPD) 9772 A, 9782 B Engell (GB/BHE) . . 9773 D, 9777 C, 9781 C Dr. Conring (CDU/CSU) 9774 A Könen (Düsseldorf) (SPD) 9776 B Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . 9777 B Frau Dr. Ilk (FDP) 9781 A Dr. Kopf (CDU/CSU) 9784 A Dr. Gille (GB/BHE) 9784 D Abstimmungen 9768 D, 9769 D, 9772 C, 9773 C, D, 9774 A, 9775 A, 9776 C, 9777 B, 9778 A, C, 9783 B, C, 9784 A, 9785 B, C, D Nächste Sitzung 9786 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten - 9786 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Umdruck 858) 9786 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Drucksache zu 2909) 9786 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 848) . . . . 9791 D Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 851) . . . 9792 B Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 852) 9792 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 853) . . 9792 D Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 859) 9793 A Anlage 9: Änderungsantrag der Abg. Maier (Freiburg), Dr. Kihn (Würzburg), Frau Dr. Ilk, Engel!, Dr. Schranz u. Gen. zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 864) 9793 C Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 865) . . . . 9793 D Anlage 11: Änderungsantrag der Abg. Dr. Conring, Lücker (München), Struve, Höcherl u. Gen. zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 866) . . 9794 A Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 867) . . . . 9794 A Anlage 13: Änderungsantrag der Abg. Dr. Kopf, Dr. Weber (Koblenz), Seidl (Dorfen), Dr. Furler u. Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 860) 9794 B Anlage 14: Änderungantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 869) 9794 C Anlage 15: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 870) 9794 D Anlage 16: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 871) 9795 A Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Arnholz 6. 12. Banse 5. 12. Brandt (Berlin) 5. 12. Böhm (Düsseldorf) 7. 12. Cillien 15. 12. Daum 5. 12. Frau Dietz 13. 12. Dr. Dittrich 22. 12. Dr. Dresbach 30. 12. Eberhard 8. 12. Eckstein 6. 12. Engelbrecht-Greve 13. 12. Franzen 13. 12. Geiger (Aalen) 5. 12. Glüsing 7. 12. Grantze 22. 12. Frau Herklotz 5. 12. Herold 13. 12. Höfler 7. 12. Hörauf 15. 12. Jacobi 7. 12. Kalbitzer 5. 12. Karpf 7. 12. Kühlthau 5. 12. Kuntscher 5. 12. Majonica 15. 12. Massoth 13. 12. Frau Dr. Maxsein 6. 12. Dr. Miessner 6. 12. Neumann 5. 12. Neumayer 6. 12. Niederalt 6. 12. Odenthal 31. 12. Oetzel 5. 12. 011enhauer 15. 12. Onnen 5. 12. Frau Pitz 7. 12. Pöhler 13. 12. Frau Praetorius 6. 12. Raestrup 22. 12. Frau Dr. Rehling 15. 12. Rehs 7. 12. Dr. Reichstein 5. 12. Scharnberg 6. 12. Scheel 22. 12. Schill 5. 12. Schloß 5. 12. Schmidt (Hamburg) 5. 12. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Schneider (Bremerhaven) 5. 12. Stauch 7. 12. Teriete 5. 12. Voß 7. 12. Frau Welter (Aachen) 7. 12. Dr. Will 5. 12. Dr. Willeke 5. 12. Dr. Zimmermann 7. 12. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Frau Dr. Bleyler 15. 12. Dr. Köhler 15. 12. Morgenthaler 31. 12. Dr. Starke 31. 12. Anlage 2 Umdruck 858 (Vgl. S. 9739 C, 9743 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksachen 2938, 2807). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „neun" durch die Zahl „sechs" und die Zahl „achtzehn" durch die Zahl „zwölf" ersetzt. 2. § 2 a wird gestrichen. Bonn, den 4. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 3 zu Drucksache 2909 (Vgl. S. 9768 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Schranz In der Drucksache 2909 legt der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung das Ergebnis seiner Beratungen zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung, des sogenannten Landbeschaffungsgesetzes, vor. Dieser Gesetzentwurf wurde am 2. Februar 1956 in erster Lesung beraten und dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren (Dr. Schranz) Verwaltung federführend, den Ausschüssen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen. Die beteiligten Ausschüsse haben den Gesetzentwurf sehr eingehend beraten und ihre Stellungnahmen abgegeben. Der federführende Ausschuß hat ihn in insgesamt 15 Sitzungen behandelt. Bei allen Beratungen haben die Ausschüsse stets das Ziel vor Augen gehabt, einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu finden. Dem Erfordernis, in dem Landbeschaffungsgesetz ein wirksames Instrument für die Zurverfügungstellung von Land für Verteidigungsaufgaben des Bundes zu schaffen, standen die Wünsche und auch die Notwendigkeit entgegen, die berechtigten Interessen des Grundbesitzes, insbesondere der Landwirtschaft, nicht übermäßig zu beeinträchtigen, sie vielmehr weitestgehend zu schonen. Sollte bei der Lösung dieser schwierigen Aufgabe nicht allen Wünschen der Beteiligten in dem erstrebten Umfange Rechnung getragen worden sein, so liegt der Grund nicht zuletzt in der Schwierigkeit, daß in dem stark bevölkerten und hoch industrialisierten Gebiet der Bundesrepublik der Mangel an Land nur noch eine begrenzte Inanspruchnahme zuläßt, andererseits aber die Verteidigungsaufgaben erfüllt werden müssen. Der federführende Ausschuß hielt es daher für erforderlich, die Frage eingehend zu prüfen, ob der frühere Wehrmachtgrundbesitz und die Landrequisitionen der ehemaligen Besatzungsmächte für den künftigen Bedarf der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte als ausreichend erachtet werden konnten, insbesondere wenn alle Möglichkeiten einer gemeinsamen Benutzung der Truppenübungsplätze und der sonstigen Anlagen durch deutsche und ausländische Truppen ausgeschöpft werden. Der Ausschuß hat sich daher zu Beginn und am Schluß der Beratungen durch Vertreter des Bundesministeriums für Verteidigung über das voraussichtliche Ausmaß der für den Aufbau der Streitkräfte noch erforderlichen Landbeschaffungen unterrichten lassen. Diese Unterrichtung hat den Ausschuß davon überzeugt, daß noch weitere Landbeschaffungen notwendig sind und zu ihrer Durchführung der Erlaß eines Landbeschaffungsgesetzes geboten ist. Der Ausschuß hält es jedoch für erforderlich, daß der Bundestag alljährlich über den Umfang der geplanten Landbeschaffungsmaßnahmen schriftlich unterrichtet wird. Aus diesen Gründen wird Ihnen die Annahme der Entschließung zu Nr. 3 unseres Antrages empfohlen. Zum Schutze des Staatsbürgers ist die Enteignungsbefugnis des Bundes in wesentlichen Punkten eingeschränkt worden. In § 1 ist aus diesem Grunde vorgesehen, daß bei jeder Landbeschaffung zuvor die Landesregierung, in deren Gebiet die zu beschaffenden Grundstücke liegen, gehört wird und daß sie nicht nur zu Fragen der Raumordnung, sondern auch dazu Stellung nimmt, ob und in welchem Umfange Interessen des Städtebaues, des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft berührt werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, daß alle diese Belange eine angemessene Berücksichtigung finden. Will der zuständige Bundesminister von dieser Stellungnahme abweichen, so muß er vor seiner Entscheidung die betreffende Landesregierung hiervon unterrichten. Diese Regelung stimmt mit den Vorschriften im Schutzbereichgesetz, das wir vor einiger Zeit verabschiedet haben, überein. Im Vordergrund der Erörterungen stand ferner das Problem, ob bei Inanspruchnahme von Land der Grundbesitz der öffentlichen Hand zunächst herangezogen werden muß. Bereits in der Begründung zu diesem Gesetzentwurf hatte die Bundesregierung auf die Beachtung dieses Grundsatzes hingewiesen. Es fehlte jedoch im Entwurf eine entsprechende Gesetzesbestimmung. Der Ausschuß hat es für erforderlich gehalten, diesen Grundsatz in das Gesetz selbst aufzunehmen, und in § 1 für das Vorprüfungsverfahren vorgesehen, daß eine Landbeschaffung im Wege der Enteignung erst erfolgen darf, wenn der Landbedarf für ein geplantes Vorhaben unter Berücksichtigung der soeben angeführten Grundsätze nicht aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand befriedigt werden kann. Diese Tatbestände als Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Enteignungsverfahren vorzusehen, hat der federführende Ausschuß jedoch abgelehnt, da andernfalls eine untragbare Verzögerung der Enteignungsverfahren zu befürchten gewesen wäre. Bei der Ersatzlandbeschaffung nach § 16 a konnten diese Bedenken, wie später zu zeigen ist, zurückgestellt werden. Ein drittes grundsätzliches Problem, mit dessen Lösung der Ausschuß sich zu befassen hatte, war die Frage der Entschädigung. Dieses Problem hat im Ausschuß sehr eingehende Erörterungen ausgelöst. Von dem Grundsatz, daß Land nur gegen die Hergabe von Ersatzland enteignet werden dürfe, bis zu dem Grundsatz, daß die Entschädigung stets nur in Geld zu leisten sei, sind nahezu alle dazwischenliegenden Auffassungen beraten worden. Im Laufe der Erörterungen haben sich letztlich im wesentlichen zwei Grundsätze zur Frage der Entschädigung durchgesetzt. Danach wird im allgemeinen die Entschädigung in Geld festzusetzen sein. Nur wenn eine Enteignung in eine bäuerliche Existenz eingreift, hat die Entschädigung grundsätzlich durch die Bereitstellung von Ersatzland zu geschehen, wobei im einzelnen noch unterschieden wird zwischen Fällen, in denen Ersatzland gewährt werden kann, und solchen, in denen Ersatzland — auf Grund eines echten Rechtsanspruches — gewährt werden m u B. Als dritte Form der Entschädigung hat der federführende Ausschuß einen Vorschlag des Ernährungsausschusses übernommen. In Fällen, in denen ein landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutztes Grundstück von der Enteignung betroffen wird, der Entschädigungsberechtigte jedoch auf Ersatzland verzichtet, ist die Gewährung einer Naturalwertrente vorgesehen worden. Mit dieser Regelung wird einesteils an das im bäuerlichen Leben verankerte Altenteil angeknüpft, andererseits ein Rechtsinstitut übernommen, das bereits in § 15 des Reichssiedlungsgesetzes bekannt war. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen möchte ich zu den nachfolgenden einzelnen gesetzlichen Bestimmungen Stellung nehmen. Vorweg darf ich berichten, daß der Ausschuß bei seinen Beratungen die Änderungsvorschläge des Bundesrates zu dem Entwurf sorgfältig geprüft hat und ihnen in den meisten Fällen gefolgt ist. Zu § 1 Die im Absatz 1 vorgesehenen Änderungen sind nur sprachliche Verbesserungen und stellen klar, daß der Bund Träger der Landbeschaffungen ist. Außerdem hat der Ausschuß in § 1 und den sonstigen Bestimmungen das Wort „Land" durch den (Dr. Schranz) genaueren Ausdruck „Grundstück" ersetzt; auf diese Weise soll auch der Möglichkeit vorgebeugt werden, das Landbeschaffungsgesetz nur auf unbebaute Grundstücke anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 umreißt näher, zu welchen Fragen die Landesregierung bei dem Planungsverfahren im wesentlichen Stellung nehmen soll. In Anlehnung an § 1 Abs. 3 des Schutzbereichgesetzes hat der Ausschuß vorgesehen, daß die Landesregierung vor ihrer Stellungnahme zu dem Vorhaben die betroffene Gemeinde (Gemeindeverband) anzuhören hat. Wenn der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen will, muß er vor seiner Entscheidung die Landesregierung unterrichten. Schließlich hat der Ausschuß zum Schutz des privaten Grundbesitzes für das Vorprüfungsverfahren vorgesehen, daß eine Landbeschaffung durch Enteignung nur in Aussicht genommen werden darf, wenn ein Vorhaben aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand nicht befriedigt werden kann. Dabei rechnet zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist. Zu §2 Die zum Teil für Grundstücke bestehenden Preisbestimmungen entsprechen in der Regel nicht mehr den heutigen Wertverhältnissen und würden eine Landbeschaffung im Wege des freihändigen Erwerbs praktisch unmöglich machen. Der Ausschuß hat daher beschlossen, Abweichungen von den bisherigen Preisvorschriften bei der Bemessung des Entgelts zuzulassen. Den künftigen Preisbestimmungen wird damit nicht vorgegriffen. Zu §§3 bis 5 Hier hat der Ausschuß eine Empfehlung des Bundesrates aufgenommen und die bisherigen §§ 4 und 5 in den § 3 eingearbeitet. Zu §§ 6 bis 8 Auch hier gehen die Beschlüsse des Ausschusses im wesentlichen auf die Empfehlungen des Bundesrates ein. Im Interesse einer größeren Klarheit hat der Ausschuß den Vorschlag des Bundesrates zu § 6 geringfügig geändert. Es erschien notwendig, in den Fällen der §§ 7 und 8 nicht nur eine Beitragslast für den Erwerber vorzusehen, sondern ihm die volle Kostenlast aufzubürden. Zu §9 Mit der vom Ausschuß beschlossenen Fassung, daß für die Beschaffung des Ersatzlandes und die Durchführung der Umsiedlung die in den Ländern tätigen Siedlungsunternehmen in Betracht kommen, soll erwirkt werden, daß sowohl die bereits bestehenden als auch neu zu gründenden Gesellschaften beauftragt werden können. Zugleich ist verhindert, daß nur ein Siedlungsunternehmen für diese Aufgabe errichtet wird und allein als Auftragnehmer in Betracht kommt. Nach dem Vorschlag des Bundesrates wären nur bereits bestehende Gesellschaften für diese Aufträge in Frage gekommen. Zu § 11 Die Neufassung des § 11 bringt keine sachliche Änderung der Regierungsvorlage, sondern enthält lediglich eine präzisere Fassung der Bestimmung. Zu §12 Diese Bestimmung stellt klar, daß die Enteignung für die Zwecke des § 1 zulässig ist. Andere als die in § 1 durch die Zweckbestimmung charakterisierten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind, wie ich eingangs betonte, absichtlich nicht vorgesehen worden. Zu § 13 Die vom Ausschuß vorgeschlagene Einfügung in Absatz 1 dient der Klarstellung. Soweit in § 13 und in anderen Bestimmungen der Regierungsvorlage von dem Antragsteller gesprochen wird, hat der Ausschuß jeweils das Wort „Antragsteller" durch das Wort „Bund" ersetzt, wie bereits zu § 1 Abs. 1 dargelegt. Durch Absatz 2 wird klargestellt, daß die zuständigen Behörden Anträge auf Enteignung erst stellen sollen, wenn sie alle Möglichkeiten der Verhandlung zwecks freihändigen Ankaufs und der Deckung des Landbedarfs aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand ausgeschöpft haben. Absatz 2 begründet somit eine sehr weitgehende Amtspflicht und ergänzt den in § 1 Abs. 2 für das Vorprüfungsverfahren aufgestellten Grundsatz. Zu § 14 Die Neufassung des § 14 Satz 1 lehnt sich an den Vorschlag des Bundesrates an und entspricht der korrespondierenden Bestimmung des Baulandbeschaffungsgesetzes. Sie stellt klar, daß durch Enteignung auch Grundstücke belastet sowie dingliche oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden können. Zu den Rechten, die zum Erwerb berechtigen, gehören nach Auffassung des Ausschusses auch etwa im Landesrecht begründete Aufsuchungs- und Aneignungsrechte. Der Ausschuß sieht es auch für geboten an, die grundstücksgleichen Rechte dem Eigentum an Grundstücken ausdrücklich gleichzustellen. Schließlich hat der Ausschuß eine elastische Regelung für die Enteignung von Grundstückzubehör vorgesehen, nach der Teile des Zubehörs unter bestimmten Voraussetzungen von der Enteignung ausgenommen werden können. Auf diese Weise soll den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Enteigneten mehr Rechnung getragen werden, als es bisher vorgesehen war. Diese Regelung gilt auch für § 16, der die Enteignung von Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, regelt. Die Änderung des Absatzes 2 ergibt sich als Folge der Änderung des Absatzes 1. § 15 ist in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrates unverändert übernommen worden; ebenso § 16, der in der bereits dargelegten Weise durch Verweisung auf § 14 Abs. 1 Satz 3 ergänzt worden ist. Zu § 16 a Der federführende Ausschuß hat sich zwar grundsätzlich dagegen ausgesprochen, daß der Grundsatz von der primären Inanspruchnahme von Land der öffentlichen Hand als Zulässigkeitsbestimmung für die Enteignungsverfahren vorgesehen wird. Bei der (Dr. Schranz) Ersatzlandbeschaffung dagegen hat er in § 16 a bewußt eine Ausnahme zugelassen. Für die Ersatzlandbeschaffung soll nicht der Grundbesitz der privaten, sondern der öffentlichen Hand zunächst herangezogen werden, um zu vermeiden, daß die Lasten der Enteignung eine Kette von Enteignungen auslösen. Zu § 17 Die Ergänzungen des § 17 entsprechen den Vorschlägen des Bundesrates. Zum Schutze der Gemeinde ist in Nr. 1 Buchstabe a t vorgesehen, daß der kommunale Grundbesitz für Ersatzlandbeschaffung nicht enteignet werden kann, wenn er zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich ist. Die Änderungen in Nr. 2 und 3 dienen dem Schutz der kleinen Landwirtschaftsbetriebe und der Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Zu § 18 Entsprechend der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungen des Bundesrates hat der Ausschuß die Worte „unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten" in § 18 gestrichen und dafür in § 20 neu eingefügt. Die übrigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Zu § 19 Für die Ergänzung des § 19 durch Absatz 4 gilt das, was zu § 2 über die Aufhebung der Preisbindungen bei der Landbeschaffung gesagt wurde. Für die Bemessung der Entschädigung bei Enteignungen müssen preisrechtlich dieselben Grundsätze wie bei dem freihändigen Erwerb gelten. Zu § 20 habe ich die vorgesehene Änderung bereits bei § 18 erläutert. Zu § 21 Abs. 2 ist eine sprachliche Verbesserung vorgesehen. Zu § 22 war wegen Einführung der Naturalwertrente eine Ergänzung erforderlich. Zu § 23 Absatz 2 bedurfte der Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen die Fortsetzung eines Pachtvertrages über einen Familienbetrieb den Anspruch auf das Ersatzland aufrechterhält. In Absatz 3 war die Änderung nötig, weil bei der Abwägung der Interessenlage nicht der Wert des zu enteignenden Grundstückes die Vergleichsbasis bilden darf, sondern weil jeder Fall in einem größeren Rahmen zu sehen ist und daher nur die Beachtung volkswirtschaftlicher Erwägungen zu zutreffenden Entscheidungen führen kann. § 24 Abs. 2 mußte wegen Einführung der Naturalwertrente redaktionell ergänzt werden. § 25 wurde unverändert übernommen. Zu §25a Bereits in meinen einleitenden Ausführungen hatte ich begründet, welche Erwägungen für die Einführung der Naturalwertrente ausschlaggebend waren. Die Übernahme dieser Art von Entschädigung in die gesetzliche Regelung wird nach Ansicht der Ausschüsse die Abwicklung der Enteignungsverfahren und den Abschluß von Kaufverträgen vor allem in den Fällen der auslaufenden Höfe erleichtern. Zur Vermeidung von Zweifeln weise ich nur ergänzend darauf hin, daß die Naturalwertrente zu den in § 3 Buchstabe c angeführten „Existenz sichernden Gegenleistungen" gehört. Währungspolitischen Bedenken wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß in Absatz 2 die Genehmigung der Bank deutscher Länder vorgesehen ist. Zu §§ 26 bis 29 sind nur sprachliche Änderungen vorgenommen worden, die der Klarstellung dienen. § 30 ist aus systematischen Gründen an dieser Stelle gestrichen und als § 65 b eingefügt worden. Diese Bestimmung über Gebühren- und Kostenfreiheit findet nämlich sowohl für die Enteignung wie für den freihändigen Erwerb Anwendung. Zu § 31 Da im Interesse einer sinnvollen Planung auch den mit der Vorbereitung betrauten Behörden die Möglichkeit gegeben werden muß, das für eine Landbeschaffung in Aussicht genommene Gelände zu prüfen, hat der Ausschuß eine entsprechende Ergänzung beschlossen. Wohnungen sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 sieht im Interesse der Betroffenen vor, daß von vorherigen Benachrichtigungen nur unter der Voraussetzung der öffentlichen Zustellung abgesehen werden kann. Schließlich ist klargestellt worden, daß für etwaige Schäden der Bund aufzukommen hat. Absatz 2 bringt einige notwendige Ergänzungen für das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten und redaktionelle Anpassungen. Zu § 32 ist Absatz 3 an die Neuformulierung des § 31 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden. Außerdem hielt der Ausschuß eine Klarstellung in dem Sinne für erforderlich, daß die Bekanntmachung nicht nur in Tageszeitungen zu erfolgen habe, sondern allgemein in den Zeitungen, die in den betreffenden Orten verbreitet sind. Die Ergänzung in Absatz 5 soll sicherstellen, daß die Mitteilung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens zu den jeweiligen Grundakten erfolgen muß. Zu § 33 Die Änderung in Absatz 1 ist im Hinblick auf das kommunale Verfassungsrecht in einzelnen Ländern erforderlich. Zu § 34 Die Streichung der Worte „falls Einwendungen erhoben sind" in Absatz 1 war erforderlich, da (Dr. Schranz) auf jeden Fall ein Planprüfungstermin stattzufinden hat, zumal nach § 36 im Planprüfungstermin auch über die Entschädigung verhandelt werden soll. Die Änderung in Absatz 2 Nr. 3 war im Hinblick auf das kommunale Verfassungsrecht in den einzelnen Ländern geboten. Absatz 6 ist der Neufassung des § 32 Abs. 3 angepaßt worden. Zu § 35 Der Ausschuß hielt es in Übereinstimmung mit dem Bundesrat für richtig, die Folgen der Fristversäumnis im Gesetz klarzustellen. Zu § 36 ist nur in Absatz 2 eine notwendige Klarstellung für die zu setzende Frist vorgenommen worden. Zu § 37 Die Änderung ist durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 bedingt. § 37 a ist entsprechend der Empfehlung des Bundesrates aufgenommen worden und dient einer beschleunigten Abwicklung der Verfahren. Zu § 38 Nach Auffassung des Ausschusses darf eine vorzeitige Besitzeinweisung nur erfolgen, wenn die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung dringend geboten ist. Die weitere Änderung des § 38 Abs. 1 Satz 1 erschien erforderlich, da auch eine Besitzeinweisung in Rechte in Betracht kommt. Absatz 1 Satz 2 ist im Hinblick auf § 39 Abs. 1 Nr. 5 als überflüssig gestrichen worden. Der Ausschuß sieht Veranlassung, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die anderweitige Unterbringung im Sinne des § 38 Abs. 3 nur dann als gesichert anzusehen ist, wenn gegebenenfalls Ersatzbauten erstellt worden sind. Zu § 39 Die vom Ausschuß entsprechend der Empfehlung des Bundesrates geplante Fassung des Absatzes 1 Nr. 2 als Sollvorschrift beugt Anfechtungen wegen Verletzung von Formvorschriften vor. Die Ergänzungen in Absatz 2 erschienen im Interesse der Betroffenen geboten. § 40 Der Ausschuß hielt es im Interesse des Betroffenen für erforderlich, eine eindeutige Bestimmung über die Fälligkeit der Besitzeinweisungsentschädigung in Absatz 2 vorzusehen. Zu § 41 Durch die Streichung der Worte „in der Verhandlung über die Besitzeinweisung" (§ 38 Abs. 2) wird sichergestellt, daß eine Ermittlung des Grundstückszustandes jederzeit und nicht nur in dem Verhandlungstermin für die Besitzeinweisung gefordert werden kann. Zu § 42 Die in § 42 vorgesehenen Änderungen sollen gewährleisten, daß dem Besitzeinweisungsbeschluß alsbald der Enteignungsbeschluß folgt. Nur die Sicherstellung dieser Forderung rechtfertigt nach Ansicht des Ausschusses eine so weitgehende vorläufige Maßnahme, wie es die vorzeitige Besitzeinweisung darstellt. Zu § 43 Der Ausschuß hielt es für erforderlich, eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß der Bund zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist; Entsprechendes gilt für § 45. Zu § 47 Im Hinblick auf die Einfügung des § 37 a wurde eine entsprechende Ergänzung des Absatzes 1 erforderlich. Die Änderungen in Absatz 3 bringen redaktionelle Anpassungen. Absatz 5 ist wegen der jetzigen Fassung des § 19 entbehrlich geworden. Zu § 48 Die vom Ausschuß beschlossene Ergänzung dient der Klarstellung. § 49 a ist vom Ausschuß neu eingefügt worden. Es erschien zweckmäßig, eine Bestimmung über die Fälligkeit auch für die Fälle vorzusehen, in denen die Eigentümer vor Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder vor der Besitzübertragung an dem Ersatzland die Übergabe anbieten. Zu § 50 Durch Einführung der Naturalwertrente waren in Absatz 1 und 2 redaktionelle Ergänzungen nötig. Die ergänzenden Bestimmungen in Absatz 1 über den Wohnraum enthalten eine dem § 6 des Schutzbereichgesetzes entsprechende Regelung. Die §§ 51, 52 und 54 sind unverändert übernommen worden, ebenso § 53, der wegen bestehender landesrechtlicher Vorschriften in Baden-Württemberg durch Absatz 4 ergänzt worden ist. Zu § 53 a Der Ausschuß war der Meinung, daß auch für nachträglich eintretende Vermögensnachteile im Sinne des § 20, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, die nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung vorgesehen werden müsse. Zu § 55 Die Fälle der Rückenteignung sind auch auf den Tatbestand erstreckt worden, daß mit der Ausführung eines Vorhabens, für das ein Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre nach Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses begonnen worden ist. Zu § 56 Die Bestimmung ist den entsprechenden Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes und des Schutzbereichgesetzes angepaßt worden. Die erfor- (Dr. Schranz) derliche Übergangsvorschrift ist in § 67 a vorgesehen. Im § 57 wurde Absatz 1 zur Angleichung an § 22 wegen der Naturalwertrente geändert. In Absatz 3 ist für die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte die Lage des enteigneten Grundstücks für entscheidend gehalten worden. Zu § 58 Da der Bund stets entschädigungspflichtig ist, erscheint es erforderlich, ihn auch als Partei des Entschädigungsprozesses zu bezeichnen und nicht von dem „Entschädigungspflichtigen" zu sprechen. Zu § 59 Aus systematischen Gründen ist der bisherige Satz 3 des Abs. 2 als selbständiger Absatz 3 vorgesehen worden, da diese Bestimmung auch für Absatz 1 des § 59 gilt. Zu § 60 In Übereinstimmung mit dem Bundesrat war der Ausschuß der Meinung, daß die in der Regierungsvorlage vorgesehene „Muß -Vorschrift" nicht erforderlich ist. Er hat sie daher durch eine SollVorschrift ersetzt. Zu § 60 a Die Ergänzung des Gesetzentwurfs durch § 53 a bedingte die Regelung des § 60 a für die Erhebung von Klagen wegen nachträglicher Festsetzung von Entschädigungen. Zu § 61 Diese Bestimmung enthält die Übergangsregelung für die ehemaligen Requisitionsfälle. Zur Klarstellung der Rechtslage ist vorgesehen, daß die ehemals requirierten Grundstücke unbeschadet der Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes und des Schutzbereichgesetzes nur nach dem Landbeschaffungsgesetz weiter in Anspruch genommen werden können. Diese Inanspruchnahme wird in der Regel zu einer Entziehung des Eigentums durch Enteignung führen, sofern nicht die mildere Form der Belastung des Eigentums ausreicht. Da für die ehemals requirierten Grundstücke die vorzeitige Besitzeinweisung vorgesehen ist, mußte auch die Schutzvorschrift für den Eigentümer, § 42, in diesen Fällen mit Wirkung vom 1. Januar 1957 für anwendbar erklärt werden. Zu § 61 a Diese Vorschrift ist aus Billigkeitsgründen eingefügt worden. In letzter Zeit sind verschiedentlich Grundstücke, die in der Besatzungszeit beschlagnahmt worden waren, vom Bund angekauft worden; dabei ist jeweils der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden. Dieser Zustand entsprach häufig nicht dem Zustand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, da die Grundstücke von den früheren Besatzungsmächten vielfach zweckfremd genutzt worden sind. § 62 stellt den enteigneten Grundstücksbesitzer bei der Anschaffung von Ersatzland vom Genehmigungszwang nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken frei; zugleich wird die in dem entsprechend für anwendbar erklärten § 11 des Reichssiedlungsgesetzes vorgesehene Frist auf 10 Jahre erstreckt. Zu §§ 63 und 64 hat sich der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen. Zu § 63 wird darauf hingewiesen, daß durch diese Bestimmung den Kirchen, Religionsgesellschaften und den religiösen Vereinen keine Sonderrechte gewährt, sondern die bisher geltende Rechtslage lediglich bestätigt werden sollte. Nach dem Reichskonkordat ist das Vermögen der Katholischen Kirche nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet. Zu diesen allgemeinen Staatsgesetzen gehört auch das Landbeschaffungsgesetz. Im § 65 Abs. 2 ist aus Gründen der Klarstellung die nach Artikel 80 Abs. 2 GG erforderliche Zustimmung des Bundesrates zum Erlaß der Rechtsverordnung ausdrücklich vorgesehen worden. Die Ergänzung in Nr. 2 gibt eine gewisse Einschränkung der Weisungsbefugnis des Bundes, die der Billigkeit entspricht. § 65 a ist im Hinblick auf § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes und § 15 des Schutzbereichgesetzes eingefügt worden und bringt die notwendige Ergänzung dieser Gesetzesbestimmungen. § 65 b Diese Bestimmung, die inhaltlich dem § 30 der Regierungsvorlage im wesentlichen entspricht, sieht die Gebührenfreiheit des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde sowie eine Befreiung der Geschäfte und Verhandlungen, die der Landbeschaffung dienen, von bestimmten Gebühren, Steuern, Kostenabgaben vor. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß Vorratskäufe von Ersatzland jedoch nicht unter die Befreiung des § 65 b fallen. Der Ausschuß gibt weiter der Erwartung Ausdruck, daß die Länder die im letzten Halbsatz vorgesehene Regelung einheitlich handhaben werden. Zu §§ 66 und 67 sind keine Änderungen an der auch vom Bundesrat gebilligten Fassung vorgenommen. Bonn, den 28. November 1956 Dr. Schranz Berichterstatter Anlage 4 Umdruck 848 (Vgl. S. 9770 A, 9775 B ff.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 19 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: (4) Preisvorschriften, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, können unberücksichtigt bleiben, soweit sie zu einem unangemessenen Ergebnis oder zu unbilligen Härten führen. 2. In § 23 ,a) erhält Abs. 1 folgende Fassung: (1) Bei Enteignung eines Grundstückes kann auf Antrag dem Eigentümer Ersatzland gewährt werden, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land unmittelbar oder mittelbar beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann. b) sind in Abs. 2 erster Satz die Worte „ , wenn es zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann" zu streichen. c) ist Abs. 3 zu streichen. 3. In § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Sind die Grundstücke für die Errichtung von Bauwerken und Anlagen in Anspruch genommen, so ist die Enteignung nur zulässig, wenn diese Vorhaben vor dem 5. Mai 1956 geplant oder begonnen worden sind und ihrem Umfange nach eine Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 rechtfertigen. 4. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: § 66a Errichtet der Bund auf eigenem Gelände Anlagen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke, so gelten die §§ 6 bis 8 und § 10 sinngemäß. Bonn, den 28. November 1956 Mellies und Fraktion Anlage 5 Umdruck 851 (Vgl. S. 9773 D, 9774 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, zu 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: In § 9 wird das Wort „können" durch „sollen" ersetzt. Bonn, den 28. November 1956 Engell Feller und Fraktion Anlage 6 Umdruck 852 (Vgl. S. 9769 A, 9770 A, 9772 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FVP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. 2. In § 3 a) sind in Buchstaben a und c statt der Worte „gewährt werden kann" die Worte „zu gewähren ist" zu setzen; b) erhält Buchstabe b folgende Fassung: b) ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;" 3. In § 23 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: (1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann. (2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Familienbetriebe die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat. Bonn, den 4. Dezember 1956 Dr. Krone und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 853 (Vgl. S. 9777 C) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: § 62 wird gestrichen. Bonn, den 4. Dezember 1956 Engell Feller und Fraktion Anlage 8 Umdruck 859 (Vgl. S. 9777 A, C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 61 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist ,der Zustand ,des Grundstückes in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustande des Grundstückes nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen. 2. Nach § 61 a wird folgender § 61 b eingefügt: § 61b (1) Wird in den Fällen des § 61 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile. (3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden. (4) Hat sich der Wert eines Grundstückes durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz. Bonn, den 4. Dezember 1956 Dr. Krone und Fraktion Mellies und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Seiboth und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 864 (c (Vgl. S. 9773 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Maier (Freiburg), Dr. Kihn (Würzburg), Frau Dr. Ilk, Engell, Dr. Schranz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: § 8 wird durch Anfügung eines Abs. 2 wie folgt ergänzt: (2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten. Bonn, den 5. Dezember 1956 Maier (Freiburg) Diel Schmitt (Vockenhausen) Dr. Kihn (Würzburg) Dr. Bergmeyer Knapp Dr. Storm Thies Frau Dr. Ilk Engell Dr. Schranz Anlage 10 Umdruck 865 (Vgl. S. 9768 A, D, 9785 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: Land darf erst beschafft werden, wenn der dem Bunde gehörende Grundbesitz, der für militärische Zwecke geeignet oder hierfür bereits genutzt wird oder der den Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zur Verfügung gestellt worden ist, nach Feststellung der Landesregierung für diese Zwecke voll ausgenutzt ist. 2. Unter Nr. 3 des Ausschußantrags wird die Entschließung wie folgt ergänzt: In dem jeweiligen Haushaltsplan des zuständigen Bundesministeriums ist in den Erläuterungen für den Haushaltsansatz „Landbeschaffung" zu veranschlagen, welche Grundstücke und für welche Zwecke sie erworben werden sollen. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 11 Umdruck 866 (Vgl. S. 9774 A, 9775 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Conring, Lücker (München), Struve, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: In § 17 Nr. 2 wird das Wort „bäuerlichen" durch das Wort „landwirtschaftlichen" ersetzt. Bonn, den 5. Dezember 1956 Dr. Conring Lücker (München) Struve Höcherl Diedrichsen Fuchs Giencke Meyer (Oppertshofen) Schwarz Schrader Stiller Dr. Siemer Wittmann Anlage 12 Umdruck 867 (Vgl. S. 9769 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 3 wird der zweite Satz wie folgt gefaßt: Weicht der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung ab, so entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat. Bonn, den 5. Dezember 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 13 Umdruck 860 (Vgl. S. 9784 A, C) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kopf, Dr. Weber (Koblenz), Seidl (Dorfen), Dr. Furler und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zivilgerichten" durch die Worte „ordentlichen Gerichten" ersetzt; 2. in § 53 Abs. 1 wird das Wort „Zivilgerichten" durch die Worte „ordentlichen Gerichten" ersetzt; 3. in § 57 Abs. 1 wird das Wort „Zivilgerichten" durch die Worte „ordentlichen Gerichten" ersetzt. Bonn, den 5. Dezember 1956 Dr. Kopf Dr. Weber (Koblenz) Seidl (Dorfen) Dr. Furler Dr. Bartram Brookmann (Kiel) Burgemeister Glüsing Günther Haasler Heye Kortmann Kühlthau Lotze Platner Freiherr Riederer von Paar Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Wahl Walz Anlage 14 Umdruck 869 (Vgl. S. 9782 A, 9783 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: Land darf erst beschafft werden, wenn der dem Bunde gehörende Grundbesitz, der für militärische Zwecke geeignet oder hierfür bereits genutzt wird oder der den Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zur Verfügung gestellt worden ist, nach Feststellung der Landesregierung für diese Zwecke voll ausgenutzt ist. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 15 Umdruck 870 (Vgl. S. 9783 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977, Umdruck 852). Der Bundestag wolle beschließen: In § 23 werden a) in Abs. 1 die Worte von „ ... und das Land ... " bis „kann" gestrichen; b) in Abs. 2 die Sätze „... wenn das Ersatzland ..." bis „... Bedingungen angeboten hat." gestrichen. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 16 Umdruck 871 (Vgl. S. 9785 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt: 66 a Errichtet der Bund auf eigenem Gelände Anlagen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke, so gelten die §§ 6 bis 8 und § 10 sinngemäß. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Josef Strauß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Kollege Erler, da ich die Reihenfolge selber nicht genau weiß, vermag ich das nicht zu entscheiden. Sie würden es aber sicher als Eingriff der Exekutive in die Legislative betrachten, wenn ausgerechnet der Bundesverteidigungsminister an den
    Entscheidungen des Ältestenrats seine Kritik auslassen würde.

    (Zurufe von der Mitte und links.)

    — Ich vermute, daß der Ältestenrat die Reihenfolge festgesetzt hat, soweit die Gesetze eingebracht waren.

    (Abg. Mellies: Es liegt daran, daß die Regierung die Gesetzentwürfe nicht zeitig genug vorgelegt hat!)

    Ich darf zu Ihrer Beruhigung sagen, daß von der Regierung alles, was noch an Gesetzen fehlt, bis Januar vorgelegt sein wird, so daß von dieser Seite dem Tatendrang zur Schaffung der Voraussetzungen dann keinerlei offizielle Hindernisse mehr entgegenstehen.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Mellies: Wann wollen Sie denn Weihnachten feiern?!)

    — Es gab schon schlechtere Weihnachten, Kollege Mellies!
    Gerade die Opposition hat unabhängig von ihrer politischen Einstellung zur Existenz und zur Problematik der Bundeswehr immer betont, daß sie sich um die sozialen, wirtschaftlichen und individuellen Interessen der durch den Aufbau der Bundeswehr — sei es als Freiwillige, sei es als Wehrpflichtige — betroffenen Menschen kümmern wolle. Nachdem das Wehrpflichtgesetz verabschiedet ist und ein feststehendes Faktum darstellt, dient doch dieses Gesetz ais ein ausgeklammerter Teil des Wehrpflichtgesetzes der aus einer Reihe von Gründen notwendigen Klärung, damit die Leute wissen, mit welchen Belastungen sie auf einmal und für die Dauer ihres militärfähigen Lebens rechnen müssen.

    (Abg. Mellies: Also, Herr Minister, diese Begründung ist doch ein bißchen dünn!)

    Ich habe Sie nicht ganz verstanden, Herr Kollege Erler, wenn Sie mit donnernden Worten gegen die Wehrpflicht zu Felde gezogen sind und ihre Durchführung als eine ungeheuerliche politische Belastung — ich zitiere nicht wörtlich, aber dem Sinn nach — bezeichnet haben, aber im selben Atemzuge festgestellt haben, es seien eigentlich gar keine Wehrpflichtigen, sondern durch die Wehrpflicht mehr oder minder durch freiwillige Meldungen gekommene junge Leute. Sie haben weiter gesagt, an diesen Wehrpflichtigen, die keine seien, an diesen „Modell -Wehrpflichtigen" von denen Sie gesprochen haben, ließen sich keine Erfahrungen gewinnen. Statt daß Sie für diese Form, die jedenfalls für einige Jahre unvermeidbar ist — wie es auf die Dauer sein wird, weiß heute bei dem technischen Umdenken kein Mensch —, also für diese Art Auswahlwehrpflicht Verständnis aufbringen, werfen Sie uns jetzt vor, mit diesen könnten wir keine Erfahrungen gewinnen; wenn wir Erfahrungen gewinnen wollten — so sagen Sie —, müßten wir die Leute zwangsweise holen, aber zunächst hätten wir ja nur solche zur Verfügung, die bereit seien, ihre Wehrpflicht im Vorwege abzudienen.
    Ich verstehe nicht, warum Sie sich über die Belastung der Wehrpflicht aufregen und sich gleichzeitig darüber ereifern, daß es eigentlich keine Wehrpflicht ist.

    (Abg. Erler: Wollen Sie nun Wehrpflicht oder keine Wehrpflicht?)



    (Bundesverteidigungsminister Strauß)

    — Ja, Wehrpflicht als Bestandteil der Verteidigungspflicht; ja, einwandfrei ja!

    (Zuruf von der SPD: Aber nur „freiwillige Wehrpflicht"!)

    — Ja, freiwillig im Sinne der Schichtung, von der ich vorher gesprochen habe.

    (Zuruf von der SPD.)

    — O nein! Die Zahlen werden erfüllt werden, Herr Kollege, genau mit den Leuten, deren militärischen Dienst wir für richtig und notwendig halten. — Aber in demselben Sinne liegt es, Kollege Erler, wenn Sie diese Durchführung, oder sagen wir: nur teilweise Durchführung der Wehrpflicht im Sinne einer Auswahlwehrpflicht für den zusammenhängenden Grundwehrdienst — anders wird es aussehen bei der bodenständigen Verteidigung, der Heimatluftverteidigung — unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz beanstanden. Denn damit würden Sie jetzt den Bogen schlagen wollen von der Wehrpflicht zum Einziehungszwang. Wir sprechen nur von der Bundesverteidigungspflicht, aber nicht von dem Zwang, jedermann unter den gleichen Lasten und mit den gleichen Voraussetzungen an dieser Bundesverteidigunqspflicht teilhaben zu lassen.
    Sie sagten, die Wehrpflicht sei schädlich für die Wiedervereinigung. Damit stellen Sie eine These auf, die durch häufige Wiederholung genausowenig richtiger wird wie die gegenteilige These. Das ist die Form der Klischees, in der wir uns leider schon seit Jahren oft bei außenpolitischen Unterhaltungen gegenseitig anzureden pflegen. Sie können die Richtigkeit Ihrer These nicht beweisen; niemand kann mit mathematischer Genauigkeit auf unserer Seite die Richtigkeit unserer These beweisen.

    (Abg. Wehner: Wenn Herr Lenz das hört! — Abg. Schmidt [Hamburg] : Sagen sie das Herrn Lenz!)

    Sie sagten weiter, die Wehrpflicht sei überflüssig. Dazu habe ich Stellung genommen. Und dann haben Sie allerdings ein Argument gebraucht, das ich mit aller Entschiedenheit als sachlich unrichtig ablehnen muß. Sie sagten: „Diese Bundeswehr ist ja, auch wenn sie 500 000 Mann stark ist, wenn sie modern ausgerüstet ist, einem Angriff der Sowjetunion, einem Angriff der Roten Armee nicht gewachsen." Wir teilen genau diese Auffassung; aber wir ziehen daraus ,die Schlußfolgerung, daß wir deshalb Bündnispartner in einem internationalen System sein müssen, dessen zusammengefaßte Abwehrkraft der Kraft der Roten Armee überlegen wäre.

    (Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Wenn Sie mit Recht von dem weltpolitischen Abschreckungsrisiko — Sie haben das Wort nicht gebraucht — aber von der indirekten Verteidigung gesprochen haben, nämlich von der Abschrekkungsverteidigung, deren erstes Ziel ist, den Krieg zu verhindern, nicht einen Krieg zu gewinnen, dann müssen Sie bei sachlicher Betrachtung des Problems auch davon überzeugt sein, daß die Einfügung der Bundeswehr in die NATO eine zwingende Notwendigkeit ist. Es ist ja nicht eine Integration im Sinne der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft. Eine moderne Luftverteidigung läßt sich ja ohne eine solche Integration auf gewissen Gebieten überhaupt nicht durchführen. Lesen Sie die Rede Montgomerys nach, nachdem Sie ja sicherlich die Äußerung amerikanischer und englischer Generäle für kompetenter halten als die Äußerungen deutscher Politiker — Sie brauchen es nicht von mir abzunehmen —, lesen Sie Montgomery nach, dann werden Sie feststellen, daß dieser Gedanke dort in den letzten zwei Jahren zu Ende gedacht worden ist.
    Wenn Sie aber von einer Abschreckung mit weltpolitischem Risiko gesprochen haben, dann ist doch die Bundeswehr nicht ein Instrument einer nationalen Militärpolitik, mit der man irgendwelche abenteuerlichen Aktionen, Interventionen und damit Risiken schaffe, sondern nur eine Komplettierung, und zwar eine leider unentbehrliche Komplettierung, im System der Abschreckung, damit das eintritt, was Sie für notwendig halten.
    Sie sagten: „Die Bundeswehr schützt das halbe Deutschland." Also: „Ihre Bundeswehr, die Bundeswehr der Regierungsmehrheit, schützt das halbe Deutschland, und wir schützen das ganze Deutschland."

    (Zuruf von der CDU/CSU: Womit?)

    Wollen Sie damit sagen, daß, 'wenn wir in der Bundesrepublik auf die Aufstellung der Bundeswehr verzichten würden — was ja Ihr ursprüngliches Ziel war, gleichgültig, in welcher Form —, damit das ganze Deutschland geschützt wäre?

    (Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

    Wenn Sie das unterstellen, -- —

    (Zuruf von der SPD.)

    — Ich habe hier doch wörtlich mitgeschrieben. Sie haben — Herr Kollege Erler, ich sage es doch wirklich nur in sachlicher Ruhe — die Verschiedenheit der Konzeption so dargestellt: „Sie mit Ihrer Aufstellung der Bundeswehr schützen die Bundesrepublik, d. h. das halbe Deutschland; wir wollen das ganze Deutschland schützen."

    (Abg. Heiland: Das hört sich schon anders an!)

    — Lesen Sie das im Protokoll nach. „Wir schützen das ganze Deutschland, ihr schützt das halbe Deutschland." So habe ich es mir notiert.

    (Zurufe von der SPD.)

    — Aber lassen Sie mich doch den Gedankengang fortsetzen. Wenn man diesen Gedankengang in der etwas vereinfachten Gegenüberstellung hier fortsetzt, dann würde das heißen: Wenn wir unsere Gedanken hätten durchführen können, wenn wir die politische Mehrheit gehabt und die Aufstellung der Bundeswehr damit hätten verhindern können, dann hätten wir damit einen Beitrag zum Schutz des ganzen Deutschlands geleistet. Darüber läßt sich reden, wenn man der Meinung ist, daß die Bundesrepublik Deutschland ein eigener politischer Aktionen und eigener politischer — ich sage nicht: militärischer — Interventionen unfähiges Protektorat der Amerikaner und der Westmächte bleiben soll.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Denn sonst unterstellen Sie das, was Sie sicherlich nicht glauben, Kollege Erler, daß die Sowjetunion keine potentielle Gefahr darstelle. Das glauben Sie genausowenig, wie wir es glauben.
    Mit der Vorstellung: Wir schützen das ganze Deutschland, indem wir jetzt keine Bundeswehr aufstellen, sagen Sie doch nichts anderes, als daß wir — in dem Fall Opposition — an die Zuver-


    (Bundesverteidigungsminister Strauß)

    Lässigkeit, wenn nicht der NATO, dann der amerikanischen Sicherheitsgarantie glauben, d. h. Sie unterstellen damit die Bundesrepublik der amerikanischen Sicherheitsgarantie in Form eines Atomprotektorats, ein Begriff, der uns im Laufe der nächsten Jahre — darüber gibt es gar keinen Zweifel — noch viel zu schaffen machen wird. Dabei unterstellen Sie auch, daß Sie gewissermaßen ein unfehlbares und untrügliches Rezept für die zukünftige amerikanische Politik in Händen haben, deren verantwortliche Träger diese Sicherheitsgarantie in ihrem eigenen Interesse niemals aufheben können, und das glauben wir Ihnen aus der Verantwortung heraus einfach nicht.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Wir halten es für einen wesentlich realistischeren Weg — in welcher Form, darüber mag man verschiedener Meinung sein —, in diesem System der Abschreckung, das ja ein komplexes militärisches System darstellt, eine zwar bescheidene, aber so unentbehrliche Rolle zu spielen, daß die Verlängerung oder Aufhebung der Sicherheitsgarantie nicht im diskretionären Ermessen einer Großmacht liegt, sondern mit einem gleichberechtigten Partner abgestimmt werden muß.

    (Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

    Das ist unsere Auffassung, die man immerhin genauso ernsthaft respektieren sollte, wie ich mich bemühe, Herr Kollege Erler, Ihre Argumente zu respektieren.
    Sie haben recht, wenn Sie sagen, daß der Sowjetblock kein Block mehr ist. Er ist jedenfalls nicht mehr ein Block, der die alte strategische Rechnung
    rechtfertigt, eine strategische Rechnung, die darin bestand, daß man einfach sowjetische Divisionen und Satellitendivisionen addiert hat und, um ein Gegengewicht aufzustellen, Gegenforderungen erhoben hat. Es kommt ohne Zweifel heute zum technischen reappraisal das politische reappraisal hinzu. Eine strategische Konzeption, die nur auf die Wandlung der Technik aufgebaut wird, ist falsch. Sie muß durch die Berücksichtigung der Wandlungen der politischen Faktoren ergänzt werden. Daß es aber so weit gekommen ist — wir wollen nicht von großen Verdiensten oder von Schuld in dem Fall reden —, liegt doch in erster Linie daran, daß der Westen noch rechtzeitig zu einem Sicherheitssystem gefunden hat,

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    indem die Dynamik der sowjetischen Politik wiederum nach innen zurückgeschlagen hat, statt sich nach außen entladen zu können.

    (Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien. — Lachen und Zurufe bei der SPD.)

    Man sollte über diese Dinge nicht so leichtfertig lachen, wie es hier zum Teil geschieht. Es sind ganz ernsthafte Überlegungen. Natürlich ist das irreal, wie der Gang der Politik verlaufen wäre, wenn vom Jahre 1949 oder 1950 an nach der Korea-Aggression die Reaktion des Westens in Europa im Abzug der Amerikaner und in der Resignation der europäischen Westmächte bestanden hätte.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Daß diese Resignation nicht eingetreten ist, geht nicht zuletzt auf die zum Teil erfüllte Hoffnung zurück, daß die Bundesrepublik in diesem System eine wesentliche Rolle spielen wird, und daß sie
    diese Rolle spielt, ist doch der seit 1949 konsequent vertretenen Politik, in erster Linie was die Bundesrepublik anbetrifft, zu verdanken.

    (Erneuter Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Sie haben ohne Zweifel recht: Das Problem besteht für uns darin, zu überlegen, wie man es herbeiführen kann, daß die Rote Armee aus der Zone verschwindet. Es ist billig, hier einfach Prophezeiungen oder billige Rezepte dafür aufzustellen. Sicherlich ist es aber ein Argument von erheblicher Bedeutung, daß gerade jetzt die Sowjets bewiesen haben, daß sie, ohne von außen bedroht zu sein, nicht einen Quadratmillimeter ihres Herrschaftsbereichs aufzugeben bereit sind, vielleicht nicht in erster Linie aus imperialistischen Gründen, sondern wegen der inneren Entwicklung in ihrem Lande, vielleicht weil eine solche Entwicklung auch an den Toren des Reiches der Sowjetunion unter Umständen nicht mehr haltgemacht hätte. Wenn aber die Dinge so liegen, dann ist es ohne Zweifel eine schwierige Probe geworden, von der Sowjetunion zu erwarten, daß sie die Klammer der Roten Armee, die über die Satellitenstaaten hinweg bis zum letzten Mohikaner des Stalinismus, Herrn Ulbricht, reicht, zurückziehen soll, etwa durch ein Neutralitätsangebot eines noch lange nicht wiedervereinigten Deutschlands. Das ist doch das politische Problem!

    (Beifall bei den Regierungsparteien.) Wir sind uns in dem Ziel — —


    (Abg. Blachstein: Haben Sie einmal etwas von Österreich gehört, Herr Minister?! — Lachen und Zurufe von der CDU/CSU.)

    — Gerade Österreich ist ein wesentliches Argument für die Überlegung, die ich angestellt habe. Glauben Sie, daß die Amerikaner rein provokativ gehandelt haben, als sie vor wenigen Wochen, an die Adresse der Sowjets gerichtet, erklärt haben, sie würden eine Wiederbesetzung Österreichs als einen feindseligen Akt betrachten und mit entsprechenden Maßnahmen darauf reagieren? Das ist doch von Eisenhower erklärt worden!

    (Abg. Merten: Die sind doch abgezogen!)

    — Die Rote Armee ist ja bei uns da!

    (Abg. Erler: Darf ich eine Frage stellen?) — Bitte sehr!



Rede von Fritz Erler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Glauben Sie, daß die Rote Armee aus Österreich abgezogen wäre, wenn man gefordert hätte, daß Österreich dann Mitglied des Atlantikpakts wird?

(Lachen bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Josef Strauß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Kollege Erler, ich darf mit Ihren eigenen Worten antworten. Weil ich mir aber das für die Schlußsätze aufgehoben habe, bitte ich, nicht auf einer unmittelbaren Antwort zu bestehen; denn Sie werden nachher feststellen, daß wir darauf eine Antwort zu geben wissen.
    Das Problem lautet doch: Wie bringen wir die Rote Armee zum Abzug aus der Sowjetzone? Ich möchte jetzt keine langen Betrachtungen darüber anstellen, daß die Dinge in Österreich und in der Sowjetzone seit den ersten Besetzungstagen ganz verschieden gelaufen sind, weil die Zielsetzungen


    (Bundesminister Strauß)

    ganz verschieden lagen. Wäre die Rote Armee in der Sowjetzone heute reine Besetzungsarmee, wie sie es in Österreich gewesen ist, und hätte man die Sowjetzone nicht zum Satellitenstaat gemacht, wäre das Problem viel leichter zu lösen.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Aber jetzt im Zusammenhang mit diesem Thema in die Vergangenheit zurückzugehen, hat keinen Zweck.

    (Zuruf von der SPD: Keine Antwort auf die Frage von Herrn Erler!)

    — Seien Sie doch unbesorgt und nicht so nervös! In Ihrer Antwort auf die Frage, die Kollege Rasner gestellt hat — Bundeswehr, Berufsarmee, Kündigung der NATO-Verträge —, sprechen Sie ja nicht von einer Aufhebung der NATO-Verträge, aus dem guten und sehr begrüßenswerten und von Ihrer Partei in einer jahrzehntelangen Geschichte beinahe geheiligten Grundsatz: pacta sunt servanda und aus den Erfahrungen mit dem dolosen Verhalten der Machthaber des Dritten Reiches und den schauerlichen Folgen, die daraus erwachsen sind. Lesen Sie den Eden-Plan! Lesen Sie die Deutschlandnote, die das Auswärtige Amt im Auftrage der Bundesregierung an die Adresse Moskaus gerichtet hat! Ist darin nicht angeboten, daß zwar nicht über die Existenz der Bundesrepublik in der NATO, aber über ihre Stellung und auch über die Möglichkeiten der Modifizierung dieser Stellung in der NATO gesprochen wird?
    In einem haben Sie Unrecht. Sie legen den Deutschlandvertrag objektiv falsch aus. Ein wiedervereinigtes Deutschland hat das freie Recht der Selbstbestimmung. Es ist nicht durch die Automatik der Verträge an den Westblock gebunden. Das ist die Auslegung, wie ich sie hier im Bundestag gehört habe und wie sie mehrfach wiederholt worden ist. Ich kann mir keine andere Version vorstellen.