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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 176. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1956 9729 176. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 5. November 1956. Glückwünsche zum 60. Geburtstag des Vizepräsidenten Dr. Schmid 9730 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 9730 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 286 und 297 (Drucksachen 2798, 2942; 2860, 2953) 9730 C Zur Tagesordnung, Antrag auf Aufsetzung der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksache 2938) : Rasner (CDU/CSU) 9730 D Merten (SPD) 9730 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9731 D Wahl eines Mitgliedes des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt . . . 9732 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes (Drucksache 2928) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP betr. Hilfe für ungarische Flüchtlinge (Drucksache 2914 [neu]) und mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Hilfe für Flüchtlinge aus Ungarn (Drucksache 2926) . . . . 9732 A, 9733 B Dr. Schäfer (FVP), Antragsteller . 9732 B Paul (SPD), Antragsteller 9733 B Frau Dr. Ilk (FDP) 9734 C Dr. Strosche (GB/BHE) 9735 C Ausschußüberweisungen 9736 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksache 2807); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 2938, Umdruck 858) 9736 A Josten (CDU/CSU), Berichterstatter 9736 B Heye (CDU/CSU) 9738 B Merten (SPD) . . . . 9739 C, 9743 D, 9747 A Dr. Jaeger (CDU/CSU) 9741 C Dr. Bucher (FDP) 9742 D von Manteuffel (Neuß) (FVP) . . . 9743 A Dr. Mende (FDP) 9745 A, 9762 B Strauß, Bundesminister für Verteidigung . . 9745 B, 9756 C, D, 9758 B, 9760 D, 9761 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 9746 C Dr. Lenz (Godesberg) (CDU/CSU) . 9747 D Erler (SPD) 9750 C, 9752 D, 9754 B, C, 9755 D, 9756 D, 9758 B, 9760 D, 9791 B,9762 A Lotze (CDU/CSU) 9752 C Berendsen (CDU/CSU) 9754 B Rasner (CDU/CSU) 9754 C, 9755 D Dr. Reichstein (GB/BHE) 9766 B Abstimmungen . . 9738 B, 9743 D, 9747 C, 9767 C Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 1674); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, Abstimmung über den Antrag Drucksache 2891 Nr. 2 9767 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksache 1977); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 2909, zu 2909, Umdrucke 848, 851, 852, 853, 859, 860, 864 bis 867, 869 bis 871) 9767 D Dr. Schranz (DP): als Berichterstatter 9768 A, D Schriftlicher Bericht 9786 D Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 9768 A, 9770 B, 9773 C, 9775 B, D, 9777 A, 9778 C, 9779 C, 9785 B Dr. Atzenroth (FDP) 9768 C Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 9769 A, 9771 D, 9774 B, 9785 D Weber (Untersontheim) (FDP) . . . . 9769 C Dr. Glasmeyer (CDU/CSU) 9770 C, 9772 B, 9773 B, 9774 C, 9775 C, 9776 A, 9783 C, 9785 A Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) 9770 D, 9783 D Höcherl (CDU/CSU) . 9771 C, 9776 B, 9778 C Dr. Baade (SPD) 9772 A, 9782 B Engell (GB/BHE) . . 9773 D, 9777 C, 9781 C Dr. Conring (CDU/CSU) 9774 A Könen (Düsseldorf) (SPD) 9776 B Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . 9777 B Frau Dr. Ilk (FDP) 9781 A Dr. Kopf (CDU/CSU) 9784 A Dr. Gille (GB/BHE) 9784 D Abstimmungen 9768 D, 9769 D, 9772 C, 9773 C, D, 9774 A, 9775 A, 9776 C, 9777 B, 9778 A, C, 9783 B, C, 9784 A, 9785 B, C, D Nächste Sitzung 9786 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten - 9786 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Umdruck 858) 9786 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Drucksache zu 2909) 9786 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 848) . . . . 9791 D Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 851) . . . 9792 B Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 852) 9792 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 853) . . 9792 D Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 859) 9793 A Anlage 9: Änderungsantrag der Abg. Maier (Freiburg), Dr. Kihn (Würzburg), Frau Dr. Ilk, Engel!, Dr. Schranz u. Gen. zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 864) 9793 C Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 865) . . . . 9793 D Anlage 11: Änderungsantrag der Abg. Dr. Conring, Lücker (München), Struve, Höcherl u. Gen. zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 866) . . 9794 A Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 867) . . . . 9794 A Anlage 13: Änderungsantrag der Abg. Dr. Kopf, Dr. Weber (Koblenz), Seidl (Dorfen), Dr. Furler u. Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 860) 9794 B Anlage 14: Änderungantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 869) 9794 C Anlage 15: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 870) 9794 D Anlage 16: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Landbeschaffungsgesetzes (Umdruck 871) 9795 A Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Arnholz 6. 12. Banse 5. 12. Brandt (Berlin) 5. 12. Böhm (Düsseldorf) 7. 12. Cillien 15. 12. Daum 5. 12. Frau Dietz 13. 12. Dr. Dittrich 22. 12. Dr. Dresbach 30. 12. Eberhard 8. 12. Eckstein 6. 12. Engelbrecht-Greve 13. 12. Franzen 13. 12. Geiger (Aalen) 5. 12. Glüsing 7. 12. Grantze 22. 12. Frau Herklotz 5. 12. Herold 13. 12. Höfler 7. 12. Hörauf 15. 12. Jacobi 7. 12. Kalbitzer 5. 12. Karpf 7. 12. Kühlthau 5. 12. Kuntscher 5. 12. Majonica 15. 12. Massoth 13. 12. Frau Dr. Maxsein 6. 12. Dr. Miessner 6. 12. Neumann 5. 12. Neumayer 6. 12. Niederalt 6. 12. Odenthal 31. 12. Oetzel 5. 12. 011enhauer 15. 12. Onnen 5. 12. Frau Pitz 7. 12. Pöhler 13. 12. Frau Praetorius 6. 12. Raestrup 22. 12. Frau Dr. Rehling 15. 12. Rehs 7. 12. Dr. Reichstein 5. 12. Scharnberg 6. 12. Scheel 22. 12. Schill 5. 12. Schloß 5. 12. Schmidt (Hamburg) 5. 12. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Schneider (Bremerhaven) 5. 12. Stauch 7. 12. Teriete 5. 12. Voß 7. 12. Frau Welter (Aachen) 7. 12. Dr. Will 5. 12. Dr. Willeke 5. 12. Dr. Zimmermann 7. 12. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Frau Dr. Bleyler 15. 12. Dr. Köhler 15. 12. Morgenthaler 31. 12. Dr. Starke 31. 12. Anlage 2 Umdruck 858 (Vgl. S. 9739 C, 9743 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksachen 2938, 2807). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „neun" durch die Zahl „sechs" und die Zahl „achtzehn" durch die Zahl „zwölf" ersetzt. 2. § 2 a wird gestrichen. Bonn, den 4. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 3 zu Drucksache 2909 (Vgl. S. 9768 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Schranz In der Drucksache 2909 legt der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung das Ergebnis seiner Beratungen zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung, des sogenannten Landbeschaffungsgesetzes, vor. Dieser Gesetzentwurf wurde am 2. Februar 1956 in erster Lesung beraten und dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren (Dr. Schranz) Verwaltung federführend, den Ausschüssen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen. Die beteiligten Ausschüsse haben den Gesetzentwurf sehr eingehend beraten und ihre Stellungnahmen abgegeben. Der federführende Ausschuß hat ihn in insgesamt 15 Sitzungen behandelt. Bei allen Beratungen haben die Ausschüsse stets das Ziel vor Augen gehabt, einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu finden. Dem Erfordernis, in dem Landbeschaffungsgesetz ein wirksames Instrument für die Zurverfügungstellung von Land für Verteidigungsaufgaben des Bundes zu schaffen, standen die Wünsche und auch die Notwendigkeit entgegen, die berechtigten Interessen des Grundbesitzes, insbesondere der Landwirtschaft, nicht übermäßig zu beeinträchtigen, sie vielmehr weitestgehend zu schonen. Sollte bei der Lösung dieser schwierigen Aufgabe nicht allen Wünschen der Beteiligten in dem erstrebten Umfange Rechnung getragen worden sein, so liegt der Grund nicht zuletzt in der Schwierigkeit, daß in dem stark bevölkerten und hoch industrialisierten Gebiet der Bundesrepublik der Mangel an Land nur noch eine begrenzte Inanspruchnahme zuläßt, andererseits aber die Verteidigungsaufgaben erfüllt werden müssen. Der federführende Ausschuß hielt es daher für erforderlich, die Frage eingehend zu prüfen, ob der frühere Wehrmachtgrundbesitz und die Landrequisitionen der ehemaligen Besatzungsmächte für den künftigen Bedarf der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte als ausreichend erachtet werden konnten, insbesondere wenn alle Möglichkeiten einer gemeinsamen Benutzung der Truppenübungsplätze und der sonstigen Anlagen durch deutsche und ausländische Truppen ausgeschöpft werden. Der Ausschuß hat sich daher zu Beginn und am Schluß der Beratungen durch Vertreter des Bundesministeriums für Verteidigung über das voraussichtliche Ausmaß der für den Aufbau der Streitkräfte noch erforderlichen Landbeschaffungen unterrichten lassen. Diese Unterrichtung hat den Ausschuß davon überzeugt, daß noch weitere Landbeschaffungen notwendig sind und zu ihrer Durchführung der Erlaß eines Landbeschaffungsgesetzes geboten ist. Der Ausschuß hält es jedoch für erforderlich, daß der Bundestag alljährlich über den Umfang der geplanten Landbeschaffungsmaßnahmen schriftlich unterrichtet wird. Aus diesen Gründen wird Ihnen die Annahme der Entschließung zu Nr. 3 unseres Antrages empfohlen. Zum Schutze des Staatsbürgers ist die Enteignungsbefugnis des Bundes in wesentlichen Punkten eingeschränkt worden. In § 1 ist aus diesem Grunde vorgesehen, daß bei jeder Landbeschaffung zuvor die Landesregierung, in deren Gebiet die zu beschaffenden Grundstücke liegen, gehört wird und daß sie nicht nur zu Fragen der Raumordnung, sondern auch dazu Stellung nimmt, ob und in welchem Umfange Interessen des Städtebaues, des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft berührt werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, daß alle diese Belange eine angemessene Berücksichtigung finden. Will der zuständige Bundesminister von dieser Stellungnahme abweichen, so muß er vor seiner Entscheidung die betreffende Landesregierung hiervon unterrichten. Diese Regelung stimmt mit den Vorschriften im Schutzbereichgesetz, das wir vor einiger Zeit verabschiedet haben, überein. Im Vordergrund der Erörterungen stand ferner das Problem, ob bei Inanspruchnahme von Land der Grundbesitz der öffentlichen Hand zunächst herangezogen werden muß. Bereits in der Begründung zu diesem Gesetzentwurf hatte die Bundesregierung auf die Beachtung dieses Grundsatzes hingewiesen. Es fehlte jedoch im Entwurf eine entsprechende Gesetzesbestimmung. Der Ausschuß hat es für erforderlich gehalten, diesen Grundsatz in das Gesetz selbst aufzunehmen, und in § 1 für das Vorprüfungsverfahren vorgesehen, daß eine Landbeschaffung im Wege der Enteignung erst erfolgen darf, wenn der Landbedarf für ein geplantes Vorhaben unter Berücksichtigung der soeben angeführten Grundsätze nicht aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand befriedigt werden kann. Diese Tatbestände als Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Enteignungsverfahren vorzusehen, hat der federführende Ausschuß jedoch abgelehnt, da andernfalls eine untragbare Verzögerung der Enteignungsverfahren zu befürchten gewesen wäre. Bei der Ersatzlandbeschaffung nach § 16 a konnten diese Bedenken, wie später zu zeigen ist, zurückgestellt werden. Ein drittes grundsätzliches Problem, mit dessen Lösung der Ausschuß sich zu befassen hatte, war die Frage der Entschädigung. Dieses Problem hat im Ausschuß sehr eingehende Erörterungen ausgelöst. Von dem Grundsatz, daß Land nur gegen die Hergabe von Ersatzland enteignet werden dürfe, bis zu dem Grundsatz, daß die Entschädigung stets nur in Geld zu leisten sei, sind nahezu alle dazwischenliegenden Auffassungen beraten worden. Im Laufe der Erörterungen haben sich letztlich im wesentlichen zwei Grundsätze zur Frage der Entschädigung durchgesetzt. Danach wird im allgemeinen die Entschädigung in Geld festzusetzen sein. Nur wenn eine Enteignung in eine bäuerliche Existenz eingreift, hat die Entschädigung grundsätzlich durch die Bereitstellung von Ersatzland zu geschehen, wobei im einzelnen noch unterschieden wird zwischen Fällen, in denen Ersatzland gewährt werden kann, und solchen, in denen Ersatzland — auf Grund eines echten Rechtsanspruches — gewährt werden m u B. Als dritte Form der Entschädigung hat der federführende Ausschuß einen Vorschlag des Ernährungsausschusses übernommen. In Fällen, in denen ein landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutztes Grundstück von der Enteignung betroffen wird, der Entschädigungsberechtigte jedoch auf Ersatzland verzichtet, ist die Gewährung einer Naturalwertrente vorgesehen worden. Mit dieser Regelung wird einesteils an das im bäuerlichen Leben verankerte Altenteil angeknüpft, andererseits ein Rechtsinstitut übernommen, das bereits in § 15 des Reichssiedlungsgesetzes bekannt war. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen möchte ich zu den nachfolgenden einzelnen gesetzlichen Bestimmungen Stellung nehmen. Vorweg darf ich berichten, daß der Ausschuß bei seinen Beratungen die Änderungsvorschläge des Bundesrates zu dem Entwurf sorgfältig geprüft hat und ihnen in den meisten Fällen gefolgt ist. Zu § 1 Die im Absatz 1 vorgesehenen Änderungen sind nur sprachliche Verbesserungen und stellen klar, daß der Bund Träger der Landbeschaffungen ist. Außerdem hat der Ausschuß in § 1 und den sonstigen Bestimmungen das Wort „Land" durch den (Dr. Schranz) genaueren Ausdruck „Grundstück" ersetzt; auf diese Weise soll auch der Möglichkeit vorgebeugt werden, das Landbeschaffungsgesetz nur auf unbebaute Grundstücke anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 umreißt näher, zu welchen Fragen die Landesregierung bei dem Planungsverfahren im wesentlichen Stellung nehmen soll. In Anlehnung an § 1 Abs. 3 des Schutzbereichgesetzes hat der Ausschuß vorgesehen, daß die Landesregierung vor ihrer Stellungnahme zu dem Vorhaben die betroffene Gemeinde (Gemeindeverband) anzuhören hat. Wenn der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen will, muß er vor seiner Entscheidung die Landesregierung unterrichten. Schließlich hat der Ausschuß zum Schutz des privaten Grundbesitzes für das Vorprüfungsverfahren vorgesehen, daß eine Landbeschaffung durch Enteignung nur in Aussicht genommen werden darf, wenn ein Vorhaben aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand nicht befriedigt werden kann. Dabei rechnet zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist. Zu §2 Die zum Teil für Grundstücke bestehenden Preisbestimmungen entsprechen in der Regel nicht mehr den heutigen Wertverhältnissen und würden eine Landbeschaffung im Wege des freihändigen Erwerbs praktisch unmöglich machen. Der Ausschuß hat daher beschlossen, Abweichungen von den bisherigen Preisvorschriften bei der Bemessung des Entgelts zuzulassen. Den künftigen Preisbestimmungen wird damit nicht vorgegriffen. Zu §§3 bis 5 Hier hat der Ausschuß eine Empfehlung des Bundesrates aufgenommen und die bisherigen §§ 4 und 5 in den § 3 eingearbeitet. Zu §§ 6 bis 8 Auch hier gehen die Beschlüsse des Ausschusses im wesentlichen auf die Empfehlungen des Bundesrates ein. Im Interesse einer größeren Klarheit hat der Ausschuß den Vorschlag des Bundesrates zu § 6 geringfügig geändert. Es erschien notwendig, in den Fällen der §§ 7 und 8 nicht nur eine Beitragslast für den Erwerber vorzusehen, sondern ihm die volle Kostenlast aufzubürden. Zu §9 Mit der vom Ausschuß beschlossenen Fassung, daß für die Beschaffung des Ersatzlandes und die Durchführung der Umsiedlung die in den Ländern tätigen Siedlungsunternehmen in Betracht kommen, soll erwirkt werden, daß sowohl die bereits bestehenden als auch neu zu gründenden Gesellschaften beauftragt werden können. Zugleich ist verhindert, daß nur ein Siedlungsunternehmen für diese Aufgabe errichtet wird und allein als Auftragnehmer in Betracht kommt. Nach dem Vorschlag des Bundesrates wären nur bereits bestehende Gesellschaften für diese Aufträge in Frage gekommen. Zu § 11 Die Neufassung des § 11 bringt keine sachliche Änderung der Regierungsvorlage, sondern enthält lediglich eine präzisere Fassung der Bestimmung. Zu §12 Diese Bestimmung stellt klar, daß die Enteignung für die Zwecke des § 1 zulässig ist. Andere als die in § 1 durch die Zweckbestimmung charakterisierten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind, wie ich eingangs betonte, absichtlich nicht vorgesehen worden. Zu § 13 Die vom Ausschuß vorgeschlagene Einfügung in Absatz 1 dient der Klarstellung. Soweit in § 13 und in anderen Bestimmungen der Regierungsvorlage von dem Antragsteller gesprochen wird, hat der Ausschuß jeweils das Wort „Antragsteller" durch das Wort „Bund" ersetzt, wie bereits zu § 1 Abs. 1 dargelegt. Durch Absatz 2 wird klargestellt, daß die zuständigen Behörden Anträge auf Enteignung erst stellen sollen, wenn sie alle Möglichkeiten der Verhandlung zwecks freihändigen Ankaufs und der Deckung des Landbedarfs aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand ausgeschöpft haben. Absatz 2 begründet somit eine sehr weitgehende Amtspflicht und ergänzt den in § 1 Abs. 2 für das Vorprüfungsverfahren aufgestellten Grundsatz. Zu § 14 Die Neufassung des § 14 Satz 1 lehnt sich an den Vorschlag des Bundesrates an und entspricht der korrespondierenden Bestimmung des Baulandbeschaffungsgesetzes. Sie stellt klar, daß durch Enteignung auch Grundstücke belastet sowie dingliche oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden können. Zu den Rechten, die zum Erwerb berechtigen, gehören nach Auffassung des Ausschusses auch etwa im Landesrecht begründete Aufsuchungs- und Aneignungsrechte. Der Ausschuß sieht es auch für geboten an, die grundstücksgleichen Rechte dem Eigentum an Grundstücken ausdrücklich gleichzustellen. Schließlich hat der Ausschuß eine elastische Regelung für die Enteignung von Grundstückzubehör vorgesehen, nach der Teile des Zubehörs unter bestimmten Voraussetzungen von der Enteignung ausgenommen werden können. Auf diese Weise soll den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Enteigneten mehr Rechnung getragen werden, als es bisher vorgesehen war. Diese Regelung gilt auch für § 16, der die Enteignung von Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, regelt. Die Änderung des Absatzes 2 ergibt sich als Folge der Änderung des Absatzes 1. § 15 ist in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrates unverändert übernommen worden; ebenso § 16, der in der bereits dargelegten Weise durch Verweisung auf § 14 Abs. 1 Satz 3 ergänzt worden ist. Zu § 16 a Der federführende Ausschuß hat sich zwar grundsätzlich dagegen ausgesprochen, daß der Grundsatz von der primären Inanspruchnahme von Land der öffentlichen Hand als Zulässigkeitsbestimmung für die Enteignungsverfahren vorgesehen wird. Bei der (Dr. Schranz) Ersatzlandbeschaffung dagegen hat er in § 16 a bewußt eine Ausnahme zugelassen. Für die Ersatzlandbeschaffung soll nicht der Grundbesitz der privaten, sondern der öffentlichen Hand zunächst herangezogen werden, um zu vermeiden, daß die Lasten der Enteignung eine Kette von Enteignungen auslösen. Zu § 17 Die Ergänzungen des § 17 entsprechen den Vorschlägen des Bundesrates. Zum Schutze der Gemeinde ist in Nr. 1 Buchstabe a t vorgesehen, daß der kommunale Grundbesitz für Ersatzlandbeschaffung nicht enteignet werden kann, wenn er zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich ist. Die Änderungen in Nr. 2 und 3 dienen dem Schutz der kleinen Landwirtschaftsbetriebe und der Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Zu § 18 Entsprechend der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungen des Bundesrates hat der Ausschuß die Worte „unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten" in § 18 gestrichen und dafür in § 20 neu eingefügt. Die übrigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Zu § 19 Für die Ergänzung des § 19 durch Absatz 4 gilt das, was zu § 2 über die Aufhebung der Preisbindungen bei der Landbeschaffung gesagt wurde. Für die Bemessung der Entschädigung bei Enteignungen müssen preisrechtlich dieselben Grundsätze wie bei dem freihändigen Erwerb gelten. Zu § 20 habe ich die vorgesehene Änderung bereits bei § 18 erläutert. Zu § 21 Abs. 2 ist eine sprachliche Verbesserung vorgesehen. Zu § 22 war wegen Einführung der Naturalwertrente eine Ergänzung erforderlich. Zu § 23 Absatz 2 bedurfte der Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen die Fortsetzung eines Pachtvertrages über einen Familienbetrieb den Anspruch auf das Ersatzland aufrechterhält. In Absatz 3 war die Änderung nötig, weil bei der Abwägung der Interessenlage nicht der Wert des zu enteignenden Grundstückes die Vergleichsbasis bilden darf, sondern weil jeder Fall in einem größeren Rahmen zu sehen ist und daher nur die Beachtung volkswirtschaftlicher Erwägungen zu zutreffenden Entscheidungen führen kann. § 24 Abs. 2 mußte wegen Einführung der Naturalwertrente redaktionell ergänzt werden. § 25 wurde unverändert übernommen. Zu §25a Bereits in meinen einleitenden Ausführungen hatte ich begründet, welche Erwägungen für die Einführung der Naturalwertrente ausschlaggebend waren. Die Übernahme dieser Art von Entschädigung in die gesetzliche Regelung wird nach Ansicht der Ausschüsse die Abwicklung der Enteignungsverfahren und den Abschluß von Kaufverträgen vor allem in den Fällen der auslaufenden Höfe erleichtern. Zur Vermeidung von Zweifeln weise ich nur ergänzend darauf hin, daß die Naturalwertrente zu den in § 3 Buchstabe c angeführten „Existenz sichernden Gegenleistungen" gehört. Währungspolitischen Bedenken wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß in Absatz 2 die Genehmigung der Bank deutscher Länder vorgesehen ist. Zu §§ 26 bis 29 sind nur sprachliche Änderungen vorgenommen worden, die der Klarstellung dienen. § 30 ist aus systematischen Gründen an dieser Stelle gestrichen und als § 65 b eingefügt worden. Diese Bestimmung über Gebühren- und Kostenfreiheit findet nämlich sowohl für die Enteignung wie für den freihändigen Erwerb Anwendung. Zu § 31 Da im Interesse einer sinnvollen Planung auch den mit der Vorbereitung betrauten Behörden die Möglichkeit gegeben werden muß, das für eine Landbeschaffung in Aussicht genommene Gelände zu prüfen, hat der Ausschuß eine entsprechende Ergänzung beschlossen. Wohnungen sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 sieht im Interesse der Betroffenen vor, daß von vorherigen Benachrichtigungen nur unter der Voraussetzung der öffentlichen Zustellung abgesehen werden kann. Schließlich ist klargestellt worden, daß für etwaige Schäden der Bund aufzukommen hat. Absatz 2 bringt einige notwendige Ergänzungen für das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten und redaktionelle Anpassungen. Zu § 32 ist Absatz 3 an die Neuformulierung des § 31 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden. Außerdem hielt der Ausschuß eine Klarstellung in dem Sinne für erforderlich, daß die Bekanntmachung nicht nur in Tageszeitungen zu erfolgen habe, sondern allgemein in den Zeitungen, die in den betreffenden Orten verbreitet sind. Die Ergänzung in Absatz 5 soll sicherstellen, daß die Mitteilung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens zu den jeweiligen Grundakten erfolgen muß. Zu § 33 Die Änderung in Absatz 1 ist im Hinblick auf das kommunale Verfassungsrecht in einzelnen Ländern erforderlich. Zu § 34 Die Streichung der Worte „falls Einwendungen erhoben sind" in Absatz 1 war erforderlich, da (Dr. Schranz) auf jeden Fall ein Planprüfungstermin stattzufinden hat, zumal nach § 36 im Planprüfungstermin auch über die Entschädigung verhandelt werden soll. Die Änderung in Absatz 2 Nr. 3 war im Hinblick auf das kommunale Verfassungsrecht in den einzelnen Ländern geboten. Absatz 6 ist der Neufassung des § 32 Abs. 3 angepaßt worden. Zu § 35 Der Ausschuß hielt es in Übereinstimmung mit dem Bundesrat für richtig, die Folgen der Fristversäumnis im Gesetz klarzustellen. Zu § 36 ist nur in Absatz 2 eine notwendige Klarstellung für die zu setzende Frist vorgenommen worden. Zu § 37 Die Änderung ist durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 bedingt. § 37 a ist entsprechend der Empfehlung des Bundesrates aufgenommen worden und dient einer beschleunigten Abwicklung der Verfahren. Zu § 38 Nach Auffassung des Ausschusses darf eine vorzeitige Besitzeinweisung nur erfolgen, wenn die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung dringend geboten ist. Die weitere Änderung des § 38 Abs. 1 Satz 1 erschien erforderlich, da auch eine Besitzeinweisung in Rechte in Betracht kommt. Absatz 1 Satz 2 ist im Hinblick auf § 39 Abs. 1 Nr. 5 als überflüssig gestrichen worden. Der Ausschuß sieht Veranlassung, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die anderweitige Unterbringung im Sinne des § 38 Abs. 3 nur dann als gesichert anzusehen ist, wenn gegebenenfalls Ersatzbauten erstellt worden sind. Zu § 39 Die vom Ausschuß entsprechend der Empfehlung des Bundesrates geplante Fassung des Absatzes 1 Nr. 2 als Sollvorschrift beugt Anfechtungen wegen Verletzung von Formvorschriften vor. Die Ergänzungen in Absatz 2 erschienen im Interesse der Betroffenen geboten. § 40 Der Ausschuß hielt es im Interesse des Betroffenen für erforderlich, eine eindeutige Bestimmung über die Fälligkeit der Besitzeinweisungsentschädigung in Absatz 2 vorzusehen. Zu § 41 Durch die Streichung der Worte „in der Verhandlung über die Besitzeinweisung" (§ 38 Abs. 2) wird sichergestellt, daß eine Ermittlung des Grundstückszustandes jederzeit und nicht nur in dem Verhandlungstermin für die Besitzeinweisung gefordert werden kann. Zu § 42 Die in § 42 vorgesehenen Änderungen sollen gewährleisten, daß dem Besitzeinweisungsbeschluß alsbald der Enteignungsbeschluß folgt. Nur die Sicherstellung dieser Forderung rechtfertigt nach Ansicht des Ausschusses eine so weitgehende vorläufige Maßnahme, wie es die vorzeitige Besitzeinweisung darstellt. Zu § 43 Der Ausschuß hielt es für erforderlich, eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß der Bund zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist; Entsprechendes gilt für § 45. Zu § 47 Im Hinblick auf die Einfügung des § 37 a wurde eine entsprechende Ergänzung des Absatzes 1 erforderlich. Die Änderungen in Absatz 3 bringen redaktionelle Anpassungen. Absatz 5 ist wegen der jetzigen Fassung des § 19 entbehrlich geworden. Zu § 48 Die vom Ausschuß beschlossene Ergänzung dient der Klarstellung. § 49 a ist vom Ausschuß neu eingefügt worden. Es erschien zweckmäßig, eine Bestimmung über die Fälligkeit auch für die Fälle vorzusehen, in denen die Eigentümer vor Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder vor der Besitzübertragung an dem Ersatzland die Übergabe anbieten. Zu § 50 Durch Einführung der Naturalwertrente waren in Absatz 1 und 2 redaktionelle Ergänzungen nötig. Die ergänzenden Bestimmungen in Absatz 1 über den Wohnraum enthalten eine dem § 6 des Schutzbereichgesetzes entsprechende Regelung. Die §§ 51, 52 und 54 sind unverändert übernommen worden, ebenso § 53, der wegen bestehender landesrechtlicher Vorschriften in Baden-Württemberg durch Absatz 4 ergänzt worden ist. Zu § 53 a Der Ausschuß war der Meinung, daß auch für nachträglich eintretende Vermögensnachteile im Sinne des § 20, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, die nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung vorgesehen werden müsse. Zu § 55 Die Fälle der Rückenteignung sind auch auf den Tatbestand erstreckt worden, daß mit der Ausführung eines Vorhabens, für das ein Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre nach Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses begonnen worden ist. Zu § 56 Die Bestimmung ist den entsprechenden Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes und des Schutzbereichgesetzes angepaßt worden. Die erfor- (Dr. Schranz) derliche Übergangsvorschrift ist in § 67 a vorgesehen. Im § 57 wurde Absatz 1 zur Angleichung an § 22 wegen der Naturalwertrente geändert. In Absatz 3 ist für die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte die Lage des enteigneten Grundstücks für entscheidend gehalten worden. Zu § 58 Da der Bund stets entschädigungspflichtig ist, erscheint es erforderlich, ihn auch als Partei des Entschädigungsprozesses zu bezeichnen und nicht von dem „Entschädigungspflichtigen" zu sprechen. Zu § 59 Aus systematischen Gründen ist der bisherige Satz 3 des Abs. 2 als selbständiger Absatz 3 vorgesehen worden, da diese Bestimmung auch für Absatz 1 des § 59 gilt. Zu § 60 In Übereinstimmung mit dem Bundesrat war der Ausschuß der Meinung, daß die in der Regierungsvorlage vorgesehene „Muß -Vorschrift" nicht erforderlich ist. Er hat sie daher durch eine SollVorschrift ersetzt. Zu § 60 a Die Ergänzung des Gesetzentwurfs durch § 53 a bedingte die Regelung des § 60 a für die Erhebung von Klagen wegen nachträglicher Festsetzung von Entschädigungen. Zu § 61 Diese Bestimmung enthält die Übergangsregelung für die ehemaligen Requisitionsfälle. Zur Klarstellung der Rechtslage ist vorgesehen, daß die ehemals requirierten Grundstücke unbeschadet der Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes und des Schutzbereichgesetzes nur nach dem Landbeschaffungsgesetz weiter in Anspruch genommen werden können. Diese Inanspruchnahme wird in der Regel zu einer Entziehung des Eigentums durch Enteignung führen, sofern nicht die mildere Form der Belastung des Eigentums ausreicht. Da für die ehemals requirierten Grundstücke die vorzeitige Besitzeinweisung vorgesehen ist, mußte auch die Schutzvorschrift für den Eigentümer, § 42, in diesen Fällen mit Wirkung vom 1. Januar 1957 für anwendbar erklärt werden. Zu § 61 a Diese Vorschrift ist aus Billigkeitsgründen eingefügt worden. In letzter Zeit sind verschiedentlich Grundstücke, die in der Besatzungszeit beschlagnahmt worden waren, vom Bund angekauft worden; dabei ist jeweils der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden. Dieser Zustand entsprach häufig nicht dem Zustand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, da die Grundstücke von den früheren Besatzungsmächten vielfach zweckfremd genutzt worden sind. § 62 stellt den enteigneten Grundstücksbesitzer bei der Anschaffung von Ersatzland vom Genehmigungszwang nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken frei; zugleich wird die in dem entsprechend für anwendbar erklärten § 11 des Reichssiedlungsgesetzes vorgesehene Frist auf 10 Jahre erstreckt. Zu §§ 63 und 64 hat sich der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen. Zu § 63 wird darauf hingewiesen, daß durch diese Bestimmung den Kirchen, Religionsgesellschaften und den religiösen Vereinen keine Sonderrechte gewährt, sondern die bisher geltende Rechtslage lediglich bestätigt werden sollte. Nach dem Reichskonkordat ist das Vermögen der Katholischen Kirche nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet. Zu diesen allgemeinen Staatsgesetzen gehört auch das Landbeschaffungsgesetz. Im § 65 Abs. 2 ist aus Gründen der Klarstellung die nach Artikel 80 Abs. 2 GG erforderliche Zustimmung des Bundesrates zum Erlaß der Rechtsverordnung ausdrücklich vorgesehen worden. Die Ergänzung in Nr. 2 gibt eine gewisse Einschränkung der Weisungsbefugnis des Bundes, die der Billigkeit entspricht. § 65 a ist im Hinblick auf § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes und § 15 des Schutzbereichgesetzes eingefügt worden und bringt die notwendige Ergänzung dieser Gesetzesbestimmungen. § 65 b Diese Bestimmung, die inhaltlich dem § 30 der Regierungsvorlage im wesentlichen entspricht, sieht die Gebührenfreiheit des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde sowie eine Befreiung der Geschäfte und Verhandlungen, die der Landbeschaffung dienen, von bestimmten Gebühren, Steuern, Kostenabgaben vor. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß Vorratskäufe von Ersatzland jedoch nicht unter die Befreiung des § 65 b fallen. Der Ausschuß gibt weiter der Erwartung Ausdruck, daß die Länder die im letzten Halbsatz vorgesehene Regelung einheitlich handhaben werden. Zu §§ 66 und 67 sind keine Änderungen an der auch vom Bundesrat gebilligten Fassung vorgenommen. Bonn, den 28. November 1956 Dr. Schranz Berichterstatter Anlage 4 Umdruck 848 (Vgl. S. 9770 A, 9775 B ff.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 19 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: (4) Preisvorschriften, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, können unberücksichtigt bleiben, soweit sie zu einem unangemessenen Ergebnis oder zu unbilligen Härten führen. 2. In § 23 ,a) erhält Abs. 1 folgende Fassung: (1) Bei Enteignung eines Grundstückes kann auf Antrag dem Eigentümer Ersatzland gewährt werden, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land unmittelbar oder mittelbar beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann. b) sind in Abs. 2 erster Satz die Worte „ , wenn es zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann" zu streichen. c) ist Abs. 3 zu streichen. 3. In § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Sind die Grundstücke für die Errichtung von Bauwerken und Anlagen in Anspruch genommen, so ist die Enteignung nur zulässig, wenn diese Vorhaben vor dem 5. Mai 1956 geplant oder begonnen worden sind und ihrem Umfange nach eine Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 rechtfertigen. 4. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: § 66a Errichtet der Bund auf eigenem Gelände Anlagen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke, so gelten die §§ 6 bis 8 und § 10 sinngemäß. Bonn, den 28. November 1956 Mellies und Fraktion Anlage 5 Umdruck 851 (Vgl. S. 9773 D, 9774 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, zu 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: In § 9 wird das Wort „können" durch „sollen" ersetzt. Bonn, den 28. November 1956 Engell Feller und Fraktion Anlage 6 Umdruck 852 (Vgl. S. 9769 A, 9770 A, 9772 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FVP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. 2. In § 3 a) sind in Buchstaben a und c statt der Worte „gewährt werden kann" die Worte „zu gewähren ist" zu setzen; b) erhält Buchstabe b folgende Fassung: b) ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;" 3. In § 23 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: (1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann. (2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Familienbetriebe die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat. Bonn, den 4. Dezember 1956 Dr. Krone und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 853 (Vgl. S. 9777 C) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: § 62 wird gestrichen. Bonn, den 4. Dezember 1956 Engell Feller und Fraktion Anlage 8 Umdruck 859 (Vgl. S. 9777 A, C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 61 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist ,der Zustand ,des Grundstückes in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustande des Grundstückes nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen. 2. Nach § 61 a wird folgender § 61 b eingefügt: § 61b (1) Wird in den Fällen des § 61 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile. (3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden. (4) Hat sich der Wert eines Grundstückes durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz. Bonn, den 4. Dezember 1956 Dr. Krone und Fraktion Mellies und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Seiboth und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 864 (c (Vgl. S. 9773 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Maier (Freiburg), Dr. Kihn (Würzburg), Frau Dr. Ilk, Engell, Dr. Schranz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: § 8 wird durch Anfügung eines Abs. 2 wie folgt ergänzt: (2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten. Bonn, den 5. Dezember 1956 Maier (Freiburg) Diel Schmitt (Vockenhausen) Dr. Kihn (Würzburg) Dr. Bergmeyer Knapp Dr. Storm Thies Frau Dr. Ilk Engell Dr. Schranz Anlage 10 Umdruck 865 (Vgl. S. 9768 A, D, 9785 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: Land darf erst beschafft werden, wenn der dem Bunde gehörende Grundbesitz, der für militärische Zwecke geeignet oder hierfür bereits genutzt wird oder der den Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zur Verfügung gestellt worden ist, nach Feststellung der Landesregierung für diese Zwecke voll ausgenutzt ist. 2. Unter Nr. 3 des Ausschußantrags wird die Entschließung wie folgt ergänzt: In dem jeweiligen Haushaltsplan des zuständigen Bundesministeriums ist in den Erläuterungen für den Haushaltsansatz „Landbeschaffung" zu veranschlagen, welche Grundstücke und für welche Zwecke sie erworben werden sollen. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 11 Umdruck 866 (Vgl. S. 9774 A, 9775 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Conring, Lücker (München), Struve, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: In § 17 Nr. 2 wird das Wort „bäuerlichen" durch das Wort „landwirtschaftlichen" ersetzt. Bonn, den 5. Dezember 1956 Dr. Conring Lücker (München) Struve Höcherl Diedrichsen Fuchs Giencke Meyer (Oppertshofen) Schwarz Schrader Stiller Dr. Siemer Wittmann Anlage 12 Umdruck 867 (Vgl. S. 9769 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 3 wird der zweite Satz wie folgt gefaßt: Weicht der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung ab, so entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat. Bonn, den 5. Dezember 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 13 Umdruck 860 (Vgl. S. 9784 A, C) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kopf, Dr. Weber (Koblenz), Seidl (Dorfen), Dr. Furler und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zivilgerichten" durch die Worte „ordentlichen Gerichten" ersetzt; 2. in § 53 Abs. 1 wird das Wort „Zivilgerichten" durch die Worte „ordentlichen Gerichten" ersetzt; 3. in § 57 Abs. 1 wird das Wort „Zivilgerichten" durch die Worte „ordentlichen Gerichten" ersetzt. Bonn, den 5. Dezember 1956 Dr. Kopf Dr. Weber (Koblenz) Seidl (Dorfen) Dr. Furler Dr. Bartram Brookmann (Kiel) Burgemeister Glüsing Günther Haasler Heye Kortmann Kühlthau Lotze Platner Freiherr Riederer von Paar Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Wahl Walz Anlage 14 Umdruck 869 (Vgl. S. 9782 A, 9783 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: Land darf erst beschafft werden, wenn der dem Bunde gehörende Grundbesitz, der für militärische Zwecke geeignet oder hierfür bereits genutzt wird oder der den Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zur Verfügung gestellt worden ist, nach Feststellung der Landesregierung für diese Zwecke voll ausgenutzt ist. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 15 Umdruck 870 (Vgl. S. 9783 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977, Umdruck 852). Der Bundestag wolle beschließen: In § 23 werden a) in Abs. 1 die Worte von „ ... und das Land ... " bis „kann" gestrichen; b) in Abs. 2 die Sätze „... wenn das Ersatzland ..." bis „... Bedingungen angeboten hat." gestrichen. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion Anlage 16 Umdruck 871 (Vgl. S. 9785 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 2909, 1977). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt: 66 a Errichtet der Bund auf eigenem Gelände Anlagen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke, so gelten die §§ 6 bis 8 und § 10 sinngemäß. Bonn, den 5. Dezember 1956 Mellies und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Sie naben die Begründungen und Erklärungen zu den vorliegenden Anträgen zu den Tagesordnungspunkten 2 a, b und c gehört.
    Vorgesehen ist die Überweisung der Drucksache 2928 an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung — federführend — und an den Ausschuß für Heimatvertriebene — mitberatend —, der Drucksache 2914 (neu) an den Ausschuß für Heimatvertriebene — federführend — und an den Haushaltsausschuß — mitberatend — und der Drucksache 2926 an den Ausschuß für Heimatvertriebene — federführend — und an den Haushaltsausschuß zur Mitberatung. Wer diesen Überweisungen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
    Nunmehr kommen wir nach Abänderung der gedruckten Tagesordnung zu Punkt 3:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen (Drucksache 2804);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) (Drucksache 2938, Umdruck 858).

    (Erste Beratung: 169. Sitzung.)

    Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Josten. Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob er das Wort zur mündlichen Berichterstattung wünscht. — Herr Abgeordneter Josten als Berichterstatter.


Rede von Johann Peter Josten
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Verteidigung hat in seinen Sitzungen am 12., 15. und 28. November dieses Jahres sich eingehend mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen befaßt. In einer Generaldebatte wurde das Problem der Wehrdienstzeit besprochen. Hierbei interessierte den Ausschuß besonders, ob durch den Wechsel im Verteidigungsministerium vielleicht auch ein gewisser Wechsel in den Vorstellungen über die Wehrdienstdauer eingetreten sei. Es wurde bestätigt, daß gewisse neue Planungen und Überlegungen im Gange sind.
Bei der Frage nach ihrer Realisierbarkeit gab das Bundesverteidigungsministerium zu verstehen, es werde immer mehr erkennbar, daß eine baldige Klärung der Wehrdienstzeit notwendig sei. Auch der Bundesverteidigungsminister unterstrich in seinen Ausführungen vor dem Ausschuß, daß die Bundesregierung nach wie vor an einer Bundeswehr von 500 000 Mann festhalte. Hierbei werde natürlich an Zwischenstufen gedacht, wobei folgende Termine und Größenordnungen bei der Aufstellung der Bundeswehr für erreichbar erklärt wurden: bis zum 1. Januar 1957 etwa 70 000 Mann, bis zum 1. April 1957 weitere 20 000 Mann, zusammen also 90 000 Mann. Die Zahl 20 000 und damit die Gesamtzahl 90 000 könnte nur in dem Maße überschritten werden, in dem durch die englischen Stationierungskräfte Unterkünfte freigegeben werden. In der letzten Zeit sind, wie von seiten des Ministeriums mitgeteilt wurde, Zusagen auch schriftlich gemacht worden. Ihre Erfüllung ist aber an so viele Bedingungen bezüglich der Ersatzgestellung von Unterkünften, Depots und Wohnungen gebunden, daß man gut tut, sich auf diese Zusagen nicht zu verlassen. Außerdem ist immer eine Instandsetzung notwendig, die zwei bis sechs Monate, im Regelfall zwei bis vier Monate erfordert. Als Endziel des Jahres 1957 ist eine Gesamtstärke von 120 000 Mann vorgesehen. Erfolgen inzwischen weitere Freigaben durch die alliierten Stationierungskräfte, so kann die Grenze nach oben mit 135 000 Mann angenommen werden.
Dem Ausschuß wurden Einzelheiten über die Beratungen des Ministeriums mitgeteilt. Bezüglich der Dienstzeitdauer bestehe bei den militärischen Sachverständigen nach wie vor die Auffassung, daß eine ausreichende und gründliche Ausbildung auch unter den veränderten technischen Umständen eine Mindestzeit von 18 Monaten erfordere. Man müsse deshalb das Problem der Länge der Dienstzeit unter zwei Gesichtspunkten sehen: dem der Präsenzstärke und dem des Ausbildungsstandes. Hierzu wurde erklärt, der Gesichtspunkt der Präsenzstärke erfordere, daß ein höherer Prozentsatz an Längerdienenden, darunter allerdings nur ein Teil regelrechter Berufssoldaten, bei der Bundeswehr Dienst tun werde. Das Verhältnis zwischen Längerdienenden — darunter verstehen wir Soldaten vom Freiwilligen mit einer eineinhalbjährigen Verpflichtung bis zum Berufssoldaten — und Wehrpflichtigen würde in den Gesamtstreitkräften 2 : 3, beim Heer etwa 1 : 1, genau gesagt 55 : 45 sein.
Bezüglich des Ausbildungsstandes hat das Ministerium folgende Vorstellungen. Die letzten 6 Monate des 18monatigen Grundwehrdienstes waren für die Verbandsausbildung vorgesehen. Würde man den Ausbildungsplan, wie er für die ersten 12 Monate eines 18monatigen Grundwehrdienstes gedacht war, unverändert beibehalten, bliebe keine Zeit für die Verbandsausbildung. Die Ausbildung muß also komprimiert werden. Es muß alles Überflüssige an militärischer Formalausbildung, überhaupt alles, was unter Anlegung der Mindestmaßstäbe entbehrlich ist, weggelassen werden, um Grundausbildung, Spezialausbildung und Verbandsausbildung in 12 Monaten zu schaffen. Das Ministerium denkt besonders daran, schon bei der Einstellung der Wehrpflichtigen die Kenntnisse, welche die einzelnen in ihrem Zivilberuf erworben haben, zu berücksichtigen. So soll bei der Bundeswehr, soweit es überhaupt bei einer so großen Organisation möglich ist, eine dem Zivilberuf entsprechende Verwendung erfolgen.
Die Verkürzung des Grundwehrdienstes von 18 auf 12 Monate führt automatisch dazu, häufigere Reserveübungen durchzuführen. Hierdurch sollen die Wehrpflichtigen, die ihren Grundwehrdienst abgeleistet haben, mit dem jeweiligen Stand der Waffentechnik vertraut bleiben. Die Aufstellungsplanung vollzieht sich unverändert trotz der Ereignisse der vergangenen Wochen. Für den Arbeitsmarkt entstehen keine wesentlichen Veränderungen, ob es sich um 18 oder um 12 Monate Wehrdienst handelt.
In unserem Ausschuß für Verteidigung nahm der Minister für Verteidigung auf Wunsch ausführlich zu dem Problem der Sicherheit der Zivilbevölkerung Stellung. Er führte zur Frage eines etwaigen Rückzugs der deutschen Zivilbevölkerung aus, daß die Bundesregierung nach wie vor auf folgendem Standpunkt stehe: Alle militärischen Planungen und alle Sicherheitspolitik müssen im Rahmen einer Außenpolitik darauf abgestellt sein, den Fall des allgemeinen Krieges so weit wie überhaupt nur menschenmöglich auszuschließen und alles zu


(Josten)

unterlassen, was ein erhöhtes Risiko schafft. Der Gedanke, das Hauptgewicht auf die Verhinderung eines Krieges zu legen, steht bei der Bundesregierung im Vordergrund. Im übrigen gilt für den Fall des Ausbruchs von Feindseligkeiten nichts anderes, als an Ort und Stelle zu bleiben. Eine panikartige Massenflucht von Millionen Menschen im Zusammenhang mit militärischen Operationen würde das Unglück und das Elend noch um ein Vielfaches größer machen.
Der Ausschuß für Verteidigung vertrat die Ansicht, daß alle diese Dinge gesetzlich verankert werden müßten. Hier war in erster Linie an eine baldige Verabschiedung des Organisationsgesetzes gedacht, worin auch die Frage geklärt werden muß, in welchen Händen der Bevölkerungsschutz liegt. Die Vollmachten, die eine Regierung im Katastrophenfall braucht, überschreiten ihre normalen Vollmachten. Die Regierung wurde darum gebeten, einen Vorschlag auszuarbeiten. Die Bundesregierung betonte, daß es gut gewesen sei, nicht sofort das Organisationsgesetz zu erlassen, zu dem jetzt eine Zeit der Erfahrung im Aufbau der Truppe von 10 bis 11 Monate vorliege.
Die Grundsatzdebatte wurde ohne Abstimmung abgeschlossen, wobei der Wille zum 12monatigen Grundwehrdienst bei einer längeren Gesamtdauer der Wehrübungen betont wurde. Bei der Einzelberatung lag der Antrag des Abgeordneten Dr. Jaeger in der Ausschußdrucksache Nr. 177 vor. Die Meinung der Mehrheit der Ausschußmitglieder fand ihren Niederschlag in der Drucksache 2938, welche gegen die Stimmen der SPD angenommen wurde.
Von der Beratung des Gesetzes sind folgende wesentliche Punkte zu erwähnen:
Zu § 1 erklärte der Abgeordnete Mellies für die Mitglieder der sozialdemokratischen Fraktion, daß sie bei der Abstimmung über diesen Paragraphen nicht gegen die 12 Monate stimmten, sondern gegen den Grundwehrdienst überhaupt. Die Entscheidung über die allgemeine Wehrpflicht sollte dem nächsten Bundestag überlassen bleiben. Der Ausschuß sprach sich gegen die Stimmen der sozialdemokratischen Mitglieder für die Annahme des § 1 aus.
Der neue § 1 a sieht vor, daß Wehrpflichtige auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Grundwehrdienst von 18 Monaten als Soldaten auf Zeit leisten können. Der Bundesminister für Verteidigung teilte mit, daß schon nach der bisherigen Praxis Soldaten auf Zeit bis zu einer Dienstdauer von 18 Monaten angeworben wurden. Die Frage, ob der Soldat auf Zeit, der 18 Monate diene, in den ersten 12 Monaten finanziell besser gestellt werde als der Wehrpflichtige, ist offengelassen worden. Nach § 27 des Entwurfs zum Bundesbesoldungsgesetz soll es in den ersten 12 Monaten grundsätzlich keine Unterschiede geben.
Satz 2 in § 1 a sieht vor, daß Anträgen von Wehrpflichtigen mit einem Grundwehrdienst von 18 Monaten auf Verwendung bei einer bestimmten Waffengattung oder in einem bestimmten Truppenteil entsprochen werden soll. Ein Rechtsanspruch kann aus diesem „soll" nicht hergeleitet werden. Bezüglich dieser Formulierung gingen die Meinungen im Ausschuß auseinander, ebenso bei der Frage, von wann ab die Wehrpflichtigen mit 18 Monaten Grundwehrdienst als Soldaten auf Zeit gelten. Hier war die Mehrheit des Ausschusses der
Meinung, ,daß derjenige, welcher sich verpflichtet, 18 Monate Dienst zu leisten, vom ersten Tage an Soldat auf Zeit sei. Auch das Ministerium vertrat die Meinung, daß an der Dreiteilung: Wehrpflichtige, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, aus einer Reihe von Gründen festgehalten werden müsse. — Der Ausschuß beschloß Annahme des § 1 a gegen die Stimmen der SPD-Mitglieder.
Bei § 2 wurde von der Mehrheit des Ausschusses die Meinung vertreten, daß Dauer des Grundwehrdienstes und Zahl der Übungen in einem richtigen Verhältnis stehen müssen. Da der Grundwehrdienst jetzt nur 12 Monate betragen soll, sind mehr Übungen erforderlich.
Mitglieder der SPD-Fraktion des Ausschusses hielten den § 2 Abs. 1 für nicht gerechtfertigt. Er bedeute eine große Härte für die jungen Menschen. Die Wehrübungen brächten für sie eine schwer tragbare Störung des ganzen zivilen Lebens. Das Interesse des Privatmannes und Zivilisten dürfe nicht vergessen werden.
In der Aussprache wurde von Mitgliedern der Regierungskoalition auf die Notwendigkeit einer guten militärischen Ausbildung hingewiesen. Im Interesse des Soldaten liege die Ausbildung an mehreren Waffen und eine gute Verbandsausbildung. Hohe Verluste der nicht genügend ausgebildeten ehemaligen Luftwaffenfelddivisionen wurden als Beispiele angeführt. Ein Vergleich mit der Dienstzeit anderer Länder zeigt, daß in vielen NATO-Staaten eine 24monatige Dienstzeit besteht und nur Luxemburg wie die Bundesrepublik eine 12monatige Dienstzeit hat.
Ein Antrag, in § 2 Abs. 1 Satz 1 die Zahl „neun" in „sechs" und die Zahl „achtzehn" in „zwölf" zu ändern — entsprechend dem Regierungsentwurf —, wurde gegen die Stimmen der Abgeordneten der SPD abgelehnt. Ein weiterer Antrag, der von Abg. Merten gestellt wurde, ging dahin, § 2 Abs. 1 folgende Fassung zu geben:
Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate.
Auch diesen Antrag lehnte der Ausschuß gegen die Stimmen der SPD-Mitglieder ab.
Eine Anregung, im vorliegenden Gesetz noch einen Absatz anzufügen, wonach Offiziere auf Zeit des Beurlaubtenstandes, die sich über die gesetzliche Wehrpflicht hinaus zu einer festen Dienstzeit von mindestens 20 Monaten innerhalb von 10 Jahren verpflichten, den Offizieren auf Zeit nach § 35 Abs. 2 des Soldatengesetzes gleichzustellen sind, wurde nicht in diesem Gesetz berücksichtigt. Diesem Vorschlag liegt der Gedanke zugrunde, daß es Offiziere geben könne, die sich zu einer längeren Dienstzeit verpflichten, da sie beabsichtigen, Kommandeurstellungen zu bekleiden. Diesen Vorschlag will das Ministerium aufgreifen und eine Änderung im Wehrpflichtgesetz vorschlagen.
§ 2 Abs. 1 a wurde in folgender Fassung angenommen:
Leistet ein Wehrpflichtiger im Anschluß an den Grundwehrdienst freiwillig eine Wehrübung von drei Monaten und wird er daraufhin zum Unteroffizier befördert oder leistet er den verlängerten Grundwehrdienst (§ 1 a), so verkürzt sich die Gesamtdauer der von ihm noch zu leistenden Übungen um drei Monate.


(Josten)

Abs. 2:
Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres dürfen Mannschaften und Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten herangezogen werden.
In der Aussprache zu § 2 a wurde von dem Bundesminister für Verteidigung erwähnt, daß die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nur auf Grund eines Kabinettsbeschlusses erfolgen könne. Gegenüber Bedenken von Mitgliedern der SPD wurde ausdrücklich betont, daß von Wehrübungen die Rede sei, so daß keine Möglichkeit bestehe, einen Grundwehrdienst von beliebiger Länge einzuführen. Bei Wehrübungen werde vorausgesetzt, daß der Betreffende vorher seinen Grundwehrdienst abgeleistet habe. Ein Antrag, die Entscheidung über diese Bestimmung zurückzustellen, wurde abgelehnt.
In der Schlußabstimmung über den Entwurf sprachen sich 13 Mitglieder des Ausschusses für und 9 gegen die Annahme aus.
Meine Damen und Herren, ich darf Sie daher bitten, dem Gesetzentwurf Drucksache 2807 in der vom Ausschuß für Verteidigung verabschiedeten Fassung zuzustimmen.

(Beifall in der Mitte.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seinen Bericht.
    Wir treten in die zweite Lesung ein. Ich rufe auf den § 1. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort zu dem § 1 wird nicht gewünscht.
    Ich komme zur Abstimmung. Wer dem § 1 zu- stimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. —Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; der § 1 ist angenommen.
    Ich rufe auf den § 1 a. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort hat der Herr Abgeordnete Heye.