Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf in diesem Zusammenhang der Genugtuung meiner politischen Freunde darüber Ausdruck geben, daß der Grundsatz der Ahndungswürdigkeit des Tatbestandes „Preisüberhöhung" in diesem Hause jetzt uneingeschränkt anerkannt ist. Wir haben aber trotz allem hinsichtlich der jetzigen Ausschußvorlage Bedenken, und zwar dergestalt, ob diese Formulierungen für die Ahndung der Preisüberhöhung wirksam genug sind und ob die damit befaßten Stellen nicht überfordert werden. Mit dem anerkanten Grundsatz der Ahndungswürdigkeit des Tatbestandes „Preisüberhöhung" ist auch, glaube ich, eindeutig zugegeben, daß es nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch politisch allgemein wünschenswert ist, den Preisauftriebstendenzen entgegenzuwirken. Preisauftriebstendenzen mit unterschiedlichen Ursachen sind denkbar. Eine davon ist der Tatbestand der Preisüberhöhung. Ich darf daran erinnern, daß schon zur konjunkturpolitischen Debatte des vergangenen Jahres der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion auf Ergänzung des Wirtschaftsstrafgesetzes vorgelegen hat. Unser Antrag ist vom 16. September 1955 datiert. Zu dem gleichen Zeitpunkt, als die konjunkturpolitische Debatte in Berlin abrollte, ist seitens der Bundesregierung und wohl auch seitens des Bundeswirtschaftsministers anerkannt worden — die nachherige Vorlage des entsprechenden Gesetzentwurfs vom 28. Februar 1956 ist der Beweis dafür —, daß gegen Preisüberhöhungen eine Handhabe bestehen muß. Ich darf in diesem Zusammenhang an die Auseinandersetzungen von 1954/55 über die Frage der Preisüberhöhung erinnern. Schon damals hatte die Bundesregierung — sowohl das Wirtschaftsministerium wie das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Bundesregierung insgesamt --- die Auffassung vertreten; das, was im früheren § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes enthalten war, brauchen wir in modifizierter Form, auf die dann vorhandenen Bedürfnisse abgestellt, erneut, um ein Mitel in der Hand zu haben, gegen mögliche Wünsche ungerechtfertigter Preiserhöhungen vorgehen zu können. Nach den damaligen Darstellungen des Ernährungsministers, die auch vom Wirtschaftsminister im wesentlichen bestätigt worden sind, hat die Existenz dieses Paragraphen allein genügt, in Unterhaltungen mit verantwortlichen Leuten aus den verschiedenen Verbänden und Organisationen ungerechtfertigte Preisüberhöhungen, d. h. Preiserhöhungen in den Fällen, in denen sich die Kostenfaktoren nicht geändert haben, zurückzudrängen. Einen solchen Dolch im Gewande, wie der Paragraph seitens der Regierung immer wieder bezeichnet worden ist, wünschten auch wir damals bei der von der Regierung ursprünglich eingebrachten Novelle zum Wirtschaftsstrafgesetz, dem damaligen § 3.
— Ist ja auch kein Atomdolch, Herr Illerhaus! Wenn Sie sich solche Wirkungen vorstellen, sind Sie völlig im Irrtum. Das sagt Ihnen erstens einmal der Wortlaut unseres Antrages, und das sagen Ihnen zweitens alle Äußerungen, die wir damals in der Debatte in diesem Hause auch in den Ausschüssen dazu gemacht haben.
*) Siehe Anlage 4.
Da sich die Preisentwicklung in der Zwischenzeit nicht beruhigt hat — es kommen von außen wirkende Faktoren hinzu — —
— Entschuldigen Sie; lassen Sie mich doch aussprechen, ich habe den Satz doch noch gar nicht zu Ende gesprochen, Herr Hellwig! — Da sich die Preisentwicklung noch nicht beruhigt hat, bleibt also auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Notwendigkeit eines solchen Instruments ohne weiteres bestehen. Wir dürfen vielleicht noch darauf hinweisen, daß im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Preisentwicklung auf dem Gebiet der Grundnahrungsmittel in diesem Hause und auch im Bundesrat ganz bestimmte Erkenntnisse gewonnen worden sind, nämlich dahingehend, daß hinsichtlich der Preisüberhöhung ein wirksames Instrument in die Hand der verantwortlichen Stellen gegeben werden muß. Ich darf hier noch auf die Entschließung des Bundesrates verweisen, die am 9. November im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Preisüberhöhung für Grundnahrungsmittel gefaßt worden ist und deren Ziffer 6 besagt, daß mit Rücksicht auf die Preisentwicklung der letzten Monate zu prüfen ist, ob nicht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf einer Bestimmung gegen Preisüberhöhungen — § 2 a des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 — durch wirksamere Vorschriften ersetzt werden muß.
Wir haben auch in den Beratungen im Ausschuß festgestellt, daß hinsichtlich der drei Tatbestandsmerkmale, die gegenwärtig in der Vorlage enthalten sind, erhebliche Bedenken bestehen. Die Bedenken richten sich auf ihre Wirksamkeit, wie ich eingangs schon sagte, weil angenommen wird — das wird von uns vermutet, auch nach den bisherigen Praktiken —, daß die Tatbestandsmerkmale „einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage" eine Überforderung derjenigen darstellen, die mit diesen Dingen zu tun haben und über sie entscheiden sollen.
Die Frage, die sich für uns stellt, ist folgende. Es hat sich durch die Existenz des alten § 19 hinsichtlich der Formulierung „unangemessene Entgelte" eine ganz bestimmte Praxis, eine ganz bestimmte Judikatur ergeben.
— Dazu will ich mich jetzt nicht äußern; das ist eine subjektive Auffassung. Ich könnte im Gegenteil der Meinung sein: dem, was Sie mit Ihrer Bemerkung „Aber keine gute!" ausdrücken wollen, wird mit unserem Abs. 2 begegnet!
Da diese Judikatur vorhanden ist und da jede Einfügung bestimmter Tatbestandsmerkmale für die Beurteilung komplizierend wirkt — auch solcher, wie sie in der ursprünglich vorgelegenen Regierungsfassung von 1954 enthalten waren und wie wir sie in die ursprüngliche Vorlage Drucksache 1674 übernommen haben, d. h. unangemessene Entgelte für den Fall, daß ein wirksamer und freier Leistungswettbewerb nicht besteht —, andererseits dieser Tatbestand der unangemessenen Entgelte weitgehend umrissen ist, sollte man auf solche Einschränkungen, die eine Erschwerung der Handhabung bedeuten, verzichten.
Deshalb haben wir mit unserer Vorlage Umdruck 847 unseren alten Abs. 1 ohne die Einfügung des freien und wirksamen Leistungswettbewerbs wieder aufgenommen, haben aber darüber hinaus, statt uns nur auf das Ordnungswidrigkeitengesetz, das eine Höchstgeldbuße von 50 000 DM vorsieht, zu beziehen, diese Geldbuße auf 100 000 DM erhöht; dazu sind wir nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz imstande. Wir sind nämlich der Meinung, daß mit der dort vorgesehenen Grenze dem Tatbestand der Preisüberhöhung und den Motiven, die dahinter stehen können, nicht genügend entsprochen wird. Durch die Einfügung der 100 000 DM ist eine wesentliche Verschärfung eingetreten. Man muß ergänzend sagen, daß der aus der Preisüberhöhung unrechtmäßig erlangte Gewinn nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowieso abgeschöpft, also eingezogen wird und darüber hinaus noch eine Versteuerung dieses eingezogenen Gewinns vorgenommen wird. Der Versuch der Preisüberhöhung soll also mit einem wirksamen Griff in das Portemonnaie desjenigen geahndet werden, der die Preisüberhöhung vornimmt.
Wir haben in diesem Zusammenhang auch auf die Wiedereinfügung des ursprünglichen Abs. 2 unserer Vorlage verzichtet, die erläutert, was unangemessene Entgelte in der Regel sind. Wir glaubten, darauf verzichten zu können, weil über eine solche Auffassung bei denen, die mit der Handhabung des Gesetzes zu tun haben, weitgehende Übereinstimmung vorhanden ist. Diese, wenn Sie so wollen, einengende Bestimmung erschien also nicht erforderlich.
Wir haben aber eine andere Bestimmung wieder hineingenommen, die wir auch im ursprünglichen Entwurf hatten und in der Ausschußvorlage Abs. 3 ist. Wir haben das Verfahren aus guten Gründen auf solche Fälle beschränkt, in denen das öffentliche Interesse verletzt ist. Damit glauben wir den Beschwerden und Klagen entgegenwirken zu können, die hinsichtlich des alten § 19 immer wieder aufgekommen sind. Unter dem alten § 19 haben nämlich im wesentlichen die kleinen und mittleren Selbständigen gelitten, und die Großen. die sich auch noch die Kostspieligkeit einer Rechtsvertretung, eines Anwalts, leisten konnten, sind in erheblichem Umfang fast immer ungeschoren. jedenfalls im Verhältnis nicht so geschoren wie die Kleinen, davongekommen. Es gab gewiß etliche Fälle solcher Art. Um solche Unzuträglichkeiten auszuschließen, ist von uns aus gesehen ein wesentliches Erfordernis für die Einleitung oder die Durchführung eines schon eingeleiteten Verfahrens das Vorhandensein des öffentlichen Interesses. Auch wir sind nicht daran interessiert, daß die wirtschaftlich Schwächeren in dem Sinne unseres alten Sprichwortes ..Die Kleinen henkt man, die Großen läßt man laufen" verfolgt werden, während die anderen mit wenig Schrammen davonkommen.
Es ist vielleicht erforderlich, noch etwas zur Frage der Ordnungswidrigkeit zu sagen, ohne jetzt in juristische Überlegungen einzutreten. Mit dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist an sich ein schnelles und wirksames Verfahren gegeben. Damit ist gleichzeitig erreicht, da ja in Abs. 2 das öffentliche Interesse festgelegt ist, daß die dafür zuständigen Behörden mit diesem Bußgeldverfahren keinen Mißbrauch treiben können im Sinne der
Beschwerden gegen den alten § 19. So kann nach unserer Überzeugung schnell und wirksam gehandelt werden. Es kommt unserer Meinung nach darauf an, dem Betreffenden, der sich entsprechend benommen hat, die 100 000 DM nicht erst in drei Jahren, sondern möglicherweise unmittelbar nach seinem Verhalten aus der Tasche zu ziehen. Uns kommt es darauf an, daß das Bußgeldverfahren mit der Verschärfung auf 100 000 DM durchgeführt wird. Es besteht auf diesem Wege unter Umständen auch die Möglichkeit, das zu erreichen, was mit der ursprünglichen Formulierung des Abs. 3 in der Regierungsvorlage beabsichtigt war, d. h. es kann auf dem Verwaltungswege und auf dem Wege der Verständigung zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und den einzelnen Wirtschaftsministerien der Länder und den nachgeordneten Behörden eine verhältnismäßig einheitliche Handhabung dieses Gesetzes erzielt werden. Die wirksame Verfolgung der Preisüberhöhung schien uns wesentlicher zu sein als eine mehr oder minder umstrittene Lösung, solches Verhalten auch nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu ahnden.
Weiterhin glauben wir, daß wir mit einer solchen Regelung den Stellen, die mit der Durch- und Ausführung beauftragt sind, ein Mittel an die Hand geben, dem aus psychologischen Gründen weit weniger Widerstand geleistet wird, als er gegen eine Bestimmung geleistet würde, die im Grunde ja nur als eine nebenstrafrechtliche angesehen würde. Wie das Nebenstrafrecht von Juristen im allgemeinen gehandhabt wird, wissen wir außerdem.
Diese Unzulänglichkeit der Formulierungen hat uns veranlaßt, eine einfachere, klarere, die Verantwortlichkeit der damit befaßten Stellen allerdings erhöhende Fassung vorzuschlagen.
Unbestritten ist — das sage ich noch einmal —, daß wir gegen Preisüberhöhungen vorgehen müssen. Daß Preisauftriebstendenzen bestehen und bekämpft werden müssen, ist allgemein und uneingeschränkt anerkannt. Ich will Ihnen allerdings gerne zugeben, daß dieses Wirtschaftsstrafgesetz mit einer Bestimmung gegen die Preisüberhöhung nicht das einzige Mittel darstellt, den Preisauftriebstendenzen zu begegnen. Ich bin mir darüber klar, daß es erforderlich ist — fassen Sie das in diesem Falle als eine Bitte oder einen Wunsch auf; wahrscheinlich werden wir diesen Wunsch alle gemeinsam haben —, so schnell wie möglich ein Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verabschieden; wir haben es ja bereits in Beratung und haben uns bisher schon sehr intensiv damit auseinandergesetzt. Denn dieser eine Pfennig, um den der Benzin- oder allgemein der Treibstoffpreis erhöht worden ist, um dieses Beispiel zu nehmen, läßt sich ja vielleicht noch nicht einmal ohne weiteres kalkulatorisch nachrechnen. Nach meiner Überzeugung würde das allerdings darunter fallen. Wenn sich aber die Unternehmen der Mineralölwirtschaft damit ausreden, daß die Preiserhöhung kalkulatorisch begründet wäre, dann wäre doch mindestens noch eine Möglichkeit des Einschreitens nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegeben. Auch wenn man an zwei verschiedenen Tagen diese Preiserhöhung an den Tankstellen vorgenommen hat, so ist es doch innerhalb von 24 Stunden geschehen und stellt ein kartellmäßiges und damit ein den Wettbewerb einschränkendes Verhalten dar, das zu einem Preisauftrieb geführt hat.
Ich will mich jetzt gar nicht dazu äußern, wie diese Dinge zu beurteilen sind. Angeblich ist die Preiserhöhung erforderlich im Hinblick auf die Steigerung der Frachtkosten für die Öltransporte, die in einigen Wochen im Austausch für 01 aus dem Vorderen Orient dann aus Venezuela bei uns eintreffen werden. Ich weiß nicht, ob deswegen jetzt schon die Preiserhöhung erforderlich ist. Wenn man die Kostenrechnung zugrunde legen würde, sähe das jedenfalls etwas anders aus. Könnte man ein solches Verhalten unter § 2 a der Gesetzesvorlage bringen oder könnte man es auf der andern Seite mit den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen erfassen — ich darf da nicht zuletzt auf die Vorschläge hinweisen, die Herr Professor Böhm unterbreitet hat, ebenso auf seine Ausführungen hier im Plenum und im Ausschuß —, dann wäre es jedenfalls möglich, dieses kartellmäßige Verhalten zu ahnden.
Ich darf einen anderen Fall bringen. Auf einer Gemüseversteigerung wird ein ganz bestimmter Preis festgestellt, nicht von denjenigen, die an der Versteigerung beteiligt sind, sondern von denjenigen, die später die Verbraucher sind, und auf einem nur wenige Kilometer entfernten Wochenmarkt einer Großstadt stellt man dann ein Mehrfaches des auf der Gemüseversteigerung erzielten Preises fest. Die Beispiele sind zu belegen. Ich will mich aber jetzt im einzelnen nicht in Zahlen ergehen. Die Frage ist, ob ein Transport von wenigen Kilometern eine solche Verteuerung rechtfertigt. Auch da wäre es nach unserer Überzeugung wünschenswert, daß das Ministerium wieder einen solchen Dolch im Gewande hätte, um die Wiederholung solcher Erscheinungen zu vermeiden.
Ich will hier nur noch die öffentliche Auseinandersetzung im Vorjahre um den Kohlkopf in Erinnerung rufen, in dem ein Zettel des Erzeugers mit dem ihm gezahlten Preis gesteckt hatte und bei dem es sich herausstellte, daß er auf dem Markte das Zehnfache kostete. Dabei war allerdings die Entfernung ein wenig größer, als sie in dem vorigen Beispiel war; das gebe ich auch zu.
— Auch das nicht. Darum sage ich: man muß in solchen Fällen die Möglichkeit der Überprüfung haben. Ich habe nicht gesagt, daß das schon den Tatbestand erfüllt.
Hier geht es aber auch darum, Herr Meyer-Ronnenberg — lassen Sie mich das noch sagen —, daß alle diese Dinge unsere Hausfrauen, die Verbraucher, berühren. Uneingeschränkt — das betone ich jetzt noch einmal — ist anerkannt, daß man auch ob der psychologischen Wirkungen solcher Mittel ein Instrument haben muß, das die Regierung oder die für die Wirtschaftspolitik verantwortlichen Stellen in die Lage setzt, bei gegebenen Preisauftriebstendenzen einzugreifen, zu prüfen, gegebenenfalls zu ahnden, wenn das nach den Vorschlägen, die wir hier gemacht haben, erforderlich ist.
— Entschuldigen Sie! Daß jedermann auch ein Interesse daran haben kann, ist völlig klar. Aber hinsichtlich der Ahndung, d. h. des tatsächlich zu erteilenden Bußgeldbescheides, ist ja nicht jedermann
zuständig, sondern dafür ist die betreffende Stelle zuständig, insoweit liegt also die Entscheidung dort. Wir hatten ja von vornherein hinsichtlich des Antragserfordernisses unsere Bedenken angemeldet. Wir wollten ja umkehren und auf unseren ursprünglichen Entwurf zurückgehen, der 1954 schon einmal eine Rolle gespielt hat.
— In diesem Falle hat sich das nicht so abgespielt, wie Sie sagen, sondern das mit dem Kohlkopf, dem Zettel und dem erhöhten Preis ist in der Tat so gewesen, wie geschildert. Daß es darüber hinaus Behauptungen in der Welt gegeben hat, die nicht den Nachprüfungen standgehalten haben, ist völlig klar. Sie können aber nicht von mir oder von einem meiner Fraktionskollegen — ich darf vielleicht nachher noch ein Beispiel bringen — sagen, daß wir Behauptungen in die Welt gesetzt hätten, die der Nachprüfung nicht standgehalten hätten.
Soll ich Ihnen noch das Argument in Erinnerung rufen, das der Ernährungsminister für die Regierungsvorlage gebracht hat? Denken Sie daran, wie sich die Milchpreiserhöhung ausgewirkt hat! Obwohl der Werkmilchpreis in dem Zusammenhange nicht erhöht worden ist, sind die Preise der aus der Werkmilch hergestellten Produkte, nachdem § 19 gefallen und § 3 der damaligen Regierungsvorlage von 1954 abgelehnt worden war, in die Höhe gegangen, und sie sind bis heute nicht heruntergegangen. Nach der Aussage des Ministeriums sind diese Preiserhöhungen ungerechtfertigt gewesen. Auch das muß man hier noch einmal sagen. Man kann doch nicht so tun, als ob all das, was draußen auch unsere Menschen bewegt, einfach mit einer Handbewegung beiseite zu schieben wäre. Insoweit, meine ich, ist es erforderlich, daß die in unserem Antrag vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden. Dabei wollen wir nicht die Kleinen treffen, bei denen kein öffentliches Interesse vorliegt. Allerdings dürfen sie dann nicht solche Scherze machen wie nach dem Fall des § 19, daß sie sich darüber verständigen, schlagartig ihre Preise hochzusetzen, wie das in München geschehen ist. Ich brauche jetzt nicht zu sagen, um wen es sich handelt; sonst würde ich vielleicht Herrn Holla oder Herrn Eickhoff hier heraufholen müssen. Diese Herren waren aber dafür nicht verantwortlich.
— Das ist ja damals auch geschehen, das wissen Sie genausogut wie ich.
Vor allem ist da aber nur so weit etwas zu machen, wie eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben ist, und die gesetzliche Grundlage war nach dem Fall des § 19 und der Ablehnung des § 3 der damaligen Regierungsvorlage nicht mehr gegeben. Das Entscheidende ist doch insoweit, daß man darauf gewartet hat, daß gewisse Hemmungen beseitigt werden, um dann in irgendeiner Weise preislich an- oder nachziehen zu können.
Ich würde also sagen: Es sollte keiner hier im Hause den Versuch unternehmen — und auch Sie nicht, Herr Dr. Hellwig —, irgend etwas zu rechtfertigen, was niemand im Grunde rechtfertigen möchte.
Darauf kommt es doch an; dann sind wir doch einig.
— Weil Sie auf die Landesregierung verwiesen haben
in einem Punkt, in dem auch diese Landesregierung keine gesetzliche Handhabe zur Verfügung hat.
— Wenn wir von dem öffentlichen Interesse ausgehen — und darüber sind wir uns einig —, dann wird auch dieser Wunsch und diese Forderung, die auch die unsere ist, bei der Verfolgung weitgehend berücksichtigt werden können. Daran habe ich gar keinen Zweifel. Das hat sich ja auch in der Praxis
— auch nach den Darstellungen der Regierungsvertreter — so ausgewirkt.
Entscheidend ist nur eines: Wir dürfen hier nicht mit irgendwelchen Formulierungen, wie sie jetzt beim Ausschußbeschluß festliegen, die aber sehr auslegungsfähig sind, die Menschen draußen glauben machen, daß wir den für die Wirtschaftspolitik Verantwortlichen hier wirksame Instrumente in die Hand geben; in Wirklichkeit können sie damit all diesen Dingen nicht begegnen. Insoweit will ich damit zum Ausdruck bringen, daß es keinen Zweck hat, hier etwas zu tun, was nach unserer Überzeugung Augenauswischerei, weiße Salbe oder Sand-in-die-Augen-Streuen ist und Hoffnungen erweckt, die nicht erfüllt werden können. Das ist auch für die verantwortlichen Stellen von Nachteil. Sonst entsteht nämlich in der Öffentlichkeit der Eindruck, daß diese Stellen jetzt eine gesetzliche Regelung haben, während sie — jetzt hätte ich beinahe einen unparlamentarischen Ausdruck gebraucht; den darf ich nicht gebrauchen — nicht in der Lage sind, diese Bestimmungen auch anzuwenden. Das sollten wir dadurch vermeiden, daß wir ein Instrument schaffen, das übersichtlich und in der Handhabung einfach und wirksam ist.
Insoweit, meine Damen und Herren, darf ich Sie namens der sozialdemokratischen Fraktion bitten, diesem unserem Änderungsvorschlag zuzustimmen, weil damit nach unserer Überzeugung das in diesem Hause allgemein anerkannte Erfordernis wirksam berücksichtigt wird.