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ID0217503300

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2175

  • date_rangeDatum: 30. November 1956

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    2. Deutscher Bundestag — 175. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1956 9683 175. Sitzung Bonn, Freitag, den 30. November 1956. Zur Tagesordnung: Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 9684 B Vizepräsident Dr. Becker . 9715 A, C, 9717 C Mellies (SPD) 9715 B Rasner (CDU/CSU) 9715 C Geschäftliche Mitteilungen . . . . 9684 B, 9717 C (B) Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Frau Dr. Rehling 9684 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 294 und 298 (Drucksachen 2850, 2927; 2861, 2933) 9684 C Wahl eines Schriftführers 9684 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/ BHE, FVP, DP betr. Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes (Drucksache 2920) . . . . 9684 C Beschlußfassung 9684 D Dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksachen 2724, 2812); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 2887, Umdrucke 849, 850) 9684 D Dr. Miessner (FDP) 9684 D, 9691 D Seuffert (SPD) . . . 9686 A, 9693 D, 9694 D, 9695 D Dr. Lindrath (CDU/CSU) 9688 D Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau . 9689 C, 9695 C, 9696 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 9692 D Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 9693 A Dr. Königswarter (SPD) 9693 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 9694 C, D Dr. Wellhausen (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 9696 B Abstimmungen 9696 A, C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 2136); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 2891, Umdruck 847) 9696 C, 9713 B Dr. Hellwig (CDU/CSU): als Berichterstatter 9696 D als Abgeordneter 9703 C, 9707 B, 9712 C, 9713 C Lange (Essen) (SPD) 9698 C, 9709 B, 9712 A, C Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz . . . . 9701 D, 9706 A, 9712 B Illerhaus (CDU/CSU) 9702 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 9704 B, 9711 B, 9712 A Dr. Arndt (SPD): zur Sache 9706 B, 9707 B, 9712 A zur Geschäftsordnung 9713 B Meyer-Ronnenberg (CDU/CSU) . . 9709 A Unterbrechung der Sitzung . . 9713 B Dr. Elbrächter (DP) 9713 D Rasner (CDU/CSU) 9714 B, 9715 C Dr. Deist (SPD) (zur Abstimmung) . 9714 C Abstimmungen 9712 D Namentliche Schlußabstimmung . 9714 D, 9724 Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Drucksache 2781) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Höcherl, Krammig, Dr. Jaeger, Niederalt, Wacher (Hof), Leukert u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Währungs- und Notenbank des Bundes und die Landeszentralbanken (Drucksache 2832) . . 9715 D Rasner (CDU/CSU) 9715 C Seuffert (SPD) 9715 D Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft (Schriftliche Stellungnahme) . . . 9719 B Höcherl (CDU/CSU) (Schriftliche Begründung) 9721 D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 9717 C Nächste Sitzung 9717 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9718 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Umdruck 849) 9718 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Umdruck 850) 9718 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Umdruck 847) 9719 A Anlage 5: Stellungnahme des Staatssekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft Dr. Westrick zum Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Drucksache 2781) 9719 B Anlage 6: Schriftliche Begründung des Abg Höcherl (CDU/CSU) zum Entwurf eines Gesetzes über die Währungs- und Notenbank des Bundes und die Landeszentralbanken (Drucksache 2832) 9721 D Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 2891) 9724 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 6. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 30. 11. Arndgen 30. 11. Dr. Atzenroth 30. 11. Dr. Bartram 30. 11. Behrisch 30. 11. Bender 30. 11. Frau Beyer (Frankfurt) 14. 12. Birkelbach 1. 12. Fürst von Bismarck 30. 11. Blachstein 30. 11. Dr. Blank (Oberhausen) 1. 12. Frau Dr. Bleyler 30. 11. Brandt 30. 11. Cillien 15. 12. Dannebom 30. 11. Dr. Deist 1. 12. Frau Dietz 13. 12. Dr. Dittrich 22. 12. Dr. Dollinger 1. 12. Dr. Dresbach 30. 12. Eberhard 8. 12. Dr. Elbrächter 30. 11. Engelbrecht-Greve 13. 12. Erler 30. 11. Eschmann 30. 11. Dr. Franz 30. 11. Franzen 13. 12. Dr. Friedensburg 30. 11. Fuchs 30. 11. Dr. Furler 1. 12. Gefeller 30. 11. Geiger 30. 11. D. Dr. Gerstenmaier 3. 12. Dr. Gille 30. 11. Dr. Gleissner (München) 30. 11. Dr. von Golitschek 30. 11. Grantze 22. 12. Günther 30. 11. Hansen 30. 11. Dr. Graf Henckel 1. 12. Herold 13. 12. Hilbert 30. 11. Höcker 30. 11. Höfler 30. 11. Hörauf 15. 12. Dr. Horlacher 1. 12. Huth 30. 11. Dr. Jaeger 30. 11. Karpf 30. 11. Kiesinger 3. 12. Dr. Klötzer 30. 11. Dr. Köhler 30. 11. Dr. Kopf 1. 12. Krammig 30. 11. Dr. Kreyssig 1. 12. Frau Dr. Kuchtner 30. 11. Kühn (Köln) 30. 11. Ladebeck 30. 11. Lenz (Brühl) 1. 12. Dr. Lenz (Godesberg) 30. 11. Majonica 15. 12. Massoth 13. 12. Mattick 30. 11. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Dr. Menzel 30. 11. Dr. von Merkatz 1. 12. Dr. Mommer 30. 11. noch Beurlaubungen Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Morgenthaler 30. 11. Müller-Hermann 30. 11. Neubauer 30. 11. Odenthal 31. 12. Dr. Oesterle 1. 12. Ollenhauer 15. 12. Onnen 30. 11. Pelster 1. 12. Dr. Pohle (Düsseldorf) 1. 12. Pöhler 13. 12. Frau Praetorius 30. 11. Dr. Preiß 30. 11. Dr. Dr. h. c. Pünder 30. 11. Raestrup 22. 12. Regling 30. 11. Frau Dr. Rehling 15. 12. Dr. Reichstein 5. 12. Richter 30. 11. Freiherr Riederer von Paar 30. 11. Sabaß 1. 12. Scheel 22. 12. Scheppmann 30. 11. Dr. Schild 30. 11. Schmücker 30. 11. Dr. Schmid (Frankfurt) 3. 12. Schoettle 30. 11. Dr. Schöne 1. 12. Seiboth 30. 11. Srock 1. 12. Dr. Starke 30. 11. Dr. Strosche 30. 11. Wagner (Ludwigshafen) 30. 11. Wehner 30. 11. Dr. Zimmermann 30. 11. Anlage 2 Umdruck 849 (Vgl. S. 9686 A, 9696 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksachen 2887, 2812, 2724). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Nr. 1 wird der Buchstabe d gestrichen: Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1: 2. In § 1 Nr. 1 Buchstabe d werden in dem in § 10 Abs. 3 Ziffer 3 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzufügenden Satz 2 nach den Worten „des sozialen Wohnungsbaus" die Worte ,,, soweit für ihn öffentliche Mittel nach § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Förderung eingesetzt werden können," eingefügt. Bonn, den 28. November 1956 Mellies und Fraktion Anlage 3 Umdruck 850 (Vgl. S. 9688 D, 9696 B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU DP, FVP zur dritten Beratung des von den Frak- tionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksachen 2887, 2812, 2724). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 1 Buchstabe d wird dem in § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzufügenden letzten Satze folgender Halbsatz angefügt: ; soweit sie im Januar 1957 geleistet worden sind, werden sie wie Aufwendungen behandelt, die im Veranlagungszeitraum 1956 nach dem 6. Oktober 1956 geleistet worden sind. Bonn, den 29. November 1956 Dr. Krone und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 847 (Vgl. S. 9698 C, 9712 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksachen 2891, 2136). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 erhält der § 2 a folgende Fassung: § 2a Preisüberhöhung (1) Wer vorsätzlich in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs unangemessene Entgelte f ordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden. (2) Von der Einleitung eines Verfahrens ist abzusehen und ein bereits eingeleitetes Verfahren ist einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist. Bonn, den 28. November 1956 Mellies und Fraktion Anlage 5 (Vgl. S. 9715 D) Stellungnahme des Staatssekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft, Dr. Westrick, zur ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bundesbank (Drucksache 2781). Die Bundesregierung ist sich der Bedeutung dieses Gesetzentwurfes bewußt, dessen Ziel es ist, die Sicherheit der Währung auch in Zukunft zu gewährleisten und damit letzten Endes einer freiheitlichen Verfassung von Staat und Gesellschaft zu dienen. Nach Meinung der Bundesregierung, die schon in der am Schluß der Drucksache 2781 abgedruckten Rede des Bundesministers Prof. Erhard vor dem Bundesrat dargelegt wurde, ist die Zeit reif für ein Bundesbankgesetz, um das Besatzungsrecht auf diesem Gebiet endlich durch Bundesrecht zu ersetzen. Dabei bietet sich die willkommene Gelegenheit, das Instrumentarium der Notenbank zur Bewältigung der vor ihr stehenden großen Aufgaben zu verstärken. Die Sicherheit unserer manipulierten Währung steht in unmittelbarem Zusammenhange mit der richtigen Dosierung der umlaufenden Geldmenge im Verhältnis zu der umlaufenden Gütermenge. Die Bundesregierung hat sich deshalb bemüht, die Bundesbank mit einem umfassenden und modernen Instrumentarium währungspolitischer Befugnisse zur Manipulierung der Geldmenge auszustatten. Die Einzelheiten hierzu sind in der Begründung des Entwurfs dargelegt. Der Gesetzentwurf enthält ein klares und unzweideutiges, in einer Reihe von konkreten Vorschriften verankertes Bekenntnis zur Unabhängigkeit der Notenbank. Dieses Bekenntnis sollte alle Zweifel an der Meinung der Bundesregierung in dieser Frage beseitigen. Wenn in der Vergangenheit Meinungsverschiedenheiten über die Währungspolitik der Bank deutscher Länder bestanden haben und etwa auch in der Zukunft aufkommen sollten, so ist das keineswegs als ein Symptom dafür anzusehen, daß man mit einer Kritik an der Währungspolitik der Notenbank gleichzeitig ihre Unabhängigkeit antasten will. Man vergleiche doch die Situation in anderen Demokratien, wie z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo noch im März d. J. sehr erhebliche und offen zum Ausdruck gekommene Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und dem Federal Reserve Board bestanden haben und wo die Regierung öffentlich erklärte, daß dieser Meinungsstreit natürlich kein Anlaß sei, die Unabhängigkeit der Notenbank in Zweifel zu ziehen. Die gleiche Stellungnahme ist in den Formulierungen des Gesetzentwurfes für die Notenbank enthalten. Auch im Zusammenhang mit den hartnäckigen Auseinandersetzungen über die Organisation der Bank wird manchmal von den Gegnern des Regierungsentwurfs der Verdacht geäußert, daß durch die Umwandlung des Landeszentralbanksystems zu einer Bundesbank die Unabhängigkeit der Notenbank infolge übergroßen Einflusses der Bundesregierung in Gefahr gerate. Das ist völlig ungerechtfertigt. Unzweifelhaft unterliegt nach dem Entwurf die Bundesbank keiner Weisung der Bundesregierung. Bei den oben erwähnten Sorgen bezüglich der Unabhängigkeit der Bundesbank ist offenbar an die Mitwirkung der Bundesregierung bei der Ernennung der Mitglieder des Direktoriums gedacht. Die Mitwirkung von Bundesinstanzen ist bei allen Bundeseinrichtungen eine organisatorische Notwendigkeit. Im Landeszentralbanksystem lag das Organisationsrecht bei den Ländern; für die Bundesbank soll es nunmehr auf den Bund übergehen. Warum sollte der Bund bei der Auswahl der leitenden Persönlichkeiten weniger objektiv sein, als es bisher die Länder waren? Diese Frage wird meistens beantwortet mit dem Hinweis auf den sogenannten Pluralismus der bisherigen Ernennungsinstanzen. Darauf ist zu antworten: Dieser Pluralismus ist kein Monopol des bisherigen Systems. Auch der Entwurf verteilt pluralistisch die Auswahl der leitenden Persönlichkeiten auf die Bundesregierung und den Bundesrat oder, da der Bundesrat die Landesregierungen anhören muß, praktisch auf die Bundesregierung und die Landesregierungen. Außerdem soll noch in jedem Falle das Direktorium der Bundesbank (Staatssekretär Dr. Westrick) angehört werden. Das ist doch ebenfalls Pluralismus! Bundesminister Erhard hat in seiner Ihnen vorliegenden Rede vor dem Bundesrat darauf hingewiesen, daß in den Bundesratsverhandlungen von dem Vertreter eines Landes beantragt wurde, diesen Pluralismus noch zugunsten der Länder zu verstärken. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Daraus läßt sich der Schluß ziehen, daß es den Kritikern des Regierungsentwurfs in Wahrheit weniger auf den Pluralismus und die Unabhängigkeit der Notenbank als vielmehr auf die Erhaltung der Landeszentralbanken ankommt. Mit der Frage der Unabhängigkeit zwar nicht identisch, aber eng verknüpft ist die weitere Frage nach dem Verhältnis der Währungspolitik der Notenbank zur Wirtschaftspolitik der Bundesregierung. Daß die Notenbank verpflichtet sein soll, „die Wirtschaftspolitik der Regierung im Rahmen ihrer Aufgabe zu unterstützen", ist eine Formulierung, die bereits durch das sogenannte Übergangsgesetz vom August 1951 bei Abschaffung der Weisungsrechte der Alliierten Bankkommission gegenüber der Bank deutscher Länder vom Bundestag beschlossen wurde. Diese Formel ist in § 3 Abs. 2 des Entwurfs übernommen worden. Sie enthält die wichtigen Worte „im Rahmen ihrer Aufgabe", was klarstellt, daß die Notenbank verpflichtet ist, die Wirtschaftspolitik der Regierung zu unterstützen, soweit und solange dies ihre Aufgabe, nämlich die Sicherung der Währung, erlaubt. Andererseits ist zu bedenken, daß die Sicherheit der Währung nicht nur von der Währungspolitik der Notenbank, sondern ebenso von der Politik der Regierung und aller sonst verantwortlichen Instanzen insbesondere auf dem Gebiet der Lohn-, Preis-, Handels- und Sozialpolitik, der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie der Finanzpolitik abhängt. Um dies klarzustellen und der Notenbank nicht die alleinige Verantwortung aufzubürden, betont § 3 Abs. 2 erstmalig in einem Gesetz, daß die Verantwortung der Bundesregierung für die Sicherheit der Währung unberührt bleibt. Durch diese Klarstellung werden die Befugnisse der Notenbank, die in dem Gesetz deutlich umrissen sind, in keiner Weise eingeschränkt. Bei der Vielfalt der für die Sicherheit der Währung wichtigen Faktoren kommt einer guten Zusammenarbeit zwischen Regierung und Notenbank eine besonders große Bedeutung zu. Deshalb enthält der Entwurf mehrere hier nicht im einzelnen zu erläuternde Bestimmungen, die diese Zusammenarbeit fördern sollen. Das Verhältnis zwischen Regierung und Notenbank in paragraphenmäßigen Formeln darzustellen, ist in allen Notenbankgesetzen der Welt verschiedenartig in einer mehr oder weniger befriedigenden Weise versucht worden. Die Bundesregierung hält die von ihr vorgeschlagenen Formeln für befriedigend. Sie ist sich aber darüber im klaren, daß es weniger auf solche Formeln als vielmehr auf äußerlich und innerlich unabhängige und nur dem Wohle des Ganzen dienende Persönlichkeiten ankommt, die die Verantwortung tragen. Was nun die so sehr im Vordergrund stehende Frage der Organisation angeht, so wird schon seit Jahren über die sogenannte zentrale oder dezentrale Konstruktion der Notenbank gestritten. Dieser Streit findet im übrigen eine interessante Parallele in der Entstehungsgeschichte der Reichsbank. Nach der Reichsgründung von 1871 mußten auch erst vier Jahre des Streites über die Organisationsfrage vergehen, bis es 1875 zur Errichtung der Reichsbank kam. Damals sträubte sich der preußische Finanzminister hartnäckig gegen die Umwandlung seiner Landeszentralbank, d. h. der Preußischen Bank, zur Reichsbank, und zwar bemerkenswerterweise gegen die Meinung Bayerns, Badens, Württembergs und Hessens, die alle für die Errichtung einer zentralen Notenbank eintraten. Im damaligen Bundesrat setzte sich Preußens Finanzminister durch. Aber der Reichstag, unterstützt von der öffentlichen Meinung, ging über diese Widerstände hinweg und gründete die Reichsbank. Diese Entstehungsgeschichte zeigt, daß in dem damaligen Föderalstaat eine zentrale Notenbank nicht als eine Beeinträchtigung der Länderrechte empfunden wurde. Damals herrschte allgemein die Einsicht, daß eine einheitliche Reichswährung auch eine einheitliche Reichswährungsbank erfordert. Es sind auch in der 70jährigen Geschichte der Reichsbank niemals Anstände von seiten der Länder laut geworden. Die Reichsbank hat sich der Refinanzierung blühender Regionalbanken und einer ausgleichenden Geldversorgung der Wirtschaft aller Bundesländer befleißigt. Sie war schließlich, ähnlich wie die Reichsbahn und die Reichspost, überall in das Bewußtsein der Deutschen eingedrungen und zur Selbstverständlichkeit geworden. Auch die Vorschriften des Reichsbankgesetzes über die Organisation und das Instrumentarium der Reichsbank galten im In- und Ausland als gut. Das Gegenteil wird nicht bewiesen durch kritische Hinweise auf die Deflationspolitik der Reichsbank und der Reichsregierung gelegentlich der Weltwirtschaftskrise Anfang der dreißiger Jahre sowie auf die Inflationspolitik von 1938 bis 1945. Für jene Deflationspolitik war die damals noch unvollkommene Beherrschung des konjunkturpolitischen Instrumentariums und für die Inflation waren politische Umstände bestimmend wie die Kriegsfinanzierung, diktatorische Eingriffe usw., nicht aber die gesetzlichen Vorschriften über die Organisation und die Geld- und Kreditpolitik der Reichsbank. Nach dem Zusammenbruch des Reichs dezentralisierten die Besatzungsmächte die Reichsbank im Gebiet der Bundesrepublik in das Landeszentralbanksystem,bestehend aus den Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder. Das geschah bekanntlich in erster Linie aus politischen Gründen. Bei der Behandlung der Organisation der Bundesbank im vorliegenden Gesetzentwurf ließ sich die Bundesregierung von der Überzeugung leiten, daß eine Notenbank in einem einheitlichen Währungssystem überhaupt nur einstufig funktionieren kann. Das bisherige, von den Besatzungsmächten eingeführte zweistufige Landeszentralbanksystem hat nach Meinung der Bundesregierung nur deshalb funktioniert, weil es de facto wie ein einstufiges Filialsystem gehandhabt worden ist. Der Regierungsentwurf geht von dem Bestreben aus, die Organisation der Notenbank mit ihrer Funktionsweise in Einklang zu bringen. Über die Mängel des zweistufigen Landeszentralbanksystem sind in der Begründung des Regierungsentwurfs nähere Darlegungen enthalten. Allerdings hatte die Bundesregierung in der ersten Legislaturperiode einen Entwurf vorgelegt, der die Landeszentralbanken aufrechterhalten wollte. Dies war in dem Bestreben geschehen, den dringenden Wünschen der Länder entgegenzukommen, (Staatssekretär Dr. Westrick) unter Zugrundelegung einer damals vom Bundesrat formulierten verfassungsrechtlichen Auslegung und unter Zurückstellung auch schon damals vorhandener eigener schwerer Zweifel. Nach sorgfältiger Überprüfung ist die Bundesregierung aber zu der Überzeugung gelangt, daß neben den Erwägungen der Zweckmäßigkeit eine zwingende Verfassungsrechtslage zur Errichtung einer einstufigen Bundesbank führen muß. Wer aber die Ansicht der Bundesregierung über die Verfassungsrechtslage nicht teilt, wird doch zugeben müssen, daß die gegenteilige Meinung zumindest verfassungsrechtlich umstritten ist. Der Bundesregierung erscheint es aber aus staatspolitischen und ebenso aus währungspolitischen Gründen nicht verantwortbar zu sein, eine Notenbank auf verfassungsrechtlich umstrittener Grundlage zu errichten und damit die konkrete Gefahr für den rechtlichen Bestand eines solchen Instituts und seiner währungspolitischen Befugnisse in Kauf zu nehmen. Die Bundesregierung hat sich aus diesen Überlegungen nach sehr gewissenhafter Prüfung gezwungen gesehen, den ,anderen Weg zu gehen und eine einheitliche Bundesbank vorzuschlagen. Sie ist dabei aber in der inneren Organisation dieser Bank den Wünschen der Länder soweit wie möglich entgegengekommen. Die Bundesregierung glaubt, damit einen echten Kompromiß gefunden zu haben, der für alle Beteiligten tragbar sein müßte. Die Mehrheit des Bundesrats hat bisher diesem Kompromiß die Zustimmung nicht gegeben, sondern Abänderungsvorschläge gemacht, die im Ergebnis einen Gesetzentwurf unter Aufrechterhaltung der Landeszentralbanken darstellen. Außerdem ist kürzlich mit Drucksache 2832 von den Abgeordneten Höcherl und Genossen ein Gegenentwurf eingebracht worden, der in wesentlichen Punkten dem Vorschlag des Bundesrats etwa entspricht. Abgesehen von den schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Vorschläge hält die Bundesregierung auch die für die Beibehaltung der Landeszentralbanken vorgebrachten Zweckmäßigkeitsargumente nicht für überzeugend. Bundesminister Prof. Erhard hat bereits in seiner Ihnen vorliegenden Bundesratsrede die Hauptargumente, nämlich die „institutionelle Garantie der Unabhängigkeit", die „Wirtschaftsnähe und Elastizität der Landeszentralbanken" und die „Zweiteilung der Organe in Willensbildung und Willensausführung" gewürdigt. Dem sind zwei Bemerkungen hinzuzufügen. Erstens wird immer wieder gesagt, das Landeszentralbanksystem habe sich bewährt. Man identifiziert dabei kurzerhand die Politik des Zentralbanksystems mit seiner Organisation. Gewiß ist anzuerkennen, daß die Währungspolitik des Zentralbanksystems gut und erfolgreich war. Allerdings ist dabei gerechterweise zu bemerken, daß die übrigen Umstände, nämlich .die mit der Währungsreform dekretierte radikale Beschränkung der umlaufenden Geldmenge, die durch die Wirtschaftspolitik der Regierung, durch die ERP-Hilfe und die terms of trade geförderte ständige Aufwärtsentwicklung unserer Binnen- und Außenwirtschaft, sowie der durch ,die Finanzpolitik der Regierung gewährleistete andauernde Ausgleich des Etats wesentlich zur Stabilisierung der Währung beigetragen haben. Aus der Tatsache, daß die Währungspolitik gut und erfolgreich war, kann man aber doch nicht ohne weiteres die Behauptung oder gar den Beweis herleiten, daß die Konstruktion, d. h. die äußere und innere Organisation des Zentralbanksystems ein Optimum darstellte. Zweitens hört man manchmal die Behauptung, das Landeszentralbanksystem entspreche am besten der föderativen Struktur unseres Bundesstaates. Die förderative Struktur unseres Bundesstaates ist bekanntlich durch eine Verteilung der Verwaltungskompetenzen auf Bund und Länder gekennzeichnet. Nach Art. 83 unserer Verfassung gehören die Verwaltungskompetenzen grundsätzlich den Ländern und nur ausnahmsweise dem Bund. Zu diesen wenigen Ausnahmen gehört beispielsweise der Auswärtige Dienst, die Bahn, die Post und auch die Währungsbank. Für die Währungsbank ist das einleuchtend, weil die bundeseinheitliche Währung und die damit zusammenhängenden Probleme ihrer Natur nach über den Wirkungsbereich der Gliedstaaten hinausgehen. Deshalb ist die Organisation der Währungsbank in keinem einzigen föderativen Bundesstaat der Welt, z. B. auch nicht in der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Sache der Gliedstaaten, sondern überall Sache des Bundes. Ist es nicht wahrhaft föderalistisch, zu sagen: auch in der Bundesrepublik Deutschland muß man den Ländern geben, was ihnen gebührt, und dem Bunde, was des Bundes ist? Und sollten nicht gerade diejenigen, die mit besonderem und durchaus berechtigtem Eifer über die Kompetenzen der Länder wachen, es vermeiden, die verfassungsmäßigen Kompetenzen des Bundes zu bezweifeln? Natürlich schließt diese klare Anerkennung der Organisationskompetenz des Bundes für die Bundesbank nicht aus, demjenigen Bundesorgan eine weitgehende Mitwirkung einzuräumen, das dazu berufen ist, insbesondere die Interessen der Länder zu vertreten, nämlich den Bundesrat. Das aber gerade ist in dem Entwurf der Bundesregierung geschehen, und es ist deshalb ungerechtfertigt, zu behaupten, dieser Entwurf entspräche nicht der föderativen Struktur unseres Bundesstaates. Schließlich sei nur kurz bemerkt, daß die Bundesregierung sehr sorgfältig geprüft hat, ob ihr Entwurf der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Sie ist davon überzeugt, daß dies zu verneinen ist, und verweist dieserhalb auf die Entwurfsbegründung und die Replik. Die Bundesregierung glaubt aber, daß es zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung dieser Verfahrensfrage gar nicht kommen wird. Denn sie hofft nach wie vor, daß im Laufe der Parlamentsberatungen noch allseits erkannt und anerkannt werden wird, daß der vorgelegte Entwurf sowohl den staatspolitischen als auch den wirtschaftspolitischen Interessen aller Beteiligten in abgewogener Weise gerecht wird und daher Zustimmung verdient. Bonn, den 30. November 1956 Dr. Westrick Anlage 6 (Vgl. S. 9717 C) Begründung des Abgeordneten Höcherl (CDU/ CSU) zur ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Währungs- und Notenbank des Bundes und die Landeszentralbanken (Drucksache 2832). Die Bundesregierung hat bereits in der 1. Wahlperiode mit Drucksache Nr. 4020 den Entwurf eines Gesetzes über die Währungs- und Notenbank des Bundes vorgelegt, der nicht mehr zu Ende beraten (Höcherl) werden konnte. Interessant ist die Begründung zu diesem Entwurf, in der es u. a. heißt: Für die Errichtung der Bundesbank boten sich zwei Möglichkeiten. Die eine bestand in der Beibehaltung des nach 1945 auf Länderebene entstandenen Zentralbanksystems mit rechtlich und organisatorisch selbständigen Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder als Spitzeninstitut. Die andere Möglichkeit bestand darin, ein Zentralnotenbankinstitut mit eigenen Niederlassungen nach dem Vorbild der ehemaligen Reichsbank zu errichten. Der Entwurf hat sich im Grundsatz für die Beibehaltung der Bank deutscher Länder und Landeszentralbanken entschieden, weil sich dieses System seit der Währungsreform bewährt hat. Das ist genau die Auffassung, die die Antragsteller der Drucksache 2832 heute noch vertreten. Pikanterweise findet sich in dem neuen Regierungsentwurf eine vollständig entgegengesetzte Begründung. In langen und sehr eingehenden Darlegungen wird der Nachweis versucht, daß nur ein zentrales Notenbankinstitut nach dem Vorbild der früheren Reichsbank der Währungspolitik gerecht würde. Man kann sich nicht vorstellen, daß in den drei Jahren, die zwischen den beiden Entwürfen liegen, die Verhältnisse sich so gründlich gewandelt hätten, daß der Kurs um 180° gedreht wird. Soviel zahlreichen Unterhaltungen mit maßgebenden Leuten der Landeszentralbanken zu entnehmen war, ist die Situation so, daß eingefleischte Anhänger des „Reichsbanksystems" durch die ausgezeichneten Erfahrungen über die glückliche Zusammenarbeit im Zentralbankrat zu Anhängern des zweistufigen Systems bekehrt wurden. Das zweistufige System hat 1950 eine ernste Bewährungsprobe in der Korea-Krise glücklich bestanden, so daß die Feststellungen in der Begründung zum Regierungsentwurf der 1. Wahlperiode zusätzlichen Beweiswert bekommen. Die Widersprüche aus der Beurteilung über die Erprobung des bisherigen Systems wiederholen sich bei den Schlußfolgerungen zu Art. 88 GG. Der Regierungsentwurf der 1. Legislaturperiode enthält folgende Erläuterung: Aus der Fassung des Art. 88 GG, insbesondere den Worten „als Bundesbank", und aus der Stellung dieser Verfassungsvorschrift zu den Art. 87 bis 89 lassen sich keine entscheidenden Argumente dafür gewinnen, daß die Bundesbank nach dem Vorbild der früheren Reichsbank zu gestalten sei. Die Entstehungsgeschichte dieses Artikels läßt ebenfalls keine zwingenden Schlüsse auf die Organisation der Bundesbank zu. Aus dem Art. 88 ist lediglich zu entnehmen, daß die Währungs- und Notenbank als Einrichtung des Bundes zu organisieren ist. Es bleibt dem Bundesgesetzgeber überlassen, den Aufbau der Bundesbank als einer Bundeseinrichtung nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Der Vorschrift des Art. 88 widerspricht es daher nicht, wenn die Landeszentralbanken in das Bundesbanksystem eingegliedert werden, soweit die Einheitlichkeit des Systems dadurch nicht gefährdet wird. Dieser Voraussetzung hat der Entwurf durch die Bestimmung Rechnung getragen, daß die Bundesbank sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben der Landeszentralbanken bedient. Bei allem Verständnis für Fortschritte in der Rechtsauslegung sind doch einige Zweifel am Platze, wenn sich aber innerhalb so kurzer Zeit die tatsächliche und die rechtliche Würdigung so auffallend widersprechen. Es ist auch nicht so, daß mit dem Entwurf Drucksache Nr. 2832 allein die weißblaue Fahne hochgehalten werden soll. Ein kurzer Blick in das Rubrum und in das Verzeichnis der Antragsteller hätte die voreiligen Kritiker sehr rasch davon überzeugen können, daß es sich nicht um eine bayerische Extratour handelt. Schließlich sind Namen wie der meines verehrten Freundes Krammig nicht gerade dafür bekannt, daß sie zur föderalistischen Vorhut zählen, im Gegenteil, ich möchte sie mehr in die föderalistische Nachhut einreihen. Andere Wirtschaftsliteraten haben beanstandet, daß der Entwurf im Organisatorischen haften bleibe. Ein genaues Studium hätte die eifrigen Rezensenten davon überzeugen können, daß auch in der Abgrenzung des Geschäftsbereichs wesentliche materielle Neuerungen vorgesehen sind. So war es uns ein wichtiges Anliegen, die Einlage der Kassenmittel der Länder in das Zentralbanksystem nur dann vorzuschreiben, wenn der Zentralbankrat aus dringenden währungspolitischen Gründen eine solche Anordnung trifft. Die Verwaltung der Kassenmittel ist Ausfluß der Haushaltssouveränität der Länder, in die nicht ohne dringenden Anlaß eingegriffen werden soll. Mit den Kassenmitteln, die z. B. in Bayern bei der Staatsbank deponiert wurden, ist gerade in den schwierigsten Jahren der Aufbauzeit eine große kreditpolitische Befruchtung vor allem revierferner Gebiete erreicht und der Wiederaufbau und der Aufbau der heimatvertriebenen Industrie finanziert worden. Die Länder, vor allem Bayern, können auch in der Zukunft auf diese Quelle nicht verzichten. In § 30 des Entwurfs ist die Mobilisierung der Ausgleichsförderung für Geschäfte am offenen Markt behandelt, die nach dem Regierungsentwurf das quotenmäßige Eintrittsrecht des Bundesfinanzministers ohne Zustimmung des Zentralbankrats vorsieht. Wir sind der Meinung, daß im Interesse einer einheitlichen Währungspolitik dieser Selbsteintritt an das Einvernehmen mit dem Zentralbankrat gebunden werden muß. Das sind nur zwei Beispiele zum materiellen Teil. Den Antragstellern lag besonders am Herzen, die auch im Regierungsentwurf eindeutig formulierte Unabhängigkeit der Bundesnotenbank ganz besonders deutlich zu machen, was in § 3 Abs. 1 in der prägnanten Form geschieht „daß die deutsche Bundesbank bei Durchführung ihrer Aufgaben von der Bundesregierung unabhängig ist". Dieses Prinzip ist der Kern jeder gesunden Währungspolitik. Die Notenbank wird dadurch gewissermaßen zur unabhängigen 3. Gewalt in der Wirtschafts- und Währungspolitik erhoben. Der Entwurf der CSU will auch die leidige Frage des Sitzes der Bundesnotenbank, die eine vorzeitige und unangebrachte Debatte ausgelöst hat, eindeutig dadurch klären, daß Frankfurt zum vorläufigen und Berlin zum endgültigen Sitz ausdrücklich erklärt wird. Der Bundesrat hat gegen den Regierungsentwurf sehr umfangreiche und starke Bedenken erhoben, die soweit gehen, daß die Einwendungen fast den Charakter eines selbständigen Entwurfes annehmen. In diesem Zusammenhang wurden auch unangenehme Zuständigkeitsfragen erörtert, die unter Umständen befürchten lassen, daß es darüber zu einem Verfassungsstreit kommt. Jeder andere Gegenstand erscheint eher geeignet für eine verfas- (Höfler) sungsrechtliche Entscheidung als gerade die Gesetzgebung über die Notenbank, bei der Vertrauen und Beständigkeit die wesentlichsten Lebenselemente darstellen. Ich will mich auf diese kurzen Bemerkungen beschränken und beantrage die Überweisung des Entwurfes an den Ausschuß für Geld und Kredit federführend und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik mitberatend. An und für sich hätte ich es lieber gesehen, daß zur Beschleunigung der Beratung dieses Grundgesetz für die Währungspolitik nur an den Ausschuß für Geld und Kredit verwiesen wird. Man hat in diesem Zusammenhang Gerüchte über personalpolitische Absichten gehört. Immerhin verlangt der Gegenstand der Beratung äußerste Behutsamkeit und die Vermeidung auch des geringsten Anscheins irgendwelcher Nebenabsichten. Nachdem jedoch im Ältestenrat eine Einigung über die Verweisung an die beiden Ausschüsse zustande gekommen ist, schließe ich mich dieser Vereinbarung an in der Hoffnung, daß die Beratungen so zügig vorangetrieben werden, daß das Gesetz noch rechtzeitig in dieser Wahlperiode verabschiedet wird. Bonn, den 30. November Höcherl Namentliche Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 2891) (Vgl. S. 9714 D) Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . beurlaubt Dr. Adenauer. . . - Albers . . Ja Albrecht (Hamburg). Ja Arndgen Ja Baier (Buchen) Nein Barlage Ja Dr. Bartram beurlaubt Bauer (Wasserburg) Ja Bauereisen Bauknecht enthalten Bausch Ja Becker (Pirmasens). Ja Bender beurlaubt Berendsen Ja Dr. Bergmeyer Ja Fürst von Bismarck . . beurlaubt Blank (Dortmund) . . . Ja Frau Dr. Bleyler (Freiburg) beurlaubt Blöcker — Bock Ja von Bodelschwingh . . Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Brand (Remscheid) . .. Ja Frau Brauksiepe . . . Ja Dr. von Brentano . . . - Brese — Frau Dr. Brökelschen . . — Dr. Brönner Ja Brookmann (Kiel). -- Brück Ja Dr. Bucerius Ja Dr. von Buchka . . Ja Dr. Bürkel Ja _ Burgemeister Ja Caspers * Cillien beurlaubt Dr. Conring Ja Dr. Czaja Ja Demmelmeier — Diedrichsen . Ja Frau Dietz beurlaubt Dr. Dittrich beurlaubt Dr. Dollinger beurlaubt Donhauser Ja Dr. Dresbach Ja Dr. Eckhardt — Eckstein — Ehren * Engelbrecht-Greve ... beurlaubt Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Etzenbach . Ja Even -- Name Abstimmung Feldmann . Ja Gräfin Finckenstein Ja Finckh — Dr. Franz beurlaubt Franzen beurlaubt Priese Ja Fuchs beurlaubt Funk Ja Dr. Furler beurlaubt Frau Ganswindt . . . Ja Frau Dr. Gantenberg . Ja Gedat Ja Geiger (München). . Ja Frau Geisendörfer . . . Gengler Ja Gerns. .. D. Dr. Gerstenmaier . beurlaubt Gibbert • Giencke . Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Gleissner (München) beurlaubt Glüsing Ja Gockeln . — Dr. Götz J a Goldhagen Ja Gontrum -- Günther beurlaubt Haasler - enthalten Häussler Hahn Ja Harnischfeger Ja Heix Ja Dr. Hellwig Ja Dr. Graf Henckel . . . beurlaubt Dr. Hesberg Ja Heye * Hilbert beurlaubt Höcherl Ja Dr. Höck Ja Höfler beurlaubt Holla Ja Hoogen Ja Dr. Horlacher beurlaubt Horn Ja Huth beurlaubt Illerhaus Ja Dr. Jaeger beurlaubt Jahn (Stuttgart) . . . * Frau Dr. Jochmus . . Ja Josten Ja Kahn Ja Kaiser (Bonn) — Frau kaiser (Schwäbisch -Gmünd) . Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. 2. Deutscher Bundestag — 173. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. November 1956 9725 Name Abstimmung Karpf beurlaubt Kemmer (Bamberg) . . Ja Kemper (Trier) . . . * Kiesinger beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Kirchhoff Ja Klausner J a Dr. Kleindinst Ja Dr. Kliesing Ja Knapp — Knobloch — Dr. Köhler beurlaubt Koops — Dr. Kopf beurlaubt Kortmann Ja Kraft Ja Kramel Ja Krammig Ja Kroll Ja Frau Dr. Kuchtner . . beurlaubt Kühlthau Ja Kuntscher Ja Kunze (Bethel) Ja Lang (München) . . . Ja Leibing Ja Dr. Leiske * Lenz (Brühl) beurlaubt Dr. Lenz (Godesberg) . . Ja Lenze (Attendorn) . . Ja Leonhard Ja Lermer Ja Leukert Ja Dr. Leverkuehn. . Ja Dr. Lindenberg. . Ja Dr. Lindrath Ja Dr. Löhr Ja Lotze enthalten Dr. h. c. Lübke . . . . — Lücke — Lücker (München) Ja Lulay * Maier (Mannheim) . . enthalten Majonica beurlaubt Dr. Baron Manteuf fel Szoege Ja Massoth beurlaubt Mayer (Birkenfeld) beurlaubt Menke enthalten Mensing Meyer (Oppertshofen) Meyer-Ronnenberg . . Ja Miller Dr. Moerchel Ja Morgenthaler beurlaubt Muckermann Ja Mühlenberg — Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Ja Müller-Hermann . . . beurlaubt Müser Ja Nellen Ja Neuburger Ja Niederalt Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Dr. Dr. Oberländer. . — Dr. Oesterle beurlaubt Oetzel Ja Pelster beurlaubt Name Abstimmung Dr. Pferdmenges . . Ja Frau Pitz Ja Platner .. enthalten Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt Frau Praetorius . .. Ja Frau Dr. Probst . .. * Dr. Dr. h. c. Pünder Ja Raestrup beurlaubt Rasner Ja Frau Dr. Rehling . . . beurlaubt Richarts Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Dr. Rinke Ja Frau Rösch Ja Rösing Ja Rümmele — Ruf Ja Sabaß beurlaubt Sabel Ja Samwer Ja Schäffer — Scharnberg Ja Scheppmann beurlaubt Schill (Freiburg) . * Schlick Ja Schmücker beurlaubt Schneider (Hamburg) . * Schrader — Dr. Schröder (Düsseldorf) — Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Schüttler Ja Schütz Ja Schulze-Pellengahr .. Ja Schwarz Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Seffrin Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. Serres Ja Siebel Ja Dr. Siemer Ja Solke Ja Spies (Brücken) .. Nein Spies (Emmenhausen) . Ja Spörl * Stauch — Frau Dr. Steinbiß .. Ja Stiller Ja Storch — Dr. Storm Ja Strauß — Struve Ja Stücklen Ja Teriete Ja Thies Ja Unertl Ja Varelmann Ja Frau Vietje Ja Dr. Vogel Ja Voß Ja Wacher (Hof) Ja Wacker (Buchen) . . . . * Dr. Wahl Ja Walz Ja Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Ja Dr. Weber (Koblenz) . Ja Wehking Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Dr. Wellhausen . Ja Dr. Welskop Frau Welter (Aachen) Ja Dr. Werber * Wiedeck Ja Wieninger Ja Dr. Willeke Ja Winkelheide * Dr. Winter Ja Wittmann Nein Wolf (Stuttgart) . . Nein Dr. Wuermeling .. — Wullenhaupt Ja SPD Frau Albertz Nein Frau Albrecht (Mittenw.) Nein Altmaier Nein Dr. Arndt Nein Arnholz Nein Dr. Baade — Dr. Bärsch Nein Bals Nein Banse Nein Bauer (Würzburg). . . Nein Baur (Augsburg) . . . Nein Bazille Nein Behrisch beurlaubt Frau Bennemann . . . Nein Bergmann Nein Berlin Nein Bettgenhäuser . Nein Frau Beyer (Frankfurt) beurlaubt Birkelbach beurlaubt Blachstein Nein Dr. Bleiß — Böhm (Düsseldorf) . . Nein Bruse Nein Corterier Nein Dannebom beurlaubt Daum Nein Dr. Deist Nein Dewald — Diekmann Nein Diel Nein Frau Döhring Nein Dnnatka Nein Erler beurlaubt Eschmann beurlaubt Faller Nein Franke — Frehsee — Freidhof — Frenzel * Gefeller beurlaubt Geiger (Aalen) beurlaubt Geritzmann Nein Gleisner (Unna) .. — Dr. Greve Nein Dr. Gülich Nein Hansen (Köln) beurlaubt Hansing (Bremen) Nein Hauffe Nein Heide Nein Heiland Nein Heinrich Nein Hellenbrock — Name Abstimmung Frau Herklotz Nein Hermsdorf Nein Herold beurlaubt Höcker beurlaubt Höhne Nein Hörauf beurlaubt Frau Dr. Hubert . . . Nein Hufnagel Nein Jacobi — Jacobs Nein Jahn (Frankfurt) . .. — Jaksch Nein Kahn-Ackermann . . . — Kalbitzer Nein Frau Keilhack Nein Frau Kettig Nein Keuning Nein Kinat Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Könen (Düsseldorf). . Nein Koenen (Lippstadt). . Nein Frau Korspeter .. Nein Dr. Kreyssig beurlaubt Kriedemann Nein Kühn (Köln) Nein Kurlbaum Nein Ladebeck beurlaubt Lange (Essen) Nein Leitow — Frau Lockmann . . . Nein Ludwig Nein Maier (Freiburg) .. Nein Marx * Matzner Nein Meitmann Nein Mellies Nein Dr. Menzel Nein Merten Nein Metzger — Frau Meyer (Dortmund) — Meyer (Wanne-Eickel). Nein Frau Meyer-Laule . . Nein MiBmahl Nein Moll Nein Dr. Mommer beurlaubt Müller (Erbendorf) . . . Nein Müller (Worms) . . . Nein Frau Nadig Nein Odenthal beurlaubt Ohlig * 011enhauer beurlaubt Op den Orth — Paul — Peters Nein Pöhler beurlaubt Pohle (Eckernförde). . Nein Dr. Preller Nein Prennel Nein Priebe Nein Pusch Nein Putzig Nein Rasch Nein Dr. Ratzel Nein Regling beurlaubt Rehs * Reitz Nein Reitzner Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Frau Renger Nein Richter beurlaubt Ritzel Nein Frau Rudoll Nein Ruhnke — Runge Nein Frau Schanzenbach . Nein Scheuren Nein Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Dr. Schöne beurlaubt Schoettle Nein Seidel (Fürth) Nein Seither — Seuffert Nein Stierle — Sträter Nein Frau Strobel Nein Stümer Nein Thieme Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt Wehner beurlaubt Wehr * Welke Nein Weltner (Rinteln) . . Nein Dr. Dr. Wenzel Nein Wienand * Wittrock Nein 11 Zühlke Nein FDP Dr. Atzenroth beurlaubt Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Dr. Bucher Nein Dr. Czermak Nein Dr. Dehler Nein Dr.-Ing. Drechsel . Nein Eberhard beurlaubt Frau Friese-Korn Nein Frühwald Nein Gaul Nein Dr. von Golitscheck Nein Graaff (Elze) Nein Dr. Hammer Nein Held * Dr. Hoffmann * Frau Hütter . — Frau Dr. Ilk * Dr. Jentzsch — Kühn (Bonn) Nein Lenz (Trossingen) .. . Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö wenstein Nein Margulies — Mauk Nein Dr. Mende Nein Dr. Miessner Nein Onnen beurlaubt Rademacher Nein Scheel beurlaubt Schloß * Schwann Nein Stahl * Name Abstimmung Dr. Stammberger . Nein Dr. Starke beurlaubt Weber (Untersontheim) Nein GB/BHE Elsner * Engell Nein Feller enthalten Frau Finselberger . enthalten Gemein ... enthalten Dr. Gille beurlaubt Dr. Kather Nein Dr. Keller enthalten Dr. Klötzer enthalten Kunz (Schwalbach) . enthalten Kutschera .. enthalten Dr. Mocker * Petersen enthalten Dr. Reichstein beurlaubt Seiboth beurlaubt Dr. Sornik enthalten Srock beurlaubt Dr. Strosche beurlaubt DP Becker (Hamburg). . . Nein Dr. Brühler Nein Eickhoff Nein Dr. Elbrächter Nein Fassbender — Frau Kalinke Ja Matthes Nein Dr. von Merkatz . Ja Müller (Wehdel) ... Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . beurlaubt Schneider (Bremerhaven) Nein Dr. Schranz Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — Walter Ja Wittenburg Nein Dr. Zimmermann . . . beurlaubt FVP Dr. Berg . Nein Dr. Blank (Oberhausen) beurlaubt Dr. h. c. Blücher. . — Euler Nein Dr. Graf (München) Nein Gumrum Ja Hepp Nein Körner Ja Lahr Nein von Manteuffel (Neuß) Nein Neumayer Ja Dr. Preiß Nein Dr. Preusker — Dr. Schäfer Nein Dr. Schneider (Lollar) . Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) enthalten Stegner Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 317 Davon: Ja 152 Nein 149 Stimmenthaltung. 16 Zusammen wie oben 317 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg . beurlaubt Grantze beurlaubt Dr. Krone * Lemmer — Frau Dr. Maxsein . * Stingl * SPD Brandt (Berlin). . beurlaubt Frau Heise Nein Klingelhöfer Nein Dr. Königswarter. . Nein Name Abstimmung Mattick . beurlaubt Neubauer beurlaubt Neumann Nein Dr. Schellenberg . Nein Frau Schroeder (Berlin) . Nein Schröter (Wilmersdorf) . Nein Frau Wolff (Berlin) . . Nein FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Dr. Reif Nein Dr. Will Nein FVP Dr. Henn — Hübner Nein Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 12 Davon: Ja — Nein 12 Stimmenthaltung. — Zusammen wie oben 12 1 Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Fritz Hellwig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Lenz ist infolge seiner Anwesenheit beim Montanparlament nicht in der Lage, diesen mündlichen Bericht vorzutragen. Daher darf ich an seiner Stelle den Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vorbringen.
    Der Beratung im Ausschuß für Wirtschaftspolitik lagen in dieser Angelegenheit der Antrag der SPD-Fraktion betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes als Vorlage der Bundesregierung zugrunde. Beide Vorlagen wurden zur Mitberatung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
    Die Vorlage der Bundesregierung wurde von dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik in seiner Mehrheit mit einigen Änderungen angenommen. Sie gliedert sich in vier Artikel.
    Art. 1 bringt eine Strafvorschrift gegen Preisüberhöhung als § 2 a in das Wirtschaftsstrafgesetz von 1954.
    Art. 2 enthält die redaktionelle Anpassung von Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes, deren Notwendigkeit sich aus der Einfügung des § 2 a


    (Dr. Hellwig)

    sowie daraus ergab, daß das im § 1 Nr. 7 des Wirtschaftsstrafgesetzes genannte Gesetz inzwischen außer Kraft getreten ist und das dort unter Nr. 4 genannte Gesetz inzwischen verlängert wurde. Ferner enthält Art. 2 die Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes, das andernfalls am 31. Dezember 1956 auslaufen würde, bis zum 31. Dezember 1958.
    Art. 3 ist die bekannte Berlin-Klausel.
    Art. 4 enthält die Vorschrift über das Inkrafttreten.
    Gegen die Artikel 2, 3 und 4 sind weder vom Bundesrat noch von den mitberatenden Ausschüssen des Bundestages Bedenken erhoben worden. Auf Vorschlag der Bundesregierung ist lediglich bei Art. 2 vom Ausschuß für Wirtschaftspolitik eine redaktionelle Änderung vorgenommen worden, weil nach der Vorlage des Entwurfs der Bundesregierung auch das in § 1 Nr. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes genannte Gesetz außer Kraft getreten ist.
    Der von der SPD-Fraktion vorgelegte Gesetzentwurf beschränkt sich darauf, die von der Regierung in Art. 1 vorgeschlagene Preisüberhöhungsvorschrift neu einzufügen. Die Vorlage der SPD-Fraktion unterschied sich von der Regierungsvorlage im wesentlichen im folgenden. Die Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens soll lediglich das Fehlen eines wirksamen freien Wettbewerbs sein, während die Regierung außerdem die Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage als weitere Voraussetzung für ein Eingreifen vorsah. Die Vorlage der SPD-Fraktion brachte ferner in einem besonderen Absatz eine Definition des Begriffs „Entgelt". Nach der SPD-Vorlage soll es sich weiterhin nur um eine Ordnungswidrigkeit, nicht aber um eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes handeln. Im übrigen sollen nur Geldstrafen verhängt werden, während nach der Regierungsvorlage Vergehen auch als Straftaten geahndet werden können.
    Nach der Vorlage der SPD-Fraktion soll sodann das Verfahren, das nach ihrer Vorstellung von jedermann eingeleitet werden kann, eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist. Ob eine Verletzung des öffentlichen Interesses vorliegt, wird von den Gerichten entschieden. Die Regierungsvorlage dagegen möchte, um Bagatellfälle auszuschließen, nur der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde ein Antragsrecht zur Einleitung eines Verfahrens geben und darüber hinaus der Bundesregierung die Möglichkeit geben, durch eine Einzelweisung an die oberste Landesbehörde die Stellung oder die Zurücknahme von Anträgen oder die Einleitung von Verfahren zu veranlassen, um auf diese Weise eine einheitliche Preispolitik zu wahren.
    Die Beratung der Gesetzentwürfe hat sich in den Ausschüssen des Bundestages im wesentlichen auf Art. 1 beschränkt. Zu § 2 a Abs. 1, der auf der Grundlage der Regierungsvorlage beraten wurde, ist vom federführenden Ausschuß für Wirtschaftspolitik eingehend geprüft worden, ob der dort formulierte Preisüberhöhungstatbestand wirtschaftspolitisch und rechtspolitisch brauchbar ist. So wurde vor allem die Frage erörtert, ob auch Entgelte erfaßt werden sollen, die infolge der Ausnutzung einer Mangellage unangemessen hoch sind. Es wurde die Meinung vertreten, daß Preise, die infolge einer Mangellage gestiegen seien, sich doch nach den Gesetzen des Wettbewerbs, also im Verhältnis von Angebot und Nachfrage marktgerecht gebildet hätten. Preisentwicklungen dieser Art könnte dann aber nur mit besonderen gesetzlichen Maßnahmen, z. B. durch die gesetzliche Einführung von Höchstpreisen, entgegengetreten werden. Die Mehrheit des Ausschusses schloß sich jedoch der Überlegung an, daß Vorschriften über Höchstpreise beim Auftreten von Mangellagen für die Bekämpfung von Preisüberhöhungstendenzen oft zu spät kommen könnten.
    Im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht wie auch im Ausschuß für Wirtschaftspolitik wurde das Bedenken, das schon 1954 zur Streichung der Preisüberhöhungsvorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz durch den Bundestag geführt hatte, wieder laut, bei den unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Begriffen des Abs. 1 seien die Verwaltungsbehörden und Strafgerichte überfordert. Es setzte sich jedoch die Auffassung durch, daß gewisse rechtspolitische Bedenken, die gegen die Vorschrift sprechen mögen, gegenüber der wirtschaftspolitischen Notwendigkeit, ungerechtfertigte Preisssteigerungen gegebenenfalls auch mit den Mitteln des Strafrechts bekämpfen zu können, zurücktreten müssen. Auch sei die vorbeugende Wirkung einer solchen Vorschrift nicht gering zu achten. Nach eingehender Erörterung aller mit den Tatbestandsmerkmalen des genannten § 2 a Abs. 1 zusammenhängenden Probleme ergab sich in den Ausschüssen eine Mehrheit für die Auffassung, daß die Vorschrift im ganzen genommen denjenigen Sachverhalt richtig wiedergibt, der als ungerechtfertigte Preisüberhöhung mit den Mitteln des Strafrechts bekämpft werden sollte. Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat die Vorschrift im Grundsatz ebenfalls gebilligt.
    Abs. 2 des § 2 a ist vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht abgelehnt worden; folgerichtig ist auch Abs. 3 des § 2 a von ihm gestrichen worden. Maßgebend hierfür waren rechtspolitische Gesichtspunkte, und zwar die Überlegung, daß es ungewöhnlich und wohl auch unerwünscht sei, den Verfolgungszwang, d. h. das Legalitätsprinzip, in der Weise einzuschränken, daß den Verwaltungsbehörden ein Antragsrecht und damit die Entscheidung darüber zugestanden werde, ob eine Verfolgung stattfinden soll oder nicht. Auch wäre bei einem Antragsrecht der Behörde die Gefahr einer ungleichen Behandlung der Zuwiderhandlungen in den einzelnen Bundesländern geschaffen.
    Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat statt dessen dem Abs. 2 die Fassung gegeben, die der Abs. 3 des § 2 a nach dem Antrag der SPD-Fraktion — Drucksache 1674 — erhalten sollte. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hingegen hat sich für das Antragserfordernis des Abs. 2 ausgesprochen und geglaubt, die rechtspolitischen Bedenken des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zurückstellen zu können, weil nicht jede geringfügige und wirtschaftspolitisch unerhebliche Preisüberhöhung verfolgt werden sollte. Er hat infolgedessen den Abs. 2 in der Fassung der Regierungsvorlage mit der Maßgabe beschlossen, daß die Worte „oder der von ihr bestimmten höheren Verwaltungsbehörde" gestrichen werden. Hier handelte es sich darum, daß die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden ihrerseits eine weitere Verwaltungsbehörde be-


    (Dr. Hellwig)

    stimmen konnten, die für die Verfolgung zuständig werden konnte.
    Im Gegensatz zu dem Regierungsentwurf und zu der Auffassung des Bundesrates, der die Zuständigkeitsregelung im Falle einer Delegation überhaupt den Ländern überlassen möchte, hat sich also der Ausschuß für Wirtschaftspolitik dafür ausgesprochen, daß das Antragsrecht auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden beschränkt bleiben müsse, damit Preisüberhöhungen in den wirtschaftspolitisch notwendigen und wichtigen Fällen und nicht nach dem Ermessen unterer Behörden strafrechtlich verfolgt werden. Mit dem Antragserfordernis soll zugleich erreicht werden, daß die zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Stellung des Antrags oder, falls sie bei Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung zuständig ist, über die Einleitung des Verfahrens gemäß § 61 des Wirtschaftsstrafgesetzes binnen einer Frist von drei Monaten treffen muß.
    Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat § 2 a Abs. 3 in der Fassung der Vorlage der Bundesregierung — wie schon vor ihm der Bundesrat -- für verfassungswidrig erachtet. Die Mehrheit des Ausschusses hat die Auffassung vertreten, die Handhabung des Antragrechts bei Straftaten könne nicht als in Art. 84 Abs. 5 des Grundgesetzes bezeichneter besonderer Fall angesehen werden. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei dieser Vorschrift Fälle anderer Art vorgestellt.
    Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat diesem Bedenken Rechnung getragen und hat infolgedessen Abs. 3 der Regierungsvorlage abgelehnt. Der Ausschuß hat jedoch in seiner Mehrheit bedauert, daß dieser Absatz gestrichen werden mußte, da er Wert auf eine Einschaltung der Bundesregierung zur Wahrung einer einheitlichen Preispolitik und einer einheitlichen Durchführung dieses Gesetzes legte. Er hat deshalb die Frage geprüft, ob hierzu im Gesetz ein Anhörungsrecht der Bundesregierung verankert werden könne. Es ergab sich jedoch, daß ein solches Verfahren ungewöhnlich ist. Aus diesem Grunde hat der Ausschuß davon abgesehen, die Anhörung der Bundesregierung im Wege der Einzelweisung gesetzlich zu verankern. Er geht aber davon aus, daß die Anhörung im Verwaltungswege gewährt werden kann.
    An Stelle des § 2 a Abs. 3 der Regierungsvorlage wurde nach all diesen Erwägungen der Abs. 3 des SPD-Antrags Drucksache 1674 übernommen. Hiernach soll von der Einleitung eines Verfahrens abgesehen und ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist. Die Entscheidung darüber, ob kein öffentliches Interesse verletzt ist, liegt bei den ordentlichen Gerichten.
    Zum Schluß darf noch darauf hingewiesen werden, daß die Verabschiedung des Gesetzentwurfs so rasch wie möglich erfolgen muß. Zumindest muß das Gesetz so rechtzeitig verkündet werden, daß ein Außerkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 am 31. Dezember 1956 vermieden wird.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir treten in die Einzelberatung der zweiten Lesung ein. Ich rufe -auf Art. 1 des Gesetzes und dazu den Antrag der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei auf Umdruck 847*). Wer begründet ihn? — Bitte, Herr Abgeordneter Lange!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Erwin Lange


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf in diesem Zusammenhang der Genugtuung meiner politischen Freunde darüber Ausdruck geben, daß der Grundsatz der Ahndungswürdigkeit des Tatbestandes „Preisüberhöhung" in diesem Hause jetzt uneingeschränkt anerkannt ist. Wir haben aber trotz allem hinsichtlich der jetzigen Ausschußvorlage Bedenken, und zwar dergestalt, ob diese Formulierungen für die Ahndung der Preisüberhöhung wirksam genug sind und ob die damit befaßten Stellen nicht überfordert werden. Mit dem anerkanten Grundsatz der Ahndungswürdigkeit des Tatbestandes „Preisüberhöhung" ist auch, glaube ich, eindeutig zugegeben, daß es nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch politisch allgemein wünschenswert ist, den Preisauftriebstendenzen entgegenzuwirken. Preisauftriebstendenzen mit unterschiedlichen Ursachen sind denkbar. Eine davon ist der Tatbestand der Preisüberhöhung. Ich darf daran erinnern, daß schon zur konjunkturpolitischen Debatte des vergangenen Jahres der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion auf Ergänzung des Wirtschaftsstrafgesetzes vorgelegen hat. Unser Antrag ist vom 16. September 1955 datiert. Zu dem gleichen Zeitpunkt, als die konjunkturpolitische Debatte in Berlin abrollte, ist seitens der Bundesregierung und wohl auch seitens des Bundeswirtschaftsministers anerkannt worden — die nachherige Vorlage des entsprechenden Gesetzentwurfs vom 28. Februar 1956 ist der Beweis dafür —, daß gegen Preisüberhöhungen eine Handhabe bestehen muß. Ich darf in diesem Zusammenhang an die Auseinandersetzungen von 1954/55 über die Frage der Preisüberhöhung erinnern. Schon damals hatte die Bundesregierung — sowohl das Wirtschaftsministerium wie das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Bundesregierung insgesamt --- die Auffassung vertreten; das, was im früheren § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes enthalten war, brauchen wir in modifizierter Form, auf die dann vorhandenen Bedürfnisse abgestellt, erneut, um ein Mitel in der Hand zu haben, gegen mögliche Wünsche ungerechtfertigter Preiserhöhungen vorgehen zu können. Nach den damaligen Darstellungen des Ernährungsministers, die auch vom Wirtschaftsminister im wesentlichen bestätigt worden sind, hat die Existenz dieses Paragraphen allein genügt, in Unterhaltungen mit verantwortlichen Leuten aus den verschiedenen Verbänden und Organisationen ungerechtfertigte Preisüberhöhungen, d. h. Preiserhöhungen in den Fällen, in denen sich die Kostenfaktoren nicht geändert haben, zurückzudrängen. Einen solchen Dolch im Gewande, wie der Paragraph seitens der Regierung immer wieder bezeichnet worden ist, wünschten auch wir damals bei der von der Regierung ursprünglich eingebrachten Novelle zum Wirtschaftsstrafgesetz, dem damaligen § 3.

    (Abg. Illerhaus: Es braucht aber kein Atomdolch zu sein!)

    — Ist ja auch kein Atomdolch, Herr Illerhaus! Wenn Sie sich solche Wirkungen vorstellen, sind Sie völlig im Irrtum. Das sagt Ihnen erstens einmal der Wortlaut unseres Antrages, und das sagen Ihnen zweitens alle Äußerungen, die wir damals in der Debatte in diesem Hause auch in den Ausschüssen dazu gemacht haben.
    *) Siehe Anlage 4.


    (Lange [Essen])

    Da sich die Preisentwicklung in der Zwischenzeit nicht beruhigt hat — es kommen von außen wirkende Faktoren hinzu — —

    (Abg. Dr. Hellwig: Aber verzeihen Sie, wollen Sie diese mit Ihrem Paragraphen treffen?)

    — Entschuldigen Sie; lassen Sie mich doch aussprechen, ich habe den Satz doch noch gar nicht zu Ende gesprochen, Herr Hellwig! — Da sich die Preisentwicklung noch nicht beruhigt hat, bleibt also auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Notwendigkeit eines solchen Instruments ohne weiteres bestehen. Wir dürfen vielleicht noch darauf hinweisen, daß im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Preisentwicklung auf dem Gebiet der Grundnahrungsmittel in diesem Hause und auch im Bundesrat ganz bestimmte Erkenntnisse gewonnen worden sind, nämlich dahingehend, daß hinsichtlich der Preisüberhöhung ein wirksames Instrument in die Hand der verantwortlichen Stellen gegeben werden muß. Ich darf hier noch auf die Entschließung des Bundesrates verweisen, die am 9. November im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Preisüberhöhung für Grundnahrungsmittel gefaßt worden ist und deren Ziffer 6 besagt, daß mit Rücksicht auf die Preisentwicklung der letzten Monate zu prüfen ist, ob nicht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf einer Bestimmung gegen Preisüberhöhungen — § 2 a des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 — durch wirksamere Vorschriften ersetzt werden muß.
    Wir haben auch in den Beratungen im Ausschuß festgestellt, daß hinsichtlich der drei Tatbestandsmerkmale, die gegenwärtig in der Vorlage enthalten sind, erhebliche Bedenken bestehen. Die Bedenken richten sich auf ihre Wirksamkeit, wie ich eingangs schon sagte, weil angenommen wird — das wird von uns vermutet, auch nach den bisherigen Praktiken —, daß die Tatbestandsmerkmale „einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage" eine Überforderung derjenigen darstellen, die mit diesen Dingen zu tun haben und über sie entscheiden sollen.
    Die Frage, die sich für uns stellt, ist folgende. Es hat sich durch die Existenz des alten § 19 hinsichtlich der Formulierung „unangemessene Entgelte" eine ganz bestimmte Praxis, eine ganz bestimmte Judikatur ergeben.

    (Abg. Illerhaus: Aber keine gute!)

    — Dazu will ich mich jetzt nicht äußern; das ist eine subjektive Auffassung. Ich könnte im Gegenteil der Meinung sein: dem, was Sie mit Ihrer Bemerkung „Aber keine gute!" ausdrücken wollen, wird mit unserem Abs. 2 begegnet!
    Da diese Judikatur vorhanden ist und da jede Einfügung bestimmter Tatbestandsmerkmale für die Beurteilung komplizierend wirkt — auch solcher, wie sie in der ursprünglich vorgelegenen Regierungsfassung von 1954 enthalten waren und wie wir sie in die ursprüngliche Vorlage Drucksache 1674 übernommen haben, d. h. unangemessene Entgelte für den Fall, daß ein wirksamer und freier Leistungswettbewerb nicht besteht —, andererseits dieser Tatbestand der unangemessenen Entgelte weitgehend umrissen ist, sollte man auf solche Einschränkungen, die eine Erschwerung der Handhabung bedeuten, verzichten.
    Deshalb haben wir mit unserer Vorlage Umdruck 847 unseren alten Abs. 1 ohne die Einfügung des freien und wirksamen Leistungswettbewerbs wieder aufgenommen, haben aber darüber hinaus, statt uns nur auf das Ordnungswidrigkeitengesetz, das eine Höchstgeldbuße von 50 000 DM vorsieht, zu beziehen, diese Geldbuße auf 100 000 DM erhöht; dazu sind wir nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz imstande. Wir sind nämlich der Meinung, daß mit der dort vorgesehenen Grenze dem Tatbestand der Preisüberhöhung und den Motiven, die dahinter stehen können, nicht genügend entsprochen wird. Durch die Einfügung der 100 000 DM ist eine wesentliche Verschärfung eingetreten. Man muß ergänzend sagen, daß der aus der Preisüberhöhung unrechtmäßig erlangte Gewinn nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowieso abgeschöpft, also eingezogen wird und darüber hinaus noch eine Versteuerung dieses eingezogenen Gewinns vorgenommen wird. Der Versuch der Preisüberhöhung soll also mit einem wirksamen Griff in das Portemonnaie desjenigen geahndet werden, der die Preisüberhöhung vornimmt.
    Wir haben in diesem Zusammenhang auch auf die Wiedereinfügung des ursprünglichen Abs. 2 unserer Vorlage verzichtet, die erläutert, was unangemessene Entgelte in der Regel sind. Wir glaubten, darauf verzichten zu können, weil über eine solche Auffassung bei denen, die mit der Handhabung des Gesetzes zu tun haben, weitgehende Übereinstimmung vorhanden ist. Diese, wenn Sie so wollen, einengende Bestimmung erschien also nicht erforderlich.
    Wir haben aber eine andere Bestimmung wieder hineingenommen, die wir auch im ursprünglichen Entwurf hatten und in der Ausschußvorlage Abs. 3 ist. Wir haben das Verfahren aus guten Gründen auf solche Fälle beschränkt, in denen das öffentliche Interesse verletzt ist. Damit glauben wir den Beschwerden und Klagen entgegenwirken zu können, die hinsichtlich des alten § 19 immer wieder aufgekommen sind. Unter dem alten § 19 haben nämlich im wesentlichen die kleinen und mittleren Selbständigen gelitten, und die Großen. die sich auch noch die Kostspieligkeit einer Rechtsvertretung, eines Anwalts, leisten konnten, sind in erheblichem Umfang fast immer ungeschoren. jedenfalls im Verhältnis nicht so geschoren wie die Kleinen, davongekommen. Es gab gewiß etliche Fälle solcher Art. Um solche Unzuträglichkeiten auszuschließen, ist von uns aus gesehen ein wesentliches Erfordernis für die Einleitung oder die Durchführung eines schon eingeleiteten Verfahrens das Vorhandensein des öffentlichen Interesses. Auch wir sind nicht daran interessiert, daß die wirtschaftlich Schwächeren in dem Sinne unseres alten Sprichwortes ..Die Kleinen henkt man, die Großen läßt man laufen" verfolgt werden, während die anderen mit wenig Schrammen davonkommen.
    Es ist vielleicht erforderlich, noch etwas zur Frage der Ordnungswidrigkeit zu sagen, ohne jetzt in juristische Überlegungen einzutreten. Mit dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist an sich ein schnelles und wirksames Verfahren gegeben. Damit ist gleichzeitig erreicht, da ja in Abs. 2 das öffentliche Interesse festgelegt ist, daß die dafür zuständigen Behörden mit diesem Bußgeldverfahren keinen Mißbrauch treiben können im Sinne der


    (Lange [Essen])

    Beschwerden gegen den alten § 19. So kann nach unserer Überzeugung schnell und wirksam gehandelt werden. Es kommt unserer Meinung nach darauf an, dem Betreffenden, der sich entsprechend benommen hat, die 100 000 DM nicht erst in drei Jahren, sondern möglicherweise unmittelbar nach seinem Verhalten aus der Tasche zu ziehen. Uns kommt es darauf an, daß das Bußgeldverfahren mit der Verschärfung auf 100 000 DM durchgeführt wird. Es besteht auf diesem Wege unter Umständen auch die Möglichkeit, das zu erreichen, was mit der ursprünglichen Formulierung des Abs. 3 in der Regierungsvorlage beabsichtigt war, d. h. es kann auf dem Verwaltungswege und auf dem Wege der Verständigung zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und den einzelnen Wirtschaftsministerien der Länder und den nachgeordneten Behörden eine verhältnismäßig einheitliche Handhabung dieses Gesetzes erzielt werden. Die wirksame Verfolgung der Preisüberhöhung schien uns wesentlicher zu sein als eine mehr oder minder umstrittene Lösung, solches Verhalten auch nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu ahnden.
    Weiterhin glauben wir, daß wir mit einer solchen Regelung den Stellen, die mit der Durch- und Ausführung beauftragt sind, ein Mittel an die Hand geben, dem aus psychologischen Gründen weit weniger Widerstand geleistet wird, als er gegen eine Bestimmung geleistet würde, die im Grunde ja nur als eine nebenstrafrechtliche angesehen würde. Wie das Nebenstrafrecht von Juristen im allgemeinen gehandhabt wird, wissen wir außerdem.
    Diese Unzulänglichkeit der Formulierungen hat uns veranlaßt, eine einfachere, klarere, die Verantwortlichkeit der damit befaßten Stellen allerdings erhöhende Fassung vorzuschlagen.
    Unbestritten ist — das sage ich noch einmal —, daß wir gegen Preisüberhöhungen vorgehen müssen. Daß Preisauftriebstendenzen bestehen und bekämpft werden müssen, ist allgemein und uneingeschränkt anerkannt. Ich will Ihnen allerdings gerne zugeben, daß dieses Wirtschaftsstrafgesetz mit einer Bestimmung gegen die Preisüberhöhung nicht das einzige Mittel darstellt, den Preisauftriebstendenzen zu begegnen. Ich bin mir darüber klar, daß es erforderlich ist — fassen Sie das in diesem Falle als eine Bitte oder einen Wunsch auf; wahrscheinlich werden wir diesen Wunsch alle gemeinsam haben —, so schnell wie möglich ein Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verabschieden; wir haben es ja bereits in Beratung und haben uns bisher schon sehr intensiv damit auseinandergesetzt. Denn dieser eine Pfennig, um den der Benzin- oder allgemein der Treibstoffpreis erhöht worden ist, um dieses Beispiel zu nehmen, läßt sich ja vielleicht noch nicht einmal ohne weiteres kalkulatorisch nachrechnen. Nach meiner Überzeugung würde das allerdings darunter fallen. Wenn sich aber die Unternehmen der Mineralölwirtschaft damit ausreden, daß die Preiserhöhung kalkulatorisch begründet wäre, dann wäre doch mindestens noch eine Möglichkeit des Einschreitens nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegeben. Auch wenn man an zwei verschiedenen Tagen diese Preiserhöhung an den Tankstellen vorgenommen hat, so ist es doch innerhalb von 24 Stunden geschehen und stellt ein kartellmäßiges und damit ein den Wettbewerb einschränkendes Verhalten dar, das zu einem Preisauftrieb geführt hat.
    Ich will mich jetzt gar nicht dazu äußern, wie diese Dinge zu beurteilen sind. Angeblich ist die Preiserhöhung erforderlich im Hinblick auf die Steigerung der Frachtkosten für die Öltransporte, die in einigen Wochen im Austausch für 01 aus dem Vorderen Orient dann aus Venezuela bei uns eintreffen werden. Ich weiß nicht, ob deswegen jetzt schon die Preiserhöhung erforderlich ist. Wenn man die Kostenrechnung zugrunde legen würde, sähe das jedenfalls etwas anders aus. Könnte man ein solches Verhalten unter § 2 a der Gesetzesvorlage bringen oder könnte man es auf der andern Seite mit den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen erfassen — ich darf da nicht zuletzt auf die Vorschläge hinweisen, die Herr Professor Böhm unterbreitet hat, ebenso auf seine Ausführungen hier im Plenum und im Ausschuß —, dann wäre es jedenfalls möglich, dieses kartellmäßige Verhalten zu ahnden.
    Ich darf einen anderen Fall bringen. Auf einer Gemüseversteigerung wird ein ganz bestimmter Preis festgestellt, nicht von denjenigen, die an der Versteigerung beteiligt sind, sondern von denjenigen, die später die Verbraucher sind, und auf einem nur wenige Kilometer entfernten Wochenmarkt einer Großstadt stellt man dann ein Mehrfaches des auf der Gemüseversteigerung erzielten Preises fest. Die Beispiele sind zu belegen. Ich will mich aber jetzt im einzelnen nicht in Zahlen ergehen. Die Frage ist, ob ein Transport von wenigen Kilometern eine solche Verteuerung rechtfertigt. Auch da wäre es nach unserer Überzeugung wünschenswert, daß das Ministerium wieder einen solchen Dolch im Gewande hätte, um die Wiederholung solcher Erscheinungen zu vermeiden.
    Ich will hier nur noch die öffentliche Auseinandersetzung im Vorjahre um den Kohlkopf in Erinnerung rufen, in dem ein Zettel des Erzeugers mit dem ihm gezahlten Preis gesteckt hatte und bei dem es sich herausstellte, daß er auf dem Markte das Zehnfache kostete. Dabei war allerdings die Entfernung ein wenig größer, als sie in dem vorigen Beispiel war; das gebe ich auch zu.

    (Abg. Dr. Hellwig: Es stand auch nicht dabei, wie viele Kohlköpfe weggeworfen wurden!)

    — Auch das nicht. Darum sage ich: man muß in solchen Fällen die Möglichkeit der Überprüfung haben. Ich habe nicht gesagt, daß das schon den Tatbestand erfüllt.
    Hier geht es aber auch darum, Herr Meyer-Ronnenberg — lassen Sie mich das noch sagen —, daß alle diese Dinge unsere Hausfrauen, die Verbraucher, berühren. Uneingeschränkt — das betone ich jetzt noch einmal — ist anerkannt, daß man auch ob der psychologischen Wirkungen solcher Mittel ein Instrument haben muß, das die Regierung oder die für die Wirtschaftspolitik verantwortlichen Stellen in die Lage setzt, bei gegebenen Preisauftriebstendenzen einzugreifen, zu prüfen, gegebenenfalls zu ahnden, wenn das nach den Vorschlägen, die wir hier gemacht haben, erforderlich ist.

    (Abg. Dr. Hellwig: Aber Ihr Antrag überläßt es nicht der Regierung, sondern jedermann!)

    — Entschuldigen Sie! Daß jedermann auch ein Interesse daran haben kann, ist völlig klar. Aber hinsichtlich der Ahndung, d. h. des tatsächlich zu erteilenden Bußgeldbescheides, ist ja nicht jedermann


    (Lange [Essen])

    zuständig, sondern dafür ist die betreffende Stelle zuständig, insoweit liegt also die Entscheidung dort. Wir hatten ja von vornherein hinsichtlich des Antragserfordernisses unsere Bedenken angemeldet. Wir wollten ja umkehren und auf unseren ursprünglichen Entwurf zurückgehen, der 1954 schon einmal eine Rolle gespielt hat.

    (Abg. Meyer-Ronnenberg: Herr Kollege, ich darf Ihnen aber folgendes sagen: Gerade das Beispiel Kohlköpfe hat sich als nicht richtig erwiesen; die Nachprüfung hat ergeben, daß alle diese Behauptungen nicht zu Recht bestanden!)

    — In diesem Falle hat sich das nicht so abgespielt, wie Sie sagen, sondern das mit dem Kohlkopf, dem Zettel und dem erhöhten Preis ist in der Tat so gewesen, wie geschildert. Daß es darüber hinaus Behauptungen in der Welt gegeben hat, die nicht den Nachprüfungen standgehalten haben, ist völlig klar. Sie können aber nicht von mir oder von einem meiner Fraktionskollegen — ich darf vielleicht nachher noch ein Beispiel bringen — sagen, daß wir Behauptungen in die Welt gesetzt hätten, die der Nachprüfung nicht standgehalten hätten.
    Soll ich Ihnen noch das Argument in Erinnerung rufen, das der Ernährungsminister für die Regierungsvorlage gebracht hat? Denken Sie daran, wie sich die Milchpreiserhöhung ausgewirkt hat! Obwohl der Werkmilchpreis in dem Zusammenhange nicht erhöht worden ist, sind die Preise der aus der Werkmilch hergestellten Produkte, nachdem § 19 gefallen und § 3 der damaligen Regierungsvorlage von 1954 abgelehnt worden war, in die Höhe gegangen, und sie sind bis heute nicht heruntergegangen. Nach der Aussage des Ministeriums sind diese Preiserhöhungen ungerechtfertigt gewesen. Auch das muß man hier noch einmal sagen. Man kann doch nicht so tun, als ob all das, was draußen auch unsere Menschen bewegt, einfach mit einer Handbewegung beiseite zu schieben wäre. Insoweit, meine ich, ist es erforderlich, daß die in unserem Antrag vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden. Dabei wollen wir nicht die Kleinen treffen, bei denen kein öffentliches Interesse vorliegt. Allerdings dürfen sie dann nicht solche Scherze machen wie nach dem Fall des § 19, daß sie sich darüber verständigen, schlagartig ihre Preise hochzusetzen, wie das in München geschehen ist. Ich brauche jetzt nicht zu sagen, um wen es sich handelt; sonst würde ich vielleicht Herrn Holla oder Herrn Eickhoff hier heraufholen müssen. Diese Herren waren aber dafür nicht verantwortlich.

    (Abg. Dr. Hellwig: Haben Sie dieses Problem auch bei der Landesregierung in München in Angriff genommen?)

    — Das ist ja damals auch geschehen, das wissen Sie genausogut wie ich.

    (Abg. Dr. Hellwig: Da haben Sie doch die Hand am Drücker, da können Sie ganz anders eingreifen!)

    Vor allem ist da aber nur so weit etwas zu machen, wie eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben ist, und die gesetzliche Grundlage war nach dem Fall des § 19 und der Ablehnung des § 3 der damaligen Regierungsvorlage nicht mehr gegeben. Das Entscheidende ist doch insoweit, daß man darauf gewartet hat, daß gewisse Hemmungen beseitigt werden, um dann in irgendeiner Weise preislich an- oder nachziehen zu können.
    Ich würde also sagen: Es sollte keiner hier im Hause den Versuch unternehmen — und auch Sie nicht, Herr Dr. Hellwig —, irgend etwas zu rechtfertigen, was niemand im Grunde rechtfertigen möchte.

    (Abg. Arnholz: Sehr gut!)

    Darauf kommt es doch an; dann sind wir doch einig.

    (Abg. Dr. Hellwig: Warum apostrophieren Sie gerade mich?)

    — Weil Sie auf die Landesregierung verwiesen haben

    (Abg. Dr. Hellwig: Ja, bitte!)

    in einem Punkt, in dem auch diese Landesregierung keine gesetzliche Handhabe zur Verfügung hat.

    (Abg. Dr. Hellwig: Verzeihung, deswegen möchte ich ja gerade die fachlich zuständige oberste Landesbehörde hier ganz besonders ansprechen!)

    — Wenn wir von dem öffentlichen Interesse ausgehen — und darüber sind wir uns einig —, dann wird auch dieser Wunsch und diese Forderung, die auch die unsere ist, bei der Verfolgung weitgehend berücksichtigt werden können. Daran habe ich gar keinen Zweifel. Das hat sich ja auch in der Praxis
    — auch nach den Darstellungen der Regierungsvertreter — so ausgewirkt.
    Entscheidend ist nur eines: Wir dürfen hier nicht mit irgendwelchen Formulierungen, wie sie jetzt beim Ausschußbeschluß festliegen, die aber sehr auslegungsfähig sind, die Menschen draußen glauben machen, daß wir den für die Wirtschaftspolitik Verantwortlichen hier wirksame Instrumente in die Hand geben; in Wirklichkeit können sie damit all diesen Dingen nicht begegnen. Insoweit will ich damit zum Ausdruck bringen, daß es keinen Zweck hat, hier etwas zu tun, was nach unserer Überzeugung Augenauswischerei, weiße Salbe oder Sand-in-die-Augen-Streuen ist und Hoffnungen erweckt, die nicht erfüllt werden können. Das ist auch für die verantwortlichen Stellen von Nachteil. Sonst entsteht nämlich in der Öffentlichkeit der Eindruck, daß diese Stellen jetzt eine gesetzliche Regelung haben, während sie — jetzt hätte ich beinahe einen unparlamentarischen Ausdruck gebraucht; den darf ich nicht gebrauchen — nicht in der Lage sind, diese Bestimmungen auch anzuwenden. Das sollten wir dadurch vermeiden, daß wir ein Instrument schaffen, das übersichtlich und in der Handhabung einfach und wirksam ist.
    Insoweit, meine Damen und Herren, darf ich Sie namens der sozialdemokratischen Fraktion bitten, diesem unserem Änderungsvorschlag zuzustimmen, weil damit nach unserer Überzeugung das in diesem Hause allgemein anerkannte Erfordernis wirksam berücksichtigt wird.

    (Beifall bei der SPD.)