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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 30. November 1956

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 175. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. November 1956 9683 175. Sitzung Bonn, Freitag, den 30. November 1956. Zur Tagesordnung: Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 9684 B Vizepräsident Dr. Becker . 9715 A, C, 9717 C Mellies (SPD) 9715 B Rasner (CDU/CSU) 9715 C Geschäftliche Mitteilungen . . . . 9684 B, 9717 C (B) Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Frau Dr. Rehling 9684 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 294 und 298 (Drucksachen 2850, 2927; 2861, 2933) 9684 C Wahl eines Schriftführers 9684 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/ BHE, FVP, DP betr. Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes (Drucksache 2920) . . . . 9684 C Beschlußfassung 9684 D Dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksachen 2724, 2812); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 2887, Umdrucke 849, 850) 9684 D Dr. Miessner (FDP) 9684 D, 9691 D Seuffert (SPD) . . . 9686 A, 9693 D, 9694 D, 9695 D Dr. Lindrath (CDU/CSU) 9688 D Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau . 9689 C, 9695 C, 9696 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 9692 D Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 9693 A Dr. Königswarter (SPD) 9693 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 9694 C, D Dr. Wellhausen (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 9696 B Abstimmungen 9696 A, C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 2136); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 2891, Umdruck 847) 9696 C, 9713 B Dr. Hellwig (CDU/CSU): als Berichterstatter 9696 D als Abgeordneter 9703 C, 9707 B, 9712 C, 9713 C Lange (Essen) (SPD) 9698 C, 9709 B, 9712 A, C Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz . . . . 9701 D, 9706 A, 9712 B Illerhaus (CDU/CSU) 9702 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 9704 B, 9711 B, 9712 A Dr. Arndt (SPD): zur Sache 9706 B, 9707 B, 9712 A zur Geschäftsordnung 9713 B Meyer-Ronnenberg (CDU/CSU) . . 9709 A Unterbrechung der Sitzung . . 9713 B Dr. Elbrächter (DP) 9713 D Rasner (CDU/CSU) 9714 B, 9715 C Dr. Deist (SPD) (zur Abstimmung) . 9714 C Abstimmungen 9712 D Namentliche Schlußabstimmung . 9714 D, 9724 Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Drucksache 2781) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Höcherl, Krammig, Dr. Jaeger, Niederalt, Wacher (Hof), Leukert u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Währungs- und Notenbank des Bundes und die Landeszentralbanken (Drucksache 2832) . . 9715 D Rasner (CDU/CSU) 9715 C Seuffert (SPD) 9715 D Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft (Schriftliche Stellungnahme) . . . 9719 B Höcherl (CDU/CSU) (Schriftliche Begründung) 9721 D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 9717 C Nächste Sitzung 9717 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9718 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Umdruck 849) 9718 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Umdruck 850) 9718 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Umdruck 847) 9719 A Anlage 5: Stellungnahme des Staatssekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft Dr. Westrick zum Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Drucksache 2781) 9719 B Anlage 6: Schriftliche Begründung des Abg Höcherl (CDU/CSU) zum Entwurf eines Gesetzes über die Währungs- und Notenbank des Bundes und die Landeszentralbanken (Drucksache 2832) 9721 D Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 2891) 9724 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 6. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 30. 11. Arndgen 30. 11. Dr. Atzenroth 30. 11. Dr. Bartram 30. 11. Behrisch 30. 11. Bender 30. 11. Frau Beyer (Frankfurt) 14. 12. Birkelbach 1. 12. Fürst von Bismarck 30. 11. Blachstein 30. 11. Dr. Blank (Oberhausen) 1. 12. Frau Dr. Bleyler 30. 11. Brandt 30. 11. Cillien 15. 12. Dannebom 30. 11. Dr. Deist 1. 12. Frau Dietz 13. 12. Dr. Dittrich 22. 12. Dr. Dollinger 1. 12. Dr. Dresbach 30. 12. Eberhard 8. 12. Dr. Elbrächter 30. 11. Engelbrecht-Greve 13. 12. Erler 30. 11. Eschmann 30. 11. Dr. Franz 30. 11. Franzen 13. 12. Dr. Friedensburg 30. 11. Fuchs 30. 11. Dr. Furler 1. 12. Gefeller 30. 11. Geiger 30. 11. D. Dr. Gerstenmaier 3. 12. Dr. Gille 30. 11. Dr. Gleissner (München) 30. 11. Dr. von Golitschek 30. 11. Grantze 22. 12. Günther 30. 11. Hansen 30. 11. Dr. Graf Henckel 1. 12. Herold 13. 12. Hilbert 30. 11. Höcker 30. 11. Höfler 30. 11. Hörauf 15. 12. Dr. Horlacher 1. 12. Huth 30. 11. Dr. Jaeger 30. 11. Karpf 30. 11. Kiesinger 3. 12. Dr. Klötzer 30. 11. Dr. Köhler 30. 11. Dr. Kopf 1. 12. Krammig 30. 11. Dr. Kreyssig 1. 12. Frau Dr. Kuchtner 30. 11. Kühn (Köln) 30. 11. Ladebeck 30. 11. Lenz (Brühl) 1. 12. Dr. Lenz (Godesberg) 30. 11. Majonica 15. 12. Massoth 13. 12. Mattick 30. 11. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Dr. Menzel 30. 11. Dr. von Merkatz 1. 12. Dr. Mommer 30. 11. noch Beurlaubungen Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Morgenthaler 30. 11. Müller-Hermann 30. 11. Neubauer 30. 11. Odenthal 31. 12. Dr. Oesterle 1. 12. Ollenhauer 15. 12. Onnen 30. 11. Pelster 1. 12. Dr. Pohle (Düsseldorf) 1. 12. Pöhler 13. 12. Frau Praetorius 30. 11. Dr. Preiß 30. 11. Dr. Dr. h. c. Pünder 30. 11. Raestrup 22. 12. Regling 30. 11. Frau Dr. Rehling 15. 12. Dr. Reichstein 5. 12. Richter 30. 11. Freiherr Riederer von Paar 30. 11. Sabaß 1. 12. Scheel 22. 12. Scheppmann 30. 11. Dr. Schild 30. 11. Schmücker 30. 11. Dr. Schmid (Frankfurt) 3. 12. Schoettle 30. 11. Dr. Schöne 1. 12. Seiboth 30. 11. Srock 1. 12. Dr. Starke 30. 11. Dr. Strosche 30. 11. Wagner (Ludwigshafen) 30. 11. Wehner 30. 11. Dr. Zimmermann 30. 11. Anlage 2 Umdruck 849 (Vgl. S. 9686 A, 9696 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksachen 2887, 2812, 2724). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Nr. 1 wird der Buchstabe d gestrichen: Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1: 2. In § 1 Nr. 1 Buchstabe d werden in dem in § 10 Abs. 3 Ziffer 3 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzufügenden Satz 2 nach den Worten „des sozialen Wohnungsbaus" die Worte ,,, soweit für ihn öffentliche Mittel nach § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Förderung eingesetzt werden können," eingefügt. Bonn, den 28. November 1956 Mellies und Fraktion Anlage 3 Umdruck 850 (Vgl. S. 9688 D, 9696 B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU DP, FVP zur dritten Beratung des von den Frak- tionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksachen 2887, 2812, 2724). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 1 Buchstabe d wird dem in § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzufügenden letzten Satze folgender Halbsatz angefügt: ; soweit sie im Januar 1957 geleistet worden sind, werden sie wie Aufwendungen behandelt, die im Veranlagungszeitraum 1956 nach dem 6. Oktober 1956 geleistet worden sind. Bonn, den 29. November 1956 Dr. Krone und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 847 (Vgl. S. 9698 C, 9712 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksachen 2891, 2136). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 erhält der § 2 a folgende Fassung: § 2a Preisüberhöhung (1) Wer vorsätzlich in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs unangemessene Entgelte f ordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden. (2) Von der Einleitung eines Verfahrens ist abzusehen und ein bereits eingeleitetes Verfahren ist einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist. Bonn, den 28. November 1956 Mellies und Fraktion Anlage 5 (Vgl. S. 9715 D) Stellungnahme des Staatssekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft, Dr. Westrick, zur ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bundesbank (Drucksache 2781). Die Bundesregierung ist sich der Bedeutung dieses Gesetzentwurfes bewußt, dessen Ziel es ist, die Sicherheit der Währung auch in Zukunft zu gewährleisten und damit letzten Endes einer freiheitlichen Verfassung von Staat und Gesellschaft zu dienen. Nach Meinung der Bundesregierung, die schon in der am Schluß der Drucksache 2781 abgedruckten Rede des Bundesministers Prof. Erhard vor dem Bundesrat dargelegt wurde, ist die Zeit reif für ein Bundesbankgesetz, um das Besatzungsrecht auf diesem Gebiet endlich durch Bundesrecht zu ersetzen. Dabei bietet sich die willkommene Gelegenheit, das Instrumentarium der Notenbank zur Bewältigung der vor ihr stehenden großen Aufgaben zu verstärken. Die Sicherheit unserer manipulierten Währung steht in unmittelbarem Zusammenhange mit der richtigen Dosierung der umlaufenden Geldmenge im Verhältnis zu der umlaufenden Gütermenge. Die Bundesregierung hat sich deshalb bemüht, die Bundesbank mit einem umfassenden und modernen Instrumentarium währungspolitischer Befugnisse zur Manipulierung der Geldmenge auszustatten. Die Einzelheiten hierzu sind in der Begründung des Entwurfs dargelegt. Der Gesetzentwurf enthält ein klares und unzweideutiges, in einer Reihe von konkreten Vorschriften verankertes Bekenntnis zur Unabhängigkeit der Notenbank. Dieses Bekenntnis sollte alle Zweifel an der Meinung der Bundesregierung in dieser Frage beseitigen. Wenn in der Vergangenheit Meinungsverschiedenheiten über die Währungspolitik der Bank deutscher Länder bestanden haben und etwa auch in der Zukunft aufkommen sollten, so ist das keineswegs als ein Symptom dafür anzusehen, daß man mit einer Kritik an der Währungspolitik der Notenbank gleichzeitig ihre Unabhängigkeit antasten will. Man vergleiche doch die Situation in anderen Demokratien, wie z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo noch im März d. J. sehr erhebliche und offen zum Ausdruck gekommene Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und dem Federal Reserve Board bestanden haben und wo die Regierung öffentlich erklärte, daß dieser Meinungsstreit natürlich kein Anlaß sei, die Unabhängigkeit der Notenbank in Zweifel zu ziehen. Die gleiche Stellungnahme ist in den Formulierungen des Gesetzentwurfes für die Notenbank enthalten. Auch im Zusammenhang mit den hartnäckigen Auseinandersetzungen über die Organisation der Bank wird manchmal von den Gegnern des Regierungsentwurfs der Verdacht geäußert, daß durch die Umwandlung des Landeszentralbanksystems zu einer Bundesbank die Unabhängigkeit der Notenbank infolge übergroßen Einflusses der Bundesregierung in Gefahr gerate. Das ist völlig ungerechtfertigt. Unzweifelhaft unterliegt nach dem Entwurf die Bundesbank keiner Weisung der Bundesregierung. Bei den oben erwähnten Sorgen bezüglich der Unabhängigkeit der Bundesbank ist offenbar an die Mitwirkung der Bundesregierung bei der Ernennung der Mitglieder des Direktoriums gedacht. Die Mitwirkung von Bundesinstanzen ist bei allen Bundeseinrichtungen eine organisatorische Notwendigkeit. Im Landeszentralbanksystem lag das Organisationsrecht bei den Ländern; für die Bundesbank soll es nunmehr auf den Bund übergehen. Warum sollte der Bund bei der Auswahl der leitenden Persönlichkeiten weniger objektiv sein, als es bisher die Länder waren? Diese Frage wird meistens beantwortet mit dem Hinweis auf den sogenannten Pluralismus der bisherigen Ernennungsinstanzen. Darauf ist zu antworten: Dieser Pluralismus ist kein Monopol des bisherigen Systems. Auch der Entwurf verteilt pluralistisch die Auswahl der leitenden Persönlichkeiten auf die Bundesregierung und den Bundesrat oder, da der Bundesrat die Landesregierungen anhören muß, praktisch auf die Bundesregierung und die Landesregierungen. Außerdem soll noch in jedem Falle das Direktorium der Bundesbank (Staatssekretär Dr. Westrick) angehört werden. Das ist doch ebenfalls Pluralismus! Bundesminister Erhard hat in seiner Ihnen vorliegenden Rede vor dem Bundesrat darauf hingewiesen, daß in den Bundesratsverhandlungen von dem Vertreter eines Landes beantragt wurde, diesen Pluralismus noch zugunsten der Länder zu verstärken. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Daraus läßt sich der Schluß ziehen, daß es den Kritikern des Regierungsentwurfs in Wahrheit weniger auf den Pluralismus und die Unabhängigkeit der Notenbank als vielmehr auf die Erhaltung der Landeszentralbanken ankommt. Mit der Frage der Unabhängigkeit zwar nicht identisch, aber eng verknüpft ist die weitere Frage nach dem Verhältnis der Währungspolitik der Notenbank zur Wirtschaftspolitik der Bundesregierung. Daß die Notenbank verpflichtet sein soll, „die Wirtschaftspolitik der Regierung im Rahmen ihrer Aufgabe zu unterstützen", ist eine Formulierung, die bereits durch das sogenannte Übergangsgesetz vom August 1951 bei Abschaffung der Weisungsrechte der Alliierten Bankkommission gegenüber der Bank deutscher Länder vom Bundestag beschlossen wurde. Diese Formel ist in § 3 Abs. 2 des Entwurfs übernommen worden. Sie enthält die wichtigen Worte „im Rahmen ihrer Aufgabe", was klarstellt, daß die Notenbank verpflichtet ist, die Wirtschaftspolitik der Regierung zu unterstützen, soweit und solange dies ihre Aufgabe, nämlich die Sicherung der Währung, erlaubt. Andererseits ist zu bedenken, daß die Sicherheit der Währung nicht nur von der Währungspolitik der Notenbank, sondern ebenso von der Politik der Regierung und aller sonst verantwortlichen Instanzen insbesondere auf dem Gebiet der Lohn-, Preis-, Handels- und Sozialpolitik, der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie der Finanzpolitik abhängt. Um dies klarzustellen und der Notenbank nicht die alleinige Verantwortung aufzubürden, betont § 3 Abs. 2 erstmalig in einem Gesetz, daß die Verantwortung der Bundesregierung für die Sicherheit der Währung unberührt bleibt. Durch diese Klarstellung werden die Befugnisse der Notenbank, die in dem Gesetz deutlich umrissen sind, in keiner Weise eingeschränkt. Bei der Vielfalt der für die Sicherheit der Währung wichtigen Faktoren kommt einer guten Zusammenarbeit zwischen Regierung und Notenbank eine besonders große Bedeutung zu. Deshalb enthält der Entwurf mehrere hier nicht im einzelnen zu erläuternde Bestimmungen, die diese Zusammenarbeit fördern sollen. Das Verhältnis zwischen Regierung und Notenbank in paragraphenmäßigen Formeln darzustellen, ist in allen Notenbankgesetzen der Welt verschiedenartig in einer mehr oder weniger befriedigenden Weise versucht worden. Die Bundesregierung hält die von ihr vorgeschlagenen Formeln für befriedigend. Sie ist sich aber darüber im klaren, daß es weniger auf solche Formeln als vielmehr auf äußerlich und innerlich unabhängige und nur dem Wohle des Ganzen dienende Persönlichkeiten ankommt, die die Verantwortung tragen. Was nun die so sehr im Vordergrund stehende Frage der Organisation angeht, so wird schon seit Jahren über die sogenannte zentrale oder dezentrale Konstruktion der Notenbank gestritten. Dieser Streit findet im übrigen eine interessante Parallele in der Entstehungsgeschichte der Reichsbank. Nach der Reichsgründung von 1871 mußten auch erst vier Jahre des Streites über die Organisationsfrage vergehen, bis es 1875 zur Errichtung der Reichsbank kam. Damals sträubte sich der preußische Finanzminister hartnäckig gegen die Umwandlung seiner Landeszentralbank, d. h. der Preußischen Bank, zur Reichsbank, und zwar bemerkenswerterweise gegen die Meinung Bayerns, Badens, Württembergs und Hessens, die alle für die Errichtung einer zentralen Notenbank eintraten. Im damaligen Bundesrat setzte sich Preußens Finanzminister durch. Aber der Reichstag, unterstützt von der öffentlichen Meinung, ging über diese Widerstände hinweg und gründete die Reichsbank. Diese Entstehungsgeschichte zeigt, daß in dem damaligen Föderalstaat eine zentrale Notenbank nicht als eine Beeinträchtigung der Länderrechte empfunden wurde. Damals herrschte allgemein die Einsicht, daß eine einheitliche Reichswährung auch eine einheitliche Reichswährungsbank erfordert. Es sind auch in der 70jährigen Geschichte der Reichsbank niemals Anstände von seiten der Länder laut geworden. Die Reichsbank hat sich der Refinanzierung blühender Regionalbanken und einer ausgleichenden Geldversorgung der Wirtschaft aller Bundesländer befleißigt. Sie war schließlich, ähnlich wie die Reichsbahn und die Reichspost, überall in das Bewußtsein der Deutschen eingedrungen und zur Selbstverständlichkeit geworden. Auch die Vorschriften des Reichsbankgesetzes über die Organisation und das Instrumentarium der Reichsbank galten im In- und Ausland als gut. Das Gegenteil wird nicht bewiesen durch kritische Hinweise auf die Deflationspolitik der Reichsbank und der Reichsregierung gelegentlich der Weltwirtschaftskrise Anfang der dreißiger Jahre sowie auf die Inflationspolitik von 1938 bis 1945. Für jene Deflationspolitik war die damals noch unvollkommene Beherrschung des konjunkturpolitischen Instrumentariums und für die Inflation waren politische Umstände bestimmend wie die Kriegsfinanzierung, diktatorische Eingriffe usw., nicht aber die gesetzlichen Vorschriften über die Organisation und die Geld- und Kreditpolitik der Reichsbank. Nach dem Zusammenbruch des Reichs dezentralisierten die Besatzungsmächte die Reichsbank im Gebiet der Bundesrepublik in das Landeszentralbanksystem,bestehend aus den Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder. Das geschah bekanntlich in erster Linie aus politischen Gründen. Bei der Behandlung der Organisation der Bundesbank im vorliegenden Gesetzentwurf ließ sich die Bundesregierung von der Überzeugung leiten, daß eine Notenbank in einem einheitlichen Währungssystem überhaupt nur einstufig funktionieren kann. Das bisherige, von den Besatzungsmächten eingeführte zweistufige Landeszentralbanksystem hat nach Meinung der Bundesregierung nur deshalb funktioniert, weil es de facto wie ein einstufiges Filialsystem gehandhabt worden ist. Der Regierungsentwurf geht von dem Bestreben aus, die Organisation der Notenbank mit ihrer Funktionsweise in Einklang zu bringen. Über die Mängel des zweistufigen Landeszentralbanksystem sind in der Begründung des Regierungsentwurfs nähere Darlegungen enthalten. Allerdings hatte die Bundesregierung in der ersten Legislaturperiode einen Entwurf vorgelegt, der die Landeszentralbanken aufrechterhalten wollte. Dies war in dem Bestreben geschehen, den dringenden Wünschen der Länder entgegenzukommen, (Staatssekretär Dr. Westrick) unter Zugrundelegung einer damals vom Bundesrat formulierten verfassungsrechtlichen Auslegung und unter Zurückstellung auch schon damals vorhandener eigener schwerer Zweifel. Nach sorgfältiger Überprüfung ist die Bundesregierung aber zu der Überzeugung gelangt, daß neben den Erwägungen der Zweckmäßigkeit eine zwingende Verfassungsrechtslage zur Errichtung einer einstufigen Bundesbank führen muß. Wer aber die Ansicht der Bundesregierung über die Verfassungsrechtslage nicht teilt, wird doch zugeben müssen, daß die gegenteilige Meinung zumindest verfassungsrechtlich umstritten ist. Der Bundesregierung erscheint es aber aus staatspolitischen und ebenso aus währungspolitischen Gründen nicht verantwortbar zu sein, eine Notenbank auf verfassungsrechtlich umstrittener Grundlage zu errichten und damit die konkrete Gefahr für den rechtlichen Bestand eines solchen Instituts und seiner währungspolitischen Befugnisse in Kauf zu nehmen. Die Bundesregierung hat sich aus diesen Überlegungen nach sehr gewissenhafter Prüfung gezwungen gesehen, den ,anderen Weg zu gehen und eine einheitliche Bundesbank vorzuschlagen. Sie ist dabei aber in der inneren Organisation dieser Bank den Wünschen der Länder soweit wie möglich entgegengekommen. Die Bundesregierung glaubt, damit einen echten Kompromiß gefunden zu haben, der für alle Beteiligten tragbar sein müßte. Die Mehrheit des Bundesrats hat bisher diesem Kompromiß die Zustimmung nicht gegeben, sondern Abänderungsvorschläge gemacht, die im Ergebnis einen Gesetzentwurf unter Aufrechterhaltung der Landeszentralbanken darstellen. Außerdem ist kürzlich mit Drucksache 2832 von den Abgeordneten Höcherl und Genossen ein Gegenentwurf eingebracht worden, der in wesentlichen Punkten dem Vorschlag des Bundesrats etwa entspricht. Abgesehen von den schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Vorschläge hält die Bundesregierung auch die für die Beibehaltung der Landeszentralbanken vorgebrachten Zweckmäßigkeitsargumente nicht für überzeugend. Bundesminister Prof. Erhard hat bereits in seiner Ihnen vorliegenden Bundesratsrede die Hauptargumente, nämlich die „institutionelle Garantie der Unabhängigkeit", die „Wirtschaftsnähe und Elastizität der Landeszentralbanken" und die „Zweiteilung der Organe in Willensbildung und Willensausführung" gewürdigt. Dem sind zwei Bemerkungen hinzuzufügen. Erstens wird immer wieder gesagt, das Landeszentralbanksystem habe sich bewährt. Man identifiziert dabei kurzerhand die Politik des Zentralbanksystems mit seiner Organisation. Gewiß ist anzuerkennen, daß die Währungspolitik des Zentralbanksystems gut und erfolgreich war. Allerdings ist dabei gerechterweise zu bemerken, daß die übrigen Umstände, nämlich .die mit der Währungsreform dekretierte radikale Beschränkung der umlaufenden Geldmenge, die durch die Wirtschaftspolitik der Regierung, durch die ERP-Hilfe und die terms of trade geförderte ständige Aufwärtsentwicklung unserer Binnen- und Außenwirtschaft, sowie der durch ,die Finanzpolitik der Regierung gewährleistete andauernde Ausgleich des Etats wesentlich zur Stabilisierung der Währung beigetragen haben. Aus der Tatsache, daß die Währungspolitik gut und erfolgreich war, kann man aber doch nicht ohne weiteres die Behauptung oder gar den Beweis herleiten, daß die Konstruktion, d. h. die äußere und innere Organisation des Zentralbanksystems ein Optimum darstellte. Zweitens hört man manchmal die Behauptung, das Landeszentralbanksystem entspreche am besten der föderativen Struktur unseres Bundesstaates. Die förderative Struktur unseres Bundesstaates ist bekanntlich durch eine Verteilung der Verwaltungskompetenzen auf Bund und Länder gekennzeichnet. Nach Art. 83 unserer Verfassung gehören die Verwaltungskompetenzen grundsätzlich den Ländern und nur ausnahmsweise dem Bund. Zu diesen wenigen Ausnahmen gehört beispielsweise der Auswärtige Dienst, die Bahn, die Post und auch die Währungsbank. Für die Währungsbank ist das einleuchtend, weil die bundeseinheitliche Währung und die damit zusammenhängenden Probleme ihrer Natur nach über den Wirkungsbereich der Gliedstaaten hinausgehen. Deshalb ist die Organisation der Währungsbank in keinem einzigen föderativen Bundesstaat der Welt, z. B. auch nicht in der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Sache der Gliedstaaten, sondern überall Sache des Bundes. Ist es nicht wahrhaft föderalistisch, zu sagen: auch in der Bundesrepublik Deutschland muß man den Ländern geben, was ihnen gebührt, und dem Bunde, was des Bundes ist? Und sollten nicht gerade diejenigen, die mit besonderem und durchaus berechtigtem Eifer über die Kompetenzen der Länder wachen, es vermeiden, die verfassungsmäßigen Kompetenzen des Bundes zu bezweifeln? Natürlich schließt diese klare Anerkennung der Organisationskompetenz des Bundes für die Bundesbank nicht aus, demjenigen Bundesorgan eine weitgehende Mitwirkung einzuräumen, das dazu berufen ist, insbesondere die Interessen der Länder zu vertreten, nämlich den Bundesrat. Das aber gerade ist in dem Entwurf der Bundesregierung geschehen, und es ist deshalb ungerechtfertigt, zu behaupten, dieser Entwurf entspräche nicht der föderativen Struktur unseres Bundesstaates. Schließlich sei nur kurz bemerkt, daß die Bundesregierung sehr sorgfältig geprüft hat, ob ihr Entwurf der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Sie ist davon überzeugt, daß dies zu verneinen ist, und verweist dieserhalb auf die Entwurfsbegründung und die Replik. Die Bundesregierung glaubt aber, daß es zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung dieser Verfahrensfrage gar nicht kommen wird. Denn sie hofft nach wie vor, daß im Laufe der Parlamentsberatungen noch allseits erkannt und anerkannt werden wird, daß der vorgelegte Entwurf sowohl den staatspolitischen als auch den wirtschaftspolitischen Interessen aller Beteiligten in abgewogener Weise gerecht wird und daher Zustimmung verdient. Bonn, den 30. November 1956 Dr. Westrick Anlage 6 (Vgl. S. 9717 C) Begründung des Abgeordneten Höcherl (CDU/ CSU) zur ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Währungs- und Notenbank des Bundes und die Landeszentralbanken (Drucksache 2832). Die Bundesregierung hat bereits in der 1. Wahlperiode mit Drucksache Nr. 4020 den Entwurf eines Gesetzes über die Währungs- und Notenbank des Bundes vorgelegt, der nicht mehr zu Ende beraten (Höcherl) werden konnte. Interessant ist die Begründung zu diesem Entwurf, in der es u. a. heißt: Für die Errichtung der Bundesbank boten sich zwei Möglichkeiten. Die eine bestand in der Beibehaltung des nach 1945 auf Länderebene entstandenen Zentralbanksystems mit rechtlich und organisatorisch selbständigen Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder als Spitzeninstitut. Die andere Möglichkeit bestand darin, ein Zentralnotenbankinstitut mit eigenen Niederlassungen nach dem Vorbild der ehemaligen Reichsbank zu errichten. Der Entwurf hat sich im Grundsatz für die Beibehaltung der Bank deutscher Länder und Landeszentralbanken entschieden, weil sich dieses System seit der Währungsreform bewährt hat. Das ist genau die Auffassung, die die Antragsteller der Drucksache 2832 heute noch vertreten. Pikanterweise findet sich in dem neuen Regierungsentwurf eine vollständig entgegengesetzte Begründung. In langen und sehr eingehenden Darlegungen wird der Nachweis versucht, daß nur ein zentrales Notenbankinstitut nach dem Vorbild der früheren Reichsbank der Währungspolitik gerecht würde. Man kann sich nicht vorstellen, daß in den drei Jahren, die zwischen den beiden Entwürfen liegen, die Verhältnisse sich so gründlich gewandelt hätten, daß der Kurs um 180° gedreht wird. Soviel zahlreichen Unterhaltungen mit maßgebenden Leuten der Landeszentralbanken zu entnehmen war, ist die Situation so, daß eingefleischte Anhänger des „Reichsbanksystems" durch die ausgezeichneten Erfahrungen über die glückliche Zusammenarbeit im Zentralbankrat zu Anhängern des zweistufigen Systems bekehrt wurden. Das zweistufige System hat 1950 eine ernste Bewährungsprobe in der Korea-Krise glücklich bestanden, so daß die Feststellungen in der Begründung zum Regierungsentwurf der 1. Wahlperiode zusätzlichen Beweiswert bekommen. Die Widersprüche aus der Beurteilung über die Erprobung des bisherigen Systems wiederholen sich bei den Schlußfolgerungen zu Art. 88 GG. Der Regierungsentwurf der 1. Legislaturperiode enthält folgende Erläuterung: Aus der Fassung des Art. 88 GG, insbesondere den Worten „als Bundesbank", und aus der Stellung dieser Verfassungsvorschrift zu den Art. 87 bis 89 lassen sich keine entscheidenden Argumente dafür gewinnen, daß die Bundesbank nach dem Vorbild der früheren Reichsbank zu gestalten sei. Die Entstehungsgeschichte dieses Artikels läßt ebenfalls keine zwingenden Schlüsse auf die Organisation der Bundesbank zu. Aus dem Art. 88 ist lediglich zu entnehmen, daß die Währungs- und Notenbank als Einrichtung des Bundes zu organisieren ist. Es bleibt dem Bundesgesetzgeber überlassen, den Aufbau der Bundesbank als einer Bundeseinrichtung nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Der Vorschrift des Art. 88 widerspricht es daher nicht, wenn die Landeszentralbanken in das Bundesbanksystem eingegliedert werden, soweit die Einheitlichkeit des Systems dadurch nicht gefährdet wird. Dieser Voraussetzung hat der Entwurf durch die Bestimmung Rechnung getragen, daß die Bundesbank sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben der Landeszentralbanken bedient. Bei allem Verständnis für Fortschritte in der Rechtsauslegung sind doch einige Zweifel am Platze, wenn sich aber innerhalb so kurzer Zeit die tatsächliche und die rechtliche Würdigung so auffallend widersprechen. Es ist auch nicht so, daß mit dem Entwurf Drucksache Nr. 2832 allein die weißblaue Fahne hochgehalten werden soll. Ein kurzer Blick in das Rubrum und in das Verzeichnis der Antragsteller hätte die voreiligen Kritiker sehr rasch davon überzeugen können, daß es sich nicht um eine bayerische Extratour handelt. Schließlich sind Namen wie der meines verehrten Freundes Krammig nicht gerade dafür bekannt, daß sie zur föderalistischen Vorhut zählen, im Gegenteil, ich möchte sie mehr in die föderalistische Nachhut einreihen. Andere Wirtschaftsliteraten haben beanstandet, daß der Entwurf im Organisatorischen haften bleibe. Ein genaues Studium hätte die eifrigen Rezensenten davon überzeugen können, daß auch in der Abgrenzung des Geschäftsbereichs wesentliche materielle Neuerungen vorgesehen sind. So war es uns ein wichtiges Anliegen, die Einlage der Kassenmittel der Länder in das Zentralbanksystem nur dann vorzuschreiben, wenn der Zentralbankrat aus dringenden währungspolitischen Gründen eine solche Anordnung trifft. Die Verwaltung der Kassenmittel ist Ausfluß der Haushaltssouveränität der Länder, in die nicht ohne dringenden Anlaß eingegriffen werden soll. Mit den Kassenmitteln, die z. B. in Bayern bei der Staatsbank deponiert wurden, ist gerade in den schwierigsten Jahren der Aufbauzeit eine große kreditpolitische Befruchtung vor allem revierferner Gebiete erreicht und der Wiederaufbau und der Aufbau der heimatvertriebenen Industrie finanziert worden. Die Länder, vor allem Bayern, können auch in der Zukunft auf diese Quelle nicht verzichten. In § 30 des Entwurfs ist die Mobilisierung der Ausgleichsförderung für Geschäfte am offenen Markt behandelt, die nach dem Regierungsentwurf das quotenmäßige Eintrittsrecht des Bundesfinanzministers ohne Zustimmung des Zentralbankrats vorsieht. Wir sind der Meinung, daß im Interesse einer einheitlichen Währungspolitik dieser Selbsteintritt an das Einvernehmen mit dem Zentralbankrat gebunden werden muß. Das sind nur zwei Beispiele zum materiellen Teil. Den Antragstellern lag besonders am Herzen, die auch im Regierungsentwurf eindeutig formulierte Unabhängigkeit der Bundesnotenbank ganz besonders deutlich zu machen, was in § 3 Abs. 1 in der prägnanten Form geschieht „daß die deutsche Bundesbank bei Durchführung ihrer Aufgaben von der Bundesregierung unabhängig ist". Dieses Prinzip ist der Kern jeder gesunden Währungspolitik. Die Notenbank wird dadurch gewissermaßen zur unabhängigen 3. Gewalt in der Wirtschafts- und Währungspolitik erhoben. Der Entwurf der CSU will auch die leidige Frage des Sitzes der Bundesnotenbank, die eine vorzeitige und unangebrachte Debatte ausgelöst hat, eindeutig dadurch klären, daß Frankfurt zum vorläufigen und Berlin zum endgültigen Sitz ausdrücklich erklärt wird. Der Bundesrat hat gegen den Regierungsentwurf sehr umfangreiche und starke Bedenken erhoben, die soweit gehen, daß die Einwendungen fast den Charakter eines selbständigen Entwurfes annehmen. In diesem Zusammenhang wurden auch unangenehme Zuständigkeitsfragen erörtert, die unter Umständen befürchten lassen, daß es darüber zu einem Verfassungsstreit kommt. Jeder andere Gegenstand erscheint eher geeignet für eine verfas- (Höfler) sungsrechtliche Entscheidung als gerade die Gesetzgebung über die Notenbank, bei der Vertrauen und Beständigkeit die wesentlichsten Lebenselemente darstellen. Ich will mich auf diese kurzen Bemerkungen beschränken und beantrage die Überweisung des Entwurfes an den Ausschuß für Geld und Kredit federführend und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik mitberatend. An und für sich hätte ich es lieber gesehen, daß zur Beschleunigung der Beratung dieses Grundgesetz für die Währungspolitik nur an den Ausschuß für Geld und Kredit verwiesen wird. Man hat in diesem Zusammenhang Gerüchte über personalpolitische Absichten gehört. Immerhin verlangt der Gegenstand der Beratung äußerste Behutsamkeit und die Vermeidung auch des geringsten Anscheins irgendwelcher Nebenabsichten. Nachdem jedoch im Ältestenrat eine Einigung über die Verweisung an die beiden Ausschüsse zustande gekommen ist, schließe ich mich dieser Vereinbarung an in der Hoffnung, daß die Beratungen so zügig vorangetrieben werden, daß das Gesetz noch rechtzeitig in dieser Wahlperiode verabschiedet wird. Bonn, den 30. November Höcherl Namentliche Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 2891) (Vgl. S. 9714 D) Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . beurlaubt Dr. Adenauer. . . - Albers . . Ja Albrecht (Hamburg). Ja Arndgen Ja Baier (Buchen) Nein Barlage Ja Dr. Bartram beurlaubt Bauer (Wasserburg) Ja Bauereisen Bauknecht enthalten Bausch Ja Becker (Pirmasens). Ja Bender beurlaubt Berendsen Ja Dr. Bergmeyer Ja Fürst von Bismarck . . beurlaubt Blank (Dortmund) . . . Ja Frau Dr. Bleyler (Freiburg) beurlaubt Blöcker — Bock Ja von Bodelschwingh . . Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Brand (Remscheid) . .. Ja Frau Brauksiepe . . . Ja Dr. von Brentano . . . - Brese — Frau Dr. Brökelschen . . — Dr. Brönner Ja Brookmann (Kiel). -- Brück Ja Dr. Bucerius Ja Dr. von Buchka . . Ja Dr. Bürkel Ja _ Burgemeister Ja Caspers * Cillien beurlaubt Dr. Conring Ja Dr. Czaja Ja Demmelmeier — Diedrichsen . Ja Frau Dietz beurlaubt Dr. Dittrich beurlaubt Dr. Dollinger beurlaubt Donhauser Ja Dr. Dresbach Ja Dr. Eckhardt — Eckstein — Ehren * Engelbrecht-Greve ... beurlaubt Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Etzenbach . Ja Even -- Name Abstimmung Feldmann . Ja Gräfin Finckenstein Ja Finckh — Dr. Franz beurlaubt Franzen beurlaubt Priese Ja Fuchs beurlaubt Funk Ja Dr. Furler beurlaubt Frau Ganswindt . . . Ja Frau Dr. Gantenberg . Ja Gedat Ja Geiger (München). . Ja Frau Geisendörfer . . . Gengler Ja Gerns. .. D. Dr. Gerstenmaier . beurlaubt Gibbert • Giencke . Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Gleissner (München) beurlaubt Glüsing Ja Gockeln . — Dr. Götz J a Goldhagen Ja Gontrum -- Günther beurlaubt Haasler - enthalten Häussler Hahn Ja Harnischfeger Ja Heix Ja Dr. Hellwig Ja Dr. Graf Henckel . . . beurlaubt Dr. Hesberg Ja Heye * Hilbert beurlaubt Höcherl Ja Dr. Höck Ja Höfler beurlaubt Holla Ja Hoogen Ja Dr. Horlacher beurlaubt Horn Ja Huth beurlaubt Illerhaus Ja Dr. Jaeger beurlaubt Jahn (Stuttgart) . . . * Frau Dr. Jochmus . . Ja Josten Ja Kahn Ja Kaiser (Bonn) — Frau kaiser (Schwäbisch -Gmünd) . Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. 2. Deutscher Bundestag — 173. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. November 1956 9725 Name Abstimmung Karpf beurlaubt Kemmer (Bamberg) . . Ja Kemper (Trier) . . . * Kiesinger beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Kirchhoff Ja Klausner J a Dr. Kleindinst Ja Dr. Kliesing Ja Knapp — Knobloch — Dr. Köhler beurlaubt Koops — Dr. Kopf beurlaubt Kortmann Ja Kraft Ja Kramel Ja Krammig Ja Kroll Ja Frau Dr. Kuchtner . . beurlaubt Kühlthau Ja Kuntscher Ja Kunze (Bethel) Ja Lang (München) . . . Ja Leibing Ja Dr. Leiske * Lenz (Brühl) beurlaubt Dr. Lenz (Godesberg) . . Ja Lenze (Attendorn) . . Ja Leonhard Ja Lermer Ja Leukert Ja Dr. Leverkuehn. . Ja Dr. Lindenberg. . Ja Dr. Lindrath Ja Dr. Löhr Ja Lotze enthalten Dr. h. c. Lübke . . . . — Lücke — Lücker (München) Ja Lulay * Maier (Mannheim) . . enthalten Majonica beurlaubt Dr. Baron Manteuf fel Szoege Ja Massoth beurlaubt Mayer (Birkenfeld) beurlaubt Menke enthalten Mensing Meyer (Oppertshofen) Meyer-Ronnenberg . . Ja Miller Dr. Moerchel Ja Morgenthaler beurlaubt Muckermann Ja Mühlenberg — Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Ja Müller-Hermann . . . beurlaubt Müser Ja Nellen Ja Neuburger Ja Niederalt Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Dr. Dr. Oberländer. . — Dr. Oesterle beurlaubt Oetzel Ja Pelster beurlaubt Name Abstimmung Dr. Pferdmenges . . Ja Frau Pitz Ja Platner .. enthalten Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt Frau Praetorius . .. Ja Frau Dr. Probst . .. * Dr. Dr. h. c. Pünder Ja Raestrup beurlaubt Rasner Ja Frau Dr. Rehling . . . beurlaubt Richarts Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Dr. Rinke Ja Frau Rösch Ja Rösing Ja Rümmele — Ruf Ja Sabaß beurlaubt Sabel Ja Samwer Ja Schäffer — Scharnberg Ja Scheppmann beurlaubt Schill (Freiburg) . * Schlick Ja Schmücker beurlaubt Schneider (Hamburg) . * Schrader — Dr. Schröder (Düsseldorf) — Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Schüttler Ja Schütz Ja Schulze-Pellengahr .. Ja Schwarz Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Seffrin Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. Serres Ja Siebel Ja Dr. Siemer Ja Solke Ja Spies (Brücken) .. Nein Spies (Emmenhausen) . Ja Spörl * Stauch — Frau Dr. Steinbiß .. Ja Stiller Ja Storch — Dr. Storm Ja Strauß — Struve Ja Stücklen Ja Teriete Ja Thies Ja Unertl Ja Varelmann Ja Frau Vietje Ja Dr. Vogel Ja Voß Ja Wacher (Hof) Ja Wacker (Buchen) . . . . * Dr. Wahl Ja Walz Ja Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Ja Dr. Weber (Koblenz) . Ja Wehking Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Dr. Wellhausen . Ja Dr. Welskop Frau Welter (Aachen) Ja Dr. Werber * Wiedeck Ja Wieninger Ja Dr. Willeke Ja Winkelheide * Dr. Winter Ja Wittmann Nein Wolf (Stuttgart) . . Nein Dr. Wuermeling .. — Wullenhaupt Ja SPD Frau Albertz Nein Frau Albrecht (Mittenw.) Nein Altmaier Nein Dr. Arndt Nein Arnholz Nein Dr. Baade — Dr. Bärsch Nein Bals Nein Banse Nein Bauer (Würzburg). . . Nein Baur (Augsburg) . . . Nein Bazille Nein Behrisch beurlaubt Frau Bennemann . . . Nein Bergmann Nein Berlin Nein Bettgenhäuser . Nein Frau Beyer (Frankfurt) beurlaubt Birkelbach beurlaubt Blachstein Nein Dr. Bleiß — Böhm (Düsseldorf) . . Nein Bruse Nein Corterier Nein Dannebom beurlaubt Daum Nein Dr. Deist Nein Dewald — Diekmann Nein Diel Nein Frau Döhring Nein Dnnatka Nein Erler beurlaubt Eschmann beurlaubt Faller Nein Franke — Frehsee — Freidhof — Frenzel * Gefeller beurlaubt Geiger (Aalen) beurlaubt Geritzmann Nein Gleisner (Unna) .. — Dr. Greve Nein Dr. Gülich Nein Hansen (Köln) beurlaubt Hansing (Bremen) Nein Hauffe Nein Heide Nein Heiland Nein Heinrich Nein Hellenbrock — Name Abstimmung Frau Herklotz Nein Hermsdorf Nein Herold beurlaubt Höcker beurlaubt Höhne Nein Hörauf beurlaubt Frau Dr. Hubert . . . Nein Hufnagel Nein Jacobi — Jacobs Nein Jahn (Frankfurt) . .. — Jaksch Nein Kahn-Ackermann . . . — Kalbitzer Nein Frau Keilhack Nein Frau Kettig Nein Keuning Nein Kinat Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Könen (Düsseldorf). . Nein Koenen (Lippstadt). . Nein Frau Korspeter .. Nein Dr. Kreyssig beurlaubt Kriedemann Nein Kühn (Köln) Nein Kurlbaum Nein Ladebeck beurlaubt Lange (Essen) Nein Leitow — Frau Lockmann . . . Nein Ludwig Nein Maier (Freiburg) .. Nein Marx * Matzner Nein Meitmann Nein Mellies Nein Dr. Menzel Nein Merten Nein Metzger — Frau Meyer (Dortmund) — Meyer (Wanne-Eickel). Nein Frau Meyer-Laule . . Nein MiBmahl Nein Moll Nein Dr. Mommer beurlaubt Müller (Erbendorf) . . . Nein Müller (Worms) . . . Nein Frau Nadig Nein Odenthal beurlaubt Ohlig * 011enhauer beurlaubt Op den Orth — Paul — Peters Nein Pöhler beurlaubt Pohle (Eckernförde). . Nein Dr. Preller Nein Prennel Nein Priebe Nein Pusch Nein Putzig Nein Rasch Nein Dr. Ratzel Nein Regling beurlaubt Rehs * Reitz Nein Reitzner Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Frau Renger Nein Richter beurlaubt Ritzel Nein Frau Rudoll Nein Ruhnke — Runge Nein Frau Schanzenbach . Nein Scheuren Nein Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Dr. Schöne beurlaubt Schoettle Nein Seidel (Fürth) Nein Seither — Seuffert Nein Stierle — Sträter Nein Frau Strobel Nein Stümer Nein Thieme Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt Wehner beurlaubt Wehr * Welke Nein Weltner (Rinteln) . . Nein Dr. Dr. Wenzel Nein Wienand * Wittrock Nein 11 Zühlke Nein FDP Dr. Atzenroth beurlaubt Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Dr. Bucher Nein Dr. Czermak Nein Dr. Dehler Nein Dr.-Ing. Drechsel . Nein Eberhard beurlaubt Frau Friese-Korn Nein Frühwald Nein Gaul Nein Dr. von Golitscheck Nein Graaff (Elze) Nein Dr. Hammer Nein Held * Dr. Hoffmann * Frau Hütter . — Frau Dr. Ilk * Dr. Jentzsch — Kühn (Bonn) Nein Lenz (Trossingen) .. . Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö wenstein Nein Margulies — Mauk Nein Dr. Mende Nein Dr. Miessner Nein Onnen beurlaubt Rademacher Nein Scheel beurlaubt Schloß * Schwann Nein Stahl * Name Abstimmung Dr. Stammberger . Nein Dr. Starke beurlaubt Weber (Untersontheim) Nein GB/BHE Elsner * Engell Nein Feller enthalten Frau Finselberger . enthalten Gemein ... enthalten Dr. Gille beurlaubt Dr. Kather Nein Dr. Keller enthalten Dr. Klötzer enthalten Kunz (Schwalbach) . enthalten Kutschera .. enthalten Dr. Mocker * Petersen enthalten Dr. Reichstein beurlaubt Seiboth beurlaubt Dr. Sornik enthalten Srock beurlaubt Dr. Strosche beurlaubt DP Becker (Hamburg). . . Nein Dr. Brühler Nein Eickhoff Nein Dr. Elbrächter Nein Fassbender — Frau Kalinke Ja Matthes Nein Dr. von Merkatz . Ja Müller (Wehdel) ... Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . beurlaubt Schneider (Bremerhaven) Nein Dr. Schranz Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — Walter Ja Wittenburg Nein Dr. Zimmermann . . . beurlaubt FVP Dr. Berg . Nein Dr. Blank (Oberhausen) beurlaubt Dr. h. c. Blücher. . — Euler Nein Dr. Graf (München) Nein Gumrum Ja Hepp Nein Körner Ja Lahr Nein von Manteuffel (Neuß) Nein Neumayer Ja Dr. Preiß Nein Dr. Preusker — Dr. Schäfer Nein Dr. Schneider (Lollar) . Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) enthalten Stegner Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 317 Davon: Ja 152 Nein 149 Stimmenthaltung. 16 Zusammen wie oben 317 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg . beurlaubt Grantze beurlaubt Dr. Krone * Lemmer — Frau Dr. Maxsein . * Stingl * SPD Brandt (Berlin). . beurlaubt Frau Heise Nein Klingelhöfer Nein Dr. Königswarter. . Nein Name Abstimmung Mattick . beurlaubt Neubauer beurlaubt Neumann Nein Dr. Schellenberg . Nein Frau Schroeder (Berlin) . Nein Schröter (Wilmersdorf) . Nein Frau Wolff (Berlin) . . Nein FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Dr. Reif Nein Dr. Will Nein FVP Dr. Henn — Hübner Nein Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 12 Davon: Ja — Nein 12 Stimmenthaltung. — Zusammen wie oben 12 1 Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Wellhausen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nachdem wir Ende 1954 dem Wiederaufleben der Begünstigungen in feierlicher Form, wenn ich so sagen darf, abgeschworen haben, und nachdem wir es weiter erlebt haben, daß verschiedene Versuche auch von mir gemacht worden sind, dieses Gesetz zu entkomplizieren, es aber statt dessen immer komplizierter geworden ist,

    (Sehr wahr! bei der SPD)

    fühle ich mich verpflichtet, mir hier das Recht zu sichern, auch nach dieser Abstimmung in einen Spiegel schauen zu können. Ich werde deswegen nicht den bequemen Weg des Herausgehens aus
    *) Siehe Anlage 2. **) Siehe Anlage 3. diesem Hohen Hause wählen, sondern gegen das Gesetz stimmen.

    (Beifall bei der SPD, beim GB/BHE und bei der FDP.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren, wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz im ganzen zustimmen möchte, erhebe sich bitte vom Platz. — Gegenprobe bitte? — Ich darf die Abstimmung wiederholen. Wer dem Gesetz im ganzen zuzustimmen wünscht, möge sich vom Platz erheben. — Gegenprobe bitte! — Meine Damen und Herren, der Vorstand ist sich nicht einig. Wir müssen auszählen.

(Die Abgeordneten verlassen den Saal.)

Ich bitte, die Türen zu schließen. — Ich bitte, mit der Auszählung zu beginnen.

(Wiedereintritt und Zählung.)

Ich bitte, die Türen zu schließen. Die Auszählung ist beendet.
Meine Damen und Herren, ich gebe das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Mit Ja haben 194 Abgeordnete gestimmt, mit Nein 164. Enthalten haben sich 6 Abgeordnete. Damit ist das Gesetz in dritter Lesung mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe nunmehr Punkt 4 unserer heutigen Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs
eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 2136);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) (Drucksache 2891, Umdruck 847).
Berichterstatter: Abgeordneter Lenz (Brühl) (Erste Beratung: 138. Sitzung.)
Ich erteile das Wort dem Herrn Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Dr. Hellwig, als Vertreter des Abgeordneten Lenz (Brühl).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Fritz Hellwig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Lenz ist infolge seiner Anwesenheit beim Montanparlament nicht in der Lage, diesen mündlichen Bericht vorzutragen. Daher darf ich an seiner Stelle den Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vorbringen.
    Der Beratung im Ausschuß für Wirtschaftspolitik lagen in dieser Angelegenheit der Antrag der SPD-Fraktion betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes als Vorlage der Bundesregierung zugrunde. Beide Vorlagen wurden zur Mitberatung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
    Die Vorlage der Bundesregierung wurde von dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik in seiner Mehrheit mit einigen Änderungen angenommen. Sie gliedert sich in vier Artikel.
    Art. 1 bringt eine Strafvorschrift gegen Preisüberhöhung als § 2 a in das Wirtschaftsstrafgesetz von 1954.
    Art. 2 enthält die redaktionelle Anpassung von Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes, deren Notwendigkeit sich aus der Einfügung des § 2 a


    (Dr. Hellwig)

    sowie daraus ergab, daß das im § 1 Nr. 7 des Wirtschaftsstrafgesetzes genannte Gesetz inzwischen außer Kraft getreten ist und das dort unter Nr. 4 genannte Gesetz inzwischen verlängert wurde. Ferner enthält Art. 2 die Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes, das andernfalls am 31. Dezember 1956 auslaufen würde, bis zum 31. Dezember 1958.
    Art. 3 ist die bekannte Berlin-Klausel.
    Art. 4 enthält die Vorschrift über das Inkrafttreten.
    Gegen die Artikel 2, 3 und 4 sind weder vom Bundesrat noch von den mitberatenden Ausschüssen des Bundestages Bedenken erhoben worden. Auf Vorschlag der Bundesregierung ist lediglich bei Art. 2 vom Ausschuß für Wirtschaftspolitik eine redaktionelle Änderung vorgenommen worden, weil nach der Vorlage des Entwurfs der Bundesregierung auch das in § 1 Nr. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes genannte Gesetz außer Kraft getreten ist.
    Der von der SPD-Fraktion vorgelegte Gesetzentwurf beschränkt sich darauf, die von der Regierung in Art. 1 vorgeschlagene Preisüberhöhungsvorschrift neu einzufügen. Die Vorlage der SPD-Fraktion unterschied sich von der Regierungsvorlage im wesentlichen im folgenden. Die Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens soll lediglich das Fehlen eines wirksamen freien Wettbewerbs sein, während die Regierung außerdem die Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage als weitere Voraussetzung für ein Eingreifen vorsah. Die Vorlage der SPD-Fraktion brachte ferner in einem besonderen Absatz eine Definition des Begriffs „Entgelt". Nach der SPD-Vorlage soll es sich weiterhin nur um eine Ordnungswidrigkeit, nicht aber um eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes handeln. Im übrigen sollen nur Geldstrafen verhängt werden, während nach der Regierungsvorlage Vergehen auch als Straftaten geahndet werden können.
    Nach der Vorlage der SPD-Fraktion soll sodann das Verfahren, das nach ihrer Vorstellung von jedermann eingeleitet werden kann, eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist. Ob eine Verletzung des öffentlichen Interesses vorliegt, wird von den Gerichten entschieden. Die Regierungsvorlage dagegen möchte, um Bagatellfälle auszuschließen, nur der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde ein Antragsrecht zur Einleitung eines Verfahrens geben und darüber hinaus der Bundesregierung die Möglichkeit geben, durch eine Einzelweisung an die oberste Landesbehörde die Stellung oder die Zurücknahme von Anträgen oder die Einleitung von Verfahren zu veranlassen, um auf diese Weise eine einheitliche Preispolitik zu wahren.
    Die Beratung der Gesetzentwürfe hat sich in den Ausschüssen des Bundestages im wesentlichen auf Art. 1 beschränkt. Zu § 2 a Abs. 1, der auf der Grundlage der Regierungsvorlage beraten wurde, ist vom federführenden Ausschuß für Wirtschaftspolitik eingehend geprüft worden, ob der dort formulierte Preisüberhöhungstatbestand wirtschaftspolitisch und rechtspolitisch brauchbar ist. So wurde vor allem die Frage erörtert, ob auch Entgelte erfaßt werden sollen, die infolge der Ausnutzung einer Mangellage unangemessen hoch sind. Es wurde die Meinung vertreten, daß Preise, die infolge einer Mangellage gestiegen seien, sich doch nach den Gesetzen des Wettbewerbs, also im Verhältnis von Angebot und Nachfrage marktgerecht gebildet hätten. Preisentwicklungen dieser Art könnte dann aber nur mit besonderen gesetzlichen Maßnahmen, z. B. durch die gesetzliche Einführung von Höchstpreisen, entgegengetreten werden. Die Mehrheit des Ausschusses schloß sich jedoch der Überlegung an, daß Vorschriften über Höchstpreise beim Auftreten von Mangellagen für die Bekämpfung von Preisüberhöhungstendenzen oft zu spät kommen könnten.
    Im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht wie auch im Ausschuß für Wirtschaftspolitik wurde das Bedenken, das schon 1954 zur Streichung der Preisüberhöhungsvorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz durch den Bundestag geführt hatte, wieder laut, bei den unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Begriffen des Abs. 1 seien die Verwaltungsbehörden und Strafgerichte überfordert. Es setzte sich jedoch die Auffassung durch, daß gewisse rechtspolitische Bedenken, die gegen die Vorschrift sprechen mögen, gegenüber der wirtschaftspolitischen Notwendigkeit, ungerechtfertigte Preisssteigerungen gegebenenfalls auch mit den Mitteln des Strafrechts bekämpfen zu können, zurücktreten müssen. Auch sei die vorbeugende Wirkung einer solchen Vorschrift nicht gering zu achten. Nach eingehender Erörterung aller mit den Tatbestandsmerkmalen des genannten § 2 a Abs. 1 zusammenhängenden Probleme ergab sich in den Ausschüssen eine Mehrheit für die Auffassung, daß die Vorschrift im ganzen genommen denjenigen Sachverhalt richtig wiedergibt, der als ungerechtfertigte Preisüberhöhung mit den Mitteln des Strafrechts bekämpft werden sollte. Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat die Vorschrift im Grundsatz ebenfalls gebilligt.
    Abs. 2 des § 2 a ist vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht abgelehnt worden; folgerichtig ist auch Abs. 3 des § 2 a von ihm gestrichen worden. Maßgebend hierfür waren rechtspolitische Gesichtspunkte, und zwar die Überlegung, daß es ungewöhnlich und wohl auch unerwünscht sei, den Verfolgungszwang, d. h. das Legalitätsprinzip, in der Weise einzuschränken, daß den Verwaltungsbehörden ein Antragsrecht und damit die Entscheidung darüber zugestanden werde, ob eine Verfolgung stattfinden soll oder nicht. Auch wäre bei einem Antragsrecht der Behörde die Gefahr einer ungleichen Behandlung der Zuwiderhandlungen in den einzelnen Bundesländern geschaffen.
    Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat statt dessen dem Abs. 2 die Fassung gegeben, die der Abs. 3 des § 2 a nach dem Antrag der SPD-Fraktion — Drucksache 1674 — erhalten sollte. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hingegen hat sich für das Antragserfordernis des Abs. 2 ausgesprochen und geglaubt, die rechtspolitischen Bedenken des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zurückstellen zu können, weil nicht jede geringfügige und wirtschaftspolitisch unerhebliche Preisüberhöhung verfolgt werden sollte. Er hat infolgedessen den Abs. 2 in der Fassung der Regierungsvorlage mit der Maßgabe beschlossen, daß die Worte „oder der von ihr bestimmten höheren Verwaltungsbehörde" gestrichen werden. Hier handelte es sich darum, daß die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden ihrerseits eine weitere Verwaltungsbehörde be-


    (Dr. Hellwig)

    stimmen konnten, die für die Verfolgung zuständig werden konnte.
    Im Gegensatz zu dem Regierungsentwurf und zu der Auffassung des Bundesrates, der die Zuständigkeitsregelung im Falle einer Delegation überhaupt den Ländern überlassen möchte, hat sich also der Ausschuß für Wirtschaftspolitik dafür ausgesprochen, daß das Antragsrecht auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden beschränkt bleiben müsse, damit Preisüberhöhungen in den wirtschaftspolitisch notwendigen und wichtigen Fällen und nicht nach dem Ermessen unterer Behörden strafrechtlich verfolgt werden. Mit dem Antragserfordernis soll zugleich erreicht werden, daß die zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Stellung des Antrags oder, falls sie bei Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung zuständig ist, über die Einleitung des Verfahrens gemäß § 61 des Wirtschaftsstrafgesetzes binnen einer Frist von drei Monaten treffen muß.
    Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat § 2 a Abs. 3 in der Fassung der Vorlage der Bundesregierung — wie schon vor ihm der Bundesrat -- für verfassungswidrig erachtet. Die Mehrheit des Ausschusses hat die Auffassung vertreten, die Handhabung des Antragrechts bei Straftaten könne nicht als in Art. 84 Abs. 5 des Grundgesetzes bezeichneter besonderer Fall angesehen werden. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei dieser Vorschrift Fälle anderer Art vorgestellt.
    Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat diesem Bedenken Rechnung getragen und hat infolgedessen Abs. 3 der Regierungsvorlage abgelehnt. Der Ausschuß hat jedoch in seiner Mehrheit bedauert, daß dieser Absatz gestrichen werden mußte, da er Wert auf eine Einschaltung der Bundesregierung zur Wahrung einer einheitlichen Preispolitik und einer einheitlichen Durchführung dieses Gesetzes legte. Er hat deshalb die Frage geprüft, ob hierzu im Gesetz ein Anhörungsrecht der Bundesregierung verankert werden könne. Es ergab sich jedoch, daß ein solches Verfahren ungewöhnlich ist. Aus diesem Grunde hat der Ausschuß davon abgesehen, die Anhörung der Bundesregierung im Wege der Einzelweisung gesetzlich zu verankern. Er geht aber davon aus, daß die Anhörung im Verwaltungswege gewährt werden kann.
    An Stelle des § 2 a Abs. 3 der Regierungsvorlage wurde nach all diesen Erwägungen der Abs. 3 des SPD-Antrags Drucksache 1674 übernommen. Hiernach soll von der Einleitung eines Verfahrens abgesehen und ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist. Die Entscheidung darüber, ob kein öffentliches Interesse verletzt ist, liegt bei den ordentlichen Gerichten.
    Zum Schluß darf noch darauf hingewiesen werden, daß die Verabschiedung des Gesetzentwurfs so rasch wie möglich erfolgen muß. Zumindest muß das Gesetz so rechtzeitig verkündet werden, daß ein Außerkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 am 31. Dezember 1956 vermieden wird.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)