2. Deutscher Bundestag — 173. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. November 1956 9535
173. Sitzung
Bonn, Freitag, den 16. November 1956.
Mitteilung über Vorlage eines Berichts des Bundesministers der Finanzen über die Verwendung der für den Wohnungsbau bestimmten Lastenausgleichsmittel (Drucksache 2878) 9538 D
Zur Tagesordnung bzw. zur Geschäftsordnung:
Vizepräsident Dr. Jaeger . . 9538 D, 9542 C
Stücklen (CDU/CSU) 9539 A
Unterbrechung der Sitzung . . 9539 A
Dr. Arndt (SPD) 9539 D, 9541 D
Rasner (CDU/CSU) 9541 A, 9563 A
Dr. Miessner (FDP) 9542 B
Frage 3 des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) der Mündlichen Anfragen (Drucksache 2848) betr. Äußerung des Bundeswirtschaftsministers über den Regierungsentwurf zur Rentenreform:
Dr. Schellenberg (SPD) 9539 B, D
Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister
für Wirtschaft 9539 B, D
Zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksache 2724); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 2812, Umdrucke 801 [neu], 807, 817, 818, 843, 844, 845) 9543 A
Abstimmung über den Antrag auf Rückverweisung an den Ausschuß 9543 B
Schmücker (CDU/CSU) 9543 B
Dr. Preusker, Bundesminister
für Wohnungsbau . . . . 9543 D, 9545 D,
9552 B, D, 9560 D
Dr. Gille (GB/BHE) 9545 B
Dr. Gülich (SPD) 9546 A, 9560 B, C Dr. Miessner (FDP): (C
zur Sache 9547 B, 9555 D
zur Abstimmung 9562 A, B
Jacobi (SPD) . . 9549 A, 9550 A, B, C, 9551 A,
9552 D, 9559 B
Dr. Czaja (CDU/CSU) 9550 A
Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU) . 9550 B,
9558 B, D, 9560 B
Lücke (CDU/CSU) 9551 A
Dr. Königswarter (SPD) 9554 A
Dr. Wellhausen (CDU/CSU) 9555 B
Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 9555 C, 9556 A
Dr. Atzenroth (FDP) 9556 B
Hauffe (SPD) 9556 D
Frau Heise (SPD) 9558 D
Dr. Will (FDP) 9561 B
Dr. Arndt (SPD) (zur Geschäftsordnung) 9562 D
Abstimmungen 9562 A, C
Namentliche Abstimmung über den durch Annahme der Änderungsanträge Umdrucke 801 (neu) Ziffer 1 und 843 geänderten § 1 9562 B, 9583
Dritte Beratung vertagt 9563 A
Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum
für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 2863, zu 2863, 2785, 2510, zu 2510, 1664) . . . . 9563 A
Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter in Vertretung des Abg. Dr. Greve (SPD) (Schriftlicher Bericht) 9572 D
Beschlußfassung 9563 A
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Protokoll vom 15. Juni 1955 zur Berichtigung des französischen Wortlauts des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Drucksache 2520); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 2739) 9563 B
Albrecht (Hamburg) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9574 A
Beschlußfassung 9563 C
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Sechsten Protokoll vom 23. Mai 1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache 2653); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 2744) . 9563 C
Diekmann (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 9574 B
Beschlußfassung 9563 D
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistik — AHStatGes) (Drucksache 2658); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 2741 [neu]) 9563 D
Dr. Oesterle (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 9574 C
Beschlußfassung 9564 A
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Neunten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksachen 2743, 2619) 9564 A
Wehr (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9574 D
Beschlußfassung 9564 B
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Zehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksachen 2740, 2656) 9564 B
Brand (Remscheid) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9575 A
Beschlußfassung 9564 B
Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Ersatz von Katastrophenschäden (Drucksache 2709) 9564 B
Überweisung an den Haushaltsausschuß 9564 B
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Drucksache 2820) . . 9564 B
Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 9564 C
Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Steueranpassungsgesetzes (Drucksache 2738) . . . . 9564 C
Überweisung an den Ausschuß für Finanz-
und Steuerfragen 9564 C
Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Einkommen- und Körperschaftsteuer in Berlin (Drucksache 2794) 9564 C
Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Haushaltsausschuß 9564 C
Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung der reichseigenen Grundstücke in Berlin, Stauffenbergstraße 27, 28, 29 (früher Bendlerstraße) und Hitzigallee 24, an die Berliner Kraft- und Licht- (Bewag) AG in Berlin, Stauffenbergstraße 26, im Wege des Tausches (Drucksache 2725) 9564 D
Überweisung an den Haushaltsausschuß 9564 D
Beratung der Zwölften Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 2823) 9564 D
Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 9564 D
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Antrag der Abg. Dr. Graf (München), Wieninger, Dr. Hesberg, Geiger (München) u. Gen. betr. Maßnahmen zur Förderung und Festigung von kriegssachgeschädigten Unternehmen (Drucksachen 2745, 2095) 9564 D
Dr. Czermak (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9575 A
Beschlußfassung 9565 A
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Vereinbarung vom 12. November 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Patente für gewerbliche Erfindungen (Drucksache 2654); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Drucksache 2805) 9565 A
Dr. Schranz (DP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9575 D
Beschlußfassung 9565 A
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Einheitliche Prozeßordnung (Drucksachen 2795, 2435) 9565 B
Dr. Arndt (SPD) (zur Geschäftsordnung) 9565 C
Beratung vertagt 9565 C
Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Betriebliche Altersfürsorge (Drucksache 2578) 9565 C
Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik und an den Haushaltsausschuß 9565 C
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 3. Oktober 1955 über die Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung (Drucksache 2599); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2806) 9565 C
Beschlußfassung 9565 D
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Drucksache 1367); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2792) 9565 D
Karpf (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9576 B
Beschlußfassung 9566 A
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Beschaffung von Arbeitskräften in der Bundesrepublik (Drucksachen 2728, 1749) . . 9566 A
Hufnagel (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9577 D
Beschlußfassung 9566 B
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Sonderzulagen für Arbeitslose (Drucksachen 2729, 1799) 9566 B
Beschlußfassung 9566 B
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Haftpflicht des Bundes für Personen- und Sachschäden, die von der Bundeswehr verursacht werden (Bundeswehr-Haftpflichtgesetz) (Drucksache 2800) 9566 B
Beratung vertagt 9566 B
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksache 2558); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksachen 2854, zu 2854) 9566 C
von Manteuffel (Neuß) (FVP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9578 B
Merten (SPD) 9566 C
Beschlußfassung 9567 A
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, FVP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin (Drucksache 2851) 9567 A
Kunze (Bethel) (SPD) 9567 B
Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich, an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und an den Haushaltsausschuß . . . . 9567 B
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Evakuiertenrückführung (Drucksachen 2828, 2410) 9567 B
Beschlußfassung 9567 B
Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Aufhebung von Einfuhrzöllen (Drucksache 2813) 9567 C
Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 9567 C
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Einundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gefriergemüse usw.) (Drucksachen 2852, 2869) 9567 C
Richarts (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9579 C
Beschlußfassung 9567 C
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. April 1955 über Offshore-Beschaffungen (Drucksache 2269); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 2696)
Wehr (SPD), Berichterstatter
(Schriftlicher Bericht) 9579 D
Kalbitzer (SPD) 9567 D
Beschlußfassung 9568 B
Dritte Beratung des von den Abg. Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 1964, 2380, zu 2380); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 2817, Umdrucke 807, 817, 818) 9568 B
Leonhard (CDU/CSU),
Berichterstatter 9568 C
Klingelhöfer (SPD) 9568 D
Dr. Hellwig (CDU/CSU) 9569 A
Lange (Essen) (SPD) 9569 B
Stücklen (CDU/CSU) 9569 C D
Sabel (CDU/CSU) 9570 B
Petersen (GB/BHE) 9570 C
Abstimmungen 9569 A, 9571 C
Nächste Sitzung 9571 D
Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9571 B
Anlage 2: Änderungsantrag des Abg. Dr
Miessner zum Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Änderung des
Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Umdruck 844) . . 9572 B
Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Schmücker, Stücklen u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Umdruck 845) 9572 C
Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zum Schutzbereichgesetz (Drucksache zu 2863) 9572 D
Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Gesetzes über das Protokoll vom 15. Juni 1955 zur Berichtigung des französischen Wortlauts des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Drucksache 2739) 9574 A
Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Protokoll vom 23. Mai 1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache 2744) 9574 B
Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Gesetzes über die Außenhandelsstatistik (Drucksache 2741 [neu]) . 9574 C
Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf einer Neunten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 2743) 9574 D
Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurfeiner Zehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 2740) 9575 A
Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Antrag der Abg. Dr. Graf (München) u. Gen. betr. Maßnahmen zur Förderung und Festigung von kriegssachgeschädigten Unternehmen (Drucksache 2745) . . . 9575 A
Anlage 11: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zum Entwurf eines Gesetzes über die Vereinbarung vom 12. November 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Patente für gewerbliche Erfindungen (Drucksachen 2805, zu 2805) . . . 9575 D
Anlage 12: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Drucksache 2792) 9576 B
Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Beschaffung
von Arbeitskräften in der Bundesrepublik (Drucksachen 2728) 9577 D
Anlage 14: Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksache zu 2854) 9578 B
Anlage 15: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Einundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gefriergemüse usw.) (Drucksache 2869) 9579 C
Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Offshore-Beschaffungen (Drucksache 2696) 9579 D
Anlage 17: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Abg. Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 807) . . 9582 B
Anlage 18: Änderungsantrag der Abg. Sabel, Dr. Bürkel u. Gen. zur dritten Beratung des von den Abg. Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 817) 9582 C
Anlage 19: Änderungsantrag der Abg
Müller-Hermann, Hansing (Bremen), Wehr u. Gen. zur dritten Beratung des von den Abg. Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 818) 9582 D
Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den durch Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP (Umdruck 801 [neu] [berichtigt]) geänderten § 1 des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksachen 2812, 2724) 9583
Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich
Frau Albertz 16. 11.
Altmaier 21. 11.
Arndgen 30. 11.
Behrisch 17. 11.
Bender 16. 11.
Frau Beyer (Frankfurt) 14. 12.
Fürst von Bismarck 30. 11.
Blachstein 30. 11.
Blank (Dortmund) 16. 11.
Frau Dr. Bleyler 30. 11.
Böhm (Düsseldorf) 16. 11.
Brandt (Berlin) 16. 11.
Brese 16. 11.
Brookmann (Kiel) 16. 11.
Caspers 17. 11.
Cillien 15. 12.
Dr. Dittrich 17. 11.
Eberhard 24. 11.
Dr. Elbrächter 30. 11.
Erler 30. 11.
Eschmann 30. 11.
Euler 16. 11.
Feldmann 20. 11.
Gräfin Finckenstein 16. 11.
Dr. Franz 30. 11.
Freidhof 16. 11.
Frühwald 16. 11.
Frau Dr. Gantenberg 16. 11.
D. Dr. Gerstenmaier 3. 12.
Dr. Gleissner 16. 11.
Grantze 22. 12.
Dr. Greve 16. 11.
Günther 16. 11.
Hahn 16. 11.
Dr. Hammer 17. 11.
Hellenbrock 16. 11.
Dr. Höck 16. 11.
Holla 16. 11.
Hörauf 15. 12.
Frau Dr. Jochmus 16. 11.
Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich
Kahn-Ackermann 17. 11.
Karpf 16. 11.
Kemmer 16. 11.
Kiesinger 3. 12.
Dr. Kliesing 16. 11.
Dr. Klötzer 30. 11.
Dr. Köhler 30. 11.
Krammig 30. 11.
Kühlthau 16. 11.
Kühn (Köln) 30. 11.
Dr. Leiske 16. 11.
Dr. Lenz (Godesberg) 30. 11.
Mattick 28. 11.
Mayer (Birkenfeld) 1. 12.
Meitmann 16. 11.
Dr. Mende 16. 11.
Dr. Menzel 30. 11.
Mißmahl 16. 11.
Dr. Mocker 16. 11.
Dr. Mommer 30. 11.
Morgenthaler 16. 11.
Neubauer 30. 11.
Neuburger 16. 11.
Odenthal 31. 12.
Ollenhauer 15. 12.
Frau Pitz 16. 11.
Pöhler 16. 11.
Dr. Preiß 30. 11.
Frau Dr. Probst 16. 11.
Dr. Dr. h. c. Pünder 30. 11.
Raestrup 22. 12.
Frau Dr. Rehling 15. 12.
Dr. Reif 16. 11.
Freiherr Riederer von Paar 30. 11.
Scheel 22. 12.
Dr. Schmid (Frankfurt) 3. 12.
Schmitt (Vockenhausen) 16. 11.
Dr. Schöne 16. 11.
Schoettle 30. 11.
Schrader 16. 11.
Schulze-Pellengahr 16. 11.
Schwann 16. 11.
Frau Dr. Schwarzhaupt 16. 11.
Seuffert 16. 11.
Dr. Sornik 16. 11.
Siebel 16. 11.
Stammberger 17. 11.
Dr. Starke 30. 11.
Struve 16. 11.
Wagner (Ludwigshafen) 17. 11.
Zühlke 16. 11.
Anlage 2 Umdruck 844
(Vgl. S. 9562 D)
Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Miessner zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksachen 2812, 2724).
Der Bundestag wolle beschließen:
Dem § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Bonn, den 16. November 1956
Dr. Miessner
Anlage 3 Umdruck 845
(Vgl. S. 9543 D)
Änderungsantrag der Abgeordneten Schmücker, Stücklen und Genossen zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksachen 2812, 2724).
Der Bundestag wolle beschließen:
In Umdruck 801 (neu) wird unter Ziffer 1 § 1 Nr. 1 Buchstabe d hinter dem zweiten Satz nach den Worten: „zur langfristigen Kreditversorgung der nichtbuchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Betriebe zu verwenden" folgender Satz eingefügt:
Ferner werden Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 Ziff. 4 für den Ersterwerb von festverzinslichen Schuldverschreibungen der Industrie-Kreditbank AG den in Satz 2 genannten Aufwendungen gleichgestellt, wenn der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung nachweist, daß die Industrie-Kreditbank AG sich verpflichtet hat, die Erlöse der begünstigten Schuldverschreibungen mindestens zu 90 v. H. zur langfristigen Kreditversorgung gewerblicher Kleinbetriebe zu verwenden.
Ferner werden in dem vorletzten Satz die Worte: „Satz 2 und 3" durch die Worte: „Sätze 2, 3 und 4" und im letzten Satz die Worte: „Sätze 2, 3 und 4" durch die Worte: „Sätze 2 bis 5" ersetzt.
Bonn, den 16. November 1956
Schmücker
Stücklen
Albrecht (Hamburg) Barlage
Becker (Pirmasens) Blöcker
Burgemeister
Friese
Kahn
Mensing Meyer-Ronnenberg Oetzel
Scharnberg
Unertl
Wieninger
Anlage 4 zu Drucksache 2863
(Vgl. S. 9563 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksachen 1664, 2510, zu 2510, 2785).
Berichterstatter: Abgeordneter Seidl (Dorfgin) (in Vertretung des Abgeordneten Dr. Greve)
Das vom Deutschen Bundestag in seiner Sitzung vom 27. September 1956 verabschiedete Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung, das sogenannte Schutzbereichgesetz, hat nicht die Zustimmung des Bundesrates gefunden. Der Bundesrat hat vielmehr am 19. Oktober 1956 beschlossen, den Vermittlungs-
(Seidl [Dorfen))
ausschuß mit dem Ziel anzurufen, das Gesetz in fünf Punkten zu ändern.
Zunächst begehrt der Bundesrat, § 1 Absatz 3 in drei Punkten zu ändern:
a) Nach dem Beschluß des Deutschen Bundestags vom 27. September 1956 sollte in dem Vorprüfungsverfahren nicht nur die Landesregierung, sondern auch die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zur Stellungnahme aufgefordert werden. Gegen dieses unmittelbare Anhörungsrecht der Gemeinden wendet sich der Bundesrat, weil auf diese Weise den Landesregierungen die Planungen der Raumordnung erheblich erschwert werden. Außerdem widerspreche dieses Anhörungsrecht den Prinzipien des Grundgesetzes und der verfassungsrechtlichen Ordnung in den Ländern sowie der politischen Gewichtsverteilung zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltung.
Der Ausschuß war nicht der Überzeugung, daß durch die Mitbeteiligung der Gemeinden eine erhebliche Erschwerung für die Planung der Raumordnung eintreten würde. Dagegen war der Ausschuß der Auffassung, daß die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesrates anerkannt werden müßten. Im Verhältnis zwischen Bund und Ländern können für die gesetzliche Regelung von Aufgabenbereichen nur die Länder und nicht die Gemeinden in Betracht kommen.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägung hat der Vermittlungsausschuß es nicht für richtig gehalten, daß im § 1 Abs. 3 ein unmittelbares Anhörungsrecht für die Gemeinden und Gemeindeverbände normiert wird; andererseits sollte jedoch den dringenden Wünschen der Gemeinden dadurch Rechnung getragen werden, daß die Anhörung der betroffenen Gemeinde durch die Landesregierung im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird.
b) Die zweite Änderung, die der Bundesrat für § 1 Abs. 3 anregt, zielt darauf ab, daß die Landesregierung auch zur Notwendigkeit eines Schutzbereichsvorhabens Stellung nehmen soll. Schutzbereiche werden zwar nur auf Grund militärischer Erwägungen erklärt, und diese militärischen Erwägungen können ihre Grundlage auch in völkerrechtlichen Verträgen haben. Es erschien dem Vermittlungsausschuß aber nicht zweckmäßig, das Anhörungsrecht der Landesregierungen zu beschränken. Es wurden daher die Worte „nach seiner Notwendigkeit" nicht aufgenommen und die Worte „nach Art und Umfang" gestrichen.
c) Die dritte Änderung zu § 1 Abs. 3 zielt darauf ab, bei Nichtübereinstimmung des Bundesministers für Verteidigung mit der Auffassung der Landesregierung eine Entscheidung der Bundesregierung herbeizuführen. Das sachliche Bedürfnis, die Landesinteressen tunlichst zu berücksichtigen, wurde anerkannt. Andererseits kann sich auch aus Gründen der militärischen Planung im Einzelfall die Notwendigkeit einer Abweichung von den Vorschlägen der Landesregierung ergeben.
Dazu bestanden doch starke verfassungsrechtliche Bedenken, ob im Hinblick auf Art. 65 GG eine derartige Regelung zulässig sei. Weiter kam hinzu, daß man auch aus praktischen Gründen nicht das Kabinett mit solchen Fragen auf Grund Gesetzes belasten wollte. Um aber dem Verlangen der Länder Rechnung zu tragen, nach ihrer Anhörung noch eine Einwirkungsmöglichkeit zu haben und sie nicht durch eine sofortige endgültige Entscheidung vor vollendeten Tatsachen zu stellen, wurde in dem Vermittlungsvorschlag dem Bundesminister für Verteidigung aufgegeben, bei Abweichung von der Stellungnahme der Länderregierungen diese vor seiner Entscheidung zu unterrichten.
Der zweite Anrufungsgrund bezieht sich auf § 9 Abs. 2 und 3. Nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung sollen Schutzbereichsbehörden die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung sein, welche die nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen treffen und überwachen.
Nach dem Anrufungsbegehren des Bundesrates sollten die Länderregierungen bestimmen, welche Behörden als Schutzbereichsbehörden die nach dem Gesetz zulässigen Maßnahmen erhalten und für welche sie im einzelnen zuständig sein sollen. In einem Abs. 3 war der Bundesregierung das Recht eingeräumt, in dringenden Fällen Einzelanweisungen zu erteilen. Als wesentliche Begründung wurde vorgetragen, daß das Schwergewicht dieser Behörde nicht auf militärischem Gebiet liege, sondern vielmehr in der Zulassung von Bebauungen und landwirtschaftlichen Nutzungen. Zudem trügen Durchführung und Überwachung ordnungsrechtlichen Charakter und kämen so den Behörden der inneren Verwaltung der Länder zu. Der Ausschuß kam aber zur Überzeugung, daß hier doch im wesentlichen militärische Fragen zu entscheiden sind und auch die sich daraus ergebenden Folgerungen, z. B. Beschränkung von Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzung, nach militärischen Notwendigkeiten beurteilt werden müssen. Die Bundeswehrverwaltungsbehörden sind demnach geeigneter. Es wird daher vorgeschlagen, den § 9 in der Fassung des Bundestagsbeschlusses zu belassen.
Das dritte Anrufungsbegehren bezog sich auf § 17. Es handelt sich hier um die Bestimmung der Festsetzungsbehörden, also der Stellen, welche die Entschädigung für die Zwangsrücknahmen nach diesem Gesetz festsetzen sollen. Das Gesetz sah eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vor. Damit sollte nur eine Verordnung nötig werden, die durch Zustimmung des Bundesrates aber den Notwendigkeiten der Länder Rechnung tragen sollte. Dagegen erhoben sich aber verfassungsmäßige Bedenken — es sei nur ein Gesetz, nicht eine Verordnung möglich —. Der Vorschlag, die Wehrverwaltungsbehörden zugleich mit dieser Aufgabe zu betrauen, fand keine Zustimmung.
Der Ausschuß kam schließlich dazu, dem Vorschlag im Anrufungsbegehren zuzustimmen, wie er Ihnen in der Drucksache vorliegt. Maßgebend dafür war im wesentlichen einmal, daß es nicht erwünscht ist, Zwangsrücknahmen und Festsetzung der Entschädigung ein und derselben Behörde zu übertragen. Zweitens soll damit erreicht werden, daß Entschädigungen für Zwangsrücknahmen für militärische und zivile Zwecke gleichbehandelt werden.
Der vierte Anrufungsgrund befaßt sich mit einer Streichung des § 18 Abs. 3 Satz 2. Da die Beurkundung dem Interesse der Betroffenen dient und die Beurkundungen durch Maßnahmen zugunsten des Bundes veranlaßt werden, wiesen die Länder darauf hin, daß kein Grund vorliege, im Gesetz die Erhebung von Gerichtskosten ausdrücklich auszuschließen. Der Vermittlungsausschuß ist daher dem Vorschlag des Bundesrates auf Streichung dieser Vorschrift gefolgt. Eine ausdrückliche Bestimmung,
(Seidl [Dorfen])
daß der Bund die Kosten der Beurkundung trägt, fand keine Zustimmung. Einmal sollten Vereinbarungen über Kosten nicht ausgeschlossen werden, und andererseits herrschte die Auffassung, daß kein Betroffener freiwillig Kosten übernehmen wollte.
Der fünfte Anrufungsgrund zielt auf eine Streichung des § 30 ab, wonach Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden entsprechend den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen sind. Die Frage der Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes im Rahmen der Leistungsgesetze ist beim Bundesleistungsgesetz in § 47 und § 64 bereits entschieden worden. Es schien daher unzweckmäßig, von der damals getroffenen Entscheidung abzuweichen.
Der Vermittlungsausschuß hat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung beschlossen, daß im Deutschen Bundestag über diese Änderungen nur gemeinsam abgestimmt werden soll. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich Ihnen die Annahme des Antrags Drucksache 2863 empfehlen.
Bonn, den 16. November 1956
Seidl (Dorfen)
Berichterstatter
Anlage 5 Drucksache 2739
(Vgl. S. 9563 B)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß über den Entwurf eines Gesetzes über das Protokoll vom 15. Juni 1955 zur Berichtigung des französischen Wortlauts des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (Drucksache 2520).
Berichterstatter: Abgeordneter Albrecht (Hamburg)
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1956 mit dem Entwurf eines Gesetzes über das Protokoll vom 15. Juni 1955 zur Berichtigung des französischen Wortlauts des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens — Drucksache 2520 — befaßt. Die Bundesregierung erklärte auf Befragen, daß sich an dem materiellen Inhalt dieses Abkommens durch die vorgeschlagene Berichtigung nichts ändert; der englische Wortlaut bleibt unverändert. Daraufhin nahm der Ausschuß einstimmig den Gesetzentwurf an.
Bonn, den 3. Oktober 1956
Albrecht (Hamburg)
Berichterstatter
Anlage 6 Drucksache 2744
(Vgl. S. 9563 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Protokoll vom 23. Mai 1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache 2653).
Berichterstatter: Abgeordneter Diekmann
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1956 mit dem
Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Protokoll vom 23. Mai 1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen — Drucksache 2653 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bonn, den 3. Oktober 1956
Diekmann
Berichterstatter
Anlage 7 Drucksache 2741 (neu)
(Vgl. S. 9563 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistik — AHStatGes) (Drucksache 2658).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Oesterle
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1956 mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistik — AHStatGes) — Drucksache 2658 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und dem Gesetzentwurf — unter Berücksichtigung des Änderungsvorschlages des Bundesrates zu § 15 Satz 2 — einstimmig zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 1956
Dr. Oesterle
Berichterstatter
Anlage 8 Drucksache 2743
(Vgl. S. 9564 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Neunten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 2619).
Berichterstatter: Abgeordneter Wehr
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1956 mit dem Entwurf einer Neunten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Drucksache 2619 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Hierbei gab er dem Wunsch Ausdruck, daß Verordnungen, die in Wiederholungen zu erwarten sind, möglichst für die Dauer eines Jahres erlassen werden sollen, um Leerlauf zu vermeiden.
Bonn, den 4. Oktober 1956
Wehr
Berichterstatter
Anlage 9 Drucksache 2740
(Vgl. S. 9564 B)
Schriftlicher Bericht
der Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Zehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 21. Juli 1956 (Drucksache 2656).
Berichterstatter: Abgeordneter Brand (Remscheid)
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1956 mit dem Entwurf einer Zehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 21. Juli 1956 — Drucksache 2656 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt.
Bonn, den 3. Oktober 1956
Brand (Remscheid)
Berichterstatter
Anlage 10 Drucksache 2745
(Vgl. S. 9564 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für den Lastenausgleich (20. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Dr. Graf 1 (München), Wieninger, Dr. Hesberg, Geiger (München) und Genossen betreffend Maßnahmen zur Förderung und Festigung von kriegssachgeschädigten Unternehmen (Drucksache 2095).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Czermak
Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat bei der Erörterung des Antrages Drucksache 2095 einmütig die Auffassung vertreten, daß als Maßnahme zur Förderung und Festigung von kriegssachgeschädigten Unternehmen eine Umschuldungsaktion dieser Unternehmen analog der Umschuldungsaktion zugunsten der vertriebenen Wirtschaft wünschenswert ist.
Der Ausschuß ist sich bei seinen Erörterungen der Schwierigkeiten bewußt gewesen, die sich bei der geplanten Aktion gegenüber derjenigen zugunsten der vertriebenen Wirtschaft in verstärktem Maße ergeben werden. Auch die Schwierigkeiten in bezug auf die Kapitalmarktsituation sind dem Ausschuß zur Kenntnis gebracht worden. Trotzdem hat er sich entschlossen, dem Antrag zuzustimmen. Er ist bei seinen Erwägungen davon ausgegangen, daß für die Maßnahmen vorerst für eine Umschuldungsaktion ein Betrag von 30 Mio DM auf dem Wege der Gewährung von zinsverbilligten Darlehen zur Verfügung gestellt werden soll. Als finanzielle Belastung ergibt sich daraus ein Betrag von rund 600 000 DM Zinsverbilligung für den Bundeshaushalt.
Der Ausschuß hat im Hinblick gerade auf die besondere Kapitalmarktsituation überlegt, ob nicht für den Zweck des Antrages Mittel aus dem ERP- Sondervermögen bereitgestellt werden können. Er hält eine Prüfung der Frage durch die Bundesregierung für zweckmäßig.
Bei seinen Erörterungen hat der Ausschuß dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß bei der Durchführung der Maßnahmen beachtet wird, daß bei der Auswahl der Unternehmen der Kreis nicht nur auf größere Betriebe beschränkt wird, sondern gerade die kleineren und mittleren Unternehmen berücksichtigt werden. Die weitere Durchführung soll im Unterausschuß „Kriegsgeschädigte Wirtschaft" des Ausschusses für den Lastenausgleich vorgenommen werden. Darüber hinaus soll die Bundesregierung aufgefordert werden, über die getroffenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 1956 zu berichten.
Der mitbeteiligte Ausschuß für Heimatvertriebene hat sich in seinem Beratungsergebnis der Auffassung des federführenden Ausschusses angeschlossen.
Der mitbeteiligte Ausschuß für Geld und Kredit ist in seiner Beratung zu folgendem Ergebnis gekommen:
Der Ausschuß erhebt gegen den Antrag Drucksache 2095 grundsätzlich keine Einwendungen, macht aber darauf aufmerksam, daß es sich empfiehlt, die geplante Umschuldungsaktion für die kriegssachgeschädigte Wirtschaft zurückzustellen, bis sich die Verhältnisse am Kapitalmarkt so gestaltet haben, daß erwartet werden kann, daß keine Schwierigkeiten von seiten der Banken in der Durchführung der Aktion gemacht werden. Der Ausschuß hält es aber für zweckmäßig, schon jetzt Vorbereitungen für diese Aktion zu treffen und stimmt dem federführenden Ausschuß dahingehend zu, daß über diese Vorbereitungen im Unterausschuß „Kriegsgeschädigte Wirtschaft" des Ausschusses für den Lastenausgleich von seiten der Bundesregierung berichtet wird.
Im Interesse einer gleichen Behandlung aller Geschädigtengruppen und im Hinblick auf die wirtschaftlich vielfach ungefestigte Lage kriegssachgeschädigter Unternehmen bitte ich, dem Antrag zuzustimmen.
Bonn, den 29. Mai 1956.
Dr. Czermak Berichterstatter
Anlage 11 zu Drucksache 2805
(Vgl. S. 9565 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht über den Entwurf eines Gesetzes über die Vereinbarung vom 12. November 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Patente für gewerbliche Erfindungen (Drucksache 2654).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Schranz
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 160. Sitzung am 27. September 1956 beschlossen, den vorliegenden Entwurf dem Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zu überweisen.
Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien bereits das Abkommen vom 30. April 1952 vor. Dieses Abkommen ist von Italien und der Bundesrepublik ratifiziert worden (Gesetz vom
(Dr. Schranz)
5. Dezember 1952 BGBl. II S. 975 sowie die Bekanntmachung vorn 15. November 1955 BGBl. II S. 942). Das Abkommen vom 30. April 1952 betrifft aber nicht die Patentanmeldungen, die vor dem 16. September 1947, dem Tage des Inkrafttretens des Friedensvertrages zwischen Italien und den Alliierten, von deutschen Staatsangehörigen in Italien eingereicht worden sind. Diese Anmeldungen sind auf Grund der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse in der Schwebe geblieben. Über die weitere Behandlung waren Zweifel entstanden. Die vorstehende Vereinbarung bringt nun eine abschließende Regelung.
Der Entwurf des Zustimmungsgesetzes zu der Vereinbarung war bereits mit Schreiben des Herrn Bundeskanzlers vom 10. August 1954 dem Herrn Präsidenten des Bundesrates und mit Schreiben des Herrn Bundeskanzlers vom 7. Oktober 1954 dem Herrn Präsidenten des Bundestages zugeleitet worden, nachdem der Bundesrat in seiner 128. Sitzung am 1. Oktober 1954 beschlossen hatte, keine Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Von italienischer Seite war jedoch nachträglich aus verfassungsrechtlichen Gründen die Streichung des ursprünglichen Art. 4 der Vereinbarung gefordert worden. Dieser Artikel übertrug die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem deutschen Patentinhaber und Dritten über die Anwendung der Vereinbarung der italienischen Recourskommission. Deutsche Interessen werden durch die Streichung dieser Vorschrift nicht berührt, da nunmehr die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Die Bundesregierung hat sich daher mit der Streichung des Art. 4 einverstanden erklärt. Infolgedessen wurde der dem Bundestag bereits vorliegende Entwurf des Zustimmungsgesetzes zu der Vereinbarung zurückgezogen (Drucksache 867). Er wurde dann mit der entsprechenden gewünschten italienischen Änderung erneut vorgelegt.
Der Ausschuß hat in seiner Sitzung vom 10. Oktober 1956 das Abkommen beraten und gebilligt. Er empfiehlt, der Gesetzesvorlage zuzustimmen.
Bonn, den 16. November 1956
Dr. Schranz
Berichterstatter
Anlage 12 Drucksache 2792
(Vgl. S. 9566 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Drucksache 1367).
Berichterstatter: Abgeordneter Karpf
Nach der im Oktober vorigen Jahres erfolgten Annahme des Gesetzes über die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen liegt nunmehr der Gesetzentwurf — Drucksache 1367 — betreffend das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vor. Sichert das Übereinkommen Nr. 98 wichtige Grundsätze des Vereinigungsrechtes im Verhältnis von Arbeitgebern zu Arbeitnehmern, so richtet sich das Übereinkommen Nr. 87 an die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation und verpflichtet in Artikel 1 diese Staaten, die Bestimmungen des Übereinkommens zur Anwendung zu bringen. Die ratifizierenden Staaten werden also verpflichtet, ihre nationale Rechtsordnung den Bestimmungen des Übereinkommens anzupassen.
Die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 87 haben folgenden Inhalt:
Artikel 2 bestimmt, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne jeden Unterschied das Recht haben, ohne vorherige Genehmigung Organisationen nach eigener Wahl zu bilden oder solchen Organisationen beizutreten;
nach Artikel 3 haben sich die Behörden jeden Eingriffs zu enthalten, der geeignet sein könnte, die Tätigkeit und Freiheit der Organisation zu beschränken oder die rechtmäßige Ausübung dieser Rechte zu behindern;
gemäß Artikel 4 dürfen die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden;
nach Artikel 8 haben sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber und ihre Organisationen bei Ausübung der ihnen durch dieses Übereinkommen zuerkannten Rechte an die Gesetze zu halten. Dabei dürfen die in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechte weder durch die innerstaatliche Gesetzgebung noch durch die Art ihrer Anwendung geschmälert werden.
Das sind die wesentlichen Grundsätze des Übereinkommens, dessen Ratifikation dann möglich ist, wenn sie sich mit dem bestehenden deutschen Rechtszustand vereinbaren. Im anderen Falle würde eine Ratifikation dazu zwingen, die entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechend zu ändern.
Die Prüfung der Frage, ob das geltende Recht die Ratifikation des Übereinkommens erlaubt, hat die Regierungsstellen seit langem, und zwar auch schon vor der Einbringung des Initiativantrags auf Drucksache 1367, beschäftigt.
In der 82. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Mai 1955 wurde der Initiativantrag in erster Lesung behandelt. In der mündlichen Begründung des Entwurfs wies der Sprecher der antragstellenden Fraktion darauf hin, daß das Übereinkommen bereits von 17 Staaten ratifiziert worden sei. Nach einem Bericht der Bundesregierung an das Internationale Arbeitsamt vom 2. Oktober 1952 seien Änderungen der innerdeutschen Gesetzgebung bei Ratifizierung dieses Übereinkommens nicht geboten, da es in vollem Umfang durch die Vorschriften des Artikels 9 des Grundgesetzes erfüllt werde. Die Zustimmung der Bundesrepublik zu diesem Übereinkommen sei besonders bedeutungsvoll, da es die Abschaffung der Koalitionsfreiheit im Jahre 1933 gewesen sei, die zu dem Austritt des Deutschen Reichs aus der Internationalen Arbeitsorganisation geführt habe.
Der Herr Bundesminister für Arbeit äußerte sich dahin, daß nach Auffassung seines Ministeriums die Voraussetzungen für die Ratifikation gegeben seien.
(Karpf)
Der Initiativantrag wurde darauf dem Ausschuß für Arbeit als federführendem sowie dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als mitberatendem Ausschuß überwiesen.
Der Ausschuß für Arbeit hat in seiner Sitzung vom 6. Juli 1955 Vertreter der Bundesregierung sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu der Gesetzesvorlage gehört. Dabei hielt es der Vertreter des Bundesministeriums des Innern im Interesse der Verfassungswahrung und der Sicherung eines unbedingt völkerrechtsmäßigen Verhaltens der Bundesrepublik für erforderlich, das Übereinkommen nur unter dem Vorbehalt des Art. 9 Abs. 2 GG zu ratifizieren. Der Vertreter des Bundesarbeitsministeriums teilte diese Bedenken nicht, da Art. 44 des Übereinkommens die Auflösung von Organisationen nur durch Verwaltungsakt untersage, nicht durch Gerichtsurteil. Das Übereinkommen bestätige nur ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Es ,sei nicht damit zu rechnen, daß der Gesetzgeber diese Grundrechte jemals einzuschränken gedächte.
Das Internationale Arbeitsamt, Zweigamt Bonn, hatte sich zu dem Gesetzentwurf schriftlich geäußert und insbesondere auf die Stellungsnahme der Bundesregierung hingewiesen, die diese im Jahre 1952 gegenüber dem Internationalen Arbeitsamt zur Frage der tatsächlichen und rechtlichen Lage in bezug auf die Koalitionsfreiheit abgegeben hatte. Damals hatte die Bundesregierung ausgeführt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens insbesondere durch das Grundgesetz Art. 9 gedeckt seien. Dieser Art. 9 lautet wie folgt:
„Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig."
Die Bundesregierung hatte damals ausgeführt, die Koalitionsfreiheit sei eines der Grundrechte, die durch Art. 1 GG garantiert würden. Es binde in gleichem Maße Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Jeder Eingriff in dieses Recht würde einen Bruch der Verfassung bedeuten. Sollte der Eingriff mittels Verwaltungsakt vor sich gehen, so würde dieser fehlerhaft sein. Die Verwaltungsgerichte könnten angerufen werden, zu deren Zuständigkeit es gehöre, Verwaltungsakte zu annullieren, die gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes verstießen. Die Beobachtung der verfassungsmäßigen Grundsätze könne durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erzwungen werden, das jeden Akt, der gegen Art. 9 GG verstoße, für ungültig erklären könne.
Die Beschlußfassung des Ausschusses für Arbeit wurde in einer weiteren Sitzung vom 13. Juli 1955 in der Erwartung ausgesetzt, daß der (mitbeteiligte) Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht in absehbarer Zeit zu dem Entwurf Stellung nehmen werde. Dieser Ausschuß teilte mit Schreiben vom 5. März 1956 dem federführenden Ausschuß mit, daß er in seiner Sitzung vom gleichen Tage die Grundsatzfrage erörtert habe, ob es zulässig sei, aus der Mitte des Deutschen Bundestages Entwürfe von Ratifizierungsgesetzen zu völkerrechtlichen Übereinkommen vorzulegen. Der Ausschuß habe beschlossen, an den Herrn Bundeskanzler die Bitte zu richten, eine Stellungnahme der Bundesregierung zu dieser Grundsatzfrage herbeizuführen. Diese Stellungnahme lag jedoch bis zum 13. September 1956 nicht vor.
In der 147. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. Juni 1956 wurde eine Große Anfrage der Bundestagsfraktion der SPD, die sich mit der Frage der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 87 befaßte, von dem Herrn Bundesminister für Arbeit u. a. dahin beantwortet, das Übereinkommen Nr. 87 bestimme nur, daß die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Organisationen bei der Ausübung ihrer Rechte an die Gesetze gebunden seien. Es sei jedoch bisher nicht völlig zweifelsfrei gewesen, ob damit auch die Anwendung des Art. 9 GG gewährleistet sei. Dies habe erst in letzter Zeit geklärt werden können. Die Bundesregierung sei auf Grund dieser Klärung nunmehr in der Lage, dem Hohen Hause die Ratifizierung des Übereinkommens vorzuschlagen, und werde den gesetzgebenden Körperschaften in der nächsten Zeit den Entwurf eines Ratifikationsgesetzes zuleiten.
Der Ausschuß für Arbeit befaßte sich in seiner Sitzung vom 13. September 1956 erneut mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 1367; da inzwischen eine weitere Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses nicht eingegangen war, beschloß er, in die Schlußberatung einzutreten.
Der Ausschuß für Arbeit beschloß einstimmig, dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes — Drucksache 1367 — zuzustimmen.
Bonn, den 23. Oktober 1956
Karpf
Berichterstatter
Anlage 13 Drucksache 2728
(Vgl. S. 9566 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Beschaffung von Arbeitskräften in der Bundesrepublik (Drucksache 1749).
Berichterstatter: Abgeordneter Hufnagel
Am 20. Oktober 1955 wurde durch Beschluß des Bundestages der Antrag der Fraktion der CDU/ CSU betr. Beschaffung von Arbeitsplätzen in der Bundesrepublik — Drucksache 1749 — dem Ausschuß für Arbeit als federführendem Ausschuß und dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik zur Mitberatung überwiesen.
In seiner 58. Sitzung vom 16. Dezember 1955 hat der Ausschuß für Arbeit sich mit dem Anliegen des Antrags — insbesondere mit dem Problem der Hereinnahme von Fremdarbeitern — beschäftigt.
(Hufnagel)
In einem mündlichen Bericht des Arbeitsministeriums über die Arbeitsmarktlage wurde dargelegt, daß durch eine intensive Vermittlung im Jahre 1955 die Nachfrage nach Arbeitskräften befriedigt werden konnte. Die voraussichtliche Entwicklung in den nächsten Jahren mache aber die Hereinnahme von Fremdarbeitern notwendig. Die Verhandlungen mit der italienischen Regierung würden noch im Dezember durch Vertragsabschluß beendet.
Nach Bedarfsanmeldung durch die Betriebe und einer Prüfung durch die Arbeitsverwaltung sollen durch die Bundesanstalt entsprechende Anforderungen gestellt werden. Die Beschäftigung erfolge zu den gleichen Tarif- und Arbeitsbedingungen, die für deutsche Arbeitnehmer Geltung hätten.
Der Ausschuß vertrat übereinstimmend die Auffassung, daß die Mobilisierung eigener Arbeitsreserven stärker betrieben werden solle, bevor ausländische Arbeitskräfte in Betracht kämen. Dabei wurde auf die große Zahl der landwirtschaftlichen Arbeitslosen hingewiesen, die durch besondere Maßnahmen — vor allem auch durch Beschaffung von Wohnungen — eingesetzt werden könnten. Die Arbeitnehmer weitgehendst an die Produktionsstätten heranzubringen, sei eine dringliche Aufgabe, um den Kräftebedarf aus eigenen Reserven zu decken. Weiter wurde betont, daß der Bergbau die Einstellung ausländischer Arbeiter abgelehnt habe.
Zu dem Vertrag mit Italien nahm der Ausschuß nicht Stellung; es wurde aber der Vertragstext erbeten und ebenfalls bis Ende April um die Vorlage eines Erfahrungsberichtes ersucht.
Einer schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit vom 27. April 1956 ist zu entnehmen, daß 13 000 Arbeitskräfte für die Landwirtschaft und 18 000 für die übrige gewerbliche Wirtschaft angeworben werden sollten. Aus dem Bereich der Landwirtschaft lägen 9500 Arbeitsverträge bereits vor. Anlaufschwierigkeiten seien behoben worden. Ein ausführlicherer Bericht wurde für Ende Mai oder Anfang Juni zugesagt.
Dem Ausschuß für Arbeit wurde in seiner Sitzung vom 12. September 1956 davon Kenntnis gegeben, daß der Wirtschaftspolitische Ausschuß keine Stellungnahme abgegeben habe.
Das in dem Antrag der CDU/CSU vom 11. Oktober 1955 gestellte Ersuchen um Prüfung und Berichterstattung über den Arbeitskräftebedarf und die von der Regierung getroffenen Maßnahmen wird — insbesondere nach den eingetretenen Schwierigkeiten in der Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer — erneut an die Bundesregierung herangetragen.
Bonn, den 28. September 1956
Hufnagel
Berichterstatter
Anlage 14 zu Drucksache 2854
(Vgl. S. 9566 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Dr. Jaeger, Dr. Kleindinst, Berendsen, Dr. Kliesing, Dr. Krone und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksache 2558).
Berichterstatter: Abgeordneter von Manteuffel (Neuß)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 161. Sitzung vom 28. September 1956 den von den Abgeordneten Dr. Jaeger, Dr. Kleindinst, Berendsen, Dr. Kliesing, Dr. Krone und Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes — Drucksache 2558 — dem Ausschuß für Verteidigung — federführend — und dem Ausschuß für Beamtenrecht zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuß für Verteidigung hat sich in zwei Sitzungen, der Ausschuß für Beamtenrecht in einer Sitzung mit dem Gesetz befaßt. Der Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen wird den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch den nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht:
I. Allgemeines
Die Antragsteller begründeten ihren Antrag damit, daß die im Freiwilligengesetz vorgesehene und ins Soldatengesetz übernommene Besoldungsregelung unzureichend sei, während andererseits das Bundesbesoldungsgesetz noch nicht vorliege. § 62 des Soldatengesetzes bestimmt hinsichtlich der vorläufigen Regelung der Geld- und Sachbezüge, daß die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und zu den Dienstaltersstufen nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 des Freiwilligengesetzes erfolgen soll. Diese Rechtsverordnung ordnet jedoch die Soldaten in die Dienstaltersstufen ihrer Besoldungsgruppen nach Maßgabe der Zeiten ein, die sie bis zum 8. Mai 1945 als Soldaten bzw. Offiziere verbracht haben. Die Soldaten können deshalb in ( den Dienstaltersstufen vorläufig nicht aufsteigen. Ihre Dienstzeit in der Bundeswehr kann nicht berücksichtigt werden — eine Regelung, die naturgemäß nur für eine kurze Übergangszeit Platz greifen kann. Mit zunehmender Dauer des Bundeswehraufbaues läßt sich diese Übergangsregelung nicht mehr aufrechterhalten und muß einer anderen vorläufigen Regelung weichen, zumal das Bundesbesoldungsgesetz mit der endgültigen Regelung der Besoldung für Beamte und Soldaten kaum vor dem 1. April 1957 verabschiedet werden wird. Eine eingehendere vorläufige Regelung hat sich auch deswegen als notwendig erwiesen, weil die Besoldung für einige Dienstgrade der urigedienten Soldaten bisher noch nicht geregelt ist und weil ferner bei der Übernahme von Beamten als Soldaten in die Bundeswehr ein Absinken im Gehalt vermieden werden muß.
Im Ausschuß für Verteidigung wurden von allen Fraktionen Zweifel zum Ausdruck gebracht, ob es mit einer präziseren vorläufigen Regelung, die zwar ein Aufrücken in den Dienstaltersstufen ermögliche, nicht aber eine Verbesserung der Gehälter für Unteroffiziere vorsehe, sein Bewenden haben könne. Den Bedenken von Regierungsseite, daß keine Präjudizierung für die nachfolgende Regelung im Bundesbesoldungsgesetz geschaffen werden dürfe, wurde indessen Rechnung getragen. Jedoch wurde der Bericht des Vertreters des Bundesministeriums der Finanzen zur Kenntnis genommen, demzufolge in Aussicht genommen ist, schon jetzt im Wege der Rechtsverordnung eine Umstufung der Stabsunteroffiziere von Besoldungsgruppe 9 a auf Gruppe 8 a vorzunehmen. Der Einwand, daß diese Höhereinstufung auch für Unteroffiziere angebracht sei, wurde zurückgestellt angesichts
(von Manteuffel [Neuß])
eines Ausschußbeschlusses, sich durch entsprechenden Antrag an den Ältestenrat in die Beratungen des Bundesbesoldungsgesetzes insoweit einzuschalten, als die Besoldung der Soldaten in Frage stehe.
Des weiteren stellte sich die Frage, inwieweit die im Entwurf der Antragsteller — Drucksache 2558 — vorgesehene Zustimmung des Bundesrates zu der von der Bundesregierung zu erlassenden neuen Rechtsverordnung verfassungsmäßig zulässig sei oder nicht. Das Bundesjustizministerium vertrat die Auffassung, daß die Zustimmungskompetenz des Bundesrates im Grundgesetz, Artikel 80 Abs. 2, abschließend geregelt sei und daß daher die Festlegung einer Zustimmung des Bundesrates im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht haltbar sei. Dieser Vorstellung wurde von der Mehrheit des Verteidigungsausschusses entgegentreten mit dem Hinweis, daß das Grundgesetz zwar festlege, in welchen Fällen eine gesetzliche Bestimmung unter allen Umständen der Zustimmung des Bundesrates bedürfe; das Grundgesetz schließe aber nicht aus, daß das Parlament die Zustimmung des Bundesrates darüber hinaus in einem Falle festlege, der im Grundgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei.
Der Bundestagsausschuß für Verteidigung hat die Beratung des in der Drucksache 2558 niedergelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vorgenommen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses für Beamtenrecht vom 12. Oktober 1956 und eines Änderungsantrags des Abg. Dr. Jaeger.
Der mitberatende Ausschuß für Beamtenrecht hielt angesichts des Grundgedankens des Besoldungsangleichungsgesetzes für den Bundesgrenzschutz vom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 489) auch dessen erneute Änderung entsprechend derjenigen des Soldatengesetzes für notwendig, um die Angleichung der Bezüge von Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes an diejenigen der Soldaten nach der Änderung des Soldatengesetzes zu gewährleisten. Der Ausschuß für Verteidigung hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht und ihr in seinen Beschlüssen Rechnung getragen. Dementsprechend mußte auch in der Überschrift des Gesetzes auf das Besoldungsangleichungsgesetz für den Bundesgrenzschutz Bezug genommen werden.
In der Schlußabstimmung stimmte der Ausschuß für Verteidigung dem vorliegenden Gesetzentwurf bei Stimmenthaltung der sozialdemokratischen Abgeordneten zu.
H. Die einzelnen Bestimmungen
Zu § 1: Das Soldatenänderungsgesetz soll der Bundesregierung die Möglichkeit geben, bis zum Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes die Besoldung der Soldaten im Wege ,der Rechtsverordnung vorläufig in einer Weise zu regeln, die der Besoldung der Beamten entspricht. Der Ausschuß für Verteidigung hat deswegen der Fassung des § 1 des Gesetzentwurfs zugestimmt, der die eingangs geschilderten Mängel der auf Grund ,des Freiwilligengesetzes erlassenen Rechtsverordnung und der nachfolgenden Änderungsverordnungen beseitigt. Der Ausschuß hat deshalb einen Antrag des Abgeordneten Dr. Jaeger angenommen, in einem dem § 1 Nr. 1 anzufügenden Satz 5 die einstweilige Verbindlichkeit der bisherigen Besoldungsregelung festzulegen, bis die im Soldatenänderungsgesetz vorgesehene Rechtsverordnung in Kraft tritt. Andernfalls würde von der Rechtskraft ,des Soldatenänderungsgesetzes an bis zum Erlaß der Rechtsverordnung keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Besoldung vorhanden sein, weil die frühere Rechtsverordnung ohne Verlängerungsbestimmung durch das Soldatenänderungsgesetz außer Kraft gesetzt würde.
§ 1 Nr. 2 ist mit Zustimmung des Ausschusses für Beamtenrecht wie im Entwurf angenommen worden. Die Bestimmung hat formalen Charakter, insofern sie den in § 72 des Soldatengesetzes niedergelegten Zuständigkeitskatalog der Bundesregierung für den Erlaß von Rechtsverordnungen ergänzt.
Zu § 1 a: Keine besonderen Bemerkungen.
Der Ausschuß für Verteidigung hat die vom Ausschuß für Beamtenrecht vorgeschlagene Fassung übernommen.
Zu § 2: Die beratenden Ausschüsse stimmen überein, daß das Soldatenänderungsgesetz rückwirkend auf den 1. April 1956 — den Zeitpunkt, an dem das Soldatengesetz rechtswirksam geworden ist — in Kraft treten muß, weil die von diesem Zeitpunkt an eingetretenen Soldaten widrigenfalls eine zeitweise besoldungsmäßige Benachteiligung erfahren würden, die den Grundsätzen der Beamtenbesoldung zuwiderlaufen würde.
Bonn, den 13. November 1956
von Manteuffel (Neuß)
Berichterstatter
Anlage 15 Drucksache 2869
(Vgl. S. 9567 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Einundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gefriergemüse usw.) (Drucksache 2852).
Berichterstatter: Abgeordneter Richarts.
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich" in seiner Sitzung vom 15. November 1956 mit dem Entwurf einer Einundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Gefriergemüse usw.) — Drucksache 2852 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt.
Bonn, den 15. November 1956
Richarts
Berichterstatter
Anlage 16 Drucksache 2696
(Vgl. S. 9567 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. April 1955 über Offshore-Beschaffungen (Drucksache 2269).
Berichterstatter: Abgeordneter Wehr.
I. Allgemeine Bemerkungen
Das der Bundesregierung von der amerikanischen Regierung vorgeschlagene Abkommen über
(Wehr)
Offshore-Beschaffungen vom 5. April 1955 (Offshore-Wirtschaftsabkommen) ermöglicht der Bundesrepublik die Beteiligung an Aufträgen, die die amerikanische Regierung im Rahmen ihres Verteidigungs- und Auslandshilfeprogramms außerhalb der Vereinigten Staaten vergibt.
Die für die Zwecke der gemeinsamen Verteidigung jährlich zur Verfügung gestellten amerikanischen Haushaltsmittel werden nach den amerikanischen Gesetzesvorschriften für Aufträge in solchen Ländern ausgegeben, die sogenannte OffshoreAbkommen nach einem Standardschema mit der amerikanischen Regierung abschließen, das nach den Richtlinien und Bedingungen des amerikanischen Kongresses für das Gesetz über die gegenseitige Verteidigungshilfe aufgestellt ist. Derartige Abkommen haben fast alle westeuropäischen Staaten und auch einige überseeische Staaten abgeschlossen, meist jedoch ohne eine Ratifikation. Inhalt dieser Abkommen ist die Regelung der wirtschaftlichen und steuerlichen Behandlung der amerikanischen Offshore-Beschaffungen.
Wenn auch das Standardmuster dieser Verträge, soweit es die materiellen Bedingungen angeht, fast wortgleich von allen beteiligten Staaten gebilligt wurde, so finden sich doch Sonderregelungen bei bestimmten Gebieten, die besonders ausgehandelt wurden. Derartige Abweichungen enthält auch das Abkommen der Bundesrepublik mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie bedurften einer besonderen Aushandlung.
Über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages das bereits in Kraft getretene Offshore-Steuerabkommen vom 15. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 821) abgeschlossen.
II. Bemerkungen zum Offshore-Wirtschaftsabkommen
Eine stärkere Beteiligung der deutschen Wirtschaft am Offshore-Geschäft wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, daß ein Fertigungsverbot der alliierten Gesetze Nr. 21 und 64 die Herstellung sogenannter „harter Güter" verbot oder einschränkte. Diese Güter machen rd. 90 v. H. der US-Offshore-Beschaffungen aus. Der verbleibende Rest umfaßte die sogenannten „weichen Güter". Eine weitere Erschwernis war das Fehlen eines Abkommens über die steuerliche Behandlung dieser Lieferungen und Leistungen. So sind die seit dem Jahre 1952 um das Offshore-Wirtschaftsabkommen geführten Verhandlungen zeitweise unterbrochen worden, um das nunmehr in Kraft befindliche Offshore-Steuerabkommen auszuhandeln.
Schwierige Verhandlungen waren erforderlich, um die Verbesserungen gegenüber dem Standardmuster der amerikanischen Regierung durchzusetzen, wie sie sich in den folgenden Artikeln jetzt darstellen:
Artikel 3 Schutzklausel
Artikel 6 Austausch von Informationen
Artikel 14 Geheimhaltungsschutz nach deutschem Recht
Artikel 18 Aufrechnungsmöglichkeit.
Der so ausgehandelte Vertrag über die OffshoreBeschaffungen der amerikanischen Regierung soll diese in den Stand setzen,
a) die Streitkräfte der Vereinigten Staaten mit notwendigen Sach- und Werkleistungen zu versorgen,
b) durch beschleunigte Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen den Verteidigungsbedarf der am gegenseitigen Sicherheitsprogramm beteiligten Länder decken zu helfen und
c) die Fähigkeit dieser Länder zu steigern, ihre eigenen Streitkräfte auszurüsten und zu unterhalten (Artikel 3 Abs. a).
Diese Beschaffungen sind nicht als Ersatz für die eigene Verteidigungsproduktion der Bundesrepublik gedacht (Artikel 3 Abs. b).
Das Volumen dieser Beschaffungen, das 1952 bei den nach Übersee verlagerten Aufträgen 5,028 Mrd. $ betrug, ist für 1957 auf 4 Mrd. $ zurückgegangen. Die Bundesrepublik hat im Verlauf von 4 Jahren 116 Mio $ Anteil an diesen Aufträgen. gehabt, von denen 100 Mio $ Sach- und Werkleistungen waren. Mit einer Erhöhung dieses Volumens wird nicht gerechnet. Eine solche Erhöhung bedarf eines amerikanischen Gesetzes, wobei die Bundesregierung erwartet, ,daß sie rechtzeitig Kenntnis von einer beabsichtigten Erhöhung erhält und damit in den Stand gesetzt wird, unerwünschte Rückwirkungen auf die deutsche Volkswirtschaft zu vermeiden. Die Handhabe dazu bietet die Schutzklausel gemäß Artikel 3 Abs. b.
Die Vergabe der Offshore-Aufträge kann unmittelbar an deutsche Firmen oder an die Bundesregierung (Government to Government-Contracts — GtG-Kontrakte) vergeben werden (Artikel 9). Eine Verpflichtung deutscher Auftragnehmer zur Hereinnahme solcher Aufträge besteht nicht.
Für die GtG-Kontrakte sind Standardbedingungen in einem Musterkontrakt vorgesehen, die im wesentlichen den Bestimmungen entsprechen, die aus Verträgen deutscher Firmen mit .amerikanischen Beschaffungsstellen bekannt sind, jedoch eine Modifizierung durch deutsche Vergabevorschriften erfahren haben (Artikel 16).
Die Aufträge werden in amerikanischen Dollars oder mit bestimmten im Offshore-Steuerabkommen (Anhang zu Artikel II und VII) genannten D-Mark-Mitteln bezahlt, die mit Dollarausgaben in Beziehung stehen.
13m eine Koordinierung der Beschaffungsprogramme zu ermöglichen, wird ,die Bundesregierung über die amerikanischen militärischen Beschaffungspläne in der Bundesrepublik sowie über einzelne Beschaffungsvorhaben und vergebene Offshore-Aufträge unterrichtet. Nach Artikel 6 ist diese Unterrichtung eine gegenseitige, die es der Bundesregierung ermöglichen soll (in Verbindung mit Artikel 3 Abs. b) die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu schützen. Ihr wird es dabei möglich sein, bestimmte Posten der Programme oder bestimmte Einzelaufträge zurückzuweisen.
Die in Artikel 7 übernommene Verpflichtung, beschränkende Geschäftspraktiken nicht zu dulden bzw. kartell- und monopolartigen Bestrebungen entgegenzutreten, bedeutet keine Ausschaltung der deutschen Gesetzgebungssouveränität und steht nicht im Widerspruch zu der beabsichtigten Kartellgesetzgebung.
Durch Artikel 10 wird der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben, die amerikanischen Beschaf-
(Wehr)
fungsstellen bei der Auswahl der Auftragnehmer zu beraten und dadurch entsprechend den „Richtlinien der Bundesregierung für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen" auf die Streuung der Aufträge und die Ausnutzung vorhandener Kapazitäten Einfluß zu nehmen.
Diese deutschen Offshore-Auftragnehmer sollen keine ungünstigere Behandlung hinsichtlich der Versorgung mit Material und der Vermittlung von Arbeitskräften erfahren als die Firmen, die ähnliche Aufträge der Bundesregierung ausführen (Artikel 11).
Artikel 12 soll sicherstellen, daß die einschlägige deutsche Gesetzgebung den Offshore-Auftragnehmern die gleichen Bedingungen zugesteht, bei der Finanzierung Bundesbürgschaften in Anspruch zu nehmen, wie sie zur Förderung der Ausfuhr verfügbar gemacht werden.
Artikel 14 enthält die Verpflichtung der Bundesregierung zur Durchführung des notwendigen Geheimschutzes. Er verlangt im wesentlichen, daß das übergebene Geheimmaterial den gleichen Grad an Geheimschutz genießt, den es bei der abgebenden Regierung hatte, und daß es bei der empfangenden Regierung wie ihr eigenes Material der entsprechenden Geheimhaltungsstufe behandelt wird.
Die nach Artikel 14 Abs. c vorgesehene Sicherheitsprüfung jedes in Frage kommenden Auftragnehmers soll nach deutschen Rechtsvorschriften geschehen.
Die erforderlichen Fertigungsüberprüfungen sollen auf besonderes Ersuchen durch amerikanische, in der Regel aber durch ,deutsche Behörden durchgeführt werden (Artikel 15).
Die im Zusammenhang mit Offshore-Beschaffungen zu Eigentum erworbenen oder zur Verfügung gestellten Sachen der amerikanischen Regierung unterliegen in der Bundesrepublik keinen behördlichen Eingriffen. Das amerikanische Beschatfungspersonal ist der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die rechtliche Haftung der Vereinigten Staaten aus den Offshore-Beschaffungsverträgen (Artikel 17).
Im Artikel 18 ist vereinbart worden, daß keine feststellbaren Gewinne irgendwelcher Art einschließlich Nettogewinnen, die sich aus Kursschwankungen ergeben, von der Bundesregierung einbehalten werden dürfen. Solche sich eventuell ergebenden Gewinne sind aber erst dann von der Bundesregierung an die amerikanische Regierung abzuführen, wenn sich solche bei der Gesamtheit der GtG-Kontrakte ergeben.
Der „Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten" einschließlich der Zusatzverträge in der Fassung der entsprechenden Listen zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten „Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland" wird durch dieses Abkommen nicht berührt (Artikel 22).
Ergänzungen und Änderungen dieses Abkommens können auf Ersuchen einer der beiden beteiligten Regierungen jederzeit vorgenommen werden (Artikel 24).
Eine Kündigungsklausel ist nicht vorgesehen.
III. Bemerkungen zum Entwurf eines Zustimmungsgesetzes
Der Entwurf des Zustimmungsgesetzes sieht die Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin nur dann vor, wenn die Bundesregierung im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen gegenüber den Vereinigten Staaten die schriftliche Erklärung abgibt, daß alle für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 23 des Abkommens).
IV. Behandlung in den Ausschüssen
Das vorliegende Abkommen wurde dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik federführend und dem Ausschuß für Außenhandelsfragen mitberatend überwiesen. Die Behandlung im Ausschuß für Außenhandelsfragen erfolgte am 6. Juni 1956 in der 42. Sitzung. Das Abkommen wurde hier mit Mehrheit gegen 3 Stimmen gebilligt, wobei von seiten der Mehrheit darauf verwiesen wurde, daß dieses Abkommen ein erhebliches Dollaraufkommen erbringen könnte und die Einschaltung von Bundesbürgschaften bei der Regelung notwendiger Kreditmaßnahmen ausdrücklich begrüßt wurde.
Bedenken wurden von der Minderheit u. a. wegen der fehlenden Kündigungsklausel erhoben. Diesen Bedenken trat die Bundesregierung entgegen mit der Feststellung, daß das Fehlen der Kündigungsklausel unerheblich sei, weil die Bundesregierung nach völkerrechtlichen Regeln praktisch jederzeit von dem Vertrage zurücktreten könne.
Die Behandlung im Ausschuß für Wirtschaftspolitik erfolgte am 12. September 1956. Dem Ratifizierungsgesetz zu dem Abkommen wurde mit 11 : 10 Stimmen zugestimmt.
Bei der Aussprache wurden besonders eingehend die Artikel 3, 6, 7, 12, 14 und 18 behandelt. Hierbei wurde seitens der Regierung noch einmal betont, daß unerwünschte Rückwirkungen auf die deutsche Wirtschaft durch die Schutzklausel in Artikel 3 Abs. b in Verbindung mit Artikel 6 vermieden werden könnten. Der Artikel 7 berühre die deutsche Gesetzgebungssouveränität nicht, eine Präjudizierung des beabsichtigten Kartellgesetzes sei ausgeschlossen. Die Bundesregierung könne zwar nach Artikel 9 (GtG-Aufträge) praktisch als Auftragnehmer auftreten, habe jedoch in den Verhandlungen mitgeteilt, daß sie ein solches Verfahren nicht kenne und sich bei Regelung dieser Frage der holländischen Regelung anpassen wolle. Das heiße, daß nur in den Fällen, in denen die Regierung für inländischen Bedarf entsprechende Aufträge zu vergeben habe, die Regierung im Rahmen des Offshore-Abkommens ,als Auftraggeber auftreten werde. Andererseits übernehme die Regierung gewisse Garantien, u. a. bei der Durchführung der Aufträge, der Abstimmung der Programme sowie bei der Beteiligung notleidender Gebiete.
Zu Artikel 12 wurde von seiten der Regierung darauf verwiesen, daß bisher Kredit- und Burgschaftsmaßnahmen nicht angewendet worden seien. Sie habe sich dazu aus der bisherigen konjunkturellen Lage nicht veranlaßt gesehen.
Von der Ausschuß-Mehrheit wurde es begrüßt, daß dieses Abkommen den Rechtsschutz für die deutschen Lieferer erweitere, keine Lieferungsver-
(Wehr)
pflichtungen enthalte, die freie Entscheidung der deutschen Lieferer nicht beeinträchtige und daß das Abkommen schließlich, verglichen mit den mit anderen Ländern getroffenen Vereinbarungen, ein Optimum erzielt habe. Es wurde allerdings auch bedauert, daß ein solches Abkommen, das zu einem früheren Zeitpunkt für die deutsche Volkswirtschaft interessanter gewesen wäre, nicht eher zustande gekommen sei. Die Bundesregierung solle von dem Recht, als aktiver Partner aufzutreten (Artikel 9), möglichst keinen Gebrauch machen. Hier wird die Erwartung ausgesprochen, daß die Bundesregierung sich bei den GtG-Kontrakten möglichst zurückhält und im deutschen Interesse liegende Möglichkeiten der Änderung und Ergänzung des Abkommens nach Artikel 24 ausschöpft.
Von der Minderheit des Ausschusses wird darauf verwiesen, daß der wirtschaftliche Wert dieses Abkommens hinsichtlich des Auftragsvolumens nicht so hoch erscheine, daß diesem unter allen Umständen, auch unter Berücksichtigung anderer Bedenken, zugestimmt werden müsse. Dazu scheine der Artikel 12 (Kreditmaßnahmen) unzeitgemäß. Unabhängig von der Tatsache, daß bisher Bürgschaften nicht vergeben worden sind, daß die Aufträge nach diesem Abkommen Dollargeschäfte seien und daß die Bürgschaften von einem besonderen Bürgschaftsausschuß in jedem Fall nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten vergeben würden, sei nicht einzusehen, daß diese Handhabung im Interesse einer langfristigen Exportfinanzierung läge. Für derartige Aufträge aus einem solchen Abkommen könnten nur kurzfristige Überlegungen angewendet werden, um Kredite oder Bürgschaften zu geben. Zur Zeit wären langfristige Erwägungen zu einer Bürgschaftsvergabe für Exportsicherungen das zu Beobachtende. Deswegen müsse sie die Verpflichtung der Bundesregierung, die Bundesbürgschaften für Offshore-Aufträge unter gleichen Bedingungen zu vergeben, wie sie zur Förderung der Ausfuhr zur Verfügung gestellt werden, als bedenklich ablehnen.
Bonn, den 25. September 1956
Wehr
Berichterstatter
Anlage 17 Umdruck 807
(Vgl. S. 9568 C, 9569 A)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, zu 2380, 1964).
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 1 Abs. 2 werden am Ende vor dem Wort „treffen" die Worte eingefügt: „unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften".
Bonn, den 8. November 1956
Mellies und Fraktion
Anlage 18 Umdruck 817
(Vgl. S. 9568 C, 9569 A)
Änderungsantrag der Abgeordneten Sabel, Dr. Bürkel und Genossen zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, zu 2380, 1964).
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 1 Abs. 2 werden am Ende vor dem Wort „treffen" die Worte eingefügt: „unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften".
Bonn, den 8. November 1956
Sabel
Dr. Bürkel
Jahn (Stuttgart)
Lücke Schüttler
Rümmele
Mühlenberg
Lenz (Brühl)
Franzen
Walz Stauch
Spies (Brücken)
Josten Winkelheide
Heix
Lulay Häussler
Leibing
Anlage 19 Umdruck 818
(Vgl. S. 9569 A)
Änderungsantrag der Abgeordneten MüllerHermann, Hansing (Bremen), Wehr und Genossen zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2817, 2380, zu 2380, 1964).
Der Bundestag wolle beschließen:
Dem § 7 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Soweit im Bezirk der Kammern Arbeitnehmerkammern errichtet sind, steht das Vorschlagsrecht diesen zu.
Bonn, den 8. November 1956
Müller-Hermann
Hansing (Bremen)
Wehr
Dr. Bürkel Kirchhoff
Scheppmann Holla
Solke
Stingl
Winkelheide
Brand (Remscheid) Schmücker Varelmann Harnischfeger Caspers
Namentliche Abstimmung
über den durch Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU, FVP, DP (Umdrucke 801 [neu] und 843) geänderten § 1 des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksachen 2812, 2724) (Vgl. S. 9562 B)
Name Abstimmung
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Ja
Dr. Adenauer —
Albers Ja
Albrecht (Hamburg) Ja
Arndgen beurlaubt
Baier (Buchen) Ja
Barlage Ja
Dr. Bartram —
Bauer (Wasserburg) *
Bauereisen Ja
Bauknecht Ja
Bausch Ja
Becker (Pirmasens) Ja
Bender beurlaubt
Berendsen Ja
Dr. Bergmeyer *
Fürst von Bismarck . . . beurlaubt
Blank (Dortmund) . . . *
Frau Dr. Bleyler
(Freiburg) beurlaubt
Blöcker Ja
Bock Ja
von Bodelschwingh . . . Ja
Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja
Brand (Remscheid) . . Ja
Frau Brauksiepe. . Ja
Dr. von Brentano . . —
Brese beurlaubt
Frau Dr. Brökelschen . . Ja
Dr. Brönner Ja
Brookmann (Kiel) beurlaubt
Brück Ja
Dr. Bucerius *
Dr. von Buchka. . Ja
Dr. Bürkel Ja
Burgemeister Ja
Caspers beurlaubt
Cillien beurlaubt
Dr. Conring Ja
Dr. Czaja Ja
Demmelmeier Ja
Diedrichsen Ja
Frau Dietz Ja
Dr. Dittrich beurlaubt
Dr. Dollinger Ja
Donhauser Ja
Dr. Dresbach enthalten
Dr. Eckhardt Ja
Eckstein Ja
Ehren J a
Engelbrecht-Greve . . J a
Dr. Dr. h. c. Erhard . . Ja
Etzenbach . Ja
Even Ja
Name Abstimmung
Feldmann . beurlaubt
Gräfin Finckenstein beurlaubt
Finckh Ja
Dr. Franz beurlaubt
Franzen Ja
Friese Ja
Fuchs Ja
Funk Ja
Dr. Furler *
Frau Ganswindt. . Ja
Frau Dr. Gantenberg . beurlaubt
Gedat Ja
Geiger (München). . Ja
Frau Geisendörfer. . Ja
Gengler Ja
Gerns
D. Dr. Gerstenmaier . beurlaubt
Gibbert Ja
Giencke . Ja
Dr. Glasmeyer Nein
Dr. Gleissner (München) beurlaubt
Glüsing Ja
Gockeln . Ja
Dr. Götz Ja
Goldhagen Ja
Gontrum Ja
Günther beurlaubt
Haasler Ja
Häussler Ja
Hahn Ja
Harnischfeger Ja
Heix Ja
Dr. Hellwig Ja
Dr. Graf Henckel .. J a
Dr. Hesberg Ja
Heye Ja
Hilbert *
Höcherl Ja
Dr. Höck beurlaubt
Höfler Ja
Holla beurlaubt
Hoogen Ja
Dr. Horlacher Ja
Horn Ja
Huth Ja
Illerhaus Ja
Dr. Jaeger Ja
Jahn (Stuttgart) . .. Ja
Frau Dr. Jochmus . . beurlaubt
Josten Ja
Kahn Ja
Kaiser (Bonn) Ja
Frau Kaiser
(Schwäbisch-Gmünd) . Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung
Karpf . beurlaubt
Kemmer (Bamberg) . beurlaubt
Kemper (Trier). . —
Kiesinger Ja
Dr. Kihn (Würzburg) . Ja
Kirchhoff Ja
Klausner J a
Dr. Kleindinst Ja
Dr. Kliesing beurlaubt
Knapp Ja
Knobloch Ja
Dr. Köhler beurlaubt
Koops —
Dr. Kopf Ja
Kortmann Ja
Kraft Ja
Kramel *
Krammig beurlaubt
Kroll Ja
Frau Dr. Kuchtner Ja
Kühlthau beurlaubt
Kuntscher Ja
Kunze (Bethel) Ja
Lang (München) Ja
Leibing Ja
Dr. Leiske beurlaubt
Lenz (Brühl) —
Dr. Lenz (Godesberg) . . beurlaubt
Lenze (Attendorn) . Ja
Leonhard Ja
Lermer Ja
Leukert Ja
Dr. Leverkuehn. . Ja
Dr. Lindenberg. . Ja
Dr. Lindrath Ja
Dr. Löhr Ja
Lotze Ja
Dr. h. c. Lübke. Ja
Lücke Ja
Lücker (München) .. Ja
Lulay Ja
Maier (Mannheim) . . Ja
Majonica Ja
Dr. Baron ManteuffelSzoege Ja
Massoth Ja
Mayer (Birkenfeld) Ja
Menke Ja
Mensing —
Meyer (Oppertshofen) . Ja
Meyer-Ronnenberg . . Ja
Miller Ja
Dr. Moerchel Ja
Morgenthaler beurlaubt
Muckermann *
Mühlenberg —
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Ja
Müller-Hermann . . Ja
Müser Ja
Nellen Ja
Neuburger beurlaubt
Niederalt Ja
Frau Niggemeyer . . . *
Dr. Dr. Oberländer . —
Dr. Oesterle Ja
Oetzel Ja
Pelster Ja
Name Abstimmung
Dr. Pferdmenges . . Ja
Frau Pitz beurlaubt
Platner . Ja
Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja
Frau Praetorius . .. *
Frau Dr. Probst . .. beurlaubt
Dr. Dr. h. c. Pünder beurlaubt
Raestrup beurlaubt
Rasner Ja
Frau Dr. Rehling . . . beurlaubt
Richarts Ja
Frhr. Riederer von Paar beurlaubt
Dr. Rinke Ja
Frau Rösch Ja
Rösing Ja
Rümmele Ja
Ruf Ja
Sabaß Ja
Sabel Ja
Samwer Ja
Schäffer —
Scharnberg Ja
Scheppmann Ja
Schill (Freiburg). Ja
Schlick Ja
Schmücker Ja
Ja
Schneider (Hamburg) . Ja
Schrader beurlaubt
Dr. Schröder (Düsseldorf) —
Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja
Schüttler Ja
Schütz Ja
Schulze-Pellengahr . beurlaubt
Schwarz Ja
Frau Dr. Schwarzhaupt beurlaubt
Dr. Seffrin Ja
Seidl (Dorfen) Ja
Dr. Serres Ja
Siebel beurlaubt
Dr. Siemer *
Solke Ja
Spies (Brücken). . Ja
Spies (Emmenhausen) Ja
Spörl Ja
Stauch *
Frau Dr. Steinbiß . Ja
Stiller Ja
Storch Ja
Dr. Storm Ja
Strauß —
Struve beurlaubt
Stücklen Ja
Teriete Ja
Thies Ja
Unertl Ja
Varelmann Ja
Frau Vietje Ja
Dr. Vogel Ja
Voß Ja
Wacher (Hof) Ja
Wacker (Buchen) . . Ja
Dr. Wahl *
Walz *
Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Ja
Dr. Weber (Koblenz) Ja
Wehking Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung
Dr. Wellhausen . Ja
Dr. Welskop *
Frau Welter (Aachen) . Ja
Dr. Werber Ja
Wiedeck Ja
Wieninger *
Dr. Willeke Ja
Winkelheide Ja
Dr. Winter *
Wittmann - . Ja
Wolf (Stuttgart) . .. Ja
Dr. Wuermeling .. Ja
Wullenhaupt Ja
SPD
Frau Albertz beurlaubt
Frau Albrecht (Mittenw.) Nein
Altmaier beurlaubt
Dr. Arndt Nein
Arnholz Nein
Dr. Baade Nein
Dr. Bärsch
Bals —
Banse Nein
Bauer (Würzburg) Nein
Baur (Augsburg) Nein
Bazille Nein
Behrisch beurlaubt
Frau Bennemann . . . Nein
Bergmann Nein
Berlin Nein
Bettgenhäuser —
Frau Beyer (Frankfurt) beurlaubt
Birkelbach Nein
Blachstein beurlaubt
Dr. Bleiß Nein
Böhm (Düsseldorf) beurlaubt
Bruse Nein
Corterier Nein
Dannebom Nein
Daum Nein
Dr. Deist Nein
Dewald Nein
Diekmann Nein
Diel Nein
Frau Döhring Nein
Dopatka Nein
Erler beurlaubt
Eschmann beurlaubt
Faller Nein
Franke Nein
Frehsee Nein
Freidhof beurlaubt
Frenzel Nein
Gefeller Nein
Geiger (Aalen) Nein
Geritzmann Nein
Gleisner (Unna) .. Nein
Dr. Greve beurlaubt
Dr. Gülich Nein
Hansen (Köln) Nein
Hansing (Bremen) Nein
Hauffe Nein
Heide Nein
Heiland Nein
Heinrich Nein
Name Abstimmung
Hellenbrock beurlaubt
Frau Herklotz Nein
Hermsdorf Nein
Herold Nein
Höcker Nein
Höhne Nein
Hörauf beurlaubt
Frau Dr. Hubert . . Nein
Hufnagel Nein
Jacobi Nein
Jacobs Nein
Jahn (Frankfurt) . . Nein
Jaksch Nein
Kahn-Ackermann . . beurlaubt
Kalbitzer Nein
Frau Keilhack Nein
Frau Kettig Nein
Keuning Nein
Kinat *
Frau Kipp-Kaule . . *
Könen (Düsseldorf) Nein
Koenen (Lippstadt) . Nein
Frau Korspeter. . Nein
Dr. Kreyssig *
Kriedemann Nein
Kühn (Köln) beurlaubt
Kurlbaum Nein
Ladebeck Nein
Lange (Essen) Nein
Leitow Nein
Frau Lockmann . Nein
Ludwig Nein
Maier (Freiburg) Nein
Marx *
Matzner Nein
Meitmann beurlaubt
Mellies Nein
Dr. Menzel beurlaubt
Merten Nein
Metzger Nein
Frau Meyer (Dortmund) Nein
Meyer (Wanne-Eickel) . Nein
Frau Meyer-Laule Nein
Mißmahl beurlaubt
Moll Nein
Dr. Mommer beurlaubt
Müller (Erbendorf) . . Nein
Müller (Worms) . Nein
Frau Nadig Nein
Odenthal beurlaubt
Ohlig Nein
Ollenhauer beurlaubt
Paul Nein
Peters Nein
Pöhler beurlaubt
Pohle (Eckernförde) Nein
Dr. Preller —
Prennel Nein
Priebe Nein
Pusch Nein
Putzig Nein
Rasch Nein
Dr. Ratzel Nein
Regling Nein
Rehs Nein
Reitz Nein
Reitzner —
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung
Frau Renger Nein
Richter Nein
Ritzel Nein
Frau Rudoll Nein
Ruhnke Nein
Runge Nein
Frau Schanzenbach Nein
Scheuren Nein
Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt
Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein
Schmidt (Hamburg) . —
Schmitt (Vockenhausen) . beurlaubt
Dr. Schöne beurlaubt
Schoettle beurlaubt
Seidel (Fürth) Nein
Seither Nein
Seuffert beurlaubt
Stierle *
Sträter Nein
Frau Strobel Nein
Stümer Nein
Thieme Nein
Wagner (Deggenau) Nein
Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt
Wehner Nein
Wehr Nein
Welke —
Weltner (Rinteln) . . Nein
Dr. Dr. Wenzel. Nein
Wienand Nein
Wittrock Nein
Zühlke beurlaubt
FDP
Dr. Atzenroth Nein
Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein
Dr. Bucher *
Dr. Czermak Nein
Dr. Dehler Nein
Dr.-Ing. Drechsel Nein
Eberhard beurlaubt
Frau Friese-Korn Nein
Frühwald beurlaubt
Gaul Nein
Dr. von Golitscheck Nein
Graaff (Elze) Nein
Dr. Hammer Nein
Held Nein
Dr. Hoffmann Nein
Frau Hütter . Nein
Frau Dr. Ilk Nein
Dr. Jentzsch —
Kühn (Bonn) Nein
Lenz (Trossingen) . . Nein
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Ŧ)
Margulies —
Mauk Nein
Dr. Mende beurlaubt
Dr. Miessner Nein
Onnen Nein
Rademacher Nein
Scheel beurlaubt
Schloß Nein
Schwann Nein
Stahl Nein
Name Abstimmung
Dr. Stammberger beurlaubt
Dr. Starke beurlaubt
Weber (Untersontheim) Nein
GB/BHE
Elsner Nein
Engell Nein
Feller Nein
Frau Finselberger . —
Gemein. . Nein
Dr. Gille Nein
Dr. Kather Nein
Dr. Keller Nein
Dr. Klötzer beurlaubt
Kunz (Schwalbach) Nein
Kutschera Nein
Dr. Mocker beurlaubt
Petersen Nein
Dr. Reichstein Nein
Seiboth Nein
Dr. Sornik beurlaubt
Srock Nein
Dr. Strosche Nein
DP
Becker (Hamburg) Ja
Dr. Brühler Ja
Eickhoff Ja
Dr. Elbrächter beurlaubt
Fassbender *
'rau Kalinke Ja
Matthes Ja
Dr. von Merkatz . . . . —
Müller (Wehdel) . . Ja
Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja
Schneider (Bremerhaven) *
Dr. Schranz Ja
Dr.-Ing. Seebohm .. —
Walter Ja
Wittenburg Ja
Dr. Zimmermann . . . Ja
FVP
Dr. Berg Ja
Dr. Blank (Oberhausen) Ja
Dr. h. c. Blücher. . —
Euler beurlaubt
Dr. Graf (München) Ja
Gumrum Ja
Hepp Ja
Körner Ja
Lahr Ja
von Manteuffel (Neuß) Ja
Neumayer Ja
Dr. Preiß beurlaubt
Dr. Preusker Ja
Dr. Schäfer Ja
Dr. Schneider (Lollar) Ja
Fraktionslos
Brockmann (Rinkerode) Nein
Stegner Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt. **) Ja- und Neinkarte abgegeben.
Zusammenstellung der Abstimmung
Abstimmung
Abgegebene Stimmen 354
Davon:
Ja 202
Nein 151
Stimmenthaltung. 1
Zusammen wie oben. 354
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung
CDU/CSU
Dr. Friedensburg Ja
Grantze beurlaubt
Dr. Krone Ja
Lemmer
Frau Dr. Maxsein . *
Stingl Ja
SPD
Brandt (Berlin) beurlaubt
Frau Heise Nein
Klingelhöfer Nein
Dr. Königswarter Nein
Name Abstimmung
Mattick beurlaubt
Neubauer beurlaubt
Neumann *
Dr. Schellenberg Nein
Frau Schroeder (Berlin) . Nein
Schröter (Wilmersdorf) . Nein
Frau Wolff (Berlin) Nein
FDP
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein
Dr. Reif beurlaubt
Dr. Will Nein
FVP
Dr. Heim Ja
Hübner Ja
Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten
Abstimmung
Abgegebene Stimmen 14
Davon:
Ja 5
Nein 9
Stimmenthaltung —
Zusammen wie oben. . 14