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ID0216710900

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2167

  • date_rangeDatum: 26. Oktober 1956

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 167. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Oktober 1956 9213 167. Sitzung Bonn, Freitag, den 26. Oktober 1956 Festsetzung der Tagesordnung 9214 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährung einer Sonderzulage für den Monat Dezember 1956 in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Zweites Sonderzulagengesetz — 2. SZG —) (Drucksache 2784); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2811, Umdrucke 790, 792, 793) 9215 A, 9228 B Bals (SPD), Berichterstatter . . . . 9215 A Dr. Schellenberg (SPD) 9215 C, 9218 B, 9233 C Dr. Jentzsch (FDP) 9216 A, 9217 A, 9218 A, 9220 A, 9231 A, 9235 C Stingl (CDU/CSU) 9216 C, 9217 C Sabel (CDU/CSU) 9217 B Frau Finselberger (GB/BHE) 9218 D, 9235 A Storch, Bundesminister für Arbeit 9219 B, 9235 B Schüttler (CDU/CSU) 9219 B Frau Kalinke (DP) 9229 A Horn (CDU/CSU) 9231 C, 9234 B Abstimmungen 9220 B, 9228 B, 9236 B Zweite Beratung des von den Abg. Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksache 1964); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksachen 2380, zu 2380, Umdrucke 675, 717, 763 [neu], 787, 788, 791) 9220 D, 9236 C Leonhard (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 9253 B Schmücker (CDU/CSU) : zur Sache 9221 A, 9223 A zur Geschäftsordnung 9238 C Hansen (Köln) (SPD) 9221 B Dr. Hoffmann (FDP) . . . . 9222 A, 9237 C Dr. Bürkel (CDU/CSU) . . . 9222 C, 9224 D Klingelhöfer (SPD) 9223 B Dr. Horlacher (CDU/CSU) 9223 C Samwer (CDU/CSU) 9224 A Geiger (München) (CDU/CSU) . . 9224 C Ludwig (SPD) 9225 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) 9226 C Lange (Essen) (SPD): zur Sache 9226 D, 9236 D zur Geschäftsordnung 9227 D 9238 B, C, 9239 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 9227 A Dr. Berg (FVP) 9227 C Unterbrechung der Sitzung . . 9228 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9239 C Abstimmungen . . . 9236 C, 9237 B, D, 9238 D Dritte Beratung vertagt 9239 C Fortsetzung der ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 2429) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Drucksache 2672), mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Graf (München), Frau Pitz, Wolf (Stuttgart), Dr. Seffrin, Dr. Czaja betr. Berufliche und gesellschaftliche Eingliederung spätausgesiedelter und ehemals zwangsverschleppter deutscher Kinder und Jugendlicher (Drucksache 2752), mit der Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion der FDP zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA betr. Entwicklung in der Sowjetzone und Möglichkeiten engerer Verbindungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands (Drucksachen 2790, 2364, Umdruck 610) und mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP betr. Umgestaltung des Bundesjugendplanes (Drucksache 2808) 9239 C, 9246 C Priebe (SPD) 9239 D, 9241 B Hübner (FVP) 9242 B, 9243 C Kutschera (GB/BHE) 9243 C Frau Hütter (FDP) 9246 C Seidel (Fürth) (SPD) 9247 B Kemmer (Bamberg) (CDU/CSU) . . 9248 C Ausschußüberweisungen 9249 C, 9250 A Annahme des Ausschußantrags Drucksache 2790 9249 D Mitteilung über Übertritt der Abg. Dr. Graf (München) und Gumrum aus der Fraktion der CDU/CSU zur Fraktion der FVP 9246 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofs (Drucksache 2514); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 2742) 9246 B Beschlußfassung' 9246 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksache 2434) 9250 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 9250 A Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Zweites Einkommensgrenzengesetz) (Drucksache 2721) 9250 A Überweisung an den Ausschuß für Sozial- politik 9250 B Erste Beratung des Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksache 2681) . . . . 9250 B Lange (Essen) (SPD) . . . . 9250 B, 9251 B Schmücker (CDU/CSU) 9251 A Ausschußüberweisungen 9250 D, 9251 C Nächste Sitzung 9251 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9251 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Zweiten Sonderzulagengesetzes (Umdruck '790) . . . . 9252 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Sonderzulagengesetzes (Umdruck 792) . . . . 9252 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Sonderzulagengesetzes (Umdruck 793) 9253 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (zu Drucksache 2380) 9253 B Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 675) 9255 D Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Samwer u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 717) 9256 B Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Geiger (München) u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck '763 [neu]) . . . 9256 C Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 787) 9256 D Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 788) 9257 A Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 791) 9257 B Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier 27. 10. Arndgen 26. 10. Dr. Arndt 27. 10. Dr. Bartram 26. 10. Bauer (Wasserburg) 5. 11. Bazille 26. 10. Becker (Hamburg) 8. 11. Dr. Becker (Hersfeld) 27. 10. Birkelbach 27. 10. Fürst von Bismarck 27. 10. Blachstein 27. 10. Frau Dr. Bleyler (Freiburg) 27. 10. von Bodelschwingh 27. 10. Brockmann (Rinkerode) 27. 10. Dr. von Buchka 27. 10. Caspers 26. 10. Cillien 15. 12. Dr. Conring 27. 10. Daum 26. 10. Diekmann 26. 10. Dr. Dittrich 26. 10. Eberhard 26. 10. Erler 27. 10. Euler 26. 10. Even 27. 10. Fassbender 26. 10. Feldmann 20. 11. Gräfin Finckenstein 27. 10. Finckh 26. 10. Frehsee 26. 10. Frau Dr. Gantenberg 26. 10. Gerns 27. 10. Gleisner (Unna) 26. 10. Dr. Gleissner (München) 26. 10. noch a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graaff (Elze) 27. 10. Grantze 15. 12. Dr. Greve 10. 11. Haasler 27. 10. Dr. Hammer 3. 11. Heiland 26. 10. Held 26. 10. Dr. Hellwig 27. 10. Dr. Höck 26. 10. Höfler 27. 10. Hörauf 31. 10. Hufnagel 26. 10. Frau Dr. Ilk 26. 10. Jacobs 27. 10. Kahn 26. 10. Kahn-Ackermann 17. 11. Kalbitzer 27. 10. Kiesinger 27. 10. Koenen (Lippstadt) 27. 10. Dr. Köhler 26. 10. Könen (Düsseldorf) 8. 11. Dr. Königswarter 27. 10. Dr. Kopf 27. 10. Kramel 26. 10. Dr. Kreyssig 26. 10. Frau Dr. Kuchtner 26. 10. Kuntscher 26. 10. Lemmer 27. 10. Lenz (Brühl) 26. 10. Dr. Lenz (Godesberg) 27. 10. Dr. Lindenberg 26. 10. Frau Lockmann 26. 10. Dr. Löhr 26. 10. Lotze 9. 11. Lücker (München) 27. 10. Maier (Freiburg) 26. 10. von Manteuffel (Neuß) 26. 10. Marx 27. 10. Mattick 28. 11. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Menke 26. 10. Mensing 26. 10. Dr. von Merkatz 27. 10. Merten 27. 10. Metzger 27. 10. Frau Meyer-Laule 27. 10. Mißmahl 26. 10. Dr. Mommer 27. 10. Morgenthaler 27. 10. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 31. 10. Neubauer 30. 11. Neuburger 26. 10. Dr. Oesterle 27. 10. Paul 27. 10. Platner 8. 11. Dr. Pohle (Düsseldorf) 26. 10. Frau Dr. Probst 26. 10. Dr. Dr. h. c. Pünder 27. 10. Rademacher 26. 10. Frau Dr. Rehling 27. 10. Dr. Reif 27. 10. Reitz 8. 11. Frau Rösch 27. 10. Ruhnke 26. 10. Scheppmann 26. 10. Schill 26. 10. Dr. Schmid (Frankfurt) 26. 10. Schneider (Bremerhaven) 28. 10. Frau Schroeder (Berlin) 27. 10. Schütz 27. 10. Schwann 28. 10. Schwarz 26. 10. Dr. Seffrin 26. 10. Seidl (Dorfen) 27. 10. Seuffert 26. 10. Dr. Stammberger 17. 11. Dr. Starke 31. 10. Stegner 26. 10. Frau Dr. Steinbiß 27. 10. Wagner (Ludwigshafen) 27. 10. Dr. Wahl 27. 10. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 27. 10. Wieninger 26. 10. Dr. Willeke 27. 10. Dr. Winter 8. 11. b) Urlaubsanträge Abgeordneter bis einschließlich Dr. Bucher 10. 11. Anlage 2 Umdruck 790 (Vgl. S. 9215 C, 9216 A, 9228 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährung einer Sonderzulage für den Monat Dezember 1956 in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Zweites Sonderzulagengesetz - 2. SZG -) (Drucksachen 2811, 2784). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Sie beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Fünffache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug von Versichertenrenten und von Witwen- und Witwerrenten mindestens 25 Deutsche Mark, für die übrigen Empfänger von Versichertenrenten und von Witwen- und Witwerrenten sowie von Waisenrenten 25 Deutsche Mark. Bonn, den 25. Oktober 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 792 (Vgl. S. 9215 C, 9228 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährung einer Sonderzulage für den Monat Dezember 1956 in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Zweites Sonderzulagengesetz - 2. SZG -) (Drucksachen 2811, 2784). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift: Entwurf eines Gesetzes über Gewährung einer Sonderzulage in den gesetzlichen Rentenversicherungen 2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Im Monat November 1956 wird in der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaft- lichen Rentenversicherung zusätzlich eine Sonderzulage in Höhe einer Monatsrente einschließlich Kinderzuschuß gewährt. Die Sonderzulage wird den Rentnern gewährt, die für den Monat November 1956 Anspruch auf Rente haben. 3. Folgender § 1 a wird eingefügt: § l a Die durch die Zahlung der Sonderzulage entstehenden Aufwendungen werden von den Trägern der Rentenversicherungen getragen. Bonn, den 26. Oktober 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 793 (Vgl. S. 9235 C, 9236 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährung einer Sonderzulage für den Monat Dezember 1956 in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Zweites Sonderzulagengesetz — 2. SZG —) (Drucksachen 2811, 2784). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Sie beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Vierfache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug von Versichertenrenten mindestens 25 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten mindestens 20 Deutsche Mark, für die übrigen Empfänger von Versichertenrenten 25 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten 20 Deutsche Mark und für Empfänger von Waisenrenten 15 Deutsche Mark. Bonn, den 26. Oktober 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 5 zu Drucksache 2380 (Vgl. S. 9221 A, 9236 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksache 1964). Berichterstatter: Abgeordneter Leonhard A. Allgemeines Die Rechtsverhältnisse der Industrie- und Handelskammern waren bis zum Jahre 1933 landesrechtlich geregelt; die Landesgesetze stimmten jedoch — trotz mancher Unterschiede im einzelnen — im grundsätzlichen überein, so daß die Industrie-und Handelskammern nach Struktur, Organisationsform und Aufgabenstellung einen einheitlichen Charakter aufwiesen. Die nationalsozialistischen Machthaber haben späterhin die Industrie- und Handelskammern beseitigt und für die gewerbliche Wirtschaft neue Organisationen, die Gauwirtschaftskammern, errichtet; diese sind mit dem Zusammenbruch außer Funktion getreten. Seit 1945, teilweise schon unmittelbar nach dem Zusammenbruch, sind allenthalben im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Industrie- und Handelskammern gebildet worden. Die Besatzungsmächte haben dabei in unterschiedlicher Weise Einfluß genommen; hieraus erklärt sich, daß in den einzelnen Besatzungszonen eine unterschiedliche Entwicklung eingetreten ist. In der ehemaligen britischen und in der ehemaligen französischen Zone wurde die rechtliche Grundlage für Organisation und Tätigkeit der neuerrichteten Industrie- und Handelskammern in den früher von den Ländern erlassenen Vorschriften gefunden. Diese Wiederanwendung früheren Kammerrechts, welches durch die Gauwirtschaftskammergesetzgebung zwar nicht förmlich aufgehoben, aber doch materiell außer Kraft getreten war, wird rechtlich mit Weisungen der Besatzungsmächte oder mit Gewohnheitsrecht begründet. Ob diese Begründung ausreichend ist, kann zweifelhaft erscheinen. Eine gewohnheitsrechtliche Rezeption stößt in Anbetracht des kurzen Anwendungszeitraums auf Bedenken. Bedenken bestehen aber auch, soweit angenommen wird, daß die Wiedereinführung landesrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Kammerrechts auf Maßnahmen der Besatzungsbehörden zurückgeht; selbst wenn man davon ausgeht, daß Dienststellen der Besatzungsmacht in diesem Bereich Weisungen oder Genehmigungen mit rechtlicher Wirkung zu geben beabsichtigten und berechtigt waren, so bleibt offen, ob solche Maßnahmen nach Erlangung der Souveränität Bestand haben. Hieraus ergibt sich, daß die rechtlichen Grundlagen für Organisation und Arbeit der Industrie- und Handelskammern unsicher sind, soweit nicht inzwischen eine gesetzliche Regelung erfolgt ist (Hamburg, Schleswig-Holstein, ehemalige Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern). Die Wiederanwendung früheren Landesrechts hat dazu geführt, daß beispielsweise innerhalb der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz einheitliches Kammerrecht nicht besteht; so finden in den ehemals preußischen Teilen der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen das preußische Industrie- und Handelskammer-Gesetz und in den ehemals lippischen, braunschweigischen und oldenburgischen Landesteilen die früher von diesen Ländern erlassenen Gesetze Anwendung. Dabei wird preußisches Recht mit gewissen Unterschieden angewandt, in Nordrhein-Westfalen nach dem Stand der Verordnung vom 1. April 1924 (GS S. 194), in Niedersachsen unter Einschluß der Novelle vom 28. Dezember 1933 (GS 1934 S. 6), so daß in Niedersachsen auch die Kleingewerbetreibenden Pflichtmitglieder sind. In Rheinland-Pfalz stehen die Industrie- und Handelskammern teils unter preußischem, teils unter bayerischem und hessischem Recht. Einheitlich sind allerdings im Bereich der früheren britischen und französischen Besatzungszone die Industrie- und Handelskammern Körperschaften des öffentlichen Rechts, für welche der Grundsatz (Leonhard) der Pflichtmitgliedschaft und der. Beitragspflicht gilt. Die Beiträge sind öffentliche Abgaben. Ihre Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren ist jedoch nur in der früheren französischen Zone und in Schleswig-Holstein — dort allerdings erst seit dem Landesgesetz vom 23. Februar 1954 (GVBl. S. 41) — sowie in Hamburg seit dem Gesetz vom 27. Februar 1956 (GVBl. S. 21) möglich; im übrigen standen ihr in der britischen Zone Weisungen der Besatzungsmacht entgegen. Hiervon abgesehen beruhen die Industrie- und Handelskammern der früheren britischen und französischen Zone, bei aller Vielfalt der Vorschriften im einzelnen, doch auf den hergebrachten Grundsätzen. Demgegenüber hat die US-Besatzungsmacht den Kammern der US-Zone unter Abkehr von ihrer überlieferten Struktur den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften und die Pflichtmitgliedschaft versagt. In dieser Zone sind daher die Industrie- und Handelskammern — von Bremen abgesehen, wo sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind — zivilrechtlich organisiert. Soweit ihnen nicht, wie in Bayern und Hessen, Rechtsfähigkeit verliehen worden ist, sind sie eingetragene oder nichtrechtsfähige Vereine. Die Industrie- und Handelskammern beruhen hier auf freiwilliger Mitgliedschaft; die Beiträge werden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erhoben. Das gleiche gilt für die Industrie- und Handelskammer zu Berlin. Die abweichenden Auffassungen der Besatzungsmächte über die Struktur der Industrie- und Handelskammern haben zur Folge gehabt, daß innerhalb des Bundesgebiets, ja sogar innerhalb eines Landes (Baden-Württemberg), grundlegend unterschiedliche Organisationsformen bestehen. Die einleitend dargelegte Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit zu beseitigen ist die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs, welchen der Ausschuß am 5. und 7. Mai 1956 abschließend beraten hat. Mit Verabschiedung des Entwurfs würde bundesrechtlich ein Rechtszustand erreicht werden, wie er — wenn auch auf landesrechtlicher Grundlage — bis zur Auflösung der Industrie- und Handelskammern und bis zu ihrer Überführung in die Gauwirtschaftskammern (Gauwirtschaftskammerverordnung vom 20. April 1942 — RGBl. I S. 189) einheitlich bestanden hat. B. Im einzelnen I. Zu der Bezeichnung des Gesetzes Die begrenzte Zielsetzung des Entwurfs soll in der Bezeichnung des Gesetzes ihren Ausdruck finden. II. Zu der Präambel Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern beruht auf Art. 74 Nr. 11 GG; ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 GG) liegt vor. Der Entwurf dürfte nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates unterliegen, weil in § 3 Abs. 8 das Verwaltungsverfahren für die Zwangsbeitreibung der Beiträge — wenn auch nur durch Bezugnahme auf landesrechtliche Vorschriften — geregelt ist. III. Der Ausschuß hat an mehreren Stellen — § 1 Abs, 1, 2, 4, § 3 Abs. 2, 3, 5, 7, 8, § 5 Abs. 2. 3, §§ 6, 7 und 10 Abs. 1, 2, 3 — redaktionelle Änderungen vorgenommen. In anderen Fällen hält der Ausschuß sachliche Änderungen für geboten. Hierzu ist zu bemerken: Zu §1 Abs. 3: Die Einschränkung, die der letzte Halbsatz enthält, ist erforderlich, weil nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1952 (BGBl. I S. 621) und der Änderungsgesetze vom 15. April 1953 (BGBl. I S. 117), vom 19. Dezember 1954 (BGBl. I S. 439) und vom 24. Dezember 1955 (BGBl. I S. 849) die Ausstellung gewisser Warenpapiere dem Senator für Wirtschaft zugewiesen ist und diese Regelung beibehalten werden soll. Abs. 6: Durch Einfügung des Abs. 6 soll klargestellt werden, daß die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen, welche Sache der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ist, den Industrie- und Handelskammern nicht zusteht. Hierdurch wird aber den Industrie-und Handelskammern nicht verwehrt, allgemeine sozialpolitische und arbeitsrechtliche Fragen, welche die gewerbliche Wirtschaft berühren, zu behandeln. Zu § 2 Abs. 2: Durch die Neuformulierung soll sichergestellt werden, daß Angehörige der freien Berufe – ebenso wie Handwerker — nur kammerzugehörig sind, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind und damit zur Kaufmannschaft gehören. Zu §3 Abs. 2: In Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen und in § 10 a unter Nr. 5 übernommen. Abs. 4 (neu): Der Ausschuß hat gegen die völlige Freistellung der sogenannten Kleingewerbetreibenden von jeder Beitragspflicht Bedenken. Hierdurch könnte die Stellung der Kleingewerbetreibenden innerhalb der Industrie- und Handelskammer beeinträchtigt werden. Der besonderen wirtschaftlichen Situation dieser Kreise kann in der Bemessung der Beiträge Rechnung getragen werden, wie es bis zur Auflösung der Industrie- und Handelskammern der Fall war, indem damals Kleingewerbetreibende nur den halben Grundbeitrag zu zahlen hatten und von der Umlage befreit waren. Der halbe Grundbeitrag würde heute eine jährliche Belastung von etwa 6 bis 12 DM bedeuten. Abs. 5 (neu): Der sonderbeitragspflichtige Personenkreis, dessen Anhörung Satz 2 sicherstellt, wird genau bezeichnet. Zu §4 § 4 ist durch Einfügung einer neuen Nr. 5 ergänzt worden, weil nach Auffassung des Ausschusses auch die Entlastung durch die Vollversammlung zu erteilen ist. Der weitere Abs. in § 4 wird gestrichen und in § 5 Abs. 3 eingearbeitet, weil es systematisch rich- (Leonhard) tiger ist, alle Vorschriften über die Wahl und das Wahlverfahren in der Wahlordnung zusammenzufassen. Zu § 5 Abs. 2: Besonders bestellten Bevollmächtigten soll der Weg in die Vollversammlung geöffnet werden; denn es kommt vor, daß im Wirtschaftsleben leitend tätige Personen weder die Stellung von Prokuristen noch von Vorstandsmitgliedern haben, sondern daß sie auf Grund von Vollmachten (z. B. als Generalbevollmächtigter) tätig sind. Abs. 3: Die Wahlordnung soll regeln, unter welchen Voraussetzungen — z. B. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei Stellung unter Vormundschaft und Pflegschaft sowie bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Kammerzugehörigen — die Ausübung des Wahlrechts zur Vollversammlung ausgeschlossen ist. Außerdem wird die Wahlordnung zu bestimmen haben, ob und wie eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung eintritt, wenn die im Entwurf vorgesehenen Voraussetzungen für die Wählbarkeit entfallen (z. B. nachträglicher Verlust der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts, Verlust der Kammerzugehörigkeit oder Ausscheiden aus der die Wählbarkeit begründenden Stellung, vgl. § 5 Abs. 2). Der weitere Abs. des § 4 ist mit redaktionellen Änderungen eingearbeitet. Zu § 8 Abs. 2: Die im Entwurf vorgesehene Auflösung zivilrechtlich organisierter Industrie- und Handelskammern erweckt im Hinblick auf Art. 9 GG Bedenken. Der Ausschuß hat daher eine Neufassung beschlossen, welche diesen Bedenken Rechnung trägt. Zu § 10 Abs. 1 und 2: Der Ausschuß ist der Ansicht, daß die in Abs. 1 und 2 vorgesehene Staatsaufsicht sich als Korrelat gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Status der Industrie- und Handelskammern und dem Prinzip der Pflichtmitgliedschaft darstellt; die staatliche Aufsicht darf jedoch in ihrer Handhabung nicht über das Erforderliche hinausgehen, insbesondere nicht ohne konkreten Anlaß die Selbstverwaltung beeinträchtigen. Abs. 3: Der zweite Satz wird gestrichen. Die Prüfung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist durch Landesgesetz überwiegend den Landesrechnungshöfen übertragen; es ist nicht Sache des Bundes, Ausnahmen von derartigen landesrechtlichen Regelungen vorzusehen. Zu § 10 a Der Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, zu dem das Recht der Industrie- und Handelskammern nach Art. 74 Nr. 11 GG gehört, steht zur Disposition des Landesgesetzgebers, soweit nicht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Für die einzelnen Vorschriften des Entwurfs könnte sich die Frage stellen, ob sie eine abschließende Regelung enthalten oder ob Raum für eine ergänzende landesrechtliche Regelung bleibt. Um klare Verhältnisse zu schaffen, führt § 10 a einzeln auf, was landesrechtlicher Regelung zugänglich ist. Einzelne Länder haben geltend gemacht, daß ohne eine derartige Vorschrift das Gesetz unvollständig und nur schwer praktikabel sein würde. Zu § 13 Das Gesetz soll an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft treten. Für die Umbildung bestehender zivilrechtlich organisierter Industrie- und Handelskammern ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 eine Frist von einem Jahr vorgesehen. Der Ausschuß hat dem Entwurf nach Maßgabe der vorerwähnten Änderungsvorschläge, die im einzelnen aus der Drucksache 2380 ersichtlich sind, mit Mehrheit gegen die Stimmen der SPD zugestimmt. Die Ausschußmitglieder, welche zu den Unterzeichnern des Entwurfs gehören, haben gelegentlich der Ausschußberatung Wert auf die Feststellung gelegt, daß der Entwurf nicht auf eine grundsätzliche Neuordnung im Bereich des Kammerwesens abziele und daß er gegenüber einer etwaigen späteren Erörterung gesellschaftspolitischer Probleme nicht präjudiziell wirke. Die Vertreter der SPD haben gegen den Entwurf grundsätzlich Bedenken geltend gemacht. Sie haben die Ansicht vorgetragen, daß der Entwurf — trotz der von ihnen begrüßten Erklärungen der Initiatoren des Gesetzes zu dessen Zielsetzung — der grundsätzlichen Auffassung der SPD über die Selbstverwaltung in der gewerblichen Wirtschaft, über die Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zur Gesamtwirtschaft und über die notwendige Beteiligung der Arbeitnehmer in den Organen der Kammer widerspreche. Sie haben weiter erklärt, es sei zu besorgen, daß das Gesetz — zumindest faktisch — präjudiziell wirke und eine Entwicklung, wie sie nach Ansicht der SPD als fortschrittlich zu bezeichnen sei, abschneide. Die Anträge, mit welchen die Vertreter der SPD versucht haben, ihre abweichenden Vorstellungen gegenüber einzelnen Vorschriften des Entwurfs zur Geltung zu bringen, haben im Ausschuß keine Mehrheit gefunden. Bonn, den 19. Mai 1956 Leonhard Berichterstatter Anlage 6 Umdruck 675 (Vgl. S. 9221 A, 9238 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 1964, 2380). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gegefaßt: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. 2. Dem Gesetz wird ein neuer § 7 a mit nachstehendem Wortlaut eingefügt: § 7 a (1) Für den Aufgabenbereich der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 2 wird bei der Industrie- und Handelskammer ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten (Präses) oder einem von ihm zu bestellenden Mitglied der Vollversammlung als Vorsitzenden sowie einer in der Satzung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Vollversammlung berufen, die andere Hälfte wird aus Vertretern der bei kammerzugehörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer gebildet, welche durch die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der im Bezirk der Kammer bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bestellt werden. (3) Der Ausschuß kann bei Bedarf Unterausschüsse einsetzen. (4) Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in Absatz 1 erwähnten ihnen gemäß § 1 dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind. 3. Dem § 10 a wird folgende Nr. 9 angefügt: 9. Zuständigkeit und Verfahren für die Bestellung von Ausschußmitgliedern gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 2. Bonn, den 19. Juni 1956 Dr. Krone und Fraktion Anlage 7 Umdruck 717 (Vgl. S. 9224 A, 9237 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Samwer, Geiger (München), Illerhaus, Müser, Bauknecht, Margulies, Dr. Elbrächter, Dr. Preiß und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, 1964). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 2 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt: (3) Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, welche nach ihrer Gewerbesteuerveranlagung zur Zahlung von Gewerbesteuer nicht verpflichtet sind oder welche gemäß § 17 a des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 473) lediglich zu einer Mindeststeuer herangezogen werden. Bonn, den 28. Juni 1956 Samwer Geiger (München) Illerhaus Müser Bauknecht Demmelmeier Donhauser Dr. Eckhardt Frau Geisendörfer Dr. Graf (München) Dr. Kihn (Würzburg) Frau Dr. Kuchtner Leonhard Dr. Baron Manteuffel- Szoege Meyer (Oppertshofen) Meyer-Ronnenberg Dr. Oesterle Seidl (Dorfen) Spörl Unertl Dr. Winter Wittmann Margulies Dr. Will Dr. Elbrächter Dr. Preiß Anlage 8 Umdruck 763 (neu) (Vgl. S. 9224 B, 9238 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Geiger (München), Dr. Moerchel, Dr. Bärsch, Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein, Dr. Reichstein, Dr. Berg und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, zu 2380, 1964). Der Bundestag wolle beschließen: In § 3 Absatz 2 a wird am Ende der Satz angefügt: Kammerzugehörige, die als Inhaber einer Apotheke ins Handelsregister eingetragen sind, werden neben dem Grundbeitrag mit einem Viertel der Umlage veranlagt. Bonn, den 25. Oktober 1956 Geiger (München) Dr. Moerchel Demmelmeier Funk Frau Geisendörfer Horn Kahn Dr. Kihn (Würzburg) Lang (München) Leonhard Dr. Baron Manteuffel-Szoege Dr. Rinke Ruf Samwer Spöri Stiller Unertl Wittmann Dr. Bärsch Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Frau Friese-Korn Dr. Reichstein Dr. Berg Anlage 9 Umdruck 787 (Vgl. S. 9221 A, 9223 B, 9225 D, 9236 C, 9238 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, zu 2380, 1964). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Vor § 1 wird folgender neuer § eingefügt: § vor 1 Die Industrie- und Handelskammern sind Selbstverwaltungseinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft, in denen Unternehmer und Arbeitnehmer gleichberechtigt und gleichverantwortlich im Gesamtinteresse von Industrie, Handel und Gewerbe im Kammerbezirk beraten und beschließen. 2. In § 1 Abs. 2 werden am Ende vor dem Wort „treffen" die Worte eingefügt: „unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften". 3. Es wird folgender § 8 a eingefügt: § 8a Verfassungsrechtliche Bestimmungen der Länder bleiben von diesem Gesetz unberührt. Bonn, den 23. Oktober 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 788 (Geändert) (Vgl. S. 9227 C, 9239 A) Änderungsantrag der Fraktionen der DP, FVP zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, zu 2380, 1964). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 10 a wird folgender Abs. 2 angefügt : (2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören. Der bisherige Wortlaut des § 10 a wird Absatz 1. Bonn, den 23. Oktober 1956 Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 791 (Vgl. S. 9221 A, 9223 A, C, 9236 C ff.) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, zu 2380, 1964). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefaßt: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. 2. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411) gegeben ist, die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; 3. In § 2 treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Absätze 2, 3, 4, 5 und 6: (2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben, oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. (3) Für natürliche und juristische Personen, die mit einem Hauptbetrieb in der bei der Handwerkskammer geführten Handwerksrolle (§ 6 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 — Bundesgesetzbl. I S. 1411 —) eingetragen worden sind, gilt, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind, Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, der Industrie- und Handelskammer anzugehören. (4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung: a) ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen; b) Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält; c) Zusammenschlüsse der unter b) genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung festgelegt wird. (5) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, die Eigenbetriebe unterhalten. Sie können aber insoweit der Industrie- und Handelskammer beitreten. (6) Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, welche nach ihrer Gewerbesteuerveranlagung zur Zahlung von Gewerbesteuer nicht verpflichtet sind oder welche gemäß § 17 a des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (GewStG 1955) — Bundesgesetzbl. I S. 473 — lediglich zu einer Mindeststeuer herangezogen werden. 4. Folgender § 7 a wird eingefügt: § 7a (1) Für den Aufgabenbereich der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 2 wird bei der Industrie- und Handelskammer ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten (Präses) oder einem von ihm zu bestellenden Mitglied der Vollversammlung als Vorsitzenden sowie einer in der Satzung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Vollversammlung berufen, die andere Hälfte wird aus Vertretern der bei kammerzugehörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer gebildet, welche durch die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der im Bezirk der Kammer bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bestellt werden. (3) Der Ausschuß kann bei Bedarf Unterausschüsse einsetzen. (4) Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in Absatz 1 erwähnten, ihnen gemäß § 1 dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind. 5. Dem § 10 a wird folgende Nr. 9 angefügt: 9. Zuständigkeit und Verfahren für die Bestellung von Ausschußmitgliedern gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 2. Bonn, den 25. Oktober 1956 Dr. Krone und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Lange


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es tut mir leid, daß ich dazu noch etwas sagen muß. Es ist angeblich in einer Vereinbarung des Ältestenrates festgestellt worden, federführend für diese Novelle zur Gewerbeordnung den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes zu machen, etwas, was ich für ein völlig unmögliches Verfahren halte. Die Gewerbeordnung ist weiß Gott keine Frage des Mittelstandes,

    (Sehr richtig! bei der SPD)

    und wenn man mit der Begründung kommen sollte, der Wirtschaftsausschuß sei so belegt, daß er vermutlich heute oder morgen oder übermorgen nicht zur Behandlung dieses Gesetzes komme, dann kann man aber nicht auf diese Art und Weise einen Ausschuß, der einen ganz bestimmten Aufgabenbereich hat, zu einem Neben-Wirtschaftsausschuß machen wollen. So kann man nicht Wirtschaftspolitik machen wollen. Hierin steckt ein entscheidendes Stück, und das ist der § 35 betreffend die Gewerbeuntersagung. Das betrifft nicht nur Klein-und Mittelbetriebe, Handwerksbetriebe oder sonstige ähnlich gelagerte Betriebe, sondern die gewerbliche Wirtschaft schlechthin. Es sind auch noch einige andere Gebiete, so der Titel III der Gewerbeordnung, nämlich das Wandergewerbe — nach der jetzigen Diktion das Reisegewerbe —, das auch nicht nur unter Gesichtspunkten von Sonderfragen des Mittelstandes erörtert werden kann.
    Ich würde also darum bitten — wir haben ja heute verschiedentlich den Versuch gemacht; er ist nicht immer geglückt —, hier einmal Vernunftgründe, wirtschaftspolitische Vernunftgründe sprechen zu lassen

    (Zurufe von der CDU/CSU: Na, na!)

    und dem Sachgebiet nach, wohin dieses Gesetz gehört, auch den Ausschuß als federführend zu bestimmen, der dafür zuständig ist, nämlich den Wirtschaftsausschuß. Wir stellen also den Antrag, die Novelle zur Gewerbeordnung Drucksache 2681 dem Wirtschaftsausschuß — federführend — sowie dem Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes — mitberatend — zu überweisen.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Es stehen zwei Fragen zur Abstimmung. Die erste Frage ist, an welche der vier genannten Ausschüsse, ob an alle oder einzelne, überwiesen werden soll, und danach die Frage, welcher dieser Ausschüsse federführend sein soll. Sind Sie damit einverstanden, daß ich zunächst die Frage klären lasse, an welche Ausschüsse überhaupt überwiesen wird?

(Zustimmung.)

— Dann darf ich bitten, darüber abzustimmen. Wer für die Überweisung an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes ist, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Ist beschlossen.
Zweitens die Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. — Ist ebenso beschlossen.
Drittens die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit: angenommen.
Viertens der Ausschuß für Kommunalpolitik. Wer dafür ist. den bitte ich um das Handzeichen.
— Es rührt sich keine Hand. also darf ich um die Gegenprobe bitten. — Abgelehnt.
Nachdem an drei Ausschüsse überwiesen ist. steht nunmehr die Frage offen, welcher Ausschuß federführend sein soll. Zwei Anträge liegen vor. Ein Kollege hat sich für den Ausschuß für Wirtschaftspolitik ausgesprochen, und den Redner, der sich noch gemeldet hat. darf ich wohl dahin interpretieren. daß er dafür sprechen will, den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes als federführend zu bestimmen.


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Kurt Schmücker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Jawohl.
    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Kollege Lange, ich will versuchen, Ihnen die Vernunftgründe schnell aufzuzählen. Der erste ist von Ihnen selbst erwähnt worden. Es läßt sich nicht bestreiten, daß der Ausschuß für Wirtschaftspolitik sehr stark beschäftigt ist. Der zweite Vernunftgrund ist folgender: Wir haben bereits eine Novelle zur Gewerbeordnung, und diese liegt, wenn ich richtig informiert bin, im Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes. Wir kämen also zu der Groteske, daß ein Bericht zur Gewerbeordnung aus dem Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes kommen würde und der andere aus dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik. Das ist, wenn ich richtig im Bilde bin, der Antrag der DP-Fraktion.
    Der dritte Grund ist folgender. Die Fragen, die hier angeschnitten werden, stehen auch in einem sehr engen Zusammenhang mit dem im Mittelstandsausschuß zur Beratung stehenden Berufsgesetz für den Handel. Sie wissen, daß sehr viele Wünsche an den Ausschuß herangetragen werden. Die meisten dieser Anregungen müßten in der Gewerbeordnung verwirklicht werden. Es besteht also ein echter Zusammenhang. Sicherlich ist es richtig, daß es sich hier um eine Frage der gesamten Wirtschaft handelt, aber ich glaube, der Wirtschaftspolitische Ausschuß kann durch sein Schwergewicht und durch seine Bedeutung durchaus seine Argumente in der mitberatenden Funktion zur Geltung bringen. Ich bin sicher, daß sich der Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes um eine ordentliche Lösung bemühen wird. Sie sind ja dort genauso beteiligt wie bei den anderen Ausschüssen, Herr Kollege Lange. Vor allen Dingen muß die Lösung möglichst rasch erarbeitet werden. Ich bitte deshalb, bei den Anregungen des Ältestenrats zu bleiben und dem Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes die Federführung zu geben.