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    2. Deutscher Bundestag — 167. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Oktober 1956 9213 167. Sitzung Bonn, Freitag, den 26. Oktober 1956 Festsetzung der Tagesordnung 9214 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährung einer Sonderzulage für den Monat Dezember 1956 in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Zweites Sonderzulagengesetz — 2. SZG —) (Drucksache 2784); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2811, Umdrucke 790, 792, 793) 9215 A, 9228 B Bals (SPD), Berichterstatter . . . . 9215 A Dr. Schellenberg (SPD) 9215 C, 9218 B, 9233 C Dr. Jentzsch (FDP) 9216 A, 9217 A, 9218 A, 9220 A, 9231 A, 9235 C Stingl (CDU/CSU) 9216 C, 9217 C Sabel (CDU/CSU) 9217 B Frau Finselberger (GB/BHE) 9218 D, 9235 A Storch, Bundesminister für Arbeit 9219 B, 9235 B Schüttler (CDU/CSU) 9219 B Frau Kalinke (DP) 9229 A Horn (CDU/CSU) 9231 C, 9234 B Abstimmungen 9220 B, 9228 B, 9236 B Zweite Beratung des von den Abg. Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksache 1964); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksachen 2380, zu 2380, Umdrucke 675, 717, 763 [neu], 787, 788, 791) 9220 D, 9236 C Leonhard (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 9253 B Schmücker (CDU/CSU) : zur Sache 9221 A, 9223 A zur Geschäftsordnung 9238 C Hansen (Köln) (SPD) 9221 B Dr. Hoffmann (FDP) . . . . 9222 A, 9237 C Dr. Bürkel (CDU/CSU) . . . 9222 C, 9224 D Klingelhöfer (SPD) 9223 B Dr. Horlacher (CDU/CSU) 9223 C Samwer (CDU/CSU) 9224 A Geiger (München) (CDU/CSU) . . 9224 C Ludwig (SPD) 9225 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) 9226 C Lange (Essen) (SPD): zur Sache 9226 D, 9236 D zur Geschäftsordnung 9227 D 9238 B, C, 9239 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 9227 A Dr. Berg (FVP) 9227 C Unterbrechung der Sitzung . . 9228 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9239 C Abstimmungen . . . 9236 C, 9237 B, D, 9238 D Dritte Beratung vertagt 9239 C Fortsetzung der ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 2429) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Drucksache 2672), mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Graf (München), Frau Pitz, Wolf (Stuttgart), Dr. Seffrin, Dr. Czaja betr. Berufliche und gesellschaftliche Eingliederung spätausgesiedelter und ehemals zwangsverschleppter deutscher Kinder und Jugendlicher (Drucksache 2752), mit der Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion der FDP zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA betr. Entwicklung in der Sowjetzone und Möglichkeiten engerer Verbindungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands (Drucksachen 2790, 2364, Umdruck 610) und mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP betr. Umgestaltung des Bundesjugendplanes (Drucksache 2808) 9239 C, 9246 C Priebe (SPD) 9239 D, 9241 B Hübner (FVP) 9242 B, 9243 C Kutschera (GB/BHE) 9243 C Frau Hütter (FDP) 9246 C Seidel (Fürth) (SPD) 9247 B Kemmer (Bamberg) (CDU/CSU) . . 9248 C Ausschußüberweisungen 9249 C, 9250 A Annahme des Ausschußantrags Drucksache 2790 9249 D Mitteilung über Übertritt der Abg. Dr. Graf (München) und Gumrum aus der Fraktion der CDU/CSU zur Fraktion der FVP 9246 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofs (Drucksache 2514); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 2742) 9246 B Beschlußfassung' 9246 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksache 2434) 9250 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 9250 A Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Zweites Einkommensgrenzengesetz) (Drucksache 2721) 9250 A Überweisung an den Ausschuß für Sozial- politik 9250 B Erste Beratung des Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksache 2681) . . . . 9250 B Lange (Essen) (SPD) . . . . 9250 B, 9251 B Schmücker (CDU/CSU) 9251 A Ausschußüberweisungen 9250 D, 9251 C Nächste Sitzung 9251 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9251 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Zweiten Sonderzulagengesetzes (Umdruck '790) . . . . 9252 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Sonderzulagengesetzes (Umdruck 792) . . . . 9252 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Sonderzulagengesetzes (Umdruck 793) 9253 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (zu Drucksache 2380) 9253 B Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 675) 9255 D Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Samwer u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 717) 9256 B Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Geiger (München) u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck '763 [neu]) . . . 9256 C Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 787) 9256 D Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 788) 9257 A Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Umdruck 791) 9257 B Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier 27. 10. Arndgen 26. 10. Dr. Arndt 27. 10. Dr. Bartram 26. 10. Bauer (Wasserburg) 5. 11. Bazille 26. 10. Becker (Hamburg) 8. 11. Dr. Becker (Hersfeld) 27. 10. Birkelbach 27. 10. Fürst von Bismarck 27. 10. Blachstein 27. 10. Frau Dr. Bleyler (Freiburg) 27. 10. von Bodelschwingh 27. 10. Brockmann (Rinkerode) 27. 10. Dr. von Buchka 27. 10. Caspers 26. 10. Cillien 15. 12. Dr. Conring 27. 10. Daum 26. 10. Diekmann 26. 10. Dr. Dittrich 26. 10. Eberhard 26. 10. Erler 27. 10. Euler 26. 10. Even 27. 10. Fassbender 26. 10. Feldmann 20. 11. Gräfin Finckenstein 27. 10. Finckh 26. 10. Frehsee 26. 10. Frau Dr. Gantenberg 26. 10. Gerns 27. 10. Gleisner (Unna) 26. 10. Dr. Gleissner (München) 26. 10. noch a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graaff (Elze) 27. 10. Grantze 15. 12. Dr. Greve 10. 11. Haasler 27. 10. Dr. Hammer 3. 11. Heiland 26. 10. Held 26. 10. Dr. Hellwig 27. 10. Dr. Höck 26. 10. Höfler 27. 10. Hörauf 31. 10. Hufnagel 26. 10. Frau Dr. Ilk 26. 10. Jacobs 27. 10. Kahn 26. 10. Kahn-Ackermann 17. 11. Kalbitzer 27. 10. Kiesinger 27. 10. Koenen (Lippstadt) 27. 10. Dr. Köhler 26. 10. Könen (Düsseldorf) 8. 11. Dr. Königswarter 27. 10. Dr. Kopf 27. 10. Kramel 26. 10. Dr. Kreyssig 26. 10. Frau Dr. Kuchtner 26. 10. Kuntscher 26. 10. Lemmer 27. 10. Lenz (Brühl) 26. 10. Dr. Lenz (Godesberg) 27. 10. Dr. Lindenberg 26. 10. Frau Lockmann 26. 10. Dr. Löhr 26. 10. Lotze 9. 11. Lücker (München) 27. 10. Maier (Freiburg) 26. 10. von Manteuffel (Neuß) 26. 10. Marx 27. 10. Mattick 28. 11. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Menke 26. 10. Mensing 26. 10. Dr. von Merkatz 27. 10. Merten 27. 10. Metzger 27. 10. Frau Meyer-Laule 27. 10. Mißmahl 26. 10. Dr. Mommer 27. 10. Morgenthaler 27. 10. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 31. 10. Neubauer 30. 11. Neuburger 26. 10. Dr. Oesterle 27. 10. Paul 27. 10. Platner 8. 11. Dr. Pohle (Düsseldorf) 26. 10. Frau Dr. Probst 26. 10. Dr. Dr. h. c. Pünder 27. 10. Rademacher 26. 10. Frau Dr. Rehling 27. 10. Dr. Reif 27. 10. Reitz 8. 11. Frau Rösch 27. 10. Ruhnke 26. 10. Scheppmann 26. 10. Schill 26. 10. Dr. Schmid (Frankfurt) 26. 10. Schneider (Bremerhaven) 28. 10. Frau Schroeder (Berlin) 27. 10. Schütz 27. 10. Schwann 28. 10. Schwarz 26. 10. Dr. Seffrin 26. 10. Seidl (Dorfen) 27. 10. Seuffert 26. 10. Dr. Stammberger 17. 11. Dr. Starke 31. 10. Stegner 26. 10. Frau Dr. Steinbiß 27. 10. Wagner (Ludwigshafen) 27. 10. Dr. Wahl 27. 10. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 27. 10. Wieninger 26. 10. Dr. Willeke 27. 10. Dr. Winter 8. 11. b) Urlaubsanträge Abgeordneter bis einschließlich Dr. Bucher 10. 11. Anlage 2 Umdruck 790 (Vgl. S. 9215 C, 9216 A, 9228 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährung einer Sonderzulage für den Monat Dezember 1956 in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Zweites Sonderzulagengesetz - 2. SZG -) (Drucksachen 2811, 2784). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Sie beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Fünffache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug von Versichertenrenten und von Witwen- und Witwerrenten mindestens 25 Deutsche Mark, für die übrigen Empfänger von Versichertenrenten und von Witwen- und Witwerrenten sowie von Waisenrenten 25 Deutsche Mark. Bonn, den 25. Oktober 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 792 (Vgl. S. 9215 C, 9228 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährung einer Sonderzulage für den Monat Dezember 1956 in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Zweites Sonderzulagengesetz - 2. SZG -) (Drucksachen 2811, 2784). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift: Entwurf eines Gesetzes über Gewährung einer Sonderzulage in den gesetzlichen Rentenversicherungen 2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Im Monat November 1956 wird in der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaft- lichen Rentenversicherung zusätzlich eine Sonderzulage in Höhe einer Monatsrente einschließlich Kinderzuschuß gewährt. Die Sonderzulage wird den Rentnern gewährt, die für den Monat November 1956 Anspruch auf Rente haben. 3. Folgender § 1 a wird eingefügt: § l a Die durch die Zahlung der Sonderzulage entstehenden Aufwendungen werden von den Trägern der Rentenversicherungen getragen. Bonn, den 26. Oktober 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 793 (Vgl. S. 9235 C, 9236 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährung einer Sonderzulage für den Monat Dezember 1956 in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Zweites Sonderzulagengesetz — 2. SZG —) (Drucksachen 2811, 2784). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Sie beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Vierfache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug von Versichertenrenten mindestens 25 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten mindestens 20 Deutsche Mark, für die übrigen Empfänger von Versichertenrenten 25 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten 20 Deutsche Mark und für Empfänger von Waisenrenten 15 Deutsche Mark. Bonn, den 26. Oktober 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 5 zu Drucksache 2380 (Vgl. S. 9221 A, 9236 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksache 1964). Berichterstatter: Abgeordneter Leonhard A. Allgemeines Die Rechtsverhältnisse der Industrie- und Handelskammern waren bis zum Jahre 1933 landesrechtlich geregelt; die Landesgesetze stimmten jedoch — trotz mancher Unterschiede im einzelnen — im grundsätzlichen überein, so daß die Industrie-und Handelskammern nach Struktur, Organisationsform und Aufgabenstellung einen einheitlichen Charakter aufwiesen. Die nationalsozialistischen Machthaber haben späterhin die Industrie- und Handelskammern beseitigt und für die gewerbliche Wirtschaft neue Organisationen, die Gauwirtschaftskammern, errichtet; diese sind mit dem Zusammenbruch außer Funktion getreten. Seit 1945, teilweise schon unmittelbar nach dem Zusammenbruch, sind allenthalben im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Industrie- und Handelskammern gebildet worden. Die Besatzungsmächte haben dabei in unterschiedlicher Weise Einfluß genommen; hieraus erklärt sich, daß in den einzelnen Besatzungszonen eine unterschiedliche Entwicklung eingetreten ist. In der ehemaligen britischen und in der ehemaligen französischen Zone wurde die rechtliche Grundlage für Organisation und Tätigkeit der neuerrichteten Industrie- und Handelskammern in den früher von den Ländern erlassenen Vorschriften gefunden. Diese Wiederanwendung früheren Kammerrechts, welches durch die Gauwirtschaftskammergesetzgebung zwar nicht förmlich aufgehoben, aber doch materiell außer Kraft getreten war, wird rechtlich mit Weisungen der Besatzungsmächte oder mit Gewohnheitsrecht begründet. Ob diese Begründung ausreichend ist, kann zweifelhaft erscheinen. Eine gewohnheitsrechtliche Rezeption stößt in Anbetracht des kurzen Anwendungszeitraums auf Bedenken. Bedenken bestehen aber auch, soweit angenommen wird, daß die Wiedereinführung landesrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Kammerrechts auf Maßnahmen der Besatzungsbehörden zurückgeht; selbst wenn man davon ausgeht, daß Dienststellen der Besatzungsmacht in diesem Bereich Weisungen oder Genehmigungen mit rechtlicher Wirkung zu geben beabsichtigten und berechtigt waren, so bleibt offen, ob solche Maßnahmen nach Erlangung der Souveränität Bestand haben. Hieraus ergibt sich, daß die rechtlichen Grundlagen für Organisation und Arbeit der Industrie- und Handelskammern unsicher sind, soweit nicht inzwischen eine gesetzliche Regelung erfolgt ist (Hamburg, Schleswig-Holstein, ehemalige Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern). Die Wiederanwendung früheren Landesrechts hat dazu geführt, daß beispielsweise innerhalb der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz einheitliches Kammerrecht nicht besteht; so finden in den ehemals preußischen Teilen der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen das preußische Industrie- und Handelskammer-Gesetz und in den ehemals lippischen, braunschweigischen und oldenburgischen Landesteilen die früher von diesen Ländern erlassenen Gesetze Anwendung. Dabei wird preußisches Recht mit gewissen Unterschieden angewandt, in Nordrhein-Westfalen nach dem Stand der Verordnung vom 1. April 1924 (GS S. 194), in Niedersachsen unter Einschluß der Novelle vom 28. Dezember 1933 (GS 1934 S. 6), so daß in Niedersachsen auch die Kleingewerbetreibenden Pflichtmitglieder sind. In Rheinland-Pfalz stehen die Industrie- und Handelskammern teils unter preußischem, teils unter bayerischem und hessischem Recht. Einheitlich sind allerdings im Bereich der früheren britischen und französischen Besatzungszone die Industrie- und Handelskammern Körperschaften des öffentlichen Rechts, für welche der Grundsatz (Leonhard) der Pflichtmitgliedschaft und der. Beitragspflicht gilt. Die Beiträge sind öffentliche Abgaben. Ihre Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren ist jedoch nur in der früheren französischen Zone und in Schleswig-Holstein — dort allerdings erst seit dem Landesgesetz vom 23. Februar 1954 (GVBl. S. 41) — sowie in Hamburg seit dem Gesetz vom 27. Februar 1956 (GVBl. S. 21) möglich; im übrigen standen ihr in der britischen Zone Weisungen der Besatzungsmacht entgegen. Hiervon abgesehen beruhen die Industrie- und Handelskammern der früheren britischen und französischen Zone, bei aller Vielfalt der Vorschriften im einzelnen, doch auf den hergebrachten Grundsätzen. Demgegenüber hat die US-Besatzungsmacht den Kammern der US-Zone unter Abkehr von ihrer überlieferten Struktur den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften und die Pflichtmitgliedschaft versagt. In dieser Zone sind daher die Industrie- und Handelskammern — von Bremen abgesehen, wo sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind — zivilrechtlich organisiert. Soweit ihnen nicht, wie in Bayern und Hessen, Rechtsfähigkeit verliehen worden ist, sind sie eingetragene oder nichtrechtsfähige Vereine. Die Industrie- und Handelskammern beruhen hier auf freiwilliger Mitgliedschaft; die Beiträge werden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erhoben. Das gleiche gilt für die Industrie- und Handelskammer zu Berlin. Die abweichenden Auffassungen der Besatzungsmächte über die Struktur der Industrie- und Handelskammern haben zur Folge gehabt, daß innerhalb des Bundesgebiets, ja sogar innerhalb eines Landes (Baden-Württemberg), grundlegend unterschiedliche Organisationsformen bestehen. Die einleitend dargelegte Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit zu beseitigen ist die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs, welchen der Ausschuß am 5. und 7. Mai 1956 abschließend beraten hat. Mit Verabschiedung des Entwurfs würde bundesrechtlich ein Rechtszustand erreicht werden, wie er — wenn auch auf landesrechtlicher Grundlage — bis zur Auflösung der Industrie- und Handelskammern und bis zu ihrer Überführung in die Gauwirtschaftskammern (Gauwirtschaftskammerverordnung vom 20. April 1942 — RGBl. I S. 189) einheitlich bestanden hat. B. Im einzelnen I. Zu der Bezeichnung des Gesetzes Die begrenzte Zielsetzung des Entwurfs soll in der Bezeichnung des Gesetzes ihren Ausdruck finden. II. Zu der Präambel Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern beruht auf Art. 74 Nr. 11 GG; ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 GG) liegt vor. Der Entwurf dürfte nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates unterliegen, weil in § 3 Abs. 8 das Verwaltungsverfahren für die Zwangsbeitreibung der Beiträge — wenn auch nur durch Bezugnahme auf landesrechtliche Vorschriften — geregelt ist. III. Der Ausschuß hat an mehreren Stellen — § 1 Abs, 1, 2, 4, § 3 Abs. 2, 3, 5, 7, 8, § 5 Abs. 2. 3, §§ 6, 7 und 10 Abs. 1, 2, 3 — redaktionelle Änderungen vorgenommen. In anderen Fällen hält der Ausschuß sachliche Änderungen für geboten. Hierzu ist zu bemerken: Zu §1 Abs. 3: Die Einschränkung, die der letzte Halbsatz enthält, ist erforderlich, weil nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1952 (BGBl. I S. 621) und der Änderungsgesetze vom 15. April 1953 (BGBl. I S. 117), vom 19. Dezember 1954 (BGBl. I S. 439) und vom 24. Dezember 1955 (BGBl. I S. 849) die Ausstellung gewisser Warenpapiere dem Senator für Wirtschaft zugewiesen ist und diese Regelung beibehalten werden soll. Abs. 6: Durch Einfügung des Abs. 6 soll klargestellt werden, daß die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen, welche Sache der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ist, den Industrie- und Handelskammern nicht zusteht. Hierdurch wird aber den Industrie-und Handelskammern nicht verwehrt, allgemeine sozialpolitische und arbeitsrechtliche Fragen, welche die gewerbliche Wirtschaft berühren, zu behandeln. Zu § 2 Abs. 2: Durch die Neuformulierung soll sichergestellt werden, daß Angehörige der freien Berufe – ebenso wie Handwerker — nur kammerzugehörig sind, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind und damit zur Kaufmannschaft gehören. Zu §3 Abs. 2: In Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen und in § 10 a unter Nr. 5 übernommen. Abs. 4 (neu): Der Ausschuß hat gegen die völlige Freistellung der sogenannten Kleingewerbetreibenden von jeder Beitragspflicht Bedenken. Hierdurch könnte die Stellung der Kleingewerbetreibenden innerhalb der Industrie- und Handelskammer beeinträchtigt werden. Der besonderen wirtschaftlichen Situation dieser Kreise kann in der Bemessung der Beiträge Rechnung getragen werden, wie es bis zur Auflösung der Industrie- und Handelskammern der Fall war, indem damals Kleingewerbetreibende nur den halben Grundbeitrag zu zahlen hatten und von der Umlage befreit waren. Der halbe Grundbeitrag würde heute eine jährliche Belastung von etwa 6 bis 12 DM bedeuten. Abs. 5 (neu): Der sonderbeitragspflichtige Personenkreis, dessen Anhörung Satz 2 sicherstellt, wird genau bezeichnet. Zu §4 § 4 ist durch Einfügung einer neuen Nr. 5 ergänzt worden, weil nach Auffassung des Ausschusses auch die Entlastung durch die Vollversammlung zu erteilen ist. Der weitere Abs. in § 4 wird gestrichen und in § 5 Abs. 3 eingearbeitet, weil es systematisch rich- (Leonhard) tiger ist, alle Vorschriften über die Wahl und das Wahlverfahren in der Wahlordnung zusammenzufassen. Zu § 5 Abs. 2: Besonders bestellten Bevollmächtigten soll der Weg in die Vollversammlung geöffnet werden; denn es kommt vor, daß im Wirtschaftsleben leitend tätige Personen weder die Stellung von Prokuristen noch von Vorstandsmitgliedern haben, sondern daß sie auf Grund von Vollmachten (z. B. als Generalbevollmächtigter) tätig sind. Abs. 3: Die Wahlordnung soll regeln, unter welchen Voraussetzungen — z. B. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei Stellung unter Vormundschaft und Pflegschaft sowie bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Kammerzugehörigen — die Ausübung des Wahlrechts zur Vollversammlung ausgeschlossen ist. Außerdem wird die Wahlordnung zu bestimmen haben, ob und wie eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung eintritt, wenn die im Entwurf vorgesehenen Voraussetzungen für die Wählbarkeit entfallen (z. B. nachträglicher Verlust der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts, Verlust der Kammerzugehörigkeit oder Ausscheiden aus der die Wählbarkeit begründenden Stellung, vgl. § 5 Abs. 2). Der weitere Abs. des § 4 ist mit redaktionellen Änderungen eingearbeitet. Zu § 8 Abs. 2: Die im Entwurf vorgesehene Auflösung zivilrechtlich organisierter Industrie- und Handelskammern erweckt im Hinblick auf Art. 9 GG Bedenken. Der Ausschuß hat daher eine Neufassung beschlossen, welche diesen Bedenken Rechnung trägt. Zu § 10 Abs. 1 und 2: Der Ausschuß ist der Ansicht, daß die in Abs. 1 und 2 vorgesehene Staatsaufsicht sich als Korrelat gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Status der Industrie- und Handelskammern und dem Prinzip der Pflichtmitgliedschaft darstellt; die staatliche Aufsicht darf jedoch in ihrer Handhabung nicht über das Erforderliche hinausgehen, insbesondere nicht ohne konkreten Anlaß die Selbstverwaltung beeinträchtigen. Abs. 3: Der zweite Satz wird gestrichen. Die Prüfung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist durch Landesgesetz überwiegend den Landesrechnungshöfen übertragen; es ist nicht Sache des Bundes, Ausnahmen von derartigen landesrechtlichen Regelungen vorzusehen. Zu § 10 a Der Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, zu dem das Recht der Industrie- und Handelskammern nach Art. 74 Nr. 11 GG gehört, steht zur Disposition des Landesgesetzgebers, soweit nicht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Für die einzelnen Vorschriften des Entwurfs könnte sich die Frage stellen, ob sie eine abschließende Regelung enthalten oder ob Raum für eine ergänzende landesrechtliche Regelung bleibt. Um klare Verhältnisse zu schaffen, führt § 10 a einzeln auf, was landesrechtlicher Regelung zugänglich ist. Einzelne Länder haben geltend gemacht, daß ohne eine derartige Vorschrift das Gesetz unvollständig und nur schwer praktikabel sein würde. Zu § 13 Das Gesetz soll an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft treten. Für die Umbildung bestehender zivilrechtlich organisierter Industrie- und Handelskammern ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 eine Frist von einem Jahr vorgesehen. Der Ausschuß hat dem Entwurf nach Maßgabe der vorerwähnten Änderungsvorschläge, die im einzelnen aus der Drucksache 2380 ersichtlich sind, mit Mehrheit gegen die Stimmen der SPD zugestimmt. Die Ausschußmitglieder, welche zu den Unterzeichnern des Entwurfs gehören, haben gelegentlich der Ausschußberatung Wert auf die Feststellung gelegt, daß der Entwurf nicht auf eine grundsätzliche Neuordnung im Bereich des Kammerwesens abziele und daß er gegenüber einer etwaigen späteren Erörterung gesellschaftspolitischer Probleme nicht präjudiziell wirke. Die Vertreter der SPD haben gegen den Entwurf grundsätzlich Bedenken geltend gemacht. Sie haben die Ansicht vorgetragen, daß der Entwurf — trotz der von ihnen begrüßten Erklärungen der Initiatoren des Gesetzes zu dessen Zielsetzung — der grundsätzlichen Auffassung der SPD über die Selbstverwaltung in der gewerblichen Wirtschaft, über die Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zur Gesamtwirtschaft und über die notwendige Beteiligung der Arbeitnehmer in den Organen der Kammer widerspreche. Sie haben weiter erklärt, es sei zu besorgen, daß das Gesetz — zumindest faktisch — präjudiziell wirke und eine Entwicklung, wie sie nach Ansicht der SPD als fortschrittlich zu bezeichnen sei, abschneide. Die Anträge, mit welchen die Vertreter der SPD versucht haben, ihre abweichenden Vorstellungen gegenüber einzelnen Vorschriften des Entwurfs zur Geltung zu bringen, haben im Ausschuß keine Mehrheit gefunden. Bonn, den 19. Mai 1956 Leonhard Berichterstatter Anlage 6 Umdruck 675 (Vgl. S. 9221 A, 9238 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 1964, 2380). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gegefaßt: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. 2. Dem Gesetz wird ein neuer § 7 a mit nachstehendem Wortlaut eingefügt: § 7 a (1) Für den Aufgabenbereich der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 2 wird bei der Industrie- und Handelskammer ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten (Präses) oder einem von ihm zu bestellenden Mitglied der Vollversammlung als Vorsitzenden sowie einer in der Satzung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Vollversammlung berufen, die andere Hälfte wird aus Vertretern der bei kammerzugehörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer gebildet, welche durch die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der im Bezirk der Kammer bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bestellt werden. (3) Der Ausschuß kann bei Bedarf Unterausschüsse einsetzen. (4) Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in Absatz 1 erwähnten ihnen gemäß § 1 dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind. 3. Dem § 10 a wird folgende Nr. 9 angefügt: 9. Zuständigkeit und Verfahren für die Bestellung von Ausschußmitgliedern gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 2. Bonn, den 19. Juni 1956 Dr. Krone und Fraktion Anlage 7 Umdruck 717 (Vgl. S. 9224 A, 9237 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Samwer, Geiger (München), Illerhaus, Müser, Bauknecht, Margulies, Dr. Elbrächter, Dr. Preiß und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, 1964). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 2 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt: (3) Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, welche nach ihrer Gewerbesteuerveranlagung zur Zahlung von Gewerbesteuer nicht verpflichtet sind oder welche gemäß § 17 a des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 473) lediglich zu einer Mindeststeuer herangezogen werden. Bonn, den 28. Juni 1956 Samwer Geiger (München) Illerhaus Müser Bauknecht Demmelmeier Donhauser Dr. Eckhardt Frau Geisendörfer Dr. Graf (München) Dr. Kihn (Würzburg) Frau Dr. Kuchtner Leonhard Dr. Baron Manteuffel- Szoege Meyer (Oppertshofen) Meyer-Ronnenberg Dr. Oesterle Seidl (Dorfen) Spörl Unertl Dr. Winter Wittmann Margulies Dr. Will Dr. Elbrächter Dr. Preiß Anlage 8 Umdruck 763 (neu) (Vgl. S. 9224 B, 9238 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Geiger (München), Dr. Moerchel, Dr. Bärsch, Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein, Dr. Reichstein, Dr. Berg und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, zu 2380, 1964). Der Bundestag wolle beschließen: In § 3 Absatz 2 a wird am Ende der Satz angefügt: Kammerzugehörige, die als Inhaber einer Apotheke ins Handelsregister eingetragen sind, werden neben dem Grundbeitrag mit einem Viertel der Umlage veranlagt. Bonn, den 25. Oktober 1956 Geiger (München) Dr. Moerchel Demmelmeier Funk Frau Geisendörfer Horn Kahn Dr. Kihn (Würzburg) Lang (München) Leonhard Dr. Baron Manteuffel-Szoege Dr. Rinke Ruf Samwer Spöri Stiller Unertl Wittmann Dr. Bärsch Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Frau Friese-Korn Dr. Reichstein Dr. Berg Anlage 9 Umdruck 787 (Vgl. S. 9221 A, 9223 B, 9225 D, 9236 C, 9238 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, zu 2380, 1964). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Vor § 1 wird folgender neuer § eingefügt: § vor 1 Die Industrie- und Handelskammern sind Selbstverwaltungseinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft, in denen Unternehmer und Arbeitnehmer gleichberechtigt und gleichverantwortlich im Gesamtinteresse von Industrie, Handel und Gewerbe im Kammerbezirk beraten und beschließen. 2. In § 1 Abs. 2 werden am Ende vor dem Wort „treffen" die Worte eingefügt: „unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften". 3. Es wird folgender § 8 a eingefügt: § 8a Verfassungsrechtliche Bestimmungen der Länder bleiben von diesem Gesetz unberührt. Bonn, den 23. Oktober 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 788 (Geändert) (Vgl. S. 9227 C, 9239 A) Änderungsantrag der Fraktionen der DP, FVP zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, zu 2380, 1964). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 10 a wird folgender Abs. 2 angefügt : (2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören. Der bisherige Wortlaut des § 10 a wird Absatz 1. Bonn, den 23. Oktober 1956 Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 791 (Vgl. S. 9221 A, 9223 A, C, 9236 C ff.) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksachen 2380, zu 2380, 1964). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefaßt: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. 2. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411) gegeben ist, die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; 3. In § 2 treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Absätze 2, 3, 4, 5 und 6: (2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben, oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. (3) Für natürliche und juristische Personen, die mit einem Hauptbetrieb in der bei der Handwerkskammer geführten Handwerksrolle (§ 6 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 — Bundesgesetzbl. I S. 1411 —) eingetragen worden sind, gilt, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind, Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, der Industrie- und Handelskammer anzugehören. (4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung: a) ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen; b) Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält; c) Zusammenschlüsse der unter b) genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung festgelegt wird. (5) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, die Eigenbetriebe unterhalten. Sie können aber insoweit der Industrie- und Handelskammer beitreten. (6) Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, welche nach ihrer Gewerbesteuerveranlagung zur Zahlung von Gewerbesteuer nicht verpflichtet sind oder welche gemäß § 17 a des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (GewStG 1955) — Bundesgesetzbl. I S. 473 — lediglich zu einer Mindeststeuer herangezogen werden. 4. Folgender § 7 a wird eingefügt: § 7a (1) Für den Aufgabenbereich der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 2 wird bei der Industrie- und Handelskammer ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten (Präses) oder einem von ihm zu bestellenden Mitglied der Vollversammlung als Vorsitzenden sowie einer in der Satzung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Vollversammlung berufen, die andere Hälfte wird aus Vertretern der bei kammerzugehörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer gebildet, welche durch die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der im Bezirk der Kammer bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bestellt werden. (3) Der Ausschuß kann bei Bedarf Unterausschüsse einsetzen. (4) Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in Absatz 1 erwähnten, ihnen gemäß § 1 dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind. 5. Dem § 10 a wird folgende Nr. 9 angefügt: 9. Zuständigkeit und Verfahren für die Bestellung von Ausschußmitgliedern gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 2. Bonn, den 25. Oktober 1956 Dr. Krone und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Lange


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Nach § 84 der Geschäftsordnung soll das Beratungsergebnis der zweiten Lesung in einer Drucksache zusammengestellt werden. Nach § 85 findet die dritte Lesung frühestens 48 Stunden

    (Zuruf des Abg. Dr. Atzenroth)

    — oder zwei Tage; ich will es formal richtig sagen, Herr Atzenroth, damit nachher nichts Gegenteiliges behauptet werden kann — nach der Verteilung der Drucksache statt.
    **) Siehe Anlage 10.
    Wir erheben hiermit Fristeinrede, widersprechen also der dritten Lesung.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Abgeordneter Lange, Sie sprechen für Ihre Fraktion?

(Abg. Lange [Essen] : Jawohl!)

— Dann sind Sie ausreichend unterstützt. Das muß das Haus zur Kenntnis nehmen; darüber gibt es keine Abstimmung.
Meine Damen und Herren, damit ist diese Sache für heute abgesetzt.
Wir kommen zurück zur Jugenddebatte. Ich rufe wieder auf:
a) Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 2429);
b) Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Drucksache 2672);
d) Beratung des Antrages der Abgeordneten Dr. Graf (München), Frau Pitz, Wolf (Stuttgart), Dr. Seffrin, Dr. Czaja betreffend Berufliche und gesellschaftliche Eingliederung spätausgesiedelter und ehemals zwangsverschleppter deutscher Kinder und Jugendlicher (Drucksache 2752);
e) Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen (35. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA betreffend Entwicklung in der Sowjetzone und Möglichkeiten engerer Verbindungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands (Drucksachen 2790, 2364, Umdruck 610);
f) Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP betreffend Umgestaltung des Bundesjugendplans (Drucksache 2808).
Das Wort in der Debatte hat der Herr Abgeordnete Priebe.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Moritz-Ernst Priebe


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Aufgabe, für die sozialdemokratische Fraktion zu der Novelle Stellung zu nehmen, die die CDU gestern zum Jugendschutzgesetz eingebracht und begründet hat.

    (Vizepräsident Dr. B eck er übernimmt den Vorsitz.)

    Wir zweifeln nicht daran, daß die Antragsteller von dem besten Willen beseelt waren, das Jugendschutzgesetz, so wie es bisher in Gültigkeit war, zu bessern. Wir zweifeln nicht daran, daß die Antragsteller etwas Gutes für die Jugend herausholen wollten. Je intensiver man sich jedoch mit dieser Vorlage beschäftigt, um so größer müssen die dagegen auszusprechenden Bedenken werden.
    Einige Bestimmungen der Vorlage sind geeignet, das geltende Gesetz zu verschlechtern. Das Wesentliche aber ist, daß diese Vorlage den Zweck hat, ganz allgemein alle Bestimmungen des Jugend-


    (Priebe)

    schutzgesetzes, soweit sie bisher nur für Jugendliche im Alter bis zu 16 Jahren gelten, auch auf die 16- bis 18jährigen anzuwenden. Dagegen müssen wir Einspruch einlegen. Wir sehen keine Veranlassung, das Gesetz so weit auszudehnen. Der Herr Bundesinnenminister hat gestern u. a. gesagt: Die Jugend in ihrer Gesamtheit ist intakt; sie steht der Jugend früherer Zeiten nicht nach. — Das Bundeskriminalamt hat festgestellt, daß die Kriminalität der Jugend unter 18 Jahren in der letzten Zeit nicht zu-, sondern eher abgenommen hat. Professor Dr. Baumgartner aus Stuttgart hat erklärt:
    In den ersten vier Jahren nach dem Kriege sind 60 bis 70 % der Jugendlichen ohne ausreichenden Wohnraum, 30 bis 50 % ohne geordnete Familienverhältnisse, 20 bis 30 % ohne Vater aufgewachsen.
    Dennoch stellen wir fest, daß unsere Jugend das in sie gesetzte Vertrauen bisher nicht enttäuscht hat; dennoch können wir immer wieder lobende und anerkennende Worte hören.
    Nun frage ich mich: Wäre es psychologisch richtig, einerseits das Verhalten unserer Jugend anzuerkennen, ihr aber auf der anderen Seite durch Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen indirekt zu sagen: „Wir haben doch kein Vertrauen zu euch"? Wir finden es nicht richtig, die in jeder gesunden Jugend vorhandene Oppositionslust, den Oppositionsgeist unnötig zu reizen. Wir meinen weiter, daß es angesichts der Leistungen unserer Jugend beim Berufswettkampf, beim Sport und auf anderen Gebieten nicht richtig ist, wegen eines geringen Prozentsatzes — es handelt sich vielleicht um 0,2 oder 0,3 % — von Rüpeln, von Jugendlichen, die die öffentliche Ordnung stören, die sich zusammenrotten, die große Masse der Jugendlichen gewissermaßen bestrafen zu wollen, indem man jetzt die 16- bis 18jährigen den Bestimmungen unterwirft, die bisher nur für diejenigen bis zu 16 Jahren galten.
    In diesem Zusammenhang möchte ich eine interessante Feststellung erwähnen. In der Zeit der Zusammenrottungen hat man, wie uns auf dem 10. Deutschen Jugendgerichtstag berichtet wurde, Oberschüler, die sich bis dahin noch nicht an den Zusammenrottungen beteiligt hatten, gewarnt. Der Erfolg war, daß sie nun gerade neugierig wurden und sich an diesen Szenen beteiligten. Dies nur als Hinweis auf den Oppositionsgeist, der in einer echten Jugend stecken soll.
    Es wäre richtiger, wir setzten die Jugendämter in den Stand, ihren Aufgaben tatsächlich nachkommen zu können. Es wäre richtiger, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, was man tun kann, um die Rüpel, um die Haltlosen vor einem weiteren Absinken zu bewahren. Es ist aber nicht richtig, die gesunde Jugend schärfer anzufassen.
    Ich sprach vorhin von einer Verschlechterung des geltenden Gesetzes, die unserer Auffassung nach bei Annahme des Antrages eintreten würde. Es genügt da ein Hinweis. Nach dem Antrag soll der § 1 des Jugendschutzgesetzes dahingehend geändert werden, daß Kinder und Jugendliche, die sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, dem Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt zu melden sind. Bisher heißt es im Gesetz, daß diese Jugendlichen zum Verlassen eines Ortes anzuhalten sind, wenn ihnen dort eine Gefahr droht, und daß sie, wenn nötig, dem Erziehungsberechtigten zugeführt oder in die Obhut des Jugendamtes gebracht werden.
    Wir glauben, daß die bisher geltende Bestimmung
    wesentlich besser ist als die beantragte Änderung.
    Über den Paragraphen, der die Verabreichung alkoholischer Getränke an Kinder betrifft, hat mein Kollege Prinz zu Löwenstein gestern schon gesprochen. Ich möchte in diesem Zusammenhang nur ein Wort zitieren, das der weit bekannte Pastor Dannemann vorgestern in der gemeinsamen Sitzung des Jugendaktionsausschusses und des Jugendausschusses gesprochen hat. Pastor Dannemann sagte: Was nützt das schönste Jugendschutzgesetz, wenn Jugendliche auf dem Lande im Dorfgasthaus sitzen müssen, und zwar dann, wenn sie dort von ihrer Organisation oder von ihrem Sportverein usw. zusammengetrommelt werden! Sie haben einfach keinen anderen Platz, wo sie hingehen können. Sollte man sich nicht den Kopf darüber zerbrechen, wie man den Jugendlichen durch die Einrichtung von Gemeinschaftshäusern etwa nach hessischem Vorbild die Möglichkeit geben könnte, an Orten zusammenzukommen, wo sie mit dem Alkoholausschank nicht in so naher Berührung sind?

    (Lebhafte Zustimmung.)

    Punkt 3 der Vorlage beschäftigt sich mit Varieté-, Kabarett- und Revueveranstaltungen usw. Es hieß bisher schon in dem alten Gesetz, daß Jugendliche bis zum Alter von 16 Jahren an solchen Veranstaltungen nur dann teilnehmen dürfen, wenn diese als geeignet zur Vorführung vor Jugendlichen anerkannt sind. Jetzt soll der Besuch von Revueveranstaltungen grundsätzlich verboten werden. Warum? Ist z. B. eine Eisrevue nicht eine Veranstaltung, zu der man Jugendliche gern schickt, damit sie sich für diesen Sport begeistern können? Warum will man ein generelles Verbot einführen? Genügt nicht die alte Vorschrift, daß geeignete Veranstaltungen durchaus erlaubt sein sollen?
    Weiter wird verlangt, daß Veranstaltungen, die einen verrohenden Einfluß ausüben, für die Jugendlichen verboten sein sollen. Prinz zu Löwenstein sprach gestern schon darüber. Ich habe ihm eigentlich nicht viel hinzuzufügen. Nur noch eine lästernde Bemerkung: Was ist eine verrohende Veranstaltung? Darüber läßt sich streiten. Ich bin überzeugt, daß ein ganz streng denkender Vegetarier die Möglichkeit einer Verrohung sehen würde, wenn ein Jugendlicher im Zoo bei der Fütterung von Raubtieren zuguckt oder wenn ein Junge als Metzgerlehrling in eine Metzgerei hineinkommt. Darüber läßt sich also streiten. Schlimmer aber als derartige Veranstaltungen und gefährlicher, meine ich, sind Abbildungen oder Beschreibungen von Grausamkeiten und Greueltaten in Illustrierten und Zeitungen.

    (Zustimmung.)

    Über den Film hat sich gestern die Frau Berichterstatterin sehr ausführlich ausgelassen, und die Frau Kollegin Friese-Korn hat ebenfalls darüber gesprochen. In der Tat müßte dieser ganze Fragenkomplex gründlich durchdiskutiert werden. Auch wir sind der Meinung, daß Kinder bis zu 6 Jahren im Kino nichts zu suchen haben. Aber daß die Zusammenfassung der Altersgruppen, wie sie jetzt vorgeschlagen wird, und zwar von 6 bis 14 Jahren und von 14 bis 18 Jahren, besser ist als die bisherige Einteilung 6 bis 10 Jahre und 10 bis 16 Jahre, das wage ich noch zu bezweifeln. Ich glaube, daß es überhaupt eine Überforderung ist, von dem


    (Priebe)

    Besitzer des Lichtspieltheaters zu verlangen, daß er den Siebzehnjährigen von dem Neunzehn- oder Zwanzigjährigen immer richtig unterscheidet. Ich glaube, daß dieses Problem nicht allein mit der Filmselbstkontrolle zu lösen ist und nicht nur unter den Mitgliedern unseres Ausschusses für Presse, Rundfunk und Film, sondern mit vielen Experten gründlich durchdiskutiert werden muß.
    Im übrigen möchte ich folgendes bemerken. EMNID hat festgestellt, daß die Beeinflussung der Jugendlichen durch den Film im allgemeinen überschätzt wird. Nur 7 % der Jugendlichen interessieren sich für Abenteurer- und Wildwestfilme. Gegenüber der Behauptung, durch den Film würden sexuelle und erotische Triebe in den Jugendlichen wachgerufen oder ausgelöst und die Neigung zu Sittlichkeitsvergehen und -verbrechen gefördert, ist zu sagen: Professor Baumgarten hat festgestellt, daß die Zahl der jugendlichen Sittlichkeitsverbrecher — sie liegt bei 0,03 bis 0,04 % —nicht angestiegen ist, sondern unter dem Stande vom Jahre 1900 liegt.

    (Hört! Hört! links.)

    Auch das ist, glaube ich, eine beachtenswerte Feststellung.
    Und nun wieder zu einer Verschlechterung, die die Vorlage bringen würde. Bisher durften 14- bis 16jährige nur an Kinovorstellungen teilnehmen, die um 22 Uhr beendet waren. Jetzt sollen 14- bis 18jährige an Vorstellungen teilnehmen dürfen, die bis 23 Uhr dauern. Ich frage mich nun, ob es gerade für junge Mädchen nicht bedeutend gefährlicher ist, wenn sie zwischen 11 und 1/2 12 Uhr nachts nach Hause gehen, als wenn sie in der Zeit zwischen 10 und 1/2 11 Uhr diesen Weg machen.
    Der vorgeschlagene Abs. 3 des Paragraphen, der Filme verbieten will, die die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden, ist, fürchte ich, eine Kautschukbestimmung. Es wird selbst bei Zuhilfenahme von Expertengutachten ungemein schwer sein, festzustellen, welche Filme die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung gefährden können. Immerhin, man sollte den Versuch machen
    — vielleicht durch gründliche Aussprachen —, hier eine Klarheit herbeizuführen.