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    2. Deutscher Bundestag — 165. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Oktober 1956 909:5 165. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 24. Oktober 1956. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Kleindinst 9096 D Überweisung der Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im ersten Vierteljahr des Rechnungsjahres 1956 (Drucksache 2778) an den Haushaltsausschuß 9096 D Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . . 9097 A Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 157, 278, 279, 280, 282 (Drucksachen 1207, 1291, 2772; 2708, 2780; 2718, 2789; 2719, 2773; 2733, 2783) 9097 B Zurückziehung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung von Wehrersatzbehörden (Drucksache 2604) 9097 B Vorlage des Wirtschaftsplans der Deutschen Bundesbahn nebst Stellenplan und Bautenverzeichnis für das Geschäftsjahr 1955 und des Genehmigungserlasses des Bundesministers für Verkehr 9097 C Zur Tagesordnung, Aufsetzung von Anträgen betr. Gutachten und Unterlagen zur Reform der Rentenversicherung: Dr. Bucher (FDP) 9097 C Horn (CDU/CSU) 9097 D Dr. Schellenberg (SPD) 9098 A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Zwei- ten Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Zweites Sonderzulagengesetz) (Drucksache 2727) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung eines Abschlages auf die Nachzahlungen nach der Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksache 2766) und mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährung einer Sonderzulage für den Monat Dezember 1956 in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Zweites Sonderzulagengesetz — 2. SZG —) (Drucksache 2784) 9098 B Dr. Jentzsch (FDP), Antragsteller . 9098 C Dr. Schellenberg (SPD), Antragsteller 9099 A Stingl (CDU/CSU), Antragsteller . . 9100 D Vizepräsident Dr. Schmid 9102 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 9102 A Überweisung der Anträge an den Ausschuß für Sozialpolitik, des Antrags Drucksache 2784 auch an den Haushaltsausschuß 9102 C Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Gutachten zur Rentenreform (Drucksache 2791), des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP betr. Gutachten zur Reform der Rentenversicherung (Drucksache 2802) und des Antrags der Fraktion der SPD betr. Unterlagen zur Rentenreform (Drucksache 2804) . . 9097 C, 9102 C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 9102 D Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Zehnjahresplan zum Ausbau des Straßensystems (Drucksache 2595) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Zehnjahresplan für den Straßenbau (Drucksache 2706), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Schaffung eines Straßenfonds und die Bundeshilfe für Straßenbau und -unterhaltung (Verkehrsfinanzgesetz 1956) (Drucksache 2707), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung des Straßenbaues (Drucksache 2737 [neu]), mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Drucksachen 2753, zu 2753), und mit der Ersten Beratung des von den Abg. Frau Dr. Schwarzhaupt, Rümmele u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts (Drucksache 2768) . . . . 9102 D Dr. Elbrächter (DP), Antragsteller . . 9103 A Schmidt (Hamburg) (SPD), Antragsteller . . 9108 C, 9109 C, 9116 C, 9118 A, 9126 D, 9127 A, 9129 C, D, 9131 C, 9133 D, 9140 D Müller-Hermann (CDU/CSU), Antragsteller . . 9115 B, 9116 C, 9118 A, 9126 C, 9134 C, 9140 B, D, 9141 A Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . 9119 B, 9126 C, D, 9127 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 9128 B, 9129 C, D, 9130 D, 9131 C, D, 9133 D, 9134 A, C Rademacher (FDP) . 9130 D, 9131 C, 9137 C Dr. Bleiß (SPD) . . . 9134 A, 9139 B, 9141 A Körner (FVP) 9135 A Spörl (CDU/CSU) 9138 D Annahme des Antrags Drucksache 2706 9141 B Überweisung der Anträge 2595, 2707, 2737 [neu], 2753, zu 2753 und 2768 an Ausschüsse 9141 A, C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Luftverkehr (Drucksache 2335); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 2775) 9141 D Graaff (Elze) (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9143 B Beschlußfassung 9141 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Juli 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus (Drucksache 2336); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 2776) 9142 A Op den Orth (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9143 C Beschlußfassung 9142 C Nächste Sitzung 9142 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9142 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Luftverkehr (Drucksache 2775) 9143 B Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Juli 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus (Drucksache 2776) 9143 C Anlage 4: Nachtrag zum Stenographischen Bericht der 164. Sitzung: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (zu Drucksache 2700) . . 9143 D Die Sitzung wird um 14 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 24. 10. Frau Albertz 24. 10. Altmaier 27. 10. Arndgen 26. 10. Dr. Arndt 27. 10. Bauer (Wasserburg) 5. 11. Dr. Becker (Hersfeld) 27. 10. Bettgenhäuser 24. 10. Birkelbach 27. 10. Fürst von Bismarck 27. 10. Blachstein 27. 10. Frau Dr. Bleyler 27. 10. von Bodelschwingh 27. 10. Brockmann (Rinkerode) 27. 10. Dr. von Buchka 27. 10. Dr. Bürkel 24. 10. Caspers 26. 10. Cillien 15. 12. Dr. Conring 27. 10. Diekmann 26. 10. Frau Dietz 24. 10. Dr. Dittrich 24. 10. Dopatka 25. 10. Eberhard 26. 10. Eckstein 24. 10. Erler 27. 10. Euler 26. 10. Even 27. 10. Gräfin Finckenstein 27. 10. Finckh 26. 10. Frehsee 26. 10. Freidhof 24. 10. Gerns 27. 10. Gockeln 25. 10. Goldhagen 24. 10. Graaff (Elze) 27. 10. Haasler 27. 10. Hahn 24. 10. Held 25. 10. Dr. Hellwig 27. 10. Dr. Höck 26. 10. Höfler 27. 10. Hörauf 31. 10. Frau Dr. Hubert 24. 10. Jacobs 27. 10. Dr. Jaeger 26. 10. Josten 24. 10. Kahn-Ackermann 17. 11. Kalbitzer 27. 10. Kiesinger 27. 10. Kirchhoff 24. 10. Koenen (Lippstadt) 27. 10. Dr. Köhler 26. 10. Dr. Königswarter 27. 10. Dr. Kopf 27. 10. Frau Dr. Kuchtner 26. 10. Kuntscher 26. 10. Dr. Leiske 24. 10. Lemmer 27. 10. Dr. Lenz (Godesberg) 27. 10. Lenze (Attendorn) 24. 10. Dr. Leverkuehn 27. 10. Dr. Lindenberg 26. 10. Dr. Löhr 26. 10. Lücker (München) 27. 10. Maier (Freiburg) 26. 10. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Marx 27. 10. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Menke 26. 10. Dr. von Merkatz 27. 10. Merten 27. 10. Metzger 27. 10. Frau Meyer-Laule 27. 10. Dr. Miessner 25. 10. Dr. Moerchel 24. 10. Dr. Mommer 27. 10. Morgenthaler 27. 10. Mühlenberg 24. 10. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 31. 10. Dr. Oesterle 27. 10. Paul 27. 0. Dr. Pohle (Düsseldorf) 26. 10. Pöhler 24. 10. Frau Praetorius 25. 10. Dr. Dr. h. c. Pünder 27. 10. Putzig 24. 10. Frau Dr. Rehling 27. 10. Dr. Reif 27. 0. Frau Rösch 27. 10. Rümmele 24. 10. Schmitt (Vockenhausen) 24. 10. Schneider (Bremerhaven) 28. 10. Frau Schroeder (Berlin) 27. 10. Schütz 27. 10. Schwann 28. 10. Frau Dr. Schwarzhaupt 24. 10. Seidl (Dorfen) 27. 10. Dr. Stammberger 17. 11. Dr. Starke 31. 10. Frau Dr. Steinbiß 27. 10. Dr. Strosche 24. 10. Stücklen 24. 10. Thies 24. 10. Wagner (Ludwigshafen) 27. 10. Dr. Wahl 27. 10. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 27. 10. Wehking 25. 10. Wehner 24. 10. Dr. Wellhausen 24. 10. Wieninger 26. 10. Dr. Willeke 27. 10. b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) bis einschließlich Becker (Hamburg) 8. 11. Feldmann 20. 11. Grantze 15. 12. Dr. Greve 10. 11. Dr. Hammer 3. 11. Könen (Düsseldorf) 8. 11. Lotze 9. 11. Mattick 28. 11. Neubauer 30. 11. Platner 8. 11. Reitz 8. 11. Dr. Winter 8. 11. Anlage 2 Drucksache 2775 (Vgl. S. 9141 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Luftverkehr (Drucksache 2335). Berichterstatter: Abgeordneter Graaff (Elze) Der obige Gesetzentwurf wurde in der 145. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 9. Mai 1956 federführend an den Ausschuß für Verkehrswesen und mitberatend an den Ausschuß für Außenhandelsfragen überwiesen. Die Ausschüsse für Verkehrswesen und für Außenhandelsfragen haben sich in einer gemeinsamen Sitzung am 4. Oktober 1956 eingehend mit dem Gesetzentwurf beschäftigt. Die ursprünglich gehegten Bedenken wegen der eventuellen Auswirkungen des deutsch-französischen Luftverkehrsabkommens auf die Luftverkehrsverhandlungen mit den skandinavischen Staaten wurden ausgeräumt. Es wurde einstimmig beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen: Bonn, den 4. Oktober 1956 Graaff (Elze) Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 2776 (Vgl. S. 9142 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Juli 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus (Drucksache 2336). Berichterstatter: Abgeordneter Op den Orth Der obige Gesetzentwurf wurde in der 145. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 9. Mai 1956 federführend an den Ausschuß für Verkehrswesen und mitberatend an den Ausschuß für Außenhandelsfragen überwiesen. Die Ausschüsse für Verkehrswesen und für Außenhandelsfragen haben sich in einer gemeinsamen Sitzung am 4. Oktober 1956 eingehend mit dem Gesetzentwurf beschäftigt. Es wurde einstimmig beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 4. Oktober 1956 Op den Orth Berichterstatter Anlage 4 zu Drucksache 2700 (Vgl. S. 9089 C) Schriftlicher Bericht*) des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Ver- *) Nachtrag zum Stenographischen Bericht der 164. Sitzung. (Hoogen) kehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Drucksachen 1265, 2700). Berichterstatter: Abgeordneter Hoogen Der Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts — Drucksache 1265 — wurde in der 78. Plenarsitzung am 27. April 1955 an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht (federführend) und an den Ausschuß für Verkehrswesen zur Mitberatung überwiesen. Die beiden Ausschüsse haben die Vorlage in der Zeit vom 8. Februar bis 12. September 1956 beraten. Ich darf auf den Inhalt und die Begründung des Regierungsentwurfs Bezug nehmen und mich darauf beschränken, die von dem federführenden Ausschuß empfohlenen Änderungen, in denen sachliche Abweichungen von dem Regierungsentwurf enthalten sind, näher zu behandeln sowie auf eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Ausschüssen hinzuweisen. Soweit im folgenden Abweichungen von der Regierungsvorlage nicht näher erläutert sind, bitte ich deshalb, davon auszugehen, daß es sich hierbei um Änderungen von ausschließlich redaktioneller Bedeutung handelt. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b1 Über die Vorschläge des Regierungsentwurfs hinaus erschien es zweckmäßig, dem Bundesminister für Verkehr im Rahmen des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes die Ermächtigung zum Erlaß von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen zu erteilen. Nach der bisherigen Fassung der im Straßenverkehrsgesetz bereits enthaltenen Ermächtigungen ist nicht gewährleistet, daß auch diese Fälle im Verordnungs- oder Verwaltungswege geregelt werden können. Daß hierzu aber ein praktisches Bedürfnis besteht, ist in den Ausschußarbeiten von keiner Seite bezweifelt worden. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Ebenfalls im Rahmen des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes hat die Bundesregierung die Ermächtigung zur Einrichtung einer zentralen Kartei über Verkehrszuwiderhandlungen erbeten, die in der Öffentlichkeit unter dem Stichwort „Verkehrssünderkartei" bereits eingehend diskutiert worden ist. Die Einrichtung einer solchen Kartei ist eines der wichtigsten Anliegen des Regierungsentwurfs. Überwiegend aus verkehrspolitischen Gründen haben der Ausschuß für Verkehrswesen und eine Minderheit des federführenden Ausschusses empfohlen, dem Vorschlag der Bundesregierung zuzustimmen. Die Befürworter der Kartei haben sich dabei im wesentlichen von denselben Erwägungen leiten lassen, die in der Begründung zu dem Entwurf dargelegt sind. Sie stützen sich vor allem darauf, daß von den mit Verkehrsfragen befaßten Verwaltungsbehörden und Gerichten nachdrücklich die Forderung nach einer Registrierung aller Verkehrszuwiderhandlungen erhoben und zum Teil schon durch unzureichende örtliche Karteien verwirklicht worden sei. Dabei können sie auf entsprechende Resolutionen und Beschlüsse verschiedener Gremien, vor allem der Konferenz der Landesjustizminister und des Strafrechtsausschusses des Deutschen Richterbundes, hinweisen. Nach ihrer Überzeugung ist es eine schwerwiegende Behinderung der Praxis im Kampf gegen die Unfallgefahren, daß der weitaus größte Teil der Verkehrszuwiderhandlungen nicht kartei- oder registermäßig erfaßt wird. Im einzelnen wurden folgende Gesichtspunkte für die Kartei vorgebracht: 1. Mit ihrer Hilfe werde es möglich sein, die unzuverlässigen Verkehrsteilnehmer, die erfahrungsgemäß immer wieder gegen die Verkehrsvorschriften verstießen, herauszufinden und den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu unterwerfen. Als solche kommen namentlich die Entziehung der Fahrerlaubnis, ärztliche Untersuchungen, Auflagen zur Beseitigung von Gefahrenquellen, individuelle Einzel- oder Gruppenbelehrungen und die Verschärfung des Strafmaßes bei Rückfällen in Betracht. 2. Die Einrichtung der Kartei werde es außerdem ermöglichen, wertvolle Unterlagen für die noch immer unzureichende Unfallursachenforschung, für die Ausgestaltung der verkehrsrechtlichen Gesetzgebung und vor allem für einen wirksamen Einsatz der Verkehrserziehung zu gewinnen. Die Mehrheit der Mitglieder des federführenden Ausschusses hat sich nach eingehender Beratung und bei voller Würdigung der für die Kartei vorgebrachten Gründe gegen ihre Einrichtung ausgesprochen, weil sie nicht als ein ausreichend geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Unfälle im Straßenverkehr erschien. Zur richtigen Beurteilung der ganzen Problematik muß man sich zunächst einige tatsächliche und rechtliche Grundlagen klarmachen, die für das reibungslose Arbeiten und für die Auswirkungen der Kartei entscheidend sind. In sie sollen alle gerichtlichen Verurteilungen wegen Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen werden. Für die schweren Verkehrsverstöße, namentlich für alle Verkehrsvergehen, hat das keine wesentliche praktische Bedeutung, weil diese ohnehin im Strafregister vermerkt werden und damit den Gerichten und Verwaltungsbehörden zugänglich sind. Das Schwergewicht der Kartei liegt vielmehr bei der großen Masse der nicht strafregisterfähigen Verkehrsübertretungen, bei denen es sich überwiegend um geringfügige Bagatellverstöße handelt, die überdies meistens im summarischen Strafverfügungsverfahren erledigt werden. Diese Verurteilungen würden voraussichtlich den größten Teil der Eintragungen in die Kartei ausmachen. Nach einer vorsichtigen Schätzung des Bundesjustizministeriums auf der Grundlage des Jahres 1954 würde mit insgesamt etwa 1 100 000 Eintragungen im Jahr zu rechnen sein, von denen über 900 000 auf die gerichtlichen Strafverfügungen entfallen. Bei dieser Sachlage hatte die Mehrheit des Ausschusses vor allem folgende Bedenken gegen die Kartei: 1. Sie erscheint nicht geeignet, zuverlässige Hinweise dafür zu geben, ob der jeweils Eingetragene zur Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet ist. Die Unsicherheitsfaktoren, die der Kartei innewohnen, sind zu groß. Dabei darf nur auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen werden. Es hängt weitgehend von Zufälligkeiten ab, ob eine geringfügige Verkehrszuwiderhandlung strafrechtlich erfaßt wird. Die sogenannte Dun- (Hoogen) kelziffer bei den Verkehrsübertretungen ist ungewöhnlich hoch. Deshalb ist keineswegs gewährleistet, daß der unzuverlässige Verkehrsteilnehmer besonders häufig in der Kartei erscheint. Dabei ist auch zu bedenken, daß gerade diejenigen, die infolge ihrer beruflichen Tätigkeit in überdurchschnittlichem Umfang am Kraftverkehr teilnehmen müssen, durch die Kartei benachteiligt werden. Kein Verkehrsteilnehmer kann für sich in Anspruch nehmen, daß er immer und überall sämtlichen Verkehrsvorschriften gerecht wird. Mit dem Umfang seiner Teilnahme am Verkehr wächst deshalb zugleich auch die Gefahr von Konflikten mit der Verkehrsregelung, ohne daß sich daraus Rückschlüsse auf seine Unzuverlässigkeit ergäben. Die Eintragungen in die Kartei betreffen Verkehrsverstöße verschiedenster Art und auch unterschiedlichen Unrechtsgehalts. Ohne Zuziehung der einschlägigen Verfahrensakten sagen sie über den Betroffenen so wenig aus, daß es ein Mißbrauch wäre, die bloße Tatsache mehrerer Eintragungen bei einer späteren Bestrafung oder bei der Anordnung präventiver Maßnahmen zu verwerten. Daß die Gefahr solchen Mißbrauchs in der Praxis besteht, hat der Ausschuß angesichts der Überlastung der Gerichte mit Verkehrsstrafsachen nicht ausschließen können. Aber auch wenn die Akten über die eingetragenen Verurteilungen beigezogen werden, ist damit nicht viel gewonnen. Soweit die Kenntnis solcher Vorgänge nicht bereits durch das Strafregister vermittelt wird, dürfte es sich überwiegend um Akten aus Strafverfügungsverfahren handeln, die außer der Anzeige des Polizeibeamten und einer kurzen Vernehmung des Beschuldigten in der Regel keine weiteren Unterlagen enthalten. Die Gefahr einer unrichtigen Bewertung der Eintragungen in einem späteren Verfahren ist deshalb nicht zu unterschätzen. Die gerichtliche Strafverfügung ergeht auf Grund eines summarischen Verfahrens, in dem regelmäßig nur oberflächliche Ermittlungen angestellt werden. In solchen Fällen wird sich der Betroffene häufig mit der verhängten, verhältnismäßig geringfügigen Geldstrafe abfinden, um sich das ordentliche Verfahren mit dem unvermeidlichen Zeitaufwand zu ersparen. Die Möglichkeit, daß dadurch in größerem Umfang als sonst Unschuldige zu Strafe verurteilt werden, ist nicht von der Hand zu weisen. Das kann allenfalls hingenommen werden, wenn sich an die Bestrafung keine weiteren Wirkungen knüpfen. Die Eintragung in ein Register muß unter ,diesem Gesichtspunkt Bedenken erwecken. 2. Die Aufnahme der bisher nicht registrierten Verkehrsübertretungen in die Kartei wird voraussichtlich auch zu einer Mehrbelastung der Gerichte mit Bagatellsachen führen. Es muß damit gerechnet werden, daß die Betroffenen in vermehrtem Umfang von Rechtsmitteln Gebrauch machen, nur um der Eintragung in die Kartei zu entgehen. Angesichts der schon jetzt bestehenden Überlastung der Verkehrsgerichte wäre das eine für die Wirksamkeit der Strafrechtspflege abträgliche Folge. 3. Die Verwertung geringfügiger Vorverurteilungen im Strafverfahren bringt die Gefahr mit sich, daß gegen den Angeklagten eine unerwünschte Voreingenommenheit entsteht, die eine gerechte Beurteilung des Sachverhalts erschwert. Bei der Strafzumessung sollten nur Vorstrafen von einem gewissen Gewicht eine Rolle spielen; diese festzustellen, reicht aber das Strafregister völlig aus. 4. Die Einrichtung der Kartei erfordert einen erheblichen Verwaltungsapparat, dessen Umfang auf Grund der vorliegenden Planungen noch nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Das Vorhaben entspricht auch nicht der Forderung nach Verwaltungsvereinfachung. Aller Voraussicht nach wird der erhebliche finanzielle Aufwand durch eine entsprechende Wirkung im Kampf gegen die Verkehrsunfälle nicht aufgewogen. 5. Schließlich waren auch grundsätzliche rechtspolitische Erwägungen dafür maßgebend, den Vorschlag über die Verkehrssünderkartei abzulehnen. Wenn überhaupt damit begonnen wird, neben dem Strafregister für besondere Sachgebiete selbständige Karteien einzurichten, so läßt sich nicht absehen, wohin dieser Weg führt. Wahrscheinlich wird sich dann das Bedürfnis, auch auf anderen Gebieten solche Karteien zu besitzen, immer stärker geltend machen. Um einer solchen, im Ergebnis sicher unerwünschten Entwicklung von vornherein entgegenzutreten, sollte auch die Verkehrssünderkartei nicht in Erwägung gezogen werden. Aus allen diesen Gründen hat die Mehrheit des federführenden Ausschusses die Einrichtung einer Verkehrssünderkartei abgelehnt. Das bedeutet nicht, daß sie dem Kampf gegen den Unfalltod nicht aufgeschlossen gegenüberstände; sie hält nur das vorgeschlagene Mittel nicht für geeignet, den erstrebten Erfolg zu erzielen. Zu Artikel 1 Nr. 3 Nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht grundsätzlich keine Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters gegenüber den Insassen des Fahrzeugs. Eine Ausnahme ist in dem bisherigen § 8 Abs. 2 für den Fall vorgesehen, daß es sich um entgeltliche Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug handelt. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist, wie in der Regierungsvorlage bereits näher ausgeführt, zweifelhaft. Namentlich wurde von einem maßgebenden Kommentator und ihm folgend zum Teil auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß unter öffentlichem Verkehr im Sinne dieser Vorschrift nicht auch der Kraftdroschken- und der Ausflugswagenverkehr zu verstehen sei. Die Regierungsvorlage hat versucht, die erforderliche Klarstellung durch eine Bezugnahme auf die Vorschriften über die Beförderung von Personen zu Lande in der Annahme herbeizuführen, daß die neuen Vorschriften über die Beförderung von Personen zu Lande — Drucksache 831 — noch vor dem gegenwärtigen Gesetz in Kraft treten würden. Diese Erwartung hat sich nicht bestätigt. Es ist deshalb erforderlich geworden, die Haftung gegenüber den Insassen des Fahrzeugs so zu regeln, daß von einer Bezugnahme auf das Personenbeförderungsrecht abgesehen wird. Dem entspricht die in den Beschlüssen des Ausschusses enthaltene Fassung des an die Stelle des § 8 Abs. 2 tretenden neuen § 8 a StVG. Die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters gegenüber den Insassen besteht hiernach dann, wenn es sich um entgeltliche geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt. Als (Hoogen) geschäftsmäßig in diesem Sinne ist im Anschluß an die Rechtsprechung zu ähnlichen Vorschriften (vgl. z. B. RGSt. 72, 315) eine Personenbeförderung dann anzusehen, wenn der Unternehmer beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß eine Beförderung durch Unternehmungen der öffentlichen Hand — z. B. die Bundesbahn, die Bundespost oder gemeindliche Verkehrsunternehmen — als geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, enthält § 8 a in Absatz 1, letzter Satz, eine entsprechende Klarstellung. Nicht ist für die Geschäftsmäßigkeit — im Gegensatz zur Gewerbsmäßigkeit — erforderlich, daß die Tätigkeit auf Erzielung eines Gewinnes gerichtet ist. Der in der vorliegenden Fassung verwendete Begriff „entgeltlich" ist ebenso wie im Personenbeförderungsrecht nicht eng auszulegen. Es genügt, wenn bei der Beförderung ein Entgelt auch nur mittelbar erstrebt wird, wie dies z. B. bei Beförderungen durch Hotelunternehmer, Fluggesellschaften oder dergleichen zutrifft. § 8 a weicht von dem bisherigen § 8 Abs. 2 schließlich noch in einem Nebenpunkt ab. Während nach dem bisherigen Wortlaut bei entgeltlicher Beförderung im öffentlichen Verkehr die Gefährdungshaftung des Halters für beförderte Sachen schlechthin vorgesehen war, beschränkt § 8 a die Haftung auf Sachen, die eine beförderte Person an sich trägt oder mit sich führt. Dies bedeutet mehr eine Klarstellung als eine sachliche Abweichung vom bisherigen Recht; zugleich wird durch die neue Fassung jeder Zweifel darüber ausgeschlossen, daß die Haftung der Post aus Güterbeförderung durch Fahrzeuge, die gleichzeitig auch der Personenbeförderung dienen, nicht unter die Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes fällt; insoweit richtet sich die Haftung nach den besonderen für die Post erlassenen Vorschriften. § 8 a Abs. 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 StVG. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c1 Die hier vorgesehene Änderung in der Fassung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ergibt sich aus der vorstehend erläuterten Vorschrift des § 8 a. Zu Artikel 1 Nr. 7 Die beiden beteiligten Ausschüsse haben sich dem Vorschlag der Regierung, das Höchstmaß der Gebühr bei der polizeilichen gebührenpflichtigen Verwarnung von zwei auf fünf Deutsche Mark zu erhöhen, aus den Gründen angeschlossen, die im Regierungsentwurf dargelegt sind. Sie haben es zugleich aus Vereinfachungsgründen für zweckmäßig gehalten, das Mindestmaß der Gebühr auf eine Deutsche Mark festzusetzen. Beide Ausschüsse waren sich bewußt, daß den Polizeibeamten durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung ein an sich unerwünschter Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall eingeräumt wird. Dieses Bedenken mußte jedoch zurückgestellt werden, wenn das in erster Linie angestrebte Ziel einer Entlastung der Strafgerichte erreicht werden sollte. Die Ausschüsse gehen davon aus, daß die Länder ausführliche Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bei Erteilung der gebührenpflichtigen Verwarnung erlassen werden, um dadurch eine möglichst einheitliche Praxis im Bundesgebiet zu erreichen. Sie setzen ferner voraus, daß durch die Gesetzesänderung zugleich der Anwendungsbereich der gebührenpflichtigen Verwarnung fühlbar erweitert wird. Es würde den Vorstellungen der Ausschüsse widersprechen, wenn der Umfang der bisher mit gebührenpflichtiger Verwarnung erledigten Fälle derselbe bleiben und nur die Gebühr im Einzelfall erhöht würde. Zu Artikel 7 Die Ausschüsse haben sich in der Frage, inwieweit die in Artikel 1 vorgesehene Verdoppelung der Haftungshöchstbeträge nach dem StVG auch für Kraftfahrzeugunfälle gelten soll, die sich vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ereignet haben, nach eingehenden Erörterungen der Regierungsvorlage angeschlossen und demgemäß eine Anwendung auf frühere Unfälle in dem in der Regierungsvorlage bestimmten Umfang bejaht. Insbesondere ist der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu dem Ergebnis gekommen, daß weder unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Bedenken gegen diese Regelung bestehen. Der Ausschuß war der Auffassung, daß es sich hier nicht um eine Rückwirkung im eigentlichen Sinne handele. Selbst wenn aber eine Rückwirkung vorliegen sollte, würde sich diese nach Ansicht des Ausschusses in den Grenzen halten, innerhalb deren nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen eine Rückwirkung zulässig ist. Der Ausschuß ist weiter auch der Auffassung, daß die von ihm beschlossene Regelung nicht zu Unbilligkeiten gegenüber den Haftpflichtigen führen wird, da Artikel 7 Abs. 1 die Anwendung der neuen Haftungshöchstsummen davon abhängig macht, daß die Erhöhung dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann. Soweit die Ersatzpflichtigen durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind, werden möglicherweise gewisse zusätzliche Belastungen für die Haftpflichtversicherer entstehen. Der Ausschuß hat aber auch hierin keinen Grund gesehen, um von der aus sozialen Gründen dringend notwendigen Regelung des Artikels 7 abzugehen; er hat dabei erwogen, daß es sich nach den vorhandenen Unterlagen um verhältnismäßig wenige Fälle handeln wird und überdies die Versicherer in keinem Falle über die nach den Versicherungsverträgen vereinbarten Versicherungssummen hinaus haften müssen. Den Versicherern werden also keine über ihre vertragliche Deckungspflicht hinausgehenden Belastungen auferlegt. Der Wegfall des in der Regierungsvorlage enthalten gewesenen Satzes 2 des Absatzes 5 entspricht einem Vorschlag des Bundesrates, dem sich die Bundesregierung angeschlossen hat. Zu Artikel 7 a Durch die vom Ausschuß vorgeschlagene Einfügung eines Artikels 7 a wird das Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz vom 7. November 1939 geändert. Hierdurch soll in erster Linie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichheit bei der Behandlung von Haftpflichtansprüchen beseitigt werden, die sich nach geltendem Recht für ein Verkehrsopfer ergeben kann, je nachdem, ob der Schaden von dem Fahrzeug eines privaten Kraftfahrzeughalters oder von einem Fahrzeug der öffentlichen Hand verursacht worden ist. (Hoogen) Der private Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichtet, für sich und für die berechtigten Fahrer des Fahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Sach- und Personenschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Versicherer hat somit auch für einen Schaden einzutreten, zu dessen Ersatz nach den Bestimmungen des Haftpflichtrechts der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet ist. Auch wenn es dem Halter des Fahrzeugs beim Vorliegen eines Verschuldens des Fahrers gelingt, den Entlastungsbeweis aus § 831 BGB zu führen und damit die eigene Haftung auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes zu begrenzen, kann dem Geschädigten hierdurch kein Nachteil entstehen, weil sein Entschädigungsanspruch gegen den Fahrer durch die Versicherung gedeckt ist. Anders ist dagegen die Rechtslage, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug des Bundes, der Länder, der Gemeinden über 100 000 Einwohner, der Gemeindeverbände und der ausschließlich aus Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengesetzten Zweckverbände herbeigeführt wird. Da das Pflichtversicherungsgesetz diese Fahrzeughalter in Anbetracht ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die eine Schadensdeckung nach den Grundsätzen der Selbstversicherung rechtfertigt, von der Versicherungspflicht freigestellt hat, tritt auch hier für den Fahrer des Fahrzeugs kein Versicherer ein. Wird bei einer Fahrt ein Unfall verursacht, ohne daß die Voraussetzungen der Ausübung öffentlicher Gewalt (§ 839 BGB, Artikel 34 GG) vorliegen und ohne daß vertragliche Beziehungen zwischen dem Geschädigten und dem Fahrzeughalter bestehen, so bleibt hier der Geschädigte hinsichtlich der über die Haftungshöchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehenden Ansprüche (insbesondere auch eines Schmerzensgeldanspruches) auf den Zugriff gegen den Fahrer angewiesen, wenn der Fahrzeughalter den Entlastungsbeweis aus § 831 BGB mit Erfolg führt. Da der Fahrer regelmäßig vermögenslos und ohne größeres Einkommen ist, bleibt der Ersatzanspruch des Geschädigten hier insoweit ungedeckt. Dieses Ergebnis widerspricht dem Gedanken der Verkehrsgemeinschaft, der einen gleichen Beitrag aller Kraftfahrzeughalter zum Schutz der durch sie bedrohten Verkehrsteilnehmer erfordert, und ist auch nicht mit dem Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes vereinbar, das dem Verkehrsopfer Schutz gegen die Zahlungsunfähigkeit des Halters u n d des Fahrers gewähren will. Durch den schon bald nach dem Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes ergangenen Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 9. April 1942 ist zwar versucht worden, diese Unzuträglichkeiten zu beseitigen, indem an die untergeordneten Stellen die Bitte gerichtet wurde, in diesen Fällen für die Fahrer gegenüber den geschädigten Dritten in gleicher Weise einzutreten, wie es im Falle der Versicherung geschehen sein würde. Der Erlaß schließt die bestehende Lücke jedoch nicht, da er den Geschädigten keinen Rechtsanspruch gibt und auch nicht für den Bereich der Länderverwaltungen Gültigkeit hat. Es bedarf vielmehr der vom Ausschuß beschlossenen Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes selbst. Die Neufassung hält zwar aus den genannten Gründen an der Befreiung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften von der Versicherungspflicht fest, erlegt ihnen beim Fehlen einer Versicherung aber die Pflicht auf, im Falle der Inanspruchnahme des Fahrers in gleicher Weise und bis zum Betrage der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen auch in gleichem Umfange einzutreten, wie dies ein Versicherer tun müßte. Die Neufassung beseitigt zugleich eine weitere Ungleichheit, die zur Zeit noch bei der Behandlung des Rückgriffs gegen Kraftfahrer, die einem Dritten schuldhaft einen Schaden zugefügt haben, besteht. Während gegen den Fahrer eines privaten Kraftfahrzeughalters, für den die Haftpflichtversicherung eintreten mußte, ein Rückgriff des Fahrzeughalters nicht in Betracht kommt, kann im gleichen Falle die ein Kraftfahrzeug haltende öffentlich-rechtliche Körperschaft, die -Ton einem geschädigten Dritten in Anspruch genommen wurde, hierwegen gegen ihren Fahrer Rückgriff nehmen. Für diese Schlechterstellung des Behördenkraftfahrers gegenüber dem sonstigen angestellten Kraftfahrer ist ein innerer Grund nicht ersichtlich; sie widerspricht sowohl dem Grundsatz der Gleichbehandlung gleicher Tatbestände wie auch dem Grundgedanken des Pflichtversicherungsgesetzes, das durch seinen § 1 für den Kraftfahrzeughalter grundsätzlich die Pflicht begründet, nicht nur für sich, sondern auch für den berechtigten Fahrer eine Versicherung abzuschließen und die Prämie hierfür aufzubringen. Die Neufassung sieht daher vor, daß ein Rückgriff des Halters gegen den berechtigten Fahrer nur noch dann zulässig ist, wenn ausnahmsweise auch ein Versicherungsunternehmen dem Fahrer Versicherungsschutz versagen und gegen ihn Rückgriff nehmen könnte. Durch die vom Ausschuß beschlossene Neufassung wird schließlich auch eine Bereinigung von Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes vorgenommen, indem gegenstandslos gewordene Bestimmungen beseitigt und einige der bisher in der Durchführungsverordnung zum Pflichtversicherungsgesetz enthaltenen Vorschriften in das Gesetz selbst eingefügt werden. Bonn, den 8. Oktober 1956 Hoogen Vorsitzender und Berichterstatter
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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort zur Begründung der Anträge unter 2 b und c hat der Abgeordnete Schmidt (Hamburg).
    Schmidt (Hamburg) (SPD), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Elbrächter hat mir eben etwas leid getan. Beim ersten Teil seiner Rede, in dem er ausführlich gegen den Herrn Bundesfinanzminister polemisiert hat, war dieser nicht zugegen, und auch sein Vertreter erschien erst in dem Augenblick, als er anfing, Brücken zu dem Entwurf der CDU zu bauen. Aber selbst dann hat Herr Staatssekretär Hartmann kaum zugehört. Ich gebe mich kaum der Hoffnung hin, daß das jetzt besser wird; aber ich will versuchen, Sie zu fesseln, Herr Hartmann.

    (Heiterkeit. — Abg. Dr. Dresbach: Ich habe ihn schon freigegeben! — Erneute Heiterkeit.)

    Zunächst, meine Damen und Herren, möchte ich Sie auf eine Vorlage aufmerksam machen, die Sie heute in Ihrer Mappe auf den Tischen haben. Es ist die Vorlage „zu Drucksache 2753". Auf diesem Blatt finden Sie zwei Kurven, und zwar eine graphische Darstellung der Zahl der Kraftfahrzeuge und der Unfallopfer in der Bundesrepublik. Wenn Sie sich dieses Kurvenblatt anschauen, dann erkennen Sie, wie sowohl die Zahl der Kraftfahrzeuge als auch die Zahl der Unfallopfer geradlinig und unaufhaltsam steigt. Im Jahre 1950 waren es 100 000 Verletzte und 4000 Tote, im Jahre 1955 350 000 Verletzte und 12 000 Tote bei insgesamt mehr als 500 000 Unfällen.
    Übrigens läßt diese uns vorliegende Kurvendarstellung ziemlich deutlich werden, daß durch die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung im Jahre 1952/53 gar keine wesentliche Veränderung der Kurven stattgefunden hat. Ich will mich da in das zur Zeit von den Verkehrsingenieuren gepflogene Gespräch über die Frage allgemeiner Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht einmischen. Aber in jedem Fall sind wir uns, glaube ich, darüber klar, daß eine sehr erhebliche Auswirkung auf die Unfälle von einer solchen Maßnahme nicht erwartet werden kann — das zeigt schon diese Kurve —, wie auch alle sonstigen Basteleien an der Straßenverkehrs-Ordnung und an der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung diese Unfall-


    (Schmidt [Hamburg])

    kurve, diese Verletztenkurve, diese Todeskurve nicht wesentlich verändern können. Trotzdem müssen wir natürlich weiter Verkehrserziehung betreiben, und sicherlich ist unsere Verkehrsregelung im ganzen auch weiterhin verbesserungsbedürftig. Wir sollten jedoch das alles, glaube ich, nicht überschätzen.
    Ein Wort möchte ich, sozusagen in Klammern, noch zur Geschwindigkeitsbegrenzung sagen. Wenn einzelne führende Automobilfabriken mit Spitzengeschwindigkeiten ihrer Fabrikate von 165, von 170, von 190, ja von 220 Stundenkilometern renommieren und das jede Woche in ganzseitigen Anzeigen tun — ich nenne ausdrücklich die Firma BMW —, dann ist das in meinen Augen eine unverantwortliche Werbepraxis.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Das ist ein Appell an das Kraftmeiertum mancher Herrenfahrer. Wir wissen ja seit Nietzsche, daß in jedem Mann ein Kind steckt, das spielen will. Ich bin versucht, hier hinzuzufügen: Bisweilen steckt eben in dem Mann auch ein Halbstarker, der angeben will,

    (Zustimmung bei der SPD, beim GB/BHE und in der Mitte)

    und auf diesen Halbstarken im Manne spekulieren die Leute, die diese Anzeigen mit der Angabe von 220 Stundenkilometern Geschwindigkeit machen.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)

    Das sollte man also wirklich abschaffen. Die Automobilfabriken sollten lieber miteinander konkurrieren, indem sie Reklame für die Kürze ihrer Bremswege machen; das wäre viel sinnvoller.
    Nun, meine Damen und Herren, wir sind bereit, über diesen Geschwindigkeitskomplex, der heute auch auf der Tagesordnung steht, sorgfältig im Ausschuß zu beraten. Das ist sehr wesentlich eine Frage der Verkehrsingenieure und keineswegs eine politische Frage. Immerhin — das darf ich hier sagen — würden wir nicht damit einverstanden sein, wie es in der Vorlage steht, eine Art Ermächtigungsgesetz zu schaffen, was darauf hinauslaufen würde, daß die Dinge auf dem Wege der Rechtsverordnung durch den Herrn Bundesverkehrsminister allein geregelt würden. Damit haben wir gerade eben, was die Lastkraftwagen usw. angeht, eigenartige Dinge erlebt; das möchten wir nicht wiederholen.
    Nun, wenn also durch Geschwindigkeitsbegrenzungen oder sonstige Änderungen der Straßenverkehrsordnung letzten Endes die Unfälle im Straßenverkehr nicht entscheidend verringert werden können, dann ist es vielleicht richtig, einmal dieses Problem mit dem eines Kranken zu vergleichen, der, sagen wir einmal, Arteriosklerose hat. Das hat ja der Straßenverkehr auch. Die Adern leisten nicht mehr das, was sie eigentlich leisten sollen. Dem kranken alten Mann gibt man den Rat, sich wegen seines hohen Blutdrucks nicht zu überanstrengen. Er soll sich schonen, er soll langsam gehen. Und das will man nun hier auf den Verkehr übertragen. Das ist so weit vielleicht auch richtig, aber beim Straßenverkehr muß die Therapie viel weiter gehen, weil sie weitergehen kann, weil ich weitere Mittel zur Verfügung habe. Dem alten Mann kann ich einstweilen nicht viel anders als mit gutem Zureden helfen. Ich kann ihm keine neuen Blutgefäße geben, und ich kann ihm auch die Jugendfrische nicht zurückgeben — beinahe wäre ich versucht, mit einem Seitenblick auf die Regierungsbildung des Jahres 1957 zu sagen: Gott sei Dank!

    (Heiterkeit bei der SPD.)

    Dem Verkehr aber kann ich tatsächlich zusätzliche Adern geben. Da kann ich die bestehenden Adern erweitern, da kann ich die bestehenden Adern leistungsfähiger machen und die Knoten, die Thrombosen ausheilen; denn — wenn das auch die Unfallstatistik vielleicht nicht ganz klar erkennen läßt — letzten Endes sind die Hekatomben von Toten auf den deutschen Straßen durch die gegenüber der dynamischen Steigerung des Verkehrs die völlich unzureichende Leistungsfähigkeit unserer Straßennetze verursacht.

    (Abg. Brück: Die Fachleute sind ganz anderer Meinung!)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Wollen Sie eine Frage stellen? Dann treten Sie bitte an das Mikrophon.

(Abg. Brück: Herr Präsident, ich wollte ihm nur einen Zwischenruf machen!)

— Das Haus möchte auch gern hören, was Sie zu sagen haben.

(Abg. Brück: Er hat das schon verstanden!)

In diesem Hause debattieren wir alle mit allen, nicht nur einer mit einem.

(Abg. Brück: Es war keine Frage!)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Helmut Schmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Kollege Brück, ich habe Sie so weit richtig verstanden, als Sie mir nicht widersprochen haben, sondern das unterstrichen haben, was ich gerade ausgeführt habe.

    (Abg. Brück: Das wollte ich nicht sagen!)

    Meine Damen und Herren, die Unfallziffern in Deutschland sind, bezogen auf die Zahl der Kraftfahrzeuge, viermal so hoch wie in den Vereinigten Staaten. Sie finden in allen Industrieländern der Welt nicht ihresgleichen. Wir stehen an der Spitze, wir halten einen Rekord, einen sehr traurigen Rekord. Nach unserer Überzeugung besteht nur dann Aussicht, diesem beängstigenden Problem wenigstens in der Größenordnung beizukommen, wenn die öffentliche Hand mit Energie und unter radikaler Abkehr von überkommenen Vorstellungen Straßen baut und nochmals Straßen baut. Hier liegt die auf die Dauer einzig Erfolg versprechende Therapie und Prophylaxe. Das Mißverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit unserer Straßen und dem Anstieg der Motorisierung ist evident. Die Straßen weisen ungefähr, mit gewissen Ausnahmen vor allen Dingen in Großstädten, eine Leistungsfähigkeit des Jahres 1938 auf, und der Verkehr auf diesen Straßen hat sich im allgemeinen verdreifacht, an besonderen Schwerpunkten noch darüber hinaus vervielfacht.
    Nun hat der Bundestag bei der Verabschiedung des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 an die Bundesregierung einstimmig ein Ersuchen gerichtet, wonach dieser Misere eben dadurch abgeholfen werden soll, daß ein Zehn-Jahres-Straßenbau-Plan in Angriff genommen wird. Der Bundesverkehrsminister hat sogar ein entsprechendes Dokument mit der Überschrift „Zehnjahresplan" im Regierungsbulletin veröffentlicht. Das ist schon viele Monate her. Neuerdings hat er im Regierungsbulletin erneut eine Stellungnahme veröffentlicht unter der Überschrift „Verwirklichung des Zehnjahresplans".


    (Schmidt [Hamburg])

    Ich will zu diesem Zehnjahresplan gleich noch einige kritische Anmerkungen machen, aber doch vorausschicken, daß er in unseren Augen wenigstens eine Diskussionsgrundlage darstellt. Doch gerade weil er das ist, möchten wir ihn endlich auf dem Tisch des Hauses haben. Wir haben uns deshalb veranlaßt gesehen, Ihnen den Antrag Drucksache 2706 vorzulegen, den ich hiermit begründe. Wir bitten also darum, daß dieser Zehnjahresplan dem Bundestag wirklich zugeleitet und vorgelegt wird, auf daß er eben als Diskussionsgrundlage und als Unterlage in den Ausschußberatungen diene, wenn sich die Ausschußberatungen dann mit den anderen Anträgen beschäftigen, die hier heute noch auf der Tagesordnung stehen.
    Ich darf gleich beantragen, Herr Präsident, daß dieser Antrag auf Drucksache 2706 heute verabschiedet und nicht erst an den Ausschuß überwiesen wird. Nachdem durch das Regierungs-Bulletin notorisch geworden ist, daß es einen solchen Zehnjahresplan längst gibt, brauchen wir ja nicht erst im Ausschuß darüber zu beraten, ob wir ihn uns erbitten wollen. Ich glaube, das können wir also heute beschließen. Ich nehme an, daß jedenfalls der Herr Bundesverkehrsminister mit dieser Prozedur durchaus einverstanden sein würde.

    (Abg. Müller-Hermann: Widerspruch!)

    — Weswegen sind Sie nicht einverstanden, Herr Müller-Hermann?

    (Abg. Müller-Hermann: Ich komme darauf zurück!)

    — Ich kann mir denken, weshalb Sie das nicht wünschen: weil Sie sich nämlich darüber klar sind, daß das Bundeskabinett diesen Zehnjahresplan nicht billigt, und weil Sie nicht gerne das Bundeskabinett in die Lage bringen möchten, gegenüber einem einstimmigen Ersuchen des Bundestages irgendwelche Ausflüchte erfinden zu müssen. Das ist genau der Punkt. Der Verkehrsminister — das hat ja Herr Elbrächter eben sehr deutlich vorgetragen — hat Pläne gemacht. Die mögen im einzelnen vielleicht noch verbesserungsbedürftig sein, sie mögen im einzelnen in der Größenordnung nicht ganz ausreichen, — jedenfalls hat das Kabinett es bisher abgelehnt, zu diesen Dingen irgendwie entscheidend Stellung zu nehmen.

    (Hört! Hört! bei der SPD.) Das ist doch der Tatbestand.

    Nun möchte ich aber zu dem Zehnjahresplan noch ein paar Diskussionsbemerkungen machen, die auf das Bezug nehmen, was wir Ihnen in unserem Gesetzentwurf vorschlagen. Das Wichtigste in dem Zehnjahresplan des Herrn Verkehrsministers fehlt einstweilen, das Rückgrat, nämlich die Finanzierung. Dafür kann er persönlich nicht unbedingt. Das ist eine Sache des Kabinetts. Deswegen möchte ja auch Herr Müller-Hermann nicht, daß wir jenes Ersuchen an das Kabinett richten.
    Immerhin hat der Herr Bundesverkehrsminister ermittelt, daß für die Bundesstraßen im nächsten Zehnjahresplan 22 1/2 Milliarden DM benötigt würden und daß davon zwei Drittel ungedeckt seien. Dieser Zehnjahresplan ist also, wenn ich so sagen darf, einstweilen nur eine Zusammenstellung der Investitionsnotwendigkeiten, eine Inventur der finanziell ungelösten Probleme.
    Übrigens stecken noch ein paar andere ungelöste Probleme zwischen den Zeilen dieses Zehnjahresplans. Er beschäftigt sich nämlich nach unserer
    Auffassung nicht ausreichend mit dem Problem der Landstraßen erster Ordnung — das sind die Landesstraßen in den Ländern — und nicht ausreichend mit dem Problem der Straßen unserer Landkreise, der Straßen zweiter Ordnung. Die deutschen Landkreise haben allein als Nachholbedarf einen Betrag von 5,5 Milliarden DM und weiteren 3,3 Milliarden DM zur Anpassung an den inzwischen steigenden Verkehrsumfang ermittelt. Das sind also allein für die Kreisstraßen rund 9 Milliarden. Das ist wesentlich mehr, als in dem Zehnjahresplan des Verkehrsministers einstweilen vorgesehen war.
    Um aber wirklich eine ausreichende Vorstellung von der Größenordnung dieses Problems zu haben, muß man die Tatsache hinzunehmen, daß in dem Zehnjahresplan des Herrn Bundesverkehrsministers — und das ist an und für sich durchaus legitim; es ist nicht seine Sache — ja vollständig fehlen die ungeheuren Straßenbaunotwendigkeiten in den Gemeinden, in den Städten und in den Großstädten.

    (Abg. Dr. Menzel: Das ist dann wieder den Gemeinden überlassen, das zu bezahlen!)

    — Ja, wir sind ja alle dabei, in den Gemeinden in den Wahlkämpfen große Politik zu machen. Aber hier handelt es sich darum, im Bundestag qua Gesetzgeber einmal große Politik f ü r die Gemeinden zu machen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Das, was ich jetzt sage, sage ich nicht mit einem Ton des Vorwurfs gegenüber dem Herrn Bundesverkehrsminister. Er ist kraft der bundesgesetzlichen Zuständigkeit einstweilen daran gehindert, hier einzugreifen. Er hat ja neulich auf der Tagung der Straßenbauforscher in München gesagt, in bezug auf dieses Problem — ich glaube, so war es, Herr Dr. Seebohm -- sei er ein Feldherr ohne Truppen. Nun, wir sind bereit, dem Herrn Bundesverkehrsminister hier in unserem Gesetzentwurf Handhaben zu geben.
    Die Gesamtnotwendigkeiten für den Straßenbau erstens auf den Bundesautobahnen und -fernstraßen, zweitens auf dem Netz unserer Landesstraßen, drittens auf den Netzen unserer Kreisstraßen und viertens auf dem Netz der Straßen der Gemeinden und Großstädte belaufen sich nach unserer Schätzung auf rund 50 Milliarden DM. Das ist keine Übertreibung; denn ich lese zu meiner Befriedigung vor einigen Tagen, daß auch das Bundesfinanzministerium eine ähnliche Zahl ermittelt hat. Sie sind sogar, Herr Hartmann, noch 5 Milliarden höher gekommen und haben 55 Milliarden geschätzt. Um so weniger kann ich verstehen, daß Sie einstweilen keine durchgreifenden Anstrengungen gemacht haben, um der Finanzierung dieses Problems etwas näherzutreten. Denn ich bin mit dem Kollegen Elbrächter der Meinung, daß wir ja wohl nicht im Ernst mit einer Reifensteuer und solchen Späßen anfangen können, dieses Problem anzugehen. Das Problem, dieses Finanzierungsvolumen zu bewältigen, ist nur dann lösbar, wenn wir auf die Gigantomanie unserer Panzerkäufe und unseres militärischen Ehrgeizes überhaupt verzichten.

    (Beifall bei der SPD. — Zuruf von der Mitte: Au!)

    Sie haben ja schon bei den bisherigen Plänen, bei den bisherigen Haushaltsansätzen ohne jede Ausweitung Schwierigkeiten, die gesetzten Ziele zu


    (Schmidt [Hamburg])

    erreichen. Wir lesen in der Zeitung, daß die ÖFFA, die mit der kreditweisen Finanzierung des Autobahnbaues durch das Verkehrsfinanzgesetz 1955 beauftragt ist, von den geplanten 150 Millionen, die sie dieses Jahr für den Autobahnbau beschaffen sollte, bisher nur 30 Millionen hat beschaffen können. Wir lesen in den Zeitungen, daß die Schwierigkeiten in der mangelnden Flüssigkeit des Kapitalmarkts lägen. Vor allem die Haltung des Bundesfinanzministers in der Zinsfrage habe sich als Hemmnis erwiesen. Ich stelle also fest, daß von den zunächst einmal in Aussicht genommenen 800 Millionen für Bundesstraßen in diesem Jahr offensichtlich nur 700 verbaut werden, wenn das stimmt, was die Zeitungen anläßlich unserer Berliner Bundestagssitzung zu diesem Thema geschrieben haben. Das heißt. Sie sind noch nicht einmal in der Lage, die alten, unzureichenden Programme wirklich auszuführen.
    Nun muß ich noch ein paar Ausführungen zu den vier verschiedenen Straßennetzen machen, mit denen wir es zu tun haben. Der Bund ist zunächst einmal nur für seine Bundesautobahnen und für die Bundesfernstraßen — die früheren Reichsstraßen — zuständig. Daneben gibt es das große Problem — wie ich schon sagte — der Landstraßen, der Kreisstraßen und der Straßen der Städte und Gemeinden. 80 % unserer Unfälle passieren in Ortschaften, meine Damen und Herren, und nicht etwa auf den Autobahnen oder auf den Bundesstraßen! Der Schwerpunkt des Bauproblems liegt in den Ortschaften, in den kleinen Gemeinden genauso wie in den Großstädten.
    Die Lage bei diesen vier verschiedenen Straßennetzen ist durchaus unterschiedlich. Das Bundesfernstraßennetz, das der Herr Dr. Seebohm betreut, ist noch in einer relativ günstigen Lage, wenn man es mit der Lage auf den Kreisstraßen und der Lage in den Gemeinden und in den Städten vergleicht. Zwar hat auch auf den Autobahnen und den Fernstraßen der Verkehr in den letzten Jahren enorm zugenommen; aber auf der andern Seite sind eben auch die Mittel, die im Straßenbauhaushalt des Bundes dafür vorgesehen sind, wesentlich erhöht worden, nicht zuletzt durch das Verkehrsfinanzgesetz 1955. Die sozialdemokratische Fraktion ist heute noch stolz darauf, daß es ihr seinerzeit bei den Beratungen gelungen ist, in Verbindung mit den sehr wechselnden Gruppen der damaligen Regierungskoalition dieses Verkehrsfinanzgesetz in sehr viel wirkungsvollerer Weise zu einem Instrument der Straßenbaupolitik zu machen, als es zunächst beabsichtigt war.
    Wir müssen auch in Zukunft für die Autobahnen und Bundesstraßen durchaus etwas tun. Wir müssen das Vorkriegsschema dieser Straßenanlagen grundsätzlich verbessern. Ich denke an die Bergstrecken, an die Notwendigkeit einer Beschleunigungsspur, an die Notwendigkeit, zu den vorhandenen beiden Spuren in allen Schwerpunktabschnitten eine dritte Spur hinzuzufügen, wo man mit zwei Spuren eigentlich schon gar nicht mehr auskommt. Ich denke an alle diese Probleme, wobei ich jetzt nicht zu sehr in die technischen Einzelheiten des Straßenbaus einsteigen will. Immerhin, beim Neubau von Bundesstraßen und Autobahnen — wir bauen ja zur Zeit Autobahnen neu — müssen die notwendigen räumlichen Reserven für solche Erweiterungen heute schon geschaffen werden, damit man wenigstens später diese Ergänzungen noch vornehmen kann. Bei den bestehenden Autobahnen ist es ja heute vielfach nicht möglich, sie zu ergänzen, weil eben bei der räumlichen Planung seinerzeit darauf nicht Bedacht genommen worden ist.
    Heute allerdings — und nicht erst später, glaube ich — muß bei allen Bundesfernstraßen nun endlich dafür gesorgt werden, daß ein ausreichender Radfahrweg zur Verfügung gestellt wird. Das Fehlen ausreichender Rad- und Mopedwege ist gleicherweise eine schreckliche Gefährdung sowohl für den Radfahrer als auch für den Autofahrer und die Dritten, die durch diesen Autofahrer gefährdet werden, wenn er mit einem Fahrrad karamboliert.
    Meine Damen und Herren, die Landstraßen erster und zweiter Ordnung, die nicht vom Bundeshaushalt leben, leben von dem Kraftfahrzeugsteueraufkommen der Länder. Aus diesem Kraftfahrzeugsteueraufkommen müssen zugleich aber auch die vielen Zuschüsse für die Ortsdurchfahrten in den Gemeinden und die Zuschüsse für die Gemeindewege schlechthin gegeben werden. Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 bietet hier kaum eine wesentliche Hilfe, denn das Kraftfahrzeugsteueraufkommen haben wir seinerzeit kaum vermehrt. Im Gegenteil, wir gingen ja von der Absicht aus — ich nehme an, sie besteht auch heute noch —, sie im Laufe der Jahre ganz wegfallen zu lassen. Das war ja seinerzeit die erklärte Absicht. Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 hat also keine Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer und infolgedessen auch keine Verbesserung der Finanzsituation für die Länder hinsichtlich ihres Straßennetzes gebracht. Diese Bauverwaltungen — das gilt insbesondere auch für die Kreise — leben heute von der Hand in den Mund. Die Finanzierungsmöglichkeiten sind absolut unzureichend. Beispielsweise sind unsere 418 Landkreise zwar für zwei Fünftel aller klassifizierten Straßen in der Bundesrepublik verantwortlich, sie sind an einem Fünftel der Kosten, die aufgewandt werden müssen, beteiligt, aber von den spezifischen Kraftverkehrsabgaben erhalten sie zur Bestreitung dieser Kosten nur ein Fünfundzwanzigstel. Das ist die Lage bei den Kreisen. Wir sind ja manchmal in der Gefahr, die Finanznot gerade auf dem kommunalen Sektor etwas zu übersehen, was infolge der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen naheliegt.

    (Abg. Dr. Dresbach: Aber die kriegen doch allgemeine Finanzzuweisungen!)

    — Lieber Herr Dresbach, gucken Sie sich doch einmal in Ihrem eigenen Heimatkreis an, wie die Kreisstraßen aussehen! Ich bin vor Wochen mal da durchgefahren; das ist doch unter aller Kanone.

    (Abg. Dr. Dresbach: Gerade in meinem Heimatkreis sind die Straßen noch nie so gut gewesen wie jetzt!)

    — Das war keine Antwort, Herr Dresbach, (Abg. Dr. Dresbach: Doch, das war eine!)

    Sie haben nur gesagt, früher sei es noch schlimmer gewesen, jetzt sei — —

    (Abg. Dr. Dresbach: Früher haben wir noch Ochsen gehabt! Da haben wir es nicht nötig gehabt! — Heiterkeit.)

    — Über die Ochsen im Bergischen Land will ich mich nicht verbreiten, Herr Dresbach!

    (Erneute Heiterkeit.)

    In den Gemeinden selbst sieht es zum Teil katastrophal aus, selbst in solchen Gemeinden, die für

    [Schmidt [Hamburg])
    ihre Ortsdurchfahrten vom Land oder vom Bund Mittel bekommen, weil sie nämlich weniger als 6000 oder weniger als 9000 Einwohner haben; da muß ja der übergeordnete Baulastträger Zuschüsse zahlen. Die Dörfer lehnen es vielfach ab, solche Arbeiten durchführen zu lassen, weil sie nicht in der Lage sind, den kleinen Teil zu finanzieren, der dabei auf sie selbst entfällt, nämlich die Kantsteine am Bürgersteig und die Kanalisation und anderes. Es ist wirklich schrecklich.

    (Zuruf von der SPD: Das weiß Herr Dresbach auch!)

    In den Großstädten ist es nicht viel besser. Sie alle wissen, meine Damen und Herren, aus der Vielfalt der Tagungen der letzten Wochen und Monate, die sich mit der Verkehrsnot der Großstädte beschäftigt haben, was für Probleme da vorliegen. Ich erinnere an den Münchener Straßenbauerkongreß, ich erinnere an die Verkehrskonferenzen, die sowohl die FDP als auch die Sozialdemokratie in jüngster Zeit abgehalten haben. Ich erinnere die Mitglieder des Verkehrsausschusses an die Vorträge, die wir in Berlin über die dortigen Straßenbaunöte gehört haben.

    (Abg. Schröter [Wilmersdorf] : Und an einen Artikel Dresbachs im „Parlament"!)

    — Das habe ich nicht gewußt, aber ich bin Ihnen sehr dankbar. Ich war im übrigen überzeugt, daß Herr Dresbach meinen Ausführungen innerlich zustimmt.

    (Abg. Dr. Horlacher: Sehr gut!)

    — War das ein Lob für Herrn Dresbach oder für mich?

    (Abg. Dr. Horlacher: Für beide!)

    — Schönen Dank!
    Ich glaube, es ist nicht notwendig, im einzelnen Beispiele anzuführen. Es ist gleichgültig, ob man nach Berlin schaut oder nach München, nach Düsseldorf oder nach Hamburg, nach Frankfurt oder in das Ruhrgebiet mit seiner Vielzahl von Großstädten. Ich will mich stattdessen auf ein Zitat beschränken, auf eine Äußerung, die mein früherer Hamburger Amtskollege, Baudirektor Sill, auf der Münchener Straßenforschertagung gemacht hat. Dort hat Professor Sill gesagt: während der Ausbau unserer Fernstraßen etwa nur um zehn Jahre hinter der Entwicklung des Kraftverkehrs herhinke, sei der Ausbau unserer Stadtverkehrsstraßen um etwa 40 Jahre hinter der Entwicklung zurückgeblieben. Das mag ein wenig forciert klingen; aber im großen und ganzen ist es in vielen Städten tatsächlich so, daß sie nach wie vor nur über Straßennetze verfügen, die aus dem Jahrzehnt, sagen wir, um 1920 herum stammen, und keine wesentlichen Vermehrungen hinzugekommen sind.
    Sill hat übrigens weiterhin darauf hingewiesen, daß in den Vereinigten Staaten die dortige Bundesregierung durch Gesetz verpflichtet ist, mindestens 25 % ihrer bundesseitigen Gesamtaufwendungen im Straßenbau an die Städte zu geben als Zuschüsse für wichtige Stadtstraßen und Stadtschnellstraßen, Stadtautobahnen. Daran ist die Bedingung geknüpft, daß der betreffende Staat, in dem eine Stadt liegt, seinerseits einen gleichhohen Zuschuß gibt. — Es ist allgemein zweckmäßig für unsere deutschen Städte, daß wir den Blick auf die mittlere Großstadt der Vereinigten Staaten lenken. Die Probleme, die man dort bereits in den zwanziger Jahren bewältigt hat, stehen heute vor uns, und was heute in den Vereinigten Staaten akut ist, wird bei uns in acht oder zehn Jahren akut werden. Wir brauchen also nicht erst alle Fehler am eigenen Leibe durchzumachen und brauchen es nicht so weit kommen zu lassen, wie es Ende der zwanziger Jahre in manchen amerikanischen Städten gekommen war.
    Unsere Städte müssen nun ihre Beträge für den Straßenbau fast ausschließlich aus dem eigenen Steueraufkommen nehmen. Die Städte bekommen keinen Pfennig aus den spezifischen Abgaben des Kraftverkehrs, weder aus der Mineralölsteuer noch aus der Kraftfahrzeugsteuer. Die Landeszuweisungen etwa aus Mitteln der Kraftfahrzeugsteuer fallen hier überhaupt nicht ins Gewicht. Die Großstädte sind nicht in der Lage — das gilt nicht nur für Berlin, das sich hier in einer besonders kritischen Situation befindet —, rechtzeitig und ausreichend den Straßenbau durchzuführen, den sie eigentlich durchführen müßten. Ich nenne ein paar Zahlen. Die Anpassungsplanungen für einen Zeitraum von 10 Jahren erfordern nach heutigen Preisen in Essen 783 Millionen DM, in Düsseldorf 705 Millionen DM, in München 670 Millionen DM, in Hamburg 645 Millionen DM, in Köln 536 Millionen DM. Auch Sie, die Sie aus diesen Städten stammen, wissen, daß diese Großstädte nicht in der Lage sind, Beträge in solchen Größenordnungen aufzubringen. Wenn ihnen niemand hilft, wird das dazu führen, daß der Straßenbau nicht wie bisher 10 Jahre hinterherhinkt, sondern in Zukunft 11, 12, 13, 14 Jahre hinter der Entwicklung zurückbleibt und wir eines Tages tatsächlich die Kerne unserer Großstädte völlig in einem Verkehr ersticken sehen, der nicht mehr vor und nicht mehr zurück kann.
    Ich darf die Gesamtlage in wenigen Strichen folgendermaßen zusammenfassen. Weder für das Bundesfernstraßennetz noch für die Landstraßennetze erster und zweiter Ordnung noch insbesondere für die gemeindlichen und städtischen Straßennetze stehen ausreichende Finanzmittel zur Verfügung. Der Gesetzgeber, d. h. der Bundestag steht vor der Frage, welche der bisherigen Quellen stärker ausgeschöpft werden können, um hier zu helfen, oder aber — wie der Bundesfinanzminister will — welche zusätzlichen Quellen man erschließen kann. Was die zusätzlichen Quellen angeht: wir alle haben bei der Verabschiedung des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 gemeint, auf dem Wege der Anleihe einiges tun zu können. Das ist auf lange Sicht gesehen sicherlich auch richtig; auf lange Sicht gesehen behält das Instrument der Anleihe zur Finanzierung von Straßenbau durchaus seine Berechtigung. Im Augenblick, im Jahre 1956 oder 1957 allerdings scheint das — ganz abgesehen von der gegenwärtigen Deroutierung des Kapitalmarkts — auch konjunkturpolitisch nur in beschränktem Umfang möglich.
    Nun, ich sagte, der Bundesfinanzminister schmiede andere Pläne: Steuererhöhungen bei Mineralöl, eine neue Reifensteuer und eine neue Autobahngebühr sollen eingeführt werden. Ich glaube, es genügt, diese drei Pläne nur zu erwähnen, um jedem deutlich werden zu lassen, daß sie wohl kaum Chancen haben. Ich kann mir kaum vorstellen. daß das Parlament bereit ist, diese Dinge ernsthaft entgegenzunehmen in einem Zeitpunkt, wo von den vorhandenen Abgaben des Kraftverkehrs, nämlich Mineralölsteuer und Kraftfahrzeugsteuer, auch nicht annähernd das Aufkommen wirklich in den Straßenbau gesteckt wird. Ich


    (Schmidt [Hamburg])