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    2. Deutscher Bundestag — 164. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 11. Oktober 1956 9063 164. Sitzung Berlin, Donnerstag, den 11. Oktober 1956. Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Drucksache 2637) 9064 D Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 9065 A, 9069 C, 9072 A, 9073 C Dr. Henn (FVP) 9065 D Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU) 9067 A, 9073 D Frau Korspeter (SPD) 9068 B Petersen (GB/BHE) 9069 D Wehner (SPD) 9070 C Dr. Reif (FDP) 9072 C Neumann (SPD) 9073 A Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen . . 9074 A Erste Beratung des von den Abg. Wieninger, Oetzel, Schmücker, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen Wirtschaft bei der Vergabe von Verteidigungsaufträgen (Drucksache 2615) 9074 B Wieninger (CDU/CSU), Antragsteller 9074 B Regling (SPD) 9075 B Josten (CDU/CSU) 9077 B Dr. Atzenroth (FDP) 9078 B, C Niederalt (CDU/CSU) 9078 C Gemein (BG/BHE) 9079 C Überweisung an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik . . . 9080 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2701) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2735) 9080 B Überweisung an den Ausschuß für Wiedergutmachung und an den Ausschuß für Beamtenrecht 9080 B Beratung des Antrags der Abg. Schmidt (Hamburg), Rademacher, Seiboth u. Gen. betr. Berlin-Verkehr der Deutschen LuftHansa AG (Drucksache 2617) 9080 B Schmidt (Hamburg) (SPD), Antragsteller 9080 B Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . 9082 A Rademacher (FDP) 9083 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) 9084 A Kutschera (GB/BHE) 9085 B Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen 9086 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Drucksache 2378); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksachen 2694, zu 2694) . . 9086 A Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9093 C Beschluß: Angenommen 9086 B Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksache 2724) . . . . 9086 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 9086 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten (Drucksache 2657) 9086 C Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 9086 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien (Drucksache 2351) 9086 C Pelster (CDU/CSU), Berichterstatter 9086 D Beschluß: Angenommen 9087 B Beratung des Antrags der Abg. Müller-Hermann, Raestrup u. Gen. betr. Eindämmung des unechten Werkverkehrs (Drucksache 2573) in Verbindung mit der Ersten Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) (Drucksache 2626) 9087 C Dr. Atzenroth (FDP) : zur Geschäftsordnung 9087 C Persönliche Erklärung 9092 C Rümmele (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 9087 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9088 B Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter des Bundesrates . 9088 B Überweisung des Antrags Drucksache 2573 an die Ausschüsse für Verkehrswesen und für Wirtschaftspolitik und des Gesetzentwurfs Drucksache 2626 an den Ausschuß für Verkehrswesen . . . . 9089 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Drucksache 1265), Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 2700; Anträge Umdrucke 779, 781) . . . 9089 C Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 9089 D Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 9090 A, 9092 A Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . . 9091 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9092 A Beschluß 9091 D Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksache 2715) . . . . 9092 A Überweisung an den Ausschuß für Finanzen und Steuern und den Ausschuß für Verkehrswesen 9092 B Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (Drucksache 2720) . . . 9092 B Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 9092 B Persönliche Erklärung nach § 36 der Geschäftsordnung: Dr. Atzenroth (FDP) 9092 C Dankesworte an die Berliner Stellen zum Abschluß der Arbeitstagung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9092 C Nächste Sitzung 9092 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9093 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Drucksache zu 2694) 9093 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien (Umdruck 780) 9094 A Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Schwarzhaupt, Rümmele u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts (Umdruck 781) 9094 B Anlage 5 : Änderungsantrag des Abg. Hoogen zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Umdruck 779) 9094 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 33 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschl. Altmeier 27. 10. Bauer (Wasserburg) 5. 11. Dr. Bärsch 13. 10. Bauknecht 13. 10. Dr. Becker (Hersfeld) 27. 10. Dr. Bergmeyer 15. 10. Blachstein 27. 10. Frau Dr. Bleyler 13. 10. Böhm (Düsseldorf) 20. 10. Frau Brauksiepe 13. 10. Brockmann (Rinkerode) 15. 10. Cillien 15. 12. Dr. Conring 13.10. Dr. Dollinger 12. 10. Ehren 15. 10. Elsner 13. 10. Erler 27. 10. Even 27. 10. Fassbender 13. 10. Frehsee 12. 10. Dr. Friedensburg 13. 10. Dr. Furler 11. 10. Gerns 27. 10. Dr. Greve 17. 10. Haasler 27. 10. Harnischfeger 11. 10. Dr. Höck 13. 10. Dr. Hoffmann 11. 10. Höfler 27. 10. Dr. Horlacher 13. 10. Hufnagel 13. 10. Frau Dr. Ilk 20. 10. Illerhaus 13. 10. Kahn-Ackermann 17. 11. Kemper (Trier) 13. 10. Kiesinger 27. 10. Dr. Kleindinst 13. 10. Knapp 13. 10. Knobloch 13. 10. Dr. Kopf 27. 10. Dr. Köhler 15. 10. Lahr 13. 10. Lemmer 27. 10. Dr. Lenz (Godesberg) 27. 10. Lenz (Brühl) 11. 10. Dr. Löhr 13. 10. Lücker (München) 27. 10. von Manteuffel (Neuß) 11. 10. Marx 27. 10. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Meitmann 22. 10. Metzger 27. 10. Frau Meyer-Laule 27. 10. Miller 20. 10. Moll 13. 10. Dr. Mommer 27. 10. Morgenthaler 13. 10. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 31. 10. Müser 11. 10. Dr. Oesterle 27. 10. Paul 27. 10. Peters 13. 10. Dr. Pferdmenges 13. 10. Dr. Dr. h. c. Pünder 27. 10. Raestrup 11. 10. Frau Dr. Rehling 27. 10. Richter 13. 10. Ritzel 13. 10. Schild (Freiburg) 11. 10. Dr. Schmid (Frankfurt) 27. 10. Schneider (Bremerhaven) 28. 10. Dr. Schöne 11.10. Schütz 27. 10. Schwann 28. 10. Seidl (Dorfen) 27. 10. Dr. Stammberger 17. 11. Dr. Starke 31. 10. Frau Dr. Steinbiß 13. 10. Sträter 13. 10. Dr. Vogel 13. 10. Dr. Wahl 27. 10. Walz 12. 10. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 27. 10. Wiedeck 12. 10. Anlage 2 zu Drucksache 2694 (Vgl. S. 9086 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Drucksache 2378). Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Wegen der Zielsetzung des Gesetzentwurfs kann auf die Begründung der Regierungsvorlage Bezug genommen werden. Das Gesetz soll, indem es einstweilen für unbeschränkte Zeit Nachanmeldungen zur Wertpapierbereinigung gestattet und auch die Wiederanmeldung bereits rechtskräftig abgelehnter Anträge in bestimmten Fällen für die nächsten 8 Monate seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gestattet, zahlreiche im Verfahren beobachtete Härtefälle, bei denen unverschuldete Fristversäumnisse oder Beweisschwierigkeiten vorlagen, bereinigen und damit die Voraussetzungen zum baldigen Erlaß eines Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes schaffen. Die dem Ausschuß gegebenen Auskünfte über den Stand der Verfahrensabwicklung ließen diese Zielsetzung als zweckmäßig und erreichbar erscheinen. Der Ausschuß hat der Gesetzesvorlage und ihrer Begründung deswegen seine volle Zustimmung gegeben. In Unterabschnitt 1 des Abschnitts I ist das Verfahren für Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen geregelt; es ist das gleiche wie bisher mit der Maßgabe, daß Anmeldungen ohne Angabe des Namens jetzt nicht mehr zulässig sind und Lieferbarkeitsbescheinigungen nicht beantragt werden können, und daß über alle Anträge die Kammer für Wertpapierbereinigungen entscheidet. Der Grund dafür liegt teils in der Natur der Sache, teils darin, daß diese Anträge grundsätzlich etwas sorgfältiger geprüft werden müssen. Der Ausschuß hat auf Anregung der Verwaltung die Wiederanmeldung auch im Falle des § 69 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vorgesehen (§ 1) und hielt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag in § 4 Abs. 3 mit 2 Wochen für zu kurz; sie wurde auf 2 Monate bemessen. Die Unterabschnitte 2 und 3 regeln das Gutschriftverfahren auf Grund von Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen. Falls sich hier auf Grund von Anerkennungen eine Belastung des Ausstellers über den Betrag seiner ursprünglichen Verpflichtung (Seuffert) hinaus ergibt, ist ein Entschädigungsanspruch gegen den Bund vorgesehen (§ 15), der aber nach den im Ausschuß gegebenen Auskünften nur als vorsorglich eingeführt betrachtet werden kann. § 9 wurde redaktionell verbessert; auch § 17 erhielt eine Neufassung zur Klarstellung. Der Abschnitt II und der Abschnitt III enthalten gewisse Ergänzungen und Schlußvorschriften, für die auf die Begründung der Regierungsvorlage verwiesen werden kann. Sie wurden vom Ausschuß unverändert übernommen. Die Beschlüsse erfolgten durchwegs einstimmig. Bonn, den 28. September 1956 Seuffert Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 780 (Vgl. S. 9087 A, B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien (BPG) (Drucksachen 2748, 2351). In § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) bezeichneten leitenden Angestellten. Berlin, den 10. Oktober 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 781 (Vgl. S. 9089 D, 9090 A, 9091 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt, Rümmele und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichrechts (Drucksachen 2700, 1265). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 2 wird Buchstabe d wie folgt gefaßt: d) In § 6 Abs. 1 wird hinter Nr. 4 eingefügt: 4 a. die karteimäßige Erfassung von rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung auf Strafe oder andere gerichtliche Maßnahmen erkennen oder einen Schuldspruch enthalten; die Kartei darf nur für Zwecke der Strafverfolgung, für Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften und für die Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs verwertet werden; Eintragungen in die Kartei sind spätestens zu tilgen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift die entsprechenden Vermerke im Strafregister der beschränkten Auskunft unterworfen oder dort zu tilgen sind; für die Tilgung von Eintragungen, die im Strafregister nicht vermerkt werden, ist eine entsprechende, jedoch für den Betroffenen günstigere Regelung zu treffen; 2. Artikel 5 wird wie folgt gefaßt: Artikel 5 In § 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 4. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 488) wird hinter Nr. 4 eingefügt: 4 a. die Führung der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 a des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehenen Kartei; Berlin, den 10. Oktober 1956 Frau Dr. Schwarzhaupt Rümmele Frau Dr. Brökelschen Brück Dr. Bucerius Frau Dietz Frau Geisendörfer Frau Dr. Maxsein Frau Praetorius Frau Rösch Dr. Seffrin Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Bauer (Würzburg) Jahn (Frankfurt) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Becker (Hamburg) Eickhoff Dr. Elbrächter Dr. Schild (Düsseldorf) Walter Anlage 5 Umdruck 779 (Vgl. S. 9090 A, 9091 D) Änderungsantrag des Abgeordneten Hoogen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Drucksachen 2700, 1265). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 9 erhält folgende Fassung: Artikel 9 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 6 und 8 jedoch im Land Berlin erst am Tage nach der Verkündung des Übernahmegesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Bonn, den 9. Oktober 1956 Hoogen Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei — Telefon 5 13 47-49 Allein- Vertrieb : Dr. Hans Heger, Bad Godesberg, Rheinallee 20, Telefon 35 51
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Abgeordneter Rümmele! Zur Geschäftsordnung?

    (Abg. Rümmele: Ja, in Erwiderung!)



Rede von Oskar Rümmele
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich muß namens des Verkehrsausschusses diese Anwürfe mit aller Entschiedenheit zurückweisen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Der Ausschuß für Verkehrswesen hat den Entwurf, der heute überwiesen wird, in anderen Zusammenhängen behandelt, weil alte Anträge aus diesem Hause, die monatelang zurückgestellt wurden, dem Ausschuß vorlagen. Er hat einen Beschluß gefaßt, der etwa dem entspricht, was der Bundesrat beschlossen hat. Wir werden im Verkehrsausschuß nach der offiziellen Überweisung, die jetzt kommen wird, noch einmal zu den Fragen Stellung nehmen. Das ist eine rein sachliche Beratung, eine rein sachliche Arbeit, die keinen Tadel verdient. Ich weise deshalb noch einmal den Tadel zurück.


(Rümmele)

Auch als Abgeordneter, nicht nur als Ausschußvorsitzender, lehne ich eine derartige Methode mit Entschiedenheit ab, daß man einen Antrag einbringt und den Ausschuß zwingen will, ihn ohne die Möglichkeit einer sachlichen Beratung auf die Tagesordnung zu nehmen, weil eine Interessentengruppe eine Anzahl Abgeordneter gefunden hat, die diesen Antrag einbringen.

(Hört! Hört! bei der CDU/CSU.)

Wenn wir vor unseren eigenen Gesetzen, die wir vor anderthalb Jahren beschlossen haben, nicht mehr Achtung haben und wenn Gruppen glauben, daß, wenn irgendeine Interessentengruppe kommt, schnell ein Gesetz geändert werden muß, was soundso viele Millionen bedeuten und unsere verkehrspolitische Zielsetzung gefährden würde, muß ich sagen, daß ich das für einen Gewissensdruck auf Abgeordnete und auf Ausschüsse halte.

(Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU, bei der SPD, beim GB/BHE und vereinzelt rechts.)

Ich lege den allergrößten Wert darauf — wie es wahrscheinlich auch die anderen Ausschußvorsitzenden tun werden —, daß der von mir geführte Ausschuß die Möglichkeit einer sachlichen Beratung hat und alle Dinge im ordentlichen Geschäftsgang berücksichtigen kann und nicht unter einen derart unqualifizierten, ungeheuren Druck gesetzt wird, wie das versucht worden ist.

(Erneuter lebhafter Beifall bei der CDU/ CSU, bei der SPD, beim GB/BHE und vereinzelt rechts.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Abgeordneter Atzenroth, das Haus ist frei in den Entschlüssen über seine Geschäftsgebarung, soweit sie sich im Rahmen der Geschäftsordnung vollzieht. Zweifellos stehen die Vorschläge, die zu dieser Vorlage interfraktionell vereinbart worden sind, im Rahmen der Geschäftsordnung. Ich nehme nicht zu der Kontroverse Stellung, die hier ausgetragen worden ist. Aber ich erkläre, daß ich auf Grund des § 34 der Geschäftsordnung das Wort zur Geschäftsordnung nicht weiter erteile.
    Damit, meine Damen und Herren, treten wir in die Beratung der Anträge ein. Wird dazu das Wort gewünscht? — Herr Senator Klein für den Bundesrat, bitte sehr.
    Dr. Klein, Senator des Landes Berlin: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens des Bundesrates möchte ich den eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom Jahre 1952 begründen. Durch das Gesetz sollen die §§ 1, 2, 9, 48 und 99 geändert werden. Die Änderungswünsche des Bundesrates haben die Billigung der Bundesregierung gefunden. Der Bundesrat hält es für geboten, die noch nicht erledigten Vorschläge zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes durch den vorliegenden Gesetzentwurf wieder aufzunehmen.
    Im einzelnen möchte ich folgendes bemerken. Der § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung lautet:
    Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unterliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses Gesetzes.
    Diese Formulierung schließt die Möglichkeit von Umgehungen nicht wirksam genug aus. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Mietfahrzeuge, für deren Einsatz vorzugsweise im Werknahverkehr sich bereits eine Art grauer Markt herausgebildet hat. Die vorgeschlagene Änderung stellt nun klar, daß die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausschließlich in den Formen zulässig ist, die das Gesetz bestimmt, nämlich in der Form des Güternahverkehrs, des Güterfernverkehrs und des Werkverkehrs.
    Daneben nennt der Gesetzentwurf als besonders zugelassene Beförderungsform auch die Beförderung im Rahmen hoheitlicher Befugnisse des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Anstalten des öffentlichen Rechts. Diese Form liegt z. B. vor bei Transporten der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizeibehörden; aber auch der Dienstgutverkehr der Bundespost und der Bundesbahn gehört hierher. Befördert aber eine Behörde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Güter außerhalb des Rahmens hoheitlicher Aufgaben oder für andere, dann fällt eine solche Beförderung ohne weiteres unter eine der genannten Verkehrsarten, nämlich Güternahverkehr, Güterfernverkehr oder Werkverkehr. Die Angriffe einzelner Wirtschaftsverbände gegen diese Bestimmung wegen einer angeblichen Bevorzugung der Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand übersehen die Einschränkung, die ich eben geschildert habe.
    Zu § 2 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes: Diese Bestimmung enthielt bisher lediglich die Ermächtigung an den Bundesminister für Verkehr, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Vorschrift des § 2 Abs. 2, der den Begriff „Nahzone" festlegt, zuzulassen. Durch die vorgeschlagene neue Fassung des § 2 Abs. 4 werden die obersten Landesverkehrsbehörden ermächtigt, zugunsten der Unternehmungen des Güternahverkehrs, die in der Nähe der Zonenrandgebiete und in den Zonenrandgebieten liegen, fiktive Standorte zu bestimmen, die jedoch nicht über 40 km vom Zonenrand und vom tatsächlichen Standpunkt entfernt sein dürfen. Dieser Vorschlag bringt eine steuerliche Erleichterung für diejenigen Unternehmen des Güternahverkehrs, deren tatsächlicher Standort so nahe an der Zonengrenze liegt, daß diese einen Teil des Kreises mit 50 km Radius um den Standort, welcher die Nahzone bildet, wegschneidet. Durch die fiktive Fortrückung des Standortes von der Zonengrenze soll dieser Nachteil ausgeglichen und den in Frage kommenden Unternehmungen eine gleiche Fläche zur Bedienung im steuerbegünstigten Nahverkehr geboten werden, wie sie anderen Unternehmungen des Güternahverkehrs zur Verfügung steht, die nicht durch die Zonengrenze beengt sind. Die vorgesehene Begrenzung dieser Erleichterungen auf diejenigen Unternehmungen, die bereits vor dem 1. April 1954 ihren Sitz in den Zonenrandgebieten hatten, soll verhindern, daß nachträglich Unternehmungen in diese Gebiete umsiedeln, um sich dadurch die Erleichterungen zu verschaffen, die hier vorgesehen sind.
    Wie bekannt, hat der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung vom 17. Juli 1952 Höchstzahlen für die Anzahl der Kraftfahrzeuge festgesetzt, die für den Güterfernverkehr und den Möbelfernverkehr in den einzelnen Ländern zugelassen werden können. Soweit der gegenwärtige


    (Senator Dr. Klein)

    Stand der zugelassenen Kraftfahrzeuge in den einzelnen Ländern die Höchstzahlen übersteigt, dürfen in diesen Ländern neue Konzessionen erst wieder erteilt werden, wenn die Höchstzahlen unterschritten sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn ein Unternehmen im ganzen auf einen Dritten übertragen wird und die Dauer der Genehmigung nicht über die Dauer der ursprünglich erteilten Genehmigung hinausgeht. Diese Ausnahmevorschrift hat die Rückführung der Zahl der genehmigten Kraftfahrzeuge auf die Höchstzahl sehr erschwert und eine fühlbare Entlastung des Straßenverkehrs verhindert. Sie müßte deshalb vom Standpunkt der Verkehrssicherheit her und auch vom Standpunkt der Verkehrspolitik aus eigentlich ersatzlos aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung würde jedoch in den Fällen besondere Härten hervorrufen, in denen ein älterer oder gebrechlicher Genehmigungsinhaber zur Übertragung seines Unternehmens an seine späteren Erben oder andere genötigt ist. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Bestimmung über die Übertragung auf einen Dritten insoweit einzuengen, als die Genehmigung nur dann mitgeht, wenn der Unternehmer das Alter von 60 Jahren erreicht hat oder infolge der Gebrechlichkeit zur Fortführung des Unternehmens auf die Dauer nachweislich nicht imstande ist.
    Schließlich ist in § 48 des Güterkraftverkehrsgesetzes eine Bestimmung enthalten, die besagt, daß unter Werkverkehr auch die gemeinschaftliche Verwendung der Kraftfahrzeuge mehrerer Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zu verstehen ist. Diese Bestimmung soll nun gestrichen werden. Es handelt sich hier um den sogenannten Konzernverkehr, der insofern zu Schwierigkeiten geführt hat, als er die mit der Überwachung betrauten Behörden vor kaum zu bewältigende Aufgaben gestellt hat. Hinzu kommt, daß im Konzernverkehr nicht Güter für das eigene Unternehmen, sondern für Zwecke anderer Firmen, die zu dem Konzern gehören, befördert werden. Es handelt sich hier um einen Transport für andere. Der finanzielle Zusammenhang zwischen beiden Unternehmen kann keine Veranlassung dazu bieten, sie hinsichtlich des Werkfernverkehrs besser als andere finanziell nicht zusammenhängende Unternehmen zu stellen. Es ist deshalb vorgesehen, die Bestimmung über den Konzernverkehr ersatzlos zu streichen.
    Der Bundesrat glaubt, daß die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen zu dringend sind, als daß sie bis zu einer allgemeinen Neufass sung des Güterkraftverkehrsgesetzes zurückgestellt werden könnten. Er bittet deshalb den Bundestag, das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Die Bundesregierung hat, wie gesagt, diesem Entwurf in ihrer Stellungnahme zugestimmt.
    Soweit der Bericht. Gestatten Sie mir bitte, daß ich Sie zum Schluß noch auf einen Punkt besonders aufmerksam mache. Bei der Beratung des Entwurfs im Bundesrat wurde ein Antrag, in diesem Gesetz die Nahverkehrsunternehmen an der Westküste Schleswig-Holsteins mit denen des Zonenrandgürtels gleichzustellen, mit knapper Mehrheit abgelehnt. Angesichts dieser Mehrheitsverhältnisse halte ich mich aus Gründen der Loyalität für verpflichtet, Sie von diesen Wünschen Schleswig-Holsteins zu unterrichten.