Rede von
Helmut
Petersen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(GB/BHE)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (GB/BHE)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Fraktion des Gesamtdeutschen Blocks begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes, denn er sieht unter Berücksichtigung der bisher gemachten Erfahrungen
eine Reihe von Verbesserungen und damit eine Vervollkommnung der Obsorge für die ehemaligen Häftlinge in der sowjetischen Besatzungszone vor.
Zwei Hauptprobleme sind in der Diskussion bisher behandelt worden, die uns im Ausschuß sehr stark werden beschäftigen müssen. Das eine Problem ist die Frage, ob wir es bei der Beihilfe bei der Kann-Leistung belassen oder ob wir sie in einen Rechtsanspruch umwandeln sollten. Das zweite Problem ist die Fristenfrage.
Um die Lage recht beurteilen zu können, wird es notwendig sein, daß der Herr Bundesvertriebenenminister uns über die heute gegebenen Zahlen hinaus einen umfassenden Erfahrungsbericht erstattet, der Auskunft darüber gibt, ob die für den Beihilfefonds bereitgestellten Mittel bisher ausgereicht haben bzw. wie hoch ihre Inanspruchnahme war. Ferner müßte der Erfahrungsbericht eine klare Aussage darüber machen, ob sich Schwierigkeiten oder Härten bei der Bearbeitung von Entschädigungsanträgen wegen der im Gesetz vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist ergeben haben. Insbesondere im zweiten Falle kann die politische Konsequenz aus einer engen Auslegung der Frist gar nicht übersehen werden. Denn, meine Damen und Herren, wie schon die Frau Kollegin Korspeter dargestellt hat, ist ja der aus der Haft entlassene Häftling gezwungen, innerhalb sechs Monaten nach dem Westen hinüberzuwechseln, wenn er sich einen materiellen Entschädigungsanspruch, einen Beihilfeanspruch sichern will. Tut er das in der Zeit nicht, tut er es insbesondere deswegen nicht, weil er drüben weiter ausharren will, wird er nachher materiell bestraft. Deshalb erscheint auch uns die Sechsmonatsfrist als eine viel zu enge Frist, und wir sollten überlegen, ob wir nicht überhaupt generell auf eine Frist verzichten, insbesondere dann, wenn nachgewiesen wird, daß der einzelne in seiner Person Gründe vortragen kann, die es geradezu ratsam erscheinen ließen, daß er weiter in der Zone blieb.
Die Ausführungen des Herrn Bundesvertriebenenministers, die er eben hier gemacht hat, veranlassen mich aber, noch ein Wort zu sagen. Wenn auch im Vorjahre bei der Beratung und Verabschiedung des Gesetzes festgestellt wurde, daß das Gesetz eine gute Grundlage zur Lösung der Probleme darstellt, so ist damit natürlich gar nicht gesagt, daß sich in der Zwischenzeit aus den gemachten Erfahrungen nicht notwendigerweise Verbesserungen ergeben müßten.
Das gleiche haben wir ja auch beim Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wahrnehmen und beklagen müssen. Es ist beispielsweise — das möchte ich feststellen — einmütig von allen Parteien über die mangelnde Zusammenarbeit mit dem federführenden Ministerium im Ausschuß geklagt worden, und wir vermissen, daß aus der Praxis heraus an die Mitglieder des Ausschusses und an den Bundestag jene Erfahrungsberichte gegeben werden, die es uns ermöglichen, auf diesem Gebiete die gesetzgeberische Initiative zu ergreifen, wenn es nicht von seiten des Ministeriums selbst geschieht.
Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesvertriebenenminister hat an die Spitze seiner Ausführungen einen Satz gestellt, den wir nur unterstreichen können und müssen. Der neue Gesetzentwurf
soll der Klarstellung und nicht der Einengung dienen. Wir haben ja bei dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz manche Sorge in dieser Hinsicht gehabt und wir hoffen, daß man diesmal so aufgeschlossen sein wird, wie wir es in der Schlußabstimmung beim Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz der Gesetzgebung von seiten des ganzen Bundestages als Verpflichtung mit auf den Weg gegeben haben.