Rede:
ID0216400600

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2164

  • date_rangeDatum: 11. Oktober 1956

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 09:33 Uhr

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    Vokabeln: 46
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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 164. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 11. Oktober 1956 9063 164. Sitzung Berlin, Donnerstag, den 11. Oktober 1956. Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Drucksache 2637) 9064 D Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 9065 A, 9069 C, 9072 A, 9073 C Dr. Henn (FVP) 9065 D Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU) 9067 A, 9073 D Frau Korspeter (SPD) 9068 B Petersen (GB/BHE) 9069 D Wehner (SPD) 9070 C Dr. Reif (FDP) 9072 C Neumann (SPD) 9073 A Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen . . 9074 A Erste Beratung des von den Abg. Wieninger, Oetzel, Schmücker, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen Wirtschaft bei der Vergabe von Verteidigungsaufträgen (Drucksache 2615) 9074 B Wieninger (CDU/CSU), Antragsteller 9074 B Regling (SPD) 9075 B Josten (CDU/CSU) 9077 B Dr. Atzenroth (FDP) 9078 B, C Niederalt (CDU/CSU) 9078 C Gemein (BG/BHE) 9079 C Überweisung an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik . . . 9080 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2701) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2735) 9080 B Überweisung an den Ausschuß für Wiedergutmachung und an den Ausschuß für Beamtenrecht 9080 B Beratung des Antrags der Abg. Schmidt (Hamburg), Rademacher, Seiboth u. Gen. betr. Berlin-Verkehr der Deutschen LuftHansa AG (Drucksache 2617) 9080 B Schmidt (Hamburg) (SPD), Antragsteller 9080 B Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . 9082 A Rademacher (FDP) 9083 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) 9084 A Kutschera (GB/BHE) 9085 B Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen 9086 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Drucksache 2378); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksachen 2694, zu 2694) . . 9086 A Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 9093 C Beschluß: Angenommen 9086 B Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Drucksache 2724) . . . . 9086 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 9086 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten (Drucksache 2657) 9086 C Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 9086 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien (Drucksache 2351) 9086 C Pelster (CDU/CSU), Berichterstatter 9086 D Beschluß: Angenommen 9087 B Beratung des Antrags der Abg. Müller-Hermann, Raestrup u. Gen. betr. Eindämmung des unechten Werkverkehrs (Drucksache 2573) in Verbindung mit der Ersten Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) (Drucksache 2626) 9087 C Dr. Atzenroth (FDP) : zur Geschäftsordnung 9087 C Persönliche Erklärung 9092 C Rümmele (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 9087 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9088 B Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter des Bundesrates . 9088 B Überweisung des Antrags Drucksache 2573 an die Ausschüsse für Verkehrswesen und für Wirtschaftspolitik und des Gesetzentwurfs Drucksache 2626 an den Ausschuß für Verkehrswesen . . . . 9089 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Drucksache 1265), Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 2700; Anträge Umdrucke 779, 781) . . . 9089 C Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 9089 D Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 9090 A, 9092 A Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . . 9091 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9092 A Beschluß 9091 D Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksache 2715) . . . . 9092 A Überweisung an den Ausschuß für Finanzen und Steuern und den Ausschuß für Verkehrswesen 9092 B Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (Drucksache 2720) . . . 9092 B Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 9092 B Persönliche Erklärung nach § 36 der Geschäftsordnung: Dr. Atzenroth (FDP) 9092 C Dankesworte an die Berliner Stellen zum Abschluß der Arbeitstagung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9092 C Nächste Sitzung 9092 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9093 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Drucksache zu 2694) 9093 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien (Umdruck 780) 9094 A Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Schwarzhaupt, Rümmele u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts (Umdruck 781) 9094 B Anlage 5 : Änderungsantrag des Abg. Hoogen zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Umdruck 779) 9094 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 33 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschl. Altmeier 27. 10. Bauer (Wasserburg) 5. 11. Dr. Bärsch 13. 10. Bauknecht 13. 10. Dr. Becker (Hersfeld) 27. 10. Dr. Bergmeyer 15. 10. Blachstein 27. 10. Frau Dr. Bleyler 13. 10. Böhm (Düsseldorf) 20. 10. Frau Brauksiepe 13. 10. Brockmann (Rinkerode) 15. 10. Cillien 15. 12. Dr. Conring 13.10. Dr. Dollinger 12. 10. Ehren 15. 10. Elsner 13. 10. Erler 27. 10. Even 27. 10. Fassbender 13. 10. Frehsee 12. 10. Dr. Friedensburg 13. 10. Dr. Furler 11. 10. Gerns 27. 10. Dr. Greve 17. 10. Haasler 27. 10. Harnischfeger 11. 10. Dr. Höck 13. 10. Dr. Hoffmann 11. 10. Höfler 27. 10. Dr. Horlacher 13. 10. Hufnagel 13. 10. Frau Dr. Ilk 20. 10. Illerhaus 13. 10. Kahn-Ackermann 17. 11. Kemper (Trier) 13. 10. Kiesinger 27. 10. Dr. Kleindinst 13. 10. Knapp 13. 10. Knobloch 13. 10. Dr. Kopf 27. 10. Dr. Köhler 15. 10. Lahr 13. 10. Lemmer 27. 10. Dr. Lenz (Godesberg) 27. 10. Lenz (Brühl) 11. 10. Dr. Löhr 13. 10. Lücker (München) 27. 10. von Manteuffel (Neuß) 11. 10. Marx 27. 10. Mayer (Birkenfeld) 1. 12. Meitmann 22. 10. Metzger 27. 10. Frau Meyer-Laule 27. 10. Miller 20. 10. Moll 13. 10. Dr. Mommer 27. 10. Morgenthaler 13. 10. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 31. 10. Müser 11. 10. Dr. Oesterle 27. 10. Paul 27. 10. Peters 13. 10. Dr. Pferdmenges 13. 10. Dr. Dr. h. c. Pünder 27. 10. Raestrup 11. 10. Frau Dr. Rehling 27. 10. Richter 13. 10. Ritzel 13. 10. Schild (Freiburg) 11. 10. Dr. Schmid (Frankfurt) 27. 10. Schneider (Bremerhaven) 28. 10. Dr. Schöne 11.10. Schütz 27. 10. Schwann 28. 10. Seidl (Dorfen) 27. 10. Dr. Stammberger 17. 11. Dr. Starke 31. 10. Frau Dr. Steinbiß 13. 10. Sträter 13. 10. Dr. Vogel 13. 10. Dr. Wahl 27. 10. Walz 12. 10. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 27. 10. Wiedeck 12. 10. Anlage 2 zu Drucksache 2694 (Vgl. S. 9086 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Drucksache 2378). Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Wegen der Zielsetzung des Gesetzentwurfs kann auf die Begründung der Regierungsvorlage Bezug genommen werden. Das Gesetz soll, indem es einstweilen für unbeschränkte Zeit Nachanmeldungen zur Wertpapierbereinigung gestattet und auch die Wiederanmeldung bereits rechtskräftig abgelehnter Anträge in bestimmten Fällen für die nächsten 8 Monate seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gestattet, zahlreiche im Verfahren beobachtete Härtefälle, bei denen unverschuldete Fristversäumnisse oder Beweisschwierigkeiten vorlagen, bereinigen und damit die Voraussetzungen zum baldigen Erlaß eines Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes schaffen. Die dem Ausschuß gegebenen Auskünfte über den Stand der Verfahrensabwicklung ließen diese Zielsetzung als zweckmäßig und erreichbar erscheinen. Der Ausschuß hat der Gesetzesvorlage und ihrer Begründung deswegen seine volle Zustimmung gegeben. In Unterabschnitt 1 des Abschnitts I ist das Verfahren für Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen geregelt; es ist das gleiche wie bisher mit der Maßgabe, daß Anmeldungen ohne Angabe des Namens jetzt nicht mehr zulässig sind und Lieferbarkeitsbescheinigungen nicht beantragt werden können, und daß über alle Anträge die Kammer für Wertpapierbereinigungen entscheidet. Der Grund dafür liegt teils in der Natur der Sache, teils darin, daß diese Anträge grundsätzlich etwas sorgfältiger geprüft werden müssen. Der Ausschuß hat auf Anregung der Verwaltung die Wiederanmeldung auch im Falle des § 69 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vorgesehen (§ 1) und hielt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag in § 4 Abs. 3 mit 2 Wochen für zu kurz; sie wurde auf 2 Monate bemessen. Die Unterabschnitte 2 und 3 regeln das Gutschriftverfahren auf Grund von Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen. Falls sich hier auf Grund von Anerkennungen eine Belastung des Ausstellers über den Betrag seiner ursprünglichen Verpflichtung (Seuffert) hinaus ergibt, ist ein Entschädigungsanspruch gegen den Bund vorgesehen (§ 15), der aber nach den im Ausschuß gegebenen Auskünften nur als vorsorglich eingeführt betrachtet werden kann. § 9 wurde redaktionell verbessert; auch § 17 erhielt eine Neufassung zur Klarstellung. Der Abschnitt II und der Abschnitt III enthalten gewisse Ergänzungen und Schlußvorschriften, für die auf die Begründung der Regierungsvorlage verwiesen werden kann. Sie wurden vom Ausschuß unverändert übernommen. Die Beschlüsse erfolgten durchwegs einstimmig. Bonn, den 28. September 1956 Seuffert Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 780 (Vgl. S. 9087 A, B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien (BPG) (Drucksachen 2748, 2351). In § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) bezeichneten leitenden Angestellten. Berlin, den 10. Oktober 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 781 (Vgl. S. 9089 D, 9090 A, 9091 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt, Rümmele und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichrechts (Drucksachen 2700, 1265). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 2 wird Buchstabe d wie folgt gefaßt: d) In § 6 Abs. 1 wird hinter Nr. 4 eingefügt: 4 a. die karteimäßige Erfassung von rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung auf Strafe oder andere gerichtliche Maßnahmen erkennen oder einen Schuldspruch enthalten; die Kartei darf nur für Zwecke der Strafverfolgung, für Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften und für die Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs verwertet werden; Eintragungen in die Kartei sind spätestens zu tilgen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift die entsprechenden Vermerke im Strafregister der beschränkten Auskunft unterworfen oder dort zu tilgen sind; für die Tilgung von Eintragungen, die im Strafregister nicht vermerkt werden, ist eine entsprechende, jedoch für den Betroffenen günstigere Regelung zu treffen; 2. Artikel 5 wird wie folgt gefaßt: Artikel 5 In § 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 4. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 488) wird hinter Nr. 4 eingefügt: 4 a. die Führung der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 a des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehenen Kartei; Berlin, den 10. Oktober 1956 Frau Dr. Schwarzhaupt Rümmele Frau Dr. Brökelschen Brück Dr. Bucerius Frau Dietz Frau Geisendörfer Frau Dr. Maxsein Frau Praetorius Frau Rösch Dr. Seffrin Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Bauer (Würzburg) Jahn (Frankfurt) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Becker (Hamburg) Eickhoff Dr. Elbrächter Dr. Schild (Düsseldorf) Walter Anlage 5 Umdruck 779 (Vgl. S. 9090 A, 9091 D) Änderungsantrag des Abgeordneten Hoogen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Drucksachen 2700, 1265). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 9 erhält folgende Fassung: Artikel 9 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 6 und 8 jedoch im Land Berlin erst am Tage nach der Verkündung des Übernahmegesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Bonn, den 9. Oktober 1956 Hoogen Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei — Telefon 5 13 47-49 Allein- Vertrieb : Dr. Hans Heger, Bad Godesberg, Rheinallee 20, Telefon 35 51
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Henn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes habe ich für meine politischen Freunde folgendes zu bemerken.


    (Dr. Henn)

    Durch den neu eingefügten Absatz 2 zu § 1 wird zweifellos auch das Problem der sogenannten Spezialisten berührt. Diese Spezialisten sind freilich nur in den seltensten Fällen in Gewahrsam genommen worden, was § 1 Abs. 1 des Gesetzes als Voraussetzung vorschreibt. Es ist aber bekannt, daß die Spezialisten seinerzeit in der sowjetischen Besatzungszone häufig gegen ihren Willen zu Verpflichtungen gezwungen wurden. Auf jeden Fall ist eine Klarstellung in dem neu eingefügten Absatz 2 des § 1 zweckmäßig. Wir halten es für richtig, wenn die in der übergroßen Mehrzahl gegen ihren Willen in die Sowjetunion zwangsverpflichteten oder sogar ohne Verpflichtung verbrachten Spezialisten von den Betreuungsmöglichkeiten des Häftlingshilfegesetzes erfaßt werden.
    Ausnahmen wären freilich in den Fällen vorzusehen, wo ein besonders guter Verdienst in der Sowjetunion festzustellen ist. Auf jeden Fall sollten die Spezialisten bei der Ausschußberatung in die Erörterungen einbezogen werden.
    Zu § 9 schlagen wir vor, beide in diesen Bestimmungen genannten Fristen zu ändern. Wir hielten es für richtig, wenn auch diejenigen politischen Häftlinge in den Genuß des Entlassungs- und Begrüßungsgeldes von insgesamt 600 DM auf Grund des Heimkehrergesetzes kämen, die weniger als ein Jahr in Gewahrsam gehalten wurden. Man bedenke z. B., was es bedeutet, wenn ein Mensch mehrere Monate hindurch in der Untersuchungshaft des Staatssicherheitsdienstes verbringen mußte, selbst wenn im Anschluß an diese Haft ein gerichtliches Verfahren nicht durchgeführt worden ist. Man bedenke weiter, daß es gerade die Fälle der sogenannten „kleinen Hetze" sind, in denen die Angeklagten mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr davonkamen. Diese „kleine Hetze" besteht oft in nicht mehr als einem zugunsten des Westens ausfallenden Vergleich zwischen hier und der sogenannten DDR. Wir meinen, daß auch die Menschen, die wegen eines derartigen Sachverhaltes weniger als ein Jahr ihrer Freiheit beraubt waren, eine wirtschaftliche Unterstützung der Bundesrepublik nach ihrer Haftentlassung erhalten sollten, und zwar in Form eines gesetzlich festgelegten Anspruchs. Da nun irgendwo eine Grenze gezogen werden muß, möchten wir vorschlagen, diese Grenze bei einem Freiheitsentzug von über sechs Monaten zu ziehen. Darüber würde im Ausschuß noch zu sprechen sein.
    Ebenfalls änderungsbedürftig hinsichtlich der Fristen erscheint uns die Bestimmung, wonach der Entlassene seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik oder in West-Berlin innerhalb von sechs Monaten genommen haben muß. Darüber ist dieser Tage in der Öffentlichkeit schon eine Diskussion entstanden, und auch der Herr Minister ist soeben in seiner Begründung des Entwurfs darauf zu sprechen gekommen. Wir möchten daran erinnern, daß viele entlassene politische Gefangene sich zunächst einmal im Leben zurechtfinden müssen, daß sie Fragen lösen müssen, die während ihrer Haft aufgetreten sind, daß sie gesundheitliche Schäden auskurieren müssen. Ein Zeitraum von sechs Monaten für die Regelung all dieser Angelegenheiten scheint uns reichlich kurz bemessen zu sein.
    Wir wissen freilich, daß diese Frist überschritten werden darf, wenn der entlassene Gefangene durch ärztliches Attest nachweist, daß er wegen mangelnder Gesundheit zu einer Wohnsitzveränderung
    schlechterdings nicht in der Lage war. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht immer vor; es sind oft auch andere, voll anzuerkennende Gründe, die es geraten und zweckmäßig erscheinen lassen, daß der Entlassene noch einige Monate in der Zone verbleibt. Dem sollte durch eine längere Frist schon in § 9 und dann selbstverständlich auch in § 9 a Rechnung getragen werden. Schon oft ist es vorgekommen, daß ehemalige politische Häftlinge, die sich sieben oder acht Monate nach ihrer Entlassung aus der Haft nach dem Westen begeben haben, Klage darüber geführt haben, daß sie das nach den Bestimmungen des Heimkehrergesetzes zu gewährende Entlassungsgeld und die anderen Vergünstigungen nicht bekommen. Sie haben mit Recht darauf hingewiesen, daß sie in der Zone von dieser Frist nichts gewußt haben und auch nichts wissen konnten. Sie sind dann erbittert über die Verständnislosigkeit des Westens. Eine solche Verbitterung aber hat, wie wir alle wissen, dann wieder Rückwirkungen auf die gesamte Bevölkerung der sowjetisch besetzten Zone.
    Wir meinen allerdings, daß der entlassene Häftling, der länger als ein Jahr nach der Haftentlassung in der Zone verbleibt, ohne aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen behindert zu sein, sich — zunächst wenigstens — offenbar endgültig entschlossen hatte, einen Neuaufbau seiner Existenz in der Zone zu versuchen. Wenn dieser Entschluß später aus irgendwelchen Gründen eine Änderung erfahren sollte, dann sollten nur noch die normalen Möglichkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz, nicht aber die des § 9 oder § 9 a für ihn in Frage kommen. Die Frist von einem Jahr scheint uns aber doch besser als die bisherige Frist von sechs Monaten.
    Zum § 9 a und zur Frage des Rechtsanspruchs möchte ich grundsätzlich folgendes bemerken. Nach § 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gelten als Kriegsgefangene nur solche Personen, die in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden. Für diese Personen besteht ein Rechtsanspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung. So wird, um ein Beispiel zu nennen und einen Vergleich anzustellen, ein ehemaliger Sonderführer, der wegen seiner Tätigkeit in der Ukraine beim Einmarsch der Russen festgenommen wurde und fünf Jahre gefangengehalten wurde, nach seiner Rückkehr etwa 1440 DM Kriegsgefangenenentschädigung erhalten, ohne daß es dafür des Nachweises einer besonderen wirtschaftlichen Notlage bedarf und ohne daß die im Bundeshaushalt vorgesehenen Mittel zu berücksichtigen sind. Ein Mann dagegen, der im Jahre 1950 dem in der sowjetisch besetzten Zone herrschenden Unrechtssystem Widerstand geleistet hat und wegen dieses doch auch für den Westen geleisteten Widerstandes eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren verbüßen mußte, hat einen solchen Rechtsanspruch nicht, sondern kann nach dem jetzt geplanten § 9 a eine Beihilfe erhalten, sofern der Bundeshaushalt dies zuläßt. Wir halten diese unterschiedliche Rechtsstellung der politischen Gefangenen gegenüber den Kriegsgefangenen heute nicht mehr für vertretbar. Wir sind der Meinung, daß auch die politischen Gefangenen einen Rechtsanspruch auf Entschädigung erhalten sollten, und zwar in dem Umfang, wie die Entschädigung den Kriegsgefangenen zugebilligt worden ist.

    (Beifall bei der FVP.)




Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren! Wir haben auf die heutige Tagesordnung einige Punkte der Tagesordnung von gestern übertragen. Frau Maxsein hatte mir gestern schon gesagt, daß sie sich zu Punkt 4 zum Wort gemeldet habe. Die Wortmeldung lag aber heute morgen nicht vor. Ich erteile ihr jetzt das Wort.

(Zuruf: Zur Geschäftsordnung!)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Agnes Katharina Maxsein


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, die geschäftsordnungsmäßige Seite der Angelegenheit hätte man mit der jetzigen Beratung nicht in Verbindung zu bringen brauchen. Wir könnten, wenn es wesentlich genug wäre, darauf später zurückkommen.
    Die Novelle zum Häftlingshilfegesetz, die die Bundesregierung dem Hohen Hause unterbreitet, enthält wesentliche Verbesserungen. Sie weist allerdings auch noch einige Lücken auf. Ich habe nicht die Absicht, mich im Rahmen einer ersten Grundsatzdebatte über einzelne Paragraphen zu verbreiten, werde allerdings bei dem Hinweis auf grundsätzliche Änderungen nicht umhin können, auf einzelne Paragraphen zu verweisen.
    Einen wesentlichen Fortschritt bedeutet — darauf ist Herr Kollege Henn auch schon zu sprechen gekommen — die Einfügung des § 9 a. Er besagt, wie der Herr Bundesminister bereits ausgeführt hat, daß die Bewilligung der Beihilfen in Zukunft nicht vom Vorliegen einer sozialen Notlage abhängig gemacht, sondern daß sie nach Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit erfolgen wird. Das bedeutet also, daß im Gesetz einzig und allein die Reihenfolge der Bewilligungen für die auszuzahlenden Beihilfen geregelt ist.
    Materiell ist durch diesen § 9 a der politisch Inhaftierte dem Kriegsgefangenen gleichgestellt. Außerdem ist eine unbillige Härte, die durch das ursprüngliche Gesetz begründet war, aus der Welt geschafft: nach dieser Regelung können auch diejenigen Antragsteller noch zum Zuge kommen, deren Antrag in der Vergangenheit abgelehnt worden ist, weil ihr Einkommen bzw. ihr Vermögen über die im Gesetz festgelegte Grenze hinausgegangen ist. Sie können also die Beihilfe noch nachträglich bekommen, sobald sie die soziale Dringlichkeitsstufe erreicht haben. Wesentlich ist, daß jetzt der Fonds, aus dem die Beihilfen geleistet werden, nicht nur im Haushaltsgesetz, sondern im Häftlingshilfegesetz selbst verankert ist. Damit ist eine letzte Sicherheit für die Hilfe geschaffen worden, und das ist entscheidend; denn es handelt sich um ein Hilfegesetz.
    Man könnte fragen: Wenn nun schon eine Analogie zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz gefunden ist, warum legt man dann nicht einen Rechtsanspruch fest? Auch darüber hat der Herr Bundesminister gesprochen, und der Kollege Henn ist ebenfalls darauf zu sprechen gekommen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir haben diese Frage im Ausschuß, ich darf es sagen, beinahe leidenschaftlich diskutiert, und die Mehrheit hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß man aus politischen Rücksichten auf die Festlegung des Rechtsanspruchs verzichten sollte. Uns ist es wesentlich erschienen, daß die Hilfe garantiert ist, und es ist nachweisbar, daß diese Regelung für die Antragsteller, d. h. für den Berechtigtenkreis, in gar keiner Weise nachteilig wird.
    Ich persönlich habe noch andere Erwägungen angestellt. Die Kriegsgefangenenentschädigung ist, soweit ich orientiert bin, völkerrechtlich geregelt. Die politische Inhaftierung richtet sich in einer ganz anderen Art als der Krieg gegen die Einzelpersönlichkeit und gegen die Freiheit schlechthin. Es wäre tragisch, wenn die politische Inhaftierung mehr wäre als ein erschütterndes Zeitereignis, mehr wäre als eine erschütternde Zeiterscheinung, wenn sie eine historische Gegebenheit würde, die Anlaß gäbe, eine feststehende rechtliche, eventuell völkerrechtliche Regelung zu treffen. Das Wesentliche ist, daß die Regelung, die im Gesetz vorgenommen ist, die Hilfe in größtmöglichem Umfange sichert.
    Eine andere wesentliche Änderung, die man als Fortschritt bezeichnen muß, ist die Einbeziehung der Verschleppten in den Berechtigtenkreis, d. h. der Personen — der Bundesrat bringt hier eine Einschränkung, die meines Erachtens glücklich ist —, die gegen ihren Willen in ausländisches Staatsgebiet verbracht worden sind und an ihrer Rückkehr gehindert werden.
    In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff des Gewahrsams neu interpretiert, und zwar weiter gefaßt. Die neue Fassung nähert sich, möchte ich sagen, mehr dem Wesen des Gewahrsams, das in der Freiheitsentziehung besteht, und nimmt Abstand von dem engen Begriff der räumlichen Einengung — sozusagen mit vorgehaltenem Bajonett —, eine Vorstellung, die die ursprüngliche Fassung im Gesetz erweckte.
    Ich deutete zu Beginn meiner Ausführungen darauf hin, daß dieses Gesetz lückenhaft ist. Es hat sich eine Schwierigkeit bei solchen nach dem Häftlingshilfegesetz Berechtigten ergeben, die auch zum Personenkreis der nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes Berechtigten gehören. Die Bestimmung des § 14 des Häftlingshilfegesetzes erfaßt nur jene Angehörige des öffentlichen Dienstes, die am Stichtag des Gesetzes zu 131 bereits in Gewahrsam waren. Wer erst später in Gewahrsam geriet und wer erst nach Inkrafttreten des Häftlingshilfegesetzes ins Bundesgebiet oder nach West-Berlin kam, hat daher Schwierigkeiten, seine Rechte nach dem Gesetz zu Artikel 131 geltend zu machen. Freilich gehört es nicht in erster Linie zu den Aufgaben der Novelle oder des Häftlingshilfegesetzes, sondern in erster Linie zu den Aufgaben der Novelle zum 131er-Gesetz, diese Lücke zu schließen. Trotzdem sollten wir bei der Behandlung der Novelle zum Häftlingshilfegesetz an dieser Frage nicht vorbeigehen und eventuell eine Zwischenlösung herbeiführen. Wir werden uns im Ausschuß darüber ausgiebig zu unterhalten haben.
    Eine zweite Lücke. Das Häftlingshilfegesetz sieht keine Möglichkeiten für Existenzaufbaudarlehen und Wohnungsbaudarlehen vor. Tatsächlich besteht im Regelfall keine Notwendigkeit dazu, weil die nach dem Häftlingshilfegesetz Berechtigten meist SBZ-Flüchtlinge sind und daher die Möglichkeit haben, den Härtefonds im Lastenausgleich in Anspruch zu nehmen. Das waren die Gründe, warum wir in das Häftlingshilfegesetz keine Bestimmungen aufgenommen haben, die dem Teil 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes entsprechen. Inzwischen hat die Erfahrung gezeigt, daß doch, wenn auch nur in einem geringen Umfang, ein Bedürfnis bleibt, eine solche Darlehensmöglichkeit zu schaffen. Es gibt ehemalige politische Häftlinge, die nicht SBZ-Flüchtlinge sind, weil sie aus


    (Frau Dr. Maxsein)

    dem Bundesgebiet oder aus West-Berlin stammen und nur in der SBZ in Haft geraten sind. Dabei handelt es sich nur um eine geringe Zahl von Personen, und wir dürften deshalb um so leichter in der Lage sein, auch diese Gesetzeslücke zu schließen.
    Wiederholte Klagen der Berechtigten richteten sich gegen die Sechsmonatsfrist, von der auch Herr Kollege Henn gesprochen hat. Es ist angeregt worden, diese Frist auf zwölf Monate zu erweitern oder sie gar zu streichen. Ob wir sie streichen, ob wir sie erweitern oder beibehalten, ist eine Frage, die politische Auswirkungen hat, insbesondere auch Auswirkungen auf andere Betreuungsgesetze, und sie verdient, daß wir im Ausschuß sehr gewissenhaft über sie beraten.
    Meine Damen und Herren! Wenn ich in der Lage war, einige Lücken aufzuweisen, so besagt das nicht, daß diese Novelle nicht einen wesentlichen Fortschritt gegenüber der ursprünglichen Fassung darstellt. Es besagt nur, daß wir bei der Durchführung dieses Gesetzes ständig vor neue Tatsachen gestellt werden, daß wir Fragen zu lösen haben, die im Fluß sind und die sich aus den Zeitverhältnissen und aus der Entwicklung ergeben. Wir werden alle diese Anregungen, wie sie von den Abgeordneten gegeben werden, im Ausschuß beraten.
    Ich beantrage Überweisung — Herr Kollege Henn, ich weiß nicht, ob Sie das schon getan haben; wenn nicht, möchte ich es tun — an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen und bitte das Hohe Haus, der Überweisung zuzustimmen.

    (Beifall in der Mitte.)