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    2. Deutscher Bundestag — 162. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1956 8995 162. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1956. Begrüßung der neu eingetretenen Abg Frau Herklotz 8997 C Überweisung der Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1956 (Drucksache 2671) an den Haushaltsausschuß 8997 C Überweisung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Juli 1955 über die Gewährung der Meistbegünstigung und über gewerbliche Schutzrechte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Paraguay (Drucksache 2592) an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 8997 D Wahl des Abg. Jacobs zum Stellvertreter in der Beratenden Versammlung des Europarates 8997 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 277 (Drucksachen 2659, 2710) . . 8998 A Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Deutschen Bundespost . . 8998 A Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes in den Grenzkraftwerken (Drucksache 2284) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen (Drucksache 2542) 8998 B Dr. Bleiß (SPD), Anfragender . . . 8998 C, 9000 B, 9002 D Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . . 8999 B, 9002 A, 9003 A Sabel (CDU/CSU) 9002 B Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 2542 an den Ausschuß für Arbeit 9003 A Erste Beratung des Entwurfs einer Ergänzung zum Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1956 (Drucksache 2600) 9003 B Ritzel (SPD) 9003 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 9003 C Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Verteidigungsausschuß . . 9003 D Erste Beratung des Entwurfs eines Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz — BRüG —) (Drucksache 2677) . . . 9004 A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung und an den Ausschuß für Geld und Kredit . . . . 9004 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kosten der Bonner Bundesbauten und Einstellung weiterer Baumaßnahmen (Drucksachen 2554, zu 2554, Anlage zu 2554, 1897) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Künftige Verwendung Bonner Bundesbauten (Drucksache 2716) 9004 A Hilbert (CDU/CSU): als Berichterstatter 9004 B Schriftlicher Bericht 9030 B Dr. Vogel (CDU/CSU), Antragsteller . . . 9004 D, 9006 D, 9014 A Ritzel (SPD) . . . . 9006 C, 9007 A, 9015 D Dr. Krone (CDU/CSU) 9011 A Dr. Blank (Oberhausen) (FVP) . . 9011 B, C Dr. Keller (GB/BHE) 9012 B Lenz (Trossingen) (FDP) 9013 B Niederalt (CDU/CSU) 9016 C Beschlußfassung zum Ausschußantrag Drucksache 2554 9017 C Überweisung des Antrags Drucksache 2716 an den Haushaltsausschuß 9017 C Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dresbach, Dr. Eckhardt, Dr. Lindrath, Dr. Wellhausen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2608) 9017 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 9017 D Erste Beratung des von den Abgeordneten Wieninger, Günther, Regling, Lange (Essen), Held, Eickhoff, Dr. Berg u. Gen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2611) 9017 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes . . 9017 D Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Verteilung der Lasten aus kriegsbedingter Inanspruchnahme von Räumen (Drucksache 2675) 9017 D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit, an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Kommunalpolitik 9018 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (Drucksache 2545) 9018 A Wittrock (SPD) 9018 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 9018 C Überweisung an den Rechtsausschuß . . 9018 C Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), Dr. Horlacher, Bauknecht, Struve, Hepp, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner wirtschaftlichen Zusammenschlüsse (Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz) (Drucksache 2605) . . . 9018 D Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Haushaltsausschuß und an den Rechtsausschuß 9018 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmgesetz) (Drucksache 2631) 9018 D Überweisung in den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung . 9018 D Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Einheitliche Prozeßordnung (Drucksache 2435) 9019 A Dr. Bucher (FDP), Antragsteller . . 9019 A, 9023 C Neumayer, Bundesminister der Justiz 9021 B Rehs (SPD) 9022 C Platner (CDU/CSU) 9023 B Überweisung an den Rechtsausschuß . 9023 D Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Oberstes Bundesgericht (Drucksache 2436) 9023 D Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP), Antragstellerin 9023 D, 9025 C Bauer (Würzburg) (SPD) 9024 B Dr. Strauß, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz . 9024 D Überweisung an den Rechtsausschuß . . 9025 D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 2197) 9025 D Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Haushaltsausschuß 9026 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (Drucksache 1387); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 2691) 9026 A Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU): (1 als Berichterstatterin 9026 B Schriftlicher Bericht 9030 D Abstimmungen 9026 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Drucksache 2402); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 2692) 9026 D Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 9027 A Beschlußfassung 9027 D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Erleichterung der Einreise in die Bundesrepublik (Drucksache 2561) . . 9028 A Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Auswärtigen Ausschuß . . 9028 A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Merkblatt für Reisende aus der Sowjetzone (Drucksache 2562) 9028 A Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen und an den Ausschuß für Sozialpolitik . . . 9028 B Beratung der Elften Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 29. August 1956 (Drucksache 2678) . . . . 9028 B Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 9028 B Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zum Verkauf des landwirtschaftlich zu besiedelnden ehem. Flugplatzes Wyk/ Föhr (Drucksache 2683) 9028 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 9028 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens über den Antrag der Abg. Ruhnke, Schwann, Geiger (München), Elsner u. Gen. betr. Vorschriften über die Düngung von Obst und Gemüse (Drucksachen 2574 [neu], 702, 1328) 9028 C Frau Dr. Hubert (SPD), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 9032 A Beschlußfassung 9028 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Drucksache 2540) 9028 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Verteidigungsausschuß . . 9028 C Beratung der Übersicht 18 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betr. Petitionen nach dem Stand vom 25. September 1956 (Drucksache 2705) 9028 D Abstimmungen 9028 D Erste Beratung des von den Abg. Huth, Dr. Hesberg, Lücke, Frau Dr. Maxsein, Dr. Will u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes (Drucksache 2059 [neu]) 9029 C Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen . . . 9029 C Nächste Sitzung 9029 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9029 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kosten der Bonner Bundesbauten und Einstellung weiterer Baumaßnahmen (zu Drucksache 2554) 9030 B Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (Drucksache 2691) 9030 D Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens über den Antrag der Abg. Ruhnke u. Gen. betr. Vorschriften über die Düngung von Obst und Gemüse (Drucksache 2574 [neu]) 9032 A Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 3. 10. Frau Albertz 3. 10. Altmaier 6. 10. Arndgen 6. 10. Arnholz 6. 10. Baier (Buchen) 3. 10. Berendsen 3. 10. Bergmann 6. 10. Dr. Bergmeyer 15. 10. Berlin 3. 10. Bettgenhäuser 3. 10. Frau Beyer (Frankfurt) 6. 10. Birkelbach 5. 10. Blachstein 27. 10. Blöcker 3. 10. von Bodelschwingh 3. 10. Böhm (Düsseldorf) 20.10. Brandt (Berlin) 3. 10. Dr. Bucerius 4. 10. Cillien 15. 12. Dr. Deist 6. 10. Frau Dietz 3. 10. Frau Döhring 5. 10. Dr. Dollinger 3. 10. Etzenbach 3. 10. Erler 7. 10. Funk 4. 10. Dr. Furler 3. 10. Gefeller 6. 10. Geiger (München) 3. 10. Gerns 6. 10. Hahn 3. 10. Hansen (Köln) 6. 10. Held 3. 10. Frau Hütter 5. 10. Illerhaus 5. 10. Jacobi 5. 10. Jahn (Frankfurt) 5. 10. Frau Kalinke 3. 10. Karpf 6. 10. Dr. Kather 6. 10. Frau Kipp-Kaule 6. 10. Dr. Köhler 15. 10. Dr. Kreyssig 4. 10. Lemmer 6. 10. Dr. Lenz (Godesberg) 3. 10. Lenze (Attendorn) 3. 10. Leukert 3. 10. Dr. Leverkuehn 6.10. Frau Lockmann 6. 10. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 7. 10. Lücke 5. 10. Ludwig 6. 10. Mayer (Birkenfeld) 1.12. Meitmann 22. 10. Dr. Mende 3. 10. Mensing 6. 10. Meyer (Wanne-Eickel) 3.10. Frau Meyer-Laule 3. 10. Dr. Miessner 5. 10. Müller (Erbendorf) 6.10. Neumann 3. 10. Frau Niggemeyer 4. 10. Ollenhauer 4. 10. Dr. Orth 6. 10. Dr. Preller 6. 10. Dr. Dr. h. c. Pünder 3. 10. Frau Dr. Rehling 4. 10. Reitzner 6. 10. Richter 6. 10. Freiherr Riederer von Paar 6. 10. Frau Schanzenbach 3. 10. Dr. Schellenberg 3.10. Scheppmann 6. 10. Scheuren 6. 10. Dr. Schild 3.10. Schneider (Bremerhaven) 28. 10. Schneider (Hamburg) 3.10. Dr.-Ing. E. h. Schuberth 3. 10. Schwann 28. 10. Seidl (Dorfen) 6.10. Seuffert 6. 10. Dr. Starke 31. 10. Sträter 13. 10. Unertl 5. 10. Voß 6. 10. Wullenhaupt 3. 10. b) Urlaubsanträge Abgeordnete (r) bis einschließlich Brockmann (Rinkerode) 15. 10. Ehren 15. 10. Frehsee 12. 10. Dr. Greve 17.10. Höfler 15. 10. Kahn-Ackermann 17. 11. Knapp 13. 10. Marx 20. 10. Morgenthaler 13. 10. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 31. 10. Dr. Stammberger 17.11. Anlage 2 zu Drucksache 2554 (Vgl. S. 9004 A) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD (Drucksachen 2554, 1897) betreffend Kosten der Bonner Bundesbauten und Einstellung weiterer Baumaßnahmen. Berichterstatter: Abgeordneter Hilbert Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 19. Januar 1956 beschlossen, den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kosten der Bonner Bundesbauten und Einstellung weiterer Baumaßnahmen - Drucksache 1897 - dem Haushaltsausschuß zur weiteren Behandlung zu überweisen. Der Antrag verlangt dreierlei: Erstens wird die Bundesregierung ersucht, dem Bundestag eine detaillierte Ubersicht vorzulegen, aus welcher die Bundesmittel einschließlich der Ansätze im Bundeshaushalt 1955 ersichtlich sind, die für Wohnungsbauten, für Bürogebäude und sonstige Bauten bisher aufgewendet worden sind. Zweitens wird die Bundesregierung aufgefordert, über die noch im Gange befindlichen Baumaßnahmen - getrennt nach Wohnungs- und Bürobauten - zu berichten. Endlich wird beantragt, daß der Bundestag eine Erklärung dahingehend fassen möge, daß Baumaßnahmen im Raume Bonn nur noch zur Durchführung kommen sollen, wenn diese schon begonnen sind; dagegen sollen bereits bewilligte, aber noch nicht begonnene Bauten mit Ausnahme der Wohnungsbauten nebst Zubehör nicht mehr aufgeführt werden. Der Haushaltsausschuß behandelte den Antrag in seinen Sitzungen vom 11. und 12. April 1956 und 4. und 6. Juni 1956, ohne zu einem Ergebnis zu kommen, da die verlangte Übersicht nicht vorlag. Mit Schreiben vom 16. Juni 1956 legte der Bundesminister der Finanzen dann die gewünschte Übersicht vor, die sämtliche Aufwendungen für die Haushaltsjahre 1949 bis 1956 aufweist, und zwar unterteilt in Aufwendungen für Wohnungsbau und sonstige Bauten. Diese Aufstellung wurde in der Sitzung des Haushaltsausschusses am 25. Juni 1956 in eingehender Aussprache behandelt. Von mehreren Abgeordneten wurde darauf hingewiesen, auch bei den Bauvorhaben müsse die Tatsache berücksichtigt werden daß Bonn nur provisorische Bundeshauptstadt sei. Allerdings wurde auch betont, daß eine Unterbringung der obersten Bundesbehörden etwa in Baracken unmöglich sei. Der Ausschuß faßte auf Antrag des Berichterstatters schließlich mit großer Mehrheit den im Mündlichen Bericht des Haushaltsausschusses -Drucksache 2554 -- niedergelegten Beschluß. Im Auftrag des Haushaltsausschusses habe ich die Ehre, diesen Antrag dem Hohen Hause zur Annahme zu empfehlen. Bonn, den 27. Juni 1956 Hilbert Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 2691*) (Vgl. S. 9026 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (Drucksache 1387). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Schwarzhaupt Der Lauf von Verjährungs- und Ausschlußfristen war während der Kriegs- und Nachkriegszeit für bestimmte Schuldverhältnisse durch eine Reihe von Gesetzen gehemmt worden. Das galt insbesondere für Schuldverhältnisse, bei denen Gläubiger und Schuldner verschiedenen Nationen angehörten, da in diesen Fällen wegen der Unterbrechung des internationalen Verkehrs und wegen der Beschrän- *)Diese Drucksache ersetzt die Drucksache 1789. (Frau Dr. Schwarzhaupt) kung im Devisenverkehr die Erfüllung der Verbindlichkeiten und damit eine Unterbrechung der Fristen durch Klageerhebung nicht möglich oder jedenfalls erschwert war. Das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 821) hob die Hemmung auf und regelte den Ablauf dieser Fristen; die Verjährung bestimmter Auslandsschulden und einiger ähnlicher Schuldverhältnisse blieb aber gehemmt (§§ 3 und 4 des Gesetzes vom 28. Dezember 1950; Ergänzungsgesetz vom 30. März 1951 — BGBl. I S. 213 —; AHK Gesetz Nr. 67 — Amtsblatt S. 1310 ). Nachdem das Londoner Abkommen vom 27. Februar 1953 einen Weg für die Regelung deutscher Auslandsschulden eröffnet hat, besteht die Möglichkeit, bei einem weiteren Kreis von Schuldverhältnissen die Verjährung und Ausschlußfristen wieder in Gang zu setzen, bei denen sie bisher noch gehemmt sind. Für diejenigen Schulden, die nach diesem Abkommen geregelt werden, endet die Hemmung 18 Monate nach dem Zustandekommen der Regelung. Es bleiben aber noch bestimmte Schuldverhältnisse übrig, bei denen die Hemmung der Verjährung durch das Londoner Schuldenabkommen nicht beendet wird, z. B. diejenigen, über die keine Regelung zustande gekommen ist oder bei denen der Gläubiger einem Lande angehört, das nicht Signatarmacht des Abkommens ist. Aus dieser Situation ergab sich ein doppeltes Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung. Die Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens über den Fristenablauf sind in der für den deutschen Rechtsverkehr schwer zugänglichen Sprache internationaler Abkommen gefaßt. In den §§ 3 und 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs sind diese Bestimmungen ohne eine inhaltliche Änderung so gefaßt worden, daß sie für den deutschen Rechtsverkehr leichter verständlich sind. Ferner mußten Bestimmungen über die Verjährung der nicht nach dem Abkommen geregelten oder von ihm nicht betroffenen Auslandsschulden erlassen werden, da es im Hinblick auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs nicht angängig ist, daß die Verjährung dieser Ansprüche auf unabsehbare Zeit gehemmt bleibt. Über den Inhalt der Regelung, die der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf vorsieht, ergaben sich im Rechtsausschuß und in den mitbeteiligten Ausschüssen für Finanz- und Steuerfragen und für Geld und Kredit keine Meinungsverschiedenheiten. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Mai 1955 keine Einwendungen nach Artikel 76 Abs. 2 GG erhoben. Die Beratungen in den drei beteiligten Ausschüssen ergaben einige Änderungen, die im wesentlichen redaktioneller Art waren. In § 1 sind die Worte „des SHAEF und" weggefallen, da das Zitat der Gesetze Nr. 52 der Militärregierungen zur Klarstellung genügt. In § 1 Abs. 2 ist an zwei Stellen das Wort „Regierungsvereinbarung" ersetzt worden durch „zwischenstaatliche Vereinbarung", weil in dem Schuldenabkommen auch Regelungen vorgesehen sind, die nicht unbedingt in der Form einer Regierungsvereinbarung getroffen werden müssen. § 1 Abs. 3 ist auf Vorschlag der Bundesregierung neu eingefügt worden. Er setzt neben Absatz 2 eine weitere Ausnahme von dem in § 1 Abs. 1 enthaltenen Verjährungsgrundsatz und gilt gemäß § 2 entsprechend für den Ablauf von Ausschlußfristen. Die Ausnahme soll bei den im Wortlaut der Bestimmung bezeichneten Ansprüchen aus verbrieften Schulden eine Verjährung und den Ablauf von Ausschlußfristen während der meist fünfjährigen Frist verhindern, binnen deren der Gläubiger sich noch darüber entscheiden kann, ob er ein nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden abgegebenes Regelungsangebot für eine solche Schuld annehmen will. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß es bei den in Betracht kommenden Fällen nicht zweckmäßig und nicht gerecht wäre, dem Gläubiger lediglich die Möglichkeit zu geben, auf dem in § 9 Abs. 2 vorgesehenen oder einem sonst zulässigen Wege durch eigene Maßnahmen zu verhindern, daß schon vor dem Ende der erwähnten Annahmefrist eine Verjährung des Anspruchs vollendet wird oder eine Ausschlußfrist abläuft. In § 8 ist auf Vorschlag des Vertreters der Bundesregierung das Wort „Verbindlichkeit" durch das sprachlich bessere Wort „Anspruch" ersetzt worden, ohne daß damit die Bedeutung der Bestimmung verändert wird. In § 9 Abs. 2 wurden zur Vermeidung von Mißverständnissen außer den Ansprüchen selbst auch die Ansprüche auf erst später fällig werdende Nebenleistungen eingefügt. Zwei Empfehlungen des Ausschusses für Finanz-und Steuerfragen folgte der Rechtsausschuß nach eingehender Beratung und im Einvernehmen mit dem Vertreter der Bundesregierung nicht. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen bat, zu prüfen, ob die Bezeichnung in der Überschrift „Auslandsschulden und ähnliche Schulden" näher konkretisiert werden könnte und ob man in § 1 Abs. 2, §§ 3, 4 und an anderen Stellen die Zitierung des Londoner Abkommens über Auslandsschulden als „das Schuldenabkommen" nicht noch verdeutlichen müsse. In bezug auf die Überschrift ergab die Aussprache im Rechtsausschuß, daß jede konkretere Bestimmung dessen, was mit „ähnlichen Schulden" gemeint ist, entweder zu eng oder zu umständlich sein müsse. Der Inhalt des Gesetzes und seine Begründung ergebe deutlich genug, daß es sich bei den ähnlichen Schulden um eine Gruppe von Schulden handelt, die, ohne Auslandsschulden im Sinne des Londoner Schuldenabkommens zu sein, infolge des Erfordernisses einer Sondergenehmigung ebenso wie diese eine Fristenhemmung erfahren haben. Die Bezeichnung des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in der vereinfachten Form „Schuldenabkommen" schien dem Rechtsausschuß unmißverständlich, nachdem im § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes klargestellt ist, welches Schuldenabkommen mit dieser Bezeichnung gemeint ist. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß die Begründung des Regierungsentwurfs in der Drucksache 1387 auf Seite 7 einen redaktionellen Fehler enthält. Die Ziffer 4 soll gestrichen werden. In Ziffer 3 sind die Worte „der unter 1) genannten Personen" zu streichen. Dieser Fehler soll in der amtlichen Veröffentlichung der Begründung, die beabsichtigt ist, berichtigt werden. (Frau Dr. Schwarzhaupt) Der Rechtsausschuß empfiehlt dem Plenum des Bundestages die Annahme des Gesetzes mit den vom Rechtsausschuß vorgenommenen Änderungen. Bonn, den 17. September 1956 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin Anlage 4 Drucksache 2574 (neu) (Vgl. S. 9028 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (14. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Ruhnke, Schwann, Geiger (München), Elsner und Genossen betreffend Vorschriften über die Düngung von Obst und Gemüse (Drucksachen 702, 1328). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Hubert Der Antrag — Drucksache 702 — ist im Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens bereits am 9. Februar und 30. März 1955 eingehend beraten worden. Der Ausschuß war sich schon damals in Kenntnis des Beschlusses des mitberatenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darüber klar, daß von hygienischen Gesichtspunkten aus Vorschriften über eine einwandfreie Düngung von Obst und Gemüse notwendig seien. Es wurden die verschiedenen Möglichkeiten erörtert, wie das angestrebte Ziel zu erreichen sei und ob eine diesbezügliche Rechtsverordnung möglich sei, solange gewisse Voraussetzungen, z. B. Aufbereitungsanlagen in den Städten, noch nicht geschaffen sind. Ebenso konnte seinerzeit nicht geklärt werden, ob die Einfuhr von Obst und Gemüse aus dem Ausland und damit irgendwelche Handelsverträge betroffen würden. Da zu jener Zeit auch von seiten der beteiligten Ministerien dem Ausschuß keine einheitlichen Vorschläge gemacht werden konnten, faßte der 14. Ausschuß den Beschluß, dem Plenum die Annahme des Antrags Drucksache 1328 zu empfehlen. Danach sollte die Bundesregierung ersucht werden, zu überprüfen, welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um die Düngung von Obst und Gemüse mit gesundheitsschädlichen Abwässern und unaufbereiteten Fäkalien wirksam zu verhindern, und über die Ergebnisse ihrer Nachprüfung Bericht zu erstatten. Entsprechend interfraktioneller Vereinbarung wurde dieser Antrag vom Plenum am 4. Mai 1956 dem Ausschuß zurücküberwiesen. In der Sitzung am 25. Juni 1956 beschäftigte sich der 14. Ausschuß erneut mit dem Antrag Drucksache 702, und zwar zusammen mit Mitgliedern des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und in Anwesenheit des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Mitglieder dieses Ausschusses wiesen darauf hin, daß ihr Ausschuß seinerzeit dem Antrag gemäß Drucksache 702 in der von den Antragstellern eingebrachten Form einmütig zugestimmt habe, weil er ihrer Meinung nach sowohl im Interesse der Erzeuger als auch der Verbraucher liege. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führte aus, daß es sich bei dem Antrag um Fragen handle, die von größter Bedeutung seien. Sein Ministerium habe gemeinsam mit dem federführenden Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wohnungsbau nunmehr Vorschläge für eine Rechtsverordnung erarbeitet. § 5 des Lebensmittelgesetzes könne die Grundlage einer Regelung sein, jedoch sei wichtig, daß mit einem Verbot dieser Düngungsarten nicht die sachgemäße landwirtschaftliche Abwasserverwertung unterbunden und die ordnungsgemäße Anwendung von Stallmist und Jauche unmöglich gemacht werde. Beim Fachnormenausschuß „Wasserwesen" des Deutschen Normenausschusses seien entsprechende Richtlinien erarbeitet worden, auf deren Basis eine Rechtsverordnung erlassen werden könne. Nach eingehender Aussprache einigten sich die Mitglieder der beiden Ausschüsse auf die nachstehende Formulierung. Bonn, den 19. September 1956 Frau Dr. Hubert Berichterstatterin
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    Rede von Dr. Ewald Bucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es sind zwei Gründe, die uns bewegen, diesen Antrag vorzulegen; einmal ein logischer Grund, der in der Natur der Sache liegt, daß man nämlich die gleichen Strukturprinzipien, die eigentlich für alle gerichtlichen Verfahren gelten, die hier aufgezählt sind, auch in den Gesetzen deutlich zum Ausdruck bringen soll.
    Der zweite Grund ist ein praktischer; wir wollen nämlich einen Schritt auf dem Wege zur Gesetzgebungs- und Verwaltungsvereinfachung tun. Dieses Problem beschäftigt uns sehr oft in diesem Hause und in der Offentlichkeit. Da ist einmal ein heute schon zitierter höchst ehrenwerter Kollege dieses Hauses, der in regelmäßigen Abständen die Vereinfachungstrompete erklingen läßt. Er wird dann mit einigen Leitartikeln bedacht, erhält den Beinamen „Bundesbüroschreck", — und alles bleibt beim alten. Oder wir haben schon auf Anregung eines anderen Kollegen versucht, für ein Jahr einen § 4 a in das Haushaltsgesetz einzubauen, wonach jede vierte freiwerdende Beamtenstelle nicht mehr besetzt wird, — eine etwas grobschlächtige Methode der Verwaltungsvereinfachung. Alle diese Maßnahmen aber kurieren nur an den Symptomen und erreichen nicht die Quelle des Übels, die eben in dem Gesetzgebungsschwall steckt, den wir selber produzieren. Es ist nicht etwa so, daß die Bürokratie sich, wie es ein Witzbold unter Bezugnahme auf das sogenannte Parkinsonsche Gesetz geschildert hat, von selber sozusagen durch Zellteilung vermehrt, sondern es ist eben so, daß jeder Paragraph weitere Paragraphen hervorruft und deshalb auch weitere Stellen von Beamten notwendig macht, die das verdauen müssen.
    Man kommt im Kampf gegen die Zunahme der Bürokratie auch zu ganz abwegigen Vorschlägen. So hat der Ministerpräsident eines deutschen Landes sogar einmal vorgeschlagen, doch den Verwaltungsrechtsschutz überhaupt einzuschränken, denn dieser weitgehende Rechtsschutz sei daran schuld, daß die Verwaltung so kompliziert sei; jeder Beamte müsse sich heute, bevor er einen Verwaltungsakt vollziehe, überlegen, ob dieser auch hieb- und stichfest sei und einer gerichtlichen Nachprüfung standhalte. Nun, gerade das wollen wir ja, daß der Beamte seine Verwaltungsakte möglichst hieb- und stichfest macht. Man schüttet das Kind mit dem Bade aus, wenn man etwa die Verwaltungsgerichtsbarkeit als solche einschränkt. Das sollten wir gar nicht überlegen, denn den „Luxus" eines ausgebauten Verwaltungsrechtsweges müssen wir uns auf absehbare Zeit noch in ausgedehntem Maße leisten.
    Aber wenn man sich diesen praktischen Gesichtspunkt, den Wunsch nach Verwaltungsvereinfachung, vor Augen hält, dann drängt sich geradezu auf, auf dem Gebiet der Verfahrensordnungen dem logischen Anliegen, das ich zuerst erwähnte und das sich aus der Natur der Sache ergibt, zu entsprechen. Man kann oft im Zweifel sein: Soll man ein Gesetz machen oder nicht? Man kann darüber
    streiten, ob es notwendig ist, den Lastenausgleich so eingehend zu regeln, wie es geschehen ist, ob wir ein Ladenschlußgesetz brauchen. Aber daß wir nicht fünf in vielen Punkten völlig verschiedene Gerichtsordnungen brauchen für ein Verfahren, das im Grunde dasselbe ist, liegt doch eigentlich auf der Hand. Die Verschiedenheit des materiellen Rechts begründet ja nicht eine Verschiedenheit des Verfahrensrechts.
    Lassen Sie mich nur einige Beispiele von den vielen nennen, die man für dieses Auseinanderwachsen der Verfahrensordnungen anführen könnte. Zunächst ein Gegenbeispiel dafür, daß mit Recht Ungleiches ungleich behandelt wird. Daß etwa die Berufungsfristen in der Zivilprozeßordnung und in der Strafprozeßordnung völlig verschieden geregelt sind, hat seine Berechtigung. Denn im Zivilprozeß kann man es jeder Partei selber überlassen, ob sie sechs Monate lang abwarten will, bis ein Urteil rechtskräftig wird, oder ob sie durch Zustellung des Urteils diese Frist auf einen Monat abkürzen will. Im Strafprozeß dagegen hat sowohl der Staat ein Interesse daran, daß sein Strafanspruch alsbald verwirklicht wird, als auch der Angeklagte ein Interesse daran, daß er, wenn er freigesprochen worden ist, sehr schnell darüber Klarheit erhält, ob es bei dem Freispruch bleibt oder ob ein Rechtsmittel dagegen eingelegt wird.
    Aber warum ist es nun so, daß im Arbeitsgerichtsgesetz die Berufungsfrist zwei Wochen beträgt, die Revisionsfrist einen Monat, während im Verwaltungsgerichtsgesetz, in der Finanzgerichtsordnung und in der Sozialgerichtsordnung — ich nenne hier auch die Gesetze, die uns erst als Entwürfe vorliegen — die Rechtsmittelfristen einen Monat betragen? Warum muß in der Zivilprozeßordnung, im Arbeitsgerichtsgesetz, im Sozialgerichtsgesetz das Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden, dagegen im verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird? Beachten Sie besonders die tiefgründige Systematik, die darin liegt, daß im ersteren Fall, in der Frage der Rechtsmittelfristen, das sozialgerichtliche Verfahren wie das finanzgerichtliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren behandelt wird, während im zweiten Fall, nämlich bei der Frage, wo das Rechtsmittel eingelegt wird, das sozialgerichtliche Verfahren mit dem arbeitsgerichtlichen und dem des ordentlichen Prozesses rangiert. Worin liegt der Grund für solche Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens? Ich kann mir nicht denken, daß es ein sozialer Grund ist, denn soziale Gründe sprechen ebenso dafür, die Rechtsmittelfrist abzukürzen wie sie zu verlängern.
    Wenn ich schon bei den Rechtsmitteln bin, ein weiteres Beispiel. Nach sämtlichen Verfahrensordnungen außer der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Antrag beim Revisionsverfahren erst mit der Begründung einzubringen; nur nach der Verwaltungsgerichtsordnung muß dieser Antrag bereits im Revisionsschriftsatz enthalten sein. Das ist eine äußerst unzweckmäßige Regelung, denn über die Frage, ob ich Revision einlegen soll oder nicht, kann ich mir sehr schnell schlüssig werden. Die Frage, welchen Antrag ich stellen soll, kann ich dagegen erst entscheiden, wenn ich die ganze Begründung ausarbeite.
    Ein ebensolches Durcheinander herrscht bei den Fristen im Vorverfahren nach den verwaltungsge-


    (Dr. Bucher)

    richtlichen, finanzgerichtlichen und sozialgerichtlichen Gesetzen. Beim verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträgt die Frist für einen Widerspruch gegen die Verfügung der Verwaltung zwei Wochen, beim finanzgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren einen Monat. Andererseits ist, wenn die Widerspruchsentscheidung nicht ergeht oder verzögert wird, beim Verwaltungsgericht und Finanzgericht die Klage innerhalb von drei Monaten, beim Sozialgericht innerhalb von sechs Monaten möglich. Auch hier wieder die durch nichts zu rechtfertigende Systemlosigkeit, nach der das eine Mal Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit und das andere Mal Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit gleich behandelt werden.
    Ähnlich ist es mit den Fristen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch hier sind Unterschiede. Die Fristen für die Urteilsabfassung betragen nach der ZPO eine Woche, für das Verwaltungsgericht und das Finanzgericht zwei Wochen und für das Arbeits- und Sozialgericht drei Tage. Denkt man, es sei eine besonders soziale Maßnahme, wenn im letzten Falle das Urteil innerhalb von drei Tagen abgefaßt wird? Ich kann mir jedenfalls keine andere Motivierung hierfür vorstellen. Ähnliches gilt für sonstige Beschwerdefristen und für Ladungsfristen.
    Man könnte noch zahlreiche andere Beispiele anführen. Stichwortartig nur ganz weniges. Frage: Gibt es beim sozialgerichtlichen Verfahren ein Zwischenurteil? Das Gesetz schweigt darüber, im Gegensatz zu den anderen Gesetzen. Gibt es eine Streitgenossenschaft in der Finanzgerichtsordnung? Hier steht nichts drin. Im Sozialgerichtsgesetz ist sie erwähnt. Dort ist auch die Hauptintervention erwähnt. Aber diese ist wieder nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung erwähnt. Warum gibt es nach dem einen Gesetz die Möglichkeit, einen Urkundsbeamten mit einer Kostenstrafe zu belegen, und nach den anderen Gesetzen nicht?
    Schließlich — darauf sei auch hingewiesen — gibt es noch höchst überflüssige stilistische Unterschiede in Bestimmungen, die genau dasselbe aussagen. Ich darf mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten nur drei Absätze aus den §§ 104 und 105 der Verwaltungsgerichtsordnung zitieren und zu jedem Absatz jeweils den entsprechenden der Finanzgerichtsordnung und des Sozialgerichtsgesetzes:
    Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
    Zweites Gesetz:
    Der Vorsitzende oder der Berichterstatter trägt den Sach- und Streitstand vor.
    Drittes Gesetz:
    Die Verhandlung beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. Weiterer Absatz:
    Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
    Zweites Gesetz:
    Anschließend hört das Gericht die Beteiligten.
    Drittes Gesetz:
    Sodann erhalten die Beteiligten das Wort.
    Und der letzte Fall:
    Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erschöpfend zu erörtern.
    Zweites Gesetz:
    Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten allseitig zu erörtern.
    Und im dritten Gesetz hat er sie auch zu erörtern, aber nicht allseitig. Das nur nebenbei.
    Ich möchte abschließend zu diesen Beispielen nur noch zwei Punkte hervorheben. Schon die Generalklausel, mit der in diesen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensgesetzen die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz für anwendbar erklärt werden, ist widerspruchsvoll abgefaßt. Sie heißt nämlich in dem einen Gesetz folgendermaßen:
    Soweit dieses Gesetz keine entsprechenden Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensfragen dies nicht ausschließen.
    Das bedeutet für den Juristen: die Vermutung
    spricht für die Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung. In der Finanzgerichtsordnung heißt es aber:
    Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es zulassen, die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
    Das heißt: die Vermutung spricht gegen die Anwendung der Zivilprozeßordnung. Wahrscheinlich ist jedoch in beiden Gesetzen dasselbe beabsichtigt. Wenn das aber der Richter liest, unterstellt er zunächst, daß sich der Gesetzgeber bei diesen verschiedenen Fassungen etwas Unterschiedliches gedacht habe. Wir wollen uns freuen, wenn und solange die Richter das noch unterstellen; aber wenn mit solcher Gesetzgebungstechnik weitergemacht wird, kann es eines Tages dazu kommen, daß das die Gerichte nicht mehr ohne weiteres unterstellen; und das wäre tief bedauerlich.
    Schließlich ist noch etwas sehr Wesentliches verschieden geregelt, nämlich die Vorbildung der Richter. Bereits das Arbeitsgerichtsgesetz hat das sogenannte Juristenmonopol beseitigt. Nun verlangt § 15 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der allgemeinen Richterqualifikation eine besondere dreijährige Tätigkeit.

    (Rufe und Gegenrufe in der Mitte.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren, ich bitte, nicht in Zwischengespräche einzutreten.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ewald Bucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich wollte lediglich den Ausgang des Gesprächs abwarten, um ihn eventuell verwerten zu können.
    Es wird also eine besondere dreijährige Tätigkeit verlangt. Wir haben uns im Rechtsausschuß schon damit befaßt. Von einem Herrn — ich glaube, es war der Vertreter einer Landesregierung — wurde vorgetragen, es gehe doch nicht an, daß ein junger Assessor über Verwaltungsakte etwa eines Regierungsdirektors zu Gericht sitze und entscheide; das verstoße, so sagte er wörtlich, gegen die „Kleiderordnung".
    Nun, ich muß ehrlich sagen: in einer Strafkammer sitzt manchmal auch ein junger Assessor, und ich könnte mir eher vorstellen, daß man Bedenken


    (Dr. Bucher)

    0 dagegen vorbringt, daß dieser junge Assessor mit darüber entscheidet, ob ein Angeklagter freigesprochen wird oder eine mehrjährige Zuchthausstrafe bekommt. Jedenfalls hat er dabei nach der Strafprozeßordnung eine viel größere Macht, als wenn er etwa über eine Baulinienverfügung eines noch so klugen Regierungsdirektors entscheidet. Also, diese Vorstellung von dem Assessor, der über den Regierungsdirektor gesetzt wird, hat für mich absolut nichts Schreckenerregendes an sich. Aber gerade an diesem Beispiel sehen wir, wie auf diesem Gebiet nicht nur eine Zersplitterung der Gerichtsbarkeit und der Gesetzgebung, sondern auch noch eine solche des Richterstandes droht. Ich meine, es wäre eine große Aufgabe für ein Bundesjustizministerium, dem Einhalt zu gebieten, und dazu wollen wir mit unserem Antrag die Anregung geben.
    Ich weiß, daß das Justizministerium mit grundsätzlichen Reformen auf den Gebieten des Strafrechts und des Urheberrechts befaßt ist, und es kommt schon mit diesen Reformen nicht zum Zuge, weil es eben in der täglichen Arbeit sehr verstrickt und von ihr in Anspruch genommen ist. Dieses „tägliche Brot", das das Justizministerium also wohl oder übel hervorbringen muß, ist oft eine sehr undankbare Sache. Wenn ich daran denke, wie heute eine Zeitungsnachricht aus Amerika imstande ist, ein ganzes Gesetzgebungsprogramm zu ändern, so verstehen Sie, was ich damit meine.

    (Abg. Schoettle: Versteht das jeder, Herr Bucher?)

    — Ich nehme doch an, Herr Kollege Schoettle.
    Deshalb möchte man dem Justizministerium geradezu wünschen, daß es in die Lage versetzt würde, sich einer solchen Reform einmal zuzuwenden. Ich weiß natürlich auch, daß es allein gar nicht die Macht dazu hat; denn das Übel liegt ja darin, daß die Federführung in diesen Gesetzen sehr verschieden ist. Die Federführung in gerichtlichen Verfahrensgesetzen sollte aber immer beim Justizministerium liegen. Wir möchten hier wirklich das Justizministerium unterstützen, daß es in diesem Punkte einen Ressortpartikularismus oder gar -imperialismus entwickelt.
    In diesem Sinne bitte ich Sie, unserem Antrage zuzustimmen, damit ein erster Schritt getan werden kann, der natürlich in diesem Bundestag zu keinem weiteren Schritt mehr, aber doch in absehbarer Zeit zu einer Vereinheitlichung des Verfahrensrechts führen kann.

    (Beifall bei der FDP und in der Mitte.)