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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 162. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1956 8995 162. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1956. Begrüßung der neu eingetretenen Abg Frau Herklotz 8997 C Überweisung der Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1956 (Drucksache 2671) an den Haushaltsausschuß 8997 C Überweisung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Juli 1955 über die Gewährung der Meistbegünstigung und über gewerbliche Schutzrechte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Paraguay (Drucksache 2592) an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 8997 D Wahl des Abg. Jacobs zum Stellvertreter in der Beratenden Versammlung des Europarates 8997 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 277 (Drucksachen 2659, 2710) . . 8998 A Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Deutschen Bundespost . . 8998 A Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes in den Grenzkraftwerken (Drucksache 2284) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen (Drucksache 2542) 8998 B Dr. Bleiß (SPD), Anfragender . . . 8998 C, 9000 B, 9002 D Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . . 8999 B, 9002 A, 9003 A Sabel (CDU/CSU) 9002 B Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 2542 an den Ausschuß für Arbeit 9003 A Erste Beratung des Entwurfs einer Ergänzung zum Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1956 (Drucksache 2600) 9003 B Ritzel (SPD) 9003 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 9003 C Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Verteidigungsausschuß . . 9003 D Erste Beratung des Entwurfs eines Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz — BRüG —) (Drucksache 2677) . . . 9004 A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung und an den Ausschuß für Geld und Kredit . . . . 9004 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kosten der Bonner Bundesbauten und Einstellung weiterer Baumaßnahmen (Drucksachen 2554, zu 2554, Anlage zu 2554, 1897) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Künftige Verwendung Bonner Bundesbauten (Drucksache 2716) 9004 A Hilbert (CDU/CSU): als Berichterstatter 9004 B Schriftlicher Bericht 9030 B Dr. Vogel (CDU/CSU), Antragsteller . . . 9004 D, 9006 D, 9014 A Ritzel (SPD) . . . . 9006 C, 9007 A, 9015 D Dr. Krone (CDU/CSU) 9011 A Dr. Blank (Oberhausen) (FVP) . . 9011 B, C Dr. Keller (GB/BHE) 9012 B Lenz (Trossingen) (FDP) 9013 B Niederalt (CDU/CSU) 9016 C Beschlußfassung zum Ausschußantrag Drucksache 2554 9017 C Überweisung des Antrags Drucksache 2716 an den Haushaltsausschuß 9017 C Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dresbach, Dr. Eckhardt, Dr. Lindrath, Dr. Wellhausen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2608) 9017 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 9017 D Erste Beratung des von den Abgeordneten Wieninger, Günther, Regling, Lange (Essen), Held, Eickhoff, Dr. Berg u. Gen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2611) 9017 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes . . 9017 D Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Verteilung der Lasten aus kriegsbedingter Inanspruchnahme von Räumen (Drucksache 2675) 9017 D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit, an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Kommunalpolitik 9018 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (Drucksache 2545) 9018 A Wittrock (SPD) 9018 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 9018 C Überweisung an den Rechtsausschuß . . 9018 C Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), Dr. Horlacher, Bauknecht, Struve, Hepp, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner wirtschaftlichen Zusammenschlüsse (Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz) (Drucksache 2605) . . . 9018 D Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Haushaltsausschuß und an den Rechtsausschuß 9018 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmgesetz) (Drucksache 2631) 9018 D Überweisung in den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung . 9018 D Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Einheitliche Prozeßordnung (Drucksache 2435) 9019 A Dr. Bucher (FDP), Antragsteller . . 9019 A, 9023 C Neumayer, Bundesminister der Justiz 9021 B Rehs (SPD) 9022 C Platner (CDU/CSU) 9023 B Überweisung an den Rechtsausschuß . 9023 D Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Oberstes Bundesgericht (Drucksache 2436) 9023 D Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP), Antragstellerin 9023 D, 9025 C Bauer (Würzburg) (SPD) 9024 B Dr. Strauß, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz . 9024 D Überweisung an den Rechtsausschuß . . 9025 D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 2197) 9025 D Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Haushaltsausschuß 9026 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (Drucksache 1387); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 2691) 9026 A Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU): (1 als Berichterstatterin 9026 B Schriftlicher Bericht 9030 D Abstimmungen 9026 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Drucksache 2402); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 2692) 9026 D Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 9027 A Beschlußfassung 9027 D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Erleichterung der Einreise in die Bundesrepublik (Drucksache 2561) . . 9028 A Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Auswärtigen Ausschuß . . 9028 A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Merkblatt für Reisende aus der Sowjetzone (Drucksache 2562) 9028 A Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen und an den Ausschuß für Sozialpolitik . . . 9028 B Beratung der Elften Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 29. August 1956 (Drucksache 2678) . . . . 9028 B Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 9028 B Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zum Verkauf des landwirtschaftlich zu besiedelnden ehem. Flugplatzes Wyk/ Föhr (Drucksache 2683) 9028 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 9028 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens über den Antrag der Abg. Ruhnke, Schwann, Geiger (München), Elsner u. Gen. betr. Vorschriften über die Düngung von Obst und Gemüse (Drucksachen 2574 [neu], 702, 1328) 9028 C Frau Dr. Hubert (SPD), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 9032 A Beschlußfassung 9028 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Drucksache 2540) 9028 C Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Verteidigungsausschuß . . 9028 C Beratung der Übersicht 18 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betr. Petitionen nach dem Stand vom 25. September 1956 (Drucksache 2705) 9028 D Abstimmungen 9028 D Erste Beratung des von den Abg. Huth, Dr. Hesberg, Lücke, Frau Dr. Maxsein, Dr. Will u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes (Drucksache 2059 [neu]) 9029 C Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen . . . 9029 C Nächste Sitzung 9029 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 9029 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kosten der Bonner Bundesbauten und Einstellung weiterer Baumaßnahmen (zu Drucksache 2554) 9030 B Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (Drucksache 2691) 9030 D Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens über den Antrag der Abg. Ruhnke u. Gen. betr. Vorschriften über die Düngung von Obst und Gemüse (Drucksache 2574 [neu]) 9032 A Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 3. 10. Frau Albertz 3. 10. Altmaier 6. 10. Arndgen 6. 10. Arnholz 6. 10. Baier (Buchen) 3. 10. Berendsen 3. 10. Bergmann 6. 10. Dr. Bergmeyer 15. 10. Berlin 3. 10. Bettgenhäuser 3. 10. Frau Beyer (Frankfurt) 6. 10. Birkelbach 5. 10. Blachstein 27. 10. Blöcker 3. 10. von Bodelschwingh 3. 10. Böhm (Düsseldorf) 20.10. Brandt (Berlin) 3. 10. Dr. Bucerius 4. 10. Cillien 15. 12. Dr. Deist 6. 10. Frau Dietz 3. 10. Frau Döhring 5. 10. Dr. Dollinger 3. 10. Etzenbach 3. 10. Erler 7. 10. Funk 4. 10. Dr. Furler 3. 10. Gefeller 6. 10. Geiger (München) 3. 10. Gerns 6. 10. Hahn 3. 10. Hansen (Köln) 6. 10. Held 3. 10. Frau Hütter 5. 10. Illerhaus 5. 10. Jacobi 5. 10. Jahn (Frankfurt) 5. 10. Frau Kalinke 3. 10. Karpf 6. 10. Dr. Kather 6. 10. Frau Kipp-Kaule 6. 10. Dr. Köhler 15. 10. Dr. Kreyssig 4. 10. Lemmer 6. 10. Dr. Lenz (Godesberg) 3. 10. Lenze (Attendorn) 3. 10. Leukert 3. 10. Dr. Leverkuehn 6.10. Frau Lockmann 6. 10. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 7. 10. Lücke 5. 10. Ludwig 6. 10. Mayer (Birkenfeld) 1.12. Meitmann 22. 10. Dr. Mende 3. 10. Mensing 6. 10. Meyer (Wanne-Eickel) 3.10. Frau Meyer-Laule 3. 10. Dr. Miessner 5. 10. Müller (Erbendorf) 6.10. Neumann 3. 10. Frau Niggemeyer 4. 10. Ollenhauer 4. 10. Dr. Orth 6. 10. Dr. Preller 6. 10. Dr. Dr. h. c. Pünder 3. 10. Frau Dr. Rehling 4. 10. Reitzner 6. 10. Richter 6. 10. Freiherr Riederer von Paar 6. 10. Frau Schanzenbach 3. 10. Dr. Schellenberg 3.10. Scheppmann 6. 10. Scheuren 6. 10. Dr. Schild 3.10. Schneider (Bremerhaven) 28. 10. Schneider (Hamburg) 3.10. Dr.-Ing. E. h. Schuberth 3. 10. Schwann 28. 10. Seidl (Dorfen) 6.10. Seuffert 6. 10. Dr. Starke 31. 10. Sträter 13. 10. Unertl 5. 10. Voß 6. 10. Wullenhaupt 3. 10. b) Urlaubsanträge Abgeordnete (r) bis einschließlich Brockmann (Rinkerode) 15. 10. Ehren 15. 10. Frehsee 12. 10. Dr. Greve 17.10. Höfler 15. 10. Kahn-Ackermann 17. 11. Knapp 13. 10. Marx 20. 10. Morgenthaler 13. 10. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 31. 10. Dr. Stammberger 17.11. Anlage 2 zu Drucksache 2554 (Vgl. S. 9004 A) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD (Drucksachen 2554, 1897) betreffend Kosten der Bonner Bundesbauten und Einstellung weiterer Baumaßnahmen. Berichterstatter: Abgeordneter Hilbert Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 19. Januar 1956 beschlossen, den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kosten der Bonner Bundesbauten und Einstellung weiterer Baumaßnahmen - Drucksache 1897 - dem Haushaltsausschuß zur weiteren Behandlung zu überweisen. Der Antrag verlangt dreierlei: Erstens wird die Bundesregierung ersucht, dem Bundestag eine detaillierte Ubersicht vorzulegen, aus welcher die Bundesmittel einschließlich der Ansätze im Bundeshaushalt 1955 ersichtlich sind, die für Wohnungsbauten, für Bürogebäude und sonstige Bauten bisher aufgewendet worden sind. Zweitens wird die Bundesregierung aufgefordert, über die noch im Gange befindlichen Baumaßnahmen - getrennt nach Wohnungs- und Bürobauten - zu berichten. Endlich wird beantragt, daß der Bundestag eine Erklärung dahingehend fassen möge, daß Baumaßnahmen im Raume Bonn nur noch zur Durchführung kommen sollen, wenn diese schon begonnen sind; dagegen sollen bereits bewilligte, aber noch nicht begonnene Bauten mit Ausnahme der Wohnungsbauten nebst Zubehör nicht mehr aufgeführt werden. Der Haushaltsausschuß behandelte den Antrag in seinen Sitzungen vom 11. und 12. April 1956 und 4. und 6. Juni 1956, ohne zu einem Ergebnis zu kommen, da die verlangte Übersicht nicht vorlag. Mit Schreiben vom 16. Juni 1956 legte der Bundesminister der Finanzen dann die gewünschte Übersicht vor, die sämtliche Aufwendungen für die Haushaltsjahre 1949 bis 1956 aufweist, und zwar unterteilt in Aufwendungen für Wohnungsbau und sonstige Bauten. Diese Aufstellung wurde in der Sitzung des Haushaltsausschusses am 25. Juni 1956 in eingehender Aussprache behandelt. Von mehreren Abgeordneten wurde darauf hingewiesen, auch bei den Bauvorhaben müsse die Tatsache berücksichtigt werden daß Bonn nur provisorische Bundeshauptstadt sei. Allerdings wurde auch betont, daß eine Unterbringung der obersten Bundesbehörden etwa in Baracken unmöglich sei. Der Ausschuß faßte auf Antrag des Berichterstatters schließlich mit großer Mehrheit den im Mündlichen Bericht des Haushaltsausschusses -Drucksache 2554 -- niedergelegten Beschluß. Im Auftrag des Haushaltsausschusses habe ich die Ehre, diesen Antrag dem Hohen Hause zur Annahme zu empfehlen. Bonn, den 27. Juni 1956 Hilbert Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 2691*) (Vgl. S. 9026 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (Drucksache 1387). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Schwarzhaupt Der Lauf von Verjährungs- und Ausschlußfristen war während der Kriegs- und Nachkriegszeit für bestimmte Schuldverhältnisse durch eine Reihe von Gesetzen gehemmt worden. Das galt insbesondere für Schuldverhältnisse, bei denen Gläubiger und Schuldner verschiedenen Nationen angehörten, da in diesen Fällen wegen der Unterbrechung des internationalen Verkehrs und wegen der Beschrän- *)Diese Drucksache ersetzt die Drucksache 1789. (Frau Dr. Schwarzhaupt) kung im Devisenverkehr die Erfüllung der Verbindlichkeiten und damit eine Unterbrechung der Fristen durch Klageerhebung nicht möglich oder jedenfalls erschwert war. Das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 821) hob die Hemmung auf und regelte den Ablauf dieser Fristen; die Verjährung bestimmter Auslandsschulden und einiger ähnlicher Schuldverhältnisse blieb aber gehemmt (§§ 3 und 4 des Gesetzes vom 28. Dezember 1950; Ergänzungsgesetz vom 30. März 1951 — BGBl. I S. 213 —; AHK Gesetz Nr. 67 — Amtsblatt S. 1310 ). Nachdem das Londoner Abkommen vom 27. Februar 1953 einen Weg für die Regelung deutscher Auslandsschulden eröffnet hat, besteht die Möglichkeit, bei einem weiteren Kreis von Schuldverhältnissen die Verjährung und Ausschlußfristen wieder in Gang zu setzen, bei denen sie bisher noch gehemmt sind. Für diejenigen Schulden, die nach diesem Abkommen geregelt werden, endet die Hemmung 18 Monate nach dem Zustandekommen der Regelung. Es bleiben aber noch bestimmte Schuldverhältnisse übrig, bei denen die Hemmung der Verjährung durch das Londoner Schuldenabkommen nicht beendet wird, z. B. diejenigen, über die keine Regelung zustande gekommen ist oder bei denen der Gläubiger einem Lande angehört, das nicht Signatarmacht des Abkommens ist. Aus dieser Situation ergab sich ein doppeltes Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung. Die Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens über den Fristenablauf sind in der für den deutschen Rechtsverkehr schwer zugänglichen Sprache internationaler Abkommen gefaßt. In den §§ 3 und 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs sind diese Bestimmungen ohne eine inhaltliche Änderung so gefaßt worden, daß sie für den deutschen Rechtsverkehr leichter verständlich sind. Ferner mußten Bestimmungen über die Verjährung der nicht nach dem Abkommen geregelten oder von ihm nicht betroffenen Auslandsschulden erlassen werden, da es im Hinblick auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs nicht angängig ist, daß die Verjährung dieser Ansprüche auf unabsehbare Zeit gehemmt bleibt. Über den Inhalt der Regelung, die der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf vorsieht, ergaben sich im Rechtsausschuß und in den mitbeteiligten Ausschüssen für Finanz- und Steuerfragen und für Geld und Kredit keine Meinungsverschiedenheiten. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Mai 1955 keine Einwendungen nach Artikel 76 Abs. 2 GG erhoben. Die Beratungen in den drei beteiligten Ausschüssen ergaben einige Änderungen, die im wesentlichen redaktioneller Art waren. In § 1 sind die Worte „des SHAEF und" weggefallen, da das Zitat der Gesetze Nr. 52 der Militärregierungen zur Klarstellung genügt. In § 1 Abs. 2 ist an zwei Stellen das Wort „Regierungsvereinbarung" ersetzt worden durch „zwischenstaatliche Vereinbarung", weil in dem Schuldenabkommen auch Regelungen vorgesehen sind, die nicht unbedingt in der Form einer Regierungsvereinbarung getroffen werden müssen. § 1 Abs. 3 ist auf Vorschlag der Bundesregierung neu eingefügt worden. Er setzt neben Absatz 2 eine weitere Ausnahme von dem in § 1 Abs. 1 enthaltenen Verjährungsgrundsatz und gilt gemäß § 2 entsprechend für den Ablauf von Ausschlußfristen. Die Ausnahme soll bei den im Wortlaut der Bestimmung bezeichneten Ansprüchen aus verbrieften Schulden eine Verjährung und den Ablauf von Ausschlußfristen während der meist fünfjährigen Frist verhindern, binnen deren der Gläubiger sich noch darüber entscheiden kann, ob er ein nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden abgegebenes Regelungsangebot für eine solche Schuld annehmen will. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß es bei den in Betracht kommenden Fällen nicht zweckmäßig und nicht gerecht wäre, dem Gläubiger lediglich die Möglichkeit zu geben, auf dem in § 9 Abs. 2 vorgesehenen oder einem sonst zulässigen Wege durch eigene Maßnahmen zu verhindern, daß schon vor dem Ende der erwähnten Annahmefrist eine Verjährung des Anspruchs vollendet wird oder eine Ausschlußfrist abläuft. In § 8 ist auf Vorschlag des Vertreters der Bundesregierung das Wort „Verbindlichkeit" durch das sprachlich bessere Wort „Anspruch" ersetzt worden, ohne daß damit die Bedeutung der Bestimmung verändert wird. In § 9 Abs. 2 wurden zur Vermeidung von Mißverständnissen außer den Ansprüchen selbst auch die Ansprüche auf erst später fällig werdende Nebenleistungen eingefügt. Zwei Empfehlungen des Ausschusses für Finanz-und Steuerfragen folgte der Rechtsausschuß nach eingehender Beratung und im Einvernehmen mit dem Vertreter der Bundesregierung nicht. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen bat, zu prüfen, ob die Bezeichnung in der Überschrift „Auslandsschulden und ähnliche Schulden" näher konkretisiert werden könnte und ob man in § 1 Abs. 2, §§ 3, 4 und an anderen Stellen die Zitierung des Londoner Abkommens über Auslandsschulden als „das Schuldenabkommen" nicht noch verdeutlichen müsse. In bezug auf die Überschrift ergab die Aussprache im Rechtsausschuß, daß jede konkretere Bestimmung dessen, was mit „ähnlichen Schulden" gemeint ist, entweder zu eng oder zu umständlich sein müsse. Der Inhalt des Gesetzes und seine Begründung ergebe deutlich genug, daß es sich bei den ähnlichen Schulden um eine Gruppe von Schulden handelt, die, ohne Auslandsschulden im Sinne des Londoner Schuldenabkommens zu sein, infolge des Erfordernisses einer Sondergenehmigung ebenso wie diese eine Fristenhemmung erfahren haben. Die Bezeichnung des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in der vereinfachten Form „Schuldenabkommen" schien dem Rechtsausschuß unmißverständlich, nachdem im § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes klargestellt ist, welches Schuldenabkommen mit dieser Bezeichnung gemeint ist. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß die Begründung des Regierungsentwurfs in der Drucksache 1387 auf Seite 7 einen redaktionellen Fehler enthält. Die Ziffer 4 soll gestrichen werden. In Ziffer 3 sind die Worte „der unter 1) genannten Personen" zu streichen. Dieser Fehler soll in der amtlichen Veröffentlichung der Begründung, die beabsichtigt ist, berichtigt werden. (Frau Dr. Schwarzhaupt) Der Rechtsausschuß empfiehlt dem Plenum des Bundestages die Annahme des Gesetzes mit den vom Rechtsausschuß vorgenommenen Änderungen. Bonn, den 17. September 1956 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin Anlage 4 Drucksache 2574 (neu) (Vgl. S. 9028 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (14. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Ruhnke, Schwann, Geiger (München), Elsner und Genossen betreffend Vorschriften über die Düngung von Obst und Gemüse (Drucksachen 702, 1328). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Hubert Der Antrag — Drucksache 702 — ist im Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens bereits am 9. Februar und 30. März 1955 eingehend beraten worden. Der Ausschuß war sich schon damals in Kenntnis des Beschlusses des mitberatenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darüber klar, daß von hygienischen Gesichtspunkten aus Vorschriften über eine einwandfreie Düngung von Obst und Gemüse notwendig seien. Es wurden die verschiedenen Möglichkeiten erörtert, wie das angestrebte Ziel zu erreichen sei und ob eine diesbezügliche Rechtsverordnung möglich sei, solange gewisse Voraussetzungen, z. B. Aufbereitungsanlagen in den Städten, noch nicht geschaffen sind. Ebenso konnte seinerzeit nicht geklärt werden, ob die Einfuhr von Obst und Gemüse aus dem Ausland und damit irgendwelche Handelsverträge betroffen würden. Da zu jener Zeit auch von seiten der beteiligten Ministerien dem Ausschuß keine einheitlichen Vorschläge gemacht werden konnten, faßte der 14. Ausschuß den Beschluß, dem Plenum die Annahme des Antrags Drucksache 1328 zu empfehlen. Danach sollte die Bundesregierung ersucht werden, zu überprüfen, welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um die Düngung von Obst und Gemüse mit gesundheitsschädlichen Abwässern und unaufbereiteten Fäkalien wirksam zu verhindern, und über die Ergebnisse ihrer Nachprüfung Bericht zu erstatten. Entsprechend interfraktioneller Vereinbarung wurde dieser Antrag vom Plenum am 4. Mai 1956 dem Ausschuß zurücküberwiesen. In der Sitzung am 25. Juni 1956 beschäftigte sich der 14. Ausschuß erneut mit dem Antrag Drucksache 702, und zwar zusammen mit Mitgliedern des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und in Anwesenheit des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Mitglieder dieses Ausschusses wiesen darauf hin, daß ihr Ausschuß seinerzeit dem Antrag gemäß Drucksache 702 in der von den Antragstellern eingebrachten Form einmütig zugestimmt habe, weil er ihrer Meinung nach sowohl im Interesse der Erzeuger als auch der Verbraucher liege. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führte aus, daß es sich bei dem Antrag um Fragen handle, die von größter Bedeutung seien. Sein Ministerium habe gemeinsam mit dem federführenden Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wohnungsbau nunmehr Vorschläge für eine Rechtsverordnung erarbeitet. § 5 des Lebensmittelgesetzes könne die Grundlage einer Regelung sein, jedoch sei wichtig, daß mit einem Verbot dieser Düngungsarten nicht die sachgemäße landwirtschaftliche Abwasserverwertung unterbunden und die ordnungsgemäße Anwendung von Stallmist und Jauche unmöglich gemacht werde. Beim Fachnormenausschuß „Wasserwesen" des Deutschen Normenausschusses seien entsprechende Richtlinien erarbeitet worden, auf deren Basis eine Rechtsverordnung erlassen werden könne. Nach eingehender Aussprache einigten sich die Mitglieder der beiden Ausschüsse auf die nachstehende Formulierung. Bonn, den 19. September 1956 Frau Dr. Hubert Berichterstatterin
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Die Sitzung ist eröffnet.
    Meine Damen und Herren, ich habe die Freude, an Stelle des ausgeschiedenen Herrn Trittelvitz die Abgeordnete Frau Herklotz heute in unserer Mitte begrüßen zu dürfen.

    (Beifall.)

    Ich freue mich, daß Frau Herklotz da ist, und wünsche ihr und uns allen eine gute Zusammenarbeit in diesem Hause.
    Nach einer Vereinbarung im Ältestenrat werden die von dem Herrn Bundesminister der Finanzen auf Grund des § 33 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung übersandten Übersichten über die über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben dem Haushaltsausschuß überwiesen. Inzwischen ist die Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im vierten Vierteljahr des Rechnungsjahres 1955, Drucksache 2671, eingegangen. Ich darf unterstellen, daß das Haus mit der Überweisung dieser Vorlage an den Haushaltsausschuß einverstanden ist.
    Der Herr Vorsitzende des Ausschusses für Außenhandelsfragen hat mich darum gebeten, den in der 160. Sitzung des Deutschen Bundestages an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht überwiesenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Juli 1955 über die Gewährung der Meistbegünstigung und über gewerbliche Schutzrechte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Paraguay — Drucksache 2592 — an den Ausschuß für Außenhandelsfragen zu überweisen und den zunächst dafür vorgesehenen Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht nur mitzubeteiligen. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen macht geltend, daß es sich bei diesem Entwurf vornehmlich um außenwirtschaftliche Probleme handle, für die er in erster Linie zuständig sei.
    Ich muß das Haus fragen, ob es damit einverstanden ist, daß in Abänderung des Plenarbeschlusses vom 27. September 1956 die Federführung für das genannte Gesetz an den Ausschuß für Außenhandelsfragen geht und der Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht nur mitbeteiligt wird. Ich frage deshalb, ob dem Antrag des Ausschusses für Außenhandelsfragen, ihn als federführenden Ausschuß zu beteiligen, stattgegeben werden soll. Wer dafür ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Ausschuß für Außenhandelsfragen ist federführend. Der Plenarbeschluß vom 27. September ist insoweit abgeändert.
    Schließlich hat mir die Fraktion der SPD mitgeteilt, daß sie als Nachfolger für den ausgeschie-


    (Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

    denen Abgeordneten Trittelvitz zum Stellvertreter in der Beratenden Versammlung des Europarats den Abgeordneten Jacobs benenne. Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehenden Sitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats — sie beginnen Ende nächster Woche in Straßburg -schlage ich dem Hause vor, diese Wahl unmittelbar durchzuführen. Erhebt sich gegen diesen Vorschlag Widerspruch? — Ich höre keinen Widerspruch; das Haus ist damit einverstanden. Der Herr Kollege Jacobs tritt also an die Stelle von Herrn Trittelvitz in der Beratenden Versammlung des Europarats.
    Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
    Der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat unter dem 1. Oktober 1956 die Kleine Anfrage 277 der Fraktion der SPD betreffend Hilfe für Unwettergeschädigte — Drucksache 2659 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 2710 vervielfältigt.
    Damit, meine Damen und Herren, sind wir bei der Tagesordnung angelangt. Ich rufe auf den Punkt 1:
    Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Deutschen Bundespost.
    Der Deutsche Bundestag hat in seiner 5. Sitzung auf Grund des Antrags der Fraktionen der CDU/ CSU und der SPD, Drucksache 39, die gemäß § 5 des Postverwaltungsgesetzes vom Bundestag zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Deutschen Bundespost und ihre Stellvertreter gewählt. Für den vertorbenen Kollegen Ziegler hat die Fraktion der SPD das jetzige stellvertretende Mitglied des Postverwaltungsrates Herrn Abgeordneten Kurlbaum und als Stellvertrener für Herrn Abgeordneten Kurlbaum den Herrn Abgeordneten Frenzel vorgeschlagen. Darf ich fragen, ob das Haus mit diesem Vorschlag einverstanden ist. — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
    Nun kommen wir zu Punkt 2 der Tagesordnung. Ich rufe — und unterstelle Ihr Einverständnis — die beiden Punkte 2 a und 2 b zusammen auf:
    a) Große Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes in den Grenzkraftwerken (Drucksache 2284);
    b) Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen (Drucksache 2542).
    Meine Damen und Herren, wir haben uns im Ältestenrat die Behandlung der Sache so gedacht, daß wir zunächst die Begründung und die Antwort zu dem Punkt 2 a hören, dann die Begründung zu dem Punkt 2 b und dann in die gemeinsame Aussprache und anschließend in die Beschlußfassung eintreten. — Das Haus ist damit einverstanden.
    Zunächst hat zur Begründung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD Herr Abgeordneter Bleiß das Wort.
    Dr. Bleiß (SPD), Anfragender: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Am 6. Dezember 1955 ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Vertrag geschlossen worden, der, wie es in der Überschrift heißt, „die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen", zum Gegenstand hat.
    Der Tatbestand, der dem Vertragsabschluß zugrunde liegt, ist — etwas vereinfacht — die Absicht der Bundesregierung, bei einigen deutschen Aktiengesellschaften die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes zu verhindern. Es handelt sich um drei Kraftwerke mit einem Aktienkapital von insgesamt 32,4 Millionen DM und mit annähernd 350 Beschäftigten.
    Der hier unternommene Versuch, die Belegschaften von drei Großbetrieben von der Anwendbarkeit eines Bundesgesetzes auszuschließen, wird nicht nur von den betroffenen Arbeitnehmern, sondern auch von den einschlägigen Gewerkschaften als ein Verstoß gegen das in Art. 3 des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz empfunden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Kraftwerke an der Grenze liegen, daß sie auf Grund erteilter Konzessionen in Betrieb genommen und teilweise mit Schweizer Kapital finanziert worden sind. Denn, meine Damen und Herren, es wird doch sicherlich auch der Bundesregierung nicht unbekannt geblieben sein, daß in ähnlich gelagerten Fällen die uneingeschränkte Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ohne Schwierigkeiten möglich war. Beispielhaft hierfür ist die DonauKraftwerke Jochenstein-. Aktiengesellschaft. Auch dieses Kraftwerk wurde auf Grund eines Vertrages der beiden Uferstaaten, in diesem Falle der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Österreich, errichtet, und auch dieses Werk arbeitet mit einer 50% igen Beteiligung ausländischen Kapitals. Trotzdem ist schon bald nach Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes bei der Kraftwerke Jochenstein Aktiengesellschaft die Mitwirkung des Aufsichtsrates in der Weise geregelt worden, daß von den vorhandenen 24 Aufsichtsratssitzen acht den Arbeitnehmern eingeräumt wurden, und zwar je vier den deutschen und den österreichischen Arbeitnehmern, um die Parität in der Staatszugehörigkeit zu wahren.
    Die Tätigkeit der Arbeitnehmer in dem neuen Aufsichtsrat des Kraftwerks Jochenstein vollzieht sich nach unseren Informationen ohne Schwierigkeiten. Wir haben auch nichts darüber gehört, daß sich die Umbildung des Aufsichtsrats etwa zum Schaden der Unternehmung ausgewirkt habe. Die österreichische Seite hat in der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes keine Verletzung völkerrechtlicher Bindungen erblickt.
    Meine Damen und Herren! Ungeachtet unserer grundsätzlichen Einstellung zu .dem gesamten Fragenkomplex ist es nicht einzusehen, warum für gleichgelagerte Fälle unterschiedliches Recht geschaffen werden soll. Wir fragen deshalb: War der Bundesregierung bekannt, daß in ähnlich gelagerten Fällen die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ohne Schwierigkeiten möglich war?
    Ist sich die Bundesregierung bewußt, daß das von ihr unterzeichnete Abkommen eine Beschrän-


    (Dr. Bleis)

    kung der Souveränität bedeutet und daß sie ihre verfassungsrechtlichen Befugnisse überschreitet, indem sie deutsche Gesetze für einen Teil der deutschen Arbeitnehmer außer Kraft setzt?
    Herr Staatssekretär S au er b o r n hat am 20. Januar dieses Jahres auf eine Frage meines Freundes Arnholz erklärt, daß Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen zu dem in Frage kommenden Fragenkomplex gehört worden seien. Die von uns in der Zwischenzeit durchgeführte Nachprüfung hat ergeben, daß die von Herrn Staatssekretär Sauerborn erteilte Auskunft nicht vollständig war. Es ist zwar richtig, daß mit den zuständigen Gewerkschaften im Jahre 1954 wegen des damals schon geplanten Sonderabkommens Fühlung genommen wurde. Aber nachdem sich die Gewerkschaften eindeutig gegen die Außerkraftsetzung des Betriebsverfassungsgesetzes in den Grenzkraftwerken ausgesprochen hatten, wurden sie am 29. September des gleichen Jahres durch Herrn Ministerialdirektor Herschel dahingehend informiert, daß das Bundesarbeitsministerium nicht daran denke, dem Deutschen Bundestag eine Sonderregelung für die Kraftwerke am Oberrhein vorzulegen. Damit schien die Angelegenheit erledigt zu sein. In der Zwischenzeit hat sich jedoch einiges geändert, und unsere Anfrage bezieht sich nun auf die Verhandlungen n a c h dem September 1954. Auf diesen Zeitabschnitt bezogen, darf ich die Frage stellen, ob die Bundesregierung mit beiden Sozialpartnern Fühlung genommen hat.
    Meine Damen und Herren, es handelt sich bei unserer Großen Anfrage um einen Tatbestand von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb bitte ich die Bundesregierung um eine ausführliche Stellung-
    ) nahme.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort zur Beantwortung der Großen Anfrage hat der Herr Staatssekretär des Arbeitsministeriums.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Bundesregierung darf ich die Große Anfrage der SPD wie folgt beantworten.
    Der Bundesregierung ist bekannt, daß auf die Grenzkraftwerke an der deutsch-österreichischen Grenze am Laufe des Inn die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat dem Inhalt nach Anwendung finden. Für diese Grenzkraftwerke ist eine als Tarifvertrag bezeichnete Regelung getroffen worden, nach der von den Arbeitnehmern in gleicher Zahl österreichische und deutsche Arbeitnehmer als Vertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden. Diese Regelung läßt sich jedoch nicht ohne weiteres auf die deutsch-schweizerischen Grenzkraftwerke übertragen, da dort die Verhältnisse wesentlich andere sind und hinsichtlich der Rhein-Grenzkraftwerke besondere völkerrechtliche Bindungen vorliegen.
    Zur Frage 2. Bekanntlich sind am Oberrhein in gemeinschaftlichem Vorgehen deutscher und schweizerischer Stellen sechs Grenzkraftwerke, davon drei nach deutschem und drei nach schweizerischem Recht, errichtet worden. Die Grenzkraftwerke Albbruck-Dogern — 44 Arbeitnehmer, davon 32 Deutsche und 12 Schweizer —, Rheinfelden — 29 Arbeitnehmer, davon 17 Deutsche und 12 Schweizer — und Reckingen — 265 Arbeitnehmer, davon 256 Deutsche und 9 Schweizer — werden von Aktiengesellschaften deutschen Rechts geführt, während die drei Schweizer Kraftwerke von Aktiengesellschaften schweizerischen Rechts geführt werden. In den Wasserrechtskonzessionen, die gleichlautend von deutscher und schweizerischer Seite erteilt worden sind, ist diesen Gesellschaften die Auflage gemacht worden, daß der Aufsichtsrat sich je zur Hälfte aus deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen zusammensetzen soll.
    Von schweizerischer Seite ist geltend gemacht worden, daß die Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Grenzkraftwerke nicht mit der aux Grund der Wasserrechtskonzessionen geschaffenen Sonderstellung vereinbar sei. Die Schweizer Stellen konnten sich nicht damit einverstanden erklären, daß die Entsendung von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat auch zu Lasten der schweizerischen Anteilseigner ginge.
    Von deutscher Seite ist darauf zunächst geprüft worden, ob die bestehenden völkerrechtlichen Bindungen der Anwendung des § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Grenzkraftwerke schlechthin entgegenstehen, d. h. die innerstaatliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes insoweit beschränken. Diese Frage ist verneint worden.
    Andererseits ergab die Prüfung, daß sich aus den vorliegenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die sich mit der Frage des Ausbaus und der Nutzung der Wasserkräfte des Hochrheins befassen, eine Verpflichtung ,der beiden Staaten ergibt, alle mit den Grenzkraftwerken zusammenhängenden Probleme und Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Hinzu kommt, ,daß auch die Schweiz bei der Regelung der besonderen mit den Grenzkraftwerken zusammenhängenden Probleme immer von deren Sonderstatus ausgegangen ist und im Hinblick auf die Grenzkraftwerke 'besonders loyales Verhalten an den Tag gelegt hat. So hat der Schweizer Bundesrat am 29. April 1922 auf eine Anfrage der Kraftwerke Laufenburg entschieden, daß der Art. XI der Novelle vom . Juli 1919 zum Obligationenrecht, der eine Mehrheit von schweizerischen Staatsbürgern für die Verwaltungsräte aller in der Schweiz domizilierenden Aktiengesellschaften vorschreibt, auf die Grenzkraftwerke wegen der hierfür bestehenden besonderen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht anwendbar ist. Ebenso hat sich der Schweizerische Bundesrat bei den bekannten Auseinandersetzungen, die in der Schweiz im Jahre 1953 zwischen verschiedenen Gruppen um die Frage der Erhaltung der Rheinau stattgefunden haben, in seinem Bericht vom 4. Mai 1954 an die Bundesversammlung eindeutig auf den Standpunkt gestellt, daß die Grenzkraftwerke einen besonderen internationalen Status haben. Ferner ist dieser besondere Status im Rahmen von zwischenstaatlichen Verträgen über das deutsche Vermögen in der Schweiz und über die Regelung der deutschen Auslandsschulden in einer für die deutsehen Belange günstigen Weise berücksichtigt worden.
    Die Bundesregierung ist deshalb der Auffassung, daß sie durch den Abschluß des Vertrages vom 6. Dezember 1955 nicht die Souveränität der Bundesrepublik eingeschränkt oder ihre verfassungsrechtlichen Befugnisse überschritten hat, sondern nur bestehende Verpflichtungen erfüllt.


    (Staatssekretär Sauerborn)

    Die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat der unter deutschem Recht stehenden Grenzkraftwerke in der Weise sicherzustellen, daß die Zahl der Vertreter der deutschen Anteilseigner im Aufsichtsrat um die Zahl der nach § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes zu entsendenden Arbeitnehmer gekürzt wird, ist gleichfalls geprüft worden. Es ist nicht für tragbar erachtet worden, die nach den Konzessionen festgelegte Parität zu verschieben und damit den deutschen Einfluß zu vermindern.
    Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf die dargelegte völkerrechtliche Lage muß die im Staatsvertrag vereinbarte Teilnahme der Arbeitnehmervertreter an den Sitzungen des Aufsichtsrats auch nur mit beratender Stimme als bestmögliche Lösung angesehen werden.
    Die Entschließung der Bundesregierung, sich zu einer solchen Regelung zu verstehen, wurde dadurch erleichtert, daß das allein beteiligte Land Baden-Württemberg sich dahin ausgesprochen hatte, die Verhandlungen mit der Schweiz sollten in verständnisbereiter Weise geführt werden.
    Im übrigen bedarf der Vertrag zu seinem Zustandekommen der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften gemäß Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes, so daß die verfassungsrechtlichen Kompetenzen gewahrt werden.
    Daß über die strittigen Fragen ein Staatsvertrag geschlossen und nicht beantragt wurde, das Betriebsverfassungsgesetz entsprechend einzuschränken, dient dem Ziele, jegliche Ausdehnung dieser Sonderregelung auf Grund der besonderen Verhältnisse unter allen Umständen zu vermeiden.
    Zur Frage 3. Ich habe schon früher bei einer Anfrage, die der Herr Vorredner soeben zitiert hat, mitgeteilt, daß wir vor Abschluß der Vereinbarungen mit den beiden Sozialpartnern in Verbindung getreten sind. Der Herr Vorredner hat gemeint, das sei im Jahre 1954 und damit zu einem zu frühen Zeitpunkt geschehen, so daß die Lage, wie sie nachher bestanden habe, dabei nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Ich darf darauf hinweisen, daß die letzten Besprechungen fast unmittelbar vor dem Abschluß und der Unterzeichnung des Vertrages, nämlich im Oktober, der dem Vertragsabschluß im Dezember vorausging, stattgefunden haben.